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Eilantrag RA Karsten Sommers i.A. des BUND ans Berliner Verwaltungsgericht vom 19.2.2015
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C:\Users\hoenig\AppData\Local\Temp\15-003-02_VG Eilantrag.doc
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstrae 7
10557 Berlin
EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN!
Antrag gem. 123 VwGO
des Bundes fr Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Berlin e.V.
(BUND Berlin), dieser vertreten durch den Vorstand, Crellestrae 35, 10827 Berlin,
Antragstellers
Prozessbevollmchtigter: Rechtsanwalt Karsten Sommer,
Grolmanstrae 39, 10623 Berlin
gegen
das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schneberg
von Berlin, Rathaus Schneberg, John-F-Kennedy-Platz, 10825 Berlin
Antragsgegner
wegen: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen beabsichtigte Baumfll- und Vegetati-
onsbeseitigungsarbeiten vor Beginn der Vegetationsperiode ohne erforderlich artenschutz-
rechtliche Ausnahme, Waldumwandlungsgenehmigung und Eingriffsgenehmigung
Streitwert: 7.500 Euro (50 % des Verbandsklagestreitwerts gem. Nr. 1.2 des Streitwertkata-logs fur die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Karsten Sommer Rechtsanwalt und
Fachanwalt fr Verwaltungsrecht
Gastprofessor BTU Cottbus-Senftenberg
Lehrstuhl fr Bau- und Planungsrecht
Grolmanstrae 39
10623 Berlin
Tel: 030/28 00 95 - 0
Fax: 030/28 00 95 15
Funk: 0173/20 31 865
www.kanzleisommer.de
Donnerstag, 19. Februar 2015
KS/...
RA Karsten Sommer * Grolmanstr.39 * 10623 Berlin
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C:\Users\hoenig\AppData\Local\Temp\15-003-02_VG Eilantrag.doc
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich,
dem Antragsgegner zu untersagen, Baumfllarbeiten und Arbeiten zur Vegetationsbe-
seitigung im Bereich der geplanten Grunanlage Schneberger Schleife Grnzug Wannseebahngraben und Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 7-69 ohne vor-herige Durchfhrung von Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme von artenschutz-
rechtlichen Verboten, zur Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung und/oder zur
Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft jeweils unter Beteiligung des An-tragstellers durchzufhren oder durch Dritte durchfhren zu lassen.
Darber hinaus beantrage ich,
dem Antragsgegner bis zur Entscheidung ber den Antrag im Eilverfahren zu untersa-
gen, Baumfllarbeiten und Vegetationsbeseitigung im Bereich der geplanten Grnanla-
ge Schneberger Schleife Grunzug Wannseegraben durchzufuhren oder durch Drit-te durchfhren zu lassen.
Es wird angeregt,
die das streitgegenstndliche Vorhaben betreffenden Verwaltungsvorgnge des An-
tragsgegners beizuziehen, insbesondere:
1. alle den Bebauungsplanentwurf 7-69 betreffenden Unterlagen, 2. alle die Planung und Realisierung der geplanten Grunanlage Schneberger schleife
Grunzug Wannseebahn betreffenden Verwaltungsvorgnge des Antragsgegners einschlielich aller Unterlagen zur Frderung der Manahme durch Dritte.
BEGRU NDUNG
I. Zum Sachverhalt
Der Antragsteller wendet sich als gem. 3 UmwRG im Land Berlin anerkannter Umweltver-
band gegen beabsichtigte Baumfll- und Vegetationsbeseitigungsmanahmen des Antrags-
gegners im Bereich einer Waldflche auf Bahngelnde, die der Antragsgegner mit einem Be-
bauungsplanentwurf 7-69 berplanen mchte, der weder wirksam ist, noch Planreife erlangt
hat. Der Antragsgegner wurde am gestrigen Abend von der Bezirksverordnetenversammlung
mehrheitlich aufgefordert, die Arbeiten noch vor Beginn der Vegetationsperiode durchzufh-
ren. Die Vegetationsperiode beginnt am 1.3.. Dem Antragsgegner verbleiben damit nur noch
wenige Tage.
