102
Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen. Stand: Februar 2016

Bundschuh Reisen - Tarif bestimmungen · 2017. 2. 21. · 20140201 Februar 2014 Neuauflage 20150201 Februar 2015 Aktualisierung 20150901 September 2015 Aktualisierung Alle Angaben

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Tarif bestimmungen und Beförderungsbedingungen.

Stand: Februar 2016

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 2 Stand:02/2016

Herausgegeben von Verkehrsverbund Tirol GmbH Sterzinger Straße 3, 6020 Innsbruck T (0512) 575858, F (0512) 575858-33 Weitere Informationen KundenCenter Verkehrsverbund Tirol Sterzinger Straße 3, 6020 Innsbruck T (0512) 561616, F (0512) 561616-22 [email protected], www.vvt.at Veröffentlichungen Nr. Stand 20140201 Februar 2014 Neuauflage 20150201 Februar 2015 Aktualisierung 20150901 September 2015 Aktualisierung Alle Angaben ohne Gewähr. Vorbehaltlich Änderungen, Satz- und Druckfehler.

DER VVT BEWEGT TIROL .................................................................................................................. 3

TARIFBESTIMMUNGEN .................................................................................................................... 7

VVT TICKETS ................................................................................................................................... 53

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Verkehrsverbund Tirol

Stand:02/2016 Seite 3

DER VVT BEWEGT TIROL Der Verkehrsverbund Tirol (VVT) ist die Koordinationsstelle für Tarif-, Fahrplan- und Infrastrukturgestaltung im Tiroler Nahverkehr. Unser Ziel ist es, ein bedarfsgerechtes und qualitativ hochwertiges Angebot im öffentlichen Nahverkehr in Tirol sicher zu stellen.

Verbundraum Der Verbundraum des Verkehrsverbundes Tirol umfasst alle politischen Bezirke des Bundeslandes Tirol, einschließlich der Landeshauptstadt Innsbruck sowie Orts- und Stadtverkehre. Im Verbundgebiet leben derzeit ca. 720.000 EinwohnerInnen. Das Angebot der Verkehrsunternehmen umfasst ca. 240 Verbundlinien. Der VVT-Tarif findet auf allen Fahrten Anwendung, die auf Verbundlinien beginnen, enden und ausschließlich auf Verbundlinien durchgeführt werden.

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 4 Stand:02/2016

Verbundunternehmen (alphabetisch)

A. Wötzer GmbH

Achensee Autoreisen Betriebs GmbH

Auderer Busreisen GmbH & Co KG

Autoreisen Taxi Lois

Bergland Tirol Reisebüro Oberreiter GmbH & Co KG

Bundschuh Reisen GmbH

Busreisen Heiss GmbH

Busreisen Tirol GmbH

Busreisen Wipptal Mair GmbH

Christophorus Busbetriebs GmbH

DB Regio AG

Deutschmann Reisen GmbH

Dietrich Touristik GmbH

Dödlinger Touristik GmbH

Feuerstein GmbH

Innbus GmbH

Innbus Regionalverkehr GmbH

Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH

Inntaler Omnibus Betriebs GmbH

Landecker Verkehrsbetriebe Kienzl Reisen GmbH

Lanzinger Busreisen GmbH

Ledermair Verkehrsbetriebs GmbH

Mair Bus

ÖBB Personenverkehr AG

ÖBB Postbus GmbH

Ötztaler Verkehrsgesellschaft mbH

Paznauntaler Verkehrsunternehmen Wilhelm Siegele GmbH

Regionalverkehr Oberbayern GmbH

Rofan Reisen

Rumer Funktaxi Schöpf Roland

Schmidhofer Autounternehmen GmbH

Taxi - Mietwagen Grießer Franz Josef

Taxi Gebhart

Taxi und Mietwagen Gruber

Taxi Willi

Tiroler Zugspitzbahn GmbH

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Verkehrsverbund Tirol

Stand:02/2016 Seite 5

Verkehrsbetriebe Achhorner KG

Wegscheider Helga

Zillertaler Verkehrsbetriebe AG

Je nach Vertragslage kann die Anzahl der Verkehrsunternehmen variieren.

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 6 Stand:02/2016

Zonen + Zeit = Fahrpreis Die räumliche Unterteilung des Verbundraumes in Tarifzonen (dargestellt in Form von Waben) ist im Tarifzonenplan farbig dargestellt.

Man unterscheidet zwischen der Kernzone Innsbruck und den Regionalzonen (alle übrigen Zonen).

Kraftfahrlinien, die in einer Regionalzone beginnen oder enden, werden als Regionallinien bezeichnet.

Solche, die in der Kernzone Innsbruck verkehren, werden als Stadtverkehrslinien bezeichnet.

Die Stadtverkehre in den übrigen Orten (z.B. Kufstein, Kitzbühel, Telfs, Landeck) werden tariflich wie Regionallinien behandelt.

Beispiel:

Sind Sie von Ort A nach B unterwegs, so befahren Sie eine oder mehrere Zonen. Der Fahrpreis richtet sich nach der Zahl dieser befahrenen Zonen. Der Fahrgast bestimmt, für welchen Zeitraum er das Verkehrsangebot in diesen Zonen erwerben will. Die Zeitspanne reicht von einem Einzel- bis zu einem Jahres-Ticket. Sobald Zonenanzahl und Gültigkeitsdauer bekannt sind, genügt ein Blick in die Fahrpreistabelle, um den Fahrpreis zu ermitteln. Beginnt eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Zonengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Zone, die als nächste befahren wird. Endet die Fahrt an einer Haltestelle, die im Tarifzonenplan an einer Zonengrenze liegt, so gehört die jeweilige Haltestelle noch zu der Zone, die gerade befahren wurde.

Nähere Erläuterungen finden Sie unter Pkt. 4 der Tarifbestimmungen.

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Verkehrsverbund Tirol

Stand:02/2016 Seite 7

I TARIFBESTIMMUNGEN

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ...................................................................................................... 11

1.1 Behinderte .................................................................................................................................. 11 1.2 Familien ...................................................................................................................................... 11 1.3 Hochschüler ................................................................................................................................ 11 1.4 Jugendliche ................................................................................................................................. 12 1.5 Kernzone ..................................................................................................................................... 12 1.6 Lehre ........................................................................................................................................... 12 1.7 Kinder ......................................................................................................................................... 12 1.8 Lehrjahr ....................................................................................................................................... 12 1.9 Lehrling ....................................................................................................................................... 12 1.10 Ortslinienverkehr ........................................................................................................................ 12 1.11 P+R-Anlage ................................................................................................................................ 12 1.12 Parkberechtigung für P+R-Anlagen ............................................................................................ 12 1.13 Region......................................................................................................................................... 12 1.14 Regionallinien ............................................................................................................................. 13 1.15 Schule ......................................................................................................................................... 13 1.16 Regionalzonen ............................................................................................................................ 13 1.17 Schüler ........................................................................................................................................ 13 1.18 Schuljahr ..................................................................................................................................... 13 1.19 Schultage .................................................................................................................................... 13 1.20 Schwerkriegsbeschädigte ............................................................................................................ 13 1.21 Semester ..................................................................................................................................... 13 1.22 Senioren ...................................................................................................................................... 13 1.23 Sommerferien ............................................................................................................................. 13 1.24 Stadtverkehrslinien ..................................................................................................................... 14 1.25 Tariftabelle .................................................................................................................................. 14 1.26 Tarifzonenplan ............................................................................................................................ 14 1.27 Umsteigen ................................................................................................................................... 14 1.28 Unterrichtsjahr ............................................................................................................................ 14 1.29 Verbundlinien ............................................................................................................................. 14 1.30 Verbundliniennetz ....................................................................................................................... 14 1.31 Verbundraum .............................................................................................................................. 14 1.32 VVT ............................................................................................................................................. 14 1.33 VTG ............................................................................................................................................. 15 1.34 VVT Tickets ................................................................................................................................. 15 1.35 Zivilblinde ................................................................................................................................... 15 1.36 Zone ............................................................................................................................................ 15 1.37 Zone mit besonderem Tarif ......................................................................................................... 15

2 GELTUNGSBEREICH .................................................................................................................. 16

2.1 Verbundtarif ................................................................................................................................ 16 2.2 Verbundliniennetz ....................................................................................................................... 17 2.3 Berechtigung ............................................................................................................................... 18 2.4 Wagenklasse ............................................................................................................................... 18

3 VVT TICKETS ............................................................................................................................. 19

3.1 Einzel-Ticket ................................................................................................................................ 19 3.2 Tages-Ticket ................................................................................................................................ 19 3.3 Wochen-Ticket ............................................................................................................................ 19 3.4 Monats-Ticket ............................................................................................................................. 20

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 8 Stand:02/2016

3.5 Jahres-Ticket ............................................................................................................................... 20 3.5.1 Bestellung .......................................................................................................................... 20 3.5.2 Bezahlung .......................................................................................................................... 21 3.5.3 Ausfolgung ........................................................................................................................ 21 3.5.4 Verlängerung der Gültigkeit............................................................................................... 21 3.5.5 Änderung des Geltungsbereiches ...................................................................................... 22 3.5.6 Umschreiben ...................................................................................................................... 23 3.5.7 Stornierung ........................................................................................................................ 23 3.5.8 Verlust ............................................................................................................................... 23

3.6 Jahres-Ticket SeniorIn ................................................................................................................. 23 3.6.1 Bestellung und Ausfolgung ......................................................................................................... 24 3.6.2 Bezahlung ................................................................................................................................... 24 3.6.3 Ausfolgung.................................................................................................................................. 25 3.6.4 Verlängerung der Gültigkeit ........................................................................................................ 25 3.6.5 Umschreiben ............................................................................................................................... 25 3.6.6 Stornierung ................................................................................................................................. 25 3.6.7 Verlust......................................................................................................................................... 26

3.7 Semester-Ticket .......................................................................................................................... 26 3.7.1 Bestellung .......................................................................................................................... 26 3.7.2 Bezahlung .......................................................................................................................... 27 3.7.3 Ausfolgung ........................................................................................................................ 27 3.7.4 Verlängerung der Gültigkeit............................................................................................... 27 3.7.5 Änderung des Geltungsbereiches ...................................................................................... 27 3.7.6 Umschreiben ...................................................................................................................... 27 3.7.7 Stornierung ........................................................................................................................ 27 3.7.8 Verlust ............................................................................................................................... 28

3.8 SL-Tickets für Schüler .................................................................................................................. 28 3.8.1 Schul-Ticket (Schülerfreifahrt gem. FLAG) .......................................................................... 28 3.8.2 SchulPlus-Ticket ................................................................................................................. 28 3.8.3 Antragstellung und Ausfolgung ......................................................................................... 28 3.8.4 Bezahlung .......................................................................................................................... 29 3.8.5 Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit ........................................................................... 29 3.8.6 Änderung des Geltungsbereiches ...................................................................................... 29 3.8.7 Stornierung bzw. Rückgabe ............................................................................................... 29 3.8.8 Verlust ............................................................................................................................... 29 3.8.9 Strafbestimmungen............................................................................................................ 30

3.9 SL-Tickets für Lehrlinge ............................................................................................................... 30 3.9.1 Lehr-Ticket (Freifahrt für Lehrlinge gem. FLAG) ................................................................. 30 3.9.2 LehrPlus-Ticket ................................................................................................................... 30 3.9.3 Antragstellung und Ausfolgung ......................................................................................... 30 3.9.4 Bezahlung .......................................................................................................................... 31 3.9.5 Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit ........................................................................... 31 3.9.6 Änderung des Geltungsbereiches ...................................................................................... 31 3.9.7 Stornierung bzw. Rückgabe ............................................................................................... 31 3.9.8 Verlust ............................................................................................................................... 32 3.9.9 Strafbestimmungen............................................................................................................ 32

4 PREISBERECHNUNG ................................................................................................................. 33

4.1 Zonenanzahl ............................................................................................................................... 33 4.2 Fahrpreisberechnung .................................................................................................................. 33 4.3 Fahrten in den Regionalzonen .................................................................................................... 34 4.4 Fahrten ausschließlich in der Kernzone ....................................................................................... 35 4.5 Fahrten in die bzw. aus der Kernzone (KERNZONENREGELUNG) ............................................... 36

4.5.1 Fahrten ohne Kernzonenaufpreis und ohne Umsteigen ..................................................... 36 4.5.2 Fahrten mit Kernzonenaufpreis und mit Umsteigen ........................................................... 37

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Verkehrsverbund Tirol

Stand:02/2016 Seite 9

4.5.3 Fahrten durch die Kernzone (mit und ohne Kernzonenaufpreis) ........................................ 38 4.5.4 Fahrten aus der Kernzone und wieder in die Kernzone ...................................................... 39

4.6 Alternativfahrten ......................................................................................................................... 40 4.7 Aufpreisfahrten ........................................................................................................................... 41 4.8 Linienbedingte Stichfahrten ........................................................................................................ 42 4.9 Anschlussfahrten ........................................................................................................................ 43 4.10 Zukauf von Zonen ....................................................................................................................... 43 4.11 Mautregelung ............................................................................................................................. 43 4.12 Technische Defekte ..................................................................................................................... 43 4.13 Fahrradbeförderung .................................................................................................................... 43 4.14 Gepäck ........................................................................................................................................ 44 4.15 Parkberechtigungen für P+R-Anlagen ........................................................................................ 44

5 FAHRPREISE, GEBÜHREN, ZAHLUNGSMITTEL......................................................................... 45

5.1 Fahrpreis ..................................................................................................................................... 45 5.2 Fahrpreiserstattung ..................................................................................................................... 45

5.2.1 Rückgabe noch nicht gültiger Tickets ................................................................................ 45 5.2.1.1 Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets ............................................................... 45 5.2.1.2 Jahres-Tickets ................................................................................................................ 45 5.2.1.3 Semester-Tickets ........................................................................................................... 45 5.2.1.4 SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge .............................................................................. 45

5.2.2 Rückgabe bereits gültiger Tickets ...................................................................................... 45 5.2.2.1 Einzel-, Tages-Tickets .................................................................................................... 45 5.2.2.2 Wochen-Tickets ............................................................................................................. 45 5.2.2.3 Monats-Tickets .............................................................................................................. 45 5.2.2.4 Jahres-Tickets ................................................................................................................ 46 5.2.2.5 Semester-Tickets ........................................................................................................... 46 5.2.2.6 SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge .............................................................................. 46

5.3 Entgelte ...................................................................................................................................... 46 5.3.1 Ausgabezuschlag ............................................................................................................... 46 5.3.2 Erstattungsentgelt ............................................................................................................. 46 5.3.3 Ersatzleistungsentgelt ........................................................................................................ 46 5.3.4 Zusätzliches Beförderungsentgelt ...................................................................................... 46 5.3.5 Zahlungsmittel ................................................................................................................... 46

6 ERMÄSSIGUNGEN .................................................................................................................... 47

6.1 Kinder ......................................................................................................................................... 47 6.1.1 Kinder bis 6 Jahre .............................................................................................................. 47 6.1.2 Kinder bis 15 Jahre ............................................................................................................ 47

6.2 Jugendliche bis 20 Jahre ............................................................................................................. 47 6.3 Familien ...................................................................................................................................... 47 6.4 Senioren ...................................................................................................................................... 48 6.5 Behinderte .................................................................................................................................. 49 6.6 Schwerkriegsbeschädigte ............................................................................................................ 50 6.7 Zivilblinde ................................................................................................................................... 51 6.8 Tiere ............................................................................................................................................ 51

6.8.1 Kleintiere ........................................................................................................................... 51 6.8.2 Hunde ................................................................................................................................ 51

7 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEI TARIFERHÖHUNGEN ........................................................ 52

7.1 Einzel- und Tages-Tickets ............................................................................................................ 52 7.2 Wochen-, Monats-, Jahres- und Semester-Tickets ....................................................................... 52 7.3 SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge ........................................................................................... 52

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 10 Stand:02/2016

II VVT-TICKETS

1 ARTEN VON VVT TICKETS ........................................................................................................ 53

1.1 VVT Tickets zum Normalpreis ..................................................................................................... 53 1.2 VVT Tickets zum ermäßigten Preis .............................................................................................. 53

2 AUSGABE VON VVT TICKETS ................................................................................................... 54

2.1 Vorverkauf von VVT Tickets ........................................................................................................ 54 2.2 Ausgabestellen für VVT Tickets ................................................................................................... 54

3 ENTWERTUNG VON VVT TICKETS ............................................................................................ 56

3.1 Welche Tickets müssen entwertet werden? ................................................................................ 56 3.2 Wer entwertet und wo wird entwertet? ...................................................................................... 56

3.2.1 Bahn .................................................................................................................................. 56 3.2.2 Bus und Straßenbahn ......................................................................................................... 56

4 LAYOUT VON VVT TICKETS ...................................................................................................... 57

5 MUSTER VON VVT TICKETS ..................................................................................................... 58

5.1 Einzel-Ticket ................................................................................................................................ 58 5.2 Tages-Ticket ................................................................................................................................ 58 5.3 Wochen-Ticket ............................................................................................................................ 58 5.4 Monats-Tickets ........................................................................................................................... 59 5.5 Jahres-Ticket ............................................................................................................................... 60 5.6 Jahres-Ticket SeniorIn ................................................................................................................. 60 5.7 Spezielle VVT Tickets .................................................................................................................. 61 5.8 SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge ........................................................................................... 64 5.9 Semester-Tickets ......................................................................................................................... 65

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Verkehrsverbund Tirol

Stand:02/2016 Seite 11

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In den Tarifbestimmungen werden folgende Begriffe verwendet, wobei alle personenbezogenen Begriffe geschlechtsneutral zu verstehen sind:

1.1 Behinderte

Behinderte sind:

� Personen, die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8, Abs. 4 und 7 des Familienlasten-ausgleichsgesetzes beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;

� Personen, die Bezieher eines Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften sind;

� Bezieher einer Versehrtenrente nach einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %;

� Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %;

� begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem Grad der Behinderung von 70 %.

1.2 Familien

Das sind derselben Familie angehörende Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oder Elternteile sowie deren Kinder.

1.3 Hochschüler

Hochschüler sind

� ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, � ordentliche Studierende an Universitäten der Künste, � Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des

Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, � ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen, � ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, � ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, � ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn

sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

� Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, � Hochschüler einer in Österreich gelegenen Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen

des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversität akkreditiert ist,

sofern sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Hochschule am Standort Tirol liegt.

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 12 Stand:02/2016

1.4 Jugendliche

Das sind Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr

1.5 Kernzone

Die Kernzone ist die Zone 64900 Innsbruck. Die Kernzone sowie deren Abgrenzung zu den Regionalzonen ist im Tarifzonenplan eigens gekennzeichnet (siehe Anhang 1).

1.6 Lehre

Das ist eine Ausbildung in einer betrieblichen Ausbildungsstätte gemäß § 30 j des FLAG in der jeweils geltenden Fassung.

1.7 Kinder

Das sind Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.

1.8 Lehrjahr

Das Lehrjahr dauert längstens 12 Kalendermonate ab Ausstellung des SL-Tickets bzw. reicht längstens bis zum Ende des Lehrverhältnisses.

