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Kommentare und Abhandlungen zum Liechtensteinischen und Internationalen Recht Herausgegeben von Dr. Markus H Wanger Bd 3 Kompendium Das Neue Liechtensteinische Stiftungsrecht (Nach der Totalrevision vom 26. Juni 2008) Ein Kompendium für Richter, Staatsanwälte, Beamte und Praktiker Markus H Wanger 6. erweiterte Auflage 2010

Die Stiftung im liecht. Recht - Wangerwanger.net/tl_files/media/downloads/Die... · 2012. 8. 20. · womit sie zugleich den Meeresgott, ihren Feind seit den Tagen des Laomedon, demütigen

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Kommentare und Abhandlungen zum

Liechtensteinischen und Internationalen Recht

Herausgegeben von Dr. Markus H Wanger Bd 3

Kompendium

Das Neue Liechtensteinische

Stiftungsrecht

(Nach der Totalrevision vom 26. Juni 2008)

Ein Kompendium für

Richter, Staatsanwälte, Beamte und Praktiker

Markus H Wanger

6. erweiterte Auflage 2010

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Kommentare und Abhandlungen zum Liechtensteinischen und

Internationalen Recht

Herausgegeben von Dr. Markus H Wanger

Bd 3

Liechtensteinisches Stiftungsrecht

Markus H Wanger

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Die deutsche Bibliothek-CIP-Einheitsaufnahme

Kommentare und Abhandlungen zum Liechtensteinischen und

Internationalen Recht / Herausgeber Markus Wanger,

Rechtsanwalt, Vaduz

Liechtensteinisches Stiftungsrecht

ISBN

Zitiervorschlag: Wanger Markus H , Liechtensteinisches

Stiftungsrecht (2010) (Seite)

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Alle Rechte vorbehalten. Das Werk und seine Teile sind

urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung in anderen als in

gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen

Einwilligung des Verlages.

ISBN.

Copyright 2010 by Markus H Wanger

Druck:

1. Auflage 1990

2. Auflage 1992, erweitert

3. Auflage 1994

4. Auflage 2000,

überarbeitet und

erweitert

5. Auflage 2005, erweitert

6. Auflage 2010, erweitert,

nach der Totalrevision

vom 26.Juni 2008

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Der Autor Dr. iur. Markus H Wanger, Rechtsanwalt, FCIArb, TEP, MIoD

* 1955; Studium der Rechtswissenschaften in Innsbruck.

Doktorat 1991. Gründer der international tätigen Wirtschaftskanzlei

WANGER in Vaduz, Liechtenstein, mit Niederlassungen im Ausland.

Markus H Wanger ist Fellow of the Chartered Institute of

Arbitrators (FCIArb), London und Mitglied vieler internationaler

Fachorganisationen, insbesonders auch im Bereich der

Schiedsgerichtsbarkeit. Markus Wanger war Rekursrichter der

Verwaltungsbeschwerdeinstanz und ist Mitglied der

Prüfungskommission für Rechtsanwälte, war Dozent für

liechtensteinisches Gesellschafts- und Steuerrecht an der HTW -

Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Chur-Samedan,

Schweiz und ist Arbitrator beim Court of Arbitration for Sports,

Lausanne, (CAS).

Markus H Wanger ist Chairman von WANGER Wirtschaftstreuhand

AG, einem international tätigen Wirtschaftstreuhand-Unternehmen,

tätig im Wirtschaftsberatungs- und Finanzdienstleistungsbereich.

Markus H Wanger ist der Begründer der Schriftenreihe:

„Kommentare und Abhandlungen zum liechtensteinischen und

internationalen Recht“, Autor „Liechtensteinisches Wirtschafts- und

Gesellschaftsrecht“, sowie Co-Autor der Publikation „Foundations in

Europe“ (Bertelsmann Verlag, 2000) und weiterer zahlreicher

Fachpublikationen.

Als Vortragender bei internationalen Seminaren und Fachautor ist

Markus H Wanger einem internationalen Fachpublikum bekannt.

Dr. Markus H Wanger

Rechtsanwalt

9490 Vaduz

Liechtenstein

www.wanger.net

[email protected]

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WANGER Trust Company Ltd

Aeulestrasse 45

9490 Vaduz

Liechtenstein

T +423 237 32 32

F +423 237 32 33

www.wanger.net

WANGER Advokaturbüro

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F +423 237 52 53

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Dr. Markus H. Wanger . FCIArb TEP MIoD

Rechtsanwalt

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Die Stiftung

Art. 552 par 1-41 PGR

1. Einleitung

1.1 Bedeutung der Stiftung in Liechtenstein

1.2 Geschichte

1.3 Rechtsquellen

1.4 Die Totalrevision

2. Allgemeine Vorschriften

2.1 Recht der Persönlichkeit

2.1.1 Stiftungserklärung

2.1.2 Eintragungspflichtige Stiftungen

Stiftungen von Todes wegen

2.1.3 Nicht eintragungspflichtige Stiftungen

2.1.4 Gründungsanzeige

2.2 Gründerhaftung

2.3 Rechtsfähigkeit

2.4 Handlungsfähigkeit

2.5 Sitz

2.6 Schrifterfordernis

2.7 Auflösung und Beendigung

2.7.1 Richterlicher Beschluss

2.7.2 Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates

2.7.3 Widerruf des Stifters

2.7.4 Erreichen oder Nichterreichen des Zwecks

2.7.5 Ablauf der Dauer

2.7.6 Andere Gründe gemäss Stiftungsurkunde

2.7.7 Liquidation und Beendigung

2.8 Nachträglich hervorgekommenes Vermögen

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3. Stiftungsbegriff

3.1 Definition

Stiftungsvermögen

3.2 Unselbständige Stiftung

3.3 Erscheinungsformen

3.3.1 Einleitung

3.3.2 Öffentlich-rechtliche Stiftung

3.3.3 Kirchliche Stiftung

3.3.4 Stiftungszwecke

3.3.4.1 Gemeinnützige und privatnützige Stiftung

3.3.5 Die Privatnützige Stiftung

3.3.6 Die Familienstiftung

3.3.6.1 Die reine Familienstiftung

3.3.6.2 Die gemischte Familienstiftung

3.3.7 Die Unternehmensstiftung

3.3.8 Die Vermögensverwaltungs-Stiftung

3.3.9 Personalfürsorgestiftung

3.3.10 Eigentum an der Stiftung

3.3.11

3.4 Ermessens-(Discretionary) Stiftung

3.4.1.1 Art des Ermessens des Stiftungsrates

3.4.1.2 Recht Begünstigte zu ernennen

3.4.1.3 Recht die Begünstigung festzusetzen

3.4.1.4 Recht die Begünstigung abzuändern

3.4.2 Die Ermessens- (Discretionary) Stiftung in Bezug auf

steuerliche Gesichtspunkte

3.5. Graphische Darstellung

4. Stiftungsdokumente

4.1 Stiftungsurkunde (Statut)

4.1.1 Gesetzlich notwendiger Inhalt

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4.1.2 Folgen des Mangels

5. Verantwortlichkeit und Haftung

5.1 Allgemein

5.2 Verjährung

6. Stiftungsbeteiligte

6.1 Allgemein

6.2. Stifter

6.2.1 Allgemein

6.2.2 Stifter

6.2.3 Stellvertreter des Stifters

6.2.4 Stiftermehrheit

6.2.5 Treuhänderische Gründung

6.2.6 Wechsel des Treuhänders

6.3 Begünstigte

6.3.1 Allgemein

6.3.2 Stifter und Stiftungsrat als Begünstigte

6.3.3 Die Begünstigunsberechtigten

6.3.4 Die Anwartschaftsberechtigten

6.3.5 Die Ermessensbegünstigten

6.3.6 Die Letztbegünstigten

6.3.7 Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

6.3.7.1 Das Gesetz

6.3.7.2 Allgemein

6.3.7.3 Bei Widerrufsrecht des Stifters

6.3.7.4 Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

6.3.7.5 Bei beaufsichtigten Stiftungen

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6.4 Das Kontrollorgan

6.5 Der Stiftungsrat

6.5.1 Das Gesetz

6.5.2 Allgemein

6.5.3 Bestellung des Stiftungsrates

6.5.4 Konkurrenzverbot

6.6 Revisionsstelle

6.6.1 Das Gesetz

6.6.2 Allgemein

6.7 Weitere Organe

6.8 Repräsentant

7. Stiftungsaufsicht

8. Änderung der Stiftungsdokumente

8.1 Durch den Stifter

8.2 Änderung des Stiftungszwecks

8.2.1 Das Gesetz

8.2.2 Allgemein

8.3 Änderung anderer Inhalte

9. Sitzverlegung ins Ausland

9.1 Altes Recht

9.2 Neues Recht

10. Anfechtung von Schenkungen und anderen

Vermögenszuwendungenan Liechtensteinische Stiftungen

10.1 Allgemein

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10.2 Anfechtung

10.3 Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte

10.3.1 Allgemein

10.3.2 Anwendbares Recht

10.3.3 Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungs-

anspruch

10.3.4 Anfechtung der Stiftung

10.3.5 Art der Anfechtung

10.3.5 Verjährung

10.4 Schenkungsanfechtung durch Gläubiger

10.4.1 Anfechtungsanspruch

10.5 Allgemeiner Anfechtungsanspruch

10.6 Umfang der Leistung

10.7 Verjährung des Anspruchs

10.8 Zusammenfassung

10.9 Haftungssubstrat

10.10 Ausschluss der Vollstreckung

10.11 Prozessuales

11. Ausländische Gerichtsurteile

12. Das kaufmännische Verrechnungswesen

Buchführung und Bilanzerstellung

13. Abgaben und Steuern der Stiftung

13.1 Gründungsgebühr

13.2 Kapitalsteuer

13.3 Ertragssteuer

13.4 Sitzunternehmen

13.5 Couponsteuer

14. Ausblick

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15. Literaturverzeichnis

- Lehrbücher und Grundrisse

- Kommentare

- Abhandlungen, Aufsätze, Dissertationen

- Entscheidungen

16. ANHAENGE

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Die Stiftung

Art. 552 § 1-41 PGR

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1. Einleitung

1.1 Bedeutung der Stiftung in Liechtenstein

Stiftungen bilden einen wichtigen Teil des liechtensteinischen

Gesellschaftsrechtes.

Heute gibt es noch etwa 40'000 Stiftungen in Liechtenstein. Davon

sind etwa 1500 eingetragene Stiftungen und etwa 600 werden von

der liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig

anerkannt.

Die liechtensteinischen Richter, Anwälte und Treuhänder verfügen

über ein breit gefächertes Spezialwissen im Stiftungsrecht und bieten

für eine entsprechende Rechtsentwicklung Gewähr. Die

liechtensteinische Stiftung wurde ua in Österreich und Panama

rezipiert..

Das liberale Stiftungsrecht in Liechtenstein bietet die

verschiedensten Arten von Stiftungen, etwa die öffentlich-

rechtliche Stiftung, die kirchliche Stiftung, die reine

Familienstiftung, die gemischte Familienstiftung, die

Unternehmensstiftung, die Personalfürsorgestiftung und andere.

Ueber 100 Milliarden Schweizer Franken, welche von den

liechtensteinischen Banken verwaltet werden, sind reinen oder

gemischten Familienstiftungen zuzuordnen. Etwa eine Milliarde wird

von gemeinnützigen Stiftungen gehalten.

Nicht nur ausländische Personen gründen liechtensteinische

Stiftungen, sondern auch liechtensteinische Privatpersonen.

Mit der Stiftungsgründung wollen die Gründer Vermögenswerte für

private oder gemeinnützige Zwecke widmen. Daneben gibt es aber

auch noch andere ausdrücklich normierte Gründe, etwa das

Zusammenhalten von Familienvermögen oder Sammlungen oder

auch die Unterstützung von sozial schwächeren oder behinderten

Personen.

Die neuen liechtensteinischen Vorschriften bezüglich

Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung gelten

selbstverständlich auch für die Stiftungen. Die Vorschriften sind

äußerst streng und werden von den Behörden kontinuierlich

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überwacht. Die Bestimmung, den Kunden und Vertragspartner

jederzeit kennen zu müssen (know your customer), führt dazu,

dass sich niemand mehr mit unlauterer Absicht einer Stiftung

bedienen kann.

Stiftungen in Liechtenstien stellen per se kein Instrument zur

Finanzierung von dubiosen Gruppierungen oder internationalen

Verbrechen dar und waren es auch nie. Missbräuche hat es in der

Vergangenheit aber immer wieder gegeben.

Vor allem kann nach wie vor mittels Stiftungen eine fachmännische

Steuerplanung gemacht und geschützt Vermögen angelegt werden.

Das Vermögen kann zweckmäßig, vorhersehbar und ohne Gefahr

durch negative äussere Einflüsse strukturiert werden.

1.2 Geschichte

Die Wurzeln des Stiftungsrechtes gehen zurück auf das römische

Recht beziehungsweise auf das byzantinische Zivil- und das

Kirchenrecht. In Europa konnten Familienoberhäupter die

Vermögenswerte zum Wohle der gegenwärtigen oder zukünftigen

Familienmitglieder halten, etwa im Sinne des Fideikommiss. In

England und Wales gab es ein ähnliches Rechtsinstitut, den

sogenannten Trust.

Der Fideikommiss wurde in Deutschland in den 20er Jahren des 20.

Jahrhunderts durch das Rechtsinstitut der Stiftungen ersetzt. Bei

diesem Konzept wird das Vermögen nicht durch eine natürliche

Person (Trustee) gehalten, sondern durch eine juristische Person- die

Stiftung, welche wie eine Gesellschaft verwaltet wird.

Die Schweiz führte mit dem Zivilgesetzbuch ebenfalls das Institut der

Stiftung ein, und Liechtenstein folgte dem schweizerischen Vorbild,

als es 1926 das Personen- und Gesellschaftsrecht einführte.

1.3 Rechtsquellen

Das liechtensteinische Stiftungsrecht ist in der zweiten Abteilung,

5. Titel, 2. Abschnitt, Art. 552 § 1 – 41 PGR geregelt.

Die Artikel 553 bis 570 PGR wurden durch die Revision 2008

aufgehoben.

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1.4 Die Totalrevision vom 26. Juni 2008

Die Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechtes zeichnet

sich vor allem dadurch aus, dass es ein sich geschlossenes neues

Gesetzeswerk bildet, aber dennoch im Personen- und

Gesellschaftsrecht eingegliedert bleibt. Dem Stifter, aber auch den

sonstigen Stiftungsbeteiligten wird mit dem neuen Gesetz eine

klarere, stärkere Position eingeräumt. Der Stifter hat eine größere

Verantwortung mit den Auswahlmöglichkeiten der Auskunfts- und

Informationsrechte für Begünstigte.

Die Stiftungstypen sind systematisiert worden und die

Stiftungsaufsicht hat eine neue Struktur erhalten. Darüber hinaus

wird das Stiftungsrecht mit der neuesten Rechtsprechung

synchronisiert.

Von allen politischen Exponenten wird dem Stiftungsrecht eine

zentrale Bedeutung zugestanden. Es wird von manchen als das

Herzstück für die Dienstleistungen des Treuhandwesens

bezeichnet. Herausstellen dürfte es sich als juristisches

„trojanisches Pferd“1.

1 WIKIPEDIA 01.02.2010, Trojanisches Pferd:

Nachdem die Griechen im Trojanischen Krieg lange erfolglos um die Mauern von Troja gekämpft hatten, rief der Seher Kalchas eine Versammlung der vornehmsten Helden zusammen und riet ihnen, Troja nicht mit Gewalt, sondern mit Hilfe einer List zu erobern. In anderen Quellen werden Odysseus oder dessen Gefangener Helenos als Urheber der List genannt.

Die Griechen bauten darauf hin im zehnten Kriegsjahr ein großes Holzpferd, in dessen Inneren sich griechische Soldaten versteckten. Das Pferd wurde vom griechischen Held Epeios erschaffen, dem im Traum die Göttin Pallas Athene erschien und ihm auftrug, das mächtige Ross aus Balken zu zimmern, indem sie selbst ihren Beistand zur schnelleren Vollendung des Werkes versprach. Mit Athenes Hilfe und der Unterstützung der Atriden schaffte er es, sein perfektes Kunstwerk innerhalb von drei Tagen zu vollenden. Nachdem die Armee, die Troja belagerte, den Abzug vorgetäuscht hatte, holten die Trojaner das Pferd trotz vorheriger Warnung des Laokoon vor dem Danaergeschenk in die Stadt, da sie es für ein Abschiedsgeschenk der Griechen an deren Unterstützer Poseidon hielten, womit sie zugleich den Meeresgott, ihren Feind seit den Tagen des Laomedon, demütigen wollten. Sinon, ein heldenhafter Grieche, der sich eigens zu diesem Zweck freiwillig gemeldet hatte, machte die Trojaner glauben, es handele sich um ein Weihgeschenk der Griechen an die Göttin Athene, das ihnen, sollten sie es zerstören, Unheil, und, falls sie es in die Stadt brächten, ihren Schutz zuteil kommen lassen würde. Allein deshalb sei es auch so groß gebaut worden, damit es durch die Stadttore passe. In der Stadt blieben die Warnungen der Kassandra und des Laokoon unbeachtet. Das Pferd wurde in die Stadt gezogen und vor dem Tempel der Athene aufgestellt. In der Nacht krochen die Soldaten aus dem Bauch des Pferdes und öffneten die Stadttore. Die Griechen, die in der Nacht

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Mit dem vorliegenden neuen Stiftungsrecht ist aber alles andere als

der große Wurf gelungen, wie er von einigen, meist nicht in der

Praxis stehenden Juristen bezeichnet wird. So ist etwa die

gemeinnützige Stiftung, wie sie neu geregelt ist, nicht „state of the

art“. Die meisten Juristen, die mit dem liechtensteinischen

Stiftungsrecht involviert wurden, haben das Heimatverständnis des

Herkunftslandes mit eingebracht und dadurch den früheren

liberalen Charakter des liechtensteinischen Stiftungsrechts radikal

geändert. Der Charakter der ursprünglichen liechtensteinischen

Stiftung ging verloren. Die neue Stiftung ist eigentlich nicht

grössenverträglich für Liechtenstein und führt in eine juristische

Sackgasse.

Noch immer entscheidet die Steuerverwaltung darüber, ob die

Stiftung gemeinnützig ist oder nicht und damit Steuern zahlt oder

nicht. Wie soll diese Behörde objektiv entscheiden können, wenn

die Entscheidung zur Folge hat, dass allenfalls keine Steuern

bezahlt werden? Die gemeinnützige Stiftung sollte daher in einem

separaten Gesetz geregelt werden.

Auch die meisten anderen Änderungen sind für das

liechtensteinische Stiftungswesen und letztendlich auch für

Liechtenstein nachteilig. Die Annäherung an die Versteinerung des

Stifterwillens führt dazu, dass viele potenzielle Stifter andere

Jurisdiktionen aufsuchen, die so flexibel sind, wie Liechtenstein es

früher war.

So anerkennt Liechtenstein, vor allem die liechtensteinische

Steuerverwaltung selbst, nicht die gänzliche Unabhängigkeit des

Stiftungsvermögens vom Vermögen des Stifters, sondern rechnet

bei der Errechnung der Steuerprogression das Vermögen der

Stiftung zum Vermögen des Steuerpflichtigen hinzu, verlangt von

der Stiftung eine Vermögenssteuer und besteuert Ausschüttungen

an liechtensteinische Steuerpflichtige, falls die Ausschüttungen

höher sind als nach Meinung der Steuerverwaltung für den

Lebensunterhalt, gemessen am Lebensstil, notwendig. Damit

bewegt sich Liechtenstein mehr und mehr ins internationale

Abseits, da „ring fencing2“ international nicht mehr toleriert wird.

zurückgekehrt waren, drangen in die Stadt ein und zerstörten sie. Dabei kam es zu zahlreichen Freveltaten, die den Griechen auf ihrer Heimreise später noch schwer zu schaffen machen sollten, wie die Odyssee oder die Mythen um Ajax den Lokrer berichten.

2 Darunter versteht man die unterschiedliche Behandlung der eigenen Steuerpflichtigen

gegenüber ausländischen Steuerpflichtigen. Eine solche Praxis ist international geächtet und wird als „harmful tax practice“ bezeichnet.

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Ob dies in Einklang mit der Regierungserklärung3 vom März 2009

an die OECD zu bringen ist, sei dahingestellt.

Das neue Stiftungrecht birgt grosse Gefahren für Stifter und

Stiftungsorgane und es sind heute schon grosse Treuhandfirmen

bekannt, die unter Hinweis auf allfällige Haftungen an sich

gerechtfertigte Ausschüttungen verweigern. Die Stifter befinden

sich in der Stiftungsfalle. Aber auch die Organe sind gefangen in

der Gesetzgebung und riskieren Schadenersatzklagen, wenn bei

Ausschüttungen nicht der sogenannte „Solvency Test“ gemacht

wird, wie weiter unten ausgeführt werden wird.

Andere Länder haben die Probleme erkannt. So gibt es in

Österreich Bestrebungen, das Stiftungsrecht zu revidieren und dem

früheren liechtensteinischen Stiftungsrecht anzunähern.

Es gilt als sicher, dass die Gründungen von Stiftungen in

Liechtenstein massiv zurückgehen werden. Gleichzeitig werden

auch die Löschungen zunehmen.

Nachstehende Auszüge aus Landtagssitzungen schon vom

September 2008 belegen dies deutlich. Die Tendenz ist steigend.

Zahl der Stiftungen Landtagssitzung vom 16./17./18./19./20.09.2008

Anfrage: Landtagsabgeordneter Paul Vogt Beantwortung: Regierungschef-Stellvertreter Dr. Klaus Tschütscher

Frage:

Wie hoch ist der aktuelle Stand der Zahl der Stiftungen und um wie viel hat diese allenfalls im Laufe des Jahres 2008 abgenommen.

Antwort:

Nachfolgende Übersicht listet die gewünschten Angaben per 12. September 2008 auf:

per 01.01.08

Löschung

Wegzug

Neueintragung

per 12.09.08

Eingetragene Stiftungen

1559

40

1

47

1565

Hinterlegte Stiftungen

46’768

2’787

14

1’872

45’839

Die Anzahl der eingetragenen Stiftungen ist seit Anfang Jahr recht konstant. Konkret sind neben 40 Löschungen 1 Sitzverlegung und 47 Neueintragungen zu verzeichnen.

3 Siehe Anhang, Regierungserklärung vom März 2009

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Ein unterschiedliches Bild ergibt sich bei den beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegten Stiftungen. Per 1. Januar 2008 waren insgesamt 46'768 Stiftungen hinterlegt. In den vergangenen neun Monaten wurden 2'787 hinterlegte Stiftungen gelöscht und 1'872 neu hinterlegt. Abzüglich 14 Sitzverlegungen zählt man per 12. September 2008 insgesamt 45'839 hinterlegte Stiftungen. Gegenüber dem 1. Januar 2008 hat sich die Gesamtanzahl der hinterlegten Stiftungen somit um 929 verringert.

Die nachstehende Beantwortung einer Anfrage in der

Landtagssitzung vom April 2009 zeigt deutlich auf, welche

untergeordnete Rolle gemeinnützige Stiftungen bis heute spielten.

Dies wird sich in Zukunft kaum ändern, solange nicht ein eigenes

Recht für gemeinnützige Stiftungen geschaffen wird.

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Kleine Anfragen

Stiftungen Landtagssitzung vom 22.04.2009

Anfrage: Landtagsabgeordneter Dr. Pepo Frick Beantwortung: Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick

Frage:

1. Wie hoch ist die Anzahl der Stiftungen in Liechtenstein aktuell, aufgeteilt

nach privaten und gemeinnützigen Stiftungen?

2. Wie viele wurden im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2008 gelöscht und wie viele neu eingetragen, wieder aufgeteilt nach privaten und gemeinnützigen Stiftungen.

Antwort:

Das Öffentlichkeitsregister unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Stiftungen, sondern zwischen eingetragenen und hinterlegten Stiftungen. Deshalb werden die Fragen nach dem Unterscheidungskriterium „hinterlegt“ bzw. „eingetragen“ beantwortet.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche gemeinnützigen

Stiftungen der Eintragungspflicht unterliegen, privatnützige Stiftungen hingegen nur, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen. Privatnützige Stiftungen können allerdings freiwillig eingetragen werden. In der Regel werden privatnützige Stiftungen somit lediglich beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt.

Zu Frage 1:

Aktuell gibt es einen Bestand von 1’560 eingetragenen und 44’150 hinterlegten Stiftungen.

Zu Frage 2:

Im Jahre 2007 wurden 52 eingetragene und 2'454 hinterlegte Stiftungen gelöscht sowie 90 eingetragene und 4'451 hinterlegte Stiftungen gegründet.

Im Jahre 2008 wurden 58 eingetragene und 4'354 hinterlegte Stiftungen gelöscht sowie 75 eingetragene und 2'431 hinterlegte Stiftungen gegründet.

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2. Allgemeine Vorschriften

2.1 Recht der Persönlichkeit

Grundsätzlich besitzt die Stiftung Rechtspersönlichkeit, ist also eine

juristische Person4.

Daneben gibt es auch die „unselbständige Stiftung“. Eine

unselbständige Stiftung entsteht dann, wenn ein Stifter

Vermögenswerte an eine andere Person überträgt mit dem

Auftrag, das Vermögen wirtschaftlich getrennt zu verwalten und

dies gemäss dem vom Stifter definierten Zweck. Solche Stiftungen

können jederzeit begründet werden, unterliegen aber nicht dem

neuen Stiftungsrecht, sondern den allgemeinen Regeln über die

Rechtsgeschäfte und damit weitgehend der Privatautonomie.

Die Frage, die sich allgemein stellt, ist: Wann entsteht die Stiftung

als juristische Person?

2.1.1 Stiftungserklärung

Die Errrichtung der Stiftung erfolgt durch die Stiftungserklärung.

Diese muss in Schriftform erfolgen und die Unterschrift der Stifter

muss beglaubigt sein. Damit erlangt die Stiftung auch das Recht

der Persönlichkeit, wird zur juristischen Person. Dies allerdings nur,

wenn keine Eintragungspflicht der Stiftung in das

Öffentlichkeitsregister besteht.

2.1.2 Eintragungspflichtige Stiftungen

Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf

spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art

geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Öffentlichkeitsregister

einzutragen5 und erlangen durch die Eintragung das Recht der

Persönlichkeit. Die Eintragung ist konstitutiv. Vor der Eintragung

wird die Stiftung als sogenannte Vorstiftung6 behandelt. Das

Stiftungsrecht wird sinngemäss angewendet, doch gängige Lehre

und Rechtssprechung hält diese Vorstiftung nur als parteifähig,

aber nicht als handlungs- oder prozessfähig. Personen, die für eine

solche Vorstiftung handeln, würden zur ungeteilten Hand haften.

4 Art 552 § 1 Abs. 1 Satz 1 PGR

5 Art 552 § 14 Absatz 4 PGR

6 Martin Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 Par 14,

RZ 19

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Verfolgt die Stiftung allerdings einen unsittlichen oder

widerrechtlichen Zweck, kann eine Stiftung das Recht der

Persönlichkeit von Gesetzes wegen überhaupt nicht erlangen (Art.

107 Abs. 5 PGR7).

Alle anderen Stiftungen (kirchliche, reine und gemischte

Familienstiftungen) erlangen ohne Eintragung ins Öffentlichkeits-

register das Recht der Persönlichkeit. Diese anderen privatnützigen

Stiftungen können in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.

Eine Rechtspflicht hiezu besteht allerdings nicht (Art. 552 § 14 Abs.

5).

Stiftungen von Todes wegen

Die durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichtete Stiftung

kann erst nach dem Tode des Stifters hinterlegt oder eingetragen

werden. Beim Erbvertrag8, sofern dieser keine anderen Regelungen

vorsieht, erfolgt die Eintragung nach dem Tode eines der Stifter,

sofern der Erbvertrag es nicht anders bestimmt (Art. 552 Par 15

Abs 2 PGR).

2.1.3 Nicht eintragungspflichtige Stiftungen

Sofern die Stiftung nicht eintragungspflichtig ist, erlangt diese auch

ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister Rechtspersönlichkeit.

Erforderlich sind nur eine gültige Stiftungserklärung sowie die

tatsächliche Übertragung des Stiftungsvermögens in die Stiftung.

Die Frage der Rechtspersönlichkeit ist von der Hinterlegung der

Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregisteramt von einer

Gründungsanzeige unabhängig.

Eine Gründungsanzeige hat allerdings innerhalb von 30 Tagen ab

Errichtung durch den Stiftungsrat zu erfolgen. Ein Recht zur

Gründungsanzeige steht auch dem Repräsentanten zu. Diese

Hinterlegung dient zur Ueberwachung der Eintragungspflicht und zur

Verhütung von Stiftungen mit gesetzes- oder sittenwidrigem Zweck

sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht.

7 Art 107 Abs 5 PGR… Personenverbindungen und Anstalten einschliesslich Stiftungen zu

unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können von Gesetzes wegen das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. 8 § 602 ABGB

Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig

Erbverträge über die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.

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Die Strafen für die Nichteinhaltung dieser Vorschrift sind beachtlich

(§r 66c SchlT PGR9).

Die meisten der etwa noch 40 000 liechtensteinischen Stiftungen

sind Stiftungen, bei denen nur eine Gründungsanzeige zu

hinterlegen ist. Alte Stiftungen, bei denen mehr als die notwendigen

Informationen einer Gründungsanzeige beim Öffentlichkeitsregister

hinterlegt worden waren, haben diese Urkunden inzwischen

zurückerhalten.

Bei solchen hinterlegten Stiftungen sind sowohl die Einsicht- als

auch die Abschriftnahme durch Dritte eingeschränkt. Die Regierung

des Fürstentums Liechtenstein erliess am 21. Oktober 1997 eine

Weisung bezüglich Auskunftserteilung hinsichtlich hinterlegter

Stiftungen (dies gilt sinngemäss auch für Stiftungen mit

Hinterlegung einer Gründungsanzeige). Die Weisung ist an das

Öffentlichkeitsregisteramt gerichtet und soll allgemein verbindlich

für Auskunftserteilungen sein. Im Einzelnen lautet die Weisung wie

folgt:

a) Auskünfte an Dritte durch das Öffentlichkeitsregisteramt über Tatsachen

im Zusammenhang mit hinterlegten Stiftungen sind, mit Ausnahme der Mitteilung über den Bestand oder Nichtbestand einer hinterlegten Stif-

tung, die auch mündlich und insbesondere auch telefonisch geleistet werden kann, nur auf schriftlichen und begründeten Antrag hin zu ge-

9 § 66c Schlussteil PGR

5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen 1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im

Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:

1. eine Stiftung beim Öffentlichkeitsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet; oder

2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt.

2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.

3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.

4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.

5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten. § 67

VII. Verbandspersonen und Gesellschaften mit Firmen Soweit Vermögensstrafen gerichtlich oder im Verwaltungsstrafverfahren verhängt

werden können, unterliegen ihnen auch die Verbandspersonen und Gesellschaftsfirmen an Stelle der schuldigen Einzelpersonen, jedoch mit dem allfälligen Rückgriffsrecht auf diese.

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währen. b) Ebenso bedarf die Einsicht- und Abschriftnahme durch Dritte aus den Registerakten des Öffentlichkeitsregisteramtes bei hinterlegten Stiftun- gen eines schriftlichen und begründeten Antrages. c) Der schriftliche Antrag ist dem liechtensteinischen Repräsentanten der

betroffenen hinterlegten Stiftung zur Stellungnahme zu übermitteln.

d) Nach Eingang der Stellungnahme des liechtensteinischen Repräsentan- ten ist über den Antrag Beschluss zu fassen. e) Die Einsicht- und Abschriftnahme sowie die Auskunftserteilung darf, ab- gesehen von der unter Ziff. 1 angeführten Ausnahme, erst nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Beschlusses erfolgen.

2.1.4 Gründungsanzeige

Wie erwähnt dient die Gründungsanzeige der Kontrolle. Ausserdem

müssen Rechtanwälte, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung

nach Art 180a die Richtigkeit der Angaben der Gründungsanzeige

schriftlich bestätigen.

Das Gesetz formuliert dies folgendermassen:

IV. Gründungsanzeige § 20 1. Hinterlegung der Gründungsanzeige

1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen.

2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name der Stiftung;

2. Sitz der Stiftung; 3. Zweck der Stiftung; 4. Datum der Errichtung der Stiftung; 5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 6. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw.

Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung; 7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw.

Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten; 8. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen

individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt;

9. die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist;

10. die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht

unterstellt ist; sowie 11. die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der

Stiftung befindet.

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3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:

1. der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder 2. sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.

§ 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.

2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.

3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29

unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.

4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.

5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

2.2 Gründerhaftung Wird für die Stiftung gehandelt, bevor oder ohne dass die Stiftung die

Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere

die Gründer oder bereits als Organe bezeichneten Personen nach den

Bestimmungen über die einfache Gesellschaft. Gegen die sonstigen

Beteiligten besteht ein Rückgriffsrecht (Art. 108 Abs. 1 PGR10). Wie

10

Art. 108 PGR

II. Fehlen derselben 1) Ist für eine Verbandsperson gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die

Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen oder bei Versammlungen die beschliessenden Beteiligten nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, mit Vorbehalt des

Rückgriffsrechts gegenüber den sonst Beteiligten. 2) Wer nicht selbst gehandelt hat, haftet nur, wenn nach den Umständen

angenommen werden muss, dass er einem Handelnden Vollmacht erteilt habe. 3) Den Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne Vollmacht unbeschränkt

haftbar geworden sind, kann diese Haftung durch die Verbandsperson binnen drei

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vorne erwähnt haften die Handelnden solidarisch gemäss den

allgemeinen Regeln des AGBG.

Haben Personen für die Stiftung in Gründung gehandelt, kann

diesen Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne

Vollmacht unbeschränkt haftbar geworden sind, diese Haftung

durch die Stiftung binnen drei Monaten, nachdem sie die

Persönlichkeit erlangt hat, übernommen werden. Dies allerdings

nur dann, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden

ausdrücklich im Namen der zu gründenden Stiftung eingegangen

wurde und diese nach Gesetz oder Statuten zur Uebernahme der

Haftung überhaupt befugt erscheint (Art. 108 Abs. 3 PGR).

Es ist daher ratsam, darauf zu achten, dass Personen, welche für die

Stiftung in Gründung handeln, dies durch den Zusatz "handelnd für

Stiftung XY in Gründung " ersichtlich machen.

Nach der Übernahme der Haftung durch die Stiftung haftet den

Gläubigern nur noch die Stiftung selbst (Art. 108 Abs 4 PGR).

2.3 Rechtsfähigkeit

Die Stiftung hat von Gesetzes wegen die gleichen Rechte wie die

natürlichen Personen, soweit sie nicht natürliche Zustände oder

Eigenschaften des Menschen wie Geschlecht, Alter oder

Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben (Art. 10911,

§ 7 Abs. 2 TrUG).

Monaten, nachdem sie die Persönlichkeit erlangt hat, abgenommen werden, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden ausdrücklich im Namen der zu bildenden Verbandsperson eingegangen ist und diese nach Gesetz oder Statuten zu dieser Übernahme befugt erscheint.

4) Nach dieser Übernahme haftet den Gläubigern nur die Verbandsperson, wobei jedoch die besonderen Vorschriften über die Sacheinlagen und Sachübernahmen und über unerlaubte Handlungen vorbehalten bleiben.

5) Ist jemand zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

11

Art. 109 PGR

III. Rechtsfähigkeit 1) Die Verbandspersonen sind von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen aller

Rechte, wie namentlich der Vermögensrechte, des Rechtes auf Namen oder Ehre, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungen an Firmen und aller Pflichten fähig, soweit diese Rechte oder Pflichten nicht die natürlichen Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.

2) Die für natürliche Personen geltenden Bestimmungen finden daher mit dieser

Beschränkung auch auf Verbandspersonen Anwendung. 3) Die Verbandspersonen können in diesem Sinne durch ihre zur Vertretung bestellten

Organe oder Vertreter unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnlicher Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in

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Die Stiftung kann durch ihre zur Vertretung bestellten Organe oder

Vertreter unter ihrem Namen vor allen Gerichts- und

Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei,

Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnlicher

Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in

öffentliche Register wie Grundbuch, Öffentlichkeitsregister,

Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz

verlangen (Art. 109 Abs. 3 PGR).

2.4 Handlungsfähigkeit

Die Stiftung ist nur dann handlungsfähig, wenn die nach Gesetz

und Statuten unentbehrlichen Organe entsprechend bestellt sind

(Art. 110 PGR12).

Mitglied eines Organs können sowohl natürliche Personen als auch

juristische Personen sein (Art. 111 PGR13). Die Organe der Stiftung

öffentliche Register, wie Grundbuch, Öffentlichkeitsregister, Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz verlangen.

4) In Streitsachen der Verbandsperson kann jedes Mitglied von Gesetzes wegen auf seine Kosten allenfalls als Intervenient, Beteiligter oder als Beigeladener neben einer der Parteien auftreten, wo jedoch das Gesetz Mitgliederminderheiten als Parteien anerkennt, dürfen nur zu dieser Minderheit gehörende Mitglieder in einem Streite der Minderheit intervenieren.

12

IV. Handlungs- und Deliktsfähigkeit

Art. 110 1. Voraussetzung

1) Die Verbandspersonen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten (Satzung) hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

2) Als Statuten in diesem Sinne gelten, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen eine Abweichung nicht ergibt, auch die Beistatuten, der Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde (Stiftungsurkunde) und dergleichen.

13

Art. 111

a) Im Allgemeinen 1) Als Mitglied eines Organes können sowohl natürliche Personen als auch

Verbandspersonen und Firmen bestellt werden. 2) Die Organe sind berufen, dem Willen der Verbandsperson Ausdruck zu geben. 3) Sie verpflichten ohne Rücksicht auf ihre Zuständigkeit und unter Vorbehalt des

Rückgriffrechts auf den Fehlbaren und der besonderen Bestimmungen über die Haftung des Geschäftsherrn von Gesetzes wegen die Verbandsperson sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten, sofern dieses sich als Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit darstellt oder bei Anlass und unter der durch die Vertretungstätigkeit dargebotenen Gelegenheit stattgefunden hat.

4) Für unerlaubte Handlungen, die ein Organ oder ein sonst statutengemäss berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind die

Verbandspersonen in den Schranken ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ausserdem strafrechtlich verantwortlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.

5) Ist eine Verbandsperson oder Firma Organ oder Vertreter einer andern Verbandsperson, so wird durch die Vertretungshandlungen ihrer vertretungsberechtigten

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bringen den Willen derselben zum Ausdruck. Besteht das

beschlussfassende Organ aus mehreren Mitgliedern, so bedürfen

die Beschlüsse des Stiftungsrates zu ihrer Gültigkeit der einfachen

Mehrheit der zählbaren Stimmen, vorbehaltlich statutarischer oder

anderer gesetzlicher Vorschriften (Art. 112 Abs. 2 PGR14).

2.5 Sitz

Sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, befindet sich der

Sitz der Stiftung an dem Ort, wo sich der Mittelpunkt ihrer

Verwaltungstätigkeit befindet (Art. 113 PGR15). Es ist daher darauf

zu achten, dass die Stiftung in Liechtenstein verwaltet wird, damit

nicht der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlagert und damit

im Ausland unter anderem eine Steuerpflicht begründet wird.

Umgekehrt ist es allerdings ebenso, dass ausländische Stiftungen

nicht in Liechtenstein oder von oder über Liechtenstein verwaltet

werden dürfen, da ansonsten nach der Verwaltungstheorie der Sitz

eben dieser Stiftung in Liechtenstein liegen würde. Damit hätten

wir eine liechtensteinische Stiftung, die aller Wahrscheinlichkeit

nach nicht den liechtensteinischen Vorschriften entsprechen würde

(Eintragunspflicht, Pflicht zur Abgabe der Gründungsanzeige,

Steuerpflicht etc.). Als Folge wären ordnungsrechtliche

Organe und Personen die vertretene Verbandsperson oder Firma direkt berechtigt und verpflichtet, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.

6) Für ihr unerlaubtes schuldhaftes Verhalten sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich und, wenn die Voraussetzungen des vorausgehenden Absatzes zutreffen, auch die vertretungsberechtigte Verbandsperson oder Firma.

14

Art. 112

b) Beschlussfassung 1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegenstand der

Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden. 2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders

vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen. 3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und

mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. 4) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der

Organe auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt.

15

Art. 113

1. Sitz 1) Der Sitz der Verbandspersonen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders

bestimmen, an dem Orte, wo sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, vorbehältlich der Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis.

2) Der Sitz der Verbandsperson ist von Gesetzes wegen privatrechtlich dem Wohnsitze der Einzelpersonen gleichgestellt.

3) Eine Verbandsperson kann neben ihrem Sitze eine oder mehrere

Zweigniederlassungen (Filialen) haben. 4) Sitzverlegungen innerhalb der Landesgrenzen sind dem Öffentlichkeitsregister zur

Eintragung anzumelden.

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Verfehlungen gesetzt, die entsprechend geahndet werden könnten.

Heute können Rechtsanwälte und Treuhänder, aber auch Banken,

noch vom Prinzip profitieren: wo kein Kläger, da kein Richter. Bei

der derzeitigen prekären Wirtschaftssituation dürfte der Kläger

nicht lange auf sich warten lassen, um die Staatskasse füllen zu

können.

Die Liechtensteinische Steuerverwaltung hat sich die

Verwaltungstheorie schon zu Nutze gemacht und verweist darauf,

dass bei Rechnungsstellung von Dienstleistungen durch

liechtensteinische Unternehmen oder Privatpersonen die

Rechnungen an ausländische Unternehmen (Stiftungen) mit

Mehrwertsteuer gestellt werden müssen. Keine

Mehrwertsteuerpflicht gilt als Regel nur dann, wenn der

liechtensteinische Rechtsanwalt, Treuhänder oder die Bank etc.

nachweisen kann, dass die ausländische Gesellschaft, Stiftung oder

Trust tatsächlich im Ausland ihren Sitz hat. Der Nachweis muss

duch den inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden. Er wird

durch den Beweis erbracht, dass die ausländische Gesellschaft über

die notwendige Verwaltung und Einrichtung verfügt. Dies wären

Angestellte (nicht aber ausländische Treuhänder),

Büroräumlichkeiten, Telefon, Fax, Firmenschild etc.

Basierend auf dieser Rechtsmeinung dürften damit sämtliche

ausländische Domizilgesellschaften, die von oder über

Liechtenstein verwaltet werden, nur mit Mehrwertsteuer fakturiert

werden.

Eine weitere Rechtsfolge ist damit ebenfalls verbunden: Die

ausländische Gesellschaft dürfte auf Grund der Verwaltungstheorie

auch ihren Sitz in Liechtenstein haben, mit all den entsprechenden

Folgen. Eine davon ist: Diese Gesellschaften unterliegen damit

auch den Doppelbesteuerungsabkommen und

Steuerinformationsabkommen16. Es wird nicht lange dauern, bis

16

Derzeit (Januar 2010) in Kraft:

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diese Vorschriften strikt angewendet werden. Druck ist schon

seitens der FATF17,18 zu erwarten.

Land Abschlussdatum Inkrafttreten Zeitraum ab

Abkommenstext

Andorra 18.09.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Antigua and Barbuda

25.11.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Belgien 10.11.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Deutschland 02.09.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Frankreich 22.09.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Irland 13.10.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Monaco 21.09.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Niederlande 10.11.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

St. Kitts and Nevis

14.12.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

St. Vincent and the Grandines

02.10.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Vereinigtes Königreich

11.08.2009 * 01.01.2010

Liechtenstein.li

Vereinigte Staaten von Amerika

08.12.2008 04.12.2009 01.01.2009

Liechtenstein.li

* Interstaatliches Zustimmungsverfahren noch ausstehend

17 The Financial Action Task Force (FATF) is an inter-governmental body whose

purpose is the development and promotion of policies, both at national and international levels, to combat money laundering and terrorist financing. The Task Force is therefore a "policy-making body" which works to generate the

necessary political will to bring about national legislative and regulatory reforms in these areas.

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31

2.6 Schrifterfordernis

Zur Errichtung der Stiftung sind schriftliche Urkunden (Statuten)

notwendig (Art. 11619). Die Stiftungserklärung muss schriftlich sein

Since its creation the FATF has spearheaded the effort to adopt and implement measures designed to counter the use of the financial system by criminals. It established a series of Recommendations in 1990, revised in 1996 and in 2003

to ensure that they remain up to date and relevant to the evolving threat of money laundering, that set out the basic framework for anti-money laundering

efforts and are intended to be of universal application.

The FATF monitors members' progress in implementing necessary measures, reviews money laundering and terrorist financing techniques and counter-measures, and promotes the adoption and implementation of appropriate

measures globally. In performing these activities, the FATF collaborates with other international bodies involved in combating money laundering and the

financing of terrorism. For more on Mutual Evaluations see monitoring implementation of the FATF Recommendations.

The FATF does not have a tightly defined constitution or an unlimited life span. The Task Force periodically reviews its mission. The FATF has been in existence since 1989. The current mandate of the FATF (for 2004-2012) was subject to a mid-term review and was approved and revised at a Ministerial meeting in April 2008. For more information on the FATF’s role, please see the FATF's standards

18 Methods & Trends

The methods used for laundering money and the financing of terrorism are in constant evolution. As the international financial sector implements the FATF standards, criminals must find alternative channels to launder proceeds of

criminal activities and finance illicit activities.

The FATF identifies new threats and researches money laundering and terrorist financing methods. FATF Typologies reports describe and explain the nature of these methods and threats, thus increasing global awareness and allowing for

earlier detection.

19 Art. 116

1. Im Allgemeinen

1) Zur Gründung einer Verbandsperson bedarf es schriftlicher Statuten, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.71

2) Aufgehoben72

3) In den Statuten muss die Verbandsperson als Verein, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf

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und die Unterschrift der Stifter muss beglaubt vorliegen (Art 552 §

14 Abs 1).

Im Falle einer direkten Stellvertretung oder einer indirekten

Stellvertretung gemäss Art. 552 § 4 Abs. 3 ist auf der

Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu

beglaubigen.

Sofern eine öffentliche Beurkundung von Gesetzes wegen für die

Statuten vorgeschrieben ist, gilt dies nur für den gesetzlich

notwendigen Inhalt der Statuten. Für alle übrigen Bestimmungen,

etwa die Stiftungszusatzurkunden (Beistatut)20 oder Reglemente21,

genügt die einfache Schriftlichkeit22.

In den Statuten muss die Stiftung als Stiftung bezeichnet sein (Art.

116 Abs. 3 PGR); dies gilt für andere Verbandspersonen

sinngemäss.

2.7 Auflösung und Beendigung

Die Auflösung der Stiftung erfolgt gemäss Gesetz oder gemäss den

Statuten.

Daneben kann die Stiftung auch durch gerichtliches Urteil aufgelöst

werden oder durch die Eröffnung des Konkurses wegen

Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung. Neben den allgemeinen

Auflösungsgründen gibt es noch jene wegen Widerrechtlichkeit

Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse, Anstalt oder Stiftung bezeichnet

sein, wenn das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.

4) Soweit eine körperschaftliche Einrichtung erforderlich oder beabsichtigt ist, muss sie in den Statuten auf eine dem Gesetz entsprechende Weise dargelegt

und der Wille der Beteiligten, die Persönlichkeit zu haben, aus ihnen in genügender Weise ersichtlich sein.

5) Wo, abgesehen vom Falle der Versammlung des obersten Organes, für die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist, können die Gründer

oder Mitglieder in verschiedenen, auch zeitlich und örtlich auseinanderliegenden öffentlichen Beurkundungen ihre Zustimmung unterschriftlich erteilen.

6) Die Statuten und ihre Änderung sind in allen Fällen von einem Gründer oder Mitglied zu unterschreiben.

20 Art. 552 § 17 PGR

21 Art. 552 § 18 PGR

22 Art. 116 Abs. 2 PGR

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oder wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Art. 123 ff PGR).

Dazu weiter unten23.

Das Gesetz Art. 552 § 39 PGR regelt die Auflösungsgründe wie

folgt:

§ 39 I. Auflösungsgründe

1) Die Stiftung wird aufgelöst, wenn: 1. über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist; 2. der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur

Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;

3. das Gericht die Auflösung beschlossen hat; 4. der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.

2) Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald: 1. ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist; 2. der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; 3. die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist; 4. andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.

3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.

4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Rechtsfürsorgeverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.

5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auflösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Rechtsfürsorgeverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungsaufsichtsbehörde zu.

6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu beschliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.

Dieser Artikel bringt mehr Rechtssicherheit. Nach altem Recht

wurden Stiftungen über einen Feststellungsbeschluss des

Stiftungsrates über die Vermögenslosigkeit beziehungsweise

fehlenden Vermögens gelöscht. Diese Stiftungen waren aber nur

„scheintod“. Hatte die Stiftung nämlich noch irgendwo Vermögen,

blieb sie immer noch existent.

23 Kapitel 18 ff

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Dies hatte gravierende Folgen. Nicht zuletzt mussten bei solchen

de fact existenten Stiftungen Steuern nachbezahlt werden für die

Jahre, die die Stiftung existent war. Es gab also Stiftungen, die

entgegen den Informationen im Register dennoch existent waren.

Eine grosse Rechtsunsicherheit also, sowohl bei eingetragenen als

auch hinterlegten Stiftungen.

Die neue Regelung schafft Klarheit. Es gibt Gründe, bei denen der

Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss mit Gestaltungswirkung

fassen kann und Gründe, bei denen mittels Gerichtsbeschluss die

Stiftung aufgelöst wird. Die Aufzählung in § 39 ist abschliessend;

es gibt keine weiteren Gründe und die Auflösung in den

vorliegenden Fällen ist zwingend.

Die Auflösungsgründe im Einzelnen:

2.7.1 Richterlicher Beschluss

Eröffnung des Konkurses

Die Eröffnung des Konkurses über das Stiftungsvermögen führt zur

Auflösung. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des

Konkursrechtes24. Den Stiftungsrat trifft die Pflicht zur

Konkurseröffnung - bei Nichtbeachtung mit den Rechtsfolgen einer

allfälligen Konkursverschleppung25 oder Gläubigerschädigung26.

24 G vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung;KO)1973 45/2

25 Art. 6

Eröffnungsantrag des Schuldners

1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs zu eröffnen, wenn das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht. Die vom Schuldner an das Landgericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.

2) Geht der Antrag bei Verbandspersonen oder Verlassenschaften nicht von allen zur Vertretung berechtigten Personen aus, so ist der Konkurs nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Art. 8 und 9) glaubhaft gemacht wird.

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26 § 156

Betrügerischer Konkurs

1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 157

Schädigung fremder Gläubiger

Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

§ 158

Begünstigung eines Gläubigers

Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 159 99

Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.

3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hierzu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht, vergleichbare Massnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Massnahmen anderer veranlasst worden wären.

4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer

1. im Fall des Abs. 1 einen 1 200 000 Franken übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,

2. im Fall des Abs. 2 einen 1 200 000 Franken übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder

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3. durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.

5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,

2. durch ein aussergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermässig hohe Beträge ausgibt,

3. übermässigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,

4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmassnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder

5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.

§ 160

Umtriebe im Nachlassvertrags- oder im Konkursverfahren

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:

1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluss im Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren zu erlangen;

2. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;

3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung zu einem Nachlassvertrag im Nachlassvertragsverfahren oder zu einem Nachlassvertrag im Konkurs ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.

2) Ebenso sind der Sachwalter im Nachlassvertragsverfahren und der Masseverwalter im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.

§ 161

Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter

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Kridadelikte liegen nur vor, wenn mehrere Gläubiger, also zwei

oder mehr Gläubiger vorhanden sind. Sofern die Liechtensteinische

Steuerverwaltung einen Konkursantrag stellt – dies kommt immer

häufiger vor – ist es ratsam, dass die Forderungen des

Treuhänders, Rechtsanwaltes oder Beraters vorher

„untergegangen“ sind; ansonsten kommen die Strafbestimmungen

zu tragen, weil zwei oder mehr Gläubiger vorhanden sind.

In einem solchen Fall ist auch darauf zu achten, dass der

Buchführungspflicht Genüge getan wurde. Das Strafgesetz stellt

nämlich auch auf eine ordentliche Rechnungslegung ab, die das

Stiftungsgesetz nur in den Fällen, in denen die Stiftung ein nach

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führt, verlangt27,28. In allen

1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) handelt.

2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.

27 § 26

b) Rechnungswesen

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

28 Art. 1059 1117

III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren.

2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer

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anderen Fällen sind vom Stiftungsrat die Grundsätze einer

ordentlichen Buchführung, angemessen den Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.

3) Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.

Art. 1060 1118

IV. Vorlagepflicht

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

2) Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, welche die Vorlage verlangen kann, anordnen, dass:

1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder

2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden können.

3) Die Geschäftsbücher können weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung noch des Konkurses verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung unentbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

Art. 1061 1119

V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher

1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.

2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.

3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Vermögensverhältnissen der Stiftung, zu führen. Eine

Vermögensaufstellung ist damit in allen Fällen notwendig. Zu

empfehlen ist aber in allen Fällen, die allgemeinen Vorschriften

über die Rechnungslegung zu beachten, dies ohne Ausnahme.

Dies hat allerdings zur Folge, dass die Verwaltung einer Stiftung in

Liechtenstein mit hohen Kosten verbunden ist.

Dies ist ein weiterer Grund, davon auszugehen, dass die

liechtensteinische Stiftung etwa die Bedeutung29 der

österreichischen Stiftung erlangen wird und vielleicht ein paar

Tausend, wenn überhaupt, übrigbleiben werden. So gab es in

Österreich Anfang 2008 nur wenige mehr als 3100 Stiftungen. In

Liechtenstein gab es über 40‘000 Stiftungen. Würde man

Liechtenstein im Grössenverhältnis zu Österreich sehen, bliebe

vielleicht eine Handvoll übrig.

2.7.2 Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates

Es gelten die in Art. 552 § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen.

Bei deren Vorliegen ist zwingend ein Auflösungsbeschluss zu

fassen. Als Gründe kommen Widerruf des Stifters, Erreichen oder

Nichterreichen des Stiftungszwecks, Ablauf der Dauer und andere

Gründe gemäss Stiftungsurkunde in Betracht:

2.7.3 Widerruf des Stifters

29 Aus www.die-stiftung.de http://www.die-stiftung.de/nachrichten/meldung/artikel/zahl-der-oesterreichischen-privatstiftungen-steigt-weiter-auf-rekordniveau.html :

10.04.08

Zahl der österreichischen Privatstiftungen steigt weiter auf Rekordniveau

Die Anzahl der Privatstiftungen in Österreich ist Anfang 2008 auf den Rekordwert von 3.105 gestiegen, wie aus den jüngsten Daten des Forums Privatstiftung hervorgeht. Das Nettovermögen in Privatstiftungen betrug demnach rund 40 Milliarden Euro. In den von Privatstiftungen kontrollierten Unternehmen sind etwa 200.000 Menschen beschäftigt. Im Jahr 1993 wurde das österreichische Privatstiftungsgesetz beschlossen. Es erlaubt neben den Bundes- und Landesstiftungen, die gemeinnützig sind, auch Stiftungen für private Zwecke. Ein wesentlicher Zweck der Rechtsreform war es, den Abfluss österreichischen Vermögens in ausländische Stiftungen (hauptsächlich in der Schweiz und in Liechtenstein) einzudämmen, und zugleich den Standort Österreich für ausländische Vermögen attraktiv zu machen. Die Entwicklung verlief zu Beginn verhalten: Im Jahr 1993 wurden 14 Privatstiftungen errichtet, 1994 waren es 118. Zwischen 1995 und 2000 allerdings explodierte die Zahl auf 2067 Stiftungen; im Jahr 2005 lag sie bei 2730.

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Der Stiftungsrat muss einen Beschluss fassen, sobald ihm ein

zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist. Die Frist, innerhalb

derer ein Beschluss gefasst werden muss, ist nicht geregelt. Es ist

naheliegend, eine Frist von maximal vier Wochen als angemessen

zu sehen. Danach können Stiftungsbeteiligte im

Rechtsfürsorgeverfahren einen Antrag stellen. Der Richterspruch

ersetzt dann den fehlenden Beschluss des Stiftungsrates. Der

fehlende Stiftungsrat wird wohl für die Kosten aufkommen müssen.

Damit der Stifter die Stiftung widerrufen kann, muss dieses Recht

in der Stiftungsurkunde vorbehalten sein30.

Diese Rechte sind nicht übertragbar und auch nicht vererbbar. Soll

dieses Recht zum Widerruf durch einen direkten Stellvertreter

vorgenommen werden, so braucht es hiezu eine sogenannte

Spezialvollmacht, die auf genau dieses Rechtsgeschäft lautet.

Wurde die Stiftung durch eine juristische Person gegründet, kann

sich ein solcher Stifter dieses Recht nicht vorbehalten. Nach nicht

unbestrittener Rechtsmeinung31 kann dieses Recht sich auch eine

Gesamthandgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die aber keine

juristische Person im technischen Sinn ist, nicht vorbehalten.

Begründet wird dies damit, dass die Versteinerung der Stifterrechte

so nicht unterlaufen werden darf.

Selbst wenn man dieser Rechtsmeinung folgt, könnte sich ein Trust

dieses Widerrufsrecht vorbehalten, sofern es sich nicht um einen

Trust handelt, der auf unbestimmte Zeit begründet wurde, sondern

um einen Trust, der auf maximal 99 Jahre gegründet wurde.

30 § 30

I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente

1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht.

2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1 nicht vorbehalten.

3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertreter (§ 4 Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.

31 Stellvertretend:Martin Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, § 30 RZ 7

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Seinen Niederschlag findet diese Bestimmung im Common Law bei

der „Rule against Perpetuities32.

2.7.4 Erreichen oder Nichterreichen des Stiftungszwecks

Als zwingender Bestandteil „essentialia negotii“ muss ein

Auflösungsbeschluss gefasst werden, wenn der Zweck entweder

nicht erreicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Ein solcher

Grund liegt vor, wenn nicht genügend Vermögen zur

Zweckerfüllung vorhanden ist. Unterschiedliche Auffassungen gibt

32 WIKIPEDIA 29.01.2010: The rule against perpetuities at common law invalidates certain future interests (traditionally contingent remainders and executory interests) that may vest beyond the time of perpetuities; the rule "limit[s] the testator's power to earmark gifts for remote descendants".[1] In essence, the rule prevents a person from putting qualifications and criteria in his will that will continue to control or affect the distribution of assets long after he has died, a concept often referred to as control by the "dead hand" or "mortmain".

Although most discussions and analysis relating to rule revolve around wills and trusts, the rule applies to any future dispositions of property, including options. When a part of a grant or will violates the rule, only that portion of the grant or devise is removed. All other parts that do not violate the rule are still valid.

The perpetuities period under the common law rule is not a fixed term of years. By its terms, the rule limits the period to at the latest 21 years after the death of the last identifiable individual living at the time the interest was created. This "measuring" or "validating" life need not have been a purchaser or taker in the conveyance or devise. The measuring life could be the grantor, a life tenant, a tenant for a term of years, or in the case of a contingent remainder or executory devise to a class of unascertained individuals, the person capable of producing members of that class.

The rule against perpetuities at common law has been amended by statutes. In England, the Statute of Uses (1536) and the Statute of Wills (1541) and the consequent rise of flexible future interests made the rule a significant judicial tool in defeating the intent of landowners in grants and devises. Major alterations to the common law rule in the United Kingdom came into effect under the Perpetuities and Accumulations Act of 1964, including the application of traditional 21-year limitation on options.[2]

The rule is also studied in Australian law.[3]

In the United States it has been abolished by statute in Alaska, Idaho, New Jersey, and South Dakota.[4] Twenty-eight other U.S. states have adopted the Uniform Statutory Rule Against Perpetuities,[5] which validates non-vested interests that would otherwise be void under the common law rule if that interest actually vests within 90 years of its creation.[6] Other jurisdictions apply the "wait and see" or "cy-près" doctrines that validate contingent remainders and executory interests void under the traditional rule in certain circumstances.[4] These doctrines have also been codified in the United Kingdom by the 1964 statute.[2]

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es, wenn nicht mehr genügend Vermögen vorliegt. Sicher ist ein

solches nicht mehr vorhanden, wenn nach menschlichem Ermessen

in absehbarer Zeit keine Umstände eintreten, die erwarten lassen,

dass Vermögen vorhanden ist. Ist allerdings sicher, dass in Zukunft

Vermögen vorhanden sein wird, etwa bei Bedingungen, so ist

dieser Auflösungsgrund nicht gegeben.

2.7.5 Ablauf der Dauer

In der Stiftungsurkunde kann die Dauer einer Stiftung begrenzt

werden. Sofern diese Dauer abgelaufen ist, muss der Stiftungsrat

einen Auflösungsbeschluss fassen. Die Stiftung endet aber nicht

automatisch mit dem Ablauf der Dauer, sondern erst mit der

Eintragung des Auflösungsbeschlusses im Stiftungsregister. Die

Eintragung ist konstitutiv und der Beschluss rechtsgestaltend.

2.7.6 Andere Gründe gemäss Stiftungsurkunde

Andere Gründe sind gemäss Art. 552 § 39 Abs. 2 Ziff 4 ebenfalls

als Grundlage eines Auflösungsbeschlusses akzeptiert. Diese

müssen aber in der Stiftungsurkunde definiert werden. Diese

Gründe dürfen weder rechts- noch sittenwidrig sein. Auch dürfen

sie dem Sinn des Stiftungsgesetzes nicht widersprechen, da

ansonsten der Zweck der Norm unterwandert würde. Andere

Gründe sind aber nicht aufgezählt, sodass diese Bestimmung in

Zukunft sicher Anlass für Rechtsstreite geben wird.

2.7.7 Liquidation und Beendigung Die Liquidation und Beendigung einer Stiftung ist nunmehr

ausdrücklich im Gesetz Art. 552 §ar 40 PGR33 geregelt. Dies soll

33 § 40

II. Liquidation und Beendigung

1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.

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der Rechtssicherheit dienen, da eine Stiftung, welche aufgrund

Vermögenslosigkeit erloschen ist, nunmehr klarerweise erloschen

ist, auch wenn später Vermögen hervorkommen sollte. Die Stiftung

wird durch den rechtsgestaltenden Akt des Auflösungsbeschlusses

beendet.

Für die Liquidation gelten die allgemeinen Vorschriften des PGR in

den Art. 130 ff34. Es gelten damit die Liquidationsvorschriften für

Verbandspersonen.

2) Auf im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.

3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.

4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

34 III. Liquidation

Art. 130

1. Im Allgemeinen

1) Die Auflösung einer Verbandsperson aus anderen Gründen als durch Konkurs hat ihre Liquidation zur Folge, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.

1a) Wird eine inländische Zweigniederlassung (Filiale) einer ausländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit aufgelassen, so ist die Liquidation in gleicher Weise wie bei einer inländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit durchzuführen, wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht Ausnahmen bewilligt.101

2) Sofern nach Beendigung des Konkurses einer Verbandsperson noch Vermögen vorhanden ist, wird es ebenfalls liquidiert, wenn nicht die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.

3) Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der Verbandsperson richtet sich nach den folgenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Verbandspersonen besondere Bestimmungen aufgestellt sind oder deren Anwendbarkeit teilweise ausgeschlossen ist, wie bei den nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Vereinen oder Stiftungen oder bei Fehlen einer Pflicht zur Führung von Büchern.

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4) Stellt sich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht decken, so haben die Liquidatoren unter Einstellung ihrer Tätigkeit dem Gerichte behufs Eröffnung des Konkurses Anzeige zu erstatten.

5) Geht der Antrag nicht von allen Liquidatoren aus, so hat das Gericht vor Eröffnung des Konkurses die Mitglieder der Verwaltung, sowie die übrigen Liquidatoren zu hören, und, falls sie nicht der gleichen Ansicht sind, den Konkurs nur dann zu eröffnen, wenn es sich von der Überschuldung überzeugt hat.

6) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders vorsehen, kann eine Verbandsperson sich mit Zustimmung aller Mitglieder ohne Liquidation in eine andere Verbandsperson oder Gesellschaft mit Firma umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung bestandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.

Art. 131

2. Zustand der Liquidation

1) Die Verbandspersonen behalten, wenn sie in Liquidation treten, die juristische Persönlichkeit und führen ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", "in Liq." oder "i.L." bis die Liquidation gegenüber den dritten Personen und unter den allfälligen Mitgliedern durchgeführt ist.102

2) Sie können unter ihrer bisherigen Firma gerichtlich belangt, und es kann gegen sie Zwangsvollstreckung verlangt werden, solange bei einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson der Zusatz "in Liquidation" bzw. "in Liq." oder "i.L." nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn sie den genannten Zusatz ihrer Unterschrift auf den Aktenstücken beigefügt haben.103

3) Die Organe der Verbandsperson, mit Ausnahme der Verwaltung, deren Befugnisse als Organ auf die Liquidationsstelle übergehen, haben im Zustand der Liquidation die gleichen Befugnisse, wie vor der Liquidation, jedoch mit der von Gesetzes wegen wirkenden Beschränkung auf solche Handlungen, die durch den Zweck der Liquidation ihrer Natur nach gerechtfertigt werden können.

4) Ein Erwerb der Mitgliedschaft findet jedoch nicht mehr statt; die Mitglieder bleiben jedoch auch während der Liquidation zu den Leistungen, wie beispielsweise zur Bezahlung nicht voll eingezahlter Mitgliedschaftsanteile, von Nachschüssen und dergleichen verpflichtet, die für die Dauer und den Zustand der Liquidation durch deren Zweck als fortdauernd vollziehbar erscheinen und soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger oder zum Ausgleich unter den Mitgliedern dienen.

3. Liquidatoren

Art. 132

a) Ordentliche Bestellung und Abberufung

1) Liquidatoren der Verbandsperson sind die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder, sofern nicht anderen Personen in den Statuten oder durch einen Beschluss des obersten Organes die Liquidation übertragen wird.

1a) Wenigstens einer der Liquidatoren nach Abs. 1 muss die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllen oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen.104

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2) Die Vollmacht solcher Liquidatoren kann jederzeit durch das oberste Organ oder bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, auf Antrag eines Mitgliedes oder sonstiger Beteiligter oder von Amtes wegen durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren ausgedehnt, eingeschränkt oder widerrufen werden.105

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann auf Antrag von Gläubigern, die mindestens ein Drittel aller ungedeckten Guthaben vertreten, von Vertretern von Berufsverbänden, von Mitgliedern oder von Amtes wegen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht oder unter derjenigen eines zu bestellenden Gläubigerausschusses anordnen und unter entsprechender Anwendung der über die Liquidation aufgestellten Vorschriften durchführen lassen.106

4) Bei der amtlichen Liquidation kann das Gericht die Unterbrechung aller gegen die Verbandsperson schwebenden Zwangsvollstreckungen anordnen.

5) Auf die Ersatzliquidatoren finden die Vorschriften über die Liquidatoren entsprechende Anwendung.

Art. 133

b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse

1) Sind die Liquidatoren nicht in der genannten Weise bezeichnet, oder wird die Verbandsperson wegen Verfolgung widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke aufgehoben oder deren Auflösung und Liquidation nach Art. 971 verfügt, so werden sie vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren ernannt und dürfen in diesem Falle nur von diesem aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, abberufen werden.107

1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwaltung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.108

2) Die Eintragung der amtlichen Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

3) Im Falle des Konkurses sorgt die Konkursverwaltung für die Liquidation nach Konkursrecht; jedoch kommt den Organen einschliesslich allfälliger Liquidatoren einer Verbandsperson, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt, die gleiche Stellung zu wie vor der Konkurseröffnung.

