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CLP-VORGABEN –
JETZT AUCH FÜR GEMISCHE
1. Juni 2015
IHK Heilbronn-Franken, Saal Franken
01.06.2015
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Dr. Axel-Rüdiger SchulzeIHK Südlicher Oberrhein
Die CLP-Verordnung gilt jetzt auch für Gemische
Inhalt
1. Einführung
2. CLP-Verordnung
3. Gefahrenklassen, .-piktogramme
4. Kennzeichnung
5. Einstufung von Gemischen
6. einige Hinweise Kennzeichnung, Verpackung
7. CLP Auswirkungen auf den Arbeitsschutz
IHK CLP Gemische 2
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1. Einführung
IHK CLP Gemische 3
IHK CLP Gemische 4
Kontext EU-Recht
„Stoff-RL“67/548/EWG
„Zubereitungs-RL“1999/45/EG
„REACH“ VO1907/2006
ChemG
BioStoffVChemVerbotsV
ArbSchG
GefStoffV
TRGS
„Agenzien-RL“98/24/EG
TRBA
CLP VO 1272/2008
„Krebs-RL“2004/37/EG
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IHK CLP Gemische
Name: CLP - GHS
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2008
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
CLP: Classification, Labeling, Packaging (EU)
GHS: Globally Harmonised System (weltweit)
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Was gilt bisher:
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen wurde/wird durch die Stoff-RL und die Zubereitungs-RL in der EU geregelt.
Kennzeichnungselemente waren/sind:
1. Gefahrensymbol mit Buchstaben
2. Gefahrenbezeichnung
3. R-Sätze (Risiko-Sätze)
4. S-Sätze (Sicherheits-Sätze)
IHK CLP Gemische 6
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IHK CLP Gemische 7
Was soll durch GHS erreicht werden?
• „weltweit“ (UN-Ebene) einheitliches System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
– Gefahrenklassen
– Gefahrenpiktogramme
– Sicherheitsdatenblatt (� wurde bereits in REACH integriert)
GHS
IHK CLP Gemische 8
Wesentliche Änderungen
• Angleichung des Gefahrstoffrechts an das Gefahrgutrecht– Angleichung der Einstufungskriterien
– Auch in Zukunft abweichende Piktogramme für gefährliche Güter � Gefahrstoffe
⇒ neue Piktogramme für das Gefahrstoffrecht!
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2. CLP-Verordnung
IHK CLP Gemische 9
CLP-Verordnung
Verordnung: 62 Artikel, 7 Anhänge, erste Ausgabe 1355 Seiten.
Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerk-male und ergänzenden Kennzeichnungsmerkmale
Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
Anhang V: Gefahrenpiktogramme
Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
IHK CLP Gemische 10
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Anhang VI: Tabelle 3.1 (neue Einstufung)
Anhang VI: Tabelle 3.2 (alte Einstufung)
Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung
IHK CLP Gemische 11
IHK CLP Gemische
Übergangsfristen (1)
• Umsetzungsfristen:– für Stoffe: 1. Dezember 2010– Gemische: 1. Juni 2015
• Abverkaufsfristen– für Stoffe: 1. Dezember 2012– Gemische: 1. Juni 2017
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§ 3 Gefährliche Stoffe und Gemische und Bezeichnung der Gefahrenklassen
Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft.
Werden in Anhang I Gefahrenklassen nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen differenziert, so wird der Stoff oder das Gemisch entsprechend dieser Differenzierung eingestuft.
IHK CLP Gemische 13
IHK CLP Gemische
Begriffsbestimmungen
• Gemisch: Gemische oder Lösungen, die aus 2 oder mehr Stoffen bestehen; der Begriff Gemisch ist bedeutungsgleich mit dem Begriff „Zubereitung“
• Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt
• Gefahrenkategorie: die Untergliederung nach Kategorien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr
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IHK CLP Gemische
Begriffsbestimmungen (2)
• Gefahrenpiktogramm: grafische Darstellung die aus dem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient
• Signalwort: ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:
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IHK CLP Gemische
Begriffsbestimmungen (3)
a. Gefahr: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien
b. Achtung: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien
• Gefahrenhinweis: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und ggf. den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt.
• Sicherheitshinweis: Textaussage, die eine empfohlene Maßnahme beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition bei seiner Verwendung zu begrenzen oder zu vermeiden.
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3. Gefahrenklassen, -piktogramme
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neue Piktogramme
• „Gefahrenpiktogramme“ (hazard pictogram)– Quadrat, roter Rahmen, weißer Hintergrund, schwarze Symbole
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IHK CLP Gemische
Gefahrenklassen (1)• nach physikalisch-chemischen Eigenschaften
– explosive Stoffe/Gemische…– entzündbare Gase– entzündbare Aerosole– entzündend (oxidierend) wirkende Gase– unter Druck stehende Gase– entzündbare Flüssigkeiten– entzündbare Feststoffe– selbstzersetzliche Stoffe und Gemische– selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten– selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe– selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische– Stoffe und Gemische, die in Berührung mit
Wasser entzündbare Gase entwickeln– entzündend (oxidierend) wirkende Gase– entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe– organische Peroxide– auf Metalle korrosiv wirkend 19
IHK CLP Gemische
Gefahrenklassen (2)
• nach toxischen Eigenschaften– akute Toxizität– Ätzung/Reizung der Haut– schwere Augenschädigung/Reizung– Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut– Keimzell-Mutagenität– Karzinogenität– Reproduktionstoxizität– spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)– spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)– Aspirationsgefahr
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IHK CLP Gemische
Gefahrenklassen (3)
• nach ökotoxischen Eigenschaften– gewässergefährdend
• zusätzliche EU-Gefahrenklasse– kein Piktogramm
– Signalwort: Gefahr
– EUH059: die Ozonschicht schädigend
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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (1)
IHK CLP Gemische 22
GHS 01 explodierende BombeEinstufung:instabil, explosiv Gefahr H200Unterklasse 1.1 Gefahr H201Unterklasse 1.2: Gefahr H202Unterklasse 1.3: Gefahr H203Unterklasse 1.4: Achtung H204Unterklasse 1.5: Gefahr H205Unterklasse 1.6: - -
E: explosionsgefährlich
xx
x: keine Piktogramm
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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (2)
IHK CLP Gemische 23
GHS 02 FlammeEinstufung:entzündbare Gase/chemisch instabile GaseKategorie 1: Gefahr H220Kategorie 2 Achtung H221Kategorie A - H230Kategorie B - H231entzündbare/nicht entzündbare AerosoleKategorie 1 Gefahr H222Kategorie 2 Achtung H223Kategorie 3 Achtung H229entzündbare FlüssigkeitenKategorie 1 Gefahr H224Kategorie 2 Gefahr H225Kategorie 3 Achtung H226
XXX
X
Entzündbare FeststoffeKategorie 1 Gefahr H228Kategorie 2 Achtung H228selbstzersetzliche Stoffe und GemischeTyp A Gefahr H240Typ B Gefahr H241Typ C & D Gefahr H242Typ E & F Achtung H242pyrophore FlüssigkeitenKategorie 1 Gefahr H250pyrophore FeststoffeKategorie 1 Gefahr H250selbsterhitzungsfähige Stoffe und GemischeKategorie 1 Gefahr H251Kategorie 2 Achtung H252
