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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2979 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1980 Ausgegeben am 11. November 1980 183. Stück 477. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird 478. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird 477. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. September 1980, mit der die Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeits- lehrerinnen erlassen wird, geändert wird Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundes- gesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere dessen §§ 6 und 88, sowie hinsichtlich der Ein- stufung der unverbindlichen Übung Sprecherzie- hung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Ein- vernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, wird verordnet: ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Un- terricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 166, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 178/1969, 584/1976 und 319/1978 wird wie folgt geändert: In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen) 1. haben im Abschnitt I (Stundentafel) an die Stelle des Unterabschnittes „Freigegenstand" fol- gende neue Unterabschnitte zu treten: 2. haben im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehr- aufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff, didaktische Grundsätze) an die Stelle des bisherigen Unterabschnittes „Freigegenstän- de" folgende neue Unterabschnitte zu treten: „Freigegenstände Englisch Bildungs- und Lehraufgabe: Fähigkeit, gesprochenes Englisch, das keine zu großen Schwierigkeiten bietet, zu verstehen, ein- fache Gespräche zu führen, leichte englische Texte zu lesen und schriftliche Aufgaben, wie sie im Alltag gebraucht werden (Briefe, einfache Be- richte und andere), zu bewältigen. 14 316

BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt · ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Un-terricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 166, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2979

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1980 Ausgegeben am 11. November 1980 183. Stück4 7 7 . Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für

Arbeitslehrerinnen erlassen wird478. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für

Kindergärtnerinnen erlassen wird

477. Verordnung des Bundesministers fürUnterricht und Kunst vom 16. September1980, mit der die Verordnung, mit welcherder Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeits-

lehrerinnen erlassen wird, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundes-gesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesonderedessen §§ 6 und 88, sowie hinsichtlich der Ein-stufung der unverbindlichen Übung Sprecherzie-hung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Ein-vernehmen mit dem Bundeskanzler und demBundesminister für Finanzen auf Grund des § 7Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, wird verordnet:

ARTIKEL IDie Verordnung des Bundesministers für Un-

terricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 166, mitwelcher der Lehrplan der Bildungsanstalt fürArbeitslehrerinnen erlassen wird in der Fassungder Verordnungen BGBl. Nr. 178/1969, 584/1976und 319/1978 wird wie folgt geändert:

In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstaltfür Arbeitslehrerinnen)

1. haben im Abschnitt I (Stundentafel) an dieStelle des Unterabschnittes „Freigegenstand" fol-gende neue Unterabschnitte zu treten:

2. haben im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehr-aufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,Lehrstoff, didaktische Grundsätze) an die Stelledes bisherigen Unterabschnittes „Freigegenstän-de" folgende neue Unterabschnitte zu treten:

„FreigegenständeEnglisch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, gesprochenes Englisch, das keine zugroßen Schwierigkeiten bietet, zu verstehen, ein-fache Gespräche zu führen, leichte englische Textezu lesen und schriftliche Aufgaben, wie sie imAlltag gebraucht werden (Briefe, einfache Be-richte und andere), zu bewältigen.

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2980 183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 477

Lehrstoff:

1. b i s 4. K l a s s e (je Klasse 2 Wochenstun-den):

Schulung des Hörens und der Aussprache durchGedichte, Lieder, Spiele, Kurzgeschichten, Bild-besprechungen, Redewendungen des täglichenLebens (Alltagsenglisch) und ähnliches.

Ausgehend von entsprechender Lektüre sindGespräche zu führen, einfache dramatische Szenenzu sprechen und idiomatische Redewendungenzu üben.

Festigung und Erweiterung der Sprachlehre-kenntnisse; fallweise Zusammenfassung der ausSprachgebrauch und Lektüre erarbeiteten Gram-matikregeln.

Einiges über das kulturelle, soziale und wirt-schaftliche Leben in Großbritannien und in denVereinigten Staaten von Amerika.

Vier Schularbeiten im Schuljahr.

Didaktische Grundsätze:

Wenn die für die Führung des Freigegenstandes„Englisch" geltenden Bestimmungen erfüllt sindund unterschiedliche Kenntnisse der Schülerin-nen festgestellt wurden, ist der Unterricht inzwei nach Sprachkenntnissen gegliederten Grup-pen mit je zwei Wochenstunden zu führen.

Die Hausaufgaben sind auf ein Mindestmaßzu beschränken.

Werkerziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, Werkstücke nach formal-funk-tionalen Gesichtspunkten anzufertigen sowieAspekte der Materialgerechtigkeit und der krea-tiven Gestaltung zu berücksichtigen.

Erweitern der Fähigkeit mit Schülern derPflichtschule Werkarbeiten durchzuführen.

Lehrstoff:

3. u n d 4. K l a s s e (je 2 Wochenstunden):

In Erweiterung des Lehrstoffes im Pflichtge-genstand anfertigen von Werkstücken unter Ver-wendung von Werkstoffen mit erhöhtem Be-arbeitungswiderstand sowie anspruchsvollerer Ar-beitsverfahren; insbesondere freies Gestaltenunter Bevorzugung zeitgemäßer Werkstoffe undTechniken, wie Peddigrohr, Holz; echtem Lederund Kunstleder; Filz; Perlen; Draht, Blech,Email; Stoff (Bemalen, Bedrucken, Batiken).

Erproben einiger für Pflichtschüler durchschau-barere Maschinen (Windräder, Wasserräder, Seil-winden, Kräne, Fahrzeuge ua.) in ihrer Funk-tion am selbsthergestellten Modell. Durch Baueneinfacher Schwimm- und Flugkörper (Floß, Boot,Flugpfeil, Fluggleiter ua.) erweitern der Erfah-rungen in den Bereichen Schwimmen und Fliegen.

Mit leicht formbaren Bauelementen Erprobungvon Verbindungs- und Stabilisierungsmöglichkei-ten (zB Überbrückung und Überdachung) imBau- und Wohnbereich sowie Möglichkeiten derRaumgestaltung (Möbelgruppierung).

Allenfalls Projektarbeiten im technisch kon-struktiven und technisch funktionalen Bereichoder im Bereich Bauen-Wohnen-Umwelt.

Didaktische Grundsätze:

(siehe Pflichtgegenstand Werkerziehung)

Stenotypie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindig-keit von mindestens 60 Silben in der Minute,nach dem System der Deutschen Einheitskurz-schrift (Wiener Urkunde), Verordnung des Bun-desministers für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969,aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreuin Langschrift wiederzugeben. Erziehen zur Wen-digkeit im Erfassen des gesprochenen Wortes undzur Genauigkeit.

