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Das Montrealer Übereinkommen von Das Montrealer Übereinkommen von 1999* 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln *in Kraft seit 4. November 2003 *in Kraft seit 4. November 2003

Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

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Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln. *in Kraft seit 4. November 2003. Jeweils anwendbar für Beförderungen zwischen zwei Vertragsstaaten. Fluggäste, Gepäck und Fracht 125.000 Poincaré Franken je Fluggast 250 P.F. je kg aufgegebenes Gepäck/Fracht. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Das Montrealer Übereinkommen von 1999*Das Montrealer Übereinkommen von 1999*

Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, KölnProf. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

*in Kraft seit 4. November 2003*in Kraft seit 4. November 2003

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Jeweils anwendbar für Beförderungen zwischen zwei Jeweils anwendbar für Beförderungen zwischen zwei VertragsstaatenVertragsstaaten

Fracht Unverbrüchliche Haftungsgrenze von 17 SZR/kg (US$ 23)

Fluggäste, Gepäck und Fracht125.000 Poincaré Franken je Fluggast250 P.F. je kg aufgegebenes Gepäck/Fracht

Warschauer Abkommen (1929)

Fluggäste, Gepäck und Fracht Unbeschränkte Haftung für Personenschäden; unverbrüchliche Haftungsgrenze von 17 SZR/kg für Frachtschäden

Fluggäste, Gepäck und Fracht250.000 Poincaré Franken je Fluggast250 P.F. je kg aufgegebenes Gepäck/Fracht

Haager Protokoll (1955)

Montrealer Protokoll Montrealer Protokoll Nr. 4 (1998)Nr. 4 (1998)

Montrealer Montrealer Übereinkommen (2003)Übereinkommen (2003)

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Rechtsgrundlagen des nationalen LuftprivatrechtsRechtsgrundlagen des nationalen Luftprivatrechts

Deutsches Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922Deutsches Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 Für Fracht: Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff HGB)Für Fracht: Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff HGB)

Österreichisches Luftfahrtgesetz vom 1. Januar 1998Österreichisches Luftfahrtgesetz vom 1. Januar 1998

Schweizerisches Luftfahrtgesetz von 1948Schweizerisches Luftfahrtgesetz von 1948 Luftfahrtregelement vom 1. Februar 1953Luftfahrtregelement vom 1. Februar 1953

EG-Verordnung 2027/97 vom 9. Oktober 1997EG-Verordnung 2027/97 vom 9. Oktober 1997

Page 4: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Rechtsgrundlagen des internationalen Rechtsgrundlagen des internationalen LuftprivatrechtsLuftprivatrechts

Warschauer Abkommen (WA) von 1929Warschauer Abkommen (WA) von 1929 WA von 1929, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr.1*WA von 1929, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr.1*

Warschauer Abkommen von 1929, ergänzt durch das Haager ProtokollWarschauer Abkommen von 1929, ergänzt durch das Haager Protokoll

(HP) von 1955(HP) von 1955 WA/HP von 1955, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr. 2*WA/HP von 1955, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr. 2* WA/HP von 1955, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr. 4 (Fracht)*WA/HP von 1955, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr. 4 (Fracht)*

Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961

EG-Verordnung 2027/97 vom 9. Oktober 1997EG-Verordnung 2027/97 vom 9. Oktober 1997

Montrealer Übereinkommen von 1999 **Montrealer Übereinkommen von 1999 **

* In Deutschland und Österreich nicht in Kraft getreten* In Deutschland und Österreich nicht in Kraft getreten

** Seit 4. November 2003 in Kraft** Seit 4. November 2003 in Kraft

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Inhalt des Montrealer ÜbereinkommensInhalt des Montrealer Übereinkommens

Anwendungsbereich (Kapitel I, Art. 1 und Art. 2)Anwendungsbereich (Kapitel I, Art. 1 und Art. 2)

Beförderungsdokumente und Pflichten der Beteiligten Beförderungsdokumente und Pflichten der Beteiligten (Kapitel II, Art. 3 – Art. 16)(Kapitel II, Art. 3 – Art. 16)

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers fürHaftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers für Güterschäden (Kapitel III, Art. 18)Güterschäden (Kapitel III, Art. 18) Verspätungsschäden (Kapitel III, Art. 19)Verspätungsschäden (Kapitel III, Art. 19) Ausführender Luftfrachtführer (Kapitel V, Art. 39 – Art. 48)Ausführender Luftfrachtführer (Kapitel V, Art. 39 – Art. 48)

Formale Vorschriften, z.B. Rügefristen, Gerichtsstand (Kapitel III)Formale Vorschriften, z.B. Rügefristen, Gerichtsstand (Kapitel III)

Versicherungspflicht des Luftfrachtführers (Kapitel VI, Art. 50)Versicherungspflicht des Luftfrachtführers (Kapitel VI, Art. 50)

Page 6: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

DerDer LuftbeförderungsvertragLuftbeförderungsvertrag

KonsensualvertragKonsensualvertrag

WerkvertragWerkvertrag

Entgeltliche Beförderung oder aber unentgeltliche Beförderung durch Entgeltliche Beförderung oder aber unentgeltliche Beförderung durch Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen

Vertragsparteien:Vertragsparteien: LuftfrachtführerLuftfrachtführer

Absender Absender

Reisender/Passagier/FluggastReisender/Passagier/Fluggast

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Die Beförderungsscheine IDie Beförderungsscheine I

