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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1369 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1970 Ausgegeben am 18. August 1970 62. Stück 259. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Patentgesetzes 1950 259. Kundmachung der Bundesregierung vom 7. Juli 1970, mit der das Patentgesetz 1950 wiederverlautbart wird Artikel I Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes BGBl. Nr. 114/1947 wird das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128, in der Anlage neu verlautbart. Artikel II (1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt worden, die sich aus nachstehenden Rechtsvor- schriften ergeben: a) Bundesgesetz vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 210, über die Änderung und Ergän- zung gesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951); b) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 160, über die Erhöhung der Wert- grenzen und Geldstrafen in den Straf- gesetzen (II. Strafgesetznovelle 1952); c) Bundesgesetz vom 18. Feber 1959, BGBl. Nr. 50, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird; d) Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 175, über die Erhöhung der Wert- grenzen und Geldstrafen in den Straf- gesetzen (Strafgesetznovelle 1963); e) Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 225, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird; f) Bundesgesetz vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundes- ministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsberei- ches einiger Bundesministerien; g) Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, BGBl. Nr. 74, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert wird; h) Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, BGBl. Nr. 214, mit- dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz); i) Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 78, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird. (2) Durch Art. I Z. 14 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 225/1965 ist die Anmerkung zu § 87 Abs. 3 und durch Art. I Z. 12 lit. a, Z. 27 lit. a, Z. 28 lit. a, Z. 29 lit. a, Z. 30 lit. a, Z. 31 lit. b und Z. 40 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1969 sind die Anmerkungen zu den §§ 39 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 1, 57 Abs. 3, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 85 c des Patent- gesetzes 1950 entfallen. (3) Nachstehende Bestimmungen und Über- schriften des Patentgesetzes 1950 wurden auf- gehoben und werden daher als nicht mehr gel- tend festgestellt: a) die Überschrift zu § 47 a durch Art. I Z. 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/ 1951; b) § 118 a durch Art. I Z. 7 des Bundes- gesetzes BGBl. Nr. 50/1959; c) § 88 a durch Art. I Z. 14 des Bundes- gesetzes BGBl. Nr. 225/1965; d) § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 bis 11 sowie § 43 a, § 43 b und § 43 c Abs. 1 lit. b durch § 84 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1967; e) §§ 21 a, 31 c Abs. 3, 39 Abs. 2, 54 c, 54 g, 57 Abs. 4, 81, 82 und 85 d Abs. 2, die Überschrift zu § 96, § 114 Abs. 11 und die Abschnittsbezeichnung vor § 124 sowie § 124 selbst durch Art. I Z. 7 lit. b, Z. 10, Z. 12 lit. c, Z. 22, Z. 26, Z. 29 lit. c, Z. 37, Z. 41, Z. 47 lit. a, Z. 52 lit. c und Z. 57 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1969. (4) Die bereits in der Wiederverlautbarung des Patentgesetzes 1950 als entfallen festge- stellten Bestimmungen und die gemäß Abs. 3 als nicht mehr geltend festgestellten Bestimmun- gen werden im Text des wiederverlautbarten Bundesgesetzes nicht mehr erwähnt. (5) Der Wortlaut der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und des § 43 c Abs. 1 und 2 des Patent- gesetzes 1950 wurde den Änderungen gemäß Abs. 3 lit. d angepaßt. (6) In den §§ 10 Abs. 1 und 2, 22 a, 41 Abs. 10 und 12, 44 Abs. 2, 54 e Abs. 1, und 120 des Patentgesetzes 1950 wird an Stelle des jeweili- 40 128

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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1369

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1970 Ausgegeben am 18. August 1970 62. Stück

2 5 9 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Patentgesetzes 1950

2 5 9 . Kundmachung der Bundesregierungvom 7. Juli 1970, mit der das Patentgesetz

1950 wiederverlautbart wird

Artikel I

Auf Grund des WiederverlautbarungsgesetzesBGBl. Nr. 114/1947 wird das Patentgesetz 1950,BGBl. Nr. 128, in der Anlage neu verlautbart.

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind dieÄnderungen und Ergänzungen berücksichtigtworden, die sich aus nachstehenden Rechtsvor-schriften ergeben:

a) Bundesgesetz vom 25. Juli 1951, BGBl.Nr. 210, über die Änderung und Ergän-zung gesetzlicher Vorschriften auf demGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes(Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951);

b) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl.Nr. 160, über die Erhöhung der Wert-grenzen und Geldstrafen in den Straf-gesetzen (II. Strafgesetznovelle 1952);

c) Bundesgesetz vom 18. Feber 1959, BGBl.Nr. 50, mit dem das Patentgesetz 1950abgeändert und ergänzt wird;

d) Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl.Nr. 175, über die Erhöhung der Wert-grenzen und Geldstrafen in den Straf-gesetzen (Strafgesetznovelle 1963);

e) Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, BGBl.Nr. 225, mit dem das Patentgesetz 1950abgeändert und ergänzt wird;

f) Bundesgesetz vom 25. Mai 1966, BGBl.Nr. 70, über die Errichtung eines Bundes-ministeriums für Bauten und Technik undüber die Neuordnung des Wirkungsberei-ches einiger Bundesministerien;

g) Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, BGBl.Nr. 74, mit dem das Patentgesetz 1950abgeändert wird;

h) Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, BGBl.Nr. 214, mit- dem der Patentanwaltsberufgeregelt wird (Patentanwaltsgesetz);

i) Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl.Nr. 78, mit dem das Patentgesetz 1950abgeändert und ergänzt wird.

(2) Durch Art. I Z. 14 des BundesgesetzesBGBl. Nr. 225/1965 ist die Anmerkung zu § 87Abs. 3 und durch Art. I Z. 12 lit. a, Z. 27lit. a, Z. 28 lit. a, Z. 29 lit. a, Z. 30 lit. a,Z. 31 lit. b und Z. 40 des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 78/1969 sind die Anmerkungen zu den§§ 39 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 1, 57 Abs. 3,58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 85 c des Patent-gesetzes 1950 entfallen.

(3) Nachstehende Bestimmungen und Über-schriften des Patentgesetzes 1950 wurden auf-gehoben und werden daher als nicht mehr gel-tend festgestellt:

a) die Überschrift zu § 47 a durch Art. IZ. 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1951;

b) § 118 a durch Art. I Z. 7 des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 50/1959;

c) § 88 a durch Art. I Z. 14 des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 225/1965;

d) § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 bis 11sowie § 43 a, § 43 b und § 43 c Abs. 1lit. b durch § 84 Z. 1 des BundesgesetzesBGBl. Nr. 214/1967;

e) §§ 21 a, 31 c Abs. 3, 39 Abs. 2, 54 c,54 g, 57 Abs. 4, 81, 82 und 85 d Abs. 2,die Überschrift zu § 96, § 114 Abs. 11und die Abschnittsbezeichnung vor § 124sowie § 124 selbst durch Art. I Z. 7 lit. b,Z. 10, Z. 12 lit. c, Z. 22, Z. 26, Z. 29lit. c, Z. 37, Z. 41, Z. 47 lit. a, Z. 52lit. c und Z. 57 des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 78/1969.

(4) Die bereits in der Wiederverlautbarungdes Patentgesetzes 1950 als entfallen festge-stellten Bestimmungen und die gemäß Abs. 3als nicht mehr geltend festgestellten Bestimmun-gen werden im Text des wiederverlautbartenBundesgesetzes nicht mehr erwähnt.

(5) Der Wortlaut der Bestimmungen des § 43Abs. 1 und des § 43 c Abs. 1 und 2 des Patent-gesetzes 1950 wurde den Änderungen gemäßAbs. 3 lit. d angepaßt.

(6) In den §§ 10 Abs. 1 und 2, 22 a, 41 Abs. 10und 12, 44 Abs. 2, 54 e Abs. 1, und 120 desPatentgesetzes 1950 wird an Stelle des jeweili-

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gen Bundesministeriums der jeweilige Bundes-minister genannt.

Artikel III

(1) Die im Art. II Abs. 1 bezeichneten Rechts-vorschriften sind in Kraft getreten:

a) am 29. September 1951 das BundesgesetzBGBl. Nr. 210/1951;

b) am 14. September 1952 das BundesgesetzBGBl. Nr. 160/1952;

c) am 1. Juni 1959 das Bundesgesetz BGBl.Nr. 50/1959;

d) am 1. September 1963 das BundesgesetzBGBl. Nr. 175/1963;

e) am 1. Oktober 1965 das BundesgesetzBGBl. Nr. 225/1965;

f) am 5. Juni 1966 das Bundesgesetz BGBl.Nr. 70/1966;

g) am 1. April 1967 das Bundesgesetz BGBl.Nr. 74/1967;

h) am 7. Juli 1967 das Bundesgesetz BGBl.Nr. 214/1967;

i) am 1. Oktober 1969 das BundesgesetzBGBl. Nr. 78/1969.

(2) Artikel II des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 74/1967 und die Artikel II und III des Bun-desgesetzes BGBl. Nr. 78/1969 bleiben unberührt.

Artikel IV

Die bisherigen Paragraphenbezeichnungen wer-den im wiederverlautbarten Text wie folgtgeändert:

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Artikel V

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als„Patentgesetz 1970" zu bezeichnen.

Artikel VI

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut-barung wird der 30. November 1970 festge-stellt.

Kreisky Häuser Rösch BrodaGratz Androsch Weihs FrühbauerFreihsler Kirchschläger Moser Firnberg

Anlage

Patentgesetz 1970

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand des Patentschutzes

§ 1. (1) Unter dem Schutz dieses Gesetzesstehen neue Erfindungen, die eine gewerblicheAnwendung zulassen.

(2) Für diese werden auf Ansuchen Patenteerteilt.

Vom Patentschutz ausgeschlossene Erfindungen

§ 2. Patente werden nicht erteilt

1. für Erfindungen, deren Zweck oder Gebrauchgegen Gesetze oder gegen die guten Sittenverstößt oder deren Gegenstand einem Mo-nopolrecht des Bundes vorbehalten ist, es seidenn, daß durch Rechtsvorschriften lediglichdas Feilhalten und Inverkehrbringen vongemäß der Erfindung hergestellten Gegen-ständen oder, wenn die Erfindung ein Ver-fahren betrifft, des durch das Verfahren un-mittelbar hergestellten Erzeugnisses be-schränkt wird;

2. für Erfindungen von

a) Nahrungs- und Genußmitteln für Men-schen,

b) Heilmitteln,

c) Stoffen, die auf chemischem Weg herge-stellt werden,

soweit die unter lit. a bis c erwähnten Erfin-dungen nicht ein bestimmtes technisches Ver-fahren zur Herstellung solcher Gegenständebetreffen.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 1)

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt nicht als neu,wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt ihrer die-sem Gesetz entsprechenden Anmeldung1. in veröffentlichten Druckschriften derart be-

schrieben wurde, daß darnach die Benützungdurch Sachverständige möglich erscheint, oder

2. im Inland so offenkundig benützt, öffentlichzur Schau gestellt oder vorgeführt wurde,daß darnach die Benützung durch Sachver-ständige möglich erscheint, oder

3. den Gegenstand eines im Geltungsgebiet die-ses Gesetzes in Kraft gestandenen Privile-giums oder Gebrauchsmusters gebildet hatund zum Gemeingut geworden ist.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, aus-wärtigen Staaten die im Patentblatt (§ 79)kundzumachende Begünstigung einzuräumen,daß die von ihnen amtlich herausgegebenenPatentbeschreibungen nicht schon von dem Tagihrer Herausgabe, sondern erst nach einer Fristvon höchstens sechs Monaten veröffentlichtenDruckschriften im Sinne dieses Gesetzes gleich-geachtet werden.

Anspruch auf ein Patent

§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nurder Urheber einer Erfindung oder dessen Rechts-nachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegen-teiles wird der erste Anmelder als Urheber derErfindung angesehen. Eine spätere Anmeldungkann den Anspruch auf ein Patent nicht begrün-den, wenn die Erfindung bereits Gegenstand einesPatentes oder einer in Verhandlung befindlichenund zur Patenterteilung führenden früherenAnmeldung ist. Treffen diese Voraussetzungennur teilweise zu, so hat der spätere Anmelderbloß Anspruch auf Erteilung eines Patentes inentsprechender Beschränkung. (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z. 1)

(2) Wird die Verbesserung oder sonstige wei-tere Ausbildung einer bereits durch Patent ge-schützten oder zur Patentierung angemeldetenund hiezu führenden Erfindung von dem Inhaberdes Stammpatentes oder von dessen Rechtsnach-folger angemeldet, so steht es diesem frei, fürdie Verbesserung oder sonstige weitere Ausbil-dung entweder ein selbständiges Patent oder einvom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zuerwirken.

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(3) Wenn die gewerbliche Verwendung einerzur Patentierung angemeldeten Erfindung dievollständige oder teilweise Benützung einer be-reits patentierten Erfindung voraussetzt, so istdas angemeldete Patent auf Antrag des Inhabersdes früher erteilten Patentes (§ 102 Abs. 5) mitdem Beisatz zu erteilen, daß es vom früher er-teilten, bestimmt zu bezeichnenden Patent ab-hängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatzist auch in die Kundmachung über die Er-teilung des Patentes und in die Patenturkundeaufzunehmen.

§ 5. (1) Dem ersten Anmelder steht jedoch einAnspruch auf Erteilung des Patentes nicht zu,wenn er nicht Urheber der angemeldeten Er-findung oder dessen Rechtsnachfolger ist oderwenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldungden Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ge-rätschaften oder Einrichtungen eines anderenoder einem von diesem angewendeten Verfahrenohne dessen Einwilligung entnommen ist undim ersten Falle vom Urheber oder dessen Rechts-nachfolger, im letzteren vom BeeinträchtigtenEinspruch erhoben wird.

(2) Ist die Erfindung der Reihe nach von einemErfindungsbesitzer dem anderen ohne Einwilli-gung entnommen worden, so geht im Falle desWiderstreites der frühere Erfindungsbesitzer demspäteren vor.

Erfindungen von Dienstnehmern

§ 6. (1) Dienstnehmer haben auch für die vonihnen während des Bestandes des Dienstverhält-nisses gemachten Erfindungen den Anspruch aufdie Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durchVertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte undArbeiter jeder Art.

§ 7. (1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebernund Dienstnehmern, nach denen künftige Erfin-dungen des Dienstnehmer dem Dienstgeber ge-hören sollen oder dem Dienstgeber ein Be-nützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumtwerden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung,wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3)ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeitder schriftlichen Form, der auch Genüge geleistetist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (Bundes-gesetz vom 26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76)vorliegt.

(2) Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches, so kann der Dienstgeber, ohne daß eseiner Vereinbarung mit dem Dienstnehmer be-darf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oderein Benützungsrecht an solchen Erfindungen fürsich in Anspruch nehmen; das Benützungsrecht istauch gegen Dritte wirksam. In diesen Fällen fin-

den die Bestimmungen des folgenden Absatzesund der §§ 8 bis 17 und des § 19 sinngemäß An-wendung.

(3) Eine Diensterfindung ist die Erfindung einesDienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstandenach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, indem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn

a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfin-dung geführt hat, zu den dienstlichen Ob-liegenheiten des Dienstnehmers gehörtoder

b) wenn der Dienstnehmer die Anregung zuder Erfindung durch seine Tätigkeit indem Unternehmen erhalten hat oder

c) das Zustandekommen der Erfindung durchdie Benützung der Erfahrungen oder derHilfsmittel des Unternehmens wesentlicherleichtert worden ist.

§ 8. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedemFalle für die Überlassung einer von ihm gemach-ten Erfindung an den Dienstgeber sowie für dieEinräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlicheiner solchen Erfindung eine angemessene beson-dere Vergütung.

(2) Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrück-lich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen desDienstgebers angestellt und auch tatsächlichdamit vorwiegend beschäftigt ist und wenn dieihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfin-dung geführt hat, so gebührt ihm eine besondereVergütung nur insoweit, als nicht schon in demihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hin-blick auf seine Erfindertätigkeit zukommendenhöheren Entgelt eine angemessene Vergütungfür die Erfindung gelegen ist.

§ 9. Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8)ist. nach den Umständen des Falles insbesondereBedacht zu nehmen

a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Er-findung für das Unternehmen;

b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertungder Erfindung im Inland oder Ausland;

c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfah-rungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel desUnternehmens des Dienstgebers oderdienstliche Weisungen an dem Zustande-kommen der Erfindung gehabt haben.

§ 10. (1) Die Vergütung kann nachträglich aufAntrag eines der Beteiligten nach billigem Er-messen geändert werden, wenn eine wesentlicheÄnderung der für die Angemessenheit der Ver-gütung maßgebenden Verhältnisse eingetretenist. Keinesfalls sind jedoch Leistungen zurück-zuerstatten, die der Dienstnehmer auf Grundder früheren Festsetzung empfangen hat. Eben-sowenig sind Leistungen, die auf Grund derfrüheren Festsetzung bereits bewirkt oder fälliggeworden sind, nachträglich zu ergänzen, es sei

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denn, daß die Vergütung in einer einmaligenLeistung besteht.

(2) Der Anspruch auf Änderung der Ver-gütung steht dem Dienstnehmer auch im Fallder Übertragung der Erfindung durch denDienstgeber auf einen Dritten dann zu, wennder vom Dienstgeber bei dieser Übertragungerzielte Erlös in auffälligem Mißverhältnis zuder dem Dienstnehmer gewährten Vergütungsteht oder wenn der Dienstgeber an der Aus-nützung der Erfindung beteiligt bleibt undhiebei ein Erträgnis erzielt, das in auffälligemMißverhältnis zu der dem Dienstnehmer ge-währten Vergütung steht.

(3) Der Antrag (Abs. 1 und 2) kann erst nachAblauf eines Jahres nach der letzten Festsetzungder Vergütung gestellt werden.

§ 11. (1) Wenn das Ausmaß der Vergütung(§§ 8 bis 10) von der Benützung der Erfindungdurch den Dienstgeber abhängig gemacht ist unddieser es unterläßt, die Erfindung in einem ihrerwirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmenangemessenen Umfang zu benützen, so ist dieVergütung so zu bemessen, als hätte der Dienst-geber die Erfindung in dem ihrer wirtschaft-lichen Bedeutung für das Unternehmen ange-messenen Umfang benützt.

(2) In gleicher Weise ist die Vergütung zubemessen, wenn der Dienstgeber die Erfindungauf einen Dritten übertragen oder in andererWeise über sie verfügt hat, es sei denn, daß derDienstnehmer einer solchen Übertragung oderVerfügung zugestimmt hat und der Dienst-nehmer nicht beweist, daß diese Übertragungoder Verfügung nur zum Schein geschehen ist.

(3) Der Dienstgeber wird von der im Abs. 1festgesetzten Verbindlichkeit zur Leistung derVergütung befreit, wenn er sich verpflichtet,einem vom Dienstnehmer zu bezeichnendenDritten das Recht zur Benützung der Erfindungeinzuräumen. Der Dritte, dem das Benützungs-recht eingeräumt wird, hat dem Dienstgeber fürdessen unter Berücksichtigung der Vorschriftendes § 9 lit. c zu ermittelnden Anteil an derErfindung eine Vergütung zu leisten. In An-sehung dieser Vergütung kann gemäß § 10 nach-träglich Abänderung gefordert werden.

(4) Der Anspruch (Abs. 1 und 2) ist ausge-schlossen, wenn dem Dienstgeber unter billigerBerücksichtigung der Umstände des Falles eineBenützung der Erfindung überhaupt nicht odernicht in einem größeren Umfang, als sie stattge-funden hat, zugemutet werden kann oder, fallseine Übertragung oder eine andere Verfügungunterblieben wäre, zugemutet werden könnte.Wenn jedoch der Dienstgeber aus der ErfindungNutzen zieht, ohne sie auszuüben, so gebührtdem Dienstnehmer eine angemessene Vergütung.

§ 12. (1) Wenn eine Vereinbarung besteht,nach der künftige Erfindungen des Dienstneh-mers dem Dienstgeber gehören sollen (§ 7), sohat der Dienstnehmer jede Erfindung, die ermacht, ausgenommen solche, die offenbar nichtunter die Vereinbarung fallen, dem Dienstgeberunverzüglich mitzuteilen. Der Dienstgeber hatbinnen vier Monaten nach dem Tag, an dem erdiese Mitteilung erhalten hat, dem Dienstnehmerzu erklären, ob er die Erfindung auf Grund derbestehenden Vereinbarung als Diensterfindungfür sich in Anspruch nimmt.

(2) Versäumt der Dienstnehmer diese Mit-teilung, so haftet er dem Dienstgeber, unbe-schadet des diesem zustehenden Anspruches aufdie Erfindung, für den Ersatz des Schadens, derauch den entgangenen Gewinn umfaßt. Ver-säumt der Dienstgeber die Erklärung oder gibter eine verneinende Erklärung ab, so verbleibtdie Erfindung dem Dienstnehmer.

§ 13. (1) Der Dienstgeber und der Dienst-nehmer sind zur Geheimhaltung der Erfindun-gen verpflichtet, die den Gegenstand der im § 12Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung und Erklärungbilden.

(2) Die Geheimhaltungspflicht des Dienstneh-mers erlischt

a) wenn der Dienstgeber die im § 12 Abs. 1vorgesehene Erklärung versäumt hat oderwenn er innerhalb der Frist eine vernei-nende Erklärung abgegeben hat;

b) wenn der Dienstgeber die Erfindung recht-zeitig für sich in Anspruch genommen(§ 12 Abs. 1) und die Geheimhaltung auf-gegeben hat.