Beherrschen der Schreibmaschine im Zehn-Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungender Schreibmaschine zur rationellen Anfertigungsauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstellun-gen; Gewandtheit im möglichst fehlerfreien undsauberen Abschreiben und im Schreiben nachDiktat — allenfalls bis zu einer Geschwindigkeitvon 80 bis 120 Anschlägen in der Minute. Er-ziehung zur pfleglichen Behandlung der Schreib-maschine.

Lehrstoff:

1. K l a s s e (2 Wochenstunden):

Kurzschrift:

Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechendenVorkenntnissen allenfalls Einführung in die Eil-schrift.

Maschinschreiben:

Richtige Körper- und Handhaltung.Erarbeiten des Griffeides im Zehnfinger-Blind-

schreiben (Grundstellung asdf — jklö); möglichstfehlerfreies und sauberes Abschreiben und Schrei-ben nach Diktat — allenfalls bis zu einer Ge-schwindigkeit von 80 bis 120 Anschlägen in derMinute. Richtige Anwendung der Hervorhe-bungsarten (Unterstreichen, Sperrschrift, Mitte-stellen, Großschreiben) sowie der Zahlen undZeichen. Erarbeiten praktischer Beispiele (Briefe,Tabellen ua.); Anfertigen mehrerer Durchschläge;Kenntnis einiger Vervielfältigungsverfahren.

Bedienung aller Einrichtungen der Schreibma-schine, die zur Anfertigung obiger Arbeitennötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine.

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183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 477 2981

Didaktische Grundsätze:

1. Auf graphische und systemrichtige Korrekt-heit im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nurder eigenen, sondern auch fremder Niederschrif-ten ist zu achten. Das Beherrschen der Kürzelist besonders einzuüben. Durch entsprechendeFühlungnahme mit den Lehrern anderer Unter-richtsgegenstände ist die vielfältige Anwendungder Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie dieSchreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögender Schüler der Klasse anzupassen. Die System-richtigkeit und die Genauigkeit der Übertragunghaben den Vorzug gegenüber der Schreibge-schwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind derUmwelt des Schülers und den Stoffgebieten ande-rer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, so-daß die kurzschriftliche Praxis der Schüler mög-lichst umfassend wird.

2. Im Maschinschreibunterricht ist das Haupt-augenmerk auf die Brauchbarkeit aller angefer-tigten Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaussoll der Schüler mit allen in der Praxis vorkom-menden Aufgaben vertraut gemacht werden.

Die maschinschriftlichen Reinschriften sind auflosen Blättern durchzuführen und in Mappen zuordnen.

Instrumentalmusik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ziel des Unterrichtes sind Kenntnisse undFertigkeiten im Instrumentalspiel als praktischeErgänzung zu im Unterricht aus Musikerziehungerworbenen Einsichten und Fähigkeiten, die demSchüler vielfältige Möglichkeiten des praktischenMusizierens in eigenständiger Befähigung imSolo- und Ensemblespiel eröffnen, aber vorallem auch zum fachgerechten Einsatz der In-strumente bei verschiedenen Erfordernissen derberuflichen Tätigkeit befähigt.

Lehrstoff:

G i t a r r e

1. K l a s s e (1 Wochenstunde):

Vorübungen: Stimmen, Haltung beim Spiel;Wechselschlag. Melodiespiel in der I. und

II. Lage: Kinder- und Volksliedmelodien.

Spielen einer Gegenstimme zur Singstimme.Transponieren durch Lagen- und Saitenwechselbei gleichbleibendem Fingersatz.

Zweistimmiges Spiel: Daumenschlag, Verbin-dung von Wechsel- und Daumenschlag. Melodie-spiel unterstützt durch das Spiel mit leerenBaßsaiten.

In leicht zu spielenden Tonarten: Tonleiter,Grundakkord und Dominantseptimenakkord

(vierstimmig). Akkordische Liedbegleitung nachNoten und nach dem Gehör.

Solospiel technisch leichter Stücke.

Gemeinsames Musizieren mit mehrerenGitarren und zusammen mit anderen Instru-menten.

2. K l a s s e (1 Wochenstunde):

Quergrifftechnik (Barregriffe); Moll- und Dur-Dreiklänge im Lagenwechsel.

In C-, G- und D-Dur: Tonleiter (mit leerenSaiten und ohne leere Saiten), Kadenzen (auchschriftlich), Liedmelodien in der Tonlage derKinderstimme.

Zweistimmiges Spiel mit gegriffener Ober-und Unterstimme; Solospiel mit gesteigerten An-forderungen, Liedbegleitung nach Noten undnach dem Gehör (auch schriftlich).

Übungen im Blattlesen und Transponieren.Zusammenspiel mit mehreren Gitarren und

zusammen mit anderen Instrumenten.

3. K l a s s e (1 Wochenstunde):

Umstimmen der sechsten Saite nach D undpraktische Anwendung. In A-, E- und F-Dursowie in a-, e-, d- und g-Moll: Tonleitern,Kadenzen, Spielgut, Liedbegleitung.

Spiel in den höheren Lagen; Lagenwechsel.Transponieren von Melodie und Begleitung.

Gemeinsames Musizieren.Werkbetrachtung: Die Gitarre als Solo-,

Haus- und Kammermusikinstrument mit Bei-spielen aus verschiedenen Epochen.

4. K l a s s e (1 Wochenstunde):

In den technisch schwierigen Tonarten: Ton-leitern, Kadenzen, Spielgut, Liedbegleitung.

Sicherheit in allen Arten der Liedbegleitung;Vervollkommnen des Solospiels.

Transponieren, Improvisieren und gemein-sames Musizieren mit gesteigerten Anforderun-gen.

Sammeln von Kinder- und Volksliedgutsowie von Volkstänzen.

Werkbetrachtung: Bekanntmachen mitGitarrewerken großer Meister aus Vergangen-heit und Gegenwart.

Angaben über geeignete Gitarreliteratur.

B l o c k f l ö t e

1. b i s 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Erarbeiten sämtlicher spielbarer Töne auf derSopran- oder Altflöte; allenfalls auch auf einerzweiten Flöte (Quintabstand). Übungen, dieeiner sauberen Tonbildung der richtigen Atem-

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führung und der Artikulation dienen. SichereSpielfertigkeit im Raum beider Oktaven.