FlugscheinFlugschein Beweispapier über den Abschluss und die Bedingungen des Beweispapier über den Abschluss und die Bedingungen des

LuftbeförderungsvertragesLuftbeförderungsvertrages

Qualifiziertes Legitimationspapier, das den aus dem Qualifiziertes Legitimationspapier, das den aus dem Beförderungsvertrag abzuleitenden Beförderungsanspruch des Beförderungsvertrag abzuleitenden Beförderungsanspruch des benannten Fluggastes verbrieftbenannten Fluggastes verbrieft

Ersetzung der verkörperten Beförderungsurkunde durch „jede andere Ersetzung der verkörperten Beförderungsurkunde durch „jede andere Aufzeichnung“, die die erforderlichen Informationen enthältAufzeichnung“, die die erforderlichen Informationen enthält

InhaltInhalt:: Angabe von Abgangs- und BestimmungsortAngabe von Abgangs- und Bestimmungsort Gegebenenfalls (wenn ansonsten innerstaatliche Beförderung) Angabe von Gegebenenfalls (wenn ansonsten innerstaatliche Beförderung) Angabe von

Zwischenlandepunkt(en) in anderen Staat(en) Zwischenlandepunkt(en) in anderen Staat(en) Hinweis auf die Anwendung des Übereinkommens und dessen Hinweis auf die Anwendung des Übereinkommens und dessen

HaftungsbeschränkungenHaftungsbeschränkungen

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Die Beförderungsscheine IIDie Beförderungsscheine II

LuftfrachtbriefLuftfrachtbrief Beweisurkunde bzgl. Abschluss und Inhalt des BeförderungsvertragesBeweisurkunde bzgl. Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages

Quittungsurkunde (Übernahme des Frachtgutes durch den Beförderer)Quittungsurkunde (Übernahme des Frachtgutes durch den Beförderer)

Ersetzung der verkörperten Beförderungsurkunde durch „jede andere Ersetzung der verkörperten Beförderungsurkunde durch „jede andere Aufzeichnung“, die die erforderlichen Informationen enthältAufzeichnung“, die die erforderlichen Informationen enthält

Inhalt:Inhalt: Angabe von Abgangs- und BestimmungsortAngabe von Abgangs- und Bestimmungsort Gegebenenfalls (wenn ansonsten innerstaatliche Beförderung) Angabe von Gegebenenfalls (wenn ansonsten innerstaatliche Beförderung) Angabe von

Zwischenlandepunkt(en) in anderen Staat(en)Zwischenlandepunkt(en) in anderen Staat(en) Angabe des GewichtsAngabe des Gewichts

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Der LuftfrachtbriefDer Luftfrachtbrief

WA:WA: ausschließlich papiermäßiger Frachtbrief gestattetausschließlich papiermäßiger Frachtbrief gestattet

MÜ:MÜ: papiermäßiger und elektronischer Frachtbrief gestattetpapiermäßiger und elektronischer Frachtbrief gestattet

WA:WA: AusstellungAusstellung undund gewisse Angaben zwingend gewisse Angaben zwingendSanktion bei fehlendem oder unvollständigem Sanktion bei fehlendem oder unvollständigem

Luftfrachtbrief: Luftfrachtbrief: Wegfall der HaftungsbeschränkungWegfall der Haftungsbeschränkung

MÜ:MÜ: dispositiv, keine Sanktiondispositiv, keine Sanktion

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Aushändigung einer Urkunde mit Angaben zur Art der Güter

(Art. 6 MÜ)

Keine Überprüfungspflicht seitens des Luftfrachtführers

Rechtsfolge unrichtiger Angaben:

Schadensersatzpflicht gem. Art. 10 MÜ

Pflichten des Absenders IPflichten des Absenders I

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Erteilen von Auskünften/Erstellen von Urkunden zur Erfüllung

öffentlich-rechtlicher Pflichten (Art. 16 MÜ)

Keine Überprüfungspflicht seitens des Luftfrachtführers

Rechtsfolge fehlender, unvollständiger, unrichtiger

Auskünfte/Urkunden:

Schadensersatzpflicht des Absenders gegenüber

Luftfrachtführer nach nationalem Recht, auch für Schäden, die

Dritten durch unrichtige Auskünfte entstehen,

jedoch keine Schadensersatzpflicht des Absenders bei

Verschulden des Luftfrachtführers, z. B. Unterlassen der

Einholung von Auskünften, Verlust der Begleitpapiere

Pflichten des Absenders IIPflichten des Absenders II

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I Ausübung des Verfügungsrechtes über die Güter

Voraussetzungen:

- Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag

- Keine Unmöglichkeit der Ausführung der Weisung

- Vorlage des Luftfrachtbriefdritts oder der

Empfangsbestätigung über die Güter

Erlöschen des Verfügungsrechts: bei Ankunft der Güter am

Bestimmungsort

II Ausübung der Schadensersatzrechte bei

Beförderungsunregelmäßigkeiten

Rechte des Absenders Rechte des Absenders

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- Recht auf Ablieferung der Güter Zug um Zug gegen Erfüllung des

Frachtvertrages seinerseits

- Recht auf Aushändigung des Luftfrachtbriefes bzw. jeder anderen

Aufzeichnung

- Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen,

sofern Güter nicht am Bestimmungsort angekommen (Art. 13

Abs. 3 WA, MÜ), d. h. bei

- Verlust

- Verspätung

- Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

wegen Beschädigung und Zerstörung aus Vertrag zugunsten

Dritter

- Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Beträge und Erfüllung der

Beförderungsbedingungen, z. B. Zoll-, Polizeivorschriften

Rechte und Pflichten des Empfängers Rechte und Pflichten des Empfängers

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Haftung für Personenschäden IHaftung für Personenschäden I

