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Annette Krüger Folie 1 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung

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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung

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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung

Themenübersicht

• Grundkonzept

• Begriffsbestimmungen

• Schutzmaßnahmen:

○ Gefährdungsbeurteilung

○ Schutzstufen

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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung

Grundkonzept

• Neufassung in Kraft seit 01.01.2005

• weitgehende 1:1-Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien

• Anpassung an das Konzept des Arbeitsschutzgesetzes

(einheitliches Konzept mit anderen VO‘en)

• individuellere Festlegung der Schutzmaßnahmen

• mehr Eigenverantwortung der Betriebe

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BegriffsbestimmungenGefahrstoffe:

• gefährliche Stoffe und Zubereitungen

(gekennzeichnet mit einer orangefarbenen Kennzeichnung, R- und S-Sätzen)

• Stoffe und Zubereitungen mit sonstigen chronisch schädigenden Eigenschaften (z.B. Wasser für Frisöre)

• Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe oder Zubereitungen entstehen (z.B. Holzstaub, Dieselmotoremissionen)

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Begriffsbestimmungen• sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe

z.B. narkotisch wirkende Stoffe (Narkosegase)

erstickend wirkende Stoffe (CO2 Löschgase)

tiefkalte Stoffe (Flüssiggase, Trockeneis)

Stoffe unter erhöhtem Druck

Stäube

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Tätigkeit:Jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet werden, auftreten oder entstehen

Arbeitsplatzgrenzwert:Die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der schädliche Auswirkungen aus die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

Biologischer GrenzwertToxikologisch-arbeitsmedizinischer Wert, ebenfalls gesundheitsbasiert

Stand der TechnikFortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die erfahrungsgemäß einen gewissen Schutzstandard gewährleisten.

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„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche

Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“§5 (1) Arbeitsschutzgesetz

das heißt festzustellen, ob Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. Dabei ist jede einzelne Gefährdung, die ermittelt wurde zu betrachten und in der

Dokumentation zu vermerken!

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Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

• Gestaltung oder Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes

• physikalische, chemische und biologische Einwirkungen

• Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln

• Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken

• unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

§ 5 (3) Arbeitsschutzgesetz

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Dokumentation

Vorbereiten

Ermitteln

Beurteilen

FestlegenDurchführen

Kontrollieren

Fortschreiben

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Gefahrstoff(eigenschaften) + Tätigkeit(smerkmale)

↓Gefährdungspotenzial

↓Maßnahmenbedarf zum Schutz der Beschäftigten

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GefährdungsbeurteilungInformationsermittlung:

gefährliche Eigenschaften HerstellerinformationenArt, Ausmaß, Dauer derExposition phys.-chem. Wirkungen

GrenzwerteSubstitutionsmöglichkeiten toxische WirkungenArbeitsbedingungen Wirksamkeit der

MaßnahmenArbeitsverfahren Ergebnisse der sonstige VorsorgeuntersuchungenGefahren

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Was ist noch zu berücksichtigen?

• mögliche Brand- und Explosionsgefahren

• besondere Betriebszustände, z.B. Wartung, Instandhaltung

• inhalative, dermale Eigenschaften (separate Betrachtung)

Zusammenfassung in der GB

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GefährdungsbeurteilungDokumentation unabhängig von der Beschäftigtenzahl

Erstellung durch eine fachkundige Person, z.B.

Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Hersteller oder Inverkehrbringer

Aktualisierung, wenn

- maßgebliche Veränderungen erfolgen

- Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-suchungen es erforderlich machen

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BesondereGefahren

vorhanden?

