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  • Landgericht, Frankfurt am Main.

    Az. 2-09 T 297/13 BRD 01.09.2013

    Betr. : Ihre Schreiben vom 20.08.2013, 19.07.2013. Schreiben vom 11.06.2013, 05.07.2013

    Sehr geehrte Frau Brcher,

    vielen, vielen Dank fr Ihr frsorgliches Schreiben vom 19.07.2013 und die darin beinhalteten

    Hinweise auf die mglichen Kosten, aber leider auf Grund der sehr eng gesetzten Frist konnte ich

    nicht anderweitig reagieren. Aus Ihrem Schreiben vom 20.08.2013 ist ersichtlich, dass der

    Haftbefehl aufgehoben worden ist, vielen Dank, er htte aber von vornherein nicht beantragt werden

    drfen. Es tut mir leid, aber ein Vergleich mit einem Haftbefehl und einem Knllchen kann ich nicht

    einsehen, insbesondere, da die Existenz eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der EV. oder

    VA. ein Berufsverbot nach 35 GewO nach sich zieht. Da Pacht verlangt wird und das Wasser

    abgegraben werden soll, gibt es zur Zeit keine andere Mglichkeit, als mich an ein unabhngiges

    Gericht zu wenden, da der letzte Kaiser abgedankt hat.

    In der neuesten Vergangenheit ist berichtet worden, dass auf deutschem Boden deutsche Gesetze

    gelten. Es erscheint mir, dass Frankfurt am Main ein besonderer Ort zu sein scheint, da Justitia keine

    Augenbinde trgt, scheint dies zu besttigen. Die Unabhngigkeit des juristischen Sprachkrper ist

    eingeschrnkt durch geltende Gesetze, meine Unabhngigkeit ist in keiner Weise eingeschrnkt, da

    ich mich verfassungsmigen Gesetzen aus freiem Ermessen beuge. Ich habe mich daher Ihrem

    Beschluss vom 28.02.2013 gebeugt und bin pnktlich zum Termin in Hattersheim erschienen.

    Das Verhalten von Herrn Obergerichtsvollzieher Krug kann zu mindestens als unangemessen

    betrachtet werden. Ich habe die Abgabe nicht verweigert, Herr Krug wollte sie nicht abnehmen.

    Trotz 802 f Abs. 3 ZPO ist Untersttzung nicht zu erkennen. Ich habe keinen Grund, die Abgabe

    der EV. bzw. VA. zu verweigern, da ich kerngesund bin. Eine Gewerbeuntersagung und die

    Auslschung meiner Existenz scheint kein wichtiger Grund zu sein, auch nicht der Beeintrchtigung

    der Vermgen meiner Kinder, da sie genau Unterhaltspflichtig sind als ich es bin, 1601 BGB.

    Da die irrationale Folge eine behauptete Verweigerung der Erstellung eines Haftbefehls ist, habe ich

    Vollstreckungsschutz gem. 765a ZPO beantragt und in dem Schreiben vom 26.05.2013

    hinreichend begrndet. Die Gefahr, dass Herr Krug sich wieder unangemessen verhlt, war mir

    eindeutig. Soll ich sechs Monate lang in der Obhut des Landes Hessen verweilen, bis Herr Krug sich

    geneigt sieht, seine Amtsverpflichtungen gem 802 f Abs. 3 zu erfllen? Meine Befrchtungen

    sind in dem Termin vom 11.07.2013 besttigt worden, da sich Herr Krug vllig unangemessen

    verhielt. Ich sollte eigentlich meine VA. abgeben, nicht seine Vorstellungen von meiner VA.

    abgeben. Da eine falsche Abgabe einer VA. empfindliche Strafen nach sich zieht, habe ich mit

    leichter Geduld und hinreichender Hartnckigkeit meine Verpflichtung erfllt. Diese htte genauso

    gut ber den Postweg erledig werden knnen.

