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Gesamtarbeitsvertrag1. April 2017
Gipsergewerbe Zürich
Inhaltsverzeichnis SeiteA GeltungsbereichArt. 1 Geltungsbereich 4
B Schuldrechtliche BestimmungenArt. 2 EinwirkungspflichtundgemeinsameDurchsetzung 6Art. 3 ParitätischeBerufskommission 6Art. 4 SchlichtungvonStreitigkeiten 9
C Normative VertragsbestimmungenArt. 5 Kündigung 10Art. 6 Arbeitszeit 10Art. 7 Minimal-undDurchschnittslöhne 13Art. 8 ÜberstundenundMehr- /Minderstunden 16Art. 9 FerienundFeiertagsbrücken 17Art.10 Feier-undRuhetage 19Art.11 13.Monatslohn 19Art.12 Akkordarbeit 20Art.13 Zulagen(Spesenentschädigung) 22Art.14 Überkleider 24Art.15 Krankentaggeldversicherung 24Art.16 Unfall 26Art.17 SUVA-Karenztage 27Art.18 ZeugnisbeiKrankheitundUnfall 27Art.19 LohnzahlungbeiMilitär-,Schutz-undZivildienst 27Art.20 EntschädigungfürunumgänglicheAbsenzen 28Art.21 AbsenzenwährendderArbeitszeit 29Art.22 LohnfortzahlungbeiToddesArbeitsnehmers 29Art.23 Lohnzahlung 29Art.24 Abgangsentschädigung 30Art.25 BerufsbeitragundVollzugskostenbeitrag(Zügifonds) 30
Art.26 MagazineundAufenthaltsräume 30Art.27 Arbeitsgeräte 30Art.28 Sorgfalts-undTreuepflicht 31Art.29 Schwarzarbeit 31Art.30 VerkürzteLehrzeit 32
D SchlussbestimmungenArt.31 Temporärarbeit 33Art.32 Frühpensionierung 33Art.33 Allgemeinverbindlicherklärung 33Art.34 Arbeitslosenversicherung 33Art.35 ArbeitssicherheitundGesundheitsschutz 33Art.36 DauerundKündigungdesVertrages 35
AnhangA1 Zügifonds 37A2 AVE-Berufsbeitrag 38A3 FormularEinzelarbeitsvertrag(Muster) 41A4 FormularAkkordarbeitsvertrag(Muster) 44A5 VertragsunterzeichnungderEinzelvertragspartner 45A6 Mindestlöhne 46A7 Zulagen 48A8 Kaution 49A9 Adressen 52
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Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
einerseits
undder
Gewerkschaft UNIA Region Zürich–Schaffhausen
anderseits
wirdzurReglungderLohn-undArbeitsverhältnisse folgenderGesamtarbeitsvertragabgeschlossen:
Legende:DienichtzurAllgemeinverbindlichkeitbeantragtenGAV-Bestimmungensindgelb
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A Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1.1. Räumlich DervorliegendeGesamtarbeitsvertraggiltfürdasGebietderStadtZürich.
1.2. Betrieblich1.2.1. DerGAVgiltfüralleBetriebeundBetriebsteile(inkl.Immobilienfirmenmit
entsprechendenAbteilungen),SubunternehmerundselbständigeAkkor-danten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt ZürichGipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss«Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten». Ausserhalb derStadtZürichgiltderGesamtarbeitsvertragnurfürBetriebeundBetriebs-teile,dieMitglieddesGipsermeisterverbandsZürichundUmgebungsind.
1.2.2. Der allgemeinverbindlicherklärte Gesamtarbeitsvertrag gilt im RahmenvonArt.20desBundesgesetzesüberdieArbeitsvermittlungundfürdenPersonalverleih(AVG)auchfürBetriebeoderBetriebsteiledesPersonal-verleihsundderenArbeitnehmer,dieanBetriebeoderBetriebsteiledesGipsergewerbesgemässArt.1.2.1.überlassenwerden.
1.2.3. DieallgemeinverbindlicherklärtenBestimmungendesGAVüberArbeits-undLohnbedingungenimSinnevonArtikel2,Abs.1desBundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20)sowieArtikel 1 und2der zugehörigenVerordnung (EntsV,SR823.201)geltenauchfürArbeitgebermitSitzimAuslandbzw.ausserhalbdesinArt.1.1. umschriebenen räumlichen Geltungsbereiches, sowie ihren Arbeit-nehmern,sofernsiedieVoraussetzungennachArt.1.2.bis1.5.erfüllenundimGeltungsbereichdesGesamtarbeitsvertragesArbeitenausführenoderausführenlassen.
1.3. Beruflich ZumGipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur,
Grundeur,Trockenbauer(Leichtbausysteme),Fassadenisoleur. ZudenBerufsarbeitendesGipsersgehören:Wand-,Decken-undBoden-
konstruktionen,Verkleidungen,Wand-undDeckenisolationenallerArt,Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten undSchützen vonBauteilen sowieWerkstücken gegen physikalische undchemischeEinflüsseundgefährlicheWerkstoffe.
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1.4. Persönlicher Geltungsbereich DerGesamtarbeitsvertraggiltfürsämtlicheArbeitgeberInnenundArbeit-
nehmerInnen inklusive den Lehrlingen (nachfolgend Arbeitgeber undArbeitnehmergenannt)der inArt.1.2und1.3aufgeführtenBetriebeundBetriebsteile.
1.5. Nicht unterstellte ArbeitnehmerInnen DieFamilienangehörigenderBetriebsinhabergem.Art.4,Abs.1ArG DaskaufmännischePersonal DieBerufsangehörigeninhöhererleitenderStellung DieBerufschauffeure Praktikanten:Anstellungsverhältnisse vonPraktikantenbeinhalten einen
Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf dieDauer eines Jahres.DieBewilligungwirdvonderParitätischenBerufskommissionerteilt.
1.6. Akkordanten Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unter-
stehenebenfallsdemGesamtarbeitsvertrag.
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B Schuldrechte Bestimmungen
Art. 2 Einwirkungspflicht und gemeinsame Durchsetzung
2.1. Einwirkungspflicht DievertragsschliessendenVerbändeverpflichtensich,aufihreMitglieder
einzuwirken,dieBestimmungendesGesamtarbeitsvertrageseinzuhalten.
2.2. Gemeinsame Durchsetzung DenvertragsschliessendenVerbändensteht imSinnevonArt.357bOR
ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung und Durchsetzung des GesamtarbeitsvertragesgegenüberdenArbeitgebernundArbeitnehmernzu(Verbandsklagerecht).
2.3. Delegation an die Paritätische Berufskommission, Vereinsrecht DiegemeinsameDurchsetzung (Vollzug)dergesamtarbeitsvertraglichen
BestimmungenobliegtgrundsätzlichdervondenGesamtarbeitsvertrags-parteieneingesetztenParitätischenBerufskommission.AufdasVerhältnisderGesamtarbeitsvertragsparteien(Art.357b,Abs.3OR)istdasVereins-rechtgemässArt.60ffZGBanwendbar.
Art. 3 Paritätische Berufskommission
3.1. Grundsatz Die vertragsschliessenden Verbände bestellen eine ParitätischeBerufs-
kommission.DieOrganisation,dasVerfahren,dieAufgabenundKompe-tenzen der ParitätischenBerufskommission sind in einem VereinsstatutsamteinemAusführungsreglementfestgelegt,welcheeinenintegrierenden Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages bilden. Insbesondere geltenaberdienachfolgendenBestimmungen:
3.2. Zusammensetzung und Beschlussfassung Die Paritätische Berufskommission besteht aus je zwei Vertretern des
Arbeitgeber-unddesArbeitnehmerverbandes.ZudemnominierendieVer-bändejeeinenErsatzmann.DiePBKfasstihreBeschlüssemiteinfacherMehrheit der Stimmen. Ein Beschluss ist nur dann verbindlich gefasst,wennmindestenseinArbeitgeber-undeinArbeitnehmervertreterdiesemBeschlussihreZustimmunggeben.
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3.3. Kompetenzen der Paritätischen Berufskommission DiePBKentscheidetinallenStreitigkeitenzwischenArbeitgeberneiner-
seits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt undBeendigungvonArbeitsverhältnissen.
SiehatimBesonderenfolgendeAufgabenundKompetenzengemässArt.357b,Abs.1OR:1. DieDurchsetzungdesAnspruchesaufFeststellung(lit.a);2. DieKontrolleindenBetriebenundaufdenArbeitsstellenüberdieEin-
haltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages(inklusiveEinhaltungdesVerbotesbezüglichSchwarzarbeitund/oderdesAkkordverbotesausserhalbderStadtZürich);
3. DiezukontrollierendenArbeitgebendenhabenallevonihnenverlang-tenundfürdieDurchführungderKontrollenmassgebendenUnterlagenaufersteAufforderunghin innert15TagenvollumfänglichvorzulegenundingeeigneterFormauszuhändigen.Diesbetrifftinsbesondere:Per-sonalverzeichnisse,Lohnabrechnungen,Arbeitsrapporte,Buchhaltungusw.
4. Kosten,diedarausentstehen,weildieordnungsgemässeund insbe-sonderetermingerechteDurchführungderKontrollevereiteltwird,wer-deninjedemFalleinRechnunggestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie dieÜberwälzungangefallenerKontroll-undVerfahrenskosten.
6. DiePBKbehältsichvor,diebetroffenenMitarbeiterzugegebenerZeitüberihreAnsprüchezuinformieren,solltederNachweisderNachzah-lungennichterbrachtwerden.
7. DieDurchsetzungdesAnspruchesaufdenBerufsbeitragunddenVoll-zugskostenbeitrag.
3.4. Konventionalstrafen DiePBKkannArbeitgeberundArbeitnehmer,diegesamtarbeitsvertrag-
licheVerpflichtungenverletzen,miteinerKonventionalstrafebismaximal100%dervorenthaltenenLeistungenbelegen,dieseistinnertMonatsfristseitZustellungdesEntscheideszuüberweisen.a) DieKonventionalstrafe ist inersterLinie sozubemessen,dass fehl-
bare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen desGesamtarbeitsvertragesabgehaltenwerden.
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b)SodannbemisstsichderenHöhekumulativnachfolgendenKriterien:1.Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen
geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamt-arbeitsvertraglichenLöhne;
2.Verletzungdernicht-geldwertengesamtarbeitsvertraglichenBestim-mungen, insbesonderedesSchwarzarbeitsverbotes und/oder desAkkordverbotesausserhalbderStadtZürich;
3.Einmaligeodermehrmalige,sowiedieSchwerederVerletzungendereinzelnengesamtarbeitsvertraglichenBestimmungen;
4.Rück-und/oderWiederholungsfällebeigesamtarbeitsvertraglichenVerletzungen;
5.GrössedesBetriebes,gemässMehrwertsteuerabrechnungundderAuftragssumme;
6.Umstand,obfehlbareArbeitgeberoderArbeitnehmer,diedurcheineGesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Ver-pflichtungenganzoderteilweisebereitserfüllten;
7.Umstand,obArbeitnehmerihreindividuellenAnsprüchegegenübereinemfehlbarenArbeitgebervonsichausgeltendmachten;
c) BeiVerletzungdesSchwarzarbeitsverbotesgemässArt.29und /oderdesAkkordverbotesausserhalbderStadtZürich,gemässArt.12.1,giltzusätzlichfolgendes:
1. BeiArbeitgebernoderFirmendesPersonalverleihs,dieAkkord-und/oderSchwarzarbeitausführenlassenoderdieAusführungvonAkkord-und /oderSchwarzarbeitbegünstigenoderdieständigtemporärund /oder auf eigene Rechnungmittels Akkord- und /oder SchwarzarbeitBerufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführenlassen,erhöhtsichdieKonventionalstrafebis15%dereinzelnenvomArbeitgeberzuoffenbarendenAuftragssumme (proArbeitsstellebzw.proAuftraggeber),beträgtfürjedeWiderhandlungproArbeitsstelleundArbeitnehmerjedochhöchstensjeFr.50’000.–.
Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamenKontrollanspruchimSinnevonArt.357b,Abs.1,lit.cORinBezugaufdie betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer,sowiedieaufjedeArbeitsstellebezogeneAuftragssumme)zunennen.
2. BeiArbeitnehmern,diegegendasAkkord-und /oderSchwarzarbeits-verbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach demVerschulden,sowienachdemUmfangderausgeführtenArbeiten,siebeträgtfürjedeWiderhandlung(proArbeitsstelle)jedochhöchstensjeFr.25’000.–.
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3. In leichtenFällenkanndiePBKeinenVerweiserteilenundvoneinerKonventionalstrafeabsehen.
4. Allfällige individuelle Schadenersatzansprüche des Arbeitgebersgegenüber dem Akkord- und /oder Schwarzarbeit leistenden Arbeit-nehmerbleibenvorbehalten.
3.5. Kontrollkosten DiePBKkannArbeitgebernoderArbeitnehmern,beidenendieKontrolle
ergebenhat,dasssiegesamtarbeitsvertraglicheVerpflichtungenverletz-ten,mitderKonventionalstrafedieangefallenenundausgewiesenenKon-trollkosten (fürAufwendungenseitensBeauftragter,sowieseitensPBK)auferlegen.
Diese sind innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides auf dasKontoderPBKGipserZürichzuüberweisen.
3.6. Verfahrenskosten DiePBKkannArbeitgebernund /oderArbeitnehmern,diedieBestimmun-
gendesGesamtarbeitsvertragesverletzten,dieVerfahrenskostengemässArt.357bORauferlegen.DiesesindinnertMonatsfristseitZustellungdesEntscheidesaufdasKontoderPBKGipserZürichzuüberweisen.
Art. 4 Schlichtung von Streitigkeiten
4.1. Grundsatz ErgebensichüberdieAuslegungdesGesamtarbeitsvertragesMeinungs-
verschiedenheiten irgendwelcher Art zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer,musszuerstversuchtwerden,dasProblemimBetriebzulösen.Wenn dies nicht möglich ist, so ist die Paritätische Berufskommissionanzugehen.Die ordentlichenGerichte sind erst in letzter Instanz einzu-schalten.
4.2. Schiedsinstanz BeiStreitigkeitenzwischendenvertragsschliessendenVerbänden,diedie
AuslegungdiesesVertrageszumGegenstandhaben,kanndasEinigungs-amtalsSchiedsinstanzangegangenwerden,sofernbeideVerbändeein-verstandensind.
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C Normative VertragsbestimmungenArt. 5 Kündigung
5.1. Probezeit – Fristen DiezweierstenAnstellungswochengeltenverbindlichalsProbezeit.Das
ArbeitsverhältniskannvonbeidenParteiennurunterEinhaltungfolgenderFristengekündigtwerden:
–währendderProbezeit 1Tag –imunterjährigenArbeitsverhältnis 1Woche –abdem2.bisundmitdem9.Dienstjahr 2Monate –abdem10.Dienstjahr 3Monate
5.2. Termine ImunterjährigenArbeitsverhältnis,abdritterWochehatdieKündigungauf
EndeeinerWochezuerfolgen.AbdemzweitenDienstjahrhatdieKündi-gungaufdasEndeeinesKalendermonatszuerfolgen.
5.3. Nichteinhalten der Kündigungsfrist im unterjährigen Arbeitsverhältnis Wird vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im unterjährigen Arbeitsver-
hältnisdieKündigungsfristnichteingehalten,sofälltderFehlbareineineKonventionalstrafe (in Höhe eines Tagesverdienstes). Die gerichtlicheGeltendmachungeineshöherenSchadensbleibtvorbehalten.
5.4. Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall DieKündigungdesArbeitsverhältnissesdurchdenArbeitgeberistausge-
schlossen,solangedemArbeitnehmerTaggeldleistungeneinerKranken-taggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen; vorbehaltenbleibtdieKündigungauswichtigenGründen. IndenübrigenFällenvonArbeitsverhinderungen gelten die Kündigungsschutzbestimmungen desArt.336cOR.
Art. 6 Arbeitszeit
6.1. Durchschnittliche Arbeitszeit
6.1.1. Durchschnittliche Arbeitszeit AlsArbeitstagegeltenalleWerktagevonMontagbisFreitag (Fünftage-
woche).
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DietäglichedurchschnittlicheArbeitszeitvonMontagbisFreitagbeträgtimJahresdurchschnitt:8StundenproTag.
DiedurchschnittlichewöchentlicheArbeitszeitbeträgtvonJanuarbisundmitDezember:40Stunden.
DiedurchschnittlichemonatlicheArbeitszeitbeträgtimmer174Stunden.
6.1.2. Jahres-Brutto-Sollstunden DieZahlderJahres-Brutto-SollstundenergibtsichausderMultiplikation
der insgesamtmöglichenArbeitstageeinesKalenderjahresmitdenver-traglichfestgesetztendurchschnittlichenArbeitsstundeneinesTages.
6.2. Berechnungsgrundlagen
6.2.1. Jahres-Netto-Soll-Stunden DieZahlderJahres-Netto-SollstundenergibtsichdurchdenAbzugderim
Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Absenzen innerhalb eines Kalender-jahresvondenJahres-Brutto-Sollstunden.
6.2.2. Absenzen AlsabzugsberechtigebezahlteStundengemässArt.6.2.1.hiervorgelten: –Ferien(Art.9.1) –Feiertagsbrücken(Art.9.7) –Feier-undRuhetage(Art.10.1) –Krankheit(Art.15) –Unfall(Art.16) –Militär-,Schutz-oderZivildienst(Art.19) –unumgänglicheAbsenzen(Art.20) –Arbeitslosigkeit(Kurzarbeit,Schlechtwetter)
6.2.3. Fehlstunden Dieübrigen,nichtgearbeitetenStundengeltenalsFehlstunden(z.B.ver-
längerte, unbezahlte Ferien usw.). Fehlstunden die nachgeholt werden,gelteninkeinemFallalsÜberzeitbzw.Überstunden.SiewerdenimVer-hältnis1:1ausgeglichen.
6.2.4. EffektivgeleisteteJahres-Soll-Stunden NachAbzugderAbsenz-undFehlstundenvonderZahlderJahres-Brutto-
SollstundenergibtsichdieSummedereffektivgeleistetenundauchan-spruchsberechtigtenJahres-Soll-Stunden.
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6.3.2. Tägliche Mindestarbeitszeit Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag
beträgt7Stunden.
6.3.3. Tägliche Normalarbeitszeit Die täglicheNormalarbeitszeit ist vomeinzelnenBetrieb inderZeit von
vormittags07.00Uhrbisnachmittags17.00Uhrfestzulegen,wobeiinderRegeleineMittagspausevoneinerStundeeingehaltenwerdenmuss;imgegenseitigenEinverständnis kanndieMittagspausebis auf eine halbeStundereduziertwerden(Art.15.1.ArG).
6.3.4. 5-, bzw. 4,5- oder 4-Tage-Woche Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt
normalerweise–beiwöchentlichenArbeitszeitenzwischen40und45Stundendie5-Tage- Woche
–beiwöchentlichenArbeitszeiten von37bis39Stundendie4,5-Tage-Woche
–bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4-Tage- Woche.
DerSamstagistimmerarbeitsfrei.
6.3.5. Ausnahmen in Bezug auf die Arbeitszeit Sonn-undFeiertagsarbeit,sowieArbeitausserhalbderTagesarbeitszeit
istnurmitdervorgängigenBewilligungderParitätischenBerufskommis-sion zulässig, die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes werden dadurchnichtaufgehoben.
BeiSamstagsarbeitbestehteineMeldepflicht.DieMeldunghatvorgängig,bisFreitag12.00Uhr,beiderParitätischenKommissionzuerfolgen.
DiegenauenBestimmungenzurEinholungeinerBewilligung,beziehungs-weisezurErstattungeinerMeldungwerdenineinemspeziellenMerkblattder Paritätischen Berufskommission festgehalten, sie sind für alle demGAVunterstelltenBetriebeundPersonenverbindlich.
6.3.6. Bandbreite DietäglicheArbeitszeitkannjenachArbeitsanfall,Licht-undWitterungs-
verhältnissen,Sommer-oderWinterzeitzwischenderHöchst-undMin-destarbeitszeitvariieren.DabeidarfdieHöchstarbeitszeitnichtüber-,bzw.dieMindestarbeitszeitnichtunterschrittenwerden.DieBandbreitebeträgtsomit2StundenproTag.
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6.3.7. Arbeitszeitkompensation Bei Arbeitnehmern imMonatslohn kann zur Kompensation von Über-
stunden oder Überzeit ausnahmsweise die tägliche /wöchentlicheMindestarbeitszeitunterschrittenwerden.DiealsKalkulationsgrundlagegeltendenJahres-Brutto-Sollstundenmüssenin jedemFalleingehaltenwerden.
6.4. Berechnung von Lohnersatzleistungen FürdieBerechnungderLohnersatzleistungenwirddiedurchschnittliche
täglicheArbeitszeitvon8StundenalsBerechnungsgrundlageangewen-det(Unfall,Krankheit,Arbeitslosigkeit,Ferien,Feiertage,Feiertagsbrückenusw.).
6.5. Buchführung DerArbeitgeberistverpflichtet,dieeffektivgeleisteteArbeitszeit(gemäss
Art. 6.2.) eines jedenArbeitnehmersschriftlich festzuhalten.FürdiesenZweckstehenspezielleFormularezurVerfügung.DerArbeitnehmerhatAnspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle, im übrigen istjedemArbeitnehmervierteljährlicheineKopieseinesKontrollblattesaus-zuhändigen.AmEndedesKalenderjahresbzw.desArbeitsverhältnissesistihmeineKopiederdefinitivenStundenabrechnungauszuhängen.
6.6. Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen
dieserArbeitszeitregelungvorbehalten.
Art. 7 Minimal- und Durchschnittslöhne
7.1. Monatslohn
7.1.1. Grundsatz SämtlicheArbeitnehmersindaberstemAnstellungstagimMonatslohnzu
entlöhnen.
7.1.2. Ausnahme EineEntlöhnungimStundenlohnkannnuraufausdrücklichenundschrift-
lichenWunscheinesArbeitnehmerserfolgen.
