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NomosStudium Klausurtraining Verfassungsrecht Nomos Grundstrukturen | Prüfungsschemata | Formulierungsvorschläge 2. Auflage Augsberg | Augsberg | Schwabenbauer

BUC Augsberg 2610-3 2A - nomos-shop.de · („Verfassungsbeschwerde-Aufbau“) aa) 33 bb) „Verwaltungsrechtlicher“ Aufbau 34 Besonderheit bei der Überprüfung von Unterlassen:

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NomosStudium

Klausurtraining Verfassungsrecht

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Nomos

Grundstrukturen | Prüfungsschemata | Formulierungsvorschläge

2. Auflage

Augsberg | Augsberg | Schwabenbauer

Nom

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ISBN 978-3-8487-2610-3

BUC_Augsberg_2610-3_2A.indd 1 02.11.15 10:11

Nomos

NomosStudium

Klausurtraining VerfassungsrechtGrundstrukturen | Prüfungsschemata | Formulierungsvorschläge

2. Auflage

Prof. Dr. Dr. Ino Augsberg, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel | Prof. Dr. Steffen Augsberg, Justus-Liebig-Universität Gießen  | Dr. Thomas Schwabenbauer, Referent beim Bayerischen Landes-beauftragten für den Datenschutz

Ino Augsberg | Steffen Augsberg Thomas Schwabenbauer

BUT_Augsberg_2610-3_2A.indd 3 03.11.15 09:07

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8487-2610-3 (Print)ISBN 978-3-8452-6698-5 (ePDF)

2. Auflage 2016© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2016. Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Über-setzung, vorbehalten. Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier.

BUT_Augsberg_2610-3_2A.indd 4 03.11.15 09:07

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Vorwort zur zweiten Auflage

Erfreulicherweise hat die erste Auflage unseres „Klausurtrainings“ eine so positiveAufnahme erfahren, dass wir hiermit eine zweite, durchgesehene und geringfügig er-weiterte Auflage vorlegen können. Für Hinweise und Anregungen zur Überarbeitungdanken wir insbesondere den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in unseren Lehrveran-staltungen sowie unseren Mitarbeiter(inne)n in Gießen und Kiel, Frau Rebecka Schnei-der und Herrn Georg Duong sowie Herrn Gunnar Dittberner und Frau Sina Kobs.Weitere Hinweise aus dem Kreis der Leserinnen und Leser würden uns freuen; sie wer-den unter [email protected] dankbar entgegengenommen.

Kiel, Gießen und München, im Juli 2015 Ino Augsberg Steffen Augsberg Thomas Schwabenbauer

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Vorwort zur ersten Auflage

Nach den Erfahrungen, die wir in unseren Lehrveranstaltungen gewonnen haben, bil-det der Übergang vom abstrakten Wissen zur konkreten Anwendung die typischeSchwierigkeit der Klausurbearbeitung. Dieser Schwierigkeit widmet sich das vorliegen-de Buch, das damit eine Lücke in der bestehenden Ausbildungsliteratur schließt.

Für die kritische Durchsicht des Manuskripts gilt unser Dank Florian Erdle. Aus stu-dentischer Perspektive haben Michael W. Müller, Philipp Eckel, Gerrit Müller-Eiseltund Kristina Schönfeldt den Text gelesen und kommentiert, auch dafür danken wirherzlich. Hinweise und Kritik nehmen wir gerne entgegen unter [email protected].

München und Hamburg, im November 2011 Ino Augsberg Steffen Augsberg Thomas Schwabenbauer

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Inhalt

Vorwort zur zweiten Auflage 5

Vorwort zur ersten Auflage 6

Abkürzungsverzeichnis 19

Einleitung 21

Grundstrukturen und PrüfungsschemataKapitel 1:Allgemeine GrundlagenI. 23

Grundsätzliche Probleme der Fallbearbeitung im Verfassungsrecht1. 23Das Verhältnis der Rechtsnormen zueinander („Normenpyramide“)2. 24Ausgangssituation in der Klausur3. 26

Zwei mögliche Fragestellungena) 26Zwei denkbare prozessuale Ausgangssituationenb) 27Zwei inhaltliche Ausgangssituationenc) 28

Allgemeines Prüfungsschema zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs4. 29Zur Funktion der Zulässigkeitsprüfunga) 29Die Verfahrenstypen vor dem Bundesverfassungsgerichtb) 30Gemeinsamkeiten der Verfahrenc) 31

Allgemeines Prüfungsschema zur Begründetheit eines Rechtsbehelfs5. 32Aufbau bei objektiven Beanstandungsverfahrena) 32Aufbau bei kontradiktorischen Verfahrenb) 33

Ausgangspunkt beim subjektiven Recht(„Verfassungsbeschwerde-Aufbau“)

aa)33

„Verwaltungsrechtlicher“ Aufbaubb) 34Besonderheit bei der Überprüfung von Unterlassen:Anspruchsaufbau

cc)34

Aufbauschemata für Freiheits- und Gleichheitsbeeinträchtigungenc) 35

StaatsorganisationsrechtII. 35(Kurz-)Schemata zur Zulässigkeitsprüfung1. 35

Organstreitverfahrena) 36Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 36Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegnerbb) 36Streitgegenstandcc) 37Antragsbefugnisdd) 37Rechtsschutzbedürfnisee) 37Form und Fristff) 37

Bund-Länder-Streitb) 38Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 38Parteifähigkeitbb) 38Streitgegenstandcc) 38Antragsbefugnisdd) 38Rechtsschutzbedürfnisee) 39

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Form und Fristff) 39Abstrakte Normenkontrollec) 39

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 39Antragsberechtigungbb) 39Antragsgegenstandcc) 39Antragsgrunddd) 40Objektives Klarstellungsinteresse (nicht: Rechtsschutzinteresse)ee) 40Form und Fristff) 40

Typische Zulässigkeitsprobleme2. 40Organstreitverfahrena) 41

Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegneraa) 41Streitgegenstandbb) 42Antragsbefugniscc) 42

Bund-Länder-Streitb) 43Abstrakte Normenkontrollec) 45

Antragsberechtigungaa) 45Antragsgrundbb) 45

Zur Begründetheit eines Rechtsbehelfs im Staatsorganisationsrecht3. 47Allgemeinesa) 47Sonderprobleme der Begründetheitsprüfungb) 47

Prüfungsmaßstab und Prüfungsumfang desBundesverfassungsgerichts im Staatsorganisationsrecht

aa)47

Einschätzungsprärogative des Gesetzgebersbb) 48Rechtsfolge eines Verfassungsverstoßescc) 49Modifikationen des Grundschemas: Der Begründetheitsaufbau desOrganstreitverfahrens und des Bund-Länder-Streitverfahrens

dd)50

GrundrechteIII. 53Grundrechte – Funktion und Bedeutung in der Fallbearbeitung1. 53

Multifunktionalität der Grundrechtea) 53Begriffliche Differenzierungenb) 53Grundrechte in der Fallbearbeitungc) 54

Allgemeines Schema zur Prüfung einer Verfassungsbeschwerde2. 54Zulässigkeita) 54

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 54Beschwerdefähigkeitbb) 54

Ausländische Beschwerdeführer(1) 55Amtsträger(2) 55Minderjährige und Geisteskranke(3) 55Juristische Personen(4) 55

Prozessfähigkeitcc) 57Postulationsfähigkeitdd) 58Beschwerdegegenstandee) 58Beschwerdebefugnisff) 58Rechtsschutzbedürfnisgg) 60

Rechtswegerschöpfung (formelle Subsidiarität)(1) 60(Materielle) Subsidiarität(2) 60Ausnahmen(3) 61

Inhalt

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Rechtsschutzbedürfnis im Übrigen(4) 61Beschwerdehindernis der Rechtskrafthh) 61Form und Fristii) 62