1.9 Lehrling

Das sind Personen gemäß § 30 j des FLAG in der jeweils geltenden Fassung.

1.10 Ortslinienverkehr

Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen, sowie weitere Teilstrecken von regionalen Kraftfahrlinien (siehe Anhang 2).

1.11 P+R-Anlage

Bei Park+Ride-Anlagen haben Autofahrer die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge auf ausgewiesenen Parkplätzen in unmittelbarer Nähe von Bahnhöfen bzw. Busterminals zu parken und mit Linien des VVT-Verbundlinien-netzes weiterzufahren. Eine Auflistung der P+R-Anlagen ist im Anhang 10 ersichtlich.

1.12 Parkberechtigung für P+R-Anlagen

Berechtigt zum Parken sind nur Autofahrer, die nach Abstellen ihres Fahrzeuges eine Linie des VVT-Verbundliniennetzes mit gültigen VVT Tickets (ausgenommen Einzel-Ticket) benutzen.

1.13 Region

Zusammenfassung mehrerer Tarifzonen zu einer Tarifregion.

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Verkehrsverbund Tirol

Stand:02/2016 Seite 13

1.14 Regionallinien

Alle Linien, die außerhalb der Kernzone Innsbruck beginnen bzw. enden.

1.15 Schule

Das sind Bildungseinrichtungen gemäß § 30 a des FLAG in der jeweils geltenden Fassung.

1.16 Regionalzonen

Alle Zonen, die außerhalb der Kernzone Innsbruck liegen.

1.17 Schüler

Das sind Personen gem. § 30 a des FLAG in der jeweils geltenden Fassung.

1.18 Schuljahr

Das Schuljahr ist das im Antrag bestätigte Unterrichtsjahr einschließlich der Sommerferien gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung.

1.19 Schultage

Schultage sind Tage gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung.

1.20 Schwerkriegsbeschädigte

Das sind Personen, die als Schwerkriegsbeschädigte im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) als Schwerkriegsbeschädigte anzusehen sind und deren Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens 70 % gemindert ist.

1.21 Semester

Ein Hochschuljahr setzt sich zusammen aus einem Winter- und einem Sommersemester, die jeweils aus sechs Monaten bestehen. Das Wintersemester dauert vom 1. September bis zum Monatsletzten des darauffolgenden Februars. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am darauffolgenden 31. August.

1.22 Senioren

Das sind Frauen und Männer ab dem vollendeten 62. Lebensjahr zum Tag des Reiseantritts.

1.23 Sommerferien

Sommerferien sind die schulfreie Zeit (Hauptferien) im Sommer, entsprechend des offiziellen Ferienkalenders des BM für Unterricht, Kunst und Kultur für öffentliche mittlere und höhere Schulen sowie private mittlere und höhere Schulen mit öffentlichem Recht.

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 14 Stand:02/2016

1.24 Stadtverkehrslinien

Alle Linien, die innerhalb der Kernzone Innsbruck beginnen und enden.

1.25 Tariftabelle

Die tabellarische Auflistung der Fahrpreise im Verkehrsverbund Tirol (siehe Anhang 4). Tariftabelle A = Normalpreis Tariftabelle B – D = ermäßigte Preise Tariftabelle E = Semester-Ticket

1.26 Tarifzonenplan

Die graphische Darstellung der Tarifzoneneinteilung und der Verbundlinien im Verbundraum.

1.27 Umsteigen

Der Fahrgast muss nach Verlassen des Fahrzeuges in das nächstmögliche Fahrzeug des öffentlichen Verkehres, das in Richtung des vom Fahrgast gewünschten Zieles verkehrt, einsteigen und weiterfahren.

1.28 Unterrichtsjahr

Das Unterrichtsjahr ist der im Antrag bestätigte Zeitraum gem. § 2 Schulzeitgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung.

1.29 Verbundlinien

Alle Linien und Strecken von Verkehrsunternehmen – soweit sie sich durch Abschluss eines Verkehrs-dienstvertrages dem Verkehrsverbund Tirol anschließen – im Verbundraum, sind Verbundlinien. Erweitert werden die Verbundlinien durch die im Pkt. 2.2 dieser Bestimmungen angeführten grenzüberschreitenden Verbundlinien. Nicht zu den Verbundlinien zählen beispielsweise die Zahnradbahnstrecke Jenbach – Achensee der Achenseebahn AG und die Dampfzüge der Zillertaler Verkehrsbetriebe AG sowie touristische Verkehrsmittel, wie Seilbahnen oder Schifffahrtslinien usw.

1.30 Verbundliniennetz

Die Summe aller Verbundlinien wird als Verbundliniennetz bezeichnet.

1.31 Verbundraum

Der Verbundraum umfasst das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

1.32 VVT

Die Abkürzung VVT steht für Verkehrsverbund Tirol.

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Verkehrsverbund Tirol

Stand:02/2016 Seite 15

1.33 VTG

Die Abkürzung VTG steht für Verkehrsverbund Tirol GmbH.; Die VTG ist die landeseigene Gesellschaft zur Koordination des öffentlichen Verkehrs im Bundesland Tirol.

1.34 VVT Tickets

Das sind die auf den Verbundlinien angebotenen Fahrausweise, die zur Benützung des gesamten, fahrplanmäßigen Angebotes auf Verbundlinien berechtigen. Jeder Verbundfahrausweis ist ein Beförderungsvertrag, auf Grund dessen Personen entsprechend des jeweiligen Tarifes befördert werden.

1.35 Zivilblinde

Das sind Personen, die völlig blind sind oder auf keinem Auge mehr als 1/25 der normalen Sehschärfe besitzen. Diese Personen beziehen aufgrund ihrer Blindheit ein Pflegegeld der Stufe 3 oder 4.

1.36 Zone

Das ist die kleinste Einheit des in bestimmte Bereiche unterteilten Tarifgebietes. Alle Haltestellen sowie die entsprechende Zugehörigkeit zur jeweiligen Zone, die Zone selbst und die dazugehörigen Zonennummern sind in einem Verzeichnis angeführt, das bei den Verkehrsunternehmen zur Einsichtnahme aufliegt.

1.37 Zone mit besonderem Tarif

Innerhalb dieser Zonen (Stadtverkehr) gelten zusätzliche VVT Tickets und/oder gesonderte Fahrpreise. Siehe Anhang 4 – Zonen mit besonderem Tarif.

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2 GELTUNGSBEREICH

2.1 Verbundtarif

VVT-Tickets gelten für Fahrten, die auf Verbundlinien im Verbundraum Tirol beginnen und enden und ausschließlich auf Verbundlinien durchgeführt werden.

VVT-Tickets gelten auch – sofern die Fahrt im Verbundraum Tirol beginnt oder endet – auf den grenzüberschreitenden Verbundlinien gemäß Pkt. 2.2 in folgenden Zonen, die nicht im Verbundraum Tirol liegen:

Zonen-Nr. Zonenname Zonen-Nr. Zonenname 11021 Reit im Winkl 18250 Pfronten 55301 Paß Thurn 66510 Martina 55303 Spielbichl 18201 Füssen 55353 Mittersill 19110 Oberjoch 55308 Hintersee Abzw. 18210 Fallmühle 55311 Voralpe 60153 Oberdrauburg 55313 Felbertauern Nordportal 60233 Maria Luggau 55202 Lofer 60111 Winklern 48810 Samnaun 13101 Glashütte 77062 Kopsalpe 13102 Wildbad-Kreuth 77061 Bieler Höhe 13103 Kreuth 76076 Lech 13104 Rottach-Eggern 76085 Warth 13106 Tegernsee 37903 St. Lorenzen i. L. 20450 Vierschach 13113 Ursprungpass 20451 Innichen Auf Verbundlinien mit Start und Ziel im Verbundraum werden ausschließlich VVT Tickets gemäß diesen Bestimmungen ausgegeben. Ausgenommen davon sind:

Tarifangebote im Schienenverkehr (DB, ÖBB, STB und ZVB), für die kein vergleichbares Tarifangebot im VVT vorhanden ist, wie z.B. „VorteilsCard Classic“.

Weitere VVT Tickets in der Kernzone Innsbruck und in den Zonen mit besonderem Tarif.

Start oder Ziel im deutschen Korridor:

Für Fahrten auf Verbundlinien im deutschen Korridor, die auf einer der angeführten Zonen beginnen und im Verbundraum Tirol enden oder im Verbundraum Tirol beginnen und auf einer der angeführten Zonen enden, kommt der grenzüberschreitende Tarif der Tarifebene 8 gemäß Anhang 4 zur Anwendung. Zonen-Nr. Zonenname 81150 Mittenwald 81151 Klais 81152 Kaltenbrunn 81153 Garmisch 81154 Grainau 81155 Grießen

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2.2 Verbundliniennetz

Das Verbundliniennetz umfasst

- alle im Verbundraum gelegenen Eisenbahnlinien einschließlich der

- den Verbundraum überschreitenden Streckenteilen bis Oberdrauburg, Brennero/Brenner und von Sillian bis San Candido/Innichen, wenn die Fahrt im Bezirk Lienz angetreten wird.

- Streckenteile Scharnitz Grenze – Ehrwald Grenze der Deutschen Bahn, bei Fahrtantritt und Fahrtziel im Verbundraum.

- auf italienischem Staatsgebiet liegenden Strecke Brennero/Brenner – Sillian bei Fahrten zwischen Nord- und Osttirol mit unmittelbarem Anschluss und Umstieg in Fortezza/Franzensfeste.

- die im Verbundraum gelegenen Kraftfahrlinien von Verkehrsunternehmen einschließlich der nachfolgend angeführten, die Landesgrenzen überschreitenden Strecken, soweit sie sich durch Abschluss eines Verkehrsdienstvertrages dem Verkehrsverbund Tirol anschließen.

Grenzhaltestellen der Kraftfahrlinienabschnitte gemäß Pkt. 2.2 im Regionalverkehr:

Fpl.-Nr. Strecke 3401 St. Johann i. T. – Fieberbrunn – Hochfilzen – Leogang – Saalfelden 4000 Kitzbühel – St. Johann i. T. – Schwendt – Kössen - Reit i. Winkl 4010 Kitzbühel – Jochberg – Pass Thurn – Mittersill 4012 Kitzbühel – St. Johann i. T. – Waidring – Pass Strub – Lofer 4048 Kufstein – Bayrischzell Bäckeralm 4186 Innsbruck – Zirl – Seefeld i. T. – Ober/Unter Leutasch bzw. Scharnitz – Mittenwald 4216 Pfunds – Spiss – Samnaun 4220 Landeck – Prutz – Ried – Tösens – Pfunds – Nauders – Martina cunfin - Scuol 4240 Landeck – See i. P. – Kappl – Ischgl – Galtür – Bielerhöhe 4254 Nesselwängle-Tannheim-Pfronten 4256/58 Reutte – Pinswang ZA – Füssen Bf. 4262 Reutte – Weißenbach – Tannheim – Oberjoch – (Oberstdorf) 4268 Reutte – Warth – Lech a. A. 4410 Lienz – Felbertauern Südportal – Mittersill – Pass Thurn - Kitzbühel 4416 Sillian – Obertilliach - Maria Luggau – Kötschach - Mauthen 5002 Lienz – Defreggerhof – Winklern - Heiligenblut 5021 Lienz – Oberdrauburg – Irschen – Greifenburg – Spittal a. d. Drau 9550 Tegernsee – Achenwald - Achenkirch – Maurach/Eben – Pertisau 9603 Mittenwald – Leutasch – Seefeld Der nicht mehr im Verbundraum gelegene Streckenabschnitt ist kursiv dargestellt. Der Grenzüberschreitungspunkt ist jeweils unterstrichen. Schul- und Lehr-Tickets sind gültig für die Fahrt zwischen dem Wohnort, von dem aus die Schule bzw. Ausbildungsstätte besucht wird, und der Schule bzw. Ausbildungsstätte.

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Zusätzlich zu den vorne angeführten Verbundlinien werden Schul- und Lehr-Tickets im grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Salzburg bis zu bzw. von folgenden Zonen ausgestellt: Zonen-Nr. Zonenname 55201 Unken 55202 Lofer 55203 Weißbach b. Lofer 55204 Diesbach 55250 Grießen 55251 Hütten b. Leogang 55252 Leogang 55253 Saalfelden 55254 Maishofen 55255 Zell am See 55301 Paß Thurn 55303 Spielbichl 55353 Mittersill 55308 Hintersee Abzw 55311 Voralpe 55313 Felbertauern Nordportal Für Fahrverbindungen, die über den definierten grenzüberschreitenden Bereich hinausreichen, ist für den jeweils betroffenen Verkehrsverbund ein gesonderter Antrag bis und ab der Verbundgrenze zu beantragen, wobei die Verbundgrenze des Verkehrsverbundes Tirol jene Zone darstellt, die in Fahrtrichtung ins benach-barte Bundesland die letzte Zone mit der Anfangsziffer 6 ist. Zonen-Nr. Zonenname 61101 Strub 61153 Hochfilzen 61303 Alte Wacht 60318 Tauernhaus 60111 Winklern 60153 Oberdrauburg 60233 Maria Luggau

2.3 Berechtigung

VVT Tickets berechtigen innerhalb ihrer konkreten zeitlichen und räumlichen Gültigkeit zu beliebigen Fahrten im VVT-Verbundliniennetz bzw. zum Erhalt einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen (sofern vorhanden).

2.4 Wagenklasse

In Zügen gelten VVT Tickets grundsätzlich nur in der 2. Wagenklasse. Ein Aufzahlen auf die 1. Wagenklasse ist nur nach den Tarifbestimmungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens möglich.

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3 VVT TICKETS

Grundsätzlich sind alle VVT Tickets vor Fahrtantritt zu erwerben bzw. bei Tickets im Vorverkauf vor Fahrtantritt zu entwerten (siehe 2.2. Ausgabestellen für VVT Tickets).

3.1 Einzel-Ticket

Einzel-Tickets werden zum Normalpreis oder ermäßigt ausgegeben.

Einzel-Tickets berechtigen zu einer Fahrt ohne Fahrtunterbrechung (ausgenommen Umstieg) in sinngemäß vorwärtsstrebender Richtung innerhalb der erworbenen Zonen, ab Ausgabe zum sofortigen Fahrtantritt.

Im Vorverkauf sind Einzel-Tickets am aufgedruckten Gültigkeitstag gültig bzw. gültig ab deren Entwertung.

Die maximale Geltungsdauer von Einzel-Tickets für eine Zone bzw. für die Kernzone Innsbruck beträgt 1/2 Stunde.

Einzel-Tickets, die in einem online-ticketshop gelöst werden, sind nicht übertragbar.

3.2 Tages-Ticket

Tages-Tickets sind übertragbar, außer sie werden in einem online-ticketshop gelöst.

Tages-Tickets werden zum Normalpreis oder ermäßigt ausgegeben.

Tages-Tickets gelten einen Tag vom Ausgabe- oder Entwertungszeitpunkt bis 24.00 Uhr und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles.

Tages-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Einzelfahrten innerhalb der erworbenen Zonen.

Tages-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck und für Zonen mit besonderem Tarif ausgegeben werden.

Im Vorverkauf sind Tages-Tickets gültig am aufgedruckten Gültigkeitstag bzw. gültig ab Entwertung.

Tages-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen.

3.3 Wochen-Ticket

Wochen-Tickets sind übertragbar, außer sie werden in einem online-ticketshop gelöst.

Wochen-Tickets werden zum Normalpreis ausgegeben.

Wochen-Tickets werden mit Fließdatum ausgegeben. Sie gelten sieben Tage beginnend vom Ausgabe- oder Entwertungszeitpunkt bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages (z.B. von Dienstag bis einschließlich Montag der darauffolgenden Woche) und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles.

Wochen-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der erworbenen Zonen.

Wochen-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck, für Zonen mit besonderem Tarif, für die verschiedenen Regionen (Regio-Ticket) sowie für den gesamten Verbundraum (Tirol-Ticket) ausgegeben werden.

Im Vorverkauf gelten Wochen-Tickets im aufgedruckten Gültigkeitszeitraum.

Wochen-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für sieben Tage ab dem Ausgabedatum des Wochen-Tickets.

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3.4 Monats-Ticket

Monats-Tickets sind übertragbar, außer sie werden in einem online-ticketshop gelöst.

Monats-Tickets werden zum Normalpreis ausgegeben.

Monats-Tickets werden mit Fließdatum ausgegeben. Sie gelten einen Monat beginnend vom Ausgabe- oder Entwertungszeitpunkt bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages (z.B. vom 8. August bis einschließlich 7. September) und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles.

Monats-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der erworbenen Zonen.

Monats-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck, für Zonen mit besonderem Tarif, für die verschiedenen Regionen (Regio-Ticket) sowie für den gesamten Verbundraum (Tirol-Ticket) ausgegeben werden.

Im Vorverkauf gelten Monats-Tickets im aufgedruckten Gültigkeitszeitraum.

Monats-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für einen Monat ab dem Ausgabedatum des Monats-Tickets.

3.5 Jahres-Ticket

Jahres-Tickets sind wahlweise übertragbar oder nicht übertragbar. Übertragbare und nicht übertragbare Jahres-Tickets werden bei Verlust unterschiedlich behandelt (siehe 3.5.8 Verlust).

Jahres-Tickets werden zum Normalpreis ausgegeben.

Jahres-Tickets gelten 12 Monate jeweils beginnend vom Monatsersten bis 24.00 Uhr des letzten Geltungs-tages und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles.

Jahres-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der erworbenen Zonen.

Jahres-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck, für Zonen mit besonderem Tarif, für die verschiedenen Regionen (Regio-Ticket) sowie für den gesamten Verbundraum (Tirol-Ticket) ausgegeben werden.

Jahres-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für 12 Monate ab Monatsersten des Jahres-Tickets.

3.5.1 Bestellung

Die Bestellung eines Jahres-Tickets kann erfolgen:

- schriftlich auf dem Postwege bis zum 10. des Monats vor dem ersten Gültigkeitsmonat beim VVT-KundenCenter

- schriftlich und persönlich im VVT-KundenCenter

Bestellformulare sind bei den Verkaufs- und Informationsstellen der Verbundunternehmen (z.B. Buslenker, Bahnhofs-Personenkassen) erhältlich. Weiters kann das Bestellformular auch online unter www.vvt.at abgerufen werden. Die Bestellung eines Jahres-Tickets hat zu enthalten:

- Name und Anschrift des Fahrgastes

- Geburtsdatum des Fahrgastes (bei nicht übertragbaren Jahres-Tickets)

- Geltungsbereich (Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle sowie die für Umwegfahrten notwendigen zusätzlich zu erwerbenden Zonen/Regionen/Verbundraum/ Kernzonenaufpreis)

- Gültigkeitsbeginn

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Stand:02/2016 Seite 21

- Angabe, ob übertragbar oder nicht übertragbar gewünscht wird

- Unterschrift des Fahrgastes

Bei Bezahlung durch Einzugsermächtigung hat die Bestellung für Jahres-Tickets zusätzlich zu enthalten:

- Name und Anschrift des Kontoinhabers

- Kreditinstitut und Bankleitzahl

- Kontonummer

- Einzugsermächtigung durch Unterschrift des Zeichnungsberechtigten

Die Bestellung für Parkberechtigungen für P+R-Anlagen hat zusätzlich zu enthalten:

- KFZ-Kennzeichen

Alle Änderungen, der bei der Bestellung angegebenen Daten, sind umgehend schriftlich dem VVT-KundenCenter bekannt zu geben.

