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Nina Defranceschi Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital im IAS/IFRS - eine kritische Würdigung des DP/2018/1 MASTERARBEIT zur Erlangung des akademischen Grades Master of Science Studium: Masterstudium Wirtschaft und Recht Studienzweig: Finance Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Begutachterin Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Gudrun Fritz-Schmied Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Institut für Finanzmanagement Klagenfurt, Juni 2019

Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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Page 1: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

Nina Defranceschi

Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital im IAS/IFRS - eine

kritische Würdigung des DP/2018/1

MASTERARBEIT

zur Erlangung des akademischen Grades

Master of Science

Studium: Masterstudium Wirtschaft und Recht Studienzweig: Finance

Alpen-Adria-Universität Klagenfurt

Begutachterin Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Gudrun Fritz-Schmied Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Institut für Finanzmanagement

Klagenfurt, Juni 2019

Page 2: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

Eidesstattliche Erklärung

Ich versichere an Eides statt, dass ich

- die eingereichte wissenschaftliche Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die

angegebenen Hilfsmittel benutzt habe,

- die während des Arbeitsvorganges von dritter Seite erfahrene Unterstützung, einschließlich

signifikanter Betreuungshinweise, vollständig offengelegt habe,

- die Inhalte, die ich aus Werken Dritter oder eigenen Werken wortwörtlich oder sinngemäß

übernommen habe, in geeigneter Form gekennzeichnet und den Ursprung der Information

durch möglichst exakte Quellenangaben (z.B. in Fußnoten) ersichtlich gemacht habe,

- die eingereichte wissenschaftliche Arbeit bisher weder im Inland noch im Ausland einer

Prüfungsbehörde vorgelegt habe und

- bei der Weitergabe jedes Exemplars (z.B. in gebundener, gedruckter oder digitaler Form)

der wissenschaftlichen Arbeit sicherstelle, dass diese mit der eingereichten digitalen

Version übereinstimmt.

Mir ist bekannt, dass die digitale Version der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit zur

Plagiatskontrolle herangezogen wird.

Ich bin mir bewusst, dass eine tatsachenwidrige Erklärung rechtliche Folgen haben wird.

Nina Defranceschi e. h. Klagenfurt, Juni 2019

Page 3: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

II

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis ......................................................................................................... IV

Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................... V

1 Einleitung ....................................................................................................................... 1

2 Organisationsstruktur des IASB und der Standardsettingprozess in der internationalen

Rechnungslegung .................................................................................................................. 4

2.1 Organisation und Zielsetzung der Internationalen Rechnungslegung ............................... 4 2.1.1 Das Regelwerk der IFRS.............................................................................................................. 6 2.1.2 Der Prozess der Standardsetzung ............................................................................................... 7 2.1.3 Grundsätze der Rechnungslegung nach IAS/IFRS ........................................................................ 9

3 Begriffsdefinition und Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im IAS/IFRS ............ 11

3.1 Begriffsdefinitionen ........................................................................................................ 11 3.1.1 Eigenkapital und Eigenkapitalinstrumente ................................................................................11 3.1.2 Finanzielle Verbindlichkeiten ....................................................................................................12 3.1.3 Finanzinstrumente ....................................................................................................................13

3.2 Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im IAS/IFRS ............................................. 14 3.2.1 Kündbare Instrumente ..............................................................................................................16 3.2.2 Erfüllungswahlrechte ................................................................................................................17

4 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital im

IAS/IFRS – Ausgangslage und Problemstellung ................................................................... 19

4.1 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital und deren Bilanzierung ................................................................................................................................ 19

4.1.1 Die Rolle des Kriteriums des „wirtschaftlichen Gehalts“ einer Vereinbarung ..............................21 4.1.2 Ausgewählte Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital......................22

4.1.2.1 Wandelschuldverschreibungen ........................................................................................22 4.1.2.1.1 Pflichtwandelanleihen .................................................................................................23 4.1.2.1.2 Bedingte Pflichtwandelanleihen ..................................................................................26

4.1.2.2 Vorzugsaktien ..................................................................................................................28

4.2 Zusammenfassung der Problembereiche ........................................................................ 31

5 DP/2018/1 – Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital ......................... 34

5.1 Die Kernpunkte des DP/2018/1 ...................................................................................... 34 5.1.1 Identifizierte Problembereiche des IASB....................................................................................34 5.1.2 Der Lösungsvorschlag des IASB .................................................................................................35

5.2 Lösungsansätze des DP/2018/1 und Analyse der Fragestellungen des Boards anhand der Comment Letters......................................................................................................................... 38

5.2.1 Einleitung .................................................................................................................................38 5.2.1.1 Section 1 des DP/2018/1 – Ziele, Umfang und Herausforderungen ...................................40

5.2.1.1.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender ....................................40

Page 4: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

III

5.2.1.1.2 Rückmeldungen der Anwender ...................................................................................43 5.2.1.1.3 Conclusio ....................................................................................................................44

5.2.1.2 Section 2 des DP/2018/1 – Der “preferred approach“ des Boards ....................................45 5.2.1.2.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender ....................................45 5.2.1.2.2 Rückmeldungen der Anwender ...................................................................................47 5.2.1.2.3 Conclusio ....................................................................................................................48

5.2.1.3 Section 3 des DP/2018/1 – Klassifizierung von nicht derivativen Finanzinstrumenten .......50 5.2.1.3.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender ....................................50 5.2.1.3.2 Rückmeldungen der Anwender ...................................................................................53 5.2.1.3.3 Conclusio ....................................................................................................................55

5.2.1.4 Section 4 des DP/2018/1 – Klassifizierung von derivativen Finanzinstrumenten................56 5.2.1.4.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender ....................................56 5.2.1.4.2 Rückmeldungen der Anwender ...................................................................................59 5.2.1.4.3 Conclusio ....................................................................................................................60

5.2.1.5 Section 5 des DP/2018/1 – Zusammengesetzte Instrumente und Rückzahlungsverpflichtungen.............................................................................................................61

5.2.1.5.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender ....................................61 5.2.1.5.2 Rückmeldungen der Anwender ...................................................................................65 5.2.1.5.3 Conclusio ....................................................................................................................66

5.2.1.6 Section 8 des DP/2018/1 – Vertragsbestimmungen und die Beziehung zwischen Verträgen und dem Gesetz .................................................................................................................................67

5.2.1.6.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender ....................................67 5.2.1.6.2 Rückmeldungen der Anwender ...................................................................................69 5.2.1.6.3 Conclusio ....................................................................................................................71

6 Conclusio und Ausblick ................................................................................................. 73

6.1 Allgemeines .................................................................................................................... 73

6.2 Conclusio zu den einzelnen identifizierten Problembereichen des Kapitels 4.2. ............. 75 6.2.1 Wirtschaftlicher Gehalt einer Vereinbarung („substance over form“) ........................................75 6.2.2 Kündbare Instrumente ..............................................................................................................76 6.2.3 Erfüllungsalternativen...............................................................................................................77 6.2.4 Bedingte Erfüllungsvereinbarungen ..........................................................................................79 6.2.5 Vorzugsaktien ...........................................................................................................................80

6.3 Beantwortung der Forschungsfrage ................................................................................ 80

6.4 Ausblick .......................................................................................................................... 81

7 Literaturverzeichnis ...................................................................................................... 82

Page 5: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

IV

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Struktur des IASB ........................................................................................................................ 5 Abbildung 2: Due Process des IASB ................................................................................................................. 8 Abbildung 3: Entscheidungsbaum für die Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten ................23 Abbildung 4: Klassifizierung nach dem "preferred approach" des Boards ........................................................36 Abbildung 5: Verteilung der Comment Letter nach Kontinenten .......................................................................38 Abbildung 6: Verteilung der Comment Letter nach europäischen Staaten .........................................................39 Abbildung 7: Analysierte Comment Letter ........................................................................................................40

Page 6: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

V

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AFRAC Austrian Financial Reporting and Auditing Committee

AG Application Guidance

Anm. Anmerkung

Art. Artikel

ASCG Accounting Standards Committee of Germany

AT-1 Additional-Tier-1 (zusätzliches Eigenkapital)

BRRD Bank Recovery and Resolution

CASC China Accounting Standards Committee

CFA Chartered Financial Analysts

CRR Capital Requirements Regulation

CRUF Corporate Reporting Users Forum

CU Cash Unit

DGRV Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband

DP Discussion Paper

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee

DStR Deutsches Steuerrecht

ED Exposure Draft

EFTAS European Federation of Financial Analysts Societas

EU Europäische Union

EUR Euro

EY Ernst & Young

f folgend

ff fortfolgend

FASB Financial Accounting Standards Board

FICE Financial Instruments with Characteristics of Equity

gem. gemäß

GesKR Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht

IAIS International Association of Insurance Supervisors

IAS International Accounting Standards

IASB International Accounting Standards Board

IASC International Accounting Standards Committee

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer

Page 7: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

VI

IE Illustrative Examples

IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee

IFRS International Financial Reporting Standards

IFRSAC International Financial Reporting Standards Advisory Council

IG Implementation Guidance

iVm in Verbindung mit

lit. litera

PiR Praxis der internationalen Rechnungslegung

PwC Pricewaterhouse Coopers

Rz. Randziffer

S. Seite

TEUR Tausend Euro

u.a. unter anderem

UBS Union Bank of Switzerland

UGB Unternehmensgesetzbuch

UK United Kingdom

USA United States of America

US-GAAP US General Accepted Accounting Principles

Vgl. Vergleiche

VMEBF Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften

VO Verordnung

z.B. zum Beispiel

Page 8: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

1

1 Einleitung

Das Eigenkapital ist für Stakeholder eine maßgebliche Größe zur Beurteilung der Finanzlage

eines Unternehmens. Sowohl im österreichischen UGB (Unternehmensgesetzbuch) als auch in

den Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS (International Accounting

Standards / International Financial Reporting Standards) wird das Eigenkapital als eine

Residualgröße nach Abzug aller Schulden von den Vermögenswerten definiert. So einfach

diese Definition auch scheinen mag, so gibt es – insbesondere bei komplexeren Instrumenten -

dennoch viele Fragestellungen in der praktischen Anwendung der Internationalen

Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS im Rahmen der Bilanzierung. Klassische Beispiele für

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital sind Wandelschuldverschreibungen in

verschiedenen Ausprägungen und bestimmte Arten von Vorzugsaktien.

Grundsätzlich ist der Ausweis von Finanzinstrumenten in der internationalen Rechnungslegung

nach IAS/IFRS im IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ geregelt. Insbesondere bei

Finanzinstrumenten mit vielen unterschiedlichen Eigen- als auch Fremdkapitalmerkmalen stößt

der Anwender oft an die Grenzen des IAS 32. Zum einen beklagen Anwender das Fehlen eines

klaren Grundprinzips in der Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital, zum anderen klagen

Bilanzleser über mangelnde Informationen über diese Instrumente in den Notes.

Der Standardsetter der internationalen Rechnungslegung, das IASB (International Accounting

Standards Board), ist sich des Problems schon seit längerem bewusst und startete gemeinsam

mit dem US-GAAP (US General Accepted Accounting Principles) Standardsetter, dem FASB

(Financial Accounting Standards Board), das Projekt „FICE“ (Financial Instruments with

Characteristics of Equity) zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Ein Discussion Paper

(DP) zu dem Thema wurde im Februar 2008 veröffentlicht. Im November 2010 entschieden

sich der IASB und das FASB im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung das Projekt zu

verschieben. Im Zuge der Arbeiten am Conceptual Framework1 beschloss das IASB im

Dezember 2012, dieses Thema erneut aufzugreifen2 - allerdings ohne Beteiligung des FASB.

Im März 2018 wurde das neue Conceptual Framework vom IASB veröffentlicht, welches am

1 Anm.: Darunter versteht man das Rahmenwerk des IFRS, das dem IASB als auch den Anwendern eine

Grundlage für die Erarbeitung und auch die Auslegung von Rechnungslegungsvorschriften liefern soll. Nähere Erläuterungen siehe Kapitel 2.1.1.

2 Vgl. Barckow in: PiR 10/2015, S. 271.

Page 9: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

2

01. Jänner 2020 in Kraft treten soll.3 Das überarbeitete Conceptual Framework hält an der

Definition des Eigenkapitals als Residualgröße fest – eine Vornahme von etwaigen Änderungen

könnte nach Abschluss des FICE Projektes „Finanzinstrumente mit Eigenschaften von

Eigenkapital“ erfolgen.4 Am 28. Juni 2018 wurde vom IASB (International Accounting

Standards Board) das Discussion Paper „DP/2018/1 – Finanzinstrumente mit Eigenschaften

von Eigenkapital“ veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist lief bis zum 07. Jänner 2019.

Ziel der Masterarbeit ist es, die Problembereiche in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten

mit Eigenschaften von Eigenkapital unter den Gesichtspunkten der internationalen

Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS herauszuarbeiten und anhand der im Discussion Paper

des IASB „DP/2018/1 – Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital“ erläuterten

Lösungsansätze zu evaluieren.

Forschungsfrage:

Welche Regelungslücken in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

Eigenkapital im IAS/IFRS gibt es und inwiefern könnten die Lösungsansätze das DP/2018/1

dabei Abhilfe schaffen?

Gang der Arbeit

Nach einer Einleitung wird im Kapitel 2 in einem ersten Schritt die Organisation und die

Zielsetzung der Internationalen Rechnungslegung und der Aufbau der Organe beschrieben.

Danach wird anhand des Standardsettingprozess („due process“) die Bedeutung eines

Discussion Papers im Standardsettingprozess herausgearbeitet und am Ende die Grundsätze der

internationalen Rechnungslegung, welche die Grundlage für den gesamten Standard bilden,

kurz beschrieben.

Das Kapitel 3 beschäftigt sich mit den Definitionen von Eigenkapitalinstrumenten,

Fremdkapitalinstrumenten und Finanzinstrumenten. Des Weiteren wird in diesem Kapitel noch

auf die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital näher eingegangen.

3 Vgl. IFRS Foundation: Conceptual Framework. 4 Vgl. PwC, IFRS Aktuell, Mai 2018, S. 10.

Page 10: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

3

In Kapitel 4 werden die Problembereiche herausgearbeitet, die derzeit bei der Bilanzierung von

Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital bestehen. Ein

wesentliches Kriterium für die Klassifizierung kommt dem „wirtschaftlichen Gehalt“ einer

Vereinbarung zu. Diesbezüglich wird untersucht, was damit genau gemeint ist und ob es hier

etwaige Spielräume in der Auslegung gibt. Danach werden einzelne Finanzinstrumente näher

beleuchtet, die Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital haben. Hier wird zum einen auf

Wandelschuldverschreibungen mit unterschiedlichen Ausprägungen und auf Vorzugsaktien

eingegangen.

Das Kapitel 5 – das Herzstück dieser Masterarbeit – beschäftigt sich mit dem Discussion Paper

DP/2018/1 sowie ausgewählten Rückmeldungen auf das Discussion Paper, die sogenannten

Comment Letters. In einem ersten Schritt werden hier die vom IASB erarbeiteten Vorschläge

bestimmter Sections5 des DP/2018/1 theoretisch aufgearbeitet und in Folge anhand der

Rückmeldungen ausgewählter Comment Letters analysiert.

Im letzten Kapitel, welches sich mit der Conclusio und dem Ausblick beschäftigt, werden die

in Kapitel 4 identifizierten Regelungslücken mit den in Kapitel 5 präsentierten Ansätzen des

DP/2018/1 gegenübergestellt und die Forschungsfrage beantwortet. Des Weiteren gibt dieses

Kapitel einen kurzen Ausblick über die weitere Behandlung des Themas.

5 Anm.: Die Unterkapitel des DP/2018/1 werden als „Sections“ bezeichnet. In der Masterarbeit wird dieser Terminus übernommen.

Page 11: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

4

2 Organisationsstruktur des IASB und der Standardsettingprozess in der internationalen Rechnungslegung

2.1 Organisation und Zielsetzung der Internationalen Rechnungslegung

Die weltweite Globalisierung erfordert Harmonisierungsmaßnahmen in vielen Bereichen, unter

anderem auch in der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen von international agierenden

Unternehmen. So wurde im Jahr 1973 das International Accounting Standards Committee

(IASC) auf Initiative Großbritanniens mit dem Ziel der internationalen Harmonisierung von

Abschlüssen gegründet.6 Zu den Gründungsstaaten gehörten berufsständische Vertreter aus

Australien, Deutschland, Frankreich, Japan, Kanada, Mexiko, Niederlande, UK, Irland und den

USA.7 Im Jahr 1997 erkannte man, dass die Struktur des IASC überholt sei, was der Startschuss

einer kompletten Reorganisation war. Der Reorganisationsprozess war im Jahr 2001

abgeschlossen und endete in einer Neugründung des International Accounting Standards Board

(IASB) als Nachfolgeorganisation des IASC. Unter dem IASC wurden die internationalen

Rechnungslegungsstandards als International Accounting Standards (IAS) veröffentlicht.

Durch die Reorganisation kam es auch hier zu einer Änderung, wodurch seit dem Jahr 2001

neue Standards als International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnet werden.8

Das IASB, der Standardsetter der Internationalen Rechnungslegungsstandards, ist ein Verein

mit Sitz in London und besteht aus einer unabhängigen Gruppe von Experten, mit der Aufgabe

IFRS Standards zu entwickeln und zu veröffentlichen.9 Darüber steht die Trägerorganisation,

die IFRS Foundation, die für die Überwachung und Finanzierung des IASB sowie für die

Bereitstellung der gesamten Organisationsstruktur verantwortlich ist.10 Als weitere wichtige

Organe in der Organisationsstruktur wären noch die Trustees bzw. Treuhänder der IFRS

Foundation, zuständig für die Überwachung des IASB, das IFRS Interpretations Committee

(IFRIC), zuständig für die Auslegung von praktischen Fragen im Rahmen der internationalen

Rechnungslegung sowie das IFRS Advisory Council (IFRSAC), zuständig für die fachliche und

6 Vgl. Zülch/Hendler, 2017, S. 30. 7 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: IAS Plus, International Accounting Standards Committee (IASC). 8 Vgl. Pellens et al., 2017, S. 51. 9 Vgl. IFRS Foundation: About the International Accounting Standards Board (Board). 10 Vgl. Pellens et al., 2017, S. 52.

Page 12: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

5

Abbildung 1: Struktur des IASB

technische Beratung des IASB, zu nennen.11 Im Jahr 2009 wurde zudem noch das Monitoring

Board ins Leben gerufen, das die Verknüpfung zwischen den Trustees und bedeutsamen

Kapitalmarktinstitutionen herstellen soll.12 Die IFRS Foundation hat eine dreistufige

Steuerungsstruktur, wobei das Monitoring Board für die öffentliche Rechenschaftspflicht

(„public accountability“), die Trustees und die IFRS Foundation selbst für die Steuerung

(„governance“) und das IASB und das IFRS Interpretations Committee als unabhängige

Standardsetter („independent standard setting“) fungieren. Das IFRS Advisory Council ist als

Ratgeber für die Trustees und das IASB zu sehen, wobei sich das IASB auch noch vielen

weiteren Beratungsgremien und Beratergruppen bedient.13

Hier ein graphischer Überblick über die oben beschriebene Struktur des IASB:

Quelle: MAZARS.IFRS-PORTAL: Was ist der IASB?

11 Vgl. Zülch/Hendler, 2017, S. 33. 12 Vgl. Pellens et al., 2017, S. 54. 13 Vgl. IFRS Foundation: Our Structure.

Monitoring Board (bestehend aus Vertretern öffentlicher Kapitalmarktbehörden)

IFRS Advisory Council

Treuhänder der IFRS Foundation (Kontrollfunktion)

berichten an

ernennen informiert

ernennt, überwacht

informiert beaufsichtigen, prüfen die

Wirksamkeit, ernennen und finanzieren

Unterstützende Abteilungen der IFRS Foundation

International Accounting Standards Board (IASB)

IFRS Interpretations Committee (IFRIC)

Standardsetter gibt strategische

Empfehlungen

Page 13: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

6

2.1.1 Das Regelwerk der IFRS

Wie bereits erwähnt, wird das IASB als der Standardsetter der Internationalen

Rechnungslegung bezeichnet. Das Regelungssystem des IASB besteht aus folgenden fünf

Bestandteilen:

- Preface to International Financial Reporting Standards

- Conceptual Framework for Financial Reporting

- Standards

- Interpretations

- Anwendungshilfen: Application Guidance, Implementation Guidance, Illustrative

Examples

In den folgenden Absätzen werden die einzelnen Bestandteile näher beschrieben.

Im Preface (Vorwort) werden allgemeine Dinge, wie die Ziele des IASB oder der

Standardeinführungsprozess erläutert.

Das Conceptual Framework umfasst allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze sowie

allgemeine Definitionen. Es ist kein Standard und keine Regelung des Conceptual Frameworks

steht über den Bestimmungen eines Standards.14 Der Zweck des Conceptual Frameworks ist es,

dem IASB bei der Entwicklung von zukünftigen Standards und bei der Überarbeitung von

bestehenden Standards eine Guideline zur Verfügung zu stellen sowie den Anwendern und

Prüfern bei auslegungsbedürftigen Themen eine Hilfestellung zu bieten. Im Prinzip richtet sich

das Conceptual Framework primär an den Standardsetter selbst.15 Das derzeit anzuwendende

Conceptual Framework stammt aus dem Jahr 1989 und wurde in den letzten Jahren

überarbeitet. Am 29. März 2018 wurde das neue überarbeitete Conceptual Framework

veröffentlicht. Die Erstanwendung hat per 01. Jänner 2020 zu erfolgen.

Die einzelnen Standards sind nach Themenbereichen gegliedert. So beschäftigt sich

beispielsweise der IAS 1 mit der Darstellung des Abschlusses, der IFRS 9 mit dem Ansatz und

der Bewertung von Finanzinstrumenten und der IAS 32 mit der Darstellung von

Finanzinstrumenten. Die Standards folgen in ihrem Aufbau keiner einheitlichen Systematik. In

14 Vgl. EY, 2017, S. 41. 15 Vgl. Grünberger, 2017, S. 57.

Page 14: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

7

der Regel erfolgt eine Untergliederung in Zielsetzung, Anwendungsbereich, Definition, Ansatz

und erstmalige Bewertung, Folgebewertung, Anhangangaben, Übergangsvorschriften und

Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Das IFRIC hat unter anderem die Aufgabe bei Rechnungslegungsfragen von allgemeinem

Interesse, die nicht ausdrücklich in Standards geklärt sind, Leitlinien (Interpretations) zu

erstellen.16 Diese Leitlinien werden vom IASB autorisiert und sind daher verbindlich

anzuwenden.17

Application Guidances (AG) geben eine Hilfestellung in der Anwendung von Standards. Sie

sind integraler Bestandteil des jeweiligen Rechnungslegungsstandards und somit verpflichtend

anzuwenden.

Die Implementation Guidances (IG) sollen bei der Einführung von neuen IFRS Standards eine

Hilfestellung bieten. Eine weitere Hilfestellung bieten die Illustrative Examples (IE), die die

Umsetzung von Regelungen anhand von praktischen Beispielen darlegen. Diese beiden

Leitlinien haben Empfehlungscharakter und stellen somit keinen integralen Bestandteil der

Rechnungslegungsstandards dar.18

2.1.2 Der Prozess der Standardsetzung

Das oberste Ziel der IFRS Foundation ist es, ein Regelwerk mit hoher Qualität zu entwickeln,

das verständlich, durchführbar und weltweit anerkannt ist und auf klaren Prinzipien basiert.19

Der Standardsettingprozess (auch „due process“) ist höchst transparent und involviert in jeder

Stufe öffentliche Konsultationen um ein besseres Verständnis für

Rechnungslegungsalternativen zu bekommen und die potentiellen Effekte auf betroffene

Akteure zu verstehen.20 Zur Sicherstellung der Qualität und einer globalen Akzeptanz werden

16 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: IAS Plus, IFRS Interpretations Committee. 17 Vgl. Zülch/ Hendler, 2017, S.36. 18 Vgl. Zülch /Hendler, 2017, S. 37. 19 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, June 2016, Rz 1.1. 20 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, June 2016, Rz 1.2.

Page 15: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

8

Abbildung 2: Due Process des IASB

somit im Standardsetzungsverfahren auch die Standpunkte von externen Experten, wie z.B.

Anwendern, Investoren und nationalen Gesetzgebern berücksichtigt.21

Die breite Öffentlichkeit hat Zugang zu allen Schriftstücken des IASB und kann an den Board

Meetings teilnehmen oder sie via der Website verfolgen.22 Diese Prinzipien sind auch im „Due

Process Handbook for the IASB“ unter Punkt 3.1 ff festgeschrieben.

