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Die „Kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen – Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg

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Die „Kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen –

Prof. Dr. Reinhard BorkUniversität Hamburg

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Übersicht Was ist „kalte Zwangsverwaltung“? Rechte an den Miet- und Pachtforderungen Einzelheiten zur „kalten Zwangsverwaltung“ Zulässigkeit der „kalten Zwangsverwaltung“ Die Vergütungsfrage

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Was ist „kalte Zwangsverwaltung“? Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter

und Bank als Grundlage Bank verzichtet auf die Zwangsverwaltung Insolvenzverwalter

- bewirtschaftet das Grundstück- zieht die Miet- und Pachtforderungen für die Bank ein- und führt den Erlös nach Abzug der

Kosten an die Bank ab

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Rechte an den Miet- und Pachtforderungen

1) außerhalb der Insolvenzdingliches Recht aus §§ 1147, 1123 BGB auf die ForderungenRecht an den Forderungen erst nach Beschlagnahme durch

- Forderungspfändung

- Anordnung der Zwangsverwaltung

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Rechte an den Miet- und Pachtforderungen

2) innerhalb der Insolvenz bereits beschlagnahmte Forderungen: Absonderungsrecht noch nicht beschlagnahmte Forderungen:

- keine Beschlagnahme durch die Insolvenz- eröffnung zugunsten der Bank

- keine Beschlagnahme durch Forderungs-pfändung der Bank

- Beschlagnahme zulässig durch Zwangs- verwaltung gemäß § 49 InsO

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Rechte an den Miet- und Pachtforderungen

3) Schlingerkurs der RechtsprechungBGHZ 168, 339BGH ZIP 2007, 35BGHZ 182, 264

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Zwischenergebnis

Sind die Miet- und Pachtforderungen bei In-solvenzeröffnung noch nicht zugunsten der Bank beschlagnahmt, so handelt es sich bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung um freie, nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Masse.

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Einzelheiten zur „kalten Zwangsverwaltung“ Grundlage Zweck Vorteile Vertragsdetails

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Grundlage der „kalten Zwangsverwaltung“ § 80 InsO

- Einziehung der Forderungen- Auskehr des Erlöses an die Bank

Vertrag- im Regelverfahren- nach Freigabe

∙ der Forderungen∙ des Grundstücks

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Zweck der „kalten Zwangsverwaltung“ Vereinfachung des Verfahrens Kostenersparnis Massegenerierung

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Vorteile für den Grundpfandgläubiger

- nur ein Ansprechpartner (Insolvenzverwalter)- weniger Reibungsverluste- kein gerichtliches Verfahren erforderlich- keine Titelumschreibung erforderlich- keine Zustellung erforderlich- keine Einstellung nach § 153b ZVG zu besorgen- Höhe des Kostenbeitrags aushandelbar

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Vorteile für den Insolvenzverwalter

- freihändige Veräußerung erleichtert- Massegenerierung durch Erlösbeteiligung und Kostenbeitrag aushandelbar

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Details der vertraglichen Regelung (I) Verwaltung durch den Insolvenzverwalter Festlegung des Verwaltungszeitraums Auskehr der Erlöse an die Bank

- Masseverbindlichkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO)- Vorrang vor den übrigen Massegläubigern

Tilgungsvereinbarung- dingliche Zinsen- Grundschuldkapital- gesicherte Forderung

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Details der vertraglichen Regelung (II) Freistellung der Masse von den Kosten der

Verwaltung, den öffentlichen Lasten und der (Umsatz-)Steuern

Rechnungslegung Beteiligung der Masse am Erlös Vergütung

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Zulässigkeit der „kalten Zwangsverwaltung“ keine „evidente Insolvenzzweckwidrigkeit“ kein Haftungsfall (§ 60 InsO)

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Die Vergütungsfrage Problem:

- Insolvenzverwalter agiert (hauptsächlich) im Interesse der Bank

- wird aber aus der Masse bezahlt Lösungsmöglichkeiten:

- Bank leistet an die Masse (Kostenfreistellung/ Erlösabzug nach dem Rechtsgedanken der

§§ 166 Abs. 2, 170 f. InsO)- Verwalter verzichtet auf Vergütungserhö-

hung und wird von der Bank bezahlt

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Stimmt die Prämisse (Verwalter wird aus der Masse bezahlt?) Zwangsverwaltervergütung nach ZwVwV Erhöhung der Berechnungsgrundlage nach § 1

InsVV- § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV (analog)- § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV→ i.d.R. nur in Höhe eines Überschusses

Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

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Die Vergütungsfrage Problem:

- Insolvenzverwalter agiert im Interesse der Bank

- wird aber aus der Masse bezahlt Lösungsmöglichkeiten:

- Bank leistet an die Masse (Kostenfreistellung/ Erlösabzug nach dem Rechtsgedanken der

§§ 166 Abs. 2, 170 f. InsO)- Verwalter verzichtet auf Vergütungserhö-

hung und wird von der Bank bezahlt

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Lösung nach dem Rechtsgedanken der §§ 166 Abs. 2, 170 f. InsO Bank leistet an die Masse den Betrag, um den sich

die Insolvenzverwaltervergütung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV erhöht (Kostenfreistellung, i. d. R. durch Erlösabzug).

Das muss vereinbart werden, damit die Masse nicht schlechter steht als bei der Zwangsverwaltung.

Aber Quotelung,- weil das Grundstück auch im Übrigen verwaltet

wird (Werterhaltung etc.)- erst recht, wenn die Masse an den eingezogenen

Beträgen partizipieren soll

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Zulässigkeit einer Vergütungsvereinbarung

→ Nach ganz h. M. unzulässig und nach § 134 BGB nichtig

keine Vereinbarung über abweichende Zahlun-gen aus der Masseaber auch keine Vereinbarung über Zahlungen der Bank an den Insolvenzverwalter (arg. § 56 InsO)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!