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17.10.2017 1 www.ehrenamt-europa.eu Datenschutz im Verein - ein Überblick- Dr . Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller - Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media - Vorsitzender Landesausschuss Recht, Steuern, Versicherungen Landessportbund Hessen e.V. - Vereins(Vorstands)mitglied www.weller-hilft.de www.ehrenamt-europa.eu

Datenschutz im Verein - FWZ · Vereine im Internet-Überblick über den Datenschutz - Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator • wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter)

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www.ehrenamt-europa.eu

Datenschutz im Verein- ein Überblick-

Dr. Frank Weller

Rechtsanwalt und Mediator

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller

Ihr Referent

� Dr. Frank Weller

− Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr

� Recht der Non-Profit-Organisationen

� Ehrenamt und Freiwillige

� Datenschutz

� Internet und Social Media

− Vorsitzender Landesausschuss Recht, Steuern,

Versicherungen Landessportbund Hessen e.V.

− Vereins(Vorstands)mitglied

� www.weller-hilft.de www.ehrenamt-europa.eu

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TEIL 1: Vereinsverwaltung

Datenschutz gilt für personenbezogeneDaten:

� Informationen, die einen

� bestimmten oder bestimmbaren (identifizierbaren)

� lebenden

� Menschen (nicht: juristische Person wie z.B. Verein, GmbH, AG)

� näher beschreiben

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Beispiele für personenbezogene Daten

Name, Adresse, Familienstand,

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,

Vertrags- und Besitzverhältnisse,

Beruf, Partei- + Vereinsmitgliedschaften,

Überzeugungen, Aussehen,

Eigenschaften, Krankheiten, …

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Roter Faden

immer …

� um einen bestimmten Zweck zu erreichen:

� nur so viele Daten wie unbedingt nötig

� nur so wenige Daten wie möglich

erheben/speichern/verarbeiten

� Zweck hier: Satzungszweck

� Erfüllung des Satzungszwecks

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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

� … gilt für Vereine

� Grundsatz: Es ist alles verboten!

� Ausnahme 1: Das BDSG erlaubt es

� Ausnahme 2: Die betroffene Person willigt ein

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§ 28 BDSG erlaubt …

Verwendung von Daten, die

für den

Vereinszweck

unbedingt erforderlich sind,

ohne die ein

geregeltes Funktionieren des Vereins

also nicht möglich ist

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Auf welche Daten kann ein Verein nicht verzichten?

� Name und Anschrift des Mitglieds� Bankverbindung bei SEPA-Einzug gem. Satzung� Eintrittsdatum� Funktionen im Verein� TelNr/E-Mail Vorstandsmitglied� Geburtsdatum (Satzung fragen: z.B. für

Stimmrecht bei Volljährigkeit) oder reicht Geburtsjahr aus (Statistik)?

� E-Mail-Adr. allgemein, wenn Satzung E-Mail zulässt oder verlangt

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Wozu werden Daten gebraucht (Zweck der Datenverwendung) ?

Wichtige Unterscheidung:

� interne Vereinsverwaltung, -organisation!

� Funktionieren des Vereins nach innen

� Erheben + Speichern von Daten

oder

� Übermittlung an „Dritte“, z.B.

� Vereinszeitung, lokale Presse

� Webseite

� Verband

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Datenübermittlung an „Dritte“:Was ist damit gemeint?

� Wer ist Dritter?

� Personen außerhalb des Vereins

� unbefugte Personen innerhalb des Vereins,

weil deren Kenntnis unnötig ist

� Übermittlung an Dritte weitaus problematischer als interne Nutzung , weil mehr Personen Kenntnis erlangen

Dr. Frank Weller Rechtsanwalt

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Datenübermittlung: Wann erlaubt?

