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Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z

Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z Kultur Umwelt-/Naturschutz Sport Integration Einsatzfelder Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstä- tigkeit

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  • Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z

  • Inhaltsverzeichnis

    A ltere 6

    Altersgrenze 6

    Anerkennung von Einsatzstellen und -pltzen 7

    Anlaufstellen 7

    Anleitung 7

    Arbeitskleidung 7

    Arbeitslosengeld 8

    Arbeitslosengeld II 8

    Arbeitslosenversicherung 9

    Arbeitsmarktneutralitt 9

    Arbeitsschutz 9

    Auslndische Freiwillige 10

    Ausland 11

    B Beratung 12

    Bescheinigung 12

    Besteuerung im Bundesfreiwilligendienst 13

    Bewerbung 13

    Bewerbungsfristen 13

    D Dauer 13

    E Einsatzfelder 14

    Einsatzstelle 16

    Einsatzzeit 16

    Elternzeit 16

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    FFahrtkosten 17

    Familienversicherung 17

    Freistellung 17

    Fhrungszeugnis 17

    G Gesetz 18

    K Kindergeld 18

    Kinderkrankengeld 18

    Krankheitsfall 18

    Krankenversicherung 20

    Kndigung 21

    L Leistungen 22

    M Minderjhrige 22

    Mutterschutz 22

    N Nebenttigkeit 23

    PPdagogische Begleitung 23

    Pflegeversicherung 25

    R Rentenversicherung (gesetzliche) 25

    S Seminare 26

    Sozialversicherungsbeitrge 26

    Statistik 27

    Studium 27

    T Taschengeld 27

    Teilzeit 28

    Trger 28

    UUmlageverfahren 28

    Umsatzsteuer 29

    Unfallversicherung 29

    Unterkunft 29

    Urlaub 29

    V Vereinbarung 31

    Verpflegung 31

    W Waisenrente 31

    Wohngeld 31

    Z Zentralstelle 32

    Zeugnis 32

    Zuverdienstgrenzen bei Frhrentnerinnen/ Frhrentnern und bei Erwerbsminderung 32

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    Hinweise von A bis Z zum Bundesfreiwilligendienst

    Vorbemerkung: Die Hauptverantwortung fr den Bundesfreiwilligendienst (BFD) liegt in der Praxis bei den Einsatzstellen vor Ort. Diese gewinnen Freiwillige und stellen eine gute Begleitung whrend des Dienstes sicher.

    Ziel ist es, einen bereichernden Freiwilligendienst zu ermglichen, deswegen stehen die Wnsche und Interessen von Freiwilligen und Einsatzstellen im Vordergrund. Es soll bewusst mglichst wenig staatliche Vorgaben geben, um individuelle passgenaue Lsungen vor Ort zu ermglichen. Grundstzlich gilt: "Was nicht verboten ist, ist erlaubt."

    Bei Fragen steht das Bundesamt fr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Kln (www.bundesfreiwilligendienst.de) gerne zur Verfgung.

    A ltere Von Frauen und Mnnern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil. Als angemessen gilt in der Regel mindestens ein Tag pro Monat.

    Altersgrenze

    Am Bundesfreiwilligendienst knnen Frauen und Mnner unabhngig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

    Anerkennung von Einsatzstellen und -pltzen

    Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -pltzen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Alle anerkannten Beschftigungsstellen und Dienstpltze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -pltze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese mssen sich nur einer Zentralstelle anschlieen.

    Anlaufstellen

    Auf der Homepage des Bundesamtes gibt es eine Einsatzstellensuche (www.bundesfreiwilligendienst.de). Interessierte knnen aber auch selbst Einsatzstellen oder Trger ansprechen.

    Anleitung

    Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft fr die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Untersttzung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fhigkeiten und Kompetenzen fr den Einsatz und den Ausbildungsund Berufsweg. Wichtig fr die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmige Gesprche und die Integration in Teamberatungen.