(3) Durch das Erlöschen der Geheimhaltungs-pflicht nach der vorstehenden Bestimmung wirddie Geheimhaltungspflicht, soweit sie sonst demDienstnehmer obliegt, nicht berührt.

(4) Die Geheimhaltungspflicht des Dienstgeberserlischt, wenn er die Erfindung rechtzeitig fürsich in Anspruch genommen (§ 12 Abs. 1) undder Dienstnehmer dagegen keinen Widersprucherhoben hat.

(5) Die Geheimhaltungspflicht hindert denDienstgeber und den Dienstnehmer nicht, zurWahrung ihrer Rechte hinsichtlich der Erfindungdie Patentanmeldung zu bewirken sowie diesonst erforderlichen Schritte zu unternehmen.

(6) Der Dienstgeber oder der Dienstnehmer,der die Geheimhaltungspflicht verletzt, ist zumErsatz des Schadens, der auch den entgangenenGewinn umfaßt, an den anderen Teil ver-pflichtet.

§ 14. Wenn der Dienstgeber dem Dienstneh-mer für eine Diensterfindung eine Vergütung

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geleistet hat und dann hervorkommt, daß nichtdieser Dienstnehmer, sondern ein andererDienstnehmer desselben Dienstgebers die Erfin-dung gemacht hat oder daß ein anderer Dienst-nehmer desselben Dienstgebers an der Erfindungmitgewirkt hat, so kann der Dienstgeber dem Be-rechtigten gegenüber die dem Nichtberechtigtengeleistete Vergütung ganz oder in dem demAnteil des Berechtigten an der Erfindung ent-sprechenden Verhältnis aufrechnen, wenn er imguten Glauben geleistet hat und die Erfindungauch nach dem mit dem Berechtigten bestehen-den Rechtsverhältnis dem Dienstgeber gehört:

§ 15. (1) Wenn der Dienstgeber mit demDienstnehmer Vereinbarungen wegen einerDiensterfindung getroffen hat, so kann er den-noch jederzeit erklären, auf seine Rechte an derErfindung ganz oder zum Teil zu verzichten.Der Dienstnehmer kann in einem solchen Fallverlangen, daß die Rechte des Dienstgebers ander Erfindung, soweit der Verzicht reicht, aufihn übertragen werden.

(2) Wenn der Dienstgeber auf seine Rechte ander Erfindung ganz verzichtet, so hört die Ver-pflichtung zur Leistung der Vergütung mit demZeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärungauf. Im Fall eines Teilverzichtes kann der Dienst-geber eine entsprechende Herabsetzung der Ver-gütung verlangen, sofern eine gesonderte Ver-wertung der auf den Dienstnehmer übertragenenRechte möglich ist.

(3) Die Verpflichtung zur Leistung einer aufdie Zeit bis zur Abgäbe der Verzichtserklärungentfallenden Vergütung bleibt unberührt.

§ 16. Die nach den Bestimmungen der §§ 6bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers unddes Dienstnehmers werden durch die Auflösungdes Dienstverhältnisses nicht berührt.

§ 17. Die Rechte, die dem Dienstnehmer aufGrund der Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zu-stehen, können durch Vereinbarung weder auf-gehoben noch beschränkt werden.

§ 18. Für Streitigkeiten, die zwischen Dienst-gebern und Dienstnehmern oder zwischenDienstnehmern aus den Bestimmungen der §§ 7bis 17 entstehen, sind, wenn das Dienstverhältnisauf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, dieArbeitsgerichte zuständig.

(BGBL Nr. 78/1969, Art. I Z. 2)

§ 19. Ansprüche von Dienstgebern und Dienst-nehmern nach den Bestimmungen der §§ 7 bis15 verjähren in drei Jahren.

Anspruch des Urhebers einer Erfindung aufNennung als Erfinder

§ 20. (1) Der Urheber einer Erfindung hateinen Anspruch, als Erfinder genannt 2u werden.(BGBl. Nr. 210/1951, Art. 1 Z. 2)

(2) Der Anspruch kann nicht übertragen wer-den und geht nicht auf die Erben über. EinVerzicht auf den Anspruch ist ohne rechtlicheWirkung.

(3) Die Nennung als Erfinder geschieht aufAntrag durch Eintragung in das Patentregister,Anführung in der Öffentlichen Bekanntmachungder Anmeldung (Aufgebot, § 101), in der Patent-urkunde, in der Kundmachung über die Patent-erteilung und in der Patentschrift (§ 109). Istdie Patenturkunde bereits ausgefertigt oder sinddie bezeichneten Veröffentlichungen schon voll-zogen, so ist eine besondere Bescheinigung überdie Nennung als Erfinder auszufertigen odereine besondere Kundmachung im Patentblatt zuveröffentlichen. Die Nennung als Erfinder istauch in die vom Patentamt auszustellenden Prio-ritätsbelege aufzunehmen.

(4) Der Antrag kann sowohl vom Urheberals auch vom Anmelder oder vom Patentinhabergestellt werden. Sind 2ür Stellung des Antragesmehrere Personen berechtigt, so hat, wenn derAntrag nicht von allen Berechtigten gemeinsamgestellt wird, der Antragsteller die Zustimmungder übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll einanderer als der bereits als Erfinder Genannteneben diesem oder an seiner Stelle als Erfindergenannt werden, so ist auch die Zustimmung desbisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.(BGBl. Nr. 21011951, Art. I Z. 2)

(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinha-ber oder der bereits als Erfinder Genannte dieZustimmung, so ist der Anspruch bei sonstigemAusschluß innerhalb der folgenden Frist mitAntrag beim Patentamt geltend zu machen:

a) gegen den Anmelder oder den Patentinha-ber vor Ablauf eines Jahres nach dem Tagder Kundmachung der Erteilung desPatentes im Patentblatt (§ 109) oder, wennder Urheber das Patent auf einen anderenübertragen hat, gegen diesen vor Ablaufeines Jahres nach dem Tag des Einlangensdes Übertragungsgesuches (§ 43) beimPatentamt;

b) gegen den bereits als Erfinder Genanntenvor Ablauf eines Jahres nach der Kund-machung der bereits geschehenen Nen-nung (Abs. 3).

(6) Über den Antrag (Abs. 5) wird nach denVerfahrensvorschriften für den Anfechtungs-streit verhandelt. Die Erteilung des Patenteswird durch die Anhängigkeit des Verfahrensüber einen solchen Antrag nicht aufgeschoben.Auf Grund der dem Antrag stattgebendenrechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag desBerechtigten nach Abs. 3 vorzugehen.

Vertreter

§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patent-amt oder vor dem Obersten Patent- und Mar-

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kensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz imInland haben. Er hat seine Bevollmächtigungdurch eine Schriftliche Vollmacht darzutun, diein Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vor-zulegen ist. Sind mehrere Personen bevoll-mächtigt, so ist stich jeder einzelne allein zurVertretung befugt.

(2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmachtein, so ist die von ihm vorgenommene Ver-fahrenshandlung nur unter der Bedingung wirk-sam, daß er innerhalb der ihm gesetzten an-gemessenen Frist eine ordnungsgemäße Voll-macht vorlegt.

(3) Wer im Inland weder Wohnsitz nochNiederlassung hat, kann Redite aus diesemBundesgesetz vor dem Patentamt und vor demObersten Patent- und Markensenat nur geltendmachen, wenn er durch einen im § 77 ange-führten Parteienvertreter vertreten ist.

(4) Der Ort, an dem der Vertreter seinenWohnsitz hat, und in Ermangelung eines Ver-treters der Ort, an dem das Patentamt seinenSitz hat, gilt für die das Patent betreffendenAngelegenheiten als Wohnsitz des nicht im In-land wohnenden Patentinhabers.

(5) Für jede Patentanmeldung ist eine geson-derte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt,wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits er-teilten Patentes bevollmächtigt wird.

(6) Wird ein Rechtsanwalt oder Patentanwaltzur Vertretung vor dem Patentamt bevoll-mächtigt, so ermächtigt ihn die Vollmacht kraftGesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetzvor dem Patentamt und vor dem OberstenPatent- und Markensenat geltend zu machen,insbesondere ein Patent anzumelden, die An-meldung einzuschränken oder zurückzunehmen,Einsprüche zu erheben, von der Nichtigkeits-abteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechts-mittel einzubringen und zurückzunehmen, fer-ner Vergleiche zu schließen, Zustellungen allerArt sowie amtliche Gebühren und die vomGegner zu erstattenden Verfahrens- und Ver-tretungskosten anzunehmen sowie einen Stell-vertreter zu bestellen.

(7) Die Vollmacht gemäß Abs. 6 kann aufein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertre-tung in einem bestimmten Verfahren beschränktwerden. Sie wird jedoch weder durch den Toddes Vollmachtgebers noch durch eine Verände-rung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(8) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein,auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zuverzichten, so muß er hiezu ausdrücklich be-vollmächtigt sein. Eine Vollmacht zur Über-tragung einer Patentanmeldung oder einesPatentes muß öffentlich beglaubigt sein.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 3)

Wirkung de« Patentes§ 22. (1) Das Patent hat die Wirkung, daß

der Patentinhaber ausschließlich befügt ist, be-triebsmäßig den Gegenstand der Erfindung her-zustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhaltenoder zu gebrauchen.

(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt,so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durchdieses Verfahren unmittelbar hergestellten Ge-genstände.

§ 23. (1) Die Wirkung des Patentes tritt gegendenjenigen nicht ein, der bereits zur Zeit derAnmeldung im guten Glauben die Erfindung imInland in Benützung genommen oder die zusolcher Benützung erforderlichen Veranstaltun-gen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) Der Vorbenützer ist befugt, die Erfindungfür die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes ineigenen oder fremden Werkstätten auszunützen.

(3) Diese Befugnis kann nur zusammen mitdem Betrieb vererbt oder veräußert werden;

(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daßseine Befugnis vom Patentinhaber durch Aus-stellung einer Urkunde anerkannt wird. Wirddiese Anerkennung verweigert, so hat auf An-trag das Patentamt über den erhobenen An-spruch in dem für den Anfechtungsprozeß vor-gesehenen Verfahren zu entscheiden. Die aner-kannte Befugnis in auf Ansuchen des Berech-tigten in das Patentregister einzutragen.

§ 24. (1) Der Heeresverwaltung steht dasRecht zu, im Einverständnis mit dem Bundes-minister für Handel, Gewerbe und Industrievon Erfindungen, die sich auf zur Hebung derWehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng-oder Munitionsartikel, Befestigungen oderKriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Ge-brauch zu machen oder durch ihre geschäftlichBeauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohnedaß der Heeresverwaltung gegenüber aus demerteilten Patent irgendwelche Rechte geltendgemacht werden können. (BGBl. Nr. 70/1966,§ 1 Abs. 1)

(2) Insofern über eine billige Vergütung zwi-schen dem Patentinhaber und der Heeresverwal-tung unter Zustimmung des Bundesministersfür Finanzen eine Vereinbarung nicht zustandekommt, entscheidet hierüber der Bundesmini-ster für Finanzen im Einvernehmen mit demBundesminister für Handel, Gewerbe und Indu-strie und der Heeresverwaltung. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

(3) Die Ausübung des der Heeresverwaltungzustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gangdieser Verhandlungen unabhängig.

§ 25. Soweit der Gegenstand einer patentier-ten Erfindung einem Monopolrecht des Bundes

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vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber derMonopolverwaltung keine Wirkung.

(BGBl. Nr. 7811969, Art. I Z. 4)

§ 26. Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungenan Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus An-laß ihrer Benützung im Verkehr in das Inlandgelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Pa-tentes nicht.

Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander

§ 27. (1) Das von mehreren Personen als Teil-haber derselben Erfindung angemeldete Patentwird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt.

(2) Das Rechtsverhältnis der Teilhaber aneinem Patent untereinander richtet sich nachbürgerlichem Recht.

(3) Das Recht, dritten Personen die Benüt-zung der Erfindung zu gestatten, steht im Zwei-fel nur der Gesamtheit der Teilhaber zu; jederfür sich ist aber befugt, Eingriffe in das Patentgerichtlich zu verfolgen.

Dauer des Patentes

§ 28. (1) Die Dauer des Patentes beträgt acht-zehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mitdem Tag der Bekanntmachung der angemelde-ten Erfindung im Patentblatt (§ 101).

(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit demStammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedochals selbständiges Patent ausdrücklich aufrecht-erhalten werden, wenn das Stammpatent zu-rückgenommen, nichtig erklärt oder darauf ver-zichtet wird. Seine Dauer bestimmt sich so-dann nach dem Anfangstag des Stammpatentes.In Ansehung des Fälligkeitstages und des Aus-maßes der Jahresgebühren tritt das selbständiggewordene Zusatzpatent an die Stelle desStammpatentes.

Enteignung

§ 29. (1) Fordert es das Interesse der bewaff-neten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrtoder sonst ein zwingendes Bundesinteresse, daßeine Erfindung, für welche ein Patent ange-meldet oder bereits erteilt worden ist, ganz oderteilweise von der Bundesverwaltung selbst be-nützt oder der allgemeinen Benützung über-lassen wird, so ist die Bundesverwaltung be-rechtigt, dieses Patent oder das Recht zur Be-nützung der Erfindung auf Grund des vom zu-ständigen Landeshauptmann geschöpften Er-kenntnisses gegen angemessene Entschädigungganz oder teilweise zu enteignen und die Er-findung auf Grund des Enteignungserkennt-nisses in Benützung zu nehmen oder der allge-meinen Benützung zu überlassen. Zuständig istder Landeshauptmann des Landes, in dem derAnmelder oder der Patentinhaber seinen Wohn-

sitz (Sitz) hat (§ 21 Abs. 4). Kommen mehrereLänder in Betracht, so steht der Stelle, welchedie Enteignung beantragt, die Wahl frei.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Bundes-verwaltung nach vorläufiger Bewilligung des zu-ständigen Landeshauptmannes bereits auf Grunddes eingebrachten Enteignungsgesuches, jedochvorbehaltlich des nachfolgenden Enteignungs-erkenntnisses, die Erfindung sofort in Benüt-zung nehmen oder der allgemeinen Benützungüberlassen.

(3) Außer dem Patentinhaber gebührt auchjenen Personen, welchen die Benützung der Er-findung bereits rechtlich zustand, falls sie diesernunmehr verlustig werden, eine angemesseneEntschädigung durch den Bund.

(4) Hinsichtlich des Maßes der Entschädigungist auf das Zustandekommen einer Verein-barung mit dem Anmelder oder Patentinhaberund mit den etwaigen Benützungsberechtigtenhinzuwirken; kommt eine solche nicht zustande,so steht die Entscheidung über die eingebrachteEntschädigungsklage den Gerichten, erforder-lichenfalls nach Einvernehmung von Sachver-ständigen, zu. Der Patentinhaber hat das Recht, .einen der Sachverständigen zu wählen. BeimAusmaß der Entschädigung ist in allen Fällen .bloß auf jene Wirkungen Rücksicht zu nehmen,welche die Enteignung des Patentes für das In-land zur Folge hat.

(5) Die Verhandlung über das Maß der Ent-schädigung hat für die Ausübung der Befug-nisse, welche die Bundesverwaltung in An-sehung der Erfindung für sich oder für dieBevölkerung in Anspruch nimmt, keine hem-mende Wirkung.

(6) Von einer solchen Inanspruchnahme desPatentes sind die im Patentregister eingetrage-nen Interessenten durch das Patentamt sofortzu verständigen.

Bindung des Patentinhabers an die Rechts-vorschriften

§ 30. Ein Patent entbindet nicht von der Ein-haltung der Rechtsvorschriften.

(BGBl, Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 5)

§ 31. (1) Der Anmelder oder sein Rechts-nachfolger kann die Erfindung vom Tag der Be-kanntmachung der Anmeldung im Patentblattan (§ 101 Abs. 1) in dem aus der ausgelegtenPatentbeschreibung (§ 101 Abs. 3) sich er-gebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben,ohne an die Vorschriften für die Erlangungeiner Gewerbeberechtigung gebunden zu sein.Die Begünstigung umfaßt das Herstellen, dasInverkehrbringen und das Feilhalten des Ge-genstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der

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Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieBegünstigung auch auf dessen Gebrauch.

(2) Bei einer Mehrheit von Anmeldern kommtdiese Begünstigung nur jenen zu, denen dasRecht aus der Anmeldung wenigstens zu einemViertel zusteht.

(3) Wird die Begünstigung von einer Per-son in einem Zeitpunkt in Anspruch genom-men, in dem das Recht aus der Anmeldung nichtmehr als vier Personen zusteht, so wird ver-mutet, daß diese Person die Voraussetzung desAbs. 2 erfüllt, solange das Gegenteil nicht er-wiesen ist.

(4) Die Regelung der Abs. 2 und 3 gilt sinn-gemäß im Falle der Patenterteilung auch füreine Mehrheit von Patentinhabern. § 27 Abs. 2wird hiedurch nicht berührt.

(5) Wird die Anmeldung zurückgenommen,zurückgewiesen oder gilt sie gemäß § 166 Abs. 6als zurückgenommen, wird das Patent rechts-kräftig nichtig erklärt oder aberkannt, so darfvon diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbs-mäßig nur auf Grund der für die betreffendeTätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberech-tigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenndas Patent in einem gegenüber der ausgelegtenPatentbeschreibung (§ 101 Abs. 3) eingeschränk-ten Umfang erteilt, nur teilweise nichtig erklärtoder aberkannt wurde, für jede durch denSchutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckteGewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch er-lischt (§ 46) oder zurückgenommen wird (§ 47),besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1 weiter,wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rück-nahme des Patentes bereits in Anspruch ge-nommen worden war.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 6)

§ 32. (1) Wer von der Begünstigung des § 31Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies derBezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungs-bereich die Ausübung erfolgen soll, spätestensgleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung derErfindung anzuzeigen.

(2) In der Anzeige hat der Patentanmelderoder der Patentinhaber seinen Wohnort undseine Staatsangehörigkeit sowie den Standort derAusübung anzugeben.

(3) Wird mit der Ausübung der Erfindungvor der Patenterteilung begonnen, so ist derAnzeige ein Exemplar des Patentblattes, in demdie Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowieeine Fotokopie der ausgelegten Patentbeschrei-bung (§ 101 Abs. 3) beizulegen und, wenn dieErfindung durch einen Rechtsnachfolger des imPatentblatt veröffentlichten Anmelders ausge-übt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen.Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so

ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patent-schrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabenachzureichen.

(4) Wird nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 diePatentanmeldung zurückgenommen, zurückge-wiesen oder gilt sie als zurückgenommen (§ 166Abs. 6), so ist dies der zuständigen Bezirksver-waltungsbehörde binnen einem Monat nach derBekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.

(5) Wird mit der Ausübung der Erfindungerst nach Patenterteilung begonnen, so sind derAnzeige gemäß Abs. 1 die Patentschrift und einhöchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80Abs. 5) beizulegen.

(6) Die Nichtigerklärung oder Aberkennungeines Patentes für eine Erfindung, deren Aus-übung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist derBezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monatnach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen.Bei teilweiser Nichtigerklärung oder Aberken-nung ist auch eine beglaubigte Abschrift desSpruches dieser Entscheidung vorzulegen.

(7) Zu der Anzeige gemäß Abs. 4 oder 6 istverpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt derin den Abs. 4 oder 6 genannten Ereignungenausübt.

(8) Personen, die einen unter Inanspruch-nahme der Begünstigung des § 31 geführtenBetrieb einstellen, haben dies der zuständigenBezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monatanzuzeigen.

(9) Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 4, 6 oder8 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ver-waltungsübertretung und ist von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S odermit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 6)

Übertragung

§ 33. (1) Das Recht aus der Anmeldung einesPatentes und das Patentrecht gehen auf dieErben über; ein Heimfallsrecht findet an diesenRechten nicht statt.

(2) Beide Rechte können zur Gänze oder nachideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richter-lichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung aufandere übertragen werden.

(3) Wird das Recht aus der Anmeldung einesPatentes übertragen, so wird im Falle der Er-teilung das Patent dem Rechtsnachfolger desAnmelders erteilt. Die Bestimmungen des § 43Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

Verpfändung

§ 34. Das Patentrecht kann den Gegenstandeines Pfandrechtes bilden.

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Freiwillige Lizenzen

§ 35. Der Patentinhaber ist berechtigt, dieBenützung der Erfindung dritten Personen fürdas ganze Geltungsgebiet des Patentes oder füreinen Teil desselben mit oder ohne Ausschlußanderer Benützungsberechtigter zu überlassen(Lizenz).

Zwangslizenzen

§ 36. (1) Der Inhaber eines Patentes auf eineErfindung von erheblicher gewerblicher Bedeu-tung, die ohne Benützung einer mit einem bes-seren Zeitrang patentierten Erfindung (älteresPatent) nicht verwertet werden kann, hat An-spruch auf eine Lizenz an dem älteren Patent.Im Falle der Lizenzeinräumung kann auch derInhaber des älteren Patentes eine Lizenz amjüngeren Patent verlangen, sofern die beidenErfindungen in einem tatsächlichen Zusammen-hang stehen.

(2) Wird eine patentierte Erfindung im In-land nicht in angemessenem Umfang ausgeübtund hat der Patentinhaber nicht alles zu einersolchen Ausübung Erforderliche unternommen,so kann jedermann für seinen Betrieb eineLizenz an dem Patent verlangen, es sei denn,der Patentinhaber tut dar, daß die Ausübungder Erfindung im Inland wegen der der Aus-übung entgegenstehenden Schwierigkeiten nichtoder nicht in größerem Umfang, als dies gesche-hen ist, zumutbar ist.