Kinder- und Volkslieder, leichte Tanz- undSpielmusik aus verschiedenen Epochen; allen-falls auch Suiten- und Sonatensätze aus derbarocken und zeitgenössischen Literatur.

Spielgut für Alltag, Fest und Feier.Übungen im Improvisieren einfacher Vor-

und Zwischenspiele und Pflege des Zusammen-spiels in mannigfachen Besetzungen; Spielen vonGegenstimmen zum Gesang.

Vorführen und Betrachten ausgewählterWerke der Blockflötenmusik.

Literaturübersicht.

A k k o r d e o n

1. b i s 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Technisch und musikalisch einführende Vor-übungen. Balgübungen. Einstimmiges Spiel aufder Diskantseite in Fünftonreihen. EinstimmigesSpiel mit einfachen Grundbässen. Spiel mit bei-den Händen.

Akkordspiel mit Dur- und Molldreiklängenbis zu 32 Bässen. Kadenzen in C, G, F, B, D,A; a, d, g, c, f. Verwendung des Tonikaquart-sextakkords, Wechselbaßübungen.

Erweiterter Tonumfang auf der Diskantseite:Fingerwechsel; Über- und Untersetzen; Ton-leitern.

Mehrstimmiges Spiel auf der Diskantseite.

Begleiten nach dem Gehör. Erarbeiten derGrundregeln aus der Harmonielehre, die fürdas Harmonisieren und Begleiten nach dem Ge-hör erforderlich sind (auch schriftliche Beglei-tungsübungen). Pflege des a-vista-Spiels.

Praktische Übungen: Spiel zum Volkstanz.

Übersicht über die in Frage kommende Lite-ratur.

Didaktische Grundsätze:

Zu Musikerziehung und Chorgesang sindstets Querverbindungen herzustellen. In diesemSinne ist auch beim Instrumentalunterricht aufdie Ausbildung des Gehörs, des rhythmischenEmpfindens und die Vertiefung der musikkund-lichen Kenntnisse Bedacht zu nehmen.

Bei der Auswahl des Spielgutes und bei derEinführung in die Literatur sind insbesondereWerke österreichischer Herkunft zu berücksich-tigen.

Die künstlerischen und technischen Möglich-keiten des Instruments sind durch gelegentlichesVorspielen von Werken aus alter und neuerZeit (verbunden mit musikkundlichen Erläute-rungen) aufzuzeigen (Hörstunden, Schallplatten-vorführungen und ähnliches).

Das gemeinsame Musizieren soll sowohl derEinführung in die Feiergestaltung als auch derFörderung des Verständnisses für Hausmusik,der sinnvollen Freizeitgestaltung und dem eige-nen Musikerleben dienen.

Unverbindliche Übungen

Chorgesang

Bildungs- und Lehraufgabe:

Pflege der Freude am Chorsingen. Erwerbengrundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten inder Chorleitung. Kenntnis einschlägiger Litera-tur — insbesondere zur musikalischen Gestal-tung von Festen und Feiern.

Lehrstoff:

1. b i s 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Singen geeigneter Chorsätze mannigfacherArt aus verschiedenen Musikepochen einschließ-lich zeitgenössischer Werke.

Volksliedgut des In- und Auslandes.

Lieder für Feste und Feiern in vokalen undvokal-instrumentalen Sätzen.

Didaktische Grundsätze:

Der Schulchor ist bei der Gestaltung vonSchulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Ver-anstaltungen miteinzubeziehen, weshalb ein Zu-sammenwirken mit dem Leiter der Spielmusikbzw. den Instrumentallehrern notwendig ist.

Literaturpflege

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung des Verständnisses für Dichtung,Förderung des Interesses am guten Buch und anwertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw.Hör- und Fernsehspielen.

Lehrstoff:

3. u n d 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Interpretationsübungen und Diskussionen überTexte der Weltliteratur (mit besonderer Berück-sichtigung der Gegenwart), auch über Hörspiele,Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.

Eingehen auf besondere literarische Interessender Schüler.

Didaktische Grundsätze:

„Literaturpflege" ist keine Erweiterung derdem Pflichtgegenstand Deutsch zugemessenenUnterrichtsstunden.

Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durchlebendige Auseinandersetzung den Schüler zuweiterer und selbständiger Beschäftigung mitliterarischen Werken zu führen.

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183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 477 2983

Sprecherziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zu physiologisch und sprachlichrichtigem und ausdrucksvollem Sprechen im Hin-blick auf eine sachgerechte, hörerbezogene An-wendung in der Berufsausbildung sowie aufpersönlich gestaltete und frei gehaltene Rede undGesprächsführung.

Lehrstoff:

2. K l a s s e (2 Wochenstunden):

Stimmtraining unter folgenden Gesichts-punkten: die ökonomische, geräuschlose Atmung;die richtige Körperhaltung; die korrekte Bil-dung aller Laute; die angenehme, tragfähigeStimme, die natürliche Verbindung von Gestik,Mimik und Sprache. (Werden Teilbereiche desSprechaktes zeitweise isoliert geübt, so müssensie immer wieder in den gesamten Sprechablaufeinmünden.)

Übungen zur Gestaltung verschiedener lite-rarischer Formen, wie Erzählung, Sachtext,Dialog. Bei der Auswahl der Texte soll auf dieberufliche Einsetzbarkeit Rücksicht genommenwerden.

Vorbereitung, Aufbau und Durchführung vonReden und Diskussionen; auf den gezieltenEinsatz rhetorischer Darstellungsmittel ist be-sonderer Wert zu legen.

Didaktische Grundsätze:

Dieses Angebot sollte insbesondere denjeni-gen Schülerinnen empfohlen werden, für die —über die im Pflichtgegenstand Deutsch der1. Klasse angebotene Sprecherziehung hin-aus — eine spezielle Förderung im Hinblick aufdie zukünftige Berufstätigkeit zweckmäßig er-scheint.

Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Unverbindlichen Übungen sollen einer-seits die im Pflichtgegenstand behandeltenÜbungsbereiche vertiefen (Bildung von Nei-gungsgruppen, zB Basketball, Geräteturnen,Leichtathletik, Schwimmen, Volkstanz), anderer-seits sie aber auch ergänzen. Sie dienen sowohlder Verbesserung und Erweiterung des Eigen-könnens wie auch einer vertieften Einsicht inleibeserziehliche Anliegen und Aufgaben.