4) Den Liquidatoren kommt gegenüber der Konkursverwaltung die Stellung einer natürlichen Person als Gemeinschuldner zu.

5) Die Kosten der behördlich bestellten Liquidatoren sind von der Verbandsperson zu tragen.109

6) Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquidators, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der

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Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators.110

Art. 134

c) Pflichten und Verantwortlichkeit

1) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Eintragung, über die Anmeldung und die Rechte und Pflichten der Liquidatoren, die in bezug auf die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, kommen auch für die Verbandspersonen zur Anwendung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften und in der Meinung, dass die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister durch die Verwaltung erfolgen.

2) Jede Änderung in der Besetzung der Liquidatoren, sowie die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis ist durch sie anzumelden.

3) Insoweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, gelten für die Liquidatoren die gleichen Vorschriften wie für die Verwaltung, jedoch nicht das Konkurrenzverbot.

4) Liquidatoren, welche die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Verpflichtungen verletzen oder vernachlässigen, sind der Verbandsperson, nach Auflösung der Verbandsperson allenfalls den Mitgliedern und den Gläubigern der aufgelösten Verbandsperson für den entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch gleich den Organen der Verbandsperson verantwortlich.

5) Wo es nicht anders bestimmt ist, haben die Liquidatoren kollektiv zu handeln und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.

4. Liquidationstätigkeit

Art. 135

a) Aufstellung der Bilanz

1) Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Liquidationsbilanz aufzustellen, wozu ihnen die Verwaltung behilflich zu sein und alle bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Verfügung zu stellen hat.

2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind hierbei durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger auf die statutarisch für Bekanntmachungen an Dritte bestimmte Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen oder auf die gesetzlich sonst vorgeschriebene Weise zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, sofern das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet, oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.111

3) Gleichzeitig können sie bei Gericht den Antrag auf Unterbrechung aller Zwangsvollstreckungen stellen.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann im Verwaltungsverfahren die Liquidatoren auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aus wichtigen Gründen befreien, in welchem Falle der Lauf des Sperrhalbjahres mit dem Tage

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beginnt, an dem die Auflösung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bekannt gemacht wurde.112

5) Die Aufforderung gemäss vorstehenden Absätzen hat auch bei Sitzunternehmungen stattzufinden.

Art. 135a 113

b) Liquidationsbilanz

1) Die Liquidationsbilanz setzt sich, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder sich aus den Umständen ergeben, aus den Aktiven einerseits und den Schulden an Dritte, worunter nicht das Eigenkapital, besondere Fonds ohne Persönlichkeit oder ohne treuhänderische Zweckbestimmung fallen, als Passiven andererseits zusammen.

2) Für die Bewertung in der Liquidationsbilanz ist bei sämtlichen Vermögensgegenständen ohne Unterschied der Veräusserungswert zur Zeit der Bilanzziehung massgebend.

3) Die zeitlich ausgleichende Verteilung von Organisationskosten, von Kursverlusten, die bei Begebung von Obligationen entstanden sind, sowie von Abschreibungen und dergleichen ist unstatthaft.

4) Ebenso dürfen stille Reserven nicht mehr beibehalten werden.

Art. 136

c) Verfahren114

1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Verbandsperson, soweit es das Vermögen zulässt, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern, und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiven erforderlich sind, einzuziehen.

2) Bei der Versilberung der Aktiven dürfen Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte mit Zustimmung des obersten oder eines andern statutarisch ermächtigten Organes auch freihändig veräussert werden.

3) Über den Vermögensstand der in Liquidation befindlichen Verbandsperson ist jährlich eine Bilanz aufzustellen, es dürfen jedoch während der Liquidation weder Gewinne verteilt noch dem Reservefonds Zuweisungen gemacht werden.

4) Eingegangene, zur Bezahlung der Gläubiger nicht erforderliche Gelder können bei der Landesbank (der Spar- und Leihkasse des Landes) oder bei Vorliegen wichtiger Gründe auch in anderer Weise hinterlegt oder mit Einwilligung des Gerichts im Rechtsfürsorgeverfahren zu Teilzahlungen verwendet werden.

Art. 137

d) Sicherung von Gläubigern115

1) Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen entweder gerichtlich zu hinterlegen oder ihnen ohne Anmeldung auszubezahlen.

2) Ebenso ist für die noch schwebenden und nicht fälligen, sowie für die streitigen Verbindlichkeiten der Verbandsperson ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht die Verteilung des Vermögens der Verbandsperson bis

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Eine wichtige Bestimmung ist jene des zu erfolgenden

Gläubigeraufrufes. Wie unten im Kapitel über die Anfechtung

erwähnt, dürfen Ausschüttungen an Begünstigte nur dann gemacht

werden, wenn keine Gläubigerrechte (Begünstigte,

Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, allenfalls Steuerbehörden)

verletzt werden. Dabei ist ein sogenannter „Solvency Test“ zu

machen, ob die Stiftung nach der Ausschüttung noch in der Lage

ist alle Forderungen zu decken. Nun ist es aber beinahe unmöglich,

ausser durch dedektivische Nachforschungen, herauszufinden, ob

zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertige Sicherheit bestellt wird.

3) Zur Überwachung der Liquidatoren und zwecks Beschleunigung der Liquidation kann auf Antrag von Gläubigern bei Vorliegen wichtiger Gründe von einer unter dem Vorsitz des Gerichts einberufenen Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Gläubigerausschuss bestellt und den Liquidatoren beigestellt werden, der die Verantwortlichkeit gegenüber den Liquidatoren ausschliesslich geltend machen kann.

Art. 138

e) Verteilung des Vermögens und Löschung116

1) Das Vermögen einer aufgelösten Verbandsperson wird nach Tilgung der Schulden, wenn den Mitgliedern bestimmte Anteile und soweit sie ihnen und nicht der Verbandsperson selber zustehen und es nicht anders bestimmt ist, unter die Mitglieder nach Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge, sonst aber im Zweifel nach Köpfen verteilt.

2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in den amtlichen Publikationsorganen oder auf eine sonstige gesetzlich für zulässig erklärte Weise, oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes im Verwaltungsverfahren zum dritten Male erfolgt ist.117

3) Eine Verteilung vor Ablauf dieses halben Jahres kann vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren bewilligt werden, wenn nach den vorliegenden Umständen eine Gefahr für die Gläubiger völlig ausgeschlossen ist.118

4) Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Löschung der Verbandsperson zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister anzumelden. Diese Eintragung ist bei Verbandspersonen, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, bekannt zu machen.119

5) Die Löschung darf schon vor Ablauf des Sperrhalbjahres erfolgen.

6) Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren, wenn die Statuten oder das zuständige Organ es nicht anders bestimmen, das oberste Organ, soweit ein solches vorhanden ist, zwecks Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung einzuberufen; wird der Entlastungsbeschluss grundlos verweigert, so können die Liquidatoren die Entlastung im Wege der Klage gegenüber der Verbandsperson feststellen lassen.

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solche Gläubiger vorhanden sind. Ein guter Glaube oder einfach

nichts wissen wollen (willful blindness35) würden nicht schützen.

Strafrechtlich kann einem Organ, das nicht alles Zumutbare

unternimmt, Eventualvorsatz36 vorgeworfen werden. Der

Untreuetatbestand37 ist dann schnell erfüllt.

Durch den Gläubigeraufruf hat jeder Gläubiger das Recht, aber

auch die Pflicht, seine Forderungen anzumelden, ansonsten sein

35 WIKIPEDIA 30.01.2010: Willful blindness (sometimes called ignorance of law, willful ignorance or contrived ignorance) is a term used in law to describe a situation in which an individual seeks to avoid civil or criminal liability for a wrongful act by intentionally putting himself in a position where he will be unaware of facts which would render him liable. For example, in a number of cases, persons transporting packages containing illegal drugs have asserted that they never asked what the contents of the packages were, and therefore lacked the requisite intent to break the law. Such defenses have not succeeded, as courts have been quick to determine that the defendant should have known what was in the package, and exercised criminal recklessness by failing to find out before delivering it.[citation needed]

A famous example of such a defense being denied occurred in In re Aimster Copyright Litigation, 334 F.3d 643 (7th Cir. 2003), in which the defendants argued that their file-swapping technology was designed in such a way that they had no way of monitoring the content of swapped files, and suggested that their inability to monitor the activities of users meant that they could not be contributing to copyright infringement by the users. The court held that this was willful blindness on the defendant's part, and would not constitute a defense to a claim of contributory infringement.

36 § 5 STGB Vorsatz

1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloss für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

37 § 153 STGB Untreue 1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft

eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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Recht verwirkt ist und keinerlei Haftungsanspruch gegenüber dem

Stiftungsrat oder Liquidator besteht.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gläubigeraufruf

nur in den beiden Liechtensteinischen Landeszeitungen, nämlich

Liechtensteiner Vaterland und Liechtensteiner Volksblatt, sowie

durch Anschlag an der Gerichtstafel erfolgt. Auch wenn die

Landeszeitungen nur lokale Verbreitung haben, muss sich jeder

Gläubiger die Veröffentlichung entgegen halten lassen, egal ob er

der deutschen Sprache mächtig ist und im Erscheinungsraum

wohnt oder nicht. Der Gläubigeraufruf dient der Rechtssicherheit,

aber auch dem Schutz der Organe.

Nun hat der Gesetzgeber aber in Art. 552 § 40 Abs. 2 PGR

bestimmt, dass die Vorschrift betreffend Gläubigeraufruf auf die im

Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stiftungen keine

Anwendung finden soll. Diese Vorschrift gilt somit für die

überwiegende Zahl der in Liechtenstein existierenden Stiftungen

nicht. Dadurch fehlen die Rechtssicherheit und der Schutz für

Organe für mehr als 80% der liechtensteinischen Stiftungen, falls

nicht auch in solchen Fällen ein Gläubigeraufruf erfolgt, der

rechtlich zulässig ist.

Die gesetzliche Bestimmung bezüglich des Gläubigeraufrufes

bedeutet nämlich nicht, dass der Gläubigeraufruf für nicht im

Öffentlichkeitregister eingetragene Stiftungen von solchen

Stiftungen nicht angewendet werden darf. Die Bestimmung

beinhaltet kein Verbot, sondern wollte nur die Liquidation und

Beendigung für solche Stiftungen erleichtern und nicht unnötig

Kosten verursachen.

Es ist daher jedem Organ, Stiftungsrat oder Liquidator, zu

empfehlen, einen Gläubigeraufruf vorzunehmen, der, auch wenn

freiwillig, dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie der gesetzlich

gebotene Gläubigeraufruf von im Öffentlichkeitsregister

eingetragenen Stiftungen.

Über die erfolgte Löschung stellt das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt eine Löschungsbestätigung aus. Diese

erfolgt in Form eines Registerauszuges bei eingetragenen

Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen

Stiftungen.

2.8 Nachträglich hervorgekommenes Vermögen

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Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Regeln

über die Nachtragsliquidation (Art. 139 PGR38) zu verteilen. Bei den

der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden

Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich

hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu informieren. Die

Befugnisse zur Mitteilung stehen auch dem gesetzlichen

Repräsentanten zu. Das Gesetz ist hier nicht schlüssig. Eine

gelöschte Stiftung hat weder einen Repräsentanten noch

Stiftungsräte. In allen Fällen kann ein Beteiligter, dies sind Stifter,

Stellvertretende Gründer, Organe mit Repräsentanten,

Begünstigte, Gläubiger jeder Art, eine Nachtragsliquidation

beantragen, wenn die Voraussetzungen, also nachträglich

hervorgekommenes Vermögen, vorliegen. Das Vermögenen kann

auch in Form einer Forderung bestehen, sei diese vertraglicher

oder deliktischer Natur.

Auch ist denkbar, dass diese Forderung erst geltend gemacht

werden muss, etwa durch einen Kurator, der zuerst die

Informationen sammelt und dann klagsweise vorgeht. Da ein

solcher Kurator die Stiftung vertritt, stehen ihm auch alle Urkunden

zur Verfügung, auch jene Aktennotizen, die der Stiftungsrat in

seiner Eigenschaft als Stiftungsrat verfasst hat und bei einem

Stiftungsratswechsel nicht herausgegeben werden müssten. Dies

erleichtert selbstverständlich die Überprüfung der Rechtslage durch

den Kurator und die Antragsteller.

Im Falle der Nachtragsliquidation ist Art. 552 § 39 Abs. 5 nicht

anwendbar. Nach diesem Artikel würde bei Vorliegen eines

Auflösungsbeschlusses aufgrund mangelnden oder nicht

genügenden Vermögens, der sich nachträglich als nicht richtig

erweist, der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von

Stiftungsbeteiligten den Stiftungsratsbeschluss aufheben, sodass

38 Art. 139

5. Nachtragsliquidation 1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im

Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.120

2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Verbandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organes besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.

3) Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegengesetzt werden.

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die Stiftung wieder auflebt. Aus Gründen der Rechtssicherheit

müsste dies „ex nunc“ sein, ansonsten wieder neue Forderungen

aus der Vergangenheit hervorkommen würden, nämlich

Steuerforderungen, Forderungen des Stiftungsrates oder sonstiger

Organe und des Repräsentanten. Ausserdem würden Verstösse

gegen das Buchhaltungs- und Rechnungswesen vorliegen etc.

Daher kann es nur so sein, dass die Stiftung in ordentliche

Nachtragsliquidation gemäss 139 PGR versetzt wird mit der Pflicht

zum Gläubigeraufruf und zur Verteilung des Vermögens nach

konkursrechtlicher Rangordnung. In diesem Verfahren hätten dann

alle, auch Altgläubiger und neue Gläubiger, auch die

Steuerbehörden, die Möglichkeit ihre Forderung geltend zu

machen.

Da die Gesetzesmaterialien davon ausgehen, dass die

Nachtragsliquidation bei fehlerhaftem Auflösungsbeschluss durch

den Stiftungsrat aufgrund nachträglich hervorgekommen

Vermögens nicht stattfindet, sondern der Richter im

Rechtsfürsorgeverfahren den Auflösungsbeschluss des

Stiftungsrates aufheben muss, wird diese Bestimmung noch einige

Rechtsunsicherheit mit sich bringen.

Die Materialen finden nämlich im Wortlaut des Gesetzes keine

Deckung, sodass der Richter durch Richterrecht39 im Wege der

Rechtsfindung dies im Sinne der Rechtssicherheit lösen wird

müssen. Artikel 1 des PGR hatte mit solchen Problemen gerechnet

und räumt in Absatz 3 leg cit dem Richter diese Möglichkeit

ausdrücklich ein.

39 Einleitung Art. 1 PGR

A. Anwendung des Gesetzes

1) Das Gesetz findet auf alle Fragen des Privatrechts Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2) Auf Fragen des öffentlichen Rechts ist es nur soweit anwendbar, als dies im Gesetze selbst vorgesehen ist.

3) Kann dem Gesetze eine Vorschrift nicht entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechtsfindung).

4) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

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3. Stiftungsbegriff

3.1 Definition

Das neue Stiftungsgesetz (Art. 552 § 1 Abs. 140) definiert nunmehr

die Stiftung durch eine Legaldefinition, die bislang fehlte.

So wird die Stiftung als ein rechtlich und wirtschaftlich

verselbständigtes Zweckvermögen definiert, welches als

Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige

Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das

bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar

nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck

sowie Begünstigte fest.

Das zweckgewidmete Vermögen scheidet aus dem Privatvermögen

des Stifters aus und bildet das Vermögen der Stiftung. Dies geht so

weit, dass die Aufsichtsbehörde, der Vertreter des öffentlichen

Rechtes oder der Stiftungsbeteiligte verlangen können, dass das in

der Stiftungsurkunde zugesicherte Vermögen auf die Stiftung

übertragen werden muss.

Stiftungsvermögen

40 I. Begriff und Zweck

§ 1

1. Umschreibung und Abgrenzung

1) Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.

2) Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen zulässig.

3) Liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor, so darf die Stiftung auch nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft sein, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.

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Was unter Vermögen gemeint ist, ist im Gesetz nicht definiert. Art. 552 § 1341 normiert, dass das Stiftungsvermögen im Minimum 30‘000 Franken beträgt, aber auch Euro oder US Dollar sein können. Doch auch dann beträgt das Kapital 30‘000.

Das Stiftungsvermögen muss neu nicht nur gewidmet,

sondern auch bei der Gründung geleistet sein. Eine Pflicht zur Kapitalerhaltung wie in Deutschland oder anderen Staaten gibt es zwar nicht, aber die Vorschrift, dass Ausschüttungen nur dann gemacht werden dürfen, wenn keine Gläubigerrechte verletzt werden, bildet eine Korrektur hiezu.

Aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt es sich, in der

Stiftungsurkunde nur den Minimalbetrag als Kapital zu definieren; weiteres Vermögen könnte gleichzeitig in der Stiftungszusatzurkunde gewidmet werden. Der Stifter kann auch später noch Vermögen widmen; diesfalls handelt es sich um eine Nachstiftung gemäss Art. 552 § 13 Abs. 2.

Rechtlich gesehen ist dies ein zweiseitiges Rechtsgeschäft,

abgeschlossen zwischen dem Stifter und der Stiftung. Falls es unentgeltlich ist, gelten die Bestimmungen über die Schenkung. Dies gilt auch für die steuerliche Behandlung.

In der Stiftungserklärung wird das Stiftungsvermögen nur

gewidmet, die Stiftung erwirbt dadurch einen schuld-rechtlichen Anspruch, den die Stiftung auch gerichtlich geltend machen könnte.

41 § 13

IV. Stiftungsvermögen

1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar.

2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.

3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten, handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung eines Stifters.

4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.

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Damit das Vermögen auch rechtlich übergeht, ist ein

Verfügungsgeschäft notwendig. Dies kann im Wege des Sachenrechtes erfolgen, kann aber auch eine Abtretung gemäss § 1392 ff ABGB42 sein.

42 3. Zession

§ 1392 ABGB

Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.

§ 1393 563

Gegenstände der Zession

Alle veräusserlichen Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.

Wirkung

§ 1394

Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben.

§ 1395

Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar), nicht aber zwischen dem letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden.

§ 1396

Dieses kann der Schuldner nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.

Haftung des Zedenten

§ 1397

Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande, so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.

§ 1398

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3.2 Unselbständige Stiftungen

Neben den selbständigen Stiftungen (Vermögenswidmungen mit

Persönlichkeit) kennt das Gesetz noch unselbständige Stiftungen

(Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit). Diese

unselbständigen (treuhänderische oder fiduziarische) Stiftungen

besitzen keine Rechtspersönlichkeit, sondern es werden

Vermögenswerte an schon bestehende Verbandspersonen oder

Einzelpersonen oder Gesellschaften übertragen, mit der Auflage,

diese Vermögenswidmung gesondert zu verwalten, einen

besonderen Namen zu geben und für einen besonderen Zweck zu

verwenden.

Diese unselbständigen, treuhänderischen oder fiduziarischen

Stiftungen unterliegen nicht dem Stiftungsrecht, sondern es sind

besondere Vorschriften anwendbar, wie jene über die Schenkung

oder das Erbrecht oder auch die Vorschriften über das

stillschweigende oder das vermutete43 Treuhandverhältnis.

Insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen blossen Zufall oder durch Versehen des Übernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Überträger nicht.

§ 1399

Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt, wenn er dem Schuldner nachsieht, wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt oder die gerichtliche Exekution zu betreiben unterlässt.

43 Art. 898

II. Das vermutete Treuhandverhältnis 1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in

anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.

2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurse, sinngemäss anzuwenden.

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In Liechtenstein hat die unselbständige Stiftung nur wenig Bedeutung

erlangt, im Gegensatz zum Ausland. Häufig wird nämlich die

Rechtsform der unselbständigen Stiftung gewählt, wenn für kleinere

Vermögen der Aufwand einer selbständigen Stiftungsgründung nach

deren Landesrecht nicht empfehlenswert wäre.

Es entfallen dann auch die im Ausland vorgeschriebenen

stiftungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und die entsprechende

Stiftungsaufsicht.

3.3 Erscheinungsformen der Stiftung

3.3.1 Einleitung

Einleitend sei kurz auf die verschiedenen Stiftungsarten

eingegangen. In der Praxis sind reine Formen eher selten. Meist

werden die Zwecke gemischt: etwa Familienstiftungen mit

kirchlichen Elementen oder auch einer gemeinnützigen

Ausgestaltung.

Während verschiedene Staaten nur Stiftungen mit gemeinnützigem

Charakter anerkennen, kennen etwa Österreich und Panama auch

die Privatrechtsstiftung. Bestrebungen in Europa gehen dahin, dass

ein vereinheitlichtes Stiftungsgesetz geschaffen werden soll, wobei

solche Stiftungen immer einem „Public Purpose“, also einem

öffentlichen Zweck, dienen müssen.

Liechtenstein ist davon noch weit entfernt, doch wird auch

Liechtenstein nicht umhin kommen, entweder das neue

Stiftungsrecht zu novellieren oder neben dem bestehenden

Stiftungsgesetz ein eigenes Gesetz bezüglich gemeinnütziger /

Public-Purpose-Stiftungen zu normieren.

Eine weitere Definition bezüglich denkbarer Zwecke findet sich

auch bei den Vorschriften über das Treuunternehmen mit

Persönlichkeit, auf die das Gesetz früher ausdrücklich verwiesen

hat (Art. 552, Abs. 4 PGR alt).

Dort ist vorgesehen, dass die Stiftung zu irgendeinem beliebigen,

bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke der nicht

widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden

kann, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von

Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch

Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu

familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen,anderen

persönlichen, unpersönlichen oder ähnlichen Zwecken. (Art 552

Abs 4 PGR i.V.m. § 3 TrUG).

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58

Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die frühere Verweisung des

Art. 552 Abs. 4, PGR zwar überall abbedungen werden konnte,

aber der Art. 3 TrUG dennoch die verschiedenen

Zweckmöglichkeiten einschränkt.

Sicherlich nicht wegbedungen werden können Bestimmungen, die

darauf hinweisen, dass eine Stiftung nicht widerrechtlich, unsittlich

oder staatsgefährdend sein darf. Aus den Bestimmungen des Art.

944 ff PGR über das Öffentlichkeitsregister ergeben sich auch die

Sanktionen, nämlich dass in solchen Fällen keine zulässige

Eintragung möglich ist und im Prüfungsverfahren gemäss Art. 964

PGR die Registerbehörde auch von Amtes wegen im

Rechtsfürsorgeverfahren eine entsprechende Entscheidung trifft,

nämlich Nichteintragung der Stiftung oder Nichtannahme. (a.A.

Hier: „Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein“, siehe 21, Anm.

49, der davon ausgeht, dass es im PGR überhaupt keine

Sanktionsmöglichkeiten gibt).

Das liechtensteinische Recht kennt überdies auch die reine

Unterhaltsstiftung. Eine Unterhaltsstiftung ist eine Stiftung, deren

ausschliesslicher Zweck darin besteht, den Lebensunterhalt einer

Familie oder deren Nachkommen zu bestreiten. Die Zulässigkeit

dieser Art der Stiftung in Liechtenstein ergibt sich daraus, dass in

Liechtenstein die Fideikommisse erlaubt sind. Das Verbot des

Familien-Fideikommisses in verschiedenen Ländern wird damit

begründet, dass ein Vermögen nicht über Generationen hinaus

gebunden werden soll.

3.3.2 Öffentlichrechtliche Stiftung

Das liechtensteinische Stiftungsrecht regelt lediglich die

privatrechtliche Stiftung. Daneben gibt es noch die

öffentlichrechtliche Stiftung, welche nicht gesetzlich ausgestaltet

ist. Im Wesentlichen liegt aber der Unterschied darin, dass

Stiftungen öffentlichen Rechtes verschiedene öffentlichrechtliche

Merkmale aufweisen, etwa die Eingliederung in das System der

staatlichen Verwaltung, die Betreuung mit öffentlichen Aufgaben

und Ähnliches.

Liechtenstein kennt als öffentlichrechtliche Stiftungen unter

anderem die Liechtensteinische Landesbibliothek, die

Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung, das

Liechtensteinische Landesmuseum. Die Errichtung und Auflösung

dieser Stiftungen erfolgt jeweils gemäss dem die Stiftung

errichtenden Gesetz. Der Stiftungsvorstand wird entweder durch

die Regierung oder über Vorschlag der Regierung vom Landtag für

eine bestimmte Dauer bestellt.

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Auch für die Änderung der Statuten und die Verwendung des

Vermögens nach der Auflösung der Stiftung gibt es besondere

Vorschriften, welche jeweils in dem die Stiftung errichtenden

Gesetz geregelt sind. Die Erscheinungsformen der

liechtensteinischen Stiftung sind vielfältiger als jene des Auslandes,

dies auch nach der Stiftungsrevision.

Die öffentlichrechtlichen Stiftungen sind nicht mit den öffentlichen

Stiftungen zu verwechseln. Bei diesen handelt es sich um

Stiftungen, welche stets die Allgemeinheit begünstigen. Als

öffentliche Zwecke sind international anerkannt: Religion,

Wohltätigkeit, Wissenschaft, Kunst, Kultur, Bildung, Erziehung,

Unterricht, Sport, Denkmalpflege und Heimatschutz44.

3.3.3 Kirchliche Stiftung

Das liechtensteinische Recht bezeichnete als kirchliche Stiftungen

jene Stifttungen, die zu kirchlichen Zwecken errichtet sind (Art.

553 Abs. 1 PGR alt). Was unter kirchlichen Zwecken zu verstehen

ist, war im Gesetz nicht geregelt. Der Begriff ist jedoch nicht eng

auszulegen.

Kirchliche Zwecke können sicherlich auch die Krankenpflege, die

Förderung des Kultus, des Unterrichts oder sonstiger wohltätiger

Zwecke oder anderer kirchlicher Zwecke sein.

Die Verfassung selbst garantiert den Religionsgesellschaften das

Eigentum und alle anderen Vermögensrechte an ihren für Kultus-

Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Stiftungen

(Art. 38 Verfassung).

Im neuen Stiftungsrecht sind kirchliche Stiftungen nicht mehr

ausdrücklich erwähnt. In Liechtenstein gibt es Hunderte von

kleineren und grösseren kirchlichen Stiftungen. Dies sind entweder

Schenkungen von Grund und Boden, Geld, Unterhaltsstiftungen,

Messen lesen oder Ähnliches. Ob sie unter einen der

Stiftungszwecke, nämlich gemeinnützig oder privatnützig,

subsumiert werden können, ist fraglich.

Es ist sicher nicht gewollt, diese als gemeinnützig zu definieren, da

diese dann der staatlichen Stiftungsaufsicht unterstehen würden,

was sicher seitens der Kirche nicht gewollt und akzeptiert wäre.

Es liegt also eine Lücke vor, die durch Richterrecht oder ein

eigenes Gesetz gefüllt werden muss. Hintergrund dürfte der

44

dazu auch Handbuch des Stiftungsrechts, Seifart / von Campenhausen, 2.

Auflage, § 1, RZ 10.

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schwelende Streit sein, wem die Liegenschaften, auf denen meist

Kirchen stehen und ohne Rechtstitel in das Eigentum der

Gemeinden überführt wurden, gehören. Hier wird die Trennung von

Staat und Kirche, ein Prozess der seit Jahren im Gange ist, Klarheit

bringen müssen.

Einige Rechtsmeinungen gehen davon aus, dass kirchliche

Stiftungen einfache gemeinnützige Stiftungen sind und stützen sich

hiebei auf den Bericht und Antrag der Regierung Nr. 13/2008,

36,38,4945. Diese Rechtsmeinung ist nicht haltbar und muss auch

im Sinne des Religionsfriedens gelöst werden. Durch einen

Motivationsbericht, wie ihn ein Bericht und Antrag der Regierung

darstellt, kann sicherlich nicht Recht, hier Un-Recht, geschaffen

werden, was auch nie beabsichtigt war.

3.3.4 Stiftungszwecke

Das Gesetz normiert die Stiftungszwecke in Art. 552 § 2 PGR neu

wie folgt:

§ 2 2. Stiftungszwecke

1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht. 2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, deren

Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.

3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung

anzusehen. 4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht:

1. reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;

2. gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.

3.3.4.1 Gemeinnützige und Privatnützige Stiftungen

45

Schauer, Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552

Par 2 RZ 6

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61

Grundsätzlich unterscheidet das Stiftungsrecht jetzt zwischen

gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen. Die Definition der

gemeinnützigen Stiftung findet sich in Art. 107 .Abs. 4a PGR46. Ob

es sich um eine gemeinnützige oder überwiegend gemeinnützige

Stiftung handelt, wird sich aus dem Stiftungszweck ergeben

müssen, dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit. Ergibt sich

aus dem Zweck ein gemeinnütziger Zweck, muss die Stiftung im

Öffentlichkeitsregister eingetragen werden und unterliegt der

Aufsicht der Stiftungsbehörde.

Ob eine nach PGR gemeinnützige Stiftung überhaupt im Rechts-

und Behördenverkehr (Steuerverwaltung des Fürstentums

Liechtenstein) als gemeinnützig anerkannt wird, entscheidet

allerdings gemäss Art. 32 Abs. 1 Steuergesetz47 die

Steuerbehörde, da es auch um die Ausnahme von der Steuerpflicht

geht,. Zu diesem Zweck publizierte die Steuerverwaltung ein

Merkblatt48.

Die Anerkennung zu erhalten ist nicht einfach. So verwehrte die

Steuerverwaltung einmal die Anerkennung als gemeinnützige

Stiftung einer Stiftung für Philantropie unter dem Hinweis, dies sei

eine sektenmässige Stiftung und könne damit keine

Gemeinnützigkeit erlangen. Auch der Hinweis auf die Definition von

Philantropie in einem Standardlexikon fruchtete nichts.

Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist ursprünglich aus dem

Steuerrecht entnommen. So bezeichnet das Steuergesetz als

gemeinnützige Stiftungen jene Stiftungen, deren Tätigkeit der

Fürsorge für Arme und Kranke oder der Förderung des Kultus, der

46

Art 107 Abs 4a PGR) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen

Zwecken spricht, sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

47 Art 32 Abs 1 e) Körperschaften, Anstalten und Vereine, deren Tätigkeit der

Fürsorge für Arme und Kranke oder der Förderung des Kultus, der Wissenschaft, des Unterrichtes oder anderer gemeinnütziger oder sozialer Zwecke zu dienen bestimmt ist, für denjenigen Teil des Vermögens oder des Erwerbes, welcher ausschliesslich solchen Zwecken dient. Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, für private, ausschliesslich gemeinnützige Unternehmungen, insbesonders selbständige oder unselbständige Stiftungen und Anstalten, die Steuerpflicht zu ermässigen oder gänzlich aufzuheben;

48 M E R K B L A T T vom März 2009

betreffend die Voraussetzungen für die Befreiung von gemeinnützigen juristischen Personen von der persönlichen Steuerpflicht

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62

Wissenschaft, des Unterrichtes oder anderen gemeinnützigen oder

sozialen Zwecken dient (Art. 32 Abs. 1 lit. e Steuergesetz).

Die gemeinnützige Stiftung müsste eigentlich in einem eigenen

Gesetz mit Sonderbestimmungen geregelt werden. Mit der

Eintragung im Öffentlichkeitsregister sollte, bis zum Beweis des

Gegenteils, die Gemeinnützigkeit konstitutiv festgestellt sein.

3.3.5 Die Privatnützige Stiftung

Das Gesetz definiert die privatnützigen Stiftungen als solche

Stiftungen, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend

privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Ob

private Zwecke überwiegen, ist danach zu beurteilen, wie sich das

Verhältnis zwischen privatnützigen zu gemeinnützigen Zwecken

darstellt. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass es sich im

Zweifelsfalle um eine gemeinnützige Stiftung handelt.

Diese Rechtsnorm wird in der Praxis zu grossen Schwierigkeiten

führen, weil sich das Verhältnis meist nie mathematisch genau

berechnen lässt.

Es kommt häufig vor, dass ein oder mehrere Jahre überhaupt

keine privatnützigen Ausschüttungen gemacht werden, sondern

nur meist kleinere Ausschüttungen für gemeinnützige Zwecke.

Handelt es sich dann um eine gemeinnützige Stiftung? Wohl kaum.

Es muss darauf abgestellt werden, wie sich die Ausschüttungen

bezüglich des gesamten Stiftungsvermögens gestalten werden.

Einzelne Jahre können hiebei Indizien bilden, aber nicht

ausschlaggebend sein.

Der Wechsel vom privatnützigen zum gemeinnützigen Zweck ist

mit Sicherheit dann gegeben, wenn der letzte Begünstigte

gestorben ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass

privatnützige Zwecke überhaupt noch verfolgt werden können.

Privatnützige Zwecke müssen also zwingend ausgeschlossen

werden können oder nur noch in geringem Umfang überhaupt

möglich sein, um der Stiftung den gemeinnützigen Charakter

zusprechen zu können. Es muss in diesem Zusammenhang auf den

Stifterwillen abgestellt werden. Auch das Gebot der

Privatautonomie rechtfertigt ein restriktives Anwenden dieser

Gesetzesbestimmung.

3.3.6 Die Familienstiftung

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Das Gesetz regelt die Familienstiftungen im Besonderen in Art. 552

§ 2 Abs. 4 und unterscheidet zwischen den reinen und den

gemischten Familienstiftungen.

3.3.6.1 Reine Familienstiftung

Unter einer reinen Familienstiftung versteht man jene Stiftungen,

deren Vermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten

der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung

von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu

ähnlichen Familieninteressen dient.

3.3.6.2 Gemischte Familienstiftung

Unter einer gemischten Familienstiftung versteht man eine

Stiftung, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung

verfolgt, ergänzend hiezu aber auch gemeinnützigen oder anderen

privatnützigen Zwecken dienen. Dies können auch ausserhalb der

Familie liegende kirchliche oder sonstige Zwecke sein.

Sehr häufig wird diesen Stiftungen die Aufgabe zukommen,

bedürftige Personen allgemein zu unterstützen oder auch

schützenswerte Kulturgüter zu erhalten.

3.3.7 Unternehmensstiftung

Eine der Ausgestaltungsmöglichkeiten für eine privatnützige

Stiftung ist jene der Unternehmenstiftung.

Auch das neue Stiftungsgesetz liefert keine Definition der

Unternehmensstiftung49.

Damit eine Stiftung zur Unternehmensstiftung wird, muss das

Unternehmen der Stiftung zugeordnet werden. Um überhaupt von

einem Unternehmen sprechen zu können, müssen bestimmte

Kriterien erfüllt sein, nämlich Einsatz von Personal, Mitteln und es

müssen wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden - dies alles in

organisatorischer Form. Die Zuordnung eines solchen

Unternehmens zur Stiftung kann wie folgt sein:

49

Dazu auch Hier: „Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein“, 9 ff

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64

- Die Stiftung ist selbst Trägerin des Unternehmens, indem das

Unternehmen in der Rechtsform der Stiftung geführt wird.

(Unternehmensträgerstiftung – Stiftung im engeren Sinn)

- Die Stiftung ist am Unternehmen selbst beteiligt. Die Beteiligung

muss allerdings massgeblich sein, ansonsten jede Stiftung, die

Aktien oder Anteile eines Unternehmens hält, eine

Unternehmensstiftung wäre, was offensichtlich nicht so sein kann.

Man spricht hier von einer Holdingstiftung oder Stiftung im

weiteren Sinn.

- Die Stiftung wird auf vertraglicher Ebene ein Unternehmen

betreiben oder betreiben lassen. Die Einflussnahme auf das

Unternehmen muss dazu allerdings wie bei der Holdingstiftung

ebenfalls gegeben sein50.

Als Unternehmensstiftung bezeichnet man eine Stiftung, die mit

einer wirtschaftlichen Unternehmung verbunden ist. Es ist zu

beachten, dass die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes

Gewerbe nur dann betreiben darf, wenn es der Erreichung ihres

nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der

Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb

erfordern.

3.3.8 Vermögensverwaltungsstiftung

Als Vermögensverwaltungsstiftung gilt jene Stiftung, deren Zweck

im Wesentlichen in der Verwaltung von Vermögen und Verteilung

von Vermögen und Vermögenserträgnissen besteht.

3.3.9 Personalfürsorgestiftung

Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder

leisten auch die Arbeitnehmer Beiträge daran, und dienen diese

Beiträge dem Zweck der Altersversorgung oder als Kranken-,

Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todfallsversicherung, spricht man

von einer Personalfürsorgestiftung. Das Gesetz hat diese

Personalfürsorgestiftungen im Allgemeinen Bürgerlichen

50

Dazu auch Grüninger: „Die Unternehmensstiftung in der Schweiz“, 1984, S.11

ff

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65

Gesetzbuch ausgestaltet und normiert (§ 1173 a Art. 37 ff

ABGB51).

Daneben gibt es noch eine Vielzahl weiterer Stiftungsarten, welche

ebenfalls gesetzlich anerkannt sind. Das Gesetz zählt die

Stiftungsarten nur demonstrativ und nicht taxativ auf.

3.3.10 Eigentum an der Stiftung

51

D. Personalfürsorge

Art. 37 I. Pflichten des Arbeitgebers

1) Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.

2) Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.

3) Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens die gleichen Beiträge zu entrichten.

4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung 1. Forderung des Arbeitnehmers

Art. 38 a) bei Spareinrichtungen

1) Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Spareinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen samt Zins entspricht.

2) Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers, ausser seinen eigenen Beiträgen, einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil der Beiträge des Arbeitgebers, in beiden Fällen samt Zins.

3) Sind für 20 oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung dem gesamten durch die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gebildeten Sparguthaben samt Zins.

4) Ist mit der Spareinrichtung eine Risikoversicherung verbunden, so kommen die Aufwendungen zur Deckung des Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Forderung des Arbeitnehmers in Abzug.

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Die Stiftung selbst hat keine Mitglieder oder Anteilshaber, dies im

Gegensatz zur Körperschaft. Der Stifter hat auch keinerlei

Eigentumsrechte an dem verselbständigten Vermögen.

Die Stiftung dient dazu, den Stifterwillen zu erfüllen. Hiezu steht

das Stiftungsvermögen zur Verfügung. Die Stiftung hat zwar

Begünstigte, doch sind dies nicht die Eigentümer einer Stiftung,

sondern diesen kommt gemäss den Stiftungsstatuten oder

Beistatuten irgendein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil aus

der Stiftung zu, haben sie einen Anspruch darauf oder nicht.

3.4 Ermessens-(Discretionary) Stiftung

Bei der Ermessensstiftung handelt es sich nicht um eine besondere

Art der Stiftung wie gemeinnützige oder privatnützige Stiftung ( in

der Form als Familien-, kirchliche oder gemeinnützige Stiftung),

sondern um die Frage der Ausgestaltung der Stiftung, also ob der

Stiftungsrat bezüglich Ausschüttungen und Begünstigten frei in

seinen Entscheidungen ist oder strikt gebunden.

Unter einer Ermessens-(Discretionary) Stiftung versteht man jene

Stiftung, bei der der Stiftungsrat frei ist, bestimmten oder

bestimmbaren Begünstigten eine Begünstigung zukommen zu

lassen oder nicht. Der Begünstigte selbst hat kein Recht, auch kein

klagbares, eine Begünstigung einzuklagen. Meist wird in den

Statuten ausserdem gemäss Art. 552 § 36 PGR52 ausdrücklich

geregelt, dass der Stiftungsgenuss der Begünstigten durch die

Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der

Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden

kann.

52 Art 552 § 36 PGR G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen 1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient. 2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Konkurs der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masseverwalter.

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Das liechtensteinische Recht lässt solche Ermessens-Stiftungen zu.

Es genügt, dass die Begünstigten bestimmbar sind. Dies kann

entweder in den Statuten oder in den Beistatuten erfolgen.

Die Bestimmungen über das Treuunternehmen (Art. 932a § 105

PGR) gehen gar noch weiter. Die Bestimmungen über das

Treuunternehmen finden entsprechende Anwendung und zwar

insbesondere jene hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stifter,

Stiftungsvorstand und Stiftungsgeniesser). Die Bestimmungen sind

nicht subsidiär sondern gleichwertig und ergänzend anzuwenden.

Die Bestimmungen über die Stiftungen (Art. 552 ff PGR) sind also

nie isoliert zu betrachten. Die Vorschriften über das

Treuunternehmen enthalten eine gesetzliche Vermutung, nämlich

jene, dass mangels oder wegen mangelhafter Bestimmungen der

Treugeber zu Lebenszeit begünstigt sein soll und mangels

Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die

Nachfolge die gesetzlichen Erben das Recht zur Nachfolge in die

Begünstigung zukommt. Die Begünstigten sind daher in jedem Fall

auf Grund dieser Gesetzesbestimmung bestimmbar.

Die gegenwärtigen Diskussionen, dass eine Stiftung nicht existent

sein soll, wenn die Begünstigten nicht zum Zeitpunkt der

Stiftungserrichtung bestimmt sind, gehen so ins Leere. Es muss

lediglich klar sein, wer Stifter ist, dann gilt die gesetzliche

Vermutung oder wenn sie bestimmbar sind, kann das zuständige

Organ (meist der Stifter oder der Stiftungsrat) die Bestimmung

vornehmen.

Daraus ergeben sich bedeutende Vorteile:

Auch Banken akzeptieren solche Ermessens-(Discretionary)

Stiftungen. Bei der Eröffnung eines Kontos wird nicht eine

bestimmte Person namentlich als Begünstigter festgestellt, sondern

eine Personengruppe. Dies könnten sie auch gar nicht, da es

keinen definierten wirtschaftlich Berechtigten gibt.

Neuerdings verlangen die Banken aber Namen des Stifters, der

möglichen Begünstigten und der vorherigen Eigentümer der

Vermögenswerte, dies insbesonders dann, wenn im Wege der

Sicherungsübereignung53 - vor allem bekannt in der

53 Durch Sicherungsübereignung wird das Eigentum an einem beweglichen Gut

vom Veräußerer, dem Sicherungsgeber und Kreditnehmer, auf den Erwerber, den

Kreditgeber und Sicherungsnehmer des Gegenstandes, übertragen, ohne dass

das Gut gleichzeitig in dessen tatsächlichen Besitz übergeht.

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Sicherungsübereignung ist nach §§ 929 und 930 BGB der wichtigste Fall der

Übereignung und sichert lediglich die Forderung, die der Erwerber an den

Veräußerer hat, solange diese besteht. Der Veräußerer bleibt im Besitz der

Sache, dadurch wirkt die Sicherungsübereignung wie ein Pfandrecht oder ein

Leihvertrag. Der Kreditgeber ist dabei nur treuhänderischer Eigentümer, der nur

bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag durch Nichtrückzahlung eines Kredits

z.B. Eigentumsanspruch auf den Gegenstand erheben kann. Eine

Sicherungsübereignung aller Aktiva eines Eigentümers ist allerdings sittenwidrig

und daher unzulässig.

Die Modalitäten der Sicherungsübereignung werden grundsätzlich in einem

Sicherungsvertrag niedergelegt, um festzulegen, wann eine Verwertung des

Gutes zulässig ist und, welche Forderung die übereignete Sache absichern soll.

Das HGB regelt, dass die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut

bilanziert wird, sondern direkt beim Kreditnehmer, obwohl er nicht der

tatsächliche Eigentümer ist. Die Bank bilanziert dabei nur die durch das

Sicherungsgut abgesicherte Forderung. Im Falle von Insolvenz hat der

Sicherungsgeber das Absonderungsrecht. Auch im Steuerrecht wird die

sicherungsübereignete Sache nicht dem Eigentümer, sondern dem Pfandgeber,

Nutzer und Besitzer zugerechnet.

Der Sinn der Sicherungsübereignung ist, dass der Pfandgeber die Sache weiter

nutzt, um für seinen Betrieb damit Gewinn zu erwirtschaften, der den Kredit

refinanziert. Wer eine Sicherungsübereignung vornimmt, sollte sich erkundigen,

ob das sicherungsübereignete Gut frei von Eigentumsvorbehalten ist, da diese

nicht durch gutgläubigen Erwerb aufgehoben werden. Darüberhinaus ist auch ein

Sicherungsgut in vermieteten Räumen problematisch, da es dem

Vermieterpfandrecht unterliegt.

Vorteile der Sicherungsübereignung:

Aufbewahrung der Sache durch Gläubiger entfällt.

Schuldner kann die sicherungsübereignete Sache weiterhin

gewinnbringend nutzen.

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Bundesrepublik Deutschland - Vermögenswerte übertragen

wurden; Contra legem zwar, aber damit ist die Regel des kyc,

kenne deinen Kunden, mehr als erfüllt. In der Praxis ergeben sich

aber Schwierigkeiten, da die Rechtsordnung nun durch eine

„Rechtswirklichkeit“ ad absurdum geführt wird. Rechtlich mag zwar

NN Eigentümer von Vermögenswerten sein, gemäss der neuen

Rechtswirklichkeit ist dies aber der frühere oder der zeitlich

spätere Eigentümer.

- Auch die Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz trägt dem

Rechnung. Art. 21 bestimmt, dass der Stiftungsrat eine Erklärung

vorlegen muss. Diese Erklärung muss bestätigen, dass es sich um

eine Ermessens-(Discretionary) Stiftung handelt, wer der effektive

Gründer ist, wer gegenüber dem Stiftungsrat weisungsbefugt ist,

wer zum Begünstigtenkreis gehört und welche weiteren Personen

Einfluss auf die Stiftung nehmen können, wie etwa Protektoren,

Kuratoren oder andere.

Nachteile der Sicherungsübereignung:

Die bewegliche Sache kann Wert verlieren – Abnutzungs-Wertminderung.

Bewertungsfehler sind möglich – veranschlagter Wert weicht vom

tatsächlichen Wert ab.

Verkauf des Sicherungsgutes an jemand anders.

Sicherungsgut als Bestandteil eines Grundstücks unterliegt

Eigentumsvorbehalt.

Fehler wie Doppelübereignung, Formmängel.

Vermieterpfandrecht sticht die Sicherungsübereignung.

Untergang des Eigentums aufgrund von Vermischung, Verbindung,

Verarbeitung.

Beschädigung, Zerstörung oder Untergang der Sache.

Die Sicherungsübereignung hat als gesetzliches Hilfsmittel zur Kreditermöglichung eine praktischen Nutzen, ist in der BRD üblich, auch in Österreich erlaubt, in der Schweiz dagegen verboten.

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70

- Das Vermögen scheidet aus dem Vermögen des Stifters eindeutig

aus. Es könnte bei einer Errechnung des Zugewinns bei einer

allfälligen Scheidung nicht mitberücksichtigt werden.

- Gläubiger können weder im Sicherungsverfahren, noch im Wege

der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses auf den

Stiftungsgenuss eines Begünstigungsanwärters zugreifen.

- Erbauseinandersetzungen können über Generationen hinaus

vermieden werden.

- Kunstsammlungen, Archive, Liegenschaftsbesitz etc. können über

Jahrzehnte zusammengehalten werden.

- Je nach Herkunftsland des Stifters und vor allem der

Ausgestaltung der Stiftung erfolgt weder eine steuer- noch eine

zivilrechtliche Zurechung des Stiftungsvermögens zum Vermögen

des Stifters oder des Anwartschaftsberechtigten, wenn eine echte

Ermessens-(Discretionary) Stiftung vorliegt und der Stifter keinen

Einfluss mehr, weder direkt noch indirekt, auf das

Stiftungsgeschehen nimmt und nehmen kann. Diese steuerlichen

Möglichkeiten nehmen aber immer mehr ab, da die Behörden den

Durchgriff machen und das Vermögen einer natürlichen Person

zurechnen.

3.4.1 Arten des Ermessens des Stiftungsrates:

Welche Rechte dem Stiftungsrat eingeräumt werden können, regelt

das Gesetz in Art. 552 § 6 PGR54 bei den Begünstigten ohne

Rechtsanspruch.

54 Art 552 § 7 PGR 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch) 1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten. 2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.

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3.4.1.1 Recht Begünstigte zu ernennen:

Der Stiftungsrat kann die Begünstigten im Rahmen der Statuten,

Stiftungszusatzurkunde und Reglemente frei wählen. Um dem

Gebot der Bestimmbarkeit zu entsprechen empfiehlt es sich, die

Begünstigten klar zu definieren bzw. namentlich aufzulisten. Dies

wäre etwa eine Formulierung wie „die Deszendenten des NN“ oder

die „Kinder A, B, C des NN“.

3.4.1.2 Recht die Begünstigung festzulegen

Der Stiftungsrat hat nach freiem Ermessen die Möglichkeit, Kapital

oder nur Erträgnisse auszuschütten oder die Vergünstigung in

anderer Weise zu gewähren (zinsloses Darlehen, Zahlung von

Versicherungsprämien, kostenlose Benutzung von Wohnungen).

Dazu gehört auch das Recht Bedingungen, Befristungen oder

Auflagen damit zu verbinden.

3.4.1.3 Recht diese Bestimmungen abzuändern

Durch diese Bestimmung ist klar festgelegt, dass der Stiftungsrat

echtes Ermessen hat in der Festlegung der Begünstigten und der

Begünstigung. Er allein entscheidet, wem, wann, was und wie

ausgeschüttet wird.

Im Folgenden soll auf die Unterscheidung Ermessensstiftung

(Discretionary) und Nicht-Ermessensstiftung (kontrollierte)

eingegangen werden. Es handelt sich hierbei jeweils um die

jeweiligen extremen Ausgestaltungsmöglichkeiten.

Jede Art von Stiftung, Familienstiftung, kirchliche Stiftung,

gemeinnützige oder Mischform kann als Ermessenstiftung oder als

Nicht-Ermessensstiftung ausgestaltet werden. Es handelt sich hier

lediglich um die Frage der Organisation und damit der

Ausgestaltung der Statuten und Beistatuten der Stiftung nach den

Wünschen des Stifters.

Gerade die Frage der Ausgestaltung der Stiftung bezüglich deren

Organisation ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Stiftung

dem Vermögen des Stifters und/oder der Begünstigten

zugerechnet wird oder ob es sich um ein eigenständiges

juristisches Gebilde handelt, wichtig.

Das kann sowohl zivilrechtliche Konsequenzen, aber auch

steuerrechtliche Konsequenzen haben. Generell kann gesagt

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werden, je mehr Einfluss der Stifter und/oder die Begünstigten

nehmen können, desto mehr laufen diese Gefahr, dass die Stiftung

ihnen direkt zugerechnet wird.

3.4.2 Die Ermessens- (Discretionary) Stiftung in Bezug auf

steuerliche Gesichtspunkte

(als Beispiel dient Deutschland)

Die meisten europäischen Steuergesetze kennen den Grundsatz

der Zurechnungsbesteuerung in der einen oder anderen

Ausgestaltung. In vielen Fällen kann eine Zurechnungsbesteuerung

nur dann verhindert werden, wenn die Stiftung als echte

Ermessensstiftung ausgestaltet ist.

Generell gilt, dass das Einkommen von Familienstiftungen den

unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern, Anfalls- oder

Bezugsberechtigten unmittelbar zugerechnet wird. Dies basiert auf

dem Grundsatz der Zurechnungsbesteuerung, wie etwa in

Deutschland. Dabei ist es nach den meisten europäischen

Rechtsnormen unbeachtlich, ob diese Begünstigten oder

Anspruchs- und Anwartschaftsberechtigten einen klagbaren

Anspruch haben oder nicht und ob diese überhaupt Zuwendungen

erhalten haben oder nicht.

Es ist daher wichtig, sowohl Statuten als auch Beistatuten

dergestalt zu formulieren, dass eine eigentliche Ermessensstiftung

vorliegt. Dies bedingt, dass nicht nur kein klagbares Recht auf die

Begünstigung gewährt werden darf, sondern dass auch keine

gesicherte Rechtsposition in Bezug auf Leistungen der Stiftungen

vorhanden sein darf. Die Statuten und Beistatuten müssen dem

Stiftungsrat jeglichen Ermessensspielraum einräumen, und zwar

hinsichtlich der Personen als auch der Höhe der Begünstigung.

Dabei bleibt es allerdings unbenommen, dieses Ermessen auf einen

bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis einzuschränken.

Als anfallsberechtigt gelten im Steuerrecht aber auch jene

Personen, die einen Rechtsanspruch darauf haben, dass im Fall der

Auflösung der Stiftung ihr Vermögen oder Teile davon auf sie

übergeht; weiters aber auch jene Personen, bei denen durch

geeignete Massnahmen (Bestellung des Beirates durch

Familienmitglieder) sichergestellt ist, dass sie das Vermögen oder

Teile davon auf sich übergehen lassen können. Dabei ist es sogar

nach verschiedenen Lehrmeinungen ausreichend, wenn Umstände

dafür sprechen, dass bei typischem Geschehensablauf das

Stiftungsvermögen diesen Personen zufallen werde (dazu auch

BFH, Urteil vom 25.4.2001 – II R 14/98NV).

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Stiftung Vermögenswerte:

- Portfolio

- Beteiligungen

- Immobilien

- Kunstsammlung

- andere

Gründer

Stiftungsrat (einer oder mehrere) Verwaltung der Vermögenswerte im Interesse der Begünstigten

Protektor

Begünstigte

(Natürliche oder juristische PersonenPersonen)

Kontrolle – Rat - Zustimmung

Vermögens-werte/Schenkung

Begünsti-gung

Prinzipiell muss aber, damit eine Zurechnung erfolgen darf, die

Berechtigung zu einer Stiftungsbegünstigung bestimmbar und

prognostizierbar sein. Sofern Ausschüttungen nur in Notfällen

erfolgen dürfen, ist grundsätzlich eine Prognostizierbarkeit nicht

gegeben und damit auch eine Berechtigung ausgeschlossen. Bei

einem solchen Zufallsdestinatär ist eine steuerliche

Zurechenbarkeit ausgeschlossen.

3.5. Graphische Darstellung

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4.Stiftungsdokumente

Das Gesetz unterscheidet zwischen Stiftungsurkunde (Statut),

Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) und den Reglementen (Art. 552

§ 16-18 PGR55).

55 II. Stiftungsdokumente § 16 1. Stiftungsurkunde (Statut) 1) Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen; 2. Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung; 3. die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss; 4. Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt; 5. Datum der Errichtung der Stiftung; 6. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 7. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrats; 8. eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4; 9. den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs. 3) den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. 2) Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzunehmen: 1. der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet werden kann; 2. der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können; 3. der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können; nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht werden; 4. der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter; 5. der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31 bis 34; 6. der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1; 7. der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41); 8. die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2). 3) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die Bestimmungen nach Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4. § 17 2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)

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Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen. § 18 3. Reglemente Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

4.1. Stiftungsurkunde (Statut) gemäss Art 552 § 16 PGR

Die Stiftungsurkunde muss schriftlich verfasst und ausserdem vom

Stifter beglaubigt unterschrieben sein.

Die Stiftungsurkunde bildet die Verfassung der Stiftung und darf

lediglich im Rahmen des Gesetzes ausgestaltet werden. Zwingende

Vorschriften dürfen nicht umgangen werden. Die Stiftungsurkunde

regelt im Sinne des Stifters die innere Organisation der Stiftung.

Sie regelt nicht die Beziehung der Stiftung zu Dritten. Für Dritte ist

sie dann von Bedeutung, wenn die Befugnisse der Stiftungsorgane

abgegrenzt, die Voraussetzungen der Gültigkeit für Beschlüsse des

Stiftungsrats geregelt, oder wenn Regeln für die Anfechtung oder

Auskunftserteilung enthalten sind

Eine Stiftung kann auch mittels letztwilliger Verfügung oder durch

Erbvertrag errichtet werden. Es gelten dann die jeweiligen

Vorschriften.

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwingenden Vorschriften und

Vorschriften, die fakultativ in die Stiftungsurkunde aufgenommen

werden können.

4.1.1 Gesetzlich notwendiger Inhalt

Die Stiftungsurkunde oder die Statuten müssen folgende

zwingende Bestimmungen enthalten (Art. 552 § 16 PGR):

- den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen;

- Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung;

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- Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem

gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss;

- Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichung der konkreten

oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren

Begünstigten oder Begünstigtenkreise, sofern es sich nicht um

eine gemeinnützige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich

sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder sofern nicht

stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde

verwiesen wird, welche dies regelt;

- Datum der Errichtung der Stiftung;

- Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;

- Regelung über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie

Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und

Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrates;

- eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle

der Auflösung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff

4;

- den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des

Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs 3) den

Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des

Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter

ist hierbei ausdrücklich hinzuweisen.

Die Stiftungsurkunde muss noch nachfolgende Angaben enthalten,

wenn folgende Inhalte geregelt werden sollen:

- der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder

errichtet werden kann;

- der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden

können;

- der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet

werden können; nähere Angaben über die Zusammensetzung,

Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können

in der Stiftungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht

werden;

- der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der

Stiftungsdokumente durch den Stifter;

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- der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder der

Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein

anderes Organ gemäss den § 31 bis 34;

- der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1;

- der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41);

- die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der

Aufsicht untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2);

Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die

Bestimmungen nach Abs. 1 Ziff 1, 3 und 4.

4.4.1.1 Folgen des Mangels

Sofern die Stiftungsurkunde nicht die notwendigen gesetzlichen

Inhalte enthält, ist sie unvollständig und mangelhaft. Sie ist aber

nicht per se ungültig. Der Stifter ist zur Sanierung der Urkunde

berechtigt. Statt der Sanierung ist aber auch die Auflösung gemäss

dem Vernichtbarkeitsverfahren denkbar, dies allerdings nur, wenn

die Mangelhaftigkeit wesentliche Bestandteile der Stiftung betrifft.

Dies sind der Wille des Stifters zur Stiftungserrichtung, die

Bezeichnung des Stiftungsvermögens, Festlegung des Zwecks und

Bezeichnung der Begünstigten. In all diesen Fällen kann auch eine

Klage nach den allgemeinen Bestimmungen1 des PGR eingebracht

werden.

1 3. Wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Vernichtbarkeit)

Art. 125 a) Im Allgemeinen

1) Enthalten die ursprünglichen oder abgeänderten Statuten nicht die vom Gesetze als wesentlich bezeichneten Bestimmungen, oder widerspricht eine statutarische Vorschrift diesen, so kann, soweit es sich nicht um die Form, den Mangel einer Bestimmung über die Bekanntmachung an die Mitglieder oder an Dritte oder um die Mindestzahl der Mitglieder handelt, das Vernichtbarkeitsverfahren eingeleitet werden.

2) Jedes Mitglied, beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte einer Verbandsperson, der Verwaltung oder der Revisionsstelle kann der Verbandsperson durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren nach Anhörung ihrer vertretungsbefugten Organe, allenfalls eines besonders vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestellten Beistandes eine angemessene, nötigenfalls erstreckbare, nicht unter drei Monaten seit der Zustellung betragende Frist zur Behebung des Mangels durch das zuständige Organ ansetzen lassen und, wenn der Mangel innert der angesetzten Frist nicht beseitigt wird, die Auflösung mittels Klage bewirken.95

3) Die Verbandsperson kann jederzeit, selbst während eines Vernichtbarkeitsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheide durch ihre

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Bis die Stiftung rechtskräftig mittels Gerichtsentscheid als aufgelöst

festgestellt wird, ist die Stiftung existent und hat

Rechtspersönlichkeit.

Ein allfälliger Erlös aus der Liquidation kommt zuerst den

Gläubigern zugute; hier sind aber die Begünstigten nicht als

Gläubiger zugelassen. Wenn weiteres Vermögen vorhanden ist,

steht dieses dem Stifter und gegebenenfalls seinen

Rechtsnachfolgern zu. Dies ergibt sich aus dem

Bereicherungsrecht, aus der „conditio causa data, non secuta2“.

zuständigen Organe den Mangel durch Behebung heilen, wenn jedoch diese Heilung erst nach Ablauf der im vorausgehenden Absatze erwähnten Frist erfolgt, hat die Verbandsperson alle den Gegnern entstandenen Kosten zu bezahlen, unbeschadet ihres Regressrechts auf die Fehlbaren.

4) In allen Fällen behält die Verbandsperson das Recht der Persönlichkeit bis zur Beendigung ihrer nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes erfolgenden Liquidation bei, unter Vorbehalt des Konkurses.

5) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung allfälliger Mitglieder und Dritter.

6) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Aufstellung einer als wesentlich bezeichneten Bestimmung kann nicht mehr geklagt werden.

Art. 126 b) Vernichtbarkeitsklage

1) Die Klage auf Vernichtung ist gegen die Verbandsperson zu richten, welche durch die Verwaltung, wenn diese klagt, durch die allfällige Revisionsstelle vertreten wird, wenn jedoch sowohl die Mitglieder der Verwaltung als auch diejenigen der Revisionsstelle klagen oder, wenn eine letztere nicht besteht und ein anderer Vertreter für die Verbandsperson nicht vorhanden ist, hat das Gericht nach den Vorschriften der Prozessordnung einen Beistand für den Prozess zu bestellen.96

2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; die Erhebung der Klage, sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden und ist im Öffentlichkeitsregister von Amtes wegen einzutragen.97

3) Das Gericht kann auf Antrag der Verbandsperson anordnen, dass der Kläger wegen des dieser drohenden Nachteils eine von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe, auf deren Leistung und Ersatz im übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind.

4) Das Gericht kann umgekehrt die Ausführung der angefochtenen Bestimmung im Amtsbefehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.

5) Jedes Mitglied beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte der Verbandsperson kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient auf der einen oder andern Parteiseite beitreten.

2 WIKIPEDIA 31.01.2010:Die Condictio causa data, causa non secuta ist die

Rückforderung wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolges. In Analogie zu §

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4.2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) nach Art 552 Par 17 PGR

Beistatuten können nur erlassen werden, wenn der Stifter sich dies

vorbehalten hat. Diese gesetzliche Ermächtigung erlaubt es, alle

Bestimmungen, die nicht zwingend in die Stiftungsurkunde

aufgenommen werden müssen, in einem eigenen Beistatut zu

regeln.

Im Gegensatz zum früheren Recht ergibt sich daraus eine

Rangordnung. Das Beistatut nach neuem Recht ist ranglich der

Stiftungsurkunde untergeordnet, kann also die Stiftungsurkunde

nicht abändern und darf dieser auch nicht widersprechen.

Andere Rechtsmeinungen3 sehen in Fragen, die nicht Art. 552 § 16

Abs 1 und 2 PGR betreffen, Stiftungsurkunde und Beistatut

gleichrangig an und verweisen auch auf den Bericht und Antrag der

Regierung4.

Diese Rechtsansicht dient wenig der Rechtssicherheit, da diesfalls

nach den allgemeinen Auslegungsregeln der Wille des Stiftes zu

ermitteln ist und basierend darauf zu entscheiden wäre, welche

Regelung massgebend ist.

Bei einer klaren Regelung der Rangverhältnisse ist die

Rechtssicherheit gegeben.

Da die Zusatzurkunde die notwendigen Bestandteile der

Stiftungsurkunde gemäss Art. 553 §r 16 nicht enthalten darf, ist

die Rangordnung dadurch ohnehin gesetzlich normiert.

Die Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) wird in der Praxis die

genaue Bezeichnung der Begünstigten und deren Rechte enthalten,

wann, wo und wie sie die Begünstigung erhalten und unter welchen

Bedingungen, Befristungen und Auflagen sie diese erhalten

werden.

1435 ABGB haben Lehre und Rechtsprechung die Condictio causa data, causa non secuta entwickelt. Sie steht dem Leistenden zu, wenn er eine Leistung in der dem Empfänger erkennbaren Erwartung eines bestimmten Erfolges erbringt, dieser Erfolg jedoch nicht eintritt. Die Leistung darf dabei nicht Gegenstand eines Vertrages sein.

3 Arnold, PSG Par 10 RZ 7 „Zwischen Stiftungsurkunde und

Stiftungszusatzurkunde besteht alledings keine Über oder Unterordnung..“ 4 BuA 13/2008,77ff, siehe Anhang

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Auch weitere Organe könnten in einem Stiftungszusatzdokument

geschaffen werden, etwa Beirat, Protektor, Appointor etc.

Weitere Inhalte sind denkbar, wie Vermögensverwaltungs-

bestimmungen oder zusätzliche Vermögenswidmungen.

4.3. Reglemente gemäss Art. 552 § 18 PGR

Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der

Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein

anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von

Reglementen erlassen, sofern dies in der Stiftungsurkunde

vorbehalten wurde.

Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrates

oder eines anderen Organes vor.

Damit ist klar gestellt, dass Stiftungsurkunde und

Stiftungszusatzurkunde in jedem Fall den Reglementen vorgehen,

da diese nur Ausführungsanordnungen sein können.

Innerhalb der Reglemente wird ebenfalls eine Hirarchie geschaffen,

nämlich dass die vom Stifter erlassenen Reglemente Vorrang vor

allen anderen Reglementen haben.

Reglement dürfen aber nur erlassen werden, wenn die

Stiftungsurkunde hiezu ermächtigt.

Widerspricht ein Reglement der Stiftungsurkunde oder der

Stiftungszusatzurkunde, ist diese Bestimmung ungültig.

Reglemente sind generell abänderbar; eine Abänderungs-

ermächtigung ist nicht notwendig. Es ist aber ratsam, eine

Abänderungsermächtigung in das Reglement aufzunehmen, damit

spätere Rechtsstreite über diese Frage von vornherein

auszuschliessen sind..

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Reglemente unterstehen der „clausula rebus sic stantibus5“ und

können daher geändert werden. Dies gilt besonders dort, wo eine

Unveränderbarkeit die Erfüllung des Stiftungszwecks verhindern

würde und damit die Auflösung der Stiftung zur Folge hätte.

5 www.wissen.de 31.01.2010: Clausula rebus sic stantibus in den meisten Fällen stillschweigend vorausgesetzte Klausel in einem Vertrag, nach der dieser nur so lange gelten soll, wie die bei seinem Abschluss bestehenden grundlegenden (Geschäfts-, politische) Verhältnisse fortdauern; Geltung der Klausel im Völkervertragsrecht umstritten.

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5. Verantwortlichkeit und Haftung

5.1 Allgemein

Generell haften sämtliche Organe der Stiftung für den von ihnen

verursachten Schaden der Stiftung gegenüber, wenn sie ihn

absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben (Art. 218, 220 PGR6).

6 H. Verantwortlichkeit

I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen

Art. 218 1. Art des Verschuldens usw.

1) Die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen haften für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben.

2) Den Mitgliedern gegenüber haften sie für Absicht und Fahrlässigkeit nur, sofern der Verbandsperson kein Schadenersatzanspruch zusteht.

3) Besitzt hingegen die Verbandsperson einen solchen, so haben die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden.

4) Dritte Personen, welche bei der Ausgabe von Aktien, Anteilscheinen oder Obligationen mitgewirkt haben, haften allen gegenüber nur bei absichtlicher Schädigung.

2. Haftungsfälle Art. 219

a) Im Allgemeinen 1) Wer bei der Gründung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr

gleichgestellten Verbandsperson tätig ist, haftet für Schadenersatz: 1. wenn er in Prospekten oder Zirkularen unwahre Angaben gemacht oder

verbreitet hat; 2. wenn er dabei mitgewirkt hat, dass eine Einlage oder die Übernahme von

Vermögensstücken oder eine Begünstigung einzelner Mitglieder oder anderer Personen in den Statuten oder einem Gründerberichte unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat;

3. wenn er die Zahlungs- beziehungsweise sonstige Leistungsunfähigkeit der Zeichner auf das Grundkapital oder Eigenvermögen kannte;

4. wenn er dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die tatsächlich unwahre Angaben enthält.

2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn nach der Gründung gleiche Handlungen oder Unterlassungen zu Schaden geführt haben.

