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Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung Arbeitshilfe September 2007 Version 1.0 Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Bauinspektorat

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Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung

Arbeitshilfe

September 2007 Version 1.0

�Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Bauinspektorat

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 2

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 3

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�Baudepartement des Kantons Basel-Stadt

Bauinspektorat �

Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung Arbeitshilfe

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 5

VORWORT

Vor Ihnen liegen die Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen zum baselstädtischen Bau- und Planungsgesetz (BPG). Sie dienen der Visualisierung des baulich Zulässigen. Selbst wenn die Skizzen und Erläuterungen zum BPG nicht die Verbindlichkeit des Gesetzes haben, so sollen sie doch den Fachpersonen und Interessierten einen erleichterten Zugang zu den geltenden Bestimmungen ermöglichen. Ferner sollen sie öffentlich machen, wie die Vollzugsbehörde die geltenden Bestimmungen anwendet und auslegt. In diesem Sinne dienen die Skizzen der Transparenz und Rechtssicherheit. Das vorliegende Werk ist das Resultat einer mehrjährigen konstruktiven Zusammenarbeit aller Bauinspektoren und Konzentrat langjähriger Vollzugspraxis. Für ihren ausserordentlichen Einsatz danke ich allen Bauinspektoren sehr herzlich. Sie sind eingeladen, Anmerkungen und Anregungen vorzubringen. Sie erreichen uns unter ([email protected], Tel. 061 267 92 00, Rittergasse 4, 4001 Basel). Basel, den 01. September 2007 Luzia Wigger Stein, Leiterin des Bauinspektorats Wichtige Links: http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sg/na/pdf/erlasse/730.100.pdf http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sg/na/pdf/erlasse/730.110.pdf http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sg/na/pdf/erlasse/730.115.pdf http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sg/na/pdf/erlasse/730.150.pdf http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sg/na/pdf/erlasse/685.320.pdf http://www.bi.bs.ch

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 6

INHALTSVERZEICHNIS Vergleichsprojekt, Ausnutzungsziffer, Bruttogeschossfläche § 5 § 6

Zulässige Nutzung (Vergleichsprojekt/Ausnutzungsziffer) Berechnung mit Vergleichsprojekt

10

Schemaskizzen für Vergleichsprojekt � Lichteinfallswinkelreduktion 11

§ 6

Muster für Vergleichsprojekt (Randzone mit grossem Hinterland)

12

§ 6

Muster für Vergleichsprojekt (Eckliegenschaft und diversen Zonen)

13

§ 6

Muster für Vergleichsprojekt (Randzonenbebauung mit kleinen Hinterland und diversen Zonen)

14

§ 6

Muster für Vergleichsprojekt (Randzonenbebauung mit grossem Hinterland und diversen Zonen)

15

§ 5 Berechnungsart des Vergleichsprojektes in der Zone 2a 16

§ 7 Ausnutzungsziffer 17

§ 8 Bruttogeschossfläche (BGF) für Bauprojekt Diverse Skizzen zu der Berechnungsart gem. § 8 BPG für das zu erstellende Bauprojekt

18-26

§ 9 Anordnung Spielraum 27

Zonenvorschriften §§ 34 + 35 Zone 7 Industrie und Gewerbe 30+31

Bau-Profile 1 - 3 zur Dreispitzverordnung (SG. Nr. 685.320) 32

§§ 36,44,64 Zone 6 & 5 33

Profil A + B Zone 6 34+35

Profil A + B Zone 5 36+37

Zone 5a 38+39

Zone 4 40+41

Zone 3 42+43

Zone 2 44+45

Zone 2a 46-55

§ 37 § 38

Stadt und Dorfbild-Schutzzone Stadt und Dorfbild-Schonzone

56

§ 39 § 40 § 41 § 42

Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse Grünzone Landwirtschaftsgebiete Übrige Gebiete in der Grünzone

57

§ 43 Keiner Zone zugewiesene Gebiete 58+59

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 7

Details zum Bau- und Planungsgesetz Vorragende Bauteile Strassenseite und Hofseite in der Randbebauung

(Zone 5a, 4, 3, 2 + 2a)

§ 17 + 18 Strassenseite / Oberirdisch / Unterirdisch 62

Skizze zu §§ 17 + 28 BPG und § 6 BPV 63

§§ 19,20 + 21 Hofseite Skizze zu §§ 19, 20 + 21 BPG 64

§§ 20, 22, 23 + 33

Beschränkungen §§ 20, 22, 23 + 33 BPG 65

Beschränkung durch Lichteinfallswinkel § 23 + 6 Beschränkung durch Lichteinfallswinkel (Zone 5a, 4, 3, 2 und 2a) 66

Wandhöhenmessung in der Randbebauung § 24 Messung 68+69

Dachgestaltung und unbeachtliche Bauteile in der Randbebauung

(Zone 5a, 4, 3, 2, + 2a)

§§ 11, 27 + 33 Dachgestaltung / Dachaufbauten etc./ Unbeachtliche Bauteile 70+71

Andere Bebauung ausserhalb des Blockrandbereiches

(Zone 5a, 4, 3, 2 und 2a)

§ 29 Gesetzestext und Skizze Projektierungsspielraum 72+72

§ 29 Skizze mit eingeschossigem Anbau 74

§ 29 Skizze mit mehrgeschossigem Anbau 75

§ 29 Skizzen andere Bebauungen mit Berechungsbeispiel 76+77

Detaillichtraumprofil für Trottoir-, Strassen und Vorgartenbereich §§ 17, 18, 55, 57 + 63

Gesetzestexte

78

Skizzen zum Detaillichtraumprofil 79-83

Spezieller Verweis auf … Geländer und Brüstungen SIA 358 SIA 358 Geländer und Brüstungen mit Skizzen 84+85

Der Text des Gesetzes ist kursiv gesetzt Die Kommentare und Bemerkungen sind gerade gesetzt Auszeichnungen im Gesetzestext und im Kommentar sind rot unterstrichen Für einen masshaltigen Ausdruck des Dokumentes müssen Sie beim Ausdruck die Option «Seitenanpassung; keine» wählen

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 8

LEGENDE Bedeutung von verwendeten Abkürzungen In den Skizzen verwendete Abkürzungen BL Baulinie

Str.L Strassenlinie

AZ Ausnutzungsziffer

BGF Bruttogeschossfläche H Höhe

WH Wandhöhe

FH Firsthöhe

Speziell für die Erläuterungen des § 8 BPG verwendete Farben und Abkürzungen Seiten 18 - 26

Anrechenbare Bruttogeschossfläche

BGF von Bauten und Bauteilen gem. §§ 8.2 und 8.3.a BPG

Nicht anrechenbare BGF gem. §§ 8.3.b + c; 8.4.b und 8.5 BPG

Generell nicht anrechenbare BGF gem. § 8.5 BPG

F Fläche

FA abgeschlossene Fläche

FO Fläche von offenen Bauteilen Abkürzungen von Zonen SO Stadt- und Dorfbild-Schonzone

SU Stadt- und Dorfbild-Schutzzone

NöI Zone für Nutzung im öffentlichen Interessen ES Empfindlichkeitsstufen gem. Lärmempfindlichkeitsplan Technische Begriffe RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlage

VSG Verbundsicherheitsglas Gesetzliche Grundlagen BPG Bau- und Planungsgesetz

BPV Bau- und Planungsverordnung

ABPV Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung

HBG Hochbautengesetz

RPG Bundesgesetz über die Raumplanung GRB Grossratsbeschluss

R.R.B. Regierungsratsbeschluss SG Systematische Gesetzessammlung Verbände und deren Normen und Richtlinien SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

VKF Verein kantonaler Feuerversicherungen

BR-Richtlinie Brandschutz-Richtlinie

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 9

Vergleichsprojekt Ausnutzungsziffer Bruttogeschossfläche

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 10

BERECHNUNGSARTEN § 5. Das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird durch ein

Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer bestimmt. Massgebend ist der höhere Wert.

BERECHNUNG MIT VERGLEICHSPROJEKT § 6 BPG

RANDBEBAUUNG FREIFLÄCHE

DG

5

4

3

2

1BAULINIE

STRASSENLINIE

PARZ. GRENZE

§ 6. Die Bruttogeschossfläche des Vergleichsprojekts entspricht der zulässigen Bruttogeschoss-

fläche eines mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m ���� hinter die Vollgeschosse zurückgesetzten Dachgeschoss.

2 Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel ���� beschränkt, wird mit Geschosshöhen von 3 m ���� und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet.

Bemerkungen: Das Vergleichsprojekt legt die zulässige Bruttogeschossfläche für eine beliebige Parzelle fest. Es resultiert nur ein Flächenmass (m2 BGF), das Volumen wird nach wie vor über Profile definiert. Massgeblich für die Konstruktion sind die zulässige Bautiefe (§ 14-16 BPG), die Geschosszahl entsprechend der Zone und allfällige Höhenbeschränkungen. Im Regelfall ergibt sich durch die Berechnung mittels Vergleichsprojekt ein höherer Wert als mit der Ausnutzungsziffer (§ 7 BPG). Lichteinfallswinkel begrenzen nicht nur ein reales Projekt, sie können auch die zulässige Bruttogeschossfläche gemäss Vergleichsprojekt reduzieren. Servitute in jeglicher Form werden für das Vergleichsprojekt nicht berücksichtigt. Dies gilt selbstverständlich für das effektive Bauprojekt nicht. Dort werden die Servitute welche erstellt werden berücksichtigt.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 11

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.01.5 1.5

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.01.5 1.5

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.01.5 1.5

1.5 1.5

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

Baulinienabstand 15.0m Freifläche min. 50% 6.0m*

für Vergleichsprojekt massgebender Bereich__

*min. Grenzabstand auf Nachbargrund- stück

Bau

linie

Par

z. G

renz

e /

Str

asse

nlin

ie

Lichtei

nfalls

winkel

Par

z. G

renz

e

����

����

Lichteinfallswinkel����

�� ��

1

2

3

4

5

DG����

Keine Reduktion durchLichteinfallsw inkel

Baulinienabstand 15.0m Freifläche min. 50% 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrund- stück

Reduktion durch Lichteinfalls-w inkel auf Strassenseite in-folge sehr kleinem Baulinien-abstand

für Vergleichsprojekt massgebender Bereich__

Lichte

infall

swink

el

Par

z. G

renz

e

����

����

Lichteinfallswinkel����

�� ��

1

2

3

4

5

DG����

Baulinienabstand 12.0m 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück

Zusätzliche Reduktion durchLichteinfallsw inkel auf Hinter-seite infolge geringer Parzel-lentiefe, die auch die Tiefedes Vergleichsobjektes redu-ziert

für Vergleichsprojekt massgebender Bereich__

Lichtei

nfalls

winkel

Par

z. G

renz

e

����

����

Lichteinfallswinkel ����

�� ��

1

2

3

4

5

DG����

Baulinienabstand 10.0m 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück

Weitere Reduktionen durchLichteinfallsw inkel auf Hinter-seite infolge noch geringererParzellentiefe, die auch die Tiefe des Vergleichsobjektesnoch w eiter reduziert.

für Vergleichsprojekt massgebender Bereich__

Lichtei

nfalls

winkel

Par

z. G

renz

e

����

����

Lichteinfallswinkel����

�� ��

1

2

3

4

5����

9.0m

6.0m

Bau

linie

Bau

linie

Bau

linie

Bau

linie

Bau

linie

Bau

linie

Bau

linie

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 16

BERECHNUNGSART DES VERGLEICHSPROJEKTES (§ 5 BPG) IN DER ZONE 2A Drei Beispiele zu Zone 2a zur Ermittlung der Nutzfläche mittels Vergleichsprojekt welches immer im Blockrandbereich bestimmt wird. Wichtig: Vergleichsprojekt ist nicht Bauprojekt. Ecküberbauung in der Zone 2a ist nicht möglich!

