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Brot und Baekwaren. -- Obst und Obsterzeugnisse. 13 § 14. Sonderregelung fiir bestimmte Futtermittel. Dritter Tell: AIlgemeine Bestimmungen. §§ 15--19. § 20. Befugnisse der L~nder. Der Bundesminister kann die in diesem Gesetz erteilte Befugnis zum Erlal3 yon Rechtsverord- nungen auf die Obersten LandesbehSrden iibertragen. Vierter Tell: Stra/- und Schlu[3hestimmungen. § 23. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes tritt eine ganze Reihe der vor 1939 erlassenen einschl~gi- gen Vorschriften au]er Kraft. Von den Nachkriegsvorsehriften wird insbesondere aul3er Kraft gesetzt das Gesetz zur Neuordnung des Veranlagungs- und Ablieferungswesens in der Landwirt- sehaft vom 23. Januar 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 90, 4 (1950)]. 2. Egger (Mannheim), Brot und Backwarcn. Nordrhein-Westfalcn. Herstellung und Preisregelung fiir Roggenfeinbrot. Anordnung des Ministers/fir Wirtscha/t und Verkehr des Landes Nordrhein-West/alen vom 18. No- vember 1950. - - (Ges.- u. VO.-B1. f. d. Land Nordrhein-Westfalen 1950, Nr. 49, S. 193.) Auszug. Als preisgebundenes Brot wird fiir das Land Nordrhein-Westfalen das Roggenfeinbrot be- stimmt. Dieses Brot ist in einer Zusammensetzung yon 80% Roggenmehl Type 1150 und 20% Weizenmehl Type 1200 herzustellen. Ein hSherer Zusatz yon Weizenmehl oder die Verwendung einer besseren Weizenmehltype ist zul~ssig. Wet gewerbsm~flig Brot zum Verkauf bringS, ist verpfliehte~, aueh Roggenfeinbrot zum Ver- kauf anzubieten, in dem vorgeschriebenen Preisverzeichnis aufzufiihren und ffir jeden K~ufer siehtbar im Verkaufsraum (Schaufenster, Schaukasten, Verkaufsanlage usw.) mit Preisangabe auszu]egen. ~iir die Brotfabriken, Versandbrotfabriken und den BrotgroBhandel gelten diese Bestim- mungen sinngem~B. Soweit fiir Roggenfeinbrot bisher niedrigere Preise berechuet wurden, diirfen sie ohue Aus- nahmegenehmigung der Preisbildungsstelle:nicht erhSht werden. Das bisher fibliche Gewicht fiir Roggenfeinbrot yon 1500 g je Sttick ist beizubehalten; soweit im ]~inzelhandel andere Ge- wichte hergestellt werden, mul3 das Gesam~gewicht durch 500 (0hne Rest) teilbar sein. F. Egger (Mannheim). Wfirttembcrg-Baden. Herstellung yon Misehbrot. I~underlafl des Wirtseha/tsminlsteriums Wi~rttemberg-Baden vom 26. November 1950. - - (Nieht im Druck verSffentlicht.) Misehbrot is~ zu miudestens 50% aus Weizenmehl der Type 1600 und im fibrigen aus Roggen- mehl der Type 1150 herzustellen. P. Egger (Mannheim). Obst und Obstcrzcugnissc. Bundcsrcpublik Deutschland. Einfuhr yon Citrusfriiehten aus Spanien. J~underla[3 des Bundesministers /i~r Ern~hrung, Landwirtscha/t und Forsten yore 22. Dezember 1950. -- (MinB1. ELF 1951, ~r. 1, S. 13.) Citrusfriichte sowie frisches Obst uud frische Obstabf~lle aus Spanien diirfen bis auf weiteres fiber die als EinlaBsteUen ftir die Einfuhr yon Obst zugelassenen Zo]lstellen nur untec der Be- dingung eingeftihrt werden, dab bei einer an der Eingangsstelle auf Kosten des Verpfliehteten vorgenommenen Untersuchung der Sendung auf San-Jos6-Schildlaus kein Befall oder Be- fallsverdaeht festgestellt wird.