    Arbeitskleidung

    Siehe unter L wie Leistungen.

    http:www.bundesfreiwilligendienst.dehttp:www.bundesfreiwilligendienst.de

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    Arbeitslosengeld

    Whrend des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beitrge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwlf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschlieend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen im brigen - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Leistungen der aktiven Arbeitsfrderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch knnen erbracht werden, wenn die jeweiligen Frdervoraussetzungen vorliegen.

    Arbeitslosengeld II

    Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung fr Arbeitsuchende - dem sogenannten Arbeitslosengeld II - knnen nach Angaben der zustndigen Bundesagentur fr Arbeit am BFD oder FSJ/FJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundstzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.

    Einnahmen sind unter anderem das gewhrte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.

    Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD (ebenso wie beim FSJ/FJ) in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Hhe von 200 Euro. Wird zustzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbsttigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhhte Freibetrag ebenfalls. Wie blich wird dann ergnzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbsttigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (fr Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingerumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbsttigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt ber dem Grundabsetzbetrag von 200 Euro, wird der hhere Betrag abgesetzt.

    Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FJ) als wichtiger

    persnlicher Grund anzusehen, der der Ausbung einer Arbeit entgegensteht (vgl. 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

    Arbeitslosenversicherung

    Beitrge zur Arbeitslosenversicherung muss die Einsatzstelle grundstzlich fr alle Freiwilligen abfhren, die das magebende Lebensalter fr eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter fr eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, muss die Einsatzstelle ihren Arbeitgeberanteil abfhren (siehe auch Sozialversicherungsbeitrge).

    Arbeitsmarktneutralitt

    Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten untersttzende, zustzliche Ttigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Krfte. Die Arbeitsmarktneutralitt ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschftigten nicht verhindert wird und keine Kndigung von Beschftigten erfolgt. Die Arbeitsmarktneutralitt wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und stndig von den Prferinnen und Prfern des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.

    Arbeitsschutz

    Obwohl das Verhltnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhltnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der ffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeits

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    verhltnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlgigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstttenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.

    Auslndische Freiwillige

    Auch Auslnderinnen und Auslnder knnen am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfr ist, dass sie ber einen Aufenthaltstitel verfgen, der sie zur Erwerbsttigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Auslnderin oder ein Auslnder den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme ffentlicher Mittel (wie z. B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund fr die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundstzlich auch speziell fr die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

    Drittstaatsangehrige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, mssen von ihrem Heimat

    land aus einen Visumantrag fr die Durchfhrung des Freiwilli

    gendienstes stellen, da ihnen die fr den Aufenthalt erforderli

    che Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum bentigen neben den Brgerinnen und Brgern

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    der Europischen Union die Staatsangehrigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

    Ausland

    Der Bundesfreiwilligendienst kann grundstzlich nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Fr inlndische Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten mchten, stehen andere Freiwilligendienstformate zur Verfgung. Ausfhrliche Hinweise dazu enthlt die Broschre Zeit, das Richtige zu tun (http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/ themen-lotse,did=183816.html). Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulssig:

    http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service

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    Die Freiwilligen mssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

    Auslandseinstze drfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochen whrend der Dienstzeit nicht berschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht lnger als drei Wochen dauern.

    Die Ttigkeiten der Freiwilligen whrend des Auslandseinsatzes mssen im Rahmen ihrer sonstigen Ttigkeiten in der Einsatzstelle liegen.

    Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (z. B. Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrcktransportversicherung).

    Die Einsatzstelle verpflichtet sich -unabhngig von der endgltigen Kostenbernahme- fr alle whrend eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten.

    B Beratung

    Die Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst sind fr das Bundesamt im Auendienst ttig und stehen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner allen Beteiligten zur Verfgung.

    Bescheinigung

    Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung ber die Teilnahme aus (siehe auch Z wie Zeugnis).

    Besteuerung im Bundesfreiwilligendienst

    Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei ( 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -ESTG-). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen, wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, gewhrt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klrung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zustndige Finanzamt erfolgen.

    Bewerbung

    Wer sich fr den Bundesfreiwilligendienst bewerben mchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Trger. Diese informieren ber die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt fr den Bewerbungsprozess zustndig.

