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FACHBEREICH 8 STUDIENGANG POLITIKWISSENSCHAFTEN Der Kampf gegen den Internationalen Terrorismus: Eine Internationale Herausforderung Der Beitrag der Vereinten Nationen im Kampf gegen den Terrorismus HAUSARBEIT ZUR LEHRVERANSTALTUNG: VAK 08 -820 WINTERSEMESTER 2004/2005 „SICHERHEIT VERSUS FREIHEIT - ZUR FORTENTWICKLUNG DES RECHTSSYSTEMS ANGESICHTS TERRORISTISCHER GEFAHR FÜR STAAT UND GESELLSCHAFTDOZENT: M. MAYER-SCHWINKENDORF VORGELEGT VON: Benedikt Heiny SCHUBERTSTR. 13 28209 BREMEN E-MAIL: HEINY@UNI-BREMEN.DE MATRIKEL-NR.: 1442960

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Der Kampf gegen den Internationalen Terrorismus:

Eine Internationale Herausforderung

Der Beitrag der Vereinten Nationen im Kampf gegen den Terrorismus

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ...................................................................................................................... 2

2. Kurzer Geschichtlicher Aufriss des Begriffes Terrorismus .......................................... 3

3. Der Kampf der UNO gegen Terrorismus vor dem 11. September 2001....................... 6

4. Der Standpunkt der UNO zum Terrorismus seit dem 11.09.2001 ................................ 9

5. Versuch einer VN-Definition von Terrorismus........................................................... 11

6. Die Perspektive: Bekämpfung des Terrorismus durch Prävention und

Entwicklungshilfe....................................................................................................... 13

7. Literaturverzeichnis..................................................................................................... 15

8. Internetverzeichnis ...................................................................................................... 16

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1. Einleitung

Was ist Terrorismus? Wir hören und lesen diesen Begriff in letzter Zeit sehr häufig,

doch wenn man in Lexika nachschlägt, so erhält man nur mehrere Annäherungsversuche

an den Begriff, keine eindeutige Definition. Meist wird der Begriff geschichtlich

dargestellt und/oder es wird beschrieben, welche Mittel Terroristen einsetzen. So z.B.

findet man im Fremdwörterbuch des Duden folgende Definition: „1.

Schreckensherrschaft. 2. das Verbreiten von Terror durch Anschläge u.

Gewaltmaßnahmen zur Erreichung eines bestimmten (politischen) Ziels. 3. Gesamtheit

der Personen, die Terrorakte verüben.“ (Duden, S. 805f). Laut Bruce Hoffman haben nur

wenige Wörter „sich mit soviel Hinterlist in unsere Alltagssprache eingeschlichen. Wie

beim Wort Internet [ .. ] haben viele Menschen nur einen vagen Begriff davon, was

Terrorismus ist, aber ihnen fehlt eine präzise und konkrete und wirkliche zur Erklärung

beitragende Definition des Wortes“ (Hoffman 1999, S.13). Allgemein kann man sagen,

dass der Begriff Terrorismus im heutigen Sprachgebrauch immer mit der Verknüpfung

zum Politischen gesehen wird.

In meiner Arbeit möchte ich in einem ersten Teil auf die allgemeine Begriffsgeschichte

des Wortes Terrorismus eingehen. Anschließend werde ich aufzeigen, wie die Vereinten

Nationen versucht haben, dem Terrorismus entgegen zu treten. Dies soll in zwei

Abschnitte geschehen; dabei bildet der 11.September 2001 eine entscheidende Zäsur. Ich

werde zunächst kurz auf die Bemühungen der UNO vor diesem Datum eingehen, dann

die Reaktion der UNO auf den 11.September 2001 beschreiben und den prinzipiellen

Wandel in der Behandlung dieses Thema durch die UNO aufzeigen.

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2. Kurzer Geschichtlicher Aufriss des Begriffes Terrorismus

Erstmals wurde der Begriff Terrorismus bzw. Terror im Zuge der französischen

Revolution benutzt. Die Gewaltherrschaft der Jakobiner um Robespierre (1793/94)

wurde ‚régime de la terreur’ genannt. Dort fand der Begriff seine erste Prägung, mit

dem der Missbrauch von staatlicher Macht beschrieben wurde. – In der Mitte des 19.

