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Der Schutz bei Mutterschaft

Angestellte und selbständig erwerbstätige Frauen haben seit 2005 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschähdigung nach dem Erwerbsersatzgesetz. Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal aber 196.- Franken pro Tag.

Mit dem Schutz von Schwangeren und Müttern befasst sich Artikel 35 des Arbeitsgesetzes : In erster Linie dürfen Schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie damit einverstanden sind. Das bedeutet, dass eine Schwangere, die nicht arbeiten will, der Arbeit auf blosse Anzeige hin fernbleiben darf. Allerdings wird ihr die Zeit ihrer Abwesenheit nicht bezahlt. Ist die Schwangere aber gar nicht in der Lage, zu arbeiten (durch Arztzeugnis zu bestätigen!), richtet sich ihr Lohnanspruch nach Obligationenrecht (siehe Lohnzahlungspflicht, OR Art. 324 a) oder nach den Bestimmungen einer entsprechenden Krankentaggeld- oder Geburtentaggeldversicherung. Ohne ihr Einverständnis dürfen Schwangere nicht zu Überstunden- und Überzeitarbeit verpflichtet werden.

Mutterschaft | Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

Im Obligationenrecht werden der Kündigungsschutz und die Kündigungsfrist für Schwangere geregelt (OR Art.324 a, 329a-e und Art. 336 c).

Kündigungsschutz

Arbeitgebende dürfen einer Angestellten nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen. Schwangeren darf zudem keine gesundheitsschädigende Arbeit zugeteilt werden.

Arbeitsverbot

Eine Arbeitnehmerin muss 8 Wochen nach der Niederkunft von der Arbeit fernbleiben. Sie muss kein Arztzeugnis vorlegen und darf nicht einmal dann beschäftigt werden, wenn sie selbst es ausdrücklich wünscht (Beschäftigungsverbot).

Skala Lohnfortzahlung

Das Arbeitsvertragsrecht im OR setzt Muterschaft und Krankheit gleich, wenn es darum geht, die Lohnzahlungen zu regeln. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, also auch bei Schwangerschaft, ist abhängig von der Dienstdauer. Die Arbeitsgerichte haben eine einheitliche Praxis entwickelt, mit der die Lohnfortzahlungspflicht verbindlich geregelt wird.

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Die Lohnfortzahlungspflicht bei Schwangerschaft und Niederkunft richtet sich somit nach den verschiedenen Skalen (siehe Kasten). Die gesetzliche Regelung bestimmt das Minimum, Arbeitgebende dürfen selbstverständlich grosszügiger sein.

Einzelne Kantone halten sich kantonsweit an eine der drei Skalen, andere befolgen je nach Gericht eine eigene Praxis, die sich aber an einer der Skalen orientiert.

Die drei Skalen:

Zürcher Skala

Berner Skala

Basler Skala

Skala Lohnfortzahlung Kanton Zürich

Zürcher Skala

im 1. Dienstjahr 3 Wochen Lohnfortzahlung

2. Jahr 2 Monate Lohnfortzahlung

3. Jahr 9 Wochen Lohnfortzahlung

4. Jahr 10 Wochen Lohnfortzahlung

pro weiteres Jahr je eine zusätzliche weitere Woche

Krankentaggeldversicherung

Wie bereits im Kapitel zur Krankenversicherung erwänt, besteht für Arbeitgebende die Möglichkeit, eine Krankentaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) und/oder dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abzuschliessen. Dies gilt auch für den Bereich Mutterschaft. Die Taggeldversicherung ist freiwillig, für die Angestellten aber vorteilhaft. Die Prämien der Taggeldversicherung werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden getragen. Betreffend Mutterschaft muss die Taggeldversicherung aber vor der Schwangerschaft abgeschlossen werden. Die Leistungen der Taggeldversicherung nach KVG erstrecken sich auf 16 Wochen. Davon müssen mindestens 8 Wochen nach der Niederkunft geleistet werden. Im Falle einer Taggeldversicherung nach VVG entfallen diese sozialversicherungsrechtlichen

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Anforderungen. Es gelten die vertraglichen Vereinbarungen und die einschlägigen Versicherungsbestimmungen.

Die Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz geht den nach KVG abgeschlossenen Taggeldversicherungen vor. Die abgeschlossenen Taggelder werden allenfalls ergänzend zur Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet, sofern es nicht zu einer Überentschädigung kommt.

Quelle: www.bsv.admin.ch (6.1.2011)