Die Schritte des Standardsettingprozesses kann man in sechs Stufen einteilen:

Quelle: Zülch/Hendler, 2017, S. 41.

Gibt es bei einem Thema ein größeres Rechnungslegungsproblem bzw. eine

diskussionswürdige Fragestellung (Stufe 1), so kann dieses Thema in das sogenannte

„Research Programme“ aufgenommen werden. In einem ersten Schritt wird das Problem

anhand der geltenden Rechnungslegungspraxis evaluiert.23 Als Output der Analyse erwartet

21 Vgl. Pellens et al., 2017, S. 66. 22 Vgl. IFRS Foundation: Who we are and what we do, 2018, S. 4. 23 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, 2016, 4.6.

Stufe 1• Aufnahme einer diskussionswürdigen Fragestellung in das

Arbeitsprogramm

Stufe 2• Projektplanung (u.a. Klärung der Zusammenarbeit mit anderen

Standardsettern)

Stufe 3• Entwicklung und Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP)

Stufe 4• Entwicklung und Veröffentlichung eines Exposure Draft (ED)

nach Auswertung der Kommentare

Stufe 5• Entwicklung und Veröffentlichung eines IFRS nach Auswertung

der Kommentare zum ED

Stufe 6• Kontinuierliche Überprüfung der Anwendbarkeit der Standards

im Lichte der sich wandelnden Rahmenbedingungen

Due Process des IASB

Setting the Agenda

Project Planning

Development and publication of a discussion paper

Development and publication of a exposure draft

Development and publication of an IFRS

Procedures after an IFRS is issued

Page 16: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

9

man ein „Discussion Paper“ und sogenannte „Research Papers“ (Stufe 3). Das Ziel der

„Discussion Papers“ ist es, Kommentare von interessierten Akteuren zu erhalten, die dem

IASB helfen zu evaluieren, ob das Projekt in das Standardsettingprogramm aufgenommen wird

– in diesen Fällen kommen die Stufen 4 – 6 zum Tragen. „Discussion Papers“ sind in der Regel

so aufgebaut, dass sie einen Überblick über das Thema geben, auf mögliche Lösungsansätze

eingehen, die Sicht des IASB darstellen und dazu einladen, einen Comment Letter abzugeben.24

Die Comment Letters spielen eine zentrale Rolle im Entwicklungsprozess von IFRS Standards

und Interpretationen.25 In der Regel haben interessierte Akteure 120 Tage Zeit um sich am

Kommentierungsverfahren zu beteiligen.26 Die Comment Letters werden auf der Website der

IFRS Foundation auf der Seite des jeweiligen Research Projects veröffentlicht und sind somit

öffentlich zugänglich. Nach Ablauf der Frist werden die Comment Letters vom Projektteam

analysiert, zusammengefasst und dem IASB vorgelegt.27

Der oben dargestellte Prozess ist keinesfalls starr, sondern kann je nach Komplexität des

Themas zusätzliche Schleifen oder Erörterungen (z.B. in Form von Re-Exposure Drafts,

weiteren Stellungnahmen) aber auch verkürzte Standardsetzungsverfahren vorsehen.28 Des

Weiteren gibt es im Verfahren verpflichtend und nicht verpflichtend einzuhaltende Stufen. So

ist beispielsweise die Veröffentlichung eines Discussion Papers nicht zwingend vor der

Veröffentlichung eines Exposure Drafts vorgesehen.29

2.1.3 Grundsätze der Rechnungslegung nach IAS/IFRS

Im Fokus der Rechnungslegung nach IAS/IFRS ist die Nützlichkeit des Informationsgehalts für

bestehende und künftige Investoren, Kreditgeber oder andere Kreditoren, die ihre

Entscheidungen auf Basis der veröffentlichten Abschlüsse treffen. Im Gegensatz zum

österreichischen UGB, in dem das Vorsichtsprinzip im Mittelpunkt steht, steht bei den

24 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, 2016, 4.12. 25 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, 2016, 3.64. 26 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, 2016, 4.17. 27 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, 2016, 4.20. 28 Vgl. Pellens et al., 2017, S. 66. 29 Vgl. IFRS Foundation: Due Process Handbook, 2016, 3.44.

Page 17: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

10

IAS/IFRS der Grundsatz der „true and fair view“ im Zentrum, welcher in IAS 1.15 verankert

ist.

Das Conceptual Framework (F.Q.C1-39) unterteilt die qualitativen Anforderungen eines

Abschlusses in fundamentale („fundamental“) und unterstützende („enhancing“)

Charakteristika. Zu den fundamentalen Charakteristika zählen die Relevanz („relevance“) und

die wahrheitsgetreue Darstellung („faithful representation“) der Angaben. Informationen sind

relevant, wenn ein Weglassen oder eine verfälschte Präsentation der Informationen eine

Auswirkung auf die Entscheidung hätte.30 Eine wahrheitsgetreue Darstellung liegt dann vor,

wenn die Angaben vollständig („completeness“), neutral („neutrality“) und frei von

(wesentlichen) Fehlern („free from error“) sind. Zu den unterstützenden Charakteristika zählen

die Vergleichbarkeit („comparability“), die Nachprüfbarkeit („verifiability“), die Aktualität

(„timeliness“) und die Verständlichkeit („understandability“).

Des Weiteren müssen Abschlüsse nach dem „going concern“31 Prinzip aufgestellt werden,

außer es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Unternehmen aufgelöst wird oder seine

Tätigkeit einstellen wird bzw. keine realistische Alternative zur Weiterführung hat. In diesen

Fällen ist dieser Fakt im Abschluss anzugeben und auf die Gründe einzugehen.32

Anders als im UGB ist das Vorsichtsprinzip kein Grundsatz in der Rechnungslegung nach

IFRS. Der Grund dafür ist, dass das IASB der Ansicht ist, dass es mit den Prinzipien Relevanz

und Neutralität im Widerspruch steht.33

30 Vgl. Grünberger, 2017, S. 62. 31 Anm.: Damit ist gemeint, dass Abschlüsse unter der Prämisse der Unternehmensfortführung aufgestellt werden. 32 Vgl. IAS 1.25. 33 Vgl. Grünberger, 2017, S. 63.

Page 18: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

11

3 Begriffsdefinition und Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

im IAS/IFRS

3.1 Begriffsdefinitionen

3.1.1 Eigenkapital und Eigenkapitalinstrumente

Dem Thema Eigenkapital ist in den IAS/IFRS kein eigener Standard gewidmet. Im Conceptual

Framework befindet sich eine recht weit gefasste Definition. Des Weiteren geht der IAS 32 auf

die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten ein.

Das Conceptual Framework bestimmt den Begriff des Eigenkapitals dahingehend, dass es die

Differenz aus sämtlichen Vermögenswerten und Schulden des bilanzierenden Unternehmens

darstellt.34 Infolgedessen ist die Höhe des Eigenkapitals abhängig von der Bewertung der

Vermögenswerte und Schulden.35

Das Conceptual Framework bestimmt hinsichtlich des Ausweises des Eigenkapitals, dass eine

Aufteilung des Eigenkapitals in Subkategorien zu erfolgen hat, soweit der Ausweis von

diversen Rücklagen (gesetzlich verpflichtend zu haltende Rücklagen,

Neubewertungsrücklagen, Gewinnrücklage) für die Investoren im Entscheidungsprozess von

Bedeutung sein kann.36 IAS 1.54 (r) fordert eine bilanzielle Aufgliederung des Eigenkapitals in

gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zuzuordnen

sind. Zudem bekräftigt auch IAS 1.78 (e) das Erfordernis einer Aufgliederung, allerdings

abhängig von den Anforderungen des jeweiligen anzuwendenden IFRS Standards sowie der

Größe, Art und Funktion der einbezogenen Beträge.

Das Conceputal Framework wurde nach einer Überarbeitung in den letzten Jahren am 29. März

2018 veröffentlicht und ist per 1. Jänner 2020 anzuwenden. Die Definition des Eigenkapitals

wurde unverändert ins neue Conceptual Framework übernommen.

34 Vgl. Conceputal Framework F.4.4. 35 Vgl. Conceptual Framework F.4.22. 36 Vgl. Conceptual Framework F.4.21.

Page 19: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

12

IAS 32 definiert den Begriff des Eigenkapitalinstruments. Demnach versteht man unter einem

Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32.11 einen Vertrag, „der einen Residualanspruch an den

Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet“. Somit

übernimmt das IAS 32 mehr oder weniger die Definition aus dem Rahmenkonzept.

IAS 32.16 bestimmt sinngemäß, dass nur dann ein Eigenkapitalinstrument gegeben ist, wenn

folgende Bedingungen erfüllt werden:

- keine vertragliche Verpflichtung, Vertragspartnern flüssige Mittel oder einen anderen

finanziellen Vermögenswert zu liefern oder unter potentiell nachteiligen Bedingungen

auszutauschen, oder

- ein potentiell in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllender Vertrag, wenn

o ein nicht derivatives Finanzinstrument, mit keiner vertraglichen Verpflichtung

eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten zu liefern, besteht

o ein derivatives Finanzinstrument, bei dem ein Tausch von

Eigenkapitalinstrumenten gegen Entgelt möglich ist, besteht.

Im Anhang des IAS 32 unter A13 werden folgende Beispiele für Eigenkapitalinstrumente

angeführt:

- Nicht kündbare Stammaktien

- Einige kündbare Instrumente (siehe IAS 32.16A und B)

- Einige Instrumente, bei denen ein Unternehmen verpflichtet wird, bei einer

Liquidation einer anderen Partei einen proportionalen Anteil an seinem

Nettovermögen zu liefern (IAS 32.16C und D)

- Einige Arten von Vorzugsaktien (IAS 32.25 und 26)

- Optionsscheine oder Verkaufsoptionen, die zur Zeichnung oder zum Kauf einer festen

Anzahl von nicht kündbaren Stammaktien ermächtigen

3.1.2 Finanzielle Verbindlichkeiten

Auch der Begriff der „Verbindlichkeit“ wird im Conceptual Framework unter F.4.4. definiert.

Demnach ist eine „Verbindlichkeit“ eine gegenwärtige Verpflichtung, die sich aus vergangenen

Ereignissen ergibt und deren Begleichung in einem Abfluss von Ressourcen resultieren wird.

Zu dem Begriff der Schulden zählen somit neben den Verbindlichkeiten auch die

Rückstellungen. Schulden lassen sich in vier Kategorien einteilen:

Page 20: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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- Finanzielle Verbindlichkeiten

- Vertragliche Schulden

- Nichtvertragliche Schulden

- Rückstellungen37

Für diese Arbeit von Bedeutung ist die Kategorie der finanziellen Verbindlichkeiten – auf

diesen Begriff wird hier eingegangen, die anderen Kategorien sind an dieser Stelle nur der

Vollständigkeit halber erwähnt.

IAS 32.11 definiert den Begriff der finanziellen Verbindlichkeiten. Demnach ist eine finanzielle

Verbindlichkeit

- eine vertragliche Verpflichtung, Vertragspartnern flüssige Mittel oder einen anderen

finanziellen Vermögenswert zu liefern oder unter potentiell nachteiligen Bedingungen

auszutauschen, oder

- ein potentiell in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllender Vertrag, wenn

o ein nicht derivatives Finanzinstrument, mit einer vertraglichen Verpflichtung

eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten zu liefern, besteht

o ein derivatives Finanzinstrument, bei dem ein Tausch von

Eigenkapitalinstrumenten gegen Entgelt nicht möglich ist, besteht.

3.1.3 Finanzinstrumente

Ein Finanzinstrument ist gemäß IAS 32.11 ein Vertrag, der bei einem Unternehmen zu einer

finanziellen Verbindlichkeit und gleichzeitig bei einem anderen Unternehmen zu einem

finanziellen Vermögenswert führt. Grundsätzlich kann man unter dem Begriff

„Finanzinstrument“ alles subsumieren, was nicht immateriell (z.B. Patente, Lizenzen,

Konzessionen) oder materiell (z.B. Sachanlagevermögen, Vorräte) ist bzw. eine Ausnahme

vom Anwendungsbereich des IAS 32 bietet. Das Ausüben eines vertraglichen Rechts kann

entweder bedingt oder unbedingt erfolgen. Im Falle der bedingten Ausübung hängt es von

zukünftigen Ereignissen ab („contingent“).38

37 Vgl. Grünberger, 2017, S. 279. 38 Vgl. Barckow in: Baetge et al. (Hrsg.), 2015, S. 7.

Page 21: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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Passivische Finanzinstrumente lassen sich in finanzielle Verbindlichkeiten und

Eigenkapitalinstrumente unterteilen.

Finanzinstrumente können des Weiteren in originäre Finanzinstrumente (z.B. Forderungen,

Zahlungsverpflichtungen oder Eigenkapitalinstrumente) und derivative Finanzinstrumente

(z.B. Optionen, Swaps, Termingeschäfte) unterteilt werden. Bei derivativen

Finanzinstrumenten werden Rechte und Verpflichtungen begründet was bedeutet, dass

Finanzrisiken der zugrunde liegenden originären Finanzinstrumente separat übertragbar sind.39

3.2 Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im IAS/IFRS

Die Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Schulden richtet sich nicht danach, wie ein

Finanzinstrument rechtlich ausgestaltet ist, sondern nach den Definitionsmerkmalen des IAS

32.40 IAS 32.15 bestimmt, dass das Finanzinstrument bzw. dessen Bestandteile beim

erstmaligen Ansatz entsprechend der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarung

einzustufen ist („substance over form“).

Maßgeblich für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ist insbesondere die

Negativabgrenzung41 zu einer finanziellen Verbindlichkeit. Laut den Bestimmungen des IAS

32.11 und IAS 32.16 ist zum einen die vertragliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder

finanzielle Vermögenswerte zu liefern bzw. finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle

Verbindlichkeiten zu potentiell nachteiligen Bedingungen auszutauschen und zum anderen die

Möglichkeit einen Vertrag in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen, maßgeblich für die

Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument oder finanzielle Verbindlichkeit.

Bei Ersterem42 ist im eigentlichen Sinn somit eine bestehende (Rück-)Zahlungsverpflichtung

entscheidend und nicht der Residualcharakter.43 Sobald eine vertragliche Verpflichtung

39 Vgl. IAS 32.A15 f. 40 Vgl. Petersen et al. (Hrsg.), 2018, S. 262. 41 Anm.: Die Definition von finanziellen Verbindlichkeiten gem. IAS 32.11 ergibt im Umkehrschluss die Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten, die in IAS 32.16 verankert sind. 42 Anm.: Der vertraglichen Verpflichtung flüssige Mittel oder finanzielle Vermögenswerte zu liefern bzw. finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu potentiell nachteiligen Bedingungen auszutauschen. 43 Vgl. Petersen et al. (Hrsg.), 2018, S. 266.

Page 22: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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enthalten ist, ein Zahlungsmittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern,

muss eine Klassifizierung als Schuldinstrument erfolgen.44 Das heißt jedoch nicht, dass keine

Zahlungen während der Laufzeit erfolgen dürfen, sondern nur, dass sie nicht vertraglich

vorbestimmt sein dürfen.45 Eine vertragliche Verpflichtung heißt grundsätzlich, dass man sich

der Leistung nicht entziehen kann. Zu einer vertraglichen Verpflichtung zählt auch das Recht,

in der Zukunft eine Zahlungsverpflichtung herbeizuführen.46 Liegt die Auszahlung nicht im

Ermessen des Unternehmens, so liegt eine Schuld vor. Im Falle von Dividenden liegt die

Zahlung im Ermessen des Unternehmens, wonach Aktien als Eigenkapitalinstrumente zu

klassifizieren sind.47 Bei ewigen Schuldinstrumenten, wie beispielsweise ewigen Anleihen,

liegt eine unendliche Laufzeit vor, was bedeutet, dass es zu keiner Rückzahlungsverpflichtung

kommt. Allerdings haben die Inhaber in der Regel ein vertragliches Recht Zinszahlungen zu

erhalten. IAS 32.AG6 bestimmt dazu, dass in solchen Fällen das Finanzinstrument als

finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren ist.

Bei Zweiterem, nämlich einer Begleichung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten, kommt eine

Einstufung als Eigenkapitalinstrument nur in Frage, wenn ein festes Austauschverhältnis mit

der Höhe der Gegenleistung der Zahlung und den zu liefernden Eigenkapitalinstrumenten

besteht.48 Dies wird in der Literatur als die „fixed-to-fixed“ Regel bezeichnet. Ist die Anzahl

der Eigenkapitalinstrumente variabel, so ist zwingend eine finanzielle Verbindlichkeit zu

bilanzieren.49 Ist festgelegt, dass die Höhe variabel bemessen wird, so liegt ebenfalls eine

finanzielle Verbindlichkeit vor, weil das Unternehmen eine variable Anzahl von

Eigenkapitalinstrumenten verwendet, wodurch der Vertrag keinen Residualanspruch

begründet50.

Wie in diesem Unterkapitel eingangs erwähnt, ist bei der Klassifizierung als Eigen- oder

Fremdkapital die wirtschaftliche Substanz des Finanzinstruments maßgeblich („substance over

form“). IAS 32.18 geht in diesem Zusammenhang auf eine Vorzugsaktie ein, bei der der

44 Vgl. Zülch/Hendler, 2017, S. 295. 45 Vgl. Barckow in: Baetge et al. (Hrsg.), 2015, S. 19. 46 Vgl. Zülch/Hendler, 2017, S. 296. 47 Vgl. Grünberger, 2017, S. 296. 48 Vgl. Barckow in: Baetge et al. (Hrsg.), 2015, S. 22. 49 Vgl. IAS 32.21 und IAS 32.24. 50 Vgl. IAS 32.21.

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Emittent eine Rückkaufspflicht hat bzw. dem Inhaber das Recht einräumt, den Rückkauf „zu

einem festen oder festzulegenden Geldbetrag“ vom Emittenten zu verlangen. Rechtlich stellt

dies Eigenkapital dar, ist aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Substanz als finanzielle

Verbindlichkeiten zu klassifizieren.

3.2.1 Kündbare Instrumente

Kündbare Instrumente werden auch als „puttable instruments“ bezeichnet, das bedeutet, dass

dem Inhaber das Recht der Rückgabe eingeräumt wird. Das Gegenteil davon wären „callable

instruments“ bei denen dem Emittenten das Recht eingeräumt wird, ein Instrument vorzeitig

zurückzunehmen.51

Kapitalformen mit einem Kündigungsrecht sowie Kapitalformen mit begrenzter Laufzeit sind

grundsätzlich als Schulden einzustufen. Davon ausgenommen sind kündbare Instrumente, die

der Definition des IAS 32.16A-D entsprechen.52

Die im IAS 32.18 genannte Ausnahme53 wurde in einer Änderung des IAS 32 im Jahr 2008

bewirkt. Auslöser dafür war ein Bilanzierungsproblem das sich ergibt, wenn ein Gesellschafter

einer Personengesellschaft ausscheidet. In der Regel ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass

bei Ausscheiden eines Gesellschafters die geleistete Einlage zuzüglich Gewinnansprüche

zurückzuzahlen ist. Angesichts der Bestimmungen des IAS 32.18 wäre hier eine Bilanzierung

als finanzielle Verbindlichkeit erforderlich, obwohl bis zum Zeitpunkt der Klassifizierung

keine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Dieses Problem wurde bereits von einem

Boardmitglied im Rahmen der Finalisierung der Überarbeitung des IAS 32 im Jahr 2003

erkannt. Dieses Boardmitglied argumentierte damals, dass die Erfassung einer Schuld in Höhe

des Herausgabeanspruchs widersprüchlich zur Fremdkapitaldefinition steht, da keine

gegenwärtige Verpflichtung in Höhe des Rückgewährungsanspruches vor dem Ereignis der

Kündigung besteht. Er argumentierte weiter, dass kündbare Gesellschaftsanteile genau

dieselben Rechte gewähren wie auch nicht kündbare Aktien, lediglich mit der Ausnahme des

vertraglichen Kündigungsrechtes. Da sich die gegenwärtige Verpflichtung bei einem solchen

Sachverhalt lediglich auf das Kündigungsrecht und nicht den Beteiligungsanspruch in Summe

51 Vgl. Barckow in: Baetge et al. (Hrsg.), 2015, S. 16 f. 52 Vgl. IAS 32.18. 53 Vgl. IAS 32.18 iVm IAS 32.16 A-D.

Page 24: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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bezieht, war er der Ansicht, dass eine Abspaltung des Kündigungsrechtes als eigenständiges

Derivat und eine gesonderte Abbildung erforderlich sei.54 Im Jahr 2003 erfolgte ein

Mehrheitsbeschluss ohne Berücksichtigung des Einwurfs des Boardmitglieds. Da aber auch die

Kritik von IFRS bilanzierenden Unternehmen lauter wurde, wurde der IAS 32 um

Bestimmungen zu kündbaren Instrumenten (IAS 32.16 A – D) im Jahr 2008 ergänzt.

Nach IAS 32.16A ist ein kündbares Finanzinstrument, bei dem bei Ausübung der

Kündigungsoption das Finanzinstrument gegen flüssige Mittel oder einem anderen finanziellen

Vermögenswert zurückgekauft wird, als Eigenkapitalinstrument einzustufen, wenn alle der

folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Der Inhaber hat das Recht, einen proportionalen Anteil am Nettovermögen zu erhalten,

wenn das Unternehmen liquidiert wird.

- Das Instrument zählt zu den nachrangigen Finanzinstrumenten.

- Alle Instrumente der Klasse haben dieselben Merkmale.

- Es bestehen keine über die Abfindung bei Kündigung hinausgehenden

Zahlungsverpflichtungen.

- Die Zahlungsflüsse, die während der Laufzeit für das Instrument erwartet werden,

betreffen im Wesentlichen Gewinne oder Verluste, die das Unternehmen erwirtschaftet.

IAS 32.AG28 bestimmt, dass bei bedingten Erfüllungsvereinbarungen, deren Eintreten höchst

unwahrscheinlich ist für die Einstufung als Eigenkapitalinstrumente nicht schädlich sind.

Daraus kann abgeleitet werden, dass außerordentliche bzw. gesetzliche Kündigungsrechte die

nicht im ständigen Ermessen des Inhabers und nur in Extremfällen vorgesehen sind, einer

Einstufung als Eigenkapitalinstrument nicht schaden.

3.2.2 Erfüllungswahlrechte

Enthält ein Finanzinstrument eine bedingte Erfüllungsvereinbarung, so ist grundsätzlich eine

Klassifikation als Fremdkapitalinstrument vorzunehmen, da sich ein Unternehmen der

entsprechenden Verpflichtung nicht entziehen kann. Eine bedingte Erfüllungsvereinbarung

wäre beispielsweise, dass eine Verpflichtung zur Lieferung erst abhängig durch eine bestimmte

Entwicklung von Indizes, Zinssätze, Verschuldungsgrade, etc. des Unternehmens schlagend

54 Vgl. Barckow in: PiR 10/2015, S. 270.

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wird. Eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument würde hier nur in Frage kommen, wenn

das bedingte Ereignis äußerst ungewöhnlich und sehr unwahrscheinlich ist oder eine

Zahlungsverpflichtung nur im Falle einer Liquidation des Emittenten entsteht.55

IAS 32.25 bestimmt, dass bei einer Abhängigkeit der Zahlung von externen Faktoren (z.B.

Zinssätzen, Umsatzerlösen, Indices) Schulden vorliegen.

55 Vgl. Zülch/Hendler, 2017, S. 296.

Page 26: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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4 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

Eigenkapital im IAS/IFRS – Ausgangslage und Problemstellung

4.1 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital

und deren Bilanzierung

Grundsätzlich muss die Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument beim

erstmaligen Ansatz entsprechend der Kriterien des IAS 32 erfolgen.56 Neben eindeutig dem

Eigenkapital bzw. dem Fremdkapital zuordenbaren Instrumenten gibt es auch noch

zusammengesetzte Instrumente, die sowohl Eigenschaften von Eigen- als auch Fremdkapital

haben.

Trifft die Definition des IAS 32.11 auf ein Instrument zu, so hat beim erstmaligen Ansatz eine

Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit zu erfolgen, bei Zutreffen der Definition des IAS

32.16 hingegen eine Klassifikation als Eigenkapitalinstrument.

