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Seminararbeit Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark Seminar: Migrationsrecht (Ausländer- und Asylrecht, Schengen, Freizügigkeitsrecht) unter der Leitung von Prof. Dr. Breitenmoser PD Dr. Uebersax Cecilie Moser An der Auhalde 22 4125 Riehen 0794437982 [email protected] 7. Semester Abgabedatum: 16. Januar 2012

Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der ......Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis

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Page 1: Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der ......Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis

Seminararbeit

Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in

der Schweiz und ein rechtsvergleichender

Blick auf die Praxis in Dänemark

Seminar: Migrationsrecht

(Ausländer- und Asylrecht, Schengen, Freizügigkeitsrecht)

unter der Leitung von

Prof. Dr. Breitenmoser

PD Dr. Uebersax

Cecilie Moser

An der Auhalde 22

4125 Riehen

0794437982

[email protected]

7. Semester

Abgabedatum: 16. Januar 2012

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

I

Inhaltsverzeichnis

LITERATURVERZEICHNIS.........................................................................................................III

MATERIALIENVERZEICHNIS...................................................................................................VII

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.....................................................................................................IX

A. EINLEITUNG................................................................................................................... 1

B. BEGRIFF UND FUNKTION DER INTEGRATION.................................................................... 1

I. Definition ................................................................................................................... 1

II. Inhalt der Integration ................................................................................................ 2

1. Die kulturelle Integration........................................................................................... 3

a. Die Bedeutung von Sprachkenntnissen ....................................................................... 3

2. Die soziale Integration............................................................................................... 4

3. Die strukturelle Integration........................................................................................ 4

4. Die rechtliche Integration .......................................................................................... 4

5. Die politische Integration........................................................................................... 4

III. Funktion................................................................................................................... 4

1. Abgrenzung von der Assimilation............................................................................... 4

C. INTEGRATION UND EINBÜRGERUNG IN DER SCHWEIZ ...................................................... 5

I. Schweizer Bürgerrecht................................................................................................ 5

II. Einbürgerung ............................................................................................................ 6

1. Erwerb des Bürgerrechts ........................................................................................... 6

a. Erwerb von Gesetzes wegen ....................................................................................... 6

b. Erwerb durch behördlichen Beschluss: die ordentliche Einbürgerung........................ 6

2. Totalrevision des BüG................................................................................................ 8

III. Integrationsbestimmungen im geltenden Recht ......................................................... 8

1. Integration im Bürgerrechtsgesetz (BüG)................................................................... 9

a. Bedeutung der Integration.......................................................................................... 9

2. Integration im Ausländergesetz (AuG) ......................................................................10

a. Das Integrationskapitel.............................................................................................10

aa. Vorzeitige Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration...................... ..11

bb. Integrationsvereinbarungen, Integration als Kriterium bei

Bewilligungsentscheiden...................................................................................................12

3. Integration in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländer (VIntA).........................................................................................................13

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

II

4. Integration in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE) .........................................................................................................................13

IV. Die schweizerische Integrationspolitik ....................................................................14

1. Integration in den Regelstrukturen ............................................................................16

2. Akteure der integrationspolitischen Bemühungen......................................................17

a. Die Rolle des Staates.................................................................................................17

b. Die Rolle der Kantone und Gemeinden .....................................................................18

c. Fazit..........................................................................................................................19

3. Weiterentwicklung der Integrationspolitik.................................................................19

4. Ansätze für eine erfolgreiche Integration...................................................................20

D. INTEGRATION UND EINBÜRGERUNG IN DÄNEMARK........................................................21

I. Dänische Staatsbürgerschaft .....................................................................................21

II. Einbürgerung ...........................................................................................................22

1. Einbürgerungsverfahren ...........................................................................................22

III. Integration in Dänemark.........................................................................................22

1. Bedeutung der Integration.........................................................................................22

2. Die dänische Integrationspolitik................................................................................23

3. Integrationsgesetz .....................................................................................................23

a. Ziel ...........................................................................................................................24

b. Zielgruppe ................................................................................................................24

c. Integrationsprogramm ..............................................................................................24

d. Integrationsvertrag ...................................................................................................25

4. Akteure der Integrationsförderung ............................................................................26

IV. Ausblick ..................................................................................................................26

E. RECHTSVERGLEICH ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DÄNEMARK BEZÜGLICH DER

EINBÜRGERUNGS- UND INTEGRATIONSPRAXIS....................................................................27

F. SCHLUSSWORT ..............................................................................................................29

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

III

Literaturverzeichnis

Literatur:

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2006/2007, hrsg. von Alberto Achermann, Martina Caroni,

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17.9.2011, 3 (zit. ÅREBO, 17.9.2011)

ÅREBO INGRID MEISSL Politikwechsel in Dänemark, in: NZZ vom 4.10.2011, 3 (zit.

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Magazin vom 27.8. - 2.9.2011, 32 ff. (zit. BEGLINGER)

BIANCHI DORIS Die Integration der ausländischen Bevölkerung: Der

Integrationsprozess im Lichte des schweizerischen

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Migranten zur Mehrheitsgesellschaft, Ein Handbuch für die

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2006, 40 ff. (zit. CARONI, terra cognita)

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IV

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Integrationswilligkeit, in: Asyl 2011, 8 ff. (zit. DAVOLIO)

DROSDOWSKI GÜNTHER/ Schülerduden Fremdwörterbuch: Herkunft und Bedeutung der

BERGER DIETER/ Fremdwörter, 3.Aufl., Zürich 1997 (zit. DROSDOWSKI)

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ESSER HARTMUT Sprache und Integration: Die sozialen Bedingungen und Folgen

des Spracherwerbs von Migranten, Frankfurt/Main 2006 (zit.

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GAMILLSCHEG HANNES Neue Töne in Dänemark, in: BaZ vom 4.10.2011, 9 (zit.

GAMILLSCHEG, 4.10.2011)

GERNY DANIEL „Welcome!“–und dann?, in: NZZ vom 28.9.2011, 15 (zit.

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HUBER BERTOLD/ Ausländer- und Asylrecht, 2.Aufl., München 2008

GÖBEL-ZIMMERMANN RALPH (zit. HUBER)

KÄLIN WALTER Grundrechte im Kulturkonflikt: Wenn das Recht auf Kultur

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SCHMID WALTER Integriert ist, wer sich akzeptiert fühlt, in: terra cognita 2006, 14

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KERLAND ANTONIA/

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(zit. ROTH)

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(zit. ZEUGIN)

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VI

Internetseiten:

http://www.admin.ch/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.bfm.admin.ch/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

https://www.borger.dk/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.denstoredanske.dk/Samfund%2c_jura_og_politik/Sociologi/Grupper/indvandrere/

(zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.ekm.admin.ch/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.migazin.de/2011/07/15/eu-statistik-in-deutschland-leben-die-meisten-auslander/

(zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.mipex.eu/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.nyidanmark.dk/da-dk/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.rem.dk/sw313.asp/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

https://www.retsinformation.dk/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://um.dk/ (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

VII

Materialienverzeichnis

Amtliche Publikationen:

BUNDESAMT FÜR MIGRATION: Probleme der Integration von Ausländerinnen und Ausländern

in der Schweiz, Juli 2006, 9 (zit. BFM, 2006)

BUNDESAMT FÜR MIGRATION: Bundesrat will Integration verstärken, Medienmitteilungen,

EJPD, 5.3.2010 (zit. BFM, 5.3.2010)

Botschaften:

Botschaft des Bundesrates and die Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz

über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 23. August 1951, BBl 1951 II 705,

SR 6088

Botschaft zu Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 304, SR

87.055

Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,

BBl 2002 3796, 3797, 3800, SR 02.024

Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer

Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2826, 2836, SR 11.022

Bundesverfassung, Bundesgesetze und Bundesverordnungen:

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952

(Bürgerrechtsgesetz, BüG), SR 141.0

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Ausländergesetz vom 16. Dezember

2005 (AuG), SR 142.20

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007

(VIntA), SR 142.205

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE),

SR 142.201

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

VIII

Entscheide:

BGE 119 Ia 178; Urteil des Bundesgerichts E. 4c vom 18. Juli 1993

BGE 129 I 232; Urteil des Bundesgerichts 1P.1/2003 vom 9. Juli 2003

BGE 131 I 18; Urteil des Bundesgerichts 1P.468/2004 vom 4. Januar 2005

BGE 134 I 56; Urteil des Bundesgerichts 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008

BGE 135 I 79; Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2008 vom 24. Oktober 2008

BVGE Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

IX

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

Art. Artikel

Aufl. Auflage

AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20

BaZ Basler Zeitung

BBl Bundesblatt

BFM Bundesamt für Migration

BüG Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer

Bürgerrechts, Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952, SR

141.0

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999, SR 101

bzw. beziehungsweise

Diss. Dissertation

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EKM Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen

EU Europäische Union

f. folgende

ff. fortfolgende

Hrsg. herausgegeben

IntV Integrationsvereinbarung

i.V.m. in Verbindung mit

KMU Kleine und mittlere Unternehmen

m.E. meines Erachtens

MIPEX Migrant Integration Policy Index

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

X

NRO Nichtregierungsorganisation

NZZ Neue Zürcher Zeitung

SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe

SZIER Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches

Recht

u.a. unter anderem

v.a. vor allem

VIntA Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländer vom 24. Oktober 2007, SR 142.205

VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007, SR 142.201

Ziff. Ziffer

zit. zitiert

ZStöR Zürcher Studien zum öffentlichen Recht

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

1

A. Einleitung

Die Integration von Ausländerinnen und Ausländern ist in den westeuropäischen Ländern ein

aktuell heiss und emotional diskutiertes Thema. Die Integrationsfrage hat in den

Gerichtssälen, in der Politik sowie in der Bevölkerung in der letzten Zeit immer mehr an

Bedeutung gewonnen. Das war nicht immer so. Die schweizerische Ausländerpolitik der

Nachkriegszeit basierte bis in die 1960er Jahre auf dem sogenannten Rotationsprinzip,

welches ausländische Arbeiter willkommen hiess, ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

jedoch auf wenige Jahre begrenzte. Integration war kein Thema, obschon die Zahl der

ausländischen Bevölkerung im Laufe der Jahre rasant zunahm. Diese Vernachlässigung der

Integration zeigt sich heutzutage u.a. durch schlechte Sprachkenntnisse der Ausländer,

patriarchalische Familienverhältnisse, Parallelgesellschaften, Ghettobildungen sowie durch

erschwerte Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten. Diese Probleme müssen nun durch

effektive Förderungsmassnahmen gelöst werden. Gefordert wird von den

Einbürgerungswilligen viel Selbstverantwortung, um die an sie gestellten Forderungen zu

erfüllen. Gleichzeitig fördert der Staat ihre Integration in den Regelstrukturen sowie mit

spezifischen Massnahmen. Mit der Integration soll das Zusammenleben der einheimischen

und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und

gegenseitiger Achtung und Toleranz erreicht werden (Art. 4 Abs. 1 AuG). Doch was genau ist

Integration? Wo findet die Integration statt und wie kann sie am besten gefördert werden?

