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409 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1961 Ausgegeben am 3. März 1961 13. Stück 43. Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung. 43. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundes- ministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1961 über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen in den inländischen Ver- kehr gebracht werden dürfen (Maschinen- Schutzvorrichtungsverordnung). Auf Grund des § 38 d der Gewerbeordnung und des Art. IV zweiter Absatz des Kund- machungspatentes zur Gewerbeordnung in der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes vom 26. Ok- tober 1960, BGBl. Nr. 224, wird verordnet: ABSCHNITT 1. Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich. § 1.(1)Gewerbeinhaber und land- und forst- wirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- senschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvor- richtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbren- nungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Ge- windeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisier- maschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleisch- schneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kom- pressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Mus- maschinen, Maschinen für die Obst- und Trau- benverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungs- geräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder. (2) Unter dem Begriff „in den inländischen Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung ist jede Abgabe einer der im Abs. 1 genannten Maschinen ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort der Maschinen, ohne Rücksicht auf den Rechts- titel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum über- tragen wird oder nicht, zu verstehen. Die Ab- lieferung einer zur Reparatur übernommenen Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff „in den inländischen Verkehr bringen". ABSCHNITT 2. Gemeinsame Bestimmungen über Schutzvorrichtungen. Allgemeines über Schutzvorrichtungen. § 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtun- gen müssen hinsichtlich ihrer Bauart insoweit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, als diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle verursachen können, dem Stand der Technik entsprechend, wirksam gesichert sein. (2) Schutzvorrichtungen müssen an den Ge- fahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschi- nen zusammen konstruiert sein; sie dürfen die Wartung der Maschinen nicht wesentlich erschweren. (3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch beson- dere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie durch die Schutzvorrichtungen umwehrt, ver- deckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefah- renstelle, die Verdeckung und die Verkleidung 18 27

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1961 Ausgegeben am 3. März 1961 13. Stück

4 3 . Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung.

4 3 . Verordnung des Bundesministeriums fürHandel und Wiederaufbau und des Bundes-ministeriums für soziale Verwaltung vom19. Jänner 1961 über Maschinen, die nur mitSchutzvorrichtungen in den inländischen Ver-kehr gebracht werden dürfen (Maschinen-

Schutzvorrichtungsverordnung).

Auf Grund des § 38 d der Gewerbeordnungund des Art. IV zweiter Absatz des Kund-machungspatentes zur Gewerbeordnung in derFassung des § 1 des Bundesgesetzes vom 26. Ok-tober 1960, BGBl. Nr. 224, wird verordnet:

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

G e l t u n g s b e r e i c h .

§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forst-wirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-senschaften dürfen die nachstehend angeführtenMaschinen nur dann in den inländischen Verkehrbringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvor-richtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutzfür Leben oder Gesundheit der Benützer denVorschriften dieser Verordnung entsprechen:Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbren-nungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen,Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Ge-windeschneid- und Gewindedrückmaschinen,Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierteMaschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen,Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen,Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisier-maschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleisch-schneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen,Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen,Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kom-pressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen,Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinenzum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Strohund Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler,Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu undGrünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Mus-maschinen, Maschinen für die Obst- und Trau-benverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungs-geräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen,

Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen,Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen,Strangpressen und Förderbänder.

(2) Unter dem Begriff „in den inländischenVerkehr bringen" im Sinne dieser Verordnungist jede Abgabe einer der im Abs. 1 genanntenMaschinen ohne Rücksicht auf den Erzeugungsortder Maschinen, ohne Rücksicht auf den Rechts-titel, auf den sich die Abgabe gründet und ohneRücksicht darauf, ob dadurch Eigentum über-tragen wird oder nicht, zu verstehen. Die Ab-lieferung einer zur Reparatur übernommenenMaschine an den Auftraggeber fällt nicht unterden Begriff „in den inländischen Verkehrbringen".

ABSCHNITT 2.

Gemeinsame Bestimmungen überSchutzvorrichtungen.

A l l g e m e i n e s ü b e rSchutzvorrichtungen.

§ 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtun-gen müssen hinsichtlich ihrer Bauart insoweit denanerkannten Regeln der Technik entsprechen, alsdiese dem Schutz des Lebens und der Gesundheitder Benützer dienen. Alle Teile von Maschinenmüssen, soweit sie Unfälle verursachen können,dem Stand der Technik entsprechend, wirksamgesichert sein.

(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Ge-fahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren,genügend widerstandsfähig und sicher befestigtsein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenigbehindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittelnicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungenmüssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschi-nen zusammen konstruiert sein; sie dürfen dieWartung der Maschinen nicht wesentlicherschweren.

(3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch beson-dere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen siedurch die Schutzvorrichtungen umwehrt, ver-deckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hateine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefah-renstelle, die Verdeckung und die Verkleidung

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eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahren-stelle hintanzuhalten.

(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäbenoder durchbrochenem Material müssen so be-schaffen sein, daß ein Durchgreifen oder einDurchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälleverursacht werden können, mit Sicherheit ver-hindert wird.

(5) Soweit es der Schutz, der mit der Schutz-vorrichtung erzielt werden soll, zuläßt, sollzwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fuß-boden ein Zwischenraum von etwa 15 cm vor-handen sein.

(6) Teile von Maschinen, die einer Wartungbedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnlicheTeile, sowie Bedienungseinrichtungen müssenleicht und gefahrlos zugänglich sein.

(7) Die Maschinen müssen, soweit es ihre Wir-kungsweise zuläßt, so eingerichtet sein, daß beiihrer Verwendung eine Beeinträchtigung derdaran Beschäftigten, wie durch Lärm, Erschütte-rungen oder Hitze, vermieden wird.

S c h u t z v o r r i c h t u n g e n b e ib e w e g l i c h e n T e i l e n .

§ 3. (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wieWellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,Ketten-, Zahn- und Speichenräder sowie Frik-tionsscheiben, müssen im Arbeits- und Verkehrs-bereich gegen gefahrbringende Berührung ge-sichert sein. Ausgenommen hievon sind Stufen-scheiben von Drehbänken und von Werkzeug-maschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb,soweit keine Keilriemen verwendet werden;ferner sind ausgenommen die Antriebsscheibenvon solchen Maschinen, die nicht gemeinsam mitdem Antriebsmittel in den Verkehr gebrachtwerden und nicht für ortsveränderliche Ver-wendung bestimmt sind. An Maschinen umfaßtder Arbeitsbereich alle Stellen, die zum Zweckeder Bedienung oder Wartung erreichbar seinmüssen, und der Verkehrsbereich alle Stellen, diesonst zugänglich sind. Sowohl der Arbeits- alsauch der Verkehrsbereich erstrecken sich bis zujener Höhe, die für die Bedienung und Wartungder Maschinen erforderlich ist, mindestens aberbis 2'40 m über die Standfläche der Maschinenund die Standflächen der diese Bedienenden.

(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht imArbeits- und Verkehrsbereich laufen, müssen anden Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidetsein, wenn ein Berühren dieser Stellen nicht inanderer Weise verhindert ist. Beträgt die Lücken-weite von Zahn- oder Kettenrädern am Kopf-kreis gemessen mehr als 8 mm, müssen die End-kanten der Verkleidung vom Kopfkreis inradialer Richtung etwa 4 cm abstehen. AuchEingriffstellen von Friktionsscheiben müssenentsprechend gesichert sein.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in glei-cher Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahl-bandtriebe von Maschinen. Bei Flachriemen biszu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu 10 mmDurchmesser, mit Ausnahme der Riementriebein Kopfhöhe, ist eine Riemenverkleidung nichterforderlich. Das gleiche gilt bei genähten, gekleb-ten oder sonst glatt verbundenen Stufenscheiben-riemen von Drehbänken und von Werkzeug-maschinen mit ähnlichen Antriebsverhältnissen,sofern keine Keilriemen verwendet werden. BeiVerwendung von einfachen, nicht gekreuzten,glatten Keilriemen mit einem Riemenquerschnittvon höchstens 1 cm2 genügt eine Sicherung derRiemenauflaufstellen.

(4) Riemenverbindungen müssen möglichstglatt und fest sein; nach Möglichkeit sind endloseRiemen zu benützen.

(5) Gelenkwellen, die der Kraftübertragungvom Zapfwellenstummel einer Antriebsmaschinezu einer Arbeitsmaschine dienen, müssen in ihrerganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdecktsein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Ge-lenkwelle, auch von unten her, ausgeschlossen ist.Der Gelenkwellenschutz muß trittsicher sein; erdarf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehenkönnen.

(6) An beweglichen Teilen von Maschinenmüssen Keile, Keilnuten, hervorstehende Schrau-ben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile imArbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder glattrundlaufend verkleidet sein.

(7) Vorstehende Wellenenden müssen im Ar-beits- und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies istnicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließ-lich eines Befestigungsmittels, wie einer Spann-mutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen, wennihre Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungenan Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdecktsein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen vonWerkzeugmaschinen, die zum Durchstecken vonMaterial oder Werkstücken oder zum Anbringenvon Vorrichtungen dienen.

(8) Quetsch- und Scherstellen sind nach Mög-lichkeit zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, somüssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich ver-deckt sein; Einlaufstellen von Walzen müssen ingeeigneter Weise gesichert sein oder es müssensonstige, geeignete Vorkehrungen getroffen sein,die eine Gefährdung durch zusammenlaufendeWalzen verhindern.

(9) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen-gewichten, die sich im Arbeits- und Verkehrs-bereich befinden, sowie Bewegungsbahnen vonSchwunggewichten müssen, soweit für einzelneMaschinen nicht anderes bestimmt wird, um-wehrt oder verdeckt sein. Gegen- und Schwung-gewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein;Druckschrauben allein genügen nicht als Siche-rung.

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(10) Das unbeabsichtigte Zufallen schwererDeckel und Verschlüsse muß durch zweckent-sprechende Maßnahmen verhindert werden.

ABSCHNITT 3.

Besondere Bestimmungen über Elektromaschinenund Schutzmaßnahmen bei Kraftmaschinen.

E l e k t r o m a s c h i n e n .

§ 4. Elektromaschinen müssen den Vorschriften

für die Elektrotechnik entsprechen.

D a m p f - u n d V e r b r e n n u n g s -k r a f t m a s c h i n e n .

§ 5. (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungenbesitzen, durch die sie gefahrlos über den totenPunkt gebracht werden können. Verbrennungs-kraftmaschinen müssen mit Vorrichtungen aus-gerüstet sein, durch die das Andrehen möglichstgefahrlos erfolgen kann.

(2) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylin-der einen Hubraum von 375 cm8 oder wenigerhaben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel undvon Hand aus angedreht werden können, glattausgekleidete oder volle Schwungräder haben.Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, somuß sich diese beim Anlaufen des Motors selbst-tätig und schleudersicher ausschalten.

