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Der Mensch steht im Mittelpunkt! Herzlich Willkommen

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Der Mensch steht im Mittelpunkt!

Herzlich Willkommen

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Struktur

1. Zweck des Gesetzes2. Anwendungsbereich3. Begriffsbestimmungen4. Anforderungen an die

Wohnqualität5. Bestandsschutz/

Übergangsregelungen

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§ 1 WTG NRW –Zweck des Gesetzes

• Schutz der Bewohner• Förderung selbstbestimmten Lebens• Mitwirkung/Mitbestimmung• Gewährleistung von Transparenz• Optimierung der Zusammenarbeit der

Akteure

Ergebnisse „Runder Tisch Pflege“

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§ 2 Abs. 1 WTG - Geltungsbereich

• Einrichtungen, die ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung und/oder pflegebedürftige Volljährige aufnehmen und

• entgeltlich Wohnraum überlassen und

• verpflichtend Betreuung anbieten

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§ 2 Abs. 6 WTG - Geltungsbereich

Zuständige Behörde entscheidet, ob eine Einrichtung zum Anwendungsbereich zählt

ABERKostenträger beurteilen nach eigenen Kriterien

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§ 2 Abs. 2 WTG - Geltungsbereich

WTG gilt auch: verschiedene Personen bieten Wohnraum

und Betreuung an

und

diese Personen sind rechtlich miteinander verbunden

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§ 4 Abs. 3 WTG rechtliche Verbundenheit

Personen nehmen gemeinschaftlich auf:• ältere Menschen,• Volljährige mit Behinderung und/oder• Pflegebedürftige Volljährige

Ab wann sind die Interessen der Bewohnerschutzbedürftig?

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§ 2 Abs. 3 WTG - Anbieteridentität

WTG gilt auch:• Anbieter überlässt Wohnraum und• derselbe Anbieter bietet davon rechtlich

unabhängig Betreuung an, aber tatsächliche Wahlfreiheit ist

eingeschränkt (Anbieter betreut mind. 75% der Bewohner in einem Gebäude)

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§ 3 WTG Ausschluss vom Geltungsbereich

WTG gilt nicht:allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang

1. < 25% Nettokaltmiete2. < Eckregelsatz des SGB XII

(z. Zt. 351 €)

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§§ 2-3 WTG - Geltungsbereiche

WTG gilt auch für:• Kurzzeitpflegeeinrichtungen• Hospize

WTG gilt nicht für:• Krankenhäuser• Tages- und

Nachtpflegeeinrichtungen

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§ 4 WTG – Betreuung

Betreuung = allgemein, sozial und pflegerisch

• allgemein: Beratung, Unterstützung, Information, die nicht auf potentielle Hilfebedarfe abstellen

• sozial: soziale, seelische, kognitive, strukturelle Bedürfnisse

• pflegerisch: entsprechend der Definition in § 14 SGB XI

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§ 11 WTG i. V. m. §§ 1-3 DVOWohnqualität

Motto: „Leben wie zu Hause“• Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner• Standard der Barrierefreiheit• Einzelzimmer 14 qm / Doppelzimmer 24

qm (zuzüglich Duschbad)• keine Mehrbettzimmer• jeweils bis zu 20 pflegebedürftige

Bewohner ein Pflegebad, aber mind. 1 Wannenbad pro Einrichtung

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§ 11 WTG i. V. m. §§ 1-3 DVOWohnqualität

• Nettogrundflächen ab 40 qm je Bewohner• Krisenzimmer• angepasste klimatische Verhältnisse• 80% Einzelzimmer-Quote für alle

Betreuungseinrichtungen bis 31.07.2018• ergänzend: PfG NRW i. V. m.

