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ist ab dem 18.08.2009

verbindliches Preisrecht

Die „alte“ HOAI in der Fassung vom 01.01.1996 ist gleichzeitig außer Kraft getreten.

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Grundsätze nach wie vor:

1. Die HOAI gilt nur für die von ihr erfassten Leistungen

HOAI regelt keine Leistungen – ist reines Preisrecht

2. Es können beliebige Honorarvereinbarungen getroffen werden.Das Honorar muss allerdings zwischen Mindest- und Höchstsatz der HOAI liegen

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§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;

2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, dievon Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, demSchutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neuhergestellt werden;

4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;

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noch § 2 Begriffsbestimmungen

5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;

6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;

7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;

8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung vonInnenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; siekönnen im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;

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noch § 2 Begriffsbestimmungen

9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zumbestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;

10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;

11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowieentsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder inBauwerken;

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noch § 2 Begriffsbestimmungen

12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixiertetechnische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung derbeteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;

13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf derGrundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

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noch § 2 Begriffsbestimmungen

14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage derEntwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auchDetailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen undfür die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungenzugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebeneder Kostengliederung ermittelt werden;

15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einerFlächenplanung dar.

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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnungverbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemei-nen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

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noch § 3 Leistungen und Leistungsbilder

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

Die Erörterung macht Sinn !!

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§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kosten-vorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Um-satzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

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§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten desObjektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vor-liegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder desTeils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten, ……

Das gilt auch, wenn:Die Kostenberechnung vom AG oder einem einem Dritten gefertigt wurde- Der Ingenieur hat hier starkes Interesse an der Prüfung der Kostenberechnung

Die Kostenberechnung schon „alt“ ist- ggf. gibt es einen berechtigen Anpassungsanspruch

AG-Wunsch nach geringen Kosten in der Kostenberechnung – Was dann?AG-Wunsch nach hohen Kosten in der Kostenberechnung – Was dann?

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noch § 6 Grundlagen des Honorars

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraus-setzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenverein-barung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

Achtung !!! Ist sehr nah an einer Beschaffenheitsvereinbarung

Unbedingt mit der DIN 18205 –Bedarfsplanung im Bauwesen- befassen !!!

Bedarfsplanung ist Voraussetzung für die Objektplanung.

Bedarfsplanung sagt Was und Objektplanung sagt Wie

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§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Ver-tragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

Pauschalhonorar ist nach wie vor zulässig. Es muss sich aber zum Zeitpunkt der Honorar-Schlussrechung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen.

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noch § 7 Honorarvereinbarung

(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftrag-gebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen deranrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorarzugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

Ingenieur und AG haben nun das Recht auf Vertragsanpassung.

Kommt in jedem Projekt vor. Nichts wird gebaut wie geplant.

Gilt auch für das Prüfen von Nachträgen.

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noch § 7 Honorarvereinbarung

(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaft-licher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

Im Vertrag regeln:

a) Ein Malus wird nicht vereinbart

b) Ein Malus wird vereinbart- Schamgrenze, z. B. (Kostenüberschreitung 15%)- Verschuldensabhängigkeit

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§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Ent-wurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anfor-derungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfs-planung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der ent-sprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

Unterscheidung von Varianten und Alternativen

Variante bis zu 3 im Honorar der Leistungsphase 2 enthaltenAlternative Honorar richtet sich nach § 10

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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich derfolgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorar-zone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamt-maßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

- Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sind stets zu trennen

- es bleibt beim Prinzip der funktionalen Einheit (s. Einführungserlass BMVBS)

- Beispiele: (Autobahn mit Brücken, Trennsystem, Erschließungsgebiet)

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§ 16 Umsatzsteuer

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Siesind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

!! Bei Beschaffungen für den Auftraggeber am Besten auf dessen Namen und auf dessen Rechnung.

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vertragliche Vorsorge, Hinweise und Formulierungshilfen 5.

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§ 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI Zusätzliche, nicht erfasste Leistungen

§ 3 Abs. 3 HOAI Besondere Leistungen

§ 4 Abs. 2 Nr. 4 HOAI Berücksichtigung vorhandener oder vorbeschaffter Baustoffe

§ 6 Abs. 2 HOAI Baukostenvereinbarung

§ 7 Abs. 2 HOAI Anrechenbare Kosten außerhalb der Tafelwerte

§ 7 Abs. 5 HOAI Geänderter Leistungsumfang durch Auftraggeber

§ 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 zeitliche Trennung der

Ausführung (§ 21 HOAI alt

§ 9 Abs. 1 und § 2 HOAI Vor-, Entwurfsplanung als Einzelleistung

vertragliche Vereinbarungen

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§ 10 HOAI fraglich ob eine Vereinbarung sinnvoll ist