(3) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylin-der einen Hubraum von mehr als 375 cm3 haben,müssen, wenn sie von Hand aus angedreht wer-den, mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein,die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig undschleudersicher ausschaltet. Bei Otto-Motorenmuß beim Andrehen von Hand aus zwangsläufigSpätzündung sichergestellt sein.

(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen müssenVorkehrungen getroffen sein, die eine vermeid-bare Beeinträchtigung der Benützer durch Aus-puffgase und durch Lärm hintanhalten. ImArbeitsbereich müssen heiße, der Berührung aus-gesetzte Teile entsprechend verkleidet sein.

(5) Kraftmaschinen, deren Regler durch Riemenangetrieben wird, müssen Vorrichtungen haben,die bei Ausfall des Reglerantriebes eine Drehzahl-steigerung verhindern.

(6) Auf jeder Verbrennungskraftmaschine mußein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraumje Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörigeDrehzahl zu entnehmen sind.

ABSCHNITT 4.

Besondere Bestimmungen über Schutz-maßnahmen bei Arbeitsmaschinen.

I n g a n g s e t z e n u n d A b s t e l l e n v o nA r b e i t s m a s c h i n e n .

§ 6. (1) Jede Arbeitsmaschine muß so einge-richtet sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen

und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefürmüssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Be-dienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein,sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtesIngangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssenFußeinrückungen in geeigneter Weise gesichertsein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotorgilt auch der Schalter für den Motor als Vor-richtung für das Ingangsetzen und Abstellen derMaschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeits-maschinen der Antrieb durch eine Verbrennungs-kraftmaschine vorgenommen wird, kann dasIngangsetzen oder Abstellen der Maschine durcheine Kupplung erfolgen.

(2) Sind zur Bedienung einer Maschine mehrerePersonen erforderlich, so muß diese nach Mög-lichkeit von jedem Arbeitsplatz der die MaschineBedienenden aus abgestellt und die Einschalt-vorrichtung verriegelt werden können.

(3) An Arbeitsmaschinen muß, nötigenfallsdurch eine entsprechende Bezeichnung, deutlichzu erkennen sein, in welcher Schaltstellung odermit welcher Vorrichtung die Maschinen ingang-gesetzt und abgestellt werden. Ein- und Abschalt-knöpfe müssen in ihrer äußeren Gestalt wesent-lich voneinander verschieden sein; Abschalt-knöpfe sollen durch einen Schlag mit der Handleicht zu betätigen sein.

G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n ü b e rS c h u t z m a ß n a h m e n b e i A r b e i t s -

m a s c h i n e n .

§ 7. (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß derGefahrenbereich soweit als möglich in geeigneterWeise wirksam gesichert sein. Sofern eine Beob-achtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sindAbschirmungen zu verwenden, die eine Durch-sicht gestatten. Besteht durch den Arbeitsvorgangdie Möglichkeit einer Entzündung der Abschir-mungen, so müssen diese aus schwer brennbaremMaterial bestehen. Zelluloid darf für Abschir-mungen nicht verwendet werden.

(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werk-zeugen müssen so eingerichtet sein, daß beimBetrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeugeunfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetztwerden können.

(3) Mit Ausnahme von Bohrern muß aufrotierenden Werkzeugen für die Bearbeitung vonHolz oder sonstigen Stoffen, die ähnlich bear-beitet werden können, die höchstzulässige Um-drehungszahl pro Minute und das Fabrikszeichendauerhaft angegeben sein. Werkzeugträgermüssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein.Abplattköpfe und Schlagkreuze aus Grau- oderTemperguß sowie offene Schlitzhaken und offeneSchlagkreuze sind unzulässig. Bei Handvorschubmuß das Fräswerkzeug dem glatten, ununter-brochenen Rotationskörper soweit als möglichentsprechen.

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(4) Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitungvon Werkstoffen eine belästigende oder gefähr-liche Staubentwicklung verursachen, sind so ein-zurichten, daß der Anschluß an eine Staubab-saugeanlage leicht möglich ist.

(5) Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinenmüssen leicht und gefahrlos zu betätigen sein;wenn es die Sicherheit der Benützer erfordert,müssen sie vom Arbeitsplatz aus betätigt werdenkönnen.

(G) Die elektrische Anlage von Arbeitsmaschi-nen muß den Vorschriften für die Elektrotechnikentsprechen. Die Beleuchtung durch Arbeitsplatz-leuchten muß blendungsfrei und derart sein, daßstroboskopische Effekte vermieden werden.

S ä g e n f ü r H o l z b e a r b e i t u n g .G a t t e r s ä g e n .

§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalbdes Gestells laufenden beweglichen Teile, wieRahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben,verdeckt sein.

(2) Vertikalgatter mussen mit einer feststell-baren, zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstetsein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Siche-rung des hochstehenden Rahmens gegen unver-mutetes Abwärtsbewegen und gegen zufälligesIngangsetzen haben, die beim Antrieb zu be-tätigen sein müssen. Überdies muß eine imoberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtungzur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegenunvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein.Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zurSicherung der hochgestellten Druckwalzen gegenunbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.

(3) Horizontalgatter müssen Sicherungen gegendas Herausfliegen des Gatterrahmens und desSchlittens sowie gegen das Herumschlagen desLenkers haben.

(4) Blochwagen müssen mit geeigneten, festmontierten Abweisern vor den Rädern ausge-rüstet sein, wenn nicht durch die Bauart desWagengestells selbst eine entsprechende Sicherungerreicht wird.

B a n d s ä g e n .

§ 9. (1) Bei Bandsägen müssen die Bandsäge-scheiben und der zum Schneiden nicht benützteTeil des Sägeblattes verkleidet sein.

(2) Bei Tischbandsägen muß die Verkleidungdes Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zuroberen Bandsägescheibe zwangsläufig mit derBlattführung verstellbar sein.

(3) Bei Blochbandsägen müssen Blochwagen derBestimmung des § 8 Abs. 4 entsprechen.

K r e i s s ä g e n .

§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein,daß der zum Schneiden jeweils nicht benützteTeil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die

Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf dieArbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tisch-kreissägen muß der Zahnkranz auch unter demTisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung anihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreis-sägen muß der Zahnkranz des Sägeblattes imLeerlauf zur Gänze verdeckt sein.

(2) Langschnittkreissägen müssen ferner so aus-gerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werk-stückes verhindert wird. Sofern als Rückschlag-sicherung ein Spaltkeil verwendet wird, mußdieser genau in der Sägeblattebene liegen und indieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkantejeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattesentfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehrals 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Säge-blattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der Formdes Sägeblattes möglichst anpassen sowie von ent-sprechender Stärke und leicht auswechselbar sein.Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten,müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeab-sichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Weg-schleudern des Werkstückes vermieden wird.

(3) Automatische Langschnittkreissägen undKreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausge-nommen Trennkreissägen mit konischen Säge-blättern und Formatsägen, müssen überdies soausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen vonAbfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrück-schlagsicherungen dürfen die einzelnen Gliederhöchstens 10 mm breit sein; sie müssen einendichten Vorhang bilden.

(4) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiterund ähnliches Material müssen eine Zuführungs-vorrichtung, wie einen Rolltisch mit geeigneterAnlegevorrichtung für das Schneidegut odereinen schwingenden Bock, haben. Die Zu-führungsvorrichtung muß selbsttätig in dieRuhelage zurückkehren und Hubbegrenzungenaufweisen; in der Ruhelage der Zuführungs-vorrichtung muß der Zahnkranz verdeckt sein.Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittesaufliegen können. Rolltische müssen gegen unbe-absichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichertsein.

(5) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunktsowie bei sonstigen Pendelsägen, die über derWerkstückauflage geführt werden, muß das Säge-blatt bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herabverkleidet sein.

(6) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunktmuß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt indie Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeab-sichtigtes Betätigen gesichert sein.

(7) Der Ausschlag von Pendelsägen muß be-grenzt sein; das Sägeblatt darf nicht über denvorderen Tischrand oder über eine andere Auf-lagevorrichtung für das Schneidegut hinaus-ragen. Nach jedem Schnitt muß das Sägeblattselbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und

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in dieser Lage sicher festgehalten werden. EinSeil-, Ketten- oder Federzug allein entsprichtdieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß dasganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.

(8) Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutz-vorrichtung haben, die beim Schneiden das Säge-blatt nur so weit freigibt, wie es die Stärke desWerkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbst-tätig in die Ruhelage zurückgeführt werden unddarf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig ent-fernen können.

F u c h s s c h w a n z - u n d D e k u p i e r -s ä g e n .

§ 11. (1) Bei Fuchsschwanzsägen muß der Kur-beltrieb verdeckt und eine Umwehrung fürdas Sägeblatt in seiner äußeren Endstellung vor-handen sein.

(2) An Dekupiersägen mit Kraftantrieb mußdie Kurbelscheibe verkleidet sein.

Z y l i n d e r s ä g e n .

§ 12. (1) Zylindersägen müssen selbsttätige Aus-wurfvorrichtungen haben.

(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil desZahnkranzes muß verdeckt sein.

K e t t e n s ä g e n .

§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß dieVorrichtung, mit der die Kette inganggesetztoder abgestellt werden kann, an der Maschine soangeordnet sein, daß sie mit der Hand von einemHaltegriff aus betätigt werden kann. Das Ketten-rad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen,die durch einen Verbrennungsmotor angetriebenwerden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen,durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daßsich die Kette im Leerlauf des Motors nicht be-wegt.

(2) Bei sonstigen Kettensägen müssen dieKettenräder verdeckt und das nicht zum Schnei-den benützte Kettentrumm in geeigneter Weisegesichert sein.

S ä g e n f ü r d i e B e a r b e i t u n g a n d e r e rS t o f f e a l s H o l z .

§ 14. Sägen, die für die Bearbeitung andererStoffe als Holz bestimmt sind, müssen als Band-sägen mit den nach § 9, als Kreissägen mit dennach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Schutzvorrich-tungen ausgerüstet sein.

H a c k - u n d S p a l t m a s c h i n e n .

§ 15. (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vor-richtungen vorhanden sein, durch die hoch-gerissene Holzstücke abgestreift werden.

(2) Holzspaltmaschinen, bei denen Holzstückemittels eines Drallkegels gespalten werden, müs-

sen mit einer Zuführungsvorrichtung oder miteinem mit der Maschine fest verbundenen Auf-legetisch versehen sein. Ein Mitnehmen des Holz-stückes durch den Drallkegel muß in geeigneterWeise verhindert werden, wie durch die Zu-führungsvorrichtung oder durch einen unterhalbder Achse des Drallkegels auf dem Auflegetischbefestigten Keil. Es muß ferner eine geeigneteEinrichtung, wie ein Schutzring oder ein Bund,vorhanden sein, die ein zu tiefes Eindringen desDrallkegels in das Holzstück verhindert.

