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Das Bonner Grundgesetz. Kommentar. 2. neubearbeitete Auflage. Bd. I by v. MANGOLDT- KLEIN Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 7. Bd., 4. H. (April 1959), pp. 491-493 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796388 . Accessed: 16/06/2014 02:09 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.216 on Mon, 16 Jun 2014 02:09:21 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Das Bonner Grundgesetz. Kommentar. 2. neubearbeitete Auflage. Bd. Iby v. MANGOLDT-KLEIN

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Das Bonner Grundgesetz. Kommentar. 2. neubearbeitete Auflage. Bd. I by v. MANGOLDT-KLEINReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 7. Bd., 4. H. (April 1959), pp. 491-493Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796388 .

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Besprechungen 49 1

der Auseinandersetzung mit dem Inhalt des eine Fülle von Material verarbeiten- den Werkes eine endlose Kette polemi- scher Betrachtungen ablaufen müßte, die eine raumbegrenzte Rezension nicht auf- nehmen kann.

Dem Titel juristischer Prägung ent- spricht nicht die mehr philosophisch- soziologische, vielfach psychologisch- ideologische, vom Autor als „realistisch" bezeichnete Betrachtungsweise. Es wer- den drei nur lose miteinander verbundene Gebiete behandelt: Entwicklung und Stand des Völkerrechts in Einleitung so- wie im ersten Buch, internationale Streit- schlichtungs- und -entscheidungsmittel im zweiten Buch sowie Fragen aus dem Kriegs- und Neutralitätsrecht in dem die Hälfte des Bandes füllenden dritten Buch. Eingestreut sind 34 „Discourses", die als solche zum Teil glänzend geschrieben sind, ohne aber in ihrer thematischen Zu- ordnung stets überzeugen zu können.

„Ausblicke auf das Völkerrecht" wer- den in der langen Einleitung und im ersten Buche durcheinander laufend und stark subjektiv gegeben. Die Betrachtung der Streitbeilegungsmethoden, der nichts Neues zu entnehmen ist, zeigt zahllose Lücken, Unklarheiten und Mißverständ- nisse. In der zu vielen Fragen anregen- den Behandlung von Krieg und Neutra- lität sind die Gewichte ungleich verteilt, indem Grundprobleme des Landkriegs- rechts nur an der Oberfläche, dagegen Spezialfragen aus dem Blockade- und Konterbanderecht eingehend dargestellt sind.

Das Buch enthält Tabellen und Indi- ces von mehr als hundert Seiten sowie eine überreiche Dokumentation, wobei allerdings besser viele Textstellen in An- merkungen und der Inhalt zahlreicher Fußnoten in die Ausführungen selbst verwiesen worden wären.

Schlochauer

v. MANGOLDT-KLEIN: Das Bon- ner Grundgesetz. Kommentar. 2. neubearbeitete Auflage. Bd. I. Ber- lin und Frankfurt a. M. : Verlag Franz Vahlen. 1955/57. XX, 715 S.

Das auf zwei gleich starke Bände be- rechnete Werk ist nach der zweiten Lie- ferung in seinem ersten Teil erschienen; der Schlußband soll ebenfalls zwei Lie- ferungen (die letzte mit ausführlichem Sachregister) umfassen. Der vorliegende Band I enthält nach einer knappen Ein- leitung die Kommentierungen zur Über- schrift (insbesondere „das rechtliche Ver- hältnis der Bundesrepublik zur Reichs- republik und zum Deutschen Reich"), zur Ausfertigungs- und Verkündigungs- klausel sowie zur Präambel und zu den Artikeln 1-28 des Grundgesetzes. In der Neubearbeitung ist damit das Verhältnis zwischen dem Umfang der Kommentie- rung und dem Grundgesetzesinhalt ge- genüber der ersten Auflage verschoben. Während v. Mangoldt der Interpretation von Verfassungsfragen bis zur Mitte des zweiten Abschnitts des Grundgesetzes etwa ein Viertel des Gesamtwerkes wid- mete, füllt diese Auslegung nunmehr die Hälfte des - zum Teil schon durch die Verarbeitung der von staatsrechtlicher Forschung sowie von Rechtsanwendung und (umfassend berücksichtigter) Recht- sprechung dargebotenen reichen Stoffes - um das Doppelte erweiterten Kommen- tars.

Der Grund hierfür liegt darin, daß die Grundrechte des ersten Abschnitts des Grundgesetzes sehr eingehend (auf 530 Seiten) erläutert sind, da Friedrich Klein glaubt, angesichts vieler methodo- logischer, methodischer und systemati- scher Fragen einen neuen Weg zur Her- ausarbeitung des Gehaltes der Grund- rechte einschlagen zu müssen. Obwohl man zunächst denkt, die dem Grund- rechtsteil vorangestellte Vorbemerkung von über 90 Seiten hätte einer - in der Einleitung von Klein angeregten und von anderer Seite inzwischen zum Teil unter- nommenen - monographischen Bearbei- tung überlassen bleiben sollen, erweist sich bei weiterer Lektüre die bisher feh- lende, mit wissenschaftlicher Präzision aufgebaute Systematik der Grundrechte, Staatsbürgerrechte und institutionellen Garantien als ein die Übersichtlichkeit und das Verständnis fördernder Unter-

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492 Besprechungen

bau für die Kommentierung der einzel- nen Grundrechtsbestimmungen.