§ 14 Abs. 1 Satz 2 HOAI fraglich ob eine Vereinbarung sinnvoll ist

§ 14 Abs. 3 HOAI Abrechnung der Nebenkosten

§ 35 HOAI Umbauzuschlag

§ 36 HOAI Instandhaltungszuschlag

§ 42 Abs. 2 HOAI Umbauzuschlag und Instand-haltungszuschlag

Örtliche Bauüberwachung

(§ 57 HOAI alt)

jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.8

Verfahrens- u. Prozesstechnik

(§ 55 Abs. 4 Satz 2 HOAI alt

jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.55

vertragliche Vereinbarungen

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Ausführungszeichnungen,

(§ 55 Abs. 4 Satz 1 alt),

jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.5

§ 46 Abs. 3 HOAI Umbauzuschlag und Instand-haltungszuschlag

§ 48 Abs. 2 HOAI Ermittlung der anrechenbaren Kosten

§ 49 Abs. 3 HOAI Umbauzuschlag und Instand-haltungszuschlag

§ 52 Abs. 4 HOAI Ermittlung der anrechenbaren Kosten

§ 53 Abs. 3 HOAI Umbauzuschlag und Instand-haltungszuschlag

vertragliche Vereinbarungen

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Empfehlung für Angebote / Verträge

• Verfahrens- und ProzesstechnikHonorar unbedingt schriftlich vereinbaren.Es handelt sich um die Anlagen, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerkes dienen (DIN 276 Teil 4, KG 470). Die Kosten der V.- + P. -T. gehören zudem zu den anrechenbaren Kosten des Objekts (siehe § 41 HOAI neu).

Das Honorar für die Fachplanung V.- + P. -T. ist nach Teil 4 (Techn. Ausrüstung) oder zu vergüten.

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Empfehlung für Angebote / Verträge

2. Bauoberleitung / Örtliche BauüberwachungUnbedingt eine Honorarvereinbarung für eine verlängerte Bauzeit treffen (§ 4a HOAI alt).

Formulierungsbeispiel: Für den Fall, dass die mit dem gewerblichen Bauunternehmen vertraglich vereinbarte Bauzeit überschritten wird, wird für jeden Tag der Bauzeitüberschreitung ein zusätzliches Honorar für die Örtliche Bauüberwachung in Höhe von 200,- € zzgl. MwSt. und für die Bauoberleitung in Höhe von 100,- € zzgl. MwSt. vereinbart.

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Empfehlung für Angebote / Verträge

3. „Lex Wasserbau“ für Ausführungsplanung

Bisher Regelung in § 55 Abs. 4 alt, Erhöhung der LP 5 auf bis zu 35% möglich. Nun neu, keine derartige Regelung mehr.(eine deutliche Verschlechterung)

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Empfehlung für Angebote / Verträge

4. Örtliche BauüberwachungDie ÖBÜ gehört nicht mehr zum verordneten Teil, sie ist jetzt eine Besondere Leistung. (Anlage 2 Nr. 2.8.8)(schlecht ? - gut ? .)

Die Leistungen der ÖBÜ und das Honorar hierfür müssen nun vertraglich separat vereinbart werden.

Achtung !!! An eine Regelung für den Fall der Bauzeitverlängerung denken (s. Folie 25).

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Empfehlung für Angebote / Verträge

Noch 4. Örtliche Bauüberwachung

Leistungen sind mindestens:

- Überwachen der Ausführung

- Gemeinsames Aufmaß mit der Baufirma

- Rechnungsprüfung

Auch:

- Nachtragsprüfung

- Organisation von Baustellenbesprechungen

- Leistungen bei der Insolvenz der Baufirma

- Koordinieren der Versorgungsträger

- u. v. m.

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Empfehlung für Angebote / Verträge

5. Berücksichtigung vorhandener BausubstanzBislang eine MUSS-Vorschrift in § 10 Abs. 3a HOAI alt. Diese Vorschrift ist ersatzlos weggefallen.Vorhandene Bausubstanz, die gestalterisch oder technisch mitverarbeitet wird, gehört nicht mehr zu den anrechenbaren Kosten.

Als Ausgleich auf den Fortfall der Berücksichtung vorhandener Bausubstanz verweist der Verordnungsgeber auf den erhöhten Umbauzuschlag (20 – 80 % statt bisher 20 – 33%).

Wenn ein Zuschlag nicht vereinbart wird, dann fällt gem. § 35 Abs. 1 für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an.Dieser Mindestsatz ist geblieben wie er war in § 59 HOAI alt.

Wenn bei erf. Berücksichtigung vorh. Bausubstanz nicht ein entsprechend höherer Umbauzuschlag als 20% vereinbart wird, dann ergibt sich ein unauskömmliches Honorar.