Lehrstoff:

1. b i s 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehr-stoff des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung,

die den örtlichen Gegebenheiten, den persönli-chen Voraussetzungen und den Interessen derSchüler gerecht werden. Auch Angebote, die fürdie künftige Berufsausübung dienen können.

Spezialisierung und Perfektionierung in be-stimmten Übungsbereichen. Verschiedene frei-zeitorientierte Sportarten, die im Pflichtgegen-stand nicht angeboten werden (zB Tennis,Tischtennis, Rudern, Judo). Jugendgemäße Trai-ningsformen.

Didaktische Grundsätze:

Die Unverbindlichen Übungen können alsKlassen-, als Mehrklassen- aber auch als Mehr-anstaltenkurse geführt werden. Eine Blockungder Stunden ist möglich.

Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan dieeinzelnen Übungsbereiche nur andeuten, bzw.manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nen-nen, ist für jede Unverbindliche Übung eineeigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Beider Erteilung des Unterrichtes wird die Ver-wendung des Kurssystems in einzelnen Berei-chen besonders vorteilhaft sein.

Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durchdie Schüler (Übernahme von Organisationsauf-gaben, Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zubeachten.

Diese didaktischen Grundsätze sind unterWahrung der relevanten Punkte in den didak-tischen Grundsätzen des PflichtgegenstandesLeibeserziehung zu berücksichtigen.

Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktischeGrundsätze:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wieder-holung und Einübung des vorauszusetzendenoder des im Unterricht des betreffenden Pflicht-gegenstandes in der jeweiligen Klasse durchge-nommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorüber-gehend von einem Leistungsabfall betroffen oderbedroht sind, wobei von der Voraussetzungauszugehen ist, daß es sich um geeignete undleistungswillige Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nichtzur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefungdes Unterrichtes in dem betreffenden Pflicht-gegenstand verwendet werden."

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980in Kraft.

Sinowatz

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2984 183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 478

4 7 8 . Verordnung des Bundesministers fürUnterricht und Kunst vom 16. September1980, mit der die Verordnung, mit welcherder Lehrplan der Bildungsanstalt für Kinder-

gärtnerinnen erlassen wird, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bun-desgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbe-sondere dessen §§ 6 und 96, sowie hinsichtlichder Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppenim Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unddem Bundesminister für Finanzen auf Grunddes § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Aus-maß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,BGBl. Nr. 244/1965, wird verordnet:

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers fürUnterricht, BGBl. Nr. 167/1964, mit welcher derLehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtne-

rinnen erlassen wird, in der Fassung der Ver-ordnungen BGBl. Nr. 179/1969, 444/1975, 320/1978 und 574/1978 wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut des Art. I erhält die Be-zeichnung „§ 1";

2. Dem § 1 ist folgender § 2 anzufügen:„§ 2. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtungder Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werdendie Unterrichtsgegenstände des in der Anlageenthaltenen Lehrplans, soweit sie nicht schon inden Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, imEinvernehmen mit dem Bundeskanzler und demBundesminister für Finanzen in die in der Ru-brik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stunden-tafel des Lehrplans angeführten Lehrverpflich-tungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jenerUnterrichtsgegenstände, die bereits in den An-lagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in derStundentafel in Klammern hingewiesen.";

3. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstaltfür Kindergärtnerinnen)

a) hat der Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

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183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 478 2985

b) haben im Abschnitt IV (Bildungs- undLehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegen-stände, Lehrstoff, didaktische Grundsätze) diePflichtgegenstände „Kindergartenpraxis" und„Hortpraxis" zu lauten:

„Kindergartenpraxis

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, einzelne Kinder und Gruppen vonKindern im Kindergarten selbständig und ver-antwortungsbewußt zu führen, die Bildungs- undErziehungsarbeit dem jeweiligen Stand derDidaktik entsprechend zu gestalten sowie diesonstigen Berufsaufgaben einer Kindergärtnerinzu erkennen und zu bewältigen.

Lehrstoff:1. K l a s s e (in Verbindung mit Spezieller Be-rufskunde — 3 Wochenstunden):

Siehe Lehrstoff im Pflichtgegenstand SpezielleBerufskunde.

Eine Praxiswoche im Kindergarten.

2. K l a s s e (4 Wochenstunden):

Hospitieren mit spezieller Aufgabenstellungim Übungskindergarten beziehungsweise in Be-suchskindergärten, wobei eine erste Einsicht indie Sonderung der alterstypischen und indivi-duell-charakteristischen Verhaltensweisen von

Kleinkindern sowie Einblick in die planmäßigeArbeit der Kindergärtnerin gewonnen werdensoll.

Erste Einführung in die selbständige Kinder-gartenarbeit.

Besuch einiger Kindergärten.Zwei Praxiswochen im Kindergarten.Schriftliche Vorbereitung für die Kindergar-

tenpraxis sowie Anleitung zu zweckmäßigen Auf-zeichnungen (Beobachtungsprotokollen) währenddes Hospitierens als Grundlage für die Analysenund Festhalten der Ergebnisse der Nachbe-sprechung.

3. K l a s s e (6 Wochenstunden):Praktizieren in verschiedenen Typen von

Kindergärten.Besuch verschiedener Institutionen für Klein-

kinder.Eine Praxiswoche im Kindergarten bei all-

mählicher Steigerung der Selbständigkeit derSchülerinnen in der Erziehungsarbeit.

Hospitieren und Praktizieren im Hort.Eine zweite Praxiswoche je nach den regionalen

Erfordernissen im Kindergarten oder im Hort.Sicherung des Ertrages des Hospitierens und

Praktizierens durch zweckentsprechende münd-liche und schriftliche Berichte sowie durch geziel-tes Verhaltenstraining.

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2986 183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 478

4. K l a s s e (6 Wochenstunden):

Weitgehend selbständiges Praktizieren in Kin-dergärten nach eigenständiger Planung. Nach-trägliches kritisches Auseinandersetzen mit allenAspekten der Bildungsarbeit.

Vorbereitung und Auswertung von Besuchenvon Säuglings- und Kleinkinderkrippen sowievon Sonderkindergärten und ähnlichen Einrich-tungen. Übungen als Vorbereitung zur Eltern-arbeit.

