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CODEX IURIS JUSTITIAN LATRONEM NOVUM HOMINEM FACERE: ID EST COR IURIS N

CODEX IURIS JUSTITIAN - fraktal - Endzeitfraktal-endzeit.com/download_kodex.pdf · 2012-10-08 · § 5 NEMO IUDEX IN CAUSA SUA! Niemand richte in eigener Sache. Ein Richter, der als

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CODEX IURIS

JUSTITIAN

LATRONEM NOVUM HOMINEM FACERE:ID EST COR IURIS

N

2

2

PRINCIPIA IURIS

SALUS PUBLICALEX SUPREMA.

§ 1 IN DUBIO PRO REO!

Es gilt der Grundsatz, dass ein Verbrechen zweifelsfrei nachgewiesen sein muss: durch Augenschein, Ertappen auf frischer That, Beweise, Indizien oder durch über-einstimmende Aussagen gut beleumundeter Zeugen. Hegt der vorsitzende Richter den geringsten Zweifel am Thatverhalt, so ist der Angeklagte freizusprechen.

§ 2 AUDIATUR ET ALTERA PARS!

Beide Seiten eines Streites lasse der vorsitzende Rich-ter zu Wort kommen: beiden gestatte er, den Sachver-halt zu schildern, Indizien und Zeugen beizubringen, bevor er das Urtheil fällt.

§ 3 POENA NON ITERARI!

Ist ein Verbrecher bereits wegen eines Verbrechens ver-urtheilt oder freigesprochen worden, so kann er nach diesem Thatverhalt nicht noch einmal bestraft werden, falls neue Indizien ans Licht kommen; wohl aber we-gen einer anderen, gleich gearteten That.

§ 4 IGNORANTIA IURIS NOCET!

Unkenntnis des Rechts schützt nicht vor der Strafe.

§ 5 NEMO IUDEX IN CAUSA SUA!

Niemand richte in eigener Sache. Ein Richter, der als Ankläger oder Beklagter auftritt, darf nicht auch das Urtheil fällen, falls er selbst vom Thatbestand betroffen ist.

§ 6 NULLA POENA SINE CAUSA!

Sinn der Strafe ist es, den Schuldigen zu läutern. Strafe ohne Grund entfremdet das Volk dem Recht und macht es zweifeln an den Grundlagen des Rechts. Der Rich-ter trachte danach, niemals ohne Grund zu richten und das Strafmass angemessen erscheinen zu lassen.

§ 7 CUIQUE IUREM ET POENAM AEQUAM!

Vor dem Gesetze ist jedermann gleich, vom Schand-kehrer bis zum Ersten Richter. Das Urtheil ist ohne Ansehen der Person, unberücksichtigt Kult, Religion, Herkunft, Reichthum oder Stand zu fällen.

PRINCIPIA: ANNOTATIONES.

§ 8.1 Das Urtheil werde durch einen Advokaten gefällt, wel-cher sich, sollte er dies wünschen, zu seiner Beratung zwei Beisitzer wählen kann. Dies können Protektoren oder Advo-katen sein, ebenso Vaganten, Schöffen oder verdiente Bürger des gewöhnlichen Volkes. Die Beisitzer können den Advo-katen beraten, haben aber keine Gewalt über das Urtheil.

§ 8.2 Sollte dies notwendig sein, kann der vorsitzende Ad-vokat die Meinung sachverständiger Personen des Volkes von gutem Leumund einholen, um einen Sachverhalt zu klä-ren oder zu dolmetschen. Ein Bürger ist verpflichtet, sollte er als Verständiger hin-zugezogen werden, nach besten Kräften dem Gericht zu helfen. Nichtbürger von untadeligem Ruf können ausserhalb des Protektorats hinzugezogen werden; sie können mit bis zu fünfzig Wechseln für ihre Dienste entlohnt werden. Chronisten erhalten für eine Thätigkeit als Sachverständi-ger zwischen 100 und 500 Wechseln. Diese Honorare sind vom Verlierer des Richtspruchs zu tragen (bei einem Ver-gleich vom Kläger).

§ 8.3.1 Der vorsitzende Advokat kann entscheiden, die Ver-handlung CORAM PUBLICO an einem öffentlichen Ort statt-finden zu lassen. Sorge ist in diesem Fall zu tragen, dass der rechtschaffene Zorn des Volkes sich nicht während der Verhandlung auf den Angeklagten entlade. Gegebenen Falles sind Ordner zu ernennen, die die Ruhe herstellen und das Volk im Zaume halten.

§ 8.3.2 Der vorsitzende Advokat kann entscheiden, die Verhandlung INTRA MUROS abzuhalten; in diesem Falle haben zu den Räumen der Verhandlung nur Vorsitzender, Beisitzer, Ankläger und Angeklagter sowie deren rechtliche Vertretungen Zutritt. Zeugen und Sachverständige betreten die Räume nur für die Dauer ihrer Aussagen. Es ist durch Wachen und Ordner Sorge zu tragen, dass niemand unbefugt lausche oder dass sich Zeugen entfernen, bevor sie aufgerufen werden können. Auch muss durch geeignete Massnahmen si-chergestellt sein, dass der Angeklagte sich nicht gewaltsam die Freiheit verschaffe oder Gewalt gegen das Tribunal übe.

Im Falle eines Verbrechens, das die Richtschaft betrifft, oder

wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass in

der Verhandlung Interna der Richtschaft berührt werden

könnten, hat das Tribunal in jedem Falle INTRA MUROS zu

tagen.

§ 8.4 Angeklagter und Ankläger können sich einen Rechts-

beistand suchen, der sie vor dem Tribunal vertritt. Dies wird

im Regelfalle ein Advokat sein; es können jedoch auch Pro-

tektoren, Schöffen, Vaganten oder Bürger mit gutem Leu-

mund diese Vertretung übernehmen, so sich kein Advokat

findet.

§ 8.4.1 Beistand vor Gericht ist mit 10 Wechseln zu

vergüten, wenn es sich um einen Fall des Bagatell-

rechts handelt, mit 100 Wechseln bei einem gewöhn-

lichen Streitfall und mit 500 Wechseln bei einer An-

klage für ein CRIMEN CAPITALIS. Das Geld fliesst in

die Richtkasse.

§ 8.4.2 Ein Richter oder Vagant kann sich die Po-sition des Anklägers zu eigen machen. In diesem Fall gilt er als Ankläger und Anwalt des Volkes; der ursprüngliche Kläger wird als Zeuge gehört und ist von der Zahlung befreit.

§ 8.4.3 Ein Richter oder Vagant kann die Vertretung des Anklägers oder Verteidigers PRO BONO überneh-men, wenn er in der Position des zu Vertretenden ein höheres Wohl für die Volksgemeinschaft oder die Richtschaft sieht und dies dem vorsitzenden Advo-katen glaubhaft darlegen kann. In diesem Falle wird der Vertretene von der Zahlung befreit, tritt aber nach wie vor als Kläger bzw. Beklagter auf.

§ 8.5 Ankläger und Verteidiger können Zeugen benennen, die vor dem Gericht den Sachverhalt schildern. Der Vorsitzen-de und die Beisitzer können ebenfalls Zeugen aufrufen. Die Reihenfolge, in der die Zeugen gehört werden, bestimmt der Vorsitzende. Er kann nach seiner Massgabe Zeugen das Recht zur Aussage verweigern, wenn sie das Verfahren stö-ren, oder sie aus der Verhandlung entfernen lassen.

§ 8.6 Nach Anhörung aller Zeugen fälle der vorsitzende Ad-vokat das Urtheil nach seinem besten Gewissen, zum Nutz und Frommen der Gemeinschaft und des Volkes. Das Urt-heil kann von einem Advokaten höheren Ranges aufgehoben werden, ebenso wie vom Ersten Richter, so es noch nicht vollstreckt ist.

§ 8.7 Ist ein Angeklagter nach billiger Anstrengung nicht zu finden oder zu ergreifen, oder entzieht er sich der Iustiz, so kann der vorsitzende Richter die Verhandlung IN ABSEN-

TIA führen. Dies ist so bald als möglich der Richtschaft zu melden; die Beisitzer beeiden hierbei die Tatsache der Un-auffindbarkeit des Angeklagten.

§ 8.7.1 Eine Verhandlung IN ABSENTIA muss CORAM

PUBLICO geführt werden, es sei denn, dem stehe das Interesse der Richtschaft oder der Gesellschaft ent-gegen.

§ 8.7.2 Bei Verurtheilung IN ABSENTIA wird aus der Richtkasse ein Kopfgeld für die Ergreifung des Thä-ters ausgesetzt. Wird der Thäter ergriffen, so werde das Kopfgeld, zuzüglich einer Gebühr von 10 per centum, aus seiner Habe gepfändet.Bei CRIMINA MINORA werde das Kopfgeld für die lebende Ergreifung ausgesetzt. Bei CRI-

MINA CAPITALIA mag der vorsitzende Rich-ter entscheiden, das Kopfgeld :todt oder lebendig: auszuloben.

Dies ist im besonderen anzuraten, wenn es sich um einen gewaltthä-tigen Verbrecher handelt, dessen lebende Ergreifung die Helfer der Iustiz unbilliger Gefahr aussetzt. In Einzel-fällen, so besondere Gefährdung gege-ben, kann dies auch bei CRIMINA

MINORA geschehen.

§ 9 ADIUVATIO CRIMINIS.

§ 9.1 Beihelfer zu einer Strafthat sind insoweit wie der Thä-ter selbst vor Gericht zu stellen und zu verurtheilen, als sie aus freien Stücken und ohne Zwang zu der That beitrugen.

§ 9.2 Wer einem Verbrecher zur Flucht verhilft, Unterschlupf gewährt oder dessen Strafe vereitelt, werde zum gleichen Strafmass wie der Delinquent verurtheilt.

§ 10 INTOXICATIO.

§ 10.1 Trunkenheit ist kein Vergehen. Sie führt jedoch oft zu Verbrechen oder Vergehen, die entsprechend zu bestrafen sind.

§ 10.2 Wer mit Destillat oder anderen Rauschmitteln und Drogen trunken ist und unter deren Einfluss ein Verbrechen oder Vergehen ausübt, der erfahre ein Strafmass, das um eine Wechselstrafe verschärft sei. Die Höhe ist vom vorsitzenden Richter in Anbetracht des Verbrechens festzulegen.

§ 10.3 Wer andere trunken macht, auf dass sie ein Verbrechen begehen, der gelte als Miturheber der Strafthat und werde entsprechend verurtheilt.

INIUSTITIA MORBUS,IUDEX MEDICUS.

CRIMINACAPITALIA

§ 1 CAEDES.

Wer aus niederen Beweggründen den Plan fasst und umsetzt, einen Menschen zu Tode zu bringen, ist mit dem Zeichen des Hammers auf der Stirn zu brandmar-ken. Im Wiederholungsfalle, auch bei blossem, nicht ausgeführtem oder vereiteltem Vorsatz, ist er mit dem Hammer hinzurichten.

In jedem Falle verliert der Mörder seine gesamte be-wegliche Habe, die der Richtkasse zufällt. Der vorsit-zende Richter mag entscheiden, davon einen Teil der Familie des Opfers zur Wiedergutmachung zukommen zu lassen.

FACTUM INFECTUM FIERI NON POTEST.

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§ 1 ANNOTATIONES.

§ 1.1 Handelt es sich bei dem Thäter um einen Menschen kranken Geistes oder einen gewissenlosen Gewohnheitsmör-der; mithin eine Gefahr für die Allgemeinheit, so sind ihm beide Schulterblätter mit dem Hammer zu brechen, auf dass er nicht mehr morden kann.

§ 1.2 Ist das Opfer ein Kind, ein besonders wertvolles Mit-glied der Gesellschaft, ein Schöffe, Vagant, Richter, Spi-talier oder Chronist, so kann die Strafe nach Massgabe des vorsitzenden Advokaten verschärft werden, bis hin zur POE-NA CAPITIS.

§ 1.3 Schlägt der Versuch des Mordes fehl oder wird verei-telt, so ist der Mörder doch zu bestrafen, als hätte er seinen Vorsatz in die That umgesetzt.

§ 1.4 Macht der Mörder geltend, zum Schutze seiner selbst oder anderer den Mord begangen zu haben, sind seine Be-weggründe also lauter, so mag die That nach Massgabe des vorsitzenden Richters nach § 1 CR. MAIORA als Todschlag behandelt werden und nicht als Mord; auch wenn es sich um eine That mit Vorbedacht handeln sollte.c

§ 2 MACULATIO.

Wer eine andere Person anfällt, sie mit körperlicher oder seelischer Gewalt, Drogen oder Destillat gefü-gig macht, zum geschlechtlichen Verkehr oder zur Unzucht zwingt, soll mit dem Zeichen des Hammers und einem breiten Winkel auf der Stirn gebrandmarkt werden. Handelt es sich um einen Wüstling, und sieht man grosse Gefahr des Rückfalls, so verliere er darüber hinaus mittels einer Drahtschlinge seine Männlich-keit.Im Wiederholungsfalle, auch bei blossem Vorsatz, richte man ihn wie einen toll gewordenen Gendo mit dem Hammer hin.

In jedem Falle wird das bewegliche Vermögen des Thäters eingezogen und der Richtkasse zugeführt. Der Vorsitzende kann entscheiden, dass ein Theil des Vermögens als Wiedergutmachung an das Opfer gege-ben wird.

MORS LATRONIS

VITA HUMANITATIS.

§ 2.2 Ist das Opfer eine jehammedanische Jungfrau und kann ihre Sippe dies glaubhaft bezeugen, kann im Entscheidungs-falle das Strafmass verschärft werden. In keinem Falle er-laube man aber der Sippe, selbst Urtheil und Strafe in die Hand zu nehmen, und man bestrafe Eigenjustiz hart.

§ 2.3 Es hat sich als USUS IURIS eingebürgert, über die Ent-mannung des Thäters das Opfer oder dessen Sippe entschei-den zu lassen.

