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Das neue Beurteilungssystem für Soldatinnen und Soldaten

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Page 1: Das neue Beurteilungssystem für Soldatinnen und Soldaten
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Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Neuer Ansatz im Beurteilungssystem . . . 9

1Ziel und Bedeutung von Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . 13

2 Arten der Beurteilungen . . . . . . . . . 17

3 Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . 35

4Grundsätze zur Erstellung von Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . 43

5 Vorbereitung von Beurteilungen . . . 51

6Bestimmungen für das Erstellen von Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . 63

7Eröffnung von Beurteilungen und Erklärung des Beurteilten . . . 79 Sc

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tNutzen Sie das Inhaltsmenü:Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema.Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung.

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8Prüfung von Beurteilungen,Stellungnahmen zu Beurtei-lungen, Aussagen zum Potenzial und Entwicklungsprognose . . . . 83

9Gegenvorstellungen zu Beurtei-lungen und zu Stellungnahmen und Beschwerden gegen Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . 91

10Aufgehobene Beurteilungen,Neufassung, Handhabung . . . . . 97

11 Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . 127

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Neuer Ansatz im BeurteilungssystemSeit Bestehen der Bundeswehr haben verschiedene Beurteilungssys-teme der Personalführung als Grundlage für ihre Personalentschei-dungen gedient. Beurteilungen haben für alle Betroffenen bedeut-same Folgen. Sie beeinflussen ihre Karriere, ihren Ausbildungsgang,die Art ihrer Verwendungen, Häufigkeit und Ziel von Versetzungenund nicht zuletzt die Beförderung.

Alle bisherigen Beurteilungssysteme nutzten sich in der Anwendungab, verloren durch fortschreitende „Inflationierung“ der Bewertun-gen an Differenzierungskraft und trugen so immer weniger zu einersachgerechten Personalauswahl bei. Daher wurden die Beurteilungs-bestimmungen mit der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 20/6 „Be-stimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldatender Bundeswehr“ am 17.01.2007 neugefasst.

Die Erkenntnisse aus der Anwendung der neuen Bestimmungen derVorlagetermine in den Jahren 2007 und 2008 und ihre Auswertunghaben zu einer ersten Revision der Bestimmungen geführt, die seitdem 08.01.2009 in Kraft ist. Am 26.05.2009 hat das Bundesverwal-tungsgericht1 entschieden, dass die Anwendung der auf verbindli-chen Richtwerten basierenden militärischen Beurteilungsbestim-mungen vom 17.01.2007 aufgrund fehlender normativer Grundlagerechtswidrig ist. Die erforderliche Rechtsverordnung2 zur Änderungder Soldatenlaufbahnverordnung ist am 16.09.2009 durch die Bun-desregierung beschlossen worden.

Die rechtlichen Hinweise des BVerwG erfordern darüber hinaus eineAnpassung der Beurteilungsbestimmungen in mehreren Punkten.Die wesentlichen Änderungen der Beurteilungsbestimmungen be-treffen:

� Zweck und Bedeutung der Richtwerte (Nr. 102. b. der ZDv 20/6)

� Definition der Vergleichsgruppen (Nr. 203. a. und Nr. 204. der ZDv20/6)

� Abstimmungsverfahren (Nr. 509. der ZDv 20/6)

� Richtwertsystematik (Nr. 610. der ZDv 20/6)

� Befugnisse der Stellung nehmenden Vorgesetzten

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1 Beschluss BVerwG vom 26.05.2009 – Az. 1 WB 48.072 BGBl. S. 3128 � Anlage 1

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Die Änderungen der ZDv 20/6 im Überblick:

� Soweit der Begriff Richtwerte verwendet und Höchstgrenzen fürden Anteil von Soldatinnen und Soldaten in bestimmten Wer-tungsbereichen definiert werden, handelt es sich um Soll-Vorga-ben. Beurteilende und Stellung nehmende Vorgesetzte sind ge-halten, die Richtwerte für alle Vergleichsgruppen zur Wahrungeines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes einzuhalten.