AllgFörderPflegeVO bzw. Grundlagen zur Förderung einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung des LWL

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§ 22 WTGBestandsschutz/Übergangsregelungen• Anforderungen an die Wohnqualität nach

WTG gelten für Neubauten, wesentliche Umbauten und Modernisierungen

Übergangsfristen z. B. :• Abbau Mehrbettzimmer bis 09.12.2011• Einzelzimmerquote bis 31.07.2018• Anwendung WTG für Wohngemeinschaften

spätestens ab 09.12.2010

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Struktur

• Anforderungen an den Betrieb• Anzeige- und

Dokumentationspflichten• personelle Anforderungen• veränderter Betreuungsbedarf • Überwachungen• Veröffentlichung von Prüfinhalten

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§ 7 WTG – Anforderungen

z. B.• Umsetzung von Pflegeplanung/Förder-

und Hilfeplanung nach allgemein anerkanntem Stand fachlicher Erkenntnisse

• Qualitätsmanagement• hauswirtschaftliche Versorgung• angemessene Qualität des Wohnens

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§ 8 – Beschwerdeverfahren

• Bewohnerinformation zum Beschwerderecht

• interne Verantwortlichkeiten für Beschwerden

• Bearbeitungsfrist• Dokumentation und Auswertung

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§ 9 WTG i. V. m. § 27 DVO Anzeigepflichten

z. B.• Einrichtungsleitungen• Beschäftigte • Konzepte• Leistungsbeschreibungen

3 Monate vor Inbetriebnahme

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§ 9 WTG i. V. m. § 27 DVO Anzeigepflichten

und im laufenden Betriebz. B.:• Betreiberwechsel• Änderungen bei Einrichtungs- und

Pflegedienstleitung• Besuchsuntersagungen /

Besuchseinschränkungen

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§ 9 WTG - Aufbewahrungspflicht

• Meldung des Personalbestandes zum Stichtag 31.10. entfällt

ABER• entsprechende Unterlagen sind in

den Betreuungseinrichtungen zur Überprüfung vorzuhalten

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§ 9 WTG i. V. m. § 28 DVO Aufzeichnungspflichten

z. B.• Angaben über die Beschäftigten• Betreuungs- und Pflegebedarf• Umsetzung individueller Pflegeplanungen• Umsetzung individueller Förder- und

Hilfepläne• Verwaltung von Bewohnergeldern• Durchführung freiheitseinschränkender

und freiheitsentziehender Maßnahmen

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§ 12 WTG i. V. m. § 4 DVO Personal

• Erfüllung 50%-ige Fachkraftquote für betreuende Tätigkeiten + 1

• mind. zusätzlich eine hauswirtschaftliche Fachkraft

• nachts mind. eine Pflegefachkraft bei überwiegend pflegerischer Betreuung

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§ 12 WTG - Personal

Delegation von Betreuungstätigkeiten auf Nicht-Fachkräfte grundsätzlich möglich

Voraussetzung

Konzept mit nachfolgenden Inhalten

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§ 12 WTG - Personal

Inhalte:• Einzeldarstellung der Tätigkeiten• fachliche Standards• Qualifizierung der Beschäftigten

für diese Tätigkeiten• Sicherstellung einer

Kontrollfunktion• Prozessdokumentation

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§ 12 WTG - Personal

• 3jährige Ausbildung für Leitungen und Fachkräfte

• zusätzlich 2jährige Berufserfahrung bei Leitungskräften

• Berücksichtigung von Weiterbildungen für Leitungstätigkeiten

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§ 12 WTG i. V. m. § 4 DVO Personal

• Betreiber hat zu prüfen, dass keine persönlichen Ausschlussgründe bei den Beschäftigten vorliegen

polizeiliches Führungszeugnis• prüfungsrelevant

Hinweis:• Beschäftigte = alle Personen, derer sich

der Betreiber zur Erbringung seiner Leistungen bedient

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§ 12 WTG - Personal

Personalbemessungssystem für Betreuungseinrichtungen vom MAGS NRW geplant

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§ 5 WTG veränderter Betreuungsbedarf

• Betreiber und Leistungsträger haben über eine bedarfsgerechte Anpassung zu beraten und eine Vereinbarung abzuschließen

