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Neues aus dem Gefahrstoffrecht Dr. Thomas Martin Leiter GisChem KC Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Heidelberg

Neues aus dem Gefahrstoffrecht · unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung ... Quarz, … Dr. Thomas Martin ... Umkennzeichnung? Änderung Etiketten

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Neues aus dem Gefahrstoffrecht

Dr. Thomas Martin

Leiter GisChem

KC Gefahrstoffe und biologische

Arbeitsstoffe, Heidelberg

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Gefahrstoffverordnung 2015

Seite 2

6

Dr. Thomas Martin

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Dr. Thomas Martin Seite 327.10.2016 Seite 3

Einstufung und Kennzeichnung

Stoffe

Gemische

Start 20.1.2009

01.12.2010 01.06.2015

01.12.201201.06.2017

keine Umetikettierung bis 31.05.17 für Gemische,

die gem. 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet,

verpackt u. bereits vor dem 01.6.2015 in Verkehr

gebracht wurden

EU

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Adressaten der CLP-Verordnung

Hersteller

Importeur

nachgeschal-

teter Anwender

Händler

Einstufungvon Stoffen

und

Gemischen

Kennzeichnung

und Verpackung

Regelt „nur“

InverkehrbringenDr. Thomas Martin

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Sicherheitsdatenblatt

• Seit 01.06.2015 bei allen neu erstellten / neu überarbeiteten SDB:

nur noch GHS-Einstufung und Kennzeichnung (Abschnitt 2 / 3)

• Übergangsweise bis 01.06.2017 noch alte SDB mit GHS UND

altem Recht in Abschnitt 2 und 3 erlaubt – sofern überall auch

GHS steht

• SDBs ohne GHS im Abschnitt

2 (Mögliche Gefahren)?

NEUE ANFORDERN!

Seite 5Dr. Thomas Martin

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Früh: Bekanntmachung des BMAS

„... In der GefStoffV werden übergangsweise

die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien

67/548/EWG und 1999/45/EG, die erst zum 1.

Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit

diesem Vorgehen bleibt das bisherige

Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt

auch für die bestehenden Technischen

Regeln...“

Bekanntmachung IIIb3-35122 vom 15. Dezember 2008

www.baua.de

Dr. Thomas Martin

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Seite 7

Und dann?

• Neue Version Gefahrstoffverordnung zum 01.06.2015

• ABER: KEINE CLP-Anpassung!!!

• Nur formale Anpassung:

• EX-Schutz kommt komplett in GefStoffV

• EX-Schutz-Dokument Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung

nach GefStoffV

• Betriebssicherheitsverordnung: keine Regelung EX-Schutz mehr

• TRBS zum EX-Schutz künftig TRGS (aber alte TRBS gelten

weiter!)

Seite 7Dr. Thomas Martin

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Seite 8

Jetzt aber: Gefahrstoffverordnung 2016 beschlossen!

• Erster Entwurf aus Dezember 2014 – geheim und sofort wieder

„einkassiert“; viele Anpassungen und Änderungen vorgesehen

• Referentenentwurf Frühjahr 2016, hin & her, dann schließlich am

17.08.2016 Kabinettsbeschluss.

• 14.10.2016: Bundesrat - hat zugestimmt!

• Veröffentlichung: in Kürze!!!

Seite 8Dr. Thomas Martin

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Seite 9

Gefahrstoffverordnung 2016 und GHS - Änderungen

Umgesetzte Änderungen:

• Anpassung an EU-Recht: CLP-Verordnung

• Schädlingsbekämpfung/Begasung (Anpassung an Biozidverordnung)

• Risikokonzept krebserzeugende Stoffe (ERB)

• Staub

• Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

• Weitere Themen

• Berücksichtigung psychischer Belastungen

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Seite 10

Neuerungen Gefahrstoffverordnung 2016

• Formale Umstellung auf GHS, das heißt:

• „Gemisch“ statt „Zubereitung“

• Kein Verweis mehr auf alte Stoff- und Zubereitungsrichtlinie

• Fürs Inverkehrbringen wird nur noch auf CLP-Verordnung

verwiesen, als Sprache deutsch festgelegt und die

Übergangsvorschrift der CLP-Verordnung zitiert

• § 3 – statt „Gefährlichkeitsmerkmale“ nun „Gefahrenklassen“

• Grunddefinition „Gefahrstoff“ unverändert

• Ergänzung: Umweltgefährlich ist nicht nur gewässergefährdend

nach GHS, sondern auch alle weiteren Umweltgefahren

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Gefahrstoffe sind ...

und Gemische nach § 3 (GHS)

incl. Umweltgefährlich

Stoffe, Gemische

und Erzeugnisse,

die explosionsfähig sind

Sonstige Stoffe und

Gemische

Stoffe, Gemische und

Erzeugnisse, aus denen bei der

Herstellung oder Verwendung

gefährliche Stoffe oder explo-

sionsfähige Stoffe/Gemische/

Erzeugnisse entstehen oder

freigesetzt werden

Stoffe mit

Arbeitsplatzgrenzwert

Dr. Thomas Martin

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CMR / KMR - Eigenschaft

- Ergutverändernd keimzellmutagen

- Fruchtbarkeitsgefährdend reproduktionstoxisch

- Krebserzeugend krebserzeugend !!!!

