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Die Bedeutung der Die Bedeutung der Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft für die für die Aktionäre Aktionäre für den für den Geschäftsbetrieb Geschäftsbetrieb für die für die Volkswirtschaft Volkswirtschaft Beteiligung am Beteiligung am Produktivvermögen Produktivvermögen bereits mit bereits mit geringem geringem Einsatz möglich Einsatz möglich Möglichkeit am Möglichkeit am Wachstum der Wachstum der Wirtschaft Wirtschaft teilzuhaben teilzuhaben Risiko ist auf die Risiko ist auf die Einlage / Einlage / Kaufpreis der Kaufpreis der Aktie beschränkt Aktie beschränkt relativ relativ inflationssichere inflationssichere Anlage Anlage Grosse Kapitalkraft Grosse Kapitalkraft durch durch eine grosse Zahl von eine grosse Zahl von Teilhabern Teilhabern Durchführung grosser, Durchführung grosser, kapitalintensiver kapitalintensiver Projekte Projekte möglich möglich Einsatz grosser und Einsatz grosser und damit damit kostengünstiger kostengünstiger Produktionseinheiten Produktionseinheiten wird möglich wird möglich Einstellung Einstellung qualifizierten qualifizierten Führungspersonals wird Führungspersonals wird grosser Beitrag zur grosser Beitrag zur wirtschaftlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, Gesamtleistung, zur Beschäftigung zur Beschäftigung und zum Steueraufkommen und zum Steueraufkommen Möglichkeit zu einer Möglichkeit zu einer breiten breiten Vermögensbildung Vermögensbildung Gefahr der Konzentration in Gefahr der Konzentration in der der Wirtschaft durch Wirtschaft durch Grossaktionäre Grossaktionäre Gefahr kostenintensiver Gefahr kostenintensiver Gestaltung Gestaltung freundlicher oder freundlicher oder feindlicher feindlicher Übernahmen Übernahmen

Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

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Page 1: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Die Bedeutung der AktiengesellschaftDie Bedeutung der AktiengesellschaftDie Bedeutung der AktiengesellschaftDie Bedeutung der Aktiengesellschaft

für diefür die Aktionäre Aktionäre

für diefür die Aktionäre Aktionäre

für den für den GeschäftsbetriebGeschäftsbetrieb

für den für den GeschäftsbetriebGeschäftsbetrieb

für die für die VolkswirtschaftVolkswirtschaft

für die für die VolkswirtschaftVolkswirtschaft

Beteiligung am Beteiligung am Produktivvermögen Produktivvermögen bereits mit geringem bereits mit geringem Einsatz möglichEinsatz möglich

Möglichkeit am Möglichkeit am Wachstum der Wachstum der Wirtschaft teilzuhabenWirtschaft teilzuhaben

Risiko ist auf die Risiko ist auf die Einlage / Kaufpreis derEinlage / Kaufpreis derAktie beschränktAktie beschränkt

relativ inflationssichere relativ inflationssichere AnlageAnlage

Grosse Kapitalkraft durch Grosse Kapitalkraft durch eine grosse Zahl von eine grosse Zahl von TeilhabernTeilhabern

Durchführung grosser, Durchführung grosser, kapitalintensiver Projekte kapitalintensiver Projekte möglichmöglich

Einsatz grosser und damit Einsatz grosser und damit kostengünstiger kostengünstiger Produktionseinheiten Produktionseinheiten wird möglichwird möglich

Einstellung qualifizierten Einstellung qualifizierten Führungspersonals wird Führungspersonals wird ermöglichtermöglicht

grosser Beitrag zur grosser Beitrag zur wirtschaftlichen Gesamtleistung, wirtschaftlichen Gesamtleistung, zur Beschäftigung zur Beschäftigung und zum Steueraufkommenund zum Steueraufkommen

Möglichkeit zu einer breiten Möglichkeit zu einer breiten Vermögensbildung Vermögensbildung

Gefahr der Konzentration in derGefahr der Konzentration in derWirtschaft durch GrossaktionäreWirtschaft durch Grossaktionäre

Gefahr kostenintensiver GestaltungGefahr kostenintensiver Gestaltungfreundlicher oder feindlicher freundlicher oder feindlicher ÜbernahmenÜbernahmen

Gefahr grosser volkswirtschaftlicher Gefahr grosser volkswirtschaftlicher Schäden im InsolvenzfallSchäden im Insolvenzfall

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D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t

Wesen der AGWesen der AGWesen der AGWesen der AG

Die AG ist eine Die AG ist eine Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft (juristische Person)(juristische Person)

Die Aktionäre haften nicht Die Aktionäre haften nicht

persönlich für die persönlich für die Verbindlichkeiten der Verbindlichkeiten der GesellschaftGesellschaft

Die Gesellschafter sind Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Aktien zerlegte Grundkapital beteiligtGrundkapital beteiligt

GründungGründungGründungGründung

Mindestens 1 GründerMindestens 1 Gründer

notarieller Abschluss des notarieller Abschluss des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertrages ( Satzung)( Satzung)

Inhalt :Inhalt :Firma (Firmenname mit Firma (Firmenname mit Zusatz AG) Zusatz AG) und Sitz der Gesellschaftund Sitz der Gesellschaft

Gegenstand der Gegenstand der Unternehmung undUnternehmung undHöhe des Höhe des Grundkapitals Grundkapitals ( mindestens 50.000 ( mindestens 50.000 Euro)Euro)

Nennbeträge der Nennbeträge der einzelnen einzelnen Aktie 1 Euro Aktie 1 Euro (bzw. (bzw. Mindestanteilsbetrag Mindestanteilsbetrag einer Stückaktie)einer Stückaktie)

HandelsregisereintragungHandelsregisereintragung

Wesen der AktieWesen der AktieWesen der AktieWesen der Aktie

Aktie = Aktie = Wertpapier, das ein Anteils-Wertpapier, das ein Anteils-recht an einer AG verbrieftrecht an einer AG verbrieft

Nennwert = Nennwert = auf der Aktie aufgedruckter auf der Aktie aufgedruckter BetragBetrag

Stückaktie = Stückaktie = Bruchteil einer Aktie am Bruchteil einer Aktie am GrundkapitalGrundkapital

Stückelose Wertrechte bei Stückelose Wertrechte bei der Dt. Börse Clearing der Dt. Börse Clearing möglich (Sammelurkunden)möglich (Sammelurkunden)

Kurswert = Kurswert = erzielter Preis je Aktie an der erzielter Preis je Aktie an der

BörseBörse

Arten :Arten :InhaberaktienInhaberaktienNamensaktienNamensaktienvinkulierte Namensaktienvinkulierte Namensaktien

Gattungen :Gattungen :StammaktienStammaktienVorzugsaktienVorzugsaktien

Rechte der AktionäreRechte der AktionäreRechte der AktionäreRechte der Aktionäre

Recht auf Gewinnanteil Recht auf Gewinnanteil

( Dividende )( Dividende )im Verhältnis der im Verhältnis der Aktiennennbeträge Aktiennennbeträge bzw.bzw.der Stückzahl der Stückzahl vorhandener Aktien vorhandener Aktien

