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Die internationale Bilanzierung von Finanz- instrumenten im umBruch – Die aBlösung Des ias 39 Positionen und Fakten April 2011

Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

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Die internationale Bilanzierung von Finanz­instrumenten im umBruch – Die aBlösung Des ias 39

Positionen und Fakten

April 2011

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Die internationale Bilanzierung von Finanz­instrumenten im umBruch – Die aBlösung Des ias 39

Positionen und FaktenApril 2011

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BAN KENVERBAN D

Inhalt

I Positionen des Bankenverbandes zur Ablösung des IAS 39 6

II Fakten zur Ablösung des IAS 39 8

Bilanzierung 8

Der IAS 39 9

Projektübersicht IFRS 9 13

Klassifizierung und Bewertung (Phase 1) 13

Impairment (Phase 2) 23

Hedge Accounting (Phase 3) 29

Stichwort Konvergenz: Vorschläge aus den USA 30

Fazit 31

Glossar 32

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz­

instrumente nach den International Financial

Reporting Standards (IFRS) sind seit langer Zeit

ein viel und kontrovers diskutiertes Thema. Ein

zentraler Aspekt dabei ist die Frage, in welchem

Umfang Finanzinstrumente zu fortgeführten

Anschaffungskosten oder zum Zeitwert (Fair

Value) bilanziert werden sollen. Mit Beginn

der Finanzmarktkrise haben sich diese Diskus­

sionen verstärkt, da auch die Regelungen zur

Bewertung von Finanzins­

trumenten – im Besonderen

die sogenannte Fair­Value­

Bilanzierung – für das Ent­

stehen beziehungsweise die

Verstärkung der Krise verant­

wortlich gemacht werden.

Von Seiten der Politik (unter

anderem EU und G 20) wur­

den aufgrund dessen Ände­

rungen am Bilanzierungs­

standard „IAS 39“ verlangt.

Zwar haben die derzeitigen

Bewertungsregelungen die

Krise nicht ausgelöst, sie können jedoch in ex­

tremen Marktsituationen die Volatilität an den

Märkten verstärken und somit zu einer Abwärts­

spirale beitragen.

Solch eine Abwärtsspirale kann etwa entstehen,

wenn Banken ihre Wertpapiere aufgrund gesun­

kener Marktwerte – wie in der Finanzmarktkrise

geschehen – im Wert mindern müssen. Dies führt

gleichzeitig dazu, dass ihr Eigenkapital und da­

mit ihr Kreditvergabespielraum sinken. Sind die

Banken nun gezwungen, die Wertpapiere zu

verkaufen (zum Beispiel zur Einhaltung aufsichts­

rechtlicher Vorgaben), führt dies zu weiteren Ab­

wertungen usw. (prozyklische Wirkung).

Wie man Finanzinstrumente bewertet, hat also

sowohl Einfluss auf die Marktsituation allgemein

als auch auf das wirtschaftliche Ergebnis von Ban­

ken. Auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen

in der Finanzmarktkrise wäre eine pauschale

Fair­Value­Bewertung für alle Vermögenswerte

deshalb der falsche Weg. In Europa haben wir

eine sehr heterogene Bankenlandschaft – die Pa­

Positionen des Bankenverbandes zur Ablösung des IAS 39

➜ International Financial

Reporting Standards (IFRS):

vom IASB entwickelte und

veröffentlichte internationale

Rechnungslegungsvorschriften

mit dem Ziel einer möglichst

umfassenden weltweiten An-

erkennung. Kapitalmarktorien-

tierte Unternehmen in der EU

haben ihre Konzernabschlüsse

zwingend gemäß den IFRS

aufzustellen.

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BAN KENVERBAN D

lette reicht von kleinen Regionalbanken bis hin

zu großen Handelshäusern. Für eine angemes­

sene und glaubwürdige bilanzielle Darstellung

der ökonomischen Realität ist es wichtig, dass

dabei auch die Besonderheiten der verschiede­

nen Geschäftsmodelle berücksichtigt werden. Be­

absichtigt die Bank zum Beispiel den Handel mit

Vermögenswerten, ist eine Bilanzierung zum Fair

Value sachgerecht. Strebt sie hingegen regelmä­

ßige Einnahmen aus Wertpapieren an, ist eine Bi­

lanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten

angemessen. Hierdurch werden dem Leser der

Finanzberichterstattung nützliche Informationen

bereitgestellt, die gleichzeitig eine Beurteilung

der nachhaltigen Ertragskraft des Unternehmens

ermöglichen.

Insofern ist es zu begrüßen, dass mit dem im

November 2009 vom International Accounting

Standards Board (IASB) verabschiedeten Stan­

dard „IFRS 9: Financial Instruments“ (die soge­

nannte Phase 1) zukünftig das Geschäftsmodell

ein wesentlicher Faktor dafür ist, ob eine Be­

wertung zum Fair Value oder zu fortgeführten

Anschaffungskosten erfolgen kann. Das IASB

hat sich mit dem IFRS 9 erstmals auch dazu be­

kannt, dass – abhängig vom Geschäftsmodell

einer Bank – die Anschaffungskosten sehr wohl

einen richtigen Wert bilden, der nützliche Infor­

mationen liefert.

Eine Orientierung der Bi­

lanzierungsvorschriften am

Geschäftsmodell und der

Risikomanagement­praxis

halten wir auch bei den Projekten zur Wertmin­

derung (Impairment, die sogenannte Phase 2)

und zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen

(Hedge Accounting, die sogenannte Phase 3)

richtig.

Die aktuellen Überlegungen des IASB beim Im­

pairment scheinen zielführend. Die Erfassung

von Wertminderungen soll zukünftig in Form

von erwarteten Verlusten auf Portfolioebene er­

folgen. Auch die bisherigen Vorschläge des IASB

zum Hedge Accounting werden von uns begrüßt,

da sie prinzipienorientierter als die bisherigen

Regelungen aus gestaltet

sind und sich stärker an der

Risikomanagementpraxis

ausrichten. Weitere Vor­

schläge werden im zweiten

oder dritten Quartal 2011

folgen, so dass eine endgültige Beurteilung erst

dann vorgenommen werden kann.

Generell ist eine abschließende Meinung zum

IFRS 9 und seinen Detailregelungen erst dann

möglich, wenn zu allen drei Phasen finale Ent­

scheidungen vorliegen.

➜ Hedge Accounting: bilanzielle

Abbildung von Sicherungs-

geschäften beziehungsweise

Sicherungszusammenhängen.

➜ Impairment: bezeichnet die

Wertminderung, zum Beispiel

von Krediten.