Wie ist die schweizerische Integrationspolitik und ihre Praxis zu beurteilen? Welche

Bedeutung hat die Integration bei der Einbürgerung? Wie sieht die Lage im Ausland, zum

Beispiel in Dänemark aus? Wie geht das nordische Land mit der Integrationsfrage um und

welche Massnahmen werden ergriffen, um eine erfolgreiche Integration zu erreichen? Welche

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Schweiz und Dänemark sind festzustellen?

Die Arbeit soll u.a. auf diese Fragen eine Antwort geben. Sie gibt einen Einblick ins Thema

Einbürgerung und Integration von Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz und wirft

zudem einen rechtsvergleichenden Blick auf die Praxis in Dänemark.

B. Begriff und Funktion der Integration

I. Definition

Das Wort Integration ist vom lateinischen integratio abgeleitet und meint „die

Wiederherstellung eines Ganzen“.1 Integration ist ein vielschichtiger und facettenreicher 1 DROSDOWSKI, 223.

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Begriff, der verschiedene Vorstellungen und Erwartungen mit sich bringt. Es gibt bis heute

keine einheitliche Definition dafür. Integration bedeutet für die Einen das friedliche

Zusammenleben von Menschen verschiedener Herkunft und Andere setzen den Begriff mit

der Assimilation gleich.2 Integration wird vorherrschend als Gegensatz der Ab- und

Ausgrenzung, der sogenannten Desintegration, bezeichnet und somit als individuelle und

gesellschaftliche Teilhabe und Zugehörigkeit angesehen.3 Der Begriff Integration findet

seinen Ursprung in der Soziologie und beschreibt einen gesellschaftlichen Prozess sowie ein

gesellschaftliches Ziel. Der Prozess besteht in der Eingliederung und Akzeptanz von

Individuen in eine Gruppe oder in ein übergeordnetes Ganzes.4 Diese so genannte

Sozialintegration bezeichnet die Partizipation von einzelnen Akteuren an bereits existierenden

sozialen Systemen und den daraus resultierenden Eigenschaften, Fertigkeiten und

Ressourcen.5 Die Integration wird zudem als ein gesellschaftliches Ziel angesehen, das eine

stabile, gleichgewichtige Kooperation von Einzelnen in einem sozialen System anstrebt.6

Diese Systemintegration bezieht sich folglich auf den Zusammenhalt des Systems.7 Die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern schliesst beide Aspekte des soziologischen

Integrationsbegriffs mit ein, in dem sie den dauerhaften Einschluss von Ausländerinnen und

Ausländern in die Bevölkerung, in den Staat und in die Gesellschaft anstrebt.8

II. Inhalt der Integration

Integration ist ein dynamischer, lang währender und überaus differenzierter Prozess des

Zusammenfügens und Zusammenwachsens. Dieser Prozess zwischen Zugewanderten und

Aufnahmegesellschaft besteht aus dem Aufeinanderzugehen, sich miteinander

auseinandersetzen, Gemeinsamkeiten finden, Unterschiede feststellen und gemeinschaftliche

Verantwortung übernehmen. Der zweiseitige Prozess beinhaltet zudem die Klärung und

Lösung entstandener Konflikte.9 Die Integration von Einbürgerungswilligen stellt einen

Prozess der Eingliederung in mehrere gesellschaftliche Bereiche dar und umfasst die

kulturelle, soziale, strukturelle sowie die rechtliche Integration.

2 http://www.ekm.admin.ch/de/themen/integration.php. 3 SÜSSMUTH, 138; vgl. DROSDOWSKI, 223. 4 CARONI, 121. 5 ESSER, 23. 6 CARONI, 121. 7 ESSER, 30. 8 CARONI, 121. 9 HUBER, 348.

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3

1. Die kulturelle Integration

Die kulturelle Integration kann als individuell-subjektiver Lernvorgang des Ausländers

angesehen werden. Dabei lernt er wie die Aufnahmegesellschaft funktioniert, indem er sich

Kenntnisse über die Sprache, die Gewohnheiten, die sozialen Rollen sowie die Ordnung in

der Arbeitswelt, im Bildungswesen, in der Politik und in der Freizeit aneignet. Diese neu

erworbenen Kenntnisse ermöglichen ihm eine gute Orientierung, ein Zurechtfinden und eine

gute Kommunikation sowie eine Beteiligung im gesellschaftlichen Leben.10

a. Die Bedeutung von Sprachkenntnissen

Die Sprachkenntnisse sind fundamental für die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern. Die Sprache selbst ist Teil wie auch Bedingung und Folge anderer Prozesse der

Integration. Die wichtige Bedeutung der Sprache hat mit ihrer mehrfachen Funktionalität zu

tun. Nach ESSER lassen sich drei spezielle Funktionen der Sprache angeben: Erstens stellt die

Sprache eine wertvolle Ressource dar, mit welcher andere Ressourcen gewonnen werden

können und in die investiert werden kann. Zweitens ist sie ein Symbol, das Dinge beschreibt,

innere Zustände ausdrückt, Aufforderungen transportiert und Situationen bezeichnet. Drittens

ist die Sprache ein Medium der Kommunikation und der darüber verlaufenden

Transaktionen.11 Fraglich ist, auf welche Art und Weise die Sprachkenntnisse am

effizientesten gefördert und geprüft werden sollen und inwiefern Zwang dabei behilflich ist.

Experten sind der Ansicht, dass Sprachexamen eine bedrohliche Wirkung haben können und

die Förderung der Sprache eher hemmen. Beim Aufstellen der Anforderungen müsste die

individuelle Situation des Migranten beachtet werden. Je länger und verfestigter der

Aufenthalt des Migranten ist, desto höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse können

folglich gestellt werden. Zudem sind das Alter und die Berufstätigkeit des Migranten zu

berücksichtigen.12 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ist es von grosser Bedeutung, dass

der Einbürgerungswillige die Sprache versteht und sich darin angemessen ausdrücken kann,

so dass er sich im alltäglichen Leben gut verständigen kann und in der Lage ist die politischen

Rechte auszuüben.13 Das Aneignen von Sprachkenntnissen ist eine conditio sine qua non für

die Integration. Für eine erfolgreiche Integration bedarf es dennoch zusätzlich der Förderung

10 BIANCHI, 27; CARONI, 14. 11 ESSER, 23; 52. 12 ACHERMANN, 127 f. 13 BBl 2011 2825.

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4

weiterer Bereiche, wie die Eingliederung in die Gesellschaft, Politik und Beruf sowie die

aktive Teilhabe an der Aufnahmegesellschaft.14

2. Die soziale Integration

Die soziale Integration umfasst die privaten und sozialen Beziehungen zwischen Ausländern

und Einheimischen, die sich im Bereich des Zusammenlebens abspielen.

3. Die strukturelle Integration

Die strukturelle Integration bezieht sich auf den Zugang zu den bestehenden Strukturen, wie

Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen.15

4. Die rechtliche Integration

Die rechtliche Integration bezieht sich auf die Rechtstellung der Ausländerinnen und

Ausländer im Aufnahmeland. Sie soll den Rechtsstatus der Ausländer im Aufnahmeland

zunehmend verbessern und deren Rechte schrittweise an jene der einheimischen Bevölkerung

anpassen.

5. Die politische Integration

Die politische Integration erfolgt durch die Partizipation an gesellschaftlichen und politischen

Entscheidungsprozessen und den Besitz politischer Rechte. In der Schweiz kann die

ausländische Bevölkerung zwar am politischen Diskurs partizipieren, jedoch hat sie mit

Ausnahme einzelner Kantone16 kein Stimm- und Wahlrecht.17

III. Funktion

Die Funktion der Integration besteht darin, ein Zusammenleben von Einheimischen und

Ausländern zu ermöglichen, das durch gegenseitige Achtung und Toleranz geprägt ist. Mit

diesem Ziel soll es den Ausländern ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und

kulturellen Leben der Aufnahmegesellschaft teilzuhaben.18

1. Abgrenzung von der Assimilation

Im Zusammenhang mit Integration taucht immer die Bezeichnung der Assimilation auf.

Assimilation bedeutet die vollständige Aufgabe eigener Traditionen und Werte und die

Übernahme der einheimischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche, Wertvorstellungen 14 HUBER, 351. 15 BFM, 2006, 9. 16 Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt. 17 BIANCHI, 29. 18 CARONI, 121.

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5

sowie Denkweise. Zusammenfassend ist Assimilation also die komplette Identifikation der

Ausländer mit der Kultur der Einheimischen.19 Die Bürgerrechtspolitik nach dem Ersten

Weltkrieg folgte einem Konzept, das eine Einbürgerung ohne Assimilation nicht erlaubte.20

Bis zum Jahre 1987 wurde die Assimilation explizit als Eignungskriterium für die

Einbürgerungsbewilligung bezeichnet.21 In einer Botschaft des BüG des Jahres 1987 betonte

der Bundesrat erstmals, dass von den Einbürgerungswilligen keine Aufgabe der

angestammten kulturellen Eigenart und Staatsangehörigkeit verlangt würde.22 Damit hat sich

der Bundesrat von der Assimilation deutlich distanziert. Die Leiterin der Fachstelle Diversität

und Integration im Kanton Basel-Stadt, Nicole von Jacobs, schliesst sich diesem Standpunkt

an und befürwortet Integration, während sie Assimilation ablehnt. Sie hält es zudem für

wichtig ebenfalls die Landessprache der Migranten zu fördern, weil es ihrer Ansicht nach für

die Identität eines Menschen von grosser Bedeutung ist.23 Dennoch sehen heute immer noch

einige Kantone die Assimilation als Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung vor.24

C. Integration und Einbürgerung in der Schweiz

I. Schweizer Bürgerrecht

Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Staates kann durch zwei unterschiedliche Systeme

erfolgen: Es gibt das ius soli, das Recht des Bodens, nach welchem die Staatsangehörigkeit

aufgrund Geburt im entsprechenden Land erteilt wird, wie in den bekannten

Einwanderungsländern USA, Kanada und Australien. Die Schweiz kennt das andere System,

nämlich das ius sanguinis, das Recht des Blutes, was soviel bedeutet wie der Erwerb der

Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung. Diesem Konzept gehen auch

Deutschland, Österreich und Dänemark nach.25 Das Schweizer Bürgerrecht hat die besondere

Eigenschaft, dass die Schweizerinnen und Schweizer gleichzeitig drei verschiedene

Bürgerrechte haben: das Bürgerrecht einer Gemeinde, das Bürgerrecht des entsprechenden

Kantons und das Bürgerrecht des Bundes (Art. 37 Abs. 1 BV). Diese drei Bürgerrechte stellen

eine untrennbare Einheit dar.26 Das Schweizer Bürgerrecht ist mit Rechten und Pflichten

19 BIANCHI, 27; CARONI, 121; SPRENGER, 276. 20 ARGAST, 291. 21 STUDER, 107. 22 BBl 1987 III 304. 23 ROTH, 15. 24 BIANCHI, 24. 25 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/buergerrecht.html. 26 CARONI, 233.