Jahrhunderts entstand eine neue Begriffsdeutung, die der heutigen näher kommt. Das

Begriffsverständnis von Terrorismus wandelte sich vom Machtmissbrauch des Staates

weg genau zu seinem Gegenteil: Terrorismus wurde nun als etwas Revolutionäres,

Staatsfeindliches verstanden. Seine theoretische Grundlage fand der Terrorismus im

revolutionären Anarchismus. Dessen wichtigster Theoretiker, M.A. Bakunin, die

Vernichtung jeglicher Gesellschaftsform forderte. Daraus entwickelten seine Nachfolger

die Kampfform der ‚Propaganda der Tat’, mit der sie jede rächende Tat an einem

Vertreter der herrschaftlichen Ordnung rechtfertigten. Darüber hinaus dachten sie, durch

Gewalt könne man das öffentliche Interesse wecken und die Öffentlichkeit für die Ziele

der Revolution mobilisieren. Die Gruppe ‚Narodnaya Wolya’ griff bei ihrem Kampf

gegen Zar Alexander II zu diesem Mittel, um die russische Bevölkerung auf ihren

Kampf aufmerksam zu machen und Sympathisanten zu gewinnen. Sie modifizierten

diese Taktik aber dahin gehend, dass sie nur Personen attackierten, die das autokratische

Unterdrückerregime unmittelbar verkörperten, d.h. den Zaren und führende Angehörige

der Familie, sowie hohe Regierungsbeamte (vgl. Hoffman 1999, S. 19). Deutlich wurde

dies, als ein Attentatsversuch auf den Zaren aufgegeben wurde, weil wider Erwarten die

Kinder des Zaren mit in seiner Kutsche saßen.

In den 1930er Jahren wandelte sich der Begriff des Terrorismus abermals. Er wurde

jetzt nicht mehr primär in Bezug auf die revolutionären Bewegungen benutzt, sondern

jetzt in Bezug auf die Praktiken der Massenunterdrückung in totalitäre Staaten und

Diktaturen angewandt wurden. Hoffman nennt in diesem Zusammenhang besonders den

„Einsatz von Schlägerbanden in braunen und schwarzen Hemden“ (Hoffman 1999, S.

27), also die Schlägertruppen von Mussolini und Hitler. Später wurde auch der NS-Staat

selbst, vor allem verkörpert in der SS, als ‚System des Terrors’ bezeichnet. – Der von

Stalin entfesselte ‚Großen Terror’ in der Sowjetunion ist ein weiteres Beispiel für

Staatsterror im 20. Jahrhundert.

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Der Begriff Terror / Terrorismus wandelt sich also in der Mitte des 20. Jahrhunderts

wieder in die Richtung seiner ursprünglichen Bedeutung: Missbrauch staatlicher Gewalt.

Parallel dazu wird weiterhin das Wort Terrorismus in der Bedeutung „revolutionär,

staatsfeindlich“ wie im 19. Jahrhundert gebraucht. Um diese beiden Bedeutungsformen

zu unterscheiden, hat man folgende Begriffstrennung vorgenommen: Die nach

innengerichtete Gewalt, also der Missbrauch der Gewalt durch den Staat gegen die

eigenen Bürger wird als ‚Terror’ bezeichnet; im Unterschied zu ‚Terrorismus’, der

Gewaltakte von Seiten nicht-staatlicher Gruppen gegen die Gesellschaftliche Ordnung

meint. (vgl. Hoffman 1999, S. 30)

Seit den 1960er Jahren kommen immer mehr Aspekte hinzu, die mit dem Begriff

Terrorismus im oben genannten Sinne verbunden werden, so zum Beispiel revolutionäre,

ethno-nationalistische oder ideologische Phänomene (vgl. Hoffman 1999, S. 31), vor

allem in den Ländern Afrikas, Asiens und Mittelamerikas. In diesem revolutionären

Klang des Wortes Terrorismus sehen sich auch Gruppen wie, z. B. die RAF oder die

Roten Garden in Italien. Vor allem wird jetzt der Aspekt der Destabilisierung der

Gesellschaftlichen Ordnung wichtig.