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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (3)
GHS 03: Flamme über KreisEinstufungoxidierende GaseKategorie 1 Gefahr H270oxidierende FlüssigkeitenKategorie 1 Gefahr H271Kategorie 2 Gefahr H272Kategorie 3 Achtung H272oxidierende FeststoffeKategorie 1 Gefahr H271Kategorie 2 Gefahr H272Kategorie 3 Achtung H272
O BrandförderndIHK CLP Gemische 25
Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (4)
GHS 04 GasflascheEinstufungGase unter Druckverdichtetes Gas Achtung H280verflüssigtes Gas Achtung H280tiefgekühlt verflüssigtes Gas Achtung H281gelöstes Gas Achtung H280
IHK CLP Gemische 26
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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (5)
GHS 05 ÄtzwirkungEinstufungÄtz-/Reizwirkung auf die HautKat. 1A, 1B, 1C Gefahr H314Kat. 2 Achtung H315Schwere Augenschädigung/AugenreizungKategorie 1 Gefahr H318Kategorie Achtung H319
C Ätzend Xi reizend
IHK CLP Gemische 27
Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (6)
GHS 06 TotenkopfEinstufungakute ToxizitätKategorie 1 Gefahr H300Kategorie 2 Gefahr H300Kategorie 3 Gefahr H301Kategorie 4 Achtung H302
T, T+ giftig, sehr giftig Xn gesundheitsschädlich
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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (7)
GHS 07 AusrufezeichenEinstufungakut tox Kategorie 4 H302Reizwirkung auf die Haut H315Augenreizung H319Sensibilisierung Haut/Atemwege H317spez. Zielorgan Tox. (einmalig) H335
IHK CLP Gemische 29
Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (8)
GHS 08 GesundheitsgefahrEinstufungSensibilisierung der Atemw. Gefahr H334Sensibilisierung der Haut Achtung H317KeimzellenmutagenitätKategorie 1A, 1B Gefahr H340Kategorie 2 Achtung H341KarzinogenitätKategorie 1A, 1B Gefahr H350Kategorie 2 Achtung H351Reproduktionstoxizitä tKategorie 1A, 1B Gefahr H360Kategorie 2 Achtung H361Laktation - H262
IHK CLP Gemische 30
x
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spezielle Zielorgan-Toxizität (einmalige Exp.) (STO T SE)Kategorie 1 Gefahr H370Kategorie 2 Achtung H371Kategorie 3 Achtung H335spezielle Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exp.) (S TOT RE)Kategorie 1 Gefahr H372Kategorie 2 Achtung H373AspirationsgefahrKategorie 1 Gefahr H304
STOT: Specific target organ toxicity
SE: single exposure RE: repeated exposureIHK CLP Gemische 31
Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (9)
GHS 09 UmweltEinstufungakut wassergefährdendKategorie 1 Achtung H400chronisch wassergefährdendKategorie 1 Achtung H410Kategorie 2 H411Kategorie 3 H412Kategorie 4 H413Ozonschicht schädigend Achtung H420
N umweltgefährdend
IHK CLP Gemische 32
xx
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Gefahrgut- und Gefahrstoffkennzeichnung
IHK CLP Gemische 33
4
Gefahrgutzettel:
Kl. 1 Kl. 1 Kl. 2 Kl. 2 Kl. 3 Kl. 4
Gefahrstoffpiktogramme:
GHS 01 GHS 04 GHS 02
Gefahrgut- und Gefahrstoffkennzeichnung
IHK CLP Gemische 34
Gefahrgutzettel:
Kl. 4 Kl. 4 Kl. 5.1 Kl. 6 Kl. 8 Kl. 9
Gefahrstoffpiktogramme:
GHS 03 GHS 06, 08 GHS 05 GHS 09
4 4 5.1
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4. Kennzeichnung
IHK CLP Gemische 35
IHK CLP Gemische
GHS-Kennzeichnungsetikett
• Name, Anschrift, Tel.-Nr.
• Nennmenge
• Produktidentifikatoren (z.B. Name, Handelsname, CAS-Nummer etc.)
• ggf. Gefahrenpiktogramme
• ggf. Signalwörter
• ggf. Gefahrenhinweise
• ggf. Sicherheitshinweise
• ggf. weitere ergänzende Informationen
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IHK CLP Gemische
Zuordnung von Signalwörtern und Gefahrenkategorien
Beispiel: Gefahrenklasse„entzündbare Flüssigkeiten “ innerhalb einer
„Gefahrenklasse“unterschiedlicheKategorien
neue Piktogramme
hohe / weniger hoheGefahr wird imRahmen der Kenn-zeichnung angezeigt!
Einstufung Kategorie 1 Kategorie 3Kategorie 2
Piktogramme
Signalwörter Gefahr Gefahr Achtung
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IHK CLP Gemische
Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise
Classification Kategorie 1 Kategorie 3Kategorie 2
Piktogramme
Signalwörter
Beispiel: Gefahrenklasse „entzündbare Flüssigkeiten“
Gefahr Gefahr Achtung
Gefahren-hinweise
Sicherheits-hinweise
H 224; Flüssig-keit und
Dampf extrementzündbar
P 210von Hitze…fernhalten
vergleichbar mitden bisherigenR-Sätzen!
vergleichbar mitden bisherigenS-Sätzen!
H 225; Flüssig-keit und
Dampf leichtentzündbar
H 226;Flüssigkeitund Dampf entzündbar
P 210von Hitze…fernhalten
P 210von Hitze…fernhalten
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IHK CLP Gemische
Einstufung- und Kennzeichnungsverzeichnis
• Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis– öffentlich zugängliche Datenbank– von REACH in CLP überführt
• Meldepflicht– ab dem 1.12.2010 verbindlich für Inverkehrbringer (vorher optional)
• für nach REACH registrierungspflichtige Stoffe• Für alle „gefährlichen“ Stoffe
– muss innerhalb 1 Monats nach Inverkehrbringen erfolgt sein– keine Mengengrenzen– auch beim Import von Stoffen in Gemischen– Meldung erfolgt an die ECHA– Meldung kann auch im Rahmen der Registrierung erfolgen
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IHK CLP Gemische
Beispiel: akute Toxizität (dermal)
LD 50[mg/kg] 50
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 4Kategorie 3
0
GHS
EU
200 1000 2000
!
400
⇒ zukünftig ebenfalls „giftige“ Stoffe, die bisher „nur“ „gesundheitsschädlich“ sind40
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Beispiel „entzündbare Flüssigkeiten“
Die CLP-Verordnung unterscheidet 3 Kategorien.
International: GHS unterscheidet in 4 Kategorien (wichtig: Export).
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Kategorie Kriterien
1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn < 35°C
2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C
3 Flammpunkt > 23°C und < 60°C
4 Flammpunkt > 60°C und < 93°C
IHK CLP Gemische
Beispiel: „entzündbare Flüssigkeiten“
Flammpunkt[°C] 23
Kategorie 1 und 2 Kategorie 3
GHS
EU
6055
⇒ zukünftig „schärfere“ Kennzeichnung bzw. mehr Stoffe, dieals „entzündbare Flüssigkeiten“ gekennzeichnet werden!
0 21
keinSymbol
42
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IHK CLP Gemische
Gefahrenhinweise
Statt 68 R-Sätzen gibt es 62 Gefahrenhinweise� hazard statements mit einer dreistelligen Zahl
Beispiele:– H224 = „entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1“– H331 = „akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3“– H400 = „akut gewässergefährdend, Kategorie 1“
H 2 01 laufende NummerGruppierung 2 = physikalische Gefahren
3 = Gesundheitsgefahren4 = Umweltgefahren
steht für hazard statement = Gefahrenhinweis
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IHK CLP Gemische44
Gefahrenhinweise – weitere EU-Besonderheiten
über die Gefahrenhinweise „HXYZ“ hinaus gibt es für Gefahren, die derzeit nicht Bestandteil des GHS sind, aber auf die in der EU bisher hingewiesen wurde:
– R-Sätze aus dem alten EU-System, die nicht von GHS abgedeckt werden, werden als „ergänzende Gefahrenmerkmale“ hinzugefügt (CLP Anhang III, Teil 2)
– Kurzzeichen: EUH 001 etc.