� Die Vergleichsgruppen werden nach der Dienstpostendotierungfestgelegt, um zu gewährleisten, dass die zu vergleichenden Sol-datinnen und Soldaten derselben Funktionsebene angehören,das heißt auf Dienstposten mit wesentlich identischen und des-halb vergleichbaren Leistungsanforderungen verwendet wer-den.

� Die Bewertung der Aufgabenerfüllung erfolgt weiterhin nachRichtwerten, die nun als Soll-Vorgaben definiert werden. Auf dieVorgabe eines einzuhaltenden arithmetischen Durchschnittswer-tes, der eine direkte mathematische Abhängigkeit der einzelnenBeurteilungen untereinander zur Folge hat, wird verzichtet. Aufder bekannten Skala zur Leistungsbewertung (1 bis 9) werdenWertungsbereiche für die Durchschnittswerte der Leistungsbe-wertung festgelegt.

� Der Anteil der Soldatinnen und Soldaten einer Vergleichsgruppesoll im Wertungsbereich von 6,21 bis 7,30 20 Prozent sowie von7,31 bis 9,00 15 Prozent nicht überschreiten. Überschreitungen imInteresse der Einzelfallgerechtigkeit um jeweils bis zu fünf Pro-zentpunkten sind möglich. Die beurteilenden und Stellung neh-menden Vorgesetzten sind nicht verpflichtet, die Anteile für dieWertungsbereiche auszuschöpfen.

� Die beurteilenden Vorgesetzten haben sich zur Wahrung eineseinheitlichen Beurteilungsmaßstabes unabhängig von der Ver-gleichsgruppengröße an den Richtwerten auszurichten. SoweitVorgesetzte 20 oder mehr Soldatinnen und Soldaten zu beurtei-len haben, wird die Einhaltung der Richtwerte erwartet. Bei we-niger als 20 Soldatinnen und Soldaten sollen die Beurteilungen ingeeigneter Weise, dem Sinn der Richtwerte entsprechend, diffe-renziert werden.

� Stellung nehmende Vorgesetzte sind verpflichtet, vor Erstellungder Beurteilungen auf die einheitliche Anwendung der Beurtei-lungsmaßstäbe in ihrem Bereich hinzuwirken. Personenbezo-

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gene Abstimmungsgespräche vor Erstellung der Beurteilungenfinden zwischen den beurteilenden Vorgesetzten und den nächs-ten Stellung nehmenden Vorgesetzten statt. Die Vorgabe von Be-wertungen an unterstellte beurteilende oder stellungnehmendeVorgesetzte ist unzulässig.

� Stellung nehmende Vorgesetzte haben die Befugnis, aufgrund eigener Erkenntnisse und zur Wahrung des Beurteilungsmaßsta-bes einzelfallbezogen Änderungen in Beurteilungen vorzuneh-men. Diese Eingriffsmöglichkeit bleibt auch für weitere höhereVorgesetzte erhalten.

� Durch die Ausgestaltung der Richtwerte als Sollvorgaben entfälltdie bisherige Befugnis Stellung nehmender Vorgesetzter, Beur-teilungen ganzer unterstellter Bereiche unter Verweis auf dieRichtwerte aufzuheben (ZDv 20/6 Nr. 902.).

� Die Ergebnisse von Abstimmungen sind durch die nächsten Stel-lung nehmenden Vorgesetzten den jeweils höheren Vorgesetz-ten zu melden. Zur Überwachung der Anwendung eines sachge-rechten Beurteilungsmaßstabes werten die weiteren höherenVorgesetzten die ihnen vorgelegten Meldungen über die Abstim-mungsgespräche aus und verschaffen sich ggf. die erforderlichenErkenntnisse über die zu beurteilenden Soldatinnen und Solda-ten für eine Stellungnahme zur Beurteilung.