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Bilanzierung

Bevor im Detail auf bestimmte Neuregelun­

gen in der Bilanzierung eingegangen wird,

soll an dieser Stelle zunächst kurz der Sinn

und Zweck von Bilanzierung im Allgemeinen

dargestellt werden. In der Bilanz sind die ei­

nem Unternehmen zurechenbaren Vermö­

gensgegenstände und Schulden mit einem

bestimmten Wert abzubilden (Ansatz und

Bewertung). Wertänderungen in der Folge­

zeit sind entsprechend zu erfassen (Folgebe­

wertung). Ein Unternehmen zeigt durch eine

Bilanz seinen Erfolg oder Misserfolg eines

Geschäftsjahres. Es legt also Rechenschaft

ab. Die Bilanz hat somit Informations­ und

Dokumentations­Charakter. Ferner dient sie

dazu, den Gewinn oder Verlust einer Periode

zu bestimmen.

Die Bewertung ist dabei ein Schlüsselbegriff

der Bilanzierung und bedeutet, Vermögens­

gegenständen Geldwerte zuzuordnen. Die

einzelnen Posten des Vermögens und der

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz in Geld­

werten auszudrücken und zu bilanzieren. Die

Bewertung hat Einfluss auf die Höhe des Ge­

winns (Gewinn­und­Verlust­Rechnung, GuV).

Ist beispielsweise eine Kreditforderung um

100 Euro wertzumindern, schlägt sich dies

entsprechend in der GuV nieder. Die vorhan­

denen Bewertungsgrund­

sätze stellen dabei jedoch

lediglich Konventionen

dar. Es gibt keinen „rich­

tigen“ oder „falschen“

Wert, da die Beurteilung

darüber, welchen Wert ein

Unternehmen einem be­

stimmten Posten beimisst,

individuell zu treffen ist –

natürlich unter Maßgabe

der existierenden Regeln. Entscheidend ist

vielmehr die wirtschaftlich sinnvolle Abbil­

dung zu einem Stichtag (zum Beispiel der

31. Dezember eines Jahres). Das bedeutet

gleichzeitig, dass solche stichtagsbezogenen

Werte stets vergangenheitsorientiert sind.

Fakten zur Ablösung des IAS 39

➜ Bilanz: Die Bilanz ist eine

kurzgefasste Gegenüberstel-

lung von Vermögen (Aktiva)

und Schulden (Passiva) in

Kontenform. Die Aktivseite gibt

Auskunft ber die Mittelverwen-

dung im Unternehmen, die

Passivseite über die Finanzie-

rung des Unternehmens.

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BAN KENVERBAN D

Der IAS 39

Der derzeit noch gültige internationale Rech­

nungslegungsstandard IAS 39 regelt den An­

satz, die Bewertung und Folgebewertung von

finanziellen Vermögenswerten und finanziel­

len Verbindlichkeiten (sogenannte Finanzin­

strumente). Finanzinstrumente können zum

Beispiel sein:

− Kreditforderungen, ­verbindlichkeiten,

− Aktien,

− Anleihen,

− Spareinlagen oder auch

− Derivate.

Obwohl der Standard von allen Unternehmen

anzuwenden ist, betreffen die Regelungen

vor allem die Bankindustrie. Deren Bilanzen

bestehen nämlich fast

ausnahmslos aus Finanz­

instrumenten im Sinne des

IAS 39.

Erstmals in der Bilanz

anzusetzen sind Finanz­

instrumente nach einem

Vertragsabschluss, das

heißt etwa nach dem Kauf

einer Aktie oder der Ge­

währung eines Kredites

durch ein Institut (gewissermaßen der „Start­

wert“). Dabei ist jedes Finanzinstrument auf­

grund seiner Art einer bestimmten Kategorie

zuzuordnen. Diese Zuord­

nung entscheidet darüber,

wie das Produkt in der

Folgezeit zu bewerten ist

(„Folgewert“). Der IAS 39

sieht dabei entweder eine

Bewertung zum Fair Value

oder zu fortgeführten An­

schaffungskosten vor.

➜ Fair Value (dt.: Beizulegender

Zeitwert): der aktuelle Markt-

oder Börsenwert. Der Begriff

„Fair Value“ kommt zwar aus

der angelsächsischen Rech-

nungslegung, jedoch kennt

auch die deutsche Rechnungs-

legung nach dem HGB seit

über 100 Jahren ein ähnliches

Prinzip.

➜ Fortgeführte Anschaffungs-

kosten: entsprechen den

ursprünglichen Anschaffungs-

kosten, jedoch korrigiert um

mögliche Tilgungen oder

Wertminderungen wegen

Bonitätsverschlechterungen.

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: Bankenverband.

Schaubild 1

IAS 39 unterscheidet folgende Kategorien

Finanzinstrumente IAS 39

Fortgeführte An-schaffungskosten

Halteabsicht und -fähigkeit bis zur Endfälligkeit(Held to Maturity)

Fortgeführte An-schaffungskosten

Kredite und Forderungen(Loans and Receivables)

Erfolgswirksame Fair-Value-Bewer-tung

Finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value(Held for Trading)

Erfolgswirksame Fair-Value-Bewer-tung

Zur Veräußerung verfügbar(Available for Sale)

Kategorie

Bewertung

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BAN KENVERBAN D

Der IAS 39 unterscheidet folgende Kategori­

en (Schaubild 1, Seite 10):

− Kredite und Forderungen (Loans and

Receivables): Diese umfassen fest und va­

riabel verzinste Kredite oder Forderungen,

mit denen kein Handel betrieben werden

soll.

➜ Beispiel: Konsumentenkredite

− Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanz­

instrumente (Held to Maturity): Hierunter

fallen fest und variabel verzinste Vermö­

genswerte beziehungsweise Wertpapiere,

die bis zur Endfälligkeit gehalten werden

sollen.

➜ Beispiel: 10­jährige Bundesanleihe

− Zu Handelszwecken gehalten (Held for

Trading): Zu Handelszwecken gehaltene

Finanzinstrumente dienen im Regelfall

der Gewinnerzielung aus kurzfristigen

Schwankungen der Preise oder Händler­

margen.

➜ Beispiel: Derivate oder Aktien

− Zur Veräußerung verfügbare Finanz­

instrumente (Available for Sale): Vermö­

genswerte beziehungsweise Wertpapiere,

die zur Veräußerung verfügbar und keiner

der anderen Kategorien zugeordnet sind

(deshalb „Restkategorie“).

