33
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung

- Bootsführer-Ausbildung -

Page 2: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

1. Auflage 19772. Auflage 19853. Auflage 19904. Auflage 19945. überarbeitete Auflage 1995

Stand: 01.01.1996

Herausgeber:Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. - PräsidiumIm Niedernfeld 2, 31542 Bad Nenndorf

Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechtesind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung desPräsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oderandere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere vonDatenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprachen übertragen werden. Auch die Rechte derWiedergabe durch Vortrag, Funk-/Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder aufähnlichem Weg bleiben vorbehalten.

Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dientgewerblichen Zwecken und verpflichtet zu Schadensersatz, der gerichtlich festzustellen ist.Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Präsidiums der DLRG, BadNenndorf, gestattet.

Bezugsquelle:

DLRG - MaterialstelleIm Niedernfeld 231542 Bad Nenndorf

Bestell-Nr. 11401205

95 1 3000

Page 3: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 1 von 31

Bezugsmöglichkeiten ............................................................................ 2

I Präambel .............................................................................................. 2

II Gemeinsame Bestimmungen .............................................................. 3

1 Anwendung der Prüfungsordnung........................................................ 3

2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme.................. 3

3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen.......................................... 3

6 Beurkundungen ..................................................................................... 3

III.5 Bestimmungen für die Bootsführer-Ausbildung.............................. 5

5.1 DLRG-Bootsführerscheine ............................................................... 55.1.1 DLRG-Bootsführerschein A......................................................... 55.1.2 DLRG-Bootsführerschein B .......................................................11

5.8 Qualifikation als Ausbilder/Prüfer..................................................175.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A ..............175.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B ..............19

5.9 Qualifikation als Multiplikator .......................................................215.9.1 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A....................225.9.2 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B....................23

IV Übergangsbestimmungen .................................................................24

5 DLRG-Bootsführerausbildung............................................................245.1.1 DLRG-Bootsführerschein A.......................................................245.1.2 DLRG-Bootsführerschein B .......................................................255.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A ..............255.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B ..............26

Anlg. 1 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich...............28

Anlg. 2 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich Binnen)....................30

Anlg. 3 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich See)..........................31

Page 4: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 2 von 31

Bezugsmöglichkeiten

Die Prüfungsordnung kann sowohl als Gesamtausgabe als auch inihren Einzelabschnitten bezogen werden. Folgende Artikel sindlieferbar:

Artikel Bestellnummer

Gesamtausgabe 11401211

Ringordner für Gesamtausgabe mit Registerblättern 11401210

Abschnitt III.1 Schwimmen / Rettungsschwimmen 11401201

Abschnitt III.2 (frei für internationale Regelungen) 11401202

Abschnitt III.3 Erste-Hilfe-Ausbildung 11401203

Abschnitt III.4 DLRG Wasserrettungsdienst 11401204

Abschnitt III.5 Bootsführer-Ausbildung 11401205

Abschnitt III.6 Tauchausbildung 11401206

Abschnitt III.7 Sprechfunk-Ausbildung 11401207

Abschnitt III.8 Katastrophenschutz-Ausbildung 11401208

Abschnitt III.9 Rettungssport und Breitensport 11401209

I Präambel

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRGPrüfungen ab. Art Inhalt und Durchführung der Prüfungen werdendurch die Prüfungsordnung der DLRG und ihreAusführungsbestimmungen geregelt (§ 14 der Satzung der DLRGvom 22. Oktober 1966, zuletzt geändert durch die Bundestagung am14. Oktober 1995).

Die nunmehr gänzlich neu konzipierte Prüfungsordnung soll diesemAuftrag gerecht werden. Sie ist nicht nur als Regelwerk für diePrüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern umfaßt auch dasgesamte Vorfeld der Eingangsvoraussetzungen und der Ausbildung.Ferner werden Verwaltungsfragen (z.B. die Registrierung derPrüfungen und Umschreibemodalitäten) geregelt.

Page 5: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 3 von 31

II Gemeinsame Bestimmungen

1 Anwendung der Prüfungsordnung

Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung undalle Prüfungen verbindlich.

Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche undweibliche Personen gleich.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- undAusführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragenAusbilder und Prüfer.

2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme

Vor der Zulassung zu einem Lehrgang kann eine ärztliche Untersu-chung gefordert werden. Sie wird, auch wenn sie nicht ausdrücklichvorgeschrieben ist, jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen.

Die Lehrgangsteilnehmer (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertre-ter) bestätigen vor Beginn der Ausbildung durch ihre Unterschrift,daß sie die Bestimmungen der Prüfungsordnung nebst Ausfüh-rungsbestimmungen anerkennen.

Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf diebesonderen örtlichen Gegebenheiten hinzuweisen (z.B. Gezeiten,Wind und Strömung). Entsprechendes gilt für den Unterricht derHilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen.

3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist,müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden.

Die Leistung ist erst dann erfüllt, wenn der Prüfling ohne fremdeHilfe das Wasser verlassen hat.

6 Beurkundungen

Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln in der vorgeschriebenen Prü-fungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssenneben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle dieNamen und - soweit vorhanden - die Prüfberechtigungsnummern derPrüfenden tragen, die für die Durchführung verantwortlich gewesensind.

Page 6: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 4 von 31

Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden undAbzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt.