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Wichtige Punkte für die Praxis:

1. Stundensätze müssen neu frei vereinbart werden. Der § 6 alt ist ersatzlos entfallen.

2. Verträge können nur noch nach der neuen HOAI abgeschlossen werden.

3. KEINE Baukostenvereinbarung ohne Risikoanalyse

4. Wenn möglich Zahlungsplan vereinbaren

5. Konsequentes Vertrags- und Nachtragsmanagement wegen anderer bzw. zusätzlicher oder geänderter Leistungen (siehe § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 5)

6. Die Anlagen der TA sind Bestandteil der anrechenbaren Kosten - Achtung, abmindern nach § 41 HOAI neu

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Wichtige Punkte für die Praxis:

7. Umbauzuschlag setzt nur noch einen Eingriff in Konstruktion oder bestand voraus, nicht mehr einen wesentlichen Eingriff. Der Mindestsatz i. H. von 20 % gilt nun schon ab der Honorarzone II.

8. Zur Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz unbedingt eine vertragliche Vereinbarung treffen.

Empfehlung:Verweis auf die amtliche Begründung zu § 35 HOAI neu – Leistungen im Bestand.Hier hat der Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeführt: „Um auch Änderungen an der vorhandenen Bausubstanz in der Regelung zum Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde ….. die Marge in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent, statt bisher 20 bis 33 Prozent, erweitert.“

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Wichtige Punkte für die Praxis:

Den alten § 21 (zeitliche Trennung der Ausführung) unbedingt

vereinbaren, aber NICHT mit z. B. 6 Monaten. (Siehe auch

Honorarvereinbarung für Bauzeitverlängerung)

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Bedarfsplanung

Zu § 6 Abs. 2 HOAI (Baukostenvereinbarungsmodell) ist in der amtlichen Begründung ausdrücklich die Bedarfsplanung nach DIN 18205 als Möglichkeit einer nachprüfbaren Kostenermittlung benannt.

Die Bedarfsplanung ist Voraussetzung für eine Objektplanung und regelmäßig Auftraggeberleistung.

aus DIN 18205 (Vorwort):

„Auf keinen Fall ist die Bedarfsplanung durch die Grundlagenermittlung der Planer abgedeckt, sondern ist Aufgabe des Bauherrn.“

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HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe nach VOB im kommunalen Tiefbau

Zitat HIV-KOM:a) Notwendigkeit einer Bedarfsplanung„Wenn es beim Bauen Probleme gibt, liegt das oft an einer ungenügenden Bedarfsplanung. Das heißt, die Bauaufgabe ist ungenügend definiert, die Bedürfnisse von Bauherren und Nutzern wurden nicht ausreichend ermittelt und vermittelt.Der Bauherr ermittelt zur Vorbereitung der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen seinen Bedarf und dessen Umsetzung in bauliche Anlagen. Er definiert damit den Umfang des Objekts, dessen voraussichtliche Kosten und die Projektorganisation.“

Siehe auchVeröffentlichung der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V.www.ghv-guetestelle.de

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Bedarfsplanung ist Voraussetzung für die Objektplanung und damit für die Definition des Vertragsgegenstandes in

Der Vertragsgegenstand (bei einer Objektplanung) beschreibt das Objekt in

• räumlicher

• technischer

• gestalterischer

• finanzieller

• zeitlicher

Hinsicht ……………

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Er dient damit der

• Leistungsbegrenzung• Honorarsicherung• Kalkulationssicherheit • Haftungsbegrenzung• Streitvermeidung

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Beispiel 1: RegenüberlaufbeckenBeispiel für die Formulierung eines Vertragsgegenstandes

Regenüberlaufbecken mit der Bezeichnung "RÜB-4711" für das Einzugsgebiet "Musterdorf".

Es soll ein "geschlossenes" Becken "ohne Pumpstation" und "ohne Betriebsgebäude" geplant werden. Die Weiterleitungswassermenge zur Kläranlage A-Dorf beträgt 25 l/s.

Zielkonflikte zwischen Herstellungskosten und Betriebskosten sind zugunsten einer Minimierung der Betriebskosten zu lösen .

Ästhetische Anforderungen an die Konstruktion werden nicht gestellt. Das RÜB soll nach den a.a.R.d.T. geplant und gebaut werden.

Das RÜB soll zum 01.01.20xy in Betrieb genommen werden. Bei Planung und Bauüberwachung ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Schifffahrt ausgeschlossen ist.