➜ Beispiel: Aktie eines Dax­30­Unterneh­

mens

Die Beantwortung der Frage „Fair Value oder

fortgeführte Anschaffungskosten?“ hängt

also nach den bisherigen Regelungen des

IAS 39 sowohl ab von der Art des Produktes

als auch von der Verwendungsabsicht des

Unternehmens. Aufgrund der relativ kom­

plexen Regelungen stand der IAS 39 bereits

seit seinem Inkrafttreten in der Kritik. Diese

intensivierte sich im Zuge der Finanzmarkt­

krise. Neben der Komplexität wurde auch die

schon eingangs beschriebene prozyklische

Wirkung der Fair­Value­Bewertung bemän­

gelt. Darüber hinaus wurde kritisiert, dass im

Falle von Wertminderungen von Vermögens­

werten zu spät und zu wenig Risikovorsorge

gebildet wurde (siehe hierzu detailliert den

Abschnitt „Impairment“).

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: Bankenverband.

Schaubild 2

Die Projektphasen zur Ersetzung des IAS 39

IAS 39

IFRS 9

Phase 2

Impairment

Phase 1

Finaler Standard 2009 Standardentwurf 2009/2011 Standardentwurf 2010

Klassifizierung und

Bewertung

Phase 3

Hedge Accounting

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BAN KENVERBAN D

Projektübersicht IFRS 9

Aufgrund der oben genannten Kritik am

IAS 39 hat das IASB 2009 beschlossen, den

Standard IAS 39 abzulösen und durch den

IFRS 9 zu ersetzen. Der ursprüngliche Plan

des IASB war, den IAS 39 umfassend in einem

Rutsch zu überarbeiten. Die Politik forderte

jedoch bereits frühzeitig anwendbare neue

Regeln. Daraufhin entschied sich das IASB,

die Überarbeitung des IAS 39 in drei zeitlich

nachgelagerte Phasen aufzuteilen.

Die Reduktion von Komplexität wird dabei

vom IASB explizit bei der Erarbeitung des

IFRS 9 angeführt, während die Verringerung

der Fair­Value­Bewertung weniger im Fokus

des Boards stand. Das Schaubild 2, Seite 12

zeigt die Projektphasen zur Ersetzung des

IAS 39.

Im Folgenden wird näher auf Phase 1 (Klas­

sifizierung und Bewertung), Phase 2 (Impair­

ment) sowie Phase 3 (Hedge Accounting)

eingegangen.

Klassifizierung und Bewertung (Phase 1)

Bewertungskategorien

Während der IAS 39 wie oben aufgeführt

noch vier Kategorien beinhaltete, sieht sein

Nachfolgestandard IFRS 9 nur noch die zwei

Kategorien „Fair Value“ und „Amortised Cost“

vor (siehe Schaubild 3, Seite 14). Bei der Kate­

gorie „Fair Value“ ist weiter zu unterscheiden

zwischen Fair­Value­Änderungen, die sofort er­

gebniswirksam in der GuV erfasst werden, und

zwischen solchen, die er­

folgsneutral im sogenann­

ten Other Comprehensive

Income erfasst werden kön­

nen. Letztgenannter Punkt

betrifft Eigenkapitalinstru­

mente und wird später im

Abschnitt „Eigenkapitalins­

trumente“ (siehe Seite 19)

näher beschrieben.

Insgesamt stellt die Verringerung der Kategori­

en im IFRS 9 mehr eine formale als eine inhalt­

liche Vereinfachung dar, weil auch der IAS 39

lediglich die zwei (Bewertungs­)Kategorien

Fair Value und Amortised Cost definiert. Das

Schaubild 3 verdeutlicht die Änderungen des

IFRS 9 gegenüber dem IAS 39.

➜ Other Comprehensive Income:

Hier werden sämtliche Wert-

änderungen von Vermögens-

gegenständen und Schulden,

die nicht über die Gewinn-und-

Verlust-Rechnung (GuV) erfasst

werden, berücksichtigt, das

heißt innerhalb des Eigenkapi-

tals (=erfolgsneutral).

Page 12: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: Bankenverband.

Schaubild 3

Änderungen des IFRS 9 gegenüber dem IAS 39

Finanzinstrumente

Amortised Cost

Held to MaturityLoans and Receivables

Fair Value

Fair Value Available for Sale

Kategorien IAS 39

Neu:Kategorien IFRS 9

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BAN KENVERBAN D

Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaf­

fungskosten ist dann vorzunehmen, wenn die

beiden ersten Bedingungen kumulativ erfüllt

sind. Andernfalls ist das Finanzinstrument zum

Fair Value zu bewerten.

Neben diesen neuen Regeln zur Bewertung

(fortgeführte Anschaffungskosten oder Fair

Value) beinhaltet der IFRS 9 weitere Ände­

rungen gegenüber dem IAS 39. Einige davon

werden im Folgenden näher erläutert.

Verbriefungstitel

Der Begriff „Verbriefung“ bezeichnet unter­

schiedliche Strukturen, bei denen nicht handel­

bare Finanzpositionen, wie Unternehmenskre­

dite, Leasing­ oder Kreditkartenforderungen,

zusammengefasst und in handelbare Wertpa­

piere (im Englischen Asset­Backed Securities,

kurz ABS) umgewandelt werden (siehe auch

die Broschüre „Positionen und Fakten“ vom

November 2009: „Zur Diskussion über eine an­

gemessene Regulierung der Verbriefungsakti­

vitäten von Banken“). Die Wertpapiere weisen

in der Regel einen unterschiedlichen Risikoge­

halt auf. In diesem Zusammenhang wird auch

oft von „Wasserfallstrukturen“ gesprochen

(siehe Schaubild 5, Seite 18).

Die Folgebewertung wird dabei künftig we­

sentlich vom Geschäftsmodell („Business

Model“) bestimmt. Hier ist maßgeblich, ob

Vermögenswerte gehandelt werden sollen

(Handelsabsicht) oder ob sie dazu dienen,

regelmäßige Erträge zu erzielen.

Eine weitere Rolle spielen die vertraglichen

Geldflüsse („Contractual Cash Flow Charac­

teristics“). Hier ist entcheidend, ob es sich

ausschließlich um Zins­ und Tilgungszahlun­

gen handelt, die ausgehend von den Vermö­

genswerten entstehen, oder nicht.

Die Abbildung auf der folgenden Seite (Schau­

bild 4, Seite 16) illustriert, wann grundsätzlich

eine Bewertung zum Fair Value oder zu fortge­

führten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.

Page 14: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: PwC.

Schaubild 4

Bewertung zum Fair Value oder zu fortgeführten

Anschaffungskosten?