Start

Toxische Gefahrensiehe Schutzstufen-

konzept

Maßnahmennach den §§ 8,12

und Anhang III Nr. 1

Gefährdungsbeurteilung

Geeignete Maßnahmennach den §§ 8 bis 18

Brand-/Explosionsgefahr

vorhanden?

ja

ja

nein

nein

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Schutzstufenkonzept

• der Begriff „Schutzstufe“ ist nicht definiert

• hierarchischer Aufbau

• gilt nur für toxische Gefährdungen

• eine Schutzstufe ist nicht einem Gefahrstoff zugeordnet, sondern einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff

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SchutzstufenSchutzstufe 1 geringe Gefährdung

Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen

Schutzstufe 2 Gefährdung

Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

Schutzstufe 3 hohe Gefährdung

Ergänzende Schutzmaßnahmen

Schutzstufe 4 besondere Gefährdung

CMR Stoffe

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Schutzstufe 1nur wenn aufgrund

- der Arbeitsbedingungen

- einer nur geringen verwendeten Stoffmenge

- einer niedrigen Exposition

eine geringe Gefährdung vorliegt und die Maßnahmen nach § 8 Abs.1 – 8 ausreichen

nicht möglich für T+, T, CMR Kat. 1 oder 2, gilt für alle Tätigkeiten

Grundsätze gelten immer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Erleichterungen bei geringer Gefährdung

• kein Gefahrstoffverzeichnis

• keine Arbeitsplatzmessungen

• keine Betriebsanweisung

• keine Angebotsuntersuchungen

• keine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

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Maßnahmen der Schutzstufe 1• Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation

• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren

• Begrenzung der Zahl der Beschäftigten

• Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition

• Begrenzung der Gefahrstoffmenge

• innerbetriebliche Kennzeichnung

• regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes

• regelmäßige Prüfung der Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen (mind. 3 Jahre)

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Schutzstufe 2 „normale“ GefährdungGilt zusätzlich, wenn eine nicht nur geringe Gefährdung vorliegt

für Xn, Xi, C, immer bei T+, T, CMR Kategorie 1 und 2

Standardfall

• Verzicht auf eine mögliche Substitution in der Gefährdungsbeurteilung begründen

• Reihenfolge von Schutzmaßnahmen:

1. technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik

2. kollektive Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, organisatorisch Maßnahmen

3. individuelle Maßnahmen, z.B. PSA

• keine Nahrungs- und Genussmittel im Arbeitsbereich

• getrennte Aufbewahrung für Arbeits- und Straßenkleidung

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Stoffe mit AGW

• ermitteln, ob AGW eingehalten ist

(Messung oder gleichwertiges Verfahren)

• bei Überschreitung erneute GB, Einhaltung nicht möglich oder Hautkontakt: PSA

Stoffe ohne AGWWirksamkeit der Maßnahmen nachweisen durch Messung oder andere geeignete Methode

Reichen Maßnahmen der Schutzstufe 2 nicht aus, dann müssen Maßnahmen der Schutzstufe 3 zusätzlich getroffen werden

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Schutzstufe 3 Hohe Gefährdung

zusätzlich für T+, T, CMR Kategorie 1 oder 2 oder wenn Maßnahmen der Schutzstufe 2 nicht ausreichen • Substitution zwingend, wenn techn. möglich• Exposition nach dem Stand der Technik verringern

(Minimierungsgebot)• dicht verschließbare Behälter• geschlossenes System• Zugangsbeschränkungen• Gefahrstoffe unter Verschluss lagern

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Stoffe mit AGW

• Einhaltung sicherstellen

erforderliche Messungen oder andere gleichwertige Nachweismethoden oder VSK

Stoffe ohne AGW oder Einhaltung nicht möglich

• Exposition nach dem Stand der Technik verringern

• ggfls zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere PSA

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Schutzstufe 4 Besondere Gefährdungzusätzlich für CMR Kategorie 1 oder 2

Ausnahmen: - AGW festgelegt und eingehalten

- Arbeiten nach VSK

• Gefahrstoffmessungen zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition

• Abgrenzung der Gefahrenbereiche

• Warn- und Sicherheitszeichen

• spezielle Regelungen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

• keine Luftrückführung

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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne AGW

• detaillierte Gefährdungsbeurteilung

• Substitutionsgebot beachten

• Minimierungsgebot beachten

• Einhaltung des Standes der Technik

• Regelungen evt. Ausnahmen zur Verwendung von PSA

• Schutzstufen entsprechend der toxischen Gefährdung

• Wirksamkeitskontrolle (Kriterien sollen vom AGS aufgestellt werden, z.B. Expositionsmessung, Filterleistung, Luftwechselrate)