Personenschaden:Personenschaden: TodTod

Körperverletzung verursacht Körperverletzung verursacht durch durch einen Unfall (von außen einen Unfall (von außen her her plötzlich eindringendes, plötzlich eindringendes,

schädigendes schädigendes Ereignis)Ereignis)

Ersatz für seelische Schäden?Ersatz für seelische Schäden? Ja, sofern im Zusammenhang mit Ja, sofern im Zusammenhang mit Körperverletzung, ohne solchen Körperverletzung, ohne solchen

Zusammenhang Zusammenhang allenfalls nach allenfalls nach nationalem nationalem Recht Recht

Haftungszeitraum:Haftungszeitraum: während des Ein- oder während des Ein- oder Aussteigens Aussteigens an Bordan Bord

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Haftung für Personenschäden IIHaftung für Personenschäden II

Anspruchsberechtigte:Anspruchsberechtigte: ReisenderReisender

seine Angehörigenseine AngehörigenArbeitnehmer des Luftfrachtführers (?)Arbeitnehmer des Luftfrachtführers (?)

Anspruchsgegner:Anspruchsgegner: vertraglicher Luftfrachtführer vertraglicher Luftfrachtführer

ausführender Luftfrachtführer (z.B. Code-ausführender Luftfrachtführer (z.B. Code-Sharing-Flug)Sharing-Flug)aufeinanderfolgende Luftfrachtführeraufeinanderfolgende Luftfrachtführer

Umfang des Schadens-Umfang des Schadens- §§ 35, 36, 38 LuftVG§§ 35, 36, 38 LuftVG

ersatzanspruches:ersatzanspruches: § 158 LFG verweist auf§ 158 LFG verweist auf

§§ 1325 bis 1327 ABGB§§ 1325 bis 1327 ABGB

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Haftungsgrenzen für PersonenschädenHaftungsgrenzen für Personenschäden

Schadensersatzanspruch bis 113.100 SZR:Schadensersatzanspruch bis 113.100 SZR: Haftung unabhängig vom Verschulden (Art. 21 Abs. 1 MÜ, Art. 3 Abs. 1 Haftung unabhängig vom Verschulden (Art. 21 Abs. 1 MÜ, Art. 3 Abs. 1

EG-VO 2027/97)EG-VO 2027/97)

Schadensersatzanspruch größer 113.100 SZR:Schadensersatzanspruch größer 113.100 SZR: Haftung unbeschränkt, jedoch Entlastung bei Nachweis, dass Schaden Haftung unbeschränkt, jedoch Entlastung bei Nachweis, dass Schaden

nicht auf Verschulden des Luftfrachtführers zurückzuführen ist.nicht auf Verschulden des Luftfrachtführers zurückzuführen ist.

Vorschusspflicht:Vorschusspflicht: Bei Luftfahrzeugunfällen, sofern aufgrund nationalen Rechtes geschuldet Bei Luftfahrzeugunfällen, sofern aufgrund nationalen Rechtes geschuldet

(Art. 28 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 2027/97)(Art. 28 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 2027/97)

Page 21: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Verspätung (Art. 19 MÜ)Verspätung (Art. 19 MÜ)

Haftung für Schäden durch Verspätung von Reisenden, Gütern und Haftung für Schäden durch Verspätung von Reisenden, Gütern und

Reisegepäck, sofern der Luftfrachtführer nicht beweisen kann, Reisegepäck, sofern der Luftfrachtführer nicht beweisen kann,

alle zumutbaren (WA: „erforderlichen“) Maßnahmen zur Vermeidung alle zumutbaren (WA: „erforderlichen“) Maßnahmen zur Vermeidung

des Schadens getroffen zu haben. des Schadens getroffen zu haben.

Page 22: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Haftungsgrenzen bei Verspätung (Art. 22 MÜ)Haftungsgrenzen bei Verspätung (Art. 22 MÜ)

Verspätung von Reisenden:Verspätung von Reisenden: 4.694 SZR*, sofern kein schweres 4.694 SZR*, sofern kein schweres

VerschuldenVerschulden

Verspätung von Gepäck:Verspätung von Gepäck: 1.131 SZR* je Reisender, sofern keine 1.131 SZR* je Reisender, sofern keine

Wertdeklaration oder schweres Wertdeklaration oder schweres VerschuldenVerschulden

Verspätung von Gütern:Verspätung von Gütern: 19 SZR* je kg, unverbrüchliche19 SZR* je kg, unverbrüchliche

Haftungsgrenze, es sei denn Haftungsgrenze, es sei denn WertdeklarationWertdeklaration

* * sofern keine besondere Vereinbarung gemäß Art. 25; gültig ab 30. Dezember 2009sofern keine besondere Vereinbarung gemäß Art. 25; gültig ab 30. Dezember 2009

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Haftung für Güterschäden (Art. 18 MÜ)Haftung für Güterschäden (Art. 18 MÜ)

Abs. 1Abs. 1 Verschuldensunabhängige Obhutshaftung bei Zerstörung, Verschuldensunabhängige Obhutshaftung bei Zerstörung,

Verlust, Beschädigung für Schadensereignisse, die während Verlust, Beschädigung für Schadensereignisse, die während derder