Begründetheitb) 62Einstieg in die Prüfungaa) 62Allgemeines zu Struktur und Sinn der gestuftenGrundrechtsprüfung

bb)63

Schemata und Aufbauhinweise zur Begründetheitsprüfung3. 64Im Überblick: Kurzschemataa) 64

Begründetheitsprüfung bei Freiheitsrechtenaa) 64Begründetheitsprüfung beim allgemeinen Gleichheitsgrundsatzbb) 64

Rechtssatz- und Urteilsverfassungsbeschwerdenb) 64Rechtssatzverfassungsbeschwerdeaa) 64Urteilsverfassungsbeschwerdebb) 65

Zur Prüfung von Freiheitsgrundrechtenc) 66Vorbemerkungaa) 66Zum klassischen Schema im Einzelnenbb) 66

Schutzbereich(1) 66Eingriff(2) 67Rechtfertigung(3) 68

Insbesondere: Verhältnismäßigkeitsprüfung beiFreiheitsgrundrechten

cc)69

Prüfungsstandort(1) 69Aspekte der Verhältnismäßigkeit(2) 69

Vorliegen eines legitimen Zwecks(a) 70Geeignetheit(b) 70Erforderlichkeit(c) 70Angemessenheit(d) 71

Prüfung von Gleichheitsgrundrechtend) 71Prüfung der Verletzungaa) 72Rechtsfolgebb) 73

Sonderprobleme in der Begründetheitsprüfung4. 73Die zweistufige Rechtfertigungsprüfung bei der Kontrolle vonGerichtsentscheidungen

a)73

Der allgemeine Aufbauaa) 74Prüfungsmaßstab und Prüfungsumfang bei derUrteilsverfassungsbeschwerde

bb)76

Die Schutzdimension der Grundrechte – Anspruchsaufbau imVerfassungsrecht?

b)79

Abgrenzung von Schutzdimension und abwehrrechtlicherDimension

aa)80

Aufbau analog zu Freiheitsrechtenbb) 80Anspruchsaufbaucc) 81

Konstruktion(1) 81Bestehen des Anspruchs(2) 82(Nicht-)Erfüllung des Anspruchs(3) 82

Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren: Problemskizzeund Konsequenzen für den Klausuraufbau

c)83

Inhalt

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Die sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechted) 86Das Grundproblemaa) 86

Grundrechtsbindung des Privatrechtsgesetzgebers(1) 86Grundrechtsbindung des Gerichts bei der Anwendung desPrivatrechts

(2)87

Aufbaufragenbb) 89Erste (knappe) Thematisierung in der Beschwerdebefugnis(1) 89Zweite (ausführlichere) Thematisierung in derBegründetheitsprüfung

(2)89

Auswirkungen auf die Begründetheitsprüfung im Übrigen(3) 91Klassisch dreistufig: Schutzbereich – Eingriff –Rechtfertigung

(a)91

Zweistufig: Schutzpflicht – Unterlassen des Schutzes(b) 91Einstufig: Verfassungsmäßigkeit des Urteils(c) 92Fazit(d) 93

Die Drei-Stufen-Lehre des Bundesverfassungsgerichts in derFallbearbeitung

e)93

Einleitungaa) 93Die Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichtsbb) 94

Benennung und Typisierung der drei Eingriffsstufen(1) 94Eingriffe in den Wahlaspekt der Berufsfreiheit(a) 94Berufsausübungsregelungen(b) 95

Typisierung der Rechtfertigungsanforderungen(2) 95Berufswahlregelungen(a) 96

Objektive Zulassungsregelungen(aa) 96Subjektive Zulassungsvoraussetzungen(bb) 97

Anforderungen an Berufsausübungsregelungen(b) 97Die Anwendung der Drei-Stufen-Lehre im Rahmen der Prüfung desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes – ein Prüfungsvorschlag für dieFallbearbeitung

cc)

98Legitimer Zweck(1) 98Geeignetheit(2) 98Erforderlichkeit(3) 98Angemessenheit(4) 99

Methodik der Fallbearbeitung im StaatsrechtKapitel 2:Vorbereitende Überlegungen für die FalllösungI. 100

Aufgabe der Klausurtechnik1. 100Zur Bedeutung der Fallfrage und des Bearbeitervermerks2. 100Richtiges und vollständiges Erfassen des Sachverhalts3. 100Schwerpunktsetzung und Argumentationstechnik4. 102Systematik und die Suche nach den in Betracht kommenden Normen5. 103Gewinnung des regelgerechten Aufbaus6. 104

Vorrang der Zulässigkeita) 105Vorrang der formell-rechtlichen Prüfungb) 105Vorrang der Tatbestandsmerkmalprüfungc) 105

Inhalt

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Auflösung von Normenkonkurrenzend) 105Entscheidung über Kumulation oder Konsumtionaa) 106Vorgehensweise im Lex-specialis-Fallbb) 106Besondere Vorrangregeln bei Grundrechtsprüfungencc) 106Sonstige Aufbauregelndd) 107

Der Sinn einer Lösungsskizze7. 107

Die gutachterliche Umsetzung der FalllösungII. 108Der Obersatz1. 108Die Inhaltsbestimmung von Tatbestandsmerkmalen2. 109

Zur Bedeutung der Definition von Tatbestandsmerkmalena) 109Die Erarbeitung und Verknüpfung der Tatbestandsmerkmale imGutachtenstil

b)110

Das gutachterliche Vorgehen im Schemac) 111Subsumtions- und Abwägungslogik3. 112

Subsumtiona) 112Abwägungb) 113

Der Ergebnissatz4. 114

Einzelfragen der gutachterlichen DarstellungIII. 115Die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen1. 115

Methoden der Auslegunga) 115Wortlautauslegung (grammatikalische Auslegung)aa) 116Systematische Auslegungbb) 116Teleologische Auslegungcc) 116Historische und genetische Auslegungdd) 117Das Interpretationsprinzip der verfassungskonformen Auslegungee) 117

Die Rangfolge und das Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinanderb) 118Typische juristische Argumentationsformen, insbesondere bei derRechtsanwendung im Bereich von Gesetzeslücken

2.118

Gleichheitsschluss (argumentum e simile)a) 119Ungleichheits- bzw. Umkehrschluss (argumentum e contrario)b) 119Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori)c) 119Argument des Regel-Ausnahme-Verhältnissesd) 119Argument aus den Folgen (argumentum ad absurdum)e) 119

Die Darstellung von Meinungsstreitigkeiten3. 120Zur Problematik von Hilfsgutachten4. 120

Technische Hinweise für die Anfertigung von KlausurenIV. 121Allgemeines1. 121Zeiteinteilung2. 121Äußere Form3. 122Sprachstil4. 122

Inhalt

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ÜbungsfälleKapitel 3:KrankenhausförderungFall 1: 124(Kompetenzkontrollverfahren, Gesetzgebungskompetenz)

ZulässigkeitA. 127Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 127AntragsberechtigungII. 127AntragsgegenstandIII. 127AntragsgrundIV. 127Objektives KlarstellungsinteresseV. 129Form des AntragsVI. 129Frist für die EinlegungVII. 129Ergebnis zur ZulässigkeitVIII. 129

BegründetheitB. 129Prüfungsumfang des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GGI. 129Formelle VerfassungsmäßigkeitII. 130

Gesetzgebungskompetenz des Bundes1. 131Ausgangspunkt: Prinzipielle Zuständigkeit der Ländera) 131Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzb) 131Konkurrierende Gesetzgebungskompetenzc) 131

Einschlägiger Kompetenztitelaa) 132Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung(Art. 72 Abs. 2 GG)

bb)132

Auslegungsmaßstab(1) 132Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichenInteresse

(2)133

Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse(3) 133Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse(4) 134