Grundlage der Ingenieurleistung ist der Generalentwässerungsplan mit der Bezeichnung "GEP-Musterdorf" (alternativ: die Schmutzfrachtberechnung mit der Bezeichnung "SFB-Musterdorf"), wonach das RÜB ein Nutzvolumen von "500 m³" haben soll. Das RÜB-4711 muss auf dem im Gemeindeeigentum stehenden Grundstück 4712 errichtet werden.

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Beispiel 1 - Erschließung:

RKB

RR

B

Pst.

Bauwerke / Leitungen

1. SW-Kanal

2. RW-Kanal

3. Pumpstation

4. RKB

5. RRB (Zulauf-, Ablaufleitung)

6. Einleitungsbauwerk

7. Druckleitung zum HS

8. V.-+P.-T. für Pumpstation

9. V.-+P.-T. für RKB (Reinigung)

10.V.-+P.-T. für RRB (Drossel)

11.E.-Technik für PumpstationNach alter und neuer HOAI sind und bleiben es 14 Objekte

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Beispiel 3 - Planung von Parkplätzen:

Stadion

P2

P1

P3Bauwerke / Leitungen

1. P1 - Verkehrsanlage

2. P2 - Verkehrsanlage

3. P3 Verkehrsanlage

4. Neue Zufahrt zu P3

5. RW-Kanal 1

6. RW-Kanal 2

7. RW-Kanal 3

RW-Kanal 1

RW-Kanal 2

RW-Kanal 3Neue Zufahrt

Nach alter und neuer HOAI sind und bleiben es 7 Objekte

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Hochwasserpumpwerk - Umbau u. VergrößerungDas Hochwasserpumpwerk hat bei seiner Errichtung insgesamt 1,5 Mio. € gekostet und wird jetzt für 0,5 Mio. € erweitert.

Herstellungskosten für Umbau / Erweiterung) 500.000,00 € 500.000,00 €Vorhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a alt) 500.000,00 € 0,00 €Summe anrechenbare Kosten 1.000.000,00 € 500.000,00 €

Honorar gem. Honorarzone IV - Mindestsatz 70.666,00 € 45.607,00 €Erhöhung für Ausführungsplanung gem. § 55 Abs. 4 14.133,20 € 0,00 €Zwischensumme 84.799,20 € 45.607,00 €

Umbauzuschlag (Mindestsatz 20%) 16.959,84 € 9.121,40 €Summe Honorar 101.759,04 € 54.728,40 €

Honorareinbuße gegenüber HOAI 1996 - 47.030,64 € = - 46,2 %

alt neu

Honorarauswirkungen, wenn die vorhandene Bausubstanz beim Umbauzuschlag nicht berücksichtigt wird

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Honorarauswirkungen, wenn die vorhandene Bausubstanz beim Umbauzuschlag nicht berücksichtigt wird

Objekt 1

Abwasserbehandlung

Kosten 2,0 Mio. €

Berücksichtigen vorhandener Bausubstanz § 10 Abs. 3a

Wert 8,0 Mio. € Wert 0,0 Mio. €

Objekt 2

Hochbauten

Kosten 0,8 Mio. €

Wert 0,2 Mio. € Wert 0,0 Mio. €

Ergänzen V.-+P.-T.

Kosten 1,5 Mio. €

Wert ?Muss frei vereinbart werden

Wert ?Muss frei vereinbart werden

Ergänzen E.-Technik

Kosten 0,6 Mio. €

Wert 0,3 Mio. €

Wert 0,0 Mio. €

HOAI alt HOAI neu

Ergebnis : erheblicher Honorarverlust

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Der Wille des Verordnungsgebers – der Geist der Novelle

Worauf sich die Ingenieure und Auftraggeber einstellen müssen

7.

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1. Mit der neuen HOAI müssen Ingenieure und Auftraggeber bzgl. der Honorarermittlung wieder bei Null anfangen. Alles ist anders.

2. Die HOAI hat stark an Bedeutung verloren. Viiiiiiel wichtiger ist es, sich um die vertraglichen Vereinbarungen zu kümmern.Verträge - Verträge - Verträge - Verträge - Verträge

3. Wie die neue HOAI tatsächlich auszulegen ist, werden die Gutachter und Gerichte erst in den nächsten 5 Jahren entwickeln.

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Der Verordnungsgeber will ausdrücklich, dass die Parteien verstärkt vertragliche Vereinbarungen treffen (vgl. amtl. Begründung, A. Allgemeines, I. Ausgangslage und Zielsetzung:

„Die Büros werden konsequenter als bisher zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation und Vertragsgestaltung angehalten, was auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer verstärkten Auslandsorientierung gerade von mittelständischen Büros beiträgt.“

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Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, ihm innerhalb eines Jahres auf der Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens zu berichten über notwendige Anpassungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf:

• die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur

• die Leistungsbilder

• die Anrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz

• die Regelung der Objektüberwachung