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7.2. Lohnanpassungen
7.2.1. Einstufung DiediesemGesamtarbeitsvertragunterstelltenArbeitnehmerwerdenbei
derAnstellungentsprechendihrerTätigkeit,FunktionundderberuflichenQualifikation eingeteilt. Die Einstufung ist schriftlichmitzuteilen und aufder Lohnabrechnungaufzuführen.Neueinstufungen imVerlaufederAn-stellung,soweitnichtimGAVgeregelt,könnenimgegenseitigenEinver-ständnisvorgenommenwerden.
MindestlöhnesieheAnhang6<<M>> Meister Arbeitnehmer,diedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden
Fähigkeitsausweisbesitzen.<<P>> Poliere Arbeitnehmer,diedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden
Fähigkeitsausweisbesitzen.<<V>> Vorarbeiter Arbeitnehmer,diedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden
Fähigkeitsausweisbesitzen.<<A>> GelernteBerufsarbeiter Arbeitnehmer,diedenFähigkeitsausweisbesitzen,bzw.Arbeitnehmermit
gleichwertigenQualifikationen.<<A1>>LehrabgängerimerstenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimerstenBerufsjahr<<A2>>LehrabgängerimzweitenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimzweitenBerufsjahr<<B>> AngelernteBerufsarbeiter Arbeitnehmer,dieBerufsarbeitenausführen,aberdenAnforderungenan
gelernteBerufsarbeiternichtentsprechen.<<C>> Hilfsarbeiterüber20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne
Berufserfahrungwährendderersten36MonateTätigkeitinderBranche.DanacherfolgteinautomatischerWechselindieKategorie<<B>>.
<<C1>>Hilfsarbeiter16–20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C1>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne
Berufserfahrungwährendderersten36MonateTätigkeitinderBranche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie <<B>>.
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BeinichtvollleistungsfähigenArbeitnehmernentscheidetdieParitätischeKommissionaufgrundderSachverhalteüberdenMindestlohn.
Richtwerte für eine Lohnbuchkontrolle Die Paritätische Berufskommission geht in der Regel davon aus, dass
folgendeLohnklasseneingesetztwerden:10%derArbeitnehmermitQualifikation<<A>>undhöher80%derArbeitnehmermitQualifikation<<B>>10%derArbeitnehmermitQualifikation<<C>>
7.2.2. Lehrlingsmindestlöhne DieLehrlingsmindestlöhnewerden jeweilsaufGrundderNeufestlegung
desBerechnungslohnes(<<A>>GelernterBerufsarbeiter,ab3.Berufsjahr)gemässdenfolgendenProzentsätzenangepasst:L113,5% /L218,5% /L328,5%.
DieerhaltenenAnsätzewerdendannaufdennächsten5Franken-Schrittaufgerundet.
DieLohnsätze treten jeweilsmitdemBeginndesneuenLehrjahres imAugustinKraft.
7.2. Teuerungsausgleich Der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (Neuer Index
2005,Basis2011FebruarmitStandvon104,2Punkten)bildetdieAus-gangslagefürzukünftigeVerhandlungen.
Per1.Aprilwirdautomatisch,generellundvertraglichdieTeuerungausge-glichen,soferndieTeuerung2%nichtübersteigt(BerechnungsgrundlageStanddesLandesindeximFebruar).ÜbereinenTeuerungsausgleichüber2%müssteunterdenParteienverhandeltwerden.DieParteienkönnenzusätzlich zumobenbeschriebenen automatischen TeuerungsausgleichallenfallsauchübereineReallohnerhöhungverhandeln.
7.4. Einzelarbeitsvertrag DerMonatslohn-EinzelarbeitsvertragbildeteinenintegrierendenBestand-
teil dieses Gesamtarbeitsvertrages. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sindverpflichtet,ihnanzuwenden(sieheAnhang).
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7.5. Entlöhnung im Stundenlohn
7.5.1. Berechnung der Mindeststundenlohnsätze ZurBerechnungderverbindlichenMindestansätzeistderjeweilsgültige
Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durch-schnittlichemonatlicheStundenzahlvon174Stundenzudividieren.
7.5.2. Berechnung der Lohnerhöhung ZurBerechnungderverbindlichenLohnerhöhungproStundeistdiemonat-
licheLohnerhöhungdurchdiedurchschnittlichemonatlicheStundenzahlvon174Stundenzudividieren.
7.5.3. Berechnung des 13. Monatslohnes DerMonatslohnergibt sichdurcheinenZuschlagaufdenStundenlohn
zuzüglich dem Ferien- und Feiertagslohn, der Zuschlag beträgt für alleArbeitnehmer8,3%.BeieinerAnstellungsdaueruntereinemMonatbe-stehtkeinAnspruchaufden13.Monatslohn.
7.6. Ausnahmeregelung bei Minderleistungsfähigkeit BeiMinderleistungsfähigkeitkönnendieMinimallohnsätzeunterschritten
werden,sofernArbeitgeberundArbeitnehmerausdrücklichdamiteinver-standen sind und die Paritätische Berufskommission die Vereinbarungvorgängiggenehmigthat.
Art. 8 Überstunden und Mehr-/Minderstunden
8.1. Überstunden
8.1.1. Grundsatz Als«Überstunden»wirddiegearbeiteteZeitausserhalbdertäglichenund
wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zumAusgleichvonFehlstundengeleistetwird.Überstundenmüssenzwingend,inklusiveZeitzuschlag,innerhalbvon26Wochen(6Monaten)mitFreizeitkompensiertwerden(Ausnahme:VorholenanSamstagen).Überstundensamt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnissesnicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
8.1.2. Zeitzuschläge Montag–Freitag: BeiderÜberschreitungvon9Stunden
zwischen06.00und20.00Uhr 50% Samstags: zwischen06.00und17.00Uhr
(giltnichtfürVorholzeit) 50%
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Nachts: zwischen20.00(Sa17.00) und06.00Uhr 100%
AnSonn-,Feier- undRuhetagen: zwischen06.00und20.00Uhr 100%
DerZeitzuschlagistbeiallenAnstellungs-undLohnzahlungsarten,aus-genommenimAkkordlohn,auszurichten.
8.2. Mehrstunden und Minderstunden
8.2.1. Grundsatz AlsMehrstunden, beziehungsweiseMinderstundenwerdendiejenigen,
innerhalbderBandbreite erarbeitetenStundenbezeichnet,welchedieJahres-Brutto-Sollstundenüber-/unterschreiten.
8.2.2. Angeordnete Minderstunden Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13
Wochen(3Monaten)auszugleichen,ansonstensindsie,ohneNachleis-tungspflichtdesArbeitnehmers,durchdenArbeitgeberzubezahlen.
8.2.3. Kompensationen Zuschlag Mehr- /MinderstundensindamEndedesKalenderjahresbzw.desArbeits-
verhältnissesabzurechnen.ErgibtsicheinMehrstundensaldo,soistdieserentwedermitFreizeitzukompensierenoderinklusiveeinemZuschlagvon 25%auszubezahlen.DerZuschlagistbeiallenAnstellungs-undLohn-zahlungsarten,ausgenommenimAkkordlohn,zuentrichten.
ErgibtsicheinMinderstundensaldo,soistdieserdurchdenArbeitnehmerentwedermitArbeitszeitzukompensierenodererwirdamLohnmiteinemZuschlagvon25%abgezogen.
8.3. Berechnung des Stundensatzes
8.3.1. Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: EffektiverMonatslohn(ohneAnteilam13.Monatslohn)geteiltdurch174=
Stundenlohn. ZudiesemStundenlohnsindzusätzlichdieallfälligenZuschlägegemäss
Art.8.1.oderArt.8.2.zuentrichten.
Art. 9 Ferien und Feiertagsbrücken
9.1. Ferien- und Feiertagsbrückenanspruch
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9.1.1. Ferien Bis undmit dem20.Altersjahr haben alleArbeitnehmerAnspruch auf
5WochenFerienproJahr.Abdem21.AltersjahrhabenalleArbeitneh-merAnspruchaufjährlich21ArbeitstageFerien.Abdem50.Altersjahrund 5DienstjahrenimgleichenBetriebbeträgtderFerienanspruch26Arbeits-tage.IndiesenZahlensinddieFeiertagsbrückengemässArt.9.1.2.nichtinbegriffen.
9.1.2. Feiertagsbrücken Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, die
sogenanntenFeiertagsbrücken.DiesewerdenjährlichdurchdieParitätische BerufskommissionentsprechenddenKalendervorgabenfestgelegt.SiedienenzurKompensationvoneinzelnenArbeitstagen(Montag / Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung derBetriebsferienüberWeihnachtenundNeujahr.EshandeltsichdabeiumeineArbeitszeitverkürzunginFormvonTagen(Vereinbarungvom31.3.81);
SomitistsieimStundenlohninbegriffen,hingegenhabenArbeitnehmerimMonatslohnAnspruchaufdievolleLohnzahlung.
9.2. Zahlungsart Der normale Monatslohn ist während der Ferien und Feiertagsbrücken
durchzubezahlen.
9.3. Ferienbezug GrundsätzlichsinddieFerienimlaufendenKalenderjahrzubeziehen,aus-
nahmsweisekönnensieimnachfolgendenJahrnachbezogenwerden.Sieverjährenaber erst nach fünf Jahren.Bar- undandereAbfindungsartensindnichtzulässig,Ausnahme:AustrittausderFirma.
9.4. Ferienzeitpunkt DerZeitpunktunddieDauerdesFerienbezugssindfrühzeitigundimge-
genseitigenEinverständniszwischenArbeitgeberundArbeitnehmerfest-zulegen,unterBerücksichtigungallfälliger,vonderParitätischenBerufs-kommissionfestgelegterFeiertagsbrückenundderWeihnachtsferien.ImZweifelsfalle bestimmtderArbeitgeber denZeitpunkt des FerienantrittsunddieFeriendauer(OR329c).
9.5. Pro-rata-Anspruch HateinArbeitsverhältnisnichteinganzesJahrgedauertsowirddieFerien-
undFeiertagsbrückendauerproratatemporisberechnet. Grundlage: bei24Arbeitstagensindes2ArbeitstageproMonat bei29Arbeitstagensindes2,42ArbeitstageproMonat.
19
9.6. Arbeit während der Ferien WährendderFeriendarfkeinerleientgeltlicheoderunentgeltlicheBau-
berufsarbeitoderSchwarzarbeitausgeführtwerden(OR329d,Abs.3).
9.7. Betriebsferien 5Arbeitstage(1Woche)sindüberdieZeitWeinachten/Neujahrzubezie-
hen,wobeidergenaueZeitpunktderBetriebsferiendurchdieParitätischeBerufskommissionfestgelegtwird.
Art. 10 Feier- und Ruhetage
10.1. Grundsatz FolgendeFeier-undRuhetagewerdenimVertragsgebietgefeiert:Neujahr,
Berchtoldstag,Karfreitag,Ostermontag,1.Mai,Auffahrt,Pfingstmontag,1.August,WeihnachtenundStephanstag.