Stimmrecht Stimmrecht

Auskunftsrecht in der Auskunftsrecht in der HauptversammlungHauptversammlung

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AufsichtsratAufsichtsratAufsichtsratAufsichtsrat

Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der AktiengesellschaftDie Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft

Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV ) VorstandVorstandVorstandVorstand

A K T I O N Ä R E A K T I O N Ä R E A K T I O N Ä R E A K T I O N Ä R E

gibt Anweisungengibt Anweisungengibt Anweisungengibt Anweisungen

wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre

wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre

wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre

wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre

wählt auf höchstens wählt auf höchstens fünf Jahre und kontrolliertfünf Jahre und kontrolliert

wählt auf höchstens wählt auf höchstens fünf Jahre und kontrolliertfünf Jahre und kontrolliert

A R B E I T N E H M E RA R B E I T N E H M E RA R B E I T N E H M E RA R B E I T N E H M E R

Page 4: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Wahl eines Teils des AufsichtsratesWahl eines Teils des Aufsichtsrates

Beschluss über die Verwendung des BilanzgewinnesBeschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Beschluss über die Abdeckung des BilanzverlustesBeschluss über die Abdeckung des Bilanzverlustes

Entlastung von Vorstand und AufsichtsratEntlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

Bestellung der AbschlussprüferBestellung der Abschlussprüfer

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalveränderungen Kapitalveränderungen

Beschluss über die Auflösung der AGBeschluss über die Auflösung der AG

Wahl eines Teils des AufsichtsratesWahl eines Teils des Aufsichtsrates

Beschluss über die Verwendung des BilanzgewinnesBeschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Beschluss über die Abdeckung des BilanzverlustesBeschluss über die Abdeckung des Bilanzverlustes

Entlastung von Vorstand und AufsichtsratEntlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

Bestellung der AbschlussprüferBestellung der Abschlussprüfer

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalveränderungen Kapitalveränderungen

Beschluss über die Auflösung der AGBeschluss über die Auflösung der AG

Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft

Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV )(= Versammlung der Aktionäre )(= Versammlung der Aktionäre )

Page 5: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Bestellung und Überwachung des VorstandesBestellung und Überwachung des Vorstandes

Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinnsund des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns

Vorschlag zur Deckung des BilanzverlustesVorschlag zur Deckung des Bilanzverlustes

Einberufung einer ausserordentlichen HV, Einberufung einer ausserordentlichen HV, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordertwenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert

Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundeseines wichtigen Grundes

Bestellung und Überwachung des VorstandesBestellung und Überwachung des Vorstandes

Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinnsund des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns

Vorschlag zur Deckung des BilanzverlustesVorschlag zur Deckung des Bilanzverlustes

Einberufung einer ausserordentlichen HV, Einberufung einer ausserordentlichen HV, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordertwenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert

Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundeseines wichtigen Grundes

Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft

AufsichtsratAufsichtsrat

Page 6: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

GeschäftsführungGeschäftsführung

VertretungVertretung

Vorlage des JahresabschlussesVorlage des Jahresabschlusses

Vorschlag für die Gewinnverteilung;Vorschlag für die Gewinnverteilung;

Vorschlag zur Abdeckung des BilanzverlustesVorschlag zur Abdeckung des Bilanzverlustes

Jährliche Einberufung der ordentlichen HVJährliche Einberufung der ordentlichen HV

Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)

GeschäftsführungGeschäftsführung

VertretungVertretung

Vorlage des JahresabschlussesVorlage des Jahresabschlusses

Vorschlag für die Gewinnverteilung;Vorschlag für die Gewinnverteilung;

Vorschlag zur Abdeckung des BilanzverlustesVorschlag zur Abdeckung des Bilanzverlustes

Jährliche Einberufung der ordentlichen HVJährliche Einberufung der ordentlichen HV

Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)

VorstandVorstand

Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft

Page 7: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Die Rechtsstellung des AktionärsDie Rechtsstellung des AktionärsDie Rechtsstellung des AktionärsDie Rechtsstellung des Aktionärs

Anspruch auf Auszahlung des Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils ( Dividende ), der in der Gewinnanteils ( Dividende ), der in der Hauptversammlung beschlossen wirdHauptversammlung beschlossen wird

Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Aktien Aktien

oder Wandel-/ Optionsanleihenoder Wandel-/ Optionsanleihen

Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Stimmrecht und Auskunftsrecht in der HauptversammlungHauptversammlung

Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös des Unternehmensdes Unternehmens

Leistung der Einlage in Höhe Leistung der Einlage in Höhe des Nennwertes und eines eventuellen des Nennwertes und eines eventuellen Aufgeldes ( Agio )Aufgeldes ( Agio )

Die Haftung beschränkt sich auf die Die Haftung beschränkt sich auf die EinlageEinlage

RechteRechteRechteRechte PflichtenPflichtenPflichtenPflichten

Page 8: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

StammaktienStammaktien Normalfall,Normalfall,allgemeines Stimmrecht.allgemeines Stimmrecht.Dividendenbezug bzw. LiquidationsanteilDividendenbezug bzw. Liquidationsanteil

VorzugsaktienVorzugsaktien Stimmrechtsausschluß möglich § 12 Abs. 1 S. 2 AktGStimmrechtsausschluß möglich § 12 Abs. 1 S. 2 AktGMehrstimmrechtsaktien sind nach § 12 Abs.2 AktG Mehrstimmrechtsaktien sind nach § 12 Abs.2 AktG unzulässig.unzulässig.

Anspruch auf Vorzugsdividende Anspruch auf Vorzugsdividende (mit oder ohne Nachzahlungspflicht) (mit oder ohne Nachzahlungspflicht) bzw.bzw.Anspruch auf Vorzugserlös bei der LiquidationAnspruch auf Vorzugserlös bei der Liquidation

Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts und der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeitund der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeit

Page 9: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Orderpapier auf den Namen des Aktionärs lautend,Orderpapier auf den Namen des Aktionärs lautend,Übertragung durch Einigung, Übergabe und Übertragung durch Einigung, Übergabe und Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, 398ff., 952 Abs.2 BGB398ff., 952 Abs.2 BGB

InhaberaktienInhaberaktien Normalfall,Normalfall,auf den Inhaber lautend,auf den Inhaber lautend,Übertragung nach §§ 929 ff. BGB.Übertragung nach §§ 929 ff. BGB.Ausgeschlossen, wenn Kapital noch nicht voll Ausgeschlossen, wenn Kapital noch nicht voll einbezahlt :einbezahlt :dafür Ausgabe von "Zwischenscheinen“ dafür Ausgabe von "Zwischenscheinen“

NamensaktienNamensaktien

vinkuliertevinkulierteNamensaktienNamensaktien

Orderpapier, auf den Namen des Aktionärs lautend, Orderpapier, auf den Namen des Aktionärs lautend, Übertragung durch Einigung, Übergabe und Übertragung durch Einigung, Übergabe und Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, 398ff., 952 Abs.2 BGB398ff., 952 Abs.2 BGBZur Übertragung ist die Zustimmung der Gesellschaft Zur Übertragung ist die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich.erforderlich.

Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts und der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeitund der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeit

Page 10: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

DurchEinigungund

Übergabe

DurchEinigungund

Übergabe

Durch Einigungund

Übergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibung im Aktienbuch

Durch Einigungund

Übergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibung im Aktienbuch

DurchEinigung und Zustimmung der AGundÜbergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibungim Aktienbuch

DurchEinigung und Zustimmung der AGundÜbergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibungim Aktienbuch

OrderpapiereOrderpapiereInhaberpapiereInhaberpapiere

GewährendemAktionär diegesetzlichenundsatzungs-mäßigenRechte

GewährendemAktionär diegesetzlichenundsatzungs-mäßigenRechte

Gewährendem Aktionär gegenüber dem Inhaber von Stammaktien einzelne Vorrechte

Gewährendem Aktionär gegenüber dem Inhaber von Stammaktien einzelne Vorrechte

Jeweils mitJeweils mit

MehrstimmrechtMehrstimmrecht VorzugsdividendeVorzugsdividende Erhöhtem Anteil am LiquididationserlösErhöhtem Anteil am Liquididationserlös

Der Aktionär hat ein verstärktes Stimmrecht in der Hauptversammlung

Der Aktionär hat ein verstärktes Stimmrecht in der Hauptversammlung

Grundsätzlich verboten, jedoch Genehmigung durch den Landeswirtschaftsminister möglich

Grundsätzlich verboten, jedoch Genehmigung durch den Landeswirtschaftsminister möglich

Der Aktionär hat einen erhöhten Dividendenanspruch

Der Aktionär hat einen erhöhten Dividendenanspruch

In der Regel kein StimmrechtIn der Regel kein Stimmrecht

Der Aktionär hat Sonderrechte bei der Auflösung der Gesellschaft

z.B. das Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Liquidationserlös

Der Aktionär hat Sonderrechte bei der Auflösung der Gesellschaft

z.B. das Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Liquidationserlös

Alle Aktien, die vor einer Kapitalerhöhung im Umlauf waren

Alle Aktien, die vor einer Kapitalerhöhung im Umlauf waren

Alle Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung im Umlauf sind,bis sie rechtlich den alten Aktien angeglichen sind

Alle Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung im Umlauf sind,bis sie rechtlich den alten Aktien angeglichen sind

Normalfall:Der Kreis der Erwerber ist unbe-schränkt

Normalfall:Der Kreis der Erwerber ist unbe-schränkt

Aktien, die den Beleg-schafts-mitglie-dern angeboten werden

Aktien, die den Beleg-schafts-mitglie-dern angeboten werden

Repriva-tisierung des Bundes-vermö-gens (VW)

Repriva-tisierung des Bundes-vermö-gens (VW)

Nach ihren ErwerbernNach ihren Erwerbern

Gewöhn-liche Aktien

Gewöhn-liche Aktien

Beleg-schafts-Aktien

Beleg-schafts-Aktien

Volks-AktienVolks-Aktien

A r t e n d e r A k t i e n A r t e n d e r A k t i e n

Junge AktienJunge AktienAlte AktienAlte Aktien

Nach ihrem AusgabezeitpunktNach ihrem AusgabezeitpunktNach ihren RechtenNach ihren Rechten

Vorzugs-aktien

Vorzugs-aktien

Stamm-aktien

Stamm-aktien

Nach der Übertragung des EigentumsNach der Übertragung des Eigentums

Inhaberaktien

Inhaberaktien

Namens-aktien

Namens-aktien

VinkulierteNamens-

aktien

VinkulierteNamens-

aktien

Page 11: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Satzungsänderungen bei der AGSatzungsänderungen bei der AGSatzungsänderungen bei der AGSatzungsänderungen bei der AG

a l l g e m e i na l l g e m e i na l l g e m e i na l l g e m e i n

KapitalerhöhungKapitalerhöhungnominell :nominell : aus Gesellschaftsmitteln aus Gesellschaftsmitteln

(Kapitalberichtigung)(Kapitalberichtigung)

effektiv : effektiv : Kapitalerhöhung gegen EinlageKapitalerhöhung gegen Einlage

bedinge Kapitalerhöhungbedinge Kapitalerhöhung

genehmigtes Kapitalgenehmigtes Kapital

KapitalerhöhungKapitalerhöhungnominell :nominell : aus Gesellschaftsmitteln aus Gesellschaftsmitteln

(Kapitalberichtigung)(Kapitalberichtigung)

effektiv : effektiv : Kapitalerhöhung gegen EinlageKapitalerhöhung gegen Einlage

bedinge Kapitalerhöhungbedinge Kapitalerhöhung

genehmigtes Kapitalgenehmigtes Kapital

KapitalherabsetzungKapitalherabsetzungnominell nominell und effektiv : und effektiv : Herabsetzung des Nennbetrags Herabsetzung des Nennbetrags

der Aktieder Aktie

Zusammenlegung der AktienZusammenlegung der Aktien

Einziehung von Aktien; Einziehung von Aktien;

Verfahren :Verfahren :

ordentliches Verfahren ordentliches Verfahren

vereinfachtes Verfahrenvereinfachtes Verfahren

KapitalherabsetzungKapitalherabsetzungnominell nominell und effektiv : und effektiv : Herabsetzung des Nennbetrags Herabsetzung des Nennbetrags

der Aktieder Aktie

Zusammenlegung der AktienZusammenlegung der Aktien

Einziehung von Aktien; Einziehung von Aktien;

Verfahren :Verfahren :

ordentliches Verfahren ordentliches Verfahren

vereinfachtes Verfahrenvereinfachtes Verfahren

s p e z i e l l s p e z i e l l s p e z i e l l s p e z i e l l

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Kapitalerhöhung durch Ausgabe junger AktienKapitalerhöhung durch Ausgabe junger AktienKapitalerhöhung durch Ausgabe junger AktienKapitalerhöhung durch Ausgabe junger Aktien

Ordentliche Ordentliche (gewöhnliche) (gewöhnliche)

KapitalerhöhungKapitalerhöhung

Ordentliche Ordentliche (gewöhnliche) (gewöhnliche)

KapitalerhöhungKapitalerhöhung

Bedingte Bedingte KapitalerhöhungKapitalerhöhung

Bedingte Bedingte KapitalerhöhungKapitalerhöhung

Genehmigtes Genehmigtes KapitalKapital

Genehmigtes Genehmigtes KapitalKapital

Zugang flüssiger Mittel Zugang flüssiger Mittel in Höhe der in Höhe der Grundkapitalzunahme Grundkapitalzunahme und eines evtl. und eines evtl. Aufschlages (Agio) Aufschlages (Agio) auf den Nennwertauf den Nennwert

Zugang flüssiger Mittel Zugang flüssiger Mittel in Höhe der in Höhe der Grundkapitalzunahme Grundkapitalzunahme und eines evtl. und eines evtl. Aufschlages (Agio) Aufschlages (Agio) auf den Nennwertauf den Nennwert

Erhöhung des Grundkapitals Erhöhung des Grundkapitals um maximal 50% des um maximal 50% des bisherigen Grundkapitals, bisherigen Grundkapitals, die von der Ausnützung eines die von der Ausnützung eines Umtausch- oder Umtausch- oder Bezugsrechtes abhängtBezugsrechtes abhängt