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

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verbunden. Zu den Rechten gehören die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen sowie das

Aufstellen zur Wahl in den Gemeinden, Kantonen und im Bund. Des Weiteren können sie

diplomatischen Schutz im Ausland beanspruchen. Sie dürfen weder ausgewiesen und noch

ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 BV). Schliesslich geniessen die Schweizer eine

schweizweite Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV). Zu den Pflichten zählt das Leisten des

obligatorischen Militär- oder zivilen Ersatzdienstes (Art. 59 BV). Die Kantone und

Gemeinden sind ausserdem befugt weitere Bürgerpflichten aufzustellen. Seit dem 1. Januar

1992 ist nach schweizerischem Recht das Doppelbürgerrecht ohne Einschränkungen erlaubt.

Für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind die Bestimmungen des Bundes

im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, das

Bürgerrechtsgesetz (BüG), sowie die kantonalen und kommunalen

Bürgerrechtsbestimmungen massgebend.27

II. Einbürgerung

1. Erwerb des Bürgerrechts

Das Schweizer Bürgerrecht kann von Gesetzes wegen durch Abstammung oder Adoption von

einem schweizerischen Elternteil erworben werden oder durch behördlichen Beschluss,

nämlich durch die Einbürgerung.

a. Erwerb von Gesetzes wegen

Der Bund regelt nach Art. 38 Abs. 1 BV den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts durch

Abstammung, Heirat und Adoption. Laut Art. 1 Abs. 1 lit. a BüG erwirbt das Kind das

Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und

zumindest ein Elternteil Schweizer oder Schweizerin ist. Falls die Eltern nicht verheiratet

sind, muss die Mutter nach lit. b Schweizerin sein. Ist lediglich der Vater Schweizer und nicht

mit der Mutter verheiratet, so kann das minderjährige Kind durch Begründung des

Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht erwerben (Art. 1 Abs. 2 BüG).

Durch Adoption eines unmündigen, ausländischen Kindes durch einen Schweizer Bürger

erwirbt das Kind nach Art. 7 BüG ebenfalls das schweizerische Bürgerrecht.28

b. Erwerb durch behördlichen Beschluss: die ordentliche Einbürgerung

Der Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss kann durch die ordentliche oder

erleichterte Einbürgerung erfolgen. Die ordentliche Einbürgerung stellt dabei den Regelfall

27 SPESCHA, 315. 28 CARONI, 234.

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dar. Die erleichterte Einbürgerung betrifft vor allem die ausländischen Ehepartner von

Schweizern und Kinder von eingebürgerten Eltern.29 Auf die erleichtere Einbürgerung wird

im Folgenden nicht näher eingegangen.

Die ordentliche Einbürgerung ist für alle Ausländerinnen und Ausländer möglich, sofern sie

die dafür erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Das Einbürgerungsverfahren

der Schweiz ist dreistufig, denn nach Art. 12 BüG benötigt es für die Einbürgerung eine

Bewilligung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Der Bund legt in Art. 14 und Art.

15 BüG seine Voraussetzugen fest. Art. 15 BüG regelt die Wohnsitzanforderungen, wonach

ein zwölfjähriger Wohnsitz in der Schweiz gefordert wird. Die Zeit zwischen dem

vollendeten 10. und 20. Lebensjahr werden dabei doppelt gezählt.30 Art. 14 BüG regelt die

Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die einbürgerungswillige Person:

• in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,

• mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,

• die schweizerische Rechtsordnung beachtet, durch Vorweisen leerer Straf- und

Betreibungsregister,

• die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Die Prüfung dieser genannten Voraussetzungen erfolgt im Auftrag des BFM durch die

Kantone und Gemeinden. Der Bund überprüft lediglich, ob die Rechtsordnung beachtet wird

und keinerlei Sicherheitsrisiko besteht. Die Prüfung der weiteren

Einbürgerungsvoraussetzungen erfolgt in den Schweizer Kantonen und Gemeinden auf

unterschiedliche Art und Weise. In einigen Kantonen und Gemeinden werden mündliche

Befragungen durchgeführt, um die Sprachkenntnisse und das Vorliegen der Integration zu

prüfen. In anderen Kantonen und Gemeinden wird eine schriftliche Prüfung der Sprach- und

Staatskundekenntnisse verlangt. Je nach Kanton und Gemeinde kann eine eingerichtete

Einbürgerungskommission, die Exekutive oder die Legislative für die Einbürgerung zuständig

sein.31 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid eine Initiative für ungültig erklärt, welche

vorsah, dass Einbürgerungsgesuche der Urnenabstimmung unterstellt werden sollten. Das

Bundesgericht hielt fest, dass damit eine Verletzung der verfassungsmässigen

29 CARONI, 235. 30 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/buergerrecht/einbuergerung/ordentliche_einbuergerun

g.html. 31 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/kantonale_einbuergerun

gsbehoerden.html.

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Begründungspflicht vorliegen würde. Ablehnende Einbürgerungsgesuche unterliegen nämlich

der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV.32

Wenn die Voraussetzungen des Bundes erfüllt sind, hat der Bewerber einen Anspruch auf

Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch das BFM. Die Gemeinden und Kantone haben

neben den Mindestvorschriften des Bundes jedoch noch die Möglichkeit zusätzlich eigene

Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen von den Bewerbern zu verlangen. Solche

Eignungskriterien sind zum Beispiel die Beherrschung der Amtsprache des Kantons oder die

Unabhängigkeit von der Sozialhilfe. Erst wenn auch die Voraussetzungen der Kantone und

Gemeinden erfüllt sind, kann das Schweizer Bürgerrecht erworben werden.33

2. Totalrevision des BüG

Laut der Botschaft des Bundesrates soll das BüG demnächst aufgrund grossen Reformbedarfs

einer Totalrevision unterzogen werden. Dabei soll das Einbürgerungsverfahren vereinfacht

werden und anhand einheitlicher Abläufe und einer klaren Rollenverteilung im Verfahren

harmonisiert werden. Der Integrationsbegriff soll an das Ausländerrecht angeglichen werden.

Es sollen dieselben Anforderungen an die Integration gestellt werden wie im AuG. Zudem

soll künftig die Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung für die ordentliche

Einbürgerung gelten, die Aufenthaltsdauer von bisher zwölf Jahren soll in Zukunft auf acht

Jahre herabgesetzt werden und die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen sollen

harmonisiert werden. Mit der Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen soll sichergestellt

werden, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht

erwerben können.34

III. Integrationsbestimmungen im geltenden Recht

Im Gesetz lässt sich keine Definition des Integrationsbegriffs finden. Der Gesetzgeber hat

gemäss der Botschaft des Bundesrates bewusst auf eine Legaldefinition verzichtet, weil das

gesellschaftliche Verständnis und die Vorstellungen über die Integration im Laufe der Zeit

einem Wandel unterworfen sein könnten.35 Integration bezeichne generell „den

Eingliederungsprozess von einzelnen sozialen Gruppen in das gesellschaftliche Ganze im

Sinne eines sich Vertrautmachens und Vertrautwerdens mit den Verhältnissen in der

32 Siehe BGE 129 I 232, E. 3.3 4 5 6; BGE 131 I 18, E. 3. 33 SPESCHA, 317; http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/kantonal

e_einbuergerungsbehoerden.html. 34 BBl 2011 2826. 35 BBl 2002 3796.

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Schweiz.“36 Integrationsbestimmungen finden sich im geltenden Recht im

Bürgerrechtsgesetz, im Ausländergesetz, in der Integrationsverordnung sowie in der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.

1. Integration im Bürgerrechtsgesetz (BüG)

Im Bürgerrechtsgesetz steht die Bedeutung der Integration der Einbürgerungswilligen für die

Erteilung des Schweizer Bürgerrechts im Zentrum. Zu den essentiellsten

Eignungsvoraussetzungen für die Einbürgerung gehört nämlich die Integration. Der Bund, der

Kanton sowie die Gemeinde prüfen, ob u.a. diese Eignungsvoraussetzung erfüllt ist. Wie

bereits erwähnt, setzt Art. 14 lit. a BüG voraus, dass die einbürgerungswillige Person in die

schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist. Dieses Kriterium wird als soziale Integration

bezeichnet und zeigt sich in der selbständigen Lebensführung sowie im Interesse und der

Teilhabe am sozialen und öffentlichen Leben. Des Weiteren muss nach Art. 14 lit. b BüG

nachgewiesen werden, dass die Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten

und Gebräuche vertraut ist. Diese Voraussetzung kann als kulturelle Integration angesehen

werden.37 Das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen zeigt sich darin,

dass die Bewerberin und der Bewerber regelmässige Kontakte mit Schweizerinnen und

Schweizern pflegen oder sich für einen lokalen Verein engagieren. Ein Vertrautsein äussert

sich auch in der Kenntnis über Sprache, Geschichte, Geographie und Politik der Schweiz.38

Die Kantone können neben den Voraussetzungen des Bundes noch zusätzliche und

konkretisierende Eignungskriterien aufstellen.39

a. Bedeutung der Integration

Die Integration steht bei der Einbürgerung im Mittelpunkt. Die Bewilligungserteilung für die

Einbürgerung ist ein Ermessensentscheid, d.h. es liegt im Ermessen der kommunalen

Behörde, ob die soziale und kulturelle Integration beim Einbürgerungswilligen zu bejahen ist

oder nicht.40 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches aufgrund fehlender Integration

endet meist beim Bundesgericht.41 Manche sehen die Einbürgerung als krönender Abschluss

der Integration. SCHMID sieht die Einbürgerung dagegen eher als eine relativ zufällig gesetzte

36 BBl 2002 3797. 37 BIANCHI, 24; BVGE C-2466, E.5.3.2. 38 BBl 2011 2836. 39 CARONI, 237. 40 BIANCHI, 25; BBl 1951 II 705. 41 Siehe BGE 131 I 18, E. 3; BGE 134 I 56, E. 3 4.