Zwischenergebnis2. 135Ergebnis zur BegründetheitIII. 136

GesamtergebnisC. 136

PersonenbeförderungFall 2: 137(Gesetzgebungsverfahren, Art. 80 GG (Rechtsverordnung),Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgrundsatz))

Formelle VerfassungsmäßigkeitA. 138GesetzgebungskompetenzI. 138VerfahrenII. 138

Gesetzesinitiative1. 138Beschlussverfahren (zwei Beratungen)2. 141

FormIII. 143ZwischenergebnisIV. 143

Materielle Verfassungsmäßigkeit des GVPB. 143Materielle Verfassungskonformität gemäß Art. 80 Abs. 1 GGI. 144

Zulässiger Ermächtigungsadressat gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG1. 144Hinreichende Bestimmtheit gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG2. 144

Inhalt des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GGa) 144Anwendung der Maßstäbe auf den konkreten Fallb) 145

Inhalt

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Art. 103 Abs. 2 GGII. 146Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG1. 147Beeinträchtigung des Art. 103 Abs. 2 GG durch § 3 GVP2. 148

ZwischenergebnisIII. 149GesamtergebnisC. 150

WeisungsbefugnisseFall 3: 151(Bund-Länder-Streit, Bundesauftragsverwaltung, Weisungsrecht, Grundsatzder Bundestreue)

ZulässigkeitA. 152Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 152ParteifähigkeitII. 152StreitgegenstandIII. 152AntragsbefugnisIV. 153RechtsschutzbedürfnisV. 154FormVI. 154FristVII. 155Ergebnis zur ZulässigkeitVIII. 155

BegründetheitB. 155Ermächtigungsgrundlage/Vorliegen einer BundesauftragsverwaltungI. 155Formelle VerfassungsmäßigkeitII. 156

Zuständigkeit für die Weisung1. 156Weisungsadressat2. 156Verfahrensrechtliche Anforderungen3. 156

Herleitung aus dem Grundsatz der Bundestreuea) 156Beachtung im konkreten Fallb) 157

Inhaltliche Schranken des WeisungsrechtsIII. 157Gegenstand und Reichweite des Weisungsrechts1. 157Bestimmtheitsgrundsatz2. 158Einzelfallbezogenheit3. 159Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts4. 159Zwischenergebnis5. 162

Ergebnis zur BegründetheitIV. 162GesamtergebnisC. 162

Selbstauflösung des BundestagsFall 4: 163(Organstreitverfahren, Selbstauflösungsrecht des Bundestags)

ZulässigkeitA. 164Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 164ParteifähigkeitII. 164StreitgegenstandIII. 164AntragsbefugnisIV. 165RechtsschutzbedürfnisV. 165Form und FristVI. 165Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 166

BegründetheitB. 166Verfassungskonformität der ParlamentsauflösungI. 166

Recht zur Parlamentsauflösung?1. 166

Inhalt

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Formelle und materielle Verfassungskonformität im Übrigen?2. 169Zwischenergebnis3. 169

Verletzung einer Rechtsposition der AntragstellerII. 169Ergebnis zur BegründetheitIII. 170

GesamtergebnisC. 170

Der SitzungsausschlussFall 5: 171(Organstreitverfahren (insbes. Aufbau der Begründetheitsprüfung), Abge-ordnetenstatus)

Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des A durch die RügeA. 172Bestehen einer verfassungsrechtlichen RechtspositionI. 172

Art. 5 Abs. 1 GG1. 172Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG2. 172

Beeinträchtigung des Rechts durch die Maßnahme des AntragsgegnersII. 173ZwischenergebnisIII. 174

Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des A durch die Verweisung aus demSitzungssaal

B.175

Bestehen einer verfassungsmäßigen Rechtsposition des AI. 175Beeinträchtigung des Rechts durch die Maßnahme des AntragsgegnersII. 175Rechtfertigung der BeeinträchtigungIII. 175

Einschränkbarkeit – keine absolute Rechtsstellung des Abgeordneten1. 175Grenzen der Einschränkbarkeit2. 176

Verfassungskonformität der Rechtsgrundlagea) 176Formelle Verfassungskonformitätaa) 177Materielle Verfassungskonformitätbb) 177

Rechtmäßige Anwendung der Rechtsgrundlageb) 178Tatbestandsvoraussetzungenaa) 178Verhältnismäßigkeitbb) 179

Zwischenergebnis3. 181ErgebnisC. 181

HufbeschlagFall 6: 182(Verfassungsbeschwerde, Gesetzgebungsverfahren, Einschätzungspräroga-tive des Gesetzgebers, Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Drei-Stufen-Lehre)

ZulässigkeitA. 183Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 183BeschwerdefähigkeitII. 183BeschwerdegegenstandIII. 183BeschwerdebefugnisIV. 183

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung1. 183Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer2. 184

Form und FristV. 185Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität der VerfassungsbeschwerdeVI. 185Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 186

BegründetheitB. 186SchutzbereichI. 186

Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs1. 186Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs2. 187

Inhalt

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EingriffII. 188Verfassungsrechtliche RechtfertigungIII. 189

Gesetzesvorbehalt1. 189Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes2. 189Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes3. 190

Legitimer Zwecka) 190Geeignetheitb) 190Erforderlichkeitc) 191Angemessenheitd) 194

Ergebnis zur BegründetheitIV. 195GesamtergebnisC. 195

Das verunglimpfte StaatssymbolFall 7: 196(Verfassungsbeschwerde, Rechtfertigung bei Eingriff in vorbehaltlos ge-währte Grundrechte, Kunst- und Meinungsfreiheit, Wechselwirkungslehre,Staatssymbole)

ZulässigkeitA. 197Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 197BeschwerdefähigkeitII. 197BeschwerdegegenstandIII. 199BeschwerdebefugnisIV. 199

Möglichkeit der Grundrechtsverletzung1. 200Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer2. 201Zwischenergebnis3. 201

Rechtswegerschöpfung und SubsidiaritätV. 202Form und FristVI. 202Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 202

BegründetheitB. 202KunstfreiheitI. 202

Schutzbereich1. 203Sachlicher Schutzbereicha) 203Persönlicher Schutzbereichb) 205

Eingriff2. 205Verfassungsrechtliche Rechtfertigung3. 206

Gesetzesvorbehalta) 206Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesb) 209Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungc) 210

Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichtsaa) 210Die Kontrolle der angegriffenen Gerichtsentscheidungbb) 212Entscheidungserheblichkeit der Abwägungsentscheidungcc) 215

Zwischenergebnis4. 215MeinungsfreiheitII. 215

Schutzbereich1. 216Eingriff2. 216Verfassungsrechtliche Rechtfertigung3. 216

§ 90a StGB als allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG?a) 216Meinungsfreiheitskonforme Gesetzesanwendungb) 218

Zwischenergebnis4. 218

Inhalt

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Ergebnis zur BegründetheitIII. 218GesamtergebnisC. 219

BlutentnahmeFall 8: 220(Verfassungsbeschwerde, Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit undder Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Bestimmtheitsgrundsatz, verfas-sungsrechtliche Grenzen der Auslegung von einfachen Gesetzen, Grund-rechtsschutz durch Verfahren)

ZulässigkeitA. 222Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 222BeschwerdefähigkeitII. 222BeschwerdegegenstandIII. 222BeschwerdebefugnisIV. 222

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung1. 223Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer2. 223Zwischenergebnis3. 223

Rechtswegerschöpfung und SubsidiaritätV. 223Form und FristVI. 224Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 224

BegründetheitB. 224Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GGI. 224

Eingriff in den Schutzbereich1. 224Rechtfertigung2. 225

Gesetzesvorbehalta) 225Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesb) 226

Formelle Verfassungsmäßigkeitaa) 226Materielle Verfassungsmäßigkeitbb) 226

Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG(1) 226Verhältnis zu Art. 103 Abs. 2 GG(a) 226Inhalt des Bestimmtheitsgrundsatzes(b) 227Anwendung auf § 81a StPO(c) 227