3.0 35.0m 6.0 35.0m 6.0 Rest-Länge(max. 35.0m)

6.0

Res

t-Lä

nge

3.0

12.0m

12.0

m

1.5

1.5

9.0

Res

t-Lä

nge

12.0

12.0

§30.

4 B

PG

BL

BL1. Eckparzelle

VorgartenStrasse A

Str

asse

B

Parz. 1407 09

Parz. Grenze

3.0 35.0m 6.0 35.0m Rest-Länge

12.0

m6.

0m

in.

3.06.0

BL

2. Blockrandbebauung

VorgartenStrasse A

Parz. 1310 01Parz. Grenze

3.0 3.0max. 35.0m

12.0

m

BL

3. Blockrandbebauung (tiefe Parzelle)

StrasseVorgarten

Parz. 907 01

Parz. Grenze

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 17

AUSNUTZUNGSZIFFER § 7 BPG

AZ (BGF)

BAULINIE

STRASSENLINIE

AZ

PARZ. GRENZE

§ 7. Die Ausnutzungsziffern betragen:

In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 2 0,7 In der Zone 2a 0,6

2 Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grünanlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind.

Bemerkungen: Weil auch ausserhalb der Randzone grundsätzlich mehrgeschossig gebaut werden kann, wird die Ausnutzungsziffer nur noch angewendet, wenn sie einen höheren Wert ergibt als die Berechnung nach Vergleichsprojekt (§ 5 BPG). Dieser Fall tritt nur selten auf, insbesondere etwa bei sehr tiefen Parzellen und bei solchen mit marginalem oder fehlendem Baulinienanstoss.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 18

BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE FÜR BAUPROJEKT § 8 BPG § 8. Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche

a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mauern und Wände;

b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone;

c) überdeckter Autoabstellplätze.

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

Par

zelle

ngre

nze

Balkon § 8 b(zur Erschliessung)

Laubengang § 8 b(zur Erschliessung)

überdeckterAutoabs tellplatz§ 8 c

Passage / Durchgang§ 8 b + § 4 BPG(zur Erschliessung)

*

*

* Breite (Fluchtweg)gem. VKF Art. 37 - 53 Brandschutznorm en

°

°Rest § 8.3 BPG

°

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 19

2 Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone,

Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist;

b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen.

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

überdeckte Terrasse > 1.0 m§ 33BPG

Balkon

Laube (Loggia)

gedeckter SitzplatzLaube Gartenhäuseretc.

1

2

3

456

1.0 1.0

654321

F = 10% der zulässigen BGF F = anrech. fürBGF zu 50%

F/2 F/2

anrech.für BGF

Total

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 20

3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare

Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist;

b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge; c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer

Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses.

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

2

2

2

2

5

2

2

8

7

7

Erker

Risalit

gedeckter Sitzplatz

BalkonBalkon

Balkon

2 x 7 856 x 2

offene Bauteile abgeschl.Flächen

F = 10% der zulässigen BGF

F = 10% der zulässigen BGF

anrech.für BGF

anrech. für BGF

Fall 1:

Fall 2:

FAFO

FO/2FO/2 FA

Total Total

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 21

3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare

Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist;

b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge; c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer

Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses.

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

BGF zweites Dachgeschoss

Zweites Dachgeschoss :angerechnete Bodenfläche,Anteil über 40% ( § 8.3.c )

Zweites Dachgeschoss :40% BGF des obers tenVollgeschoss wird nichtangerechnet ( § 8.3.c )

Dachgeschoss:Raum höhe < 1.8m . BGFwird nicht angerechnet.( § 8.3.b )BGF ers tes Dachgeschoss

BGF obers tes Vollgeschoss

1.8

m1.

8 m

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 22

4 Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau

verfügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschossig überbaubaren Grundstücksfläche und können nicht als selbständige Wohneinheiten genutzt werden und sind, sofern sie in der Zone 2 oder in der Zone 2a liegen, mit oberirdischen Wohnungen verbunden.

HAUPTERSCHLIESSUNG DURCH UNTERGESCHOSS

lit. a

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

KellerHaupt-erschliessung

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 23

SELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN

lit. a lit. b

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

selbs ts tändige Wohneinheit

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 24

NICHTSELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN Nicht direkt mit oberirdischen Wohnungen verbunden

lit. a lit. b

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

Räum e m itWohn- / Schlafzim m erentsprechendem Ausbau

Bedingungen:- Lichteinfallswinkel einhalten- Fens terfläche m ind. 10% der Bodenfläche- gedäm m t / beheizt:

100% BGF-pflichtig

Max. 50% der m ehrgeschoss igüberbaubaren Grunds tücks fläche

Zone 2a + 2

Zone 3 - 5a

45°

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 25

NICHTSELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN

Direkt mit oberirdischen Wohnungen verbunden

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

Räum e m itWohn- / Schlafzimm erentsprechendem Ausbau

Max. 50% der mehrgesch.überbaubaren Grundstücks fl.

Zone 2a - 5a

Bedingungen:- Lichteinfallswinkel einhalten- Fensterfläche m ind. 10% der Bodenfläche- gedäm m t / beheizt:

* Angerechnete BodenflächeAnteil über 50%

*

45°

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 26

5 Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile, die nicht gemäss Abs. 4 vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche anzurechnen ist, wird nur soweit angerechnet, als sie die Hälfte der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche übersteigt. Ausgenommen sind unterirdische Einstellhallen für Fahrzeuge, deren Grundfläche generell nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird.

6 Geschossflächen gelten als unterirdisch,

a) soweit sie vom ersten oberirdischen Vollgeschoss überlagert werden oder b) wenn ihre Decke nicht aus dem natürlichen oder abgegrabenen Boden ragt.

Bau

linie

Par

zelle

ngre

nze

Par

zelle

ngre

nze

unterirdische Eins tellhallefür Fahrzeuge § 8.5

Abs. 5

generell nicht angerechnet

max. 50% der zul. BGF

unterirdische Eins tellhallefür Fahrzeuge § 8.5

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 27

ANORDNUNG SPIELRAUM § 9 BPG

SPIELRAUM

4

3

2

1BAULINIE

STRASSENLINIE

HIER nicht angeordnete BGF kann, unter Einhaltung der Freifläche von 50% und unter Berücksichtigung der Grenzabstände, HIER angeordnet w erden

PARZ. GRENZE

3

2

1

§ 9. Wenn sich aus den Bauvorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf das zulässige

Mass an baulicher Nutzung frei auf dem Grundstück verteilt werden. 2 Das zulässige Mass an baulicher Nutzung darf auf andere Grundstücke desselben

Baublocks verlagert werden, wenn damit eine den Planungsgrundsätzen besser entsprechende Bebauung ermöglicht wird.

3 Nutzungsverlagerungen auf andere Grundstücke sind als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.

Wohnhaus miteingezogenenBalkonen gegen Hof

abgestuftesGebäude Wohnhäuser an lärmiger Strasse

mit Quertrakt oder Hofbaute

Wohnhäuser an lärmiger Strassemit Hofbauten auf Parzellengrenze

KONZEPTSKIZZE FÜRMÖGLICHEN SPIELRAUM

Bemerkungen Es dürfen unter Einhaltung von § 29 BPG mehrgeschossige Bauten auch ausserhalb des Blockrandbereiches angeordnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (Grenzbaurecht) auch direkt an die Grenze.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 28

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 29

Zonenvorschriften

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 30

Zone 7 Industrie- & Gewerbezone 1. Nutzungsart §34. Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist bestimmt

a) für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind;

b) für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind;

c) für Lagerbauten und Abstellplätze. 2 Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den

bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung dienen.

3 Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.

2. Nutzungsmass §35. Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine

Abweichungen erfordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m. 2 Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten. ����� 3 Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig. 4 Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten

sind Dachvorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig.

Lichteinfallswinkel

ZONE5a - 2aSO/SU/NöI

Lichteinfallswinkel

ZONE 7

Lichteinfallswinkel

Lichteinfallswinkel

Lichteinfallswinkel

Baulinienabstand

Par

z. G

renz

e

ZONE 7

ZONE 7

ZONE 7ZONE 7

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

Strasse

1

ZONE 6/5

Zone 5/6 gem. §36 g)

Lich

tein

falls

wink

el Z

one

6/5

ZONE 7

Lichte

infall

swink

el Zon

e 5a -

2a

45°

45°

45°

60° H =

Bau

linie

nabs

tand

+ 40.00

6.00

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 31

Begriffe Merkmale Zone 7 ����

Geschosszahl

Innerhalb des Profiles ist die Geschosszahl unbegrenzt. Für Hochhäuser sind die erhöhten Anforderungen der VKF zu beachten. Begriffserläuterung für Hochhaus bei der VKF Hochhäuser im Sinne dieser Brandschutznorm sind Gebäude, die mehr als acht Geschosse aufweisen oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. mehr als 25 m Traufhöhe aufweist.