(3) Ist die Erteilung einer Lizenz an einerpatentierten Erfindung im öffentlichen Inter-esse geboten, so kann jedermann für seinen Be-trieb eine Lizenz an dem Patent verlangen.

(4) Die Einräumung einer Lizenz (Abs. 1 bis3) kann erst vier Jahre nach der Anmeldungoder drei Jahre nach der Kundmachung derErteilung des Patentes, an dem die Lizenz be-gehrt wird, verlangt werden; maßgebend istdiejenige Frist, die zuletzt abläuft. Verweigertder Patentinhaber die Einräumung einer Lizenzzu angemessenen Bedingungen, so entscheidetauf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamtin dem für die Anfechtung von Patenten vor-geschriebenen Verfahren und setzt im Fall derLizenzeinräumung die zu leistende Vergütung,die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellungsowie die sonstigen Bedingungen der Benützungunter Berücksichtigung der Natur der Erfin-dung und der Umstände des Falles fest.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Patente derBundesverwaltung nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 7811969, Art. I Z. 7 lit. a)

Lizenzübertragung

§ 37. Die vom Patentinhaber oder vom Pa-tentamt eingeräumte Lizenz kann ohne Zu-

stimmung des Patentinhabers vom Lizenzträ-ger unter Lebenden nur mit dem Betrieb, demdie Lizenz dienstbar ist, übertragen werden undgeht von Todes wegen nur dann auf seineRechtsnachfolger über, wenn von diesen daslizenzberechtigte Unternehmen fortgeführtwird.

Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse

§ 38. Wurde in einem Vertrag, der die Er-teilung einer Erlaubnis, eine patentierte Erfin-dung zu benützen, oder die Verpflichtung zurErteilung einer solchen Erlaubnis betrifft, oderneben einem solchen Vertrag eine Bestimmungvereinbart, wonach der Erwerber der Erlaubniseine bestimmte Erwerbstätigkeit zu unterlassenoder bei deren Ausübung Beschränkungen ein-zuhalten hat, die sich nicht nur auf die Artoder den Umfang der Benützung der paten-tierten Erfindung beziehen, so kann der Bun-desminister für Handel, Gewerbe und Industriediese Vertragsbestimmung ganz oder zum Teilfür unwirksam erklären, wenn durch sie In-teressen der Gesamtwirtschaft, der Landesver-teidigung, der öffentlichen Sicherheit oder an-dere Interessen des Gemeinwohles beeinträch-tigt werden.

(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 AU. 1)

§ 39. Die Vorschriften des § 38 finden ins-besondere auf Vereinbarungen Anwendung,durch die dem Erwerber der Erlaubnis unter-sagt wird, Erzeugnisse, zu deren Herstellungdie patentierte Erfindung nicht benützt wird,herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzu-halten oder zu gebrauchen oder ein nicht unterden Schutz des Patentes fallendes Verfahrenanzuwenden, sowie auf Vereinbarungen, durchdie der Erwerber der Erlaubnis verpflichtetwird, Erzeugnisse derart herzustellen, daß beiihrer Benützung die Verwendung andererErzeugnisse ermöglicht, unmöglich gemachtoder erschwert wird, oder es zu unterlassen,diesen Herstellungsbedingungen nicht ent-sprechende Erzeugnisse in Verkehr zu bringen,feilzuhalten oder zu gebrauchen.

§ 40. Die Vorschriften des § 38 gelten nicht,wenn den Erwerber außer einer Beschränkungder im § 38 genannten Art keine Verpflichtungzu einer anderen Gegenleistung für die Ertei-lung der Bewilligung trifft.

§ 41. Der Bundesminister für Handel, Ge-werbe und Industrie kann eine auf Grund des§ 38 ausgesprochene Unwirksamerklärung auf-heben, wenn ihre Voraussetzungen nachträg-lich wegfallen; in dem Bescheid ist der Zeit-punkt festzusetzen, in dem die außer Wirk-samkeit gesetzte Vertragsbestimmung wiederwirksam wird.

(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

§ 42. Wird eine Vertragsbestimmung aufGrund des § 38 für unwirksam erklärt, so wird

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dadurch der Bestand des Vertrages, der die Er-teilung der im § 38 bezeichneten Erlaubnis oderdie Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft,im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchenUnwirksamerklärung kann die Auflösung desVertragsverhältnisses oder eine Abänderungdes Vertrages auch dann nicht begehrt werden,wenn der Vertrag die Parteien oder eine vonihnen dazu berechtigt.

Eintragung in das Patentregister

§ 43. (1) Das Patentrecht (§ 33), das Pfand-recht und die sonstigen dinglichen Rechte anPatentrechten werden mit der Eintragung indas Patentregister erworben und gegen Drittewirksam.

(2) Für den Zeitpunkt der Erwerbung derLizenzrechte bleiben die Bestimmungen desbürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Per-sonen gegenüber werden die Lizenzrechte erstmit der Eintragung in das Patentregister wirk-sam.

(3) Die Rangordnung der vorgenanntenRechte wird durch die Reihenfolge der an dasPatentamt gelangten Eingaben um Eintragungbestimmt, vorausgesetzt, daß die Eingabe zurEintragung führt.

(4) Gleichzeitig eingelangte Eingaben genie-ßen die gleiche Rangordnung.

(5) Die Eintragungen in das Patentregisternach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragungder Erlöschung der in das Patentregister einge-tragenen Rechte an Patentrechten geschieht aufschriftliches Gesuch eines der Beteiligten oderauf gerichtliches Ersuchen.

(6) Mit dem Eintragungsgesuch ist die Ur-kunde, auf Grund der die Eintragung geschehensoll, vorzulegen. Handelt es sich um eine Ver-fügung unter Lebenden, so muß die Urkundedie wesentlichen Angaben über das Rechtsgeschäftund die Erklärung der Zustimmung des übersein Recht Verfügenden zu der Eintragung indas Patentregister enthalten. Wenn die Urkundekeine öffentliche ist, so muß sie mit der ord-nungsmäßig beglaubigten Unterschrift des übersein Recht Verfügenden versehen sein. Statt derUrschrift der Urkunde kann auch eine ordnungs-mäßig beglaubigte Abschrift vorgelegt werden.

(7) Das Eintragungsgesuch und die Urkundeunterliegen nach Form und Inhalt der Prüfungdes Patentamtes.

Belastungen

§ 44. Wer ein Patent erwirbt, übernimmt diedarauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunktder Überreichung des Eintragungsgesuches beimPatentamt aus dem Patentregister ersichtlich oderzur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.

Streitanmerkungen

§ 45. (1) Bei Gericht anhängige Streitverfahrenüber die Zugehörigkeit von Patenten, überPfandrechte oder sonstige dingliche Rechte anPatenten sowie die Verfahren über Nennung alsErfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen einesVorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung vonZwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme(§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung(§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind aufAntrag im Patentregister anzumerken (Streit-anmerkung). (BGBl. Nr. 7811969, Art. 1 Z. 8)

(2) Die Streitanmerkung hat die Wirkung,daß die Entscheidung auch gegen die Personen,welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangensdes Gesuches um Streitanmerkung beim Patent-amt Eintragungen in das Patentregister erwirkthaben, ihre volle Wirksamkeit äußert.

Erlöschen

§ 46. (1) Das Patent erlischt

1. bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebüh-ren spätestens mit Ablauf des achtzehnten Jahres;

2. wenn die fällige Jahresgebühr nicht recht-zeitig eingezahlt wurde;

3. wenn der Patentinhaber auf das Patentverzichtet.

(2) Betrifft der Verzicht nur einzelne Teiledes Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich derübrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegen-stand eines selbständigen Patentes bilden können,aufrecht.

(3) In den Fällen des durch Zeitablauf (Abs: 1Z. 1 und 2) eingetretenen Erlöschens wirkt diesesmit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeits-jahres folgenden Tag, im Fall des Verzichtes(Abs. 1 Z. 3) mit dem auf die Bekanntgabe desVerzichtes an das Patentamt folgenden Tag.

Rücknahme

§ 47. (1) Das Patent kann ganz oder teilweisezurückgenommen werden, wenn die Erfindungausschließlich oder hauptsächlich im Ausland aus-geübt wird und die Einräumung von Zwangs-lizenzen (§ 36 Abs. 2) nicht genügt hat, um dieAusübung der Erfindung im Inland im ange-messenen Umfang zu sichern. Die Rücknahmewird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 9)

(2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nachrechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz aus-gesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wennder Patentinhaber dartut, daß ihm wegen derder Ausübung der Erfindung entgegenstehendenSchwierigkeiten billigerweise nicht zugemutetwerden kann, die Erfindung im Inland überhaupt

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1380 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

oder in einem größeren Umfang, als sie statt-gefunden hat, auszuüben oder ausüben zu las-sen.

(3) Auf Patente der Bundesverwaltung findetAbs. 1 keine Anwendung.

Nichtigerklärung

§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt,wenn sich ergibt,

1. daß der Gegenstand nach §§ 1, 2 oder 3nicht patentfähig war;

2. daß die Erfindung Gegenstand des Patenteseines früheren Anmelders ist. (BGBl. Nr. 210/1951, Art. 1 Z. 3)

(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1Z; 1 und 2) nur teilweise zu, so erfolgt die Er-klärung der Nichtigkeit durch entsprechende Be-schränkung des Patentes.

(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung einesPatentes wirkt auf den Zeitpunkt der Anmel-dung des Patentes zurück. Im Fall des Abs. 1 Z. 2bleiben jedoch die von dem späteren Anmelderrechtmäßig bestellten, von dritten Personen red-lich erworbenen und seit einem Jahr im Patent-register eingetragenen Lizenzrechte, die durchkeine rechtlich begründete Streitanmerkung be-troffen wurden (§ 45), unbeschadet der hierausgegen den späteren Anmelder entspringendenErsatzansprüche, von dieser Rückwirkung unbe-rührt.

Aberkennung

§ 49. (1) Das Patent wird dem Patentinhaberaberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,

1. daß dem Patentinhaber der Anspruch auf dieErteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7)nicht zustand;

2. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldungden Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ge-rätschaften oder Einrichtungen eines anderen odereinem von diesem angewendeten Verfahren ohnedessen Einwilligung entnommen war.

(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1Z. 1 und 2) nur teilweise zu, so wird das Patentdem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.

(3) Der Anspruch auf Aberkennung desPatentes steht im ersten Fall nur dem, der denAnspruch auf die Erteilung des Patentes hat,im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zuund verjährt gegen den gutgläubigen Patentin-haber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunktseiner Eintragung in das Patentregister.

(4) Die aus der Aberkennung entspringendenwechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsan-sprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beur-teilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(5) Wenn der Antragsteller obsiegt, stehtes inm frei, binnen einem Monat nach dem Ein-tritt der Rechtskraft der Entscheidung die Über-tragung des Patentes auf seine Person zu be-gehren.

(6) Die Unterlassung eines solchen rechtzeiti-gen Übertragungsbegehrens wird dem Verzichtauf das Patent gleichgehalten.

(7) Die vom früheren Patentinhaber recht-mäßig bestellten, von dritten Personen redlicherworbenen und seit einem Jahr im Patentregi-ster eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofernsie durch keine rechtlich begründete Streitanmer-kung betroffen wurden (§ 45), unbeschadet derhieraus gegen den bisherigen Patentinhaber ent-springenden Ersatzansprüche, im Fall einer sol-chen Patentübertragung auch gegenüber demneuen Patentinhaber aufrecht.

Abhängigerklärung

§ 50. Der Inhaber eines Patentes kann beimPatentamt die Entscheidung beantragen, daß diegewerbliche Verwendung einer patentierten Er-findung die vollständige oder teilweise Benützungseiner Erfindung voraussetzt. Ober einen solchenAntrag hat das Patentamt in dem für den An-fechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu ent-scheiden.

Vergeltungsrecht§ 51. Gegen Angehörige eines ausländischen

Staates, der Erfindungen österreichischer Bundes-bürger keinen oder unvollständigen Schutz ge-währt, kann durch Verordnung der Bundesregie-rung ein Vergeltungsrecht in Anwendung ge-bracht werden.

Fristen

§ 52. (1) Wenn die Dauer einer Frist nichtdurch ein Gesetz oder eine Verordnung festge-setzt ist, so hat sie die Behörde mit Rücksichtauf die Erfordernisse und die Beschaffenheit deseinzelnen Falles festzusetzen, soweit nicht derPräsident des Patentamtes Bestimmungen überdas Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 5zweiter Satz).

(2) Die durch ein Gesetz oder eine Verordnungfestgesetzten Fristen können, wenn nicht aus-drücklich anderes bestimmt ist, nicht verlängertwerden. Die von der Behörde festgesetztenFristen können verlängert werden.

§ 53. (1) Der Lauf einer Frist beginnt mit derdurch das Gesetz oder die Verordnung bestimm-ten Ereignung, nach der sich der Anfang derFrist richten soll, oder, sofern bei der Festsetzungder Frist nicht anderes bestimmt wurde, mit derZustellung des die Frist festsetzenden Beschlussesoder der sie festsetzenden Verfügung an diePartei, oder, wenn der Beschluß oder die Ver-

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fügung nicht zugestellt, sondern verkündetwurde, mit der Verkündung.

(2) Bei der Berechnung einer Frist, die nachTagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitge-rechnet, in den die Ereignung, die Zustellungoder die Verkündung fällt, nach der sich derAnfang der Frist richten soll.

(3) Nach Wochen, Monaten oder Jahren be-stimmte Fristen enden mit dem Ablauf desTages der letzten Woche oder des letzten Mo-nats, der durch seine Benennung oder Zahl demTag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet dieFrist mit dem Ablauf des letzten Tages diesesMonats.

§ 54. (1) Der Beginn und der Lauf einer Fristwird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-oder Feiertag oder auf einen Werktag, an demdie Einlaufstelle des Patentamtes geschlossen ist,so ist der nächste Werktag als letzter Tag derFrist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden bei Ein-gaben, die im Inland zur Post gegeben wordensind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies giltnicht in den Fällen, in denen der Tag des Ein-langens der Eingabe beim Patentamt maßgebendist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3). (BGBl.Nr. 210/1951, Art. 1 Z. 4; BGBl. Nr. 78/1969,Art. I Z. 10)

§ 55. Laufen die Fristen, die mehreren an einerund derselben Angelegenheit beteiligten Personenzur Vornahme derselben Handlung zustehen, zuverschiedenen Zeiten ab, so kann die Handlungvon jeder dieser Personen so lange vorgenommenwerden, als noch einer von ihnen die Frist fürdiese Handlung offensteht.

§ 56. Wenn eine Eingabe mehrere gewerblicheSchutzrechte (Patente, Marken, Muster) oder An-meldungen solcher Rechte umfaßt, so kann unterFestsetzung einer Frist die Überreichung geson-derter Eingaben für jede oder einzelne dieserRechte (Anmeldungen) angeordnet werden. Dierechtzeitig überreichten gesonderten Eingabengelten als am Tag des Einlangens der ursprüng-lichen Eingabe überreicht. Die Bestimmungen des§ 114 Abs. 5 und § 163 Abs. 3 bleiben unbe-rührt.

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

Wirkungskreis des Patentamtes

§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, dieNichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhän-gigerklärung von Patenten, die Entscheidungüber die Nennung als Erfinder (§ 20), die Ent-scheidung über das Bestehen des Vorbenützer-rechtes (§ 23), die Entscheidung über Feststel-

lungsanträge (§ 163) und Lizenzeinräumungen(§ 36) sowie alle Eintragungen in das Patent-register obliegen dem Patentamt.

(2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, aufErsuchen der Gerichte über Fragen, die Patentebetreffen und in einem anhängigen Verfahreneinen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden,schriftliche Gutachten zu erstatten; doch ist diefinanzielle Ertragsfähigkeit des Patentes vomPatentamt nicht zu beurteilen. Das Gutachtenwird von der Beschwerdeabteilung in der fürEndentscheidungen vorgeschriebenen Besetzungvon vier Mitgliedern (§ 63 Abs. 1 Z. 1) erstattet.Ist der Sachverhalt unklar, so hat die Beschwerde-abteilung die Beteiligten vor der Erstattung desGutachtens zu hören. Für das Gutachten ist,wenn die Kosten des gerichtlichen Verfahrensnicht dem Bund zur Last fallen, eine Gebührvon 3500 S zu entrichten. Für diese Gebühr gel-ten im gerichtlichen Verfahren die Bestimmungendes Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl.Nr. 179.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

§ 58. (1) Das Patentamt hat seinen Sitz inWien. Es bildet hinsichtlich seiner Geschäftsge-barung nach außen hin ein selbständiges Amt.

(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsiden-ten, seinen Stellvertretern und aus der erforder-lichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischerMitglieder.

(3) Die Mitglieder sind teils ständige, teilsnichtständige.

(4) Der Präsident und seine Stellvertretermüssen die für ständige Mitglieder des Patent-amtes vorgeschriebene Befähigung, und zwarmindestens einer von ihnen die Befähigung alsrechtskundiges und einer als fachtechnisches Mit-glied, besitzen.

(5) Der Präsident, seine Stellvertreter und dieständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbe-amte.

(6) Der Präsident, seine Stellvertreter und dieMitglieder des Patentamtes werden vom Bundes-präsidenten ernannt.

(7) Dem Präsidenten obliegt die Leitung desPatentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehörenneben den dem Präsidenten in diesem Bundes-gesetz übertragenen Aufgaben die nähere Rege-lung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsichtüber das Personal.

(8) Der Präsident des Patentamtes ist auchLeiter des vom Patentamt geführten Referatesfür den gewerblichen Rechtsschutz des Bundes-ministeriums für Handel, Gewerbe und Indu-strie.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

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1382 62. Stud — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

§ 59. (1) Die nichtständigen rechtskundigenMitglieder müssen die rechts- und Staatswissen»schaftlichen Studien vollendet und durch min-destens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidethaben, für die die Vollendung dieser Studienerforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissen-schaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Ge-biet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisenkönnen.

(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglie-der müssen die Studien an einer Hochschuletechnischer Richtung oder die philosophischenStudien für mathematisch-naturwissenschaftlicheFächer vollendet haben sowie über besondereKenntnisse auf einem bestimmten Gebiet derTechnik verfügen und das 30. Lebensjahr voll-endet haben.

(3) Zu nichtständigen Mitgliedern dürfen nurösterreichische Staatsbürger von ehrenhaftemVorleben ernannt werden, die nicht in ihrerHandlungsfähigkeit beschränkt sind. Sie führenfür die Dauer ihres Amtes den Titel „Rît desPatentamtes".

(4) Die nichtständigen Mitglieder werden fürfünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung istzulässig. Die Ernennung hindert in keinem Falldas freiwillige Ausscheiden infolge des Über-tritts in den dauernden Ruhestand.

(§) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedeserlischt, wenn dieses die Österreichische Staats-bürgerschaft verliert, wenn seine Handlungs-fähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegeneines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsuchtbegangenen Vergehens oder wegen einer der-artigen Übertretung bestraft wird.

(6) Nichtständige Mitglieder, die nicht in einemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,haben vor der Ausübung ihres Amtes in dieHand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zuleisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und un-parteiische Führung meines Amtes und die Ge-heimhaltung all dessen, was mir aus meinerAmtsführung bekannt wird". Die Gelöbnisfor-mel ist zu unterschreiben. Im Falle der Wieder-ernennung genügt die Erinnerung an das abge-legte Gelöbnis.

(7) Die nichtständigen Mitglieder erhaltenFunktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Ver-wendung, und zwar

a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,b) die Beisitzer 4 bis 15%

des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamtender Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der All-gemeinen Verwaltung für jeden einzelnen Fallihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren wer-den für die in einem Kalenderjahr abgeschlosse-nen Fälle vom Präsidenten des Patentamtes

zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforder-lichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zunehmen ist.

(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dannzur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzel-fall kein ständiges Mitglied für das in Fragekommende Fachgebiet zur Verfügung steht oderwenn die Heranziehung mit Rücksicht auf dieBesonderheit des Falles geboten erscheint.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Abteilungen und Hilfsstellen§ 60. (1) Im Patentamt bestehena) technische Anmeldeabteilungen und min-

destens eine juristische Anmeldeabteilung,b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,d) eine Präsidialabteilung.

(2) Die Zahl der unter Abs. 1 lit. a bis c an-geführten Abteilungen ist vom Präsidenten nachden jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvor-schriften diesen Abteilungen übertragenen Auf-gaben sind zuständig:

a) die technische Anmeldeabteilung für dasVerfahren zur Erteilung von Patenten unddie juristische Anmeldeabteilung für dasVerfahren in Angelegenheiten, die sich aufdie Übertragung des Rechtes aus der An-meldung, auf andere rechtliche Verfügun-gen über ein solches Recht, auf erteiltePatente oder auf Anträge auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand beziehen,soweit nid« die Beschwerde- oder dieNichtigkeitsabteilung zuständig ist;

b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwer-deverfahren (§§ 70, 108) und für die Er-stattung von Gutachten an die Gerichte(§ 57 Abs. 2);

c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahrenüber Anträge auf Rücknahme, Nichtig-erklärung, Aberkennung, Abhängigerklä-rung (§ 50) von Patenten, auf Nennungals Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Aner-kennung des Vorbenützerrechtes (§ 23),über. Feststellungsanträge und über dieAnträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;

d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitungder dem Präsidenten vorbehaltenen Ange-legenheiten.