Dieses Archiv ist nicht der Ort, an dem verfassungsrechtliche Einzelfragen aus der völligen Neubearbeitung dieses Standardwerkes erörtert werden können. Es sei nur und schon jetzt die Überzeu- gung ausgesprochen, daß der neue Kom- mentar die Tradition seiner ersten Auf- lage nicht nur erhalten, sondern festigen wird, sowie dem Verfasser die Bewunde- rung gezollt, die ihm für die mühevolle Arbeit des Zusammenfügens eines kaum übersehbaren Materials in einer mit kla- rer Begriffsbildung und starker Gestal- tungskraft geformten Ordnung gebührt. Die bisweilen überspitzte Systematisie- rung und - in dem Bestreben nach Voll- ständigkeit die Qualifikation hinten- ansetzende - vielleicht zu weitgehende Inventarisierung der einschlägigen Fund- stellen werden durch das Sichtbarmachen der inneren Zusammenhänge verschie- dener Grundgesetzartikel und durch die ausgeprägte Fähigkeit zur Verarbeitung der von Wissenschaft und Praxis vertre- tenen Auffassungen aufgewogen.

Den Völkerrechtler interessieren vor allem die innerhalb des - vom Verfas- sungsgeber unsystematisch angelegten und unzutreffend überschriebenen - Ab- schnitts „Bund und Länder" gegebenen Kommentierungen der Artikel 24-26.

Wenn der Verfasser zu dem wegen sei- ner grundsätzlichen, gegenüber Art. 4 der Weimarer Reichsverfassung aller- dings unveränderten Bedeutung wich- tigen Art. 25 einleitend sagt, daß die Be- stimmung keine Stellung nehme zu „dem Streit um die rechtsdogmatische Auffas- sung über das Verhältnis vom Völker- recht und innerstaatlichem Recht im Sinne der monistischen oder dualisti- schen bzw. pluralistischen Theorie", so ist dem entgegenzuhalten, daß die Vor- schrift von den beiden monistischen Theorien die des Primats des Staatsrechts eindeutig verwirft und sich durch die Formulierung, daß die allgemeinen Re- geln des Völkerrechts „Bestandteile des Bundesrechts" sind, - entgegen zitierten Meinungen - indirekt zu der in der Praxis

allein anerkannten dualistischen Auffas- sung bekennt. Mit Recht ist von diesem Problem getrennt behandelt die unter andere Gesichtspunkte zu stellende Frage nach dem Rangverhältnis inkorporierter allgemeiner Völkerrechtsregeln und dem übrigen Bundesrecht. Bei der Definition der allgemeinen Regeln ist begrüßens- wert die vielfachen Mißverständnissen entgegentretende Feststellung, daß die „allgemeinen Rechtsgrundsätze" im Sin- ne des Art. 38 des Statuts des Internatio- nalen Gerichtshofes nicht zu den „all- gemeinen Regeln" des Art. 25 Grund- gesetz gehören, überraschend dagegen die Einbeziehung „völkerrechtlichen rechts- geschäftlichen und rechtsetzenden Ver- tragsrechtes". Da nach wohl einhelliger Meinung über Art. 25 in Bundesrecht nur Sätze des (ungeschriebenen) Völker- gewohnheitsrechts inkorporiert werden, zu denen sich eine Mehrheit maßgeben- der Mitglieder der Völkerrechtsgemein- schaft bekennen, darf die Ausführung vielleicht in dem Sinne verstanden wer- den, daß Normen des Vertragsrechts bei Nichteintritt ihrer Rechtswirkung man- gels der erforderlichen Ratifikationen oder über den Kreis der Signatare hinaus zu Gewohnheitsrechtssätzen und dann über Art. 25 zu Bestandteilen des Bundes- rechts werden können. Abwegig er- scheint insbesondere die in diesem Zu- sammenhang aufgeworfene Frage, ob die (auf Grund des Ratifikationsgesetzes vom 7. 8. 1952 in der Bundesrepublik Deutsch- land geltende) Konvention der Europa- rat-Staaten (nicht des Europarates !) zum Schütze der Menschenrechte vom 4. 11. 1950 zu den Regeln im Sinne des Art. 25 zu zählen sei.