Übermaßverbot(2) 228Legitimes Ziel(a) 228Geeignetheit(b) 228Erforderlichkeit(c) 229Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne(d) 229

Zwischenergebniscc) 230Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungc) 230

Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichtsaa) 230Die Kontrolle der angegriffenen Gerichtsentscheidungbb) 232

Tatverdacht und Schwere der Tat (Verhältnismäßigkeit)(1) 232Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung voneinfachen Gesetzen

(2)233

Wortlautgrenze(a) 233Auslegungsergebnis: Grundrechtsschutz durchVerfahren

(b)234

Zwischenergebniscc) 235

Inhalt

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Art. 2 Abs. 2 S. 2 GGII. 235Eingriff in den Schutzbereich1. 235Rechtfertigung2. 235

Gesetzesvorbehalta) 235Verfassungsmäßigkeit der Schrankeb) 236

Formelle Verfassungsmäßigkeitaa) 236Materielle Verfassungsmäßigkeitbb) 237

Bestimmtheitsgrundsatz(1) 237Verhältnismäßigkeitsprinzip(2) 237

Verfassungsmäßigkeit der Normanwendungc) 237Zwischenergebnisd) 237

Ergebnis zur BegründetheitIII. 237GesamtergebnisC. 237

Widerstand gegen den „Business Improvement District“Fall 9: 238(Formerfordernis bei der Verfassungsbeschwerde, Grundrechtsbindung Pri-vater, einstufiger Aufbau der Begründetheitsprüfung in Drittwirkungskon-stellation, Versammlungsfreiheit)

ZulässigkeitA. 239Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 239BeschwerdefähigkeitII. 239BeschwerdegegenstandIII. 239BeschwerdebefugnisIV. 239

Einschlägige Grundrechte1. 240Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung2. 240Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer3. 241Zwischenergebnis4. 241

Rechtswegerschöpfung und SubsidiaritätV. 242FristVI. 242FormVII. 242Ergebnis zur ZulässigkeitVIII. 243

BegründetheitB. 243Überprüfbarkeit der EntscheidungI. 243

Drittwirkung der Grundrechte1. 243Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts2. 244

Verfassungsmäßigkeit des UrteilsII. 245Gewährleistungsgehalt der Versammlungsfreiheit1. 245

Einschlägigkeit der Versammlungsfreiheita) 246Die Grundrechtsbindung des Beklagtenb) 247

Unmittelbare Grundrechtsverpflichtung des Trägervereins?aa) 247Mittelbare Drittwirkungbb) 248

Verfassungsrechtliche Kontrolle des Urteils2. 250Ergebnis zur BegründetheitIII. 251

GesamtergebnisC. 251

Inhalt

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der (naturgemäß geheimniskrämerischen) Regierung geltend machen. Die entscheiden-de Rechtsfrage ist – wie oben – auch in diesen Fällen, ob das gerügte Unterlassen ers-tens objektiv rechtswidrig ist, also im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, undzweitens die Norm, gegen die verstoßen wird, zudem ein subjektives Recht des Antrag-stellers begründet. Diese beiden Fragen lassen sich – prägnanter – auch anders formu-lieren: Besteht ein bislang nicht erfüllter Anspruch (gerade) des Antragstellers auf Aus-kunftserteilung/Aktenherausgabe? Näher aufgeschlüsselt bedeutet das wiederum diedreifache Frage danach, ob eine Anspruchsgrundlage besteht, ob deren Voraussetzun-gen vorliegen und ob der Anspruch noch nicht erfüllt wurde:

(1) Anspruchsgrundlage des AnspruchstellersEs ist zu prüfen, ob – generell – eine Rechtsposition des Antragstellers auf Vornah-me der gewünschten Maßnahme (etwa: Auskunftserteilung) besteht.

(2) Zu klären ist sodann, ob die(a) formellen und(b) materiellenVoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen und ob

(3) schließlich der Anspruch nicht schon erfüllt wurde.

Aufbauschemata für Freiheits- und GleichheitsbeeinträchtigungenSowohl in objektiven Beanstandungsverfahren wie in kontradiktorischen Auseinander-setzungen kann der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit entweder auf einen Gleich-heitsverstoß oder auf eine sonstige (im weitesten Sinne) Freiheitsbeeinträchtigung ge-stützt werden. Auch insofern ergeben sich Konsequenzen für den Fallaufbau:

Im Fall der Gleichheitsbeeinträchtigung wird zweistufig gefragt, ob

(1) eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung stattgefunden hat und, wenn ja, dann,(2) ob sich für diese rechtfertigende Gründe benennen lassen.

Im Fall der Freiheitsbeeinträchtigung wird dagegen dreistufig danach gefragt ob

(1) ein subjektives, d. h. einem individuellen Rechtsträger zugewiesenes Freiheitsrecht(im weitesten Sinne, der auch Kompetenzen u. Ä. umfasst), besteht, d. h. ob esüberhaupt existiert und wie weit es in concreto reicht,

(2) ob und inwieweit es im konkreten Fall (im kontradiktorischen Verfahren: durchdie andere Partei) tatsächlich beeinträchtigt worden ist, und schließlich

(3) ob sich für diese Beeinträchtigung möglicherweise rechtfertigende Gründe findenlassen.

Dabei können die zugrunde liegenden Gleichheitsgebote sowohl dem Bereich desStaatsorganisationsrechts – exemplarisch hierfür vor allem: die Gleichheit der Wahl ge-mäß Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG – oder der Grundrechte – grundlegend hier: der allgemeineGleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG – entstammen.

Staatsorganisationsrecht

(Kurz-)Schemata zur ZulässigkeitsprüfungIm Folgenden werden zunächst die Zulässigkeitsschemata der drei wichtigsten Verfah-rensarten vorgestellt. Die bewusst überblicksartige Darstellung beschränkt sich dabei

c)

II.

1.

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auf die wichtigsten Aspekte und verzichtet auf Detailprobleme. Letztere werden imdarauffolgenden Abschnitt (2.) insoweit dargestellt, als es sich um typische Problem-stellungen handelt. Das zweistufige Vorgehen soll sicherstellen, dass die wesentlichenGrundstrukturen – und Gemeinsamkeiten – aller Verfahrensarten nicht aus dem Blickgeraten.

Organstreitverfahren20

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsu Formulierungsvorschlag für den Regelfall: „Vorliegend streiten sich [...]. Als ein-schlägiges Verfahren kommt daher das Organstreitverfahren in Betracht, für das das Bun-desverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zuständig ist.“Ebenso möglich ist eine noch knappere Formulierung, die das einschlägige Verfahren be-reits als bekannt voraussetzt: „Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für dasVerfahren des Organstreits folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.“ t

Parteifähigkeit von Antragsteller und AntragsgegnerNach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. § 63 BVerfGG müssen der Antragsteller und derAntragsgegner parteifähig21 sein. Parteifähig sind nach dem Wortlaut des § 63BVerfGG:

n die obersten Bundesorgane: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregie-rung, Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53a GG;

n Teile dieser Organe, die in den Geschäftsordnungen dieser Organe oder demGrundgesetz selbst mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Das sind insbesondere:Fraktionen im Bundestag (eigene Rechte aus §§ 6 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 2 S. 1, 76Abs. 1 GOBT); Ausschüsse im Bundestag; der Bundestagspräsident (vgl. Art. 39Abs. 3 S. 2 und 3 GG, Art. 40 Abs. 2 GG); einzelne Bundesminister. Demgegenübersind weder einzelne Bundesländer als Teil des Bundesorgans Bundesrat anzusehennoch einzelne Abgeordnete als Teil des Bundestages (strittig ist Letzteres allerdings,soweit die Mitglieder des Bundestages nicht eigene, sondern Rechte des Bundestagesals Gesamtorgan geltend machen).22

n Wegen des Vorrangs der Verfassung sind auch „andere Beteiligte, die durch dasGrundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eige-nen Rechten ausgestattet sind“ (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG), parteifähig. Erfasst sind –nach der allerdings umstrittenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts –vor allem politische Parteien, soweit sie in ihrer Stellung als Beteiligte am Verfas-sungsleben betroffen sind, sowie grundsätzlich auch einzelne Abgeordnete, soweitihre eigenen Statusrechte betroffen sind.23

a)aa)

bb)

20 Vgl. Geis/Meier, Grundfälle zum Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG, JuS 2011,699 ff.

21 Da es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, wird hier – wie auch bei den anderen kontradikto-rischen Verfahren – der Begriff der Parteifähigkeit verwendet. Verbreitet ist aber auch die Bezeichnung Be-teiligtenfähigkeit.

