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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 1101 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1966 Ausgegeben am 26. August 1966 59. Stück 177. Bundesgesetz: Allgemeines Hochschul-Studiengesetz 17S. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten 179. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen 180. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes 181. Bundesgesetz: Schaffung eines Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bau- ingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck 177. Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hoch- schulen (Allgemeines Hochschul-Studien- gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1. G r u n d s ä t z e und Ziele (1) Die leitenden Grundsätze für die Gestal- tung der Studien an den wissenschaftlichen Hoch- schulen (§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltenden Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen" bezeichnet, sind: a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); b) die Verbindung von Forschung und Lehre; c) die Offenheit für die Vielfalt wissenschaft- licher Lehrmeinungen und wissenschaft- licher Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16 Abs. 3); d) die Lernfreiheit (§ 5); e) das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden; f) die Autonomie der Hochschulen nach Maß- gabe der gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen: a) der Entwicklung der Wissenschaften und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses: die Studien dienen über eine wissenschaft- liche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beizu- tragen; b) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung; die Studien haben die Grundlagen des Be- rufes in der Weise zu vermitteln, daß die Studierenden zu den Ergebnissen der Wis- senschaft und den Aufgaben ihrer For- schung, ihren Quellen und Zusammen- hängen geführt, in den Methoden der Ge- winnung wissenschaftlicher Erkenntnis und deren Anwendung geschult und auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiter- bildung hingewiesen werden. Die Studie- renden sollen befähigt werden, in kriti- schem Denken und selbständigem Handeln ihre künftigen beruflichen Aufgaben in stetem Zusammenhang mit den Fortschrit- ten der Wissenschaft zu erfüllen; c) der Bildung durch Wissenschaft: die Studierenden sollen jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Red- lichkeit und Toleranz sowie erhöhter Ver- antwortlichkeit gegenüber der demokra- tischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen; d) der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (§18 Abs. 4 und 5). § 2. Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers (1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauf- trages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9 und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im 26 118

BUNDESGESETZBLATT...38 Abs. 1, 44 Abs. 2, 52 Abs. 2 Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Viel-falt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Methoden

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  • P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40

    1101

    BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    Jahrgang 1966 Ausgegeben am 26. August 1966 59. Stück

    1 7 7 . Bundesgesetz: Allgemeines Hochschul-Studiengesetz1 7 S . Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend

    die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichenFakultäten der Universitäten

    1 7 9 . Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen180. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes1 8 1 . Bundesgesetz: Schaffung eines Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bau-

    ingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck

    1 7 7 . Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 überdie Studien an den wissenschaftlichen Hoch-schulen (Allgemeines Hochschul-Studien-

    gesetz)

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    I. ABSCHNITT

    Allgemeine Bestimmungen

    § 1. G r u n d s ä t z e u n d Z i e l e

    (1) Die leitenden Grundsätze für die Gestal-tung der Studien an den wissenschaftlichen Hoch-schulen (§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes,BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltendenFassung), im folgenden kurz als „Hochschulen"bezeichnet, sind:

    a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrerLehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz,RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinenRechte der Staatsbürger);

    b) die Verbindung von Forschung und Lehre;c) die Offenheit für die Vielfalt wissenschaft-

    licher Lehrmeinungen und wissenschaft-licher Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16Abs. 3);

    d) die Lernfreiheit (§ 5);e) das Zusammenwirken der Lehrenden und

    Lernenden;f) die Autonomie der Hochschulen nach Maß-

    gabe der gesetzlichen Vorschriften.(2) Die Studien an den Hochschulen haben

    folgenden Zielen zu dienen:a) der Entwicklung der Wissenschaften und

    der Heranbildung des wissenschaftlichenNachwuchses:die Studien dienen über eine wissenschaft-liche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerbder Fähigkeit, durch selbständige Forschungzur Bereicherung der Wissenschaft beizu-tragen;

    b) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung;die Studien haben die Grundlagen des Be-rufes in der Weise zu vermitteln, daß dieStudierenden zu den Ergebnissen der Wis-senschaft und den Aufgaben ihrer For-schung, ihren Quellen und Zusammen-hängen geführt, in den Methoden der Ge-winnung wissenschaftlicher Erkenntnis undderen Anwendung geschult und auf dieNotwendigkeit wissenschaftlicher Weiter-bildung hingewiesen werden. Die Studie-renden sollen befähigt werden, in kriti-schem Denken und selbständigem Handelnihre künftigen beruflichen Aufgaben instetem Zusammenhang mit den Fortschrit-ten der Wissenschaft zu erfüllen;

    c) der Bildung durch Wissenschaft:die Studierenden sollen jene Haltungerwerben, die in sachlicher Einstellung,klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Red-lichkeit und Toleranz sowie erhöhter Ver-antwortlichkeit gegenüber der demokra-tischen Republik Österreich und dermenschlichen Gesellschaft zum Ausdruckkommt. Sie sollen ferner die Bedeutungihres Faches im Ganzen der Wissenschaftund die Bedeutung der Wissenschaft imGanzen der Kultur begreifen lernen;

    d) der Weiterbildung der Absolventen derHochschulen entsprechend den Fortschrittender Wissenschaft (§18 Abs. 4 und 5).

    § 2. R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e rA n g e h ö r i g e n des L e h r k ö r p e r s

    (1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind imRahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauf-trages bei der inhaltlichen und methodischenGestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im

    26 118

  • 1102 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177

    Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungenoder Lehraufträge haben sie auf Grund derStudienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen(§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zubemessen, daß die Studierenden innerhalb dervorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. cund § 14 Abs. 5 und 7) ihre ordentlichen Stu-dien abzuschließen vermögen.

    (2) Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hoch-schul-Organisationsgesetz) sowie die Vorständeder Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daßdie von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungs-einrichtungen in zweckmäßiger Weise den im§ 1 genannten Grundsätzen und Zielen ent-sprechen.

    (3) Die Professorenkollegien haben im Rahmenihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2,§ 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Viel-falt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen undder wissenschaftlichen Methoden berücksichtigtwird.

    (4) Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflich-tungen ist auf die Sicherung der Forschungs-tätigkeit der Angehörigen des Lehrkörpers Be-dacht zu nehmen. Verursacht die Durchführungder Studienordnungen und Studienpläne eineunzumutbare Belastung der Angehörigen desLehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflich-ten, wird insbesondere ihre Forschungstätigkeitund ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zu-ständige akademische Behörde in ihrem Wir-kungsbereich (§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz)die für die Sicherung des ordnungsgemäßen For-schungs- und Studienbetriebes erforderlichenMaßnahmen zu treffen und die darüber hinausnotwendigen Anträge zu stellen. Das Bundes-ministerium für Unterricht hat die zur Gewähr-leistung dieser Sicherung erforderlichen personel-len, finanziellen und allenfalls organisatorischenMaßnahmen vorzusehen und die entsprechendenlegislativen Maßnahmen vorzubereiten.

    § 3. G e s t a l t u n g d e r S t u d i e n v o r -s c h r i f t e n

    (1) In Verbindung mit den in diesem Bundes-gesetz enthaltenen allgemeinen, für alle Studienin gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibtdie grundsätzliche Regelung der folgenden An-gelegenheiten den besonderen Studiengesetzenfür die einzelnen Gebiete der Wissenschaften(Studienrichtungen) vorbehalten:

    a) die Bezeichnung der jeweiligen Studien-richtung;

    b) die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);c) die Dauer der Diplomstudien (§14 Abs. 5);

    d) die Umschreibung der Studienziele dereinzelnen Studienabschnitte und die Auf-zählung der Pflichtfächer (Prüfungsfächer)der Diplomprüfungen und der Rigorosen(§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);

    e) die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);f) die Anzahl und die Bezeichnung der

    Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 23);g) die Durchführung der Prüfungen (§ 24

    Abs. 3, 4 und 6);h) die Benennung der akademischen Grade

    (§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnun-gen (§ 14 Abs. 6).

    (2) Das Bundesministerium für Unterricht hatauf Grund der besonderen Studiengesetze inVerbindung mit den Bestimmungen dieses Bun-desgesetzes die Durchführung der ordentlichenStudien durch Verordnung näher zu regeln(Studienordnungen, § 15). Die zuständige akade-mische Behörde hat auf Grund der besonderenStudiengesetze in Verbindung mit den Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes und unter Berück-sichtigung der Studienordnungen für jede Stu-dienrichtung einen Studienplan (§ 17) zu er-lassen.

    (3) Die besonderen Studiengesetze, die Studien-ordnungen und die Studienpläne haben die Er-füllung der Aufgaben der Hochschulen im Sinnedieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sindden Erfordernissen der wissenschaftlichen Be-rufsvorbildung und Fortbildung in stetem Zu-sammenhang mit den Fortschritten der Wissen-schaft anzupassen.

    (4) Die zuständige akademische Behörde(§15 Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 68Hochschul-Organisationsgesetz) haben im Sinnedes Abs. 3 die Erlassung und Abänderung beson-derer Studiengesetze und Studienordnungenvorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlichzu begründen. Das Bundesministerium für Un-terricht hat zur Behandlung von Vorschlägen,welche die Erlassung oder Abänderung beson-derer Studiengesetze betreffen, sonst bei allge-meiner Bedeutung des Gegenstandes, Beratungeneinzuberufen, zu denen die Vertreter derakademischen Behörden der betreffenden Hoch-schulen (Fakultäten) (§15 Abs. 2), die Vertreterder Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates(§ 69 Hochschul-Organisationsgesetz) und derÖsterreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 4Hochschülerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 174/1950)einzuladen sind. Wird die Mitwirkung andererHochschulen (Fakultäten), der Akademie der bil-denden Künste oder einer Kunstakademie oderderen Institute vorgesehen, so sind auch dieVertreter dieser Institutionen zu hören und zuden Beratungen einzuladen. Bereitet das Bundes-ministerium für Unterricht gemäß Abs. 3 dieErlassung oder Abänderung von besonderenStudiengesetzen oder Studienordnungen selbstvor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.

  • 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177 1103

    (5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstigeRechte zur Antragstellung, zur Begutachtung undzur Beratung bleiben unberührt.

    II. ABSCHNITT

    Studierende (Hörer)§ 4. A u f n a h m e

    (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Stu-dium ist die Aufnahme in den Verband derHochschule als ordentlicher Hörer durch Imma-trikulation (§ 6), die Aufnahme als Gasthörer(§ 9 Abs. 1) oder außerordentlicher Hörer (§ 9Abs. 2) durch den Rektor.

    (2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungendes § 7 Abs. 6 ein Anspruch auf Aufnahme, wenndie vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) er-bracht werden.

    (3) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn derBewerber

    a) infolge seines Gesundheitszustandes eineStörung des Unterrichts oder eine Gefähr-dung seiner Umgebung darstellt (§ 6 Abs. 2lit. e);

    b) auf Grund strafgesetzlicher Vorschriftenunfähig ist, einen akademischen Grad zuerwerben, es sei denn, daß der Rektor unterBerücksichtigung des gesamten bisherigenVerhaltens des Bewerbers erkennt, daß derBewerber trotz der Verurteilung aufnahme-würdig ist.

    (4) Die oberste akademische Behörde hat unterBedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendungtechnischer Hilfsmittel Dienststellen der Hoch-schule (VI Abschnitt des Hochschul-Organisa-tionsgesetzes) mit der Evidenthaltung der Stu-dierenden zu betrauen.

