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Die Bedeutung der AktiengesellschaftDie Bedeutung der AktiengesellschaftDie Bedeutung der AktiengesellschaftDie Bedeutung der Aktiengesellschaft
für diefür die Aktionäre Aktionäre
für diefür die Aktionäre Aktionäre
für den für den GeschäftsbetriebGeschäftsbetrieb
für den für den GeschäftsbetriebGeschäftsbetrieb
für die für die VolkswirtschaftVolkswirtschaft
für die für die VolkswirtschaftVolkswirtschaft
Beteiligung am Beteiligung am Produktivvermögen Produktivvermögen bereits mit geringem bereits mit geringem Einsatz möglichEinsatz möglich
Möglichkeit am Möglichkeit am Wachstum der Wachstum der Wirtschaft teilzuhabenWirtschaft teilzuhaben
Risiko ist auf die Risiko ist auf die Einlage / Kaufpreis derEinlage / Kaufpreis derAktie beschränktAktie beschränkt
relativ inflationssichere relativ inflationssichere AnlageAnlage
Grosse Kapitalkraft durch Grosse Kapitalkraft durch eine grosse Zahl von eine grosse Zahl von TeilhabernTeilhabern
Durchführung grosser, Durchführung grosser, kapitalintensiver Projekte kapitalintensiver Projekte möglichmöglich
Einsatz grosser und damit Einsatz grosser und damit kostengünstiger kostengünstiger Produktionseinheiten Produktionseinheiten wird möglichwird möglich
Einstellung qualifizierten Einstellung qualifizierten Führungspersonals wird Führungspersonals wird ermöglichtermöglicht
grosser Beitrag zur grosser Beitrag zur wirtschaftlichen Gesamtleistung, wirtschaftlichen Gesamtleistung, zur Beschäftigung zur Beschäftigung und zum Steueraufkommenund zum Steueraufkommen
Möglichkeit zu einer breiten Möglichkeit zu einer breiten Vermögensbildung Vermögensbildung
Gefahr der Konzentration in derGefahr der Konzentration in derWirtschaft durch GrossaktionäreWirtschaft durch Grossaktionäre
Gefahr kostenintensiver GestaltungGefahr kostenintensiver Gestaltungfreundlicher oder feindlicher freundlicher oder feindlicher ÜbernahmenÜbernahmen
Gefahr grosser volkswirtschaftlicher Gefahr grosser volkswirtschaftlicher Schäden im InsolvenzfallSchäden im Insolvenzfall
D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t D i e A k t i e n g e s e l l s c h a f t
Wesen der AGWesen der AGWesen der AGWesen der AG
Die AG ist eine Die AG ist eine Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft (juristische Person)(juristische Person)
Die Aktionäre haften nicht Die Aktionäre haften nicht
persönlich für die persönlich für die Verbindlichkeiten der Verbindlichkeiten der GesellschaftGesellschaft
Die Gesellschafter sind Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Aktien zerlegte Grundkapital beteiligtGrundkapital beteiligt
GründungGründungGründungGründung
Mindestens 1 GründerMindestens 1 Gründer
notarieller Abschluss des notarieller Abschluss des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertrages ( Satzung)( Satzung)
Inhalt :Inhalt :Firma (Firmenname mit Firma (Firmenname mit Zusatz AG) Zusatz AG) und Sitz der Gesellschaftund Sitz der Gesellschaft
Gegenstand der Gegenstand der Unternehmung undUnternehmung undHöhe des Höhe des Grundkapitals Grundkapitals ( mindestens 50.000 ( mindestens 50.000 Euro)Euro)
Nennbeträge der Nennbeträge der einzelnen einzelnen Aktie 1 Euro Aktie 1 Euro (bzw. (bzw. Mindestanteilsbetrag Mindestanteilsbetrag einer Stückaktie)einer Stückaktie)
HandelsregisereintragungHandelsregisereintragung
Wesen der AktieWesen der AktieWesen der AktieWesen der Aktie
Aktie = Aktie = Wertpapier, das ein Anteils-Wertpapier, das ein Anteils-recht an einer AG verbrieftrecht an einer AG verbrieft
Nennwert = Nennwert = auf der Aktie aufgedruckter auf der Aktie aufgedruckter BetragBetrag
Stückaktie = Stückaktie = Bruchteil einer Aktie am Bruchteil einer Aktie am GrundkapitalGrundkapital
Stückelose Wertrechte bei Stückelose Wertrechte bei der Dt. Börse Clearing der Dt. Börse Clearing möglich (Sammelurkunden)möglich (Sammelurkunden)
Kurswert = Kurswert = erzielter Preis je Aktie an der erzielter Preis je Aktie an der
BörseBörse
Arten :Arten :InhaberaktienInhaberaktienNamensaktienNamensaktienvinkulierte Namensaktienvinkulierte Namensaktien
Gattungen :Gattungen :StammaktienStammaktienVorzugsaktienVorzugsaktien
Rechte der AktionäreRechte der AktionäreRechte der AktionäreRechte der Aktionäre
Recht auf Gewinnanteil Recht auf Gewinnanteil
( Dividende )( Dividende )im Verhältnis der im Verhältnis der Aktiennennbeträge Aktiennennbeträge bzw.bzw.der Stückzahl der Stückzahl vorhandener Aktien vorhandener Aktien
Stimmrecht Stimmrecht
Auskunftsrecht in der Auskunftsrecht in der HauptversammlungHauptversammlung
AufsichtsratAufsichtsratAufsichtsratAufsichtsrat
Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der AktiengesellschaftDie Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft
Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV ) VorstandVorstandVorstandVorstand
A K T I O N Ä R E A K T I O N Ä R E A K T I O N Ä R E A K T I O N Ä R E
gibt Anweisungengibt Anweisungengibt Anweisungengibt Anweisungen
wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre
wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre
wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre
wählt einen Teil wählt einen Teil auf vier Jahreauf vier Jahre
wählt auf höchstens wählt auf höchstens fünf Jahre und kontrolliertfünf Jahre und kontrolliert
wählt auf höchstens wählt auf höchstens fünf Jahre und kontrolliertfünf Jahre und kontrolliert
A R B E I T N E H M E RA R B E I T N E H M E RA R B E I T N E H M E RA R B E I T N E H M E R
Wahl eines Teils des AufsichtsratesWahl eines Teils des Aufsichtsrates
Beschluss über die Verwendung des BilanzgewinnesBeschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes
Beschluss über die Abdeckung des BilanzverlustesBeschluss über die Abdeckung des Bilanzverlustes
Entlastung von Vorstand und AufsichtsratEntlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
Bestellung der AbschlussprüferBestellung der Abschlussprüfer
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalveränderungen Kapitalveränderungen
Beschluss über die Auflösung der AGBeschluss über die Auflösung der AG