Norm, Art 12, 52 BR-Richtlinien: Tragwerke 4.1 Brand Abschn. 3.9.1 Fluchtwege 4.1 Kennz. v. Fluchtw. 4.2.1 RWA 4.3.1 Aufzugsanlagen 4.9

Vollüberbauung Zulässig

Baulinienabstand

Wenn beide Seiten des Strassenzuges in der Zone 7 sind so kann der Baulinienabstand vernachlässigt werden (kein Lichteinfallswinkel). Ist einer der beiden Seiten des Strassenzuges in einer anderen Zone als Zone 7 so ist der Lichteinfallswinkel auf die nicht in der Industrie- und Gewerbezone liegenden Parzelle zu berücksichtigen.

§ 35.2 BPG

Lichteinfallswinkel

Im Inneren der Zone 7 und auf der gleichen Parzelle oder Baurechtsparzelle gibt es keinen Lichteinfallswinkel (Schutzabstände gemäss VKF beachten). Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.

§ 35.2 BPG

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Der Lichteinfallswinkel der Entsprechenden Nachbarzone ist einzuhalten.

§ 23, 35.2 BPG

Wandhöhen auf oder andere Grenze zu anderen Zonen

Im Blockrandbereich ist das Entsprechende Profil der Nachbarzone einzuhalten.

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Zone 7 zu Zone 7

Wände mit Fenster, Schutzabstand gem. VKF beachten.

Norm Art. 26,27,28 BR-Richtlinien: Schutzabstände 2.1-2.5

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Es sind die Schutzabstände gem. VKF Norm und BR-Richtlinen (Schutzabstände, Brandabschnitte) einzuhalten.

Norm Art. 26,27,28 BR-Richtlinien: Schutzabstände 2.1-2.5

Mass der baulichen Nutzung

Keine

§ 7 BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 32

BAU-PROFILE 1 - 3 ZUR DREISPITZVERORDNUNG (SG. NR. 685.320)

ALT Bis 1990 NEU Heute

PROFIL 1 : BAUTEN AN DER DORNACHERSTRASSE

60° 60° 60°

30.0

§

11.2

27.0

20.0

§ 1

1

12.0

+ 1.20 + 1.20 §11± 0.00

12.0 20

.0 §

11

30.0

§ 1

1.2

15.00 variabel 12.00

DO

RN

AC

HE

RS

TR.

DR

EIS

PIT

ZSTR

.

PROFIL 2 : BAUTEN AM LEIMGRUBENWEG UND 2-GELEISIGER ZUFAHRT

60° 60° 60°

30.0

§1

1.2

27.0

16.0

§ 1

1

12.0

+ 1.20 + 1.20 § 11± 0.00

12.0 20

.0 §

11

30.0

§ 1

1.2

~ 8.00 variabel 18.00

20.0

§ 1

1

18.0

9.50LE

IMG

RU

BE

NW

EGNord Süd

PROFIL 3 : BAUTEN AN DER REINACHERSTRASSE UND MÜNCHENSTEINERSTRASSE

60°45° + 1.20± 0.00

12.0 20

.0 §

11

30.0

§ 1

1.2

variabel 14.00

20.0

12.0

30.0

§ 1

1.2

27.0

B

H =

B

RO

TER

DA

M-S

TR.

WA

ND

HE

AN

DE

RR

EIN

AC

HE

RS

TR. +

NC

HE

NS

TEIN

ER

STR

.

BA

ULI

NIE

Lichteinf

allsw

inkel

§ 35.2 BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 33

Zone 6 + 5 § 36. In den Zonen 6 und 5 gelten die Vorschriften für die Zonen 5a, 4, 3 und 2 mit folgenden

Abweichungen: a) Die zulässige Bruttogeschossfläche entspricht der zulässigen Grundfläche der

Vollgeschosse und eines 1,5m hinter die Baulinie zurückgesetzten Dachgeschosses. b) Wenn Nutzungspläne oder besondere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen,

ist die ganze Grundstücksfläche überbaubar. c) Die zulässige Geschossfläche über dem obersten Vollgeschoss entspricht der für die

Nutzungsberechnung massgebenden Dachgeschossfläche. d) Gebäude, die nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen

Mindestabstand von 3m dazu einhalten. Ausgenommen sind eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen.22)

e) Die Höhe der Gebäudewände darf 20m in der Zone 6 und 18m in der Zone 5 nicht übersteigen.

f) Die Gebäudehöhe ist auf 25 m in der Zone 6 und auf 24 m in der Zone 5 begrenzt. g) In der Zone 5 darf die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite höchstens 4 m

grösser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. In der Zone 6 gilt diese Beschränkung, wenn die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Strassenseite ebenfalls durch den Baulinienabstand beschränkt werden.

22) § 36 lit. d in der Fassung des GRB vom 20.1.2005 (wirksam seit 6.3.2005; Ratschlag

Nr. 9230, Kommissionsbericht Nr. 9422). ANRECHENBARE FLÄCHEN § 64. Angerechnet werden Fenster mit einem Lichteinfallswinkel zur Horizontalen von höchstens

60°/360 in den Zonen 6 und 5 und 45°/360 in den anderen mit Ziffern bezeichneten Zonen. In Ecklagen und innerhalb des Blockrandbereichs wird seitliches Licht angerechnet, wenn es in einem Winkel von höchstens 30° vom Scheitelpunkt eines ausreichenden rechtwinklig zu einer Fensteröffnung angelegten Lichteinfallswinkels aus einfällt.28)

2 Gegen eine Baulinie gerichtete Fensterflächen oberirdischer Geschosse werden auch angerechnet, wenn die Lichteinfallswinkel nicht eingehalten sind.

3 Fensterflächen und Lichteinfallswinkel werden an der Aussenseite des Gebäudes bestimmt. Der Lichteinfallswinkel zur Horizontalen muss auf der Höhe des Zimmerbodens eingehalten sein.

4 Der vorgeschriebene Lichteinfall kann durch Dienstbarkeiten sichergestellt werden. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.

28) § 64 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des GRB vom 20.1.2005 (wirksam seit 6.3.2005;

Ratschlag Nr. 9230, Kommissionsbericht Nr. 9422).

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 34

PROFIL A: ZONE 6 ZU ZONEN 7, 6 + 5 ( ZONE 5 NUR ZU HINTERER UND SEITLICHER GRENZE )

ZONE 7/6/5

ZONE 6

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

Wan

d zu

r hi

nter

en N

achb

argr

enze

zu

5, 6

+ 7

§ 64

Lichthof

Wand zur seitlichen Nachbargrenze

Par

z. G

renz

e

§ 25.2

Baulinien-abstand

45°

60° 60°

+ 25.00

H =

max

. 20.

00

5.00

§36.

e

PROFIL B: ZONE 6 ZU ALLEN ANDEREN ZONEN

ZONE 5a/4/3/2/2a

ZONE 6

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

darf übe

rschritt

en wer

den zu d

en Zone

n 5a - 2

a

Lichteinfal

lsw.

* § 36 d

*

Wand zur seitlichen Nachbargrenzezu Zone 5a bis 2a

Lichteinfallswinkel §23

Par

z. G

renz

e

Baulinien-abstand

45°

45° 45°

+ 25.00

15.00 resp. 12.00BPG §13 + 14

3.0

6.00

20.0

05.

00

H =

Bau

linie

nabs

tand

+ 4

.0m

ax.

20.0

0

4.0

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 35

Begriffe Merkmale Zone 6 ����

Geschosszahl 6 Vollgeschosse + Dachgeschoss §§ 10, 12 BPG

Vollüberbauung Zulässig § 36.a BPG

Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel in der Zone 6 beträgt 60°. §§ 23, 64 BPG

Innere Fassaden (Lichthöfe)

Der Lichteinfallwinkel 60° und die Schutzabstände gemäss VKF sind einzuhalten.

§ 64 BPG Art 27 VKF

Wandhöhe gegenüber der Zone 7, 6 und 5

Baulinienabstand + 4.00 m

§ 36.g BPG Profil A

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

§ 23 BPG Profil B

Wandhöhen auf oder an der Grenze zu anderen Zonen

Wandhöhe max. 6.00 m und oder Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

Profil B

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen

Mehrgeschossig mind. 3.00 m. Mit Fenster mind. 3.5 m oder Servitut.

§ 36.d BPG § 16.3+4 BPG + VKF

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Der Lichteinfallwinkel von 60° ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 26 - 28 und VKF Brand-schutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff. 2.1 – 2.5 sowie Anhang dazu Seite 19 - 21

§ 64 BPG Art 27 VKF

Mass der baulichen Nutzung

Die Bruttogeschossfläche wird jedoch gemäss § 36.a BPG berechnet (Vergleichsprojekt).

§ 7 BPG § 36.a BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 36

PROFIL A: ZONE 5 ZU ZONE 7, 6 + 5 ( ZONE 5 NUR ZU HINTERER UND SEITLICHER GRENZE )

ZONE 7/6

ZONE 5

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

Wan

d zu

r hin

tere

n N

achb

argr

enze

zu

5, 6

+ 7

§ 64

Lichthof

Wand zur seitlichen Nachbargrenze

Par

z. G

renz

e

§ 25.2

Baulinien-abstand

45°

60° 60°

+ 24.00

H =

max

. 18.

006.

00§3

6.e

PROFIL B: ZONE 5 ZU ALLEN ANDEREN ZONEN

ZONE 5

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

Lichteinfal

lsw.

Lichteinfallswinkel §23

* § 36 dWand zur seitlichen Nachbargrenzezu Zone 5a bis 2a

Par

z. G

renz

e

ZONE 5a/4/3/2/2a

darf ü

bersc

hritten w

erden z

u

den Z

onen

5a - 2a

Baulinien-abstand

45°

45°

45°

15.00 resp. 12.00BPG §13 + 14

+ 24.00

*3.0

6.00

6.00

18.0

06.

00

H =

Bau

linie

nabs

t. +

4.0

max

. 18

.00max

. 4.

0

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 37

Begriffe Merkmale Zone 5 ����

Geschosszahl 5 Vollgeschosse + Dachgeschoss §§ 10, 12 BPG

Vollüberbauung Zulässig § 36.a BPG

Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel in der Zone 5 beträgt 60°. §§ 23, 64 BPG

Innere Fassaden (Lichthöfe)

Der Lichteinfallswinkel 60° und die Schutzabstände gemäss VKF sind einzuhalten.

