Hintergrund Die nderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf
dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die
Leistungsverbesserungen fr Menschen mit Demenz und weitere
Regelungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
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Die erste gute Nachricht Voraussetzung: Eine eingeschrnkte
Alltagskompetenz wurde festgestellt (gem. 45 a SGB XI). a)
Sachleistungen Menschen mit Demenz erhalten ab 1. Januar 2013 bis
zu 225 Euro mehr an Sachleistungen als bisher aus der
Pflegeversicherung. Diese erhhten Betrge gibt es bei ambulanter
Pflege in den Pflegestufen 0, 1 und 2. In der Pflegestufe 3 bleiben
die Betrge unverndert.
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Die erste gute Nachricht Tipp: Personen mit Demenz/Alzheimer
sollten einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Sie sollten
Leistungen fr Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
beantragen. Rechtsgrundlage:123 SGB XI Gltig ab: 01.01.2013
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Die erste gute Nachricht Pflege- stufe Bisherige Sachleistungen
nach 36 SGB XI 01.01.2012 bis zu Neue Sachleistungen nach 36 SGB XI
in Verbindung mit 123 SGB XI fr Personen nach 45a SGB XI bis zu
Erhhung in Euro - NEU - Bisherige Betreuungsleistungen nach 45b SGB
XI (die es weiterhin gibt) Pflege- stufe 0 0 225 + 225 Grundbetrag
100 Erhhter Betrag 200 Pflege- stufe 1 450 665 + 215 Grundbetrag
100 Erhhter Betrag 200 Pflege- stufe 2 1.100 1.250 + 150
Grundbetrag 100 Erhhter Betrag 200 Pflege- stufe 3 1.550
--Grundbetrag 100 Erhhter Betrag 200
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Die erste gute Nachricht b) Geldleistungen Wer dementiell
erkrankt ist, erhlt ab 1. Januar 2013 bis zu 120 Euro mehr, wenn er
Geldleistungen in Anspruch nimmt. Diese erhhten Betrge gibt es in
den Pflegestufen 0, 1 und 2. In der Pflegestufe 3 bleiben die
Betrge unverndert. Rechtsgrundlage:123 SGB XI Gltig ab:
01.01.2013
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Die erste gute Nachricht b) Geldleistungen Pflegestufe
Pflegegeld 37 SGB XI i.V.m. 123 SGB XI fr Personen, die nach 45a
SGB XI eingestuft sind altneu Pflegestufe 00 120 Pflegestufe 1235
305 Pflegestufe 2440 525 Pflegestufe 3700
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Die erste gute Nachricht c) Kombinationsleistungen Bei
Kombinationsleistungen (Sachleistungen und Geldleistungen anteilig)
werden ebenfalls die erhhten Betrge zugrunde gelegt (Ausnahme:
Pflegestufe 3). Rechtsgrundlage:123 SGB XI Gltig ab:
01.01.2013
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Die erste gute Nachricht c) Kombinationsleistungen Pflege-
stufe Pflegegeld 37 SGB XI i.V.m. bergangszuschlag fr 45a SGB XI,
123 SGB XI Pflegesachleistung 36 SGB XI i.V.m. bergangszuschlag 45a
SGB XI, 123 SGB XI bis zu altneualtneu Pflege- stufe 0 0 120 0 225
Pflege- stufe 1 235 305 450 665 Pflege- stufe 2 440 525 1.100 1.250
Pflege- stufe 3 700 1.550
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Die erste gute Nachricht d) Weitere Leistungen Menschen mit
Demenz knnen knftig auch Pflegehilfsmittel, Leistungen der
Verhinderungspflege, der Pflegeberatung und Leistungen fr den Umbau
der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn sie nur der Pflegestufe 0
zugeordnet sind.
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Die erste gute Nachricht d) Weitere Leistungen Pflegebedrftige
der so genannten Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschrnkter
Alltagskompetenz (z.B. Demenz) knnen ab 2013 Verhinderungspflege
(39 SGB XI), Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Manahmen
( 40 SGB XI) in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Dies gilt wie
bisher auch fr die Pflegeberatung ( 7a SGB XI), fr Pflegekurse ( 45
SGB XI) und zustzliche Betreuungsleistungen ( 45 b SGB XI).
Rechtsgrundlage: 123 SGB XI Gltig ab: 01.01.2013
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Die zweite gute Nachricht Zuschlag von 200 Euro pro Monat Wenn
mindestens drei pflegebedrftige Menschen, die Sachleistungen,
Geldleistungen oder Kombinationsleistungen der Pflegeversicherungen
beziehen, zum Zweck der gemeinsamen Bewltigung ihrer
Pflegebedrftigkeit zusammen in einer ambulant versorgten
Wohngemeinschaft leben, hat jede dieser Personen Anspruch auf
zustzlich 200 Euro pro Monat. Voraussetzungen sind, dass: in der
Wohngruppe eine Pflegekraft, z. B. des Pflegedienstes, ttig ist.