Der Landesverband regelt verantwortlich die Ausstellung derUrkunden und den Verbleib der Prüfungsunterlagen, sofern nichtausdrücklich eine Registrierung auf Präsidialebene erfolgt.

Ersatzbescheinigungen, -urkunden und -abzeichen werden nur beiglaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegenErstattung der Kosten ausgegeben. Anträge sind formlos an die Stellezu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat.

Page 7: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 5 von 31

III.5 Bestimmungen für die Bootsführer-Ausbildung

DLRG-Motorrettungsboote (DLRG-MRB) sind wichtigeEinsatzmittel. Ihre Bedienung und Beherrschung erfordert einumfangreiches Fachwissen, das durch die Ausbildung für den DLRG-Bootsführerschein erworben und durch eine Prüfung nachgewiesenwird. Als Nachweis der Legitimation zum Führen von DLRG-MRBwird der DLRG-Bootsführerschein ausgestellt.

5.1 DLRG-Bootsführerscheine

Die Anforderungen an die Bootsführer sind je nach Einsatzgebiet(Binnenbereich, Küste) verschieden. Der Bootsführerschein derDLRG ist daher in folgende Qualifikationsstufen gegliedert:

• A Binnengewässer

• B Seeschiffahrtsstraßen und Seestraßen

5.1.1 DLRG-Bootsführerschein A

Der Führerschein A ist erforderlich für den gesamten Binnenbereich.Dieser umfaßt die Bundes- und Landesgewässer sowie die in kommu-naler oder privater Trägerschaft stehenden Wasserflächen.

5.1.1.1 Voraussetzungen

Der DLRG-Bootsführerschein A kann nur erworben werden, wennfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Mitgliedschaft in der DLRG

• Mindestalter 18 Jahre

• längere aktive Mitarbeit in der DLRG (mindestens zwei Jahre Was-serrettungsdienst, davon mindestens ein Jahr Bootsdienst)

• abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst

• ärztliches Tauglichkeitzeugnis

• Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang

• Bescheinigung von mindestens 15 Fahrstunden im Bootsführer-Dienstbuch

• Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses oder einer amtlichenFahrerlaubnis

Alle Voraussetzungen müssen spätestens bis zum Tag der Prüfung er-bracht und belegt sein.

Page 8: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 6 von 31

Ausführungsbestimmungen:

Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung das Lebensalter von 18Jahren noch nicht erreicht haben, können dann zur Prüfungzugelassen werden, wenn am Prüfungtag nicht mehr als drei Monatean diesem Alter fehlen. Der DLRG-Bootsführerschein darf jedoch erstnach Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt werden.

Für den ärztlichen Tauglichkeitsnachweis ist das Formular zu benut-zen, das gem. den "Richtlinien des Deutschen Motoryachtverbandese.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. über die Durchführungder Aufgaben nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung Binnen"vorgeschrieben ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt derPrüfung nicht älter als 1 Jahr sein.

Die 15 Fahrstunden dürfen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht längerals zwei Jahre zurückliegen. Anerkannt werden nur Zeiten, in denender Führerschein-Anwärter das Boot tatsächlich selbst gefahren hat.Die Bescheinigung darf nur durch DLRG-Bootsführer vorgenommenwerden.

Als Prüfungsunterlagen sind vorzulegen

• gültiger Mitgliedsausweis

• ein Paßbild

• mit Schreibmaschine oder Drucker ausgefüllte Karteikarte (2fach)

• Urkunde des Rettungsschwimmabzeichens Silber

• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD

• Dienstbuch

• amtliches Führungszeugnis oder Kopie einer amtlichen Fahrer-laubnis

• ärztliches Tauglichkeitszeugnis

5.1.1.2 Leistungen der Prüfung

Die Prüfung besteht aus insgesamt fünf Teilen (zwei theoretische unddrei praktische Teile).

Ausführungsbestimmungen:

Die fünf Prüfungsteile sind

• amtlicher Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich

• DLRG-spezifischer Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich

Page 9: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 7 von 31

• Fahrpraxis

• Seemannschaft

• Motorenkunde

Sind ein oder zwei dieser Prüfungsteile nicht bestanden, können diesenach Ermessen der zuständigen Prüfungskommission innerhalb einerFrist von einer bis sechs Wochen wiederholt werden. Hierbei müssenwenigstens zwei Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein.Wird die Prüfung dann erneut nicht bestanden, muß sie insgesamtneu abgelegt werden.

Eine Zensierung der Prüfung oder von Prüfungsteilen findet nichtstatt. Es gibt nur die Ergebnisse "bestanden" und "nicht bestanden".

5.1.1.2.1 Praktische Prüfung

In der Prüfung ist das Beherrschen der folgenden sechsGrundmanöver nachzuweisen:

• An- und Ablegen

• Einfahrt in und Ausfahrt aus einem begrenzten Raum

• Schleppen (in Kiellinie und längsseits)

• Manöver "Mann über Bord"

• Ankern

• Hilfeleistung (Segelboot oder Segelsurfeinrichtung)

Ferner müssen folgende Arbeitsbereiche beherrscht werden:

• Knoten

• Belegen von Pollern und Klampen, Aufschießen einer Leine

• Motorenkunde

Ausführungsbestimmungen:

Wenn der Bootsführerschein B bereits vorhanden ist, entfällt diepraktische Prüfung.