§ 2.4 Bei versuchter MACULATIO ohne Vollzug der Unzucht, oder bei lediglich gehegter und vereitelter Absicht, kann das volle Strafmass gegen Zahlung einer Wechselstrafe an das Opfer ausgesetzt werden. Der Verbrecher trage eine dreie-ckige blaue Färbung an der Stirn zum Zeichen seiner Schuld, bis diese von selbst verblasst.

§ 2 ANNOTATIONES.

§ 2.1 Ist das Opfer ein Kind oder geistig zurückgeblieben,

oder ist das Opfer dem Thäter zum Schutze anheimbefohlen,

so liegt ein besonders schwerer Fall vor. Es obliegt hier dem

vorsitzenden Richter, das Strafmass nach seiner Massgabe

zu verschärfen.

MORS LATRONIS

VITA HUMANITATIS.

§ 3 PRODITIO et SOLLICITATIO.

Wer als Bürger oder Einwohner des Protektorats das Gemeinwohl und den iustitianischen Staat an seine Feinde verrät, wer die Grundsätze der Gesellschaft, die Richtschaft und das Recht schmäht, das Volk ver-hetzt und zur Auflehnung aufstachelt, macht sich des Hochverrats und der Aufwiegelung schuldig.

Der Thäter verliere seine Zunge vermittels einer Drahtschlinge. Bei Wiederholung werde er mit dem Hammer vom Leben zum Tode gebracht.

In minderschweren Fällen kann der Delinquent mit einem roten Streifen über den Mund gefärbt oder täto-wiert werden. Dies ist als besondere Milde anzusehen und ist nur bei mildernden Umständen oder Zwang überhaupt zu erwägen.

§ 3 ANNOTATIO.

§ 3.1 Beim Verhängen des Strafmasses bedenke der vorsit-zende Richter, dass dem Verbrechen der SOLLICITATIO stets weitere Verbrechen folgen werden: Unruhen und Plünde-rungen, Ruhestörung, thätliche Angriffe, Widerstand gegen die Richtschaft. Für alle diese Verbrechen ist der Aufwiegler mitverantwortlich und kann dafür belangt werden.

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§ 4 MUTILATIO et TORMENTA.

Die Strafe für die vorbedachte Folter oder dauerhafte

Verstümmelung einer Person ist die Brandmarkung

mit dem Zeichen des Hammers auf den Wangen. Bei

wiederholter That verliere der Thäter den Gebrauch

einer oder beider Hände, die mit dem Hammer ge-

brochen werden.

Ist der Thäter als dauerhafte Gefahr für die Allgemein-

heit zu erkennen oder zeigt er Freude an seinem Thun,

so mag der vorsitzende Advokat entscheiden, ihn mit

dem Hammer zum Tode befördern zu lassen.

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In jedem Fall falle das bewegliche Vermögen dem Op-fer zu, das durch die Verstümmelung in Armut leben muss.

§ 4 ANNOTATIONES.

§ 4.1 Ist das Opfer ein Kind oder geistig zurückgeblieben, oder ist das Opfer dem Thäter zum Schutze anheimbefohlen, so liegt ein besonders schwerer Fall vor. Es obliegt hier dem vorsitzenden Richter, das Strafmass nach seiner Massgabe zu verschärfen, bis hin zur POENA CAPITIS.

§ 4.2 Bleibt es bei einem missglückten Versuch, so mag der vorsitzende Advokat die Strafe gegen Zahlung einer Wech-selstrafe einstellen.

IUS IUGUM HOMINI.

§ 5 LIBELLUS GRAVIS.

Stiehlt oder raubt eine Person Güter in solcher Men-ge, dass das Opfer verarmt und sein Leben nicht fristen kann, oder überschreitet der Wert des Geraubten ein-tausend Wechsel, so verliere der Thäter seine gesamte bewegliche Habe, welche von der Richtschaft beschlag-nahmt wird. Man brandmarke ihn auf beiden Händen mit dem Zeichen des Hammers. Im Wiederholungs-falle verliere er beide Hände. Der urtheilende Richter kann verfügen, dass die Habe des Verurtheilten dem Opfer oder dessen Sippe zu-komme.

§ 5 ANNOTATIONES.

§ 5.1 Schwerer Diebstahl oder Raub liegt ebenfalls vor, wenn die Beute zwar im Wert gering, aber für die Lebensfristung des Opfers von gewichtiger Bedeutung sei; item, die Werk-zeuge eines Handwerkers, die Waffen eines Jägers, die Krü-cken eines Verkrüppelten. Ebenso, wenn es sich bei dem Raubgut um Medizin oder medizinisches Gerät eines Ange-hörigen des Spitals handelt.

§ 5.2 Die Strafe mag verschärft werden, wenn das Opfer für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist; ein Verwalter, Schöffe oder angesehener Bürger, Ortsvorsteher, Chronist, Spitalier oder Richter. Insbesondere in letzteren drei Fällen kann das Strafmass bis zur POENA CAPITIS ansteigen, insbe-sondere im Falle der Wiederholung.

sine lege homo canis.

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§ 6 INIURIA IUDICIS.

Thätlicher Angriff auf einen Schöffen oder Vaganten werde mit Brandmarkung auf der Stirn gestraft. Im Wiederholungsfalle werde der Angreifer mit dem Hammer zu Tode gebracht und seine Habe eingezo-gen.Erheben der Hand wider einen Richter werde gestraft mit dem Tode durch den Hammer und Einzug der ge-samten Habe. Dies gilt, soweit der Angreifer nicht bereits durch die Wehr des Richters oder Schöffen zu Tode gekommen.

§ 6 ANNOTATIONES.

§ 6.1 INIURIA IUDICIS stellt einen besonders gearteten Fall dar: insofern als die Strafe ohne Verhandlung auch durch ei-nen Protektor festgelegt und vollstreckt werden kann. Der urtheilende Richter bedenke jedoch, dass dem Ansehen der Richtschaft im Volke mit einem Prozesse CORAM PUBLICO und einer öffentlichen Vollstreckung in vielen Fällen besser gedient sei.

§ 6.2 Auch bei Angriff auf einen Schöffen oder Vaganten in Ausübung seiner Pflicht ist die POENA CAPITIS statthaft, wenn es sich um einen schweren oder einen bewaffneten An-griff handelt oder der Schöffe oder Vagant durch den Angriff ernsthaft verletzt wurde. a

§ 6.3 Handelt es sich um einen minderschweren Fall oder sind besondere mildernde Umstände zu berücksichtigen, so kann der vorsitzende Richter auf ein milderes Straf-mass entscheiden. In diesem Fall ist Brandmarkung der Stirn oder Verlust einer oder beider Hände oder Schul-terblätter; durch Zerschlagen der Knochen mit dem Hammer als Strafmass statthaft.Der vorsitzende Richter bedenke hierbei jedoch das An-sehen der Richtschaft und des Gesetzes, das im Regelfalle von einer harten und entschiedenen Strafe bei öffentlicher Vollstreckung Vorteil zieht.

§ 7 INCENSIO.

Wer in Absicht oder grober Fahrlässigkeit ein Feu-

er legt, das sich ausbreitet und Werte verschlingt

oder Menschen schädigt, der werde ungeachtet

seines Ansehens mit dem Zeichen des Hammers

auf der Stirn gebrandmarkt. Seine bewegliche Habe

falle der Richtkasse zu, aus der – nach Massgabe

des Richters – seine Opfer entschädigt werden

können.

Bei erneuter Brandstiftung werde der Thäter mit

dem Hammer vom Leben zum Tode befördert.

§ 8 SERVITRICIUM.

Kein Bürger Justitians, kein Protektoratsbürger oder Völkischer darf Sklaven halten und zur unentlohnten Arbeit zwingen. Sklavenhalter verlieren ihre beweg-liche Habe an die Richtkasse; sie werden als antisozi-ales Subjekt mit dem Zeichen des Hammers auf beiden Wangen gebrandmarkt.

§ 8 ANNOTATIONES.

§ 8.1 Statt der Strafe der Brandmarkung mag der vorsit-zende Richter verfügen, dass der Thäter der Gemeinschaft in einem Arbeitslager diene. Dazu werde dem Thäter das Gesicht rot gefärbt. Er arbeite im Straflager, bis die Fär-bung völlig verblasst ist, und kehre dann in die Gesellschaft zurück. Dieses Urtheil sei als besondere Milde verstanden und komme nur in leichten Fällen zur Anwendung; idem die Sklaven gut behandelt wurden und keine schwere Arbeit ver-richten mussten.

§ 9 VORATIO CARNIS HOMINORUM.

Wer Menschenfleisch isst oder Menschen um ihres Fleisches willen jagt oder tötet, wer Leichen zum Zwecke des Verzehrs bewahrt, der werde mit dem Hammer auf der Stirn gebrandmarkt, seine Habe falle der Richtkasse zu.

Zeigt der Menschenfresser keine Reue, entstammt er einer Sippe, der das Fressen von Menschenfleisch Sitte und Gebrauch ist; kurz, ist mit einem erneuten Rück-fall zu rechnen, so werde er mit dem Hammer zum Tode gerichtet. Dasselbe gilt, sollte er erneut Men-schenfleisch essen oder ein anderes schweres Verbre-chen begehen.

§ 9 ANNOTATIONES.

§ 9.1 In Zeiten der Hungersnot oder des Mangels ist die Strafe besonders hart durchzusetzen; Prozesse sollen hier stets CORAM PUBLICO stattfinden, die Strafe öffentlich voll-streckt werden, damit nicht der Mensch dem Menschen zum Wolfe werde.

§ 9.2 Wurde der Thäter unter Zwang zum Verzehr des Fleisches angehalten, so werde die Strafe gemildert oder ausgesetzt.

CRIMINAMAIORA

cf. 1 CRIMINA MAIORA sind Verbrechen am Mit-menschen und der Gesellschaft, die schwerer wiegen als Bagatellvergehen, aber nicht angethan sind, die Gesellschaft selbst zu zerstören. Vielmehr trachtet der Verbrecher danach, sich durch ein CRIMEN MAJOR in-nerhalb der Gesellschaft einen unrechtmässigen Vort-heil zu verschaffen.

cf. 2 Allen CRIMINA MAIORA ist gemein, dass sie die entscheidende Schwelle zum Abstieg in die Antisozia-lität sind. Wehret den Anfängen!

cf. 3 Wo immer von Rechts wegen das Strafmass des Schiedsspruchs auf dauerhafte Zeichnung oder Brand-markung lauten muss, wird das Urtheil des Richters auf die Probe gestellt.

Handelt es sich um einen Gewohnheitsverbrecher, den sein Thun nicht reut; und vor dem zu warnen dem Ge-setz eine Pflicht und ein Dienst am Bürger ist? In die-sem Falle lasse der Richter den Verbrecher markieren und schreibe ihm seine Schuld deutlich ins Gesicht.

Wenn aber der Verbrecher Reue erkennen lässt oder nicht ganz verloren scheint, erkenne der Richter auf eine Zeit im Straflager. Dem Verbrecher werde das Gesicht rot gefärbt; er thue Dienst im Lager, bis die Färbung verblasst sei, und trete dann als reuiges Mit-glied zurück in die Gemeinschaft.

cf. 4 Verübt ein Bürger ein CRIMEN MAIOR oder CAPI-TALIS, so können ihm und seiner Familie nach Mass-gabe des verhandelnden Richters die Bürgerrechte ent-zogen werden; dasselbe gelte für im Uebermass verübte Bagatellvergehen.

cf. 5 Wird eine Wechselstrafe verhängt, und kann der Thäter diese nicht leisten, so leiste er stattdessen har-te Arbeit im Straflager (cf. 3) oder unter der Aufsicht eines Richters, bis seine Arbeit der Gesellschaft den Wert der Wechselstrafe vergolten hat.

cf. 6 Der Richtschaft oder der Gesellschaft aus freien Stücken geleistete Dienste können im Einzelfall nach Massgabe des Richters zu einer Milderung der Strafe führen; hierbei übersteige die Schwere des geleisteten Dienstes, die persönliche Gefahr für Leib, Leben und Ruf des Thäters und die mit dem Dienste verbundene Anstrengung die Schwere der Strafthat um ein signi-fikantes Mass.

cf. 7 Hat der Thäter ein CRIMEN MAIOR verübt, um Schaden von der Gesellschaft zu wenden; andere Per-sonen vor Verletzung und Tod zubewahren; um ein Verbrechen zu verhindern oder zu melden, so werde die Strafe gemildert oder ausgesetzt. a

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si vis pacem,cole iustitiam.

§ 1 LIBELLUS.

Raub, Diebstahl oder Plünderung werde, so ein Wert des geraubten Gutes von 1000 Wechseln nicht über-schritten und das Opfer auch nach dem Raube in der Lage, seinen Unterhalt zu fristen, mit dem Färben der Hände gestraft. Dabei werde die Hand bis zum Ansatz des Ellenbogens in roter Farbe markiert. Bei besonders schweren Fällen oder im Wiederho-lungsfalle werde die Färbung durch Tätowierung dauerhaft gemacht; bei erneuter Wiederholung ver-liere der Dieb eine Hand, die mit dem Richthammer gebrochen wird. In jedem Falle leiste der Verbrecher Wiedergutmachung.

§ 1 ANNOTATIONES.

§ 1.1 Ueberschreitet der Wert des Geraubten 1000 Wechsel oder ist das Opfer schwer geschädigt und kann sein Leben nicht mehr fristen, so ist der Thäter nach § 5 CR. CAPITALIA zu richten.

§ 1.2 Ist der Wert des Geraubten gering oder handelte der Verbrecher aus Hunger; oder stahl er aufgrund einer Gefahr für sein Leben oder seine Unversehrtheit, so komme stattdes-sen § 1 CR. MINORA zur Anwendung.

§ 1.2.1 In Ausnahme zu § 1.2 ist der Diebstahl oder Raub oder die Plünderung von Medikamenten und medizinischem Gerät aller Art von Angehörigen des Spitals auch in gering-fügiger Menge stets nach § 5 CR. CAPITALIA zu richten.

