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Landgericht, Frankfurt am Main.
Az. 2-09 T 297/13 BRD 01.09.2013
Betr. : Ihre Schreiben vom 20.08.2013, 19.07.2013. Schreiben vom 11.06.2013, 05.07.2013
Sehr geehrte Frau Brcher,
vielen, vielen Dank fr Ihr frsorgliches Schreiben vom 19.07.2013 und die darin beinhalteten
Hinweise auf die mglichen Kosten, aber leider auf Grund der sehr eng gesetzten Frist konnte ich
nicht anderweitig reagieren. Aus Ihrem Schreiben vom 20.08.2013 ist ersichtlich, dass der
Haftbefehl aufgehoben worden ist, vielen Dank, er htte aber von vornherein nicht beantragt werden
drfen. Es tut mir leid, aber ein Vergleich mit einem Haftbefehl und einem Knllchen kann ich nicht
einsehen, insbesondere, da die Existenz eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der EV. oder
VA. ein Berufsverbot nach 35 GewO nach sich zieht. Da Pacht verlangt wird und das Wasser
abgegraben werden soll, gibt es zur Zeit keine andere Mglichkeit, als mich an ein unabhngiges
Gericht zu wenden, da der letzte Kaiser abgedankt hat.
In der neuesten Vergangenheit ist berichtet worden, dass auf deutschem Boden deutsche Gesetze
gelten. Es erscheint mir, dass Frankfurt am Main ein besonderer Ort zu sein scheint, da Justitia keine
Augenbinde trgt, scheint dies zu besttigen. Die Unabhngigkeit des juristischen Sprachkrper ist
eingeschrnkt durch geltende Gesetze, meine Unabhngigkeit ist in keiner Weise eingeschrnkt, da
ich mich verfassungsmigen Gesetzen aus freiem Ermessen beuge. Ich habe mich daher Ihrem
Beschluss vom 28.02.2013 gebeugt und bin pnktlich zum Termin in Hattersheim erschienen.
Das Verhalten von Herrn Obergerichtsvollzieher Krug kann zu mindestens als unangemessen
betrachtet werden. Ich habe die Abgabe nicht verweigert, Herr Krug wollte sie nicht abnehmen.
Trotz 802 f Abs. 3 ZPO ist Untersttzung nicht zu erkennen. Ich habe keinen Grund, die Abgabe
der EV. bzw. VA. zu verweigern, da ich kerngesund bin. Eine Gewerbeuntersagung und die
Auslschung meiner Existenz scheint kein wichtiger Grund zu sein, auch nicht der Beeintrchtigung
der Vermgen meiner Kinder, da sie genau Unterhaltspflichtig sind als ich es bin, 1601 BGB.
Da die irrationale Folge eine behauptete Verweigerung der Erstellung eines Haftbefehls ist, habe ich
Vollstreckungsschutz gem. 765a ZPO beantragt und in dem Schreiben vom 26.05.2013
hinreichend begrndet. Die Gefahr, dass Herr Krug sich wieder unangemessen verhlt, war mir
eindeutig. Soll ich sechs Monate lang in der Obhut des Landes Hessen verweilen, bis Herr Krug sich
geneigt sieht, seine Amtsverpflichtungen gem 802 f Abs. 3 zu erfllen? Meine Befrchtungen
sind in dem Termin vom 11.07.2013 besttigt worden, da sich Herr Krug vllig unangemessen
verhielt. Ich sollte eigentlich meine VA. abgeben, nicht seine Vorstellungen von meiner VA.
abgeben. Da eine falsche Abgabe einer VA. empfindliche Strafen nach sich zieht, habe ich mit
leichter Geduld und hinreichender Hartnckigkeit meine Verpflichtung erfllt. Diese htte genauso
gut ber den Postweg erledig werden knnen.
Betrachten Sie bitte dieses als eine Sach/Dienstaufsichtsbeschwerde. Falls ein Sonderschreiben
notwendig ist, lassen Sie mir dies bitte mitteilen.
Aus Ihrem Beschluss vom 20.08.2013 ist ersichtlich, dass ein Beschluss vom 28.05.2013, Az 801
M 813441/31 (Haftbefehl) existiert. Wo ist denn dieser Beschluss vom 28.05.2013, Az 801 M
813441/31 (Haftbefehl), hat er eine DIN A4 Form, besteht er aus Cellulose und Tinte, beinhaltet er
ein amtliches Siegel, eine richterliche Unterschrift, ist er von einem gelben Kuvert ummantelt?