    Betrachten Sie bitte dieses als eine Sach/Dienstaufsichtsbeschwerde. Falls ein Sonderschreiben

    notwendig ist, lassen Sie mir dies bitte mitteilen.

    Aus Ihrem Beschluss vom 20.08.2013 ist ersichtlich, dass ein Beschluss vom 28.05.2013, Az 801

    M 813441/31 (Haftbefehl) existiert. Wo ist denn dieser Beschluss vom 28.05.2013, Az 801 M

    813441/31 (Haftbefehl), hat er eine DIN A4 Form, besteht er aus Cellulose und Tinte, beinhaltet er

    ein amtliches Siegel, eine richterliche Unterschrift, ist er von einem gelben Kuvert ummantelt?

    Ich frchte, Frau Brcher, dass zwei Welten hier zusammentreffen, eine der juristischen

    Subjektivitt, die andere von Objektivitt. In meiner Welt der Objektivitt existieren nicht nur die

    verfassungsmigen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die empirischen

    Gesetze des Universums, also zumindest die Gesetze der Thermodynamik: Energiebilanz und

    Entropie.

  • Es ist schlichtweg unmglich, eine Beschwerde gegen einen Beschluss zu erstellen, den ich erst

    gar nicht erhalten habe. Es ist schlichtweg unmglich, eine Beschwerde gegen einen Beschluss zu

    erstellen, der am 26.05.2013 gar nicht Existiert. In Anbetracht der Tatsache dass mein Antrag auf

    Vollstreckungsschutz vom 26.05.2013 datierte, ist eine Interpretierung als eine Beschwerde vllig

    Absurd. Es ist ersichtlich aus dem Schreiben vom 11.06.2013 seitens Amtsgerichts der

    Rechtpflegerin Frau Kramer, dass sie die Existenz von diesem Beschluss verkennt oder zumindest

    nicht kennt. Womglich liegt eine brokratische Ungereimtheit der Sache zugrunde.

    Es ist ersichtlich, dass das Amtsgericht meinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht

    hinreichend berprft hat. Leistungsunfhigkeit kann nur durch einen Beschluss dokumentiert

    werden, auch wenn es offensichtlich ist. Viele Inhalte in diesen gesamten, vorausgehenden und

    parallel laufenden Verfahren sind offensichtlich falsch, leider wird dies ignoriert.

    Nochmals, ich habe einen Antrag nach 765a ZPO gestellt und keine Beschwerde nach 793 ZPO,

    da dies vllig unmglich wre.

    574 Abs. 1 Nr.2, Abs.2 und 3 ZPO sollte einschlgig sein, wenn er hier zutreffend wre.

    Genauso wenig zutreffend ist 901 Satz 3 ZPO, der seit dem 01.01.2013 aufgehoben wurde.

    Iudices leges novisse debent non solum modestus vir Hibernus qui inter deos minores moratur.

    Ich wre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Ihren Beschluss vom 20.08.2013 zurcknehmen, meine

    Leistungsunfhigkeit besttigen und mir den Beschluss vom 28.05.2013 zukommen lassen wrden.

    In prteritum non vivitur, nein, sollte man nicht, aber die Ereignisse der Vergangenheit zu

    ignorieren, wre unverantwortlich. Ereignisse, welche die Gegenwart beeinflussen zu ignorieren,

    wre gleichermaen unverantwortlich.