3.5.2 Bezahlung

Der Preis eines Jahres-Tickets berechnet sich durch das 10-fache des tarifmäßig festgesetzten Preises des jeweiligen Monats-Tickets (siehe Anhang 4). Die letzten beiden Monate der Geltungsdauer sind die sogenannten „Bonusmonate“.

Der Preis für ein Jahres-Ticket kann bar oder mittels Zahlschein gesamt im Voraus bezahlt werden. Es besteht auch die Möglichkeit der Teilzahlung mit Einzugsermächtigung für Lastschriften einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Österreich zugunsten des VVT-KundenCenter.

Bei einem Jahres-Ticket mit Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung der 10 Teilbeträge jeweils am 5. eines Monats im Voraus. Es wird jeweils 1/10 des Jahres-Ticketbetrages abgebucht.

Ein Widerruf des Einziehungsauftrages sowie die Auflassung des Kontos ohne vorhergehende Kündigung des Jahres-Tickets, berechtigen das VVT-KundenCenter, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Sollte der aushaftende Betrag nicht innerhalb einer vom VVT-KundenCenter festgelegten Frist einlangen, wird das Ticket sofort zurückgefordert.

Offene Beträge werden vom VVT-KundenCenter gerichtlich eingefordert. Gerichtsstand ist ausschließlich Innsbruck.

3.5.3 Ausfolgung

Jahres-Tickets sowie die Parkberechtigungen für P+R-Anlagen werden grundsätzlich auf dem Postwege zugestellt.

Wird das Ticket im VVT-KundenCenter direkt bestellt und bar bezahlt, werden dieses Ticket sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen dem Fahrgast sofort ausgefolgt.

Eine sofortige Ausstellung ist bei Bezahlung mittels Zahlschein nicht möglich. In diesem Fall werden das Jahres-Ticket und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen erst nach Eingang der Zahlung ausgestellt und dem Kunden postalisch zugesandt.

3.5.4 Verlängerung der Gültigkeit

Jahres-Ticket bei Barzahlung

- Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets sowie einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT-KundenCenter an den Kunden geschickt) sowie Bezahlung des Fahrpreises in bar im VVT-

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Verkehrsverbund Tirol

Seite 22 Stand:02/2016

KundenCenter oder mittels Zahlschein erforderlich.

- Wünscht der Kunde bezüglich Strecke, Gültigkeit oder Übertragbarkeit ein geändertes Jahres-Ticket, so muss dies schriftlich auf dem Verlängerungsformular bis spätestens 4 Wochen vor Gültigkeitsbeginn dem VVT-KundenCenter mitgeteilt werden.

- Der Zahlschein wird dem Fahrgast nach Einlagen des Bestellformulars vom VVT-KundenCenter zugesandt. Das neue Jahres-Ticket sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast nach Eingang der Zahlung auf dem Postwege zugestellt.

Jahres-Ticket mit Abbuchungsauftrag

- Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Unterschrift am Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT-KundenCenter an den Kunden geschickt) erforderlich.

- Wünscht der Kunde bezüglich Strecke, Gültigkeit oder Übertragbarkeit ein geändertes Jahres-Ticket, so muss dies schriftlich auf dem Verlängerungsformular bis spätestens 4 Wochen vor Gültigkeitsbeginn dem VVT-KundenCenter mitgeteilt werden.

- Das neue Jahres-Ticket sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast auf dem Postwege zugestellt.

3.5.5 Änderung des Geltungsbereiches

Eine Änderung des Geltungsbereiches eines Jahres-Tickets kann nur mit Wirkung zu einem Monatsersten erfolgen und bedeutet die Stornierung des bisherigen Jahres-Tickets sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen und Ausstellung eines neuen Jahres-Tickets sowie einer neuen Parkberechtigung für P+R-Anlagen ab dem nächsten Monatsersten.

Die beiden Bonusmonate des bisherigen Jahres-Tickets werden nicht gutgeschrieben oder auf das neue Jahres-Ticket übertragen.

Für die Abänderung wird ein Entgelt (laut Anhang 5) verrechnet.

Das neue Jahres-Ticket sowie die neue Parkberechtigung für P+R-Anlagen kann im VVT-KundenCenter abgeholt werden. Bei der Abholung sind sowohl das alte Jahres-Ticket wie auch die alte Parkberechtigung für P+R-Anlagen abzugeben.

Das neue Jahres-Ticket bzw. die Parkberechtigung für P+R-Anlagen kann auch auf dem Postwege zugestellt werden, wobei das alte Ticket bis zum 7. des ersten Gültigkeitsmonats des neuen Tickets zurückgeschickt werden muss. Sollte das alte Ticket bis zu diesem Termin nicht beim VVT-KundenCenter eingelangt sein, wird der Rückgabemonat mit verrechnet.

Infolge dieser Änderung kann sich der Fahrpreis bzw. der Anspruch auf eine Parkberechtigung für P+R-Anlagen ändern.

Bei einem Jahres-Ticket mit Barzahlung erfolgt die allfällige Fahrpreisnachzahlung bei Abholung des neuen Tickets.

Wird das neue Ticket auf dem Postweg zugesandt, ist die Fahrpreisnachzahlung mittels Zahlschein einzuzahlen. Das neue Ticket wird nach Erhalt der Fahrpreisnachzahlung auf dem Postweg zugesandt. Eine allfällige Fahrpreisrückzahlung wird abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) dem Fahrgast gutgeschrieben.

Bei einem Jahres-Ticket mit Einzugsermächtigung wird bei der nächsten Einziehung der neue Monatsbetrag zuzüglich Entgelt (laut Anhang 5) abgebucht.

Bei Namensänderungen (z.B. Heirat usw.) wird die Zeitspanne der Gültigkeit des Jahres-Tickets nicht ver-ändert, wodurch auch der Erhalt der Bonusmonate gewährleistet ist. Für die Abänderung wird ein Entgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt.

Bei Kennzeichenänderungen der Parkberechtigungen für P+R-Anlagen wird die Zeitspanne der Gültigkeit ebenfalls nicht geändert. Für die Abänderung wird ein Entgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt.

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Stand:02/2016 Seite 23

3.5.6 Umschreiben

Nicht übertragbare Jahres-Tickets können nicht auf eine andere Person umgeschrieben werden.

3.5.7 Stornierung

Jahres-Tickets und Parkberechtigungen für P+R-Anlagen können zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich mit Unterschrift vom Fahrgast storniert werden.

Voraussetzung ist die Rückgabe des Tickets sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen an das VVT-KundenCenter bis spätestens 7. des Folgemonats.

Erfolgt die Rückgabe des Tickets nicht termingerecht, so wird das Ticket frühestens im darauffolgenden Monat storniert. Dies bedeutet, dass dieser volle Kalendermonat zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

Für die Stornierung des Jahres-Tickets wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben.

Bei Stornierung und gleichzeitiger Rückgabe des Jahres-Tickets und der Parkberechtigung für P+R-Anlagen, wird dem Kunden bei Bezahlung des Gesamtpreises im Vorhinein, der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) auf ein, von ihm bekannt gegebenes Konto, zurück überwiesen.

In Anspruch genommene Monate werden mit den Preisen für Monats-Tickets verrechnet. Eine Gutschrift der Bonusmonate ist nicht möglich.

Bei Jahres-Tickets mit Einzugsermächtigung wird im Monat der Rückgabe nur noch das Entgelt (laut Anhang 5) vom Kundenkonto abgebucht. Die Bezahlung des Entgelts ist aber auch bar im VVT-KundenCenter möglich.

3.5.8 Verlust

Übertragbare Jahres-Tickets werden generell nicht ersetzt.

Nicht übertragbare Jahres-Tickets und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) gegen ein Entgelt (laut Anhang 5) einmalig ersetzt.

Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des Jahres-Tickets bzw. der Parkberechtigung für P+R-Anlagen.

3.6 Jahres-Ticket SeniorIn

Jahres-Tickets SeniorIn werden an Senioren ausgegeben und sind nicht übertragbar. Wird das Berechtigungsalter für SeniorInnen angehoben, gilt ab dem Tag der Anhebung für die Ausgabe des Jahres-Ticket SeniorIn eine Übergangsfrist von einem Monat.

Jahres-Tickets SeniorIn haben einen einheitlichen Preis (siehe Anhang 4).

Jahres-Tickets SeniorIn gelten 12 Monate jeweils beginnend mit Monatsersten bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles.

Jahres-Tickets SeniorIn berechtigen streckenunabhängig zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Verbundraumes Tirols.

Jahres-Tickets SeniorIn berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für 12 Monate ab Monatsersten des Jahres-Tickets SeniorIn

Jahres-Tickets SeniorIn sind nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Bestätigung der Identität.

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Seite 24 Stand:02/2016

3.6.1 Bestellung und Ausfolgung

Für die erstmalige Ausstellung des Jahres-Tickets SeniorIn muss der „Antrag für ein Jahres-Ticket SeniorIn“ ausgefüllt werden.

Das Antragsformular ist in den Verkaufs- und Informationsstellen der Verbundunternehmen (z.B. Bahnhofs-Personenkassen) erhältlich, sowie im VVT-KundenCenter und online unter www.vvt.at erhältlich.

Die Bestellung kann mittels Antragsformular

- schriftlich auf dem Postwege bis zum 10. des Monats vor dem ersten Gültigkeitsmonat bei allen Vertriebsstellen erfolgen

- persönlich bei allen Verkaufsstellen der Verbundunternehmen (z.B. Bahnhofs-Personenkassen), sowie in den Kundencenter von VVT und IVB erfolgen

Die Bestellung eines Jahres-Tickets SeniorIn hat zu enthalten:

- Name und Anschrift des Fahrgastes

- Geburtsdatum des Fahrgastes

- Gültigkeitsbeginn

- Unterschrift des Fahrgastes

Bei Bezahlung durch Einzugsermächtigung muss die Bestellung für Jahres-Tickets zusätzlich Informationen zur inländischen Bankverbindung enthalten:

- Name und Anschrift des Kontoinhabers

- Österreichisches Kreditinstitut

- IBAN und BIC

- Einzugsermächtigung durch Unterschrift des Zeichnungsberechtigten

Die Bestellung für Parkberechtigungen für P+R-Anlagen muss zusätzlich enthalten:

- KFZ-Kennzeichen des Fahrgastes

Alle Änderungen, der bei der Bestellung angegebenen Daten, sind umgehend schriftlich dem VVT-KundenCenter bekannt zu geben.

3.6.2 Bezahlung

Der Preis für ein Jahres-Ticket SeniorIn kann bar oder mittels Zahlschein gesamt im Voraus bezahlt werden. Es besteht auch die Möglichkeit der Teilzahlung mit Einzugsermächtigung für Lastschriften einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Österreich zugunsten des VTG-KundenCenter.

Bei einem Jahres-Ticket SeniorIn mit Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung von 10 Teilbeträgen jeweils am 5. eines Monats im Voraus. Es wird jeweils 1/10 des Preises für ein Jahres-Ticket SeniorIn abgebucht.

Ein Widerruf des Einziehungsauftrages sowie die Auflassung des Kontos ohne vorhergehende Kündigung des Jahres-Tickets SeniorIn, berechtigen das VVT-KundenCenter, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Sollte der aushaftende Betrag nicht innerhalb einer vom VVT-KundenCenter festgelegten Frist einlangen, wird das Ticket sofort zurückgefordert.

Offene Beträge werden vom VVT-KundenCenter gerichtlich eingefordert. Gerichtsstand ist ausschließlich Innsbruck.

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Stand:02/2016 Seite 25

3.6.3 Ausfolgung

Jahres-Tickets SeniorIn sowie die Parkberechtigungen für P+R-Anlagen werden grundsätzlich auf dem Postwege zugestellt.

Wird das Ticket in Verkaufsstellen der Verbundunternehmen (z.B. Bahnhofs-Personenkassen) oder im VVT-KundenCenter direkt bestellt und bar bezahlt, wird das Ticket dem Fahrgast sofort ausgefolgt. Die Parkberechtigung für P+R-Anlagen kann nur im VVT-KundenCenter sofort ausgefolgt werden.

Eine sofortige Ausstellung ist bei Bezahlung mittels Zahlschein nicht möglich. In diesem Fall werden das Jahres-Ticket SeniorIn und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen erst nach Eingang der Zahlung ausgestellt und dem Kunden auf den Postweg zugesandt.

3.6.4 Verlängerung der Gültigkeit

Jahres-Ticket SeniorIn bei Barzahlung

- Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets SeniorIn sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT-KundenCenter an den Kunden geschickt), sowie Bezahlung des Fahrpreises in bar in Verkaufsstellen der Verbundunternehmen (z.B. Bahnhofs-Personenkassen) oder im VVT-KundenCenter bzw. mittels Zahlschein erforderlich.

- Der Zahlschein wird dem Fahrgast nach Einlagen des Bestellformulars vom VVT-KundenCenter zugesandt. Das neue Jahres-Ticket SeniorIn sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast nach Eingang der Zahlung auf dem Postwege zugestellt.

Jahres-Ticket SeniorIn mit Abbuchungsauftrag

- Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets SeniorIn sowie einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Unterschrift am Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT-KundenCenter an den Kunden geschickt) erforderlich.

- - Das neue Jahres-Ticket SeniorIn sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast auf dem Postwege zugestellt.

3.6.5 Umschreiben

Das Jahres-Ticket SeniorIn kann nicht auf eine andere Person umgeschrieben werden

3.6.6 Stornierung

Jahres-Tickets SeniorIn und Parkberechtigungen für P+R-Anlagen können zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich mit Unterschrift vom Fahrgast storniert werden.

Voraussetzung ist die Rückgabe des Tickets sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen an eine Verkaufsstelle eines Verbundunternehmens oder an das VVT-KundenCenter bis spätestens 7. des Folgemonats.

Erfolgt die Rückgabe des Tickets nicht termingerecht, so wird das Ticket frühestens im darauffolgenden Monat storniert. Dies bedeutet, dass dieser volle Kalendermonat zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

Für die Stornierung des Jahres-Tickets SeniorIn wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben.

Bei Stornierung und gleichzeitiger Rückgabe des Jahres-Tickets SeniorIn und der Parkberechtigung für P+R-Anlagen, wird dem Kunden der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) auf ein, von ihm bekannt gegebenes Konto, zurück überwiesen.

In Anspruch genommene Monate werden mit jeweils einem Fünftel des Gesamtpreises verrechnet.

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3.6.7 Verlust

Jahres-Tickets SeniorIn und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) gegen ein Entgelt (laut Anhang 5) einmalig ersetzt.

Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des Jahres-Tickets SeniorIn bzw. der Parkberechtigung für P+R-Anlagen.

3.7 Semester-Ticket

Hochschüler haben die Möglichkeit, ein Semester-Ticket für jedes Semester zu erwerben, für das sie nachweislich eingeschrieben sind.

Semester-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen während des Gültigkeitszeitraumes des jeweiligen Semester-Tickets.

Als Berechtigungsnachweis dient die Inskriptionsbestätigung einer Hochschule mit Standort in Tirol für das jeweilige Semester.

Berechtigt zum Erwerb des Semester-Tickets sind Hochschüler, die zu Beginn der Gültigkeit des Tickets das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wird das 27. Lebensjahr im Laufe der Gültigkeit des Semester-Tickets vollendet, bleibt die ursprüngliche Gültigkeit aufrecht.

Semester-Tickets sind Zonentickets bzw. Kernzonentickets.

Semester-Tickets sind nicht übertragbar.

Semester-Tickets sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

Für Semester-Tickets gilt der eigens dafür ausgewiesene Tarif (Anhang 4).

Semester-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der erworbenen Zonen am verkehrsüblichen Weg zum Studienort.

Semester-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck oder in Kombination mit der Kernzone, mit dem dafür festgelegten Tarif, ausgegeben werden. Der Tarif der erworbenen Zonen wird dabei mit dem Tarif der Kernzone addiert.

3.7.1 Bestellung

Die Bestellung des Semester-Tickets kann erfolgen:

- Schriftlich auf dem Postwege beim VVT-KundenCenter oder beim IVB-Kundencenter.

- Schriftlich und persönlich im VVT-KundenCenter oder im IVB-Kundencenter

Bestellformulare sind bei Verkaufs- und Informationsstellen der Verbundunternehmen, dem VVT-KundenCenter, dem IVB-Kundencenter sowie bei den Hochschulen erhältlich. Weiters kann das Bestellformular auch über das Internet unter www.vvt.at ausgedruckt werden.

Die Bestellung eines Semester-Tickets hat zu enthalten:

- Name und Anschrift des Fahrgastes

- Geburtsdatum des Fahrgastes

- Geltungsbereich (Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle sowie die für Umwegfahrten notwendigen zusätzlich zu erwerbenden Zonen; Kernzonenaufpreis)

- Angaben zur Hochschule (Bezeichnung, z.B.: Universität Innsbruck)

- Immatrikulationsnummer des Fahrgastes

- Semester (= Gültigkeitszeitraum)

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- Unterschrift des Fahrgastes

Darüber hinaus muss der Bestellung eine gültige Inskriptionsbestätigung beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Fahrgast als ordentlicher Hörer im Gültigkeitszeitraum (= Semester) eingeschrieben ist. Wenn auf der Inskriptionsbestätigung kein Geburtsdatum angeführt wird, ist zusätzlich ein Altersnachweis zu erbringen (z.B. Ausweis in Kopie).

3.7.2 Bezahlung

� Als Preis für das Semester-Ticket gilt der entsprechende Semester-Ticket-Tarif (Anhang 4). � Der Preis für ein Semester-Ticket muss in bar oder mittels Zahlschein vorab bezahlt werden.

3.7.3 Ausfolgung

Semester-Tickets werden auf dem Postwege zugestellt.

Wird das Ticket im VVT-KundenCenter oder IVB-Kundencenter direkt bestellt und bar bezahlt, wird dieses dem Fahrgast sofort ausgestellt.

Eine sofortige Ausstellung ist bei Bezahlung mittels Zahlschein nicht möglich. In diesem Fall wird das Ticket erst nach Eingang der Zahlung ausgestellt und dem Kunden auf dem Postweg zugesandt.

3.7.4 Verlängerung der Gültigkeit

Um die Gültigkeit des Semester-Tickets für ein weiteres Semester zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Bestellformular sowie die Bezahlung des Fahrpreises in bar oder mittels Zahlschein erforderlich.

3.7.5 Änderung des Geltungsbereiches

Eine Änderung des Geltungsbereiches ist während der Laufzeit eines Semesters grundsätzlich nicht mehr möglich.

3.7.6 Umschreiben

Semester-Tickets können nicht auf andere Personen umgeschrieben werden.

