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TenneT SHE-Richtlinie_Rev.5.0_20160419 SHE-Richtlinie der TenneT Offshore GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von Auftragnehmern bzw. Nachunternehmern sowie für die Mitarbeiter von allen TenneT Unternehmen verbindlich. Der Geltungsbereich umfasst die Planungs-, Bau-, Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebsphase aller Anlagen der TenneT Netzanschlüsse Offshore (inklusive den Interkonnektoren). Der Geltungsbereich inkludiert begleitende Maßnahmen, wie z.B. Errichten von Lagerstätten sowie Projektkompensationsmaßnahmen. Verantwortlich Funktion Name Revision / Datum Unterschrift Freigabe GF TOG Wilfried Breuer Dr. Markus Glatfeld Rev. 5.0 29.04.2016 Erstellt GSO-SHE Matthias Sonntag Ralf-Peter Henkel Rev. 5.0 19.04.2016 Copyright © 2015 Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichung darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von TenneT Offshore GmbH weder ganz noch auszugsweise vervielfältigt, wiedergegeben, abrufbar gespeichert oder in irgendeiner Form oder elektronisch, mechanisch, als Fotokopie, Aufzeichnung oder auf andere Weise übermittelt werden.

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TenneT SHE-Richtlinie_Rev.5.0_20160419

SHE-Richtlinie

der TenneT Offshore GmbH

und deren Beteiligungsgesellschaften

Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von Auftragnehmern bzw.

Nachunternehmern sowie für die Mitarbeiter von allen TenneT Unternehmen verbindlich.

Der Geltungsbereich umfasst die Planungs-, Bau-, Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebsphase aller

Anlagen der TenneT Netzanschlüsse Offshore (inklusive den Interkonnektoren). Der Geltungsbereich

inkludiert begleitende Maßnahmen, wie z.B. Errichten von Lagerstätten sowie

Projektkompensationsmaßnahmen.

Verantwortlich

Funktion Name Revision /

Datum

Unterschrift

Freigabe GF TOG

Wilfried Breuer

Dr. Markus Glatfeld

Rev. 5.0

29.04.2016

Erstellt GSO-SHE

Matthias Sonntag

Ralf-Peter Henkel

Rev. 5.0

19.04.2016

Copyright © 2015

Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichung darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von TenneT Offshore GmbH weder ganz noch auszugsweise vervielfältigt, wiedergegeben, abrufbar gespeichert oder in irgendeiner Form oder elektronisch, mechanisch, als Fotokopie, Aufzeichnung oder auf andere Weise übermittelt werden.

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Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ....................................................................................................................... 11

ABBILDUNGSVERZEICHNIS ........................................................................................................................ 14

SHE–POLITIK, ZIELE UND LEITLINIEN ....................................................................................................... 15

SAFETY VISION 2018 .................................................................................................................................... 16

TENNET LIFE-SAVING RULES (LSR) .......................................................................................................... 17

SHE-RICHTLINIE DER TENNET OFFSHORE GMBH UND DEREN BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN

................................................................................................................................................................ 19

TEIL A ............................................................................................................................................................. 19

A.1 GELTUNGSBEREICH ............................................................................................................................ 20

A.2 SHE-KONZEPTE DER AUFTRAGNEHMER ......................................................................................... 21

A.3 ARBEITSSCHUTZORGANISATION ..................................................................................................... 22

A.3.1. Notfallschutzorganisation: ................................................................................................. 22

A.3.2. Umweltschutzorganisation:................................................................................................ 25

A.4 BEAUFTRAGTE UND ZU BENENNENDE PERSONEN (FUNKTIONSBESCHREIBUNGEN) ........... 25

A.4.1. Vom AG beauftragte Personen .......................................................................................... 25

A.4.1.1. Projektleiter des AG ......................................................................................................................................... 25

A.4.1.2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG ........................................................................................................... 26

A.4.1.4. SHE-Beauftragte des AG ................................................................................................................................. 28

A.4.1.5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ............................................................................... 29

A.4.2. Vom AN beauftragte Personen .......................................................................................... 30

A.4.2.1. Projektleiter AN ................................................................................................................................................ 30

A.4.2.2. Baustellenleiter ................................................................................................................................................ 31

A.4.2.3. Person gemäß DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” § 6 ................................................................ 32

A.4.2.4. Anlagenverantwortlicher (AV) .......................................................................................................................... 33

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A.4.2.5. Arbeitsverantwortlicher (ALV) / Vorarbeiter ...................................................................................................... 33

A.4.2.6. Beauftragte Personen für Arbeitssicherheit ...................................................................................................... 34

A.4.2.7. Zuständige Person für Brandschutz ................................................................................................................. 35

A.4.2.8. Beauftragte Person für Umweltschutz .............................................................................................................. 35

A.4.2.9. Ersthelfer ......................................................................................................................................................... 36

A.4.2.10. Betriebssanitäter ............................................................................................................................................ 36

A.4.2.11. Übersicht der vom AN zu benennenden Personen / zuständige Institutionen ................................................. 37

A.5 VERANTWORTLICHKEITEN................................................................................................................. 38

A.5.1. Allgemein.............................................................................................................................. 38

A.5.2. Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem AN ........................................................... 38

A.5.3. Weitergabe von Arbeiten / Einsatz von Subunternehmer ............................................... 39

A.5.4. AN und ihre Subunternehmer ............................................................................................ 40

A.5.5. Verkehrssicherungspflichten des AN ............................................................................... 42

A.5.6. Vorgesetzte .......................................................................................................................... 44

A.5.7. Rechte & Pflichten der Mitarbeiter / STOP Signal ............................................................ 45

A.6 SPRACHREGELUNG ............................................................................................................................ 47

A.7 ARBEITSZEIT ........................................................................................................................................ 47

A.8 BESUCHER UND ZUTRITT ZUR BAUSTELLE ODER ZU BETRIEBSSTÄTTEN .............................. 48

A.9 BERICHTERSTATTUNG ....................................................................................................................... 48

A.9.1. Meldungen und Untersuchungen von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen ........ 48

A.9.1.1. Arbeitsunfälle ................................................................................................................................................... 49

A.9.1.2. Unfälle mit Umweltschaden bzw. Umweltrelevanz ........................................................................................... 49

A.9.1.3. Beinahe-Unfälle / Near Miss ............................................................................................................................ 49

A.9.1.4. Unsicherer Zustand ......................................................................................................................................... 50

A.9.1.5. Unfall- und Ursachenuntersuchung .................................................................................................................. 50

A.9.2. Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen .............................................. 51

Tabelle A. 1: Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG ............................. 52

A.9.3. Erstellen einer Unfallstatistik ............................................................................................. 53

A.9.4. SHE-Monatsbericht ............................................................................................................. 54

A.9.5. Zuordnung von SHE-Ereignissen innerhalb der TenneT ................................................ 54

A.9.6. Bautagebuch ........................................................................................................................ 55

A.10 RISIKOMANAGEMENT UND GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN .................................................... 56

A.10.1. HAZID- und HAZOP-Studien ............................................................................................... 56

A.10.1.1. HAZID – Hazard Identification Study .............................................................................................................. 56

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A.10.1.2. HAZOP – Hazard Operational Study .............................................................................................................. 57

A.10.2. Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur Erreichung der

Schutzziele .................................................................................................................................... 57

A.10.2.1. Gefährdungsbeurteilungen (GB) .................................................................................................................... 57

A.10.2.2. Betriebsanweisungen (BA)............................................................................................................................. 59

A.10.2.3. Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse ......................................................................................... 60

A.10.2.4. Lärm / Emission ............................................................................................................................................. 61

A.10.2.5. LMRA (Last Minute Risk Assessment) / Kurzfristige Gefahrenanalyse ........................................................... 62

A.10.3. SHE-Besprechungen ........................................................................................................... 62

A.10.3.1. Besprechungen der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren ........................................................... 63

A.10.3.2. Einsatzplanungen / Bauvorbesprechungen .................................................................................................... 64

A.10.3.3. Tägliche Baubesprechungen (Toolbox Talks) und Sicherheitskurzgespräche (Safety Talks) ......................... 64

A.11 EINSICHT VON DOKUMENTEN ........................................................................................................... 65

A.12 ARBEITSERLAUBNISSYSTEM (AES) / WORK-PERMIT-SYSTEM .................................................... 66

A.13 ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE ................................................................................................ 67

A.14 EINWEISUNGEN UND UNTERWEISUNGEN ....................................................................................... 68

A.14.1. Unterweisungen ................................................................................................................... 68

A.14.1.1. Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen ................................................ 69

A.14.1.2. Unterweisung zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ....................................................... 69

A.14.1.3. Umgang mit Gefahrstoffen ............................................................................................................................. 69

A.14.1.4. Laserschutz Sicherheitsunterweisung ............................................................................................................ 70

A.14.1.5. Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen ........................................................................................................... 70

A.14.1.6. Zertifikat für Arbeiten an ortsfesten Anlagen mit Kältemitteln ......................................................................... 70

A.14.1.7. Fachkunde für die Montage von Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

(PSAgA) ................................................................................................................................................................. 71

A.15 GEFAHRSTOFFE ................................................................................................................................... 71

A.16 PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA) .................................................................................. 72

A.16.1. Arbeitsschutzhelm .............................................................................................................. 73

A.16.2. Sicherheitsschuhe ............................................................................................................... 73

A.16.3. Gehörschutz ......................................................................................................................... 73

A.16.4. Schutzbrille .......................................................................................................................... 74

A.16.5. Wetterschutzkleidung ......................................................................................................... 74

A.16.6. PSA gegen Absturz ............................................................................................................. 74

A.16.7. Warnweste ............................................................................................................................ 74

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A.16.8. Atemschutz .......................................................................................................................... 75

A.16.9. Arbeitshandschuhe / Schutzhandschuhe ......................................................................... 75

A.16.10. Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich ................................................................ 75

A.17 ARBEITSSTÄTTEN / BAUSTELLEN .................................................................................................... 76

A.17.1. Lage der Baustelle ............................................................................................................... 76

A.17.2. Baustelleneinrichtungen / Baustellenverkehr .................................................................. 76

A.17.3. Stromversorgung ................................................................................................................ 77

A.17.4. Alkohol und Drogen ............................................................................................................ 77

A.17.5. Allgemeine Verhaltensregeln ............................................................................................. 78

A.17.6. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene .................................................................................... 79

A.17.7. Lärm ...................................................................................................................................... 80

A.17.8. Brand- und Explosionsschutz / Heißarbeiten ................................................................... 80

A.17.8.1. Brandfall ........................................................................................................................................................ 81

A.17.9. Einsatz von Maschinen, technische Arbeitsmittel und Fahrzeugen / Betrieb oder

Inbetriebnahme von Anlagen ...................................................................................................... 81

A.17.10. Einrichtungen und Benutzung von Gerüsten .................................................................. 82

A.17.11. Erdarbeiten .......................................................................................................................... 82

A.17.12. Kampfmittel und Unexploded Ordnance (UXO) ............................................................... 82

A.17.13. Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen ........................................................ 83

A.17.14. Kranarbeiten ........................................................................................................................ 85

A.17.13.1. Personentransport mit Kranen ..................................................................................................................... 86

A.17.13.2. Lastaufnahmeeinrichtungen und Hebezeuge ............................................................................................... 87

A.17.15. Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit Absturzgefahren ...... 88

A.17.16. Bei Arbeiten mit Absturzgefahren in das offene Wasser ist zusätzlich folgendes zu

beachten: ...................................................................................................................................... 90

A.17.18. Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen .......................................................... 91

A.18 TRANSPORT VON GEFAHRGUT, GEFAHRSTOFFEN UND SONSTIGEN GÜTERN ....................... 92

A.19 ARBEITSSICHERHEIT IM BEREICH VON ELEKTRISCHEN ANLAGEN DER TENNET ................... 93

A.19.1. Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte ............................................... 93

A.19.2. Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen .............................................................. 94

A.19.3. Verfügungserlaubnis (VE) .................................................................................................. 95

A.20 UMWELTSCHUTZ .................................................................................................................................. 96

A.20.1. Gewässer und Bodenschutz .............................................................................................. 96

A.20.2. Abfallwirtschaft .................................................................................................................... 97

A.20.2.1. Abfallwirtschaft für die Bau- und Installationsphase ....................................................................................... 98

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A.20.2.2. Abfallwirtschaft für die Betriebsphase .......................................................................................................... 100

A.20.3. Emissionen ........................................................................................................................ 100

A.21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................................................... 100

ANHANG A I. SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG ÜBER DIE KENNTNIS UND ANERKENNUNG DER

TENNET SHE-RICHTLINIE .................................................................................................................. 101

ANHANG A II. AUSKUNFTSBOGEN ZUM ARBEITS-, GESUNDHEITS- UND UMWELTSCHUTZ ....... 102

ANHANG A III. SHE-UNTERLAGEN & SHE-PLÄNE ............................................................................... 109

Anhang A III 1. Mindestanforderungen für SHE-Unterlagen zu Vertragsverhandlungen ................. 109

Anhang A III 2. Mindestanforderungen an den projektspezifischen SHE-Master-Plan .................... 110

Anhang A III 3. Erläuterungen zu SHE-Plänen ................................................................................. 112

Anhang A III 4. Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) für die

Installation und Inbetriebnahme der Plattform ............................................................................. 113

Anhang A III 5. Aufbau des Schutz- und Sicherheitskonzepts (SchuSiKo) für die Installation und

Inbetriebnahme der Plattform ....................................................................................................... 114

Anhang A III 6. Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die verschiedenen Projekt- bzw.

Betriebsphasen (Mindestanforderungen) ..................................................................................... 122

ANHANG A IV. AUFLISTUNG RELEVANTER GESETZE, VERORDNUNGEN, REGELWERKE UND

INFORMATIONEN ................................................................................................................................ 127

ANHANG A V. FORMBLATT ASG1 DER TENNET ................................................................................. 135

ANHANG A VI. MELDEWEGE BEI UNFÄLLEN UND SHE-RELEVANTEN EREIGNISSEN GU ........... 136

ANHANG A VII. MELDEWEGE BEI UNFÄLLEN UND SHE-RELEVANTEN EREIGNISSEN BEI DER

TENNET IN DEN BETRIEBSPHASEN ................................................................................................ 137

ANHANG A VIII. EREIGNISBERICHT....................................................................................................... 138

ANHANG A IX. BEISPIEL FÜR DEN AUFBAU EINER ARBEITSABLAUFBESCHREIBUNG ............... 139

ANHANG A X. REGELUNGEN FÜR ARBEITEN AUF ANLAGEN UND BAUSTELLEN VON

WINDPARKBETREIBERN IM OFFSHORE-BEREICH ....................................................................... 141

ANHANG A XI. REGELUNGEN FÜR ARBEITEN IN WERFTEN ODER ANDEREN

FERTIGUNGSSTÄTTEN VON ZULIEFERERN DER TENNET ODER DES AN´S ............................. 142

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ANHANG A XII. DURCHFÜHRUNG VON SAFETY TALKS AUF BAUSTELLEN DER TTG UND DER

TOG 143

ANHANG A XIII. CSS GUIDELINES ......................................................................................................... 146

ANHANG A XIV. BEISPIEL SHE - MONATSBERICHT ............................................................................ 147

ANHANG A XV. RICHTLINIE ZUR ERSTELLUNG EINES LOTSENPUNKTPLANS .............................. 148

Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans .......................................................................... 148

1. Einleitung ............................................................................................................................................................. 151

2. Geltungsbereich der Spezifikation ........................................................................................................................ 151

3. Allgemeine Bedingungen ..................................................................................................................................... 151

4. Zweck .................................................................................................................................................................. 152

5. Bereitgestellte Unterlagen .................................................................................................................................... 154

6. Ausgabeformat ..................................................................................................................................................... 154

7. Mitgeltende Bestimmungen .................................................................................................................................. 154

ANHANG A XVI. REVISIONSSTATUS ..................................................................................................... 155

TEIL B ........................................................................................................................................................... 170

B.1 GELTUNGSBEREICH TEIL B DER SHE-RICHTLINIE ....................................................................... 170

B.2 BEAUFTRAGTE PERSONEN ALLER ARBEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ................................. 171

B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform .................................................. 171

B.2.2 DGUV V1-Koordinator ....................................................................................................... 172

B.3 ARBEITSZEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ...................................................................................... 173

B.4 WETTERBEDINGUNGEN .................................................................................................................... 174

B.5 REGELUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUR PLATTFORM FÜR PERSONEN OHNE TEILNAHME AN

PRAKTISCHEN ÜBUNGEN DES OFFSHORE-TRAININGS .............................................................. 174

B.6 GEEIGNETE ARBEITSKLEIDUNG UND PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG IM OFFSHORE-

BEREICH .............................................................................................................................................. 176

B.6.1 PSA für den Schifftransfer und Überstieg ...................................................................... 177

B.7 BESATZUNG UND AUFENTHALT AUF PLATTFORM ...................................................................... 178

B.7.1 Besatzung von Schiffen .................................................................................................... 179

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B.8 PERSONALMELDESYSTEM............................................................................................................... 180

B.8.1 Meldesystem auf Offshore-Plattformen (z. B. T-Card-System)..................................... 180

B.8.2 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch) .......................................... 181

B.9 TAGESBERICHTE FÜR ARBEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ........................................................ 182

B.9.1 Tagesberichte für Plattformen: ........................................................................................ 182

B.9.2 Tagesberichte für Schiffe: ................................................................................................ 183

B.10 QUALIFIKATIONEN UND EIGNUNG DES PERSONALS .................................................................. 183

B.10.1 Arbeitsmedizinische Eignung .......................................................................................... 183

B.10.2 Arbeitsmedizinische Eignung für den Aufenthalt im Offshore-Bereich ...................... 184

B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich .................................... 185

B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen ........................................................................ 186

B.10.5 Hygiene und Vermeidung von Erkrankungen im Offshorebereich .............................. 186

B.10.5.1 Vorbereitung auf Einsätze im Offshore Bereich ............................................................................................. 186

B.10.5.2 Aufenthalt auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten .............................................................. 186

B.10.5.3 Maßnahmen bei Viruserkrankungen auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten ...................... 187

B.10.6 Eignung für Essenszubereitung ...................................................................................... 187

B.10.7 Schulungen und Sicherheitstrainings ............................................................................. 188

B.10.8 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs) ........................................................... 188

B.10.8.1 Arbeiten im Offshore-Bereich ........................................................................................................................ 189

B.10.8.2 Seemännische Besatzung ............................................................................................................................ 190

B.10.8.3 Arbeiten in trockengefallenen Wattenmeerbereichen .................................................................................... 190

B.10.9 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET) ................................................................. 190

B.10.10 Arbeiten mit Absturzgefahr .............................................................................................. 190

B.10.11 Boat landing ....................................................................................................................... 191

B.10.12 Erste Hilfe-Training ........................................................................................................... 191

B.10.13 Erste Hilfe Organisation auf der Plattform ...................................................................... 191

B.11 QUALIFIKATION UND EIGNUNG DER SCHIFFSBESATZUNG ....................................................... 192

B.12 ZUSÄTZLICHE QUALIFIKATIONEN FÜR DIE PLATTFORMBESATZUNG ..................................... 193

B.12.1 Führen des Rettungsbootes ............................................................................................. 193

B.12.2 Bereitschaftsboote ............................................................................................................ 193

B.12.3 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO) / Heli Deck Assistent (HDA) ................................ 193

B.12.3.1 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO) .............................................................................................................. 193

B.12.3.2 Heli Deck Assistent (HDA) ............................................................................................................................ 195

B.12.4 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten ......................................... 195

B.12.5 Flugfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten ............................................. 195

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B.12.6 Kranarbeiten im Offshore-Bereich ................................................................................... 196

B.12.6.1 Eignung für Kranarbeiten .............................................................................................................................. 196

B.12.6.2 Planung und Durchführung von Kranarbeiten im Offshore-Bereich ............................................................... 196

B.12.6.3 Lastaufnahme- und Anschlagmittel ............................................................................................................... 197

B.12.7 Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP) ........................................................... 199

B.13 NACHWEIS ÜBER SCHULUNG UND TRAININGS ............................................................................ 200

B.14 EINWEISUNGEN IM OFFSHORE-BEREICH ...................................................................................... 200

B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore-Baustellen ........................................................... 200

B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikoptern ................................................... 201

B.15 SCHULUNGSMATRIX FÜR DEN AUFENTHALT IM OFFSHORE-BEREICH ................................... 202

B.16 NACHWEIS ÜBER EINWEISUNGEN UND UNTERWEISUNGEN ..................................................... 205

B.17 NOTFALLKOMMUNIKATION .............................................................................................................. 205

B.18 NOTFALLSCHUTZORGANISATION UND NOTFALLÜBUNGEN ..................................................... 206

B.19 ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE TÄTIGKEITEN IM OFFSHORE-BEREICH ........................... 209

B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt ..................................................................................... 209

B.19.2 Gefahren im Watt ............................................................................................................... 210

B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich ..................................... 212

B.19.4 Transfer via Winschen vom Helikopter ........................................................................... 213

B.19.5 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben ................................................ 213

B.19.6 Umgang mit Winden, Seilen, Ankerdrähten .................................................................... 214

B.20 TAUCHARBEITEN / ARBEITEN UNTER WASSER ........................................................................... 215

B.20.1 Tauchausrüstung .............................................................................................................. 216

B.20.2 Tauchgänge von Schlauchbooten / RIB: ........................................................................ 218

B.21 ARBEITEN ÜBER WASSER................................................................................................................ 218

B.22 EINSATZ VON SCHIFFEN ................................................................................................................... 219

B.23 BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DEN BETRIEB VON SCHIFFEN UNTER AUSLÄNDISCHER

FLAGGE ............................................................................................................................................... 220

B.24 EINSATZBEREITSCHAFT UND EIGNUNG VON SCHIFFEN ............................................................ 220

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B.25 EINSATZ VON TEMPORÄREN WOHNEINHEITEN (TLQS) AUF OFFSHORE-PLATTFORMEN .... 221

B.26 EINSATZ VON HUBSCHRAUBERN ................................................................................................... 221

B.26.1 Anforderungen an das Hubschrauberunternehmen ...................................................... 223

B.26.2 Anforderungen an die Hubschrauberbesatzungen ....................................................... 223

B.27 EINSATZ VON TEMPORÄREN HUBPLATTFORMEN (JACK-UP BARGE / VESSEL) .................... 224

B.28 UMWELTSCHUTZ ................................................................................................................................ 226

B.28.1 Gerätekataster ................................................................................................................... 226

B.28.2 Gewässerschutz / Nulleinleitungskonzept ...................................................................... 227

B.28.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb des Nationalparks

Wattenmeer ................................................................................................................................. 229

B.28.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt ........................................................................................ 230

B.28.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen ............................................. 232

B.28.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen .............................................................. 232

B.28.7 Abfallentsorgung ............................................................................................................... 233

ANHANG B I CHECKLISTE PERSONELLE MAßNAHMEN FÜR DAS BETRETEN DES OFFSHORE-

BEREICHS ........................................................................................................................................... 234

ANHANG B II REGELUNGEN FÜR DAS BETRETEN DES OFFSHORE-BEREICH, DIE NICHT AN DEN

PRAKTISCHEN ÜBUNGEN TEILGENOMMEN HABEN .................................................................... 236

ANHANG B III BEISPIELHAFTE AUFLISTUNG ZU BEACHTENDER ASPEKTE FÜR DEN

PERSONENTRANSFER MIT SCHIFFEN ............................................................................................ 238

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Abkürzungsverzeichnis

AES Arbeitserlaubnissystem

AIS Automatic Identifikation System

AI Alarmindikator

ALV Anlagenverantwortlicher

AV Arbeitsverantwortlicher

AG Auftraggeber (TenneT Offshore GmbH)

AN Auftragnehmer

BA Betriebsanweisung

BGV Berufsgenossenschaftliche Verordnung

BMZ Brandmeldezentrale

CAP437 Offshore Helicopter Landing Areas - Guidance on Standards

CAT Cable Access Tower

CCTV Closed Circuit Television (Videoüberwachung)

CIF Common Intermediate Format

D-A-CH-S Gruppe von Fachleuten aus Deutschland (D). Österreich (A), Schweiz (CH) und

Südtirol

D.A.C.S. Door Access Control System

DGzRS Deutsche Gesellschaft zur Rettung von Schiffsbrüchigen

DNV Det Norske Veritas

EST Elektrische Steuerzentrale (Feuerlöschanlage)

FAC First Aid Case / Erste Hilfe Vorfall

FAT Fatality / Unfall mit Todesfolge

GIS Gas Insulated Switchgear (Gasisolierte Schaltanlage)

GL Germanischer Lloyd (Industrial Services GmbH)

GSM General Site Manager

GU Generalunternehmer

HAZID Hazard Identification Study (Untersuchung zur Gefahrenerkennung)

Hazid Store Gefahrstofflager

HGÜ Hochspannungsgleichstromübertragung

HLO Helicopter Landing Officer

HSE Health, Safety and Environment

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(Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz)

HVAC Heating, Ventilating and Air Conditioning

(Heizung, Lüftung und Klimatechnik) oder

High Voltage Alternate Current

HVDC High Voltage Direct Current (engl. Bezeichnung für HGÜ)

ICAO International Civil Aviation Organization

(Internationale Zivilluftfahrtorganisation)

IMO International Maritime Organisation

LARS System Vorrichtung zum Ein- und Ausbringen des Tauchers

LAS Local Application System

LED Light Emitting Diode (Leuchtdiode)

LMRA Last Minute Risk Assessment

Loop Ringbusleitung für den Anschluss der Brandmelder,

Ein- Ausgabebausteine

LTI Lost Time Injury / Arbeitsunfall mit Ausfalltagen

LTIF Lost Time Injury Frequency / Statistischer Wert der Arbeitsunfälle mit

Ausfalltagen bezogen auf eine Million Arbeitsstunden

LWC Lost Workday Case / Arbeitsunfall mit mindestens einem Ausfalltag

MOC Marine Operation Center

NAS Netzanschlusssystem

NOM Nautical Offshore Manager

OIM Offshore Installation Manager

PA/GA Public Address / General Alarm

(Lautsprecheranlage zur Generalalarmierung)

RAID Redundant Array of Independent Disks

(Redundante Anordnung unabhängiger Festplatten)

RAS Rauchansaugsystem

RIB Schlauchboot mit Hartschalenboden

ROV Unterwasser Tauchroboter

SchuSiKo Schutz- und Sicherheitskonzept

SeeAnlV See-Anlagenverantwortlicher

SGL Servicegruppenleiter

SHE , Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

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SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

SIMOPS Gleichzeitig stattfindende Arbeiten

SOLAS Safety of Life at Sea

STCW Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung,

die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von

Seeleuten (Standards of Training, Certification and Watchkeeping)

S/N S/N - Kamera, schwenk-neige-Kamera

THN Technisches Handbuch Netz

TP Technische Prüfstelle (VdS)

VE Verfügungserlaubnis

VdS Verband der Sachversicherer (Verband der Schadensverhüter e.V.)

WIPOS Wind Power Offshore Substation

WKP Wiederkehrende Prüfungen

ZKS Zutrittskontrollsystem (Door Access Control System)

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Safety Vision 2018 ...................................................................................................................... 16

Abbildung 2: TenneT Life-Saving Rules .......................................................................................................... 18

Abbildung 3: Beispielorganigramm SHE-Organisation Betriebsphase ........................................................... 23

Abbildung 4: Beispielorganigramm SHE-Organisation Bauphase Mutter-Tochter Plattform ......................... 24

Abbildung 5: Mustergefährdungsbeurteilung ................................................................................................... 58

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SHE–Politik, Ziele und Leitlinien

für alle TenneT Unternehmen

Erklärung zum Thema Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health & Environment)

Das TenneT Management und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen eine gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung der Unternehmensrichtlinie über „Safety, Health & Environment“ (SHE). TenneT ist sich

seiner Rolle in der Gesellschaft und seiner Verantwortung in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SHE) bewusst. Alle internen und externen Interessenvertreter dürfen TenneT verantwortlich machen, diese

Erklärung einzuhalten. Diese steht im Einklang mit TenneT‘s strategischen Zielen. TenneT möchte eine führende Rolle als Übertragungsnetzbetreiber in Nordwesteuropa spielen, auch auf dem Gebiet von

Sicherheit, Gesundheit und Umwelt einnehmen.

TenneT kommuniziert die SHE-Ergebnisse des Unternehmens stets transparent. Hierbei lädt TenneT seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte ein, Vorschläge zur Ergebnisverbesserung einzubringen.

TenneT hat die Ziele:

ein sicheres Unternehmen ohne Unfälle zu sein, gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig zu beschäftigen und deren Gesundheitsrisiken

im Auge zu behalten, unnötige Gefahren für die Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

TenneT möchte außerdem für die SHE-Ziele in der gesamten Wertschöpfungskette ein Vorbild sein. TenneT

wird dazu zunehmend auch Lieferanten auf Basis von SHE-Kriterien bewerten.

März 2011

Mel Kroon Martin Fuchs Vorsitzender der Geschäftsführung Stellv. Vorsitzender der Geschäftsführung

TenneT Holding B.V. TenneT Holding B.V.

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Abbildung 1: Safety Vision 2018

Safety Vision 2018

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TenneT Life-Saving Rules (LSR)

Diese Regeln sind von internationalen Normen abgeleitet, die für Öl- und Gasproduzenten gelten. Die LSR

basieren auf Analysen von Hochrisiko-Unfällen/Vorfällen (High-Risk Incidents/HRI), die in den vergangenen

Jahren bei TenneT geschehen sind, und auf intensiven Beratungen mit Senior Managern und SHE-

Experten. Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass es nicht um neue Regeln geht. Die LSR sind

bestehende Regeln, die jetzt einen besonderen Status erhalten, weil sie von großer Wichtigkeit bei der

Verhinderung von tödlichen Unfällen sind.

Die 6 Life-Saving Rules

Vermeiden Sie das Runterfallen von Werkzeug und Ausrüstung

Halten Sie sich an die Grundregeln für elektrische Arbeiten

Arbeiten Sie mit einer gültigen Arbeitserlaubnis, wenn diese vorgeschrieben ist

Ergreifen Sie bei Höhenarbeiten Maßnahmen gegen Absturz

Arbeiten oder stehen Sie nicht unter einer schwebenden Last und laufen Sie nicht unter ihr hindurch

Benutzen Sie persönliche Schutzausrüstung, wenn dies erforderlich ist

Verstöße gegen LSR, gesetzlicher SHE-Vorgaben oder TenneT SHE-Regeln

Disziplinarische Maßnahmen können bei einer Übertretung verhängt werden, unabhängig davon, ob diese

zu einem Unfall geführt hat oder nicht. Die Entscheidung über disziplinarische Maßnahmen wird nach

gründlicher Untersuchung des Vorfalls getroffen.

Die zu ergreifenden disziplinarischen Maßnahmen (z.B. zusätzliche Schulungs-, Trainings- oder Safety

awareness Maßnahmen) müssen der Übertretung entsprechen und können daher je nach eingegangenem

Risiko und sonstige Umstände variieren. Übertretungen die zu einem hohen Gefährdungspotential führen

(z.B. schwere Verletzung, Tod oder schwerer Umweltschaden), können zu maximal angemessenen

disziplinarischen Maßnahmen einschließlich Entlassung (bei TenneT-Mitarbeitern) führen.

Mitarbeiter des AN, können der Baustelle/Anlage verwiesen und von zukünftigen TenneT Projekten temporär

oder ganz ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für verantwortliche Personen (z.B. Vorarbeiter,

Baustellenleiter, Projektleiter) wenn sie die Verstöße billigend in Kauf nehmen.

Wir handeln nach folgendem Grundsatz:

„Wenn Sie absichtlich eine Live-Saving Rule übertreten oder hohes Gefahrenpotential dulden, ohne

sich um die möglichen Folgen zu kümmern, haben Sie sich dafür entschieden, nicht bei oder für

TenneT zu arbeiten.“

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Abbildung 2: TenneT Life-Saving Rules

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SHE-Richtlinie der TenneT Offshore GmbH und deren

Beteiligungsgesellschaften

Die vorliegende TenneT SHE-Richtlinie besteht aus den Teilen Einleitung, inklusive der Erklärung der SHE-

Politik sowie den „Life-Saving Rules“ der TenneT, dem zu jeder Planungsphase, auf allen Baustellen und

allen Unterhaltungsmaßnahmen geltenden Teil A und dem darüber hinaus zu Offshoreaktivitäten

notwendigen und anzuwendenden Teil B. In den jeweiligen Anhängen zu Teil A und Teil B sind diverse

Erörterungen und Formblätter, die für sämtliche Aktivitäten für die TenneT als verbindlich einzustufen sind.

Teil A

Der Teil A dieser SHE-Richtlinie beinhaltet SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und

Bauausführung im Rahmen von Bauprojekten und Instandhaltungsmaßnahmen von Offshore

Netzanschlüssen der TenneT, den TenneT Beteiligungsgesellschaften, den Interkonnektoren, begleitenden

Maßnahmen, wie z. B. Errichten von Lagerstätten sowie Projektkompensationsmaßnahmen im Bereich der

Deutschen Arbeitsschutzgesetzgebung.

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A.1 Geltungsbereich

Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von Generalunternehmern,

Auftragnehmern und Nachunternehmern sowie für die Mitarbeiter von TenneT Unternehmen verbindlich. Die

SHE-Richtlinie findet Anwendung in der Planungs-, Bau- und Errichtungsphase (einschließlich Transport und

Installation der Plattform sowie Kabelverlegung), als auch in der Inbetriebnahme-, Test- und Betriebsphase

von Netzanschlüssen zur Anbindung von Offshore Windparks. Ein Netzanschluss umfasst die

Konverterstationen an Land und im Offshore-Bereich sowie die gesamte Kabeltrasse (Land-, Watt- und

Seekabel).

Für erforderliche Arbeiten auf Offshore-Anlagen- / bzw. Baustellen von Windparkbetreibern sowie auf

Werften oder in anderen Fertigungsstätten von Zulieferbetrieben der TenneT Offshore GmbH oder der GU /

AN gelten u. a. die Regelungen des Anhang A X Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von

Windparkbetreibern im Offshore-Bereich) und des Anhang A XI (Regelungen für Arbeiten in Werften oder

anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder des AN) dieser SHE-Richtlinie und die SHE-

Pläne der jeweiligen Nachunternehmer, soweit die Regelungen dieser Unternehmen gleichauf bzw.

hochwertiger sind als die im Verlauf dieser vorliegenden SHE-Richtlinie genannte werden.

Die Einleitung sowie der Teil A dieser Richtlinie finden für alle durchgeführten Arbeiten auf dem Festland, im

Küstengebiet und im Offshore-Bereich Anwendung. Im Teil B sind zusätzliche Regelungen aufgeführt, die

bei der Durchführung von Arbeiten im Offshore-Bereich zu beachten sind. Der Offshore-Bereich ist via

TenneT-Definition der ab der Küstenlinie seewärtige Teil, einschließlich aller trocken fallenden Gebiete des

deutschen Küsten- und Wattenmeeres, sowie die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).

Nachfolgend werden Auftragnehmer (General- / Nach- und Subunternehmer) mit AN (Auftragnehmer)

bezeichnet. In Regelungen, die sich ausschließlich auf den Generalunternehmer (GU) beziehen, ist explizit

nur der GU genannt. An einem Offshore Netzanschluss Projekt können auch mehrere Generalunternehmer

beteiligt sein, sofern das Projekt losweise vergeben wird. Der jeweilige Generalunternehmer ist

entsprechend in der Pflicht, die Regelungen an seine Nach- / Subunternehmer zu übertragen.

Die internen TenneT Regelungen sowie interne Regelungen zur Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz

und dem Umweltschutz der AN bleiben durch diese Richtlinien unberührt.

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A.2 SHE-Konzepte der Auftragnehmer

Die Ausführung der Arbeiten in der Bau- und Errichtungsphase erfolgt durch einen beauftragten AN und /

oder deren beauftragten Nachunternehmern.

Für die Durchführung von umfangreichen Arbeiten ist vom AN ein SHE-Master-Plan (siehe SHE-Unterlagen

& SHE-Pläne, Anhang A III) zu erstellen, der neben den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens die in der

SHE-Richtlinie enthaltenen Forderungen und deren Umsetzung beschreibt. Die Schnittstellen der einzelnen

SHE-Pläne untereinander sind aufeinander abzustimmen und ggf. Schnittstellendokumente (Bridging

Documents) anzufertigen, in denen die Konformität der einzelnen Schnittstellen näher beschrieben ist.

Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen können z. B. auftreten, wenn die Durchführung von zwei

Gewerken zeitlich und räumlich zusammen treffen, z. B. beim Kabeleinzug in / auf die Plattform oder der

Anschluss der Konverterstation an Land. Gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 müssen die

beteiligten Arbeitgeber diesbezüglich eng zusammenarbeiten und Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren

sind untereinander abzustimmen.

Falls Anforderungen aus der TenneT-SHE-Richtlinie in anderer Weise erfüllt werden müssen, als in der

genannten beschrieben ist (durch Anforderungen des AN oder durch die seiner von ihm beauftragten

Nachunternehmer), sind dafür Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und auf deren Basis

Schnittstellendokumente zu erstellen, die beschreiben, wie ein mindestens ebenbürtiges Schutzziel erreicht

werden soll. Diese Dokumente sind in jedem Fall mit TenneT und ggf. mit den Behörden abzustimmen.

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A.3 Arbeitsschutzorganisation

Der Auftraggeber und Genehmigungsinhaber (AG) kann einen Generalunternehmer (GU) bestellen oder

einen / mehrere Auftragnehmer (AN), der in eigener Verantwortung die Errichtung, Installation oder

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen

TenneT-SHE-Richtlinie, sowie der gesetzlichen und den behördlichen Vorgaben hinsichtlich der

Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz ausführt.

Sofern im Hauptvertrag nicht anders geregelt, trägt ein GU bis zur Endabnahme (Gefahrenübergang) alle

Verkehrssicherungspflichten in eigener Verantwortung. Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des

Bauherren sind dem AG im Rahmen der zu erstellenden SHE-Pläne (siehe SHE-Unterlagen & SHE-Pläne,

Anhang A III) funktionsfähige Notfallschutz- und Umweltschutzorganisationen mit folgenden Inhalten

nachzuweisen.

A.3.1. Notfallschutzorganisation:

Notfallpläne mit Notrufnummern, Notfallkommunikation und Rollen im Notfallschutz (siehe auch B.17,

B.17, B.28.4)

Brandschutzkonzept

Flucht- und Rettungspläne

Standortbezogene Zufahrthinweise und Koordinaten für den Rettungsdienst (insbesondere für

Wanderbaustellen). Diese müssen allen Personen vor Ort bekannt sein (regelmäßige Einweisung der

Mitarbeiter vor Ort).

Für Wanderbaustellen, wie beispielsweise Landkabelbaustellen ist vom GU ein Lotsenpunktplan zu

erstellen (siehe Anhang A XV), der TenneT zu übergeben (bzw. zu übermitteln), mit der jeweiligen

Rettungsleitstelle abzustimmen und im Zuge einer Unterweisung jedem Mitarbeiter auf der Baustelle

mitzuteilen. Bei Schnittstellen zu anderen Baustellen der TenneT (z.B. HDD-Bohrungen) sind die

SHE- Regelungen dieser Baustellen anzuerkennen und umzusetzen (z.B. im Bereich Umwelt- und

Naturschutz).

Eine Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans wurde von der TenneT erarbeitet und wird mit

dieser SHE-Richtlinie und auf Anfrage verschickt. Die Richtlinie ist analog dieser TenneT SHE

Richtlinie auf Baustellen der TenneT zu berücksichtigen!

Beispielhaft zeigen die nachfolgenden Abbildungen Abbildung 3 und Abbildung 4 die

Arbeitsschutzorganisationen der „Abbildung 3: Beispielorganigramm SHE-Organisation Betriebsphase einer

Plattform“ und die „Abbildung 4: Beispielorganigramm SHE-Organisation Bauphase Mutter-Tochter Plattform“.

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Abbildung 3: Beispielorganigramm SHE-Organisation Betriebsphase

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Abbildung 4: Beispielorganigramm SHE-Organisation Bauphase Mutter-Tochter Plattform

SHE- Organigramm

Die Organigramme zur Arbeitsschutzorganisation sind vom AN zu erstellen. In den Organigrammen sind alle

verantwortlichen und zuständigen Personen hinsichtlich SHE aufzuführen. Die Personen sind dem AG

rechtzeitig, gemäß der Punkte A.4.1 bis A.4.2.9, namentlich zu benennen. Änderungen in der Organisation

sind den Projektleitern der TenneT unverzüglich schriftlich mitzuteilen und im Organigramm zu aktualisieren.

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A.3.2. Umweltschutzorganisation:

Gewässerschutz (siehe Punkte A.20, A.20.1 und ggf. auch B.28 bis B.28.6)

Abfallkonzept (siehe Punkt A.20.2 bis A.20.2.2 und ggf. B.28.7)

Gefahrstoff- und Gefahrgutmanagement (siehe Punkte A.14.1.3 und A.15)

A.4 Beauftragte und zu benennende Personen

(Funktionsbeschreibungen)

A.4.1. Vom AG beauftragte Personen

A.4.1.1. Projektleiter des AG

Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase von Offshore NAS ist von der TenneT bzw. deren

zuständige Beteiligungsgesellschaft oder Tochterunternehmen ein Projektleiter für das Gesamtprojekt, sowie

ggf. Teilprojektleiter für einzelne Gewerke (Plattform, Kabelverlegung etc.), sowie dessen Stellvertreter

schriftlich zu benennen.

Die Projektleiter der TenneT sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen übertragenen Aufgaben

im jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Sie haben sich mit dem Projektleiter des AN über die Bestellung von

geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinatoren (SiGeKo’s) und Koordinatoren gemäß DGUV

Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinatoren) abzustimmen. Werden an einem Ort mehrere Projekte

abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo‘s bestellt, so ist eine Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen.

Der Projektleiter des AG ist zu jeder Zeit berechtigt, dem AN Weisungen zu erteilen, sofern dies für die

Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen und / oder die Beseitigung von Mängeln nach

Maßgabe dieser SHE-Richtlinie erforderlich ist.

Vor der Erteilung einer Weisung wird sich der Projektleiter des AG mit dem AN beraten und sich darum

bemühen, eine für beide Seiten zumutbare Einigung zu erzielen. Der AN ist verpflichtet, die Weisungen des

Projektleiters des AG‘s zu befolgen. Ungeachtet dessen bleibt es in der alleinigen Verantwortung des AN,

eine sichere Durchführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.

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Unter anderem haben die Projektleiter der AG folgende weitere Aufgaben:

Hinwirken auf einen sicheren und planmäßigen Projektablauf.

Er hat den Projektfortschritt zu überwachen und muss bei Verstoß gegen Arbeits- und

Gesundheitsschutzbestimmungen darauf hinwirken, dass diese eingehalten werden. Bei

Entscheidungen hinsichtlich SHE hat er sich mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-

Beauftragen des AG‘s abzustimmen.

Organisation und Durchführung von Baubesprechungen.

Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.

Weiterleitung von SHE-relevanten Dokumenten an die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-

Beauftragen des AG und ggf. Projektleiter des AN.

Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gemäß SeeAnlV, Genehmigungsbescheiden und sonstigen

Nebenbestimmungen

A.4.1.2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen schriftlich bestellt sein. Sie beraten die Geschäftsführung,

Vorgesetzte, Projektleiter und sonstige Projektbeteiligte der TenneT hinsichtlich aller

arbeitssicherheitsrelevanten Belange, die sich im Rahmen der Arbeiten für die On- und Offshore-Projekte

ergeben. Sie wirken auf die Umsetzung der SHE-Richtlinie und der geltenden Gesetze und Verordnungen

hin.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s wird gegenüber der Genehmigungsbehörde (BSH) als

Ansprechpartner für SHE-Belange im Offshore-Bereich benannt.

Die konkretisierten Aufgaben nach § 6 ASiG, umfassen im Einzelnen:

Hinwirken auf die Einhaltung und Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie sowie der einschlägigen

Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmung

Einsicht in alle arbeitssicherheitsrelevanten Unterlagen und Dokumente im Rahmen der Anforderungen

dieses Schutz- und Sicherheitskonzeptes. Stichprobenartige Prüfung der Unterlagen auf Plausibilität

Information und Abstimmung der zu ergreifenden Schritte mit den Verantwortlichen, bei Erkennen von

Gefährdungen oder Verstößen gegen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz-bestimmungen

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Einbindung der Geschäftsführungen bei Konflikten hinsichtlich der Umsetzung von

arbeitssicherheitsrelevanten Regelungen und grundsätzlichen Entscheidungen. Bei der

Entscheidungsfindung sind ggf. weitere SHE- Beauftragte der TenneT Offshore GmbH einzubinden

Beratung aller Beteiligten bei allen arbeitssicherheitsrelevanten Themen und Aufgaben

Begehungen von Arbeitsstätten und Baustellen in regelmäßigen Abständen. Bei Bedarf kann die

Anwesenheit über einen längeren Zeitpunkt stattfinden in Absprache mit den Vorgesetzten. Eine

Dokumentation der Begehungen wird erstellt.

Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von Abläufen bezüglich Arbeitssicherheit und ggf.

entsprechende Anpassung des Schutz- und Sicherheitskonzeptes

Annahme und interne Weiterleitung von Ereignisberichten, sowie Dokumentation im TenneT-

Dokumentationssystem für SHE-relevante Ereignisse

Mitwirkung bei Durchführung von Unfalluntersuchungen, sowie bei der Ableitung von

Schutzmaßnahmen

Mitwirkung bei der Durchführung von Notfallübungen

Ansprechpartner für Arbeitsschutzbehörden

Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und

Betriebsanweisungen

Kompetenzen:

Weisungsrecht bei akuten Gefahrensituationen (Gefahr im Verzug) gegenüber Personal und

Auftragnehmern.

Direktes Vortragsrecht und Berichtslinie an die Geschäftsführung

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A.4.1.4. SHE-Beauftragte des AG

Die SHE-Beauftragten des AG‘s sind schriftlich zu benennen. Sie nehmen u. a. Betriebsbeauftragten-

Funktionen für SHE-Themen wahr (z. B. Abfall, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Gefahrgut,

Gefahrstoffe, Brandschutz, etc.).

Die Aufgaben der SHE-Beauftragten umfassen:

Beratung der Vorgesetzten und Projektleiter bei allen SHE relevanten Themen und Aufgaben.

Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten und Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit

bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie bei der

Durchführung von Unterweisungen

Beratung bei der Planung der Anlagen hinsichtlich Umweltschutzanforderungen.

Durchführung von Begehungen von Arbeitsstätten und Baustellen in regelmäßigen Abständen

Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von SHE-Abläufen

Bearbeitung von Unfallmeldungen und Unterstützung bei Unfallanalysen

Kontakte zu Behörden, Aufsichtsämtern und der Berufsgenossenschaft in allen Arbeits-und

Gesundheitsschutz relevanten Themen

Planung, Ausführung und Unterhaltung der Betriebsanlagen und sozialen Einrichtungen

Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren

und Arbeitsstoffen

Beratung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung

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A.4.1.5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Werden Arbeiten durchgeführt, die unter die BaustellV fallen, so ist je nach Umfang der Arbeiten oder wenn

zu erwarten ist, dass vor Ort mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, ein oder

mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinatoren gemäß BaustellV schriftlich zu bestellen. Der

SiGeKo ist gemäß vertraglicher Reglung zu bestellen (sofern nicht vom AG, dann vom GU). Der Abschnitt

A.5.2 "Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem AN“ und alle diesbezüglichen vertraglichen Regelungen

bleiben auch bei einer direkten Bestellung der SiGeKo's durch den AG unberührt und haben vollständig

Bestand. Die Bestellung hat dann im gegenseitigen Einverständnis mit dem Projektleiter des AG‘s zu

erfolgen. Werden an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo‘s bestellt, so ist

eine Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen. Die Beauftragung des SiGeKo's muss so rechtzeitig

erfolgen, dass er seine zu erfüllenden Aufgaben für die Planung der Ausführung des Bauvorhabens

erledigen kann.

Die Anforderungen und Aufgaben des SiGeKo ergeben sich aus der Baustellenverordnung und den

Konkretisierungen in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 (geeigneter Koordinator). Auch

die Anforderungen / Aufgaben, die sich an den SiGeKo aus den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

RAB 31 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), RAB 32 (Unterlage für spätere Arbeiten) und RAB 33

(Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung)

sind zu erfüllen.

Hinsichtlich Umsetzung dieser SHE-Richtlinie und sonstiger spezifischer Regelungen der TenneT hat sich

der SiGeKo mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s abzustimmen.

Der AG ist berechtigt, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator mit Weisungsbefugnis zu

bestellen.

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A.4.2. Vom AN beauftragte Personen

A.4.2.1. Projektleiter AN

Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom AN ein Gesamtprojektleiter, sowie ggf.

Teilprojektleiter (ggf. von AN) für die einzelnen Gewerke Plattform, Seekabelverlegung, Konverterstation,

Landkabelverlegung etc. sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.

Die Projektleiter sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen übertragenen Aufgaben im

jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Im gegenseitigen Einverständnis haben der Projektleiter des AN und

der Projektleiter des AG sich über die Bestellung des bzw. mehrerer SiGeKo's abzustimmen gemäß § 3 der

Baustellenverordnung. Werden an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo's

bestellt, so ist die Gesamt-SiGe-Koordination mit der Projektleitung der TenneT abzustimmen.

Projektleiter des AN haben u.a. zu veranlassen, dass geeignete Koordinatoren gemäß DGUV Vorschrift 1

(vormals: BGV A1 Koordinatoren) zum Einsatz kommen. Die Benennung eines geeigneten DGUV V1-

Koordinators ist mit dem Projektleiter des AG abzustimmen.

Projektleiter des AN sollen u. a. folgende Aufgaben erfüllen:

Überwachung des Projektfortschritts unter Berücksichtigung der gültigen Gesetze, Verordnungen,

Regeln und der jeweils aktuellen TenneT SHE-Richtlinie aus den Bereichen Arbeitssicherheit, des

Gesundheits- und Umweltschutzes

Bei Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutz- oder Umweltschutzbestimmungen darauf

hinwirken, dass diese Bestimmungen eingehalten werden.

Entscheidungen hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sind mit der Fachkraft

für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragten der TenneT abzustimmen.

Organisation und Durchführung von Projektbesprechungen, inkl. Protokollierung (Minutes of Meeting,

Besprechungsprotokolle, etc.).

Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.

Sicherstellen, dass Terminpläne erstellt und aktualisiert werden.

Organisatorische Unterstützung des Baustellenleiters.

Sicherstellen, dass die dem AN übertragenen Pflichten aus der SeeAnlV, Genehmigungsbescheiden

und Nebenbestimmungen umgesetzt werden.

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Weiterleiten von SHE-relevanten Dokumenten an den Baustellenleiter, die Fachkraft für

Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG‘s, SiGeKo und DGUV V1-Koordinator sowie ggf.

OIM / GSM / NOM.

A.4.2.2. Baustellenleiter

Für jede Baustelle ist vom AN eine Person als Baustellenleiter schriftlich zu bestellen. Sie ist verantwortlich

für die gesamten Arbeiten vor Ort. Sie hat die Arbeitsabläufe zu überwachen und muss darauf hinwirken,

dass die Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sowie die Weisungen der Koordinatoren

eingehalten werden. Der Baustellenleiter kann auch die Funktion des Koordinators gemäß DGUV

Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) wahrnehmen.

Neben den Bauleiterpflichten der jeweiligen Landesbauordnung hat der Bauleiter insbesondere folgende

Aufgaben wahrzunehmen:

Festlegung und Koordination der durchzuführenden Arbeiten und Einteilung des Personals unter

Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsabläufe.

Sicherstellen, dass nur fachlich und persönlich geeignetes Personal mit den erforderlichen

Unterweisungen, Schulungen und Trainings zum Einsatz kommt. Eine schriftliche Bestätigung ist an

die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s zu senden.

Freigabe der Arbeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitserlaubnissystems (siehe

B.8 bis B.8.2).

Ständige Überwachung der vor Ort durchgeführten Arbeiten hinsichtlich Umsetzung von technischen,

organisatorischen und persönlichen Maßnahmen aus den Gefährdungsbeurteilungen.

Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie vor Ort.

Regelmäßige Abstimmung mit den Arbeitsverantwortlichen, den Projektleitern sowie der Fachkraft für

Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG‘s und ggf. OIM / GSM / NOM.

Durchführung von täglichen SHE-Besprechungen (Toolbox Talks) (siehe Punkt A.10.3 bis A.10.3.3).

Sicherstellen einer funktionierenden Notfallorganisation mit Bereitstellung von ausreichendem Erste-

Hilfe-Material und Durchführung von regelmäßigen Notfallübungen.

Sicherstellung der Umsetzung von Umweltschutzvorgaben und -konzepten.

Tägliche Berichterstattung an den Projektleiter des AN‘s und AG‘s.

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Führen des Bautagebuchs (siehe A.9.6).

Meldung von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und umweltrelevanten Ereignissen (siehe A.9.1 bis

A.9.1.5).

Sicherstellung der Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten.

Sicherstellen, dass die Aufgabe der zuständigen Person für Brandschutz wahrgenommen wird.

Einweisungen der Mitarbeiter in Bezug auf Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne sowie

vorhandenes Feuerlöschgerät.

Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen.

Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.

Organisation von Brandschutz und Notfallübungen.

Aktualisierung von Unterlagen und Aushängen, einschließlich Brandschutzplänen.

Kontakt mit den zuständigen Behörden.

Ggf. Wahrnehmung der ihm übertragenen Pflichten zur Umsetzung der Anforderungen die sich aus

den SeeAnlV, Genehmigungsbescheiden und Nebenbestimmungen ergeben.

A.4.2.3. Person gemäß DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” § 6

Wenn mehrere Unternehmer an einem Arbeitsort tätig werden, ist im gegenseitigen Einvernehmen eine

Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (nachfolgend Koordinator gemäß DGUV

Vorschrift 1 genannt). Der Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 muss die erforderliche fachliche und

persönliche Qualifikation haben und ist schriftlich gegenüber dem AG und AN zu benennen. Er hat darauf

hinzuwirken, dass Maßnahmen zur Abwehr und Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und Einhaltung

von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz vor Ort umgesetzt werden. Er ist in diesem Sinne

weisungsbefugt und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Zusätzlich hat er die Fachkraft für

Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen der TenneT bei Fragen zu arbeitssicherheitsrelevanten

Prozessen einzubinden und sie mit ihm abzustimmen. Er hat zu gewährleisten, dass während des gesamten

Arbeitsablaufs die entsprechende Koordination sichergestellt ist. Zur Abwehr von besonderen Gefahren ist

er ebenfalls mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Der Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 kann gleichzeitig Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher oder

Vorarbeiter sein.

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A.4.2.4. Anlagenverantwortlicher (AV)

Der Anlagenverantwortliche gemäß DIN VDE 0105-100 ist im Sinne der Arbeitssicherheit für die Arbeitsstelle

zuständig. Er hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe von

elektrischen Anlagen sowohl auf die besonderen Gefahren hingewiesen wird, als auch der sichere Betrieb

der Anlage gewährleistet wird. Der ALV weist den Arbeitsverantwortlichen an der Arbeitsstelle ein. Danach

ist die ständige Anwesenheit des ALV an der Arbeitsstelle in der Regel nicht erforderlich. Der ALV muss

Elektrofachkraft sein und über einschlägige Erfahrungen "im Betrieb elektrischer Anlagen" verfügen, die

Vorschriften und internen Richtlinien für den Betrieb der Anlagen kennen und mit der Durchführung der

Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein.

Die Funktion des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen kann von einer Person ausgeübt

werden.

Mit Beginn der Inbetriebnahme (inklusive Anlegen einer Testspannung zur Prüfung) einer elektrischen

Anlage ist diese als solche zu betrachten. Während dieser Phase kann auch der AN den

Anlagenverantwortlichen nach DIN VDE 0105-100 stellen (gemäß vertraglicher Regelung). Die Benennung

zum Anlagenverantwortlichen ist vor Arbeitsbeginn schriftlich gegenüber dem AG zu dokumentieren.

A.4.2.5. Arbeitsverantwortlicher (ALV) / Vorarbeiter

Der Arbeitsverantwortliche / Vorarbeiter ist eine Person, die benannt ist und die die unmittelbare

Verantwortung für die Durchführung der Arbeit trägt. Werden keine Arbeiten an, mit oder in der Nähe der

elektrischen Anlage durchgeführt, so ist ein Vorarbeiter zu benennen.

Für die Durchführung von Arbeiten an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage ist ein

Arbeitsverantwortlicher zu benennen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle einschlägigen

Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und die betrieblichen Anweisungen bei der Durchführung

der Arbeiten eingehalten werden. Der Arbeitsverantwortliche wird vom Anlagenverantwortlichen in die

besonderen Gefahren der Anlage eingewiesen, danach ist er für die Arbeitssicherheit an der Arbeitsstelle

verantwortlich. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit der Arbeitsverantwortlichen stattfinden.

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Die Tätigkeit der Arbeitsverantwortlichen / Vorarbeiter erfordert:

Kenntnisse über die übertragenen Arbeiten und Erfahrungen mit der Durchführung solcher Arbeiten,

Kenntnisse der für die Durchführung der übertragenen Arbeiten anzuwendenden Vorschriften und

Normen,

Kenntnisse über die Inhalte der jeweiligen Arbeitsprozessbeschreibungen, Gefährdungsbeurteilungen

und Betriebsanweisungen, etc.,

Fähigkeiten zum Erkennen, der mit den übertragenen bzw. geplanten Arbeiten verbundenen Gefahren.

In der Regel sind Arbeitsverantwortliche Elektrofachkräfte. Jedoch können auch „Elektrotechnisch

unterwiesene Personen“ die Funktion eines Arbeitsverantwortlichen übernehmen (siehe DIN VDE 0105-

100). Das zuvor genannte Vorgehen ist mit dem AG abzustimmen.

Jeder AN hat mindestens eine Person schriftlich gegenüber dem AG bekanntzugeben, die benannt ist, die

unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen.

A.4.2.6. Beauftragte Personen für Arbeitssicherheit

Der AN und dessen Nachunternehmer haben für jedes Gewerk gegenüber dem AG min. eine Person als

Beauftragte Person für Arbeitssicherheit schriftlich zu benennen, die für die Überwachung der Umsetzung

und Einhaltung des Arbeitsschutzes und Regelungen aus dieser SHE-Richtlinie zuständig ist.

Die beauftragte Person für Arbeitssicherheit des AN hat regelmäßige Baustellenbegehungen durchzuführen

und die Ergebnisse der Begehung zu dokumentieren. Ein Protokoll oder Bericht mit den Ergebnissen der

Begehung ist dem Projektleiter des AG‘s, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder / und dem SHE-

Beauftragten des AG und dem zuständigen SiGeKo innerhalb von zwei Werktagen zuzusenden.

Gravierende SHE-Mängel sind vorab an das MOC der TenneT telefonisch zu melden (siehe auch die Punkte

A.9.1, A.9.2, Anhang A VI und Anhang A VII).

Weiterhin hat sich die beauftragte Person für Arbeitssicherheit mit den SiGeKo’s und Fachkräften für

Arbeitssicherheit des AG’s oder des AN’s abzustimmen.

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A.4.2.7. Zuständige Person für Brandschutz

Für die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist auf Baustellen und Anlagen eine

Person schriftlich zu bestellen, die folgende Aufgaben wahrnimmt:

Überwachung der Arbeiten hinsichtlich Einhaltung der allgemeinen Brandschutzbestimmungen.

Regelmäßige Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand und

Vollzähligkeit.

Veranlassung von regelmäßigen Überprüfungen der Brandschutzeinrichtungen.

Genehmigung von feuergefährlichen Arbeiten in Abstimmung mit dem Baustellenleiter.

Kontrolle der Flucht- und Rettungspläne auf ordnungsgemäße Ausführung und Aushang.

Ausarbeitung von Alarm- und Notfallplänen.

Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.

Die zuständige Person für Brandschutz bedarf mindestens eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten

oder gleichwertig. Die Funktion kann auch der Baustellenleiter wahrnehmen. Die beauftragte Person für

Brandschutz hat regelmäßige Begehungen (mindestens monatlich) auszuführen und diese zu protokollieren.

Die Protokolle sind dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG’s spätestens zwei

Werktage nach den jeweiligen Begehungen zur Verfügung zu stellen.

A.4.2.8. Beauftragte Person für Umweltschutz

Der AN hat eine Person gegenüber dem AG schriftlich zu benennen, die für alle umwelt- und

naturschutzrechtlichen Belange zuständig ist. Insbesondere für die Arbeiten im Bereich des Nationalparks

Wattenmeer ist es erforderlich, bereits in der Planungsphase einen Ansprechpartner verbindlich zu diesem

frühen Zeitpunkt zu benennen. Die beauftragte Person kann unter anderem zuständig für die

Behördenkontakte sein. Sie muss aus diesem Grunde der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig

sein. Alle Behördenkontakte sind zuvor mit der Projektleitung des AG‘s abzustimmen. Die benannte Person

darf nicht zugleich die Funktion des Bauleiters ausüben.

Die beauftragte Person für Umweltschutz hat regelmäßige Begehungen auszuführen und diese zu

protokollieren. Die Protokolle sind dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG’s

spätestens zwei Werktage nach den jeweiligen Begehungen zur Verfügung zu stellen.

Gegenüber den Nationalparkverwaltungen besteht Auskunftspflicht.

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A.4.2.9. Ersthelfer

Alle auf TenneT Baustellen und in Anlagen eingesetzte Personen müssen Grundkenntnisse in Erster-Hilfe

besitzen.

Mindestens 10 Prozent des eingesetzten Personals (eines jeden AN) auf Baustellen oder in Anlagen der

TenneT muss über einen national anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgang über min. 9 Stunden (Grundkurs)

verfügen. Auf Baustellen/Baustellenabschnitten oder in Anlagen auf denen 10 oder weniger Beschäftigte

gleichzeitig beschäftigt sind, müssen mindesten 2 Beschäftigte einen aktuellen Erste-Hilfe-Lehrgang

nachweisen können.

Auf Baustellen die mit Defibrillatoren ausgestattet sind, müssen die Ersthelfer zusätzlich eine Schulung im

Umgang mit dem Defibrillator nachweisen.

Eine Nachschulung des Erste-Hilfe-Trainings ist gemäß gesetzlicher Mindestanforderungen alle 2 Jahre mit

8 Stunden durchzuführen.

A.4.2.10. Betriebssanitäter

Auf Baustellen, ggf. auch auf zusammenhängenden Baufeldern unterschiedlicher Auftraggeber

(beispielsweise TOG & TTG) mit mehr als 50 Beschäftigten, unabhängig davon wie viel einzelnen

Arbeitgebern sie zuzuordnen sind, muss ein Betriebssanitäter vom AN zur Verfügung gestellt werden.

Sollten unterschiedliche AG’s für die zusammenhängenden Baufelder zuständig sein, müssen die

Projektleiter bzw. die verantwortliche Person der TenneT der Einzelprojekte eine Einigung über die

Verantwortung und die Finanzierung mit den Auftragnehmern herbeiführen. Neben dem Betriebssanitäter ist

auf Baufeldern (auch zusammenhängende Baufelder) mit mehr als 50 Beschäftigten jeweils auch ein AED /

Defibrillator vom AN vorzuhalten.

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A.4.2.11. Übersicht der vom AN zu benennenden Personen / zuständige Institutionen

Vom AN sind mindestens folgende Personen inkl. Ausbildungsnachweise, soweit erforderlich, spätestens

4 Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit dem AG bekanntzugeben:

Baustellenleiter (A.4.2.2)

Beauftragte Person für Arbeitssicherheit (A.4.2.6)

Zuständige Person für Brandschutz (A.4.2.7)

Beauftragte Person für Umweltschutz (A.4.2.8).

Im gegenseitigen Einverständnis mit dem AG wird benannt:

Projektleiter und Stellvertreter (A.4.2.1)

Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (siehe Punkt A.4.2.3).

Zusätzlich für den Offshore-Bereich:

Verantwortliche Person oder Abteilung für Wetterbedingungen (siehe B.4)

Offshore Installation Manager (OIM-Plattform) (siehe Punkt B.2.1)

Personen des AN, denen Pflichten beispielsweise aus der SeeAnlV oder Genehmigungsbescheiden

schriftlich übertragen wurden.

Alle benannten Personen sind vom Projektleiter des AG‘s an die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiter zu

melden. Der AN meldet jede Änderung der Verantwortlichkeit z.B. Vertretungsregelung etc. unverzüglich

dem AG.

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A.5 Verantwortlichkeiten

A.5.1. Allgemein

Unberührt von dieser TenneT SHE-Richtlinie besteht die Pflicht, im Rahmen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes alle arbeitsschutzrelevanten Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungs-

vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln

umfassend zu beachten und einzuhalten. Die Vorgesetzten bzw. verantwortlichen Personen müssen darüber

hinaus auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

vor Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen.

Notwendige Änderungen im abgestimmten bzw. geplanten Arbeitsablauf und an Arbeitsverfahren sind dem

Projektleiter des AG‘s und des AN‘s, der OIM / GSM / NOM sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit des

AG‘s bzw. dem SHE-Beauftragten des AG‘s und des AN‘s unverzüglich mitzuteilen und ggf. zusammen mit

dem Baustellenleiter, dem Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) und dem

SiGeKo abzustimmen. Die Änderungen der Arbeits- und Verfahrensabläufe müssen in den

Gefährdungsbeurteilungen erneut bewertet werden.

A.5.2. Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem AN

Der AG muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die von ihm beauftragten AN für die

Durchführung der Arbeiten geeignet sind, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit

während ihrer Tätigkeit durch ihren Arbeitgeber angemessene Anweisungen sowie die gesetzlich

vorgeschriebenen Unterweisungen erhalten haben. und die Einhaltung der TenneT SHE-Richtlinie durch alle

Beteiligten gewährleistet ist (Beispiel: NAN, Formblatt ASG1, siehe Anhang V dieser TenneT SHE-

Richtlinie). Auf Verlangen des AG’s ist der AN verpflichtet, entsprechende Unterlagen, Nachweise oder

Zertifikate dem AG zur Verfügung zu stellen. Der AG ist berechtigt, die Zertifikate und Nachweise zur

Qualifikation einzelner Mitarbeiter stichprobenartig zu überprüfen. Der AG hat alle SHE-relevanten

Festlegungen (z. B. SHE-Richtlinie, NAN, etc.) an die AN weiterzuleiten. Der AG wird dem AN die Person,

die als Sicherheitsfachkraft im Projekt des AG‘s fungiert, binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw.

unverzüglich nach jedem Wechsel mitteilen. Bei der Erteilung von Aufträgen hat der AG den AN bei der

Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren von bestehenden Anlagen zu

unterstützen.

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Bei im Betrieb befindlichen Anlagen der TenneT müssen dem AN für seine Tätigkeit relevante Erkenntnisse

über anagenbezogenen Gefahren vor Arbeitsaufnahme mitgeteilt werden.

Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Hinweise in Bezug auf:

die Tätigkeit des AN im Zusammenhang mit Betriebsabläufen und Arbeitsverfahren

Lage der Installationen, Anlagen und Geräte an denen der AN die Tätigkeit verrichten soll

vorhandene Gefährdungsbeurteilungen

Betriebsanweisungen für Anlagen und Betriebsmittel der TenneT

zu benutzende persönliche Schutzausrüstungen in den Anlagen

Flucht- und Rettungswege

Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Ge- und Verbotsregelungen.

A.5.3. Weitergabe von Arbeiten / Einsatz von Subunternehmer

Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des AG‘s an Nachunternehmer weitervergeben werden. Der

AN ist bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmen insbesondere seiner Auswahl- und

Abstimmungspflicht entsprechend §§ 7 und 8 ArbSchG sowie §§ 6 und 7 der DGUV Vorschrift 1

"Grundsätze der Prävention" () nachzukommen.

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A.5.4. AN und ihre Subunternehmer

Der AN hat, bezogen auf das jeweilige Land der Fertigung bzw. Leistungserbringung, sämtliche

einschlägigen und anwendbaren arbeitsrechtlichen und hierauf bezogene öffentlich-rechtlichen und

sozialrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, einschließlich etwaig geltender Tarifverträge oder

Betriebsvereinbarungen, die Regeln in Bezug auf den Einsatz, die Gesundheit, die Sicherheit und das

Wohlergehen der jeweiligen Mitarbeiter sowie der Gewährung ihrer sämtlichen Rechte. Soweit der AN auf

dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausländische Mitarbeiter beschäftigt, müssen diese rechtmäßig

in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein, sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig

aufhalten und berechtigt sein, von dem AN in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt zu werden. In den

Bereichen, in denen die deutsche bzw. europäischen Arbeitsschutzgesetzgebung und berufsgenossen-

schaftliche Vorschriften keine Geltung finden (z. B. auf Schiffen unter ausländischer Flagge), müssen SHE-

Pläne inkl. Gefährdungsbeurteilungen vorgelegt werden, die mindestens die Schutzziele von internationalen

SHE-Standards und -Regelungen und dieser TenneT SHE-Richtlinie erfüllen.

Bei Übertrag der Pflichten als verantwortlichen Dritten an den AN gemäß § 4 Baustellenverordnung, obliegt

dem AN die primäre Pflicht für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG (inkl. der

Verkehrssicherungspflichten). Der AN und sein Nachunternehmer haben den fachlichen und

disziplinarischen Vorgesetzten sowie sonstigen Personen mit Leitungsfunktionen die Aufgaben und Pflichten

hinsichtlich Arbeits- Umwelt- und Gesundheitsschutz schriftlich zu übertragen.

Bei Übertrag von Pflichten aus der SeeAnlV und Genehmigungsbescheiden an den AN, hat dieser eine

geeignete Organisation zur Erfüllung dieser Pflichten zu schaffen. Konkrete Aufgaben sind an geeignete

Mitarbeiter und Auftragnehmer schriftlich zu übertragen. Die Mitarbeiter und Auftragnehmer sind dem AG

rechtzeitig zu benennen (siehe A.4.1 bis A.4.2.9).

Jeder AN muss sicherstellen, dass seine von ihm beauftragten Subunternehmer und deren Beschäftigte für

die auszuübenden Tätigkeiten geeignet und befähigt sind (fachlich und arbeitsmedizinisch) sowie die

erforderlichen Unterweisungen und Trainings absolviert haben. Bei Arbeiten mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial ist qualifiziertes Personal mit entsprechender, mehrjähriger Berufserfahrung

einzusetzen. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht an Arbeiten mit hohem Gefahrenpotential beteiligt

werden. Die entsprechenden Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten bzw. auf Anfrage dem AG

kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Die Unterweisungen, Trainings und Schulungen sind in einem

sogenannten Sicherheitspass einzutragen, der von jedem Mitarbeiter immer mitzuführen ist (z. B.

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Sicherheitspass des Wirtschaftsverband Erdöl Erdgasgewinnung e.V. – WEG).

Der AN ist verpflichtet, sich vor der Aufnahme möglicherweise gefährdender Arbeiten mit dem

Arbeitsverantwortlichen oder Vorarbeiter in Verbindung zu setzen, um geeignete Schutzmaßnahmen

abzustimmen. Der Arbeitsverantwortlichen bzw. Vorarbeiter hat dabei den Projektleitern des AG, der AN, die

Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die SHE-Beauftragten des AG, den SiGeKo, sowie den Koordinator

gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) und ggf. den OIM / GSM / NOM einzubinden.

Diese Regelung entbindet den AN weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von

seiner Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen Unternehmen

unmittelbar abzustimmen.

Der AN ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt zu schützen und

Schäden und Belästigungen von Personen und Sachen durch Verschmutzung, Reststoffe, Lärm und

sonstige Emissionen im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen zu vermeiden; die diesbezüglichen

gesetzlich zulässigen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass

seine auf der Baustelle tätigen verantwortlichen Personen / Aufsichtführenden einschließlich seiner

Nachunternehmer Kenntnis über den SiGe-Plan, die TenneT SHE-Richtlinie sowie die einschlägigen

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.

Der AN verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungsbeurteilungen

durchzuführen und mit den beteiligten Unternehmen aufeinander abzustimmen und dem SiGeKo zur

Kommentierung vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die

örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene oder

andere gefährliche Arbeitsplätze gemäß Baustellenverordnung Anhang II sowie alle Verkehrswege, Gerüste,

für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der AN Mängel fest, sind diese

unverzüglich dem Verantwortlichen vor Ort zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken.

Alle Vorgaben und Festlegungen dieser SHE-Richtlinie gelten auch für die Nachunternehmer der AN. Der

AN ist verpflichtet, seine Nachunternehmer ausreichend über alle SHE-Regelungen und -Anforderungen

gemäß dieser TenneT SHE-Richtlinie zu informieren und hat deren Umsetzung sicherzustellen. Auf die

Verpflichtung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen durch die AN und ihrer Nachunternehmer nach

Arbeitsschutzgesetz wird verwiesen. Jeder AN muss seine Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen

Anforderungen und den Vorgaben dieser SHE-Richtlinie unterweisen.

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A.5.5. Verkehrssicherungspflichten des AN

Der AN ist hinsichtlich aller von ihm eröffneten Gefahrenquellen im Rahmen der von ihm zu erbringenden

Leistungen allein verkehrssicherungspflichtig. Davon unberührt hat jeder AN seine allgemeinen

Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Personen für die Überwachung und Einhaltung

der Verkehrssicherungspflichten sind zu stellen.

Die Pflichten des AN zur Verkehrssicherung umfassen insbesondere (die Auflistung ist beispielhaft und nicht

als abschließend zu betrachten), dass er:

ständig angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Personen und Eigentum auf der und in der Nähe

der jeweiligen Baustelle, insbesondere durch Vorbereitungshandlungen, Absicherungs- und

Markierungsarbeiten gewährleistet.

sämtliche geltende Sicherheitsbestimmungen einhält.

für die notwendigen Absperrungen, Umzäunungen, Beleuchtungen der Baustellen sorgt.

Behelfsmaßnahmen (Schutzeinrichtungen) schafft, die angesichts der Arbeiten notwendig sein

könnten, um die Benutzung, den Schutz der Öffentlichkeit und der angrenzenden Anwohner und

Eigentümer sicherzustellen.

sämtliche Verkehrssicherungspflichten mit Schiffen während der Offshore-Kabelverlegung und der

Plattforminstallation sicherstellt.

Flucht- und Rettungswege zu kennzeichnen und frei zu halten hat. Flucht- und Rettungspläne sind an

geeigneten Stellen auszuhängen.

sicherstellt, dass die Notfalleinrichtungen (Brandschutz-, Erste-Hilfe- und Rettungsmittel) ausreichend

vorhanden, funktionsfähig und jederzeit zugänglich sind.

die relevanten Brandschutzvorschriften und die Maßnahmen und Bestimmungen des vorbeugenden

Brandschutzes der Bundesrepublik Deutschland bzw. die vergleichbaren Schutzziele derer auf

Schiffen unter ausländischer Flagge einhält , dass die Erste-Hilfe-Ausstattung, Feuerlöscher und

andere Sicherheitsausstattungen in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben geprüft und in

ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Das gesamte Personal muss zu jeder Zeit freien Zugang zu

allen sicherheitsrelevanten Notfallausrüstungen und Rettungsmittel haben.

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sicherstellt, dass vor Ort immer eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern oder Betriebssanitätern und

ausreichend ausgebildetes Personal zur Bedienung der Brandschutzeinrichtungen sowie

Rettungsmitteln anwesend sind.

jederzeit eine funktionierende Rettungskette gewährleistet.

sämtliche erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einholt und diese dem AG

unaufgefordert vorlegt.

die Verkehrssicherungsmaßnahmen für die deutschen Gewässer entsprechend den Forderungen der

Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge leistet.

Im Bereich von TenneT Umspannwerken folgende Arten von Bauzäunen verwendet:

1) Bauzaun „innerhalb UW“: Der Bauzaun soll im Rahmen von Bauarbeiten und sonstigen nicht

elektrotechnischen Arbeiten im Umspannwerk eine zusätzliche Absicherung gegen

unbeabsichtigtes Unterschreiten der Schutzabstände gemäß VDE 0105-100 an unter Spannung

stehenden Anlagenteilen durch Personen bieten.

o Höhe mind. 1.800 mm.

o Keine Forderung an Maschenweite und Unterkriechschutz.

o Standfeste und ebene Aufstellung (schwerer Stand-Fuß).

o Falls Tore vorhanden sind, sind diese mit geeigneten Mitteln gegen Öffnen durch Unbefugte

zu schützen (z. B. Kette mit Vorhängeschloss).

o Beide Enden sind mit der Erdungsanlage elektrisch leitfähig zu verbinden.

o Die einzelnen Bauzaun-Felder sind über stabile Schellenverbindungen (unten und oben)

miteinander zu verschrauben.

o Zwischendurch, ca. alle 30 m, erfolgt eine zusätzliche Anbindung der

Verkehrssicherungsmaßnahmen an die Erdungsanlage (abhängig von örtlichen

Verhältnissen).

o Bei einem Tor im Bauzaun (z. B. bewegliches Bauzaun-Feld) ist eine durchgängige

Erdungsverbindung zwischen den festen Bauzaun-Feldern und Tor herzustellen (z. B.

flexible und leitfähige Verbindung, Querschnitt mind. 10 mm²).

o Es ist bereits das erste aufgestellte Bauzaun-Feld zu erden. An dieses geerdete Bauzaun-

Feld werden, wie oben angegeben, jeweils die entsprechenden weiteren Felder angebaut.

Es ist wegen z. T. hoher Beeinflussungsspannungen nicht gestattet, zunächst den Bauzaun

komplett oder partiell aufzustellen und erst dann die Erdung durchzuführen.

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2) Bei Einsatz des Bauzaunes als vorübergehender Ersatz eines Anlagenzaunes muss den

Forderungen der Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge geleistet werden. Unabhängig davon

müssen die Forderungen der VDE 0101 „Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1

kV“ erfüllt werden.

Die Ausführung ist analog zur Variante „innerhalb UW“, zusätzlich aber:

o Maschenweite max. 50 mm (ggf. geeigneten Maschendraht innen am Bauzaun befestigen).

o Unterkriechschutz erforderlich (Unterkante Bauzaun über Erdboden max. 50 mm).

o Warnzeichen „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ an jedem vierten Bauzaun-

Feld.

A.5.6. Vorgesetzte

Alle Vorgesetzten haben die ihnen übertragenen Unternehmerpflichten hinsichtlich Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz gemäß der in Deutschland gültigen Arbeitsschutzgesetze und

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften umzusetzen sowie die Maßnahmen aus den

Gefährdungsbeurteilungen auf ihre Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen.

Grundpflichten des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung

der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat

die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten

anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

anzustreben. Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung

der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die

erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls

bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die

Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

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Dabei sind u. a. folgende Grundsätze zu beachten:

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden

und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.

Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige

gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,

soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu organisatorischen und technischen Maßnahmen

anzuwenden.

Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

A.5.7. Rechte & Pflichten der Mitarbeiter / STOP Signal

Jeder Mitarbeiter ist zum sicherheitsbewussten Arbeiten verpflichtet und hat:

Auf Sicherheit und die eigene Gesundheit während der Arbeit zu achten.

Auf die Sicherheit anderer Kollegen zu achten und ggf. auf Unsicherheiten hinzuweisen.

Arbeiten nicht durchzuführen, für die er nicht qualifiziert ist.

Arbeitsanweisungen zu befolgen und richtig umsetzen.

Betriebsanweisungen zu befolgen.

Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß

zu benutzen und vor Inbetriebnahme auf offenkundige Mängel zu prüfen. Er hat festgestellte Mängel

dem Arbeitsverantwortlichen sofort mitzuteilen und auf Verbesserungen hinzuweisen.

Arbeitsunfälle, mögliche Gefahren und Defekte sofort dem Arbeitsverantwortlichen zu melden.

Erste-Hilfe zu leisten,

wenn die Gesundheit anderer Personen in Gefahr ist (Notruf absetzen, Unfallstelle absichern,

Betreuung des Verletzten bis zum Eintreffen professioneller Hilfe).

Bei unsicheren Zuständen und Arbeitsweisen hat JEDER Mitarbeiter gemäß Arbeitsschutzgesetz § 16, das

Recht und die Pflicht, die verantwortliche Person auf die Einhaltung der geltenden SHE-Regeln hinzuweisen.

Er hat jederzeit das Recht, einen sicheren Gesamtzustand in der Arbeitsumgebung einzufordern. Kommt der

Arbeitsverantwortliche bzw. Vorarbeiter den Aufforderungen nicht nach, hat der Mitarbeiter diesen Zustand

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über den Baustellenleiter / Anlagenverantwortlichen / Vorarbeiter / OIM / GSM / NOM und seinen

disziplinarischen sowie fachlichen Vorgesetzten zu eskalieren. Der Zustand ist vom Mitarbeiter oder dessen

Vorgesetzten dem MOC telefonisch zu melden und in einem Ereignisbericht zu dokumentieren.

Jeder Mitarbeiter hat das Recht, bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben (Gefahr im Verzug), die

unmittelbar betroffenen Arbeiten durch ein situationsabhängiges STOP-Signal zu unterbrechen. Ein STOP-

Signal kann nur nach Neubewertung der Arbeitssituation durch den Verantwortlichen aufgehoben werden.

Wird keine ausreichende Maßnahme zur Herstellung des arbeitssicheren Gesamtzustands getroffen, ist der

Vorfall wie oben beschrieben zu eskalieren. Mitarbeiter, die einen solchen STOP veranlassten, dürfen

keinen Repressalien ausgesetzt werden. TenneT begrüßt engagiertes Handeln im Sinne der

Arbeitssicherheit von allen Mitarbeitern.

Die beschriebene Situation ist dem MOC telefonische zu melden,im Tagesbericht zu notieren und in einem

Ereignisbericht zu dokumentieren.

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A.6 Sprachregelung

Der AN trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Beschäftigten der

deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzungen erfüllt,

jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen werden können, damit Einweisungen und Anordnungen des AG

verstanden und befolgt werden können.

Für den Offshore-Bereich gilt: Ist die Baustellenleitung und das dort eingesetzte Personal überwiegend

anderssprachig, kann die Kommunikation auch in Englisch erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass alle

Mitarbeiter mit den Kommandos in englischer Sprache vertraut sind und diese eindeutig verstehen können.

Erfolgt die Kommunikation in Englisch muss eine entsprechende Information vor Ort in den Notfallplänen

vorhanden sein und alle relevanten Dokumente, Pläne etc. auch in englischer Sprache verfügbar /

ausgehängt sein. Ferner ist in solchen Fällen vor Aufnahme der Arbeiten der AG zu informieren.

Alle behörden- und SHE-relevanten Dokumente müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Für den

Offshore-Bereich sind diese ggf. auch in englischer Sprache zu erstellen.

Sprachregelungen mit dem AG sind darüber hinaus im Projektvertrag geregelt.

A.7 Arbeitszeit

Die Bestimmungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind einzuhalten. Die max. tägliche

Arbeitszeit ohne Pausen und Ruhezeiten beträgt 10 Stunden. Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung

der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angemeldet werden und

bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der TenneT. Besondere örtliche Bestimmungen aus den

Genehmigungsbescheiden sind zu beachten.

Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe Punkt B.3 dieser TenneT SHE Richtlinie.

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A.8 Besucher und Zutritt zur Baustelle oder zu Betriebsstätten

Für Besichtigungen und Führungen ist rechtzeitig das Einverständnis der Baustellenleitung bzw. dem

Anlagenverantwortlichen einzuholen. Alle Personen müssen sich vor dem Zutritt zur Baustelle oder der

Betriebsstätte bei dem Verantwortlichen anmelden.

Vor dem Betreten der Baustelle hat für alle Personen eine dokumentierte Sicherheitseinweisung für die

Baustelle zu erfolgen. Eine analoge Regelung ist für die Betriebsstätten einzuhalten.

Im Offshore-Bereich sind keine Besucher zugelassen. In besonderen Fällen kann eine

Ausnahmegenehmigung beantragt werden - siehe hierzu auch Punkt B.5 und Anhang B II.

A.9 Berichterstattung

A.9.1. Meldungen und Untersuchungen von Unfällen, Vorfällen und

Beinahe-Unfällen

Für alle Personen die in TenneT Projekten sowie Betriebsbereichen und Verwaltungsgebäuden auf dem

Weg zu bzw. von einer der genannten Betriebsstätten (Dienstwegeunfall oder Wegeunfall) oder auf der

Baustelle im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall) einen Unfall oder einen Beinahe-Unfall

erleiden, sind nach Sicherstellung der Rettungskette und Durchführung der Rettungsmaßnahmen

unverzüglich das Marine Operation Center (MOC) der TenneT und der jeweilige Vorgesetzte telefonisch zu

benachrichtigen. Ferner sind alle unsicheren Zustände und Vorfälle, die Umweltschäden zur Folge haben,

einschließlich Unfälle mit Schiffen und Fahrzeugen, dem MOC umgehend telefonisch zu melden. Die

Meldung der Ereignisse mit Schilderung des Hergangs, der Ursache und der Maßnahmenfestlegung ist

schriftlich im Ereignisbericht der TenneT zu dokumentieren, dem MOC der TenneT und dem jeweiligen

Vorgesetzten unmittelbar nach interner Abstimmung zuzusenden (Ereignisbericht siehe Anhang A VI dieser

SHE Richtlinie). Nach Abstimmung können die relevanten Daten auch in einer anderen Berichtsform

geliefert werden. Eine Übersicht der Meldewege und -zeiten ist unter Punkt A 9.2 zu entnehmen.

Hiervon unberührt bleiben die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und

Berufsgenossenschaften sowie die internen Regelungen der AN zur Unfallmeldung oder des

Nachunternehmers.

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A.9.1.1. Arbeitsunfälle

Ein Unfall ist eine von außen kommende, plötzliche, zeitlich begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung,

die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Das Ereignis eines Arbeitsunfalls ist

meldepflichtig. Die Schwere der Verletzung ist dabei unerheblich.

Eine genauere Beschreibung ist unter “CSS 13-014 Guideline, definitions and classifications of SHE-

incidents” zu finden (siehe Anhang A XIII dieser SHE-Richtlinie)

A.9.1.2. Unfälle mit Umweltschaden bzw. Umweltrelevanz

Dies sind Einträge von umweltgefährdenden Stoffen in Gewässer-, Luft- und / oder Böden, infolge

durchgeführter betrieblicher Tätigkeiten. Es ist nicht relevant, ob die Tätigkeiten geplant oder ungeplant

durchgeführt wurden.

A.9.1.3. Beinahe-Unfälle / Near Miss

Als Beinahe-Unfall werden kritische Situationen bezeichnet, deren Ausgang ‚noch einmal gut’ gegangen ist,

die aber durchaus ein Gefahrenpotenzial hatten. Durch die Meldung von Beinahe-Unfällen können

potenzielle Gefahrensituationen entdeckt und behoben werden. Daher sollen alle Mitarbeiter das Auftreten

kritischer Situationen dem Vorgesetzten und dem jeweiligen Projektleiter des AG‘s melden. Durch

entsprechende, dem Arbeitsumfeld angemessene Kommunikationsmethoden sind alle betroffenen

Mitarbeiter darauf aufmerksam zu machen.

Hierzu zählen auch Ereignisse, von denen potenzielle Gefahren für die Umwelt ausgehen, wie z. B. Austritt

von Transformator-Öl in die vorgesehene Auffangwanne.

Aus Beinaheunfällen abgeleitete Schutzmaßnahmen sind umgehend Vorort zu kommunizieren

(Beispielsweise in einem Toolbox-Talk).

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A.9.1.4. Unsicherer Zustand

Ein unsicherer Zustand ist eine Abweichung vom normalen Arbeitsablauf, der zu einem Beinaheunfall oder

Unfall führen kann, hervorgerufen durch unvorhergesehene Ereignisse, z. B. durch Störungen von

Betriebsmitteln oder Anlagenteilen oder auch Erkrankungen. Diese Vorfälle sind dem Verantwortlichen

unverzüglich zu melden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen weiteren oder ähnlichen Vorfall

zukünftig zu vermeiden. Die Maßnahmen sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den SHE-

Beauftragten des AG abzustimmen.

A.9.1.5. Unfall- und Ursachenuntersuchung

Um gleichartige Unfälle und Ereignisse zukünftig zu vermeiden, ist es notwendig, nach der Meldung an den

Vorgesetzen die Unfall- bzw. Ereignisursachen in einem Analysegespräch (ggf. in einer Begehung)

aufzudecken. Die hieraus erkannten, erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall-

und Gesundheitsgefahren sind unverzüglich umzusetzen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s oder der Leiter des Untersuchungsteams der TenneT stimmt

sich mit den verantwortlichen und beteiligten Personen über den erforderlichen Umfang der Unfall- und

Ursachenuntersuchung ab. Für die Durchführung der Unfall- und Ursachenuntersuchung sind die jeweiligen

internen Regelungen des AN zu beachten.

Folgende Unfälle und Ereignisse sind zwingend zu untersuchen:

Unfall mit Todesfolge / Fatality (FAT)

Unfall mit Ausfalltagen / Lost workday case (LWC)

Unfall mit dem Resultat einer eingeschränkter Arbeitsfähigkeit / Restricted work case (RWC)

Unfall der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung / Medical treatment case (MTC)

SHE- Ereignis mit hohem Gefährdungspotential (Ereignis bei dem eine Todesfolge möglich ist) /

High risk incident (HRI)

Ereignis mit Umweltschaden / Environmental incident (EI)

Folgende Unfälle und Ereignisse sind optional (auf Anfrage des AG’s) zu untersuchen:

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Unsichere Situationen / Unsafe conditions

Beinaheunfälle / Near miss (NM

Auf Verlangen des AG‘s ist eine gemeinsame Unfallanalyse durchzuführen.

Die Unfalluntersuchung ist analog der TenneT-Richtlinie „CSS14-037DE - Arbeitsablauf Unfalluntersuchung“

durchzuführen bzw. bei einem vorhandenen Arbeitsschutzmanagementsystem beim AN das entsprechend

interne Verfahren, wenn es die Ziele und Qualität der erwähnten TenneT-Richtlinie erfüllt. .

A.9.2. Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen

Die Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG

(Konverterstationen On- und Offshore sowie alle Kabelverlegungen) und in Betriebsstätten beschreibt die

Meldewege und Meldezeiten der sich im Rahmen der zu erbringenden Leistungen gemäß des

Projektvertrages ereigneten Vorkommnisse. Für Fertigungsstätten vor Hauptkomponenten (z. B.

Plattformen, HV-Kabel, HVDC-Anlagen und Transformatoren) gilt der Anhang A XI dieser SHE-Richtlinie.

Die nachfolgende Tabelle A. 1 zeigt die Meldewege und -zeiten für Vorfälle, die sich auf dem Weg zum bzw.

von einer Baustelle (Dienstwegeunfall oder Wegeunfall) oder am Leistungsort (Betriebsunfall) im Rahmen

der vereinbarten Tätigkeiten und im Zusammenhang mit TenneT Offshore Projekten ereignen.

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Tabelle A. 1: Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG

(Konverterstationen On- und Offshore sowie alle Kabelverlegungen), die sich im Rahmen der zu

erbringenden Leistungen gemäß des Projektvertrages ereignen.

Vorfall Telefonische

Info an MOC

Ereignis-

bericht

Unfalluntersuchungs

bericht

Arbeitsunfall

MTC (Medical Treatment Case /

Arbeitsunfall mit Arztbesuch), einschl.

LWC, LTI und FAT

sofort innerhalb

von 24 h

innerhalb

2 Wochen

FAC (First Aid Case / Erste Hilfe Fall /

Verbandsbucheintrag) und

Bagatellunfälle

am selben

Tag

innerhalb

von 24 h

Wege- / Dienstwegeunfalle

MTC (Medical Treatment Case /

Arbeitsunfall mit Arztbesuch), einschl.

LWC, LTI und FAT

sofort innerhalb

von 24 h

innerhalb

2 Wochen

FAC (First Aid Case / Erste Hilfe Fall /

Verbandsbucheintrag) und

Bagatellunfälle

am selben

Tag

innerhalb

von 24 h

Abkürzungen:

FAT = Fatality (Unfall mit Todesfolge)

LWC = Lost Workday Case

LTI = Lost Time Injury (Unfall mit Ausfalltagen)

MTC = Medical Treatment Case (Unfall mit ärztlicher Behandlung)

FAC = First Aid Case (Unfall mit Erste Hilfe Maßnahmen / Verbandsbucheintrag)

H = Stunde(n)

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A.9.3. Erstellen einer Unfallstatistik

Die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN denselben Schutz vor Unfällen und

Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen Mitarbeiter. Um Unfallschwerpunkte rechtzeitig zu

erkennen und gezielt negativen Entwicklungen entgegenzuwirken zu können, führt TenneT eine monatliche

Statistik mit allen SHE relevanten Vorfällen, in der auch die Vorfälle aller Auftragnehmer eingehen. Es

werden Kennzahlen wie z. B. der LTIF (= Anzahl der Unfälle mit einem Ausfall von mindestens einem

Arbeitstag bezogen auf 1 Mio. geleistete Arbeitsstunden) ermittelt, die dann mit den Kennzahlen

vergleichbarer Unternehmen gegenübergestellt, verglichen werden (Benchmark).

Zur Ermittlung dieser Kennzahlen wird eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden aller AN benötigt.

Es ist daher am Ende eines jeden Kalendermonats, jedoch spätestens bis zum fünften Werktag des

Folgemonats, vom AN eine Auflistung der auf Baustellen der TenneT geleisteten Arbeitsstunden an den

Gesamtprojektleiter bzw. Linkmanager und der SHE-Abteilung des AG zu übergeben. Die Auflistung soll die

einzelnen AN und die einzelnen Projekt-Gewerke differenzieren.

Geleistete Arbeitsstunden in Fertigungsstätten müssen nicht monatlich übermittelt werden. Hierfür gelten die

Festlegungen in Anhang A XI.

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A.9.4. SHE-Monatsbericht

Der Auftragnehmer hat der TenneT (der Projektleitung/Link Manager und der zuständigen Fachkraft für

Arbeitssicherheit) monatlich, spätestens am fünften Werktag des Folgemonats unaufgefordert einen SHE-

Statusreport zu übermitteln. Dieser SHE-Statusreport beinhaltet mindestens folgende Punkte:

Anzahl der Mitarbeiter auf der Baustelle

Geleistete Arbeitsstunden auf der Baustelle

Berechnung des LTIF (Lost Time Incident Frequency

Anzahl der Todesfälle

Anzahl der Unfälle mit Ausfallzeit

Anzahl der Unfälle mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

Anzahl der medizinischen Behandlungen

Anzahl der Erste-Hilfe-Leistungen

Anzahl der Beschädigungen an Ausrüstungen und Eigentum

Anzahl der Umweltereignisse

Anzahl der Beinaheunfälle

Anzahl der „Unsicheren Zustände“

Anzahl der SHE-Begehungen

Anzahl festgestellten Auffälligkeiten / Abweichungen

Anzahl der abgestellten Auffälligkeiten / Abweichungen

Eine Excel-Beispieltabelle ist im Anhang (Anhang XIV) dieser SHE-Richtlinie zu finden

A.9.5. Zuordnung von SHE-Ereignissen innerhalb der TenneT

Vorfälle in der Vorplanungsphase werden dem verantwortlichen Senior-Manager der Projektentwicklung

(Vorplanung) zugeordnet. Die Vorplanung ist mit dem operativen Projektstart (Baubeginn) beendet. Vorfälle

der Projekt- / Bauphase werden dem verantwortlichen Senior-Manager der „Large-Projects-Offshore“

zugeordnet. Ab Projektübergabe an den Betrieb werden alle Vorfälle dem verantwortlichen Senior-Manger

für Grid-Service-Offshore zugeordnet. Diese Verantwortlichkeit betrifft ebenfalls Vorfälle der

Projektrestabwicklung.

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A.9.6. Bautagebuch

Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form (Bautagebuch) den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die

Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Baufortschritt zu dokumentieren.

In der Bau- / Errichtungsphase sowie bei Um- und Ausbaumaßnahmen oder größeren Reparatur- und

Instandhaltungsmaßnahmen hat jeder AN ein Bautagebuch zu führen und zwar sowohl für seine eigenen

Arbeiten als auch für die seiner Subunternehmer.

Das Bautagebuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:

Anzahl und Namen der Mitarbeiter

Geleistete Arbeitsstunden

Beschreibung der Tätigkeiten

Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten, mit Freigabeverfahren (Ausgestellte Arbeitserlaubnisse

(Work-Permits) mit festgelegten Überwachungsmaßnahmen)

Anzahl der Unfälle

Anzahl der Zwischenfälle (einschl. sämtliche Umweltvorfälle)

Anzahl der Beinahe-Unfälle

Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen

Beginn und Ende der Arbeiten

Wetterbedingungen

Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und Hubschrauber

Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen

Erfassung von Besuchern des Baufeldes.

Eine geeignete Form für das Bautagebuch ist vom AN sicherzustellen. Das Bautagebuch ist dem AG bzw.

der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-

Koordinator) und dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen.

Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe auch Tagesberichte Punkt „B.9 - Tagesberichte für Arbeiten im

Offshore-Bereich“ Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich.

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A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen

A.10.1. HAZID- und HAZOP-Studien

In der Planungsphase und vor Beginn von weiteren Projektphasen und gravierenden Änderungen sind vom

AN für die einzelnen Gewerke HAZID- und HAZOP-Studien zur Identifizierung der tätigkeits- und

anlagenbezogenen Gefährdungen durchzuführen.

Bei umfangreichen Arbeiten am System in der Betriebsphase sind HAZID- und HAZOP-Studien durch den

AG durchzuführen.

Zweck dieser HAZID- und HAZOP-Studien ist, dass man die Gefahren frühzeitig erkennt und bereits vor der

Entstehung von Gefahren entsprechende Schutzmaßnahmen in die Konstruktion der Anlagen und Planung

der Arbeiten einfließen lassen kann, in dem

potentielle Gefahren identifiziert

potentielle Änderungen im Arbeitsablauf identifiziert

deren Ursache untersucht

daraus resultierende Risiken bewertet und

Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung dieser Risiken festgelegt werden.

Die Ergebnisse aus den Studien bilden somit die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilungen; sowohl

während der Bauphase als auch für die Gefährdungsbeurteilungen für die Betriebsphase.

Der AN hat diese HAZID und HAZOP in den Projektphasen zu organisieren und Lieferanten, Konstruktions-

und Baufirmen sowie den AG einzuladen und einzubeziehen!

A.10.1.1. HAZID – Hazard Identification Study

Das HAZID-Verfahren dient zur Erkennung aller signifikanten Gefährdungen im Zusammenhang mit der

jeweils betrachteten Aktivität. Das HAZID-Verfahren ist, z.B. in der EN ISO 17776:2002 geregelt (Leitfaden

für Hilfsmittel und Verfahren zur Gefahrenerkennung und Risikobeurteilung).

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A.10.1.2. HAZOP – Hazard Operational Study

Das HAZOP ist ein Verfahren der Sicherheitstechnik und dient der Untersuchung der Sicherheit von

technischen Anlagen, z.B. beschreibt der Standard IEC 61882:2001-05 „Hazard and operability studies“

detailliert die Durchführung der HAZOP.

A.10.2. Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur

Erreichung der Schutzziele

A.10.2.1. Gefährdungsbeurteilungen (GB)

Der AG, sowie alle AN und deren Nachunternehmer müssen vor ihren durchzuführenden Arbeiten

Gefährdungsbeurteilungen (GB) erstellen, in denen auch die relevanten Ergebnisse aus den HAZID- und

HAZOP-Studien einfließen müssen. Die Gefährdungsbeurteilungen (GB) sind gemäß den geltenden

gesetzlichen Anforderungen, Bestimmungen, Verordnungen, technischen Regeln (insbesondere TRBS

1111) und Standards anzufertigen, z. B. für:

alle geplanten Tätigkeiten gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG unter Berücksichtigung des

Arbeitsverfahrens und des Arbeitsumfeldes.

alle Tätigkeiten, bei denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, oder Gefahrstoffe freigesetzt werden,

gemäß § 7 GefStoffV.

alle Betriebsmittel, von denen Gefahren für die Beschäftigten ausgehen können, gemäß § 3 BetrSichV.

die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, gemäß § 3 ArbStättV.

die Gefahren durch auftretenden Lärm oder Vibrationen, gemäß § 3 LärmVibrationsArbschV.

Gefährdungsbeurteilungen (GB) sind für alle geplanten Arbeiten anzufertigen sowie zu

dokumentieren und spätestens 4 Wochen vor Beginn der planbaren Arbeiten dem jeweiligen

Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG sowie dem SiGeKo zur Feststellung der

Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich vorzulegen.

Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren (Anhang B III) und die Gefährdungsbeurteilungen (GB) in

Besprechungen näher zu erläutern (siehe auch B.9).

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Folgende Punkte müssen in den Gefährdungsbeurteilungen (GB) mindestens berücksichtigt werden:

Beschreibung der Tätigkeit und des Arbeitsumfelds.

Gefährdungen durch die ausgeübte Tätigkeit.

Gefährdungen durch die Anlagen oder Anlagenteile.

Gefährdungen durch Werkzeuge und Betriebsmittel.

Gefährdungen durch Umgebungsbedingungen (z. B. Wetter, Verkehr, Gelände, Kommunikation,

Erreichbarkeit und ggf. Gezeiten und Wellengang).

Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefahren (nach Rangfolge: technisch,

organisatorisch, persönlich).

Festlegung des Aufsichtsführenden bei Arbeiten mit hohem Gefährdungspotenzial (z. B. gefährliche

Arbeiten im Sinne der BaustellV bzw. RAB 10).

Anzahl der beteiligten Personen für die Durchführung der Arbeiten.

Verweis auf vorhandene Betriebsanweisungen und Verfahrensanweisungen.

Festlegungen der PSA für die sichere Durchführung der Arbeiten.

Verweise auf vorhandene Notfallpläne.

Beim Einsatz von Gefahrstoffen ist zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung (GB) nach GefstoffV

anzufertigen, die mindestens folgende Punkte berücksichtigen muss:

Eingesetzte Gefahrstoffe

Substitutionsprüfung

Tätigkeit und Exposition mit Gefahrstoffen

Maßnahmen zum Schutz vor Unfall-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren.

Die anzufertigende Gefährdungsbeurteilung muss das zu minimierende Gefährdungspotential vor einer

Schutzmaßnahme bewerten, eine Schutzmaßnahme eindeutig formulieren und abschließend eine erneute

Gefährdungspotentialanalyse durchführen. Zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dient die

Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung des LASI (Länderausschuss für

Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) als Grundlage.

Abbildung 5: Mustergefährdungsbeurteilung

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A.10.2.2. Betriebsanweisungen (BA)

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. BetrSichV, GefStoffV und BioStoffV) und jeweiligen DGUV

Vorschriften oder als Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen sind von allen AN und ihren

Nachunternehmern Betriebsanweisungen (BA) für die Benutzung oder Bedienung von Anlagen

Betriebsmittel sowie für den Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen anzufertigen. Die BA müssen in einer für

alle Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und die Beschäftigten sind anhand der für

die Tätigkeit relevanten BA‘s zu unterweisen. Darüber hinaus sind die Betriebsanweisungen vor Ort zur

Einsicht für alle Mitarbeiter ausgehängt bzw. ausgelegt werden (z.B. direkt an den Anlagen oder bei den

Betriebsmitteln).

Betriebsanweisungen (BA) sind anzufertigen für:

BA für Anlagen und Betriebsmittel:

Für alle Anlagen und Betriebsmittel, inkl. Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen, von denen

beim Gebrauch oder Bedienen Gefahren für die Beschäftigen ausgehen können, sind auf Basis der

Bedienungsanleitungen/Gebrauchsanweisungen Betriebsanweisungen zu erstellen

Gefahr- oder Biostoffe:

Für alle eingesetzten Gefahr- oder Biostoffe auf Basis des Sicherheitsdatenblattes oder spezifischer

Gefahren des Stoffes.

Neben der BA ist auch das Sicherheitsdatenblatt vor Ort aufzubewahren.

Arbeiten, die besondere Kenntnisse erfordern:

Arbeiten, deren sichere Durchführung besondere Kenntnisse erfordern, müssen durch Betriebsanweisungen

und / oder Arbeitsanweisungen beschrieben werden.

Schutzkleidung und PSA:

Für die Benutzung von Schutzkleidung und PSA, deren zugehörige Vorschriften und/ oder DGUV-Regeln

dies verlangen müssen BA erstellt werden.

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A.10.2.3. Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse

Alle Auftragnehmer müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn von planbaren Arbeiten eine Beschreibung

der Arbeitsverfahren (siehe auch: Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung, Anhang A IX)

über die geplanten auszuführenden Arbeiten und Tätigkeiten dem AG zur Verfügung zu stellen. Änderungen

an Arbeitsverfahren sind mit den Verantwortlichen der TenneT und des AN‘s sowie der Fachkraft für

Arbeitssicherheit des AG‘s und ggf. zusammen mit dem Baustellenleiter, dem Koordinator gemäß DGUV

Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator) und dem SiGeKo abzustimmen und müssen in die

Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Tätigkeiten einfließen.

Arbeitsbeschreibungen und Prozesse sind beispielsweise für folgende Arbeiten vorzulegen:

Installation oder Austausch von Großkomponenten und komplexen Anlagen wie

z. B. Base Frame, Top Site, Hochspannungstransformatoren, Kühlsysteme, Pumpen, Generatoren.

Verlegen von Land-, Watt- und Seekabeln sowie Kabeleinzug in die Konverteranlagen.

Arbeiten über offenem Wasser.

Inbetriebnahme von Anlagen.

Alle Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential an denen mehrere AN beteiligt sind (z. B. nach

BaustellV / Anhang II bzw. RAB 10) und bei denen große Montagehilfsmittel zum Einsatz kommen, wie

z. B. Krane, Vibrationsflug, Trencher, Jack up Bargen, Winden, Hub- und Zuggeräte, Hubbühnen,

Steiger, etc.

Für Einzelmaßnahmen wie Dacharbeiten, Betonarbeiten, Muffenmontage sowie Installation von

Kleinkomponenten für Anlagen können auch Montageanleitungen im Zusammenhang mit dem SiGe-Plan

und den Gefährdungsbeurteilungen als Arbeits- und Prozessbeschreibung gelten.

Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren zusammen mit dem AG in Besprechungen näher zu

erläutern (siehe A.10.3 SHE-Besprechungen).

Änderungen an Arbeitsverfahren und Prozessen müssen umgehend der TenneT gemeldet werden und die

Gefährdungsbeurteilungen sind in Bezug auf die Änderungen zu überarbeiten.

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Die Beschreibung der Arbeitsverfahren sind dem AG in schriftlicher Form einzureichen. Die Beschreibung ist

in einem Dokument zusammenzufassen und muss über mindestens folgende Punkte verfügen:

Bezeichnung der Arbeiten und des Einsatzortes

Anzahl der Personen mit den jeweilig erforderlichen Qualifikationen für die Durchführung der einzelnen

Tätigkeiten

Beschreibung des Arbeitsablaufs

Angaben von Arbeits- und Betriebsmitteln, wie z.B. Werkzeuge, Maschinen oder sonstigen Hilfsmitteln

Bedingungen, unter denen die Arbeiten nicht durchgeführt werden können oder dürfen

Mögliche auftretende Gefährdungen

Maßnahmen zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren gemäß Gefährdungsbeurteilung

Verweise auf vorab-durchzuführende Prüfungen

Notfallpläne

Für Arbeiten mit geringem Umfang und ohne besondere Gefährdungen (z. B. Straßenreinigung oder

Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären Baustelleneinrichtungen) kann auf die Erstellung

von Beschreibungen der Arbeitsverfahren verzichtet werden, sofern sichergestellt wird, dass keine

vorhersehbaren Gefährdungen auftreten.

A.10.2.4. Lärm / Emission

Bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitsverfahren ist darauf zu achten, dass alle Arbeiten gemäß der

LärmVibrationsArbSchV ausgeführt werden. Die Erzeugung von Lärm ist auf ein minimales Maß

herabzusetzen. Alle genutzten Geräte sind, soweit dieses möglich ist, lärmgekapselt oder lärmreduziert zu

verwenden (beispielsweise lärmgekapselte bzw. eingehauste Grundwasserpumpen oder Stromaggregate).

Alle gefahrengeneigten Tätigkeiten müssen durch das jeweilige Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit

System) freigegeben werden (siehe A.12).

Lärm- und / oder vibrationsintensive Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Durchsprache mit dem

Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlichen und / oder OIM / GSM / NOM bzw. Baustellenleiter ausgeführt

werden.

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A.10.2.5. LMRA (Last Minute Risk Assessment) / Kurzfristige Gefahrenanalyse

Die LMRA wird in Situationen genutzt, in denen eine zuvor erstellte Arbeitsprozedur mit abgestimmter

Gefährdungsbeurteilung kurzfristig überarbeitet werden muss (z.B. aufgrund veränderter Arbeits- oder

Wetterbedingungen vor Ort) oder in Situationen, in denen AN extrem kurzfristig von der TenneT beauftragt

werden müssen (kurzfristig: Arbeitsaufnahme binnen drei Werktagen). Bei kurzfristigen Beauftragungen

müssen „Standard“ Gefährdungsbeurteilungen inklusive aller bekannten Gefahren und Schutzmaßnahmen

vorliegen und durch eine LMRA ergänzt werden.

Die LMRA ist eine kurze Beurteilung, die unmittelbar vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz oder auf der

Baustelle durch Beschäftigte, die die Arbeit verrichten, durchgeführt wird. Ziel ist, dass alle (potentiellen)

Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltgefahren am Arbeitsplatz von den Beschäftigten identifiziert werden,

um Unfälle zu verhindern. Der Fokus der LMRA liegt auf den „Gefahren auf der Baustelle“ oder am

„Arbeitsplatz“.

Die LMRA kann z.B. in Form von Checklisten oder Karten erfolgen. Wenn eine LMRA anzeigt, dass

Gefahren (Risiken) bei der Durchführung der geplanten Arbeiten bestehen, so darf mit der Arbeit erst

begonnen werden, nachdem alle Gefahren (Risiken) durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden.

TenneT gibt hierbei keine Checklisten oder Karten vor. Der AN ist bei diesem System selbst in der Pflicht,

seine Dokumente aus seinem Arbeitsschutzmanagementsystem zu nutzen.

Die LMRA ist zu dokumentieren und der TenneT unmittelbar zuzuleiten.

A.10.3. SHE-Besprechungen

Vor dem Beginn von umfangreichen Arbeiten (z. B. Baustelleneröffnung, neuer Bauabschnitt, Trafomontage

oder Jack-up-Kampagnen) sind SHE-Besprechungen durchzuführen. Dem AG sind die Termine der

Besprechungen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) bekannt zu geben. Der AG behält sich die

Teilnahme an den SHE-Besprechungen vor. In den SHE-Besprechungen sollen mindestens nachfolgende

Punkte an- bzw. besprochen werden:

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A.10.3.1. Besprechungen der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren

Vor Baustelleneröffnungen der zuvor genannten umfangreichen Arbeiten sind SHE-Besprechungen

durchzuführen, in denen der Arbeitsablauf, die eingesetzten Arbeitsverfahren und die festgelegten

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren nach

Gefährdungsbeurteilungen für diese Arbeiten vorgestellt und erläutert werden. Des Weiteren sind

umweltrelevante Aspekte, die sich durch die Ausführung der Arbeiten ergeben, zu betrachten.

Die Besprechungen sind vom AN in Abstimmung mit den zuständigen Projektleitern und der Fachkraft für

Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragten des AG zu organisieren. Die Besprechungen müssen

mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden. Bei gravierenden Änderungen oder

neuen Arbeitsverfahren sind die Besprechungen in Abstimmung mit den Projektleitern zu wiederholen. Alle

SHE-Besprechungen sind zu dokumentieren und dem AG in schriftlicher Form vorzulegen.

Teilnehmerkreis: Projektverantwortliche des AG und des AN, Baustellenleiter, sowie die Fachkräfte für

Arbeitssicherheit des AG‘s und des AN‘s, SiGeKo's und SHE-Beauftragte des AG‘s. Ggf. sind weitere

Personen nach Bedarf hinzuzuziehen (beispielsweise OIM / GSM / NOM).

Zu den o.g. umfangreichen Arbeiten zählen beispielsweise:

Transport und Installation einer Plattform (Gründungsstruktur und Topside)

Bau der Konverteranlage Onshore

Kabelverlegung Onshore

Kabelverlegung Offshore (einschl. des Bereichs des Wattenmeers)

Inbetriebnahme und Testlauf der einzelnen Anlagen

Übergang von der Bauphase in den Betrieb (Wartung und Service).

Wesentliche Änderungen im Zuge der Betriebsphase, wie Umrüsten eines Transformators, Umlegen

und Neuanschluss von High-Voltage-Kabeln.

Der AN ist für die Durchführung der aufgeführten Besprechungen verantwortlich. Alle Besprechungen sind

vom AN zu protokollieren. Protokolle müssen Datum, Ort, Teilnehmer, Themen und die Ergebnisse der

Besprechungen beinhalten und dem Projektleiter sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s

spätestens eine Woche vor Beginn der auszuführenden Arbeiten vorgelegt werden.

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A.10.3.2. Einsatzplanungen / Bauvorbesprechungen

Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind organisatorische und logistische Planungen zur sicheren und

umweltfreundlichen Durchführung der Arbeiten im Rahmen einer Einsatzbesprechung festzulegen.

Teilnehmerkreis: Baustellenleiter, OIM / GSM / NOM, Projektleiter des AG und der AN, SiGeKo, sowie

weitere Personen nach Bedarf (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit und SHE-Beauftragte des AG‘s).

Bei Arbeiten im Offshore-Bereich sind vor Ort mittels Arbeitserlaubnissystem (AES) oder permit to work

(PTW) die Arbeiten für den Folgetag zu organisieren und zu dokumentieren.

A.10.3.3. Tägliche Baubesprechungen (Toolbox Talks) und Sicherheitskurzgespräche

(Safety Talks)

Während der Bauphasen sind tägliche Besprechungen über den Baustand und den Fortschritt der Arbeiten

durchzuführen. Während der Besprechung ist insbesondere auf die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und

mögliche Gefährdungen im Arbeitsumfeld sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen einzugehen. Dabei

sind auch umweltrelevante Aspekte zu betrachten. Die täglichen Baubesprechungen sind zu dokumentieren.

Im Rahmen der täglichen Toolbox Talks sind sogenannte Sicherheitskurzgespräche / Safety Talks wie im

Anhang A XII dieser SHE-Richtlinie beschrieben durchzuführen und anhand des Formblattes Safety Talks

(Anhang A XII) zu dokumentieren.

Die Durchführung der täglichen Arbeits- / Baubesprechungen ist vom Arbeitsverantwortlichen/Vorarbeiter

sicherzustellen und im Bautagebuch oder Tagesbericht zu dokumentieren.

Teilnehmerkreis Baubesprechung: Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher, Vorarbeiter, ggf. OIM / GSM /

NOM, Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV A1-Koordinator), SHE- Berater (sofern

anwesend) sowie weitere Personen nach Bedarf.

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A.11 Einsicht von Dokumenten

Zum Nachweis, dass alle Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes

bereits bei der Planung und Vorbereitung der Arbeiten berücksichtigt wurden und die Anforderungen dieser

SHE-Richtlinie erfüllt werden, sind dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s,

spätestens 4 Wochen vor Beginn der geplanten Arbeiten, folgende Dokumente vorzulegen bzw. über

das gemeinsam genutzte Dokumentationssystem einzureichen:

Gefährdungsbeurteilungen (GB) für die geplanten Tätigkeiten (siehe A.10.2.1 und B.4)

Beschreibung der geplanten Arbeitsverfahren

Vorgesehener Zeitraum (Dauer der Arbeiten, Datum und Uhrzeit) / Bauzeitenplan

Einsatzort

Art und Umfang der Arbeiten

Anzahl der einzusetzenden Personen

Arbeitserlaubnissystem (AES) bzw. Work-Permit-System

Schulungs- und Trainingsnachweise der Beschäftigten

Notfallpläne

Dokumentation der Unterweisung zur jeweiligen Baustellenordnung und TenneT SHE-Vorgaben

Dokumentation ausführender Unternehmen zur „Bestellung zum Führen von Baumaschinen“ inkl.

Nachweis über die Eignung zur Nutzung, wie z. B. Schulungen, Datum der Bestellung und Name des

Bestellers

Dokumentation der zum Einsatz kommenden Geräte und Maschinen (Geräte- / Maschinenkataster) mit

zugehörigen Prüfdaten, Kopie des Prüfdokuments und einer Bestätigung, dass die aufgeführten Geräte

/ Maschinen technisch einwandfrei sind und keine Betriebsstoffe unkontrolliert austreten.

Dokumentation der zur Anwendung kommenden Gefahrstoffe, inkl. Benennung der Mitarbeiter, die im

Umgang mit diesen Gefahrstoffen unterwiesen wurden

Dokumentation der erfolgten Vorlage beim jeweiligen Unternehmer der gesetzlich erforderlichen

Fahrerlaubnis der Mitarbeiter, die Fahrzeuge im Baufeld bzw. Anlage führen werden

Dokumentation der Namen und Kontaktdaten der beim ausführenden Unternehmen verantwortlichen

Personen im Baufeld bzw. Anlage und in der Geschäftsführung (Meldekette).

Der AG behält sich vor, die vorgelegten Dokumente stichprobenartig zu prüfen und bei berechtigten

Bedenken einzelne Maßnahmen mit den Projektleitern unter Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit /

SHE-Beauftragten des AG‘s und des AN‘s sowie ggf. dem SiGeKo neu abzustimmen.

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Bei Arbeiten, die sich aufgrund unvorhersehbarer Bedingungen erst vor Ort ergeben (Ad-hoc-Arbeiten), sind

die Gefährdungsbeurteilungen und sonstigen Dokumente vor Ort so anzupassen, dass eine sichere

Durchführung der Arbeiten gewährleistet ist und eine Verzögerung der Tätigkeiten und somit ein längerer

Aufenthalt vermieden wird. Dabei muss ausreichend Zeit zur sicheren Planung und Abstimmung der

Arbeiten mit anderen vor Ort durchgeführten Tätigkeiten gegeben sein, um eine Gefährdung des Personals

auszuschließen. Eine sogenannte LMRA (Last Minute Risk Assessment) ist durchzuführen und zu

dokumentieren (A.10.2.5).

Die Unterlagen und Daten werden vor Ort mit dem Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals: BGV

A1-Koordinator) und auf der Plattform zusätzlich mit dem OIM / GSM / NOM abgestimmt und vom

Arbeitsverantwortlichen freigegeben. Ist eine sichere Ausführung der Arbeiten nicht möglich, dürfen diese

nicht durchgeführt werden.

Die entsprechende Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem Projektleiter und der

Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s zu übergeben. Dabei ist der Hintergrund von Ad-hoc-Arbeiten mit

Begründung, warum diese nicht planbar waren, zu erläutern.

A.12 Arbeitserlaubnissystem (AES) / Work-Permit-System

Die Durchführung von gefahrengeneigten Tätigkeiten, z. B.:

Arbeiten mit Absturzgefahren

Arbeiten mit Seilzugangstechnik

Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen

Heißarbeiten

Arbeiten in Gruben und Schächten und engen Bereichen

Kranarbeiten

Arbeiten mit Gefahrstoffen

Arbeiten mit Schussapparaten,

falls notwendig, Unterwasserarbeiten

etc.

ist durch ein geeignetes Arbeitserlaubnissystem freizugeben. Für jede Baustelle / Schiff / Anlage darf es nur

ein, aufeinander abgestimmtes Arbeitserlaubnissystem geben. Das Arbeitserlaubnissystem ist im jeweiligen

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SHE-Plan oder Schutz- und Sicherheitskonzept des AN genau zu beschreiben (Ablauf, Formulare zur

Arbeitsfreigabe, zeitliche Begrenzungen, Maßnahmenkontrolle etc.).

Das Arbeitserlaubnissystem hat sicherzustellen, dass Schnittstellen mit anderen Arbeiten rechtzeitig erkannt

und die Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen aufeinander abgestimmt werden können.

Darüber hinaus werden im AES die verantwortlichen Personen dokumentiert.

Eine ausgestellte Arbeitserlaubnis darf jeweils nur eine Gültigkeit von 24 Stunden haben und ist von Hand,

gemäß den Bedingungen vor Ort und den möglicherweise täglich ändernden Arbeitsumstände, auszufüllen.

A.13 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden

Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch

arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen überwacht wird (bspw. müssen bei

Gefahrstoffen mit erbgutverändernden Inhaltsstoffen vor und nach der durchzuführenden Arbeiten

Untersuchungen durchgeführt werden).

Der Nachweis für arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen ist dem AG auf Verlangen

vorzulegen. Eine Vorlage dieser Nachweise für den Aufenthalt und der Arbeiten im Offshore Bereich sind

dem AG ungefragt vor Beginn des Aufenthalts Offshore zu übergeben bzw. zu bestätigen (Siehe bspw. B.10,

B.11, B.13, B.14 & B.1)

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A.14 Einweisungen und Unterweisungen

A.14.1. Unterweisungen

Alle Unternehmer (AG, alle AN und seine Nachunternehmer) haben ihre Mitarbeiter gemäß § 12 ArbSchG,

hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz, tätigkeitsbezogen vor

Beginn der Arbeiten zu unterweisen. Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich,

durchzuführen. Insbesondere auf Baustellen sind die Intervalle für Unterweisungen, aufgrund der sich

ständig verändernden Gefährdungen, in monatlichen Abständen durchzuführen (z. B. Kurzunterweisungen

über Vorfälle mit daraus resultierenden Maßnahmen). Ferner sind Wiederholungen und ggf. Anpassungen

der Unterweisungen nach Unfällen und Änderungen des Arbeitsverfahrens durchzuführen. Vom AN ist die

Durchführung der Unterweisungen aller eingesetzten Personen dem AG gegenüber gemäß § 8 ArbSchG

schriftlich zu bestätigen.

Die allgemeine Baustelleneinweisung ist vom Baustellenleiter und die Sicherheitsunterweisungen vom

jeweiligen Vorgesetzten, dem Arbeitsverantwortlichen oder dem SiGeKo durchzuführen. Dazu gehört auch

die Unterweisung der Mitarbeiter über Standorte der Erste-Hilfe-Rettungsmittel und Notfallpläne auf den

Baustellen, auf den eingesetzten Schiffen, Fahrzeugen und Anlagen.

Da sich die Arbeiten und Risiken mit Baustellenfortschritt verändern, ist eine erneute bzw. regelmäßige

Einweisung bzw. Unterweisung entsprechend den Gegebenheiten auf der Baustelle vorzunehmen. Es ist zu

verdeutlichen, dass das Personal selbst zur Minimierung des Risikos dieser Bereiche beitragen muss. Alle

Ein- bzw. Unterweisungen sind zu dokumentieren. Jeder Mitarbeiter hat einen Sicherheitspass oder

vergleichbar mitzuführen (z. B. Sicherheitspass des Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. –

WEG), in dem alle Ein- und Unterweisungen geführt werden.

Ein- und Unterweisungen sollen mindestens folgende Punkte abdecken:

Arbeitsmethoden und Betriebsanweisungen

Mögliche Gefahren

Sicherheits- und Schutzmaßnahmen

Rettungsmittel und deren Gebrauch

Brandschutzeinrichtungen und -mittel und deren Gebrauch

Notfallpläne

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan)

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A.14.1.1. Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen

Alle Personen, die Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen durchführen, müssen über die

einschlägigen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und betrieblichen Anweisungen durch den

direkten Vorgesetzten oder Arbeitsverantwortlichen unterwiesen werden.

A.14.1.2. Unterweisung zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

Jeder AN muss seinem Personal die erforderliche PSA für die seine Arbeiten zur Verfügung stellen. Er hat

sicherzustellen, dass das Personal den Umgang mit den verschiedenen Arbeitsschutzausrüstungen

beherrscht, in der Anwendung trainiert ist und die Arbeitsschutzausrüstung benutzt und pflegt.

Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, sind durch

geeignete praktische Übungen zu ergänzen. Für persönliche Schutzausrüstung hat der AN die nach § 3 Abs.

2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzerinformationen den Beschäftigten im Rahmen

von Unterweisungen zu vermitteln (ggf. durch praktische Übungen).

Es ist darauf zu achten, dass die eingesetzte PSA den geltenden Anforderungen und gesetzlichen

Bestimmungen betreffend Wartungen, Prüfungen und Dauer des Einsatzes eingehalten werden.

Entsprechende Nachweise sind zu führen und dem Arbeitsverantwortlichen, dem SiGeKo, dem Projektleitern

und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s auf Verlangen vorzuzeigen.

A.14.1.3. Umgang mit Gefahrstoffen

Jeder Unternehmer ist gemäß § 14 GefStoffV verpflichtet, seine Mitarbeiter im Rahmen von geplanten

Arbeiten oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe unkontrolliert

freigesetzt werden könnten, über diese Stoffe zu unterweisen. Die Unterweisung erfolgt anhand von

Betriebsanweisungen und informiert den Mitarbeiter über die spezifischen Gefahren, die bei der Ausübung

der Tätigkeit arbeitsplatzbezogen entstehen können.

Für die Entsorgung von Gefahrstoffen oder Arbeitsmaterialien, die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind, sind

die gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung und das jeweilige Abfallkonzept zu beachten.

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A.14.1.4. Laserschutz Sicherheitsunterweisung

Werden Tätigkeiten an nachrichten- und sekundärtechnischen Anlagen mit optischer

Informationsübertragung durch Lichtwellenleiter durchgeführt, so hat der Arbeitsverantwortliche

sicherzustellen, dass der Mitarbeiter, vor Beginn der Arbeiten über die möglichen Gefahren, die durch

Tätigkeiten an der Lasereinrichtung entstehen können, unterwiesen wurde.

A.14.1.5. Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen

Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und 305/2008 als Ergänzung zum Artikel 5 der 842/2006

sowie der deutschen Chemikalien Klimaschutzverordnung muss ab Juli 2009 das Personal, das SF6

(Schwefelhexafluorid) aus Hochspannungsschaltanlagen zurückgewinnt, zertifiziert sein

(Sachkundenachweis / Sachkundebescheinigung).

Werden Tätigkeiten durchgeführt, für die ein solcher Sachkundenachweis vorliegen muss, so ist das

entsprechende Zertifikat vor Beginn der Tätigkeiten zusammen mit den anderen Qualifikationsnachweisen

dem Projektleiter des AG‘s vorzulegen.

A.14.1.6. Zertifikat für Arbeiten an ortsfesten Anlagen mit Kältemitteln

Die Installation, Wartung bzw. Instandhaltung von ortsfesten Anlagen die Kältemittel nach Anhang I der F-

Gase-Verordnung (EG VO 842/2006) oder deren Gemische enthalten, dürfen nur zertifizierte Betriebe

ausführen. Das entsprechende Zertifikat ist vor Beginn der Tätigkeit zusammen mit den anderen

Qualifikationsnachweisen dem Projektleiter des AG‘s vorzulegen.

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A.14.1.7. Fachkunde für die Montage von Anschlageinrichtungen für persönliche

Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

Der Arbeitsverantwortliche für die Montage von Anschlageinrichtungen für PSAgA muss an einem Lehrgang

nach DGUV-G 312-906 (Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSA gegen

Absturz, alt BGG 906) teilgenommen haben oder vom Hersteller der Anschlageinrichtung unterwiesen sein.

Die Nachweise sind vor Beginn der Arbeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s und dem SiGeKo

zu übergeben.

Bei der Montage der Anschlageinrichtungen muss der Arbeitsverantwortliche anwesend sein.

A.15 Gefahrstoffe

Der AN versichert, dass er die GefStoffV umfassend beachtet und einhält. Dies gilt insbesondere für die

Gefahrstoffermittlung, die Gefahrstofflagerung, Substitutionsprüfung, arbeitsmedizinische Vorsorge,

Beschäftigungsbeschränkungen sowie Unterweisungen anhand einer arbeitsplatzbezogenen

Betriebsanweisung.

Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräten / Erzeugnissen, die solche beinhalten, hat der

Auftragnehmer (AN) ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 1907/2006/EG, Artikel 31

in deutscher Sprache rechtzeitig vor der Lieferung an die Bau- / Anlieferstelle in elektronischer Form zu

übermitteln. Auf Basis des EG-Sicherheitsdatenblattes und des vorgesehenen Umgangs sowie der

Umgebungsbedingungen sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Betriebsanweisungen zu

erstellen. Für alle Baustellen hat der AN vor Ort ein Gefahrstoffkataster mit Angaben zur Stoffbezeichnung

Gefährlichkeitsmerkmalen, Zusammenlagerung, Transportbestimmungen, Wassergefährdung und

Abfallentsorgung zu führen.

Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist

grundsätzlich zu vermeiden. Bei notwendigen Abweichungen hiervon ist der AG vor Lieferung an die

Baustelle / den Einsatzort schriftlich zu informieren. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind

gemeinsam abzustimmen. Der AN hat auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde alle geforderten

Informationen gemäß Gefahrstoffverordnung mitzuteilen.

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Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Möglichkeiten der Substitution von Gefahrstoffen sind vorrangig zu prüfen

Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 GefStoffV sind zu beachten

Führen eines der Rechtslage entsprechenden Gefahrstoffverzeichnisses mit Verweis auf die

zugehörigen Sicherheitsdatenblätter

Informationsermittlung zu den Stoffeigenschaften und Risiken, sowie eine Gefährdungsbeurteilung

(siehe auch A.10.2.1 und B.4)

Unterrichtung und Unterweisung der betroffenen Beschäftigten gemäß § 14 GefStoffV (siehe auch

Punkt A.14.1.3)

Aus den Gefährdungsbeurteilungen resultierende Betriebsanweisungen sind zu erstellen (siehe auch

A.10.2.2)

Der Verantwortliche vor Ort ist über Art, Menge und Lagerort des Gefahrstoffes zu informieren.

Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen

Am Arbeitsplatz sind Gefahrstoffe nur in Mengen aufzubewahren, die für den täglichen Gebrauch benötigt

werden. Nach Arbeitsende sind alle Gefahrstoffe in einem Gefahrstoffschrank, Container oder

Gefahrstofflager aufzubewahren, so dass sie die Gesundheit der Arbeitnehmer und die Umwelt nicht

gefährden können. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die

gelagerten Mengen im Baufeld sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

A.16 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Alle Unternehmer (AG, alle AN und deren Nachunternehmer) haben ihren Mitarbeitern geeignete und

geprüfte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (siehe auch B.6). Die Art und der Umfang

der PSA ist in den Gefährdungsbeurteilungen für die geplanten Arbeiten festzulegen (Punkt A.10.2.1 und

B.4).

Sicherheitsschuhe (S3 knöchelhoch), Warnweste oder Kleidung in Signalfarbe (auf Baustellen mit

Baustellenverkehr oder Kranbetrieb sowie im Offshorebereich) und Schutzhelm sind auf Baustellen, Anlagen

und im Offshore-Bereich generell zu tragen. Zuwiderhandelnde Personen können von der Baustelle bzw.

Anlagen verwiesen werden.

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Auf Baustellen und Anlagen können durch den Arbeitsverantwortlichen in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG’s PSA-freie Zonen eingerichtet werden.

Es ist sicherzustellen, dass die persönliche Schutzausrüstung entsprechend bestehender

Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß benutzt wird. Sie ist regelmäßig innerhalb

der gesetzlichen / vom Hersteller vorgesehenen Intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen

und festgestellte Mängel sind dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Vor jeder Benutzung ist durch den

Träger eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

A.16.1. Arbeitsschutzhelm

Es besteht bei allen Arbeiten generelle Helmtragepflicht. Ausnahmen können nur bei Arbeiten in

geschlossenen Räumen gemacht werden, bei denen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen

Arbeitgebers auf das Tragen eines Schutzhelms verzichtet werden kann (weitere Ausnahmen können für

PSA frei Zonen gemacht werden). Bei Arbeiten mit Gefahr des Herunterfallens oder Wegwehen des Helms

ist der Kinngurt zu verschließen. Schutzhelme sind grundsätzlich mit dem Namen des Benutzers zu

beschriften. Weiterhin sollte am Helm und / oder der Arbeits- bzw. Wetterschutzkleidung ein Firmenlogo oder

der Firmenname angebracht sein.

A.16.2. Sicherheitsschuhe

Auf allen Baustellen und sind grundsätzlich geeignete Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsstiefel zu tragen

(mindestens S3, knöchelhoch oder höherwertig).

A.16.3. Gehörschutz

Gehörschutz ist bei allen anfallenden Arbeiten grundsätzlich ab einer Lärmemission von 80 dB (A) vom

Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ab einer Lärmemissionen größer als 85 dB (A) ist der Gehörschutz

vom Arbeitnehmer spätestens zu tragen (Punkt A.17.7).

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A.16.4. Schutzbrille

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine eigene Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.

Auf TenneT-Baustellen und Anlagen sind diese vom Arbeitnehmer mitzuführen und bei Arbeiten mit

Verletzungsgefahr der Augen zu tragen (auch wenn die Arbeiten nicht selbst ausgeführt werden). Es wird

empfohlen, grundsätzlich in allen Arbeitsbereichen eine Schutzbrille zu tragen. Die Art der Schutzbrille ist

vom jeweiligen Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit festzulegen.

A.16.5. Wetterschutzkleidung

Entsprechend der Witterung ist geeignete Wetterschutzkleidung vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung

zu stellen und vom Arbeitnehmer zu tragen. Auch Selbständige, einzelne Lohnunternehmer und sonstige

unter den Punkten nicht erwähnte Auftragnehmer sind von dieser Verpflichtung betroffen.

A.16.6. PSA gegen Absturz

Sollte es nicht möglich sein, eine technische Absturzsicherung zu erstellen, muss bei Tätigkeiten mit

Absturzhöhe größer als 1 m Höhe, in Hubarbeitskörben sowie bei geplanten Tätigkeiten näher als 2 m an

einer Absturzkante und Absturzhöhe >2m geeignete PSA gegen Absturz (PSAgA) getragen werden. Bei der

Nutzung der PSAgA ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Bei allen Arbeiten in und an unseren

Anlagen sowie auf Baustellen sind in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell PSAgA zu benutzen.

Rettungsmittel, die im marinen Bereich eingesetzt werden, müssen gemäß den Anforderungen nach SOLAS

bzw. der Berufsgenossenschaft Verkehr beschaffen sein. Bei Arbeiten mit Absturzgefahren müssen die

Mitarbeiter über eine arbeitsmedizinische Eignung (G41) verfügen.

A.16.7. Warnweste

Auf allen Baustellen oder Anlagen der TenneT mit Baustellenverkehr oder Kranarbeiten sind Warnwesten

oder Kleidung mit Signalfarbe (entsprechend EN ISO 20471) zu tragen. Bei Tätigkeiten bei denen die

Warnweste eine Gefährdung darstellt, bspw. Arbeiten mit rotierenden Teilen, sind alternative

Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

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A.16.8. Atemschutz

Werden Arbeiten mit starker Rauch- und Staubentwicklung durchgeführt, sind geeignete Filtermasken gem.

jeweiliger Gefährdungsbeurteilungen zu tragen. Für die Benutzung von Umluft unabhängigen

Atemschutzgeräten (z. B. für Arbeiten in Behältern oder bei Strahl- und Beschichtungsarbeiten) und

Selbstrettern ist je nach Gerätegewicht und Atemwiderstand eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß G

26.1-3 erforderlich (siehe DGUV Regel 112-190). Für das Benutzen von Pressluftatemgeräten ist die

Teilnahme an einem Geräteträgerlehrgang vorzuweisen.

A.16.9. Arbeitshandschuhe / Schutzhandschuhe

Arbeitshandschuhe oder Schutzhandschuhe sind in geeigneter Ausführung je nach Tätigkeit zu tragen

(siehe Gefährdungsbeurteilung) z. B. für bestimmte mechanische Arbeiten, sowie beim Umgang mit

Gefahrstoffen, als auch zum Schutz vor Wettereinflüssen. Ein Handschuhplan ist vom AN auszuarbeiten, auf

der Baustelle vorzuhalten und unaufgefordert dem TenneT-Verantwortlichen und dem SHE-Koordinator des

Projekts zuzuleiten.

A.16.10. Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich

wie z. B. Überlebensanzüge und Rettungswesten sind unter Punkt B.6 beschrieben.

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A.17 Arbeitsstätten / Baustellen

A.17.1. Lage der Baustelle

Dem AN werden bei Bedarf vom AG Übersichtspläne mit Lage der Baustelle und Anbindung an das

öffentliche Straßennetz zur Verfügung gestellt. Zur Baustelle gehören, außer dem Baugrundstück, die ggf.

vom AG zur Verfügung gestellten Flächen und angrenzende Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb

beeinträchtigt werden können.

A.17.2. Baustelleneinrichtungen / Baustellenverkehr

Der AN hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom AG zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Er darf die

Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Verkehrsflächen sind besonders

gekennzeichnet. Private Fahrzeuge dürfen nur auf die hierfür vorgesehenen Parkplätze abgestellt werden.

Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau-

oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem Baustellenleiter in Abstimmung mit

dem SiGeKo (Punkt A.4.1.5) zu vereinbaren.

Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht eine grundsätzliche Einweisungspflicht. Ein

gefahrloses Rückwärtsfahren ist sicherzustellen.

Auf Bauflächen und in den Anlagen der TenneT gilt grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit gem. StVO.

Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien,

Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Der AN hat die

für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern.

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Sanitärräume, Pausen- und Umkleideräume sowie Erste Hilfe Räume (ab 50 Personen auf dem Baufeld)

sind entsprechend den baulichen Anforderungen und den Anforderungen an die Einrichtung nach § 6

Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.1

(Sanitärräume) und ASR A 4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe), sowie ASR A

5.2 (Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum

Straßenverkehr) auf den vom Auftraggeber ausgewiesenen Flächen zu errichten und zu unterhalten.

Übernachtungen auf Landbaustellen sind nicht gestattet.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind, soweit

der Vertrag nichts anderes vorsieht, nach der Räumung der Baustelle in ihren ursprünglichen Zustand zu

versetzen.

A.17.3. Stromversorgung

Gemäß DGUV Information 203-006 darf die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf

Bau- und Montagestellen nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Dies bedingt in der Regel eine

eigene Absicherung über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN < 30 mA.

A.17.4. Alkohol und Drogen

Der Konsum von Alkohol und / oder, Drogen ist auf allen Baustellen der TenneT verboten. (auch Restalkohol

wird nicht toleriert). Im Offshore-Bereich ist er auf der Plattform und auf allen Verkehrsmitteln grundsätzlich

für alle Personen ganztägig - auch während der Pausen und Erholungszeiten - verboten.

Liegt dennoch ein begründeter Verdacht vor, dass eine Person unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, so

ist unverzüglich die verantwortliche Person und der Vorgesetzte des Mitarbeiters darüber zu informieren, die

betroffene Person hat ihre Arbeit einzustellen und die Anlage / Baustelle begleitet zu verlassen. Die

Deutschen Gesetze in Bezug auf Alkohol- und / oder Drogentests muss auf den TenneT-Baustellen

unbedingt eingehalten werden. Diese Regelungen treffen auch auf Schiffe aus Flaggenstaaten zu.

Der jeweilige Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für eine sichere Heimkehr oder

Unterbringung der betroffenen Person sorgen. Die drogen- oder alkoholbedingten Auffälligkeiten sind zu

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dokumentieren. Der AG behält sich vor, Personen, die unter Alkohol oder Drogenkonsum auf der Baustelle

oder Anlagen der TenneT arbeiten, Baustellen- / Anlagenverbot zu erteilen und dieses für mindestens ein

Jahr aufrecht zu halten.

Vor erneuter Arbeitsaufnahme, z. B. am nächsten Werktag, ist ein Gespräch zu führen. Sollte wiederholt ein

begründeter Verdacht auf Einfluss von Drogen- oder Alkoholkonsum vorliegen, so ist vom AN ein

arbeitsmedizinischer Nachweis gegenüber dem AG zu erbringen, dass die Person für den vorgesehenen

Tätigkeitsbereich geeignet ist.

A.17.5. Allgemeine Verhaltensregeln

Beim Begehen von Treppen und Leitern ist immer eine Hand am Handlauf zu führen.

Es ist untersagt, sich über die Reling / das Geländer zu lehnen.

Fluchtwege und sonstige Durchgänge sind immer freizuhalten.

Arbeitsplätze, Unterkünfte und Sozialräume sind aufgeräumt und sauber zu hinterlassen.

Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten.

Es sind keine Arbeiten ohne Ein- bzw. Unterweisung durchzuführen.

Die Abfallentsorgung erfolgt ausschließlich über die vorgesehenen Behältnisse.

Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter

denen die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der

geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber

nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist. Laut Gefährdungsbeurteilung muss ggf. die Sicherung der

Leiter durch eine technische Maßnahme oder einer zweiten Person gewährleistet sein.

Überstiege / Ausstiege von Hubarbeitsbühnen sind grundsätzlich untersagt (DGUV Information 208-

019 / BGI 720 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen_2013“. In begründeten

Ausnahmesituationen ist ein Überstieg sicherer als andere Sicherungsmaßnahmen. Sollte ein

Überstieg nicht vermeidbar sein, sind die Handlungsanleitungen der Fachgruppe D-A-CH-S zu dem

Thema einzuhalten (frei im Internet erhältlich).

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Auf Schiffen nach dem Grundsatz: Eine Hand für dich, eine Hand fürs Schiff.

Auf schwimmenden Einheiten und auf Plattformen sowie auf Baustellen darf grundsätzlich nicht

gerannt werden

Meldung von unsicheren Zuständen und Vorfällen.

Nicht rückwärtsgehen

Nicht aus geöffneten Fenstern hinauslehnen

A.17.6. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene

Der AN ist verpflichtet, seine Baustellen sowie die von ihm genutzten Lager- und Arbeitsplätze sauber zu

halten. Kommt er dieser Verpflichtung, trotz Aufforderung, nicht nach, kann der AG diese Arbeiten auf

Kosten des AN durchführen oder durchführen lassen.

Restmüll und Reststoffe sind zeitnah (spätestens am Ende des Arbeitstages) ordnungsgemäß zu lagern

oder zu entsorgen.

Der AN ist verpflichtet, nach Fertigstellung seiner Tätigkeiten oder / und Leistungen die Baustelle bzw.

Anlage in einen sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

Die Mitarbeiter sind vor Arbeitsaufnahme hinsichtlich des Verhaltens bei Viruserkrankungen zu unterweisen.

Beim Umgang mit Fäkalien und Abwässern sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen auch die

Regelungen der BiostoffV zu beachten. Reinigungsarbeiten an bzw. auf Flächen, die durch Abwasser

großflächig konterminiert wurden (beispielsweise an Baustellencontainern oder Tempory Living Quarters /

TLQ’s), müssen durch eine zertifizierte Reinigungsfachfirma ausgeführt werden. Die Durchführung der

ordnungsgemäßen Reinigung ist von einem staatlich anerkannten Desinfektor zu bestätigen (durch

Nachweis einer Keimzahlbestimmung).

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A.17.7. Lärm

In Bereichen, in denen der Lärmpegel von 80 dB (A) regelmäßig überschritten wird, muss für alle Personen

(Mitarbeiter, Besucher, etc.) Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, der leicht zugänglich

aufzubewahren ist. Ab einer Lärmemission von 85 dB (A) muss dieser Bereich mit einem Warnschild

gekennzeichnet werden und es besteht die Pflicht für alle Anwesenden in diesem Bereich einen geeigneten

Gehörschutz zu tragen.

Weiterhin sind Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird,

vom Arbeitsverantwortlichen dem Bauleiter, den DGUV V1 Koordinator, dem SiGeKo und / oder der

Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s zu melden.

Die Arbeit im Lärmbereich setzt gesundheitliche Eignung voraus, die durch arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchung (nach G 20) zu belegen ist.

A.17.8. Brand- und Explosionsschutz / Heißarbeiten

Der AN ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen und technischen

Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen einzuhalten. Hierfür muss er die für seinen Arbeitsbereich

erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit dem Brandschutzverantwortlichen des AG’s

abstimmen.

Für die Durchführung der Arbeiten ist vom AN gemäß seiner Gefährdungsbeurteilung und der gültigen

Baustellenordnung ein dokumentiertes Freigabeverfahren (z.B. durch eine Heißarbeitserlaubnis) zu

installieren. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen vom Arbeitgeber unterwiesen

sein.

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A.17.8.1. Brandfall

Für den Brandfall gilt der jeweilige baustellen- oder anlagenbezogener Notfall- und Alarmplan. Nach

Alarmierung der Feuerwehr (sofern erforderlich), ist jeder Brand dem Arbeitsverantwortlichen, Projektleiter

AN / AG, SiGeKo, Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG‘s und ggf. Brandschutzbeauftragten sowie dem

MOC des AG‘s zu melden.

A.17.9. Einsatz von Maschinen, technische Arbeitsmittel und Fahrzeugen /

Betrieb oder Inbetriebnahme von Anlagen

Es dürfen nur Maschinen, technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge und Anlagen in einwandfreiem Zustand und

mit den nach Herstellerangaben sowie Betriebssicherheitsverordnung festgelegten und durchgeführten

Prüfungen betrieben bzw. benutzt werden. Ein entsprechender Nachweis über die Prüfungen und die direkt

vor Baubeginn durchgeführte Gerätewartung ist dem AG vor Transport zur Baustelle auf Verlangen

vorzulegen. Der AG behält sich vor, vor Beginn der Arbeiten eine Sichtkontrolle der eingesetzten Maschinen,

technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge oder Anlagen durchzuführen. Darüber hinaus ist dem AG ein Auftrag-

bzw. anlagenbetreffendes Gerätekataster vier Wochen vor den auszuführenden Arbeiten in schriftlicher

Form zu übermitteln und vor Ort vorzuhalten.

Maschinen, technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge und Anlagen sind entsprechend des Geräte- und

Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und

Betriebsanleitung/Bedienungsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung (Baumusterprüfung), einer CE-

Kennzeichnung zu verwenden bzw. in Betrieb zu nehmen (insbesondere gilt dies auch für

Erstinbetriebsetzungen). Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit GS-Kennzeichnung zu verwenden. Ist ein

Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der oben genannten Vorschriften durch den AN nachzuweisen.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen, technische Arbeitsmittel, Fahrzeuge und Anlagen

nur von unterwiesenen und dazu beauftragten Personen bedient werden und für die Bedienung eine

entsprechende Bedienungsanleitung und Betriebsanweisung vorliegt. Sofern eine schriftliche Beauftragung

in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig mit sich führen.

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A.17.10. Einrichtungen und Benutzung von Gerüsten

Die Errichtung und Benutzung der Gerüste hat entsprechend der Technische Regel für Betriebssicherheit

TRBS 2121; Teil 1 (Gefährdungen von Personen durch Absturz- Bereitstellung und Benutzung von

Gerüsten) und der DGUV I 201-011 (Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten,

vormals BGI 663) zu erfolgen.

A.17.11. Erdarbeiten

Vor allen Erdarbeiten sind Kabel und Rohrleitungspläne zu sichten und alle relevanten Informationen über

Gefährdungen, die vom Baugrund ausgehen können, einzuholen (z. B. Überprüfung auf vorhandene

Kampfmittel in Bombenabwurfgebieten oder Überprüfung des Altlastenkatasters). Baugruben und

Kabelgräben sind abzuböschen oder gegen hineinstürzen zu sichern und zu verbauen (z. B. entsprechend

DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten, vormals BGV C22 und DIN 4124 Baugruben und Gräben).

Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben und das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen

bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitsverantwortlichen des AG‘s.

A.17.12. Kampfmittel und Unexploded Ordnance (UXO)

Im Zuge jeglicher Baumaßnahmen, gleichgültig ob Land- oder Seebaustellen, inklusive der 12-SM-Zone und

der AWZ, ist das Risiko, dass im Boden Altlasten in Form von Kampfmitteln (UXO), wie beispielsweise nicht

detonierte Kampfmittel, Blindgänger, Patronen, Granaten, Bomben, usw. vorhanden sind, zu beachten.

Die TenneT ist sich ihrer Verantwortung als Bauherr und Auftraggeber bewusst. Sofern es notwendig ist,

beauftragt die TenneT oder ihre Generalunternehmer / Sublieferanten (je nach Vertragslage) für die

durchzuführenden Kampfmittelräummaßnahmen geeignete Fachunternehmen. Das grundsätzliche Ziel

dieser Arbeiten ist die Minimierung des (Rest-)Risikos durch Kampfmittel auf ein Niveau so niedrig, wie

vernünftigerweise praktikabel.

Für das Aufsuchen, Identifizieren und Räumen von Kampfmitteln müssen die zu beauftragenden

Fachunternehmen über die Erlaubnis gemäß §7 des Deutschen Sprengstoffgesetzes (SprengG) verfügen.

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Des Weiteren müssen sie Personal mit dem Befähigungsschein gemäß §20 SprengG nachweisen.

Grundsätzlich sind die „Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (Baufachliche Richtlinien zur wirtschaftlichen

Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes)“ des

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) in der neuesten Fassung

einzuhalten. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu begründen. Die genannte „Arbeitshilfen

Kampfmittelräumung“ sind frei im Internet erhältlich.

A.17.13. Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen

Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind gegen Hineinstürzen zu sichern.

Die Mitarbeiter sind über die vorhanden Gefahrenstellen in den arbeitstäglichen Kurzbesprechungen zu

informieren. Die Arbeiten in Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind schriftlich freizugeben.

Vor dem Einsteigen in die zuvor genannten Öffnungen ist sicherzustellen, dass ein sicherer Zugang

gewährleistet, die Rettungsmittel und Geräte inkl. trainierte Retter und eine nicht gefährliche Atmosphäre

vorhanden ist (Freimessung). Es ist darauf zu achten, dass in der zuvor zu erstellenden

Gefährdungsbeurteilung als Schutzmaßnahme z.B. min. ein Sicherungsposten und bei Arbeiten in Behältern

ein geeigneter Trenntrafo zur sicheren Stromversorgung zur Verfügung steht.

Verkehrswege und Materiallagerplätze müssen sich je nach Bodenbeschaffenheit in sicherem Abstand zu

Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen befinden.

Gefährdungen durch Sauerstoffmangel können in engen bzw. geschlossenen oder teilgeschlossenen

Bereichen ohne ausreichenden Luftaustausch vorliegen, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als

der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als

20,9 Vol.-% ist die Ursache hierfür zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase

oder Gefahrstoffe vorliegt.