    "Der Klgere gibt nach, sagte hufig mein Ex-Schwiegervater, und die Dummen beherrschen die Welt, war meine Retorte. Da mein Ex-Schweigervater ein Stromfhrer bei den Waffen der SS war, knnen Sie sich hoffentlich vorstellen, dass meine Ehe alles andere als harmonisch gelaufen ist. Erst

    als die schwachsinnigen drei Jahre andauernder Streitigkeiten meine damals dreijhrigen Zwillinge

    in Angst und Schrecken versetzt haben, habe ich meine Frau verlassen, nicht aber meine Kinder. Das

    eigentliche Trennungsjahr war das Harmonischste der ganzen Ehe, bis natrlich die Zeit kam, als ich

    nach dem Grundtarif versteuert wurde. Mehr Steuern, weniger Unterhalt, und natrlich als

    Konsequenz mir der Umgang mit meinen Kindern untersagt wurde. Als ich mich an das Jugendamt

    in der Paleskestr. gem 18 Abs. 3 s. 3 SGB VIII Ausfertigungsdatum vom 26.06.1990 wendete,

    wurde ich informiert, das dieses Amt nicht zustndig sei, ich sollte mich an das JA. Hofheim

    wenden, und stellen Sie sich das vor, die dort waren auch nicht zustndig.

    Well, teigh transna oribh fein, cuille daoine.

    Fr eine bersetzung knnen Sie sich bitte an Mr. Mullhal wenden, irischer Botschafter in Berlin.

    Er fhlt sich auch nicht zustndig.

    Unzustndigkeit und Unzulssigkeit,

    fein.

    Als endlich der 1684 BGB an ein zivilisiertes Land angepasst wurde, habe ich mich selber

    vertreten mssen, da der beauftragte Dienstleister kaum Interesse zeigte, muss er auch nicht.

    Ich bin der Auffassung dass die Bundesrepublik Deutschland eine parlamentarische Demokratie

    ist, die auf einem Grundgesetz ruht. Nicht ein Land mit 80 Millionen Einwohnern, dem ein Staat aus

    Beamten, Richtern und Dienstleistern dienen soll. Als ich an einem Sonntag meine Kinder zu deren

    Mutter zurckbrachte, habe ich sie neben leeren Sektflaschen und Medikamentenpackungen

    bewusstlos aufgefunden. Der Notruf wurde nicht ernst genommen, daher bin ich ber meinen

  • Schatten gesprungen und habe meinen Ex-Schwiegervater angerufen. Zeitgleich mit meinen Ex-

    Schwiegereltern traf das Rettungspersonal ein. Der zweite aufgesetzte Notruf stammte wohl von

    meinem Ex-Schwiegervater. Feine Sache. Ich bin zuversichtlich, dass sich die Lage in den letzten 20

    Jahren dramatisch verbessert hat.

    Das Jugendamt begehrt Unterhaltsvorschsse, die ab 01.02.2002 angeblich an meine Kinder

    bezahlt worden sind. Die selbst erstellte Rckstandsberechnung vom 18.07.2012 seitens des

    Jugendamts scheint das einzige Corpus dellicti fr diesen Vorschuss zu sein. Eindeutiger wrde

    zumindest der Antrag auf UhVorschG meiner Ex-Frau sein. Es knnte dann zumindest berprft

    werden, ob meine Ex-Frau von dem Verglich H 4a F 1058/97 gleichermaen in Unkenntnis wahr,

    wie auch das Jugendamt seinerseits vorgibt. Bankbelege, die eine berweisung nachweisen knnten,

    sind Ihnen nicht vorgelegt worden. Wie ist diese behauptete Schuld begrndet?

    Aus 7 Abs. 1 UVG ist ersichtlich, dass ein Vergleich oder etwa etwas Gleichwertiges notwendig

    ist, um Vorschsse zu gewhren. Falls ein Vergleich nicht vorhanden wre, ist das Jugendamt

    berechtigt, selber eine Urkunde nach 49 JWG zu erstellen. Der merkwrdige Versuch, meine BWA

    zu entziffern, ist offensichtlich falsch, auch wenn dies fr Sie nicht ersichtlich ist. Zu welchem

    Zweck der Versuch, die Daten aus meiner BWA so zu bewerten, dienen soll, ist nicht offensichtlich,

    da dieser Versuch in keiner Weise dem geltenden EStG unterliegt.

