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Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fachgruppe III.2 Stand August 2002 Hinweise zur Bestimmung der Tankcodierung nach Kapitel 4.3 und der Tankanweisung nach 4.2 RID/ADR 2001 bzw. Kapitel 4.2 IMDG-Code für bestehende Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks mit Baumusterzulassungen der BAM Anleitung für Sachverständige/Sachkundige Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Vorgehensweise 3. Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR 4. Sondervorschriften TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR 5. Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code Anhang 1: Definition "Sachkundiger" Anhang 2: Tankcodierungen Anhang 3: Tankanweisungen Anhang 4: Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel) 1. Allgemeines zu Tankcodierungen/Tankanweisungen Tanktypen werden mit Tankcodierungen und Tankanweisungen beschrieben und in den Verzeichnissen der gefährlichen Güter (Tabelle A) bzw. den Gefahrgutlisten den einzelnen Stoffeinträgen zugeordnet. Sie entsprechen den am wenigsten strengen Tankvorschriften. Für Tankcontainer ist nach 6.8.2.3.1 und 6.8.2.5.2 RID/ADR in der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters und auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel die Tankcodierung nach 4.3.4.1.1 anzugeben. Hierfür gibt es in Kapitel 1.6 RID/ADR Übergangsvorschriften. Ortsbewegliche Tanks sind nach Kapitel 4.2 RID/ADR/IMDG-Code einer Tankanwei- sung 1 zuzuordnen. Die dem Tank zuzuordnenden Tankcodierungen/Tankanweisungen müssen den tat- sächlichen Ausführungen des Tanks entsprechen. Dabei sind die in der Tabelle A bzw. der Gefahrgutliste enthaltenen Sondervorschriften zu berücksichtigen. 1 Der Ausdruck "Tank Instruction" wurde im IMDG-Code deutsch teilweise mit "T" Kodierung übersetzt ulrich.doc 1

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Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fachgruppe III.2 Stand August 2002

Hinweise zur Bestimmung der Tankcodierung nach Kapitel 4.3 und der Tankanweisung nach 4.2 RID/ADR 2001 bzw. Kapitel 4.2 IMDG-Code für bestehende Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks mit Baumusterzulassungen der BAM Anleitung für Sachverständige/Sachkundige Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Vorgehensweise 3. Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR 4. Sondervorschriften TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR 5. Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code Anhang 1: Definition "Sachkundiger" Anhang 2: Tankcodierungen Anhang 3: Tankanweisungen Anhang 4: Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel) 1. Allgemeines zu Tankcodierungen/Tankanweisungen Tanktypen werden mit Tankcodierungen und Tankanweisungen beschrieben und in den Verzeichnissen der gefährlichen Güter (Tabelle A) bzw. den Gefahrgutlisten den einzelnen Stoffeinträgen zugeordnet. Sie entsprechen den am wenigsten strengen Tankvorschriften. Für Tankcontainer ist nach 6.8.2.3.1 und 6.8.2.5.2 RID/ADR in der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters und auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel die Tankcodierung nach 4.3.4.1.1 anzugeben. Hierfür gibt es in Kapitel 1.6 RID/ADR Übergangsvorschriften. Ortsbewegliche Tanks sind nach Kapitel 4.2 RID/ADR/IMDG-Code einer Tankanwei-sung1 zuzuordnen. Die dem Tank zuzuordnenden Tankcodierungen/Tankanweisungen müssen den tat-sächlichen Ausführungen des Tanks entsprechen. Dabei sind die in der Tabelle A bzw. der Gefahrgutliste enthaltenen Sondervorschriften zu berücksichtigen.