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IHK CLP Gemische 45
Beispiel: Einstufung und Kennzeichnung von Blei(II)-chromat
RL 67/548/EWG GHS
R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen H 360 Kann … das Kind im Mutterleib schädigen
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung H 351 Kann vermutlich Krebs verursachen
R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen,kann in Gewässern längerfristigschädliche Wirkungen haben
H 410 Chronisch gewässergefährdend
R 62 Kann möglicherweise dieFortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
H 361 Kann vermutlich … dieFortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
H 373 Kann die Organe schädigen…
IHK CLP Gemische 46
Sicherheitshinweise
Mit den Sicherheitshinweisen werden in Form eines Satzes oder Piktogramms die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung/Vermeidung schädlicher Wirkungen beschrieben
vergleichbar mit den S-Sätzen…
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IHK CLP Gemische 47
Sicherheitshinweise
vorgegebene Vorsichtsmaßnahmen in fünf Kategorien codiert mit P (für precautionary statement) und einer dreistelligen Zahl
Änderungen Wortlaut P-Sätze: BAuA homepage
P 1 02 laufende Nummer
Gruppierung 1 = allgemeine Sicherheitshinweise (3)2 = Prävention (38)3 = Empfehlungen („Reaktion“) (75)4 = Lagerhinweise (19)5 = Entsorgung (1)
steht für precautionary statement = Sicherheitshinweis
CLP: Was ist gut – was ist weniger gut?
1. Gefahrenklassen: genauere Angaben der Gefährdung
2. Piktogramme wie im Gefahrgutrecht
3. globales System
4. zu viele Gefahrenklassen
5. zu viele Piktogramme möglich
6. bisher „giftige“ Stoffe nun ohne Totenkopf
7. bisher „gesundheitsschädliche“ Stoffe nun mit Totenkopf
8. keine Begrenzung der Anzahl der H- und P-Sätze
IHK CLP Gemische 48
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5. Einstufung von Gemischen
IHK CLP Gemische 49
Beispiel schärfere Einstufung von Gemischen bzgl. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut bei Berechnung
• Mischung eines hautätzenden Stoffes (alt: R 34; neu hautätzend Kat. 1A, 1B oder 1C) mit Wasser
hautätzender Bestandteil [%]
EU GHS/CLP
10 - 100
5 - 10
1 - 5
0 - 1
Ätzend; R 34: Ver-
ursacht Verätzungen
Reizend; R 36/38: Reizt die Augen und die Haut
Keine Einstufung
Hautätzend; Kat.1
GEFAHR
H314: verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere AugenschädenHautreizend; Kat 2 ACHTUNG H315: verursacht Hautreizungen
Keine Einstufung
50IHK CLP Gemische
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IHK CLP Gemische 51
Beispiel: schärfere Einstufung von Gemischen bzgl. Ätz-/Reizwirkung auf die Augen bei Berechnung
• Mischung eines augenschäd. Stoffes (alt: R 41; neu augenschädigend Kat. 1 mit Wasser
Augenschäd. Bestandteil [%]
Reizend R 41: Gefahr ernster AugenschädenReizend R 36: reizt die Augen
10 - 100
5 - 10
3 - 5
1 - 3
0 - 1 Keine Einstufung
Keine Einstufung
EU GHS/CLP
Augenschäd.; Kat 1GEFAHR
H318: verursacht schwere Augenschäden
Augenreizend; Kat 2 ACHTUNG H319: Verursacht schwere Augenreizung
Einstufung von Gemischen: Physikalische Gefahren
• Messungen am Gemisch
• Entzündbare Flüssigkeiten: Messung von Flammpunkt und Siedepunkt
• Explosionsfähige Stoffe und Gemische: Testserien, wenn Verdacht besteht bzw. Eingangstest positiv
• Oxidierende Flüssigkeiten: Testdurchführung
• Testverfahren: Transportrecht
52IHK CLP Gemische
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Einstufung von Gemischen: Gesundheits-/Umweltgefahren
• Beurteilung des Gemisches aufgrund der Einstufung der Komponenten
• unterschiedliche Verfahren je nach Gefahrenklasse– Addition von Konzentrationen
– gewichtete Konzentrationen
– separate Betrachtung einzelner Stoffe (Nicht-Addition)
– Allgemeine Grenzwerte und Berücksichtigungsgrenzen
– stoffspezifische Grenzwerte möglich
IHK CLP Gemische 53
Berücksichtigungsgrenzwerte
Gefährliche Stoffe sind als Bestandteile (auch in Form einer identifizierten Verunreinigung oder Beimengung) bei der Einstufung von Gemischen zu berücksichtigen, wenn die Stoffkonzentrationen die nachfolgend aufgeführten Werte erreichen oder überschreiten. Das gleiche gilt für die Einstufung von Stoffen, die andere gefährliche Stoffe enthalten.
IHK CLP Gemische 54
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IHK CLP Gemische 55
Übertragungsgrundsätze (Anh. I, Teil 1.1.3) für Gesundheits- und Umweltgefahren
- Gemisch selbst wurde nicht geprüft
- ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische und einzelne gefährliche Bestandteile vorhanden
Anwendbare Übertragungsgrundsätze:
- Verdünnung (1.1.3.1)
- Interpolation (1.1.3.4)
- Im Wesentlichen ähnliche Gemische (1.1.3.5)
- Veränderte Zusammensetzung eines Gemisches (1.1.3.6)
IHK CLP Gemische 56
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Übertragungsgrundsatz 1.1.3.1 Verdünnung / Beispiel
IHK CLP Gemische 57
Gemisch 2 darf bzgl. Hautreizung wie Gemisch 1 eing estuft werden.
Übertragungsgrundsatz 1.1.3.4 Interpolation/ Beispie l
IHK CLP Gemische 58
Gemisch 3 darf bzgl. Hautreizung wie Gemische 1 und 2 eingestuft werden.
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IHK CLP Gemische 59
Übertragungsgrundsatz 1.1.3.5 Im Wesentlichen ähnliche Gemische
IHK CLP Gemische 60
Gemisch 2 darf bzgl. Hautreizung wie Gemisch 1 eing estuft werden.
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IHK CLP Gemische 61
Übertragungsgrundsatz 1.1.3.6 Veränderte Zusammensetzung eines Gemisches
Artikel 15: Neubewertung der gefährlichen Eigenscha ften eines Gemisches notwendig …
… Absatz 2: bei Änderung der Zusammensetzung eines a ls gefährlich eingestuften Gemisches
… Buchst. a: wenn für einen oder mehrere Bestandteil e folgende Werte erreicht oder überschritten werden (Anhang I, Tabelle 1.2):
IHK CLP Gemische 62
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Übertragungsgrundsatz 1.1.3.6 Veränderte Zusammensetzung eines Gemisches
Wenn Gehalt von Stoff A zwischen 9 % und 11 %, von Stoff B zwischen 7,2 % und 10,8 %, dann kann Gemisch 2 als hautreizend Kat 2. eingestuft werden.
IHK CLP Gemische 63
Übertragungsgrundsätze (bridging principles)
IHK CLP Gemische 64
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ATE: Schätzwert akuter Toxizität
IHK CLP Gemische 65
IHK CLP Gemische 66
01.06.2015
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Beispiel: 5 Stoffgemisch
IHK CLP Gemische 67
Zusammensetzung:
weitere Angaben:
• Flüssig
• Flammpunkt: 78°C
• pH-Wert: 5,5
• toxikologische/ ökotoxikologische Prüfergebnisse: keine
• Prüfung ähnlicher Gemische (Bridging): keine
• Erfahrungen zur Wirkung beim Menschen: keine
• weitere Informationen zum Gemisch: korrosiv gegenüber Metallen nach Gefahrguttransport-Vorschriften (positives Prüfergebnis)
IHK CLP Gemische 68
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Gemisch-Rechner
1. Gischem der BG RCI: https://ssl.gischem.de/gemischrechner/index.htm
2. Software zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/SDB/Software/Software.html
IHK CLP Gemische 69
Gibt es Alternativen?
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang I
Nr. 1.1.0. Zusammenarbeit zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung
… Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können durch Bildung eines Netzes … zusammenarbeiten, um Daten und Fachwissen bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Titel II dieser Verordnung auszutauschen.
IHK CLP Gemische 70
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Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW)
ca. 400 Mitgliedsfirmen
- Zwei „Säulen“
- Schönheitspflege (kosmetische Mittel)
- Haushaltspflege (Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitte l)
- Mitgliedschaft u. a.:
- Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI)
- Cosmetics Europe
- Association internationale de savonnerie, de la détergence et des produits d‘entretien (A.I.S.E)
IHK CLP Gemische 71
DetNet
Was bietet DetNet?