• Heimaufsicht ist im Verfahren zu beteiligen

• Rückkehrrecht

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§ 18 WTG - Überwachung

• anlassbezogene Prüfungen

• wiederkehrende Prüfungen

unangemeldet

Fokus: Beratung vor Maßnahmen

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§ 20 WTGVeröffentlichung von Prüfberichten

z. B.• Umsetzung der Planungsinstrumente• Konzeptionen• bauliche und personelle Standards• soziale Betreuung und therapeutische

Angebote• Berücksichtigung individueller

Bedürfnisse• hauswirtschaftliche Versorgung

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Struktur

1. Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

2. Leistungen an Betreiber und Beschäftigte

3. Vertragsrecht

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§ 6 WTG - Vertretungsorgane

• Bewohnerbeirat (bislang: Heimbeirat)

• Vertretungsgremium (bislang: Ersatzgremium)

• Vertrauensperson (bislang: Heimfürsprecher)

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§ 6 WTG i. V. m. §§ 6-23 DVOBewohnerbeirat

• keine Änderung des aktiven und passiven Wahlrechts

• Anzahl der Mitglieder wie bisher• Bewohner sollen die Mehrheit im

Beirat bilden, mind. 1 Bewohner muss dem Beirat angehören

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§ 6 WTG i. V. m. §§ 10-14 DVOWahlverfahren, Amtszeit, Neuwahl

• bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der in der Betreuungseinrichtung lebt

• sofern Bewohner aus der Betreuungseinrichtung ausscheiden, enden die Amtszeiten der Angehörigen oder Betreuer

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§ 6 WTG i. V. m. §§ 16-19 DVOArbeit des Beirates

• der Vorsitzende des Beirates soll in der Betreuungseinrichtung wohnen

• Sitzungen kurzfristig ohne Ladungsfrist möglich

• Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

• Tätigkeitsbericht im Rahmen einer Bewohnerversammlung

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§ 6 WTG i. V. m. § 20 DVOAufgaben des Beirates

z. B.:• Anregungen, Ideen weiterleiten• Mitarbeit bei Beschwerden• Eingliederung neuer Bewohner

entfallen:

• Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen• Vergütungsverhandlungen• Prüfungsvereinbarungen

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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WTGInformationspflicht

Verpflichtung des Betreibers• einmal jährlich• Information über Gewinn- und

Verlustsituationin allgemein verständlicher

Weise

Leitlinien des MAGS NRW in Arbeit

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§ 6 WTG i. V. m. § 21 DVOMitbestimmung

• Verpflegungsplanung• Freizeitgestaltung• Regelungen der Hausordnung (als

Bestandteil des Vertrages nur mit Zustimmung des Beirates)

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§ 6 WTG i. V. m. 22 DVO Mitwirkungsrechte

z. B.:• Unterkunft und Betreuung• Baumaßnahmen• Qualitätsmanagement

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§ 6 WTG i. V. m. §§ 6, 7 und 23 DVO Zusammenarbeit

• Information als Bringschuld des Betreibers

• gesetzliche Rahmenbedingungen• Räumlichkeiten• Kommunikationsmöglichkeiten

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§ 6 WTG i. V. m.§ 23 DVOZusammenarbeit

Fehlende Einigung bei Mitbestimmungsrechten:1. Schritt: Vermittlung2. Schritt: Entscheidung

der zuständigen Behörde unter Abwägung der Interessen

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§ 6 WTG i. V. m. §§ 24-26 DVO Folgen bei Nichtwahl eines Beirates

• Vertretungsgremium bestehend aus Angehörigen und Betreuern

• Bestellung einer Vertrauensperson

gleiche Rechte und Pflichten wie der Beirat

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§ 10 WTG Spenden und Leistungen an Betreiber und Beschäftigte• Anzeigepflicht für Spenden und

Leistungen an den Betreiber • Rahmenbedingungen für Annahme,

Verwaltung und Dokumentation von Spenden konzeptionell festlegen

• geringwertige Aufmerksamkeiten möglich

• Besonderheit: Hospize

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§ 23 WTG Vertragsrecht

• die §§ 5-9 des HeimG gelten zunächst weiter

• Referentenentwurf des Bundes für ein Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz liegt vor

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Kreis Lippe - Heimaufsicht - 27.04.2009

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!