Wahl eines Teils des AufsichtsratesWahl eines Teils des Aufsichtsrates
Beschluss über die Verwendung des BilanzgewinnesBeschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes
Beschluss über die Abdeckung des BilanzverlustesBeschluss über die Abdeckung des Bilanzverlustes
Entlastung von Vorstand und AufsichtsratEntlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
Bestellung der AbschlussprüferBestellung der Abschlussprüfer
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalveränderungen Kapitalveränderungen
Beschluss über die Auflösung der AGBeschluss über die Auflösung der AG
Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft
Hauptversammlung ( HV )Hauptversammlung ( HV )(= Versammlung der Aktionäre )(= Versammlung der Aktionäre )
Bestellung und Überwachung des VorstandesBestellung und Überwachung des Vorstandes
Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinnsund des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns
Vorschlag zur Deckung des BilanzverlustesVorschlag zur Deckung des Bilanzverlustes
Einberufung einer ausserordentlichen HV, Einberufung einer ausserordentlichen HV, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordertwenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert
Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundeseines wichtigen Grundes
Bestellung und Überwachung des VorstandesBestellung und Überwachung des Vorstandes
Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinnsund des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns
Vorschlag zur Deckung des BilanzverlustesVorschlag zur Deckung des Bilanzverlustes
Einberufung einer ausserordentlichen HV, Einberufung einer ausserordentlichen HV, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordertwenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert
Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundeseines wichtigen Grundes
Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft
AufsichtsratAufsichtsrat
GeschäftsführungGeschäftsführung
VertretungVertretung
Vorlage des JahresabschlussesVorlage des Jahresabschlusses
Vorschlag für die Gewinnverteilung;Vorschlag für die Gewinnverteilung;
Vorschlag zur Abdeckung des BilanzverlustesVorschlag zur Abdeckung des Bilanzverlustes
Jährliche Einberufung der ordentlichen HVJährliche Einberufung der ordentlichen HV
Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)
GeschäftsführungGeschäftsführung
VertretungVertretung
Vorlage des JahresabschlussesVorlage des Jahresabschlusses
Vorschlag für die Gewinnverteilung;Vorschlag für die Gewinnverteilung;
Vorschlag zur Abdeckung des BilanzverlustesVorschlag zur Abdeckung des Bilanzverlustes
Jährliche Einberufung der ordentlichen HVJährliche Einberufung der ordentlichen HV
Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und Jahresabschluss im Handelsregister eintragen und veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)veröffentlichen lassen (Publizitätspflicht)
VorstandVorstand
Die Organe der AktiengesellschaftDie Organe der Aktiengesellschaft
Die Rechtsstellung des AktionärsDie Rechtsstellung des AktionärsDie Rechtsstellung des AktionärsDie Rechtsstellung des Aktionärs
Anspruch auf Auszahlung des Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils ( Dividende ), der in der Gewinnanteils ( Dividende ), der in der Hauptversammlung beschlossen wirdHauptversammlung beschlossen wird
Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Aktien Aktien
oder Wandel-/ Optionsanleihenoder Wandel-/ Optionsanleihen
Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Stimmrecht und Auskunftsrecht in der HauptversammlungHauptversammlung
Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös des Unternehmensdes Unternehmens
Leistung der Einlage in Höhe Leistung der Einlage in Höhe des Nennwertes und eines eventuellen des Nennwertes und eines eventuellen Aufgeldes ( Agio )Aufgeldes ( Agio )
Die Haftung beschränkt sich auf die Die Haftung beschränkt sich auf die EinlageEinlage
RechteRechteRechteRechte PflichtenPflichtenPflichtenPflichten
StammaktienStammaktien Normalfall,Normalfall,allgemeines Stimmrecht.allgemeines Stimmrecht.Dividendenbezug bzw. LiquidationsanteilDividendenbezug bzw. Liquidationsanteil
VorzugsaktienVorzugsaktien Stimmrechtsausschluß möglich § 12 Abs. 1 S. 2 AktGStimmrechtsausschluß möglich § 12 Abs. 1 S. 2 AktGMehrstimmrechtsaktien sind nach § 12 Abs.2 AktG Mehrstimmrechtsaktien sind nach § 12 Abs.2 AktG unzulässig.unzulässig.
Anspruch auf Vorzugsdividende Anspruch auf Vorzugsdividende (mit oder ohne Nachzahlungspflicht) (mit oder ohne Nachzahlungspflicht) bzw.bzw.Anspruch auf Vorzugserlös bei der LiquidationAnspruch auf Vorzugserlös bei der Liquidation
Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts und der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeitund der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeit
Orderpapier auf den Namen des Aktionärs lautend,Orderpapier auf den Namen des Aktionärs lautend,Übertragung durch Einigung, Übergabe und Übertragung durch Einigung, Übergabe und Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, 398ff., 952 Abs.2 BGB398ff., 952 Abs.2 BGB
InhaberaktienInhaberaktien Normalfall,Normalfall,auf den Inhaber lautend,auf den Inhaber lautend,Übertragung nach §§ 929 ff. BGB.Übertragung nach §§ 929 ff. BGB.Ausgeschlossen, wenn Kapital noch nicht voll Ausgeschlossen, wenn Kapital noch nicht voll einbezahlt :einbezahlt :dafür Ausgabe von "Zwischenscheinen“ dafür Ausgabe von "Zwischenscheinen“
NamensaktienNamensaktien
vinkuliertevinkulierteNamensaktienNamensaktien
Orderpapier, auf den Namen des Aktionärs lautend, Orderpapier, auf den Namen des Aktionärs lautend, Übertragung durch Einigung, Übergabe und Übertragung durch Einigung, Übergabe und Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, Indossament oder durch Abtretung gem. §§ 413, 398ff., 952 Abs.2 BGB398ff., 952 Abs.2 BGBZur Übertragung ist die Zustimmung der Gesellschaft Zur Übertragung ist die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich.erforderlich.
Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts Einteilung der Aktien nach dem Inhalt des verbrieften Rechts und der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeitund der wertpapierrechtlichen Übertragbarkeit
DurchEinigungund
Übergabe
DurchEinigungund
Übergabe
Durch Einigungund
Übergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibung im Aktienbuch
Durch Einigungund
Übergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibung im Aktienbuch
DurchEinigung und Zustimmung der AGundÜbergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibungim Aktienbuch
DurchEinigung und Zustimmung der AGundÜbergabe desindossiertenPapiers(Praxis : Zession)+Umschreibungim Aktienbuch
OrderpapiereOrderpapiereInhaberpapiereInhaberpapiere
GewährendemAktionär diegesetzlichenundsatzungs-mäßigenRechte
GewährendemAktionär diegesetzlichenundsatzungs-mäßigenRechte
Gewährendem Aktionär gegenüber dem Inhaber von Stammaktien einzelne Vorrechte
Gewährendem Aktionär gegenüber dem Inhaber von Stammaktien einzelne Vorrechte
Jeweils mitJeweils mit
MehrstimmrechtMehrstimmrecht VorzugsdividendeVorzugsdividende Erhöhtem Anteil am LiquididationserlösErhöhtem Anteil am Liquididationserlös
Der Aktionär hat ein verstärktes Stimmrecht in der Hauptversammlung
Der Aktionär hat ein verstärktes Stimmrecht in der Hauptversammlung
Grundsätzlich verboten, jedoch Genehmigung durch den Landeswirtschaftsminister möglich
Grundsätzlich verboten, jedoch Genehmigung durch den Landeswirtschaftsminister möglich
Der Aktionär hat einen erhöhten Dividendenanspruch
Der Aktionär hat einen erhöhten Dividendenanspruch
In der Regel kein StimmrechtIn der Regel kein Stimmrecht
Der Aktionär hat Sonderrechte bei der Auflösung der Gesellschaft
z.B. das Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Liquidationserlös
Der Aktionär hat Sonderrechte bei der Auflösung der Gesellschaft
z.B. das Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Liquidationserlös
Alle Aktien, die vor einer Kapitalerhöhung im Umlauf waren
Alle Aktien, die vor einer Kapitalerhöhung im Umlauf waren
Alle Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung im Umlauf sind,bis sie rechtlich den alten Aktien angeglichen sind
Alle Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung im Umlauf sind,bis sie rechtlich den alten Aktien angeglichen sind
Normalfall:Der Kreis der Erwerber ist unbe-schränkt
Normalfall:Der Kreis der Erwerber ist unbe-schränkt
Aktien, die den Beleg-schafts-mitglie-dern angeboten werden
Aktien, die den Beleg-schafts-mitglie-dern angeboten werden
Repriva-tisierung des Bundes-vermö-gens (VW)
Repriva-tisierung des Bundes-vermö-gens (VW)
Nach ihren ErwerbernNach ihren Erwerbern
Gewöhn-liche Aktien
Gewöhn-liche Aktien
Beleg-schafts-Aktien
Beleg-schafts-Aktien
Volks-AktienVolks-Aktien
A r t e n d e r A k t i e n A r t e n d e r A k t i e n
Junge AktienJunge AktienAlte AktienAlte Aktien
Nach ihrem AusgabezeitpunktNach ihrem AusgabezeitpunktNach ihren RechtenNach ihren Rechten
Vorzugs-aktien
Vorzugs-aktien
Stamm-aktien
Stamm-aktien
Nach der Übertragung des EigentumsNach der Übertragung des Eigentums
Inhaberaktien
Inhaberaktien
Namens-aktien
Namens-aktien
VinkulierteNamens-
aktien
VinkulierteNamens-
aktien
Satzungsänderungen bei der AGSatzungsänderungen bei der AGSatzungsänderungen bei der AGSatzungsänderungen bei der AG
a l l g e m e i na l l g e m e i na l l g e m e i na l l g e m e i n
KapitalerhöhungKapitalerhöhungnominell :nominell : aus Gesellschaftsmitteln aus Gesellschaftsmitteln
(Kapitalberichtigung)(Kapitalberichtigung)
effektiv : effektiv : Kapitalerhöhung gegen EinlageKapitalerhöhung gegen Einlage
bedinge Kapitalerhöhungbedinge Kapitalerhöhung
genehmigtes Kapitalgenehmigtes Kapital
KapitalerhöhungKapitalerhöhungnominell :nominell : aus Gesellschaftsmitteln aus Gesellschaftsmitteln
(Kapitalberichtigung)(Kapitalberichtigung)
effektiv : effektiv : Kapitalerhöhung gegen EinlageKapitalerhöhung gegen Einlage
bedinge Kapitalerhöhungbedinge Kapitalerhöhung
genehmigtes Kapitalgenehmigtes Kapital
KapitalherabsetzungKapitalherabsetzungnominell nominell und effektiv : und effektiv : Herabsetzung des Nennbetrags Herabsetzung des Nennbetrags
der Aktieder Aktie
Zusammenlegung der AktienZusammenlegung der Aktien
Einziehung von Aktien; Einziehung von Aktien;
Verfahren :Verfahren :
ordentliches Verfahren ordentliches Verfahren
vereinfachtes Verfahrenvereinfachtes Verfahren
KapitalherabsetzungKapitalherabsetzungnominell nominell und effektiv : und effektiv : Herabsetzung des Nennbetrags Herabsetzung des Nennbetrags
der Aktieder Aktie
Zusammenlegung der AktienZusammenlegung der Aktien
Einziehung von Aktien; Einziehung von Aktien;
Verfahren :Verfahren :
ordentliches Verfahren ordentliches Verfahren
vereinfachtes Verfahrenvereinfachtes Verfahren
s p e z i e l l s p e z i e l l s p e z i e l l s p e z i e l l
Kapitalerhöhung durch Ausgabe junger AktienKapitalerhöhung durch Ausgabe junger AktienKapitalerhöhung durch Ausgabe junger AktienKapitalerhöhung durch Ausgabe junger Aktien
Ordentliche Ordentliche (gewöhnliche) (gewöhnliche)
KapitalerhöhungKapitalerhöhung
Ordentliche Ordentliche (gewöhnliche) (gewöhnliche)
KapitalerhöhungKapitalerhöhung
Bedingte Bedingte KapitalerhöhungKapitalerhöhung
Bedingte Bedingte KapitalerhöhungKapitalerhöhung
Genehmigtes Genehmigtes KapitalKapital
Genehmigtes Genehmigtes KapitalKapital
Zugang flüssiger Mittel Zugang flüssiger Mittel in Höhe der in Höhe der Grundkapitalzunahme Grundkapitalzunahme und eines evtl. und eines evtl. Aufschlages (Agio) Aufschlages (Agio) auf den Nennwertauf den Nennwert
Zugang flüssiger Mittel Zugang flüssiger Mittel in Höhe der in Höhe der Grundkapitalzunahme Grundkapitalzunahme und eines evtl. und eines evtl. Aufschlages (Agio) Aufschlages (Agio) auf den Nennwertauf den Nennwert
Erhöhung des Grundkapitals Erhöhung des Grundkapitals um maximal 50% des um maximal 50% des bisherigen Grundkapitals, bisherigen Grundkapitals, die von der Ausnützung eines die von der Ausnützung eines Umtausch- oder Umtausch- oder Bezugsrechtes abhängtBezugsrechtes abhängt
Erhöhung des Grundkapitals Erhöhung des Grundkapitals um maximal 50% des um maximal 50% des bisherigen Grundkapitals, bisherigen Grundkapitals, die von der Ausnützung eines die von der Ausnützung eines Umtausch- oder Umtausch- oder Bezugsrechtes abhängtBezugsrechtes abhängt
BeiBei
Ausgabe von Wandelschuld-Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungenverschreibungen
Ausgabe von OptionsanleihenAusgabe von Optionsanleihen
Vorbereitung des Zusammen-Vorbereitung des Zusammen-schlusses von Unternehmenschlusses von Unternehmen
Ausgabe von Belegschafts-Ausgabe von Belegschafts-aktienaktien
BeiBei
Ausgabe von Wandelschuld-Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungenverschreibungen
Ausgabe von OptionsanleihenAusgabe von Optionsanleihen
Vorbereitung des Zusammen-Vorbereitung des Zusammen-schlusses von Unternehmenschlusses von Unternehmen
Ausgabe von Belegschafts-Ausgabe von Belegschafts-aktienaktien
Ermächtigung des Vorstandes Ermächtigung des Vorstandes durch Satzungsänderung, durch Satzungsänderung, das Grundkapital bis das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. erhöhen.