22 Vgl. dazu näher sogleich unter 2. a) cc).23 Vgl. dazu genauer sogleich unter 2. a) aa).

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StreitgegenstandStreitgegenstand des Organstreitverfahrens ist jede Maßnahme oder Unterlassung desAntragsgegners, die rechtserheblich ist. Eine Unterlassung hat rechtlich nur Bedeutung,wenn eine Pflicht zum Tätigwerden besteht.

AntragsbefugnisAus § 64 Abs. 1 BVerfGG wird das Erfordernis einer plausiblen Geltendmachung derVerletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener, verfassungsrechtlich begründeter(nicht: nur aus der Geschäftsordnung stammender), den Antragsteller gerade in seinerStellung als Organ oder Teil eines Organes zukommender Rechte abgeleitet. Ob diesder Fall ist, wird durch eine Negativprüfung festgestellt: Es darf die Möglichkeit einerderartigen Verletzung nicht ausgeschlossen sein. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dassgrundsätzlich eine Verletzung eigener subjektiver Rechte erforderlich ist.

Nach § 64 Abs. 1 Alt. 2 BVerfGG sind ferner die in § 63 BVerfGG qualifizierten Or-ganteile – also Fraktionen und Gruppen, nicht aber Abgeordnete – befugt, auch die(fremden) Rechte des Organs, dem sie angehören, prozessstandschaftlich geltend zumachen.24

RechtsschutzbedürfnisDas Rechtsschutzbedürfnis ist durch die Geltendmachung der Verletzung (Antragsbe-fugnis) indiziert. Es fehlt nur dann, wenn ein einfacherer Weg zur Lösung der Streitfra-ge nicht genutzt wurde, insbesondere, wenn der Antragsteller die gerügte Verletzungdurch eigenes Handeln hätte vermeiden können.

u Beispiel für einen solchen (Ausnahme-)Fall: Eine Fraktion rügt im Organstreit-verfahren eine Maßnahme der Bundesregierung, anstatt einen diese Maßnahme unter-sagenden mehrheitsfähigen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen.25 t

In Klausuren ist eine ausführliche Prüfung nur dort erforderlich, wo Anzeichen für der-artige Ausnahmefälle gegeben sind, im Übrigen genügt ein knapper Verweis auf die re-gelhafte Indizwirkung durch das Vorliegen der Antragsbefugnis.

u Formulierungsvorschlag für den Regelfall: Das Rechtsschutzbedürfnis wird durchdas Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist dasRechtsschutzbedürfnis somit zu bejahen. t

Form und Frist§ 23 Abs. 1 BVerfGG verlangt einen begründeten Antrag in Schriftform, in dem das(möglicherweise) verletzte Recht bezeichnet werden muss (§ 64 Abs. 2 BVerfGG).

Zu wahren ist eine Sechsmonatsfrist (§ 64 Abs. 3 BVerfGG), für deren Berechnung dieVorschriften der ZPO und des BGB analog gelten.26

cc)

dd)

ee)

ff)

24 Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 380.25 So die Überlegungen in BVerfGE 68, 1 (77 f.) – Atomwaffenstationierung.26 Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 208. Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, Vor § 17

Rn. 44 ff.

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Bund-Länder-StreitDa es sich beim Bund-Länder-Streit wie beim Organstreitverfahren um ein kontradik-torisches Verfahren handelt, bestehen in struktureller Hinsicht einige Gemeinsamkei-ten. § 69 BVerfGG trägt dem Rechnung, indem er hinsichtlich der prozessualen Anfor-derungen des Bund-Länder-Streits auf die für den Organstreit einschlägigen Vorschrif-ten verweist.

Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsDie Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für das Verfahren des Bund-Länder-Streits folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.

ParteifähigkeitGemäß der abschließenden Aufzählung in § 68 BVerfGG sind nur der Bund und dieLänder parteifähig. Gesetzlich vertreten werden diese durch die Bundesregierung bzw.die entsprechende Landesregierung, § 68 BVerfGG. Gegner kann nur jeweils der Bundoder ein Land sein; besteht zwischen zwei Ländern eine verfassungsrechtliche Streitig-keit, liegt eine sog. Länderstreitigkeit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 GG vor (da so-weit kein anderer Rechtsweg gegeben ist).

StreitgegenstandDer Wortlaut der grundgesetzlichen Bestimmung zum Bund-Länder-Streit (Art. 93Abs. 1 Nr. 3 GG) ist weiter als derjenige der §§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG. Die einfachge-setzliche Regelung wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als verfassungskonfor-me Konkretisierung verstanden.27 Gegenstand des verfassungsrechtlichen Streits mussdemnach eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegnerssein.28

AntragsbefugnisNach § 69 i. V. m. § 64 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller geltend machen, durcheine Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners in seinen ihm grundgesetz-lich übertragenen, aus dem Bundesstaatsverhältnis stammenden Rechten – gemeintsind Befugnisse, Kompetenzen/Zuständigkeiten – verletzt bzw. unmittelbar gefährdetzu sein. Auch hier wird die im Rahmen des Organstreitverfahrens bereits vorgestellteNegativprüfung vorgenommen. Eine Geltendmachung fremder Rechte in Prozessstand-schaft ist – anders als beim Organstreitverfahren – nicht möglich.29

Beispiele für taugliche Verfahrensgegenstände, in denen eine Antragsbefugnis grund-sätzlich in Betracht kommt:

n in den Fällen des Vollzugs von Bundesgesetzen (Art. 83 ff. GG; vgl. den Wortlautdes Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG);

n Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG);

b)

aa)

bb)

cc)

dd)

27 Vgl. BVerfGE 13, 54, 72 – Neugliederung Hessen; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012,Rn. 1067 ff.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 9 Rn. 5.

28 Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 431 ff.29 Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 458.

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n Eigenstaatlichkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1 GG);n Maßnahmen des Bundeszwangs (Art. 37 GG);n finanzverfassungsrechtliche Streitigkeiten (Art. 104a GG);n allgemein ferner der (ungeschriebene, aus dem Bundesstaatsprinzip abgeleitete)

Grundsatz der Bundestreue – allerdings gilt hier eine Besonderheit: „Der Grundsatzbundesfreundlichen Verhaltens ist (…) akzessorischer Natur (…). Er konstituiertoder begrenzt Rechte innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründetaber nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern.“ Er kanndaher „nur innerhalb eines anderweitig begründeten Verfassungsrechtsverhältnisseszur Geltung kommen“.30

Insbesondere Grundrechte oder die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gesetzesbin-dung können die Antragsbefugnis nicht begründen.31

RechtsschutzbedürfnisDas Rechtsschutzbedürfnis ist durch die Geltendmachung der Verletzung (Antragsbe-fugnis) indiziert. Es ist daher nur dann näher zu thematisieren, wenn Anzeichen dafürvorliegen, dass es – ausnahmsweise – fehlt.

Form und FristWegen § 69 i. V. m. § 64 BVerfGG gelten die gleichen Anforderungen wie beim Organ-streitverfahren (siehe dort).