Der Art. 24 wird zutreffend als ein zum Verfassungsprinzip erhobenes „Be- kenntnis, sich in eine Weltordnung des Friedens und des Rechtes mit univer- salen und regionalen Zusammenschlüs- sen und Vereinbarungen einzufügen", charakterisiert sowie in einer mannig- fache Auslegungsschwierigkeiten klären- den Eindringlichkeit erläutert. Zur Frage der im Grundgesetz durch keine Voraus- setzungen eingegrenzten Übertragung

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Besprechungen 493

von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen ist die Forderung nach deren „strukturellen Kongruenz" mit der Bundesrepublik Deutschland gut hervor- gehoben. Für unbestritten halte ich es - abweichend von Klein -, daß die Ein- ordnung in ein System gegenseitiger kol- lektiver Sicherheit nur über den Weg des Art. 59 Abs. 2 erfolgen kann; die Vor- schrift des Art. 24 Abs. 2 enthält - ent- gegen Art. 24 Abs. 1 - also (in diesem Sinne war meine von Klein S. 668 unten zitierte Bemerkung zu verstehen) keine Neuerung gegenüber dem früheren Recht. Bei der Interpretation des Art. 24 Abs. 3 ist zutreffend dessen Ausdruck „inter- nationale Schiedsgerichtsbarkeit" auf alle justitiellen Streiterledigungsmittel, also auch auf die internationale Gerichtsbar- keit bezogen3terminologisch unvertretbar aber von der „Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes" (S. 675) gesprochen.

Die Kommentierung des Art. 26 kann manche neuen, vor allem im Streit um den Wehrbeitrag vorgebrachten Ge- sichtspunkte einbeziehen und Anregun- gen für die Gestaltung der zu dieser Vor- schrift immer noch ausstehenden Bun- desgesetze geben. Nicht ersichtlich ist, warum der Verfasser hier - unter Abwei- chung von seiner sonstigen Terminolo- gie - mit einem unschönen und entbehr- lichen Zusatz von „schlichten" Einzel- personen im Gegensatz zu Staatsorgan- trägern spricht.

Der vorliegende Band läßt den Leser erst in vollem Umfang die immense Ar- beitsleistung würdigen und die zu ihrer Bewältigung erforderliche Zeitspanne er- messen. Dennoch sei die Hoffnung aus- gesprochen, daß die weiteren Lieferungen bald folgen mögen. Dies würde nicht nur dem dringenden Bedürfnis von Wissen- schaft und Praxis nach einem gehaltvollen Kommentar für die weiteren Abschnitte des Grundgesetzes entsprechen, sondern auch die zwangsläufige Unzulänglichkeit mildern, die darin liegt, daß in den Er- läuterungen die Ergebnisse aus Schrift- tum und Rechtsprechung mit zu großen zeitlichen Unterschieden (Stichtag für

Art. 1-11 Frühjahr 1955, für Art. 12-28 Anfang 1957) eingearbeitet werden.

Schlochauer

Annuaire Français de Droit interna- tional 1956 und 1957. T. II u. III. (Publié par le groupe français des An- ciens Auditeurs de l'Académie de Droit international de la Haye). Centre na- tional de la Recherche scientifique. Paris 1957 und 1958. 990 u. 999 S. Dem ersten Band 1955 (vgl. Bespre-

chung in Archiv des Völkerrechts Bd. 6 [1956/57] S. 255) haben die Herausgeber Madame Bastid und Daniel Henri Vignes zwei umfangreiche weitere Jahresbände mit einem fast überwältigenden Material folgen lassen. Der Schwerpunkt dieses Jahrbuches liegt weniger in den Auf- sätzen als in der großen Chronik und einer eingehenden Bibliographie. Die 25 Aufsätze in den beiden Bänden sind teils von angehenden Jüngern des Völker- rechts, teils von seinen alten Meistern. So sind unter anderem mit Aufsätzen ver- treten : Scelle „La nationalisation du Ca- nal de Suez et le droit international", Paul de La Pradelle „Le Contrôle de l'application des conventions humanitai- res en cas de conflit armé", Ago „Droit positif et droit international". Fast alle aktuellen Fragen finden eine mehr oder weniger eingehende Betrachtung wie Saarland, Marokko,Togo, Vietnam, Luft- recht, Atomwaffen, Kontinentalsockel, Rotkreuz. Von besonderem praktischen Wert sind die großen Abschnitte Chronik, die über die Tätigkeit internationaler Ge- richte sowie über die universellen und europäischen Organisationen eingehend berichten. Eine Fülle von neustem Ma- terial wird hier vor dem Leser ausgebrei- tet, wie er sie in gleich umfangreichem Maße in keiner völkerrechtlichen Zeit- schrift findet. Den Abschluß bilden sorg- fältige Biographien, die das gesamte neue Schrifttum und auch sämtliche Zeit- schriften-Aufsätze der gängigen Revuen auswerten. Alles in allem sehr nützliche Bücher, die für den praktischen Völker- rechtler ein nahezu unentbehrliches Handwerkszeug sind. Schätzel

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