    Die Unabhngigkeit eines Gerichts sollte eigentlich ein Prinzip sein, das das Gericht aus jeglicher

    Abhngigkeit heraus nimmt. Art. 97 Abs. 1GG garantiert die sachliche Unabhngigkeit der Richter.

    Sie sind, insbesondere sowie Sie Recht sprechen, nur dem Gesetz unterworfen. 25 DRiG und 1

    GVG wiederholen diese Ansicht. So steht die in Art. 97 Abs. 1 GG verbrgte Unabhngigkeit des

    Richters in engem Zusammenhang mit der in Art. 20 Abs. 3 GG hervorgehobenen Bindung der

    Rechtsprechung an Gesetz und Recht sowie dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatz

    der Gewaltenteilung. Nur der unabhngige Richter kann dem Gebot eines wirkungsvollen

    Rechtschutzes, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit seiner Rechtsschutzgarantie speziell gegen die

    Akte der ffentlichen Gewalt und im brigen die dem grundgesetzlichen Rechtsstaatprinzip

    immanente allgemeine Justizgewhrleistungspflicht fordern, gengen.

    Mit anderen Worten, das Amt hat nicht das Recht, weil es ein Amt ist, und das Gericht sollte dieses

    zu erkennen versuchen, gleichermaen ist der Barunterhaltspflichtige nicht immer ein Drckeberger.

    Da mein Grocousin, Pvt. Carlton W. Barrett, ein Medal of Honor fr seinen Einsatz am 6 June

    1944 in St. Laurent sur Mer bekommen hat, sorgte er dafr, dass Sie Ihre unabhngige richterliche

    Ttigkeit, nach Art. 97 Abs. 1 GG ausben drfen. Es erscheint mir, dass ich meine Verantwortung

    nach Art. 20 Abs. 4 GG zu wahren habe. Ich brauche keinen Eid, um mich zu ermutigen, solche

    Dinge sind intrinsisch. Um diese Ansicht mit weniger Melodramatik auszudrcken, die

    Bundesrepublik Deutschland hat Ihnen eine Verantwortung anvertraut, genauso wie mir eine

    Verantwortung anvertraut wurde. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie zu einer Elite gehren, die

    eine nicht verfassungsmige Einstellung vertreten, muss ich wohl mit Bismarcks Bayonet piksen,

    ich hoffe aber, dass niemand darauf sitzen muss. Welsche Auffassung Sie billigen mchten, mssen

    Sie selber mit Ihrem Gewissen klren.

    Aus Ihrem Beschluss vom 28.02 2013 ist es ersichtlich, dass ich gem 807 Abs. 1 Nr. 1, 900

    ZPO zur Abgabe der EV verpflichtet bin. Obwohl 900 ZPO seit 01.01.2013 weggefallen ist.

    Womglich gibt es eine bergangsfrist, hnlich wie in dem Verglich H 4a F 1058/97 vom

    06.11.1997, die die Abnderung des 66 EStG in seiner gltigen Fassung nicht bercksichtig hat.

    Aus dem Beschluss vom 07.02.2013 des Amtsgericht Hchst ist ersichtlich, dass der richtige Weg

    eine Forderung aus einem bereits titulierten Anspruch die Vollstreckungsgegenklage wre. Es lsst

    sich fragen wie ist dieser Anspruch berhaupt tituliert worden? Einfach so, weil in der Zeit zwischen

    dem 01.01.2002 bis 31.05.2003 die Unterhaltsverpflichtung fr die Zeit vom 01.01.2002 bis

    31.05.2003 nach 7 UVG auf das Land Hessen umgeschrieben wurde. Diese Angaben stammen aus

    einem Schreiben vom 16.01.2013 seitens des Jugendamts. Ich bin der Meinung, dass das

    Amtsgericht lediglich die vordere Seite dieses Schreibens zu lesen bekommen hat.