(3) Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift istbei Holzspaltmaschinen nach Abs. 2 darauf hin-zuweisen, daß Arbeiten an der Maschine nicht mitHandschuhen und nicht in loser Kleidung aus-geführt werden dürfen.

B o h r m a s c h i n e n , D r e h b ä n k e ,G e w i n d e s c h n e i d - u n d G e w i n d e -

d r ü c k m a s c h i n e n .

§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohr-spindel in geeigneter Weise verkleidet sein.Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfenkeine radial nach außen vorstehenden Teilehaben.

(2) Spannfutter von Drehbänken dürfen, mitAusnahme der Spannbacken, keine radial nachaußen vorstehenden Teile besitzen. Automaten-drehbänke müssen Spritzwände und Verdeckun-gen für vorstehendes Stangenmaterial haben; dieVerdeckungen dürfen auf der Unterseite nur soweit offen sein, als dies für das Nachschieben desMaterials mit den Händen erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 geltensinngemäß für Gewindeschneid- und Gewinde-drückmaschinen.

H o b e l m a s c h i n e n f ü r H o l z -b e a r b e i t u n g .

§ 17. (1) Abrichthobelmaschinen müssen rundeMesserwellen sowie eine geeignete, verstellbareSchutzvorrichtung zum Verdecken der Messer-welle vor und hinter dem Anschlaglineal haben.Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein,daß eine Bearbeitung von Werkstücken, diebreiter sind als der Maschinentisch, möglich ist,ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommenwerden muß. Für die Verdeckung der Messer-welle vor dem Anschlaglineal sind in sich starre,waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen nurdann zulässig, wenn sie nach Beendigung desArbeitsvorganges selbsttätig in ihre Ruhelagezurückkehren.

(2) An Dicktenhobelmaschinen muß dieMesserwelle durch eine geeignete, auch seitlichgeschlossene Schutzhaube verdeckt sein. DieseSchützhaube muß den Messerflugkreis, in derVorschubrichtung gemessen, um mindestens15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen

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überdies mit geeigneten Vorrichtungen aus-gerüstet sein, die das Zurückschlagen des Werk-stückes in wirksamer Weise verhindern. Werdenhiefür Greifer verwendet, so dürfen derenGlieder höchstens 10 mm breit sein; ihr Abstandvoneinander darf höchstens 5 mm betragen.

(3) Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- undKehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben, dieMesserköpfe oder Scheiben so weit verdecken,daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil der-selben freibleibt.

(4) Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so ein-gerichtet sein, daß der Anschluß an eine Späne-absaugeanlage möglich ist.

H o b e l m a s c h i n e n f ü r M e t a l l -b e a r b e i t u n g .

§ 18. Öffnungen in Bettrahmen sowie Um-steuervorrichtungen von Langhobelmaschinenfür Metallbearbeitung, die Anlaß zu Quetschun-gen geben können, müssen in geeigneter Weiseverdeckt sein.

F r ä s m a s c h i n e n f ü r H o l z -b e a r b e i t u n g .

§ 19. (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitungmüssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeugesoweit als möglich verdeckenden, auswechselbarenSchutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtun-gen für eine sichere Befestigung der Schutz-vorrichtungen müssen vorhanden sein.

(2) Können auf einer Maschine Werkzeuge miterheblich voneinander abweichendem Durch-messer verwendet werden, so müssen Einrichtun-gen zur Änderung der Drehzahl, die eine ent-sprechende Bezeichnung tragen, vorhanden sein.

(3) Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtunghaben, durch die die Fräskette bis zur Oberflächedes Werkstückes verdeckt werden kann. Siemüssen ferner mit Ausnahme der Hand-Ketten-fräsen eine Vorrichtung besitzen, durch die dasWerkzeug erst bei der Annäherung an das Werk-stück in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrich-tung gilt nur dann als Abstellvorrichtung imSinne der Vorschriften des § 6 Abs. 1, wenn sienicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

F r ä s m a s c h i n e n f ü r d i e B e a r b e i -t u n g a n d e r e r S t o f f e a l s H o l z .

§ 20. (1) Absatz-, Schnitt- und Spitzenfräs-maschinen für die Bearbeitung anderer Stoffe alsHolz müssen mit Schutzvorrichtungen gemäߧ 19 ausgerüstet sein.

(2) Absatzfräsmaschinen müssen ferner eineKappenführung haben, die gestattet, während desFräsens den Fersenteil des Schuhes fest und sicheraufzulegen; sie müssen mit einer Staubabsauge-einrichtung ausgerüstet oder so gestaltet sein, daßder Anschluß an eine solche Einrichtung leichtdurchzuführen ist.

(3) Metallfräsmaschinen müssen so ausgebildetoder eingerichtet sein, daß eine Schutzvorrichtungfür Fräser angebracht werden kann.

K o m b i n i e r t e M a s c h i n e n .

§ 21. (1) Bei kombinierten Maschinen müssendie einzelnen Werkzeuge so angeordnet oder aus-geführt sein, daß bei ihrer Benützung gegenseitigeBeeinflussungen, die eine Gefährdung oder Be-hinderung zur Folge haben, vermieden werden.

(2) Für jedes Maschinenwerkzeug müssen jeneSchutzvorrichtungen vorhanden sein, die nachden Bestimmungen dieser Verordnung erforder-lich sind.

S c h l e i f m a s c h i n e n .

§ 22. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mitSchleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbind-lich erklärten Normen des ÖsterreichischenNormenausschusses über Schleifkörper ent-sprechen.

(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend denBestimmungen der verbindlich erklärten Normendes Österreichischen Normenausschusses überSchleifkörper befestigt und verdeckt sein.

(3) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinn-zeichen versehen sein; außerdem muß auf jederSchleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jedeDrehzahlstufe angegeben und durch ein Schilddarauf hingewiesen werden, daß jeweils auf diezulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Be-dacht zu nehmen ist.

(4) Ständerschleifmaschinen müssen eine geeig-nete, nachstellbare Werkstückauflage haben.Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Dreh-zahlen müssen so eingerichtet sein, daß einehöhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernungeiner Verriegelung eingeschaltet werden kann.Diese Verriegelung darf nur mit einem beson-deren Hilfsmittel entfernt werden können.

(5) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagne-tischer Spannvorrichtung und maschinellem Vor-schub darf der Vorschubantrieb nur nach demEinschalten des Magnetstromes eingerückt werdenkönnen. Die Einschaltestellung muß bei elektro-magnetischen Spannvorrichtungen durch eineSignallampe, bei permanent-magnetischen Spann-vorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbarsein.

(6) Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitetwird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sindnach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrich-tung auszurüsten oder so zu gestalten, daß derAnschluß an eine solche Einrichtung leicht durch-zuführen ist.

B a n d s c h l e i f m a s c h i n e n .

§ 23. (1) Bei Tischbandschleifmaschinen mußmindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende

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Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsauge-einrichtung vorhanden sein. Kann auch das obereTrumm zum Schleifen verwendet werden, mußauch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsauge-einrichtung vorhanden sein oder es muß die Lauf-richtung des Bandes geändert werden können.Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforder-lich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichenderFlüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifbandmuß an den Scheiben in geeigneter Weise ver-deckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches mußso begrenzt sein, daß das Schleifband nicht überden Tisch vorragen kann.

(2) Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unterdie Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssenmindestens das rücklaufende Trumm des Schleif-bandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein;ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, diees gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung derübrigen Teile des Schleifbandes anzubringen.Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein,daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtungleicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforder-lich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichenderFlüssigkeitsspülung arbeiten.

P o l i e r m a s c h i n e n .

§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheibenausreichender Festigkeit auszurüsten. HölzernePolierscheiben müssen aus mehreren quer-verleimten Schichten oder Einzelscheiben be-stehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zu-sammengesetzt sind, müssen mit versetztenFugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächendürfen keine Vorsprünge haben.

(2) Der Durchmesser der Befestigungsflanschenfür Polierscheiben darf nicht geringer als einDrittel des Scheibendurchmessers sein.

(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzuläs-sige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerktsein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzernerPolierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.

(4) Poliermaschinen, an denen trocken gearbei-tet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen,sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsauge-einrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daßder Anschluß an eine solche Einrichtung leichtdurchzuführen ist.

H ä m m e r .§ 25. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-,

Luft- und Federhämmern müssen überdeckt oderin anderer geeigneter Weise so gesichert sein, daßein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.

(2) Fallhämmer müssen mit einer fest ange-brachten Vorrichtung zum Hochhalten desHammerbären ausgerüstet sein.

(3) Elektromagnetische Hämmer müssen miteiner Einrichtung ausgestattet sein, durch die einHineingreifen in den Gefahrenbereich verhindertwerden kann.

P r e s s e n u n d S t a n z e n .

§ 26. (1) Fußpendelpressen sowie maschinell,hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pres-sen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart dasEinlegen und Ausnehmen der Werkstücke vonHand möglich ist, müssen geeignete Einrichtun-gen zur Verhütung von Handverletzungen be-sitzen. Als geeignete Einrichtungen gelten nursolche, die ein Hineinlangen in den gefährlichenTeil des Stempelweges während des Stempel-niederganges verhindern.

(2) Pressen, bei denen nach ihrer Bauart einArbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eineSicherung gegen einen unbeabsichtigten zweitenStempelniedergang bei längerer Betätigung derEinrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(3) Pressen dürfen sich nur mit einem beson-deren Gerät von Einzelhub auf Dauerhub undvon Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.Pressen mit Momentkupplung müssen eine Ein-richtung besitzen, die bei Einrückung im Still-stand oder bei Kupplungsverzögerung einenunbeabsichtigten H u b verhindert.

(4) Abkantpressen müssen eine Nachschlag-sicherung gemäß Abs. 2 haben; eine Anschluß-möglichkeit für eine Sicherung nach Abs. 1 mußvorhanden sein.

(5) Eckenausstanzmaschinen müssen mit einerSchutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstetsein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzu-führen.

S p r i t z g u ß m a s c h i n e n .

§ 27. (1) Spritzgußmaschinen, ausgenommensolche, bei denen die Form nur von Hand ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete Ein-richtungen zur Verhütung von Körperverletzun-gen durch die sich schließende Form haben.

(2) Die Einrichtungen, mit denen automatischeSpritzgußmaschinen für thermoplastisches Ma-terial auf vollautomatischen, halbautomatischenoder Handbetrieb oder für das Einstellen umge-stellt werden, müssen durch ein Schloß zu Ver-sperren sein.

(3) Bei Metallspritzgußmaschinen müssen Vor-kehrungen getroffen sein, durch die ein Ver-spritzen von flüssigem Metall verhindert wird.

S c h e r e n .

§ 28. (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Nieder-halter müssen eine Schutzleiste haben, die soangebracht sein muß, daß die Schnittstelle über-sehen werden kann.