Erhöhung des Grundkapitals Erhöhung des Grundkapitals um maximal 50% des um maximal 50% des bisherigen Grundkapitals, bisherigen Grundkapitals, die von der Ausnützung eines die von der Ausnützung eines Umtausch- oder Umtausch- oder Bezugsrechtes abhängtBezugsrechtes abhängt

BeiBei

Ausgabe von Wandelschuld-Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungenverschreibungen

Ausgabe von OptionsanleihenAusgabe von Optionsanleihen

Vorbereitung des Zusammen-Vorbereitung des Zusammen-schlusses von Unternehmenschlusses von Unternehmen

Ausgabe von Belegschafts-Ausgabe von Belegschafts-aktienaktien

BeiBei

Ausgabe von Wandelschuld-Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungenverschreibungen

Ausgabe von OptionsanleihenAusgabe von Optionsanleihen

Vorbereitung des Zusammen-Vorbereitung des Zusammen-schlusses von Unternehmenschlusses von Unternehmen

Ausgabe von Belegschafts-Ausgabe von Belegschafts-aktienaktien

Ermächtigung des Vorstandes Ermächtigung des Vorstandes durch Satzungsänderung, durch Satzungsänderung, das Grundkapital bis das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. erhöhen.

Die Ermächtigung kann für Die Ermächtigung kann für höchstens fünf Jahre höchstens fünf Jahre und für maximal die Hälfte des und für maximal die Hälfte des Grundkapitals ausgesprochenGrundkapitals ausgesprochen

sowiesowie

von der Zustimmung von der Zustimmung des Aufsichtsrates des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.abhängig gemacht werden.

Ermächtigung des Vorstandes Ermächtigung des Vorstandes durch Satzungsänderung, durch Satzungsänderung, das Grundkapital bis das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. erhöhen.

Die Ermächtigung kann für Die Ermächtigung kann für höchstens fünf Jahre höchstens fünf Jahre und für maximal die Hälfte des und für maximal die Hälfte des Grundkapitals ausgesprochenGrundkapitals ausgesprochen

sowiesowie

von der Zustimmung von der Zustimmung des Aufsichtsrates des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.abhängig gemacht werden.

Page 13: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Möglichkeiten der Alt-Aktionäre bei KapitalerhöhungenMöglichkeiten der Alt-Aktionäre bei KapitalerhöhungenMöglichkeiten der Alt-Aktionäre bei KapitalerhöhungenMöglichkeiten der Alt-Aktionäre bei Kapitalerhöhungen

ZukaufZukauffehlender fehlender

BezugsrechteBezugsrechte

ZukaufZukauffehlender fehlender

BezugsrechteBezugsrechte

Verkauf Verkauf alleraller

BezugsrechteBezugsrechte

Verkauf Verkauf alleraller

BezugsrechteBezugsrechte

Erhöhung Erhöhung der Beteiligungder Beteiligung

Erhöhung Erhöhung der Beteiligungder Beteiligung

Beibehaltung Beibehaltung der Beteiligungder BeteiligungBeibehaltung Beibehaltung

der Beteiligungder BeteiligungVerminderung Verminderung der Beteiligungder BeteiligungVerminderung Verminderung der Beteiligungder Beteiligung

Größere VermögenszuwächseGrößere Vermögenszuwächsefalls der Kurs der Aktie steigtfalls der Kurs der Aktie steigt

Größere VermögenszuwächseGrößere Vermögenszuwächsefalls der Kurs der Aktie steigtfalls der Kurs der Aktie steigt

Gleiche StellungGleiche Stellungdes Aktionärs des Aktionärs

wie bisherwie bisher

Gleiche StellungGleiche Stellungdes Aktionärs des Aktionärs

wie bisherwie bisher

Ausgleich desAusgleich desBezugsrechtsverzichtesBezugsrechtsverzichtes

durch Verkaufserlösdurch Verkaufserlös

Ausgleich desAusgleich desBezugsrechtsverzichtesBezugsrechtsverzichtes

durch Verkaufserlösdurch Verkaufserlös

+ Bezug junger Aktien+ Bezug junger Aktien+ Bezug junger Aktien+ Bezug junger Aktien

ZukaufZukaufzusätzlicherzusätzlicher

BezugsrechteBezugsrechte

ZukaufZukaufzusätzlicherzusätzlicher

BezugsrechteBezugsrechte

AusübungAusübungder vorhandenender vorhandenen

BezugsrechteBezugsrechtesofern siesofern sieausreichenausreichen

AusübungAusübungder vorhandenender vorhandenen

BezugsrechteBezugsrechtesofern siesofern sieausreichenausreichen

Verkauf Verkauf der Spitzen der Spitzen der Bezugs-der Bezugs-

rechterechte

Verkauf Verkauf der Spitzen der Spitzen der Bezugs-der Bezugs-

rechterechte

Page 14: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Bezugsrechte bei der Ausgabe junger Aktien gegen EinlagenBezugsrechte bei der Ausgabe junger Aktien gegen Einlagen

Entstehung des BezugsrechtsEntstehung des Bezugsrechts

Die Ausgabe junger Aktien fürt zu einer Schmälerung der Rechte der Die Ausgabe junger Aktien fürt zu einer Schmälerung der Rechte der bisherigen Aktionäre, ihre prozentuale Beteiligunsquote sinkt.bisherigen Aktionäre, ihre prozentuale Beteiligunsquote sinkt.

§ 186 AktG: Recht auf Bezug junger Aktien im Verältnis § 186 AktG: Recht auf Bezug junger Aktien im Verältnis ihrer bisherigen Beteiligungihrer bisherigen Beteiligung jede Aktie besitzt ein Bezugsrechtjede Aktie besitzt ein Bezugsrecht

Währungsumstellung 01.01.1999Währungsumstellung 01.01.1999

Umstellung des Grundkapitals auf EuroUmstellung des Grundkapitals auf Euro

Umstellung der Nennwertaktien auf nennwertlose StückaktienUmstellung der Nennwertaktien auf nennwertlose Stückaktien

Page 15: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Jede Aktie besitzt ein Bezugsrecht !Jede Aktie besitzt ein Bezugsrecht !

Die AG beschließt das Grundkapital zu verdoppeln,Die AG beschließt das Grundkapital zu verdoppeln,

Jeder Aktionär hat das Recht, Jeder Aktionär hat das Recht, neue Aktien in Höhe seiner bisherigen Beteiligung zu kaufenneue Aktien in Höhe seiner bisherigen Beteiligung zu kaufen

Beim Besitz von 1 Sück alter Aktie hat er das Recht Beim Besitz von 1 Sück alter Aktie hat er das Recht 1 Stück neue Aktie zu kaufen1 Stück neue Aktie zu kaufen

Das Bezugsverhältnis berechnet sich aus dem Verhältnis Das Bezugsverhältnis berechnet sich aus dem Verhältnis von altem Grundkapital zum neu ausgegebenen von altem Grundkapital zum neu ausgegebenen GrundkapitalGrundkapital

in diesem Beispiel : 1 : 1in diesem Beispiel : 1 : 1

Page 16: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Bezugsverhältnis Bezugsverhältnis bisheriges Grundkapital (m)bisheriges Grundkapital (m)

neu ausgegebenes Grundkapital (n)neu ausgegebenes Grundkapital (n)

bei nennwertlosen Stückaktien :bei nennwertlosen Stückaktien :