Abstrakte NormenkontrolleZuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht für das Verfahren der abstrakten Nor-menkontrolle folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.

Antragsberechtigung32

Die Antragsberechtigten sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG abschließend aufgezählt. An-tragsberechtigt sind danach die Bundesregierung (als Kollegialorgan i. S. v. Art. 62GG), jede Landesregierung sowie ein Viertel der Mitglieder des Bundestags. Da es sichum ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, gibt es keinen Antragsgegner.

AntragsgegenstandAntragsgegenstand – und damit Gegenstand der bundesverfassungsgerichtlichen Prü-fung – kann nach dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG „Bundesrecht oder Lan-desrecht“ sein. Hierunter fallen insbesondere Bundes- und Landesgesetze (d. h. grund-sätzlich auch verfassungsändernde Gesetze), aber auch untergesetzliches Recht, alsoRechtsverordnungen oder Satzungen. „Recht“ i. d. S. liegt allerdings nur vor, wenn die

ee)

ff)

c)aa)

bb)

cc)

30 BVerfGE 104, 238 (247 f.) – Moratorium Gorleben.31 BVerfGE 104, 238 (245 f.) – Moratorium Gorleben.32 Da die Normenkontrolle kein kontradiktorisches Verfahren ist, sollte der Begriff der Parteifähigkeit

vermieden werden. Der Terminus Antragsbefugnis sollte ebenfalls nicht verwendet werden, da hiermitüblicherweise die Befugnis zur Geltendmachung eigener Rechte bezeichnet wird.

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Norm bereits verkündet wurde und noch nicht außer Kraft getreten ist (anders verhältes sich nur bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen).33

AntragsgrundDas Normenkontrollverfahren ist ein objektives Beanstandungsverfahren, so dass eineGeltendmachung der Verletzung eigener Rechte (Antragsbefugnis) nicht erforderlichist. Um dennoch eine gewisse Beziehung zwischen Antragsteller und Antragsgegen-stand zu gewährleisten und rein querulatorische Vorbringen auszuschließen, verlangtdas Grundgesetz jedoch, dass der Antragsteller zumindest einen Grund für seinen An-trag vorträgt. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ist daher so zu verstehen, dass der Antragstellernicht ohne jede weitere Begründung seinen Normenkontrollantrag vorbringen darf,sondern als sog. „Antragsgrund“ auf bestehende „Meinungsverschiedenheiten oderZweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit [des Antragsgegenstandes] mitdiesem Grundgesetz“ verweisen muss.34

Objektives Klarstellungsinteresse (nicht: Rechtsschutzinteresse)Aufgrund seines Charakters als objektives Beanstandungsverfahren ist im Rahmen derabstrakten Normenkontrolle auch ein (subjektiv geprägtes) Rechtsschutzbedürfnisnicht erforderlich. Notwendig ist lediglich das Bestehen eines objektiven Klarstellungs-interesses. Aus diesem Grund ist es beispielsweise unschädlich, wenn eine Landesregie-rung Antragstellerin in einem Normenkontrollverfahren ist, die dem streitgegenständli-chen Gesetz zuvor im Bundesrat noch zugestimmt hat.35 Wegen des objektiven Cha-rakters des Verfahrens kann eine Landesregierung auch Landesrecht eines anderenBundeslandes zum Gegenstand des Verfahrens machen.

Das objektive Klarstellungsinteresse ist – insoweit besteht eine Parallele zum Rechts-schutzbedürfnis – bei Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen regelmäßiggegeben. Für sein Fehlen müssen daher besondere Anzeichen vorliegen, was etwa dannanzunehmen ist, wenn zu der entsprechenden Fragestellung bereits eine verfassungsge-richtliche Entscheidung vorliegt.

Form und Frist§ 23 Abs. 1 BVerfGG verlangt einen begründeten Antrag in Schriftform. Eine Frist istnicht zu wahren.

Typische ZulässigkeitsproblemeIm Folgenden werden die oben genannten knappen Schemata vertieft und für ausge-wählte Prüfungsstufen typische Probleme hervorgehoben, die beherrscht werden soll-ten.

dd)

ee)

ff)

2.

33 BVerfGE 1, 396 (413 f.) – Deutschlandvertrag.34 Vgl. zu dem Meinungsstreit mit Blick auf den unterschiedlichen Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und

§ 76 Abs. 1 BVerfGG sogleich unter 2. c) bb).35 BVerfGE 101, 158 (213) – Finanzausgleich III.

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Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGGu Beispielsfall: § Y des vom Bundestag neu verabschiedeten ParteienG enthält u. a.folgende Regelung: Zusätzlich zu einer pauschalierten Erstattungssumme, die sichnach der Zahl der für die Partei abgegebenen Wählerstimmen richtet, erhalten Partei-en, die mehr als 2 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen konn-ten, einen Sockelbetrag in Höhe von 6 % des Gesamtbetrages der Pauschale. DieX-Partei hält eine solche „erfolgsunabhängige Basisfinanzierung“ für verfassungswid-rig. Drei Monate nach Verkündung des Gesetzes reicht sie gegen das Gesetz eine „Kla-ge“ beim Bundesverfassungsgericht ein. Ist die Klage als Organstreitverfahren zuläs-sig? t

Parteifähigkeit von Antragsteller und AntragsgegnerZu problematisieren ist die Parteifähigkeit v. a. bei politischen Parteien und Abgeord-neten.

Das Bundesverfassungsgericht hält (entgegen beträchtlichen Teilen der Literatur)36 Par-teien für parteifähig, soweit sie in ihrer Stellung als Beteiligte am Verfassungsleben be-troffen sind – also eine Verletzung ihrer Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 GG in Redesteht – und sie mit dem (tauglichen) Antragsgegner in einem verfassungsrechtlichenRechtsverhältnis stehen. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des besonderenStatus der Parteien in Art. 21 GG diese in das Verfassungsleben derart integriert sind,dass sie prozessual auch im Organstreitverfahren Antragsteller sein können. TypischeStreitkonstellationen entstehen bei Fragen der Parteienfinanzierung, Reformen desWahlrechts oder bei (behaupteten) Beeinträchtigungen der Öffentlichkeitsarbeit vonParteien durch einen tauglichen Antragsgegner, etwa die Bundesregierung. Soweit dem-gegenüber die Parteien nicht in einem engeren staatsrechtlichen Zusammenhang be-troffen sind, ist auch nach der Rechtsprechung die Verfassungsbeschwerde statthafterRechtsbehelf. Das betrifft namentlich Konstellationen, in denen eine Verletzung desGrundsatzes der (Chancen-)Gleichheit der politischen Parteien durch staatliche Instan-zen geltend gemacht wird (beispielsweise bei der Zuteilung von Sendezeit für Wahlwer-bespots im öffentlich-rechtlichen Fernsehen). Aber auch der Streit über die Erwähnungeiner Partei im Verfassungsschutzbericht kann nicht im Organstreit-, sondern nur imVerfassungsbeschwerdeverfahren geführt werden.

Verfassungsbeschwerden von Parteien können allerdings mangels einer Erwähnung desArt. 21 GG im Katalog des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nur auf eine Verletzung vonArt. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 21 GG) gestützt werden.

Die Gegenauffassung hält eine solche Verfassungsbeschwerde für das einzig einschlägi-ge Verfahren. Sie lehnt die Parteifähigkeit von Parteien im Organstreit mit dem Hin-weis ab, dass diese einem dem Staat gegenüberstehenden Bereich der Gesellschaft zu-zuordnen sind und gerade nicht Teil der staatlichen Ämterorganisation seien. Unab-hängig von der konkreten Konstellation ist demnach stets allein die Verfassungsbe-schwerde der richtige Rechtsbehelf.