Für nicht derivative Finanzinstrumente, die sowohl Eigen- und Fremdkapitalkomponenten

beinhalten, hat gemäß IAS 32.28 eine getrennte Bilanzierung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass

das Finanzinstrument in eine Eigen- und Fremdkapitalkomponente aufzuteilen ist und

dementsprechend getrennt zu bilanzieren ist. Solche Instrumente werden als

„zusammengesetzte Instrumente“ bezeichnet. Der IAS 32.29 nennt hierbei

Wandelschuldverschreibungen oder Instrumente, bei denen eine Wandlung in eine feste Anzahl

von Stammaktien möglich ist, als Beispiele für solche Instrumente. Die Einstufung hat beim

erstmaligen Ansatz anhand des wirtschaftlichen Gehalts („substance over form“) der

Vertragsbestimmungen zu erfolgen57, wobei die Einstufung später nicht geändert werden darf,

wenn es bei der Wahrscheinlichkeit, dass die Tauschoption in Anspruch genommen wird, zu

Änderungen kommt.58 Wie in Kapitel 3.1.1. erläutert, stellen Eigenkapitalinstrumente einen

Residualanspruch an Vermögenswerten nach Abzug der Schulden dar. Die Vorgehensweise bei

der Bilanzierung von zusammengesetzten Finanzinstrumenten beim Emittenten ist gemäß den

Bestimmungen des IAS 32.31 wie folgt: In einem ersten Schritt wird die finanzielle

56 Vgl. IAS 32.15. 57 Vgl. IAS 32.15. 58 Vgl. IAS 32.30.

Page 27: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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Verbindlichkeit ermittelt. In einem zweiten Schritt wird dann die ermittelte Schuldkomponente

von dem beizulegenden Zeitwert abgezogen, wodurch man die Eigenkapitalkomponente als

Residualanspruch für die Bilanzierung erhält. Das heißt, die Fremdkapitalkomponente ist als

Schuld und die Optionskomponente als Eigenkapital zu bilanzieren.59

Die Schuldkomponente ist gemäß den Bestimmungen des IFRS 9 zu bilanzieren. In der Regel

erfolgt der Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten, das bedeutet, dass die Schuld über die

Laufzeit um den Zinsaufwand aufgestockt wird, bis am Ende der Laufzeit der

Rückzahlungsbetrag bilanziert wird.60

Die Optionskomponente, das Wandlungsrecht, ist ein Derivat, das im Eigenkapital gemäß den

Bestimmungen des IAS 32.31 als Residualanspruch bilanziert wird. IFRS 9 ist auf Derivate,

die der Definition eines Eigenkapitalinstruments entsprechen, nicht anwendbar.61

Der Wert der Optionskomponente bleibt zeitlich unbegrenzt in den Kapitalrücklagen stehen,

wenn am Ende der Laufzeit die Wandlungsoption nicht ausgeübt wird. In Summe kommt es

durch diese Vorgehensweise zu keiner Schaffung von Eigenkapital. Durch die Zubuchung des

Zinsaufwands zu der finanziellen Verbindlichkeit wird das Eigenkapital über die Laufzeit

genau um den Betrag gemindert, der die Optionskomponente darstellt.62 Die

Schuldkomponente ist bei Tilgung auszubuchen.

Wird hingegen das Wandlungsrecht ausgeübt, so kommt es zu einer Übertragung der Schuld

ins Eigenkapital. Die Umwandlung hat erfolgsneutral zu erfolgen.63

Bei frühzeitiger Rücknahme bzw. bei Rückkauf, bei dem das Wandlungsrecht weiterhin

bestehen bleibt, müssen alle Kosten für den Rückkauf bzw. die Rücknahme auf die Eigen- und

Fremdkapitalkomponente anhand derselben Methode wie beim erstmaligen Ansatz der

finanziellen Verbindlichkeit bzw. dem Eigenkapital zugeordnet werden.64

59 Vgl. Grünberger, 2017, S. 302. 60 Vgl. IFRS 9.4.2.1. iVm IFRS 9.5.4.1 ff. 61 Vgl. IFRS 9.2.1. lit. a. 62 Vgl. Grünberger, 2017, S. 302. 63 Vgl. IAS 32.A32. 64 Vgl. IAS 32.A33.

Page 28: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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4.1.1 Die Rolle des Kriteriums des „wirtschaftlichen Gehalts“ einer Vereinbarung

Wie bereits erwähnt, ist gemäß IAS 32.15 im Rahmen des erstmaligen Ansatzes auf die

wirtschaftliche Substanz von vertraglichen Verpflichtungen abzustellen. Somit gilt es im

Rahmen der Bilanzierung anhand der vertraglichen Bestimmungen zu eruieren, ob ein

Eigenkapitalinstrument, ein Fremdkapitalinstrument oder ein zusammengesetztes

Finanzinstrument vorliegt.

Das IFRIC hat in einer Stellungnahme im November 2006 erläutert, dass

Wahrscheinlichkeitsüberlegungen oder außerhalb der Vertragsvereinbarung liegende Faktoren

für die Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument, Fremdkapitalinstrument oder

zusammengesetztes Instrument keine Rolle spielen.65

Entsprechend den vertraglichen Bestimmungen, kann die Bilanzierung unterschiedlich sein. In

Kapitel 3.2. wurde das Beispiel einer ewigen Anleihe angeführt, die eine unendliche Laufzeit

und somit keine Rückzahlungsverpflichtung aber in der Regel vertragliche Zinszahlungen hat.

Hier bestimmt IAS 32.AG6, dass eine solche Anleihe als Schuldinstrument zu bilanzieren ist.

Werden jedoch keine fixen Zinszahlungen vereinbart, sondern liegen diese im Ermessen des

Emittenten, liegt keine vertragliche Zahlungsverpflichtung vor und somit ist die Voraussetzung

für die Bilanzierung als finanzielle Verbindlichkeit gem. IAS 32.11 nicht mehr erfüllt, was zu

einer Bilanzierung als Eigenkapitalinstrument führt.

Barckow erweitert das Beispiel dahingehend, dass anstatt der zwingenden Auszahlung von

Zinsen eine Vortragung und Kumulierung möglich sind und des Weiteren dem Emittenten alle

fünf Jahre ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Sofern er davon Gebrauch macht, müssen die

gesamten aufgelaufenen Zinsansprüche sowie die Nominale zurückbezahlt werden. Erfolgt

keine Kündigung, so erhöht sich der Zinssatz. Auch in diesem Fall kommt Barckow zum

Schluss, dass das Instrument als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren ist. Dies ruht daher,

dass sich der Emittent vertraglich zu keiner Zahlung verpflichtet, derer er sich nicht entziehen

kann. Die Kündigung durch den Emittenten und die damit einhergehende

Zinsrückzahlungspflicht steht in seinem freien Ermessen und ist gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen für die Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument nicht schädlich.66

65 Vgl. IASB, IFRIC Update November 2006, S. 7 f. 66 Vgl. Barckow in: Baetge et al. (Hrsg.), 2015, S. 20.

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Die angeführten Beispiele sollen aufzeigen, wie der „wirtschaftliche Gehalt“ in der Praxis

ausgelegt werden kann. Obwohl eine Kapitalform augenscheinlich eine begrenzte Laufzeit hat

und derart bepreist ist, kann durch marginale Änderungen in den vertraglichen Bestimmungen

ein Ausweis als Eigenkapitalinstrument herbeigeführt werden. Es macht sich der Eindruck

breit, dass die formalrechtliche Betrachtung der wirtschaftlichen Sichtweise übergeordnet

wird.67

4.1.2 Ausgewählte Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital

In den folgenden Kapiteln wird auf ausgewählte Finanzinstrumente eingegangen, die

Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital aufweisen. Dabei wurde auf Finanzinstrumente

abgestellt, die bereits vom Standardsetter als regelungswürdig empfunden wurden und explizit

Eingang in den IAS 32 gefunden haben.

4.1.2.1 Wandelschuldverschreibungen

Ein klassisches Beispiel für zusammengesetzte Finanzinstrumente, die Eigenschaften von

Eigen- und Fremdkapital haben und auch in IAS 32 explizit angeführt sind, sind

Wandelschuldverschreibungen.

Je nach wirtschaftlichem Gehalt der vertraglichen Vereinbarung muss beim erstmaligen Ansatz

die Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument bzw. als zusammengesetztes

Finanzinstrument erfolgen. Für die Klassifizierung maßgeblich ist auch, ob die sogenannte

„fixed-to-fixed“ Regel68 im Falle der Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten zum Einsatz

kommt oder die Erfüllung anhand einer variablen Anzahl von Aktien erfolgt, ob die

Voraussetzungen in IAS 32.16A-D im Hinblick auf kündbare Instrumente erfüllt sind, oder ob

eben zusammengesetzte Finanzinstrumente vorliegen.

67 Vgl. Barckow in: Baetge et al. (Hrsg.), 2015, S. 21 68 Vgl. hierzu die Erläuterungen in Kapitel 0.

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Abbildung 3: Entscheidungsbaum für die Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten

Der Entscheidungsbaum für die Klassifizierung kann wie folgt abgebildet werden:

Quelle: BDO, 2012, S. 5.

Es gibt unterschiedliche Arten von Wandelschuldverschreibungen wie beispielsweise

klassische Wandleanleihen („convertible bonds“) Pflichtwandelanleihen („mandatory

convertible bonds“) oder bedingte Pflichtwandelanleihen („contingent convertible bonds“

bzw. „CoCo Bonds“).

Das Merkmal der klassischen Wandelanleihe ist, dass es zum Laufzeitende ein Wahlrecht

zwischen Kapitalrückzahlung und Wandlung in Aktien gibt. Die Bilanzierung erfolgt hier, wie

eingangs in diesem Kapitel beschrieben, als zusammengesetztes Finanzinstrument. Auf die

klassische Wandelanleihe wird nicht weiter eingegangen, da die Vorschriften zur Bilanzierung

gut im IAS 32 abgebildet werden.

4.1.2.1.1 Pflichtwandelanleihen

Bei der Pflichtwandelanleihe besteht kein Wandlungswahlrecht, was bedeutet, dass bereits bei

Zeichnung klar ist, dass der Vertrag durch die Ausgabe von Aktien erfüllt wird.69 Das bedeutet

jedoch auch, dass der Investor im Falle von sinkenden Aktienkursen einem Verlustrisiko

ausgesetzt ist. Zur attraktiveren Gestaltung der Anleihe wird häufig vereinbart, dass während

der Laufzeit Zinszahlungen vom Emittenten erfolgen und dass das Wandlungsrecht auch bereits

69 Vgl. Bardens et al. in: PiR 7/2013, S. 218.

Gibt es eine vertragliche Verpflichtung, der sich der Emittent nicht entziehen kann?

Gibt es eine Verpflichtung eine variable Anzahl von Aktien zu emittieren?

Gibt es eine Verpflichtung mit einer variablen Anzahl von Aktien die Rückzahlung zu erfüllen, wobei der Buchwert variabel ist?

Eigenkapital

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

JA

Hat das Instrument dem Eigenkapital ähnliche Charakteristiken?

Ist IAS 32.16A-D anwendbar?

Eigenkapital

Fremdkapital Zusammengesetzt

JA

JA NEIN

NEIN

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während der Laufzeit ausgeübt werden kann.70 Des Weiteren wird oft eine variable Anzahl von

Aktien – abhängig vom Marktpreis zum Laufzeitende – vereinbart, wobei es hier oft zu einer

Beschränkung nach oben und unten (Mindest- und Maximalanzahl, „collar“) kommt.71

Für die Bilanzierung von solchen Pflichtwandelanleihen ist das Kriterium des IAS 32.16 (b) (i)

relevant. Die Schlussfolgerung daraus ergibt, dass bei einer Verpflichtung, eine festgelegte

Anzahl an Aktien auszugeben („fixed-to-fixed“ Regel) – etwaige Zinszahlungsverpflichtungen

vorbehalten – eine gänzliche Bilanzierung als Eigenkapital erforderlich ist. Variiert die Anzahl

der Aktien hingegen – etwaige Zinszahlungsverpflichtungen vorbehalten - so liegt zur Gänze

Fremdkapital vor.72 Besteht hingegen bis zur Wandlung eine Zinszahlungspflicht, so stellt

dieser Teil eine Fremdkapitalkomponente dar, dessen Barwert als Verbindlichkeit anzusetzen

ist.73 Hier liegt somit ein zusammengesetztes Finanzinstrument vor, bei dem eine Unterteilung

in die Eigen- und Fremdkapitalkomponente erforderlich ist.

Schwieriger wird die Einstufung schon, wenn Erfüllungsalternativen vertraglich vorgesehen

sind. Wird beispielsweise vereinbart, dass eine Pflichtwandelanleihe in einer variablen Anzahl

von Aktien zu erfüllen ist (alleinige Betrachtung stellt auf eine Klassifizierung als Fremdkapital

ab) und wird zusätzlich eine Maximal- und Minimalanzahl (collar) von Aktien vereinbart,

sowie ein Kündigungsrecht während der Laufzeit, wobei allerdings die Maximalanzahl von

Aktien zu leisten ist, so wird die Einstufung schon sehr komplex.74 Der Emittent erhält hier das

Recht, eine fixe Anzahl von Aktien während der Laufzeit zu liefern. Alternativ könnte der

Vertrag aber auch erst zum Laufzeitende mittels einer variablen Anzahl von Aktien unter

Berücksichtigung des collars erfüllt werden. Hier stellt sich die Frage, ob das

Erfüllungswahlrecht während der Laufzeit mittels einer fixen Anzahl von Aktien („fixed-to-

fixed“ Regel) die Klassifizierung beeinflusst und so aus einem Schuldinstrument (Erfüllung

mittels einer variablen Anzahl von Aktien) ein Eigenkapitalinstrument (Erfüllung mittels einer

fixen Anzahl von Aktien) macht.75

70 Vgl. Burckhardt-Böck in: IRZ 2/2017, S. 61. 71 Vgl. Bardens et al. in: PiR Nr. 7/2013, S. 218. 72 Vgl. Bardens et al. in: PiR Nr. 7/2013, S. 219. 73 Vgl. Lüdenbach et al., 2018, §20 Rz 16. 74 Anm.: Ausführliche Darstellung des Beispiels siehe Freiberg in PiR Nr. 5 vom 10.05.2013, S. 166. 75 Vgl. Freiberg in: PiR 5/2013, S. 166.

Page 32: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

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Eine ähnliche Anfrage in Bezug auf Erfüllungswahlrechte wurde auch an das IFRIC

herangetragen. Der Antwort des IFRIC ist folgendes zu entnehmen: „The Interpretations

Committee noted that if the issuer has the contractual right to choose to settle a non-derivative

financial instrument in cash or a fixed number of its own equity instruments, that financial

instrument would meet the definition of an equity instrument in IAS 32 as long as the instrument

does not establish an obligation to deliver cash (or another financial asset) indirectly through

its terms and conditions.“ 76

Das bedeutet, dass das Instrument als Eigenkapital zu klassifizieren ist, wenn der Emittent aus

eigener Kraft in der Lage ist, eine Bilanzierung als Eigenkapital herbeizuführen, wobei immer

zu prüfen ist, dass sich aus den Vertragsbestimmungen keine indirekte Verpflichtung ableiten

lässt.77

Der Ausschluss von indirekten Verpflichtungen ist auch im Standard unter IAS 32.20 verankert.

Nähere Bestimmungen und Ausführungen dazu sind jedoch im Standard nicht zu finden.

Freiberg kommt in seiner Analyse zum Schluss, dass „solange eine Erfüllung durch eine

variable Anzahl von Aktien nicht in jedem denkbaren Szenario ausgeschlossen werden kann“,

eine finanzielle Verbindlichkeit zu bilanzieren ist.78

Dieser Ansicht steht lt. Bardens et al. die Bestimmung des IAS 32.20 entgegen, die die

Bestimmung so auslegt, dass eine Abwägungsentscheidung getroffen werden muss.

Bardens/Fladt/Meurer kommen nach einer Durchleuchtung der möglichen qualitativen und

quantitativen Betrachtungsweisen einer „indirekten Verpflichtung“ zur Conclusio, dass hier die

zentrale Frage sein muss, ob es „denkbar ist, dass der Emittent das Kündigungsrecht ausübt

und damit die Entstehung eines Fremdkapitalausgangs tatsächlich verhindert“.79 Das

Vorliegen eine indirekten Verpflichtung, d.h. eine Gesamtwürdigung, ob „unter keinen

Umständen ein Szenario denkbar ist, in dem es für den Emittenten rational ist, die

76 Vgl. IASB, IFRIC Update Mai 2013. 77 Vgl. Bardens et al. in: PiR 7/2013, S. 220. 78 Vgl. Freiberg in: PiR 5/2013, S. 167. 79 Vgl. Bardens et al. in: PiR 7/2013, S. 225.

Page 33: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

26

Pflichtwandelanleihe vorzeitig zu kündigen“ muss daher fallbezogen geprüft werden. Bardens

et al. lehnt somit die Ansicht von Freiberg ab.80

4.1.2.1.2 Bedingte Pflichtwandelanleihen

Unter einer bedingten Pflichtwandelanleihe (einem sogenannten „contingent convertible bond“

oder kurz „CoCo Bond“) versteht man eine Pflichtwandelanleihe, die bei Eintritt eines

bestimmten Ereignisses oder bestimmter Bedingungen in Eigenkapital gewandelt wird.81 Der

Eintritt dieses Ereignisses („trigger event“) liegt weder im Einflussbereich des Emittenten noch

im Einflussbereich des Inhabers. Tritt dieses Ereignis ein, hat der Inhaber ein Wandlungsrecht,

nicht jedoch eine Wandlungspflicht. Tritt das Ereignis nicht ein, so wird die Anleihe klassisch

rückgeführt.82

Die Tatsache, dass das Recht bedingt ist bedeutet nicht, dass dieses Finanzinstrument keine

Eigenkapitalkomponente hat. Diese Eigenkapitalkomponente liegt vor, wenn eine Wandlung

eines bestimmten Betrages in eine fixe Anzahl von Aktien vereinbart ist, d.h. in diesem Fall

würde es sich um ein zusammengesetztes Finanzinstrument handeln.83

Alternative Finanzierungsformen, wie beispielsweise bedingte Pflichtwandelanleihen haben in

den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die erste Emission eines sogenannten

CoCo Bonds erfolgte im Jahr 2013. Seitdem wurden beinahe 200 CoCo Bonds mit einem

Gesamtvolumen von rund 160 Milliarden Euro im EU Raum emittiert.84

Bedingte Pflichtwandelanleihen spielen insbesondere im Bankensektor seit der stufenweisen

Einführung von Basel III ab dem Jahr 2013 eine größere Rolle. Mit Basel III hat der Basler

Ausschuss für Bankenaufsicht die Anforderungen für aufsichtsrechtliches Kernkapital als

Reaktion auf die Finanzkrise verstärkt. Das sogenannte „bedingte Kapital“, welches als

Additional-Tier-1 Kapital (AT-1-Anleihen)85 in der Eigenmittelberechnung berücksichtigt

80 Vgl. Bardens et al. in: PiR 7/2013, S. 225 f. 81 Vgl. Glanzmann in GesKR 4/2011, S. 489. 82 Vgl. EY (2017), S. 3500. 83 Vgl. EY (2017), S. 3500. 84 Vgl. Breadsworth/Glover in: Bloomberg, Contingent Convertibles, 2019. 85 Anm.: Nähere Definitionskriterien siehe VO (EU) 575/2013 Artikel 51 f.

Page 34: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

27

werden kann, hat hierbei die Aufgabe, bei Eintritt eines risikobasierten Ereignisses (wenn z.B.

das harte Kernkapital unter einen bestimmten Schwellenwert sinkt) die Zeichner dieses

„bedingten Kapitals“ an den Rettungskosten der Bank zu beteiligen. AT-1-Anleihen müssen

gemäß EU (VO) 575/2013 Artikel 51f CRR zeitlich unbefristet sein, Zinszahlungen müssen im

Ermessen des Emittenten liegen und lediglich für den Emittenten ein Kündigungs-, Rückkaufs

oder Rückzahlungsrecht mit vorheriger Erlaubnis der Finanzmarktaufsicht vorsehen. Hierbei

ist in der Ausgestaltung zwischen bedingten Pflichtwandlungen („CoCo Bonds“) und

Herabschreibungsanleihen („write-down bonds“) zu unterscheiden.86 Der Terminus

„Herabschreibung“ hat sich aus der offiziellen deutschen Übersetzung der CRR ergeben, im

englischen Originaltext wird der Terminus „write down“ verwendet.87 Art. 54 Abs. 2 CRR

bestimmt, dass sich durch eine Herabschreibung oder Wandlung hartes Kernkapital ergeben

muss.

AT-1-Herabschreibungsanleihen sind somit dadurch gekennzeichnet, dass bei Eintritt des

auslösenden Ereignisses der Rückzahlungsbetrag sowie der Nennbetrag zu herabzuschreiben

sind. Eine Wiederhochschreibung liegt – nach Besserung der wirtschaftlichen Situation - im

Ermessen des Emittenten.88 Diese Anleihen sind als Eigenkapital gemäß IAS 32 zu

klassifizieren, da weder eine Rückzahlungsverpflichtung noch eine laufende Zinszahlung

vorgesehen ist.

Bei der bedingten Pflichtwandelanleihe kommt es zu einer Wandlung in

Eigenkapitalinstrumente, wenn das Ereignis eintritt. In der Regel ist ein variables

Wandlungsverhältnis vereinbart. Hier gibt es im Hinblick auf die Bilanzierung unterschiedliche

Auffassungen:

- Die Anleihe wird zur Gänze als Fremdkapitalinstrument bilanziert, da gemäß IAS 32.25

iVm IAS 32.11 b dies bei einem variablen Wandlungsverhältnis so vorgesehen ist.

- Bilanzierung als zusammengesetztes Finanzinstrument gemäß IAS 32.28 mit der

Begründung, dass die Lieferverpflichtung von variablen Anteilen als Fremdkapital zu

bilanzieren ist, aber die Zinszahlungen als Eigenkapitalinstrument zu sehen sind, da sie

86 Vgl. Lüdenbach et al., 2018, § 20 Rz 63. 87 Vgl. AFRAC-Stellungnahme 23, 2015, S. 7. 88 Vgl. AFRAC-Stellungnahme, 2014 , Rz 16.

Page 35: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

28

im Ermessen des Emittenten liegen. Hierbei wäre aber der Wert der

Eigenkapitalkomponente null, da das „trigger event“ sofort eintreten könnte. 89

4.1.2.2 Vorzugsaktien

Vorzugsaktionäre sind in der Regel den Stammaktionären bevorrechtet. Die gängigste Art ist

hierbei der Dividendenvorzug, bei dem den Inhabern ein Vorteil im Rahmen der

Gewinnverteilung eingeräumt wird, wobei in der Regel im Gegenzug auf bestimmte Rechte,

wie beispielsweise das Stimmrecht, verzichtet wird. Die Ausgestaltung von Vorzugsaktien

basiert auf den Gewinnverteilungsregeln einer Gesellschaft. Als Beispiele wären hier zu

nennen:

- Prioritätischer Dividendenanspruch: Hier hat der Vorzugsaktionär eine Bevorrechtung

bei der Zuteilung des Gewinns.

- Prioritätischer Dividendenanspruch mit Überdividende: Hier erhalten die

Vorzugsaktionäre immer eine Dividende, die betragsmäßig über jener der

Stammaktionäre liegt.

- Limitierte Vorzugsdividende: Hier liegt eine Deckelung der Ausschüttung an

Vorzugsaktionäre vor, d.h. die Vorzugsaktionäre werden bis zu einem Höchstbetrag

bedient und der restliche Gewinn fließt ausschließlich den Stammaktionären zu.

- Kumulative Vorzugsdividende: Hier wird dem Vorzugsaktionär eine jährliche

Dividende garantiert. Das bedeutet, dass die Ausschüttung in einem Folgejahr

nachgeholt wird, sofern in einem Jahr keine Dividende ausgeschüttet wird.90

Hat die Gesellschaft das uneingeschränkte Recht, über die Zahlung der Vorzugsaktien zu

entscheiden, d.h. steht eine Ausschüttung im freien Ermessen der Gesellschaft, so hat eine

Klassifizierung als Eigenkapital zu erfolgen.91 Bei den ersten drei oben genannten Varianten

der Vorzugsaktien ist dies in der Regel erfüllt, was eine Klassifizierung als

Eigenkapitalinstrument bedingt.

Bei letzterer Variante erfolgt jedoch durch den kumulativen Charakter eine unabhängige

Entlohnung des eingesetzten Kapitals, was ein Kennzeichen für ein Fremdkapitalinstrument

89 Vgl. Lüdenbach et al., 2018, § 20, Rz 63. 90 Vgl. Nadvornik et al., 2015, S. 379 ff. 91 Vgl. Isert/Schaber, in: DStR 48/2005, S. 2051.