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Marke auf einem langen Weg: Über einen längeren Zeitraum bleiben die Unterschiede

bemerkbar, aber irgendwann ist die Eingliederung, die Integration, beinahe unmerklich

erfolgt.42

2. Integration im Ausländergesetz (AuG)

Die wichtigsten Grundsätze der Integrationspolitik sind auf Gesetzesstufe im Ausländergesetz

verankert. Am 1. Januar 2008 trat das neue AuG in Kraft. Das Ziel der Integration sowie die

Förderungsmassnahmen des Bundes sind hier festgelegt worden. In Art. 4 AuG wird das Ziel

der Integration als das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen

Wohnbevölkerung in gegenseitiger Achtung und Toleranz auf der Grundlage der Werte der

BV beschrieben. Zugleich soll eine Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen

Leben der Gesellschaft ermöglicht werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration ist

auf der einen Seite der entsprechende Wille der Ausländerinnen und Ausländer, deren

Bereitschaft sich mit den schweizerischen gesellschaftlichen Verhältnissen und

Lebensbedingungen auseinanderzusetzen sowie eine Landessprache zu lernen. Auf der

anderen Seite ist die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung massgebend.

a. Das Integrationskapitel

Die Integration bildet das 8. Kapitel im AuG (Art. 53- 58 AuG). Das Gesetz bezeichnet in

Art. 53 AuG die Förderung der Integration als eine staatliche Aufgabe, wobei die Behörden

des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie nichtstaatliche Organisationen, inklusiv

Sozialpartner und Ausländerorganisationen, zusammenarbeiten. Die Integration wird als eine

Querschnittsaufgabe angesehen, die hauptsächlich über die Schule, Berufsbildung und

Arbeitswelt erfolgen soll. Bund, Kantone und Gemeinde schaffen günstige

Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der Ausländer am

öffentlichen Leben.43 Durch die Schaffung eines verbindlichen Rahmens wird u.a. verhindert,

dass auf kantonaler und kommunaler Ebene verschiedene Praxen entstehen, wie es

beispielsweise beim Einbürgerungsverfahren der Fall ist. Den Kantonen und Gemeinden wird

dabei nicht die konkrete Umsetzung vorgeschrieben, sondern lediglich die

Rahmenbedingungen werden festgelegt.44 Gefördert wird primär der Spracherwerb, das

berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, die dem gegenseitigen

Verständnis zwischen Schweizern und Ausländern helfen und somit das Zusammenleben

42 SCHMID, 14 ff. 43 SPESCHA, Kommentar, 131 ff. 44 BROWN, 4.

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erleichtern. Das Bildungs- und Berufssystem sowie das Gesundheitswesen sind für die

Integration von grosser Bedeutung und demnach zu fördern. Besondere integrative

Förderungsmassnahmen gelten den Frauen, Kindern und Jugendlichen, weil diese speziell

ungünstige Startchancen haben. Diese Integrationsmassnahmen bestehen, gemäss der

Botschaft, aus früh eingesetzten Sprachkursen, Berufsberatungen und Einführungen in die

Grundrechte und Pflichten.45 Nach Art. 55 AuG kann der Bund Integrationsprojekte und

Programme finanziell unterstützen, soweit sich auch die Kantone, Gemeinden oder Dritte

angemessen an den Kosten beteiligen. Gemäss Art. 56 AuG sind Bund, Kantone und

Gemeinden für die Information der Ausländer über die schweizerischen Lebens- und

Arbeitsbedingungen und vor allem über deren Rechte und Pflichten zuständig. Hingewiesen

wird auf Integrationsfachstellen, die personell und fachlich in der Lage sind, auf die

individuellen und spezifischen Informationsbedürfnisse des Ausländers einzugehen. Laut Art.

57 AuG obliegt die Koordinationsaufgabe im Bereich Integration dem BFM. Das BFM

koordiniert die Massnahmen der einzelnen Departemente und Bundesämter, insbesondere in

den Bereichen der AHV, Berufsbildung und des Gesundheitswesens. Zudem sorgt das BFM

für den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und Gemeinden. Die

Behörden der Gemeinden treten normalerweise als erstes mit dem Ausländer in Kontakt.

Deshalb muss die Gemeinde den Ausländer auch frühzeitig über Integrations- und

Sprachkursangebote aufklären. Die Kantone müssen eine Ansprechstelle für

Integrationsfragen einrichten und mit dem BFM regelmässig Meinungen und Erfahrungen

austauschen.46

aa. Vorzeitige Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration (Art. 34 Abs.

4 AuG)

Mit der Niederlassungsbewilligung, die unbefristet gilt und nicht an Bedingungen gebunden

ist, wird den Ausländern ein sicheres Anwesenheitsrecht gewährt. Bei Ausländern, die nur

über eine Aufenthaltsbewilligung - die in der Regel befristet ist - verfügen und keinen

Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt

haben, entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen über eine Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Einen Rechtsanspruch darauf haben die Ausländer auch bei

einem Aufenthalt von zehn Jahren nicht. Allerdings kann nach Art. 34 Abs. 4 AuG bei

erfolgreicher Integration die ermessensweise Erteilung einer vorzeitigen

45 ACHERMANN, 112 f.; BBl 2002 3800. 46 SPESCHA, Kommentar, 131 ff.

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Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren erfolgen. Das Gesetz sieht als Kriterium für eine

erfolgreiche Integration gute Kenntnisse einer Landessprache vor.47

bb. Integrationsvereinbarungen, Integration als Kriterium bei

Bewilligungsentscheiden

Nach Art. 54 AuG kann die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung

sowie die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs an die Bedingung

geknüpft werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Die Verpflichtung zum

Kursbesuch kann dabei in einer Integrationsvereinbarung (IntV) festgehalten werden. Die

Integrationsvereinbarung mit verpflichtenden Massnahmen wurde mit dem neuem AuG

eingeführt. Der Bund überlässt es den Kantonen mit einer Kann-Klausel, IntV einzuführen.

Das Ziel der IntV ist nach Art. 5 Abs. 3 VIntA die Förderung des Erwerbs der am Wohnort

gesprochenen Landesprache sowie der Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse

und Lebensbedingungen, das schweizerische Rechtssystem und die fundamentalen Regeln

und Normen, deren Einhaltung eine notwendige Voraussetzung für ein geordnetes

Zusammenleben ist.48 Der Inhalt einer solchen Vereinbarung können die Verbesserung der

Sprachkenntnisse, das Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle, das Vorweisen von

Arbeitsbemühungen und der Besuch eines Integrationskurses sein.49 In der IntV müssen die

im Einzelfall verfolgten Ziele und die vereinbarten Massnahmen überprüft sowie die

möglichen Konsequenzen bei einer Nichterfüllung, nämlich die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung, festgehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VIntA). Die IntV werden auf der

einen Seite, als effektives Anreizsystem begrüsst und auf der anderen Seite als Droh- und

Druckmittel kritisiert. Das BFM will mit der IntV Anreize für eine nachhaltige und

erfolgreiche Integration der Ausländer schaffen und diese dazu motivieren ihren Beitrag zur

Integration zu leisten. Weitere Befürworter sehen in der Einsetzung dieses Instruments einen

Erfolg, da sie Zugewanderten, die seit vielen Jahren in der Schweiz anwesend sind und

Integrationsdefizite aufweisen, unterstützen würden. IntV werden lediglich mit Ehegatten aus

Drittstaaten, die im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind und Personen, deren

Verhalten zu einer möglichen Nichtverlängerung der Bewilligung führen könnte,

abgeschlossen.50 Die Verpflichtung zum Kursbesuch betrifft somit nur einen kleinen 47 SPESCHA, SZIER, 231 f. 48 ACHERMANN, 120 f. 49 WICHMANN, 5. 50 CARONI, 125.

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Personenkreis. Die EU- und EFTA- Bürger, Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern

und Niedergelassenen, die meisten Kurzaufenthalter, Asylsuchende und internationale

Funktionäre sind davon ausgenommen. Kritiker sehen darin eine Ungleichbehandlung und

Diskriminierung von einer bestimmten Migrantengruppe.51 Die IntV würde nicht ein

Integrationsinstrument, sondern vielmehr ein Ausgrenzungsinstrument darstellen, denn die

Integrationsleistungen können lediglich bei Ausländern aus Drittstaaten von der Behörde

eingefordert, überprüft, belohnt oder bestraft werden.52 IntV sind nach der Meinung von

SPESCHA tatsächlich Integrationsverpflichtungen, deren praktische Umsetzung Fragen

aufwirft. Fraglich ist beispielsweise, ob bloss ein Kursbesuch gefordert wird oder auch ein

Kurserfolg erreicht werden muss, um den möglichen Konsequenzen der Ausweisung zu

entgehen.53

3. Integration in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer

(VIntA)

Die Integration ist auch auf Verordnungsstufe verankert. In der VIntA steht die Förderung der

Integration im Vordergrund. Die Förderungskompetenzen des Bundes werden konkretisiert,

indem die Aufgaben und die Organisation der EKM sowie das Verfahren für die Gewährung

von Finanzhilfen festgelegt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VIntA ist das Ziel der Integration

die chancengleiche Teilhabe der Ausländer an der schweizerischen Gesellschaft. Nach Art. 11

VIntA kann das BFM Finanzhilfen für Integrationsprojekte gestatten. Handelt es sich dabei

um ein kantonales Integrationsprogramm, werden die Beiträge sowie Inhalt und Ziele des

Programms vertraglich mit dem Kanton festgelegt.54

4. Integration in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

In dieser Verordnung kommt der Integration bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

eine entscheidende Rolle zu. Nach Art. 60 VZAE wird der Grad der Integration des

Gesuchstellers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berücksichtigt. Eine

erfolgreiche Integration wird nach Art. 62 Abs. 1 VZAE bejaht, wenn der Ausländer die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der BV respektiert, grundsätzlich die am Wohnort

gesprochene Landessprache spricht sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb von Bildung zeigt. Fraglich ist, was konkret unter dem Erwerb von Bildung

51 ACHERMANN, 126; SPESCHA, 231. 52 DAVOLIO, 11. 53 SPESCHA, SZIER, 231. 54 WINTSCH, 63; siehe unten IV. 2.

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verstanden wird.55 Nach der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des BüG bezweckt

dieses Integrationskriterium die Fähigkeit der wirtschaftlichen Selbsterhaltung, so dass die

Bewerberin oder der Bewerber für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen kann und nicht

auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist. Bei dauerhafter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit kann nach dem AuG die Niederlassungsbewilligung entzogen werden

(Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Wenn einbürgerungswillige Personen aufgrund einer Behinderung

ein Einbürgerungskriterium nicht erfüllen können, soll dies beim Verfahren angemessen

berücksichtigt werden. Diese Sonderfälle setzten voraus, dass kein Selbstverschulden, d.h.

kein Wille zur Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben vorliegt.56 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VZAE

wird zusätzlich der Integrationsgrad der Familienmitglieder des Ausländers, die älter als 12

Jahre sind, berücksichtigt. Diese Bestimmung wird von SPESCHA als unsachgerecht kritisiert.

Er nimmt das Beispiel eines 15- jährigen ausländischen Schülers, der sehr gut integriert ist

und dessen Erfolgsaussichten auf dem Lehrstellenmarkt mit einer Niederlassungsbewilligung

eindeutig grösser wären als lediglich mit einer Aufenthaltsbewilligung. Der junge Ausländer

würde ausländerrechtlich benachteiligt, nur weil seine Eltern beispielsweise nicht Deutsch

sprechen und sozialhilfeabhängig sind. SPESCHA sieht darin eine Kollektivstrafe und genau

das Gegenteil der eigentlichen Absicht der Integrationsartikel, nämlich der Anreiz für eine

persönliche Integrationsbemühung. Jedes Gesuch um eine vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung sollte darum unabhängig von der Integration der

Familienangehörigen beurteilt werden.57 Nach SPESCHA sind die Integrationsartikel darauf

ausgerichtet, Integrationsanstrengungen mit Anreizen zu belohnen und Integrationsdefizite

mit strikten, unverhältnismässigen Massnahmen zu bestrafen.58 Mit der Verknüpfung der

Rechte an den Integrationsgrad einer Person würde ersichtlich, dass Integration ein Instrument

der Migrationskontrolle ist, mit welcher erwünschte Migranten ausgewählt werden und

unerwünschte Zuwanderer ausgewiesen werden. Dieser Selektionsgedanke wird in der Lehre

kritisiert.59

IV. Die schweizerische Integrationspolitik

Die Integrationspolitik der Schweiz wurde über lange Zeit vernachlässigt. Bundesrätin

Sommaruga räumt ein, dass es in der Vergangenheit versäumt wurde, schlecht ausgebildete 55 ACHERMANN, 118. 56 BBl 2011 2825. 57 SPESCHA, SZIER, 231 f. 58 SPESCHA, SZIER, 233. 59 WICHMANN, 3.