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Bei Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen sind geeignete organisatorische Maßnahmen zum

Schutz der Beschäftigten zu treffen, zum Beispiel durch:

Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen

Erstellen von Betriebsanweisungen aus den Gefährdungsbeurteilungen

Schriftliche Freigabe, z. B. durch Befahr-Erlaubnisschein

Unterweisung des Personals anhand der Betriebsanweisungen

Festlegung des Aufsichtsführenden und Sicherheitspostens

Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu üben

(gem. DGUV Regel 113-004 bzw. zuvor BGR 117-1) und in der Gefährdungsbeurteilung ggf. in

Abstimmung mit der jeweils zuständigen Rettungsleitstelle festgehalten.

Dokumentation der vorhandenen Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen

Information der Beschäftigten über entsprechende Öffnungen.

Des Weiteren sind geeignete und einsatzbereite Schutz- und Rettungsausrüstungen vorzuhalten, z. B.:

Messgerät zur Ermittlung des Gehaltes an Sauerstoff und sonstigen gefährlichen Gasen in der

Umgebungsluft,

Atemschutzgeräte

Auffang- und Rettungsgurte

Rettungshubgeräte

Handlampe, explosionsgeschützt

Kranarbeiten, Lastaufnahmemittel und Hebezeuge

Dreibein / Dreibock

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A.17.14. Kranarbeiten

Krane müssen nach den Bestimmungen der DGUV-Vorschrift 52 (Krane, vormals BGV D6) und im Übrigen

nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für den

Einsatz von Krananlagen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu

erstellen.

Ergänzend zur DGUV-Vorschrift 52 gelten folgende Forderungen:

An der Einsatzstelle müssen schriftlich (Original oder Kopie) vorliegen;

Schulungsnachweis/ Befähigungsnachweis zum Kranführer (Kranführerschein),

Beauftragung des Unternehmers zum Führen des Kranes,

Eignungsuntersuchung gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungs-tätigkeiten“ ,

Prüfbuch zum Kran.

Allgemeine Verhaltensweisen bei Kranarbeiten:

Der Kranführer muss Sichtkontakt zur Last und zum Anschläger haben. Ein zusätzlicher Einweiser ist

einzusetzen, wenn der Kranführer keinen Sichtkontakt zur Last/ zum Anschläger hat. Die

Verständigung zwischen den Beteiligten (Kranführer, Anschläger, Einweiser) erfolgt durch festgelegte

Handzeichen oder Sprechfunk.

In Abstimmung mit dem Baustellenleiter / Verantwortlichen und ggf. dem SiGeKo ist ein Liftplan zu

erstellen.

Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist grundsätzlich verboten.

Alle Personen vor Ort sind über eine mögliche Gefährdung durch Kranaktivitäten zu informieren.

Die Abstände gemäß DIN VDE 0105-100 und DGUV-Vorschrift 38 (vormals BGV C22) zu unter

Spannung stehenden Teilen sind unter Berücksichtigung des Schwenkbereiches und

ausschwingenden Lasten und Seilen in jedem Fall einzuhalten.

Vor Beginn der Kranarbeiten sind die aktuellen und zu erwartenden Wetterbedingungen in den

Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Wird von der DGUV-Information 209-013 (Anschläger, vormals BGI 556) abgewichen, ist mindestens

die gleiche Sicherheit zu gewährleisten.

Grundsätzlich sind Haltleinen zu benutzen. In Abstimmung mit dem Kranführer und dem

Arbeitsverantwortlichen kann im Einzelfall auf die Verwendung verzichtet werden.

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A.17.13.1. Personentransport mit Kranen

Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:

Anmeldung für Personenbeförderungen mit einem dafür zugelassenen Personenaufnahmemittel bei

der zuständigen BG gemäß DGUV-Vorschrift 52 (vormals BGV D6) § 36.

Personenaufnahmemittel (PAM) sollten mit einer Führungsleine gegen Verdrehen und Schwingen

zusätzlich gesichert werden.

Der AN darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn

o der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung

vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen

Betriebsbedingungen vereinbar sind.

ODER

o die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen

durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

Der AN hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von Personen, die sich im

Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.

Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, die an dem Einsatz eines PAM beteiligt sind, über

die Handhabung und das zu beachtende Verhalten unterwiesen werden.

Für den Einsatz von PAM hat der AN einen Arbeitsverantwortlichen und Einweiser zu bestellen.

Von der Bestellung eines Einweisers kann abgesehen werden, wenn

o der Führer der Hebeeinrichtung jeder Zeit ausreichende Sicht auf das

Personenaufnahmemittel hat und

o der Führer der Hebeeinrichtung sich mit den im Personenaufnahmemittel befindlichen

Personen verständigen kann.

Der Arbeitsverantwortliche hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu beaufsichtigen

(ständige Anwesenheit) und dabei die Einhaltung der Betriebsanweisung und Maßnahmen aus der

Gefährdungsbeurteilung zu überwachen.

Der Führer des Hebezeuges entscheidet, entsprechend den Windverhältnissen, über den Einsatz des

Personenaufnahmemittels.

Personen im PAM müssen geeignete PSAgA tragen und diese an den entsprechenden

Anschlagpunkten im PAM befestigen.

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Weitere Maßnahmen / Forderungen ergeben sich aus DGUV-Regel 101-005 (Hochziehbare

Personenaufnahmemittel, vormals BGR 159) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2121; Teil 4

(Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen

Arbeitsmitteln) sowie den Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen.

A.17.13.2. Lastaufnahmeeinrichtungen und Hebezeuge

Damit sämtliche Lasten sicher gehoben, bewegt und wieder abgesetzt werden können, dürfen nur

unbeschädigte, geeignete und geprüfte Lastaufnahmemittel und Hebezeuge eingesetzt werden. Alle

Lastaufnahmemittel müssen dabei über eine dauerhaft angebrachte und deutlich erkennbare

Kennzeichnung verfügen.

Die konkreten Anforderungen an die Beschaffenheit, Kennzeichnungen, Prüfungen und den Betrieb von

Lastaufnahmeeinrichtungen und Hebezeugen ergeben sich aus folgenden Richtlinien, Vorschriften und

Regeln:

Maschinenrichtlinie, Anhang I, Pkt. 4

DGUV-Vorschrift 52 (Krane, vormals BGV D6)

DGUV-Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln, vormals BGR 500), Abschnitt 2.8 (Betreiben von

Arbeitsmitteln, Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb)

DGUV-Regel 101-005 (Hochziehbare Personenaufnahmemittel, vormals BGR 159)

DGUV-Regel 109-005 (Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen, vormals BGR 151 )

DGUV-Regel 109-006 (Gebrauch von Anschlag-Faserseilen, vormals BGR 152)

sowie den Bedienungsanleitungen der Hersteller.

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A.17.15. Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit

Absturzgefahren

Generell sind alle Absturzgefahren zu vermeiden und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen

Maßnahmen zu ergreifen. Der AN hat die Risiken der Mitarbeiter beim Arbeiten an bzw. auf dem Weg zu

erhöhten Arbeitsplätzen als auch die Risiken durch Wetterbedingungen und herabfallende Ausrüstung /

Arbeitsmaterialien, in Gefährdungsbeurteilungen eingehend zu berücksichtigen und geeignete

Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.

Arbeiten mit Absturzgefahren sind u. a.:

Arbeiten in der Nähe von Tank- oder sonstigen Bodenöffnungen, Luken, Einstiegen.

Arbeiten auf Treppen, Leiter, Stellage, Bühnen, Dächern etc.

Alle Arbeiten, bei denen für die ausführende Person die Gefahr eines Absturzes höher als 2,00 m

besteht.

Personen unter 18 Jahren und / oder mit weniger als 12 Monaten Berufserfahrung mit Arbeiten in der Höhe,

sollten diese Arbeiten nur dann ausführen, wenn sie von einer erfahrenen Person begleitet, mindestens aber

von dieser permanent beaufsichtigt werden.

Grundsätzlich müssen auf Arbeitsplätzen, die höher als 1,00 m liegen, neben ausreichender Tritt und

Standsicherheit, auch geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz vorhanden sein. Technische

Einrichtungen gegen Absturzgefahren haben ab 1 m Absturzhöhe grundsätzlich Vorrang vor der Anwendung

PSAgA. Wird PSAgA eingesetzt sind die Anforderungen der DGUV Regel 112-198 zu beachten und

geeignete Rettungseinrichtungen (Höhenrettungsgeräte etc.) vor Ort bereitzuhalten. Die Anwendung ist

gemäß DGUV Regel 112-199 regelmäßig zu trainieren. Die Häufigkeit der Trainings ist in der

Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

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Folgende Anforderungen sind generell mindestens zu berücksichtigen:

Auf Seitenschutz bzw. Geländern und festen Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus

arbeitstechnischen Gründen, z. B. Arbeiten an der Absturzkante, nicht möglich und stattdessen

Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze, Schutzwände vorhanden

sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf PSAgA verwendet werden.

PSAgA ist auch anzuwenden, wenn Wetterbedingungen dies zusätzlich erfordern oder wenn Arbeiten

geringen Umfangs auf Leitern durchgeführt werden oder Steigeisengänge benutzt werden.

Bei Zugängen zu erhöhten Arbeitsplätzen über Treppen, Treppenleitern, Podeste, Bühnen und

Laufstegen müssen ab 1,00 m Absturzhöhe Maßnahmen gegen Absturzgefahren getroffen werden.

Die Höhe des Handlaufs / Geländers einer Treppe oberhalb der Auftrittskante aller Stufen eines

Treppenlaufes muss 1,00 m und mindestens 1,10 m über dem Bodenbelag des Austrittspodestes

betragen. Ein Geländer besteht grundsätzlich aus einem Handlauf, Knieleiste und Fußleiste.

Jede Treppe mit mehr als 4 Stufen muss mit einem Geländer ausgerüstet sein.

Podeste, Bühnen, Leitern etc. müssen auf sicherem Grund fest aufgestellt und gesichert sein.

Anlegeleitern müssen mit einem Winkel zwischen 65 und 75 Grad zum Untergrund, fest und sicher

aufgestellt sowie auch am oberen Anlegepunkt gegen Rutschen und Kippen gesichert werden. Die

Leiter muss mindestens einen Meter über die zu erreichende Ebene hinausragen sofern keine anderen

angemessenen Haltemöglichkeiten vorhanden sind.

Bei Besteigen von Leitern und Gerüsten müssen beide Hände gebraucht werden. Das Mitführen von

Geräten oder Werkzeugen in einer der Hände ist nicht zulässig.

Bereiche unterhalb von Arbeiten in der Höhe sind gegen Betreten zu sichern und für andere Mitarbeiter

kenntlich zu machen.

Arbeiten mit Absturzgefahren sind mindestens zu zweit auszuführen und müssen zusätzlich

mindestens von einer weiteren Person begleitet werden, die sich nicht in der Höhe befindet, die die

Arbeiten permanent bewacht und jederzeit Kontakt sowohl zu den Kollegen in der Höhe als auch zum

Baustellenleiter / Arbeitsverantwortlichen hat.

Arbeiten mit Absturzgefahren sollten grundsätzlich nur bei Tageslicht ausgeführt werden. Bei

Dämmerung und / oder Dunkelheit ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und

angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Mindestens ist die umfassende und permanente

Ausleuchtung des Arbeitsbereiches sicherzustellen.

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A.17.16. Bei Arbeiten mit Absturzgefahren in das offene Wasser ist zusätzlich

folgendes zu beachten:

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gemäß BaustellV Anlage

II sowie DGUV-V1 § 8.

Darüber hinaus wird bei Arbeiten mit Absturzgefahr ins Wasser ein Sicherungsschiff eingesetzt,

insbesondere bei der Erstellung von Gerüsten sowie bei Arbeiten die von Industriekletterern durchgeführt

werden. Ein Fast-Rescue-Boot der Plattform ist kein Sicherungsschiff. Auf ein Sicherungsschiff kann

verzichtet werden, wenn die Gerüste ordnungsgemäß erstellt und freigegeben sind, Tägliche Begehungen

der Gerüste auf Beschädigungen, insbesondere nach einem Sturm, oder anderen nicht vorgesehenen

Belastungen, werden durchgeführt. Die Auswahl der PSA obliegt dem ausführenden Unternehmen und

ergibt sich folglich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein geeignetes Auftriebsmittel für eine ins Wasser

abgestürzte Person ist immer zu tragen.

Zusätzlich ist:

Mindestens ein Rettungsring griffbereit im Arbeitsbereich zu halten.

Arbeiten mit Absturzgefahren nahe oder über dem Wasser sollten grundsätzlich nur bei Tageslicht

ausgeführt werden.

Werden Arbeiten mit Absturzgefahren auf einem schwimmenden Untergrund ausgeführt, sind die

Bewegungen durch Seegang u. a. zu berücksichtigen und eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu

erstellen.

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A.17.18. Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen müssen nach den Bestimmungen der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von

Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ sowie der BG-Information 208-019 (Sicherer

Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen vormals BGI 720) und im Übrigen nach den allgemein

anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für den Einsatz von

Hubarbeitsbühnen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu erstellen.

Überstiege / Ausstiege von Hubarbeitsbühnen sind grundsätzlich untersagt (DGUV Information 208-019 / BGI

720 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen_2013“. In begründeten Ausnahmesituationen kann

ein Überstieg aus dem Arbeitskorb zugelassen werden, wenn die gleiche Sicherheitsniveau auf andere Weise

sichergestellt werden kann und andere technische Lösungen nicht umsetzbar sind. Siehe auch

Handlungsanleitungen der Fachgruppe D-A-CH-S (frei im Internet erhältlich).

Folgende Mindestanforderungen sind beim Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen zu beachten:

Bediener müssen:

körperlich und geistig geeignet, sowie mindestens 18 Jahre alt sein.

Eignungsuntersuchungen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ vorweisen.

Ausbildung / Schulung des Bedienpersonals (DGUV Grundsatz 966) nachweisen.

einen gültigen Bedienerausweises für Bediener von Hubarbeitsbühnen besitzen.

durch den Unternehmer schriftlich beauftragt sein.

die Aufstell- und Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.

darauf achten, dass die Standsicherheit der Arbeitsbühne gewährleistet ist.

bei der Aufstellung von Scherenbühnen auf unbefestigten Untergründen darauf achten, dass

vorzugsweise Scherenbühnen mit Kettenfahrwerken eingesetzt werden (wird davon abgewichen, ist

dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und zu begründen)

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Des Weiteren gilt, dass: nur Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die regelmäßig nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft

wurden.

im Hubarbeitskorb geeignete Auffangsysteme gegen Absturz bestimmungsgemäß benutzt werden.

Hubarbeitsbühnen nicht überlastet werden und die max. Belastung des Herstellers unter allen

Bedingungen einhalten werden.

Bereiche unter schwenkbaren Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen gegen unbefugten Zugang

gesichert werden.

der Standplatz auf der Arbeitsbühne nicht durch Kisten oder Tritte erhöht wird.

sich niemand über die Arbeitsbühne hinausbeugt.

dass sich im Fahrweg der Bühne keine Hindernisse, nachgebende Böden oder Bodenöffnungen

befinden

Werkzeuge und Arbeitsmaterialien gegen Absturz gesichert sind.

bei Arbeiten in der Nähe von stromführenden Leitungen / Einrichtungen folgendes beachtet wird:

Informationen und Freigebe des Netzbetreibers bzw. Eigentümers sind einzuholen.

Stromführende Leitung / Einrichtungen werden freigeschaltet (5 Sicherheitsregeln beachten).

der Sicherheitsabstand zu stromführenden Leitungen eingehalten wird (bei unbekannter Spannung

mind. 5 m)

Hubarbeitsbühne geerdet werden.

A.18 Transport von Gefahrgut, Gefahrstoffen und sonstigen Gütern

Der AN ist verantwortlich für die Verpackung, die Kennzeichnung, die Ladungssicherung, den Transport, den

Empfang, das Entladen, das Versenden, das Lagern und den Schutz sämtlicher Güter und sonstiger

Gegenstände, die für die Erfüllung seiner Leistungserbringung erforderlich sind. Er ist verantwortlich, für die

Einhaltung der Gefahrgutvorschriften (Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr).

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A.19 Arbeitssicherheit im Bereich von elektrischen Anlagen der TenneT

A.19.1. Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte

Der AN ist für die Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen und betrieblichen Regeln und Vorschriften

„Technisches Handbuch Netz“ (THN) unseres Unternehmens insbesondere das Kapitel „Netzführung und

Arbeiten im Netz“ (NAN), welches in den relevanten Teilen dem AN zur Verfügung gestellt wird, durch sein

Personal verantwortlich. Darüber hinaus sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln,

insbesondere die DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) in Verbindung mit der DIN

VDE 0105-100 – Betrieb von elektrischen Anlagen, sowie weitere elektrotechnisch relevante Regeln und

Vorschriften – zu beachten.

Das Betreten unserer elektrischen Betriebsstätte bedarf der Zustimmung durch die TenneT. Die Anlage ist

stets unter Verschluss zu halten, dies ist insbesondere bei Schlüsselübergabe an den AN zu beachten

(Formblatt der NAN – UW2).

Der eigenverantwortliche Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Anlage kann grundsätzlich nur einer

Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person (EUP) gestattet werden.

Elektrotechnische Laien darf der Zutritt nur in Begleitung von EF oder EUP gewährt werden.

Alle Personen, die Zutritt zur elektrischen Betriebsstätte haben sollen, müssen vor dem ersten Betreten in

die Verhaltensweisen und Gefahrenbereiche vor Ort eingewiesen werden (siehe Punkt A.19.2). Die

Einweisung und besonderen Festlegungen sowie die Schlüsselausgabe sind grundsätzlich zu

dokumentieren.

Beim Betreten oder Verlassen der elektrischen Anlage sind die ortsspezifischen Festlegungen zur An- und

Abmeldung bzw. zum Objektschutz einzuhalten. Zusätzlich ist die Eintragung in das Stationsbuch

vorzunehmen.

Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (z. B. Herzschrittmacher) haben dies vor Arbeitsbeginn

dem Anlagenverantwortlichen der TenneT mitzuteilen. Aus Vorsorgegründen ist für diese Personen der

Aufenthalt in Bereichen elektrischer Anlagen der TenneT grundsätzlich untersagt. Ausnahmen werden im

Einzelfall geregelt.

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A.19.2. Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen

Bei Schutz durch Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung dürfen Arbeiten, in

der Nähe unter Spannung stehender Teile von Elektrofachkräften, elektrotechnisch unterwiesenen oder

elektrotechnischen Laien durchgeführt werden. Einzelheiten sind im Abschnitt 6.4.2.4 der DIN VDE 0105-

100 geregelt.

Arbeiten an, mit oder in der Nähe von einer elektrischen Anlage mit offenen aktiven Teilen dürfen nur von

einer Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person (EUP) durchgeführt werden, wenn

die entsprechenden Schutzabstände nach Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 eingehalten, die 5

Sicherheitsregeln zur Anwendung kommen oder die Arbeiten nach DIN VDE 0105-100 Abschnitt 6.3

(Arbeiten unter Spannung) durchgeführt werden. Elektrotechnische Laien dürfen unter Einhaltung der

Schutzabstände nach Tabelle 103 DIN VDE 0105-100 Arbeiten in der Nähe einer elektrischen Anlage mit

offenen aktiven Teilen durchführen. Bei Aufsichtsführung oder Beaufsichtigung durch eine Elektrofachkraft

des Anlagenbetreibers, können die Schutzabstände nach Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 Berücksichtigung

finden. Der Arbeitsverantwortliche des AN‘s ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn vom

Anlagenverantwortlichen der TenneT in seinen Arbeitsbereich einweisen und auf besondere Gefahren

aufmerksam machen zu lassen. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen

stattfinden. Erforderlichenfalls kann die Verantwortung (nur in Absprache mit dem Anlagenverantwortlichen)

teilweise auf andere Personen übertragen werden. Schalthandlungen dürfen nur durch Elektrofachkräfte mit

Schaltberechtigung vorgenommen werden.

Die Grenzen des Arbeitsbereiches werden vom Personal der TenneT vorgegeben. Die Grenzen des

Bereiches sind zu kennzeichnen. Außerhalb dieser Grenzen dürfen keinerlei Arbeiten verrichtet oder

Vorbereitungen für Arbeiten getroffen werden. Die Kennzeichnung des Arbeitsbereiches darf nur durch das

Personal des Auftraggebers verändert werden.

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A.19.3. Verfügungserlaubnis (VE)

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen, deren spannungsfreier Zustand zur Vermeidung elektrischer Gefahren

notwendig ist, ist eine Verfügungserlaubnis (VE) erforderlich. Müssen für die Durchführung von Arbeiten am

Netzanschlusssystem (NAS) Anlagen freigeschaltet werden, so gelten für die Beantragung / Anmeldung und

Abwicklung der VE die internen Regelungen des AG‘s, die im THN beschrieben sind.

Die Verfügungserlaubnis (VE) stellt eine Berechtigung dar, für einen bestimmten Zweck über einen genau

beschriebenen Freischaltbereich eigenverantwortlich verfügen zu können. Erteilung und Rücknahme der VE

erfolgen durch die schaltbeauftragende Stelle. Bei der VE-erteilenden Leitstelle muss die Information über

den Schaltzustand des Freischaltbereiches im Überblick (Netzabbild) gegeben sein. Die VE wird in der

Regel unmittelbar an den für die vorgesehenen Arbeiten benannten VE-Berechtigten erteilt.

Die Entgegennahme der VE sollte vom Arbeitsort aus erfolgen. Der VE-Empfänger hat die VE in der Regel

persönlich zurückzugeben. Abweichungen hiervon müssen mit der Schaltleitung vereinbart werden, z. B.

kann ein Dienstnachfolger, die seinem Vorgänger erteilte VE an die Schaltleitung zurückgeben.

Ein Verantwortlicher muss durch die Schaltleitung im Rahmen der vereinbarten Zuschaltbereitschaft

erreichbar sein.

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A.20 Umweltschutz

A.20.1. Gewässer und Bodenschutz

Das Einleiten oder Einbringen von Schadstoffen, Reststoffen oder Abfall in das Erdreich oder in ein

Gewässer ist verboten.

Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN in den Projekt- und Betriebsphasen

ordnungsgemäß in seinem eigenen Namen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die TenneT

einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. In der Betriebsphase sind die entsprechenden

vertraglichen Regelungen zu beachten und einzuhalten.

Des Weiteren ist zu beachten:

Einsatz von „Baggermatten“ als Schutz vor Bodenverdichtungen

Nach Möglichkeit sollten nur Baufahrzeuge mit geringem Gewicht (geringe Radlasten) eingesetzt

werden, um den Druck auf den Boden zu reduzieren.

Nach Möglichkeit sollten Fahrzeuge mit einer großen Auflagefläche und geringem Kontaktflächendruck

(breite Reifen, Zwillingsbereifung, Ketten etc.) auf dem Untergrund eingesetzt werden.

Bei Bodenabtrag sollte nicht nur der Oberboden, sondern auch der Unterboden in entsprechender

Tiefe abgetragen werden. Ober- und Unterboden, aber auch Bodenmaterial von unterschiedlicher

Qualität ist jeweils getrennt entsprechend dem Schichtaufbau abzutragen und entsprechend zu lagern.

Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind, ein Gewässer zu

verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, sind die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum

Boden- und Gewässerschutz (insbesondere Wasserhaushaltsgesetz (WHG – Besorgnisgrundsatz),

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS, bzw. zukünftig AwSV)),

sowie im Offshore-Bereich, die internationalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt (MARPOL)

zu beachten. Für den Offshore-Bereich sind zusätzlich die Anforderungen in Teil B der TenneT-SHE-

Richtlinie zu beachten.

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Es ist insbesondere Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen. Betriebsanweisungen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen und zur Betankung (siehe auch Punkt B.28) sind zu erstellen, zu unterweisen

und vor Ort vorzuhalten. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (z. B: Hydraulikgeräte, Wasserpumpen,

etc.) sind mit Auffangwannen mit Vorrichtungen zum Fernhalten von Niederschlagswasser zu versehen.

Zusätzlich sind geeignete Bindemittel vor Ort vorzuhalten.

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dem SiGeKo, der naturschutzfachlichen Baubegleitung,

den SHE-Beauftragten oder vergleichbar und der zuständigen Person für Umweltschutz des AG´s und des

AN zu melden.

Ferner ist es u.a. erforderlich:

Grundsätzlich sind biologisch schnell abbaubare Hydraulik- / Motoren- bzw. Getriebeöle und

Biokraftstoffe einzusetzen. Wenn dies technisch nicht machbar ist, muss eine schriftliche Begründung

dem AG zur Genehmigung vorgelegt werden.

Prüfung des Einsatzes gemäß ISO 15380 „Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte

(Klasse L) – Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HETG, HEPG,

HEES und HEPR (ISO 15380:2011) erfüllen.

A.20.2. Abfallwirtschaft

Der AN hat alle durch ihn anfallenden oder durch ihn erzeugten Abfälle oder Reststoffe als Abfallerzeuger

ordnungsgemäß im eigenen Namen und auf eigene Kosten gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften,

vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, zu entsorgen bzw. dem Recycling zuzuführen.

Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen zum Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN,

vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen über.

Der AG behält sich die Prüfung und die Genehmigung der Entsorgungswege sowie der

Entsorgungsnachweise vor Auftragsvergabe der Entsorgung vor.

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A.20.2.1. Abfallwirtschaft für die Bau- und Installationsphase

Unternehmen die während einer Bau- und Installationsphase für die TenneT tätig sind haben eine

reibungslose und gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten. Vorab ist ein Abfallkonzept mit

folgenden Inhalten zu erstellen:

Abfall – Politik (Reduzierung und Trennung von Abfällen, kein Abfall über Bord usw.)

Abfallmanagement-Plan, spezifisch für jede Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw. Plattform, für

den Aushang vor Ort inkl. des Prozessablaufs zur Durchführung des Abfallmanagements

(einschließlich der regelmäßigen Aktualisierung, Trennung in die Abfallfraktionen, Kennzeichnung der

Abfallsammelbehälter, ordnungsgemäßer Transport und Entsorgung, verantwortliche Personen,

Unterweisung des Personals etc.)

Verantwortliche Person(en) für jede Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw. Plattform. Darüber

hinaus muss für Offshore-Kampagnen ein Ansprechpartner an Land, für Fragen hinsichtlich

Abfallentsorgung zur Verfügung stehen.

Für jede Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw. Plattform ist eine Trennung und Aufbewahrung

des Abfalls in geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen:

o Abfallarten nach AVV

o Beschreibung, wie und welche Abfallarten getrennt werden (Kategorien, z. B. Kunststoffe,

Papier, Holz, Hausmüll, gefährlicher Abfall etc.)

o Kennzeichnung der Abfallsammelstelle und Abfallsammelbehälter (Etiketten, Hinweise zur

Abfallentsorgung, Verbote etc.)

o Abfallsammelstelle: Sammlung und Vorhalten des Abfalls vor Ort (z. B. in Containern,

Behältern, Auffangwannen, Einrichtungen zur Abfallkompression etc.)

Aufzeichnungen über alle Abfallmengen, insbesondere für gefährliche Abfälle (Menge, Abfallart etc.)

inkl. unaufgeforderter Weiterleitung sämtlicher zugehöriger Dokumente an den / die SHE-Beauftragten

der TenneT.

Beschreibung der Entsorgungswege für alle Abfälle / jede Abfallkategorie (verderbliche, gefährliche

und nicht gefährliche Abfälle etc.).

Liste geprüfter Entsorgungsfachbetriebe für die Abfallentsorgung

(Hinweis: Auf Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu

entsorgen. Des Weiteren sind für alle Abfälle die Überlassungs- bzw. Andienungspflichten zu

beachten).

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Nennung der geeigneten Abfalltransportunternehmen für den Abtransport des Abfalls (gefährlicher und

/ oder ungefährlicher) ab dem Abfall-Entstehungsort (Arbeitsstätte, Baustelle und / oder Schiff bzw.

Plattform) bis zum Entsorger.

Lückenlose Nachweisführung (Entsorgungsnachweise) über alle entsorgten Abfälle

(Entsorgungsmenge, Entsorgungsart der Abfälle, Verwertungsanlage und Entsorgungsort).

Folgende Nachweise sind dem Projektleiter bzw. dem Arbeitsverantwortlichen gemäß

Kommunikationsmatrix sowie dem SHE-Beauftragten der TenneT unaufgefordert nach der Abfallentsorgung

digital vorzulegen:

Für gefährliche Abfälle (spätestens nach 3 Tagen): Kopie der Abfallbegleit- / Übernahmescheine

Für nicht gefährliche Abfälle (regelmäßig, mindestens alle 3 Monate): Wiegescheine und Rechnungen

(sind auf Verlangen des AG‘s vorzulegen).

Auf allen Arbeitsstätten, Baustellen und / oder Schiffen bzw. Plattformen ist eine Trennung und

Aufbewahrung des Abfalls in geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen.

Verantwortliche Personen sind im Abfallkonzept festzulegen und entsprechend zu aktualisieren.

Das Abfallkonzept ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Projektleiter bzw. dem

Arbeitsverantwortlichen gemäß Kommunikationsmatrix sowie dem SHE-Beauftragten der TenneT zur

Verfügung zu stellen.

Bei Entsorgungen, die vom Abfallkonzept nicht erfasst wurden, ist frühzeitig die benannte Person für Abfall

des AG‘s ab der Planung der Entsorgung (inkl. Abfalleinstufung gemäß AVV, Vorhalten des Abfalls bis zum

Abtransport, Transport und Auswahl des Entsorgers) grundsätzlich mit einzubinden.

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A.20.2.2. Abfallwirtschaft für die Betriebsphase

Unternehmen die während der Betriebsphase für die TenneT tätig sind, haben eine reibungslose und

gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten. Sie haben sich vor Beginn ihrer Arbeiten über das

bestehende Abfallkonzept der TenneT zu informieren und einzuhalten. Die Regelung wird ausschließlich

über anderweitige vertragliche Regelungen aufgehoben.

A.20.3. Emissionen

Unter Emissionen werden Staub, Hitze, Licht, Lärm, Vibrationen und Abgase verstanden. Auf jeder Baustelle

und Anlage sind die potentiellen Emissionen im Vorfeld zu bestimmen und Schutzmaßnahmen zur

Vermeidung und Minderung einzuleiten. Die Genehmigungsauflagen gemäß dem BImSchG sind strikt

einzuhalten.

A.21 Schlussbestimmungen

Verstöße gegen diese SHE-Richtlinie (Teil A und Teil B) oder die geltenden gesetzlichen Arbeits-,

Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen, insbesondere gegen Anordnungen zur Arbeitssicherheit bei

Gefahr im Verzug, berechtigen den AG zur sofortigen Einleitung entsprechender Schutz- und

Abwehrmaßnahmen, beispielsweise dem Einstellen der Arbeiten. Je nach Schwere der Verstöße oder im

Wiederholungsfall kann der AG entsprechende Sanktionen gegen einzelne Mitarbeiter oder den AN

verhängen, z. B. Baustellenverbot für einzelne Mitarbeiter, Vorarbeiter und Arbeitskolonnen oder Entzug des

Auftrags bzw. zeitliche Sperrung des AN‘s für spätere Aufträge.

Der AG behält sich vor, mittels interner Bewertungsverfahren die Qualität hinsichtlich der Umsetzung der

SHE-Vorgaben zu beurteilen und die jeweiligen Ergebnisse für die Vergabe von späteren Aufträgen

zusammenzufassen und als Vergabekriterium heranzuziehen.

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Anhang A I. Schriftliche Bestätigung über die Kenntnis und Anerkennung

der TenneT SHE-Richtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

eines unserer definierten Unternehmensziele ist die Gewährleistung eines optimalen Arbeits-,

Gesundheits- und Umweltschutzes für die Menschen, die bei uns arbeiten.

Bezüglich der Umsetzung der nationalen, wie auch der internationalen Arbeits- und

Umweltschutzvorschriften sehen wir uns jedoch nicht nur gegenüber unseren eigenen Mitarbeitern in

der Pflicht, sondern erwarten auch von unseren Auftragnehmern, dass der Schutz Ihrer Mitarbeiter vor

Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen einen der höchsten Stellenwerte hat. Desgleichen

erwarten wir die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften. Um einheitliche sicherheits- und

umwelttechnische Rahmenbedingungen zu schaffen, haben wir für die Planung und die

Bauausführungen auf TenneT-Baustellen eine SHE-Richtlinie verfasst. Die SHE-Richtlinie beinhaltet

zwei Hauptabschnitte: der Teil A geht auf die allgemeinen SHE-Grundsätzen für die Planung und

Bauausführung aller Arbeiten ein. Der Teil B erläutert die zusätzlichen Regelungen für Arbeiten im

Offshore-Bereich. Die SHE-Richtlinie ist von allen Auftragnehmern zu beachten und einzuhalten, um so

die Sicherheits- und Umweltschutzkultur auf unseren Baustellen und in unseren Anlagen positiv zu

beeinflussen. Jedem Auftragnehmer wird die SHE-Richtlinie mit Auftragserteilung ausgehändigt. Die

Auftragnehmer haben die Verpflichtung, diese SHE Richtlinie an ihre Subunternehmen auszuhändigen.

Wir möchten Sie und Ihre beauftragten Nachunternehmer bitten, uns durch Unterschrift zu bestätigen,

dass Sie den Inhalt der TenneT SHE-Richtlinie einschließlich der zugehörigen Anlagen zur Kenntnis

genommen haben und diese ganzheitlich beachten werden.

Projektname(n)

Teilprojekt(e) / Gewerk(e)

Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers

Hinweis: Bei Dienstleistern, die lediglich Arbeiten geringen Umfangs, ohne besondere Gefährdungen durchführen (z. B. Straßenreinigung oder Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären Baustelleneinrichtungen oder Anlagenteilen) kann auf die schriftliche Bestätigung verzichtet werden, sofern sichergestellt wird, dass die relevanten Regelungen dieser SHE-Richtlinie dem AN im Rahmen der allgemeinen Sicherheitseinweisung vor Beginn der Arbeiten vermittelt werden. Die Durchführung der Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

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Anhang A II. Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und

Umweltschutz

Die TenneT Offshore GmbH und die ihr zugeordneten Beteiligungsgesellschaften sind gesetzlich gehalten,

ihren Fürsorgepflichten für Arbeitnehmer und Auftragnehmer nachzukommen und geeignete Auftragnehmer

auszuwählen. Um den genannten Fürsorgeverpflichtungen folgen zu können, müssen wir unter anderem

Informationen über die Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes in Ihrem Unternehmen

bzw. Unternehmensteil und den von Ihrem Unternehmen eingesetzten Subunternehmen erhalten.

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen umfassend und wahrheitsgemäß:

Unternehmen:

Unternehmensteil:

Anschrift:

Bitte nennen Sie das aktuelle Projekt und die einzelnen Teilprojekte und / oder Gewerke für die Sie tätig

werden:

Projekt:

Teilprojekt / Gewerk:

Hat Ihre Firma schon einmal Arbeiten für die TenneT TSO GmbH oder die TenneT Offshore

GmbH durchgeführt?

Ja

Nein

Wenn ja, wann und für welches Projekt / Teilprojekt / Gewerk?

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1. Sind zertifizierte Managementsysteme für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

vorhanden?

Ja

Nein

Falls ja, von welcher

Zertifizierungsgesellschaft?

Für welche Zertifizierung?

Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz OHSAS 18001

ILO

SCC

OHRIS

BG Gütesiegel

Umweltschutz EMAS

ISO 14001

Qualitätsmanagement ISO 9001

VdS Zertifikat

Andere Managementsysteme

Sind diese Managementsysteme für das gesamte Unternehmen eingeführt?

Ja

Nein

Falls nein, für welche Unternehmensbereiche sind die oben aufgeführten Managementsysteme gültig?

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2. Wie erfüllen Sie die gesetzlichen Vorschriften nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV

Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“?

Durch eigene Sicherheitsfachkräfte?

Ja

Nein

Durch einen überbetrieblichen Dienstleister?

Ja

Nein

Durch das Unternehmensmodell Ihrer Berufsgenossenschaft?

Ja

Nein

3. Sind in Ihrem Unternehmen Sicherheitsbeauftragte benannt?

Ja

Nein

Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind benannt?

(Anzahl)

Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind für das TenneT-Projekt benannt?

(Anzahl)

4. Sind in Ihrem Unternehmen Ersthelfer benannt und jährlich weitergebildet worden? Ja

Nein

Falls ja, wie viele der regelmäßig auf den TenneT-Baustellen eingesetzten Mitarbeiter

sind Ersthelfer / -innen?

(Anzahl)

5. Sind Ersthelfer-Offshore gemäß DGUV-Empfehlung „Erste Hilfe in Offshore

Windparks“ benannt und jährlich weitergebildet worden?

Ja

Nein

Falls ja, wie viele der regelmäßig im Offshorebereich eingesetzten Mitarbeiter sind

Ersthelfer / -innen - Offshore?

(Anzahl)

6. Wer führt für Sie – soweit erforderlich – die arbeitsmedizinische Vorsorgen gemäß DGUV Vorschrift 6

und / oder gemäß AWMF-Leitlinie oder anderen international anerkannten Standards durch

(z. B. NOGEPA, OLF, UKOOA) (Arbeitsmedizinische Vorsorge oder Eignung) durch?

Name:

Anschrift:

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7. Bitte nennen Sie uns die Betriebsbeauftragten in Ihrem Unternehmen (in Bezug auf die TenneT-

Baustellen) für folgende Bereiche:

Arbeitssicherheit:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

Betriebsarzt:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

Umweltschutz:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

Gewässerschutz:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

Abfall:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

Gefahrgut:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

Gefahrstoffe:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

Immissionsschutz:

Onshore: Tel.:

Offshore: Tel.:

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8. Werden Ihre Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeiten zu den folgenden Themen von Ihnen in einer für

die Mitarbeiter verständlichen Art und Weise regelmäßig unterwiesen, trainiert bzw. ausgebildet?

Arbeits- / Gesundheitsschutz

Ja

Nein

Umweltschutz

Ja

Nein

Gefahrstoffe

Ja

Nein

Benutzung von PSA

Ja

Nein

9. Werden regelmäßig Baustellen- und Schiffsbegehungen durch Ihr Unternehmen

durchgeführt und dokumentiert?

Ja

Nein

10. Im nationalen Bereich: Bei welcher Berufsgenossenschaft sind sie Mitglied?

BG-Name:

Mitglieds-Nr.:

11. Im internationalen Bereich / für ausländische Unternehmen: bei welcher Versicherung sind sie/ihre

Mitarbeiter versichert?

(Bitte das Versicherungszertifikat der Antwort als Anhang beifügen.)

Versicherung:

Policy-Nr.:

12. Werden regelmäßig Baustellen- und Schiffsbegehungen durch Ihr Unternehmen

durchgeführt und dokumentiert?

Ja

Nein

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13. Ist es sichergestellt, dass die Aufsichtspersonen / Verantwortlichen vor Ort die

deutsche Sprache beherrschen?

Ja

Nein

14. Ist es gewährleistet, dass diese Personengruppe im Offshore-Bereich zusätzlich

Englisch spricht und mit den eingesetzten Mitarbeitern verständlich kommunizieren

kann (z. B. auf Englisch)?

Ja

Nein

15. Wie viele meldepflichtige Arbeitsunfälle mit mehr als drei Ausfalltagen hatte Ihr

Unternehmen im vergangenen Jahr zu verzeichnen?

(Anzahl)

Wie viele Arbeitsunfälle mit mehr als ein Ausfalltag hatte Ihr Unternehmen im

vergangenen Jahr zu verzeichnen?

(Anzahl)

Wie viele Arbeitsstunden wurden in Ihrem Unternehmen / Ihrem Unternehmensteil

ausgeführt?

(Anzahl)

Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen / Ihrem

Unternehmensteil?

(Anzahl)

Wie hoch war Ihr LTIF (LTIF: Lost Time Injury Frequency / Anzahl der Unfälle mit

einem Ausfall von mindestens einem Arbeitstag bezogen auf 1 Mio. geleistete

Arbeitsstunden)?

(Anzahl)

Wie hoch war die Anzahl der tödlichen Unfälle in Ihrem Unternehmen / Ihrem

Unternehmensteil?

(Anzahl)

16. Haben Sie Gefährdungsbeurteilungen für alle Tätigkeiten, die Ihre Mitarbeiter für Ihr

Unternehmen ausführen, erstellt?

Ja

Nein

17. Stellen Sie die geeignete und notwendige Persönliche Schutzausrüstung entsprechend

der durchzuführenden Arbeiten gemäß der von Ihnen erstellten

Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung?

Ja

Nein

18. Sind Ihre Arbeits- und Betriebsmittel für die Ausführung des Auftrags geeignet Ja

Nein

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Werden sie regelmäßig, entsprechend den gesetzlichen Forderungen, auf Fehler bzw.

Beschädigungen überprüft und das Ergebnis dokumentiert?

Ja

Nein

19. Werden die anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe entsorgt? Ja

Nein

20. Zur Bewertung Ihrer Angaben möchten wir Sie bitten, Angaben zur Mitarbeiterzahl

Ihres Unternehmens zu machen.

Ja

Nein

Anzahl insgesamt:

Anzahl Verwaltungsmitarbeiter:

Für Informationen in Zusammenhang mit der Beantwortung des Auskunftsbogens stehen Ihnen unsere

Fachkraft für Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten gerne zur Verfügung. Bei Bedarf nehmen Sie bitte

über den Projektleiter von TenneT Kontakt auf.

Für die Beantwortung der Fragen danken wir Ihnen und hoffen auf eine sichere Zusammenarbeit

Erklärung des Auftragnehmers:

Hiermit bestätigen wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der getätigten Angaben und verpflichten uns im Falle

des Vertragsabschlusses, die geltenden Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften sowie die

Vorgaben der TenneT zu erfüllen. Wir sind damit einverstanden, dass oben getroffene Angaben sowie die

Daten der vor Ort durchgeführten Kontrollen zum Zweck der TenneT-internen Verwendung elektronisch

gespeichert und verwertet werden.

Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers

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Anhang A III. SHE-Unterlagen & SHE-Pläne

Anhang A III 1. Mindestanforderungen für SHE-Unterlagen zu

Vertragsverhandlungen

Wie bereits in der TenneT SHE–Politik, Ziele und Leitlinien und der Safety Vision 2018 genannt, legt die

TenneT größten Wert auf Sicherheit-, Gesundheits- und Umweltschutz. Um diesen Gedanken bereits in der

Vorbereitungsphase von Projekten zu integrieren, werden seitens der TenneT zu Zeiten der

Projektverhandlungen Maßstäbe gesetzt und umfangreiche Unterlagen von unseren potentiellen

Auftragnehmern eingefordert. Die für die Projektverhandlungen geforderten Unterlagen sind der Tabelle

Anhang A.III.1 (unten) zu entnehmen. Die SHE-Unterlagen zu den Projektverhandlungen müssen

projektscharf, sprich eins zu eins im Projekt verwendbar, eingereicht werden. In den Unterlagen können

Platzhalter für erst in der Projetphase bekannte Informationen gelassen werden (beispielsweise für den

zuständigen Projektleiter oder der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit). Nach Abschluss der

jeweiligen Projektverhandlungen werden diese SHE-Unterlagen direkt an das TenneT-Projektteam

übergeben. Die erwarteten SHE-Unterlagen des ANs, sind der Tabelle Anhang A.III.1 zu entnehmen.

„XXX“ Bezeichnung im Dokumentname wird durch zugewiesene Bezeichnung des AN ersetzt.

SHE-Richtlinien und Unterlagen des ANs Dokumentname

Schriftliche Bestätigung über die Kenntnis der

TenneT Offshore SHE-Richtlinie (vgl. Anhang A I) k_Annex_15_XXX_Bestätigung_SHE_AG

Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und

Umweltschutz (vgl. Anhang A II) k_Annex_15_XXX_ Auskunftsbogen

Nachweis SHE-Management-System (z.B. SCC,

OHSAS, etc.) k_Annex 15_XXX_SHE-MangSystem

Darstellung Notfallschutzorganisation

(vgl. A.3.1) k_Annex 15_XXX_Notfallschutzorganisation

Darstellung Umweltschutzorganisation

(vgl. A.3.2) k_Annex 15_XXX_Umweltschutzorganisation

SHE-(Master)-Plan

(vgl. S. Anhang A III 2) k_Annex 15_XXX_SHE_Master

SHE-Plan für die jeweiligen Teilprojekte

(vgl. S. Anhang A III 6) k_Annex 15_XXX_SHE_Plan

Gefährdungsbeurteilungen für alle geplanten

Arbeiten (vgl. A.10.2.1) k_Annex 15_XXX_SHE_Gefährdungsbeurteilungen

LTIF-Statistik der letzten drei Jahre

(vgl. S. A.9.3) k_Annex 15_XXX_SHE_LTIF

Tabelle Anhang A.III.1.1: Erwartete SHE-Unterlagen.

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Anhang A III 2. Mindestanforderungen an den projektspezifischen SHE-Master-

Plan

Der Auftragnehmer hat einen projektspezifischen SHE-Master-Plan zu erstellen, der zur Kommentierung

bereits zur Projektverhandlung bei der TenneT einzureichen ist. Im Rahmen des Gesamtprojektes ist für

jedes Teilprojekt / Gewerk ein SHE-Plan zu erstellen, die in den SHE-Master-Plan zu integrieren sind. Mit

dem SHE-Master-Plan soll ein einheitlicher Ansatz zur Kontrolle und Verbesserung der SHE-Vorgaben

während des Gesamtprojekts sichergestellt werden. Die SHE-Pläne müssen alle geplanten Arbeiten, sowohl

vom Hauptauftragnehmer als auch von allen Nachunternehmern, berücksichtigen und in Übereinstimmung

mit den rechtlichen und den TenneT SHE- Vorgaben (gemäß dieser SHE-Richtlinie bzw. der jeweils

geltenden Spezifikation) sein. Darüber hinaus sollen internationale Standards wie z. B. OHSAS 18001 / ISO

14001 zur Anwendung kommen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass allen Mitarbeitern sowie allen Nachunternehmern und

deren Mitarbeitern die Inhalte der SHE-Pläne und deren Umsetzung bekannt sind und dass alle Arbeiten im

Einklang mit den beschriebenen Vorgaben erfolgen.

SHE-Pläne von Nachunternehmern müssen ebenso den Vorgaben entsprechen. Sofern Nachunternehmer

SHE-Pläne als Teil des SHE-Master-Plans erstellen, ist vom Hauptauftragnehmer sicherzustellen, dass alle

Anforderungen entsprechend erfüllt und die SHE-Pläne aufeinander abgestimmt sind.

Die Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen sind separat zu beschreiben

(Schnittstellendokumente / Bridging documents).

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Die folgenden SHE-Pläne sind Bestandteil des SHE-Master-Plans:

Abschnitt 1 – SHE-Master-Plan - Allgemein

SHE-Politik

Verantwortlichkeiten

Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen (Organisatorischer Aufbau der Dokumentation)

Abschnitt 2 – SHE-Pläne

SHE-Plan für den Transport der Plattform

Schutz- und Reinigungskonzept der Plattform

Schutz- und Sicherheitskonzept für Installations- und Inbetriebnahmephase der Plattform

(SchuSiKo - siehe auch Anhang A III 5

o Teil A: Übersicht Inhalte und Anwendungsgebiet

o Teil B: Sicherheitstechnische Konstruktion, Kennzeichnung und Ausstattung

der Plattform (SHE-Design-Plan)

o Teil C: Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzept

o Teil D: Notfallmanagementsystem

o Teil E: Konzept zum Umgang mit Betriebsstoffen, Treibstoff, Abwasser und Abfall

Abschnitt 3 - SHE-Plan für den Bau der Land-Konverterstation

Abschnitt 4 - Kabelverlegung

SHE-Plan für die Landkabelverlegung

SHE-Plan für die Kabelverlegung im Wattenmeer

SHE-Plan für die Offshore-Kabelverlegung

Schutz-, Reinigungs- und Entsorgungskonzept für Schiffe und Jack-up Bargen

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Anhang A III 3. Erläuterungen zu SHE-Plänen

Der Mindestinhalte der SHE-Pläne für die einzelnen Projektphasen ist im Folgenden beschrieben. Die

Auflistung dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT:

Der Konzept des SHE-Masterplans und des SHE-Design-Plans aus der mindestens die

Sicherheitsphilosophie der beteiligten Unternehmen für die SHE-relevanten Aspekte der Anlagen und

Baustellen hervorgeht, die Verantwortlichkeiten innerhalb des Projekts beschrieben werden und der

vorgesehene, organisatorische Aufbau inklusive der Schnittstellen der SHE-Pläne hervorgeht, sind

vor Vertragsvergabe mit den Angebotsunterlagen einzureichen.

Der vorerst finale SHE-Masterplan inklusive der Projektverantwortlichen und der Verantwortlichkeiten

ist spätestens 4 Wochen nach Vertragsvergabe einzureichen.

Die SHE-Pläne der Teilprojekte sind in einer projektfertigen Version bereits bei der

Angebotsübergabe und den Vertragsverhandlungen bei der TenneT einzureichen. Noch nicht

beschreibbare Positionen oder Nachunternehmer sind hierin als Platzhalter vorzusehen.

Die finalen SHE-Pläne der Teilprojekte sind bei TenneT spätestens 8 Wochen vor Baubeginn bzw. 8

Wochen vor Einreichung bei der Genehmigungsbehörde (bspw. BSH) auf Deutsch einzureichen.

SHE-Pläne für die Land- und Wattkabelverlegung (inkl. Schutz-, Reinigungs- und

Entsorgungskonzept für Schiffe und Jack-up Bargen) sowie für die Land-Konverterstation sind

mindestens 8 Wochen vor Baubeginn zu übergeben.

SHE-Pläne für die Seekabelverlegung (inkl. Schutz-, Reinigungs- und Entsorgungskonzept) sind

analog der Auflagen der genehmigenden Behörde mindestens 8 Wochen (ggf. 8 Monate, je nach

Genehmigungsbehörde) vor Baubeginn an die TenneT zu übergeben.

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Anhang A III 4. Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept

(SchuSiKo) für die Installation und Inbetriebnahme der Plattform

Der Mindestinhalte des SchuSiKos für die einzelnen Projektphasen ist im Folgenden beschrieben. Die

Auflistung dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Einreichen des SchuSiKo bei TenneT:

Der Entwurf / das Konzept des SHE-Masterplans und des SHE-Design-Plans (Abschnitt 2 – SchuSiKo

Teil B) aus der mindestens die Sicherheitsphilosophie für die SHE-relevanten Punkte der Plattform

hervorgeht, sind vor Vertragsvergabe mit den Angebotsunterlagen einzureichen.

Das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) spätestens 8 Monate vor Baubeginn bzw.