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§ 2 OCCISIO.

Tötet ein Mensch einen anderen ohne Vorbedacht, aber in absichtlicher Handlung und ohne Fahrlässigkeit, so ist er des Todschlags schuldig und werde mit einem roten Quadrat auf der Stirn gefärbt.

Verübt er zu späterem Zeitpunkt eine gewaltthätige Handlung jedweder Art, so sei ihm das Gesicht dauer-haft durch Tätowierung gezeichnet.

Erschlägt er wiederum einen Menschen, so werde er mit dem Hammer zu Tode gebracht, und seine gesamte Habe falle der Richtschaft zu. Diese entschädige aus der Habe seine Opfer.

§ 2 ANNOTATIONES.

§ 2.1 Oft wird hier vom Delinquenten eine vorhergehende Provokation durch Worte oder Gesten als ::mildernder Um-stand:: zitiert. Dennoch weiche das Strafmass nicht ab! Han-delt es sich um ein Erstvergehen, so wird der Thäter nach Verblassen der Zeichnung wieder in der Gesellschaft sich be-wegen können; er ist damit also nicht zuviel bestraft. Hat er indes nicht gelernt, sich zu zügeln, und übt ein zweites Mal Gewalt, so ist es die Pflicht des Gerichts, seine Mitbürger vor seiner Unbeherrschtheit zu warnen und zu bewahren.

1§ 2.2 Das Recht zur Notwehr (§ 4.2.1 und 5.2.1 CR. MAJORA) bleibt unberührt und mildert hier die Strafe; wenn Todschlag in Notwehr geübt wurde, so bleibe es bei einer vorüberge-henden Zeichnung; diese Strafe mag nach Massgabe des urt-heilenden Richters gegen Zahlung einer Strafe von zwischen 100 und 500 Wechseln ausgesetzt werden.

§ 2.2.1 Um als in Notwehr handelnd zu gelten, muss der Thäter glaubhaft machen, dass der Tod des Opfers die ein-zige Möglichkeit darstellte, eine Gefahr für sich oder andere Bürger zu bannen. Andernfalls werde er mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft.

§ 2.2.2 Das Recht auf Notwehr berührt nicht den geplanten Mord an einem Opfer; Notwehr ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus der SITUATIO unvorbereitet entsteht. Vorbereitete Tötung ist in jedem Falle zumindest als OCCISIO zu strafen (s.a § 1.4 CR. CAPITALIA) auch wenn sie zur Verhinderung eines Verbrechens dient.

iustitia dormire non potest.

§ 3 FUGA.

Entzieht sich ein Verbrecher der Verhaftung, der Ver-

handlung oder Bestrafung durch die Richtschaft, so

werde er mit einem schwarzen, senkrechten Balken

über rechte Stirn und Wange tätowiert oder gebrand-

markt. Gegebenenfalls breche man ihm einen Fuss mit

dem Hammer. Wird er erneut gefasst, so steht es dem

vorsitzenden Richter frei, die Strafe für sein Verbre-

chen bis hin zum Höchstmass anzuheben.

Ebenso verfahre man, wenn der Verbrecher oder seine

Beauftragten, Freunde oder Familie Beweismittel zu

vernichten trachten.

§ 3 ANNOTATIONES.

§ 3.1 Beihelfer zu Flucht, Verschleierung der That oder Ver-nichtung von Beweisen werden, so sie nicht unter Zwang handeln, ebenso gezeichnet; zudem erfahren sie dasselbe Strafmass wie der Verbrecher selbst für seine ursprüngliche That.

§ 3.2 Flieht ein Verbrecher aus dem Gewahrsam der Richt-schaft, so kann die Strafe nach § 3 von jedem Richter vom Range eines Stadtrichters an aufwärts auch ohne Verfahren verhängt und ausgeführt werden. Die ursprüngliche Stra-fe jedoch und Bestrafung von Beihelfern nach § 3.1 obliege einem ordentlichen Gericht.

§ 3.2.1 Ist der Verbrecher nur unter unbilliger Gefährdung für die ausführenden Organe zu ergreifen, so greife der Rechts-grundsatz SINE PERICULA (§ 1 IUS IUDIC.).

§ 4 MULCATIO.

Streit schwächt die Gesellschaft! Prügelei und Streit, so sie mit Fäusten ausgetragen werden, sind mit Fär-bung des Gesichts in Form eines blauen Kreuzes zu ahnden. War das Handgemenge nur leicht, und tren-nen sich die Streithähne ohne Widerstand beim Er-scheinen eines Schöffen, Vaganten oder Richters, so kann von der Markierung gegen eine Wechselstrafe von 50 bis 150 Chronistenwechseln abgesehen werden.Wiederholungsthäter sind in der gleichen Form dauer-haft zu tätowieren oder zu brandmarken.

§ 4 ANNOTATIONES.

§ 4.1 Faustkämpfe und Kampfspiele aller Art sind, obschon kein Streit, wie jede andere Schlägerei zu behandeln. Aus-richter und Veranstalter solcher Spiele werden als Beihelfer und Nutzniesser nach dem gleichen Masse bestraft wie die Schläger. Nach Massgabe des urtheilenden Richters können auch Personen, die auf die Kämpfe Wetten abschliessen, als Nutzniesser des Verbrechens behandelt und entsprechend ge-straft werden.

§ 4.2 Es ist wohlbekannt, dass Personen, die an einer MUL-

CATIO teilgenommen, die Schuld auf andere zu schieben su-chen. Hat der schlichtende Richter oder Schöffe dies nicht mit eigenen Augen gesehen, hat eine solche Behauptung kei-nen Einfluss auf das Urtheil.

§ 4.2.1 In Ausnahme zu § 4 und § 4.2 gilt das Recht zur Notwehr: ein Bürger oder Völkischer darf Gewalt anwenden, um sich oder andere vor einem Gewaltthäter zu beschirmen; sobald jedoch die Gefahr abgeschlagen, hat er das Handge-menge zu verlassen und sich weiterer Kampfhandlungen zu enthalten. Thut er dies nicht, so werde er als gewöhnlicher Schläger angesehen und wie unter § 4 bestraft.

§ 5 VIOLENTIA ARMATA.

Greift ein Mensch einen anderen mit einer Waffe an,

die geeignet ist, diesen zu töten oder schwer zu ver-

letzen, so werde er mit einem roten Kreuz auf dem

Gesicht markiert. Kommt er von selbst zur Besinnung

und bricht den Angriff ab, bevor mehr als nur oberfläch-

liche Verletzung eintritt, so kann eine blosse Färbung

erwogen werden; andernfalls werde er tätowiert oder

mit dem Kreuz gebrandmarkt.

Wird ein solcherart Markierter wiederholt gewalttä-

tig, so zerschlage man ihm eine Hand oder ein Schul-

terblatt mit dem Hammer. Sieht er immer noch nicht

von seinem Thun ab, so töte man ihn mit dem Ham-

mer wie einen tollwütigen Gendo.

§ 5 ANNOTATIONES.

§ 5.1 Verschiedene Mittel der Gewalt können nach Massgabe des urtheilenden Richters als Waffe angesehen werden: ein Trog mit Wasser etwa, in dem das Opfer ertränkt werden soll, oder die Kante einer Wand. Entscheidend sei die Ab-sicht des Thäters, das Opfer damit zu verletzen.

§ 5.2 Sind beide Parteien bewaffnet und dringen aufeinander ein, sind beide als Friedensbrecher und Schläger gleicher-massen zu strafen.

§ 5.2.1 Eine Ausnahme von § 5 und § 5.2 bildet das Recht zur Notwehr; ein Bürger oder Völkischer darf straffrei auch bewaffnete Gewalt üben, um Schaden von sich oder anderen Bürgern zu wenden. Sobald jedoch die Gefahr abgeschlagen, hat er das Handgemenge zu verlassen und sich weiterer Kampfhandlungen zu enthalten. Thut er dies nicht, so wer-de er als gewöhnlicher Schläger angesehen und wie unter § 5 bestraft.

§ 5.3 Kommt das Opfer zu Tode, so ist die That als Todschlag zu behandeln und nach § 2 CR. MAJORA zu verhandeln.

§ 5.4 Der urtheilende Richter beachte auch die Trageweise der Waffen; sind die Waffen zu Beginn der Thätlichkeiten nicht gesichert getragen worden, so ist eine entsprechende gesonderte Strafe zu verhängen.

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§ 6 AGITATIO.

Wiegelt ein Mensch durch unwahre Behauptungen, Verhetzung oder Agitation Bürger oder Völkische gegeneinander auf, so dass Streit entsteht, vergeht er sich am Frieden des Volkes. Ein solcher Unfriedens-stifter werde mit einem blauen Balken über den Mund gefärbt, damit seine lügnerische und hetzerische Art weithin zu erkennen sei. Er zahle zudem eine Strafe von 100 bis 1000 Wechseln, je nach Schwere der Ver-hetzung.

Wiederholungsthäter sind durch Tätowierung dauer-haft zu zeichnen; in schweren Fällen ist die Strafe der Verlust der Zunge durch die Drahtschlinge. Seine be-wegliche Habe falle der Richtschaft zu.

§ 6 ANNOTATIONES.

§ 6.1 Entstehen durch die Unfriedensstiftung weitere mit-telbare Verbrechen, Streit oder Unruhen, so ist der Thäter für alle diese Verbrechen als mitschuldig zu betrachten und ebenso zu richten wie die ausführenden Thäter.

§ 6.2 Unfrieden ist eine Saat, die, einmal gelegt, nicht wie-der völlig auszurotten ist. Sie kann im Volke schwären, bis sie an völlig anderer Stelle wieder ausbricht. Im Lichte des-sen ist dem urtheilenden Richter eher zu einer strengeren als einer milderen Strafe zu raten!

§ 7 INIURIA FAMAE.

Schädigt jemand den Ruf eines Anderen durch die Ver-

breitung von Lügen, Gerüchten oder Halbwahrheiten,

so leiste er eine Wiedergutmachung an Wechseln an

das Opfer. Die Höhe wird vom vorsitzenden Richter

in Abhängigkeit von der Schwere der Rufschädigung

festgelegt.

Zusätzlich zu dieser Genugtuung mag der urtheilende

Richter verfügen, dass der Thäter mit einem blauen

Balken über den Mund gefärbt werde. Dies ist bei

Gewohnheitsthätern in eine dauerhafte Tätowierung

umzuwandeln.

Wird jemand ein drittes Mal bei der Schädigung des Rufes Anderer ertappt, so verliere er die Zunge mittels einer Drahtschlinge. Seine bewegliche Habe werde eingezogen.

§ 7 ANNOTATIO.

§ 7.1 Oft zieht Rufschädigung zahlreiche andere Verbrechen nach sich. Wenn jemand unter dem Eindruck der Lügen ein Verbrechen an dem Opfer oder dessen Habe oder Umgebung begeht, so ist der Schädiger nicht weniger als dieser als schuldig zu betrachten und entsprechend zu verurtheilen.

§ 8 DICTIO INVECTIVA.

Wer andere ins Gesicht hinein beleidigt oder schmäht, der werde, wenn er Abbitte leistet, mit einer Wechsel-strafe von 10 bis 200 Wechseln belegt. Zeigt er sich verstockt und nimmt er die Schmähung nicht zurück, so werde er mit einem blauen Balken über den Mund gezeichnet. Wiederholungsthäter seien dauerhaft in gleicher Weise durch Tätowierung zu zeichnen.

§ 8 ANNOTATIONES.

§ 8.1 Ist die Schmähung geringfügig, so mag der Richter es bei einer Ermahnung bewenden lassen; insbesondere dann, wenn das Opfer dem Thäter vergibt, oder wenn der Thäter in besonderer Weise provoziert wurde.

§ 8.2 Haben sich beide Parteien gegenseitig geschmäht, so seien sie beide gleichermassen zu strafen.

§ 8.3 Erfolgt die offene Schmähung im öffentlichen Raume, und ist sie dazu angethan, die Meinung anderer Personen über das Opfer zum Schlechteren zu verändern, so werde der Thäter gegebenenfalls nach h § 7 CR. MAJORA vor Gericht gestellt und bestraft.

§ 8.4 Ist das Opfer ein Richter oder Schöffe, so werde die Strafe nach Massgabe des urtheilenden Richters verschärft, um das Ansehen der Richtschaft zu wahren.

§ 9 COERCIO.

COERCIO ist gegeben, zwingt jemand einen Bürger

oder Völkischen durch Drohung der Gewaltanwen-

dung oder der Verbreitung belastender Fakten, oder

durch die Drohung, dasselbe Personen anzuthun, die

dem Opfer lieb und theuer sind, zu einem Vergehen

oder zu Handlungen, die das Opfer nicht wünscht; zu

unangenehmen oder unzüchtigen Diensten oder zu

demütigenden Handlungen; oder zur Herausgabe von

Habe oder Geld.

Der Thäter leiste Wiedergutmachung für die empfan-

gene Habe. Zwang er das Opfer zu Vergehen gegen das

Gesetz, so gehe dieses straffrei aus; der Thäter jedoch

werde in derselben Härte bestraft, als hätte er das Ver-gehen selbst begangen.

Zudem werde der Thäter, so der Fall dem Richter schwerer als eine Bagatelle erscheint, mit einem senk-rechten blauen Balken über Stirn und Nase gefärbt. Bei Wiederholungsthätern wer-de diese Färbung durch Tätowierung dauerhaft gemacht.

Wird ein Erpresser erneut straffäl-lig, so verliere er seine Zunge; ist sein Vergehen besonders schwer, so sterbe er durch den Hammer.

§ 10 ADULTERATIO.