Sieht das Geschäftsmodell des Unternehmens das Halten des finanziellen Vermögenswertes zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme vor?

Bestehen die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich aus Zinszahlungen und Tilgungen zu festgelegten Zeitpunk-ten?

Fortgeführte Anschaffungskosten

Ja

Ja

Nein

Nein

Ergebniswirksame Zeitwertbewertung

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BAN KENVERBAN D

Zins­ und Tilgungszahlungen aus einem

Portfolio fließen zuerst der Super­Senior­

Tranche zu. Ein danach noch vorhandener

Überschuss geht dann der Senior­Tranche

zu usw. Verluste werden als Erstes von der

Junior­Tranche getragen. Ein CDO (Collatera­

lized Debt Obligation) ist ein Beispiel für ein

solches Konstrukt.

Die Bewertung solcher Strukturen ist relativ

komplex. Nach den derzeit geltenden Bestim­

mungen des IAS 39 muss zum Zugangszeit­

punkt (­> erstmaliger Ansatz) entschieden

werden, welcher Kategorie ein Verbriefungs­

titel zuzuordnen ist. Da solche Instrumen­

te in der Regel eine feste Laufzeit und eine

bestimmbare Vergütung aufweisen, ist eine

Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungs­

kosten grundsätzlich möglich (das heißt Ka­

tegorien „Loans and Receivables“ oder „Held

to Maturity“).

Die Bewertung nach IFRS 9 fokussiert stärker

die Eigenschaften der einzelnen Produkte,

die – wie im Rahmen einer Verbriefung – in

einem Pool zusammengefasst werden. Dabei

sind vor allem die aus den einzelnen Produk­

ten resultierenden Geldflüsse zu prüfen und

es ist zu beurteilen, ob es sich um Zins­ und

Tilgungszahlungen handelt. Kann dies bejaht

werden, ist der Verbriefungstitel grundsätz­

lich zu fortgeführten Anschaffungskosten

bewertbar, andernfalls muss zum Fair Value

bewertet werden. Allgemein kann gesagt

werden, dass eine Fair­Value­Bewertung nach

IFRS 9 für Wasserfallstrukturen grundsätzlich

dann erfolgen wird, wenn die in dem Pool

befindlichen Produkte komplexer Natur sind.

Page 16: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

18

POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: Froitzheim, R. (2007), Seite 38.

Schaubild 5

Die Wasserfallstruktur bei Wertpapieren

Super-Senior

Senior

Mezzanine

Junior

Kreditportfolio

Verluste

Zinsen und Tilgung

Page 17: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

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BAN KENVERBAN D

Nach IFRS 9 haben Banken nunmehr alle Ei­

genkapitalinstrumente zum Fair Value an­

zusetzen; die bisherige Ausnahmeregelung

entfällt.

Unabhängig davon besteht beim erstmali­

gen Ansatz die unwiderrufliche Möglichkeit,

Fair­Value­Änderungen von Eigenkapitalinst­

rumenten, die nicht zu Handelszwecken er­

worben wurden, erfolgsneutral im sonstigen

Ergebnis (Other Comprehensive Income) zu

erfassen. Hierbei handelt es sich um die oben

in dem Abschnitt „Bewertungskategorien“

genannte Unterteilung der Kategorie „Fair

Value“.

Das Schaubild 6 auf Seite 20 veranschaulicht

die Bewertung von Eigenkapitalinstrumen­

ten.

Eigenkapitalinstrumente

Beispiele für Eigenkapitalinstrumente sind

unter anderem:

− Aktien,

− GmbH­Anteile sowie

− Options­ und Bezugsrechte.

Bisher, das heißt nach IAS 39, sind diese

grundsätzlich zum Fair Value zu bilanzieren,

jedoch mit einer Ausnahmeregelung: Nach

dieser dürfen Eigenkapitalinstrumente dann

zu fortgeführten Anschaffungskosten bewer­

tet werden, wenn für sie kein auf einem akti­

ven Markt notierter Preis vorliegt und der Fair

Value nicht verlässlich ermittelt werden kann.

Aktiver Markt:

Markt, der die folgenden Bedingungen

erfüllen muss:

1. Die auf dem Markt gehandelten

Produkte sind homogen.

2. Vertragswillige Käufer und Ver

käufer können in der Regel jeder­

zeit gefunden werden.

3. Preise stehen der Öffentlichkeit zur

Verfügung.

Page 18: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

20

POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: Bankenverband; PwC.

Schaubild 6

Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten nach IFRS 9

Handelsabsicht Keine Handelsabsicht

Fair Value (GuV) Wahlrecht: Fair Value (GuV) oder Fair Value (OCI)

Eigenkapitaltitel

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BAN KENVERBAN D

Umwidmungen

Umwidmungen von Finanzinstrumenten von

einer Kategorie in die andere (das heißt aus

der Fair­Value­Kategorie hin zu fortgeführten

Anschaffungskosten oder umgekehrt) sind

nach IFRS 9 zukünftig bei einer Änderung des

Geschäftsmodells verpflichtend. Unter einer

Geschäftsmodell­Änderung fallen jedoch nicht

Marktverwerfungen oder das (temporäre) Ver­

schwinden von Märkten. Das IASB schränkt so­

mit die bisherigen Möglichkeiten zur Umwid­

mung ein, da der IAS 39 in solchen Situationen

Umklassifizierungen erlaubte. Diese Restrikti­

on des IFRS 9 ist – auch vor dem Hintergrund

der Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise –

kritisch zu sehen. Vormals festgelegte Unter­

nehmensstrategien sind laufenden (externen)

Veränderungen (wie etwa das Austrocknen

von Märkten) unterworfen. Diese Änderun­

gen von Unternehmensstrategien sollten ent­

sprechend bilanziell erfasst werden. Gerade

die Illiquidität von Märkten war ein zentrales

Problem während der Finanzmarktkrise und

erforderte die Umwidmung von Finanzinstru­

menten aus der Fair­Value­Bewertung heraus.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Verpflichtend anzuwenden sind die Regeln des

IFRS 9 ab 2013. Für die Anwendbarkeit inner­

halb der EU ist aber noch die Übernahme in

europäisches Recht (Endorsement) nötig. Die­

se steht noch aus.

Die Übersicht auf der folgenden Seite (Schau­

bild 7, Seite 22) zeigt die wesentlichen Verän­

derungen des IFRS 9 gegenüber dem IAS 39

hinsichtlich der Klassifizierung und Bewertung

von Finanzinstrumenten.

Page 20: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

22

POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: Bankenverband.