- Vollständige Erweiterung: statt „fruchtbarkeitsgefährdend“ jetzt:

reproduktionstoxisch!

- NEU ALSO: fruchtschädigende Stoffe / Gemische fallen jetzt neu

unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (bisher nur

Mutterschutzgesetz)

- Kategorien der CLP-Verordnung werden vollständig übernommen

(1A, 1B, 2 statt früher 1, 2, 3)

Seite 12Dr. Thomas Martin

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Definition krebserzeugend

1. Alle Stoffe aus Anhang VI (Stoffliste) der CLP-Verordnung, die in

die Gefahrenklasse Karzinogenität eingestuft sind

2. Alle Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in Karzinogenität

nach Anhang I der CLP-Verordnung erfüllen (nicht namentlich im

Anhang VI genannt, aber trotzdem karzinogen)

3. Alle Gemische mit Bestandteilen von Nummer 1 / 2 ab einer

bestimmten Konzentration (entweder SCL – Anhang VI oder

allgemeine Grenze – Anhang I)

4. Alle Stoffe, Gemische oder Verfahren nach TRGS

z.B. Tätigkeiten mit Hartholzstaub, Quarz, …

Seite 13Dr. Thomas Martin

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Gefährliche Eigenschaften unbekannt?

- Liegen keine Prüfdaten oder aussagekräftigen Informationen vor

(z.B. Forschungsstoffe), sind die Stoffe bei der

Gefährdungsbeurteilung zu behandeln wie:

- Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) Kategorie 3

- Hautreizung Kategorie 2

- Sensibilisierung der Haut Kategorie 1

- Keimzellmutagenität Kategorie 2

- Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition,

Kategorie 2

Früher: nur allgemeine Angabe der Eigenschaften, näheres TRGS 400

Seite 14Dr. Thomas Martin

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Aufbewahrung unter Verschluss

• in abschließbaren Schränken

• in abschließbaren Gebäuden

• auf einem Betriebsgelände mit

Zaun und Zugangskontrolle

Unter Verschluss aufbewahren / lagern

Tätigkeiten: nur fachkundig / besonders

unterwiesen

- Akute Toxizität, 1 – 3 Kat. 3: nicht Xn!

- STOT (SE / RE) 1

- Krebserzeugend 1A, 1B

- Keimzellmutagen 1A, 1B

[Reproduktionstoxisch 1A, 1B

- nur Fachkunde/Unterweisung

- nicht unter Verschluss]

Dr. Thomas Martin

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Besondere Schutzmaßnahmen bei CMR

- Kategorie 1A oder 1B krebserzeugend, keimzellmutagen,

reproduktionstoxisch für Anwendung § 10

- Minimierungsgebot; wenn kein AGW, dann risikobezogenes

Maßnahmenkonzept

- Maßnahmen jetzt neu auch für rein fruchtschädigende Stoffe – für

Verbot der Luftrückführung gilt Übergansfrist (§ 25) bis 1.1.2019

- Korrektur: Expositionsverzeichnis nach § 14 (3) Nr. 3 / 4: gilt nur

für krebserzeugend 1A/1B und keimzellmutagen 1A/1B

(und damit nicht mehr fruchtbarkeitsgefährdend – oder gar

jetzt reproduktionstoxisch…)

Seite 16Dr. Thomas Martin

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Betriebsanweisungen

27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 17

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Dr. Thomas Martin Seite 18

Betriebsanweisungen

• Grundsätzlich werden in der „neuen“ TRGS 555

nur noch GHS-Betriebsanweisungen

beschrieben (Beschluss hoffentlich 11.2016,

Veröffentlichung Frühjahr 2017)

• Ergänzung: „Werden Gebinde verwendet, die im

Einklang mit TRGS 201 noch einer „alten“

Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien

versehen sind, kann eine Betriebsanweisung

mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen

und Symbolen weiter verwendet werden“

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Innerbetriebliche Kennzeichnung

Seite 19Dr. Thomas Martin

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Seite 20

Forderung der GefStoffV - § 8

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass

1.alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,

2.gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer

Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über

die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die

zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist

eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr.