Wer die Ehe bricht und Unzucht mit anderen treibt, nachdem er ein Band für das Leben vor dem Gesetz

geschlossen, wer sich Gespielen aushält, der werde mit einer Strafe von 50 bis 1000 Wechseln belegt. Ist der Fall schwer, oder handelt es sich um eine Wiederho-lungsthat, so werde er ausserdem auf beiden Wangen mit einem roten Kreis gezeichnet. Erneute ADULTE-RATIO in sehr schweren Fällen kann beim Manne mit dem Verlust der Geschlechtsteile, bei der Frau mit der Brandmarkung der Brust geahndet werden.

§ 10 ANNOTATIONES.

§ 10.1 Einfache ADULTERATIO ist nur dann zu verhandeln, wenn sie von der betrogenen Partei vor Gericht gebracht; oder falls die betrogene Partei der Strafverfolgung zustimmt. Handelt es sich um einen schweren Fall, so werde sie auch ohne Zustimmung verhandelt.

§ 10.2 Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn der Thäter Gewalt oder Zwang anwendet; in diesem Falle ver-handle man auch nach § 2 CR. CAPITALIA.

§ 10.3 Ebenso liegt ein sehr schwerer Fall vor, wenn der Ge-spiele zum Zeitpunkt das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

§ 11 EXCIDIUM PROPRIETATIS.

Beschädigung und Zerstörung von Eigenthum ande-rer werde in jedem Falle mit Wiedergutmachung des Schadens bestraft; zuzüglich einer Strafe von 10 bis 500 Wechseln, abhängig vom Wert des Zerstörten und der Intention des Thäters.

Handelt es sich bei dem Zerstörten oder Beschädigten um öffentliches Eigenthum, oder ist die That beson-ders schwer oder verwerflich, so erhalte der Thäter zudem eine blaue Färbung der Hände.

§ 11 ANNOTATIONES.

§ 11.1 Handelt es sich bei dem Zerstörten um ein Kunstwerk, das den Ersten Richter verherrlicht, so verliere der Thäter beide Hände.

§ 11.2 Die Strafe kann abgemildert oder ausgesetzt werden, wenn die Zerstörung oder Beschädigung den Zweck hatte, Schaden von Bürgern oder Völkischen zu wenden oder ein anderes CRIMEN MAIOR oder CRIMEN CAPITALIS zu verhin-dern.

§ 11.3 Erfolgt die Beschädigung in mutwilliger Absicht, so werde die Strafe verschärft. 4

§ 12 IRRUPTIO CONCORDIAE DOMI.

Verschafft sich jemand ohne Erlaubnis des Besitzers Zutritt zu dessen Grund, Haus oder Hof, so werde der Thäter mit einem blauen Balken über die Handrücken gezeichnet. In schweren Fällen oder im Wiedrho-lungsfalle werde die Zeichnung durch Tätowierung dauerhaft gemacht. Besonders schwere Fälle oder er-neute Wiederholung verlangen, dass der Thäter einen Fuss verliere, der ihm mit dem Hammer zerschlagen werde.

Dasselbe gelte, verlässt jemand nicht Grund, Haus oder Hof, wenn er vom Besitzer des Ortes verwiesen wurde.

§ 12 ANNOTATIONES.

§ 12.1 Ein Bürger oder Völkischer gehe gegen Zahlung von 50 Wechseln straffrei, wenn er Gewalt anwendet, um eine der IRRUPTIO schuldige Person von seinem Grund, Haus oder Hof zu vertreiben.

§ 12.2 Begeht der Thäter IRRUPTIO, um eine Person vor Schaden zu bewahren, oder um ein Vergehen zu verhindern, so gehe er straffrei.

INTEGER VITAE

SCERELISQUE PURUS.

1

§ 13 FRAUDATIO et FALSIFICATIO.

Wer andere um Geld, Dienste oder andere Leistungen betrügt, mit falscher Rede oder Verstellung sich ein falsches Ansehen gibt oder Dokumente fälscht, der erhalte eine Zeichnung, in schweren Fällen eine Tä-towierung: einen roten Balken quer über den Mund. Wer wiederholt auffällt, der verliere seine Zunge ver-mittels einer Drahtschlinge. Seine bewegliche Habe werde eingezogen.

§ 13 ANNOTATIONES.

§ 13.1 Fälscht der Thäter amtliche Dokumente der Richt-schaft, insbesondere Bürgerpapiere, so liegt ein besonders schwerer Fall vor. Hier ist zumindest eine Tätowierung, sinnvollerweise aber eher Verlust der Zunge oder einer Hand zu erwägen.

§ 13.2 Der Betrüger erstatte alle erschlichenen Dienste, Geld und Waren dem Opfer zurück. Der Rest seiner Habe falle der Richtschaft zu.

NEMO ENIM POTESTPERSONAMDIU FERRE.

13

§ 14 PERIURIUM.

Wer vor Gericht einen Meineid schwört, falsche Aus-sagen macht oder Personen fälschlich belastet; falsche Anklage erhebt oder ein Urtheil durch Verschweigen von Fakten beeinflussen will, der werde in geringfü-gigen Fällen mit einem roten Balken über den Mund gefärbt oder tätowiert. Ist der Fall jedoch schwer-wiegend, so verliere er seine Zunge vermittels einer Drahtschlinge.

Belastet er eine unschuldige Person, und würde diese im Fall der Verurtheilung dauerhaft gezeichnet, ver-stümmelt oder hingerichtet, so verliere er all seine Habe an diese Person oder ihre Nachkommen, und werde mit dem Hammer vom Leben zum Tode ge-bracht.

§ 15 ONERATIO.

Wer anderen nachstellt oder sie über Gebühr belästigt, der zahle eine Strafe von 100 bis 500 Wechseln. Ist die Nachstellung oder Belästigung unzüchtiger Natur, so sei die mindeste Strafe die Zeichnung mit einem roten Winkel auf der Stirn. Im Wiederholungsfalle werde die Zeichnung permanent gemacht; in schweren Fäl-len verliere der Thäter eine Hand, ein Knie oder die Zunge. Das Opfer erhalte Wiedergutmachung aus der Habe des Thäters.

§ 16 VINCITIO et INCLUSIO.

Wer andere durch Fesseln, Riegel oder Schlösser ihrer Freiheit beraubt, der zahle eine Strafe von 10 bis 2000 Wechsel an das Opfer, bemessen an der Länge und Schwere der Freiheitsberaubung. Zudem werde er mit einem senkrechten roten Balken über Stirn und Nase gefärbt. In schweren Fällen verliere er zudem einen Fuss oder ein Knie, die mit dem Hammer gebrochen werden.

§ 16 ANNOTATIONES.

§ 16.1 Betäubung durch Medikamente oder Drogen mit der Absicht der Gefügigmachung oder Festhaltung des Opfers kann nach Massgabe des urtheilenden Richters als UINCITIO gewertet werden. Zudem werde die That nach § 19 zusätz-lich gestraft.

§ 16.2 Ist das Opfer ein Richter oder Schöffe oder Beauf-tragter eines Richters in rechtlichem Auftrage, so werde das Höchstmass der Strafe angewendet. In schweren Fällen wer-de der Thäter mit dem Hammer zu Tode gebracht und sein Vermögen eingezogen.

§ 16.3 Verübt der Thäter UINCITIO oder INCLUSIO als Mittel zur Verhinderung einer Strafthat oder zum Festhalten eines Verbrechers, so gehe er straffrei.

§ 17 REPOSITIO MORTUORUM.

Wer Leichen versteckt und vor der Verbrennung be-wahrt, gefährdet sich und andere mit Fäulnis und Ver-sporung. Als Gefahr für die Allgemeinheit werde er mit dem Hammerzeichen gebrandmarkt; in schweren Fällen werde er mit dem Hammer gerichtet.

§ 17 ANNOTATIONES.

§ 17.1 Ein Bürger oder Völkischer kann einen Leichnam vo-rübergehend bewahren, falls es sich um ein Beweisstück in einem rechtlichen Fall handelt. Er gehe dann straffrei, falls

er den Körper zum baldestmöglichen Zeitpunkt der Obhut der Richtschaft übergibt.

§ 17.2 Steht keine Möglichkeit zur Einäscherung und Be-seitigung des Körpers zur Verfügung, so gehe der Thäter straffrei, wenn er den Leichnam isoliert und nach Kräften verhindert, dass mögliche Fäulnis auf andere Menschen übergreife.

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§ 18 ARDESCATIO.

Wer von der Droge Burn entbrennt, sie einnimmt und anderen verabreicht, mit ihr handelt oder sie besitzt, der werde an den Händen in roter Farbe tätowiert. Handelt es sich um einen schweren Fall, handelt er in grossen Mengen, oder ist er als Wiederholungsthäter zu erkennen, so werde er mit dem Hammer vom Leben zum Tode gebracht.

§ 18 ANNOTATIONES.

§ 18.1 Sollte ein Angehöriger des Spitals dies fordern, so sei ein Entbrannter in die Hände des Spitals zu geben; für die Dauer seines Aufenthalts sind seine Bürgerrechte aufgehoben, und er darf straffrei nach Massgabe des Arztes festgehalten, isoliert, mit Medikamenten behandelt, verstümmelt oder zu Tode gebracht werden. Dies soweit nach Aussage des Arztes durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht.

§ 18.2 Entbrannte tragen die Fäulnis in die Volksgemein-schaft; die Richter und ihre Helfer haben Sorge zu tragen, dass sie nicht durch Kontakte mit dem Entbrannten versport werden. Der Thäter sei ohne Kontakt zu anderen Personen bis zur Verhandlung zu verwahren, um Ansteckung zu ver-hindern. Wird ein Entbrannter gerichtet, so geschehe dies unter Aufsicht eines Angehörigen des Spitals und solcherart, dass sich die Fäulnis im Körper des Gerichteten mit seinem Tode nicht auf andere Personen ausbreiten kann.

§ 18.3 Die Droge, ebenso wie alle Habseligkeiten des Thä-

ters seien dem Spital zu übergeben. Dieses trage Sorge für

die Vernichtung aller Rückstände und Sporen nach den Hy-

gienikbestimmungen.

§ 18.4 Burn gelangt auf langen und gewundenen Wegen zu

den Entbrannten. Es ist dem Richter anzuraten, so viel als

möglich über die Herkunft und die Kette der Händler und

Schmuggler in Erfahrung zu bringen. Als Gegenleistung für

Aussagen und Fakten, die zur Ergreifung der Verbrecher füh-

ren, kann dem Thäter eine Straferleichterung bis hin zur

Amnestie gewährt werden.

§ 18.5 Geht von dem Entbrannten eine Gefahr

der Fäulnis und Ansteckung aus, und ist er aus

verschiedenen Gründen nicht dem Spital zu übergeben, so

werde er mit einem roten Dreieck auf der Stirn gekenn-

zeichnet und der Gemeinschaft verwiesen.

&SALUS PUBLICASUPREMA LEX.

2

§ 19 VENENATIO.

Wer andere vergiftet, ihnen Drogen oder Medizin ge-gen ihren Willen oder – ob nach ihrem Willen oder nicht – zu ihrem Schaden verabreicht, der entschädige sein Opfer mit 500 bis 1000 Wechseln, so es am Leben bleibt. Er werde mit je einem roten Winkel auf den Wangen gezeichnet.

Stirbt das Opfer oder bleibt es dauerhaft geschädigt, oder gibt es mehrere Opfer, so werde der Thäter dau-erhaft mit je einem Winkel gebrandmarkt. Er verliere all sein Vermögen.

In besonders schweren Fällen oder im Wiederholungs-falle werde der Thäter mit dem Hammer oder durch sein eigenes Gift zu Tode gebracht.

§ 19 ANNOTATIONES.

§ 19.1 Angehörige des Spitals sind von Verfolgung nach § 19

ausgeschlossen, soweit ein Angehöriger der Hippokratie für

ihre lautere Absicht bürgt.

§ 19.1.1 Ist im Protektoratsgebiet oder Oedland kein Hip-

pokrat in billiger Reichweite, so genüge das Zeugnis eines

zweiten Spitaliers, oder im Einzelfall das Wort des Thäters

selbst, so er seine Beweggründe dem Richter überzeugend

darlegen kann.

§ 19.2 Häufig sind starke VENENA aus der Offizin des Spitals oder einem Angehörigen der Aerzteschaft entwendet worden; daher gehe der ermittelnde Richter in jedem Falle auch dem Verdacht des LIBELLI GRAVI nach (§ 5 CR. CAPITALIA).

§ 19.3 Stirbt das Opfer oder kommt dem Tode nahe, und er-folgte die Verabreichung mit Vorbedacht, so werde der Thä-ter zudem nach § 1 CR. CAPITALIA vor Gericht gestellt und zusätzlich bestraft.

§ 19.4 Verübt der Thäter jedoch VENENATIO als Mittel zur Verhinderung einer Strafthat oder zum Festhalten eines Ver-brechers, so gehe er straffrei.

§ 20 INIURIA CORPORIS.

Wer einen Menschen absichtlich verletzt, der entschä-dige ihn je nach Schwere der Verletzung und der Ab-sicht mit 10 bis 1000 Wechseln. Er werde mit einem blauen Kreuz über Stirn und Wangen gezeichnet. In schweren Fällen oder der Wiederholung, oder zeigt sich der Thäter verstockt, so werde die Zeichnung durch Tätowierung dauerhaft gemacht, und sein ge-samtes bewegliches Vermögen falle der Richtkasse zu.

Ist der Thäter wiederholt gewalttätiger Verbrechen straffällig, so werde er mit dem Hammer einer Hand oder eines Schulterblattes verlustig.

§ 20 ANNOTATIONES.

§ 20.1 Erfolgt die Verletzung im Rahmen einer fehlgeschla-genen medizinischen Operation und ist der Thäter Angehö-riger des Spitals, so gehe er straffrei.

§ 20.2 Verübt der Thäter die That als Mittel zur Verhinde-rung einer Strafthat oder zum Festhalten eines Verbrechers, so gehe er straffrei.

Iustitia est constans et perpetua voluntas

ius suum cuique tribuendi.

§ 21 OBSTRUCTIO IUSTITIAE.