    Bewerbungsfristen

    Die Bewerbungsfristen fr die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst sind nicht bei allen Einsatzstellen oder Trgern gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frhzeitig an die jeweiligen Einsatzstellen oder Trger zu wenden.

    D Dauer Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel fr zwlf zusammenhngende Monate, mindestens jedoch sechs und hchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen des pdagogischen Gesamtkonzeptes kann die Einsatzstelle den Freiwilligendienst in Blcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im Ausnahmefall kann er bis zu 24 Monate dauern. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige

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    E

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    unsere Partner

    Bundesfreiwilligendienst | Freiwilligendienste

    Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte Einrichtungen. Dazu zhlen Mitgliedseinrichtungen der Wohlfahrtsverbnde, aber auch nichtverbandsgebundene Krankenhuser, Pflegeeinrichtungen, Kinderheime, Kindertagessttten, Schulen, Jugendeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Erholungsheime, Mehrgenerationenhuser, Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen, Kultureinrichtungen, Einrichtungen des Zivil und Katastrophenschutzes, Trger kologischer Projekte und Kommunen. Die Steuerung des BFD erfolgt ber die Zentralstellen.

    Freiwilligendienste knnen bis zu einer Hchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass der Bundesfreiwilligendienst in diesem Rahmen bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiede-nen Einsatzfeldern geleistet werden kann.

    Bildung

    Soziales Kultur

    Umwelt-/Naturschutz

    IntegrationSport

    Einsatzfelder

    Der Bundesfreiwilligendienst wird als berwiegend praktische Hilfst-tigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbeson-dere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschlielich der Einrichtungen fr auerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpfl ege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpfl ege, des Sports, der Inte-gration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschlielich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit ttig sind.

    1846 GTTINGEN

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    Einsatzstelle

    Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. fr die fachliche und persnliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zustndig. Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagessttten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, des Umweltschutzes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.

    Einsatzzeit

    Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundstzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztgigen Dienst. Fr Frauen und Mnner ber 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wchentlich mglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, lngere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

    Elternzeit

    Elternzeit kann nur von Personen in Anspuch genommen werden, die in einem Arbeitsverhltnis stehen. Durch die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhltnis begrndet. Daher ist fr Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht mglich.

    F Fahrtkosten Die Einsatzstellen haben die Mglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder einem PNV-Ticket vorzusehen.

    Ermigungen im Straenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie beim FSJ/FJ auch im Bundesfreiwilligendienst.

    Fr Fahrten zur Seminarteilnahme drfen Freiwilligen keine Kosten entstehen (siehe unter S wie Seminare).

    Familienversicherung

    Siehe K wie Krankenversicherung.

    Freistellung

    Freiwillige knnen im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundstzlich unentgeltlich.

    Fhrungszeugnis

    Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind (ebenso wie beim FSJ/ FJ) von der Gebhr fr die Erteilung eines Fhrungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausbung des Freiwilligendienstes bentigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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    G Gesetz Gesetzliche Grundlage fr den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

    K Kindergeld Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, knnen Kindergeld bzw. steuerliche Freibetrge fr Kinder erhalten.

    Kinderkrankengeld

    Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach 45 SGB V und damit auf Freistellung vom Dienst.

    Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klren. Eine Beratung durch das Bundesamt hierzu ist nicht mglich.

    Fr den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewhrt die Einsatzstelle keine Leistungen.

    Krankheitsfall

    Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistun

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    gen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hier-von ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, die grundstzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

    Krankenversicherung

    Freiwillige werden fr die Dauer des Freiwilligendienstes grundstzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beitrge werden vollstndig von der Einsatzstelle bernommen und an die Krankenkasse abgefhrt. Eine gegebenenfalls vorher beste-hende Familienversicherung ist fr die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschlieend fortgefhrt werden.

    Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundstzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundes-freiwilligendienstes privat versichert waren.

    Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein fr Personen, die versicherungsfrei sind. Versiche-rungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beam-tenrechtlichen Vorschriften und Grundstzen haben ( 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe bercksichtigungsfhigen Angehrigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten fr die Dauer des Freiwilligendienstes grund-stzlich versicherungspflichtig in der GKV sind.

    Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fnf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hlfte dieser Zeit versicherungs-

    frei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbst-stndig erwerbsttig waren ( 6 Abs. 3a SGB V).

    Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfrei-heit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

    Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung knnen auf der Internetseite des Bundesmi-nisteriums fr Gesundheit unter www.bmg.bund.de/krankenversi cherung/versicherte/freiwillige-im-bundesfreiwilligendienst.html abgerufen werden.

    Kndigung

    Freiwillige und Einsatzstelle verpflichten sich fr die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplat-zes, gekndigt werden. Die konkreten Modalitten sind vertraglich festgelegt. Kndigungen der Freiwilligen mssen ber die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kndigung dann an das Bundesamt weiter.

    www.bmg.bund.de/krankenversicherung/versicherte/freiwillige-im-bundesfreiwilligendienst.htmlwww.bmg.bund.de/krankenversicherung/versicherte/freiwillige-im-bundesfreiwilligendienst.html

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    L Leistungen Die Einsatzstellen knnen Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfgung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, knnen nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

    M Minderjhrige Auch Minderjhrige knnen, nach Erfllung der Vollzeitschulpflicht, am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.

    Beim Einsatz von minderjhrigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z.B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschftigungsverboten und Beschftigungsbeschrnkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten. Fr Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die jeweiligen Aufsichtsbehrden (z.B. die Gewerbeaufsichtsmter oder Bezirksregierungen) zustndig.

    Mutterschutz

    Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kndigungsschutz usw.. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld whrend der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschftigungsverboten auerhalb der Mutterschutzfristen.

    N Nebenttigkeit Grundstzlich knnen Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst einer Nebenttigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Hchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes mglich ist. Die Nebenttigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt, bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung ber eine Nebenttigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zustndigkeit getroffen. Auslndische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschftigungsverordnung erhalten haben, drfen keine Nebenttigkeit ausben.

    P Pdagogische Begleitung Die pdagogische Begleitung umfasst u.a. die fachliche Anleitung und die Seminararbeit (siehe unter S wie Seminare). Die pdagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrcke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darber hinaus sollen durch die pdagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein fr das Gemeinwohl bzw. fr einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestrkt werden.

    Im Bundesfreiwilligendienst liegt die Verantwortung fr die Durchfhrung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunchst

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    beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchfhrung und Organisation von Seminaren beauftragt. Fr die Einsatzstellen, die sich dem Bundesamt fr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Zentralstelle angeschlossen haben bzw. sich anschlieen mchten, bietet das Bundesamt an, die pdagogische Begleitung insgesamt oder teilweise durchzufhren.

    Pflegeversicherung

    Die Freiwilligen werden grundstzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

    R Rentenversicherung (gesetzliche) Die Freiwilligen unterliegen grundstzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaen fr "junge" Freiwillige, fr Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie fr Altersteilrentenbezieherinnen und -bezieher (Altersrente in Hhe von 13, 12 oder 23 der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Fr Freiwillige, die eine Altersvollrente -unabhngig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze- beziehen, besteht hinsichtlich des Arbeitnehmeranteiles keine Beitragspflicht. Die Einsatzstelle muss jedoch den Arbeitgeberanteil abfhren (siehe hierzu auch Sozialversicherungsbeitrge).

  • 26 27

    S Seminare Der Gesetzgeber schreibt die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind whrend eines zwlfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst ber den Zeitraum von zwlf Monaten hinaus vereinbart oder verlngert, erhht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlngerung. Freiwillige, die lter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.

    Die Teilnahme an diesen Seminaren einschlielich der Fahrten zum und vom Seminarort ist fr die Freiwilligen kostenfrei.