10.2. Lohnzahlung DerMonatslohnwirdnormaldurchbezahlt.
10.3. Feiertage und Ferien IndieFerienfallendeFeier-undRuhetagegeltennichtalsFerien.
Art. 11 13. Monatslohn11.1. Grundsatz Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres
ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohneZuschläge,ZulagenundEntschädigungenirgendwelcherArt.DabeisindZeiträume,inwelchennichtgearbeitetwurdeundauchkeinebezahltenFerien-undFeiertagebezogenwordensindzurBerechnungdesdurch-schnittlichen13.MonatslohnesindenTeiler(Divisor12)einzubeziehen.Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für dieBerechnungdesdurchschnittlichenMonats-GrundlohnesausserBetracht.
11.2. Karenz /Anspruchsverlust DerAnspruchaufden13.Monatslohnentstehterst abderBeendigung
derProbezeit (=Karenzzeit),wobeierdannrückwirkendabdemerstenAnstellungstagfälligist.
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EsbestehtebenfallskeinAnspruchdesArbeitsnehmersaufdennochfälligen Anteilam13.Monatslohn(max.6Monate),wennerdasArbeitsverhältnisnichtordnungsgemässaufgelösthatoderwennerauswichtigenGründenfristlosentlassenwurde.
11.3. Pro rata Anspruch WirdeinArbeitsverhältniswährenddesKalenderjahresunterEinhaltung
derKündigungsbestimmungenaufgelöstoderbeginnteinArbeitsverhält-nisimVerlaufedesKalenderjahres,sobestehtderAnspruchdesArbeit-nehmersproratatemporis.Der13.Monatslohnistdiesfallsmitdemletz-tenZahltagoderamEndedesKalenderjahreszuentrichten.
11.4. Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen Aufden13.MonatslohnwerdenkeineZulagen,ZuschlägeundEntschädi-
gungenirgendwelcherArtausgerichtet.
11.5. Ratenzahlung Der13.Monatslohn ist zwingend, imMinimum in 2 Raten (Juni und
Dezember) auszubezahlen, sofern derArbeitnehmer nicht ausdrücklich,schriftlichdieeinmaligeAuszahlungperEndeJahrverlangt.
Art. 12 Akkordarbeit
12.1. Grundsatz AkkordarbeitistnurinderStadtZürichundunterBeachtungdergesetzli-
chenundgesamtarbeitsvertraglichenBestimmungengestattet.DieAkkord-grundlagensind fürdieAkkordvergeberundAkkordantenverbindlich. VorderArbeitsaufnahmeistzwischendenParteien,unterVerwendungdes entsprechenden Formulars, ein schriftlicher Akkordarbeitsvertragabzuschliessen(sieheAnhang).
EinAkkordvertragisteinobjektbezogenerVertragaufbestimmteZeitundkannwährenddiesernichtgekündigtwerden.
12.2. Grundlagen
12.2.1. Der Akkordpreis wird berechnet auf: 100% mitenthaltensind: –Ferienlohn 8,8%/11,11% –Feiertagslohn 4,0 % –Anteil13.Monatslohn 8,32% –Spesenersatz(Tageszulage)
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12.2.2. Vom Akkordpreis kommen zur Zeit in Abzug: –ArbeitnehmeranteilAHV/IV/EO zurZeit 5,15% –Nichtberufs-Unfallversicherungsprämie(NBU) zurZeit 2,48% –ArbeitnehmeranteilderALV zurZeit 1,1 % –VollePrämiederKollektivkrankentaggeldversicherung 4,8 % –ArbeitnehmeranteilanderAltersvorsorge(BVG) –evtl.Quellensteuer –Zügifonds
12.2.3. SUVA-Maximum Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers dasMaximum
derSUVA-pflichtigenLohnsumme(Fr.126’000.–)sosinddieallenfallszuviel abgezogenenPrämien für dieNichtberufsunfallversicherung (NBU)und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzu-erstatten.
12.2.4. Zahlungsmodus und Garantierückbehalt NachMassgabedesArbeitsfortschritteswerdenje14-täglichebzw.monat-
licheAkontozahlungenvomArbeitgeberandenAkkordantenbzw.andieAkkordgruppegeleistetundzwarbiszu80%derjeweilsgeleistetenArbeit.
NachBeendigungundAbnahmederAkkordarbeitdurchdenAkkordver-gebererfolgtdieAuszahlungauf90%.DerAkkordvergeberistberechtigt,vomgesamtenAkkordlohn10%alsGarantiezurückzubehalten.
Berechtigte Garantiemängel, welche nach schriftlicher Aufforderung,durchdenbetreffende /nAkkordanten /Akkordgruppenicht innert ange-setzterFristbehobenwerden,könnenvomAkkordvergeberanderweitigbehobenwerden.EsstehenihmfürdiedadurchentstandenenMehrkos-tenundfürallfälligederBauherrschaftgewährtenNachlässemitBezugauf denGarantierückbehalt dasVerrechnungsrecht zu,wobeiweiterge-hendeSchadenersatzansprüchevorbehaltenbleiben.
Bei mängelfreier Akkordarbeit ist der Akkordvergeber verpflichtet,14TagenachStellungeinerVersicherungs-/BankgarantieodernachallseitsgenehmigterSchlussabrechnung,denGarantierückbehaltvon10%dembetreffendenAkkordantenbzw.derAkkordgruppeauszuzahlen.GerätderAkkordvergebermitderAuszahlungdesSaldobetragesinVerzug,soisterverpflichtet,aufdiesenSaldobetragdengesetzlichenVerzugszinsvon5%p.a.zubezahlen.
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Bei vertraglicherBeauftragungundBevollmächtigungeinesVerantwort-licheneinerAkkordgruppeerfolgtendieAuszahlungenausschliesslichandiesen,mit rechtsbefreienderWirkung zugunstendesAkkordvergebersauchgegenüberallenanderenAkkordanten.
12.2.5. Haftung für fachgerechte, sorgfältige Arbeit DerAkkordantbzw.dieeinzelnenBeteiligtenderAkkordgruppehaftenge-
genüberdemAkkordvergebersolidarisch.JederAkkordantkannalleineverklagtwerden.ImübrigengiltGAVArt.28.
12.2.6. Konventionalstrafe, Schadenersatz FürdasAkkordverhältnis istGAVArt.3.ebenfallsanwendbar.Darüber
hinaus kann die Paritätische Berufskommission Schadenersatz (z.B.:NichteinhaltungdesVertrages,derTermine,NichtantretendesVertrages,Vertragsbruchusw.)biszuFr.10’000.–dergeschädigtenParteizuLastenderGegenparteizusprechen.BiszudiesemBetragistderEntscheidend-gültig.
12.2.7. Ausmassgrundlage AlsAusmassgrundlagegiltdieSIA-NormNR.V242/1undV242/2.
12.2.8. Gerichtsstand AlsGerichtsstandgiltderSitzderFirma.SeitenseinerAkkordgruppeist
derBevollmächtigteberechtigtundverpflichtet,alleanderenBeteiligtenvorGerichtzuvertreten.
12.2.9. Kinderzulagen DieKinderzulagensindgemässdengesetzlichenBestimmungenauszu-
richten.SiesindimvereinbartenAkkordpreisnichtmitenthalten.
12.3. Ablehnung eines Akkordauftrages JederAkkordanthatdasRecht,denAbschlusseinesAkkordarbeitsver-
tragesabzulehnen,ohnedass ihmdarausNachteileerwachsen.Arbeit-nehmer,dieimMonats-oderStundenlohnbeschäftigtsind,dürfennichtzuAkkordarbeitgezwungenwerden.
Art. 13 Zulagen (Spesenentschädigung)
13.1. Grundsatz InAblösungdesAuslagenersatzesgemässArt.327aundbOR,hatjeder
ArbeitnehmerjeweilsAnspruchauffolgendeZulagen:
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13.2. Tagespauschale DieTagespauschale,alsVerpflegungskosten-undGeschirrabnützungs-
kostenschädigung,sowiealsFahrkostenentschädigungaufStadtgebiet.SieheAnhang7.
13.3. Firmenfahrzeug WirdeinFirmenfahrzeugfürdenTransportzurundvonderBaustellezur
Verfügung gestellt, so ist eine Tagespauschale für die transportiertenArbeitnehmerimAnhang7aufgeführt.
13.4. Transportspesen
13.4.1. ÖffentlicherVerkehr WennderArbeitnehmermitdemöffentlichenVerkehrsmittelzurundvon
derBaustelle fährt, sohatderArbeitgeberdievolleneffektivenTrans-portspesenabStadtgrenzezuvergüten.
13.4.2. Privatverkehr Benützt derArbeitnehmer imEinvernehmenmit demArbeitgeber sein
eigenesFahrzeugumzurundvonderBaustellezufahren,soerhältereineEntschädigung.SieheAnhang7.
13.5. Fahrzeit ProArbeitstagwirddemArbeitnehmerhöchstenseineStundeReisezeit
(Hin-undRückfahrt)nichtbezahlt.
13.6. Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr FürArbeitsortemitauswärtigemKost-undLogiszwanghatderArbeit-
geberaufeigeneKostenfürangemesseneUnterkunftundVerpflegungzusorgen.HatderArbeitnehmerselbstdafürbesorgtzusein,sosindihmnachträglichdiebelegtenAuslagenzuersetzen.
FahrzeitenzurundvonderArbeitsstellebeiBeginnundEndederArbeitwerdenzumeffektivenStundenlohnsatzvergütet,ebensogehendieFahr-undTransportkostendesGeschirrszulastendesArbeitgebers.DauertdieArbeitlängeralsvierzehnTage,sowerdendemArbeitnehmerwöchentlicheineHin-undRückfahrtentschädigt.
ImWeiterenerhältderArbeitnehmeralsEntschädigungandieGeschirr-abnützungproArbeitswocheFr.7.50.
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Art. 14 Überkleider DenArbeitnehmernwerdenabEndederProbezeitproJahrvomArbeit-
gebergratismindestens2Überkleider,beziehungsweise4Hosen (derArbeitnehmerkannfreikombinieren)innaturaabgegeben.
Art. 15 Krankentaggeldversicherung
15.1. Versicherungsbedingungen DiedemGAVunterstelltenArbeitnehmersinddurchdenArbeitgeberfür
einKrankentaggeldzuversichern.DieVersicherungsbedingungenmüssen sichandienachstehendenNormenhalten:
15.1.1. Beginn DieVersicherungbeginntandemTag,andemderArbeitnehmeraufGrund
derAnstellungdieArbeitantrittoderhätteantretensollen.DieAnmeldungbeiderKrankentaggeldversicherunghatdurchdenArbeitgeberzuerfol-gen,unterAngabeallerbenötigtenAngaben,insbesondereistderletzteArbeitgeberund /oderseineKrankentaggeldversicherunganzugeben.
15.1.2. Karenzfrist Das Taggeldwird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung
bezahlt.DieerstenbeidenKarenztagegehenzuLastendesArbeitnehmers,derdritteistdurchdenArbeitgeberzubezahlen.DieKarenztageentfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eineArbeitsunfähigkeitinfolgederselbenKrankheiteintritt.
15.1.3. Höhe des Taggeldes AusrichtungeinesKrankentaggeldesvon80%,berechnetaufdemJahres-
gesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamt-arbeitsvertraglicheLohnanpassungenwerden imKrankheitsfall fürdieBerechnungdesTaggeldesmitberücksichtigt.