Luftbeförderung eintretenLuftbeförderung eintreten

Abs. 2Abs. 2 Haftungsausschlüsse: Beschaffenheit, mangelhafte Haftungsausschlüsse: Beschaffenheit, mangelhafte VerpackungVerpackung

des Gutes, Krieg, hoheitliche Aktedes Gutes, Krieg, hoheitliche Akte

Abs. 3Abs. 3 Luftbeförderung = Obhutszeitraum von Übernahme bis Luftbeförderung = Obhutszeitraum von Übernahme bis

AuslieferungAuslieferung

Abs. 4Abs. 4 Bei multimodaler Beförderung Vermutung (Gegenbeweis Bei multimodaler Beförderung Vermutung (Gegenbeweis

möglich), dass Schaden während der Luftbeförderung möglich), dass Schaden während der Luftbeförderung

eingetreten isteingetreten ist

Vertragswidrige Luftfrachtersatzbeförderung Vertragswidrige Luftfrachtersatzbeförderung –– Anwendung Anwendung des des MÜMÜ

Page 24: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Haftungszeitraum = Luftbeförderung Haftungszeitraum = Luftbeförderung i. S. v. Art. 18 Abs. 3 MÜi. S. v. Art. 18 Abs. 3 MÜ

WA:WA: Flughafen zu Flughafen (Art. 18 Abs. 2 WA)Flughafen zu Flughafen (Art. 18 Abs. 2 WA)

MÜ:MÜ: Zeitraum der Obhutsausübung desZeitraum der Obhutsausübung desLuftfrachtführers:Luftfrachtführers:Sämtliche der Luftbeförderung Sämtliche der Luftbeförderung

zuzurechnenden zuzurechnenden Tätigkeiten von Annahme durch den Tätigkeiten von Annahme durch den Luftfrachtführer bis Ablieferung an EmpfängerLuftfrachtführer bis Ablieferung an Empfänger

Beweisregel bei Beförderungen gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 2:Beweisregel bei Beförderungen gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 2:Widerlegliche Vermutung, dass der Schaden während der Widerlegliche Vermutung, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist Luftbeförderung eingetreten ist

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Art der Schadensersatzleistung bei GüterschädenArt der Schadensersatzleistung bei Güterschäden

Bei Anwendung deutschen Rechts: § 2 MontÜG i. V. m. § 429 HGBBei Anwendung deutschen Rechts: § 2 MontÜG i. V. m. § 429 HGB

Grundsatz: Haftungsbeschränkung auf den Wert des GutesGrundsatz: Haftungsbeschränkung auf den Wert des GutesFolgerung: §§ 249 ff BGB nicht anwendbarFolgerung: §§ 249 ff BGB nicht anwendbar

Wertersatz:Wertersatz:

Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, bestimmt nach dem Marktpreis, sonstbestimmt nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art odernach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art oder bei Verkauf unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung:bei Verkauf unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung:

Kaufpreis laut Rechnung abzüglich BeförderungskostenKaufpreis laut Rechnung abzüglich Beförderungskosten

Sachverständigenkosten fallen Sachverständigenkosten fallen nichtnicht unter die Wertersatzhaftung unter die Wertersatzhaftung

Page 26: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

LuftfrachtersatzbeförderungLuftfrachtersatzbeförderung

Haftung bei vertragsHaftung bei vertragsgemäßergemäßer Ersatzbeförderung Ersatzbeförderung bei Schäden anlässlich der Luftbeförderung: MÜbei Schäden anlässlich der Luftbeförderung: MÜ bei Schäden anlässlich der Straßenbeförderung : CMR, HGBbei Schäden anlässlich der Straßenbeförderung : CMR, HGB bei unbekanntem Schadensort: HGB bei unbekanntem Schadensort: HGB

Haftung bei vertragsHaftung bei vertragswidrigerwidriger Ersatzbeförderung: Ersatzbeförderung: MÜMÜ

Verdiente (?) Rechtswohltat für den LuftfrachtführerVerdiente (?) Rechtswohltat für den Luftfrachtführer

Page 27: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Haftungsgrenzen (Art. 22 WA) und unbegrenzte Haftungsgrenzen (Art. 22 WA) und unbegrenzte Haftung (Art. 3, 4, 8, 25 WA/HP)Haftung (Art. 3, 4, 8, 25 WA/HP)

PersonenschadenPersonenschaden

125.000 Poincaré- 125.000 Poincaré- Franken nach Art. 22 WA Franken nach Art. 22 WA (13.677€)(13.677€)

250.000 Poincaré- 250.000 Poincaré- Franken nach Art. 22 HP Franken nach Art. 22 HP (27.350€)(27.350€)

Güter- / GepäckschädenGüter- / Gepäckschäden

250 Poincaré-Franken 250 Poincaré-Franken (27,35€) pro Kilogramm (27,35€) pro Kilogramm für Güter und für Güter und aufgegebenes Gepäck*aufgegebenes Gepäck*

5000 Poincaré-Franken 5000 Poincaré-Franken (547€) für Handgepäck(547€) für Handgepäck

* Wertdeklaration möglich* Wertdeklaration möglich

VerspätungVerspätung

wie Personenschaden wie Personenschaden bzw. wie Güterschaden bzw. wie Güterschaden (Gewicht des betroffenen (Gewicht des betroffenen Stückes)Stückes)