Installation. Spätestens 6 Monate vor Installation bzw. Verlegung müssen die Dokumente im Rahmen

des Genehmigungsverfahrens bei den Genehmigungsbehörden zur Prüfung eingereicht werden.

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Anhang A III 5. Aufbau des Schutz- und Sicherheitskonzepts (SchuSiKo) für die

Installation und Inbetriebnahme der Plattform

Teil A: Übersicht Inhalte und Anwendungsgebiet

Geltungsbereich

Gliederung und Betriebs- bzw. Projektbeschreibung

Unternehmenspolitik bzgl. Sicherheit und allgemeine Ziele

Organisation Arbeitsschutz und Betriebs- bzw. Projektverantwortlichkeit

Brückendokumente

Teil B: Sicherheitstechnische Konstruktion, Kennzeichnung und Ausstattung der Plattform

Aufbau und Konstruktion

o Plattformstandortkoordinaten

o Hauptabmessungen der Plattform

o Umweltbedingungen

o Eigenbedarfsversorgung

o Windparkversorgung

o Onshore-Versorgung

Erfüllung von BSH-Standards und Zertifizierungen

Zugangssysteme Schiff und Helikopter

o Boatlanding

o Helicopterlanding

o Kollisionsverhalten Gründungsstruktur

o Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoanalysen

Sicherheitstechnische Ausstattung der Plattform

Kommunikationssysteme

o Telefonanlagen

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Überwachungssysteme

o Kamerasysteme (CCTV-Systeme)

o Onshore-System

o Fernüberwachung und Steuerung der Anlage

o Zutrittsüberwachung

o Alarmierungssysteme

o Schutz gegen elektrische- und elektromagnetische Gefahren

o Notstromsysteme

o Flucht- und Rettungskonzept

o Erste Hilfe Ausrüstung

o Rettungseinrichtungen

o Emergency Position Indication Radio Beacon (EPIRB)

o Automatic Identification System (AIS)

o Wetterstation

Weitere baulich Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

Kennzeichnung von Anlagen- und Gefahrenbereichen

o Verbot-, Gebot-, Warn- und Hinweiskennzeichnung

o Rohrleitungskennzeichnung und -markierung

o Raumkennzeichnung

o Anlagen- und Systemkennzeichnung

Verkehrswege-, Transport- und Lagerkonzept

o Verkehrswege

o Transport- und Lagerkonzept

o Mobile und stationäre Transportgeräte

o Krananlage

o Aufzugsanlagen

o Lagerplätze

o Konzept für Lagerung von Gefahrstoffen

o Unterkunft mit Sozialeinrichtungen

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Frischwasseraufbereitung, Aufbewahrung und Überwachung

o Frischwassergewinnung

o Kreislaufreinigung

o Konservierung

o Lagerung und Prüfung von Frischwasser

o Aufbewahrung von Lebensmitteln

Aufenthaltsräume

o Mess Room

o TV-Lounge

o Changing Rooms

o Fitness-Raum

o Seemanns-Schutzraum – Seaman`s Shelter

Sicherungssysteme an Leitern, Treppen, Personentransportmitteln und sonstigen höhergelegenen

Arbeitsplätzen

o Steigleitern

o Sicherungssystem an der Bootslandung

o Treppenaufgänge

o Sicherungssysteme und Anschlagpunkte an höhergelegenen Arbeitsplätzen

Technischer und baulicher Brandschutz

o Sicherheits-Philosophie und Design Prozess

o Passiver Brandschutz

o Rauch- und Brandmeldeanlagen

o Aktiver Brandschutz

o Hydrantenfeuerlöschsystem

o Gaslöschanlage

o Schaumfeuerlöschanlage

o Feuerlöschsystem auf dem Helikopterdeck

o Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

o Feuerlöschpumpensystem

o Pläne

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Sicherheitstechnische Einrichtungen Helikopter Deck

o Befeuerung und Kennzeichnung

o Zu- und Abgänge

o Löschanlage

o Absturzsicherung

o Netz für das Helikopterdeck

o Reinigung des Helikopterdecks

o Auffangvorrichtungen für Regen-, Spül- und Löschwasser

o Notfalleinrichtungen

Teil C: Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzept

Arbeitsschutzorganisation / Verantwortlichkeiten

o Geschäftsführung

o Einsatz von Auftragnehmern

Arbeitsschutzorganisation

o Organisationseinheiten und Funktionen

o Bemannungskonzept

o Personenqualifikation

o Rollen auf der Plattform

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Ablauforganisation auf der Plattform

o Grundsatz

o Notfallmanagement

o Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

o Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

o Allgemeine Sicherheitshinweise

o Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes

o Pflichten der Mitarbeiter

o Ordnung und Sauberkeit

o Mutter-Tochter-Konzept

o Einsatz von Jack-up Bargen

Arbeitsorganisation auf der Plattform

o Regelungen zu Arbeitszeiten, Einsatzzeiten und Reisezeiten

o Personalerfassungssystem

o Berichts- und Meldewesen

o Wirksamkeits- und Maßnahmenkontrollen

o Regelmäßige Übungen

o Ungeplante Arbeiten

o HAZID- und HAZOP-Studien

o Persönliche Schutzausrüstung

o Unterweisungen

o Transfer zur Plattform

o Toolbox Talks / Sicherheitskurzgespräche

Anforderungen an Anlagen und Betriebsmittel

o Einsatz von Maschinen und Geräten

o Betriebsanweisungen

o Gleichwertigkeitsklausel

o Einsatz von Schiffen

o Kranarbeiten im Offshore-Bereich

o Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser

o Installation und Einsatz von Gerüsten

o Heben, Tragen und Transportieren von Material

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o Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen

o Heißarbeiten

o Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen

o Arbeiten mit Absturzgefahr

o Arbeiten in engen, abgeschlossenen Räumen

o Umgang mit Gefahrstoffen

Teil D: Notfallmanagement-System

Begriffsbestimmungen

o Komplexe Schadenslage / Rettungssituation

o Notfall

o Seenotfall

o Betriebsstörung

o Rettungskette

o Telekonsultation

Notfallschutzorganisation

o Überbetrieblicher Notfallschutz

o Betrieblicher Notfallschutz

o Betrieblicher Notfallschutz Fremdfirmen

Notfallschutzdokumente

o Plattformspezifischer Notfall- und Alarmplan

o Plattformspezifische Notfall- und Musterverfahrensanweisung

o Medizinisches Notfallhandbuch Offshore

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Notfallübungen

o Vollübungen

o Planübungen (Table Top Exercise)

o Notfallübungen und Training Offshore (Emergency Drills and Training)

o Dokumentation

Tests der Alarm- und Kommunikationseinrichtungen

Teil E: Konzept zum Umgang mit Betriebsstoffen, Treibstoff, Abwasser und Abfall

Abfallkonzept

o Allgemeines

o Rechtliche Grundlagen

o Abfallkonzept

o Beschreibung des Abfallkonzeptes für die Art und Menge der Abfälle

Trennung der Abfallfraktionen und Kennzeichnung der Sammelbehälter

o Transport- / Entsorgungswege

o Abfallplan, Dokumentation und Aushänge

o Beförderungs- und Entsorgungsunternehmen

o Schulung des Personals

o Rückbau

Abwasserkonzept

o Schwarzwasser

o Grauwasser

o Abwasserhaltetank

Betriebs- und Treibstoffkonzept

o Betankungsanlage

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Betankungskonzept für Öl und Diesel

o Vorbereitung

o Bunkermeeting

o Reinigen von ölhaltigem Bilgenwasser

Eingesetzte Betriebsstoffe

o Stoffliste

o Sicherheitsdatenblätter

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Anhang A III 6. Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die verschiedenen Projekt-

bzw. Betriebsphasen (Mindestanforderungen)

Für jede/-s Betriebsphase / Projektphase / Teilprojekt ist ein SHE-Plan/-Konzept zu erstellen, in dem

beschrieben ist, wie alle Anforderungen für die Fertigstellung der Arbeiten hinsichtlich Arbeitssicherheit,

Gesundheits- und Umweltschutz (SHE) im Einzelnen erfüllt und umgesetzt werden. SHE-Anforderungen

ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben, internationalen Übereinkommen, den TenneT-Vorgaben

(gemäß der vertraglich gültigen TenneT SHE-Richtlinie, aber auch z. B. der TOG Plattform-Spezifikation)

und den Auflagen der Genehmigungsbehörde.

In jedem SHE-Plan müssen die im Nachfolgenden aufgelisteten Punkte mindestens beschrieben sein. Die

folgende Liste gibt einen Überblick über die Mindestinhalte, die von der deutschen Genehmigungsbehörde

(BSH) und der TenneT gefordert werden. Die Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschreibung der Umsetzung der Anforderung, sollte keine bloße Wiederholung der Rechtsvorschriften,

Normen oder der SHE-Richtlinie sein, insbesondere SHE-Ziele und -Maßnahmen sollten 'SMART' formuliert

werden.

In diesem Zusammenhang bedeutet 'SMART':

Spezifisch für das Projekt/Teilprojekt

Messbar

Akzeptabel und attraktiv

Realistisch

Terminiert

Hinweis: Für Plattform-Aktivitäten ist insbesondere der DNV_OS-J201 Standard zu beachten.

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Inhalte der SHE-Pläne:

Projekt- / Betriebsbeschreibung, geplante Aktivitäten

Geltungsbereich des SHE-Plans

Begriffe, Definitionen, Abkürzungen, regelmäßige Aktualisierung der SHE-Pläne

SHE-Politik

o des Hauptauftragnehmers und der Subunternehmer

Politik

SHE-Projektziele (‚SMART‘ formuliert)

Anwendung geltender Rechtsvorschriften

Berücksichtigung besonderer lokaler Gegebenheiten

o Grundsätze zu Alkohol und Drogen

o Arbeitszeit-Politik

Struktur und Verantwortlichkeiten

o Projekt- / Betriebsorganigramm mit Kontaktdaten

Allgemein

Projekt- / Betriebs-SHE-Organisation

o Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Matrix für jeden Standort, Baustelle, Plattform

und/oder Schiff:

Allgemeine Verantwortlichkeiten für die Projekt- bzw. Betriebsphase / das Teilprojekt,

Beschreibung der Verantwortung der Projekt bzw. Betriebsleitung; Verpflichtung um

einen sicheren Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten; Berücksichtigung der eigenen

Mitarbeiter, als auch Subunternehmer und Lieferanten

Verantwortung hinsichtlich SHE für die Projekt- bzw. Betriebsphase und für jede

Baustelle / jedes Schiff (einschl. Abfallentsorgung und Gewässer- sowie Bodenschutz)

Zuständigkeiten hinsichtlich SHE für die Projekt- bzw. Betriebsphase und für jede

Baustelle/ jedes Schiff (einschl. Abfallentsorgung und Gewässer- sowie Bodenschutz)

Aushang / Veröffentlichung der wichtigsten Ansprechpartner mit Kontaktdaten

Für Schiffe: Zugangskontrolle zum Schiff, Personen an Bord, Höchstbesatzung

o SHE-Management des Hauptauftragnehmers und Nachunternehmer

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Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen

o Bestellung eines Arbeits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) (bereits in der

Planungsphase) gemäß Baustellenverordnung

o Anpassen der Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdungen,

die durch Arbeiten anderer Auftragnehmer sowie von Gefährdungen, die durch vor Ort

befindliche Anlagen, ausgehen können.

Kommunikation und Dokumentenlenkung

o Kommunikationsmatrix zwischen Auftraggeber (TenneT), Auftragnehmer, Nachunternehmer

und Behörden

o Dokumentation und Datenlenkung (Prozesse zur Erstellung von Dokumenten und

Aufzeichnungen, deren Aktualisierung, Publikation und Verteilung etc.)

o Übergabe der SHE-Dokumentation an den Auftraggeber (TenneT)

o Meldung von Vorfällen, Unfällen, Beinahe-Unfällen, unsicheren Situationen und

umweltrelevante Ereignissen sowie Störungen. Art der Aufzeichnung (einschl. Formulare) und

Berichtswesen an die betreffenden Parteien (einschl. TenneT / MOC)

o SHE-Besprechungen zwischen AN und AG (Protokolle)

o Projekt- bzw. Betriebsberichte

o Für schwimmende Einheiten: Funkkommunikation, regelmäßige Kontrollen (auch bzgl.

Umweltschutz)

Einsatz von geeignetem Personal

o Ärztliche Untersuchungen, Anforderungen für bestimmte Projekt- bzw. Betriebsaktivitäten

o Eignung, Ausbildung, Schulung und regelmäßige Unterweisung, Anforderungen und

Dokumentation (Aufzeichnungen, Zertifikate, Terminverfolgung und Nachweiskontrolle,

Prozessbeschreibung)

o Qualifikations- und Trainingsmatrix

o Nachweisführung

o Personenmeldesystem (Kontrollsystem, wie viele und welche Personen vor Ort sind)

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Sicheres Arbeiten – Organisation (Planung, Gefährdungsbeurteilungen, SHE-Besprechungen, etc.)

o Planung der Projekt- bzw. Betriebsaktivitäten

o HAZID- / HAZOP-Meetings (Prozessbeschreibung, Dokumentation, etc.)

o Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation für alle Tätigkeiten (Beschreibung angewandter

Methoden, Maßnahmenkontrolle, Terminverfolgung, etc.)

o Prozessbeschreibung für ungeplante Tätigkeiten

o Arbeitsabläufe, Prozessbeschreibungen, Bedienungsanleitungen

o Wartungs- und Instandhaltungskonzept

o Prozessabläufe für den Einsatz nur geprüfter Werkzeuge und Arbeitsgeräte

o Arbeitserlaubnissystem, einschl. zugehöriger Formulare und der Dokumentation

o Toolbox Talks / Durchsprache der Arbeiten vor Arbeitsbeginn / Sicherheitskurzgespräche

einschl. möglicher Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen

o Kontrollen, Inspektionen, Audits und Begehungen vor Ort, um die Umsetzung der SHE-

Anforderungen zu überprüfen, Intervall

Sicheres Arbeiten – Abläufe, Einrichtungen, Maßnahmen

o Verkehrssicherungspflichten

o Persönliche Schutzausrüstungen (PSA): Bereitstellung, Benutzung, Unterweisung

o Regelmäßige Prüfung, Wartung und Instandhaltung von verwendetem Werkzeug,

Arbeitsgeräten, Ausrüstung etc. (Prüf- und Wartungsplan, Zertifizierung, Dokumentation)

o Transport von Material

o Umgang mit Gefahrgut

o Umgang mit Gefahrstoffen (Notfall-Maßnahmen)

o Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen

o Arbeiten mit Absturzgefahr

o Kranarbeiten

o Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser

o Schweißarbeiten / Heißarbeiten

o Arbeiten in engen Räumen

o Minimierung von Lärm und Vibrationen

o Aufräumen der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten

o Abfallkonzept

o Minimierung von Bodenbeanspruchung

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o Umweltschutz-Maßnahmen (v. a. Gewässer- und Bodenschutz)

Spezielle SHE-Anforderungen an die Projekt- bzw. Betriebsaktivitäten

o Transport von Personen, besondere Berücksichtigung für den Boots- und Helikoptertransfer

o Einschränkungen beim Bootstransfer

o Arbeiten mit radioaktiven Quellen (z. B. Röntgenröhren (= NDE))

o SHE-Anforderungen beim Einsatz einer Jack-up Barge (Hubplattform)

Notfallvorsorge und Notfallschutzmaßnahmen

o Notfall-Kommunikationsmatrix und Notfalltelefonnummern (Differenzierung in verschiedene

Notfallszenarien, z. B. Personenunfall, Feuer, Schiffseinsätze, Umweltverschmutzung etc.)

o Rettungskette und Anlagenüberwachung

Ablaufbeschreibung

Auflistung, Einsatz von geeigneten Rettungsmitteln (z. B. Höhenrettungsgerät,

Rettungsboote, Rettungsringe, Krankentragen, Verbandkästen etc.) einschl. Hinweise zu

deren Betriebsanweisungen, regelmäßige Übungen etc.

o Notfallübungen (Trainingsplan einschl. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten)

o Notsignale auf Offshore-Baustellen

o Aushänge der Notfallschutzorganisation (Festlegen geeigneter Stellen vor Ort)

Für schwimmende Einheiten: Festlegung von Maßnahmen um schwimmenden Einheiten im Notfall

vor Ort zu helfen

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Anhang A IV. Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke

und Informationen

Grundsätzlich ist bei der Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen darauf zu

achten, dass jeweils die höherwertigen Anforderungen umzusetzen sind. Nähere Festlegungen hierzu sind

auch in den technischen Spezifikationen der TenneT zu finden.

Arbeits- und Umweltschutzgesetze und Verordnungen

AbwV Abwasser-Verordnung

AbwAG Abwasserabgaben-Gesetz

ArbSchG Arbeitsschutz-Gesetz

ArbStättV Arbeitsstätten-Verordnung

ArbZG Arbeitszeit-Gesetz

AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-

Verordnung) BaustellV Baustellen-Verordnung

BetrSichV Betriebssicherheits-Verordnung

BImSchG Bundes-Immissionsschutz-Gesetz

BioStoffV Biostoff-Verordnung

BNatSchG Bundesnaturschutz-Gesetz

BBodSchG Bundesbodenschutz-Gesetz

BBodSchV Bundesbodenschutz-Verordnung

ChemG Chemikalien-Gesetz

ChemVerbotsV Chemikalien-Verbots-Verordnung

FlugfunkV Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlsBergV Bergverordnung für den Festlandsockel

GefStoffV Gefahrstoff-Verordnung

GrwV Grundwasser-Verordnung

GSG Gerätesicherheits-Gesetz

IfSG Infektionsschutz-Gesetz

KrWG Kreislaufwirtschafts-Gesetz

LärmVibrationsArbschV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung

LasthandhabV Lastenhandhabungs-Verordnung

LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung

Offshore-ArbZV Offshore Arbeitszeit-Verordnung

OGewV Oberflächengewässer-Verordnung

PSA-BV PSA-Benutzungs-Verordnung

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RöV Röntgen-Verordnung

StrlSchV Strahlenschutz-Verordnung

USchadG Umweltschadens-Gesetz

WHG Wasserhaushalts-Gesetz

8. GPSGV Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Schutzausrüstungen

9. GPSGV Maschinen-Verordnung

14. GPSGV Druckgeräte-Verordnung

4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

12. BImSchV Störfall-Verordnung

32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärm-Verordnung

Technische Regeln zu Gesetzen und Verordnungen

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen

ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ASR A1.5/1.2 Fußböden

ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

ASR A1.7 Türen und Tore

ASR A1.8 Verkehrswege

ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von

Gefahrenbereichen ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

ASR A3.4 Beleuchtung

ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

ASR A3.5 Raumtemperatur

ASR A3.6 Lüftung

ASR A4.1 Sanitärräume

ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

ASR A4.4 Unterkünfte

RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

TRB Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter

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TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten

TRBA Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe

TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRR Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen

TRwS Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe

Vorschriften der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

DGUV Vorschrift 9 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

DGUV Vorschrift 11 Laserstrahlung

DGUV Vorschrift 15 Elektromagnetische Felder

DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten

DGUV Vorschrift 52 Krane

DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub und Zuggeräte

DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge

DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge

DGUV Vorschrift 83 Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt

Regeln der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“

DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention

DGUV Regel 103-011 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

DGUV Regel 103-013 Elektromagnetische Felder

DGUV Regel 112-190 Benutzung von Schutzkleidung

DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten

DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz

DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

DGUV Regel 112-193 Benutzung von Kopfschutz

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DGUV Regel 112-194 Einsatz von Gehörschutz

DGUV Regel 112-195 Einsatz von Schutzhandschuhen

DGUV Regel 112-198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

DGUV Regel 112-199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus

Höhen und Tiefen

DGUV Regel 112-201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

DGUV Regel 100-500 Betreiben vor Arbeitsmitteln

Informationen der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung

DGUV Information

204-006 Anleitung zur Ersten Hilfe

DGUV Information

211-001 Übertragung von Unternehmerpflichten

DGUV Information

211-003 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

DGUV Information

212-515 Persönliche Schutzausrüstung

DGUV Information

211-005

Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes

DGUV Information

231-001

Arbeiten in engen Räumen

DGUV Information

209-004 Sicherheitslehrbrief Umgang mit Gefahrstoffen

DGUV Information

209-012 Kranführer

DGUV Information

209-013 Anschläger

DGUV Information

211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen

DGUV Information

203-005

Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach

Einsatzbedingungen DGUV Information

203-006

Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau-

und Montagestellen

DGUV Information

208-019 / BGI 720 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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DGUV Information

209-021

Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten,

Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern,

Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen

DGUV Information

203-007 Windenergieanlagen

DGUV Empfehlung Ersten Hilfe in Offshore-Windparks

DGUV Information

250-006

Merkblatt für die Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in

Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten)

DGUV Information

208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten

DGUV Information

208-019 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

DGUV Information

213-013

SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

DGUV Information

203-016

Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit UN

> 1 kV

DGUV Information

203-028 Arbeiten mit Kabelschneidgeräten

DGUV Information

203-032

Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und

Montagestellen DGUV Information

203-035 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung

DGUV Information

212-024 Gehörschutz

Normen und VDI-Richtlinien

Aufgrund der Vielzahl der DIN-Normen und VDI-Richtlinien wird an dieser Stelle keine umfassende Liste

geliefert, sondern nur exemplarisch mitgeltende Regeln aufgezählt. Weitere Normen und Vorschriften werden

auch in der jeweils gültigen TenneT – Spezifikationen zu den verschiedenen Bauwerken aufgezählt.

DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste

DIN 5053 Beleuchtung mit künstlichem List, Richtwerte für Arbeitsstätten in

Innenräumen und im Freien

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DIN 20066 Fluidtechnik - Hydraulikschlauchleitungen - Maße, Anforderungen

DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1000 V DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen

DIN VDE 0113 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen

DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen

DIN VDE 0140 Schutz gegen elektrischen Schlag – Gemeinsame Anforderungen für

Anlagen und Betriebsmittel

DIN VDE 0141 Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1

kV

DIN 87903 Schiffe und Meerestechnik – Sicherheitspläne für Brandschutz,

Rettungsmittel und Fluchtwege

DIN ISO 17631 Schiffe und Meerestechnik – Sicherheitspläne für Brandschutz,

Rettungsmittel und Fluchtwege - Anordnung DIN ISO 14122-4 Ortsfeste Steigleitern

Allgemeine Schifffahrtsvorschriften

GGVSee Gefahrgutverordnung See

IALA International Association of Lighthouse Authorities

ICAO Internationale Zivilluftfahrt – Organisation

IMCA DO International Marine Contractors Association

IMCA D034 Norway/UK Regulatory Guidance for Offshore Diving

IMO International Maritime Organisation

JAR OPS 3 Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in

Hubschraubern

KüSchV Verordnung über die Küstenschifffahrt

KVR Kollisionsverhütungsregeln

MARPOL 73/78 International Convention for the Prevention of Pollution from Ships

SchKrFürsV Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

SchSV Schiffsicherheitsverordnung

SeeAnlV Seeanlagenverordnung

SeeAufG Seeaufgabengesetz

SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung

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SeeStrO Seestraßenordnung

SOLAS 74 International Convention for the Safety of Life at Sea

SRU Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

STCW 95 International Standards of Certification, Training and Watchkeeping for

Seafarers

Genehmigungsauflagen vom BSH

BSH Standard Konstruktive Ausführung von Offshore- Windenergieanlagen (2007)

BSH Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf

die Meeresumwelt (STUK 3, 2007)

BSH Standard Baugrunderkundung für Offshore-Windenergieparks (2008)

Informationen für die Schifffahrt

Nachrichten für Seefahrer, Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt

Nautische Warnnachrichten vom Seewarndienst Emden (NWN)

Regionale Bekanntmachungen für die Seefahrer der Wasser- und Schifffahrtsämter

Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord

Internationale Standards für Offshore-Plattformen

DNV-OS-J201 Offshore Substations for Wind Farms, October 2009

DNV-OS-C101 Design of Offshore Steel Structure, October 208

DNV-OS-D201 Electrical Installations. October 2008

DNV-OS-D202 Automation, Safety and Telecommunication Systems, October 2008

DNV-RP-C203 Fatigue Strength Analysis of Offshore Steel Structures, April 2008

DNV MARINE OPERATIONS:2000

Rules for Planning and Execution of Marine Operations

NORSOK C-001 Living quarters area

NORSOK S-001 Technical Safety

NORSOK S-002 Working environment

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Berichtigungsservice für nautische Veröffentlichungen nach den Nachrichten für Seefahrer (NfS)

Seekarten-Berichtigungen

Seebücher-Berichtigungen

Leitlinien / Leitfäden

Leitfaden Taucherarbeiten Offshore des DNV GL SE

Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen für Arbeitnehmern auf Offshore-Windenergieanlagen

und anderen Offshore-Plattformen der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen

Medizinischen Fachgesellschaften e.V.)

Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (Baufachliche Richtlinien zur wirtschaftlichen Erkundung, Planung

und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes)“ des Bundesministeriums für

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)

Die aufgelisteten Gesetze und Verordnungen beziehen sich immer auf die aktuell gültige Fassung.

Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Anhang A V. Formblatt ASG1 der TenneT

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Anhang A VI. Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen GU

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Anhang A VII. Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei

der TenneT in den Betriebsphasen

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Anhang A VIII. Ereignisbericht

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Anhang A IX. Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.2 Zielsetzung

1.3 Begriffsbeschreibungen

1.4 Abkürzungsverzeichnis

1.5 Geltende Vorschriften

2. Projektbeschreibung

2.1 Projektziel

2.2 Auftragnehmer

2.3 Auftraggeber

2.4 Genehmigungen

3. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

3.1 Verantwortliche Personen

3.2 Funktionsbeschreibungen

3.3 Überwachung und Berichterstattung

4. Ablaufplanung

4.1 Beschreibung des Arbeitsablaufs

4.2 Anzuwendende Arbeitsverfahren

4.2.1 Anwendungsbereiche

4.2.2 Genehmigungs- und Zulassungspapiere

4.2.3 Testergebnisse

4.2.4 Betriebsanleitungen

4.3 Eingesetzte Werkzeuge und Geräte

4.3.1 Anwendungsbereiche

4.3.2 Betriebsanweisungen

4.3.3 Prüffristen

4.3.4 Personalanforderungen

4.3.5 Genehmigungs- und Zulassungspapiere

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4.4 Eingesetzte Gefahrstoffe

4.4.1 Anwendungsbereiche

4.4.2 Betriebsanweisungen

4.4.3 Sicherheitsdatenblätter

4.5 Personalplanung

4.5.1 Anzahl

4.5.2 Personalanforderungen

4.6 Entsorgung

4.6.1 Abfallsammlung

4.6.2 Abfalltransport

4.6.3 Entsorgungsfachbetrieb

5. Gefährdungsbeurteilung

5.1 Gefährdungen

5.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

5.3 Grenzwerte für Wetter- und Umgebungsbedingungen

5.4 Risikobewertungen

6. Betriebsanweisungen

6.1 Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung (GFB)

6.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (gemäß GFB)

7. Notfallorganisation

7.1 Notfallpläne

7.2 Notfallübungen

8. Anlagen

8.1 Checklisten

8.2 Spezifikationen

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Anhang A X. Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von

Windparkbetreibern im Offshore-Bereich

Werden Mitarbeiter des AG oder AN auf Offshoreanlagen bzw. -baustellen von Windparkbetreibern

eingesetzt, sind mindestens die Anforderungen dieser SHE-Richtlinie und vergleichbare Anforderungen der

Windparkbetreiber einzuhalten. Darüber hinaus sind die entsprechenden Anforderungen der

Windparkbetreiber, Bauherren oder dessen beauftragten Dritten zu beachten. So ist es beispielsweise

möglich, dass die Windparkbetreiber Trainings nach GWO-Standard fordern, was die AN entsprechend

berücksichtigen und bereits zu Zeiten der Vertragsverhandlungen im Angebot einbeziehen müssen.

Grundsätzlich ist durch den AN sicherzustellen, dass die höherwertigen Anforderungen zur Anwendung

kommen. Für Arbeiten auf den entsprechenden Anlagen oder Baustellen hat sich der AN mit dem

Windparkbetreiber, dem Bauherren oder dessen beauftragten Dritten hinsichtlich der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes abzustimmen, insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen

gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander

abstimmt. Des Weiteren ist zwischen dem Windparkbetreiber und dem AN Einigkeit darüber zu erzielen, wer

für eine geeignete Notfallschutzorganisation Sorge zu tragen hat, damit die Funktionalität der Rettungskette

jederzeit gewährleistet ist. Die entsprechenden Festlegungen sind mit eindeutiger Zuweisung von

Verantwortlichkeiten schriftlich zu dokumentieren. Zusätzlich ist die Zuständigkeit für einen sicheren

Transfer-, Zugang-, Aufenthalt und Benutzung von Unterkünften, Sozialeinrichtungen und

Baustelleneinrichtungen wie Gerüsten, Maschinen und Werkzeugen eindeutig schriftlich festzulegen. Vor

Beginn der Arbeiten sind die Arbeitsabläufe und die Schutzmaßnahmen mit allen beteiligten Unternehmen

aufeinander abzustimmen (z. B. im Rahmen einer HAZID-Studie).

Die Kommunikation sowie der Daten- und Dokumentenaustausch zur Planung der Arbeiten hat grundsätzlich

über den Verantwortlichen der TenneT zu erfolgen. Abweichende Regelungen sind nur in Einzelfällen und

nach Zustimmung der TenneT Geschäftsleitung zulässig.

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Anhang A XI. Regelungen für Arbeiten in Werften oder anderen

Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder des AN´s

Beim Einsatz von Mitarbeitern des AG oder AN in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern

sind durch den Betreiber der Fertigungsstätte oder AN SHE-Pläne vorzulegen, die die jeweils zutreffenden

Inhalte der Anforderungen aus der TenneT SHE-Richtlinie widerspiegeln. In den Bereichen, in denen die

deutsche bzw. europäischen Arbeitsschutzgesetzgebung und berufsgenossenschaftliche Vorschriften keine

Geltung finden, müssen SHE-Pläne inkl. Gefährdungsbeurteilungen vorgelegt werden, die mindestens die

Schutzziele von TenneT SHE-Standards und -Regelungen erfüllen. Eine entsprechende Koordination und

Abstimmung der Arbeiten vor Ort hat konform zu Anhang A X dieser SHE-Richtlinie zu erfolgen.

Die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN denselben Schutz vor Unfällen und

Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen Mitarbeiter. Damit wir im Rahmen unserer Fürsorgepflicht

nachverfolgen können, dass Personen die im Zusammenhang mit TenneT-Projekten tätig werden, den

gleichen Schutz erhalten, sind entsprechend der nachfolgenden Tabelle Vorfälle, die sich in

Fertigungsstätten ereignen an TenneT zu berichten.

Vorfall Telefonische Info an MOC

Ereignisbericht Unfallunter-suchungsbericht

Schwerer Arbeitsunfall

(Notarzteinsatz / Rettungsdienst / Krankenhauseinlieferung)

sofort innerhalb

von 24 h

innerhalb

2 Wochen

Arbeitsunfälle Monatliche

Zusammenfassung

Beinahe Unfall

(mit hohem Gefahrenpotenzial)

sofort innerhalb

von 24 h

innerhalb

2 Wochen

Vorfall

(mit hohem Gefahrenpotenzial)

sofort innerhalb

von 24 h

innerhalb

2 Wochen

Schwerer Unfall mit Umweltschaden

sofort innerhalb

von 24 h

innerhalb

2 Wochen

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Anhang A XII. Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und

der TOG

Allgemeine Kriterien

Safety Talks sind Sicherheitskurzgespräche, ähnlich wie Toolbox Talks, die vor Ort auf der Baustelle durch

die verantwortliche Person direkt mit den Mitarbeitern über die jeweils auszuführende Tätigkeit geführt

werden. Im Unterschied zu den Tool Box Talks soll bei den Sicherheitskurzgesprächen oder auch Safety

Talks der Fokus auf sicherheitsrelevantem Verhalten und verhaltensorientierten Maßnahmen liegen. Safety

Talks können mit den bereits bekannten Tool Box Talks vereint werden.

Safety Talks sind kurze, offene Gespräche in Dialogform, die von der verantwortlichen Person vor Ort direkt

mit den auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern, geführt werden. Im Gegensatz zum Frontalunterricht soll es in

Richtung einer moderierten Gesprächsführung gehen, in der die Personen vor Ort aktiv zur Mitarbeit und

Lösungsfindung motiviert werden und ihr sicherheitsgerechtes Denken und Verhalten schult. Die Ergebnisse

der Safety Talks sind im TenneT Formblatt (Anhang A XII, SHE-Richtlinie) zu dokumentieren und vor Ort

aufzubewahren. Die dokumentierten Ergebnisse sind dem TenneT Personal auf Verlangen vorzuzeigen oder

zuzusenden.

Kriterien zur Durchführung von Safety Talks auf TenneT Baustellen:

Integration der Safety Talks / Sicherheitskurzgespräche in die täglichen durchgeführten Tool Box Talks

zur Durchsprache der durchzuführenden Tätigkeiten und Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn von

Arbeiten, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (Arbeitsumfeld, Wetter,

andere Arbeiten, etc.)

Im Rahmen der Tool Box Talks sind einzelne Tätigkeiten / Themen der bevorstehenden Arbeiten mit

dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten zu betrachten.

In Dialogform sind vom Verantwortlichen vor Ort (z.B. Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher, OIM /

GSM / NOM) mit den Personen, die vor Ort die Arbeiten ausführen, offene, risikoabwägende

Gespräche, über die Tätigkeit zu führen.

Gefahren, deren Ursachen und verhaltensorientierte Maßnahmen sind zu identifizieren und klare

Umsetzungsvereinbarungen zu treffen.

Die Ergebnisse sind im TenneT Formblatt Safety Talk zu dokumentieren und vor Ort aufzubewahren.

Dauer eines Safety Talks ca. 5 - 15 min

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Auswahl der Themen und Tätigkeiten für Safety

Welche Themen und Tätigkeiten im Rahmen eines Safety Talks durchgesprochen werden und wie häufig,

richtet sich in erster Linie nach der Einstufung der Gefährdungen. Ferner ist zu betrachten, wie häufig die

Tätigkeiten durchgeführt werden und die Arbeitsumgebungen wechseln, da sich hieraus neu zu bewertende

Gefährdungen ergeben.

Vorteile von regelmäßig geführten Safety Talks

Personen, die auf unseren Baustellen Arbeiten verrichten, setzen sich aktiv und intensiv mit der

sicheren Arbeitsdurchführung auseinander.

Gute und machbare Lösungsvorschläge werden durch die Besprechung der Schwachstellen und

Probleme entwickelt.

Personen vor Ort diskutieren bewusst über geltende Sicherheitsregeln.

Systematische Gespräche über Gefährdungen und Verhaltensregeln unterstützen sicherheitsgerechtes

Denken und Verhalten.

Verhaltensregeln werden von den Personen mitbestimmt, wodurch sich die Akzeptanz für die Regeln

erhöht.

Die Mitarbeiter werden aktiv integriert, dadurch erhöht sich ihre Eigenverantwortung.

Safety Talk / Sicherheitskurzgespräch

Ein Safety Talk ist ein Sicherheitskurzgespräch, das der direkte Vorgesetzte oder die verantwortliche Person

vor Ort mit einer arbeitsdurchführenden Person oder ggf. einer kleinen Gruppe führt. Es werden konkrete

Tätigkeiten der Person(en) durchgesprochen, mit dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten während

der Durchführung der Arbeiten. Die sichere Ausführung der Arbeit wird besprochen und vereinbart.

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Tätigkeit/Thema:

Was kann bei dieser Tätigkeit passieren? Was sind die Ursachen?

Wie muss ich mich verhalten, damit nichts passiert?

Technische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ Organisatorische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ________________________________________________ ________________ ___________ ______________ ____________________________ _____________________________ Datum / Uhrzeit Verantwortlicher (Gesprächsführer) Arbeitsdurchführende Person

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Anhang A XIII. CSS Guidelines

CSS 13-014 Guideline, definitions and classifications of SHE-incidents

CSS 14-037 - Arbeitsablauf Unfalluntersuchung

Die CSS Guidelines sind interne TenneT-Dokumente, die auf Anfrage gerne den AN zur Verfügung gestellt

werden.

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Anhang A XIV. Beispiel SHE - Monatsbericht

Jan 16 Feb 16 Mrz 16 Apr 16

Month

Total

Total

Including

This month

Month

Total

Total

Including

This month

Month

Total

Total

Including

This month

Month

Total

Workers on Site - Office, Manufacturing, Installation and Commissioning 100 100 100 100

Worked Hours 16000 16000 16000 16000

LTIF 0 0 0

Fatality 0 0 0 0

Lost Time Incident* 0 0 0 0

Restricted Work Case 0 0 0

Medical Treatment 0 0 0

First Aid Treatment 0 0 0

Damage to Equipment/Property 0 0 0

Enviromental Incident 0 0 0

Near Miss 0 0 0

Reported Unsafe Act/Condition 0 0 0

Number of Unsafe Act/Conditions Closed 0 0 0

Has a HSE Inspection taken place this month No No Yes Yes

Number of Inspection Items Raised 0 0 0

Number of Inspection items Closed Out 0 0 0

Other 0 0 0

* LTI = One day absent from work

Incentive Scheme Ratings

Lagging Count 0 0 0 0

Leading Count 0 0 0 0

Ratio of Lagging to Leading 0% 0% 0% 0%

Pass or Fail of Lagging V's Leading (Leading 80% of total) Fail 0 Fail 0 Fail 0 Fail

Ratio of Unsafe Act/Conditions Opened v's Closed 0% 0% 0% 0%

Pass or Fail of Unsafe Act/Conditions (80% Closed out) Fail 0 Fail 0 Fail 0 Fail

Has at least 1 SHE inspection taken place this month? Fail 0 Fail 0 Pass 1 PassRatio of review Items Opened v's Closed 0% 0% 0% 0%

Pass or Fail of Audit Items Opened v's Closed (80% of Review Items closed) Fail 0 Fail 0 Fail 0 Fail

Kpi - Lost Time Case (No Lti's) Pass 1 Pass 1 Pass 1 Pass

Overall Result (Award for Silver or Bronze, No Award Yellow, Orange or RED) Orange Orange Orange Orange

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Anhang A XV. Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans

Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans

Diese technische Spezifikation ist gültig in TenneT Offshore GmbH.

Mit dieser Richtlinie werden über bestehende Publikationen hinaus technische Festlegungen getroffen.

Ansprechpartner: Herr D. Widmer

Version: 1.0

Stand: 21.01.2016

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Inhaltsverzeichnis Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans

1 EINLEITUNG 151

2 GELTUNGSBEREICH DER SPEZIFIKATION 151

3 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 151

3.1 Vorbereitung zur Erstellung und Angebotsabgabe ...................................................................... 151

3.2 Unternehmerische Unterweisungspflicht ..................................................................................... 152

4 ZWECK 152

4.1 Mindestanforderungen und Ausgabeformat ................................................................................ 153

4.2 Anwendung des Plans auf der Baustelle ..................................................................................... 153

5 BEREITGESTELLTE UNTERLAGEN 154

6 AUSGABEFORMAT 154

7 MITGELTENDE BESTIMMUNGEN 154

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1. Einleitung

Erarbeitung einer Richtlinie für die Erstellung eines „Taschen Lotsenpunktplans“ inkl. aller

dazugehörigen/ notwendigen Informationen durch den SiGeKo.

Diese wird dann Teil des Baustellen-Sicherheitshandbuches

Dieses Dokument beschreibt die grundsätzlichen Bedingungen und Mindestanforderungen für die Erstellung

eines Lotsenpunktplanes, bei der Errichtung von Hochspannungs-Gleichstrom-Kabelsystemen (HVDC-

Kabelsystem) am offenen Kabelgraben in Verbindung mit Kabelschutzrohren an Land.

Dieses Dokument ist als Ergänzung und Teil der bestehenden SHE-Richtlinien zu sehen.

2. Geltungsbereich der Spezifikation

Die folgende Richtlinie gilt bis auf Widerruf für alle Landkabelbaustellen. Sie ist Bestandteil des Vertrages.

Die vollständige Bearbeitung der aufgeführten Punkte wird bei Abgabe kontrolliert und ist Voraussetzung für

ein erfolgreiches Vertragsende. Abweichungen sind als Ausnahmen in der speziellen Leistungsbeschreibung

geregelt bzw. sind nur in Abstimmung mit TenneT / dem verantwortlichen Projektleiter möglich. Angaben

direkt in der Leistungsbeschreibung haben immer Vorrang gegenüber den Ausführungen in dieser Richtlinie.

3. Allgemeine Bedingungen

Der Lotsenpunktplan ist vor Baubeginn an die Projektleitung zu Übergeben. Grundsätzlich ist dieser mit der

SHE Abteilung des Auftraggebers abzustimmen (mindestens vier Wochen vor Baubeginn) und mit den

örtlichen Behörden bzw. der zuständigen Rettungsleitstelle mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zu

kommunizieren.

3.1. Vorbereitung zur Erstellung und Angebotsabgabe

Der Auftragnehmer (AN) hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse und

Gegebenheiten ausreichend an Ort und Stelle zu unterrichten und diese bei der Erstellung zu

berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Zuwegungen zur geplanten Baustelle.

Eine eigenverantwortliche Information über den Zustand, die Erreichbarkeit und Lage der Zufahrten und

Wege wird vorausgesetzt.

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3.2. Unternehmerische Unterweisungspflicht

Die Anlagen und Baustellen dürfen nicht ohne vorherige Sicherheitsunterweisung betreten werden. Der

Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihre Arbeitnehmer durch regelmäßige Unterweisungen über

Gesundheits- und Sicherheitsgefahren am Arbeitsplatz zu unterrichten. Entsprechende Verpflichtungen sind

im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgeschrieben.

Die Zielsetzung des ArbSchG besteht darin, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des

Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Konkretisiert und ergänzt wird die Unterweisungspflicht für

spezielle Bereiche unter anderem durch die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und

die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1.

Als Unterweisungen gelten Anweisungen und Erläuterungen des Arbeitgebers, in denen verbindliche, auf

den konkreten Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsbereich ausgerichtete Regeln kommuniziert und

dokumentiert werden, welche darüber hinaus auch um praktische Übungen ergänzt werden können.

4. Zweck

Der Lotsenpunktplan ist ein wichtiges Dokument und kann ggf. Leben retten.

Die Baustellen der Landkabeltrasse können sich mitunter über räumlich sehr lange Bereiche erstrecken

(mehrere Kilometer). Daher ist es sehr wichtig, dass jeder Mitarbeiter weiß, wo er sich zum Zeitpunkt seiner

Tätigkeit befindet und was im Notfall zu tun ist. Hier gibt der Lotsenpunktplan eine Übersicht über die

Baustelle und hilft mit wichtigen Informationen wie Notrufnummern und Erste Hilfe Anweisungen.

Um im Ernstfall eine schnelle Rettung zu ermöglichen, ist der Lotsenpunktplan grundsätzlich mit den

örtlichen Behörden abzustimmen.

Im Ernstfall kann somit eine genaue Bestimmung der nächsten Rettungswege erfolgen.

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4.1. Mindestanforderungen und Ausgabeformat

Der Lotsenpunktplan muss folgende Daten enthalten, als Mindestvoraussetzung:

Aktuellen Straßen- und Lageplan der relevanten Örtlichkeiten (Bereich der Baustelle mit Umliegenden

Ortschaften bzw. Landmarken)

Die (Kabel-)Trasse und deren einzelne Sektionen

Sinnvolle Anzahl an Lotsenpunkten, welche mindestens folgende Kriterien erfüllen müssen:

o Erreichbarkeit mit RTW (Rettungswagen)

o möglichst nah an öffentlichen Straßen (um lange Anfahrtswege zu vermeiden)

o gute Sichtbarkeit

o gute Zufahrtswege (Befahrbarkeit der Straßen und Wege ist vorab zu prüfen und der Plan

ggf. anzupassen)

Notrufnummern

Adressen nahe gelegener Ärzte & Krankenhäuser

Erste Hilfe Maßnahmen (Info „Wer Wo Was Wieviele Welche“)

Deutliche Kennzeichnung der Lotsenpunkte (eindeutige Nummern + Projektname)

Deutliche Kennzeichnung der Rettungswege

4.2. Anwendung des Plans auf der Baustelle

Vor Beginn der Baumaßnahme:

Der Lotsenpunktplan ist von jedem Mitarbeiter auf der Baustelle grundsätzlich mitzuführen. Die Vorstellung

des Plans ist Teil der obligatorischen Erstunterweisung vor Beginn der Baumaßnahme.

Während der Baumaßnahme:

Mitarbeiter werden auf Mitführung des Plans kontrolliert und ggf. geprüft ob der Mitarbeiter in der Lage ist

den Plan anzuwenden.

Es ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Rettungswege befahrbar sind. Gegebenenfalls ist die Befahrbarkeit

umgehend wieder herzustellen.

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5. Bereitgestellte Unterlagen

Es werden die vorhandenen Lagepläne mit dem geplanten Leitungsverlauf im dwg - Format im amtlichen

Lagesystem (ETRS89 bzw. GK2; Höhe ü. NN) an den AN übergeben. Diese werden auch im pdf – Format

zur Verfügung gestellt. Der AN hat die Daten auf Vollständigkeit zu überprüfen.

6. Ausgabeformat

Das Ausgabeformat wird wie folgt festgelegt:

Der Lotsenpunktplan muss jedem am Projekt beteiligten Mitarbeiter in laminierter Form, bei der

Erstunterweisung übergeben werden. Entsprechende Ersatzpläne sind vorzuhalten.

Des Weiteren wird der Plan, vor Baubeginn vom AN in folgender Form auf einem geeigneten

Datenträger an den AG übergeben:

o im Ganzen als PDF

o die Koordinaten der Lotsenpunkte im Dateiformat TXT (Hoch- und Rechtswerte WGS84),

DWG und KMZ/KML

7. Mitgeltende Bestimmungen

Auf folgende Bestimmungen ist in dieser Technischen Spezifikation verwiesen worden. Die genannten

Bestimmungen sind jeweils in der neusten Form zu beachten:

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

TenneT-SHE-Richtlinie Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Richtlinie

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Anhang A XVI. Revisionsstatus

Die vorliegende SHE Richtlinie der TenneT wird bei dem Vorliegen neuer Gesetze, Vorschriften und

Informationen weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den

Revisionsstatus.

Rev. Datum Änderungen Erstellt Genehmigt

0 22.10.2009 Einleitung Teil A: Baustellenordnung der transpower

stromübertragungs gmbh für Arbeiten auf dem Festland

Teil B: SHE Richtlinie für Arbeiten im Offshore-Bereich

Birte Gerdes

Christoph Schulze Wischeler

1 28.01.2010 Einleitung Teil A: SHE Grundsätze für Arbeiten auf Baustellen

der transpower offshore gmbh (tpo), Teil B: Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf

Baustellen der transpower offshore gmbh (tpo) im Offshore-Bereich.

Birte Gerdes

Christoph Schulze Wischeler

2 26.01.2011 Namensänderung transpower in TenneT HSE in SHE geändert.

Birte Gerdes

Christoph Schulze Wischeler

3 23.05.2012 Einleitung, Untertitel: Für die Planungs-, Bau-, Errichtungs-,

Inbetriebnahme- und Betriebsphase SHE-Politik: Aktualisierung für TenneT

Teil A:

A.1 Geltungsbereich: Definition des Offshore-Bereichs im Sinne dieser Richtlinie wurde von der 12 sm Grenze auf die Küstenlinie verlegt.

A.2 und Anhang AI: Ergänzende Hinweise zum SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase der Plattform vom GU/AN zu

Birte Gerdes

Matthias Sonntag

Christoph Schulze Wischeler

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erstellen sind. Notfallpläne sind im Rahmen der SHE-Pläne zu erstellen. Personen und Rufnummern für die Notfallvorsorge sind zu nennen.

A.4.1.2. Weisungsrecht bei „Gefahr im Verzug“ A.4.2.3 Gesamt-SiGe-Koordination ist

sicherzustellen, wenn an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt werden.

A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gehen nach Übertragung der Pflichten an den GU in eine sekundäre Überwachungspflicht über.

A.5.4 Bei Übertragung als verantwortlicher Dritter geht die Pflicht zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 4 ArbSchG usw. an den GU über.

A.5.5 Verkehrssicherungspflichten: Hinweise zu Bauzäunen

A.6 Sprachregelung: Ergänzende Hinweise für Baustellen

A.17.10 Gerüste: Ergänzende Hinweise zur Vorbereitung, Errichtung und Benutzung.

A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen. Alle Ereignisse sein an das Marine Operation Center der TOG zu melden.

A.9.3 Ergänzungen zum Bautagebuch A.10 Risikomanagement und

Gefährdungsbeurteilungen A. 10.1 HAZID und HAZOP Studien – neues Kapitel A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und

Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und

Prozesse – vom Teil B in Teil A vorgezogen A.10.3 SHE-Besprechungen - vom Teil B in Teil A

vorgezogen: Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und

Arbeitsverfahren Einsatzplanung / Bauvorbesprechung Tägliche Baubesprechungen (Tool Box Talks) A 12 Arbeitserlaubnissystem: von Teil B in Teil A

vorgezogen und neu formuliert, ist vom GU im SHE-Plan zu beschreiben.

A.17.13 Kranarbeiten: von Teil B in Teil A verschoben. Ergänzende allgemeine Hinweise.

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A.17.13.1 Lastenaufnahmemittel und Hebezeuge: Ergänzungen

A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit Absturzgefahren: neuer Punkt.

Gewässerschutz/ Nulleinleitung in Teil B verschoben. A.20.2 Abfallkonzept: Ergänzende Hinweise Anhang AII: Liste relevanter Gesetze und

Verordnungen: Aktualisierung Anhang A IV: Meldewege bei Unfällen und SHE-

relevanten Ereignissen bei der TenneT Anhang AV: Ereignisbericht

Teil B:

B.1 Definition des Offshore-Bereichs: ab Küstenlinie B.2.1 OIM: Ergänzende Hinweise zu Kenntnissen und

Fähigkeiten B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Ergänzende Hinweise B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich:

Ergänzende Hinweise, insbesondere für Schiffstransfers und Überstiege

B.12.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich: Hinweis zu einer Richtlinie, die von der Deutschen Gesellschaft Maritimer Mediziner herausgegeben wurde.