    § 5. R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r S tu -d i e r e n d e n , L e r n f r e i h e i t

    (1) Die ordentlichen Hörer (§ 6), die außer-ordentlichen Hörer (§ 9 Abs. 2) und die Gast-hörer (§ 9 Abs. 1) haben, soweit sich nicht ausgesetzlichen Bestimmungen Abweichungen er-geben, gleiche Rechte und Pflichten.

    (2) Die Studierenden genießen nach Maßgabeder gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sieumfaßt:

    a) das Recht, an der Hochschule, an der sieaufgenommen wurden, die Lehrveranstal-tungen frei zu wählen, zu inskribieren(5 10) und zu besuchen. Einschränkungenfür einzelne Lehrveranstaltungen sind zu-lässig, wenn die Anzahl der Plätze begrenztist (§10 Abs. 4) oder wenn zum Verständ-nis der Lehrveranstaltung besondere Vor-kenntnisse (§10 Abs. 3) erforderlich sind;

    b) das Recht, zwischen den Angehörigen desLehrkörpers bei Inskription von Lehrver-anstaltungen des gleichen Faches frei zuwählen;

    c) das Recht, nach Maßgabe des § 10 gleich-zeitig auch an verschiedenen Hochschulenund Fakultäten Lehrveranstaltungen zuinskribieren;

    d) das Recht, über den Stoff der inskribiertenLehrveranstaltungen frühestens am Endedes Semesters der Inskription, längstensaber bis Ende des zweiten folgenden Se-mesters Kolloquien abzulegen;

    e) das Recht, die Lehr- und Forschungsein-richtungen der Hochschule, an der sie auf-genommen worden sind, nach Maßgabe derBenützungsordnungen zu benützen;

    f) das Recht, als ordentliche Hörer das Themaihrer Diplomarbeit aus einer Anzahl vonVorschlägen auszuwählen;

    g) das Recht, als Bewerber um das Doktorat(§13 Abs. 1 lit. b) das Thema ihrer Disser-tation im Rahmen der Pflicht- und Wahl-fächer ihrer Studienrichtung vorzuschlagenund einen seiner Lehrbefugnis nach zustän-digen Hochschulprofessor um die Betreu-ung zu ersuchen;

    h) das Recht, als ordentliche Hörer nach Maß-gabe der Bestimmungen dieses Bundesge-setzes, der besonderen Studiengesetze undder Studienordnungen zu Prüfungen(IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung aka-demischer Grade (V. Abschnitt) zugelassenzu werden.

    (3) Die ordentlichen Hörer haben ihre Studiennach den Vorschriften der besonderen Studien-gesetze, der Studienordnungen und der Studien-pläne einzurichten. Die Studienordnungen habenden ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzu-räumen, neben den Pflichtfächern (§15 Abs. 4)aus einer Anzahl weiterer Fächer eines odermehrere zu wählen (Wahlfächer, § 15 Abs. 4) so-wie über das für das Fachstudium erforderlicheMaß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Frei-fächer zu besuchen (§17 Abs. 2 lit. c).

    (4) Die Studierenden sind verpflichtet, die vor-geschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskri-bieren, sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mitGewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungs-ordnungen für die Lehr- und Forschungseinrich-tungen der Hochschulen (§ 59 Abs. 5 und § 61Abs. 4 Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhal-ten und die Weisungen der akademischen Behör-den zu befolgen.

    § 6. O r d e n t l i c h e H ö r e r

    (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Stu-diums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefürvorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich umAufnahme als ordentlicher Hörer in der Formder Immatrikulation an der für die Studien-richtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2)zu bewerben.

  • 1104 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177

    (2) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörerkann sich bewerben, wer

    a) das 18. Lebensjahr vollendet hat;b) den Nachweis der Hochschulreife (§ 7

    Abs. 1 bis 3, 5 und 6) oder die Studien-berechtigung gemäß § 7 Abs. 4 besitzt;

    c) den in § 7 Abs. 7 bis 9 vorgesehenenNachweis der besonderen Eignung er-bringt;

    d) ein Leumundszeugnis vorlegt, das nichtälter als sechs Monate ist. Die Vorlage ent-fällt, wenn eine Reifeprüfung im Sinnedes .§ 7 Abs. 1 bis 4 nicht länger als sechsMonate zurückliegt;

    e) ein Gesundheitszeugnis vorlegt, das zumZeitpunkt der Vorlage nicht älter als dreiMonate ist. In diesem Gesundheitszeugnisist insbesondere das Freisein von offenerTuberkulose und von Keimen anzeige-pflichtiger Krankheiten zu bescheinigen.Das Gesundheitszeugnis ist von einem vonder Österreichischen Hochschülerschaft be-stellten Studentenarzt auszustellen. Einemsolchen Gesundheitszeugnis ist ein voneinem Amtsarzt, Schularzt oder einemArzt des Bundesheeres ausgestelltes Ge-sundheitszeugnis gleichzuachten;

    f) bei Übertritt von einer anderen Hoch-schule die Abgangsbescheinigung (§ 11Abs. 1) oder Abschlußbescheinigung (§11Abs. 2) vorlegt.

    (3) Die Immatrikulation hat nur an einerHochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absol-vierung mehrerer ordentlicher Studien auch anverschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des§ 10 Abs. 1 zulässig.

    (4) Die Immatrikulation ist durch den Rektorfür ungültig zu erklären, wenn sie entgegen dengesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

    (5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatriku-lation), wenn der ordentliche Hörer

    a) beim Rektorat die Erklärung abgibt, daßer die Hochschule verläßt;

    b) seine Studien länger als zwei Semesterunterbricht, ohne beurlaubt oder behin-dert (§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigenGründe vorliegen, so ist eine solche Unter-brechung jedenfalls anzunehmen, wennder ordentliche Hörer die Inskriptionunterläßt und auch keine Prüfungen ab-legt oder wenn eine Diplomprüfung oderein Rigorosum, mit Ausnahme des letztenRigorosums, auch nach der dreifachen inden Studienvorschriften vorgesehenen Zeitunbeschadet der Bestimmungen des § 30nicht erfolgreich abgelegt wurde. DasRecht, die versäumten Prüfungen abzu-legen, bleibt jedoch gewahrt. Nach erfolg-reicher Ablegung besteht bei Vorliegen der

    anderen Voraussetzungen wieder Anspruchauf Immatrikulation. Als wichtige Gründegelten Krankheit und Schwangerschaft,ferner unvorhergesehene oder unabwend-bare Ereignisse, die der Kandidat nichtverschuldet hat;

    c) sein Studium durch erfolgreiche Ablegungder für seine Studienrichtung vorgeschrie-benen Prüfungen abgeschlossen hat;

    d) eine der vorgeschriebenen Prüfungen auchbei der letzten zulässigen Wiederholung(§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat;

    e) in einem Disziplinarverfahren mit demAusschluß bestraft wurde.

    (6) Die Immatrikulation ist von Amts wegenfür ungültig zu erklären, wenn ein im § 4Abs. 3 genannter Umstand eintritt oder offen-bar wird.

    § 7. N a c h w e i s d e r H o c h s c h u l r e i f eu n d d e r b e s o n d e r e n E i g n u n g

    (1) Die Berechtigung zum Besuch einer Hoch-schule auf Grund der erfolgreichen Ablegung derReifeprüfung inländischer allgemeinbildenderhöherer Schulen richtet sich nach den Bestim-mungen des § 41 Abs. 2 des Schulorganisations-gesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

    (2) Die Berechtigung zum Besuch einer Hoch-schule auf Grund der erfolgreichen Ablegungder Reifeprüfung inländischer berufsbildenderhöherer Schulen richtet sich nach den Bestim-mungen des § 69 Abs. 2 des Schulorganisations-gesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

    (3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprü-fung einer inländischen höheren land- und forst-wirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Be-such einer Hochschule nach Maßgabe der sinn-gemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 69Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962.

    (4) Die durch eine Berufsreifeprüfung erwor-bene Berechtigung zum Besuch einer Hochschuleist durch die Verordnung über die Berufsreife-prüfung zum Erwerb der Studienberechtigungan wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl.Nr. 167/1945, geregelt.

    (5) Inländer, die an einer ausländischen Lehr-anstalt ein Reifezeugnis erworben haben, sindals ordentliche Hörer zu immatrikulieren, wenndas Reifezeugnis von der zuständigen Behördeals gleichwertig mit einem für die gewählteStudienrichtung zu fordernden Reifezeugniseiner inländischen höheren Lehranstalt an-erkannt wird.

    (6) Ausländer (Staatenlose) sind als ordent-liche Hörer zu immatrikulieren, wenn sie ein

  • 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177 1105

    Reifezeugnis vorlegen, das die Hochschulreifenach den Vorschriften des Landes, in dem es er-worben wurde, und nach den österreichischenVorschriften nachweist, oder wenn sie ein diesemnach Art und Grad gleichwertiges Zeugnis er-worben haben. Die Immatrikulation erfolgt imRahmen der verfügbaren Plätze in der Reihen-folge der Leistungsgrade, wie sie sich aus denBewerbungsunterlagen ergeben. Die Immatri-kulation ist unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 3zu verweigern, wenn die Zulassung zum Stu-dium oder die Fortsetzung des Studiums im Hei-matland des Bewerbers mangels des erforderlichenStudienerfolges nicht statthaft wäre.

    (7) Ist das von einem ausländischen (staaten-losen) Bewerber im Ausland erworbene Reife-zeugnis dem für die gewählte Studienrichtungzu fordernden Reifezeugnis einer inländischenLehranstalt nicht gleichwertig, so hat er vorBeginn des ordentlichen Studiums die nötigenErgänzungsprüfungen abzulegen. Er kann zumBesuch der notwendigen Lehrveranstaltungen,Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18)verhalten werden. Hat er das Studium im Aus-land begonnen, so kann er zu dessen Fortsetzungim Inland unter der Bedingung zugelassenwerden, daß die erforderlichen Ergänzungsprü-fungen innerhalb einer angemessenen Frist ab-gelegt werden. Besitzt der Bewerber auf Grunddes ausländischen Reifezeugnisses die zumStudium der gleichen Studienrichtung in dembetreffenden Land erforderliche Hochschulreife,so kann die zuständige akademische Behördegenehmigen, daß sich die Ergänzungsprüfungenauf die Feststellung der Vorkenntnisse zu be-schränken haben, die für das Verständnis derLehrveranstaltungen des angestrebten ordent-lichen Studiums erforderlich sind.

    (8) Ist es zweifelhaft, ob ein ausländischer(staatenloser) Bewerber die deutsche Sprache ineinem genügendem Ausmaß beherrscht, so istihm aufzutragen, vor Beginn des ordentlichenStudiums die Hochschul-Sprachprüfung (§ 28Abs. 2 lit. a) aus der deutschen Sprache abzu-legen. Die Inskription ist von der positiven Be-urteilung dieser Prüfung abhängig zu machen.

    (9) Erfordert die gewählte StudienrichtungKenntnisse und Fertigkeiten, die durch Reife-zeugnisse und Prüfungen (Abs. 1—8) nicht nach-gewiesen werden, oder erfordert sie eine künst-lerische Begabung, so sind die Bewerber ver-pflichtet, nach den Bestimmungen der beson-deren Studiengesetze und StudienordnungenErgänzungsprüfungen abzulegen.