Unbegrenzte Haftung Unbegrenzte Haftung bei Dokumentenfehlern (Art. 3, 4, 8 WA/HP)bei Dokumentenfehlern (Art. 3, 4, 8 WA/HP) bei qualifizierten Verschulden (Art. 25 WA/HP)bei qualifizierten Verschulden (Art. 25 WA/HP)

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Haftungsgrenzen Art. 22 MÜHaftungsgrenzen Art. 22 MÜPersonenschadenPersonenschaden

113.100 SZR* 113.100 SZR* verschuldensunabhängig verschuldensunabhängig

Unlimitiert bei fehlender Unlimitiert bei fehlender Widerlegung des vermuteten Widerlegung des vermuteten VerschuldensVerschuldens

*Höherhaftung durch *Höherhaftung durch Vereinbarung (Art. 25) oder Vereinbarung (Art. 25) oder ggf. nach Überprüfung der ggf. nach Überprüfung der Haftungshöchstbeträge nach Haftungshöchstbeträge nach 5 Jahren (Art. 24)5 Jahren (Art. 24)

SachschadenSachschaden

19 SZR je Kilogramm 19 SZR je Kilogramm Frachtgut (unverbrüchlich)Frachtgut (unverbrüchlich)

Höherhaftung durch Höherhaftung durch Vereinbarung (Art. 25) oder Vereinbarung (Art. 25) oder durch Wertdeklaration durch Wertdeklaration (Art. 22 Abs. 3) oder ggf. (Art. 22 Abs. 3) oder ggf. nach Überprüfung der nach Überprüfung der Haftungshöchstbeträge nach Haftungshöchstbeträge nach 5 Jahren (Art. 24)5 Jahren (Art. 24)

1131 SZR je Reisender für 1131 SZR je Reisender für aufgegebenes und nicht- aufgegebenes und nicht- aufgegebenes Gepäck, aufgegebenes Gepäck, Höherhaftung bei Höherhaftung bei aufgegebenem Gepäck aufgegebenem Gepäck möglich wie bei Gütern möglich wie bei Gütern

Schaden durch Schaden durch Verspätung Verspätung

4694 SZR je Reisender 4694 SZR je Reisender

1131 SZR je Reisender bei 1131 SZR je Reisender bei GepäckGepäck

19 SZR je kg bei Gütern 19 SZR je kg bei Gütern

Höherhaftung möglich wie Höherhaftung möglich wie bei Sachschadenbei Sachschaden

Page 29: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Als Ausgleich für die Kausalhaftung: Als Ausgleich für die Kausalhaftung: Haftungsbeschränkung auf Haftungsbeschränkung auf 19 SZR je kg (selbst bei schwerem Verschulden!).19 SZR je kg (selbst bei schwerem Verschulden!).

Empörter AufschreiEmpörter Aufschrei der Transportrechtsanwälte, der Transportrechtsanwälte, jedoch hält BGH ähnlich lautende Vorschrift des Art. jedoch hält BGH ähnlich lautende Vorschrift des Art. 34 WPV für „grundgesetzlich unbedenklich“, 34 WPV für „grundgesetzlich unbedenklich“, insbesondere kein Verstoß gegen Art. 14 GG.insbesondere kein Verstoß gegen Art. 14 GG.

Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung IHaftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung I

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Art. 18 Abs. 4 MÜ: Ersetzt ein Luftfrachtführer ohne Zustimmung des Art. 18 Abs. 4 MÜ: Ersetzt ein Luftfrachtführer ohne Zustimmung des Absenders die ... vereinbarte Luftbeförderung ... durch eine andere Art Absenders die ... vereinbarte Luftbeförderung ... durch eine andere Art der Beförderung, so gilt diese ... als Luftbeförderungder Beförderung, so gilt diese ... als Luftbeförderung.

Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung IIHaftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung II

Kann nachträgliche Zustimmung = Genehmigung eine vertragswidrige Kann nachträgliche Zustimmung = Genehmigung eine vertragswidrige zur vertragsgemäßen Ersatzbeförderung machen?zur vertragsgemäßen Ersatzbeförderung machen?Nein, da vertragswidrige Ersatzbeförderung kein Nein, da vertragswidrige Ersatzbeförderung kein zustimmungspflichtiges Geschäft, sondern Vertragsbruch darstellt.zustimmungspflichtiges Geschäft, sondern Vertragsbruch darstellt.

Sinn der Vorschrift: Sinn der Vorschrift: Schutz des Absenders, der sich auf Luftbeförderung eingerichtet hatte.Schutz des Absenders, der sich auf Luftbeförderung eingerichtet hatte.

Haftungsbeschränkung bei vertragswidriger Haftungsbeschränkung bei vertragswidriger ErsatzbeförderungErsatzbeförderung

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Innerhalb des ÜbereinkommensInnerhalb des Übereinkommens

– Vereinbarung einer Höherhaftung (Art. 25 MÜ)Vereinbarung einer Höherhaftung (Art. 25 MÜ)

– Wertdeklaration (Art. 22 Abs. 3 MÜ)Wertdeklaration (Art. 22 Abs. 3 MÜ)

außerhalb des Übereinkommensaußerhalb des Übereinkommens

– TransportversicherungTransportversicherung

(Offenkundige) Möglichkeiten für vollen Wertersatz:(Offenkundige) Möglichkeiten für vollen Wertersatz:

Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung IIIvs. unbeschränkte Haftung III

Page 32: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Gemischte Beförderung (Art. 38 MÜ)