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Migranten mit Weiterbildung gezielt zu fördern. Daher sind diese in der Berufswelt schlechter

gestellt, teils arbeitslos und sozialhilfeabhängig. Bundesrätin Sommaruga möchte darum

künftig vor allem die Integration von Neuzugewanderten fördern.60 In den vergangenen

Jahren ist jedoch das Bewusstsein, dass die staatlichen Institutionen und die Gesellschaft

einen Beitrag zur Integration der Migranten leisten müssen, gewachsen. So wurde mit dem

neuen AuG die Integration zu einem Gesetzesbegriff.61 Die schweizerische Integrationspolitik

möchte die Integration von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen und fördern. Die

Ziele sind dabei im AuG und in der VIntA rechtlich verankert. Die Integrationspolitik folgt

der Formel des Fordern und Förderns. Gefordert wird die Selbstverantwortung von den

Ausländerinnen und Ausländer. Mit den ausländerrechtlichen Erfordernissen, wie die

Respektierung der BV, die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der

Teilhabewille am beruflichen Leben und der Wille zum Bildungserwerb sowie die

Beherrschung einer Landessprache, wird deutlich gemacht, was von ihnen erwartet wird und

dass es ausländerrechtliche Sanktionen haben kann, wenn diese Erfordernisse nicht erfüllt

werden. Gefördert werden Ausländerinnen und Ausländer in den Regelstrukturen, namentlich

in der Berufsbildung, auf dem Arbeitsmarkt und im Gesundheitswesen. Die spezifische

Integrationsförderung wirkt dazu ergänzend und gewährleistet die Qualität der

Integrationsförderung in den Regelstrukturen mit fachlicher Beratung, Expertise und

Projektbegleitung. Zudem soll sie Lücken schliessen, wo die erforderlichen Voraussetzungen

zum Zugang zu den Regelstrukturen fehlen, beispielsweise mit Sprachförderung und der

Förderung der beruflichen Integration von ausgewählten Personengruppen.62 Die spezifische

Integrationsförderung des Bundes wurde laut dem BFM im Jahre 2010 in den Bereichen

Sprache und Bildung, Aufbau von Kompetenzzentren für Integration und in der Unterstützung

von Vermittlungszentren für interkulturelles Übersetzen sowie in der Entwicklung von

Modellvorhaben geleistet.63 Die Förderungskomponente umfasst auch spezifische

Förderungsprojekte, die bei der Überwindung der persönlichen Defizite des Ausländers helfen

sollen. Diese Art der Integrationsförderung zeigt sich beispielsweise im Kanton Basel-Stadt in

der staatlichen Subventionierung verschiedener Sprach-, Alphabethisierungs- und

Integrationskurse. Ausserdem besteht die Förderung der Integration darin,

60 BROWN, 9. 61 ZEUGIN, 20. 62 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/integration/politik/grundsaetze_ziele.html;

http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/integration/foerderung/spezifisch.html. 63 BFM, 24.

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Integrationsschranken in allen gesellschaftlichen Bereichen konsequent abzubauen und

dadurch einen verbesserten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt zu ermöglichen. Eine

umfassende Chancengleichheit soll geschaffen werden, auch im Bereich der

Gesundheitsversorgung und Gesundheitsförderung. Verschiedene Kursprogramme, wie

Frauenschwimm- und Fahrradkurse werden in den Kantonen angeboten.64 Bundesrätin

Sommaruga vertritt die Ansicht, dass das Fordern und Fördern gleich gewichtet werden soll.

Die Tatsache, dass etwas unternommen wird, sei bedeutend, denn eine weitere Verzögerung

der Integration und eine erneute Unterlassung die Ausländer zu integrieren, müsse verhindert

werden.65

1. Integration in den Regelstrukturen

Die Schule, der Lehr- und Arbeitsplatz sind diejenigen Institutionen, durch welche die

Integration von Ausländern am besten gelingt. An diesen Orten können soziale Kontakte

geknüpft werden, ein Einkommen kann ermöglicht und Aufstiegschancen können gewährt

werden.66 Zudem wird die Bildung als Schlüssel für eine erfolgreiche Integration angesehen,

so Bundesrätin Sommaruga.67 Die Schweizer KMUs leisten essentielle Integrationsarbeit. So

tragen die Handwerkerbetriebe mit der Lehrlingsausbildung viel zur Integration bei, da die

Lehrlingsbetreuer und Patrons die jungen Ausländer aktiv unterstützen und fördern. Die

Integration von ausländischen Arbeitern in der Schweiz kann als positiv bewertet werden, da

kaum Spannungen in Schweizer Betrieben konstatiert werden. Die Verteilung der Arbeit

dagegen fällt ziemlich ungleich aus: Die klassischen ausländischen Arbeitskräfte sind bei

Arbeiten mit tiefen Löhnen übervertreten und genauso wie die hochqualifizierten, gut

ausgebildeten Ausländer in Berufen mit hohen Löhnen. Die Schweizer dagegen bewegen sich

im Mittelfeld.68 Ein weiterer Ort, an dem die Integration beobachtet werden kann, sind die

Wohnquartiere. Gelungene oder misslungene Integration wirkt sich im Wohnumfeld

unmittelbar auf die Lebensqualität und Entwicklungschancen der Migranten aus. Darum

müssen Konzentrationen von Migranten in Ausländerquartieren verhindert werden und eine

gute Durchmischung von Ausländer- und Schweizerfamilien unterstützt werden. Dass die

Frage der Integration eng mit der sozialen Schicht zusammenhängt, zeigt sich auch darin, dass

sich Ausländer aus den EU- Staaten, die finanziell eher besser gestellt sind als diejenigen aus 64 WICHMANN, 4 ff. 65 BROWN, 9. 66 BEGLINGER, 33 ff. 67 BROWN, 8. 68 BEGLINGER, 33 ff.

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Drittstaaten, viel weniger um ihre Integration bemühen müssen. Dies kann auch bei der

Einbürgerungspraxis festgestellt werden: Ihre Integration brauchen sie im Gegensatz zu

denjenigen aus der unteren Schicht nicht zu beweisen.69 Die Integrationspolitik konzentriert

sich hauptsächlich auf die klassischen Arbeitsmigranten, die tendenziell eher der unteren

Schicht angehören.70 Die Ungleichbehandlung zwischen hochqualifizierten Ausländern

gegenüber klassischen Arbeitsmigranten wird kritisiert. 71

2. Akteure der integrationspolitischen Bemühungen

Die Integrationspolitik stellt eine Parallelkompetenz von Bund und Kantone dar (Art. 2 Abs. 2

VIntA). Die Integrationsaufgabe ist demnach von allen staatlichen Organen zu erfüllen. Das

BFM ist für die Koordination der verschiedenen Massnahmen auf Bundesebene, vor allem in

den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens,

zuständig und sorgt sich um den Informations- und Erfahrungsaustausch im Verhältnis zu den

Kantonen (Art. 57 AuG).72

a. Die Rolle des Staates

Die Integration ist eine staatspolitische Aufgabe. Diese besteht darin, in allen Bereichen der

Gesellschaft die erforderlichen Bedingungen zu schaffen, damit eine gleichberechtigte und

chancengleiche Teilhabe der Ausländer ermöglicht wird.73 Der Staat kann die gewünschte

Integration nicht behördlich anordnen, denn die Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher

Prozess. Er kann aber Anreize erzeugen und Förderungsmassnahmen einleiten, um das Ganze

zu vereinfachen und zu ermöglichen.74 Integration sucht die Balance zwischen

grösstmöglicher Freiheit und der Beachtung der bedeutenden Prinzipien des demokratischen

Rechtsstaates. Für die Erreichung dieses Ziels müssen Impulse, Antriebe und die

Unterstützung des Integrationsprozesses vom Staat ausgehen. Er kann die Integration fördern,

indem er Integrationsförderungsprojekte finanziell unterstützt und ein förderliches Umfeld

schafft. Eine bedeutsame Rolle spielen dabei die Grundrechte, denn sie können die

Ausgrenzung von Migranten verhindern und einen inneren Zusammenhalt von Staat und

Gesellschaft begünstigen.75 Nach KÄLIN ist zwischen drei Sphären zu unterscheiden, in denen 69 SCHMID, 14 f. 70 GERNY, 15. 71 BROWN, 9. 72 CARONI, 122 f. 73 http://www.ekm.admin.ch/de/themen/integration.php. 74 BROWN, 8. 75 CARONI, terra cognita, 41 f.

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

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sich der Staat in verschiedenen Rollen an der Integration beteiligt. Dabei bewegt er sich in der

staatlichen, öffentlichen und der privaten Sphäre. Die staatliche Sphäre bezeichnet den Ort,

an welchem der Staat unmittelbar Herrschaft und Macht über den Einzelnen ausübt,

namentlich in Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsverfahren. In dieser Sphäre fördert der Staat

das Integrationsanliegen, indem er rechtsgleich, ohne Willkür und Diskriminierung handelt.

Weiter gibt es die öffentliche Sphäre, in welcher die Einzelnen in der Öffentlichkeit

miteinander in Kontakt kommen. Hier ist jedes einzelne Individuum Träger der

Integrationsbemühungen und nicht der Staat. Toleranz, Offenheit und gegenseitige Akzeptanz

werden an dieser Stelle von jedem Einzelnen gefordert. Der Staat beteiligt sich als neutraler

Schiedsrichter und Förderer der Beziehungen der Einzelnen. Die private Sphäre bezieht sich

auf jene Bereiche der Beziehungen, die sich nicht in der Öffentlichkeit zutragen und in der die

zwischenmenschlichen Beziehungen durch Intimität und Vertrauen geschützt sind. Indem der

Staat weitgehende Autonomie gewährleistet sowie prinzipiell nicht einschränkend eingreift,

unterstützt und fördert er die Integration. Das Individuum kann seine kulturelle, religiöse und

soziale Identität innerhalb der Gesellschaft behalten. Der Staat greift jedoch dort ein, wo

fundamentale rechtsstaatliche und demokratische Prinzipien verletzt werden, namentlich bei

der Zwangsheirat.76

b. Die Rolle der Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden der Schweiz sind die Hauptakteure der

Integrationsbemühungen. Der Bund ist aber zur aktiven Unterstützung verpflichtet.77 Die

Kantone und Gemeinden führen verschiedene Massnahmen zur Förderung der Integration

durch. Einige Kantone haben Integrationsgesetze, beispielsweise der Kanton Jura. Andere

Kantone haben lediglich Integrationsleitbilder aufgestellt, welche keine Rechtswirkungen

entfalten, aber den Handlungsbedarf aufzeigen, die Integrationspolitik definieren und

Umsetzungsvorschläge liefern. Anhand der Leitbilder soll ein Informationsaustausch von

Öffentlichkeit, Behörden und politischen Akteuren ermöglicht und damit eine sachliche

Diskussion erreicht werden.78 Weitere Kantone verfügen über Integrationskommissionen und

Koordinationsbüros und wiederum andere haben die Schulgesetze angeglichen, damit

ausländische Kinder von Integrationskursen profitieren können.79 Dank des Föderalismus

können auf kantonaler und kommunaler Ebene auch Neuerungen im Bereich der Integration 76 KÄLIN, 80 f. 77 BROWN, 8. 78 BIANCHI, 41 f. 79 CARONI, 123 f.