Die Wahlfreiheit der Pflegebedrftigen bei der Wahl des
Pflegedienstes ist zu gewhrleisten;
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Die zweite gute Nachricht die Wohngemeinschaft nach dem
Landesheimgesetz kein Heim ist; die 200 zweckgebunden fr die
Sicherstellung der Versorgung eingesetzt werden (weitergehende
Nachweise gegenber den Pflegekassen sind nicht erforderlich). Der
Anspruch auf den Geldbetrag besteht gegenber der Pflegekasse des
Pflegebedrftigen. Rechtsgrundlage: 38 a SGB XI Gltig ab:
sofort
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Die dritte gute Nachricht Die Anschubfinanzierung wird den
Grndern zur altersgerechten oder barrierefreien Umgestaltung einer
gemeinsamen Wohnung, die eine Wohngemeinschaft nutzt, gewhrt.
Voraussetzung: Anspruch nach 38 a SGB XI
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Die dritte gute Nachricht Pflegebedrftige, die an der Grndung
einer ambulanten Wohngruppe beteiligt sind, erhalten einen
einmaligen Betrag von bis zu 2.500 Euro. Pro Wohngruppe werden
maximal 10.000 Euro gewhrt, die bei mehr als vier Bewohnern
anteilig von den jeweiligen Pflegekassen bernommen werden. Die
Auszahlung erfolgt auf Nachweis durch die Pflegekasse. Die
Gesamtfrderung ist auf eine Summe von 30 Millionen Euro begrenzt
(d.h. maximal knnen 3.000 Wohngruppen mit je 4 Bewohnern gefrdert
werden.), sie endet in jedem Fall sptestens am 31. Dezember 2015.
Die Pflegekassen zahlen die Betrge aus, sobald ihnen die Grndung
der Wohngemeinschaft nachgewiesen wurde. Rechtsgrundlage: 45 e SGB
XI Gltig ab: sofort
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Die vierte gute Nachricht Durch Pflegebedrftigkeit kann die
Nutzung der eigenen Wohnung eingeschrnkt sein. Unter Umstnden muss
ein Treppenlift eingebaut werden, eine ebenerdige Dusche oder eine
Verbreiterung von Tren veranlasst werden. Fr diese Umbaumanahmen
gibt es eine finanzielle Untersttzung der Pflegeversicherung. Das
heit im Gesetz wohnumfeldverbessernde Manahmen. Die Pflegekasse
zahlt auf Antrag pro Pflegebedrftigen und Manahme 2.557 Euro. Die
bisherige Einkommensprfung dafr entfllt ab sofort. Neu ist auch
Folgendes: Wenn mehrere Pflegebedrftige von einer Manahme
profitieren, knnen die Zuschsse bis auf maximal 10.228 aufaddiert
werden.
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Die vierte gute Nachricht Achtung: Die 2.557 Euro gibt es auch
fr Bewohner einer Wohngemeinschaft zustzlich neben der
Anschubfinanzierung von 2500 (siehe oben45 e SGB XI).
Rechtsgrundlage: 40 SGB XI Gltig ab: sofort
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Die fnfte gute Nachricht a) Beratungsgutschein Wenn ein Antrag
auf erstmalige Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt wird,
muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen entweder einen
Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein fr eine
Beratungsstelle ausstellen. Wichtig: Wenn es Pflegebedrftige oder
ggf. Angehrige wnschen, muss die Beratung in deren Huslichkeit
erfolgen. Rechtsgrundlage:7 b SGB XI Gltig ab: sofort; Umsetzung
ber Beratungsgutscheine wird ggf. noch dauern, da erst noch Vertrge
zwischen Kassen und Beratungsstellen bzw. Beratern abgeschlossen
werden mssen.
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Die fnfte gute Nachricht b) Unabhngige Gutachter Fr die
Feststellung, ob Pflegebedrftigkeit vorliegt, sind zuknftig nicht
mehr nur die Gutachter des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) zustndig. Auch unabhngige Gutachter
bernehmen knftig die Einstufung. Die Pflegekasse muss dem
Antragsteller drei Gutachter zur Auswahl benennen, sptestens wenn
innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung
erfolgt ist oder ein unabhngiger Gutachter die Begutachtung
vornehmen soll. Der Versicherte muss sich dann innerhalb einer
Woche zwischen den drei ihm zur Auswahl vorgelegten Gutachtern
entscheiden, ansonsten benennt die Pflegekasse einen Gutachter aus
der Auswahlliste. Rechtsgrundlage:18 Abs. 3 a SGB XI Gltig ab: 1.