1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung

der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht,

3.Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass

mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon

ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.

Dr. Thomas Martin

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Seite 21Dr. Thomas Martin

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Neue TRGS 201 (durch UA I beschlossen – noch nicht durch

AGS beschlossen/veröffentlicht!)

- Arbeitgeber muss nicht eingestufte und gekennzeichnete Produkte

selbst einstufen und kennzeichnen

- Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst

einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für

unzureichende Einstufung und Kennzeichnung vorhanden

sind

- Umetikettieren von ALTER auf GHS Kennzeichnung ist NICHT

NOTWENDIG, wenn sich keine zusätzlichen

Sicherheitsinformationen ergeben haben!

- Neue Kennzeichnung dann: wenn nicht lesbar oder andere

Einstufung aufgrund (zusätzlicher/neuer) Erkenntnisse

Seite 22Dr. Thomas Martin

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Dr. Thomas Martin Seite 23

Vereinfachte Kennzeichnung – TRGS 201

Gefahr

1. Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie

2. Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw.

Gefahrensymbol(e) und

Möglichkeit, auch weniger Gefahrenpiktogramme auszuwählen.

ABER: ggf. auch Erfordernis weitergehende Informationen z.B. bei

Stoffvielfalt anzugeben, z.B. Laborsystem DGUV

+ ggf. Angabe

der Gefahr(en)

auslösenden

Komponente(n)

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TRGS 201 - Vereinfachte Kennzeichnung

Bildquelle M060, BG RCI

Dr. Thomas Martin

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Umkennzeichnung? Änderung Etiketten

innerbetrieblich? –

(geplante) Aussagen der TRGS 201

- Nicht erforderlich, wenn (korrekte) alte Kennzeichnung

angebracht, auch nicht nach dem 01.06.2017!

- Immer erforderlich, wenn Kennzeichnung nicht mehr lesbar

- Immer erforderlich, wenn neue Erkenntnisse neue Gefahren

ergeben und diese durch die bisherige Kennzeichnung nicht

abgedeckt sind!

Seite 25Dr. Thomas Martin

Page 26: Neues aus dem Gefahrstoffrecht · unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung ... Quarz, … Dr. Thomas Martin ... Umkennzeichnung? Änderung Etiketten

Warum dieser Satz in der TRGS 201?

Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst

einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für unzureichende

Einstufung und Kennzeichnung vorhanden sind

Seite 26Dr. Thomas Martin

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Ein Stoff – eine Einstufung / eine Kennzeichnung?

gleiche Maßnahmen?• Früher (vor GHS):

ca. 4.000 Stoffe mit „Legaleinstufung“ (identisch!),

Rest Herstellereinstufung (ggf. unterschiedlich)

• Heute: immer noch Stoffliste (Anhang VI), aber zwei

Neuerungen:

• Anmerkungen (z. B. „Mindesteinstufung“, „nur

orientierend, vom Hersteller zu prüfen“)

• Eintrag ist nicht mehr vollständig, sondern vom Hersteller

zu ergänzen, sofern Daten für weitere Gefahrenklassen

vorliegen.

Seite 27Dr. Thomas Martin

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Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO

Methylacrylat (CAS: 96-33-3)

Index-No International

Chemical

Identification

EC-No. CAS-No. Classification Suppl.

hazard

inform.

Code(s)

Label-

ling

Codes

Specific

Conc.

Limits, M-

factors

Notes Classifi-

cation

Annex I Dir

67/548/EE

C

Hazard

Code(s)

Class Hazard

state-

ment

Code(s)

607-034-00-

0

methyl acrylate,

methyl propenoate

202-500-6 96-33-3 Flam Liq.

Acute Tox.

Acute Tox

Acute Tox.

Eye Irrit.

STOT Single

Skin Irrit.

Skin Sens.

2

4 *

4 *

4 *

2

3

2

1

H225

H332

H312

H302

H319

H335

H315

H317

D F, R11

Xn,

R20/21/22

Xi; R

36/37/38

R43

Flam Liq. 2 H226

Acute Tox. 4* H302

Acute Tox. 4* H312

Acute Tox. 4* H332

Eye Irrit. 2 H319

STOT Single 3 H335

Skin Irrit. 2 H315

Skin Sens. 1 H317

Dr. Thomas Martin

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Akute inhalative Toxizität: Methylacrylat

0,5

2

10

20

LC50 (inhalativ) mg/l/4 h LC50 (inhalativ) mg/l/ 4 h

GHS (Dämpfe) EU bisher

(Gase und Dämpfe)

Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei

Einatmen. (H 332)

Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331)

Kategorie 1Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)

0,5

2

20

Sehr giftig

Giftig

Gesundheits-

schädlichAchtung

Gefahr

Gefahr

Kategorie 2Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)

5,7 mg/l/4 h

Gefahr

Dr. Thomas Martin

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Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO

Methylacrylat (CAS: 96-33-3)

Index-No International

Chemical

Identification

EC-No. CAS-No. Classification Suppl.

hazard

inform.