Brot und Backwaren

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Brot und Baekwaren. - - Obst und Obsterzeugnisse. 13

§ 14. S o n d e r r e g e l u n g fiir b e s t i m m t e F u t t e r m i t t e l .

Dritter Tell: AIlgemeine Bestimmungen. §§ 15--19.

§ 20. Befugnisse der L~nder.

Der Bundesminister kann die in diesem Gesetz erteilte Befugnis zum Erlal3 yon Rechtsverord- nungen auf die Obersten LandesbehSrden iibertragen.

Vierter Tell: Stra/- und Schlu[3hestimmungen. § 23.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes tritt eine ganze Reihe der vor 1939 erlassenen einschl~gi- gen Vorschriften au]er Kraft. Von den Nachkriegsvorsehriften wird insbesondere aul3er Kraft gesetzt das Gesetz zur Neuordnung des Veranlagungs- und Ablieferungswesens in der Landwirt- sehaft vom 23. Januar 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 90, 4 (1950)]. 2. Egger (Mannheim),

Brot und Backwarcn. Nordrhein-Westfalcn.

Herstellung und Preisregelung fiir Roggenfeinbrot. Anordnung des Ministers/fir Wirtscha/t und Verkehr des Landes Nordrhein-West/alen vom 18. No- vember 1950. - - (Ges.- u. VO.-B1. f. d. Land Nordrhein-Westfalen 1950, Nr. 49, S. 193.)

Auszug. Als preisgebundenes Brot wird fiir das Land Nordrhein-Westfalen das Roggenfeinbrot be-

stimmt. Dieses Brot ist in einer Zusammensetzung yon 80% Roggenmehl Type 1150 und 20% Weizenmehl Type 1200 herzustellen. Ein hSherer Zusatz yon Weizenmehl oder die Verwendung einer besseren Weizenmehltype ist zul~ssig.

Wet gewerbsm~flig Brot zum Verkauf bringS, ist verpfliehte~, aueh Roggenfeinbrot zum Ver- kauf anzubieten, in dem vorgeschriebenen Preisverzeichnis aufzufiihren und ffir jeden K~ufer siehtbar im Verkaufsraum (Schaufenster, Schaukasten, Verkaufsanlage usw.) mit Preisangabe auszu]egen.

~iir die Brotfabriken, Versandbrotfabriken und den BrotgroBhandel gelten diese Bestim- mungen sinngem~B.

Soweit fiir Roggenfeinbrot bisher niedrigere Preise berechuet wurden, diirfen sie ohue Aus- nahmegenehmigung der Preisbildungsstelle: nicht erhSht werden. Das bisher fibliche Gewicht fiir Roggenfeinbrot yon 1500 g je Sttick ist beizubehalten; soweit im ]~inzelhandel andere Ge- wichte hergestellt werden, mul3 das Gesam~gewicht durch 500 (0hne Rest) teilbar sein.

F. Egger (Mannheim). Wfirttembcrg-Baden.

Herstellung yon Misehbrot. I~underlafl des Wirtseha/tsminlsteriums Wi~rttemberg-Baden vom 26. November 1950. - - (Nieht im

Druck verSffentlicht.) Misehbrot is~ zu miudestens 50% aus Weizenmehl der Type 1600 und im fibrigen aus Roggen-

mehl der Type 1150 herzustellen. P. Egger (Mannheim).

Obst und Obstcrzcugnissc. Bundcsrcpublik Deutschland.

Einfuhr yon Citrusfriiehten aus Spanien. J~underla[3 des Bundesministers /i~r Ern~hrung, Landwirtscha/t und Forsten yore 22. Dezember 1950.

- - (MinB1. ELF 1951, ~r. 1, S. 13.) Citrusfriichte sowie frisches Obst uud frische Obstabf~lle aus Spanien diirfen bis auf weiteres

fiber die als EinlaBsteUen ftir die Einfuhr yon Obst zugelassenen Zo]lstellen nur untec der Be- dingung eingeftihrt werden, dab bei einer an der Eingangsstelle auf Kosten des Verpfliehteten vorgenommenen Untersuchung der Sendung auf S a n - J o s 6 - S c h i l d l a u s kein Befall oder Be- fallsverdaeht festgestellt wird.