1 Der Ausdruck "Tank Instruction" wurde im IMDG-Code deutsch teilweise mit "T" Kodierung übersetzt

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Für bestehende Zulassungen nach RID und/oder ADR gilt das Kapitel 4.3; für beste-hende Zulassungen, die auch den Seeverkehr nach IMDG-Code einschließen, gelten die Kapitel 4.2 IMDG-Code und 4.3 RID/ADR. Für die Bestimmung der Tankcodierung und der Sondervorschriften gelten die nach-stehenden Angaben und Hinweise. Der Ausdruck Tank umfasst dabei Tanks von Tankcontainern, Tankwechselbehältern, Saug-Druck-Tanks, MEGC (Tankcontainer mit mehreren Elementen) und ortsbewegliche Tanks. 2. Vorgehensweise Die Zuordnung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung und die Feststellung der eingehaltenen Sondervorschriften für Bau (TC) und Ausrüstung (TE) für bestehende, von der BAM zugelassene Tanks, darf nur durch einen Sachverständigen oder Sach-kundigen (s. Anhang 1) erfolgen. Die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung2 ist darüber hinaus nur gestattet, wenn die wiederkehrenden Prüfungen bzw. Zwischenprüfungen entspre-chend der zutreffenden Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Angaben im Zulassungsschein durchgeführt wurden und das Fälligkeitsdatum für die nächste Prü-fung nicht überschritten ist. Wird eine Tankanweisung angebracht, sind die Buchstaben „IMO“ - zur Kennzeichnung des 29. Amendments - voranzustellen. Ist in der Baumusterzulassung die Möglichkeit der alternativen Ausrüstung vorgesehen und besitzen einzelne Kammern eines Tanks unterschiedliche Tankcodes (Tankanweisungen) und/oder erfüllen sie unterschiedliche Sondervorschriften, sind für jede Kammer der Tankco-de (die Tankanweisung) und die Sondervorschriften gesondert zu ermitteln. Analog zur Kennzeichnung mit der Zulassungsnummer ist die Tankcodierung (die Tankan-weisung2) gut sichtbar an den Längsseiten, möglichst in Höhe der Mittellinie oder in der Nähe des Tankschildes anzubringen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen. Die Anbringung ist vom Sachverständigen/Sachkundigen unter Angabe von Ort, Datum, Tanknummer, Zulassungsnummer und Tankcodierung (ggf. Tankanweisung) aufzuzeichnen und aufzubewahren. 3. Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR (s. auch Anhang 2) Zum 1. Teil der Tankcodierung

• Tanks, insbesondere Saug-Druck-Tanks, die sowohl für feste als auch für flüssige Stoffe ausgelegt sind, erhalten die Kennbuchstaben „L und S“. Es sind beide Tank-codierungen anzugeben.

Zum 2. Teil der Tankcodierung

• Der Berechnungsdruck kann nur über den Zulassungsschein, bei Tanks die mit der BAM-Liste verknüpft sind, auch über die Anlage zum Zulassungsschein (dargestellt als Berechnungsdruck: „<= "x" oder ...“ mit "x" als Berechnungsdruck) oder ggf. die Tankprüfbescheinigung ermittelt werden (siehe Beispiel in Anhang 4).

2 Die Anbringung der Tankanweisung an ortsbewegliche Tanks ist nicht vorgeschrieben

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• Fehlt die Angabe in den Unterlagen, gilt Berechnungsdruck gleich Prüfdruck. In der Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste) ist der Buchstabe „G“ auch für Berechnungsdrücke von mehr als 110 kPa (1,1 bar) aber weniger als 0,4 MPa (4 bar) verwendet worden. "G" gilt nach RID/ADR 2001 für einen Be-rechnungsdruck von weniger als 150 kPa (1,5 bar).

• Die in der Zulassung bzw. in der Anlage vorgefundenen Berechnungsdrücke sind, wenn sie nicht mit den Werten G, 1,5, 2,65, 4, 10, 15 oder 21 übereinstimmen, auf diese Werte zu reduzieren (1,3 = G; 2 = 1,5; 5 = 4 usw.).

Hinweis:

- Es ist durch die vorgenannte "Abrundung" möglich, dass der in der Tankcodierung angegebene Berechnungsdruck einen kleineren Wert aufweist, als der auf dem Tankschild angegebene Prüfdruck des Tanks.

- Bei einem Berechnungsdruck von ≥10 bar ist zu prüfen, ob der Tank mit Vakuum-ventil (Ansprechdruck ≥ 0,21 bar -äußerer Überdruck) ausgerüstet ist.3 Wenn dies zutrifft, ist -bei Tanks mit Sicherheitsventilen- als Tankcode "L10xN" oder, wenn gleichzeitig ein separates Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe vor-handen ist oder bei Tanks ohne Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschrei-tung, „L4BH" bzw. „L4CH“ auszuwählen. Siehe auch Erläuterungen zum 4. Teil.

In diesen (seltenen) Fällen ist Rücksprache mit der BAM zu halten, da auch die An-bringung von zwei Tankcodierungen möglich ist.