Für die heutige Sichtweise des Begriffs Terrorismus ist aber etwas weiteres von

höchster Bedeutung. Durch die Sezessionskriege am Ende der Kolonialzeit, besonders in

Afrika, gibt es einen bedeutsamen Wandel: Diejenigen, die um ihre Freiheit kämpfen,

nennen sich jetzt selber ‚Freiheitskämpfer’. Von den europäischen Kolonialherren

werden sie aber als ‚Terroristen’ gesehen und bekämpft. – Politisch hoch brisant wird

dies für die UNO erstmals nach der Geiselnahme 1972 von München, bei der

Palästinenser einen Teil der Israelische Olympia-Mannschaft als Geiseln genommen

haben, um dadurch in Israel inhaftierte Araber zu befreien. In der Debatte der Vereinten

Nationen zu diesem Thema wurde erstmals deutlich, dass es nicht einfach ist, zwischen

‚Freiheitskämpfern’ und ‚Terroristen’ zu unterscheiden. Die meisten arabischen Staaten

und eine Reihe und Dritte-Weltländern lehnten eine Resolution der UNO in der die

Geiselnahme verurteilt wurde ab. In ihrer Begründung kam eine unterschiedliche

Bewertung von so genanntem „Terrorismus“ zum Ausdruck. Diese Länder legten dar,

die ausländischen Unterdrücker und Machthaber würden den Freiheitskampf der

Einwohner gegen ihr Regime als Terrorismus ansehen, für die Bevölkerung sei es aber

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der einzige Weg, die Freiheit zu erlangen. Darum seien es ‚Freiheitskämpfer’, die für

eine ‚gute Sache’ kämpfen (vgl. Hoffman 1999, S. 39). „Daher würden die UNO durch

einen Verdammung des ‚Terrorismus’ die Macht der Starken über die Schwachen sowie

der etablierten Gebilde gegenüber ihren nicht-etablierten Herausforderern bestätigen“

(Hoffman 1999, S. 39). Damit war der Begriff des ‚Freiheitskämpfers’ in der Diskussion

der internationalen Gemeinschaft eingeführt worden, allerdings blieb die Interpretation

weiterhin sehr konträr, je nach der Interessenslage der einzelnen Länder. Dadurch war es

möglich, dass Yassir Arafat 1974 vor der Generalversammlung der UNO eine Rede

halten konnte, was normalerweise nur den Vertretern von Regierungen der

Mitgliedsstaaten zusteht.

Die Situation ist also sehr verzwickt. Wir haben viele ‚Gesichter des Terrorismus’ im

Laufe der letzten 200 Jahre gesehen und all diese ‚Gesichter’ sind im heutigen Begriff

noch enthalten. Entscheidend hinzu gekommen war die Erkenntnis, dass man die

Gewalttaten von Nicht-staatlichen Gruppen einerseits als ‚Terrorismus’ andererseits

auch als ‚Freiheitskampf’ interpretieren kann. Das macht es andererseits so schwer,

Terrorismus eindeutig zu definieren.

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3. Der Kampf der UNO gegen Terrorismus vor dem 11. September 2001

Wie oben beschrieben haben die Vereinten Nationen schon lange vor den Anschlägen

auf New York und Washington (11.09.2001) begonnen, über Terrorismus zu

diskutieren, aber nicht nur auf einer prinzipiellen Ebene. So haben sie mehrere

Abkommen und Verträge zum Abschluss gebracht, die der praktischen Bekämpfung des

Terrorismus dienen. Die 12 wichtigsten Konventionen im Kampf gegen den Terrorismus

haben die Generalversammlung (GA), die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

(ICAO), die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die Internationale

Atomenergie-Organisation (IAEO) ausgearbeitet und sind von einer Mehrheit der

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UN) ratifiziert worden, bis auf eine zur

Finanzierung des internationalen Terrorismus (von 1999).

Die Konventionen zielen auf die Art und Weise des Tatherganges, den Tatort oder das

Tatobjekt ab. Dies wurde gemacht, um die sehr schwierige Definitionsfindung von

Terrorismus zu umgehen und trotzdem die Taten als solche rechtlich zu ächten. Der

wohl entscheidende Punkt bei der Definition ist die Frage, wo Freiheitskampf aufhört

und Terrorismus anfängt (vgl. Auswärtiges Amt, Link).

