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© Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München ([email protected]) TÜV Süd – 11. Europäische Druckgerätetagung Fürstenfeldbruck, 30. Juni 2015 Die neue Formel der BetrSichV Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich Fachanwalt für Verwaltungsrecht Madeggerweg 13a 82541 Münsing Telefon: 08177 / 929 557 Email: [email protected] Website: www.rechtsanwalt-wilrich.de Hochschule München Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen zuständig für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Produkt- und Technikrecht, Unternehmensorganisationsrecht Sicherheit = Produktkonformität + Gefährdungsbeurteilung (+ Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik) starrer Bestandsschutz

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TÜV Süd – 11. Europäische DruckgerätetagungFürstenfeldbruck, 30. Juni 2015

Die neue Formel der BetrSichV

Rechtsanwalt Dr. Thomas WilrichFachanwalt für Verwaltungsrecht

Madeggerweg 13a82541 Münsing

Telefon: 08177 / 929 557Email: [email protected]

Website: www.rechtsanwalt-wilrich.deHochschule München

Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen zuständig für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Produkt- und Technikrecht,

Unternehmensorganisationsrecht

Sicherheit = Produktkonformität + Gefährdungsbeurteilung (+ Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik)

≠ starrer Bestandsschutz

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Die Grundaussagen der BetrSichV

Ziel – Was? „Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen

● die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen“ § 5 Abs. 3 BetrSichV

● die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind“ § 5 Abs. 1 BetrSichV

● „Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher“ § 4 BetrSichV

Mittel – Wie?

Sicherheit

= Produktkonformität (1.)

+ betriebliche Schutzmaßnahmen (3.)

nach Stand der Technik (6.)

≠ starrer Bestandsschutz (7.)

+ Gefährdungsbeurteilung (2.)

][

(Betriebs-)

Die Bestandteile der Formel = Gliederung

+ Prüfung (4.) + Instandhaltung (5.)

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1. Produktkonformität

Arbeitsmittel müssen „den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen“ § 5 Abs. 3 BetrSichV – z.B. – Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und– europäische Harmonisierungsrichtlinien, z.B. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42

= „vorgelagerter Arbeitsschutz durch mitgelieferte Sicherheit“ BR-Drs.

● „bei verwendungsfertigen, einfach zu benutzenden Arbeitsmitteln wie z.B. einer Bohrmaschine, kann die aufgrund des Binnenmarktrechts ‚mitge-brachte‘ Sicherheit durchaus ausreichen“ Helmut Klein

● „Arbeitgeber muss die durch den Hersteller durchgeführte Risikobeurteilung für das Arbeitsmittel nicht wiederholen“ Br-Drs.

● kaufende Arbeitgeber sollte dem verkaufenden Hersteller diese Sicherheits-anforderungen vorschreiben: „In den Vertrag ist auch aufzunehmen,dass die zu liefernden Produkte den Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen“ BGR A1 / DGUV Regel 100-001

● Übereinstimmung mit materiell-rechtlichen Anforderungen auch bei Herstellung für den Eigengebrauch § 5 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

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CE-Kennzeichnung und Vertrauensschutz

● weil „Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, nach dem ProdSG bzw. dem Binnenmarktrecht sicher sein müssen“, „kann sich darauf der Arbeitgeber verlassen“ BR-Drs.

● man „kann sich auf CE-Kennzeichnung im Regelfall verlassen“ Pauli BetrSichV alt

● (Marktüberwachungs-)Behörden „betrachten“ eine „Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist“, als richtlinienkonform Art. 7 EG-Maschinenrichtlinie

Grenzen:1. Erfordernis der Einbettung in betriebliche Infrastruktur

Auf CE vertrauen ist zu wenig, „wenn die sichere Verwendung nicht nur von der mitgelieferten Sicherheit abhängt“ vgl. BR-Drs.

2. Anlass zu Zweifeln an der SicherheitVertrauen auf CE ist erschüttert, wenn ein Anlass zu Zweifel an der Sicherheit besteht, was eine (schwierige) Wertungsfrage ist vgl. Urteil des OLG Nürnberg aus 2014: „Unfall an der Pappkartonstanze“ BPUVZ Heft 3/2015

3. Vorsicht: andere Wertungen im Zivil- und Strafrecht

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2. Gefährdungsbeurteilung

● „Zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen“ BR-Drs.