Zwei Praxiswochen im Kindergarten mit demZiel der selbständigen Arbeitsplanung für einengrößeren Zeitabschnitt und der Gewinnung mög-lichster Sicherheit in der Führung einer Kinder-gartengruppe.

Didaktische Grundsätze:

Um die notwendige Konzentration der Pflicht-gegenstände Kindergartenpraxis, Spezielle Berufs-kunde und Pädagogik zu erreichen, sind Bespre-chungen der zuständigen Lehrer und Übungs-kindergärtnerinnen abzuhalten.

Die individuellen Beobachtungen und Erfah-rungen der Schülerinnen sind als Voraussetzungfür die Reflexion des praktischen Tuns zu analy-sieren. Durch praktische Übungen im Verhaltens-training (möglichst unter Einsatz audiovisuellerMedien) soll wünschenswertes Erzieherverhaltenangestrebt bzw. eingeübt werden.

Besprechung der Vorbereitungen vor und nachdem Praktizieren, regelmäßige Betreuung derPraxisversuche und individuelle Nachbesprechun-gen sollen den Unterrichtsertrag sichern helfen.

Die in der 1. Klasse vorgesehene Praxis-woche in einem Kindergarten ist erst im letztenAbschnitt des Ausbildungsjahres anzusetzen.

Bei der ersten Einführung in die selbständigeKindergartenarbeit in der 2. Klasse sollen dieSchülerinnen zunächst nur kurzfristig mit einerkleinen Kindergruppe arbeiten.

Um eine möglichst klaglose Durchführung desHospitierens und Praktizierens zu gewährleisten,sollen von der 3. Klasse an am Praxistag keineanderen Unterrichtsstunden angesetzt werden.

An Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,an denen wegen örtlicher Gegebenheiten die Kin-dergartenpraxis in der vorgesehenen Form nichtdurchgeführt werden kann, ist es gestattet, tur-nusweise zwei bis drei Schülerinnen den vorhan-denen Übungsstätten zum Hospitieren und Prak-tizieren zuzuweisen und sie für diese Zeit vomsonstigen Unterricht zu befreien. Ist diese Maß-nahme nötig, kann der Lehrstoff der 3. und4. Klasse als Einheit angesehen werden, wodurchzum Beispiel eine Vorverlegung des Besuches vonSäuglings- und Kleinkinderkrippen für einen Teilder Schülerinnen möglich ist. Jedenfalls aber mußdarauf geachtet werden, daß von der einzelnen

Schülerin das vorgesehene Ausmaß an Hospitier-und Praktizierzeit geleistet wird.

Das in der 3. Klasse vorgesehene Hospitierenund Praktizieren im Hort an etwa zehn biszwölf Praxistagen soll zur Klärung der Frage bei-tragen, ob einer Schülerin empfohlen werdenkann, die zusätzliche Ausbildung zur Horterzie-herin anzustreben.

Hortpraxis

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, einzelne Kinder und Gruppen vonKindern im Hort selbständig und verantwor-tungsbewußt zu führen, die Bildungs- und Er-ziehungsarbeit dem jeweiligen Stand der Didak-tik entsprechend zu gestalten sowie die sonsti-gen Berufsaufgaben einer Horterzieherin zu er-kennen und zu bewältigen.

Lehrstoff:

4. K l a s s e (2 Wochenstunden):

Weitgehend selbständiges Praktizieren in Hor-ten nach eingehender Vorbereitung.

Eine Praxiswoche im Hort mit dem Ziel derselbständigen Arbeitsplanung für einen größerenZeitabschnitt und der Gewinnung möglichsterSicherheit in der verantwortlichen Führung einerHortgruppe.

Sicherung des Ertrages des Hospitierens undPraktizierens durch mündliche und schriftlicheBerichte, Analysen sowie gezieltes Verhaltens-training.

Didaktische Grundsätze:

Schülerinnen, die die Ausbildung zur Horter-zieherin anstreben, kann erlaubt werden, in der4. Klasse außer der in der Stundentafel vorge-sehenen zusätzlichen Hortpraxis auch einen Teil(höchstens die Hälfte) der für die Kindergarten-praxis angesetzten Zeit für das Hospitieren undPraktizieren im Hort zu verwenden.

Desgleichen haben diese Schülerinnen eine derPraxiswochen im Hort zu arbeiten.";

c) haben im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehr-aufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,Lehrstoff, didaktische Grundsätze) an die Stelleder Bestimmungen über die Freigegenstände „In-strumentenbau", „Spielmusik", „Musikalisch-rhythmische Erziehung", „Kurzschrift" und„Maschinschreiben" folgende Bestimmungen zutreten:

„Instrumentenbau

Bildungs- und Lehraufgabe:

Bau einfacher Musikinstrumente.Fertigkeit, auf diesen Instrumenten zu spielen.

Fähigkeit, die selbstgebauten Instrumente in dieberufliche Arbeit sinnvoll einzubauen.

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183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 478 2987

Lehrstoff:

1. K l a s s e (2 Wochenstunden):

Bau von Schlaginstrumenten (Schlagholz, Glä-serspiel, Rasselbüchse, Xylophon und ähnlichen)und von einfachen Pfeifen und Flöten.

Im Verlauf des Instrumentenbaues: Schulungdes Gehörs und des rhythmischen Empfindensan Geräusch, Klang und dem sich allmählich er-weiternden Tonraum.

Während des Bauens der Bambusflöten: Erar-beiten sämtlicher spielbarer Töne und musika-lische Auswertung der nach und nach entstehen-den Tonräume; ständige Pflege des richtigen An-satzes und der guten Artikulation.

Ein- und mehrstimmiges Musizieren, vor allemvon Kinder- und Volksliedern.

Pflege der Improvisation, Übungen in der mu-sikalischen Gestaltung von Sprüchen und Erzäh-lungen sowie im richtigen Zusammenwirken vonSingstimmen und Instrumenten.

Didaktische Grundsätze:

Zum Unterricht in Instrumentalmusik, Mu-sikerziehung, Rhythmisch-musikalischer Erzie-hung und der Werkerziehung ist enge Wechsel-beziehung herzustellen.

Der richtige Gebrauch der selbstgebauten In-strumente in der beruflichen Arbeit ist durchvielfältiges Üben zu sichern.