Page 36: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

29

darstellt.92 Die Literatur legt hierzu jedoch fest, dass kumulative Vorzugsaktien im Eigenkapital

bilanziert werden können, da die Höhe der Dividendenzahlung nicht von Anfang an feststeht,

sondern jedes Jahr im Rahmen der Hauptversammlung neu beschlossen wird, d.h. die

Gesellschaft sich der Leistung aus eigener Kraft entziehen kann. Es wird weiter begründet, dass

das Argument der Aufschiebung der Zahlung hier nicht schlagend wird, da es sich um keinen

Einzelanspruch handelt, sondern um kollektive Ansprüche, denen sich die Gesellschaft für

unbestimmte Zeit aufgrund der verpflichtenden Beschlussfassung der Ausschüttung im

Rahmen der Hauptversammlung verwehren kann.93

IAS 32.18 geht auf Vorzugsaktien ein, bei denen der Emittent zu einem Rückkauf zu einem

festgelegten oder festzulegenden Geldbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet wird,

bzw. der Inhaber berechtigt wird, den Rückkauf zu einem bestimmten Geldbetrag zu verlangen.

Gemäß den Bestimmungen des IAS 32.18 sind solche Vorzugsaktien als finanzielle

Verbindlichkeit einzustufen. IAS 32.AG25 konkretisiert, dass die Definition einer finanziellen

Verbindlichkeit jedoch nicht erfüllt ist, wenn dem Emittenten die Option auf Rückkauf

eingeräumt wird, da sich der Emittent hierbei nicht zur Übertragung finanzieller

Vermögenswerte verpflichtet und die Ausübung der Option ausschließlich in seinem Ermessen

liegt.

IAS 32.A26 bestimmt weiter, dass bei nicht rückkaufsfähigen Vorzugsaktien die

Klassifizierung von den mit der Verzugsaktie verbundenen Rechten abhängt, wobei hier

wiederum auf den wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarung abzustellen ist. Sind

Gewinnausschüttungen im Ermessensspielraum des Emittenten, so liegen

Eigenkapitalinstrumente vor. Keine Auswirkung auf die Einstufung als Eigenkapitalinstrument

haben beispielsweise

- bisherige Ausschüttungen,

- geplante Ausschüttungen in der Zukunft,

- potentielle nachteilige Auswirkungen auf den Kurs, wenn keine Ausschüttungen

getätigt werden,

- die Höhe der Rücklagen des Emittenten,

- die Ergebniserwartung des Emittenten für eine Berichtsperiode.

92 Vgl. Nadvornik et al., 2015, S. 382. 93 Vgl. Dürr, 2007, S. 248 f.

Page 37: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

30

- die Fähigkeit bzw. Unfähigkeit des Emittenten die Höhe des Periodenergebnisses zu

beeinflussen

Ein reines Eigenkapitalinstrument kann nur Vorliegen, wenn es im Ermessen der Gesellschaft

liegt, ob eine Ausschüttung vorgenommen wird. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine vertragliche

Verpflichtung zur Zahlung vor und es handelt es sich um ein zusammengesetztes

Finanzinstrument, bei dem eine Aufteilung in Eigen- und Fremdkapital erforderlich ist. Als

Fremdkapital wäre hier der Barwert der erwarteten Vorzugsdividende, die nicht im Ermessen

der Gesellschaft liegt anzusetzen und der Residualwert als Eigenkapital. Somit sind

insbesondere die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts maßgeblich für die Bilanzierung.94

Derart ausgestaltete Vorzugsaktien, durch die Mindestzahlungen eingeräumt werden bzw. die

ein Rückgaberecht gegen Geld einräumen, sind Fremdkapital.95

Im März 2010 wurde die Frage an das IFRIC herangetragen, wie die Klassifikation von

Vorzugsaktien zu erfolgen hat, wenn eine vertragliche Verpflichtung einer Barzahlung

vorgesehen ist, die jedoch im Ermessen („ultimate discretion“) des Emittenten liegt. Hier

argumentiert der IFRIC zum einen, dass gemäß IAS 32.AG26 Eigenkapitalinstrumente

vorliegen, wenn die Auszahlung im Ermessen des Emittenten liegt. Auf der anderen Seite

gesteht das IFRIC ein, dass in der Praxis zu unterscheiden ist, ob der Emittent ein

bedingungsloses Recht hat die Ausschüttung zu vermeiden oder ob die vertragliche

Verpflichtung im Ermessen des Emittenten liegt. Das IFRIC hat sich zu dieser Problemstellung

nicht abschließend geäußert, und hat dies nicht auf die Agenda genommen, sondern angeregt,

dass dies im FICE Projekt behandelt wird.96

94 Vgl. Lüdenbach et al., 2018, § 20, Rz 17, S. 952. 95 Vgl. Lüdenbach et al., 2018, § 20, Rz 18, S. 954 ff. 96 Vgl. IASB, IFRIC Update März 2010.

Page 38: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

31

4.2 Zusammenfassung der Problembereiche

Am derzeit geltenden IAS 32 wird insbesondere kritisiert, dass es zu viele Einzelregelungen

und Ausnahmen und kein klares Prinzip für die Klassifizierung von komplexeren Instrumenten

gibt. Für eine Vielzahl von Instrumenten, wie beispielsweise Stammaktien oder klassische

Schuldverschreibungen, sind die Regelungen des IAS 32 gut anwendbar.

Die in dem vorherigen Kapitel identifizierten Problembereiche in der Klassifizierung werden

hier noch einmal kurz zusammengefasst:

Wirtschaftlicher Gehalt einer Vereinbarung („substance over form“)

IAS 32.15 stellt dieses Grundprinzip in den Mittelpunkt, wonach im Rahmen der

Klassifizierung beim erstmaligen Ansatz auf die wirtschaftliche Substanz von Verpflichtungen

abzustellen ist. Das bedeutet, dass auf die vertraglichen Bestimmungen abzustellen ist und

davon abgeleitet die Einstufung als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument bzw. als

zusammengesetztes Instrument zu erfolgen hat. Das IFRIC hat in einer Stellungnahme im Jahr

200697 dazu klargestellt, dass Wahrscheinlichkeitsannahmen für die Klassifizierung keine Rolle

spielen dürfen. Dies bedeutet, dass es hier insbesondere auf die formalrechtlichen

Bestimmungen ankommt, ob eine Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument

erfolgt und die wirtschaftliche Betrachtung in den Hintergrund treten könnte, was jedoch im

Kern nicht der Intention der Regelung des IAS 32.15 entspricht. Theoretisch hätte man hier

vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeiten um eine gewünschte Klassifizierung

herbeizuführen, die den Bestimmungen des IAS 32 entspricht, jedoch unter der tatsächlichen

wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zwingend die „true and fair view“98 abbildet.

Kündbare Instrumente

Wie in Kapitel 3.2.1. erläutert, wurde diesbezüglich für bestimmte Instrumente im Jahr 2008

eine Ausnahmeregelung in den IAS 32 aufgenommen99, da das Klassifizierungsergebnis für

bestimmte Instrumente nicht treffend war. Stellt man bei Gesellschaftern von bestimmten

Rechtsformen auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung ab, so findet man in vielen

Verträgen die Regelung, dass bei Ausscheiden des Gesellschafters die geleistete Einlage

97 Vgl. IASB, IFRIC Update November 2006, S. 7 f. 98 Vgl. IAS 1.15. 99 Vgl. IAS 32.16 A-D.

Page 39: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

32

zuzüglich von Gewinnansprüchen zurückzuzahlen ist. Unter Betrachtung des IAS 32.15 iVm

IAS 32.11 ist somit eine Bilanzierung als finanzielle Verbindlichkeit erforderlich, da es eine

vertragliche Verpflichtung gibt, bei Kündigung eine Rückzahlung zu leisten. Der

Beteiligungsanspruch tritt hier in den Hintergrund. Durch die Ausnahmeregelungen des IAS

32.16A-D kommt es bei Erfüllung der im Standard genannten Voraussetzungen zu einer

Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument. Das Erfordernis einer Ausnahmeregelung für

solche Sachverhalte stellt in Frage, ob die derzeitigen Regelungen des IAS 32 dazu in der Lage

sind entsprechende Sachverhalte zu einer adäquaten Klassifizierung entsprechend der im

Conceptual Framework verankerten „true and fair view“100 zu führen.

Erfüllungsalternativen

Manche Verträge sehen unterschiedliche Erfüllungsalternativen vor, die bei Einzelbetrachtung

Eigen- als auch Fremdkapitalkomponenten enthalten. Hierzu hat sich das IFRIC im Mai 2013101

so geäußert, dass sofern der Emittent ein vertragliches Recht hat, eine Begleichung in

Zahlungsmitteln oder in einer festen Zahl von Eigenkapitalinstrumenten zu erzwingen, eine

Klassifikation als Eigenkapitalinstrument zu erfolgen hat. Geprüft werden muss jedoch, ob die

vertraglichen Bestimmungen eine indirekte Verpflichtung enthalten. Der erste Teil der IFRIC

Stellungnahme ist sehr klar, der Verweis auf die Prüfung einer indirekten Verpflichtung kann

jedoch in der Praxis zu Problemen führen. Dies rührt zum einen daher, dass der Begriff zwar

im IAS 32.20 verankert ist, jedoch eine Definition, was genau darunter zu verstehen ist, fehlt.

In der Literatur haben sich hier beispielsweise Freiberg und Bardens et al. dieser

Problemstellung gewidmet, eine einheitliche Meinung kann der Literatur jedoch nicht

entnommen werden.

Auch der Fakt, dass der Emittent selbst in der Lage ist, vertraglich einen Eigenkapitalausgang

herbeizuführen als Basis für die Klassifizierung heranzuziehen, könnte dazu missbraucht

werden durch vertragliche Ausgestaltung ein bestimmtes Klassifizierungsergebnis

herbeizuführen. Wahrscheinlichkeiten spielen – gemäß der IFRIC Stellungnahme des Jahres

2006102 – für die Klassifizierungsentscheidung keine Rolle. Das bedeutet, auch wenn eine

Ausübung des im Vertrag verankerten Rechts, einen Eigenkapitalausgang herbeiführen zu

können, sehr unwahrscheinlich ist, dennoch zu einer Klassifizierung als Eigenkapital führt. Wie

100 Vgl. IAS 1.15. 101 Vgl. IASB, IFRIC Update Mai 2013. 102 Vgl. IASB, IFRIC Update November 2006, S. 7 f.

Page 40: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

33

in solchen Fällen eine indirekte Verpflichtung zu berücksichtigen bzw. auszulegen wäre, ist

aufgrund der derzeitigen Regelungen im IAS 32 und aufgrund der IFRIC Stellungnahmen nicht

klar beantwortbar.

Bedingte Erfüllungsalternativen

Im Vergleich zu den Erfüllungsalternativen liegt das Ereignis, das sogenannte „trigger-event“,

weder im Einflussbereich des Emittenten noch des Inhabers. Erst durch das „trigger-event“

wird die Erfüllungsalternative schlagend. Die Klassifizierung solcher Instrumente ist im IAS

32 nicht direkt geregelt, sondern ist aus den einzelnen Bestimmungen des IAS 32 abzuleiten.

Die IFRIC Stellungnahme des Jahres 2013103 zu den Erfüllungsalternativen kann für solche

Instrumente nicht herangezogen werden, da der Emittent keinen Eigenkapitalausgang

herbeiführen kann. In der Literatur ist die Behandlung unterschiedlicher Ausgestaltungen von

AT-1-Anleihen104, wie beispielsweise als CoCo Bonds nicht final geklärt, was in der Praxis zu

unterschiedlichen Auslegungen in der Klassifizierung führt.

Vorzugsaktien

Nicht abschließend vom IASB geklärt wurde die Frage zur Klassifizierung von Vorzugsaktien,

bei denen eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung vorgesehen ist, die im Ermessen des

Emittenten liegt. Das IASB argumentiert hier zum einen, dass ein Eigenkapitalinstrument gem.

IAS 32.AG26 vorliegt, gesteht allerdings ein, dass die Beurteilung, ob der Emittent ein in

seinem Ermessen liegendes bedingungsloses Recht zur Vermeidung der Ausschüttung hat, in

der Praxis differiert. Das IASB hat sich zu dieser Frage nicht abschließend geäußert, sondern

angeregt, dass dies im FICE Projekt behandelt wird.105

103 Vgl. IASB, IFRIC Update Mai 2013. 104 Anm.: Nähere Erläuterungen hierzu siehe Kapitel 4.1.2.1.2. 105 Vgl. IASB, IFRIC Update März 2010.

Page 41: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

34

5 DP/2018/1 – Finanzinstrumente mit Eigenschaften von

Eigenkapital

Das Discussion Paper „Financial Instruments with Characteristics of Equity“ wurde im Juni

2018 vom IASB veröffentlicht. Das DP fasst anfangs die Kernproblembereiche, die über die

Jahre hinweg an das IASB bzw. IFRIC herangetragen wurden zusammen und erläutert in Folge

einen Vorschlag, wie künftige Guidelines für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit

Eigenschaften von Eigenkapital lauten könnten. Das DP ist in unterschiedliche Sections

unterteilt, wobei am Ende jeder Section ein oder mehrere Fragen formuliert sind, die der breiten

Öffentlichkeit gestellt werden. Interessierte, Adressaten, Interessensvertretungen und

Anwender wurden aufgefordert, bis zum 7. Jänner 2019 eine Rückmeldung zu den gestellten

Fragen in Form eines Comment Letters dem IASB zu übermitteln.

Im kommenden Teil der Masterarbeit wird in einem ersten Schritt auf die Kernpunkte bzw. das

Grundprinzip, auf dem die gesamte Klassifizierungslogik des DP/2018/1 basiert, eingegangen.

In einem zweiten Schritt werden ausgewählte Sections des DP, in denen bestimmte

Schwerpunkte näher erläutert werden und auf denen die Fragen, die an Interessierte,

Adressaten, Interessensvertretungen und Anwender herangetragen werden, näher beleuchtet.

Die gestellten Fragen werden durch die Rückmeldungen, die ausgewählten Comment Letters

zu entnehmen sind, analysiert. Die Interessierten, Adressaten, Interessensvertretungen und

Anwender, die Comment Letter zu dem DP/2018/1 verfasst haben, werden in diesem Kapitel

vereinfachend als „Anwender“ oder „Rückmelder“ bezeichnet. Aus den präsentierten

Hintergründen und den Rückmeldungen aus den Comment Letters wird dann abgeleitet, ob der

präsentierte Vorschlag Bilanzierungslücken bei den identifizierten Problembereichen schließen

könnte.

5.1 Die Kernpunkte des DP/2018/1

5.1.1 Identifizierte Problembereiche des IASB

Das IASB stellt eingangs klar, dass der IAS 32 für einen Großteil der Finanzinstrumente ohne

Probleme angewendet werden kann, dass die Inhalte des IAS 32 von den Anwendern gut

verstanden werden und dass es auch während der Finanzkrise zu keinen fundamentalen

Page 42: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

35

Problemen gekommen ist.106 Allerdings führen finanzielle Innovationen, Änderungen in den

Bankenregulatorien und Marktkräfte dazu, dass neue Finanzinstrumente generiert werden und

wurden, die laufend ändernde Merkmale von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten

aufweisen.107

Konkret hat das Board folgende Schwachstellen des IAS 32 vernommen:

- Kein klares Grundprinzip für die Klassifizierung von Verpflichtungen, die durch

eigene Eigenkapitalinstrumente beglichen werden.

- Zweifel an der Nützlichkeit von veröffentlichten Informationen zu Finanzinstrumenten

mit Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital auch bei Bereichen, die IAS 32 klar

regelt, da auch hier die Vorschriften keinem klaren Prinzip folgen.

- Herausforderungen bei in IAS 32 nicht ausdrücklich geregelten Instrumenten (wie

beispielsweise Put Optionen von non-controlling interests108 oder bei einigen bedingten

Wandelschuldverschreibungen) mangels klarer Grundprinzipien für die

Klassifizierung. 109

5.1.2 Der Lösungsvorschlag des IASB

Ziel des IASB in der Erarbeitung des DP/2018/1 war es, Grundprinzipien aufzustellen die die

Konsistenz, Vollständigkeit und Klarheit der Regelungen verbessern, ohne die derzeit gültigen

Klassifizierungsvorschriften gemäß IAS 32 grundlegend zu ändern. Des Weiteren sollten die

Anforderungen an die Darstellung und Offenlegung („presentation and disclosure“) so

ausgestaltet sein, dass die Informationen für die Adressaten verbessert werden.

Das IASB stützt sich in seinem erarbeiteten Klassifizierungsgrundsatz im DP/2018/1 auf

folgende Kernelemente für die Bilanzierung als finanzielle Verbindlichkeit:

1. „Timing feature“: Es besteht eine vertragliche Verpflichtung, Zahlungsmittel oder

finanzielle Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu liefern.

106 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, IN3 und IN7. 107 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.23. 108 Anm.: Darunter versteht man Verkaufsoptionen auf nicht beherrschende Anteile. 109 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, IN3 und IN7.

Page 43: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

36

2. „Amount feature“: Die Höhe des zu zahlenden Betrags ist unabhängig von den

wirtschaftlichen Ressourcen.110

Der im DP/2018/1 präsentierte Klassifizierungsgrundsatz des IASB (in Folge auch „Board“)

kann wie folgt zusammengefasst werden:

Quelle: IFRS Standards Discussion Paper DP/2018/1, IN11 (leicht modifiziert)

Abbildung 4: Klassifizierung nach dem "preferred approach" des Boards

Das Board betont, dass es Ihnen wichtig sei, keine Klassifizierungsänderungen im Vergleich

zu IAS 32 vornehmen zu wollen, wo es nicht unbedingt nötig sei.111 Keine Änderungen würde

der im DP/2018/1 präsentierte Klassifizierungsgrundsatz beispielsweise bei dem Tausch einer

variablen Anzahl von Aktien gegen einen fixen Geldbetrag hervorrufen – dieser Sachverhalt

wird nach dem derzeit gültigen IAS 32 Regelwerk sowie nach dem im DP/2018/1 präsentierten

Klassifizierungsgrundsatz als finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert. Des Weiteren wird auch

die Klassifizierung von Stammaktien, der Großteil der Vorzugsaktien sowie von einfachen

Derivaten als Eigenkapitalinstrument durch den neuen Vorschlag des Boards nicht berührt.112

110 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1 Rz IN10. 111 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz IN17. 112 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz IN18.

Page 44: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

37

Änderungen in der Klassifizierung würden durch den neu präsentierten

Klassifizierungsgrundsatz beispielsweise bei Finanzinstrumente mit fixen Rückflüssen (z.B.

kumulative unbefristete Vorzugsaktien) schlagend werden. Diese wären nach dem neuen

Vorschlag des Boards als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren. Nach dem geltenden

IAS 32 Regelwerk stellen sie Eigenkapitalinstrumente dar, da ein unbedingtes Recht besteht

die Zahlung auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben.113

Das in der Einleitung des DP/2018/1 vorgestellte Grundprinzip wurde in mehrere Sections mit

unterschiedlichen Schwerpunkten unterteilt und vertiefend erläutert. Am Ende einer jeden

Section werden ein oder mehrere Fragen formuliert, die das IASB durch die breite

Öffentlichkeit bestehend aus Interessierten, Adressaten, Interessensvertretungen und Anwender

gerne beantwortet hätte.

Die Themenbereiche und Fragestellungen des DP/2018/1 gliedern sich wie folgt:

Section Themenbereich Frage

1 Ziele, Umfang und Herausforderungen Frage 1

2 Die bevorzugte Herangehensweise des Boards Frage 2

3 Klassifizierung von nicht derivativen Finanzinstrumenten Frage 3 und 4

4 Klassifizierung von derivativen Finanzinstrumenten Frage 5

5 Zusammengesetzte Instrumente und Rücknahmeverpflichtungen Frage 6

6 Präsentation Frage 7 und 8

7 Offenlegung Frage 9

8 Vertragliche Bestimmungen Frage 10 und 11

Die Sections 6 und 7 wurden im Rahmen dieser Arbeit nicht näher beleuchtet, da die

Darstellung und Offenlegung („presentation and disclosure“) nicht im Fokus stehen.

113 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz IN22.

Page 45: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

38

5.2 Lösungsansätze des DP/2018/1 und Analyse der Fragestellungen des

Boards anhand der Comment Letters

5.2.1 Einleitung

In Summe langten 128 Comment Letter beim IASB ein, 126 davon bis zum Ende der

Kommentierungsfrist am 7. Jänner 2019. Zwei Comment Letters, einer vom Ministry of

Finance China - China Accounting Standards Committee (CASC) und einer vom Chartered

Financial Institute (CFA Institute) wurden erst verspätet an das IASB übermittelt und

veröffentlicht. Von diesen 128 Comment Letters stammt mehr als die Hälfte, nämlich 77 (60%)

aus Europa, 26 (20%) aus Asien, 10 (8%) aus Nordamerika, 7 (6%) aus Südamerika, 4 (3%)

aus Ozeanien und 3 (2%) aus Afrika. Ein Comment Letter (1%) konnte keinem Kontinenten

zugeordnet werden, da es sich um eine Privatperson handelt, von der nur der Name bekannt ist.

Quelle: Verfasserin.

Abbildung 5: Verteilung der Comment Letter nach Kontinenten

Es ist klar ersichtlich, dass die Rücklaufquote aus Europa am Höchsten ist. Innerhalb von

Europa wurden die meisten Comment Letter aus dem Vereinten Königkreich (UK) mit 19

Comment Letters, gefolgt von Deutschland mit zwölf Comment Letters und Frankreich mit

zehn Comment Letters. Aus Österreich wurden zwei Comment Letters dem IASB übermittelt,

nämlich vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) sowie der Erste

Bank Group.

Page 46: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

39

Die Verteilung der 77 Comment Letters aus Europa ist wie folgt:

Quelle: Verfasserin

Abbildung 6: Verteilung der Comment Letter nach europäischen Staaten

Für die Analyse der Comment Letters, die Eingang in dieses Arbeit finden, wurde eine Auswahl

getroffen. Es wurde entschieden, alle Comment Letter aus der DACH-Region (Deutschland,

Österreich, Schweiz) für die Analyse heranzuziehen. Die Auswahl kann damit begründet

werden, dass in den drei Ländern ähnliche Gesellschaftsformen vorherrschen, Deutschland und

Österreich ähnliche nationale Grundlagen für die Bilanzierung haben und die Schweiz und

Österreich von der Größe her vergleichbar sind.

Somit werden im Rahmen dieser Arbeit in Summe 19 Comment Letters, davon zwei aus

Österreich, fünf aus der Schweiz und zwölf aus Deutschland analysiert. In der folgenden

Tabelle ist ersichtlich, um welche Rückmelder114 es sich handelt und wer auf welche Fragen

geantwortet hat. Einige Comment Letters enthalten lediglich allgemeine Rückmeldungen zum

präsentierten Ansatz und gingen nicht weiter auf die einzelnen Fragestellungen ein – diese sind

durch eine graue Hinterlegung gekennzeichnet:

114 Anm: Die Bezeichnung der Rückmelder in der Tabelle basiert auf den Wortlaut, in dem die Comment Letters auf der Seite des IASB (URL: https://www.ifrs.org/projects/work-plan/financial-instruments-with-characteristics-of-equity/comment-letters-projects/dp-fice/#comment-letters) veröffentlicht sind.

8

1 1

12

10

2 2 21

2 2

45 5

1

18

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

COMMENTLETTERSEUROPA

9

1

12

10

2 2 21

2 2

45 5

1

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0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

COMMENTLETTERSEUROPA

9

1

12

10

2 2 21

2 2

5 5 5

19

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

COMMENTLETTERSEUROPA

Page 47: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

40

Quelle: Verfasserin.

Abbildung 7: Analysierte Comment Letter

In den folgenden Unterabschnitten werden die Kernpunkte der analysierten Sections des

DP/2018/1 wiedergegeben, die Comment Letters zu den jeweiligen Fragen analysiert und in

Folge versucht, Rückschlüsse des präsentierten Ansatzes auf die bestehenden Regelungslücken

zu ziehen.

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den ausgewählten Rückmeldern um Unternehmen

aus unterschiedlichen Branchen bzw. Interessensvertretungen handelt, bei denen nicht jeder im

selben Ausmaß von den Regelungslücken des IAS 32 betroffen ist.

5.2.1.1 Section 1 des DP/2018/1 – Ziele, Umfang und Herausforderungen

5.2.1.1.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender115

In Rz. 1.25 des DP/2018/1 nennt das IASB Wandelschuldverschreibungen und Put Optionen

auf non-controlling interests mit einem Fair Value als Ausübungspreis als explizite Beispiele,

bei denen Herausforderungen in der Klassifizierung aufgetreten sind.

115 Anm.: Ein Comment Letter kann von jeder Person verfasst und an das IASB übermittelt werden. In dieser Arbeit werden die Verfasser der Comment Letter als „Anwender“ bzw. „Rückmelder“ bezeichnet.