Recht der Strecke, z. B. CMR bei bekanntem Schadensort

§§ 452, 407 HGB bei unbekanntem Schadensort

Weniger offenkundige Möglichkeiten für vollen Weniger offenkundige Möglichkeiten für vollen Wertersatz:Wertersatz:

Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung IVvs. unbeschränkte Haftung IV

Page 33: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Art. 18 Abs. 4, S. 1 MÜ: Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst

nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern

außerhalb eines Flughafens.

einerseits: Landbeförderung auf Flughäfen Teil der

Luftbeförderung

andererseits: Haftung des CMR-Frachtführers von Übernahme

bis Ablieferung

Haftung für Schäden während LKW-Transportes auf Haftung für Schäden während LKW-Transportes auf einem Flughafeneinem Flughafen

Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung Vvs. unbeschränkte Haftung V

Page 34: Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Dem Landtransportrecht zuzurechnen:

Landbeförderung außerhalb des FlughafensBe- und Entladen außerhalb des Flughafens (a.A. BGH Urt. v. 24.2.2011- I ZR 91/10)

Dem Luftfrachtrecht zuzurechnen:

Einlagerung außerhalb des Flughafens

Haftung für Schäden während des LKW-Transportes Haftung für Schäden während des LKW-Transportes und der Einlagerung außerhalb eines Flughafensund der Einlagerung außerhalb eines Flughafens

Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung VIvs. unbeschränkte Haftung VI

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Erfolgt eine solche (d. h. Land-) Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.

Bei diesen Hilfstransporten wird Schaden anläßlich Luftbeförderung

vermutet, sofern nicht nachweislich auf Landstrecke eingetreten.

Landtransporte zum Zwecke der Verladung, Landtransporte zum Zwecke der Verladung, Ablieferung oder Umladung (Art. 18 Abs. 4 S. 2)Ablieferung oder Umladung (Art. 18 Abs. 4 S. 2)

Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung VIIvs. unbeschränkte Haftung VII

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Beschränkte Haftung des Luftfrachtführers und seiner „Leute“, sofern sie in „Ausführung ihrer Verrichtungen“ gehandelt haben.

Haftung der „Leute“ des LuftfrachtführersHaftung der „Leute“ des Luftfrachtführers

Diebstahl in Ausführung der Verrichtungen?

Ja – solange nicht „bei Gelegenheit“

Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung VIIIvs. unbeschränkte Haftung VIII

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Art. 29 MÜ beschränkt nur Ansprüche wegen Güterschäden außerhalb des Übereinkommens.

Anspruch wegen arglistiger Täuschung beruht auf vorvertraglicher Haftung und ist somit nicht durch Art. 29 MÜ beschränkt.

Arglistige TäuschungArglistige Täuschung

Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung IXvs. unbeschränkte Haftung IX

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HaftungsbefreiungHaftungsbefreiung

Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten führt zu Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten führt zu

vollständiger oder teilweiser Haftungsbefreiung.vollständiger oder teilweiser Haftungsbefreiung.

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Luftbeförderung durch einen anderen als den Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer Ivertraglichen Luftfrachtführer I

Vertraglicher Vertraglicher Luftfrachtführer ist, wer als Luftfrachtführer einen Luftfrachtführer ist, wer als Luftfrachtführer einen Beförderungsvertrag eingeht Beförderungsvertrag eingeht

AusführenderAusführender Luftfrachtführer ist, wer die Beförderung im Auftrag des Luftfrachtführer ist, wer die Beförderung im Auftrag des vertraglichen Luftfrachtführers ausführt vertraglichen Luftfrachtführers ausführt

Vertraglicher Vertraglicher Luftfrachtführer haftet während der Luftfrachtführer haftet während der gesamtengesamten Beförderungsdauer, d.h. auch für Handeln oder Unterlassen des Beförderungsdauer, d.h. auch für Handeln oder Unterlassen des ausführenden Luftfrachtführersausführenden Luftfrachtführers

AusführenderAusführender Luftfrachtführer haftet während seines Luftfrachtführer haftet während seines Beförderungsabschnittes Beförderungsabschnittes auchauch für Handeln oder Unterlassen des für Handeln oder Unterlassen des vertraglichen Luftfrachtführersvertraglichen Luftfrachtführers

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Luftbeförderung durch einen anderen als den Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer IIvertraglichen Luftfrachtführer II

Beanstandungen oder Weisungen können wahlweise an einen der beidenBeanstandungen oder Weisungen können wahlweise an einen der beiden

Luftfrachtführer gerichtet werdenLuftfrachtführer gerichtet werden

Ausnahme: Weisungen gemäß Art. 12 nur an vertraglichen Ausnahme: Weisungen gemäß Art. 12 nur an vertraglichen

Luftfrachtführer richtenLuftfrachtführer richten

Schadensersatzansprüche gegen den ausführenden Luftfrachtführer Schadensersatzansprüche gegen den ausführenden Luftfrachtführer

können können auchauch gegenüber dem vertraglichen Luftfrachtführer geltend gegenüber dem vertraglichen Luftfrachtführer geltend

gemacht werden gemacht werden

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GerichtsstandGerichtsstand

Gerichtsstand am OrtGerichtsstand am Ort des Wohnsitzes des Luftfrachtführersdes Wohnsitzes des Luftfrachtführers seiner Hauptniederlassungseiner Hauptniederlassung der Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen worden ist der Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen worden ist des Bestimmungsortes des Bestimmungsortes