Zum 3. Teil der Tankcodierung

• Die vorgefundene Art der Verschlüsse ist zu ermitteln und mit dem Zulassungs-schein bzw. der Anlage zum Zulassungsschein zu vergleichen.

Zuordnung der Tankcodierung zur “Anlage zum Zulassungsschein” (BAM-Liste): Die in der Spalte “zulässige Werte und Symbole” der Anlage zum Zulassungsschein ver-wendeten Angaben sind nachfolgend den Teilen 3 und 4 des Tankcodes gegenübergestellt: Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste)

Tankcodierung ADR/RID 2001 (Teil 3)

"A" A "A o. B" Je nach Ausführung (Armaturen vorhanden: B oder

nicht vorhanden –Reinigungsöffnung-: C) "A o. B o. C" D

Zum 4. Teil der Tankcodierung

Bei Tanks mit der BAM-Liste als Anhang zum Zulassungsschein müssen die Buchsta-ben V, F, N und H wie folgt eingetragen werden:

Symbole der Anlage zum Zulassungsschein (Anwendung der BAM-Liste)

Teil 4 der Tankcodierung RID/ADR 2001

Typ der Sicherheitseinrichtung Lüftungseinrich-tung

Sicherheitsventil/-einrichtung

"N" "V" N (s. Erläuterung zu Vakuumventilen. Nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 mit Flp. < 61 °C zugelassen )

3 Neue Sondervorschrift "TE15" in 2003 in Anlehnung an TE15 RID für Stoffe mit Tankcodierung L4BH, L4CH oder SGAH, d.h. Verpackungsgruppe II oder III

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"N" "V o. FT" F bei Lüftungseinrichtung, sonst N "N" "V o. FT o. NA" N "N o. NF" "V o. FT o. NA" H

Hinweise:

Unter Lüftungseinrichtungen sind nach RID/ADR 2001 die ständig geöffneten und nicht absperrbaren Lüftungseinrichtungen gemeint. Dies sind keine Vakuumventile.

Der Kennbuchstabe „V“ muss angegeben werden, wenn:

• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung ohne flammendurchschlagsicherer Armatur vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nicht zugelassen und fehlt daher in obiger Tabelle)

Der Kennbuchstabe „F“ muss angegeben werden, wenn:

• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung (mit flammendurchschlagsicherer Armatur oder in explosionsdruckstoßfester Bauwei-se) vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nur in zwei Fällen für "Benzintanks" zugelassen)

Der Kennbuchstabe „N“ muss angegeben werden, wenn:

• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe oder

• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und ein Vakuumventil oder

• ein Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und ein paralleles Vaku-

umventil oder

• nur eine Berstscheibe oder

• eine Berstscheibe parallel zu den vorgenannten Sicherheitseinrichtungen

vorhanden ist.

Vakuumventile an zugelassenen Tanks zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen (gekennzeichnet durch den Buchstaben „F“ in der Tankcodierung) sind mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet, wenn der Tank nicht explosionsdruck-stoßfest ist. Dies ist in der Anlage zum Zulassungsschein bei Lüftungseinrichtungen mit „V o. FT“ ausgedrückt.

Der Kennbuchstabe „H“ muss angegeben werden, wenn der Tank luftdicht verschlossen ist. Dies sind alle Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (Prüfdruck mindestens 0,4 MPa (4 bar)) oder mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe oder mit Schmelzsicherung. Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 4 bar ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, aber mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von mindestens 0,21 bar -äußerer Überdruck-) gelten ebenfalls als dicht verschlossen. Dies allerdings nur in Verbindung mit der Sondervorschrift TE15 (s. Hinweis zum 2. Teil).

Hinweis:

Tanks mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von weniger als 0,21 bar -äußerer Überdruck- gelten als nicht dicht verschlossen. Die Codierung N trifft hier nur zu, wenn die Tanks gleichzeitig mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sind (s. Anhang 2).

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4. Sondervorschriften TA, TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR Allgemeines

• Ausgehend von den Grundsätzen des ADR/RID 2001 sind alle vom Tank eingehal-tenen Sondervorschriften für die Zulassung TA, den Bau TC und die Ausrüs-tung TE (siehe 6.8.4 RID/ADR) zu berücksichtigen/anzugeben. Hierzu kann bei Aus-legungsschwierigkeiten die Unterlage in Anhang 5 verwendet werden. Diese Hilfe wurde von einem Arbeitskreis VdTÜV/EBA/BAM entwickelt.