Page 48: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

41

Bei den bedingten Wandelschuldverschreibungen hebt das IASB insbesondere AT-1-Anleihen

hervor, die in der Regel dadurch charakterisiert sind, dass die Zinszahlung im Ermessen des

Emittenten liegt und es verpflichtend zu einer Wandlung in eine variable Anzahl von Aktien

kommt, wenn der Emittent gegen den Tier-1-Eigenmittel-Ratio116 verstößt.117

Das IASB sieht es als unumgänglich ein klares Grundprinzip für die Klassifizierung zu schaffen

und dabei eine Balance zwischen Kosten, Nutzen und Komplexität zu finden.118

Beim derzeit gültigen IAS 32 wird kritisiert, dass unterschiedliche Merkmale für die

Klassifizierung herangezogen werden, jedoch ohne erkennbares Muster119 was zu

Inkonsistenzen führt, die Vergleichbarkeit erschwert und die Abschlüsse weniger verständlich

macht.120 Des Weiteren beklagen Anwender auch, dass es in Bezug auf Finanzinstrumente mit

Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital auch ungenügend Informationen in den Notes gibt

(z.B. allgemeine Bedingungen und Risiken von Finanzinstrumenten).121

Das DP/2018/1 sieht Herausforderungen auf der konzeptionellen Ebene sowie auf der

Anwendungsebene. Konzeptionelle Schwierigkeiten entstehen, wenn unterschiedliche

Merkmale unterschiedliche Auswirkungen auf den Zahlungsfluss haben können. Die

Merkmale, auf die es dabei ankommt sind der zeitliche Aspekt („timing“), der Betrag („amount

of the claim“) und die Priorität („priority“). Die Details dieser drei Merkmale „timing“,

„amount of the claim“ und „priority“ sind laut Ansicht des Boards wichtig für die

Abschlussadressaten und könnten die Basis für die Unterscheidung von finanziellen

Verbindlichkeiten und Eigenkapital darstellen.122

116 Anm.: Gemäß Basel III muss die Mindesteigenmittelausstattung von Kreditinstituten zu 4,5% aus hartem Kernkapital, zu 6% aus Kernkapital (4,5% hartes Kernkapital + 1,5% zusätzlichem Kernkapital) und zu 8% aus Gesamteigenkapital (4,5% hartes Kernkapital + 1,5% zusätzliches Kernkapital und 2% Ergänzungskapital) bestehen. Das harte Kernkapital und das zusätzliche Kernkapital werden gemeinsam als Tier 1 Kapital bezeichnet, während das Ergänzungskapital als Tier 2 Kapital bezeichnet wird. Mit Tier-1-Eigenmittel-Ratio ist somit die Kernkapitalquote gemeint. 117 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.25. 118 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.27. 119 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.30. 120 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.31. 121 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.41. 122 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.28.

Page 49: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

42

In Rz. 1.35 f werden einige Anwendungssachverhalte aufgegriffen, die aus der Sicht des Boards

herausfordernd für die Anwender sind. Hier wird beispielsweise angeführt, dass Unklarheiten

bestehen, wie die „fixed-to-fixed“ Regel auszulegen ist, wenn eine Vereinbarung die Option

enthält, eine fixe Anzahl von eigenen Aktien gegen einen Fixbetrag zu tauschen und sich

dennoch die Anzahl der Aktien aufgrund von Verwässerungseffekten ändert. Des Weiteren

wird bemängelt, dass IAS 32 keine Guidelines enthält, wie Transaktionen innerhalb der

Position Eigenkapital handzuhaben sind. Im Hinblick auf bedingte

Wandelschuldverschreibungen wurde die Frage aufgeworfen, ob die Fremdkapitalkomponente

die Bedingtheit der Erfüllungsalternative berücksichtigen sollte oder nicht. Des Weiteren wird

in Bezug auf vertragliche Bestimmungen die Frage aufgegriffen, dass es in manchen Fällen

unklar ist, woraus sich die Verpflichtung ergibt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine

Verpflichtung weder explizit noch indirekt im Vertrag verankert ist, sondern bestimmte

wirtschaftliche Anreize dazu führen, dass Zahlungen geleistet werden anstatt das

Wandlungsrecht auszuüben. Auch regulatorische oder gesetzliche Regelungen können zu

bestimmten Verpflichtungen führen, die nicht explizit in einem Vertrag enthalten sind.

Neben Herausforderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Eigen- und

Fremdkapitalinstrumenten beim Anwender hat das Board auch Herausforderungen bei den

primären Adressaten (z.B. Investoren, Geldgeber, Kreditoren) festgestellt. Mangels klarer

Guidelines wird es ihnen erschwert, Abschlüsse unterschiedlicher Unternehmen zu vergleichen

und ihren erwarteten Rückfluss aus den Investitionen zu schätzen.123 Des Weiteren haben die

primären Adressaten ein Informationsdefizit im Hinblick auf die Abgrenzung von Eigen- und

Fremdkapitalinstrumenten. Beispiele hierfür sind, dass ihnen die Geschäftsbedingungen von

emittierten Eigenkapitalinstrumenten sowie die Risiken und Chancen nicht ausreichend

dargelegt werden um die Rendite ausreichend schätzen zu können und auch die

Wertsteigerungspotentiale von Forderungen unzureichend feststellbar sind.124

Abschließend hält das Board am Ende dieser Section fest, dass die Klassifizierung von Eigen-

und Fremdkapital bei einigen Anwendern signifikante Auswirkungen auf die Abschlüsse hat.

Als Beispiele werden hier Banken genannt, die sich nach der Finanzkrise neuen gesetzlichen

Kapitalanforderungen stellen müssen, und daher vermehrt Additional-Tier-1-Anleihen

vergeben, die als Eigenmittel angerechnet werden können. Ein anderes Beispiel sind

123 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.39. 124 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.40.

Page 50: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

43

Unternehmen, die Fremdwährungswandelanleihen begeben haben um den Markteintritt in

bestimmten Märkten zu forcieren und die Aufgrund der Ausnahmeregel des IAS 32 diese

Instrumente derzeit als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzieren müssen.125

Aus dieser Analyse heraus wurde vom IASB folgende Frage an die Anwender herangetragen:

Frage 1126:

a) Stimmen Sie den beschriebenen Herausforderungen und den Ursachen zu? Warum oder

warum nicht? Glauben Sie, dass es noch weitere Faktoren gibt, die zu den

Herausforderungen beitragen?

b) Stimmen Sie zu, dass die identifizierten Herausforderungen wichtig für die Adressaten

von Abschlüssen sind und überzeugend genug, dass die einer Standardsetzung

bedürfen? Warum oder warum nicht?

5.2.1.1.2 Rückmeldungen der Anwender

Aus den 19 analysierten Rückmeldungen haben zwölf Anwender explizit auf die Frage 1

geantwortet.

Von den zwölf analysierten Comment Letters konnte aus elf eindeutig entnommen werden, dass

sie den Herausforderungen und Ursachen, die das Board im DP/2018/1 Section 1 präsentiert

hat, zustimmen. Lediglich bei einem Anwender (Suedzucker) konnte aus der Rückmeldung

keine klare Aussage dazu abgeleitet werden. Als weitere Faktoren die zur Herausforderung bei

der Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital beitragen

wurde folgendes genannt:

- Put Optionen auf non-controlling interests

- “Fixed-to-fixed” Kriterium

- Zusammengesetzte Instrumente mit Wandlungsoption

- Bedingte Erfüllungsvereinbarungen

- Ewige Schuldinstrumente

125 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz 1.43. 126 Anm.: Die Fragen wurden vom Verfasser so wie sie im DP/2018/1 stehen ins Deutsche übersetzt. Dies gilt für alle Fragen in allen Sections die in dieser Masterarbeit behandelt werden.

Page 51: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

44

Die UBS Group äußerte sich zu dieser Frage sehr allgemein und stellte fest, dass die

präsentierten Herausforderungen nicht im Detail jenen Schlüsselherausforderungen

entsprechen, die bisher zu Problemen geführt haben. Eine explizite Nennung der

Schlüsselherausforderungen erfolgte durch die UBS Group im Comment Letter nicht.

Auf die Frage, ob es aufgrund der Herausforderungen bei der Klassifizierung von

Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital eines neuen Standards bedarf,

antworteten zwei Anwender mit ja (Commerzbank, Erste Group Bank). Sieben Anwender sind

der Meinung, dass kein neuer Standard erforderlich ist. Die Anwender gaben folgende

alternativen Lösungsansätze an:

- Überarbeitung des IAS 32

- Konzeptionalisierung der bestehenden Logik

- Erlass eines IFRIC

- Umfassendere Anhangsangaben

Ein Anwender, nämlich das deutsche DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards

Committee), war einerseits der Meinung, dass die Herausforderungen dafür sprechen, einen

neuen Standard zu erlassen, jedoch andererseits zu beachten ist, dass die Probleme nur auf einen

kleinen Teil von Finanzinstrumenten zutreffen. Daher wurde hier vorgeschlagen, dass in einem

ersten Schritt eine Änderung bzw. Ergänzung im IAS 32 und in einem zweiten Schritt ein

robustes Klassifizierungsprinzip erarbeitet werden sollte.

Unabhängig von der gestellten Frage äußerten drei Anwender (DSCG, UBS Group, Institut der

Wirtschaftsprüfer in Deutschland) ihre Zweifel darüber, ob der präsentierte Zugang tatsächlich

zu einer Verbesserung führen wird.

5.2.1.1.3 Conclusio

Im Hinblick auf die in Kapitel 4.2 identifizierten Problembereiche wurden vom IASB explizit

die Klassifizierung von Erfüllungsalternativen, die Bilanzierung von AT-1-Anleihen und die

Regelungen zur Klassifizierung nach dem wirtschaftlichen Gehalt einer Vereinbarung

angesprochen. Zwar war die Rückmeldequote auf diese Frage mit zwölf aus 19 Comment Letter

relativ hoch und die Frage, ob die präsentierten Herausforderungen tatsächlich existieren,

wurde von fast allen Rückmeldern mit ja beantwortet, dennoch ist auch vielen Comment Letter

Page 52: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

45

zu entnehmen, dass die wenigsten von den präsentierten Herausforderungen tatsächlich

betroffen sind. Die Probleme stellen sich – wie in Kapitel 4 ausführlich beschrieben –

hauptsächlich bei komplexen Instrumenten. Komplexere Instrumente werden insbesondere im

Finanzdienstleistungssektor eingesetzt und daher war es auch nicht verwunderlich, dass sich

mit der Erste Group und der Commerzbank AG zwei Banken für einen neuen Standard

aussprachen. Den Comment Letters war auch zu entnehmen, dass der IAS 32 für den Großteil

der Finanzinstrumente wie einfache Schuldverschreibungen, zusammengesetzte Instrumente

mit eingebetteten Derivaten sowie einfache Wandelschuldverschreibungen gut funktioniert.

Dadurch ergibt sich auch, dass ein großer Teil der Anwender, deren Comment Letter analysiert

wurden, zwar die Herausforderungen erkennt, sich jedoch für eine Überarbeitung des IAS 32

ausspricht. Die tatsächlichen Klassifizierungsschwierigkeiten betreffen – wie auch im

DP/2018/1 festgehalten – nur bestimmte Instrumente, die wiederum nur von einem

eingeschränkten Kreis begeben werden.

Aus der Analyse des IASB im DP/2018/1 Section 1 und den Antworten aus den analysierten

Comment Letter zur Frage 1 kann man ableiten, dass das IASB die Problembereiche kennt, und

dass es bestätigt bekommen hat, dass die Problembereiche nicht die breite Masse betreffen.

Somit wäre es das in Section 1 bereits definierte Ziel des IASB, eine Grundsatzregelung zu

schaffen, durch die es zu keinen großen Änderungen in der Klassifizierung im Vergleich zum

IAS 32 kommt, jedoch das Grundprinzip so robust sein sollte, dass die Grundsätze die

Regelungslücken abdecken.

5.2.1.2 Section 2 des DP/2018/1 – Der “preferred approach“ des Boards

5.2.1.2.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender

Im ersten Unterabschnitt präsentiert das Board, welche Merkmale von Ansprüchen es für die

Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapital als wesentlich erachtet.

Dabei geht das Board näher auf das „timing feature“ und das „amount feature“ ein und erklärt

die Merkmale anhand von einfachen Schuldverschreibungen und Stammaktien. Besteht eine

Verpflichtung, wirtschaftliche Ressourcen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu transferieren, so

ist laut Ansicht des Boards eine Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit erforderlich. Die

zeitliche Komponente - also der „bestimmte Zeitpunkt“ - kann entweder als fixes Datum, als

Page 53: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

46

Kuponzahlungsdatum, als Zinszahlungsdatum, als zahlbar auf Verlangen, als Zahlungsdatum

der Nominale oder als ein bestimmter Ausübungszeitpunkt spezifiziert sein.

Dieses „timing feature“ ist aus Ansicht des Boards das Hauptkriterium, um finanzielle

Verbindlichkeiten von Eigenkapitalinstrumenten zu unterscheiden. 127

Das zweite Hauptkriterium ist die quantitative Komponente („amount feature“). Die

Spezifizierungen der quantitativen Komponente können eine fixe Anzahl einer

Währungseinheit, Nennwerte, Zinszahlungen, indexbasierende Werte oder Anteile an

wirtschaftlichen Ressourcen nach Abzug aller Verpflichtungen sein.128

Neben der Definition von finanziellen Verbindlichkeiten unterbreitet das Board auch die

Definition von Eigenkapital, nämlich als „the residual interest in the assets of the entity after

deducting all of its liabilities“129.

Das Board tritt nach den Erläuterungen mit folgenden Fragen an die Anwender heran:

Frage 2:

Nach dem “preferred approach”130 des Boards sollte eine Klassifizierung als Verbindlichkeit

dann erfolgen, wenn

a) eine unvermeidbare Verpflichtung besteht, wirtschaftliche Ressourcen zu einem

bestimmten Zeitpunkt – mit der Ausnahme von der Liquidation – zu transferieren

und/oder

b) eine unvermeidbare Verpflichtung besteht, eine Verbindlichkeit unabhängig von den

verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen zu befriedigen.

Aus Sicht des Boards ist die Information über diese Merkmale (Anm.: „timing“ und „amount“)

relevant, um die Vermögenslage und die finanzielle Performance zu beurteilen.

Es ist die vorläufige Schlussfolgerung des Boards, dass Informationen zu anderen Merkmalen

von Ansprüchen in der Darstellung und Offenlegung („presentation and disclosure“)

abzubilden sind.

Stimmen Sie zu? Warum oder warum nicht?

127 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 2.3 ff. 128 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 2.7. 129 IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 2.34. 130 Anm.: mit „preferred approach“ ist das Grundprinzip, wie in Kapitel 5.1.2 präsentiert, gemeint.

Page 54: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

47

5.2.1.2.2 Rückmeldungen der Anwender

Eine konkrete Antwort auf die Fragestellung lieferten 13 der 19 analysierten Comment Letter.

Eine konkrete Zustimmung für das präsentierte Konzept konnte lediglich dem Comment Letter

von The European Federation of Financial Analysts Societies (EFTAS) entnommen werden.

Einziger Kritikpunkt von EFTAS war, dass der Kontext mit Liquidation etwas verwirrend ist

und überarbeitet werden sollte.

Aus dem Comment Letter der Swiss Holding und von Siemens konnte keine klare Aussage

abgeleitet werden. Die Swiss Holding hebt zum einen hervor, dass das präsentierte Konzept

rational und verständlich ist, aber es andererseits kritisch betrachtet wird, dass Ausnahmen aus

dem IAS 32, wie beispielsweise die Ausnahme zu den „kündbaren Instrumenten“ im neuen

Konzept übernommen werden müssen, da das neue Klassifizierungsprinzip dies nicht löst.

Siemens stellt unter anderem eine mangelnde Analyse der Interaktion mit anderen Standards

(IFRS 9, IFRS 10 und IAS 33) sowie einen Interpretationsspielraum durch neue Terminologie

in den Raum.

Den Comment Letters aller anderen Anwender, die eine Rückmeldung zu dieser Frage

abgegeben haben, ist zu entnehmen, dass sie dem vorgestellten Zugang nicht bzw. nicht zur

Gänze zustimmen können. Suedzucker, DRSC und die Commerzbank merken an, dass eine

Klassifizierung anhand von zwei Merkmalen nicht ausreichend ist. Das „timing feature“ findet

bei fünf Rückmeldern (Six Exchange Regulation, DRSC, UBS Group, Volkswagen Group,

Erste Group Bank) Zustimmung, u.a. auch, weil der derzeit gültige IAS 32 derzeit schon eine

ähnliche Regel aufweist. Kritisch gegenüber dem „timing feature“ geäußert haben sich drei

Rückmelder (UBS Group, IDW und AFRAC). Hier wird von allen dreien insbesondere die

Frage aufgeworfen, wie das „timing feature“, das in der Definition die Liquidation

miteinbezieht, bei industriespezifischen Formen von Liquidation, wie beispielsweise der

Abwicklung von Banken,131 anzuwenden ist. Das „amount feature“ wurde als nicht

angemessen für die Klassifizierung durch diese Rückmeldergruppe beurteilt. Die häufigsten

Kritikpunkte am „amount feature“ waren:

131 Anm.: Hier sind regulatorische Bestimmungen zur Abwicklung von Banken, wie die Abwicklungsrichtlinie BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive) gemeint.

Page 55: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

48

- Das „amount feature“ passt nicht mit der existierenden Definition einer Verbindlichkeit

im Conceptutal Framework zusammen.

- Das „amount feature“ bzw. die „verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen“ sind

augenscheinlich aus einer anderen Perspektive zu beurteilen als das „timing feature“

(Eigentümersicht vs. Unternehmenssicht).

- Das „amount feature“ stellt auf „gone concern“132 ab, obwohl im IFRS Grundsatz des

„going concern“133 ein Grundprinzip darstellt.

- Die Liquidation als einmaliges Ereignis eines Unternehmens wird durch das Konzept

ignoriert.

- Das „amount feature“ stellt keine geeignete Basis für die Klassifizierung dar.

In den Comment Letters wurde des Weiteren Klärungsbedarf zu bestimmten neuen Termini

wie „independent of the entity’s available economic resources“, „unrecognized assets“,

„available exonomic resources“, „economic compulsion”, “liquidation” und „solvency“

gefordert.

In vier Comment Letters (Six Exchange Regulation, Siemens, DRSC, Swiss Holdings) wurden

auch Sorgen im Hinblick auf eine erforderliche nochmalige Prüfung bereits getroffener

Klassifizierungsentscheidungen und damit verbundene Kosten sowie Implementierungskosten

eines neuen Grundprinzips geäußert.

5.2.1.2.3 Conclusio

Das Abstellen der Klassifizierung auf zwei Merkmale, nämlich das „timing feature“ und das

„amount feature“, scheint bei der Komplexität der Finanzinstrumente, bei denen es derzeit

Unklarheiten in der Bilanzierung gibt, als nicht ausreichend. Nimmt man beispielsweise ein

Instrument mit unterschiedlichen Erfüllungsalternativen her, so kann zwar eine Alternative die

Voraussetzung für die Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit erfüllen, aber es ist

fraglich, ob damit ein der Realität entsprechendes Klassifizierungsergebnis erzielt wird.

132 Anm.: Darunter versteht man eine bevorstehende Liquidation eines Unternehmens. 133 Anm.: Darunter versteht man die Unternehmensfortführung, ein Grundprinzip des IAS 1.25f, nach dem Abschlüsse nach IAS/IFRS grundsätzlich aufzustellen sind.

Page 56: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

49

Stellt man die Definition des „timing feature“ dem derzeit gültigen IAS 32.11 gegenüber, so

erkennt man inhaltlich keinen großen Unterschied. Auch jetzt wird in der Klassifizierung als

finanzielle Verbindlichkeit darauf abgestellt, dass es eine vertragliche Verpflichtung geben

muss, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern oder unter

potentiell nachteiligen Bedingungen auszutauschen. Im „preferred approach“ formuliert man

das Erfordernis etwas anders, und zwar als „an unavoidable contractual obligation to transfer

cash or another financial asset at a specified time other than liquidation“134. Fraglich bei der

neuen Definition ist jedoch, wie der Terminus Liquidation tatsächlich auszulegen ist. Die UBS

Group, das AFRAC und das IDW haben in diesen Zusammenhang auf branchenspezifische

regulatorische Bestimmungen hingewiesen, die im vorliegenden DP/2018/1 nicht

berücksichtigt wurden.

Das zweite Merkmal, das „amount feature“, zielt auf einen gänzlich neuen Zugang ab, der bis

jetzt so nicht im IAS 32 zu finden war. Die Phrase „independent of the entity’s available

economic resources“135 wirft die Frage auf, warum ein potentielles Liquidationsereignis

Eingang in die Definition dieses Merkmals findet. Die Unternehmensfortführung, also das

Prinzip des „going concern“ ist ein Grundprinzip der IFRS/IAS Rechnungslegung - verankert

in IAS 1.25f - wonach Abschlüsse grundsätzlich auf Basis der Annahme einer

Unternehmensfortführung aufzustellen sind, außer das Management beabsichtigt das

Unternehmen aufzulösen, das Geschäft einzustellen oder das Management hat keine

realistische Handlungsalternative mehr. Angesichts der Tatsache, dass die Klassifizierung als

Eigen- oder Fremdkapitalinstrument beim erstmaligen Ansatz getroffen werden muss, kann

hier die Formulierung und somit auch die Absichten des Boards nicht gänzlich nachvollzogen

werden. Das „amount feature“ war auch in den Comment Letters durchgehender Kritik

ausgesetzt.

Die Einführung von neuen Termini, die im DP 2018/1 nicht oder unzureichend definiert sind,

wirft neue Fragen bzw. Interpretationsspielräume auf, die die Beurteilung des vom IASB

unterbreiteten Zugangs schwierig macht.

Ob der präsentierte „preferred approch“ tatsächlich eine Hilfestellung für existierende

Regelungslücken bietet, ist fraglich.

134 IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. IN10 (a). 135 IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. IN10 (b).

Page 57: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

50

5.2.1.3 Section 3 des DP/2018/1 – Klassifizierung von nicht derivativen Finanzinstrumenten

5.2.1.3.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender

Einleitend stellt das Board klar, dass - wie auch im IAS 32 - die Rechte und Pflichten, die sich

aus einem Vertrag ergeben, ein wesentlicher Aspekt in der Klassifizierung von

Finanzinstrumenten sind.136 Das Eigenkapital wird im DP/2018/1 Rz. 3.9 als

Negativabgrenzung zur Definition von finanziellen Verbindlichkeiten präsentiert und gilt somit

als Residualgröße die nach dem Abzug aller Verbindlichkeiten übrig bleibt.

Nicht derivative Finanzinstrumente könnten mehrere Erfüllungsalternativen haben, die von

zukünftigen Ereignissen abhängen. Hat ein Unternehmen kein bedingungsloses Recht eine

Erfüllungsalternative zu vermeiden, die ein oder beide Merkmale einer finanziellen

Verbindlichkeit aufweist, so ist im ersten Schritt eine Klassifizierung als finanzielle

Verbindlichkeit erforderlich. Wenn das nicht derivative Finanzinstrument weitere mögliche

Erfüllungsoptionen hat, die keine Merkmale einer finanziellen Verbindlichkeit aufweisen, so

muss geprüft werden, ob es sich um ein zusammengesetztes Finanzinstrument handelt.137

Zusammengesetzte Finanzinstrumente sind auch nach dem „preferred approach“ in eine

Eigenkapital- und Fremdkapitalkomponente aufzuteilen.138 Das bedeutet, dass der Bilanzierer

in einem ersten Schritt feststellen muss, ob eine unvermeidbare Verpflichtung besteht und erst

in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob es sich um ein zusammengesetztes Finanzinstrument

handelt.139 Der Unterschied, der sich zwischen der derzeitigen Regelung des IAS 32 und dem

„preferred approach“ des DP/2018/1 herauskristallisiert ist, dass sich der „preferred

approach“ beim „amount feature“ auf die Unabhängigkeit der Verpflichtung von den

verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen stützt, während IAS 32 sich bei der Klassifizierung

als Eigenkapitalinstrument auf die Lieferung einer variablen Anzahl von

Eigenkapitalinstrumenten stützt.140

136 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.3. 137 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.10. 138 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.25. 139 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.19. 140 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.13.