3) Hat eine solche Gesellschaft mit Persönlichkeit oder Verbandsperson Aktien, Anteilscheine oder Obligationen, sei es selber oder durch einen Dritten, ausgegeben, so haftet jeder, der dabei tätig gewesen ist, für den Schaden, den er in Prospekten oder Zirkularen durch unwahre Angaben gemacht oder verbreitet hat.

4) Wer den Vorschriften des Gesetzes entgegen Zahlungen von der Verbandsperson empfangen hat, wie Gewinne, Bauzinsen, ist zur Rückgabe verpflichtet, sofern er sich nachweisbar zurzeit des Empfanges im bösen Glauben befunden hat.

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Das Stiftungsrecht enthält keine besonderen Haftungsbestimmungen,

sondern definiert in Art. 552 § 24 PGR7 lediglich dessen Aufgaben.

5) Ist dagegen ein Liquidationsanteil von Mitgliedern, oder, soweit es sich um

unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt, von Dritten entgegen den Vorschriften des Gesetzes bezogen worden, so haften sie, auch wenn sie gutgläubig sind, im Umfange der Bereicherung.

Art. 220 b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle

1) Die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

2) Wird die Pflichtverletzung durch Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses eines mehrgliedrigen Organes (Kollegialorganes) begangen, so sind alle Mitglieder des Kollegialorganes verantwortlich, welche bei dem in Frage kommenden Beschlusse mitzuwirken verpflichtet waren.

3) Frei von der Haftung bleiben die Mitglieder, welche gegen die Fassung des die Verantwortlichkeit begründenden Beschlusses gestimmt oder, wenn es sich um eine die Pflichtverletzung begründende Unterlassung eines Beschlusses handelt, für den von der Mehrheit abgelehnten Beschluss gestimmt haben.

4) Mitglieder eines Kollegialorganes, die sich an dessen Verhandlungen auch beteiligt haben, haften, wenn die aus ihrem Verschulden unterbliebene Geltendmachung ihrer Stimmen die Pflichtverletzung auf Seite des Kollegialorganes hätte verhindern können, oder wenn im nachgewiesenen Einverständnis mit ihnen andere Mitglieder die eine Pflichtverletzung begründende Haftung des Kollegialorganes herbeigeführt haben.

5) Handelt es sich um die pflichtwidrige Unterlassung eines Beschlusses, ohne dass hierüber vom Kollegialorgan verhandelt wurde, so trifft die Haftung jedes Mitglied von dem Zeitpunkte an, seit dem es von dem Gegenstande Kenntnis erlangt und die in seiner Berechtigung gelegenen Schritte nicht unternommen hat, um die Verhandlung des Gegenstandes bei den Kollegialorganen herbeizuführen.

6) Erhält die Verwaltung oder eines ihrer Mitglieder von einem übergeordneten Organe, wie oberstes Organ, Revisionsstelle einen Auftrag, durch dessen Ausführung die gemäss dem ersten Absatze obliegenden Pflichten verletzt würden, so kann die Ausführung abgelehnt werden, ohne dass deswegen eine Verantwortlichkeit von der Verbandsperson geltend gemacht werden kann.197

7) Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Liquidatoren bleiben vorbehalten. 7 I. Stiftungsrat § 24

1. Im Allgemeinen 1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist

unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.

2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.

3) Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen, gilt die Bestellung des Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können.

4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmungen gelten auch für allfällige Stellvertreter.

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Verletzt der Stiftungsrat diese, haftet er nach den allgemeinen

Haftungsbestimmungen des Privatrechtes.

Grundlage für die Haftung der verantwortlichen Personen sind die

Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag.

5.2 Verjährung

Die Haftung verjährt in zehn Jahren und, wenn es sich nicht um

wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung

handelt, in zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen

haften solidarisch (Art. 226 PGR8).

Der Stifter oder Dritte, welche sich verpflichtet haben, ein bestimmtes

Vermögen auf die Stiftung zu übertragen, sind lediglich verpflichtet,

das entsprechende Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Ebenso

haften die allfälligen Mitstifter

Für die Schulden der Stiftung haften weder die Stifter noch

Stiftungsräte noch die Begünstigten gegenüber Gläubigern, sondern

nur das Stiftungsvermögen (Art. 552 § 37 PGR9). Es besteht auch

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie

dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen. 6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die

Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, soweit dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden. 8 Art. 226

4. Art der Haftung 1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen

Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde.

2) Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen haften für den Schadenersatz solidarisch.

3) Die Haftung aus ungesetzlichem Empfang von Zahlungen der Verbandsperson verjährt für den bösgläubigen Empfänger, wenn es sich um den Liquidationsanteil handelt, in zehn Jahren, in den übrigen Fällen in fünf Jahren und für den gutgläubigen Empfänger eines Liquidationsanteils in zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Empfanges an. 9 § 37 H. Haftung

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

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keine Nachschusspflicht. Der Stifter haftet nicht mit seinem

Vermögen, da die Stiftung ja eine fremde juristische Person ist und

als Stiftung keine Eigentümer hat und daher eine

Grossanteilshaberhaftung10 nicht zum Tragen kommen kann.

Die Haftung besteht auch bei leichter Fahrlässigkeit, wobei der

Stiftungsrat gemäss Art. 182 Abs. 2 PGR11 die Grundsätze einer

sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung beachten muss.

2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des

Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden. 10

Art. 221 c) Haftung der Grossanteilshaber

1) Wenn bei Bankunternehmungen oder Treuhandgesellschaften ein Grossanteilshaber, der nicht der Verwaltung angehört, aber mittelbar oder unmittelbar veranlasst, dass Mitglieder der Verwaltung einer solchen Unternehmung bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzten, so haftet er solidarisch mit solchen Mitgliedern der Verwaltung für den der Verbandsperson daraus entstandenen Schaden, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der von der Verbandsperson verantwortlich gemachten Mitglieder gegenüber dem Grossanteilshaber.

2) Ein Grossanteilshaber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aufgrund eigenen Anteilsbesitzes oder aufgrund eines andern Rechtstitels über das Stimmrecht für wenigstens den zehnten Teil oder doch einen so grossen Teil des Grundkapitals beziehungsweise Eigenvermögens der Verbandsperson verfügt, dass die ihm zustehenden Stimmen mit Rücksicht auf die Höhe des Grundkapitals oder Eigenvermögens, das erfahrungsgemäss bei Versammlungen des obersten Organs der betreffenden Gesellschaft vertreten ist, ausschlaggebend ins Gewicht fallen.198

3) Diejenigen Anteile, die einer andern Person zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmung übertragen werden, sind dem Besitz des Grossanteilhabers zuzurechnen; eine Absicht der Gesetzesumgehung wird vermutet, wenn die Übertragung auf den Ehegatten oder auf einen Verwandten bis zum zweiten Grade erfolgt.

4) Die Regierung kann diese Haftungspflicht im Verordnungswege, wo es die Verhältnisse aus wichtigen Gründen rechtfertigen, auch auf andere als im ersten Absatz genannte Unternehmungen ausdehnen. 11 Befugnisse und Pflichten141

Art. 182 aa) Im Allgemeinen142

1) Die Verwaltung hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind, wie beispielsweise auch die Bestellung und der Widerruf der Prokura. Sie hat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein.143

2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und

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Die Haftung kann nicht wegbedungen werden. Nur bei einem

unentgeltlichen Tätigwerden, was sehr selten der Fall sein wird, kann

in der Stiftungserklärung die Haftung für einfache Fahrlässigkeit

wegbedungen werden.

Es ist zu beachten, dass ein Haftungsausschluss bei unentgeltlichem

Handeln nur gegenüber der Stiftung selbst gilt. Diese Rechtswohltat

findet gegenüber den Gläubigern keine Anwendung. Die

Schutzwürdigkeit der Gläubiger wird als höher eingestuft.

Eine für Stiftungräte sehr bedrohliche Situation ergibt sich aus Art.

552 § 37 Abs. 2 PGR, wonach ein Stiftungsrat nur dann

Ausschüttungen an Begünstigte vornehmen darf, wenn daduch

Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden.

Der Stiftungsrat muss hier sehr sorgfältig prüfen, ob nicht

Gläubiger durch die Ausschüttung zu Schaden kommen. Der

Stiftungsrat muss also prüfen, ob und was für Gläubiger vorhanden

sind und welche Ansprüche diese haben können. Dies ist eine

Holschuld, das heisst, der Stiftungsrat muss aktiv werden. Er darf

sich nicht auf seine Bücher, nicht einmal revidierte Bilanzen

verlassen, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt. Hier ist

sicherlich Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber gegeben, um

diese unverhältnismässig schwere Haftungsbürde legistisch

abzuschwächen.

Das Stiftungsgesetz hat mit dieser Bestimmung internationales

Niveau übertroffen, da der Stiftungsrat vor jeder Ausschüttung

Gläubiger ausfindig machen muss, seien dies Pflichtteilsberechtigte,

sonstige Gläubiger oder sogar ausländische Steuerbehörden, wenn

diese einen Durchgriff vorsehen (etwa die Vereinigten Staaten von

Amerika oder die Bundesrepublik Deutschland).

In den meisten Fällen ist der Stiftungsrat gar nicht in der Lage

solche Überprüfungen vorzunehmen, sodass zukünftig

Ausschüttungen einfach verweigert werden und zwar mit Hinweis

auf allfällige Haftungen.

vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.144

3) Von den Gründern sind der Verwaltung alle auf die Errichtung der Verbandsperson bezüglichen Schriftstücke herauszugeben.

4) Die Verwaltung ist der Verbandsperson gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Statuten, Beschluss des zuständigen Organes oder in anderer Weise festgesetzt sind.

5) Soweit es nicht anders bestimmt ist, kommen der Verwaltung einer Verbandsperson die gleichen Befugnisse und Pflichten zu, wie der Verwaltung bei eingetragenen Genossenschaften.

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Dass der Stiftungsrat dadurch aber den Zweck der Stiftung

vereitelt, weil Begünstigte die ihnen zustehende Begünstigung

nicht mehr erhalten können, scheint heute schon für manche

Treuhänder das kleinere Übel zu sein. Die Treuhänder werden aber

dadurch den Begünstigten gegenüber zu Schadenersatz

verpflichtet, der bis zum entgangenen Gewinn gehen kann, etwa

dann, wenn angebahnte Investitionen nicht getätigt werden

können oder solche vereitelt werden.

Diese Überprüfung wird international „solvency test“ genannt. Nach

diesem Test muss vor einer geplanten Ausschüttung eines

bestimmten Betrags an Begünstigte geprüft werden, ob durch

diese geplante Ausschüttung künftig eine Zahlungsunfähigkeit

droht. Eine Ausschüttung wäre dann unzulässig, wenn sie die

Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auslöst oder den Zweck der

Stiftung vereiteln würde. Getestet wird, ob die Stiftung trotz der

geplanten Ausschüttung für einen künftigen Zeitraum, im Grund für

die Dauer der Stiftung, über ausreichende liquide Mittel verfügt,

um potenziellen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es ist

auch die Durchführung eines Bilanztests empfohlen, nach dem nur

dann ausgeschüttet werden darf, wenn nach der Ausschüttung der

Vermögensgegenstände die Verbindlichkeiten befriedigt werden

können.

Aus diesen Haftungsszenarien ergibt sich, dass der Stiftungrat in

jedem Fall die Prinzipien des Rechnungswesens zu berücksichten

hat, die weit über das Verlangte bei Stiftungen hinausgehen.

Lediglich eine Vermögensaufstellung zu erstellen ist selbst bei

reinen Familienstiftungen nicht mehr angebracht, sondern

geradezu grob fahrlässig.

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6. Stiftungsbeteiligte

6.1 Allgemein

Art. 552 § 3 PGR12 definiert die Stiftungsbeteiligten. Als Beteiligte

gelten nach dem Gesetz der Stifter, die Begünstigungsberechtigten,

die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten, die

Letztbegünstigten, die Organe der Stiftung sowie die Mitglieder

dieser Organe.

Die Aufzählung ist taxativ13. Ihnen wird zugestanden, dass sie ein

besonderes Interesse an der Verwaltung der Stiftung und des

Stiftungsvermögens haben, ebenso auch an der Einhaltung des

Stiftungszweckes.

Einer anderen Personengruppe, jener der Gläubiger, stehen andere

Rechte zu, die sich aus deren speziellen Interessen ergeben,

nämlich die Befriedigung ihrer Forderung. Falls also diese

Befriedigung gefährdet wird, können sie als Sonderbeteiligte

ebenfalls Rechte geltend machen, wie Stiftungsaufsicht

benachrichtigen, Anträge an das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren

stellen, etwa zur Verhinderung von Ausschüttungen an Begünstigte,

wenn durch die Ausschüttung die Befriedigung ihrer Forderung

gefährdet oder verhindert würde.

Jede Stiftung hat die notwendigen Organe und, falls es die

allgemeinen Vorschriften vorschreiben, eine Revisionsstelle zu

bestellen. Erst damit wird die Stiftung handlungsfähig.

Die Organe der Stiftung, wie Stiftungsrat, Revisionsstelle und

allfällige andere Organe, sowie die Art der Geschäftsführung und

Vertretung und dergleichen, werden durch Gesetz, die

Stiftungsurkunde oder durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag

festgelegt.

12 II. Stiftungsbeteiligte § 3 1. Begriff

Als Beteiligte der Stiftung gelten: 1. der Stifter; 2. die Begünstigungsberechtigten; 3. die Anwartschaftsberechtigten; 4. die Ermessensbegünstigten; 5. die Letztbegünstigten; 6. die Organe der Stiftung gemäss den §§ 11, 24, 27 und 28 sowie die Mitglieder

dieser Organe. 13 Anderer Meinung etwa Schauer, Kurzkommentar zum Liechtensteinischne Stiftungsrecht, Par 3 RZ 1

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Unabhängig von der Stiftungsverwaltung, also den Stiftungsräten,

kann ein weiteres Organ, früher Kollatoren genannt, bestellt

werden, welches die Aufgabe hat, die Stiftungsbegünstigung zu

verteilen.

6.2 Stifter

6.2.1 Allgemein

Das neue Stiftungsgesetz normiert in Art. 552 § 4 PGR14 die Person

des Stifters, die Stiftermehrheit und die Stellvertretung. Das alte

Stiftungsrecht hat dies nicht ausdrücklich geregelt.

6.2.2 Stifter

Gemäss Abs. 1 können eine oder mehrere natürliche oder juristische

Personen Stifter sein.

Um überhaupt Stifter sein zu können, bedarf es der Rechtsfähigkeit15,

welche sich nach dem Personalstatut16 des Stifters bestimmt (dazu

14 § 4 2. Stifter

1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.

2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.

3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben. 15 Art. 9 PGR A. Rechtsfähigkeit

1) Rechtsfähig ist jedermann. 2) Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den

Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben.

3) Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend. 16

Art. 10 IPRG

Personalstatut einer natürlichen Person 1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem

die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch das liechtensteinische Landesbürgerrecht, so ist dieses massgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates massgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

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Art. 10 IPGRG17). Diese Bestimmung wird in der Praxis sicherlich

Probleme aufwerfen, da der direkte oder indirekte Stellvertreter, also

meist ein liechtensteinischer Rechtsanwalt oder Treuhänder, bevor er

tätig wird, die Rechtsfähigkeit nach dem Personalstatut des

Geschäftsherrn (Machthaber) prüfen muss, um nicht bei der

Errichtung einer vernichtbaren Stiftung mitgewirkt zu haben.

Auch die Handlungsfähigkeit18 muss überprüft werden, da bei

fehlender Handlungsfähigkeit der gesetzlich normierte Stellvertreter

2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt

werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Liechtenstein geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechts auf das Recht des Heimatstaates ist unbeachtlich. 17 Art. 12 IPRG Rechts- und Handlungsfähigkeit

1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.

2) Wer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, obwohl er nach seinem Personalstatut handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, handlungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen. Auf familien- und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf solche, durch die über ein in einem anderen Staat gelegenes Grundstück oder ein diesem gleichgestelltes Recht verfügt wird, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 18 B. Handlungsfähigkeit I. Mündigkeit Art. 10 PGR

1. Inhalt 1) Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen oder

Unterlassungen privatrechtliche Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen.

2) Beim Stellvertreter genügt hiefür jedoch die Urteilsfähigkeit. 3) Für seine Verpflichtungen haftet jedermann, soweit sich weder aus Gesetz

noch Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt, mit seinem ganzen Vermögen (unbeschränkt).

2. Voraussetzungen Art. 11

a) Im Allgemeinen 1) Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist, soweit

nicht das Gesetz in einzelnen Fällen, wie bei der beschränkten Handlungsfähigkeit und bei der Testierfähigkeit, eine Ausnahme vorsieht.

2) Die Handlungsfähigkeit wird vermutet, soweit nicht ihr Fehlen offenkundig ist, wie beispielsweise bei Kindern.

Art. 12 b) Mündigkeit

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Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

c) Mündigerklärung Art. 13

Aufgehoben Art. 14

Aufgehoben Art. 15

d) Urteilsfähigkeit 1) Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist ein jeder, dem nicht wegen seines

Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.

2) Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt.

II. Handlungsfähigkeit Art. 16

1. Im Allgemeinen Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig oder die unmündig

oder voll entmündigt sind. Art. 17

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen

Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen.

3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte Art. 18

a) Im Allgemeinen 1) Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben oder beschränkt

entmündigte Personen gelten im Zweifel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.

2) Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch, auch ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind und, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht, Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.

3) Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. 4) Die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte steht den Berechtigten,

unter Vorbehalt der im Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, ausschliesslich zu.

b) Eigenes Handeln des Bevormundeten Art. 19

aa) Zustimmung des Vormundes 1) Ist der Bevormundete urteilsfähig, so kann er Verpflichtungen eingehen

oder Rechte aufgeben, sobald der Vormund ausdrücklich oder stillschweigend zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.

2) Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber bei Abgabe dieser Willenserklärung gesetzt hat oder nachträglich dem Vormund ansetzt oder durch den Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ansetzen lässt.

Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung

1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete haftet jedoch nur

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die Handlungen setzen muss, allenfalls mit Genehmigung der

Pflegschaftsbehörde.

Die internationale Bedeutung der liechtensteinischen Stiftung sinkt

damit weiter, da auch ein Personalstatut, das etwa Frauen keine

Handlungsfähigkeit bezüglich Vermögenswidmungen zugesteht, vom

Stiftungsrat der liechtensteinischen Stiftung respektiert und

akzeptiert werden muss.

6.2.3 Stellvertreter des Stifters

Der Stifter ist immer Beteiligter und dies bleibt er auch, wenn er

durch einen Treuhänder/Stellvertreter eine Stiftung gründen lässt.

Der Stellvertreter wäre allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes

damit als Stiftungsbeteiligter ausgeschlossen. Dies kann vom

Gesetzgeber nicht gewollt sein, sodass hier eine klare Lücke vorliegt,

die durch Richterrecht nach den allgemeinen Auslegungsregeln

geschlossen werden muss. Der Gesetzgeber wird nicht umhin

kommen, bei der nächsten, bald fälligen Novellierung des

Stiftungsrechts diese Lücke zu schliessen.

insoweit, als die Leistung in seinem Nutzen verwendet wurde oder als er zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.

2) Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.

Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe

Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zu dem regelmässigen Betriebe gehören und haftet hieraus mit seinem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.

Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes

1) Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.

2) Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften betreffend die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde.

3) Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.

Art. 22a Vorbehalt des ABGB

Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.

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6.2.4 Stiftermehrheit

Die Stiftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder

juristische Personen errichtet werden. Es können auch natürliche

und juristische Personen gemischt auftreten. Sämtliche gelten

dann als Stifter und damit Stiftungsbeteiligte.

Nach oben ist die Zahl der Stifter durch das Gesetz nicht

beschränkt, doch gibt es wohl aus Praktikabilitätsgründen eine

Obergrenze.

Stifterrechte können nur gemeinsam ausgeübt werden. Die Stifter

bilden eine Rechtsgemeinschaft. Bei der Ausübung der Stifterrechte

müssen alle Stifter gemeinsam mitwirken. Stillschweigen kann

nach dem Sinn des Gesetzes nicht akzeptiert werden, wohl aber

Zirkularbeschluss- Handlungen gemäss Art. 112 PGR19, sofern nicht

einer der Mitstifter Versammlung und mündliche Beratung verlangt.

Bei einer durch Erbvertrag zu entstehenden Stiftung, gelten beide

Ehegatten als Stifter, bilden also eine Stiftermehrheit. Die Stiftung

entsteht in jedem Fall unmittelbar mit dem Tod des

Erstverstorbenen. Gestaltungsfreiraum, dass die Stiftung erst nach

dem Tod des zweiten Ehegatten entstehen soll, gibt es nicht. Dies

widerspricht schon Sinn und Zweck des Ehevertrages gemäss §

1249 ff ABGB20.

19

Art. 112

b) Beschlussfassung 1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegenstand

der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden.

2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen.

3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

4) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der Organe auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt. 20

Erbverträge

Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages § 1249

Zwischen den Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Erfüllt der abgeschlossene Erbvertrag nicht die besonderen Gültigkeitsvoraussetzungen für Ehepakte, so ist er doch als letztwillige Verfügung gültig, soweit die dafür massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.

§ 1250

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Die Rechte, die dem Stifter zustehen sollen, ergeben sich aus

seiner Stellung als Stifter und nicht gegebenenfalls auch aus seiner

gleichzeitigen Stellung als Begünstigter, die unabhängig von der

Stifterstellung zu betrachten ist.

Die gemeinsam auszuübenden Stifterrechte sind jene des Rechtes

zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der

Stiftungserklärung (Art. 552 § 30 PGR).

Art. 552 § 4 bezüglich Stiftermehrheit ist gemäss Abs. 2

dispositives Recht. Die Stiftungserklärung kann dies auch anders

regeln. Enthält die Stiftungserklärung keine Bestimmungen, so

erlöschen im Zweifel bei Wegfall eines der Stifter die Rechte des

Mitstifters; anders als oben ausgeführt bei Stiftungserrichtung

durch Erbvertrag.

6.2.5 Treuhänderische Gründung

Bei den noch etwa 40‘000 liechtensteinischen Stiftungen wurden

die meisten Stiftungen treuhänderisch gegründet. Für eine

Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige

Verlassenschaft annehmen, aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung des Gerichtes nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.

§ 1251 Vorschrift über die eingerückten Bedingungen

Was von Bedingungen bei Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muss auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden.

Wirkung des Erbvertrages § 1252

Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatten nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.

§ 1253 Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht, zu testieren, nicht

gänzlich Verzicht tun. Ein reiner Vierteil, worauf weder der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freien letzten Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so fällt er doch nicht dem Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern den gesetzlichen Erben zu.

§ 1254 Erlöschung desselben

Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen, sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.

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geraume Zeit wird dies wohl noch so bleiben. Wenn die

liechtensteinische Stiftung die Bedeutung der österreichischen

Stiftung erlangt hat und damit keine grosse Bedeutung mehr für

den liechtensteinischen Finanzplatz haben wird, dürfte sich dies

wohl ändern.

Im Falle der treuhänderischen Gründung wird die Gründung durch

einen Treuhänder durchgeführt, der im eigenen Namen handelt.

Durch eine umstrittene OGH Entscheidung21 wurde in der

Vergangenheit hier zwischen wirtschaftlichem Gründer (Kunde)

und dem rechtlichen Gründer differenziert. Dies hatte zur Folge,

dass dem rechtlichen Gründer auch nach dem Tod des

wirtschaftlichen Gründers noch Statuten- und

Beistatutenänderungen ermöglicht wurden.

Dadurch wurde damals ermöglicht, dass die gesetzliche

Vermutung, dass im Zweifel bei Nichtbenennung von Begünstigten

die Rechtsnachfolger des Stifters als Begünstigte gelten sollten, ad

absurdum geführt und der damalige Treuhänder ihm nahe

stehende Personen als Begünstigte einsetzen konnte.

Das neue Stiftungsrecht löst die Frage des Verhältnisses zwischen

Stifter (Machtgeber) und treuhänderischem Gründer durch das

Rechtsinstitut der Stellvertretung. Damit konnte sichergestellt

werden, dass Stifterrechte höchst persönlich sind und diese Regel

nicht durch einen Treuhänder umgangen werden kann22.

Das Stiftungsrecht ist in seinem Grundtenor so formuliert, dass

anscheinend von den Verfassern und Mitverfassern die Treuhänder

als des Übels Wurzel angesehen wurden und Missbrauchsabsicht

oft von vornherein unterstellt wurde. Unbestritten ist, dass es

Missbräuche gab, doch in Anbetracht der hohen Anzahl der

bestehenden Stiftungen diese doch zumindest zahlenmässig

marginal waren.

Beim Auftrag an den Treuhänder gilt Vertragsfreiheit, doch muss

der Treuhandauftrag bestimmt sein, ansonsten dieser nichtig wäre.

Die Bestimmtheit umfasst die essentiellen Bestimmungen einer

Stiftungserrichtung und damit den wesentlichen und notwendigen

Inhalt der Stiftungsurkunde (Statut).

Würde die Stiftung durch einen Bevollmächtigten gegründet, wäre

eine Spezialvollmacht notwendig. Die Spezialvollmacht müsste so

spezifiziert sein, dass die wesentlichen und notwendigen Inhalte

der Stiftungsurkunde ausdrücklich in der Vollmacht aufgeführt

werden. Andere Rechtsmeinungen gehen davon aus, dass nur die

Angaben über den Stiftungszweck in der Spezialvollmacht

21

OGH 6.Dezember 2001, 1 Cg 378/99-50, LES 2002, 41 22

Dazu auch Schauer, Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Recht, § 4 RZ 13.

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enthalten sein müssen. Dies geht aber wohl am Sinn des

Stiftungsrechtes und der Rechtsnatur einer Spezialvollmacht

vorbei.

Sofern die Spezialvollmacht nicht genügend bestimmte Angaben

enthält, ist die Vollmacht ungültig, die Stiftungserrichtung, sofern

erfolgt, vernichtbar.

Das Handeln für einen Dritten bei der Gründung der Stiftung muss

gemäss Art. 552 § 16 PGR offen gelegt werden. Der Name des

Treugebers muss dabei aber nicht genannt werden. Damit ist die

Geheimhaltung gewahrt - zumindest kurzfristig, da im Rechtsstreit

der Treuhänder nachweisen muss, dass er für einen Dritten

gehandelt hat und dies nur dadurch kann, dass er den Namen des

Machtgebers preisgibt.

Den Namen muss der Stiftungsrat auch gegenüber Gläubigern

preisgeben, da Art. 552 § 36 Abs. 2 PGR23 den Stiftungsrat

verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Im Konkurs würde dies gegenüber dem Masseverwalter gelten;

auch Kuratoren und Beistände haben dasselbe Recht.

6.2.6 Wechsel des Treuhänders

Ob ein Treuhänderwechsel möglich ist, ist im Gesetz nicht geregelt.

Auch wenn Stifterrechte höchstpersönlich sind, so betrifft dies nur

die dem Stifter selbst zustehenden Rechte, nicht aber das

Verhältnis zum Treuhänder. Schutzzweck oder vielmehr Absicht

dieses Grundsatzes ist, dass Stifterrechte nicht ewig bestehen

sollten, also nicht perpetuiert werden können.

23

§ 36

G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen 1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von

Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.

2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Konkurs der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masseverwalter.

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Ein Treuhänderwechsel muss also möglich sein. Der Stifter kann

ein bestehendes Treuhandverhältnis beenden und eine andere

Person zum neuen Treuhänder bestellen. Wem diese Rechte nach

dem Tod des Stifters zustehen sollen, ist ungeklärt. Bis zu einer

Novellierung des Stiftungsrechtes muss davon ausgegangen

werden, dass nach dem Tod des Stifters der Treuhänder nicht

mehr gewechselt werden kann. Zumindest hier findet eine

Perpetuierung statt, sehr zum Nachteil des liechtensteinischen

Stiftungsplatzes.

Es gilt allerdings zu beachten, dass diese Regelung nicht die

Stiftungsräte betrifft, deren Auswechslung den Bestimmungen über

den Stiftungsrat unterliegen.

6.3 Begünstigte

6.3.1 Allgemein

Unter Stiftungsbegünstigten versteht das Gesetz gemäss Art. 552

§r 5 PGR24 diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die

mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter

bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder

unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder

unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des

Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den

Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung

(Begünstigung) kommen oder kommen können.

Begünstigte können sowohl natürliche als auch juristische Personen

sein. Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, können dies

24

§ 5

3. Begünstigter 1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit

oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.

2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind: 1. die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1); 2. die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2); 3. die Ermessensbegünstigten (§ 7); und 4. die Letztbegünstigten (§ 8).

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auch ein Trust (Treuhänderschaft) oder Personengesellschaften

sein.

Die Begünstigten müssen bestimmt oder bestimmbar sein und

können auch ausländische natürliche oder juristische Personen

sein.

Die Begünstigung muss in einem wirtschafltichen Vorteil bestehen.

Dieser Vorteil kann in Geld oder Geldeswerten bestehen, der

Übertragung von Rechten, Gewährung von Darlehen, Leistung von

Sicherheiten, Übernahme von Verpflichtungen, kurzum alles, was

ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, ohne Einschränkungen.

Das Gesetz bezeichnet als Begünstigte die Begünstigungs-

berechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessens-

begünstigten und die Letztbegünstigten.

Die Begünstigung wird meist nicht in der Stiftungserklärung oder in

der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde geregelt.

6.3.2 Stifter und Stiftungsräte als Begünstigte

Oft setzt sich der Stifter selbst als Begünstigter ein. Diese

Begünstigung ist sicherlich möglich und erlaubt. Bei

Familienstiftungen ist dies sogar der Regelfall. Der Stifter erhält

dann die Begünstigung nicht als Stifter, sondern als Begünstigter

mit den entsprechenden Rechten.

Wie verhält es sich aber mit Stiftungsräten? Selten, aber doch

denkbar, bestimmt der Stifter oder der Stiftungsrat, dass der

Stiftungsrat ebenfalls eine Begünstigung, in welcher Form auch

immer (Teile, Prozente etc.), erhalten soll.

Der Stiftungsrat würde also Begünstigter werden. Diese

Begünstigungsbestellung ist meines Erachtens bedenklich, ganz

abgesehen vom Interessenskonflikt, der entstehen kann25.

Bei reinen und gemischten Familienstiftungen ist in der Praxis aber

häufig die Kumulation dieser Funktionen anzutreffen. Es ist

jedenfalls so, dass der Stiftungsrat nicht selbst seine eigene

Begünstigung festlegen kann. Dies müssten aus

Befangenheitsgründen dann seine Mit-Stiftungsräte tun. Sind keine

25

Dazu auch die Interessenkonfliktbestimmung in § 66 TrUG: „Treuegeber haben

gegenüber den Begünstigten verschiedene Treuepflichten wie etwa Auskunftspflichten (§ 68 TrUG). Solche Treuepflichten können aber nur zwischen verschiedenen Rechtssubjekten bestehen, sodass argumentiert werden kann, dass keine Identität zwischen den Rechtssubjekten bestehen darf.“

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vorhanden, müsste gemäss § 277 Abs. 1 Zif 2 ABGB ein

Kollisionskuratur26 bestellt werden.

Nicht zu empfehlen ist diese Strukturierung auch aus steuerlichen

Gesichtspunkten, da in diesem Fall sowohl das Stiftungskapital als

auch die Erträgnisse dem Steuersubjekt zugerechnet werden.

6.3.3 Die Begünstigungsberechtigten

Sofern eine juristische oder natürliche Person einen rechtlichen

Anspruch auf einen bestimmten oder bestimmbaren Anspruch hat,

der sich auf Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde oder

Reglemente stützt, spricht man gemäss Art 552 § 6 Abs 1 PGR27

von einem Stiftungsberechtigten.

Der Stiftungsberechtigte hat einen klagbaren Anspruch, welcher

der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar sein muss. Dem

Stiftungsrat oder allfälligen anderen Organen darf kein Ermessen

bei der Bestimmung der Begünstigung eingeräumt sein.

Denkbar wäre eine bestimmte Begünstigung auf einen Prozentsatz

des Stiftungsvermögens. Diese Höhe könnte dann über den Weg

der Rechnungslegung bestimmt werden. Sofern es zu einer Klage

26

§ 277 ABGB

1. Fall: Die Verhinderungs- und Kollisionskuratel Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht

einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:

1. wenn eine volljährige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag;

2. wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder unter Beistandschaft (Beiratschaft) stehenden Personen in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;

3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist. 27

§ 6

4. Begünstigte mit Rechtsanspruch 1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die

Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.

2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

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kommen müsste, wäre eine Stufenklage28 gemäss

Zivilprozessordnung einzubringen.

6.3.4 Die Anwartschaftsberechtigten

Als anwartschaftsberechtigt gelten gemäss Art. 552 § 6 Abs. 2 PGR

jene, die erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder

bei Erreichen eines Termins einen rechtlichen Anspruch haben;

dies meist nach Wegfall von im Rang vorgehenden Begünstigten.

Dieser Anspruch muss sich aus der Stiftungsurkunde, der

Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglementes ergeben.

In der Praxis findet sich häufig die Formulierung: Erstbegünstigter,

Zweit- und Drittbegünstigte etc.

Solche später Begünstigte haben bis zum Wegfall (meist Ableben)

der Vorbegünstigten keine Stiftungsbeteiligtenrechte. Damit gelten

sie als Begünstigungsanwärter, denen keine Informationsrechte

zustehen. Ausser bei besonderer Ausgestaltung der

Stiftungsurkunden sind sie auch keine Ermessensbegünstigten.

In der Praxis werden aber Begünstigungen im Falle der Not und

Krankheit, für Erziehung und Ausbildung oder Ähnlichem in den

Dokumenten als zulässig ausgestaltet. Dann stehen diesen

Begünstigten als Stiftungsbeteiligte sämtliche Auskunftsrechte zu.

28

Art. XV Gesetz vom 10. Dezember 1912 betreffend die Einführung der

Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm

1) Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder

Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

2) Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.

3) Wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist.

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6.3.5 Die Ermessensbegünstigten

Als ermessensbegünstigt werden jene Personen, natürliche oder

juristische, im Gesetz Ar. 552 § 7 PGR29 bezeichnet, deren

mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrates oder

einer anderen hiezu berufenen Stelle gestellt ist.

Das Gesetz zählt jene, die nur ein Anwartschaftsrecht auf eine

solche künftige Begünstigung haben, ausdrücklich nicht zu den

Ermessensbegünstigten.

Sofern auch bei den Ermessensbegünstigten Erst-, Zweit- oder

weitere Begünstigte vorhanden sein sollten, bei denen die jeweils

vorherige Klasse die nachfolgenden ausschaltet, gelten die

nachrangig bestellten Begünstigten als Anwärter.

6.3.6. Letztbegünstigte

Letztbegünstigte sind solche, denen gemäss Stiftungsurkunde oder

Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der

Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll (Art. 552 § 8

PGR30).

29

§ 7

5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch) 1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten

Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten.

2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben. 30

§ 8

6. Letztbegünstigter 1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder

Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.

2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Land.

3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung innehatte.

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Sollte sich der Stifter das Recht zum Widerruf der Stiftung gemäss

Art. 552 § 30 PGR vorbehalten haben, würde der Stifter selbst als

Letztbegünstigter gelten; dies auch dann, wenn er sich nicht

ausdrücklich selbst als Letztbegünstigten bezeichnet hat.

Sofern der Stifter verstorben sein sollte und dann die

Letzbegünstigungssituation eintritt, wären seine Rechtsnachfolger

die Letztbegünstigten. Dies widerspräche auch nicht dem Sinn des

Gesetzes und des Verbotes der Perpetuierung des Stifterwillens.

Die gesetzliche Bestimmung, dass mangels der Bezeichung eines

Letztbegünstigten dem Land der Liquidationserlös zufallen soll, gilt

als ultima ratio. Das sollte auch dann gelten, wenn man dem Land

zugute hält, dass es das Vermögen möglichst nach dem bisherigen

Verwendungszweck verwenden soll.

Ergänzend ist Art. 127 PGR31 heranzuziehen. Wurde die Stiftung

wegen Verfolgung eines unsittlichen oder widerrechtlichen Zweckes

gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen in jedem Fall an das

Land Liechtenstein, auch wenn es anders bestimmt worden ist.

Was unsittliche oder widerrechtliche Zwecke sind, wird sich in der

Rechtssprechung herauskristallisieren. Sofern aber Vermögen in

eine Stiftung eingebracht wird, das aus Straftaten herrührt, sei

dies Untreue, Betrug, Erpressung ö.Ä., müsste in Zukunft damit

gerechnet werden, dass das Land Liechtenstein des Öfteren die

gerichtliche Auflösung betreiben wird müssen.

Da Geldwäscherei ebenso einen Tatbestand darstellt wie auch

Steuerbetrug, wird sich in Zukunft jeder Stifter die Einbringung von

Vermögenswerten in eine liechtensteinische Stiftung sehr gut

überlegen müssen. Im Falle des Steuerbetruges wird es in der

Praxis zur Teilung des Liquidationserlöses zwischen den beteiligten

Staaten kommen.

31

Art. 129

II. Vermögensverwendung 1) Wird eine Verbandsperson aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das

Gesetz, die Statuten oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Land, das als Gesamtrechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten nur mit dem Werte des übernommenen Vermögens und gleich dem gutgläubigen Besitzer haftet.

2) Das Vermögen ist nach den Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden, und es kann diese Verwendung von den an der aufgehobenen Verbandsperson früher Beteiligten im Verwaltungswege verlangt werden.

3) Wird eine Verbandsperson wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen nach Durchführung der amtlichen Liquidation zu freier Verwendung an das Land, auch wenn es anders bestimmt worden ist.

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Sofern heute also ausländische Behörden von Stiftungen erfahren,

die Gelder mit kriminellem Hintergrund halten, kann die

zwangsweise Liquidation eingeleitet werden (allenfalls mit Hilfe des

Landes Liechtenstein), welche zum Verfall des Geldes führt. Es sei

nur ergänzend festgehalten, dass auf Grund des „Solvency Tests“

der liechtensteinische Stiftungsrat gut beraten ist, das Land als

potentiellen Gläubiger zu betrachten und keine Ausschüttungen

mehr zu tätigen, die das Land verkürzen würde, auch wenn das

Land im Wege des Verfalls Gläubiger wäre.

6.3.7 Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

6.3.7.1 Das Gesetz

Das Gesetz regelt dieses zentrale Schutzrecht wie folgt:

Art 552 § 9 PGR

1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf

Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und

allfällige Reglemente.

2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf

Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem

Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu

nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und

Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch

einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch

nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den

Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden

Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus

wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.

3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung

der Stiftung zu.

4) Die Rechte des Begünstigten sind im Rechtsfürsorgeverfahren

geltend zu machen.

5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

§ 10

2. Bei Widerrufsrecht des Stifters

1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten,

die Stiftung zu widerrufen (§ 30), und ist er selbst Letztbegünstigter, so

stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.

2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese

Rechte von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht

vorbehalten hat, ausgeübt werden.

§ 11

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3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die

Stiftung eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und

Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der

Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in

die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente

überprüfen.

2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden:

1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;

2. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen,

welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und

der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder

3. der Stifter.

3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs.

2 gilt sinngemäss.

4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob

das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet

wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen

Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt

eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des

Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang

mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente

durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan

bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der

Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt

sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht

erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.

5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der

Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte

gemäss Abs. 4 verlangen.

6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt

der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den

Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

§ 12

4. Bei beaufsichtigten Stiftungen

Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die

Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.

6.3.7.2 Allgemein

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105

Art. 552 § 9 PGR regelt das allgemeine Informationsrecht der

Begünstigten und ist eine zentrale Bestimmung des

Stiftungsrechtes.

Der Begünstigte hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die

Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige

Reglemente.

Hinzu kommt der Anspruch auf Auskunftserklärung,

Berichterstattung und Rechnungslegung. Dazu darf der Begünstigte

Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere nehmen und auch

Abschriften herstellen.

Er darf darüber hinaus alle Tatsachen und Verhältnisse prüfen

(auch das Rechnungswesen). Der Begünstigte muss dies nicht

persönlich machen sondern kann einen Vertreter, dies muss nicht

unbedingt ein Rechtsanwalt oder anderer Begünstigter sein, mit

der Prüfung oder Untersuchung beauftragen.

Auf dieses zentrale Recht kann weder ausdrücklich noch

stillschweigend verzichtet werden.

Dieses Auskunftsrecht steht dem Begünstigten auch nach

Auflösung der Stiftung zu. Dazu steht dem Begünstigten das

Rechtsfürsorgeverfahren32 offen.

Gerade in jüngster Zeit wurde dieses Auskunftsrecht von den

Treuhändern oder Treuhandfirmen geradezu rechtsmissbräuchlich

restriktiv garantiert. Selbst wenn Daten einem Treuunternehmen

gestohlen wurden, kann die Treuhandfirma das Auskunftsrecht

nicht einschränken und Akten unterdrücken oder Teile schwärzen.

Das Recht des Begünstigten ist im internationalen Kontext höher

zu werten als das Recht einer Treuhandfirma, die es verabsäumt

hat, die Daten ausreichend zu sichern.

Dem Begünstigten stehen diese Rechte auch nach

Datenschutzgesetz33 zu, das es dem Begünstigten, aber auch dem

Stifter erlaubt, in jene Daten Einsicht zu nehmen, die direkt oder

indirekt über ihn gehalten oder gesammelt wurden.

Oft wird seitens der Stiftungsorgane einem informationssuchenden

Begünstigten das Stiftungsgeheimnis entgegengehalten. Das

Informationsrecht geht aber in jedem Fall diesem Geheimnisrecht

vor und eine Auskunftserteilung stellt auch keine

Geheimnisverletzung durch das Organ dar. Um selbst geschützt zu

32

Siehe Anhang: Rechtsfürsorgegesetz 33

Siehe Anhang: Datenschutzgesetz

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sein empfiehlt es sich für den Stiftungsrat, jeden

Auskunftssuchenden beim geringsten Zweifel auf das

Rechtsfürsorgeverfahren zu verweisen.

In einem solchen Fall entscheidet das liechtensteinische Gericht.

Dem Richter kommt dann sozusagen die Aufgabe des Obersten

Organs zu. Der Richter kann im Wege des

Rechtsfürsorgeverfahrens den Beizug sämtlicher sachdienlicher

Informationen anordnen, somit die gesamten Stiftungsakten ohne

Ausnahme und inklusive der durch den Stiftungsrat verfassten

Notizen.

Der Begünstigte kann in jedem Fall die Information vom Zeitpunkt

seiner Begünstigungsstellung an verlangen. Um aber die

ordentliche Verwaltung des Stiftungsvermögens überprüfen zu

können, wird es notwendig sein, dem Begünstigten dieses

Auskunftsrecht vom Zeitpunkt der Gründung an zu gewähren. Alles

andere unterläuft den Zweck dieser Rechtsnorm und könnte der

Verschleierung einer unsorgfältigen oder gar rechtswidrigen

Stiftungsverwaltung Tür und Tor öffnen. Es wird den Gerichten34

zukommen, hier eine Interessensabwägung vorzunehmen. Der

Gesetzgeber hat dies unterlassen.

6.3.7.3 Bei Widerrufsrecht des Stifters

Hat sich der Stiftungsrat ein Widerrufsrecht gemäss Art. 552 § 30

PGR vorbehalten und ist er selbst Letztbegünstigter, so steht das

Auskunftsrecht den allfälligen anderen Begünstigten nicht zu.

Die Auskunftsrechte stehen damit nur dem Stifter als

Begünstigtem zu.

6.3.7.4 Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

34

Erste zögerlcihe Versuche wurden durch den OGH gesetzt: OGH-E LES 2006, 192 sowie OGH 7.Februar 2008 LES 2008, 272. Damals war allerdings das neue Stiftungsrecht noch nicht in Kraft. Es vleibt abzuwarten wie der OGH aufgrund der neuen Rechtslage entschieden wird.

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Sollte der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan

gemäss Art. 552 § 11 PGR für die Stiftung eingerichtet haben, so

kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der

Sitftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung

Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in

die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die

Reglemente überprüfen.

Der Stifter hat damit das Auskunftsrecht sozusagen an das

Kontrollorgan delegiert.

Der Begünstigte kann dann aber die Berichte des Kontrollorgans

verlangen.

Diese Bestimmung verhindert das Auskunftsrecht im Umfang des

Art. 552 § 9 PGR gegenüber der Stiftung und gegenüber den

Stiftungsorganen.

Selbstverständlich kann das Auskunftsrecht selbst direkt

gegenüber dem Kontrollorgan geltend gemacht werden, wenn

Verdachtsgründe vorliegen, die Verfehlungen des Kontrollorgans

glaubhaft machen oder die Unabhängigkeit in Frage gestellt ist.

Die Unabhängigkeit eines Kontrollorgans wäre etwa dann in Frage

gestellt, wenn die Kontrolltätigkeit für denselben Treuhänder,

dieselbe Treuhandfirma oder denselben Stiftungsrat 10% der

Tätigkeit bzw. des Umsatzes übersteigt oder der Treuhänder oder

die Treuhandfirma direkt oder indirekt, wenn auch nur mit einer

Minderheitsbeteiligung, beteiligt wäre. Im Übrigen gelten die

Vorschriften des Ar. 552 § 27 Abs 2 PGR, wonach eine

Kontrollstelle auch keinem anderen Organ angehören darf und in

keinem Arbeitsverhältnis stehen darf. Ebenso wäre die

Unabhängigkeit nicht gewährleistet, wenn eine enge

verwandtschaftliche Beziehung zu Mitgliedern von Stiftungsorganen

bestünde oder das Kontrollorgan Begünstigter wäre.

6.3.7.4 Bei beaufsichtigten Stiftungen

Auch bei beaufsichtigten Stiftungen stehen dem Begünstigten

gemäss Art. 552 § 12 PGR die Auskunftsrechte nicht zu.

Stiftungen, die unter Stiftungsaufsicht stehen, sind die

gemeinnützigen Stiftungen (inclusive der kirchlichen Stiftungen)

sowie all jene Stiftungen, die der Stifter freiwillig der Aufsicht

unterstellt (Art. 552 § 29 Abs. 1PGR) hat.

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Falls eine natürliche oder juristische Person einen klagbaren

Anspruch gegenüber der Stiftung hat, wird wohl das

Auskunftsrecht gewährt werden müssen. Dieses Recht findet seine

Grundlage im allgemeinen Sinn des Stiftungsgesetzes aber auch in

Treu und Glauben, der hier ganz besonders geschützt werden

muss.

Die Ansprüche können im Wege der Stufenklage geltend gemacht

werden; es wird also zuerst Rechnungslegung verlangt und dann

wird auf dieser Basis der Klagsbetrag festgelegt (dazu auch vorne).

6.4 Das Kontrollorgan

Gemäss dem neuen Stiftungsrecht kann ein Kontrollorgan35

eingerichtet werden. Dies ist von der Revisionsstelle zu

unterscheiden, auch wenn eine Revisionsstelle die Funktion eines

35

§ 11

3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans 1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung

eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.

2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden: 1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist; 2. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen, welche

über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder

3. der Stifter. 3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt

sinngemäss. 4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das

Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.

5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.

6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

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109

Kontrollorgans übernehmen kann, aber nicht in der Stiftung, in der

sie bereits Revisionsstelle, also Organ, ist.

Eine Revisionsstelle als Kontrollorgan wird nach den Vorschriften

des Art. 55 § 27 Abs. 2 PGR bestellt. Der Stifter kann zwei

Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz

unterbreiten. Hat der Stifter nicht von diesem Recht Gebrauch

gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen

Vorschlag unterbreiten. Das Gericht bestellt in der Regel die

vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle. Diese muss von der

Stiftung unabhängig sein.

Aufgabe des Kontrollorgans ist es einmal jährlich zu überprüfen, ob

das Stiftungsvermögen seines Zweckes gemäss verwaltet und

verwendet wird. Diese Überprüfung erfolgt nicht „ongoing“ aber

auch nicht stichprobenartig, sondern betrifft die gesamte

Verwaltung der Stiftung und die Verwendung des

Stiftungsvermögens über den Zeitraum von der letzten Prüfung

beziehungsweise des letzten Berichtes.

Das Kontrollorgan gilt als Organ der Stiftung. Das Kontrollorgan

kann entweder eine Revisionsstelle oder eine oder mehrere

natürliche Personen sein. Diese Personen müssen über ausreichend

Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft

verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Als geeignet kommen nach Meinung verschiedener Fachleute all

jene in Frage, die nach Art. 180a PGR36 eine Funktion ausüben

36

Art. 180a

1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzen.

2) Gleichgestellt sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die über einen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen und seit mindestens einem Jahr in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis zu einem zur Treuhändertätigkeit befugten Arbeitgeber im Inland stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben. Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, müssen im Inland eine Niederlassungsbewilligung haben.

3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen befähigten Geschäftsführer besitzen müssen.

4) Wer beabsichtigt, die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 auszuüben, meldet dies der Regierung. Die Regierung prüft das Vorliegen der Voraussetzungen, stellt gegebenenfalls eine Bestätigung aus und führt eine Liste der betreffenden

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können. Der Wortlaut des Gesetzes spricht aber von

Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Rechts und (nicht oder) der

Wirtschaft. Es muss daher eine über die Befähigung von 180a PGR

hinausgehende Fähigkeit vorliegen. Die nächste

Stiftungsrechtsnovelle muss hier korrigierend eingreifen, da nur

wenige Fachkenntnisse des Rechts und der Wirtschaft vorweisen

können. Die Bewilligung gemäss 180a PGR genügt nach dem neuen

Stiftungsrecht nicht automatisch.

Die Einrichtung eines Kontrollorgans scheint auf den ersten Blick

eine Erleichterung darzustellen und einer weiteren Berufsgruppe

Arbeit zu beschaffen. Im Endeffekt ist der Stifter aber

benachteiligt, da die Kosten von der Stiftung und damit zu Lasten

der Erfüllung des Stiftungszwecks gehen. Die hohen Kosten werden

weiter zur Unattraktivität der liechtensteinischen Stiftung

beitragen.

Das Kontrollorgan hat über die Ergebnisse seiner Prüfung Bericht

zu erstatten. Falls kein Grund zur Beanstandung vorliegt, wird eine

Bestätigung ausgestellt, dass die Verwaltung und Verwendung des

Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im

Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der

Stiftungsdokumente durchgeführt wurden. Nur dann, wenn dies

nicht der Fall ist, muss das Kontrollorgan dem Gericht Mitteilung

machen.

Das Gericht wird dann nötigenfalls gemäss Art. 552 § 35 PGR37

vorgehen.

Sofern ein solches Kontrollorgan eingerichtet ist, kann der

Begünstigte vom Kontrollorgan die Übermittlung der erstellten

Berichte verlangen (Art. 552 § 11 Abs. 5 PGR).

Personen. Änderungen in den Verhältnissen sind der Regierung unverzüglich mitzuteilen.

5) Die Regierung regelt im Verordnungswege das Verfahren und kann die Geschäfte gemäss Abs. 4 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. 37

§ 35

2. Andere Stiftungen 1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden

Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.

2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.

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Sofern der Begünstigte seine Auskunftsrechte geltend macht, gilt

die Beweisregelung, dass die Stiftung zu beweisen hat, dass ein

Kontrollorgan entsprechend den besonderen Anforderungen,

insbesonders auch der Unabhängigkei, bestellt ist.

6.5 Der Stiftungsrat

6.5.1 Das Gesetz

Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten des Stiftungsrates in den Art.

552 § 24 und 25 PGR wie folgt:

I. Stiftungsrat

§ 24 1. Im Allgemeinen

1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.

2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.

3) Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen, gilt die Bestellung des Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können.

4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmungen gelten auch für allfällige Stellvertreter.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, soweit dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.

2. Besondere Pflichten § 25

a) Vermögensverwaltung 1) Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des

Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung.

2) Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen.

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6.5.2 Allgemein

Ausführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der die Stiftung

gegenüber Dritten vertritt und sie zu verwalten hat. Der Stiftungsrat

ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten

für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich. Die Stiftungsräte

haben in Ausübung der Geschäftsführung für die Sorgfalt eines

ordentlichen Geschäftsmannes, wie sie dieser in eigenen

geschäftlichen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, einzustehen und

haften für jede schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten.

Dieses Organ wird in der Stiftungsurkunde oder durch ein vom Stifter

mittels Urkunde, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag aufgesetztes

Stiftungsstatut benannt.

Hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen über Rechte und Pflichten des

Stiftungsvorstandes gibt es keine weiteren Bestimmungen im

Stiftungsgesetz. Ergänzend können aber die Bestimmungen über die

Treuhänderschaften (Salmannschaft)38 sinngemäss herangezogen

38

IV. Treumacht und Treupflicht des Treuhänders (Salmannes)

1. Treumacht Art. 919

a) Im Allgemeinen 1) Der Treuhänder kann nach Abschluss des Vertrages, wenn es sich aus der

Treuhandurkunde nicht anders ergibt, vom Treugeber Erfüllung des Vertrages verlangen.

2) Bestimmt die Treuhandurkunde oder ergibt sich aus den besonderen Umständen es nicht anders, so kann der Treuhänder nach Annahme des Amtes vom Treugeber beziehungsweise andern verpflichteten Dritten wie Erben oder dergleichen die Erfüllung des Treuhandgeschäftes verlangen.

3) Der Treuhänder ist unter Vorbehalt seiner Verpflichtungen aus der Treuhandurkunde berechtigt, über das Treuhandgut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten, wie namentlich ein Eigentümer, Gläubiger, Mitglied oder Organ einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder dergleichen zu verfügen, für das Treugut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei, Beteiligter, Beigeladener, Intervenient und dergleichen aufzutreten, die zu ihm gehörigen Rechte gegen alle Dritte gemäss der Treuhandurkunde zu verwalten und auszuüben und, soweit nötig, zu versilbern und neu anzulegen, wenn es sich aus dem Treuhandzweck nicht anders ergibt.

4) Bestimmt es die Treuhandurkunde nicht anders, so darf der Treuhänder dem Begünstigten einen angemessenen Teil des dem letzteren später zufallenden Vermögens vorschiessen.

5) Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung der Treupflichten ankommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.

6) Ist der Treuhänder über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einer Verwaltungshandlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder zu einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäfte zu dessen Lasten im Zweifel, oder weigert sich bei Mittreuhändern einer zur Mitwirkung, so hat er sich, soweit nötig, im Rechtsfürsorgeverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft zu wenden und dieses kann zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.

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7) Der Treuhänder hat entsprechend den Vorschriften über die Verwaltung bei

Gesellschaften mit Persönlichkeit einen Entlastungsanspruch für seine Tätigkeit gemäss den zwei letzten Absätzen des nachfolgenden Artikels.

b) Ersatz, Treulohn usw. Art. 920

aa) Ansprüche 1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz aller notwendig gewordenen

Auslagen, der Verwendungen im Interesse des Treugutes, auf Ersatz des ihm aus dem Treugut erwachsenen Schadens, auf Befreiung der im Interesse des Treugutes eingegangenen oder sonst entstandenen Verbindlichkeiten, ferner auf eine angemessene Entschädigung (Treulohn) für seinen Mühewalt, sofern es sich aus der Treuhandurkunde oder aus dem sonstigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht anders ergibt.

2) Seit dem Tage der Auslagen oder der Verwendungen kann der Treuhänder die landesüblichen Zinsen ersetzt verlangen (Verwendungszinsen).

3) Die Ansprüche richten sich, sofern es die Treuhandurkunde nicht anders bestimmt, oder es sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht anders ergibt, in erster Linie gegen den Treugeber und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht.

4) Die Ansprüche können stattdessen unmittelbar gegen das Treuhandgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden.

Art. 921 bb) Geltendmachung

1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen.

2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.

2. Treupflichten Art. 922

a) Im Allgemeinen 1) Der Treuhänder ist verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhandurkunde

und die hier aufgestellten, mit jener nicht im Widerspruch stehenden Vorschriften getreulich zu befolgen, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren, zu verwalten und, wo es üblich oder angemessen erscheint, das Vermögen gegen Gefahren zu versichern.

2) Er darf keine Verfügungen über das Treugut vornehmen, die den besonderen Zweck der Treuhänderschaft beeinträchtigen oder vereiteln könnten.

3) Mittreuhänder (Konsalmannen) haben mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde, oder wenn es sich nicht um dringende Massnahmen handelt, gemeinsam (kollektiv) zu handeln.

4) Treuhänder, die gewerbsmässig Depositengeschäfte betreiben, wie Banken, sind verpflichtet, das Treugut vom übrigen Vermögen streng abzusondern, soweit sich nicht aus dem Treuhandverhältnisse etwas anderes ergibt (Treuhanddepositen).

5) Wer sich gewerbsmässig mit Treuhandgeschäften befasst, hat hierüber ein besonderes Verzeichnis zu führen.

Art. 923 b) Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung

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1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein

besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen. 2) Er ist verpflichtet, der in der Treuhandurkunde angeführten Revisionsstelle

oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begünstigten, dem ein Anspruch zusteht und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielsweise bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder dergleichen, dem Landgerichte jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.

3) Soweit der anspruchsberechtigte Begünstigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunfterteilung an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.

4) Sind der oder die Begünstigten unmündig oder entmündigt, geisteskrank oder geistesschwach, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.

5) Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.

6) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften dieses Gesetzes über das kaufmännische Verrechnungswesen untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

7) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so kann vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren aus wichtigen Gründen auf Antrag eines berechtigten Beteiligten eine amtliche Revision mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Gericht wie bei Verbandspersonen angeordnet werden.

c) Verantwortlichkeit Art. 924

aa) Treuhandbruch usw. 1) Wenn der Treuhänder den in der Treuhandurkunde aufgestellten oder den

sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), so haftet er dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Begünstigten gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen, der bösgläubige Dritte aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und dem Begünstigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben haben.

2) Mittreuhänder haften bei Treubruch, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechts auf den Schuldigen, sofern die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unbeschränkt und solidarisch, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Überwachung des Mittreuhänders angewandt haben.

3) Der Treuhänder haftet, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts oder soweit es sich aus den Umständen bei der einzelnen Treuhand nicht anders ergibt, auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hierbei verwendet hat, wie beispielsweise bei Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und dergleichen.

Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten

1) Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgend welche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen.

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werden, da sich die Rechte und Pflichten eines Stiftungsrates vom

Trustee nur unwesentlich unterscheiden.

Der Stiftungsrat gibt sich mangels anderer statutarischer

Bestimmungen selbst eine Organisation und bestellt aus seiner Mitte

den Vorsitzenden, Protokollführer oder dergleichen und setzt auch die

entsprechenden Befugnisse und Pflichten fest. Der Stiftungsrat

besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Juristische Personen können

Mitglied des Stiftungsrates sein.

Sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen ist, gilt die

Bestellung des Stiftungsrates für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei

eine Wiederbestellung zulässig ist.

Die Mitglieder können ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich

ausüben. Im Zweifel gilt Entgeltlichkeit.

Bei Unentgeltlichkeit kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der

Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, sofern dadurch die

Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden. Der Ausschluss gilt

damit also nur intern.

Die Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde kann im Rahmen des

Gesetzes eine ausführlichere Organisation festlegen.

2) Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum

Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rechnung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen.

3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber oder den Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.

4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen).

5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, wenn dieser nicht mehr lebt oder sonst nicht imstande ist, vom Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.

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Sofern die Stiftungsstatuten oder das Gesetz keine anderen Regeln

aufstellen, steht die Geschäftsführung allen Stiftungsräten gemeinsam

zu und sie sind verpflichtet, in guten Treuen gemeinsam zu handeln

und zu entscheiden. Dies bedeutet andererseits, dass die Beschlüsse

des Stiftungsrates mangels anderer statutarischer Bestimmungen der

Einstimmigkeit bedürfen.

Es gelten auch hier die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der

Art. 187 und 187a PGR39.

Die Zeichnung für die Stiftung erfolgt in der Weise, dass die

Stiftungsräte oder der Stellvertreter den Namen der Stiftung aufführen

und ihre Unterschrift beifügen.

39

Art. 187

d) Vollmacht der Organe und Vertreter 1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und

Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.

2) Als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist.

3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.

4) Die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind für die Verbandsperson auch dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich im Namen der Verbandsperson erfolgten, wohl aber sich aus den Umständen bei der Vornahme ergibt, dass sie nach dem Willen der Beteiligten für die Verbandsperson vorgenommen werden wollten.

5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung

1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht verpflichtet.

2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.

3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.

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Im Rahmen von Gesetz und Statuten können die Stiftungsräte die

Geschäftsführung auch an einzelne Stiftungsräte oder Dritte

übertragen. Sie können auch Stellvertreter oder Hilfspersonen

beiziehen und ein Reglement über die Besorgung der

Geschäftsführung erlassen.

Der Umfang der Befugnisse des Stiftungsrates ist auch in Bezug

auf Dauer, Wirkung, Ausübung und dergleichen im Rahmen des

Gesetzes und der Statuten zu regeln. In den Statuten ist auch zu

vermerken, wie das Zeichnungsrecht des Stiftungsrates geregelt ist

und wer dasselbe bestimmt. Wie erwähnt steht den Stiftungsräten

mangels anderer Regelung die Vertretungsbefugnis aber nur

gemeinschaftlich zu. Art. 188 Abs. 3 PGR40 gilt auch hier. Es gilt,

dass eine wirksame Vertretungshandlung nur dann vorliegt, wenn

mindestens zwei Stiftungsräte mitgewirkt oder mindestens zwei

Stiftungsräte ihre Untershrift für die Stiftung geleistet haben. Es

gilt also das „Vier-Augen-Prinzip“. Davon kann nur abgegangen

werden, wenn die Stiftungsurkunde oder die

Stiftungszusatzurkunde dies vorsehen.

6.5.3 Bestellung des Stiftungsrates

Das Stiftungsgesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für

die Bestellung des Stiftungsrates.

40

Art. 188

f) Ausübung 1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in welcher Form

die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungsberechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Einzelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unterschrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.

2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.

3) Wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen und die Verwaltung mehrgliedrig ist, so ist zur Vertretung der Verbandsperson und zur verbindlichen Unterschrift namens dieser die Mitwirkung und die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung erforderlich, jedoch sind auch im Falle einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung Willenserklärungen, wie namentlich Vorladungen und sonstige Zustellungen gegenüber der Verbandsperson in gültiger Weise abgegeben, wenn sie nur an eines der vertretungsberechtigten Mitglieder beziehungsweise an einen Vertreter erfolgten.

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Die Stiftungsurkunde hat jedoch gemäss Art. 552 § 16 Abs. 1 Zif 7

PGR Bestimmungen für die Bestellung und auch die

Ersatzbestellung bei Wegfall eines Stiftungsrates aus irgendeinem

Grund, (sei es Tod, Handlungsunfähigkeit), Abberufung, Ablauf der

Funktionsdauer) sowie Art der Geschäftsführung

(Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht)

des Stiftungsrates, Kündigung o.Ä. zu enthalten.

Das Recht zur Bestellung und Abberufung oder zum Vorschlag

(Präsentationsrecht) eines Stiftungsrates kann für einzelne oder

auch für alle Stiftungsräte allen oder einzelnen Beteiligten oder

Dritten überlassen werden. Häufig wird vorgesehen, dass bei

Wegfallen eines Stiftungsrates diese einen Ersatz selbst bestellen

können. Für den Fall, dass weitere Stiftungsräte zugewählt werden

sollen, hat der Stiftungsrat als Gesamtheit eine entsprechend Wahl

zu treffen.

Die Bestimmungen des Art. 180a PGR41 gelten auch für Stiftungen.

6.5.4 Konkurrenzverbot

41

Art. 180a

1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzen.

2) Gleichgestellt sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die über einen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen und seit mindestens einem Jahr in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis zu einem zur Treuhändertätigkeit befugten Arbeitgeber im Inland stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben. Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, müssen im Inland eine Niederlassungsbewilligung haben.

3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen befähigten Geschäftsführer besitzen müssen.

4) Wer beabsichtigt, die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 auszuüben, meldet dies der Regierung. Die Regierung prüft das Vorliegen der Voraussetzungen, stellt gegebenenfalls eine Bestätigung aus und führt eine Liste der betreffenden Personen. Änderungen in den Verhältnissen sind der Regierung unverzüglich mitzuteilen.

5) Die Regierung regelt im Verordnungswege das Verfahren und kann die Geschäfte gemäss Abs. 4 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

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Ein Konkurrenzverbot besteht auch für Stiftungsräte nach den

allgemeinen Bestimmungen des PGR42 und zwar dann, wenn es die

Statuten oder Beistatuten bestimmen oder es der Billigkeit

entspricht.

Im Übrigen können die Bestimmungen über die Treuepflichten bei

der Treuhänderschaft (Salmannenrecht) insbesonders über die

Interessenskollisionen herangezogen werden.

6.6 Die Revisionsstelle

6.6.1 Das Gesetz

Art 552 § 27 PGR II. Revisionsstelle

42

Art. 183

c) Konkurrenzverbot 1) Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, dürfen bei Gesellschaften

mit Persönlichkeit, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und bei andern diesen gleichgestellten Verbandspersonen die Mitglieder der Verwaltung ohne Einwilligung des obersten Organes oder mangels eines solchen, ohne Bewilligung des Richters im Rechtsfürsorgeverfahren, weder Geschäfte im Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder bei einer Verbandsperson des gleichen Geschäftszweiges als unbeschränkt haftende Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder sich beteiligen oder eine Stelle in der Verwaltung oder in der Revisionsstelle bekleiden.

2) Die Einwilligung kann im Statute allgemein ausgesprochen sein; sie ist ausserdem schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung zum Mitgliede der Verwaltung der Verbandsperson eine solche Tätigkeit oder Teilnahme des Mitgliedes bekannt war und gleichwohl deren Aufhebung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.

3) Mitglieder der Verwaltung, die das im ersten Absatz ausgesprochene Verbot übertreten, können jederzeit ohne Verpflichtung zur Entschädigung abberufen werden; ausserdem kann die Verbandsperson Schadenersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Mitgliedes der Verwaltung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden und bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung.

4) Die vorstehend bezeichneten Rechte der Verbandsperson erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem die übrigen Mitglieder der Verwaltung und, wenn solche nicht bestehen, die Mitglieder der Revisionsstelle von der begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, und in allen Fällen nach Ablauf eines Jahres.

5) Vorbehalten bleiben weitergehende vertragliche Verabredungen, wie die Konkurrenzklausel und dergleichen.

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1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.

2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer:

1. einem anderen Stiftungsorgan angehört; 2. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht; 3. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen hat;

oder 4. Begünstigter der Stiftung ist.

3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten. Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle.

4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint. Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.

6.6.2. Allgemein

Sofern eine Stiftung der Stiftungsaufsicht untersteht, besteht eine

Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle.

Ausserdem sind jene Stiftungen, die der Stifter unter Aufsicht

gestellt hat, zur Bestellung einer Revisionsstelle verpflichtet.

Die Revisionsstelle darf das erste Mal für höchstens ein Jahr und

später nicht länger als für drei Jahre bestellt werden (Art. 193

PGR). Es gelten im Übrigen auch die anderen allgemeinen

Bestimmungen des PGR über die Revisionsstelle43.

43 III. Revisionsstelle

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Art. 191a

1. Ausübung der Revisionsstelle 1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind zur Ausübung der

Funktion einer Revisionsstelle befähigt: 1. Wirtschaftsprüfer; 2. Revisionsgesellschaften; 3. Treuhänder; 4. Verbandspersonen und Treuunternehmen mit einer Treuhänderbewilligung.

2) Wo das Gesetz von anerkannter Revisionsstelle oder von Sachverständigen spricht, sind darunter Personen gemäss Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu verstehen, sofern von dem Vorgang Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 und Art. 182e Abs. 3 betroffen sind.