Schaubild 7

Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach

IAS 39 und IFRS 9

IAS 39

Fair Value:• Fair Value (GuV) ­ Held for Trading ­ Fair­Value­Option• Fair Value (OCI) ­ Available for Sale

Amortised Cost:• Loans and Receivables• Held to Maturity

• Nach Verwendungsabsicht und • Produktspezifika

(Folge­)Bewertung in Abhängigkeit der (erstmaligen) Kategorisierung

Oben genannte Kategorien / Klassifizierungskriterien

Fair Value Fortgeführte Anschaffungskosten im Ausnahmefall

Möglich unter besonderen Umständen (zum Beispiel Marktverwerfungen)

Fair Value:• Fair Value ­ Fair Value (GuV) ­ Fair Value (OCI)

Amortised Cost:• Amortised Cost

• Geschäftsmodell und• vertragliche Geldflüsse

Beide Kriterien erfüllt ­> Amortised Cost, sonst Fair Value

Von Eigenschaften der im Pool befindlichen Produkte abhängig

Fair Value

Pflicht zu Umwidmungen bei Änderung des Geschäftsmodells (aber nicht bei Marktverwerfungen)

IFRS 9

Kategorie

Klassifizie-rungskriterien

Verbriefungen (Tranchen)

Eigenkapital-instrumente – Bewertung

Umwidmungen

Thema

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BAN KENVERBAN D

Impairment (Phase 2)

Ein wesentlicher Aspekt des vorausgegange­

nen Kapitels „Klassifizierung und Bewertung

(Phase 1)“ war die Frage, wann zukünftig nach

IFRS 9 Finanzinstrumente zum Fair Value oder

zu fortgeführten Anschaffungskosten zu be­

werten sind. Dieses Kapitel widmet sich nun

der Folgebewertung von Finanzinstrumen­

ten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten

bewertet werden (zum Beispiel Kreditforde­

rungen). Man spricht in diesem Zusammen­

hang von sogenannten Wertberichtigungen.

Notwendig ist die Anwendung eines Wert­

berichtigungsmodells allgemein für solche

Finanzinstrumente, die nicht zum Fair Value

bewertet werden. Folgendes Beispiel zeigt,

dass zum Fair Value bilanzierte Instrumen­

te nicht gesondert wertberichtigt werden

müssen: Verschlechtert sich beispielsweise

das Rating einer Staatsanleihe (festverzinsli­

ches Wertpapier), führt dies zu Kursverlusten

an der Börse. Die Wertminderung wird also

sofort eingepreist. Besitzt eine Bank solche

Anleihen und bilanziert sie zum Fair Value,

schlägt sich das direkt im Wert und damit im

Ergebnis der Bank nieder (siehe Schaubild 8,

Seite 24).

Wertberichtigungen dienen also dazu, den

Wert von Finanzinstrumenten zu korrigieren,

und spiegeln damit Wertverluste (zum Bei­

spiel von Kreditforderungen) wider.

Entstehen können solche Verluste etwa

durch:

− finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners

oder

− Vertragsbrüche (Verzug bei Zins­ und Til­

gungszahlungen).

Kann zum Beispiel ein Kreditnehmer aufgrund

von Arbeitslosigkeit seinen Hypothekenkredit

nicht wie vorgesehen zurückzahlen, so hat die

Bank für diesen Betrag eine Wertberichtigung

zu erfassen, die sich gleichzeitig negativ in ih­

rem Ergebnis (GuV) niederschlägt. Wenn die

Restschuld des Kredits 50.000 Euro beträgt

und Sicherheiten in Höhe von 30.000 Euro

existieren, muss die Bank die Differenz von

20.000 Euro wertberichtigen. Durch die bi­

lanzielle Abbildung dieser Ereignisse werden

somit Risiken transparent gemacht.

Page 22: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: Bankenverband.

Schaubild 8

Berücksichtigung von Wertminderungen bei

Finanzinstrumenten

Fair Value Fortgeführte Anschaffungskosten

Wertanpassungen über Kursveränderungen erfolgt

Wertanpassungen gesondert vorzunehmen

Quelle: Bankenverband.

Schaubild 9

Anwendung des Incurred-Loss-Modells

Finanzinstrumente IAS 39

Held to MaturityFair Value

Incurred-Loss-Modell

Loans and Receivables

Available for Sale

Bewer-tungskate-gorien

Page 23: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

25

BAN KENVERBAN D

Ereignisse beziehungsweise Erwartungen dür­

fen nur in sehr eingeschränktem Maße berück­

sichtigt werden. An dieser Stelle sei nebenbei

kurz erwähnt, dass die Bestimmungen der

deutschen HGB­Rechnungslegung in diesem

Bereich prinzipiell nicht von den IFRS­Regeln

abweichen. In Konsequenz führt das Abstellen

auf Ausfall ereignisse dazu, dass Wertverluste

erst sehr spät – aber dafür dann schlagartig

in voller Höhe – in den Bankbilanzen zu erfas­

sen sind. In einer Rezessions­Phase mit vielen

Kreditausfällen müssen somit hohe Wertbe­

richtigungen gebildet und massive Verluste

ausgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass

das Eigenkapital reduziert wird und gleichzei­

tig weniger Kredite vergeben werden können.

Auf die Kritik, etwa der G20, an dieser Praxis

hat das IASB im November 2009 reagiert und

einen Entwurf mit neuen Vorschriften für die

Wertberichtigung von Finanzinstrumenten

veröffentlicht („ED Amortised Cost and Impair­

ment“). Im Kern geht es darum, Verluste be­

reits dann in der Bilanz zu erfassen, wenn sich

diese abzeichnen („erwartete Verluste“). Dazu

sollen die Zinserträge, die die Bank aus den

Krediten erhält, in Höhe der Ausfallerwartun­

gen gewissermaßen als Puffer zurückgelegt

werden. Fällt später tatsächlich ein Kredit aus,

kann die Bank hierauf zurückgreifen.

Im Zuge der Finanzmarkt­

krise gerieten die bisheri­

gen Regeln des IAS 39 zur

Bildung von Wertberich­

tigungen in die Diskussi­

on. Kritisiert wurde, dass

Wertberichtigungen bei

Banken zu spät gebildet

worden und die existieren­

den Regelungen zu kom­

plex seien. Das im IAS 39

verankerte sogenannte Incurred­Loss­Modell

berücksichtigt nur bereits eingetretene Kre­

ditausfälle und nicht etwa auch Erwartungen

zukünftiger Ausfälle.

Ausgehend vom oben genannten Klassifizie­

rungsschema des IAS 39 ist das „Incurred­

Loss­Modell“ für die auf Seite 24 im Schau­

bild 9 aufgeführten Kategorien anzuwenden.