Die Ermächtigung kann für Die Ermächtigung kann für höchstens fünf Jahre höchstens fünf Jahre und für maximal die Hälfte des und für maximal die Hälfte des Grundkapitals ausgesprochenGrundkapitals ausgesprochen
sowiesowie
von der Zustimmung von der Zustimmung des Aufsichtsrates des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.abhängig gemacht werden.
Ermächtigung des Vorstandes Ermächtigung des Vorstandes durch Satzungsänderung, durch Satzungsänderung, das Grundkapital bis das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. erhöhen.
Die Ermächtigung kann für Die Ermächtigung kann für höchstens fünf Jahre höchstens fünf Jahre und für maximal die Hälfte des und für maximal die Hälfte des Grundkapitals ausgesprochenGrundkapitals ausgesprochen
sowiesowie
von der Zustimmung von der Zustimmung des Aufsichtsrates des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.abhängig gemacht werden.
Möglichkeiten der Alt-Aktionäre bei KapitalerhöhungenMöglichkeiten der Alt-Aktionäre bei KapitalerhöhungenMöglichkeiten der Alt-Aktionäre bei KapitalerhöhungenMöglichkeiten der Alt-Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
ZukaufZukauffehlender fehlender
BezugsrechteBezugsrechte
ZukaufZukauffehlender fehlender
BezugsrechteBezugsrechte
Verkauf Verkauf alleraller
BezugsrechteBezugsrechte
Verkauf Verkauf alleraller
BezugsrechteBezugsrechte
Erhöhung Erhöhung der Beteiligungder Beteiligung
Erhöhung Erhöhung der Beteiligungder Beteiligung
Beibehaltung Beibehaltung der Beteiligungder BeteiligungBeibehaltung Beibehaltung
der Beteiligungder BeteiligungVerminderung Verminderung der Beteiligungder BeteiligungVerminderung Verminderung der Beteiligungder Beteiligung
Größere VermögenszuwächseGrößere Vermögenszuwächsefalls der Kurs der Aktie steigtfalls der Kurs der Aktie steigt
Größere VermögenszuwächseGrößere Vermögenszuwächsefalls der Kurs der Aktie steigtfalls der Kurs der Aktie steigt
Gleiche StellungGleiche Stellungdes Aktionärs des Aktionärs
wie bisherwie bisher
Gleiche StellungGleiche Stellungdes Aktionärs des Aktionärs
wie bisherwie bisher
Ausgleich desAusgleich desBezugsrechtsverzichtesBezugsrechtsverzichtes
durch Verkaufserlösdurch Verkaufserlös
Ausgleich desAusgleich desBezugsrechtsverzichtesBezugsrechtsverzichtes
durch Verkaufserlösdurch Verkaufserlös
+ Bezug junger Aktien+ Bezug junger Aktien+ Bezug junger Aktien+ Bezug junger Aktien
ZukaufZukaufzusätzlicherzusätzlicher
BezugsrechteBezugsrechte
ZukaufZukaufzusätzlicherzusätzlicher
BezugsrechteBezugsrechte
AusübungAusübungder vorhandenender vorhandenen
BezugsrechteBezugsrechtesofern siesofern sieausreichenausreichen
AusübungAusübungder vorhandenender vorhandenen
BezugsrechteBezugsrechtesofern siesofern sieausreichenausreichen
Verkauf Verkauf der Spitzen der Spitzen der Bezugs-der Bezugs-
rechterechte
Verkauf Verkauf der Spitzen der Spitzen der Bezugs-der Bezugs-
rechterechte
Bezugsrechte bei der Ausgabe junger Aktien gegen EinlagenBezugsrechte bei der Ausgabe junger Aktien gegen Einlagen
Entstehung des BezugsrechtsEntstehung des Bezugsrechts
Die Ausgabe junger Aktien fürt zu einer Schmälerung der Rechte der Die Ausgabe junger Aktien fürt zu einer Schmälerung der Rechte der bisherigen Aktionäre, ihre prozentuale Beteiligunsquote sinkt.bisherigen Aktionäre, ihre prozentuale Beteiligunsquote sinkt.
§ 186 AktG: Recht auf Bezug junger Aktien im Verältnis § 186 AktG: Recht auf Bezug junger Aktien im Verältnis ihrer bisherigen Beteiligungihrer bisherigen Beteiligung jede Aktie besitzt ein Bezugsrechtjede Aktie besitzt ein Bezugsrecht
Währungsumstellung 01.01.1999Währungsumstellung 01.01.1999
Umstellung des Grundkapitals auf EuroUmstellung des Grundkapitals auf Euro
Umstellung der Nennwertaktien auf nennwertlose StückaktienUmstellung der Nennwertaktien auf nennwertlose Stückaktien
Jede Aktie besitzt ein Bezugsrecht !Jede Aktie besitzt ein Bezugsrecht !
Die AG beschließt das Grundkapital zu verdoppeln,Die AG beschließt das Grundkapital zu verdoppeln,
Jeder Aktionär hat das Recht, Jeder Aktionär hat das Recht, neue Aktien in Höhe seiner bisherigen Beteiligung zu kaufenneue Aktien in Höhe seiner bisherigen Beteiligung zu kaufen
Beim Besitz von 1 Sück alter Aktie hat er das Recht Beim Besitz von 1 Sück alter Aktie hat er das Recht 1 Stück neue Aktie zu kaufen1 Stück neue Aktie zu kaufen
Das Bezugsverhältnis berechnet sich aus dem Verhältnis Das Bezugsverhältnis berechnet sich aus dem Verhältnis von altem Grundkapital zum neu ausgegebenen von altem Grundkapital zum neu ausgegebenen GrundkapitalGrundkapital
in diesem Beispiel : 1 : 1in diesem Beispiel : 1 : 1
Bezugsverhältnis Bezugsverhältnis bisheriges Grundkapital (m)bisheriges Grundkapital (m)
neu ausgegebenes Grundkapital (n)neu ausgegebenes Grundkapital (n)
bei nennwertlosen Stückaktien :bei nennwertlosen Stückaktien :
BezugsverhältnisBezugsverhältnisbisherige Anzahl der Aktien (m)bisherige Anzahl der Aktien (m)
Anzahl der neu ausgegebenen Aktien (n)Anzahl der neu ausgegebenen Aktien (n)
das Bezugsverhältnis das Bezugsverhältnis wird auf den kleinstmöglichen Nenner gekürztwird auf den kleinstmöglichen Nenner gekürzt
=
=
Beispiel :Beispiel :
Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft
Grundkapital alt :Grundkapital alt : 4 Mio. Euro4 Mio. Euro
neue Aktien :neue Aktien : 1 Mio. junge Aktien1 Mio. junge Aktien1 Euro Nennwert / Stück 1 Euro Nennwert / Stück
Kurs der alten Aktien : Kurs der alten Aktien : 280 Euro280 Euro
Kurs der jungen Aktien :Kurs der jungen Aktien : 240 Euro240 Euro
BezugsverhältnisBezugsverhältnis4 Mio. Euro4 Mio. Euro
1 Mio. Euro1 Mio. Euro
44
111111 == ==
Ermittlung des Durchschnittskurses :Ermittlung des Durchschnittskurses :
4 alte Aktien zu 280 Euro:4 alte Aktien zu 280 Euro: 1.120 Euro1.120 Euro
1 neue Aktie zu 240 Euro :1 neue Aktie zu 240 Euro : 240 Euro240 Euro
5 Aktien5 Aktien 1.360 Euro1.360 Euro
Durchschnittskurs:Durchschnittskurs:( 1.360 Euro : 5 )( 1.360 Euro : 5 )
272 Euro272 Euro
rechnerischer Wert des Bezugsrechts rechnerischer Wert des Bezugsrechts
2222
==
3333Kurs der alten AktienKurs der alten Aktien
. / . Durchschnittskurs. / . Durchschnittskurs
280 Euro280 Euro
272 Euro272 Euro
8 Euro8 Euro
Ein Aktionär, der sein Bezugsrecht nicht ausübt, sondern Ein Aktionär, der sein Bezugsrecht nicht ausübt, sondern verkauft, erhält für je 1 Aktie 8 Euro.verkauft, erhält für je 1 Aktie 8 Euro.