Juni 2013
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Die fnfte gute Nachricht c) 70 Euro pro Woche fr den
Versicherten bei verspteter Begutachtung In der Vergangenheit hat
es oft sehr lange gedauert, bis eine Pflegekasse einen Gutachter
zur Einstufung in die Pflegeversicherung geschickt hat. Neu: Wenn
die Pflegekasse nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist von max. fnf Wochen (bei bestimmten Vorrausetzungen verkrzt
sich die Frist auf eine Woche, vergl.18 Abs. 3 SGB XI) dem
Antragsteller einen schriftlichen Bescheid gesendet hat, erhlt
dieser 70 Euro pro angefangener Woche von der Pflegekasse als
Verzugszahlung.
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Die fnfte gute Nachricht c) 70 Euro pro Woche fr den
Versicherten bei verspteter Begutachtung Das gilt nicht, wenn der
Verzug nicht von der Pflegekasse zu vertreten ist und in der Regel
auch nicht, wenn der Antragsteller stationre Pflege erhlt.
Rechtsgrundlage:18 Abs. 3 b SGB XI Gltig ab: sofort
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Die fnfte gute Nachricht d) Anspruch auf Erhalt des Gutachtens
gestrkt Bisher war es teils sehr schwierig, das Ergebnis des
Gutachters (MDK) auch zu berprfen. Der Antragsteller hat jetzt
einen ausdrcklichen Rechtsanspruch, dass er das Ergebnis der
Begutachtung (Gutachten), das der Gutachter an die Pflegekasse
schickt, auch selbst erhlt. Das Gutachten wird automatisch
zugesendet, wenn der Antragsteller dieses bei der Begutachtung
deutlich zum Ausdruck bringt oder es zu einem spteren Zeitpunkt
einfordert. Rechtsgrundlagen:18 und18 a SGB XI Gltig ab:
sofort
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Die sechste gute Nachricht Ab 2013 sieht das Gesetz
Betreuungsleistungen fr alle Pflegebedrftigen vor. Die Grundpflege
und die hauswirtschaftliche Versorgung sollen aber sichergestellt
sein. Zur huslichen Betreuung zhlen z. B. die Begleitung bei
Spaziergngen oder dem Einkaufen, die Beaufsichtigung, Vorlesen, die
Untersttzung bei der Gestaltung des Alltags. Husliche Betreuung
darf auch durch mehrere Pflegebedrftige gemeinschaftlich in
Anspruch genommen werden.
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Die sechste gute Nachricht Der Pflegebedrftige entscheidet im
Rahmen der mit den Pflegekassen und den Pflegediensten vereinbarten
Leistungen ob er Grundpflege, Hauswirtschaft oder Betreuungs-
leistungen whlt und wie er diese bei Bedarf kombiniert. Fr diese
Entscheidung stehen die jeweiligen Sachleistungsbetrge der
Pflegestufe des Pflegebedrftigen zur Verfgung. Erst wenn die
Pflegekassen mit den Pflegediensten Vertrge abgeschlossen haben,
knnen die Pflegebedrftigen die Betreuungsleistung in Anspruch
nehmen. Verantwortlich fr die Sicherstellung der Leistung ist die
jeweilige Pflegekasse.
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Die sechste gute Nachricht Gern informieren wir Sie sobald die
neuen Betreuungsleistungen zur Verfgung stehen und diese mit den
Pflegekassen abgerechnet werden knnen. Aus den Ihnen zur Verfgung
stehenden Ansprchen der jeweiligen Pflegestufe erstellen wir Ihnen
gerne ein Angebot mit den entsprechenden Leistungen.
Rechtsgrundlage:124 SGB XI Gltig ab: 01.01.2013
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Die siebte gute Nachricht Wenn pflegende Angehrige sich von der
Pflege erholen wollen, kann der Pflegebedrftige beispielsweise in
einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden oder ein ambulanter
Pflegedienst bernimmt die Versorgung zu Hause (sog.
Verhinderungspflege). Bisher wurde in solchen Fllen das Pflegegeld
oft weitgehend gekrzt, weil die Pflege nicht mehr selber
sichergestellt wurde. Das ndert sich jetzt. Auch wenn der
Pflegebedrftige in die Kurzzeitpflege geht oder er im Rahmen der
Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt
wird, erhlt der Pflegebedrftige fr vier Wochen 50 % des
Pflegegeldes.