(2) Niederhalter müssen so gestaltet oder ge-sichert sein, daß die Schnittstelle beobachtet, aber

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mit den Fingern nicht bis zum Messer vor-gegriffen werden kann. Der H u b der Nieder-halter muß so klein als möglich gehalten werdenkönnen; er darf bei Materialstärken bis ein-schließlich 3 mm höchstens 8 mm betragen. Beieinem Hub des Niederhalters von mehr als 8 mmmüssen besondere Maßnahmen zur Vermeidungvon Handverletzungen getroffen sein.

(3) Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eineSicherung gegen einen unbeabsichtigten zweitenNiedergang des Messerbalkens bei längerer Be-tätigung der Einrückvorrichtung haben (Nach-schlagsicherung).

(4) Gegengewichte müssen bei Scheren so schwerund so angeordnet sein, daß das Messer nicht vonselbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraft-antrieb ist eine Umwehrung oder Verdeckung derBewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß § 3Abs. 9 nicht erforderlich.

(5) Bei Handhebelscheren muß eine Sicherunggegen das Herabfallen des Hebels vorhanden sein.

(6) An Kreisscheren müssen die Einlaufstellender Messer gesichert sein. Die Sicherung muß soangebracht sein, daß die Schnittstelle überblicktwerden kann. Der nicht benützte Teil der Kreis-messer muß nach Möglichkeit verdeckt sein.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 geltennicht für Schrottscheren.

S c h n e i d e m a s c h i n e n .

§ 29. (1) Bei Schneidemaschinen für Papier undsonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen,müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters,die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetsch-stellen bilden, sowie Hohlräume des Gestells, andenen der Messerhalter vorübergleitet, so ge-sichert sein, daß Finger nicht hineingeraten kön-nen. Aus dem Gestell herausragende Messer-schneiden müssen verdeckt sein.

(2) Bei Maschinen mit getrenntem Schnitt-andeuter und Preßbalken muß die Öffnung, diebeim Herablassen des Schnittandeuters zwischendessen Oberkante und der Unterkante des Preß-balkens entsteht, verdeckt sein.

(3) Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefun-gen haben, die Scherstellen bilden können.

(4) Der Messerhalter muß nach dem Schnitt,spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätigund sicher zum Stillstand kommen.

(5) Schneidemaschinen mit maschinellem An-trieb müssen eine geeignete Einrichtung haben,durch die bei jeder Preßbalken- oder Messer-halterbewegung Hände und Arme rechtzeitig undsicher aus dem Gefahrenbereich entfernt werdenoder durch die beim Verbleiben der Hände undArme im Gefahrenbereich die Maschine recht-zeitig stillgesetzt wird. Bei Maschinen mit kom-biniertem Schnittandeuter und Preßbalken mußdie Einrichtung derart gestaltet sein, daß sie beijeder Messerhalterbewegung wirksam wird.

(6) An Hebelschneidemaschinen dürfen dieHebel nicht dicht an anderen Teilen vorbei-streifen; sie müssen aus zähem Werkstoff her-gestellt und gegen unbeabsichtigtes Niedergehengesichert sein.

Z u s c h n e i d e m a s c h i n e n .

§ 30. (1) An Band- und Kreismesserzuschneide-maschinen muß der zum Schneiden nicht benützteTeil des Messers verdeckt sein. Bandmesser-zuschneidemaschinen müssen überdies einen ver-stellbaren Fingerabweiser haben.

(2) An Rahmenschneid-, Leder- und Kappen-schärfmaschinen muß die Einlaufstelle der Zu-bringerwalzen gesichert sein. Schärfmaschinenmüssen zur Sicherung der Einlaufstelle einenFingerabweiser besitzen.

W u r s t - u n d B r o t s c h n e i d e -m a s c h i n e n .

§ 31. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinenmit Kreismesser muß der zum Schneiden nichtbenützte Teil des Messers durch eine Schutzhaubegesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinenmit beweglichem Zuführschlitten müssen mitRestenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein.Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieserArt muß die Messerschneide auf der Abnahme-seite durch den Anlegeschild soweit als möglichverdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein,daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Ma-schine die Messerschneide nicht erreicht wird.

(2) Bei maschinell angetriebenen Brotschneide-maschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahnverdeckt sein. Ferner müssen solche Maschineneinen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- undeinen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseitesowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigenStillstand des Messers bei Abstellung der Maschinegewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssenso wirken, daß die Verdeckungen nur bei Still-stand der Maschine geöffnet werden können unddie Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungenin Betrieb genommen werden kann.

(3) Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen mußder Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen,daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Ma-schine das obere Messer mit den Händen nichterreicht werden kann, wenn nicht durch eineandere Schutzmaßnahme ein entsprechenderHandschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen anden Maschinen, durch die zu den Messerngegriffen werden kann, müssen durch Verdeckun-gen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfennur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein;die Maschinen dürfen nur bei geschlossenenVerdeckungen in Betrieb genommen werden kön-nen.

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S p a l t - u n d E g a l i s i e r m a s c h i n e n .

§ 32. (1) Spalt- und Egalisiermaschinenmüssen Schutzvorrichtungen haben, die verhin-dern, daß man mit den Fingern zwischen dieFührungswalzen geraten kann. Öffnungen indiesen Vorrichtungen dürfen nur zum Durchlas-sen des Schneidegutes dienen und nicht höher als12 mm sein. Sind solche Schutzvorrichtungen auf-klappbar, so müssen die Maschinen so eingerichtetsein, daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn dieSchutzvorrichtung vor der Einlaufstelle auf-geklappt wird.

(2) An Bandmesserspaltmaschinen muß über-dies der zum Schneiden nicht benützte Teil desBandmessers verkleidet sein. Bei Bandmesser-spaltmaschinen für nasse Häute ist eine Schutz-vorrichtung nach Abs. 1 nicht erforderlich.

F l e i s c h z e r k l e i n e r u n g s - u n dF l e i s c h s c h n e i d e m a s c h i n e n .

§ 33. (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wieFleischwölfe, . Speckschneider und Quetschma-schinen, müssen gegen Verletzungen der dieseMaschinen Bedienenden durch Schnecke, Messeroder Walzen entsprechend gesichert sein.

(2) Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohneautomatische Zuführung müssen mit einer Vor-richtung ausgestattet sein, die verhindert, daßmit den Händen bis zur Gefahrenstelle vor-gegriffen werden kann, wenn der Trichterhalsweniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vor-richtung muß unabhängig von der Länge desTrichterhalses dann vorhanden sein, wenn diegrößte lichte Weite des Trichterhalses mehr als50 mm beträgt.

(3) An Fleischschneidemaschinen, wie Kutternoder Schnellschneidern, müssen die Messer durcheine genügend große Schüsselabdeckung oder son-stige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.

(4) An maschinell angetriebenen Speckschneide-maschinen müssen die Messer durch einen ge-schlossenen Schutzkasten verdeckt sein. BeiQuetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelledurch einen Schutztrichter zu sichern.

(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdek-kungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutz-vorrichtungen an Maschinen, die unter die Be-stimmungen der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehobenwerden können, darf dies nur bei Stillstand derMaschine möglich sein. Solange diese Vorrich-tungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzender Maschine in sicherer Weise verhindert sein.In allen anderen Fällen müssen die Schutzvor-richtungen mit den Maschinen so verbunden sein,daß sie nicht leicht entfernt werden können.

K n e t - u n d M i s c h m a s c h i n e n .

§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit einerwaagrechten Knetwelle oder mit mehreren waag-

rechten Knetwellen müssen einen geeignetenSchutzdeckel haben, der mit dem Antrieb soverbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knet-welle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist.Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, diedurch Rotation der Knetarme entleert werden,darf ein Öffnen des Deckels während der Be-wegung der Knetarme nur so weit möglich sein,als es zur Entleerung notwendig ist. In diesemFalle muß ein seitliches Hineingreifen durch einenausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelledes Schutzdeckels kann auch ein geeignetesSchutzgitter angebracht sein.

(2) Drehhebel-Knetmaschinen müssen so ge-sichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienungder Maschine die Hände durch den Knetarm nichterfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherungdurch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darfder Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt wer-den können, wenn sich diese Vorrichtung inder schützenden Stellung befindet.

(3) Sonstige Knetmaschinen, bei denen dieHände am Bottichrand oder in dessen Nähe vomKnetarm erfaßt oder von diesem gequetscht wer-den können, müssen an den Gefahrenstellen inentsprechender Weise gesichert sein, wie durchAbweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.

(4) Auslauföffnungen von Knet- und Misch-maschinen müssen so ausgebildet oder gesichertsein, daß gefahrbringende Stellen von diesenÖffnungen aus nicht erreicht werden können.

(5) An Walzwerken, bei denen das Materialder Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Hän-den zugeführt wird, können die Einlaufstellender Walzen durch einen Schutztrichter gegen un-beabsichtigtes Berühren gesichert sein.

(6) Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäßmuß neben der Einrichtung, durch die diesesGefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eineVorrichtung vorhanden sein, mit der das För-dergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen ingeeigneter Weise gesichert werden kann.

W a s c h m a s c h i n e n .

§ 35. (1) Bei frontal zu beschickenden Wasch-maschinen mit offener Trommel muß der Deckel-verschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckelnicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Diesgilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.

(2) Waschmaschinen mit rotierender, geschlos-sener Innentrommel sowie Beschickungs- undEntnahmeöffnungen am Trommelmantel müssenso eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nurbei geschlossenem Außenmanteldeckel und einÖffnen desselben nur bei Stillstand der Innen-trommel möglich ist. Einrichtungen für ein Be-wegen der Innentrommel von Hand bei geöff-netem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müs-sen eine Feststellvorrichtung haben, die einunbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöff-netem Außenmanteldeckel verhindert.

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(3) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauartmüssen mit Vorrichtungen versehen sein, welchedie Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätigan der Bewegung hindern.

(4) Nach oben zu öffnende Verschlüsse vonWaschmaschinen müssen in geöffneter Stellunggegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Wasch-maschinen mit beweglichem, geschlossenemWaschbehälter und Beschickungs- und Entnahme-öffnung am Mantel dieses Behälters, sofern dieaufgenommene Leistung des Antriebsmotorsnicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Ma-schinen keinen Schleudergang besitzen. SolcheWaschmaschinen müssen einen Außenmantel-deckel und ein Schild haben, auf dem die vomAntriebsmotor aufgenommene Leistung an-gegeben ist.

(6) Waschmaschinen, die für die Verwendungfeuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeitenbestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daßZündfunken oder eine gefährliche Reibungs-wärme betriebsmäßig nicht auftreten können.Solche Waschmaschinen müssen überdies Explo-sionsklappen haben, die so angeordnet sein müs-sen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdungder Benützer dieser Maschinen nicht erfolgenkann. Elektrische Einrichtungen an solchenWaschmaschinen müssen den in Betracht kom-menden Vorschriften für die Elektrotechnik ent-sprechen.