  • Am 02.07.2004 habe ich endlich Frau Friedrich vom Jugendamt an ihrem Arbeitsplatz, trotz

    vorheriger Terminvereinbarungen, angetroffen. Bis zu diesem Termin habe ich mit hinreichender

    Hartnckigkeit den Unterschied zwischen Leistungsfhigkeit 1603 BGB und Unterhaltspflicht

    1601 BGB Frau Friedrich erklren mssen!

    Zu diesem Termin habe ich die Belegordner fr die betreffenden Jahren mitgebracht, diese wurden

    kopiert und einige Zeit spter wurde ich vom Amtsgericht Hchst um Stellungnahme gebeten. Ich

    habe den Eindruck, dass ein Prozess gefhrt wurde, einen Beschluss habe ich aber nicht erhalten.

    Wieder eine brokratische Ungereimtheit? Bevor ich den Dienstleister aufgesucht habe, habe ich

    Schriftverkehr vom Jugendamt erhalten, eine vollstreckbare Teil-Ausfertigung war ersichtlich mit

    Datum vom 31.08.2005, bis heute sind acht Jahre vergangen.

    Obwohl Ihr Beschluss kein Rechtmittel eingerumt hat, habe ich diesen lediglich als unzufrieden

    stellend kommentiert, und mich gebeugt. Der Weg ber Art. 17 GG, ein Rechtmittel zur Verfgung

    zu stellen, bleibt noch offen. Insofern, wenn der Schuldner in der Lage ist, auf Ungereimtheiten

    hinreichend hinzuweisen, sollte das Gericht diese berichtigen drfen. Da das zugrunde liegende

    Dokument ein Vergleich ist, welches kein Urteil ist, sind 319,320 ZPO womglich nicht

    einschlgig. Da Frau Kramer keine Ratschlge geben kann, ob sie darf ist eine andere Frage, bin ich

    der Auffassung, dass ein unabhngiges Gericht dort sein sollte, wo Rechtsfragen, die gesetzlich nicht

    geregelt sind oder der Wortlaut einer Vorschrift in Spannung zu verfassungsrechtlichen

    Wertvorstellungen steht, zu schpferischer Rechtsfindung berufen. Solche schpferische

    Rechtsfindung ist vor langer langer Zeit passiert, als die Brehons entscheiden mussten, wem die Kopie von den frhesten Bchern gehrt.

    Every cow its calf, every book its author.

    Heute nennt sich dieses Prinzip Copyright. Wem der Kuhfladen gehrt, wurde schon vor einigen

    tausend Jahren davor geregelt. Da das Land nicht in dem Besitz einer bestimmten Person war, und

    nur derjenige, der ber gengend Leibeigene verfgte, die die Kuhfladen einsammelten, durfte das

    Land verwalten. Trotz der sehr strengen Hierarchie hat derjenige, der die Kuhfladen einsammelte,

    das gleiche Recht wie sein Herr. Entschdigungen fr ein Vergehen wurden in einem inversen

    Verhltnis zu einem Menschen entsprechend seinem Status in der Gesellschaft bezahlt. Also fr das

    gleiche Vergehen msste der Leibeigene eine Kuh bezahlen, wobei sein Herr eine Mehrzahl zahlen

    msste. Da der Kuhbestand entscheidend ber den Status eines Menschen war, war dieses System

    selbst regulierend. Das war ein Gleichheitsprinzip, welches zumindest in den Rechtsstaatsprinzipen

    zu erkennen ist, wenn man geneigt ist. Und dann kam der Sasanach mit seinem Begriffe von Besitz und Strafjustiz.

    Obwohl ich in meiner Beschwerde vom 09.03.2013 auf 323 ZPO hingewiesen habe und Frau

    Kramer keine Richterin ist, ist sie mglichweise zu schpferischer Rechtsfindung nicht berufen.

    Aber Sie htten die Konsequenzen aus 323 Abs. 3,4 ZPO, 238, 249 FamFG, 645 ZPO (!)

    erkennen knnen. Gut, ich htte eine Abwehrklage gem 767 ZPO einreichen knnen, habe ich

    aber nicht. Htte die irische Kavallerie Steigbgel in Kinsale gehabt, htte The ONeill die Schlacht gewonnen, hat er aber nicht und in 1601 endet die gaeilige Kultur, zumindestens glaubte

    dies Knigen Elizabeth I, als sie in 1603 starb, und auch Margaret Thatcher, als sie in 2013 starb.

    Mal schauen, ob diese Kultur die Troika berlebt.

    Ich habe mich stattdessen bemht, eine Abnderungsklage beim Amtsgericht durchzusetzen,

    diese wurde letztendlich mit dem Beschluss vom 09.04.2013 als unzulssig verworfen. Das

    Amtsgericht begrndet diesen Beschluss mit meiner offensichtlich im Rechtssinne fehlenden

    Postulationsfhigkeit. Obwohl die Verfassungsmigkeit des FamFG Ausfertigungsdatum vom

    17.12.2008 im Lichte des Urteils des zweiten Senats vom 03.07.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07,

    bezweifelt werden kann. Trotzdem habe ich mich bemht, einen im Rechtssinne postulationsfhigen

    Dienstleister zu finden, aber nach mehrmaligem Anhren von Sprchen, wie wir mssen die Sache vertiefen oder es ist ein klarer Fall von bis hin zum es ist gar nicht mglich, habe ich die Sache gelassen.

  • Die Amtsgerichtswarnung vom 15.02.2011 ist mir eindeutig geworden:- ein Anwaltsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag gem 611 BGB, ihr Prozessbevollmchtiger hat sie beraten. Ein feines Oxymoron. Leider werden die meisten Ratsuchenden die Bedeutung des Az.: 5 U 669/02 OLG

    Koblenz nicht kennen. Ob dieses Urteil durch ein unabhngiges Gericht in Frankfurt am Main

    nachgeahmt wird, darf nur mit Geduld abgewartet werden. Gleichermaen werden die

    Generalklauseln des BGB nicht bekannt sein, aber sicherlich erwartet, aber leider kaum getroffen.

    Die preuischen Tugenden, die sicherlich in 1897 vorhanden waren, sind leider heute kaum

    anzutreffen, mit Bedauern, nicht mal Redlichkeit. Das Kontrollratsgetz Nr. 46 vom 25.02.1947 hat

    mit der Auflsung des Staates Preuen und seinen nachgeordneten Behrden zu tun, nicht aber eine

    Auflsung von preuischen Tugenden.

    Aus dem Schreiben vom Januar 2013 an das Amtsgericht seitens des Jugendamts ist ersichtlich,

    dass ein Betrag von 11.839,83 gefordert wird. Der Betrag, der durch mich bezahlt wurde, ist mit der Hhe von 7.982,45 ersichtlich. Was nicht ersichtlich ist, ist der Betrag von 900, den ich am 11.07.13 berwiesen habe. Der Fehlbetrag, der sich aus den nderungen des 66 EStG in der jeweiligen gltigen Fassung ergibt, beluft sich auf 3.140,16, bzw. 5.546,07.

    in Zahlen:

    1.Erste : 11.839,83 - 7.982,45 - 900,00 - 3.140,16 = -182,78

    2. Zweite: 11.839,83 - 7.982,45 - 900,00 - 5.546,07 = - 2.588,69

    in Worten:

    Forderung minus Tilgungen minus 66 EStG Ergibt berschuss

    Die erste Berechnung wre richtig, insofern 74 EStG einschlgig ist. Die zweite, falls die selbst

    erstellte Berechnung des Jugendamts richtig sein sollte. Voraussetzung ist aber, frchte ich, meine

    stillschweigende Verpflichtung, mein Einkommen nach 32a Abs. 1 EStG zu versteuern. Dies

    beschwert meine zuvrderst obliegende Pflicht im berma.

    Whrend der Zeit, als das Land Hessen mir gegenber Solidaritt zeigte, bin ich jeden Tag

    aufgestanden, um meine Arbeit zu machen, habe meine Steuern bezahlt, Solidaritt mit anderen

    Menschen, die schwcher sind, als ich, gezeigt, und jetzt soll meine Familie zerstrt werden, dafr

    habe ich nur Verachtung.

    Nach der Einfhrung des Euro gab es eine Wirtschaftsflaute, als Werkunternehmer bin ich in der

    Sekundr stufe der sozialen Markwirtschaft und daher sofort betroffen.

    Es ist offensichtlich, dass ich whrend der Jahre von 2002 bis 2005 einen Gesamtumsatz

    von 274.438,33 erzielt habe. Ich habe whrend der Jahre von 2002 bis 2005 in die lokale Wirtschaft 252.165,70 investiert. Es ist ersichtlich aus den bestandskrftigen Einkommensteuerbescheiden, dass ich einen Einkommenssteuerbeitrag von 4.548,- bezahlt habe. Es ist ersichichtlich aus den bestandskrftigen Umsatzsteuerbescheiden, dass ich einen

    Umsatzsteuerbeitrag von 19.500,80 bezahlt habe. Offensichtlich bin ich ein Nettogeber. Ich habe meiner Verpflichtung als Kaltbltler gengt und mich nicht in der Selbststndigkeit als Drckeberger

    geduckt.

    Fr die betreffenden Zeitrume existieren drei bestandskrftige Einkommensteuerbescheide,

    welche mit den von mir selbst erstellten ER nach 4 Abs. 3 EStG den tatschlichen

    Geschftsvorgngen bereinstimmen. Gegenber steht ein Vergleich, der genauso bestandskrftig

    ist, aber er stellt ein vllig verzerrtes Bild ber meine wirtschaftlichen Verhltnisse dar. Dieser

  • Vergleich kann nur als ein Versto in meine wirtschaftliche Freiheit betrachtet werden. Art 2 Abs. 1

    GG. Wollen Sie diese Auffassung nicht sehen?

    Ich mchte mich aus eigener Kraft bewehren, ich trage gerne das Risiko meines Lebens, ich bin

    fr mein Schicksal selbst verantwortlich. Sorge Du, Staat, dafr, dass ich in der Lage bin.

    Dieser Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft ist ersichtlich erkennbar in Herrn Etzels EStG vom

    23.09.1958. Es erscheint mir, dass das Prinzip von Wohlstand fr alle sich degradiert in Wohlstand fr nur bestimmte Wenige. Ob dies Absicht ist oder der Entropie zugrunde liegt, darber kann jemand

    anderes philosophieren, wenn er mag, oder auch nicht.

    Die Einfhrung der Splitting Tarife in 1958 sollte eigentlich die Versteuerung von alle Ehen um

    Art. 6 GG gengen. Ich frchte, dass diese ihr Ziel nur fr bestimmte Ehen erreichte. Auch damals

    wurde Kritik geuert, nur wer groe Einknfte hat.. (Etzel), ..wird entlastet.,(Schelle) Diese Auffassung ist ersichtlich, wenn man die Grafik in der Anlage anschaut.

    Eine Anpassung von 32 a EStG an die Bedrfnisse der Brger und Brgerinnen der

    Bundesrepublik Deutschland wre notwendig. Man sieht, was die Anpassung fr die Brger und

    Brgerinnen an den 32a EStG nach sich zieht, wenn man das will. Also Germania oder Draconia,

    welche mchten Sie befrworten?

    1) 1Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie betrgt vorbehaltlich der 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro fr zu versteuernde Einkommen

    1. (Grundfreibetrag): ergibt sich aus Satz 3 wenn diese fr 0 Einkommensteuer gelst wird. 2. weggefallen

    3. von Grundfreibetrag bis 112.000,00 Euro:(228,74 z + 2 397) z + 1 007; 4. von 112.000,00 Euro bis 250 000 Euro:0,42 + Anpassung die auch negative ausfallen kann. 5. von 250.000,00 Euro an:0,45+ Anpassung die auch negative ausfallen kann.

    z ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro bersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens

    .