    Sozialversicherungsbeitrge

    Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind whrend ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beitrge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfr gezahlten

    Ersatzleistung. Die gesamten Beitrge, also sowohl der Arbeitgeber-als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt. Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei unentschuldigtem Fehlen, das lnger als einen Monat andauert, nach Ablauf eines Monats bei der zustndigen Einzugsstelle fr den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.

    Statistik

    Eine monatliche Statistik zum Bundesfreiwilligendienst kann unter http://www.bundesfreiwilligendienst.de/servicemenue/presse/statistiken.html abgerufen werden.

    Studium

    Universitten und Hochschulen knnen Bewerberinnen und Bewerbern die Dienstzeit bei der Aufnahme entsprechender Studiengnge als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung mglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengnge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

    T Taschengeld Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Fr das Taschengeld, das die Freiwilligen fr ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2017) die Hchstgrenze von 381 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.

    http://www.bundesfreiwilligendienst.de/servicemenue/presse/sta

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    Teilzeit

    siehe unter E wie Einsatzzeit

    Trger

    Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Trger anschlieen mssen, deshalb ist im Bundesfreiwilligendienstgesetz auch kein Trgerbegriff definiert. Eine Reihe von Zentralstellen, die gleichzeitig ein FSJ durchfhren, verpflichten Einsatzstellen, sich auch im Bundesfreiwilligendienst ihren regionalen Trgerstrukturen anzuschlieen.

    U Umlageverfahren Die Krankenkassen als Einzugsstellen fr die Beitrge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Umlagepflicht fest, vgl. 3 Abs. 1 des Gesetzes ber den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen fr Entgeltfortzahlung (AAG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt Einzelheiten der Durchfhrung des Feststellungsverfahrens ( 3 Abs. 3 AAG). Die Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes nehmen am U2-Verfahren teil, nicht jedoch am U1-Verfahren. Eine Teilnahme am U1-Verfahren scheidet aus, da die Freiwilligen nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind und somit auch nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz fr sie gilt.

    Umsatzsteuer

    Im Bundesfreiwilligendienst findet kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten fr die berlassung der Freiwilligen, so dass die fr einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.

    Unfallversicherung

    Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeitrge.

    Unterkunft

    Siehe unter L wie Leistungen.

    Urlaub

    Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden. Fr einen volljhrigen Freiwilligen bedeutet dies bei einer zwlfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Fr Jugendliche unter 18 Jahren gelten lngere Urlaubsansprche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

    Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.

  • V Vereinbarung 3130

    Das Bundesamt und die/der Freiwillige schlieen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann auf www.bundesfreiwilligendienst.de abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.

    Verpflegung

    Siehe unter L wie Leistungen

    W Waisenrente Fr die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes besteht grundstzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach 48 SGB VI vorliegen.

    Wohngeld

    Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell mglich. Die Zahlung von Wohngeld hngt u. a. von der Miethhe und dem verfgbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn fr die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewhren kann. Zustndig ist die Wohngeldbehrde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen fr einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehrde geklrt werden.

    http:www.bundesfreiwilligendienst.de

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    Z Zentralstelle Die Zentralstellen tragen dafr Sorge, dass die ihnen angehrenden Trger und Einsatzstellen ordnungsgem an der Durchfhrung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trgern. Sie werden gebildet von den Trgern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich bernehmen zu knnen, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Gre und geografischen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll. Einzelheiten sind in einer entsprechenden Rechtsverordnung des BMFSFJ geregelt.

    Zeugnis

    Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis ber Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Fhrung whrend der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.

    Zuverdienstgrenzen bei Frhrentnerinnen/ Frhrentnern und bei Erwerbsminderung

    Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen

    mchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Hhe von 450 mtl. nicht bersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze berschritten, fhrt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern ggf. zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen hheren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus einer Beschftigung, unabhngig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu bercksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei berschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Krzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs fhren.

    Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfhigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klrung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungstrger in Verbindung setzen. Nach Angaben des Bundesministeriums fr Arbeit und Soziales (BMAS) wird bei Aufnahme einer Beschftigung durch den Rentenversicherungstrger stets geprft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.

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