    (10) Ordentlichen Hörern, welche die vor-geschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht recht-zeitig ablegen, dürfen inskribierte Semester biszur Ablegung der Ergänzungsprüfungen nichtangerechnet werden (§ 20).

    (11) Zwischenstaatliche Vereinbarungen überdie Anerkennung ausländischer Reifezeugnissewerden durch die Bestimmungen der Abs. 5bis 8 nicht berührt.

    § 8. B e u r l a u b u n g u n d S t u d i e n b e -h i n d e r u n g

    (1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen, ins-besondere zum Studium im Ausland oder zwecksDurchführung wissenschaftlicher oder praktischerTätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höch-stens sechs Semestern zu beurlauben.

    (2) Eine Behinderung auf Grund gesetzlicherVorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6Abs. 5 lit. b letzter Satz) ist der Beurlaubunggleichzuhalten.

    (3) Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben imma-trikuliert .(§ 6 Abs. 1). Sie sind zu Diplomprü-fungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestim-mungen der besonderen Studiengesetze und derStudienordnungen auch zuzulassen, wenn sie dasder Prüfung unmittelbar vorangehende Semesteran einer ausländischen Hochschule zurückgelegthaben (§ 21 Abs. 2).

    § 9. S t u d i e n d e r G a s t h ö r e r u n d d e ra u ß e r o r d e n t l i c h e n H ö r e r

    (1) Absolventen einer Hochschule, die ein or-dentliches Studium durch Ablegung der vorge-schriebenen Prüfungen abgeschlossen haben undauf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu be-suchen wünschen, ohne ein neues ordentlichesStudium (§ 13 Abs. 1) durchzuführen, sind alsGasthörer aufzunehmen.

    (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendethaben und die auf bestimmte Zeit Lehrveran-staltungen zu besuchen wünschen, sind als außer-ordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie dieerforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hoch-schulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18Abs. 3 kann die Altersgrenze nach Maßgabe desAusbildungszieles auf das vollendete 15. Lebens-jahr herabgesetzt werden.

    (3) Die außerordentlichen Hörer und Gast-hörer sind vom Rektor nach Maßgabe der ver-fügbaren Plätze (§10 Abs. 4) aufzunehmen. DieAufnahme ist im Studienbuch (§ 10 Abs. 2, 4und 5) zu beurkunden.

    (4) Außerordentliche Hörer und Gasthörersind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1)eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Siesind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4),Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 7 bis 9) sowiePrüfungen im Rahmen von Hochschulkursen undHochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) ab-zulegen.

    (5) Die Vorschriften der §§ 4 und 6 geltensinngemäß.

  • 1106 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177

    § 10. I n s k r i p t i o n

    (1) Die Einschreibung der Studierenden für dieLehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginnjedes Semesters während der gemäß § 19 Abs. 3festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Inskrip-tion zweier oder mehrerer Lehrveranstaltungen,die für dieselbe Zeit angekündigt wurden, ist un-zulässig, es sei denn, daß neben ganz- oder halb-tägigen Übungen oder ähnlichen Lehrveranstal-tungen einzelne andere Lehrveranstaltungeninskribiert werden, oder daß die Kollisionauf Grund der jeweiligen Studienpläne unver-meidbar ist. Darüber hinaus können geringfügigeKollisionen bewilligt werden, wenn eine Beein-trächtigung des Studienzieles nicht zu befürchtenist.

    (2) Die Studierenden haben die Art der inskri-bierten Lehrveranstaltung (§ 16 Abs. 1), ihrenGegenstand und den Namen ihres Leiters in dasStudienbuch einzutragen. Die Quästur hat alleEintragungen zu überprüfen und die von denStudierenden zu entrichtenden Hochschultaxeneinzuheben.

    (3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstal-tung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so hatdie zuständige akademische Behörde im Studien-plan die Inskription von der Ablegung einesKolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder von der Vorlageeines Zeugnisses über den Besuch oder den er-folgreichen Abschluß einer die notwendigen Vor-kenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung ab-hängig zu machen.

    (4) Durch die Einrichtung von Parallelveran-staltungen ist vorzusorgen, daß die ordentlichenHörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehr-veranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehe-nen Semester besuchen können (§ 2 Abs. 1). BeiPlatzmangel sind die ordentlichen Hörer voranderen Studierenden zu berücksichtigen. DieInskription hat in einem solchen Fall nach derReihenfolge der Anmeldungen oder, wenn diesvorher angekündigt wurde, nach Leistungsgradenzu erfolgen. Studierende, deren Anmeldungenzurückgestellt wurden, sind beim nächsten An-meldungstermin jedenfalls zu berücksichtigen.Die Erlaubnis zum Besuch solcher Lehrveran-staltungen ist auf Wunsch des Vortragenden oderLeiters während der Inskriptionsfrist (§19 Abs. 3)vom Studierenden persönlich einzuholen.

    (5) Die Inskription der Lehrveranstaltung istim Studienbuch zu beurkunden. Das Studienbuchist am Beginn und am Ende des Semesters inner-halb der im Studienplan festgelegten Fristen (§17Abs. 3) dem Vortragenden oder dem Leiter jenerLehrveranstaltung persönlich zur Vidierung vor-zulegen, für die das zuständige Professorenkolle-gium eine Vidierung aus pädagogischen Gründenbeschließt. Wird eine Vidierung durch persön-liche Unterschrift vorgesehen, so ist in der An-

    kündigung der Lehrveranstaltung im Verzeichnisder Lehrveranstaltungen auf diese Pflicht hinzu-weisen.

    (6) Dem Studierenden ist ein mit seinem Licht-bild versehener Ausweis auszustellen, dessen Gül-tigkeitsdauer semesterweise verlängert wird. DerAusweis gilt als amtliche Bestätigung der Zuge-hörigkeit zur Hochschule und der Inskription.

    § 11. A b g a n g v o n d e r H o c h s c h u l e

    (1) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hoch-schule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihmauf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheini-gung auszustellen.

    (2) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hoch-schule nach Ablegung der für seine Studienrich-tung vorgeschriebenen Prüfungen, so ist ihm aufAntrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung(Absolutorium) auszustellen.

    (3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahlder besuchten Semester, alle für die Studienrich-tung vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen derordentliche Hörer angetreten ist, und derenNoten sowie den Vermerk zu enthalten, ob seinVerhalten an der Hochschule den akademischenVorschriften gemäß war.

    (4) Die Ausfolgung einer Abgangs- und Ab-schlußbescheinigung ist aufzuschieben, bis derordentliche Hörer die ihm durch die Benützungs-ordnungen für die Lehr- und Forschungseinrich-tungen der Hochschule auferlegten Pflichten er-füllt hat.

    § 12. D u r c h f ü h r u n g d e r I m m a t r i k u -l a t i o n u n d I n s k r i p t i o n

    (1) Das Bundesministerium für Unterricht hatdas Verfahren zur Immatrikulation der ordent-lichen Hörer (§§ 6 und 7), zur Aufnahme derGasthörer und außerordentlichen Hörer (§ 9),das Inskriptionsverfahren (§10 Abs. 1 bis 4) unddas Verfahren zur Bestätigung der Inskription(§10 Abs. 5) einheitlich zu regeln. Auf die rascheund einfache Durchführung ist Bedacht zunehmen.

    (2) Form und Inhalt von Erklärungen, Be-scheinigungen und Zeugnissen, Form und Inhaltder für Aufnahme, Inskription und Hochschüler-Evidenz gebräuchlichen Formblätter und derüber die Aufnahme sowie über den Abgang vonder Hochschule und den Abschluß der Studienauszustellenden Bescheinigungen sowie Form undInhalt von Studienbüchern und Ausweisen sinddurch Verordnung des Bundesministeriums fürUnterricht zu bestimmen.

    (3) Anläßlich der Inskription, des Abgangesvon der Hochschule und der Verleihung eines

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    akademischen Grades sind, unbeschadet der Be-stimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965,BGBl. Nr. 91/1965, statistische Erhebungen zu-lässig über:

    a) Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürger-schaft des Studierenden;

    b) letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort desStudierenden vor Beginn des Studiums undWohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;

    c) Beruf der Eltern und deren Stellung imBeruf, Schulbildung der Eltern;

    d) Zahl der Geschwister, in Schulausbildung,Berufsausbildung oder beruflicher Tätig-keit;

    e) Familienstand, Zahl der Kinder des Stu-dierenden, Berufstätigkeit, Studium desEhegatten;

    f) berufliche Tätigkeit des Studierenden, Be-zug der Studienbeihilfe und von Stipen-dien;

    g) Vorbildung des Studierenden;h) bisherige Studien (Fakultät, Studienrich-

    tung, Studienfächer, Zahl der Semester) undabgelegte Prüfungen.

    Die bei den statistischen Erhebungen in Erfül-lung der Auskunftspflicht gemachten Angaben derStudierenden beziehungsweise Absolventen sindgeheimzuhalten. Wer der Auskunftspflichtdurch Verweigerung der Auskunft nicht nach-kommt oder wissentlich unvollständige oderwahrheitswidrige Angaben macht, begeht eineVerwaltungsübertretung, die gemäß § 11 desBundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiterskönnen Erhebungen über Studien- und Berufs-ziele angestellt werden.

    III. ABSCHNITT

    Studien

    § 13. O r d e n t l i c h e S t u d i e n

    (1) Die ordentlichen Studien sind:a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen

    Berufsvorbildung dienen und die Voraus-setzung für den Erwerb eines Diplomgrades(§ 35) bilden, und

    b) Doktoratsstudien, die darüber hinaus derWeiterentwicklung der Befähigung zu selb-ständiger wissenschaftlicher Arbeit dienenund die Voraussetzung für die Erlangungdes Doktorgrades (§ 36) bilden.

    (2) Voraussetzung für die Studien, die zumErwerb des Doktorgrades führen, ist

    a) die erfolgreiche Absolvierung der Diplom-studien oder

    b) ein nach Maßgabe der besonderen Studien-gesetze nach Dauer, Gliederung und wissen-schaftlichen Anforderungen gleichwertigesStudium.

    (3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers isteine Verbindung von Fachgebieten, deren Stu-dien in verschiedenen besonderen Studiengesetzenund Studienordnungen geregelt sind, vom Bun-desministerium für Unterricht nach Anhören derzuständigen akademischen Behörden zu bewilli-gen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinn-voll erscheint und entweder pädagogisch gerecht-fertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufs-vorbildung erwiesen ist, ohne daß die in den Stu-dienordnungen festgelegten Wahlfächer für die Er-reichung des angestrebten Lehrzieles genügten (stu-dium irreguläre). Das Ansuchen hat das geplanteStudienprogramm zu beschreiben; der Bewilli-gungsbescheid hat je nach dem Schwerpunkt desStudienprogramms die Immatrikulation, denStudiengang und den akademischen Grad festzu-legen.

    § 14. S t u d i e n a b s c h n i t t e u n d S tu-d i e n d a u e r

    (1) Die Diplomstudien sind in mindestenszwei Studienabschnitte zu gliedern.

    (2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlichdie Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführenund ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiterenStudienabschnitte dienen zur Vertiefung undspeziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).

    (3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienab-schnitte ist der systematische Zusammenhang derFachgebiete einer Studienrichtung zu wahren;Fächer, die für die Studienrichtung eine bloßhilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfennicht in selbständige Studienabschnitte zusammen-gefaßt werden.

    (4) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungenabzuschließen (IV. Abschnitt).