� zulässig meist� Daten im Zusammenhang mit

satzungsgemäßen Vereinsveranstaltungen

(Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen,

Verlaufsberichte, Spiel-/Wettkampfberichte)

� betrifft also Satzungszwecke:

insbesondere Öffentlichkeitsarbeit

Achtung: je nach Satzung unterschiedliche

Übermittlungen zulässig

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Sonderfall Mitgliederliste

� Mitglied kann Herausgabe zur Wahrnehmung Mitgliedsrechte verlangen (z.B. Minderheitenrechte wie Sammlung Stimmen

für a.o. MV, auch Teilnahmerecht)

� Daten an Treuhänder zwecks Nutzung?� Papierform oder Datei?� welche Daten genau? nur die für den Zweck

notwendigen Daten� Erklärung abgeben: zweckgemäße Verwendung

und spätere Löschung Dr. Frank WellerRechtsanwalt

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Besondere Arten personenbezogener Daten …

… wie z.B. Angaben über ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse/philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit

� immer Einwilligung erforderlich oder Regelung durch Satzungsklausel (am bestengetrennte Speicherung von anderen Daten)

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Dr. Frank WellerRechtsanwalt

Information des Betroffenen (§ 4) bei …

� … Erhebung der Daten über

� verantwortliche Stelle (Verein!)

� Zweck Erhebung, Verarbeitung, Nutzung

(wozu?)

� Empfängerkategorien, wenn nicht mit

Übermittlung zu rechnen (wohin?)

� Ausnahme: Infos ohnehin schon bekannt

� Verschärfung durch neue Europäische Datenschutz-Grundverordnung?

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Dr. Frank WellerRechtsanwalt

Einwilligung des Betroffenen (§ 4a)

� freiwillige Entscheidung

� vorherige Aufklärung über Zweck

der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung

� Hinweis auf Folgen Verweigerung

� Einwilligung widerrufbar

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Dr. Frank Weller § Malte Jörg UffelnRechtsanwälte

Einwilligung des Betroffenen (§ 4a)

� Schriftform erforderlich, soweit nicht wg. besonderer Umstände andere Form angemessen

� Streit unter Juristen: Gilt E-Mail als Schriftform oder ist Einwilligung per E-Mail - auch wenn dies keine Schriftform ist - zumindest dann erlaubt, wenn im Verein weitgehend mit E-Mails gearbeitet wird?

� E-Mail gewinnt an Bedeutung, sollte heute häufig ausreichen („sozialadäquat“)

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Ansprüche des Betroffenen auf …

� Auskunft (§ 34)

� Berichtigung (§ 35)

� Löschung/Sperrung (§ 35)

� Erweiterung durch Datenschutz-Grundverordnung?

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Anspruch auf Löschung (§ 35), wenn …

� Speicherung (von Anfang an) unzulässig ist

� Daten für Zweck der Speicherung nicht mehr erforderlich sind (Klassiker: Vereinsaustritt)

� Sperrung statt Löschung unter bestimmten Voraussetzungen (Aufbewahrungsfristen, übermäßiger Aufwand bei Löschung)

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Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 9)

� Verein muss technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten

� … soweit Aufwand dafür angemessen ist (also nicht das Teuerste und Neueste!)� Näheres siehe Anlage zu § 9 BDSG

„8 Gebote des Datenschutzes“Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags-, Verfügbarkeitskontrolle, Datentrennung

� Verschärfung durch Datenschutz-Grundverordnung?

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Dr. Frank Weller

Datenschutzbeauftragter (§ 4 d, f) …

ist vom Verein schriftlich zu bestellen,

� wenn in der Regel mehr als 9 Personen ständig mit

der automatisierten Verarbeitung personenbezogener

Daten beschäftigt werden

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Datenschutzbeauftragter

� beschäftigt in diesem Sinne:jede(r), der (die)

im Auftrag des Vereins regelmäßig

mit Hilfe der EDV-Mitgliederverwaltungpersonenbezogene Daten

erhebt, verarbeitet oder nutzt,

� egal, ob als Ehrenamtler(in) oder gegen Vergütung im Verein tätig

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Datenschutzbeauftragter

� also z.B.:

� Vorstandsmitglieder

� Abteilungsleiter

� Webmaster

� externe Dienstleister

und …

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Datenschutzbeauftragter

!… auch: Schreibkräfte, Kursleiter

Übungsleiter etc.,

die lediglich aus DV stammende Angaben

nutzen (z.B. Adressen, Teilnehmerlisten)

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Datenschutzbeauftragter

� nicht bestellt werden dürfen

� Mitglieder des Vorstands oder

� für die Datenverarbeitung des Vereins

verantwortliche Personen/EDV-Leiter

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Datenschutzbeauftragter …

� muss die zur Aufgabenerfüllung

erforderliche Fachkunde + Zuverlässigkeit

haben

� abhängig von Art und Umfang der DV

� welche Daten?