5.1.1.2.2 Theoretische Prüfung

In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

• Verkehrsrechtliche Bestimmungen

• Regeln für den Betrieb von DLRG-Motorrettungsbooten

• Bootskunde

• Motorenkunde

Page 10: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 8 von 31

• Seemannschaft

• Sicherheit auf Booten

• Ausrüstung

• DLRG-Boote im Einsatz

• Umweltschutz

• Wetterkunde

Ausführungsbestimmungen:

Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen Prüfungsbogen durchzu-führen.

Bei einer im Auswerteraster der Fragebogen (amtlicher und DLRG-spezifischer Teil) festgelegten Punktezahl erfolgt eine mündlicheNachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehendieser Teile entscheidet.

Die theoretische Prüfung (nur amtlicher Teil) entfällt, wenn der Füh-rerscheinbewerber einen amtlichen Sportbootführerschein Binnenoder ein entsprechendes Zertifikat einer fachlich anerkannten Institu-tion vorweisen kann. Die übrigen Prüfungsteile sind vor einer DLRG-Prüfungskommission abzulegen.

Den Landesverbänden ist es unbenommen, erforderliche landes- oderrevierspezifische Zusatzkenntnisse zu prüfen und hierfür eigene Prü-fungsbogen zu verwenden.

5.1.1.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung

Alle Mitarbeiter der DLRG, die verantwortlich in der Ausbildung undPrüfung für den DLRG-Bootsführerschein A eingesetzt werden, müs-sen die hierfür gültige Ausbilderqualifikation besitzen. Der Ausbil-dungsgang ist in Nr. 5.8.1 beschrieben.

5.1.1.3.1 Prüfungskommission

Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbands oder der Technischen Leitung des Präsidiums -abgelegt.

Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan

• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter

• der Bootsreferent des Landesverbands

Page 11: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 9 von 31

• weitere vom Landesverband benannte Beisitzer/Prüfer

Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.

Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen imBesitz der Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein Asein.

Ausführungsbestimmungen:

Beisitzer/Prüfer können auch Beamte der Wasser- und Schiffahrts-verwaltung, der Wasserschutzpolizei oder sonstiger Fachbehördenoder -organisationen sein.

5.1.1.4 Sonstige Regelungen

5.1.1.4.1 Ausbildung

Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Bootsführerprüfung Awerden in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppendurchgeführt.

Ausführungsbestimmungen

Einzelheiten über die Ausbildung und Prüfung sind dem Handbuch DBootswesen zu entnehmen.

Die Bewerber führen während der Ausbildung ein Bootsführer-Dienstbuch. Dieses ist vor der Prüfung vollständig ausgefüllteinzureichen.

5.1.1.4.2 Ausstellung und Registrierung

Die DLRG-Bootsführerscheine A werden vom Präsidium der DLRGausgestellt und registriert. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sinddem Präsidium nach der vollständigen Prüfungsabnahme gesammeltzuzusenden.

Die Prüfung ist unter der Nummer .../511/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.

Ausführungsbestimmungen

Für die Ausstellung und Registrierung aller DLRG-Bootsführerschei-ne A ist die Zentrale Registrierungsstelle Bootswesen des Präsidiumszuständig.

Für die erstmalige Ausstellung eines DLRG-Bootsführerscheins sinddurch den LV zu übersenden

Page 12: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 10 von 31

• die ausgefüllten Prüfbogen

• die mit Maschine ausgefüllte Karteikarte (zweifach)

• das ärztliche Tauglichkeitszeugnis

• ein Paßbild

Für die Erweiterung des Führerscheins B auf die QualifikationsstufeA sind durch den Landesverband zu übersenden

• die ausgefüllten Prüfbogen

• die Karteikarte

• der DLRG-Bootsführerschein B (Original)

5.1.1.4.3 Aushändigung, Beginn der Fahrerlaubnis

Die Führerscheine sind von ihren Besitzern sofort nachAushändigung zu unterschreiben. Erst mit diesem Zeitpunkt beginntdie Berechtigung, ein DLRG-Motorrettungsboot im Binnenbereich zuführen.

5.1.1.4.4 Umschreibung in den amtlichen Sportbootführerschein Binnen

Der DLRG-Bootsführerschein A kann ohne zusätzliche Prüfung inden amtlichen Sportbootführerschein Binnen umgeschrieben werden.

Ausführungsbestimmungen:

Das Verfahren der Umschreibung ist durch Rundschreiben der Tech-nischen Leitung des Präsidiums geregelt.

5.1.1.4.5 Umschreibung des DLRG-Bootsführerscheins B in A

Der DLRG-Bootsführerschein B kann nach Maßgabe der folgendenRegelungen in den Bootsführerschein A umgeschrieben werden:

• Bei Vorhandensein des Sportbootführerscheins Binnen kann ohneweitere Prüfung eine Umschreibung des DLRG-BootsführerscheinsB auf A erfolgen.

• Ebenso kann der DLRG-Bootsführerschein A ausgestellt werden,wenn vor einer DLRG-Prüfungskommission der amtliche Teil dertheoretischen Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde.

Page 13: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 11 von 31

5.1.2 DLRG-Bootsführerschein B

Zum Befahren der Seeschiffahrtsstraßen und Seestraßen ist derDLRG-Bootsführerschein B erforderlich.