15.1.4. Aufgeschobenes Taggeld WilleinArbeitgeber inAbweichungvonArtikel15.1.2.eineKrankentag-
geldversicherungmit einer höherenZahl vonKarenztagenabschliessen(z.B.30Tage).SobleibtderArbeitgebertrotzdemverpflichtet,demArbeit-nehmerab3.TagdenLohnsoweitzubezahlen,sodassderArbeitnehmerproKalendertagdenselbenNettobetragerhält,denerimFallevonKran-kentaggeldzahlungenerhaltenwürde.ZudemmussderArbeitgeber,beiAnwendungdiesesArtikels,dafürbesorgtsein,dassdemArbeitnehmer
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beimAustrittausderFirmadieMöglichkeitgegebenwird,dieKollektivtag-geldversicherungineineEinzelversicherungab3.Tagumzuwandeln.
15.1.5. Bezugsdauer Bezugsberechtigungwährendwenigstens720Tageninnerhalb900auf-
einanderfolgenderTagenachdenBestimmungendesKVG.Füreineteil-weiseArbeitsunfähigkeitvonmindestens50%oderbeiKürzung infolgeBezugeiner IV-RentewirdeinherabgesetztesKrankentaggeldso langeausgerichtet,bisdervolleversicherteKrankentaggeldansprucherschöpftist.
15.1.6. Mutterschaft BeiMutterschaftwirddasTaggeldwährendinsgesamt18Wochenausge-
richtet, fürSchwangerschaften,dievorVersicherungsbeginneingetretensind,geltendieBestimmungendesOR.Schwangerschafts-undGeburts-komplikationensinddenKrankheitengleichgestellt.
15.1.7. Umwandlung EsbestehtfürdenArbeitnehmerdieMöglichkeit,nachdemAusscheiden
ausderKollektivtaggeldversicherungdieVersicherunginnertdreiMonaten nachErhalteinesschriftlichenHinweisesumzuwandelnundsiealsEinzel-versicherterweiterzuführen.DabeiistdiePrämiederEinzelversicherungaufgrunddesAltersbeimEintritt indieKollektivtaggeldversicherungzuberechnen.
15.1.8. Prämienbefreiung PrämienbefreiungbeiderKrankentaggeldversicherungwährendKrankheit
undUnfall.
15.1.9. SUVA-Karenztage Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der
SUVA-Unfallkarenztage.
15.1.10. Leistungen im Ausland WährendeinesausländischenHeilanstaltaufenthaltesbeiakuterErkran-
kung imAusland,soferndemVersicherer innertMonatsfristeineKrank-meldunggemachtwird.
Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessenWohnortpraktizierendenArzt.
FürdieinderSchweizdomiziliertenArbeitgeberwährendeinesvorüber-gehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichenZeugnisses.
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EinerkrankterVersicherter,dersichohneZustimmungderVersicherunginsAuslandbegibt,haterstvomZeitpunktseinerRückkehranwiederAnspruchaufLeistungen.
15.2. Prämienregelung
15.2.1. Grundsatz BeiPrämienveränderungenverhandelndievertragsschliessendenVerbände
überdiePrämienaufteilungzwischenArbeitgeberundArbeitnehmer.
15.2.2. Aufteilung der Krankentaggeldprämien DerzurZeitfürdieBerechnungengültigemaximaleGesamtprämiensatz
beträgt5,34%. DieserPrämiensatzwirdwiefolgtaufgeteilt:DerArbeitnehmerübernimmt
einenmaximalenPrämienanteilvon45%derobenerwähntenGesamt-prämie( z. Z.2,4%),derArbeitgeberübernimmtdenRestderGesamt-prämie( z. Z.2,94%),
AuchbeieinemtieferenGesamtprämiensatzdarfderArbeitnehmeranteil45%derGesamtprämienichtübersteigen.
15.2.3. Nachweis über die Gesamtprämie DerArbeitnehmerhat jeweilsanfangsJahrAnspruchaufdenNachweis
desgültigenGesamtprämiensatzesdurchdenArbeitgeber.
15.3. Abgeltung der Lohnfortzahlung DieLeistungenderKrankentaggeldversicherunggeltenalsLohnzahlung
imSinnevonArtikel 325aOR,womitdieLeistungspflichtdesArbeit-gebersabgegoltenist.
Art. 16 Unfall
16.1. Grundsatz DieVersicherungderArbeitnehmergegenBerufs-undNichtberufsunfall
erfolgtgemässderBundesgesetzgebungüberdieUnfallversicherung.
16.2. Vorleistung des Arbeitgebers DasUnfalltaggeldist,sofernkeineBeanstandungvorliegt,anjedemZahl-
tagauszuzahlenbzw.vorzuschiessen.
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Art. 17 SUVA-Karenztage ErleidetderArbeitnehmerzufolgederSUVA-KarenztageeinenLohnaus-
fall,sohatderArbeitgeberdiesenzu80%zuvergütenoderdurcheineVersicherungabzudecken(OR324b,Abs.3./bzw.GAVArt.15.1.9.)
Art. 18 Zeugnis bei Krankheit und Unfall Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als
3Tage,sohatderArbeitnehmerunaufgeforderteinärztlichesZeugniseinzureichen.
Art. 19 Lohnzahlung bei Militär-, Schutz- und Zivildienst
19.1. Grundsatz DemDienstpflichtigenwerdendieLohnausfälle(fürAkkordantenimMaxi-
mumderhöchstversicherbareSUVA-Lohn),diewährenddesobligatori-schenschweizerischenMilitär-,Schutz-undZivildienstes(Wiederholungs-undErgänzungskurse,Rekrutenschule)erwachsen,unterAnrechnungdergesetzlichenMilitärdienstleistungen(EO),wiefolgtvergütet:
VerheiratetenundLedigenmitUnterstützungspflicht währendmax.4Wochen 100%
LedigenohneUnterstützungspflicht währendmax.4Wochen 80%
RekrutenmitUnterstützungspflicht währenddererstenvierWochenderRekrutenschule 100% danach 80%
RekrutenohneUnterstützungspflicht währendderRekrutenschule 50%
BeiKaderschulenundAbverdienen: a)mitUnterstützungspflicht 80% b)ohneUnterstützungspflicht 50%
19.2. Anspruch DerAnspruchaufdieEntschädigungbesteht,wenndasArbeitsverhältnis
vordemEinrückenindenMilitär-,Schutz-oderZivildienstmehrals3Monate gedauerthatoderfürmehrals3Monateeingegangenwordenist.
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19.3. Leistungen der Erwerbsatzordnung SoferndieLeistungenderErwerbsersatzordnungdieEntschädigungdes
Arbeitgebersübersteigen,fallensiedemArbeitnehmerzu.
19.4. Berechnung des Lohnausfalls Der Berechnung der Lohnausfälle wird der normaleMonatslohn, sowie
diejenigeAnzahlArbeitsstundenzugrundegelegt,diebeidergesetzlichenErwerbsersatzordnungAnwendungfinden.
Art. 20 Entschädigung für unumgängliche Absenzen
20.1. Halbe oder ganze Tage Je Kalenderjahr werden Arbeitnehmern, wenn das Ereignis auf einen
Arbeitstagfällt,untervollerLohnvergütungohneZulagenfolgendeAbsen-zengewährt:–BeiVerheiratungdesArbeitnehmers, GeburteineseigenenKindes 1Tag–BeimTodderSchwiegereltern,Geschwisternoder derenEhepartner 2Tage
–BeimTodderEhefrau,eigenerKinderundEltern 3Tage–BeiWaffen-undAusrüstungsinspektionen ½Tag–WennderInspektionsortunddieBaustelleeinegrosse DistanzaufweisenoderdieInspektionszeitsoangesetzt ist,dasseineArbeitsaufnahmeamgleichenTagnicht sinnvollodermöglichist 1Tag
–BeiWohnungswechselmiteigenemHaushalt 1Tag
20.2. Kurzabsenzen Bei folgendenKurzabsenzenwirdderLohnausfalleinebeschränkteZeit
vergütet: FürdieErfüllunggesetzlicherPflichtenoderdieAusübungeinesöffent-
lichenAmtes,soferndiesnichtausserhalbderArbeitszeiterfolgenkann,sohatihmderArbeitgeberfüreinebeschränkteZeitdendaraufentfallen-denLohnzuentrichten.IndiesenFällensindallfälligeEntschädigungen,Taggelderusw.aufdenvomArbeitgeberzuleistendenLohnanzurech-nen,sofernessichnichtumreineSpesenentschädigungenhandelt.
Für Arzt- und Zahnarztbesuche, ausnahmsweise und nur bei akuterErkrankungoderUnfall.
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20.3. Hier nicht erwähnte Absenzen ImübrigengiltORArt.329,Abs.3.
Art. 21 Absenzen während der Arbeitszeit Grundsätzlich sind Absenzen während der Arbeitszeit vorgängig und
jedenfallsspätestensbiszumArbeitsbeginndemArbeitgeberzumelden.UnvorhergeseheneKurzabsenzensinddemArbeitgebernochamselbenTagzumelden.
Art. 22 Lohnfortzahlung beim Tod des Arbeitnehmers
22.1. Grundsatz MitdemToddesArbeitnehmerserlischtdasArbeitsverhältnis.Hinterlässt
erdenEhegattenoderminderjährigeKinderoderbeiFehlendieserErbenanderePersonen,denengegenüberereineUnterstützungspflichterfüllthat,sohatderArbeitgeberdenMonatslohnfüreinenweiterenMonatundnachfünfjährigerDienstdauerfürzweiweitereMonate,vomTodestagangerechnet,denberechtigtenPersonenzuentrichten.
22.2. Ersatzleistungen WerdenausFürsorgeinstitutionenoderVersicherungeninfolgeTodesfall
Leistungenfällig,könnendieseanderLohnfortzahlungwiefolgtange-rechnetwerden:–BeiEntrichtungderPrämiendurchdenArbeitgeberallein:diegesamteLeistung;
–BeiparitätischentrichteterPrämie:deraufdenArbeitgeberbeitragent-fallendeAnteilderLeistung.
22.3. Verhältnis zur Abgangsentschädigung EinallfälligerAnspruchaufeineAbgangsentschädigunggemässArtikel24
diesesGesamtarbeitsvertragesistdamitnichtabgegolten(ORArt.339,lit.b).
Art. 23 Lohnzahlung
23.1. Termine, Abrechnung DerLohn ist im jeweiligenanspruchsberechtigtenMonat inSchweizer
Währungzuüberweisen(bargeldlos).EinedetaillierteAbrechnungistdemArbeitnehmerfürjedeLohnperiodeabzugeben.
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Art. 24 Abgangsentschädigung (aufgehoben)
Art. 25 Berufsbeitrag und Vollzugskostenbeitrag (Zügionds)
Die Bestimmungen über den Berufsbeitrag (Zügifonds) sind in einerbesonderen,gesamtarbeitsvertraglichenVereinbarunggeregelt.