B.12.9 Betriebssanitäter: Müssen auf besetzter Plattform vor Ort sein. Notfallmedizin ist entsprechend im SHE-Plan zu berücksichtigen.

B.13 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung: neuer Punkt

B.16.3 Sicherheitseinweisung für Schiffstransfers: Ergänzende Hinweise

Anforderungen an best. Tätigkeiten im Offshore-Bereich

B.21.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt: neuer Punkt

B.21.2 Gefahren im Watt B.21.3 Transfers und Übersetzen von Personen:

neuer Punkt B.21.5 Unterwasserarbeiten (Taucharbeiten) B.22 Einsatz von Schiffen: Ergänzende Hinweise B.23.1 Einsatz vom temporären Hubplattformen:

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neuer Punkt B.24 Umweltschutz B.24.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept: von

Teil A in Teil B verschoben und ergänzende Hinweise B.24.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt: Ergänzende

Hinweise B.24.6 Abfallentsorgung zugefügt Anhang B III: Beispielhafte Auflistung zu beachtender

Aspekte für den Personentransfer

4 24.07.2012 Teil A: A.4.1.8 Der Abschnitt A.5.1.2 bleibt trotz direkter

Bestellung der SiGeKo‘s durch den AG unberührt und hat vollständig Bestand

A.5.1.4 Belastungsanalysen müssen durchgeführt werden, um körperliche und psychische Belastungen identifizieren zu können. Entsprechende Schutzmaßnahmen müssen festgelegt werden.

A.9.1.7 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen anhand der vorliegenden Tabelle

A.9.1.8 Erstellung einer Unfallstatistik A.10.1.5 Überarbeitung der Vorgänge zur

Beschreibung von Arbeitsverfahren und Prozessen A.11 Einsicht von Dokumenten - vom Teil B in Teil A

vorgezogen A.17.1.4 Umgang mit Personen, die unter Alkohol-

oder Drogeneinfluss stehen A.17.1.14 Kennzeichnung von Gerüsten durch den

jeweiligen Gerüstersteller A.17.1.20 Sicherer Umgang mit mobilen

Hubarbeitsbühnen Anhang AI Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT Anhang AVII Regelung für Arbeiten auf Anlagen und

Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich

Anhang AVIII Regelung für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder GU/AN Teil B:

Birte Gerdes

Matthias Sonntag

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B.5 Regelung für den Zugang zur Plattform für Personen, die nicht an den praktischen Übungen des Offshore-Trainings teilgenommen haben: Ergänzender Hinweis

B.10.5 Eignung für Essenszubereitung B.10.10 Betriebssanitäter: Ausbildungsstandards

werden zur Zeit noch diskutiert B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübung:

Ergänzender Hinweis bezüglich einer Meldestelle an Land und ärztlicher Versorgung, sowie ärztlichem Transport.

4.1 30.11.2012 Teil A: A.5.2 Der AG teilt dem AN die Sicherheitsfachkraft

des AG‘s binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw. nach jedem Wechsel unverzüglich mit.

A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer: Ergänzender Hinweis zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in der BRD

A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN: Neuer Punkt hinzugefügt bezüglich Brandschutz und Rettungsmittel

A.14.1 Schriftliche Nachweise über durchgeführte Unterweisungen

A.15 Erweiterung auf Substitutionsprüfung A.17.6 Überarbeitung zur Ordnung, Sauberkeit und

Hygiene A.20.2 Abfallwirtschaft: Überarbeitete Version zu

Entsorgung, Eigentum, Gefahr und abfallrechtliche Verantwortung

A.20.2 Neuer Punkt zur Nachweisführung Anhang A II: Aktualisierung der Allgemeinen

Schifffahrtsvorschriften und der internationalen Standards für Offshore-Plattformen

B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Überarbeitungen bezüglich eingesetzter Schiffe Teil B:

B.19.5 Überarbeitung der Anforderungen für Taucharbeiten

B.20: Einsatz von Schiffen: Überarbeitungen bezüglich eingesetzter Schiffe

B.22.3 Überarbeitung zum Schutz des Nationalparks

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Niedersächsisches Wattenmeer

4.2 08.05.2013 Abkürzungsverzeichnis aktualisiert Teil A:

A.9.4 Änderungen des Arbeitsfortschrittes in Baufortschritt

A.10.2.3 Hubbühnen und Steiger eingefügt A.10.3.1 SHE-Besprechungen sind zu dokumentieren A.10.3.3 Baubesprechungen sind zu dokumentieren A.10.3.3 Sicherheitskurzgespräche / Safety Talks

eingefügt A.11 neue zusätzliche Punkte eingefügt A.12 Arbeiten mit Gefahrstoffen eingefügt A.14.1.2 Prüfungen eingearbeitet A.15 Erweiterung auf Information der Bauleitung in

Bezug auf Art, Menge und Lagerort von Gefahrstoffen sowie Beschränkung auf Minimumeinsatz

A.16 Erweiterung auf Warnweste oder Kleidung mit Signalfarbe sowie Sicherheitsstiefel

A.17.4 Erweiterung auf Restalkohol A.17.5 Erweiterung der allgemeinen

Verhaltensregeln A.17.6 Erweiterung der Entsorgung und Lagerung

von Restmüll und Reststoffen A.17.9 Erweiterung auf unkontrolliert austretende

Betriebsstoffe A.17.10.3 Erweiterung der Gerüstzugänge A.17.12 Fahrzeugverkehr und Materiallagerplätze

eingefügt A.17.13 Erweiterung der vorgeschriebenen

Prüfungen und Benutzung der Anschlagmittel A.17.13.1 Erweiterung auf unbeschädigte, geeignete

uns geprüfte Lastaufnahmemittel erweitert A.17.14 obere Anlegepunkte und Hindernisse der

Fahrwege eingefügt A.18 Erweiterung auf Gefahrstoffe A.20.2 Erweiterung auf Reststoffe und Recycling Anhang AI aktualisiert Anhang AII aktualisiert Anhang A IX neu hinzugefügt. Durchführung von

Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG

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Teil B:

B.10.5 Erweiterung auf Infektionsschutzgesetz und Lebensmittelhygieneverordnung

B.14.1 Verhalten im Brandalarm und Verhalten bei Evakuierungsalarm eingefügt

B.19.2 Teilkapitel überarbeitet B.19.4 Berücksichtigung des Winddrucks eingefügt B.19.6 Überarbeitungen bezüglich der

Personenaufnahmekörbe B.22.2 Änderung des Stoffaustritts in

Schadstoffaustritt B.22.4 Änderung des Stoffaustritts in

Schadstoffaustritt B.22.6 neues Kapitel eingefügt „Einsatz und Umgang

mit radioaktiven Stoffen“ Anhang B III Schneefall eingefügt

5.0 19.04.2016 Vollständige Überarbeitung der Dokumentenstruktur, Inhalt, Format und Grammatik

Anpassung Geltungsbereich TenneT SHE Richtlinie Verschieben der Änderungshistorie in den

Anhang A XV Überarbeitung Abkürzungsverzeichnis Erstellung eines Abbildungsverzeichnisses Einfügen Safety Vision 2018 Einfügen TenneT Life Saving Rules mit Regelungen

bei Verstößen gegen SHE Regeln Verschieben der Anerkennung der TenneT SHE

Richtlinie in den Anhang A I Verschieben des Auskunftsbogen zum Arbeits-,

Gesundheits- und Umweltschutz in den Anhang A II A.1: Erweiterung des Geltungsbereichs um

Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich

A.2: Formulierungsänderungen A.3: Formulierungsänderungen,

Verknüpfungsänderungen bzgl. des Anhangs. Kurzerörterung der Richtlinie zur Erstellung eines Lotsenpunktplans. Erneuertes Beispielorganigramm zur Organisation des Arbeitsschutzes.

A.4: Erörterung der Beteiligungsgesellschaften und Tochterunternehmen der TenneT.

Ralf – Peter Henkel Matthias Sonntag

Wilfried Breuer

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A.4.1.2: Ergänzung von Aufgaben für die FaSi des AG’s.

A.4.1.4: Der Sicherheits-und Gesundheitsschutzkoordinator wurde aus dem Kapitel „Vom GU beauftragte Personen“ in das Kapitel „Vom AG beauftragte Personen“ überführt. Inhaltlich wurde das Kapitel angepasst.

A.4.2.1: Anpassung der Sicherstellung geeigneter SiGeKo’s & DGUV V1 Koordinatoren durch den Projektleiter.

A.4.2.2: Anpassung der Formulierungen und Verordnungen

A.4.2.3: Verschieben des Kapitels SiGeKo in Kapitel A.4.1.4., A.4.2.3 beinhaltet nun die Beschreibung des DGUV V1-Koordinators.

A.4.2.4: In A.4.2.3. verschoben, Gesetze, Vorschriften und Text angepasst.

A.4.2.5: In A.4.2.4. verschoben. A.4.2.6: In A.4.2.5. verschoben. A.4.2.7: In A.4.2.6. verschoben und Text angepasst.

Begehungsprotokolle haben binnen zwei Werktagen übermittelt zu werden.

A.4.2.8: In A.4.2.7. verschoben, Vorschriften und Text angepasst. Begehungsprotokolle haben binnen zwei Werktagen übermittelt zu werden.

A.4.2.8: In A.4.2.7. verschoben, Vorschriften und Text angepasst. Begehungsprotokolle haben binnen zwei Werktagen übermittelt zu werden.

Neues Kapitel A.4.2.9: „Ersthelfer“ Neues Kapitel A.4.2.10: „Betriebssanitäter“ A.4.2.10: In A.4.2.11. verschoben, Vorschriften und

Text angepasst. A.4.2.11: Gestrichen. A.4.2.12: Gestrichen. A5: Überarbeitung Text. A5.1: Überarbeitung Text. A5.2: Überarbeitung Text. Streichung GU. A5.3: Überarbeitung Text. Streichung GU. A5.4: Überarbeitung / Ergänzung Text. Streichung

GU. A5.7: Ergänzung Text. A.6: Ergänzung der Definition der Sprachregelungen. A.8: Überarbeitung Text.

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A.9: Überarbeitung Text. A.9.1.1: Überarbeitung Text. A.9.1.3: Überarbeitung Text. A.9.1.4: Überarbeitung Text. A.9.1.5: Überarbeitung Text. A.9.2: Anpassung Tabelle. A.9.3: Überarbeitung Text. A.9.4: Neues Kapitel, SHE Monatsbericht. A.9.5: Neues Kapitel, Zuordnung von SHE-Ereignissen

innerhalb der TenneT. A.9.6: Überarbeitung Text A.10.1: Überarbeitung und Anpassung Text.

Aufteilung in die Unterkapitel HAZID (A.10.1.1) und HAZOP (A.10.1.2).

Neues Kapitel A.10.1.1 Neues Kapitel A.10.1.2 A.10.2.1: Erweiterung der Beschreibung einer

Gefährdungsbeurteilung und Musterabbildung einer Gefährdungsbeurteilung

A.10.2.2: Erweiterung Kapitel um Unterpunkt „Betriebsanweisungen für Schutzkleidung und PSA“

A.10.2.3: Anpassung Text und Anpassung Verlinkungen in die Anhänge A. Abtrennung Unterpunkt „Lärm / Emission“ als A.10.2.4

Neues Kapitel A.10.2.4 Lärm / Emission Neues Kapitel A.10.2.5: LMRA (Last Minute Risk

Assessment) / Kurzfristige Gefahrenanalyse A.10.3.1: Anpassung Text A.10.3.2: Anpassung Layout. A.10.3.3: Anpassungen Verlinkungen in den Anhang A.11: Anpassung Layout. Überarbeitung Textpassage

„Ad-hoc Arbeiten“. A.12: Anpassung Text & Layout. A.13: Anpassung Text & Querverweise. A.14.1.3: Anpassung Text. Neues Kapitel A.14.1.6: Zertifikat für Arbeiten an

ortsfesten Anlagen mit Kältemitteln Neues Kapitel A.14.1.7: Fachkunde für die Montage

von Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

A.15: Einfügen EG-Richtlinie 1907/2006/EG Artikel 31 statt EG-Richtlinie 91/155/EWG. Anpassung Querverweise und Text.

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A.16. Anpassung Text. Neu: Einrichtung PSA-freie Zonen. Aufteilung der Aufgelisteten Unterpunkte in eigene Kapitel.

Neues Kapitel A.16.1: Helm Neues Kapitel A.16.2: Sicherheitsschuhe. Neu:

Mindestvoraussetzung knöchelhohe Sicherheitsschuhe!

Neues Kapitel A.16.3: Gehörschutz Neues Kapitel A.16.4: Schutzbrille Neues Kapitel A.16.5: Wetterschutzkleidung Neues Kapitel A.16.6: PSA gegen Absturz Neues Kapitel A.16.7 Warnweste Neues Kapitel A.16.8: Atemschutz Neues Kapitel A.16.9: Arbeitshandschuhe /

Schutzhandschuhe. Handschuhplan ist auszuarbeiten, vorzuhalten und der TenneT zuzuschicken.

Neues Kapitel A.16.10: Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich

A17.2: Anpassung Text. Regelung zur Unterhaltung von Erste Hilfe Räumen bzw. Containern wurde aufgenommen.

A17.3 Anpassung DGUV I statt BGI. A.17.4 Anpassung Text. Drogen- und Alkoholtest

ausnahmslos gemäß Deutscher Gesetzgebung. A17.5: Anpassung Leiternutzung. Erweiterung

Überstieg von Hubarbeitsbühnen. A17.6: Erweiterung Viruserkrankungen, Fäkalien und

Abwässern. A17.8: Neuaufteilung der Unterkapitel und

Überarbeitung Text. A17.9: Anpassung Text. Einbringen eines

Gerätekatasters. A17.10: Anpassung an neue TRBS- und DGUV-

Vorschriften A17.10.1: Gestrichen. A17.10.2: Gestrichen. A17.11: Anpassung Vorschriften A17.12: Anpassung Text und Vorschriften. A17.13: Inhaltliche Überarbeitung. Anpassung

Vorschriften. Neuaufteilung der Unterkapitel. A17.13.1: Neues Kapitel „Personentransport mit

Kranen“

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A17.13.2: Neues Kapitel, vormals A17.13.1. Text gekürzt und Verweise auf Vorschriften eingefügt.

A.17.14: Anpassung Text und Vorschriften. A.17.15: Anpassung Text und Vorschriften. Verlegen

des Abschnitts „Hubarbeitsbühnen“ in A.17.16 A17.16: Neues Kapitel „Hubarbeitsbühnen“ A18: Anpassung / Kürzung Text. A19.1: Anpassung DGUV Vorschriften. A.20.1: Beschreibung Abwässer eingefügt.

Überarbeitung Text. A20.2: Einteilung von Textteilen in Unterkapitel

A.20.2.1 und A.20.2.2 A.20.2.1 Neues Kapitel. Überarbeitung Text aus

ursprünglich A.20.2. A.20.2.2: Neues Kapitel. A.20.3: Neues Kapitel Der Anhang zu Teil A wurde vollständig neu gestalte. Neuer Anhang A I: Schriftliche Bestätigung über die

Kenntnis und Anerkennung der TenneT SHE-Richtlinie

Neuer Anhang A II: Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Auskunftsbogen ergänzt und überarbeitet.

Neuer Anhang A III Anhang A III 1. bis Anhang A III 6 Neuer Anhang A III 1: Mindestanforderungen für

SHE-Unterlagen zu Vertragsunterlagen Neuer Anhang A III 2 aus vorherigem Anhang A I -

Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan. Anpassung Text und Anpassung der Einreichungszeiten der SHE-Master-Pläne.

Neuer Anhang A III 3 Erläuterungen zu SHE-Plänen aus vorherigem Anhang A I: Anpassung Text.

Neuer Anhang A III 4: aus vorherigem Anhang A I: Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) für die Installation und Inbetriebnahme der Plattform

Neuer Anhang A III 5: aus vorherigem Anhang A I: Aufbau des Schutz- und Sicherheitskonzepts (SchuSiKo) für die Installation und Inbetriebnahme der Plattform. Anforderungen vollständig überarbeitet.

Neuer Anhang A III 6: aus vorherigem Anhang A I - Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die

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verschiedenen Projekt- bzw. Betriebsphasen (Mindestanforderungen): Anpassung Text.

Neuer Anhang A IV: aus vorherigem Anhang A II - Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen. Anpassung Gesetze und Verordnungen.

Neuer Anhang A V: aus vorherigem Anhang A III: Formblatt ASG1 der TenneT

Neuer Anhang A VI aus vorherigem Anhang A IV Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei der TenneT.

Neuer Anhang A VI aus vorherigem Anhang A IV: Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei der TenneT

Neuer Anhang A VII: Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei der TenneT in den Betriebsphasen

Neuer Anhang A VIII aus vorherigem Anhang A V: Ereignisbericht

Neuer Anhang A IX aus vorherigem Anhang A VI: Ergänzung Inhaltsverzeichnis: Betriebsanweisungen wurden aufgenommen.

Neuer Anhang A X aus vorherigem Anhang VII. Regelungen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich: Anpassung Text.

Neuer Anhang A XI aus vorherigem Anhang VIII: Regelungen für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder des AN´s. Überarbeitung Text und Tabelle der Meldefristen.

Neuer Anhang A XII aus vorherigem Anhang IX: Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und der TOG. Anpassung Text und Querverweise.

Neuer Anhang A XIII: CSS-Guidelines Neuer Anhang A XIV: Beispiel SHE – Monatsbericht Neuer Anhang A XV: Richtlinie zur Erstellung eines

Lotsenpunktplans Neuer Anhang A XVI: Revisionsstatus B: Neue Einleitung Teil B. B1: Inhaltliche Überarbeitung B.2.1: Anpassung Textpassage Berichtswesen.

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B.2.2: Streichung „Fahrzeugkoordinator“. Neues Kapitel B.2.2: DGUV V1 Koordinator

B.3: Vollständige Überarbeitung. B.4: Vollständige Überarbeitung. B.5: Anpassung Titel. Vollständige inhaltliche

Überarbeitung. B.6: Anpassung Titel. Vollständige inhaltliche

Überarbeitung. B.7: Überarbeitung Text. Mindestanzahl der

Personen auf der Plattform auf 7 erhöht. B.8: Neuaufteilung in Unterkapitel. Überarbeitung

Text. Neues Kapitel 8.1: Meldesystem für die Offshore-

Plattform (z. B. T-Card-System) Neues Kapitel 8.2 aus zuvor 8.1: An- und

Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch). Text überarbeitet.

B.9: Aufteilung in Unterkapitel. B.9.1: Tagesberichte für Plattformen B.9.2: Tagesberichte für Plattformen für Schiffe. Text

überarbeitet. B.10.1: Anpassung Pflichtuntersuchungen. B.10.2 Anpassung Vorschriften DGMM / AWMF.

Überarbeitung Text. Neues Kapitel B.10.5: Hygiene im Offshorebereich. Neues Kapitel B.10.5.1: Vorbereitung auf Einsätze im

Offshore Bereich Neues Kapitel B.10.5.2: Aufenthalt auf Offshore

Plattformen und schwimmenden Einheiten Neues Kapitel B.10.5.3: Maßnahmen bei

Viruserkrankungen auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten

Kapitel B10.6 aus zuvor B.10.5: Eignung für Essenszubereitung

Kapitel B10.7 aus zuvor B.10.6: Schulungen und Sicherheitstrainings

Kapitel B10.8 aus zuvor B.10.7: Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs). Aufteilung in Unterkapitel. Anpassung Inhalte und Text.

Neues Kapitel B.10.8.1: Arbeiten im Offshore-Bereich Neues Kapitel B.10.8.2: Seemännische Besatzung Neues Kapitel B.10.8.3.: Arbeiten in

trockengefallenen Wattbereichen

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Kapitel B10.9 aus zuvor B.10.8: Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET)

Neues Kapitel B.10.11: Boat landing. Kapitel B10.12 aus zuvor B.10.9: Erste-Hilfe Training.

Anpassung Schulungszeiten und Wiederholungszyklen.

Neues Kapitel B.10.13: Erste Hilfe Organisation auf der Plattform

B.12.1: Anpassung Vorschriften. Neues Kapitel B.12.2: Bereitschaftsboote Kapitel B.12.3 aus zuvor B.12.2: Helikopter-

Landungs-Offizier (HLO). Kapitel B.12.4 aus zuvor B.12.3: Sprechfunkzeugnis

für den Gebrauch von Seefunkgeräten. Anpassung Zertifikate.

Neues Kapitel B.12.5: Flugfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten

Neues Kapitel B.12.6 inklusive diverser Unterkapitel B.12.6.1 bis 12.6.3): Kranarbeiten im Offshore-Bereich

B.15: Neue Schulungsmatrix. B.16.: Anpassung Text. B.18 Anpassung Querverweis und Text. Neues Kapitel B.19 mit diversen Unterkapiteln

(B19.1. – B19.6: Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten im Offshore-Bereich

Neues Kapitel B.20 inklusive Unterkapiteln B.20.1 – B.20.2 aus zuvor B.19.5: Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser. Vollständige Überarbeitung / Ersetzung des Ursprungkapitels.

Neues Kapitel B.21: Arbeiten über Wasser Neues Kapitel B.22: Einsatz von Schiffen Neues Kapitel B.23: Besondere Anforderungen für

den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge Neues Kapitel B.24: Einsatzbereitschaft und Eignung

von Schiffen Neues Kapitel B.25: Einsatz von temporären

Wohneinheiten (TLQs) auf Offshore-Plattformen Neues Kapitel B.26: Einsatz von Hubschraubern

(inklusive Unterkapitel B.26.1 – B. 26.2) Neues Kapitel B.27: Einsatz von temporären

Hubplattformen (Jack-up Barge / Vessel) Neues Kapitel B.28 aus zuvor B.22: Umweltschutz.

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Text und Unterkapitel (B.28.1 – B.28.7) vollständig überarbeitet. Vorschriften angepasst.

Anhang B I.: Text und Inhalt überarbeitet. Anhang B II: Text und Inhalt überarbeitet. Anhang B III.: Text und Inhalt überarbeitet.

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Teil B

Der Teil B dieser SHE-Richtlinie beschreibt die SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und

Bauausführung im Rahmen von Bauprojekten und Instandhaltungsmaßnahmen von Offshore

Netzanschlüssen der TenneT. Der Offshore-Bereich umfasst ab der Küstenlinie den seewärtigen Teil,

einschließlich aller trocken fallenden Gebiete des deutschen Küsten- und Wattenmeeres sowie die

Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).

B.1 Geltungsbereich Teil B der SHE-Richtlinie

Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von Generalunternehmern

und Auftragnehmern bzw. Nachunternehmern sowie für die Mitarbeiter von TenneT-Unternehmen

verbindlich.

Die SHE-Richtlinie findet Anwendung in der Planungs-, Bau- und Errichtungsphase (einschließlich Transport

und Installation der Plattform sowie der Kabelverlegung), als auch in der Inbetriebnahme-, Test- und

Betriebsphase von Netzanschlüssen zur Anbindung von Offshore Windparks. Ein Netzanschluss umfasst

die Konverterstationen an Land und im Offshore-Bereich sowie die gesamte Kabeltrasse (Land-, Watt-,

Nearshore- und Seekabel).

Teil B der TenneT SHE-Richtlinie enthält zusätzliche Regelungen, die für alle Arbeiten im Offshore-Bereich

über die Regelungen des Teil A hinaus gelten.

Ferner bleiben interne Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der AN durch diese

Richtlinien unberührt, sofern deren Anforderungen als gleich- oder höherwertig anzusehen sind.

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B.2 Beauftragte Personen aller Arbeiten im Offshore-Bereich

B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform

Der OIM ist für die Installation-, Inbetriebnahme und Probebetriebsphase vom GU schriftlich zu bestellen.

Er überwacht die Durchführung der Arbeiten an und auf der Plattform (elektrische Arbeiten, Inspektions-,

Wartungs-, und Montagearbeiten) einschließlich der sicheren Verwendung aller Betriebs- und Arbeitsmittel

für den sicheren Umgang mit der Hochspannungsanlage. Er muss in alle Entscheidungen hinsichtlich der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das gesamte vor Ort befindliche Offshore-Personal einbezogen

werden. Bei Verstößen gegen Festlegungen dieser Richtlinie oder gegen sonstige geltende Arbeitsschutz-

und Gesundheitsschutzbestimmungen hat er die jeweiligen Vorgesetzten gemäß der für ihn geltenden

Kommunikationsmatrix unverzüglich zu informieren. Ist Gefahr im Verzug hat er umgehend die Arbeiten zu

unterbrechen und kann Empfehlungen aussprechen.

Bei Konflikten sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten der TenneT grundsätzlich

mit einzubinden und die Lösungen sind mit ihnen abzustimmen.

Aufgaben des OIM:

Überwachung der Arbeiten auf Einhaltung der geltenden SHE-Regeln ggf. DGUV V1 Koordination

laufender Aktivitäten

Hinweis auf (drohende) Verstöße an ausführende Personen

Mitwirkung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Aufforderung zur Einleitung von Gegenmaßnahmen und Überwachung der Maßnahmen bei den

durchzuführenden Arbeiten

Anweisung zum Stopp der Arbeiten, wenn Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden

Eskalation innerhalb der Organisation

Einsatzleiter bei Notfällen, sofern keine andere Person bestimmt wurde (z. B. NOM)

Koordination von Schiffsoperationen, sofern keine andere Person bestimmt wurde (z. B. NOM)

Kommunikation und Ansprechpartner für Schiffe oder andere offshore Installationen

Überprüfung der Arbeitsfreigabe auf Plausibilität

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Kenntnisse und Fähigkeiten des OIM:

Ausbildung zum OIM ( z. B. in Anlehnung an Standards der Öl- und Gasindustrie).

Mehrjährige Offshore-Erfahrung als OIM.

Kenntnisse über die Plattformeinrichtungen, insbesondere der Rettungseinrichtungen. Dazu gehören

ein Rettungsbootsmann-Zertifikat, eine erweiterte Brandschutzausbildung (advanced fire fighting

training) etc.

Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich aller Schiffsoperationen in der Nähe der Plattform bzw. zur

Versorgung der Plattform.

Einschlägige Kenntnisse und Erfahrung im Arbeits- und Umweltschutz.

Ferner ist die persönliche Eignung ein wesentliches Qualifikationskriterium, daher ist ein anerkanntes

OIM "Coaching and Assessment Training" nachzuweisen.

Er berichtet täglich an jeweiligen Vorgesetzten gemäß der für ihn geltenden Kommunikationsmatrix.

B.2.2 DGUV V1-Koordinator

Die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherungen sehen für die Zusammenarbeit von mehreren

Unternehmen einen Abstimmungsverantwortlichen vor, der durch diese Rolle gestellt wird. Er ist auf der

Offshore HGÜ-Konverter Plattform mit Weisungskompetenz in Bezug auf die Koordination der Arbeiten

ausgestattet.

Diese Rolle muss schriftlich übertragen werden. In der Regel wird diese Rolle dem Baustellenleiter / OIM /

GSM / NOM übertragen. Es können mehrere Besatzungsmitglieder diese Rolle für verschiedene

Fachgebiete übertragen bekommen, wenn eine detaillierte Abgrenzung der Fachgebiete für die Arbeiten der

jeweiligen Kampagne durchgeführt wird.

Die Aufgaben lauten:

Koordination der Aktivitäten unterschiedlicher Gewerke und durch unterschiedliche Unternehmen

Gibt es mehrere DGUV-V1 Koordinatoren, ist i.d.R. der Baustellenleiter (GSM Projekte) / OIM (Betrieb) als

oberste Instanz weisungsbefugt.

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B.3 Arbeitszeiten im Offshore-Bereich

Im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und auf

Schiffen die unter deutscher Flagge fahren, kommt die Offshore-ArbZV im Sinne des § 15 Absatz 2a des

Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes zur Anwendung. Sie gilt für

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des

Arbeitszeitgesetzes durchführen und für Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des

Seearbeitsgesetzes. Treffen für diese Mitarbeiter die Regelungen der Offshore-ArbZV nicht zu, gilt das

deutsche Arbeitszeitgesetz.

Darüber hinaus sind die jeweiligen (tarif-)vertraglichen Regelungen der AN zu beachten. Anträge zur

Abweichung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetz und der Offshore-ArbZV sind mit den zuständigen

Arbeitsschutzbehördenabzustimmen und dem AG in Kopie umgehend zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitszeitenregelung für die seemännische Besatzung auf Wasserfahrzeugen, die unter einer

europäischen Flagge fahren, kann nach der Richtlinie H1999/63/EGH über die Regelung der Arbeitszeit von

Seeleuten erfolgen. Für Schiffe, die unter nicht-europäischen Flaggen fahren, gilt das Recht des jeweiligen

Flaggenstaates. Werden Arbeiten im 24-Stunden-Betrieb durchgeführt, sind diese Arbeiten so zu gestalten,

dass die Ruhezeiten der abgelösten Schicht nicht beeinflusst werden.

Ferner sind folgende Punkte bei der Arbeitszeitgestaltung zu beachten:

Wenn die Durchführung der geplanten Arbeiten voraussichtlich die tägliche Höchstarbeitszeit

überschreitet oder wenn die Dauer nicht genau abzuschätzen ist, so ist grundsätzlich eine

Übernachtung vor Ort einzuplanen.

Arbeiten im Außenbereich der Plattform sind grundsätzlich bei Tageslicht oder tageslichtgleichwertiger

Beleuchtung sowie nur bei geeigneten Wetterbedingungen durchzuführen (siehe B.4).

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B.4 Wetterbedingungen

Für jede Tätigkeit, die durch die vorherrschenden Wetterbedingungen beeinflusst wird, werden die

Wetterbedingungen in den Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt.

Vor Ort auf der Offshore HGÜ-Konverter Plattform / Baustelle oder auf Schiffen muss sich eine Wetterstation

befinden. Damit werden Wettermeldungen empfangen, die dem Offshore Installation Manager (OIM) oder

gleichwertig (z. B. GSM / NOM) und dem MOC zur Auswertung zur Verfügung stehen. Insbesondere vor

größeren und länger andauernden, zusammenhängenden Arbeiten werden mindestens zwei voneinander

unabhängige Wettervorhersagen eingeholt und von den verantwortlichen Personen ausgewertet.

Der OIM / GSM / NOM oder eine kompetente Person beurteilt die Wetterbedingungen vor Ort unter

Berücksichtigung der Wellenhöhe, Windstärke, Windrichtung und sonstigen Wetterparametern (Gewitter,

Eis, Glätte etc.), und stellt ggf. die Arbeiten ein. Er spricht sich mit den verantwortlichen Personen (der

Zubringer und offshore stand by Vessel, Helikopterpilot, Kapitän, Kranfahrer/Kransupervisor oder anderen

verantwortlichen Personen) ab und bezieht deren Ratschläge in seine Entscheidungen ein.

B.5 Regelungen für den Zugang zur Plattform für Personen ohne

Teilnahme an praktischen Übungen des Offshore-Trainings

Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen eines Offshore-

Trainings teilgenommen haben (HUET und/oder BOSIET), nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und

ist vom Gesamtprojektleiter bei laufenden Projekten bzw. vom Betriebsleiter/Geschäftsführer bei In-Betrieb-

befindlichen NAS‘ in Abstimmung/Beratung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu genehmigen.

Eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Vorgesetzten / Auftragnehmers muss ebenfalls

vorliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Einsatz anzufertigen, in dem besondere

Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten bei

Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese

Gefährdungsbeurteilung ist zusammen mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen der

arbeitsmedizinischen Eignung mit einer Begründung zur Relevanz des Einsatzes bei dem

Gesamtprojektleiter bei laufenden Projekten bzw. vom Betriebsleiter / Geschäftsführer bei In-Betrieb-

befindlichen NAS einzureichen.

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Folgende Punkte sind in besonderen Fällen zu beachten:

Es darf sich nur um Tageseinsätze ohne geplante Übernachtungen handeln und es wird die Ausnahme

nur einmal pro Person und Einsatz geltend gemacht.

Sicherheitstrainings müssen nicht absolviert werden. Stattdessen werden die laut der GB für diesen

Einsatz gesonderten Maßnahmen umgesetzt und ein Nachweis darüber wird vorgelegt.

Der Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung für den Einsatz im Offshorebereich muss

vorgelegt werden (z.B. gemäß Leitlinie AWMF).

Nachweise über die Teilnahme an Unterweisungen (speziell für den Aufenthalt im Offshorebereich)

gemäß Arbeitsschutzgesetz müssen vorliegen.

Die Personen ohne BOSIET-Training dürfen keine Arbeiten mit Absturzgefahren ins offene Wasser

durchführen.

Pro Sitzreihe darf maximal eine Person ohne HUET-Training sitzen, diese Person darf bei voller

Besetzung nicht an Notausstiegen sitzen.

Jede Person ohne Offshore-Training, muss von min. einer Person mit langjähriger Offshore Erfahrung

ständig begleitet werden.

Ausnahmeregelungen können nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

Zur Vermeidung von akuten Gefahren für Leib und Leben

für die Umwelt

sonstige Dritte

sowie bei drohenden oder langfristigem Ausfall der Netzanbindung.

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob kurzfristig ein 1-tägiger HUET-Kurs durchgeführt werden kann.

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B.6 Geeignete Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung im

Offshore-Bereich

Unter geeigneter Arbeitskleidung ist z. B. branchentypische Berufsbekleidung zu verstehen, oder die vom

Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bekleidung.

Auf und innerhalb von Offshore-Plattformen ist während der Arbeitszeit und in den Gefahrenbereichen

körperbedeckende und reflektierende Arbeitskleidung sowie mindestens knöchelhohe Sicherheitsschuhe

nach S3-Norm zu tragen, d. h., z. B. Arbeiten in kurzen Hosen, Jeans und T-Shirts sind nicht zulässig!

Zusätzlich zu der Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung (siehe A.16) sind durch den AN für

bestimmte Tätigkeiten und Notfallsituationen im Offshore-Bereich Überlebensanzüge / Rettungsanzüge,

sowie geeignete (Arbeits-)Rettungswesten bereitzustellen. Die Anzahl dieser PSA ist gemäß SOLAS zu

bemessen und orientiert sich dabei an der max. Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf

Wasserfahrzeugen und/oder Offshore-Plattformen. Alle Ausrüstungsgegenstände müssen die aktuell

geltenden Standards und Prüfnormen der BG Verkehr, der DGUV und SOLAS erfüllen und entsprechend für

die Seeschifffahrt und den Offshore-Einsatz zertifiziert sein.

Tragen eines Überlebensanzuges und einer (Arbeits-)Rettungsweste:

Bei Helikopterflügen im Offshore-Bereich ist grundsätzlich ein Überlebensanzug, je nach Modell auch

zusammen mit einer halbautomatischen (Arbeits-)Rettungsweste zu tragen. In Kombination mit einem

Überlebensanzug für den Helikoptertransfer ist es nicht zulässig eine vollautomatische Rettungsweste

zu tragen!

Es wird empfohlen, unter dem Überlebensanzug abhängig von der Temperatur mindestens drei Lagen

Kleidung anstatt einer dicken Unterkleidung zu tragen.

Bei Arbeiten im Bereich Wattenmeer kann auf das Tragen eines Überlebensanzugs verzichtet werden.

Eine Arbeitsrettungsweste ist jedoch grundsätzlich bei Arbeiten mit Absturzgefahren ins offene Wasser

zu tragen.

Rettungswesten sind dem Gewicht des Trägers und seiner notwendigen Kleidung / Ausrüstung

anzupassen (unterschiedlicher Auftrieb). Bei Arbeiten mit Absturzgefahr ins offene Wasser ist generell

ein Überlebensanzug zu tragen (Ausnahmeregelungen, bspw. Wattenmeer). Ist das Tragen eines

Überlebensanzugs unzweckmäßig (z. B. bei Schweißarbeiten) sind in einer Gefährdungsbeurteilung

andere geeignete Maßnahmen festzulegen, zur Erreichung des gleichen Schutzzieles.

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B.6.1 PSA für den Schifftransfer und Überstieg

Die im Rahmen eines Schiffstransfers speziell beim Überstieg zu tragende PSA muss mindestens

Folgendes umfassen:

PSA gemäß A.16

Automatische Rettungsweste, zugelassen nach der BG Verkehr bzw. SOLAS für die Schifffahrt und

den Offshore-Bereich.

Hinweis: Beim Zugang zu einem Schiff mit festen Aufbauten über eine gesicherte Gangway z. B. im Hafen

kann das Schiff ohne angelegte Rettungsweste betreten werden.

Beim Überstieg auf Offshore-Plattformen ist grundsätzlich eine vollautomatische (Arbeits-)

Rettungsweste und ein geeigneter Überlebensanzug mit ausreichender Bewegungsfreiheit zu tragen.

Beim Überstieg in küstennahen Bereichen kann auf das Tragen eines Überlebensanzug verzichtet

werden, wenn eine schnelle Rettung gewährleistet ist und keine Gefahr des Unterkühlens besteht.

Dies muss in einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Einsatz eines ELT, PLB o. ä. (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung zum jeweiligen Transfer).

Zu PSA siehe auch die ergänzenden Abschnitte A.14.1.2, A.16 und B.6 dieser Richtlinie.

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B.7 Besatzung und Aufenthalt auf Plattform

Aus Sicherheitsaspekten ist nach Installation der Plattform im Offshore-Bereich der Aufenthalt auf der

Plattform grundsätzlich nach den TenneT Regelungen für die Plattform-Besatzung (IH-C.4. OS-101-

Plattformbesatzung) zugelassen.

Die Maximalbesetzung der Plattform richtet sich nach den Übernachtungsmöglichkeiten und der zur

Verfügung stehenden Plätze in den Rettungsbooten zur Evakuierung der Plattform. In Bezug auf die Anzahl

der Rettungsmittel ist die TenneT Richtlinie IH-OS-550 zu beachten. Wird die Plattform mit dem

Hubschrauber angeflogen, so sind die Piloten und Passagiere grundsätzlich der Plattformbesatzung

hinzuzurechnen und es müssen für den Fall, dass der Helikopter nicht starten kann, zusätzliche Notbetten

vorgehalten werden. Erfordern die geplanten Arbeiten in Bauphasen, dass sich mehr Personen als normal

zugelassen auf der Plattform aufhalten, so ist zu gewährleisten, dass Sozialeinrichtungen

(Übernachtungsmöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Aufenthaltsräume und Verpflegung) und Rettungsmittel vor

Ort ausreichend vorhanden sind und ein reibungsloser Ablauf der Rettungskette organisiert ist. Erste-Hilfe-

Maßnahmen und eine Evakuierung im Notfall mit Helikopter sowie eine ausreichende Anzahl und Funktion

der Rettungseinrichtungen auf der Plattform müssen sichergestellt sein. Die entsprechenden Maßnahmen

sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und mit den Gesamtprojektleitern (AG und AN) bzw.

dem Link Manager sowie der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den SHE-Beauftragen der

TenneT rechtzeitig abzustimmen. Der Personenkreis kann ggf. erweitert werden. Eine Anhebung der POB

außerhalb der Genehmigung muss bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden.

Eine zeitliche Begrenzung für den Aufenthalt von Personen ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG),

der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG und aus den jeweiligen (Tarif-) Verträgen der eingesetzten AN

(siehe B.3 und A.7). Generell ist bei der Planung und Organisation von Offshore-Einsätzen eine plötzliche

Wetterverschlechterung einzukalkulieren und immer ausreichende Verpflegung für alle Beschäftigen über

einen Zeitraum von min. 14 Kalendertagen sicherzustellen. Der Wetterbedingte Ausfall von regelmäßigen

Versorgungsfahrten ist zu berücksichtigen.

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Alle Personen sind dazu verpflichtet, ihren persönlichen Bereich und gemeinsam genutzte Unterkünfte und

Sozialräume in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ihn wie vorgefunden wieder zu verlassen. Es ist

durch die verantwortliche Person vor Ort ein Housekeeping-Plan auf der Plattform zu erstellen, der die

Verantwortlichkeiten festlegt. Der Plan ist regelmäßig zu aktualisieren und bei Änderungen in der Besatzung

entsprechend anzupassen. Von der verantwortlichen Person vor Ort sind ferner Festlegungen zur

regelmäßigen Versorgung mit frischer Wäsche zu treffen.

Personen unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht auf Plattformen im Offshore-Bereich arbeiten. Auf

Vorlage von Gefährdungsbeurteilungen und mit Zustimmung der Vorgesetzten und eines Arbeitsmediziners

können ggf. Ausnahmen durch die jeweiligen Gesamtprojektleiter bzw. des Link Managers des NAS in

Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit der TenneT erteilt werden.

B.7.1 Besatzung von Schiffen

Jedes Schiff muss mit der von seinem Flaggenstaat geforderten Mindestbesatzung (Safe Manning

Certificate oder Flaggenstaatsanforderungen) eingesetzt werden. Bei kleinen Fahrzeugen oder Fahrzeugen,

die nicht einem Safe Manning oder Flaggenstaatsanforderungen unterliegen, darf die Mindestanzahl von zur

Ausübung eines sicheren Schiffsbetriebes notwendigen Besatzung, zu keiner Zeit unterschritten werden.

Eine Begründung für die Besatzungsstärke und deren fachliche Qualifikation ist beim Fahrzeugkoordinator

einzureichen. Bei kleinen, u. a. Schlauchboot-ähnlichen Fahrzeugen müssen zu jederzeit mindestens drei

Besatzungsmitglieder geführt werden, um einen sicheren Überstieg und ggf. das Retten einer über Bord

gegangenen Person sicherzustellen Bei kleinen Fahrzeugen, die z.B. im Bereich des Wattenmeeres oder

zum Transport zwischen den Inseln eingesetzt werden, kann auf das 3. Besatzungsmitglied verzichtete

werden, wenn eine Rettung auf andere Weise gewährleistet wird und dies auch Ergebnis einer

Gefährdungsbeurteilung ist.

Passagiere bzw. zu transportierende Personen sind nicht zur Mindestbesatzung zurechnen. Es dürfen sich

ferner auch nur so viele Personen auf dem Schiff befinden, wie für die das Schiff zugelassen und auch

entsprechende Rettungsmittel verfügbar sind.

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B.8 Personalmeldesystem

Alle Personen, die auf Offshore-Plattformen tätig werden sollen, müssen vorher schriftlich angemeldet

werden. Die Onshore-Organisation (TenneT MOC bei In-Betrieb-befindlichen NAS bzw. AN bei Projekten)

meldet die Personen beim OIM / GSM / NOM und beim jeweiligen Transfer-Serviceunternehmen an. Bei

dem Transfer-Unternehmen ist vor Abflug/Abfahrt der Personalausweis und ein Nachweis über ein gültiges

Sicherheitstraining vorzulegen.

Die Registrierung aller Personen ist schriftlich unter Angabe folgender Daten zu dokumentieren:

Name und Personalausweisnummer

Uhrzeit des Abfluges/der Abfahrt des Zubringers (Vessel, Hubschrauber)

Ziel des Zubringers

Uhrzeit des Wiedereintreffens der Person auf dem Zubringer.

B.8.1 Meldesystem auf Offshore-Plattformen (z. B. T-Card-System)

Vor Ort ist ein sogenanntes T-Card System einzurichten und Musterrollen zu führen, um die Übersicht über

die Personal- und Notfallorganisation auf der Offshore HGÜ-Konverter Plattform zu behalten und im Notfall

eine schnelle Musterung der POB sowie Koordination des ERT sicherzustellen. Über ein Kartenstecksystem

wird erfasst, welche und wie viele Personen sich auf den Offshore HGÜ-Konverter Plattform befinden. Jeder

Mitarbeiter erhält eine sogenannte T-Karte, die er an der zugeordneten Musterstation in ein Kartenfach

einsteckt und bei einer Musterung umdreht, so dass eine personenscharfe Feststellung der Anwesenheit der

POB zügig festgestellt werden kann. Der OIM / GSM / NOM oder dessen Vertreter ist für die

Personalerfassung und Aktualisierung der Musterrollen auf „seiner“ Plattform zuständig und führt

dementsprechend Nachweise hierüber.

Ein gleich- oder höherwertiges Personalmeldesystem kann in Abstimmung implementiert werden.

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B.8.2 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch)

Die verantwortliche Person (OIM / GSM / NOM) oder eine von ihm beauftragte Person auf der Plattform führt

eine Liste mit folgenden Angaben:

Datum und Uhrzeit Ankunft/Abfahrt

Name in Blockbuchstaben und Unterschrift

Tätigkeit

Firma/Unternehmen

Kabinenbelegung

Die Verantwortung für das An- und Abmeldesystem obliegt dem OIM / GSM / NOM. Dieser muss zu

jederzeit Kenntnis darüber haben, welche und wie viele Personen sich auf der Plattform befinden und für

welche Arbeiten diese eingeteilt sind. Für den Notfall ist eine vollständige Liste aller an Bord befindlichen

Personen vorzuhalten.

Alle Personen haben ihren Personalausweis sowie den Sicherheitspass oder Kopien ihrer HUET- und

BOSIET- sowie weitere Offshore-Zertifikate etc. mitzuführen.

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B.9 Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich

B.9.1 Tagesberichte für Plattformen:

Werden Arbeiten Offshore auf Plattformen durchgeführt, so ist vom AN ein Tagesbericht zu verfassen und

dem MOC spätestens am Folgetag zuzusenden. Die weiteren Empfänger sind der aktuellen

Kommunikationsmatrix zu entnehmen. Der Tagesbericht muss mindestens folgende Informationen

enthalten:

Anzahl und Namen der Personen vor Ort

Namen der Schiffe innerhalb der 500 m Zone

Geleistete Arbeitsstunden

Beschreibung der Tätigkeiten

geplante Arbeiten laut PTW und deren Stand nach erlöschen der PTW

Anzahl der Unfälle

Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)

Anzahl der Beinahe-Unfälle

Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen

Beginn und Ende der Arbeiten

Status der Sicherheitssysteme und Füllstände der Tanks (Diesels, Bilgen, Schwarzwasser,

Trinkwasser etc.)

Wetterbedingungen

Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und Hubschrauber

Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen

Durchgeführte Sicherheitsübungen

Durchgeführte Sicherheitsübungen durch ein Rettungsteam Namen der beteiligten Personen und

deren Ausbildungsstand

Anzahl, Abfahrt/-flug und Ankunftszeiten der Transfers mit Schiff und/oder Helikopter (Anfahren und

Verlassen der Offshore-Baustelle)

Regelmäßige Überprüfung und Wartung von Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen

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B.9.2 Tagesberichte für Schiffe:

Von allen Schiffen sind Tagesberichte gemäß dem Leistungsverzeichnis des Vertrages anzufertigen. Im

Tagesbericht müssen folgende Punkte mindestens dokumentiert sein.

Anzahl und die Namen der Personen

Geleistete Arbeitsstunden

Durchgeführte Tätigkeiten

Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten

Ausgestellte Arbeitserlaubnisse (Work Permits)

Anzahl der Unfälle

Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)

Anzahl der Beinahe-Unfälle

Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen

Wetterbedingungen.

Die Schifftagesberichte sind dem Marine Operation Center (MOC), spätestens am Folgetag, zuzusenden.

Weitere Empfänger sind der Kommunikationsmatrix zu entnehmen.

B.10 Qualifikationen und Eignung des Personals

B.10.1 Arbeitsmedizinische Eignung

Die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht und

dient der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden. Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen

oder Belastungen ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob eine gesundheitliche Gefährdung der

Mitarbeiter besteht.

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die arbeitsmedizinische Vorsorge

bei Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten nachzuweisen. Weiterhin sind den Mitarbeitern

Angebotsuntersuchungen anzubieten.

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B.10.2 Arbeitsmedizinische Eignung für den Aufenthalt im Offshore-

Bereich

Eine medizinische Notfallversorgung ist in der Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebs-Phase durch die

Verantwortlichen sicherzustellen. Bis eine qualifizierte medizinische/ärztliche Versorgung möglich ist,

vergehen auch im Optimalfall mehrere Stunden. Widrige Wetterverhältnisse können lange Verzögerungen

von Krankentransporten zum Festland oder vom Transfer eines Notarztes in den Offshore-Bereich

verursachen. Zunächst geringfügige gesundheitliche Probleme können sich in dieser Zeit stark

verschlimmern.

Um gesundheitlichen Vorfällen im Offshore-Bereich vorzubeugen, ist es daher unerlässlich, dass der

Gesundheits- und Fitnesszustandes sowie die Belastbarkeit der Personen, die im Offshore-Bereich tätig

werden, untersucht wird. Daher sind von allen Personen, die im Offshore-Bereich (Plattform, Schiffe und

sonstige schwimmende Einheiten) tätig werden, Eignungsuntersuchungen nachzuweisen.

Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich werden gemäß der Leitlinie

'Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen für Arbeitnehmern auf Offshore-Windenergieanlagen und

anderen Offshore-Installationen', publiziert von der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen

medizinischen Fachgesellschaften) durchgeführt. Es werden auch nationale Bescheinigungen aus den

Nordsee-Anrainerstaaten anerkannt, wenn sie den Standards der Öl- und Gasindustrie (z. B. NOGEPA,

OLF, UKOOA) entsprechen. Zusätzlich können, je nach geplanter Tätigkeit im Offshorebereich weitere

arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen notwendig sein. Bspw. Untersuchungen nach den

berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und G

41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“.

Bei speziellen Gesundheitsproblemen oder Krankheitsbildern können weiterführende Untersuchungen

Aufschluss über eine Eignung für den Offshoreeinsatz geben. Diese Eignungsuntersuchungen sind in

Übereinstimmung mit den anerkannten arbeitsmedizinischen Standards von einem

Arbeitsmediziner/Facharzt für Arbeitsmedizin durchzuführen. Die untersuchenden Arbeitsmediziner müssen

ausreichende Kenntnisse über den Offshore- Arbeitsplatz, das Tätigkeitsspektrum und den Anforderungen

der Sicherheitstrainings haben.

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Hinweise: Es ist zu beachten, dass die Eignungsuntersuchung für den Einsatz im Offshore-Bereich

nicht mit der sonstigen arbeitsmedizinischen Vorsorge (G-Untersuchungen) gleichgesetzt

wird, d. h. alle Personen müssen sich ggf. zusätzlich, entsprechend ihrer Tätigkeit (z. B. für

Träger von Atemschutzgeräten), noch weiteren speziellen Untersuchungen unterziehen. Die

erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge ist in den jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen

festzulegen (Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen). Diese Verpflichtung

obliegt dem jeweiligen AN in seiner Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern.