Weitere Änderungen in den Beurteilungsbestimmungen betreffenim Rahmen der laufenden Fortschreibung redaktionelle Überarbei-tungen, Klarstellungen und Anpassungen an aktuelle Weisungen (z. B. Änderungen in VMBl, Weisung IGF, Ausführungsbestimmungenzum Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz).

Im Wesentlichen unverändert bleiben die Bestimmungen über dieBeurteilungsarten, die Beurteilungszuständigkeiten, die Grundsätzefür das Vorbereiten und Erstellen von Beurteilungen, die Skalierun-gen für die Bewertung der Eignung, Befähigung und Leistung undder Entwicklungsprognose. Die bekannten Formblätter sind weiterzu nutzen und die Funktionalitäten in SASPF bleiben unverändert er-halten.

Auch die 2. Auflage dieses Fachratgebers orientiert sich wie bisher imWesentlichen an der Systematik der Vorschrift ZDv 20/6, vereinfachtoder kürzt diese, wo aus Sicht des Autors nötig und möglich, und er-gänzt an bestimmten Stellen durch Anmerkungen und Hinweise.

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Neuer Ansatz im Beurteilungssystem

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Beurteilen ist eine der wesentlichsten Führungsaufgaben militäri-scher Vorgesetzter. Beurteilende und Stellung nehmende Vorge-setzte aller Ebenen haben sich deshalb mit den Beurteilungsbestim-mungen eingehend vertraut zu machen. Sie haben alle Möglichkei-ten zu nutzen, Eignung und Leistung der zu beurteilenden Soldatin-nen und Soldaten aufmerksam wahrzunehmen, sorgfältig zu analy-sieren und sachgerecht zu bewerten.

Die Beurteilung ist kein „Urteil”, das von den Vorgesetzten gefälltund von den Soldatinnen und Soldaten kommentarlos angenommenwerden muss. Sie soll vielmehr das Ergebnis eines vertrauensvollenDialoges sein, sie ist eine aktuelle Standortbestimmung. Das Beurtei-lungsgespräch ist dabei ein wichtiges Führungsmittel.

Bernhard Siebers

Neuer Ansatz im Beurteilungssystem

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Grundsätze der Beurteilungen1

Nach § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) sind Soldatinnen und Sol-daten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zuverwenden. Beurteilungen als wesentliche Grundlage für Personal-entscheidungen sind an diesem Grundsatz auszurichten.

Anmerkung:§ 3 Abs. 1 SG leitet sich aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ab und wird in § 2 Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung präzisiert. (� Anlage 1)

Beurteilungen sollen ein aussagefähiges, widerspruchsfreies undmöglichst objektives Bild der Persönlichkeit, der dienstlichen Eig-nung und Leistung sowie des Potenzials der Soldatinnen und Solda-ten abgeben und Möglichkeiten für ihre Entwicklung und Ausbil-dung aufzeigen.

Beurteilungen beeinflussen den Werdegang der Soldatinnen undSoldaten maßgeblich. Sie sind Grundlage für alle Auswahl- und Per-spektivbestimmungsverfahren der Personalführung.

Die beurteilenden und Stellung nehmenden Vorgesetzten aller Ebe-nen liefern mit konkreten und differenzierten Aussagen und Wer-tungen in den Beurteilungen die entscheidende Basis für alle Perso-nalentscheidungen. Damit tragen sie eine erhebliche Verantwor-tung hinsichtlich der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte wie auchder beruflichen und sozialen Entwicklung der ihnen unterstelltenSoldatinnen und Soldaten.

Die Wertungen zur Aufgabenerfüllung auf dem oder den Dienst-posten sind das Ergebnis einer vergangenheitsbezogenen Betrach-tung, denen eine zentrale Bedeutung u.a. bei der Bildung von Be-förderungs- und Einweisungsreihenfolgen2 zukommt.