Art. 192 2. Bestellung

1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Befugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.

2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Drittpersonen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.

3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prüfende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Revisionsgesellschaft ausüben könnte.

4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revisionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.

5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemeinwesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Revisionsstelle).

6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 verpflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revisionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden.

7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergänzung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.

8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen.

9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Öffentlichkeitsregister anzumelden und zu hinterlegen.

Art. 193 3. Stellung

1) Die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden.

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2) Diese letztere Dauer gilt im Zweifel für die Revisionsstelle bei allen

Verbandspersonen. 3) Die Mitglieder der Revisionsstelle können die Ausübung ihrer

Obliegenheiten, soweit es sich nicht um Vertretung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden handelt oder die Statuten es nicht anders vorsehen, nicht übertragen.

4) Die für die Mitglieder der Revisionsstelle aufgestellten Vorschriften gelten entsprechend für ihre Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.

5) Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, tritt die Revisionsstelle nach aussen als Einheit auf und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.

Art. 194 Aufgehoben 4. Aufgaben

Art. 195 a) Im Allgemeinen

1) Die Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht sowie zutreffendenfalls die konsolidierte Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditaktiengesellschaft sowie von Gesellschaften ohne Persönlichkeit, sofern deren unbeschränkt haftende Teilhaber Verbandspersonen im Sinne von Art. 1063 sind, sind durch die bestellte Revisionsstelle darauf zu prüfen, ob sie Gesetz und Statuten entsprechen.

2) Andere Verbandspersonen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, unterliegen den Bestimmungen gemäss Abs. 1, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3) Zum Zwecke der Prüfung kann die Revisionsstelle oder einzelne ihrer Mitglieder verlangen, dass ihr die Geschäftsbücher und Belege vorgelegt werden, dass sie zu der Inventur soweit möglich zugezogen und dass ihr von der Vewaltung über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss erteilt werde.

4) Die Revisionsstelle kann die Behandlung bestimmter Prüfungsgegenstände durch die Verwaltung oder die Aufnahme solcher in die Tagesordnung des obersten Organes zwecks Beratung und Beschlussfassung verlangen.

Art. 196 b) Berichterstattung

1) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat darüber Auskunft zu geben, ob:

1. die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht Gesetz und Statuten entsprechen; bei Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob die Jahresrechnung im Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;

2. die folgenden Rechnungslegungsunterlagen bzw. Angaben in Einklang mit der Jahresrechnung stehen:

a) der Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss; b) die im Corporate Governance Bericht zu machenden Angaben gemäss Art. 1096a

Abs. 1 Ziff. 3 und 4, sofern ein solcher erstellt werden muss; im Hinblick auf die übrigen Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob der Corporate Governance Bericht erstellt worden ist;

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Als Revisionstelle ist insbesonders ausgeschlossen, wer einem

anderen Stiftungsorgan angehört, in einem Arbeitsverhältnis zur

Stiftung steht, enge verwandtschaftliche Beziehungen zu

Mitgliedern von Stiftungsorganen hat oder Begünstigter der

Stiftung ist.

3. die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung mit oder

ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben;

4. der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht. Im Weiteren hat der Bericht einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand der Prüfung war und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde; ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.

2) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, ist Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 sowie Abs. 2a, 3 und 4 sinngemäss anzuwenden.

2a) Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.

3) Wo eine Revisionsstelle vorgeschrieben ist, darf ohne vorgängige Vorlegung eines solchen Berichtes vom obersten Organe die Jahresrechnung nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Revisor bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist kein Revisor anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit eines Revisors kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.

4) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, die Revisionsstelle auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Beschlussfassung, Bericht zu erstatten hat.

Art. 197 c) Schweigepflicht

Ausserhalb der Versammlung des obersten Organes sind Mitteilungen der Revisoren betreffend die gemachten Wahrnehmungen an andere Personen als an Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle, bei sonstiger Verantwortlichkeit, insbesondere gemäss den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit, unzulässig.

Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen

1) Den Statuten bleibt es vorbehalten, über die Organisation der Revisionsstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, deren Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen.

2) Neben den ordentlichen Revisoren (Revisionsstelle) kann das oberste Organ jederzeit zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile derselben besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.

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Die Revisionsstelle hat die Bilanzen, Inventare, Gewinn- und

Verlustrechnungen und sonstige Buchführung der Stiftung auf ihre

Ordnungsmässigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen und

ausserdem darauf zu achten, ob sie eine richtige Darstellung der

Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses aufweisen (Art. 195

PGR).

Die Revisionsstelle ist verpflichtet, die aufgetretenen

Unregelmässigkeiten oder Verletzungen der gesetzlichen und

statutarischen Vorschriften dem dem Fehlbaren unmittelbar

übergeordneten Organ zur Kenntnis zu bringen. Wer dieses Organ

ist, ist vom Stifter in der Stiftungsurkunde oder im Beistatut zu

bestimmen. Die gewerbsmässige Uebernahme von Revisionsstellenmandaten

bedarf der Bewilligung der Regierung. Sie ist an bestimmte

Voraussetzungen geknüpft. Unter Umständen wird auch

ausländischen Revisoren oder Revisionsunternehmen die

Bewilligung durch die Regierung erteilt, sofern besonders

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

6.7 Weitere Organe

6.7.1 Allgemein

Der Stifter kann auch weitere Organe vorsehen und deren Rechte

ausgestalten. Diese dienen zur Feststellung eines Begünstigten aus

dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und

Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur

Beratung und Unterstützung des Stiftungsrates, zur Überwachung

der Stiftungsverwaltung, zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum

Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen

sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter.

Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.

6.8. Repräsentanz

6.8 Allgemein

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Inländische Verbandspersonen und damit auch Stiftungen haben in

Liechtenstein einen Repräsentanten zu bestellen. Dieser

Repräsentant muss ein in Liechtenstein dauernd wohnhafter

Staatsangehöriger aus einem EWR Mitgliedstaat sein und zur

Vertretung der Stiftung gegenüber den Behörden als Repräsentant

bestellt oder als Prokurist ermächtigt sein, ohne Mitwirkung

anderer die Vertretung auszuüben (Art. 239 PGR44). Es kann auch

eine inländische Verbandsperson als Repräsentant bestellt werden,

sofern für diese eine natürliche Person als Repräsentant bestellt ist.

Der Repräsentant ist im Öffentlichkeitsregister einzutragen (Art.

240 PGR45).

44

IV. Repräsentant und Zustelladresse

Art. 239 1. Bestellungspflicht

1) Inländische Verbandspersonen und eingetragene Treuunternehmen sowie Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen haben einen dauernd im Inlande wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Behörden als Repräsentanten zu bestellen.

stattdessen kann als Repräsentant auch eine inländische Verbandsperson bezeichnet werden, welche für sich eine natürliche Person als Repräsentanten im Sinne von Abs. 1 bestellt.

3) Unbeschadet der Vorschrift über die Bestellung eines Beistands kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels im Verwaltungsverfahren durch die Regierung überwacht werden.

4) Die Pflicht zur Bestellung eines Repräsentanten kann mit Zustimmung der Regierung entfallen, falls die übrige Vertretung der Verbandsperson als Ersatz für den Repräsentanten hinreichend Gewähr bietet oder eine inländische Zustelladresse bezeichnet worden ist. Die Regierung kann mit Verordnung diese Aufgabe an eine Amtsstelle unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung zur selbständigen Erledigung übertragen. 45

Art. 240

2. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister 1) Die vertretungsberechtigten Organe der Verbandsperson haben, falls diese

nicht im inländischen Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, unter Beilage eines Auszuges aus den im Auslande geführten Registern über die Verbandsperson oder allenfalls eines sonst glaubwürdigen Ausweises über ihren Bestand die Repräsentanten oder die inländische Zustelladresse (Art. 239 Abs. 2) zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden unter Angabe:

1. der Firma oder des Namens der Verbandsperson oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben;

2. der Namen, des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit des Repräsentanten oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben.

2) Aufgehoben 3) Sofern der Anmeldung die Namens- beziehungsweise die Firmazeichnung

durch den Repräsentanten nicht in beglaubigter Form beigelegt ist, hat dieser sie

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Der Repräsentant ist von Gesetzes wegen ermächtigt, die Stiftung

gegenüber allen inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden

in allen Angelegenheiten zu vertreten, Erklärungen und

Mitteilungen jeder Art zu empfangen, einschliesslich Zustellungen

und dergleichen. Er ist überdies ermächtigt, Akten aufzubewahren

und Bücher zu führen, wenn und soweit es der inländische Betrieb

erfordert (Art. 241 PGR46).

Abgesehen von dieser Vertretungsbefugnis kann der Repräsentant

die Stiftung nur verpflichten, soweit er von der Stiftung hierzu

ermächtigt wurde (Art. 241 Abs. 2 PGR).

Repräsentanten führen die Unterschrift der Stiftung in der Weise,

dass sie dem Wortlaut und der, von wem auch immer,

geschriebenen oder sonst beigefügten Firma oder dem Namen ihre

eigenhändige Unterschrift mit einem die Repräsentanz

andeutenden Zusatz beisetzen (Art. 241 Abs. 5 PGR).

Der Repräsentant haftet der Stiftung für allen durch seine Tätigkeit

verschuldeten Schaden, gleich einem Beauftragten. Mehrere

vor dem Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu Protokoll abzugeben.

4) Aufgehoben 46

Art. 241

3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung 1) Der Repräsentant ist von Gesetzes wegen gegenüber allen inländischen

Gerichts- und Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten, unbeschadet einer etwaigen Pflicht zum Schadenersatze an die Verbandsperson ermächtigt, zur Empfangnahme von Erklärungen und Mitteilungen jeder Art, einschliesslich Zustellungen und dergleichen und zur Aufbewahrung von Akten und Führung von Büchern, wenn und soweit es der inländische Betrieb erfordert.

2) Abgesehen von der Vertretung gegenüber den Behörden kann der Repräsentant die Verbandsperson nur verpflichten, soweit er von dieser hierzu ermächtigt worden ist.

3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Dokumente von Behörden und Privaten, welche sich an eine Verbandsperson oder ein Treuunternehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Art. 240 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden. Zustellungen der Behörden erfolgen nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.

4) Mehrere von einer Verbandsperson bestellte Repräsentanten haben im Zweifel Kollektivvollmacht.

5) Repräsentanten führen die Unterschrift der Verbandsperson in der Weise, dass sie dem Wortlaute oder der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma oder dem Namen ihre eigenhändige Unterschrift mit einem die Repräsentanz andeutenden Zusatz beisetzen.

6) Im übrigen finden die Vorschriften über die Firmazeichnung bei Verbandspersonen auf die Zeichnung durch den Repräsentanten entsprechende Anwendung.

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Repräsentanten haften für den verschuldeten Schaden solidarisch

(Art. 242 PGR47).

7. Stiftungsaufsicht

7.1 Das Gesetz

Art 552 § 29 PGR E. Aufsicht

1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.

2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Grundbuch- und Öffentlichkeits-registeramt.

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren beantragen.

4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.

5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde im Aufgebotsverfahren ermittelt.

6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

47

Art. 242

4. Verantwortlichkeit 1) Der Repräsentant haftet der Verbandsperson für allen durch seine Tätigkeit

verschuldeten Schaden gleich einem Beauftragten. 2) Mehrere Repräsentanten haften für allen durch ihre Tätigkeit verschuldeten

Schaden solidarisch.

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7.1 Allgemein

Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für die privatnützigen

Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der

Aufsicht unterstellt sind

Als Stiftungsaufsichtsbehörde wurde das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt bestimmt.

Widerspricht die Verwaltung und Verwendung des Vermögens

durch die Stiftungsorgane dem Stiftungszweck, kann jeder

Beteiligte, der ein Interesse an einer bestimmungsgemässen

Verwaltung und Verwendung des Vermögens, des Ertrages oder

Gebrauches hat, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.

8. Änderung der Stiftungsdokumente

8.1 Durch den Stifter

Der Stifter kann sich gemäss Art. 552 § 30 PGR48 das Recht zum

Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungserklärung in

der Stiftungsurkunde vorbehalten. Dieses Recht besteht nur dann,

wenn es sich der Stifter vorbehalten hat.

Diese Rechte sind höchstpersönlich und können nicht abgetreten

oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen direkten

Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen,

auf genau dieses Geschäft lautenden Vollmacht.

48 § 30 I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente

1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht.

2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1 nicht vorbehalten.

3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertreter (§ 4 Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.

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Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich diese Rechte

nicht vorbehalten.

Werden die Rechte nach Abs 1 durch einen indirekten Stellvertreter

(Art. 552 § 4 Abs 3 PGR) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen

unmittelbar beim Stifter ein.

Der Umfang des Änderungsrechtes ist gesetzlich nicht geregelt. Er

wird daher durch den Stifter selbst bestimmt. Empfehlenswert ist

ein unbeschränktes Änderungsrecht, sodass die Stiftungserklärung

in jeder Weise geändert und den veränderten Umständen

angepasst werden kann. Die Änderung kann daher auch den

Stiftungszweck und die Organisation der Stiftung betreffen. Auch

der Begünstigtenkreis kann geändert werden.

Dieses Recht kann nur duch den Stifter ausgeübt werden. Verstirbt

er, wird die Stiftung unabänderbar. Eine juristische Person als Stifter

kann sich die Änderung nicht vorbehalten.

8.2 Änderung des Stiftungszwecks

8.2.1 Das Gesetz

§ 31

1. Änderung des Zwecks 1) Eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein

anderes Stiftungsorgan ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.

8.2.2 Allgemein

Das Gesetz sieht neben der Änderung durch den Stifter selbst die

Änderung des Zwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes

Stiftungsorgan vor.

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Voraussetzung ist, dass der Zweck nicht mehr erreichbar,

unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist. Auch wenn sich die

Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere

Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass die Stiftung dem

Willen des Stifters nicht mehr entspricht, kann der Zweck geändert

werden.

Diese Änderungsmöglichkeit steht aber nur dann offen, wenn die

Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder einem anderen

Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde selbst ausdrücklich

vorbehalten worden ist. Ausserdem muss die Änderung dem

mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen.

Mit dieser Regelung hat der Stifter die Möglichkeit, einer gänzlichen

Versteinerung der Stiftung, die mit seinem Ableben eintreten

würde, entgegen zu wirken.

Allerdings betrifft dies nur den Zweck der Stiftung. Oft wird aber

die Zweckänderung auch eine Änderung der Begünstigten mit sich

ziehen. Sofern dies unvermeidlich ist und dem mutmasslichen

Willen des Stifters entspricht, wird auch dies möglich sein müssen.

8.3 Änderung anderer Inhalte

Gemäss Art. 552 § 32 PGR49 ist eine Änderung anderer Inhalte der

Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde, wie

insbesondere die Organisation der Stiftung, durch den Stiftungsrat

oder ein anderes Organ zulässig.

Die Änderungsbefugnis muss dem Stiftungsrat oder dem anderen

Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten

sein.

Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des

Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund

vorliegt.

49

§ 32

2. Änderung anderer Inhalte Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der

Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

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Durch Änderung auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung darf

aber der Stiftungszweck nicht abgeändert werden. Ausserdem ist

diese Änderungsmöglichkeit sehr restriktiv anzuwenden.

9. Sitzverlegung ins Ausland

9.1 Altes Recht

In Liechtenstein durfte nach altem Stiftungsrecht eine Stiftung

ihren Sitz ins Ausland verlegen, sofern das Gesetz und die Statuten

nichts anderes vorgesehen haben und sofern zuvor die

Zustimmung der Regierung eingeholt wurde.

Fehlte diese Zustimmung, so hätte eine Sitzverlegung ins Ausland

nach dem Gesetz die sofortige Auflösung der Stiftung zur Folge

gehabt. Eine Sitzverlegung der Stiftung ohne die gleichzeitige

Verlegung ihres gesamten Verwaltungsbetriebes war unzulässig.

Die allgemeine steuerliche Konsequenz aus einer Sitzverlegung

bestand darin, dass die Stiftung nicht länger in Liechtenstein

steuerpflichtig war, sondern in ihrem neuen Zuständigkeitsbereich.

9.2 Neues Recht

Das neue Stiftungsrecht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor.

Sofern eine Sitzverlegung nach altem Stiftungsrecht nicht vor

Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes am 1. April 2009

vorgesehen war, ist ein Ausweichen vor dem liechtensteinischen

neuen Stiftungsrecht nicht mehr möglich.

Manche sprechen schon von einer liechtensteinischen

Stiftungsfalle, die Versteinerung, wahrscheinlich in den meisten

Fällen nie gewollt, ist unabwendbar, mit den kleinen obgenannten

Ausnahmen.

Es sind heute schon Fälle bekannt, bei denen liechtensteinische

Treuhänder dem erklärten Willen des Stifters folgten und

Ausschüttungen ins Ausland vornahmen. Pflichtteilsberechtigte und

andere Gläubiger haben klagsweise ihre Ansprüche erfolgreich

geltend gemacht. Manche Treuhänder zogen es vor, die

Angelegenheit aussergerichtlich zu bereinigen. Manche Treuhänder

haben eine eigene Lösung gefunden und empfohlen, dass die

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Stiftung auf den BVI (British Virgin Islands), in Panama oder

anderen Steueroasen Tochtergesellschaften gründen. In der Folge

wurde das gesamte Vermögen der Stiftung in diese Gesellschaften

ausgeschüttet. Die Ausschüttungen wurden dann über diese

Sitzgesellschaften vorgenommen. Auf den ersten Blick eine

Alternative, aber bei näherem Hinsehen möglicherweise doch mit

erheblichen Gesetzesverletzungen verbunden. Es wäre zu

überprüfen, ob mit den Rechtshandlungen nicht die Gesetze,

Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde verletzt wurde, ob

ein nichtiges Scheingeschäft vorliegt oder ob nicht auch

Straftatbestände dadurch erfüllt wurden, etwa der Tatbestand der

Geldwäscherei, der Untreue, des Betruges etc. Betrug deshalb, weil

in den meisten Fällen eine Bereicherung des Treuhänders,

zumindest in der Höhe der Zusatzhonorare vorliegen wird. Solche

Spitzfindigkeiten werden in Zukunft nicht mehr ungeahndet

bleiben.

Viele der Stifter oder Begünstigten von altrechtlichen

liechtensteinischen Stiftungen werden erfolgreich Ansprüche

gegenüber den liechtensteinischen Stiftungsräten geltend machen

können. Die Ansprüche leiten sich aus Schadenersatzansprüchen

her, resultierend aus Schlecht- oder gar Falschberatung.

Manche liechtensteinischen Treuhänder besuchten ihre

ausländischen „Kunden“ oder „Finanzintermediäre“ (das sind

Vermittler von Treuhandmandaten) und wiesen darauf hin, dass

kein Handlungsbedarf besteht. Grund für diese Fehleinschätzung

war oft die gewollte Versteinerung, sodass Treuhandmandate nicht

abgezogen wurden.

Heute wären viele dieser Treuhänder froh, sie könnten sich aus der

Versteinerung lösen, da Altlasten-Stiftungen heute mehr Probleme

als Honorare bringen. Folgerichtig weigern sich heute schon einige

der Stiftungsräte Ausschüttungen an Begünstigte vorzunehmen,

um sich im Haftungsfall am Stiftungsvermögen schad- und klaglos

halten zu können.

Ausserdem muss heute ja vor Ausschüttungen ein „Solvency Test“

gemacht werden, damit festgestellt werden kann, dass durch die

Ausschüttung keine Gläubiger zu Schaden kommen können. Dazu

weiter vorne.

10. Anfechtung von Schenkungen und anderen

Vermögenszuwendungen an liechtensteinische Stiftungen

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10.1 Allgemein

§ 38 regelt die verschiedenen Anfechtungsmöglichkeiten, die dem

Stifter, seinen Erben oder den Gläubigern zukommen können.

Dieser Artikel entspricht dem früheren Art. 560 PGR.

10.2 Anfechtung

Schenkungen und andere Vermögenswidmungen, das Gesetz

spricht von „Vermögenszuwendungen“ an Stiftungen, können

sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Gläubiger anfechten, wenn

die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Art. 560 § 38

PGR50 besagt, dass eine Stiftung von den Erben oder den

Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden kann.

Die Anfechtung richtet sich nicht gegen den Bestand der Stiftung

als solche, sondern auf Ergänzung des Pflichtteils oder auf

Anfechtung der Vermögenszuwendung.

Der Stifter oder seine Erben können die Stiftung selbst wegen

Willensmängeln anfechten.

In diesem Fall richtet sich die Anfechtung gegen die Stiftung selbst

und gemäss dem Gesetzeswortlaut gelten die Bestimmungen über

die Anfechtung von Verträgen sinngemäss. In Frage kommen die

Anfechtungsgründe wegen Irrtum (§ 871 ABGB51), List (§ 870

ABGB52) oder Drohung (§ 870 ABGB).

50

Art 560 § 38 PGR

I. Anfechtung 1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den

Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden. 2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln

gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten.

51

§ 871 Irrtum

War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

52 § 870 List und Drohung

1) Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

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10.3 Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte

10.3.1 Allgemein

Unter Pflichtteilsberechtigte (§ 762ff ABGB53) versteht das

Recht jene Personen, die ein Erblasser in seiner letztwilligen

2) Ob die Furcht gegründet war, muss aus der Grösse und Wahrscheinlichkeit

der Gefahr und aus der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit der bedrohten Person beurteilt werden. 53

14. Hauptstück

Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil

Welchen Personen als Noterben ein Pflichtteil gebühre § 762

Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder und der Ehegatte, in Ermangelung dieser seine Eltern.

§ 763 Unter dem Namen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§ 42) auch

Enkel und Urenkel und unter dem Namen Eltern alle Grosseltern begriffen. Es findet hier zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.

§ 764 Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heisst:

Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt. In welchem Betrage

§ 765 Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was

ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. § 766

In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Drittteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.

§ 767 und unter was für Beschränkungen

1) Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat, wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird oder von dem Erblasser rechtmässig enterbt worden ist, hat auf einen Pflichtteil keinen Anspruch und wird bei der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.

2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht.

Erfordernisse einer rechtmässigen Enterbung § 768

Ein Kind kann enterbt werden: 1. wenn es den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat; 2. wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer lebenslangen oder 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

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3. wenn es beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstossende Lebensart

führt. § 769

Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte ausserdem dann, wenn er seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben.

§ 770 Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, die einen

Erben nach den §§ 540 bis 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden.

§ 771 Die Enterbungsursache muss immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt

sein oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet sein.

§ 772 Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form

erklärten Widerruf aufgehoben. § 773

Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben das wahrscheinliche Besorgnis obwaltet, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder grösstenteils seinen Kindern entgehen würde, so kann ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, dass solcher den Kindern des Noterben zugewendet werde.

§ 773a Pflichtteilsminderung

1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.

2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäss für die Pflichtteilsminderung. 3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die

Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

§ 774 Wie der Pflichtteil zu hinterlassen

Der Pflichtteil kann in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteiles hinterlassen werden. Er muss aber dem Noterben ganz frei bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Noterben ein grösserer Erbteil zugedacht, so kann sie nur auf den Teil, welcher den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden.

Rechtsmittel des Noterben § 775

a) bei einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile Ein Noterbe, welcher ohne die in den §§ 768 bis 773 vorgeschriebenen

Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichtteil und, wenn er in dem reinen Betrag des Pflichtteiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.

b) bei einer gänzlichen Übergehung § 776

Wenn aus mehreren Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war, eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird, so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern.

§ 777 Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, dass die Übergehung

eines aus mehreren Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Dasein

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desselben unbekannt war, so ist der Übergegangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichtteile zu begnügen, sondern er kann den Erbteil, welcher für den am mindesten begünstigten Noterben ausfällt, wofern aber der einzige noch übrige Noterbe eingesetzt wird oder alle übrige zu gleichen Teilen berufen sind, einen gleichen Erbteil verlangen.

§ 778 Hat der Erblasser einen einzigen Noterben, und er übergeht ihn aus oben

gedachtem Irrtume mit Stillschweigen oder erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben, für den keine Vorsehung getroffen ist, so werden nur die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste oder zu frommen Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Teil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden, Betrage verhältnismässig entrichtet, alle übrigen Anordnungen des letzten Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Noterbe vor dem Erblasser verstorben ist, wieder ihre Kraft.

§ 779 1) Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterlässt, so

treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes.

2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Noterben, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, können nur den geminderten Pflichtteil fordern.

§ 780 Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloss befugt, den Pflichtteil zu

verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat. § 781

Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.

§ 782 Wenn der Erbe beweisen kann, dass ein mit Stillschweigen übergangener

Noterbe sich einer der in den §§ 768 bis 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat, so wird die Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.

§ 783 Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichtteiles beizutragen habe

In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismässig bis zur vollständigen Entrichtung beitragen.

Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles § 784

Um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, werden alle zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die Masse schuldig ist, genau beschrieben und geschätzt. Den Noterben steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen dabei zu machen. Auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Wertes kann von ihnen nicht gedrungen werden. Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Masse abgerechnet.

§ 785 1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des

pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der

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Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 massgebend ist.

2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.

§ 786 Der Pflichtteil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem

letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zuteilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile, als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismässig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.

Anrechnung zum Pflichtteile § 787

1) Alles, was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten, wird bei Bestimmung ihres Pflichtteiles in Rechnung gebracht.

2) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, muss sich jeder Noterbe auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteiles die nach § 785 zum Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat.

§ 788 Was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgute,

seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes oder was immer für eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines grossjährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.

§ 789 Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuss darauf geleisteten

Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen, in den Pflichtteil des Ehegatten ausserdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.

oder zum Erbteile bei der gesetzlichen Erbfolge § 790

Die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dann, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wird. Dagegen muss auch bei der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bei dessen Lebenszeit zu den oben (§ 788) erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbteil eingerechnet.

§ 791 Was Eltern ausser den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben,

wird, wenn die Eltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht angerechnet.

§ 792 Die Eltern können einem Kinde die Anrechnung auch bei der gesetzlichen

Erbfolge erlassen. Wenn aber die nötige Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Eltern bestritten

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Verfügung bedenken muss. Dies sind seine Kinder, sein

Ehegatte oder, wenn er weder Kinder noch Ehegatten hat,

seine Eltern. Kommt der Erblasser dieser Pflicht nicht nach,

können die Pflichtteilsberechtigten die letztwillige Verfügung

anfechten. Erhalten diese zu wenig, können sie eine Klage

auf Ergänzung des Pflichtteils einbringen.

10.3.2 Anwendbares Recht

Zuerst stellt sich die Frage, welches Recht in Liechtenstein

zur Anwendung kommt. Der Liechtensteinische Oberste

Gerichtshof hat die Frage des Kollisionsrechtes gemäss

Art. 29 IPGR54 gelöst. Gemäss dem internationalen

werden könnte, so muss das Kind dasjenige, was es zu den im § 788 erwähnten Zwecken im voraus empfangen hat, sich in dem Masse anrechnen lassen, als es zur Erziehung und Versorgung für die Geschwister notwendig ist.

§ 793 Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbteile geschieht dadurch, dass jedes

Kind den nämlichen Betrag noch vor der Teilung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend, so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbteil ansprechen, aber auch zu keiner Erstattung angehalten werden.

§ 794 Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde,

sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte des Empfanges; der erstern dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt.

§ 795 Anspruch des Noterben auf den notwendigen

Einem Noterben, der von seinem Pflichtteile selbst gesetzmässig ausgeschlossen wird, muss doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden.

§ 796 und des Ehegatten auf anständigen Unterhalt

Der Ehegatte hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht verehelicht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.

54 Art. 29

Rechtsnachfolge von Todes wegen 1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des

Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. 2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von einem liechtensteinischen

Gericht durchgeführt, so ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.

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Privatrechtsgesetz ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen

nach dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt

seines Todes zu beurteilen (sogenanntes Erbstatut).

Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht

jenes Staates, dem diese Person angehört (§10 Abs. 1

IPRG55).

Gemäss Art. 29 IPRG sind alle erbrechtlichen Fragen nach

dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines

Todes zu beurteilen, es sei denn kollisionsrechtliche

Sonderregelungen bestehen. Es ist damit auch nach dem

massgeblichen Erbstatut zu beurteilen, ob, wem und in

welchem Umfang Pflichtteilsansprüche zustehen.

Nach dem Erbstatut wird auch beurteilt, ob dem

Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch

gegen den Erben oder unmittelbar gegen den Beschenkten

zusteht und vor allem auch, wann ein solcher Anspruch

verjährt.

10.3.3 Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungs-

anspruch

Wie sich aus dem oben erwähnten Personalstatutprinzip

ergibt, wird die Frage, ob ein Pflichtteil überhaupt besteht,

nach dem Recht jenes Staates beurteilt, dem diese Person

angehört. Dies gilt auch für Ergänzungsansprüche. Dieselben

hat der Liechtensteinische OGH56 als erbrechtlich qualifiziert.

Damit sind diese ebenso dem Erbstatut, mangels Rechtswahl

dem Personalstatut des Erblassers und Stifters, unterstellt.

3) Der ausländische Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder

Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.

4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.

55 Art. 10

Personalstatut einer natürlichen Person 1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem

die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch das liechtensteinische Landesbürgerrecht, so ist dieses massgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates massgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. 56

OGH 7. März 2002 LES 2003, 100; OGH 9. Februar 2006 LES 2006, 468; OGH 5. Juli 2007 LES 2008, 95.

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Kennt jener Staat keine Pflichtteilsberechtigten, so können

auch keine Pflichtteilsansprüche in Liechtenstein

durchgesetzt werden.

Das Pflichtteilergänzungsrecht des verkürzten Noterben ist

gemäss Art. 29 Abs 5 IPRG kollisionsrechtlich gleich

behandelt wie das Anfechtungsrecht von Gläubigern nach

Art. 75 RSO.

10.3.4 Anfechtung der Schenkung

Prinzipiell bestimmt Art. 552 §r 38 PGR, dass die

Vermögenszuwendung an die Stiftung von den Erben oder

den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden

kann.

Das Stiftungserrichtungsgeschäft selbst ist nach derzeit

herrschender Lehre und Rechtssprechung keine Schenkung,

sondern eine einseitige, nicht empfangsbedürftige

Willenserklärung des Stifters. Der Stifter widmet mittels

Erklärung Vermögenswerte. Daraus ergibt sich, dass die

Errichtung selbst anderen Anfechtungskriterien unterliegt,

etwa Willensmängeln etc.

Es muss festgehalten werden, dass Art. 552 § 38 PGR sich

nur auf die Stiftungserrichtung selbst bezieht und nicht auf

die Nachstiftungen des Stifters oder dritter Personen. Solche

Nachstiftungen stellen sich aufgrund ihres konsensualen

Charakters als Schenkung dar. Nachstiftungen sind

zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen dem Geber und der

Stiftung als Nehmerin.

10.3.5 Art der Anfechtung

Gemäss §78557 und §95158 ABGB kann ein Noterbe zur

Ermittlung seines Pflichtteils gewisse Schenkungen des

57

§ 785

1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 massgebend ist.

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Erblassers in Anschlag bringen und verfügt gegenüber dem

Beschenkten, also der Stiftung, gegebenenfalls über einen

Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Zwar spricht Art. 552 § 38 PGR lediglich von Anfechtung.

Unter Anfechtung sind aber sämtliche Anfechtungen im

Sinne der Anfechtungsordnung (RSO) zu verstehen. Es fallen

damit darunter auch allfällige Ansprüche des Noterben, ein

der Stiftung vom Erblasser gewidmetes Vermögen gemäss

den § 785, 951 Abs. 1 ABGB in Anrechnung zu bringen und

von der Stiftung eine entsprechende Pflichtteilsergänzung zu

fordern.

Es ist dabei zu beachten, dass die Schenkung an sich

rechtsgültig ist. Der Anspruch geht nur auf Zahlung des

Ausfalls im Pflichtteil. Die Schenkung ist daher weder

ungültig, noch kann der Noterbe deren Aufhebung

verlangen.

10.3.6 Verjährung

2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher

Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.

58 4. des Pflichtteils

§ 951 1) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht

werden (§ 785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden.

2) Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem anderen nur so weit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde.

3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem Masse, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismässig.

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Ob ein Anspruch auf Pflichtteil besteht und ob dieser

allenfalls schon verjährt ist, wird nach dem Erbstatut

beurteilt.

Nach liechtensteinischem Recht, §785 Abs. 2 ABGB, bleiben

bei der Anrechnung jedenfalls Schenkungen

unberücksichtigt, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor

seinem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

gemacht hat. Die Stiftung ist eine solche nicht

pflichtteilsberechtigte Person.

Bei der Beurteilung des Beginns des Fristenlaufs von zwei

Jahren ist generell zwischen der ersten Zuwendung an die

Stiftung, meist das Minimumkapital einer Stiftung (CHF

30'000.00), und allfälligen Nachstiftungen zu unterscheiden.

Für jede Vermögenszuwendung beginnt die Frist gesondert.

Massgeblich sind nur die Vermögenszuwendungen, die der

Erblasser gemacht hat und nicht jene, die von Dritter Seite

an die Stiftung gemacht wurden. Daher kann die

Vermögenszuwendung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen

angefochten werden, nicht aber weitere über die

gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Kapitalgewinne, die die

Stiftung selbst durch die eigene Vermögensverwaltung

erzielt hat.

Demgegenüber kann die Stiftung aber auch nicht mittels der

Einrede von Vermögensverwaltungsverlusten erfolgreich

argumentieren, dass die Vermögenszuwendung um diesen

Betrag geringer ausgefallen sei.

Ob die Ausgestaltung der Stiftung eine Auswirkung auf die

Beurteilung des Fristenlaufs hat oder nicht, ist umstritten.

Es ist wichtig klarzustellen, dass die Stiftung eine vom Stifter

unabhängige juristische Person ist. Der Zeitpunkt für den

Fristenlauf richtet sich klar danach, wann die Schenkung

oder Vermögenszuwendung zustande kam. Dies ist bei der

Schenkung jener Zeitpunkt, an dem die Schenkung

ausdrücklich oder konkludent angenommen wurde. Dies

ergibt sich aus der Rechtsnatur der Schenkung, welche

juristisch als Konsensualvertrag zu qualifizieren ist. Ein

aufgeschobener Verjährungsbeginn (mit dem Tode des

Erblassers) wäre ein Durchgriff bei juristischen Personen und

widerspricht klar den liechtensteinischen Stiftungsnormen.

Dies ergibt sich auch daraus, dass die Stiftung nicht in ihrem

Bestand angefochten wird, sondern nur die

Vermögenszuwendung als solche.

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Bösch59 ist anderer Meinung und führt aus: wenn die Stiftung

vom Stifter zu seinen Gunsten frei widerrufbar ist oder vom

Stifter wirtschaftlich beherrscht sei, so würde der Fristenlauf

für die Schenkungsanrechung zu Lebzeiten des

wirtschaftlichen Stifters nicht in Gang gesetzt werden.

Aufgrund der divergierenden Rechtsmeinungen empfiehlt es

sich jedenfalls, die Stiftung als Ermessensstiftung

(Discretionary) und unwiderruflich auszugestalten.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Stiftung,

richtigerweise eine Vermögenswidmung an eine Stiftung,

welche zwei Jahre vor dem Tod des Stifters bzw. Erblassers

zugunsten von nicht pflichtteilsberechtigten Begünstigten

wirksam errichtet worden ist, nicht mehr angefochten

werden kann60. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass

dies nur dann gilt, wenn das anzuwendende Recht nicht auch

die Anfechtung gegenüber Nichtpflichtteilsberechtigten

gestattet (wie dies etwa nach deutschem Recht gestattet

wäre).

10.4 Schenkungsanfechtung durch Gläubiger

10.4.1 Anfechtungsanspruch

Gemäss Art. 64 RSO61 können Rechtshandlungen, die das

Vermögen eines Schuldners betreffen, zwecks Befriedigung

59

Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 712ff

60

Vgl. Hepberger 2003, Seite 79. 61

Art. 64

Zweck - Anfechtungsbefugnis 1) Die hiernach (Art. 65 bis 68) erwähnten Rechtshandlungen, die das

Vermögen eines Schuldners betreffen, können gemäss den folgenden Bestimmungen zwecks Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.

2) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger mit einer vollstreckbaren Forderung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung befugt (Anfechtungsbefugnis), sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder bei der Bewilligung der Vollstreckung anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen werde.

3) Die Anfechtung kann durch Klage (Widerklage) oder Einrede, durch Zahlbefehl oder Rechtsbot geltend gemacht werden.

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eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als

unwirksam erklärt werden. Solche Rechtshandlungen sind

insbesondere Schenkungen, aber auch alle anderen

Rechtshandlungen, die in Art. 65-68 RSO62 angeführt sind.

4) Wenn der Anfechtungsgegner nachweist, dass der anfechtende Gläubiger

die anfechtbare Rechtshandlung selbst gewollt hat, mit ihr einverstanden war oder sie nachträglich in Kenntnis der anfechtbaren Umstände genehmigt hat, so ist der Anfechtungsanspruch abzuweisen.

62 Art. 65

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen 1) Anfechtbar sind folgende innerhalb eines Jahres vor der Bewilligung der

Zwangsvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen: a) unentgeltliche Verfügungen (z. B. Verzicht auf ein noch nicht erworbenes Recht,

Ausschlagung einer Erbschaft), wozu der Schuldner rechtlich nicht verpflichtet war und alle vollzogenen Schenkungen, insoweit es sich bei diesen Rechtshandlungen nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Weihnachts-, Neujahrs-, Geburtstags-, Verlobungs- oder Hochzeitsgeschenke), wenn sie das übliche Mass nicht übersteigen, oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht (z. B. Eingehung einer angemessenen Lebensversicherung für Frau und Kinder) oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;

b) der unentgeltliche oder ihm gleichgestellte Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung (z. B. im Vollstreckungs- und Verwaltungszwangsverfahren), wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist;

c) Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner zurzeit seiner Leistung eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht, insbesondere eingegangene Kauf-, Tausch- oder Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder sonst eine den Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste;

d) Rechtsgeschäfte, durch welche der Schuldner sich oder einem Dritten eine Leibrente oder eine Nutzniessung erworben hat;

e) die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, sofern der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag, noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.

2) Die Beweislast für das Vorhandensein der den Anfechtungsanspruch begründenden Tatsachen und Umstände obliegt dem Anfechtungsgläubiger.

Art. 66 Anfechtung wegen Überschuldung

1) Anfechtbar sind im weitern folgende Rechtshandlungen, sofern sie der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:

a) Begründung eines Pfandrechts oder diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte, zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner schon früher gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nicht verpflichtet war;

b) Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel;

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145

Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass der

Gläubiger über eine vollstreckbare Forderung verfügt63. Als

weitere Voraussetzung ist normiert, dass die

Zwangsvollstreckung nicht vorher schon zu einer

vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder

dass schon bei der Bewilligung der Vollstreckung

anzunehmen ist, dass es zu einer solchen Befriedigung nicht

führen wird.

Die Anfechtung kann durch Klage (allenfalls auch

Widerklage) oder Einrede durch Zahlbefehl (§ 577 ff ZPO64)

oder Rechtsbot (§ 593a ZPO65 geltend gemacht werden.

c) die Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

2) Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt habe.

Art. 67 Allgemeiner Anfechtungsanspruch

1) Anfechtbar sind endlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teile zurzeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu begünstigen.

2) Es genügt, wenn der Dritte nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (z. B. nahe Verwandtschaft oder sonstige persönliche Beziehung des Schuldners zum Dritten, über den Schuldner umlaufende Gerüchte) im Stande gewesen war, die Absicht des Schuldners zu erkennen, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteile anderer zu begünstigen.

3) Die Beweislast für alle Tatumstände (Rechtshandlung, Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht, Erkennbarkeit derselben) obliegt dem anfechtenden Gläubiger.

Art. 68 Anfechtung von Unterlassungen

1) Als Rechtshandlungen im Sinne der vorstehenden Artikel sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert, oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden.

2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Unterlassung a) der Antretung einer Erbschaft, oder b) Anfechtung der Verletzung des Pflichtteils oder c) endlich der Anfechtung einer unzulässigen Enterbung.

63

Art.64 Abs 2 RSO

64 7. Abschnitt a) Schuldentriebverfahren198

§ 577 199 1) Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder andern vertretbaren Sachen

kann der Gläubiger im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehls für jeden Betrag begehren.

2) Forderungen, welche überhaupt oder zur Zeit bei dem Gerichte nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechseln eignen sich nicht für das Schuldentriebverfahren.

§ 578 200 Zur Erlassung des bedingten Zahlbefehls ist das Landgericht berufen, wenn

der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt ist.

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§ 579 201

Gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, kann der bedingte Zahlbefehl nicht erlassen werden.

§ 580 1) Das Gesuch um Erlassung des bedingten Zahlbefehles kann mündlich oder

schriftlich angebracht werden. 2) In demselben hat der Gläubiger:

1. seinen und des Schuldners Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen;

2. den Betrag der Forderung und den Rechtsgrund derselben und, wenn die Forderung aus mehreren Posten besteht, den Betrag jeder einzelnen Post und deren Rechtsgrund anzugeben.

3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so muss der Gläubiger in dem Gesuche den Betrag bezeichnen, den er anstatt derselben anzunehmen bereit ist.

4) Aufgehoben202 § 581

1) Das Gesuch ist ohne Anhörung des Schuldners zu erledigen. 2) Dasselbe ist zurückzuweisen, wenn es den Bestimmungen der §§ 577 bis

580 nicht entspricht, oder wenn sich aus den Angaben des Gesuchstellers ergibt, dass die Forderung überhaupt oder zur Zeit unstatthaft oder dass dieselbe noch durch eine Gegenleistung bedingt ist.

3) Gegen die Erlassung des Zahlbefehles ist kein Rechtsmittel, gegen die Verweigerung der Rekurs binnen acht Tagen zulässig.

§ 582 1) Der Zahlbefehl muss enthalten:

1. die Aufschrift: Zahlbefehl; 2. die im § 580 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben; 3. den Auftrag an den Schuldner, binnen 14 Tagen nach Zustellung des

Zahlbefehles zur Vermeidung der Exekution die Forderung samt den geforderten Zinsen zu berichtigen und die Kosten des Zahlbefehles, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Betrage zu berichtigen oder gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben;

4. die Bemerkung, dass der Zahlbefehl nur durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft gesetzt werden könne.

2) Ist die Erlassung des Zahlbefehles wegen mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter oder bewerteter Forderungen angesucht worden, so ist in dem Zahlbefehl die Berichtigung der Forderungen gesondert aufzutragen.

3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so ist dem Schuldner in dem Zahlbefehle freizustellen, statt der geforderten Sachen den in dem Gesuche bezeichneten Betrag in Geld zu leisten.

§ 583 Der Zahlbefehl ist dem Schuldner und, wenn er gegen mehrere Schuldner

gerichtet ist, einem jeden derselben nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen.

§ 584 Zur Erhebung des Widerspruches genügt die von dem Schuldner bei dem

Gerichte mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärung, dass er gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhebe. Der Angabe von Gründen bedarf es nicht.

§ 585 203 1) Hat der Schuldner rechtzeitig Widerspruch erhoben, so verliert der

Zahlbefehl seine Kraft. 2) Bestreitet der Schuldner die Forderung nur teilweise, so hat er den

bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Widerspruch für die

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ganze Forderung gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann Zwangsvollstreckung verlangt werden. Der Zahlbefehl verliert seine Kraft auch dann, wenn gegen einen wider mehrere Schuldner wegen desselben Anspruches erlassenen Zahlbefehl der Widerspruch nur von einem der Schuldner erhoben wird.

3) War jedoch durch den Zahlbefehl die Berichtigung mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter Forderungen gesondert aufgetragen worden und wurde der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die eine oder andere dieser Forderungen erhoben, so bleibt der Zahlbefehl in Ansehung der übrigen und der auferlegten Kosten in Kraft.

§ 586 1) Von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche sind der Gläubiger und der

Schuldner zu verständigen. 2) Ein verspätet erhobener Widerspruch ist mit Hinweisung auf die

verstrichene Frist zurückzuweisen; einer Verständigung des Gläubigers bedarf es in diesem Falle nicht.

§ 587 1) Die Kosten der Erlassung des bedingten Zahlbefehles sind, wenn gegen

denselben rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde, von dem Gläubiger zu tragen, und es ist demselben der Ersatz der Kosten des Widerspruches, falls er vom Schuldner angesprochen wird, in dem vom Richter zu bestimmenden Betrage aufzuerlegen.

2) Wird infolge des Widerspruches Klage erhoben oder die Einleitung des Mandatsverfahrens begehrt, so ist über die angesprochenen Kosten des Schuldentriebverfahrens wie über einen Teil der Kosten des Rechtsstreites zu erkennen.204

§ 588 Gegen die Bescheide, wodurch der Widerspruch zurückgewiesen und dem

Gläubiger der Ersatz der Kosten des Widerspruches auferlegt wird, ist der Rekurs binnen der Frist von acht Tagen zulässig.

§ 589 1) Das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles hat in Betreff der

Streitanhängigkeit und der Unterbrechung der Verjährung die Wirkung einer Klage; auf die Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage und des Hauptprozesses jedoch ist dieses Ansuchen ohne Wirkung.

2) Tritt der Zahlbefehl durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft, so ist die Verjährung bis zur Erhebung des Widerspruches als gehemmt anzusehen.

§ 590 1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter

Versäumung der Frist zum Widerspruche ist binnen 14 Tagen, nachdem dem Schuldner die Versäumung bekannt geworden und das Hindernis weggefallen ist, anzusuchen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Wirkung des Widerspruches, ohne dass es einer neuerlichen Erhebung desselben bedarf.

2) Ist von dem Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht worden, so kann gegen ihn, bis zur erfolgten Abweisung des Gesuches, die Exekution nur bis zur Sicherstellung geführt werden.

§ 591 1) Hat der Schuldner weder Zahlung geleistet, noch rechtzeitig Widerspruch

erhoben, so ist dem Gläubiger über sein Ansuchen die Exekution auf Grund des Zahlbefehles zu bewilligen.

2) Ist der Zahlbefehl über Forderungen ergangen, welche nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so bleibt dem Schuldner jederzeit unbenommen, sich von der auf Hereinbringung dieser Sachen geführten Exekution durch Leistung des in dem Zahlbefehle bezeichneten Geldbetrages samt Nebengebühren zu befreien.

3) Aufgehoben205

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§ 592

1) Schriftliche Eingaben um Erlassung des Zahlbefehles und zur Erhebung des Widerspruches sind in einem Exemplar zu überreichen und bei Gericht aufzubehalten.

2) Die Zahlbefehle sowie die zur Verständigung des Gläubigers und Schuldners von dem Widerspruch erforderlichen Ausfertigungen sind amtlich zu verfassen; der Beibringung von Rubriken bedarf es zu diesem Zwecke nicht.

3) Die Mitteilung einer Abschrift der über das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles oder über die Erhebung des Widerspruches aufgenommenen Protokolle an die Gegenpartei findet nicht statt.

4) Personen, welche im Namen des Schuldners Widerspruch erheben, sind nicht verpflichtet, sich zu diesem Einschreiten mit einer Vollmacht auszuweisen. Die Zustellung der gerichtlichen Erledigung hat jedoch, wenn eine Vollmacht nicht beigebracht wurde, an den Auftraggeber selbst zu erfolgen.

§ 593 1) Der Gläubiger kann das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles auch in

einer zur Eintreibung der Forderung erhobenen Klage stellen (Mahnklage). 2) In diesem Falle hat das Gericht den Zahlbefehl mittels Bescheides auf die

Klage und mit dem Beisatze zu erlassen, dass im Falle des Widerspruches das weitere Verfahren über die Klage stattfinden werde (§ 256). Eine von dem Kläger zu überreichende Abschrift der Klage ist aufzubehalten.

3) Wird von dem Beklagten gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben, so hat das Gericht die Tagsatzung zur Verhandlung über die Klage anzuordnen und hiezu beide Parteien in Erledigung des Widerspruches vorzuladen.

4) Findet das Gericht das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles unstatthaft, so hat es unter Zurückweisung desselben sofort über die Klage die Tagsatzung zum gesetzlichen Verfahren anzuordnen.

5) Die Mahnklage hat für die Streitanhängigkeit und die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung wie eine andere Klage.

65 b) Rechtsbotsverfahren

§ 593a 1) Zur Geltendmachung irgendeines Anspruches auf Feststellung,

Rechtsgestaltung, Leistung oder Unterlassung und dergleichen kann der Klage vorgängig oder gleichzeitig mit derselben (Rechtsbotsklage) beim Landgerichte um die Erlassung eines Rechtsbotes angesucht werden.

2) Dem Besitzesschutzverfahren vorgängig kann auch das Rechtsbotsverfahren durchgeführt werden.

3) Auf Ansprüche, die im Verfahren in Ehesachen, in Wechselstreitigkeiten, vor Schiedsgericht, im Konkursverfahren oder mittels der Wiederaufnahme oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen sind, auf Ansprüche wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und auf Vaterschaftssachen findet das Rechtsbotsverfahren keine Anwendung.

§ 593b 1) Das Gesuch um Erlass eines Rechtsbots kann mündlich oder schriftlich

angebracht werden. 2) Der Rechtsbotwerber hat im Gesuche:

1. seinen und des Rechtsbotsempfängers Namen, Stand oder Gewerbe und den Wohnort zu bezeichnen;

2. den Wert des geltend gemachten Anspruchs anzugeben; 3. den von ihm geltend gemachten Anspruch und den Grund desselben, und wenn

mehrere Ansprüche geltend gemacht werden wollen, jeden einzelnen Anspruch und dessen Grund als Begehren anzugeben.

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Die allgemeine Anfechtungsfrist ist ein Jahr. Die

Rechtshandlung muss also innerhalb eines Jahres vor der

Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen worden

sein. Die Beweislast für das Vorhandensein der den

Anfechtungsanspruch begründenden Tatsachen und

Umstände obliegt dem Anfechtungsgläubiger.

Anfechtbar sind aber auch Rechtshandlungen, sofern sie der

Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Bewilligung

3) Gründet sich der geltend gemachte Anspruch auf eine grundbücherliche

Eintragung oder wird eine solche oder die Abänderung oder Aufhebung verlangt, so sind die erforderlichen grundbücherlichen Angaben zu machen, allenfalls ist ein Situationsplan oder Teilungsplan dem Gesuche beizulegen.

4) Wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängig ist, so ist diese Gegenleistung gemäss den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anzubieten.

§ 593c 1) Das Rechtsbotsgesuch ist ohne Anhörung des Rechtsbotsempfängers zu

erlassen. 2) Es ist zurückzuweisen, wenn es den vorstehenden Bestimmungen nicht

entspricht; wenn sich aus den Angaben des Rechtsbotswerbers ergibt, dass der Anspruch überhaupt oder zur Zeit unstatthaft ist, insbesondere, wenn dem Gerichte bekannt ist, dass dem Begehren eine gerichtlich oder im Verwaltungsverfahren erlassene rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

3) Gegen die Erlassung des Rechtsbotes ist kein Rechtsmittel und gegen die Verweigerung desselben der Rekurs zulässig.

§ 593d 1) Das vom Landgericht zu erlassende Rechtsbot hat zu enthalten:

1. die Aufschrift: Rechtsbot; 2. die in § 593 b Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben; 3. den Auftrag an den Rechtsbotempfänger, binnen 14 Tagen nach Zustellung des

Rechtsbots zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem näher bezeichneten Begehren zu entsprechen und die Kosten des Rechtsbots, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Umfange zu berichtigen oder aber binnen der gleichen Frist gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag (Einspruch) zu erheben;

4. die Bemerkung, dass das Rechtsbot nur durch Erhebung des Rechtsvorschlages ausser Kraft gesetzt werden kann, im Unterlassungsfalle aber rechtskräftig werde.

2) Ist die Erlassung des Rechtsbots wegen mehrerer besonders angeführter Ansprüche verlangt worden, so ist im Rechtsbote deren Berichtigung gesondert aufzutragen und allenfalls auch anzuführen, dass der Rechtsbotswerber seine genau anzuführende Gegenleistung erfüllen wolle.

§ 593e 1) Auf das Rechtsbotverfahren finden, soweit in den vorstehenden

Bestimmungen keine Abweichung enthalten ist, die Vorschriften über das Schuldentriebverfahren (Mahnverfahren) ergänzende Anwendung.

2) Wenn das Gesuch um Erlassung eines Rechtsbotes mit einer Klage (Rechtsbotsklage) verbunden wurde, ist der Klage gleichzeitig ein Leitschein beizulegen.

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der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im

Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war.

Art. 66 Abs. 2 RSO66 bestimmt allerdings, dass die

Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Begünstigte

beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht

gekannt hat. Sofern die Stiftungsräte und damit die Stiftung

dies beweisen könnten, müsste ein Anfechtungsanspruch ins

Leere gehen. Immer mehr Rechtsordnungen gehen von

diesem Prinzip aus Gläubigerschutzgründen ab, und bejahen

einen Anfechtungsanspruch generell. Längerfristig wird sich

auch Liechtenstein diesem Trend nicht widersetzen können.

10.5 Allgemeiner Anfechtungsanspruch

Daneben gibt es aber auch einen allgemeinen

Anfechtungsanspruch. Gemäss Art. 67 RSO67 sind, ohne

Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme, alle

66

Art. 66

Anfechtung wegen Überschuldung 1) Anfechtbar sind im weitern folgende Rechtshandlungen, sofern sie der

Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:

a) Begründung eines Pfandrechts oder diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte, zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner schon früher gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nicht verpflichtet war;

b) Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel;

c) die Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. 2) Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte

beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt habe.

67 Art. 67

Allgemeiner Anfechtungsanspruch 1) Anfechtbar sind endlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme

alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teile zurzeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu begünstigen.

2) Es genügt, wenn der Dritte nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (z. B. nahe Verwandtschaft oder sonstige persönliche Beziehung des Schuldners zum Dritten, über den Schuldner umlaufende Gerüchte) im Stande gewesen war, die Absicht des Schuldners zu erkennen, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteile anderer zu begünstigen.

3) Die Beweislast für alle Tatumstände (Rechtshandlung, Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht, Erkennbarkeit derselben) obliegt dem anfechtenden Gläubiger.

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Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner, in der

dem Anderen zur Zeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht

vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder

einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu begünstigten.

Diesfalls wird von einer so genannten Absichtsanfechtung

gesprochen. Für das Vorliegen einer solchen

Benachteiligungsabsicht genügt es, wenn der Dritte nach den

tatsächlichen Umständen des Einzelfalls im Stande gewesen

war, die Benachteiligungsabsicht oder Bevorzugungsabsicht

zu erkennen68.

Dabei genügt es, wenn der Dritte nach den tatsächlichen

Umständen des Einzelfalles im Stande gewesen war, die

Absicht des Schuldners zu erkennen, seine Gläubiger zu

benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteil anderer

zu begünstigen.

Auch hier obliegt die Beweislast für alle Tatumstände, also

Rechtshandlung, Benachteiligungs- bzw.

Begünstigungsabsicht und Erkennbarkeit derselben, dem

anfechtenden Gläubiger.

Rechtshandlungen die der Absichtsanfechtung unterliegen

sind gemäss Art. 67 Abs 1 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt

ihrer Vornahme anfechtbar. Es gilt allerdings die 5 jährige

Verjährungsfrist gemäss Art. 74 Abs 1 RSO (mehr dazu

weiter unten).

10.6 Umfang der Leistung - was muss zurückgegeben werden?

Die Stiftung als gutgläubige Empfängerin einer Schenkung

(als Leistung ohne Gegenleistung), ist nur bis zum Betrag

ihrer unentgeltlichen Bereicherung zur Rückerstattung

verpflichtet, ausgenommen des Falles, dass der Erwerb auch

als entgeltlicher anfechtbar ist.

10.7 Verjährung

10.7.1 Frist von 5 Jahren

68

Art. 67 Abs 2 RSO nennt zum Beispiel nahe Verwandtschaft, sonstige

persönliche Beziehung zum Schuldner oder über den Schuldner kursierende Gerüchte.

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152

Gemäss Art. 74 RSO69 verjährt die Anfechtungsklage

(Widerklage) mit dem Ablaufe von fünf Jahren seit

Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. Dies gilt

insbesondere auch für die Absichtsanfechtung.

Diese Frist verlängert sich nur dann, wenn der Gläubiger den

Schuldner, also die Stiftung, durch gerichtliche Zustellung

eines Schriftsatzes verständigt, dass er beabsichtigt, die

Rechtshandlung anzufechten. In diesem Fall wird die

Anfechtungsfrist von der Zeit der Zustellung zurück

gerechnet, sofern anzunehmen ist, dass die

Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners schon

zur Zeit dieser Zustellung nicht zur vollständigen

Befriedigung des Gläubigers geführt hätte und die

Anfechtung bis zum Ablauf von 5 Jahren seit dieser Zeit

stattgefunden hat.

10.7.2 Frist von 1 Jahr

Liegt keine Schädigungsabsicht vor, beträgt die

Anfechtungsfrist bei unentgeltlichen und ihnen

gleichgestellten Verfügungen ein Jahr. Die Frist wird durch

die Bewilligung der Zwangsvollstreckung ausgelöst70. Dies

bedeutet, dass die anfechtbare Rechtshandlung innerhalb

eines Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung

stattgefunden haben muss.

69

Art. 74

Anfechtungsfrist - Verlängerung 1) Die Anfechtungsklage (Widerklage) verjährt mit dem Ablaufe von fünf

Jahren seit Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. 2) Einredeweise kann der Anfechtungsanspruch dem Anfechtungsgegner

gegenüber innerhalb der zulässigen Anfechtungsfrist ebenfalls geltend gemacht werden.

3) Als vorgenommen gilt die anfechtbare Rechtshandlung in der Regel in dem Zeitpunkte, in welchem sie für die Gläubiger wirksam wurde.

4) Verlängerung. Hat der Gläubiger, bevor seine Forderung vollstreckbar geworden ist oder bevor sich herausstellt, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu seiner vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder nicht führen werde, denjenigen, dem gegenüber eine anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen worden ist oder dessen Erben oder Dritten von seiner Anfechtungsabsicht durch gerichtliche Zustellung eines Schriftsatzes verständigt, so wird die Anfechtungsfrist von der Zeit der Zustellung zurückgerechnet, sofern anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners schon zurzeit dieser Zustellung zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hätte und die Anfechtung bis zum Ablaufe von fünf Jahren seit dieser Zeit stattgefunden hat. 70

Art. 65 Abs 1 RSO

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153

Auch hier kann die Frist verlängert werden, nämlich dadurch,

dass der Gläubiger den Schuldner, also die Stiftung, durch

gerichtliche Zustellung eines Schriftsatzes verständigt, dass

er beabsichtigt, die Rechtshandlung anzufechten.

In diesem Fall wird die Anfechtungsfrist von der Zeit der

Zustellung zurück gerechnet, sofern anzunehmen ist, dass

die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners

schon zur Zeit dieser Zustellung nicht zur vollständigen

Befriedigung des Gläubigers geführt hätte und die

Anfechtung bis zum Ablauf von einem Jahr seit dieser Zeit

stattgefunden hat. Eine solche Notifikation empfiehlt sich in

jedem Fall, da erfahrungsgemäss Gerichtsverfahren, vor

allem dann, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft wird,

länger als ein Jahr dauern.

10.8 Zusammenfassung

Nach Ablauf der Verjährungsfristen können

Vermögenszuwendungen an Stiftungen von Gläubigern nicht

mehr angefochten werden. Manche Staaten lassen

Anfechtungen auch dann noch zu (etwa die Vereinigten

Staaten), wenn zum Zeitpunkt der Vermögenszuwendung

nicht nur keine Schädigungsabsicht, sondern nicht einmal

entsprechende Gläubiger vorhanden waren.

Eine solche Rechtshaltung ist Liechtenstein ganz fremd und

würde meines Erachtens selbst bei Anwendung des

ausländischen Rechtes als so stossend empfunden, dass dies

dem „ordre public“ widersprechen würde.

10.9 Haftungssubstrat

Für die Schulden der Stiftung haftet nur das

Stiftungsvermögen den Gläubigern gegenüber (Art. 552 § 37

PGR)71 . Dies gilt auch für den verkürzten Noterben72.

71 Vgl. Art 552 § 37 PGR:

§ 37 H. Haftung

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden.

72 Vgl. Hepberger, S. 80

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154

Der Stiftungsrat darf allerdings Leistungen an Begünstigte

zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann vornehmen,

wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht

geschmälert werden (Art. 552 § 38 Abs 2 PGR). Diese

Bestimmung ist eine äusserst starke Gläubigerschutz-

bestimmung und darf im Zusammenhang mit den in

Liechtenstein fehlenden Kapitalerhaltungspflichten gesehen

werden.73

Der Stiftungsrat ist gezwungen, vor jeder Ausschüttung eine

Abschätzung vornehmen, ob die Stiftung nach der

Ausschüttung noch in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten

gegenüber Gläubigern nachkommen zu können. Diese

Verbindlichkeiten betreffen nicht nur bestehende

Verbindlichkeiten, sondern auch solche, die erst entstehen.

Der Stiftungsrat hat daher einen sogenannten „Solvency

Test,74 ,75,76“ zu machen, der im angelsächsischen Recht

verbreitet ist.

73

Dazu auch Martin Schauer, Kommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 Par 38 RZ 3 74

Dazu auch Martin Schauer, Kommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 Par 38 RZ 3

75

The Statutory Solvency Test - according Guernsey Law

The solvency test and its related sections in the Company Law borrow heavily from New Zealand's

Companies Act 1993. This in turn follows a formula similar to the solvency test as employed in the

United States (particularly the Model Business Corporations Act).

Section 527 "... the company satisfies the solvency test if:

(a) the company is able to pay its debts as they become due;

(b) the value of the company's assets is greater than the value of its liabilities"

The solvency test therefore comprises two tests known colloquially as:

(a) the liquidity or cash flow test; and

(b) the balance sheet solvency test.

The company may be suffering a temporary liquidity crisis whilst still solvent within the balance sheet

test. Should the board wish to make a distribution in this case, directors would need to convert

sufficient assets to a readily usable form so that the company is in a position to meet all of the debts as

they become due and hence satisfy the liquidity test. However, a position where there is liquidity

whilst the balance sheet test is not met is not as easily corrected. Asset values would need to increase

or shareholders would need to inject further equity capital.

76

Guernsey law under the Companies (Guernsey) Law 2008 (the "Company Law"), which came into effect on the 1 July 2008

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155

In der Praxis bedeutet dies für den Stiftungsrat, dass er sich

nicht nur über das Erbrecht des Erblassers kundig machen

muss, sondern auch über die Steuergesetzgebung und ganz

allgemein über die Solvenz des Stifters. Tut er dies nicht,

könnte grobfahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Eine

Schadenersatzpflicht wäre die Folge, wobei der Schaden

kaum von der Haftpflichtversicherung übernommen werden

würde. Erste Verfahren sind bereits anhängig, in denen

Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen den Stiftungsrat

geltend machen, weil er unter Nichtbeachtung der

„Ausschüttungssperre“ Gelder an den Stifter ausgeschüttet

hatte, wenn auch an diesen in seiner Eigenschaft als

Begünstigter.

Die liechtensteinischen Stiftungsräte sind heute also einer

Haftungsgefahr ausgesetzt, die es beinahe verunmöglicht,

noch Stiftungsrats-Mandate anzunehmen und wenn solche

angenommen werden, sollten zumindest Ausschüttungen nur

nach einem durchgeführten Solvency Test gemacht werden.

Sofern Vermögensbestandteile der Stiftung

widmungsgemäss verbraucht oder ausgeschüttet worden

sind, besteht auf diese Vermögensbestandteile kein

Anspruch der Erben. Auch die Gläubiger haben darauf keinen

Anspruch. Es gibt kein Nachfolgerecht, wie es im

angelsächsischen Rechtsraum ausgestaltet ist.

Es gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften für

Stiftungsräte, falls die Haftungsvoraussetzungen vorliegen.

Die Art der Haftung und die Verjährung ergibt sich aus Art.

226 PGR77. Zu bedenken ist, dass die Verjährung ab

77

Art. 226

4. Art der Haftung 1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen

Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde.

2) Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen haften für den Schadenersatz solidarisch.

3) Die Haftung aus ungesetzlichem Empfang von Zahlungen der Verbandsperson verjährt für den bösgläubigen Empfänger, wenn es sich um den Liquidationsanteil handelt, in zehn Jahren, in den übrigen Fällen in fünf Jahren und für den gutgläubigen Empfänger eines Liquidationsanteils in zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Empfanges an.

Art. 227 5. Verfahren

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Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen

beginnt. Gewöhnlich bedeutet dies, dass die Verjährung

nicht eher beginnt, als der Stiftungsrat sein Mandat abgelegt

hat.

10.10 Ausschluss der Vollstreckung

Bei Familienstiftungen kann der Stifter gemäss Art. 552 § 36

PGR78 zugleich bestimmen, dass die Gläubiger der bestimmt

bezeichneten Begünstigten diesen ihren unentgeltlich

erlangten Stiftungsgenuss auf dem Wege des

1) Während der Dauer des Rechtsstreites dürfen die klagenden Mitglieder ihre

Mitgliedschaftsrechte oder die klagenden Gläubiger ihre sonstigen die Gläubigereigenschaft begründenden Forderungen nicht aufgeben, bei sonstiger Hinfälligkeit des Rechtsstreites und der Haftung für allen der Gesellschaft oder den Mitgliedern von Gesellschaftsorganen entstandenen Schaden.

2) Auf die Sicherheitsleistung wegen des der Gesellschaft oder den sonstigen Beklagten entstehenden Schadens, auf die Verbindung mehrerer Streitsachen und auf die Haftung für den Schaden finden die bezüglichen Vorschriften bei der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse des obersten Organes entsprechende Anwendung.

Art. 228 II. Bei andern Verbandspersonen

1) Soweit nicht Gesellschaften mit Persönlichkeit oder gleichgestellte Verbandspersonen in Betracht kommen, gelten bezüglich der Verantwortlichkeit der Organe die dem unterliegenden Vertragsverhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson entsprechenden Haftungsgrundsätze, im Zweifel jene über den Auftrag.

2) In bezug auf den Anspruch der Verbandsperson und der einzelnen Mitglieder, die Entlastung und die Art der Haftung sind die vorausgehenden Bestimmungen entsprechend anwendba

78 § 36

G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen 1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger

von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.

2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Konkurs der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masseverwalter.

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Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des

Konkurses nicht entziehen dürfen79.

Als Grundsatz gilt, dass bei jeder Stiftung Einkünfte, welche

jemand aus einer Stiftung unentgeltlich bezieht, auf dem

Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung

oder des Konkurses nur insoweit entzogen werden darf, als

sie nicht zur Bestreitung des notwendigen Unterhaltes des

Bedachten für sich, seinen Ehegatten und seine noch

unversorgten Kinder erforderlich sind80.

In allen Fällen ist allerdings zu beachten, dass bei einer

vollzogenen Ausschüttung, also bei erfolgter

Eigentumsübertragung an den Begünstigten, die Gläubiger

auf die Vermögenswerte nur noch nach allgemeinen

Haftungsgrundsätzen greifen können. Andere Möglichkeiten

stehen dann nicht mehr offen.

10.11 Prozessuales

Falls Klage in Liechtenstein eingereicht würde, so wird über

eine Stufenklage gemäss Art. XV EGZPO81 Auskunft und

Rechnungslegung über alle der Stiftung gewidmeten und in

die Stiftung eingebrachten Vermögens-zuwendungen

verlangt werden. In der Folge wird dann die Bezahlung des

sich aufgrund der Rechnungslegung als Anspruch ergebenen

Geldbetrages verlangt werden können.

79 Vgl Hepberger, S 52

80 Vgl. Art 552 Par 36 PGR

81 Art. XV EGZPO 1) Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder

Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

2) Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.

3) Wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist.

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11 Ausländische Gerichtsurteile

Generell besteht die Möglichkeit, dass auch im Ausland eine

Stiftung geklagt wird. Ein entsprechendes rechtskräftiges

Gerichtsurteil bedeutet aber keinen vollstreckbaren Anspruch

gegenüber einer Liechtensteiner Stiftung, zumal Urteile, mit

der Ausnahme schweizerischer und österreichischer Urteile,

in Liechtenstein nicht vollstreckt werden können.

Liechtenstein hat keine Vollstreckungsabkommen ausser mit

der Schweiz und Österreich abgeschlossen. Es müsste in

Liechtenstein neuerlich die Forderung im Klagewege geltend

gemacht werden. Unter Umständen steht ein summarisches

Verfahren zur Verfügung.

Liechtenstein hat bis heute weder das Luganer

Übereinkommen82, noch das New Yorker

Schiedsrechtsübereinkommen83 unterzeichnet.

Daraus ergibt sich, dass ausländische Kläger

liechtensteinische Stiftungen auch im Ausland klagen und

sich dabei auf den Gerichtsstand des Vermögens stützen

können. Solche im Ausland ergangenen rechtskräftigen

Urteile können auch im Ausland gegen liechtensteinische

Stiftungen vollstreckt werden. Da die meisten Stiftungen im

Ausland Vermögen haben, ist das Fehlen von Abkommen

meist nicht hinderlich. Nicht ausser Acht gelassen werden

darf, dass ein rechtskräftiges Urteil, ergangen in einem EU

Staat, in allen anderen EU Staaten vollstreckt werden kann

und auf Grund des Lugano Abkommens auch in der Schweiz,

in Norwegen und Island.

82

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 83

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. 07. 1958

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12 Das kaufmännische Verrechnungswesen

Buchführung und Bilanzerstellung

12.1 Allgemein

Stiftungen, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes

Gewerbe betreiben, müssen eine Revisionsstelle bestellen (Art. 192

Abs. 6 PGR).

Ausserdem sind sie verpflichtet, ordnungsgemäss Inventare zu

erstellen, Bilanzen aufzustellen und Geschäftsbücher zu führen,

aus denen die Vermögenslage der Stiftung und die einzelnen mit

dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und

Forderungsverhältnisse sowie die wirtschaftliche Lage der Stiftung

ersichtlich ist (Art. 1045 PGR84).

84

20. Titel

Rechnungslegung 1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung Art. 1045

A. Rechnungslegungspflicht 1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu

lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.

2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

B. Geschäftsbücher, Inventar Art. 1046

I. Geschäftsbücher 1) Die Geschäftsbücher müssen so beschaffen sein, dass sie einem

sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

2) Bei der Führung der Geschäftsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen ist eine lebende Sprache zu verwenden. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig feststehen.

3) Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Art. 1046bis Aufgehoben

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Art. 1047

II. Inventar Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den

Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Öffentlichkeitsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.

C. Jahresrechnung I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung

Art. 1048 1. Bestandteile

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Öffentlichkeitsregister eine Bilanz und sodann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

2) Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.

3) Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen, insbesondere in Bezug auf das erste Geschäftsjahr oder bei der Änderung des Bilanzstichtages, darf das Geschäftsjahr auch bis maximal 18 Monate dauern.

Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit

1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.

2) Sitzunternehmungen dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.

3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.

II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang Art. 1050

1. Ordnungsmässige Rechnungslegung 1) Die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger

Rechnungslegung zu erstellen. 2) Sie muss klar, übersichtlich und vollständig sein. Sie hat sämtliche

Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

Art. 1051 2. Gliederung

1) Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven, die Erfolgsrechnung hat das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen.

2) Die Bilanz weist das Umlauf- und das Anlagevermögen, das Fremd- und das Eigenkapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten aus.

3) Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung massgebend.

4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

3. Bewertung

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Art. 1052

a) Allgemeine Vorschriften 1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens zu den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten zu bilanzieren; sind diese höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend.

2) Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren; das Eigenkapital ist zum Nennbetrag bzw. mindestens zu seinem historischen Wert zu bilanzieren.

3) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind. Darüber hinausgehende, durch zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen gebildete stille Reserven sind zulässig.

Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten

Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sowie Forschungs- und Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden; sie sind, vom Zeitpunkt ihrer Aktivierung an gerechnet, innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.

Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert

Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes darf planmässig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.

Art. 1055 4. Anhang

Der Anhang hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und

Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten; 2. die Brandversicherungswerte der Sachanlagen.

Art. 1056 III. Unterzeichnung

Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltungbetrauten Personen zu unterzeichnen.

D. Weitere Pflichten Art. 1057

I. Offenlegungspflicht Wenn Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben

wurdenoder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die Jahresrechnung nach der Abnahme durch das oberste Organ zusammen mit dem Prüfungsbericht entweder in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, sofern diese Unterlagen nicht gemäss Art. 1122 ff. offengelegt werden müssen.

Art. 1058 II. Prüfungspflicht

1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung, soweit eine solche aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, sind

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durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen zu prüfen. Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Revisor oder das Revisionsunternehmen auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht oder nicht.

2) Personengesellschaften haben die Unterlagen gemäss Abs. 1 nur dann durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen prüfen zu lassen, wenn sie gemäss den Bestimmungen dieses Titels offengelegt werden müssen.

Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren.

2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.

3) Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.

Art. 1060 IV. Vorlagepflicht

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

2) Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, welche die Vorlage verlangen kann, anordnen, dass:

1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder 2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden

können. 3) Die Geschäftsbücher können weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung

noch des Konkurses verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung unentbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher

1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.

2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.

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Die Jahresbilanz ist nach anerkannt kaufmännischen Regeln so

vollständig, klar, wahr und übersichtlich aufzustellen, dass sie einen

möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage der Stiftung

gewährt. Vorbehalten bleiben kaufmännisch übliche, stille Reserven

(Art. 1051 PGR).

Die Jahresbilanz soll den Vermögensstand der Stiftung im Hinblick

auf deren geschäftlichen Erfolg nach den allgemein anerkannten

kaufmännischen Grundsätzen darstellen (Art. 1045 PGR).

Die Bilanzen und Inventare sind jährlich aufzustellen und mindestens

binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres fertigzustellen

(Art. 1049 PGR).

Nur sogenannte Sitzstiftungen dürfen Inventar und Bilanz

ausschliesslich in fremder Währung aufstellen; andere Stiftungen

haben Inventar und Bilanz zumindest auch in Landeswährung

aufzustellen (Art. 1050 PGR).

Die Geschäftspapiere und Buchungsbelege sind während zehn

Jahren aufzubewahren. Betriebsrechnung und Bilanz im Original,

sonstige Geschäftsbücher und Aufzeichnungen können auch auf

sonstigen Bild- und Datenträgern aufbewahrt werden (Art. 1063

PGR).

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

betreiben, haben überdies alljährlich ihre von der Revisionsstelle

geprüfte Jahresrechnung binnen sechs Monaten nach Schluss eines

3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in

ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Art. 1062 E. Strafbestimmungen

Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der in diesem Titel vorgesehenen Pflichten.

Art. 1062a F. Internationales Recht

1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.

2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.

3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Rechtsfürsorgeverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.

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Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen. Die

Steuerverwaltung hat die Einhaltung dieser Einreichungspflicht zu

überwachen. Wird die von der Revisionsstelle geprüfte

Jahresrechnung nicht fristgerecht eingereicht, hat die

Steuerverwaltung die säumige Stiftung zu mahnen und bei

Fortdauer der Säumigkeit und Ablauf mindestens weiterer zwölf

Monate das Öffentlichkeitsregister zwecks Einleitung des

Auflösungs- und Liquidationsverfahrens zu verständigen (Art. 82

bis Steuergesetz).

Eingetragene Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes

Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines

solchen Gewerbes auch nicht zulässt und auch hinterlegte Stiftungen

haben innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des

Geschäftsjahres beim Öffentlichkeitsregister eine vom

liechtensteinischen Treuhänder zu unterfertigende Erklärung

einzureichen und zu bestätigen, dass bei Ende des vorausgegangenen

Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt, und dass die

Stiftung im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kaufmännischer

Art geführtes Gewerbe betrieben hat. Diese Einreichungspflicht ist vom

Öffentlichkeitsregisteramt zu überwachen. Wird die Erklärung nicht

fristgerecht eingereicht, hat das Öffentlichkeitsregisteramt die säumige

Stiftung zu mahnen und bei fortdauernder Säumigkeit und Ablauf

mindestens weiterer zwölf Monate von Amtes wegen das Auflösungs-

und Liquidationsverfahren einzuleiten (Art. 1063 bis PGR).

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13 Abgaben und Steuern der Stiftung

13.1 Gründungsgebühr

Bei der Gründung der Stiftung ist eine Gründungsgebühr zu

entrichten. Diese Gründungsgebühr wird jährlich durch den Landtag

im Finanzgesetz festgelegt.

Für Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

betreiben, beträgt die Gründungs- oder Wertstempelgebühr 1 %

des Kapitals. Ueber Antrag kann diese Gründungs- oder

Wertstempelgebühr bei einem Kapital von fünf Millionen Franken

und mehr auf 0,5 % und bei einem Kapital von zehn Millionen

Franken und mehr auf 0,3 % ermässigt werden.

Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

betreiben, haben eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr in

Höhe von 2 ‰ des Kapitals zu entrichten, im Minimum sFr. 200.--

(Finanzgesetz 2009/31985). Dieses Gesetz wird jedes Jahr neu für

das kommende Jahr erlassen.

Es gilt eine generelle Wertgrenze von CHF 250.000,--.

85 Art. 4 Finanzgesetz vom 19. November 2009, für das Jahr 2010

1) In allen Fällen, in denen die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der

Gründung, Errichtung, Verlegung oder Kapitalerhöhung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr bei Anwendung einer generellen Freigrenze von 1 Million Franken 1 % des Kapitals. Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ermässigt sich für das 5 Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0.5 % und für das 10 Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0.3 %. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

2) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Abs. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.

3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen und besondere Vermögenswidmungen, deren Zweck ausschliesslich in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 ‰, mindestens aber 200 Franken.

4) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.

5) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist

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13.2 Kapitalsteuer

Die Stiftungen haben ausserdem jährlich eine Kapitalsteuer zu

entrichten (Art. 73 Steuergesetz). Diese Kapitalsteuer wird auf das

einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital und auf

die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven

berechnet (Art. 76 Steuergesetz). Die Kapitalsteuer beträgt 1 ‰

(Art. 79 Steuergesetz).

Die Kapitalsteuer ermässigt sich bei Stiftungen für das 2 Millionen

übersteigende Vermögen samt Reserven auf ¾ ‰ und für das 10

Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf ½ ‰ (Art.

85 Abs. 1 Steuergesetz i.d.F. 1996 Nr. 88).

13.3 Ertragssteuer

Ausserdem ist eine jährliche Ertragssteuer zu bezahlen, welche auf

den jährlichen Reinertrag erhoben wird (Art. 77 Steuergesetz).

Der steuerbare Reinertrag besteht aus der Gesamtheit der Erträge,

welche um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen

gekürzt sind, mit Einschluss der Kapital- und Liquidationsgewinne.

Der Steuersatz der Ertragssteuer beträgt halb soviel Prozente des

Reinertrages als der Reinertrag Prozente des steuerpflichtigen

Kapitals ausmacht, mindestens 7,5 % und höchstens 15 % des

Reinertrages. Wenn die Ausschüttung aber mehr als 8 % des

steuerbaren Kapitals ausmacht, erhöht sich der Steuersatz um 1 -

5 %.

13.4 Sitzunternehmen

Stiftungen, die in Liechtenstein nur ihren Sitz mit oder ohne

Haltung eines Büros haben, in Liechtenstein keine geschäftliche

oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, sind von einer Vermögens-,

Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit. Sie haben lediglich eine

Kapitalsteuer von 1 ‰ des einbezahlten Kapitals beziehungsweise

des in der Stiftung investierten Vermögens und der Reserven zu

entrichten (Art. 84 Abs. 1 Steuergesetz).

Für das CHF 2'000'000.-- übersteigende Vermögen samt Reserven

ermässigt sich die Kapitalsteuer auf 0,75 ‰ und für das CHF

10'000'000.-- übersteigende Vermögen samt Reserven reduziert

sich die Kapitalsteuer auf 0,5 ‰.

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Die Sitzstiftungen bezahlen aber mindestens CHF 1'000.-- jährlich

im Voraus (Art. 84 Abs. 4 Steuergesetz).

13.5 Couponsteuer

Sofern bei der Stiftung die Begünstigung in einem Wertpapier

verbrieft ist, ist eine Couponsteuer in der Höhe von 4 % auf die

ausgeschüttete Begünstigung zu bezahlen (Art. 88 h

Steuergesetz).

Die Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu

veranlagende Steuer (Art. 88 m Steuergesetz).

Die Abrechnung über die zu bezahlende Couponsteuer von 4 %

erfolgt auf einem besonderen Formular, das jährlich mit der Bilanz

und Gewinn- und Verlustrechnung bei der Steuerverwaltung

einzureichen ist.

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169

14. Ausblick

Die Rechtsform der Stiftung hatte in Liechtenstein eine ganz

besondere Bedeutung, sind doch die Mehrzahl (noch etwa 40

000) der in Liechtenstein registrierten Gesellschaften (über 80

000) Stiftungen, wovon die meisten hinterlegte Stiftungen, also

nicht eingetragene Stiftungen sind und davon wiederum die

Mehrzahl reine oder gemischte Familienstiftungen.

Die Tendenz in Europa zur Normierung einheitlicher Gesetze

auch im Bereich des Stiftungsrechtes wird auch in Liechtenstein

noch mehr ihren Niederschlag finden müssen.

Gerade im Bereich der gemeinnützigen Stiftungen wird es

einen europaweiten Standard geben, welchem sich auch

Liechtenstein nicht verschliessen darf. Die gemeinnützigen

Stiftungen werden auch in Liechtenstein immer mehr an

Bedeutung gewinnen, und es wäre wichtig, einem Stifter,

welcher seine Vermögenswerte auf eine gemeinnützige

Stiftung übertragen möchte, Europastandards bieten zu

können, insbesondere was die Überwachung der Stiftung

betrifft.

Die Liechtensteinische Stiftung nach dem neuen Recht wird

in dieser Form die Bedeutung, die sie hatte, verlieren. Das

neue Recht macht die liechtensteinische Stiftung weniger

attraktiv und viele Stiftungen in Liechtenstein werden

gelöscht werden. Daran ist nicht die neue liechtensteinische

Politik bezüglich internationalen Steuerrechts schuld,

sondern die gutgemeinten Veränderungen zum Schlechten.

Es wird notwendig werden, das Stiftungsrecht neuerlich zu

revidieren und auch ein eigenes Stiftungsrecht für

gemeinnützige Stiftungen zu schaffen. Dabei darf auch das

internationale Privatrecht nicht ausser Acht gelassen werden,

damit die Interessen des Stifters mehr geschützt werden

können. Die Gläubiger (Begünstigte, Pflichtteilsberechtigte

und andere) Die Rechte der Gläubiger sollten zwar

respektiert werden, aber sie sollen nicht ohne weiteres auf

Vermögen, das der Stifter einst geschaffen hat, greifen

können.

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170

15. Literaturverzeichnis

1. Lehrbücher und Grundrisse

1.1 Deutschland

Berkel, Neuhoff/Schindler, Stiftungshandbuch, 1989

Berndt, Stiftung und Unternehmen/4, 1986

Neuhoff/Vinken, Deutsche Stiftungen für Wissenschaft, Bildung und

Kultur, 1969

Bundesverband Deutscher Stiftungen e.v.r. Verzeichnis der

deutschen Stiftungen, 1991

Seifart, Handbuch des Stiftungsrechts, 1987

1.2 Österreich

Ermacora u.A., Allgemeines Verwaltungsrecht, 1979

Herrnritt, Das österreichische Stiftungsrecht, 1896

Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 1985

Stammer, Das österreichische Stiftungs- und Fondsgesetz, 1975

Stammer, Handbuch des österreichischen Stiftungs- und

Fondwesens, 1983

Walter/Mayer, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechts, 2.

Auflage, 1988

1.3 Schweiz

Gutzwiller, Schweizerisches Privatrecht, Zweiter Band, Einleitung

und Personenrecht, 1967

Tuor/Schnyder, Das schweizerische ZGB, 10. Auflage, 1986

2. Kommentare

2.1 Deutschland

Münchner Kommentar zum BGB, (-Reuter), 2. Auflage, 1988 §§

80 ff

Staudinger, Kommentar zum BGB, (-Coing), 12. Auflage, 1979 §§

80 ff

2.2 Österreich

Dittrich/Tades, Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch samt

Nebengesetzen, 33. Auflage

Klang, Kommentar zum ABGB mit Nebengesetzen, (Weiss), 2.

Auflage, Band 3, §§ 531-858, 1952

Rummel, Kommentar zum ABGB mit Nebengesetzen, (-Welser), 2.

Auflage, Band 1, 1990, § 646

Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen,

Band 3, 1989, §§ 531-858

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171

3. Abhandlungen, Aufsätze, Dissertationen

3.1 Liechtenstein

Batliner, Liechtensteinische Gesellschaftsreform, ZiP 1980, 958

Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen

Rechts, dargesellt an ihrem Vorbild dem “Trust“ des Common Law

1981

Bösch Harald, Liechtensteinisches Stiftungsrecht,Bern 2005

Delle Karth Gert, Die aktuelle Rechtssprechung des OGH im

Stiftungsrecht, LJZ 2008, 51 ff

Gubser, Grundriss der liechtensteinischen Gesellschaftsreform,

1980

Gueggi, Die Familienstiftung im liechtensteinischen Recht, 7.

Auflage, 1986

Harbeck, Steuer- und Anlageparadies Liechtenstein, 1972, hier:

„Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein“, 1995

Hier Karl Josef, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, 1995

Igerz, Gründung und Besteuerung einer liechtensteinischen

Familienstiftung, RdW 1990/5a

Jacob Dominique, Die Liechtensteinische Stiftung, eine

strukturelle Darstellung des Stiftungsrechtes nach der Totalrevision

vom 26. Juni 2008, 2009

Kieber, Die treuhänderische Errichtung von Familienstiftungen, in:

Batliner – FS, 1988, 273

Keicher, Die privatrechtliche Stiftung im liechtensteinischen Recht,

1975

Kohlegger, Liechtenstein – Steueroase oder Wirtschaftszentrum ?

Rechtsfälle aus der Praxis des Fürstlichen Liechtensteinischen

Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1990, 570

Marxer Ludwig, Die Liechtensteinische Familienstiftung,

Dissertation, Fribourg, 1990

Marxer/Goop/Kieber, Gesellschaften und Steuern in

Liechtenstein

Quaderer Roger, Die Rechtsstellung der

Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen

Familienstiftung, Dissertation, 1999

Martin Schauer, Kommentar zum liechtensteinischen

Stiftungsrecht, 2009

Schwärzler/Wagner, Verantwortlichkeit im liechtensteinischen

Gesellschaftsrecht

Wanger, Die Stiftung im liechtensteinischen Recht, 1994

Wanger, Liechtensteinisches Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Wanger, Die Stiftung im liechtensteinischen Recht, in: Egger

Philipp/Helmig Bernd/Purtschert robert, stiftung und Gesellschaft,

2006

Zwiefelhofer Thomas, Die Kontroll- und Überwachungsorgane

einer Stiftung, Hochschule Liechtenstein, Institut für

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172

Finanzdienstleistungen, Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht,

2008

3.2 Deutschland

Brandmüller, Gewerbliche Stiftung, 1988

Ebersbach, Die Stiftung des öffentlichen Rechts, 1961

Grossfeld/Mark, Die Stiftung als Träger von Unternehmen im

deutschen Recht, WuR 1985, 65

Henerkes/Binz/Sorg, Die Stiftung als Rechtsform für

Familienunternehmen, Teil I, DB 1986, 2217; Teil II, 1986, 2269

Henerkes/May, Überlegungen zur Rechtsformwahl im

Familienunternehmen, Teil I DB 1988, 483 ff, Teil II, 1986, 537 ff

Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechtes,

BeuthienVolker/Gummert Hans, Band 5, Verein, Stiftung des

bürgerlichen Rechts, 2009

Pfleger, Die Stiftung als Alleingesellschafter der Einmann-GmbH,

1968

Rawert Peter, Der Stiftungsbegriff und seine Merkmale in: Hopt/

Klaus/Reuter Dieter, Stiftungsrecht in europa, 2001

Schick, Stiftung und Verein als Unternehmensträger, 1988

Schindler, Familienstiftungen, 1975

Söllner, Zur Rechtsgeschichte des Familienfideikommisses, in:FS

Kaser, 1976), 657 ff

Sorg, Die Familienstiftung, 1984

Stichrodt, Stiftungsunternehmen, 1959

Werner Olaf, Die Stiftungsgründung, Olaf Werner/Saenger Ingo,

Die Stiftung, 2008

3.3 Österreich

Arnold Nikolaus, Kommentar zum Privatstiftungsgesetz, 2.Aufl,

Wien 2007

Beinhauer, Das österreichische Stiftungsrecht, ÖJZ 1972, 378

Beinhauer, Die Unternehmensstiftung, GesRZ 1981, 214, 216

Doralt Peter/Nowotny Christian/Kalss Susanne,

Privatsstiftungsgesetz, Wien 1995

Csoklich/Müller, Die Stiftung als Unternehmer, 1990

Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Besteuerung der Vereine, 4.

Auflage, 1989

Lang, Die Kriterien der Abgrenzung zwischen juristischen Personen

des privaten Rechts und der Körperschaften des öffentlichen

Rechts im Körperschaftssteuerrecht – dargestellt am Beispiel der

Stiftung, WBI 1990, 362, ff

Rummel Peter, Kommentar zum ABGB, 1.Band, 2.Aufl. Wien

1990

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173

Wiesner, Vermögensverlagerung auf liechtensteinische

Familienstiftungen, RdW 1989, 345.

3.4 Schweiz

Druey, Die Unternehmensstiftung als Instrument der

Unternehmensnach-folge, WuR 1988, 95

Gnos, Die Zulässigkeit der Unternehmensstiftung im

schweizerischen Recht

Grüninger, Die Unternehmensstiftung in der Schweiz: Zulässigkeit

– Eignung - Besteuerung 2008

Lantner, Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, 1984

Riemer, Aktuelle Fragen der Personalfürsorgestiftungen, SJZ 1977,

69

Rüegsegger, Die zweckmässige Firmenform in der

Wirtschaftspraxis, 1987

3.5 International

Grundy, The Private Foundations Handbook, 2007

Li Yuwen, Freedom of Association in China ans Europe,

Comparative Perspective in Law ans Practice, 2005

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14 ANHAENGE

ANHANG 1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2008 Nr. 220 ausgegeben am 26. August 2008

Gesetz

vom 26. Juni 2008

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

ANHANG 2

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 114 ausgegeben am 27. März 2009

Stiftungsrechtsverordnung (StRV)

vom 24. März 2009

Aufgrund von Art. 552 §§ 21 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 29 Abs. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 220, verordnet die Regierung:

ANHANG 3

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES

FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE TOTALREVISION DES

STIFTUNGSRECHTS Nr. 13/2008

ANHANG 4 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS

LIECHTENSTEINZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND

DIE TOTALREVISION DES STIFTUNGSRECHTS AUFGEWORFENEN FRAGEN

Nr. 85/2008

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ANHANG 5

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1973 Nr. 45/2 ausgegeben am 1. Oktober 1973

Gesetz

vom 17. Juli 1973

über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO)

ANHANG 6

Die Liechtensteinische Regierungserklärung Erklärung vom März

2009

The Liechtenstein Declaration

ANHANG 7

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1922 Nr. 19 ausgegeben am 15. Mai 1922

Gesetz

vom 21. April 1922

betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren

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ANHANG 8

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2002 Nr. 55 ausgegeben am 8. Mai 2002

Datenschutzgesetz (DSG)

vom 14. März 2002

ANHANG 9

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2002 Nr. 102 ausgegeben am 18. Juli 2002

Verordnung

vom 9. Juli 2002

zum Datenschutzgesetz (Datenschutzverordnung; DSV)

ANHANG 10

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 312 ausgegeben am 15. Dezember 2009

Finanzgesetz

vom 19. November 2009

für das Jahr 2010

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ANHANG 11

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Gemäss dem Register zur Systematischen Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften. Stand 1. Januar 2010

ANHANG 12

Stichwortverzeichnis

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ANHÄNGE

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ANHANG 1

216.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2008 Nr. 220 ausgegeben am 26. August 2008

Gesetz

vom 26. Juni 2008

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Abänderung bisherigen Rechts

Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 Aufgehoben

Art. 107 Abs. 4a 4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind

darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

Art. 182 Abs. 2 2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern

und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und

Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.

Art. 259 Abs. 2 Aufgehoben

Überschrift vor Art. 552 2. Abschnitt

Die Stiftungen Art. 552

Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften: A. Im Allgemeinen

I. Begriff und Zweck § 1

1. Umschreibung und Abgrenzung 1) Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich

verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.

2) Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen zulässig.

3) Liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor, so darf die Stiftung auch nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft sein, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.

§ 2

2. Stiftungszwecke 1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht. 2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, deren

Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken

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nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.

3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.

4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht: 1. reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich

der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;

2. gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.

II. Stiftungsbeteiligte § 3

1. Begriff Als Beteiligte der Stiftung gelten:

1. der Stifter; 2. die Begünstigungsberechtigten; 3. die Anwartschaftsberechtigten; 4. die Ermessensbegünstigten; 5. die Letztbegünstigten; 6. die Organe der Stiftung gemäss den §§ 11, 24, 27 und 28 sowie die Mitglieder dieser

Organe. § 4

2. Stifter 1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine

durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben. 2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder

vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.

3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben.

§ 5 3. Begünstigter

1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.

2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind: 1. die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1); 2. die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2); 3. die Ermessensbegünstigten (§ 7); und 4. die Letztbegünstigten (§ 8).

§ 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch

1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die

Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.

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2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

§ 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)

1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten.

2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst

mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.

§ 8 6. Letztbegünstigter

1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.

2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Land.

3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung innehatte.

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

§ 9 1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente.

2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.

3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.

4) Die Rechte des Begünstigten sind im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen. 5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

§ 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters

1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30), und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.

2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat, ausgeübt werden.

§ 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren

Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.

2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden: 1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;

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2. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen, welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder

3. der Stifter. 3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt

sinngemäss. 4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das

Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten,

soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.

5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.

6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

§ 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen

Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.

§ 13 IV. Stiftungsvermögen

1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar.

2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.

3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten, handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung eines Stifters.

4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.

B. Errichtung und Entstehung I. Im Allgemeinen

§ 14 1. Stiftung unter Lebenden

1) Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter.

2) Im Falle einer direkten Stellvertretung oder einer indirekten Stellvertretung gemäss

§ 4 Abs. 3 ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen.

3) Bei direkter Stellvertretung bedarf der Vertreter einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht des Stifters.

4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Öffentlichkeitsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit.

5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.

§ 15 2. Stiftung von Todes wegen

1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errichtet werden.

2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders bestimmt, eines der Stifter erfolgen.

3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

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II. Stiftungsdokumente § 16

1. Stiftungsurkunde (Statut) 1) Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen; 2. Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung; 3. die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen

Mindestkapital entsprechen muss; 4. Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven

Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt;

5. Datum der Errichtung der Stiftung;

6. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 7. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der

Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrats;

8. eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4;

9. den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs. 3) den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.

2) Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzunehmen:

1. der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet werden kann; 2. der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können; 3. der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können; nähere

Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht werden;

4. der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter;

5. der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31 bis 34;

6. der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1; 7. der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41); 8. die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht untersteht (§

29 Abs. 1 Satz 2). 3) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die Bestimmungen

nach Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4. § 17

2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)

Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen.

§ 18 3. Reglemente

Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

§ 19 III. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins

Öffentlichkeitsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien

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Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.

2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5), so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.

3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name bzw. Firma der Stiftung; 2. Sitz der Stiftung; 3. Zweck der Stiftung; 4. Datum der Errichtung der Stiftung; 5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 6. Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft

und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;

7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle;

8. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten.

4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen:

a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten; b) auf Anzeige des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts oder der

Verlassenschaftsbehörde; oder c) von Amts wegen.

5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins

Öffentlichkeitsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.

6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1. IV. Gründungsanzeige

§ 20 1. Hinterlegung der Gründungsanzeige

1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen.

2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name der Stiftung; 2. Sitz der Stiftung; 3. Zweck der Stiftung; 4. Datum der Errichtung der Stiftung; 5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 6. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw.

Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung; 7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw.

Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten; 8. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen

individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt;

9. die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken

zu dienen bestimmt ist; 10. die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht

unterstellt ist; sowie

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11. die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet.

3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:

1. der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder 2. sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.

§ 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.

2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.

3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.

4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.

5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

C. Widerruf der Stiftungserklärung § 22

I. Durch den Stifter

Ein Widerruf der Stiftungserklärung ist nur zulässig: 1. wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, falls die Eintragung

zur Entstehung erforderlich ist; 2. falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch zu Lebzeiten des

Stifters rechtswirksam werden soll, bis zur Beglaubigung seiner Unterschrift in der Stiftungsurkunde;

3. bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.

§ 23 II. Ausschluss der Erben

1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.

2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stifter bei der Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister verstorben ist.

D. Organisation

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I. Stiftungsrat § 24

1. Im Allgemeinen 1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter

Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.

2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.

3) Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen, gilt die Bestellung des Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können.

4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmungen gelten auch für allfällige Stellvertreter.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem

Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen. 6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die Haftung für

leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, soweit dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.

2. Besondere Pflichten § 25

a) Vermögensverwaltung 1) Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des

Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung.

2) Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen.

§ 26 b) Rechnungswesen

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen

den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 27 II. Revisionsstelle

1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.

2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem

Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer:

1. einem anderen Stiftungsorgan angehört; 2. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht; 3. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen hat; oder 4. Begünstigter der Stiftung ist.

3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten. Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle.

4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu

überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des

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Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint. Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.

§ 28 III. Weitere Organe

1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten

aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.

2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden. § 29

E. Aufsicht 1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde.

Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.

2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Grundbuch- und Öffentlichkeits-registeramt. 3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das

Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu

diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren beantragen.

4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in

einem solchen Verfahren Parteistellung. 5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde im

Aufgebotsverfahren ermittelt. 6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der

Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

F. Änderung § 30

I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente 1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der

Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht.

2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1 nicht vorbehalten.

3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertreter (§ 4 Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.

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II. Rechte der Stiftungsorgane § 31

1. Änderung des Zwecks 1) Eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes

Stiftungsorgan ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.

§ 32 2. Änderung anderer Inhalte

Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde,

wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

III. Rechte des Richters 1. Beaufsichtigte Stiftungen

§ 33 a) Änderung des Zwecks

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Änderung des Zwecks der Stiftung beantragen, wenn:

1. der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist; und

2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung des Zwecks betraut hat.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen. 3) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die

Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung. § 34

b) Änderung anderer Inhalte 1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese

beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, beantragen, wenn:

1. dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig ist; und

2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der

Änderung der anderen Inhalte betraut hat. 2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die

Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung. § 35

2. Andere Stiftungen 1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen

kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.

2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.

§ 36 G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen

1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder

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Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.

2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Konkurs der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masseverwalter.

§ 37 H. Haftung

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks

nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden.

§ 38 I. Anfechtung

1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden.

2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten.

K. Auflösung und Beendigung § 39

I. Auflösungsgründe 1) Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:

1. über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist; 2. der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der

Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird,

Rechtskraft erlangt; 3. das Gericht die Auflösung beschlossen hat; 4. der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.

2) Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald: 1. ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist; 2. der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; 3. die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist; 4. andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.

3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.

4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden

Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Rechtsfürsorgeverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.

5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auflösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Rechtsfürsorgeverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungsaufsichtsbehörde zu.

6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu beschliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.

§ 40

II. Liquidation und Beendigung 1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften

über die Verbandspersonen Anwendung.

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2) Auf im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.

3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.

4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über

nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

§ 41 L. Umwandlung

Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung:

1. unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist; und 2. der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.

Art. 553 bis 570 Aufgehoben

Art. 955a Abs. 1 1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990

hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

§ 66c SchlT 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen

1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:

1. eine Stiftung beim Öffentlichkeitsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet;

oder 2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine

Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt.

2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.

3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.

4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung

der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.

5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

II.

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Übergangsbestimmungen Art. 1

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen 1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Stiftungen findet

das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2) Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Änderung einer Tatsache,

die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art. 552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss anzuwenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur Anwendung.

3) Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der sonstigen Dokumente an

die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wurden.

4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und

privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden.

5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 30. Juni 2010 erfolgen.

Art. 2 Anpassung an das neue Recht

1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2009 herzustellen.

2) Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vorbehalten hat,

berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.

3) Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann die Stiftungserklärung vom Stiftungsrat in einer dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden Weise geändert werden. Die Änderung durch den Stiftungsrat ist nur zulässig, wenn der Wille des Stifters festgestellt werden kann. Als Mittel zur Feststellung des Willens dürfen ausschliesslich Urkunden verwendet werden, die vom Stifter, einem bei der Gründung tätigen direkten oder indirekten Stellvertreter oder einem Stiftungsorgan stammen. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur solche Dokumente herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 errichtet worden sind.

4) Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stiftungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche Erklärung zu

bestätigen, dass die Stiftungsdokumente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der gesetzmässige Zustand gegebenenfalls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der Richtigkeit der Erklärung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.

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5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 30. Juni 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.

6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. August 2010 erstattet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.

7) Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stiftungsorganen Auskünfte über den Fortgang der Liquidation zu verlangen. Erweist es sich, dass der Liquidator bei der Durchführung der Liquidation säumig ist, so kann der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes

oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.

Art. 3 Strafbestimmungen

1) Wird eine Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 nicht erstattet, so ist § 66c Abs. 1 und 2 SchlT sinngemäss anzuwenden.

2) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 4 abgibt oder eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 vorsätzlich unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen oder wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR vornimmt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit

einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft. 3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 4 Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten

1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.

2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.

3) Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.

III. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

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ANHANG 2

216.013

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 114 ausgegeben am 27. März 2009

Stiftungsrechtsverordnung (StRV)

vom 24. März 2009

Aufgrund von Art. 552 §§ 21 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 29 Abs. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 220, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt:

a) die Ausübung der Prüfbefugnis durch die Stiftungsaufsichtsbehörde nach Art. 552 § 21 PGR;

b) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR;

c) die Ausübung der Aufsicht nach Art. 552 § 29 PGR; d) die Gebühren und Kosten für die Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Ausübung der Prüfbefugnis Art. 3

1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde prüft nach pflichtgemässem Ermessen die Richtigkeit der Inhalte der Gründungs- und Änderungsanzeigen und bedient sich zu diesem Zweck des Kontrollorgans der Stiftung nach Art. 552 § 11 Abs. 2 PGR oder eines von der Stiftungsaufsichtsbehörde beauftragten Dritten.

2) Der Stiftungsrat kann der Stiftungsaufsichtsbehörde zwei Vorschläge für die Bestellung eines beauftragten Dritten unterbreiten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde beauftragt in der Regel den vorzugsweise vorgeschlagenen Dritten mit der Prüfung nach Abs. 1.

3) Ergibt die Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist, sind Kopien und Abschriften der Akten zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übergeben. Diese hat aufgrund der Unterlagen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 552 § 21 Abs. 3 PGR in die Wege zu leiten und beim Gericht Anzeige nach § 66c SchlT PGR zu erstatten.

III. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle Art. 4

Grundsatz 1) In den Fällen nach Art. 5 und 6 kann die Stiftungsaufsichtsbehörde bei

gemeinnützigen Stiftungen auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR absehen.

2) Wurde von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus.

Art. 5 Befreiung wegen geringen Vermögens und Nichtöffentlichkeit der Mittelbeschaffung 1) Auf Antrag des Stiftungsrats kann die Stiftungsaufsichtsbehörde eine gemeinnützige

Stiftung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreien, wenn: a) das Stiftungsvermögen weniger als 750 000 Franken beträgt; und b) die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft oder ein

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt.

2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn: a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind; oder b) dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage der Stiftung notwendig ist.

Art. 6

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Befreiung wegen sonstiger Gründe 1) Auf Antrag des Stiftungsrats kann die Stiftungsaufsichtsbehörde eine Stiftung auch

aus sonstigen Gründen von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreien, wenn dies zweckmässig erscheint.

2) Ein Befreiungsgrund nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn die gemeinnützige Stiftung:

a) katholischen Zwecken dient und die laufende Aufsicht über die zweckentsprechende Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Landeskirche wahrgenommen wird. Der Stiftungsrat hat in seinem Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht nachzuweisen, dass die Stiftung:

1. nach dem Willen des Stifters als kirchliche Stiftung bezeichnet ist; 2. gemäss Stiftungsurkunde der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist; und 3. durch die zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsorgane angenommen ist; b) eine Anlagepolitik und Art der Mittelverwendung verfolgt, welche eine Beaufsichtigung

durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlaubt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann hierzu ein ausführendes Reglement erlassen.

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind.

IV. Aufsicht Art. 7

Grundsatz Die Stiftungsaufsichtsbehörde erfüllt die ihr von Gesetzes wegen zugewiesenen

Aufgaben als Aufsichtsbehörde über gemeinnützige Stiftungen sowie über Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind, indem sie insbesondere:

a) in Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung einer anerkannten Revisionsstelle als Partei Stellung bezieht;

b) auf Grundlage des jährlich einzureichenden Prüfberichts der Revisionsstelle und allfälliger weiterer von der Revisionsstelle eingeholter Informationen für die zweckentsprechende

Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens sorgt, indem sie die gebotenen Anordnungen beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren beantragt;

c) in Rechtsfürsorgeverfahren bei der durch Stiftungsbeteiligte beim Richter beantragten Anordnung gebotener Massnahmen nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR als Partei Stellung bezieht;

d) in Rechtsfürsorgeverfahren bei der durch Stiftungsbeteiligte beim Richter beantragten Änderung des Stiftungszwecks oder anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde als Partei Stellung bezieht.

Art. 8 Prüf- und Berichtspflichten der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird.

2) Über das Ergebnis dieser Überprüfung legt die Revisionsstelle der

Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vor. 3) Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach die

Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde.

4) Stellt die Revisionsstelle Tatsachen fest, die eine zweckwidrige Verwendung oder Verwaltung des Stiftungsvermögens erkennen lassen oder den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie die Stiftungsaufsichtsbehörde hierüber in Form eines umfassenden Berichts zu informieren.

5) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

6) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann Richtlinien über Inhalt und Form der Überprüfungen sowie der zu erstellenden Berichte erlassen.

Art. 9

Einsichtnahme Die Stiftungsaufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die bei ihr im Rahmen des

Aufsichtsverfahrens eingereichten Prüfberichte und Stiftungsdokumente. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

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Art. 10 Vorlage- und Mitteilungspflichten

Stiftungen, die von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit sind, haben der Stiftungsaufsichtsbehörde auf deren Verlangen die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde, Reglemente und weitere Dokumente vorzulegen sowie Änderungen dieser Stiftungsdokumente unaufgefordert unverzüglich anzuzeigen.

Art. 11 Beantragung gebotener Massnahmen

Die Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt die Anordnung gebotener Massnahmen gemäss Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR unmittelbar beim Richter. Diese Anträge sind einem abgesonderten Rechtsmittel nicht zugänglich.

Art. 12 Vertraulichkeit

Die Stiftungsaufsichtsbehörde behandelt die Inhalte der ihr zur Kenntnis gebrachten

Stiftungsdokumente sowie sonstige ihr im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich und verwendet diese ausschliesslich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

V. Gebühren und Kosten Art. 13

Gebühren 1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde erhebt für folgende Tätigkeiten nachstehende

Gebühren: a) für die Evaluation von Revisionsberichten: je nach Aufwand, 200 bis 1 000 Franken; b) für Entscheidungen über die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle:

150 Franken; c) für die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften von Stiftungen im Fall der Befreiung von

der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle: je nach Aufwand, 150 bis 2 000 Franken; d) für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung gebotener Massnahmen beim

Richter im Rechtsfürsorgeverfahren: je nach Aufwand.

2) Der Aufwandsberechnung nach Abs. 1 wird ein Stundensatz von 150 Franken zugrunde gelegt.

Art. 14 Kosten

Die Stiftung trägt die Kosten für: a) die Wahrnehmung der Prüfbefugnis nach Art. 552 § 21 Abs. 1 und 2 PGR durch ein

Kontrollorgan oder einen beauftragten Dritten; und b) die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Stiftung durch einen beauftragten

Dritten nach Art. 552 § 29 Abs. 3 Satz 3 PGR.

VI. Schlussbestimmung Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Juni 2008 über die

Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

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ANHANG 3

Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums

Liechtenstein betreffend der Totalrevision des Stiftungsrechtes /

Nr. 13/2008

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197

BERICHT UND ANTRAG

DER REGIERUNG

AN DEN

LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

BETREFFEND

DIE TOTALREVISION DES STIFTUNGSRECHTS

Behandlung im Landtag

Datum

1. Lesung

2. Lesung

Schlussabstimmun

g

Nr. 13/2008

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

Zusammenfassung................................................................................................... 5

Zuständiges Ressort ................................................................................................ 6

Betroffene Amtsstelle.............................................................................................. 6

I. BERICHT DER REGIERUNG.................................................................. 7

1. Ausgangslage................................................................................................. 7

1.1 Reformarbeiten in den Jahren 2001 bis 2004....................................... 7

1.2 Reformarbeiten ab dem Jahr 2005 – Regierungsprogramm................. 9

1.3 Projekt Futuro..................................................................................... 10

2. Bedeutung der Stiftung für den Finanzplatz Liechtenstein ......................... 12

3. Ziele und Grundzüge der Gesetzesvorlage.................................................. 13

3.1 Erlass eines in sich geschlossenen Gesetzeswerks (Neue

Systematik)......................................................................................... 14

3.2 Stärkung der Verantwortlichkeit des Stifters .....................................

15

3.3 Nachhaltige Sicherung der “hinterlegten“ Stiftung............................ 16

3.4 Neuregelung der Stiftungsaufsicht sowie der Foundation

Governance......................................................................................... 17

3.5 Schutz des Stiftungsvermögens (asset protection)............................. 19

3.6 Beendigung der Stiftung..................................................................... 19

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3.7 Übergangsbestimmungen................................................................... 19

4. Schnittstellenmaterien.................................................................................. 20

5. Vernehmlassung .......................................................................................... 22

5.1 Ergebnis der Vernehmlassung im Allgemeinen................................. 25

5.2 Schwerpunktthemen der Vernehmlassung......................................... 26

5.2.1 Systematik – Kein Verweis mehr auf TrUG........................ 26

5.2.2 Terminologie........................................................................ 27

5.2.3 Foundation Governance ....................................................... 28

5.2.4 Prüfbefugnis ......................................................................... 31

5.2.5 Übergangsbestimmungen..................................................... 33

5.3 Gutachten Universität Zürich............................................................. 34

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen unter Berücksichtigung der

Vernehmlassung .................................................................................... 35

6.1 Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) .............. 35

6.2 Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht......... 140

6.3 Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt................................................................ 142

6.4 Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes......................... 142

7. Verfassungsmässigkeit .............................................................................. 142

8. Finanzielle und personelle Auswirkungen................................................. 143

II. ANTRAG DER REGIERUNG............................................................... 144

III. REGIERUNGSVORLAGEN ................................................................. 145

1. Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts ................................. 145

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2. Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht.................. 185

3. Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt ......................................................................... 187

4. Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes .................................. 189

ZUSAMMENFASSUNG

Seit dem Jahr 2001 strebt die liechtensteinische Regierung eine Revision des Stif-

tungsrechts an. Nach einer im Jahr 2004 durchgeführten ersten Vernehmlassung zur

Abänderung des Stiftungsrechts wurde die Zielsetzung der Reformbemühungen im

Jahr 2005 neu definiert und eine Totalrevision des Stiftungsrechts angestrebt.

Diese Zielsetzung hat die Regierung im Regierungsprogramm 2005 bis 2009 alsdann

auch erneut bekräftigt und die Stiftungsrechtsreform als einen der Schwerpunkte

explizit aufgeführt.

Mit der Totalrevision der Art. 552 bis 570 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)

sollen neue rechtliche Rahmenbedingungen für ein modernes Stiftungsrecht

geschaffen werden, welche den nationalen und den internationalen Anforderungen

an ein homogenes und in sich geschlossenes Gesetzeswerk entsprechen.

Eine Totalrevision des Stiftungsrechts soll dabei nicht nur das Stiftungsrecht in

Einklang mit der massgeblich geltenden Rechtsprechung bringen, sondern primär

durch eine systematische Neuordnung und differenziertere inhaltliche Ausgestaltung

zentraler Fragen des Stiftungsrechts zu einem Zugewinn an Rechtssicherheit für den

Rechtsanwender sowie zu einer Stärkung der liechtensteinischen Stiftung im

Allgemeinen führen.

Die im März bis Juli 2007 durchgeführte Vernehmlassung zur Totalrevision des

Stiftungsrechts hat neuerlich gezeigt, dass die Abänderung des Stiftungsrechts

aufgrund seiner besonderen Bedeutung für den liechtensteinischen Finanzplatz

insbesondere von den inländischen Marktteilnehmern mit grossem Interesse verfolgt

wird und die interessierten Kreise die Weiterentwicklung des Stiftungsrechts auch

aktiv und engagiert unterstützen.

Mit der Vorlage des gegenständlichen Berichts und Antrages zur Totalrevision des

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Stiftungsrechts ist es nach Auffassung der Regierung nunmehr gelungen, die

umfangreichen und inhaltlich komplexen Vernehmlassungsergebnisse zu einem

Gesamtergebnis zusammenzuführen, welches sowohl den Anforderungen und Be-

dürfnissen der Marktteilnehmer entgegenkommt als auch der Verpflichtung der

Regierung, eine nach wissenschaftlichen sowie an internationalen Kriterien

messbare Rechtsgrundlage für ein neues Stiftungsrecht vorzulegen, Rechnung trägt.

Damit befindet sich die Regierung auch bereits unmittelbar in der Umsetzung der

durch das Projekt „Futuro - Vision für den Finanzplatz Liechtenstein unter Be-

rücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Bedürfnisse“ festgelegten Zielsetzung der

Sicherstellung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums mittels Stärkung der

gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der traditionellen Gesellschaftsformen.

Was die allgemeinen Zielsetzungen und Inhalte der Vorlage anbelangt, so kann auf

die detaillierten Ausführungen im Bericht und Antrag verwiesen werden.

ZUSTÄNDIGES RESSORT

Ressort Justiz

BETROFFENE AMTSSTELLE

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

Vaduz, 19. Februar 2008 P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag

betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts und die Abänderung weiterer

Nebengesetze (Gesetz über das internationale Privatrecht, Gesetz über das Grund-

buch- und Öffentlichkeitsregisteramt und Beschwerdekommissionsgesetz) zu un-

terbreiten.

I. BERICHT DER REGIERUNG

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1. AUSGANGSLAGE

1.1 Reformarbeiten in den Jahren 2001 bis 2004

Die mit Regierungsbeschluss vom 7. August 2001 von der Regierung eingesetzte

Kommission zur Revision des Stiftungsrechts, welche sich aus Vertretern der Re-

gierung, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, der Steuerverwaltung, der

Richterschaft, der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung und der Liech-

tensteinischen Rechtsanwaltskammer zusammensetzte, unterbreitete der Regie-rung

im Februar 2004 einen Entwurf zur Abänderung des Stiftungsrechts, welcher gemäss

politischer Vorgabe eine Abänderung einzelner Bestimmungen des Stiftungsrechts

und somit keine Totalrevision des Stiftungsrechts oder eine grundlegend neue

Systematik der stiftungsrechtlichen Bestimmungen vorsah.

Am 15. Juni 2004 wurde seitens der Regierung ein Vernehmlassungsbericht zur

Abänderung des Stiftungsrechts in die Vernehmlassung verabschiedet. Nach Ablauf

der erstreckten Vernehmlassungsfrist am 29. Oktober 2004 brachte die Ver-

nehmlassung mehr als 300 Seiten an Stellungnahmen, welche nicht nur sehr um-

fangreich, sondern auch überaus kontrovers ausfielen, sodass hinsichtlich der wei-

teren Vorgehensweise eine wegweisende Entscheidung gefordert war.

Eine gemeinsame Stellungnahme namhafter Büros vom 19. November 2004 hielt

fest, dass die Unterzeichner durch das gemeinsame Vorgehen zum Ausdruck bringen,

dass sie sich mit der von der Regierung im Vernehmlassungsbericht vom

15. Juni 2004 vorgeschlagenen Änderung des Stiftungsrechts im Grundsatz ein-

verstanden erklären. Die Unterzeichner nahmen zum Bericht detailliert Stellung und

erstatteten konkrete Änderungsvorschläge.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden analysiert und ein Bericht über die

rechtspolitisch relevanten Schwerpunkte der Vernehmlassungsergebnisse wurde der

Regierung zur Kenntnis gebracht. Mit demselben Regierungsantrag konnten auch

zwei Gutachten zu Fragen des Stiftungs-und Trustrechts (insbesondere betreffend die

Änderung des Stiftungszwecks durch Stiftungsorgane in den Rechtsordnungen

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Jersey, Britische Jungfraueninseln, Guernsey, Singapur, Luxemburg und Panama

sowie ein Rechtsvergleich betreffend die rechtlichen Möglichkeiten eines

Treuhänders zur Bestimmung von Begünstigten) zur Kenntnis genommen werden.

Ferner wurde das Ressort Justiz beauftragt, die rechtspolitisch relevanten

Schwerpunkte aufgrund des anstehenden Regierungswechsels der neuen Regierung

zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

1.2 Reformarbeiten ab dem Jahr 2005 – Regierungsprogramm

Nach erfolgtem Regierungswechsel wurde im Herbst 2005 sowie in der ersten

Jahreshälfte 2006 die ressortinterne Ausarbeitung einer neuen Gesamtvorlage für ein

revidiertes Stiftungsrecht, welches sich an den materiellen Anforderungen an ein

umfassendes Stiftungsrecht orientierte und sich nun im Hinblick auf die Systematik

auch jenseits der engen systematischen Grenzen der Art. 552 – 570 PGR entfalten

konnte, vorbereitet und realisiert.

Ende Juni 2006 konnte für die Begutachtung des Entwurfs zur Totalrevision des

Stiftungsrechts ein ausgewiesener Stiftungsrechtsexperte der Universität Wien –

insbesondere auch mit detaillierten Kenntnissen zum liechtensteinischen Stif-

tungsrecht – gewonnen werden, welcher auf Basis eines von ihm erstellten Gut-

achtens zum Entwurf und unter Berücksichtigung ergänzender materiellrechtlicher

Weichenstellungen sowie rechtspolitischer Vorgaben massgeblich zur Finalisierung

der Vernehmlassungsvorlage beitrug.

Im Bewusstsein, dass mit der Neuordnung des Stiftungsrechts auch damit in Zu-

sammenhang stehende Rechtsfragen geklärt werden müssen, werden in diesem

Bericht und Antrag auch Rechtsbereiche und Rechtsfragen angeführt, welche als

Schnittstellen zum Stiftungsrecht bezeichnet werden können und die im Zuge einer

Neuregelung des Stiftungsrechts weiteren Anpassungsbedarf mit sich bringen.

Die Revision des Stiftungsrechts ist in diesem Zusammenhang als notwendige

Voraussetzung bzw. als Basis für die Neuordnung von Schnittstellenmaterien zu

sehen. Die diesbezüglichen Rechtsfragen können demgemäss weitgehend nur im

Sinne einer Übersicht aufgezeigt werden und nicht bereits in Form von Gesetzes-

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vorlagen in diesem Bericht und Antrag aufscheinen (vgl. hierzu insbesondere die

Erläuterungen unter Punkt I./4.).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bericht und Antrages Nr.

95/2006 an den Landtag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesell-

schaftsrechts (Modernisierung des Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt sowie Teilrevision verschiedener Rechtsformen), welcher

im Dezember-Landtag 2006 beschlossen worden ist (LGBl. 2007 Nr. 38), bereits

zwei Themenbereiche des Stiftungsrechts dem Landtag zur Abänderung unterbreitet

wurden. Hierbei handelte es sich um Bestimmungen rund um die Beendigung der

Stiftung und um das Namensrecht von nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen

Stiftungen. Diese Bestimmungen waren insbesondere im Lichte der Umsetzung der

Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli

2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die

Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (sog. moder-

nisierte Publizitäts-Richtlinie) im öffentlichen Interesse einer vorgezogenen Ab-

änderung zuzuführen. In die gegenständliche Gesamtvorlage wurden die Bestim-

mungen über die Beendigung der Stiftung weit gehend unverändert integriert.

1.3 Projekt Futuro

An dieser Stelle soll auch das Projekt Futuro Erwähnung finden, welches von der

Regierung im Jahre 2007 zur Etablierung einer Vision für den Finanzplatz Liech-

tenstein ins Leben gerufen wurde (vgl. Schlussbericht Projekt Futuro vom

21. Dezember 2007, Vision für den Finanzplatz Liechtenstein unter Berücksichtigung

gesamtwirtschaftlicher Bedürfnisse). Die Regierung hat den Schlussbericht an der

Sitzung vom 15. Januar 2008 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Notwendigkeit des Projektes Futuro beruht auf dem Gedanken, dass Liechten-

stein im Nachgang zur Finanzplatzkrise 2000/2001 und in Anbetracht der künftigen

grossen Herausforderungen einer Vision bedarf, welche nachhaltiges Wachstum

langfristig sicherstellt.

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Die angestrebte Positionierung des Finanzplatzes auf der Ebene des Produktspekt-

rums rückt die Nutzung traditioneller Stärken in den Vordergrund. Der Finanzplatz

fokussiert sich auf den Bereich des Private Wealth Management. Herzstück der

Dienstleistungen im Rahmen des Private Wealth Management ist unverändert die

liechtensteinische Stiftung, womit an die lange Tradition des Treuhandwesens

angeknüpft wird.

Das rechtliche Umfeld, das dieser Tradition des Finanzplatzes Rechnung trägt, muss

in besonderer Weise den Schutz von Privatsphäre und Privatautonomie ermöglichen.

Hierzu bedarf es der Reform verschiedener liechtensteinischer Gesellschaftsformen.

Wie dies auch die Vision Futuro festhält, bedarf es zunächst einer grundlegenden

Überarbeitung des Stiftungsrechts, um die Wettbewerbsfähigkeit der liechten-

steinischen Stiftung gegenüber Angeboten anderer Standorte langfristig zu sichern

und gleichzeitig die Akzeptanz dieser Struktur bei ausländischen Meinungsträgern

und Behörden zu erhöhen. Dabei ist dem Schutze der Privatsphäre, aber auch dem

Argument, dass öffentliche Stellen nur in Fällen eines unabwendbaren Bedarfs

Einblick in eine Stiftung erhalten, Beachtung zu schenken. In diesem Sinne ist eine

Stärkung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu erwägen, die nur durch

eine signifikante Investition in die Sicherung der Professionalität sowie der

Effektivität erzielt werden kann.

Diese zentralen Inhalte der Vision Futuro weisen nicht nur der Reform des Stif-

tungsrechts den Weg, sondern sind darüber hinaus auch für die Weiterentwicklung

des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts insgesamt von richtungsweisender

Bedeutung. Insofern lässt sich auch ein unmittelbarer Konnex zwischen der Vision

Futuro sowie den in diesem Bericht als reformbedürftig bezeichneten

„Schnittstellenmaterien“ (vgl. Punkt I./.4.) erkennen.

Zur nunmehr gemäss vorliegendem Bericht und Antrag zur Totalrevision des Stif-

tungsrechts vorgesehenen Funktion des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes

als Stiftungsaufsichtsbehörde vgl. auch die Erläuterungen zu den §§ 21 und 29 sowie

die Ausführungen zu Punkt I.8. betreffend die finanziellen und personellen

Auswirkungen der Vorlage.

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2. BEDEUTUNG DER STIFTUNG FÜR DEN FINANZPLATZ

LIECHTENSTEIN

Das liechtensteinische Gesellschaftswesen, das seine rechtlichen Wurzeln im Per-

sonen- und Gesellschaftsrecht (PGR) hat, stellt nicht nur einen der wesentlichen

rechtlichen Grundpfeiler des Finanzplatzes Liechtenstein dar, sondern nimmt durch

die besondere Bedeutung einzelner Rechtsinstitute auch in hohem Masse Einfluss auf

den Charakter des liechtensteinischen Finanzplatzes.

Der Stiftung kann dabei eine unter allen Rechtsformen des liechtensteinischen

Gesellschaftsrechts herausragende Stellung attestiert werden. Zwar spielen in der

Rechtswirklichkeit neben der Stiftung auch die Aktiengesellschaft, die Anstalt, die

Treuhänderschaft, das registrierte Treuunternehmen, in eingeschränktem Masse auch

die GmbH sowie die Personengesellschaften (die einfache Gesellschaft und die

Kollektivgesellschaft) eine Rolle. In ihrer Bedeutung reicht jedoch keine dieser

Rechtsformen auch nur annähernd an die Stiftung heran.

Grundlage für diese Beurteilung bildet indes nicht nur die – im Vergleich zu den

anderen Rechtsformen – Vorreiterrolle der Stiftung im Hinblick auf die Anzahl von

Errichtungen, sondern auch ihre grosse volkswirtschaftliche Bedeutung, welche

dieser Rechtsform aufgrund des Umfanges der durch die im Finanzdienstleis-

tungssektor tätigen Berufsgruppen erbrachten Dienstleistungen zukommt.

Bei näherer Betrachtung der Stiftungen können zwei Vermögensarten als typisches

Stiftungsvermögen ausgemacht werden. Zum einen sind dies Beteiligungsrechte an

operativen Unternehmen, zum anderen Geldvermögen und bankmässiges Vermögen.

Bei letztgenannten Vermögensarten liegt die Verbindung zum in- aber auch

ausländischen Bankwesen, aus historischen Gründen insbesondere zum Schweizer

Bankwesen, auf der Hand.

Die Verbindung zum Treuhandsektor ergibt sich in Liechtenstein durch die in der

Regel durchgeführte „treuhänderische“ Stiftungserrichtung, welcher sich Personen,

die die Errichtung einer Stiftung beabsichtigen, aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder

persönlichen Gründen bedienen, sowie durch die treuhänderische Verwaltung von

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Stiftungen, welche gemäss Art. 180a PGR regelmässig durch qualifizierte

liechtensteinische Treuhänder wahrgenommen wird. Beides besitzt für den

Finanzdienstleistungsplatz essentielle Bedeutung.

Eine Analyse der in Liechtenstein vorherrschenden Stiftungstypen zeigt, dass die

Mehrheit der Stiftungen der privatnützigen Vermögensplanung oder gemeinnützigen

Zwecken dient. Unter diesen Erscheinungsformen bestehen in der Praxis vielfache

Überschneidungen.

Insgesamt ist die besondere Bedeutung der Stiftung für den Finanzplatz Liechtenstein

und für die liechtensteinische Volkswirtschaft im Ganzen unbestritten. Die

gegenständliche Vorlage zur Totalrevision des Stiftungsrechts trägt dieser Stellung

des Rechtsinstituts „Stiftung“ nicht nur Rechnung, sondern soll darüber hinaus einen

massgeblichen und zukunftsorientierten Beitrag zur Stärkung und Sicherung ihrer

Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein leisten.

3. ZIELE UND GRUNDZÜGE DER GESETZESVORLAGE

Die Regierung ist der Auffassung, dass mit der gegenständlichen Vorlage zur To-

talrevision des Stiftungsrechts das Ziel der Schaffung eines modernen Stiftungsrechts

verwirklicht werden kann, indem

zu bereits bestehenden, gefestigten und bewährten Normen und Strukturen

des geltenden Stiftungsrechts ausführende Rechtsnormen geschaffen werden;

bestehende Rechtsunsicherheiten infolge widersprüchlicher Rechtsprechung

ausgeräumt werden;

• offene Rechtsfragen, etwa im Zusammenhang mit der treuhänderischen Stif-

tungserrichtung, der Klärung der Rechtsstellung der Begünstigten, der Aus-

gestaltung des Stiftungszwecks, der Aufsicht oder der rechtlichen Qualität der

Stifterrechte, beantwortet werden; sowie

• durch die Gewährleistung eines hohen Masses an Rechtssicherheit das Haf-

tungsrisiko für die private Rechtsberatung als auch für das Land entschärft wird.

Die Vorlage zeichnet sich im Wesentlichen durch nachfolgend beschriebene Punkte

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aus.

3.1 Erlass eines in sich geschlossenen Gesetzeswerks (Neue Systematik)

Bereits die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage 2004 zur Abänderung des

Stiftungsrechts hat die Notwendigkeit einer neuen Systematik innerhalb der Be-

stimmungen der Art. 552 ff. PGR erkennen lassen. Weil sich die damaligen Än-

derungsvorschläge gemäss den politischen Vorgaben im systematischen Rahmen der

Art. 552 – 570 PGR zu bewegen hatten, war die Einführung einer grundlegend neuen

Systematik jenseits der vorgegebenen Artikel nicht möglich bzw. mussten

entsprechende Überlegungen hintangestellt werden.

Im Zuge der Vorbereitung des diesem Bericht und Antrag vorausgegangenen Ver-

nehmlassungsberichts wurde erwogen, das Stiftungsrecht gänzlich aus dem PGR

auszugliedern und ein unabhängiges – auch formal in sich geschlossenes – Stif-

tungsgesetz zu schaffen. Um nicht mit massgeblichen Grundsätzen und Traditionen

des PGR zu brechen, wurde dieser Gedanke jedoch nicht weiter verfolgt. Dennoch

kommt der nun erarbeiteten Vorlage ein hohes Mass an systematischer

Eigenständigkeit zu.

Diese Eigenständigkeit kommt bereits durch die neue Bezeichnung der Rechtsnor-

men zum Ausdruck, die – wie im TrUG – durch Paragraphen erfolgt. Wenngleich das

Stiftungsrecht weiterhin in das PGR eingebettet bleibt, so gewinnt es dennoch an

Geschlossenheit, weil die Verweisung auf das Recht der Treuunternehmen (bisher

Art. 552 Abs. 4 PGR) künftig entfällt.

Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist der Umstand, dass die Verwei-

sungstechnik des PGR fallweise zu Rechtsunsicherheit und zu Zweifelsfragen führt

und somit das Gegenteil ihrer Zielsetzung erreicht, welche darin läge, dem

Rechtsanwender die zum Zweck der Lückenfüllung erforderlichen anwendbaren

Rechtsnormen verlässlich aufzuzeigen (vgl. diesbezüglich zur Anwendung des TrUG

auf stiftungsrechtliche Sachverhalte Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005]

163 ff).

Durch die „Kappung“ der Verweisnorm des bisherigen Art. 552 Abs. 4 PGR wurde

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es notwendig, manche Bestimmungen, die bisher unstrittig dem TruG zu entnehmen

waren, direkt im Stiftungsrecht neu zu regeln. Dies gilt beispielsweise für die

Rechtsstellung der Begünstigten. Diese Vorgehensweise bietet unmittelbar den

Vorteil, dem Rechtsanwender künftig eine bessere Orientierung über die an-

wendbaren Normen zu bieten.

Die Beibehaltung der systematischen Einordnung des Stiftungsrechts im PGR führt

darüber hinaus dazu, dass die Allgemeinen Vorschriften des PGR auch weiterhin auf

stiftungsrechtliche Sachverhalte zur Anwendung gelangen. Dadurch konnte sowohl

eine Überladung der spezialgesetzlichen Regelungen des materiellen Stiftungsrechts

mit allgemeinen Rechtsfragen rund um die Verbandsperson als auch die Schaffung

von diesbezüglichen Doppelgleisigkeiten, welche eine systematische Abkoppelung

des Stiftungsrechts vom PGR zwingend mit sich gebracht hätte, vermieden werden.

3.2 Stärkung der Verantwortlichkeit des Stifters

Die Vorlage regelt die Rechtsstellung des Stifters klar und erhöht zugleich seine

Verantwortung für die Stiftung. Dem Stifter wird eindeutig die Verantwortung dafür

zugewiesen, die Entscheidungen für die wesentlichen Elemente des Stif-

tungserrichtungsgeschäfts selbst zu treffen, und es wird auch im Gesetzestext eine

Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass diese Entscheidungszuständigkeit –

insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks – nicht an andere Stiftungsorgane

delegiert werden kann.

Dies steht im Einklang mit dem Beschluss des OGH vom 17. Juli 2003 (1 CG

2002.262-55) sowie dem folgenden Urteil des StGH vom 18. November 2003 (StGH

2003/65). Die Entscheidung des OGH hat an die Zweckbestimmung der Stiftung und

an die Konkretisierung der Begünstigten im Rahmen des Stiftungser-

richtungsgeschäftes strenge Anforderungen aufgestellt und damit auch Hand-

lungsbedarf für den Gesetzgeber erzeugt.

Im Zusammenhang mit der Stärkung der Verantwortlichkeit des Stifters im Zuge des

Stiftungserrichtungsgeschäftes sind auch die Klarstellungen rund um die

„Stifterrechte“ zu betrachten. Der Stifter kann sich zwar den Widerruf der Stiftung

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und die Änderung der Stiftungserklärung nach wie vor vorbehalten; diese Rechte

stehen aber allein ihm zu und können weder übertragen noch vererbt werden.

Um die Ziele der Neuregelung nicht zu unterlaufen, erwies es sich auch als

zweckmässig, die in der Praxis übliche „treuhänderische Stiftungserrichtung“ unter

Einschaltung eines fiduziarischen Treuhänders neu zu regeln. Dabei wurde ein

grundsätzlich neuer Weg beschritten. Die „Treuhandgründung“ ist zwar selbstver-

ständlich weiterhin zulässig, hat aber ipso iure die Wirkungen einer direkten Stell-

vertretung. Stifter im rechtlichen Sinn ist nicht der fiduziarische Gründer, sondern

der „wirtschaftliche Hintermann“; ihm stehen deshalb auch die vorbehaltenen

Stifterrechte alleine zu.

3.3 Nachhaltige Sicherung der “hinterlegten“ Stiftung

Das Rechtsinstitut der „hinterlegten Stiftung“, d.h. einer nicht im Öffentlichkeits-

register eingetragenen Stiftung, ist in der liechtensteinischen Rechtsordnung tief

verwurzelt. Die Errichtung einer „hinterlegten Stiftung“ soll daher weiterhin möglich

sein, auch wenn die Modalitäten der Hinterlegung von Stiftungen grundlegend

geändert werden sollen.

Gegenstand der Hinterlegung ist nicht mehr die Stiftungsurkunde, sondern allein eine

Gründungsanzeige des Stiftungsrats. Hierdurch wird einerseits die Verantwortlichkeit

der in die Stiftungserrichtung involvierten Professionen gestärkt, aber auch das

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt entlastet, welches der Aufgabe zur

materiellen Überprüfung der Stiftungsdokumente nicht in der Weise nachkommen

kann, wie dies von den an der Stiftungserrichtung beteiligten inländischen

Berufsgruppen, wie Treuhänder, Rechtsanwälte oder Träger von Berechtigungen

nach Art. 180a PGR, erwartet werden kann.

Nach dem neuen Modell bedürfen die Angaben in der Gründungsanzeige der Bes-

tätigung durch einen liechtensteinischen Rechtsanwalt, Treuhänder oder eines

Trägers einer Berechtigung nach Art. 180a PGR, die bei inhaltlicher Unrichtigkeit

strafbewehrt ist. Eine Kontrolle bleibt möglich; sie soll durch das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt erfolgen, das zugleich die Funktion einer Stiftungsauf-

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sichtsbehörde wahrnehmen soll (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 21).