(4) Zur Durchführung der dem Patentamtobliegenden Aufgaben sind außerdem durch denPräsidenten die erforderlichen Hilfsstellen ein-zurichten.

(5) Der Präsident kann Hilfsstellen einerHilfsämterdirektion unterstellen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

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62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1383

§ 61. (1) Der Präsident bat das gesamte Ge-biet der Technik in Patentklassen zu gliedern unddiese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen;er hat die einzelnen Patentklassen oder Unter-teilungen den technischen Anmeldeabteilungennach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.

(2) Der Präsident hat die einzelnen Abteilun-gen im vorhinein, für jedes Jahr zusammenzu-setzen. Die Zusammensetzung der Abteilungendarf während des Jahres nur aus wichtigenGründen, wie Veränderung des Personalstandes,Beurlaubungen., Erkrankungen, Überbelastungoder zu geringe Belastung einzelner Mitglieder,geändert werden-

(3) In die technischen Anmeldeabteilungensind ständige fachtechnische Mitglieder, in diejuristischen Anmeldeabteilungen ständige rechts-kundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedernder Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilungsind rechtskundige und fachtechnische Mitgliederzu berufen. Die Mitglieder der Anmeldeabteilun-gen können gleichzeitig auch in die Beschwerde-und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.

(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jederAnmeldeabteilung zur Leitung und Überwachungdes Geschäftsganges einen Vorstand und aus denständigen Mitgliedern der Beschwerde- und derNichtigkeitsabteilung die erforderliche Zahl zuVorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungenfür deren Stellvertretung zu treffen. Der Prä-sident und seine Stellvertreter gehören der Be-schwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundigsind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vor-sitzende an.

(5) Jader technischen Anmeldeabteilung ist einrechtskundiges Mitglied zur Mitwirkung anKollegialbeschlüssen in der betreffenden An-meldeabteilung oder zur Erstattung von Äuße-rungen (§ 62 Abs. 4) zuzuweisen. Ein rechts-kundiges Mitglied kann auch mehreren techni-schen Anmeldeabteilungen zugewiesen werden.

(6) Die Geschäftsverteilung in der Anmelde-abteilung wird vom Präsidenten nach Anhörungdes Vorstandes für jedes Jahr im vorhineinfestgesetzt. Wegen Erkrankungen oder andererDienstverhinderungen notwendig werdendekurzfristige Änderungen in der Geschäftsver-teilung sind vom Vorstand der Anmeldeabtei-lung zu verfügen.

(7) In der Beschwerde- und in der Nichtig-keitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälleden Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen.Dabei ist auf die Belastung und bei den fach-technischen Vorsitzenden auch auf das im Einzel-fall in Betracht kommende Fachgebiet Bedachtzu nehmen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art, / Z. 11)

Beschlußfassung in den Abteilungen§ 62, (1) Mit den Beschlüssen und Verfügun-

gen im Wirkungsbereich der technischen An-meldeabteilung ist das nach der Geschäftsvertei-lung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer)betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwasanderes bestimmt ist.

(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Ver-fügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes,die in den Wirkungsbereich der juristischenAnmeldeabteilung fallen, ist dasjenige Mitgliedzuständig, das der technischen Anmeldeabteilungzugewiesen ist (§ 61 Abs. 5), in deren Patent-klassen oder Unterteilungen das betreffendePatent oder die betreffende Anmeldung gehört(§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten meh-rere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, istdasjenige Mitglied zuständig, das gemäß % 61Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe anerster Stelle genannte Patent oder für die anerster Stelle genannte Patentanmeldung zustän-dig ist.

(3) Über die vollständige oder teilweise Zu-rückweisung einer Anmeldung (§ 100), über diePatenterteilung nach Durchführung eines Ein-spruchsverfahrens (§ 104) und über die Verhän-gung einer Mutwillensstrafe (§ 83) hat die tech-nische Anmeldeabteilung durch drei Mitglieder,unter denen sich zwei fachtechnische Mitgliederbefinden müssen, zu entscheiden. Dem Senathaben der Vorstand der Abteilung und derPrüfer anzugehören. Der Vorstand führt denVorsitz.

(4) Das der technischen Anmeldeabteilung zu-gewiesene rechtskundige Mitglied hat an derBeschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführermitzuwirken oder es hat der Prüfer, wenn ihmdie Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vor-her die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedeseinzuholen, wenn

a) über die Patentierbarkeit unter dem Ge-sichtspunkt der gewerblichen Anwendbar-keit oder auf Grund des § 2 Z. 1 zu ent-scheiden ist,

b) die Offenkundigkeit einer Vorbenützungoder die Frage, ob ein Schriftstück als ver-öffentlichte Druckschrift anzusehen ist,zweifelhaft oder bestritten ist,

c) ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z. 3 und 4gestützt wird,

d) über Anmeldungen, die nach § 110 zu be-handeln sind, zu entscheiden ist,

e) über Anträge auf Gewährung der Einsichtin ein Geschäftsstück oder Anfertigungvon Abschriften (§ 81) zu entscheiden ist,

f) über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, dieauf Grund zwischenstaatlicher Vereinba-rungen oder der Bestimmungen über den

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1384 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

Prioritätsschutz von Erfindungen auf Aus-stellungen beansprucht werden und derenrechtliche Voraussetzungen zweifelhaftoder bestritten sind,

g) über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafezu entscheiden ist.

(5) Vertritt in einer Sitzung der Anmeldeab-teilung in der Besetzung von drei fachtechnischenMitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auchüber eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragenzu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassungan Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das derAnmeldeabteilung zugewiesene rechtskundigeMitglied mitzuwirken.

(6) Soweit die Zusammensetzung des Senatesnicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird,obliegt sie dem Vorstand der technischen An-meldeabteilung. Er hat dabei auf das im Einzel-fall in Betracht kommende Fachgebiet Bedachtzu nehmen.

(7) Vor der Entscheidung von Angelegenhei-ten, die in den Wirkungsbereich der juristischenAnmeldeabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 lit. a) undin denen technische Fragen von Bedeutung seinkönnen, hat das rechtskundige Mitglied dieÄußerung des zuständigen fachtechnischen Mit-gliedes einzuholen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 11)

§ 63. (1) Die Beschwerde- und die Nichtig-keitsabteilung beschließen ihre Endentscheidun-gen in folgender Besetzung mit Einschluß desVorsitzenden:

1. die Beschwerdeabteilung durch drei fach-technische Mitglieder und ein rechtskundigesMitglied, sofern es sich nicht um Beschwerdengegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedeshandelt; in diesem Fall entscheidet sie durch dreiMitglieder, von denen zwei rechtskundige Mit-glieder sein müssen;

2. die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechts-kundige und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilungmüssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzen-den der Beschwerdeabteilung, sofern über Be-schwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigenMitgliedes entschieden werden soll.

(3) Für Zwischenentscheidungen in der Be-schwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung ge-nügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

§ 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügtdie einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-den.

(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sindmit Gründen zu versehen, schriftlich auszuferti-gen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzu-stellen. Wird im einseitigen Verfahren vor derAnmeldeabteilung einem Antrag vollinhaltlichstattgegeben, so kann die Begründung entfallen.

(3) Alle Erledigungen des Patentamtes habenunter der Bezeichnung „Österreichisches Patent-amt" mit der Beifügung der Abteilung oder derHilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit derBezeichnung „Der Präsident" zu ergehen. Dieschriftlichen Ausfertigungen sind mit demDatum zu versehen und zu unterschreiben.Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zuunterschreiben. An die Stelle der Unterschriftkann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daßdie Ausfertigung mit der Erledigung des betref-fenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daßdie Urschrift die Unterschrift aufweist. DasNähere wird durch Verordnung geregelt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 11)

§ 65. (1) Die die Beschlußfassung der techni-schen Anmeldeabteilung vorbereitenden Ver-fügungen sind vom Prüfer zu treffen. Sofern essich nicht nur um die Behebung äußerer Mängelvon Eingaben oder um die Berichtigung derüberreichten Beschreibung handelt, ist über dieVernehmung von Parteien, Zeugen oder Sach-verständigen stets ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Die Beschlußfassung findet auf Grund einesschriftlich begründeten Antrages statt. In derSitzung beschlossene Abänderungen sind im Ent-wurf des Antrages durchzuführen. Weicht derBeschluß wesentlich vom Antrag ab, so ist derEntwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied,dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neuzu verfassen.

(3) Jedes Senatsmitglied kann bis zum Schlußder Sitzung seinen Standpunkt ändern. Hat hie-durch der gefaßte Beschluß nicht mehr die Stim-menmehrheit, so ist neuerlich abzustimmen.

(4) Herrscht im Senat über den Spruch oderdie Begründung des Beschlusses keine Einhellig-keit, so ist ein Protokoll aufzunehmen, in demdie Auffassungen der Senatsmitglieder und dasStimmenverhältnis ersichtlich zu machen sind.Andernfalls genügt ein Abstimmungsvermerk,der von allen Senatsmitgliedern zu unterfertigenist.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

§ 66. Die Senate der Beschwerde- und derNichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzendenvon Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei istauf die Belastung und bei den fachtechnischenMitgliedern auch auf das im Einzelfall in Be-tracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

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62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1385

Amtskleid

§ 67. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungenhaben die Mitglieder der Beschwerde- und derNichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen.Die näheren Bestimmungen über die Beschaffen-heit und das Tragen des Amtskleides werdendurch Verordnung getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertretersind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wennsie in mündlichen Verhandlungen der Be-schwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowiedes Obersten Patent- und Markensenates ein-schreiten.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 11)

Geschäftsgang

§ 68. Der Geschäftsgang in den Abteilungenund in den Hilfsstellen ist unter Bedachtnahmeauf einen geordneten und raschen Ablauf undunter Berücksichtigung der dem Patentamt ob-liegenden Aufgaben durch Verordnung desPräsidenten des Patentamtes näher zu regeln.Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben un-mittelbar beim Patentamt eingebracht werdenkönnen und wann sie als beim Patentamt einge-langt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde undMinute genaue Kennzeichnung der Zeit des Ein-langens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsiden-ten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetzberufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nurzulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz aus-drücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienst-rechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958,wird hiedurch nicht berührt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entschei-dungen der Abteilungen

§ 70. (1) Die Beschlüsse der Anmeldeabteilun-gen können durch Beschwerde angefochten wer-den. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 12 lit. b)

(2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen- undEndentscheidungen) der Beschwerdeabteilungenfindet ein weiterer Rechtszug sowie eine Be-schwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichtstatt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 12 lit. c)

(3) Gegen die Endentscheidungen der Nichtig-keitsabteilung steht die Berufung an den Ober-sten Patent- und Markensenat als oberste In-stanz offen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 1;BGBL Nr. 78/1969, Art. I Z. 12 lit. c)

(4) Gegen die einen Beschluß einer Anmelde-abteilung oder eine Entscheidung der Beschwer-deabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbe-reitenden Verfügungen des Referenten findeteine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise

Berufung nicht statt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. IZ. 12 lit. c)

(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungender Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Be-rufung nicht zulässig, doch kann die Abänderungder vorbereitenden Verfügungen des Referentenin allen drei Abteilungen sowie der Zwischenent-scheidungen der Beschwerdeabteilung oder derNichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Ab-teilungen selbst beantragt werden. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 12 lit. c)

§ 71. (1) Die Beschwerde hat einen Beschwerde-antrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monatennach der Zustellung des Beschlusses beim Patent-amt einzubringen und spätestens innerhalb einesweiteren Monates zu begründen.

(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpar-tei durchzuführen, so ist der für das Patentamtbestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfer-tigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagenfür jede Gegenpartei anzuschließen.

(3) Verspätete Beschwerden sind von der An-meldeabteilung zurückzuweisen. Unzulässige Be-schwerden sowie Beschwerden, die nicht recht-zeitig (Abs. 1) begründet wurden oder die densonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht ent-sprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohneweiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darfeine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zu-rückgewiesen werden, nachdem der Beschwerde-führer ergebnislos zur Behebung der Mängelaufgefordert worden ist.

(4) Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilungist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweisenur zur Stützung oder zur Widerlegung der inder ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tat-sachen und Beweise zulässig; eine Einschränkungoder Klarstellung des Schutzbegehrens ist da-durch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Ge-legenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuenTatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligenneuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 13)

§ 72. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse dertechnischen Anmeldeabteilung hat der Vor-sitzende aus den Stimmführern, je nachdem, obvorwiegend technische oder rechtliche Fragen fürdie Entscheidung von Bedeutung sind, ein stän-diges fachtechnisches Mitglied oder, sofern ernicht selbst rechtskundig ist, das rechtskundigeMitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Be-schwerden gegen Beschlüsse der juristischen An-meldeabteilung hat der Vorsitzende ein ständigesrechtskundiges Mitglied zum Referenten zu be-stellen.

(2) Der Referent hat eine Ausfertigung derBeschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenparteimit der Aufforderung zuzustellen, innerhalbeiner mindestens einmonatigen Frist, deren Ver-

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1386 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

längerung er bei Vorliegen rücksichtswürdigerGründe zu bewilligen hat, ihre Beschwerdeein-rede zu erstatten. Der Referent hat ferner dienotwendigen Verfügungen für die Beschlußfas-sung oder für die mündliche Verhandlung, ins-besondere wegen des etwa erforderlichen weite-ren Schriftenwechsels und der Aufnahme der vonden Parteien angebotenen Beweise, zu treffen.

(3) Nach Durchführung des Vorverfahrens hatder Referent die Akten mit einer schriftlichenDarlegung aller für die Entscheidung wesent-lichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellung-nahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vor-zulegen. Dieser kann dem Referenten oder einemanderen Stimmführer die Ergänzung des Refe-rates auftragen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 13)

§ 73. (1) Der Vorsitzende kann über die Be-schwerde eine mündliche Verhandlung anbe-raumen. Auf Antrag des Beschwerdeführers oderder allenfalls am Verfahren beteiligten Gegen-partei ist eine mündliche Verhandlung anzube-raumen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zueröffnen und sich von der Identität der Erschie-nenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellungund die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Ab-schweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen,daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrtwird.

(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,in der die Parteien zu hören, die Beweise auf-zunehmen und die Ergebnisse früher aufgenom-mener Beweise oder Erhebungen vorzutragenund zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder vondiesem bestimmte Senatsmitglieder haben dieSache mit den Parteien sachlich und rechtlich zuerörtern.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist durcheinen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.Dieses hat Ort, Zeit und Gegenstand der Ver-handlung, die Namen der Senatsmitglieder, desSchriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, dervernommenen Zeugen und der Sachverständigensowie eine zusammenfassende Darstellung des In-haltes und Verlaufes der Verhandlung zu ent-halten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden undvom Schriftführer zu unterfertigen.

(5) Die Beschwerdeabteilung hat unter freierWürdigung des vorliegenden Tatsachen- und Be-weismaterials in der Regel in der Sache selbst zuentscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruchals auch in den Gründen ihre Anschauung an dieStelle jener der Anmeldeabteilung zu setzen unddemgemäß die angefochtene Entscheidung nachjeder Richtung abzuändern.

(6) Die Beratung und die Abstimmung derBeschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicherSitzung. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 und 4finden sinngemäß Anwendung.

(7) Der Referent hat die Entscheidung aufGrund der gefaßten Beschlüsse zu entwerfen. Ister mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben,so hat er den Entwurf im Einvernehmen mitdem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß er-hoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzendekann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfesoder einzelner Teile desselben auch ein anderesSenatsmitglied betrauen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 13)

Oberster Patent- und Markensenat

§ 74. (1) Als Berufungsinstanz gegen die End-entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung desPatentamtes wird der Oberste Patent- und Mar-kensenat in Wien errichtet. Dieser besteht ausdem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus min-destens acht weiteren rechtskundigen und dererforderlichen Anzahl von fachtechnischen Mit-gliedern als Räten. Diese führen für die Dauerihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent-und Markensenates".

(2) Der Präsident und der Vizepräsident müs-sen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, alsVizepräsident oder als Senatsvorsitzender ange-hören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen dierechts- und staatswissenschaftlichen Studien voll-endet und durch mindestens zehn Jahre eine Be-rufsstellung bekleidet haben, für die die Voll-endung dieser Studien erforderlich ist. Überdiesmüssen sie eine wissenschaftliche oder praktischeTätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichenRechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mit-glieder müssen Richter, mindestens drei Mitgliederrechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe Ades Bundesministeriums für Handel, Gewerbeund Industrie oder ständige rechtskundige Mit-glieder des Patentamtes sein. (BGBl. Nr. 70/1966,§ 1 Abs. 1)

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen dieStudien an einer Hochschule technischer Rich-tung oder die philosophischen Studien für mathe-matisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendethaben sowie über besondere Kenntnisse aufeinem bestimmten Gebiet der Technik verfügenund das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichischeStaatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernanntwerden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeitbeschränkt sind.

(6) Die Mitglieder des Obersten Patent- undMarkensenates werden vom Bundespräsidentenauf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre

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Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hin-dert in keinem Fall das freiwillige Ausscheidenaus dieser Behörde infolge des Übertrittes in dendauernden Ruhestand.

(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezemberdes Jahres, in dem die Mitglieder das 70. Lebens-jahr vollendet haben. Das Amt erlischt ferner,wenn ein Mitglied die österreichische Staatsbür-gerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeitbeschränkt wird oder wenn es wegen eines Ver-brechens, wegen eines aus Gewinnsucht began-genen Vergehens oder wegen einer derartigenÜbertretung bestraft wird.

(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vorAusübung ihres Amtes in die Hand des Präsiden-ten folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobedie gewissenhafte und unparteiische Führung mei-nes Amtes und die Geheimhaltung all dessen,was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird."Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. ImFall der Wiederberufung genügt die Erinnerungan das abgelegte Gelöbnis.

(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihresAmtes unabhängig und an keine Weisungen ge-bunden. Die Entscheidungen des OberstenPatent- und Markensenates unterliegen nicht derAufhebung oder Abänderung im Verwaltungs-weg.

(10) Die Schriftführer sind vom Bundesministerfür Handel, Gewerbe und Industrie aus demStand der Beamten der Verwendungsgruppe Adieses Bundesministeriums oder des Patentamteszu bestellen. (BGBL Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

(11) Der Präsident des Obersten Patent- undMarkensenates hat in seiner Eigenschaft als Lei-ter dieser Behörde Anspruch auf eine jährlicheFunktionsgebühr im Ausmaß von 250%, derVizepräsident im Ausmaß von 125% des Monats-bezuges eines aktiven Bundesbeamten der Ge-haltsstufe 1 der Dienstklasse LX der AllgemeinenVerwaltung.

(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schrift-führer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabeihrer Verwendung, und zwar

a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,b) die Beisitzer 4 bis 15%,c) die Schriftführer 3 bis 10%

des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges fürjeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funk-tionsgebühren werden für die in einem Kalen-derjahr abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag desPräsidenten vom Bundesminister für Handel,Gewerbe und Industrie zum Ende des Kalender-jahres zuerkannt, wobei auf den im Einzelfallerforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedachtzu nehmen ist. (BGBL Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent-und Markensenates werden vom Patentamt ge-führt.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 2)

§ 75. (1) Der Oberste Patent- und Markensenatverhandelt und entscheidet unter dem Vorsitzdes Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung,des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern be-stehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden,zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischenMitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vor-sitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnenein rechtskundiger Beamter der Verwendungs-gruppe A und mindestens ein Richter angehören.Der rechtskundige Beamte ist Referent; der Vor-sitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglie-der zu Mitreferenten bestellen.

(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen habendie Mitglieder des Obersten Patent- und Mar-kensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näherenBestimmungen über die Beschaffenheit und dasTragen des Amtskleides werden durch Verord-nung getroffen.

