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D-Offline?WLAN-Haftung am ScheidewegHightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
RiLG Dr. Ulf Buermeyer, LL.M. (Columbia) – @ vieuxrenard
Haftung bei WLANs
Bisher gilt § 8 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG)
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie [nur Daten weitergeleitet haben].
Ausnahme: absichtliche Zusammenarbeit mit einem Nutzer, um rechtswidrige Handlungen zu begehen
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Haftung bei WLANs
Passt doch, oder?
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Haftung bei WLANs
Dann aber entschied der BGH 2010:Als Störer kann ... auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise ... zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. ...
BGH, Urteil vom 12 Mai 2010, I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Haftung bei WLANs
Aber: § 8 TMG?
Danach haften Zugangsanbieter doch
eigentlich nicht?
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Haftung bei WLANs
Der BGH „übersieht“ die passende Norm – nämlich § 8 Abs. 1 TMG – und prüft nur eine offensichtlich unpassende Norm für
Hosting-Provider.
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Haftung bei WLANs
Wenn der BGH die Haftungsprivilegierung nicht findet, dann muss
das Gesetz eben klargestellt werden.
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Lösungsvorschlag
Vorschlag des Digitale Gesellschaft e.V. vom Juni 2012
§ 8 Telemediengesetz - Durchleitung von Informationen
(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit ... umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Politik
Bitte kopierenSie jetzt!
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015st Netzpolitik“ – 4. September 2015
Politik
Doch das BMWi spielte nicht mit ...
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
dpa/Bernd von Jutrczenka via focus.de
„Digitale“ Agenda?
„[WLAN-Haftung] ist eine weder technisch noch gesetzgeberisch abgeschlossene Frage bei uns ... Ich meine, wir wollen ja keinen Aufruf starten, dass du anonym
in bestimmten Orten in der Öffentlichkeit übers Internet
Kriminalität vorbereiten kannst, weil wir ein Gesetz gemacht haben, das dort sozusagen
niemand mehr haftbar gemacht werden kann was dort
stattfindet.“Sigmar Gabriel bei der Präsentation der Digitalen
Agenda,20. August 2014Dr. Ulf Buermeyer,
@vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Angstgetriebene Politik
Der Vizekanzler warnt:
Freies WLAN führt zuCybercrime!
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Politisches Dilemma
Offenes WLAN = böseaber:
Bürger & Wirtschaft wollen offenes WLAN ...
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Haftungs-Verschärfung
Gesetzentwurf der Bundesregierung:
„[WLAN-Betreiber] können wegen einer rechtswidrigen Handlung
eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie
zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung
durch Nutzer zu verhindern.“
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Haftungs-Verschärfung
Folge:
Keine Haftungsfreiheit mehr „einfach so“,
wie sie für andere Provider und nach neuester Rechtsprechung
auch für WLANs gilt
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
„zumutbare Maßnahmen“
Haftungsfreiheit „insbesondere ... , wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen
zu begehen.“
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
„zumutbare Maßnahmen“ I
... Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen ...
Vorschalt-Seite
• Nervt (API-Requests schlagen fehl, eMails laden nicht ...)
• Wirkungslos (bad guys klicken einfach OK)
• Aber auch nicht wirklich tragisch, lässt sich in Freifunk-Firmware einbauen
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
„zumutbare Maßnahmen“ II
„angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk“
D.h. laut Begründung:„dass der WLAN-Betreiber sein Netzwerk in angemessener Form technisch gegen den Zugriff durch Unberechtigte sichert ...
• „Hierfür kommt insbesondere die Verschlüsselung des Routers in Betracht ...“
• „Möglich wäre aber auch eine freiwillige Registrierung der Nutzer.“
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
„zumutbare Maßnahmen“?
ProblemWas ist ein „unberechtigter Zugriff“,
wenn das WLAN öffentlich ist, wie etwa bei Freifunk – wenn also jeder zugreifen
darf?
Denkbare Lösungen1. Wenn jede(r) berechtigt ist, wie etwa
beim Freifunk, dann kann man auf Sicherungsmaßnahmen verzichten.
2. Ein Netzwerk, auf dass jeder zugreifen kann, ist unzulässig, weil sich aus dem Gesetz ergibt, dass es berechtigte und
unberechtigte Nutzer geben muss.
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Bugfix required!
Der Gesetzentwurf ist buggy
• Sinnlose Vorschaltseite sollte entfallen
• erhebliches Risiko, dass Gerichte für WLAN-Netze für unzulässig halten, die
für jede(n) offen sind
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Bundesrat bringt die Wende
6. November 2015:Bundesrat übernimmt Formulierungen des
Digiges-Entwurfs• Keine Vorschaltseite erforderlich• Keine Sicherungsmaßnahmen
erforderlich
Mitte November 2015:BMWi übernimmt Position des Bundesrats
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Zusammenfassung
• Zivilgesellschaft hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, wie man die Störerhaftung beseitigen kann
• Das BMWi hat sich dem letztendlich angeschlossen
• Aber: Noch ist das nicht die Position der BReg!
• Reden Sie mit Ihren Abgeordneten:• Position des Bundesrats und des
BMWi umsetzen• offene WLANs müssen erlaubt
bleiben• Keine nebulösen
“Sicherungsmaßnahmen”
Dr. Ulf Buermeyer, @vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015
Danke!Dr. Ulf Buermeyer,
@vieuxrenard
Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015