Wann liegt bisher nach IAS 39 eine Wertmin­

derung vor? Der IAS 39 gibt hierzu wie bereits

genannt bestimmte Ausfallereignisse vor, zum

Beispiel das Ausbleiben von Zins­ und Til­

gungszahlungen, oder andere Indikatoren für

finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners. In

der Praxis lassen sich diese jedoch nicht immer

eindeutig bestimmen, so dass ein gewisser Er­

messensspielraum vorhanden ist. Zukünftige

➜ Incurred-Loss-Modell (Modell

der eingetretenen Verluste):

Dieser Ansatz nach IAS 39

berücksichtigt im Rahmen der

Risikovorsorge nur bereits

eingetretene Kreditverluste.

Dazu werden im Standard ex-

emplarisch bestimmte Ausfall-

ereignisse (sogenannte Trigger

Events) aufgeführt.

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: PwC.

Schaubild 10

Grundlegende Änderung der Wertminderungsvorschriften

für Forderungen

Ansatz aufgetretener Verluste (Incurred Loss)

Bisher (IAS 39)

Ansatz erwarteter Verluste (Expected Loss)

ED Amortised Cost and Impairment

Indikatorbasiert (Trigger Event) Periodische Neueinschätzung der erwarteten Ausfälle

Keine Berücksichtigung zukünftiger Verluste

Berücksichtigung zukünftiger Verluste

Zwingende Wertaufholung, sofern Indikator vorliegt

Wertaufholungen, implizit über die periodische Neueinschätzung der erwarteten Ausfälle

1

Page 25: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

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BAN KENVERBAN D

Eine Umsetzung der Vorschläge des IASB aus

November 2009 hätte bei den Banken jedoch

zu großen (technischen) Schwierigkeiten ge­

führt, da sie nicht adäquat die Kredit­ und Ri­

sikomanagementpraxis der Institute berück­

sichtigen.

Aufgrund der signifikanten Schwächen des

IASB­Modells hat der europäische Bankenver­

band (EBF), ein Zusammenschluss der priva­

ten Banken in Europa, alternative Prinzipien

entwickelt. Diese basieren auch auf einem

Konzept der erwarteten Verluste („Expected

Loss“), stehen jedoch besser im Einklang mit

der Kreditsteuerung der

Banken und sind dabei

einfacher und kostengüns­

tiger zu implementieren.

Das Konzept basiert dar­

auf, zukünftige Verluste

auf der Ebene von Portfo­

lios (zum Beispiel Zusam­

menfassung von einzelnen

Krediten gleicher Art oder

mit denen eine bestimmte

Strategie verfolgt wird) zu

erfassen. Zur Bestimmung

eines Expected Loss kön­

nen dabei auch bereits in

den Banken genutzte Sys­

teme und Risikomodelle verwendet werden.

In Höhe der zukünftig zu erwartenden Verlus­

te wird über die Zeit in einem separaten Pos­

ten („Risikovorsorge“) ein Puffer aufgebaut.

Das IASB hat auf die Kritik an seinem ur­

sprünglichen Modellvorschlag reagiert und

Ende Januar 2011 ein überarbeitetes Modell

zur Konsultation veröffentlicht. Dieses greift

auch Prinzipien der EBF auf und berücksich­

tigt somit insgesamt besser und sinnvoller

die Risikomanagementpraxis von Banken, als

dies die ursprünglichen Vorschläge des IASB

vorsahen.

➜ Expected Loss (erwarteter

Verlust): Der erwartete Verlust

stellt den Verlust dar, der

aufgrund von (Kredit-)Risiken

in der Zukunft zu erwarten ist.

Geschätzt werden dabei etwa

Ausfallwahrscheinlichkeit und

Ausfallhöhe. Sinnvoll angewen-

det werden kann dieser Ansatz

nur auf (Kredit-)Portfolio ebene.

Dies entspricht der Praxis von

Kreditinstituten, da diese die

Kredite in der Regel auf Port-

folioebene steuern.

Page 26: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

28

POSIT ION EN UN D FAKTEN

Quelle: in Anlehnung an IASB.

Schaubild 11

Vom IASB angestrebtes Zusammenspiel von Risikomanagement

und Bilanzierung

RisikomanagementBilanzierung

Page 27: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

29

BAN KENVERBAN D

Hedge Accounting (Phase 3)

Dieses Kapitel zur driten Phase der Überar­

beitung des IAS 39 thematisiert die bilan­

zielle Abbildung von Sicherungsgeschäften

(„Hedging“). Unter „Hedging“ (engl. für „ab­

sichern“) versteht man die Absicherung einer

Transaktion gegen Risiken, wie zum Beispiel

Wechselkurs­ oder Marktpreisschwankungen.

Mögliche Wertänderungen eines Geschäftes

(so genanntes Grundgeschäft) sollen durch den

Abschluss eines Sicherungsgeschäftes (in der

Regel Derivat) kompensiert werden. Hedging

ist somit eine Form der Risikobegrenzung.

Das „Hedge Accounting“ bezeichnet die bi­

lanzielle Abbildung von Sicherungsgeschäf­

ten beziehungsweise Sicherungszusammen­

hängen. Das Erfordernis hierzu ergibt sich

aus der unterschiedlichen

Bewertung von Finanzinst­

rumenten (Fair Value bezie­

hungsweise fortgeführte

Anschaffungskosten). Der

IAS 39 enthält bestimmte

Vorschriften zum Hedge

Accounting.

Trotz komplexer Regelun­

gen hat sich die bisherige

Praxis des Hedge Accoun­

tings in den Unternehmen

etabliert. Partielle Verein­

fachungen wären dabei jedoch begrüßens­

wert. Die Ansätze zur Komplexitätsreduktion

beim Hedge Accounting sollten sich vor allem

auf die Dokumentation und den Effektivitäts­

nachweis richten.

Beispiel für die Notwendigkeit von Hedge Accounting

Ein Grundgeschäft wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, das dazuge­

hörige Sicherungsgeschäft zum Fair Value. Sofern sich beide Geschäfte gegenläufig

entwickeln, entsteht der Bank wirtschaftlich kein Gewinn oder Verlust. Bilanziell

würden ohne ein Hedge Accounting jedoch Wertänderungen des Grundgeschäftes

nicht erfasst werden, während die des Sicherungsgeschäftes sich im Ergebnis nieder­

schlagen würden. Das ökonomische Risiko wäre kompensiert, aber das bilanzielle

Risiko würde in den Jahresabschluss Eingang finden. Um eine solche Konstellation zu

vermeiden, sind spezielle Regelungen für Hedge Accounting nötig.