Einzelne Abgeordnete sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als„andere Beteiligte“ i. S. v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig, „soweit sie mit ihrem

a)

aa)

36 Vgl. zur Kritik nur Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl. 2015, Rn. 92.

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verfassungsrechtlichen Status verbundene Rechte geltend machen“.37 Hingegen sindsie nicht als Teil des Bundestags i. S. v. § 63 Abs. 1 BVerfGG parteifähig, weil hiermitnur die dauerhaften organisatorisch verfestigten Untergliederungen (insbesondereFraktionen und Gruppen) gemeint sind.

StreitgegenstandRelativ wenige Probleme bereitet die Bestimmung des Streitgegenstands beim Organ-streitverfahren. Schon aus dem Sachverhalt, nämlich dem Vortrag des Antragstellers,wird sich in der Regel deutlich ergeben, gegen welche konkrete Maßnahme oder Un-terlassung des Antragsgegners er sich zur Wehr setzen will. Vereinzelt können jedochvertiefte Erläuterungen zur Rechtserheblichkeit notwendig sein. Dann ist auszuführen,dass (und warum) eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sich nicht ineinem lediglich vorbereitenden Charakter erschöpft, sie also weder eines selbstständi-gen Umsetzungsaktes bedarf, bevor sie rechtliche Bedeutung erlangt, noch sich ledig-lich in einem Vollzugsakt erschöpft. Bei der Beurteilung der Rechtserheblichkeit ist je-doch grundsätzlich großzügig zu verfahren.38

Außerdem ist zu beachten, dass es sich um ein verfassungsrechtliches Verfahren han-delt, also die Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicherArt sein muss. Das kann problematisch sein bei einem Ausschluss eines Abgeordnetenaus seiner Fraktion. Hier stellt sich die Frage, ob der Ausschluss verfassungsrechtlicherNatur ist. Dabei ist zu beachten, dass zwar § 46 Abs. 3 AbgG die Fraktionen dem Pri-vatrecht zuordnet. Allerdings sind sie auch unmittelbar im Verfassungstext selbst er-wähnt (wenn auch an etwas versteckter Stelle in Art. 53a GG); das Grundgesetz er-kennt damit ihre für die parlamentarische Arbeit unerlässliche Aufgabe als Unterglie-derung des Parlaments an.39

AntragsbefugnisIm Regelfall verlangt die Antragsbefugnis das Geltendmachen von eigenen Rechten(sollte strittig sein, ob das Recht ein eigenes ist, so wird dies meist in der Zulässigkeitgeklärt; ob es tatsächlich verletzt ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit).

Macht der Antragsteller gerade kein eigenes, sondern ein fremdes Recht geltend, istnach diesen Regeln der Antrag unzulässig. Hiervon macht die prozessuale Figur derProzessstandschaft eine Ausnahme – so auch § 64 Abs. 1 BVerfGG, der einen der weni-gen Fälle einer gesetzlichen Prozessstandschaft normiert. Diese Vorschrift hat zur Fol-ge, dass jemand als Partei des Rechtsstreits berechtigt ist, fremde Rechte im eigenenNamen zu verteidigen.40 Er ist also nicht bloßer Vertreter, der ein fremdes Recht infremdem Namen geltend macht. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Teile der Orga-ne, die in § 63 BVerfGG genannt sind („… das Organ, dem er angehört, …“). Die Gel-tendmachung der Rechte wird nicht dadurch gehindert, dass das Organ, dessen Rechtegeltend gemacht werden, mehrheitlich der Auffassung ist, dass sein Recht nicht verletztwurde. Hieran wird deutlich, dass das Organstreitverfahren (auch) dem Minderheiten-schutz dient.

bb)

cc)

37 BVerfGE 114, 121 (146) – Bundestagsauflösung II.38 Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 30. Aufl. 2014, Rn. 818.39 Vgl. BVerfGE 10, 4, (14) – Redezeit; 70, 324 (350 f.) – Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste.40 Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 380.

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Fraglich ist, ob auch diejenigen Antragsteller, deren Parteifähigkeit nur durchArt. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG begründet ist (andere Beteiligte), ebenfalls in Prozessstand-schaft Anträge stellen können. § 64 Abs. 1 Alt. 2 BVerfGG wäre bejahendenfalls ana-log anzuwenden. Relevant ist das vor allem für Abgeordnete: Können sie auch dieRechte des Bundestags geltend machen? Das Bundesverfassungsgericht verneint das.Zum einen sei der einzelne Abgeordnete gerade kein Teil des Bundestages, sondern eineigenständiger Funktionsträger (Mitglied des Bundestags). Zum anderen habe der Ver-fassunggeber durch das Organstreitverfahren dem parlamentarischen Gegenspieler derRegierungsmehrheit den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnen wollen –und Gegenspieler in diesem Sinne ist primär die oppositionelle Fraktion, nicht aber dereinzelne Abgeordnete.41 Ein einzelner Abgeordneter ist hiernach im Organstreitverfah-ren nur antragsbefugt, soweit er eine (eigene) Verletzung oder Gefährdung jedesRechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend macht.42

Weil es allerdings jedenfalls nicht zwingend erscheint, aus der besonderen Position desAbgeordneten auf eine reduzierte Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichts zuschließen, ist hier auch die Gegenposition vertretbar.

u Lösung: Für den Organstreit ist das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zuständig. Zweifelhaft ist allerdings bereits, obdie X-Partei parteifähig ist. Dem könnte entgegenstehen, dass Parteien grundsätzlichim gesellschaftlichen Bereich wurzeln und nicht in die staatliche Ämterorganisationeingegliedert sind. Indes wird durch Art. 21 GG zugleich ihre besondere Bedeutung fürdie demokratische Willensbildung und Entscheidungsfindung anerkannt. Hieraus lässtsich folgern, dass Parteien als Antragsteller des Organstreits in Betracht kommen,wenn sie gerade in ihrer Stellung als Beteiligte am Verfassungsleben betroffen sind. Soliegt es hier, denn die Neuregelung der Parteienfinanzierung wirkt sich unmittelbar aufdie Möglichkeiten der Parteien aus, an der demokratischen Willensbildung mitzuwir-ken. X ist daher parteifähig. Der Bundestag gehört zu den in § 63 BVerfGG aufgeführ-ten Institutionen und ist daher tauglicher Antragsgegner. Streitgegenstand ist das Ge-setz; sein Erlass ist eine rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners. Die X-Parteimüsste ferner antragsbefugt sein. Das setzt gemäß § 64 BVerfGG voraus, dass sie eineeigene Rechtsverletzung plausibel geltend macht. Vorliegend werden durch die gesetzli-che Neuregelung Parteien unterschiedlich behandelt; mithin ist möglicherweise diedurch Art. 21 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleistete Chancengleichheitder Parteien verletzt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist das Rechtsschutzbedürf-nis gegeben. Die Frist (§ 64 Abs. 3 BVerfGG) wurde gewahrt; eine Rechtsnorm gilt mitder Verkündung als bekannt gemacht, so dass mit diesem Zeitpunkt die Frist zu laufenbeginnt. Der Antrag ist somit zulässig. t

Bund-Länder-Streit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGGu Beispielsfall: Die Bundesregierung hat Gemeinden, die unter überdurchschnittli-cher Arbeitslosigkeit leiden, mittels eines Finanzhilfeprogramms für örtliche Wirt-schaftsprojekte unterstützt. Die Länder wurden bei der Entwicklung des Programmsund seiner Durchführung nicht beteiligt. Hiergegen wendet sich nachträglich das LandL. Es beanstandet einen Verstoß gegen Art. 104b GG, weil zur Regelung der Förde-

b)

41 BVerfGE 90, 286 (343 f.) – Out-of-area-Einsätze; 117, 359 ff. – Tornadoeinsatz Afghanistan. A. A. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl. 2015, Rn. 94.