(7) Flaschenwaschmaschinen müssen geeigneteEinrichtungen zum Schutz der daran Beschäf-tigten haben.

Z e n t r i f u g e n .

§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müs-sen aus einem Material hergestellt oder mit einemMaterial ausgekleidet sein, das gegen eine all-fällige chemische Einwirkung des Beschickungs-gutes widerstandsfähig ist.

(2) Der Außenmantel und die Verdeckung desZwischenraumes zwischen Außenmantel undLauftrommel müssen aus zähem Werkstoff her-gestellt und von genügender Stärke sein.

(3) Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremseund einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentri-fugen sind Zentrifugen mit einer aufgenom-menen Leistung des Antriebsmotors von höch-stens 300 Wat t und einem Beschickungsgewichtvon höchstens 5 kg oder, soweit es sich umWäschezentrifugen handelt, auch solche mit einemGewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zu-stand von höchstens 3 kg.

(4) Kleinzentrifugen müssen mit einer Brems-einrichtung und einem Deckel ausgerüstet undderart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahmenur bei geschlossenem Deckel möglich ist undbeim Öffnen des Deckels die Trommel zwangs-

läufig stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sindZentrifugen mit einer aufgenommenen Leistungdes Antriebsmotors von höchstens 500 Wat t undeinem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kgoder, soweit es sich um Wäschezentrifugen han-delt, auch solche mit einem Gewicht des Be-schickungsgutes in trockenem Zustand von höch-stens 6 kg.

(5) Zentrifugen, die nicht unter die Bestim-mungen der Abs. 3 oder 4 fallen, müssen miteiner Bremseinrichtung und einem Deckel derartausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nurbei geschlossenem Deckel und ein Öffnen des-selben nur bei stillstehender Trommel mög-lich ist.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5gelten nicht für Zentrifugen, die für kont i -nuierlichen Betrieb bestimmt sind. Solche Zen-trifugen müssen geschlossen ausgeführt oder miteinem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mitSchrauben oder in anderer entsprechender Weisebefestigt ist.

(7) Erfordert die Betriebsweise eine Behand-lung des Beschickungsgutes bei in Bewegung be-findlicher Lauftrommel, so genügt ein einfacherDeckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossenwerden kann.

(8) Zentrifugen, die für die Behandlung feuer-oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken odereine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßignicht auftreten können. Elektrische Einrichtungenan solchen Zentrifugen müssen den in Betrachtkommenden Vorschriften für die Elektrotechnikentsprechen.

(9) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild an-gebracht sein, aus dem die für die Trommelhöchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute unddas höchstzulässige Beschickungsgewicht zu ent-nehmen sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugenmuß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotoraufgenommene Leistung und, soweit es sich umWäschezentrifugen handelt, das höchstzulässigeGewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zu-stand angegeben sein. Bei anderen Wäschezentri-fugen kann das Gewicht des Beschickungsgutes introckenem Zustand angegeben sein.

(10) Die obigen Bestimmungen gelten nicht fürMilchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugenmit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen vonÖl und ähnlichen Stoffen sowie für Laborato-riumszentrifugen mit einem lichten Trommel-durchmesser bis 300 m m und Becherzentrifugenmit einer aufgenommenen Leistung des Antriebs-motors von höchstens 500 Watt.

B ü g e l m a s c h i n e n .

§ 37. (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügel-maschinen mit einer Walzenlänge von höchstens120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung

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des Antriebsmotors bis zu 250 Watt , müssen eineVorrichtung besitzen, mit der auch während desArbeitsvorganges die Walze oder Mulde jeder-zeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügel-maschinen muß die vom Antriebsmotor auf-genommene Leistung angegeben sein.

(2) Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangelnund mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwal-zige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestim-mungen des Abs. 1 fallen, müssen an den Stel-len, an denen ein Einlassen möglich ist, mitSchutzvorrichtungen versehen sein, durch die einegeeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oderStillsetzen der Maschine wirksam wird, bevordie Hände der an der Maschine Beschäftigten dieGefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcherEinrichtungen vorhanden sind, müssen sie un-abhängig voneinander wirken.

(3) An den in Abs. 2 genannten Maschinenmüssen auch die nicht zum Einlassen bestimmtenEinlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen sogesichert sein, daß eine gefahrbringende Berüh-rung nicht erfolgen kann.

(4) Das Schließen von Bügelpressen muß ent-weder durch Vorrichtungen, die mit beiden Hän-den gleichzeitig betätigt werden müssen, oderdurch einen derart geringen Druck erfolgen, daßdadurch Handverletzungen vermieden werden.Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betrie-bene Bügelpressen.

(5) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollenmüssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlauf-bahn nur bei Stillstand der Maschine zugäng-lich ist.

Z u p f m a s c h i n e n .

§ 38. (1) An Zupfmaschhien muß die Einfüh-rungslade vor den Transportwalzen derart ge-sichert sein, daß mit den Händen nicht bis zudiesen Walzen vorgegriffen werden kann. DieTrommeln müssen auf beiden Maschinenseitenüber dem Gestell verdeckt sein.

(2) Bei Zopfaufdreh- und Zupfmaschinen mußder Einlauf so gestaltet sein, daß mit den Fingernnicht bis zur Einziehvorrichtung gegriffen werdenkann.

(3) Zupfmaschinen müssen mit einer Staub-absaugeeinrichtung ausgerüstet oder so gestaltetsein, daß der Anschluß an eine solche Einrichtungleicht durchzuführen ist.

K o l l e r g ä n g e .

§ 39. (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein,daß bei ordnungsgemäßer Bedienung niemandunter die Läufer geraten oder von umlaufendenTeilen erfaßt werden kann. Sie müssen Vorrich-tungen zum selbsttätigen Bewegen des Mahl-gutes unter die Läufer haben. Entleerungsöff-nungen, die zugänglich sind, müssen so gesichert

sein, daß die Hände des die Maschine Bedie-nenden nicht zu den Gefahrenstellen gelangenkönnen.

(2) Kollergänge für die Verarbeitung staubenderStoffe müssen dicht abgeschlossen sein und dieMöglichkeit für den Anschluß an eine Staub-absaugeeinrichtung bieten.

M ü h l e n .

§ 40. (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daßan ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Be-dienung durch Zubringevorrichtungen oderMahlwerkzeuge nicht verletzt werden können.An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahldeutlich sichtbar angegeben sein.

(2) Bei Walzenmühlen muß der Einlauf in ge-eigneter Weise, wie durch Roste oder Gitter, sogesichert sein, daß die Walzeneinzugstelle mitden Fingern nicht erreicht werden kann. DieseSchutzeinrichtung muß mit der Maschine festverbunden und so ausgeführt sein, daß Verstop-fungen mit einem geeigneten Gerät, wie einemHolzstab, beseitigt werden können.

(3) Einfüllstutzen von Mühlen müssen so aus-gebildet oder gesichert sein, daß ein Herausschleu-dern von Splittern verhindert wird.

(4) Läufersteine, die nicht in einem ausreichendfesten Gehäuse laufen, müssen an ihrem Umfangdurch entsprechend starke Stahlbänder gesichertsein.

(5) Mühlen für die Verarbeitung stark stau-bender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein unddie Möglichkeit für den Anschluß an eine Staub-absaugeeinrichtung bieten.

K o m p r e s s o r e n .

§ 41. (1) Jede Druckstufe eines Kompressorsmuß mit einem Druckmesser mit Höchstdruck-marke und mit einer Sicherheitseinrichtung, dieeine unzulässige Drucksteigerung verhindert, aus-gerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus meh-reren Zylindern, so muß für jeden Zylinder einDruckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vor-handen sein, wenn die einzelnen Zylinder fürsich betriebsmäßig abgesperrt werden können.

(2) Hinter den einzelnen Stufen der Kompres-soren müssen sich Abscheider für Schmiermittelund Wasser befinden, sofern nicht die Sammlerund Kühler als solche dienen. Die Abscheidermüssen geeignete, jederzeit sicher bedienbare Ab-laßvorrichtungen haben.

(3) Für Kompressoren, die mit Druckluftbe-hältern," an denen die vorgeschriebenen Sicher-heitseinrichtungen angebracht sind, in Verbin-dung stehen, sind Sicherheitsvorrichtungen nachAbs. 1 dann nicht erförderlich, wenn sich zwi-schen Kompressor und Behälter keine Absperr-vorrichtung befindet.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen geltennicht für Kompressoren von Kälteanlagen.

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V e n t i l a t o r e n .

§ 42. Ventilatoren müssen gegen ein unbeab-sichtigtes Berühren der Flügel gesichert sein; diesist nicht erforderlich bei Ventilatoren, derenFlügel berührt werden können, ohne daß hie-durch Verletzungen hervorgerufen werden, wiebei Ventilatoren mit geringer Flügel-Umfangs-geschwindigkeit oder bei Ventilatoren mit nach-giebigen Flügeln.

T i e g e l d r u c k p r e s s e n .

§ 43. (1) Tiegeldruckpressen müssen eine Vor-richtung haben, welche die Hände, wenn sie beimGang der Maschine zu lange zwischen Tiegel undForm verweilen, sicher entfernt oder sie durchselbsttätiges und rechtzeitiges Ausrücken derPresse sicher schützt.

(2) Zwischen den feststehenden Tischen oderihren Stützen und dem zurückschwingenden Tie-gel oder der daran befestigten Schutzvorrichtungmuß ein Spielraum von mindestens 4 cm Breitevorhanden sein.

S c h n e l l p r e s s e n .

§ 44. (1) An Schnellpressen mit Kreisbewe-gungsmechanismus müssen die Seitengestellöff-nungen, von denen aus die waagrechten Zahn-kränze erreichbar sind, verdeckt sein. Die Quer-stange zum Auflegen des Formbrettes muß vondem ausfahrenden Druckkarren und von der vor-beifahrenden Zahnstange einen genügenden Ab-stand haben.

(2) An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck-oder Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebs-gründen erforderlich ist, sich während des Gangesder Presse weit über den Farbtisch oder den Steinzu beugen, muß über dem Druckkarren an ge-eigneter Stelle eine von einem Seitengestell zumanderen laufende, genügend starke Anhaltestangeangebracht sein.

(3) Schnellpressen müssen Einrichtungen haben,die entweder verhindern, daß Form und Walzenwährend des Ganges berührt werden können oderdie zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtungwirken, daß die Maschine stillsteht, bevor Ver-letzungen eintreten können.

(4) Farbkästen, bei denen die Bedienung derStellschrauben sowie das Anrühren und Auf-rühren der Farbe nicht von einem sicheren Standaus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbsteinen sicheren Halt bieten, eine feste Anhalte-stange haben.