Bei neuen Baumustern wird die Zuordnung der Sondervorschriften durch die BAM mit der Angabe im Zulassungsschein bzw. der Anlage zum Zulassungs-schein erfolgen.

• Bei den in der folgenden Tabelle aufgeführten Klassen, Ziffern und Buchstaben kann

davon ausgegangen werden, dass die dort entsprechend genannten Sondervorschrif-ten eingehalten sind, wenn der Tank in ordnungsgemäßem Zustand ist.

Stoffbezeichnung gemäß RID/ADR 1999 Klasse Ziffer Buchstabe

Eingehaltene Sonder-vorschrift (RID/ADR 2001)

4.2 6 TC1 4.2 17 a TC1 4.2 19 a TC1 4.2 31 a TC1 4.2 32 a TC1 4.2 33 a TC1 5.1 1 a, b, c TC2 5.1 1 a TE7 5.1 1 a, b, c TE8 5.1 1 a TE9 5.1 20 TE9 5.1 1 a TE11 5.1 1 a TE16 5.1 3 a TE16 5.1 5 TE16 5.1 20 TC3 5.1 20 TE10 5.2 9 TE12 5.2 10 TE12 5.2 19 TE12 5.2 20 TE12 6.1 24 b TC4 6.1 alle a TE1 8 alle a TE1 8 3 a TC6 8 3 a TC6 8 6 a TC1 8 14 TC5 8 61 b, c TE11 9 20 c TE14 9 20 c TE18 9 20 c TC7

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Zu TC1 • Eine Feststellung ist bei Gastanks nicht erforderlich bzw. kann vorausgesetzt wer-

den, da die Sondervorschrift bereits in den Vorschriften für Gastanks enthalten ist. • Bei anderen Tanks gilt TC1 als erfüllt, wenn die Tanks für einen Berechnungsdruck

von mindestens 21 bar und einen Prüfdruck von mindestens 10 bar zugelassen sind. Zu TE20

• Ist auch bei Kombination Sicherheitsventil mit Berstscheibe zutreffend. 5. Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code (s. Anhang 3) Die erforderlichen Parameter der Tankanweisung können dem Zulassungsschein oder der Anlage zum Zulassungsschein entnommen werden. Sie sind mit der tatsächlichen Ausfüh-rung des Tanks zu vergleichen. Es bedeuten die Abkürzungen hinsichtlich: Anweisungen • „IMO Tank-Typ 2“ T1 oder T2, je nach Bodenöffnung wie in Anhang 3 angegeben

• „IMO Tank-Typ 1“ T3 bis T23, wie in Anhang 3 angegeben Mindestwanddicke in Bezugsstahl • „MW“ „siehe 6.7.2.4.2" • „x o. MW“ mit x = Mindestwanddicke des Tankkörpers in Baustahl/Bezugsstahl Druckentlastungseinrichtungen • „N“ „normal" (Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und/oder

Berstscheibe parallel) • „N oder NF“ „siehe 6.7.2.8.3" (Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe) Bodenöffnungen „A“ „siehe 6.7.2.6.2" (Untenentleerung mit 2 Verschlüssen) „A oder B“ „siehe 6.7.2.6.3" (Untenentleerung mit 3 Verschlüssen) „A oder B oder C“ „nicht zugelassen" (keine Öffnung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels) Stimmen die ermittelten Tankanweisungen nicht mit den Parametern der in Anhang 3 enthal-tenen Tankanweisung überein, ist entsprechend der Tankhierarchie eine passende niedrige-re Anweisung auszuwählen.

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Anhang 1: Definition "Sachkundiger" In den Zulassungsscheinen der BAM für Baumuster vorgenannter Tanks ist in Punkt 7. "Ne-benbestimmungen" folgende Auflage/Bedingung enthalten: „Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile ist von einem Sachverständigen oder Sachkun-digen zu prüfen und aufzuzeichnen“. Diese Nebenbestimmung wird um die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung erweitert werden. Sachkundiger im Sinne dieser Nebenbestimmung ist nur, wer die nachstehend aufgeführten Festlegungen und Voraussetzungen erfüllt: 1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit

gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt,

2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, 3. hinsichtlich der Prüfungen keinen Weisungen unterliegt, 4. falls erforderlich über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und 5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachweist,

dass er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der BAM auf Verlangen vorzulegen und die Sachkunde ist der BAM auf Verlangen nachzu-weisen.