3.4 Neuregelung der Stiftungsaufsicht sowie der Foundation Governance

Die Grenze zwischen eintragungspflichtigen und nicht eintragungspflichtigen

Stiftungen wird neu gezogen. Eintragungspflichtig sind künftig die gemeinnützigen

Stiftungen, wohingegen privatnützige Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen,

weiterhin von der Eintragungspflicht ausgenommen sind. Die Reform des

Stiftungsrechts wird zum Anlass genommen, eine Definition des privatrechtlichen

Gemeinnützigkeitsbegriffs in den Allgemeinen Vorschriften für die Ver-

bandspersonen zu verankern (Art. 107 Abs. 4a PGR), welcher für alle Tatbe-

standsmerkmale massgebend ist, die auf die Gemeinnützigkeit abstellen.

Die Unterscheidung zwischen Gemeinnützigkeit und Privatnützigkeit soll künftig

auch für die Aufsicht massgebend sein, weil nur die gemeinnützigen Stiftungen von

Gesetzes wegen der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, während es

für die privatnützigen Stiftungen grundsätzlich beim Einschreiten des Richters im

Rechtsfürsorgeverfahren bleibt, was die externe öffentliche Aufsicht anbelangt. Dies

entspricht internationalen Standards, wonach für gemeinnützige Stiftungen zumeist

strengere Aufsichtsregime gelten als für privatnützige Stiftungen (van Ween,

Stiftungsaufsichtsrecht in Europa, in Richter/Wachter [Hrsg], Handbuch des

internationalen Stiftungsrecht [2007] 257 [289 f Rz 133]). Beibehalten bleibt jedoch

die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung unter die öffentliche Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde auch für privatnützige Stiftungen aufgrund einer

entsprechenden Statutenbestimmung.

Die Tätigkeit des Richters erfolgt regelmässig auf Antrag eines Beteiligten, ist in

Ausnahmefällen aber auch von Amts wegen möglich. Eine wesentliche Neuerung

liegt darin, dass die Anordnung von Massnahmen künftig stets dem Richter im

Rechtsfürsorgeverfahren vorbehalten bleibt. Dies soll also künftig auch für die

Anordnung von Massnahmen im Zusammenhang mit Stiftungen gelten, die der

Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist

zwar weiterhin für die laufende Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung des

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Stiftungsvermögens verantwortlich, muss aber im Konfliktfall beim Richter im

Rechtsfürsorgeverfahren einen Antrag stellen und dessen Entscheidung herbeiführen.

Was die interne Kontrolle der privatnützigen Stiftungen (Foundation Governance)

betrifft, wird durch die Regelung der Auskunfts-und Informationsrechte der Be-

günstigten unmittelbar im materiellen Stiftungsrecht sowohl ein Mehr an Rechts-

sicherheit als auch die Möglichkeit geschaffen, Kontrollbefugnisse hinsichtlich der

Geschäftsgebarung der Stiftung wahrzunehmen.

Im Interesse der Privatautonomie des Stifters wird jedoch im Sinne von Wahl-

möglichkeiten vorgesehen, die Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten

bis auf einen Kernbereich einzuschränken und durch die Prüfung durch ein

Kontrollorgan zu ersetzen (vgl. die Erläuterungen zu §§ 9 ff.).

3.5 Schutz des Stiftungsvermögens (asset protection)

Dem Schutz der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Stiftung bzw. des

Stiftungsvermögens vor Zugriffen durch Gläubiger des Stifters soll eine besondere

Bedeutung auch dann zukommen, wenn der Stifter von der gesetzlich eingeräumten

Möglichkeit des Vorbehaltes so genannter „Stifterrechte“ Gebrauch macht.

Ein solcher Schutz wird in der gegenständlichen Vorlage durch die gesetzliche

Verankerung eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der durch den Stifter gege-

benenfalls vorbehaltenen Änderungsrechte erzielt.

Hat sich demnach der Stifter in der Stiftungsurkunde das Recht vorbehalten, die

Stiftung zu widerrufen oder die Stiftungserklärung abzuändern, so können diese

Rechte von seinen Gläubigern nicht durch Zwangsvollstreckung verwertet werden

(vgl. auch die entsprechenden Erläuterungen zu § 36 Abs. 2).

3.6 Beendigung der Stiftung

Die Bestimmungen rund um die Beendigung der Stiftung, die im Zusammenhang mit

der Umsetzung der Publizitäts-Richtlinie mit Bericht und Antrag Nr. 95/2006

betreffend die Abänderung des Personen-und Gesellschaftsrechts (Modernisierung

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des Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie

Teilrevision verschiedener Rechtsformen) vom Landtag beschlossen worden sind

(LGBl. 2007 Nr. 38), wurden in die gegenständliche Vorlage inhaltlich unverändert

übernommen.

3.7 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen zum neuen Recht befassen sich naturgemäss mit der

Frage des auf bereits bestehende Stiftungen anwendbaren Rechts. In diesem Zu-

sammenhang stehen auch die Rechtsgrundlagen, die dafür geschaffen werden sollen,

um bestehende Stiftungen in das neue Regime der Foundation Governance und der

Stiftungsaufsicht zu überführen. Darüber hinaus widmet sich Art. 2 der

Übergangsbestimmungen der Sanierung fehlerhafter Stiftungen, denen aufgrund des

Urteils des StGH vom 18. November 2003 (StGH 2003/65), sofern sie die

Anforderungen an die Beschreibung des Stiftungszwecks nicht erfüllen, die Gele-

genheit zur Sanierung zu bieten ist.

4. SCHNITTSTELLENMATERIEN

Eine Totalrevision des Stiftungsrechts kann und soll nicht isoliert von anderen

Rechtsbereichen betrachtet werden. Selbst wenn es in einem ersten Schritt anhand

der gegenständlichen Vorlage zum PGR nur darum geht, die Weiterentwicklung des

Stiftungsrechts voranzutreiben, so wirkt sich die Reform dieses Rechtsgebiets

unweigerlich auch auf andere Bereiche aus, welche in dieser Hinsicht als

„Schnittstellenmaterien“ bezeichnet werden können.

Eine entsprechend umfassende und detaillierte Analyse konnte bei der Erarbeitung

dieses Bericht und Antrages nicht vorweg genommen werden, weshalb an dieser

Stelle im Wesentlichen auf die grundlegenden „Schnittstellenmaterien“ hingewiesen

wird, ohne in allen Bereichen konkreten Anpassungsbedarf aufzuzeigen bzw.

konkrete Änderungsvorschläge vorzulegen.

Eine Ausnahme bildet die im Rahmen dieses Vernehmlassungsberichtes vorge-

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schlagene Anpassung des Gesetzes vom 19. September 1996 über das internationale

Privatrecht, welche sich der Frage des für die Geltendmachung von

Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen eine Stiftung massgeblichen Rechts wid-met

(vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 29 Abs. 5 IPRG).

Eine weitere Schnittstellenthematik konnte im Bereich des Haftungsrechts in der

Erarbeitung dieses Bericht und Antrages Berücksichtigung finden. Hierbei handelt es

sich um die Übernahme der „Business Judgement Rule (BJR)“ in die Allgemeinen

Vorschriften des PGR (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 182 Abs. 2 PGR).

Als Schnittstellenmaterien stehen darüber hinaus vor allem das Haftungsrecht

insgesamt, das Recht der Treuhänderschaft, das Anstaltsrecht, das Steuerrecht, das

Grundverkehrsrecht, das Sorgfaltspflichtrecht sowie die internationale Amts- und

Rechtshilfe im Vordergrund.

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Rechtsbereichen wird ein weiterer

wichtiger Schritt sein und alsdann auch zeigen, ob und in welchem Umfang die

jeweiligen Rechtsbereiche aufgrund neuer stiftungsrechtlicher Grundlagen anzu-

passen sein werden.

Zahlreiche Rechtsfragen im Zusammenhang mit den genannten Schnittstellenma-

terien konnten bereits in der Vorlage zur Totalrevision des Stiftungsrechts thema-

tisiert und notwendige Anpassungen, sofern aus dogmatischen und systematischen

Überlegungen zu befürworten, in der Überarbeitung des materiellen Stiftungsrechts

berücksichtigt werden.

Zu nennen ist hier etwa die Streichung der bisher in Art. 552 Abs. 4 PGR verankerten

Verweisnorm auf die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit

hinsichtlich der Bestimmungen rund um die Stiftungsbeteiligten, deren Inhalte nun

unmittelbar im Stiftungsrecht geregelt sind.

Eine weitere Schnittstellenfrage von zentraler Bedeutung aus dem Rechtsbereich der

Treuhänderschaft wurde durch die Neudefinition des Rechtsverhältnisses der

„treuhänderischen Stiftungserrichtung“ als „indirekte Stellvertretung“ und durch die

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notwendigen Klarstellungen der aus diesem Rechtsverhältnis erwachsenden

Rechtswirkungen einer Lösung zugeführt (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 4 Abs.

3).

Erwähnenswert aus dem Bereich des Ehegüter-bzw. Unterhaltsrechts ist weiters die

nunmehr im Rahmen der Erläuterungen zu § 38 der Vorlage vorgenommene

Klarstellung in Bezug auf das Anfechtungsrecht, dass unter den „Gläubigern“,

welche zur Anfechtung der Stiftung gleich einer Schenkung berechtigt sind, auch

Ehegatten oder Kinder des Stifters zu verstehen sind.

Der Schnittstellenmaterie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Gläubiger-

schutz) ist die neue Bestimmung gemäss § 37 Abs. 2 zuzuordnen, wonach der

Stiftungsrat Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur

vornehmen darf, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht ge-

schmälert werden.

Die angeführten Bestimmungen dienen als Beispiele für Schnittstellenmaterien,

welche in den vorliegenden Änderungsvorschlägen zum materiellen Stiftungsrecht

Berücksichtigung fanden. Ergänzend hierzu kann auf die Erläuterungen zu den

einzelnen Bestimmungen verwiesen werden, welche an weiteren Stellen bestehende

Verbindungen zu den erwähnten Schnittstellenmaterien aufzeigen.

5. VERNEHMLASSUNG

Mit Beschluss vom 27. März 2007 verabschiedete die Regierung den Vernehm-

lassungsbericht betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, dessen Fristende mit Beschluss der

Regierung vom 15. Mai 2007 bis zum 6. Juli 2007 erstreckt wurde, wurden die

nachstehend angeführten Organisationen und Verbände sowie das Erzbistum Vaduz

ersucht, ihre Stellungnahmen abzugeben:

-Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer

-Liechtensteinische Treuhändervereinigung

-Liechtensteinischer Bankenverband

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-Liechtensteinischer Versicherungsverband e.V. -Verein der

liechtensteinischen Versicherungsfachleute

-Liechtensteinischer Anlagefondsverband

-Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung

-Vereinigung der Buchhalter, Büchersachverständigen und Steuerberater

-Verband kaufmännisch Befähigter

-Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer

- Erzbistum Vaduz

Zudem wurden nachstehende interne Stellen zur Vernehmlassung eingeladen:

-Landgericht

-Obergericht

-Oberster Gerichtshof

-Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

-Steuerverwaltung

-Finanzmarktaufsicht (FMA)

-Staatsanwaltschaft

Sämtliche eingeladenen Organisationen, Verbände sowie das Erbzistum Vaduz haben

die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt. Auch von interner Seite wurden mit

Ausnahme des Obergerichts Stellungnahmen eingereicht. Von Seiten des Obersten

Gerichtshofes wurde eine Stellungnahme vom Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes, Herrn Dr. Gert Delle Karth, eingereicht.

Darüber hinaus konnten auch zahlreiche Eingaben von Privaten verzeichnet werden.

Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang zwei gemeinschaftliche

Stellungnahmen, zu deren Ausarbeitung sich jeweils eine grössere Gruppe von

Treuhandbüros zusammen geschlossen hat.

Zur ersten Gruppe, ausgehend vom Datum des Einlangens der Stellungnahme, fanden

sich nachstehende Marktteilnehmer zusammen:

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- Administral Anstalt

-Allgemeines Treuunternehmen

-DOMAR Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt

-Ernst Nigg Treuhand- und Verwaltungsanstalt

-Euroyal Treuhand Anstalt

-First Advisory Group

-Kafina Treuhand AG

-Negele Sele Frommelt & Partner Treuunternehmen

-Sedes Treuhand Anstalt

Zur zweiten Gruppe haben sich folgende Marktteilnehmer zusammen geschlossen:

-Allgemeines Treuunternehmen

-Industrie- und Finanzkontor Etablissement

-Jura Trust AG

-LGT Treuhand AG

-LLB Treuhand AG

- Präsidial-Anstalt

-Advokaturbüro Dr. Norbert Seeger

Ferner haben sich einzelne Marktteilnehmer sowie Private an der Vernehmlassung

beteiligt, die ebenfalls an dieser Stelle namentlich erwähnt werden sollen: Allge-

meine Repräsentationsanstalt, First Advisory Group, Internationale Managementund

Treuhand-Anstalt, Interadvice Anstalt, GN Treuhand Anstalt, Dr. Walter Kieber

sowie Dr. Harald Bösch.

Die Regierung dankt allen Vernehmlassungsteilnehmern für ihre Bemühungen sowie

für die konstruktiven und wertvollen Anregungen.

Aus den Eingaben ergeben sich Schwerpunktthemen, die für die Mehrheit der

Vernehmlassungsteilnehmer von besonderem Interesse sind. Diese Inhalte werden im

Folgenden ausführlich dargestellt und gewürdigt. Kommentare zu Inhalten von

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allgemeinem Interesse finden sich sodann im Rahmen der Erläuterungen zu den

einzelnen Bestimmungen zu den Regierungsvorlagen. Selbstverständlich wird im

Zuge der Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen aber auch wieder Bezug auf

die unten angeführten Schwerpunktthemen genommen werden.

5.1 Ergebnis der Vernehmlassung im Allgemeinen

Es kann festgestellt werden, dass die angestrebte Totalrevision des Stiftungsrechts

allgemein begrüsst wird und die Bemühungen der Regierung in dieser Hinsicht

unterstützt werden. Die Vorlage wird von der überwiegenden Zahl der Vernehm-

lassungsteilnehmer denn auch positiv gewertet.

Kritisch äussern sich insbesondere jene Stellen, welche unterschiedlichste Auf-

sichtsfunktionen über den Finanzplatz wahrzunehmen haben. So vertritt insbesondere

die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass dem Aspekt der Miss-

brauchsbekämpfung in der Vorlage insgesamt zu wenig Bedeutung beigemessen

werde. Die FMA unterstreicht die Notwendigkeit des Einsatzes entsprechender

Ressourcen und Kompetenzen, wolle man die Stärkung des Rechtsinstituts „Stiftung“

durch eine glaubwürdige und nachhaltige Revision erreichen.

Die Regierung trägt diesen Bedenken vor allem dadurch Rechnung, dass im vor-

liegenden Bericht und Antrag die Einrichtung einer eigenen Stiftungsaufsichtsbe-

hörde beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorgeschlagen wird, bei

welcher sowohl die im Bereich der privatnützigen Stiftungen vorgesehenen Kon-

trollfunktionen im Zusammenhang mit der Richtigkeit der Angaben der Gründungs-

und Änderungsanzeigen als auch die Aufsichtsaufgaben über die gemeinnützigen

Stiftungen konzentriert angesiedelt werden. Die Ausstattung der neuen

Aufsichtsbehörde mit den erforderlichen personellen Ressourcen leistet Gewähr für

einen professionellen und glaubwürdigen Vollzug der von Gesetzes wegen

vorgesehenen Aufsichtsaufgaben.

5.2 Schwerpunktthemen der Vernehmlassung

Als jene Themen, die für die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer von be-

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sonderem Interesse sind und deshalb bereits im Vorfeld zu den Erläuterungen zu den

einzelnen Bestimmungen der Regierungsvorlagen eingehend dargestellt werden

sollen, lassen sich nachstehende Punkte anführen:

5.2.1 Systematik – Kein Verweis mehr auf TrUG

Die Zielsetzung der Regierung, ein in sich geschlossenes Stiftungsgesetz zu schaffen,

bringe mehr Übersichtlichkeit und sei somit auch anwendungsfreundlicher, weshalb

die entsprechenden Änderungen allgemein begrüsst und befürwortet werden.

Auch der Wegfall der Verweisnorm auf das Recht der Treuunternehmen (TrUG),

bisher Art. 552 Abs. 4 PGR, werde ohne Zweifel mehr Rechtssicherheit bringen, so

die Vernehmlassungsteilnehmer. Kritisch hinterfragt wird insbesondere von manchen

Marktteilnehmern, ob alle stiftungsrechtlichen Aspekte, welche bislang über die

Verweisnorm eine rechtliche Grundlage fanden, nun unmittelbar im materiellen

Stiftungsrecht geregelt sind. Verwiesen wurde diesbezüglich insbesondere auf die in

den §§ 142 und 147 TrUG genannten Materien (Haftungsrecht). Auch war das Fehlen

von Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren zur Ermittlung unbekannter

Begünstigter moniert worden.

Die Regierung hat die in diesem Zusammenhang aufgezeigten möglichen

Schwachstellen der Vorlage einer neuerlichen Prüfung unterzogen und den Anre-

gungen zum Teil Rechnung getragen (vgl. die Erläuterungen zu den einzelnen Be-

stimmungen).

In einigen Stellungnahmen wurde angeregt, auch die Anwendbarkeit mancher

Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen, die grund-

sätzlich auf für Stiftungen massgebend bleiben sollen, klarzustellen. Die Regie-rung

anerkennt, dass die Allgemeinen Vorschriften trotz ihres weit reichenden

Anwendungsbereichs vorwiegend auf körperschaftlich organisierte Verbandsper-

sonen zugeschnitten sind. Im Verhältnis zu Stiftungen vertritt die Regierung die

Auffassung, dass anhand teleologischer Reduktion oder einer Rechtsfortbildung

entsprechende sachgerechte Lösungen für Fragen des Stiftungsrechts gefunden

werden können (vgl. dazu auch Bösch, Zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften

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des Personen- und Gesellschaftsrechts auf die Stiftung, FS Batliner [2004] 114).

5.2.2 Terminologie

Insbesondere von der Treuhändervereinigung und von den in den zwei Gruppen von

Marktteilnehmern vertretenen privaten Treuhandbüros wird der Wunsch geäussert,

die im neuen Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten rund um die Stiftung, die

Stiftungsdokumente als auch die Stiftungsorgane betreffend, an die in der Praxis

gebräuchlichen Begriffe anzupassen.

Die Regierung hat dieses Anliegen geprüft und den in der Vernehmlassungsvorlage

verwendeten Begriff des Stiftungsvorstands an den in der liechtensteinischen

Rechtspraxis gebräuchlichen Begriff des „Stiftungsrats“ angepasst und in die

Regierungsvorlage übernommen. Hinsichtlich der termini „Stiftungsurkunde“ und

„Stiftungszusatzurkunde“ wird hingegen an der Vernehmlassungsvorlage

festgehalten, weil diese in Verbindung mit den ausführenden Gesetzesbestimmungen

zu mehr Rechtsklarheit beitragen, was die Abgrenzung der Inhalte der einzelnen

Stiftungsdokumente zueinander anbelangt. Die Begriffe „Statut“ und „Beistatut“

werden jedoch in den Überschriften zu § 16 und § 17 in Klammern angeführt.

5.2.3 Foundation Governance

Die Bestimmungen rund um die Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten

(§§ 9ff. ), welche die Grundlage für eine interne Kontrolle der Stiftungsgebarung

durch die Begünstigten selbst (Foundation Governance) bilden, gehören aus Sicht der

Vernehmlassungsteilnehmer zu den zentralen Regelungen der Vorlage, bei denen es

im Wesentlichen darum geht, einen Interessensausgleich zwischen den Auskunfts-

und Informationsinteressen der Begünstigten einerseits sowie den Interessen der

Stiftung nach Vertraulichkeit und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der

entsprechenden Rechte andererseits herzustellen.

Die Rechtsanwaltskammer erachtet es zwar für richtig, den Begünstigten Ein-

sichtsrechte zu gewähren, es müsse aber dem Stifter möglich bleiben, Geheimnisse

zu wahren. Begünstigte sollen beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren einen

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Antrag stellen können, dass ein Kurator die Stiftungsgebarung prüft. Die Kosten

sollen aber nach dem Verursacherprinzip getragen werden.

Die Wirtschaftsprüfervereinigung hält die Auskunfts- und Informationsrechte für zu

weit reichend. Insbesondere der Zeitpunkt, ab welchem die Begünstigten diese

beanspruchen können, sei nochmals eingehend zu diskutieren.

Auch von der Vereinigung der Buchhalter, Büchersachverständigen und Steuer-

berater wird das Auskunftsrecht als zu weit gehend beurteilt. Dieses müsse auf ein

vernünftiges und praktikables Mass eingeschränkt werden. Ein Ermessensbe-

günstigter etwa könne nicht einem Begünstigungsberechtigten gleich gestellt werden.

Auch sei es unmöglich, den Anwartschaftsberechtigten mit dem Begünsti-

gungsberechtigten gleich zu stellen. Was den Letztbegünstigten betrifft, so könnten

ihm nur jene Rechte zugesprochen werden, welche ab dem Zeitpunkt der Entstehung

des Rechtsanspruches entstünden.

Durch eine Gruppe von Marktteilnehmern wird klar gestellt, dass die Schaffung

entsprechender Rechtsnormen sinnvoll sei und es ganz generell keine Stiftung geben

solle, bei der die zuständigen Stiftungsorgane keiner Kontrolle unterlägen.

Andererseits gelte es aber auch das berechtigte Interesse nach Vertraulichkeit in

Bezug auf Mitbegünstigte und Nachfolgebegünstigte zu schützen. Insgesamt gebe es

ein berechtigtes Interesse des Stifters daran, die Auskunftserteilung zu Lebzeiten auf

ihn selbst zu beschränken. Dies treffe insbesondere bei Widerrufbarkeit der

Begünstigungsregelungen zu.

Ein Auskunftsrecht des Begünstigten solle es erst ab dem Zeitpunkt geben, da ihm

ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung eines auch der Höhe nach bestimmten

oder objektiv bestimmbaren wirtschaftlichen Vorteils zukomme. Darüber hinaus sei

eine Regelung zu treffen, die es dem Stifter erlaube, in den Statuten vorzusehen, dass

die Auskunftserteilung durch Einschaltung einer vom Gericht bestellten

„Revisionsstelle“ zu erfolgen habe. Für ein derartiges Überprüfungsverfahren solle

ein Streitwert in Höhe von CHF 30'000.-- festgelegt werden. Auch müsse hinsichtlich

der Kostentragung zwischen begründeter Antragstellung (Kostentragung durch

zuständiges Organ) und unbegründeter Antragstellung (Kostentragung durch

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Antragsteller) differenziert werden, so eine der gemeinschaftlichen Stellungnahmen.

Auch von der zweiten Gruppe von Marktteilnehmern wird Ähnliches vorgebracht:

Die in der Vorlage getroffene Ordnung sei insgesamt nicht sachgerecht und trage

einer der Liberalität verpflichteten Gesellschaftsrechtsordnung nicht ausreichend

Rechnung, weshalb eine Anpassung zwingend notwendig sei. Der Grundsatz müsse

lauten, dass nur derjenige, der einen aktuellen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung

aus einer Stiftung habe, das Recht haben solle, Information zu erhalten und zu

prüfen, ob der Stiftungsrat seine Begünstigung statutenkonform verwalte. Einem

Begünstigungsberechtigten sei auch nur „soweit es seine Rechte betreffe“

Akteneinsicht und Auskunft zu gewähren sowie Rechnung zu legen. Dies müsse

sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht eine einschränkende Wirkung

entfalten. Der Stifter müsse zudem die Möglichkeit erhalten, die Überwachung auf

ein bestimmtes Überwachungsorgan zu übertragen. Dadurch werde die Ver-

antwortung und Freiheit des Stifters gestärkt. Hinsichtlich der Kostenfrage sieht diese

Stellungnahme vor, dass im Falle der Auskunftserteilung durch das Über-

wachungsorgan die Kosten in jedem Falle die Stiftung tragen solle.

Auch von anderen privaten Vernehmlassungsteilnehmern werden die Bestimmungen

rund um die Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten kritisch beurteilt.

Die Einräumung von Auskunfts- und Kontrollrechten an die Ermessensbegünstigten

und Anwartschaftsberechtigten sei problematisch, weil eine Gleichstellung mit dem

Begünstigungsberechtigten vom Grundsatz her nicht möglich sei.

Die FMA hält fest, dass eine allfällige Einschränkung der Auskunftsrechte der

Aufsicht im weiteren Sinne den Boden unter den Füssen weg zöge.

In der Tat handelt es sich bei der Foundation Governance um eine zentrale Frage, bei

der die Stellungnahmen die gegenläufigen Interessen der verschiedenen Akteure

besonders deutlich zum Vorschein bringen. Die Regierung anerkennt das legitime

Bedürfnis des Stifters an einer möglichst weit reichenden Gestaltungsfreiheit, das

sich grundsätzlich auf die Kontrollmechanismen erstrecken kann und das Interesse

des Stifters an Diskretion einschliesst. Überdies kann der Stifter ein Interesse an der

Vermeidung von Kosten haben, die mit Kontrollen in mehr oder weniger grossem

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Umfang verbunden sein können. Die stiftungsrechtliche Privatautonomie darf freilich

nicht dazu führen, dass die Stiftung zur Verfolgung gesetz- oder sittenwidriger

Zwecke missbraucht wird. Noch weniger kann ein schutzwürdiges Interesse daran

bestehen, die Anreize zu einer zweckentsprechenden Verwaltung des

Stiftungsvermögens durch die Organe zu vermindern oder auszuschliessen oder gar

die Mitglieder der Stiftungsorgane durch eine faktische Kontrollfreiheit der Stiftung

vor persönlicher Verantwortung zu schützen. Die Regierung ist vielmehr davon

überzeugt, dass die Glaubwürdigkeit des liechtensteinischen Stiftungsrechts auch von

einer funktionierenden Foundation Governance abhängt. Im Spannungsfeld dieser

Interessen, aber auch unter dem Eindruck der Stellungnahmen hat die Regierung das

vorgeschlagene Aufsichts- und Kontrollsystem überarbeitet. Seine Eckpfeiler sind

zwar nach wie vor die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten sowie die

staatliche Aufsicht. Im Verhältnis zum Vernehmlassungsbericht wurde aber der

Gestaltungsfreiheit des Stifters, etwa durch die Möglichkeit der Einrichtung eines

Kontrollorgans, ein beträchtlich grösserer Spielraum eingeräumt (vgl. dazu näher die

Erläuterungen zu § 11).

5.2.4 Prüfbefugnis

Die in § 18 der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Kontrollbefugnis des

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts steht in unmittelbarem Zusammenhang

mit den in § 17 der Vernehmlassungsvorlage getroffenen Regelungen hinsichtlich der

Hinterlegung der Gründungs- und Änderungsanzeige bei nicht eintragungspflichtigen

Stiftungen.

Mit der in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Kontrollbestimmung sollte

dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ein effizientes und Kosten sparendes

Aufsichtsmodell zur Verfügung gestellt werden, um im Wege der Amtshilfe durch

die FMA bzw. der von dieser beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisi-

onsgesellschaften im Rahmen der nach dem Sorgfaltspflichtgesetz durchgeführten

Kontrollen die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen

überprüfen zu können.

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Die Finanzmarktaufsicht ist der Auffassung, dass das vorgeschlagene Kontrollsystem

einige Schwachstellen aufweise. Ein Tätigwerden der FMA im Wege der Amtshilfe

bringe Unsicherheiten und Doppelspurigkeiten und schwäche deshalb die Effizienz

der Aufsicht, weshalb die FMA die Kontrollen in alleiniger Verantwortung

durchführen solle. Auch das sich aus den Kontrollen nach dem SPG ergebende

Prüfintervall von 3 Jahren eröffne Raum für Missbräuche. Darüber hinaus müssten

Erkenntnisse aus den Kontrollen generell für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet

werden dürfen, so die FMA. Was den Personalbedarf anbelangt, weist die FMA

darauf hin, dass unabhängig von der organisatorischen Zuweisung der

Aufsichtsaufgaben die zuständige Behörde mit 2 – 3 zusätzlichen qualifizierten

Mitarbeitern ausgestattet werden müsse.

Nach Auffassung der Vereinigung der Buchhalter, Büchersachverständigen und

Steuerberater soll der Einbezug der FMA ersatzlos gestrichen werden. Das

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt solle darüber hinaus Anzeigen nur dann

fundierter überprüfen, wenn ein begründeter Verdacht vorliege, dass diese nicht

richtig seien. Alle übrigen Anzeigen sollen bei den Treuhändern im Turnus der

ordentlichen SPG-Prüfungen (alle 3 Jahre) geprüft werden.

Die Wirtschaftsprüfervereinigung hingegen betrachtet die Kontrolle im Wege der

Amtshilfe zwischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und FMA als

praktikablen Ansatz. Mittels Erlass von Richtlinien und Musterberichten könnten

notwendige ergänzende Regelungen vorgegeben werden.

Die zwei Gruppen von Marktteilnehmern stellen die Sinnhaftigkeit der Verknüpfung

der Aufsichtsziele mit den Kontrollen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz grundsätzlich

in Frage. Der dargestellte Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtgesetzgebung wirke

konstruiert und gesucht. Insgesamt berge diese Bestimmung viele Mängel und

Risiken betreffend Verwertungsverbot, Zeitverlust, Stichprobenkontrolle, Kosten und

den Einbezug mehrerer Amtsstellen, sodass eine gänzlich neue Lösung gesucht

werden müsse, so die eine gemeinschaftliche Stellungnahme. Im Rahmen der zweiten

gemeinschaftlichen Stellungnahme wird für eine ersatzlose Streichung dieser

Bestimmung plädiert.

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Auch in weiteren Stellungnahmen von Privaten wird der Kontrollmechanismus via

FMA weitgehend abgelehnt. Geschultes Personal könne auch dem Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt beigegeben werden, so ein Vernehmlassungsteilnehmer.

Die Regierung greift die Kritik auf und schlägt nunmehr die Einrichtung einer

eigenen Stiftungsaufsichtsbehörde vor, die beim Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramt angesiedelt ist. Die Lösung hat den Vorteil, dass die Einrichtung einer

vollständig neuen Behörde vermieden wird. Zugleich bietet sie die Chance, ein

echtes „Stiftungskompetenzzentrum“ zu schaffen, das die Aufsicht über Stiftungen,

soweit diese aufsichtspflichtig sind, in glaubwürdiger und fachkundiger Wei-se

wahrnehmen kann, weil ihm die Konzentration auf diese Aufgabe ermöglicht wird.

5.2.5 Übergangsbestimmungen

Der Leitgedanke der Übergangsbestimmungen gemäss Vernehmlassungsvorlage,

wonach das neue Recht nur auf neue Stiftungen und das bisherige Recht auf be-

stehende Stiftungen zur Anwendung gelangt, wird von den Vernehmlassungs-

teilnehmern mehrheitlich begrüsst. Von einigen Vernehmlassungsteilnehmern,

insbesondere von einer Gruppe von Marktteilnehmern, wird hingegen die Auffassung

vertreten, dass die parallele Führung zweier Arten von Stiftungen aus Gründen der

Rechtssicherheit und Rechtskontinuität unbedingt vermieden werden müsse. Das

neue Stiftungsrecht könne problemlos auch auf bestehende Stiftungen zur

Anwendung gebracht werden.

Die andere Gruppe von Marktteilnehmern äussert lediglich den Wunsch, die neuen

Bestimmungen rund um das Auskunftsrecht der Begünstigten auch auf bestehende

Stiftungen zur Anwendung zu bringen. Auch die FMA sowie weitere

Marktteilnehmer erachten die Ausdehnung der Anwendbarkeit der entsprechenden

Bestimmungen auf bestehende Stiftungen für angezeigt, ohne den Leitgedanken der

Übergangsbestimmungen (altes Recht für alte Stiftungen, neues Recht für neue)

verändern zu wollen.

Die Rechtsanwaltskammer vertritt die Auffassung, die Übergangsbestimmungen

seien insgesamt zu kurz. Besonders zu kritisieren sei Art. 2 Abs. 1, wonach gemäss

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Vernehmlassungsvorlage der Stichtag für die Sanierungsfähigkeit fehlerhafter

Stiftungen mit 31. Dezember 2003 vorgesehen werde. Die Rechtsanwaltskammer

fordert, diesen Stichtag mit dem Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zusammen

fallen zu lassen.

Zur Sanierung fehlerhafter Stiftungen wird seitens des Landgerichts die Einbindung

des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes kritisch hinterfragt, zumal ja der

Hinterlegung keine konstitutive Wirkung zukomme.

Was Art. 2 der Übergangsbestimmungen bezüglich der Sanierung fehlerhafter

Bestimmungen betrifft, sprechen sich insbesondere die Treuhändervereinigung sowie

eine Gruppe von Marktteilnehmern für eine gänzliche Streichung aus. Zu viele

Fragen in diesem Zusammenhang liessen zusätzliche Rechtsunsicherheiten erwarten.

In all jenen Fällen, in denen Sanierungsbedarf bestehe, seien die Stiftungsorgane

gehalten, nach den bereits bisher geltenden Prinzipien des Stiftungsrechts zu

verfahren, um den gewünschten Zustand von Rechtssicherheit zu erreichen.

Der StGH hat in seinem Urteil vom 18. November 2003 (StGH 2003/65) aus-

drücklich an den Gesetzgeber appelliert, „Sorge dafür zu treffen, dass diejenigen

hinterlegten Stiftungen, die der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes

nicht genügen, in angemessener Frist und auf rechtsgenügliche Weise saniert werden

können.“ Diesem Auftrag des StGH kommt die Regierung mit der Vorlage

entsprechender Übergangsbestimmungen in diesem Bericht und Antrag nach und

folgt daher nicht den Anregungen jener Vernehmlassungsteilnehmer, die sich für eine

gänzliche Streichung der entsprechenden Sanierungsbestimmungen aussprechen

(siehe insgesamt die ausführenden Erläuterungen zu Art. 2 der Über-

gangsbestimmungen).

5.3 Gutachten Universität Zürich

Nach Auswertung der Vernehmlassungseingaben und der daraus resultierenden

Erstellung des Entwurfs für einen Bericht und Antrag zur Totalrevision des Stif-

tungsrechts wurde vom Ressort Justiz ein weiterer Stiftungsrechtsexperte eingeladen,

eine Gesamtbeurteilung des Entwurfs zur Schaffung eines neuen Stiftungsrechts

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vorzunehmen. Für diese Aufgabe konnte ein Professor der Universität Zürich mit

ausgewiesenen Kenntnissen des Stiftungsrechts gewonnen werden.

In seiner im Dezember 2007 eingereichten Begutachtung hält der Rechtsexperte unter

anderem fest:

„Die Regierungsvorlage ist als wichtige und notwendige Initiative zur Stärkung des

Finanzplatzes Liechtenstein und des Rechtsinstituts Stiftung zu bewerten. Sie stellt

eine inhaltlich gelungene Gesamtkonzeption dar und geht auch rechtspolitisch in die

richtige Richtung.“

Mit dieser positiven Beurteilung durch einen weiteren unabhängigen Stiftungs-

rechtsexperten wurde dem nun vorliegenden Bericht und Antrag zur Totalrevision

des Stiftungsrechts ein zusätzliches Gütesiegel verliehen und der Regierung die hohe

Qualität der Vorlage neuerlich bestätigt.

6. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERNEHMLASSUNG

6.1 Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)

Zu Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3

In dieser Bestimmung der Allgemeinen Vorschriften des PGR sind nach geltendem

Recht (idF LGBl. 2007 Nr. 38) die vorgesehenen Ausnahmen von der Ein-

tragungspflicht von Stiftungen verankert. Wegen der Zielsetzung, ein in sich ge-

schlossenes Stiftungsrecht zu schaffen, soll Ziff. 3 gestrichen werden. Die Be-

stimmung der geltenden Ziff. 4, wonach eine Eintragung nicht erforderlich ist, soweit

das Gesetz sonst eine Ausnahme vorsieht, fängt die nun fehlende Bestimmung in

ausreichendem Masse auf, zumal die neuen spezialgesetzlichen Bestimmungen

gemäss Art. 552 §§ 1 ff. die Eintragungspflicht sowie die Ausnahmen von der

Eintragungspflicht für Stiftungen im Detail regeln.

Was die bisher geltende Ausnahme für kirchliche Stiftungen von der Eintragungs-

pflicht anbelangt, kann auf die Zielsetzung der Regierung verwiesen werden, die in

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diesem Zusammenhang bestehenden Fragen losgelöst vom PGR im Rahmen einer

Regelung des Staatskirchenrechts einer Lösung zuzuführen. Der Typus der

kirchlichen Stiftung als solcher wird in den privatrechtlichen Bestimmungen des

PGR als systematische Kategorie nicht mehr enthalten sein. Die Regierung ist davon

überzeugt, dass auf diesem Wege die Verpflichtung des Staates zu religiöser

Neutralität sowie die Interessen der Landeskirche gleichermassen Berücksichtigung

finden können (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erläuterungen zu Art. 107 Abs. 4a).

Zu Art. 107 Abs. 4a Mit der neu in Art. 107 Abs. 4a verankerten Bestimmung wird

nunmehr im Allgemeinen Teil des PGR eine für Stiftungen sowie für alle anderen

Rechtsbereiche des PGR gleichermassen zur Anwendung gelangende privatrechtliche

Definition des Gemeinnützigkeitsbegriffes geschaffen. Bereits nach geltendem Recht

findet sich der Begriff der Gemeinnützigkeit – zumeist Hand in Hand mit jenem der

Wohltätigkeit – an zahlreichen Stellen des PGR.

Mit der Schaffung einer allgemein gültigen Definition des Gemeinnützig-

keitsbegriffes kann daher nicht nur für den Bereich des Stiftungsrechts, sondern auch

darüber hinaus zu einer Klärung beigetragen werden.

Im Stiftungsrecht kommt der Definition des Gemeinnützigkeitsbegriffes, insbe-

sondere im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht gemeinnütziger Stiftungen,

aber auch im Zusammenhang mit der Frage nach der Unterstellung unter die Aufsicht

der Stiftungsaufsichtsbehörde besondere Bedeutung zu.

Das geltende Recht sieht gemäss Art. 564 Abs. 1 PGR einen umfassenden Katalog

jener Stiftungen vor, die von der Regierungsaufsicht ausgenommen sind. Der Um-

fang dieses Ausnahmenkataloges und die Unbestimmtheit der einzelnen Tatbestände

haben in der Vergangenheit zu erheblicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage

geführt, welche Stiftungen tatsächlich unter die Aufsicht fallen.

Da bereits das geltende Recht im Wesentlichen auf die Beaufsichtigung jener Stif-

tungen durch die Regierung abzielt, welche keine bestimmten oder bestimmbaren

Begünstigten haben, die auf Basis ihrer Informationsmöglichkeiten bzw. –befugnisse

eine laufende Kontrolle der Stiftungsgebarung gewährleisten können, weshalb diese

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Stiftungen somit tendenziell die Merkmale von gemeinnützigen Stiftungen

aufweisen, erscheint die Verankerung einer Definition dieser Gemeinnützigkeit, an

welche auch für die Unterstellung unter die Aufsicht angeknüpft werden kann, als der

richtige Weg.

Das öffentliche Interesse an der Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelver-

wendung durch eine öffentliche Stelle war und ist unbestritten. Neu ist daher le-

diglich die Konkretisierung des Anknüpfungskriteriums.

Nach der gegenständlichen Vorlage gelten nunmehr jene Zwecke als gemeinnützig

oder wohltätig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine

Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit dem

Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kul-

turellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch

wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

Eine Gruppe von Marktteilnehmern spricht sich für die Verwendung des Begriffes

„Gemeinwohl“ anstelle des in der Vorlage vorgesehenen Begriffes der „Allge-

meinheit“ aus. Darüber hinaus würden Stiftungszwecke, die nur einen bestimmten

Personenkreis fördern, nicht unter den Begriff des „Gemeinwohls“ fallen. Als

Beispiel wird hier eine Stiftung für Härtefälle von Angestellten bestimmter Firmen

und deren Familienangehörige angeführt.

Die Regierung sieht sich jedoch zu keiner Anpassung der Vorlage veranlasst. Sie

vertritt die Ansicht, dass die Verwendung des Wortes „Gemeinwohl“ anstelle von

„Allgemeinheit“ keinen ersichtlichen Vorteil bringt, weil die die Gemeinnützigkeit

oder Wohltätigkeit begründenden Zwecke in Art. 107 Abs. 4a Satz 2 klar zum

Ausdruck gebracht werden. Eine Stiftung wie jene, die im Beispiel angeführt wird,

soll dem Gemeinnützigkeitsbegriff im Stiftungsrecht entsprechen. Dafür spricht, dass

bei einer so grossen – und praktisch unüberschaubaren – Zahl von Begünstigten das

für privatnützige Stiftungen vorgesehene Kontrollmodell leer laufen würde und an

einer derartigen Stiftung auch ein öffentliches Interesse bestehen kann.

Aus der Definition nach Art. 107 Abs. 4a ist sodann auch zu erkennen, dass der

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bisherige Typus der „kirchlichen Stiftungen“ gemäss PGR nunmehr im Begriff der

gemeinnützigen Stiftungen aufgeht (vgl. auch die Erläuterungen zu § 2). Es gibt

keine überzeugenden Argumente, die eine generelle Ausnahme der religiösen

Zwecken dienenden Stiftungen von der Eintragungspflicht sowie von der Aufsicht

durch die Stiftungsaufsichtsbehörde rechtfertigen würden. Die Mannigfaltigkeit

möglicher Stiftungszwecke im Zusammenhang mit religiösen Zielsetzungen un-

terschiedlichster Glaubensrichtungen begründet ein öffentliches Aufsichtsinteresse,

das es wahrzunehmen gilt.

Mit der bereits in den Erläuterungen zu Art. 106 angesprochenen Regelung des

Staatskirchenrechts könnten besondere kirchenrechtliche Rechtsfragen im Zusam-

menhang mit Stiftungen der katholischen Kirche bzw. Stiftungen, die katholischen

Zwecken dienen, ausserhalb des PGR einer Lösung zugeführt werden. Auf diese

Weise kann der Staat Liechtenstein nicht nur seine Verpflichtung zur religiösen

Neutralität wahrnehmen, sondern auf Basis der neuen Bestimmungen, welche

Stiftungen mit religiösen Zielsetzungen insgesamt als gemeinnützige und zugleich

eintragungs- und aufsichtspflichtige Stiftungen einstufen, eine umfassende Aufsicht

auch über alle Stiftungen gewährleisten, die religiösen Zwecken dienen.

Bezug nehmend auf Abs. 4a letzter Halbsatz ist festzuhalten, dass auch jene Zwecke

als gemeinnützig anzusehen sind, die der Allgemeinheit dienen, auch wenn die

entsprechende Tätigkeit nur einem bestimmten Personenkreis zu Gute kommt. Als

Beispiel kann etwa die finanzielle Unterstützung eines konfessionellen Kran-

kenhauses angeführt werden, in dem ausnahmslos nur Angehörige einer bestimmten

Religionsgemeinschaft kostenlos behandelt werden oder – wie bereits erwähnt

– die finanzielle Unterstützung von in Not geratenen Mitarbeitern eines bestimmten

Unternehmens und deren Angehörigen.

Familienstiftungen sind hingegen nicht als gemeinnützige Stiftungen im Sinne der

Definition anzusehen, auch wenn der durch sie geförderte Personenkreis ein ein-

geschränkter ist und möglicherweise der Zweck der Stiftung z.B. die soziale För-

derung ihrer Begünstigten ist (Art. 552 § 2 Abs. 2).

Zu Art. 182 Abs. 2

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In einer Stellungnahme war von einigen Marktteilnehmern die Überarbeitung der

haftungsrechtlichen Bestimmungen für Verwaltungsorgane angeregt worden. Dabei

handelt es sich um ein Anliegen, das einer vertieften Überprüfung bedarf und über

die Stiftungsrechtsreform hinausführt (vgl. erst jüngst die zusammenfassende

Darstellung von Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der

mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt und Stiftung betrauten

Organe, LJZ 2007, 100). Gleichwohl soll ein verhältnismässig leicht umzusetzender

Vorschlag, nämlich die Kodifikation der Business Judgment Rule, aufgegriffen und

bereits im Rahmen der vorliegenden Reform verwirklicht werden.

Die Business Judgment Rule (BJR) stammt aus dem amerikanischen Gesell-

schaftsrecht und ist dort teilweise kodifiziert (zum Folgenden GrossKomm-

AktG4/

Hopt/Roth, § 93 nF Rz 5). Inhaltlich lautet sie nach einem Formulierungs-

vorschlag des American Law Institute folgendermassen (zitiert nach GrossKom-

mAktG4/

Hopt/Roth, § 93 nF Rz 5): „A director or officer who makes a business

judgment in good faith fulfills his duty, if the director is not interested in the subject

of the business judgment; is informed with respect to the subject of the business

judgment to the extent the director or officer reasonably believes to be appropriate

under the circumstances; and rationally believes that the business judgment is in the

best interests of the corporation.“

Der Sinn der BJR liegt in der Schaffung eines haftungsfreien Kernbereichs unter-

nehmerischen Ermessens bei Geschäftsentscheidungen des Handlungsorgans. Da-

durch soll eine übergrosse Vorsicht vermieden und die Eingehung unternehmerischer

Wagnisse in vernünftigem Umfang gefördert werden. Inhaltlich kann man die BJR

auch als eine „safe-harbor-rule“ beschreiben: Agiert das Organmitglied innerhalb der

gezogenen Grenzen, so kann es sich auf Haftungsfreiheit verlassen. Verlässt das

Organmitglied den Bereich der BJR, weil es beispielsweise nicht frei von

Eigeninteresse agiert („not interested in the subject of the business judgment“), so

unterliegt es zwar nicht automatisch der Haftung; diese kann aber eintreten, wenn mit

Rücksicht auf die Umstände eine Sorgfaltswidrigkeit anzunehmen ist.

Im Jahre 2005 wurde die BJR im deutschen Aktienrecht kodifiziert. Sie lautet dort (§

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93 Abs. 1 Satz 2 dAktG): „Eine Pflichtverletzung [sc: des Vorstandsmitglieds] liegt

nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei seiner unternehmerischen Entscheidung

vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information

zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

In der Tat erscheint eine Kodifikation der BJR in das liechtensteinische Recht

zweckmässig und kann zugleich als Signal für Offenheit des liechtensteinischen

Gesellschaftsrechts für die Entwicklungen an anderen führenden Wirtschafts-

standorten verstanden werden. Eine Entscheidung hierfür sollte umso leichter fallen,

weil sich auch der OGH in einer neueren Entscheidung bereits zur Anwendung dieser

Regel im geltenden Recht bekannt hat (8. 1. 2004, 10 HG 2002.58-39, LES 2005,

174 [178] zu einem stiftungsrechtlichen Sachverhalt; zum haftungsfreien Ermessen

des Stiftungsrats auch OGH 12. 1. 2006, 8 CG.2005.117, LES 2006, 456 [460]).

Da es sich bei BJR nicht um eine Bestimmung handelt, die im Besonderen auf

Stiftungsorgane zugeschnitten ist, soll die Kodifikation in den Allgemeinen Vor-

schriften des PGR für die Verbandspersonen erfolgen. Der vorgeschlagene Text

orientiert sich am deutschen Aktienrecht. Die betreffende Bestimmung wird aber

nicht wörtlich übernommen, weil – deutlicher als es dort geschehen ist – zum

Ausdruck kommen soll, dass zu den Voraussetzungen der Haftungsfreiheit auch das

Fehlen von Interessenkollisionen zählt („if the director is not interested in the subject

of the business judgment“). Dies führt zu dem im Text formulierten Vorschlag eines

neuen Art. 182 Abs. 2, Satz 2.

Vgl. zur Haftung von Stiftungsorganen auch § 24 Abs. 6.

Zu Art. 259 Abs. 2 Art. 259 Abs. 2 PGR sieht nach geltendem Recht vor, dass die

Regierung einem Verein mit gemeinnützigem Charakter die Eigenschaft eines

gemeinnützigen Vereins mit den damit verbundenen gesetzlichen Vorteilen

zuerkennen kann.

Im Zusammenhang mit der in Art. 107 Abs. 4a PGR vorgesehenen Schaffung einer

neuen Definition für einen privatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff, der für alle

Verbandspersonen gleichermassen zur Anwendung gelangt, soll Art. 259 Abs. 2 PGR

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– der zudem weitgehend totes Recht darstellt – aufgehoben werden.

Dadurch kann auch das nach geltender Rechtslage bestehende Spannungsverhältnis

zwischen Art. 259 Abs. 2 PGR und Art. 32 Abs. 1 Bst. e Steuergesetz

(Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit) in Bezug auf die für die Zuerkennung der

Gemeinnützigkeit eines Vereins zuständige Stelle (einerseits die Regierung,

andererseits die Steuerverwaltung) behoben werden.

Zu Art. 552 § 1 Abs. 1 enthält neu eine Definition der Stiftung. Sie folgt im

Wesentlichen den bereits bisher für massgeblich erachteten essentialia negotii,

wonach es auf den Willen des Stifters zur Errichtung einer Stiftung, auf die

Widmung eines bestimmten Vermögens sowie auf die Bezeichnung eines

bestimmten Zwecks ankommt. Sie stellt ferner klar, dass es sich bei der Stiftung um

eine Verbandsperson und somit um eine juristische Person handelt. Der

Stiftungszweck muss „nach aussen“ gerichtet sein. Damit soll ausgedrückt werden,

dass eine reine Selbstzweckstiftung – also eine Stiftung, die ausschliesslich

Vermögen verwaltet und Gewinne dauerhaft thesauriert, ohne sie jemals

auszuschütten – nicht zulässig ist. Dagegen soll eine Stiftung mit

„voraussetzungslosen“ Ausschüttungen – also eine Stiftung, die Ausschüttungen

vornimmt, ohne dass bei den Begünstigten eine spezifische Bedarfssituation besteht –

weiterhin möglich sein. Eine solche Stiftung wird freilich stets privatnützigen

Charakter (§ 2 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Ziff. 2) haben.

Von Marktteilnehmern wird die Anpassung der Definition der Stiftung angeregt.

Die Regierung hält grundsätzlich an der bisherigen Ausgestaltung der Vorlage fest,

hat die Formulierung jedoch aufgrund legistischer Vorgaben angepasst, sodass Abs. 1

nunmehr festhält, dass die Stiftung eine „auf dem Willen des Stifters beruhende“ und

nicht mehr „eine dem Willen des Stifters entspringende“ Verbandsperson ist.

Abs. 2 behandelt die zentrale Frage der Zulässigkeit unternehmerischer Tätigkeit

durch eine Stiftung. Nach geltendem Recht ist sie einerseits gestattet, wenn der

Betrieb des kaufmännischen Gewerbes der Erreichung eines „nichtwirtschaftlichen

Zwecks“ dient. Dieser Begriff ist im Sinne des Art. 246 Abs. 1 PGR zu

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konkretisieren (dazu ausführlich Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht 218 ff;

vgl. auch Riemer in Berner Kommentar3

I/3, ST Rn 392 ff). In Hinblick auf die hier

vorgeschlagene Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen

Stiftungszwecken empfiehlt es sich, den Begriff der Gemeinnützigkeit zu verwenden.

Ferner ist der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes zulässig,

wenn dies durch sondergesetzliche Normen gestattet wird. Hierbei ist etwa an Art. 7

Abs. 1 Bst. a Pensionsfondsgesetz (PFG, LGBl. 2007 Nr. 11, i. d.

g. F.) zu denken, wonach eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge in der

Rechtsform einer eingetragenen Stiftung betrieben werden darf. Umgekehrt sind aber

auch negative Rechtsformvorbehalte zu beachten, wie sie etwa bei Banken bestehen,

die nur in Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer SE (Art. 18 Abs. 1

Bankengesetz, LGBl. 1992 Nr. 108, i. d. g. F.) betrieben werden dürfen, oder bei

Versicherungen, die der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft

oder einer der entsprechenden europäischen Rechtsformen bedürfen (Art. 13 Abs. 1

Bst. a VersAG, LGBl. 1995 Nr. 23, i. d. g. F.). Als Bank oder Ver-

sicherungsunternehmen darf eine Stiftung nicht einmal dann tätig werden, wenn sie

einen gemeinnützigen Zweck hat.

Im Übrigen ist ein kaufmännischer Betrieb auch bei privatnützigen Stiftungen

weiterhin zulässig, wenn die Art und der Umfang des Stiftungsvermögens, darunter

fällt etwa auch das Halten von Beteiligungen (ebenso Art. 552 Abs. 1 Satz 2 PGR in

der geltenden Fassung), es erfordert. Dies ist damit zu begründen, dass kein Grund

besteht, zwischen der blossen Verwaltung von Beteiligungen und der sonstigen

Vermögensverwaltung zu unterscheiden. Auch letztere kann in bestimmten Fällen

die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer kaufmännischen Infrastruktur erfordern.

Dies soll selbstverständlich zulässig sein.

Gleichwohl übernimmt die gegenständliche Vorlage in diesem Zusammenhang nicht

den in Art. 552 Abs. 1 enthaltenen Begriff „nach kaufmännischer Art geführte

Gewerbe“. Dies hängt damit zusammen, dass zweifelhaft ist, ob die blosse

Verwaltung von Beteiligungen oder des sonstigen Vermögens überhaupt ein kauf-

männisches Gewerbe darstellt. Das liechtensteinische Recht enthielt lange Zeit keine

Definition des kaufmännischen Gewerbes. Es befindet sich insoweit in

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Übereinstimmung mit – beispielsweise – dem deutschen und dem österreichischen

Recht. In diesen beiden Rechtsordnungen ist aber anerkannt, dass zum Begriff des

Handelsgewerbes (§ 1 dHGB, § 1 öHGB bis 31. 12. 2006) eine anbietende und

werbende Tätigkeit auf dem Markt gehört (MünchKommHGB2

/K. Schmidt, § 1 Rz

20; Jabornegg/Rebhahn, § 1 Rz 15). Dies setzt auch eine gewisse Erkennbarkeit der

unternehmerischen Tätigkeit voraus (Jabornegg/Rebhahn, § 1 Rz 15). Wer nur

eigenes Vermögen verwaltet (dazu MünchKommHGB2

/K. Schmidt, § 1 Rz 28;

Jabornegg/Rebhahn, § 1 Rz 15) oder an der Börse – wenngleich regelmässig –

Spekulationsgeschäfte abschliesst (dazu Kalss/Schauer, Allgemeines Handelsrecht

Rz 2/12), betreibt kein Gewerbe. Eine Definition des Gewerbes im

liechtensteinischen Recht ist aber seit einigen Jahren in der Öffentlichkeitsregister-

Verordnung enthalten (vgl. dazu Bösch, Stiftungsrecht 216 ff). Gewerbe ist hiernach

eine selbstständige, auf den dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit,

wofür die Gewinnstrebigkeit keine Voraussetzung ist (Art. 42 Abs. 3 ÖRegV). In

ganz ähnlicher Weise definiert das österreichische Recht das Unternehmen in § 1

Abs. 2 KSchG und in § 1 Abs. 2 UGB, wonach Unternehmen jede auf Dauer

angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit ist, mag sie auch nicht

auf Gewinn gerichtet sein. Unter der wirtschaftlichen Tätigkeit wird ebenfalls eine

solche Tätigkeit verstanden, bei der jemand als Anbieter auf dem Markt auftritt (vgl.

Krejci in Rummel3

, KSchG § 1 Rz 17; RV 1058 BlgNR

22. GP 19). Es ist davon auszugehen, dass dem liechtensteinischen Recht ein ähn-

liches Verständnis von Gewerbe und wirtschaftlicher Tätigkeit zugrunde liegt, so

dass die Verwaltung von Beteiligungen und die Verwaltung des sonstigen Vermö-

gens in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit bzw. kein nach kaufmännischer Art

geführtes Gewerbe darstellt. Der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes in

diesem Sinn soll privatnützigen Stiftungen verwehrt sein.

Es soll freilich zulässig sein, dass sich eine Stiftung zur Anlage und Verwaltung ihres

Vermögens eines kaufmännischen Betriebs bedient. Darunter ist das Vorhandensein

einer kaufmännischen Infrastruktur zu verstehen (z.B. die Beschäftigung von

Mitarbeitern oder die Einrichtung eines Rechnungswesens), die auch, ohne auf dem

Markt werbend aufzutreten, erforderlich sein kann. Eine Teilnahme am Markt wäre

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etwa dann der Fall, wenn sie nicht nur eigenes Vermögen verwaltet, sondern auch die

Verwaltung fremden Vermögens anbietet. In einem solchen Fall wäre die Grenze

zum kaufmännischen Handelsgewerbe überschritten, und die Stiftung würde, wenn

sie einen privatnützigen Zweck hat, gegen das Verbot nach Abs. 2 verstossen.

Von einer Gruppe von Marktteilnehmern wird die Beibehaltung der bisherigen

Terminologie des Art. 552 Abs. 1 „…, wenn es der Erreichung ihres nicht wirt-

schaftlichen Zweckes dient.“ gewünscht. Da nunmehr ein einheitlicher Gemein-

nützigkeitsbegriff geschaffen wird, soll auch in Abs. 2 erster Satz am Terminus

„Gemeinnützigkeit“ festgehalten werden.

Von der anderen Gruppe von Marktteilnehmern wird die Auffassung vertreten, dass

der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes auch weiterhin

zulässig sein soll. Die bestehende Regelung gemäss PGR solle beibehalten werden.

Einzig der Begriff „Gewerbe“ solle durch den treffenderen Begriff „Betrieb“ ersetzt

werden.

Die Regierung vermag dieser Anregung nicht zu folgen, weil der Betrieb eines nach

kaufmännischer Art geführten Gewerbes in dem Umfang, in dem er bisher möglich

war, auch weiterhin zulässig sein wird. Es erscheint auch nicht ersichtlich, warum der

Begriff „Betrieb“ treffender als „Gewerbe“ sein soll; die beiden Begriffe haben, wie

bereits dargelegt wurde, einen unterschiedlichen Inhalt.

In einer Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Betrieb des nach

kaufmännischer Art geführten Gewerbes dem gemeinnützigen Zweck unmittelbar

dienen müsse.

Die Regierung greift diese Anregung auf und nimmt die gebotene Klarstellung durch

die Einfügung des Worts „unmittelbar“ in § 1 Abs. 2 vor. Der Betrieb eines

Krankenhauses soll zulässig sein, damit bedürftige Begünstigte behandelt werden

können, nicht aber der Betrieb eines Handelsunternehmens, um die ausgeschütteten

Gewinne gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Be-

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schränkungen des Betriebs eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes nur

dann gelten, wenn die Stiftung das Unternehmen als solches betreibt („unmittelbare

Unternehmensträgerstiftung“). Hiervon unberührt bleibt das Recht der Stiftung,

Beteiligungen an unternehmenstragenden Gesellschaften zu halten („mittelbare

Unternehmensträgerstiftung“).

Der neue Abs. 3 soll Umgehungen des Verbots unternehmerischer Betätigung durch

die Stiftung, wie es sich aus Abs. 2 Satz 1 ergibt, verhindern. Die Bestimmung

orientiert sich an § 1 Abs. 2 des österreichischen Privatstiftungsgesetzes. Aus ihr

ergibt sich insbesondere die Unzulässigkeit einer gewerblich tätigen „Stiftung & Co

KG“. Jedoch soll das Verbot nicht weiter reichen als nach Abs. 2. Verfolgt die

Stiftung einen gemeinnützigen Zweck, dann sollen ihr auch die Betätigungen gemäss

Abs. 3 offen stehen. Abweichend von § 1 Abs. 2 öPSG soll der Stiftung jedoch nicht

verwehrt sein, die Geschäftsführung in einer Verbandsperson oder in einer

personenrechtlichen Gemeinschaft zu übernehmen. Dies entspricht dem bewährten

Grundsatz des liechtensteinischen Rechts, wonach auch juristische Personen

Mitglieder des Verwaltungsorgans einer Verbandsperson sein können (Art. 180 Abs.

1 PGR). Ferner wird aus dem Verbot zur Übernahme einer Geschäftsführung im

österreichischen Recht herausgelesen, dass die Stiftung auch nicht als Konzernspitze

tätig werden und Konzernleitungsgewalt ausüben dürfe (Kalss in

Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 1 Rz 71 ff; vgl. zum Problem jüngst – auch mit Blick

auf die Antinomie zu § 22 Abs. 2 PSG – öOGH 1. 12. 2005, 6 Ob 217/05p, ZfS

2006, 28). Auch dies soll der liechtensteinischen Stiftung nicht verwehrt sein.

Die Vorlage enthält keine den Art. 552 Abs. 2 und 3 PGR entsprechenden Bestim-

mungen mehr. Die betreffenden Normen, die entstehungsgeschichtlich offenbar

durch die frühere Literatur zum schweizerischen ZGB beeinflusst wurden, erscheinen

entbehrlich, denn sie enthalten keine unmittelbare Rechtsfolgeanordnung, sondern

verweisen auf das Recht der Schenkung, des Erbrechts und des stillschweigenden

Treuhandverhältnisses (Abs. 2) bzw. überlassen dem Richter, die rechtliche

Selbständigkeit des Vermögens oder seine Eigenschaft als Treugut zu beurteilen

(Abs. 3). Freilich gilt bereits ganz allgemein, dass die Natur eines Rechtsgeschäfts

und die damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich nach dem Willen des

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Erklärenden zu beurteilen sind (§ 914 ABGB), weshalb Art. 552 Abs. 2 und 3 PGR

nur klarstellenden Charakter haben.

Hierin dürfte auch der Grund liegen, warum die praktische Bedeutung der Bestim-

mung bisher gering gewesen ist. Wenn es zutrifft, dass die unselbständigen Stif-

tungen nichts anderes seien als Treuhänderschaften (Kurzer Bericht 45), dann werden

die Gerichte diesen Umstand auch künftig zu würdigen wissen. Auch sonst gibt es im

deutschen Sprachraum keine vergleichbaren Bestimmungen zur unselbständigen

Stiftung und zum Fonds (vgl. zum deutschen Recht etwa Koos, Fiduziarische Person

und Widmung [2004]), ohne dass dies zu unerträglichen Missständen geführt hätte.

Aus den angeführten Gründen sollen diese Bestimmungen künftig entfallen.

Vgl. zum Wegfall des Art. 552 Abs. 4 bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Zu § 2

§ 2 regelt die Stiftungszwecke. Anders als nach geltendem Recht, das – vor allem im

Zusammenhang mit der Aufsicht – eine Vielzahl von Stiftungszwecken kennt (Art.

564 Abs. 1 PGR), soll es künftig eine Zweiteilung in gemeinnützige und

privatnützige Stiftungen geben. Diese Zuordnung einer Stiftung in die eine oder

andere Kategorie ist vor allem für die Publizität (Pflicht zur Eintragung in das

Öffentlichkeitsregister) und für die Aufsicht massgebend.

Bei der Gemeinnützigkeit und der Privatnützigkeit handelt es sich um komple-

mentäre Begriffe. Die Gemeinnützigkeit ist grundsätzlich im Sinne des Art. 107 Abs.

4a PGR zu bestimmen. Für die Zwecke des Stiftungsrechts soll aber zugleich

klargestellt werden, dass es sich bei Familienstiftungen nicht um gemeinnützige

Stiftungen handelt. Dies wäre nämlich nicht ganz ausgeschlossen, weil die ge-

meinnützigen Zwecke des Art. 107 Abs. 4a PGR auch nur der Förderung eines be-

stimmten Personenkreises dienen können. Gerade die Zwecke der reinen Fami-

lienstiftung in § 2 Abs. 4 Ziff. 1 könnten als gemeinnützig eingestuft und die Stiftung

damit als gemeinnützige Stiftung betrachtet werden.

Im österreichischen Recht ist es beispielsweise umstritten, ob Familienstiftungen

dem Begriff der Gemeinnützigkeit in § 2 Abs. 2 BStFG (ähnlich wie der hier vor-

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geschlagene Art. 107 Abs. 4a PGR) entsprechen (ablehnend etwa Welser in Rum-

mel3

, § 646 Rz 8; befürwortend Csoklich, Unternehmensstiftung und Numerus

Clausus im Gesellschaftsrecht, in Csoklich/Müller [Hrsg], Die Stiftung als Unter-

nehmer [1990] 99 [104 ff]). Aus diesem Grund erscheint für die gegenständliche

Vorlage eine Klarstellung zweckmässig. Der Grund, warum Familienstiftungen nicht

als gemeinnützig betrachtet werden sollen, liegt darin, dass wegen der erhöhten

Geheimhaltungsinteressen an der fehlenden Eintragungspflicht festgehalten werden

soll und dass eine Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bei dieser Art von

Stiftungen entbehrlich erscheint, weil typischerweise Stiftungsbeteiligte vorhanden

sind, die die entsprechenden Überwachungs- und Kontrollbefugnisse ausüben

können.

Die Vorlage hält an der Unterscheidung zwischen den reinen und den gemischten

Familienstiftungen fest. Die Definition der reinen Familienstiftung bleibt völlig

unverändert. Die Begriffsbeschreibung der gemischten Familienstiftung wird an die

neue Kategorisierung der Stiftungszwecke angepasst. Die Worte „ausserhalb der

Familie liegenden [Zwecke]“ sollen gestrichen werden, weil die anderen Zwecke

auch innerhalb der Familie liegen können (z.B. eine über die Bedarfssituation des

Abs. 4 Ziff. 1 hinausgehende Unterstützung von Familienmitgliedern). Die Stiftung

mit ergänzenden voraussetzungslosen Ausschüttungen an die Familienangehörigen

wird – wie bisher – als gemischte Familienstiftung anzuerkennen sein (vgl. zum

geltenden Recht Schauer, Die liechtensteinische Stiftung im internationalen

Vergleich unter besonderer Berücksichtigung der Familien- und Unterhaltsstiftung, in

Marxer & Partner [Hrsg], Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein [2004] 67

[74 f]).

Die kirchlichen Stiftungen entfallen als eigene Kategorie. Sie werden regelmässig

durch die Förderung des Gemeinwohls auf religiösem Gebiet als gemeinnützige

Stiftungen anzusehen sein. Selbstverständlich können die Kirche und andere religiöse

Gemeinschaften weiterhin Stiftungen errichten; ferner kann jeder Dritte Stiftungen zu

religiösen Zwecken einrichten.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde vom Erzbistum geltend gemacht, dass kirch-

liche Stiftungen durch die Kirche kontrolliert würden und deshalb eine zusätzliche

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Kontrolle entbehrlich sei.

Dagegen spricht jedoch, dass kirchliche Stiftungen nach der Rechtsprechung des

OGH keine „organische Verbindung" zu einer Religionsgemeinschaft benötigen (2 C

330/88, LES 1992, 45 [57 f]), so dass eine generelle Befreiung von jeglicher externer

Kontrolle bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Sofern eine

Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft besteht, kann den sich daraus erge-

benden Besonderheiten möglicherweise mit einer Befreiung von der Revisions-

stellenpflicht (§ 27 Abs. 5) Rechnung getragen werden.

Im weiteren kann die Regierung hinsichtlich der Zielsetzung, offene kirchenrecht-

liche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Stiftungen der katholischen Kirche bzw.

Stiftungen, die katholischen Zwecken dienen, im Rahmen einer Regelung des

Staatskirchenrechts einer Lösung zuzuführen, auf die Erläuterungen zu Art. 106 und

107 verwiesen werden.