BezugsverhältnisBezugsverhältnisbisherige Anzahl der Aktien (m)bisherige Anzahl der Aktien (m)

Anzahl der neu ausgegebenen Aktien (n)Anzahl der neu ausgegebenen Aktien (n)

das Bezugsverhältnis das Bezugsverhältnis wird auf den kleinstmöglichen Nenner gekürztwird auf den kleinstmöglichen Nenner gekürzt

=

=

Page 17: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Beispiel :Beispiel :

Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft

Grundkapital alt :Grundkapital alt : 4 Mio. Euro4 Mio. Euro

neue Aktien :neue Aktien : 1 Mio. junge Aktien1 Mio. junge Aktien1 Euro Nennwert / Stück 1 Euro Nennwert / Stück

Kurs der alten Aktien : Kurs der alten Aktien : 280 Euro280 Euro

Kurs der jungen Aktien :Kurs der jungen Aktien : 240 Euro240 Euro

BezugsverhältnisBezugsverhältnis4 Mio. Euro4 Mio. Euro

1 Mio. Euro1 Mio. Euro

44

111111 == ==

Page 18: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Ermittlung des Durchschnittskurses :Ermittlung des Durchschnittskurses :

4 alte Aktien zu 280 Euro:4 alte Aktien zu 280 Euro: 1.120 Euro1.120 Euro

1 neue Aktie zu 240 Euro :1 neue Aktie zu 240 Euro : 240 Euro240 Euro

5 Aktien5 Aktien 1.360 Euro1.360 Euro

Durchschnittskurs:Durchschnittskurs:( 1.360 Euro : 5 )( 1.360 Euro : 5 )

272 Euro272 Euro

rechnerischer Wert des Bezugsrechts rechnerischer Wert des Bezugsrechts

2222

==

3333Kurs der alten AktienKurs der alten Aktien

. / . Durchschnittskurs. / . Durchschnittskurs

280 Euro280 Euro

272 Euro272 Euro

8 Euro8 Euro

Page 19: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Ein Aktionär, der sein Bezugsrecht nicht ausübt, sondern Ein Aktionär, der sein Bezugsrecht nicht ausübt, sondern verkauft, erhält für je 1 Aktie 8 Euro.verkauft, erhält für je 1 Aktie 8 Euro.

Er gleicht damit seinen Verlust aus, Er gleicht damit seinen Verlust aus, da der Kurs von 280 Euro zunächst auf 272 Euro fallen wird. da der Kurs von 280 Euro zunächst auf 272 Euro fallen wird. (Kursnotiz : „ex BR“)(Kursnotiz : „ex BR“)

Der Käufer junger Aktien muß zu einem Kurs Der Käufer junger Aktien muß zu einem Kurs von 240 Euro kaufen und zusätzlich von 240 Euro kaufen und zusätzlich für jede neue Aktie 4 Bezugsrechte zu je 8 Euro = 32 Euro für jede neue Aktie 4 Bezugsrechte zu je 8 Euro = 32 Euro erwerben . erwerben . ( 240 Euro + 32 Euro = 272 Euro)( 240 Euro + 32 Euro = 272 Euro)

Durch den Bezugsrechtshandel wird der Kursunterschied Durch den Bezugsrechtshandel wird der Kursunterschied zwischen alten und jungen Aktien ausgeglichenzwischen alten und jungen Aktien ausgeglichen

Page 20: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Formel :Formel :

Kurs der alten AktienKurs der alten Aktien

Kurs der jungen AktienKurs der jungen Aktien

BezugsverhältnisBezugsverhältnis

KaKa

KnKn

mm

nn

BB ==Ka - KnKa - Kn

mmnn

+ 1+ 1

4444

Page 21: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Ermittlung des Bezugsrechtswerte Ermittlung des Bezugsrechtswerte bei Dividendenvorteil bzw. -nachteilbei Dividendenvorteil bzw. -nachteil

Wird im Jahr der Kapitalerhöhung die Dividendenberechtigung Wird im Jahr der Kapitalerhöhung die Dividendenberechtigung für die alten und für die jungen Aktien unterschiedlich für die alten und für die jungen Aktien unterschiedlich gehandhabt,gehandhabt,ergibt sich vor die jungen Aktien eine Bevorzugung bzw. ergibt sich vor die jungen Aktien eine Bevorzugung bzw. BenachteiligungBenachteiligung

Die unterschiedliche Dividendenberechtigung muß bei der Die unterschiedliche Dividendenberechtigung muß bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes berücksichtigt Berechnung des Bezugsrechtswertes berücksichtigt werden !werden !

Page 22: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Dividendennachteil ( Dn )Dividendennachteil ( Dn )

Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, ergibt sich ein Dividendennachteil, ergibt sich ein Dividendennachteil, der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.

laufendes laufendes GeschäftsjahrGeschäftsjahr

Dividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten Aktie

Dividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendennachteilDividendennachteilDividendennachteilDividendennachteil

Page 23: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Dividendenvorteil ( Dv )Dividendenvorteil ( Dv )

Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, ergibt sich ein Dividendennachteil, ergibt sich ein Dividendennachteil, der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.

laufendes laufendes GeschäftsjahrGeschäftsjahr

Dividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten Aktie

Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )

Dividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen Aktie

Page 24: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Dividendenvorteil ( Dv )Dividendenvorteil ( Dv )

Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien neben der Dividendenberechtigung neben der Dividendenberechtigung mit einer Vorzugsdividende ausgestattet, mit einer Vorzugsdividende ausgestattet, ergibt sich ein Dividendenvorteil, ergibt sich ein Dividendenvorteil, der wie eine Verbilligung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verbilligung der jungen Aktie wirkt.

Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Vorteil als Abschlag auf den Ausgabepreis der jungen Aktien Vorteil als Abschlag auf den Ausgabepreis der jungen Aktien berücksichtigt werdenberücksichtigt werden

BB ==Ka - ( Kn - Dv )Ka - ( Kn - Dv )

mm

nn

+ 1+ 1

Page 25: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Beispiel :Beispiel :

Kapitalerhöhung mit DividendennachteilKapitalerhöhung mit Dividendennachteil

Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis 4:1 ; Kurs der alten Aktien : 305 Euro/Stück4:1 ; Kurs der alten Aktien : 305 Euro/StückBezugskurs der jungen Aktien : 205 Euro/Stück Bezugskurs der jungen Aktien : 205 Euro/Stück

Die jungen Aktien sind bei einer erwarteten Dividende für Die jungen Aktien sind bei einer erwarteten Dividende für das laufende Geschäftsjahr von 15 Euro/Stück für die das laufende Geschäftsjahr von 15 Euro/Stück für die Altaktien erst ab dem 01.09. dividendenberechtigt.Altaktien erst ab dem 01.09. dividendenberechtigt.