Der Antragsteller verfolgt hier seine satzungsgemen Ziele und Zwecke. Einer der satzungs-
gemen Zwecke des Antragstellers ist Schutz und Pflege von Natur und naturgemer Umwelt, seine Aufgabe sieht er laut Satzung unter anderem in der Schaffung und Erhaltung einer gesunden Umwelt, der Gestaltung Berlins unter stadtkologischen Gesichtspunkten und Naturschutz und Landschaftspflege.
- 1 Abs. 2 sowie 2 Abs. 1 der Satzung des BUND Berlin e.V., abrufbar unter
http://www.bund-berlin.de/bund_berlinde/ueber_uns/satzung.html -
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Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsgegner hat im Mrz 2013 den Aufstellungsbeschluss fr einen Bebauungsplan 7-
69 fr eine Teilflche des Flurstcks 28 der Flur 61 zwischen Crellestrae, S-Bahntrasse,
sdstliche Grenze des Grundstcks Crellestrae 22 a im beschleunigten Verfahren nach 13
a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchfhrung einer Umweltprfung
beschlossen.
In der Vorlage stellte das Bezirksamt fest:
Das Bebauungsplanverfahren ist erforderlich, um die stdtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Mit Freistellung der Flchen von Bahnbetriebszwecken
wird es sich um unbeplanten Innenbereich nach 35 BauGB handeln. Um die geplan-
te Parkanlage mit Spielflchen anzulegen und dauerhaft zu sichern, bedarf es einer rechtlichen Grundlage.
Im Bebauungsplanverfahren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.Juni 2013
- beigefgt als Anlage ASt. 1
Stellung genommen und insbesondere auf das Vorhandensein wertvoller Biotopflchen hin-
gewiesen, deren Schutz und zunchst die Einholung naturschutzfachlicher Gutachten gefor-
dert. Auch hat er sich gegen die Planung im vereinfachten Verfahren nach 13a BauGB ge-
wandt.
Aufgrund der Stellungnahmen im Verfahren und einer Stellungnahme der Senatsverwaltung
fr Stadtentwicklung und Umwelt, die das vereinfachte Verfahren nach 13a BauGB hier
nicht fr zulssig hielten, wurde das Verfahren in ein normales Bebauungsplan-Verfahren mit Umweltprfung berfhrt. In der Vorlage zur Kenntnisnahme an die Bezirksverordneten-
versammlung wird ausgefhrt:
Ziel des Bebauungsplanes 7-69 ist die planungsrechtliche Sicherung nicht mehr fr Bahnzwecke bentigter Flchen als ffentliche Grnflche mit Spielflchen. Die in Re-
de stehende Flche ist Teil des geplanten Grnzuges Schneberger Schleife. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-69 auf der Grundlage von 13 a
BauGB ohne Durchfhrung einer Umweltprfung wurde am 9. April 2013 gefasst und
am 10.Mai 2013 im Amtsblatt fr Berlin bekannt gemacht. In der Zeit vom 13. Mai bis
einschlielich 12. Juni 2013 fand die frhzeitige ffentlichkeitsbeteiligung auf der
Grundlage von 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB statt.
Im Rahmen der frhzeitigen Beteiligung der ffentlichkeit wurde von Seiten einiger
Brger angeregt bzw. gefordert, das Bebauungsplanverfahren 7-69 nicht auf der
Grundlage von 13 a BauGB, also als Verfahren ohne Umweltprfung, durchzufhren.
Aufgrund der geplanten Einbindung des Bebauungsplangebietes in die Grnverbindung
Schneberger Schleife seien Versiegelungen fr den Verbindungsweg geplant und darber hinaus sind benachbarte Wohnbauprojekte angestrebt, die zusammen deutlich
ber dem Grenzwert einer Grundflche von 20.000 m liegen werden. Als Konsequenz
verneinten die Brger das Vorliegen der Voraussetzungen gem 13 a BauGB.