§ 64 BPG Art 27 VKF

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Baulinienabstand + 4.00 m.

§ 36.g BPG Profil A

Wandhöhen auf oder an der Grenze zu anderen Zonen

Wandhöhe max. 6.00 m und oder Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

Profil B

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen

Mehrgeschossig mind. 3.00 m . Mit Fenster mind. 3.50 m oder Servitut.

§ 36.d BPG § 16.3+4 + VKF

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Der Lichteinfallwinkel von 60° ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 26 - 28 und VKF Brand-schutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff. 2.1 - 2.5 sowie Anhang dazu Seite 19 - 21

§ 64 BPG VKF

Mass der baulichen Nutzung

Die Bruttogeschossfläche wird jedoch gemäss § 36.a BPG berechnet (Vergleichsprojekt).

§ 7 BPG § 36.a BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 38

Zone 5a PROFIL A: ZONE 5A

45° H =

Bau

linie

nabs

tand

(max

. 18.

0m §

22)

max. 15.0m 6.0

4.5

18.0

6.0

3.0

45° 45°

Lichte

infall

swink

el

BA

ULI

NIE

BAU

LIN

IE

Par

z.G

renz

e

Firs thöhe m ax. 24.0m §26Wandhöhe (ausserhalb der Randbebauung bei einemAbstand von m ind. 12.0m von den Nachbargrenzen)

Randbebauung§13 - 16 BPG

andere Parz.

ES II §29.1.f BPG

ES III §29.1.f BPG

sieheProfil B

Gebäudetiefe (§§ 13 - 16 BPG) grösser als 12.00m= mind 50% Freifläche (§ 15 BPG)

Profil B

Lichteinfallswinkel

Baulinien-abstand

Begriffe Merkmale Zone 5a

Geschosszahl 5 Vollgeschosse + Dachgeschoss § 10 - 12 BPG

Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe § 13 BPG

Bautiefe Max. 15.00 m in der Randbebauung § 14 - 16 BPG

Wandhöhe Max. 18.00 m § 22 - 24 BPG

Firsthöhe Max. 24.00 m § 25 - 26 BPG

Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) § 81.1c BPG

Baulinienabstand Siehe Profil A § 23.2 BPG

Lichteinfallswinkel

Der Lichteinfallswinkel beträgt 45°. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten.

§§ 23, 64 BPG

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

§ 23 BPG Profil B

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen

Mehrgeschossig mind. 6.00 m oder Servitut. Mit Fenster mind. 3.50 m oder Servitut.

§ 16.3 + 4 BPG

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Der Lichteinfallswinkel von 45° ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 26 - 28 und VKF Brand-schutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff. 2.1 - 2.5 sowie Anhang dazu Seite 19 - 21

§ 64 BPG VKF

Mass der baulichen Nutzung

Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.8. Höherer Wert ist massgebend.

§ 5 - 7 BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 39

PROFIL B: ZONE 5A

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 40

Zone 4 PROFIL A: ZONE 4

45°

45° 45°

H =

Bau

linie

nabs

t.(m

ax. 1

4.0m

§22

)

max. 15.0m

4.5

14.0

6.0

6.0

3.0

Firs thöhe m ax. 20.0m §26Wandhöhe (ausserhalb der Randbebauung bei einemAbstand von m ind. 8.0m von den Nachbargrenzen)

Lichte

infall

sw.

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

Par

z.G

renz

e

Randbebauung§13 - 16 BPG

andere Parz.

ES II §29.1.f BPG

ES III §29.1.f BPG

Gebäudetiefe (§§ 13 - 16 BPG) grösser als 12.00m= mind. 50% Freifläche (§ 15 BPG)

sieheProfil B

Profil B

Lichteinfallswinkel

Baulinien-abstand

Begriffe Merkmale Zone 4

Geschosszahl 4 Vollgeschosse + Dachgeschoss § 10 - 12 BPG

Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe § 13 BPG

Bautiefe Max. 15.00 m in der Randbebauung § 14 - 16 BPG

Wandhöhe Max. 14.00 m § 22 - 24 BPG

Firsthöhe Max. 20.00 m § 25 - 26 BPG

Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) § 81.1c BPG

Baulinienabstand Siehe Profil A § 23.2 BPG

Lichteinfallswinkel

Der Lichteinfallswinkel beträgt 45°. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten.

§§ 23, 64 BPG

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

§ 23 BPG Profil B

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen

Mehrgeschossig mind. 6.00 m oder Servitut. Mit Fenster mind. 3.50 m oder Servitut.

§ 16.3 + 4 BPG

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Der Lichteinfallswinkel von 45° ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 26 - 28 und VKF Brand-schutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff. 2.1 - 2.5 sowie Anhang dazu Seite 19 - 21

§ 64 BPG VKF

Mass der baulichen Nutzung

Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.5 Höherer Wert ist massgebend.

§ 5 - 7 BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 41

PROFIL B: ZONE 4

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 42

Zone 3 PROFIL A: ZONE 3

45°

45° 45°

H =

Bau

linie

n-ab

stan

d(m

ax.

11.0

m

§22)

max. 15.0m

4.5

11.0

6.0

6.0

3.0

Firs thöhe m ax. 17.0m §26Wandhöhe (ausserhalb der Randbebauung bei einemAbstand von m ind. 6.0m von den Nachbargrenzen)

Lichte

infall

sw.

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

Par

z.G

renz

e

Randbebauung§§13 - 16 BPG

andere Parz.

ES II §29.1.f BPG

ES III §29.1.f BPG

Gebäudetiefe (§§ 13 - 16 BPG) grösser als 12.00m= mind 50% Freifläche (§ 15 BPG)

sieheProfil B

Profil B

Lichteinfallswinkel

Baulinien-abstand

Begriffe Merkmale Zone 3 ����

Geschosszahl 3 Vollgeschosse + Dachgeschoss § 10 - 12 BPG

Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe § 13 BPG

Bautiefe Max. 15.00 m in der Randbebauung § 14 - 16 BPG

Wandhöhe Max. 11.00 m § 22 - 24 BPG

Firsthöhe Max. 17.00 m § 25 - 26 BPG

Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) § 81.1c BPG

Baulinienabstand Siehe Profil A § 23.2 BPG

Lichteinfallswinkel

Der Lichteinfallswinkel beträgt 45°. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten.

§§ 23, 64 BPG

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

§ 23 BPG Profil B

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen

Mehrgeschossig mind. 6.00 m oder Servitut. Mit Fenster mind. 3.50 m oder Servitut.

§ 16.3 + 4 BPG

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Der Lichteinfallswinkel von 45° ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 26 - 28 und VKF Brand-schutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff. 2.1 - 2.5 sowie Anhang dazu Seite 19 - 21

§ 64 BPG VKF

Mass der baulichen Nutzung

Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.0 Höherer Wert ist massgebend.

§ 5 - 7 BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 43

PROFIL B: ZONE 3

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 44

Zone 2 PROFIL A: ZONE 2

45°

45° 45°

H =

Bau

-lin

iena

bst.

(max

. 8.0

m

§22

)

max. 12.0m 6.0

4.5

8.0

3.0

4.5

ES II §29.1.f BPG

Lichtei

nfalls

winkel

BA

ULI

NIE

BA

ULI

NIE

Par

z.G

renz

e

Firs thöhe m ax. 12.5m §26Wandhöhe (ausserhalb der Randbebauung bei einemAbstand von m ind. 6.0m von den Nachbargrenzen)

Randbeb.§§13 - 16 BPG

andere Parz.

ES III §29.1.f BPG

Gebäudetiefe (§§ 13 - 16 BPG) grösser als 12.00m= mind. 50% Freif läche (§ 15 BPG)

sieheProfil B

Profil B

Lichteinfallswinkel

Baulinien-abstand

Begriffe Merkmale Zone 2

Geschosszahl 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss § 10 - 12 BPG

Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe § 13 BPG

Bautiefe Max. 12.00 m in der Randbebauung § 14 - 16 BPG

Wandhöhe Max. 8.00 m § 22 - 24 BPG

Firsthöhe Max. 12.50 m § 25 - 26 BPG

Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) § 81.1c BPG

Baulinienabstand Siehe Profil A § 23.2 BPG

Lichteinfallswinkel

Der Lichteinfallswinkel beträgt 45°. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten.

§§ 23, 64 BPG

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

§ 23 BPG Profil B

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen

Mehrgeschossig mind. 6.00 m oder Servitut. Mit Fenster mind. 3.50 m oder Servitut.

§ 16.3 + 4 BPG

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Der Lichteinfallswinkel von 45° ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 26 - 28 und VKF Brand-schutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff. 2.1 - 2.5 sowie Anhang dazu Seite 19 - 21

§ 64 BPG VKF

Mass der baulichen Nutzung

Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 0.7 Höherer Wert ist massgebend.

§ 5 - 7 BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 45

PROFIL B: ZONE 2

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 46

Zone 2a Begriffe Merkmale Zone 2a ����

Geschosszahl 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss § 10 - 12 BPG

Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe § 13 BPG

Bautiefe Max. 12.00 m in der Randbebauung § 14 - 16 BPG

Wandhöhe Max. 8.00 m § 22 - 24 BPG

Firsthöhe Max. 12.50 m § 25 - 26 BPG

Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) § 81.1c BPG

Baulinienabstand Siehe Profil A § 23.2 BPG

Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45°. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten.

§§ 23, 64 BPG

Wandhöhen gegenüber anderen Zonen

Lichteinfallswinkel unter 45° einhalten.

§ 23 BPG Profil B

Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen

Mehrgeschossig mind. 6.00 m oder Servitut. Mit Fenster mind. 3.50 m oder Servitut.

§ 16.3 + 4 BPG

Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle

Der Lichteinfallswinkel von 45° ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 26 - 28 und VKF Brand-schutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff. 2.1 - 2.5 sowie Anhang dazu Seite 19 - 21

§ 64 BPG VKF

Mass der baulichen Nutzung

Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 0.6 Höherer Wert ist massgebend.

§ 5 - 7 BPG

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZONE 2A 1. Allgemeine Regeln § 30. In der Zone 2a müssen Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von

höchstens 25 m Länge und 12 m Breite gebaut werden. Für Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern beträgt die Höchstlänge 35 m.

2 Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen.

3 Bis 24 m hinter der Baulinie genügt für höchstens 12 m tiefe Gebäude und Gebäudegruppen ein Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 3 m.

4 Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt.