3.7.7 Stornierung

Semester-Tickets können zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich mit Unterschrift des Kunden storniert werden.

Voraussetzung ist die Rückgabe des Tickets an das VVT-KundenCenter bis spätestens 7. des Folgemonats.

Erfolgt die Rückgabe des Tickets nicht termingerecht, so wird das Ticket erst im darauffolgenden Monat storniert. Dies bedeutet, dass dieser volle Kalendermonat zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

Für die Stornierung des Semester-Tickets wird ein Entgelt entsprechend dem Jahres-Ticket (laut Anhang 5) eingehoben.

Im Falle einer Stornierung werden die in Anspruch genommenen Monate zum vollen Monats-Ticketpreis verrechnet.

Bei Stornierung und gleichzeitiger Rückgabe des Tickets wird dem Kunden der Differenzbetrag zwischen dem Semester-Ticket und dem Normalpreis der benutzten Monate abzüglich dem Entgelt (laut Anhang 5) auf ein, von ihm bekannt gegebenes Konto, zurück überwiesen. Übersteigt der Normalpreis der verrechneten

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Monate die Kosten des Semester-Tickets, so fällt lediglich das Entgelt an.

3.7.8 Verlust

Semester-Tickets werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) gegen ein Entgelt (laut Anhang 5) einmalig ersetzt. Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl.

3.8 SL-Tickets für Schüler

SL-Tickets sind nicht übertragbar. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich der Person kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum und der Name der Person hervorgehen, verlangt werden.

Für SL-Tickets gelten die Tarife gem. Anhang 4.

SL-Tickets für Schüler können als Schul- und als SchulPlus-Tickets beantragt werden. Um ein SchulPlus-Ticket beantragen zu können, müssen zumindest entweder Wohn- oder Schulort im Bundesland Tirol liegen

3.8.1 Schul-Ticket (Schülerfreifahrt gem. FLAG)

Das Schul-Ticket gilt an Schultagen und wird jeweils für ein Unterrichtsjahr ausgestellt.

Das Schul-Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf der kürzesten Strecke zwischen dem Wohnort im Inland (eingetragene Einstiegshaltestelle), von dem aus die Schule an mindestens 4 Tagen pro Woche besucht wird (ausgenommen Berufsschüler mit tageweisem Unterricht), und der Schule (eingetragene Ausstiegshaltestelle).

3.8.2 SchulPlus-Ticket

Das SchulPlus-Ticket berechtigt auf allen Verbundlinien im Verbundraum Tirol zu beliebig vielen Fahrten, die im Verbundraum beginnen und enden.

Die Gültigkeit des SchulPlus-Tickets beginnt jeweils am 1. September und endet nach 12 Monaten.

3.8.3 Antragstellung und Ausfolgung

Die Beantragung/Bestellung eines SL-Tickets muss über das Formular „Antrag auf Ausstellung eines Schul-Ticket“ erfolgen.

Das Antragsformular ist bei den Schulen und Ausgabestellen erhältlich.

Für die Fahrt im Bereich des Verkehrsverbundes ist nur ein einziger Antrag erforderlich.

Die Antragsstellung eines SL-Tickets hat zu enthalten:

- Angabe der Zahlungsnummer für den Nachweis der Einzahlung des jeweiligen Ticketpreises

- Name und Geburtsdatum des Schülers

- Hauptwohnort (Familienwohnsitz)

- Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird

- Name und Anschrift des Erziehungsberechtigten

- Auswahl ob Schul-Ticket oder SchulPlus-Ticket

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- Nur bei Schul-Ticket: Geltungszeitraum

- Nur bei Schul-Ticket: Geltungsbereich (Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle/-zone für Regional- und Stadtverkehr, Kernzonenberechtigung)

- Unterschrift des volljährigen Schülers bzw. des Erziehungsberechtigten

Bei Fehlen einer dieser Angaben hat das Verkehrsunternehmen die Verpflichtung, den Antrag zurückzuweisen. Schul-Tickets und SchulPlus-Tickets werden grundsätzlich gegen Nachweis des bezahlten Ticketpreises vom Verkehrsunternehmen für die betreffende Fahrstrecke gemäß Tarif ausgestellt, wenn der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und von der Schule entsprechend bestätigt ist.

3.8.4 Bezahlung

Der jeweilige Ticketpreis (gemäß Anhang 4) muss vorab bezahlt werden und die Zahlungsbestätigung mit dem Antragsformular eingereicht werden.

3.8.5 Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit

Das SL-Ticket verliert seine Gültigkeit mit Ablauf des aufgedruckten Datums.

Um die Gültigkeit eines SL-Tickets zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Antragsformular sowie Bezahlung des Ticketbetrages mittels Zahlschein, bar oder unbar erforderlich.

3.8.6 Änderung des Geltungsbereiches

Berichtigungen der Angaben am Antrag über den Schüler können nur vom Antragsteller selbst oder von der Schulleitung vorgenommen werden.

Für Änderungen des Wohnortes, der Schule, der Fahrtstrecke, des Geltungszeitraumes bzw. der Geltungstage muss dem Verkehrsunternehmen bzw. der VTG ein neuer Antrag vorgelegt werden. Nur das Verkehrsunternehmen bzw. die VTG kann die Daten auf dem SL-Ticket berichtigen.

Für Änderungen auf Grund eines Wohnortwechsels wird ein Bearbeitungsentgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt.

3.8.7 Stornierung bzw. Rückgabe

Erweist sich der Nachweis über die Leistung des Ticketpreises nach Ausstellung des SL-Tickets als unrichtig, gilt das SL-Ticket ab Geltungsbeginn bis zur nachweislichen Rückgabe des Tickets an das Verkehrs-unternehmen bzw. die VTG (längstens jedoch bis zum Ende des Geltungszeitraumes) als zu Unrecht in Anspruch genommen. Der Fahrpreis hierfür ist zu ersetzen.

Die mit einer zwangsweisen Einziehung des SL-Tickets verbundenen Kosten und Gebühren sowie Ersatzleistungen trägt der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist.

Für die Stornierung des SL-Tickets wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben.

Das SchulPlus-Ticket kann bei berechtigten Gründen zum Monatsletzten storniert werden. In Anspruch genommene Monate werden mit jeweils einem Fünftel des Gesamtpreises verrechnet. Der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) wird zurück überwiesen.

3.8.8 Verlust

SL-Tickets werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) bzw. eines

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vom Antragsteller unterfertigten Schriftstückes und gegen ein Ersatzleistungsentgelt (laut Anhang 5) neu ausgestellt.

Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des SL-Tickets.

3.8.9 Strafbestimmungen

Wer durch unwahre Angaben ein SL-Ticket zu Unrecht erlangt hat oder weiterhin in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung bzw. eine Verwirklichung von Straftatbeständen gemäß dem Österreichischen Strafgesetzbuch und kann hierfür mit einer Verwaltungsstrafe bzw. einer Strafe gemäß Strafgesetzbuch belegt werden. Auch der Versuch ist strafbar.

3.9 SL-Tickets für Lehrlinge

SL-Tickets sind nicht übertragbar. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich der Person kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum und der Name der Person hervorgehen, verlangt werden.

Für SL-Tickets gelten die Tarife gem. Anhang 4.

SL-Tickets für Lehrlinge können als Lehr- und LehrPlus-Tickets beantragt werden. Um ein LehrPlus-Ticket beantragen zu können, müssen zumindest entweder Wohn- oder Ausbildungsort im Bundesland Tirol liegen.

3.9.1 Lehr-Ticket (Freifahrt für Lehrlinge gem. FLAG)

Das Lehr-Ticket gilt an allen Arbeitstagen und wird jeweils für ein Lehrjahr ausgestellt.

Das Lehr-Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf der kürzesten Strecke zwischen dem Wohnort im Inland (eingetragene Einstiegshaltestelle), von dem aus an mindestens 3 Tagen pro Woche zur Arbeitsstelle gefahren wird, und der Ausbildungsstätte (eingetragene Ausstiegshaltestelle).

Das Lehr-Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf der kürzesten Strecke zwischen der eingetragenen Ein- und Ausstiegshaltestelle.

3.9.2 LehrPlus-Ticket

Das LehrPlus-Ticket berechtigt auf allen Verbundlinien im Verbundraum Tirol zu beliebig vielen Fahrten, die im Verbundraum beginnen und enden.

Die Gültigkeit des LehrPlus-Ticket beginnt jeweils am Monatsersten jenes Monats, ab welchem dem Lehrling ein Lehr-Ticket zusteht und endet nach 12 Monaten.

3.9.3 Antragstellung und Ausfolgung

Die Beantragung/Bestellung eines SL-Tickets muss über das Formular „Antrag auf Ausstellung eines Lehr-Ticket“ erfolgen.

Das Antragsformular ist bei der Lehrstätte und den Ausgabestellen erhältlich.

Für die Fahrt im Bereich des Verkehrsverbundes ist nur ein einziger Antrag erforderlich.

Die Antragsstellung eines SL-Tickets hat zu enthalten:

- Angabe der Zahlungsnummer für den Nachweis der Einzahlung des Ticketpreises

- Name und Geburtsdatum des Lehrlings

- Hauptwohnort (Familienwohnsitz)

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- Wohnort, von dem aus die betriebliche Ausbildungsstätte besucht wird

- Name und Anschrift des Erziehungsberechtigten

- Lehrvertrags-Nr.

- Auswahl ob Lehr-Ticket oder LehrPlus-Ticket

- Nur bei Lehr-Ticket: Geltungszeitraum

- Nur bei Lehr-Ticket: Geltungsbereich (Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle/-zone für Regional- und Stadtverkehr, Kernzonenberechtigung)

- Unterschrift des volljährigen Lehrlings bzw. des Erziehungsberechtigten

- Bei Fehlen einer dieser Angaben hat das Verkehrsunternehmen die Verpflichtung, den Antrag zurückzuweisen.

Lehr-Tickets und LehrPlus-Tickets werden grundsätzlich gegen Nachweis des bezahlten Ticketpreises vom Verkehrsunternehmen für die betreffende Fahrstrecke ausgestellt, wenn der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben sowie vom Arbeitgeber (Lehrberechtigten) bestätigt ist. Die Zustellung erfolgt durch das Verkehrsunternehmen.

3.9.4 Bezahlung

Der jeweilige Ticketpreis (gemäß Anhang 4) muss vorab bezahlt werden und die Zahlungsbestätigung mit dem Ticketantrag eingereicht werden.

3.9.5 Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit

Das SL-Ticket verliert seine Gültigkeit mit Ablauf des aufgedruckten Datums.

Um die Gültigkeit eines SL-Tickets zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Antragsformular sowie Bezahlung des Selbstbehaltes bzw. der Aufzahlung mittels Zahlschein, bar oder unbar erforderlich.

3.9.6 Änderung des Geltungsbereiches

Berichtigungen der Angaben am Antrag über den Lehrling können nur vom Antragsteller selbst oder vom Lehrberechtigten vorgenommen werden.

Für Änderungen des Wohnortes, der Ausbildungsstätte, der Fahrstrecke, des Geltungszeitraumes bzw. der Geltungstage muss dem Verkehrsunternehmen bzw. der VTG ein neuer Antrag vorgelegt werden. Nur das Verkehrsunternehmen bzw. die VTG kann die Daten auf dem SL-Ticket berichtigen.

Für Änderungen auf Grund eines Wohnortwechsels wird ein Bearbeitungsentgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt.

3.9.7 Stornierung bzw. Rückgabe

Erweist sich der Nachweis über die Leistung des Ticketbetrages nach Ausstellung des SL-Tickets als unrichtig, gilt das SL-Ticket ab Geltungsbeginn bis zur nachweislichen Rückgabe des Tickets an das Verkehrsunternehmen oder die VTG (längstens jedoch bis zum Ende des Geltungszeitraumes) als zu Unrecht in Anspruch genommen. Der Fahrpreis hierfür ist zu ersetzen.

Für die Stornierung des SL-Tickets wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben.

Die mit einer zwangsweisen Einziehung des SL-Tickets verbundenen Kosten und Gebühren sowie Ersatzleistungen trägt der Erziehungsberechtigte, wenn der Lehrling noch minderjährig ist.

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Das LehrPlus-Ticket kann bei berechtigten Gründen zum Monatsletzten storniert werden. In Anspruch genommene Monate werden mit jeweils einem Fünftel des Gesamtpreises verrechnet. Der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) wird zurück überwiesen.

3.9.8 Verlust

SL-Tickets werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) bzw. eines vom Antragsteller unterfertigten Schriftstückes und gegen ein Ersatzleistungsentgelt (laut Anhang 5) neu ausgestellt.

Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des SL-Tickets.

3.9.9 Strafbestimmungen

Wer durch unwahre Angaben ein SL-Ticket zu Unrecht erlangt hat oder weiterhin in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung bzw. eine Verwirklichung von Straftatbeständen gemäß dem Österreichischen Strafgesetzbuch und kann hierfür mit einer Verwaltungsstrafe bzw. einer Strafe gemäß Strafgesetzbuch belegt werden. Auch der Versuch ist strafbar.

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Stand:02/2016 Seite 33

4 PREISBERECHNUNG

4.1 Zonenanzahl

Jede befahrene Zone wird so oft gerechnet, wie sie innerhalb eines Fahrweges benützt wird.

4.2 Fahrpreisberechnung

Für die Fahrpreisberechnung ist die Anzahl der befahrenen Zonen gemäß Tarifzonenplan (in der jeweils gültigen Fassung) und die Tariftabelle (Anhang 4) maßgebend. Die Fahrt ist in vorwärtsstrebender Richtung und auf dem verkehrsüblichen Weg durchzuführen.

Alternativfahrten (Abweichungen vom verkehrsüblichen Weg) sind vom Fahrgast beim Kauf des Fahrausweises bekannt zu geben – dementsprechend berechnet sich ein anderer Fahrpreis. Eine nachträgliche Änderung des Beförderungsweges ist nur unter besonderen Bedingungen (Pkt. 4.7 Aufpreisfahrten) zugelassen.

Gewünschte Parkberechtigungen für P+R-Anlagen sind vom Fahrgast beim Kauf des Fahrausweises bekannt zu geben. Ein nachträgliches Ausstellen ist bei Tages-, Wochen- und Monats-Tickets nicht möglich (siehe Pkt. 4.14 Parkberechtigungen für P+R-Anlagen).

Für die Benützung der Kernzone in Kombination mit einer Regionalzone gelten Sonderbestimmungen (Pkt. 4.4 und 4.5) bzw. Sonderpreise laut Tariftabelle (laut Anhang4).

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Seite 34 Stand:02/2016

4.3 Fahrten in den Regionalzonen

Beispiel 1

Es werden 4 Zonen befahren.

Beispiel 2

Es wird nur 1 Zone befahren.

Beispiel 3

Es werden 5 Zonen befahren. Da in diesem Beispiel die Fahrtstrecke 2-mal dieselbe Zone passiert, muss diese Zone 2-mal berechnet werden.

Beispiel 4

Es werden 2 Zonen befahren. Der End- bzw. Anfangspunkt liegt auf einer Zonengrenze. Liegt dieser Punkt am Fahrtbeginn, so zählt er als in der nächsten Zone gelegen. Liegt dieser Punkt jedoch am Fahrtende, so gilt er als in der bereits befahrenen Zone gelegen.

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Stand:02/2016 Seite 35

4.4 Fahrten ausschließlich in der Kernzone

Durch das umfangreiche Verkehrsangebot (Bahnen und Busse) und die Größe der Kernzone gelten für die Kernzone spezielle Fahrpreise, die über den Preisen in der Region liegen.

Beispiel 1 – 4:

Es handelt sich dabei immer nur um Fahrten innerhalb der Kernzone, auch wenn dabei an die Zonengrenze gefahren wird. Es darf dabei umgestiegen werden.

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Seite 36 Stand:02/2016

4.5 Fahrten in die bzw. aus der Kernzone (KERNZONENREGELUNG)

Bei Fahrten von Regionalzonen in die bzw. aus der Kernzone Innsbruck wird für die Kernzone 1 Zone gerechnet, falls innerhalb der Kernzone nicht umgestiegen und nur bis zum jeweiligen Linienende gefahren wird. Der Fahrgast kann die Regionallinie, mit der er die Kernzonengrenze überfährt und für die er einen gültigen Fahrausweis besitzt, auch im Stadtverkehr benützen. Wird innerhalb der Kernzone umgestiegen, so ist der entsprechende Aufpreis für die Kernzone auf das jeweilige Ticket zu bezahlen.

4.5.1 Fahrten ohne Kernzonenaufpreis und ohne Umsteigen

Von einer Regionalzone kommend wird in die Kernzone bis zum Linienende gefahren. Da innerhalb der Kernzone nicht umgestiegen wird, ist für die Kernzone nur 1 Zone zu berechnen.

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Stand:02/2016 Seite 37

4.5.2 Fahrten mit Kernzonenaufpreis und mit Umsteigen

Von einer Regionalzone kommend wird mit Regionallinie in die Kernzone gefahren und auf eine andere Linie umgestiegen.

Da innerhalb der Kernzone umgestiegen wird, ist für die Mitbenützung des Stadtverkehrsnetzes der Kernzonenaufpreis für das entsprechende Ticket zu lösen. Ausgenommen davon sind Fahrten mit der ÖBB-Schiene zwischen Innsbruck Hauptbahnhof und Innsbruck Westbahnhof.

Der Fahrscheindrucker berechnet für die Kernzone immer nur eine Zone. Deshalb muss berücksichtigt werden, dass bei Umsteigefahrten innerhalb der Kernzone, zusätzlich der Kernzonenaufpreis eingegeben werden muss.

Stadtbonus Innsbruck: Die in den Verkehrsmitteln der IVB/Innbus zur Ausgabe gelangenden Einzel-Tickets für den Stadtverkehr Innsbruck werden bei der Ausgabe von Einzel-Tickets für Fahrten aus der Kernzone Innsbruck in den übrigen Verbundraum anerkannt. Die Anerkennung erfolgt im regionalen Verkehrsmittel (Buslenker bzw. Personenkassa am Hauptbahnhof Innsbruck) mit Hilfe des Stadtbonus, d.h. vom Gesamtfahrpreis (Strecke + Kernzonen-aufpreis) wird der bereits bezahlte Einzel-Ticketfahrpreis für den Stadtverkehr Innsbruck abgezogen.

Diese Fahrkarte ist dem Verkaufs- und Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuweisen.

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Seite 38 Stand:02/2016

4.5.3 Fahrten durch die Kernzone (mit und ohne Kernzonenaufpreis)

Bei einer Durchfahrt durch die Kernzone wird die Kernzone bei der Fahrpreisberechnung grundsätzlich zwei Zonen gleichgesetzt. Für die Benützung von innerstädtischen Verkehrsmitteln in der Kernzone Innsbruck muss zusätzlich der Kernzonenaufpreis bezahlt werden. In diesem Falle muss, aufgrund softwaretechnischer Vorgaben, dem Kunden ein Ticket von oder nach Innsbruck (inkl. Kernzonenaufpreis) plus Zusatzzonen ausgestellt werden. Wenn mehr als 5 Zusatzzonen gewünscht werden, müssen zwei getrennte Tickets ausgestellt werden.