Wer einen Richter oder Schöffen bei seiner

Thätigkeit behindert, die Strafe eines Verbre-

chers vereitelt oder gegen die richterliche Ge-

walt Widerstand leistet, der werde mit einem

roten Hammer auf der Stirn gezeichnet. In

schweren Fällen; ex. gen. wo es zu Thätlich-

keiten kommt, werde ihm eine Hand oder ein

Schulterblatt mit dem Hammer gebrochen.

§ 21 ANNOTATIONES.

§ 21.1 Häufig ist eine schnelle Strafung des Thäters vonnöten, damit die eigentliche Thätigkeit des Rich-ters nicht leide. Dies ist insbesondere bei der Ver-folgung oder Ingewahrsamnahme von Verbrechern der Fall. Daher mag eine Strafe nach § 21 von jedem Richter oder Schöffen unverzüglich und direkt aus-geführt werden, ohne ein Verfahren zu bemühen.

§ 21.1.1 Das in § 21 geschilderte Strafmass sei eine lose Richtschnur; der Richter oder Schöf-fe entscheide selbständig, was in der jeweiligen Lage statthaft und mit den gegebenen Mit-teln durchzusetzen sei. Er sei jedoch stets des Ansehens der Richtschaft eingedenk, das in der Regel von einer schnellen und stren-gen Strafe Vorteil zieht.

§ 21.3.2 Alle Helfer des Thäters werden in gleicher Weise angeklagt und verurteilt wie der Thäter selbst; auch wenn ihr Beitrag zur OBSTRUCTIO nur geringfügig ist.

§ 21.3.3 Als Ausnahme zu § 21.3.2 gilt, wenn die Beihelfer unter Zwang standen; in diesem Falle seien sie straffrei zu stellen und lediglich streng zu ermahnen.

§ 21.4 Bei der Ueberwindung der OBSTRUCTIO mag der aus-führende Schöffe oder Richter; mit seiner Erlaubnis auch seine Helfer, Gegenstände und Ressourcen appropriieren. Derartige Gegenstände seien dem jeweiligen Besitzer nach Möglichkeit zurückzuerstatten; im praktischen Falle wird jedoch die Fortsetzung der Verfolgung dies selten möglich machen.

§ 21.2 Erleidet der Thäter bei seiner OBSTRUCTIO oder de-ren Beseitigung Verletzungen oder kommt zu Tode, wird er festgehalten oder geht seines Eigentums verlustig, so werde der Richter oder Schöffe nicht belangt; ebensowenig Bürger oder Völkische, die bei der Durchsetzung des Rechts Hilfe leisten.

§ 21.3 Werden bei der OBSTRUCTIO oder deren Beseitigung unbeteiligte Menschen verletzt oder kommen zu Tode; oder wird deren Eigentum beschädigt, so werde der Thäter für diese Schäden vor Gericht gestellt, als hätte er sie in voller Absicht selbst begangen.§ 21.3.1 Hierbei komme die Grund-annahme zum Tragen, dass der Thäter mit Vorsatz und Vorbedacht handele; dementsprechend alle Folgen billigend in Kauf nehmend. Kommt daher jemand zu Tode, so ist in jedem Fall von CAEDES auszugehen, nicht von Todtschlag (§ 1 CR. CAPITALIA)

§ 21.4.1 Werden bei der Beseitigung der OBSTRUCTIO Res-sourcen verbraucht, die einem Bürger gehören (dies umfasst Verbrauchsgüter, ex. gen. Munition oder Petro), oder geht er eines appropriierten Gegenstandes verlustig, so kann er nach einem entsprechenden Antrag aus der Richtkasse an-gemessen entschädigt werden. Es ist jedoch Bürgerpflicht, Richtern und Schöffen bei ihrer Thätigkeit Beistand zu lei-sten; ein grundsätzliches Recht auf Rückerstattung besteht daher nicht.

§ 21.4.2 Werden bei der Beseitigung der OBSTRUCTIO Res-sourcen aus dem Besitz eines Völkischen verbraucht, so be-steht kein Recht auf Rückerstattung, solange die Appropri-ierung auf justitianischem Boden geschieht. Ausserhalb des Stadtgebiets sei der Völkische entsprechend aus der Richt-kasse zu entschädigen.

§ 21.5 Weigert sich ein Bürger oder ein Völkischer, der im Protektorat ansässig ist, einem Richter bei der Durchset-zung des Rechts billige Hilfe zu leisten, so komme § 21 auch bei ihm zur Anwendung. Ist der Völkische nicht im Protek-torat ansässig, so hat er keine Verplichtung zur Leistung von Rechtshilfe.

§ 21.5.1 Billige Rechtshilfe sei solche Unterstützung bei der richterlichen Thätigkeit, die den Helfenden keiner Gefahr für Leib und Leben aussetzt und nicht dazu angethan ist, die Fristung seines Lebensunterhalts wesentlich zu schädigen. Es ist die Pflicht der Protektoren, Schaden von den Bürgern und Völkischen zu wenden. &

§ 22 INIURIA LETALIS.

Führt jemand auf fahrlässige Weise den Tod eines anderen herbei, so erhalte er eine quadratische blaue Färbung der Stirn. Handelt es sich um einen schweren Fall, so werde die Färbung durch Tätowierung dau-erhaft gemacht oder werde er mit dem Zeichen des Hammers auf der Stirn gebrandmarkt.

Handelt jemand wiederholt fahrlässig und lässt keine Besserung erkennen, auch wenn niemand verletzt wird oder zu Tode kommt, so werde er auf der Stirn ge-brandmarkt oder mit dem Hammer zu Tode gebracht. Sein Vermögen werde dafür verwendet, das Leid zu lindern, das er anderen gebracht; was übrig bleibt, falle der Richtkasse zu.

CRIMINAMINORA

cf. 1 CRIMINA MINORA sind Vergehen von kleinlicher und bagatellhafter Natur, die, wiewohl aus gemeiner Selbstsucht entstanden, nicht dazu angethan sind, die Grundfesten der Gesellschaft nachhaltig zu schädigen.

cf. 2 Als solche sind sie grundsätzlich mit Nachsicht zu betrachten; die Strafe sei vielmehr dazu angethan, den Thäter auf den rechten Weg zu bringen. Hierbei ist das richtige Mass zwischen elterlicher Strenge und freundlicher Ermahnung zu treffen. cf. 3 Zeigt indes der Thäter keine Reue oder brüstet sich sogar mit seiner That; lässt er es dem Richter und den Opfern gegenüber an Aufrichtigkeit und Höflich-keit fehlen, oder hegt er Häme für diejenigen, denen er mit seiner That geschädigt hat, so lasse der Richter die ganze Strenge des Gesetzes walten. Denn ein sol-cher verdorbener Mensch wird sich – so er dies noch nicht gethan – unweigerlich zu einem Gewohnheits-verbrecher entwickeln. Handelt in einem so gearteten Fall der Richter zu nachsichtig, so werden grössere Verbrechen folgen. Der milde Richter steht für diese zukünftigen Thaten moralisch in der Verantwortung, hat er nicht nach vollem Gewissen Strafe walten las-sen.

cf. 4 Zeigt der Thäter indes echte Reue – und hier bedarf der Richter eines guten Auges für den Charak-ter des Menschen, muss Krokodilstränen von echter Zerknirschung wohl zu unterscheiden wissen – so wird eine zu strenge Strafe den Thäter nur verbittern und verstocken. Von ihr ist in diesem Falle abzusehen und der Thäter milde zu bestrafen. Die Strafe werde je-doch niemals völlig ausgesetzt; dies wäre der erziehe-rischen Wirkung abträglich.

cf. 5 CRIMINA MINORA sind grundsätzlich nicht mit dauerhafter Zeichnung oder Brandmarkung zu strafen, um dem Thäter nicht zu verwehren, sich in die Gesell-schaft zurückzugliedern.

cf. 6 Wird eine Wechselstrafe verhängt, und kann der Thäter diese nicht leisten, so verrichte er stattdessen leichte Strafarbeit; kehre etwa Schandstrassen oder trage Abfälle, bis er seine Schuld gegenüber der Ge-meinschaft abgegolten. In schweren Fällen werde er in ein Arbeitslager überstellt (s. CR. MAIORA, cf.3)

cf. 7 Wird eine Prangerstrafe verhängt, so werde der Thäter öffentlich zur Schau gestellt; er verkünde seine Missethat für alle hörbar. Ist er verstockt und schweigt, so werde die Prangerstrafe verlängert, bis er von sei-ner Verstocktheit geheilt.

cf. 8 Ist eigentlich eine Prangerstrafe verhängt, diese

aber aufgrund der Umstände nicht als sinnvoll zu er-

achten; beispielsweise im Oedland abseits der Dörfer

und Städte, so werde diese in eine Wechselstrafe oder

zeitweise Markierung umgewandelt.

cf. 9 Verübt ein Bürger im Uebermass Bagatellverge-hen, so können ihm nach Massgabe des urtheilenden Richters die Bürgerrechte entzogen werden.

cf. 10 Hat der Thäter ein CRIMEN MINOR verübt, um Schaden von der Gesellschaft zu wenden; andere Per-sonen vor Verletzung und Tod zu bewahren; um ein Verbrechen zu verhindern oder zu melden, so werde die Strafe gemildert oder ausgesetzt.

cf. 11 CRIMINA MINORA können ohne förmliches Ver-fahren von jedem Richter, ob Schiedsmann oder Voll-strecker, oder durch einen von einem Richter ermäch-tigten Schöffen oder Vaganten abgeurtheilt und gestraft werden. Ein förmliches und öffentliches Verfahren ist nicht notwendig; es mag jedoch nach Entscheidung des Richters für die Erziehung und AEDIFICATIO des Volkes sinnvoll sein.

VITA BREVIS,LEX AETERNA.

§ 1 MUNDRAUB.

Stiehlt oder raubt ein Mensch aus Hunger oder um seine Krankheit zu lindern, und hat er keine anderen Mittel, seine Not zu stillen, so liegt Mundraub vor. Entscheidend sei, dass es sich bei dem Geraubten um Dinge geringen Wertes handele.

Mundraub werde mit einer Prangerstrafe von einer bis fünf Stunden geahndet. Ist der Thäter reuig, und handelte es sich um Dinge sehr geringen Wertes, so kann nach Massgabe des Richters von einer Strafe ganz abgesehen werden.

Ist mit Rückfälligkeit zu rechnen, so kann in schweren Fällen der Verurtheilte mit blauer Farbe an den Hän-den markiert werden.

§ 1 ANNOTATIONES.

§ 1.1 Handelt es sich bei dem Thäter um einen Völkischen oder Gesetzlosen ohne Bürgerrechte; und handelt es sich bei der Diebesbeute um Dinge, die ihm aufgrund fehlender Bür-gerrechte nicht zustehen, so werde er nach § 1 CR. MAIORA

verurtheilt. Dies umfasst ex. gen. zertifiziertes Gemüse oder Korn von einem Bürgermarkt, Wasser von einem Bürger-brunnen, et al.

§ 1.2 Ist das Raubgut medizinisches Gerät oder MATERIA ME-

DICA aus dem Besitz des Spitals, so ist nicht auf Mundraub zu erkennen, selbst wenn der Thäter sie zur Behandlung seiner Krankheit braucht; vielmehr werde der Thäter nach § 5 CR.

CAPITALIA gerichtet.

§ 1.3 In Zeiten von Hungersnot und Rationierung, in kleinen Orten und im Oedland, wo die Versorgung durch Ernährer ungewiss ist, sei § 1 nicht anwendbar. Vielmehr werde hier auch solcher Mundraub wie LIBELLUS oder LIBELLUS GRAVIS behandelt (§ 1 CR. MAIORA und § 5 CR. CAPITALIA): Dies er-folge zum Schutze des Einzelnen und der Gesellschaft, und zur Abschreckung von Plünderern.

6

§ 2 LIEDERLICHKEIT.

Schmutz an Kleidung und Haut, fettiges Haar, lässige Körperhaltung, ungepflegtes Erscheinungsbild, Flöhe und Läuse, lockere Sitten, unsteter Blick, mangeln-de Körperpflege: dies sind Anzeichen für einen lie-derlichen Lebenswandel. Nicht nur ist der Anblick für aufrechte Bürger unangenehm, liederliche Sitten öff-nen auch Krankheiten und Fäulnis Tür und Tor.

Wer sich, seine Bleibe und seine Kleidung deshalb nicht rein hält; wer sein Aeusseres verlottern lässt, der zahle deshalb eine Strafe von 10 bis 100 Wechseln. In schweren Fällen werde er für eine bis zehn Stunden an den Pranger gestellt und verkünde sein Verbrechen für alle hörbar.

§ 2 ANNOTATIONES.

§ 2.1 Angemessene Milde hat im Oedland zu walten, wo der Einzelne oft nicht Möglichkeit zu Körperpflege hat, und in Zeiten der Wasserknappheit. Hier kann die Strafe gemildert oder ausgesetzt werden.

§ 2.2 In Zeiten von Seuchen und grassierenden Krankheiten gehe der Richter mit besonderer Härte vor; hier können Strafen bis hin zur Brandmarkung verhängt werden, da der Liederliche mit Ungeziefer und Schmutz die gesamte Ge-meinschaft gefährdet.

§ 2.3 Zeigt der Liederliche Anzeichen von Versporung, so ist er einem Angehörigen des Spitals zu überantworten, sollte dieser anfragen. Für die Dauer seines Aufenthalts in der Obhut des Spitals sind seine Bürgerrechte aufgehoben, und er darf straffrei nach Massgabe des Arztes festgehalten, isoliert, mit Medikamenten behandelt, verstümmelt oder zu Tode gebracht werden, soweit nach Aussage des Arztes durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht.

§ 2.3.1 Die Richter und ihre Helfer haben Sorge zu tragen, dass sie nicht durch Kontakte mit einem leperösen Lieder-lichen versport werden.