1963 wurde auf dem Hintergrund der steigenden Zahl von Flugzeugentführungen das

‚Abkommen über strafbare und bestimmte andere Handlungen an Bord von

Luftfahrtzeugen begangene Handlungen’, die so genannte ‚Tokyo Convention’ von der

ICAO angenommen; sie ist sechs Jahre später in Kraft getreten. In ihr geht es um „safety

of aviation“ (UN Office on Drugs and Crime, Link), dem Flugkapitän wird erlaubt alle

angemessenen Maßnahmen gegen jede Person zu ergreifen, die terroristische

Handlungen begangen hat oder gerade dabei ist, sie zu begehen. Außerdem wir von den

Vertragsstaaten verlangt, dass sie den / die Täter festnehmen (vgl. s.o.). – Ein Jahr nach

der Ratifizierung wurde von der ICAO das ‚Übereinkommen zur Bekämpfung der

widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen’ beschlossen (in Kraft getreten

1971). Dieses Abkommen stellt eine Erweiterung dar und befasst sich mit dem

Entführen eines Flugzeuges. Das ‚aircraft hijacking’ wird darin als Straftat bezeichnet

und die Vertragsländer haben sich dazu verpflichtet, die Entführer schwer zu bestrafen.

Entweder sollen die Täter in dem Land, indem sie festgenommen wurden, strafrechtlich

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verfolgt oder ausgeliefert werden und dort für ihre Tat belangt werden. 1971 und 1989

traten weitere Abkommen in Kraft, die sich vornehmlich um die Sicherheit der zivilen

Luftfahrt und deren Infrastruktur (z.B. Flughäfen) befassten.

In einem weiteren Schritt im Kampf der UNO gegen Terrorismus wird von der

Weltgemeinschaft das ‚Abkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von

Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten’ von

1973 beschlossen. Es fordert die Vertragsstaaten dazu auf diesen Personenkreis

besonders vor Attentaten zu schützen und gegebenenfalls die Täter zu verfolgen und zu

bestrafen. – 1979 folgt die Konvention gegen Geiselnahme. In ihr wird vereinbart, dass

die Vertragsstaaten Geiselnahmen unter angemessene Strafandrohung stellen,

Informationen austauschen und Strafverfahren oder Auslieferungen veranlassen. Ein

Jahr später wird von der Internationalen Atomenergie Behörde (IAEO) das

‚Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial’ (UN Office on Drugs

and Crime, Link) angenommen, in dem sich die Staaten verpflichten, für den Schutz

nuklearen Materials in ihrem Land sowie an Bord von Schiffen und Flugzeugen ihres

Landes zu sorgen. – 25 Jahre nach der ‚Tokyo Convention’ tritt ein ähnliches

Abkommen für die Seeschifffahrt in Kraft, das ‚Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt’ (UN Office on

Drugs and Crime, Link). Ergänzt wird dieses um ein Protokoll, das Hochseeplattformen

(z. B. für die Förderung von Öl und Gas) integriert und so schützt.

Drei weitere Abkommen befassen sich mit dem Umfeld von terroristischen Akten.

Hierbei handelt sich zum einen, um das 1991 angenommene ‚Übereinkommen über die

Kenntlichmachung von plastischen Sprengstoffen zum Zweck ihrer Entdeckung’ und

zum anderen um das ‚Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer

Bombenanschläge’ (1997 beschlossen, 2001 in Kraft getreten). In ihm geht es

hauptsächlich um die so genannten „sicheren Häfen für Terroristen“, die mit diesem

Abkommen „geschlossen“ werden sollen. – Das letzte und neuste dieser Abkommen ist

bisher noch nicht ratifiziert worden, obwohl es bereits 1999 von der

Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde. Dieses ‚Internationale

Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus’ befasst sich mit

den Unterstützern von Terroristen, die durch die Finanzierung von Terroristen nun

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Strafrechtlich Verfolgt werden sollen. Außerdem sollen Banken zur Aufdeckung von

verdächtigen Transaktionen aufgefordert werden.