(BGBL Nr. 225/1965, Art. I 2. 3)

Ausschließungsgründe

§ 76. (1) Mitglieder des Patentamtes unddes Obersten Patent- und Markensenates sindvon der Mitwirkung ausgeschlossen:

1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Parteisind oder in Ansehung deren sie zu einer derParteien im Verhältnis eines Mitberechtigten,Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen ste-hen;

2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder sol-cher Personen, die mit ihnen in gerader Linieverwandt oder verschwägert sind oder mitdenen sie in der Seitenlinie bis zum viertenGrad verwandt oder im zweiten Grad ver-schwägert sind;

3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflege-eltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündeloder Pflegebefohlenen;

4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Par-teien vertreten oder vertreten haben oderbezüglich deren sie einen materiellen Vorteiloder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;

5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmit-tel sich gegen eine Entscheidung richtet, an dersie mitgewirkt haben;

6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die ge-eignet sind, ihre volle Unbefangenheit inZweifel zu setzen.(BGBL Nr. 225/1965, Art. I Z. 4)

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von derMitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsicht-lich einer Patentanmeldung oder eines Patentes

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ausgeschlossen, wenn sie in der Anmeldeabteilungan der Beschlußfassung über die Bekanntmachungoder über die Patenterteilung mitgewirkt haben.Sie sind ferner ausgeschlossen, wenn die Be-schwerde sich gegen den Beschluß einer tech-nischen Anmeldeabteilung richtet, der sie alsMitglied angehören oder als rechtskundiges Mit-glied zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. IZ. 14)

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von derMitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung undMitglieder des Obersten Patent- und Marken-senat« von der Mitwirkung beim OberstenPatent- und Markensenat ausgeschlossen:1.im Verfahren über Anträge auf Nichtiger-

klärung eines Patentes, wenn sie an der Be-schlußfassung über die Bekanntmachung oderüber die Patenterteilung mitgewirkt haben;

2. im Verfahren über alle anderen in die Zu-ständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallendenAnträge unter der Voraussetzung der Z. 1nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhaltzugrundeliegt, der bereits im Verfahren vorder Anmeldeabteilung oder vor der Beschwer-deabteilung Gegenstand der Entscheidung war.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 14)

(4) Ein Mitglied des Patentamtes oder desObersten Patent- und Markensenates, das sichvon der Mitwirkung bei einer Entscheidung fürausgeschlossen erachtet (Abs. 1 bis 3), hat diesdem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzendenunter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen.Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund fürgegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungenwegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zutreffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzendevon dem Ausschließungsgrund betroffen, so istdie Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt anden Präsidenten des Patentamtes, im Verfahrenvor dem Obersten Patent- und Markensenat andessen Präsidenten zu richten. Ist einer von die-sen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeigeseinem Stellvertreter zu erstatten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 14)

(5) Wird in einem Verfahren vor dem Patent-amt oder vor dem Obersten Patent- und Mar-kensenat von einer Partei ein Ausschließungs-grund geltend gemacht, so ist im Sinn des Abs. 4vorzugehen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 14)

Parteienvertreter§ 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Par-

teien vor dem Patentamt und vor dem OberstenPatent- und Markensenat sind nur die Rechts-anwälte, die Patentanwälte und die Finanzpro-kuratur befugt.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I 2. 5, BGBl.Nr. 214/1967, § 84 2. 1)

Verbot der Winkelschreiberei

§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungs-schutzes, ohne zur berufsmäßigen Parteienver-tretung in Angelegenheiten der in Betrachtkommenden Art befugt zu sein, gewerbsmäßigfür das Verfahren vor inländischen oder aus-ländischen Behörden schriftliche Anbringen, Be-schreibungen oder Zeichnungen zu Patentanmel-dungen oder Urkunden verfaßt, einschlägigeAuskünfte erteilt, bei inländischen Behörden alsBevollmächtigter von Parteien einschreitet odersich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichenoder mündlichen Kundgebungen anbietet (Win-kelschreiber), begeht eine Verwaltungsübertre-tung und ist von der Bezirksverwaltungsbehördeoder in Orten, für die eine Bundespolizeibehördebesteht, von dieser mit Geld bis zu 1000 S odermit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.(BGBl. Nr. 214/1967, § 84 Z. 1)

(2) Die besonderen Vorschriften über dieBehandlung der Winkelschreiber bei den ordent-lichen Gerichten bleiben unberührt.

Patentblatt

§ 79. (1) Vom Patentamt ist ein periodischerscheinendes amtliches Patentblatt herauszu-geben, in welchem die in diesem Bundesgesetzvorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Prä-sidenten des Patentamtes zu erlassenden Verord-nungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an dieAbteilungen und Hilfsstellen des Patentamtesrichten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungentreten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes be-stimmt ist, am Tage nach der Ausgabe desPatentblattes, das die Verlautbarung enthält, inKraft. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 15)

(2) Die Einrichtung und Herausgabe diesesBlattes wird vom Bundesminister für Handel,Gewerbe und Industrie im Verordnungsweg ge-regelt. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

Patentregister

§ 80. (1) Beim Patentamt wird ein Patent-register geführt, welches die fortlaufenden Num-mern, den Gegenstand und die Dauer der er-teilten Patente sowie den Namen und den Wohn-ort der Patentinhaber und ihrer Vertreter ent-hält. Der Anfang, der Ablauf, die Erlöschung,die Anfechtung, die Rücknahme, die Erklärungder Nichtigkeit und die Aberkennung des Paten-tes, die Nennung als Erfinder, die Enteignung desPatentes, die Selbständigerklärung eines Zusatz-patentes, die Abhängigerklärung, und die Über-tragungen eines Patentes, Lizenzeinräumungen,Pfandrechte sowie sonstige dingliche Rechte aneinem Patent, das Benützungsrecht des Dienst-gebers gemäß § 7 Abs. 2, das Vorbenützerrecht(§ 23), die Wiedereinsetzung in den vorigenStand (§ 133), die Feststellungsentscheidungen

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(§ 163) und Streitanmerkungen sind im Registerersichtlich zu machen.

(2) Die zu den bestehenden Patenten gehörigenBeschreibungen, Zeichnungen, Modelle undProbestücke, dann die den Registereintragungenzugrunde liegenden Gesuche und Urkundenwerden vom Patentamt aufbewahrt.

(3) Die Einsicht in das Patentregister und indie Beschreibung und die Besichtigung der Zeich-nungen, Modelle und Probestücke, auf Grundderen die Erteilung der Patente erfolgt ist, danndie Einsicht in die Gesuche und Urkunden so-wie die Entnahme von Abschriften und Kopiensteht, soweit es sich nicht um ein der Bundesver-waltung zustehendes, noch nicht bekanntge-machtes Patent handelt (§ 110), jedermann frei.

(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-bungen und Zeichnungen der erteilten Patente,soweit deren Einsicht jedermann freisteht, inselbständigen Druckschriften (Patentschriften). Inder Patentschrift sind die Druckschriften anzu-geben, die das Patentamt zur Abgrenzung desAnmeldungsgegenstandes vom Stand der Tech-nik in Betracht gezogen hat. (BGBl. Nr. 78/1969,Art. I Z. 16)

(5) Auf Verlangen erteilt das Patentamt be-glaubigte Ausfertigungen über die Registerein-tragungen.

Einsicht in Geschäftsstücke

§ 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligtensind berechtigt, in die dieses Verfahren betref-fenden Geschäftsstücke Einsicht; zu nehmen undAbschriften anzufertigen. Anderen Personen stehtdieses Recht, ausgenommen die Fälle des § 110,mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaub-haftmachung eines rechtlichen Interesses zu.

(2) In Geschäftsstücke, die noch in Behand-lung stehende Patentanmeldungen betreffen, istbis zur Bekanntmachung (§ 101 Abs. 1) dieEinsichtnahme nur mit Zustimmung des An-melders oder seines Rechtsnachfolgers zu ge-statten. Nach der Bekanntmachung ist jeder-mann berechtigt, in die bekanntgemachtenGeschäftsstücke Einsicht zu nehmen, von ihnenAbschriften anzufertigen oder Kopien herstel-len zu lassen.

(3) Die Abschriften und Kopien sind auf An-trag vom Patentamt zu beglaubigen.

(4) Auskünfte und amtliche Bestätigungendarüber, wann, unter welchem Titel, von wemund gegebenenfalls durch welchen Vertreter eineAnmeldung eingereicht wurde, welche Prioritätbeansprucht wird, welches Aktenzeichen dieprioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob dieAnmeldung noch in Behandlung steht sowie obund an wen das Recht aus ihr übertragen wurde,sind jedermann zu erteilen.

(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungs-protokolle und nur den inneren Geschäfts-gang betreffende Aktenteile ausgenommen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 17)

Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 82. (1) Der Leiter einer Verhandlung, einerVernehmung, eines Augenscheines oder einerBeweisaufnahme hat für die Aufrechterhaltungder Ordnung und für die Wahrung des Anstan-des zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung störenoder durch ungeziemendes Benehmen den An-stand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt dieErmahnung erfolglos, so kann ihnen nach vor-ausgegangener Androhung das Wort entzogen,ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestel-lung eines Bevollmächtigten aufgetragen wer-den oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis1000 S und, falls diese nicht einbringlich ist,Haft bis zu drei Tagen verhängt werden. Beierschwerenden Umständen kann eine solcheHaftstrafe statt oder neben der Geldstrafe ver-hängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können ge-gen Personen verhängt werden, die sich inschriftlichen Eingaben einer beleidigendenSchreibweise bedienen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Lei-ter der Amtshandlung zu. In Verfahren vorder Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung desPatentamtes oder vor dem Obersten Patent-und Markensenat hat über die Entfernung eineran einer Verhandlung beteiligten Person oderdie Verhängung einer Ordnungsstrafe währendeiner Verhandlung der Senat zu entscheiden.Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren,in denen die Entscheidung einem Senat zusteht,von diesem zu verhängen.

(5) Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe,die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter ein-schreiten und einem Disziplinarrecht nicht unter-stehen, dürfen nicht in Haft umgewandelt wer-den. Gegen öffentliche Organe und gegen Be-vollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteien-vertretung befugt sind, ist, wenn sie einemDisziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungs-strafe zu verhängen, sondern lediglich die An-zeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafeschließt die strafgerichtliche Verfolgung wegenderselben Handlung nicht aus.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 18)

§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit desPatentamtes oder des Obersten Patent- undMarkensenates offenbar mutwillig in Anspruchnehmen oder in der Absicht einer Verschlep-pung der Angelegenheit unrichtige Angabenmachen, kann eine Mutwillensstrafe bis 1000 Sund im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu

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drei Tagen verhängt werden. In Verfahren, indenen die Entscheidung einem Senat zusteht,hat über Mutwillensstrafen der Senat zu ent-scheiden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 18)

§ 84. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafenfließen dem Bund zu. Die §§ 12, 54 und 67 desVerwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzu-wenden.

(2) Zur Verhängung von Ordnungsstrafen istjenes Organ zuständig, das die gestörte Amts-handlung vornimmt oder vor dem der Anstanddurch ungeziemendes Benehmen verletzt wirdoder an das Eingaben (§ 82 Abs. 3) gerichtetsind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen istjenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwil-lig in Anspruch genommen wird oder vor demin der Absicht einer Verschleppung der Ange-legenheit unrichtige Angaben gemacht werden.

(3) Gegen einen Beschluß der Anmeldeab-teilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mut-willensstrafe verhängt wird, findet die Be-schwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nich-tigkeitsabteilung die Berufung an die nächsteInstanz (§ 70) statt. Das Rechtsmittel ist binnenzwei Wochen einzubringen und hat keine auf-schiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung derBeschwerde- oder der Berufungsinstanz ist keinordentliches Rechtsmittel zulässig.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 18)

Zustellung

§ 85. Die Zustellung der Ausfertigungen desPatentamtes und des Obersten Patent- und Mar-kensenates erfolgt von Amts wegen durch Organedes Patentamtes oder durch die Post. Im übrigenfinden, soweit im § 86 nicht etwas anderes be-stimmt wird, die Vorschriften der §§ 22 bis 31AVG. 1950 Anwendung.

(BGBl. Nr. 22SI1965, Art. I Z. 7)

§ 86. (1) Hinsichtlich einer Eingabe mehrererPersonen, die nicht alle im Inland wohnen, gilt,solange sie keinen gemeinsamen Vertreter oderZustellungsbevollmächtigten namhaft gemachthaben, derjenige von den im Inland wohnendenBeteiligten, dessen Unterschrift an erster Stellesteht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtig-ter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten sind soviele Ausfertigungen zuzustellen, als Beteiligtevorhanden sind.

(3) Mit der Zustellung der Ausfertigungen anden Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustel-lung als an alle Beteiligten vollzogen.

(4) Der Zustellungsbevollmächtigte hat, wennnicht durch Vereinbarung etwas anderes be-

stimmt wird, die empfangenen Schriftstücke denBeteiligten jeweils ohne Aufschub zu übersen-den.

(BGBL Nr. 210/1951, Art. 1 Z. 7)

III. VERFAHREN

A. E r t e i l u n g v o n P a t e n t e n

Patentanmeldung

§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zurErlangung eines Patentes hat beim Patentamtzu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenenschriftlichen Form entweder durch unmittelbareÜberreichung oder durch die Post. Sie unterliegtder Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).

(2) Als Zeitpunkt der Anmeldung gilt derZeitpunkt des Einlangens der Anmeldung beimPatentamt.

Umfang der Anmeldung

§ 88. Für jede Erfindung ist eine besondereAnmeldung erforderlich. Es können jedoch Erfin-dungen, die auf eine andere Erfindung als Be-standteile oder wirkende Mittel Bezug nehmen,mit dieser in einer einzigen Anmeldung ver-einigt werden.

Anmeldungseingabe

§ 89. Die Anmeldung muß enthalten1. den Vor- und Zunamen und den Wohnort

des Anmelders und, wenn das Gesuch durch einenVertreter überreicht wird, überdies dieselben An-gaben bezüglich seines ständigen inländischenVertreters;

2. das Ansuchen um Erteilung des Patentes;3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu

patentierenden Erfindung (Titel).

Beilagen der Anmeldung

§ 90. Der Anmeldung müssen beigeschlossensein

1. die den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß(§ 91) abgefaßte Beschreibung der angemeldetenErfindung in zwei vom Anmelder oder vonseinem Vertreter unterfertigten Ausfertigungen;

2. falls der Anmelder seine Anmeldung durcheinen Vertreter überreicht, die dem letzterenausgestellte Vollmacht.

Patentbeschreibung

§ 91. (1) Die Patentbeschreibung muß1. die Erfindung derart klar, deutlich und voll-

ständig beschreiben, daß darnach die Benützungder Erfindung durch Sachverständige möglich ist;

2. dasjenige, was neu ist und somit den Gegen-stand des Patentes bildet, am Schluß der Be-

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Schreibung in einem oder mehreren Patent-ansprüchen genau und in unterscheidender Weisehervorheben;

3. die zur Verständlichkeit der Beschreibungnötigen, in dauerhafter Weise hergestellten Zeich-nungen enthalten, erforderlichenfalls auch vonModellen und Probestücken begleitet sein.

(2) Bis zu dem vom Patentamt gefaßten Be-schluß, die Anmeldung bekanntzumachen, sindAbänderungen der in der Beschreibung enthal-tenen Angaben zulässig.

(3) Soweit die Abänderungen das Wesen derErfindung berühren, sind sie aus der Anmeldungauszuscheiden und, sofern der Anmelder denSchutz auch für sie erwirken will, gesondert an-zumelden. Für die gesonderte Anmeldung ist eineFrist zu bestimmen. Wird die Anmeldung inner-halb der Frist überreicht, so genießt sie die Prio-rität nach dem Zeitpunkt, in dem die Abände-rung im Verfahren über die frühere Anmeldungdem Patentamt bekanntgegeben worden ist.

Formalerfordernisse der Anmeldung

§ 92. Durch Verordnung sind die formalenErfordernisse der Anmeldung und der Patent-beschreibung einschließlich der Zeichnungennäher zu regeln. Bei der Erlassung dieser Verord-nung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Ein-fachheit sowie auf die Erfordernisse der Druck-legung und der Veröffentlichung der Patent-beschreibung Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 19)

Priorität

§ 93. (1) Mit dem Zeitpunkt der ordnungs-mäßigen Anmeldung eines Patentes (§§ 87 bis92) erlangt der Anmelder das Recht der Priori-tät für seine Erfindung.

(2) Von diesem Zeitpunkt an genießt er ge-genüber einer jeden später angemeldeten gleichenErfindung den Vorrang.

(3) Trägt die Anmeldung Mängel an sich, sokann sie nach deren rechtzeitiger Behebung(§ 99) als im Zeitpunkt ihrer ersten Überreichungordnungsmäßig erfolgt angesehen werden, soferndie behobenen Mängel das Wesen der Erfindungunberührt ließen. Hat die rechtzeitige Behebungder Mängel eine nachträgliche Änderung desWesens der Erfindung zur Folge, so findet der§ 91 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelneTeile des Gegenstandes der Anmeldung (Teil-prioritäten) können nur auf Grund zwischen-staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund derBestimmungen über den Prioritätsschutz von Er-findungen auf Ausstellungen beansprucht wer-

den. Solche Teilprioritäten sind auch dann zu-lässig, wenn für die Priorität eines Teiles desGegenstandes der Anmeldung der Zeitpunkt desEinlangens der Anmeldung beim Patentamtmaßgebend bleibt. Die den verschiedenen Priori-täten entsprechenden Teile des Anmeldungsgegen-standes sind in gesonderte Patentansprüche auf-zunehmen. Der Anmelder hat die Patent-ansprüche zu bezeichnen, auf die sich die einzel-nen Prioritäten beziehen (Prioritätsaufteilung).(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 20)

(2) Die Anmeldegebühr ist dem der Anzahlaller Prioritäten der Anmeldung entsprechendenVielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Unter-bleibt die volle Einzahlung, so bestimmt sich diePriorität der Anmeldung nur nach dem Zeit-punkt ihres Einlangens beim Patentamt (§ 93).Der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er das ein-fache Ausmaß der Anmeldegebühr übersteigt, zu-rückzuerstatten.

§ 95. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Ver-bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichenEigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumtenPrioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zunehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung,deren Priorität in Anspruch genommen wird, unddas Land, in dem diese Anmeldung bewirkt wor-den ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Fernerist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzu-führen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb vonzwei Monaten nach dem Einlangen der Anmel-dung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb die-ser Frist kann die Berichtigung der Prioritäts-erklärung beantragt werden. Der Antrag unter-liegt einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte derAnmeldegebühr (§ 166 Abs. 1). Bei Teilpriori-täten (§ 94) beträgt diese Gebühr das der Anzahlder zu berichtigenden Prioritäten entsprechendeVielfache,

(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhal-tung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priori-tät zu Recht beansprucht wurde, so ist dasPrioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung istzu bestimmen, welche Belege für diesen Nach-weis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sievorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht recht-zeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelegenicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Akten-zeichen der Anmeldung, deren Priorität in An-spruch genommen wird, oder die Prioritätsauf-teilung auf amtliche Aufforderung nicht frist-gerecht bekanntgegeben (Abs. 1 bis 3), so be-stimmt sich die Priorität nach dem Zeitpunktder Anmeldung im Inland.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 21)

§ 96. (1) Erfindungen, die auf einer in-ländischen oder ausländischen Ausstellung zur

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1392 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

Schau gestellt werden, genießen einen Prioritäts-schutz nach den Bestimmungen der §§ 97 und 98.

(2) Die Bestimmungen der §§ 97 und 98 gelteninsbesondere auch für Schaustellungen aufMuster- und Warenmessen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 23)

§ 97. (1) Der Schutz besteht nur, wenn derBundesminister für Handel, Gewerbe und Indu-strie der Ausstellung die Begünstigung desPrioritätsschutzes für die dort zur Schau ge-stellten Gegenstände zuerkannt hat. (BGBl.Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungs-leitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die fürdie Entscheidung über die beanspruchte Prioritäts-begünstigung erforderlichen Angaben zu enthal-ten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 24 lit. a)

(3) Über das Ansuchen wird, soweit nicht einezwischenstaatliche Verpflichtung zur Gewährungdes Schutzes besteht, nach freiem Ermessen ent-schieden.

(4) Die Zuerkennung der Begünstigung desPrioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungs-leitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" undim „Österreichischen Patentblatt" zu verlaut-baren. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 24 lit. b)

§ 98. (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß dieErfindung ein Prioritätsrecht (Abs. 2) vom Zeit-punkt der Einbringung des Gegenstandes in denAusstellungsraum genießt, wenn die Anmeldungzur Erlangung eines Patentes vor Ablauf vondrei Monaten nach dem Tag der Schließung derAusstellung gemäß den geltenden Vorschriftenbewirkt wird.

(2) Tatsachen, die in der Zeit vom Zeitpunktder Einbringung des Gegenstandes in den Ausstel-lungsraum an eintreten, stehen der Erlangung desSchutzrechtes nicht entgegen und die Anmeldunggeht anderen Anmeldungen vor, die nach diesemZeitpunkt bewirkt worden sind. Handlungen, dienach diesem Zeitpunkt vorgenommen wordensind, begründen kein Recht auf Fortbenützungdes Gegenstandes.

(3) Von mehreren gleichen Gegenständen, diegleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebrachtwurden, genießt der den Vorrang vor denübrigen, dessen Anmeldung früher bewirkt wor-den ist.

(4) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in An-spruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellungund der Tag der Einbringung des Gegenstandesin den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Priori-tätserklärung). Die Bestimmungen des § 95Abs. 2 gelten sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1969,Art. I Z. 25)

(5) Das Prioritätsrecht ist durch eine Beschrei-bung des zur Schau gestellten Gegenstandes mitden zu ihrer Verständlichkeit notwendigen Zeich-

nungen oder anderen Abbildungen, erforder-lichenfalls auch Modellen und Probestücken, unddurch eine Bestätigung der Ausstellungsleitung,daß der zur Schau gestellte Gegenstand mit dembeschriebenen übereinstimmt, sowie darüber,wann dieser Gegenstand in den Ausstellungsraumeingebracht wurde, nachzuweisen (Prioritäts-belege). (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 25)

(6) Wird die Prioritätserklärung nicht recht-zeitig abgegeben oder werden die Prioritäts-belege auf amtliche Aufforderung nicht fristge-recht vorgelegt, so bestimmt sich die Prioritätnach dem Zeitpunkt der Anmeldung. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 25)

Vorprüfung

§ 99. (1) Die Anmeldung unterliegt einer Vor-prüfung durch ein Mitglied der Anmeldeabtei-lung. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfin-dung ist dabei nicht zu beurteilen.

(2) Entspricht hiebei die Anmeldung nicht denvorgeschriebenen Anforderungen, so ist der An-melder aufzufordern, die Mängel innerhalb einerbestimmten Frist zu beheben.

(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfallsnach der Vernehmung von Sachverständigen, daßeine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindungoffenbar nicht vorliegt, so ist der Anmelder nachallfälliger Vorladung und Vernehmung durch denPrüfer hievon unter Angabe der Gründe mit derAufforderung zu benachrichtigen, sich binneneiner bestimmten Frist zu äußern. Die Frist kannauf Ansuchen verlängert werden. Gegen die Ab-weisung eines Gesuches um Fristverlängerung istkein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äuße-rung auf den Vorbescheid noch innerhalb vonzwei Wochen nach der Zustellung des abweisen-den Beschlusses nachgeholt werden.