Code(s)

Label-

ling

Codes

Specific

Conc.

Limits, M-

factors

Notes Classifi-

cation

Annex I Dir

67/548/EE

C

Hazard

Code(s)

Class Hazard

state-

ment

Code(s)

607-034-00-

0

methyl acrylate,

methyl propenoate

202-500-6 96-33-3 Flam Liq.

Acute Tox.

Acute Tox

Acute Tox.

Eye Irrit.

STOT Single

Skin Irrit.

Skin Sens.

2

4 *

4 *

4 *

2

3

2

1

H225

H332

H312

H302

H319

H335

H315

H317

D F, R11

Xn,

R20/21/22

Xi; R

36/37/38

R43

Flam Liq. 2 H226

Acute Tox. 4* H302

Acute Tox. 4* H312

Acute Tox. 4* H332

Eye Irrit. 2 H319

STOT Single 3 H335

Skin Irrit. 2 H315

Skin Sens. 1 H317

3 H331

Seite 30Dr. Thomas Martin

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Ergänzungspflicht: Ameisensäure im Anhang VI

Eintrag enthält AUSSCHLIEßLICH:

Skin Corr. 1A; H314

(analog früher: C, R 35)

Seite 31Dr. Thomas Martin

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Ameisensäure im ADR

Klasse 8, Nebengefahr 3

Seite 32Dr. Thomas Martin

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Ergänzung (z.B. REACH-Registrierung)

Flam. Liq. 3, H226

Acute Tox. 3, H331

Acute Tox. 4, H302

Skin Corr. 1A, H314

[Eye Dam. 1, H318]

EUH071

[Bei verdünnten Lösungen

zusätzlich: Met. Corr 1, H290]

Seite 33Dr. Thomas Martin

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ECHA – Infocard (CLP Inventory)

Seite 34Dr. Thomas Martin

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ECHA – Infocard (CLP Inventory)

30. Juni 2016Gefahrstoffwissen kompakt Seite 35Seite 35

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ECHA – Infocard (CLP Inventory)

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Was tun in der Praxis im Arbeitsschutz?

• 1. Stoff ist in GisChem Angaben aus GisChem nutzen!

• 2. Einer der Hersteller hat schon nach REACH registriert (s. SDB).

Vermutlich bessere Datenlage, eher zu bevorzugen.

• 3. Unterschied führt zu keinen Änderungen im Arbeitsschutz (z.B.

zusätzlich metallkorrosiv, …) Unterschied für Arbeitsschutz nicht

relevant! (wohl aber für Gemischeinstufung…)

• 4. Unterschied würde andere Arbeitsschutzmaßnahmen

verursachen: Rückfrage bei Herstellern, ggf. vorher Info im

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach weiteren

Varianten suchen, beurteilen.

• IMMER: DOKUMENTIEREN, mit Begründung!!!

IMMER: aktuelle Entwicklung verfolgen!!!

Seite 37Dr. Thomas Martin

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Neues zu GisChem

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27.10.2016Dr. Thomas Martin Seite 39

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GisChem-Interaktiv:

Betriebsanweisungen selbst erstellen

Dr. Thomas Martin

Bislang:

16 Abfragemasken

„Wildes“ Blättern durch das SDB

01 02 03 04 05 06 07 08

09 10 11 12 13 14 15 16

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GisChem-Interaktiv: Betriebsanweisungen selbst erstellen

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Projekt 11.2013 – 02.2016

Dr. Thomas Martin

Dr. Stefan Henrich

BG RCI

SDBtransfer

Nutzung strukturierter Daten für den

Arbeitsschutz

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27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 43

Page 44: Neues aus dem Gefahrstoffrecht · unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung ... Quarz, … Dr. Thomas Martin ... Umkennzeichnung? Änderung Etiketten

27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 44

Page 45: Neues aus dem Gefahrstoffrecht · unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung ... Quarz, … Dr. Thomas Martin ... Umkennzeichnung? Änderung Etiketten

Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 45

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

Fragen?

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Kontaktformular und Kontaktdaten: siehe www.gischem.de Info

Mail: [email protected]

27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 46