(5) Anlegestände müssen fest an die Maschineangeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssengegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen anSchnellpressen, an denen durch Engen die Gefahrvon Quetschungen besteht, müssen in geeigneterWeise gesichert sein.

R o t a t i o n s m a s c h i n e n .

§ 45. (1) An Rotationsmaschinen müssen dieEinlaufstellen von Zylindern, die zur Einführungvon Papier bestimmt sind, durch eine Schutz-stange oder eine andere geeignete Vorrichtung sogesichert sein, daß Finger nicht zwischen dieZylinder gezogen werden können.

(2) Handkurbeln müssen beim Anlaufen derMaschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor,selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnenund dem mechanischen Antrieb eine Sperrungvorhanden sein. Handräder ohne selbsttätigeAusrückung oder Sperrung müssen glatt seinoder ausgekleidete Radspeichen haben.

(3) Falzkappen müssen so eingerichtet oder ge-sichert sein, daß man durch sie nicht erfaßt wer-den kann.

(4) Farbwerke müssen so liegen oder so ge-sichert sein, daß sie eine Gefährdung nicht her-vorrufen können.

(5) Aufgänge und erhöhte Standplätze müsseneinen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Stand-plätze müssen in geeigneter Weise gegen Absturzgesichert sein.

G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n f ü rM a s c h i n e n z u m D r e s c h e n .

§ 46. (1) Maschinen zum Dreschen, die unterdie Bestimmungen der §§ 47, 48, 49, 50 oder 51fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen imArbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsge-mäßer Bedienung mit den Händen die Dresch-trommel nicht berühren können. Auch alle an-deren Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen,wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneid-werke, Strohzerreißer und Sackheber, müssen,soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen un-beabsichtigtes Berühren und gegen Hineinkom-men gesichert sein.

(2) Alle Teile der Trommel müssen in Materialund Ausführung den auftretenden Beanspru-chungen standhalten. Die Trommel darf keinestatische Unbalance aufweisen; sie muß mit derNenndrehzahl auf ruhigen und erschütterungs-freien Lauf geprüft sein. Die Drehrichtung, diezulässige Drehzahl der Trommel und die Anzahlder Schüttlerstöße pro Minute müssen an jederMaschine deutlich sichtbar angegeben sein.

(3) Haben Bedienungspersonen einen erhöhtenArbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sichder Arbeitsbereich, abweichend von den Bestim-mungen des § 3 Abs. 1 letzter Satz, im allseitigenAbstand von 2'40 m vom Arbeitsplatz des dieMaschine Bedienenden.

(4) Zum Besteigen der Dreschbühne oder eineserhöht liegenden Einlegerstandes muß die Dresch-maschine mit einer geeigneten, gegen Abrutschengesicherten Leiter ausgerüstet sein, wenn nichteine andere geeignete Aufstiegsmöglichkeit vor-handen ist.

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D r e s c h m a s c h i n e n m i t H a n d e i n -l e g u n g .

§ 47. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen dasDreschgut der Trommel direkt mit den Händenzugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dresch-gutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Be-reich der Trommel und durch einen entsprechen-den Einlegetisch gesichert sein.

(2) Die Schutzhaube gemäß Abs. 1 darf nurals Ganzes aufklappbar sein. Die Schutzhaubedarf nur an einer Seite eine nicht mehr als 40 cmhohe Öffnung freilassen; sie muß auf dieser Seitemindestens 10 cm über die innere Abschlußkantedes Einlegetisches vorstehen. Ragt die Trommelüber den Einlegetisch hervor, muß die Schutz-haube die Trommel mindestens um die Höheder Einlegeöffnung nach vorne überragen. Wirddas Herausspritzen der Körner nicht durch dieBauart der Maschine verhindert, sind entspre-chende Vorrichtungen, wie Fangtücher oder Fang-blättchen, anzubringen. Bei Maschinen mit er-höhtem Einlegetisch sind zum Einkehren derKörner in den Schmalseiten der Schutzhaube Aus-nehmungen von höchstens 15 cm Höhe zulässig.

(3) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich derStandplatz des Einlegers und der Zureicher aufder Dreschbühne der Maschine oder in einemgesondert gebauten Einlegerstand befindet, kön-nen an beiden Schmalseiten der Schutzhaube anStelle von geschlossenen Wänden Schutzverdeckevon mindestens 30 cm Höhe treten, die nur nachinnen umlegbar sein dürfen. In diesem Fall mußder obere Teil der Schutzhaube um mindestens12 cm über die seitlichen Schutzverdecke hinaus-ragen.

(4) Einlegetische müssen, soweit Abs. 6 oder 7nicht anderes bestimmt, waagrecht sein und sichmindestens über die ganze Breite der Schutz-haube erstrecken. Erhöhte Einlegetische müssenmindestens 20 cm über der Dreschbühne liegen.

(5) Dreschmaschinen, bei denen der Einlegerüber die Schutzhaube gebeugt einlegen muß undeine von der oberen Abschlußkante der Schutz-haube zur inneren Abschlußkante des Einlege-tisches gezogene Gerade in ihrer Verlängerung dieTrommel berührt , müssen mit erhöhtem Ein-legetisch ausgestattet sein.

(6) Eine Schräglage des Einlegetisches zur Trom-mel hin ist zulässig, wenn der Einlegetisch soausgeführt ist, daß beim Niederdrücken desselbender Einlegeweg selbsttätig geschlossen wird.

(7) Ein fester Einlegetisch kann eine Neigungbis höchstens 1 : 5 haben, wenn die Öffnung derSchutzhaube nicht mehr als 30 cm beträgt undentweder Abs. 5 erfüllt ist oder bei einem Stand-platz des Einlegers vor der Trommel die geringstelichte Höhe des Einlaßkanals nicht mehr als15 cm beträgt.

(8) Einlegerstand und Einlegetisch müssen der-art angeordnet und ausgebildet sein, daß der Ein-leger bei ordnungsgemäßer Einlegearbeit mit den

Händen die Trommel nicht berühren kann. Be-findet sich der Standplatz des Einlegers vor derTrommel, so muß der Weg, den er mit derHand von der vorderen Abschlußkante des Ein-legetisches bis zur Trommel zurückzulegen hat,mindestens 100 cm betragen; er darf auf 75 cmverkürzt werden, wenn das Dreschgut parallelzur Trommel eingelegt wird. Befindet sich dieserStandplatz hinter der Trommel, so muß der Weg,den der Einleger mit der Hand von der oberenAbschlußkante der Einlegeöffnung bis zur Trom-mel zurückzulegen hat, mindestens 60 cm langsein. Wenn sich der Standplatz des Einlegers seit-lich der Trommel befindet, muß der Weg, dener mit der Hand bis zur Trommel zurückzulegenhat, mindestens 75 cm betragen.

(9) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich derStandplatz des Einlegers und der Zureicher nichtauf der Dreschbühne befindet, muß der Einlege-tisch seitlich mit mindestens 30 cm hohen Auf-satzbrettern so ausgestattet sein, daß hiedurchein Schutzabstand zur Trommel von mindestens75 cm erreicht wird. Die Oberkante dieser Auf-satzbretter muß mindestens 150 cm über derStandfläche der Maschine liegen.

(10) Schutzhaube und Einlegetisch müssen der-art angebracht sein, daß sie unbeabsichtigt nichtverschoben oder versetzt werden können.

(11) Seitliche Öffnungen im Trommelgehäusemüssen gegen Hineingreifen gesichert sein.

(12) Die Dreschbühne m u ß mi t mindestens28 cm hohen Einfriedungen versehen sein, die anden Längsseiten abnehmbar oder umklappbarsein können. Angebaute Einlegerstände, derenStandfläche mehr als 100 cm über dem Geländeliegt, müssen mindestens rückwärts eine Siche-rung gegen Absturz besitzen.

D r e s c h m a s c h i n e n m i t s e l b s t -t ä t i g e r Z u b r i n g u n g .

§ 48. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen dasDreschgut der Trommel durch eine selbsttätigeZubringevorrichtung zugeführt wird, muß derEinlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichereSchutzhaube im Bereiche der Trommel gesichertsein, die mindestens 10 cm über die Achse derinneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtungragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutz-haube sind Ausnehmungen von höchstens 15 cmHöhe zum Einkehren der Körner zulässig.

(2) Die selbsttätige Zubringevorrichtung darfzur Trommel abfallend maximal eine Neigungvon 1 : 5 haben, wenn die Verlängerung der Zu-bringevorrichtung die Dreschtrommel nicht be-rührt.

(3) Selbsttätige Zubringevorrichtungen müssenso ausgebildet sein, daß eine Gefährdung vonPersonen, die auf die Vorrichtung gefallen sind,verhindert werden kann. Dies muß durch selbst-tätiges Stillsetzen der Zubringevorrichtung bei

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einer Einzelbelastung von über 30 kg, durcheinen Ausrückbügel, der sich über die ganzeBreite der Vorrichtung erstreckt und von dieseraus in der Zuführrichtung zu betätigen ist, oderdurch sonstige geeignete Vorrichtungen erreichtwerden können.

(4) Der Garbenaufschneider muß nach obenverdeckt sein.

(5) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mitselbsttätiger Zubringevorrichtung.

D r e s c h m a s c h i n e n m i t S e l b s t -e i n l e g e r n .

§ 49. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen dasDreschgut der Trommel mit einer Selbsteinlege-vorrichtung zugeführt wird, muß diese Vorrich-tung mit einem leicht zugänglichen Handaus-rücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Ein-legewalze und des Garbenaufschneiders ermög-licht.

(2) Selbsteinlegevorrichtungen müssen so ein-gebaut oder umwehrt sein, daß die beweglichenTeile in ihrer höchsten Stellung auf allen vierSeiten von der Umwehrung um mindestens10 cm überragt werden.

(3) Lücken zwischen Einlegewalze und Seiten-wand sind so zu überdecken oder es sind solchesonstige Maßnahmen zu treffen, daß eine Bildungvon Wickeln wirksam verhindert wird.

(4) Die Einlegewalze ist mit einem Schutzdachzu überdecken, das höchstens 60 cm oberhalbdes Scheitels der Einlegewalze liegen darf, min-destens bis zur Lotrechten über der Innenkantedes Beschickungstisches reicht und den Garben-aufschneider um mindestens 10 cm überragt. DasSchutzdach muß auch seitlich mindestens 10 cmüber den freien Teil der Einlegewalze vorstehen;es kann umklappbar oder abnehmbar ausgeführtsein.

(5) Die Vorderkante des Beschickungstischesmuß in Arbeitsstellung mindestens 50 cm überder Dreschbühne liegen. Der Beschickungstischmuß über die Zubringerwalze klappbar sein unddiese in umgeklapptem Zustand vollständig über-decken.

(6) Garbenaufschneider mit beweglichenMessern müssen bei Nichtbenützung abgedecktwerden können.