FürdenVollzugdesGesamtarbeitsvertragesfürdasGipsergewerbeZürich imSinnevonArt.357aORunddesBundesgesetzesüberdieAllgemein-verbindlicherklärung entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Ver-tragsvollzugeseinenjährlichenBeitragvon240.–Frankenzuzüglich1,5‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme und die Arbeitnehmer einenMonatsbeitragvon25.–Franken.DasInkassoerfolgtdurchdenZügifonds.
SieheAnhang2
Art. 26 Magazine und Aufenthaltsräume
26.1. Grundsatz AufallenArbeitsstellensindbeiArbeitsbeginnverschliessbareMagazine
undAufenthaltsräumezuerstellen.DieAufenthaltsräumemüssentrockenundbelüftbar,abernichtdemDurchzugausgesetztsein.FürdenWintersindsiemiteinerHeizungzuversehen.IndenAufenthaltsräumensollen keineBaumaterialiengelagertwerden.EbenfallsmüssenWC’sundWasch- möglichkeiteninhygienischeinwandfreiemZustandzurVerfügungstehen.DieRäumeunddiesanitärenEinrichtungenmüssenmindestensderBau-kontrollordnungunddenSUVA-Normenentsprechen.UnterdiesenVor-aussetzungendürfendieArbeitnehmerfürdenZnüniundzurNotdurftdieBaustellenichtverlassen.
26.2. Wetterschutz ArbeitsvorbereitungsplätzeausserhalbdesHausesmüssenmiteinemge-
eignetenWetterschutzversehensein.
Art. 27 Arbeitsgeräte DerArbeitgeberistverpflichtet,demArbeitnehmerdienotwendigenGeräte,
ausgenommendiepersönlichenWerkzeuge,kostenloszurVerfügungzustellen,wobeidieseimEigentumdesArbeitgebersverbleiben.
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Art. 28 Sorgfalts- und Treuepflicht
28.1. Arbeitsgeräte Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Maschinen,
Arbeitsgeräte,technischenEinrichtungenundAnlagensowieFahrzeugedesArbeitgebersfachgerechtzubedienenunddiesesowieMaterial,dasihmzurAusführungderArbeitzurVerfügunggestelltwird,sorgfältigzubehandeln.
28.2. Ausführung der Arbeit Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen zugewieseneArbeitenmit
aller Sorgfalt fachmännisch auszuführen unddie vereinbarteArbeitszeitaufderBaustellekorrekteinzuhalten.
28.3. Haftung des Arbeitnehmers DerArbeitnehmeristimSinnevonArt.321eORfürdenSchadenverant-
wortlich,denerabsichtlichoderfahrlässigdemArbeitgeberzufügt.
28.4. Umkleiden Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich ausserhalb der ordentlichen
Arbeitszeitumzukleiden.
Art. 29 Schwarzarbeit
29.1. Grundsatz DenArbeitnehmern,dieineinemArbeitsverhältnisstehen,istdieAus-
führungjeglicherBerufsarbeitfürDrittpersonenuntersagt.Verletzungen dieserBestimmungenberechtigenzursofortigenEntlassung.
29.2. VerpflichtungderVertragsparteien DieParteienverpflichtensich,gemeinsamalleMassnahmenzurBekämp-
fungderSchwarzarbeit zu ergreifen.Sie verpflichten sich, auf ihreMit-glieder imSinnederEinhaltungdesSchwarzarbeits-Verbotesmit allemNachdruckeinzuwirken.
29.3. Konventionalstrafen BeiVerrichtungvonSchwarzarbeitverfälltderArbeitnehmerineineKonven-
tionalstrafe.GleichermassenistüberdenArbeitgebereineKonventional-strafeauszusprechen,soferndieserSchwarzarbeitenausführenlässtodersolcheinirgendeinerFormbegünstigt.
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29.4. Meldung von Schwarzarbeit DieParteienundihreMitgliederverpflichtensich,sämtlicheihnenbekannt
werdendenFällevonSchwarzarbeitderandernVertragspartei,sowiederPBKGipserZürichzumelden.DieMeldungistschriftlichunterAngabederPersonaliendesFehlbaren,OrtundZeitderausgeführtenSchwarz-arbeitzuerstatten.
Art. 30 Verkürzte Lehrzeit
30.1. Grundsatz Hilfsarbeiter,diesichineinerverkürztenLehrzeitalsGipserausbildenwollen,
müssenzuersteineZeitlangalsGipserhandlangerbeschäftigtwerden.EineverkürzteLehrzeitmussaufGesuchhinvomKantonalenAmtfürBerufsbildungbewilligtsein.EineAbschlussprüfungmitFähigkeitsaus-weiskannnurnachAbschlusseinervomerwähntenAmtbewilligtenLehregemachtwerden.Voraussetzungendazusind:–Eine Beschäftigungsdauer als Gipserhandlanger von mindestens 3Jahren;
–Minimallehrzeitvon2Jahren;–BesuchderGewerbeschule;–Lehrvertrag,derdurchdasAmtfürBerufsbildungbewilligtwordenist.
30.2. Entlöhnung DerLohnimerstenLehrjahrentsprichtdemMinimallohnfürHilfsarbeiter
(85%desBerechnungslohnes), im2.Lehrjahrbeträgter imMinimum87,5%desBerechnungslohnes.ImWeiterenhatderArbeitgeberAnspruchaufdiegleichenZulagenwiedieanderenArbeitnehmer.
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D SchlussbestimmungenArt. 31 Temporärarbeit DieAnstellungundBeschäftigungvonArbeitnehmernvonVerleihfirmen
(Temporärbüros)wirdimGipsergewerbederStadtZürichnichtempfohlen.
Art. 32 Frühpensionierung (aufgehoben)
Art. 33 Allgemeinverbindlicherklärung DieVertragsparteiensetztensichgemeinsamdafürein,dassderGesamt-
arbeitsvertragundderZügifondsallgemeinverbindlicherklärtwerden.
Art. 34 Arbeitslosenversicherung
34.1. Grundsatz BeiArbeitslosigkeit,KurzarbeitoderSchlechtwetterkanndieArbeitslosen-
kassederGewerkschaftBau&IndustriealsZahlstellefürdieArbeitslosen-entschädigunggemässAVIG/AVIVgewähltwerden.
34.2. Kurzarbeit, Schlechtwetter BeiKurzarbeit istfrühzeitigundentsprechenddengültigengesetzlichen
Bestimmungenbeider zuständigenAmtsstelleeineBewilligungeinzu-holen.Diesgiltebenfallsfür«Schlechtwetter».
34.3. Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen BeiEntlassungenauswirtschaftlichenGründensinddieVertragsparteien
frühzeitigzuinformieren.
Art. 35 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz UmdieGesundheitundSicherheitderArbeitnehmerzuschützen,istder
Arbeitgeberverpflichtet,alleMassnahmenzuergreifen,derenNotwendig-keit dieErfahrungaufgezeigt hat,welchedengegebenenBedingungenangepasstunddietechnischrealisierbarsind.
DieArbeitnehmerunterstützendenArbeitgeberbeiderAnwendungderzuergreifendenMassnahmen.SiebefolgendieInstruktionundbenützendie
34
VorrichtungenfürdieGesundheitundSicherheitinkorrekterWeise.DieVertragsparteienernenneneineparitätischzusammengesetzte«Kommis-sion fürArbeitssicherheitundGesundheitsschutz» (KAGA),diesichmiteinschlägigenSachfragenauseinandersetztundgeeigneteMassnahmenempfiehltoderanordnet,welchedenGesundheitsschutzunddieArbeits-sicherheitfördern.
35.1. ASA-Branchenlösung DieRichtlinie6508der«EidgenössischenKoordinationskommissionfür
Arbeitssicherheit» (EKAS)verpflichtetdieArbeitgebergemässderVer-ordnungüberdieVerhütungvonUnfällenundBerufskrankheiten(VUV),ArbeitsplätzeundandereSpezialistenderArbeitssicherheitbeizuziehen,wenneszumSchutzderGesundheitderArbeitnehmerundfürihreSicher-heiterforderlichist(Art.11aVUV).
DievonderKAGAerarbeiteteundvonderEKASam15.Oktober1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzimMaler-undGipsergewerbe»(ASA-Branchenlösung)istaufalleBetriebe gemässArt.1 anwendbar.DieASA-Branchenlösung tritt anStelle dergesetzlichenRegelung über dieBeizugspflicht imSinnedesArt.11b, Abs.1VUVundderZiffer2.5derRichtlinieNr.6508.DieASA-Branchen-lösungverpflichtetalleArbeitgeberundderenArbeitnehmer,möglichstsichereArbeitsplätzezugewährleisten.DieserSchutzzweck istgleich-zeitigsowohleineFührungsaufgabealsaucheinzielstrebigesdauerndesAnliegeneinesjedenMitarbeiters.
35.2. PflichtendesArbeitgebers DerArbeitgeberistverpflichtet,dieASA-BranchenlösunginseinemBetrieb
umzusetzenunddieperiodischenSicherheitsprüfungenvorzunehmen.MitHilfedesHandbuchszurASA-BranchenlösungundderdarinenthaltenenGefahrenlisten,ChecklistenundMassnahmenhatjederArbeitgeberdiespeziellimGipsergewerbebestehendenGefahrensystematischzuerfas-sen.
DieArbeitnehmeroderihreVertretereinesBetriebsmüssenrechtzeitigOrientiertundangehörtwerdenüberFragenderUmsetzungderASA-Branchenlösung, insbesondere soweitbetriebsindividuelleMassnahmenerforderlichsind.
35.3. PflichtendesArbeitnehmers DieArbeitnehmersindverpflichtet,dieAnordnungenundWeisungendes
ArbeitgeberszurArbeitssicherheitundzumGesundheitsschutzzubefolgen unddaranaktivmitzuwirken.
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DievomArbeitgeberbeauftragtenArbeitnehmerhabendieAusbildungzur«Kontaktperson für Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz» (KOPAS)zuabsolvierenunddiediesbezüglichenPflichtenimBetriebgewissenhaftzuerfüllen.
35.4. Stellung der KOPAS DievomArbeitgeberernanntenundausgebildetenKOPASnehmeneine
Führungs-undKontrollfunktion imBetriebwahr.SiehabengegenüberallenMitarbeiterneinverbindlichesunddirektesWeisungsrechtinallenBelangendesVollzugsderASA-BranchenlösungundderÜberwachungdereinschlägigenVorschriftenüberdieArbeitssicherheitunddenGesund-heitsschutz.
DieKOPASsinddieengstenBeraterdesArbeitgebersinallenBereichender Arbeitssicherheit und desGesundheitsschutzes und haben diesemgegenübereinAntragsrechtaufVollzugvonMassnahmen.
Art. 36 Dauer und Kündigung des Vertrages
36.1. Dauer des GAV DieserGesamtarbeitsvertragtrittam1.April2017inKraftundgiltbiszum
31.März2020.
36.2. Kündigung des GAV DerVertragkannunterBerücksichtigungeinerFristvon2Monatenerst-
malsaufden31.März2020gekündigtwerden.DieKündigungstehtjedemVertragspartnerzu.WirderinnertdervorgesehenFristnichtgekündigt,erneuertersichjeweilsumeinweiteresJahr.