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Anhang 2: Tankcodierungen Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben fol-gende Bedeutung: Teil Beschreibung Tankcodierung 1 Tanktyp L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die

in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden) S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) Zustand C = Tank für verdichtete Gase P = Tank für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase R = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase

2 Berechnungs- druck

G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 1,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21

x = Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz

22 = Mindestberechnungsdruck in bar 3 Öffnungen

(Abs. 6.8.2.2.3) A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder Ent-

leeren B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Ent-

leeren C = Tank mit obenliegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeitsspie-

gels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist D = Tank mit obenliegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des Flüs-

sigkeitsspiegels 4 Sicherheitsven-

til/-einrichtung V = Tank mit Lüftungseinrichtung ohne Flammendurchschlagsicherung oder

nicht explosionsdruckstoßfester Tank F = Tank mit Lüftungseinrichtung mit Flammendurchschlagsicherung gemäß

Absatz 6.8.2.2.6 oder explosionsdruckstoßfester Tank N = Tank mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.2.2.8 oder 6.8.2.2.9, der

nicht luftdicht verschlossen ist; ein solcher Tank darf - außer bei Gastanks - mit Vakuumventilen ausgerüstet sein

H = luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 und Sondervorschriften TE1 und TE15)

Einige, in 4.3.4.1.3 RID/ADR genannte Stoffe unterliegen besonderen Vorschriften und sind in der Spalte 12 Tabelle A mit einem (+) gekennzeichnet. In diesen Fällen erfolgt die Stoffzu-ordnung wie bisher durch die BAM mit namentlicher Nennung. Anhang 3: Tankanweisungen

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Verwendung von Teilen der RID/ADR Tankcodie-rung zum Vergleich (letzte Spalte). Hinweis: Tankcodierung und Tankanweisung sind nicht direkt vergleichbar, weil bei ortsbeweglichen Tanks im Gegensatz zu den Tanks nach Kapitel 6.8 RID/ADR die Mindestwanddicke anstelle des fiktiven Berechnungsdrucks enthalten ist.

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T 1 – T 22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

Anweisung für ortsbewegliche Tanks

Mindest-prüfdruck (bar)

Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4)

Druckentlastungs-einrichtungen (siehe Unterab-schnitt 6.7.2.8)

Bodenöffnungen (siehe Unterab- schnitt 6.7.2.6)

T 1 1,5 siehe 6.7.2.4.2/34 normal siehe 6.7.2.6.2

T 2 1,5 siehe 6.7.2.4.2/34 normal siehe 6.7.2.6.3

T 3 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2

T 4 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3

T 5 2,65 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen

T 6 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2

T 7 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3

T 8 4 siehe 6.7.2.4.2 normal nicht zugelassen

T 9 4 6 mm normal nicht zugelassen

T 10 4 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen

T 11 6 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3

T 12 6 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3

T 13 6 6 mm normal nicht zugelassen

T 14 6 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen

T 15 10 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3

T 16 10 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3

T 17 10 6 mm normal siehe 6.7.2.6.3

T 18 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3

T 19 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen

T 20 10 8 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen

T 21 10 10 mm normal nicht zugelassen

T 22 10 10 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen Weitere Anweisungen gelten für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Pe-roxide (T23), für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase (T50) und für tiefgekühlt verflüssigte Ga-se (T75). Tankhierarchie Wird in der Liste der gefährlichen Güter bei einem gefährlichen Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, wenn sie Anweisungen entsprechen, die höhere Prüfdrü-cke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bo-

4 Für ortsbewegliche Tanks T1 und T2 ist die Wanddickenreduzierung bei vorhandenem Schutz er-laubt

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denöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen vorschreiben. Die folgenden Richt-linien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf: Anweisung für ortsbe-wegliche Tanks

weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

T 1 T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 2 T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 3 T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 4 T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 5 T 10, T 14, T 19, T 20, T 22

T 6 T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 7 T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 8 T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22

T 9 T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22

T 10 T 14, T 19, T 20, T 22

T 11 T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 12 T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22

T 13 T 14, T 19, T 20, T 21, T 22

T 14 T 19, T 20, T 22

T 15 T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 16 T 18, T 19, T 20, T 22