5.1.2.1 Voraussetzungen

Der DLRG-Bootsführerschein B kann nur erworben werden, wennfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Mitgliedschaft in der DLRG

• Mindestalter 18 Jahre

• längere aktive Mitarbeit in der DLRG (mindestens zwei JahreWasserrettungsdienst, davon mindestens ein Jahr Bootsdienst)

• abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst

• ärztliches Tauglichkeitzeugnis

• Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang

• Bescheinigung von mindestens 15 Fahrstunden im Bootsführer-Dienstbuch

• Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses oder einer amtlichenFahrerlaubnis

Alle Voraussetzungen müssen spätestens bis zum Tag der Prüfung er-bracht und belegt sein.

Ausführungsbestimmungen:

Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung das Lebensalter von 18Jahren noch nicht erreicht haben, können dann zur Prüfungzugelassen werden, wenn am Prüfungtag nicht mehr als drei Monatean diesem Alter fehlen. Der DLRG-Bootsführerschein darf jedoch erstnach Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt werden.

Für den ärztlichen Tauglichkeitsnachweis ist das Formular zu benut-zen, das gem. den "Richtlinien des Deutschen Motoryachtverbandese.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. über die Durchführungder Aufgaben nach § 4 Sportbootführerscheinverordnung See" vorge-schrieben ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Prüfungnicht älter als 1 Jahr sein.

Die 15 Fahrstunden dürfen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht längerals zwei Jahre zurückliegen. Anerkannt werden nur Zeiten, in denender Führerschein-Anwärter das Boot tatsächlich selbst gefahren hat.

Page 14: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 12 von 31

Die Bescheinigung kann nur durch DLRG-Bootsführer vorgenommenwerden.

Als Prüfungsunterlagen sind vorzulegen

• gültiger Mitgliedsausweis

• ein Paßbild

• mit Schreibmaschine oder Drucker ausgefüllte Karteikarte (2fach)

• Urkunde des Rettungsschwimmabzeichens Silber

• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD

• Dienstbuch

• amtliches Führungszeugnis oder Kopie einer amtlichen Fahrer-laubnis

• ärztliches Tauglichkeitszeugnis

5.1.2.2 Leistungen der Prüfung

Die Prüfung besteht aus insgesamt fünf Teilen (zwei theoretische unddrei praktische Teile).

Ausführungsbestimmungen:

Die fünf Prüfungsteile sind

• amtlicher Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich

• DLRG-spezifischer Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich

• Fahrpraxis/Kreuzpeilung

• Seemannschaft

• Motorenkunde

Sind ein oder zwei dieser Prüfungsteile nicht bestanden, können diesenach Ermessen der zuständigen Prüfungskommission innerhalb einerFrist von einer bis sechs Wochen wiederholt werden. Hierbei müssenwenigstens zwei Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein.Wird die Prüfung dann erneut nicht bestanden, muß sie insgesamtneu abgelegt werden.

Eine Zensierung der Prüfung oder von Prüfungsteilen findet nichtstatt. Es gibt nur die Ergebnisse "bestanden" und "nicht bestanden".

Page 15: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 13 von 31

5.1.2.2.1 Praktische Prüfung

In der Prüfung ist das Beherrschen der folgenden neun Fahrmanöverbzw. Fähigkeiten nachzuweisen:

• An- und Ablegen

• Einfahrt in und Ausfahrt aus einem begrenzten Raum

• Wenden auf engem Raum

• Schleppen (in Kiellinie und längsseits)

• Manöver "Mann über Bord"

• Ankern

• Hilfeleistung (Segelboot oder Segelsurfeinrichtung)

• Fahren nach Kompaß

• Durchführung einer Kreuzpeilung mit mindestens zweiLandmarken

Ferner müssen folgende Arbeitsbereiche beherrscht werden:

• Knoten

• Belegen von Pollern und Klampen, Aufschießen einer Leine

• Motorenkunde

Ausführungsbestimmungen:

Wenn der Bootsführerschein A bereits vorhanden ist, brauchen nurdie Fahrmanöver "Wenden auf engem Raum", "Fahren nachKompaß" sowie die Fähigkeit zur Durchführung von Kreuzpeilungengeprüft zu werden. Die übrigen Fahrmanöver entsprechen denAnforderungen für den Führerschein A.

5.1.2.2.2 Theoretische Prüfung

In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

• Verkehrsrechtliche Bestimmungen

• Regeln für den Betrieb von DLRG-Motorrettungsbooten

• Bootskunde

• Motorenkunde

• Seemannschaft

• Sicherheit auf Booten

• Ausrüstung

Page 16: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 14 von 31

• DLRG-Boote im Einsatz

• Umweltschutz

• Wetterkunde

• Navigation (Kartenaufgabe)

Ausführungsbestimmungen:

Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen Prüfungsbogen durchzu-führen.

Bei einer im Auswerteraster der Fragebogen (amtlicher und DLRG-spezifischer Teil) festgelegten Punktezahl erfolgt eine mündlicheNachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehendieser Teile entscheidet.

Die theoretische Prüfung (nur amtlicher Teil) entfällt, wenn der Füh-rerscheinbewerber einen amtlichen Sportbootführerschein See oderein entsprechendes Zertifikat einer fachlich anerkannten Institutionvorweisen kann. Die übrigen Prüfungsteile sind vor einer DLRG-Prü-fungskommission abzulegen.

Ist der DLRG-Bootsführerschein A bereits vorhanden, ist nur deramtliche Teil der theoretischen Prüfung durchzuführen; der DLRG-spezifische Prüfungsteil entfällt.