Von Anfang an ist ein dem jeweiligen Könnenentsprechendes gemeinsames Musizieren und derGebrauch der selbstgebauten Instrumente bei derFest- und Feiergestaltung zu pflegen.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Weckung des Verständnisses für die erziehe-rische Bedeutung von Musik und Bewegung.Erleben und Erkennen der WechselbeziehungMusik und Bewegung. (Verständnis für Bewe-gungsabläufe in Verbindung mit Musik, Ver-ständnis für musikalische Abläufe in Verbindungmit Bewegung.)

Musik und Bewegung als Mittel der Persön-lichkeitsentwicklung im kognitiven, affektiven,sozialen und motorischen Bereich. Verfeinerungder Aufnahme-, Verarbeitungs- und Reaktions-fähigkeit. Sensibilisierung der Sinne. Einsicht indie psychosomatischen Vorgänge und deren Be-achtung im persönlichen und beruflichen Leben.Verständnis für Einzelsituationen, Partnerbezie-hung und Gruppe. Musik und Bewegung alsMöglichkeiten der Entfaltung schöpferischenTuns im persönlichen und beruflichen Bereich.

Erwerbung der fachlichen Grundlagen, umrhythmisch-musikalische Übungen mit Klein-

und Schulkindern durchführen zu können.Fähigkeit, die rhythmisch-musikalische Erziehungin der Arbeit mit Kindern anzuwenden.

Lehrstoff:

2. K l a s s e (2 Wochenstunden):

Einsatz von Musik zur Weckung des rhyth-mischen Empfindens. Wiederholung der musi-kalischen Grundbegriffe (Metrum, Takt, Rhyth-mus) und ihre Umsetzung in Bewegung. Diffe-renzierung des Hörvermögens. Vokale undinstrumentale Begleitung von Bewegungsabläu-fen. Weckung des Empfindens für organischeBewegungsabläufe durch Spiele. Bewegungs-improvisation mit und ohne Musik.

Übungen zur Steigerung der Reaktions- undKonzentrationsfähigkeit, zur Förderung desrhythmisch-musikalischen Gedächtnisses undder Orientierungsfähigkeit. Erweiterung des Be-griffes rhythmisch-musikalische Erziehung durchÜbungen, die zum Erleben, Erkennen, Unter-scheiden, Zuordnen, Benennen rhythmisch-musi-kalischer Vorgänge führen. Sensibilisierung derWahrnehmungsbereiche (sehen, hören, spüren).Wecken und Entwickeln der Kreativität (Impro-visation im Bereiche der Bewegung, Sprache,Stimme, mit Instrumenten- und Spielmaterial).

Einsicht in die Auswirkung von Rhythmusund Bewegung auf die soziale Beziehung (Ein-zel-, Partner- und Gruppenübungen) sowie aufdie Entwicklung von Einfühlungsvermögen undVerantwortungsbewußtsein (Selbständigkeit undAnpassung. Führen und Folgen. Ein-, Über- undUnterordnen.).

Einsicht in die Möglichkeiten der Körper-bildung, Haltungsschulung und Korrektur derKörperaufrichtung durch Ausgleich von Span-nung und Entspannung; Entwicklung von Kör-perbewußtsein; Flexibilität in den Grundbewe-gungsarten; Förderung von Koordinationsfähig-keit innerhalb des Körpers und Beherrschungdes Gleichgewichtes. Verständnis für die psycho-somatischen Vorgänge und deren Beachtung impersönlichen Bereich.

Kennenlernen und Anwendung von verschie-denen Arbeitsbehelfen (Reifen, Stäbe, Seile, Bälle,Tücher) und Musikinstrumenten aller Art:Körper als Instrument; Behelfsinstrumente;selbstgebautes Instrumentarium; Stabspiele,Schlag- und Geräuschinstrumente, Flöten, allen-falls noch andere Instrumente. Erkennen des er-zieherischen Wertes der Übungsgruppen. Aus-wertung der Arbeitsbehelfe im Hinblick auf dieArbeit mit Kindern.

Bedeutung und Geschichte der rhythmisch-musikalischen Erziehung. Methodischer Aufbauvon Übungseinheiten. Aufbau eines Stunden-ablaufes. Hospitieren bei Kinderstunden — ent-wicklungsspezifisches Arbeiten in verschiedenen

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Altersgruppen. Beobachten von gruppendynami-schen Vorgängen. Hinführen zum eigenen Ar-beiten in der Kindergruppe (Ausarbeitung vonThemen, allmähliches Übernehmen vonÜbungseinheiten in der Kleingruppe).

3. K l a s s e (2 Wochenstunden als Doppel-stunde):

Erweiterte Einsicht in die Bedeutung vonMusik und Bewegung als Erziehungsmittel.Selbständige Durchführung von Übungsabläufenmit Kindern aller Altersstufen; Nachbesprechungund Analyse. Vermittlung der methodischenund didaktischen Grundlagen der rhythmisch-musikalischen Erziehung. Einsatz der rhyth-misch-musikalischen Erziehung in der Praxis imKindergarten mit Nachbesprechung und Ana-lyse. Ausarbeiten von Themenkreisen. Rhyth-misch-musikalische Erziehung im Tages- undJahresablauf. Rhythmische Gestaltung von Lie-dern, Sprüchen, Tanzstücken.

Rhythmisch-musikalische Erziehung in derSonderpädagogik. Hospitation in entsprechen-den Institutionen der Sonderpädagogik. Einsichtin die psychosomatischen Vorgänge und derenBeachtung im beruflichen Leben. Kenntnis dereinschlägigen Fachliteratur.

4. K l a s s e (1 Wochenstunde):

Rhythmisch-musikalische Erziehung als Vor-bereitung auf den Schuleintritt sowie als Einsatz-möglichkeit im Hort. Förderung der Fähigkeit,Übungseinheiten zu variieren (auch mit erhöhtenAnforderungen). Hospitieren bei Übungsstun-den mit Schulkindern verschiedener Altersstu-fen. Themenausarbeitung, selbständige Durch-führung von Stundenabläufen, Nachbespre-chung und Analyse. Erweiterung der Kennt-nis einschlägiger Fachliteratur. Vorübungen undunterstützende Übungen für Lesen, Schreiben,Rechnen. Rhythmisch-musikalische Erziehung alsLernhilfe (Sprach- und Mengenlehre, Schreib-förderung, logisches Denken). Gemeinschaftsför-dernde Übungen mit Hilfe von Musik und Be-wegung (gemeinsames Singen, Tanzen, Musizie-ren). Rhythmisch-musikalische Erziehung alsHilfe zum Abbau von Aggression und Span-nung. Rhythmische Gestaltung von Liedern,Sprüchen und Tanzstücken für Schulkinder.Szenisches Spiel in Verbindung mit Musik undBewegung.

