2
87 ein Seh~del mit einem m/innerfaustgroflen Loch und kleinere Knochen -- ein fast 10 Monate vorher verfibter Mord auigedeckt wurde. Kriminalistiseh bemerkenswert an dem ~alle ist, dal~ die Leiehe fast 10 Monate neben einem ziemlich frequentierten Waldweg so gut wie un- eingegraben lag, ohne bemerkt zu werden. Marx (Prag). Sommer, Robert: Familienforschung, Yererbungs- und Rassenlehre..3., dutch Rassen- u. Stammeslehre verm. Aufl. Leipzig: Johann Ambrosius Barth 1927. VII, 519 S. u. 54 Abb. RM. 30.--. Die vorliegende 3., durch eine Rassen- und Stammeslehre vermehrte Auflage des be- kannten und gesch~tzten Buches yon Sommer hat, wie sich Verf. im Vorwort ausdriiekt, vor ahem 3 Aufgaben zu erffillen: 1. die Familienforschung in engster Weise mit der Rassen- hygiene, besonders der psychischen Hygiene, zu verkniipfen und dadurch ihre soziale Not- wendigkeit zu zeigen; 2. die familiengeschichtliche Forschung dutch eine naturwissenschaft- liche Rassen- und Stammeslehre zu vertiefen und dadurch das Interesse an der Familien- kunde vor Verflachung zu bewahren; 3. einen Fiihrer durch die kaum noch zu fiberblickende Menge yon Einzelerscheinungen sozialer und literarischer Art im Gebiete der Familienkunde zu bilden. Um diesen 3 Zweeken gerecht zu werden, bietet uns der Verf. in schSn gerundeter Darstellung aus seincm universellen Wissenssehatz ein aul]erordentlich reiches Material natur- wissenschaftlieher, familienkundlicher und kulturgeschichthcher Erfahrungen und Erkennt- nisse, die sicherlich Gebildete verschiedenster Berufskreise zu belehren und zu weiterer Arbeit in der angegebenen Gedankenrichtung anzuregen berufen sind. Fiir den gerichtliehen Mediziner sind besonders das Kapitcl iiber: ,,Kriminalit~t und Vererbung", die aUgemeinen Ausffihrungen fiber die Methoden der Familienforschung und die Anleitungen f fir die kSrper- liche und psychologisehe Untersuchung veto Standpunkte der Vererbungstehre wiehtig, Ab- schnitte des Buches, die sowohl dem Anlagefaktor im Werden des Verbrechers die gebtihrende Bedeutung zuerkennen, wie aueh die gerade heute vielfach betriebene familiengesehichtliche Erforschung yon Reehtsbrechern in die richtigen Bahnen lenken kOnnen, v. Neureiter. Ilellwig, Albert: Psyehologie and Yernehmungstechnik bei Tatbestandsermitt- lungen. Eine Einffihrung in die forensische Psyehologie ffir P01izeibeamte, Richter, Staatsanw~lte, Sachverst~ndige und Laienriehter. Berlin: P. Langenscheidt 1927. 317 S. RM. 10.50. Verf. macht den Versueh, veto Standpunkt des psyehologiseh interessierten Praktikers die an der Strafrechtspflege beteiligten Kreise aus dcr praktischen Erfahrung heraus fiber die Psychologie und Teehnik des forensischen Ermittlungsverfahrens aufzukliiren. Zu diesem Zwecke gibt er zuniiehst eine allgemeine Psychologie des Vernehmenden (Polizeibeamten, Richters, Sachverst~ndigen), vor allem aber eine solche des Beschuldigten (seines Leugnens und Gestehens seiner Lfigen usw.) und eine solche der vcrschiedenen Zeugen- und Zeugnis- typen. Daran schliei~t sich dann der praktische Teil, der speziell die Yernehmung der Be- schuldigten und der Zeugen zum Inhalt und dabei maneherlei Sonderprobleme, z. B. der Tat- bestandsdiagnostik und der Hypnose in ihrer forensischen Bedeutung eingeht. Die Dar- stellung L~t, wie stets bei Verf., anschaulieh, anregend und yon psychologischem Versti~ndnis durchsetzt, so dab der dem Buehe zugedachte Zweck weitgehend erreicht wird. Birnbaum (Herzberge). Foltin, Edgar M.: Die ehronisch erh~iht Gei~hrliehen. Mit besonderer Beriiek- siehtigung ihrer Behandlung im eng|isehen Recht. (Kriminol. Abh. Hrsg. v. W. G|eis- paeh. H. 3.) Wien: Julius Springer 1927. VI, 137 S. RM. 9.60. Bei der Bedeutung der Sieherungsmal~nahmen, die der Strafgesetzentwurf bringt, wird dieses Bueh, das die Behandlung der ehroniseh erhSht Gef~hrliehen, insbesondere nach eng- lisehem Rechte ,eingehend schildert, fiir den, der sieh ffir die SicherungsmaBnahmen gegen die Gewohnheitsverbreeher interessiert, durehaus willkommen sein. Als gef~hrlich wird be. zeichnet derjenige, yon dem mit Wahrscheinliehkeit die Begehung einer Yerletzungshandlung erwartet wird. Chronisch gef~hrlich ist der Trigger der Verletzungsdisposition. Die chronisch Gef~hrlichen k0nnen gebessert oder unsch:~Uich gemacht werden. Das englische Gesetz siehr bereits die MSgtichkeit tier Verwahrung des gef~hrlichen Gewohnheitsverbreehera vor. Diese~ mull in einem besonderen Verfahren als gefghrlich erkl~rt werden. Das Gesetz ist 1908 heraus- gekommen, doch ist die Verwahrung darin nur bis zur HSchstdauer yon 5 bzw. 10 Jahren mSglich. Der Vollzug ffir die m~nnlichen Gewohnheit~verbreeher geschieht in einer eigenen Anstalt der Insel Wight, die der weiblichen in einer Abteilung des Gefiingnisses in Liverpool. Der Vollzug ist progressiv. Es erfolgt Unterricht in einem Handwerk. Die Verwahrten haben allerlei Freiheit. Die Entlassung ist bedingt, der Entlassene bleibt unter Fiirsorgeaufsicht, his er endgfiltig entlassen wird. Die :Entlassung erfolgt erst, wenn ffir den Gefangenen Arbeit siehergestellt ist. Die Arbeitsunf~higen kommen in Asyle. Die Erfolge der Entlassung aus der Verwahrung erscheinen gering, da 52% riiekf~llig wurden. Es werden auch die Besserungs- und Sicherungsbestrebungen des deutsehen, 6sterreiehischen und Schweizcr Entwurfes gegen-

Die chronisch erhöht Gefährlichen. Mit besonderer Berücksichtigung ihrer Behandlung im englischen Recht. (Kriminol. Abh. Hrsg. v. W. Gleispach. H. 3.)

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Die chronisch erhöht Gefährlichen. Mit besonderer Berücksichtigung ihrer Behandlung im englischen Recht. (Kriminol. Abh. Hrsg. v. W. Gleispach. H. 3.)

87

ein Seh~del mit einem m/innerfaustgroflen Loch und kleinere Knochen - - ein fast 10 Monate vorher verfibter Mord auigedeckt wurde. Kriminalistiseh bemerkenswert an dem ~alle ist, dal~ die Leiehe fast 10 Monate neben einem ziemlich frequentierten Waldweg so gut wie un- eingegraben lag, ohne bemerkt zu werden. Marx (Prag).

�9 Sommer, Robert: Familienforschung, Yererbungs- und Rassenlehre..3., dutch Rassen- u. Stammeslehre verm. Aufl. Leipzig: Johann Ambrosius Barth 1927. VII, 519 S. u. 54 Abb. RM. 30.--.

Die vorliegende 3., durch eine Rassen- und Stammeslehre vermehrte Auflage des be- kannten und gesch~tzten Buches yon S o m m e r hat, wie sich Verf. im Vorwort ausdriiekt, vor ahem 3 Aufgaben zu erffillen: 1. die Familienforschung in engster Weise mit der Rassen- hygiene, besonders der psychischen Hygiene, zu verkniipfen und dadurch ihre soziale Not- wendigkeit zu zeigen; 2. die familiengeschichtliche Forschung dutch eine naturwissenschaft- liche Rassen- und Stammeslehre zu vertiefen und dadurch das Interesse an der Familien- kunde vor Verflachung zu bewahren; 3. einen Fiihrer durch die kaum noch zu fiberblickende Menge yon Einzelerscheinungen sozialer und literarischer Art im Gebiete der Familienkunde zu bilden. Um diesen 3 Zweeken gerecht zu werden, bietet uns der Verf. in schSn gerundeter Darstellung aus seincm universellen Wissenssehatz ein aul]erordentlich reiches Material natur- wissenschaftlieher, familienkundlicher und kulturgeschichthcher Erfahrungen und Erkennt- nisse, die sicherlich Gebildete verschiedenster Berufskreise zu belehren und zu weiterer Arbeit in der angegebenen Gedankenrichtung anzuregen berufen sind. Fiir den g e r i c h t l i e h e n Med iz ine r sind besonders das Kapitcl iiber: ,,Kriminalit~t und Vererbung", die aUgemeinen Ausffihrungen fiber die Methoden der Familienforschung und die Anleitungen f fir die kSrper- liche und psychologisehe Untersuchung veto Standpunkte der Vererbungstehre wiehtig, Ab- schnitte des Buches, die sowohl dem Anlagefaktor im Werden des Verbrechers die gebtihrende Bedeutung zuerkennen, wie aueh die gerade heute vielfach betriebene familiengesehichtliche Erforschung yon Reehtsbrechern in die richtigen Bahnen lenken kOnnen, v. Neureiter.

�9 Ilellwig, Albert: Psyehologie and Yernehmungstechnik bei Tatbestandsermitt- lungen. Eine Einffihrung in die forensische Psyehologie ffir P01izeibeamte, Richter, Staatsanw~lte, Sachverst~ndige und Laienriehter. Berlin: P. Langenscheidt 1927. 317 S. RM. 10.50.

Verf. macht den Versueh, veto Standpunkt des psyehologiseh interessierten Praktikers die an der Strafrechtspflege beteiligten Kreise aus dcr praktischen Erfahrung heraus fiber die Psychologie und Teehnik des forensischen Ermittlungsverfahrens aufzukliiren. Zu diesem Zwecke gibt er zuniiehst eine allgemeine Psychologie des Vernehmenden (Polizeibeamten, Richters, Sachverst~ndigen), vor allem aber eine solche des Beschuldigten (seines Leugnens und Gestehens seiner Lfigen usw.) und eine solche der vcrschiedenen Zeugen- und Zeugnis- typen. Daran schliei~t sich dann der praktische Teil, der speziell die Yernehmung der Be- schuldigten und der Zeugen zum Inhalt und dabei maneherlei Sonderprobleme, z. B. der Tat- bestandsdiagnostik und der Hypnose in ihrer forensischen Bedeutung eingeht. Die Dar- stellung L~t, wie stets bei Verf., anschaulieh, anregend und yon psychologischem Versti~ndnis durchsetzt, so dab der dem Buehe zugedachte Zweck weitgehend erreicht wird.

Birnbaum (Herzberge). �9 Foltin, Edgar M.: Die ehronisch erh~iht Gei~hrliehen. Mit besonderer Beriiek-

siehtigung ihrer Behandlung im eng|isehen Recht. (Kriminol. Abh. Hrsg. v. W. G|eis- paeh. H. 3.) Wien: Julius Springer 1927. VI, 137 S. RM. 9.60.

Bei der Bedeutung der Sieherungsmal~nahmen, die der Strafgesetzentwurf bringt, wird dieses Bueh, das die Behandlung der ehroniseh erhSht Gef~hrliehen, insbesondere nach eng- lisehem Rechte ,eingehend schildert, fiir den, der sieh ffir die SicherungsmaBnahmen gegen die Gewohnheitsverbreeher interessiert, durehaus willkommen sein. Als gef~hrlich wird be. zeichnet derjenige, yon dem mit Wahrscheinliehkeit die Begehung einer Yerletzungshandlung erwartet wird. Chronisch gef~hrlich ist der Trigger der Verletzungsdisposition. Die chronisch Gef~hrlichen k0nnen gebessert oder unsch:~Uich gemacht werden. Das englische Gesetz siehr bereits die MSgtichkeit tier Verwahrung des gef~hrlichen Gewohnheitsverbreehera vor. Diese~ mull in einem besonderen Verfahren als gefghrlich erkl~rt werden. Das Gesetz ist 1908 heraus- gekommen, doch ist die Verwahrung darin nur bis zur HSchstdauer yon 5 bzw. 10 Jahren mSglich. Der Vollzug ffir die m~nnlichen Gewohnheit~verbreeher geschieht in einer eigenen Anstalt der Insel Wight, die der weiblichen in einer Abteilung des Gefiingnisses in Liverpool. Der Vollzug ist progressiv. Es erfolgt Unterricht in einem Handwerk. Die Verwahrten haben allerlei Freiheit. Die Entlassung ist bedingt, der Entlassene bleibt unter Fiirsorgeaufsicht, his er endgfiltig entlassen wird. Die :Entlassung erfolgt erst, wenn ffir den Gefangenen Arbeit siehergestellt ist. Die Arbeitsunf~higen kommen in Asyle. Die Erfolge der Entlassung aus der Verwahrung erscheinen gering, da 52% riiekf~llig wurden. Es werden auch die Besserungs- und Sicherungsbestrebungen des deutsehen, 6sterreiehischen und Schweizcr Entwurfes gegen-

Page 2: Die chronisch erhöht Gefährlichen. Mit besonderer Berücksichtigung ihrer Behandlung im englischen Recht. (Kriminol. Abh. Hrsg. v. W. Gleispach. H. 3.)

88

fiber dem gef~hrlichen Gewohnheitsverbrecher eingehend besprochen, doch kann auf Einzelheiten in einem kurzen Referat nicht naher eingegangen werden. Georg Strassmann (Breslau).

�9 Daniel, Gerhard: Getiihrliehkeit und StraImaB im Sinne der positiven Krimi- nalistenschule. Mit einem Geleitwort v. Enrieo Ferri. (Kriminalist. Abh. Hrsg~ v. Franz Ex•er. H. 4.) Leipzig: Ernst Wiegandt 1927. IX, 51 S. RM. 1.80.

Ver f . hat sich u.a . auch fiber die Frage des geborenen Yerbrechers geauftert, schon deshalb verdient seine Arbeit, den Lesern der vorliegenden Zeitschrift bekannt gemacht zu werden. Die Proportionahtat zwischen Sehuld und Strafe bildet einen Grundpfeiler der klassischen Strafrechtsordnung. Die Mehrzahl der klassischen Straf- rechtler verbindet ihre Schuldauffassung mit der Lehre yon der Willensfreiheit des Menschen, derart, daft die MSglichkeit jeweiligen Anderswollens und Andershandelns ein Hauptelement der Zurechnungsfahigkeit bildet und schon geringfiigige Beein- trachtigung der Entseheidungsfreiheit durch Bedingungen, die der Tater weder in schuldhafter Weise gesetzt hatte, noch rechtzeitig aufzuheben vermoehte, bei der Strafbemessung als Milderungsgrund in Betraeht zu ziehen ist. Sonach ist die Strafe in um so st/~rkerem Grade zu mildern, je vollstandiger die Tat nach Ansicht des Ger~chts auf Ursachen zurfickzuffihren ist, die in genetischer wie funktioneller Beziehung yore freien Willen des Angeklagten unabhangig waren und ihm deshalb nicht zum Vorwurf gereichen. Indessen ist jedenfalls die Annahme, daI~ alles Gesehehen, somit auch psy- chisches Geschehen und damit jede menschliche Willensentschlieftung ursachlich yon festen Komponenten voll bestimmt wird, mit dem eben erwahnten Strafmilderungs- prinzip schwerlich in Einklang zu bringen. Letzten Endes -- fiber diese peinhche Er- kenntnis kommen wit nicht hinweg -- bestimmt tier Grad der richterlichen Unkenntnis derVerbrechensursachen die StrafhShe. Die vollstandige Abhangigkeit des menschlichen Wollens vom Verstande gilt, obsehon unbeweisbar, heute vielen als gesicherter Be- standteil unserer naturwissenschaftlichen Erkenntnis. Treten wir abet auf den Boden dieses ahsoluten Determinismus, so stellt sich uns die yore sittliehen Unwerturteil fiber den Tater diktierte Strafbemessungspraxis unserer Gerichte als systematisiertes Unrecht dar. Daraus ergibt sich die eminent praktisehe Bedeutung der wissenschaft- lichen Fortschritte auf kriminalatiologischem Gebiet, die durch den gerade auch yon klassischer Seite erhobenen Ruf nach Vertiefung des Schuldbegriffes durch Mitbe- Wertung tier persSnlichen Verhaltnisse des Angeklagten nur noch gesteigert wird. Unter tier wissenschaftlichen Initiative L o m b r o s o s ist es der Kriminalanthropologie gelungen, durch Untersuchung der kSrperlichen und geistigen, oft abnormen oder pathologischen Eigenschaften der Verbrecher engste kausale Beziehungen zwisehen kriminellen Neigungen und bestimmten psychischen Anomalien nachzuweisen. Diese Beobachtungen kSnnen freilich nicht einer exakt wissenschaftlichen Widerlegung der idee der vergeltenden Gereehtigung und der Begriffe Schuld und Siihne dienen. L o m - b rosos Lehre yore geborenen Verbrecher verdanken wir der kriminalatiologisch hoch- bedeutsamen Einsicht, daft es endogene Seelenanomalien gibt, die vorzugsweise in die Niederungen des sozialen Lebens ffihren, und dal] gerade die antisozialsten, gemein- gef/ihrlichsten PersSnlichkeitstypen regelmaftig unter dem Einflul~ solcher unver- schuldeten seelischenMangelhaftigkeit stehen und so in ihre kriminellen Bahnengedr/ingt werden. Bestimmte angeborene psycho-physische Dispositionen -- darin hegt der brauchbare Kern der Lehre yore geborenenVerbrecher -- pflegen unter den bestehenden sozialen Verhaltnissen einen Menschen mit nahezu zwingender Notwendigkeit auf die Bahn des Verbrechens zu ffihren. So werden namentlich Personen mit schwerer ,,ge- mfitlicher Minderwertigkeit" (moral insanity), die sich in dem Fehlen jeder allopsychi- sehen Resonanz, jeglichen Mitgefiihls und moralisehen Empfindens, bisweilen in brutaler Gemfitskalte au~ert, fast immer zu Verbrechern werden, wenn sich ~ dem Grundfibel noch andere sozial belangvolle -- mehr oder minder pathologische -- An- lagemangel hinzugesellen. Diese M~tngel sind vornehmlich: Geringe Intelligenz oder gar Schwachsinn; abnorme Ermfidbarkeit, die in Arbeitsscheu ihren unmittelbaren