    (5) Die Studiendauer der Diplomstudien istnach dem Umfang der Fachbereiche einer Stu-dienrichtung und unter Bedachtnahme auf dieAusbildung in den Grundlagen, auf die Vermitt-lung der für die Fachgebiete spezifischen Kennt-nisse und auf die Durchdringung des Stoffes zuregeln.

    (6) Inwieweit für Studienrichtungen, bei denenfrühere Studienabschnitte zugleich eine selbstän-dige Berufsvorbildung vermitteln, als Abschlußdieser Studienabschnitte eine besondere Berufs-bezeichnung vorgesehen wird, bleibt den beson-deren Studiengesetzen überlassen.

    (7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einemStudienabschnitt; seine Dauer ist in den Studien-ordnungen unter sinngemäßer Anwendung desAbs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nichtlänger als vier Semester zu bemessen.

    § 15. S t u d i e n o r d n u n g e n

    (1) Das Bundesministerium für Unterricht hatauf Grund der besonderen Studiengesetze in Ver-

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    bindung mit den Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes für jede Studienrichtung eine Studien-ordnung zu erlassen (§ 3 Abs. 2), doch könnenStudienordnungen mehrere Studienrichtungenumfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammen-gehörigkeit der Bedarf nach einer einheitlichenRegelung besteht.

    (2) Die Studienordnungen haben die Hoch-schulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nachMaßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete derWissenschaften die Einrichtung der ordentlichenStudien obliegt. Erfordern Studienrichtungen dieMitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten),allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie derbildenden Künste oder einer Kunstakademie, sohaben die einzelnen Studienordnungen die Hoch-schulen (Fakultäten) oder Akademien zu bezeich-nen, denen die Durchführung der Studienord-nungen gemeinsam obliegt.

    (3) Die Studienordnungen haben unter Be-dachtnahme auf die Bestimmungen des § 2Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht-und Wahlfächer (Abs. 4) sowie die in jedem Se-mester zu inskribierende Mindestzahl vonWochenstunden gemäß den Bestimmungen der§§ 3 und 14 festzusetzen. Für das Studium derWahl- und Freifächer ist ausreichend Zeit zu ge-währen.

    (4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete(Fächer), deren Studium in den einzelnen Studien-abschnitten Pflicht ist und in denen Kenntnissedurch Prüfungen nachgewiesen werden müssen(Pflichtfächer), ist in die Studienordnungen auf-zunehmen. Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zuPflichtfächern zu erklären, deren Pflege für dieErreichung des Lehrzieles einer Studienrichtungunerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzu-sehen, welche die Fachgebiete der Studienrichtungergänzen und aus denen der Studierende eineszu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahl-möglichkeit ist für jede Studienrichtung wenig-stens einmal vorzusehen. Für die gewähltenFächer gelten sodann die Bestimmungen derPflichtfächer.

    (5) Die Studienordnungen haben neben Lehr-veranstaltungen für die Fachgebiete und derenHilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungeneinzurichten, welche die Fachgebiete wissenstheo-retisch und philosophisch vertiefen sowie je nachEigenart der Studienrichtung in historischer oderwissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischerWeise erfassen (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2lit. c).

    (6) In die Kundmachung der Studienordnungenkönnen alle für eine Studienrichtung bedeuten-den gesetzlichen Vorschriften aufgenommen wer-den.

    § 16. L e h r v e r a n s t a l t u n g e n(1) Von der zuständigen akademischen Behörde

    sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17

    Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveran-staltungen sind insbesondere:

    a) Seminare und Privatissima (Abs. 2),b) Vorlesungen (Abs. 3),c) Proseminare und Übungen (Abs. 4),d) Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien

    (Abs. 5),e) Konversatorien (Abs. 6),f) Praktika (Abs. 7),g) Exkursionen (Abs. 8).

    (2) Seminare haben der wissenschaftlichen Dis-kussion zu dienen. Von den Teilnehmern sindeigene mündliche oder schriftliche Beiträge zufordern. Privatissima sind spezielle Forschungs-seminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungenhat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10Abs. 4 die Zahl der Teilnehmer so weit zu be-schränken, als es pädagogisch erforderlich ist.

    (3) Allgemeine Vorlesungen haben die Studie-renden didaktisch in die Hauptbereiche und dieMethoden der Studienrichtung einzuführen. Esist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsäch-lichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachge-biet einzugehen. Spezialvorlesungen haben aufden letzten Entwicklungsstand der Wissenschaftbesonders Bedacht zu nehmen und aus For-schungsgebieten zu berichten.

    (4) Proseminare sind Vorstufen der Seminare.Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichenArbeitern zu vermitteln, in die Fachliteratur ein-zuführen und exemplarisch Probleme des Fachesdurch Referate, Diskussionen und Fallerörterun-gen zu behandeln. Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien zu ent-sprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

    (5) Arbeitsgemeinschaften haben der gemein-samen Bearbeitung konkreter Fragestellungen,Methoden und Techniken der Forschung sowieder Einführung in die wissenschaftliche Zusam-menarbeit in kleinen Gruppen zu dienen. Repeti-torien sind Wiederholungskurse für Diplomstu-dien, die den gesamten Stoff der Vorlesungenumfassen. Den Studierenden ist darüber hinausGelegenheit zu geben, Wünsche über die zu be-handelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorienkönnen in Frage und Antwort gestaltet werden.

    (6) Konversatorien sind Lehrveranstaltungenin Form von Diskussionen und Anfragen an An-gehörige des Lehrkörpers.

    (7) Praktika haben die Berufsvorbildung oderwissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergän-zen. Besteht an der Hochschule keine Möglich-keit, Praktika durchzuführen, so haben die Stu-dierenden ihre Praxis bei Verwaltungs- und Ge-richtsbehörden, in Instituten, Anstalten oder Be-trieben, deren Einrichtungen hiefür geeignet sind,abzuleisten. Die Dienststellen des Bundes sindzur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeitenverpflichtet.

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    (8) Exkursionen tragen zur Veranschaulichungund Vertiefung des Unterrichtes bei.

    (9) Zur Abhaltung von Übungen (Abs. 4) undPraktika (Abs. 7) sind insbesondere auch die ge-mäß § 26 Abs. 4 zu Prüfungskommissären be-stellten Personen durch Erteilung besondererLehraufträge heranzuziehen.

    (10) Bei der Gestaltung der Studienpläne istdarauf zu achten, daß jedenfalls für die Pflicht-und Wahlfächer einer Studienrichtung Übungenoder Proseminare und Seminare veranstaltetwerden. Für Bewerber um einen Doktorgrad sindbesondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima,Seminare (Abs. 1) und Spezialvorlesungen(Abs. 3) einzurichten.

    § 17. S t u d i e n p l ä n e

    (1) Die zuständige akademische Behörde hatauf Grund der besonderen Studiengesetze in Ver-bindung mit den Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes und unter Berücksichtigung der Studien-ordnungen für jede Studienrichtung einen Stu-dienplan zu erlassen. Die Erlassung des Studien-planes fällt in den autonomen Wirkungsbereich(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz). DieRegelung über Pflicht- und Wahlfächer bedarfder Genehmigung des Bundesministeriums fürUnterricht. Die Genehmigung ist zu erteilen,wenn der Studienplan den Bestimmungen derAbs. 2 bis 5 entspricht, weder den Bestimmungendieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungendes in Betracht kommenden besonderen Studien-gesetzes widerspricht und die in Betracht kom-mende Studienordnung berücksichtigt.

    (2) Die Studienpläne haben für die Vollständig-keit der Lehrgebiete einer Studienrichtung (§ 26Abs. 2 lit. 1, § 30 Abs. 2 lit. a, § 38 Abs. 1lit. f, § 44 Abs. 2 lit. a, § 52 Abs. 2 lit. 1 Hoch-schul-Organisationsgesetz) vorzusorgen. Sie habeninsbesondere vorzusehen:

    a) die Lehrveranstaltungen, die als Pflicht-fächer die vorgeschriebenen Fachgebieteoder Fächer erfassen;

    b) die Lehrveranstaltungen, welche die vorge-sehenen Wahlfächer erfassen;

    c) die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zurFörderung der Lehrziele einer Studien-richtung als Freifächer empfohlen wird;

    d) die Praktika, die als Pflichtveranstaltungenin jenen Fachgebieten zu besuchen sind, indenen für die Erreichung des Lehrzielespraktisches oder handwerkliches Könnenerforderlich ist; die Dauer der Praktikaunter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vor-praxis, Praxissemester oder Ferialpraxis;

    e) die Koordinierung der Lehrveranstaltungenund erforderlichenfalls die zweckmäßigeKombination ihrer Typen für den Unter-richt der einzelnen Pflicht-, Wahl- undFreifächer.

    (3) Die Studienpläne haben die Fristen für dieAblegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäߧ 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung derErlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungenbei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4), fürdie Vidierung von Studienbüchern (§10 Abs. 5)und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23Abs. 4) festzulegen.

    (4) Erfordern einzelne Studienrichtungen denBesuch von Lehrveranstaltungen oder die Ab-legung von Prüfungen an anderen Hochschulen(Fakultäten) oder an der Akademie der bildendenKünste oder einer Kunstakademie, so sind dieStudienpläne im Einvernehmen mit den jeweilszuständigen Behörden dieser Anstalten zu er-lassen.

    (5) Der Entwurf des Studienplanes ist dem zu-ständigen Hauptausschuß (Fachschaftsausschuß)der Österreichischen Hochschülerschaft zur Stel-lungnahme innerhalb einer angemessenen Fristzu übermitteln.

    (6) Die Studienpläne sind außer an der Amts-tafel der akademischen Behörde, die sie erlassenhat (§ 25 Abs. 10, § 30 Abs. 4, § 37, § 42Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 51 Hochschul-Organisa-tionsgesetz), auch in besonderen Studienführernund im Verzeichnis der Lehrveranstaltungenkundzumachen. Dieses Verzeichnis ist jedenfallseinmal im Studienjahr herauszugeben und hatOrt und Zeit der Abhaltung der Lehrveranstal-tungen zu enthalten.

    § 18. H o c h s c h u l k u r s e u n d H o c h -s c h u l l e h r g ä n g e

    (1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichts-zwecke sind Hochschulkurse (§ 62 Hochschul-Organisationsgesetz) und Hochschullehrgängezusätzlich zu den für die ordentlichen Studienbestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten.Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nacheinem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßigoder unregelmäßig durchgeführt werden. Hoch-schullehrgänge sind Veranstaltungen, die nacheinem festen Unterrichtsplan und nach einemfesten Stundenplan durchgeführt werden. DieStudiendauer richtet sich nach der Art und demUmfang des im Unterrichtsplan festgesetztenStoffes.

    (2) Die zuständige akademische Behörde jenerHochschule (Fakultät), in deren Wirkungsbereichdie Vertretung der Fächer fällt, hat den Unter-richtsplan, die Art der Lehrveranstaltungen, dieallenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Auf-nahme sowie Ort und Zeit der Veranstaltung

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    festzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmi-gung des Bundesministeriums für Unterricht (§ 62Hochschul-Organisationsgesetz). Die Bestimmun-gen des § 17 gelten sinngemäß.

    (3) Allgemeine Hochschulkurse und allgemeineHochschullehrgänge haben vorwiegend prak-tische Kenntnisse zu vermitteln. Der Abschlußeines ordentlichen Studiums oder ein gleichzeiti-ges ordentliches Studium sind nicht zu fordern.