Didaktische Grundsätze:

Erkenntnisse und Haltungen, die durch denUnterricht in rhythmisch-musikalischer Erzie-hung erreicht werden sollen, müssen auf daseigene Üben und Erleben aufbauen, einschlägigeLiteratur kann nur als Anregung und Impulsdienen. Ziel der rhythmisch-musikalischen Erzie-hung ist die harmonische Entwicklung der kör-

perlichen, geistigen und seelischen Kräfte unddie Erkenntnis ihrer Wechselwirkung (Ganzheits-erziehung).

Querverbindungen zu anderen Unterrichts-gegenständen (Praxis, Berufskunde, Musikerzie-hung, Leibesübungen, Deutsch) sollen wahrge-nommen werden.

Stenotypie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindig-keit von mindestens 60 Silben in der Minutenach dem System der Deutschen Einheitskurz-schrift (Wiener Urkunde), Verordnung desBundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, aufzunehmen, sicher zu lesen und wort-getreu in Langschrift wiederzugeben. Erziehenzur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenenWortes und zur Genauigkeit.

Beherrschen der Schreibmaschine im Zehn-Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungender Schreibmaschine zur rationellen Anfertigungsauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstel-lungen; Gewandtheit im möglichst fehlerfreienund sauberen Abschreiben und im Schreibennach Diktat — allenfalls bis zu einer Geschwindig-keit von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute.Erziehung zur pfleglichen Behandlung derSchreibmaschine.

Lehrstoff:

1. K l a s s e (2 Wochenstunden):

Kurzschrift:

Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechendenVorkenntnissen allenfalls Einführung in die Eil-schrift.

Maschinschreiben:Richtige Körper- und Handhaltung.Erarbeiten des Griffeides im Zehn-Finger-

Blindschreiben (Grundstellung asdf — jklö);möglichst fehlerfreies und sauberes Abschreibenund Schreiben nach Diktat — allenfalls bis zueiner Geschwindigkeit von 80 bis 120 Anschlä-gen in der Minute. Richtige Anwendung derHervorhebungsarten (Unterstreichen, Sperr-schrift, Mittestellen, Großschreiben) sowie derZahlen und Zeichen. Erarbeiten praktischer Bei-spiele (Briefe, Tabellen ua.); Anfertigen mehre-rer Durchschläge; Kenntnis einiger Vervielfälti-gungsverfahren.

Bedienung aller Einrichtungen der Schreibma-schine, die zur Anfertigung obiger Arbeitennötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

1. Auf graphische und systemrichtige Korrekt-heit im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht

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nur der eigenen, sondern auch fremder Nieder-schriften ist zu achten. Das Beherrschen der Kür-zel ist besonders einzuüben. Durch entsprechendeFühlungnahme mit den Lehrern anderer Unter-richtsgegenstände ist die vielfältige Anwendungder Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie dieSchreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögender Schüler der Klasse anzupassen. Die System-richtigkeit und die Genauigkeit der Übertragunghaben den Vorzug gegenüber der Schreibge-schwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind derUmwelt des Schülers und den Stoffgebieten ande-rer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, so-daß die kurzschriftliche Praxis der Schüler mög-lichst umfassend wird.

2. Im Maschinschreibunterricht ist das Haupt-augenmerk auf die Brauchbarkeit aller angefer-tigten Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaussoll der Schüler mit allen in der Praxis vor-kommenden Aufgaben vertraut gemacht werden.

Die maschinschriftlichen Reinschriften sind auflosen Blättern durchzuführen und in Mappen zuordnen.";

d) sind im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehr-aufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,Lehrstoff, didaktische Grundsätze) dem bisherigenUnterabschnitt „Freigegenstände" folgende neueUnterabschnitte anzufügen:

„Unverbindliche Übungen

Chorgesang

Bildungs- und Lehraufgabe:Pflege der Freude am Chorsingen. Erwerben

grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in derChorleitung. Kenntnis einschlägiger Literatur —insbesondere zur musikalischen Gestaltung vonFesten und Feiern.

Lehrstoff:

1. bis 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher Artaus verschiedenen Musikepochen einschließlichzeitgenössischer Werke.

Volksliedgut des In- und Auslandes.

Lieder für Feste und Feiern in vokalen undvokal-instrumentalen Sätzen.

Didaktische Grundsätze:

Der Schulchor ist bei der Gestaltung von Schul-feiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstal-tungen mit einzubeziehen, weshalb ein Zusam-menwirken mit dem Leiter der Spielmusik bzw.den Instrumentallehrern notwendig ist.

Spielmusik

Bildungs- und Lehraufgabe:Freude am gemeinsamen instrumentalen und

vokal-instrumentalen Musizieren.Verständnis für Haus- und Kammermusik.Fähigkeit zur musikalischen Gestaltung von

Festen und Feiern. Literaturkenntnis.

Lehrstoff:

2. bis 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Spiel von Originalwerken und guten Bearbei-tungen aus verschiedenen Epochen in mannig-fachen Besetzungen, auch mit Singstimmen; Kan-taten (unter Mitwirkung des Anstaltschores).

Angaben über einschlägige Literatur.

Didaktische Grundsätze:

Beim Musizieren ist vor allem auf einenmöglichst klangreinen und gut ausgearbeitetenVortrag der Werke zu achten; schon bei derenAuswahl ist zu bedenken, ob diese Forderungerfüllt werden kann.

Der Pflege österreichischer Volksmusik ist ge-bührende Beachtung zu schenken.

Bearbeitungen, die das Original dem Satz undder Klangwirkung nach entstellen, dürfen nichtgespielt werden.

Die Kantaten sind im Zusammenwirken mitdem Lehrer für Chorgesang einzustudieren.

Die Spielgruppe ist bei der Gestaltung vonSchulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Ver-anstaltungen miteinzubeziehen.

Literaturpflege

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung des Verständnisses für Dichtung,Förderung des Interesses am guten Buch und anwertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw.Hör- und Fernsehspielen.

Lehrstoff:

3. und 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Interpretationsübungen und Diskussionen überTexte der Weltliteratur (mit besonderer Berück-sichtigung der Gegenwart), auch über Hörspiele,Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.