➜ Dokumentation: Zu Beginn

einer Sicherungsbeziehung

muss die Transaktion doku-

mentiert werden. Dabei sind

unter anderem das Grund- und

das Sicherungsgeschäft sowie

das abgesicherte Risiko zu

nennen, die vom Management

verfolgte Sicherungsstrategie

und die Methode zur Messung

der Effektivität. Dies erfordert

die Pflicht zur umfangreichen

Dokumentation.

Page 28: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

30

POSIT ION EN UN D FAKTEN

Stichwort Konvergenz: Vorschläge aus den USA

Der US­amerikanische Standardsetzer, das

Financial Accounting Standards Board (FASB),

hat im Mai 2010 einen umfänglichen Entwurf

für die Überarbeitung der Bilanzierung von

Finanzinstrumenten veröffentlicht. Dieser um­

fasst Regeln zur Klassifizierung und Bewertung

von Finanzinstrumenten, zur Bildung von Wert­

berichtigungen (Impairment) sowie zur Ab­

bildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge

Accounting). Die Überlegungen aus den USA

weisen jedoch teilweise deutliche Unterschie­

de zu den (geplanten) Regelungen nach IFRS

auf. So wird unter anderem eine Auswei­

tung der Fair­Value­Bilanzierung als auch das

grundsätzliche Festhalten am bisher gültigen

„Incurred­Loss­Modell“ vorgeschlagen.

Die jüngsten Äußerungen aus den USA deu­

ten jedoch zumindest darauf hin, dass das

FASB zumindest in Teilen von einer umfas­

senden Fair­Value­Bewertung wieder abrückt.

Außerdem wird der vom IASB im Januar 2011

veröffentlichte Vorschlag für ein Impairment­

Modell von den USA unterstützt. Somit scheint

die Zielsetzung der beiden internationalen

Standardsetzer (IASB und FASB), bis zum Jahr

2011 die IFRS und US­GAAP zu verbessern und

Die im Dezember 2010 ver­

öffentlichten Vorschläge

des IASB zu stärker prinzipi­

enbasierten Regeln begrü­

ßen wir dabei grundsätzlich.

Sie stehen zudem besser im

Einklang mit der Risikoma­

nagementpraxis. So schlägt

das IASB beispielsweise vor,

die bisherigen starren und

restriktiven Regelungen bei

der Messung, ob eine Siche­

rungsbeziehung effektiv ist,

zu lockern.

Derzeit diskutiert das IASB,

wie die Absicherung von

ganzen Portfolien zukünftig

bilanziell dargestellt wer­

den soll. Es werden Vorschläge im zweiten oder

dritten Quartal 2011 erwartet. Risiken werden

von Banken wegen der Vielzahl an Geschäfts­

vorfällen und Transaktionen meist nicht auf Ein­

zelgeschäftsebene, sondern auf Portfoliobasis

gesteuert. Dabei bestehende Res triktionen im

Bereich des Portfolio Hedge Accounting sollten

unserer Ansicht nach gemildert werden, um so

mehr Unternehmen das Hedge Accounting zu

ermöglichen und das Steuern ökonomischer

Risiken besser abzubilden.

➜ Effektivität (Wirksamkeit): Ein

Sicherungszusammenhang

muss nach IAS 39 hocheffektiv

sein, das heißt die Wertän-

derungen von Grund- und

Sicherungsgeschäft müssen sich

weitestgehend aufheben. Zur

Bestimmung dieser Effektivität

können verschiedene (teilweise

statistische) Verfahren ange-

wandt werden. Die Effektivität

ist dabei laufend zu überwa-

chen; bestimmte Grenzwerte

sind hier sowohl zukunftsge-

richtet (prospektiv) als auch

vergangenheitsbetrachtend

(retrospektiv) einzuhalten.

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BAN KENVERBAN D

eine Konvergenz beider Standards zu erreichen,

realistischer. Trotzdem ist, auch aufgrund noch

bestehender Unterschiede, fraglich, ob das Ziel

der Konvergenz in diesem Jahr erreicht werden

kann. Dennoch ist die Fortsetzung des Konver­

genzprogramms unerlässlich, um zu einem in­

ternational einheitlichen und allgemein akzep­

tierten Regelwerk zu gelangen.

Fazit

Die vom IASB vorgeschlagenen beziehungs­

weise bereits finalisierten Änderungen bei der

Bilanzierung von Finanzinstrumenten stellen

zum Teil deutliche Abweichungen gegenüber

den bisherigen Regelungen dar. Dabei ist vor

allem die Beibehaltung des Mixed Models, das

heißt des Aufrechterhaltens einer Bilanzierung

sowohl zum Fair Value als auch zu fortgeführ­

ten Anschaffungskosten, positiv zu werten.

Ebenfalls zu begrüßen ist die stärkere Betonung

des Geschäftsmodells. Negativ sind dagegen

die bestehenden Unschärfen als auch die bei

einigen Finanzinstrumenten zu befürchtende

Ausweitung der Fair­Value­Bilanzierung (Eigen­

kapitalinstrumente). Ob es jedoch zukünftig zu

einer Ausweitung der Fair­Value­Bilanzierung

kommt, kann nicht pauschal, sondern nur ins­

titutsindividuell beantwortet werden.

Der vom IASB eingeschlagene Weg zu einem

stärker zukunftsorientierten Wertminderungs­

modell ist richtig und angemessen. Wichtig

dabei ist, dass solch ein Modell die Kreditsteu­

erungs­ und Risikomanagementpraxis der Ins­

titute adäquat berücksichtigt. Das IASB hat hier

schlussendlich auch alternative Vorschläge,

etwa von der Europäischen Bankenvereinigung

(EBF), aufgegriffen, die deutlich leichter in die

Praxis umsetzbar sind als die ursprünglichen

IASB­Überlegungen.

Die Berücksichtigung der Risikomanagement­

praxis spielt auch beim Hedge Accounting eine

wichtige Rolle. Die bisherigen Entscheidungen

des IASB deuten auf einen Schritt in diese Rich­

tung hin. Hier bleiben jedoch die endgültigen

Vorschläge abzuwarten.

Fraglich ist, inwieweit sich IASB und FASB an­

nähern. Die ursprünglichen Vorschläge aus

den USA wichen zum Teil erheblich von de­

nen des IASB ab. Nunmehr haben die beiden

Boards jedoch in einigen Punkten einen Kon­

sens gefunden, wobei die endgültigen Ent­

scheidungen abzuwarten bleiben. Insgesamt

wäre es wünschenswert, wenn sich die beiden

Boards verständigen können, wobei dies keine

Angleichung der IFRS an die US­GAAP bedeu­

ten darf.