    (4) Hochschulkurse zur Fortbildung und Hoch-schullehrgänge zur Fortbildung haben eine er-gänzende Ausbildung in bestimmten Fachgebie-ten neben oder nach einem ordentlichen Studiumzu vermitteln.

    (5) Hochschulkurse für höhere Studien undHochschullehrgänge für höhere Studien habenüber die ordentlichen Studien hinaus der Weiter-bildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durchVertiefung der Ausbildung und Vermittlung derjeweils neuesten Ergebnisse bestimmter Gebieteder Wissenschaft zu dienen.

    (6) Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmersind die Lehrveranstaltungen im Rahmen vonHochschulkursen und Hochschullehrgängen nachMöglichkeit in den Abendstunden anzusetzen.

    (7) Eingänge aus den für Hoschulkurse undHochschullehrgänge vorgeschriebenen Hochschul-taxen sind von der zuständigen akademischenBehörde für die Einrichtung und Durchführungder Hochschulkurse und Hochschullehrgängezweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden; all-fällige Überschüsse sind für andere Unterrichts-und Forschungserfordernisse zu verwenden.

    (8) Die Teilnehmer an Hochschulkursen undHochschullehrgängen haben, wenn sie nichtordentliche Hörer sind, als Gasthörer oder alsaußerordentliche Hörer zu inskribieren.

    § 19. E i n t e i l u n g d e s S t u d i e n j a h r e s

    (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktoberund endet am 30. September. Es besteht aus demWintersemester, dem Sommersemester und denFerien. Das Wintersemester beginnt am 1. Ok-tober. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. De-zember und enden am 7. Jänner. Die Semester-ferien und die Osterferien sind von der oberstenakademischen Behörde jeder Hochschule nach denörtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß aufbeide Semester zusammen 30 Unterrichtswochenund auf jedes Semester wenigstens 14 Unter-richtswochen entfallen. Semester- und Oster-ferien zusammen dürfen sechs Wochen nichtübersteigen. Das Sommersemester endet frühe-stens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. DieHauptferien dauern bis 30. September.

    (2) Die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichenFeiertage, der Samstag vor und der Dienstagnach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag desLandespatrons sowie ein vom Rektor zu bestim-

    mender Tag im Studienjahr (Rektorstag) sindvorlesungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor istferner berechtigt, anläßlich akademischer oderstaatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prü-fungen ausfallen zu lassen. Prüfungen, Promotio-nen und Sponsionen können im Bedarfsfalle imEinvernehmen mit allen betroffenen Angehöri-gen des Lehrkörpers auch am Beginn und amEnde von Ferien abgehalten werden, doch sindjedenfalls zehn zusammenhängende Wochenwährend der Hauptferien prüfungsfrei zu be-lassen. Exkursionen können auch während derFerien abgehalten werden.

    (3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6Abs. 1), für die Inskription (§ 10) und für dieBezahlung der Hochschultaxen sind nach denörtlichen Verhältnissen von der zuständigen aka-demischen Behörde festzusetzen. Diese Fristenhaben mindestens vier Wochen zu betragen. Einenachträgliche Immatrikulation, Inskription oderBezahlung der Hochschultaxen innerhalb vonvier Wochen nach Ende der ordentlichen Frist istvom Rektor zu bewilligen, wenn die Fristver-säumnis auf wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. bletzter Satz) zurückzuführen ist.

    § 20. E i n r e c h n u n g v o n S e m e s t e r n

    (1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Stu-diendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 7)nur einzurechnen, wenn der Studierende die ge-mäß § 15 Abs. 3 festgelegte Mindeststundenzahlvon Lehrveranstaltungen inskribiert hat und,soweit dies angeordnet worden war, die Vidie-rung gemäß § 10 Abs. 5 nachweist. Wenn dieMindeststundenzahl deswegen nicht erreichtwird, weil der Studierende Lehrveranstaltungenaus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzterSatz), insbesondere auch wegen Platzmangels(§10 Abs. 4), nicht inskribieren oder nicht be-suchen konnte, ist das Semester dennoch einzu-rechnen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäßfür außerhalb der Hochschule (Fakultät) zu ab-solvierende Praktika (§16 Abs. 7).

    (2) Als letztes Semester eines Studienabschnit-tes ist jenes zu zählen, in dem die Inskriptionaller für diesen Studienabschnitt vorgesehenenLehrveranstaltungen vollendet wurde und zudessen Ende die Teilnahme an den vorgeschrie-benen Lehrveranstaltungen sowie die vorgesehe-nen Vorprüfungen oder wissenschaftlichen Arbei-ten als positiv beurteilt wurden.

    (3) Ein Semester ist in den nächstfolgendenStudienabschnitt einzurechnen, wenn die denvorhergehenden Studienabschnitt abschließendePrüfung bis zu dem durch die Studienordnungfestgesetzten Zeitpunkt abgelegt wurde.

    (4) Die an einer inländischen Hochschule ord-nungsgemäß (Abs. 1 bis 3) zurückgelegten Seme-ster eines ordentlichen Studiums sind bei der

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    Fortsetzung des Studiums derselben Studienrich-tung an einer anderen inländischen Hochschulein die vorgeschriebene Studiendauer einzu-rechnen.

    (5) Die Einrechnung der Semester ist eine An-gelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52 Abs. 2lit. m Hochschul-Organisationsgesetz) der Hoch-schulen (Fakultäten).

    § 21. A n r e c h n u n g v o n S t u d i e n u n dA n e r k e n n u n g v o n P r ü f u n g e n

    (1) Ordentliche Studien einer anderen Studien-richtung, die an einer inländischen Hochschuleabgelegt wurden, oder Studien an einer auslän-dischen Hochschule sind für die vorgeschriebeneDauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen,soweit sie den ordentlichen Studien dieser Stu-dienrichtung auf Grund der besuchten Lehrver-anstaltungen nach Inhalt und Umfang der An-forderungen gleichwertig sind.

    (2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigo-rosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oderder Einreichung einer Diplomarbeit oder Disser-tation unmittelbar vorangehende Semester mußauch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4an der Hochschule zurückgelegt werden, an derder Studierende um die Zulassung zur Prüfung(Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) an-sucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studie-rende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichenArbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen odervon derselben Hochschule zum Studium im Aus-land beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber umeinen Doktorgrad, die den vorgeschriebenenDiplomgrad bereits erworben haben (§13 Abs. 2lit. a).

    (3) Inwieweit der Besuch von Hochschullehr-gängen für höhere Studien oder die wissenschaft-liche Tätigkeit in Forschungsinstituten odergleichartige berufliche und außerberufliche Tätig-keiten den für Doktoratsstudien anrechenbarenStudien an Hochschulen gleichwertig sind, hatauf Ansuchen das Bundesministerium für Unter-richt nach Art der Forschungstätigkeit des Insti-tutes, nach dessen jeweiligen Forschungsprojektenund nach der Art und dem Umfang der Mitwir-kung oder Tätigkeit des Bewerbers zu entschei-den. Die zuständige akademische Behörde ist zuhören.

    (4) Die an einer inländischen Hochschule abge-legten Prüfungen sind für das weitere Studiumderselben Studienrichtung an einer anderen in-ländischen Hochschule anzuerkennen.

    (5) Die an einer inländischen Hochschule fürdas Studium einer anderen Studienrichtung oderdie an einer ausländischen Hochschule abgelegtenPrüfungen sind von der zuständigen Prüfungs-kommission oder der zuständigen akademischen

    Behörde anzuerkennen, soweit sie den nach deranzuwendenden Studienordnung vorgeschrie-benen Prüfungen gleichwertig sind.

    (6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werdendurch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nichtberührt.

    (7) Die Anrechnung von Studien und die An-erkennung von Prüfungen ist mit Ausnahme desAbs. 3 eine Angelegenheit des autonomen Wir-kungsbereiches (§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1lit. g, § 52 Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisa-tionsgesetz) der Hochschulen (Fakultäten).

    IV. ABSCHNITT

    P r ü f u n g e n

    § 2 2 . F e s t s t e l l u n g d e s S t u d i e n -e r f o l g e s

    Zur Feststellung des durch die Studien erwor-benen Wissens für die Berufsvorbildung, zumNachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissen-schaftlicher Arbeit und zur Feststellung des Er-folges der Teilnahme an Lehrveranstaltungensind Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurtei-lung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzu-sehen.

    § 23. A r t e n der P r ü f u n g e n

    (1) Nach ihrer Methode sind folgende Prüfun-gen zu unterscheiden:

    a) die mündliche Beantwortung der vom Prü-fer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);

    b) die schriftliche Beantwortung solcher Fra-gen (schriftliche Prüfung);

    c) praktische, künstlerische oder experimen-telle Arbeiten, Konstruktionen oder schrift-liche theoretische Arbeiten (Prüfungs-arbeiten);

    d) der Erfolg praktischer Tätigkeiten.

    (2) Nach dem Zweck sind folgende Prüfungenzu unterscheiden:

    a) Kolloquien (Abs. 4),b) Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 7 bis 9),c) Vorprüfungen (Abs. 5),d) Abschlußprüfungen (Abs. 6),e) Diplomprüfungen (Abs. 7),f) Rigorosen (Abs. 8).

    (3) Nach der Art der Durchführung (§ 24)sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

    a) Einzelprüfungen,b) Gesamtprüfungen;

    diese können in der Form von Teilprüfun-gen oder als kommissionelle Prüfungen ab-gehalten werden.

    (4) Kolloquien sind freiwillige Prüfungen überden Stoff einer Lehrveranstaltung.

  • 1112 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177

    (5) Vorprüfungen haben im Rahmen derordentlichen Studien der Feststellung von erfor-derlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungenoder Rigorosen zu dienen.

    (6) Abschlußprüfungen sind Prüfungen, dieeinen Hochschulkurs oder einen Hochschullehr-gang (§ 18) abschließen.

    (7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die dieVoraussetzung für den Erwerb eines Diplom-grades bilden. Sie haben der Feststellung des fürdie wissenschaftliche Berufsvorbildung geforder-ten Wissens und Könnens zu dienen.

    (8) Rigorosen sind Prüfungen, die die Voraus-setzung für den Erwerb eines Doktorgrades bil-den. Sie schließen die Doktoratsstudien ab undweisen die wissenschaftliche Befähigung des Kan-didaten sowie die gründliche Vertrautheit mitdem Fachgebiet und seinen Hauptproblemennach.

    (9) Die Studienordnungen haben vorzusehen,daß die ordentlichen Hörer (§ 6) bei Diplom-prüfungen und Rigorosen aus den Pflichtfächernund den Wahlfächern geprüft werden. Es ist denStudierenden freizustellen, sich auch einer Prü-fung aus den gewählten Freifächern zu unter-ziehen.

    § 24. D u r c h f ü h r u n g d e r P r ü f u n g e n

    (1) Prüfungen sind von Einzelprüfern abzu-halten, wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprü-fung), sie sind von Prüfungssenaten abzuhalten,wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamt-prüfung).

    (2) Kolloquien, Ergänzungsprüfungen undVorprüfungen sind Einzelprüfungen; Diplom-prüfungen und Rigorosen sind Gesamtprüfungen(Abs. 3). Abschlußprüfungen von Hochschul-kursen und Hochschullehrgängen sind Einzelprü-fungen, wenn sie ein Fach, und Gesamtprüfungen,wenn sie mehr als ein Fach umfassen.