Richtwerte sollen entscheidend zu einem möglichst einheitlichen Be-wertungsmaßstab von der Kompanieebene bis über die militärischenOrganisationsbereiche hinaus beitragen und dienen einer hinrei-chend differenzierten Leistungsbewertung. Mithilfe von Richtwer-ten wird der Charakter einer Beurteilung als eine vergleichende Be-

Ziel und Bedeutung von Beurteilungen

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1 ZDv 20/6 Kapitel 12 Die Richtlinien zur Beförderung und Einweisung in eine Planstelle in den einzelnen

Laufbahnen sind durch BMVg PSZ I erlassen und im Intranet Bw-Portal-Personal-PSZ I-Erlasse veröffentlicht.

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trachtung aller Soldatinnen und Soldaten innerhalb einer definier-ten Vergleichsgruppe betont, ohne dass andererseits die individuelleBeurteilung einzelner nach Eignung, Befähigung und Leistung be-einträchtigt wird.

Soweit die ZDv 20/6 den Begriff Richtwerte verwendet und Höchst-grenzen für den Anteil von Soldatinnen und Soldaten in bestimmtenWertungsbereichen definiert, handelt es sich um Soll-Vorgaben. DieEinhaltung der Richtwerte kann aber nicht erzwungen werden. Den-noch sind beurteilende und Stellung nehmende Vorgesetzte ange-halten, die Richtwerte für alle Vergleichsgruppen zur Wahrung eineseinheitlichen Beurteilungsmaßstabes einzuhalten.

Abweichungen von den Richtwerten sind nur zulässig, wenn es hier-für sachgerechte Gründe gibt. Auch bei einer geringen Anzahl zu be-urteilender Soldatinnen und Soldaten wird die Beachtung der Richt-werte erwartet.

Die Leistungsbewertungen müssen innerhalb der Gruppe der zu Be-urteilenden im Vergleich nachvollziehbar und realistisch sein. DieDienst- und Berufserfahrung der Beurteilten ist einzubeziehen undbei der Vergabe der Wertungen angemessen zu berücksichtigen,wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass die gewonnenedienstliche Erfahrung sich positiv auf die dienstlichen Leistungenausgewirkt hat.

Inhalt der LeistungsbewertungDie Vorgesetzten geben eine Beschreibung des Potenzials und eineEntwicklungsprognose ab. Diesen auf die Zukunft gerichteten Aus-sagen der Beurteilung kommt somit besondere Bedeutung bei denPerspektivkonferenzen und den Verwendungsauswahlverfahren derPersonalführung zu. Mit den Aussagen und Wertungen nehmen dieVorgesetzten deutlichen Einfluss auf die individuelle langfristigeVerwendungsplanung ihrer Soldatinnen und Soldaten und tragenentscheidend zur Auswahl des zukünftigen Spitzenpersonals derStreitkräfte bei.

Diese prognostischen Teile der Beurteilung sind nicht allein aus denAussagen und Wertungen zur Aufgabenerfüllung abgeleitet undkönnen demnach inhaltlich durchaus von diesen abweichen.

Beurteilen ist eine Führungsaufgabe. Beurteilende und Stellungnehmende Vorgesetzte aller Ebenen haben sich deshalb mit den Be-

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Inhalt der Leistungsbewertung

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urteilungsbestimmungen eingehend vertraut zu machen. Sie habenalle Möglichkeiten zu nutzen, Eignung und Leistung der zu beurtei-lenden Soldatinnen und Soldaten aufmerksam wahrzunehmen,sorgfältig zu analysieren und sachgerecht zu bewerten.

Die Beurteilten haben zu bedenken, dass die beurteilenden Vorge-setzten auch bei größtem Bemühen um Objektivität immer nur ausihrer Sicht werten können. Ein annähernd objektives Bild könnendeshalb regelmäßig erst mehrere, von verschiedenen Vorgesetztenerstellte Beurteilungen vermitteln.

Soldatinnen und Soldaten sind nach einheitlichen Maßstäben zu be-urteilen, unabhängig davon, ob sie ihren Dienst in Voll- oder Teil-zeitbeschäftigung wahrnehmen.

Ziel und Bedeutung von Beurteilungen

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