Abweichend von der oben genannten Leitlinie der AWMF gelten Besucherregelungen

entsprechend dieser SHE-Richtlinie. D.h. die Ausnahmeregelung, dass für Tageseinsätze

auf arbeitsmedizinische Eignung verzichtet werden kann, findet auf Offshorebaustellen oder

-Anlagen der TenneT keine Anwendung (siehe B.5).

Seeleute/seemännische Besatzungen der Schiffe oder Fahrzeuge müssen eine gültige

Seediensttauglichkeitsbescheinigung der BG Verkehr oder gleichwertig haben.

B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich

Alle Personen müssen vor ihrem ersten Aufenthalt im Offshore-Bereich arbeitsmedizinisch untersucht sein.

Nachuntersuchungen sind mindestens alle 2 Jahre zu wiederholen.

Der untersuchende Arzt kann, falls erforderlich, eine erhöhte Häufigkeit der Untersuchung anordnen. Mit

erhöhtem Alter sollte die Frequenz der Untersuchungen erhöht werden.

Nach einer Verletzung oder Erkrankung muss der Gesundheitszustand des Mitarbeiters im Ermessen des

Vorgesetzten erneut untersucht werden. Diese ärztliche Nachuntersuchung muss in jedem Fall erfolgen,

wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauerte.

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B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen

Sowohl in der Errichtungs- als auch in der Betriebsphase von Offshore-Plattformen sind als Nachweise der

Vorsorgeuntersuchung und der Eignung (ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) der TenneT spätestens

1 Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich vorzulegen bzw. zu bestätigen, zusammen mit den unter Kapitel

A.11 genannten Unterlagen.

B.10.5 Hygiene und Vermeidung von Erkrankungen im Offshorebereich

B.10.5.1 Vorbereitung auf Einsätze im Offshore Bereich

Bei Krankheitssymptomen für jegliche Art von ansteckenden Krankheiten und bei akuten anderen

Krankheiten ist in jedem Fall von einem Offshore Einsatz abzusehen.

Bei ansteckenden Erkrankungen im häuslichen Umfeld, ist u.U. ebenfalls von einem Offshore Einsatz

abzusehen. Im genannten Fall sind Information und Abstimmung mit dem Arbeitgeber Betriebs- oder

Hausarzt erforderlich.

Es wird empfohlen, persönliche Desinfektionsmittel (z. B. in einer Tube) mitzuführen (die Gefahrgut-

und Zollbestimmungen sind zu beachten).

B.10.5.2 Aufenthalt auf Offshore Plattformen und schwimmenden Einheiten

Die Hygieneregeln und / oder Hausordnung der Plattform oder schwimmenden Einheiten sind strikt

einzuhalten.

Die Hygienemittel sind in einen Hautschutzplan der jeweils verantwortlichen Firma einzupflegen (TRGS

401 und DGUV I 212-017).

Bei auftretendem Unwohlsein oder Beschwerden ist der Rettungsassistent bzw. Ersthelfer Offshore

und OIM unmittelbar zu informieren.

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B.10.5.3 Maßnahmen bei Viruserkrankungen auf Offshore Plattformen und

schwimmenden Einheiten

Isolierung betroffener Personen in einem Zimmer mit eigenem WC

Unterweisung der Patienten und des Personals hinsichtlich korrekter Händehygiene

Das Flugpersonal und der Helikopterservice ist von einer Viruserkrankung auf Plattformen zu

informieren.

Durchführung einer sorgfältigen Händehygiene, Händedesinfektion mit einem wirksamen

Händedesinfektionsmittel nach Ablegen der Einweghandschuhe und vor Verlassen des

Isolationszimmers;

tägliche (in Sanitärbereichen ggf. häufigere) Wischdesinfektion aller patientennahen Kontaktflächen

inkl. Türgriffen mit einem Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener viruzider Wirksamkeit (als

Wirkstoffe sollten Perverbindungen oder Aldehyde bevorzugt werden)

kontaminierte Flächen (z.B. mit Stuhl oder Erbrochenem) sofort nach Anlegen eines Atemschutzes

gezielt desinfizierend reinigen;

Pflegeutensilien personenbezogen verwenden und desinfizieren;

Bett- und Leibwäsche ist in einem geeigneten Waschverfahren > 60 °C zu reinigen.

Geschirr kann in der Regel wie üblich maschinell gereinigt werden;

B.10.6 Eignung für Essenszubereitung

Bereitet eine Person für andere Personen Essen zu, so muss diese Person zusätzlich eine Belehrung über

relevante Symptome und bestimmte Krankheiten gemäß dem Infektionsschutzgesetz nachweisen. Die

Erstbelehrung ist beim Gesundheitsamt oder von einem dafür zugelassenen Arzt durchzuführen. Die

Belehrung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Wiederholung kann der Arbeitgeber durchführen und ist

schriftlich zu dokumentieren. Diese 2-jährige Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ersetzt

nicht die regelmäßige Belehrung nach § 4 Abs. 2 der Lebensmittelhygieneverordnung.

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B.10.7 Schulungen und Sicherheitstrainings

Um einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu erreichen, müssen alle im Offshore-Bereich tätigen

Personen entsprechend ihrer Aufgaben, zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Unterweisungen (A.14/

B15), geeignete Sicherheitskurse und Schulungen absolvieren. Alle Unternehmer müssen ihre Mitarbeiter

zur Durchführung der geplanten Arbeiten im Offshore-Bereich hinsichtlich des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes einweisen und regelmäßig unterweisen.

Nur die Personen, die an den für sie erforderlichen Schulungen, Kursen und Sicherheitstrainings

teilgenommen haben und diese nachweisen können, dürfen im Offshore-Bereich im Auftrag der TenneT tätig

werden.

Das richtige Verhalten und die Verwendung der PSA und Rettungsmittel sind durch Notfallübungen vor dem

Aufenthalt und anschließend in regelmäßigen Abständen zu trainieren.

Die Unterweisungen und Notfallübungen (Bspw. Rettungsboote, Rettungsinseln) sind zu dokumentieren.

B.10.8 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs)

Zur Vorbereitung auf den Umgang mit Gefahren, die beim Schiffs- bzw. Helikoptertransfer sowie beim

Aufenthalt auf den Offshore-Baustellen auftreten können, sind folgende Kurse (Safety Basiskurs) und

Trainings, je nach Einsatzort und Tätigkeit, obligatorisch.

Ggf. sind weitere Trainingsinhalte entsprechend den Gegebenheiten auf der Plattform zu ergänzen.

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B.10.8.1 Arbeiten im Offshore-Bereich

Alle Personen, die im Offshore-Bereich arbeiten, müssen einen Basiskurs Offshore-Training absolviert

haben.

Vergleichbare Schulungen und Trainingsmaßnahmen wie sie in der Offshore Oil & Gas Industrie (BOSIET -

Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training) und in der Handelsschifffahrt (Basic Safety Training

nach STCW 95) durchgeführt werden, werden nach der Vorlage entsprechender Zertifikate vom AG geprüft

und gegebenenfalls anerkannt. Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen. Für den Einsatz

lebensrettender PSA sind jährliche Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen.

Das Training umfasst mindestens folgende Inhalte:

Feuer-/Brandbekämpfung

Neben den fest installierten Brandschutzeinrichtungen/Löschsystemen stehen auf den Offshore-

Baustellen und Schiffen geeignete mobile Löschmittel zur Bekämpfung von Entstehungsbränden zur

Verfügung, deren Umgang regelmäßig geschult und trainiert werden muss. Ferner muss das Verhalten

bei starker Rauchentwicklung geschult werden.

Hinweis: Leiter bei Brand-Rettungseinsätzen müssen über eine erweiterte

Brandbekämpfungsausbildung, z. B. „Advanced Fire Fighting“ Training nach STCW 95,

verfügen.

Verhalten im marinen Umfeld und in Seenot

Schulung und Training des Verlassens eines Schiffes und Verhalten als Schiffbrüchiger im Wasser

(Inhalte mindestens gemäß STCW 95).

Umgang mit Rettungsmitteln

Schulung und Training des Umgangs mit Rettungsmitteln und mariner Schutzausrüstung (Inhalte

mindestens gemäß STCW 95).

Hinweis: Leiter von Rettungseinsätzen und Rettungsbootsführer müssen über eine erweiterte

Ausbildung verfügen, z. B. Rescue Boat und/oder Fast Rescue Boat nach STCW 95.

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B.10.8.2 Seemännische Besatzung

Die seemännische Besatzung der Schiffe und Fahrzeuge muss eine gültige Sicherheitsgrundausbildung

(Basic Safety Training and Instruction for all seafarers) nach STCW 95, A-VI/1 vorweisen können.

B.10.8.3 Arbeiten in trockengefallenen Wattenmeerbereichen

Alle Personen, die sich nur in trockengefallenen Wattbereichen aufhalten, müssen über das Verhalten im

marinen Umfeld bei Seenot unterwiesen sein.

B.10.9 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET)

Im Kurs werden das Verhalten bei Notlandungen und das Aussteigen aus einem sinkenden Hubschrauber

sowie Aussteigen aus einem gedreht sinkenden Hubschrauber trainiert (HUET – Helicopter Underwater

Escape Training).

Dieser Kurs ist grundsätzlich von allen Personen, die mit Helikopter in den Offshore-Bereich geflogen

werden, zu absolvieren.

Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen. Für den Einsatz lebensrettender PSA sind jährliche

Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen. .

B.10.10 Arbeiten mit Absturzgefahr

Alle Personen die Arbeiten mit Absturzgefahren durchführen sollen, bei denen PSA gegen Absturz als

zusätzliche Schutzmaßnahme einzusetzen ist, muss neben der arbeitsmedizinischen Eignung (G41)

mindestens eine Unterweisung mit praktischen Trainings in der Benutzung der PSA sowie den

Gefährdungen mit ihren Schutzmaßnahmen inkl. der Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden (Bspw.

Working at Heights and Rescue Kurs).

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B.10.11 Boat landing

Für alle Mitarbeiter, die einen geplanten Bootsüberstieg durchführen sollen, muss mind. eine Unterweisung

mit praktischen Training für die notwendige PSA (Bspw. Rettungsweste) sowie den Gefährdungen mit ihren

Schutzmaßnahmen incl. der Rettungsmaßnahmen enthalten (Bspw. Boat landing Kurs).

B.10.12 Erste Hilfe-Training

Alle im Offshore-Bereich eingesetzten Personen müssen Grundkenntnisse in Erster-Hilfe besitzen.

75 Prozent des Offshore-Personals muss durch einen national oder international anerkannten Erste-Hilfe-

Lehrgang über min. 9 Stunden eine Schulung zum Ersthelfer nachweisen. Auf Baustellen, an denen

Defibrillatoren vorhanden sind, müssen die Ersthelfer zusätzlich eine Schulung im Umgang mit dem

Defibrillator nachweisen.

Eine Nachschulung des Erste-Hilfe-Trainings ist mindestens alle 2 Jahre mit 8 Stunden durchzuführen.

B.10.13 Erste Hilfe Organisation auf der Plattform

Werden Arbeiten auf Offshore-Plattformen durchgeführt, müssen immer mindestens zwanzig Prozent des

Personals, minimal zwei Personen „Ersthelfer Offshore“ anwesend sein. Die Schulung zum Ersthelfer

Offshore muss mindestens eine Grundausbildung zum Ersthelfer (9 Unterrichtseinheiten) sowie eine

Zusatzschulung von mindestens 20 Unterrichtseinheiten mit praktischen Übungen in die Anwendung der

Erste-Hilfe-Einrichtungen vor Ort beinhalten. Mindestentens 1 x jährlich ist eine Wiederholungsschulung mit

praktischen Übungen von mindesten 8 Unterrichtseinheiten erforderlich. Im Fall von lebensbedrohlichen

Verletzungen oder Erkrankungen, kann der Ersthelfer-Offshore im Rahmen seiner Notfallkompetenz und

unter telemedizinischer Beratung eines Notarztes an Land die erweiterten Notfallmaßnahmen anwenden.

Der Ausbildungsstandard für einen "Ersthelfer Offshore" und die Mindestanforderungen zur medizinischen

Versorgung vor Ort wird zurzeit bei den Berufsgenossenschaften, Ärzten und in Gremien der Offshore-

Industrie diskutiert. Sobald ein Standard als Ergebnis der DGUV-Projektgruppe „Rettung und Erste Hilfe

offshore“ (REH offshore) veröffentlich wird und er als Stand der Technik anzuerkennen ist, sind die

Anforderungen aus diesem Standard entsprechend anzuwenden und umzusetzen.

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Werden Arbeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential durchgeführt oder befinden sich mehr als 25 Personen

gleichzeitig auf einer Offshorebaustelle, muss zusätzlich eine Person mit der Qualifikation eines

Rettungssanitäters oder vergleichbar vor Ort anwesend sein.

Bei der Ersten Hilfe Organisation auf der Plattform sind die geplanten Tätigkeiten, die Mannstärke auf der

Plattform und die Einsatzzeiten zu beachten. Darüber hinaus ist eine telemedizinische Beratung durch einen

Notfallmediziner an Land sicherzustellen.

Alternativ zur Telemedizin kann vor Ort ein Notfallmediziner eingesetzt werden. Telemedizingeräte

übertragen in Echtzeit Bild, Ton und Vitaldaten zu einem beauftragten Notfallmediziner an Land.

B.11 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung

Der AN hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal inklusive Schiffsführung nicht nur über

entsprechende Zertifikate, sondern auch über einschlägige und fundierte Erfahrungen verfügen um das

Schiff in jeder Situation sicher führen zu können.

Der AN und in letzter Instanz der vor Ort verantwortliche Schiffsführer haben für die Einhaltung dieser

Vorgaben Sorge zu tragen.

Die Qualifizierungsnachweise der Schiffsbesatzung sowie alle relevanten Papiere, Genehmigungen etc. das

Schiff und / oder dessen Tätigkeit betreffend, sind stets mitzuführen.

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B.12 Zusätzliche Qualifikationen für die Plattformbesatzung

B.12.1 Führen des Rettungsbootes

Es muss sichergestellt sein, dass mindestens zwei Personen vor Ort sind, die zum Führen des

Rettungsboots befähigt sind. Das Zertifikat „Rettungsbootsmann“ muss vorhanden sein. Ausbildung nach

STCW 95 Abschnitt AVI/2 Abs. 5 bis 6

B.12.2 Bereitschaftsboote

Ausbildung nach Regel VI/2 Abs. 1 nach STCW 95 Verbindung mit Abschnitt A-VI/2-Abs. 1 bis 4.

B.12.3 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO) / Heli Deck Assistent (HDA)

B.12.3.1 Helikopter-Landungs-Offizier (HLO)

Während der Landung ist der HLO für die Einweisung des Helikopters auf dem Helideck zuständig. Ferner

übernimmt er die Vorbereitung und die Maßnahmen vor und nach der Landung sowie das Führen der HDAs.

Aufgaben:

Durchführung von Gefährdungsvermeidungsmaßnahmen auf dem Heli Deck

Einsatzleiter (ERTL) bei Helikopterunfällen

Vorbereitung von Feuerbekämpfungsmaßnahmen auf dem Heli Deck

Kommunikation des Wetterberichts und der benötigten Flugdaten für den Piloten

Kommunikation via Funk ggf. mit Handsignalen, Signalen bei Bedarf

Landungsfreigabe, optische Kontrolle bei Anflug / Abflug (Lichter etc.)

Identifikation von Gefahrgütern

Einweisung von Besuchern nach der Landung

Koordination der Flugrouten und Landungen

Entscheidung über die Art der Gepäckabfertigung

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Nach erfolgter Landung des Hubschraubers auf der Plattform trägt der Plattformleiter die Verantwortung für

Gerät und Besatzung. Die Anwesenheit eines HLO sowie zwei HDA‘s bei Start und Landung des

Hubschraubers auf dem Helideck sind verpflichtend vorgeschrieben. Die Aufgaben der HDA:

Überwachung der Sicherheit auf dem Helideck

Vorbereitung der Landung

Überwachung der Landung und des Startvorgangs

Sicherstellung des Brandschutzes bei der Landung und beim Start

Überwachung und Koordinierung des Aussteigens / Einsteigens der Passagiere

Überwachung und Koordinierung des Entladens / Beladens

Einleitung der Rettungsmaßnahmen bei Flugunfällen

Ist die Plattform zum Zeitpunkt der Landung des Hubschraubers unbemannt, so hat sich ein HLO an Bord

des Hubschraubers zu befinden. Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, ist er der Letzte, der vor

dem Start einsteigt, der Erste, der den Hubschrauber nach der Landung verlässt und wieder der Letzte, der

ihn vor dem Rückflug wieder besteigt.

Während des Fluges ist der HLO in das interne Kommunikationssystem des Hubschraubers zu integrieren.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord der Plattform wird er mit einem Betriebsfunkgerät ausgestattet.

Der Flugunternehmer führt vor jedem Flug eine Boarding-Einweisung für die Passagiere durch, z. B.

Identifikation der Passagiere, Anlegen der PSA (Registrierung).

Für den Rückflug ist auf der Plattform der AN (Errichtungsphase) oder die TenneT (Betriebsphase)

zuständig.

Der HLO ist für die Sicherheit beim Starten und Landen von Helikoptern verantwortlich.

Die Plattformbesatzung erhält durch den HLO entsprechende Einweisung betr. des Verhaltens beim

Helikoptertransfer, Verhalten bei Helikopternotfällen, Evakuierungbeim Helikopterunfall unter Wasser,

Überleben auf See.

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B.12.3.2 Heli Deck Assistent (HDA)

Die HDAs arbeiten unter Anweisung des HLO‘s und stellen so den effizienten Ablauf des Flugbetriebs und

eine effektive Hilfeleistung im Notfall sicher. Sie sind die ausführenden Organe auf dem

Hubschrauberlandedeck. Aufgaben der HDA:

Bedienen der Löschmonitore

Betreuung der Fluggäste

Gepäckabfertigung nach Anweisung

Vertretung des HLO’s bei plötzlichem Ausfall

B.12.4 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten

Für den Einsatz von UKW-Funkanlagen auf Plattformen müssen mindestens 2 Personen ein beschränkt

gültiges Funkbetriebszeugnis bzw. Short Range Certificate (SRC) nachweisen. Dieses Funkbetriebszeugnis

berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen. Beim Einsatz von GMDSS-fähigen Kurz- oder Grenzwellen-

Seefunkanlagen sowie Inmarsat-Satellitenanlagen ist ein Allgemeines Funkbetriebszeugnis bzw. Long

Range Certificate (LRC) erforderlich.

Auf funkausrüstungspflichtigen Schiffen sind Funkbetriebszeugnisse, wie ROC - Restricted Operator’s

Certificate (UKW-Anlagen) und GOC - General Operator’s Certificate (UKW-, GW- und KW-Funk, sowie

Seefunk über Satelliten) erforderlich.

B.12.5 Flugfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten

Für den Betrieb von Flugfunkanlagen ist ein Flugfunkzeugnis (beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis - BZF)

entsprechend der Verständigungssprache (Deutsch und/oder Englisch) nachzuweisen.

Das BZF I berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch und Englisch, das BZF II berechtigt zur

Durchführung des Flugfunks auf Deutsch. Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über

Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV).

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B.12.6 Kranarbeiten im Offshore-Bereich

B.12.6.1 Eignung für Kranarbeiten

Werden Arbeiten mit dem Kran ausgeführt, so muss die Person, die den Kran bedient, ein Zertifikat zum

Führen von Offshore-Kränen schriftlich nachweisen. Eine Schulung zum Kranführer kann in einem Kurs

erworben werden, in dem die Kenntnisse zum sicheren Betrieb von Kranen gemäß BGV D6 / DGUV

Vorschrift 52 und die wichtigsten Vorschriften und Sicherheitsanforderungen im Umgang mit Kranen vertraut

gemacht werden.

Der Kranführer muss des Weiteren eine Eignungsuntersuchung gemäß G 25 “Fahr-, Steuer- und

Überwachungstätigkeiten“, eine Prüfung zum Führen eines Kranes im Offshore-Bereich und eine

Beauftragung gemäß BGV D6 § 29 / DGUV Vorschrift 52 § 29 nachweisen. Ferner sind einschlägige

Erfahrungen im Führen eines Offshore-Kranes vorzuweisen. Insbesondere Kranarbeiten, die das Heben und

Absetzen von Lasten auf Schiffen oder den Transport von Personen beinhalten, dürfen nur von Kranfahrern

vorgenommen werden, die einschlägige Erfahrung im Führen von Offshore-Kränen nachweisen können.

Alle Personen, die Lasten an den Kran anschlagen, müssen eine entsprechende Unterweisung nachweisen.

Die Nachweise sind ebenfalls vor Beginn der Arbeiten der TenneT vorzulegen.

B.12.6.2 Planung und Durchführung von Kranarbeiten im Offshore-Bereich

An der Planung und Durchführung von Kranarbeiten darf nur qualifiziertes Personal beteiligt sein.

Während des Start- und Landevorgangs eines Helikopters dürfen keine Arbeiten mit und an dem Kran

durchgeführt werden. Der Kran befindet sich in gesicherter Stellung, so dass er für den Helikopter keine

Gefahr darstellt. Der Verantwortliche hat für die jeweilig vorgesehenen Einsätze die geeignete

Hebeeinrichtung zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden

Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung. Die Erstellung eines Liftplans vor Beginn der

Arbeiten durch den Kranführer in Abstimmung mit dem Arbeitsverantwortlichen kann erforderlich sein.

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Folgende Punkte sind bei Kranarbeiten besonders zu beachten:

Anmeldung für Personenbeförderungen mit einem dafür zugelassenen Personenaufnahmemittel bei

der zuständigen BG gemäß BGV D6 §36 / DGUV Vorschrift 52 (siehe Regelungen zum Einsatz des

Personenaufnahmemittels).

Visuelle Kontrolle des Hebezeugs und Anschlagmittel vor jedem Hub.

Einsatzbesprechung vor Hebevorgängen und Dokumentation der Ergebnisse der Besprechung.

B.12.6.3 Lastaufnahme- und Anschlagmittel

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore Bereich:

Sichern der zu hebenden Objekte gegen Verdrehen und Schwingen mit Führungsleinen falls

notwendig.

Bekanntgabe der max. Windgeschwindigkeiten und max. signifikante Wellenhöhen für die in Einsatz

kommenden Kräne im Betriebshandbuch.

Kommunikationstest unter allen beteiligten Personen / Stationen.

Tageskennzeichnung an Kranspitzen / -enden, die höher als 100 m über NN stehen, gemäß ICAO

Anhang 14; Band 1 Kapitel 6.

Nachtkennzeichnung / Hindernisfeuer muss vorhanden sein.

Funkverbindung und Sichtkontakt zum Anschläger und der Last sicherstellen.

Ein Notfallplan für plötzlich aufkommendes Schlechtwetter ist dann schriftlich auszuarbeiten und vorab zu

prüfen, wenn die Kranarbeiten über einen längeren Zeitraum (mehr als 4 Stunden) geplant sind.

Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:

Personenaufnahmemittel (PAM) müssen mit einer Führungsleine gegen Verdrehen und Schwingen

von mindestens einer Person an Deck gesichert werden, so dass keine Gefährdungen entstehen.

Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn:

der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung

vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen

Betriebsbedingungen vereinbar sind.

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oder

die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein

Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

Es ist dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von Personen, die sich im

Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.

Sofern mehrere Unternehmen an dem Einsatz eines Personenaufnahmemittels beteiligt sind, wird ein

Koordinator durch den Baustellenleiter / OIM / GSM / NOM bestimmt, der dafür Sorge trägt, dass alle

Personen, die an dem Einsatz eines PAM beteiligt sind, über die Handhabung und das zu beachtende

Verhalten unterwiesen wurden. Für den Einsatz von PAM wird ein Arbeitsverantwortlicher und ein Einweiser

bestellt. Es ist sicherzustellen, dass sich der Führer der Hebeeinrichtung mit den im

Personenaufnahmemittel befindlichen Personen verständigen kann. Der Arbeitsverantwortliche hat den

Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu beaufsichtigen und die Einhaltung der Betriebsanweisung

zu überwachen. Der Führer des Hebezeuges entscheidet entsprechend den Windverhältnissen über den

Einsatz des Personenaufnahmemittels.

Das Tragen einer Rettungsweste bei Arbeiten in PAM über der Wasseroberfläche ist Pflicht. Wenn

erforderlich müssen Personen im PAM-Auffangsysteme gegen Absturz tragen und an den entsprechenden

Punkten im PAM befestigen.

Weitere Maßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und in einer detaillierten

Prozessbeschreibung festzulegen.

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B.12.7 Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)

Grundsätzlich sind die Anlagen und Arbeiten so vorzubereiten, dass auf die Anwendung von Seilzugangs-

und Positionierungstechnik (SZP) verzichtet werden kann. Sollte es trotzdem erforderlich sein, dass aus

unvorhersehbaren Gründen, an schwer erreichbaren Höhenarbeitsplätzen gearbeitet werden muss, ist unter

Betrachtung aller anderen möglichen Zugangsmethoden zu der Gefährdungsbeurteilung ein

Rettungskonzept zu erstellen, aus der sich die sicherste Methode für den Zugang ergibt. Bei der

Durchführung einer solchen Gefährdungsbeurteilung sind erfahrene Höhenzugangstechniker hinzuzuziehen

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Anwendung der SZP die sicherste Methode darstellt,

sind folgende Grundsätze zu beachten.

SZP Arbeiten sind gemäß der Sicherheits- und Arbeitsrichtlinie für Seilzugangstechnik, des Fach- und

Interessenverbandes für seilunterstützte Arbeitstechniken e.V. (FISAT) durchzuführen.

Alle Mitarbeiter müssen ein gültiges zertifiziert des FISAT nachweisen und über eine mehrjährige

Erfahrung in SZP verfügen

Die Zertifikate für die Qualifikationen dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

Die Aufsichtsführenden müssen über ein FISAT Zertifikat Aufbaukurs Level 3 verfügen

Die gesamten Ausrüstungsgegenstände müssen kompatibel und Baumustergeprüft sein (CE

Kennzeichnung)

Die verwendeten Seile und Anschlagmittel müssen für mindestens 22kN ausgelegt sein.

Ausnahmslos ist mit einer zweiten Sicherung zu arbeiten.

Eine ausführliche Arbeitsanweisung, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung ist zu erstellen

und muss das Verfahren zur Rettung einer verunfallten oder handlungsunfähigen Person beinhalten

Alle Dokumente sind min 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei AG einzureichen

Erläuternd sind die TRBS 2121-3, DGUV Regel 112-198, DGUV Regel 112-199 und die DGUV

Information 201-018 zu beachten.

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B.13 Nachweis über Schulung und Trainings

Ein Nachweis der Teilnahme an den erforderlichen Sicherheitstrainings und Unterweisungen, sowie der

arbeitsmedizinischen Vorsorge hat durch Vorlage der Zertifikate rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu

erfolgen. Die Bescheinigungen sind bei dem zuständigen Projektleiter des AG einzureichen. Dieser leitet sie

an die Fachkraft für Arbeitssicherheit der TenneT zur Bewertung weiter. Die Vorlage eines Safety Logbuchs

erfolgt beim jeweiligen Transportunternehmen vor Abflug bzw. Ablegen des Schiffes.

Das Safety Logbuch ist während des Aufenthalts im Offshore-Bereich immer mitzuführen.

B.14 Einweisungen im Offshore-Bereich

B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore-Baustellen

Jede Person muss vor dem Zugang zu Offshore-Baustellen oder Schiffen an einer Sicherheitseinweisung

teilnehmen. Die Durchführung der Sicherheitseinweisungen sind vom Baustellenleiter / OIM oder

zuständigem Sicherheitsoffizier sicherzustellen. Zusätzliche Sicherheitsunterweisungen sind zu dem

erforderlich, wenn sich die örtlichen Gegebenheiten und die Gefährdungslage geändert haben oder Vorfälle

dies erforderlich machen.

Die Einweisung umfasst mindestens folgende Themen:

Allgemeine Sicherheitsregeln und Verhaltensweisen

Anforderungen und Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen

Hinweis auf Ge- und Verbote

Hinweise auf Notfallpläne und darin enthaltene Standorte von Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen

sowie Fluchtwegen

Gefahrenbereiche und Zutrittsverbote

Verhalten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen

Verhalten bei aufkommendem Gewitter

Verhalten bei drohender Kollision anderer Verkehrsteilnehmer mit der Plattform

Verhalten bei Kranarbeiten

Umweltschutz

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Abfallkonzept

Verantwortlichkeiten

Arbeitszeiten

Meldepflicht und Dokumentation

Personalmeldesystem

Arbeitserlaubnissystem

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren gemäß

Gefährdungsbeurteilung in gültiger Fassung

Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan)

Verhalten bei Brandalarm

Verhalten bei Evakuierungsalarm.

B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikoptern

Vor jedem Flug (Hin- und Rückflug) ist für alle Passagiere eine Sicherheitseinweisung durchzuführen. Die

Einweisung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:

Annähern an und Verhalten in den Gefahrenbereichen des Helikopters

Fluchtwege

Verhalten bei Notsituationen

Anlegen und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

Sicherheitseinweisung für Schiffs-Transfers oder Aufenthalt auf Schiffen

Bei Schiffs-Transfers in den Offshore-Bereich oder bei Aufenthalt auf Schiffen zur Durchführung von

Offshorearbeiten ist vom Schiffspersonal eine Sicherheitseinweisung für alle Passagiere vorzunehmen.

Die Einweisung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

Erläuterung des Ablaufs des bevorstehenden Transfers

Verhalten im Fahrzeug während des Transfers, beim Überstieg, bei Schiffsbewegungen und im Notfall

Verhalten während des Transfers, speziell bei schlechtem Wetter, Seegang

Zu erwartendes Wetter und sich daraus ergebende Besonderheiten

Mögliche Gefahrenquellen und Gefahrenbereiche auf dem Schiff

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Hinweis und Erläuterung der verschiedenen Sitz-/Stehbereiche oder Aufenthaltsbereiche im Fahrzeug,

ggf. Einteilung der Plätze durch den Boots-/Schiffsführer je nach Eignung/Belastbarkeit der Personen

bei kleinen Fahrzeugen

Hinweis und Erläuterung von Sitz- bzw. Stehmöglichkeiten

Hinweis, die Besatzung bei Unwohlsein und Unsicherheiten sofort zu informieren

Verhalten bei einem Mann-über-Bord-Manöver

Verhalten im Seenotfall

B.15 Schulungsmatrix für den Aufenthalt im Offshore-Bereich

Um einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu erreichen, haben alle im Offshore Bereich tätigen

Personen entsprechend ihrer Aufgaben, zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Unterweisungen,

geeignete Sicherheitskurse und Schulungen absolviert. Die Anforderungen der Schulungen und Trainings

können u. a. aus der nachfolgenden Aufstellung sowie den jeweiligen Punkten dieser Richtlinie entnommen

werden:

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Arbeitsmedizinische Eignungs- bzw. Vorsorge (Offshore Medical Zertifikat nach AWMF Leitlinie oder gleichwertig sowie entsprechend der Tätigkeit ggf. zusätzliche G-Untersuchungen (Bspw. G41) )

A B x x x1)

x

Offshore Safety Basistraining 4 Z, L x x x U

HUET 4 Z, L x x

U

Erste-Hilfe Lehrgang 2 B x x x

Sicherheitsunterweisung gemäß (ArbSchG) entsprechend der geplanten Tätigkeiten und Gefährdungen

1 B x x x x

Einweisung Offshore UW-Plattform 1 B x x x x

Sicherheitseinweisung auf dem Transferschiff T B

x x

Einweisung in baustellenspezifische Gefährdungen T B x

x

Helikopter Boarding Procedure T B x x

x

Zertifikat Working at Heights / PSA gegen Absturz 1 B

x2)

Schulung Boatstransfer / -landing 1 B

x3)

Atemschutz Geräteträger 1 B

x4)

Brandschutzhelfer 1 B

x4)

Evakuierungshelfer 1 B

x4)

Offshore Ersthelfer 1 B

x4)

Rettungsassistent __ Z

x4)

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Wie

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HLO + HDA / HLA __ Z

x4)

Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterbesatzung __ Z

x4)

Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten __ Z

x4)

Zertifikat Kranführer __ Z

x4)

Zertifikat Kraneinweiser __ Z

x4)

Zertifikat zum Führen des Rettungsbootes 2 Z

x4)

Zertifikat Fast Rescue Bootsführer 2 Z

x4)

Zertifikat SF6-Arbeiten __ Z

x4)

Sachkundelehrgang Probenehmer __ Z

x4)

Elektrofachkraft __ Z

x4)

OIM / GSM / NOM __ Z

x4)

Aufzugswärter __ Z

x4)

Sachkundiger Gerüstbau __ Z

x4)

Schulung Freimessen von Behältern und engen Räumen __ Z

x4)

Schulung Ultraschallmessungen __ Z

x4)

Koch __ Z

x4)

Legende:

A: Altersabhängig

B: Bescheinigung, Unterschriftenliste

Z: Zertifikat

L: Safety Logbuch

T: täglich, bspw. vor jedem Transfer

U: Unterweisung

x1)

: Nachweise gemäß STCW95 für die Schiffsbesatzung

x2)

: bei der Nutzung von PSA gegen Absturz, wenn Arbeiten mit Absturzgefahr ausgeführt werden. (Mind. 2 Personen)

x3)

: bei der Nutzung des Boatlandings

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x4)

: für die Personen, die diese Tätigkeiten durchführen, ist der entsprechende Nachweis der Eignung mit einem aktuellen Zertifikat / Nachweis zu erbringen

Hinweis: Für den Einsatz von Freifallrettungsbooten müssen die Führer des Rettungsbootes ein Training für Freifallrettungsboote nachweisen können. Das Personal muss über die Gefahren und Benutzung von Freifallrettungsbooten speziell unterwiesen werden.

B.16 Nachweis über Einweisungen und Unterweisungen

Über den Inhalt und Zeitpunkt der Einweisungen und Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen, die von

der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die entsprechenden Nachweise sind auf der Baustelle

vorzuhalten, hierfür empfiehlt es sich, dass zusätzlich von jedem Mitarbeiter ein sogenannter

Sicherheitspass mitzuführen ist (z. B. Sicherheitspass des Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung

e.V. – WEG). Ferner ist eine Kopie dieser Aufzeichnungen der von TenneT benannten Person vor Beginn

der Arbeiten einzureichen.

B.17 Notfallkommunikation

Um eine verlässlich funktionierende Notfallschutzorganisation sicherzustellen, müssen immer zwei

voneinander unabhängige Kommunikationswege vorhanden sein. Die Kommunikationswege müssen in

beide Richtungen funktionsfähig sein und die Kommunikation muss direkt an Land, in die Luft (Helikopter)

und zu Schiffen (Standby Vessel, Rettungsboot, Rettungsfloß etc.) und ggf. zu anderen Plattformen

gewährleistet sein.

Für den Fall, dass aufgrund einer Störung nur ein Kommunikationsweg vorhanden ist oder ein kompletter

Ausfall der Kommunikationswege vorliegt, sind entsprechende Notfallmaßnahmen festzulegen.

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B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübungen

Für alle Offshore-Baustellen ist vom AN bzw. Schiffseigner eine funktionierende Notfallschutzorganisation

aufzustellen. Die/Das Notfallschutzorganisation/-konzept ist im Rahmen des jeweiligen SHE-Plans (siehe

Anhang A III) zu beschreiben.

Für Offshore-Baustellen zur Errichtung von Plattformen und Kabelanlagen sowie zur Inbetriebnahme von

Offshore-Hochspannungsanlagen muss vom GU eine 24/7 besetzte Notfall- / Koordinationsstelle an Land

eingerichtet werden. Für die Rettung von Personen auf Offshore-Plattformen ist ein Vertrag mit einem

Rettungsdienstleister nachzuweisen, um die ärztliche Versorgung und den Transport von Kranken und

verletzten Personen sicherzustellen. Darüber hinaus ist 24/7 eine telemedizinische Beratung durch einen

Notfallmediziner zu gewährleiten (Video- und Telefonkommunikation). Bei Arbeiten mit Absturzgefahren ins

offene Wasser auf Offshore Plattformen/Konstruktionen muss sich vor Ort ein einsatzbereites ERRV

(Emergency Response and Rescue Vessel) befinden. Ein Sicherungsschiff (Guard Vessel), welches gemäß

Genehmigungsbescheid ausschließlich zur Absicherung des Baufeldes dient, darf hierfür nicht vorgesehen

werden.

Die Notfallschutzorganisation muss mindestens folgende Inhalte berücksichtigen:

Notfallpläne für die verschiedenen Notfallsituationen (siehe auch beispielhafte Aufzählung),

einschließlich möglicher Umweltszenarien

Interne und externe Notfallrufnummern

Rufnummern von internen und externen Kontaktpersonen

Brandschutzpläne

Flucht- und Rettungspläne

Emergency Response Team (min. bestehend aus 1 Einsatzleiter und 4 Teammitglieder)

Beschreibung von Rollen und Einsatzpläne (Plattformleiter, Einsatzleiter Notfalltesm,

Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Atemschutzgeräteträger, Höhenretter, Rettungsbootführer

etc.)

Regelmäßige Sicherheitstrainings / Drills / Notfallübungen

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Zusätzlich für die Arbeiten auf der Plattform:

Onshore-Meldestelle

Bereitschaft eines Rettungshubschraubers mit Notarzt

Notarzt an Land zur telefonischen, medizinischen Beratung

Um die Funktion der Notfallpläne sicherzustellen, sind in regelmäßigen Abständen Notfallübungen

durchzuführen und zu wiederholen.

Notfallübungen dienen der Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Bereich der Notfallvorsorge und

sind nach Art und Umfang der Arbeiten in festzulegenden Abständen zu wiederholen, mindestens jedoch

alle 14 Tage. Hierzu ist ein Trainingsplan zu erstellen, der die verschiedenen notwendigen Notfallübungen

und deren Intervalle verbindlich festlegt. Durch eine Notfallübung wird einerseits der effektive und

reibungslose Ablauf eines Notfallplans geprobt und andererseits auch bisher unerkannte Mängel aufgedeckt.

Soweit erforderlich sind Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter durchzuführen (Alarmierung, Evakuierungen,

Erste-Hilfe, Brandbekämpfung, Übungen mit dem Rettungsboot, Mann-über-Bord-Manöver).

Die Ergebnisse einer Notfallübung sind zu dokumentieren. Wenn erforderlich, sind hieraus Maßnahmen

abzuleiten und umzusetzen. In den Gefährdungsbeurteilungen ist auf entsprechende Notfallpläne zu

verweisen.

Die Notfallpläne sind allen beteiligten Personen, dem AG und den eingebundenen Dritten (insbesondere

Ämtern und Behörden) spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben.

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Beispielhafte Aufzählung von Notfallplänen für:

Personenrettung

Person über Bord

Feuer auf besetzter Plattform

Helikopterunfall

Betriebsstörung

Totalausfall der Stromversorgung

Austritt von Betriebsstoffen

Störung der Anlagenbefeuerung

Zutritt unbefugter Personen

Androhung eines Anschlags

Schlechte Wetterverhältnisse, Eis und Sturm

Schiff auf Kollisionskurs im großen Abstand

Driftendes Schiff in der Nähe der Plattform

Versorgungsschiff kollidiert mit Plattform

Einsatz bei plattformnahen Unfällen (Schiffsunglück, Havarie, Helikopterabsturz etc.)

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B.19 Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten im Offshore-Bereich

B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt

Das Wattenmeer ist Teil des in der SHE-Richtlinie festgelegten Offshore-Bereichs und umfasst alle

mehrmals am Tag trockenfallenden Bereiche im deutschen Wattenmeer. Beeinflusst von den Gezeiten, fällt

der Wasserpegel bei Ebbe um bis zu vier Meter, so dass der Meeresgrund kilometerweit eingeschränkt

begehbar ist.

Sowohl die Flut, als auch die Ebbe bergen nicht zu vernachlässigenden Gefahren für sich darin befindliche

Personen, die vor der Aufnahme von Arbeiten, als auch während dieser, berücksichtigt werden müssen. Um

die spezifischen lokalen Besonderheiten und Gefahren bewerten zu können, sollten die Planungen der

Arbeiten im Wattbereich in Zusammenarbeit und Abstimmung mit lokalen Fachkundigen (staatlich geprüften

Wattführern, Meteorologen etc.) erfolgen.

Nachfolgend werden mögliche Gefährdungen im Watt aufgezeigt und Mindestanforderungen für die

Berücksichtigung und Umsetzung durch die verantwortliche Organisationseinheit dargestellt.

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B.19.2 Gefahren im Watt

Pontons, Schiffe und der Bereich Kabeltrasse im Watt können nicht nur mit dem Boot, sondern auch, zu

Zeiten von Ebbe, teilweise zu Fuß erreicht werden. Wattbaustellen sollten unter Berücksichtigung der

Hinderung der Schifffahrt und möglichen behördlichen Auflagen, stets ausreichend beleuchtet und

gekennzeichnet sein, so dass sie für alle Personen und Verkehrsteilnehmer bei jeder Wetterlage eindeutig

zu erkennen sind. Auftretende Gefahren bestehen bei Aufenthalten bzw. Begehungen im Watt unter

anderem durch:

Unerwartet auftretende Seenebel

Witterungsverhältnisse, speziell Gewitter

Winterzeit (Eis und Schnee)

Einsetzendes Hochwasser, auch beeinflusst vom Wind

Strömungen in den Prielen

Schlick und Baggerlöcher

Muschelfelder, insbesondere Miesmuscheln

teilw. Versinken im Watt

Folgende Mindestanforderungen sind zur Reduzierung der o. g. Gefahren umzusetzen:

Gezeitenkalender beachten und aufgrund der Wettervorhersage/-lage bewerten

Standortspezifische Gezeitenkalender anfertigen und beachten

Ausreichend Zeit für den Rückweg einplanen

Volllaufende Priele und tiefer liegende Wattbereiche berücksichtigen

Wettervorhersage einholen und beurteilen

Angepasste Kleidung

Sonnenschutz

jeder Mitarbeiter, der Arbeiten im Wattenmeer ausübt, hat stets einen funktionstüchtigen Kompass

mit sich zu führen

kein Aufenthalt im Watt bei Gewitter

Vorsicht bei vereisten Flächen

keine Alleinarbeit im Watt (außerhalb von Sicht- und Rufweite von Kollegen)

Ständiger Handy- und/ oder Funkkontakt ist sicherzustellen

Schlick- und Baggerlöcher nicht betreten und Personen vor Ort entsprechend informieren bzw.

einweisen. Kennzeichnungen und Absperrungen sind vor Einsetzen der Flut aus dem Watt zu

entfernen

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Muschelfelder nicht betreten

PSA für Wattbaustellen tragen (z. B. Gummistiefel in S3, Watt Hosen in S5)

Bei einsetzender Dunkelheit, bei Nacht, drohendem Wetterumschwung, Gewitter, Sturm und/oder

(drohendem) Nebel sollten keine Wattbegehungen oder Arbeiten außerhalb der Sichtweite von

aufliegenden Fahrzeugen durchgeführt werden.

Jugendliche unter 18 Jahre dürfen im Watt nur eingesetzt werden, wenn mindestens 2 erfahrene,

volljährige Begleiter anwesend sind

Arbeiten im Watt/Wattbegehungen dürfen nur in Absprache und mit vorheriger Zustimmung des

Wattverantwortlichen/Bauleiters erfolgen

Mindestens einer der sich im Watt befindlichen Personen muss über eine voll funktionsfähige und

korrekt eingestellte Uhr verfügen, um die für die Begehung und/oder Arbeiten zur Verfügung

stehende Zeit zu überwachen

Das Watt darf nur auf einer vorher festgelegten Route begangen werden

Sowohl vor, als auch nach der Arbeit muss auf Vollzähligkeit der Personen geprüft werden

Zu jeder Zeit muss mindestens eine lichtstarke Taschenlampe o. ä. mitgeführt werden, mit der die

Personen unter Umständen auf sich aufmerksam machen können

Hinweis: Zur besseren Orientierung wären GPS mit Routing und/oder Karten-Funktionen denkbar,

um die Orientierung im Watt und die Kenntnis möglicher Gefahren zu verbessern.

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B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich

Die Wahl des Transportmittels ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. Dringlichkeit, Wetter und

Seewettervorhersage, der zu verrichtenden Arbeiten, Gewicht und Typ der Werkzeuge oder Ersatzteile,

Anzahl der Personen und Verfügbarkeit der Transportmittel.

Für den Transport zur Plattform ist der Helikopter das primäre Transportmittel. Ein Betreten der Plattform

über das Boatlanding ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Der Vorgang ist entsprechend in einer

Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Beim Einsatz eines Personenaufnahmemittels wird auf Punkt

B.21 verwiesen.

Generell sind Personentransfers immer am Tage bzw. tageslicht-ähnlichen Gegebenheiten durchzuführen

und so zu organisieren, dass möglichst wenig Fahrten/Flüge notwendig sind. Muss ein Transfer dennoch in

der Dunkelheit und/oder bei Dämmerung durchgeführt werden, sollen hierfür gesonderte

Gefährdungsbeurteilung erstellt und entsprechende Maßnahmen eingeführt werden.

Der verantwortliche Schiffsführer (Kapitän), der Helikopterpilot und der Plattformverantwortliche (OIM / GSM

/ NOM) erteilen, in Abstimmung untereinander, die Erlaubnis zum Personentransport, speziell für den

Überstieg auf die Plattform. Ihnen obliegt zu jeder Zeit die Entscheidung und Verantwortung über die

Ausführung und den Abbruch dieser Einsätze.

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B.19.4 Transfer via Winschen vom Helikopter

Der Zugang zur Offshore HGÜ-Konverter Plattform und Schiffen per Winschen vom Helikopter ist

grundsätzlich zu vermeiden. Ausnahme ist das Winschen von verletzten Personen in Notsituationen.

Als Notfall gilt jede unvorhergesehene Situation, in der eine drohende Gefährdung für Sachen oder die

körperliche Unversehrtheit von Menschen eintritt. Wenn ein Zutritt über Boat Landing nicht gegeben ist,

können sich u. a. folgende Szenarien ergeben:

Ausfall Heli Deck nach Sturm (z. B. Netz)

Ausfall Heli Deck Brandschutzanlage (technische Notlage)

Ausfall Heli Deck aufgrund von Wartungsarbeiten (Gerüstbau, Wiederkehrende Prüfungen etc.)

TenneT Mitarbeiter auf OWP-Plattformen ohne Heli Deck zur Schadensbeurteilung nach Ausfall durch

evtl. TenneT-Verschulden

Einfliegen von ärztlichem Personal, wenn eine verunfallte Person nicht transportiert werden kann

Voraussetzung für die Entscheidung des Winschen, ist die Einhaltung des SOP (Standard Operation

Procedere) z. B. der Fa. Heli Service. Eingesetzt wird hierfür geschultes Personal. Zum Zugang oder

Evakuierung der Plattform per Hubschrauber bei blockiertem oder gesperrtem Helikopterdeck, werden

Notwindenbetriebsflächen genutzt. Diese werden an Orten der Plattform eingerichtet, welche vom Personal

(auch mit Verletzten) gut zugänglich sind und dem Hubschrauber möglichst große Hindernisfreiheit bieten.

B.19.5 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben

Das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekorb vom Schiff auf Offshore-Plattformen oder auf

andere Offshore-Bauwerke und schwimmende Einheiten, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Hierfür ist als

Mindeststandard entweder der FROG-3 Crew Transfer Device, FROG-6 Crew Transfer Device oder die

TORO Transfer Capsule einzusetzen. Der Einsatz abweichender Typen (CE-Zertifizierung muss vorhanden

sein). von Personenaufnahmekörben wird vor dem Einsatz vom AG geprüft und gegebenenfalls anerkannt

und freigegeben.

Für das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekörben ist eine detaillierte

Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsablaufbeschreibung und Betriebsanweisung anzufertigen, in der festgelegt

ist, unter welchen Bedingungen der Transport durchgeführt wird, wann die Beförderung einzustellen ist

(Wetterlimits) und welche Sicherungs- und Notfallmaßnahmen ergriffen werden. Für das Anheben und

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Absetzen des Korbes ist eine ausreichend große Fläche vorzusehen, die in der Betriebsanleitung vom

Hersteller für die verschiedenen Anwendungsbereiche und -Bedingungen angegeben sein muss. Die

Arbeitsablaufbeschreibung ist mit dem Projektleiter/Link Manager und der Fachkraft für Arbeitssicherheit der

TenneT und ggf. dem OIM / GSM / NOM abzustimmen und freizugeben.

Eine Funkverbindung und Sichtverbindung (über die zweite Person / oder Kamera) Schiff / Kranfahrer /

Einweiser muss sichergestellt sein.

B.19.6 Umgang mit Winden, Seilen, Ankerdrähten

Der Umgang mit Winden, Seilen, Ankerdrähten, Trossen, etc. ist als Hochrisikofaktor einzuschätzen. In den

hierzu kurzfristig durchzuführenden Unterweisungen sind die Gefahrenbereiche eindeutig zu definieren. In

den Gefahrenbereichen dürfen sich keine unbefugten Personen aufhalten.

Winden, Umlenkblöcke, Ankerspills (drehbare Vorrichtung zum Einholen von Trossen Drähten und

Ankerketten), sind an Bord von schwimmenden Einheiten so zu installieren, dass der Gefahrenbereich

sichtbar und abgesperrt ist. Sämtliche Trossen, Drähte und Umlenkblöcke sind so zu installieren, dass ein

hochschlagen verhindert wird. Ein dementsprechendes Fairlead ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu

installieren. Drähte, Trossen, etc. die im Verkehrsweg liegen, insbesondere dem Fluchtweg, sind zu

überbauen.

Trossen und Drähte, die von Hand verholt werden müssen, sind so zu sichern, dass ein kontrolliertes

auslaufen gewährleistet ist. Ein Ausrauschen ist zu vermeiden. Die Anzahl des einzusetzenden Personals

muss auf die Länge und das Gewicht der Trosse bzw. Draht angepasst werden. Es muss ausreichend Platz

für die Mitarbeiter vorhanden sein, um zügig den jeweiligen Gefahrenbereich verlassen zu können.

Alle Personen an Bord müssen darüber unterwiesen werden, dass niemals in oder auf, Schlaufen, Schlingen

oder Ringe von Seilen, Drähten oder Trossen getreten werden darf.

Halteseile sind frei in der Hand zu führen und wenn möglich an dafür geeigneten Punkten umzulenken.