5 Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als die Summe der gesetzlichen Grenzabstände, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet.

6 Dachgeschosse müssen auf den 12 m Länge übersteigenden Seiten der Gebäude oder Gebäudegruppen zurückgesetzt oder mit einem Schrägdach überdeckt werden. Ist keine Seite länger als 12 m, darf zwischen zwei parallelen Seiten gewählt werden. Die zulässige Fläche zurückgesetzter Dachgeschosse wird durch einen Abstand von 1,5 m zu den längeren Seiten bestimmt.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 47

2. Einschränkungen § 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie

verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. 2 Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen

Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den

Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird.

3. Erleichterungen § 32. Ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften dürfen auf der

ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie erstellt werden: a) Unterirdische Bauten und Anlagen; b) Eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen

ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen. 2 Balkone hinter der Baulinie dürfen die für mehrgeschossige Bauten zulässige Grundfläche

überschreiten, wenn sie nicht in die durch Abstandsvorschriften bestimmten Freiräume ragen. Die Vorschriften über Balkone von Randbebauungen sind nicht anwendbar.

3 Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Baumschutz ergeben, können durch grössere Gebäudelängen kompensiert werden, wenn es die Abstandsvorschriften zulassen.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 48

ZUSATZERLÄUTERUNGEN ZONE 2A §§ 30 – 33 BPG § 30. In der Zone 2a müssen Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von

höchstens 25 m Länge und 12 m Breite gebaut werden. Für Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern beträgt die Höchstlänge 35 m.

3 3

246

BAULINIE

max. 35

STRASSE

PARZ. GRENZE

VERGLEICHSPROJEKT § 5 + 6 BPG

12

§ 30.3 BPG§ 30.3 BPG

§ 29 b BPG

§ 30.3 BPG

25

9 9

6

STRASSE

PARZ. GRENZE

BAULINIE

§ 29 b BPG

§ 30.4 BPG

max

. 35

25

12

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 49

§ 30.2 Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen.

6 6

246

STRASSE

PARZ. GRENZE

BAULINIE

§ 29 b BPG

§ 30.3 BPG

§ 30.2 BPG

max

. 12.

0

max

. 12.

0

§ 30.3 Bis 24 m hinter der Baulinie genügt für höchstens 12 m tiefe Gebäude und Gebäudegruppen ein Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 3 m.

3 3

246

STRASSE

PARZ. GRENZE

BAULINIE

§ 29 b BPG

§ 30.3 BPG

§ 30.3 BPG

max

. 12.

0

max

. 12.

0

max

. 12.

0

max

. 12.

0

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 50

§ 30.4 Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt.

9 9

246

BAULINIE

STRASSE

PARZ. GRENZE

§ 30.4 BPG§ 30.4 BPG

§ 29 b BPG

§ 30.3 BPG

Gebäudeabstand 12.0§ 30.5 BPG

Gebäudeabstand12.0

§ 30.4 Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt.

6 6

246

STRASSE

PARZ. GRENZE

BAULINIE

§ 29 b BPG

§ 30.3 BPG

§ 30.2 BPG

A B

Gebäudeabstand12.0 § 30.4 BPG

x x x = Variabel Servitute§ 29 lit. fBaubeschränkung

25.0

res

p. 3

5.0

(§ 3

0 B

PG

)

25.0

res

p. 3

5.0

(§ 3

0 B

PG

)

Möglicher Wortlaut Dienstbarkeit (schraffierte Fläche): Mehrgeschossige Gebäudeteile, resp. eingeschossige Gebäudeteile über 3.00 m Höhe, müssen von der gemeinsamen Parzellengrenze einen Abstand von 6.00 m einhalten.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 51

§ 30.4 Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt.

BAULINIE

STRASSE

PARZ. GRENZE

6 6 6 612 12X X8

6 < X < 9

X => beidseitig gleich gross

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 52

§ 30.4 Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt.

3 36 6

9 9

246

STRASSE

PARZ. GRENZE

BAULINIE

§ 29 b BPG

§ 30.3 BPG

§ 30.3 BPG§ 30.2 BPG

§ 30.4 BPG

r = 12.0

§ 15.2 Die Gebäudetiefe muss weiter herabgesetzt werden, soweit es zur Einhaltung eines Ab-standes zur hinteren Grundstücksgrenze nötig ist, der der Hälfte der zulässigen Höhe der Gebäudewände entspricht, mindestens aber 6 m beträgt.

§ 30.2 Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und

Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen.

BAULINIE

STRASSE

BA

ULIN

IE

STR

AS

SE

6.0

min

. Gre

nzab

stan

d

12.0

25.0

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 53

§ 30.5 Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als die Summe der gesetzlichen Grenzabstände, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet.

39

246

BAULINIE

STRASSE

PARZ. GRENZE

§ 30.2 BPG§ 30.3 BPG

§ 29 b BPG

§ 30.3 BPG

Gebäudeabstand12.0 § 30.5 BPG

Brandschutzrichtlinie VKF .Ziff 2.3

mehrg

esch

ossig

meh

rges

chos

sig

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 54

§ 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen.

2 Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen.

3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird.

BAULINIE

STRASSE

PARZ. GRENZE

3 3

max. 5

3

12

30

3

Nur in diesem Fall benötigt es keine Einwilligung anderer Eigentümer.

§ 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie

verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. 2 Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen

Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den

Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird.

BAULINIE

STRASSE

PARZ. GRENZE

12

3 3

max. 35

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 55

§ 32. Ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften dürfen auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie erstellt werden: a) Unterirdische Bauten und Anlagen; b) Eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen

ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen. 2 Balkone hinter der Baulinie dürfen die für mehrgeschossige Bauten zulässige Grundfläche

überschreiten, wenn sie nicht in die durch Abstandsvorschriften bestimmten Freiräume ragen. Die Vorschriften über Balkone von Randbebauungen sind nicht anwendbar.

3 Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Baumschutz ergeben, können durch grössere Gebäudelängen kompensiert werden, wenn es die Abstandsvorschriften zulassen.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 56

Stadt und Dorfbild-Schutzzone

§ 37. In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.

2 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur zulässig: a) wenn keine Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz

eintritt oder ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion gewährleistet ist; b) wenn überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch erfordern.

3 Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die unverzügliche Durchführung der Bauarbeiten, die den Abbruch bedingen, gesichert ist.

4 Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird. Sie haben sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe notwendig sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

5 Die zuständige Behörde kann im Interesse der Erhaltung oder Rekonstruktion historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften verlangen und zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Bemerkungen: Der gesetzliche Lichteinfallswinkel in der Stadt und Dorfbild-Schutzzone kann vernachlässigt werden. Die Schutzzone hat keinen Anspruch auf einen Lichteinfallswinkel. Zu Zonengrenzen ist der Lichteinfallswinkel zu der entsprechenden numerischen Nachbarzone einzuhalten.

Stadt und Dorfbild-Schonzone § 38. In der Stadt- und Dorfbild Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder

künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.

2 Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind anzuordnen, wenn sie durch den nach aussen sichtbaren historischen oder künstlerischen Charakter der bestehenden Bebauung geboten sind, und zuzulassen, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt oder das private Interesse an der Abweichung überwiegt.

3 Ferner können Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden, wenn die Verweigerung für die Eigentümerin oder den Eigentümer eine unzumutbare Härte darstellen würde.

4 Weder durch Abweichungen noch durch Ausnahmen darf der im Strassenbild sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung beeinträchtigt werden.

5 Für bauliche Änderungen gelten im Übrigen die Vorschriften derjenigen Zone, die durch die Geschosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird.

Bemerkungen: Der gesetzliche Lichteinfallswinkel in der Stadt und Dorfbild-Schonzone ist zu berücksichtigen (§ 38.5 BPG). Der Lichteinfallswinkel in den Zonen 2 - 5a ist 45°. In der Zone 5 + 6 ist er 60° und in der Industriezone gibt es keinen Lichteinfallswinkel. Grundsätzlich sind jedoch die Gebäudeabstände der VKF zu beachten.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 57

Zone für Nutzung im öffentlichen Interesse (NöI) § 39. Die Nutzung von Grundstücken in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird

festgelegt a) durch den Beschluss, mit dem die Zone festgesetzt wird, b) durch Bebauungspläne oder c) durch Genehmigung der Bauprojekte in einem Planungsverfahren des Regierungsrates

oder des Gemeinderates. 2 Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.

Grünzone 1. Grünanlagen § 40. Grünanlagen sind der Ausstattung des Baugebietes dienende Grünflächen, besonders

Parkanlagen, Sportplätze und Gartenareale. 2 In Grünanlagen sind zulässig:

a) die zur Erschliessung, Ausstattung und Ausschmückung von Grünanlagen üblichen Bauten und Anlagen;

b) unterirdische Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, die die oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigen.

2. Landwirtschaftsgebiet § 41 In den Landwirtschaftsgebieten sind Bauten und Anlagen gestattet, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität durch Zonenpläne.

2 Bei der Standortwahl ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, auf die Bedürfnisse des Betriebs, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf Natur- und Kulturdenkmäler Rücksicht zu nehmen.

Bemerkung: Das Hochbau- und Planungsamt ist im Besitzen eines Planes betreffen des Landwirtschaftsgebietes und der Fruchtfolgefläche. Bevor ein Bauvorhaben in diesen Gebieten

3. Übrige Gebiete in der Grünzone § 42. Wenn keine abweichenden Vorschriften gelten, richtet sich die zulässige Nutzung der weder

als Grünanlagen noch als Landwirtschaftsgebiete bezeichneten Teile der Grünzone nach den Vorschriften für Landwirtschaftsgebiete.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 58

Keiner Zone zugewiesene Gebiete § 43. Keiner Zone werden zugewiesen:

a) Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist; b) Gebiete, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll.

2 Bauten und Anlagen in diesen Gebieten bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art.24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG).

Art. 24 RPG Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert;

und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 24a RPG Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen

1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: a) dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen;

und b) sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.

Art. 24b RPG Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen

1 Können landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiterbestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.

2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden.

3 Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken. Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln

4 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 3 über das bäuerliche Bodenrecht.

5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.