Für was? – Gegenstand● für jede Verwendung jedes Arbeitsmittels durch jedweden Beschäftigten● auch bei CE-Kennzeichnung § 3 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV

● Vereinfachung 1: „bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung einer Tätigkeit ausreichend“ § 5 II 2 BetrSichV

● Vereinfachung 2: Ergebnis kann sein, dass „Sicherheit und Gesundheits-schutz der Beschäftigten ohne weitere Maßnahmen gewährleistet sind“denn „vorgelagerter Arbeitsschutz“ durch Produktsicherheit ist „bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln von erheblicher Bedeutung“ BR-Drs.

Wann? – Zeitpunkt● „soll“ „vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel“ § 3 Abs. 3 BetrSichV

● „muss“ „regelmäßig überprüft“ werden und „aktualisiert“ werden bei „sicherheitsrelevanten Veränderungen“ oder bei Erkenntnissen etwa aus der Wirksamkeitsprüfung oder aus Unfallgeschehen § 3 Abs. 7 BetrSichV

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Gefährdungsbeurteilung – Inhalte

● „die auftretenden Gefährdungen beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten“ § 3 Abs. 1 BetrSichV

● bezieht sich auf „Zustand und Handhabung des Arbeitsmittels“ BR-Drs.

● Zustand = Rechtskonformität = Produktsicherheit (s.o.)● Handhabung = sichere Verwendbarkeit in den vorgesehenen

Einsatzbedingungen = Betriebssicherheit● muss konkret sein und darf nicht nur aus einer allgemeinen Liste bestehen,

was alles zu berücksichtigen ist vgl. OLG Nürnberg „Unfall an der Pappkartonstanze“

● „alle“ Gefährdungen „von den Arbeitsmitteln selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden“ § 3 Abs. 2 BetrSichV

● also die „Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen“ so BetrSichV alt

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Gefährdungsbeurteilung – Erleichterungen

Vorarbeiten des Herstellers durch die von ihm „mitgelieferte Sicherheit“ können „geringeren Aufwand bei der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation“ bedeuten BR-Drs.

Richtigkeitsvermutung● Arbeitgeber „darf davon ausgehen, dass die vom Hersteller mitgelieferten

Informationen zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere Erkennt-nisse verfügt“ § 3 Abs. 4 BetrSichV

1. „Betriebs- bzw. Gebrauchsanleitung“, die zwingend beigefügt werden muss2. Risikobeurteilung, auf die der Käufer keinen Anspruch hat,

die er aber im Kaufvertrag fordern kannÜbernahmevereinfachung● Arbeitgeber darf diese Informationen „übernehmen“1. „Anleitungen“ kann sich der Arbeitgeber „nach einer Plausibilitätsprüfung zu

eigen machen und seine Gefährdungsbeurteilung darauf aufbauen“ BR-Drs.

2. es muss auch „die durch den Hersteller durchgeführte Risikobeurteilung für das Arbeitsmittel nicht wiederholt“ werden BR-Drs.

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3. Betriebliche Schutzmaßnahmen

● „Grundpflichten“ = „Anforderungen an Arbeitsmittel“ § 4 BetrSichV

● „Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ § 6 BetrSichV

● Schutzmaßnahmen – bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen § 8 BetrSichV

– bei der Verwendung von Arbeitsmitteln § 9 BetrSichV

– Bei besondere Betriebszustände und Betriebsstörungen § 11 BetrSichV

● es muss das TOP-Prinzip beachtet werden, d.h. technische gehen organisatorischen und diese personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor

Neu – ausdrückliches Manipulationsverbot (galt zivilrechtlich schon immer):„Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden“ § 6 Abs. 2 BetrSichV

1. Gebot und Verbot in der Betriebsanweisung2. Kontrolle – zumindest bei Anlass (Anlasskontrolle),

ggf. auch regelmäßig wiederholend (Stichprobenkontrolle)

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6. Stand der Technik – Wo gilt er?

● für die Gefährdungsbeurteilung § 3 Abs. 7 BetrSichV

– bei ihr ist „der Stand der Technik zu berücksichtigen“● für die Schutzmaßnahmen § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV

– sie müssen „nach dem Stand der Technik getroffen“ werden, „nicht zwingend ist,dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss“ BR-Drs.