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Zürich,den1.Juni2016
GipsermeisterverbandZürichundUmgebung
H.P.Adam M.Müller
GewerkschaftUNIA
V.Alleva A.Ferrari B.Campanello
GewerkschaftUNIA,RegionZürich-Schaffhausen
R.Burger R.Schädler
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Anhang 1 Zügifonds DerVollzugskostenbeitragwirdjedemArbeitnehmereinmalimMonatam
Lohnabgezogen.DerAbzugbeträgtzurZeitFr.25.–( inkl.Vollzugskosten-beitrag).
NichtverbandsfirmensindauchalsFirmabeitragspflichtig. DieArbeitgebersindverpflichtet,mindestenseinmal imJahroderbeim
Austritt ausderFirma jedemArbeitnehmerunaufgefordert eineBestäti-gungüberdiegetätigtenAbzügeauszuhändigen,gewerkschaftlichorga-nisierteArbeitnehmererhaltendenAbzugzurückerstattet.
DasimFondsverbleibendeGeldwirdgemässderVereinbarungunddenZusätzen, die eine besondere, gesamtarbeitsvertragliche Vereinbarungbilden,zurDeckungderKostenfürdieberuflicheWeiterbildung,denVoll-zug,sowiefürsozialeZweckebenützt.
DerZügifondserbringtbeimKursbesuchgrosszügigeLeistungeninFormvonLohnausfallentschädigungen,Übernachtungs-undReisekostenver-gütungensowie80%derjeweiligenKurskostenunddieHälftederKurs-materialkosten.
DievertragsschliessendenVerbändeGVZundUNIAempfehlensämtlichen Berufs-undHilfsarbeiterndenBesuchsolcherWeiterbildungsveranstal-tungen,umpersönlichmitdenständigenErneuerungeninunsereBrancheSchritthaltenzukönnen.
Kursprogramme,AnmeldungundReglementeüberdieAusrichtungvonLohn-undKurskostenschädigungenkönnenbeiderGeschäftsstelleoderbeidenSekretariatenderVertragsparteienbezogenwerden.
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Anhang 2 Berufs- und Vollzugskostenbeitrag
Art. 1 Weiterbildung und Kosten des Vertragsvollzuges
1.1. FörderungderberuflichenWeiterbildung DieberuflicheWeiterbildungderArbeitnehmerundArbeitgeberimGipser-
gewerbe Zürich undUmgebungwird durch das Angebot vonWeiter-bildungskursengefördert.
1.2. Benützerkreis DerBesuchvonbestimmtenSchulenundKursenstehtallenMitgliedern
derVertragsparteien,sowieauchaussenstehendenBerufsangehörigen,welchedenentsprechendenWeiterbildungs-undVollzugskostenbeitragentrichtenzugleichenRechtenundPflichtenoffen.
Art. 2 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2.1. Freie Zeit DerArbeitgeberhat,ohneLohnzahlungspflicht,seinenArbeitnehmerndie
fürdieWeiterbildungerforderlicheZeitfreizugeben,soweitesdieInteressen desBetriebeserlauben.
2.2. Kursbesuchspflicht DieArbeitnehmersindverpflichtet,Weiterbildungskursezubesuchen,für
diesiesichangemeldethaben.
Art. 3 Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3.1. Kostendeckung ZurDeckungderKostenfürdieberuflicheWeiterbildung,desVollzugs
dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialenAufwendungenwirdeinArbeitgeber-undArbeitnehmerbeitragerhoben.
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3.2. Entstehende Kosten ZudenKostenfürdieberuflicheWeiterbildunggehören:
–Kurs-undSchulungsgelderfürKurseundSchulen.–ReisespesenfürdenBesuchderKurseundSchulen.–LohnausfallentschädigungenanTeilnehmervonKursenundSchulen.–AuslagenfürKurs-undSchulmaterial.
3.3. Forderungsrecht des Arbeitnehmers DeneinzelnenArbeitnehmernsteht,soweitsieBeiträgeleisten,einselbst-
ständigesForderungsrechtaufteilweisenErsatzvonEntschädigungenanWeiterbildungskursen,ReisespesenundLohnausfallzu.
3.4. Zu den sozialen Aufgaben gehören: LeistungenanArbeitnehmer,dieunverschuldetinfolgeUnfall,Krankheit
oderInvaliditätineineNotlagegeratensind(Härtefälle).
3.5. Arbeitnehmerbeitrag DieArbeitnehmerbezahlenimSinneeinerhöchstpersönlichenVerpflich-
tungmonatlichandieKostendesVollzugesdieserVereinbarungundderberuflichenWeiterbildungeinenBeitragvonFr.25.–.
DieserBeitragwirdmonatlichbeiderLohn-bzw.GehaltszahlungvomArbeitgeberinAbzuggebracht.
3.6. Arbeitgeberbeitrag DieArbeitgeberhabeneinen jährlichen,pauschalenGrundbeitragvon
Fr.240.–zuzüglich1,5‰derSUVA-pflichtigenVorjahreslohnsummezuentrichten.
3.7. Beitragsinkasso AlleBeiträge sindmit derbestehendenGeschäftsstelle «Berufsbeitrag
desGipsergewerbesZürichundUmgebung» (Zügifonds)abzurechnen,undzwarhalbjährlich,nämlichper30.Septemberundper31.März.DieArbeitgebergrundbeiträgewerdenjeweilsaufMitteeinesJahresfällig.
3.8. Auskunftspflicht Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Geschäftsstelle (Zügifonds) auf
derenVerlangeneinVerzeichnisderbeschäftigtenArbeitnehmerunddieSUVA-Lohnabrechnungeneinzureichen.DieseUnterlagendürfenledig-lichzurFeststellungderBeitragspflichtgemässArt.4.4.und4.5.verwen-detwerden.Siesindvertraulichzubehandeln.
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Art. 4 Gemeinsame Durchführung DenvertragsschliessendenVerbändenstehtimSinnevonArt.357,lit.b
desOReingemeinsamerAnspruchaufEinhaltungdieserVereinbarung gegenüberdenbeteiligtenArbeitgebernundArbeitnehmernzu.
Art. 5 Berufskommission DievertragsschliessendenVerbändesetzeneineBerufskommissionein.
DerBerufskommissionobliegtdieVerwaltungunddieKontrolleüberver-einbarteDurchführungunddieVerwendungderMittel.
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Anhang 3 Einzelarbeitsvertrag
GIPSERGEWERBE ZÜRICH-STADT UND UMGEBUNGgemässGAVArt.7.4 zwischen
(nachstehendArbeitgebergenannt) einerseits, und
(nachstehendArbeitnehmergenannt) anderseits,wurdeheutefolgender
Arbeitsvertrag abgeschlossen
Artikel 1Arbeitsantritt DerArbeitnehmertrittmitWirkungab als*undTätigkeit ineinArbeitsverhältnismitdemArbeitgeber.
Lohn
Artikel 2
undAuszahlung DerArbeitgeberzahltdemArbeitnehmereinenmonatlichenGrundlohn
vonFr. . DerStunden-/MonatsgrundlohndesArbeitnehmerswirdvomArbeitgeberunter
VorbehaltdergesetzlichundgesamtarbeitsvertraglichvorgesehenenZuschlägeundAbzügejeweilsaufdasEndeeinesKalendermonatsausgerichtet.
Spesen
Artikel 3 DieSpesenwerdenentsprechenddengesamtarbeitsvertraglichenBestimmungen
separatausgerichtet.Fallssiepauschaliertwerden,beträgtdie monatlichePauschaleFr. .
Lohnzahlung
Artikel 4
beiKrankheit DerArbeitnehmerhatAnspruchauffolgendeLohnzahlung:
undUnfall gemässGAV imerstenDienstjahrwährend1Monat100%,danach80%;
fürjedesDienstjahrmehr,währendeinemMonatlängerdenvollenLohn indenerstendreiMonaten100%,danach80%usw.
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Kündigung
Artikel 5 DieKündigungsfristbeträgt: gemässGAV imerstenDienstjahr1Monat,abzweitemDienstjahr2Monate imerstenDienstjahr1Monat,ab2.Dienstjahrbisundmit9.Dienstjahr2Monate,
ab10.Dienstjahr3Monate(OR)usw.
Arbeitszeit
Artikel 6 DiedurchschnittlichewöchentlicheArbeitszeitbeträgtvonJanuarbisundmit
Dezember40Stunden.DiedurchschnittlichemonatlicheArbeitszeitbeträgtimmer174Stunden.
Gesamtarbeits-
Artikel 7
vertrag ImübrigengeltendieBestimmungendesGesamtarbeitsvertrages.Allfälligege-
samtarbeitsvertraglichvereinbartenÄnderungenfindensinngemässAnwendungaufdiesenVertrag,dereinintegrierenderBestandteildesGesamtarbeitsvertragesist.
DieserVertragersetztdenbisherigenVertragvom (fallsunzutreffendstreichen)undwurdeinzweifacherAusfertigungausgestellt.
Zürich,den
DerArbeitnehmer: DerArbeitgeber:
*)SeheErgänzungsmöglichkeitenaufderRückseite
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Mögliche Ergänzungen des vorstehenden Arbeitsvertrages
Grundsätzliche Vorbemerkung
OR3572 AbredenzwischenbeteiligtenArbeitgebernundArbeitnehmern,diegegendieunabdingbarenBestimmungenverstossensindnichtigundwerdendurchdieBestimmungendesGesamtarbeitsvertragesersetzt;jedochkönnenabweichendeAbredenzugunstenderArbeitnehmerge-troffenwerden.
AufGrund diesesArtikels ist klar, dass die offengelassenenBestim-mungen imMinimum den gesamtarbeitsvertraglich Vorschriften ent-sprechenmüssen.
Artikel1 Anstellungals: –Hilfsarbeiter<<C1>>,Hilfsarbeiter16–20Jahre –Hilfsarbeiter<<C>>,Hilfsarbeiterüber20Jahre –AngelernterBerufsarbeiter<<B>>
(Grundeur/Trockenbauer/Fassadenisoleurusw.) –LehrabgängerimerstenBerufsjahr<<A1>>,Lehrabgängermit
FähigkeitszeugnisimerstenBerufsjahr –LehrabgängerimzweitenBerufsjahr<<A2>>,Lehrabgängermit
FähigkeitszeugnisimzweitenBerufsjahr –GelernterBerufsarbeiter,ab3.Berufsjahr<<A>>,Arbeitnehmer,
diedenFähigkeitsausweisbesitzen –Vorarbeiter<<V>> –Polier<<P>> –Meister<<M>>
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Anhang 4 Akkordarbeitsvertrag
Akkordarbeitsvertrag für GipserarbeitengemässArt.12desGAVfürdasGipsergewerbederStadtZürich
Akkordarbeitsvertrag,abgeschlossenzwischenderFirma (vollständigeAdresseundTel.-Nr.) als Akkordvergeber undHerrn (vollständigeAdressen) oder als Akkordant
der Akkordgruppe, bestehend aus folgenden Personen:1. DieseristgleichzeitigbeauftragterundbevollmächtigterVertreterallerübrigen,nachfolgendaufgeführ-tenBeteiligtenderAkkordgruppe.2. 3. 4. 5. DieunterZiffer2ffaufgeführtenPersonenerteilenhiermitgleichzeitiganHerrn (Nr.1)AuftragundVollmacht,diesenVertragauchinihremNamenzuvollziehen.Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet, bezüglich allfälliger Mängelrügen bei ausgeführtenAkkordarbeitenmitdemAkkordvergeberzuverhandelnunddienotwendigenVereinbarungenabzu-schliessen.Ferner isterberechtigt,denGarantierückbehaltvomAkkordvergebereinzuverlangenunder istver-pflichtet,mitdenübrigBeteiligtenabzurechnen.