Unabhngig hiervon und abweichend von der vorangegangen Stellungnahme im Rah-
men des Mitteilungsverfahrens (gem 5 AGBauGB) teilte die Senatsverwaltung fr
Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Schreiben vom 5. Juli 2013 mit, dass die Vo-
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raussetzungen der Anwendung des 13 a BauGB fr das Bebauungsplanverfahren 7-69
nicht zutreffen, da die alleinige Ausweisung einer Grnflche nicht durch die Anwen-
dung des 13a BauGB privilegiert werden soll.
Vor dem Hintergrund der Brgerwnsche sowie der nunmehr erfolgten engeren Ausle-
gung des 13 a BauGB, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein normales Verfah-
ren mit Umweltprfung gem 2 Abs. 4 BauGB umgestellt. Dies bedeutet, im Rahmen
des Verfahrens wird eine Umweltprfung durchgefhrt.
- Drucksache Nr: 0924/XIX beigefgt in Ablichtung als Anlage ASt. 2
Ob und wie das Verfahren fortgefhrt wurde, ist nicht bekannt.
Im Verfahren wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag fur den Bereich des B-Plangebietes 7-69 und Teilflchen des Wannseegrabens im Bezirk Tempelhof-Schneberg
von Berlin der Planungsgruppe Landschaftsentwicklung vom 28.Oktober 2013
- einzusehen unter http://www.berlin.de/imperia/md/content/batempelhofschoeneberg/abtgesstadtqm/plangenden
k/planen/b_plan_7_69_artenschutz_biotope_2013_10_28.pdf?start&ts=1412256533&file=b_
plan_7_69_artenschutz_biotope_2013_10_28.pdf).
eingeholt, in dem u.a. ausgefhrt ist:
Hinsichtlich mglicher Verletzung der Zugriffsverbote des 44 Abs.1 BNatSchG:
Durch die Konflikte
Zerstrung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhesttten (Nester am Boden) durch Flcheninanspruchnahme und -umwandlung.
Strung von Tieren durch baubedingten Lrm und visuelle Effekte sowie nutzungsbe-
dingten Lrm whrend der Reproduktionszeit.
Nahrungshabitat durch Flcheninanspruchnahme/-umwandlung betroffen.
seien die besonders geschtzten Vogelarten
- Blaumeise - Fitis - Kohlmeise - Nachtigall - Rotkehlchen
betroffen. Es wird die Schlussfolgerung getroffen, die Verbotstatbestnde seien zu prfen. Es
werden dann die Verbotstatbestnde geprft und die Erforderlichkeit von artenschutzrechtli-
chen Ausnahmen unter der Annahme verneint, dass die auf die Durchfhrung des Arbeiten
bezogene Vermeidungsmanahme VASB1 und die vorgezogene (CEF-) Manahme VASB2 im
Bebauungsplan festgesetzt und realisiert werden.
Hinsichtlich der Waldeigenschaft (S. 64):
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Die bahnbegleitenden Gehlzbestnde sind aufgrund der fehlenden Zugnglichkeit und auch der planungsrechtlichen Widmung aktuell nicht als Grnflchen / Parkanla-
gen aufzufassen.
Aktuell kann die Waldeigenschaft somit aufgrund von Gre und Artenzusammenset-
zung bejaht werden.
Bei Einbindung der Flchen in eine Grnflche und Erschlieung als Freiraum und
insbesondere die beabsichtigte planungsrechtliche Ausweisung als Parkanlage, fhrt
jedoch zum Verlust der Waldeigenschaft.
Das Bebauungspanverfahren ist nicht beendet, Vermeidungsmanahmen und vorgezogene
(CEF-)Manahmen fr den Artenschutz sind nicht realisiert, eine artenschutzrechtliche Aus-
nahme wurde nicht beantragt, eine Waldumwandlungsgenehmigung wurde nicht beantragt.
Zur Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am gestrigen Mittwoch, 18.2., hat die Frak-
tion SPD/Grne mit der Drucksache 1391/XIX den Antrag gestellt,
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschlieen: Die BVV ersucht das Bezirksamt, die Manahme Schneberger Schleife, Teilbereich
Grnzug Wannseebahngraben zur Vermeidung von irreparablen und erheblichen Frdermittelverlusten und zur zgigen Verbesserung des Nord-Sd- Radverkehrs in der
vom Bezirksamt vorgesehen Variante umzusetzen.