Page 58: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

51

Grundsätzlich geht das Board davon aus, dass sich durch den vorgestellten „preferred

approach“ das Klassifizierungsergebnis nicht maßgeblich ändert.141 Keine Änderungen

werden bei in Aktien getilgten Schuldverschreibungen erwartet.142 Zu einem anderen

Klassifizierungsergebnis kommt man mit diesem Ansatz jedoch bei festen kumulierenden

Vorzugsaktien. Unter IAS 32 werden diese Vorzugsaktien als Eigenkapital klassifiziert, da es

keine vertragliche Verpflichtung gibt, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte

oder eine variable Anzahl von Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Unter den

Bestimmungen des „preferred approach“ wären solche Vorzugsaktien als finanzielle

Verbindlichkeiten zu klassifizieren, da es eine Verpflichtung unabhängig von den verfügbaren

wirtschaftlichen Ressourcen gibt.143

Das Kriterium der verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen („available economic resources“)

wird definiert als: „total recognised and unrecognised assets of the entity that remain after

deducting all other recognized and unrecognized claims against the entity (…)”144. Das Board

führt in DP/2018/1 Rz. 3.18 weiter aus, dass ein Betrag unabhängig von den verfügbaren

Ressourcen eines Unternehmens ist, wenn

- sich der Betrag nicht ändert, obwohl es zu Änderungen in den wirtschaftlichen

Ressourcen des Unternehmens gekommen ist

- sich der Betrag ändert, da es zu Änderungen in den wirtschaftlichen Ressourcen

gekommen ist, aber so, dass der Betrag die verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen

des Unternehmens übersteigen könnte.

Als Beispiele für Finanzinstrumente deren Betrag unabhängig von den finanziellen Ressourcen

des Unternehmens ist, werden in DP/2018/1 Rz. 3.23 folgende Finanzinstrumente angeführt:

- Schuldverschreibungen oder andere Verpflichtungen, einen fixen Betrag bzw. einen

Betrag, der auf einer zugrundeliegenden Variable (Marktzins, Rohstoffindex, etc.)

basiert, zu begleichen.

- Finanzinstrumente mit der Verpflichtung einen Betrag, der auf einen bestimmten

realisierten oder unrealisierten finanziellen Vermögenswert referenziert, den das

Unternehmen kontrolliert, zu begleichen.

141 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.13. 142 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.14. 143 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.15. 144 IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 3.17.

Page 59: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

52

- Unkündbare kumulierende Vorzugsaktien, mit einem bestimmten Kupon oder einer

bestimmten Dividende, die kumuliert zum nächsten Auszahlungstermin vorgetragen

und ausbezahlt wird, wenn in einem Jahr keine Ausschüttung stattfindet.

- Aktien mit der Ausprägung, dass es zu einer Erhöhung der Dividende kommt, wenn in

einem Jahr keine Dividende ausgeschüttet wurde. Diese Dividenden werden zwar als

„nicht kumulierend“ bezeichnet, allerdings erhöht sich der Anspruch im Folgejahr der

Nicht-Ausschüttung.

Als Beispiele für Finanzinstrumente deren Betrag von den finanziellen Ressourcen des

Unternehmens abhängig ist, werden in DP/2018/1 Rz. 3.24 folgende Finanzinstrumente

angeführt:

- Gewöhnliche Aktien.

- Unkündbare nicht kumulierende Vorzugsaktien mit einem bestimmten Kupon oder

einer bestimmten Dividende, deren Auszahlungsanspruch verfällt, wenn in einem Jahr

keine Ausschüttung erfolgt.

- Gewöhnliche Aktien an einer Tochtergesellschaft, die durch einen „non-controlling-

interest“ gehalten wird.

Im letzten Bereich der Section 3 werden die „kündbaren Instrumente“ des derzeit gültigen IAS

32 aufgegriffen.145 Hierbei handelt es sich um die Ausnahmeregelungen, die für bestimmte

Gesellschaftsvertragskonstrukte gelten. Für nähere Erläuterungen wird hier auf das Kapitel

3.2.1. verwiesen. Der „preferred approach“ sieht hierzu vor, dass diese Ausnahme beibehalten

werden sollte.

Aus diesem Abschnitt werden zwei Fragestellungen an die Anwender herangetragen:

Frage 3:

Nicht derivative Finanzinstrumente sind als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren, wenn

sie folgende Merkmale enthalten:

a) eine unvermeidbare Verpflichtung, Zahlungsmittel oder andere finanzielle

Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt – abgesehen von der Liquidierung –

zu transferieren und/oder

145 Anm.: Nähere Erläuterungen hierzu siehe im Kapitel 3.2.1.

Page 60: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

53

b) eine unvermeidbare vertragliche Verpflichtung zur Leistung eines Betrags, der von den

im Unternehmen verfügbaren Ressourcen unabhängig ist.

Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn ein Finanzinstrument zumindest eine

Erfüllungsalternative hat, die einer nicht-derivativen finanziellen Verbindlichkeit entspricht.

Stimmen Sie zu? Warum oder warum nicht?

Frage 4:

Die „puttable exception“146 sollte laut der Ansicht des Board’s auch unter dem „preferred

approach“ beibehalten werden. Stimmen Sie zu? Warum oder warum nicht?

5.2.1.3.2 Rückmeldungen der Anwender

Eine Antwort auf die Frage 3 gaben neun Anwender, zwei (Swiss Holding und UBS Group)

verwiesen auf Frage 2 und von zwei Anwendern (Six Exchange Regulation und Erste Group

Bank) war aus dem Comment Letter keine eindeutige Antwort ableitbar. Von sieben

Anwendern gab es keine explizite Rückmeldung auf diese Frage.

Dem präsentierten Ansatz eindeutig zugestimmt hat auch hier – wie schon bei Frage 2 – die

EFTAS mit der Erläuterung, dass nicht-derivative Finanzinstrumente aus ihrer Sicht im

Wesentlichen eine „reine“ Verbindlichkeit sind und auch so zu klassifizieren sind.

Aus den Comment Letters aus denen keine explizite Antwort ableitbar war, war Six Exchange

Regulation der Meinung, dass der „preferred approach“ schwer zu verstehen ist, und sie

Zweifel an der neuen Terminologie haben. Positiv angemerkt wurde hingegen, dass die

Klassifizierung von kumulierenden Vorzugsaktien als Verbindlichkeit als sinnvoll erachtet

wird.

Die Erste Group Bank bekräftigte, dass sie eine Klassifizierung anhand der zwei Merkmale

befürwortet, wobei sie es als erforderlich erachten, dass das „amount feature“ überarbeitet

werden muss. Kritische Äußerung gab es jedoch in Bezug auf die Klassifizierung von

unkündbaren kumulierenden Vorzugsaktien sowie einer mangelnden Berücksichtigung von

146 Anm.: Hier ist die Ausnahmeregelung zu kündbaren Instrumenten gemäß IAS 32.16A-D gemeint.

Page 61: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

54

Instrumenten, die bei einem bestimmten „trigger event“ verpflichtend in Aktien umzuwandeln

sind.

Die Kritikpunkte der Anwender, die dem präsentierten Zugang nicht zustimmten, waren ähnlich

den in Section 2 beschriebenen Einwänden:

- Das „amount feature“ ist schwer zu verstehen und trägt zur Komplexität bei.

- Es wird hinterfragt, ob das „amount feature“ im Einklang mit den Bestimmungen zu

den Verbindlichkeiten im Conceptual Frameworks ist.

- Es wurden Bedenken hinsichtlich der Bezugnahme auf die Liquidation und einen „gone

concern“ Ansatz geäußert.

Auch bei dieser Frage wurde wieder von mehreren Anwendern auf die neuen Terminologien

und die damit verbundenen Unsicherheiten hingewiesen sowie Zweifel darüber geäußert, ob

der präsentierte Zugang tatsächlich zu einer Verbesserung führt.

Vier Comment Letters (Six Exchange Regulation, DRSC, Commerzbank und Erste Group

Bank) waren Anmerkungen zu den unkündbaren kumulierenden Vorzugsaktien zu entnehmen.

Bis auf die Six Exchange Regulation stellten alle die Klassifizierung in Frage, die sich für diese

Instrumente nach dem präsentierten Zugang ergibt – nämlich eine Klassifizierung als

finanzielle Verbindlichkeit.

Kritikpunkte gab es von den Banken (Commerzbank und Erste Group Bank), dass auf

Additional-Tier-1-Instrumente nicht explizit eingegangen wird und dass eine Klassifizierung

als zusammengesetztes Instrument unter dem präsentierten Ansatz fragwürdig ist. Des

Weiteren merkten diese beiden auch an, dass im DP/2018/1 in keiner Weise auf die Fragen

eingegangen wird, die zu Abgrenzungsfragen zu Eigen- und Fremdkapital in den letzten Jahren

an das IFRS Committee herangetragen wurden. Hierzu zählen Fragen zur Klassifizierung von

finanziellen Verbindlichkeiten, die durch ein bestimmtes Ereignis verpflichtend in eine variable

Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten umgewandelt werden oder die Realisierung von Zinsen

solcher Anleihen.

Die Frage 4, ob die „puttable excemption“ gemäß IAS 32.16 A-D beibehalten werden sollte

oder nicht, wurde von allen zwölf Anwendern, die zu dieser Frage Stellung nahmen,

grundsätzlich befürwortet. Die EFTAS standen dieser Frage am kritischsten gegenüber und

Page 62: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

55

gaben an, dass die Ausnahme für kündbare Instrumente akzeptabel sei, sofern entsprechende

Angaben zu den Instrumenten sowie zu den Geschäftsbedingungen in den Notes ihren

Niederschlag finden.

Kritisch angemerkt wurde in Zusammenhang mit der Fortführung der Ausnahmebestimmung,

dass der „preferred approach“ wohl nicht die optimale Lösung sein kann, da ein neues

Grundkonzept so robust konzipiert sein sollte, dass es keiner Ausnahmeregelungen mehr bedarf

und die Regelungslücken geschlossen werden.

5.2.1.3.3 Conclusio

Die Frage 3 ähnelt sehr stark der Frage 2 mit dem Unterschied, dass es bei Frage 2 um die

Klassifizierung als Verbindlichkeit im Allgemeinen geht und bei Frage 3 um die

Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit. Das „timing feature“ verlangt bei Frage 3 eine

Begleichung in Zahlungsmitteln oder einem anderen finanziellen Vermögenswert um als

finanzielle Verbindlichkeit eingestuft zu werden. Bei Frage 2 geht es allgemein um eine

Begleichung durch wirtschaftliche Ressourcen, d.h. der Begriff ist weiter gefasst. Im Hinblick

auf das „amount feature“ sind die Bestimmungen bei beiden Fragen ident.

Eine klare Regel des „preferred approach“ ist, dass in einem ersten Schritt festgestellt werden

muss, ob ein Instrument eine unvermeidbare vertragliche Verpflichtung hat. Auch der derzeit

gültige IAS 32.11 hat diesbezüglich eine ähnliche Regelung. Was durch den „preferred

approach“ neu hinzukommt ist jedoch die Bestimmung zum „amount feature“, nämlich dass

die Verpflichtung unabhängig von den verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen zu erfolgen

hat. Was darunter zu verstehen ist, versucht das DP/2018/1 zu erklären und mit Beispielen zu

unterlegen. Aus diesem Kriterium heraus würden sich – und das stellt auch das DP/2018/1

bereits fest – insbesondere Auswirkungen auf bestimmte Arten von Vorzugsaktien ergeben –

wie zum Beispiel kumulierende Vorzugsaktien. Derzeit werden Vorzugsaktien als

Eigenkapitalinstrumente klassifiziert, da es keine vertragliche Verpflichtung zur Ausschüttung

gibt. Durch die präsentierten Bestimmungen im DP/2018/1 würden solche Instrumente jedoch

als Fremdkapitalinstrumente zu klassifizieren sein, was bei einigen Kapitalgesellschaften zu

erheblichen Auswirkungen führen würde.

In diesem Teil des DP/2018/1 sind auch einige neue Termini zu finden, die teilweise zwar

definiert werden, aber eine genaue Erläuterung erforderlich wäre, wenn diese Termini in das

Page 63: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

56

IAS/IFRS Regelwerk Einzug finden würden, um Auslegungen und Bilanzierungsspielräume zu

begrenzen. Als Beispiel für einen neuen Terminus ist jener des „an amount independent of the

entity’s available economic resources“ zu nennen. Es wurde zwar versucht, dies beispielhaft

zu erläutern, allerdings konnte auch schon bei den analysierten Comment Letters der Bedarf

einer tiefergehenden Erläuterung entnommen werden.

Interessant ist, dass das Board zwar in Section 1 explizit AT-1-Anleihen als Herausforderung

im Rahmen der Klassifizierung erwähnt, jedoch in dieser Section nicht detailliert darauf

eingeht. Die Regelungen in der Section 3 würden dazu führen, dass AT-1-Anleihen als

zusammengesetzte Instrumente zu klassifizieren sind. Insbesondere für Kreditinstitute würden

sich hier gröbere Auswirkungen ergeben, da AT-1-Anleihen seit Inkrafttreten von Basel III,

durch das die Eigenmittelerfordernisse und -quoten strenger reguliert wurden, gerne emittiert

werden, da sie als Additional-Tier-1 Kapital angerechnet werden können. Dies wurde von den

Banken unter den analysierten Comment Letters kritisch angemerkt.

Die Antworten auf die Frage 4 waren wenig überraschend, da diese Änderung auf Basis einer

Forderung diverser Anwender aufgenommen wurde. Überraschend hingegen ist, dass es auch

der neue „preferred approach“ der vom IASB ausgearbeitet wurde, es nicht schafft, von dieser

Ausnahme wegzukommen und eine Regelung zu etablieren, bei der es ein klares Grundprinzip

gibt, bei dem es dieser Ausnahme nicht mehr bedarf und welches trotzdem zu dem „richtigen“

Ergebnis führt.

5.2.1.4 Section 4 des DP/2018/1 – Klassifizierung von derivativen Finanzinstrumenten

5.2.1.4.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender

Derivate enthalten ein vertragliches Recht und eine Verpflichtung, einen zu Grunde liegenden

finanziellen Vermögenswert, eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument

mit der anderen Partei zu tauschen.147

Das Board identifiziert Merkmale von Derivaten, die einen Einfluss auf die Klassifizierung

haben. Demnach können Derivate auf Eigenkapitalinstrumente bedingt oder unbedingt sein, in

unterschiedlichen Arten beglichen werden (Austausch, Nettoausgleich, Begleichung in

147 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.3.

Page 64: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

57

Eigenkapitalinstrumenten) und sie können alleinstehend oder eingebettet in andere nicht

derivative Basisverträge sein.148 Im Hinblick auf den Austausch (Brutto oder Nettoausgleich)

kommt das Board zu folgendem Schluss und präsentiert zwei neue Termini:

• „asset/equity exchange“: Erhalt von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen

Vermögenswerten gegen Lieferung eigener Eigenkapitalinstrumente.

• „liability/equity exchange“: Die Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeiten wird

durch eine Lieferung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten bzw. ein Wandlungsrecht

bei Eigenkapitalinstrumenten wird gegen eine finanzielle Verpflichtung

ausgetauscht.149

Asset/equity exchange:

Das Board stellt im Rahmen dieser Section unterschiedliche Überlegungen zur Klassifizierung

von Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente an und kommt zu einem ähnlichen Schluss

wie die derzeit zu diesem Thema geltenden Regelungen des IAS 32. Das bedeutet, dass solche

Derivate weiterhin in ihrer Gesamtheit klassifiziert werden sollen und dass Derivate auf

Eigenkapitalinstrumente, die im Nettoausgleich beglichen werden oder auf einer unabhängigen

Variable basieren (z.B. Rohstoffindex), als finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle

Verbindlichkeiten zu klassifizieren sind.150 Ein Unterschied zum IAS 32 ist natürlich, dass die

Klassifizierung auch hier auf dem „timing feature“ und „amount feature“ basiert. Das „timing

feature“ ist in diesem Zusammenhang relativ eindeutig bestimmbar. Wird bei einem Derivat

auf ein Eigenkapitalinstrument ein Nettoausgleich vereinbart und wird somit das Unternehmen

verpflichtet, Zahlungsmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen, so hat eine

Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit zu erfolgen. Wird bei einem Derivat auf ein

Eigenkapitalinstrument hingegen ein physischer Bruttoausgleich vereinbart oder kommt es zu

einem Nettoausgleich in Aktien, kommt es zu keiner Verpflichtung, Zahlungsmittel oder andere

finanzielle Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern, so wird die

Klassifizierung durch das „amount feature“ bestimmt.151 Hier kommt wieder die Bestimmung,

die in den vorherigen Sections bereits erklärt wurde zum Tragen, d.h. dass der Tilgungsbetrag

unabhängig von den verfügbaren finanziellen Ressourcen des Unternehmens sein muss, damit

eine Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit erfolgen kann. Auf Derivate wirken

148 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.5 f. 149 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.8. 150 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.40. 151 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.27.

Page 65: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

58

verschiedene Variablen (z.B. Zinssätze, Fremdwährungen, Aktienpreise, etc.) unterschiedlich

ein. Hier ist laut der Ansicht des Boards eine Unterteilung in „dependent variable“ und

„independent variable“ in Bezug auf die Unabhängigkeit des Tilgungsbetrags von den

verfügbaren finanziellen Ressourcen des Unternehmens vorzunehmen. Eine Indexierung auf

einen Rohstoffpreis wäre hier als unabhängig zu erachten, während eine Variable, die auf dem

eigenen Aktienpreis basiert als abhängig zu erachten ist.152

Die Herausforderung zeigt sich hierbei in der Identifizierung der abhängigen und unabhängigen

Variablen und es kann in vielen Fällen zu Mischformen kommen, die im DP/2018/1 4.31 als

„partly independent variables“ tituliert werden. Das DP/2018/1 sieht vor, dass solche Derivate

in ihrer Gesamtheit als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu

klassifizieren sind.153

Liability/equity exchange:

Für diese Fälle kommt das Board zum Schluss, dass eine Klassifizierung als finanzieller

Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erforderlich ist, wenn

- ein Nettobarausgleich stattfindet, oder

- der Nettotilgungsbetrag des Derivats von einer unabhängigen Variablen beeinflusst

wird.154

Unterschiede im Vergleich zum IAS 32 ergeben sich laut einer Einschätzung des Boards

insbesondere in folgenden Fällen:

- Nettoausgleich von Derivaten durch Aktien: Lieferung einer fixen Anzahl eigener

Aktien gegen den Erhalt einer variablen Anzahl von Aktien wobei der Gesamtwert

fixiert ist. Unter IAS 32 ist eine Klassifizierung als finanzieller Vermögenswert oder als

finanzielle Verbindlichkeit erforderlich, unter dem „preferred approach“ kommt es zu

einer Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument, da eine vertragliche Verpflichtung

besteht, wirtschaftliche Ressourcen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu transferieren.

- Fremdwährungsbezugsrechte: hier gibt es im IAS 32 eine Ausnahmeregelung, wonach

eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrumente erfolgt. Unter dem „preferred

approach“ sind Fremdwährungsbezugsrechte als finanzielle Vermögenswerte oder

152 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.30. 153 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.32. 154 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.36.

Page 66: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

59

finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren. Diese Herangehensweise wird als

konsistent mit Derivaten auf Eigenkapitalinstrumente, deren Nettobetrag durch andere

unabhängige Variablen beeinflusst wird, erachtet. Ein Beispiel hierfür ist eine

eingebettete Wandlungsoption in eine Fremdwährungsschuldverschreibung. 155

Aus dieser Section heraus wurde folgende Frage an die Anwender herangetragen:

Frage 5:

Derivate auf eigene Aktien sollten wie folgt klassifiziert werden:

a) Ein Derivat auf eigene Aktien soll in seiner Gesamtheit als Eigenkapitalinstrument, als

finanzieller Vermögenswert oder als finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert werden,

d.h. es kommt zu keiner Aufteilung in Eigen- und Fremdkapitalkomponenten.

b) Ein Derivat auf eigene Aktien sollte als finanzieller Vermögenswert oder eine

finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert werden, wenn

i. eine Nettozahlungsausgleich erfolgt – d.h. das Derivat verpflichtet das

Unternehmen ein Zahlungsmittel oder einen finanziellen Vermögenswert zu

liefern und/oder enthält ein Recht Zahlungsmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt

zu erhalten (ausgenommen ist der Liquidationszeitpunkt) und/oder

ii. der Nettobetrag des Derivats durch eine Variable beeinflusst wird, die unabhängig

von den verfügbaren finanziellen Ressourcen des Unternehmens ist.

Stimmen Sie zu? Warum oder warum nicht?

5.2.1.4.2 Rückmeldungen der Anwender

Zum Teil a) der gestellten Frage war bei neun der 19 analysierten Comment Letters eine

Antwort zu entnehmen. Alle befürworten, dass Derivate auf Eigenkapitalinstrumente in ihrer

Gesamtheit klassifiziert werden und nicht aufzusplitten sind. Als Grund wurde hier u.a.

genannt, dass dieser Zugang sinnvoll ist, um Komplexität zu vermeiden.

Zum Teil b) der gestellten Frage nahmen zehn der 19 Anwender Stellung. Drei davon (AFRAC,

Erste Group Bank und Swiss Holdings) sprachen sich für das präsentierte Konzept aus.

Kritisiert wurden von diesen Anwendern, dass durch die neuen Termini wie „asset/equity

exchange“ oder „liability/equity exchange“ kein Mehrwert entsteht und dass sie zudem nicht

155 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 4.42.

Page 67: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

60

klar im DP/2018/1 definiert werden (Erste Bank Group) bzw. dass es überdacht werden sollte,

die „foreign currency issue rights“ Ausnahme beizubehalten (AFRAC).

Die restlichen sieben Anwender, stimmen dem präsentierten Konzept nicht zu. Kritisiert wird

unter anderen die Komplexität des präsentierten Ansatzes (UBS Group, IDW, Commerzbank,

EFTAS). Im Hinblick auf die Eliminierung der Ausnahmebestimmung zu „foreign currency

issue rights“ gab es unterschiedliche Ansichten. Die UBS Group und die Commerzbank

kritisieren diesen Ansatz während sich das deutsche DRSC für eine Eliminierung der

Ausnahmebestimmung ausspricht, da es aus ihrer Sicht begrüßenswert ist,

Ausnahmeregelungen grundsätzlich zu minimieren. Die UBS Group und EFTAS kritisieren

u.a. auch eine mangelnde Berücksichtigung der Interaktion mit dem IFRS 9 im DP/2018/1.

Auf das „timing feature“ und das „amount feature“ gingen die meisten Rückmelder bei dieser

Frage nicht explizit ein bzw. wiederholten bereits zuvor geäußerte Bedenken.

5.2.1.4.3 Conclusio

Positiv hervorzuheben ist, dass das IASB im DP/2018/1 das präsentierte Prinzip klar

durchzieht. Die bisher präsentierten Ansätze für die Klassifizierung sind stimmig und bauen

auf das „timing feature“ und das „amount feature“ auf.

Von den Rückmeldern wird ebenfalls die Bilanzierung der Derivate auf

Eigenkapitalinstrumente in ihrer Gesamtheit - sprich keine Aufteilung in Eigen- und

Fremdkapitalkomponenten - als positiv erachtet, da dieser Zugang die Komplexität minimiert.

In diesem Kapitel werden wieder eine Reihe von neuen Termini wie beispielsweise

„asset/equity exchange“ oder „liability/equity exchange“ präsentiert, was voraussichtlich zu

neuen Fragestellungen und Herausforderungen führen wird. Die Erste Bank Group hat hierzu

in ihrem Comment Letter bereits angemerkt, dass die Definition der Begriffe im DP/2018/1

nicht klar ist. Auch Suedzucker hat Bedenken im Hinblick auf die neuen Terminologien

geäußert.

Page 68: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

61

Die Rückmeldungen zu den bisher gestellten Fragen spiegeln sich grundsätzlich auch bei dieser

Frage wieder. So wird auf das „amount feature“ und „timing feature“ nicht neuerlich Bezug

genommen, sondern allgemeine Bedenken hinsichtlich des Ansatzes im Allgemeinen geäußert.

Interessant ist insbesondere, dass es seitens AFRAC, Erste Group und Swiss Holding auf diese

Frage eine eindeutige Zustimmung gab, während insbesondere die Fragen 2 und 3 nicht

eindeutig befürwortend für das präsentierte Konzept waren.

Im Hinblick auf die identifizierten Regelungslücken in Kapitel 4.2 kann hier abgeleitet werden,

dass der präsentierte „preferred approach“ sehr komplex ist, Detailregelungen nicht

ausführlich genug beschreibt und neue Termini zu neuen Fragen führen, wodurch ein

Lösungsansatz für die identifizierten Regelungslücken nicht beurteilt werden kann.

5.2.1.5 Section 5 des DP/2018/1 – Zusammengesetzte Instrumente und Rückzahlungsverpflichtungen

5.2.1.5.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender

Diese Section ist in mehrere Unterpunkte unterteilt: Zusammengesetzte Instrumente,

Rücknahmeverpflichtungen sowie Finanzinstrumente mit alternativen Begleichungsoptionen.

Zusammengesetze Instrumente

Um herauszufinden, ob es sich um zusammengesetzte Finanzinstrumente handelt, muss gem.