Ich frchte, Frau Brcher, dass zwei Welten hier zusammentreffen, eine der juristischen
Subjektivitt, die andere von Objektivitt. In meiner Welt der Objektivitt existieren nicht nur die
verfassungsmigen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die empirischen
Gesetze des Universums, also zumindest die Gesetze der Thermodynamik: Energiebilanz und
Entropie.
Es ist schlichtweg unmglich, eine Beschwerde gegen einen Beschluss zu erstellen, den ich erst
gar nicht erhalten habe. Es ist schlichtweg unmglich, eine Beschwerde gegen einen Beschluss zu
erstellen, der am 26.05.2013 gar nicht Existiert. In Anbetracht der Tatsache dass mein Antrag auf
Vollstreckungsschutz vom 26.05.2013 datierte, ist eine Interpretierung als eine Beschwerde vllig
Absurd. Es ist ersichtlich aus dem Schreiben vom 11.06.2013 seitens Amtsgerichts der
Rechtpflegerin Frau Kramer, dass sie die Existenz von diesem Beschluss verkennt oder zumindest
nicht kennt. Womglich liegt eine brokratische Ungereimtheit der Sache zugrunde.
Es ist ersichtlich, dass das Amtsgericht meinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht
hinreichend berprft hat. Leistungsunfhigkeit kann nur durch einen Beschluss dokumentiert
werden, auch wenn es offensichtlich ist. Viele Inhalte in diesen gesamten, vorausgehenden und
parallel laufenden Verfahren sind offensichtlich falsch, leider wird dies ignoriert.
Nochmals, ich habe einen Antrag nach 765a ZPO gestellt und keine Beschwerde nach 793 ZPO,
da dies vllig unmglich wre.
574 Abs. 1 Nr.2, Abs.2 und 3 ZPO sollte einschlgig sein, wenn er hier zutreffend wre.
Genauso wenig zutreffend ist 901 Satz 3 ZPO, der seit dem 01.01.2013 aufgehoben wurde.
Iudices leges novisse debent non solum modestus vir Hibernus qui inter deos minores moratur.
Ich wre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Ihren Beschluss vom 20.08.2013 zurcknehmen, meine
Leistungsunfhigkeit besttigen und mir den Beschluss vom 28.05.2013 zukommen lassen wrden.
In prteritum non vivitur, nein, sollte man nicht, aber die Ereignisse der Vergangenheit zu
ignorieren, wre unverantwortlich. Ereignisse, welche die Gegenwart beeinflussen zu ignorieren,
wre gleichermaen unverantwortlich.
"Der Klgere gibt nach, sagte hufig mein Ex-Schwiegervater, und die Dummen beherrschen die Welt, war meine Retorte. Da mein Ex-Schweigervater ein Stromfhrer bei den Waffen der SS war, knnen Sie sich hoffentlich vorstellen, dass meine Ehe alles andere als harmonisch gelaufen ist. Erst
als die schwachsinnigen drei Jahre andauernder Streitigkeiten meine damals dreijhrigen Zwillinge
in Angst und Schrecken versetzt haben, habe ich meine Frau verlassen, nicht aber meine Kinder. Das
eigentliche Trennungsjahr war das Harmonischste der ganzen Ehe, bis natrlich die Zeit kam, als ich
nach dem Grundtarif versteuert wurde. Mehr Steuern, weniger Unterhalt, und natrlich als
Konsequenz mir der Umgang mit meinen Kindern untersagt wurde. Als ich mich an das Jugendamt
in der Paleskestr. gem 18 Abs. 3 s. 3 SGB VIII Ausfertigungsdatum vom 26.06.1990 wendete,
wurde ich informiert, das dieses Amt nicht zustndig sei, ich sollte mich an das JA. Hofheim
wenden, und stellen Sie sich das vor, die dort waren auch nicht zustndig.
Well, teigh transna oribh fein, cuille daoine.
Fr eine bersetzung knnen Sie sich bitte an Mr. Mullhal wenden, irischer Botschafter in Berlin.
Er fhlt sich auch nicht zustndig.
Unzustndigkeit und Unzulssigkeit,
fein.
Als endlich der 1684 BGB an ein zivilisiertes Land angepasst wurde, habe ich mich selber
vertreten mssen, da der beauftragte Dienstleister kaum Interesse zeigte, muss er auch nicht.
Ich bin der Auffassung dass die Bundesrepublik Deutschland eine parlamentarische Demokratie
ist, die auf einem Grundgesetz ruht. Nicht ein Land mit 80 Millionen Einwohnern, dem ein Staat aus
Beamten, Richtern und Dienstleistern dienen soll. Als ich an einem Sonntag meine Kinder zu deren
Mutter zurckbrachte, habe ich sie neben leeren Sektflaschen und Medikamentenpackungen
bewusstlos aufgefunden. Der Notruf wurde nicht ernst genommen, daher bin ich ber meinen
Schatten gesprungen und habe meinen Ex-Schwiegervater angerufen. Zeitgleich mit meinen Ex-
Schwiegereltern traf das Rettungspersonal ein. Der zweite aufgesetzte Notruf stammte wohl von
meinem Ex-Schwiegervater. Feine Sache. Ich bin zuversichtlich, dass sich die Lage in den letzten 20
Jahren dramatisch verbessert hat.
Das Jugendamt begehrt Unterhaltsvorschsse, die ab 01.02.2002 angeblich an meine Kinder
bezahlt worden sind. Die selbst erstellte Rckstandsberechnung vom 18.07.2012 seitens des
Jugendamts scheint das einzige Corpus dellicti fr diesen Vorschuss zu sein. Eindeutiger wrde
zumindest der Antrag auf UhVorschG meiner Ex-Frau sein. Es knnte dann zumindest berprft
werden, ob meine Ex-Frau von dem Verglich H 4a F 1058/97 gleichermaen in Unkenntnis wahr,
wie auch das Jugendamt seinerseits vorgibt. Bankbelege, die eine berweisung nachweisen knnten,
sind Ihnen nicht vorgelegt worden. Wie ist diese behauptete Schuld begrndet?
Aus 7 Abs. 1 UVG ist ersichtlich, dass ein Vergleich oder etwa etwas Gleichwertiges notwendig
ist, um Vorschsse zu gewhren. Falls ein Vergleich nicht vorhanden wre, ist das Jugendamt
berechtigt, selber eine Urkunde nach 49 JWG zu erstellen. Der merkwrdige Versuch, meine BWA
zu entziffern, ist offensichtlich falsch, auch wenn dies fr Sie nicht ersichtlich ist. Zu welchem
Zweck der Versuch, die Daten aus meiner BWA so zu bewerten, dienen soll, ist nicht offensichtlich,
da dieser Versuch in keiner Weise dem geltenden EStG unterliegt.
Die Unabhngigkeit eines Gerichts sollte eigentlich ein Prinzip sein, das das Gericht aus jeglicher
Abhngigkeit heraus nimmt. Art. 97 Abs. 1GG garantiert die sachliche Unabhngigkeit der Richter.
Sie sind, insbesondere sowie Sie Recht sprechen, nur dem Gesetz unterworfen. 25 DRiG und 1
GVG wiederholen diese Ansicht. So steht die in Art. 97 Abs. 1 GG verbrgte Unabhngigkeit des
Richters in engem Zusammenhang mit der in Art. 20 Abs. 3 GG hervorgehobenen Bindung der
Rechtsprechung an Gesetz und Recht sowie dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatz
der Gewaltenteilung. Nur der unabhngige Richter kann dem Gebot eines wirkungsvollen
Rechtschutzes, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit seiner Rechtsschutzgarantie speziell gegen die
Akte der ffentlichen Gewalt und im brigen die dem grundgesetzlichen Rechtsstaatprinzip
immanente allgemeine Justizgewhrleistungspflicht fordern, gengen.
Mit anderen Worten, das Amt hat nicht das Recht, weil es ein Amt ist, und das Gericht sollte dieses
zu erkennen versuchen, gleichermaen ist der Barunterhaltspflichtige nicht immer ein Drckeberger.