Art. 24c RPG Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 59

Art. 24d RPG Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Das kantonale Recht kann in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz

erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen. 2 Das kantonale Recht kann überdies die vollständige Zweckänderung von als schützenswert

anerkannten Bauten und Anlagen zulassen, wenn: a) diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und b) ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. c) Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn: d) die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die

vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;

e) die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im wesentlichen unverändert bleiben;

f) höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;

g) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;

h) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 60

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 61

Details zum BPG

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 62

Vorragende Bauteile Strassenseite und Hofseite in der Randbebauung (Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a) VORRAGENDE BAUTEILE STRASSENSEITE im Allgemeinen § 17. Baulinien dürfen um einen Zehntel des Baulinienabstandes, höchstens aber um 1,5 m durch

Bauteile wie Dächer, Balkone, Freitreppen, Erker und Risalite sowie durch unterirdische Anbauten überschritten werden.

2 Erker, Risalite und Balkone dürfen sich nicht über mehr als die Hälfte, Erker alleine sich nicht über mehr als einen Drittel der Fassadenbreite erstrecken.

vor Strassenlinien § 18. Vor Strassenlinien sind oberirdische Bauteile, die nicht ausschliesslich der Ausstattung und

Verzierung der Gebäudewände dienen, nur zulässig: a) 4,5 m über und 50 cm neben der Fahrbahn und anderen Strassenteilen, die mit

Motorfahrzeugen benutzt werden dürfen. b) 2,8 m über Trottoirs und anderen Strassenteilen, die nicht mit Motorfahrzeugen benutzt

werden dürfen. 2 Lichtschächte dürfen bis 40 cm und Fundamente unterhalb des ersten Untergeschosses bis

10 cm über die Strassenlinie vorragen. 3 Andere oder weiter vorragende unterirdische Bauteile setzen besondere Rechte zur

Benutzung des öffentlichen Grundes voraus. Zur Überbauung von Grundstücksteilen vor der Strassenlinie genügt die Zusicherung eines solchen Rechts.

Hinweis zu § 28 BPG und § 6 BPV vorragende Bauteile Bau- und Planungsgesetz / Beschränkungen des Projektierungsspielraumes § 28. Die Bauflucht von Gebäuden muss durch die an der Baulinie stehenden Teile der

Gebäudewände dominiert werden. Vor oder hinter der Baulinie liegende Gebäudeteile müssen sich in die Fassaden einordnen.

Bau- und Planungsverordnung/Vorragende Bauteile (§ 17 BPG) § 6. Die Baulinie darf durch einzelne Gebäudeteile überschritten werden. Für den Verlauf der

Bauflucht gilt § 28 BPG. 2 Nicht als Gebäudeteile im Sinne von § 17 BPG gelten Zufahrten, Bauten und Anlagen zur

Ausstattung von Vorgärten sowie Aushängeschilder, Laternen und Reklamen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 55 BPG oder nach der Gesetzgebung über die Inanspruchnahme der Allmend.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 63

SKIZZE ZU §§ 17 + 18 DES BPG UND § 6 DER BPV

2.80

15.0

0 =

H

0.5

0.4

0.1

+ 20.00

+ 18.00

+ 14.00DG

4. OG

3. OG

2. OG

1. OG

EG

1. UG

DG

3. OG

2. OG

1. OG

EG

1. UG

Zone 5a Zone 4

DACHPROFIL

DACHPROFIL

BA

ULI

NIE

STR

.-LIN

IE

STR

.-LIN

IE

LICHTEIN

FALL B =

HLICHTEINFALL § 201/10 max. 1.50m 1/10 max. 1.50m

BAULINIENABSTAND

15.00 = B

���� § 18 Abs. 2

§ 33 Abs. 2

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 64

HOFSEITE Hofseite § 19. Auf der Hofseite darf die zulässige Gebäudetiefe durch Balkone und überdeckte Terrassen

überschritten werden. 2 Die vorragende Fläche der Balkone darf 10% der zulässigen anrechenbaren

Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. Sie darf 5% nicht übersteigen, wenn die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche zu mehr als 50% überbaut ist. Flächen, die in einer Höhe von weniger als 2 m durch Balkone überlagert werden, gelten als überbaut.

3 Zur hinteren Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 6 m einzuhalten. Beschränkungen § 20.3 Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen oder zur Verlängerung der Grenzlinien auf

öffentlichem Grund müssen vorragende Bauteile einen Abstand einhalten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht. Hinweis: Diese Beschränkung gilt auf der Hofseite in der Zone 2 + 2a erst ab einer Bautiefe ab der Baulinie von 12.00m und in den Zonen 3, 4 und 5a ab einer Tiefe von 15.00m ab der Baulinie.

Abweichende Vereinbarungen § 21. Grenzabstände können herabgesetzt werden, wenn durch sie bestimmte Gebäudeabstände

durch Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sind.

°° ° °°°

°°°°

°°

° °

° °

° ° ° °

10.00 10.00 10.00 10.00 10.00

1/3 1/2 1/2 1/2 1/2 1/21/2

15.0

0 =

50%

15.0

0 =

50%

6.00

10.0

0

6.00

6.00

12.0

0 =

50%

12.0

0 =

50%

12.0

08.

00 <

50%

50%

50%

2.0

min

. 6.0

19

min

. 6.0

0<

50%

§ 19

12.0

0

6.00

< 50

19

10.0

0

6.00

6.00

45°

Baulinie

Baulinie

BG

F 15

0.0

m2

10%

Bal

kon

= 15

.0 m

2

BG

F 12

0.0

m2

10%

Bal

kon

= 12

.0 m

2

BG

F 12

0.0

m2

5% B

alko

n =

6.0

m2

BG

F 12

0.0

m2

kein

Bal

kon

BG

F 10

0.0

m2

kein

Bal

kon

Logg

ia

BalkonErker

Bal

kone

10%

BG

F

d) abweichende Vereinbarung§ 21 Grenzbaurecht

Zur hinteren Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 6.0 m einzuhalten.

3

Erker, Risalte, Balkone siehe § 17 § 21 Grenzbaurecht

§ 20 Abs. 3

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 65

BESCHRÄNKUNGEN § 20. Vorragende Bauteile dürfen nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen

Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen Gebäude ragen. �������� 2 Die Lichteinfallswinkel sind auch zu gegenüberliegenden Baulinien einzuhalten. ���� 3 Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen oder zur Verlängerung der Grenzlinien auf

öffentlichem Grund müssen vorragende Bauteile einen Abstand einhalten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.

4 Über dem obersten Vollgeschoss sind vorragende Bauteile nur über vorragenden Bauteilen des obersten Vollgeschosses zulässig.

§ 22 3 Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie

bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen.

Beschränkung durch Lichteinfallswinkel § 23. Gebäudewände dürfen nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen

Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen. ���� Der Lichteinfallswinkel gilt als eingehalten, wenn die Abstände sämtlicher Gebäudeteile mindestens so gross sind wie ihre Höhen.

2 Die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite darf nicht grösser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. ����

§ 33 2 Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für

a) Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen;

b) Geländer von Dachterrassen.

45° 45°

+ 18.00

+ 15.00

+ 18.00

+ 16.00

+ 11.00

+ 17.00

3.00

6.00 6.00

7.00 2.00

1.0

12.00 10.00 < 50% 6.00 12.00

18.0022.0015.00

6.00

+ 1

0.00

= 1

6.00

Zone

3 =

11.

006.

00

3.00

3.00

3.00

ZONE 5a

BL

Bal

kon,

Erk

er

keine Balkone § 19

Dachprofillinie

Dachprofillinie

Aufbauten § 22.3

Logg

ia

Lichteinfallswinkel

��������

ZONE 3

§ 33.2

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 66

Beschränkung durch Lichteinfallswinkel BESCHRÄNKUNG DURCH LICHTEINFALLSWINKEL (ZONE 5A, 4, 3, 2 + 2A) Beschränkung durch Lichteinfallswinkel § 23. Gebäudewände dürfen nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen

Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen. Der Lichteinfallswinkel gilt als eingehalten, wenn die Abstände sämtlicher Gebäudeteile mindestens so gross sind wie ihre Höhen. ����

2 Die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite darf nicht grösser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. ����

Berechnung mit Vergleichsprojekt § 6. Die Bruttogeschossfläche des Vergleichsprojekts entspricht der zulässigen

Bruttogeschossfläche eines mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m hinter die Vollgeschosse zurückgesetzten Dachgeschoss.

2 Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel beschränkt, wird mit Geschosshöhen von 3m und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet.

45° 45°

+ 14.00 + 14.00

+ 18.00

+ 11.00

+ 17.00 (BPG § 25)

12.00 10.00 6.00 12.0014.00 22.00 18.00 12.50

14.0

0

10.0

0 +

6.00

(Zon

e 5

a) 1

8.001.

0

1.0 3.0 2.0

1.5 1.5

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

3.0

6.00 6.00

��������

keine Balkone (BPG § 26)

ZONE 5a ZONE 3

Par

z. G

renz

e

Vergleichsprojekt e ingeschränktMaxim al m ögliches uneingeschränktes Zonenprofil

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 67

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 68

Wandhöhenmessung in der Randbebauung MESSUNG § 24. Die Wandhöhe wird in der Regel von der Baulinie oder, wenn die Höhe der Baulinie nicht

festgelegt ist, von der Strassenlinie aus gemessen. An Strassen ohne Linien ist die Höhe der Strasse an der Grundstücksgrenze massgebend.

2 Die Wandhöhe wird vom natürlichen oder abgegrabenen Boden an der höher liegenden Hauptfassade gemessen, a) wenn er mehr als einen Meter über oder unter der im Regelfall massgebenden Linie

liegt und b) wenn in einem Abstand von 3 m oder mehr zu dieser Linie gebaut wird.

3 Die zulässige Wandhöhe vermindert sich um das Mass, in dem unter der massgebenden Linie liegende sichtbare Teile der Gebäudewände die Höhe von 3 m überschreiten.

4 Wenn die Höhe der massgebenden Linie nicht überall gleich ist, wird die Wandhöhe von einer waagrechten Linie aus gemessen werden, die um die Hälfte der grössten Höhendifferenz, höchstens aber 1 m ���� über dem tiefsten Punkt liegt. Die Unterteilung der Wand in Abschnitte mit verschiedenen Messpunkten ist zulässig. Hinweis: Wenn die massgebende Linie oder das natürliche oder abgegrabene Terrain über die Wandlänge nicht überall gleich hoch ist, wird die Wandhöhe von einer fiktiven Linie entsprechend der Höhe des Messpunktes aus gemessen, die um die Hälfte der grössten Höhendifferenz X, aber maximal 1.00m über dem tiefsten Punkt liegt.