    (3) Gesamtprüfungen sind grundsätzlich alskommissionelle Prüfungen von Einzelprüfernoder von Einzelprüfern und dem Vorsitzendendes Prüfungssenats oder vom gesamten Prüfungs-senat abzuhalten. Die besonderen Studiengesetzehaben die Art der kommissionellen Prüfungenfestzulegen. Sie haben weiters zu bestimmen, inwelchen Fällen je nach dem Zusammenhang derPrüfungsfächer oder aus pädagogischen GründenGesamtprüfungen als Teilprüfungen von Einzel-prüfern anstelle von kommissionellen Prüfungenabzuhalten sind.

    (4) Die Studienordnungen haben unter Be-dachtnahme auf § 3 Abs. 2 lit. g je nach Eigenartdes Faches und der Prüfungszwecke festzulegen,ob die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1lit. a) oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b)oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oderauch in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23Abs. 1 lit. c) abgelegt werden müssen. Die Zu-

    lassung zu anderen Prüfungsteilen ist auch vonder positiven Beurteilung dieser Arbeiten abhän-gig zu machen. Die Arbeiten sind je nach derArt der zu lösenden Aufgabe als Klausur-, In-stituts- oder Hausarbeiten anzufertigen. Die dasordentliche Studium abschließende Prüfung hatjedenfalls auch einen mündlichen Prüfungsteilaus jedem Prüfungsgegenstand zu enthalten.

    (5) Die Studienordnungen haben nach Art undUmfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, inwelchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungenzu absolvieren sind, die nicht als kommissionellePrüfungen abgelegt werden. Kommissionelle Prü-fungen sind jedenfalls innerhalb einer Woche ab-zuschließen. Der Zeitraum zwischen dem schrift-lichen und mündlichen Teil einer Prüfung hatmindestens zwei Wochen und höchstens drei Mo-nate zu betragen.

    (6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. DerZutritt kann erforderlichenfalls auf Mitgliederdes Lehrkörpers und auf Studierende der glei-chen Studienrichtung und eine den räumlichenVerhältnissen entsprechende Anzahl beschränktwerden.

    § 25. W i s s e n s c h a f t l i c h e A r b e i t e n :D i p l o m a r b e i t e n u n d D i s s e r t a t i o -

    n e n

    (1) Als Voraussetzung zum Erwerb einesDiplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern.Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderenStudiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hatdurch die selbständige Bearbeitung eines Themasaus einem der Studienrichtung zugehörigen Facheden Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbil-dung darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. DemHochschulprofessor, der das Thema der Diplom-arbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Be-treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung derDiplomarbeit sowie ihre Begutachtung. NachMaßgabe der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 undAbs. 9 ist auch die Wahl eines Themas zulässig,das von einem emeritierten Hochschulprofessor,Honorarprofessor oder Hochschuldozenten ge-stellt wurde; diese Hochschullehrer können dieAufgabe des Betreuers und des Begutachters derDiplomarbeit übernehmen.

    (2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Dok-torates ist eine Dissertation zu fordern. Diesewissenschaftliche Arbeit hat über die an eineDiplomarbeit zu stellenden Anforderungenhinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähi-gung zur selbständigen Bewältigung wissen-schaftlicher Probleme erworben hat. Wird dasvom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Be-treuung nicht angenommen, eignet es sich abernach Meinung der zuständigen akademischen Be-hörde für eine Dissertation, so ist der Kandidatvom Rektor (Dekan) einem seiner Lehrbefugnis

  • 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177 1113

    nach zuständigen Hochschulprofessor, im Be-darfsfall auch einem zuständigen emeritiertenHochschulprofessor, Honorarprofessor oderHochschuldozenten mit ihrer Zustimmung zuzu-weisen.

    (3) Die Zulassung zu der das Studium abschlie-ßenden Diplomprüfung ist von der Approbationder Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Stu-dium abschließenden Rigorosum ist von derApprobation der Dissertation abhängig zumachen. Bei den das Studium abschließenden Prü-fungen hat das Fach, dem das Thema derDiplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist,eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Disser-tation ist darüber hinaus im Rahmen des Rigo-rosums öffentlich zu verteidigen (defensio disser-tationis).

    § 26. P r ü f e r

    (1) Der Erfolg von Kolloquien (§ 23 Abs. 4)sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveran-staltungen ist vom Vortragenden oder Leiter derbetreffenden Lehrveranstaltung zu beurteilen.

    (2) Die Prüfer für Ergänzungsprüfungen undVorprüfungen sind vom Präses der zuständigenPrüfungskommission (Abs. 3) aus den Angehöri-gen des Lehrkörpers auszuwählen, wenn nicht dieStudienordnung vorsieht, daß die Ergänzungs-prüfungen oder Vorprüfungen von den Vortra-genden oder Leitern der Lehrveranstaltungenüber das betreffende Prüfungsfach abzunehmensind.

    (3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sindPrüfungskommissionen zu bilden. Der Präsesund die erforderliche Zahl seiner Stellvertretersind vom Bundesministerium für Unterricht aufAntrag der zuständigen akademischen Behördeaus den Mitgliedern des Professorenkollegiumszu bestellen. Die ordentlichen und außerordent-lichen Hochschulprofessoren, die Honorarprofes-soren und Hochschuldozenten sind für dieFächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prü-fungskommission.

    (4) Außerdem können bei Bedarf auf Antragdes Präses und nach Anhörung der zuständigenakademischen Behörde vom Bundesministeriumfür Unterricht sonstige beruflich oder außer-beruflich besonders qualifizierte Fachleute zuPrüfungskommissären bestellt werden, die nachMöglichkeit aus dem Kreise der Lehrbeauftragtenzu berufen sind.

    (5) Der Präses, seine Stellvertreter sowie diegemäß Abs. 4 bestellten Prüfungskommissäreüben ihr Amt während einer sechsjährigen Funk-tionsperiode aus. Eine unmittelbare Wiederbe-stellung des Präses und seiner Stellvertreter ist

    unzulässig. Die Bestellung erlischt bei Hochschul-professoren mit der Emeritierung, bei anderenPrüfungskommissären mit Ende des Studienjahres,in dem der Betreffende das 70. Lebensjahr voll-endet hat. Die Bestimmungen des Bundesgesetzesbetreffend die Handhabung der Disziplinar-gewalt über die Bundeslehrer an den Hoch-schulen, BGBl. II Nr. 334/1934, sowie § 2 desBundesgesetzes, womit Bestimmungen über diePensionsbehandlung von Hochschulprofessorenund über deren Emeritierung getroffen werden,BGBl. Nr. 236/1955, gelten sinngemäß. Scheidetein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitigaus, so ist erforderlichenfalls für den Rest derFunktionsperiode ein neues Mitglied zu be-stellen.

    (6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschul-kursen ist der Abs. 2, für Abschlußprüfungenbei allgemeinen Hochschullehrgängen sind dieAbs. 3, 4, 5 und 10, bei Hochschullehrgängenzur Fortbildung und Hochschullehrgängen fürhöhere Studien die Abs. 7 und 10 sinngemäß an-zuwenden. Werden zur Vorbereitung von Er-gänzungsprüfungen Hochschullehrgänge einge-richtet, so gelten deren Abschlußprüfungen alsErgänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 7 bis 9.

    (7) Die Prüfungskommission für Rigorosen be-steht aus dem Rektor (Dekan) als Vorsitzendemund den ordentlichen und außerordentlichenHochschulprofessoren der Hochschule (Fakultät)als Prüfungskommissären. Im Bedarfsfalle sindauch Honorarprofessoren und Hochschuldozen-ten der Hochschule (Fakultät), falls auch diesenicht ausreichen, ordentliche und außerordent-liche Hochschulprofessoren anderer Hochschulen(Fakultäten) als Mitglieder der Prüfungskommis-sion zu bestellen.

    (8) Die Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c,§ 24 Abs. 4) sind vom Vortragenden oder vomLeiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu be-urteilen. Bilden sie einen Teil einer Diplomprü-fung oder eines Rigorosums, so sind sie vomPrüfer des betreffenden Prüfungsfaches zu be-urteilen.

    (9) Die Diplomarbeiten sind von einem, dieDissertationen von zwei Begutachtern innerhalbeines angemessenen Zeitraumes zu beurteilen. DieBegutachter sind vom Präses der zuständigenPrüfungskommission aus deren Mitgliedern aus-zuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers, das denVerfasser einer Dissertation oder Diplomarbeitbetreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. g), ist jedenfalls zumBegutachter zu bestellen. Gehört der Begutachterder Prüfungskommission nicht schon gemäßAbs. 3 oder 7 an, so tritt er in sie für die Prü-fung des von ihm betreuten Kandidaten ein. DieBegutachter haben dem Prüfungssenat (Abs. 10)anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine

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    Vertretung zulässig. Können sich die Begutachtereiner Dissertation über die Approbation nichteinigen, so hat der Präses neue Begutachter zubestellen.

    (10) Zur Abhaltung von Diplomprüfungenund Rigorosen hat der Präses der Prüfungskom-mission aus deren Mitgliedern die einzelnen Prü-fungssenate zusammenzusetzen. Er hat ein Mit-glied zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zubestellen. Für jedes Prüfungsfach ist ein Prüfernamhaft zu machen. Auch der Präses kann alsPrüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmenseiner Lehrbefugnis fällt.

    § 27. Z u l a s s u n g zu P r ü f u n g e n u n dP r ü f u n g s o r d n u n g

    (1) Die Zulassung zu Kolloquien und Vorprü-fungen ist, abgesehen von dem im Abs. 3 gere-gelten Fall, von der Inskription der Lehrver-anstaltungen abhängig zu machen, die über dasPrüfungsfach abgehalten wurden. Die Zulassungzu einer Abschlußprüfung ist vom Besuch desbetreffenden Hochschulkurses oder Hochschul-lehrganges (§ 18) abhängig zu machen.

    (2) Die Zulassung zu Diplomprüfungen oderRigorosen ist von der Inskription der vor-geschriebenen Semester (§§ 20, 21 Abs. 1 bis 4),der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- undWahlfächer, von der positiven Beurteilung derTeilnahme an den vorgeschriebenen Übungen,Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Prak-tika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien,der positiven Beurteilung allenfalls geforderterPrüfungsarbeiten (§ 24 Abs. 4) und der Ab-legung der vorgesehenen Vorprüfungen sowievon der Approbation der Diplomarbeit bezie-hungsweise der Dissertation abhängig zu machen.

    (3) Hat der Kandidat aus wichtigen Gründen(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) die Inskription ein-zelner Lehrveranstaltungen versäumt, so hat derEinzelprüfer oder der Präses der zuständigenPrüfungskommission diesen Mangel nachzusehen,wenn der Kandidat ein Kolloquium (§ 23 Abs. 4)über den Inhalt der versäumten Lehrveranstal-tung besteht.

    (4) Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestim-mungen des § 19 Abs. 2, jedenfalls aber am An-fang und am Ende jedes Semesters anzusetzen.Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfunghat mindestens eine Woche zu betragen. Die ein-zelnen Prüfungstermine und die Namen derPrüfer sind, von persönlichen Vereinbarungenabgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhal-tung der betreffenden Prüfung an der Amtstafeldes Rektorates (Dekanates) zu verlautbaren. DerKandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spä-testens eine Woche vor dem Prüfungstermin

    ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. DerPräses der zuständigen Prüfungskommission hatdie Prüfungstage festzusetzen und die Kandidatenzu verständigen. Die Vertretung eines verhinder-ten Prüfers durch einen anderen Prüfungskom-missär für denselben Prüfungsgegenstand ist zu-lässig.