(4) Wird innerhalb der Frist weder eineÄußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3)noch ein Gesuch um Verlängerung der Frist über-reicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenom-men. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wennbinnen vier Monaten nach Ablauf der Frist(Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheidnachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmel-degebühr entrichtet und der Beleg (§ 168 Abs. 3)über die Entrichtung dieser Gebühr überreichtwird. Ist der Beleg über die rechtzeitige Entrich-tung der Gebühr nicht überreicht worden, so istdem Anmelder hiefür eine einmonatige, nichterstreckbare Frist zu setzen.

(5) Der Präsident des Patentamtes kann Richt-linien über Grundsätze der Vorprüfung sowieüber das dabei von den Mitgliedern der Anmelde-abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Erkann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlichfestzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist aufeine möglichst rationelle und genaue Vorprüfungsowie auf eine einheitliche Behandlung der An-

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meidungen durch die AnmeldeabteilungenBedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 27 lit. b)

Zurückweisung der Anmeldung

§ 100. (1) Ist durch die ursprüngliche oder dieverbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen An-forderungen nicht entsprochen worden oder er-gibt sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patent-fähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99),so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffendiese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wirdnur der entsprechende Teil der Anmeldung zu-rückgewiesen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 28lit. b)

(2) Soll die Zurückweisung aus einem Grunderfolgen, der dem Anmelder nicht bereits an-läßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, soist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auchüber diesen Abweisungsgrund binnen einer be-stimmten Frist zu äußern.

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung derAnmeldung

§ 101. (1) Erachtet das Patentamt die Anmel-dung für gehörig erfolgt und die Erteilung einesPatentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt esdie öffentliche Bekanntmachung der Anmeldung(Aufgebot). Die Bekanntmachung der Anmeldunggeschieht in der Weise, daß der Name und derWohnort des Anmelders und eine kurze sach-gemäße Bezeichnung des Gegenstandes der Er-findung (Titel) sowie der Tag der Anmeldungdurch das amtliche Patentblatt veröffentlichtwerden.

(2) Mit dem Tag der Ausgabe des Patent-blattes (Bekanntmachung), der auf demselben er-sichtlich zu machen ist, treten für den Gegen-stand der. Anmeldung zugunsten des Anmelderseinstweilen die gesetzlichen Wirkungen desPatentes ein (§ 22).

(3) Die Anmeldung ist mit sämtlichen Beilagendurch vier Monate, vom Tag der Bekannt-machung an gerechnet, an allen Tagen, an denendas Patentamt zur Entgegennahme von Patent-anmeldungen geöffnet ist, zur allgemeinen Ein-sicht beim Patentamt auszulegen. Das Patent-amt kann erforderlichenfalls die Auslegung auchan anderen Orten verfügen. Durch Verordnungist zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vorsich zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung derRechte des Anmelders auf eine zweckmäßige undgeordnete Durchführung der Einsichtnahme hin-zuwirken. Der Präsident hat unter Bedachtnahmeauf die Interessen des Dienstes und der an derEinsichtnahme interessierten Öffentlichkeit fürdie Besucher der Auslegehalle eine Hausordnungzu erlassen und kann Personen, die trotzschriftlicher Verwarnung wiederholt gegen diese

Hausordnung verstoßen, bis zu sechs Monatenvon der Einsichtnahme ausschließen. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. b)

(4) Auf Antrag des Anmelders ist die Bekannt-machung und die Auslegung bis zum Ablauf vondrei Monaten, vom Tag des Beschlusses überdie Bekanntmachung an gerechnet, auszusetzen.Sie kann auf Antrag des Anmelders auch biszum Ablauf eines Jahres, von dem bezeichnetenTag an gerechnet, ausgesetzt werden. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. c)

Einspruch

§ 102. (1) Innerhalb von vier Monaten seitdem Tag der Bekanntmachung kann gegen diePatenterteilung Einspruch erhoben werden. DerEinspruch muß spätestens am letzten Tag derFrist im Patentamt eingelangt sein. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. I Z. 30 lit. b)

(2) Der Einspruch ist schriftlich in zwei-facher Ausfertigung einzubringen. Er kann nurauf folgende durch bestimmte Tatsachen begrün-dete Behauptungen gestützt werden:

1. daß der Gegenstand nicht patentfähig ist(§§ 1 bis 3);

2. daß die Erfindung ganz oder teilweise be-reits Gegenstand eines Patentes oder einer in Ver-handlung befindlichen und zur Patenterteilungführenden früheren Anmeldung ist; (BGBl.Nr. 21011951, Art. I Z. 9)

3. daß dem Anmelder der Anspruch auf dieErteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7)nicht zusteht;

4. daß der wesentliche Inhalt der angefochte-nen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnun-gen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungeneines andern oder einem von diesem angewen-deten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent-nommen wurde.

(3) In dem unter Abs. 2 Z. 3 genanntenFall ist nur der, dem der Anspruch auf die Er-teilung des Patentes zusteht, in dem unterAbs. 2 Z. 4 genannten Fall nur der Beeinträch-tigte zum. Einspruch berechtigt.

(4) Eine Ausfertigung des Einspruches ist demAnmelder zur Erstattung seiner schriftlichenÄußerung innerhalb einer einmonatigen, ausrücksichtswürdigen Gründen verlängerbarenFrist zuzustellen.

(5) Innerhalb der Einspruchsfrist (Abs. 1)kann auch die Abhängigerklärung (§ 4 Abs. 3)vom Inhaber des früher erteilten Patentes be-antragt werden. Hinsichtlich dieses Antragesgelten die Bestimmungen über den Einspruch.

Einspruchsverfahren

§ 103. Sobald die Äußerung erstattet oderdie Frist zu ihrer Erstattung abgelaufen ist,

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trifft der mit der Angelegenheit betraute Refe-rent wegen des etwa notwendigen weiterenSchriftenwechsels, wegen Vernehmung der Be-teiligten, Herbeischaffung der von den Parteienangebotenen Beweismittel, Aufnahme von Be-weisen sowie überhaupt zum Zweck; der mög-lichst verläßlichen Aufklärung des wahren Sach-verhaltes die entsprechenden Verfügungen.

Beweiswürdigung und Beschluß

§ 104. Nach Durchführung des Vorverfahren«hat das Patentamt (Anmeldeabteilung) über dieErteilung des Patentes unter freier Würdigungder vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicherSitzung Beschluß zu fassen.

Kosten

§ 105. In der Entscheidung hat das. Patent-amt (Anmeldeabïeilu.ng) nach freiem Ermessenzu bestimmen, zu welchem Anteil und Betragdie Kosten des Verfahrens und der Rechtsver-tretung den Parteien zur Last fallen.

Patentanmeldung des Einsprechenden

§ 106. Hat der Einspruch in den Fällen des§ 102 Abs. 2 Z. 3 und 4 die Zurückziehung oderZurückweisung der Anmeldung zur Folge, sokann die Partei, die Einspruch erheb, falls siebinnen einem Monat nach dem Eintritt derRechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlussesdes Patentamtes die Erfindung ihrerseits an-meldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmel-dung der Tag der zurückgezogenen oder zu-rückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.

Erteilung des Patentes ohne Einspruchsverfahren

§ 107. Ist gegen eine öffentlich bekanntge-machte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102)rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahres-gebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahltworden, so gilt das Patent mit Ablauf der Ein-spruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt.

Beschwerde§ 108. (1) Gegen den Beschluß, durch den die

Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewie-sen oder zur Verbesserung zurückgestellt wird(§§ 100 und 104), kann der Anmelder, gegenden Beschluß, durch den das Patent in vollemUmfang erteilt wird, der Einsprecher und gegenden Beschluß, durch den das Patent in be-schränktem Umfang erteilt wird, sowohl derAnmelder als auch der Einsprecher Beschwerdeerheben.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der§§ 104 bis 106 sinngemäß.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 31 lit. a)

Patenturkunde, Kundmachung

§ 109, Ist das Patent endgültig erteilt, so ver-lügt das Patentamt die Eintragung der ge-

schützten Erfindung in das Patentregister, dieKundmachung der Erteilung im Patentblatt,die Ausfertigung der Patenturkunde für denPatentinhaber sowie die Drucklegung und Ver-öffentlichung der Patentbeschreibung.

Patente der Bundesverwaltung

§ 110. (1) Handelt es sich um eine im Inter-esse der Ausrüstung der bewaffneten Macht odersonst im Bundesinteresse von der Bundesverwal-tung angemeldete Erfindung oder um eine an-gemeldete Erfindung, bezüglich deren die Bundes-verwaltung ihr Enteignungsrecht geltend gemachthat (§ 29), so erfolgt auf deren Antrag diePatenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekannt-machung. In diesem Fall unterbleibt auch dieAuslegung und Drucklegung der Beschreibung so-wie die Eintragung des Gegenstandes der Erfin-dung in das öffentliche Patentregister. Doch kanndie Bekanntmachung und vollständige Eintragungvon der Bundesverwaltung nachträglich jederzeitbegehrt werden.

(2) Die Dauer solcher Patente, deren Bekannt-machung unterblieben ist, läuft vom Tag der end-gültig beschlossenen Erteilung.

(3) Die Jahresgebühr für das erste Jahr istvor der Beschlußfassung über die Patenterteilungbinnen zwei Monaten nach der Zustellung deramtlichen Aufforderung hiezu einzuzahlen. Unter-bleibt die Einzahlung, so gilt die Anmeldung alszurückgenommen.

(4) Die Jahresgebühren für das zweite und dieweiteren Jahre sind, vom Tag der endgültig be-schlossenen Erteilung an gerechnet, von Jahr zuJahr im vorhinein fällig. Für ihre Einzahlungsind die sonst geltenden Vorschriften über dieEinzahlung dieser Jahresgebühren maßgebend.

Versagung

§ 111. (1) Wird die Anmeldung nach der Be-kanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wirddas Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt-zumachen.

(2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehungoder Versagung des Patentes gelten die Wirkun-gen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) alsnicht eingetreten.

B. A n f e c h t u n g v o n P a t e n t e n

Antragstellung

§ 112, (1) Die Einleitung des Verfahrens wegenRücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennungvon Patenten erfolgt nur auf Antrag. DasPatentamt ist jedoch berechtigt, das über einenRücknahme oder Nichtigkeitsantrag eingeleiteteVerfahren im Falle der Rückziehung des Antragesvon Amts wegen fortzusetzen.

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(2) Der Antragsteller, der nicht im Inlandwohnt, hat dem Belangten auf dessen Begehrenfür die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu lei-sten. Dieses Begehren muß bei sonstigem Ver-lust des Anspruches auf Sicherstellung binnen14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestelltsein. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 2. 32)

(3) Die Höhe der Sicherstellung wird vomPatentamt nach freiem Ermessen festgesetzt.Dem Antragsteller wird für die Leistung derSicherstellung eine Frist bestimmt, in der sie, zuleisten ist. Erfolgt die Sicherstellung nicht vorAblauf der Frist, so gilt der Antrag als zurück-genommen.

Sofortige Zurückweisung.

§ 113. (1) Anträge auf Rücknahme, Nichtig-erklärung oder Aberkennung eines Patentes, diesich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grundstützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtesBegehren enthalten oder zu deren Einbringungder Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unterAngabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zu-rückzuweisen.

(2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständig-keit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiede-ner Sache oder wegen Streitanhängigkeit unterAngabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zu-rückzuweisen.

(3) Derartige Beschlüsse sind als Endentschei-dungen anzusehen,

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 33)

Form und Inhalt des Antrages§ 114. (1) Der Antrag hat eine gedrängte

Darstellung des Streitfalles und nebst dem be-stimmten Begehren die Bezeichnung der gel-tend zu machenden Beweismittel zu enthalten.

(2) Urkundliche Behelfe sind in Urschriftoder beglaubigter Abschrift anzuschließen.

(3) Der Antrag samt Beilagen ist, sofern ernur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist,in zweifacher Ausfertigung beim Patentamteinzubringen.

(4) Ist der Antrag gegen mehrere Patentin-haber gerichtet, so ist nebst der für das Patent-amt bestimmten Ausfertigung für jeden derBelangten eine Ausfertigung des Antrages samtAbschriften der Beilagen beizubringen.

(5) Jeder Antrag kann lediglich ein einzigesPatent samt dessen Zusatzpatenten zum Gegen-stand der Anfechtung machen.

Verfahren über Anfechtungsanträge

§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein ständigesfachtechnisches und ein ständiges rechtskundi-ges Mitglied zu Referenten zu bestellen.

(2) Der rechtskundige Referent hat, sofernder Antrag zur Einleitung des Verfahrens ge-

eignet befunden wurde, eine Ausfertigung samtden Abschriften der Beilagen dem Belangtenmit der Aufforderung zuzustellen, innerhalbeiner mindestens einmonatigen Frist, derenVerlängerung der Referent bei Vorliegen rück-nichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seineGegenschrift in zweifacher Ausfertigungschriftlich zu erstatten.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. J Z. 34)

Vorverfahren

§ 116. (1) Nach Erstattung der Gegenschriftoder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefüreingeräumten Frist hat der rechtskundige Re-ferent erforderlichenfalls ein Vorverfahren(Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der münd-lichen Verhandlung durchzuführen. Die Refe-renten haben im Vorverfahren das Einverneh-men zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheitenentscheidet der Vorsitzende.

(2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeß-stoff für die mündliche Verhandlung so weitvorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohneUnterbrechung durchgeführt werden kann. Ins-besondere ist, sofern sich dies nicht aus denSchriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Par-teien oder Einholung ihrer Äußerung festzu-stellen, welche tatsächlichen Behauptungen nichtbestritten werden.

(3) Im Vorverfahren haben auch Beweisauf-nahmen, wie Vornahme eines Augenscheins,Vernehmung auswärtiger Zeugen und zeitrau-bende Untersuchungen durch Sachverständigezu erfolgen, wenn die Beweisaufnahme in dermündlichen Verhandlung diese erheblich er-schweren oder verzögern oder unverhältnis-mäßig hohe Kosten verursachen würde oderwenn die sofortige Aufnahme der Beweise zurBeweissicherung notwendig ist.

(4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorver-fahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausblei-ben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.

(5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vor-verfahren gilt § 120. Beweis durch Vernehmungder Parteien ist im Vorverfahren nicht zuläs-sig.

(6) Der rechtskundige Referent hat im Vor-verfahren alle in den §§ 180 bis 185 der Zivil-prozeßordnung angeführten Befugnisse undObliegenheiten eines Vorsitzenden.

(7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung desVorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmtzu bezeichnender Sachverhalte anordnen.

(8) Nach dem Einlangen der Gegenschriftoder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefüreingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nachder Durchführung des Vorverfahrens hat derReferent die Akten mit einer schriftlichen Dar-legung des Sachverhaltes sowie aller für dieEntscheidung wesentlichen Tat- und Rechts-

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fragen und einer Stellungnahme zu diesen (Re-ferat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Derrechtskundige Referent hat über die rechtlichenFragen und der fachtechnische Referent überdie fachtechnischen Fragen zu referieren. DerVorsitzende kann einem Referenten oder einemanderen Stimmführer die Ergänzung des Re-ferates auftragen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung

§ 117. Erlischt das Patent (§ 46) währenddes Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung,so ist, wenn der Antragsteller nicht unterGlaubhaftmachung eines rechtlichen Interessesauf der Durchführung des Verfahrens beharrt,das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Indiesem Fall hat der Antragsteller Anspruch aufErsatz der Kosten des Verfahrens und derVertretung, es sei denn, daß der Antragsgegnerdurch sein Verhalten zur Antragstellung nichtAnlaß gegeben hat und das Patent während derFrist für die Erstattung der Gegenschrift er-loschen ist. In dem Einstellungsbeschluß ist auchüber den Kostenersatz zu erkennen (§ 122Abs. 1). Dieser Beschluß ist als Endentscheidunganzusehen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

Ausschreibung der mündlichen Verhandlung

§ 118. (1) Die mündliche Verhandlung istvom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestensmit der Ausschreibung der Verhandlung ist demAntragsteller die Gegenschrift zuzustellen.

(2) Die Verhandlung kann aus wichtigenGründen auf Antrag oder von Amts wegendurch den Vorsitzenden auf einen anderenZeitpunkt verlegt werden.

(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oderihre Vertreter sowie die bei der Verhandlungeinzuvernehmenden Zeugen und Sachverstän-digen zu laden.

(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrerVertreter steht der Verhandlung und Entschei-dung nicht im Wege.

(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichenVerhandlung beantragt, so hat darüber der Se-nat zu entscheiden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

Verhandlung

§ 119. (1) Die Verhandlung ist nach densinngemäß anzuwendenden Vorschriften der§§ 171 bis 203 der Zivilprozeßordnung zu lei-ten und durchzuführen. § 73 Abs. 3 letzterSatz ist anzuwenden.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann,außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnungerwähnten Fällen, auf Antrag auch dann füreinen Teil des Verfahrens oder für die ganze

Verhandlung ausgeschlossen werden, wenndurch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interessedes Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsge-heimnis einer der Parteien oder eines Zeugeneiner Gefährdung ausgesetzt würde.

(3) Den Mitgliedern des Patentamtes unddes Obersten Patent- und Markensenates sowieden Beamten aus dem Stande der Verwen-dungsgruppe A des Bundesministeriums fürHandel, Gewerbe und Industrie bleibt trotzAusschluß der Öffentlichkeit der Zutritt ge-stattet.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

Beweis und Beweisaufnahme

§ 120. (1) Das Beweisverfahren ist, soweitdurch dieses Gesetz nicht abweichende Bestim-mungen getroffen werden, in sinngemäßer An-wendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383der Zivilprozeßordnung durchzuführen.

(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamtabgelegte Zeugnis sowie die von den Parteienvor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussagesteht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.

(3) Die vorstehenden Grundsätze über dasBeweisverfahren gelten sowohl für das Vor-verfahren als auch für die Verhandlung.

(4) Für die Zeugen- und Sachverständigen-gebühren sind die Bestimmungen des Gebüh-renanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179, an-zuwenden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 35)

(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ord-nungs- und Mutwillensstrafen dürfen 1000 Sund im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zudrei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnah-men während einer mündlichen Verhandlungsind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vomSenat, im Vorverfahren vom Referenten (§116Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findetAnwendung. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 35)

Beratung und Abstimmung

§ 121. Beratung und Abstimmung der Nich-tigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicherSitzung.

Prozeßkosten

§ 122. (1) In der Entscheidung hat das Pa-tentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen,zu welchem Anteil und Betrag die Kosten desVerfahrens und der Vertretung den Parteienzur Last fallen.

(2) Allfällige privatrechtliche Ansprüche sindvor die ordentlichen Gerichte zu verweisen.

(3) Wer einen Antrag zurückzieht, hat demBeklagten die aufgelaufenen Kosten zu erset-zen; ihre Höhe wird durch das Patentamt be-stimmt.

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Inhalt der Entscheidung

§ 123. Die Ausfertigung der Entscheidunghat zu enthalten

1. die Bezeichnung der Abteilung und dieNamen der Mitglieder, die an der Entschei-dung mitgewirkt haben;

2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Ver-treter und Bevollmächtigten sowie ihre Partei-stellung;

3. die Entscheidung;4. den Tatbestand der Entscheidung, beste-

hend in einer gedrängten Darstellung des ausder mündlichen Verhandlung sich ergebendenSachverhaltes unter Hervorhebung der in derHauptsache von den Parteien gestellten An-träge;

5. die Entscheidungsgründe;6. die. Rechtsmittelbelehrung.(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9)

Verkündung der Entscheidung

§ 124. (1) Die Verkündung der Entscheidungmit den wesentlichen Entscheidungsgründenhat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nachSchluß der mündlichen Verhandlung zu ge-schehen.

(2) In allen Fällen ist aber den Parteien dieEntscheidung samt den vollständigen Entschei-dungsgründen in schriftlicher Ausfertigungbaldigst zuzustellen.

Protokollführung§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im

Vorverfahren und über die mündliche Ver-handlung ist durch einen Schriftführer ein Pro-tokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist außervom Schriftführer vom Vorsitzenden oder imVorverfahren von den die Beweisaufnahmedurchführenden Referenten zu unterfertigen.

(2) Im übrigen gilt für das Protokoll § 73Abs. 4.

(3) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121)ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, ausdem das Ergebnis der Beratung und Abstim-mung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vomVorsitzenden und vom Schriftführer zu unter-fertigen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 36)

Rechtshilfe

§ 126. Die Gerichte sind verpflichtet, demPatentamt und dem Obersten Patent- undMarkensenat Rechtshilfe zu leisten.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. 1 Z. 10)

Wiederaufnahme des Verfahrens§ 127. (1) Wurde mit einer Entscheidung die

gänzliche oder teilweise Rücknahme, Nichtig-erklärung oder Aberkennung eines Patentes

erwirkt oder ein darauf abzielender Antragganz oder teilweise abgewiesen, so kann aufAntrag einer Partei das geschlossene Verfahrenwieder aufgenommen werden,

1. wenn eine Urkunde, auf welche die Ent-scheidung gegründet ist, fälschlich angefertigtoder verfälscht ist;

2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverstän-diger einer falschen Aussage oder der Gegnerbei seiner Vernehmung eines falschen Eidesschuldig gemacht hat und die Entscheidung aufdiese Aussage gegründet ist;

3. wenn die Entscheidung durch eine im Wegdes gerichtlichen Strafverfahrens zu verfol-gende Betrugshandlung des Vertreters der Par-tei, ihres Gegners oder dessen Vertreters er-wirkt wurde;

4. wenn ein Mitglied, das bei der Entschei-dung oder bei einer der Entscheidung zugrundeliegenden früheren Entscheidung mitgewirkthat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einernach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzungseiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;

5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, aufdas die Entscheidung gegründet ist, durch einanderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufge-hoben ist.