Begrndung:
Auf der Grundlage der Unterrichtung der BVV durch das Bezirksamt in den Ausschs-
sen und anlsslich der Einwohnerversammlung sowie nicht zuletzt durch den Stand-
punkt der Deutschen Bahn AG ist nicht zu erkennen, an welcher Stelle eine Modifizie-
rung der Planung im Sinne der BI erreicht werden knnte. Ein Verzicht auf die Ma-
nahme kommt wegen deren berrtlicher Bedeutung fr den Fugnger- und Rad-
fahrerverkehr nicht in Betracht. Die Planung muss zur Wahrnehmung der Frderung
noch vor Beginn der Vegetationsperiode umgesetzt werden. Ein umfassendes Beteili-
gungsverfahren der Brgerinnen und Brger hat stattgefunden und ist in die Planungen
eingeflossen.
Der Antrag wurde mehrheitlich beschlossen. Das Bezirksamt in Person der zustndigen Be-
zirksstadtrte hat bereits in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung eine schnelle
Umsetzung in Aussicht gestellt. Der fr den Naturschutz zustndige Stadtrat Oliver Schworck
auf die Frage des Verordneten Jrn Oltmann zu der Fllgenehmigung fr die Rodungsarbeiten
fr den "Grnzug Wannseebahngraben" (DS 1391/XIX) gesagt, dass die Fllgenehmigung
noch nicht schriftlich ber den Schreibtisch des fr die Durchfhrung der Manahme zustn-
digen Stadtrates Daniel Krger gegangen ist, aber dass aus seiner Sicht alle notwendigen Vo-
raussetzungen gegeben sind und er daher sicher ist, dass diese ab morgen erteilt werden kann.
Der Antragsteller geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der Antragsgegner versuchen
wird, in den nchsten Tagen rund 90 Bume zu fllen und weitere Vegetation zu beseitigen,
ohne den von ihm selbst fr erforderlich gehaltenen Bebauungsplan wirksam werden zu las-
sen, ohne artenschutzrechtliche Ausnahmen, Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen und
ohne zuvor die Zulssigkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft geprft zu haben.
Der Antragsteller hat vom Antragsgegner mit Schreiben vom gestrigen Tage
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- beigefgt als Anlage ASt.3
eine Unterlassungserklrung hinsichtlich der streitgegenstndlichen Manahmen gefordert.
Der Antragsgegner hat darauf nicht reagiert.
II. Zur Zulssigkeit
Der Antrag ist zulssig.
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Verfahren nach 123 VwGO
richtet sich nach der Klagebefugnis in der Hauptsache. In der Hauptsache ist der Antragsteller
als gem. 3 UmwRG anerkannter Umweltverband gem. 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. 2 Abs. 1
UmwRG und gem. 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatschG klagebefugt.
Der Antragsteller macht gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG in der Hauptsache geltend, dass die
angefochtene Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und fr die
Entscheidung von Bedeutung sein knnen, widerspricht. Zu diesen Vorschriften gehrt nach
dem Wortlaut von 4 UmwRG sowie 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (Pflicht zur Durchfuh-rungbestehen kann) auch das Unterlassen einer UVP-Prfung oder -Vorprfung. Der An-tragsteller macht geltend, dass die Manahmen ohne die nach 8 Abs.1 LWaldG Bln durch-
zufhrende Umweltvertrglichkeitsprfung, jedenfalls aber ohne die nach 8 Abs.2 LWaldG
Bln durchzufhrende Vorprfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens durchgefhrt werden
sollen und deswegen gem. 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG i.V.m. 1 Abs.1 Satz 2 UmwRG
zu untersagen ist.
Der Antragsteller ist darber hinaus wie von 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG vorausgesetzt in sei-
nem satzungsmigen Aufgabenbereich als Naturschutzvereinigung betroffen. Zum Aufga-
benbereich Antragstellers gehren unter anderem die Schaffung und Erhaltung einer gesun-den Umwelt, die Gestaltung Berlins unter stadtkologischen Gesichtspunkten und Natur-schutz und Landschaftspflege. Die streitgegenstndliche Manahme ist Teil der gestalteri-schen Entwicklung eines unter stadtkologischen Gesichtspunkten bedeutenden Gebiets, hat
mglicherweise gesundheitsrelevante Auswirkungen auf das Stadtklima und stellt einen Ein-
griff in Natur- und Landschaft dar.
Der Antragsteller erfllt auch die Voraussetzungen von 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Er war im
Bebauungsplanverfahren zur Beteiligung berechtigt und hat sich, soweit ihm Gelegenheit zur
uerung gegeben wurde, auch in der Sache geuert. Im Rahmen der eigentlich erforderli-
chen UVP bzw. UVP-Vorprfung wre der Antragsteller als Teil der betroffenen ffentlich-
keit gem. 9 Abs. 3 Nr. 3 UVPG zur Beteiligung berechtigt gewesen. Mangels Durchfhrung
der UVP bzw. Vorprfung ist dem Antragsteller dieses Beteiligungsrecht verwehrt worden.
Der Antragsteller ist auch nach 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG klage- und
damit antragsbefugt. Der Antragsteller rgt in der Hauptsache neben der unterbliebenen UVP
bzw. Vorprfung auch die unterbliebene artenschutzrechtliche Ausnahme und Eingriffspr-
fung. In beiden Fllen ist er nach 46, 45 Abs. 1 NatSchG Bln i.V.m. 64 BNatSchG an-
tragsbefugt. Die Manahme im baurechtlichen Auenbereich stellt einen Eingriff in Natur
und Landschaft dar, der weder vermieden noch ausgeglichen oder ersetzt werden kann. Die
fehlende Eingriffsprfung muss insoweit ebenso zu Lasten des Antragsgegners gehen, wie die
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fehlende artenschutzrechtliche Ausnahme und Waldumwandlung. An allen diesen Verfahren
htte der Antragsteller gem. 45 Abs. 1 NatSchG Bln beteiligt werden mssen; gegen die
getroffenen Entscheidungen htte er gem. 47 NatSchG Bln gerichtlich vorgehen knnen.
Um diese Beteiligungsrechte zu schtzen und dem Zweck der Regelung gerecht zu werden,
muss dem Antragsteller daher auch die Befugnis zustehen, eine Eingriffsentscheidung ge-
richtlich dahingehend berprfen zu lassen, ob sie zu Recht annimmt, dass ein Eingriff ver-
mieden, ausgeglichen oder ersetzt wurde.
III. Zur Begrndetheit
Zum Anordnungsgrund
Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus den nach dem zitierten Beschluss der Bezirksverordne-
tenversammlung, der Erklrung der Bereitschaft zur schnellen Umsetzung durch das Bezirk-
samt in Verbindung mit der Tatsache, dass am heutigen Tage nur noch wenige Tage auer-
halb der Vegetationsperiode verbleiben, um die beabsichtigten Manahmen durchzufhren.
Es ist daher konkret zu befrchten, dass die Baumfllungen und Vegetationsbeseitigung in
den nchsten Tagen, den verbleibenden 8 Werktagen im Februar, durchgefhrt werden.
Eine Eilentscheidung ist vor diesem Hintergrund dringend geboten.
Zum Anordnungsanspruch
Zum Anordnungsanspruch wird zunchst auf das in Anlage ASt.3 beigefgte Schreiben ver-
wiesen und vorgetragen:
Die beabsichtigten Arbeiten sind rechtswidrig und verletzen Umwelt- und Naturschutzrecht,
dessen Einhaltung der BUND Berlin nach seiner gesetzlichen Aufgabenstellung durchzuset-
zen hat.
fehlende artenschutzrechtliche Ausnahme
Die beabsichtigten Arbeiten bedrfen der artenschutzrechtlichen Ausnahme.