Von einer Regionalzone kommend wird die Kernzone durchfahren und in eine Regionalzone weitergefahren.

Die Kernzone zählt dabei für 2 Zonen.

Wird eine Fahrt durch die Kernzone gelöst, berechnet das Fahrscheinausgabegerät automatisch 2 Zonen für die Kernzone.

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Stand:02/2016 Seite 39

4.5.4 Fahrten aus der Kernzone und wieder in die Kernzone

Von der Kernzone aus wird in eine Regionalzone gefahren und danach wieder in die Kernzone zurückgefahren.

Da die Kernzone 2 Mal befahren wird, rechnet man sie mit 2 Zonen, wenn der Linienendpunkt des regionalen Verkehrsmittels nicht überfahren wird.

Sonst ist zusätzlich der entsprechende Kernzonenaufpreis zu bezahlen.

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Seite 40 Stand:02/2016

4.6 Alternativfahrten

Befahrung entlang der durchgehenden Linie: Es werden 3 Zonen befahren.

Gewünschte zusätzliche Alternativfahrten entlang der unterbrochenen Linie: Damit der Weg in die Zone 2 alternativ auch über die Zonen 3 und 4 befahren werden kann, müssen die Zonen 3 und 4 mit gekauft werden (siehe 4.10). Es werden somit insgesamt 5 Zonen befahren.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Anhang 3 angeführten Strecken.

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4.7 Aufpreisfahrten

Der Fahrgast ist im Besitz eines gültigen Einzel- oder Tages-Tickets für die durchgehend gezeichnete Strecke von A nach B. Auf Grund besonderer Umstände hat der Fahrgast die Fahrt von Punkt A nach Punkt B (oder umgekehrt) über den strichliert gezeichneten Weg angetreten.

Damit der Fahrgast in diesem Fall kein ungültiges Ticket hat, muss er eine Einzelfahrt lösen wobei folgendes zu beachten ist:

Die Anfangshaltestelle des Einzel-Tickets muss ident mit Anfangs- oder Endzone des gültigen Einzel- oder Tages-Tickets sein.

Die zu bezahlende Zonenanzahl für die Umwegfahrt errechnet sich aus folgender Differenz: Zonenanzahl der strichliert gezeichneten Strecke minus Zonenanzahl der durchgehend gezeichneten Strecke; Im dargestellten Beispiel: 5 Zonen minus 3 Zonen = 2 Zonen;

Die Fahrstrecke für die Umweg-/Aufpreiskarte beginnt am Anfangs- oder Endpunkt des bereits gültigen Tickets und endet nach der o.a. berechneten Zahl von Zonen entlang des neuen Weges (mit Pfeil gekennzeichnet). Im dargestellten Beispiel: Je nach gewünschter Fahrtstrecke in der mit Pfeil gekennzeichneten Relation;

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4.8 Linienbedingte Stichfahrten

Bei einer Fahrt von Punkt A nach Punkt B ist die Zone 3 in beiden Fällen nicht zusätzlich zu bezahlen.

Im linken Beispiel sind somit 3 Zonen und im rechten Beispiel 4 Zonen zu bezahlen.

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4.9 Anschlussfahrten

Für die durchgängige Fahrt mit einem Ticket von A über B nach C sind 4 Zonen zu bezahlen.Wird die Fahrt von A nach C bei B unterbrochen und/oder mit unterschiedlichen Tickets bestritten, müssen zuerst 3 Zonen für den Streckenabschnitvon B nach C bezahlt werden.

4.10 Zukauf von Zonen

Beim Kauf von Tages-, Wochen-, MonatsTickets) können maximal 5 aneinandergrenzende Zonen zusätzlich erworben werden. Ein nachträglicher Zukauf von Zonen ist nicht möglich.

4.11 Mautregelung

Für Mauten gelten besondere Regelungen zwischen StraßVerkehrsunternehmen. Mauten sind

4.12 Technische Defekte

Wenn die Ausgabe von Tickets auf Grund technischer Defekte nicht möglich ist, werden Fahrgäste bis zur nächsten Fahrschein-Ausgabemöglichkeit ohne Ticket befördert. Ab der nächsten Fahrpreis für die gesamte in Anspruch genommene Fahrtstrecke zu entrichten.

4.13 Fahrradbeförderung

Fahrräder werden auf KraftfahrlinienAufnahmevorrichtung, Kofferraum, unentgeltlich befördert. Über die Aufnahmefähigkeit von Fahrrädern in den Bussen entscheidet der Fahrzeuglenker. Fahrräder werden auf Eisenbahnlinienbefördert.

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Seite 43

Für die durchgängige Fahrt mit einem Ticket von A über B nach C sind 4 Zonen zu bezahlen.Wird die Fahrt von A nach C bei B unterbrochen und/oder mit unterschiedlichen Tickets bestritten, müssen zuerst 3 Zonen für den Streckenabschnitt von A nach B und anschließend 2 Zonen für den Streckenabschnitt

, Monats-, Jahres- und Semester-Tickets (ausgenommen Regiokönnen maximal 5 aneinandergrenzende Zonen zusätzlich erworben werden. Ein nachträglicher

Zukauf von Zonen ist nicht möglich.

ondere Regelungen zwischen Straßenerhalter und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen. Mauten sind zusätzlich zum Fahrpreis zu entrichten.

Technische Defekte

Wenn die Ausgabe von Tickets auf Grund technischer Defekte nicht möglich ist, werden Fahrgäste bis zur Ausgabemöglichkeit ohne Ticket befördert. Ab der nächsten Ausgabemöglichkeit ist der

Fahrpreis für die gesamte in Anspruch genommene Fahrtstrecke zu entrichten.

Fahrradbeförderung

auf Kraftfahrlinien unter der Voraussetzung, dass dies technisch möglich ist (z.B. Aufnahmevorrichtung, Kofferraum, Fahrradanhänger) und ein ausreichendes Platzangebot vorhanden ist,

Über die Aufnahmefähigkeit von Fahrrädern in den Bussen entscheidet der Fahrzeuglenker.

auf Eisenbahnlinien entsprechend der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen

Für die durchgängige Fahrt mit einem Ticket von A über B nach C sind 4 Zonen zu bezahlen. Wird die Fahrt von A nach C bei B unterbrochen und/oder mit unterschiedlichen Tickets bestritten, müssen

t von A nach B und anschließend 2 Zonen für den Streckenabschnitt

ausgenommen Regio- und Tirol-können maximal 5 aneinandergrenzende Zonen zusätzlich erworben werden. Ein nachträglicher

enerhalter und dem jeweiligen

Wenn die Ausgabe von Tickets auf Grund technischer Defekte nicht möglich ist, werden Fahrgäste bis zur Ausgabemöglichkeit ist der

unter der Voraussetzung, dass dies technisch möglich ist (z.B. Fahrradanhänger) und ein ausreichendes Platzangebot vorhanden ist,

Über die Aufnahmefähigkeit von Fahrrädern in den Bussen entscheidet der Fahrzeuglenker.

rderungsbedingungen

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Seite 44 Stand:02/2016

4.14 Gepäck

Reisegepäck wird gemäß der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Kraftfahrlinienverkehr (laut Anhang 6) unentgeltlich befördert. Reisegepäck wird auf Eisenbahnlinien entsprechend der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen befördert.

4.15 Parkberechtigungen für P+R-Anlagen

Beim Kauf von VVT-Zonentickets (ausgenommen Einzel-Tickets) kann, wenn sich in der Startzone des Tickets eine P+R-Anlage gemäß Anhang 10 befindet, eine kostenlose Parkberechtigung für eine P+R-Anlage ausgestellt werden. Dies gilt ebenso für VVT-Regio- oder VVT Tirol-Tickets wenn sich die P+R-Anlage in der betroffenen Region befindet. Ein nachträgliches Ausstellen dieser Parkberechtigung für eine P+R-Anlage ist bei Tages-, Wochen- und Monats-Tickets nicht möglich. Bei Jahres- und Semester-Tickets ist ein nachträgliches Ausstellen einer Parkberechtigung für eine P+R-Anlage möglich. Die Gültigkeit ist an die Laufzeit des jeweiligen Tickets gebunden. Parkberechtigungen für P+R-Anlagen sind nicht übertragbar und an das beim Ausstellen angegebene Kennzeichen gebunden. Ausgenommen sind Jahres-Tickets – hier ist eine Änderung des Kennzeichens möglich (siehe Punkt 3.5.5). Unabhängig von der Ausstellung einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen, besteht kein Rechtsanspruch auf die Verfügbarkeit eines freien Abstellplatzes in der jeweiligen P+R-Anlage. Es gelten zusätzlich zu den gegenständlichen Tarif- und Beförderungsbedingungen die Nutzungs-bedingungen des jeweiligen Betreibers der P+R-Anlage in der geltenden Fassung. Die Verkehrsverbund Tirol GmbH haftet nicht für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit der Benützung der P+R-Anlage, insbesondere wird keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen oder Schäden aufgrund mangelnder Instand-haltung der P+R-Anlage durch den Betreiber übernommen.

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Stand:02/2016 Seite 45

5 FAHRPREISE, GEBÜHREN, ZAHLUNGSMITTEL

5.1 Fahrpreis

Der Fahrpreis ist das Beförderungsentgelt für Personen.

5.2 Fahrpreiserstattung

5.2.1 Rückgabe noch nicht gültiger Tickets

5.2.1.1 Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets

Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets werden vor dem 1. Geltungstag zum vollen Preis ohne Erstattungsentgelt zurückgenommen. Die Erstattung erfolgt ausschließlich durch das ausgebende Verkehrsunternehmen.

5.2.1.2 Jahres-Tickets

Siehe Punkt 3.5.7 Stornierung von Jahres-Tickets

5.2.1.3 Semester-Tickets

Siehe Punkt 3.5.7 Stornierung von Semester-Tickets

5.2.1.4 SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge

Siehe Punkt 3.8.7 und Punkt 3.9.70 Stornierung bzw. Rückgabe von SL-Tickets

5.2.2 Rückgabe bereits gültiger Tickets

5.2.2.1 Einzel-, Tages-Tickets

Eine Erstattung von Einzel- und Tages-Tickets erfolgt nicht.

5.2.2.2 Wochen-Tickets

Bei Rückgabe von Wochen-Tickets, deren Gültigkeit bereits begonnen hat, wird der Preis für jeden bereits gültigen Tag auf Grundlage des Tages-Ticketpreises vom Gesamtpreis abgezogen. Die Erstattung des Differenzbetrages abzüglich Erstattungsentgelt (laut Anhang 5) erfolgt ausschließlich durch das ausgebende Verkehrsunternehmen.

5.2.2.3 Monats-Tickets

Bei Rückgabe von Monats-Tickets, deren Gültigkeit bereits begonnen hat, wird der Preis für jede bereits gültige angefangene Woche auf Grundlage des Wochen-Ticketpreises vom Gesamtpreis abgezogen. Die Erstattung des Differenzbetrages abzüglich Erstattungsentgelt (laut Anhang 5) erfolgt ausschließlich durch das ausgebende Verkehrsunternehmen.

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Seite 46 Stand:02/2016

5.2.2.4 Jahres-Tickets

Siehe Punkt 3.5.7 Stornierung von Jahres-Tickets

5.2.2.5 Semester-Tickets

Siehe Punkt 3.5.7 Stornierung von Semester-Tickets

5.2.2.6 SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge

Siehe Punkt 3.8.7 und Punkt 3.9.70 Stornierung bzw. Rückgabe von SL-Tickets

5.2.3 Rückgabe von VVT-Tickets aus dem online-Verkauf (ticketshop)

Für VVT-Tickets, die in einem online-ticketshop bzw. mobile-ticketshop gelöst werden, gelten die gesonderten Bestimmungen und AGB´s des jeweiligen ticketshop.

5.3 Entgelte

5.3.1 Ausgabezuschlag

Bei Ausgabe eines VVT Tickets im Zug trotz vorhandener Ticketkaufmöglichkeit im Zustiegsbahnhof, wird ein Entgelt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens eingehoben. Dies gilt auch bei nicht durchgeführter Entwertung trotz vorhandener Entwertungsmöglichkeit im Zustiegsbahnhof.

5.3.2 Erstattungsentgelt

Das Fahrpreiserstattungsentgelt laut Anhang 5 wird vom Erstattungsbetrag je gültigem, zurückgegebenem Ticket lt. Punkt 5.2.2 einbehalten.

5.3.3 Ersatzleistungsentgelt

Das Ersatzleistungsentgelt laut Anhang 5 wird für die Ersatzausstellung einbehalten.

5.3.4 Zusätzliches Beförderungsentgelt

Wird ein Fahrgast bei einer Fahrausweiskontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, wird unabhängig von der Einleitung eines zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahrens, ergänzend zum Fahrpreis, das zusätzliche Beförderungsentgelt laut Anhang 5 eingehoben. Daneben gelten für Fahrten auf Eisenbahnstrecken die Bestimmungen des jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmens.

5.3.5 Zahlungsmittel

Für die Entgegennahme von Bargeld sowie Kunden- und Kreditkarten gelten die Zahlungsbestimmungen des betreffenden Verkehrsunternehmens bzw. der VTG.

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Stand:02/2016 Seite 47

6 ERMÄSSIGUNGEN

Folgende Ermäßigungen gelten gegen Vorweis des jeweils angeführten Berechtigungsnachweises, der bei Kontrollen unaufgefordert vorzuweisen ist. Jede beförderte Person kann nur eine der folgenden Ermäßigungen in Anspruch nehmen.

6.1 Kinder

6.1.1 Kinder bis 6 Jahre

Maximal 2 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden in Begleitung einer Aufsichtsperson gratis befördert. Begleiter können Personen ab dem 6. Lebensjahr sein. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich des Alters kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht, verlangt werden.

6.1.2 Kinder bis 15 Jahre

Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zahlen für Einzel- und Tages-Tickets den ermäßigten Fahrpreis gemäß Tariftabelle B. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich des Alters kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht, verlangt werden.

6.2 Jugendliche bis 20 Jahre

Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zahlen für Einzel- und Tages-Tickets den ermäßigten Fahrpreis gemäß Tariftabelle C. Als Berechtigungsausweis wird ein amtlicher Lichtbildausweis anerkannt, aus dem das Geburtsdatum des Jugendlichen hervorgeht.

6.3 Familien

� Family-Ticket Familien zahlen gegen Vorlage eines Berechtigungsausweises bei Einzel- und Tages-Tickets einen Normalpreis, das heißt, ein mitreisender zweiter Elternteil und beliebig viele Kinder unter 15 Jahren derselben Familie werden gratis befördert. � Family Light-Ticket Wenn nur ein Elternteil zusammen mit beliebig vielen Kindern derselben Familie unter 15 Jahren reist, zahlt der Elternteil bei Einzel- und Tages-Tickets einen ermäßigten Preis gemäß Tariftabelle C. Anspruch auf Familienermäßigung besteht, wenn zumindest ein Elternteil und ein Kind über denselben Beförderungsweg reisen. Mitreisende Kinder müssen jünger als 15 Jahre alt sein. Die Ermäßigung wird Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeltern, wobei SOS Kinderdorfmütter Pflegeeltern gleichzuhalten sind) sowie deren Kindern gewährt, wenn diese nach den Bestimmungen des Österreichischen Familienlastenausgleichsfonds 1967 Familienbeihilfe beziehen oder eine dieser gleichzuhaltenden Beihilfen im Ausland gezahlt wird (österreichische Staatsbürgerschaft, ordentlicher Wohnsitz in Österreich sowie unselbstständiges Erwerbsverhältnis im Ausland sind die dafür notwendigen Voraussetzungen).

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Seite 48 Stand:02/2016

Als Berechtigungsausweis werden die ÖBB Österreichcard für Familien sowie der Tiroler Familienpass anerkannt: ÖBB Österreichcard Familie

Tiroler Familienpass

6.4 Senioren

Senioren erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets zum Preis gemäß der Tariftabelle D. Als Berechtigungsnachweis wird die ÖBB-Vorteilscard „Senior“ bzw. die Österreichcard „Senior“ anerkannt: ÖBB Vorteilscard Senior ÖBB Österreichcard Senior

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Stand:02/2016

6.5 Behinderte

Behinderte erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzelermäßigten Preis gemäß Tariftabelle C Bei Vorweis eines Berechtigungsnachweises wird ebegleitende Person im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Als Berechtigungsnachweis werden

- der Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angeb

- die ÖBB-Vorteilscard „Spezial“

ÖBB Vorteilscard Spezial

Österreichischer Behindertenpass

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Seite 49

Behinderte erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tariftabelle C.

Bei Vorweis eines Berechtigungsnachweises wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn die zubegleitende Person im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.

werden anerkannt:

er Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist.

zial“ bzw. die Österreichcard „Spezial“ und „Blind“

ÖBB Österreichcard Spezial

Österreichischer Behindertenpass ÖBB Österreichcard Blind

und Tages-Tickets zum

ine Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn die zu

er Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung

bzw. die Österreichcard „Spezial“ und „Blind“ anerkannt:

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Seite 50 Stand:02/2016

6.6 Schwerkriegsbeschädigte

Schwerkriegsbeschädigte erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets gemäß Tariftabelle C. Als Berechtigungsnachweis wird ausschließlich der vom Landesinvaliden Amt (Bundessozialamt) ausgegebene Schwerkriegsbeschädigtenausweis anerkannt, wenn er mit gültiger Berechtigungsmarke für Schwerkriegsbeschädigte versehen ist. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, wenn der Schwerkriegsbeschädigtenausweis mit einer entsprechenden Begleitmarke versehen ist. Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Stadtverkehr und im Ortslinienverkehr (siehe Anhang 2) einschließlich Begleiter unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Amtsbescheinigungen nach dem Opferfürsorgegesetz, die eine entsprechende Opferrente beziehen und Schwerkriegs-beschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.

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Stand:02/2016

6.7 Zivilblinde

Zivilblinde erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzelermäßigten Tarif gemäß Tariftabelle CInanspruchnahme dieser Fahrpreisermäßigung gelten sehbehinPflegegeld der Pflegegeldstufe 3 beziehen. Als Berechtigungsnachweis werden anerkannt:

- der Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhanach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist.

- Die ÖBB Vorteilscard „Blind“

Österreichischer Behindertenpass

6.8 Tiere

6.8.1 Kleintiere

Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich mitbefördert.

6.8.2 Hunde

Hunde werden im Zuge von Fahrten zum VVTDabei gelten die Beförderungsbestimmungen des benützten Verkehrswobei Assistenzhunde davon ausgenommen

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Seite 51

Zivilblinde erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tariftabelle C. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert.

Inanspruchnahme dieser Fahrpreisermäßigung gelten sehbehinderte Personen, welche mindestens das Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 beziehen.

werden anerkannt:

der Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist.