DP/2018/1, Rz. 5.12 ff in einem ersten Schritt beurteilt werden, ob eine Verbindlichkeits- und

Eigenkapitalkomponente vorhanden ist und ob eine separate Klassifizierung erforderlich ist.

Handelt es sich um ein zusammengesetztes Finanzinstrument, bei dem es einer gesonderten

Klassifizierung der Eigen- und Fremdkapitalkomponente bedarf, so gilt es in einem ersten

Schritt die unvermeidbare vertragliche Verpflichtung zu identifizieren. In einem zweiten Schritt

sind dann die übrigen Rechte und Verpflichtungen als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren,

sofern ein eigener Vertrag dafür besteht. Bei diesen verbleibenden Rechten und

Verpflichtungen handelt es sich um ein „liability/equity exchange derivative“, das gemäß den

Erläuterungen in Section 4 zu bilanzieren wäre.

Page 69: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

62

Rückzahlungsverpflichtungen

Bei den Rückzahlungsverpflichtungen ist nach Ansicht des Boards wieder zwischen

„asset/equity exchange“ und „liability/equity exchange“ zu unterschieden. Für Derivate auf

Eigenkapitalinstrumente ist eine Analyse der Gesamtheit der vertraglichen Rechte und

Verpflichtungen die sowohl das Eigenkapitalinstrument selbst, als auch das Derivat betreffen,

vorzunehmen. Hier ist in Folge auf die Regelungen des zusammengesetzten Instruments

abzustellen.156

In dieser Section wird auch näher auf die Bedingtheit („conditionality“) von

Erfüllungsalternativen eingegangen und die Frage gestellt, ob die Fremdkapitalkomponente den

Bedingtheitseffekt beinhalten sollte oder nicht.157 Das Board kommt hier zum Schluss, dass

sofern ein Unternehmen kein bedingungsloses Recht hat, eine Erfüllungsalternative zu

vermeiden, das Finanzinstrument als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren ist –

unabhängig davon, wer die Kontrolle über die Erfüllungsalternative hat.158 Das Board illustriert

dies anhand des folgenden Beispiels: Eine Pflichtwandelanleihe wird vom Unternehmen

begeben. Das Unternehmen muss eine variable Anzahl von eigenen Aktien im Wert von 100

Cash Units (CU) liefern, wobei ein Cap von 100 Aktien vereinbart wird. Das bedeutet, dass der

Cap zum Einsatz kommt, wenn der Aktienkurs unter CU 1 fällt. Gemäß dem „preferred

approach“ des Boards sind die Bestimmungen hinsichtlich der Klassifizierung wie folgt:

1. Bei der Verpflichtung eine bestimmte Anzahl von Aktien zu liefern handelt es sich um

eine nicht derivative Verbindlichkeitskomponente. Die Ungewissheit aus der

Bedingtheit, sprich ob der Cap zum Einsatz kommt oder nicht, wird nicht berücksichtigt.

2. Die verbleibenden Rechte und Verbindlichkeiten sind anhand des

Klassifizierungsprinzips des „preferred approach“ zu klassifizieren. 159

Eine Bedingtheit ist somit nie in der nicht derivativen finanziellen Verbindlichkeit zu

berücksichtigen.

156 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 5.15. ff. 157 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 5.20. 158 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 5.21. 159 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 5.22. f.

Page 70: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

63

Um die Vorschläge des Boards zu veranschaulichen werden noch zwei Beispiele in Bezug auf

die bilanzielle Behandlung von Wandelschuldverschreibungen und Put Optionen präsentiert.

Die beiden folgenden Beispiele werden ausführlich im DP/2018/1 in Rz. 5.33 f erläutert.

Beispiel Wandelschuldverschreibung:

Eine Wandelschuldverschreibung wird um CU 100.000 begeben. In zwei Jahren muss der

Emittent der Wandelschuldverschreibung dem Inhaber CU 110.000 zurückzahlen. Alternativ

wird dem Inhaber das Recht eingeräumt anstatt einer Barbegleichung Stammaktien im Wert

von CU 100.000 zu erhalten. Dem Beispiel werden folgende Annahmen unterstellt: Es gibt

keine Zinszahlungen, eine vorzeitige Tilgung ist ausgeschlossen, der Barwert zum Zeitpunkt

der Emission ist CU 82.000 und der Aktienpreis der Stammaktien nach den zwei Jahren beläuft

sich auf CU 1,25.

Die Verpflichtung CU 110.000 in zwei Jahren zurückzuzahlen ist in ihrer Gesamtheit als

finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren, da die in dem DP/2018/01 präsentierten

Klassifizierungskriterien zutreffen. Die Bilanzierung hat gemäß den Bestimmungen des IFRS

9 zu erfolgen.

Beispiel Put Optionen auf Eigenkapital:

Ein Unternehmen gibt Aktien zum Wert von CU 100.000 um CU 0,9 pro Aktie aus. Gleichzeitig

kauft das Unternehmen eine Put Option auf 100.000 Stammaktien zu einem Ausübungspreis

von CU 1,1 pro Aktie. Die Put Option kann in zwei Jahren ausgeübt werden – als

Stillhalterprämie werden CU 10.000 vereinbart. Der Barwert des Rückzahlungsbetrags ist CU

82.000. Der Stammaktienpreis am Ende der zwei Jahre beläuft sich auf CU 1,25.

Die Option die Verbindlichkeit in Aktien zu tauschen stellt eine Eigenkapitalkomponente dar.

Die Option hat das Merkmal von Eigenkapital, da es sich um einen Tausch in eine fixe Anzahl

von Aktien handelt.

Alternative Erfüllungsoptionen

Im letzten Teil geht das DP in dieser Section noch auf alternative Erfüllungsoptionen ein, die

vom Emittenten kontrolliert werden, sprich bei denen der Emittent die Entscheidung trifft eine

Option auszuüben oder nicht. Ein Beispiel für ein solches Instrument stellt eine reversible

Wandelschuldverschreibung dar, bei der dem Emittenten das unbedingte Recht eingeräumt

Page 71: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

64

wird zu entscheiden, ob die Rückzahlung in Cash oder durch die Lieferung von eigenen Aktien

erfolgt. Der Emittent hat somit die Verpflichtung, eine fixe Anzahl von

Eigenkapitalinstrumenten zu liefern und parallel dazu das Recht, diese Verpflichtung erlöschen

zu lassen und stattdessen Cash zurückzuzahlen. Hier wäre eine Klassifizierung als

Eigenkapitalinstrument erforderlich.160 Dies rührt daher, dass hier das Recht Aktien zu liefern

und somit die Rückzahlung in Cash zu begleichen im Vordergrund steht. Das Board hat sich

jedoch in diesem Zusammenhang dazu Gedanken gemacht, ob und wie den Adressaten

Informationen bezüglich der alternativen Begleichungsoption zugänglich gemacht werden

kann. Dabei wurden die Vor- und Nachteile einer möglichen Aufteilung in eine Eigen- und

Fremdkapitalkomponente erläutert.161

Zusammenfassend kommt das Board in Paragraph 5.48 zu folgendem Schluss:

a) Bei einem alleinstehenden, zur Erlöschung von Eigenkapitalinstrumenten gehaltenem

Derivat, ist die Gesamtheit der vertraglichen Rechte und Verpflichtungen, die sich aus

dem nicht-derivativen Eigenkapitalinstrument und aus dem Derivat ergeben, zu

berücksichtigen. Wurden die Rechte und Verpflichtungen identifiziert, so ist eine

Klassifizierung gemäß der Bestimmungen zu zusammengesetzten Derivaten

vorzunehmen.

b) Für zusammengesetzte Instrumente oder Rückzahlungsverpflichtungen ist die Eigen-

und Fremdkapitalkomponente separat zu klassifizieren. Hat ein Unternehmen kein

unvermeidbares vertragliches Recht eine Erfüllungsalternative mit den Merkmalen

einer finanziellen Verbindlichkeit zu umgehen, so

i. ist der Teil der unvermeidbaren vertraglichen Verpflichtung als nicht-

derivative finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren, und

ii. die verbleibenden Rechte und Pflichten sind als Eigenkapitalinstrument

zu klassifizieren.

c) Hat ein Unternehmen das unbedingte Recht, alle Erfüllungsalternativen, die zur

Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen, zu vermeiden, so enthält ein

Finanzinstrument keine Komponente einer finanziellen Verbindlichkeit.

160 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 5.45. 161 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 5.46.

Page 72: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

65

Aus diesem Bereich gab es eine Frage, die an die Anwender herangetragen wurde:

Frage 6:

Stimmen Sie der Ansicht des Boards, die in Paragraph 5.48 a – b präsentiert wird zu? Warum

oder warum nicht?

Für Finanzinstrumente mit alternativen Erfüllungsoptionen, die keine unvermeidbare

vertragliche Verpflichtung haben, die dem Merkmal einer finanziellen Verbindlichkeit

entspricht, hat das Board verschiedene Möglichkeiten in den Paragraphen 5.43-5.47

vorgeschlagen, wie Informationen zu den alternativen Erfüllungsoptionen zur Verfügung

gestellt werden können.

a) Glauben Sie, dass das Board darauf näher eingehen sollte? Warum oder warum nicht.

b) Wenn ja, welcher Zugang wäre Ihres Erachtens der effektivste um Informationen zur

Verfügung zu stellen und warum?

5.2.1.5.2 Rückmeldungen der Anwender

Auf den ersten Teil der Frage (präsentierter Zugang in Paragraph 5.48 a und b) antworteten

neun der 19 analysierten Unternehmen, wobei die Rückmeldung von EFTAS nicht eindeutig

der Frage 6 zuordenbar war. Von den neun Rückmeldern stimmte lediglich die Swiss Holding

dem präsentierten Ansatz zu, mit der Begründung, dass Instrumente, die sich zwar rechtlich

unterscheiden, aber zum selben Ergebnis führen, derselben Klassifizierung und bilanziellen

Behandlung unterworfen werden sollten.

Die konträre Sichtweise zu dieser Begründung lieferten alle Anwender, die dem präsentierten

Ansatz nicht zustimmen (DRSC, UBS Group, IDW, Commerzbank, Erste Group Bank). Sie

kritisieren scharf, dass Wandelanleihen wirtschaftlich nicht mit Put Optionen vergleichbar sind.

Vom deutschen IDW wurde in diesem Zusammenhang argumentiert, dass bei Wandelanleihen

ein Anspruch auf Basis des ausstehenden Betrags entsteht, während beim Put ein

untergeordneter Anspruch auf den Residualwert besteht. Die Erste Group Bank argumentierte,

dass bei Wandelanleihen die Aktien zum Zeitpunkt der Bilanzierung noch nicht ausgegeben

wurden, bei der Put Option hingegen die Aktien bis zum Zeitpunkt des potentiellen Rückkaufs

zum Kapital beitragen.

Teilweise dem präsentierten Absatz etwas abgewinnen konnten Siemens und das

österreichische AFRAC. Siemens stimmt dem Ansatz einer getrennten Klassifizierung der

Page 73: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

66

Eigen- und Fremdkapitalkomponente zu, wirft jedoch ein, dass sie nicht zur Gänze davon

überzeugt sind, ob diese Vorgehensweise das wahre Bild dieser Transaktion im wirtschaftlichen

Sinne widergibt. Das AFRAC geht nur auf Pflichtwandelanleihen ein und stimmt dem Ansatz

zu, bemängelt jedoch, dass die weitere bilanzielle Behandlung des verbleibenden Caps oder

Floors unklar ist und hier noch weitere Beispiele und Guidelines seitens des Boards erforderlich

sind.

Auf den zweiten Teil der Frage, nämlich ob sich das Board mit Regelungen zu

Erfüllungsalternativen auseinander setzen sollte oder nicht bzw. welche Vorschläge es zu

diesem Thema seitens der Anwender gibt, antworteten fünf Anwender, die alle zustimmten. Als

Gründe dafür, dass sie eine Behandlung dieses Themas fordern, wurden

Informationsbedürfnisse der Investoren, Strukturierungsmöglichkeiten in der Ausgestaltung

von Finanzinstrumenten sowie eine allumfängliche Guidance für alle Themenbereiche genannt.

Auf die Frage, welche Herangehensweisen im Hinblick auf die Klassifizierung sich die

Anwender für alternative Begleichungsmethoden vorstellen könnten, wurden folgende

Zugänge genannt:

- Vermeidung einer Trennung des eingebetteten Derivats in der Bilanzierung

- Trennung des eingebetteten Derivats bzw. selbe Behandlung wie zusammengesetzte

Instrumente

- Zusätzliche Informationen in den Notes

5.2.1.5.3 Conclusio

Der Ansatz, der in dieser Section präsentiert wird, ist grundsätzlich im Einklang mit dem im

DP/2018/1 präsentierten Grundprinzip. Die Frage, die aufgeworfen werden kann ist, ob nicht

zu stark auf ein Grundprinzip abgestellt wird und dabei die Charakteristika von

unterschiedlichen Instrumenten ein wenig außer Acht gelassen werden. Zu dieser Conclusio

könnte man kommen, wenn man die vorgeschlagene Behandlung von

Wandelschuldverschreibungen und Optionen auf eigene Aktien ansieht. Wie auch diverse

Anwender angemerkt haben, haben diese beiden Instrumente im Vergleich sehr

unterschiedliche Charakteristika. Bei einer Wandelschuldverschreibung besteht die Option zur

Wandlung in Eigenkapitalinstrumente statt einer Rückzahlung, bei einer Put Option verpflichtet

sich das Unternehmen hingegen die Aktien bei Ausübung zurückzukaufen. Dass diese Logik

auf starke Kritik stößt ist wenig verwunderlich, da die Gleichbehandlung von so verschiedenen

Page 74: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

67

Instrumenten nicht intuitiv ist und bezweifelt werden kann, ob die Darstellung im Abschluss

den wirtschaftlichen Charakter wiederspiegelt.

Interessant und auch überraschend ist, dass die Frage gestellt wurde, ob das Thema der

alternativen Erfüllungsoptionen weiter behandelt werden sollte. Interessant einerseits, da dieses

Thema bereits in der Vergangenheit Fragen aufgeworfen hat und zu einer IFRIC Stellungnahme

im Jahr 2013162 geführt hat, die nicht zur Gänze zur Problemlösung beigetragen hat163 und

überraschend ist andererseits, dass das Board mit der Frage, welcher Zugang in der

Klassifizierung und Bilanzierung der effektivste wäre, mit einer Frage und nicht mit einem

ausgearbeiteten Vorschlag an die Anwender herantritt. Die Tatsache, dass nur fünf Anwender

auf diese Frage explizit geantwortet haben, könnte jedoch auch ein Hinweis darauf sein, dass

nicht alle Anwender von dieser Problemstellung betroffen sind.

Im Hinblick auf die in Kapitel 4.2 identifizierten Regelungslücken können aus den im

DP/2018/1 präsentierten Ansätzen des IASB in der Section 5 keine vollends befriedigenden

Lösungen abgeleitet werden. Erfüllungsalternativen werden zwar behandelt, allerdings sehr

oberflächlich und eher mit Überlegungen als mit Lösungsvorschlägen.

5.2.1.6 Section 8 des DP/2018/1 – Vertragsbestimmungen und die Beziehung zwischen Verträgen und dem Gesetz

5.2.1.6.1 Erläuterungen des Boards und Fragestellung an die Anwender

Einige Finanzinstrumente räumen dem Emittenten das Recht ein, zwischen verschiedenen

Erfüllungsalternativen zu wählen.164 In manchen Fällen sind die Anreize einer Option so stark,

dass es beinahe einem wirtschaftlichen Zwang gleichkommt, sich für eine bestimmte Option zu

entscheiden.165 Hier wird nun die Frage vom IASB aufgeworfen, ob solche wirtschaftlichen

Anreize in der Klassifizierung zu beachten sind oder nicht. Es werden zwei Finanzinstrumente

näher erläutert und dazu unterschiedliche Sichtweisen präsentiert.

162 Vgl. IASB, IFRIC Update Mai 2013. 163 Anm.: Nähere Erläuterungen hierzu siehe Kapitel 4.1.2.1.1. 164 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 8.4. 165 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 8.7.

Page 75: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

68

Das erste Beispiel dreht sich um eine typische Wandelschuldverschreibung. Hier besteht in der

Regel eine unvermeidbare Verpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt Zahlungsmittel zu

transferieren, was der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit nach dem „preferred

approach“ des Boards entspricht. Das Recht des Inhabers die Wandelschuldverschreibung in

Aktien zu konvertieren, stellt die Eigenkapitalkomponente dar, die als solche zu klassifizieren

ist. Das heißt, es kommt hier nach dem „preferred approach“ zu einer separaten

Klassifizierung der beiden Komponenten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaber

das Recht ausübt, sehr hoch ist.166

Betrachtet man hingegen eine reversible Wandelanleihe, die dadurch charakterisiert ist, dass

der Emittent das Wahlrecht hat, eine fixe Anzahl von Aktien anstatt Zahlungsmittel zu

transferieren, so besteht hier keine unvermeidbare vertragliche Verpflichtung wirtschaftliche

Ressourcen zu transferieren, das heißt, dieses Instrument ist zur Gänze als

Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren.167

Zu den zwei Instrumenten präsentiert das Board zwei unterschiedliche Sichtweisen. Zum einen

könnte man der Ansicht sein, dass die unterschiedlichen Rechte und Pflichten der beiden

Instrumente so wirklichkeitsgetreu abgebildet werden, da das Recht durch den Inhaber

kontrolliert wird und nur er entscheidet, ob das Recht ausgeübt wird oder nicht, während bei

der reversiblen Wandelanleihe das Recht vom Emittenten ausgeübt wird, der hier alleine

entscheidet. Die gegenteilige Ansicht wäre, dass die Klassifizierung kontra-intuitiv ist, da es

bei beiden Instrumenten leicht vorkommen kann, dass es zu einer Wandlung kommt.

Schwierigkeiten in der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Anreizen in der

Klassifizierungsentscheidung sieht das Board insbesondere bei den Fragen der Signifikanz

eines wirtschaftlichen Anreizes, dem Umgang mit Änderungen am Markt, die Umwelteinflüsse

auf die Entscheidung sowie der Berücksichtigung von aktuellen wirtschaftlichen

Gegebenheiten oder auch einer Berücksichtigung von künftigen wirtschaftlichen

Entwicklungen.168

166 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 8.15 (a). 167 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 8.15 (b). 168 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 8.16.

Page 76: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

69

Im zweiten Abschnitt der Section 8169 geht das IASB näher auf die Beziehungen zwischen

Gesetz und Vertrag ein. Hier wird die Frage gestellt, ob die gesetzlichen Bestimmungen in der

Klassifizierung zu berücksichtigen sind oder nicht. Hier ist die Regelung innerhalb des gültigen

IFRS Regelwerks nicht eindeutig.

Aus diesem Kapitel gingen zwei Fragen (Frage 10 und Frage 11) hervor, die an die Anwender

gestellt wurden.

Frage 10:

Stimmen Sie folgenden Ansichten des Boards zu:

a) Wirtschaftliche Anreize haben einen Einfluss auf die Entscheidung, ob Rechte

ausgeübt werden, daher sollten wirtschaftliche Anreize bei der Klassifizierung von

Finanzinstrumenten keine Rolle spielen.

b) Die Bestimmungen des IAS 32.20170 sollen beibehalten werden.

Warum oder warum nicht?

Frage 11:

Das Board ist der Ansicht, dass die Regelungen zu den vertraglichen Bestimmungen

unverändert vom IAS 32 übernommen werden sollen. Stimmen Sie zu? Warum oder warum

nicht?

5.2.1.6.2 Rückmeldungen der Anwender

Auf die Frage 10 Unterfrage a) antworteten neun der 19 analysierten Rückmelder. Das

österreichische AFRAC gab auf diese Frage keine eindeutige Antwort, sondern hielt lediglich

fest, dass das IASB sich in einem Research Project der Frage widmen sollte, ob „economic

compulsion“ zu berücksichtigen ist, wobei darauf geachtet werden sollte, dass die Regelungen

zu „economic compulsion“, die auch bereits teilweise in diversen anderen Standards verankert

sind (IAS 37 und IFRS 13), einheitlich im gesamten IAS/IFRS Standard behandelt werden

sollten. Alle anderen 8 Anwender, die einen Comment Letter verfassten, sind der Ansicht, dass

wirtschaftliche Incentives im Rahmen der Klassifizierung keine Berücksichtigung finden

169 Vgl. IFRS Foundation, DP/2018/1, Rz. 8.27 ff. 170 Anm.: IAS 32.20 behandelt indirekte vertragliche Verpflichtungen.

Page 77: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

70

sollten. Als Gründe, warum von einer Berücksichtigung abgesehen werden sollte, wurden

genannt:

- Unbeabsichtigte Konsequenzen, die es zu vermeiden gilt.

- Regelung des IAS 32 wird gut verstanden.

- Auswirkungen werden von Emittent zu Emittent unterschiedlich beurteilt.

- Entstehung komplexer Bilanzierungsfragen.

- Incentives können unsicher sein.

- Neubetrachtung bei Änderungen.

Auf die Frage 10 Unterfrage b) antworteten acht Anwender, die sich alle einig waren, dass die

Regelung des IAS 32.20 beibehalten werden sollte. Das DRSC und die Erste Group Bank regten

hier jedoch an, dass eine prinzipienbasierte Klärung des Terminus „indirekten Verpflichtung“

gem. IAS 32.20 notwendig wäre.

Auf die Frage 11, ob nur die vertraglichen Bestimmungen – gemäß der Bestimmung des IAS

32 - in die Klassifizierungsentscheidung eingebunden werden sollten, oder ob auch gesetzliche

Bestimmungen berücksichtigt werden sollten, antworteten zwölf Anwender. Eindeutig für eine

ausschließliche Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen sprachen sich sechs

Rückmelder aus (SIX Exchange Regulation, Suedzucker, Volkswagen Group, Erste Group

Bank, EFTAS und die Swiss Holding). Begründungen hierfür waren, dass der Ansatz als

passend empfunden wird oder dass der Ansatz im Einklang mit anderen Standards – wie

beispielsweise IFRS 9 – steht. Von der Erste Group Bank wurde jedoch noch kritisch

eingeworfen, wie mit Instrumenten umzugehen ist, bei denen gesetzliche Bestimmungen im

Vertrag ihren Niederschlag finden.

Teilweise dafür sprachen sich zwei Rückmelder aus (AFRAC und Commerzbank). Das

AFRAC stimmt zu, dass eine Abweichung von der derzeitigen Regelung im IAS 32 noch

intensivere Auseinandersetzung mit dem Thema bedeuten würde und sieht die Schwierigkeit

insbesondere darin, wo die Grenze zwischen vertraglichen Bestimmungen und gesetzlichen

Bestimmungen gezogen wird und regt das IASB an die möglichen Auswirkungen einer

Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu untersuchen. Die Commerzbank

sieht beim „substance over form“ Zugang des derzeit gültigen IAS 32 Unsicherheiten bei der

Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die in der Bankindustrie aus regulatorischen Gründen

begeben werden (z.B. AT-1-Anleihen) und würde eine Klarstellung hierfür begrüßen.

Page 78: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

71

Gegen eine ausschließliche Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen bei der

Klassifizierung sprachen sich vier Anwender aus (Siemens, DRSC, UBS Group und IDW).

Hierbei wurde argumentiert, dass die wirtschaftlichen Charakteristika eines Finanzinstruments

sowohl durch die vertraglichen als auch die gesetzlichen Regelungen bestimmt sind und es

somit nicht sinnvoll ist, die Klassifizierungsentscheidung lediglich auf die vertraglichen

Bestimmungen abzustellen, da so die wirtschaftliche Realität nicht real wiedergegeben wird.

Siemens hatte einzuwenden, dass in den vertraglichen Bestimmungen nur jene Regelungen

aufgenommen werden, die nicht schon ohnehin gesetzlich geregelt werden und befürchtet, dass

es durch eine ausschließliche Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen zu

unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen für ein und dasselbe Finanzinstrument in

unterschiedlichen gesetzlichen Umfeldern kommen kann. UBS Global ist der Ansicht, dass es

hier noch weitere Klarstellungen und Guidelines für die Anwender braucht.

5.2.1.6.3 Conclusio

Die Antworten zu Frage 10 a) sind wenig überraschend, da wirtschaftliche Anreize in der Regel

nicht klar sind, sich ändern können und subjektiver Natur sind. Ein Einbezug von

wirtschaftlichen Anreizen würde die Klassifizierung von Finanzinstrumenten erheblich

verkomplizieren. Eine weitere Frage die sich stellt und auf die im DP/2018/1 nicht eingegangen

wurde ist, wie bei einer Berücksichtigung von wirtschaftlichen Anreizen eine Änderung der

Annahmen zu beurteilen wäre.

Zur Frage 10 b) ist anzumerken, dass der Begriff der „indirekten Verpflichtung“ der im IAS

32.20 verankert ist, nicht weiter definiert ist. Der Stellungnahme zu alternativen

Erfüllungsoptionen des IFRIC vom Mai 2013171 ist zu entnehmen, dass im Falle, dass

alternative Erfüllungsverpflichtungen vorliegen, zu prüfen ist, ob auch eine „indirekte

Verpflichtung“ vorhanden ist. Eine weitere Ausführung, was darunter genau zu verstehen ist,

wurde nicht veröffentlicht. In der Literatur gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen und

somit Unklarheiten für die Anwender.172 Aufgrund der Tatsache, dass zu dieser Unterfrage nur

sieben der 19 analysierten Anwender Stellung genommen haben und davon nur zwei eine

weitere Guidance gefordert haben lässt vermuten, dass diese Unklarheit in der Klassifizierung

und Bilanzierung nur einen kleinen Adressatenkreis betrifft.

171 Vgl. IASB, IFRIC Update Mai 2013. 172 Anm.: Nähere Erläuterungen hierzu siehe Kapitel 4.1.2.1.1.

Page 79: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

72

Die vertraglichen Bestimmungen sind im IAS 32 maßgeblich für die Bilanzierung. Eine

Berücksichtigung von regulatorischen oder gesetzlichen Bestimmungen, die nicht in Verträgen

abgebildet sind, sind im Rahmen der Klassifizierung nicht zu berücksichtigen. Dahingehend ist

spannend, wie das Board – sofern es zu einer Überarbeitung des IAS 32 oder der Entwicklung

eines neuen Standards kommt – damit umgehen wird, dass hier aus Anwenderkreisen die

Rückmeldung kommt, dass eine Berücksichtigung der regulatorischen und gesetzlichen

Bestimmungen für die Klassifizierung und wirtschaftlich korrekte Abbildung von

Finanzinstrumenten von Bedeutung wären.

Page 80: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

73

6 Conclusio und Ausblick

6.1 Allgemeines

Das Research Projekt „FICE“ – Financial Instruments with Characteristics of Equity – wurde

ins Leben gerufen, um der immer lauter werdende Kritik, dass IAS 32 kein klares Grundprinzip

hat und dadurch bei komplexeren Instrumenten immer mehr Fragen auftreten,

entgegenzuwirken. Nach sechsjähriger Untersuchungsphase des IASB wurde im Juni 2018 das

DP/2018/1 veröffentlicht. Ziel des DP/2018/1 ist es, ein klares Grundprinzip für

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital zu präsentieren anhand dessen auch

bestehende Regelungslücken geschlossen werden können.

Die Frage, ob Regelungslücken bzw. Problembereiche in der Anwendung des IAS 32 bestehen,

wurde eingangs – nach Präsentation der aus Sicht des IASB vorhandenen

Anwendungsprobleme – an die Anwender gestellt. Diese Frage fand deutliche Zustimmung

durch elf von zwölf Anwendern. Auf die Unterfrage, ob Bedarf an einem neuen Standard

besteht oder ob eine Überarbeitung des IAS 32 bevorzugt wird, antworteten lediglich zwei von

zwölf Anwendern mit „ja“. Interessant dabei ist, dass es bei den beiden Anwendern um

Kreditinstitute handelt (Erste Group Bank und Commerzbank). Diese beiden Kreditinstitute

teilten auch andere Meinungen, wie zum Beispiel, dass auf Regelungen betreffend Additional

Tier 1 Instrumenten unzureichend eingegangen wurde oder auch, dass es das Board verabsäumt

hat, auf diverse dem Board in den letzten Jahren präsentierte Fragen einzugehen (Antworten zu

Frage 3). Hier könnte die Vermutung getroffen werden, dass insbesondere Banken u.a. auch

aus regulatorischen Gründen komplexere Instrumente emittieren, die zu vermehrten

Unklarheiten führen. Dem Comment Letter des dritten Kreditinstituts, der UBS Global waren

diese Anmerkungen nicht zu entnehmen.

Die Frage, ob es dem Board gelungen ist, ein Grundkonzept auszuarbeiten kann mit „ja“

beantwortet werden. Diese Feststellung ist auch einigen Comment Letters so zu entnehmen.

Allerdings wurde sehr starke Kritik am präsentierten Grundkonzept geäußert. Frage 2

beschäftigt sich mit der Klassifizierung von Verbindlichkeiten und der vorgeschlagenen

Klassifikation anhand der zwei Merkmale „timing feature“ und „amount feature“ und erzielt

bei 13 Rückmeldern zehn klare Ablehnungen. Bei Frage 3, die sich mit der Klassifizierung von

nicht-derivativen Finanzinstrumenten – ebenfalls anhand der zwei Merkmale „timing feature“

Page 81: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

74

und „amount feature“ – beschäftigt, zeigt sich ein ähnliches Bild. Hier lehnen sieben von elf

Rückmeldern – wobei einer davon sich auf seine Rückmeldung zu Frage 2 bezieht – den Ansatz

ab. Einer der Hauptkritikpunkte ist, dass die zwei Merkmale, auf denen die Klassifizierung des

Grundprinzips basiert, einen Bezug zur Liquidation herstellen, wodurch ein Konflikt mit dem

Prinzip der Unternehmensfortführung („going concern“) gemäß IAS 1.25 suggeriert wird. In

diesem Zusammenhang wird auch die Frage aufgeworfen, welche Absichten hinter dieser

Definition stecken und wie in diesem Zusammenhang die regulatorischen Bestimmungen zur

Abwicklung von Banken (BRRD) auszulegen sind.

Ein weiterer Bereich, der Fragen aufwirft und der die Beurteilung des präsentierten

Grundprinzips erschwert, sind die neuen Termini, die im DP/2018/1 präsentiert werden, jedoch

aus Ansicht der Anwender (Frage 2, sechs von 13 und Frage 5, zwei von neun) unzureichend

erläutert werden. Zu nennen sind hierbei die Termini

- „available economic resources“

- „liquidation“

- „economic compulsion“

- „unrecognized assets“

- „asset/liability exchange“

- „liability/equity exchange“

- „dependent and independent variable“

Kritik am Grundprinzip wurde auch in Frage 6 laut. Hier wurden zwei Klassifizierungsbeispiele

gebracht, eine Wandelanleihe und eine Put Option auf Eigenkapitalinstrumente.

Laut DP/2018/1 Section 5 sind diese beiden Instrumente im Hinblick auf die Klassifizierung

ident zu behandeln. Vier von neun Anwendern kritisierten diesen Zugang stark, mit den

Argumenten, dass der wirtschaftliche Gehalt der jeweiligen Instrumente durch eine idente

Behandlung nicht korrekt abgebildet werde, da diese zwei Instrumente sich stark voneinander

unterscheiden.

In Kapitel 4.2 wurden die Problembereiche, die bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten

mit Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital bei Wandelschuldverschreibungen und

Vorzugsaktien identifiziert wurden, näher erläutert. Im folgenden Kapitel wird nun analysiert,

ob das DP/2018/1 hier Lösungsansätze bietet oder nicht.

Page 82: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

75

6.2 Conclusio zu den einzelnen identifizierten Problembereichen des

Kapitels 4.2.

6.2.1 Wirtschaftlicher Gehalt einer Vereinbarung („substance over form“)

Wie einer IFRIC Stellungnahme aus dem Jahr 2006173 zu entnehmen ist, kommt es auf die

formalrechtlichen Bestimmungen an, ob eine Klassifizierung als Eigen- oder

Fremdkapitalinstrument erfolgt. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Betrachtung in den

Hintergrund treten könnte und man hier theoretisch vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeiten

hätte, um eine gewünschte Klassifizierung herbeizuführen.

Im DP/2018/1 thematisieren im Wesentlichen zwei Fragen der Section 8 die Frage nach der

Behandlung des wirtschaftlichen Gehalts einer Vereinbarung:

Die Frage 11 beschäftigt sich damit, ob die Bestimmung des IAS 32 betreffend der

vertraglichen Verpflichtungen übernommen werden sollten. Das bedeutet, dass das IASB

vorschlägt, die Regelungen zum wirtschaftlichen Gehalt einer Vereinbarung gemäß IAS 32.15

zu übernehmen und somit kein eigener Lösungsvorschlag diesbezüglich erarbeitet wurde. Von

den zwölf Rückmeldern äußerten vier Bedenken an diesem Vorschlag. So wurde unter anderem

erwähnt, dass ein Ausklammern von gesetzlichen Rechten und Einschränkungen den

wirtschaftlichen Gehalt nicht korrekt abbildet, da in Verträgen oft auch nur Bestimmungen

enthalten sind, die nicht bereits durch das Gesetz festgelegt sind. Von einem Rückmelder wurde

auch darauf hingewiesen, dass es in der operativen Anwendung der Bestimmungen des IAS 32

derzeit Unterschiede gibt, da die Guidance in IAS 32 nicht klar genug ist. Des Weiteren wurde

auch von mehreren Anwendern weitere Klarstellungen zu der operativen Anwendung des IAS

32 verlangt.

Die Frage 10 beschäftigt sich mit der Frage, ob wirtschaftliche Incentives in der

Klassifizierungsentscheidung berücksichtigt werden oder nicht. Die Frage ist dahingehend zu

verstehen, dass wirtschaftliche Incentives so stark sein können, dass bei vermeintlichen

Erfüllungsalternativen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein bestimmter Ausgang prädestiniert ist.

Eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Incentives wurde durchgehend in den Comment

173 Vgl. IASB, IFRIC Update November 2006, S. 7 f.

Page 83: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

76

Letters abgelehnt, was auch nicht verwunderlich ist, da hier Annahmen getroffen werden

müssten, was wiederum zusätzliche Komplexität in den Klassifizierungsprozess einbringt.

Außerdem wurde im DP/2018/1 nicht abschließend beantwortet, wie mit Änderungen in

Annahmen umzugehen wäre.

Das Fazit zu dem Punkt der Übernahme der Bestimmungen des IAS 32 muss somit wohl sein,

dass das DP/2018/1 - ohne jegliche Überarbeitung bzw. Klarstellung von Auslegungs- und

Anwendungsfragen - die Probleme in der operativen Anwendung und die Kritik an der

korrekten Abbildung des wirtschaftlichen Gehalts nicht lösen kann.

Auch die präsentieren Ansätze zu einer Berücksichtigung von Incentives im

Klassifizierungsprozess tragen nicht zu einer Minderung der bestehenden Regelungslücken bei.

Einerseits wäre es theoretisch möglich, durch eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen

Anreizen eine bessere Abbildung der „true and fair view“ zu schaffen, auf der anderen Seite

wäre hier mangels konkreter Regelungen wahrscheinlich ein zu großer Ermessensspielraum für

die Anwender vorhanden.

6.2.2 Kündbare Instrumente

Die Ausnahmeregelung zu der Klassifizierung von kündbaren Instrumenten wurde erst im Jahr

2008 erlassen. Der Bedarf dieser Ausnahmeregelung stellt in Frage, ob der IAS 32 dazu in der

Lage ist, entsprechende Sachverhalte entsprechend der „true and fair view“ abzubilden.

Das DP/2018/1 behandelt die kündbaren Instrumente in Section 3 und hat dazu eine eigene

Frage formuliert. Demnach ist der Vorschlag des IASB die Ausnahmebestimmung des IAS 32

zu übernehmen. Die Zustimmung zu diesem Vorschlag ist sehr groß (elf von zwölf

Rückmeldern stimmen zu). Jedoch wird in den Anmerkungen dazu auch die Robustheit des im

DP/2018/1 präsentierten Konzepts in Frage gestellt, da es nach wie vor dieser Ausnahme bedarf

und das neu entwickelte Grundprinzip diesen Sachverhalt nicht schon so berücksichtigt, dass

die Abbildung „wirtschaftlich korrekt“ erfolgt, ohne dass es einer Ausnahmeregelung bedarf.

Somit muss man wohl bei diesem Punkt zum Schluss kommen, dass das DP/2018/1 das

präsentierte Grundprinzip der derzeit geltenden Bestimmungen des IAS 32 im Hinblick auf die

kündbaren Instrumente nicht überlegen ist, da es nach wie vor einer Ausnahmeregelung bedarf.

Page 84: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

77

6.2.3 Erfüllungsalternativen

Wie einer IFRIC Stellungnahme aus dem Jahr 2013 zu entnehmen ist, sind Instrumente mit

Erfüllungsalternativen dann als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren, wenn der Emittent

selbst in der Lage ist, eine Klassifikation als Eigenkapitalinstrument herbeizuführen, wobei

jedoch zu beachten ist, ob nicht eine indirekte Verpflichtung gemäß IAS 32.20 vorliegt.174

Zum einen ist hier die Herbeiführung einer Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument und zum

anderen der Begriff der indirekten Verpflichtung im Hinblick auf die Vorschläge im DP/2018/1

näher zu beleuchten.

Die IFRIC Stellungnahme aus dem Jahr 2013 stellt darauf ab, dass sofern der Emittent durch

die Erfüllungsalternativen theoretisch in der Lage ist eine Klassifizierung als Eigenkapital

herbeizuführen, eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument zu erfolgen hat. Das

DP/2018/1 stellt hingegen die Kriterien für die Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit

in den Vordergrund, d.h. dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Kriterien für die

Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit gemäß dem neu präsentierten Konzept, erfüllt

sind. Der primäre Fokus im DP/2018/1 Section 3, Frage 3 liegt in erster Linie jedoch auf dem

Grundkonzept, nämlich dem „timing feature“ und dem „amount feature“, die die wesentlichen

Kriterien für die Klassifizierung darstellen. Die konkrete Behandlung von

Erfüllungsalternativen baut auf das Grundkonzept auf und da die Anwender das präsentierte

Grundkonzept und insbesondere das „amount feature“ und die neuen Termini stark kritisieren,

sind den Comment Letters kaum Anmerkungen zu Erfüllungsalternativen zu entnehmen.

Eine Unterfrage nimmt auf die Behandlung von Erfüllungsalternativen in Section 5, Frage 6 a)

und b) Bezug und zwar dahingehend, ob die Behandlung von Erfüllungsalternativen, die keine

vertraglichen Verpflichtungen enthalten, die zu einer Klassifizierung als finanzielle

Verbindlichkeit führen, seitens des IASB weiter ausgearbeitet werden sollte und welche

Ansätze sich die Anwender hier vorstellen könnten. Diese Fragestellung war dahingehend

überraschend, da das IASB dies als Problembereich identifiziert hat und im DP/2018/1 dennoch

zu keinem klaren Vorschlag kommt. Die Rückmeldung zu dieser Frage war mit fünf aus 19

analysierten Rückmeldungen eher niedrig, jedoch sprachen sich alle fünf Rückmelder dafür

aus, dieses Thema weiter zu verfolgen.

174 Vgl. IASB, IFRIC Update Mai 2013.

Page 85: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

78

Der zweite Aspekt, der in der IFRIC Stellungnahme eine größere Rolle spielt, ist jener der

„indirekten Verpflichtung“ der im IAS 32.20 zwar erwähnt, aber nicht näher definiert ist. Auch

in der Literatur gibt es hier keine einheitliche Meinung (nähere Erläuterungen hierzu siehe

Kapitel 4.1.2.1.1)

Im DP/2018/1 wird in Section 8, Frage 11 b) vorgeschlagen, genau diese Bestimmung des IAS

32.20 zu übernehmen. Eine genaue Definition, was darunter zu verstehen ist, findet sich auch

im DP/2018/1 nicht. Von den Rückmeldern ist hier bei allen (sieben Rückmelder) der Wunsch

der Übernahme der Bestimmung aus dem IAS 32 zu entnehmen, wobei hier jedoch nur zwei

eine Klarstellung des Begriffes anregen.

Auch bei diesem Punkt lautet der Vorschlag des IASB die Bestimmung des IAS 32.20 zu

übernehmen. Auch hier kann man sich die Frage stellen, ob der vom IASB im DP/2018/1

präsentierte Ansatz den bestehenden Regelungen des IAS 32 überlegen ist, da auch hier eine

Übernahme der bestehenden Regelungen vorgeschlagen wird, ohne auf die unterschiedlichen

Auslegungen des Begriffes der „indirekten Verpflichtung“ in der Literatur näher einzugehen.

Überraschend hierzu war bei der Analyse, dass nur zwei von sieben Rückmeldern nach weiterer

Klärung der Begrifflichkeit verlangten, was zu der Vermutung führen könnte, dass hier nur ein

eingeschränkter Adressatenkreis von dieser Regelungslücke explizit betroffen ist.

Neben einer mangelnden Definition der „indirekten Verpflichtungen“ gemäß IAS 32.20 stellt

sich auch die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn die Erfüllungsalternativen es dem

Emittenten theoretisch erlauben einen „Eigenkapitalausgang“ herbeizuführen und somit die

Voraussetzung für die Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument formell erfüllt ist, allerdings

die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen so sind, dass die

Wahrscheinlichkeit, dass diese Alternative ausgeübt wird, schwindend klein ist. Hierzu hat das

IASB in einer Stellungnahme 2006175 festgelegt, dass Wahrscheinlichkeiten in der Beurteilung

der Klassifizierung außer Acht zu lassen sind. Das IASB schlägt diesbezüglich in Frage 10 a)

– wie bereits erwähnt - vor, dass auch unter dem neu präsentierten Ansatz Wahrscheinlichkeiten

und wirtschaftliche Anreize bei der Klassifizierung nicht zu berücksichtigen sind. Dieser

Vorschlag findet große Zustimmung (zehn von elf Rückmeldern), wobei als Gründe unter

anderem genannt werden, dass ein Einbezug von Wahrscheinlichkeiten und wirtschaftlichen

175 Vgl. IASB, IFRIC Update November 2006, S. 7 f.

Page 86: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

79

Anreizen zu neuen Unsicherheiten und Komplexitäten führt. Somit greift das DP/2018/1 auch

hier auf bestehende Regelungen zurück.

Eine eindeutige Beurteilung, ob das DP/2018/1 Lösungsansätze für die identifizierten

Regelungslücken bildet, kann hier nicht gegeben werden. Das präsentierte Grundkonzept ist in

vielen Punkten zu unklar, die neuen Termini unzureichend definiert und die indirekte

Verpflichtung nach wie vor nicht vertiefend erklärt.

6.2.4 Bedingte Erfüllungsvereinbarungen

Im Gegensatz zu den Erfüllungsalternativen liegt es hier weder im Ermessen des Emittenten

noch des Inhabers einen Ausgang herbeizuführen, sondern am Eintreten eines sogenannten

„trigger-events“. Eine eindeutige Regelung für die Bilanzierung von solchen Instrumenten

kann dem IAS 32 nicht ausdrücklich entnommen werden (nähere Erläuterungen zu den

Problembereichen siehe 4.1.2.1.2)

Das DP/2018/1 identifiziert die sogenannten „contingencies“ als Problembereiche, geht jedoch

in Section 4 nur sehr oberflächlich darauf ein. Da auch hier die Grundlage für die präsentierten

Regelungen auf dem „timing feature“ und dem „amount feature“ basiert, muss auch hier

angemerkt werden, dass eben genau diese Basis in den Comment Letters stark kritisiert wird.

In Section 3, Frage 3 wird von der Erste Group Bank und der Commerzbank kritisiert, dass das

DP/2018/1 die AT-1-Anleihen ungenügend behandelt und dass die aus den präsentierten

Ansätzen abgeleitete Klassifizierung als zusammengesetztes Finanzinstrument kritisch

hinterfragt wird. Bezüglich der Behandlung von derivativen Finanzinstrumenten wird in

Section 4, Frage 5 des Öfteren zurückgemeldet, dass der präsentierte Ansatz zu komplex ist und

in der Praxis schwer umzusetzen ist.

Eine eindeutige Beurteilung, ob das DP/2018/1 Lösungsansätze für die identifizierten

Regelungslücken bildet, kann auch hier nicht gegeben werden. Das Grundkonzept, welches die

Basis für jegliche Klassifizierung bildet, wurde stark kritisiert. Dazu kommt noch, dass

bestimmte AT-1-Instrumente unzureichend erläutert wurden und die Sinnhaftigkeit des

suggerierten Klassifizierungsergebnisses bei AT-1-Anleihen als zusammengesetzte

Finanzinstrumente hinterfragt wurde.

Page 87: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

80

6.2.5 Vorzugsaktien

Im Hinblick auf die offenen Fragen zur Klassifizierung von Vorzugsaktien, bei der die

vertragliche Verpflichtung zur Zahlung vorgesehen ist, die jedoch im Ermessen des Emittenten

liegt, wurde vom IASB auf die Behandlung dieses Themas im Rahmen des Projektes FICE

verwiesen. Explizit wurde diese Form von Vorzugsaktien im DP/2018/1 nicht behandelt.

Stattdessen werden kumulierende Vorzugsaktien thematisiert, die – anders als bisher – zu einer

Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit unter dem „preferred approach“ führen würden,

was bei den analysierten Anwendern zu großer Unzufriedenheit führt.

Bei diesem Problembereich wurde – anstatt eine explizite Lösung für einen bestehenden

Problembereich zu präsentieren – ein neuer Diskussionspunkt geschaffen.

6.3 Beantwortung der Forschungsfrage

Die eingangs dieser Arbeit gestellte Forschungsfrage war, welche Regelungslücken in der

Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital es im IAS/IFRS gibt

und inwiefern die Lösungsansätze des DP/2018/1 dabei Abhilfe schaffen können.

Regelungslücken wurden eindeutig identifiziert, wobei hier die Vermutung angestellt werden

kann, dass wahrscheinlich nur ein kleiner Kreis der Anwender von den Regelungslücken

tatsächlich betroffen ist und für eine Vielzahl von Anwendern der IAS 32 gut anwendbar ist.

Die Frage, ob die Lösungsvorschläge des DP/2018/1 Abhilfe bei den Regelungslücken

schaffen, kann nicht final beurteilt werden. In vielen Bereichen ist keine Schließung der

Regelungslücken erkennbar. Dies liegt zum einen daran, dass das präsentierte Grundprinzip in

vielen Bereichen eine Reihe neuer Fragen aufwirft, die es zu klären gilt. Genannt seien hier

beispielsweise die Berücksichtigung der Liquidation in der Definition des „amount features“,

eine Vielzahl von neuen Termini, die umfassendere Definition und Klarstellung benötigen oder

auch die Sinnhaftigkeit bestimmter Klassifizierungsergebnisse, die anhand des „preferred

approach“ erzielt werden würden (z.B. Klassifizierung von kumulierenden Vorzugsaktien als

finanzielle Verbindlichkeiten oder die Klassifizierung von AT-1-Anleihen als

zusammengesetzte Finanzinstrumente). Des Weiteren wird es wohl erforderlich sein,

bestimmte Themen, wie beispielsweise die Behandlung von Erfüllungsalternativen, die keine

Merkmale von finanziellen Verbindlichkeiten aufweisen, oder auch eine potentielle

Page 88: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

81

Berücksichtigung von gesetzlichen Bestimmungen und eventuell auch von wirtschaftlichen

Anreizen bei Erfüllungsalternativen im Klassifizierungsprozess vertiefender zu untersuchen,

mögliche Ansätze auszuarbeiten und diese zu evaluieren.

Abschließend ist zu sagen, dass dem DP/2018/1 zwar ein klares Grundprinzip entnommen

werden kann, allerdings neben den bereits genannten Punkten auch die Robustheit zu

hinterfragen ist, da nach wie vor auf bestehende Ausnahmebestimmungen in bestimmten

Bereichen zurückgegriffen wird. Genannt sei hier die vorgeschlagene Übernahme der

Ausnahmeregelung zu den kündbaren Instrumenten des IAS 32.16A-D, der indirekten

Verpflichtung gemäß IAS 32.20 oder des wirtschaftlichen Gehalts einer Vereinbarung.

6.4 Ausblick

Im Rahmen dieser Masterarbeit wurde nur ein kleiner Teil der Comment Letter mit Fokus auf

ein - global gesehen - kleines Gebiet mit Deutschland, Österreich und der Schweiz analysiert,

in dem die Marktgegebenheiten, Finanzinstrumente und gesetzlichen Regelungen und

Gesellschaftsformen einander sehr ähneln. Welche gesammelte Sichtweise sich aus allen 128

Comment Letters und welche weitere Vorgehensweise das IASB daraus ableitet wird, wird sich

zeigen.

Laut der Website des IASB wird derzeit gerade darüber entschieden, wie mit dem Projekt FICE

weiter vorgegangen wird. Eine Veröffentlichung der Entscheidung der weiteren

Vorgehensweise ist im 2. Halbjahr 2019 zu erwarten.176

176 Anm.: Siehe https://www.ifrs.org/projects/work-plan/.

Page 89: Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von

82

7 Literaturverzeichnis

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