    (5) Der Präses der Prüfungskommission hat sichan die Reihenfolge der Prüfungsanmeldungen zuhalten. Zieht ein Kandidat seine Anmeldung zu-rück oder erscheint er nicht zur Prüfung, so istder Präses berechtigt, später gereihte Kandidatenmit ihrer Zustimmung einzuschieben. Die beson-deren Studiengesetze haben zu bestimmen, wieviele Kandidaten einem Einzelprüfer oder einemPrüfungssenat für den gleichen mündlichen Prü-fungsvorgang zuzuteilen sind.

    (6) Der Einzelprüfer oder der Vorsitzende hatfür Ruhe und Ordnung zu sorgen und hat dasPrüfungsprotokoll entweder selbst oder durcheinen Beauftragten zu führen. Das Protokoll hatOrt und Zeit der Prüfung, die Namen der Mit-glieder des Prüfungssenates, die Namen der Kan-didaten und die erteilten Noten sowie allenfallsbesondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei kom-missionellen Prüfungen vor Prüfungssenaten hatjedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfungvom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.

    (7) Die Beratung und Abstimmung über dasErgebnis der kommissionellen Prüfung in deneinzelnen Prüfungsfächern hat in nichtöffent-licher Sitzung des. Prüfungssenates nach einerAussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen.Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmen-mehrheit gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimm-recht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus,hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hatbei der Abstimmung über das Ergebnis in deneinzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis derPrüfung zu berücksichtigen. Bei Stimmengleich-heit ist die für den Kandidaten günstigere Mei-nung als beschlossen anzusehen.

    (8) Der Beschluß des Senates ist dem Kandida-ten mündlich zu verkünden. Falls die Prüfungnicht bestanden wurde, sind überdies die Gründekurz anzuführen.

    (9) Nähere Regelungen sind durch die Studien-ordnungen zu treffen.

    § 28. Prüfung aus lebenden Spra-chen

    (1) Die Angehörigen des Lehrkörpers, zu derenLehrbefugnis (Lehrauftrag) eine lebende Sprachegehört, sind auf Wunsch jedes sich meldendenKandidaten berechtigt, Prüfungen aus dieserlebenden Sprache abzuhalten (Hochschul-Sprach-prüfung, Universitäts-Sprachprüfung).

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    (2) Die Prüfung aus lebenden Sprachen hat inzwei Leistungsstufen zu erfolgen:

    a) In der ersten Stufe ist zu fordern: die idio-matisch richtige Aussprache, das einwand-freie Verständnis des gesprochenen und ge-schriebenen Wortes, der richtige und flie-ßende Gebrauch der Sprache in Wort undSchrift, ein für moderne Texte ausreichen-der Schatz an Worten und Phrasen sowiedie theoretische Kenntnis und praktischeBeherrschung der Grammatik;

    b) in der zweiten Stufe ist nach Ablegung derPrüfung erster Stufe mit wenigstens gutemErfolg zu fordern: die Kenntnis der Grund-züge des österreichischen Rechts- und Ge-richtswesens sowie diejenige des Landes(eines der Länder), in dem die betreffendeSprache Amtssprache ist, und eine ausrei-chende Kenntnis der Rechts- und Wirt-schaftsterminologie in der deutschen und inder fremden Sprache.

    § 29. N o t e n

    (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstal-tungen, der Erfolg der wissenschaftlichen, derschriftlichen, graphischen und praktischen Arbei-ten und aller Prüfungen ist mit den Noten „sehrgut", „gut", „befriedigend" und „genügend",kein Erfolg mit der Note „nicht genügend" zubeurteilen. Zwischennoten sind unzulässig; Zei-chen und Worte, die Zwischennoten zum Aus-druck bringen, gelten als nicht beigesetzt.

    (2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prü-fungsfächern oder umfaßt sie mehrere Teilprü-fungen oder Teile, so gilt sie nur dann als mitErfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach, jedeTeilprüfung oder jeder Teil zumindest mit derNote „genügend" beurteilt wurde. Die Gesamt-note lautet in diesem Falle auf „bestanden", an-derenfalls auf „nicht bestanden". Die Gesamt-note hat „mit Auszeichnung bestanden" zu lau-ten, wenn in keinem Prüfungsfach eine schlech-tere Note als „gut" und in mehr als der Hälftedie Note „sehr gut" erteilt wurde.

    (3) Wenn der Kandidat entgegen der Verein-barung mit dem Prüfer nicht erscheint oder trotzordnungsgemäß bekanntgegebenen Termins ohnewichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz)zur Prüfung oder einem Prüfungsteil (§ 24Abs. 4) nicht antritt, kann er frühestens zumnächsten allgemeinen Prüfungstermin, aber nichtvor Ablauf von drei Monaten zur Prüfung wie-der antreten. Eine Prüfung gilt als nicht bestan-den, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wich-tigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) vor-zeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichti-ger Grund vorliegt, kommt dem zuständigenPrüfungssenat und bei Einzelprüfungen demDekan zu.

    §30. W i e d e r h o l u n g v o n P r ü f u n g e n

    (1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teil-prüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbei-ten oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nurdreimal, nicht bestandene kommissionellePrüfungen nur zweimal wiederholt werden.Eine weitere Wiederholung kann in beiden Fäl-len von der zuständigen akademischen Behördeund darüber hinaus eine letzte Wiederholungvom Bundesministerium für Unterricht bewilligtwerden. Die Bewilligung darf nur auf Grundeines Gutachtens des Prüfungssenates und beiVorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. bletzter Satz) oder im Hinblick auf den bishergünstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligtwerden. Die Inskription von Lehrveranstaltun-gen, bei Einzelprüfungen und Teilprüfungendurch wenigstens ein Semester, bei kommissionel-len Gesamtprüfungen durch wenigstens zwei Se-mester, ist aufzutragen.

    (2) Gesamtprüfungen, die als kommissionellePrüfungen (§ 24 Abs. 3) abzulegen sind, sind zurGänze zu wiederholen, wenn in mehr als einemPrüfungsfach die Note „nicht genügend" erteiltwurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungs-prüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.

    (3) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht be-standene Prüfungen oder nichtapprobierte wis-senschaftliche Arbeiten frühestens wiederholt be-ziehungsweise neu eingereicht werden dürfen(Reprobationsfristen), betragen mindestens zweiWochen und höchstens ein Jahr. Innerhalb dieserGrenzen werden die Reprobationsfristen nachArt der Prüfung und deren Fachgebiete von Ein-zelprüfern, Begutachtern oder Prüfungssenatenfestgesetzt. Erforderlichenfalls kann die Inskrip-tion bestimmter Lehrveranstaltungen durch einoder zwei Semester aufgetragen werden.

    (4) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schrift-liche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) vorgesehen, sohat der Kandidat bei der letzten zulässigen Wie-derholung (Abs. 1), falls die schriftliche Prüfungüberhaupt durch eine mündliche ersetzbar ist,Anspruch auf eine mündliche Prüfung über den-selben Prüfungsgegenstand.

    (5) Die letzte zulässige Wiederholung allerPrüfungen hat stets vor einem Prüfungssenatstattzufinden. Handelt es sich um die letzte Wie-derholung einer Einzelprüfung, so hat der Prü-fungssenat aus einem Vorsitzenden und zwei Prü-fungskommissären für das zu prüfende Fach zubestehen.

    (6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auchbei der letzten zulässigen Wiederholung nichtoder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch beider letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert,so ist er von der Fortsetzung des Studiums odervon der Aufnahme für dasselbe Studium an einer

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    österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Be-ginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrech-nung gemäß § 21 zulässig.

    (7) Die einmalige Wiederholung einer bestan-denen Prüfung ist frühestens zwei Monate, spä-testens ein Jahr nach Ablegung dieser Prüfungzulässig. Die bestandene Prüfung wird mit demAntreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

    §31 . E r l ö s c h e n d e r W i r k s a m k e i tv o n T e i l p r ü f u n g e n

    Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teilevon Prüfungen sind nicht anzuerkennen undmüssen für den Fall der Fortsetzung des Stu-diums wiederholt werden, wenn seit der zuletztabgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt ab-geschlossenen Teil der Prüfung mehr als dreiSemester verstrichen sind. Wenn ein wichtigerGrund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz), eine Be-urlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8)vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungs-kommission diese Frist zu verlängern.

    § 32. U n g ü l t i g e P r ü f u n g e n

    Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder derenErfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde,ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich umeine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prü-fungen, so ist hiefür die in Betracht kommendeakademische Behörde, sonst der Präses der Prü-fungskommission zuständig. Nach Erwerbungeines akademischen Grades gilt § 37.

    § 33. Z e u g n i s s e

    (1) Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Er-folg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima,Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,Praktika und Konversatorien ist durch Zeugnissezu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehrerenTeilen bestehen (§ 24 Abs. 4) oder die sich ausTeilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b) zusammen-setzen, sind die Noten für die einzelnen Prü-fungsfächer anzugeben; Sammelzeugnisse sind zu-lässig, die Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz)ist zu vermerken.

    (2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über dieBeurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltun-gen sind vom Prüfer oder vom Leiter der Lehr-veranstaltung, Zeugnisse über Ergänzungsprü-fungen, Vorprüfungen, Abschluß- und Diplom-prüfungen sowie Rigorosen vom Präses namensder zuständigen Prüfungskommission (§ 26Abs. 3 bis 7), Zeugnisse über Prüfungen auslebenden Sprachen (§ 28) vom Rektor (Dekan)auszustellen.

    (3) Die zuständige akademische Behörde hatunter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Ver-wendung technischer Hilfsmittel die Dienststelleder Hochschule (Fakultät) zu bestimmen, welchedie Zeugnisse zu verzeichnen hat.

    V. ABSCHNITT

    Akademische Grade

    §34. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

    (1) Akademische Grade werden auf Grundordentlicher Studien von den akademischen Be-hörden im autonomen Wirkungsbereich (§ 26Abs. 2 lit. n, § 44 Abs. 2 lit. i und § 52 Abs. 2lit. n Hochschul-Organisationsgesetz) als Würdi-gung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungenverliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.Der gleiche akademische Grad kann nur einmalerworben werden, auch wenn der Kandidat dieVoraussetzungen für die Erwerbung mehrfacherfüllt hat. Dies gilt nicht für die Verleihungeines Ehrendoktorates (§ 63 Hochschul-Organi-sationsgesetz).

    (2) Die Kandidaten haben vor der Verleihungfeierlich zu versprechen, sich des verliehenen aka-demischen Grades in Leben und Beruf würdig zuerweisen, ihrer Hochschule in Treue verbundenzu bleiben, der Wissenschaft zu dienen und ihreZiele zu fördern.

    (3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn derKandidat die festgesetzten Voraussetzungen nichterfüllt. Die Verleihung ist ferner unzulässig,wenn der Kandidat nach den Bestimmungen desStrafgesetzes unfähig ist, einen akademischenGrad zu erlangen, oder wenn über ihn die Diszi-plinarstrafe des Ausschlusses von der Zulassungzu Prüfungen oder des Ausschlusses von allenösterreichischen Hochschulen verhängt wurde.