Die ÖBB Vorteilscard „Blind“

Österreichischer Behindertenpass ÖBB-Vorteilscard „Blind“

Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich

Hunde werden im Zuge von Fahrten zum VVT-Tarif unentgeltlich mitbefördert. Dabei gelten die Beförderungsbestimmungen des benützten Verkehrsunternehmens (z.B. Maulkorb

ausgenommen sind).

und Tages-Tickets zum Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert. Als Blinde zur

derte Personen, welche mindestens das

der Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% ber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung

Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich

unternehmens (z.B. Maulkorbpflicht,

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Seite 52 Stand:02/2016

7 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEI TARIFERHÖHUNGEN

7.1 Einzel- und Tages-Tickets

Im Vorverkauf gelöste Einzel- und Tages-Tickets können bis längstens 3 Monate nach dem Ausgabetag benützt werden.

7.2 Wochen-, Monats-, Jahres- und Semester-Tickets

Wochen-, Monats-, Jahres- und Semester-Tickets gelten bis zum Ablauf der Gültigkeit ohne Aufzahlung weiter.

7.3 SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge

SL-Tickets (Aufzahlung), die vor der Tariferhöhung gültig werden, gelten zum alten Preis bis zum Geltungszeitraum des Schul- bzw. Lehr-Tickets unverändert weiter, sofern die Aufzahlung pauschal geleistet wurde. Für die Verrechnung des Schul- bzw. Lehr-Tickets mit dem zuständigen Finanzamt gelten besondere Regelungen.

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Stand:02/2016 Seite 53

II VVT TICKETS

1 ARTEN VON VVT TICKETS

1.1 VVT Tickets zum Normalpreis

Einzel-Tickets

Einzel-Ticket Family

Tages-Tickets

Tages-Ticket Family

Wochen-Tickets

Monats-Tickets

Jahres-Tickets

1.2 VVT Tickets zum ermäßigten Preis

Einzel-Tickets

Einzel-Ticket Kind Einzel-Ticket Jugend Einzel-Ticket Senior Einzel-Ticket Spar (für Behinderte, Blinde, Schwerkriegsbeschädigte) Einzel-Ticket Family Light

Tages-Tickets

Tages-Ticket Kind Tages-Ticket Jugend Tages-Ticket Senior Tages-Ticket Spezial (für Behinderte, Blinde, Schwerkriegsbeschädigte) Tages-Ticket Family Light

Semester-Tickets

Jahres-Ticket SeniorIn

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Seite 54 Stand:02/2016

2 AUSGABE VON VVT TICKETS

2.1 Vorverkauf von VVT Tickets

Der Erwerb von Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets ist maximal 3 Monate vor dem gewünschten ersten Gültigkeitstag möglich. Im online-ticketshop können Einzel-Tickets bereits 6 Monate vor Gültigkeitsstart erworben werden.

2.2 Ausgabestellen für VVT Tickets

Personenkassen und Bahnhöfe � Einzel-Ticket � Tages-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen � Wochen-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen � Monats-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen � Jahres-Ticket SeniorIn inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen

Zugbegleiter und Bus-Lenker

� Einzel-Ticket � Tages-Ticket � Wochen-Ticket � Monats-Ticket

IVB/Innbus – Busse und Straßenbahnen

� Einzel-Ticket (siehe Stadtbonus – Pkt. 4.5.2)

IVB und VTG-Vorverkaufsstellen � Einzel-Ticket � Tages-Ticket � Wochen-Ticket � Monats-Ticket

ÖBB-Automaten

� Einzel-Ticket � Tages-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen � Wochen-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen � Monats-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen

SL-Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen

� SL-Tickets � Jahres-Ticket SeniorIn

IVB – KundenCenter

� Einzel-Ticket � Tages-Ticket � Wochen-Ticket � Monats-Ticket � Jahres-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) � Jahres-Ticket SeniorIn � Semester-Ticket � SL-Ticket

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Stand:02/2016 Seite 55

IVB – ticketshop

� Tages-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) � Wochen-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) � Monats-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) � Semester-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck)

ÖBB – ticketshop

� Einzel-Ticket (Regionalverkehr) VVT – KundenCenter

� Jahres-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen (ausgenommen ausschließlich für Kernzone Innsbruck)

� Jahres-Ticket SeniorIn inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen � Semester-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen � SL-Ticket

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Seite 56 Stand:02/2016

3 ENTWERTUNG VON VVT TICKETS

Der Fahrgast hat Sorge zu tragen, dass alle im Vorverkauf erworbenen Einzel- und Tages-Tickets mit dem Aufdruck „Gültig ab Entwertung“ vor dem Fahrtantritt entwertet werden.

3.1 Welche Tickets müssen entwertet werden?

Die im Vorverkauf oder an Automaten erhältlichen Einzel- und Tages-Tickets mit dem Aufdruck „Gültig ab Entwertung“.

3.2 Wer entwertet und wo wird entwertet?

3.2.1 Bahn

Durch den Zugbegleiter mittels Prägezange bzw. mit Kugelschreiber

Durch den Fahrgast an den bei Bahnhöfen/Bahnhaltestellen oder in den Zügen installierten Entwertern

Ist kein Entwerter vorhanden, muss der Fahrschein vor Fahrtantritt mittels Eintrag von Datum und Zeit entwertet werden.

3.2.2 Bus und Straßenbahn

Durch den Fahrgast bei allfälligen Entwertern im Fahrzeug

Ist kein Entwerter vorhanden, muss der Fahrschein vom Fahrer mittels Eintrag von Datum und Zeit entwertet werden.

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Stand:02/2016 Seite 57

4 LAYOUT VON VVT TICKETS

TICKETART

AUSGABEDATUM UND ZEIT BEI ZEITKARTEN: GÜLTIGKEIT

ANZAHL PERSONEN & ZONEN

MODULNUMMER

LINIENNUMMER

AUSGABEDATUM UND UHRZEIT

UNTERNEHMENS-BEZEICHNUNG

GERÄTENUMMER

FORTLAUFENDE FAHRSCHEINNR.

KERNZONEN-ZUSCHLAG

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Seite 58 Stand:02/2016

5 MUSTER VON VVT TICKETS

5.1 Einzel-Ticket

� Zonen-Ticket im Vorverkauf

5.2 Tages-Ticket

� Zonen-Ticket im Vorverkauf

5.3 Wochen-Ticket

� Zonen-Ticket

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Stand:02/2016 Seite 59

� Regio-Ticket

� Tirol –Ticket

5.4 Monats-Tickets

� Zonen-Ticket

� Regio-Ticket

� Tirol –Ticket

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Seite 60 Stand:02/2016

5.5 Jahres-Ticket

� Zonen-Ticket

� Regio-Ticket

� Tirol –Ticket

5.6 Jahres-Ticket SeniorIn

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Stand:02/2016 Seite 61

5.7 Spezielle VVT Tickets

Spezielle VVT Tickets in der Zone Kufstein � Jahreskarte und Familien-Jahreskarte Stadtbus Kufstein

Spezielle VVT Tickets in der Kernzone Innsbruck � 5-Fahrten-Ticket

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Seite 62 Stand:02/2016

� IVB Ticketshop-Tickets (Auswahl) Ticketausdruck Display-Darstellung

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� ÖBB Ticketshop-Tickets (Auswahl)

Ticketausdruck

Display-Darstellung

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Seite 64 Stand:02/2016

SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge

Schul- bzw. Lehr-Ticket

SchulPlus-Ticket

LehrPlus-Ticket

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Stand:02/2016 Seite 65

5.8 Semester-Tickets

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Stand: 02/2016 Anhang-Verzeichnis

ANHANG-VERZEICHNIS

ANHANG 1

Grenzhaltestellen für Kernzone Innsbruck Zonenzuteilung für Regio-Tickets

Region 1: Außerfern Region 2: Verwall Region 3: Oberes Gericht Region 4: Ötztal/Pitztal Region 5: Mittleres Oberinntal Region 6: Mittleres Unterinntal Region 7: Wipptal/Stubai Region 8: Achental/Zillertal Region 9: Brixental/Kitzbühel Region 10: Kufstein/St. Johann Region 11: Iseltal Region 12: Drautal

ANHANG 2

Ortslinienverkehr im Rahmen der Schwerkriegsbeschädigten – Ermäßigung

ANHANG 3

Sonderregelung für Alternativfahrten

ANHANG 4

VVT-Tarife

ANHANG 5

Entgelte

ANHANG 6

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

ANHANG 7

Beförderungsbedingungen auf Verbundlinien

ANHANG 8

Haltestellenliste

ANHANG 9

Zonenliste (alphabetisch geordnet)

ANHANG 10

P+R-Anlagen

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Stand: 02/2016 Anhang 1/Seite 1

ANHANG 1 Grenzhaltestellen für Kernzone Innsbruck

in Richtung Haltestelle Richtung Rum, Hall Innsbruck Hauptbahnhof [ÖBB-Schiene]

Innsbruck Neu Arzl Innsbruck Arzl Ost Siemensstrasse

Richung Hall über Autobahn Innsbruck DEZ (Südring)

Richtung Aldrans Innsbruck Schloss Ambras Innsbruck Igls Romedihof Innsbruck Abzw Peerhöfe

Richtung Natters Innsbruck Bergisel/Bas. Wilten Innsbruck Sonnenburgerhof [Stubaitalbahn]

Richung Völs, Zirl Innsbruck Westbahnhof [ÖBB-Schiene] Innsbruck Ziegelei/Haftanstalt Innsbruck Technik Innsbruck Technik West Kranebitten Standschützenk. Gasthaus Kranebitten

Richtung Telfs über Autobahn Innsbruck Vögelebichl

Richtung Seefeld Kranebitten Bahnhof [ÖBB-Schiene]

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 1/Seite 2 Stand: 02/2016

Zonenzuteilung für Regio-Tickets

Nachstehend sind die Regionen mit ihren Zonen definiert. In den jeweiligen Regio-Tickets sind alle im Verbund integrierten Orts- und Stadtverkehre inkludiert. Alle Haltestellen können mittels Anhang 8 den jeweiligen Zonen und damit den jeweiligen Regionen zugeordnet werden.

Region 1: Ausserfern Zone Nr. Zone Nr. Almbahn 67515 Holzgau 67626 Berwang 67510 Kaisers 67629 Bichlbach 67553 Lähn 67552 Blindsee 67501 Lech 76076 Bockbach 67628 Nassereith 65341 Brand 67511 Nesselwängle 67630 Bschlabs 67641 Oberjoch 19110 Ehrwald 67551 Pflach 67651 Elbigenalp 67625 Plansee 67610 Elmen 67623 Reutte 67650 Fallmühle 18210 Schanz 67550 Fernpaß 65502 Schattwald 67633 Fernstein 65503 Stanzach 67622 Füssen 18201 Steeg 67627 Gramais 67635 Tannheim 67631 Hahntennjoch 67642 Vils 67652 Häselgehr 67624 Vilsalpsee 67632 Heiterwang 67554 Warth 76085 Hinterhornbach 67634 Weißenbach 67621 Höfen 67620 Zugspitzbahn 67514

Region 2: Verwall Zone Nr. Zone Nr. Alpe Rauz 76074 Perflör 66430 Bieler Höhe 77061 Pettneu 66454 Flexen 76303 Pians 66451 Flirsch 66453 See 66410 Galtür 66415 St. Anton 66455 Grins 66425 St. Christoph 66445 Holdernach 66411 Stanz 66420 Ischgl 66414 Strengen 66452 Kappl 66412 Tobadill 66401 Kopsalpe 77062 Vergröß 66413 Landeck 66450 Verwall 66440 Lech 76076 Wirl 66416

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 1/Seite 3

Region 3: Oberes Gericht Zone Nr. Zone Nr. Feichten 66522 Rauth 66507 Fernergries 66525 Ried 66504 Fiss 66530 Samnaun 48810 Fließ 66502 Schnapsloch 66526 Gacher Blick 66519 Seewiesen 66523 Kaunerberg 66520 Serfaus 66531 Landeck 66450 Spiss 66508 Martinsbruck 66510 Std.-Gebatsch 66524 Nauders 66509 Tösens 66505 Pfunds 66506 Urgen 66501 Platz 66521 Weißensee 66527 Prutz 66503

Region 4: Ötztal / Pitztal Zone Nr. Zone Nr. Arzl 65320 Ötz 65220 Aschbach 65225 Ötzerau 65240 Au im Ötztal 65223 Ötztal 65260 Bodenegg 65210 Piller 65322 Gletscherbahn 65328 Plangeross 65327 Imst 65361 Schönwies 66362 Imsterberg 65330 Sölden 65226 Isslalm 65242 St. Leonhard 65325 Jerzens 65323 Tarrenz 65340 Karres 65360 Timmelsjoch 65230 Karrösten 65331 Trenkwald 65326 Kronburg 66363 Tumpen 65221 Kühtai 64913 Umhausen 65222 Landeck 66450 Untergurgl 65227 Längenfeld 65224 Vent 65212 Mittelberg 65329 Wenns 65321 Niederthai 65215 Wietenbach 65229 Obergurgl 65228 Winterstall 65211 Ochsengarten 65241 Zaunhof 65324

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Anhang 1/Seite 4 Stand: 02/2016

Region 5: Mittleres Oberinntal Zone Nr. Zone Nr. Adelshof 64903 Lizum 64904 Affenhausen 65101 Mösern 64921 Axams 64902 Mundelift 64922 Buchen 64920 Obermieming 65102 Dormitz 65104 Obsteig 64103 Flaurling 64953 Praxmar 64914 Gaistal 64923 Ranggen 64915 Gießenbach 64958 Reith/Seefeld 64956 Götzens 64901 Rietz 65150 Gries 64911 Scharnitz 64959 Haiming 65152 Seefeld 64957 Innsbruck 64900 Sellrain 64910 Inzing 64952 St. Siegmund 64912 Isslalm 65242 Stams 65151 Kelle 64925 Telfs 64954 Kematen 64951 Unterkirchen 64926 Kühtai 64913 Völs 64950 Leutasch 64924 Zirl 64955

Region 6: Mittleres Unterinntal Zone Nr. Zone Nr. Aldrans 64660 Pfons 64642 Berghof 63610 Pillberg 63602 Ellbögen 64641 Glungezer 64631 Gallzein 63601 Rum 64655 Gnadenwald 64621 Schwaz 63651 Hall 64654 Sistrans 64632 Innsbruck 64900 Speckbacher 64620 Jenbach 63650 Wattens 64653 Kolsaßberg 63615 Weer 63652 Patsch 64640 Weerberg 63611

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Stand: 02/2016 Anhang 1/Seite 5

Region 7: Wipptal / Stubai Zone Nr. Zone Nr. Aldrans 64660 Navis 64711 Brenner 64753 Neustift 64801 Ellbögen 64641 Nößlach 64730 Fiedlerhof 64701 Obernberg 64740 Fulpmes 64852 Patsch 64640 Gschleirs 64750 Pfons 64642 Gschnitz 64721 Ranalt 64803 Gurns 64722 Schmirn 64702 Innsbruck 64900 Schönberg 64850 Kasern 64703 St. Kathrein 64710 Krößbach 64802 Steinach 64752 Matrei 64751 Sulzenau 64804 Mieders 64851 Trins 64720 Natters 64960 Vals 64704

Region 8: Achental / Zillertal Zone Nr. Zone Nr. Achenkirch 63405 Kaserleralm 63312 Achenwald 63406 Königsleiten 55302 Bärenbad 63303 Lanersbach 63322 Berlgries 63404 Marteck 63505 Brandberg 63301 Maurach 63402 Bruch 63501 Mayrhofen 63360 Buchau 63403 Melchboden 63508 Finkenberg 63320 Mösl 63503 Fischl 63401 Pankrazberg 63512 Fügen 63561 Perler 63502 Gerlos 63507 Pertisau 63421 Gerlosberg 63516 Schellenberg 63513 Ginzling 63311 Schlegeis 63314 Gmünd 63506 Schwaz 63651 Gramai 63422 Seespitz 63420 Gulfert 63410 Steinberg 63411 Hainzenberg 63504 Strass 63560 Hechenberg 63302 Stummerberg 63510 Hochfügen 63514 Tux 63323 Innerberg 63321 Uderns 63562 Jenbach 63650 Zell am Ziller 63564 Kaltenbach 63563 Zemmgrund 63313 Karlsteg 63310 Zillergrund 63304

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Anhang 1/Seite 6 Stand: 02/2016

Region 9: Brixental / Kitzbühel Zone Nr. Zone Nr. Achen 61321 Langkampfen 62358 Alpbach 62521 Maria Thal 62540 Alte Wacht 61303 Mauckenbach 62551 Aschau 61311 Maut 62401 Aurach 61301 Melkstatt Auff. 62404 Bacherwirt 61322 Mittersill 55353 Bad Häring 62329 Mosen 62532 Brandenberg 62541 Münster 62553 Breitenbach 62530 Niederau 62402 Brixen im Thale 61353 Oberau Wild. 62403 Brixlegg-Krams. 62552 Oberndorf 61350 Egerbach 62327 Oberstegen 62326 Ellmau 61323 Obwiesen 61310 Hopfgarten 61355 Pass Thurn 55301 Hörbrunn 61315 Pinegg 62542 Inneralpbach 62522 Reith b. Kitz. 61320 Itter 62356 Reith i. A. 62520 Jenbach 63650 Scheffau 62324 Jochberg 61302 Schönau 62531 Kaiserklamm 62543 Schwoich 62328 Kelchsau 61316 Söll 62325 Kirchberg 61352 Spielbichl 55303 Kirchbichl 62367 St. Johann 61150 Kitzbühel 61351 Tatschbach 62330 Kufstein 62359 Westendorf 61354 Kundl 62550 Wörgl 62450

Region 10: Kufstein / St. Johann Zone Nr. Zone Nr. Altmühle 61105 Lofer 55202 Bacherwirt 61322 Marbling 62101 Durchholzen 62204 Niederndorf 62205 Ebbs 62206 Oberstegen 62326 Egerbach 62327 Peterhof 61201 Ellmau 61323 Reit im Winkl 11021 Erl 62208 Scheffau 62324 Erpfendorf 61103 Schwendt 61106 Ettenhausen 11011 Söll 62325 Fieberbrunn 61152 St. Jakob i. H. 61110 Grieswirt 61151 St. Johann 61150 Grub 62103 St. Ulrich 61111 Hechtsee 62360 Strub 61101 Hochfilzen 61153 Thiersee 62102 Kirchdorf 61104 Ursprungpass 13113 Kössen 61202 Waidring 61102 Kufstein 62359 Walchsee 61203 Landl 62104 Wildbichl 62207

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 1/Seite 7

Region 11: Iseltal Zone Nr. Zone Nr. Ainet 60311 Mellitz 60332 Arnig 60341 Prägraten 60303 Bobojach 60302 Schlaiten 60321 Erlsbach 60335 St.Jakob i. D. 60334 Felbertauern N. 55313 St.Johann i.W. 60313 Fritz 60344 St.Veit i. Deff. 60333 Gruben 60316 Staller Sattel 60336 Hopfgarten i. D. 60331 Ströden 60304 Huben 60314 Tauernhaus A. 60318 Kals 60342 Taurer 60343 Lienz 60150 Taxeralm 60317 Lucknerhaus 60345 Virgen 60301 Matrei in Osttirol 60315 Wairer 60312

Region 12: Drautal Zone Nr. Zone Nr. Abfaltersbach 60254 Lienz 60150 Ausservillgraten 60240 Maria Luggau 60233 Debant 60151 Mittewald 60253 Gaimberg 60131 Oberdrauburg 60153 Görtschach 60152 Sillian 60256 Innervillgraten 60241 Strassen 60255 Iselsberg 60110 Thal 60252 Kalkstein 60242 Thurn 60132 Kartitsch 60230 Tilliach 60232 Lavant 60121 Tristacher See 60122 Leisach 60251 Winklern 60111 Leiten 60231

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 2/Seite 1

ANHANG 2

Ortslinienverkehr im Rahmen der Schwerkriegsbeschädigten – Ermäßigung

Teilstrecken von regionalen Kraftfahrlinien, welche im Rahmen der Schwerkriegsbeschädigten-Ermäßigung als Ortslinienverkehr gelten.