Da mein Grocousin, Pvt. Carlton W. Barrett, ein Medal of Honor fr seinen Einsatz am 6 June
1944 in St. Laurent sur Mer bekommen hat, sorgte er dafr, dass Sie Ihre unabhngige richterliche
Ttigkeit, nach Art. 97 Abs. 1 GG ausben drfen. Es erscheint mir, dass ich meine Verantwortung
nach Art. 20 Abs. 4 GG zu wahren habe. Ich brauche keinen Eid, um mich zu ermutigen, solche
Dinge sind intrinsisch. Um diese Ansicht mit weniger Melodramatik auszudrcken, die
Bundesrepublik Deutschland hat Ihnen eine Verantwortung anvertraut, genauso wie mir eine
Verantwortung anvertraut wurde. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie zu einer Elite gehren, die
eine nicht verfassungsmige Einstellung vertreten, muss ich wohl mit Bismarcks Bayonet piksen,
ich hoffe aber, dass niemand darauf sitzen muss. Welsche Auffassung Sie billigen mchten, mssen
Sie selber mit Ihrem Gewissen klren.
Aus Ihrem Beschluss vom 28.02 2013 ist es ersichtlich, dass ich gem 807 Abs. 1 Nr. 1, 900
ZPO zur Abgabe der EV verpflichtet bin. Obwohl 900 ZPO seit 01.01.2013 weggefallen ist.
Womglich gibt es eine bergangsfrist, hnlich wie in dem Verglich H 4a F 1058/97 vom
06.11.1997, die die Abnderung des 66 EStG in seiner gltigen Fassung nicht bercksichtig hat.
Aus dem Beschluss vom 07.02.2013 des Amtsgericht Hchst ist ersichtlich, dass der richtige Weg
eine Forderung aus einem bereits titulierten Anspruch die Vollstreckungsgegenklage wre. Es lsst
sich fragen wie ist dieser Anspruch berhaupt tituliert worden? Einfach so, weil in der Zeit zwischen
dem 01.01.2002 bis 31.05.2003 die Unterhaltsverpflichtung fr die Zeit vom 01.01.2002 bis
31.05.2003 nach 7 UVG auf das Land Hessen umgeschrieben wurde. Diese Angaben stammen aus
einem Schreiben vom 16.01.2013 seitens des Jugendamts. Ich bin der Meinung, dass das
Amtsgericht lediglich die vordere Seite dieses Schreibens zu lesen bekommen hat.
Am 02.07.2004 habe ich endlich Frau Friedrich vom Jugendamt an ihrem Arbeitsplatz, trotz
vorheriger Terminvereinbarungen, angetroffen. Bis zu diesem Termin habe ich mit hinreichender
Hartnckigkeit den Unterschied zwischen Leistungsfhigkeit 1603 BGB und Unterhaltspflicht
1601 BGB Frau Friedrich erklren mssen!
Zu diesem Termin habe ich die Belegordner fr die betreffenden Jahren mitgebracht, diese wurden
kopiert und einige Zeit spter wurde ich vom Amtsgericht Hchst um Stellungnahme gebeten. Ich
habe den Eindruck, dass ein Prozess gefhrt wurde, einen Beschluss habe ich aber nicht erhalten.
Wieder eine brokratische Ungereimtheit? Bevor ich den Dienstleister aufgesucht habe, habe ich
Schriftverkehr vom Jugendamt erhalten, eine vollstreckbare Teil-Ausfertigung war ersichtlich mit
Datum vom 31.08.2005, bis heute sind acht Jahre vergangen.
Obwohl Ihr Beschluss kein Rechtmittel eingerumt hat, habe ich diesen lediglich als unzufrieden
stellend kommentiert, und mich gebeugt. Der Weg ber Art. 17 GG, ein Rechtmittel zur Verfgung
zu stellen, bleibt noch offen. Insofern, wenn der Schuldner in der Lage ist, auf Ungereimtheiten
hinreichend hinzuweisen, sollte das Gericht diese berichtigen drfen. Da das zugrunde liegende
Dokument ein Vergleich ist, welches kein Urteil ist, sind 319,320 ZPO womglich nicht
einschlgig. Da Frau Kramer keine Ratschlge geben kann, ob sie darf ist eine andere Frage, bin ich
der Auffassung, dass ein unabhngiges Gericht dort sein sollte, wo Rechtsfragen, die gesetzlich nicht
geregelt sind oder der Wortlaut einer Vorschrift in Spannung zu verfassungsrechtlichen
Wertvorstellungen steht, zu schpferischer Rechtsfindung berufen. Solche schpferische
Rechtsfindung ist vor langer langer Zeit passiert, als die Brehons entscheiden mussten, wem die Kopie von den frhesten Bchern gehrt.