Hinzu kommen noch diversen Resolutionen der verschiedenen Gremien der Vereinten

Nationen. Anführen möchte ich drei, die im direkten Bezug zu dem nach den

Terroranschlägen vom 11.9.2001 begonnen ‚Kampf gegen den Internationalen

Terrorismus’ stehen. Am 15.Oktober 1999 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die

Resolution 1267(1999); in ihr wird von der Afghanischen Regierung – den Taliban

gefordert, Osama bin Laden an geeignete Behörden auszuliefern und ihn vor Gericht

zustellen. (vgl. S/RES/1267). In der Resolution 1269 (1999) (vgl. S/RES/1269)

verurteilt der Sicherheitsrat alle terroristischen Handlungen als kriminell und nicht zu

rechtfertigen, wobei unscharf bleibt, was als terroristisch zu definieren ist. Alle

Mitgliedsstaaten wurden dazu aufgerufen, konkrete Maßnahmen gegen terroristische

Akte zu unternehmen bzw. zu veranlassen. Im Dezember 2000 hat der Sicherheitsrat

dann noch einmal das Taliban-Regime aufgefordert, umgehend alle Ausbildungslager

für Terroristen zu schließen und verweist gleichzeitig auf das Kapitel VII der UN-Charta

(vgl. S/RES/1333) und damit auf die Möglichkeit der Gewaltanwendung zur

Durchsetzung der Resolution.

Die oben aufgeführten Abkommen und Resolutionen zeigen also, dass das Problem des

Terrorismus nicht erst seit dem 11.September 2001 bei der UNO sehr ernst genommen

wird. Es wurden weit reichende Schritte zur Bekämpfung geschaffen, die zumindest

einen rechtlichen Rahmen schaffen.

Zusammenfassend ist zu sagen: Die UNO reagiert jeweils auf bestimmte Formen

terroristischer Aktionen in bestimmten Bereichen. Daran wird für mich deutlich, es gibt

keine allgemein verbindliche Übereinstimmung, was konkret unter Terrorismus zu

verstehen ist, sondern die UNO kann nur ad hoc bestimmte Aktionen als terroristisch

benennen, verurteilen und zu ihrer Strafverfolgung durch die Mitgliedstaaten aufrufen.

Diese tun sich auch dann noch schwer, ein bestimmtes Abkommen zu unterschreiben

und zu ratifizieren.

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4. Der Standpunkt der UNO zum Terrorismus seit dem 11.09.2001

Was ist gemeint, wenn man nach dem Standpunkt der UNO fragt. Die Vereinten

Nationen sind eine Organisation von derzeit 191 Staaten der Welt, die die Organisation

als ein Forum für Frieden und Sicherheit ansehen. Die UNO beschließt Resolutionen

und handelt internationale Abkommen aus. Doch die Mitgliedsländer sind diejenigen,

die entscheiden; dabei spiele die jeweiligen Interessen (aktuelle oder grundsätzliche)

eine Rolle. Daher ist es schwer zu sagen: das ist der Standpunkt der Vereinten Nationen.

Es handelt sich vielmehr um die Standpunkt der einzelnen Organe der UN, also des

Generalsekretärs, des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung. Und dann ist dies

immer eine Konsensentscheidung, die unter den Bedingungen der benötigten Mehrheit

zustande gekommen ist. So müssen beim Sicherheitsrat von 15 Mitgliedern mindestens

neun dafür stimmen, wobei alle ständigen Mitglieder (USA, Russland, Großbritannien,

Frankreich, China) darunter sein müssen.

Am Beispiel des Terrorismus lässt sich dieser Sachverhalt gut darstellen. Als der

Generalsekretär der UN Kurt Waldheim nach der Geißelnahme von München bei den

Olympischen Spiele 1972 forderte, „daß die UN kein ‚stummer Zuschauer’ angesichts

der terroristischen Gewalttaten bleiben sollten“ (Hoffman 1999, S. 38), wurde dies von

einer Mehrheit der Mitglieder unterstützt, aber eine Minderheit aus einigen arabischen,

afrikanischen und asiatischen Ländern widersprach dieser Verurteilung. Sie führten an,

dass alle Regime Widerstandskämpfer und Freiheitsbewegungen, die gegen sie agieren

als Terroristen hinstellen. „daher würde die UNO durch eine Verdammung des

‚Terrorismus’ die Macht der Starken über die Schwachen [ .. ] bestätigen (Hoffman

1999, S. 39). Aber aus dieser Debatte, ergab sich eine Lähmung um die Definition von

Terrorismus, so dass es unmöglich wurde, eine gemeinsame Linie zu finden.