(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nurinnerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zubehebenden Entscheidung und unbeschadet derinzwischen erworbenen Rechte dritter Personenvon den Streitteilen begehrt werden.

(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welcheseither die Erfindung in Benützung genommenhaben oder die hiezu erforderlichen Veranstal-tungen getroffen haben, die einem Vorbenützerder Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).

(4) Zur Entscheidung über das Wiederauf-nahmebegehren ist jene Patentbehörde (Nich-tigkeitsabteilung des Patentamtes oder Ober-ster Patent- und Markensenat) berufen, welchedie angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wirddem Wiederaufnahmebegehren vom OberstenPatent- und Markensenat stattgegeben, so hatdieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wie-deraufgenommene Verfahren vor ihm oder vorder Nichtigkeitsabteilung durchzuführen ist.(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 11)

(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme desVerfahrens kommt eine den Vollzug der Ent-scheidung hemmende Wirkung nicht zu.

§ 128. Ist die Eintragung der Außerkraft-setzung eines Patentes in das Patentregisterdurch das Patentamt aus Versehen erfolgt, sohat das Patentamt nach Feststellung des Ver-sehens die Löschung dieser Eintragung zu ver-fügen und kundzumachen. Inzwischen imguten Glauben erworbene Rechte dritter Per-sonen bleiben in einem solchen Fall wie im Fallder Wiederaufnahme gewahrt.

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1398 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 129. (1) Wer durch ein unvorhergesehenesoder unabwendbares Ereignis verhindert war,eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nacheiner den Erfindungsschutz betreffenden Vor-schrift einen kraft dieser Vorschrift ohne wei-teres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat,hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigenStand findet nicht statt

1. wegen Versäumung der Frist für denWiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) undder Frist für das Rechtsmittel gegen die Ent-scheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;

2. wegen Versäumung der Frist für die Nach-holung der Äußerung auf den Vorbescheid(§ 99 Abs. 4), der Frist für den Einspruch(§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerdedes Einsprechers (§ 71 Abs. 1);

3. wegen Versäumung einer Frist für dieGeltendmachung eines Anspruches vor den or-dentlichen Gerichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 12.38)

(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritäts-erklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vor-lage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3und § 98 Abs. 4 und 6) ist eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nur zulässig, wennder Antrag, unbeschadet der für die Antrag-stellung gemäß § 131 geltenden Fristen, späte-stens am Tag vor der Bekanntmachung (§ 101)im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilli-gung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfallsbereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß(§ 101) oder Zurückweisungsbeschluß (§ 100)außer Kraft. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 38)

§ 130. (1) Ober den Antrag entscheidet dieAbteilung, bei der die versäumte Handlungvorzunehmen war. Wurde eine Handlung beieiner technischen Anmeldeabteilung versäumt,so entscheidet über den Antrag das dieser Ab-teilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.(BGBl. Nr. 78/1969,. Art. I 2. 39)

(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsab-teilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zurEntscheidung berufen. Gegen diese Entschei-dung steht die Berufung an den Obersten Pa-tent- und Markensenat nach Maßgabe der fürdieses Rechtsmittel geltenden Vorschriftenoffen. Im übrigen finden im Wirkungsbereichdes Patentamtes auf die Beschlußfassung undauf die Anfechtung der Beschlüsse die sonst gel-tenden Vorschriften Anwendung. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. 1 Z. 12)

§ 131. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag istbinnen zwei Monaten nach dem Tag, an demdas Hindernis weggefallen ist, in jedem Fall

jedoch spätestens binnen zwölf Monaten nachdem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zuüberreichen. (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z. 12)

(2) Der Antragsteller hat die zur Begrün-dung des Antrages dienenden Umstände anzu-führen und, sofern sie nicht bei der Behördeoffenkundig sind, glaubhaft zu machen. Zu-gleich mit dem Antrag ist die versäumteHandlung nachzuholen.

(3) Für jeden an der Angelegenheit allenfallsbeteiligten Gegner des Antragstellers ist eineAbschrift des Antrages und seiner Beilagen zuüberreichen.

§ 132. (1) Der Antrag unterliegt einer Ver-fahrensgebühr im folgenden Ausmaß:

a) Wenn eine Gebührenzahlung oder sonsteine Handlung, die außer der Stempelge-bühr noch einer besonderen Gebühr un-terliegt, versäumt wurde, im Ausmaßder Gebühr, deren Einzahlung versäumtwurde oder die bei der Vornahme derversäumten Handlung zu entrichten ist,samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;

b) in allen anderen Fällen im Ausmaß derbei der Anmeldung zu entrichtenden Ge-bühr.

(2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälftezurückzuerstatten, wenn der Antrag vor derEntscheidung zurückgezogen wird. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie dieGebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131Abs. 2 zweiter Satz) sind in dem zur Zeit derEinbringung des Wiedereinsetzungsantrages gel-tenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

(4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlungversäumt wurde oder der die versäumte Hand-lung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet odererlassen werden kann, kann auch die Verfah-rensgebühr für den Wiedereinsetzungsantraggestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

§ 133. (1) Ist der Antrag oder die nachge-holte Handlung mangelhaft, so ist der Antrag-steller vor der Entscheidung aufzufordern, bin-nen einer bestimmten Frist den Mangel zu be-heben.

(2) Wenn es sich um ein in ein öffentlichesRegister eingetragenes Schutzrecht handelt, soist der Antrag und die Art seiner Erledigungin das Register einzutragen.

(3) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung istim Patentblatt zu verlautbaren, sofern durchdie Bewilligung der Wiedereinsetzung einSchutzrecht, über dessen Untergang eine amt-liche Verlautbarung stattfindet, wiederherge-stellt wird.

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62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1399

§ 134. (1) Vor der Entscheidung ist demallenfalls an der Angelegenheit beteiligten Geg-ner des Antragstellers Gelegenheit zu geben,sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern(§ 131 Abs. 3).

(2) Dem Antragsteller sind, ohne Rücksichtdarauf, ab dem Antrag stattgegeben wird odernicht, die dem Gegner verursachten Kosten desVerfahrens über den Antrag und der Vertre-tung in diesem Verfahren aufzuerlegen.

§ 135. Durch die Bewilligung der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand treten dieRechtsfolgen der Versäumung der Frist außerKraft. Die Behörde trifft zur Durchführungder Entscheidung die der Sachlage angemesse-nen Verfügungen.

§ 136. (1) Ist ein Schutzrecht versagt worden,verfallen, erloschen oder sonst außer Kraft ge-treten und wird es durch die Bewilligung derWiedereinsetzung wiederhergestellt, so trittseine Wirkung gegen den nicht ein, der im In-land nach dem Untergang des Schutzrechtesund vor dem Tag der amtlichen Verlautbarungder Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 133Abs. 3) öder im Fall des § 133 Abs. 2 spätestensam Tag der Eintragung des Antrages in dasRegister, in allen anderen Fällen spätestens amTag des Einlangens des Antrages bei der zu-ständigen Behörde den Gegenstand in Benüt-zung genommen oder die zu solcher Benützungerforderlichen Veranstaltungen getroffen hat(Zwischenbenützer). Dieser ist befugt, den Ge-genstand für die Bedürfnisse seines eigenen Be-triebes in eigenen oder fremden Werkstättenauszunützen. Diese Befugnis kann nur zusam-men mit dem Betrieb vererbt oder veräußertwerden. Überdies gelten die Vorschriften überden Vorbenützer.

(2) Besteht hinsichtlich des wiederhergestell-ten Schutzrechtes ein während seines früherenBestehens abgeschlossener Lizenzvertrag undwird das Recht des Lizenznehmers durch einenZwischenbenützer (Abs. 1) beeinträchtigt, sokann der Lizenznehmer eine den Umständendes Falles angemessene Minderung des bedun-genen Entgeltes verlangen oder, wenn für ihnwegen dieser Beeinträchtigung an der weiterenErfüllung des Vertrages kein Interesse mehrbesteht, den Vertrag auflösen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 42)

Vollstreckung

§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Pa-tentamtes sowie des Obersten Patent- undMarkensenates sind Exekutionstitel im Sinnedes § 1 der Exekutionsordnung. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. 1 Z. 13)

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführungseiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der

Entscheidungen des Obersten Patent- und Mar-kensenates notwendigen Eintragungen und Lö-schungen in den von ihm zu führenden Regi-stern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kol-legialentscheidungen des Patentamtes hat dieerforderlichen Verfügungen der Vorsitzende,bei Entscheidungen des Obersten Patent- undMarkensenates der Vorsitzende der Nichtig-keitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt fürdie Zurückerstattung der Gebühren gemäߧ 168 Abs. 5. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 43)

Berufung

§ 138. (1) Der Partei, die sich durch eineEndentscheidung der Nichtigkeitsabteilung desPatentamtes beschwert erachtet, steht die Be-rufung an den Obersten Patent- und Marken-senat offen. Die Berufung hat aufschiebendeWirkung.

(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrensoder der Verhandlung getroffenen Entscheidun-gen und gefaßten Beschlüsse der Nichtigkeits-abteilung findet ein abgesondertes Rechtsmit-tel nicht statt. Sie können nur mit der Beru-fung an den Obersten Patent- und Marken-senat angefochten werden, sofern sie auf dieEndentscheidung einen Einfluß geübt haben« 70).

(3) Die Berufung ist binnen zwei Monatennach Zustellung der Entscheidung beim Patent-amt schriftlich einzubringen. Sie hat einen be-gründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagensind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerich-tet, so ist neben der für den Obersten Patent-und Markensenat bestimmten Ausfertigung fürjeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Ab-schrift jeder Beilage zu überreichen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

§ 139. (1) In allen in den Wirkungsbereichdes Patentamtes fallenden, die Berufungen anden Obersten Patent- und Markensenat betref-fenden Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsab-teilung zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse innichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sindals Endentscheidungen anzusehen.

(2) Für rechtzeitig überreichte Berufungen,die einen begründeten Berufungsantrag enthal-ten, aber mit formalen Mängeln behaftet sind,ist von der Nichtigkeitsabteilung eine Frist zurVerbesserung zu setzen. Werden die Mängelinnerhalb der Frist behoben, so ist die Beru-fung als ordnungsgemäß eingebracht anzu-sehen.

(3) Verspätet überreichte Berufungen oderBerufungen, die keinen begründeten Berufungs-antrag enthalten oder innerhalb der gemäß

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1400 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert wer-den, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurück-zuweisen.

(4) In allen anderen Fällen ist die Berufungmit den Akten von der Nichtigkeitsabteilungdem Obersten Patent- und Markensenat vor-zulegen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

Verfahren vor dem Obersten Patent- undMarkensenat

§ 140. (1) Soweit im folgenden nichts ande-res bestimmt ist, finden auf das Verfahren vordem Obersten Patent- und Markensenat die Be-stimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis136 sinngemäß Anwendung.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenathat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Stellt der Oberste Patent- und Marken-senat eine Verletzung von Verfahrensvor-schriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest,welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Ent-scheidung verhindert hat, oder hält er eine Er-gänzung des Beweisverfahrens für erforderlich,so hat er die Angelegenheit an die Nichtig-keitsabteilung zurückzuverweisen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

§ 141. Ist die Berufung mit formalen Män-geln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2beanstandet worden sind, so ist dem Berufungs-werber vom Referenten eine Frist zur Verbes-serung zu setzen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

§ 142. (1) Der Oberste Patent- und Marken-senat hat ohne Vorverfahren und ohne münd-liche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,

1. wenn die formalen Mängel der Berufunginnerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Fristnicht behoben worden sind;

2. wenn der Berufungswerber zur Erhebungder Berufung nicht berechtigt ist;

3. wenn die Berufung schon von der Nich-tigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werdensollen (§ 139 Abs. 3);

4. wenn sich die Berufung gegen Beschlüssegemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;

5. wenn sich die Berufung gegen eine Ent-scheidung über einen Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2)richtet;

6. wenn sich die Berufung nur gegen die Ent-scheidung über einen Antrag gemäß § 146 rich-tet;

7. wenn sich die Berufung nur gegen die Ent-scheidung über den Kostenersatz (§ 122) rich-tet;

8. wenn sich die Berufung ausschließlich dar-auf stützt, daß durch die Verletzung von Ver-fahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetz-mäßigen Entscheidung verhindert wurde, oderwenn sich nach der Aktenlage die Zurückverwei-sung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsab-teilung wegen Verletzung solcher Verfahrens-vorschriften als nötig erweist.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 44)

(2) Handelt es sich nicht um die endgültigeErledigung einer Berufung, so kann, wenn derVorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit derSache nicht für erforderlich hält, ein Beschlußauch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg ein-geholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied desObersten Patent- und Markensenates eine vomAntrag des Referenten abweichende Meinung,so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten. (BGBl.Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

§ 143. (1) Verzichtet eine Partei auf diemündliche Verhandlung, besteht auch der Geg-ner innerhalb einer vom Referenten einge-räumten Frist nicht auf der Durchführung undhält auch der Vorsitzende diese nicht für er-forderlich, so ist über die Angelegenheit innichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nachdem Aufruf der Sache mit der Verlesung desschriftlich aufgesetzten Vortrages des Referen-ten. Dieser Vortrag hat die Darstellung deswesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltesder Berufung und der Berufungsbeantwortung,jedoch keine Äußerung einer Ansicht über diezu fällende Entscheidung zu enthalten.

(3) Hierauf wird dem Berufungswerber,dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt;dieser hat jedenfalls das Recht der letztenÄußerung.

(4) Die Entscheidung ist nur von den Senats-mitgliedern zu fällen, welche an der ihr zu-grunde liegenden mündlichen Verhandlung teil-genommen haben. Tritt vor der Fällung derEntscheidung eine Änderung in der Person einesSenatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Ver-handlung vor dem geänderten Senat von neuemdurchzuführen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

§ 144. Die Berufung kann bis zum Schlußder mündlichen Verhandlung zurückgezogenwerden. Erfolgt die Zurückziehung vor dermündlichen Verhandlung, ist dem Gegner ge-gebenenfalls eine Frist für die Geltendmachungdes Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen.Werden keine Kosten verzeichnet, so hat derReferent das Verfahren einzustellen. In allenanderen Fällen ist über die Einstellung und deneventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicherSitzung Beschluß zu fassen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

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62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1401

§ 145. (1) Der Oberste Patent- und Marken-senat entscheidet über Spruch und Entschei-dungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit.Der Vorsitzende leitet die Beratung und dieAbstimmung. Er hat sich an der Abstimmungwie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen.Nach der Darstellung des Sachverhaltes durchden Referenten und den allfällig bestelltenMitreferenten sowie nach deren Antragstellunghat der Vorsitzende den Stimmführern in derReihenfolge ihrer Meldung das Wort zu ertei-len und nach Beendigung der Beratung die Ab-stimmung über die gestellten Anträge vorzu-nehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fra-gen und die Reihenfolge, in welcher über dieFragen abgestimmt wird. Die Teilnahme ander Abstimmung darf von einem Mitglied auchdann nicht verweigert werden, wenn es ineiner Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimm-führer von seiner abgegebenen Stimme zurück-treten.

(2) Das Abstimmungsergebnis ist vomSchriftführer in einem Protokoll festzuhaltenund von ihm sowie vom Vorsitzenden zu un-terfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei,die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobe-nen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und demProtokoll über die Abstimmung beizulegen.

(3) Der Referent hat die auf Grund der ge-faßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zuentwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansichtin der Minderheit geblieben, kann der Vor-sitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfesoder von Teilen desselben auch andere Senats-mitglieder betrauen. Er hat die Übereinstim-mung des Erledigungsentwurfes mit dem Be-schluß zu überprüfen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

Einschränkung von Anträgen

§ 146. (1) Auf Grund eines vom Patentin-haber während des Nichtigkeitsstreites gestell-ten Antrages haben die Nichtigkeitsabteilungoder der Oberste Patent- und Markensenat, so-weit dies durch die Verfahrensergebnisse ge-rechtfertigt ist, folgende Eintragungen in dasPatentregister anzuordnen:

a) daß eine bestimmte Tatsache der Paten-tierbarkeit der Erfindung (§§ 1 bis 3)nicht entgegensteht;

b) daß die Erfindung mit dem Gegenstandeines früheren Patentes oder Privilegiumsnicht übereinstimmt.

(2) Die Eintragung gemäß Abs. 1 in das Pa-tentregister erfolgt nach Rechtskraft der Ent-scheidung und hat die Wirkung, daß ein aufdieselben Tatsachen und Beweismittel gestütz-

ter neuerlicher Antrag, auch wenn er vonDritten gestellt wird, unzulässig ist.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 45)

IV. PATENTEINGRIFFE UND AUS-KUNFTSPFLICHT

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 46)

Eingriff

§ 147. Einen Eingriff begeht, wer ohne Zu-stimmung des Patentinhabers

a) betriebsmäßig den Gegenstand der ge-schützten Erfindung herstellt, in Verkehrbringt, feilhält oder gebraucht (§ 22);

b) die geschützte Erfindung, die er bereitszur Zeit ihrer Anmeldung im Iniland ingutem Glauben in Benützung genommenoder hinsichtlich welcher er die zu solcherBenützung erforderlichen Veranstaltun-gen getroffen hat, nicht bloß für die Be-dürfnisse seines eigenen Betriebes in eige-nen oder fremden Werkstätten ausnützt(§ 23).

§ 148. Im Falle eines Eingriffs hat der Ver-letzte einen Anspruch auf Unterlassung weite-rer Eingriffshandlungen, Beseitigung der Ein-griffsgegenstände, Umgestaltung der Eingriffs-mittel, Entschädigung oder Herausgabe der Be-reicherung.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 47)

Wissentlicher Eingriff

§ 149. (1) Ist der Eingriff wissentlich began-gen worden, so bildet er ein Vergehen und istvon den zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeitberufenen Gerichtshöfen erster Instanz an denSchuldigen mit Geld bis 225.000 S oder mitArrest von. drei Monaten bis zu einem Jahr,womit Geldstrafe bis 225.000 S verbunden wer-den kann, zu bestrafen. (BGBl. Nr. 160/1952,Art. II Abs. 1 Z. 1; BGBl. Nr. 175/1963, Art. IIAbs. 1 Z. 1)

(2) Die strafgerichtliche Verfolgung findetnur auf Verlangen des Verletzten als Privatan-kläger statt.

(3) Die gleichzeitige Anwendung der stren-geren Bestimmungen des allgemeinen Strafge-setzbuches, insbesondere derjenigen über denBetrug, ist hiedurch nicht ausgeschlossen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Bedeutung der Patentbeschreibung für denEingriff

§ 150. Bei der Beurteilung des Eingriffes inein Patent ist ausschließlich die dem Patent zu-grunde liegende Beschreibung der Erfindung(§ 91) maßgebend, und es darf keine wie im-mer geartete nachträgliche, in dieser Beschrei-bung nicht enthaltene Darstellung des Patent-gegenstandes berücksichtigt werden.

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1402 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

Verfall der Eingriffsgegenstände

§ 151. (1) Bei der Verurteilung wegen desim § 149 bezeichneten Vergehens ist auf Ver-langen des Verletzten auszusprechen, daß dieim Besitz des Schuldigen befindlichen Eingriffs-gegenstände, wenn nicht anders für derenAußergebrauchsetzung bis zum Ablauf der Pa-tentdauer Sicherheit geleistet wird, verfallensind und daß die zur Begehung des Eingriffesausschließlich oder vorzugsweise dienlichenWerkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfs-mittel, sofern nicht auch bezüglich dieser ingleicher Hinsicht Sicherheit geleistet wird, aufKosten des Verurteilten für diesen Zweck un-brauchbar gemacht werden.

(2) Ist eine Loslösung der patentierten Be-standteile Von den Eingriffsgegenständen ohneZerstörung des Eingriffsgegenstandes nichtdurchführbar, so erstreckt sich der Verfall aufden gesamten, mit dem patentierten Bestand-teil fest verbundenen Eingriffsgegenstand.

(3) Die für verfallen erklärten Gegenständesind, sofern nicht zwischen dem Verurteiltenund dem Verletzten wegen deren Überlassungauf Abrechnung der dem letzteren etwa ge-bührenden Entschädigung ein Übereinkommenzustande kommt oder Sofern der Verletztenicht gewillt ist, die für verfallen erklärtenGegenstände um den vom Gericht zu bestim-menden Schätzungswert auf Abrechnung derihm etwa gebührenden Entschädigung zu über-nehmen, ihrer patentverletzenden Form zuentkleiden, nötigenfalls aber zu vernichten.

(4) Der Vollzug eines solchen Aussprucheserfolgt auf Kosten des Verletzers, erforder-lichenfalls unter Zuziehung von Sachveständi-.gen.

§ 152. (1) Ergibt das strafgerichtliehe Ver-fahren, ohne zu einer Verurteilung des Be-schuldigten zu führen, daß der objektive Tat-bestand eines Eingriffes erwiesen vorliegt, soist auf Verlangen des Verletzten im freispre-chenden Urteil der Verfall der Eingriffsgegen-stände und die Unbrauchbarmachung derHilfsmittel nach Maßgabe der Bestimmungendes § 151 auszusprechen.