(7) Bei Selbsteinlegern, die nur auf einer Seitebeschickt werden können, muß die für das Be-schicken nicht bestimmte Seite gegen Hinein-stürzen gesichert sein; hiefür können auch waag-rechte Schutzstangen verwendet werden, die abernicht mehr als 20 cm voneinander entfernt seindürfen.

(8) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mitSelbsteinlegern.

(9) Für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegernund selbsttätigen Zubringevorrichtungen geltenüberdies die Bestimmungen des § 48 Abs. 2und 3.

M ä h d r e s c h e r .

§ 50. (1) Alle Teile der Maschinen, die zur Be-dienung und Wartung betreten werden müssen,sind durchbruchsicher auszuführen..

(2) Sitz- und Standplätze auf Mähdreschernmüssen genügend Sicherheit gegen Abrutschenund gegen Berühren beweglicher Teile der Ma-schine bieten. Dies gilt in entsprechender Weiseauch für sonstige Stellen, die an der Maschinebetriebsmäßig betreten werden müssen. Ständigbesetzte Plätze müssen nötigenfalls gegen Hitze-einwirkung vom Motor her geschützt sein.

(3) Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Stand-plätzen auf Mähdreschern höher als 60 cm, somüssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nichtmehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.

(4) Der gesamte Antrieb des Mähdreschers mußvon einem Platz aus abstellbar sein.

(5) Bei Mähdreschern müssen- Einrichtungenvorhanden sein, die Personen vor Verletzungendurch das Mähwerk beim Transport schützen;Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustandfeststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatz-messer müssen Schutzverkleidungen mitgeliefertwerden.

(6) Für den Standdrusch müssen Mähmesserund rotierende Halmteiler außer Betrieb gesetztwerden können.

(7) Von den Bestimmungen des § 46 Abs. 1sind Mähwerk, Aufnahme- und Zubringevorrich-tung ausgenommen.

(8) Bei Verwendung einfacher, glatter Keil-riemen genügt abweichend von den Bestimmun-gen des § 3 Abs. 3 eine Verkleidung der Auflauf-und der Kreuzungsstellen der Keilriemen. Beiden Auflaufstellen muß die Länge der Verklei-dung, von der Auflaufstelle aus gemessen, einDrittel des Durchmessers der Scheibe, auf dieder Keilriemen aufläuft, mindestens aber 12 cmbetragen. Bei Kreuzungsstellen müssen die zu-sammenlaufenden Teile des Keilriemens auf einerLänge von mindestens 12 cm, von der Kreu-zungsstelle aus gemessen, verkleidet sein.

(9) Die kraftfahrrechtlichen und straßenpolizei-lichen Vorschriften bleiben unberührt .

K l e e s a m e n e n t h ü l s e r .§ 51. Kleesamenenthülser (Kleereiber) müssen

so ausgebildet sein, daß ein Berühren der laufen-den Trommel oder einer Einziehvorrichtung auchbeim Nachstopfen des Dreschgutes nicht möglichist. Der Einlaßkanal muß vom Tisch bis zurTrommel oder Einziehvorrichtung, in seiner

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Mittellinie gemessen, mindestens 25 cm langund durch eine dauernd befestigte Vorrichtungso gesichert sein, daß Verletzungen durch dieTrommel oder die Einziehvorrichtung verhindertwerden. Eine solche Vorrichtung kann entfallen,wenn die Form und die Abmessungen des Ein-laßkanals ein Berühren der Trommel oderanderer beweglicher Teile unmöglich machen.

M a s c h i n e n z u m P r e s s e n v o n S t r o hu n d H e u .

§ 52. (1) Bei Maschinen zum Pressen von Strohund Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wieZubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlichso umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihrenEndlagen von der Umwehrung um mindestens10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter mußso gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm überdie höchste Stellung der Zubringer reicht.

(2) Bei Pressen mit Drahtbindung von Handmuß die Bahn der Nadelspitze und des Nadel-armes mindestens 5 cm Abstand von beweglichenund unbeweglichen Maschinenteilen haben. Beianderen Pressen muß die Bahn der Nadelspitzeund des Nadelarmes in dem außerhalb des Kanalsliegenden Teil auf einer Seite durch einen Schutz-schild gesichert sein, der höchstens 2 cm von derNadelbahn entfernt liegt. Beträgt der Abstandzwischen Nadelspitze und Kanalwand in derRuhelage mehr als 2 cm, so muß auch auf deranderen Nadelseite ein von der Kanalwand biszur Nadelspitze reichender • Schutzschild ange-bracht sein.

(3) Der Knoter muß nach oben verdeckt undabstellbar eingerichtet sein; die Abstellvorrich-tung muß vom Stand aus gefahrlos bedient wer-den können und gegen selbsttätiges Einschaltengesichert sein.

(4) Der Stroheinlauf und die Bahn der Zu-bringer und des Kolbens müssen bei Strohpressen,die für die Verwendung hinter Dreschmaschinenbestimmt sind, überdeckt sein. Diese Über-deckung muß die Beschickungsöffnung allseitsum mindestens 10 cm überragen; sie muß tritt-sicher sein und haltbar befestigt werden können.

(5) Bei Strohpressen mit einem gesondertenKurzstroheinlauf muß dieser durch eine Klappeoder in ähnlicher Weise geschlossen werdenkönnen.

(6) Bei Aufsammelpressen müssen Standplätzegenügende Sicherheit gegen Abrutschen undgegen eine gefahrbringende Berührung beweg-licher Teile bieten.

(7) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen derAbs. 1 bis 5 für Strohpressen, die an Dresch-maschinen, und die Bestimmungen der Abs. 1bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern an-gebaut sind.

M a i s e n t l i e s c h m a s c h i n e nu n d M a i s r e b l e r .

§ 53. (1) Bei Maisentlieschmaschinen müssendie Arbeitswerkzeuge durch einen trittsicherenSchutzrost in ihrer ganzen Länge überdeckt unddurch eine seitliche Verkleidung gegen unbeab-sichtigte Berührung, auch von unten her, ge-sichert sein. Diese Maschinen müssen überdieseine Vorrichtung besitzen, die ein Hängenbleibenvon Maiskolben beim Auslauf verhindert.

(2) Bei Maisreblern muß der Einlauftrichterso beschaffen sein, daß bei ordnungsgemäßer Be-dienung die Arbeitswerkzeuge mit der Handnicht erreicht werden.

Z e r k l e i n e r u n g s m a s c h i n e n f ü rS t r o h , H e u u n d G r ü n f u t t e r .

§ 54. (1) Die Bestimmungen der folgenden Ab-sätze gelten nicht für Feldhäcksler.

(2) Bei Häckselmaschinen sind Förderbänderund -ketten in allen Teilen seitlich zu verkleiden.

(3) Die Einziehvorrichtung von Häckselma-schinen muß durch einen Ausrücker abgestelltwerden können. Jene Teile dieses Ausrückers,durch deren Berühren das Abstellen ausgelöstwird, müssen in der Leerlaufstellung mindestens60 cm von der Schneidkante entfernt sein. Wirdbei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt,muß der Ausrücker so gestaltet und angebrachtsein, daß er bei ordnungsgemäßer Bedienungdurch den einlegenden Arm selbst betätigt wer-den kann. Bei selbsttätigen Zubringevorrich-tungen muß der Ausrücker über die ganze Breitedes Einlaßkanals reichen und von einer auf dieFördereinrichtung gefallenen Person erreicht wer-den können oder es müssen sonstige geeignete,vom Förderband aus erreichbare Vorrichtungenvorhanden sein, mit denen die Einziehvorrich-tung stillgesetzt werden kann.

(4) Häckselmaschinen müssen so eingerichtetsein, daß zwischen Ausrücker und Schnittstellenicht bis zu der der Schnittstelle zunächst lie-genden Druckwalze oder Umlenkrolle vorgegrif-fen werden kann.

(5) Bei Messerradhäckslern muß das Messerradverkleidet sein. Bei Messerradhäckslern mit mo-torischem Antrieb und Auswurf nach vorne kanndie vordere Verkleidung in dem unterhalb derSchnittfläche liegenden Bereich entfallen. Bei Mes-serradhäckslern mit Handantrieb muß das Mes-serrad nur auf der Einlegeseite verkleidet sein.

(6) Bei Trommelhäckslern muß die Messertrom-mel in ihrem oberen Teil mit einer trittsicherenSchutzhaube verkleidet und in ihrem unterenTeil gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichertsein.

(7) Bei sonstigen Strohzerkleinerungsmaschinenmit feststehendem Messer und Zubringertrom-mel oder mit rotierendem Messer und festem

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Gegenschneider, die für die Verwendung hinterDreschmaschinen bestimmt sind, muß der Randder Beschickungsöffnung mindestens 10 cm überder höchsten Stellung der Mitnehmerzinken lie-gen. Die Beschickungsöffnung muß überdecktsein. Diese Überdeckung muß mindestens um10 cm über den Rand der Beschickungsöffnungvorstehen; sie muß trittsicher sein und haltbarbefestigt werden können.

(8) Sonstige Zerkleinerungsmaschinen für Stroh,Heu und Grünfutter, die nicht unter die Bestim-mungen des Abs. 6 fallen, wie Strohwölfe oderStrohreißer, müssen mit einer Einlegemulde aus-gestattet sein, deren Rand mindestens 60 cmüber der höchsten Stellung der Mitnehmerzinkenliegt. Diese Maschinen müssen überdies mit einemHandausrücker versehen sein, der ein Stillsetzender Zubringertrommel und der Messer ermög-licht. Ein Handausrücker ist nicht erforderlich beiZerkleinerungsmaschinen für Stroh, die anDreschmaschinen oder an Mähdreschern angebautsind oder hinter Mähdreschern nachgezogen wer-den. Dies gilt nicht für Gebläse mit Schneid-werkzeugen.

(9) Die Auswurföffnung von Zerkleinerungs-maschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, dieunter die Bestimmungen der Abs. 7 oder 8 fallen,muß so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtesBerühren beweglicher Teile, auch von unten her,nicht möglich ist.

G e b l ä s e .

§ 55. (1) Auf jedem Gebläse muß die höchst-zulässige Drehzahl und die Drehrichtung der An-triebswelle gut sichtbar und dauerhaft angegebensein.

(2) Schleusengebläse müssen so ausgebildet sein,daß umlaufende Teile unbeabsichtigt nicht be-rührt werden können.

(3) Bei Wurfradgebläsen mit einer Einwurf-gosse muß eine Schutzmaßnahme derart getrof-fen sein, daß die Hand vom Rand der Einwurf-gosse einen Weg von mindestens 60 cm gegendas Schaufelrad oder ein davorliegendes umlau-fendes Schneidwerkzeug zurücklegen kann, ohneSchaufelrad oder Schneidwerkzeug zu berühren.Durch diese Schutzmaßnahme muß nach Mög-lichkeit auch die Einwurfgosse zum Teil über-deckt sein.