Erst mit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 bekam diese Diskussion einen

neuen Schub. Der Sicherheitsrat verurteilte die Anschläge umgehend am nächsten Tag

als „horrifying terrorist Attacks“ (S/RES/1368). Die Generalversammlung verurteilt die

Anschläge ebenfalls als terroristische Akte und spricht von „heinous acts of terrorism“

(A/RES/56/1). Die Mitglieder der Vereinten Nationen setzten nun den Terrorismus ganz

nach oben auf die Tagesordnung und finden nun schnell zu einer Einigung – allerdings

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geschah dies sehr wahrscheinlich unter größtem Druck durch die Vereinigten Staaten

von Amerika, die immer wieder betonten, entweder stehe man hinter ihnen oder stände

auf Seiten der Terroristen. Und doch war es das Anliegen vieler Mitgliedsstaaten, die

UNO verstärkt mit einzubeziehen, da man dort versuchen konnte, die USA ein wenig zu

bremsen. So wurde in der Resolution 1377 (2001) vom UN-Sicherheitsrat festgestellt,

„that acts of international terrorism constitute one of the most serious threats to

international peace and security in the twenty-first century” (S/RES/1377). Auf

Grundlage der Resolution 1373 (2001) wurde vom UN-Sicherheitsrat das ‚Counter-

Terorism Committee’ (CTC) eingerichtet, welches den Mitgliedsstaaten Hilfestellung

beim Kampf gegen Terrorismus geben und die UNO darüber informieren soll, wie weit

die Staaten mit der Umsetzung der Resolutionen sind.

Der Standpunkt der UNO wird also seit 2001 deutlicher, bzw. die Gegner dieses

Standpunktes, sind leiser geworden. Noch deutlicher wird der UN-Sicherheitsrat im Jahr

2003, als er nach einem Treffen auf Außenminister-Ebene folgenden Beschluss fasst:

„Any acts of terrorism are criminal and unjustifiable, regardless of their motivation,

whenever and by whomsoever committed and are to be unequivocally condemned,

especially when they indiscriminately target or injure civilians“ (S/RES/1456). Die seit

1972 bestehende definitorische Lähmung versuchte jüngst das so genannte ‚High Panel’

auch grundsätzlich aufzubrechen. Das ‚High-level Panel on Threats, Challenges and

Change’ greift in seinem Bericht über die Bedrohungen des 21. Jahrhunderts und

Neuerungen in allen Bereichen der UNO das Thema Terrorismus auf und schließt dieses

Kapitel mit der Aufforderung an die Vereinten Nation und seinen Mitgliedsstaaten, sich

auf ein Übereinkommen über eine Definition des Terrorismus zu einigen (vgl. A/59/565,

Unterpunkt 157. Link). Darauf möchte ich im nächsten Kapitel noch etwas näher ein

gehen.

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5. Versuch einer VN-Definition von Terrorismus

Das ‚High-level Panel on Threats, Challenges and Change’ hat folgende Grundsätze für

eine mögliche Definition von Terrorismus auf UN Ebene gemacht. Das bisherige Fehlen

einer Definition des Terrorismus ist für das ‚High Panel’ hauptverantwortlich dafür, dass

die UNO nicht in der Lage ist, „ihre moralische Autorität zur Geltung zu bringen und die

eindeutige Botschaft zu verbreiten, dass Terrorismus selbst bei noch so vertretbaren

Anliegen niemals eine annehmbare Taktik ist“ (A/59/565, Unterpunkt 157. Link). Des

weiteren stellt es fest, dass die Frage der Terrorismusbekämpfung eine politische Frage

ist, da im juristischen Sinne eigentlich alle Formen des Terrorismus mit den oben

aufgeführten internationalen Abkommen, dem Völker(-gewohnheits-)recht sowie den

Genfer Abkommen und dem Römischen Statuten verboten sind. Doch diese Verträge

und Übereinkommen sind meistens nur von ihren Überschriften her bekannt und machen

deswegen eine klare Definition notwendig.

Das High Panel legt folgende Elemente für eine Terrorismus Definition vor (vgl.

A/59/565, Unterpunkt 164. Link):

1. In einer möglichen Präambel soll gefordert werden, dass die Anwendung von

Gewalt durch einen Staat gegen die Zivilbevölkerung durch internationale

Abkommen und Übereinkünfte geächtet ist und die Personen, die die Tat

begehen als Kriegsverbrecher oder des Verbrechens gegen die Menschlichkeit

angeklagt werden.