Every cow its calf, every book its author.
Heute nennt sich dieses Prinzip Copyright. Wem der Kuhfladen gehrt, wurde schon vor einigen
tausend Jahren davor geregelt. Da das Land nicht in dem Besitz einer bestimmten Person war, und
nur derjenige, der ber gengend Leibeigene verfgte, die die Kuhfladen einsammelten, durfte das
Land verwalten. Trotz der sehr strengen Hierarchie hat derjenige, der die Kuhfladen einsammelte,
das gleiche Recht wie sein Herr. Entschdigungen fr ein Vergehen wurden in einem inversen
Verhltnis zu einem Menschen entsprechend seinem Status in der Gesellschaft bezahlt. Also fr das
gleiche Vergehen msste der Leibeigene eine Kuh bezahlen, wobei sein Herr eine Mehrzahl zahlen
msste. Da der Kuhbestand entscheidend ber den Status eines Menschen war, war dieses System
selbst regulierend. Das war ein Gleichheitsprinzip, welches zumindest in den Rechtsstaatsprinzipen
zu erkennen ist, wenn man geneigt ist. Und dann kam der Sasanach mit seinem Begriffe von Besitz und Strafjustiz.
Obwohl ich in meiner Beschwerde vom 09.03.2013 auf 323 ZPO hingewiesen habe und Frau
Kramer keine Richterin ist, ist sie mglichweise zu schpferischer Rechtsfindung nicht berufen.
Aber Sie htten die Konsequenzen aus 323 Abs. 3,4 ZPO, 238, 249 FamFG, 645 ZPO (!)
erkennen knnen. Gut, ich htte eine Abwehrklage gem 767 ZPO einreichen knnen, habe ich
aber nicht. Htte die irische Kavallerie Steigbgel in Kinsale gehabt, htte The ONeill die Schlacht gewonnen, hat er aber nicht und in 1601 endet die gaeilige Kultur, zumindestens glaubte
dies Knigen Elizabeth I, als sie in 1603 starb, und auch Margaret Thatcher, als sie in 2013 starb.
Mal schauen, ob diese Kultur die Troika berlebt.
Ich habe mich stattdessen bemht, eine Abnderungsklage beim Amtsgericht durchzusetzen,
diese wurde letztendlich mit dem Beschluss vom 09.04.2013 als unzulssig verworfen. Das
Amtsgericht begrndet diesen Beschluss mit meiner offensichtlich im Rechtssinne fehlenden
Postulationsfhigkeit. Obwohl die Verfassungsmigkeit des FamFG Ausfertigungsdatum vom
17.12.2008 im Lichte des Urteils des zweiten Senats vom 03.07.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07,
bezweifelt werden kann. Trotzdem habe ich mich bemht, einen im Rechtssinne postulationsfhigen
Dienstleister zu finden, aber nach mehrmaligem Anhren von Sprchen, wie wir mssen die Sache vertiefen oder es ist ein klarer Fall von bis hin zum es ist gar nicht mglich, habe ich die Sache gelassen.
Die Amtsgerichtswarnung vom 15.02.2011 ist mir eindeutig geworden:- ein Anwaltsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag gem 611 BGB, ihr Prozessbevollmchtiger hat sie beraten. Ein feines Oxymoron. Leider werden die meisten Ratsuchenden die Bedeutung des Az.: 5 U 669/02 OLG
Koblenz nicht kennen. Ob dieses Urteil durch ein unabhngiges Gericht in Frankfurt am Main
nachgeahmt wird, darf nur mit Geduld abgewartet werden. Gleichermaen werden die
Generalklauseln des BGB nicht bekannt sein, aber sicherlich erwartet, aber leider kaum getroffen.
Die preuischen Tugenden, die sicherlich in 1897 vorhanden waren, sind leider heute kaum
anzutreffen, mit Bedauern, nicht mal Redlichkeit. Das Kontrollratsgetz Nr. 46 vom 25.02.1947 hat
mit der Auflsung des Staates Preuen und seinen nachgeordneten Behrden zu tun, nicht aber eine
Auflsung von preuischen Tugenden.