5.1.2.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung

Alle Mitarbeiter der DLRG, die verantwortlich in der Ausbildung undPrüfung für den DLRG-Bootsführerschein B eingesetzt werden,müssen die hierfür gültige Lehrqualifikation besitzen. DerAusbildungsgang ist in Nr. 5.8.2 beschrieben.

5.1.2.3.1 Prüfungskommission

Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbands oder der Technischen Leitung des Präsidiums abge-legt.

Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan

• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter

• der Bootsreferent des Landesverbands

• weitere vom Landesverband benannte Beisitzer/Prüfer

Page 17: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 15 von 31

Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.

Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen imBesitz der gültigen Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B sein.

Ausführungsbestimmungen:

Beisitzer/Prüfer können auch Beamte der Wasser- und Schiffahrts-verwaltung, der Wasserschutzpolizei oder sonstiger Fachbehördenoder -organisationen sein.

5.1.2.4 Sonstige Regelungen

5.1.2.4.1 Ausbildung

Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Bootsführerprüfung Bwerden in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppendurchgeführt.

Ausführungsbestimmungen

Einzelheiten über die Ausbildung und Prüfung sind dem Handbuch DBootswesen zu entnehmen.

Die Bewerber führen während der Ausbildung ein Dienstbuch. Diesesist vor der Prüfung vollständig ausgefüllt einzureichen.

5.1.2.4.2 Ausstellung und Registrierung

Die DLRG-Bootsführerscheine B werden vom Präsidium der DLRGausgestellt und registriert. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sinddem Präsidium nach der vollständigen Prüfungsabnahme gesammeltzuzusenden.

Die Prüfung ist unter der Nummer .../512/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.

Ausführungsbestimmungen:

Für die Ausstellung und Registrierung aller DLRG-Bootsführerschei-ne B ist die Zentrale Registrierungsstelle Bootswesen des Präsidiumszuständig.

Für die erstmalige Ausstellung eines DLRG-Bootsführerscheins sinddurch den LV zu übersenden

• die ausgefüllten Prüfbogen

• die mit Maschine ausgefüllte Karteikarte (1fach)

Page 18: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 16 von 31

• das ärztliche Tauglichkeitszeugnis

• ein Paßbild

Für die Erweiterung des Führerscheins A auf die QualifikationsstufeB sind durch den Landesverband zu übersenden

• die ausgefüllten Prüfbogen

• die Karteikarte

• der DLRG-Bootsführerschein A (Original)

5.1.2.4.3 Aushändigung, Beginn der Fahrerlaubnis

Neu ausgestellte B-Führerscheine sind von ihren Besitzern sofortnach Aushändigung zu unterschreiben. Erst mit der Aushändigungdes neu ausgestellten oder erweiterten Führerscheins beginnt dieBerechtigung, ein DLRG-Motorrettungsboot im Küsten- undSeebereich zu führen.

5.1.2.4.4 Umschreibung in den amtlichen Sportbootführerschein See

Eine Umschreibemöglichkeit ist derzeit nicht gegeben. Das Präsidiumder DLRG bemüht sich, beim Bundesverkehrsministerium eineentsprechende Möglichkeit zu erwirken.

Page 19: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 17 von 31

5.8 Qualifikation als Ausbilder/Prüfer

Für die verantwortliche Ausbildung und Prüfung im DLRG-Bootswe-sen ist eine besondere Ausbilderqualifikation erforderlich. Diese istgetrennt in

• Ausbilderqualifikation für den Bootsführerschein A

• Ausbilderqualifikation für den Bootsführerschein B

5.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A

5.8.1.1 Eingangsvoraussetzungen

Die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A kannnach Vorliegen folgender Eingangsvoraussetzungen erworbenwerden:

• Mitgliedschaft in der DLRG

• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD

• Besitz des DLRG-Bootsführerscheins A

• Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz (siehe 4.2.2)

• Feststellung der Neigung und Eignung für die Ausbildung durchAssistenz bei der Bootsführerausbildung

• Befürwortung des zuständigen Landesverbands oder desPräsidiums

5.8.1.2 Umfang der Ausbildung und Prüfung

5.8.1.2.1 Gemeinsamer Grundblock (allgemeine Lehrbefähigung)

Nach Vorliegen aller Eingangsvoraussetzungen muß ein Lehrgangzum Erwerb der allgemeinen Lehrbefähigung in der DLRG absolviertwerden. Dieser Lehrgang ist fachübergreifend und für alleAusbildungsgänge zum Erwerb spezieller Lehrqualifikationenverbindlich. Ausnahmen können durch den Landesverbandsvorstandoder das Präsidium zugelassen werden, wenn der Bewerber dienötigen methodischen, organisatorischen und innerverbandlichenKenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat.

Page 20: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 18 von 31

5.8.1.2.2 Fachausbildung für die spezielle Ausbilderqualifikation

In der anschließenden Fachausbildung wird dieAusbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A erworben.Hierzu gehören folgende Module:

a) Vermittlung der Seemannschaft und Motorenkunde in derPraxis

b) Vermittlung der Fahrkunde in der Praxis (Binnenreviere)

c) Vermittlung des DLRG-spezifischen Lehrstoffs

d) Vermittlung des gesetzeskundlichen Lehrstoffs für denBinnenbereich

Ausführungsbestimmungen:

Die Vermittlung der Fahrkunde ist durch die Einbindung der Anwär-ter in laufende Bootsführerlehrgänge sicherzustellen. Die übrigenModule sollen nach Möglichkeit in Form von Seminaren mitLehrproben und anschließender Leistungskontrolle durchgeführtwerden.