Dividendenberechtigung :Dividendenberechtigung :

Altaktien :Altaktien : 12 Monate = 15 Euro/Stück12 Monate = 15 Euro/Stück

junge Aktien :junge Aktien : 4 Monate = 5 Euro/Stück4 Monate = 5 Euro/Stück

Dividendennachteil (Dn) Dividendennachteil (Dn) der jungen Aktie :der jungen Aktie :

10 Euro/Stück10 Euro/Stück

Page 26: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Beispiel :Beispiel :

Kapitalerhöhung mit DividendennachteilKapitalerhöhung mit Dividendennachteil

Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :

BB ==305 - ( 205 + 10 )305 - ( 205 + 10 )

44

11+ 1+ 1

18 Euro18 Euro==

Page 27: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Dividendennachteil ( Dn )Dividendennachteil ( Dn )

Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, ergibt sich ein Dividendennachteil, ergibt sich ein Dividendennachteil, der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.

Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Nachteil als Aufschlag auf den Ausgabepreis der jungen Nachteil als Aufschlag auf den Ausgabepreis der jungen Aktien berücksichtigt werdenAktien berücksichtigt werden

BB ==Ka - ( Kn + Dn )Ka - ( Kn + Dn )

mm

nn

+ 1+ 1

Page 28: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Beispiel :Beispiel :

Kapitalerhöhung mit DividendenvorteilKapitalerhöhung mit Dividendenvorteil

Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis 5:1 ; Kurs der alten Aktien : 217 Euro/Stück5:1 ; Kurs der alten Aktien : 217 Euro/StückBezugskurs der jungen Aktien : 146 Euro/Stück Bezugskurs der jungen Aktien : 146 Euro/Stück

Die jungen Aktien sind mit einer Überdividende von 5 Euro Die jungen Aktien sind mit einer Überdividende von 5 Euro ausgestattet, bei einer erwarteten Dividende für das ausgestattet, bei einer erwarteten Dividende für das laufende Geschäftsjahr von 11 Euro/Stück für die Altaktien laufende Geschäftsjahr von 11 Euro/Stück für die Altaktien erst ab dem 01.04. dividendenberechtigt.erst ab dem 01.04. dividendenberechtigt.

Dividendenberechtigung :Dividendenberechtigung :

Altaktien :Altaktien : 12 Monate = 11 Euro/Stück12 Monate = 11 Euro/Stück

junge Aktien :junge Aktien : 9 Monate = 12 Euro/Stück9 Monate = 12 Euro/Stück

Dividendenvorteil (Dv) Dividendenvorteil (Dv) der jungen Aktie :der jungen Aktie :

1 Euro/Stück1 Euro/Stück

Page 29: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Beispiel :Beispiel :

Kapitalerhöhung mit DividendenvorteilKapitalerhöhung mit Dividendenvorteil

Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :

BB ==217- ( 146 - 1 )217- ( 146 - 1 )

55

11+ 1+ 1

12 Euro12 Euro==

Page 30: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Zusatzrecht, das Aktiengesellschaften als Emittenten von Zusatzrecht, das Aktiengesellschaften als Emittenten von Schuldverschreibungen ihren Käufern gewähren.Schuldverschreibungen ihren Käufern gewähren.

Schuldverschreibungen mit einem solchen Zusatzrecht werden als Schuldverschreibungen mit einem solchen Zusatzrecht werden als Wandel- oder Optionsanleihen bezeichnet. Wandel- oder Optionsanleihen bezeichnet.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden (ähnlichen) Anleihetypen Die Unterscheidung zwischen diesen beiden (ähnlichen) Anleihetypen ergibt sich daraus, ergibt sich daraus,

ob die Gläubigerrechte aus der Anleihe nach der Ausübung des ob die Gläubigerrechte aus der Anleihe nach der Ausübung des Bezugsrechtes weiterbestehen (Optionsanleihe) oder Bezugsrechtes weiterbestehen (Optionsanleihe) oder

ob sämtliche Gläubigerrechte mit der Ausübung desob sämtliche Gläubigerrechte mit der Ausübung desBezugsrechtes erlöschen (Wandelanleihe).Bezugsrechtes erlöschen (Wandelanleihe).

B e z u g s r e c h t auf A k t i e nB e z u g s r e c h t auf A k t i e n

Wandel- / OptionsanleiheWandel- / Optionsanleihe

Page 31: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Eine Wandelanleihe berechtigt den Inhaber, diese in eine oder mehrere Eine Wandelanleihe berechtigt den Inhaber, diese in eine oder mehrere Aktien des Emittenten zu tauschen (wandeln). Aktien des Emittenten zu tauschen (wandeln).

Der Inhaber der Wandelanleihe gibt seine Gläubigerrechte auf Der Inhaber der Wandelanleihe gibt seine Gläubigerrechte auf („Weggabe“ der Anleihe) („Weggabe“ der Anleihe)

und erhält hierfür im Gegenzug die Rechte eines Anteilseignersund erhält hierfür im Gegenzug die Rechte eines Anteilseigners(„Empfang“ von Aktien). („Empfang“ von Aktien).

Da es sich bei dem Bezugsrecht der Wandelanleihe um ein Recht des Da es sich bei dem Bezugsrecht der Wandelanleihe um ein Recht des Inhabers, nicht aber um eine Verpflichtung zur Wandlung handelt, Inhabers, nicht aber um eine Verpflichtung zur Wandlung handelt, kann er auch von einer Ausübung absehen und weiterhin in seinem kann er auch von einer Ausübung absehen und weiterhin in seinem Gläubigerstatus verbleiben. Gläubigerstatus verbleiben.

In diesem Fall hat er dann weiterhin einen Anspruch auf die vereinbarte In diesem Fall hat er dann weiterhin einen Anspruch auf die vereinbarte regelmäßige Verzinsung sowie auf die Rückzahlung des Nennbetrages am regelmäßige Verzinsung sowie auf die Rückzahlung des Nennbetrages am Ende der Laufzeit der OptionsanleiheEnde der Laufzeit der Optionsanleihe

W a n d e l a n l e i h e W a n d e l a n l e i h e

Page 32: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Das Aktienbezugsrecht wird nicht durch die Anleihe selbst, Das Aktienbezugsrecht wird nicht durch die Anleihe selbst,

sondern durch einen sondern durch einen Optionsschein (Warrant),Optionsschein (Warrant), der im Emissionszeitpunkt zusammen mit dem Mantel und der im Emissionszeitpunkt zusammen mit dem Mantel und dem Zinsscheinbogen begeben wird, dem Zinsscheinbogen begeben wird, beim emittierenden Unternehmen geltend gemacht.beim emittierenden Unternehmen geltend gemacht.

Der Warrant und die Anleihe sind somit zwei eigenständige Wertpapiere, Der Warrant und die Anleihe sind somit zwei eigenständige Wertpapiere, die auch getrennt voneinander handelbar sind. die auch getrennt voneinander handelbar sind.

O p t i o n s a n l e i h eO p t i o n s a n l e i h e

Page 33: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Werden die Anleihe und der Optionsschein zu einem Wertpapier (der Werden die Anleihe und der Optionsschein zu einem Wertpapier (der Optionsanleihe) zusammengefasst, so wird die Anleihe mit dem Zusatz Optionsanleihe) zusammengefasst, so wird die Anleihe mit dem Zusatz

m. O. (mit Optionsschein)m. O. (mit Optionsschein) oder dem Zusatz oder dem Zusatz „cum“„cum“ versehen. versehen. Anleihen, die ohne Optionsschein gehandelt werden, tragen hingegen den Anleihen, die ohne Optionsschein gehandelt werden, tragen hingegen den

Zusatz Zusatz o. O. (ohne Optionsschein)o. O. (ohne Optionsschein) oder oder „ex“.„ex“.Diese Trennung wird durchgeführt, da auch nach der Ausübung des Diese Trennung wird durchgeführt, da auch nach der Ausübung des Bezugsrechts die Anleihe weiterbesteht. Bezugsrechts die Anleihe weiterbesteht. In diesem Fall wird der Anleger sowohl Anteilseigner als auch Gläubiger In diesem Fall wird der Anleger sowohl Anteilseigner als auch Gläubiger der emittierenden Aktiengesellschaft. der emittierenden Aktiengesellschaft.