Beschrieb,Umfang,ArtundEntschädigungsansätzederAkkordarbeitDerAkkordant,bzw.dieAkkordgruppeverpflichtetsichhiermitgegenüberdemAkkordvergeber,diefolgendenGipserarbeitenimAkkordausführen:1.Bauobjekt
2. Arbeitsbeschrieb
4.Akkordant
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Anhang 5 Vertragsunterzeichnung der Einzelvertragspartner
1. DieunterzeichneteFirmaanerkenntdiesenGAVunddiezukünftigenZusatz-,Lohn-undProtokollvereinbarungen inallen ihrenBestimmungen fürsichalsverbindlich.
2.WirddieserGAVdurchdieOrganeder unterzeichnetenVerbändegekündigtoderdurchStillschweigen verlängert, gilt dies auch für diesenGAVunddieZusatz-,Lohn-undProtokollvereinbarungen.
Ort /Datum RechtsgültigeUnterschrift
Firmenstempel
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Anhang 6 Mindestlöhne1. Mindestlöhne (Art. 7 GAV)
DieStundenlöhneerrechnensichgemässArtikel6.1.3.GAVmitdemDivisorvon174zumMonatslohn
<<M>> Meister ArbeitnehmerdiedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden
Fähigkeitsausweisbesitzen. Mindestlohn(125%) 7’009.70<<P>> Poliere ArbeitnehmerdiedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden
Fähigkeitsausweisbesitzen. Mindestlohn(115%) 6’448.90<<V>> Vorarbeiter ArbeitnehmerdiedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden
Fähigkeitsausweisbesitzen. Mindestlohn(110%) 6’168.50<<A>> GelernterBerufsarbeiter,ab3.Berufsjahr ArbeitnehmerdiedenFähigkeitsausweisbesitzen,bzw.Arbeitnehmermit
gleichwertigenQualifikationen. Berechnungslohn/Mindestlohn(100%) 5’607.75<<A1>>LehrabgängerimerstenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimerstenBerufsjahr Mindestlohn(85%) 4’766.60<<A2>>LehrabgängerimzweitenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimzweitenBerufsjahr Mindestlohn(90%) 5’046.95<<B>> AngelernterBerufsarbeiter ArbeitnehmerdieBerufsarbeitenausführen,aberdenAnforderungenan
gelernteBerufsarbeiternichtentsprechen. Mindestlohn(90%) 5’046.95
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<<C>> Hilfsarbeiterüber20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne
Berufserfahrungwährenddenersten36MonateTätigkeitinderBranche.DanacherfolgteinautomatischerWechselindieKategorie<<B>>.
Mindestlohn(80%) 4’486.20<<C1>>Hilfsarbeiter16–20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C1>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne
Berufserfahrungwährenddenersten36MonateTätigkeitinderBranche.Danach erfolgt ein automatischerWechsel in die Kategorie <<B>>. Beinicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die ParitätischeKommissionaufgrundderSachverhalteüberdenMindestlohn.
Mindestlohn(80%) 4’486.20
Lehrlingsmindestlöhne L1 Lehrlingeim1.Lehrjahr (13,5%) Fr. 760.–L2 Lehrlingeim2.Lehrjahr (18,5%) Fr. 1’040.–L3 Lehrlingeim3.Lehrjahr (28,5%) Fr. 1’600.–
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Anhang 7 Zulagen1. Zulagen ( Art. 13 GAV )
Tagespauschale DieTagespauschalealsVerpflegungskosten-undGeschirrabnützungs-
kostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadt-gebietbeträgtFr.16.–.
Firmenfahrzeug WirdeinFirmenfahrzeugfürdenTransportzurundvonderBaustellezur
Verfügunggestellt,sobeträgtdieTagespauschalefürdietransportiertenArbeitnehmerFr.13.–.
ÖffentlicherVerkehr WennderArbeitnehmermitdemöffentlichenVerkehrsmittelzurundvon
derBaustelle fährt, sohatderArbeitgeberdievolleneffektivenTrans-portspesenabStadtgrenzezuvergüten.
Privatverkehr Benützt derArbeitnehmer imEinvernehmenmit demArbeitgeber sein
eigenesFahrzeug,umzurundvonderBaustellezufahren,sosindihmproKilometermindestensFr.–.70(Auto)oderFr.–.40(Motorrad)zuver-güten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtigeWohnortnäherliegtalsdieStadtgrenze.ZudemhaterAnspruchaufeineZusätzlicheEntschädigungvonFr.–.20(Auto)proKilometerfürjedenmit-genommenenArbeitskollegen,eineInsassenversicherungistBedingung.Der Transport des Geschirrs oder vonMaterialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hatdieserAnspruchaufeineEntschädigungnachAbsprache.
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Anhang 8 KautionKaution
Art. 1 Grundsatz1.1 ZurSicherungderBerufs-undVollzugskostenbeiträgeandenparitäti-
schenFonds(Zügifonds)sowiedergesamtarbeitsvertraglichenAnsprü-chederParitätischenBerufskommissionen(PBK)hat jederBetriebvorderArbeitsaufnahme imGeltungsbereichbeiderParitätischenBerufs-kommission(PBK)eineKautioninHöhevon20’000.–FrankenoderdengleichwertigenBetraginEurozuhinterlegen.
DieKaution kann inbar oderdurch eine unwiderruflicheGarantie einerBank(mitSitzinderSchweiz)gemässBankengesetzerbrachtwerden.MitderBankistdieBezugsberechtigungzuGunstenderPBKzuregelnund beiderBankgarantieistzusätzlichderenVerwendungszweckzubestim-men.DieinbarhinterlegteKautionwirdvonderPBKaufeinemSperrkontoangelegtundzumZinssatzderBernerKantonalbank fürentsprechendeKontenverzinst.DerZinsverbleibtaufdemKontoundwirderstbeiFrei-gabederKautionundnachAbzugderVerwaltungskostenausbezahlt.
1.2 BetriebesindvonderKautionspflichtbefreit,wenndieAuftragssumme(VergütunggemässWerkvertrag)geringerals2000.–Frankenist.DieseKautionsbefreiunggilt proKalenderjahr.Bei einerAuftragssummezwi-schen 2000.– Franken und 20’000.– FrankenproKalenderjahr beträgtdieKaution5’000.–Franken.ÜberschreitetdieAuftragssumme20’000.–Franken,so istdievolleKaution inderHöhevon20’000.–Frankenzuleisten.DerBetriebhatderPBKdenWerkvertragvorzuweisen,soferndieAuftragssummeunter2’000.–Frankenliegt.
1.3 AufdemGebietderEidgenossenschaftmusseineKautionnureinmalgeleistetwerden.DieKaution istanallfälligeKautionsforderungenausanderen, allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen anzu-rechnen.DieBeweispflichtübereinebereitsgeleisteteKautionszahlungliegtbeimBetrieb.
Art. 2 Verwendung Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten
AnsprüchenderParitätischenBerufskommissionen(PBK)verwendet: 1.ZurDeckungvonKonventionalstrafen,Kontroll-undVerfahrenskosten; 2.ZurBezahlungdesVollzugskostenbeitragesgemässArtikel25GAV.
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Art. 3 Zugriff Auf jeglicheFormderGarantieleistungmussdiePBKinnert10Tagen
Zugriffhaben,wennfolgendeVoraussetzungenerfülltsind: Wenn demBetrieb der Entscheid der ParitätischenBerufskommission
(PBK)betreffendFeststellungenvonGAV-VerletzungenmiteinerRechts-mittelbelehrungeröffnetwurdeunder1. aufdasRechtsmittel (Rekurs)verzichtetund innerhalbdergesetzten
FristdieKonventionalstrafe,sowiedieKontroll-undVerfahrenskostennichtaufdasKontoderPBKüberwiesenhat,oder
2. nachBeurteilungdesRechtsmittels (Rekurs)denEntscheidderPBKnichtakzeptiert,bzw.innerhalbdervonderPBKgesetztenZahlungs-frist dieKonventionalstrafe sowiedieKontroll- undVerfahrenskostennichtaufdasKontoderParitätischenBerufskommission(PBK)über-wiesenhat,oder
3 aufschriftlicheAbmahnunghindenVollzugskostenbeitragnichtinner-halbdergesetztenFristbezahlthat.
Art. 4 Verfahren
4.1ZugriffaufKaution SinddieVoraussetzungengemässArtikel3erfüllt,so istdiePBKohne
weiteresberechtigt,beiderzuständigenStelle(Bank)dieanteilsmässigeodervollumfänglicheAuszahlungderKaution(jenachHöhederKonven-tionalstrafesowiederKontroll-undVerfahrenskostenoderderHöhedesgeschuldetenVollzugskostenbeitrages) zu verlangenoderdie entspre-chendeVerrechnungmitderBarkautionzuverlangen.
4.2AufstockenderKautionnacherfolgtemZugriff DerBetriebistverpflichtet, innerhalbvon30TagenodervorAufnahme
einerneuenArbeitimGeltungsbereichderAllgemeinverbindlicherklärung,dieKautionwiederumaufzustocken.
4.3 Freigabe der Kaution DieKautionwirdfreigegeben,
a) wennder imGeltungsbereichderAllgemeinverbindlicherklärungan-sässigeBetriebseineTätigkeit imGipsergewerbedefinitiv (rechtlichundfaktisch)eingestellthat;
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b) beiEntsendebetrieben längstensdreiMonatenachVollendungdesWerkvertragesimGeltungsbereichderAllgemeinverbindlicherklärung;unterden(kumulativen)Voraussetzungen,dass–dieVollzugskostenbeiträge(Artikel25GAV)ordnungsgemässbezahltsind;
–dieParitätischeBerufskommission(PBK)keineVerletzungvonGAV-Bestimmungenfeststellt.
DerBetriebmeldetderInkassostelledieVollendungdesWerkvertragesodereineallfälligeGeschäftsaufgabeundlöstsodieRückerstattungderKautionaus.
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Anhang 9 Adressen Gewerkschaft UNIA, Zentralsekretariat Weltpoststrasse20 Postfach272 3000Bern15 Tel.0313502111 www.unia.ch
Gewerkschaft UNIA, Region Zürich-SchaffhausenStauffacherstrasse60 8004Zürich Tel.0442961818 Fax0442961850
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung Oerlikonerstrasse38 Tel.0442121112 8057Zürich Fax0443155545
Zügifonds – VerwaltungPostfach3276 Tel.0442953064 8021Zürich Fax0442953063
Zügifonds – Rückerstattungsstellec/oUNIASektionZürich Stauffacherstrasse60 8004Zürich Tel.0442961818
Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Stadt ZürichOerlikonerstrasse38 Tel.0443155751 8057Zürich Fax0443155758
©StadtZürichGeomatik+Vermessung
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