§ 2.4 Zeigt der Liederliche Anzeichen von Krankheit, so werde er zum Schutz der Gemeinschaft vor die Tore gebracht und dort ausgeschlossen. Ist dies nicht möglich, so werde er mit einem roten Dreieck auf der Stirn gezeichnet, so dass jeder Bürger seine Krankheit erfahre und Abstand halte. Es ist einem solcherart Gezeichneten untersagt, sich auf mehr als drei Schritte einem Bürger oder Völkischen zu nähern; Zuwiderhandlung werde mit der Hinrichtung bestraft.

1

inter armanon silent leges.

§ 3 RUHESTOERUNG.

Belästigt jemand seine Mitmenschen durch überlaute Rede, Aeusserung oder Gesang; oder durch Geräusche, die nicht zur Durchführung seines gewöhnlichen Tag-werks gehören und dazu unvermeidbar sind, so leiste er eine Strafe von 10 bis 500 Wechseln. Bei verstockten Thätern oder schweren Fällen verbringe der Ruhestö-rer zudem zwischen 1 und 5 Stunden am Pranger und verkünde seine Missethat.

z

§ 4 GROBER UNFUG.

Belästigt jemand seine Mitmenschen durch auffälliges

Verhalten, sinnlose Aeusserung oder Unfug, so zahle

er 10 bis 500 Wechsel in die Richtkasse. Handelt es

sich um einen schweren Fall, ist der Thäter verstockt

und uneinsichtig, oder ist er wiederholt auffällig ge-

worden, so verbringe er zwischen 1 und 5 Stunden am

Pranger und lasse das Volk seine That hören.

§ 4 ANNOTATIONES.

§ 4.1 Ist derjenige, der den Unfug verübt, NON COMPOS MEN-

TIS oder geistig zurückgeblieben, so werde statt dessen sein Vormund, Ehegespons oder seine Eltern gestraft.

§ 4.1.1 Findet sich kein Vormund, so werde der verübende Thäter gestraft; unter Berücksichtigung der Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung darstellt.

§ 4.2 Der Richter prüfe, ob bei dem Unfuge der Zustand der INTOXICATIO gegeben sei; in diesem Falle verschärfe sich die Strafe.

§ 4.3 Handelt es sich bei dem Thäter nach Aussagen der im Viertel oder der Gegend Ansässigen um ein wiederholtes Aergernis, so werde er mit einem blauen Dreieck auf der Stirn gezeichnet und des Ortes oder des Viertels verwiesen. Bricht er die Verbannung, so werde er mit dem Hammer zu Tode gebracht.

§ 5 GLUECKSSPIEL.

Spielt oder wettet jemand um Geld, so ist dies mit ei-ner Strafe von 10 bis 500 Wechseln zu belegen. Von ei-ner Zeichnung ist abzusehen, ausser in schweren oder Wiederholungsfällen; in einem solchen Fall erhalte der Thäter Mund oder Hände blau gefärbt.

Ist der Thäter Urheber und Veranstalter des Spiels, so verkünde er für eine bis fünf Stunden seine Missethat am Pranger.

§ 5 ANNOTATIONES.

§ 5.1 Verwendet der Thäter gezinkte Karten oder Würfel, betrügt er im Spiel oder prellt auf andere Weise Mitspieler um ihre Einsätze, so werde er zudem nach § 13 CR. MAIORA für FRAUDATIO verurtheilt.

§ 5.2 Wettet der Thäter auf Faust-, Ringkämpfe oder andere Kampfspiele, so werde er möglicherweise nach Massgabe des Richters nach § 4.1 CR. MAIORA für MULCATIO angeklagt.

§ 5.3 Der vorstehende Richter eines Viertels oder Ortes kann Schandzonen einrichten, in denen das Glücksspiel statthaft ist und nicht verfolgt wird.

§ 6 OEFFENTLICHE UNZUCHT.

Treibt jemand Unzucht ausserhalb seiner Behausung

im öffentlichen Raum, stellt sich unzüchtig zur Schau

oder bietet Unzucht an, so leiste dieser eine Strafe

von 50 bis 500 Wechseln. In schweren oder flagranten

Fällen werde er mit einem blauen Kreis auf beiden

Wangen gezeichnet und / oder werde an den Pranger

gestellt und verkünde allen seine Missethat.

Bei Wiederholung werde die Zeichnung dauerhaft ge-

macht, und die Geldbusse erhöht bis zu 1000 Wechseln.

Nach Massgabe des Richters werde der Thäter mögli-

cherweise der Gemeinschaft verwiesen und erhalte ein

blaues Dreieck auf der Stirn.

§ 6 ANNOTATIONES.

§ 6.1 Nach Massgabe des Richters werde ein Wiederho-

lungsthäter möglicherweise zeitweise der Gemeinschaft ver-

wiesen und erhalte ein blaues Dreieck auf der Stirn.

§ 6.1.1 In besonders schweren Fällen werde die Zeichnung

und die Verbannung dauerhaft gemacht. Dies dient der

Volksgesundheit, da wilde Unzucht immer zur Verbreitung

von Krankheiten beiträgt.

§ 6.1 In einer vom zuständigen Richter eingerichteten

Schandzone wird öffentliche Unzucht nicht verfolgt.

PESSIMA TEMPORA,PLURIMAE LEGES.

§ 7 VERSCHANDELUNG.

Wer das Eigentum eines Bürgers oder Völkischen ver-schandelt, entstellt oder beschmiert, der zahle 10 bis 500 Wechsel an die Richtkasse; er beseitige die Verun-staltung. Der Richter mag ihn nach seiner Massgabe zu einer bis 5 Stunden am Pranger verurtheilen, wo er seine That allem Volk verkünde.

Wer öffentliches Eigenthum verschandelt oder ver-unstaltet, der verbringe 5 bis 10 Stunden am Pranger; er beseitige die Verunstaltung, und seine bewegliche Habe falle der Richtkasse zu.

§ 7 ANNOTATIO.

§ 7.1 Handelt es sich bei dem verunstalteten Eigentum um ein Kunstwerk, das den Ersten Richter verherrlicht, oder um Insignien der Richtschaft oder des Spitals, so verliere der Thäter eine Hand, die mit dem Hammer gebrochen werde.

1

§ 8 OEFFENTLICHE TRUNKENHEIT.

Wer ausserhalb von Bleiben und Schankstätten Destil-lat oder andere Rauschmittel in grossen Mengen zu sich nimmt oder deutliche Anzeichen von Trunkenheit zeigt, der leiste eine Wechselstrafe von 10 bis 50 Chro-nistenwechseln; in schweren Fällen, oder wird er wie-derholt auffällig, so zahle er bis zu 100 Wechseln und verbringe eine Stunde am Pranger.

Ist der Richter oder Schöffe der Meinung, dass der Trunkene eine Gefahr für sich selbst, die öffentliche Ordnung, die Bürgerruhe oder die Gesundheit seiner Mitmenschen darstellt, so kann er ihn bis zu seiner Ausnüchterung verwahren. Der Trunkene zahle in die-sem Falle 10 bis 20 Wechsel für die Unterbringung und Bewachung.

§ 8 ANNOTATIONES.

§ 8.1 Häufig geht öffentliche Trunkenheit auch mit anderen Vergehen einher; ex. gen. Pöbelei (§ 9 CR. MINORA), Lie-derlichkeit (§ 2 CR. MINORA), grober Unfug (§ 4 CR. MINO-

RA) oder Ruhestörung (§ 3 CR. MINORA). Oft auch neigen Trunkene zu MULCATIO (§ 9 CR. MAIORA). Gehen diese oder andere Vergehen und Verbrechen mit der öffentlichen Trun-kenheit einher, sind sie zusätzlich und gesondert zu strafen.

§ 8.1.1 Wird die öffentliche Trunkenheit begleitet von ande-ren Vergehen oder Verbrechen, so komme § 10 ANN.:PRINC.

IURIS zum Tragen, der die Strafe für im Zustande der INTO-

XICATIO verübte Thaten verschärft.

§ 8.2 Ist der Trunkene friedlich und lenksam, und stellt er weder eine Gefahr noch eine Belästigung für seine Mitbür-ger dar, so mag der Richter oder Schöffe von einer Strafe absehen.

§ 8.2.1 Auch in diesem Falle mag der Trunkene zu seiner Sicherheit oder der seines Eigentums verwahrt werden.

§ 9 ANNOTATIONES.

§ 9.1 Pöbelei gleicht in vielen Fällen der Schmähung und Beleidigung (§ 8 CR. MAIORA) oder der Schädigung des Ru-fes (§ 7 CR. MAIORA) oder der Belästigung (§ 15 CR. MAIO-

RA). Der Richter oder Schöffe bedenke je nach Schwere des Falles, ob er nicht den Thäter für einen der obigen Punkte vor das Gericht zitiere.

§ 9.1.1 Ist das Opfer ein Bürger, und der Thäter ein Völ-kischer, so komme in jedem Falle § 7, 8 oder 15 CR. MAIORA zur Anwendung.

§ 9 POEBELEI.

Wer Menschen beschimpft, bedrängt, pöbelhafte Rede führt oder abfällige Bemerkungen von sich gibt, der lei-ste eine Strafe von 10 bis 100 Wechseln und verbringe zwischen 1 und 10 Stunden am Pranger, wo er der All-gemeinheit seine That verkünde. In schweren Fällen werde er mit einem blauen Streifen über den Mund gezeichnet.

Wiederholungsthäter können dauerhaft markiert wer-den; ihre bewegliche Habe werde eingezogen.

§ 9.1.2 Handelt es sich bei dem Opfer um einen Richter, Schöffen, Angehörigen des Spitals oder einen Chronisten, so werde in jedem Falle Klage nach § 7, 8 oder 15 CR. MAIORA geführt.

§ 9.2 Oft ist Pöbelei das Resultat von INTOXICATIO (§ 10 ANN.:PRINC. IURIS); entsprechend werde in diesem Falle die Strafe verschärft.

§ 10 FLUCHEN und LAESTERUNG.

Flucht ein Bürger oder Völkischer, gebraucht er unflä-tige Worte, so werde er mit einer Strafe von 10 bis 20 Wechseln belegt. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall und ist keine Besserung durch die Wech-selstrafe zu erwarten, so werde er für eine Stunde an den Pranger gestellt und verkünde seine Missethat für alle hörbar.

Lässt der Thäter auch am Pranger nicht ab zu fluchen, so färbe man ihn mit einem blauen Streifen über den Mund.

§ 11 STRECKUNG und VERSCHNEIDUNG.

Wer Nahrung, Destillat, Me-

dizin oder andere Waren streckt oder ver-

schneidet, und sie anderen für unverschnittene Ware

anbietet, der zahle eine Strafe von 10 bis 500 Wech-

seln. Zudem mag der Richter nach seinem Urtheil

eine Prangerstrafe verhängen.

Ist der Fall schwer; ist beispielsweise die Ware durch

den Verschnitt wertlos geworden oder thut ihre Wir-

kung nicht, so sollen dem Thäter die Hände blau ge-

färbt werden. Im Wiederholungsfalle werde die Zeich-

nung dauerhaft gemacht.

§ 11 ANNOTATIONES.

§ 11.1 In gleichem Masse strafe man auch Handwerker und Händler, die mit falschem Mass oder Gewicht ihre Kunden täuschen.

§ 11.2 Im vermehrten Wiederholungsfalle verliere der Thä-ter eine Hand, die mit dem Hammer gebrochen werde.

§ 11.3 Ist der Richter der Ansicht, dass ein schwerer Fall vorliege, so werde der Thäter zudem nach § 13 CR. MAIORA für FRAUDATIO verurtheilt.

INIURIA LEGISINIURIA POPULI.

§ 12 WUCHER.

Wer Geld verleiht und dabei Zinsen über 10 PER CEN-TUM verlangt, der macht sich des Wuchers schuldig. Er gehe des geliehenen Geldes verlustig und zahle eine Strafe, die dem von ihm erhobenen Zinssatze entspre-che. In schweren Fällen werde ihm eine blaue Färbung an beiden Händen verliehen.

Wiederholungsthäter sind dauerhaft an den Händen zu zeichnen.

§ 13 HUREREI und ZUHAELTEREI.

Bietet jemand Unzucht oder unzüchtige Handlungen gegen Geld oder andere Waren an, oder niesst er an solchen käuflichen Handlungen Nutzen, so werde er mit einer Strafe zwischen 50 und 500 Wechseln belegt.

In schweren Fällen werde er mit einem blauen Kreis auf beiden Wangen gezeichnet; er werde an den Pran-ger gestellt und verkünde allen seine Missethat. Bei Wiederholung werde die Zeichnung dauerhaft ge-macht, und die Geldbusse erhöht bis zu 1000 Wechseln. Nach Massgabe des Richters werde der Thäter mögli-cherweise der Gemeinschaft verwiesen und erhalte ein blaues Dreieck auf der Stirn.

§ 13 ANNOTATIONES.

§ 13.1 Nach Massgabe des Richters werde ein Wiederho-lungsthäter möglicherweise zeitweise der Gemeinschaft ver-wiesen und erhalte ein blaues Dreieck auf der Stirn.

§ 13.1.1 In besonders schweren Fällen werde die Zeich-nung und die Verbannung dauerhaft gemacht. Dies dient der Volksgesundheit, da wilde Unzucht immer zur Verbreitung von Krankheiten beiträgt.

§ 13.2 Der für einen Distrikt zuständige Richter mag nach eigener Massgabe Schandzonen einrichten, in der die Hure-rei und Unzucht nicht verfolgt wird.

§ 14 MISSACHTUNG des GERICHTS.

Wird jemand als Zeuge, als Verständiger, Kläger oder Beklagter, als Wache, Schreiber oder Beisitzer vor ein Gericht geladen, der verhalte sich sittsam und ruhig. Macht er während der Verhandlung das Gericht ver-ächtlich, stört das Verfahren durch Zwischenrufe oder andere Unruhe, redet ungefragt oder schweigt verstockt, wenn er zum Reden aufgefordert wird, oder erscheint er vor Gericht im Zustand der Trunkenheit, so leiste er eine unverzügliche Strafe von 10 bis 100 Wechseln. In schweren Fällen mag der Richter auf eine höhere Strafe erkennen.