T 17 T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 18 T 19, T 20, T 22

T 19 T 20, T 22

T 20 T 22

T 21 T 22

T 22 keine

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Anhang 4 Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel)

Anlage zum/enclosure to

ZULASSUNGSSCHEIN APPROVAL CERTIFICATE

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks mit der Zulassungsnummer

for the prototype of a tank-container/portable tank with approval number

D/BAM//TC

Anleitung zur Auswahl der zugelassenen Stoffe aus dem Anhang zur Baumusterzulassung (BAM-Liste)

Guidance for the selection of permitted substances from the annex of the type-approval (BAM-List)

Teil 11: Tanks mit Untenentleerung bzw. Reinigungsöffnung, mit Sicherheitsventil, mit vorgeschalteter Berstscheibe, nach den in 5. aufgeführten Zeichnungen.

Part 11: Tanks either with bottom-discharge or with cleaning aperture, with a safety valve preceded by a frangible disc, as per the drawings in section 5.

Spalte Column

Bezeichnung Term

zulässige Werte und Symbole permissible Values and Symbols (o. = oder/or)

Teil I-3 (allgemeine Stoffangaben) - gelbe Seiten -

Part I-3 (General substance information) - yellow pages

7 Dichte/Density (kg/l) .................................................................................................. ≤ 1,27 Teil II-4 (Landverkehr) - rosa Seiten -

Part II-4 (Land mode) - pink pages -

9 Berechnungsüberdruck/Calculation Pressure (gauge) (bar) ............................................ ≤ x o. G 10 Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) ................................................................... ≤ y o. G 11 Betriebsüberdruck/Working Pressure (gauge) (bar) ....................................................... ≤ z o. G 12 Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device .................................................. N o. NF 13 Bodenöffnung/Bottom opening .................................................................................... A o. B 14 Lüftungseinrichtung/Venting Device ............................................................................ V o. FT o. NA 16 Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed Teil II-5 (Seeverkehr) - blaue Seiten -

Part II-5 (Sea mode) - blue pages -

19 IMO Tank-Typ/IMO Tank-Type .................................................................................... 1 o. 2 20 Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) ................................................................... ≤ 4 21 Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device .................................................. N o. NF 22 Bodenöffnung/Bottom opening .................................................................................... A o. B 23 Mindestwanddicke in Baustahl/Min. Shell Thickness in mild steel (mm) .......................... ≤ 8 o. MW 24 Lüftungseinrichtung/Venting Device ............................................................................ V o. FT o. NA 25 Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed Teil II-6 (Beständigkeitsbewertung) - goldgelbe Seiten -

Part II-6 (Evaluation of compatibility) - golden yellow pages -

30 Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel 5/6/8 J./yrs. + 31 Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel 2,5/3/4 J./yrs. +

ulrich.doc 11

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Anhang 5 Anwendung der Sondervorschriften TC und TE

TC1 Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5.

mehrere Kl 4.2 und 1052, 1790

4.2, 8 L21DH, L21DH(+)

1 • bei allen Tanks mit Codie-rung "L21" (außer Brom), wenn der Prüfdruck mind.10 bar beträgt

nein

TC2 Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tankkörper aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt.

2014, 2015, 2984, 3149

5.1 OC1 L4BV(+), L4DV(+), LGBV

1, 2, 3 • TE8 und TE11,

• TE8, TE9 und TE16

• TE7, TE8, TE9 und TE16

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt sind

• ; wenn Tankkörper nicht aus Al: in Klammern

ja, wenn Tankkörper aus Al

TC3 Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl her-gestellt sein.

2426 5.1 O1 L4BV 1 • TE9 und TE10

• nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist

ja

TC4 Tankkörper müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird.

3250 6.1 TC1 L4BH 2 • wenn keine Auskleidung vorhanden und der Werkstoff nicht angegriffen wird: in Klammern

nein

TC5 Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein.

1744 8 CT1 L21DH(+) 1 • nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist

ja

TC6 Sofern die Verwendung von Aluminium für die Tanks erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.

1796, 2031, 2032

8 CO1 COT L10BH 1 • wenn Verwendung von Al nicht erforderlich: in Klammern

ja, wenn Tankkörper aus Al

TC7 NUR ADR: Die Mindestwanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer als 3 mm sein.