Wan

dhöh

e

X/2X/2 X

m ax. 1.00m (falls X > 2.00m )

Wandlänge resp.Wandabschnitt

Höhe der m assgebenden Linie oder desnatürlichen- bzw . abgegrabenen Terrains

����

Messpunkt fürWandhöhe

LÄNGSANSICHT Zur abschliessenden Beurteilung der Wandhöhe auch die beiden nachfolgenden Skizzen, Schnitt quer zur Strasse, beachten.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 69

Die Wandhöhe wird im folgenden Fall von der massgebenden Linie (§ 24.1 BPG) aus gemessen, wenn: Der Abstand A der Fassade zur Linie weniger als 3.00m beträgt und der Höhenunterschied H zwischen der Linie und der Höhe des Terrains bei der Wand weniger als 1.00m beträgt.

45°45°

mas

sgeb

. Lin

ie

mas

sgeb

. Lin

ie

Wan

dhöh

e

Wan

dhöh

e

Firsthöhe

A

Messpunkt

Messpunkt

H

w enn A ≤≤≤≤ 3.00m und H ≤≤≤≤ 1.00m

A§ 24.2b

H §

24.

2a

*

Firsthöhe

*Hanggeschoss m ax. 3.0m sichtbar (darf auch durch Auffüllung erre icht w erden)

SCHNITT QUER ZUR STRASSE

Die Wandhöhe wird in den folgenden zwei Fällen vom abgegrabenen oder bestehenden Terrain aus direkt bei der Wand gemessen, wenn: • der Abstand A der Fassade zur Linie weniger als 3.00m beträgt und der

Höhenunterschied H zwischen der Linie und der Höhe des Terrains bei der Wand 1.00m und mehr beträgt.

• Der Abstand A der Fassade zur Linie mehr als 3.00m beträgt (unabhängig von H)

45°

45°

mas

sgeb

. Lin

ie

mas

sgeb

. Lin

ie

Wan

dhöh

e

Wan

dhöh

e

Firsthöhe

24.2

a

AA§ 24.2b

H

Messpunkt

Messpunkt

w enn A > 3.00m (unabhänig von H) w enn A < 3.00m und H > 1.00m

Firsthöhe

*Hanggeschoss m ax. 3.0m sichtbar (darf auch durch Auffüllung erre icht w erden)

*

SCHNITT QUER ZUR STRASSE

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 70

Dachgestaltung und unbeachtliche Bauteile in der Randbebauung (Zone 5a, 4, 3, 2 und 2a) DACHGESTALTUNG UND UNBEACHTLICHE BAUTEILE (ZONE 5A, 4, 3, 2 + 2A) Dachgeschosse § 11. Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie

mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden.

2 Zurückgesetzte Dachgeschosse müssen zu den Wänden auf der Strassen- und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird.

3 Die Kniestockhöhe entspricht dem Abstand zwischen dem rohen Fussboden und der Oberkante der Dachbalken auf der Aussenseite.

4 Mehrere oder mehr als 3 m hohe Dachgeschosse ���� sind nur zulässig, wenn sie unter einem gemeinsamen Giebeldach liegen, das über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein.

Dachgestaltung § 27. Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform

innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes frei gewählt werden. �������� 2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem

obersten zulässigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 1 m einhalten. Die Summe ihrer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. ���� (Bitte Hinweis § 22.3 BPG beachten).

3 In der Zone 2 darf die Frontfläche der Dachaufbauten auf einer Längsseite bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn dadurch die Erscheinung des Gebäudes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn auf der andern Längsseite des Gebäudes ausser Gauben keine Dachaufbauten erstellt werden.

4 Liftaufbauten über Dächern sind nur zulässig, wenn nicht mehr als ein Dachgeschoss erstellt wird, das nicht höher als 3,5 m ist. (Bitte § 33 a BPG beachten). Hinweis: § 22.3 Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen.

Unbeachtliche Bauteile § 33. Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften über Abstände und

die Begrenzung der Gebäudetiefe nicht a) für Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile, die ausschliesslich der

Ausstattung oder Verzierung der Gebäudewände dienen; b) für Dachvorsprünge, Dachrinnen und Fallrohre, die nicht mehr als 1 m über die Baulinie

oder über die zulässige Gebäudetiefe ragen. ���� 2 Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für

a) Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; ����

b) Geländer von Dachterrassen. ����

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 71

1.0

3.00Lic

hteinf

allsw

inkel

Liftaufbauten

����

����

����

Attika

Oberstes Vollgeschoss

Gebäudetiefe

Schnitt A

SIA

358 ����

Hinweis: Für Antennenanlagen ist folgendes zu beachten. Die Antenne darf das Zonen- und Lichtraumprofil überschreiten. Das technische Zubehör oder möglich nötigen Aufbauten dürfen das Lichtraum- sowie das Zonenprofil jedoch nicht überschreiten (BRK-Entscheid Burgunderstr. 1 vom 13. Nov. 2002

H L

Oberlichtanlagen

Höhenb

egrenz

unge

n

+ oder

Lich

teinfall

swinke

l (§ 22

.3)����

����

����

����

Dachraum

Oberstes Vollgeschoss

Gebäudetiefe

Schnitt B

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 72

Andere Bebauung ausserhalb des Blockrandbereiches (Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a) GESETZESTEXT UND SKIZZE PROJEKTIERUNGSSPIELRAUM Andere Bebauungen § 29. Ausserhalb des Blockrandbereichs gelten die Vorschriften für Randbebauungen mit

folgenden Abweichungen: a) Die Bebauung ist zulässig, soweit die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche

noch nicht zu 50% überbaut ist. Werden Teile der Freifläche im Blockrandbereich überbaut, ist die Bebauung ausserhalb des Blockrandbereichs in dem zur Einhaltung von 50% Freifläche nötigen Umfang zu beseitigen.

b) Sämtliche Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand einhalten, der mindestens ihrer halben Höhe entspricht und nicht kleiner als 6 m sein darf. Die Höhen werden von der für die Wandhöhe massgebenden Linie aus bestimmt. An Wegen ohne Baugrenzen sind die Abstände zur Wegmitte einzuhalten.

c) Zu Bauten auf dem gleichen Grundstück müssen keine Abstände eingehalten werden. d) Dachgeschosse müssen auf mindestens zwei parallelen Seiten der Gebäude oder

Gebäudeteile und auf allen Seiten, deren Länge die zulässige Gebäudetiefe im Blockrandbereich übersteigt, zurückgesetzt oder mit einem Schrägdach überdeckt werden. Die zulässige Grundfläche zurückgesetzter Geschosse wird durch einen Abstand von 1,5 m zu den längeren Seiten bestimmt.

e) Unterirdische Bauten und Anlagen sind auf der ganzen Fläche zulässig. f) Eingeschossige Bauten und Anbauten müssen keine Abstände einhalten, wenn sie

insgesamt nicht mehr als 3 m und mit ihrem Boden nicht mehr als 50 cm aus dem natürlichen oder abgegrabenen Erdboden hervortreten. Wo mässig störende Betriebe zugelassen sind, ist eine Gesamthöhe von 4,5 m zulässig. Bei einem Grenzabstand von weniger als 3 m dürfen gegen die Nachbargrenze gerichtete Wände keine Öffnungen haben, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

g) Anbauten zur Erweiterung von Räumen in Erdgeschossen dürfen ihren Boden und ihre Decke auf der Höhe des Bodens und der Decke des zu erweiternden Erdgeschosses haben, wenn der Grenzabstand einer solchen Anbaute mindestens ihrer Höhe entspricht.

h) Der Grenzabstand von Geländern und anderer Vorrichtungen zur Abgrenzung von Terrassen auf eingeschossigen Bauten muss mindestens ihrer Höhe entsprechen.

2 Die Vorschriften über Grenzabstände gelten nicht,

a) wenn gemeinsam Baubewilligungen für Gebäude beantragt werden, die auf der Grenze zusammengebaut sind;

b) wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann; c) wenn ein Grenzbaurecht besteht und keine Rechte Dritter berührt werden.

3 Abstände zu Grenzen ausserhalb des Blockrandbereichs dürfen bis auf 6 m herabgesetzt werden, a) wenn die für zulässige Nutzungen nötigen Lichteinfallswinkel durch Dienstbarkeiten

oder öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen gesichert sind oder b) wenn nicht vorgeschrieben ist und darauf verzichtet wird, unterhalb der Eckpunkte der

gesetzmässigen Lichteinfallswinkel liegende Räume für Nutzungen zu verwenden, die zur Grenze gerichtete Fenster voraussetzen.

4 Vereinbarungen über die Herabsetzung von Grenzabständen sind als Dienstbarkeiten im

Grundbuch einzutragen.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 73

PROJEKTIERUNGSSPIELRAUM § 9 BPG

Wohnhaus miteingezogenenBalkonen gegen Hof

abgestuftesGebäude Wohnhäuser an lärmiger Strasse

mit Quertrakt oder Hofbaute

Wohnhäuser an lärmiger Strassemit Hofbauten auf Parzellengrenze

KONZEPTSKIZZE FÜRMÖGLICHEN SPIELRAUM

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 74

§ 29 MIT EINGESCHOSSIGE ANBAU Gilt für: Zone 2 – 5a Zone 2a nur bei Gruppenbauten

zul. WH

zul. FH

OK best. Boden EG

UK best. Decke EG

best. Gebäude

12.0 bzw. 15.0

Blockrandbereich

3.0 (ES II) bzw .4.5 (ES III)

45°

45°

Parz. Grenze

1.

2.3.