Aufgrund nachgewiesener Qualifikation kann auf einzelne Moduleverzichtet werden.

Die Module a) und c) brauchen nicht abgelegt zu werden, wenn sie imRahmen der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein Bbereits erworben wurden.

5.8.1.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Lehrqualifikation fürden DLRG-Bootsführerschein A erfolgt durch Multiplikatoren für denBootsführerschein A. Der Ausbildungsgang ist in Nr. 5.9.1 beschrie-ben.

5.8.1.3.1 Prüfungskommission

Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbandes oder der Technischen Leitung des Präsidiumsabgelegt.

Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan

• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter

Page 21: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 19 von 31

• der Bootsreferent des Landesverbands

• vom Landesverband benannte Multiplikatoren

Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.

5.8.1.4 Sonstige Regelungen

5.8.1.4.1 Ausbildung

Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilderqualifikation für denDLRG-Bootsführerschein A werden in den Landesverbänden oderbeim Präsidium durchgeführt.

5.8.1.4.2 Ausstellung und Registrierung

Die Ausbilderlizenzen werden vom zuständigen Landesverbandausgestellt und registriert.

Die Prüfung ist unter der Nummer .../581/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.

5.8.1.4.3 Gültigkeitszeitraum/Verlängerung

Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahreverlängert, wenn der Inhaber an einer hierfür anerkannntenFortbildungsveranstaltung des Landesverbands oder Präsidiumsteilgenommen hat.

5.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B

Für die verantwortliche Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein A und B ist die Ausbilderqualifikation für denDLRG-Bootsführerschein B erforderlich.

5.8.2.1 Eingangsvoraussetzungen

Die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B kannnach Vorliegen folgender Eingangsvoraussetzungen erworbenwerden:

• Mitgliedschaft in der DLRG

• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD

Page 22: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 20 von 31

• Besitz des DLRG-Bootsführerscheins B oder des amtlichen Sport-bootführerscheins See

• Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz (siehe 4.2.2)

• Feststellung der Neigung und Eignung für die Ausbildung durchAssistenz bei der Bootsführerausbildung

• Befürwortung des zuständigen Landesverbands oder desPräsidiums

5.8.2.2 Umfang der Ausbildung und Prüfung

5.8.2.2.1 Gemeinsamer Grundblock (allgemeine Lehrbefähigung)

Nach Vorliegen aller Eingangsvoraussetzungen muß der gemeinsameGrundblock (vgl. 5.8.1.2.1) absolviert werden.

5.8.2.2.2 Fachausbildung für die spezielle Ausbilderqualifikation

In der anschließenden Fachausbildung wird dieAusbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B erworben.Hierzu gehören folgende Module:

a) Vermittlung der Seemannschaft und Motorenkunde in derPraxis

b) Vermittlung der Fahrkunde in der Praxis (Küstenreviere)

c) Vermittlung des DLRG-spezifischen Lehrstoffs

d) Vermittlung des gesetzeskundlichen Lehrstoffs für denBereich der Seeschiffahrtsstraßen

e) Vermittlung der Navigation

Ausführungsbestimmungen:

Die Vermittlung der Fahrkunde ist durch die Einbindung der Anwär-ter in laufende Bootsführerlehrgänge sicherzustellen. Die übrigenModule sollen nach Möglichkeit in Form von Seminaren mitLehrproben und anschließender Leistungskontrolle durchgeführtwerden.

Aufgrund nachgewiesener Qualifikation kann auf einzelne Moduleverzichtet werden.

Die Module a) und c) brauchen nicht abgelegt zu werden, wenn sie imRahmen der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein Abereits erworben wurden.

Page 23: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 21 von 31

5.8.2.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Lehrqualifikation fürden DLRG-Bootsführerschein B erfolgt durch Multiplikatoren für denBootsführerschein B. Der Ausbildungsgang ist in Nr. 5.9.2 beschrie-ben.

5.8.2.3.1 Prüfungskommission

Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbandes oder der Technischen Leitung des Präsidiumsabgelegt.

Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan

• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter

• der Bootsreferent des Landesverbands

• vom Landesverband benannte Multiplikatoren

Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.

5.8.2.4 Sonstige Regelungen

5.8.2.4.1 Ausbildung

Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilderqualifikation für denDLRG-Bootsführerschein B werden in den Landesverbänden oderbeim Präsidium durchgeführt.

5.8.2.4.2 Ausstellung und Registrierung

Die Ausbilderlizenzen werden vom zuständigen Landesverbandausgestellt und registriert.

Die Prüfung ist unter der Nummer .../582/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.

5.8.2.4.3 Gültigkeitszeitraum/Verlängerung

Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahreverlängert, wenn der Inhaber an einer hierfür anerkannnten Fortbil-dungsveranstaltung des Landesverbands oder Präsidiumsteilgenommen hat.