2. Die Wiederholung und erneute Feststellung der Kernaussagen der bisherigen

Abkommen über Terrorismus. Erweitert wird diese Passage, um die Feststellung,

dass der Tatbestand des Terrorismus ein Verbrechen im Sinne des Völkerrechts

dar stellt und während eines bewaffneten Konfliktes laut Genfer Konvention

ohnehin verboten ist.

3. Zur weiteren Begriffsklärung schlägt das ‚High Panel’ vor, die Resolution 1566

(2004) des UN-Sicherheitsrates und das noch nicht in Kraft getretene

Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus von 1999

mit einzubinden.

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4. Ganz konkret wird das ‚High Panel’ aber erst bei der Beschreibung des

Terrorismus als „jede Handlung, zusätzlich zu den bereits in den bestehenden

Übereinkommen über bestimmte Aspekte des Terrorismus, den Genfer

Abkommen und der Resolution 1566 (2004) des Sicherheitsrats umschriebenen

Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Zivilpersonen

oder Nichtkombattanten herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres

Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder

eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder

Unterlassen zu nötigen" (A/59/565, Unterpunkt 164. Link).

Das ‚High Panel’ fordert die Vereinten Nationen auf, diesen Vorschlag zu diskutieren

und in der Generalversammlung schnellstmöglich an zunehmen, da die Annahme durch

die Generalversammlung eine wichtige legitimatorische Wirkung erzeuge.

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6. Die Perspektive: Bekämpfung des Terrorismus durch Prävention und Entwicklungshilfe

Schaut man sich den Bericht des ‚High Panel’ an, so fällt sofort auf, dass diese

Arbeitsgruppe geschaffen wurde, um die derzeitigen Bedrohungen zu skizzieren und

Vorschläge zu deren Abwendung zu machen. Der Bericht ist also auf die Ziele der

Vereinten Nationen ausgerichtet, der Erhaltung und Sicherung des Weltfriedens (vgl.

UN-Charta, Link). Der erste Teil des Berichtes beschäftigt sich historisch mit der

Veränderung innerhalb der letzten 50 Jahre. Der Zweite Teil ist in unserem

Zusammenhang interessanter, da er die „Kollektive Sicherheit und die Notwendigkeit

der Prävention“ (A/59/565, Link) beschreibt. Der Dritte Teil des Berichts beschäftigt

sich dann mit institutionellen Fragen, die die UNO betreffen, wie z. B. die Erweiterung

des UN-Sicherheitsrates.

Was aber macht den Zweiten Teil so interessant für das Thema der

Terrorismusbekämpfung. In den Medien und für die meisten Politiker ist der

Internationale Terrorismus das wichtigste Problem in Bezug auf Frieden und die

Sicherheit. Das ‚High Panel’ sieht dies anders. Dieser Punkt wird erst als vierter von

fünf Eckpunkten genannt. Gerade wegen dieser neuen Akzentsetzung ist der Bericht so

interessant. An erster Stelle beschäftigt sich das ‚High Panel’ mit der Thematik: „Armut,

Infektionskrankheiten und Umweltzerstörung“ (A/59/565, Link). Diese Problematiken

werden zwar von der UNO wahrgenommen und es gibt mit der so genannten ‚Millenium

Development Declaration’ von 1999 ein ehrgeiziges Projekt der UNO

Generalversammlung. In ihre haben sich die Regierungen, verpflichtet die extreme

Armut zu beseitigen, eine Grundschulbildung für alle Kinder zu gewährleisten, Kinder-

und Müttersterblichkeit zu verringern, gegen Epedemien wie HIV/Aids und anderen

Krankheiten vorzugehen, die Umwelt nachhaltig stärken und globale Partnerschaften im

Dienst der Entwicklung anzuschieben. (vgl. Millenium Development Goals, Link). Aber

das ‚High Panel’ greift einige dieser Punkte nun wieder auf und benennt sie ausdrücklich

als vorbeugende Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. Es verknüpft also den oben

beschriebenen rechtlichen Rahmen (vgl. S. 10), den die UNO zur

Terrorismusbekämpfung in internationalen Abkommen beschlossen hat, mit den

gesellschaftlichen Problematiken wie Armut und Krankheiten. Das erste Mal wird hier

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auf UN-Ebene die Frage des Terrorismus nicht nur als Reaktion auf aktuelle Anschläge

etc. gesehen, sondern ausdrücklich in einen großen Gesamtzusammenhang gestellt.