Er gleicht damit seinen Verlust aus, Er gleicht damit seinen Verlust aus, da der Kurs von 280 Euro zunächst auf 272 Euro fallen wird. da der Kurs von 280 Euro zunächst auf 272 Euro fallen wird. (Kursnotiz : „ex BR“)(Kursnotiz : „ex BR“)
Der Käufer junger Aktien muß zu einem Kurs Der Käufer junger Aktien muß zu einem Kurs von 240 Euro kaufen und zusätzlich von 240 Euro kaufen und zusätzlich für jede neue Aktie 4 Bezugsrechte zu je 8 Euro = 32 Euro für jede neue Aktie 4 Bezugsrechte zu je 8 Euro = 32 Euro erwerben . erwerben . ( 240 Euro + 32 Euro = 272 Euro)( 240 Euro + 32 Euro = 272 Euro)
Durch den Bezugsrechtshandel wird der Kursunterschied Durch den Bezugsrechtshandel wird der Kursunterschied zwischen alten und jungen Aktien ausgeglichenzwischen alten und jungen Aktien ausgeglichen
Formel :Formel :
Kurs der alten AktienKurs der alten Aktien
Kurs der jungen AktienKurs der jungen Aktien
BezugsverhältnisBezugsverhältnis
KaKa
KnKn
mm
nn
BB ==Ka - KnKa - Kn
mmnn
+ 1+ 1
4444
Ermittlung des Bezugsrechtswerte Ermittlung des Bezugsrechtswerte bei Dividendenvorteil bzw. -nachteilbei Dividendenvorteil bzw. -nachteil
Wird im Jahr der Kapitalerhöhung die Dividendenberechtigung Wird im Jahr der Kapitalerhöhung die Dividendenberechtigung für die alten und für die jungen Aktien unterschiedlich für die alten und für die jungen Aktien unterschiedlich gehandhabt,gehandhabt,ergibt sich vor die jungen Aktien eine Bevorzugung bzw. ergibt sich vor die jungen Aktien eine Bevorzugung bzw. BenachteiligungBenachteiligung
Die unterschiedliche Dividendenberechtigung muß bei der Die unterschiedliche Dividendenberechtigung muß bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes berücksichtigt Berechnung des Bezugsrechtswertes berücksichtigt werden !werden !
Dividendennachteil ( Dn )Dividendennachteil ( Dn )
Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, ergibt sich ein Dividendennachteil, ergibt sich ein Dividendennachteil, der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.
laufendes laufendes GeschäftsjahrGeschäftsjahr
Dividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten Aktie
Dividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendennachteilDividendennachteilDividendennachteilDividendennachteil
Dividendenvorteil ( Dv )Dividendenvorteil ( Dv )
Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, ergibt sich ein Dividendennachteil, ergibt sich ein Dividendennachteil, der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.
laufendes laufendes GeschäftsjahrGeschäftsjahr
Dividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten AktieDividendenberechtigung der alten Aktie
Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )Dividendenvorteil (z.B.: Vorzugsdividende )
Dividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen AktieDividendenberechtigung der jungen Aktie
Dividendenvorteil ( Dv )Dividendenvorteil ( Dv )
Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien neben der Dividendenberechtigung neben der Dividendenberechtigung mit einer Vorzugsdividende ausgestattet, mit einer Vorzugsdividende ausgestattet, ergibt sich ein Dividendenvorteil, ergibt sich ein Dividendenvorteil, der wie eine Verbilligung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verbilligung der jungen Aktie wirkt.
Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Vorteil als Abschlag auf den Ausgabepreis der jungen Aktien Vorteil als Abschlag auf den Ausgabepreis der jungen Aktien berücksichtigt werdenberücksichtigt werden
BB ==Ka - ( Kn - Dv )Ka - ( Kn - Dv )
mm
nn
+ 1+ 1
Beispiel :Beispiel :
Kapitalerhöhung mit DividendennachteilKapitalerhöhung mit Dividendennachteil
Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis 4:1 ; Kurs der alten Aktien : 305 Euro/Stück4:1 ; Kurs der alten Aktien : 305 Euro/StückBezugskurs der jungen Aktien : 205 Euro/Stück Bezugskurs der jungen Aktien : 205 Euro/Stück
Die jungen Aktien sind bei einer erwarteten Dividende für Die jungen Aktien sind bei einer erwarteten Dividende für das laufende Geschäftsjahr von 15 Euro/Stück für die das laufende Geschäftsjahr von 15 Euro/Stück für die Altaktien erst ab dem 01.09. dividendenberechtigt.Altaktien erst ab dem 01.09. dividendenberechtigt.
Dividendenberechtigung :Dividendenberechtigung :
Altaktien :Altaktien : 12 Monate = 15 Euro/Stück12 Monate = 15 Euro/Stück
junge Aktien :junge Aktien : 4 Monate = 5 Euro/Stück4 Monate = 5 Euro/Stück
Dividendennachteil (Dn) Dividendennachteil (Dn) der jungen Aktie :der jungen Aktie :
10 Euro/Stück10 Euro/Stück
Beispiel :Beispiel :
Kapitalerhöhung mit DividendennachteilKapitalerhöhung mit Dividendennachteil
Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :
BB ==305 - ( 205 + 10 )305 - ( 205 + 10 )
44
11+ 1+ 1
18 Euro18 Euro==
Dividendennachteil ( Dn )Dividendennachteil ( Dn )
Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien Sind die jungen Aktien im Gegensatz zu den alten Aktien nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, nicht für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, ergibt sich ein Dividendennachteil, ergibt sich ein Dividendennachteil, der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.der wie eine Verteuerung der jungen Aktie wirkt.
Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Bei der Berechnung des Bezugsrechtswertes muß dieser Nachteil als Aufschlag auf den Ausgabepreis der jungen Nachteil als Aufschlag auf den Ausgabepreis der jungen Aktien berücksichtigt werdenAktien berücksichtigt werden
BB ==Ka - ( Kn + Dn )Ka - ( Kn + Dn )
mm
nn
+ 1+ 1
Beispiel :Beispiel :
Kapitalerhöhung mit DividendenvorteilKapitalerhöhung mit Dividendenvorteil
Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis Eine Aktiengesellschaft erhöht ihr Grundkapital im Verhälnis 5:1 ; Kurs der alten Aktien : 217 Euro/Stück5:1 ; Kurs der alten Aktien : 217 Euro/StückBezugskurs der jungen Aktien : 146 Euro/Stück Bezugskurs der jungen Aktien : 146 Euro/Stück
Die jungen Aktien sind mit einer Überdividende von 5 Euro Die jungen Aktien sind mit einer Überdividende von 5 Euro ausgestattet, bei einer erwarteten Dividende für das ausgestattet, bei einer erwarteten Dividende für das laufende Geschäftsjahr von 11 Euro/Stück für die Altaktien laufende Geschäftsjahr von 11 Euro/Stück für die Altaktien erst ab dem 01.04. dividendenberechtigt.erst ab dem 01.04. dividendenberechtigt.
Dividendenberechtigung :Dividendenberechtigung :
Altaktien :Altaktien : 12 Monate = 11 Euro/Stück12 Monate = 11 Euro/Stück
junge Aktien :junge Aktien : 9 Monate = 12 Euro/Stück9 Monate = 12 Euro/Stück
Dividendenvorteil (Dv) Dividendenvorteil (Dv) der jungen Aktie :der jungen Aktie :
1 Euro/Stück1 Euro/Stück
Beispiel :Beispiel :
Kapitalerhöhung mit DividendenvorteilKapitalerhöhung mit Dividendenvorteil
Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :Rechnerische Wert des Bezugsrechtes :
BB ==217- ( 146 - 1 )217- ( 146 - 1 )
55
11+ 1+ 1
12 Euro12 Euro==
Zusatzrecht, das Aktiengesellschaften als Emittenten von Zusatzrecht, das Aktiengesellschaften als Emittenten von Schuldverschreibungen ihren Käufern gewähren.Schuldverschreibungen ihren Käufern gewähren.
Schuldverschreibungen mit einem solchen Zusatzrecht werden als Schuldverschreibungen mit einem solchen Zusatzrecht werden als Wandel- oder Optionsanleihen bezeichnet. Wandel- oder Optionsanleihen bezeichnet.
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden (ähnlichen) Anleihetypen Die Unterscheidung zwischen diesen beiden (ähnlichen) Anleihetypen ergibt sich daraus, ergibt sich daraus,
ob die Gläubigerrechte aus der Anleihe nach der Ausübung des ob die Gläubigerrechte aus der Anleihe nach der Ausübung des Bezugsrechtes weiterbestehen (Optionsanleihe) oder Bezugsrechtes weiterbestehen (Optionsanleihe) oder
ob sämtliche Gläubigerrechte mit der Ausübung desob sämtliche Gläubigerrechte mit der Ausübung desBezugsrechtes erlöschen (Wandelanleihe).Bezugsrechtes erlöschen (Wandelanleihe).
B e z u g s r e c h t auf A k t i e nB e z u g s r e c h t auf A k t i e n
Wandel- / OptionsanleiheWandel- / Optionsanleihe
Eine Wandelanleihe berechtigt den Inhaber, diese in eine oder mehrere Eine Wandelanleihe berechtigt den Inhaber, diese in eine oder mehrere Aktien des Emittenten zu tauschen (wandeln). Aktien des Emittenten zu tauschen (wandeln).
Der Inhaber der Wandelanleihe gibt seine Gläubigerrechte auf Der Inhaber der Wandelanleihe gibt seine Gläubigerrechte auf („Weggabe“ der Anleihe) („Weggabe“ der Anleihe)
und erhält hierfür im Gegenzug die Rechte eines Anteilseignersund erhält hierfür im Gegenzug die Rechte eines Anteilseigners(„Empfang“ von Aktien). („Empfang“ von Aktien).
Da es sich bei dem Bezugsrecht der Wandelanleihe um ein Recht des Da es sich bei dem Bezugsrecht der Wandelanleihe um ein Recht des Inhabers, nicht aber um eine Verpflichtung zur Wandlung handelt, Inhabers, nicht aber um eine Verpflichtung zur Wandlung handelt, kann er auch von einer Ausübung absehen und weiterhin in seinem kann er auch von einer Ausübung absehen und weiterhin in seinem Gläubigerstatus verbleiben. Gläubigerstatus verbleiben.
In diesem Fall hat er dann weiterhin einen Anspruch auf die vereinbarte In diesem Fall hat er dann weiterhin einen Anspruch auf die vereinbarte regelmäßige Verzinsung sowie auf die Rückzahlung des Nennbetrages am regelmäßige Verzinsung sowie auf die Rückzahlung des Nennbetrages am Ende der Laufzeit der OptionsanleiheEnde der Laufzeit der Optionsanleihe
W a n d e l a n l e i h e W a n d e l a n l e i h e
Das Aktienbezugsrecht wird nicht durch die Anleihe selbst, Das Aktienbezugsrecht wird nicht durch die Anleihe selbst,
sondern durch einen sondern durch einen Optionsschein (Warrant),Optionsschein (Warrant), der im Emissionszeitpunkt zusammen mit dem Mantel und der im Emissionszeitpunkt zusammen mit dem Mantel und dem Zinsscheinbogen begeben wird, dem Zinsscheinbogen begeben wird, beim emittierenden Unternehmen geltend gemacht.beim emittierenden Unternehmen geltend gemacht.
Der Warrant und die Anleihe sind somit zwei eigenständige Wertpapiere, Der Warrant und die Anleihe sind somit zwei eigenständige Wertpapiere, die auch getrennt voneinander handelbar sind. die auch getrennt voneinander handelbar sind.
O p t i o n s a n l e i h eO p t i o n s a n l e i h e
Werden die Anleihe und der Optionsschein zu einem Wertpapier (der Werden die Anleihe und der Optionsschein zu einem Wertpapier (der Optionsanleihe) zusammengefasst, so wird die Anleihe mit dem Zusatz Optionsanleihe) zusammengefasst, so wird die Anleihe mit dem Zusatz
m. O. (mit Optionsschein)m. O. (mit Optionsschein) oder dem Zusatz oder dem Zusatz „cum“„cum“ versehen. versehen. Anleihen, die ohne Optionsschein gehandelt werden, tragen hingegen den Anleihen, die ohne Optionsschein gehandelt werden, tragen hingegen den
Zusatz Zusatz o. O. (ohne Optionsschein)o. O. (ohne Optionsschein) oder oder „ex“.„ex“.Diese Trennung wird durchgeführt, da auch nach der Ausübung des Diese Trennung wird durchgeführt, da auch nach der Ausübung des Bezugsrechts die Anleihe weiterbesteht. Bezugsrechts die Anleihe weiterbesteht. In diesem Fall wird der Anleger sowohl Anteilseigner als auch Gläubiger In diesem Fall wird der Anleger sowohl Anteilseigner als auch Gläubiger der emittierenden Aktiengesellschaft. der emittierenden Aktiengesellschaft.
Entschließt er sich jedoch dazu, das Bezugsrecht nicht auszuüben oder Entschließt er sich jedoch dazu, das Bezugsrecht nicht auszuüben oder den Warrant zu verkaufen, so bleibt er lediglich Gläubiger des den Warrant zu verkaufen, so bleibt er lediglich Gläubiger des Unternehmens und erhält die in den Emissionsbedingungen festgelegten Unternehmens und erhält die in den Emissionsbedingungen festgelegten
Zins- und Tilgungszahlungen. Zins- und Tilgungszahlungen.
O p t i o n s a n l e i h eO p t i o n s a n l e i h e
WandelschuldverschreibungWandelschuldverschreibung
OptionsanleiheOptionsanleihe
EmissionEmission L a u f z e i tL a u f z e i t Laufzeit-Laufzeit-endeende
11
WandlungsfristWandlungsfristWandlungsfristWandlungsfrist
OptionsfristOptionsfristOptionsfristOptionsfrist
Umtausch in eine AktieUmtausch in eine AktieUmtausch in eine AktieUmtausch in eine Aktie
o d e ro d e r
BezugsrechtBezugsrechtBezugsrechtBezugsrecht++ Option auf Bezug Option auf Bezug einer Aktieeiner Aktie
Option auf Bezug Option auf Bezug einer Aktieeiner Aktie
11
22
22
Bei Wandel- und Optionsanleihen müssen in den Emissionsbedingungen zusätzlich Bei Wandel- und Optionsanleihen müssen in den Emissionsbedingungen zusätzlich die Spezifikationen für den Aktienbezug festgelegt werden.die Spezifikationen für den Aktienbezug festgelegt werden.
Von wesentlicher Bedeutung sind hierbei:Von wesentlicher Bedeutung sind hierbei: die Wandlungs- bzw. Optionsfristdie Wandlungs- bzw. Optionsfrist
(Zeitraum, in dem der Inhaber der Anleihe sein Wandlungs- oder Optionsrecht (Zeitraum, in dem der Inhaber der Anleihe sein Wandlungs- oder Optionsrecht ausüben darf)ausüben darf)
das Wandlungs- bzw. Optionsverhältnisdas Wandlungs- bzw. Optionsverhältnis(gibt an, wie viele Aktien für einen Optionsschein bzw. eine Wandelanleihe (gibt an, wie viele Aktien für einen Optionsschein bzw. eine Wandelanleihe
bezogen werden dürfen)bezogen werden dürfen)
die Barzuzahlung bei Wandlungdie Barzuzahlung bei Wandlung(Höhe der Zuzahlung, die der Inhaber zuzüglich zur Hergabe der Wandelanleihe (Höhe der Zuzahlung, die der Inhaber zuzüglich zur Hergabe der Wandelanleihe
bzw. für den Erwerb der Aktien leisten muss)bzw. für den Erwerb der Aktien leisten muss)
den Bezugskurs für die Aktien bei Optionsanleihen den Bezugskurs für die Aktien bei Optionsanleihen (fixierter Preis, zu dem die Aktien bei der Ausübung des Warrants erworben (fixierter Preis, zu dem die Aktien bei der Ausübung des Warrants erworben
werden dürfen)werden dürfen)
Wandel- / Optionsanleihe : Wandel- / Optionsanleihe :
Spezifikationen für den AktienbezugSpezifikationen für den Aktienbezug
Jahresabschluss Jahresabschluss
R e c h n u n g s l e g u n g R e c h n u n g s l e g u n g
Lagebericht Lagebericht
Bilanz Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Anhang
R e c h n u n g s l e g u n g
Vorschriften für alle
Kaufleute
Kodifizierung der Grundsätze
ordnungsgemässer Buchführung
§§ 238-263 HGB
strengere Rechnungslegungs-
vorschriften §§ 264 ff HGB
§§ 336 - 339 HGB
weitgehende Anwendung der Vorschriften
über grosse
Kapitalgesellschaften - unabhängig
von Rechtsform und Grösse des Unternehmens
bezüglich : Bilanzierungsvorschriften
Ansatzregeln Bewertungsregeln
Gliederung
Informationsvorschriften Prüfungserfordernisse Publizität
Umfang abhängig von der Grössenklasse
AGKGaAGmbH
Ergänzende Vorschriften für
Kapitalgesellschaften
Ergänzende Vorschriften für
Genossenschaften
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen
§§ 340 - 340 o HGB§§ 341 - 341 o HGB
EinzelkaufleuteoHGKG
eG
AGKGaAGmbh
D i e A u f l ö s u n g d e r A G D i e A u f l ö s u n g d e r A G D i e A u f l ö s u n g d e r A G D i e A u f l ö s u n g d e r A G
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktG
Die Auflösung der Gesellschaft muss vom Vorstand Die Auflösung der Gesellschaft muss vom Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden,werden,sofern de Eintragung nicht schon von Amts wegen sofern de Eintragung nicht schon von Amts wegen erfolgterfolgt
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktGDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst gem. § 262 AktG
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdurch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit
durch Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheitdurch Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GesellschaftGesellschaft
mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wirdInsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
mit Rechtskraft einer registergerichtlichen Verfügung, durch welche ein mit Rechtskraft einer registergerichtlichen Verfügung, durch welche ein Mangel in der Satzung festgestellt wirdMangel in der Satzung festgestellt wird
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeitdurch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
mit Eintritt eines satzungsmässig festgelegten Auflösungsgrundesmit Eintritt eines satzungsmässig festgelegten Auflösungsgrundes
D i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AG
Nach Auflösung der AG findet die Liquidation stattNach Auflösung der AG findet die Liquidation statt
AktG : Abwicklung ... durch Abwickler ( Vorstandsmitglieder )AktG : Abwicklung ... durch Abwickler ( Vorstandsmitglieder )
Die Abwickler sind durch das Gericht zu bestellen und abzuberufen. Die Abwickler sind durch das Gericht zu bestellen und abzuberufen.
Sie sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.Sie sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
Die Beendigung der Abwicklung ist zur Eintragung ins Handelsregister Die Beendigung der Abwicklung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumeldenanzumelden
Die Gesellschaft wird gelöscht.Die Gesellschaft wird gelöscht.
Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf 10 Jahre zu bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf 10 Jahre zu hinterlegen.hinterlegen.
D i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AGD i e L i q u i d a t i o n d e r AG
Aufgaben der Liquidatoren :Aufgaben der Liquidatoren :
die laufenden Geschäfte zu beendendie laufenden Geschäfte zu beenden
die Forderungen einzuziehendie Forderungen einzuziehen
das übrige Vermögen in Geld umzusetzendas übrige Vermögen in Geld umzusetzen
die Gläubiger zu befriedigen unddie Gläubiger zu befriedigen und
das verbleibende Vermögen unter die Aktionären zu das verbleibende Vermögen unter die Aktionären zu verteilenverteilen..
Die AG : U m w a n d l u n gDie AG : U m w a n d l u n gDie AG : U m w a n d l u n gDie AG : U m w a n d l u n g
Verschmelzung Verschmelzung §§ 2 - 122 UmwG§§ 2 - 122 UmwG
Verschmelzung Verschmelzung §§ 2 - 122 UmwG§§ 2 - 122 UmwG
SpaltungSpaltung §§ 123 - 173 UmwG§§ 123 - 173 UmwG
SpaltungSpaltung §§ 123 - 173 UmwG§§ 123 - 173 UmwG
VermögensübertragungVermögensübertragung §§ 174 - 189 UmwG§§ 174 - 189 UmwG
VermögensübertragungVermögensübertragung §§ 174 - 189 UmwG§§ 174 - 189 UmwG
Formwechsel Formwechsel §§ 190 - 304 UmwG§§ 190 - 304 UmwG
Formwechsel Formwechsel §§ 190 - 304 UmwG§§ 190 - 304 UmwG
U m w a n d l u n gU m w a n d l u n gU m w a n d l u n gU m w a n d l u n g
Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )Die AG : V e r s c h m e l z u n g ( „Fusion“ )
Begründung einer neuen Begründung einer neuen Gesellschaft, Gesellschaft,
der die fusionierenden der die fusionierenden GeschaftenGeschaften
ihr Vermögen übertragenihr Vermögen übertragen
Begründung einer neuen Begründung einer neuen Gesellschaft, Gesellschaft,
der die fusionierenden der die fusionierenden GeschaftenGeschaften
ihr Vermögen übertragenihr Vermögen übertragen
Vereinigung von Rechtsträgern ohne LiquidationVereinigung von Rechtsträgern ohne LiquidationVereinigung von Rechtsträgern ohne LiquidationVereinigung von Rechtsträgern ohne Liquidation
Eine Gesellschaft überträgt Eine Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes ihr Vermögen als Ganzes
auf eine andereauf eine andere
Eine Gesellschaft überträgt Eine Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes ihr Vermögen als Ganzes
auf eine andereauf eine andere
Verschmelzung durch Verschmelzung durch AufnahmeAufnahme
Verschmelzung durch Verschmelzung durch AufnahmeAufnahme
Verschmelzung Verschmelzung durch Neugründungdurch Neugründung
Verschmelzung Verschmelzung durch Neugründungdurch Neugründung
Ausgliederung Ausgliederung § 123 III UmwG§ 123 III UmwGAusgliederung Ausgliederung § 123 III UmwG§ 123 III UmwG
Abspaltung Abspaltung § 123 II UmwG§ 123 II UmwG
Abspaltung Abspaltung § 123 II UmwG§ 123 II UmwG
Aufspaltung Aufspaltung §§ 123 I UmwG§§ 123 I UmwG
Aufspaltung Aufspaltung §§ 123 I UmwG§§ 123 I UmwG
Die AG : S p a l t u n gDie AG : S p a l t u n gDie AG : S p a l t u n gDie AG : S p a l t u n g
zur Aufnahmezur Aufnahmezur Aufnahmezur Aufnahme zur Neugründungzur Neugründungzur Neugründungzur Neugründung
d u r c hd u r c h
Das Umwandlungsgesetz behandelt die Vermögensübertragung auf die Das Umwandlungsgesetz behandelt die Vermögensübertragung auf die öffentliche Handöffentliche Handsowie zwischen Versicherungsunternehmen verschiedener Rechtsform sowie zwischen Versicherungsunternehmen verschiedener Rechtsform in einem gesonderten Abschnitt. in einem gesonderten Abschnitt.
Auch hier handelt es sich um eine Vermögensübertragung ohne Auch hier handelt es sich um eine Vermögensübertragung ohne Liquidation.Liquidation.
Die Vermögensübertragung entspricht im wesentlichen den Die Vermögensübertragung entspricht im wesentlichen den Umwandlungsvorgängen der Verschmelzung und der Spaltung. Umwandlungsvorgängen der Verschmelzung und der Spaltung.
Der grundlegende Unterschied besteht jedoch darin, Der grundlegende Unterschied besteht jedoch darin, daß die bisherigen Anteilseigner nicht in Kapitalanteilen an dem daß die bisherigen Anteilseigner nicht in Kapitalanteilen an dem aufnehmenden Unternehmen, sondern auf andere Weise ausgezahlt aufnehmenden Unternehmen, sondern auf andere Weise ausgezahlt werden.werden.
Die AG : Vermögensübertragung (§§ 174-189 UmwG)Die AG : Vermögensübertragung (§§ 174-189 UmwG)
Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt (§§ 214-225, 228-237 UmwG)(§§ 214-225, 228-237 UmwG)
Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt (§§ 225 a-225 c, 226 - 237 UmwG)(§§ 225 a-225 c, 226 - 237 UmwG)
Partnerschaftsgesellschaften in eingetragene Genossenschaften Partnerschaftsgesellschaften in eingetragene Genossenschaften (§§ 225 a-225c UmwG)(§§ 225 a-225c UmwG)
Kapitalgesellschaften in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Kapitalgesellschaften in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (§§228-237 UmwG)(§§228-237 UmwG)
Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform (§§238-250 UmwG)(§§238-250 UmwG)
Kapitalgesellschaften in eingetragene Genossenschaften und umgekehrt Kapitalgesellschaften in eingetragene Genossenschaften und umgekehrt (§§251-257, 258-271 UmwG)(§§251-257, 258-271 UmwG)
Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (1)Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (1)Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von
rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (§§272-290 UmwG)(§§272-290 UmwG)
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften (§§291-300 UmwG)(§§291-300 UmwG)
Körperschaften öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften Körperschaften öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften (§§ 301-304 UmwG).(§§ 301-304 UmwG).
Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (2)Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) (2)Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, wobei seine Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen Identität erhalten bleibt. Das Umwandlungsgesetz zählt in § 191 die möglichen Gestaltungen auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von auf. Folgende Varianten des Rechtsformwechsels sind vorgesehen: Von
Die Durchführung des Formwechsels richtet sich nach den §§ 192 ff. UmwG Die Durchführung des Formwechsels richtet sich nach den §§ 192 ff. UmwG in folgenden Stadien :in folgenden Stadien :
Umwandlungsbeschluß in notariell beurkundeter Form (§ 193 UmwG), Umwandlungsbeschluß in notariell beurkundeter Form (§ 193 UmwG), gefaßt mit mindestens 3/4-Mehrheitgefaßt mit mindestens 3/4-Mehrheit
Umwandlungsbericht (§ 192 UmwG)Umwandlungsbericht (§ 192 UmwG)
Registereintragung (konstitutive Wirkung, § 202 Abs.1 UmwG) Registereintragung (konstitutive Wirkung, § 202 Abs.1 UmwG) und Bekanntmachung.und Bekanntmachung.
Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG)Die AG : Formwechsel (§§ 190-304 UmwG)