    (2) bis (4) (weggefallen)

    (5) Bei Ehegatten, die nach den 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, betrgt die tarifliche Einkommensteuer

    vorbehaltlich der 32b, 32d, 34, 34a, 34b, 34c und zustzlich einen Ehe Freibetrag in Hhe des Grundfreibetrag.

    (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 vorbehaltlich der 32 ,ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer fr das zu versteuernde Einkommen bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelst

    worden ist, bei einem verwitweten Steuerpflichtigen.

    Die ersichtlich notwendige Abnderung von 2 Abs. 6 Satz 3,24b, 31, 32, 66, EStG mchte ich

    nicht ansprechen, auer, dass jedes Kind seinen eigenen Grundfreibetrag bekommt, der durch

    Gnstiger- Prfungen das zu versteuernde Einkommen auch getrenntlebender Eltern optimal

    entlastet.

    In einer Demokatie ist sowas mglich, Beschauen, Bedenken, Berechnen, Beschweren (Art. 17 GG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Elternverantwortung

    inhaltlich begrndet. So hat es zunchst festgestellt, dass nach dem Verstndnis der Verfassungsvter

    diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung fr seine Pflege und Erziehung zu bernehmen. In einer spteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das Elternrecht auf den Grundgedanken zurckgefhrt, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder

    Institution. Die Eltern sind damit im Lichte des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die ersten Anwlte fr die Interessen und Bedrfnisse von Kindern und

    Jugendlichen.

  • Wer ist nun konkret verpflichtet, eine Gefhrdung des Kindeswohls abzuwenden? Adressat des

    staatlichen Wchteramtes ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft. Mit dem

    Begriff staatliche Gemeinschaft ist nicht die Gesellschaft also jeder Einzelne gemeint, sondern der (Bundes-) Staat mit seinen Institutionen. Der abstrakte Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 2 GG

    bedarf deshalb im Hinblick auf die verpflichtete Institution und die zu ergreifenden Manahmen

    einer Konkretisierung auf gesetzlicher Ebene. Dies geschieht insbesondere im BGB im Hinblick auf

    die Aufgaben der Familiengerichte und im Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe im Hinblick auf die Aufgaben des Jugendamtes. Besondere Bedeutung kommt dabei der Einfgung des 8 a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum

    1. Oktober 2005 zu.

    Da Herr Deigert seine Aufgabe nicht richtig erklrt bekommen hat, frchte ich, dass ich meine

    anwaltlichen Verpflichtungen mit entsprechender Redlichkeit und Kruppstahl-Hartnckigkeit im

    Sinne von Art. 6 Abs.2 GG durchsetzen will.

    Ni raibh se mar sin, a dhuirt Cormac Mac Art, agus mise fresin. Olann do glaseen.

    Das ersichtlich lethargische Interesse, eine verhltnismige Lsung in diesem Fall im Sinne der

    Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.2, 28 Abs. 1GG zu finden, kann nur das

    menschliche Gewissen empren, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und das

    Wohl deren Kindern zu gefhrden.

    Da ein Versuch durch Dialog leider aussichtslos bleibt, sehe ich mich gezwungen

    to take this to law.

    Gem 299 ZPO beantrage ich Akteneinsicht fr die folgenden Akten

    Landgericht Az. 2-09 T 297/13

    Amtsgericht Az 801 M 813441/31

    Sonder Akte Gerichtvollzieher/in DR II658/13

    Jugendamt 51.A74.2 UVG ko B 600 196- 8

    fr den Prozess, der stattgefunden hat zwischen dem 02.08.2004 und 31.08.2005 bezglich

    der vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels.

    is mise le meas

    Barrett