(2) Der Vollzug eines solchen Aussprucheserfolgt erforderlichenfalls unter Zuziehungvon Sachverständigen.

(3) Die Kosten des Vollzuges haben beideTeile zu gleichen Teilen zu tragen.

Vom Verfall ausgenommene Eingriffsgegen-stände

§ 153. (1) Die zur Erfüllung eines Vertragesmit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffs-gegenstände (§§ 151 und 152) und vorbereite-ten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Hee-

resverwaltung innerhalb einer vom Richter zubestimmenden Frist die Einbringung eines Ent-eignungsgesuches nachzuweisen vermag (§ 29),weder verfallen erklärt noch unbrauchbar ge-macht oder einer dahin gerichteten sicherstel-lungsweisen Vorkehrung (§ 156) unterzogenwerden.

(2) Der durch diese Eingriffsgegenstände demEnteigneten zugefügte Schaden ist in die zuberechnende Gesamtentschädigung einzubezie-hen.

Entschädigung

§ 154. (1) Bei der Verurteilung wegen des im§ 149 bezeichneten Vergehens hat das Strafge-richt auf Verlangen des Verletzten neben derStrafe auch auf eine Entschädigung zu erken-nen, soweit die Ergebnisse des Strafverfahrenseine verläßliche Beurteilung der privatrecht-lichen Ansprüche ermöglichen. Die Entschädi-gung umfaßt nicht bloß die eigentliche Schad-loshaltung und den Ersatz des entgangenenGewinnes, sondern es soll überdies nachfreiem, durch die Würdigung aller Umständegeleiteten Ermessen des Gerichtes dem Verletz-ten für erlittene Kränkungen oder anderwei-tige persönliche Nachteile eine angemesseneGeldsumme zugesprochen werden. Gegen denAusspruch über den Entschädigungsanspruchsteht beiden Teilen die Berufung zu.

(2) Eine zuerkannte Entschädigung schließtdie Geltendmachung eines weitergehenden Ent-schädigungsanspruches vor dem Zivilrichternicht aus.

Veröffentlichung des Strafurteils

§ 155. Wird auf Strafe erkannt, so ist zu-gleich dem Verletzten über dessen Begehrendie Befugnis zuzusprechen, die Verurteilungdes Schuldigen und, wenn nach Ermessen desGerichtes ein gerechtfertigtes Interesse desVerletzten hiefür besteht, auch die Gründe desStrafurteils in einem oder mehreren öffentlichenBlättern auf Kosten des Verurteilten bekannt-zumachen. Das Höchstausmaß dieser Kosten,die sonstigen Bedingungen der Bekannt-machung sowie die Frist hiefür sind unter Be-dachtnahme auf die Anträge des Verletzten imStrafurteil zu bestimmen.

Sicherstellungsweise Vorkehrungen

§ 156. (1) Sind genügende Gründe Vorhan-den, um eine bestimmte Person des Vergehensdes Eingriffes für verdächtig zu halten, underscheint in objektiver Beziehung die An-nahme eines Patenteingriffes auf Grund einesvorgenommenen gerichtlichen Augenscheinesoder eines eingeholten Sachverständigengutach-tens gerechtfertigt, so ist in jeder Lage desStrafverfahrens und bei Gefahr im Verzug

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62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1403

selbst vor dessen Einleitung auf Verlangen desVerletzten im Weg der gerichtlichen Beschlag-nahme, der gerichtlichen oder anderweitigenVerwahrung oder Obhut und sonstiger Maß-nahmen das Geeignete vorzukehren, damitdurch diese Sicherstellungsvorkehrungen Ein-griffsgegenstände und Eingriffsmittel demkünftiger) Verfall oder der Umgestaltung imSinn der §§ 151 und 152 nicht entzogen undFortsetzungen und Wiederholungen der alsstrafbar verfolgten Handlung verhindert wer-den.

(2) Über dieses Begehren hat das Strafgerichtsofort zu entscheiden; es bleibt ihm überlassen,die begehrte Beschlagnahme oder Verwahrungsowie die sonst begehrten Maßnahmen unbe-dingt oder gegen eine vom Verletzten zu er-legende Kaution zu bewilligen. Das Gerichtist befugt, jederzeit die Aufhebung dieserSicherstellungsvorkehrungen zu verfügen, undhat dies zu tun, wenn der Beschuldigte eineangemessene Sicherstellung leistet.

(3) Sind sicherstellungsweise Vorkehrungenvor Einleitung des Strafverfahrens bewilligtworden, so hat der Sicherstellungswerber bin-nen acht Tagen nach deren Vornahme dieStrafverfolgung zu beantragen, widrigenfallsdie sicherstellungsweisen Vorkehrungen aufAntrag des Beschuldigten aufzuheben sind.

Vorläufiger Patentschutz

§ 157. (1) Die Einleitung des Strafverfahrensist auch zulässig, wenn für die unbefugt be-nützte Erfindung zwar ein Patent noch nichterteilt ist, aber für diese nach § 101 die Wir-kungen eines erteilten Patentes einstweilen ein-getreten sind.

(2) Die Fällung des Urteiles sowie die im§ 156 genannten Vorkehrungen können jedochvor der Erteilung des Patentes nicht stattfin-den.

Vorfragen

§ 158. (1) Ergibt sich im Lauf des Strafver-fahrens, daß das Urteil von einer Vorfrageüber die Gültigkeit oder Wirksamkeit des ver-letzten Patentes abhängt, so ist das Strafge-richt berechtigt, auch über die Vorfrage zu ent-scheiden. Das Strafgericht kann aber, wenn dieVorfrage schon vor Beginn des Prozesses oderwährend desselben durch ausreichend begrün-deten Parteienantrag beim Patentamt anhängiggemacht wurde, das Urteil bis zum Eintreffender rechtskräftigen Entscheidung über die Vor-frage aussetzen, worauf diese Entscheidungdem Urteil zugrunde zu legen ist.

(2) Das Strafgericht kann in Eingriffspro-zessen, bei denen es in die Lage kommt, über

eine Vorfrage zu entscheiden, die Einvernahmefachtechnischer Mitglieder des Patentamtes alsSachverständige in der Hauptverhandlung ver-anlassen. Mitglieder des Patentamtes, die beieiner Entscheidung über den Bestand oder dieWirksamkeit des verletzten Patentes bereitsmitgewirkt haben, sind von der Einvernahmeals Sachverständige ausgeschlossen.

(3) Die Wirkung der gerichtlichen Entschei-dung über die Vorfrage bleibt nur auf den be-treffenden Straffall beschränkt.

(4) Urteile, in denen über eine Vorfrage er-kannt wird, sind von den Gerichten dem Pa-tentamt in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitig-keiten

§ 159. Die Gerichtsbarkeit über die Klagennach §§ 29 Abs. 4, 49 Abs. 4, 136 Abs. 2 und148 steht dem Handelsgericht Wien zu. Es ent-scheidet ohne Rücksicht auf den Streitwertdurch Senat.

(BGBL Nr. 78/1969, Art. I Z. 48)

Klagen vor dem Zivilrichter

§ 160. (1) Bei den wegen Eingriffes vor demZivilrichter erhobenen Klagen (§ 148) haben dieBestimmungen der §§ 150, 151, 153 und 156bis 158 sinngemäß zur Anwendung zu gelangen.

(2) Das Recht auf Entschädigung im Sinn des§ 154 steht dem Verletzten gegen jedermann zu,dem ein schuldbarer Eingriff zur Last fällt.

(3) Selbst wenn den Beklagten kein Verschul-den trifft, ist der Verletzte befugt, von ihm dieHerausgabe der erfolgten Bereicherung zu for-dern; für die Verjährung des Anspruches aufHerausgabe der Bereicherung (§ 148) gilt § 1489ABGB. sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1969, Ar., IZ.49)

§ 161. Werden Ersatzansprüche auf Grunddieses Gesetzes vor dem Zivilrichter erhoben, sohat dieser sowohl über das Vorhandensein alsauch über die Höhe des Schadens, desgleichenüber den Bestand und über die Höhe der Berei-cherung nach freiem, durch die Würdigung allerUmstände geleiteten Ermessen zu entscheiden.

Eingrifft; in ein patentiertes Verfahren

§ 162. Handelt es sich bei einer vor dem Zivil»richter wegen Eingriffes geltend gemachtenKlage um einen Eingriff in eine Erfindung, dieein Verfahren zur Herstellung eines neuenStoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zumBeweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicherBeschaffenheit als nach dem patentierten Verfah-ren hergestellt.

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1404 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259

Feststellungsantrag

§ 163. (1) Es ist jedermann gestattet, durchEntscheidung feststellen zu lassen, daß Erzeug-nisse, die er herstellen, in Verkehr bringen odergebrauchen will, oder ein Verfahren, das er an-zuwenden beabsichtigt, weder ganz noch teil-weise unter ein von ihm bestimmt zu bezeich-nendes Patent fallen.

(2) Dieser Feststellungsantrag ist in zweifacherAusfertigung beim Patentamt schriftlich einzu-bringen. Dem Antrag muß eine genaue unddeutliche Beschreibung und erforderlichenfallseine Zeichnung des betreffenden Gegenstandesoder Verfahrens in vier Ausfertigungen beige-schlossen sein. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 50lit. a)

(3) Ein solcher Feststellungsantrag kann nurgegen je ein Patent samt seinen Zusatzpatentengerichtet sein. Das eingeleitete Verfahren kannnicht fortgeführt werden, wenn der Patent-inhaber nachweist, daß gegen den Antragstellereine vor Einbringung des Feststellungsantragesvon ihm eingebrachte, den gleichen Streitgegen-stand betreffende Eingriffsklage bei Gericht nochanhängig ist.

(4) Das Verfahren über einen Feststellungs-antrag richtet sich nach den Vorschriften für dasNichtigkeitsverfahren. Die Kosten des Feststel-lungsstreites sind vom Antragsteller zu tragen,wenn der Patentinhaber durch sein Verhaltenzur Antragstellung nicht Anlaß gegeben undinnerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetztenFrist den Anspruch anerkannt hat. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. I Z. 50 lit. b)

(5) Der Feststellungsentscheidung ist eine Aus-fertigung der vom Antragsteller beigebrachtenBeschreibung und Zeichnung des betreffendenGegenstandes oder Verfahrens beizuheften.

(6) Die rechtskräftige Entscheidung, daß einbestimmtes Erzeugnis oder Verfahren nichtunter ein bestimmtes Patent fällt, schließt jedengerichtlichen Schritt des Patentinhabers gegendenjenigen, der die Feststellungsentscheidung er-wirkte, wegen Eingriffes hinsichtlich des in derEntscheidung bezeichneten Erzeugnisses oderVerfahrens aus.

Haftung aus ungerechtfertigten sicherstellungs-weisen Vorkehrungen

§ 164. (1) Die Erwirkung von gerichtlichensicherstellungsweisen Vorkehrungen, die nach-träglich als ungerechtfertigt erkannt werden,verpflichtet den Antragsteller zur Ausgleichungaller durch solche Vorkehrungen dritten Perso-nen ohne ihr Verschulden verursachten Nach-teile.

(2) Der Zivilrichter hat über diese Entschädi-gungsansprüche, sofern sie vor Abschluß des

Verfahrens über den Eingriff geltend gemachtwerden, zugleich mit der Entscheidung in derHauptsache zu erkennen. Bei Bestimmung desEntschädigungsbetrages ist auf die Vorschrift des§ 273 der Zivilprozeßordnung Bedacht zu neh-men.

Auskunftspflicht über Patentschutz

§ 165. Wer Gegenstände in einer Weise be-zeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu er-wecken, daß sie Patentschutz genießen, hat aufVerlangen Auskunft darüber zu geben, auf wel-ches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51)

V. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedesZusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldungeine Anmeldegebühr von 250 S zu bezahlen.(BGBl. Nr. 74/1967, Art. 1 Z. 2)

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maß-gabe der in Anspruch genommenen Dauer desPatentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.(BGBl. Nr. 50/1959, Art. I Z. 2)

(3) Die Jahresgebühr beträgt

(BGBl. Nr. 74/1967, Art. I Z. 2)

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständi-gen Patenten erklärt werden (§ 28), ist außerder Anmeldegebühr für die gesamte Geltungs-dauer die Jahresgebühr nur einmal zu entrich-ten, und zwar im Ausmaß von 800 S zuzüglicheines Betrages von 150 S für die sechste und für

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jede folgende Seite der zur Auslegung gelangen-den Beschreibung sowie von 150 S für das dritteund für jedes folgende Blatt der dieser Beschrei-bung angeschlossenen Zeichnungen. (BGBl.Nr. 74/1967, Art. I Z. 2)

(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag derBekanntmachung der Anmeldung im Patent-blatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahrim vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erstnach Beginn des zweiten oder eines weiterenJahres, vom Tag der Bekanntmachung der An-meldung im Patentblatt an gerechnet, rechts-kräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren fürdiese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung derBenachrichtigung des Patentinhabers von derEintragung des Patentes in das Patentregisterfällig. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. a)

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr istinnerhalb von vier Monaten nach dem Tag derBekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt(§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die An-meldung als zurückgenommen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. a)

(7) Die Jahresgebühren für das zweite unddie weiteren Jahre können drei Monate vorihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind späte-stens innerhalb von sechs Monaten nach derFälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nachdem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebührein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahres-gebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt beider Zahlung von Jahresgebühren, die erst mitder Benachrichtigung von der Eintragung desPatentes in das Patentregister fällig werden(Abs. 5). (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. a)

(8) Die Jahresgebühren können von jeder andem Patent interessierten Person eingezahlt wer-den.

(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebührfindet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wirdzur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmel-dung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt(§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesenwird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fäl-lig gewordenen Jahresgebühren werden zurück-erstattet, wenn auf das Patent verzichtet oderwenn es zurückgenommen oder nichtig erklärtwird. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. b)

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegunggelangenden Beschreibung sowie die Zahl derBlätter der dieser Beschreibung angeschlossenenZeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach fol-genden Richtlinien zu berechnen:

1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie

beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;3. angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4. als Blatt wird eine Fläche im Höchstaus-maß von 34 cm X 22 cm gerechnet. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. b)

Gebühr für eine Abänderung der Beschreibung

§ 167. Jede auf Ersuchen des Anmelders oderdessen Rechtsnachfolgers im Sinn des § 91 vor-zunehmende nachträgliche Abänderung der Be-schreibung unterliegt einer Gebühr von 150 S.(BGBl. Nr. 74/1967, Art. I Z. 3)

Verfahrensgebühren

§ 168. (1) Es unterliegen einer Gebühr imfolgenden Ausmaß:

(2) Von diesen Gebühren sind die unterAbs. 1 Z. 2 und 5 festgesetzten für jede An-meldung und für jedes Patent, die einen Gegen-stand der Beschwerde oder des Gesuches bilden,

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die Gebühren unter Abs. 1 Z. 3 und 4 auch fürjedes in den Antrag einbezogene Zusatzpatent(§ 114 Abs. 5 und § 163 Abs. 3) zu entrichten.(BGBL Nr. 50/1959, Art. I Z. 4)

(3) Die Entrichtung der an das Patentamt zuleistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahres-gebühren (§ 166 Abs. 3 und 4), ist durch Über-reichung der urschriftlichen Einzahlungs- oderÜberweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatz-belege nachzuweisen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1Z. 53 lit. b)

(4) Werden die Belege nicht innerhalb derzur Nachreichung einzuräumenden Frist über-reicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99Abs. 4 und § 171 Abs. 1 werden dadurch nichtberührt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 53 lit. b)

(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z. 2) istzurückzuerstatten, wenn die Beschwerde imwesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohneGegenpartei durchgeführt worden ist. Von denim Abs. 1 unter Z. 3 und 4 festgesetzten Ge-bühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wennder vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhan-delnde Antrag oder die Berufung zurückgewie-sen oder das Verfahren eingestellt wird, ohnedaß es zur mündlichen Verhandlung gekommenist. Von den im Abs. 1 unter Z. 5 festgesetztenGebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenndas Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezo-gen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z. 5 lit. ddie Aussetzung nicht für die volle beantragteDauer bewilligt wird und auf die bewilligteDauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlteBetrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuer-statten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 53 lit. b)

(6) Durch Verordnung können besondere Ge-bühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffent-lichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen,für Registerauszüge sowie für schriftliche Aus-künfte aus amtlichen Unterlagen festgesetztwerden. Bei der Festsetzung des einzelnen Ge-bührensatzes, der 100 S nicht übersteigen darf,ist der für die amtliche Tätigkeit erforderlicheArbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.Soweit die Gebühren von der Zahl der Seitenoder Blätter abhängig sind, ist § 166 Abs. 10anzuwenden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 53lit. b)

(7) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 6Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Aus-fertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungenerst nach Entrichtung der hierauf entfallendenGebühren angefertigt und ausgefolgt werden.Anträge auf amtliche Veröffentlichungen undAnträge, deren Bewilligung eine amtliche Ver-öffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzeszur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn diehierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig

entrichtet werden. Abs. 3 gilt sinngemäß. (BGBl.Nr. 78/1969, Art. I Z. 53 lit. b)

Art der Gebühreneinzahlung

§ 169. Die Art der Einzahlung der im Wir-kungsbereich des Patentamtes zu entrichtendenGebühren ist mit Verordnung festzulegen, inder insbesondere zu bestimmen ist, wann einean das Patentamt vorgenommene Zahlung vonGebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassungdieser Verordnung ist einerseits auf die den Ein-zahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügungstehenden Zahlungsformen und anderseits aufeine einfache und kostensparende Kontrollmög-lichkeit durch das Patentamt Bedacht zu neh-men.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 54)

Stempelgebühren

§ 170. Die auf Grund dieses Gesetzes ausge-fertigten Patenturkunden sind stempelfrei. Imübrigen bleiben die Vorschriften über Stempel-und unmittelbare Gebühren unberührt.

Gebührenbefreiung

§ 171. (1) Der Präsident des Patentamtes hatdie Anmeldegebühr und die Jahresgebühren fürdas erste und das zweite Jahr oder bloß einzelnedieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungs-frist für die zweite oder dritte Jahresgebühr zustunden, wenn der Antragsteller seine Mittel-losigkeit nachweist und die Erteilung eines Pa-tentes auf die Anmeldung nicht offenbar aus-sichtslos erscheint. Die gestundeten Gebührensind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablaufdes zweiten Jahres der Schutzdauer erlischt. BeiNichtzahlung der gestundeten Anmeldegebührerlischt das Patent, je nach der bewilligten Stun-dungsdauer, mit dem Ablauf des ersten oderzweiten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestim-mungen sind auch auf die Anmeldegebühr unddie Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeit-raum mit dem Tag der Bekanntmachung derZusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 101).

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die inden §§ 167 und 168 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 5lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen,wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeitnachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel,für die die Gebühr zu entrichten wäre, nichtoffenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit desAntragstellers ist auf das Einkommen, das erbezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermö-gen und dessen Belastung sowie auf die Zahlder Personen, für deren Unterhalt er zu sorgenhat, Rücksicht zu nehmen.

(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nachAbs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebüh-

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ren, die vom Anmelder im Verfahren über dieAnmeldung zu entrichten wären, als erlassen.

(5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begün-stigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger desBegünstigten über. Bei einer Mehrheit vonPatentanmeldern und bei Streitgenossen dürfendie Begünstigungen nur bewilligt werden, wenndie Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligtenzutreffen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 55)

§ 172. Die Begünstigung nach § 171 kannauch Angehörigen jener ausländischen Staatengewährt werden, die nach Maßgabe einer vomPräsidenten des Patentamtes im Patentblatt zuverlautbarenden Kundmachung im wesentlichendie gleiche Begünstigung österreichischen Staats-bürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staa-ten österreichischen Staatsbürgern diese Begün-stigung in einem geringeren als dem im § 171vorgesehenen Umfang, so kann die entspre-chende Einschränkung für die Angehörigen die-ses Staates verfügt werden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 55)

VI. VOLLZIEHUNG

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 56)

§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes sind betraut:1. hinsichtlich § 3 Abs. 2 und § 51 die Bundes-

regierung,

2. hinsichtlich § 18, § 29 Abs. 4, soweit er dieEntscheidung über die Entschädigungsklagebetrifft, § 42, § 49 Abs. 4 und §§ 147 bis 162sowie § 163 Abs. 6, § 164 und § 165 der Bun-desminister für Justiz,

3. hinsichtlich § 24 Abs. 2 der Bundesministerfür Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-desminister für Handel, Gewerbe und Indu-strie und dem Bundesminister für Landesver-teidigung,

4. hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er dieBestellung der Richter betrifft, sowie hinsicht-lich § 126 der Bundesminister für Handel,Gewerbe und Industrie und der Bundesmini-ster für Justiz,

5. hinsichtlich § 85 der Bundesminister für Han-del, Gewerbe und Industrie und der Bundes-minister für Verkehr und verstaatlichte Unter-nehmungen,

6. hinsichtlich § 56 und § 170 der Bundesmini-ster für Handel, Gewerbe und Industrie undder Bundesminister für Finanzen,

7. hinsichtlich § 168 Abs. 6 der Bundesministerfür Handel, Gewerbe und Industrie im Ein-vernehmen mit dem Bundesminister fürFinanzen,

8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen diesesBundesgesetzes der Bundesminister für Han-del, Gewerbe und Industrie.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 56)

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