Entschließt er sich jedoch dazu, das Bezugsrecht nicht auszuüben oder Entschließt er sich jedoch dazu, das Bezugsrecht nicht auszuüben oder den Warrant zu verkaufen, so bleibt er lediglich Gläubiger des den Warrant zu verkaufen, so bleibt er lediglich Gläubiger des Unternehmens und erhält die in den Emissionsbedingungen festgelegten Unternehmens und erhält die in den Emissionsbedingungen festgelegten

Zins- und Tilgungszahlungen. Zins- und Tilgungszahlungen.

O p t i o n s a n l e i h eO p t i o n s a n l e i h e

Page 34: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

WandelschuldverschreibungWandelschuldverschreibung

OptionsanleiheOptionsanleihe

EmissionEmission L a u f z e i tL a u f z e i t Laufzeit-Laufzeit-endeende

11

WandlungsfristWandlungsfristWandlungsfristWandlungsfrist

OptionsfristOptionsfristOptionsfristOptionsfrist

Umtausch in eine AktieUmtausch in eine AktieUmtausch in eine AktieUmtausch in eine Aktie

o d e ro d e r

BezugsrechtBezugsrechtBezugsrechtBezugsrecht++ Option auf Bezug Option auf Bezug einer Aktieeiner Aktie

Option auf Bezug Option auf Bezug einer Aktieeiner Aktie

11

22

22

Page 35: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Bei Wandel- und Optionsanleihen müssen in den Emissionsbedingungen zusätzlich Bei Wandel- und Optionsanleihen müssen in den Emissionsbedingungen zusätzlich die Spezifikationen für den Aktienbezug festgelegt werden.die Spezifikationen für den Aktienbezug festgelegt werden.

Von wesentlicher Bedeutung sind hierbei:Von wesentlicher Bedeutung sind hierbei: die Wandlungs- bzw. Optionsfristdie Wandlungs- bzw. Optionsfrist

(Zeitraum, in dem der Inhaber der Anleihe sein Wandlungs- oder Optionsrecht (Zeitraum, in dem der Inhaber der Anleihe sein Wandlungs- oder Optionsrecht ausüben darf)ausüben darf)

das Wandlungs- bzw. Optionsverhältnisdas Wandlungs- bzw. Optionsverhältnis(gibt an, wie viele Aktien für einen Optionsschein bzw. eine Wandelanleihe (gibt an, wie viele Aktien für einen Optionsschein bzw. eine Wandelanleihe

bezogen werden dürfen)bezogen werden dürfen)

die Barzuzahlung bei Wandlungdie Barzuzahlung bei Wandlung(Höhe der Zuzahlung, die der Inhaber zuzüglich zur Hergabe der Wandelanleihe (Höhe der Zuzahlung, die der Inhaber zuzüglich zur Hergabe der Wandelanleihe

bzw. für den Erwerb der Aktien leisten muss)bzw. für den Erwerb der Aktien leisten muss)

den Bezugskurs für die Aktien bei Optionsanleihen den Bezugskurs für die Aktien bei Optionsanleihen (fixierter Preis, zu dem die Aktien bei der Ausübung des Warrants erworben (fixierter Preis, zu dem die Aktien bei der Ausübung des Warrants erworben

werden dürfen)werden dürfen)

Wandel- / Optionsanleihe : Wandel- / Optionsanleihe :

Spezifikationen für den AktienbezugSpezifikationen für den Aktienbezug

Page 36: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Jahresabschluss Jahresabschluss

R e c h n u n g s l e g u n g R e c h n u n g s l e g u n g

Lagebericht Lagebericht

Bilanz Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Anhang

Page 37: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

R e c h n u n g s l e g u n g

Vorschriften für alle

Kaufleute

Kodifizierung der Grundsätze

ordnungsgemässer Buchführung

§§ 238-263 HGB

strengere Rechnungslegungs-

vorschriften §§ 264 ff HGB

§§ 336 - 339 HGB

weitgehende Anwendung der Vorschriften

über grosse

Kapitalgesellschaften - unabhängig

von Rechtsform und Grösse des Unternehmens

bezüglich : Bilanzierungsvorschriften

Ansatzregeln Bewertungsregeln

Gliederung

Informationsvorschriften Prüfungserfordernisse Publizität

Umfang abhängig von der Grössenklasse

AGKGaAGmbH

Ergänzende Vorschriften für

Kapitalgesellschaften

Ergänzende Vorschriften für

Genossenschaften

Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und

Versicherungsunternehmen

§§ 340 - 340 o HGB§§ 341 - 341 o HGB

EinzelkaufleuteoHGKG

eG

AGKGaAGmbh

Page 38: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

D i e A u f l ö s u n g d e r A G D i e A u f l ö s u n g d e r A G D i e A u f l ö s u n g d e r A G D i e A u f l ö s u n g d e r A G

Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktG

Die Auflösung der Gesellschaft muss vom Vorstand Die Auflösung der Gesellschaft muss vom Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden,werden,sofern de Eintragung nicht schon von Amts wegen sofern de Eintragung nicht schon von Amts wegen erfolgterfolgt

Page 39: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktG

durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdurch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit

durch Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheitdurch Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit

durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GesellschaftGesellschaft

mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wirdInsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird

mit Rechtskraft einer registergerichtlichen Verfügung, durch welche ein mit Rechtskraft einer registergerichtlichen Verfügung, durch welche ein Mangel in der Satzung festgestellt wirdMangel in der Satzung festgestellt wird

durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeitdurch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

mit Eintritt eines satzungsmässig festgelegten Auflösungsgrundesmit Eintritt eines satzungsmässig festgelegten Auflösungsgrundes

Page 40: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

D i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AG

Nach Auflösung der AG findet die Liquidation stattNach Auflösung der AG findet die Liquidation statt

AktG : Abwicklung ... durch Abwickler ( Vorstandsmitglieder )AktG : Abwicklung ... durch Abwickler ( Vorstandsmitglieder )

Die Abwickler sind durch das Gericht zu bestellen und abzuberufen. Die Abwickler sind durch das Gericht zu bestellen und abzuberufen.

Sie sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.Sie sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

Die Beendigung der Abwicklung ist zur Eintragung ins Handelsregister Die Beendigung der Abwicklung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumeldenanzumelden

Die Gesellschaft wird gelöscht.Die Gesellschaft wird gelöscht.

Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf 10 Jahre zu bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf 10 Jahre zu hinterlegen.hinterlegen.