Das Vorhaben verstt gegen Artenschutzrecht. Es beeintrchtigt besonders geschtzte Tier-
arten, ohne dass dafr naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen vorlgen. Eine Beein-
trchtigung besonders geschtzter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Zugriff auf ihre
Habitate oder die Zerstrung besonders geschtzter Pflanzen sind gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 und
4 BNatSchG verboten. Das Bauvorhaben beeintrchtigt verschiedene besonders geschtzte
Tier- und Pflanzenarten, darunter diverse gem. 7 Nr. 13 lit. b) bb), Nr. 12 BNatschG iVm
Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) besonders geschtzte europische
Vogelarten.
Ausweislich der Ausfuhrungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag fur den Bereich des B-Plangebietes 7-69 und Teilflchen des Wannseegrabens im Bezirk Tempelhof-Schneberg
von Berlin der Planungsgruppe Landschaftsentwicklung vom 28.Oktober 2013 sind durch die Konflikte
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Zerstrung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhesttten (Nester am Boden) durch Flcheninanspruchnahme und -umwandlung.
Strung von Tieren durch baubedingten Lrm und visuelle Effekte sowie nutzungsbe-
dingten Lrm whrend der Reproduktionszeit.
Nahrungshabitat durch Flcheninanspruchnahme/-umwandlung betroffen.
die besonders geschtzten Vogelarten
- Blaumeise - Fitis - Kohlmeise - Nachtigall - Rotkehlchen
betroffen. Es wird dort die Schlussfolgerung getroffen, die Verbotstatbestnde seien zu pr-
fen. Es werden dann die Verbotstatbestnde geprft und die Erforderlichkeit von artenschutz-
rechtlichen Ausnahmen unter der Annahme verneint, dass die auf die Durchfhrung der Ar-
beiten bezogene Vermeidungsmanahme VASB1 und die vorgezogene (CEF-) Manahme
VASB2 im Bebauungsplan festgesetzt und realisiert werden. Das ist bekanntermaen nicht
geschehen. Es gibt keinen Bebauungsplan. Die CEF-Manahme htte so rechtzeitig vor Be-
ginn der Arbeiten durchgefhrt werden mssen, dass sie zu Beginn der Arbeiten bereits wirk-
sam ist. Auch dies ist nicht geschehen.
Da insbesondere die CEF-Manahmen nicht rechtzeitig umgesetzt wurden, ist nach dem ar-
tenschutzrechtlichen Fachbeitrag davon auszugehen, dass die Zugriffsverbote des 44 Abs.1
Nr. 1. bis 3. BNatSchG bei Durchfhrung der Arbeiten realisiert wrden. Die Durchfhrung
der Arbeiten bedrfte einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach 45 Abs.7 BNatSchG.
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die beabsichtigten Arbeiten sind rechtswidrig.
Die Durchfhrung von Manahmen, die die Zugriffsverbote des 44 Abs.1 Nr.1. bis 3.
BNatSchG verletzen, ohne artenschutzrechtliche Ausnahme nach 45 Abs.7 BNatSchG ver-
letzt den BUND Berlin als anerkannten Umweltverband in den ihm zur Wahrnehmung ber-
tragenen Aufgaben. Darber hinaus wrde ein solches Vorgehen den BUND Berlin in seinen
Beteiligungsrechten verletzten. Nach 45 Abs.1 Nr.3 NatSchG Bln ist ein im Land Berlin
anerkannter Umweltverband u.a. zu beteiligen vor der Zulassung von Ausnahmen nach 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Das ist vorliegend nicht geschehen. Es wurde kein Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme eingeleitet und demgem der BUND Berlin auch
nicht daran beteiligt.