42 S. BVerfGE 112, 363 (365) – Terminierung.

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rungsmaßnahmen weder ein Bundesgesetz noch eine Verwaltungsvereinbarung vorge-sehen sei und es überdies Sache der Länder sei, über einzelne Förderungsprojekte zuentscheiden. Die Bundesregierung hält das Vorgehen zwar für zulässig, möchte in Zu-kunft aber gleichwohl nicht mehr so verfahren. Ist der Antrag zulässig? t

Der Bund-Länder-Streit ist eher selten Gegenstand von Klausuren. Seine Zulässigkeitist kaum problematisch. Vertiefenswert ist lediglich die Parteifähigkeit. Trotz der miss-verständlichen Formulierung des § 68 BVerfGG sind die sog. „Prozessrechtsobjekte“der Bund und das jeweilige Land (oder ggf. mehrere Länder), nicht aber deren Organe(Bundes- oder Landesregierung). Hingegen enthält § 68 BVerfGG keine Regelung derProzessstandschaft. § 68 BVerfGG benennt die Regierungen gerade nicht als prozess-führungsbefugte Partei selbst, sondern die Prozessfähigkeit der protestierenden Ver-bände (Bund/Land).43 Dass parteifähig allein Bund und Länder sind, lässt sich zudemmittelbar Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG entnehmen.

Wer allerdings den Bund oder die Länder im Verfahren vertritt, wird im Grundgesetznicht ausdrücklich geregelt. § 68 BVerfGG konkretisiert Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG da-hingehend, dass die Bundesregierung für den Bund (Wortlaut!) als den Streitbeteiligtenauftritt, genauso wie die Landesregierungen für die Seite des jeweiligen Landes tätigwerden. Die Regierungen handeln insoweit kraft gesetzlicher Vertretungsmacht. § 68BVerfGG ist dabei abschließend. Andere Organe, etwa Landtage, sind nicht zur Vertre-tung berechtigt. Die Konkretisierung durch § 68 BVerfGG ist verfassungskonform, wiejüngst das Bundesverfassungsgericht klarstellte.44

u Lösung:45 Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG. Gemäß § 68 BVerfGG sind sowohl die Landesregie-rung für das Land als Antragsteller wie die Bundesregierung für den Bund als Antrags-gegner partei- und prozessfähig. Das Finanzprogramm stellt eine rechtserheblicheMaßnahme i. S. v. §§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG des Antragsgegners dar. Der Streit istauch verfassungsrechtlicher Natur, weil über die Voraussetzungen des Art. 104b GGMeinungsverschiedenheiten herrschen. Die Antragsbefugnis ist gegeben, weil zwischenBund, Ländern und Gemeinden Finanzhilfen nur unter bestimmten Voraussetzungenzulässig sind. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Land in sei-nen verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechten aus Art. 104b GG ver-letzt ist. Zweifelhaft ist indes das Rechtsschutzinteresse. Es könnte fehlen, weil dasProgramm zwischenzeitlich abgeschlossen ist und die Regierung künftige Programmenicht mehr auf diese Art und Weise ausgestalten möchte. Allerdings hindert weder al-lein der Vergangenheitsbezug der behaupteten Rechtsverletzung noch die Zusicherungdie Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses. Wurden einmal verfassungsmäßige Rechteeines Landes (möglicherweise) verletzt, so ist das von grundsätzlicher und wegen Wie-derholungsgefahr auch von präjudizieller Bedeutung. Die Versicherung der Bundesre-

43 Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 68 Rn. 4 f. (Stand:Juli 2012); Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1072 ff. (insbes. 1075). A. A. Degenhart,Klausurenkurs im Staatsrecht I, 3. Aufl. 2013, Rn. 37; ders., Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 30. Aufl.2014, Rn. 825.

44 Siehe BVerfGE 129, 108 (116). Der Entscheidung lag ein Antrag des Landes Schleswig-Holstein zugrunde, dasdurch den Landtag vertreten wurde. Der Antrag war demnach unzulässig. Das Bundesverfassungsgerichtsieht in der einfachgesetzlichen Beschränkung der Antragsberechtigung durch § 68 BVerfGG keinen Ver-stoß gegen das Grundgesetz. Mit § 68 BVerfGG werde weder das Institut des Bund-Länder-Streits unterlau-fen noch liege ein Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsstaatsprinzip oder denGrundsatz der Bundesstaatlichkeit vor.

45 Fall nach BVerfGE 41, 291 ff. – Strukturförderung.

Grundstrukturen und Prüfungsschemata1

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gierung kann jedenfalls solange die Wiederholungsgefahr nicht ausschließen, wie derenVorbringen – so hier – die Deutung zulässt, sie halte das eingeschlagene Verfahren „ansich“ für zulässig. Mangels näherer Angaben ist von der Beachtung der Form und Fristauszugehen. Der Antrag ist somit zulässig. t

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGGu Beispielsfall: Der Bundestag beschloss folgende Änderung des AufenthaltsG, dievom Bundespräsidenten ausgefertigt wurde: „Ausländer, die sich im Geltungsbereichdieses Gesetzes dauerhaft aufhalten, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufent-haltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange derBundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.“ Die oppositionelle Y-Fraktion, der150 der 600 Mitglieder des Bundestags angehören, hält dieses Gesetz für verfassungs-widrig und damit nichtig, weil es zu unbestimmt sei. Sie möchte diese Verfassungswid-rigkeit gerichtlich festgestellt sehen. Wäre ein Normenkontrollantrag zulässig? t

AntragsberechtigungAntragsberechtigt sind nach § 76 Abs. 1 BVerfGG neben der Bundesregierung undeiner Landesregierung auch ein Viertel der Mitglieder des Bundestags. An dieser Stellenimmt also das Grundgesetz gerade einen vorübergehenden Zusammenschluss vonAbgeordneten in Bezug. Es muss ein Viertel der Abgeordneten „als Einheit auftretenund identische Ziele verfolgen“46 – dann bilden sie zusammen das zum Antrag berech-tigte Quorum. Da ausdrücklich die Mitglieder des Bundestags antragsberechtigt sind,ist es nicht ausreichend, wenn als Antragsteller eine Fraktion auftritt, selbst wenn diesemindestens ein Viertel der Abgeordneten umfasst. In einem solchen Fall kann derKlausurbearbeiter den Antrag aber regelmäßig so auslegen, dass er als Antrag der Ab-geordneten zu verstehen ist.

AntragsgrundDie Anforderungen an den Antragsgrund sind umstritten. Den Grund hierfür bildetder Wortlaut des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG. Dieser lässt – anders als die Formulie-rung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG – nicht „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“des Antragstellers genügen, sondern verlangt, der Antragsteller müsse das fragliche Ge-setz „für nichtig halten“. Wie mit dem von der verfassungsrechtlichen Grundlage ab-weichenden Normtext des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG umzugehen ist, ist streitig.Einem natürlichen Wortverständnis zufolge wird man das „Für-nichtig-Halten“ alsÜberzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm verstehen, was offenbar eineschärfere Anforderung als die bloßen Zweifel benennt. Sollte ein Antragsteller – lautSachverhalt – also lediglich Zweifel an der Verfassungskonformität äußern, aber zu er-kennen geben, dass er sich keinesfalls sicher ist, wäre zwar die Anforderung desArt. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, nicht aber die des § 76 Abs. 1 BVerfGG erfüllt. (Nur) ineinem solchen Fall ist eine Diskussion des Problems und eine Streitentscheidung erfor-derlich. Dabei stehen drei Möglichkeiten im Raum:

n Erstens kann der Wortlaut des § 76 Abs. 1 BVerfGG als Verstoß gegen den Wortlautder höherrangigen Norm des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG verstanden werden, mit der

c)

aa)

bb)

46 BVerfGE 68, 346 (350) – Verfahrensbeitritt.

II. Staatsorganisationsrecht 1

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