Aus dem Schreiben vom Januar 2013 an das Amtsgericht seitens des Jugendamts ist ersichtlich,
dass ein Betrag von 11.839,83 gefordert wird. Der Betrag, der durch mich bezahlt wurde, ist mit der Hhe von 7.982,45 ersichtlich. Was nicht ersichtlich ist, ist der Betrag von 900, den ich am 11.07.13 berwiesen habe. Der Fehlbetrag, der sich aus den nderungen des 66 EStG in der jeweiligen gltigen Fassung ergibt, beluft sich auf 3.140,16, bzw. 5.546,07.
in Zahlen:
1.Erste : 11.839,83 - 7.982,45 - 900,00 - 3.140,16 = -182,78
2. Zweite: 11.839,83 - 7.982,45 - 900,00 - 5.546,07 = - 2.588,69
in Worten:
Forderung minus Tilgungen minus 66 EStG Ergibt berschuss
Die erste Berechnung wre richtig, insofern 74 EStG einschlgig ist. Die zweite, falls die selbst
erstellte Berechnung des Jugendamts richtig sein sollte. Voraussetzung ist aber, frchte ich, meine
stillschweigende Verpflichtung, mein Einkommen nach 32a Abs. 1 EStG zu versteuern. Dies
beschwert meine zuvrderst obliegende Pflicht im berma.
Whrend der Zeit, als das Land Hessen mir gegenber Solidaritt zeigte, bin ich jeden Tag
aufgestanden, um meine Arbeit zu machen, habe meine Steuern bezahlt, Solidaritt mit anderen
Menschen, die schwcher sind, als ich, gezeigt, und jetzt soll meine Familie zerstrt werden, dafr
habe ich nur Verachtung.
Nach der Einfhrung des Euro gab es eine Wirtschaftsflaute, als Werkunternehmer bin ich in der
Sekundr stufe der sozialen Markwirtschaft und daher sofort betroffen.
Es ist offensichtlich, dass ich whrend der Jahre von 2002 bis 2005 einen Gesamtumsatz
von 274.438,33 erzielt habe. Ich habe whrend der Jahre von 2002 bis 2005 in die lokale Wirtschaft 252.165,70 investiert. Es ist ersichtlich aus den bestandskrftigen Einkommensteuerbescheiden, dass ich einen Einkommenssteuerbeitrag von 4.548,- bezahlt habe. Es ist ersichichtlich aus den bestandskrftigen Umsatzsteuerbescheiden, dass ich einen
Umsatzsteuerbeitrag von 19.500,80 bezahlt habe. Offensichtlich bin ich ein Nettogeber. Ich habe meiner Verpflichtung als Kaltbltler gengt und mich nicht in der Selbststndigkeit als Drckeberger
geduckt.
Fr die betreffenden Zeitrume existieren drei bestandskrftige Einkommensteuerbescheide,
welche mit den von mir selbst erstellten ER nach 4 Abs. 3 EStG den tatschlichen
Geschftsvorgngen bereinstimmen. Gegenber steht ein Vergleich, der genauso bestandskrftig
ist, aber er stellt ein vllig verzerrtes Bild ber meine wirtschaftlichen Verhltnisse dar. Dieser
Vergleich kann nur als ein Versto in meine wirtschaftliche Freiheit betrachtet werden. Art 2 Abs. 1
GG. Wollen Sie diese Auffassung nicht sehen?
Ich mchte mich aus eigener Kraft bewehren, ich trage gerne das Risiko meines Lebens, ich bin
fr mein Schicksal selbst verantwortlich. Sorge Du, Staat, dafr, dass ich in der Lage bin.
Dieser Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft ist ersichtlich erkennbar in Herrn Etzels EStG vom
23.09.1958. Es erscheint mir, dass das Prinzip von Wohlstand fr alle sich degradiert in Wohlstand fr nur bestimmte Wenige. Ob dies Absicht ist oder der Entropie zugrunde liegt, darber kann jemand
anderes philosophieren, wenn er mag, oder auch nicht.
Die Einfhrung der Splitting Tarife in 1958 sollte eigentlich die Versteuerung von alle Ehen um
Art. 6 GG gengen. Ich frchte, dass diese ihr Ziel nur fr bestimmte Ehen erreichte. Auch damals
wurde Kritik geuert, nur wer groe Einknfte hat.. (Etzel), ..wird entlastet.,(Schelle) Diese Auffassung ist ersichtlich, wenn man die Grafik in der Anlage anschaut.