fehlende Waldumwandlungsgenehmigung und fehlende UVP bzw. Vorprfung
Ungeachtet dessen stellen die Manahmen eine nicht genehmigte Umwandlung von Wald dar
und verletzen auch damit sowohl Waldrecht wie auch Naturschutzrecht wie auch das Beteili-
gungsrecht des BUND Berlin aus 45 Abs.1 Nr.7 NatSchG Bln. Die Waldeigenschaft wurde
im Rahmen der Bestandsaufnahme des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags aufgrund des Be-
wuchses, der Nutzung und der Gre der Flche schlssig im Sinne von 2 BWaldG und 2
LWaldG Bln bejaht. Die Umwandlung von Wald in Grnflche (kein Wald, vgl. 2 Abs.3
LWaldG Bln) bedarf einer Waldumwandlungsgenehmigung, 6 LWaldG Bln. Die Waldum-
wandlung wiederum bedarf einer Umweltvertrglichkeitsprfung ab einer Gre von 3 ha, die
hier wohl bereits berschritten ist. Bei der Umwandlung kleinerer Waldflchen ist eine Vor-
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prfung des Einzelfalls erforderlich, die angesichts der bereits angeschnittenen im arten-
schutzrechtlichen Fachbeitrag aufgezeigten mglichen erheblichen Umweltauswirkungen im
vorliegenden Falle ebenfalls zur UVP-Pflicht fhrt. Hieraus ergibt sich zugleich das Beteili-
gungsrecht des BUND Berlin nach 45 Abs.1 Nr.7 NatSchG Bln. Eine Durchfhrung der
Manahmen ohne Waldumwandlungsgenehmigung und ohne das vorhergehende Verfahren
unter Beteiligung der Umweltverbnde verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
fehlende Eingriffsprfung
Schlielich ist nach bisherigem Kenntnisstand auch davon auszugehen, dass es sich um einen
nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft handelt, vor dessen Zulassung der
BUND Berlin nach 45 Abs.1 Nr.5 NatSchG Bln zu beteiligen ist. Dabei ist nach bisheriger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin der Begriff der Zulassung seinem Sinn und
Zweck entsprechend dahin auszulegen, dass er auch Manahmen der ffentlichen Hand um-
fasst, die diese sich gewissermaen selbst zulsst, da sie genehmigungsfrei gestellt sind (f-
fentliche Wege). Das Bauvorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Ein sol-
cher ist gem. 14 Abs. 1 BNatSchG dann gegeben, wenn Vernderungen der Gestalt oder
Nutzung von Grundflche die Leistungs- und Funktionsfhigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild erheblich beeintrchtigen knnen.
Fr den nach artenschutzrechtlichem Fachbeitrag zweifellos erheblichen und nachhaltigen
Eingriff liegt nicht die erforderliche planungsrechtliche Grundlage und bisher nicht einmal ein
Eingriffsgutachten vor. Er ist bereits deswegen nicht ausgleichbar und ersetzbar, weil er der-
zeit gar nicht bilanziert ist.
Entgegen 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG werden diese Eingriffe weder vermieden noch ausge-
glichen oder ersetzt. Sie htten aufgrund des Vorrangs der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im konkreten Fall deswegen gem. 15 Abs. 4 BNatSchG untersagt werden
mssen.
Darber hinaus ist die Manahme planungsrechtlich wie dem Bezirk aber als Planungstr-ger ohnehin bekannt ist unzulssig, da eine planungsrechtliche Grundlage nach eigenem Bekunden des Bezirks erforderlich ist und noch nicht vorliegt. Die Grnanlage ist als bahn-
fremde Nutzung auf derzeit wohl noch gewidmeten Bahnflchen unzulssig. Die Planreife ist
angesichts des Planungsstandes noch lange nicht erreicht. Es fehlen noch die wesentlichen
planungsrechtlichen Grundlagen wie Umweltbericht, Eingriffsgutachten etc. wie auch die
notwendigen Planungsschritte (Durchfhrung und Auswertung der Trgerbeteiligung nach 4
Abs.2 und ffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs.2 BauGB). Die Planreife kann auch keinen
Verzicht auf die eisenbahnrechtliche Entwidmung rechtfertigen.
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Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage, wie sie sich ohne weiteres aus den eige-
nen Unterlagen des Bezirks ergibt, ist die beantragte Durchfhrung der Manahmen offen-
kundig rechtswidrig. In Anbetracht der Eilbedrftigkeit bedarf es einer Zwischenverfgung
zur Sicherung der Rechte des Antragstellers.
Sommer
Rechtsanwalt