Kfl.-Nr. Linie Teilstrecke Verkehrsunternehmen

A Innsbruck – Rum gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH

D/E Innsbruck – Absam/Eichat gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH

S Innsbruck – Hall gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH

4 Innsbruck – Hall gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH

4002 Stadtverkehr Kitzbühel gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4004 Kitzbühel – Aschau gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4006 Kitzbühel – Ellmau Kitzbühel – Reith b. K. ÖBB-Postbus GmbH

4026 Wörgl – Bad Häring-Kufstein Wörgl –Bad Häring Inntaler Omnibus BetriebsgmbH

4902 Kufstein – St. Johann Kufstein – Söll Inntaler Omnibus BetriebsgmbH

4046 Kufstein – Landl/ Hinterthiersee gesamter Streckenverlauf Inntaler Omnibus BetriebsgmbH

4055 Wörgl – Kufstein gesamter Streckenverlauf Inntaler Omnibus BetriebsgmbH

4064 Wörgl – Auffach gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4100 Mayrhofen – Brandberg gesamter Streckenverlauf Christophorus BusbetriebsgmbH

4102 Mayrhofen – Schlegeis gesamter Streckenverlauf Christophorus BusbetriebsgmbH

4130 Innsbruck – Ampass gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4134 Innsbruck – Tulfes – Hall Innsbruck – Igls ÖBB-Postbus GmbH

4141 Innsbruck – Pfons – Steinach Innsbruck – Marxen ÖBB-Postbus GmbH

4144 Steinach a. Br. – Schmirn gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4144 Steinach a. Br. – Vals gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4165 Innsbruck – Ranggen – Oberperfuss

gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4166 Innsbruck – Kühtai Innsbruck – Kematen ÖBB-Postbus GmbH

4176 Innsbruck – Schattwald Innsbruck – Zirl – Nassereith

ÖBB-Postbus GmbH

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 2/Seite 2 Stand: 02/2016

Kfl.-Nr. Linie Teilstrecke Verkehrsunternehmen

4186 Leithen – Seefeld – Leutasch – Mittenwald – Seefeld

Seefeld – Oberleutasch/ Unterleutasch

ÖBB-Postbus GmbH

4200 Imst – Imst/Pitztal Bhf. gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4200 Imst – Imsterberg gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4230 Landeck – Fließ gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4240 Landeck - Galtür Holdernach – Lochau ÖBB-Postbus GmbH

4244 Landeck – Grins gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4246 Landeck – Stanz gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4248 St. Anton – Lech gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH

4404 Lienz –Nußdorf – Lavant Lienz –Nußdorf ÖBB-Postbus GmbH

8370 Innsbruck – Hall – Gnadenwald Hall – Gnadenwald BR Heiss GmbH

8376 Dorfbus Vomp gesamter Streckenverlauf Leo Ledermair GmbH & Co KG

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 3/Seite 1

ANHANG 3

Sonderregelung für Alternativfahrten

Wie unter Pkt. 4.6. Alternativfahrten geregelt müssen für Umwegfahrten zusätzliche Zonen erworben werden. Ausgenommen davon sind Zeitkartenbesitzer (Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahrestickets) folgender Relationen:

• Wörgl – Itter – Hopfgarten – Westendorf – Brixen i. T. – Kirchberg – Kitzbühel – Oberndorf – St.Johann (9 Zonen)

können auch folgende Strecke alternativ befahren: Wörgl – Itter – Söll – Scheffau – Ellmau – Bacherwirt – St. Johann (7 Zonen)

• Wörgl – Itter – Söll – Obstegen – Egerbach – Kufstein (6 Zonen)

können auch folgende Strecken alternativ befahren: Wörgl – Kirchbichl – (Tatschbach –) Langkampfen – Kufstein (4 bzw. 5 Zonen) und Wörgl – Kirchbichl – Bad Häring – Schwoich – Kufstein (5 Zonen)

• Nassereith – Tarrenz – Imst – Karres – Ötztal – Haiming – Stams – Rietz – Telfs – Flaurling – Inzing – Kematen – Völs – Innsbruck (14 Zonen)

können auch folgende Strecken alternativ befahren: Nassereith – Dormitz – Obsteig – Mieming – Affenhausen – Telfs – Flaurling – Inzing – Kematen – Völs – Innsbruck ( 11 Zonen) und Nassereith – Dormitz – Obsteig – Mieming – Affenhausen – Telfs – Flaurling – Inzing – Zirl – Völs – Innsbruck (11 Zonen)

• Pfons - Innsbruck via Matrei Br. – Gschleirs – Schönberg - Natters (6 Zonen)

können auch folgende Strecken alternativ befahren: Pfons – Ellbögen – Patsch – Igls – Innsbruck (5 Zonen)

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Stand: 02/2016 Anhang 4/Seite 1

ANHANG 4

VVT-Tarife

Auflistung aller Tarife im aktuellen Tariffolder, abrufbar auf www.vvt.at.

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Stand:02/2016 Anhang 5/Seite 1

ANHANG 5

Entgelte

Preise gültig ab 01.02.2016

• FAHRPREIS-ERSTATTUNGS-ENTGELT: Das Entgelt für die Fahrpreisrückerstattung beträgt je Fahrausweis Es wird vom Erstattungsbetrag abgezogen.

€ 7,00

• ERSATZLEISTUNGS-ENTGELT: für die Ersatzausstellung von Jahrestickets und Parkberechtigungen für P + R-Anlagen beträgt

€ 10,00

• ERSATZLEISTUNGS-ENTGELT: für die Ersatz- bzw. Änderungsausstellung von SL-Tickets beträgt

€ 10,00

• STORNIERUNGS-ENTGELT für Jahresticket € 10,00

• STORNIERUNGS-ENTGELT für SL-Tickets € 10,00

• Zusätzliches BEFÖRDERUNGS-ENTGELT: bei sofortiger Bezahlung durch den Fahrgast

(gelten nach den jeweiligen Bestimmungen des benutzten Verkehrsuntern.)

€ 70,00 € 60,00

Bei einem nachträglichen Nachweis, dass ein gültiger und nicht übertragbarer Fahrausweis vorhanden ist, wird das zusätzliche Beförderungsentgelt auf maximal 10% reduziert. Die o.a. Entgelte werden von jeweils ausstellenden/bearbeitenden Stelle (Verkehrsunter-nehmen oder VTG) vereinnahmt.

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 6/Seite 1

ANHANG 6

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

BGBl. II Nr. 47/2001 (Kfl-Bef Bed) Fassung vom 20.06.2011

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.

§ 2. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich damit diesen Beförderungsbedingungen.

§ 3. Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf Grund der in der Konzession festgelegten Bestimmungen. Sofern diese kein Bedienungs- oder Halteverbot vorsehen oder es sich um den Betrieb auf Teilstrecken oder um Schnellkurse handelt, besteht Beförderungspflicht auf der gesamten Strecke zwischen allen aus dem Fahrplan ersichtlichen Haltestellen. Während der Fahrt sind die Fahrgäste über die nächste Haltestelle akustisch oder optisch zu informieren.

§ 4. Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

§ 5. Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 6/Seite 2 Stand: 02/2016

Abschnitt II

Verhalten der Fahrgäste

§ 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

§ 7. Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.

§ 8. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,

3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,

6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,

7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

§ 9. In allen die Benützung der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.

§ 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise ausgestiegen werden. (2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung - nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

§ 11. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.

§ 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben. (2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben.

§ 13. Anlagen und Fahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

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Stand: 02/2016 Anhang 6/Seite 3

Abschnitt III

Ausschluss von der Beförderung

§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1. Personen ohne gültige Fahrkarte,

2. Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind,

3. Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

4. Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

5. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

6. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

§ 15. Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen.

Abschnitt IV

Beförderungspreise

§ 16. Die Regelbeförderungspreise werden im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht.

§ 17. Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

§ 18. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, höchstens jedoch zwei solcher Kinder je Begleitperson, werden unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

§ 19. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert.

§ 20. Die Fahrpreisermäßigungen, deren Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst.

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Anhang 6/Seite 4 Stand: 02/2016

Abschnitt V

Fahrkarten

§ 21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter zu markieren.

(2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 22. Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen sowie bei der Kontrolle der Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen.

§ 23. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

§ 24. Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz vorausbestellt hat, nicht antritt.

§ 25. (1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug vor Bezahlung des Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen, nicht nachkommt, hat zusätzlich zum normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen, die gemeinsam mit den Beförderungspreisen festzusetzen ist.

(2) Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.

§ 26. Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit entfernteren Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden.

§ 27. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Beförderung in einem bestimmten Fahrzeug verbunden.

§ 28. Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen Fahrgästen wie körperbehinderten oder gebrechlichen Personen sowie werdenden Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen.

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Stand: 02/2016 Anhang 6/Seite 5

Abschnitt VI

Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29. Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

§ 30. Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.

§ 31. Die Lenker können die Übernahme von Gepäck ablehnen, wenn für die ordnungsgemäße Unterbringung nicht genügend Platz vorhanden ist.

§ 32. (1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,

2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,

3. deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.

(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.

§ 33. Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

§ 34. Für die Aufgabe von Reisegepäck wird ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.

§ 35. Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten Beförderungspreis zurückzuverlangen.

§ 36. (1) Das Unternehmen hat in Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern Gegenstände des täglichen Bedarfes, das sind Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen, bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes, zur Beförderung zu übernehmen, sofern diese Beförderung mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Linienfahrzeugen vorgenommen werden kann. Auf diesen Gütern sind Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers anzugeben. Sie müssen so verpackt sein, dass sie vor Verlust und Beschädigung genügend geschützt sind und weder die Fahrgäste belästigen oder gefährden, noch andere mitbeförderte Sendungen beschädigen können.

(2) Für die aufgegebenen Gegenstände des täglichen Bedarfes wird dem Absender eine

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Anhang 6/Seite 6 Stand: 02/2016

Aufgabebescheinigung ausgefolgt. Der Absender hat Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger die Sendung sofort nach Ankunft des Fahrzeuges an der betreffenden Haltestelle übernimmt. Der Lenker ist nicht verpflichtet die Übernahmeberechtigung zu prüfen.

§ 37. Nicht abgeholte Reisegepäckstücke oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, verfährt das Unternehmen nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen.

§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Blindenführhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.

§ 39. Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

1. der Führhund eines blinden Fahrgastes und

2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

§ 40. Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung der Fahrgäste befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich, soweit die Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten gelten die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der Fahrgast verantwortlich.

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Stand: 02/2016 Anhang 6/Seite 7

Abschnitt VII

Rückerstattung der Beförderungspreise

§ 41. Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet werden:

1. Wenn eine Fahrt entfällt beziehungsweise vorzeitig durch das Verkehrsunternehmen abgebrochen wird, oder ein Fahrgast in ein von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, wird ihm der bereits entrichtete Beförderungspreis beziehungsweise der auf die nicht zurückgelegte Strecke entfallende Betrag rückerstattet.

2. Falls ein Fahrgast von der Fahrt zurücktritt, kann der Beförderungspreis nach Abzug einer Stornogebühr rückerstattet werden.

3. Bei der Rückerstattung des Beförderungspreises für ermäßigte Fahrkarten werden die bereits zurückgelegten Fahrten zum vollen Fahrpreis angerechnet.

4. Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat (§ 35).

§ 42. Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unter Rückgabe der Fahrkarte zu stellen.

Abschnitt VIII

Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 43. In den Fahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens zu übergeben. Das Unternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

Abschnitt IX

Haftung

§ 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.

§ 45. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S) je Ereignis.

§ 46. Für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S). Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene Schaden.

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Anhang 6/Seite 8 Stand: 02/2016

§ 47. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen.

Anlage 1

zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten

Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr

1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr

Je Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen sie diese jedoch unentgeltlich einnehmen.

2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler

a) Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder - bei Vorliegen einer schulbehördlichen Genehmigung - einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die Kinder- und Jugendlichenpflege oder die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert.

b) Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert.

Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%.

c) Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, werden gemäß § 30f Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und

- für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird und - sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen.

Für Schüler, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.

d) Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26. Lebensjahres gemäß § 30j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte

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Stand: 02/2016 Anhang 6/Seite 9

befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und

- für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird und - sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines

Freifahrausweises vorlegen.

Für die Geltungsdauer der in der FLAG-Novelle, BGBl. I Nr. 23/1999, enthaltenen Bestimmungen werden den Lehrlingen Personen gleichgestellt, welche Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind beziehungsweise welche nach der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998 im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden.

Für Lehrlinge, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.

e) Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert.

f) Ordentlichen Hörern einer inländischen Universität kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden.

g) Behinderte Jugendliche, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers der örtlichen Sozialhilfe, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird.

4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte

a) Fünf-Tage-Wochenkarten sind zum fünffachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu zwei Fahrten täglich von Montag bis Freitag.

b) Wochensichtkarten sind zum sechsfachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu beliebig vielen Fahrten innerhalb einer Kalenderwoche.

5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte

In bestimmten Verkehrsverbindungen können Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt mit einem Ermäßigungsausmaß bis zu 25% des doppelten Fahrpreises ausgegeben werden.

6. Fahrpreisermäßigung für Touristen

In bestimmten Verkehrsverbindungen kann an Mitglieder alpiner Vereine, die dem Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) angehören, gegen Vorweis des gültigen Mitgliedsausweises (bzw. der Mitgliedskarte) eine Fahrpreisermäßigung bis zu 25% gewährt werden.

7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock)

Mehrfahrtenkarten können für zwölf oder für sechs Fahrten zum zehnfachen bzw. fünffachen Fahrpreis ausgegeben werden; diese berechtigen auf der gewählten Strecke zu zwölf bzw. sechs Fahrten innerhalb der Geltungsstrecke. Die Mehrfahrtenkarte ist übertragbar und kann auch von mehreren Personen gleichzeitig benützt werden. Hiebei gelten zwei gemeinsam reisende Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr als eine Person.

8. Fahrpreisermäßigung für Familien

Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem Kraftfahrlinienunternehmen ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt werden, wenn der Familie mindestens zwei Kinder angehören, für die nach den Bestimmungen des

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Anhang 6/Seite 10 Stand: 02/2016

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der geltenden Fassung Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens drei dieser Familienmitglieder, unter denen sich zumindest ein Kind befinden muss, gemeinsam reisen. Den Eltern sind Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern, den Kindern Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt.

9. Fahrpreisermäßigung für Senioren

Entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2011)

10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdiener

Wehrpflichtigen, die gemäß § 27 Wehrgesetz 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, einen Präsenzdienst leisten, kann eine 50%ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist bei Verwendung der Wehrdienstausweiskarte mit der Aufschrift Wehrdienstausweis bis zu dem auf der Karte ersichtlichen Abrüstungsdatum, bei Verwendung des Wehrdienstbuches durch die Eintragung des jeweiligen Präsenzdienstes gegeben.

11. Schwerkriegsbeschädigte

Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Ortslinienverkehr einschließlich Begleiter oder Führhund unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.

Unternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.

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Stand: 02/2016 Anhang 7/Seite 1

ANHANG 7

Beförderungsbedingungen auf Verbundlinien

1. Für den Kraftfahrlinienverkehr auf Verbundlinien Für alle Beförderungsfälle auf Verbundlinien gelten a) die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Verordnung BGBl. II Nr.

47/2001 – idF. BGBl. II Nr. 374/2004) – Anhang 6. Abweichend von §§ 18, 19, 20 (Anhang 1 - Fahrpreisermäßigungen) und § 41 Abschnitt VII (Rückerstattung der Beförderungspreise) komplett sollen stattdessen die entsprechenden Regelungen der gegenständlichen Tarifbestimmungen des VVT gelten.

b) Wenn Kindergarten- oder Schülergruppen von mindestens 10 zu begleitenden Personen im Rahmen von Kindergarten- oder Schulveranstaltungen gemeinsam ein Verkehrsmittel auf der gleichen Strecke in Anspruch nehmen, werden maximal 2 Begleitpersonen unentgeltlich befördert.