3257 9 M9 LGAV 3 • TE2, TE14 und-TE18 (ADR)

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt und Tem-peraturbetrieb über 100° C

nein

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TE1 Wenn die Tanks, Batterie-Fahrzeuge bzw. Batterie-wagen oder MEGC mit Sicherheitsventilen ausge-rüstet sind, muss vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeige-einrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktions-unfähig werden kann, zu ermöglichen.

mehrere (934 Stoffe)

3, 4.2, 4.3, 6.1, 6.2, 8

L4BH, L4DH, L4DH(+), L10BH, L10CH, L10DH; L15CH, L15DH, L15DH(+), L21DH, L21DH(+), SGAH, S10AH

1, 2, 3 • immer bei Tanks der Codie-rung "H",

• wenn kein Sicherheitsventil vorhanden: in Klammern

nein

TE2 Die Untenentleerung der Tanks darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus einem verformungsfähigen Werk-stoff aus Metall hergestellt ist.

3256, 3257 3, 9 LGAV 3 • keine oder

• TC7 und TE14

• nicht eintragen, da TE2 der Codierung "A" entspricht und 2003 gestrichen wird

TE3 Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:

1381, 2447 4.2 L10DH(+) 1 • nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss außen am Tank-körper angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phos-phors liegen und unter verriegelbaren Kappen voll-ständig verschließbar sein.

Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand anzeigt.

TE4 Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein (das gilt auch für deren Abdeckung).

2304, 2448, 3176

4.1 F2, F3 LGBV, LGBV(+)

2, 3 • TE6 • jeder Tank, der Sondervor-schrift erfüllt

• Wenn TE4 erfüllt, ist auch TE5 erfüllt

nein

ulrich.doc 13

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TE5 Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese aus schwer entzündba-ren Werkstoffen bestehen.

1389, 1391, 1392, 1407, 1415, 1420, 1421, 1422, 1423, 1428, 2257

4.3 W1, W2 L10BN(+), L10CH(+)

1 • nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt;

• wenn Tankkörper ohne Wärmeisolierung: in Klammern

• Wenn Isolierung vorhanden und TE 5 erfüllt, ist auch TE 4 erfüllt.

nein

TE6 Die Tanks dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30 kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen.

2304, 2448, 3176

4.1 F2, F3 LGBV, LGBV(+)

2, 3 • TE4 • wenn Tank nicht mit Venti-len versehen: in Klammern;

• wenn Tank mit Ventilen versehen: dann kein Code "H", son-dern nur "V" oder „F“ oder (bei Vor-handensein von Sicherheitsventilen) "N" (siehe auch TE14)

ja, wenn Tank mit Ventilen versehen

TE7 Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müs-sen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrich-tung mit einem Schnellschlussventil einer genehmig-ten Bauart und der zweite aus einer äußeren Ab-sperreinrichtung am Ende jedes Auslaufstutzens besteht. Am Ausgang der äußeren Absperreinrich-tung ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchan-schlüsse weggerissen werden, muss die innere Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden und geschlossen bleiben.

2015 5.1 L4BV(+) 1 • TC2, TE8, TE9 und TE16

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE8 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

2014, 2015, 2984, 3149

5.1, OC1 LGBV, L4BV(+), L4DV(+)

1, 2, 3 • TC2 und TE 11,

• TC2, TE7, TE9 und TE16

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE9 Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im Inneren des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindrin-gen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert wird.

2015, 2426 5.1, O1, OC1

L4BV, L4BV(+), L4DV(+)

1 • TC2, TE7, TE8 und TE 16,

• TC3 und TE10

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE10 Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

2426 5.1 O1 L4BV - • TC3, TE9 und TA1

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

ja

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Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Mate-rial bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein.

TE11 Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tank-körpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird.

1791, 1908, 2014, 2984, 3149

5.1, 8 LGBV, L4BV(+)

2, 3 • keine oder

• TC2 und TE8

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE12 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.2.14 versehen sein.

3109, 3110, 3119, 3120

5.2 L4BN(+),S4AN(+)

- • nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

ja

[NUR ADR: Wenn die SADT des organischen Pero-xids im Tank höchstens 55 °C beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss der Tankkörper vollständig isoliert sein.] Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blan-kem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolie-rung darf keine brennbaren Stoffe enthalten.

Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.

Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigen-schaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden.