(4) Bei Wurfradgebläsen mit nach unten odernach der Seite gerichtetem Ansaugestutzen mußdieser so ausgeführt sein, daß bei ordnungsge-mäßer Bedienung Geräte, wie Gabeln oderRechen, von umlaufenden Teilen nicht erfaßtwerden können.

(5) Gebläse, die für die Verwendung hinterDreschmaschinen bestimmt sind, müssen miteiner über die ganze Länge der Einwurfgosse rei-chenden, durchbruchsicheren Überdeckung aus-

gestattet sein. Bei Gebläsen, die hinter Dresch-maschinen verwendet werden können, müssensolche Überdeckungen leicht anzubringen sein.

(6) Bei Wurfradgebläsen mit selbsttätiger Zu-bringevorrichtung muß diese für sich allein still-gesetzt werden können.

R ü b e n s c h n e i d e - u n d M u s -m a s c h i n e n .

§ 56. (1) Bei motorisch angetriebenen Rüben-schneidern sowie bei Musern oder Mixern mußder Behälter derart ausgebildet sein, daß dieSchneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedie-nung mit den Händen nicht erreicht werden.Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, beidenen die kürzeste Entfernung von der Behälter-außenkante oder von einer am oberen Behälter-rand angebrachten Umwehrung bis zu denSchneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.

(2) Rübenschneider mit konischer Schneidtrom-mel oder senkrechter Messerscheibe sind zumNachstopfen und Lockern des Schneidgutes miteinem Holzstößel auszurüsten, der an der Ma-schine entsprechend befestigt sein muß.

(3) Bei Rübenschneidern sowie bei Musern oderMixern muß der Auslauf so gesichert sein, daßein unbeabsichtigtes Berühren der Schneidwerk-zeuge nicht möglich ist.

M a s c h i n e n f ü r d i e O b s t - u n d T r a u -b e n v e r a r b e i t u n g .

§ 57. (1) Obstmühlen, Rebler und Quetschenmüssen so eingerichtet sein, daß die bei den Ma-schinen mit dem Einfüllen und Fortschaffen desGutes Beschäftigten von den Arbeitsteilen, wieMahlsteinen, Rührwerken, Zinken, Walzen oderSchleuderarmen, nicht verletzt werden können.

(2) Die Auslaufstelle muß so geschützt sein, daßdie umlaufenden Teile nicht unbeabsichtigt er-reicht werden können.

F e l d m a s c h i n e n .

§ 58. (1) Feldmaschinen, wie Bodenbearbei-tungs-, Anbau-, Pflege- und Erntemaschinen,müssen geeignete Sitze und Fußrasten oder Stand-plätze mit Fußleisten für jene Personen haben,die auf diesen Maschinen zu deren Bedienungmitfahren müssen. Liegt die Aufstiegsfläche zuSitz- oder Standplätzen höher als 60 cm, so müs-sen geeignete Tritte vorhanden sein, die nichtmehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.

(2) Sitze müssen genügend Sicherheit gegen Ab-rutschen bieten. Fahrersitze und Fahrerständemüssen durch eine Schutzstange gesichert sein,wenn nicht andere geeignete Anhaltemöglich-keiten vorhanden sind.

(3) Bedienungshebel von mechanischen Aus-hebevorrichtungen und Schalthebel müssen leichtzu erreichen und gefahrlos zu betätigen sein;

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13. Stück — Ausgegeben am 3. März 1961 — N r . 43 425

wenn ein selbsttätiges Lösen solcher Hebel mög-lich ist und dadurch eine Gefahr herbeigeführtwerden kann, müssen diese Hebel in geeigneterWeise, wie durch Sicherheitsvorstecker oderSperrklinken, zu sichern sein.

(4) Bei Feldmaschinen, die durch einen Motorangetrieben werden, muß ein selbsttätiges Ingang-setzen des Fahrwerkes und der Arbeitswerkzeugewirksam verhinder t sein.

(5) Bei Mähmaschinen und. Motormähern müs-sen Einrichtungen vorhanden sein, die Personenvor Verletzungen durch das Mähwerk beimTranspor t schützen; Mähbalken müssen in hoch-geklapptem Zustand feststellbar sein. Für Schnitt-balken und Ersatzmesser müssen Schutzverklei-dungen mitgeliefert werden.

(6) Bodenfräsen müssen mit Verdeckungen ver-sehen sein, die die jeweils nicht in der Erde lau-fenden Teile des Fräskörpers allseits abschirmen.Die Verdeckung m u ß so ausgeführt sein, daßnachgehende Personen oder der Traktorführerdurch weggeschleuderte Steine oder Erde nichtgetroffen werden. Durch eine deutlich sichtbareAufschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Ver-deckung während des Betriebes geschlossen zuhalten ist.

(7) Bei Bodenfräsen, Fräseggen und Motor-hacken, die von Hand aus geführt werden, müs-sen die Lenkholme so ausgebildet sein, daß wäh-rend der Arbeit die Füße der Bedienungspersonaus dem Arbeitsbereich der rotierenden Werk-zeuge bleiben können.

(8) Hackgeräte, bei denen die Bedienungspersondurch Hackwerkzeuge oder hochgeschleuderteSteine gefährdet ist, müssen mit einem Schutz-bügel umwehr t sein und einen Schutzschild be-sitzen, wenn sie nicht schon nach Abs. 6 gesichertsind.

(9) Motormäher , bei denen die Kraftübertra-gung vom Motor zum Fahrwerk über ein Schalt-getriebe erfolgt, müssen mit einer Bremsvor-richtung ausgerüstet sein, wenn eine unbeabsich-tigte Beschleunigung nicht durch eine andere zu-verlässige, konst rukt ive Maßnahme verhindertwird.

(10) Eine Umwehrung oder Verkleidung vonArbeitsteilen, die nur im Fahren arbeiten, istnicht erforderlich, wenn durch eine Schutzmaß-nahme der Arbeitsvorgang beeinträchtigt werdenkönnte . Hinsichtlich der Verkleidung einfacher,glatter Keilriemen gelten die Bestimmungen des§ 50 Abs. 8.

D u r c h f o r s t u n g s g e r ä t e .

§ 59. (1) Bei Durchforstungsgeräten, wie Busch-rodekreissägen und Freischneidegeräten, muß dieVorrichtung zum Abstellen der Maschine mit derH a n d von einem Haltegriff aus betätigt werdenkönnen. Durchforstungsgeräte, die mit einemVerbrennungsmotor angetrieben werden, müssen

ferner eine Einrichtung besitzen, durch diezwangsläufig sichergestellt wird, daß sich dasWerkzeug im Leerlauf des Motors nicht bewegt.

(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil vonBuschrodekreissägen muß verkleidet sein; dieVerkleidung, die auch geteilt sein kann, muß sichmindestens über den halben Umfang des Säge-blattes erstrecken.

B u s c h h o l z - u n d R e i s i g h a c k -m a s c h i n e n .

§ 60. (1) Hackrad und Einziehvorrichtung vonBuschholz- und Reisighackmaschinen müssen bisauf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidetsein. Die Verkleidung muß auch den Einlegewegso umgeben, daß zur Einziehvorrichtung vonallen Seiten ein Schutzabstand von mindestens60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Ein-legetisches muß von der Einziehvorrichtung min-destens 100 cm entfernt sein.

(2) Öffnungen in der Verkleidung des Hack-rades müssen mit Deckeln verschlossen sein, dieaufklappbar, jedoch nicht abnehmbar sein dür-fen. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift istdarauf hinzuweisen, daß sie nur bei Stillstanddes Hackrades geöffnet werden dürfen; Dreh-richtung und Drehzahl des Hackrades müssen aufder Maschine dauerhaft angegeben sein.

(3) Der Auswurf muß derart gestaltet sein, daßBedienungspersonen durch herausgeschleuderteHolzstücke nicht gefährdet werden.

(4) Die Einziehvorrichtung muß durch einenvom Bedienungsplatz aus leicht erreichbaren Aus-rücker abgestellt werden können.

(5) Fahrbare Buschholz- und Reisighackma-schinen müssen eine Bremsvorrichtung für dasFahrwerk besitzen.

Bodenseilwinden z u m Z i e h e n v o nF e l d m a s c h i n e n .

§ 61 . (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feld-maschinen sind mit einer auch während des Gan-ges ausrückbaren Kupplung auszustatten. Siemüssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtungbesitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet.Kupplung und Bremsvorrichtung müssen un-abhängig voneinander bedient werden können.Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elek-trisch isolierenden Griffen versehen sein.

(2) Bodenseilwinden im Sinne des Abs. 1 müs-sen geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Ein-ziehen der H a n d durch das auflaufende Seil-t r umm besitzen.

(3) Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne desAbs. 1 muß ein Firmenschild angebracht sein, aufdem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässigeZugkraft der Winde sowie Seildurchmesser undEinzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegebensind.

Page 18: BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt · 13. Stück Ausgegeben am 3. März 1961 Nr. 43 411 (10) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer Deckel und Verschlüsse muß durch zweckent-sprechende

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(4) Bei Umlenkrollen muß die Seilführungzwangsläufig erfolgen. Die höchstzulässige Seil-kraft muß an der Umlenkrolle dauerhaft an-gegeben sein.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen geltennicht für Traktorseilwinden.

ABSCHNITT 5.

Schlußbestimmungen.

A u s n a h m e n .

§ 62. Gewerbeinhaber und land- und forst-wirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-senschaften dürfen die im § 1 Abs. 1 angeführtenMaschinen, die hinsichtlich ihrer Schutzvorrich-tungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art denBestimmungen dieser Verordnung nicht ent-sprechen, nur dann in den inländischen Verkehrbringen, wenn dies im wirtschaftlichen Interessegelegen ist und Leben und Gesundheit der Be-nützer auf andere Weise hinreichend gesichertsind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wirdvom Bundesministerium für Handel und Wie-

deraufbau im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für soziale Verwaltung für eine be-stimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschineauf Antrag durch Bescheid festgestellt. Der An-trag auf Feststellung kann vom Erzeuger oderauch von anderen Personen eingebracht werden,die ein berechtigtes Interesse an der Feststellungnachweisen.

S t r a f b e s t i m m u n g e n .

§ 63. Übertretungen der Vorschriften dieserVerordnung werden nach den Bestimmungen derGewerbeordnung geahndet.

I n k r a f t t r e t e n .

§ 64. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner1962 in Kraft; in diesem Zeitpunkt tritt im Sinnedes Art. III Z. 3 der Gewerbeordnungsnovelle1957, BGBl. Nr. 178, die Maschinen-Schutzvor-richtungsverordnung vom 10. November 1951,BGBl. Nr. 266, außer Kraft.

Bock Proksch