� besonders sensible?

� wie viele?

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Datenschutzbeauftragter …

erhält zu Beginn seiner Tätigkeit vom Vorstand:

� „Verfahrensverzeichnis“ (§ 4e+g)

= Übersicht über im Verein praktizierte

Datenverarbeitung � Liste gem. § 4e Nr. 1-9:

� Welche Daten zu welchem Zweck? Wer hat Zugriff?

� Welche techn/org Schutzmaßnahmen? etc. …

� = „Status quo“ der Datenverarbeit

� Muster/Informationen:

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/oeffentliches-verfahrensverzeichnis-muster-vorlage-zum-download/

https://www.datenschutz.de/

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� bestellt werden muss,

hat der Vereinsvorstand

die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

anders sicherzustellen (§ 4g Abs.2a)

Wenn kein Datenschutzbeauftragter …

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Datengeheimnis (§ 5)

� Den bei der DV beschäftigten* Personen ist untersagt, Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen

= Datengeheimnis

� Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis persönlich zu verpflichten!

� Belehrung + Abgabe Bestätigung, dass man das Datengeheimnis kennt und beachtet

Muster:

https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/VerpflichtungDatengeheimnis1.html?nn=5217204

* wie vorher bei Datenschutzbeauftragtem

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AnhangMuster Satzungsklausel

Technisch-organisatorische Maßnahmen

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TEIL 2

Vereine im Internet- Überblick über den Datenschutz -

Dr. Frank WellerRechtsanwalt und Mediator

• wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber(Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren etc.:

� Telemediengesetz (TMG)

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Rechtliche Grundlagen

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Unterrichtung (§ 13 TMG)

Wer Daten erhebt, muss den Nutzer hierüber vorherunterrichten, und zwar über …

• Art, Umfang, Zweck der Datenerhebung und -

verwendung: was-wieviel-warum

� Datenschutzerklärung

• sowie über Datenverarbeitung in „unsicheren

Staaten“ (z.B. USA)

� Information und Einverständnis

Frage: Wohin und wozu werden Daten übermittelt?www.ehrenamt-europa.eu

EUEU--WirtschaftsraumWirtschaftsraum= EU = EU 28 28 + +

Liechtenstein, Liechtenstein, Norwegen, IslandNorwegen, Island

www.ehrenamt-europa.eu

„sichere „sichere Staaten“Staaten“

Von EU-Kommission anerkannte sichere Staaten: Schweiz, Kanada, Israel, Argentinien, Andorra, Färöer, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Australien, Neuseeland und Uruguay.

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Daten in unsicheren Staaten

Problem insbesondere bei …

• Social Media Buttons (z.B. Facebook, Google+, Twitter)

� mögliche Lösung: „2 Klicks für mehr Datenschutz“

• Tracking-, Statistik-Software (z.B. Google Analytics)

– IP-Adresse als personenbezogene Information!

• Safe Harbor, Privacy Shield

Datenschutzerklärung

• Es muss mit offenen Karten gespielt werden

• BesucherInnen der Website sollen genau

erfahren,

� welche personenbezogenen Daten

� zu welchem Zweck (warum?)

� erhoben, gespeichert oder verwendet werden

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Beispiel: Datenschutzerklärung (1)

Bei jedem Zugriff Ihrerseits auf diese Webseiten werden Daten über diesen Vorgang gespeichert. Hierbei handelt es sich um folgende Informationen: IP-Adresse Ihres Rechners bzw. Internet-Service-Providers, von dem aus der Zugriff erfolgt, Datum und Uhrzeit des Zugriffs, verwendeter Browser, besuchte Webseite(n) und etwaige Dateidownloads. Diese Daten werden lediglich für statistische Zwecke und zur Verbesserung dieses Internet-Angebots im Hinblick auf Inhalt und Sicherheit gespeichert und genutzt und nicht auf Sie zurückführbar ausgewertet.