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Die Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheits-ventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tankkörper durch Zersetzungspro-dukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Tem-peratur von 50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ventile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festzule-gen. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der Tank umstürzt.

Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanks dürfen als federbelastete Ventile oder als Berst-scheiben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe entlastet werden, die sich bei selbstbe-schleunigender Zersetzung oder bei vollständige Feuereinwirkung während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwi-ckeln, die durch folgende Formeln definiert werden:

wobei q = Wärmeschutzaufnahme [W]

A = benetzte Fläche [m2] F = Isolierungsfaktor [-] F = 1 für nicht isolierte Tanks oder

wobei K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht L = Dicke der Isolierungsschicht [m]

][ 11 KmW −− ⋅⋅

82,070961 AFq ⋅⋅=

47032)T(923 UF PO−

=

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U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung TPO = Temperatur des Peroxids unter Entlastungs-

bedingungen [K]

Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte und auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festge-legt sein. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt.

Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensi-onierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.

Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolie-rungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.

Unterdruckventile und federbelastete Sicherheits-ventile der Tanks sind mit einer Flammendurch-schlagsicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Abblas-menge der Ventile durch diese Flammendurch-schlagsicherung ist zu berücksichtigen.

TE13 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein.

1829 8 L10BH 1 • immer ab Codierung "L10BH" eintragen

nein

TE14 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung ver-sehen sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungs-einrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen.

3257 9 M9 LGAV 3 • TC7, TE2 und TE18 (ADR)

• wenn Tank nicht mit Venti-len versehen: in Klammern;

• wenn Tank mit Ventilen versehen: dann kein Code "H", son-dern nur "V" oder „F“ oder (bei Vor-handensein von Sicherheitsventilen) "N"

• Wenn TE4 erfüllt, kann TE14 gleichzeitig mit TE4 und TE6 eingetragen werden.

nein

][ 11 KmW −− ⋅⋅

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Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit dem Tankkörper müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchst-temperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist.

TE15 Tanks, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten als luftdicht verschlossen. Nur RID: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie mit zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungsventilen ausgestattet sind, die bei einem Unterdruck von mehr als 0,4 bar öffnen.

mehrere (563 Stoffe)

3, 6.1 SGAH, L4BH

2, 3 • TE1 • nur bei Tanks der Codierun-gen "L4BH" und "SGAH"

• wenn Vakuumventil nicht: in Klammern

nein

TE16 NUR RID (Kesselwagen und Batteriewagen): Kein Tank des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Überzug geschützt.

1745, 1746, 1873, 2015, 2495

- L4BV(+),L4DV(*), L4DN(+), L10DH

- • keine oder

• TC2, TE7, TE8 und TE9

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE17 NUR RID (abnehmbare Tanks): Für abnehmbare Tanks gelten folgende Vorschriften:

1052, 1790, 2817

L4DH,L21DH(+)

• Bei +-Stoffen nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung ge-nannt;

• wenn Tank nicht abnehm-bar: in Klammern

nein

a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befesti-gen, dass sie sich nicht verschieben können;

b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein;

c) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.

TE18 NUR ADR: Die Tanks für Stoffe, die bei einer Tem-peratur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen ange-brachten Leitblechen versehen sein, um beim Befül-len eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern.

3257 9 M9 LGAV 3 • TC7, TE2, TE14

• nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE19 NUR ADR (festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge)): mehrere 6.1, 6.2 ..H 1, 2, 3 • immer, wenn Tank mit Codierung "H" und für Klassen 6.1/6.2

nein

Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen: - entweder in einem eingelassenen Dom eingebaut

sein - oder mit einem innenliegenden Sicherheitsventil versehen sein - oder durch eine Schutzkappe oder durch quer und/oder längs angeordnete Konstruktionselemente

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oder durch gleich wirksame Einrichtungen geschützt sein, die so angebracht sein müssen, dass beim Umkippen des Fahrzeugs keine Beschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist.

Einrichtungen am unteren Teil des Tanks: Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlussein-

richtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmo-ment von mindestens 20 cm3 quer zur Fahrtrichtung geschützt sein; der Bodenabstand muss bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.

Die Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach Abschnitt 9.7.6 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, dass sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind.

TE20 Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unter der Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.

2211 9 M3 SGAN 3 • immer, wenn Tank mit Sicherheitsventil ausgerüstet ist und Tankcode „S“

ja