Upload
ceana
View
25
Download
1
Embed Size (px)
DESCRIPTION
Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Abteilung berufliche Rehabilitation ST 4 Babenbergerstr. 35, 8020 Graz 05 99 88. Förderbarer Personenkreis. „Begünstigte Behinderte“ (§ 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz) Anerkennung mit Bescheid Kündigungsschutz - PowerPoint PPT Presentation
Citation preview
Bundessozialamt
Landesstelle Steiermark
Abteilung berufliche Rehabilitation
ST 4
Babenbergerstr. 35, 8020 Graz
05 99 88 ....
Förderbarer Personenkreis
„Begünstigte Behinderte“(§ 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz)
Anerkennung mit Bescheid Kündigungsschutz Uneingeschränkte Förderbarkeit Nachweis: Bescheid vom Bundessozialamt
Förderbarer Personenkreis
„Begünstigbare“ behinderte Menschen
Kein Bescheid Kein Kündigungsschutz Eingeschränkte Förderbarkeit (keine Entgeltbeihilfe) GdB mind. 30% Nachweis: Behindertenpass, ärztliche Einschätzung im
BSB, SVG zur erhöhten Familienbeihilfe etc.
Zuschüsse Lohn-/ Ausbildungskosten
Fördermöglichkeiten für DienstgeberInnen bei
Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen:
Entgeltbeihilfe (nur für begünstigte Behinderte) Integrationsbeihilfe Integrationsbeihilfe für Lehrlinge Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe Arbeitsplatzadaptierung / Zuschüsse zu Schulungs- und
Ausbildungskosten / Übernahme Dolmetschkosten etc.
Zuschüsse Lohn-/ Ausbildungskosten
NEU:
Höchstzuschuss 700 € (ausgen. IBH Lehrlinge >19Lj.) Förderhöhe IBH gestaffelt nach Dauer Arbeitslosigkeit
und Grad der Behinderung Förderdauer IBH 1 Jahr (ausgen. Jugendliche) Nur 1 Tag Arbeitslosigkeit ausreichend (IBH) Keine Anrechnung von Lohnnebenkosten
Entgeltbeihilfe
Entgeltbeihilfe
Nur für begünstigte Behinderte Behinderungsbedingte Minderleistung muss vorliegen Primär Förderungsmaßnahme, wenn Behinderung
während eines DV auftritt (Erkrankung/Unfall) Keine Förderung für Gebietskörperschaften (ausgen.
Gemeinden und Sozialhilfeverbände)
Entgeltbeihilfe
Zuschussdauer: Grundsätzlich max. 3 Jahre, bei hoher
Leistungsminderung aber auch bedeutend länger
Zuschusshöhe: Bis zu 50% der monatlichen Bruttolohnkosten
max. € 700 (neu!)
Integrationsbeihilfe (neu!)
Integrationsbeihilfe allgemein
Bis 100% der Bruttolohnkosten, max. € 700 (neu!) Förderdauer: 1 Jahr (neu!) Ausnahme: Jugendliche z.B.
für die Zeit der Nachreifung 2.Jahr möglich (max. € 500)
1 Tag Beschäftigungslosigkeit ausreichend Teilnahme an AMS oder BSB-Projekten gilt als AL-
Zeitraum
Integrationsbeihilfe (neu!)
Integrationsbeihilfe Jugendliche(ohne Lehrausbildung!)(Förderrahmen bis € 700)
Bis 100% der Bruttolohnkosten, max. € 700 Förderdauer: 1 Jahr Ausnahme: z.B. für die Zeit der
Nachreifung 2.Jahr möglich (max. € 500) 1 Tag Beschäftigungslosigkeit ausreichend (keine
Relevanz beim Erstzugang zum Arbeitsmarkt) Teilnahme an AMS oder BSB-Projekten gilt als AL-
Zeitraum
Integrationsbeihilfe (neu!)
Integrationsbeihilfe bei Lehrausbildung(Förderrahmen bis € 755)
Für die Gesamtdauer der Lehrzeit Max. Förderhöhe € 400 bzw. in Höhe der
Lehrlingsentschädigung Bei Lehrbeginn nach dem 19. Lj: bis € 755 möglich Keine Beschäftigungslosigkeit notwendig Für alle Arten von Lehrverhältnissen (primär aber AMS-
Zuständigkeit )
Integrationsbeihilfe (neu!)
Integrationsbeihilfe
bei Grad der Behinderung 30 oder 40%:
(Förderrahmen: €300 - €400)
Arbeitslosigkeit bis 3 Monate: max. € 300 Arbeitslosigkeit über 3 Monate: max. € 400 Befristung (mindestens 6 Monate): max. € 300
Integrationsbeihilfe (neu!)
Integrationsbeihilfebei Grad der Behinderung 50% und mehr:(Förderrahmen € 500 – € 700 )
Arbeitslosigkeit bis 3 Monate: max. € 500 Arbeitslosigkeit über 3 Monate: max. € 600 Arbeitslosigkeit > 6 Monate und/oder schwere
Behinderung: max. € 700 Befristung (mindestens 6 Monate): max. € 500
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
(Förderrahmen – € 700 )
Bei vom Dienstgeber glaubhaft gemachten Gefährdung des Arbeitsplatzes
Nur bei unbefristeten Dienstverhältnissen Zuschussdauer: max. 3 Jahre Zuschusshöhe: bis 50% der Lohnbruttokosten, max. € 700
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
Auch bei APSB nach integrativer Berufsausbildung ist die Arbeitsplatzgefährdung vom Dienstgeber zu begründen!
Dauer nach IBA 1 Jahr im Regelfall Förderhöhe nach Integrationsbeihilfe darf diese nicht
übersteigen
Sonstige Förderungen
Arbeitsplatzadaptierung / Zuschüsse zu Schulungs- und Ausbildungskosten / Dolmetschkosten etc.
Keine Veränderung der Förderrichtlinien
Investive Maßnahmen
Höchstförderung voraussichtlich € 25 000 Ev. Einschränkung des anspruchberechtigten
Personenkreises
Infos
Infos unter:
www.bundessozialamt.gv.at
www.joballianz.at
Kein Rechtsanspruch auf Fördermaßnahmen !