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vorgenommen und ausgetestet werden, ohne dass zuerst ein gesamtstaatlicher Konsens

darüber gefunden werden muss.80

c. Fazit

Die Integration muss nicht in allen Lebensbereichen des Menschen erfolgen, schliesslich gilt

das Grundrecht der persönlichen Freiheit, die eine freie Lebensgestaltung des Menschen

garantiert (Art. 10 BV). Integration braucht es aber an manchen Schlüsselstellen, die für das

Zusammenleben einer offenen Gesellschaft essentiell sind. Eine dieser Schlüsselstellen ist die

Schule, denn ohne Bildung gibt es keine erfolgreiche Teilhabe an der Gesellschaft. Des

Weiteren ist die Integration am Arbeitsplatz wichtig um auf eigenen Füssen stehen zu können.

Das zwingt zur Anpassung, beispielsweise im Bereich Pünktlichkeit, die eine

Grundsatzvoraussetzung für das Bestehen in einer komplexen, arbeitsteiligen Berufwelt

darstellt. Das Gewaltmonopol des Staates ist für eine offene Gesellschaft sehr wichtig, um der

Bevölkerung Sicherheit zu gewährleisten. Ferner müssen die Gleichberechtigung von Mann

und Frau sowie das Verständnis von Religion als wichtige Grundssätze der BV akzeptiert und

respektiert werden.81 Die Freizeitgestaltung bleibt dagegen eine Sache jedes Einzelnen. Somit

wird gezeigt, dass Integration nicht die umfassende Eingliederung in alle Lebensbereiche ist.

Vielmehr muss bei der Forderung nach Integration klar gemacht werden, dass sich diese nur

auf die für das Funktionieren der Gesellschaft zentralen Bereiche beschränken kann.82 Die

Forderung nach Integration kann zu Konfrontationen mit der Glaubensfreiheit (Art. 15 BV)

führen, wie beispielsweise in den Gerichtsfällen Schwimmunterricht und Schwimmunterricht

in Schaffhausen. Über solche Streitigkeiten, bei welchen Eingriffe in die Glaubensfreiheit

stattfinden, hat nicht zuletzt das Bundesgericht zu beurteilen und entscheiden. Eingriffe in die

Religionsfreiheit können u.a. mit dem öffentlichen Interesse an der Integration gerechtfertigt

sein (Art. 36 Abs. 2 BV) .83

3. Weiterentwicklung der Integrationspolitik

Am 5. März 2010 hat der Bundesrat einen Bericht vorgelegt wie er die Weiterentwicklung der

Integrationspolitik neu gestalten möchte. Es stehen dabei vier Grundsätze im Vordergrund:

die Schaffung von Chancengleichheit, die Nutzung der bestehenden Potenziale und

Ressourcen, die Anerkennung der Vielfalt und die Einforderung von Eigenverantwortung.

80 WEHRLI, 14. 81 BGE 134 I 56, E. 3 4. 82 SCHMID, 15 f. 83 Siehe BGE 119 Ia 178, E. 8 d; BGE 135 I 79, E. 7.2.

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Der Bundesrat möchte die geltende Integrationspolitik stärken und gesetzlich verankern,

rechtliche und institutionelle Integrationsschranken abbauen, den Diskriminierungsschutz

verbessert durchsetzen und den gemeinsamen Integrationsdialog intensivieren. Die

Forderungskomponente, insbesondere das Fordern der Integration, soll noch deutlicher

kommuniziert werden und bei Bedarf sind gezielt Integrationsvereinbarungen abzuschliessen

oder Integrationsempfehlungen auszusprechen. In Zukunft soll die Erstinformation für

Neuzuziehende verbessert werden. Diese sollen gut beraten und über ihre Rechte und

Pflichten informiert werden sowie frühzeitig auf die verschiedenen Integrationsangebote

hingewiesen werden. Bundesrätin Sommaruga fordert einen Ausbau von Kinderkrippen und

Tagesschulen, um mit dem schweizerischen Bildungswesen allen Kindern eine faire Chance

auf ein Leben mit Perspektiven zu geben. Durch so genannte kantonale

Integrationsprogramme möchte der Bund künftig die spezifische Integrationsförderung

unterstützen. Die Programme stützen sich auf die Bereiche: Information und Beratung,

Bildung und Arbeit sowie interkulturelles Übersetzen und soziale Integration. Das BFM

unterstützt und begleitet die Kantone bei der Entwicklung der kantonalen

Integrationsprogramme, wobei er sie finanziell unterstützt und eine Mitfinanzierung der

Kantone fordert. Der Bund strebt eine stärkere Verankerung des Gedankens der Integration

als Querschnittsaufgabe an, die Bund, Kantone und Gemeinde zusammen mit den

Sozialpartnern, den NRO und den Ausländerorganisationen wahrnehmen. Im Weitern soll der

Gedanke der Integration als verbindlicher Grundauftrag der zuständigen Regelstrukturen, wie

Schulen, Berufsbildungsinstitutionen, Betriebe oder Institutionen des Gesundheitswesens,

vertieft werden.84 Für Bundesrätin Sommaruga ist die Integration eine der wichtigsten

Investitionen in die Zukunft und eine grosse Herausforderung. Die Integration soll im Alltag

verankert und die Vorteile der kulturellen Vielfalt sollen erkannt und daraus Nutzen gezogen

werden.85

4. Ansätze für eine erfolgreiche Integration

Eine wichtige Aufgabe der Integrationspolitik besteht darin soziale und rechtliche

Zugangsbarrieren zur Schule, Ausbildung, Arbeit, Wohnung und privaten Organisationen zu

durchbrechen. Der Mensch fühlt sich integriert, wenn er die gleichen Chancen und Rechte hat

wie alle anderen und nicht ausgeschlossen ist. Darum ist auch dem Ansatz der Integration

84 BFM, 31; BFM, 5.3.2010; BROWN, 5. 85 BROWN, 9.

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durch Partizipation Beachtung zu schenken.86 Jede Person einer Gesellschaft soll sich am

Prozess der Integration beteiligen können, indem der Wille ausgedrückt wird, einen Beitrag

am sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu leisten.87 So wird beispielsweise mit

der Einführung des Ausländerstimmrechts die Einbindung der Migranten gewährleistet.

Durch die Wahrnehmung seiner politischen Rechte fühlt sich der Migrant zum Staat

zugehörig. Die Möglichkeit zur Partizipation in Bereichen, die das Alltagsleben der

Ausländer betrifft, erscheint notwendig und selbstverständlich.88 Allerdings braucht es für die

Integration neben dem Zugang auch ein Gefühl der Akzeptanz und Anerkennung. Darum

muss die Integrationspolitik die Andersartigkeit wertschätzen und eine Anerkennung

verspüren lassen.89 Der Ansatz Integration durch Diversität bedeutet die Achtung der Vielfalt

und somit die Anerkennung von Differenzen, der Abbau struktureller Hindernisse, der

Aufbau von transkulturellen Kompetenzen – die Fähigkeit, Problemlagen zu erkennen und

gerecht und vorurteilsfrei zu handeln- und die stärkere Berücksichtigung des Potenzials der

Individuen. Die Gesellschaft braucht Differenz und muss die Vielfalt anerkennen um sich

weiterentwickeln zu können.90

D. Integration und Einbürgerung in Dänemark

I. Dänische Staatsbürgerschaft

Die dänische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Adoption, Erklärung oder durch

Einbürgerung, d.h. durch Gesetz erworben werden.91 Die dänische Staatsbürgerschaft ist für

viele Ausländer aufgrund der restriktiven Ausländerpolitik schwierig zu erwerben.92

Dänemark beteiligt es sich als EU- Mitglied nicht im gemeinsamen Bereich der Asyl- und

Migrationspolitik der EU. Aufgrund dieses opting-outs kann Dänemark restriktivere

Richtlinien verfolgen.93

86 SCHMID, 16. 87 http://www.ekm.admin.ch/de/themen/integration.php. 88 BÜHLER, 5. 89 SCHMID, 16. 90 SCHMID, 16; WICHMANN, 4. 91 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=28974. 92 BONIN, 90 f. 93 BONIN, 83 ff.

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II. Einbürgerung

1. Einbürgerungsverfahren

Das Parlament verabschiedet zweimal jährlich ein besonderes Gesetz, in welchem es die

Bedingungen für den Erwerb der dänischen Staatsbürgerschaft festlegt.94 Dabei müssen

kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Eine schriftliche Erklärung muss unterzeichnet werden, in welcher man Dänemark

und der dänischen Gesellschaft Treue und Loyalität schwört und verspricht das

dänische Gesetz einzuhalten und die grundlegenden dänischen Rechtsprinzipien zu

respektieren.

• Die bisherige Staatsbürgerschaft muss unter Umständen aufgegeben werden.

• Eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung von neun Jahren sowie ein fester Wohnsitz

in Dänemark müssen vorliegen.

• Straffreiheit und Schuldenfreiheit müssen nachgewiesen werden.

• Man muss die Anforderungen zur Selbstversorgung erfüllen.

• Eine dänische Sprachprüfung sowie eine Einbürgerungsprüfung, Indfødsretsprøve,

über die dänische Gesellschaft, Kultur und Geschichte müssen erfolgreich absolviert

worden sein.95

III. Integration in Dänemark

1. Bedeutung der Integration

Im dänischen Gesetz über Staatsangehörigkeitsrecht wird der Begriff Integration nicht

erwähnt. Die Integration ist nicht explizit als Voraussetzung für den Erwerb der dänischen

Staatsbürgerschaft aufgeführt. Ein Einbürgerungskriterium ist jedoch die unbefristete resp.

dauerhafte Aufenthaltsbewilligung. Diese kann im Idealfall nach vier Jahren Aufenthalt erteilt

werden und setzt dabei bereits die Integration voraus.96 Auch in Anbetracht der zu erfüllenden

Voraussetzungen kann auf eine gegebene Integration geschlossen werden, wenn diese erfüllt

sind. Somit kann m.E. festgehalten werden, dass eine Person schon als integriert gelten muss,

wenn sie den Antrag auf Erwerb der dänischen Staatsbürgerschaft stellt.

94 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Ophold/statsborgerskab/saadan_behandles_ansoegninger_om_naturalisation

.htm. 95 http://www.nyidanmark.dk/dadk/Ophold/statsborgerskab/statsborgerskab_ved_naturalisation.htm;

https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=122009. 96 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Ophold/permanent-ophold/permanent-ophold.htm;

https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=122009.