- Möglichkeit zur Einstufung und Kennzeichnung bezüglich akuter Effekte auf Haut und/oder Augen.
- 180 Rezepturen
- von Handgeschirrspülmitteln, Waschmitteln und Allzweckreinigern
- mit Prüfergebnissen (zu Wirkungen auf Haut und Augen; meist „Low Volume Eye Test” (LVET) und „Human Patch Test” (HPT)
Ergänzung durch 28 In-vitro-Tests: - 6 Flüssigwaschmittel,
- 4 kompakte Waschpulver,
- 3 Handgeschirrspülmittel-Konzentrate (jeweils Haut & Auge)
- 15 Allzweckreiniger (Auge)
IHK CLP Gemische 72
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Wem steht DetNet zur Verfügung?
- Unternehmen, die in Europa Wasch- und Reinigungsmittel herstellen oder in eigener Verantwortung vertreiben - unabhängig von Mitgliedschaft in der A.I.S.E. oder einem nationalen Verband.
- Zugang zu Daten und tatsächliche Nutzung sind
- kostenpflichtig
- preiswerter für Mitgliedsfirmen von A.I.S.E., IKW, IHO, FCIÖ, SKW usw.
- Pauschale Gebühr pro Einstufung: € 90,00
- zuzüglich Jahresbeitrag / abhängig vom Umsatz in de r EU plus Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island
IHK CLP Gemische 73
6. einige Hinweise Kennzeichnung, Verpackung
IHK CLP Gemische 74
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IHK CLP Gemische 75
Beispiel: so kann ein Kennzeichnungsetikett für Essigsäure aussehen
IHK CLP Gemische 76
Ausführung der Kennzeichnung
• Abmessung des Gefahrenpiktogramms– mind. 1/15 des Kennzeichnungsetiketts
– mind. 1 cm²
• Abmessung des Kennzeichnungsetiketts
Fassungsvermögen der Verpackung Abmes sungen in mm
bis 3 l wenn möglich mind. 52x74
über 3 l bis max. 50 l mind. 74 x 105
über 50 l bis max. 500 l mind. 105 x 148
über 500 l mind. 148 x 210
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39
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IHK CLP Gemische 77
Ausführung der Kennzeichnung (2)
• Sonderregelungen– Möglichkeit von Falt-, Anhängeetiketten oder Kennzeichnung auf
der äußeren Verpackung, wenn wg. Größe, Gestalt, Form Anforderungen nicht eingehalten werden können.
• Bei Inhalt < 125 ml– Sicherheits- bzw. Gefahrenhinweise müssen nicht aufgeführt
werden bei bestimmten Gefahrenkategorien, z.B. • Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 2 oder 3• Haut- oder Augenreizend, Kat. 2• etc.
IHK CLP Gemische 78
Werbung
• für gefährliche Stoffe– nur unter Angabe der betreffenden Gefahrenklasse oder
Gefahrenkategorie
• für gefährliche Gemische (für die Endverbraucher ohne Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abschließen können)– Angabe der auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen
Gefahreneigenschaften
Angaben wie „ungiftig“, unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ etc. sind auf dem Kennzeichnungsetikett verboten!
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40
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IHK CLP Gemische 79
CLP und Gefahrgutkennzeichnung von Versandstücken
• Kennzeichnung der äußeren Verpackung nach Transportvorschriften:
äußere Verpackung muss nicht mit GHS-Piktogrammen gekennzeichnet werden, sofern die Piktogramme die gleiche Gefahr betreffen
innere Verpackung muss mit GHS-Piktogrammen gekennzeichnet werden
IHK CLP Gemische 80
Einzelverpackung
Gefahr xyxyx xyx
Gefahr xyxxy
�Kennzeichnung nach Transportvorschriften und nach CLP-Verordnung�wenn Piktogramme die gleiche Gefahr betreffen, können GHS-Piktogramme weggelassen werden
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41
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IHK CLP Gemische 81
Aufbewahrungspflich t
• Aufbewahrungspflichten für Lieferanten von 10 Jahren (nach letzter Lieferung)– alle Informationen, die für die Einstufung und Kennzeichnung
herangezogen wurden
IHK CLP Gemische 82
7. CLP Auswirkungen auf den Arbeitsschutz…
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42
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IHK CLP Gemische 83
CLP – Auswirkungen auf den Arbeitsschutz
• Änderungen durch CLP wirken sich aus auf:– Etiketten und Sicherheitsdatenblätter
– Betriebsanweisungen (neue Symbole, andere R- und S-Sätze!)
– Unterweisung (Mitarbeiter müssen hinsichtlich neuer Symbole geschult werden!)
– Gefahrstoffverzeichnisse
– Gefährdungsbeurteilungen
– ggfs. Anforderungen an die Tätigkeiten, z.B. Lagerung
IHK CLP Gemische 84
Betrieblicher Arbeitsschutz (1)
• Mögliche Handlungsfelder– Anpassung von Stoffdatenbanken
• Möglichkeit, CLP-Informationen zu verarbeiten– Anpassung des Gefahrstoffverzeichnisses
• Übergangsweise Möglichkeit, „alte“ Einstufungen und „neue“ CLP-Einstufung parallel einzupflegen
– Überarbeitung der Betriebsanweisungen
• Ggfs. Für einen Übergangszeitraum parallel mit „alten“ und „neuen“ Gefahrstoffpiktogrammen
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43
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IHK CLP Gemische 85
Betrieblicher Arbeitsschutz (2)
• Identifizierung des Unterweisungsbedarfs und Erstellen von Schulungsplänen
• Bei schärferer Einstufung prüfen, ob andere Rechtsbereiche betroffen sind (z.B. BImSch-Recht) und ggfs. Klärung, ob sich daraus andere Anforderungen ergeben– Achtung: Vorschriften, die sich auf die Einstufung und
Kennzeichnung von Gefahrstoffen beziehen, können ggfs. noch angepasst werden!
Übergangszeiträume beachten: bis Mitte 2017 können theoretisch Chemikalien mit noch „alter“ oder aber „neuer“ Kennzeichnung bezogen werden.
Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:
1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),
3. Gefahren für Mensch und Umwelt,
4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
5. Verhalten im Gefahrenfall,
6. Erste Hilfe und
7. Sachgerechte Entsorgung.
IHK CLP Gemische 86
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44
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Änderungen nur im Abschnitt 3:
3. Gefahren für Mensch und Umwelt
- Piktogramme ersetzen die Gefahrensymbole
- H-Sätze im Wortlaut oft etwas anders als die entsprechenden R-Sätze
- TRGS 555 Abs. 3.2.4: Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze3 oder H- und EUH-Sätze4 im Wortlaut). Die Bedeutung der R-, H- und EUH-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden
- Tätigkeiten bleiben gleich
IHK CLP Gemische 87
IHK CLP Gemische 88
Beispiel 1
• § 10 (3) GefStoffV: „mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Gemische sind unter Verschluss oder so zu aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben…“
Nach TRGS 510 müssen akut toxische Stoffe Kat. 3 (LD50 < 300 mg/kg) wie Stoffe der Kat. 1 und 2 gelagert werden.
Unter Verschluss halten wird die neue GefStoffV regeln.
01.06.2015
45
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IHK CLP Gemische 89
Beispiel 2
• Zusammenlagerungsverbote
• TRGS 510 „Lagerung“ Abschnitt 7
„giftige Stoffe“, die nicht brennbar sind, dürfen nicht mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Stoffen zusammengelagert werden“
Hier gilt wie bisher aber die Grenze Flammpunkt > 55°C
IHK CLP Gemische 90
zu Beispiel 2
Flamm-punkt 57°C
zukünftig bauliche Trennung erforderlich?
nein!
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46
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Innerbetriebliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen
TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
IHK CLP Gemische 91
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV.
Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung.
(3) Diese TRGS soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z.B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind.