§ 14 ANNOTATIO.

§ 14.1 Dieselbe Strafe treffe den Thäter, ist er ein Zuhörer aus dem Volke und weder als Zeuge, Kläger, Beklagter oder Helfer aufgerufen. In diesem Falle kann der Richter ihn des Verfahrens und des Ortes der Verhandlung verweisen. Wei-gert er sich zu gehen, so werde er unverzüglich mit einem blauen Balken über den Mund gefärbt und gewaltsam entfernt; auch mag man eine Anklage wegen OBSTRUCTIO IUSTITIAE (§ 21 CR. MAIORA) erwägen.

§ 15 SCHULD- und STEUERFLUCHT.

Zahlt jemand seine Schuld nicht in angemessener Frist zurück, so ist ihm vom Richter oder Schöffen eine Frist zu setzen; dem Gläubiger ist diese Frist schriftlich zu bestätigen. Für diese Bestätigung zahle der Schuldner 10 Wechsel an die Richtkasse.

Zahlt er innerhalb der Frist nicht, so werden ihm die Hände blau gefärbt, und er arbeite solange für den Gläubiger, bis er seine Schuld mit seiner Arbeit abge-golten. Weigert er sich, so werde die Zeichnung dau-erhaft gemacht, und er verkünde seine Missethat am Pranger, bis er einwilligt.

Zahlt ein Bürger oder ansässiger Völkischer seine Steuern nicht, so diene er seine Schuld im Arbeitsla-ger ab. Sein Gesicht werde rot gefärbt, und er leiste schwere Arbeit für die Gemeinschaft, bis die Färbung verblasst ist.

IUSCIVITATIS

cf. 1 Vergehen und Verbrechen gegen das IUS CIVITA-

TIS sind solche Thaten, die sich gegen die Volksge-

meinschaft der Stadt Iustitian und ihrer umliegenden

Ortschaften richten. Als solche sind sie nur strafbar,

wenn sie auf justitianischem Boden oder dem einer

Protektoratsstadt verübt werden. Im weiteren Raum

des Protektorates sind sie nicht strafbar.

cf.2 Oft sind solche Vergehen scheinbar minderer

Natur; nächtlicher Ausgang zur Sperrstunde beispiels-

weise, oder das Versäumnis, Waffen ordnungsgemäss

zu sichern. Dennoch sind sie nicht mit Nachsicht zu

behandeln! Der Richter oder Schöffe bedenke, dass Vergehen gegen das IUS CIVITATIS den Boden für ande-re, schwerer wiegende Verbrechen bereiten: wer nachts trotz der Sperrstunde ausgeht, trachtet nach dem Gut oder Leben seiner Nachbarn, wer seine Waffen nicht sichert, der wird sie bei der nächsten PROVOCATIO gegen seinen Nächsten gebrauchen.

Wer also streng und gerecht gegen diese Vergehen vor-geht, der unterbindet Strafthaten. Er erspart Bürgern die Unbill, beraubt oder verletzt zu werden; er erspart dem Verbrecher die Strafe für die Thaten, die er so nicht verüben konnte. Durchsetzung des IUS CIVITATIS ist also gleichbedeutend mit Bewahrung der bürger-lichen Ruhe und Ordnung.

cf. 3 Uebertritte des IUS CIVITATIS sind von jedem Richter oder Schöffen direkt und ohne ein Verfahren zu bemühen ahndbar; ebenso von einem Vaganten, so er im Auftrage eines Richters die Ordnung zu wahren hat.

§ 1 HERUMLUNGERN.

Herumlungernde Tagediebe verschandeln das Stadtbild, behindern das Vorankommen der Bürger, die ihrem Tagwerk nachgehen, der Richter und Brandwehren; kurz: allen, die zum Fortkommen der Gemeinschaft arbeiten. Wer herumlungert und der Ruhe nicht in seinen eigenen vier Wänden oder einer lizenzierten Schänke pflegt, der werde mit einer Wechselstrafe von 10 bis 100 Wechseln belegt. Zeigt er sich uneinsichtig, so werde er zudem für eine Stunde an den Pranger ge-stellt und verkünde laut seine Missethat.

§ 2 NAECHTLICHER AUSGANGund BRUCH DER SPERRSTUNDE.

Nach Einbruch der Dunkelheit haben Bürger und Völ-kische in ihren Häusern zu bleiben; wer zu späterer Stunde noch in den Strassen anzutreffen ist, der werde mit einer Strafe von 10 bis 100 Wechseln belegt und in sein Haus eskortiert.

Hat der Richter oder Schöffe Grund zu der

Annahme, der Thäter führe Uebles im Schilde, so wer-de dieser mit einem blauen Streifen über rechte Stirn und Wange gezeichnet. Die Wechselstrafe werde auf bis zu 500 Wechsel erhöht.

Wird der Thäter wiederholt mit einer solchen Mar-kierung nächtens aufgegriffen, so verliere er den Ge-brauch eines Fusses; dieser werde ihm mit dem Ham-mer zertrümmert.

§ 2 ANNOTATIONES.

§ 2.1 Dieselbe Strafe gelte, wenn von den Richtern eine Sperrstunde oder Ausgangssperre verkündet wird; in diesem Fall ist bei Ausgang stets von üblem Vorsatze auszugehen und die Strafe entsrechend zu verschärfen.

§ 2.2 Als Ausnahmen zu §§ 2 und 2.1 gelten: Ausgang zur Meldung, Hinderung oder Vereitelung eines Verbrechens; Ausgang zur Bekämpfung eines Feuers; Verlassen der Woh-nung zur Flucht vor einer Gefahr für Leib und Leben. Kann der Thäter solche Gründe glaubhaft geltend machen, so gehe er straffrei.

§ 3 BEHINDERN VON RICHTERNUND BRANDWEHREN.

Wer auf Stichstrassen oder anderen Wegen einen Richter oder Schöffen behindert, wer der Brandwehr auf dem Weg zu einem Flammenherd den Weg nicht schleunig räumt, der werde zu einer Strafe von 100 bis 500 Wechseln verurtheilt.

Verbaut der Thäter in voller Absicht den Weg oder ist er nicht mit Worten zum Räumen der Bahn zu bewegen, so werde er mit Gewalt aus dem Wege beför-dert; er werde markiert mit einem roten senkrechten Streifen über rechte Stirn und Wange. In besonders schweren Fällen verliere er den Gebrauch eines Fusses, der ihm mit dem Hammer gebrochen werde.

a

§ 4 TRAGEN UNGESICHERTER

ODER VERBORGENER WAFFEN.

Im Stadtgebiet sind Waffen, ob Hand- oder Feuer-

waffen, durch Entladen und Umwickeln mit Stoff und

Verknoten dauerhaft zu sichern. Wer seine Waffen ein-

satzbereit trägt, der zahle eine Strafe von 10 bis 200

Wechseln.

Besteht Grund zu der Annahme, dass der Träger der

Waffe gewaltthätig oder jähzornig sei oder beabsichti-

ge, sie auf Stadtgebiet einzusetzen, so werde die Waffe

beschlagnahmt und falle der Richtschaft zu.

Wer eine Waffe verborgen und einsatzbereit mit sich

führt, der werde als Schläger betrachtet und zusätz-

lich zu der Wechselstrafe mit einem blauen Kreuz über

Stirn und Wangen gezeichnet. Die Waffe werde einbe-

halten. Bei Wiederholung verliere er die Waffenhand,

die mit dem Hammer zertrümmert werde.

CAVEAT IUDEX!

IUS IUDICORUM

§ 1 SINE PERICULA.

Ist ein Verbrecher der CRIMINA CAPITALIA oder MAIO-RA nicht zu fassen und der Gerichtsbarkeit vorzufüh-ren, so kann ein Protektor oder Advokat das erforder-liche Urtheil selbst und unverzüglich vollstrecken oder durch Schöffen und Vaganten vollstrecken lassen.

Sobald als möglich stelle er sich nach erfolgter That einem Tribunal und plaediere SINE PERICULA. Macht sich das Tribunal die Auffassung zu eigen, dass der Richtspruch gerecht und angemessen sei, so wird ihm keine Strafe auferlegt. Anderenfalls setze das Tribunal eine angemessene Strafe für das Fehlurtheil fest und vollstrecke diese an dem Richter.

§ 1 ANNOTATIONES.

§ 1.1 Der ursprüngliche Urtheilsspruch jedoch werde nicht aufgehoben; dem Volke gegenüber werde er als gerecht an-erkannt.

§ 1.2 SINE PERICULA sei anzuwenden auf alle Fälle, in denen ein Verbrecher ein CRIMEN CAPITALIS oder MAIOR verübt hat und die Gerichtsbarkeit seiner nicht dauerhaft habhaft wer-den kann. Dies gilt insbesondere auf feindlichem Gebiete, wo ein Be-freiungsversuch wahrscheinlich ist, oder wenn der ausführen-de Richter durch die Gefangennahme sich die Bevölkerung

b

b

zum Feind macht. Ebenso kommt § 1 zur Anwendung, wo kein Advokat in billiger Reichweite ist, um ein Urtheil zu sprechen.

§ 1.3 Das Strafmass richte sich hier nach der Gegebenheit. Es mag im Falle nicht möglich sein, den Verbrecher zu färben, zu tätowieren oder zu brandmarken. Daher mag ein Rich-ter unter SINE PERICULA nach seinem Gutdünken ein finales Urtheil sprechen, welches zu vollstrecken er sich in der Lage sieht, und das das im Codex zugelassene volle Strafmass der That auch bei Erstthätern oder minder schweren Fällen in vollem Umfange ausschöpfen kann.

§ 1.4 Der Richter mag, sollten ihn unaufschiebbare Pflich-ten binden, einen Bericht über Urtheil und Vollstreckung, versehen mit mindestens zwei Aussagen von Zeugen guten Leumunds oder Richtern, per sicherer Depesche zur Richt-halle senden.

§ 1.5 Verabsäumt der Richter sich in angemessener Frist selbst dem Tribunal zu stellen, so tagt es in seiner Abwesen-heit. Ist kein Bericht eingetroffen, so ist von einem Fehlurt-heil auszugehen und der Richter entsprechend zu bestrafen.

§ 1.6 Im Einklange mit § 2 ff. sei die Strafe am Richter festzulegen.

§ 1.7 Das Tribunal sei im Einklange mit § 2 ff. mit drei Richtern zu besetzen, von denen alle dem Richter im Range zumindest gleichkommen. Den Vorsitz des Tribunals über-nehme in jedem Falle ein Advokat.

RICHTER, BEDENKE:

AUCH DU

BIST FEHLBAR!4

RICHTER, BEDENKE:

AUCH DU

BIST FEHLBAR!4

§ 2 ERRATA IUDICIS.

Ein Richter oder Vagant, der pflichtvergessen handelt,

insbesondere im Falle er der Richtschaft oder dem An-

sehen des Gesetzes beim Volke schadet, der ist durch

ein Tribunal von zumindest drei Richtern zu verur-

theilen und die Strafe zur Vollstreckung auszusetzen.

§ 2 ANNOTATIONES.

§ 2.1 Das Tribunal bestehe aus drei Richtern, die dem Rich-ter im Range zumindest gleichkommen. Den Vorsitz über-nehme ein Advokat; sind mehrere Advokaten zum Tribunal berufen, so übernehme der Ranghöchste den Vorsitz. Der Vorsitzende fällt das Urtheil; die Beisitzer beraten ihn hier-bei.

§ 2.2 Das Tribunal tage nur INTRA MUROS; die Verhandlung darf in keinem Falle CORAM PUBLICO geführt werden.

§ 2.3 Die Strafe richte sich in angemessener Weise nach dem Vergehen des Richters. In keinem Falle darf die Strafe den Richter dauerhaft zeichnen, damit das Ansehen der Richt-schaft im Volke nicht leide. Der Richter werde nicht gefärbt, tätowiert oder gebrandmarkt; er verliere keine Körpertheile. Leibstrafen und Züchtigungen dürfen nicht öffentlich voll-streckt werden; der Richter werde bis zur Verheilung den Augen des Volkes verborgen.

§ 2.4 STRAFMASS

§ 2.4.1 Bei Mord, Schändung, schwerem Raub, Verrat oder anderen CRIMINA CAPITALIA werde der Richter mit dem Hammer hingerichtet. Sein gesamter Besitz und sein Vermögen fallen an die Richtschaft.

§ 2.4.2 Bei Trunkenheit oder INTOXICATIO werde dem Richter eine Strafe von zwischen 100 und 600 Wech-seln auferlegt. Oder er diene zwischen einem oder drei Monaten als Ausrufer und zitiere dem Volk aus dem Codex, den er mit Füssen trat.

§ 2.4.3 Lästert der Richter die Grundsätze der Richt-schaft oder tritt die Grundlagen des Gemeinwesens mit Füssen, so erlege man ihm eine Strafe von 500 bis 2000 Wechseln auf, und er zitiere dem Volk als Ausrufer aus dem Codex, bis das Tribunal seine Läuterung an-erkennt. Findet die That ausserhalb des Protektorates statt oder ist anderweitig eine Ausrufung nicht als sinn-voll erachtet, so werde der Richter mit der Peitsche gezüchtigt, bis er sich zum Widerruf bekennt.

§ 2.4.4 Bestechlichkeit werde mit einer Geldstrafe geahndet, die die empfangenen Summen oder den Wert der empfangenen Dienste übersteige. Zudem mag das Tribunal eine angemessene Zeit als Ausrufer festlegen.Hat der Richter dem Gemeinwesen oder der Richt-schaft schweren Schaden zugefügt, oder lässt er sich zum wiederholten Male bestechen, so ist er mit dem Hammer hinzurichten und sein Besitz einzuziehen.