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2. Die dänische Integrationspolitik

Die dänische Integrationspolitik ist vor allem auf die neuzugewanderten Migranten gerichtet.

Sie hat sich jedoch in den letzten Jahren vermehrt auch auf die dauerhaft ansässigen

Migranten und Migranten der zweiten Generation konzentriert. Zu den wichtigsten

Einsatzbereichen der Integrationspolitik gehören:

• die Förderung der Integration von Neuzuwanderern

• die Unterstützung bei der Beschäftigung und Ausbildung

• die Vorbeugung von Diskriminierung und Radikalisierung

• die Verhinderung von Gefährdungen in Wohnquartieren.97

Nach der offiziellen Haltung Dänemarks ist jeder neuzugewanderte Ausländer für seine

eigene Integration verantwortlich. Der Staat versucht dabei die Integration und das

gegenseitige Verstehen zwischen Mehrheit und Minderheit zu fördern. Die Regierung

verfolgt mit ihrer Integrationspolitik das Ziel Neuzugewanderten dieselben Möglichkeiten zur

Partizipation in der Gesellschaft zu verschaffen, indem er u.a. individuelle

Integrationsverträge mit ihnen eingeht, kostenlosen Sprachunterricht und sonstige

spezifizierte Aktivitäten im Rahmen des Integrationsgesetzes anbietet.98 Der Staat strebt im

Weiteren das Ziel an, dass Neuzugewanderte durch Aufnahme eines Berufs schnellst

möglichst für ihre Selbstversorgung aufkommen können. Der Staat versucht mit

unterstützenden Massnahmen den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, indem er auf die

Förderung der Sprachkenntnisse setzt, die Anerkennung ausländischer Qualifikationen

erleichtert und die Weiterbildung unterstützt.99 Zu den Zielen gehört ebenfalls, dass die

Ausländer die grundlegenden demokratischen Werte der dänischen Gesellschaft verstehen

und respektieren. Ein weiteres grundlegendes Ziel ist zudem, dass sich die gesamte

Gesellschaft und ihre Institutionen an der Integration beteiligen.100

3. Integrationsgesetz

Um eine gut funktionierende Integration von Flüchtlingen und Einwanderer, die eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, zu erreichen, führte die damalige sozialdemokratische

97 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/ministeren/regeringensintegrationspolitik/?wbcpurpose=BasicSearchStatisti

cs.htmSearchNews.htmSearchFormsSearchNews.htmSearchFormsSearchFormsSearchForms.htmSearchPublic

ations.htmSearchForms.htm. 98 http://www.denstoredanske.dk/Samfund%2c_jura_og_politik/Sociologi/Grupper/indvandrere;

http://www.eukn.org/Denmark/EUKN_dk_english/Dossier/Integration_policy_in_Denmark. 99 BONIN, 78. 100 http://www.eukn.org/Denmark/EUKN_dk_english/Dossier/Integration_policy_in_Denmark.

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Regierung im Jahre 1999 das weltweit erste Integrationsgesetz ein.101 Das Integrationsgesetz

legt die Rahmenbedingungen für die Integration von Neuzugewanderten fest. Die Kommunen

sind für die Umsetzung zuständig und erhalten vom Staat finanzielle Mittel, um die Migranten

in die dänische Gesellschaft zu integrieren.102 Eine genaue Definition des Integrationsbegriffs

ist auch im dänischen Integrationsgesetz nicht zu finden.

a. Ziel

Ziel des Integrationsgesetzes ist die gleichberechtigte Teilhabe und aktive Teilnahme der

Ausländer am politischen, wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Leben der

dänischen Gesellschaft sowie am Arbeitsmarkt. Das Integrationsgesetz stellt die Integration in

den Arbeitsmarkt in den Vordergrund. Mit Sprachkursen, Bildungsangeboten und

Arbeitsmarktprogrammen soll die Arbeitssuche effektiv gefördert werden. Mit dem Gesetz

sollen den Migranten zudem die fundamentalen Werte und Normen der Gesellschaft

verständlich vermittelt werden.103 Zusätzlich soll eine gleichmässige Verteilung der

Flüchtlinge auf die Kommunen erfolgen, um die gesellschaftliche Integration zu fördern und

u.a. die mögliche Bildung von sozialen Brennpunkten oder Ghettos zu verhindern.

Zusammengefasst möchte man anhand des Integrationsgesetzes erreichen, dass jeder

Ausländer nach der Durchführung des Integrationsprogramm Dänisch sprechen und einen

bezahlten Beruf ausüben kann.104

b. Zielgruppe

Die Zielgruppe des Integrationsgesetzes sind Flüchtlinge, Einwanderer, die durch die

Familienzusammenführung in Dänemark eingereist sind und arbeits- und bildungssuchende

Ausländer.105

c. Integrationsprogramm

Das Integrationsgesetz sieht ein intensives Einführungsprogramm für neuzugewanderte

Ausländer aus Drittstaaten vor. Die Kommunen sind gesetzlich dazu verpflichtet den

Migranten ein dreijähriges und kostenloses Integrationsprogramm anzubieten, welches

verschiedene Kurse in den Bereichen dänische Sprache, Gesellschaft, Kultur, Geschichte

sowie Möglichkeiten zur Ausbildung oder Schulungen im Arbeitsmarkt beinhaltet. Erzielt

101 http://www.netpublikationer.dk/UM/6437/html/chapter01.htm. 102 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Integration/integration_af_nyankomne/. 103 SFH, 32. 104 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Integration/integration_af_nyankomne/. 105 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Integration/integration_af_nyankomne/.

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werden soll, dass Neuzugewanderte auf die schnellste Art und Weise integriert werden und

dass Neuankömmlinge bei der Aneignung der Kenntnisse über Sprache und Kultur tatkräftig

unterstützt werden, um am Gesellschaftsleben teilnehmen zu können. Mit dem Programm soll

erreicht werden, dass die Ausländer möglichst bald für ihre Selbstversorgung aufkommen

können und nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen bleiben. Teilnehmer, die über

kein ausreichendes Einkommen verfügen, erhalten während des Programms Sozialhilfe. In

den Kommunen bieten Beratungsstellen Hilfe an bei der Verbesserung der fachlichen

Qualifikationen, der praktischen Arbeitserfahrung und stellen Arbeitsplätze mit Lohnzuschuss

zur Verfügung.106 Arbeitsmigranten werden mit spezifischen Programmen gefördert, wobei

ihre Kompetenzen und Potenziale berücksichtigt werden. Jedem Migranten steht zudem ein

Mentor, der am selben Arbeitsplatz arbeitet, zur Seite.107

d. Integrationsvertrag

Der Inhalt sowie Umfang des Programms wird in einem persönlichen Integrationsvertrag

festgelegt, welcher auf die individuellen Bedürfnisse des Ausländers abgestimmt ist. Die

Kommune und der betroffene Ausländer erarbeiten gemeinsam diesen Kontrakt und

unterzeichnen ihn. Die Bildungs- oder Berufsziele des Migranten werden zudem festgelegt

sowie die Tätigkeiten, welche das Erreichen der Vertragsziele sichern sollen. Der Ausländer

muss gleichzeitig eine Erklärung zur Integration und aktiven Bürgerrolle unterzeichnen. Er

anerkennt damit die Werte und Regeln der dänischen Gesellschaft und die akzeptiert seine

Pflicht einen Integrationseinsatz zu leisten. Der Integrationsvertrag wird in regelmässigen

Abständen aktualisiert und gilt solange bis die betreffende Person eine dauerhafte

Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Das Integrationsprogramm stellt ein Angebot dar,

dennoch ist die Einhaltung des Vertrages wichtig, um später eine unbefristete

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.108 Laut einer Studie herrscht eine weitgehende

Zufriedenheit mit dem Programm. Sie fördert die Integration von Migranten und schafft gute

Voraussetzungen für den Berufs- und Bildungseinstieg.109 Zudem ist es eine Motivation für

die Migranten ein bestimmtes Ziel, das zu erreichen gilt, vor Augen zu haben. Im Weitern

106 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=114165#Kap4;

http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Integration/integration_af_nyankomne/introduktionsprogrammet/. 107 http://www.eukn.org/Denmark/EUKN_dk_english/Dossier/Integration_policy_in_Denmark 108 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/integration/Medborger_i_danmark/4%20ny%20borger%20i%20danmark.

html. 109 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Integration/integration_af_nyankomne/introduktionsprogrammet/.

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konnte ein deutlicher Rückgang der Arbeitslosenquote von Ausländern aus Drittstaaten

festgestellt werden, was u.a. dem Einsatz der Integrationsprogramme zu verdanken ist. 110

4. Akteure der Integrationsförderung

Das Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration, Ministeriet for Flygtninge,

Indvandrere og Integration, stellt den staatlichen Akteur im Bereich Integration dar und ist in

vier Abteilungen gegliedert. Eines der Abteilungen ist das Integration Departement, welches

wiederum die Abteilungen für Beruf und Ausbildung, Finanzen, Integrationspolitik,

demokratische Gesellschaft und Vorbeugung von Radikalisierung, Dänischunterricht sowie

Analysen beinhaltet.111 Das Departement ist für die Gesetzgebung und Subventionen im

Integrationsbereich zuständig sowie für die Koordination der Integrationspolitik mit anderen

Ministerien, lokalen Behörden und Flüchtlings- und Migrationsorganisationen.112 Ein weiterer

wichtiger Akteur ist der Rat für Ethnische Minderheiten, Rådet for Etniske Minoriteter,

welcher das Integrationsministerium bei Integrationsanliegen berät. Der Rat setzt sich aus 14

ständigen Mitgliedern mit Migrationshintergrund zusammen. Er trifft sich monatlich um neue

Gesetzesvorschläge, aktuelle Probleme und Ideen von anderen Organisationen zu besprechen.

Die Mitglieder nehmen an Konferenzen, Seminaren und Treffen von ethnischen Minderheiten

teil. Der Rat trifft sich jedes Quartal mit dem Integrationsministerium.113 Auch die

Kommunalverwaltung kann nach dem Integrationsgesetz einen Integrationsrat aufstellen,

welcher die lokalen Behörden bei kommunalen Integrationsleistungen mit qualifizierten

Ratschlägen berät. Im Jahre 2009 waren landesweit 47 kommunale Integrationsräte

registriert.114 Zu den wichtigen integrationsfördernden NROs gehören das Rote Kreuz und die

Dänische Flüchtlingshilfe.115

IV. Ausblick

Bei den Parlamentswahlen vom 15. September 2011 gingen die Sozialdemokraten als

Wahlsieger hervor. Somit ist Dänemarks bürgerliche Dominanz nun zu Ende und die

Linksopposition steht am Start einer neuen Legislaturperiode.116 Die bislang streng geführte

110 http://www.eukn.org/Denmark/EUKN_dk_english/Dossier/Integration_policy_in_Denmark. 111 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Myndigheder/integrationsministeriet/organisation/organisation.htm. 112 SFH, 34. 113 http://www.rem.dk/sw313.asp. 114 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Integration/raadet_for_etniske_minoriteter.htm;

https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=114165#Kap8. 115 BONIN, 80. 116 ÅREBO, 17.9.2011.