Eingehen auf besondere literarische Interessender Schüler.

Didaktische Grundsätze:

„Literaturpflege" ist keine Erweiterung derdem Pflichtgegenstand Deutsch zugemessenen Un-terrichtsstunden.

Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durch le-bendige Auseinandersetzung den Schüler zu wei-terer und selbständiger Beschäftigung mit lite-rarischen Werken zu führen.

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2990 183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 478

Darstellendes Spiel

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sensibilisierung zur Selbsterfahrung, Partner-erfahrung und Raumwahrnehmung. Erziehungzur kritischen Wahrnehmung von Kommunika-tionssignalen. Förderung von Fähigkeiten undFertigkeiten in der Handhabung und Darbietungszenischen Materials.

Soziale Interaktionsfähigkeit auf der Basis dar-stellender Spiele. Kennenlernen und Entfaltungder eigenen Kreativität bei verbalen und nonver-balen Kommunikationsformen innerhalb derGruppe. Durchschauen des szenischen Spieles inseiner gesellschaftlichen und erzieherischen Funk-tion.

Kreativer Einsatz der sprachlichen, mimischenund körperlichen Ausdrucksfähigkeit bei szeni-schen Aktivitäten aller Art.

Lehrstoff:

1. bis 4. K l a s s e (je 2 Wochenstunden):

Von einfachen zu schwierigen Aufgaben fort-schreitend Übungen im Rezitieren und Darstellen(mit und ohne Worte) ausgewählter, der Alters-stufe angemessener Werke; Spielformen wie Steg-reifspiel, Scharade, Situationsspiel, Entscheidungs-spiel, Planspiel (Debatte, Verhandlung), selbst-erarbeitetes Spiel, Pantomime, Maskenspiel, Men-schenschattenspiel, Figurenschattenspiel, Puppen-spiel. Anleitung zur weitgehend selbständigenAusführung aller damit verbundenen künstleri-schen und technischen Arbeiten. Vertrautwerdenmit dem Theaterbetrieb.

Didaktische Grundsätze:

Die bei den darstellenden Spielen gebotenenMöglichkeiten für Persönlichkeitsbildung, Ge-meinschaftserziehung und Teamarbeit sind auszu-nützen. Die Umsetzung auf die spätere beruflicheArbeit im Kindergarten und Hort sowie die An-wendung bei der Fest- und Feiergestaltung istspeziell zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegen-ständen Pädagogik, Deutsch, Spezielle Berufs-kunde, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Lei-beserziehung, Musikerziehung, Instrumentenbau,Spielmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerzie-hung und Mädchenhandarbeit.

Sprecherziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zu physiologisch und sprachlich rich-tigem sowie ausdrucksvollem Sprechen im Hin-blick auf eine sachgerechte, hörerbezogene An-wendung in der Berufsausbildung sowie auf per-sönlich gestaltete und frei gehaltene Rede und Ge-sprächsführung.

Lehrstoff:

2. K l a s s e (2 Wochenstunden):

Stimmtraining unter folgenden Gesichtspunk-ten: die ökonomische, geräuschlose Atmung; dierichtige Körperhaltung; die korrekte Bildungaller Laute; die angenehme, tragfähige Stimme,die natürliche Verbindung von Gestik, Mimikund Sprache. (Werden Teilbereiche des Sprech-aktes zeitweise isoliert geübt, so müssen sieimmer wieder in den gesamten Sprechablauf ein-münden.)

Übungen zur Gestaltung verschiedener literari-scher Formen, wie Auszählreim, Märchen, Erzäh-lung, Sachtext, Gedicht, Dialog. Bei der Auswahlder Texte soll auf die berufliche EinsetzbarkeitRücksicht genommen werden.

Vorbereitung, Aufbau und Durchführung vonReden und Diskussionen; auf den gezielten Ein-satz rhetorischer Darstellungsmittel ist besonde-rer Wert zu legen.

Didaktische Grundsätze:

Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigenSchülerinnen empfohlen werden, für die — überdie im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasseangebotene Sprecherziehung hinaus — einespezielle Förderung im Hinblick auf die zukünf-tige Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.

Leibeserziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseitsdie im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbe-reiche vertiefen (Bildung von NeigungsgruppenzB Basketball, Geräteturnen, Leichtathletik,Volkstanz, Schwimmen), andererseits sie aberauch ergänzen. Sie dienen sowohl der Verbesse-rung und Erweiterung des Eigenkönnens wieauch einer vertieften Einsicht in leibeserziehlicheAnliegen und Aufgaben.

Lehrstoff:

1. bis 4. K l a s s e (je 1 Wochenstunde):

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoffdes Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die denörtlichen Gegebenheiten, den persönlichenVoraussetzungen und den Interessen der Schülergerecht werden; auch Angebote, die der künfti-gen Berufsausübung dienen können.

Spezialisierung und Perfektionierung in be-stimmten Übungsbereichen. Verschiedene freizeit-orientierte Sportarten, die im Pflichtgegenstandnicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis,Rudern, Judo).

Spezifische Übungsangebote für Kinder, die dermotorischen Förderung besonders bedürfen.

Jugendgemäße Trainingsformen.

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183. Stück — Ausgegeben am 11. November 1980 — Nr. 478 2991

Didaktische Grundsätze:

Die Unverbindlichen Übungen können alsKlassen-, als Mehrklassen-, aber auch als Mehr-anstaltenkurse geführt werden. Eine Blockungder Stunden ist 'möglich.

Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die ein-zelnen Übungsbereiche nur andeuten bzw.manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nen-nen, ist für jede Unverbindliche Übung eineeigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei derErteilung des Unterrichtes wird die Verwendungdes Kurssystems in einzelnen Bereichen besondersvorteilhaft sein.

Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durchdie Schüler (Übernahme von Organisationsauf-gaben, Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zubeachten.

Diese didaktischen Grundsätze sind unterWahrung der relevanten Punkte in den didakti-schen Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibes-erziehung zu berücksichtigen.

Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didakti-sche Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederho-lung und Einübung des vorauszusetzenden oderdes im Unterricht des betreffenden Pflichtgegen-standes in der jeweiligen Klasse durchgenomme-nen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehendvon einem Leistungsabfall betroffen oder bedrohtsind, wobei von der Voraussetzung auszugehenist, daß es sich um geeignete und leistungswilligeSchüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nichtzur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung desUnterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegen-stand verwendet werden."

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980in Kraft.

Sinowatz

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