Des weiteren verknüpft der Bericht die Terrorismusbekämpfung mit den

Menschenrechten und stellt die Frage, ob die derzeitigen Methoden zur Bekämpfung des

Terrorismus eventuell grundlegende Menschenrechte tangieren. So schließt das ‚High

Panel’ den Kreis zu der Diskussion über die Geiselnahme von München 1972, in der ein

Delegierter der UN-Generalversammlung sagte, dass der Begriff des Terroristen nicht

auf jene Personen angewandt werden könne, denen „die elementare Menschenrechte

Würde, Freiheit und Unabhängigkeit vorenthalten [werden] und deren Länder fremder

Besetzung unterworfen“ (Hoffman 1999, S. 39f ) sind. Das ‚High Panel’ benennt sowohl

die terroristische Akte als auch die Akte der Unterdrückung bzw. den Entzug von

Menschenrechten als verbrecherische Handlungen. In ähnlicher Form kritisierte UN-

Generalsekretär Kofi Annan, „dass die Anti-Terror-Regeln mancher Länder die

Menschenrechte verletzen“ (Dahms 2005). Ein weiteren Schritt in Richtung der

Verzahnung des Anti-Terror-Kampfes mit anderen Bereichen machte der „Internationale

Gipfel über Demokratie, Terrorismus und Sicherheit“ vom 10 März 2005, der am

Vorabend des Jahrestages der Anschläge von Madrid vom 11.03.2004 abgehalten wurde

und mit der „Madrid Agenda“ (safe democracy, Link) abgeschlossen wurde. Sie enthält

Vorschläge zur Terrorismus Bekämpfung auf Globaler Ebene unter Einbeziehung von

Themen wie Demokratie, Medien, Religion und Immigration und Integration. Sie soll

den Vereinten Nationen zur Debatte vorgelegt werden.

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7. Literaturverzeichnis

• Dahms, Martin: „Annan kritisiert zu rigide Anti-Terror-Politik“ in: Frankfurter

Rundschau vom 12.03.2005

• Duden „Duden - Das Fremdwörterbuch“ Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1997

(6. überarbeitete und erweiterte Auflage)

• Hoffman, Bruce „Terrorismus – der unerklärte Krieg“ Frankfurt a. M. 1999

• A/RES/56/1: Resolution der UN-Generalversammlung Nr. 56/1 vom 18.12.2001

• S/RES/1267: Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1267 vom 15.10.1999

• S/RES/1269: Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1269 vom 19.10.1999

• S/RES/1333: Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1333 vom 19.12.2000

• S/RES/1368: Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1368 vom 12. 09.2001

• S/RES/1377: Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1377 vom 12.11.2001

• S/RES/1456: Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1456 vom 20.01.2003

Die Resolutionen der UNO können alle auch im Internet eingesehen werden (s.u.)

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8. Internetverzeichnis

• A/59/565: Bericht des High Panel (deutsche Übersetzung)

o http://www.un.org/Depts/german/gs_sonst/a-59-565.pdf abgerufen: 20.03.2005 – 19:20Uhr

• Auswärtiges Amt

o www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/itb/itb_vn_html#1 abgerufen: 08.03.2005 – 18:00Uhr

• Millenium Development Goals

o www.runiceurope.org/german/mdg/index.html abgerufen: 21.03.2005 - 12:50Uhr

• Resolution des UN-Sicherheitsrat:

o http://www.un.org/Docs/sc/unsc_resolutions.html abgerufen: 22.03.2005 - 14:00Uhr

• Resolutionen der UN-Generalversammlung:

o http://www.un.org/Depts/dhl/resguide/gares1.htm abgerufen: 22.03.2005 - 14:00Uhr

• Safe democracy:

o http://english.safe-democracy.org/ abgerufen: 21.03.2005 – 13:30Uhr

• UN-Charta: o www.runic-europe.org/german/charta/charta.htm abgerufen: 22.03.2005 -

14:00Uhr

• UN Office on Drugs and Crime o www.unodc.org/unodc/en/terrorism_conventions.html abgerufen:

08.03.2005 - 18:12Uhr (inklusive der weiterführenden Links zu den einzelnen Abkommen)