Neu:Neu: des ständigen Wohnsitzes des Reisenden (Voraussetzung: gewisse des ständigen Wohnsitzes des Reisenden (Voraussetzung: gewisse

Geschäftsbeziehungen des Luftfrachtführers dort; zudem nur Geschäftsbeziehungen des Luftfrachtführers dort; zudem nur Gerichtsstand für Personenschäden, nicht Gerichtsstand für Personenschäden, nicht de lege lata de lege lata für Gepäckschäden)für Gepäckschäden)

des Wohnsitzes des ausführenden Luftfrachtführersdes Wohnsitzes des ausführenden Luftfrachtführers der Hauptniederlassung des ausführenden Luftfrachtführersder Hauptniederlassung des ausführenden Luftfrachtführers

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SchadensanzeigeSchadensanzeige

Vorbehaltslose Annahme von Gütern oder Reisegepäck = widerlegbareVorbehaltslose Annahme von Gütern oder Reisegepäck = widerlegbareVermutung der ordnungsgemäßen AblieferungVermutung der ordnungsgemäßen Ablieferung

Rügefristen:Rügefristen:

* Nach Annahme durch Empfänger * Nach Annahme durch Empfänger ** Nach Zurverfügungstellung für Empfänger** Nach Zurverfügungstellung für Empfänger

Beschädigung:Beschädigung:

Verspätung:Verspätung:

GüterGüter

14 Tage* 14 Tage*

21 Tage**21 Tage**

ReisegepäckReisegepäck

7 Tage*7 Tage*

21 Tage**21 Tage**

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SchiedsgerichtsverfahrenSchiedsgerichtsverfahren

Nur bei FrachtgutbeförderungNur bei Frachtgutbeförderung

Vereinbarung der Parteien Absender/Empfänger und LuftfrachtführerVereinbarung der Parteien Absender/Empfänger und Luftfrachtführer

Schiedsurteil auf der Grundlage der Vorschriften des MÜ, Schiedsurteil auf der Grundlage der Vorschriften des MÜ,

andernfalls Verstoß gegen Art. 49 MÜandernfalls Verstoß gegen Art. 49 MÜ

Schiedsgericht hat Sitz in einem der VertragsstaatenSchiedsgericht hat Sitz in einem der Vertragsstaaten

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Versicherung (Art. 50 MÜ)Versicherung (Art. 50 MÜ)

Aufforderung an Vertragsstaaten, „ihre“ Luftfrachtführer zur Eindeckung Aufforderung an Vertragsstaaten, „ihre“ Luftfrachtführer zur Eindeckung angemessener Versicherung zu verpflichtenangemessener Versicherung zu verpflichten

Art. 7 EG-VO 2407/92 als Ausführungsvorschrift für Luftfahrtunternehmen derArt. 7 EG-VO 2407/92 als Ausführungsvorschrift für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und nur für unfallbedingte SchädenGemeinschaft und nur für unfallbedingte Schäden

Art. 4 EG-VO 785/2004 als Ausführungsvorschrift für Luftfahrtunternehmen derArt. 4 EG-VO 785/2004 als Ausführungsvorschrift für Luftfahrtunternehmen derGemeinschaft und für luftverkehrsspezifische Haftung, Ausnahme: VerspätungsschädenGemeinschaft und für luftverkehrsspezifische Haftung, Ausnahme: Verspätungsschäden

§ 50 LuftVG i. V. m. § 4 Abs. 1 MontÜG als Ausführungsvorschrift für nicht§ 50 LuftVG i. V. m. § 4 Abs. 1 MontÜG als Ausführungsvorschrift für nichtluftverkehrsspezifische Schäden (Verspätungsschäden) für Luftfahrtunternehmen derluftverkehrsspezifische Schäden (Verspätungsschäden) für Luftfahrtunternehmen derGemeinschaft, für sonstige Luftfrachtführer bzgl. sämtlicher Schäden ausgenommen Gemeinschaft, für sonstige Luftfrachtführer bzgl. sämtlicher Schäden ausgenommen GüterschädenGüterschäden

§ 50 LuftVG i. V. m. § 4 Abs. 2 MontÜG als Ausführungsvorschrift für nicht§ 50 LuftVG i. V. m. § 4 Abs. 2 MontÜG als Ausführungsvorschrift für nichtluftverkehrsspezifische Güterschäden (Verspätungsschäden) für Luftfahrtunternehmenluftverkehrsspezifische Güterschäden (Verspätungsschäden) für Luftfahrtunternehmender Gemeinschaft, für sonstige Luftfrachtführer bzgl. sämtlicher Güterschädender Gemeinschaft, für sonstige Luftfrachtführer bzgl. sämtlicher Güterschäden

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VersicherungVersicherung

Nationales Recht und Gemeinschaftsrecht nebeneinanderNationales Recht und Gemeinschaftsrecht nebeneinander

Differenzierung nachDifferenzierung nach Personenkreis: Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder nichtPersonenkreis: Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder nicht Schaden: luftfahrtspezifisch oder VerspätungsschadenSchaden: luftfahrtspezifisch oder Verspätungsschaden

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Exkurs VersicherungspflichtExkurs Versicherungspflicht

§ 50 LuftVG regelt Versicherungspflicht für:§ 50 LuftVG regelt Versicherungspflicht für:

Gewerbliche und entgeltliche Beförderungen zwischen zwei MÜ-Staaten,Gewerbliche und entgeltliche Beförderungen zwischen zwei MÜ-Staaten,deren Luftfrachtführer (Lffr.) nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaftderen Luftfrachtführer (Lffr.) nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaftsind, z.B. Flugpauschalreiseveranstalter sind, z.B. Flugpauschalreiseveranstalter

Gewerbliche und entgeltliche Beförderungen zwischen zwei WA-Staaten,Gewerbliche und entgeltliche Beförderungen zwischen zwei WA-Staaten,deren Lffr. nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind deren Lffr. nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind (gilt nicht für Güterbeförderung)(gilt nicht für Güterbeförderung)

Beförderungen, die nicht zwischen WA-Staaten oder MÜ-Staaten stattfindenBeförderungen, die nicht zwischen WA-Staaten oder MÜ-Staaten stattfindenoder die nicht gewerblich und nicht entgeltlich erfolgen und deren Lffr.oder die nicht gewerblich und nicht entgeltlich erfolgen und deren Lffr.nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sindnicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind(gilt nicht für Güterbeförderung)(gilt nicht für Güterbeförderung)

Verspätungsschäden bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowieVerspätungsschäden bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowieGüterschäden bei Lffr., die nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind Güterschäden bei Lffr., die nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind

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Exkurs VersicherungspflichtExkurs Versicherungspflicht

§ 51 LuftVG – Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen§ 51 LuftVG – Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen

LuftfrachtführersLuftfrachtführers

Keine Versicherungspflicht für vertraglichen Luftfrachtführer, wennKeine Versicherungspflicht für vertraglichen Luftfrachtführer, wenn

ausführender Luftfrachtführerausführender Luftfrachtführer

bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer haftpflichtversichert ist und haftpflichtversichert ist und

die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers nicht über diejenige des die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers nicht über diejenige des ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht

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Gesetzesbegründung zu § 4 MontÜGGesetzesbegründung zu § 4 MontÜG

Versicherungspflichtig sind … der vertragliche Luftfrachtführer für seineVersicherungspflichtig sind … der vertragliche Luftfrachtführer für seineHaftung für Güterschäden nach Art. 18, 22 MÜ und der ausführendeHaftung für Güterschäden nach Art. 18, 22 MÜ und der ausführendeLuftfrachtführer für seine Haftung für Güterschäden nach Art. 39 i. V. m.Luftfrachtführer für seine Haftung für Güterschäden nach Art. 39 i. V. m.Art. 18, 22 MÜ … Dies bedeutet für den Spediteur, dass er derArt. 18, 22 MÜ … Dies bedeutet für den Spediteur, dass er derVersicherungspflicht nicht unterfällt, soweit er nicht zugleich alsVersicherungspflicht nicht unterfällt, soweit er nicht zugleich alsLuftfrachtführer i. S. d. MÜ anzusehen ist, sondern lediglich aufgrund der Luftfrachtführer i. S. d. MÜ anzusehen ist, sondern lediglich aufgrund der Rechtsfolgenverweisung der §§ 458 – 460 HGB dem Luftfrachtführer Rechtsfolgenverweisung der §§ 458 – 460 HGB dem Luftfrachtführer gleichgestellt ist.gleichgestellt ist.

Der Luftfrachtspediteur ist versicherungspflichtig nur nach nationalem Der Luftfrachtspediteur ist versicherungspflichtig nur nach nationalem Recht, sofern er nicht – ausnahmsweise – Luftfrachtführer i. S. v. MÜ Recht, sofern er nicht – ausnahmsweise – Luftfrachtführer i. S. v. MÜ ist und ein Luftfahrzeug weder führt noch betreibtist und ein Luftfahrzeug weder führt noch betreibt

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Versicherungspflicht für GüterschädenVersicherungspflicht für Güterschäden(§§ 104 ff LuftVZO)(§§ 104 ff LuftVZO)

Risiko:Risiko: Güterschäden nach MÜ einschließlich VerspätungsschädenGüterschäden nach MÜ einschließlich Verspätungsschäden

Risikoausschlüsse:Risikoausschlüsse: keine, selbst nicht für vorsätzliches Handelnkeine, selbst nicht für vorsätzliches Handelnoder Unterlassenoder Unterlassen

Versicherungsbeginn:Versicherungsbeginn: spätestens bei Übernahme der Güterspätestens bei Übernahme der Güter

VersicherungssummeVersicherungssummefür Luftfrachtführer,für Luftfrachtführer,der ein Luftfahrzeugder ein Luftfahrzeug mindestens 19 SZR je Kilogramm, mindestens 19 SZR je Kilogramm, betreibt oder führt:betreibt oder führt: keine Jahreshöchstleistungkeine Jahreshöchstleistung

VersicherungssummeVersicherungssummefür Luftfrachtführer,für Luftfrachtführer, mindestens 600.000 Euro je Schadensereignis, mindestens 600.000 Euro je Schadensereignis, der ein Luftfahrzeugder ein Luftfahrzeug Jahreshöchstleistung mindestens Zweifache der Jahreshöchstleistung mindestens Zweifache der nicht betreibt oder führt:nicht betreibt oder führt: Mindestversicherungssumme, d.h. 1,2 Mio. EuroMindestversicherungssumme, d.h. 1,2 Mio. Euro

Selbstbehalt:Selbstbehalt: zulässig, aber Selbstbehalt kann Anspruch des Drittenzulässig, aber Selbstbehalt kann Anspruch des Drittennicht entgegengehalten werdennicht entgegengehalten werden