Im Rahmen von Schulveranstaltungen können SchülerInnen im Linienverkehr mit Schul- und SchulPlus-Tickets bzw. Lehr- und LehrPlus-Tickets nur im Ausmaß der vorhandenen Kapazitäten befördert werden.

c) Fahrräder dürfen in der Regel in Niederflur- Dieselbussen und Bahnfahrzeugen der IVB bzw. Innbus GmbH sowie unter nachstehenden Bedingungen befördert werden:

- Fahrräder dürfen außerhalb der verkehrsstarken Zeiten befördert werden. - Sofern ein Linienbus über eine Aufnahmevorrichtung am Heck verfügt, sind die Fahrräder an dieser zu befestigen. Die Anzahl der Fahrräder richtet sich nach den technischen Gegebenheiten dieser Aufnahmevorrichtung. Der Lenker des Linienbusses hat sich von der ordnungsgemäßen Befestigung des Fahrrades zu überzeugen. - Die Fahrräder sind auf den gesicherten und durch ein Piktogramm gekennzeichneten Abstellplätzen aufzustellen und mit den hierfür vorgesehenen Befestigungen zu sichern. - Der Fahrgast muss in der Lage sein, das Fahrrad selbstständig gegen Umfallen zu sichern. Kinder unter dem vollendeten 14. Lebensjahr haben zwecks sicherer Befestigung des Fahrrades im Bus bzw. an der Aufnahmevorrichtung am Heck des Busses in Begleitung einer Person zu sein, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. - Pro Bus sind zwei Fahrradabstellplätze und pro Bahnfahrzeug 4 Fahrradabstellplätze verfügbar. - Ein Rollstuhlfahrer oder eine Person mit Kinderwagen darf in jedem Fall den hierfür vorhergesehenen Platz beanspruchen, d.h. der Fahrradbesitzer muss sein Fahrrad entweder an einem anderen Platz deponieren oder, falls das nicht möglich ist, aussteigen. Das Verkehrsunternehmen wird in solchen Fällen bezüglich entrichteter Fahrpreise eine Kulanzregelung finden. - Über die Aufnahmefähigkeit von Fahrrädern in den Fahrzeugen bzw. über die Beförderung mittels Aufhängevorrichtung entscheiden die Fahrzeuglenker. Ihren Anweisungen ist ausnahmslos Folge zu leisten. 2. Für den Eisenbahnverkehr auf Verbundlinien Hier gelten die jeweiligen Tarif- und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Entschädigungsleistungen entsprechend der gesetzlichen Regelung erfolgen gemäß den Tarifbestimmungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sollten Sie mit Beauskunftungen im Zuge eines Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden sein, können Sie sich an die Schienen-Control GmbH – die unabhängige Regulierungsbehörde im Schienenverkehr – wenden. Genauere Informationen finden Sie unter www.schienencontrol.gv.at

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Stand: 02/2016 Anhang 8/Seite 1

ANHANG 8

Haltestellenliste

Liste aller Haltestellen und Zonenzuordnung auf Anfrage erhältlich unter: [email protected]

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Stand: 02/2016 Anhang 9/Seite 1

ANHANG 9

Zonenliste (alphabetisch geordnet)

Zonenname Zonennr. Tarifzone Abfaltersbach 60254 60254 Achen 61321 61321 Achenkirch 63405 63405 Achenkirch M-Preis 63471 0 Achenwald 63406 63406 Adelshof 64903 64903 Affenhausen 65101 65101 Ainet 60311 60311 Aldrans 64660 64660 Almbahn 67515 67515 Alpbach 62521 62521 Alpe Rauz 76074 76074 Alte Wacht 61303 61303 Altmühle 61105 61105 Ammerwald 67611 67611 Arnig 60341 60341 Arzl 65320 65320 Arzl iP Gewerbegebiet 65370 0 Aschau 61311 61311 Aschbach 65225 65225 Au i. Ötztal 65223 65223 Aurach 61301 61301 Außervillgraten 60240 60240 Axams 64902 64902 Bacherwirt 61322 61322 Bad Häring 62329 62329 Bad Wiessee 13105 13105 Bärenbad 63303 63303 Bayrisch Zell 13112 13112 Berghof 63610 63610 Berlgries 63404 63404 Berwang 67510 67510 Bichlbach 67553 67553 Bieler Höhe 77061 77061 Blindsee 67501 67501 Bobojach 60302 60302 Bockbach 67628 67628 Bodenegg 65210 65210 Bramberg 55355 55355 Brand 67511 67511 Brandberg 63301 63301 Brandberg 63391 63301 Brandbg Südportal 63390 63301 Brandenberg 62541 62541 Breitenbach 62530 62530 Brenner 64753 64753

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 9/Seite 2 Stand: 02/2016

Brennerbad 20550 20550 Brixen i. T. 61353 61353 Brixlegg Krams 62552 62552 Bruch 63501 63501 Bruckhäusl 62371 0 Bruneck 20457 20457 Bschlabs 67641 67641 Buchau 63403 63403 Buchen 64920 64920 Debant 60151 60151 Diesbach 55204 55204 Dormitz 65104 65104 Durchholzen 62204 62204 Ebbs 62206 62206 Egerbach 62327 62327 Eggerwerk 61371 0 Ehrenburg 20459 20459 Ehrwald 67551 67551 Elbigenalp 67625 67625 Ellbögen 64641 64641 Ellmau Going 61323 61323 Elmen 67623 67623 Emberg 63517 63517 Erl 62208 62208 Erlsbach 60335 60335 Erpfendorf 61103 61103 Ettenhausen 11011 11011 Fallerschein Alm 67513 67513 Fallmühle 18210 18210 Feichten 66522 66522 Felbertauern Nordp 55313 55313 Fernergries 66525 66525 Fernpass 65502 65502 Fernstein 65503 65503 Fieberbrunn 61152 61152 Fiedlerhof 64701 64701 Finkenberg 63320 63320 Fischbachau 13111 13111 Fischl 63401 63401 Fiss 66530 66530 Flaggerbach 20556 20556 Flaurling 64953 64953 Flexen 76303 76303 Fließ 66502 66502 Flirsch 66453 66453 Franzensfeste 20557 20557 Freienfeld 20554 20554 Fritz 60344 60344 Fügen 63561 63561 Fulpmes 64852 64852 Füssen 18201 18201 Gacher Blick 66519 66519

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 9/Seite 3

Gaimberg 60131 60131 Gaistal 64923 64923 Gallzein 63601 63601 Galtür 66415 66415 Garmisch 81153 17153 Gerlos 63507 63507 Gerlosberg 63516 63516 Gießenbach 64958 64958 Ginzling 63311 63311 Glashütte 13101 13101 Gletscherbahn 65328 65328 Glungezer 64631 64631 Gmund 13107 13107 Gmünd 63506 63506 Gnadenwald 64621 64621 Going Stangl 61370 0 Görtschach 60152 60152 Gossensass 20552 20552 Götzens 64901 64901 Grainau 81154 17154 Gramai 63422 63422 Gramais 67635 67635 Grasstein 20555 20555 Gries i. S. 64911 64911 Griesen 81155 17155 Grießen 55250 55250 Grieswirt 61151 61151 Grins 66425 66425 Grub 62103 62103 Gruben 60316 60316 Gschleirs 64750 64750 Gschnitz 64721 64721 Guffert 63410 63410 Gurns 64722 64722 Hahntennjoch 67642 67642 Haiming 65152 65152 Hainzenberg 63504 63504 Hall 64654 64654 Hart 63511 63511 Häselgehr 67624 67624 Hausham 13108 13108 Hechenberg 63302 63302 Hechtsee 62360 62360 Heiterwang 67554 67554 Hindelang 19111 19111 Hinterhornbach 67634 67634 Hintersee Abzw. 55308 55308 Hippach 63570 0 Hochfilzen 61153 61153 Hochfügen 63514 63514 Hochkrimml 55305 55305 Höfen 67620 67620

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 9/Seite 4 Stand: 02/2016

Holdernach 66411 66411 Hollersbach 55354 55354 Holzgau 67626 67626 Hopfgarten 61355 61355 Hopfgarten i. O. 60331 60331 Hörbrunn 61315 61315 Huben 60314 60314 Hütten b. Leogang 55251 55251 Igls 64971 0 Ilstern 20460 20460 Imst 65361 65361 Imsterberg 65330 65330 Imsterberg Bhf. 66370 0 Inneralpbach 62522 62522 Innerberg 63321 63321 Innervillgraten 60241 60241 Innichen 20451 20451 Innsbr. Kernz 69100 69100 Innsbruck 64900 64900 Inzing 64952 64952 Ischgl 66414 66414 Iselsberg 60110 60110 Isslalm 65242 65242 Itter 62356 62356 Jenbach 63650 63650 Jerzens 65323 65323 Jochberg 61302 61302 Kaiserklamm 62543 62543 Kaisers 67629 67629 Kalkstein 60242 60242 Kals 60342 60342 Kaltenbach 63563 63563 Kaltenbrunn 81152 17152 Kappl 66412 66412 Karlsteg 63310 63310 Karres 65360 65360 Karrösten 65331 65331 Kartitsch 60230 60230 Kaserleralm 63312 63312 Kasern 64703 64703 Kaunerberg 66520 66520 Kelchsau 61316 61316 Kelle 64925 64925 Kematen 64951 64951 Kirchberg 61352 61352 Kirchbichl 62357 62357 Kirchdorf 61104 61104 Kitzbühel 61351 61351 Klais 81151 17151 Kolsaßberg 63615 63615 Königsleiten 55302 55302 Kopsalpe 77062 77062

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 9/Seite 5

Kössen 61202 61202 Kramsach Mosen 62570 0 Kreuth 13103 13103 Krimml 55304 55304 Kronburg 66363 66363 Krössbach 64802 64802 Kufstein 62359 62359 Kühtai 64913 64913 Kundl 62550 62550 Lähn 67552 67552 Landeck 66450 66450 Landl 62104 62104 Lanersbach 63322 63322 Längenfeld 65224 65224 Langkampfen 62358 62358 Lavant 60121 60121 Lech 76076 76076 Leisach 60251 60251 Leiten 60231 60231 Leogang 55252 55252 Leutasch 64924 64924 Lienz 60150 60150 Lizum 64904 64904 Lofer 55202 55202 Lucknerhaus 60345 60345 Maishofen 55254 55254 Maishofen Ab 55280 55254 Maishofen La 55281 55254 Marbling 62101 62101 Maria Luggau 60233 60233 Maria Thal 62540 62540 Mariastein 62372 0 Marteck 63505 63505 Martinsbruck 66570 66570 Matrei a. B. 64751 64751 Matrei i. O. 60315 60315 Mauckenbach 62551 62551 Maurach 63402 63402 Maurach Seeblick 63470 0 Maut 62401 62401 Mayrhofen 63360 63360 Melchboden 63508 63508 MelkstattAuffach 62404 62404 Mellitzwald 60332 60332 Mieders 64851 64851 Mittelberg 65329 65329 Mittenwald 81150 17150 Mittersill 55353 55353 Mittewald 60253 60253 Moos i. Passeier 21503 21503 Mosen 62532 62532 Mösern 64921 64921

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 9/Seite 6 Stand: 02/2016

Mösl 63503 63503 Mühlbach 20462 20462 Mundelift 64922 64922 Münster 62553 62553 Namlos 67512 67512 Nassereith 65341 65341 Natters 64960 64960 Nauders 66509 66509 Navis 64711 64711 Nesselwängle 67630 67630 Neuhaus 13110 13110 Neukirchen am Grv. 55356 55356 Neustift 64801 64801 Niederau 62402 62402 Niederdorf 20453 20453 Niederndorf 62205 62205 Niederthai 65215 65125 Nößlach 64730 64730 Oberau Wildschönau 62403 62403 Oberdrauburg 60153 60153 Obergurgl 65228 65228 Oberjoch 19110 19110 Obermieming 65102 65102 Obernberg 64740 64740 Oberndorf 61350 61350 Oberstegen 62326 62326 Obsteig 65103 65103 Obwiesen 61310 61310 Ochsengarten 65241 65241 Olang 20456 20456 Ost 1 69110 69110 Ost 1 69111 69110 Ost 1 69112 69110 Ost 2 69120 69120 Ost 2 69121 69120 Ost 2 69122 69120 Ötz 65220 65220 Ötzerau 65240 65240 Ötztal 65260 65260 Pankrazberg 63512 63512 Paß Thurn 55301 55301 Patsch 64640 64640 Patsch Goldbühel 64673 0 Perflör 66430 66430 Perler 63502 63502 Pertisau 63421 63421 Peternhof 61201 61201 Pettneu 66454 66454 Pflach 67651 67651 Pflerschtal 20551 20551 Pfons 64642 64642 Pfronten 18250 18250

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 9/Seite 7

Pfunds 66506 66506 Pians 66451 66451 Pillberg 63602 63602 Piller 65322 65322 Pinegg 62542 62542 Plangeross 65327 65327 Plansee 67610 67610 Platz 66521 66521 Prägraten 60303 60303 Praxmar 64914 64914 Prutz 66503 66503 R. Bergbahn 67640 67640 Rabenstein i. Passeier 21502 21502 Ramosch 48821 48821 Ranalt 64803 64803 Ranggen 64915 64915 Rauth 66507 66507 Reit i.W. Zollhaus 61270 0 Reit im Winkl 11021 11021 Reith b. Kitzbühel 61320 61320 Reith b. S. 64956 64956 Reith i. A. 62520 62520 Reutte 67650 67650 Ried 66504 66504 Rietz 65150 65150 Rottach-Egern 13104 13104 Rum 64655 64655 Saalfelden 55253 55253 Salla 20455 20455 Samnaun 48810 48810 Schanz 67550 67550 Scharnitz 64959 64959 Schattwald 67633 67633 Scheffau 62324 62324 Schellenberg 63513 63513 Schlaiten 60321 60321 Schlegeis 63314 63314 Schliersee 13109 13109 Schloss Linderhof 18101 18101 Schmirn 64702 64702 Schnapsloch 66526 66526 Schönau 62531 62531 Schönau i. Passeier 21501 21501 Schönberg 64850 64850 Schönwies 66362 66362 Schwangau 18202 18202 Schwaz 63651 63651 Schwendt 61106 61106 Schwoich 62328 62328 Schwoich Brücke 62373 0 Scuol 48823 48823 See 66410 66410

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 9/Seite 8 Stand: 02/2016

Seefeld 64957 64957 Seespitz 63420 63420 Seewiesen 66523 66523 Sellrain 64910 64910 Sent 48822 48822 Serfaus 66531 66531 Sillian 60256 60256 Sistrans 64632 64632 Sölden 65226 65226 Söll 62325 62325 Söll Bering 62374 0 Sonthofen 19112 19112 Speckbacher 64620 64620 Spielbichl 55303 55303 Spiss 66508 66508 St. Anton 66455 66455 St. Christoph 66445 66445 St. Jakob i. H. 61110 61110 St. Jakob i.O. 60334 60334 St. Johann 61150 61150 St. Johann i. W. 60313 60313 St. Kathrein 64710 64710 St. Leonhard 65325 65325 St. Lorenzen 20458 20458 St. Lorenzen i. L. 37903 37903 St. Sigmund 64912 64912 St. Ulrich 61111 61111 St. Veit Innerstan 60370 0 St. Veit. i. Def. 60333 60333 Staller Sattel 60336 60336 Stams 65151 65151 Stanz 66420 66420 Stanzach 67622 67622 Staudamm Gepatsch 66524 66524 Steeg 67627 67627 Steinach 64752 64752 Steinberg 63411 63411 Sterzing 20553 20553 Strada 48820 48820 Straß 63560 63560 Strassen 60255 60255 Strengen 66452 66452 Ströden 60304 60304 Strub 61101 61101 Stummerberg 63510 63510 Süd 1 69130 69130 Süd 1 69131 69130 Süd 1 69132 69130 Süd 1 69133 69130 Süd 2 69140 69140 Süd 2 69141 69140 Süd 2 69142 69140

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 9/Seite 9

Sulzenau 64804 64804 Tannheim 67631 67631 Tarrenz 65340 65340 Tatschbach 62330 62330 Tauernhaus 60318 60318 Taurer 60343 60343 Taxeralm 60317 60317 Tegernsee 13106 13106 Telfs 64954 64954 Thal 60252 60252 Thiersee 62102 62102 Thurn 60132 60132 Tilliach 60232 60232 Timmelsjoch 65230 65230 Tobadill 66401 66401 Toblach 20452 20452 Tösens 66505 66505 Trenkwald 65326 65326 Trins 64720 64720 Tristacher See 60122 60122 Tristacher Seehotel 60190 60122 Tristacher Seewies 60191 60122 Tumpen 65221 65221 Tux 63323 63323 Uderns 63562 63562 Umhausen 65222 65222 Unken 55201 55201 Untergurgl 65227 65227 Unterkirchen 64926 64926 Urgen 66501 66501 Ursprungpaß 13113 13113 Vals 64704 64704 Vent 65212 65212 Vergröß 66413 66413 Verwall 66440 66440 Via Häusern 64600 64600 Vils 67652 67652 Vilsalpsee 67632 67632 Vintl 20461 20461 Virgen 60301 60301 Völs 64950 64950 Voralpe 55311 55311 Waidring 61102 61102 Wairer 60312 60312 Walchsee 61203 61203 Wald 65391 65321 Wald im Pinzgau 55357 55357 Warth 76085 76085 Wattens 64653 64653 Weer 63652 63652 Weerberg 63611 63611 Weißbach b. Lofer 55203 55203

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Verkehrsverbund Tirol

Anhang 9/Seite 10 Stand: 02/2016

Weißenbach 67621 67621 Weißensee 66527 66527 Welsberg 20454 20454 Wenns 65390 65321 Wenns-Wald 65321 65321 West 1 69150 69150 West 1 69151 69150 West 1 69152 69150 West 2 69160 69160 West 2 69161 69160 West 2 69162 69160 Westendorf 61354 61354 Wietenbach 65229 65229 Wildbad-Kreuth 13102 13102 Wildbichl 62207 62207 Winklern 60111 60111 Winnebach 20450 20450 Winterstall 65211 65211 Wirl 66416 66416 Wörgl 62450 62450 Zaunhof 65324 65324 Zell am See 55255 55255 Zell am Ziller 63564 63564 Zellberg 63515 63515 Zemmgrund 63313 63313 Zillergrund 63304 63304 Zirl 64955 64955 Zugspitzbahn 67514 67514

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Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 10/Seite 1

ANHANG 10 P+R-Anlagen

Anlage Betreiber Start-Zone Region

1. Jenbach ÖBB 63650 Jenbach 6 Mittleres Unterinntal 8 Achental / Zillertal 9 Brixental / Kitzbühel

2. Ötztal ÖBB 65260 Ötztal 4 Ötztal / Pitztal 3. Schwaz ÖBB 63651 Schwaz 6 Mittleres Unterinntal

8 Achental / Zillertal 4. Imst – Pitztal ÖBB 65361 Imst 4 Ötztal / Pitztal 5. Landeck – Zams ÖBB 66450 Landeck 2 Verwall

3 Oberes Gericht 4 Ötztal / Pitztal

6. St. Anton ÖBB 66455 St. Anton 2 Verwall 7. Steinach a. B. ÖBB 64752 Steinach 7 Wipptal / Stubai 8. Matrei a. B. ÖBB 64751 Matrei a. B. 7 Wipptal/ Stubai 9. Hall i. T. ÖBB 64654 Hall 6 Mittleres Unterinntal 10. Fritzens – Wattens ÖBB 64653 Wattens 6 Mittleres Unterinntal 11. Kufstein ÖBB 62359 Kufstein 9 Brixental / Kitzbühel

10 Kufstein / St. Johann 12. Kitzbühel ÖBB 61351 Kitzbühel 9 Brixental / Kitzbühel 13. St. Johann i. T. ÖBB 61150 St. Johann 9 Brixental / Kitzbühel

10 Kufstein / St. Johann 14. Lienz ÖBB 60150 Lienz 11 Iseltal

12 Drautal 15. Seefeld in Tirol ÖBB 64957 Seefeld 5 Mittleres Oberinntal 16. Pill Vomperbach ÖBB 63652 Weer 6 Mittleres Unterinntal 17. Fieberbrunn ÖBB 61152 Fieberbrunn 10 Kufstein / St. Johann 18. Brixlegg ÖBB 62552 Brixlegg-Kr. 9 Brixental / Kitzbühel 19. Rattenberg-Kramsach ÖBB 62552 Brixlegg-Kr. 9 Brixental / Kitzbühel

Page 102: Bundschuh Reisen - Tarif bestimmungen · 2017. 2. 21. · 20140201 Februar 2014 Neuauflage 20150201 Februar 2015 Aktualisierung 20150901 September 2015 Aktualisierung Alle Angaben

Verkehrsverbund Tirol

Stand: 02/2016 Anhang 10/Seite 2

Zuweisung P+R-Anlagen zu P+R-Gebiet P+R-Gebiet P+R-Anlage

Oberland

Imst – Pitztal Landeck – Zams St. Anton Ötztal Seefeld in Tirol

Wipptal / Stubai Steinach a. B. Matrei a. B.

Unterland

Jenbach Schwaz Hall i. T. Fritzens - Wattens Kufstein Kitzbühel Pill Vomperbach St. Johann i. T. Fieberbrunn Brixlegg Rattenberg-Kramsach

Drautal Lienz