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POSIT ION EN UN D FAKTEN

Glossar

Available for Sale (AfS)

Zur Veräußerung nichtderivativer finanziel­

ler Vermögenswerte nach IAS 39, die zur

Veräußerung verfügbar und keiner ande­

ren Kategorie zugeordnet sind.

Bezugsrecht

Ein mögliches Anrecht eines Altaktionärs

auf den Bezug von jungen (neuen) Aktien,

wenn etwa ein Unternehmen eine Kapital­

erhöhung vornimmt.

Bilanz

Aufstellung von Herkunft und Verwen­

dung des Kapitals eines Unternehmens.

Die Bilanz ist neben der GuV ein wesent­

licher Teil des Jahresabschlusses. Sie ist

eine kurzgefasste Gegenüberstellung von

Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva)

in Kontenform.

Collateralized Debt Obligation (CDO)

Überbegriff für Finanzinstrumente, die zu

der Gruppe der forderungsbesicherten

Wertpapiere (Asset­Backed Securities) und

strukturierten Kreditprodukte gehören.

CDO bestehen aus einem Portfolio aus fest­

verzinslichen Wertpapieren. Diese werden

in der Regel in drei Tranchen aufgeteilt: Se­

nior­Tranche, Mezzanine­Tranche und die

Equity­Tranche. Das Ausfallrisiko steigt –

aufgrund der nachrangigen Bedienung im

Fall eines Ausfalls – mit sinkendem Rating.

Daher bietet die Equity­Tranche als Aus­

gleich den höchsten Nominalzins (Kupon).

Derivat (lat. derivare = ableiten)

Derivate sind Finanzinstrumente, deren

Preis oder Wert von den Kursen oder Prei­

sen anderer Handelsgüter (zum Beispiel

Rohstoffe oder Lebensmittel), von Vermö­

gensgegenständen (Wertpapiere wie Ak­

tien oder Anleihen) oder von marktbezo­

genen Referenzgrößen (Zinssätze, Indices)

abhängt. Es handelt sich um Verträge, in

denen die Vertragsparteien vereinbaren,

einen oder mehrere Vertragsgegenstände

zu festgelegten Bedingungen in der Zu­

kunft zu kaufen, zu verkaufen oder zu tau­

schen beziehungsweise alternativ Wert­

ausgleichszahlungen zu leisten.

Endorsement

Europäisches Übernahmeverfahren, mit

dem die vom IASB verabschiedeten Stan­

dards und Interpretationen unmittelba­

res und verbindliches europäisches Recht

werden.

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BAN KENVERBAN D

Financial Accounting Standards Board

(FASB)

US­amerikanischer Standardsetzer, der die

US­GAAP entwickelt und verabschiedet.

Pendant zum IASB.

Financial Assets at Fair Value

Zu Handelszwecken gehaltene Finanz­

instrumente, die der Gewinnerzielung aus

kurzfristigen Schwankungen der Preise

oder Händlermargen dienen, oder Finanz­

instrumente, die freiwillig zum Fair Value

bewertet werden (Fair­Value­Option).

Gewinn­und­Verlust­Rechnung (GuV)

Ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil

des Jahresabschlusses, also der externen

Rechnungslegung eines Unternehmens.

Sie stellt Erträge und Aufwendungen ei­

nes bestimmten Zeitraumes, insbesonde­

re eines Geschäftsjahres, dar und weist

dadurch die Art, die Höhe und die Quel­

len des unternehmerischen Erfolges aus.

Überwiegen die Erträge, ist der Erfolg ein

Gewinn, andernfalls ein Verlust.

Hedge Accounting

Bilanzielle Abbildung von Sicherungsge­

schäften beziehungsweise Sicherungszu­

sammenhängen.

Held to Maturity (HtM)

Nichtderivative finanzielle Vermögens­

werte (Wertpapiere) mit festen oder be­

stimmbaren Zahlungen sowie einer festen

Laufzeit, die ein Unternehmen bis zur End­

fälligkeit halten will und kann.

Impairment

Bezeichnet die Wertminderung, zum Bei­

spiel von Krediten.

International Accounting Standards Board

(IASB)

Unabhängiges Gremium internationaler

Rechnungslegungsexperten, das die IFRS

entwickelt und verabschiedet. Die Mitglie­

der des IASB werden von den Treuhändern

der International Accounting Standards

Committee Foundation nach festen Kri­

terien zur Herkunft und Qualifikation er­

nannt. Der IASB wurde 2001 als Nachfolger

für das frühere International Accounting

Standards Committee (IASC) eingerichtet.

Page 32: Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten ... · 6 POSITIONEN UND FAKTEN Die Rechnungslegungsvorschriften für Finanz instrumente nach den International Financial Reporting

34

POSIT ION EN UN D FAKTEN

Option

Bezeichnet in der Wirtschaft ein Recht,

eine bestimmte Sache zu einem späteren

Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zu

kaufen oder zu verkaufen. Deshalb wird

hier auch vom bedingten Termingeschäft

gesprochen. Für den Optionsinhaber han­

delt es sich ausdrücklich um ein Recht

und keine Pflicht, das heißt, er entschei­

det einseitig, ob er die Option gegen den

Optionsverkäufer (Stillhalter) ausübt oder

diese verfallen lässt.

US­General Accepted Accounting Principles

(US­GAAP)

US­amerikanisches Pendant der IFRS.

International Financial Reporting Standards

(IFRS)

Vom IASB entwickelte und veröffentlich­

te internationale Rechnungslegungsvor­

schriften mit dem Ziel einer möglichst

umfassenden weltweiten Anerkennung.

Kapitalmarktorientierte Unternehmen

in der EU haben ihre Konzernabschlüsse

zwingend gemäß den IFRS aufzustellen.

Loans and Receivables (LaR)

Nichtderivative finanzielle Vermögenswer­

te mit festen oder bestimmbaren Zahlun­

gen, die nicht auf einem aktiven Markt

notiert und nicht zu Handelszwecken be­

stimmt sind oder als „Available for Sale“

klassifiziert wurden.

Mixed Model

Bezeichnet ein Modell, in dem eine Bilan­

zierung zum Fair Value als auch zu fortge­

führten Anschaffungskosten zulässig sind.

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BAN KENVERBAN D

impressum

Die internationale Bilanzierung von Finanz instrumenten im

Umbruch – die Ablösung des IAS 39

Berlin, April 2011

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