§ 2.4.5 Uebt der Richter öffentliche Unzucht, so ist er mit der Peitsche zu strafen: mit 10 Hieben bei einem ersten Vergehen; mit 30 beim zweiten. Sollte der Rich-ter sich nicht läutern und abermals Unzucht treiben, so ist er mit dem Hammer zu Tode zu bringen. Sein Be-sitz fällt der Richtschaft anheim. In jedem Falle kann zusätzlich vor der Vollstreckung des Urtheils zusätz-lich Dienst als Ausrufer für einen der That angemes-senen Zeitraum verhängt werden.

§ 2.4.6 Raubt oder stiehlt der Richter in minderem Masse, so hat er der Richtschaft eine Wechselstrafe zu leisten, die den Wert der geraubten Dinge übersteigt. Zudem rufe er zwischen einem und sechs Monaten (ab-hängig zur Schwere des Raubes) dem Volke den Codex aus. Raubt er zum wiederholten Male, so ist er mit dem Hammer hinzurichten.Mundraub bildet hierzu die Ausnahme; muss ein Rich-ter rauben, um nicht zu verhungern, so trifft ihn keine Strafe.

§ 2.4.7 Benutzt der Richter seine Stellung, um das Volk zu erpressen oder nötigen, mit dem Zweck des eigenen Vortheils, so ist er streng zu ermahnen. Zudem hat er eine Wechselstrafe zu leisten, die in ihrer Höhe die erpressten Vorteile übersteigt. Sind diese Vorteile un-züchtiger Natur, so ist er zusätzlich wie unter § 2.3.5 mit der Peitsche zu züchtigen. Bestehen die Vorteile in Handlungen anderer Natur, die nicht in Wechseln zu bemessen sind, so lege das Tribunal die Höhe der Strafe nach eigenem Gutdünken fest.

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VOLK, BEDENKE:DAS GERICHTIRRT NICHT!

§ 2.4.8 Bei Liederlichkeit in Umgang, Habitus und Sit-

ten ist der Richter mit der Peitsche zu strafen; er zieht

durch seine Lässigkeit das Ansehen der Richtschaft in

den Schmutz. Hier ist das Strafmass dem Gericht an-

heimgestellt. Der Richter werde gestraft, bis das Tri-

bunal seine Läuterung feststellt. Zusätzlich kann das

Tribunal von ihm erwarten, dass er dem Volke für eine

festzulegende Zeit aus dem Kodex zitiere.

§ 2.4.9 Konsumiert der Richter die geächtete Droge

Burn in ieglicher Form, so tritt das Tribunal mit einem

Angehörigen des SPITALS als Beisitzer zusammen. Der

Beisitzer schlägt das Strafmass vor. Unter dem Ein-

flusse der Droge begangene Strafthaten sind ohne den

Einfluss des Beisitzers gesondert vom Tribunal zu urt-

heilen.

§ 2.4.10 Betrügt ein Richter das Volk oder die Richt-kasse um Geld oder empfangene Waren oder Dienste, so leiste er der Richtschaft eine Wechselstrafe, die den Wert der empfangenen Dienste, Güter oder Wechsel übersteige. In schweren Fällen werde er überdies mit bis zu zwanzig Hieben mit der Peitsche gezüchtigt und rufe für mindestens einen Monat aus. Hat er durch den Betrug dem Gemeinwesen oder der Richtschaft schweren Schaden zugefügt, so richte man ihn mit dem Hammer.

VITA BREVIS,LEX AETERNA.

§ 2.4.11 Strafvereitelung im Dienste ist als ernstes Vergehen zu betrachten und mit dem Hammer zu rich-ten. Jedoch mag der Richter Gründe darlegen, um die Vereitelung zu rechtfertigen. Häufig im Amte eines Richters wird er einen kleinen Verbrecher laufen las-sen, um einem grossen auf die Spur zu kommen oder ein Verbrechen zu verhindern. Kommt der Lohn für die Vereitelung der Gerechtigkeit oder der Richtschaft als Ganzem oder der Volksgemeinschaft letztlich zugu-te, so ist von einer Strafe abzusehen. Nimmt aber der Richter durch die Vereitelung alleinig eigenen Vort-heil, so ist er mit der vollen Schärfe des Gesetzes zu strafen.

§ 2.5 Wenn mehrere Verbrechen in Thateinheit verübt wurden, so gilt das schwerste Strafmass. Die zusätzlichen

Verbrechen können nach Massgabe des Gerichts zur Strafe hinzugerechnet werden.

§ 2.5 CAUTIO: Sollten berechtigte Zweifel bestehen, ob der Richter die Verbrechen nicht als Mittel zum Zwecke der Aufklärung oder Vereitelung einer Strafthat verübt hat, oder verhält es sich eindeutig so, so ist von einer Strafe abzusehen und der Richter lediglich strikt zu ermahnen. In jedem Falle ist der Grundsatz IN DUBIO (§ 1 PRINCIPIA) anzuwenden.

INDEX I:

CRIMINA

PRINCIPIA IURIS.

§ 1 --- IN DUBIO PRO REO!

§ 2 --- AUDIATUR ET ALTERA PARS!

§ 3 --- POENA NON ITERARI!

§ 4 --- IGNORANTIA IURIS NOCET!

§ 5 --- NEMO IUDEX IN CAUSA SUA!

§ 6 --- NULLA POENA SINE CAUSA!

§ 7 --- CUIQUE POENAM ET IUREM AEQUAM!

CRIMINA CAPITALIA.

§ 1 --- CAEDES.

Mord.

§ 2 --- MACULATIO.

Schändung.

§ 3 --- PRODITIO et SOLLICITATIO.

Verrat.

§ 4 --- MUTILATIO et TORMENTA.

Verstümmelung und Folter.

§ 5 --- LIBELLUS GRAVIS.

Schwerer Raub und Diebstahl.

§ 6 --- INIURIA IUDICIS. Tätlicher Angriff auf Richter und Schöffen.

§ 7 --- INCENSIO. Brandstiftung.

§ 8 --- SERVITRICIUM. Sklaverei.

§ 9 --- VORATIO CARNIS HOMINORUM. Menschenfresserei.

CRIMINA MAIORA.

§ 1 --- LIBELLUS. Raub und Diebstahl.

§ 2 --- OCCISIO. Todtschlag.

§ 3 --- FUGA. Strafvereitelung; Flucht vor dem Gesetz.

§ 4 --- MULCATIO. Schlägerei.

§ 5 --- VIOLENTIA ARMATA. Bewaffnete Gewalt.

§ 6 --- AGITATIO. Aufwiegelung; Verhetzung.

§ 7 --- INIURIA FAMAE. Rufschädigung.

§ 8 --- DICTIO INVECTIVA. Beleidigung; Schmähung.

§ 9 --- COERCIO. Erpressung; Zwang.

§ 10 --- ADULTERATIO. Bruch der Ehe.

§ 11 --- EXCIDIUM PROPRIETATIS. Beschädigung von Eigentum.

§ 12 --- IRRUPTIO CONCORDIAE DOMI. Bruch des Haus- und Landfriedens.

§ 13 --- FRAUDATIO et FALSIFICATIO. Betrug; Fälschung.

§ 14 --- PERIURIUM. Meineid; falsche Aussage.

§ 15 --- ONERATIO. Belästigung.

§ 16 --- VINCITIO et INCLUSIO. Freiheitsberaubung.

§ 17 --- REPOSITIO MORTUORUM. Bewahrung von Leichnamen.

§ 18 --- ARDESCATIO. Entbrennen; Einnahme von, Handel mit Burn.§ 19 --- VENENATIO. Vergiftung; Verseuchung.§ 20 --- INIURIA CORPORIS. Körperverletzung.§ 21 --- OBSTRUCTIO IUSTITIAE. Behinderung der Iustiz.

§ 22 --- INIURIA LETALIS. Fahrlässige Tötung. x

CRIMINA MINORA.

§ 1 --- MUNDRAUB.

§ 2 --- LIEDERLICHKEIT.

§ 3 --- RUHESTOERUNG.

§ 4 --- GROBER UNFUG.

§ 5 --- GLUECKSSPIEL.

§ 6 --- OEFFENTLICHE UNZUCHT.

§ 7 --- VERSCHANDELUNG.

§ 8 --- OEFFENTLICHE TRUNKENHEIT.

§ 9 --- POEBELEI.

§ 10 --- FLUCHEN und LAESTERUNG.

§ 11 --- STRECKUNG und VERSCHNEIDUNG.

§ 12 --- WUCHER.

§ 13 --- HUREREI und ZUHAELTEREI.

§ 14 --- MISSACHTUNG DES GERICHTS.

§ 15 --- SCHULD- und STEUERFLUCHT.

IUS CIVITATIS.

§ 1 --- HERUMLUNGERN.

§ 2 --- NAECHTLICHER AUSGANG und BRUCH DER SPERRSTUNDE.

§ 1 --- BEHINDERUNG VON RICHTERN und BRANDWEHREN.

§ 4 --- TRAGEN UNGESICHERTER oder VERBORGENER WAFFEN.

IUS IUDICORUM.

§ 1 --- SINE PERICULA.

§ 2 --- ERRATA IUDICIS.

INDEX II:

FAERBUNGEN

§ 1 CR. CAPITALIA: caedes, Mord.

§ 6 CR. CAPITALIA: iniuria iudicis, tätlicher Angriff auf Richter oder Schöffen.

§ 9 CR. CAPITALIA: voratio carnis hominorum, Menschenfresserei

§ 7 CR. CAPITALIA: incensio, Brandstiftung.

§ 17 CR. MAIORA: repositio mortuorum, Bewahrung von Toten.

§ 4 CR. CAPITALIA: mutilatio, Verstümmelung, tormenta, Folter.

§ 8 CR. CAPITALIA: servitricium, Sklaverei.

§ 2 CR. CAPITALIA: maculatio, Schändung.

§ 21 CR. MAIORA: obstructio iustitiae, Behinderung des Gesetzes.

§ 2 CR. MAIORA: occisio, Todtschlag.

§ 22 CR. MAIORA: iniuria letalis, fahrlässige Tötung.

§ 16 CR. MAIORA:

vincitio et inclusio,

Freiheitsberaubung.

§ 9 CR. MAIORA:

coercio. Erpressung und

Nötigung

§ 3 CR. MAIORA: fuga, Flucht vor dem Gesetz, Strafvereitelung.

§ 2 IUS CIVITATIS: Nächtlicher Ausgang, Bruch der Sperrstunde.

§ 3 IUS CIVITATIS: Behinderung von Richtern und Brandwehren.

§ 5 CR. MAIORA: violentia armata, bewaffnete Gewalttätigkeit.

§ 4 CR. MAIORA: mulcatio, Schlägerei.

§ 20 CR. MAIORA: iniuria corporis, Körperverletzung.

§ 4 IUS CIVITATIS: Tragen ungesicherter und verborgener Waffen

§ 10 CR. MAIORA: adulteratio, Ehebruch.

§ 6 CR. MINORA: öffentliche Unzucht.

§ 13 CR. MINORA: Hurerei und Zuhälterei.

§ 6 CR. MAIORA: agitatio, Unfriedensstiftung und Verhetzung.

§ 7 CR. MAIORA: iniuria famae, Rufschädigung und üble Nachrede.

§ 8 CR. MAIORA: dictio invectiva, Schmähung, Beleidigung.

§ 5 CR. MINORA: Glücksspiel.

§ 9 CR. MINORA: Pöbelei

§ 10 CR. MINORA: Fluchen und Lästerung.

§ 14 CR. MINORA: Missachtung des Gerichts.

§ 15 CR. MAIORA: oneratio, Belästigung.

§ 19 CR. MAIORA: venenatio, Vergiftung.

§ 3 CR. CAPITALIA: proditio et sollicitatio, Aufruhr und Verrat

§ 13 CR. MAIORA: fraudatio et falsificatio, Fälschung und Betrug

§ 14 CR. MAIORA: periurium, Meineid und falsche Aussage vor Gericht

§ 2 CR. MAIORA: ardescatio, Entbrennen, Missbrauch von Burn

§ 2 CR. MINORA: Liederlichkeit, Schmutz, ansteckende Krankheit.

§ 4 CR. MINORA: wiederholter grober Unfug.

§ 13 CR. MINORA: Hurerei und Zuhälterei.

ANNOTATIO:

Ein Dreieck auf der Stirn bedeutet die Ver-bannung aus allen Ortschaften und Protekto-ratsstädten. Ist das Dreieck verblasst, so mag der Verbannte wieder eingelassen werden.

Ein dauerhaft tätowiertes Dreieck bedeutet die permanente Verbannung.

Von Gesetzlosen, die mit einem Dreieck gezeichnet wurden, geht möglicherwei-se die Gefahr von Ansteckung, Fäulnis und Siechtum aus. Bürgern wird geraten, sich von ihnen fernzuhalten und andere Bürger vor ihrer Anwesenheit zu warnen.

6

§ 1 CR. MAIORA: libellus, Raub und Diebstahl.

§ 18 CR. MAIORA: ardescatio, Burnhandel.

§ 11 CR. MAIORA: excidium proprietatis, Beschädigung von Eigentum

§ 1 CR. MINORA: Mundraub.

§ 5 CR. MINORA: Glücksspiel.

§ 11 CR. MINORA: Streckung und Verschneidung.

§ 12 CR. MINORA: Wucher.

§ 15 CR. MINORA: Schuld- und Steuerflucht.

§ 5 CR. CAPITALIA: libellus gravis, schwerer Raub und Diebstahl.

§ 12 CR. MAIORA: irruptio concordiae domi, Bruch des Haus- und Landfriedens.

APPENDIX:

ANNOTATIONES IUDICIS

e

e

MORS CERTA,HORA INCERTA.

LEX EST MEDIATOR INTER HOMINES.

AUCTOR CONCORDIAE IUDEX.

POENAM ET GRATIFICATIONEM

CUIQUE IN SUI TEMPORE.

IUSTITIA INCORRUPTA,

POPULUS LAETUS.

CIVITAS CONTENTAGRATIA IUDICIS.