    (4) Die Verleihung der akademischen Grade(§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkundenkönnen auf Beschluß der obersten akademischenBehörde auch in lateinischer Sprache verfaßt wer-den. Wird der gleiche akademische Grad an dieAbsolventen verschiedener Studienrichtungenverliehen, so ist die Studienrichtung in der Ur-kunde ersichtlich zu machen.

    § 35. D i p l o m g r a d e

    (1) Die Diplomgrade haben „Magister . . . "oder „Lizentiat . . . " oder „Diplom- . . . " miteinem die Studienrichtung kennzeichnenden Zu-satz zu lauten.

    (2) Die Diplomgrade werden auf Grund derbesonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen,die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durchZurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebenenDiplomprüfungen abgeschlossen haben.

    (3) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion infeierlicher Form in Anwesenheit des Rektors, anHochschulen mit Fakultätsgliederung auch deszuständigen Dekans, durch einen ordentlichenHochschulprofessor als Promotor. Die nähereRegelung hat die zuständige akademische Behördedurch Verordnung zu treffen.

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    § 36. D o k t o r g r a d e

    (1) Die Doktorgrade haben „Doktor . . . " miteinem die Studienrichtung kennzeichnenden Zu-satz zu lauten.

    (2) Die Doktorgrade werden auf Grund derbesonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen,welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt undihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaft-lichen Arbeit durch die Verfassung einer Disser-tation und die Ablegung der vorgeschriebenenPrüfungen bewiesen haben.

    (3) Die Verleihung erfolgt durch Promotionin feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors,an Hochschulen mit Fakultätsgliederung auch deszuständigen Dekans, durch einen ordentlichenHochschulprofessor als Promotor. Die nähereRegelung hat die zuständige akademische Be-hörde durch Verordnung zu treffen.

    § 3 7 . V e r l u s t a k a d e m i s c h e r G r a d e

    (1) Der akademische Grad geht verloren:a) mit Rechtskraft des Urteils in den vom

    Strafgesetz vorgesehenen Fällen,b) durch Widerruf (Abs. 2),c) durch Verzicht.

    (2) Die Verleihung des akademischen Gradesist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt,daß der akademische Grad insbesondere durchgefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

    (3) Für den Widerruf des akademischen Gra-des ist jene akademische Behörde zuständig, dieden Grad verliehen hat.

    (4) Alle nach Abs. 1 und 2 ergangenen Be-scheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeich-nis zu registrieren.

    (5) Bei Verlust des akademischen Grades istdie Einziehung der Verleihungsurkunde mit Be-scheid auszusprechen.

    (6) Die Wiederverleihung des nach den Bestim-mungen des Strafgesetzes verlorenen akademi-schen Grades kann durch die zuständige akade-mische Behörde erfolgen, die den akademischenGrad verliehen hat, wenn

    a) der Wiederverleihung die Bestimmungendes Strafgesetzes nicht mehr entgegenstehenund

    b) durch die Wiederverleihung eine Schädigungdes akademischen Ansehens mit Rücksichtauf die Art und Schwere der für den Ver-lust maßgebenden Verfehlung, die seitherverstrichene Zeit und die seitherige Lebens-führung des Bewerbers nicht zu befürchtenist.

    §38 . F ü h r u n g i n l ä n d i s c h e r a k a d e -m i s c h e r G r a d e

    Personen, denen von einer österreichischenHochschule (Fakultät) ein akademischer Gradverliehen wurde, haben das Recht, diesen akade-mischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehrmit Behörden und auf Urkunden ihrem Namenin vollem Wortlaut oder in abgekürzter Formvoranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersicht-lichmachung des akademischen Grades in dieserForm in amtlichen Ausfertigungen aller Art zuverlangen.

    § 39. F ü h r u n g a u s l ä n d i s c h e r a k a d e -m i s c h e r G r a d e

    Jedem Träger eines ausländischen akademi-schen Grades ist es in Österreich gestattet, seinemNamen den erworbenen akademischen Grad, undzwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenenWortlaut und unter Beisetzung der ausländischenHochschule, die den akademischen Grad verliehenhat, im Verkehr mit Behörden und im privatenVerkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene aus-ländische akademische Grade dürfen nur mit Be-willigung des Bundesministeriums für Unterrichtgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen,wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraus-setzungen wie in Österreich (§ 63 Hochschul-Organisationsgesetz) erfolgt ist.

    § 40. N o s t r i f i z i e r u n g a u s l ä n d i -s c h e r a k a d e m i s c h e r G r a d e

    (1) Von österreichischen Staatsbürgern odervon anderen Personen mit einem ordentlichenWohnsitz in Österreich an ausländischen Hoch-schulen erworbene akademische Grade könnendurch eine zur Verleihung des entsprechendeninländischen akademischen Grades berechtigteakademische Behörde als gleichwertig mit einemin den besonderen Studiengesetzen genanntenakademischen Grad anerkannt werden (Nostri-fizierung).

    (2) Das Ansuchen hat den inländischen akade-mischen Grad anzugeben, mit dem die Gleich-stellung begehrt wird. Folgende Belege sind an-zuschließen:

    a) die Geburtsurkunde,b) der Staatsbürgerschaftsnachweis,c) ein höchstens sechs Monate altes Leumunds-

    zeugnis der zuständigen Behörde des Hei-mat- und des Aufenthaltsstaates,

    d) das Reifezeugnis oder die Urkunde, aufGrund der der Bewerber an der ausländi-schen Hochschule zum Studium zugelassenwurde,

    e) Nachweise über das ausländische Hochschul-studium,

  • 1118 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177

    f) Nachweise über die im Ausland abgelegtenPrüfungen einschließlich einer allenfalls ver-faßten Diplomarbeit oder Dissertation,

    g) die Urkunde über die Verleihung des aus-ländischen akademischen Grades.

    (3) Die zuständige akademische Behörde kanndie Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkun-den erteilen, wenn ihre Beibringung unmöglichoder mit übergroßen Schwierigkeiten verbundenwäre.

    (4) Die zuständige akademische Behörde hat zuprüfen, ob der Bewerber den für die Erlangungdes angestrebten inländischen akademischen Gra-des gestellten Anforderungen, und zwar sowohlhinsichtlich der Vorstudien als auch hinsichtlichder Studien, vollkommen entsprochen hat, obihm daher auf Grund der von ihm nachgewie-senen Studien, Prüfungen und sonstigen wissen-schaftlichen Leistungen der akademische Gradauch an einer inländischen Hochschule hätte zu-erkannt werden können.

    (5) Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sohat die zuständige akademische Behörde demBewerber die Bedingungen bekanntzugeben, vonderen Erfüllung die Nostrifizierung abhängig ge-macht wird. Dem Bewerber kann aufgetragenwerden, durch ein oder mehrere Semester be-stimmte Lehrveranstaltungen zu besuchen odersich sämtlichen oder einzelnen der für die Er-langung des angestrebten akademischen Gradesim Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oderteilweise zu unterziehen.

    (6) Wird unter den Voraussetzungen der Abs. 4und 5 die Nostrifizierung ausgesprochen, so hatdie zuständige akademische Behörde festzustellen,welchem inländischen akademischen Grad dernostrifizierte ausländische akademische Grad ent-spricht. Mit der Nostrifizierung werden dieRechte erworben, welche nach Maßgabe der gel-tenden Rechtsvorschriften mit dem Besitze desinländischen akademischen Grades verbundensind.

    (7) Die erfolgte Nostrifizierung ist von derzuständigen akademischen Behörde durch Be-scheid festzustellen und kann auf dem an derausländischen Hochschule erworbenen Diplomvermerkt werden.

    (8) Mit Inkrafttreten der Ernennung zumösterreichischen Hochschulprofessor gelten die imAusland erworbenen akademischen Grade alsnostrifiziert.

    (9) Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenndem Bewerber ein inländischer akademischerGrad nicht hätte verliehen werden dürfen. DieNostrifizierung ist zu widerrufen, wenn einer derim § 37 Abs. 2 erwähnten Umstände vorliegt.Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 6 sindsinngemäß anzuwenden.

    (10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen überdie Anerkennung der im Ausland erworbenenakademischen Grade werden nicht berührt.

    VI. ABSCHNITT

    Verfahrensvorschriften

    § 41. A n w e n d u n g d e s a l l g e m e i n e nV e r w a l t u n g s v e r f a h r e n s g e s e t z e s

    (1) Auf das Verfahren vor den akademischenBehörden ist gemäß Art. II Abs. 2 lit. c Z. 28Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfah-rensgesetzen (EGVG. 1950) in der Fassung derEGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, das Allge-meine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 172/1950, nach Maßgabe der Bestimmungendes Art. 13 Abs. 1 der EGVG.-Novelle, BGBl.Nr. 92/1959, anzuwenden.

    (2) Die Bestimmungen des Art. II Abs. 6 lit. ddes EGVG. 1950 in der Fassung der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, bleiben unberührt.

    § 42. A u f s i c h t s b e s c h w e r d e n

    (1) Die Behörden des administrativen Instan-zenzuges sind zugleich die sachlich in Betrachtkommenden Oberbehörden (§ 4 Hochschul-Orga-nisationsgesetz).

    (2) Wird dem Standpunkte eines Studierenden,Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikula-tion als ordentlicher Hörer, um die Aufnahmeals Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nichtvollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm,abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei,das Bundesministerium für Unterricht um Aus-übung seines Aufsichtsrechtes (§ 5 Hochschul-Organisationsgesetz) zu ersuchen.

    §43. V e r f a h r e n in P r ü f u n g s a n g e l e -g e n h e i t e n

    (1) Die Geschäfte der Prüfungskommission hatder Präses zu führen. Er hat insbesondere alleVerfügungen und Entscheidungen im Namen derKommission zu erlassen.

    (2) Gegen Bescheide von Einzelprüfern oderPrüfungskommissionen, mit denen die Zulassungzu einer Prüfung verweigert (§ 27), eine Prüfungfür ungültig erklärt (§ 32), oder eine Verfügunggemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Beru-fung an die oberste akademische Behörde zulässig.Über Berufungen gegen solche Bescheide einerPrüfungskommission zur Abhaltung von Diplom-prüfungen (§ 26 Abs. 3) entscheidet das Bundes-ministerium für Unterricht.

    (3) Gegen alle sonstigen Bescheide von Einzel-prüfern oder Prüfungskommissionen sind Beru-fungen unzulässig.

    (4) Zeugnisse (§ 33) sind nicht zu begründen.Eine Berufung ist unzulässig. Dem Kandidatenist auf Begehren Einsicht in die Beurteilungs-unterlagen (Gutachten, Korrekturen) der nicht-approbierten Prüfungsarbeit, Diplomarbeit oderDissertation zu gewähren, wenn er dies innerhalbvon sechs Monaten seit Bekanntgabe der Noteverlangt.

  • 59. Stück — Ausgegeben am 26. August 1966 — Nr. 177 1119

    VII. ABSCHNITT

    Übergangs- und Schlußbestimmungen

    § 44. H o c h s c h u l b e r i c h t

    Der Bundesminister für Unterricht hat unterMitwirkung aller akademischen Behörden demNationalrat regelmäßig, mindestens in Abständenvon drei Jahren, einen Bericht über die Leistun-gen und die Probleme des Hochschulwesens vor-zulegen. Der Bericht hat insbesondere auf Grundder zu erwartenden Zahl an Studierenden