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Die siebte gute Nachricht Das gilt auch bei der
Kombinationsleistung. Erhlt der Pflegebedrftige nur stundenweise am
Tag Verhinderungs- pflege, z. B. weil die ihn versorgende Ehefrau
einen Arzttermin hat und der Pflegedienst in dieser Zeit die Pflege
bernimmt, dann bleibt es dabei, dass immer das volle Pflegegeld
weiter gezahlt wird. Rechtsgrundlagen:37 und38 SGB XI Gltig ab: ab
sofort
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Weitere Regelungen 1.) Vergtung auch nach Zeitaufwand mglich
Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass ab 2013 in der ambulanten
Pflege eine Vergtung nicht nur wie bisher nach Leistungskomplexen,
sondern auch nach Zeitaufwand in Form einer Stundenvergtung
angeboten werden muss. Der Pflegebedrftige entscheidet zuknftig im
Rahmen der Sachleistungsansprche seiner Pflegestufe, ob er die
Leistung nach Stunden oder den Pauschalen (Leistungskomplexen) in
Anspruch nehmen will. Die Aufklrung und Entscheidung des
Pflegebedrftigen wird im Pflegevertrag festgelegt und vereinbart.
An diese Entscheidung ist der Pflegebedrftige gebunden.
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Weitere Regelungen 1.) Vergtung auch nach Zeitaufwand mglich
Die Stundenvergtung kann der Pflegebedrftige in Anspruch nehmen,
sobald die Pflegekassen mit den Pflegediensten die ntigen Vertrge
abgeschlossen haben. Verantwortlich fr die Bereitstellung der
Stundenvergtung ist die jeweilige Pflegekasse. Rechtsgrundlagen: 89
und120 SGB XI Gltig ab: 01.01.2013
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Weitere Regelungen 2.) Der Pflegevertrag muss angepasst werden.
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz legt fest, dass der Pflege-
vertrag, der zwischen dem Pflegedienst und dem Pflegebedrftigen
geschlossen wird, neu ausgestaltet werden muss. Dort soll zuknftig
die Auswahl zwischen den Leistungen nach Leistungskomplexen oder
Stunden durch den Pflegebedrftigen dokumentiert werden und auch die
Kndigungsregelungen mssen angepasst werden. Der neue Pflegevertrag
wird rechtzeitig zum Beginn des neuen Jahres vorliegen, und der
Pflegedienst wird diesen dann allen Kunden zur Verfgung stellen und
erlutern. Fr Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfgung. Wenn Sie
mit uns nicht zufrieden sind oder Fragen haben, sprechen Sie uns
bitte jederzeit an. Rechtsgrundlage:120 SGB XI Gltig ab:
sofort
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Weitere Regelungen 3.) Eine private Pflege-Zusatzversicherung
wird eingefhrt. Ab 2013 frdert der Staat eine zustzliche
Versicherung zur Absicherung der Pflegebedrftigkeit. Wer eine
entsprechende Versicherung abschliet und monatlich mindestens 10
Euro an Beitrag zahlt, erhlt 5 Euro erstattet. Rechtsgrundlagen:
126 bis130 SGB XI Gltig ab: 01.01.2013
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Weitere Regelungen 4.) Anstieg des Beitragssatzes fr die
Pflegeversicherung Die Leistungsverbesserungen in der
Pflegeversicherung werden finanziert durch eine Erhhung des
Beitragssatzes zur Pflegeversicherung. Der Beitrag steigt
allerdings nur um 0,1 %. Dieses stellt daher keine zukunftssichere
Finanzierung dar. Rechtsgrundlage:55 SGB XI Gltig ab:
01.01.2013
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Tagespflege Zustzlich zur ambulanten Pflege kann auch die
Tagespflege in Anspruch genommen werden. Hierfr steht ein Betrag
bis zur Hlfte der ambulanten Sachleistung zur Verfgung. Neu ist,
dass Pflegebedrftige mit Demenz auch in der Tagespflege von
zustzlichen Betreuungskrften versorgt werden knnen. Bisher waren
diese Betreuungskrfte nur in der stationren Pflege mglich.
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Die gute Nachricht zum Schluss: Wir untersttzen Sie weiterhin
bei allen Fragen zur Pflegebedrftigkeit! Wenn Sie Fragen zur
Pflegebedrftigkeit oder zur Pflegeversicherung haben, untersttzen
wir Sie sehr gerne. Sie sind uns immer willkommen. Bitte sprechen
Sie uns an. Wir sind Ihnen auch hier fr entsprechende Anregungen
sehr dankbar.