Page 24: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 22 von 31

5.9 Qualifikation als Multiplikator

Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer imBootswesen sind Multiplikatoren zuständig. Es handelt sich hierbeium erfahrene Ausbilder/Prüfer, die aufgrund zusätzlich erworbenerQualifikation im Auftrag der Technischen Leitung des Präsidiumsdiese Aufgabe wahrnehmen. Folgende Qualifikationen werdenunterschieden:

• Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A

• Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B

5.9.1 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A

Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer für denDLRG-Bootsführerschein A wird durch die Technische Leitung desPräsidiums ein Leitungsteam eingesetzt (Multiplikatoren). In diesesLeitungsteam können Mitarbeiter des Präsidiums und der Landes-verbände berufen werden, die sich in mehrjähriger Tätigkeit alsAusbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A bewährt haben.

Ausführungsbestimmungen:

Dem Leitungsteam gehören an

• die von der Technischen Leitung des Präsidiums berufenen Mitar-beiter des Referats Bootswesen

• bei Bedarf von der Technischen Leitung des Präsidiums berufeneAusbilder/Prüfer der Landesverbände

Die Qualifikation als Multiplikator wird durch das Präsidium beur-kundet. Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vierJahre verlängert, wenn der Inhaber weiterhin als Multiplikator imAuftrag des Präsidiums tätig sein soll

Die Qualifikation ist unter der Nummer .../591/... mit bundeseinheitli-chem Nummernschlüssel zu registrieren.

Page 25: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 23 von 31

5.9.2 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B

Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer für denDLRG-Bootsführerschein B wird durch die Technische Leitung desPräsidiums ein Leitungsteam eingesetzt (Multiplikatoren). In diesesLeitungsteam können Mitarbeiter des Präsidiums und der Landes-verbände berufen werden, die sich in mehrjähriger Tätigkeit alsAusbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B bewährt haben.

Ausführungsbestimmungen:

Dem Leitungsteam gehören an

• die von der Technischen Leitung des Präsidiums berufenen Mitar-beiter des Referats Bootswesen

• bei Bedarf von der Technischen Leitung des Präsidiums berufeneAusbilder/Prüfer der Landesverbände

Die Qualifikation als Multiplikator wird durch das Präsidium beur-kundet. Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vierJahre verlängert, wenn der Inhaber weiterhin als Multiplikator imAuftrag des Präsidiums tätig sein soll

Die Qualifikation ist unter der Nummer .../592/... mit bundeseinheitli-chem Nummernschlüssel zu registrieren.

Page 26: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 24 von 31

IV Übergangsbestimmungen

Mit Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung zum 01.01.1996 werdenin fast allen Bereichen des Einsatzes erhöhte Anforderungen an dieBewerber für Sonderqualifikationen gestellt. Maßgeblich hierfür istinsbesondere die neu geschaffene FachausbildungWasserrettungsdienst, die für die Mehrzahl der Fachbereiche desEinsatzes (z.B. Bootsführerschein oder Rettungstauchschein) eineEingangsvoraussetzung darstellt.

Aber auch für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Multipli-katoren sind gänzlich neue Strukturen geschaffen worden.

Solange die neuen Ausbildungsgänge nicht in der Breite umgesetztsind, müssen ausreichend bemessene Übergangsbestimmungenfestgelegt werden. Zugleich ist festzulegen, welche “Altlizenzen” indie neuen Ausbilder- und Multiplikatorenlizenzen umgeschriebenwerden können. Bei dieser Gelegenheit soll auch bewährtenAusbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheins und damitder entsprechenden fachlichen Zusatzberechtigung sind, dieMöglichkeit gegeben werden, die Qualifikation nachträglich zuerwerben.

Der formale Aufbau der Übergangsbestimmungen entspricht dem desAbschnitts III. Dementsprechend werden auch die gleichen Gliede-rungsnummern benutzt.

Die Übergangsbestimmungen laufen zum 31.12.2000 aus und werdendanach aus derPrüfungsordnung herausgenommen.

5 DLRG-Bootsführerausbildung

5.1.1 DLRG-Bootsführerschein A

5.1.1.1 Voraussetzungen

Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:

• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre

• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf

• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung

Page 27: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 25 von 31

Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen.

5.1.2 DLRG-Bootsführerschein B

5.1.2.1 Voraussetzungen

Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:

• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre

• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf

• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung

Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen.

5.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A

Gültige Ausbilder-Berechtigungen alter Art (Zusatzberechtigung zurAusbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein AI)können bis zum 31.12.1999 in die neue Ausbilderqualifikationumgeschrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Um-schreibung nicht mehr möglich.

Den Landesverbänden ist es freigestellt, langjährig im BootswesenBinnen tätigen Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz desLehrscheins und der Lehrschein-Zusatzberechtigung für dieAusbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein A sind,bis längstens 31.12.1999 die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A zu erteilen, wenn die fachliche und didaktischeEignung auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

Eine Umschreibung von alten Lizenzen gem. Absatz 1 oder eineNachqualifikation gem. Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn derBewerber eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung vonmindestens 8 Doppelstunden vorweisen kann, die nicht länger als dreiJahre zurückliegt.

5.8.1.1 Eingangsvoraussetzungen

Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:

• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre

Page 28: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 26 von 31

• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf

• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung

Der Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz wird erst ab 01.01.1998 verbindlich. Dies giltauch für Verlängerungen, die während der Laufzeit derÜbergangsbestimmungen anfallen.

5.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B

Gültige Ausbilder-Berechtigungen alter Art (Zusatzberechtigung zurAusbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein B) könnenbis zum 31.12.1999 in die neue Ausbilderqualifikation umgeschriebenwerden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Umschreibung nicht mehrmöglich.

