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Das Ermittlungsverfahren Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

Das Ermittlungsverfahren Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

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Page 1: Das Ermittlungsverfahren Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

Das Ermittlungsverfahren

Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

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Allgemeines und Beginn des EV

Ziel

SV und Tatverdacht soweit zu klären, dass die StA über Anklage oder

Einstellung entscheiden kann (§ 91 StPO).

EV hat vorbereitende Funktion für die HV, in der alle Beweise unmittelbar

aufzunehmen sind (vgl § 55 Abs 3 StPO)

Das EV beginnt, sobald KriPo oder StA gegen eine Person ermitteln oder gegen

eine verdächtige Person Zwangsmaßnahmen ausüben (§ 1 Abs 2 StPO)

KriPo und StA führen das EV gemeinsam; StA hat die Leitungsbefugnis (§§ 98,

101 StPO)

KriPo hat Berichtspflichten an die StA (Anfalls-, Anlass-, Zwischen- und

Abschlussbericht, § 100 StPO)

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Allgemeines und Beginn des EV

KriPo nimmt Beweise auf und setzt Zwangsmaßnahmen entweder von sich aus,

auf Anordnung der StA oder aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung.

Zwangsmaßnahmen und Beugemittel zur Durchsetzung ihrer Befugnisse (§ 93

StPO); Keine Beugemittel gegen den Beschuldigten! (Nemo tenetur- Prinzip;

§ 93 Abs 2 StPO)

Rechtsschutz

Einspruch nach § 106 StPO gegen Handlungen der StA und der KriPo, wenn

diese auf Anordnungen der StA beruht.

Beschwerde nach § 87 StPO gegen gerichtliche Bewilligung.

Gegen Eingriffe, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen, ist der Einspruch

mit der Beschwerde (§ 87 StPO) zu verbinden (§ 106 Abs 2 StPO).

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Zwangsmaßnahmen und Beweisaufnahme

Zwangsmaßnahmen sind Ermittlungsmaßnahmen, die in Grundrechte

eingreifen. Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich der

Zwangsmaßnahmen. Jede Zwangsmaßnahme hat materielle und

formelle Voraussetzungen.

Für jede Zwangsmaßnahme sind diese Voraussetzungen gesondert zu

prüfen.

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Vernehmungen und Erkundigungen

Erkundigungen sind formlose Befragungen von Zeugen und

Beschuldigten zur Informationssammlung (§ 151 Z 1 StPO).

Vernehmung ist die Befragung von Zeugen und Beschuldigten nach

förmlicher Information über die Stellung des Befragten im Verfahren

(§ 151 Z 2 StPO).

Die Bestimmungen über Vernehmungen dürfen durch Erkundigungen

nicht umgangen werden (§ 152 Abs 1 StPO).

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Zeugenvernehmungen

Zeugen sind zur Vernehmung zu laden (§ 153 StPO)

Verbot der Vernehmung als Zeuge für Geistliche, Beamte ua (§ 155 StPO)

Aussagebefreiungs- und Verweigerungsrechte für Angehörige, Rechtsanwälte

ua (§ 156 u § 157 StPO)

Verwertbarkeit der Vernehmungsergebnisse nach § 159 StPO:

Nichtig sind

Vernehmungen entgegen § 155 StPO (§ 155 Abs 1 iVm § 144 Abs 1 StPO)

Vernehmungen nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO, wenn der Betroffene nicht

ausdrücklich verzichtet (§ 159 Abs 3 StPO), oder

Vernehmungen ohne Belehrung nach § 157 Abs 1 Z 2-5 StPO (§ 159 Abs 3

StPO).

Page 7: Das Ermittlungsverfahren Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

Beschuldigtenvernehmungen

Beschuldigte sind zu laden, wenn sie nicht zur sofortigen Vernehmung

vorgeführt werden (§ 153 StPO).

Der Beschuldigte ist zu belehren, was ihm vorgeworfen wird und dass er einen

Verteidiger beiziehen kann. (§ 164 Abs 1 StPO).

Die Beeinflussung des freien Willens des Beschuldigten durch Fragetechniken,

Drohungen oder Zwangsmittel macht die Vernehmung unzulässig (§ 164 Abs 4

StPO).

Vernehmungsergebnisse unter Folter oder Verletzung fundamentaler

Verfahrensrechte sind nichtig (unklar § 166 StPO).

Page 8: Das Ermittlungsverfahren Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

Sach- und Personenfahndung

Materielle Voraussetzungen

Aufenthaltsort von Verdächtigen oder Zeugen unbekannt; Sache kann nicht zur

Sicherstellung aufgefunden werden. (§ 168 Abs 1, 2 StPO)

Formelle Voraussetzungen

Anordnung der StA erforderlich; Sachfahndung kann von der KriPo eigenständig

durchgeführt werden (§ 169 Abs 1 StPO)

Page 9: Das Ermittlungsverfahren Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

Festnahme

Materielle Voraussetzung

Auf frischer Tat betreten gem § 170 Abs 1 Z 1 StPO

Fluchtgefahr gem § 170 Abs 1 Z 2 StPO

Verdunkelungsgefahr gem § 170 Abs 1 Z 3 StPO

Ausführungs- Wiederholungsgefahr gem § 170 Abs 1 Z 4 StPO

Formelle Voraussetzungen

Anordnung der StA nach richterlicher Bewilligung; KriPo kann in den Fällen §

171 Abs 2 StPO von sich aus festnehmen.

Page 10: Das Ermittlungsverfahren Beginn – Zwangsmaßnahmen – Beweisaufnahme

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

Untersuchungshaft

Materielle Voraussetzungen

Dringender Tatverdacht und Festnahmegründe nach § 173 Abs 2 StPO

Formelle Voraussetzungen

Einvernahme durch das Gericht; Antrag der StA; Beschluss des Gerichts (§ 173

Abs 1 StPO)

Haftverhandlung (§ 176 StPO); Haftfristen (§ 175 StPO); Gelindere Mittel (§ 173

Abs 5 StPO); Kaution (§ 180 StPO)