Eine Anpassung von 32 a EStG an die Bedrfnisse der Brger und Brgerinnen der
Bundesrepublik Deutschland wre notwendig. Man sieht, was die Anpassung fr die Brger und
Brgerinnen an den 32a EStG nach sich zieht, wenn man das will. Also Germania oder Draconia,
welche mchten Sie befrworten?
1) 1Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie betrgt vorbehaltlich der 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro fr zu versteuernde Einkommen
1. (Grundfreibetrag): ergibt sich aus Satz 3 wenn diese fr 0 Einkommensteuer gelst wird. 2. weggefallen
3. von Grundfreibetrag bis 112.000,00 Euro:(228,74 z + 2 397) z + 1 007; 4. von 112.000,00 Euro bis 250 000 Euro:0,42 + Anpassung die auch negative ausfallen kann. 5. von 250.000,00 Euro an:0,45+ Anpassung die auch negative ausfallen kann.
z ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro bersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens
.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, betrgt die tarifliche Einkommensteuer
vorbehaltlich der 32b, 32d, 34, 34a, 34b, 34c und zustzlich einen Ehe Freibetrag in Hhe des Grundfreibetrag.
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 vorbehaltlich der 32 ,ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer fr das zu versteuernde Einkommen bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelst
worden ist, bei einem verwitweten Steuerpflichtigen.
Die ersichtlich notwendige Abnderung von 2 Abs. 6 Satz 3,24b, 31, 32, 66, EStG mchte ich
nicht ansprechen, auer, dass jedes Kind seinen eigenen Grundfreibetrag bekommt, der durch
Gnstiger- Prfungen das zu versteuernde Einkommen auch getrenntlebender Eltern optimal
entlastet.
In einer Demokatie ist sowas mglich, Beschauen, Bedenken, Berechnen, Beschweren (Art. 17 GG).
Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Elternverantwortung
inhaltlich begrndet. So hat es zunchst festgestellt, dass nach dem Verstndnis der Verfassungsvter
diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung fr seine Pflege und Erziehung zu bernehmen. In einer spteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das Elternrecht auf den Grundgedanken zurckgefhrt, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder
Institution. Die Eltern sind damit im Lichte des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die ersten Anwlte fr die Interessen und Bedrfnisse von Kindern und
Jugendlichen.
Wer ist nun konkret verpflichtet, eine Gefhrdung des Kindeswohls abzuwenden? Adressat des
staatlichen Wchteramtes ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft. Mit dem
Begriff staatliche Gemeinschaft ist nicht die Gesellschaft also jeder Einzelne gemeint, sondern der (Bundes-) Staat mit seinen Institutionen. Der abstrakte Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 2 GG
bedarf deshalb im Hinblick auf die verpflichtete Institution und die zu ergreifenden Manahmen
einer Konkretisierung auf gesetzlicher Ebene. Dies geschieht insbesondere im BGB im Hinblick auf
die Aufgaben der Familiengerichte und im Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe im Hinblick auf die Aufgaben des Jugendamtes. Besondere Bedeutung kommt dabei der Einfgung des 8 a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum
1. Oktober 2005 zu.
Da Herr Deigert seine Aufgabe nicht richtig erklrt bekommen hat, frchte ich, dass ich meine
anwaltlichen Verpflichtungen mit entsprechender Redlichkeit und Kruppstahl-Hartnckigkeit im
Sinne von Art. 6 Abs.2 GG durchsetzen will.
Ni raibh se mar sin, a dhuirt Cormac Mac Art, agus mise fresin. Olann do glaseen.
Das ersichtlich lethargische Interesse, eine verhltnismige Lsung in diesem Fall im Sinne der
Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.2, 28 Abs. 1GG zu finden, kann nur das
menschliche Gewissen empren, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und das
Wohl deren Kindern zu gefhrden.
Da ein Versuch durch Dialog leider aussichtslos bleibt, sehe ich mich gezwungen
to take this to law.
Gem 299 ZPO beantrage ich Akteneinsicht fr die folgenden Akten
Landgericht Az. 2-09 T 297/13
Amtsgericht Az 801 M 813441/31
Sonder Akte Gerichtvollzieher/in DR II658/13
Jugendamt 51.A74.2 UVG ko B 600 196- 8
fr den Prozess, der stattgefunden hat zwischen dem 02.08.2004 und 31.08.2005 bezglich
der vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels.
is mise le meas
Barrett