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B.20 Taucharbeiten / Arbeiten unter Wasser

Tauchoperationen stellen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Vor der Durchführung von Taucharbeiten ist

immer zu prüfen, ob der Taucheisatz mit technischen Geräten durchführbar ist und auf den Einsatz von

Tauchern verzichtet werden kann. Sämtliche Unterwasserarbeiten dürfen nur dann von Tauchern

ausgeführt werden, wenn eine technische Lösung ROV/Umbau von technischen Geräten o. ä. nicht bzw.

nicht in einer angemessenen Zeit realisierbar ist.Nach Abstimmung zwischen den Beteiligten und der

Festlegung, dass Taucharbeiten durchgeführt werden können, entscheidet der verantwortliche Einsatzleiter

vor Ort über die Durchführung der Taucharbeiten gemäß den Vorschriften, festgelegten Prozeduren und

Bedingungen vor Ort.

Können Taucherarbeiten in der Planungsphase für Unterwasserarbeiten z.B. wiederkehrende Prüfungen,

nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so sind die Taucharbeiten bereits mit den Angebotsunterlagen bei

TenneT anzumelden.

Eine kombinierte Lösung von Unterwasserarbeiten (ROV und Taucher) ist vorzuziehen, um die Einsätze von

Tauchern zu minimieren. SIMOPS-Arbeiten (Taucher und ROV) unterliegen einer gesonderten

Gefährdungsbeurteilung sind aber grundsätzlich zu vermeiden.

Sämtliche AN müssen Taucherarbeiten gemäß DGUV Vorschrift 40 und des Leitfadens Taucherarbeiten

Offshore des DNV GL SE ausführen oder ausführen lassen.

Die Anzahl der einzusetzenden Taucher ergibt sich aus den Vorschriften, der Gefährdungsbeurteilung und

den eingesetzten Arbeitsgeräten.

Eine Tauchermatrix für das eingesetzte Personal ist zu erstellen, dessen Inhalt sich aus

nachfolgenden Punkten zusammensetzt:

Erwerb der Taucherlizenz Ort und Datum

Vorlage Taucherdienstbuch bzw. Tauchgänge in den letzten 2 Jahren

Gültige ärztliche Bescheinigung

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B.20.1 Tauchausrüstung

Die Anforderungen an die Tauchausrüstung und die Installation der Tauchbaustelle unterliegen der DGUV

Vorschrift 40, des Leitfadens Taucherarbeiten Offshore des DNV GL SE und den Britischen Offshore-

Industriestandards IMCA DO14, IMCA DO18 und IMCA DO23 und alle anderen von IMCA anerkannten

Verfahren.

Notfallplan und Rettungskette müssen vor Ort ausgehängt sein. Die beteiligten Mitarbeiter sind in die

Anwendung der Notfallmaßnahmen und Prozeduren zu unterweisen.

Die SHE-Abteilung der TenneT prüft in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, ob die Eignung der

eingesetzten Geräte sowie die Ausführung der Taucherarbeiten für den Arbeitsplatz gegeben sind.

Ergeben sich Abweichungen, so sind die geplanten Taucharbeiten frühzeitig mit der zuständigen Behörde

für Arbeitsschutz und ggf. der Berufsgenossenschaft abzustimmen. Die TenneT ist bei dieser Abstimmung

einzubinden. Ferner sind grundsätzlich alle Unterlagen zu Taucharbeiten mindestens 4 Wochen vor Beginn

der Arbeiten bei der TenneT einzureichen sowie bei den Windparkbetreibern anzumelden und terminlich

abzustimmen.

Sämtliches Equipment, das auf einem Tauchschiff installiert wird, insbesondere das LARS- System, muss

durch einen unabhängigen Gutachter geprüft und dokumentiert sein. Schweißnähte sind nach VT ggf. nach

PT / MT zu prüfen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die TenneT behält sich das

Recht vor, jedes Tauchschiff vor dessen Einsatz zu begehen, ein Einsatz ohne vorherige Begehung ist nur

nach Absprache möglich.

Nachfolgende Dokumente sind mindestens 4 Wochen vor Einsatzbeginn zu Verfügung zu stellen:

Diving Method Statement (DP Vessel, RIB, Anchor Vessel)

Risk Assessment (DP Vessel, RIB, Anchor Vessel)

Diving Equipment

Preparation to Dive

Pre Dive Checks

umbilical Management

Recovery of the diver

Decompression German DGUV Vorschrift 40 tables

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Recovery of an injured or unconscious diver (separate diving procedure)

Diver rescue & evacuation procedure

Secondary Power Test

Recovery of basket using secondary hydraulic

Team Size

Vessel

Dive Control Container Certificate

Deck Decompression Chamber Certificate

LARS Certificate

Matrix diver Qualifikation

Diver Umbilical extension Procedure so called Golden Gate

Emergency Response Plan for the project

Tauchprotokolle und -berichte müssen nach jedem Tauchgang erstellt werden. Sämtliche Taucharbeiten

müssen mit einer Helmkamera ausgeführt werden. Die Unterwasseraufnahmen mit Ton müssen der TenneT

zur Verfügung gestellt werden. Im Falle, dass nur mit einem LARS-System getaucht wird, muss ein

Taucherbergungssystem zur Rettung eines verletzten Tauchers jederzeit vorgehalten werden.

Zu Beginn der Taucharbeiten und bei wechselndem Tauchpersonal muss ein Rettungs- und

Bergungstauchgang durchgeführt werden.

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B.20.2 Tauchgänge von Schlauchbooten / RIB:

Grundsätzlich dürfen Taucharbeiten von Schlauchbooten / RIB aus nur bei Tageslicht, moderaten

Wetterbedingungen, klarer Sicht und in Sichtweite des Mutterschiffs durchgeführt werden. Neben den

allgemeinen Anforderungen für Taucharbeiten müssen die nachstehenden Bedingungen für Taucharbeiten

von einem Schlauchboot aus beachtet werden:

Das verwendete Schlauchboot muss mindestens Tauchern, Mitarbeitern und Arbeitsmaterialien Raum

bieten.

Der Antrieb muss mit einem Propellerschutz versehen sein.

Ein sicherer und kontrollierter Ein- und Ausstieg der Taucher muss gewährleistet sein.

Die Situation einer Rettung und Bergung eines arbeitsunfähigen Tauchers muss berücksichtigt werden.

Ein Mann über Bord Netz o. ä. Equipment muss vorhanden sein

Ein Fast Rescue, aber zumindest ein Rescue Boot, muss sich Einsatzbereit auf dem Mutterschiff

befinden.

Ein Wachmann muss sich während der Taucharbeiten auf der Brücke des Mutterschiffes befinden. Es

muss eine konstante Kommunikation zwischen dem Wachmann und dem Schlauchboot vorhanden

sein.

B.21 Arbeiten über Wasser

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gemäß BaustellV Anlage

II sowie DGUV-V 1 / § 8 und DGUV-R A1 / 2.7.1. Tägliche Begehungen der Gerüste auf Beschädigungen,

insbesondere nach einem Sturm, oder anderen nicht vorgesehenen Belastungen, müssen durchgeführt

werden.

Arbeiten im Außenbereich der Plattform sind grundsätzlich bei Tageslicht oder tageslichtgleichwertiger

Beleuchtung sowie nur bei geeigneten Wetterbedingungen durchzuführen.

Arbeiten über offenem Wasser dürfen generell nur bei Tageslicht und bei geeigneten

Wetterbedingungen ausgeführt werden. Die Wetterbedingungen ergeben sich aus den

Wetterrestriktionen des eingesetzten Rettungsmittels, Fast Rescue Boat der Plattform oder des

Sicherungsschiffes.

Bei Erstellen von Gerüsten ist geeignete PSA gemäß der gültigen Gefährdungsbeurteilung der ausführenden

Firma anzulegen. Ein Auffanggurt muss mindestens getragen werden. Ein Überlebensanzug und eine

Rettungsweste können zusätzlich getragen werden. Grundsätzlich ist beim Erstellen von Gerüsten bzw.

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Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr ein Sicherungsschiff zu stellen.

Bei Arbeiten auf freigegebenen Gerüsten mit ausreichendem Seitenschutz kann auf Rettungswesten mit

Auffanggurt bzw. Überlebensanzügen verzichtet werden, sofern in der Gefährdungsbeurteilung der

ausführenden Firma keine höheren Anforderungen gestellt wird.

Der Transfer von und zur Plattform ist grundsätzlich nicht nachts durchzuführen. Sollte das Helideck

und das Boatlanding dennoch im Dunkeln angesteuert werden (z. B. im Evakuierungsfall), ist eine

ausreichende Beleuchtung des Helikopterdecks bzw. des Boatlandings, z. B. mit Flutlicht

sicherzustellen. Das eingesetzte Beleuchtungsmittel muss fernsteuerbar sein.

B.22 Einsatz von Schiffen

Eingesetzte Schiffe müssen die gesetzlich und vertraglich festgesetzten Anforderungen erfüllen. Personen,

die nicht zur Schiffsbesatzung bzw. zum Montagepersonal gehören (z.B. Bauaufsichten), dürfen nicht in die

Arbeiten aktiv eingreifen bzw. eingebunden werden. Durch ein geeignetes Deck-Management sind alle

Gefahrenbereiche zu kennzeichnen. Die Gefahrenbereiche sind in der Einweisung zu kommunizieren. Sollte

Personal (z.B. Bauaufsicht, FaSi der TenneT, DNV / GL etc.) einen wichtigen Grund zum Betreten

gefährdeter Bereiche haben, so ist dieser Person eine in die Arbeiten eingebundene Person zur Begleitung

abzustellen

Vor dem Einsatz sind von jedem der genannten Fahrzeuge alle nationalen und internationalen

Schiffspapiere, fahrzeugspezifischen Notfallpläne und Gefährdungsbeurteilungen für planbare Tätigkeiten

sowie die folgenden Schiffs-Zertifikate dem MOC der TenneT vorzulegen:

Certificate of Class

Safety Construction Certificate

Safety Equipment Certificate & Record

Safety Radio Certificate & Record

Minimum Safe Manning Document/Certificate

International Tonnage Certificate

Vessel Specifications.

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B.23 Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter

ausländischer Flagge

Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge sind:

Schiffe, die Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002

(BGBl. I S. 2555) betreiben oder auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich

des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, müssen den gleichen Anforderungen gemäß

Schiffssicherheitsgesetz genügen, wie Schiffe gleicher Art und Verwendung, die unter der deutschen

Bundesflagge betrieben werden (Gleichwertigkeitsprinzip).

Schiffe der EU-Mitgliedsstaaten müssen entsprechend den geltenden internationalen Gesetzen und

Vorschriften geführt, ausgerüstet und gebaut werden (Siehe Küstenschifffahrtsverordnung).

Schiffe, die in die Sicherheitszonen von künstlichen Anlagen und Bauwerken (auch während der Bau-

und Errichtungsphase) einfahren, müssen die international anerkannten Normen der Schifffahrt erfüllen

(siehe Seerechtsübereinkommen).

Internationale Vorschriften und Gesetzte sind in diesem Kontext, die der IMO. Die

Schiffsicherheitsverordnung basiert auf den Anforderungen der IMO und verweist im laufenden Text

auf diese.

B.24 Einsatzbereitschaft und Eignung von Schiffen

Der Schiffsführer hat vor jedem Fahrtantritt die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung,

speziell der Funk- und Notfallausrüstung, zu prüfen und sicherzustellen. Fehlt Ausrüstung oder ist diese in

einem mangelnden bzw. defekten Zustand sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen um diesen Zustand zu

beheben. Falls eine von den vorgesehenen Anforderungen abweichende Maßnahme ergriffen werden soll,

müssen diese geeignet sein um den Zustand bis zur korrekten Behebung zu kompensieren. Eine gesonderte

Gefährdungsbeurteilung (vgl. A.10 und B.9) ist für diesen Fall ebenso zu erstellen. Kann der Zustand nicht

angemessen behoben werden, darf das Fahrzeug nicht eingesetzt werden. Abweichungen von behördlichen

Auflagen sind der Behörde, dem AG und dem Verantwortlichen des AN zu melden und gemeinsam

abzustimmen. Der AG behält sich das Recht vor, alle eingesetzten Fahrzeuge vor Beginn oder während der

Mobilisationsphase zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Treten währen der Operation Bedenken

hinsichtlich der Sicherheit auf, kann der AG eine Untersuchung veranlassen. Neben Eignungs- und

Sicherheitsaspekten werden technische Details und relevante Schiffsdokumentation eingesehen.

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B.25 Einsatz von temporären Wohneinheiten (TLQs) auf Offshore-

Plattformen

Zusätzliche Wohncontainer können auf dem Hauptdeck installiert werden. Zur Erhöhung der POB (Persons

On Board) muss das Evakuierungskonzept und die Rettungsmittel entsprechend der Personenzahl

angepasst werden.

Die Ausführung der Unterkünfte orientiert sich an den technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie an der

NORSOK-Richtlinie [XXVII]. Das Frischwasser- und das Abwassersystem der Offshore HGÜ-Konverter

Plattform sowie die Klimatechnik für die Unterkunft werden in der Lage sein, den Bedarf bei voller Besatzung

für 21 Tage zu decken.

Die Installation von TLQ muss im Vorfeld bei TenneT angemeldet und den zuständigen Behörden mit

Angabe der Benutzungsdauer fangezeigt werden.

B.26 Einsatz von Hubschraubern

Grundsätzlich dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die den Anforderungen der Zulassung des

Helikopterdecks (gemäß der TenneT Anforderungen TS-TBA-102), sowie den Anforderungen des TenneT

Flugbetriebshandbuches und den sonstigen TenneT-Festlegungen (Anlage zum Flugbetriebshandbuch) mit

Mindestanforderungen für die eingesetzten Helikopter entsprechen. Internationale Richtlinien wie z. B. ICAO

und JAR OPS 3 und die deutschen Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Die mit den Behörden

abgestimmten und genehmigten Abläufe für das Starten und Landen auf dem Helideck sind in einem

Flugbetriebshandbuch oder einer vorläufigen Helikopter-Betriebserlaubnis beschrieben und müssen von

allen Benutzern des Helikopterdecks beachtet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass

zwischen zwei Flügen ein Zeitabstand von mind. 15 Minuten eingehalten wird, wobei aus

ablauforganisatorischen Gründen 30 Minuten anzustreben sind. Der zeitliche Sicherheitsabstand gilt auch

bei Helikopterdecks von Mutter-Tochter-Plattformen, Jack-up-Barge oder Schiffen innerhalb der 500 m

Sicherheitszone.

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Um die Wahrscheinlichkeit einer gefährlichen Annäherung bzw. eines Zusammen-stoßes zweier

Luftfahrzeuge zu minimieren, ist der Helikopter mit einem geeigneten Kollisionswarnsystem (TCAS –

Traffic Collision Avoidance System bzw. ACAS – Air-borne Collision Avoidance System) ausgerüstet

sein.

Der Hubschrauber ist mit Kommunikationseinrichtungen ausgerüstet, die eine Kommunikation

Plattform ermöglicht.

Gem. JAR-OPS 3.670 ist ein Bordwetterradar für Hubschrauber vorgeschrieben, die über mehr als 9

Fluggastsitze verfügen und unter IFR oder bei Nacht in Bereichen operieren, in denen Gewitter oder

andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenziell gefährliche Wetterbedingungen entlang der

Flugstrecke zu erwarten sind. Ungeachtet der rechtlichen Anforderungen sollten alle zu Installationen

von TenneT eingesetzten Hubschrauber mit einem Bordwetterradar ausgerüstet sein.

Gemäß der Vorgaben der „Commission Regulation (EU) No 1207 2011“ müssen ab dem 08. Januar 2015

alle Luftfahrzeuge mit einem MTOW von mehr als 5,7 t, die nach Instrumenten-flugregeln fliegen, mit einem

ADS-B Transponder ausgerüstet sein. Ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben sollten bereits heute alle zu

den Installationen von TenneT operierenden Hubschraubern mit ADS-B ausgerüstet zu sein, da dies zu

einer signifikanten Erhöhung der Flugsicherheit beiträgt. Da die Positionen der mit ADS-B ausgerüsteten

Luftfahrzeuge vom OpsCentre online in Echtzeit mitverfolgt werden können, führt dies zudem zu einer

verein-fachten Koordination der Flugbewegungen im OWP.

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B.26.1 Anforderungen an das Hubschrauberunternehmen

Für den Flugbetrieb über See nach dem o.a. Standard muss der Hubschrauberunternehmer über folgende

behördliche Genehmigung in seinem AOC (Air Operator Certificate) verfügen:

Gefährliche Güter (Gefahrgut-Transport)

Helikopter-Betrieb auf offener See

Betrieb nach IFR für das Hubschraubermuster

Hubschrauberwindenbetrieb über Land und der offenen See (falls Windenbetrieb vorgesehen ist)

B.26.2 Anforderungen an die Hubschrauberbesatzungen

Gemäß den Anforderungen des AG besteht die Mindestbesatzung für Flüge über See immer aus zwei

Piloten, die beide die Vorgaben der JAR-OPS3 für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) erfüllen.

Ist Hubschrauberwindenbetrieb geplant, so sind zusätzlich die Mindestanforderungen an die

Hubschrauberbesatzung (Piloten und Hoist-Operator) gem. JAR-OPS 3.005(h) zu erfüllen. Dazu gehören

u.a.:

Stunden als verantwortlicher Pilot

50 Windenzyklen über der offenen See (falls Windenbetrieb vorgesehen ist)

Nachweis von Ausbildung und Prüfung für die Durchführung von Windenbetrieb (falls Windenbetrieb

vorgesehen ist)

Zudem müssen alle Besatzungsmitglieder im Besitz eins gültigen Zertifikats Überlebenstraining auf See

(Sea Survival) inklusive Unterwasserausstiegstrainer (HUET) verfügen.

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B.27 Einsatz von temporären Hubplattformen (Jack-up Barge / Vessel)

Für umfangreiche Instandhaltungsphasen kann es erforderlich sein, dass sich auf der Offshore HGÜ-

Konverter Plattform mehr Personen aufhalten, als es die maximal zulässige Personenzahl auf der Plattform

vorsieht. Um zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten zu schaffen, die einen schnellen und sicheren

Personalwechsel vor Ort ermöglichen, bietet sich der Einsatz einer temporären Hubplattform (Jack-Up-

Barge/ Vessel) an, die mittels einer Brücke mit der Plattform verbunden wird.

Die Hubplattform mit der Brücke muss grundsätzlich den Anforderungen der betreffen-den Punkten des

Schutz- und Sicherheitskonzeptes und die des Betriebshandbuches entsprechen und muss von einer

anerkannten Klassifikationsgesellschaft zertifiziert und abgenommen sein (z. B. DNV/GL). Da die

Brückenverbindung als 1. Fluchtweg anzusehen ist, muss diese bei einer Bemannung der Plattform /

Offshorekonstruktion von bis zu 20 Personen eine Breite von min.1 Meter und bei einer Bemannung der

Plattform von über 20 Personen bis 200 Personen min. 1,2 Meter betragen.

Die Plattform / Offshorekonstruktion selbst, muss immer über einen unabhängigen 2. Fluchtweg über den

Seeweg verfügen.

Für den Einsatz einer solchen Hubplattform ist bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung

einzuholen und ein gesonderter SHE-Plan zu erstellen, der neben den Verantwortlichkeiten und

Zuständigkeiten u. a. folgende Punkte berücksichtigen muss:

Koordination und sichere Durchführung des Helikopterbetriebes

Zutrittsregelung zwischen den Plattformen (Zugangskontrolle und Personal-wechsel)

Koordination der Kranarbeiten

Abstimmung der unterschiedlichen Notfallschutzorganisationen (Notfallpläne sowie Flucht- und

Rettungskonzept)

Schlepperarbeiten (Zug- und Ankerarbeiten)

Positionierung der Hubplattform, inkl. der Standbeine und ggf. Anker (Ankerplan und Position der

Standbeine sind der TenneT rechtzeitig zu übermitteln

Befeuerungs- und Beleuchtungskonzept

Meeresbodenanalyse (geotechnische Standortuntersuchung):

Standfestigkeit

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nachhaltige Veränderungen des Seebodens

vorhandene Objekte wie Kabel und Leitungen

Vorhandene Ablagerungen

Risikomanagement, z. B. für Hubverfahren:

Schwimmbeschränkungen

Redundanz von Antriebs- bzw. Positionierungsleistung und Schleppseilen

Wettervorhersage

Schutz der Standkonstruktion

Annäherung und Positionierung neben der Offshore HGÜ-Konverter Plattform

Schutz der unterseeischen Anlagen

Verkehrs- und Kollisions-Risikomanagement

Kommunikation und Versorgung der Offshore HGÜ-Konverter Plattform

Wechselwirkung zwischen den Plattformen (Dynamik und Eigenbewegung)

Fehlt Ausrüstung, oder ist diese in einem mangelnden bzw. defekten Zustand, sind geeignete Maßnahmen

zu ergreifen um diesen Zustand zu beheben. Falls eine von den vorgesehenen Anforderungen abweichende

Maßnahme ergriffen werden soll, müssen diese geeignet sein um den Zustand bis zur korrekten Behebung

zu kompensieren. Eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung ist für diesen Fall ebenso zu erstellen. Kann der

Mangel nicht angemessen behoben werden, darf das Fahrzeug nicht eingesetzt werden.

Abweichungen von behördlichen Auflagen sind dem MOC und dem Logistikleiter zu melden und gemeinsam

abzustimmen. Von allen Schiffen sind Tagesberichte gemäß dem Leistungsverzeichnis anzufertigen. Im

Tagesbericht sollten folgende Punkte mindestens dokumentiert sein:

Anzahl und die Namen der Personen

Geleistete Arbeitsstunden

Durchgeführte Tätigkeiten

Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten

Ausgestellte Arbeitserlaubnisse (Work Permits)

Anzahl der Unfälle

Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)

Anzahl der Beinahe-Unfälle

Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Die Schifftagesberichte sind dem Marine Operation Center (MOC) spätestens am Folgetag zuzusenden.

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B.28 Umweltschutz

B.28.1 Gerätekataster

Von allen eingesetzten Maschinen, Geräten und Fahrzeugen sind bereits in der Planungsphase Datenblätter

mit genauer Typenbezeichnung, Baujahr, Angaben zum Bodendruck und technischer Beschreibung der

TenneT vorzulegen.

Bei der Anwendung von Hydrauliksystemen ist die DIN 20066-2002-10 zu beachten. Hydraulikschläuche

und deren Verbindungen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.

Dies gilt auch für alle Wasserfahrzeuge, Rad- und Kettenfahrzeuge, Generatoren, Seilwinden,

motorgetriebene Drainagepumpen, Krananlagen, Vorratsbehälter für wassergefährdende Stoffe sowie alle

Geräte, bei denen wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen. Bei Schiffen ist auch der Tiefgang,

beladen und unbeladen anzugeben. Kettenfahrzeuge, die im Watt eingesetzt werden, dürfen den maximal

zulässigen Bodendruck von 230 g / cm2 nicht überschreiten.

Ferner ist u. a. zu prüfen:

Prüfung des Einsatzes von biologisch schnell abbaubaren Hydraulik- / Motoren- bzw. Getriebeölen und

Biokraftstoffen für die eingesetzten Anlagen, Maschinen und Gerätschaften.

Prüfung des Einsatzes von biologisch schnell abbaubaren Hydraulikölen und Einsatz von

Biokraftstoffen in unmittelbarer Nähe oder in umweltsensiblen Bereichen wie z. B.

Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc.

Prüfung des Einsatzes gemäß ISO 15380 „Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte

(Klasse L) – Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HETG, HEPG,

HEES und HEPR (ISO 15380:2011) erfüllen.

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B.28.2 Gewässerschutz / Nulleinleitungskonzept

Für alle Wasserfahrzeuge, die zum Einsatz kommen, ist vor Beginn des Einsatzes der TenneT eine ‚Fit-For-

Purpose’-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Zertifikat von einer Klassifizierungsgesellschaft spätestens

14 Werktage vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Zur Verhinderung der Einleitung von belastetem Wasser wird

geprüft, ob auf den Schiffen bestimmte technische Maßnahmen angewandt werden:

Die auf Deck befindlichen Anlagen, die potentiell umwelt- bzw. wassergefährdende Stoffe nutzen oder

beinhalten, müssen mit einer Süllkante bzw. Ölauffangwanne von mindestens 10 cm umgeben sein.

Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die Motoren oder Getriebe geschützt sind, sondern auch die

Hydraulik- und andere Zuleitungen mit umwelt- bzw. gewässergefährdenden Stoffen (z. B. Kraftstoff).

Technische Anlagen dürfen nur innerhalb dieser geschützten Süll-Zonen betrieben werden. Es dürfen

sich keine Anlagen, die wassergefährdende Stoffen nutzen oder beinhalten, außerhalb des

Süllkantenschutzes befinden.

Alle potentiellen Austrittstellen müssen sich innerhalb des Schutzbereichs befinden.

Zur Sicherstellung der Einhaltung des Nulleinleitungsprinzips für das Deck und aller Anlagen ist ein Schutz-

und Reinigungskonzept zu erstellen, welches in den entsprechenden SHE-Plänen näher zu beschreiben ist.

Folgendes ist in dem Konzept zu berücksichtigen und bei den regelmäßigen Kontrollen zu überprüfen:

Vorschriftsgemäße und geeignete Wartungs- und Reinigungsintervalle aller Anlagen und Maschinen

sowie des Decks

Anpassung der Intervalle (monatlich) nach extremen Einsatzbedingungen

Kontrolle aller technischen Anlagen mit Verbindungsleitungen und Schläuchen (mindestens

wöchentlich)

Allgemeiner Zustand

Einhaltung Prüfintervalle

Leckagen (arbeitstäglich)

Beschädigungen (arbeitstäglich)

Zustand der Süllkanten und Auffangbehälter (wöchentlich und zusätzlich nach Starkwetterereignissen)

Kontrolle auf Integrität der Süllkante

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bei temporär angebrachten Süllkanten muss die Dichtheit überprüft werden

Kontrolle des Decks auf Verschmutzungen durch Öle, Fette, Kraftstoffe etc. (arbeitstäglich)

Vorhandensein vorschriftsmäßiger Aufbewahrung von Bindemitteln (inkl. Anwendungshinweisen)

Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Dichtheit der Abfallbehälter

Notfallplan für Stoffaustritt

Die regelmäßigen Begehungen und Kontrollen sind zu protokollieren. Zusätzlich muss ein

Betriebsstoffkataster mit Betriebsstofftagebuch geführt werden, indem alle vorhandenen und verbrauchten

Betriebsstoffe sowie Aufzeichnungen über Stoffaustritte dokumentiert werden.

Aufzeichnungen über Stoffaustritte müssen folgende Mindestangaben beinhalten:

Ort, Datum und Grund für den Austritt

Angaben zum ausgetretenen Stoff (Name des Stoffes, Sicherheitsdatenblatt, CAS-

Registrierungsnummer, WGK-Angabe, Angabe ausgetretene Menge, Einsatzort des eingesetzten

Stoffes)

Eingeleitete Gegenmaßnahmen (z. B. eingesetzte Aufnahmemittel, Verwahrung kontaminierten

Einsatzmaterials, Dauer, Einsatzpersonen, Meldungen des Ereignisses, Reinigung und Säuberung,

Unterweisung etc.)

Entsorgung (samt Nachweise)

Ggf. Aufzeichnung in das Öltagebuch.

Alle Schadensereignisse mit Schadstoffaustritt in die Umwelt sowie umweltrelevante unsichere Zustände /

Beinahe-Ereignisse, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, sind unverzüglich der TenneT (dem MOC) und den

zuständigen Behörden gemäß Notfallplan für Stoffaustritt zu melden (siehe Kapitel B.28.4).

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B.28.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb

des Nationalparks Wattenmeer

Für Arbeiten, die innerhalb der Nationalparks Wattenmeer stattfinden, ist ein Wege- und Liegekonzept für

alle eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich der Schiffe, bereits in der Planungsphase vorzulegen. Im Wege-

und Liegekonzept müssen die geplanten Routen, Liegeplätze und Ankerplätze sowie ein Zeitplan

angegeben sein, dem zu entnehmen ist, wie häufig und zu welchem Zeitpunkt Fahrzeugbewegungen auf

den Routen stattfinden werden. In dem Konzept ist zu berücksichtigen, dass im Nationalpark Wattenmeer

Schiffs- und Baggerbewegungen sowie das Ankern nur innerhalb abgestimmter Flächen und Schiffsverkehr

nur bei ausreichenden Wasserständen zugelassen sind.

Das Konzept muss genaue Angaben zur Verwendung von Ankern aufzeigen. Grundsätzlich ist zu

berücksichtigen, dass jegliche Bautätigkeiten und Schiffsbewegungen eine Zuwiderhandlung der

Naturschutzfachlichen Gesetze bzgl. des Wattenmeers darstellen und diese Tätigkeiten und

Schiffsbewegungen nur durch die Genehmigungsbehörde freigegeben werden kann.

Das Wege- und Liegekonzept ist so rechtzeitig der TenneT vorzulegen, dass es mit der

naturschutzfachlichen Projektbegleitung und den zuständigen Behörden abgestimmt werden kann und ggf.

Änderungen vorgenommen werden können. Die Einhaltung des abgestimmten Wege- und Liegeplanes ist

zu gewährleisten. Alle betroffenen Personen sind über die Inhalte und die Umsetzung des Konzeptes

ausreichend zu unterrichten.

Der AN ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen zum

Schutz von Natur und Umwelt bei der Leistungserbringung, insbesondere im Bereich des Nationalparks

Wattenmeer, einzuhalten. Alle Arbeiten sind so durchzuführen, dass der Lebensraum Wattenmeer auf die

geringste Art beeinträchtigt wird (z. B. durch ausschließlichen Einsatz von biologisch schnell abbaubaren

Hydraulik- und Getriebeölen sowie Biokraftstoffen, Foliensicherungen von umweltrelevanten

Einsatzbereichen, ausreichendem Aufnahmemittel für umweltgefährliche Stoffe, Schutzblech gegen

Spritzverluste, Schutz von hydraulischen Verbindungen, etc.).

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Im Bereich des Nationalparks Wattenmeer dürfen insbesondere keine Abwässer (ölhaltige Wasser,

Schwarz- und Grauwasser, Schmutzwasser, Wasser aus Reinigungsvorgängen etc.) eingeleitet oder Abfälle

jeglicher Art (z. B. feste Abfälle, flüssige Abfälle, Speisereste, Betriebsabfälle, gefährliche Abfälle, etc.)

entsorgt werden, nach dem Grundsatz :

„Alles was in den Nationalpark Wattenmeer mitgebracht wurde, wird auch wieder aus dem

Nationalpark Wattenmeer mitgenommen“.

B.28.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt

Es sind Notfallpläne für Leckagen / Unfälle mit Schadstoffaustritt, insbesondere mit Gefahrstoffen und

wassergefährdenden Stoffen, vor Beginn der Arbeiten zu erstellen und der TenneT vorzulegen.

Im Notfallschutzkonzept sind mindestens folgende Punkte zu berücksichtigen:

Regelmäßige Aktualisierung und Bekanntgabe des Konzeptes sowie der enthaltenen Notfallpläne an

die Besatzung.

Liste, inklusive aller Kontaktdaten von verantwortlichen und zuständige Personen, einzubindenden

Institutionen (Maritimes Lagezentrum / Havariekommando Cuxhaven, Wasser Polizei, Port-Control /

Hafenbehörde etc.).

Diese Liste ist von OIM / GSM / NOM bzw. von der benannten Person zu kontrollieren und regelmäßig

zu aktualisieren.

Notfallkommunikationsmatrix, einschließlich der lokalen Anlaufstellen.

Sofortmaßnahmen.

Informationen zu Bindemitteln, Festlegung geeigneter Bindemittel (Spill-Ausrüstung / Spill-Kits /

SOPEP-Equipment).

Prozessabläufe / Arbeitsanweisungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Notfallplans,

Verfügbarkeit der Informationen, Pflege und Prüfung der Bindemittel-Ausrüstung / Spill-Kits, Schulung

des Personals etc.

Identifikation aller Arten und Mengen von Öl, Kraftstoffen und anderen relevanten Schadstoffen, die vor

Ort (Baustelle, Plattform oder an Bord von Schiffen und Jack-up-Bargen) eingesetzt werden und wo

sich diese befinden. Art und Ort der Lagerung ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu

definieren.

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Alle relevanten Informationen (Sicherheitsdatenblätter) für diese Stoffe müssen vor Ort verfügbar sein.

Unterweisung aller Personen über den Umgang mit diesen Gefahrstoffen, der sicheren Handhabung

und den Vorsorgemaßnahmen.

Nachweisführung und Terminkontrolle über Unterweisungen.

Allgemeiner Notfallplan für Ölaustritt und spezifische Notfallpläne für jedes Schiff / Jack-up Barge,

Baustelle, Plattform.

Unter Angabe:

Verantwortliche Person für Gefahrstoffe.

Ansprechpartner an Land, der im Notfall kontaktiert werden kann.

Maßnahmen (betriebliche, organisatorische, technische) und Standards, um die Verschmutzung des

Meeres (einschließlich Wattenmeer) zu verhindern.

Aufbewahrungsort der Bindemittel / Spill Kits.

Festlegung, Aushängeort Notfallplan

Zusätzliche für Schiffe und die Plattform:

Prozess / Ablaufbeschreibung für Betankungen (siehe auch B.28.5) für die Plattform sowie spezifisch

für jedes Schiff (einschließlich Angaben zur Notabschaltung, relevante Ventile, Pflichten jedes

Crewmitgliedes etc.). Relevante Zeichnungen der Plattform und/oder Schiffe sind beizufügen.

Festlegung, welche Bindemittel / Spill-Kits (z. B. Öl-Schlange, Matten, Sägespäne, antistatische Besen

und Schaufeln, Taschen, Handschuhe, Schutzbrille, ölresistente Sammelbehälter etc.) eingesetzt

werden können und vor Ort vorzuhalten sind. Geeignete Spill-Ausrüstung muss immer in

ausreichender Menge vor Ort / an Bord der Plattform und / oder auf Schiffen vorgehalten werden.

Lagerort und Inhalte sind entsprechend zu kennzeichnen. Erfolgt die Aufbewahrung vor Ort an

mehreren geeigneten Stellen, so ist diese zu nummerieren und im Plan eindeutig anzugeben.

Anweisungen zur Verwendung der Spill-Ausrüstung, einschließlich Art und Weise des Einsatzes, als

auch die richtige Einsammlung und Entsorgung.

Regelmäßige Übungen bzgl. Austritts von wassergefährdenden Stoffen mit dem Personal vor Ort.

Im Schadensfall sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenseingrenzung und -Beseitigung einzuleiten. Die

TenneT ist telefonisch über das Marine Operation Center – (MOC) zu informieren.

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B.28.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen

Für die Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen (z. B. Öl für Transformatoren, Treibstoffe)

sind Verfahrensanweisungen zu erstellen, die den sicheren Ablauf der jeweiligen Versorgung beschreiben.

Es ist ein Ablauf für die Plattform sowie spezifisch für jedes Schiff, einschließlich Angaben zur

Notabschaltung, relevanter Ventile, ggf. Anhänge mit relevanten Zeichnungen zu erstellen.

Die Anweisung ist rechtzeitig mit der TenneT unter Einbeziehung der SHE-Beauftragten und der Fachkraft

für Arbeitssicherheit abzustimmen. Ferner ist ein Notfallplan für den Austritt von Diesel bei der Betankung

gemäß MARPOL zu erstellen. Der Notfallplan ist mit den zuständigen Behörden und Ämtern sowie mit dem

Projektleiter in der Projektphase, dem OIM / GSM / NOM in der Betriebsphase und den SHE-Beauftragten

der TenneT im Vorfeld abzustimmen.

Eine Abstimmung der Maßnahmen, Notfallpläne etc. ist mit der zuständigen Versicherung und deren

Anforderungen vom AN individuell zu prüfen, um zu jeder Zeit einen vollumfassenden und angemessenen

Versicherungsschutz zu gewährleisten.

B.28.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen

Für jede Arbeit, die mit radioaktiven Strahlen ausgeführt werden, ist eine Genehmigung bei der zuständigen

Behörde einzuholen. Der Transport auf die Plattform ist der TenneT 4 Wochen vorher anzumelden.

Strahlenschutzverantwortlicher ist der Unternehmer, der die Organisation der Umsetzung des

Strahlenschutzes an den Strahlenschutzbeauftragten per Bestellung übergibt. Der

Strahlenschutzbeauftragte muss den Fachkundenachweis für Strahlenschutzbeauftragte beim Umgang mit

umschlossenen radioaktiven Stoffen (Fachkundegruppe 2.3) vorweisen. Er berät und unterstützt den

Unternehmer bei diesen Fragen. Der Strahlenschutzbeauftragte hat betriebliche Weisungsbefugnis.

Vor Beginn der Arbeiten mit radioaktiven Stoffen sind Sicherheitsbereiche abzusperren und zu

kennzeichnen. Zusätzlich ist zu beachten, dass diese Bereiche auch für darüber und darunter befindliche

Etagen Geltung besitzen können.

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B.28.7 Abfallentsorgung

Auf Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu entsorgen

(siehe Kapitel A.20.2). Für nicht gefährliche Abfälle sind die Vorgaben aus Kapitel A.20.2 einzuhalten.

Zusätzlich zu den unter Kapitel A.20.2 angegebenen zu übergebenden Nachweisen sind ebenfalls die

Auszüge aus dem Garbage Book über die „Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die

Abgabe von Müll“ an die benannten Personen der TenneT unaufgefordert zu übergeben. Das Einbringen

oder Einleiten von Abfällen in das Meer ist nicht zulässig. Alle auf der Plattform anfallenden Abfälle müssen

an Land fachgerecht entsorgt werden.

Entsprechend der auszuführenden Arbeiten sind ausreichend dimensionierte geeignete, offshoretaugliche,

geschlossene Behälter in entsprechender Anzahl zu verwenden und bereitzustellen. Bei der

Dimensionierung und Anzahl der Behälter zum Vorhalten der Abfälle bis zu ihrem Abtransport an Land, ist

eine zusätzliche Reservekapazität für evtl. Schlechtwetterphasen, in denen kein Schiffsumschlag möglich ist,

mit einzukalkulieren.

Jeder AN ist verpflichtet, ins Wasser gefallene Gegenstände oder im Wasser verloren gegangene Geräte

und Geräteteile der TenneT zu melden und unverzüglich zu bergen. Auch spätere Funde, die nachweislich

zuzuordnen sind, müssen vom Verursacher unverzüglich geborgen werden. Das Such- und

Bergungsverfahren ist vor der Durchführung mit der TenneT und der Genehmigungsbehörde abzustimmen.

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Anhang B I Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des

Offshore-Bereichs

Für folgende Punkte ist eine Kopie der Nachweise mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten dem AG (der TenneT) vorzulegen.

1. Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen und Vorsorge gemäß Kapitel B.10.2 Ja

Nein

2. Erste Hilfe Lehrgang, inkl. Defibrillator

(Grundkurs + Nachschulungen, alle 2 Jahre)

Ja

Nein

3. Offshore Training Basis Kurs

(BOSIET – Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training oder Basic Safety

Training nach STCW95

oder gleichwertig)

Ja

Nein

4. Training für Feuer- und Brandbekämpfung

(praktischer Umgang mit Feuerlöschern und Verhalten im Brandfall)

Ja

Nein

5. Ausstieg aus einem sinkendem Helikopter – bei Transfer mit Helikopter (HUET –

Helicopter Underwater Escape Training)

Ja

Nein

6. Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche Tätigkeiten

(gemäß ArbSchG, GefStoffV, BetrSichV)

Ja

Nein

7. Unterweisungen

Mind. jährlich nach ArbSchG und DGUV Vorschrift 1

Tätigkeitsbezogen (für alle Tätigkeiten)

Ja

Nein

Umgang mit Gefahrstoffen

Ja

Nein

Einsatz und Handhabung von PSA

Ja

Nein

Umgang Rettungsmittel (Servicepersonal)

Ja

Nein

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Betriebsanweisungen

Ja

Nein

Gefährdungsbeurteilungen

Ja

Nein

8. Einweisungen

(Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen)

Helikopter

Ja

Nein

Schiff

Ja

Nein

Plattform

Ja

Nein

Baustelle

Ja

Nein

Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers

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Anhang B II Regelungen für das Betreten des Offshore-Bereich, die nicht an

den praktischen Übungen teilgenommen haben

Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen eines Offshore-

Trainings teilgenommen haben, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und ist schriftlich vom GU /

AN in Zustimmung mit dem Projekt- bzw. Betriebsleiter des AG‘s zu beantragen. Dem

Beantragungsschreiben muss eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Vorgesetzten

beiliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung (GB) für diesen Einsatz anzufertigen, in dem

besondere Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten

bei Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese

Gefährdungsbeurteilung ist zusammen mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen von

arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchungen mit dem Antragsschreiben einzureichen.

Für den Transfer und das Betreten der Offshore-Baustellen bzw. der Offshore-Plattform muss die

schriftliche Erlaubnis des GU / AN vorliegen.

1. Checkliste für das Betreten in besonderen Fällen

Handelt es sich um einen 1-Tageseinsatz

(ohne geplante Übernachtung)?

Ja

Nein

Gefährdungsbeurteilung für diesen Einsatz mit gesonderten Maßnahmen vorhanden?

Ja

Nein

Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung liegt vor?

Ja

Nein

2. Unterweisungen

Tätigkeitsbezogene Unterweisung (für alle Tätigkeiten)

Ja

Nein

Verhalten im sinkenden Helikopter

Ja

Nein

Einsatz und Handhabung von PSA

Ja

Nein

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Verhalten in Seenot

Ja

Nein

3. Einweisungen

(Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen)

Helikopter

Ja

Nein

Schiff

Ja

Nein

Plattform

Ja

Nein

Baustelle

Ja

Nein

4. Schriftliche Erlaubnis für den Einsatz

(ausgestellt durch den GU / AN in Abstimmung mit den Projektleitern bzw.

Linkmanagern und dem Betriebsleiter des AG)?

Ja

Nein

5. Einverständniserklärung

des jeweiligen Vorgesetzten?

Ja

Nein

Ort, Datum Unterschrift & Stempel des Auftragnehmers

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Anhang B III Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den

Personentransfer mit Schiffen

Für den Personentransfer mit Schiffen sind mindestens nachfolgend aufgeführte Aspekte in der Planung und

Ausführung, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsanweisungen, Abläufen usw. (Punkt A.10)

zu berücksichtigen:

Notwendigkeit des Transfers und mögliche Alternativen

Häufigkeit des Transfers und Anzahl der betroffenen Personen

Ort bzw. Bereich des Transfers (bspw. Küstennah, Offshore, Entfernung zur Küste, Zeit bis zum

Eintreffen von Rettungskräften, Verfügbarkeit von Rettungskräften, Gefährdungen – lokal und

allgemein, Gefährdung durch Schiffsverkehr, Strömungen etc.)

Wetter-, Seegangs- und Sichtverhältnisse aktuell und Vorhersage (Windrichtung und -geschwindigkeit,

Böen; Seegang in Stärke, Höhe und Richtung ebenso wie Dünung; Gezeitenstand; Strömung in Stärke

und Richtung; Regen, Sturm, Eis, Gewitter; Nebel/drohender Nebel). Siehe auch Punkt B.4 dieser

Richtlinie.

Schiffstabilität und -bewegungen während der Anfahrt und während des Transfers unter

Berücksichtigung des aktuellen Beladungszustandes und gegebener Wetter-/Seegangbedingungen

Manövriervermögen des Schiffes/Helikopters und deren Grenzen, speziell in Bezug auf aktuelle

Beladungs- und Wettersituation

Schiffstyp, Ausrüstung und Zustand der Schiffe bzw. Helikopter, speziell auch der

Sicherheitsausrüstung

Anforderungen und Belastungen an betroffene Personen, speziell beim Transport als auch beim

Überstieg unter Berücksichtigung von Seegang und resultierender Schiffsbewegung, Wind und

Einfluss von Helikopterrotoren usw.

Qualifikation, Ausbildung und Einweisung aller betroffener Personen (Besatzung des Schiffes, des

Helikopters und der „Passagiere“)

Verhalten von Seegang/Welle und Strömungen am Plattformfundament, speziell im Bereich der

Anlandungs- bzw. Übersteigbereiche; analog: Verwirbelungen, Einfluss von Wind auf dem

Helikopterdeck etc., Dokumentation in einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung.

Aus- und Beleuchtung in den Landungsbereichen, vom Helikopter sowie auf Plattform und Schiff

Gefährdung durch Aus- bzw. Abrutschen an Leitern, auf Decks etc. durch Regen, Eis o.a.

Verfügbarkeit, Zustand und Ausrüstung von Übersetzvorrichtungen

Verfügbarkeit und Zustand von Hebeeinrichtungen

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Kommunikationswege und Kommunikationssignale zwischen Schiff und Schiff / Schiff und Plattform

usw.; Berücksichtigung alternativer Kommunikationswege und einheitlicher Ruf- und Handzeichen

Kommunikation auf dem Schiff und im Helikopter

Existenz von parallelen Aktivitäten, ggf. Beeinflussung durch diese

Rettungsketten, Notfallpläne / -maßnahmen inklusive Verteilung/Festlegung der Verantwortlichkeiten

Verfügbarkeit von Rettungsmitteln und Unterstützung von Dritten als auch durch Dritte im Notfall

(eigene oder fremde Notsituation)

Ablaufbeschreibung zur Durchführung des Transfers und Überstiege einschließlich Festlegung der

Verantwortlichkeiten und Berücksichtigung möglicher Ausfälle oder Notfälle, wie bspw. Person über

Bord / im Wasser.

Eignung der Landungs- und Übersteigbereiche:

Zuwegungen, Leitern, Stege etc. müssen entsprechend den Forderungen der BG Verkehr und SOLAS

fest und sicher angebracht sein.

Einbootungs- bzw. Lotsenleitern müssen in Konstruktion und Ausbringung den Vorschriften nach

SOLAS und der BG Verkehr entsprechen.

Die Bereiche müssen an Deck und von außen eindeutig gekennzeichnet sein und eine vorgesehene

Öffnung in der Rehling / Bordwand u. a. haben, die jederzeit sicher geöffnet und verschlossen werden

kann.

Griffe und Halterungen müssen entsprechend angebracht werden.

Der Bereich muss zu jederzeit genügend ausgeleuchtet werden können, sowohl im

Normalstrombetrieb als auch im Notstrombetrieb. Die Beleuchtung soll aus Gründen der Redundanz

bei allen Beteiligten Fahrzeugen etc. eingerichtet sein. Die Bereiche müssen sauber und frei von

Hindernissen, Gefährdungen o. ä. sein. Kann bspw. ein kleines Zubringerfahrzeug diese Beleuchtung

nicht leisten, so ist diese von dem anderen Fahrzeug/der Plattform allein zu übernehmen und in einer

Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.

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Rutschhemmende Materialien, Anstriche etc. sind zu verwenden.

Bei Eis, Schneefall und Regen ist besondere Vorsicht geboten. Gefährdungen durch vereiste Leitern

oder Wege sind vor dem Überstieg weitreichend und langanhaltend zu beseitigen und in einer

gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.

Klampen, Poller etc. müssen an verschiedenen geeigneten Positionen verfügbar sein, damit Schiffe zu

jeder Situation sicher festmachen können.

Es sollte immer einen zweiten Anlandungsbereich als Alternative geben. Bei stationären Plattformen

und kleinen Fahrzeugen ist dies evtl. nicht möglich oder nötig, muss aber vom AN rechtzeitig und

eingehend geprüft werden und dem AG mitgeteilt werden.

Ausrüstung der Bereiche:

Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht bzw. verfügbar

sein.

Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer Größe und Gewichts

(Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur Verfügung stehen. Mögliche Ausrüstungen

könnten sein:

o eine Leine angemessener Länge,

o Materials und Belastbarkeit,

o ein Netz mit angemessener Maschenweite,

o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.

Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung eingehend zu

betrachten.

Sollten für die Übernahme von Gegenständen ein Kran zum Einsatz kommen, sind die Punkte B.12,

B.15, B.19 zu beachten.

Die Übernahme von Personen mit dem Kran ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich mittels eines

Personenaufnahmekorbs zulässig. Hierfür ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung und

Arbeitsablaufbeschreibung anzufertigen. In dieser ist festzulegen unter welchen Bedingungen dieser

Transport durchgeführt werden darf und wann das Verfahren einzustellen ist (siehe auch B.19.3).

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Organisatorische Maßnahmen für den Überstieg:

Es muss permanenter Sicht- als auch Funkkontakt zwischen allen involvierten Parteien und deren

verantwortlichen Personen (bspw. OIM / GSM / NOM, Kapitän, Landzentrale - falls die Plattform

unbemannt ist) bestehen.

Der Ablauf muss allen Beteiligten eingehend bekannt sein (siehe auch Abschnitt B.9, B.11 und B.13

dieser Richtlinie). Die Betriebsanweisung und die Gefährdungsbeurteilungen zum Betreten und

Verlassen der Plattform über die Aufstiegsleiter am Schiffsanleger müssen vor Ort sein.

Während des Umsteigens dürfen keine Gegenstände, Rucksäcke oder Taschen getragen werden.

Jede Person muss mit mindestens einer Hand stets festen Halt haben.

Auf Steigleitern, Lotsentreppen etc. darf sich immer nur maximal eine Person befinden. Bei Stegen,

Gangways etc. ist die maximal zulässige Personenanzahl bzw. das maximal zulässige Gewicht zu

beachten.

Bei jedem Überstieg muss mindestens eine Personen von der Besatzung, mit

Kommunikationsverbindung zur Leitung (Kapitän, OIM, GSM, NOM, o. ä.), den Überstieg begleiten, die

umsteigenden Personen anleiten und ggf. unterstützen.

Die im Überstiegsbereich tätige Besatzung muss entsprechend ihrer Tätigkeit, möglicher Gefahren und

nötiger Ausrüstung/PSA eingewiesen sein. Nachweise sind nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu

führen.

Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht bzw. verfügbar

sein.

Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer Größe und Gewichts

(Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur Verfügung stehen. Mögliche Ausrüstung

könnten sein:

o eine Leine angemessener Länge, Materials und Belastbarkeit,

o ein Netz mit angemessener Maschenweite,

o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.

Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Risiken

und Maßnahmen zur Reduzierung zu beurteilen.