Den Landesverbänden ist es freigestellt, langjährig im BootswesenSee tätigen Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheinsund der Lehrschein-Zusatzberechtigung für die Ausbildung undPrüfung für den DLRG-Bootsführerschein B sind, bis längstens31.12.1999 die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B zu erteilen, wenn die fachliche und didaktischeEignung auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

Eine Umschreibung von alten Lizenzen gem. Absatz 1 oder eineNachqualifikation gem. Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn derBewerber eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung vonmindestens 8 Doppelstunden vorweisen kann, die nicht länger als dreiJahre zurückliegt.

5.8.2.1 Eingangsvoraussetzungen

Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:

• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre

• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf

• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung

Page 29: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 27 von 31

Der Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz wird erst ab 01.01.1998 verbindlich. Dies giltauch für Verlängerungen, die während der Laufzeit derÜbergangsbestimmungen anfallen.

Page 30: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 28 von 31

Anlg. 1 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich

Multiplikator Multip. Multip.

Multip.

Multip.

Multip.

Multip.

FachspezifischeMultiplikatoren-schulung

WRD

4.9.1

BF A

5.9.1

BF B

5.9.2

RT(TL 3)6.9.1

FM

7.9.1

KatS

8.9.1

Ausbilder/Prüfer Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb.FachspezifischeLehrqualifikations-ausbildung

WRD

4.8.1

BF A

5.8.1

BF B

5.8.2

RT(TL 2)6.8.2

FM

7.8.1

KatS

8.8.1

Ausb.GTG

(TL 1)6.8.1

Gemeinsamer Blockzur Erlangung derLehrqualifikation

Didaktik, Lehrgangsplanung, Aufbau der DLRG

Assistenz WRD BF A BF B RT FM KatS

FachspezifischeFortbildung

WL4.3.1

San B3.3.2

KatS-EL8.3.1

Tauch-EL

6.3.3

Unter-führer8.3.1

Allg. Grundlagender Führung

Einsatzlehre Fortbildung (Modul 3 - 5)4.2.2

6.3.26.3.1

FachspezifischeAusbildung

WRD(SanB)

BF A BF B RT6.1.3

FM KatS

6.2.5

3.3.2 5.1.1 5.1.2 6.2.1- 6.2.4 7.1.2 8.1.1

Page 31: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 29 von 31

Allgem. Eingangs-voraussetzung

Fachausbildung Wasserrettungsdienst4.1.1

Page 32: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 30 von 31

Anlg. 2 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich Binnen)

MultiplikatorBootswesen (Binnen)

Fachspezif.Multiplikatorenqualifikation

5.9.1

Berufung durch den Landesverbandoder das Präsidium

Mehrjährige praktischeErfahrung als Ausbilder/Prüferfür das Bootswesen (Binnen)

Ausbilder/PrüferBootswesen (Binnen)

Fachspezifische Lehrqualifikation 5.8.1Vertiefung der praktischen Kenntnisse Seemannschaft und Motoren-

kunde in der Praxis15 UE

Fahrkunde in der Praxis 15 UEVertiefung der theoretischenKenntnisse

VerkehrsrechtlicheBestimmungen

15 UE

Theoretischer DLRG-spezifi-scher Lehrstoff

15 UE

Allgemeine LehrqualifikationGemeinsamer Block zur Erlangung derLehrqualifikation der DLRG

Didaktik, Lehrgangsplanung,Aufbau der DLRG 15 UE

EingangsvoraussetzungenFeststellung der Eignung und Neigung Assistenz bei der Ausbildung

zum Bootsführer 15 UEFachspezifische Fortbildung Einsatzlehre Fortbildung 4.2.2

18 UEFachspezifische Ausbildung DLRG-Bootsführerschein A 5.1.1

Allgemeine Eingangsvoraussetzung FachausbildungWasserrettungsdienst

4.1.1

Page 33: Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz • Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen

Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -

Abschnitt III. 5

Stand: 01.01.1996 Seite 31 von 31

Anlg. 3 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich See)

MultiplikatorBootswesen (See)

Fachspezif. Multiplikatorenqualifikation 5.9.2Berufung durch den Landesverbandoder das Präsidium

Mehrjährige praktischeErfahrung als Ausbilder/Prüferfür das Bootswesen (See)

Ausbilder/PrüferBootswesen (See)

Fachspezifische Lehrqualifikation 5.8.2Vertiefung der praktischen Kenntnisse Seemannschaft und Motoren-

kunde in der Praxis 15 UEFahrkunde in der Praxis

15 UEVertiefung der theoretischenKenntnisse

VerkehrsrechtlicheBestimmungen 15 UETheoretischer DLRG-spezifi-scher Lehrstoff 15 UE

Vertiefung der NavigationskanntnisseNavigation 15 UE

Allgemeine LehrqualifikationGemeinsamer Block zur Erlangung derLehrqualifikation der DLRG

Didaktik, Lehrgangsplanung,Aufbau der DLRG 15 UE

EingangsvoraussetzungenFeststellung der Eignung und Neigung Assistenz bei der Ausbildung

zum Bootsführer 15 UEFachspezifische Fortbildung Einsatzlehre Fortbildung 4.2.2

18 UEFachspezifische Ausbildung DLRG-Bootsführerschein B 5.1.2

Allgemeine Eingangsvoraussetzungen FachausbildungWasserrettungsdienst

4.1.1