● für die Verwendung der Arbeitsmittel § 4 Abs. 1 Nr. 3 BetrSichV

– sie muss „nach dem Stand der Technik sicher“ sein, aber „insgesamt mussdie Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein: dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden“

– „Verbindlich ist nur das Ergebnis“, nämlich ausreichende Sicherheit nach dem Stand der Technik – unter Berücksichtigung des Alters des Arbeitsmittels

● für die Montage, also „die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln“

– sie müssen „nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden“ § 6 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV

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Stand der Technik – Was ist er und wie/wo finde ich ihn?

● „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt“ § 2 Abs. 10

● mittlerer Sicherheitsstandard zwischen anerkannten Regeln der Technik (Basissicherheit) und Stand von Wissenschaft und Technik (strengste Stufe)

● Maßstab ist „an die Front der technischen Entwicklung verlagert“ (BVerfG) und man muss „in die Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu er-mitteln, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist“

● Stand der Technik ist sehr „unbestimmt“ und die BetrSichV „sagt nichts darüber aus, welche Maßnahmen im Einzelfall geboten sein könnten, um den Stand der Technik einzuhalten“ LG Bonn, Urteil aus 2004

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) „von großer Bedeutung“● Arbeitgeber hat sie zu „berücksichtigen“, darf aber abweichen, „wenn

Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden“ § 4 Abs. 3 BetrSichV

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Stand der TechnikVorteile bei Anwendung Technischer Regen

1. ÜbernahmevereinfachungDer Arbeitgeber darf Informationen aus den TRBS „übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind“ § 3 Abs. 4 BetrSichV

2. Dokumentationsvereinfachung„Hält sich ein Arbeitgeber an die bekannt gegebenen Regeln, ist die Einhaltung der Anforderungen der BetrSichV leicht nachvollziehbar“ BR-Drs.

Wenn TRBS nicht eingehalten werden, muss dagegen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung konkret gesagt werden, „wie die Anforderungen der BetrSichV eingehalten werden“ § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 BetrSichV

3. RechtskonformitätsvermutungBei ihrer „Einhaltung ist davon auszugehen“, dass die Anforderungen der BetrSichV „erfüllt sind“ § 4 Abs. 3 BetrSichV – jede Vermutung ist aber widerlegbar

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Bestandsschutz

durch die Vorgabe von Schutzzielen sei „das Bestandsschutzproblem bei älteren Arbeitsmitteln gelöst“ und es „entsteht für den ArbeitgeberRechtssicherheit hinsichtlich des Bestandsschutzes“ BR-Drs.

1. kein ausdrücklicher Bestandsschutz – anders § 7 BetrSichV alt

● BetrSichV „gilt für alte und neue Arbeitsmittel gleichermaßen“ BR-Drs.

● keine „Festfrierung“ auf einen bestimmten Stand der Technik2. Bestandsschutz (nur) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung„Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwort-lich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind“ BR-Drs.

3. Bestandsschutz durch (erforderliche) Schutzmaßnahmen● „Schutzziele der Verordnung sind zwar in jedem Fall einzuhalten und die Ver-

wendung der Arbeitsmittel muss sicher sein. Dies kann jedoch zB bei älte-ren Arbeitsmitteln auch durch ergänzende Maßnahmen sichergestellt werden,so dass ältere Arbeitsmittel nicht ausgesondert werden müssen“ Br-Drs.

● Bestandsschutz auch „durch ergänzende Schutzmaßnahmen“ BR-Drs.

schwierige und verantwortungsvolle (Wertungs-)Frage

kein starrer7.

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Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung (BPUVZ) Heft 5/2015

Klägerin stürzte 2010 beim Verlassen eines 1989 errichteten Parkhaus-Aufzugs, weil die Kabine ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus stoppte.

Urteil: Der Aufzugsbetreiber haftet nicht,1. weil er haftungsbefreiend die Instandhaltungspflicht

auf einen Dienstleister übertragen hat und2. weil der Aufzug ordnungsgemäß errichtet und gewartet wurde.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !Autor zum Produktsicherheitsrecht: Autor zum Arbeitsschutzrecht:

Beuth-Verlag

Erich Schmidt-Verlag

monatlich eine Fallbesprechung in „Zeitschrift für betriebliche Prä-vention und Unfallversicherung“ (BPUVZ) und „sicher ist sicher“ (sis)