Page 41: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

D i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AG

Aufgaben der Liquidatoren :Aufgaben der Liquidatoren :

die laufenden Geschäfte zu beendendie laufenden Geschäfte zu beenden

die Forderungen einzuziehendie Forderungen einzuziehen

das übrige Vermögen in Geld umzusetzendas übrige Vermögen in Geld umzusetzen

die Gläubiger zu befriedigen unddie Gläubiger zu befriedigen und

das verbleibende Vermögen unter die Aktionären zu das verbleibende Vermögen unter die Aktionären zu verteilenverteilen..

Page 42: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Die AG : U m w a n d l u n gDie AG : U m w a n d l u n gDie AG : U m w a n d l u n gDie AG : U m w a n d l u n g

Verschmelzung Verschmelzung §§ 2 - 122 UmwG§§ 2 - 122 UmwG

Verschmelzung Verschmelzung §§ 2 - 122 UmwG§§ 2 - 122 UmwG

SpaltungSpaltung §§ 123 - 173 UmwG§§ 123 - 173 UmwG

SpaltungSpaltung §§ 123 - 173 UmwG§§ 123 - 173 UmwG

VermögensübertragungVermögensübertragung §§ 174 - 189 UmwG§§ 174 - 189 UmwG

VermögensübertragungVermögensübertragung §§ 174 - 189 UmwG§§ 174 - 189 UmwG

Formwechsel Formwechsel §§ 190 - 304 UmwG§§ 190 - 304 UmwG

Formwechsel Formwechsel §§ 190 - 304 UmwG§§ 190 - 304 UmwG

U m w a n d l u n gU m w a n d l u n gU m w a n d l u n gU m w a n d l u n g

Page 43: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )

Begründung einer neuen Begründung einer neuen Gesellschaft, Gesellschaft,

der die fusionierenden der die fusionierenden GeschaftenGeschaften

ihr Vermögen übertragenihr Vermögen übertragen

Begründung einer neuen Begründung einer neuen Gesellschaft, Gesellschaft,

der die fusionierenden der die fusionierenden GeschaftenGeschaften

ihr Vermögen übertragenihr Vermögen übertragen

Vereinigung von Rechtsträgern ohne LiquidationVereinigung von Rechtsträgern ohne LiquidationVereinigung von Rechtsträgern ohne LiquidationVereinigung von Rechtsträgern ohne Liquidation

Eine Gesellschaft überträgt Eine Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes ihr Vermögen als Ganzes

auf eine andereauf eine andere

Eine Gesellschaft überträgt Eine Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes ihr Vermögen als Ganzes

auf eine andereauf eine andere

Verschmelzung durch Verschmelzung durch AufnahmeAufnahme

Verschmelzung durch Verschmelzung durch AufnahmeAufnahme

Verschmelzung Verschmelzung durch Neugründungdurch Neugründung

Verschmelzung Verschmelzung durch Neugründungdurch Neugründung

Page 44: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Ausgliederung Ausgliederung § 123 III UmwG§ 123 III UmwGAusgliederung Ausgliederung § 123 III UmwG§ 123 III UmwG

Abspaltung Abspaltung § 123 II UmwG§ 123 II UmwG

Abspaltung Abspaltung § 123 II UmwG§ 123 II UmwG

Aufspaltung Aufspaltung §§ 123 I UmwG§§ 123 I UmwG

Aufspaltung Aufspaltung §§ 123 I UmwG§§ 123 I UmwG

Die AG : S p a l t u n gDie AG : S p a l t u n gDie AG : S p a l t u n gDie AG : S p a l t u n g

zur Aufnahmezur Aufnahmezur Aufnahmezur Aufnahme zur Neugründungzur Neugründungzur Neugründungzur Neugründung

d u r c hd u r c h

Page 45: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Das Umwandlungsgesetz behandelt die Vermögensübertragung auf die Das Umwandlungsgesetz behandelt die Vermögensübertragung auf die öffentliche Handöffentliche Handsowie zwischen Versicherungsunternehmen verschiedener Rechtsform sowie zwischen Versicherungsunternehmen verschiedener Rechtsform in einem gesonderten Abschnitt. in einem gesonderten Abschnitt.

Auch hier handelt es sich um eine Vermögensübertragung ohne Auch hier handelt es sich um eine Vermögensübertragung ohne Liquidation.Liquidation.

Die Vermögensübertragung entspricht im wesentlichen den Die Vermögensübertragung entspricht im wesentlichen den Umwandlungsvorgängen der Verschmelzung und der Spaltung. Umwandlungsvorgängen der Verschmelzung und der Spaltung.

Der grundlegende Unterschied besteht jedoch darin, Der grundlegende Unterschied besteht jedoch darin, daß die bisherigen Anteilseigner nicht in Kapitalanteilen an dem daß die bisherigen Anteilseigner nicht in Kapitalanteilen an dem aufnehmenden Unternehmen, sondern auf andere Weise ausgezahlt aufnehmenden Unternehmen, sondern auf andere Weise ausgezahlt werden.werden.

Die AG : Vermögensübertragung (§§ 174-189 UmwG)Die AG : Vermögensübertragung (§§ 174-189 UmwG)

Page 46: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt (§§ 214-225, 228-237 UmwG)(§§ 214-225, 228-237 UmwG)

Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt (§§ 225 a-225 c, 226 - 237 UmwG)(§§ 225 a-225 c, 226 - 237 UmwG)

Partnerschaftsgesellschaften in eingetragene Genossenschaften Partnerschaftsgesellschaften in eingetragene Genossenschaften (§§ 225 a-225c UmwG)(§§ 225 a-225c UmwG)

Kapitalgesellschaften in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Kapitalgesellschaften in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (§§228-237 UmwG)(§§228-237 UmwG)

Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform (§§238-250 UmwG)(§§238-250 UmwG)

Kapitalgesellschaften in eingetragene Genossenschaften und umgekehrt Kapitalgesellschaften in eingetragene Genossenschaften und umgekehrt (§§251-257, 258-271 UmwG)(§§251-257, 258-271 UmwG)

Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (1)Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (1)Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von

Page 47: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (§§272-290 UmwG)(§§272-290 UmwG)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften (§§291-300 UmwG)(§§291-300 UmwG)

Körperschaften öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften Körperschaften öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften (§§ 301-304 UmwG).(§§ 301-304 UmwG).

Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (2)Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (2)Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von

Page 48: Die Bedeutung der Aktiengesellschaft für die Aktionäre für den Geschäftsbetrieb für die Volkswirtschaft Beteiligung am Produktivvermögen bereits mit geringem

Die Durchführung des Formwechsels richtet sich nach den §§ 192 ff. UmwG Die Durchführung des Formwechsels richtet sich nach den §§ 192 ff. UmwG in folgenden Stadien :in folgenden Stadien :

Umwandlungsbeschluß in notariell beurkundeter Form (§ 193 UmwG), Umwandlungsbeschluß in notariell beurkundeter Form (§ 193 UmwG), gefaßt mit mindestens 3/4-Mehrheitgefaßt mit mindestens 3/4-Mehrheit

Umwandlungsbericht (§ 192 UmwG)Umwandlungsbericht (§ 192 UmwG)

Registereintragung (konstitutive Wirkung, § 202 Abs.1 UmwG) Registereintragung (konstitutive Wirkung, § 202 Abs.1 UmwG) und Bekanntmachung.und Bekanntmachung.

Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG)Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG)