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Das Buch ist nach wie vor in allenBuchhandlungen zu haben.

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16 Schwerpunkt: Kampf gegen Rundfunkbeitrag

In diesem Kapitel wird der Weg eines Verfahrensim normalen Rechtsweg beschrieben. Auf die

Darstellung einer Verfassungsbeschwerde ver-zichte ich. Ich musste nämlich feststellen, dassdiverse bereits eingereichte Verfassungsbe-schwerden vom Bundesverfassungsgericht nichtzur Entscheidung angenommen wurden. Dies

betrifft nicht nur Eingaben von juristischen Laien,sondern auch solche von größeren Verbänden, diemit Sicherheit ein kompetentes Aufgebot vonAnwälten mit der Sache betraut hatten.

Eigentlich sind wir ja gem. Art. 20 GG ein

Rechtsstaat. So lernt man es in der Schule und inder Uni im Rechtsstudium. Die Praxis sprichtaber eine andere Sprache. Eine Richterin sagtemal zu mir, als ich ihr telefonisch vorhielt, ichhätte in der Uni gelernt, dass ein bestimmter Tat-

bestand gegen Artikel xy des Grundgesetzes ver-stößt, folgenden Satz, der mich tief bewegt hat:„An der Uni wird Recht viel zu euphoristischgelehrt.“ Mit anderen Worten: Dieses akademi-sche Gefasel von Grundrechten, die wir Bürger

angeblich geltend machen können, ist reinerBullshit.

Was nun die Verfassungsbeschwerde angeht, hatman es zu allem Überfluss auch noch mit einem

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Jene, die Unrecht sehen, wo keines vorliegt, und das Unrecht nicht sehen, wo eines vorliegt, folgen falschen Lehrmeinungen und geraten auf die Abwärtsbahn.

Jene aber die Unrecht sehen, wo Unrecht vorliegt, und kein Unrecht sehen, wo keines vorliegt, folgen wahren Lehrmeinungen und gehen auf dem Aufwärtspfad.

"Dhammapada" - Buddhas zentrale Lehren. Goldmann Verlag

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Familienclan zu tun. Ein gewisser ehemaligerVerfassungsrichter, Paul Kirchhof, hat den neuenRundfunkbeitrag in seinen wesentlichen Be-stimmungen ausgearbeitet. Nun ist sein kleinerBruder, Ferdinand Kirchhof, auch Richter am

Bundesverfassungsgericht geworden - und - er istnun im 1. Senat für die Entscheidungen zumRundfunkbeitrag zuständig. Mir ist zumindestein Fall bekannt, in dem er die Verfassungsklageeines großen Verbandes abgeschmettert hat.

Aber wir lassen uns davon bitte nicht entmutigenund gehen den normalen Rechtsweg, um unsgegen den neuen Rundfunkbeitrag zu wehren.

Bevor ich in diesem Kapitel fortfahre, muss ichetwas Luft ablassen und mit vielen der Menschen

ernst, aber freundschaftlich schimpfen, die mirihr Leid geklagt haben. Leider hat sich nämlich inunserem Lande eine Vorstellung verbreitet, wel-che die Menschen dazu verführt, unangenehmeBriefe, wie etwa Beitragsbescheide, ungelesen

wegzuwerfen - mit verheerenden Folgen! Unwi-dersprochen entsteht aus einem Bescheid für dieBehörde nämlich ein Vollstreckungstitel! Aberselbst, wenn man diesen Fehler gemacht hat, gibtes Hoffnung und Wege, die Situation doch noch

zumindest für die Zukunft zu retten - s. Kap.16.14!

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Also legen wir mal munter los!

Der normale Rechtsweg bedeutet in unseremFall: Zuerst den sog. Beitragsbescheid abwarten,dann Widerspruch einlegen und bei Ablehnungdes Widerspruchs Klage einreichen beim Verwal-

tungsgericht.

Dein jeweiliger Lebenssachverhalt ist mit dafürentscheidend, welche Rechte in deinem speziel-len Fall durch den Beitragsbescheid verletzt wer-den. Ich habe ein paar Beispiele für diese mögli-

chen Verletzungen unten in Kap. 16.8 aufgeführtund den jeweiligen Lebensumständen zugeord-net, damit du dir deine passende Klage-Begründung daraus zusammenstellen kannst.

Wenn du bereits mit einem Verwaltungsverfahren

vertraut bist und Widerspruch und Klage für dichkeine Neuheiten mehr sind, kannst du die fol-genden Abschnitte auslassen und direkt in Kap.16.8 fortfahren. Betrachte vorher lieber nochmaldas Inhaltsverzeichnis, ob du wirklich alles dazwi-

schen liegende überspringen möchtest.

16.1 Bevor es losgeht

Um der Situation gerecht zu werden, solltest du

umgehend deine ggf. erteilte Einzugsermächti-gung oder den Dauerauftrag bei der Bank kündi-gen und dies der zuständigen Rundfunkanstalt

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schriftlich mitteilen. Ansonsten wird abgebuchtund man kann seinem Geld später hinterherlau-fen. Alle Anschreiben in dieser Sache sollten andie Rundfunkanstalt gehen und nicht an die nichtrechtsfähige Institution „Beitragsservice“. Wähle

immer die Form Brief plus Fax oder Einschreibenmit Rückschein.

16.2 Die ersten Briefe des Beitragsservice

Schmeiße niemals Briefe des Beitragsservice weg!Lege dir einen Ordner an, in dem du die Korres-pondenz sammelst (siehe Kap. 10.8). Die erstenSchreiben sind in der Regel harmlos. Sie mögenaber durchaus aggressive Hinweise enthalten, wie

etwa die Androhung einer Mahngebühr. Lassedich davon nicht einschüchtern. Es ist zu erwar-ten, dass mehrere Zahlungserinnerungen undweitere Drohungen folgen werden.

„Lustig“ sind auch die „Bestätigung der Anmel-

dung“-Schreiben, in denen sich die Anstalten fürdie erfolgte Anmeldung höflich bedanken, auchwenn diese niemals erfolgt ist. Das ist so, als obKleinkriminelle schreiben: „Danke, dass Sie unse-re Zeitschrift lebenslänglich abonnieren möchten

und auf sämtliche Rücktrittsrechte verzichten!“ -Also reiner Humbug. Darauf kannst Du antwor-ten, musst es aber nicht.

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Früher war der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu da, den Menschen Freude zu bringen, heute verbreitet er bei vielen Menschen Angst und Hilflosigkeit und nimmt vielen die Lebensfreude.

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16.3 Achtung: Der Beitragsbescheid!

Irgendwann wird dir der Beitragsservice den ei-gentlichen Beitragsbescheid zusenden. Dieser ist

in der Betreffzeile als Bescheid gekennzeichnetund beinhaltet - oft gut versteckt auf der Rücksei-te - eine Rechtsmittelbelehrung.

„Gebühren-/Beitragsbescheid“

So ein Bescheid muss unbedingt ernst genom-men werden!

Im Gegensatz zu den vorher genannten Briefenenthält der Beitragsbescheid, wie eben bereitserwähnt, neben der Zahlungsaufforderung eine

Rechtsmittelbelehrung. Suche nach ihr am bestenin jedem Schreiben. Lese dir diese ganz genaudurch und achte darauf, ob du wie in den meistenBundesländern Widerspruch gegen den Bescheideinlegen musst, bzw. kannst oder ob der direkte

Weg zum Verwaltungsgericht vorgesehen ist (s.a.die jeweils landeseigenen Ausführungsgesetze zurVwGO). Das steht aber alles in der Rechtsmittel-belehrung drin.

Du hast nun einen Monat Zeit, um gegen den

Bescheid vorzugehen, so wie es in der Rechtsmit-telbelehrung steht. Ein Monat bedeutet, dass duz.B. zum 7. des Folgemonats Deinen Wider-spruch oder die Klage zugestellt haben musst,

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wenn du den Bescheid an einem 7. bekommenhast. Ein Monat ist also nicht immer nur vierWochen. Nutze die Frist, aber überziehe diesenicht, sonst hast du verloren.

Ich gehe im folgenden davon aus, dass du in ei-

nem Bundesland lebst, in dem du gegenüber derRundfunkanstalt Widerspruch einlegen kannst.

Achtung: Die Anstalten verschicken auch mehr-fach Bescheide! Auch wenn du gegen einen Be-scheid bereits Rechtsmittel eingelegt hast, musst

du auch gegen den neuen und eventuell wiederneuen Bescheid Rechtsmittel einlegen, sonst wirdjeder Bescheid für sich rechtskräftig und unan-fechtbar. Verweise bei Deinen Begründungeneinfach auf die bereits vorhandene Begründung.

Füge jedes Mal einen Antrag auf Aussetzung derVollstreckung bei, so wie in Kap. 16.5 beschrie-ben.

Diese mehrfach versendeten Bescheide sollenwahrscheinlich zur Verwirrung beitragen oder sie

sollen es der Anstalt einfach nur ermöglichen, proBescheid jeweils 8 Euro Säumnisgebühr zu ver-langen, wozu sie nach der „Satzung (der jeweiligenRundfunkanstalt) über das Verfahren zur Leistung derRundfunkbeiträge“ nach § 11 berechtigt sind.

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16.4 Drohung mit OWi-Verfahren

Um weiteren Druck auf die Bürger auszuüben,wird auf der Rückseite des Bescheides nicht nur

mit rascher Zwangsvollstreckung gedroht (s. Kap.16.5), sondern auch mit einemOrdnungswidrigkeitenverfahren.

Im Gesetz steht dazu in § 12 Abs. 1 RBStV:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht

innerhalb eines Monats anzeigt,2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder

teilweise nicht leistet.

Ordnungswidrig ist ja nur vorsätzliches oderfahrlässiges Verhalten. Wer nicht weiß, dass erbeitrags- oder anzeigepflichtig ist, kann auf jeden

Fall schon mal nicht vorsätzlich handeln. Fahrläs-sig handelt man, wenn man zwar nicht weiß, aberbei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wissenmüsste, dass man beitrags- oder anzeigepflichtig

ist. Welcher vernünftig denkende Mensch kannsich schon vorstellen, dass es in einem demokrati-schen Land so etwas gibt, wie eine Beitragspflichtfür buchstäblich Nichts? Nur zur Bereicherungeiniger Weniger.

Was die Nummer 3 angeht, sollte man sich vor-sichtshalber absichern, indem man wie beschrie-ben rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung der

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Vollstreckung bei der Rundfunkanstalt stellt (s.Kap. 16.5). Solange das Verfahren läuft und erstRecht, wenn dem Antrag stattgegeben wird, kannes auch kein OWi-Verfahren geben.

Noch etwas Erfreuliches: Ich habe mit mehreren

Beamtinnen und Beamten aus dem Bereich ge-sprochen und mir wurde versichert, dass es so gutwie keine OWi-Verfahren wegen der damaligen,viele Jahre währenden Rundfunkgebühr gegebenhabe. In den wenigen Einzelfällen, ging es aus-

schließlich um große Unternehmen und es wur-de vorher von Seiten der beauftragten Behördeintensiv nach einer einvernehmlichen Lösunggesucht, um das OWi-Verfahren letztendlichabzuwenden.

Verstöße gegen die neue Rundfunkbeitragspflicht,die mit einem OWi-Verfahren geahndet wurden,sind nicht bekannt. Angst vor dieser Drohungsind also vollkommen fehl am Platze.

16.5 Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Um sicher zu gehen dass nicht vorzeitig voll-streckt wird, solltest du einen Antrag auf Ausset-zung der Vollstreckung gem. § 80 Abs. 4 VwGO

an die Rundfunkanstalt stellen und in den Wider-spruch einbauen. Setze also folgenden Text untenin dein Widerspruchsschreiben mit ein oder sen-de hierzu einen separaten Brief an die Anstalt:

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Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzu-ges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschie-

bende Wirkung meines Widerspruches. Grund:Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nichtleisten!

(Unterschrift)

Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, kannst dugem. § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Anord-nung der Aufschiebenden Wirkung beim Verwal-

tungsgericht stellen. Dazu ist aber zwingend dervorherige Antrag bei der Rundfunkanstalt nach §80 Abs. 4 VwGO notwendig. Solange dieses Ver-fahren läuft, wird üblicherweise nicht vollstrecktund du kannst dich ganz in Ruhe den Argumen-

ten für Deinen Widerspruch widmen.

16.6 Widerspruch einlegen

Widersprüche sind gebührenfrei. Mit Einrei-

chung des Widerspruchs hast du das Verfahren indeine Hände gelegt und es kann bis zum Ab-schluss des Verfahrens keine Zwangsvollstre-ckung erfolgen (s.a. Kap. 16.5).

Für die Begründung des Widerspruchs habe ich

in Kap. 16.8 ein paar Beispiele genannt. Du musstden Widerspruch aber nicht sofort begründen;

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fordere stattdessen einen rechtlichen Nachweisbei der Rundfunkanstalt dafür an, dass gerade dupersönlich rundfunkbeitragspflichtig sein sollst.

Spiele auf Zeit. Schreibe, dass eine Begründungfolgt und bitte um einen Termin, bis wann man

die Begründung von dir wünscht. Das kann einpaar mal hin und her gehen.

Versende den Widerspruch auf sicherem Wegeund formgerecht. Achtung: Per Email oder mitangehängtem PDF wäre nicht formgerecht. Eine

Möglichkeit wäre Einschreiben mit Rückschein.Ich verwende stattdessen eine Kombination ausVorab-Fax und einem normalen Brief. Unter-schrift nicht vergessen.

Irgendwann folgt dann möglicherweise der ab-

lehnende Widerspruchsbescheid mit einer erneu-ten Rechtsmittelbelehrung. Jetzt ist es Zeit zuklagen.

16.7 Klage vor dem Verwaltungsgericht

Habe keine Scheu, vor dem Verwaltungsgerichtzu klagen! Du brauchst dafür keinen Anwalt unddu musst auch kein Jurist sein, um Erfolg habenzu können. Die Richter des Verwaltungsgerichtes

sind gem. § 86 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsge-richtsordnung) dazu verpflichtet, selbst die recht-lichen und sachlichen Gegebenheiten des zu be-

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handelnden Falles zu untersuchen. So könnenauch Schriftsätze von juristischen Laien mit falschformulierten Klageanträgen vom Gericht korri-giert werden. Auch vor den Gerichtskostenbraucht man keine Angst zu haben. Der anfängli-

che Streitwert dürfte sich vermutlich auf die ers-ten 12 Monate Rundfunkbeitrag beziehen, wo-durch die Gerichtskosten bei ca. 75 Euro liegen.Solltest du die Klage während der mündlichenVerhandlung auf Anraten des Richters zurück-

nehmen, reduziert sich die Gebühr sogar nochum zwei drittel, also auf ca. 25 Euro. Angst, sichmit einer Klage zu ruinieren, ist also fehl am Plat-ze.

Klagen wegen nicht genehmigter Gebührenbe-

freiung waren bisher zudem kostenfrei, sofernkeine Anwaltsgebühren anfallen.

Wenn du unsicher bist, solltest du dir aber vor-sichtshalber Rechtsrat oder -beistand besorgen.

In Frage käme etwa die Anfechtungsklage gegen

einen Beitragsbescheid, eine Leistungsklage zurHerausgabe deiner Daten oder in bestimmtenFällen eine Feststellungsklage, wenn sonst keineandere Klage möglich ist (z.B. Feststellung derAbmeldung). Wir beschränken uns hier auf die

Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid.

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Erst wenn der Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag zur Massenbewegung geworden ist, werden wir auf ein demokratisches, funktionierendes und für die Menschen sinnvolles öffentlich-rechtliches Rundfunksystem hoffen können..

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Eine Klage muss einen „Antrag“ und eine „Be-gründung“ enthalten und sie muss selbstver-ständlich fristgerecht auf sicherem Wege bei demim Rechtsmittelbehelf vorgegebenen Gericht

eingereicht werden.

Der Klage beigelegt sind alle notwendigen Be-weismittel. Wichtig: Alle Schriftsätze und Unter-lagen müssen in zweifacher Ausführung an dasGericht gesendet werden, da das Gericht dich

sonst mit 50 Cent pro Kopie belasten könnte. DieBegründung kannst du ggf. nachreichen. DasGericht setzt nach Klageeingang dafür eine Frist.In der Begründung musst du nachvollziehbarargumentieren und im Text jeweils auf die beige-

fügten Anlagen als Beweismittel verweisen. Ver-meide unbedingt Emotionen bei der Wortwahl,lese hierzu Kap. 10.2. Cool und sachlich kommtbei den Richtern besser an und macht den Klägerglaubwürdiger. Motto: Weich im Tonfall, aber

hart in der Sache. Strukturiere den Sachverhaltund argumentiere nachvollziehbar, wieso du indeinen Rechten verletzt bist. Schweife nicht zusehr aus, beschränke dich zunächst auf die Eck-punkte. Fragen des Gerichts kannst du später

immer noch beantworten.

Du solltest vor dem Verwaltungsgericht auchnicht darüber klagen, was Andere für Nachteiledurch den Rundfunkbeitrag haben, sondern for-

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muliere deine Schriftsätze so, dass klar wird, inwelchen Rechten du - ganz persönlich - verletztwirst, falls du den Beitrag zahlen müsstest.

Irgendwann wird - möglicherweise nach einermündlichen Verhandlung - vom Gericht ein Ur-

teil gefällt. Wenn eine Seite gegen das Urteil Be-rufung einlegt, wird die nächsthöhere Instanz, dasOberverwaltungsgericht (OVG) oder in einigenBundesländern der Verwaltungsgerichtshof(VGH) mit der Sache befasst. Dort herrscht

Anwaltszwang. Die vorerst letzte Instanz, dasBundesverwaltungsgericht (BVerwG), kann da-nach per Revision angerufen werden. Nur inwenigen Fällen kann das Verfahren zum Ab-schluss noch vor das Bundesverfassungsgericht

(BVerfG) oder vor den Europäischen Gerichtshoffür Menschenrechte (EGMR) in Straßburg getra-gen werden.

Sollte in einem Urteil stehen, dass die Berufungoder die Revision nicht zugelassen ist, kannst du

trotzdem mit einem Anwalt beim nächst höherenGericht einen Antrag auf Zulassung der Berufungoder der Revision stellen.

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Beispiel-Aufbau einer Klageschrift

(Briefkopf, deine Anschrift und Datum - per Einschreiben)

(Adresse des Verwaltungsgerichts)

In der Verwaltungssache

Hannes Mustermann, Gebührenallee 12, 20444 Hamburg - Kläger-

gegen

NDR Norddeutscher Rundfunk

Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg

Vertreten durch den Intendanten - Beklagter-

Wegen eines rechtswidrigen Beitragsbescheides

erhebe ich

Klage

und beantrage,

1. den Beklagten zu verurteilen, den Beitragsbescheid vom xx.xx.2014sowie den Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2014 aufzuheben undsämtliche Forderungen gegen den Kläger (die Klägerin) fallen zulassen.

Begründung

(Hier schreibst du eine ausführliche Begründung. Beginnt z.B. mitfolgendem Satz):

„Die streitgegenständlichen Bescheide verletzen mich in meinenRechten.“ (dann listest du die Gründe auf)

(Name und Unterschrift)

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16.8 Einige Beispiele für die Klagebegründung

Bei der Klagebegründung ist zu unterscheiden, inwelchen Verhältnissen jemand lebt. Man kann

schlecht religiöse Gründe gem. Art. 4 GG gegendas Fernsehen anführen, wenn man sich selbst alsbekennenden Atheisten geoutet hat. Dagegenkann man einen Verstoß gegen das Sozialstaats-prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG feststellen lassen,

weil Geringverdiener nicht von der Beitrags-pflicht befreit werden können und genauso vielbezahlen müssen, wie Multimillionäre.

Verstoß gegen die Glaubens- und Religions-

freiheit (Art. 4 GG)

Mir hat vor kurzer Zeit ein Herr geschrieben, dernach den strengen Grundsätzen des amisch-christlichen Glaubens lebt. Vertreter dieses Glau-bens vermeiden vieles, was unsere hochtechni-

sierte Gesellschaft ausmacht, sie verzichten alsoinsbesondere auf alles was mit Rundfunk zu tunhat. Für ihn haben diese Medien einen „satani-schen, zerstörerischen Einfluss“. Ich zitiere kurzaus seiner bereits eingereichten Klageschrift, weil

mir seine Argumente sehr gut gefallen: „Somitkönnen zumindest gewisse gläubige Christen undGemeinschaften die diabolische Satanik, die hin-ter diesen Medien steckt, nicht ohne ihr Gewis-sen zu belasten alimentieren und damit den teuf-

lischen tiefen Ungründen Vorschub leisten. (...)

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Für Bekennende gilt nach wie vor unerschütter-lich: ‚werdet nicht an ihren Werken zuteil!’ (...)Wenn man gewillt ist, das Leben als ständi-ge/tägliche/stündliche ewig bewusste Religions-ausübung zu betrachten, (...) dann ist der Rund-

funkbeitrag ein Eingriff in die ungestörte Religi-onsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG.“.

Verstoß gegen die allgemeine Handlungs-freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Dieser Artikel ist im Prinzip auch für den vorhe-rigen Fall relevant. Aber man braucht kein ami-scher Christ sein, um sich in seinen Grundrech-ten verletzt zu fühlen, wenn es etwa um be-stimmte Äußerungen geht, die im öffentlich-

rechtlichen Rundfunk fallen und die man künftigauf Gedeih und Verderb zu finanzieren hat.

So wurden zwei christliche Krankenschwesternsowohl von der ARD als auch vom ZDF mitSelbstmordattentätern verglichen, weil sie in ei-

nem islamischen Land Hilfsdienste leisteten unddabei ermordet wurden. Damit wird die Wahrheitauf den Kopf gestellt: Christliche Helferinnenentsprechen Selbstmordattentätern, Opfer wer-den zu Tätern gemacht. Das wiederum verstößt

gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RfStV):

§ 10 RfStV: „Berichterstattung und Informationssendungen habenden anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatzvirtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und

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sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nachden Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunftzu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zutrennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeich-nen.“

Gerne werden auch mal religiöse Gruppen belei-digt. Schau dir mal die Filme an, in denen Gottals trotteliger Blödmann dargestellt wird. Gib indie Suchzeile bei Google ein: „Götter wie wir“ -dies war eine ZDF-Sendereihe. Was will uns das

ZDF wohl damit sagen? Vielleicht: „Wer so be-scheuert ist, diesen Blödmann anzubeten, gehörtin die Klapse.“ - Man stelle sich mal vor, dasZDFhätte statt Gott und Jesus die Protagonisten Allahund Mohamed verwendet! Dann wäre das sogar

eine Straftat gewesen, denn im § 166 StGB steht(bitte Unterstreichung beachten):

§ 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-schaften und Weltanschauungsvereinigungen(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissesanderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentli-chen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten vonSchriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oderandere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihreEinrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, diegeeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören

Das bedeutet wohl, dass man nach dem Strafge-setzbuch Christen und Juden ungestraft beleidi-gen darf, weil von ihnen keine derartigen, frie-

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densstörenden Reaktionen zu erwarten sind, wiesie etwa nach den Mohamed-Karikaturen losbra-chen. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag sind sol-che Sendungen dennoch verboten. Siehe hierzu §3 RfStV:

§ 3 RfStV: „Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland(ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dasZweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alleVeranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben inihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schüt-zen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölke-rung sind zu achten.“

Wenn man gezwungen wird, solche Sendungenzu finanzieren, verstößt dies gegen die Hand-lungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Es gibt ja nachdem neuen Gesetz keine Möglichkeit mehr,durch ordnungsgemäße Abmeldung aller Geräte,

diesem Finanzierungszwang zu entgehen.

Weiterer Verstoß gegen § 10 RfStV:

Dort heißt es: „Kommentare sind von der Berichterstattungdeutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zukennzeichnen.“

Hast du den folgenden Satz schon mal im öffent-lich-rechtlichen Rundfunk gehört: „Das Unwortdes Jahres lautet xxyyzz“. Mich erinnert das an

den Roman „1984“ von George Orwell, in demvon der Terror-Regierung Wörter nicht nur ver-boten, sondern regelrecht ausgemerzt wurden.

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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, dessen Bestand und Finanzierung nicht durch rechtsstaatlich einwandfreie Mittel gesichert werden kann, muss verboten werden.

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Motto: Wofür es keine Sprache mehr gibt, daskann man auch nicht mehr denken. Heute postu-liert der öffentlich-rechtliche Rundfunk derartigeDenk- und Redeverbote. Eines dieser „Unwör-ter“ war vor einiger Zeit das ironische Wort

„Gutmenschen“, das bestimmten Leuten nichtgefiel.

Diese jährlich wiederkehrenden Meldungen überdas „Unwort des Jahres“, die von den Anstaltenauf allen Kanälen als Tatsachenbehauptungen

verbreitet werden, sind in Wirklichkeit Meinun-gen von gerade mal vier ehemaligen Sozialwissen-schaftsstudenten, die ganz allein darüber ent-scheiden, was ein „Unwort“ ist und was nicht.

Meine Rechte sehe ich durch eine solche Bericht-

erstattung verletzt, weil mir dadurch suggeriertwird, dass ich solche Wörter nicht mehr verwen-den darf und dass Zuwiderhandlungen mit sozia-ler Verachtung zu bestrafen sind. Der Begriff„Unwort“, sofern er von ARD und ZDF als Tat-

sache behandelt wird, verstößt zudem gegen dasRecht auf freie Meinungsäußerung. Erlaubt wärefolgende Meldung gewesen: „Vier ehemaligeKommilitonen trafen sich mal wieder zum Guin-ness in der Kneipe und faxten uns dann nach dem

12. Bier eine Pressemitteilung mit folgendemUnwort zu, das wir hiermit verlesen.“ MeinerMeinung nach ist das Wort „Unwort“ das

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schlimmste Wort im Sprachgebrauch und zeugtvon totalitärer Gesinnung.

Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip undgegen das Recht auf Informationsfreiheit:

In einem meiner Schriftsätze habe ich folgen-dermaßen argumentiert:

„Nach dem Grundgesetz ist es mir erlaubt, michaus frei zugänglichen Medien zu informieren.Dieses Grundrecht besagt auch, dass es mir selbst

obliegt zu wählen, aus welchen Medien ich michinformiere und aus welchen nicht (letzteres istdie negative Informationsfreiheit). Dieses Rechtkann mir weder vom Gesetzgeber noch von einerLandesrundfunkanstalt genommen werden. Es ist

ein Grundrecht.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)keine Befreiung wegen geringen Einkommensvorsieht, verstößt es nicht nur wie erwähnt gegenden Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres

Grundgesetzes, sondern auch noch gegen dasSozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art.28 Abs. 1 Satz 1. Das Sozialstaatsprinzip hat dasZiel, einen Ausgleich der widerstreitenden Inte-ressen herzustellen und erträgliche Lebensbedin-

gungen für alle zu ermöglichen. Es steht für so-ziale Gerechtigkeit und der Gewährung einesmenschenwürdigen Existenzminimums.

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Sollten Sie mich tatsächlich erfolgreich zwingenkönnen, den von Ihnen geforderten Betrag an Siezu bezahlen, könnte ich mir kein anderes Medi-um mehr leisten und könnte dieses zentraleGrundrecht nicht in Anspruch nehmen!“

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleichesgleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.Beim Rundfunkbeitrag wird sowohl im privatenals auch im nicht-privaten Bereich gegen das

Gleichheitsgebot verstoßen.

So müssen Wohngemeinschaften nur einmal denBeitrag zahlen, auch wenn dort 10 Personen inseparaten Zimmern mit diversen Rundfunkgerä-

ten leben. In § 3 Abs. 2 RBStV findest du weitereAusnahmen vom Begriff der „Wohnung“, dienicht immer einleuchtend sind.

Die Tatsache, dass ein Hartz-IV-Bezieher eineBefreiung erhält, während eine Person, die mit

Arbeit ein identisches oder geringeres Einkom-men erzielt, den vollen Beitrag bezahlen muss,dürfte ebenfalls mit dem Gleichheitsgrundsatzunvereinbar sein.

Im nicht-privaten Bereich werden beispielsweise

Unternehmen mit sehr vielen Filialen gegenüberanderen Betrieben mit gleicher Mitarbeiterzahl

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deutlich benachteiligt. Nicht zuletzt werden die-jenigen „gleich“ behandelt, obwohl sie „ungleich“sind, die überhaupt keine Rundfunkgeräte haben.

Du findest zum Thema der Ungleichheit weiter-gehende Informationen in den am Schluss dieses

Unterkapitels genannten Expertisen. Außerdemkannst du dich in den §§ 5 und 6 RBStV darüberinformieren, wie sich die Rundfunkbeiträge imnicht-privaten Bereich gestalten.

Der Rundfunkbeitrag ist eine unzulässige

Steuer:

Der Rundfunkbeitrag ist rechtlich geseheneigentlich eine Steuer und kein Beitrag im Sinneder Abgabenordnung. Im Gesetz heißt es dazu:

§ 3 Abs. 1 AO: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegen-leistung für eine besondere Leistung darstellen und von einemöffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmenallen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den dasGesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmenkann Nebenzweck sein.

Diese Definition trifft auch auf den

Rundfunkbeitrag zu. Das Interessante daran istnun, dass diese Steuer schon aus rein formalenGesichtspunkten unzulässig ist, da sie von denLändern und nicht vom Bund beschlossenwurden. Die Länder haben nämlich keine

Gesetzgebungskompetenz.

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Wenn du dich intensiver mit der Materie befassenmöchtest, kannst du dir dazu ausführlicheRechtsgutachten und sogar die Doktorarbeit einerehemaligen NDR-Mitarbeiterin aus dem Internetherunterladen, für die sie die Bestnote „summa

cum laude“ erhielt. Drei Beispiele habe ich hiergelistet. Google dazu nach folgenden Begriffen:

Prof. Dr. Thomas Koblenzer:

„Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbei-trags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen“

Prof. Dr. Christoph Degenhart:

„Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunk-beitragsstaatsvertrag der Länder“

Dr. Anna Terschüren (Dissertation):

„Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland“

Mittlerweile liegen Beschwerden beim Bundes-verfassungsgericht mit dieser Argumentation vor,welches diese jedoch bisher nicht zur Entschei-dung angenommen hat, da der Rechtsweg nochnicht ausgeschöpft wurde. D.h., man muss erst

durch die Instanzen Verwaltungsgericht, Ober-verwaltungsgericht und Bundesverwaltungsge-richt.

In meinem Buch „Erfolgreich gegen den

Rundfunkbeitrag 2013“ habe ich weitere Bei-spiele für Klagebegründungen vorgestellt.

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Selbstverständlich dürfen alle meine Zitateverändert oder unverändert für die eigenenSchriftsätze verwendet werden.

16.9 Frist verpasst? Nicht verzagen!

Es kann sein, dass dir eine Fristversäumnis vor-geworfen wird, obwohl du noch gar keinen Be-

scheid erhalten hast. Fordere dann die Rundfunk-anstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zubeweisen. Um die Beweispflicht der Rundfunk-anstalt deutlich zu machen, zitiere den Bundesge-richtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehungvon Anscheinsbeweisen im Falle von angeblichzugestellten Einschreibebriefen folgende Aussagegetroffen: Es sei schließlich ganz und gar typisch,dass Einschreibebriefe ihren Adressaten errei-

chen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweisnicht zugelassen, weil es in 266 von 1 MillionFällen vorkomme, dass Einschreibesendungenverlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). DerAnscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt,

wenn zwei verschiedene Möglichkeiten einesGeschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind,von denen die eine wahrscheinlicher ist als dieandere (ebenda).

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Zu einem ordentlichen Mahnverfahren gehörteinfach irgendwann eine Zustellungsurkunde, diebeweist, dass man die Mahnung bekommen hat.

Versetzen in den vorigen Stand:

Stelle den Antrag, das Verfahren in den vorigen

Stand zu versetzen. In der Verwaltungsgerichts-ordnung heißt es dazu:

§ 60 Abs. 1 VwGO: Wenn jemand ohne Verschulden verhindertwar, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Weitere Einzelheiten kannst du in den übrigenAbsätzen des § 60 finden.

16.10 Antrag auf Ratenzahlung

Falls alles nichts hilft, weil eben alles schief gelau-fen ist, kannst du noch zu einem geordnetenRückzugsgefecht übergehen; dich aber schon jetzt

innerlich auf eine neue Runde im Kampf gegendie Rundfunkanstalten vorbereiten (siehe Kap.16.14).

Ein Weg, dem Beitragsservice noch ein bisschenArbeit zu bereiten und dir Luft zu verschaffen, ist

ein Antrag auf Ratenzahlung. Falls der abgelehntwird, gehst du halt in den Widerspruch...

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16.11 Verjährung

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es dazu:

§ 7 Abs. 4 RBStV „Die Verjährung der Beitragsforderung richtetsich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über dieregelmäßige Verjährung.“

Man schaut also im Bürgerlichen Gesetzbuchnach, um zu erfahren, was tatsächlich gemeint ist.

Im BGB heißt es zunächst lapidar:

§ 195 BGB „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

Klingt eigentlich ganz gut, das Ganze hat abereinen Haken. Es geht nämlich weiter mit derFrage, wann die Verjährungsfrist beginnt und damüssen wir den § 199 BGB angucken:

§ 199 BGB Abs. 1 „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mitdem Schluss des Jahres, in dem1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständenund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobeFahrlässigkeit erlangen müsste.“

Dieses „und“ ist da ganz wichtig. Im Klartextheißt das nämlich: Wenn der Beitragsservice erst

in 10 Jahren erfährt, dass du heute nicht nur„lebst“, sondern schon „wohnst“, können sie dich10 Jahre plus drei Jahre rückwirkend belangen,weil die Anstalten ja gem. Satz 2 vorher nochkeine Kenntnis über ihre Ansprüche hatten. In

dem Fall liegt der Anspruch also 13 Jahre zurück.

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Einen Trost bringt das Gesetz aber trotzdem:Nach 30 Jahren verjähren die Ansprüche generell.

16.12 Zahlung unter Vorbehalt

Oft wird empfohlen, eine Zahlung zwar zu leis-ten, auf der Überweisung jedoch zu vermerken„unter Vorbehalt“. Hiermit sind jedoch keinezusätzlichen Rechte verbunden, sich den Betragzurückzuholen. Schon gar nicht durch selbstver-

anlasste Rückbuchung, wie dies bei einem un-rechtmäßigen Bankeinzugsverfahren sechs Wo-chen lang möglich ist. Das Geld hat auf jeden Fallden Besitzer gewechselt. Es ist höchstens einHinweis für den Empfänger, dass man die Forde-

rung eigentlich nicht anerkennt und irgendwannvielleicht einmal den überwiesenen Betrag zu-rückfordern wird. Es ist also eher symbolisch,kann aber auch nichts schaden.

Sollte das Verfassungsgericht irgendwann den

Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig erklären,käme es noch darauf an, ob es die Rückforderungder Beitragszahler überhaupt zulässt oder ob esdie Gefahr für den öffentlich-rechtlichen Rund-funk für zu groß hält. Auf jeden Fall ist der Zu-

satz „unter Vorbehalt“ nicht wirklich dazu geeig-net, sicher wieder an sein Geld zu kommen. Eshilft halt nur die rechtzeitige Gegenwehr mitWiderspruch und Klage, wie oben beschrieben.

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16.13 Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung darf auf Grund desstaatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche

Stellen betrieben werden. Mitarbeiter privaterInkassobüros dürfen nur das, was alle Personendürfen, haben jedoch keine darüber hinausge-henden Befugnisse. Es gab mal den Versuch vonInkassobüros, einen säumigen Schuldner durch

eine auffällige Mahnwache dazu zu bringen, zubezahlen. Diese Methode wurde gerichtlich un-tersagt.

Die Zwangsvollstreckung im Öffentlichen Rechtfunktioniert aber etwas anders als im Privatrecht.

Durchgeführt wird die Zwangsvollstreckung zu-gunsten der Rundfunkanstalten je nach Bundes-land etwas unterschiedlich, aber in den meistenFällen durch einen von der jeweiligen Gemeindebeauftragten Vollstreckungsbeamten. Gerichts-

vollzieher vollstrecken nur im Privatrecht. DerVollstreckungstitel kann aus einem rechtskräftiggewordenen Bescheid begründet sein, es mussdafür kein Urteil, kein Vergleich o.ä. geben. DieAnstalten können sich den Titel selber ausstellen.

Auch wenn es selbst gegen Zwangsvollstreckun-gen noch Abwehrmöglichkeiten gibt, war es dasdann wohl im Allgemeinen erstmal. Viele derAbwehrmöglichkeiten zögern die Vollstreckunglediglich hinaus, andere bergen die Gefahr, dass

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dein Ansehen darunter leidet oder gar deine Kre-ditwürdigkeit. Um den Rahmen nicht zu spren-gen, möchte ich daher nur kurz darauf eingehen.

Klar ist: Der Vollstreckungsbeamte darf ohnerichterlichen Beschluss nicht in deine Wohnung

eindringen. Das wäre Hausfriedensbruch. Außer-dem ist Vollstreckung an Sonn- oder Feiertagenunzulässig.

Steht eine Kontopfändung bevor, kannst du dirunter Umständen ein sog. P-Konto (Pfändungs-

schutzkonto) zulegen, das in gewissem Umfangund für bestimmte Zeit vor einer Sperrung ge-schützt ist. Auf einem normalen Konto gibt esnach neuerer Gesetzgebung keinen Schutz mehr.Auch nicht für Sozialleistungen. Erkundige dich

über die speziellen Bedingungen und Kosteneines P-Kontos bei Deiner Bank.

Natürlich käme auch eine Eidesstattliche Versi-cherung in Betracht, in der die Richtigkeit undVollständigkeit Deiner Vermögensauskunft bestä-

tigt wird (früher „Offenbarungseid“).

Aber wie zu Beginn von mir empfohlen: Lass essein! Zahl’ lieber oder vereinbare noch in letzterMinute Ratenzahlung. Dein ganzes Leben würdesich sonst möglicherweise auf den Kopf stellen

und das ist dieser Teil des Kampfes nicht wert.

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Dein Trost ist es nämlich, dass nichts für immerverloren sein muss! Eine neue Runde kann be-ginnen! Im Kap. 16.14 erfährst du wie.

16.14 Für immer verloren gibt es nicht!

Katzen sagt man nach, dass sie mehrere Lebenhaben. Wir Beitragssklaven vielleicht nicht - aberwir können wählen zwischen permanenter Un-terordnung und einem Neuanfang was den

Kampf gegen den Rundfunkbeitrag angeht. Auchwenn wir ein Verfahren verloren haben!

Nur weil man einmal gezahlt hat, hat man janicht für immer und ewig allem zugestimmt.Außerdem könnten ja nach der Zahlung Gründe

entstanden sein, die nunmehr dazu führen, dassdie Beitragspflicht entfällt.

Merke:

Niemand muss lebenslänglich Beitragszah-ler sein! Wir beginnen einfach von vorn unszu wehren!

Wir beginnen den Kampf von ganz vorne!

Nehmen wir einmal an, dass ein Verfahren un-wiederbringlich verloren ist. Dann wartest duentweder auf den Vollzugsbeamten und schaust,

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ob bezüglich der Zwangsvollstreckung noch waszu machen ist (siehe Kap. 16.11) - oder du zahlst,ggf. in Raten. Damit wäre dann diese Sache abge-schlossen. Wohl gemerkt: diese eine Sache.

Danach kommen wieder Rechnungen, Mahnun-

gen und ein Bescheid. Du hast dem Beitragsservi-ce hoffentlich keine Einzugsermächtigung erteilt,sondern hältst dein Geld beisammen!

Von nun an achtest du auf Wörter wie „Beitrags-bescheid“ und „Rechtsmittelbehelf“. Du notierst

dir die Daten und versäumst keine Frist mehr.

Jetzt kann alles von vorn beginnen und diesmalmit mehr Wissen und Erfahrung!

Wir dürfen es nicht durchgehen lassen, dass dieRundfunkanstalten uns unser Geld unwiderspro-

chen abnehmen, nur weil wir eine Wohnunghaben...!

16.15 Antrag auf Befreiung

Ich habe in diesem Kapitel den Schwerpunktdarauf gelegt, dass man die Forderung der Anstal-ten nach Beitragszahlung ablehnt, weil man denBeitrag als solchen bemängelt und deshalb inseinen Rechten verletzt wird.

Beim Befreiungsantrag ist das etwas anders. Beidiesem Verfahren erkennt man die Forderung

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und den Rundfunkbeitrag prinzipiell an, bittetaber für sich um eine Sonderregelung, die dazuführen soll, dass man weniger oder gar nichts anden Beitragsservice zahlen braucht. Diese Son-derregelungen sind in § 4 RBStV (Rundfunkbei-

tragsstaatsvertrag) festgelegt und sie betreffenPersonen mit bestimmten Behinderungen, Per-sonen, die ganz bestimmte Sozialleistungen erhal-ten sowie im Gesetz ziemlich unklar gelassene„Härtefälle“. Geringes Einkommen ist schon seit

2005 kein Befreiungsgrund mehr und wird vonden Gerichten auch nicht als Härtefall anerkannt.

Weitere Verschärfung: Neuerdings bekommenselbst Blinde keine komplette Befreiung mehr, siemüssten zusätzlich noch gehörlos sein (also taub-

blind).

Soweit kurzgefasst die Voraussetzungen, die duausführlich im relativ umfangreichen § 4 RBStVnachschauen kannst.

Nun zur Durchführung: Die Befreiung wird nur

auf Antrag gewährt. Solltest du der Meinung sein,dass eine der Befreiungskriterien auf dich zutrifft,kannst du bei der Rundfunkanstalt den Antragstellen. Achte dabei wieder auf einen zuverlässi-gen Postweg, wie in Kap. 10.9 beschrieben.

Rückwirkende Antragstellung ist nämlich nichtmöglich und wenn sich der Antrag im Nirwana

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verlieren sollte (was häufiger passiert), ist derAntrag „nicht existent“ und du musst zahlen.

Beim Befreiungsantrag solltest du daher auchnicht diverse Rechnungen und Mahnungen ab-warten, bis schließlich nach vielen Monaten der

Beitragsbescheid kommt - so wie oben im Kapitelbeschrieben. Hier musst du schnell handeln, da-mit du die Befreiung rechtzeitig bekommenkannst. Wie erwähnt ist die rückwirkende Befrei-ung nicht möglich.

Genehmigte Anträge gelten nur für bestimmteZeit und müssen regelmäßig und rechtzeitig er-neuert werden. Auch Schwerstbehinderte müssenständig ihre Anträge neu stellen, sonst läuft dieBefreiung aus.

Tipp zum Härtefall: Warum es nicht zumindestmal versuchen? Falls du mit einem Verfahrengescheitert bist, beantrage doch mal eine Befrei-ung nach der nebulösen Härtefall-Regelung des §4 Abs. 6 RBStV und zieh das Verfahren bis zum

Ende durch. Denk dir Gründe aus, warum geradedu ein „Härtefall“ bist.

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Wirgucken

schwarz!Was dagegen???

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© Bernd Höcker

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