IHK CLP Gemische 92
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47
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1 Anwendungsbereich
(4) Diese TRGS enthält für bestimmte Fälle vereinfachte Vorgehensweisen und Erleichterungen bei der innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung.
(5) Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung auf Abfälle, soweit es sich um gefährliche Stoffe und Gemische handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden.
(6) Diese TRGS enthält Kennzeichnungsempfehlungen für Stoffe und Gemische, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt und noch nicht oder noch nicht hinreichend geprüft wurden.
IHK CLP Gemische 93
4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung
(4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden.
• Vereinfachungen, d.h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus.
IHK CLP Gemische 94
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48
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4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung
(5) Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie die Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw. Gefahrensymbol(e) und Gefahrenbezeichnung(en) (RL 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG) der jeweiligen Hauptgefahr(en) durch
– 1. die physikalisch-chemischen,
– 2. die gesundheitsgefährdenden und
– 3. die umweltgefährlichen Wirkungen
des Stoffes oder Gemisches anzugeben.
IHK CLP Gemische 95
4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung
(6) Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z.B. Bezeichnung der Gefahrenklasse) zu ergänzen.
(7) Bei Gemischen ist die zusätzliche Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll.
(8) Werden bei der Gefährdungsbeurteilung mehr als eine Hauptgefahr je Art der Gefahr (physikalisch-chemische Gefahren, Gesundheits-oder Umweltgefahren) ermittelt kann eine Reduzierung der Gefahrenpiktogramme erfolgen. Es wird folgende Rangfolgevorgeschlagen:
IHK CLP Gemische 96
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49
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4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung
– 1. Physikalisch-chemische Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04;
– 2. Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS05 > GHS08 > GHS07;
– 3. Umweltgefahren: GHS09 > GHS07.
• In der nachfolgenden Tabelle sind die Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten gegenübergestellt:
IHK CLP Gemische97
4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung
IHK CLP Gemische 98
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50
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4.4.4 Stoffe und Gemische im Arbeitsgang
Befinden sich Stoffe oder Gemische in ortsbeweglichen Behältern im Arbeitsgang, so kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei kurzzeitigem Gebrauch, häufig wechselndem Inhalt, fehlende Zugangsmöglichkeit).
In diesem Fall müssen die enthaltenen Stoffe oder Gemische, die von ihnen ausgehenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen eindeutig für die Beschäftigten identifizierbar und bekannt sein (in der Regel durch Betriebsanweisungen und Unterweisung).
IHK CLP Gemische 99
4.5.3 Stoffe und Gemische in Rohrleitungen
(1) Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe bzw. Gemische von einer Anlage zu einer anderen, oder auf einem Werksgelände von einem Betriebsgebäude zu einem anderen transferiert werden, sind nach der Vorgabe gemäß Nummer 4.3 Abs. 5 zu kennzeichnen.
Dies gilt nicht für solche Leitungen, die Stoffe bzw. Gemische im Produktionsgang enthalten.
(2) Die Kennzeichnung ist bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen anzubringen, insbesondere dort wo Beschäftigte Tätigkeiten durchführen oder wo eine erhöhte Verwechslungsgefahr herrscht. Dies sind beispielsweise Armaturen, Schieber, Anschluss- und Abfüllstellen sowie Wanddurchbrüche. Die Kennzeichnung kann durch Angabe der Fließrichtung ergänzt werden.
IHK CLP Gemische 100
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4.5.3 Stoffe und Gemische in Rohrleitungen
(3) Auf die Verwendung des Piktogramms GHS04 „Gasflasche“ sollte verzichtet werden.
(4) Die Kennzeichnung der Durchflussstoffe kann zusätzlich farblich differenziert werden, z.B. durch Verwendung unterschiedlicher Farben der Schilder, Etiketten oder der Leitung selbst (siehe Anlage 2).
(5) Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
IHK CLP Gemische101
Anlage 2 zu TRGS 201Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen
IHK CLP Gemische 102
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4.6 Abfälle
(1) Abfälle, die gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne der GefStoffV sind, unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften nach §8 Abs. 2 GefStoffV, soweit Tätigkeiten mit ihnen verrichtet werden.
Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung sowie die innerbetriebliche Beförderung sind solche Tätigkeiten.
Als „innerbetrieblich“ gelten auch Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle, einschließlich mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks).
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt.
(2) In welcher Weise und in welchem Umfang eine Kennzeichnung erfolgt, ist auch bei Abfällen vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten.IHK CLP Gemische 103
4.6.1 Einstufung von Abfällen
(1) Auch bei Abfällen basiert die Kennzeichnung auf einer Einstufung.
Diese soll in der Regel auf bekannte Daten zurückgeführt werden, analytische Prüfungen (Ausnahme z.B. Flammpunkt, pH-Wert, bestimmte Inhaltsstoffe wie Schwermetalle) sind in der Regel nicht erforderlich.
(2) Bei Gefahrstoffen, die beispielsweise wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, ist die Einstufung unverändert zu übernehmen.
(3) Für die Einstufung, insbesondere von Gemischen, ist ein gegenüber der CLP Verordnung (bzw. der RL 1999/45/EG) vereinfachtes Verfahren möglich (siehe Anlage 1).
IHK CLP Gemische 104
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4.6.1 Einstufung von Abfällen
Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Abfall und deren Einstufung sind - soweit möglich - zu ermitteln.
Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter, gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzwerten nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen.
(4) Für die Einstufung des Abfalls können folgende Informationen bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe verwendet werden:– 1. Einstufung der Stoffe und Gemische sowie der Inhaltsstoffe der
Gemische in den Abschnitten 2 und 3 der Sicherheitsdatenblätter,– 2. Harmonisierte Einstufungen in Anhang VI der CLP-Verordnung
(Stoffliste),
IHK CLP Gemische 105
4.6.1 Einstufung von Abfällen
– 3. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA,– 4. Kennzeichnung auf den Etiketten von Originalgebinden,– 5. Einstufungen im Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 10
GefStoffV,– 6. eigene Einstufungen aufgrund von Testergebnissen,
betrieblichen Erfahrungen und Analogieschlüssen oder– 7. abfallrechtliche Deklarationsanalyse.
(5) Liegt eine gefahrgutrechtliche Einstufung vor, kann diese bzgl. der physikalisch-chemischen, akut toxischen und umweltgefährlichen Eigenschaften unmittelbar für die gefahrstoffrechtliche Einstufung herangezogen werden.
IHK CLP Gemische 106
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4.6.2 Kennzeichnung von Abfällen
(1) Gemäß Nummer 4.6.1 als gefährlich eingestufte Abfälle bzw. die Gefäße/Behälter zur Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung dieser Abfälle sind der Einstufung entsprechend zu kennzeichnen.
Abfallsammelbehälter sind vor der ersten Befüllung zu kennzeichnen.
(2) Bei Gefahrstoffen, die beispielsweise wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, ist die Kennzeichnung des Gefahrstoffs beizubehalten. Der Produktidentifikator kann durch den Zusatz „Abfall“ ergänzt werden.
(3) Werden als gefährlich eingestufte Abfälle verwertet oder beseitigt, erfolgt die innerbetriebliche Kennzeichnung nach den Vorgaben gemäß Nummer 4.3.
IHK CLP Gemische 107
4.6.2 Kennzeichnung von Abfällen
(4) Soweit Abfälle mit gleichbleibender und bekannter Zusammensetzung anfallen, kann die Kennzeichnung der Sammelbehälter vorgegeben werden.
Dies kann z.B. über die Bildung verschiedener Abfallfraktionen erfolgen.
(5) Werden als gefährlich eingestufte Abfälle innerbetrieblich in Mulden gesammelt oder gelagert, so ist bei der Kennzeichnung ggf. wie in Nummer 4.5.2 zu verfahren.
(6) Eine vorhandene Kennzeichnung auf einer (entleerten) Verpackung, die als Abfall entsorgt werden soll, gilt weiter, solange die Verpackung nicht gereinigt worden ist.
IHK CLP Gemische 108
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55
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4.6.2 Kennzeichnung von Abfällen
(8) Asbesthaltige Abfälle sind nach Anhang XVII Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2007 (REACH-Verordnung) zu kennzeichnen.
(9) Abfälle von Mineralfasererzeugnissen sind nach Nummer 4 der TRGS 521 “Abbruch- , Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle” zu kennzeichnen.
(10) Wenn vorgesehen ist, dass Abfälle das Betriebsgelände verlassen und daher in Behältern gesammelt werden, die bereits den transportrechtlichen Vorschriften genügen, so reicht die transportrechtliche Kennzeichnung aus.
IHK CLP Gemische 109
Abfallrecht: Gefährlichkeit von Abfällen
§ 3 Abfallverzeichnisverordnung: Kriterien für gefährliche Abfälle
1. Flammpunkt < 55 °C
2. mehr als 0,1 % sehr giftige Stoffe
3. mehr als 3 % giftige Stoffe
4. mehr als 25 % gesundheitsschädliche Stoffe
5. mehr als 1 % ätzende Stoffe (R35)
6. mehr als 5 % ätzende Stoffe (R34)
7. mehr als 10 % reizende Stoffe ( 41)
8. mehr als 20 % reizende Stoffe (R36, R37, R38)
IHK CLP Gemische 110
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9. mehr als 0,1 % krebserzeugende Stoffe Kat. 1 oder 2
10. mehr als 1 % krebserzeugende Stoffe Kat. 3
11. mehr als 0,5 % fortpflanzungsgefährende Stoffe Kat. 1 oder 2 (R60, R61)
12. mehr als 5 % fortpflanzungsgefährende Stoffe Kat 3 (R62, R63)
13. mehr als 0,1 % erbgutverändernde Stoffe Kat. 1 oder 2 (R46)
14. mehr als 1 % erbgutverändernde Stoffe Kat .3 (R40)
IHK CLP Gemische 111
EU: Abfall-Rahmen RL 2008/98
GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE
H 1 „explosiv“: Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
H 2 „brandfördernd“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
H 3-A „leicht entzündbar“:- Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von unter
21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
- Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können; oder
IHK CLP Gemische 112
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- feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen; oder
- unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen; oder
- Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;
H 3-B „entzündbar“: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
H 4 „reizend“: nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
IHK CLP Gemische 113
H 5 „gesundheitsschädlich“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gesundheitsgefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
H 6 „giftig“: Stoffe und Zubereitungen (einschließlich hochgiftiger Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod verursachen können;
H 7 „krebserzeugend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
H 8 „ätzend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
IHCLP Gemische 114
01.06.2015
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H 9 „infektiös“: Stoffe und Zubereitungen, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
H 10 „fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
H 11 „mutagen“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
H 12 Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden;
IHK CLP Gemische 115
H 13 (*) „sensibilisierend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung oder Hautdurchdringung eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;
H 14 „ökotoxisch“: Abfälle, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen oder darstellen können.
IHK CLP Gemische 116
01.06.2015
59
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HP-Kriterien
VERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2014 DER KOMMISSION vom 18 . Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Rich tlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rate s über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
Anhang III: GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE
Die gefahrenrelevanten Eigenschaften von gefährlichen Abfällenwerden ab dem 01.06.2015 als HP 1 bis HP 14 bezeichnet (bisher H 1 bis H 14).
IHK CLP Gemische 117
IHK CLP Gemische
Fragen?
IHK Südlicher Oberrhein
Dr. Axel-Rüdiger Schulze
Tel. +49 (0)761 3858-264
118
01.06.2015
1
Dr. Roland Ulshöfer
Umsetzung der CLP-Verordnung in die betriebliche Praxis
Roland Ulshöfer
Brüggemann Services GmbH
Heilbronn
02.06.20151
Dr. Roland Ulshöfer 02.06.20152
Heilbronn, Neckar Philadelphia, PELutherstadt Wittenberg
Hong Kong
01.06.2015
2
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.20153
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.20154
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
01.06.2015
3
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
CLP: Wie alles begann…
02.06.20155
Ziel von GHS: weltweit einheitliche Einstufung & Kennzeichnung
Rio1992
GHS„Purple book“
2003
CLP-Verordnung1272/2008(„EU-GHS“)
GHS: globally harmonized system
CLP: classification, labelling, packaging
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
CLP: Übersicht
02.06.20156
警警警警
Hersteller Importeur
Nachgeschalteter Anwender z.B. Formulierer
Händler
Endanwender
CLP
Stoffe 01.12.2010
Gemische 01.06.2015
01.06.2015
4
Dr. Roland Ulshöfer
CLP: Begrifflichkeiten
02.06.20157
• Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen […]• Gemisch: […] aus zwei oder mehr Stoffen• Erzeugnis: Gegenstand, z.B. Karosserie
• [Einstufung: Zuordnung zu einer Gefahrenklasse]• Gefährlicher Stoff/Gefährliches Gemisch: In mindestens eine
Gefahrenklasse eingestuft
• Importieren: Verbringen in das Zollgebiet der EU• Inverkehrbringen: Abgabe an Dritte
• Nachgeschalteter Anwender (=Kunde): Verwendung des Stoffes/Gemischs (z.B. auch Umfüllen!)
• Händler: nur Lagerung, innerbetrieblicher Transport und Inverkehrbringen
z.B. „Entzündbare Flüssigkeiten“
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.20158
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
01.06.2015
5
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.20159
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
Dr. Roland Ulshöfer
GHS Systematik
02.06.201510
• „Baukastenprinzip“: – Jedes Land kann festlegen, welche Bausteine des UN-GHS übernommen
werden
– Die Kriterien der Bausteine dürfen nicht verändert werden!!
28 Gefahrenklassen GefahrenkategorieNicht aus UN-GHS
übernommen
Aus UN-GHS übernommen
01.06.2015
6
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
Alles neu?! Vieles ähnlich!
02.06.201511
DSD/DPD CLP
R-SätzeH-Sätze
(EUH-Sätze)
S-Sätze P-Sätze
Gefahrensymbol Gefahrenpiktogramm
keine Entsprechung Signalwort („Achtung“/“Gefahr“)
Achtung: keine 1:1-Übertragung möglich!
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201512
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
01.06.2015
7
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201513
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
Übergangsfristen für Stoffe und Gemische
02.06.201514
Stoffe Einstufung Stoff-RL
CLP-VO
Stoffe Kennzeichnung Stoff-RL CLP-VO
Gemische Einstufung Zubereitungs-RL
CLP-VO
Gemische Kennzeichnung CLP-VO
20.01.2009 01.12.2010 01.06.2015
+ 2 Jahre
+ 2 Jahre
Inkrafttreten
01.06.2015
8
Dr. Roland Ulshöfer
Wo bleibt der Arbeitsschutz?!
02.06.201515
Aber für Tätigkeiten: EU-Richtlinien, müssen national umgesetzt werden:
Für Inverkehrbringen: EU-Verordnung, gilt unmittelbar:
Agenzienrichtlinie
Krebsrichtlinie
Asbestrichtlinie
…
…
…
Novelle der GefStoffV (CLP):
vermutlich Oktober 2015
Verordnung (EU) Nr. 1272/2008
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen beim Inverkehrbringen
• Stoffe ab 01.12.2010• Gemische ab 01.06.2015
CLP
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201516
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
01.06.2015
9
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201517
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
Auswirkungen im Unternehmen
02.06.201518
Änderung vonEinstufung &
Kennzeichnung
Inverkehrbringen
Transport
GefahrstoffverzeichnisGefStoffVArbeitsschutz Betriebsanweisungen
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Andere Rechtsbereiche
01.06.2015
10
Dr. Roland Ulshöfer
Labor, Produktions-leitung:
½-tägige Schulung
Arbeitsschutz - GefStoffV
02.06.201519
Vertrieb, Materialwirtschaft:
ca. 2 Stunden
EHS/Regulatory Affairs:Umfassende Schulung,
z.T. auch extern
2008/2009: Erstschulung aller betroffenen Mitarbeiter
(3 Abstufungen)
Dr. Roland Ulshöfer
Arbeitsschutz - GefStoffV
02.06.201520
• Hilfestellung: BekGS 408 „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“
Neue Einstufung & Kennzeichnung
Gefährdungsbeurteilung prüfen
Betriebsanweisung überarbeiten
Unterweisung der MitarbeiterVOR Aufnahme der Tätigkeit!!
Gefahrstoffverzeichnis:Neue Einstufung aufnehmen
Verweis auf SDB!
Die übliche Vorgehensweise
01.06.2015
11
Dr. Roland Ulshöfer
Gefährliche Stoffe vs. Gefahrstoffe
02.06.201521
Gefährliche Stoffe undGemische
• eingestufte Stoffe und Gemische
Gefahrstoffe• eingestufte Stoffe• Stoffe mit anderen gefährlichen
Eigenschaften• Produkte, die gefährliche Stoffe freisetzen
z.B. Schwefelsäure,Aceton
z.B. Natriumsulfit,Holzstaub
Dr. Roland Ulshöfer
Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung
02.06.201522
• Die intrinsischen Stoffeigenschaften ändern sich durch die Anwendung des neuen Systems nicht
• Der Stoff wird somit nicht „gefährlicher“, allerdings können sich Einstufung und Kennzeichnung „verschärfen“
• Gefährdungsbeurteilung hängt von der Exposition ab: i.d. R. keine Änderung des Ergebnisses
• Schutzmaßnahmen bleiben gleich
• Konsequenzen im nachgeschalteten technischen Regelwerk möglich
Xn, R22 Akut Tox. , Kat.3H301
LD50 250 mg/kg
01.06.2015
12
Dr. Roland Ulshöfer
• GefStoffV §6 (10), mindestens:– Bezeichnung des Gefahrstoffs
– Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
– Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
– Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
Arbeitsschutz - Gefahrstoffkataster
02.06.201523
Dr. Roland Ulshöfer
• Während der Übergangszeit: Einstufung nach altem und neuem Recht aufführen
Arbeitsschutz - Gefahrstoffkataster
02.06.201524
01.06.2015
13
Dr. Roland Ulshöfer
Arbeitsschutz - Betriebsanweisung
02.06.201525
• Entweder 2 Dokumente oder beide Kennzeichnungen in einem Dokument darstellen.
Dr. Roland Ulshöfer
Innerbetriebliche Kennzeichnung
02.06.201526
• Vormals: TRGS 200, Abschnitt 7.4
• Seit 2011: TRGS 201
Salzsäure
Salzsäure
Beispiele für eine„vereinfachte Kennzeichnung“
01.06.2015
14
Dr. Roland Ulshöfer
Innerbetriebliche Kennzeichnung
02.06.201527
• Identifizierbarkeit des Stoffes ist immer erforderlich
• Gefährdungsbeurteilung: evtl. vereinfachte Kennzeichnung möglich (Betriebsanweisung!); wichtig: angemessene Warnwirkungfür die Beschäftigten
• Umstellung der Kennzeichnung nicht an die CLP-Übergangsfristen gebunden, deshalb z.B. bei Revisionen, Instandhaltungsmaßnahmen einplanen
Salzsäure
Salzsäure
Salzsäure
Dr. Roland Ulshöfer
Inverkehrbringen – der Umstieg auf CLP
02.06.201528
Inverkehrbringen
BewertungRohstoff-SDBs
Umstellung Produkt-SDBs
Umstellung Produktetiketten
Produkte nach CLP einstufen
Meldung in das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis
Beantragung eines alternativen Namens
BfR/ISi-Meldung
01.06.2015
15
Dr. Roland Ulshöfer
Bewertung Rohstoff-SDBs
02.06.201529
• Im Zuge der REACH-Registrierungen wurden zahlreiche neue Erkenntnisse über Stoffidentitäten und toxikologische Eigenschaften gewonnen!
• Beispiel: DiethyloxalatCLP
REACH
R22 Gesundheitsschädlich beim VerschluckenR36 Reizt die Augen
AchtungH302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.H319 Verursacht schwere Augenreizung.
GefahrH302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.H371 Kann die Organe schädigen.H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
2007
2012
2013
Dr. Roland Ulshöfer
Bewertung Rohstoff-SDBs
02.06.201530
• Beispiel: Kupfersalz
AchtungH302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
AchtungH400 Sehr giftig für Wasserorganismen.H319 Verursacht schwere Augenreizung.H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.H335 Kann die Atemwege reizen.
AchtungH302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.H315 Verursacht Hautreizungen.H319 Verursacht schwere Augenreizung.H335 Kann die Atemwege reizen.H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
GefahrH302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.H315 Verursacht Hautreizungen.H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.H318 Verursacht schwere Augenchäden.H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.H400 Sehr giftig für WasserorganismenH411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
2013Drei verschiedene
Lieferanten!2013
REACH-Dossier!
Und woran sollen wir uns jetzt
halten!?!
01.06.2015
16
Dr. Roland Ulshöfer
Bewertung Rohstoff-SDBs
02.06.201531
• Fazit: Bei einigen Rohstoffen immer noch sehr schwierig, einheitliche und belastbare Informationen zu erhalten, diese sind aber die Basis für eine eigene valide Einstufung & Kennzeichnung!
• Eigene Beobachtung:Leichte Besserung ab 2014
• Fragen Sie hartnäckig beim Lieferanten nach! Sie haben einen Anspruch auf rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter!
Dr. Roland Ulshöfer
Produkte nach CLP einstufen
02.06.201532
Bist Du ein Stoff oder ein
Gemisch?
Was man als Chemiker neuerdings fragen muss…..
01.06.2015
17
Dr. Roland Ulshöfer
Produkte nach CLP einstufen - Stoffe
02.06.201533
Listen-ein-
stufung?(CLP)
Selbsteinstufung• Informationen sammeln• Verlässlichkeit prüfen• Bewertung/Einstufung• Dokumentation
Listeneinstufung verwenden
• Ggf. schärfer einstufen (Mindesteinstufungen „*“)
Dokumentation der Einstufung / „Nichteinstufung“
Für JEDE Gefahrenklasse
prüfen
JA NEIN28 Stück!
Dr. Roland Ulshöfer
Produkte nach CLP einstufen – CLP Anhang VI
02.06.201534
Gesetzlich vorgeschriebene Einstufung • „*“ = Mindesteinstufung; ggf. muss
strenger eingestuft werden• Alle nicht genannten
Gefahrenklassen müssen selbst geprüft und ggf. eingestuft werden!
01.06.2015
18
Dr. Roland Ulshöfer
Produkte nach CLP einstufen - Gemische
02.06.201535
Daten für das Gemisch vorhanden?
Für JEDE Gefahrenklasse prüfen
Übertragungsgrundsätze?
Einstufung über die Bestandteile?
Einstufung des Gemisches
Immer Selbsteinstufung!!
JA
NEIN
NEIN
JA
JA
28 Stück!
Dr. Roland Ulshöfer
Produkte nach CLP einstufen - Dokumentation
02.06.201536
• Vorschlag für eine gute Dokumentation für Stoffe und Gemische: ECHA-Formular als Grundlage verwenden
• Kann in dieser Form als Grundlagefür eine Stoffregistrierung unter REACH verwendet werden
Hier sollte noch die Datengrundlage hinterlegt werden:• Literaturquelle, LD50-Werte,
Testbericht (Flammpunkt), etc.
01.06.2015
19
Dr. Roland Ulshöfer
Umstellung Produkt-SDBs
02.06.201537
2008 2012
Dr. Roland Ulshöfer
Umstellung Produkt-SDBs
02.06.201538
• Brüggemann Gruppe, Stand 01.04.2015:– Ca. 350 Produkte, > 90% Gemische
– Ca. 1.500 Sicherheitsdatenblätter
• Alle Stoffe zum 01.12.2010 umgestellt
• Kontinuierlicher Umstellungsprozess für Gemische ab 2011
• Die meisten SDBs werden softwaregestützt erstellt
• Neueinstufung von Rohstoffen kann erheblichen Aufwand verursachen, z.B. wenn ein Rohstoff in50 Produkten enthalten ist!
Softwareanbieter:Infos bei der
BAUA
01.06.2015
20
Dr. Roland Ulshöfer
Umstellung Produktetiketten
02.06.201539
Produktidentifikatoren
Gefahrenpiktrogramm
Signalwort
Nennmenge
GefahrenhinweiseSicherheitshinweise
Angaben zumLieferanten
ErgänzendeInformationen
Dr. Roland Ulshöfer
Umstellung Produktetiketten
02.06.201540
• Verwendung von Druckvorlagen
• Größe der Piktogramme?
• Wenn möglich 46 mm x 46 mm,um alle Gebindegrößen etikettieren zu können
• Bislang 2 Piktogramme ausreichend, demnächst müssen 4 vorhanden sein (Neueinstufung Metallhalogenid!)
01.06.2015
21
Dr. Roland Ulshöfer
Umstellung Produktetiketten
02.06.201541
• Anzahl der roten Quadrate muss jetzt vorher festgelegt werden!
Testprodukt ABC
TextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextText
S/W-Drucker
Testprodukt ABC
TextTextTextTextTextTextTextTextText
Warum dann nicht die Rundum-Sorglos-
Lösung?!
Dr. Roland Ulshöfer
Umstellung Produktetiketten
02.06.201542
• ….weil leere Quadrate nicht geeignet sind. Denn: Der Anwender weiß dann nicht, ob kein Piktogramm erforderlich ist, oder ob es vergessen wurde!
• Daher: Auf jeden Fall überschreiben!
Testprodukt ABC
TextTextTextTextTextTextTextTextText
Testprodukt ABC
TextTextTextTextTextTextTextTextText
Nicht gut! Nicht viel besser Empfehlung CLP-Helpdesk
Nopictogram
01.06.2015
22
Dr. Roland Ulshöfer
Umstellung Produktetiketten
02.06.201543
• Zu wenige Quadrate? Falls das Produkt auch Gefahrgut ist, kann von Art. 33 der CLP-VO Gebrauch gemacht werden!
Gefahrgutkennzeichnung ersetzt den „toten Fisch“ nach CLP, für den auf derEtikettenvorlage kein Platz mehr ist!
10 cm x 10 cm!!
Dr. Roland Ulshöfer
BfR-Meldung
02.06.201544
• CLP-VO Art. 45 in Verbindung mit ChemG §16e (1) und §28 (12)
• Bei Brüggemann derzeit über sog. „Isi-Meldung“ abgedeckt: Aktuelle SDBs an DGUV schicken.Update bei Umstellung auf CLP-Kennzeichnungerforderlich. Weiterhin noch möglich bis 2016Danach Umstieg auf BfR-Meldung.
01.06.2015
23
Dr. Roland Ulshöfer
Alternativer Name nach §24 CLP-VO
02.06.201545
„Müssen wir diesen Stoff wirklich im SDB und auf dem Etikett
nennen?!?“
„Unter bestimmten Voraussetzungen
kann ein alternativer Name beantragt
werden – kostet aber neuerdings Geld!!“
Vertrieb,Produktmanager:
Regulatory Affairs:
Dr. Roland Ulshöfer
Alternativer Name nach §24 CLP-VO
02.06.201546
• Bis 31.05.2015 noch möglich:– Antrag bei der Bundesstelle für Chemikalien (BAUA)– Bezieht sich auf die „alte“ Einstufung– Gebührenfrei, ca. 6 Wochen– Wird zunächst nur in Deutschland anerkannt– Bestandsschutz über 31.05.2015 hinaus
• Jetzt schon möglich:– Antrag bei der ECHA– Gilt sofort EU-weit– Kostet bei Verwendung in 5 Gemischen 4.000 € (!)
Dauer auch ca. 6 Wochen– Nachträglich können keine Gemische hinzugefügt
werden (Stand 2014)!– Erstellung in IUCLID, Dossier auf ECHA-Homepage
einreichen
Geht nur für bestimmte
Gefahrenklassen!!
01.06.2015
24
Dr. Roland Ulshöfer
Transport
02.06.201547
• Art. 33(2): kein Gefahrgut, aber gefährlicher Stoff nach CLP-VO: In diesem Fall muss auf der Außenverpackung das CLP-Etikett angebracht werden!!
Quelle: Guidance on labelling and packaging in accordance with the
CLP Regulation, ECHA, 2011.
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201548
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
01.06.2015
25
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201549
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
Werbeverbot/Verharmlosung
02.06.201550
• Gefahrstoffkennzeichnung und„Guter Geschmack“ auf einemEtikett?!
• Nicht zu empfehlen!• Sonderfall: Lebensmittel sind
nicht nach Gefahrstoffrecht zu kennzeichnen.
• Gilt auch unter CLP
01.06.2015
26
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
Werbeverbot/Verharmlosung
02.06.201551
Welche Informationen muss eine „Werbung“ für gefährliche Stoffe enthalten?Hierunter fallen definitionsgemäß auch Technische Informationen mit der Beschreibung von Anwendung von Chemikalien.
In Artikel 48 der CLP-Verordnung sind die Informationen enthalten, die in einer Werbung für einen gefährlich eingestuften Stoff angegeben werden müssen. Die Werbung muss ggf. die Gefahrenklasse und/oder die anwendbaren Gefahren-kategorien enthalten, zum Beispiel akute dermale Toxizität, Kategorie 3.
Überprüfung und Update der Angaben in den Technischen Broschüren
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
GHS Implementierung weltweit
02.06.201552
01.06.2015
27
Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer
GHS weltweit - Zeitschiene
02.06.201553
Mexiko
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ...
USA
Uruguay
Kanada
Mexiko
Türkei G
Brasilien S
Kroatien S
Serbien S
Indonesien G
Australien S
Russland
Türkei S
Malaysia S
Korea G
Südafrika S
Thailand S
Abu Dhabi
Costa Rica
Ecuador
EU G
Brasilien G
Singapur G
Serbien G
Mauritius
Japan
EU S
China
Singapur S
Indonesien S
Vietnam
Taiwan
Neuseeland
Korea
Philippinen
Südafrika G
Thailand G
Australien G
Malaysia G
�
§§
inoffiziell
MexikoS = Stoffe
G = Gemische
Dr. Roland Ulshöfer
Weltweit ja, aber harmonisch?!
02.06.201554
• USA: eigene Gefahrenklassen für explosionsfähige Stäube und erstickungsgefährliche Stoffe
• China: Veränderungen bei den Konzentrationsgrenzen für die akute Toxizität
• EU: sog. „left-overs“, EUH-Sätze
• Brasilien: Akut. Tox. Kategorie 5
Viel Spass bei der Etikettenerstellung!!
01.06.2015
28
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201555
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
Dr. Roland Ulshöfer
Gliederung
02.06.201556
• CLP-VO, Begrifflichkeiten
• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik
• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen
• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen
• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen
• Fazit
01.06.2015
29
Dr. Roland Ulshöfer
Fazit
02.06.201557
• Keine entscheidenden Vorteile für den Anwender
• Inkompatibilität des „EU-GHS“ mit anderen GHS-Ausprägungen (USA, Brasilien, China)
• GHS: (noch) nicht globalnicht (wirklich) harmonisiertkein (einheitliches) System
Es bleibt spannend…
Dr. Roland Ulshöfer 02.06.201558
Heilbronn, Neckar
Philadelphia, PE
Lutherstadt Wittenberg
Hong Kong
In eigener Sache
01.06.2015
30
Dr. Roland Ulshöfer 02.06.201559
In eigener Sache
voraussichtlich Juli 2015
UBSplus GmbHChemie- und Umweltberatung
REACH, CLP, GHS, SDB
Arbeitsschutz
Anlagensicherheit/Immissionsschutz
Genehmigungsverfahren
Gewässerschutz
Abfall
Gefahrgut
Managementsysteme