3. = Deckenkonstruktion2. = Mögliche Höhenüberschreitung gem § 29 g1. = 3.00 (ES II) bzw . 4.50 (ES III)

best. Gebäude Zonenprofil nicht ausgenutztMaxim al zulässiges ZonenprofilMaxim al zulässiges Profil für e ingeschossige Anbauten

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 75

§ 29 MIT MEHRGESCHOSSIGEN ANBAUTEN Gilt für: Zone 2 – 5a

zul. WH

zul. FH

best. Gebäude

3.0 (ES II) bzw .4.5 (ES III)

45°

6.0

6.0

12.0 bzw. 15.0

Blockrandbereich

Lichteinfallswinkel § 64 B

PG

Parz. Grenze

best. Gebäude Zonenprofil nicht ausgenutztMaxim al zulässiges ZonenprofilMaxim al zulässiges Profil für e ingeschossige Anbauten

Maxim al zulässige Fassadenhöhe der entsprechenden Zone*

H = *

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 76

SKIZZEN ZU § 29 BPG ANDERE BEBAUUNG Berechnungsbeispiel: Parzellenfläche: 48.00 x 22.00 = 1056.00 m2

Freifläche 50% 1056 : 2 = 528.00 m2�

Vergleichsprojekt BGF Zone 5a 22.00 x 15.00 x 5.8 = 1914.00 m2���� § 5 BPG

AZ (BGF) Zone 5a 48.00 x 22.00 x 1.8 = 1900.80 m2�

VERGLEICHSPROJEKT:

22.0

0

Parzellenfläche 1056.0m 2

ZONE 5a

1.50

48.00

12.0015.00

1.50

BEISPIEL 1 :

45°

+ 18.00 + 18.00

+ 12.00

10.00 9.00 6.00 14.75 15.25 12.0019.00 48.00

9.00

+ 6

.00

= 15

.00

10.00 9.00 6.00 14.75 15.25 12.00

6.00

6.00

10.0

0

22.0

0

Par

z. G

renz

e

BGF = 590.0m 2 BGF = 1320.0m 2

4G

5GFreifläche 644.5m 2 = 61%

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 77

BEISPIEL 2 :

+ 18.00 + 18.00

10.00 9.00 6.00 12.0019.00 48.00

9.00

+ 6

.00

= 15

.00

22.0

0

30.00

10.00 9.00 6.00 30.00 12.00

7.20

8.80

6.00

Par

z. G

renz

e

BGF = 590.0m 2 BGF = 13

20.0m

2

3G

5GFreifläche = 528.0m 2

Str

asse

nlin

ie

Str

asse

nlin

ie

2GBebaute Fläche = 528.0m 2

ZONE 5a

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 78

Detaillichtraumprofil für Trottoir-, Strassen- und Vorgartenbereich GESETZESTEXTE § 6. BPV Die Baulinie darf durch einzelne Gebäudeteile überschritten werden. Für den Verlauf der

Bauflucht gilt § 28 BPG. 2 Nicht als Gebäudeteile im Sinne von § 17 BPG gelten Zufahrten, Bauten und Anlagen zur

Ausstattung von Vorgärten sowie Aushängeschilder, Laternen und Reklamen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 55 BPG oder nach der Gesetzgebung über die Inanspruchnahme der Allmend.

§ 17. Baulinien dürfen um einen Zehntel des Baulinienabstandes, höchstens aber um 1,5 m durch

Bauteile wie Dächer, Balkone, Freitreppen, Erker und Risalite sowie durch unterirdische Anbauten überschritten werden.

2 Erker, Risalite und Balkone dürfen sich nicht über mehr als die Hälfte, Erker alleine sich nicht über mehr als einen Drittel der Fassadenbreite erstrecken.

vor Strassenlinien § 18. Vor Strassenlinien sind oberirdische Bauteile, die nicht ausschliesslich der Ausstattung und

Verzierung der Gebäudewände dienen, nur zulässig: a) 4,5 m über und 50 cm neben der Fahrbahn und anderen Strassenteilen, die mit

Motorfahrzeugen benutzt werden dürfen. b) 2,8 m über Trottoirs und anderen Strassenteilen, die nicht mit Motorfahrzeugen benutzt

werden dürfen. 2 Lichtschächte dürfen bis 40 cm und Fundamente unterhalb des ersten Untergeschosses bis

10 cm über die Strassenlinie vorragen. 3 Andere oder weiter vorragende unterirdische Bauteile setzen besondere Rechte zur

Benutzung des öffentlichen Grundes voraus. Zur Überbauung von Grundstücksteilen vor der Strassenlinie genügt die Zusicherung eines solchen Rechts.

§ 55. Die zwischen der Bau- und der Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist als Garten oder Grünfläche anzulegen und vom öffentlichen Grund abzugrenzen, soweit sie nicht durch vorragende Bauteile, Zugänge und andere standortgebundene Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen wird.

2 Bauten, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstattung von Gärten gehören, sind zulässig, wenn sie sich gut in den Garten oder in die Grünfläche und in das Strassenbild einordnen.

3 Unter der gleichen Bedingung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahrzeuge Zulässig, wenn es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt.

4 Bei einem Baulinienabstand von 18 m und mehr dürfen Aushängeschilder, Laternen und Reklamen bis in die Mitte des Vorgartens, höchstens aber 50 cm weiter als vorragende Bauteile über die Baulinie ragen.

§ 57. Einfriedungen dürfen nicht höher als 2 m sein.

2 Als Einfriedungen gelten auch Mauern. 3 Der Regierungsrat regelt, wie Einfriedungen zu verankern sind, wie sie beschaffen sein

dürfen und wie ihre Höhe zu messen ist. § 61.3 Türen, Fenster, Storen und dergleichen dürfen nicht in den für den Verkehr bestimmten

Raum von Strassen und Wegen aufgehen, Bäume und Sträucher nicht auf ihn hinausragen. Für den Verkehr bestimmt ist in der Regel der Raum bis 4,5 m über und 50 cm neben Fahrbahnen und 2,5 m über Trottoirs und Wegen.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 79

SKIZZEN ZUM DETAILLICHTRAUMPROFIL SKIZZE ZU VORGEHENDER SEITE

1/10 B (max. 1.50m, §17.1) (max. 1.50m, §17.1) 1/10 B

0.50m (§18.1.a) 0.50m (§18.1.a)

2.80

m(§

18.1

.b)

4.50

m (§

18.1

.a)

0.50m (§55.4)

Reklamemax. 2.00

§§ 18 + 55.4 BPG

Reklamemax. 2.00

§§ 18 + 55.4 BPG

Ausnahme-bereich

Nur Eigenreklame§ 18 BPV

BL-Abstandmin 18.0m

1/2 1/2

BAULINIENABSTAND B

VO

RB

AU

TE

N

VO

RB

AU

TE

N

VORGARTEN

Höhe ohne Trottoir(z.B. Fussgängerzone)

RRB vom 04.12.1973(Skizze auf Folgeseite)

Verweist aufMerkblatt von Storenu. Storenteilen auf Allmend

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 80

SKIZZEN BEZÜGLICH REKLAMEN: R.R.B VOM 04.12.1973

Unter Vordach +vorragenden Bauteilen

1.20

> 60

< 60

2.5

0

2.8

0

§ 34: HBG

R.R.B. vom 04.12.1973

PRAXIS BAUINSPEKTORAT UNTER ARKADEN

Unter Arkaden

Bau- und Strassenlinie

Innere Baulinie

> 0.60

< 60

2.50

2.8

0

§ 28: HBG

Praxis Bauinspektorat

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 81

MERKBLATT VON STOREN UND STOREN-SEITENTEILEN AUF ALLMEND

variablel

0.402.50

(§ 61.3 BPG)

2.200.50

(§ 61.3 BPG)

0.60

Storen-Seitenteil

Trottoirebene

Bau

fluch

t (B

aulin

ie)

Seiten-Ansicht1:20

Trottoirbreite variabel

1.50Bereich Bauinspektorat

grösserBereich Allmentverwaltung

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 82

§ 34.1 BPV Das Amt Stadtgärtnerei und Friedhöfe vollzieht die Vorschriften über Bäume und Sträucher an der Grenze zur Allmend (§ 61 Abs. 2 BPG).

§ 61 BPG. Bauten und Bauteile sind so zu erstellen, dass sie die Benutzung des öffentlichen Grundes und der Nachbargrundstücke nicht behindern können.

2 Dachwasser darf nicht auf Strassen, Wege oder Nachbargrundstücke fliessen. 3 Türen, Fenster, Storen und dergleichen dürfen nicht in den für den Verkehr bestimmten

Raum von Strassen und Wegen aufgehen, Bäume und Sträucher nicht auf ihn hinausragen. Für den Verkehr bestimmt ist in der Regel der Raum bis 4,5 m über und 50 cm neben Fahrbahnen und 2,5 m über Trottoirs und Wegen.

0.50m 0.50m

4.50

m

2.50

m

2.80

m(§

18

BP

G)

0.5Trottoir

STRASSE TROTTOIR

ER

KE

R

BL

+ St

rL.

BL

+ St

rL.

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 83

Spezieller Verweis auf …

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 84

Geländer und Brüstungen SIA 358 GELÄNDER UND BRÜSTUNGEN MIT SKIZZEN Grundsätzlich gilt im Kanton Basel-Stadt (§ 19 BPV und § 72 ABPV) für die Geländerkonstruktion die SIA-Norm 358 (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten Verein). Die folgenden Skizzen sind als Zusatz zu der Norm zu betrachten und sollen das Arbeiten in der Praxis etwas erleichtern. Im weiteren verweisen wir auf die Schemazeichnungen im Anhang 1 der SIA Norm 358 und für die Dimensionierung auf die SIA-Norm 261 Ziffer 13 Abschrankungen.

1

1.00

10<=

2

1.00

< 65

> 10

31.

00 6

5> =

frei

4

1.00

VS

G

10<=

5

1.00

frei

20>=

6

1.00

> 10

VS

G fe

st

< 65

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 85

7

1.00

75> =

12< =

Gla

s

horiz

ont.

Stä

beod

er D

raht

seile

8

1.00

75> =

Gla

s

var.

horiz

ont.

Stä

beod

er D

raht

seile

1.0012<=

12< =

75> =

frei

9

75> =

α

Winkel α 45°>=

12<=

1.00

10 7Stahlnetz analogSkizze

11

75> =

90> =

12<=

5<=

d =max. 12cm

1.00

4060

leiter-ähnlich

12nicht zugelassenda leiterähnlich!

75> =

90

1320>=

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 86

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Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0 87

Herausgeber: Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt Mit dieser Arbeitshilfe wird versucht, im Detail die Praxis der Baubewilligungsbehörde zum Bau- und Planungsgesetz wiederzugeben. Das Bauinspektorat publiziert diese Arbeitshilfe zum Zweck der öffentlichen Information. Jedes Baubegehren ist Gegenstand einer individuellen Prüfung, die allen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt. Bei der Planung und Vorbereitung eines Baubegehens sind die massgeblichen Vorschriften von anderen Erlassen, wie beispielsweise dem Bundesgesetz über den Umweltschutz, Gesetz über den Denkmalschutz, zu beachten. Das Bauinspektorat übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. © Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt, 2007 http://www.bi.bs.ch/