Datenschutzerklärung (2)

Sofern Sie über das Internet, beispielsweise via E-Mail oder Kontaktformular mit uns in Verbindung treten, speichern wir Ihre hierbei übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Ihre Ausführungen) elektronisch. Diese Daten werden nur für die von Ihnen beabsichtigten Zwecke (z.B. zur Beantwortung Ihrer Anfrage) verarbeitet oder genutzt und gelöscht, sobald der Zweck erledigt ist.

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Datenschutzerklärung (3)

Wenn Sie den hier angebotenen Newsletter beziehen möchten, erfragen und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit dies erforderlich ist, um die Versendung des Newsletters zu gewährleisten oder die Versendung zu beenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Ihre E-Mail-Adresse sowie Angaben, die Ihre Identifikation ermöglichen (Vorname, Name und postalische Anschrift) und Auskunft über Beginn und Ende der Newsletter-Versendung geben. Zu anderen Zwecken werden diese Daten weder verarbeitet noch genutzt, es sei denn, Sie haben hierin durch besondere Erklärung eingewilligt.

Datenschutzerklärung (4)

Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn der Bezug des Newsletter beendet ist.

Jeder Nutzer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Telemediengesetzes bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

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Löschen von Daten

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• Die Löschung von Daten ist eine besondere Form der Datenverarbeitung.

• Daten müssen u.a. gelöscht werden, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden !

Weitere Infos

� www.weller-hilft.de� jeweils Forum Ehrenamt

dort Magazin/Datenschutz oder …

� Infos zu(m) − Vereins- + Freiwilligenrecht − Datenschutz + Telemediengesetz− Fundraising− Fördermittel u.v.m.

� Kostenlos registrieren - anmelden - loslegen!

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Herzlichen Dank!

THE END!

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• Europäisches Institut für das EhrenamtInhaber: Dr. Frank Weller

• Rechtsanwalt | Mediator Dr. Weller www.weller-hilft.de

• Ser-Ve OrganisationsberatungInhaberin: Karin Buchner www.ser-ve.de

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AnhangPersönlichkeitsrecht/Fotos

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Persönlichkeitsrecht

• schützt die Privat- und Intimsphäre

• Stichwort „Recht am eigenen Bild“

(§§ 22 f. KunstUrhG)

• Grundsatz: für Verbreitung/Veröffentlichung

von Fotos immer Einwilligung der fotografierten

Person erforderlichwww.ehrenamt-europa.eu

Fotos: Keine Einwilligung erforderlich, wenn …

• Foto zeitgeschichtliche Bedeutung hat

(auch örtlich/regional);

es genügt aber nicht, wenn allein die Person (z.B.

Bürgermeister) zeitgeschichtlich interessant ist,

vielmehr muss das Ereignis mit dieser Person

zeitgeschichtlich von Interesse sein

ja: Bgm besucht Vereinsjubiläum

nein: Bgm kauft privat Schuhe

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Keine Einwilligung , wenn … (2)

• Person = „Beiwerk“ neben Landschaft oder Örtlichkeit;

Kontrollfrage: Könnte die Person auch weggelassen werden?

• Person = TeilnehmerIn an Versammlung, Aufzug;

Veranstaltung muss im Vordergrund stehen,

keine zufällige Gruppenbildung

• satzungsgemäße Vereinsveranstaltungen?

� unter zeitgeschichtliches Ereignis oder Versammlung

einzuordnen (Sportveranstaltung, Mitgliederversammlung …)

Noch zu beachten:

• Rechtsprechung betrachtet satzungsgemäße Vereinsveranstaltungen meist als zeitgeschichtliche Ereignisse.

• Ausnahme von der Ausnahme: Es darf in keinem Fall ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person oder, falls diese verstorben ist, ihrer Angehörigen verletzt werden, insbesondere darf man Personen nicht in herabwürdigender Weise fotografieren.

• Gerichte: Abwägung auf mehreren Ebenen

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Einwilligung bei Bezahlung und nach dem Tod

• Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (§ 22 KunstUrhG)

• nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (§ 22)