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Ausländerpolitik soll merkbare Veränderungen erfahren. So sollen zum Beispiel die schweren

Bedingungen der Familienzusammenführung gelockert werden und Asylbewerber sollen die

Möglichkeit haben nach sechs Monaten arbeiten zu können.117 An den gegenwärtigen

Grundpfeilern der Ausländerpolitik wollen die Sozialdemokraten jedoch weiterhin festhalten.

So müssen die Migranten weiterhin die dänische Sprache beherrschen und in der Berufswelt

aktiv sein. Auch von der umstrittenen 24-Jahre-Regel, welches den Nachzug von

ausländischen Ehegatten unter 24 Jahren verweigert, wird erstmal nicht Abstand

genommen.118

E. Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich der

Einbürgerungs- und Integrationspraxis

Die Schweiz und Dänemark weisen im Hinblick auf Landesfläche, Bevölkerungszahl, Klima,

Demokratie und Wohlstand zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Beim Vergleich der beiden

Staatsysteme und der beiden Völker bemerkt man jedoch Unterschiede: Die Schweiz ist ein

föderalistischer Bundesstaat mit einem Volk aus verschiedenen Minderheiten,

unterschiedlichen Landesteilen, Sprachen und Dialekte, Konfessionen und Religionen und

stark kantonal geprägten Identitäten.119 Dänemark präsentiert sich dagegen als konstitutionelle

Monarchie und als ein relativ homogenes Land: Hinsichtlich Sprache, Kultur, Ethnie,

Wohlstand, Landschaft und Religion bestehen in der dänischen Bevölkerung keine grossen

Unterschiede.120 Die Schweiz weist mit 22,3% im Vergleich zu den anderen europäischen

Ländern einen relativ hohen Ausländeranteil auf.121 In Dänemark, wo ein Ausländeranteil von

lediglich 6% aufgewiesen wird, ist die Einwanderung von Migranten im Gegensatz zur

Schweiz ein relativ junges Phänomen.122 Dänemark steht äusseren Einflüssen, wie

beispielsweise der Einwanderung, tendenziell skeptisch gegenüber. Einer der Gründe dafür

könnte darin liegen, dass die Dänen, aufgrund der Bedeutung ihrer gemeinschaftlichen Werte

und Geschichte ein ausserordentliches Zusammengehörigkeitsgefühl zeigen.123

117 ÅREBO, 4.10.2011. 118 GAMILLSCHEG, 4.10.2011. 119 SCHMID, 16. 120 BONIN, 66. 121 http://www.admin.ch/aktuell/00089/?lang=de&msg-id=41631. 122 SFH, 31. 123 BONIN, 66; http://www.migazin.de/2011/07/15/eu-statistik-in-deutschland-leben-die-meisten-auslander/.

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Der Migrant Integration Policy Index (MIPEX) vergleicht und bewertet die Integrationspolitik

von den EU- Staaten sowie u.a. der Schweiz. Die Studie wird vom British Council und der

Migration Policy Group geführt und von der EU-Kommission unterstützt. Es werden sechs

Bereiche analysiert, die Migranten auf dem Weg zur Staatsbürgerschaft am stärksten

beeinflussen: die politische Teilhabe, Anti- Diskriminierungsmassnahmen, der Zugang zum

Arbeitsmarkt, der Erwerb der Staatsbürgerschaft, die Familienzusammenführung und das

Aufenthaltsrecht. Die Integrationspolitik wird anhand einer Punktenskala von 0-100 bewertet.

Die Schweiz und Dänemark schnitten dabei mit einer Punktzahl von 43 und 53 relativ ähnlich

ab. Der Zugang zum Arbeitsmarkt erweist sich in Dänemark als deutlich leichter, wobei die

Schweiz im Bereich der Familienzusammenführung von Drittstaaten etwas weniger restriktiv

ist. Laut MIPEX führen beide Länder aufgrund erschwerter Bedingungen für den Erwerb der

Staatsbürgerschaft eine ähnlich strenge Einbürgerungspraxis.124

Obschon weder in den dänischen noch in den schweizerischen Gesetzen und Verordnungen

der Integrationsbegriff eindeutig definiert ist, lässt sich aufgrund der Auslegung feststellen,

dass beide Länder dasselbe Integrationsverständnis teilen und dabei ähnliche Ziele zu dessen

Förderung verfolgen. In Dänemark richtet man sich nach dem Integrationsgesetz, welches

die Rahmenbedingungen festlegt und alle Integrationsfragen in Dänemark einheitlich regelt.

Das schweizerische Recht dagegen kennt kein solches Integrationsgesetz, aber hat seine

Integrationsbestimmungen u.a. im AuG, BüG sowie in der VIntA und VAEZ aufgeführt. Die

Kantone können kantonale Integrationsgesetze einführen.

Beide Regierungen beauftragen und unterstützen die Kantone bzw. Kommunen zur

Umsetzung der Integrationspolitik, wobei den Schweizer Kantonen im Gegensatz zu den

dänischen Kommunen viel Ermessenspielraum eingeräumt wird.

Sowohl die Schweiz als auch Dänemark kennen und wenden Integrationsvereinbarungen resp.

Integrationsverträge an. In der Schweiz überlässt der Bund es den Kantonen mit einer Kann-

Bestimmung konkrete Integrationsvereinbarungen mit dem betroffenen Ausländer

abzuschliessen. In der Lehre wird die Anwendung von Integrationsvereinbarungen teilweise

als wenig sinnvoll und eher diskriminierend angesehen. In Dänemark sind alle Kommunen

gesetzlich dazu verpflichtet neuzugewanderten Ausländern Integrationsverträge anzubieten.

Diese stellen ein Angebot dar, welche jedoch für den späteren Antrag auf eine unbefristete

124 http://www.mipex.eu/play/bar.php?chart_type=bar&countries=15,38&objects=1,2,3,24,70,106,147,180,220&

periods=2010&group_by=country.

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Aufenthaltsbewilligung von grosser Wichtigkeit sind.125 In Dänemark stossen die

Integrationsverträge mit den darin enthaltenden Integrationsprogrammen auf ein positives

Echo. Viele Neuzugewanderte, die von diesem Angebot Gebrauch machen, sehen darin eine

Motivation und Unterstützung.

Im schweizerischen BüG stellt die Integration ein wichtiges Einbürgerungskriterium dar. Das

dänische Gesetz über Staatsangehörigkeitsrecht nennt die Integration nicht explizit als

Voraussetzung für den Erwerb der dänischen Staatsbürgerschaft. Als Einbürgerungskriterium

wird jedoch die unbefristete Aufenthaltsbewilligung aufgeführt, welche die Integration bereits

voraussetzt.126 Nach der schweizerischen Einbürgerungspraxis wird das Vorliegen der

Integration nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde

beurteilt. Die Einbürgerungspraxis in Dänemark kennt dagegen kein Ermessen. Sie stützt sich

u.a. auf Prüfungsresultate. Anhand der Resultate von Examen in Sprache und

Gesellschaftskunde wird vom Parlament entschieden, ob im konkreten Fall die Integration zu

bejahen ist oder nicht. Dänemark ist im Gegensatz zur Schweiz nicht von Föderalismus

geprägt. Somit erfolgt das Einbürgerungsverfahren landesweit einheitlich. In der Schweiz

kann je nach Kanton eine eingerichtete Einbürgerungskommission, die Exekutive oder die

Legislative für die Einbürgerung zuständig sein.

In der Schweiz als auch in Dänemark können die Kantone bzw. Kommunen den Ausländern

ein Wahl- und Stimmrecht einräumen. In Dänemark haben die Ausländer, die mindestens vier

Jahre in Dänemark wohnen, in allen Kommunen ein Ausländerwahl- und stimmrecht.127 In

der Schweiz ist ein Ausländerstimmrecht auf kommunaler Ebene bisher nur vorwiegend in

Westschweizer Kantonen eingeführt worden.128

F. Schlusswort Die Integration von Ausländerinnen und Ausländer ist für den Erwerb der schweizerischen

und dänischen Staatsbürgerschaft eine unabdingbare Voraussetzung. Ohne Integration kann

die Ausländerin und der Ausländer kein Bestandteil der Gesellschaft werden. Die Integration

ist ein lang andauernder Prozess, der nicht von heute auf morgen erfolgen kann, sondern über

einen längeren Zeitraum stattfindet. Die Integration setzt auf der einen Seite den Willen der

125 http://www.nyidanmark.dk/de-DE/medborger_i_danmark_de_DE/4+neubürger+in+dänemark.htm. 126 http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Ophold/permanent-ophold/lovligt-oph-mindst-4-aar.htm. 127 https://www.borger.dk/Emner/udlaendinge-i-danmark/medborgerskab/udlaendinges-rettigheder/Sider/valgret-

og-valgbarhed-for-udlaendinge.aspx?#RichHtmlField2Bookmark0. 128 BIANCHI, 29.

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

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Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung voraus, auf der anderen Seite wird die

Offenheit und Toleranz der einheimischen Bevölkerung gefordert. Die Beherrschung der

Landessprache spielt bei der Integration eine wesentliche Rolle. Es ist wichtig, dass der Staat

die Integration gezielt und umfassend fördert. Weil in der Vergangenheit die Integration von

neuzugewanderten Ausländern vernachlässigt wurde, hat der Staat heute Schwierigkeiten,

diese gealterte Generation erfolgreich zu integrieren. Deshalb muss die Integrationsförderung

v.a. bei der jungen ausländischen Bevölkerung und bei den Neuzugewanderten von

vornherein ansetzen. Sowohl in der Schweiz als auch in Dänemark sind die

Einbürgerungspraktiken streng. Da das Einbürgerungsverfahren in Dänemark landesweit

einheitlich erfolgt, werden generell hohe Anforderungen an die Sprach- und

Staatskundekenntnisse gestellt. Das Parlament entscheidet u.a. anhand von Testresultaten, ob

die Staatsbürgerschaft im konkreten Fall verliehen wird. In der Schweiz können die Kantone

unterschiedlich hohe Anforderungen an die Sprache und Staatskunde stellen und zudem auf

unterschiedliche Art und Weise das Vorliegen der Integration prüfen. In Dänemark wird die

unbefristete Aufenthaltsbewilligung als Voraussetzung für den Erwerb gefordert. Diese

Bedingung könnte sich in Zukunft auch in der Schweizer Bürgerrechtsgesetzgebung

verankern. Mit der Totalrevision des BüG würde neu die Niederlassungsbewilligung im

Voraussetzungskatalog aufgenommen, was m.E. als eine deutliche Verschärfung des

Einbürgerungsverfahrens bedeuten würde. Beim Rechtsvergleich fällt auf, dass die

Integration in beiden Ländern eine wichtige Voraussetzung der Einbürgerung darstellt, deren

Vorliegen jedoch auf unterschiedliche Art und Weise geprüft wird.

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit ohne fremde Hilfe und nur unter

Verwendung der zulässigen Mittel sowie der angegebenen Literatur angefertigt habe.

[Ort, Datum] [Unterschrift]

Basel, 16. Januar 2012 C. Moser