In einigen Stellungnahmen von Marktteilnehmern wird bemängelt, dass die Beur-

teilung von Stiftungen mit gemischtem Zweck (gemeinnützig und privatnützig)

Probleme bereiten könnte.

Demgegenüber soll der nunmehrige Textvorschlag die Rechtssicherheit verbessern.

Im Text des Abs. 2 und des Abs. 3 wird zunächst klar gestellt, dass das Überwiegen

der privatnützigen gegenüber den gemeinnützigen Zwecken (oder umgekehrt) nach

der Stiftungserklärung zu beurteilen ist. Massgebend ist also der Stifterwille und

nicht das tatsächliche Verhalten des Stiftungsrats. Sollte sich nach der

Stiftungserklärung der überwiegend privatnützige Charakter der Stiftung nicht

zweifelsfrei beurteilen lassen, weil es beispielsweise in das Ermessen des Stif-

tungsrats gestellt wird, ob vorwiegend privatnützige oder gemeinnützige Zwecke

verfolgt werden, so ist im Zweifel von einer gemeinnützigen Stiftung auszugehen.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die privatnützige Stiftung durch die Befreiung

von der Pflicht zur Eintragung und der Bestellung einer Revisionsstelle Privilegien

geniesst, deren Verwirklichung in der Stiftungserklärung eindeutig dargetan werden

müssen. Das Überwiegen selbst ist nach quantitativen Kriterien zu beurteilen; also

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danach, ob der Stiftungsrat verpflichtet ist, für die eine oder andere Gruppe von

Zwecken mehr Leistungen zu erbringen. Aus Abs. 3 Satz 3 ergibt sich ferner, dass

die Beurteilung des überwiegend privatnützigen oder gemeinnützigen Charakters der

Stiftung stets auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beziehen ist. Damit wird dem

Umstand Rechnung getragen, dass sich der Stiftungszweck im Laufe der Zeit, vor

allem durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, ändern kann. So kann

beispielsweise in einer Familienstiftung vorgesehen sein, dass die Stiftung nach dem

Aussterben der Familie einem gemeinnützigen Zweck dienen soll. In einem solchen

Fall ändert sich der Stiftungszweck durch den Eintritt des in der Stiftungserklärung

vorgesehenen Ereignisses, so dass die Stiftung sodann als gemeinnützige Stiftung

anzusehen ist, weshalb sie der Pflicht zur Eintragung (§ 19 Abs. 5) und zur

Bestellung einer Revisionsstelle unterliegt sowie der Aufsicht durch die

Stiftungsaufsichtsbehörde unterworfen ist.

Weitere Änderungen in § 2 beruhen ebenfalls auf Anregungen in den Stellung-

nahmen. So wurde insbesondere in Abs. 3 klargestellt, dass die privatnützige Stiftung

nicht nur überwiegend, sondern auch ganz privatnützigen Zwecken dienen kann. Die

Familienstiftungen sind nunmehr – inhaltlich gegenüber dem Vernehm-

lassungsbericht unverändert – in einem eigenen Absatz (Abs. 4) geregelt. Auch damit

wurde eine Anregung von Marktteilnehmern aufgegriffen. Bei den gemischten

Familienstiftungen wurde eine geringfügige redaktionelle Änderung vorgenommen

(„gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken“).

Dem Vorschlag der Steuerverwaltung, nur solche Stiftungen als gemeinnützig zu

qualifizieren, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist die Regie-rung

nicht gefolgt. Dies lässt sich mit den unterschiedlichen Zielsetzungen im Steuerrecht

und im Stiftungsprivatrecht erklären.

Zu § 3

§ 3 definiert die Stiftungsbeteiligten. Über Vorschlag eines Marktteilnehmers wurde

die Terminologie in der gesamten Vorlage durch die Verwendung des Ausdrucks

„Stiftungsbeteiligte“ (statt nur „Beteiligte“) vereinheitlicht.

Unter Stiftungsbeteiligten sind Personen zu verstehen, die ein rechtliches Interesse

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hinsichtlich der Stiftung haben. Hierzu zählen – ähnlich wie bisher (vgl. Art. 552

Abs. 4 PGR; dazu auch OGH 4. 11. 2004, 10 HG.2003.95-10, LES 2006, 410 [411

f]; 4. 11. 2004, 10 HG.2003.10, LES 2007, 130 [133 f]) – der Stifter sowie die

Begünstigten im weiten Sinn sowie die Stiftungsorgane gemäss §§ 11, 24, 27 und 28

und ihre Mitglieder. Zu den Stiftungsorganen gehören das fakultative Kontrollorgan

bei privatnützigen Stiftungen, der Stiftungsrat, die verpflichtend einzurichtende

Revisionsstelle bei den gemäss § 29 unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde

stehenden Stiftungen und allfällige weitere Organe. Die Rechtsstellung des

Stiftungsbeteiligten ist vor allem für die Parteistellung in stiftungsbezogenen

Verfahren von Bedeutung (vgl. § 29 Abs. 4, § 33, § 34 und § 35 Abs. 1 sowie § 39

Abs. 4 und 5).

Zu § 4 § 4 regelt den Stifter und die treuhänderisch errichtete Stiftung. Die Abs. 1

und 2 regeln die Rechtsstellung des Stifters. Als Stifter kommen sowohl natürliche

als auch juristische Personen in Betracht. Die Stiftung kann durch eine Person oder

durch mehrere Personen errichtet werden. Stiftungen, die durch letztwillige Ver-

fügungen errichtet werden, können nur einen Stifter haben.

Hat die Stiftung mehrere Stifter, so können die Stifterrechte nur gemeinsam ausgeübt

werden. Darüber hinaus erlöschen die Rechte von Gesetzes wegen bei Stiftungen, die

mehrere Stifter haben, wenn einer der Stifter weg fällt. In der Stiftungserklärung

können aber in beiden Fällen abweichende Regeln vorgesehen sein.

Grundlegend neu ist Abs. 3. Die Bestimmung befasst sich mit der Thematik der

"Treuhandgründung". Hierdurch soll an die Rechtsprechung des OGH (vor allem

6. 12. 2001, 1 Cg 378/99-50, LES 2002, 41) angeknüpft werden; zugleich sollen aber

auch Fehlentwicklungen eingedämmt werden. Der OGH hat in der angeführten

Entscheidung ausgesprochen, dass die Errichtung einer Stiftung durch einen

liechtensteinischen Treuhänder nicht als Scheingeschäft zu betrachten ist, bei dem

die Stifterrechte unmittelbar dem wirtschaftlichen "Hintermann" zukommen. Sie

stehen vielmehr dem Treuhänder zu, der nach aussen hin im eigenen Namen handelt.

Der OGH hat ferner ausgesprochen, dass die Stifterrechte gemäss bisherigem Art.

559 Abs. 4 PGR höchstpersönlich sind und vom Stifter nicht übertragen werden

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können. Dadurch wird verhindert, dass der Treuhänder dem wirtschaftlichen Hin-

termann die Stifterrechte durch Zession überträgt. Wenngleich dieser Ansatz viel für

sich hat, so sind seine Konsequenzen zum Teil unsicher, wenn man bedenkt, dass der

wirtschaftliche Hintermann die Handlungen des Treuhänders in der Stiftung durch

Weisungen steuern kann. Wollte man hierin eine unzulässige Umgehung der

Unübertragbarkeit der Stifterrechte erblicken, so wäre es nicht einmal völlig

ausgeschlossen, die Weisungsbindung des Treuhänders als Umgehungsgeschäft der

Unwirksamkeit anheim fallen zu lassen. Der Treuhänder wäre dann bei der

Ausübung der Stifterrechte vollkommen frei. Es ist offenkundig, dass ein solches

Ergebnis vollkommen interessewidrig wäre.

Teilt man diese Meinung nicht, so stellt sich die weitere Frage, ob der wirtschaftliche

Hintermann seine Rechtsstellung aus dem Rechtsverhältnis zum Treuhänder

übertragen oder vererben kann. Hält man dies für zulässig, so wäre das Prinzip der

Unübertragbarkeit der Stifterrechte erst recht wieder unterlaufen, weil die Stiftung

über den Treuhänder, bei dem es sich regelmässig um eine juristische Person handelt,

dauerhaft gesteuert werden kann. Es käme auf diese Weise zu einer – vom OGH

gerade nicht gewollten – Perpetuierung der Stifterrechte. Wegen dieser

Zweifelsfragen besteht ganz allgemein die Gefahr, dass es nach dem Tod des

wirtschaftlichen Hintermanns zu einem Machtvakuum oder zu Unsicherheiten über

die Einflussrechte in der Stiftung kommt, die für die weitere Tätigkeit der Stiftung

überaus unerquicklich sein können.

In dieser Konfliktsituation enthält die gegenständliche Vorlage einen neuen Vor-

schlag zur Lösung. Er geht davon aus, dass die fiduziarische Errichtung einer Stif-

tung unstreitig zulässig ist. Hiervon abzugehen, besteht kein Anlass. Wenn die

Rechtsordnung die fiduziarische Errichtung einer Stiftung anerkennt, spricht nichts

dagegen, dieser Tatsache im Verhältnis zwischen dem fiduziarischen Stifter und dem

wirtschaftlichen Hintermann einerseits und der Stiftung andererseits Rechnung zu

tragen. So hat bereits der OGH in der zitierten Entscheidung erwogen, dass "der

Stifterwille und damit auch das als Gestaltungsrecht anzusehende

Statutenänderungsrecht" nur gemeinsam durch den Treuhänder und den Auftraggeber

ausgeübt werden können. Hieraus ergibt sich ein Schutz des wirtschaftlichen

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Hintermanns. Heiss/Lorenz (Der erstarrte Stifterwille, in Marxer & Partner [Hrsg],

Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein [2004] 123 [133 f]) schlugen vor,

bei der treuhänderischen Gründung – insoweit abweichend von der zitierten

Entscheidung – die Abtretung der Stifterrechte an den wirtschaftlichen Hintermann

zur alleinigen Ausübung zuzulassen.

Die gegenständliche Vorlage geht noch einen Schritt weiter. Es wird vorgeschlagen,

die Rechtswirkungen des Stiftungserrichtungsgeschäfts bei Einschaltung eines

Treuhänders direkt beim Hintermann eintreten zu lassen. Dieser ist dann unmittelbar

Stifter im rechtlichen Sinn. Diese Rechtsfolgen entsprechen der direkten

Stellvertretung. Dadurch wird für die Beteiligten Klarheit über die Zuordnung der

Stifterrechte geschaffen. Die von vielen Stiftern angestrebte Diskretion bei der

Errichtung einer Stiftung soll darunter nicht leiden, weil die Offenlegung dieses

Umstands in der Regel nur im Verhältnis zur Stiftung geboten ist. Aus diesem Grund

sieht § 4 Abs. 3 letzter Satz vor, dass die Person des Hintermanns dem Stiftungsrat

bekannt zu geben ist, weil dieser – vor allem bezüglich der Ausübung der

Stifterrechte – ein Interesse an der Information hat, wer der Stifter ist.

Gegenüber Dritten ist die Person des Hintermanns nur ausnahmsweise offen zu legen

(§ 36 Abs. 3). Insgesamt dient die Bestimmung einem Interessenausgleich. Zum

einen soll Klarheit über die Person des Stifters und die Zuordnung der Stifterrechte

bestehen; zum anderen soll, soweit dies in Hinblick auf die Interessen Dritter

möglich ist, dessen Anonymität tunlichst geschützt werden.

Der Tatbestand des § 4 Abs. 3 beruht auf der indirekten Stellvertretung. Dabei

handelt es sich um einen Begriff, der einen rechtsdogmatisch klar umrissenen In-halt

aufweist (gleichbedeutend: mittelbare Stellvertretung) und der der liechtensteinischen

Gesetzessprache auch bisher nicht fremd gewesen ist (Art. 762 Abs. 2 PGR; § 34

Abs. 3 SchlTPGR [dort: mittelbare Stellvertretung]). Der Grund für dieses

Tatbestandsmerkmal liegt darin, dass der OGH in seiner neueren Judikatur die

Errichtung einer Verbandsperson durch einen Mittelsmann als Anwendungsfall der

indirekten Stellvertretung betrachtet (OGH 5. 12. 2000, 2 C 209/96-145, LES 2001,

81 [89 f] zur Anstalt; OGH 6. 12. 2001, 1 Cg 378/99-50, LES 2002, 41 [49 f] zur

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Stiftung; zur Abkehr von der in älterer Rechtsprechung vorherrschenden Anwendung

des Rechts der Treuhänderschaft bereits OGH 6. 7. 2000, 5 C 303/98-53, LES 2000,

148 [152 ff] zu einem Vermögensverwaltungsauftrag). Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt

den in der Praxis nicht seltenen Fall, dass eine Kette von indirekten Stellvertretern

vorliegt, wobei der Geschäftsherr des indirekten Stellvertreters seinerseits als

indirekter Stellvertreter für einen Dritten tätig wird. In diesem Fall gilt der Dritte als

Stifter. Mit diesen Regeln dürfte die überwiegende Zahl der in der Praxis

vorkommenden Fälle erfasst werden. Freilich betont der OGH, dass die Annahme

einer indirekten Stellvertretung stets nur „vorbehaltlich einer anders lautenden

Vereinbarung“ gilt. Sollten die Parteien wirtschaftlich gleichartige Ziele durch die

Wahl eines anderen Vertragstypus verfolgen, so kann § 4 Abs. 3 möglicherweise

analog zur Anwendung gelangen. Ob dies zutrifft, ist jeweils im Einzelfall nach

Massgabe seines Normzwecks zu prüfen.

Unabhängig von § 4 Abs. 3 ist die Errichtung einer Stiftung selbstverständlich auch

durch einen direkten (unmittelbaren) Stellvertreter, insbesondere durch einen

Bevollmächtigten, möglich. Bezüglich der Rechtsfolgen, dass die Wirkungen des

Stiftungserrichtungsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern unmittelbar den Vertre-

tenen treffen, besteht wegen § 4 Abs. 3 jedoch kein Unterschied zur indirekten

Stellvertretung.

Die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Klarstellungen hinsichtlich der treuhänderischen

Stiftungserrichtung und deren rechtlichen Folgewirkungen werden von den

Marktteilnehmern sehr begrüsst. Diese seien gut und praktikabel. Nur von einem

privaten Vernehmlassungsteilnehmer wird kritisch hinterfragt, ob diese Regelung

tatsächlich mehr Klarheit bringe.

Auch Dr. Delle Karth (OGH) sowie die Staatsanwaltschaft äussern sich kritisch und

betrachten die vorgeschlagene Regelung als eine nur vordergründig bestechende

Lösung. Es wird darauf verwiesen, dass diese im Widerspruch zu allgemein

anerkannten Rechtsgrundsätzen, etwa zu den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts,

stehen würde. Die Regelung sei irreführend und der Rechtssicherheit abträglich.

Trotz dieser Bedenken hält die Regierung an ihrem Vorschlag fest. Selbstver-

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ständlich trifft es zu, dass im Stellvertretungsrecht der Grundsatz der Offenlegung

gilt: Der direkte Stellvertreter muss offen legen, für wen er handelt. Die Recht-

fertigung für dieses Prinzip liegt im Interesse eines Dritten zu erfahren, wer sein

Vertragspartner wird. Im Stiftungsrecht trifft dieser Gedanke aber nicht in derselben

Weise zu, weil der Treuhänder nicht im Aussenverhältnis gegenüber Dritten für den

Stifter auftritt. Für den stiftungsinternen Kommunikationsfluss wird aber durch § 4

Abs. 3 Satz 3 gesorgt; für die Mitteilung an Gläubiger, soweit diese ausnahmsweise

zu deren Befriedigung erforderlich ist, durch § 36 Abs. 3. Ein weiter reichendes

Interesse an Offenlegung ist nicht erkennbar.

Selbstverständlich sollen Umgehungen des § 4 Abs. 3, beispielsweise durch Vor-

ratsgründungen oder durch die Übertragung von Stifterrechten mit der Behauptung

des indirekten Stellvertreters, ihm sei bei der Benennung des Stifters ein Irrtum

unterlaufen, unterbunden werden.

Zu §§ 5 ff. – Vorbemerkungen

Bisher wurden die Regeln über die Begünstigten (Destinatäre) dem Recht des

Treuunternehmens entnommen (§§ 78 ff. TrUG). Dies ergab sich aus der Verweisung

in Art. 552 Abs. 4 PGR. Mit der systematischen Abkoppelung des Stiftungsrechts

vom TrUG als Folge des Wegfalls der Verweisung wird ein eigenständiges

„Destinatärsrecht“ bei der Stiftung erforderlich. Die vorgeschlagenen Bestimmungen

orientieren sich freilich überwiegend an der bisherigen Rechtslage; zum einen, weil

sich die diesbezüglichen Regeln weitgehend bewährt haben; zum anderen, um nicht

allzu gravierende Wertungswidersprüche zum TruG entstehen zu lassen.

Abweichungen in einzelnen Punkten werden jedoch bewusst vorgenommen.

Aufgrund legistischer Vorgaben stellt sich gegenüber dem Vernehmlassungsbericht §

5 in einer übersichtlicheren Weise dar, indem jene Personen, die vom

Begünstigtenbegriff umfasst sind, nun ziffernmässig in einem neuen Abs. 2 aufge-

listet sind. Zur Verbesserung der Systematik wurden auch die §§ 6 – 8, die die Arten

der Begünstigten definieren, neu gegliedert. Zudem finden sich die Informations- und

Auskunftsrechte neu in den §§ 9 – 12.

Zu § 5 Diese Bestimmung umfasst zunächst eine Definition des Begünstigten (Abs.

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1). Ergänzt wird diese durch den nunmehr in Abs. 2 dargelegten Anwendungsbereich

des Begriffes, welcher als „Oberkategorie“ sowohl den Begünstigungsberechtigten,

den Anwartschaftsberechtigten, den Ermessensbegünstigten als auch den

Letztbegünstigten umfasst.

Von einer Gruppe von Marktteilnehmern wird hinsichtlich der möglichen Begüns-

tigten gefordert, den vorgesehenen Katalog (natürliche oder juristische Personen)

durch die „Treuhänderschaften“ zu ergänzen.

Die Regierung vermag diesem Vorschlag nicht zu folgen. Die Fähigkeit, Begünstigter

zu sein, setzt Rechtssubjektivität voraus. Wird eine „Treuhänderschaft“ (Art. 897 ff.

PGR) zum Begünstigten bestellt, so steht die Begünstigung als Treugut dem

Treuhänder zu, der die daraus entspringenden Rechte im Einklang mit der

Treuhandurkunde zu verwalten und zu verwenden hat. Einer gesonderten Erwähnung

der Treuhänderschaft bedarf es deshalb nicht.

Zu § 6 Als Begünstigungsberechtigter gilt gemäss Abs. 1 derjenige, der bereits einen

auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden

rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder zumindest

bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.

Vorausgesetzt muss jedoch sein, dass im Zusammenhang mit der blossen Be-

stimmbarkeit der Höhe des rechtlichen Anspruchs jegliches Ermessen des Stif-

tungsrats ausgeschlossen ist und sich die Höhe der Begünstigung aufgrund objektiver

Kriterien bestimmen lässt. Die allgemeine Begriffsdefinition stützt sich im

Wesentlichen unmittelbar auf aktuelle Rechtsprechung zur Frage der Begünsti-

gungsberechtigung (vgl. 5. 6. 2003, 4 Cg 2001.492-29, LES 2004, 67).

Anwartschaftsberechtigt ist nach Abs. 2 derjenige, der nicht sogleich, sondern erst zu

einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Wegfall eines im Rang vorgehenden Be-

günstigten oder auch bei Eintritt einer Bedingung, einen rechtlichen Anspruch hat,

zur Nachfolge in die Begünstigung berufen zu werden. Diesen Anspruch leitet der

Anwartschaftsberechtigte aus der Begünstigtenregelung in der Stiftungsurkunde, der

Stiftungszusatzurkunde oder dem Reglement ab.

Zu § 7

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§ 7 umfasst die Begriffsbestimmung zum „Ermessensbegünstigten“. Der Begriff des

„Ermessensbegünstigten“ ist nicht neu, sondern wurde bereits bisher von der

liechtensteinischen Rechtsprechung und Lehre verwendet (OGH 4 Cg 2001.49229,

LES 2004, 67 [75 rSp]; 2 Cg 2001.52, LES 2005, 392 [404]; 10 HG 2003.5720, LES

2005, 410 [410]; 8 CG 2005.117, LES 2006, 456 [459 rSp]; Summer, „Vertrauen ist

gut, Kontrolle ist besser“ – die Auskunftsrechte von Begünstigten im

liechtensteinischen Stiftungs- und Treuhandrecht, LJZ 2005, 36 [36 ff]; Quaderer,

Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen

Familienstiftung [1999] 124, 126; vgl. ausführlich auch Bösch, Liechtensteinisches

Stiftungsrecht 597 ff).

Die mögliche Begünstigung des Ermessensbegünstigen ist in das Ermessen des

Stiftungsrats oder einer anderen durch den Stifter dazu berufenen Stelle (§ 28)

gestellt und er hat daher nach Abs. 2 im Vergleich zum Begünstigungsberechtigten

auch keinen rechtlichen und somit klagbaren Anspruch auf einen Vorteil aus dem

Stiftungsvermögen. Ermessensbegünstigter ist demnach nur jener, der aktuell zum

Kreis der möglichen Begünstigten gehört, und nicht derjenige, der eine Anwartschaft

darauf hat, zu einem späteren Zeitpunkt eine Ermessensbegünstigung erlangen zu

können. Dies soll durch Satz 2 in Abs. 1 klargestellt werden. Sollen beispielsweise

zunächst die Kinder des Stifters begünstigt sein (ohne konkreten Anspruch auf

Leistungen) und nach deren Tod deren Kinder, so sind zunächst nur die Kinder des

Stifters Ermessensbegünstigte, während die Enkel erst nach dem Tod der Kinder des

Stifters die Ermessensbegünstigung erlangen.

Zu § 8

Diese Bestimmung enthält eine Begriffsdefinition bezüglich des Letztbegünstigten

und legt fest, dass dies diejenige (natürliche oder juristische) Person ist, der gemäss

Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der

Liquidation verbleibendes Vermögen zukommen soll (Abs. 1).

Gemäss Abs. 2 soll in jenen Fällen, in denen es an der Bestimmung eines Letztbe-

günstigten oder dem Vorhandensein eines solchen mangelt, das Vermögen nach

Durchführung der Liquidation an das Land fallen. In diesen Fällen gelangt die

Bestimmung nach Art. 129 PGR zur Anwendung. Gemäss Art. 129 Abs. 2 PGR ist

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das Vermögen mangels einer anders lautenden statutarischen Bestimmung durch das

Land möglichst dem bisherigen Zweck entsprechend zu verwenden. Gemäss Art. 129

Abs. 3 PGR fällt das Vermögen in jedem Falle nach Durchführung der amtlichen

Liquidation zur freien Verfügung an das Land, wenn die Stiftung wegen Verfolgung

unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben wurde.

Ist im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 keine Regelung betreffend die

Vermögensverwendung getroffen, normiert diese Bestimmung eine gesetzliche

Vermutung, dass der Stifter selbst als Letztbegünstigter anzusehen ist, unabhängig

davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung inne hatte (Abs. 3). Bei ge-

meinnützigen Stiftungen, deren Stiftungsvermögen sich nach Errichtung durch

Zustiftungen (Dritter) vermehrt hat, kann die Frage auftreten, ob auch in diesem Fall

– mangels anders lautender Regelung – der Stifter als Letztbegünstigter anzusehen

ist. Dies ist unter Berücksichtigung einer möglichen Verpflichtung des Stiftungsrats,

im Zuge der Abwicklung der Stiftung jene Gelder an die Zustifter zurückzuerstatten,

die nicht mehr einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt werden können,

zu bejahen. Zustifter, die ihre Zuwendungen an die Stiftung unter der Auflage einer

zweckentsprechenden Verwendung des Vermögens, übertragen haben, sind im

Liquidationsverfahren als Gläubiger der Stiftung anzusehen. Das verbleibende

Vermögen kann sodann nach Durchführung der Liquidation an den Letztbegünstigten

gehen.

Zu §§ 9 ff. – Vorbemerkungen

§§ 9 – 12 befassen sich mit den Informations- und Auskunftsrechten, bei denen es

sich um wesentliche Instrumente der Foundation Governance handelt. Die Stel-

lungnahmen zum Vernehmlassungsbericht haben gezeigt, dass dieses Thema als ein

zentrales Element der Stiftungsrechtsreform betrachtet wird. Die Reaktionen fielen

kontrovers aus:

Während in zahlreichen Stellungnahmen, vor allem von Marktteilnehmern, das im

Vernehmlassungsbericht vorgeschlagene Modell als zu weit reichend kritisiert und

die Gestaltungsmöglichkeit gefordert wurde, dass der Stifter die Kontrollund

Informationsrechte der Begünstigten durch die Einschaltung einer Revisionsstelle

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ersetzen könne, wurden die Auskunftsrechte der Begünstigten in anderen

Stellungnahmen, insbesondere von Seiten der FMA, als essenziell für eine glaub-

würdige und nachhaltige Revision des Stiftungsrechts hervorgehoben. Auch Dr.

Delle-Karth führt in seiner Stellungnahme aus, dass effiziente Kontrolleinrichtungen

für die Familienstiftung erforderlich seien und verweist auf seine richterliche

Erfahrung.

In der Überarbeitung der Vorlage wurden die eingegangenen Stellungnahmen

eingehend analysiert und wie folgt bewertet:

Die Regierung anerkennt, dass es im Stiftungsrecht zwischen Informationsinteressen

und einer effizienten Kontrolle der Stiftungsorgane einerseits und Geheimhal-

tungsinteressen andererseits abzuwägen gilt und schlägt nunmehr ein gegenüber dem

Vernehmlassungsbericht (und auch gegenüber dem geltenden Recht) modifiziertes

Modell vor. Es enthält mehrere Wahlmöglichkeiten, die es dem Stifter gestatten, die

Kontrolle entweder in den Händen der Begünstigten zu belassen oder ihren

Schwerpunkt auf ihn selbst bzw. sonstige qualifizierte Stiftungsorgane zu verlagern,

und beruht auf folgenden Prinzipien:

Grundsätzlich stehen den Begünstigungsberechtigten, den

Anwartschaftsberechtigten und den aktuellen Ermessensbegünstigten

Informations- und Auskunftsrechte zu, die durch die Beschränkung auf

das Recht des Begünstigten und durch eine Missbrauchsschranke begrenzt

sind (§ 9 Abs. 1 und 2). Dies entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag,

wie er im Vernehmlassungsbericht enthalten war.

Abweichend vom Vernehmlassungsbericht ist nun vorgesehen, dass

die Informations- und Auskunftsrechte dem Stifter selbst zustehen, wenn

er sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat und selbst Letztbegünstigter ist

(§ 10). In diesem Fall haben die Begünstigten keine Informations- und

Auskunftsrechte.

In Weiterentwicklung des Vernehmlassungsberichts sieht die Vorlage

weiters die Möglichkeit vor, dass der Stifter die Informations- und

Auskunftsrechte der Begünstigten bis auf einen unentziehbaren

Kernbereich beschränken kann, wenn er ein Kontrollorgan einrichtet. Als

Kontrollorgan kommen gemäss § 11 Abs. 2 entweder eine Revisionsstelle

(§ 27), eine fachlich qualifizierte Person als Vertrauensperson des Stifters

oder der Stifter selbst in Betracht. Hinsichtlich des Erfordernisses der

Unabhängigkeit gilt § 27 Abs. 2 sinngemäss.

Soweit die Stiftung der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde

untersteht, haben die Begünstigten keine Informations- und

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Auskunftsrechte (§ 12). Dies gilt für alle gemeinnützigen Stiftungen

sowie für jene privatnützigen Stiftungen, die vom Stifter der Aufsicht

durch die Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt wurden. Der Stifter hat

somit die Möglichkeit, die interne privatrechtliche Kontrolle durch eine

externe öffentliche Aufsicht zu ersetzen. Dies war bereits im

Vernehmlassungsbericht angelegt. Abweichend davon sind, wenn der

Stifter zugunsten der öffentlichen Aufsicht optiert, nicht nur die Rechte

der Ermessensbegünstigten, sondern aller Begünstigter ausgeschlossen.

Aufgrund der weiteren inhaltlichen Ausführung der Informations- und Auskunfts-

rechte und der dadurch notwendig gewordenen Ausdehnung dieses Themenbereichs

auf vier Paragraphen (§§ 9 – 12) war eine entsprechende Verschiebung der

nachfolgenden Paragraphen im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage erforderlich.

Zu § 9

§ 9 umfasst die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Informations- und

Auskunftsrechte der Begünstigten. Darunter sind alle Begünstigten im Sinne der §§ 5

– 8 zu verstehen. Es handelt sich dabei zunächst um den Begünstigungsberechtigten,

der eine rechtlich geschützte Position auf Erlangung von Ausschüttungen hat. Ferner

sind auch Anwartschaftsberechtigte informationsberechtigt. Geschützt ist freilich

nicht jeder Anwartschaftsberechtigte, sondern nur derjenige, der eine

Begünstigungsberechtigung erhalten soll (§ 6 Abs. 2). Denn in diesem Fall sind seine

Vermögensinteressen bereits berührt, bevor er Begünstigter wird. Hier scheint es

daher sachgerecht, dass er die Informations- und Auskunftsrechte eines

Begünstigungsberechtigten bereits vor der Erlangung dieser Rechtsstellung ausüben

kann. Damit soll dem Anwartschaftsberechtigten der Schutz künftiger rechtlich

gesicherter Ansprüche ermöglicht werden. Nicht anspruchsberechtigt ist ein künftiger

Begünstigter, der eine Ermessensbegünstigung erlangen soll (§ 7 Abs. 1 Satz 2).

Dasselbe gilt für einen Anwartschaftsberechtigten, der zwar eine

Begünstigungsberechtigung erlangen soll, aber noch keine unentziehbare Rechts-

position erlangt hat, weil entweder seine Begünstigung oder die Stiftung als solche

widerrufen werden kann. Mit dieser Klarstellung sollen zugleich Missverständnisse

zerstreut werden, die bezüglich der Reichweite des Informationsrechts von

Anwartschaftsberechtigten in manchen Stellungnahmen von Marktteilnehmern

offenbar bestanden haben.

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Bei der Frage, ob auch einem Ermessensbegünstigten die Kontroll- und Informa-

tionsrechte gemäss § 9 Abs. 1 und 2 zustehen sollen, ist zwischen seinen Interessen

und den Interessen der Stiftung abzuwägen. Auf der einen Seite hat der Er-

messensbegünstigte eine weniger gesicherte Rechtsstellung als der Begünsti-

gungsberechtigte, weil er keinen Rechtsanspruch auf Leistung hat. Dabei ist aber zu

bedenken, dass eine widmungswidrige Verwendung des Stiftungsvermögens auch zu

seinen Lasten geht, weil sie seine Chance auf künftige Ausschüttungen schmälert.

Auf der anderen Seite ist das Interesse der Stiftung zu schützen, angesichts einer

grossen, möglicherweise unüberschaubaren Zahl von Ermessensbegünstigten, nicht

ständig mit Auskunftsbegehren von der Stiftung nur sehr fern stehenden Personen

belangt zu werden. Hierbei ist aber auch zu bedenken, dass es bei privatnützigen

Stiftungen, insbesondere bei Familienstiftungen, häufig ausschliesslich

Ermessensbegünstigte gibt, so dass die Stiftung beim Fehlen von Informationsrechten

praktisch kontrollfrei wäre.

Im Widerstreit der Interessen schlägt die gegenständliche Vorlage einen Mittelweg

ein. Ermessensbegünstigte sollen – wie alle übrigen Begünstigten – nur dann

informationsberechtigt sein, wenn die Stiftung nicht unter der Aufsicht der Stif-

tungsaufsichtsbehörde steht. Dadurch scheiden entsprechende Ansprüche bei ge-

meinnützigen Stiftungen von vorneherein aus. Sie bestehen dagegen beispielsweise

bei Familienstiftungen, wenn bestimmte oder gar alle Familienangehörige Er-

messensbegünstigte sind. Eine Einschränkung des Kreises potenziell informati-

onsberechtigter Personen ergibt sich aber aus der Definition der Ermessensbe-

günstigten: Nur wer aktuell eine Leistung erhalten kann (und nicht erst in Zukunft),

zählt dazu. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die Vermögensinteressen künftiger

Ermessensbegünstiger noch schwächer ausgeprägt sind; zugleich wird der Kreis der

informationsberechtigten Personen überschaubar gehalten.

In einer Stellungnahme einer Gruppe von Marktteilnehmern wurde vorgeschlagen,

dass nur die Informationsrechte der Begünstigungsberechtigten zwingend,

wenngleich durch ein eigenes Stiftungsorgan oder einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine

Revisionsgesellschaft mediatisierbar, und die Informationsinteressen der übrigen

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Begünstigten zur Gänze abdingbar sein sollten.

Die Regierung vermag diesem Vorschlag nicht zu folgen. Wenn man bedenkt, dass

die Ermessensbegünstigung in der Praxis die Regel und die Begünstigungs-

berechtigung die Ausnahme ist, so stünde es dem Stifter frei, nahezu gänzlich (vgl.

indes nur § 35) kontrollfreie Stiftungen einzurichten. Damit wird weder einem

vernünftigen Interesse des Stifters noch den Interessen der begünstigten Personen

gedient.

In manchen Stellungnahmen von Marktteilnehmern wurde vorgeschlagen, die

Informationsrechte auf den Zeitraum zu beschränken, in dem dem Begünstigten

Rechte gegen die Stiftung zustehen. Dadurch sollen Informationen über die Ver-

gangenheit vollständig ausgeschlossen werden.

Die Regierung ist der Auffassung, dass durch die Einfügung der Passage „soweit es

seine Rechte betrifft“ (§ 9 Abs. 1 und 2) und der Klarstellung, dass Ermessens-

begünstigter nur jener ist, der aktuell zum Kreis der möglichen Begünstigten gehört

(siehe Erläuterungen zu § 7 Abs. 2), den Stellungnahmen der Marktteilnehmer

weitgehend Rechnung getragen wurde. Im Weiteren ist auszuführen, dass das neue

Modell gemäss §§ 9 – 12 differenzierte Ausgestaltungsmöglichkeiten bezüglich der

Auskunfts- und Informationsrechte durch den Stifter erlaubt, gerade auch in

zeitlicher Hinsicht. Ein genereller Ausschluss des Auskunftsrechts für vergangene

Zeiträume im Gesetzestext kommt deshalb nicht in Betracht; eine Einschränkung

ergibt sich freilich zudem aus der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht der Unterlagen

(§ 26 iVm Art. 1059 PGR).

Abs. 1 und 2 regeln auch den Inhalt der Informations- und Auskunftsrechte. Der

Begünstigte soll zunächst das Recht haben, in die organisationsrechtlichen Grund-

lagen der Stiftung Einsicht zu nehmen (vgl. auch § 39 Abs. 4 TrUG). Ferner soll er

Anspruch gegenüber der Stiftung auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und

Rechnungslegung haben. Abs. 2 Satz 2 konkretisiert die ihm zu diesem Zweck

zustehenden Befugnisse; die Regelung ist § 68 Abs. 2 TrUG nachgebildet. Durch den

Einschub in Abs. 1 und 2 „soweit es seine Rechte betrifft“ ist klargestellt, dass der

Anspruch gegenüber der Stiftung auf jene Bereiche der stiftungsrelevanten

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Informationen beschränkt ist, die unmittelbar die Rechte des Auskunftsberechtigten

betreffen. Insoweit kann zur Auslegung auch auf die bisher dazu vertretenen

Ansichten zurückgegriffen werden (z. B. OGH 23. Juli 2004, 2 Cg 2001.52, Jus &

News 2004, 429 [447 f]; vgl. auch Quaderer, Die Rechtsstellung des An-

wartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] 167;

Summer, „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ – die Auskunftsrechte von Be-

günstigten im liechtensteinischen Stiftungs- und Treuhandrecht, LJZ 2005, 36 [41 f

und passim]).

Abs. 2 Satz 3 orientiert sich an § 68 Abs. 3 TrUG. Über die Grenzen der betroffenen

Rechte des Auskunftsberechtigten hinaus finden die Befugnisse ihre Grenze beim

Rechtsmissbrauch und bei den schutzwürdigen Interessen, vor allem Ge-

heimhaltungsinteressen der Stiftung und anderer Begünstigungs- und Anwart-

schaftsberechtigter. Um den Informations- und Kontrollrechten der Berechtigten

gerecht zu werden, werden bezüglich der schutzwürdigen Interessen der Stiftung und

der anderen Berechtigten hohe Massstäbe anzusetzen sein (vgl. dazu ausführlich

OGH 23. Juli 2004, 2 Cg 2001.52, Jus & News 2004, 429 [446 f]). Aus dem

Wortlaut des § 68 TrUG („Mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treu-

anordnung …“) hätte man bisher den Schluss ziehen können, dass die Informati-

onsrechte der Begünstigten vollständig zur Disposition des Stifters stehen.

Nichtsdestoweniger hat die neuere Rechtsprechung herausgearbeitet, dass die ent-

sprechenden Rechte zumindest in bestimmten Konstellationen einen unentziehbaren

Kern haben (vgl. zuletzt OGH 4. 5. 2005, 1 Cg 2002.32, LES 2006, 191 [201 f]).

Wegen der fundamentalen Bedeutung dieser Rechte für die Wahrung des Stif-

tungszwecks und die Sicherung der Interessen der Begünstigten soll künftig

grundsätzlich von einem zwingenden Charakter ausgegangen werden. Gleichwohl

gelten sie nicht schrankenlos, weil schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der

Stiftung und anderer Begünstigter Einschränkungen gebieten können. Für eine

entsprechende Interessenabwägung bieten die Beschränkung auf die Rechte des

Begünstigten („soweit es seine Rechte betrifft“) und die Generalklausel in Abs. 2

Satz 3 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Auch diesbezüglich bietet die neuere

Rechtsprechung des OGH deutliche Anhaltspunkte, wie eine sachgerechte Inte-

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ressenabwägung vorzunehmen ist. So hat das Höchstgericht beispielsweise klar

ausgesprochen, dass ein Auskunftsbegehren missbräuchlich sei, wenn es nicht der

Kontrolle des Stiftungsvermögens, sondern nur dazu diene, die Vermögenswerte den

Steuerbehörden im Heimatland des Begünstigten offen zu legen. Einem Ge-

heimhaltungsinteresse eines anderen Begünstigten – auch gegenüber Steuerbehörden

– könne auch durch die Abdeckung der Namen und weiteren Identifikations-

merkmalen in den Geschäftsbüchern und Papieren Rechnung getragen werden (OGH

23. 7. 2004, 2 Cg 2001.52, LES 2005, 392). Ferner kann die erbetene Information

ausnahmsweise aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert

werden. Dadurch wird ein in den Stellungnahmen zur Vernehmlassung geäusserter

Gedanke aufgegriffen, dass die Information der Begünstigten über ihre gute

Vermögenslage zur Beeinträchtigung ihrer Motivation in Ausbildung und Beruf oder

bei anderen Aspekten ihrer Lebensplanung führen kann („spoiling effect“; vgl. dazu

auch OGH 29. 4. 1996, 3 C 452.92).

Freilich ist die Stiftung für allfällige Beschränkungen des Informationsrechts be-

hauptungspflichtig. Das bedeutet, dass der Stiftungsrat die Darlegungslast trägt und

somit plausibel zu begründen und zu bescheinigen hat, warum die Rechte des

Begünstigten nicht betroffen sein sollen. Überdies steht es dem Stifter frei, in den

Stiftungsdokumenten Gründe zu benennen, bei deren Vorliegen ein Auskunftsbe-

gehren verweigert werden kann. Solche Gründe können das Gericht wegen des

zwingenden Charakters des Abs. 2 zwar nicht binden; sie können aber einen solchen

Grund indizieren, weil vom Stifter in der Regel eine besonders genaue Kenntnis der

Interessenlage zu erwarten ist.

Im Stadium der Liquidation, also nach erfolgter Auflösung der Stiftung, erscheint es

sachgerecht, auch dem Letztbegünstigten die Informations- und Kontrollrechte eines

Begünstigungsberechtigten einzuräumen. Dadurch kann eine Kontrolle der

Stiftungsgebarung auch für den Zeitraum der Abwicklung der Stiftung gewährleistet

werden (Abs. 3).

Die nach Abs. 4 vorgenommene Zuweisung der Geltendmachung der Informations-

und Auskunftsrechte in das Rechtsfürsorgeverfahren hängt mit der inhaltlichen Nähe

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zu anderen Massnahmen der externen Stiftungskontrolle zusammen, die nunmehr

beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren konzentriert sind (vgl. § 29

Vorbemerkungen; de lege ferenda auch bereits Bösch, Stiftungsrecht 548; obiter auch

OGH 4. 5. 2006, 09 CG.2005.304, LES 2007, 201 [202]).

Abs. 5 stellt die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten unter Vorbehalt

der nachfolgenden Bestimmungen (§ 10: „Bei Widerruf der Stiftung“, § 11: „Bei

Einrichtung eines Kontrollorgans“, § 12: „Bei beaufsichtigten Stiftungen“).

Zu § 10

Im Einklang mit Anregungen in Stellungnahmen mehrerer Marktteilnehmer sieht §

10 vor, dass die Informations- und Auskunftsrechte dem Stifter selbst zustehen, wenn

er sich das Widerrufsrecht vorhalten hat und er selbst der Letztbegünstigte ist (Abs.

1).

Dies erklärt sich daraus, dass die Vermögensinteressen in diesem Fall noch beim

Stifter liegen. Die Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten bestehen in

diesem Fall nicht. Auf die Rechte kann der Stifter nicht verzichten, damit kon-

trollfreie Stiftungen vermieden werden. Gibt es eine Mehrheit von Stiftern, so kann

gemäss Abs. 2 jeder einzelne, der sich das Recht zum Widerruf vorbehalten hat, die

Informations- und Auskunftsrechte ausüben. Dabei soll es nicht darauf ankommen,

ob er vorbehaltene Rechte nur gemeinsam mit den anderen Stiftern oder alleine

ausüben kann (§ 4 Abs. 2).

Zu § 11

§ 11 ermöglicht es dem Stifter, die Informations- und Auskunftsrechte der Be-

günstigten bis auf einen Kernbereich (Abs. 1) durch die Einrichtung eines Kon-

trollorgans zu ersetzen.

Der „Kernbereich“ beschreibt jene Informationsrechte des Begünstigten, die auch bei

Einrichtung eines Kontrollorgans bestehen. Diese Informationsrechte beziehen sich

jedoch nur auf den Zweck und die Organisation der Stiftung sowie auf seine eigene

Rechtsstellung. Die Richtigkeit dieser Informationen kann der Begünstigte durch

Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die

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Reglemente überprüfen. Er hat aber beispielsweise kein Recht darauf, die Namen der

Mitbegünstigten und die an diese erbrachten Ausschüttungen oder das im Eigentum

der Stiftung stehende Vermögen zu erfahren.

Unberührt bleibt in jedem Fall das Recht eines jeden Stiftungsbeteiligten, sich

gemäss § 35 an den Richter zu wenden, damit dieser bei Missständen durch ent-

sprechende Massnahmen für Abhilfe sorgt.

Mit der Möglichkeit, durch die Einrichtung eines Kontrollorgans die Informations-

und Auskunftsrechte der Begünstigten zu ersetzen, folgt die Regierung Anregungen,

die in zahlreichen Stellungnahmen geäussert wurden. Freilich waren die Vorschläge,

unter welchen Voraussetzungen und wie ein solches Kontrollorgan tätig werden

sollte, sehr unterschiedlich.

Die Regierung vermag sich nicht jenen Stellungnahmen anzuschliessen, nach deren

Vorstellungen ein Kontrollorgan nur auf Antrag des Begünstigten tätig wird und das

Kostenrisiko nach dem Erfolgsprinzip verteilt wird, wonach die Kosten bei

unbegründetem Antrag vom Begünstigten und bei berechtigtem Antrag, also wenn

die Beanstandungen zu Recht erhoben wurden, vom Organ der Stiftung getragen

werden. Ein solches Modell dient in Wahrheit nicht der Auskunftserteilung, sondern

läuft auf eine Sonderprüfung aus wichtigem Grund hinaus.

Die Regierung vertritt die Ansicht, dass ein solches Modell laufender Sonderprü-

fungen nicht im Interesse der einzelnen Stiftungen ist und insgesamt auf Dauer das

Institut der Stiftung schwächen würde.

Von einer Gruppe von Marktteilnehmern wurde der Vorschlag erstattet, dass die

Begünstigten ihre Informationsrechte bei einer entsprechenden Anordnung in der

Stiftungserklärung durch ein besonderes Organ oder durch einen Wirtschaftsprüfer

oder eine Revisionsstelle ausüben müssen. Ferner sollte der Begünstigte auf Kosten

der Stiftung Anspruch auf Prüfung der Wahrung seiner Rechte durch das betreffende

Organ oder einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Revisionsgesellschaft seiner Wahl

haben.

Die gegenständliche Vorlage greift diese Vorschläge auf, entwickelt sie aber weiter

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und verfeinert sie.

Was die Einrichtung betrifft, durch die die Kontrolle im Interesse der Begünstigten

wahrgenommen wird, so werden die Anregungen von der Regierung aufgenommen

und in der Weise miteinander verknüpft, dass die Einrichtung eines eigenen Organs

verlangt wird. Dieses Kontrollorgan muss vom Stifter in der Stiftungserklärung

eingerichtet werden. Es handelt sich um einen fakultativobligatorischen Bestandteil

der Stiftungsurkunde gemäss § 16 Abs. 2 Ziff. 3.

Hinsichtlich des Organwalters, der die Funktion des Kontrollorgans übernehmen soll,

werden dem Stifter gemäss Abs. 2 drei Möglichkeiten eröffnet. Er kann vorsehen,

dass diese Funktion wie nach § 27 von einer anerkannten Revisionsstelle gemäss Art.

191a PGR ausgeübt werden soll (Abs. 2 Ziff. 1). Diese Revisionsstelle ist gemäss §

27 vom Gericht zu bestellen. Zu beachten ist jedoch, dass § 27 nur sinngemäss

anzuwenden ist. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die

Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bestellung und Tätigkeit der Revisionsstelle keine

Zuständigkeiten besitzt. Dies entspricht dem Konzept der Vorlage, dass die Tätigkeit

der Stiftungsaufsichtsbehörde nur auf gemeinnützige Stiftungen und auf solche

privatnützige Stiftungen bezogen ist, die freiwillig der Stiftungsaufsicht unterstellt

wurden (§ 29 Abs. 1 Satz 2). Daraus folgt, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde

abweichend von § 27 Abs. 1 keine Parteistellung bei der Bestellung der

Revisionsstelle durch das Gericht hat. Ferner ergibt sich aus der Konzentration der

Aufsichtsbefugnisse über privatnützige Stiftungen beim Gericht, dass die gemäss §

27 gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde bestehenden Pflichten der Stiftung

ausschliesslich gegenüber dem Gericht zu erfüllen sind. Dies gilt beispielsweise für

die Pflicht der Revisionsstelle zur Vorlage von Bescheinungen und Nachweisen über

ihre Unabhängigkeit (§ 27 Abs. 2) und für die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss

§ 27 Abs. 4 letzter Satz. Eine Verpflichtung der Revisionsstelle, das Gericht von den

Ergebnissen der jährlichen Überprüfung zu verständigen, soll in sinngemässer

Anwendung ebenfalls nur dann bestehen, wenn ein Grund zu Beanstandungen

vorhanden ist oder wenn die Revisionsstelle bestandgefährdende Tatsachen feststellt.

Das Gericht hat dann die Möglichkeit, in dringenden Fällen von Amts wegen

einzuschreiten (§ 35); im Übrigen wird es Sache der Revisionsstelle sein, als Organ

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der Stiftung und damit als Stiftungsbeteiligte deren Interessen wahrzunehmen.

Im Anschluss an Anregungen aus der Praxis soll dem Stifter aber auch die Mög-

lichkeit eingeräumt werden, eine Person seines Vertrauens zum Kontrollorgan zu

bestellen; beispielsweise seinen Rechtsanwalt oder einen Freund der Familie.

Wegen des vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses muss es sich stets um eine

natürliche Person handeln, die vom Stifter namentlich bezeichnet wird (Abs. 2 Ziff.

2). Die Bestellung dieser Person kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

Wenn sich der Stifter das Recht vorbehalten hat, kann er nach dem Ausscheiden der

betreffenden Person aus ihrer Funktion auch einen Nachfolger bestellen.

Selbstverständlich ist es auch möglich, dass der Stifter bereits in der

Stiftungserklärung mehrere Personen bezeichnet, die zeitlich nacheinander zum Zug

kommen sollen. Anders als die Revisionsstelle gemäss Abs. 2 Ziff. 1 muss die vom

Stifter genannte Person nicht vom Gericht bestellt werden.

Die Organfunktion der vom Stifter ernannten Person erlischt spätestens durch ihren

Tod, aber nicht durch den Tod des Stifters. Verstirbt die ernannte Person nach dem

Stifter und hat der Stifter keine andere Person bezeichnet, die dann die-se Funktion

ausüben soll, so leben die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

gemäss § 9 auf. Freilich ist es möglich, für diesen Fall die Einrichtung einer

Revisionsstelle gemäss Abs. 2 Ziff. 1 vorzusehen, die sodann gemäss § 27 wiederum

vom Gericht zu bestellen wäre.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass der Stifter sich selbst als Kontrollorgan

bezeichnet (Abs. 2 Ziff. 3). Im Falle einer Treuhandgründung bezieht sich die

Bestimmung auf den Stifter gemäss § 4 Abs. 3 (Geschäftsherr). Eine gesonderte

gerichtliche Ernennung des Stifters als Kontrollorgan ist ebenso wenig erforderlich

wie bei der vom Stifter genannten Person (Abs. 2 Ziff. 2). Der Unterschied zwischen

dieser Variante und § 10 besteht in zweierlei Hinsicht: § 10 setzt voraus, dass der

Stifter sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat und Letztbegünstigter ist; dies ist im

Fall des § 11 Abs. 2 Ziff. 3 nicht erforderlich. Im Fall des § 10 hat der Stifter die

Informations- und Auskunftsrechte des § 9, die sonst den Begünstigten zustünden; er

ist aber nicht Organ der Stiftung und hat auch diesbezüglich keine Pflichten zu

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erfüllen. Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Ziff. 3 ist der Stifter Kontrollorgan

und muss den entsprechenden Pflichten Folge leisten; die Begünstigten behalten die

Kerninformationsrechte gemäss § 11 Abs. 1.

Das Kontrollorgan muss grundsätzlich fachlichen Anforderungen genügen. Handelt

es sich um eine Revisionsstelle gemäss Abs. 2 Ziff. 1, so muss sie einer der in (§ 27

Abs. 1 iVm) Art. 191a PGR angeführten Berufsgruppen angehören. Wenn der Stifter

eine Person seines Vertrauens als Kontrollorgan benennt (Abs. 2 Ziff. 2), so wird

zwar auf die Einhaltung von Formalerfordernissen verzichtet; gleichwohl muss die

betreffende Person über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die Aufgabe

erfüllen zu können. Bei diesen sind auch die Grösse und die Struktur des

Stiftungsvermögens zu berücksichtigen. Bezüglich des Stifters wird auf besondere

Anforderungen verzichtet. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Stifter schon

aus Verantwortung gegenüber der von ihm gegründeten Stiftung die Funktion des

Kontrollorgans nur dann übernehmen wird, wenn er sich dazu in der Lage sieht.

Überdies ist auch eine Haftung des Stifters für Verfehlungen bei seiner Tätigkeit als

Kontrollorgan nicht ausgeschlossen. Eine Abberufung durch das Gericht (§ 35 iVm §

29 Abs. 3) allein wegen fehlender Fachkenntnisse soll aber nicht möglich sein.

Abs. 3 sieht vor, dass das Kontrollorgan die Unabhängigkeitskriterien erfüllen muss,

die in § 27 Abs. 2 für die Revisionsstelle jener Stiftungen vorgesehen sind, die der

öffentlichen Stiftungsaufsicht (§ 29) unterliegen.

Abs. 4 legt die Pflichten des Kontrollorgans fest. Inhaltlich entsprechen die Auf-

gaben des Kontrollorgans im Wesentlichen jenen, wie sie auch in § 27 Abs. 4 für die

Revisionsstelle für die der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterliegenden

Stiftungen festgelegt wurden (siehe deshalb auch die Erläuterungen dort).

Von einer Gruppe von Marktteilnehmern wurde vorgeschlagen, die Prüfung auf

Verlangen eines jeden informationsberechtigten Begünstigten durchzuführen.

Diesem Vorschlag vermag die Regierung nicht zu folgen, weil das Kontrollorgan

dann jederzeit und von jedem auskunftsberechtigten Begünstigten eingeschaltet

werden könnte, wodurch eine allzu grosse Belastung der Stiftungsorgane entstehen

könnte. Um ressourcenaufwändige Mehrfachkontrollen zu vermeiden, zugleich aber

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die Stiftungsorgane zu einem korrekten und zweckmässigen Verhalten zu motivieren,

erscheint es angezeigt, eine laufende Kontrolle durch ein vom Stifter eingerichtetes

Kontrollorgan vorzusehen, das über seine jährliche Prüfung einen Bericht erstattet.

Wenn es keinen Grund zu Beanstandungen gibt, kann sich dieser Bericht auf ein

kurzes Testat beschränken. Wenn jedoch Beanstandungen bestehen oder bei der

Prüfung Tatsachen festgelegt werden, die den Bestand der Stiftung gefährden, dann

muss das Kontrollorgan darüber informieren. Es muss zunächst die namentlich

bekannten Begünstigen verständigen. Aus dem Umstand, dass

Verständigungspflichten nur gegen den Begünstigten bestehen, die dem Kon-

trollorgan namentlich bekannt sind, ergibt sich, dass das Kontrollorgan keine

Nachforschungspflichten hat, wer zum Kreis der Begünstigten zählen könnte. Die

Verständigungspflicht gegenüber den Begünstigten ergibt sich aus deren Interesse an

der Erfüllung des Stiftungszwecks. Ferner muss das Kontrollorgan dem Gericht

Mitteilung machen, das daraufhin ein Verfahren nach § 35 einleiten kann.

Abs. 5 sieht vor, dass der Begünstigte bei Vorhandensein eines Kontrollorgans die

Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen kann. Dies gilt nach Massgabe

der Aufbewahrungspflicht auch für Berichte vergangener Jahre. Überdies stehen den

Begünstigten wie angeführt die Kerninformationsrechte nach Abs. 1 zu.

Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so trägt die Stiftung gemäss Abs. 6 die Beweislast

dafür, dass das vorhandene Kontrollorgan den gesetzlichen Anforderungen, vor allem

an die fachliche Qualifikation und an die Unabhängigkeit, genügt. Sie muss diesen

Beweis führen, um die Informations- und Auskunftsrechte gemäss § 9 abzuwenden.

Dieser Beweis wird in der Regel leicht fallen, wenn die Revisionsstelle gemäss § 11

Abs. 2 Ziff. 1 iVm § 27 vom Gericht bestellt wurde. Die Vorlage des

Bestellungsbeschlusses wird hier regelmässig für den Beweis genügen, weil die

fachlichen Anforderungen und die Unabhängigkeit vom Gericht bei der Bestellung

geprüft wurden. Ist die Revisionsstelle hingegen eine vom Stifter namentlich

benannte natürliche Person (§ 11 Abs. 2 Ziff. 2), so müssen deren fachliche

Qualifikation und Unabhängigkeit gegebenenfalls im Verfahren über die In-

formations- und Auskunftsrechte nachgewiesen werden. Auch in jenen Fällen, in

denen der Stifter selbst als Kontrollorgan bestellt wurde (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3), ist

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gegebenenfalls seine Unabhängigkeit nachzuweisen, nachdem das Erfordernis der

Unabhängigkeit (§ 27 Abs. 2) gemäss § 11 Abs. 3 sinngemäss für alle Anwen-

dungsfälle des § 11 Abs. 2 gilt.

Zu § 12

§ 12 schliesst jegliche Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten aus,

wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde steht. Dies gilt

ohne Rücksicht darauf, ob die Stiftung wegen ihrer Gemeinnützigkeit zwingend der

öffentlichen Aufsicht unterworfen ist oder ob sie vom Stifter freiwillig der Aufsicht

unterstellt wurde.

Zu § 13

Um bezüglich des gesetzlichen Mindestkapitals für Stiftungen eine eindeutige

gesetzliche Regelung zu treffen, soll nun auch innerhalb des Stiftungsrechts ge-

setzlich verankert werden, wie hoch das gesetzliche Mindestkapital zur Errichtung

einer Stiftung ist. Im Anschluss an die Stellungnahme einer Gruppe von Markt-

teilnehmern wurden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Wie sich bisher aus Art. 122 Abs. 1 und Abs. 1a PGR ergab, soll der Betrag gemäss

Abs. 1 auch künftig 30 000 Franken betragen (alternativ 30 000 Euro oder 30 000

US-Dollar).

Im Zusammenhang mit den Regelungen rund um das Stiftungsvermögen soll in Abs.

2 klar gestellt werden, dass es sich bei einer nach rechtsgültigen Entstehung der

Stiftung vorgenommenen Vermögenszuwendung an die Stiftung durch den Stifter um

eine Nachstiftung handelt. Dabei handelt es sich jedoch nicht wie beim

Stiftungserrichtungsgeschäft um eine einseitige Vermögenszuwendung, sondern um

ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der Annahme durch die Stiftung bedarf.

Eine Vermögenszuwendung durch einen Dritten ist gemäss Abs. 3 als Zustiftung

anzusehen und verleiht dem Zustifter nicht die Stellung des Stifters. Dieser Klar-

stellung kommt in Verbindung mit der Ausübung vorbehaltener Gestaltungs- bzw.

Änderungsrechte durch den Stifter (Widerruf der Stiftung, Änderung der Stif-

tungsurkunde) besondere Bedeutung zu.

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Abs. 4 beruht auf Art. 558 Abs. 3 PGR (vgl. ebenso beispielsweise § 84 BGB; dazu

auch Bösch, Stiftungsrecht 200 f). Die Bestimmung bezieht sich vor allem auf

Stiftungen von Todes wegen und ermöglicht eine unmittelbare Rechtsnachfolge im

Verhältnis zwischen dem Stifter und der Stiftung, ohne dass der Zeitraum bis zur

Entstehung der Stiftung durch die zwischenzeitige Einsetzung eines Vorerben

überbrückt werden müsste (vgl. dazu etwa Staudinger/Rawert [1995] § 84 Rz 1).

Zu § 14 Die Bestimmung nach Abs. 1 beruht auf Art. 555 Abs. 1 PGR. Auch die

Diktion betreffend „die Unterschriften der Stifter“ wurde beibehalten, weil sich im

Rahmen der im Jahre 2004 durchgeführten Vernehmlassung zahlreiche Vernehmlas-

sungsteilnehmer für die Beibehaltung „der Stifter“ im Plural ausgesprochen haben.

Eine Änderung liegt jedoch darin, dass die Willenserklärung des Stifters, die die

rechtsgeschäftliche Grundlage der Stiftung darstellt, jetzt stets als „Stiftungs-

erklärung“ bezeichnet wird. Sie ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Wil-

lenserklärung. Hiervon ist die Stiftungsurkunde zu unterscheiden; sie ist ein Do-

kument und verkörpert die äussere Form, in der die Stiftungserklärung festgehalten

wird. Die Stiftungserklärung kann äusserlich in die Stiftungsurkunde und in eine

Stiftungszusatzurkunde aufgeteilt sein (vgl. auch §§ 16 und 17). Das Gebot der

Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften bezieht sich sowohl auf die

Stiftungsurkunde als auch auf die Stiftungszusatzurkunde.

Das Landgericht sowie eine Gruppe von Marktteilnehmern zeigen in ihren Stel-

lungnahmen auf, dass aufgrund der in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen

Fassung des Abs. 1 keine identischen Formerfordernisse für die Stiftungsurkunde

und die Stiftungszusatzurkunde bestehen.

Die Regierung hält diesen Einwand für berechtigt und trägt ihm durch die Streichung

des Klammerausdruckes „Stiftungsurkunde“ Rechnung.

Die Bestimmung nach Abs. 2 regelt die Errichtung durch Einschaltung eines Ver-

treters. Bedient sich der Stifter eines direkten Stellvertreters, so versteht es sich von

selbst, dass dessen Unterschrift zu dokumentieren ist. Die Unterschrift des Stifters ist

selbstverständlich kein Gegenstand der Beglaubigung, weil dieser an der

Rechtshandlung gar nicht beteiligt ist. Besonders wegen der Neuregelung der

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indirekten Stellvertretung in § 4 Abs. 3 erscheint es jedoch angebracht, eine aus-

drückliche Bestimmung vorzusehen. Auch in diesem Fall soll nur die Unterschrift

des indirekten Stellvertreters beglaubigt werden müssen. Dies erklärt sich aus dem

Umstand, dass nur der indirekte Stellvertreter nach aussen hin auftritt und der

wirtschaftliche Hintermann, dem ex lege die Rolle des Stifters zufällt, an der Er-

klärung ebenfalls nicht beteiligt ist. Wird eine Kette von indirekten Stellvertretern

tätig, so ist die Unterschrift jenes Stellvertreters zu beglaubigen, der die Stiftungs-

erklärung abgibt.

Abs. 3 hält klärend fest, dass bei direkter Stellvertretung im Rahmen des Errich-

tungsgeschäfts der Vertreter einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden

Vollmacht des Stifters bedarf.

Die Bestimmung gemäss Abs. 4 normiert nunmehr die Eintragungspflicht von

gemeinnützigen Stiftungen und hält darüber hinaus die Eintragung als Voraussetzung

für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit fest. Bislang war der allgemeine

Grundsatz der Eintragungspflicht in Art. 557 Abs. 1 PGR verankert.

Aufgrund einer Stellungnahme eines Marktteilnehmers sieht Abs. 4 jetzt aus-

drücklich vor, dass eine Eintragungspflicht auch für privatnützige Stiftungen besteht,

die kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Dies entspricht dem bisherigen Art. 557

Abs. 3 PGR.

Nicht eintragungspflichtig sind andere privatnützige Stiftungen. Sie erlangen auch

ohne Eintragung in das Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit. Da diese

kein Unternehmen betreiben dürfen, kann eine Eintragungspflicht nicht mit dem

Erfordernis der Transparenz der Marktakteure begründet werden (Abs. 5). Eine

freiwillige Eintragung soll den privatnützigen Stiftungen jedoch offen stehen.

Die FMA vertritt die Ansicht, dass die Erlangung des Rechts der Persönlichkeit bei

privatnützigen Stiftungen an die Hinterlegung der Gründungsanzeige geknüpft

werden sollte.

Die Regierung schlägt demgegenüber vor, am bewährten Modell festzuhalten,

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wonach die Hinterlegung kein konstitutives Merkmal für die Erlangung der

Rechtspersönlichkeit darstellt, und vertritt die Ansicht, dass die für die Unterlassung

der Gründungsanzeige vorgesehenen Sanktionen eine ausreichende Gewähr für

gesetzeskonformes Handeln des Stiftungsrats darstellen.

Wie oben erwähnt, umfasst Abs. 5 jene Stiftungen, die von der Eintragungspflicht

ausgenommen sind. Dies sind wie bisher die reinen und gemischten Familienstif-

tungen als Typen der privatnützigen Stiftung, sowie sonstige privatnützige Stiftungen

im Sinne des § 2 Abs. 3. Die kirchlichen Stiftungen bilden keine eigene Kategorie

von Stiftungen mehr, weshalb sie in dieser Bestimmung nicht mehr aufscheinen.

Zu § 15 Abs. 1 und 2 umfassen nunmehr die Bestimmungen rund um Errichtung

und Entstehung der Stiftung von Todes wegen. Abs. 1 entspricht inhaltlich dem

bisherigen Art. 555 Abs. 1 PGR, Abs. 2 dem bisherigen Art. 557 Abs. 4 PGR.

In Abs. 2 wurde im Anschluss an einige Stellungnahmen eine redaktionelle Ver-

änderung vorgenommen.

Abs. 3 erklärt § 14 Abs. 4 und 5 auch auf die von Todes wegen errichteten Stiftungen

für anwendbar, weil auch bei diesen Stiftungen die Bestimmungen rund um die

Eintragungspflicht gemeinnütziger Stiftungen und die Befreiung privatnütziger

Stiftungen von der Eintragungspflicht zum Tragen kommen.

§§ 16 ff. – Vorbemerkungen

Durch §§ 16 – 18 soll Klarheit bezüglich der erforderlichen bzw. zulässigen Ur-

kunden geschaffen werden, die die organisationsrechtlichen und vermögensrecht-

lichen Grundlagen der Stiftung regeln. Die Regelungen sollen zu einer eindeutigen

Terminologie beitragen, weil im Gesetzestext grundsätzlich nur noch von der

Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder dem Reglement die Rede ist. Die

Stiftungserklärung – als einseitige Willenserklärung des Stifters (vgl. oben § 14) –

muss grundsätzlich in einer Stiftungsurkunde dokumentiert werden; sie kann jedoch

auf eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde aufgeteilt werden (vgl.

bereits die Erläuterungen zu § 14 Abs. 1). Diese Aufteilung ist sowohl bei der unter

Lebenden als auch bei der von Todes wegen errichteten Stiftung möglich. Beide

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Urkunden müssen vom Stifter (bzw. einem – auch indirekten – Stellvertreter [§ 4

Abs. 3]) errichtet werden. Ferner können Reglemente erlassen werden. Dies kann

entweder durch den Stifter, den Stiftungsrat oder ein anderes Organ geschehen.

Die entscheidende Trennlinie verläuft also zwischen der Stiftungsurkunde und der

Stiftungszusatzurkunde einerseits und den Reglementen andererseits, weil nur die

ersteren zwingend vom Stifter errichtet werden müssen und ihre Erlassung nicht

einem anderen Stiftungsorgan überlassen werden kann. Um die materielle Ver-

antwortung des Stifters für den Inhalt der Stiftungserklärung abzusichern, ist es

erforderlich, dass die Stiftungsurkunde einen bestimmten Mindestinhalt hat. Dieser

ist in § 16 Abs. 1 und 2 vorgesehen. Andere Inhalte der Stiftungserklärung, die nicht

zwingend in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen, können auch in eine

Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Die praktische Bedeutung der

Unterscheidung von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde wird bei ein-

tragungspflichtigen Stiftungen überwiegen, weil nur bei diesen zwar die Stif-

tungsurkunde, aber nicht die Stiftungszusatzurkunde dem Grundbuch- und Öffent-

lichkeitsregisteramt vorzulegen ist (§ 19 Abs. 1).

Bei privatnützigen Stiftungen spielt die Unterscheidung keine allzu grosse Rolle,

weil nur die Gründungsanzeige zu erstatten ist, aber keine Stiftungsdokumente mehr

vorgelegt werden müssen. Die Unterscheidung von Stiftungsurkunde und

Stiftungszusatzurkunde hat deshalb nach der gegenständlichen Vorlage eine er-

heblich geringere Bedeutung als z.B. im österreichischen Privatstiftungsrecht,

wonach die Stiftungsurkunde bei der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch dem

Gericht vorzulegen ist und sodann von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann,

während die Stiftungszusatzurkunde weder dem Gericht noch dritten Personen

zugänglich ist.

Deshalb könnte auch erwogen werden, zumindest bei der privatnützigen Stiftung auf

eine zwingende Vorgabe, welche Inhalte in der Stiftungsurkunde geregelt werden

müssen, zu verzichten und die Verteilung der Stiftungserklärung auf die

Stiftungsurkunde und eine – oder allenfalls sogar mehrere – Stiftungszusatzurkunden

ganz dem Stifter zu überlassen. Bei Kontakten mit der Stiftungspraxis hat sich jedoch

gezeigt, dass es sinnvoll ist, am vorgeschlagenen Konzept festzuhalten. Immer

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wieder wird nämlich von Dritten, die mit der Stiftung in geschäftlichen Kontakt

treten, nicht nur die Vorlage einer Amtsbestätigung, sondern auch die Einsichtnahme

in das fundamentale Stiftungsdokument verlangt. In einem solchen Fall erscheint es

zweckmässig, wenn der Dritte darauf vertrauen darf, dass die Stiftungsurkunde ein

vollständiges Bild der durch sie zwingend zu regelnden Inhalte bietet. Soweit dies

nicht der Fall ist, muss dies in der Stiftungsurkunde durch einen entsprechenden

Änderungs- oder Ergänzungsvorbehalt hervorkommen (insb. § 16 Abs. 2 Ziff. 1).

Aus den §§ 16 ff. ergeben sich folgende Kategorien von Inhalten, die in den Stif-

tungsdokumenten geregelt werden müssen oder geregelt werden können:

zwingende Elemente, die in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen;

hierzu zählen auch die essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäfts;

fakultative Elemente, die aber – wenn eine Regelung überhaupt getroffen

wird – zwingend in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen (fa-

kultativ-obligatorische Elemente);

weitere Regelungen, die fakultativ sind und wahlweise entweder in der Stif-

tungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde enthalten sein können;

Ferner können Reglemente erlassen werden. Sie unterscheiden sich von den

erstgenannten Dokumenten in zweifacher Hinsicht: Erstens müssen sie nicht

notwendigerweise vom Stifter, sondern können auch vom Stiftungsrat oder

einem anderen Organ erlassen werden. Zweitens können sie nicht beliebige

Regelungen enthalten, sondern sie sind auf die Ausführung der Stiftungsur-

kunde beschränkt (Näheres in den Erläuterungen zu § 18).

Der im bisherigen Gesetzestext oft als Synonym für die Stiftungsurkunde verwendete

Terminus des Stiftungsstatuts scheint in der Überschrift zu § 16 als in Klammer

gesetzter Beisatz auf, weil dieser Begriff in der liechtensteinischen Praxis

gebräuchlich ist. Ebenso ist der Überschrift zu § 17 (Stiftungszusatzurkunde) der in

der Praxis gebräuchliche Terminus des „Beistatuts“ in Klammer beigefügt. Im

Gesetzestext selbst soll hingegen durch die durchgehende Verwendung der Be-griffe

„Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde“ die notwendige Klarheit und

Rechtssicherheit geschaffen werden, wenn es darum geht, die den jeweiligen

Urkunden vorbehaltenen Regelungsinhalte festzulegen. Einer von einer Gruppe von

Marktteilnehmern erstatteten Anregung, im Gesetz noch eine eigene „Grün-

dungsurkunde“ vorzusehen, folgt der vorliegende Vorschlag nicht, weil damit keine

ersichtlichen Vorteile verbunden sind.

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Insgesamt soll die ausdrückliche Regelung der der Stiftungsurkunde und der Stif-

tungszusatzurkunde vorbehaltenen Regelungsinhalte sowie die Schaffung einer

ausdrücklichen Rechtsgrundlage für den Erlass von Reglementen zu einem Gewinn

an Rechtssicherheit und Vertrauen in das liechtensteinische Stiftungsrecht führen.

Zu § 16 Abs. 1 regelt den Mindestinhalt einer jeden Stiftungserklärung. Alle

angeführten Merkmale sind unverzichtbar. Neben der Dokumentation des Willens

des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen sowie der Widmung eines bestimmten

Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss, ist

der Zweck der Stiftung ihr Herzstück und daher auch zentraler und zwingender Inhalt

der Stiftungsurkunde.

Durch die Formulierung der Ziff. 4 („einschliesslich …“) wird ersichtlich, dass die

Bezeichnung der Begünstigten integrierender Bestandteil der Zweckbestimmung ist.

Die Umschreibung des Stiftungszwecks ist im Sinne übereinstimmender Lehre und

Rechtsprechung als Essentiale des Stiftungserrichtungsgeschäfts anzusehen. Die

Zuständigkeit zur Bezeichnung des/der Begünstigten liegt ausschliesslich beim

Stifter selbst. Grundsätzlich sind die Begünstigten in der Stiftungsurkunde zu

bestimmen. Allerdings handelt es sich insoweit nicht um einen obligatorischen Inhalt

der Stiftungsurkunde, weil die diesbezüglichen Regelungen auch in der

Stiftungszusatzurkunde enthalten sein können. In diesem Fall genügt es, wenn in der

Stiftungsurkunde auf die Zusatzurkunde verwiesen wird. Freilich ist zu beachten,

dass sich bereits aus dem in der Stiftungsurkunde angeführten Zweck der Stiftung

Hinweise auf die Begünstigten ergeben können. Wenn der Stiftungszweck

beispielsweise die Unterstützung der Familienangehörigen des Stifters ist, dann

versteht es sich von selbst, dass auch die Begünstigten diesem Personenkreis

angehören müssen. Soweit der in der Stiftungsurkunde angeführte Stiftungszweck die

möglichen Begünstigten klar beschreibt, kann auf eine weitere Bestimmung der

Begünstigten verzichtet werden.

Die Benennung der Begünstigten kann somit einzeln unter Anführung konkreter

Begünstigter oder in Form eines Personenkreises, der die als Begünstigten in Frage

kommenden Personen näher umschreibt, erfolgen. Nach der neueren Rechtsprechung

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des OGH (17. 7. 2003, 1 CG 2002.262-55) und der insoweit bestätigenden

Entscheidung des StGH (vgl. Urteil StGH 2003/65) muss das Stiftungser-

richtungsgeschäft zumindest rudimentär erkennen lassen, wie das Stiftungsvermögen

verwendet und nach welchen zumindest rudimentären Kriterien der Kreis der

Begünstigten gezogen wird. Welche Bestimmtheitsanforderungen dabei anzulegen

sind, lässt sich allgemein nicht festlegen, sondern muss im Einzelfall entschieden

werden.

Im Falle der Bezeichnung der Begünstigten durch die Benennung eines Begüns-

tigtenkreises durch den Stifter kann dieser in der Stiftungsurkunde oder der Stif-

tungszusatzurkunde auch ein anderes Organ (§ 28) als den Stiftungsrat mit der

Feststellung eines Begünstigten betrauen.

Bei einer gemeinnützigen Stiftung kann auf die Bezeichnung von Begünstigten

verzichtet werden, weil sie definitionsgemäss (Art. 107 Abs. 4a PGR) der Förderung

der Allgemeinheit dient.

Ziff. 9 berücksichtigt die durch § 4 Abs. 3 geschaffene Neuerung. Wird bei der

Gründung ein indirekter Stellvertreter eingeschaltet, so genügt es, dass er selbst auf

der Stiftungsurkunde aufscheint. Er muss jedoch auf seine Tätigkeit als indirekter

Stellvertreter ausdrücklich hinweisen. Dafür genügt ein formloser Vermerk, wie

beispielsweise „in indirekter Stellvertretung“.

Abs. 2 regelt jene Inhalte der Stiftungserklärung, die nicht zwingend geboten sind,

aber in der Stiftungsurkunde (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein

müssen, wenn sie doch zum Bestandteil der Stiftungserklärung gemacht werden.

Zentrale Angaben können dabei die Hinweise sein, dass eine Stiftungszusatzurkunde

errichtet ist oder errichtet werden kann (Ziff. 1) oder dass Reglemente erlassen sind

oder erlassen werden können (Ziff. 2). Ferner ist der Hinweis, dass andere Organe

errichtet sind oder errichtet werden können, in die Stiftungsurkunde aufzunehmen.

Dazu zählen alle Organe im Sinne des § 28, aber etwa auch ein Kontrollorgan.

Im Anschluss an die Stellungnahmen einer Gruppe von Marktteilnehmern sowie

eines weiteren Marktteilnehmers wurde Abs. 2 Ziff. 6 gestrichen. Die Bestimmung

lautete: „die Angabe eines Mindestvermögens, das durch Ausschüttungen nicht

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geschmälert werden darf“. Dabei handelte es sich nicht, wie von einigen

angenommen wurde, um eine Gläubigerschutzbestimmung, sondern um eine von den

Stiftungsorganen zu beachtende Regel, durch die die dauerhafte Erfüllung des

Stiftungszwecks gesichert werden soll. Es trifft aber zu, dass diese Regelung nicht

zwingend in der Stiftungsurkunde enthalten sein muss, sondern in die Zusatzurkunde

oder allenfalls in ein Reglement aufgenommen werden kann. Ferner wurde angeregt,

den im Vernehmlassungsbericht vorgeschlagenen Abs. 2 Ziff. 8 („konkrete Gründe,

bei deren Vorliegen der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss zu fassen hat“)

als Regelung, die der Stiftungsurkunde vorbehalten ist, zu streichen. Auch diesem

Vorschlag wurde in der Regierungsvorlage Rechnung getragen. Dagegen wurde

gegenüber dem Vernehmlassungsbericht eine neue Ziff. 8 ergänzt: Hiernach soll die

Bestimmung, wonach die Stiftung freiwillig der Aufsicht unterstellt wird, ein

Bestandteil der Stiftungsurkunde sein.

Abs. 3 führt jene Mängel der Stiftungsurkunde an, die zur Vernichtbarkeit der

Stiftung führen können (Art. 125 PGR). In diesem Zusammenhang wird auf die

essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäfts abgestellt.

Zu § 17

Diese Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Stif-

tungszusatzurkunde und behebt darüber hinaus bestehende Rechtsunsicherheiten in

Bezug auf die rechtliche Qualität von Stiftungszusatzurkunden. Sie kann alle Inhalte

der Stiftungserklärung enthalten, die nicht zwingend in der Stiftungsurkunde

vorgesehen sein müssen. Hierher gehören beispielsweise die nähere Umschreibung

der Begünstigten (vgl. § 16 Abs. 1 Ziff. 4) und die Widmung eines Vermögens, das

über das in der Stiftungsurkunde gewidmete Vermögen, welches sich nur auf das

gesetzliche Mindestkapital beschränken muss, hinausgeht.

Im Übrigen wird festgehalten, dass ausschliesslich der Stifter selbst zum Erlass der

Stiftungszusatzurkunde befugt ist. Damit wird die notwendige Klarheit erreicht,

wenn es um die Frage der Kompetenz zur Festlegung der Begünstigten bzw. des

Begünstigtenkreises geht. In zahlreichen Gesprächen hat sich gezeigt, dass

diesbezügliche Unklarheiten bzw. Auffassungsunterschiede existieren und zuweilen

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davon ausgegangen wird, dass die diesbezüglichen Anordnungen auch seitens des

Stiftungsrats getroffen werden können.

Zu § 18

Mit der Möglichkeit des Erlasses von Stiftungsreglementen schliessen die Be-

stimmungen der §§ 16 ff. zu den Stiftungsdokumenten. Reglemente sollen inhaltlich

der Spezifizierung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde oder zur

Ausführung der Begünstigung dienen. Damit wird dem Stiftungsrat oder einem

anderen Organ ein Instrument an die Hand gegeben, seine Verwaltungsaufgaben bzw.

die diesbezüglichen Rahmenbedingungen zu optimieren. Die Kompetenz zum Erlass

eines Reglements soll jedoch auch dem Stifter selbst nicht vorenthalten werden. Die

von ihm erlassenen Reglemente haben Vorrang gegenüber jenen des Stiftungsrats

oder eines anderen Stiftungsorgans. In jedem Fall bedarf es eines entsprechenden

Vorbehalts in der Stiftungsurkunde, damit Reglemente erlassen werden können.

Eine Gruppe von Marktteilnehmern spricht sich für die ersatzlose Streichung des

letzten Satzes aus, wonach die vom Stifter erlassenen Reglemente jedenfalls Vorrang

gegenüber jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans haben. Solche

Bestimmungen könnten in der Praxis zu Problemen führen; beispielsweise im Falle

eines vom Stifter erlassenen Reglements, das aufgrund geänderter Umstände

sinnvollerweise nicht mehr beobachtet werden könnte.

Die Regierung folgt diesem Vorschlag nicht, weil er auf einem Missverständnis

beruhen dürfte. § 18 letzter Satz will nur zum Ausdruck bringen, dass die Gestal-

tungshoheit für die organisationsrechtlichen Grundlagen der Stiftung im Zweifel

näher beim Stifter als bei den Stiftungsorganen liegt. Hat der Stifter ein Reglement

mit Vorgaben zur Vermögensverwaltung erlassen und kann dieses wegen geänderter

Umstände nicht mehr beachtet werden, so ist ein Stiftungsorgan jedenfalls dann zur

Erlassung eines abweichenden Reglements befugt, wenn es dazu vom Stifter

ermächtigt wurde (vgl. auch § 32). Sein Tätigwerden findet in diesem Fall seine

Grundlage im Stifterwillen. Hat der Stifter die Zulässigkeit von Abweichungen von

seinem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen, so kann eine Anpassung des

Reglements gemäss § 34 oder § 35 (i.V.m. § 34) vorgenommen werden.

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Zu § 19

Gemäss dieser Bestimmung ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von

seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Öffent-

lichkeitsregister anzumelden, sofern die Stiftung der Eintragungspflicht unterliegt.

Selbstverständlich ist mit der Pflichterfüllung durch ein Mitglied des Stiftungsrats die

Pflicht für alle gleichermassen als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 30 ÖReg-VO). Der

Inhalt dieses Paragraphen entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 556

PGR). Abs. 1 enthält neben den bisherigen Inhalten eine Verpflichtung des

Stiftungsrats, im Zuge der Anmeldung zu bestätigen, dass sich das gesetzliche

Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Neu ist in Abs. 1 auch

die Klarstellung, dass die Befugnis zur Anmeldung auch dem Repräsentanten

zusteht.

Im Zuge der Stellungnahme einer Gruppe von Marktteilnehmern wird die Sinnhaf-

tigkeit einer Bestimmung, wonach der Stiftungsrat zu bestätigen hat, dass sich das

gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der (noch nicht bestehenden)

Stiftung befindet, kritisch hinterfragt und die Streichung dieser Bestimmung ange-

regt. Auch von anderen Privaten wird gefordert, die Verpflichtung zur Einzahlung

des Mindestkapitals entfallen zu lassen. Bei den hinterlegungsfähigen Stiftungen

wird im Zusammenhang mit den notwendigen Inhalten der Gründungsanzeige (vgl. §

20 Abs. 2 Ziff. 11) dasselbe gefordert.

Die gegenständliche Vorlage weicht in diesem Zusammenhang nicht von der Ver-

nehmlassungsvorlage ab. Die Einzahlung des Mindestkapitals kann als eine Art von

Seriositätsschwelle betrachtet werden, dass die Errichtung einer Stiftung ernsthaft

gewollt ist. Ein bürokratischer Mehraufwand droht nicht, weil der Nachweis der

Kapitaleinzahlung nicht verlangt wird, sondern die blosse Bestätigung des

Stiftungsrats genügt.

Abs. 2 nimmt auf den Fall Bezug, dass die freiwillige Eintragung einer privatnüt-

zigen Stiftung erfolgt. In diesem Fall muss der Stiftungsrat wie bei der Grün-

dungsanzeige bestätigen, dass eine hinreichende Bestimmung der Begünstigten

vorliegt.

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Die Notwendigkeit zur neuen systematischen Aufbereitung des Abs. 3, welcher

nunmehr im Vergleich zu Art. 556 Abs. 2 PGR in ziffernmässiger Auflistung die

einzutragenden Angaben wieder gibt, ergab sich aus legistischen Erwäggründen

aufgrund der Neuregelung der Hinterlegung mittels Gründungsanzeige gemäss § 20

und der in diesem Zusammenhang ebenfalls ziffernmässig aufgeführten notwendigen

Inhalte der Gründungsanzeige. Zu der neu eingefügten Ziff. 5 vgl. die Erläuterungen

zu § 20.

Zur neu eingefügten Ziff. 7, welche den Namen, Vornamen, Geburtsdatum,

Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revi-

sionsstelle zu den eintragungspflichtigen Angaben erhebt, ist erläuternd auszuführen,

dass diese Angaben nur dann einzutragen sind, wenn ein entsprechendes Organ

bestellt worden ist; dies ist bei privatnützigen Stiftungen, die sich freiwillig eintragen

lassen, nicht zwingend der Fall (vgl. die Erläuterungen zu § 11 hinsichtlich der

Einrichtung eines fakultativen Kontrollorgans bei privatnützigen Stiftungen).

Abs. 4 ermöglicht eine Eintragung der Stiftung auf Anordnung des Richters im

Rechtsfürsorgeverfahren über Antrag von Stiftungsbeteiligten, auf Anzeige des

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts oder der Verlassenschaftsbehörde oder

von Amts wegen. In Hinkunft soll der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die

geforderten Anordnungen treffen. Das geltende Recht sieht gemäss Art. 556 Abs. 3

PGR diesbezüglich vor, dass die notwendigen Massnahmen auf Antrag der

Stiftungsaufsichtsbehörde, auf Anzeige der Verlassenschaftsbehörde, auf Antrag von

Bedachten oder von Amts wegen unmittelbar vom Grundbuch- und Öffent-

lichkeitsregisteramt durchgeführt werden.

Nach Auffassung des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, weshalb die ent-

sprechende Eintragung überhaupt auf Anordnung des Richters erfolgen soll.

Denn sofern eine eintragungspflichtige Stiftung die Rechtspersönlichkeit erlangen

will, sei sie vom Stifter einzutragen. Unterlasse der Stifter die Eintragung, so erlange

die von ihm errichtete Stiftung keine Rechtspersönlichkeit.

Trotz dieses Einwands will die Regierung an ihrem Vorschlag festhalten. Da die

Stiftung nicht vom Stifter, sondern vom Stiftungsrat zur Eintragung angemeldet wird,

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vermag die Bestimmung in bestimmten Fällen für Abhilfe zu sorgen, in denen der

Stiftungsrat untätig bleibt. Der hauptsächliche Anwendungsbereich der Bestimmung

liegt aber wohl bei der von Todes wegen errichteten Stiftung, bei der eine Eintragung

sonst scheitern würde, weil kein Stiftungsrat bestellt wurde oder die vorgesehenen

Organmitglieder ihre Funktion nicht übernehmen möchten. In solchen Fällen vermag

§ 19 Abs. 4 eine „Gründungshilfe“ zu leisten. Geringfügige Änderungen des Textes

im Verhältnis zum Vorschlag des Vernehmlassungsberichts waren jedoch

erforderlich.

Neu wird in Abs. 5 festgehalten, dass die nachträgliche Änderung des Stiftungs-

zwecks einer nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Stiftung in der Weise,

dass eine Eintragungspflicht entsteht, den Stiftungsrat dazu verpflichtet, die Stiftung

zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden. Gedacht ist hierbei

insbesondere an gemischte Familienstiftungen, deren Zweck sich in der Weise

ändert, dass der ursprünglich untergeordnete gemeinnützige Zweck derart in den

Vordergrund tritt, dass die Stiftung nunmehr überwiegend als gemeinnützig zu

bezeichnen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Stiftungen sowohl eintragungs- als

auch aufsichtspflichtig gemäss Art. 107 Abs. 4a iVm § 14 Abs. 4 und § 29 Abs. 3.

Aus der Verweisung auf Abs. 4 ergibt sich, dass die Stiftung in einem solchen Fall

aufgrund richterlicher Anordnung einzutragen ist. Daraus kann auch geschlossen

werden, dass die Verletzung der Anmeldepflicht nicht ipso iure zur Auflösung der

Stiftung oder gar zur Verletzung des Rechts der Persönlichkeit führt.

Auch der im bisherigen Recht enthaltene Verweis auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 PGR

(Art. 566 Abs. 4 PGR), welcher die Art der Bekanntmachung in den amtlichen

Publikationsorganen betrifft, wurde in die gegenständliche Vorlage übernommen

(Abs. 6).

Aus Sicht der FMA sollte auch in § 19 (wie in § 20 Abs. 1) eine Prüfpflicht des

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes hinsichtlich einer allfälligen Wider-

rechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Stiftungszweckes gesetzlich verankert werden.

Die Regierung hält dieses Anliegen für berechtigt. Sie vertritt aber die Ansicht, dass

eine besondere Regelung bei der einzutragenden Stiftung entbehrlich ist, weil sich

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die entsprechende Prüfpflicht bereits aus Art. 986 Abs. 1 PGR ergibt.

Zu § 20

Diese Bestimmung beinhaltet nunmehr die Neuregelung der Hinterlegung mittels

„Gründungsanzeige“.

Gemäss Abs. 1 ist entgegen der bisherigen Rechtslage bei nicht eintragungspflich-

tigen Stiftungen zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von

Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck sowie zur Vermeidung von

Umgehungen einer allfälligen Aufsicht bei Errichtung einer Stiftung nicht mehr die

Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister zu hinterlegen. Es genügt vielmehr

eine Gründungsanzeige des Stiftungsrats, die den in Abs. 2 vorgesehenen Inhalt

aufweisen muss und binnen 30 Tagen zu hinterlegen ist. In der Gründungsanzeige hat

der Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR

auf Grund der Überprüfung der Stiftungsdokumente dem Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt die Richtigkeit der Angaben schriftlich zu bestätigen.

Die Treuhändervereinigung fordert hinsichtlich des Abs. 1 dieser Bestimmung in

Verbindung mit der Bestimmung nach § 4 Abs. 3 (treuhänderische Stiftungser-

richtung) den Erlass einer zusätzlichen Regelung, wonach die Gründungsanzeige

fiduziarisch errichteter Stiftungen grundsätzlich vom indirekten Stellvertreter selbst

unterzeichnet werden solle. Damit könne sicher gestellt werden, dass die

Stiftungserrichtung durch einen Treuhänder erfolgte.

Dieser Anregung wird nicht Folge geleistet, weil es nicht Aufgabe des Grundbuch-

und Öffentlichkeitsregisteramtes sein soll, eine laufende Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen des Treuhändergesetzes wahrzunehmen.

Seitens der Rechtsanwaltskammer wird in diesem Zusammenhang die Frage nach

der EWR-Konformität des Abs. 1 letzter Satz gestellt.

Nach Ansicht der Regierung besteht in dieser Hinsicht kein Änderungsbedarf, weil es

für die Zulassung zur Tätigkeit in Liechtenstein im Sinne dieser Bestimmung genügt,

wenn der jeweilige Träger der Berufsberechtigung im Wege der

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Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig wird.

Der Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR

hat neben den Angaben zu Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 sowie 9 bis 11 zu bestätigen, dass die

Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren

Begünstigten oder des Begünstigtenkreises erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem

angezeigten Stiftungszweck ergibt (Ziff. 8).

Abs. 2 enthält die Tatsachen, die in der Gründungsanzeige bekannt zu geben sind.

Auch nach bisheriger Rechtslage war die Offenlegung der regelmässig im Beistatut

festgelegten Begünstigten gegenüber dem Öffentlichkeitsregisteramt nicht gefordert.

An der durch diese Praxis gewährleisteten Diskretion wird auch durch die

Neuregelung der Hinterlegung mittels Gründungsanzeige nichts verändert. Auch in

Hinkunft bedarf es keiner Offenlegung der Begünstigtenregelungen hinterle-

gungsfähiger Stiftungen. Gefordert wird jedoch, wie soeben erwähnt, eine Bestä-

tigung (Abs. 2 Ziff. 8), wonach der Stifter die Begünstigten einer privatnützigen

Stiftung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet hat, weil eine Zweckbe-

stimmung nur dann als solche anzusehen ist, wenn dem zuständigen Verwal-

tungsorgan (Stiftungsrat) zumindest ein Kreis möglicher Begünstigter durch den

Stifter vorgegeben ist, damit diesem die Verwirklichung des Stiftungszwecks ü-

berhaupt möglich ist (vgl. auch die Ausführungen zu § 16 Abs. 1 Ziff. 4 sowie § 17).

Ferner soll ausdrücklich bestätigt werden, dass die Stiftung keiner Eintragungspflicht

unterliegt und auch nicht aufgrund der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht

unterstellt ist sowie dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung

der Stiftung befindet (Ziff. 9, 10 und 11). Durch die Bestätigung der in Ziff. 9 und 10

angeführten Tatsachen soll unter Strafdrohung verhindert werden, dass der Versuch

unternommen wird, sich der Eintragungspflicht oder einer vom Stifter angeordneten

Aufsicht zu entziehen.

Zu dem gemäss Abs. 2 Ziff. 5 festgelegten Inhalt der Gründungsanzeige hinsichtlich

der anzugebenden Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist, wird im Rahmen einer

gemeinsamen Stellungnahme kritisiert, dass diese Angabe in der Gründungsanzeige

verpflichtend aufscheinen müsse, eine vergleichbare Angabe bei der Eintragung

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einer Stiftung aber nicht gefordert werde. Von anderen Marktteilnehmern wird die

Angabe jedoch begrüsst.

Die Regierung teilt die Bedenken insofern, als ein Gleichlauf der Angaben

zweckmässig erscheint. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass von der bereits an-

fänglich befristeten Dauer der Stiftung ein bestimmter Informationswert für Dritte

ausgehen kann. Deshalb schlägt sie vor, an § 20 Abs. 2 Ziff. 5 festzuhalten, und hat

überdies bei eingetragenen Stiftungen den Katalog der eingetragenen Tatsachen um

einen Punkt ergänzt, der sich auf die Dauer der Stiftung bezieht (§ 19 Abs. 3 Ziff. 5).

Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache ist gemäss

Abs. 3 nach dem gleichen Muster eine Änderungsanzeige eines Rechtsanwaltes,

Treuhänders oder Trägers einer Berechtigung nach Art. 180a PGR beizubringen.

Die Bestimmung in Abs. 4 enthält die gesetzliche Grundlage und Verpflichtung zur

Ausstellung von Amtsbestätigungen durch das Grundbuch- und Öffentlich-

keitsregisteramt über die diesem im Rahmen der gesetzmässig ausgeführten

Gründungs- oder Änderungsanzeige bekannt gegebenen Tatsachen; das Grundbuch-

und Öffentlichkeitsregisteramt soll dabei auf Antrag der Stiftung tätig werden. Um

die Ausstellung unrichtiger Amtsbestätigungen zu verhindern, darf das Grundbuch-

und Öffentlichkeitsregisteramt keine Amtsbestätigung ausstellen, wenn sich bereits

aus der Gründungsanzeige ergibt, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen

Zweck verfolgt oder dass eine Eintragungspflicht besteht. Vom

Vernehmlassungsbericht weicht die gegenständliche Vorlage jedoch insofern ab, als

sich die Amtsbestätigung nicht auf die „bekannt gegebenen Tatsachen“, sondern auf

die Hinterlegung der Gründungsanzeige bezieht. Damit wird dem Umstand

Rechnung getragen, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anlässlich

der Hinterlegung der Gründungsanzeige die bekannt gegebenen Tatsachen –

abgesehen von einem allfälligen Verstoss gegen das Gesetz oder die guten Sitten, der

aus der Gründungsanzeige ersichtlich ist – regelmässig nicht überprüfen kann. Um

kein fehlerhaftes Vertrauen Dritter zu begründen, kann deshalb nur bestätigt werden,

dass die Gründungsanzeige hinterlegt wurde.

Selbstverständlich kann das Amt im Rahmen dieser Amtsbestätigung über die

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erfolgte Hinterlegung der Gründungs- oder Änderungsanzeig auch bestätigen, dass

aus der hinterlegten Anzeige die entsprechenden Angaben entnommen werden

können. Von einer vom Inhalt der Gründunganzeige losgelösten Bestätigung

rechtlicher Tatsachen die Stiftung betreffend hat das Grundbuch- und Öffentlich-

keitsregisteramt jedoch aus Gründen der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen

Abstand zu nehmen. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, welches die

massgeblichen Inhalte für die Amtsbestätigungen allein den Gründungsoder

Änderungsanzeigen entnehmen kann, ist es nämlich – wie bereits angesprochen –

nicht möglich, sämtliche Inhalte der Gründungsanzeige auf ihre Richtigkeit bzw.

Aktualität zu überprüfen. Würde das Amt dennoch etwa den aufrechten Bestand der

Stiftung oder die Aktualität sonstiger Rechtsverhältnisse aufgrund der zuletzt

eingereichten Gründungs- oder Änderungsanzeige amtlich bestätigen, ohne sich auf

die Angaben der Gründungsanzeige zu beziehen, liefe es Gefahr, ein unbegründetes

Vertrauen Dritter in diese Bestätigungen zu begründen und im Streitfalle

amtshaftungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt zu sein.

Die Rechtsanwaltskammer regt an, eine Rechtsgrundlage für ein Register zu

schaffen, aus dem die notwendigen Auszüge für Stiftungen erstellt werden können.

Nach Ansicht der Regierung handelt es dabei um eine Frage der inneren Organisation

des Amtes wofür eine Rechtsgrundlage im Gesetzesrang entbehrlich ist. Aus der

Sicht der Marktteilnehmer erscheint es ausreichend, wenn ihnen ein Rechtsanspruch

auf Ausstellung einer Amtsbestätigung eingeräumt wird.

Zu § 21

Die in § 21 verankerte Prüfbefugnis ist eine notwendige Ergänzung zu § 20. Anders

als bisher ist nicht mehr die Stiftungsurkunde selbst vorzulegen, sondern dem

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nur noch ein Kerninhalt anzuzeigen.

Doch dient die Anzeige denselben Zielen wie im alten Recht, nämlich der Ver-

hinderung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck und der Umgehung

der Eintragungs- und Aufsichtspflicht.

Diese Ziele können nur erfüllt werden, wenn die Anzeigepflicht präzise erfüllt wird.

Zur Sicherstellung ist ein Mindestmass an staatlicher Kontrolle nötig; nicht zuletzt

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um die Glaubwürdigkeit der neuen „Selbstverwaltung“ zu untermauern. Die

nunmehrige Vorlage unterscheidet sich vom Vernehmlassungsbericht in einem

wesentlichen Punkt: War dort noch die Überprüfung der Richtigkeit der Gründungs-

oder Änderungsanzeigen via FMA vorgesehen gewesen, so schlägt die

gegenständliche Vorlage vor, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als

Stiftungsaufsichtsbehörde einzusetzen. Dadurch soll eine schlagkräftige und

effiziente Einrichtung geschaffen werden, die sich auf Stiftungen konzentrieren kann

(vgl. auch die Erläuterungen zu § 29).

Die Überprüfung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde entspricht weitgehend der

Ausübung der Aufsichtsbefugnisse gegenüber einer gemeinnützigen Stiftung, da sich

die Stiftungsaufsichtsbehörde auch zur Prüfung der Richtigkeit der Gründungs- und

Änderungsanzeigen primär des bei der Stiftung eingerichteten Kontrollorgans

bedient. Ist ein solches nicht eingerichtet, was bei privatnützigen Stiftungen, bei

denen die Bestellung eines Kontrollorgans gemäss § 11 fakultativ ist, durchaus der

Fall sein kann, bedient sich die Stiftungsaufsichtsbehörde zur Ausübung ihrer

Prüfbefugnis eines geeigneten Dritten. Als „geeigneter Dritter“ kommt hierbei eine

Person aus dem Personenkreis nach § 20 Abs. 1 letzter Satz oder ein

Wirtschaftsprüfer in Betracht.

Die Staatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme für einen Verbleib der

Prüfpflicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie der Einrichtung

einer obligatorischen Revisionsstelle auch für privatnützige Stiftungen aus. Eine

einheitliche und integrierte Aufsicht bei der FMA, dem Grundbuch-und Öf-

fentlichkeitsregisteramt oder der Regierung sei die effizienteste Lösung. Die zunächst

vorgesehene Zersplitterung der Aufsichtsaufgaben zwischen verschiedenen Stellen

sei ungünstig. Auf die Notwendigkeit der Ausstattung der Aufsichtsbehörde mit den

notwendigen personellen Ressourcen wird hingewiesen.

Der Anregung hinsichtlich des Verbleibs der Prüfpflicht beim Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt kommt die Regierung mit der vorgenommenen Anpassung

der Vorlage nach. Auch die zweite Anregung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der

Revisionsstellenpflicht auch für privatnützige Stiftungen ist nunmehr durch die

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Möglichkeit der Einrichtung eines Kontrollorgans gemäss § 11 in die Vorlage

eingeflossen.

Eine Ausstattung des Amtes mit den notwendigen personellen Ressourcen (in

Umfang als auch Fachkompetenz) wird sowohl von der Staatsanwaltschaft gefordert

als auch von der Regierung angestrebt. Gleichwohl wird eine lückenlose Kontrolle

aller Gründungs- und Änderungsanzeigen nicht möglich sein. Abs. 1 ist deshalb

bewusst als „Kann“-Bestimmung formuliert, der die Aufsichtsbehörde nach

Massgabe ihrer Kapazitäten nachkommen wird. Stichprobenartige Kontrollen werden

ausreichend sein, zumal die Einbindung qualifizierter Berufsträger bei der

Gründungs- und Änderungsanzeige zur Qualitätssicherung beiträgt.

Gemäss Abs. 2 dürfen Kopien und Abschriften nur dann erstellt werden, wenn die

Überprüfung Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die Gründungs- oder Änderungsan-

zeige unrichtig ist. Auf das noch in der Vernehmlassungsvorlage verankerte weitere

Verwertungsverbot gemäss dem dort vorgesehenen § 18 Abs. 2 2. Satz kann

verzichtet werden, weil die Einbindung der FMA aufgrund der nunmehr vorgese-

henen Schaffung einer eigenen Stiftungsaufsichtsbehörde wegfällt und das ur-

sprünglich vorgesehene Verwertungsverbot lediglich zu mehr Klarheit hinsichtlich

der Abgrenzung der Befugnisse der FMA bei der Ergreifung aufsichtsbehördlicher

Massnahmen beitragen sollte.

Bei allenfalls festgestellten Missständen sind unverändert gemäss Abs. 3 einerseits

Sanktionen vorgesehen (66c SchlT), andererseits Massnahmen, die den

rechtmässigen Zustand herstellen. Was diese Massnahmen sind, ergibt sich

zwangsläufig aus den Zielen des § 20. Widerrechtliche Stiftungen sind nach den

Allgemeinen Vorschriften des PGR (Art. 124;) zu liquidieren. Das Vermögen fällt

gemäss Art. 129 Abs. 3 PGR an das Land. Anderes gilt nur, wenn der Zweck

nachträglich unerlaubt geworden ist. In diesem Fall soll zunächst eine „Rettung“ der

Stiftung durch Änderung des Zweckes nach Massgabe des vermuteten Stifterwillens

versucht werden (§§ 31 und 33). Das Versäumnis der Eintragungspflicht hat das

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem Richter im Rechtsfürsorgeverfahren

anzuzeigen, welcher die Eintragung wie bei § 19 Abs. 4 im Rechtsfürsorgeverfahren

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anzuordnen hat.

Auch ein Tätigwerden des Richters aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsauf-

sichtsbehörde (§ 35 Abs. 1) bleibt vorbehalten.

Abs. 4 enthält im Vergleich zur Vernehmlassung eine neue Bestimmung wonach

Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder andere Verwaltungsbehörden zur Berichter-

stattung an die Stiftungsaufsichtsbehörde verpflichtet sind, sobald sie Kenntnis davon

erlangen, dass eine Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist oder

deren Abgabe überhaupt unterblieben ist.

Auch Abs. 5 ist im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage neu und umfasst eine

aufgrund der Schaffung einer neuen Stiftungsaufsichtsbehörde erforderliche Ver-

ordnungsermächtigung für die Regierung, nähere Bestimmungen über die Ausübung

der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die

Stiftungsaufsichtsbehörde zu erlassen.

Zu §§ 22 und 23

§§ 22 und 23 entstammen inhaltlich dem geltenden Recht und wurden systematisch

neu aufbereitet in die gegenständliche Vorlage integriert. § 22 entspricht dem

geltenden Art. 559 Abs. 1 PGR, § 23 im Wesentlichen dem geltenden Art. 559 Abs.

2 und 3 PGR.

Auf den Inhalt des geltenden Art. 559 Abs. 2 PGR erster Teilsatz „Bei letztwilligen

Verfügungen hat der Stifter selbst ein unbeschränktes Widerrufsrecht.“ kann unter

Hinweis auf § 22 Ziff. 3 verzichtet werden, da die Änderung des letzten Willens zu

Lebzeiten des Stifters bereits aufgrund allgemeiner erbrechtlicher Vorschriften

jederzeit möglich ist (§§ 713 ff. ABGB).

Zur Klarstellung, dass es sich bei dem in den §§ 22 und 23 gesetzlich geregelten

Widerruf um den Widerruf der Stiftungserklärung vor rechtsgültiger Entstehung der

Stiftung handelt und nicht um den Widerruf der bereits rechtsgültig errichteten

Stiftung (§ 30 Abs. 1), wurde die Überschrift insofern angepasst, als sie nunmehr „C.

Widerruf der Stiftungserklärung“ anstelle des bisherigen Titels „Widerruf“ lautet.

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Zu § 24 Gemäss Abs. 1 führt der Stiftungsrat die Geschäfte der Stiftung und vertritt

diese. Er hat die volle Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis inne und ist

anhand der in den Stiftungsdokumenten verankerten Vorgaben des Stifters für die

Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich. Die Pflicht des Stiftungsrats, für die

Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen, ist seine zentrale Verantwortung und als

allgemeine Pflicht den in den §§ 25 und 26 nachfolgenden Pflichten zur Vermö-

gensanlage und Rechnungslegung vorangestellt. Dadurch wird jedoch nicht aus-

geschlossen, dass bestimmte Geschäftsführungskompetenzen, beispielsweise

Vermögensveranlagungen grösseren Umfangs, durch Weisungsrechte oder Zu-

stimmungsvorbehalte anderen Stiftungsorganen übertragen werden können (vgl. § 28

und die Erläuterungen hierzu).

Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Stiftungsrats. Durch die Mindestzahl von

zwei Mitgliedern des Stiftungsrats soll ein gewisses Mass an wechselseitiger Kon-

trolle gewährleistet werden. Selbstverständlich kann der Stifter in der Stiftungser-

klärung eine höhere Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern vorsehen.

Diesbezüglich erachten sowohl die Treuhändervereinigung als auch der Verband

kaufmännisch Befähigter und private Marktteilnehmer die Anforderung an die

Mindestzahl von Stiftungsratsmitgliedern als nicht sinnvoll, weil die Mindestzahl

keine Qualitätsverbesserung mit sich bringe und darüber hinaus die Stiftung nur

belaste. Weiters müsste eine solche Bestimmung gegebenenfalls für alle Rechtsträger

gleichermassen gelten.

Gleichwohl soll in der gegenständlichen Vorlage aus dem angeführten Grund am

Erfordernis zweier Personen als Minimum für die Zahl der Mitglieder des Stif-

tungsrats festgehalten werden. Die Erfüllung dürfte in der Praxis auch kaum

Schwierigkeiten bereiten, weil bereits jetzt die überwiegende Zahl aller Stiftungen

über mehr als ein Mitglied im Stiftungsrat verfügt. Eine übermässige Anspannung

der Sorgfaltspflichten und ein ins Uferlose anwachsendes Haftungsrisiko wird durch

diese Regelung keineswegs geschaffen. Denn selbstverständlich bleibt es möglich,

dass die Stiftungsvorstände, soweit die Stiftungserklärung dies zulässt oder ein

entsprechendes Reglement besteht, eine Geschäftsverteilung vornehmen. In einem

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283

solchen Fall reduzieren sich die Pflichten des Mitglieds des Stiftungsrats, in dessen

Ressort eine bestimmte Massnahme nicht fällt, auf die blosse Überwachung des

zuständigen Mitglieds des Stiftungsorgans.

Auch die in Abs. 3 gesetzlich vorgesehene Amtszeit von drei Jahren ist der Dis-

position durch den Stifter zugänglich. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind wieder

bestellbar und können ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.

Abs. 4 hält fest, dass die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Be-

stimmungen auch für allfällige Stellvertreter zur Anwendung gelangen.

Abs. 5 regelt die Art und Weise der Zeichnung der Mitglieder des Stiftungsrats für

die Stiftung.

Die nunmehrige Vorlage enthält einen neuen Abs. 6, der eine Haftungsmilderung für

den Stiftungsrat bei unentgeltlicher Organtätigkeit zulässt. Er beruht auf einigen

Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht, wonach die – als Folge des Wegfalls

des Art. 552 Abs. 2 PGR eintretende – Unanwendbarkeit der §§ 142 und 147 TrUG

kritisch vermerkt wurde. Eine nähere Durchsicht der beiden Bestimmungen zeigt

jedoch, dass sie im Stiftungsrecht weit gehend entbehrlich sind. § 142 Abs. 1 TrUG

regelt nur die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Organmitglieder, die sich für die

Stiftung bereits aus Art. 182 ff iVm Art. 228 und Art. 218 ff. PGR ergibt. Ebenso

kann § 142 Abs. 2 TrUG als Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflichten des

Stiftungsorgans verstanden werden, deren Wiederholung im Stiftungsrecht nicht

geboten ist. § 147 Abs. 1 TrUG regelt die vollständige oder teilweise

Haftungsbefreiung des Treuhänders, der „in guten Treuen“ gehandelt und nach den

Umständen die Zustimmung von hierzu Befugten oder eine entsprechende Weisung

des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts nicht mehr einholen konnte. Auch

hierdurch wird aber nur das allgemeine Prinzip zum Ausdruck gebracht, dass die

Sorgfaltswidrigkeit eines Verhaltens entfallen kann, wenn wegen Gefahr im Verzug

gehandelt wurde, ohne dass das dafür vorgesehene Prozedere eingehalten wurde. §

147 Abs. 2 sieht vor, dass ein Treugenussberechtigter, der einen Treuhänder zum

Treubruch veranlasst, dazu eingewilligt oder dabei mitgewirkt hat, keinen

Ersatzanspruch hat; dasselbe gilt für das Treuunternehmen, sofern der

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Treugenussberechtigte der Alleinbegünstigte war. Auch diese Regel muss nicht

ausdrücklich in das Stiftungsrecht übernommen werden, weil die Geltendmachung

von Ansprüchen durch einen Geschädigten, der einen Schädiger zum

rechtsmissbräuchlichen Verhalten veranlasst hat, als rechtsmissbräuchlich betrachtet

werden muss, sofern nicht ohnehin eine Einwilligung vorliegt.

§ 142 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 TrUG thematisieren Haftungserleichterungen für den

Treuhänder aufgrund der Treuanordnung und aufgrund einer Entlastung. Bisher

konnte man aus einem Umkehrschluss aus § 142 Abs. 3 TrUG herauslesen, dass eine

Haftungsbefreiung für leichte Fahrlässigkeit zulässig sein sollte. Dies kann freilich zu

Enttäuschungen des Vertrauens von – vor allem ausländischen Stiftern – führen, die

ihr Vermögen mit der Erwartung besonderer Sicherheit in Liechtenstein anlegen und

sodann keinerlei Ersatz erhalten würden, wenn es aufgrund eines – wenn auch nur

leichten – Sorgfaltsverstosses des Stiftungsrats verloren geht. Auch international ist

die Zulässigkeit der Haftungsbefreiung des Stiftungsrats für leichte Fahrlässigkeit

keineswegs einhellig anerkannt (vgl. z.B. § 29 öPSG). Deshalb schlägt die

gegenständliche Vorlage einen Mittelweg ein: Zugunsten unentgeltlich handelnder

Organmitglieder soll die Haftung in der Stiftungserklärung auf grobe Fahrlässigkeit

und Vorsatz beschränkt werden können. Dies ist nunmehr in Abs. 6 vorgesehen.

Dadurch sollen ehrenamtliche und altruistische Tätigkeiten gefördert werden.

Gegenüber Personen, die aufgrund entsprechender Honorierung tätig werden, soll die

Haftung zwingend sein. Auch insoweit, als die Haftungsbefreiung zulässig ist, soll

sie jedoch nicht zum Nachteil von Gläubigern wirken, weil diese sonst in ihrer

Rechtssphäre nachteilig berührt würden. Dies war bisher bereits in § 147 Abs. 3

(wenn auch nicht ausdrücklich in § 142 Abs. 3) TrUG vorgesehen. Im Übrigen sollte

nicht übersehen werden, dass die Neukodifikation der Business Judgement Rule (Art.

182 Abs. 2 PGR) einen wichtigen Schutz für Mitglieder von Stiftungsorganen

darstellt, weil sie sie bei allen Handlungen, die sich im Rahmen der

Stiftungsdokumente und eines vernünftigen kaufmännischen Ermessens bewegen,

von der Haftung verlässlich befreit.

§ 147 Abs. 3 TrUG erwähnt ferner die Möglichkeit einer haftungsbefreienden

Entlastung seitens aller Anspruchsberechtigter. Die Übernahme dieser Regel in das

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Stiftungsrecht ist nicht unproblematisch. Im ausländischen Schrifttum wird die

Entlastung bei der Stiftung grundsätzlich als unzulässig angesehen, weil es sich dabei

um ein Instrument handelt, das den Personen zusteht, denen Eigentümerinteressen

zugewiesen sind, weshalb sich die Anwendung dieses Rechtsinstituts auf das

Gesellschaftsrecht beschränkt (vgl. zum schweizerischen Recht BSK2

/Grüninger,

ZGB I Art. 83 N 25a; für das österreichische Recht Arnold, PSG2

§ 17 Rz 85). Die

Regierung verkennt aber nicht, dass es wegen der Vielseitigkeit der Stiftung im

liechtensteinischen Recht durchaus Fälle geben mag, in denen Eigentümerinteressen

bei einer ganz bestimmten Person oder bei einer Gruppe klar bestimmter Personen

liegen, so dass eine Entlastung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall

könnte etwa dann gegeben sein, wenn eine Person sowohl der einzige Begünstigte als

auch der einzige Letztbegünstigte ist. Gleichwohl wird von einer speziellen

Entlastungsregelung im Stiftungsrecht Ab-stand genommen. Der Grund liegt darin,

dass es wegen der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen kaum möglich

erscheint, eine präzise Regel zu schaffen, ohne sich in heilloser Kasuistik zu

verlieren. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Art. 224 PGR eine

Entlastungsregelung enthält, die von der Rechtsprechung in sachgerechter Weise für

das Stiftungsrecht fortgebildet werden soll, damit Ergebnisse erzielt werden können,

die den Interessenlagen im Stiftungsrecht angemessen sind.

Zu § 25

Die Vermögensanlage ist nach geltendem Recht in Art. 558 Abs. 5 PGR unter dem

Titel „Vermögenszuwendung“ geregelt. Die besondere Pflicht des Stiftungsrats zur

Vermögensverwaltung soll der inhaltlichen Bedeutung entsprechend systematisch

neu geordnet in einer eigenen Bestimmung unter der Überschrift „Ver-

mögensverwaltung“ verankert werden.

Abs. 1 enthält den Grundsatz, wonach der Stiftungsrat das Stiftungsvermögen unter

Beachtung des Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den

Grundsätzen einer guten Geschäftsführung zu verwalten hat.

Für eine Gruppe von Marktteilnehmern und weitere Marktteilnehmer stellt sich in

dieser Hinsicht die Frage, in welchem Verhältnis „unter Beachtung des Stifterwil-

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lens“ und „entsprechend dem Zweck der Stiftung“ zueinander stehen. Nach Ansicht

der Marktteilnehmer könnten hier jeweils unterschiedliche Handlungsweisen geboten

sein.

Die Regierung vermag hierin keinen Änderungsbedarf zu erkennen. Denn der Wille

des Stifters hat in der Stiftungserklärung seinen Ausdruck gefunden. Der Zweck der

Stiftung bezeichnet das fundamentale Element der Stiftung und zugleich die

Rechtfertigung ihrer Existenz. Aus diesem Grund ist der Stiftungszweck, dessen

Verwirklichung stets die oberste Maxime des Handelns des Stiftungsrates sein muss,

in § 25 Abs. 1 besonders hervorgehoben. Selbstverständlich muss der Vorstand auch

alle übrigen Rahmenbedingungen in den Stiftungsdokumenten beachten, weil auch

sie auf den Willen des Stifters zurückzuführen sind.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass der Stifter selbst in der Stiftungsurkunde, der

Stiftungszusatzurkunde oder einem Reglement konkrete und verbindliche Vorgaben

betreffend die Vermögensverwaltung treffen kann.

Nach Auffassung der Marktteilnehmer müsse auch der Stiftungsrat befugt sein,

verbindliche Verwaltungskriterien festzulegen.

Dieses Recht steht ihm freilich ohnehin zu, wenn ihm die Befugnis zur Erlassung

eines entsprechenden Reglements eingeräumt wurde (§ 18). § 25 Abs. 2 will dem-

gegenüber nur zum Ausdruck bringen, dass bestimmte Verwaltungsanordnungen

auch bereits vom Stifter erlassen werden können.

Zu § 26

Diese Bestimmung schafft nunmehr klare gesetzliche Anforderungen an das

Rechnungswesen bei Stiftungen. Rechtsunsicherheiten, die mangels ausdrücklicher

Anordnungen für Stiftungen im geltenden Recht allenfalls bestehen können (vgl. zum

geltenden Recht jedoch OGH 4. 5. 2005, 1 Cg 2002, 32, LES 2006, 191 [202]),

sollen ausgeräumt werden.

Die Treuhändervereinigung betrachtet die Überschrift zu dieser Bestimmung als

irreführend. In dieser Hinsicht sei auch eine Klarstellung dahingehend gefordert,

dass die Pflicht zur Vermögensaufstellung nicht so umfangreich sein müsse, wie bei

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einer ordentlichen Buchhaltungspflicht; Konto- und Vermögensauszüge in

Verbindung mit Ausschüttungsbeschlüssen seien als ausreichend zu betrachten. Die

Treuhändervereinigung legt diesbezüglich einen konkreten Textvorschlag vor. Von

einer Gruppe von Marktteilnehmern war gefordert worden, den Begriff „Bücher“

durch „Aufzeichnungen“ zu ersetzen, weil sonst bei gemeinnützigen Stiftungen der

Eindruck einer Buchführungspflicht erweckt werden könne.

Die Regierung greift die Kritik auf und legt nunmehr einen geänderten Vorschlag

vor. Die Überschrift „Rechnungslegung“ wird durch „Rechnungswesen“ ersetzt; dies

erfolgt im Einklang mit der Regelung in § 34 TrUG. Der im Vernehmlassungsbericht

enthaltene Abs. 1 („Der Stiftungsvorstand hat über die Verwaltung und Verwendung

des Stiftungsvermögens Rechnung zu legen.“) bringt nur einen allgemeinen

Grundsatz zum Ausdruck, dessen normativer Gehalt jedoch nicht über den bisherigen

Abs. 2 hinausführt. Die Bestimmung kann deshalb entfallen.

Der verbleibende, jetzt nicht mehr in Absätze gegliederte, Text sieht vor, dass

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, den

allgemeinen Vorschriften über die Rechnungslegung gemäss Art. 1045 ff. PGR

unterliegen. Bei allen anderen Stiftungen sind die Anforderungen an das Rech-

nungswesen herabgesetzt. Ein einheitlicher Massstab kann nicht gebildet werden,

weil die Anforderungen an das Rechnungswesen nach Art und Umfang des Stif-

tungsvermögens unterschiedlich sind. Satz 2 sieht deshalb vor, dass die Aufzeich-

nungen den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessen sein müssen. Im

Übrigen wird durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung die aktuelle

Rechtsprechung festgeschrieben. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sich die

Formulierung des Textes eng an die Beschreibung der Pflichten des Stiftungsrats

durch den OGH in der erwähnten Entscheidung (4. 5. 2005, 1 Cg 2002,32, LES 2006,

191 [202]) anlehnt. Unter der „Entwicklung des Stiftungsvermögens“ sind

insbesondere auch Zustiftungen, Nachstiftungen und Ausschüttungen an Begünstigte

zu verstehen. Die Aufbewahrungspflichten, insbesondere die Dauer der

Aufbewahrung, sollen sich sinngemäss nach Art. 1059 PGR bestimmen.

Vom Landgericht wird bemängelt, dass nicht ausgeführt werde, wem gegenüber der

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Stiftungsrat Rechnung zu legen habe.

Dieser Einwand ist durch die neue Formulierung des § 26 erledigt.

Zu § 27

Neben dem Stiftungsrat kann die Stiftung noch über weitere Organe verfügen, wie

etwa über eine Revisionsstelle. Eine gesetzliche Revisionsstellenpflicht besteht

gemäss Abs. 1 nur für jene Stiftungen, welche der Aufsicht der Stiftungsauf-

sichtsbehörde gemäss § 29 unterstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die

Stiftung wegen ihres gemeinnützigen Zwecks der Aufsicht obligatorisch unterworfen

ist oder ob sie aufgrund des Stifterwillens der Aufsicht untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz

2). Die in § 27 enthaltenen Regeln gelten überdies, wenn bei einer privatnützigen

Stiftung eine Revisionsstelle als Kontrollorgan eingerichtet worden ist (§ 11 Abs. 2

Ziff. 1).

Wer als Revisionsstelle tauglich ist, wird durch die Verweisung auf Art. 191a Abs. 1

PGR festgelegt. Hiernach kommen Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften,

Treuhänder sowie Verbandspersonen mit einer Treuhänderbewilligung in Betracht.

Von zahlreichen Marktteilnehmern wird vorgebracht, dass eine Beschränkung auf

inländische Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften nicht Ziel führend sei und

gegen EWR-Recht verstossen könnte.

Die Regierung teilt diese Ansicht; sie meint aber, dass dem Anliegen durch den

vorgeschlagenen Gesetzestext entsprochen wird. Als Wirtschaftsprüfer oder Revi-

sionsgesellschaft kann die Funktion einer Revisionsstelle übernehmen, wer nach dem

Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG; LGBl. 1993

Nr. 44, i.d.F. LGBl. 2007 Nr. 158) zur Berufsausübung berechtigt ist. Dabei muss es

sich nicht notwendigerweise um einen liechtensteinischen Berufsträger handeln, weil

die entsprechende Tätigkeit auch von Staatsangehörigen eines EWR-Staates bzw.

Revisionsgesellschaften mit Sitz in einem EWR-Staat nach Massgabe der

Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit, unter Umständen auch von

Angehörigen dritter Staaten, erbracht werden kann (Art. 31 ff., Art. 41 ff. WPRG).

Ähnliche Bestimmungen sind für Treuhänder vorgesehen (Art. 35 ff., Art. 45 ff.

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289

TrHG).

Im Vernehmlassungsbericht (§ 24 Abs. 1) war die Bestellung der Revisionsstelle

durch die Regierung vorgeschlagen worden. In einigen Stellungnahmen wurden

diesbezüglich andere Wünsche geäussert. Der Vorschlag, dass der Stiftungsrat selbst

die Revisionsstelle bestellen könnte, erscheint nicht zweckmässig, weil die Gefahr

von Interessenkollisionen nicht auszuschliessen ist, wenn das geprüfte Organ

entscheidet, von wem es geprüft wird. So hat auch der OGH in einer aktuellen

Entscheidung erhebliche Zweifel anklingen lassen, ob eine vom Stiftungsrat bestellte

Revisionsstelle ein adäquater Ersatz für das Kontrollsystem des Art. 567 Abs. 1 PGR

sein kann (4. 11. 2004, 10 HG 2003.57-20, LES 410 [417 mit Hinweis auf Fälle wie

Enron und World Com]). Es wird jedoch der in anderen Stellungnahmen erstattete

Vorschlag aufgegriffen, dass die Bestellung der Revisionsstelle durch das Gericht

erfolgen soll. Hierfür spricht die Konzentration der hoheitlichen Aufsichtsbefugnisse

beim Gericht.

Abs. 2 regelt die Unabhängigkeit der Revisionsstelle. Sie ist eine wesentliche

Vorbedingung für die Effizienz und Seriosität der Prüfung. Im Vernehmlassungs-

bericht war nur eine Verweisung auf das Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und

Revisionsgesellschaften enthalten gewesen, nach dem die Berufsträger verpflichtet

sind, ihre Tätigkeit „in Unabhängigkeit von Kunden oder Dritten auszuüben“ und

„sich zu diesem Zweck jeder Bindung oder Handlung, die ihre berufliche

Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden könnte, zu

enthalten“ (Art. 9 Abs. 2 WPRG). Es könnte jedoch bezweifelt werden, ob dadurch

dem Regelungszweck Genüge getan wird, weil die Bestimmung keine materiellen

Kriterien für die Unabhängigkeit enthält bzw. keine speziellen Tatbestände regelt, bei

deren Verwirklichung die Revisionsstelle ausgeschlossen ist. Deshalb enthielt die

Vernehmlassungsvorlage einen Alternativvorschlag mit einem umfangreichen

Katalog von Ausschlusstatbeständen. Nachdem diese Regeln jedoch verhältnismässig

komplex und kasuistisch waren, wurden sie in die gegenständliche Vorlage nicht

mehr übernommen.

Abs. 2 schlägt nun einen Mittelweg zwischen einer blossen Generalklausel und einer

kasuistischen Aufzählung von Tatbeständen ein. Rezeptionsgrundlage ist Art. 83a

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Abs. 2 ZGB (i.d.F. bis 31. 12. 2007). Satz 1 enthält eine allgemeine Generalklausel.

Hieran schliessen sich vier besonders wichtige Tatbestände an, in denen die

Unabhängigkeit der Revisionsstelle schlechthin ausgeschlossen ist. Freilich ist diese

Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen, sondern steht der Konkretisierung und

Fortbildung durch die Rechtsprechung offen. Hierbei können die im

Alternativentwurf zur Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Tatbestände eine

Konkretisierungshilfe leisten.

In der Schweiz ist Art. 83a Abs. 2 ZGB in der übernommenen Fassung seit 1. Januar

2008 nicht mehr geltendes Recht. Stattdessen wird jetzt auf die Vorschriften des

Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften verwiesen.

Dieser Weg wurde bei der Vorbereitung der gegenständlichen Vorlage erwogen, aber

wieder verworfen. Zum einen wird der liechtensteinische Gesetzgeber in naher

Zukunft die Abschlussprüfer-RL (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen

Parlaments und das Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jah-

resabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (…), ABl. vom 9. 6. 2006, Nr. L

157/87) umsetzen müssen. Dies ist derzeit noch nicht geschehen, so dass noch nicht

beurteilt werden kann, inwieweit die künftigen Ausschlusstatbestände für die

Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften auch für das Stiftungsrecht passend

erscheinen. Zum anderen erscheint fraglich, ob eine Verweisung überhaupt vorge-

nommen werden soll, handelt es sich doch bei der Aktiengesellschaft um eine

gemeinschaftsweit weit gehend harmonisierte Rechtsform und bei der Stiftung um

eine spezifisch liechtensteinische Verbandsperson.

In Abs. 3 wird der in Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht geäusserte

Vorschlag aufgegriffen, wonach dem Stifter oder dem Stiftungsrat Vorschlagsrechte

bezüglich der Revisionsstelle eingeräumt werden sollten. Hierfür spricht die Parallele

zu § 24 SPG: Wenn sogar nach diesem Gesetz, das der Bekämpfung verschiedener

Arten schwerer Kriminalität dient, Vorschlagsrechte bestehen, können sie auch bei

der Stiftungsaufsicht eingeräumt werden. Auch inhaltlich orientiert sich der

Vorschlag an § 24 SPG. Allerdings soll das Vorschlagsrecht primär dem Stifter,

subsidiär dem Stiftungsrat zustehen. Wie im SPG folgt das Gericht in der Regel dem

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Vorschlag; Ausschlussgründe gemäss Abs. 2 sind jedoch stets zu beachten.

Die Revisionsstelle ist gemäss Abs. 4 verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob

das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über

das Ergebnis hat sie der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht

kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung

und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im

Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente

durchgeführt wurde. Überdies muss die Revisionsstelle in ihrem Bericht auf

Tatsachen hinweisen, die den Bestand der Stiftung gefährden; dazu wird etwa eine

drohende Insolvenzgefahr zählen. Die Revisionsstelle ist überdies gegenüber der

Stiftungsaufsichtsbehörde bezüglich aller ihr im Zuge der Revision bekannt

gewordenen Tatsachen auskunftspflichtig.

Das Landgericht wirft die Frage auf, ob dem Land aus der Tätigkeit der Revisi-

onsstelle haftungsrechtliche Risiken entstehen können.

Bereits aus der systematischen Stellung der Bestimmungen über die Revisionsstelle

ergibt sich, dass sie Organ der Stiftung ist. Überdies wurde in Abs. 4 verdeutlicht,

dass sie ihre Tätigkeit als Organ der Stiftung – und nicht als Organ der öffentlichen

Hand – wahrnimmt. Die Revisionsstelle ist deshalb für ein Fehlverhalten

haftungsrechtlich selbst verantwortlich; ihre Tätigkeit ist nicht dem Land

zuzurechnen.

Abs. 5 lässt Befreiungen von der Revisionsstellenpflicht zu. Sie soll insbesondere für

kleine Stiftungen möglich sein, bei denen die Bestellung einer Revisionsstelle und

die mit der Durchführung der Revision verbundenen Kosten in keinem vernünftigen

Verhältnis zum Vermögen der Stiftung stehen und somit für die Stiftung eine

unverhältnismässige finanzielle Belastung darstellen würde oder wenn dies aus

anderen Gründen zweckmässig erscheint.

Von der Möglichkeit einer Befreiung von der Revisionsstellenpflicht sollte nach

Auffassung der FMA Abstand genommen werden.

Die Regierung zieht es jedoch vor, bei der im Vernehmlassungsbericht vorge-

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schlagenen Lösung zu bleiben, weil die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht nur

den Entfall einer stiftungsinternen Kontrolle, aber nicht den Wegfall der Stif-

tungsaufsicht als solche bedeutet. Gemäss § 29 Abs. 3 3. Satz übt nämlich die

Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in diesen Fällen in der Regel

selbst aus. An Stelle dieser Kontrolle können aber auch andere Kontrolleinrichtungen

treten, die ein vergleichbares Mass an Seriosität und Richtigkeitsgewähr bieten, wie

beispielsweise die Aufsicht über die zweckentsprechende Verwaltung und

Verwendung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen mit religiösem Zweck durch

religiöse Gemeinschaften.

Abs. 5 enthält ferner eine Verordnungskompetenz für die Regierung, um jene

Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Befreiung von der Revisionsstel-

lenpflicht gelten sollen.

Zu § 28

Wie im Rahmen der im Jahre 2004 durchgeführten Vernehmlassung angeregt, erfolgt

in Abs. 1 nunmehr eine klare Rechtsgrundlage für die Aufgabenzuweisung an

weitere Organe, die vom Stifter neben dem Stiftungsrat insbesondere zur Wahrung

des Stiftungszwecks eingesetzt werden können. Die bisher in der Praxis ge-

bräuchlichen Bezeichnungen, wie beispielsweise „Kollator“ oder „Kurator“ können

selbstverständlich weiterhin verwendet werden, wenngleich sie im Text der

gegenständlichen Vorlage nicht ausdrücklich enthalten sind.

Den anderen Organen kommt über die ihnen zugewiesenen Aufgaben keine Ver-

tretungsbefugnis für die Stiftung zu. Dadurch soll das organschaftliche Vertre-

tungsmonopol des Stiftungsrats unangetastet bleiben. Es besteht aber kein Einwand

dagegen, dass der Stiftungsrat den Mitgliedern anderer Organe oder dritten Personen

rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt. Auch dem Stifter kann Vollmacht erteilt

werden, wenn er nicht – was freilich selten der Fall ist – ohnehin dem Stiftungsrat

angehört.

In einigen Stellungnahmen von Marktteilnehmern wird der Vorschlag laut Ver-

nehmlassungsvorlage, dass die Geschäftsführung alleine beim Stiftungsrat liegt und

anderen Organen keine Weisungsrechte eingeräumt werden können, kritisch

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betrachtet. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, es müsse auch möglich

sein, dass der Stifter etwa für die Vermögensverwaltung auch andere Organe ein-

setzt, die für ihre Tätigkeit selbst haften.

Die Regierung greift diese Anregungen auf. Die gegenständliche Vorlage sieht

zunächst vor, dass anderen Organen auch die Befugnis zur Vermögensverwaltung

übertragen werden kann (§ 28 Abs. 1). Ferner wird die Anordnung von Zustim-

mungsvorbehalten sowie die Erteilung von Weisungen durch andere Stiftungsorgane

ausdrücklich gestattet.

Freilich sind auch die zur Weisungserteilung befugten Organe durch den in der

Stiftungserklärung gezogenen Rahmen beschränkt. Steht eine Weisung mit dem

Stiftungszweck nicht in Einklang oder verletzt sie aus anderen Gründen die Stif-

tungserklärung, so wäre sie unbeachtlich.

Für fehlerhafte Weisungen kann das erteilende Organ haftpflichtig werden. Für den

Stiftungsrat sind Weisungen, die sich innerhalb des durch die Stiftungserklärung und

das Gesetz gezogenen Rahmens bewegen, verbindlich und schützen ihn bei

entsprechender Befolgung vor seiner Haftung. Allerdings kann es zu keiner

vollständigen Befreiung des Stiftungsrats von seiner Haftung kommen, weil er stets

zur Überprüfung verpflichtet ist, ob die erteilte Weisung nach Stiftungserklärung und

Gesetz zulässig war. Er darf deshalb die ihm erteilten Weisungen nicht blindlings

befolgen, sondern muss eine gewisse Kontrolle über die Zulässigkeit ausüben (vgl. in

ähnlicher Weise zur Kontrolle und Überwachung bei Delegation von

Geschäftsführungsangelegenheiten durch den Stiftungsrat an ein „faktisches Organ“

OGH 6. 4. 2006, 06 CG.2004.62, LES 2007, 219 [219 f]). Eine weiter gehende

Befreiung des Stiftungsrats von der Haftung kommt nicht in Betracht, wie sie

vereinzelt vorgeschlagen wird, weil andernfalls das weisungserteilende Organ zum

Stiftungsrat zu bestellen wäre. Überdies würde die Stiftungserklärung als allgemeiner

Handlungsrahmen für Stiftungsorgane ihren Sinn verlieren.

Ferner wurde von einer Gruppe von Marktteilnehmern bemängelt, dass das Recht,

weitere Organe einzurichten, dem Stifter vorbehalten bleibt. Auch der Stiftungsrat

müsse die Befugnis haben, weitere Organe einzurichten.

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Dies ist freilich bereits nach dem Vernehmlassungsentwurf möglich, sofern dem

Stiftungsrat oder einem anderen Organ eine entsprechende Befugnis eingeräumt

wurde (§ 32). Eine entsprechende Änderung darf jedoch nur vorgenommen werden,

wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist; ferner unterliegt die

Entscheidung des Stiftungsrats gegebenenfalls einer richterlichen Nachprüfung. Ein

Änderungsbedarf besteht insofern nicht.

Zu § 29 – Vorbemerkungen

§ 29 regelt – gemeinsam mit §§ 33 bis 35 – die externe Kontrolle und Umgestaltung

von Stiftungen. Das vorgeschlagene System unterscheidet sich von der bestehenden

Rechtslage wesentlich und ist durch folgende Merkmale geprägt:

Der Aufsicht des

Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramtes

als nunmehrige

Stiftungsaufsichtsbehörde

unterliegen von Gesetzes

wegen nur noch

gemeinnützige Stiftungen, die

nach der in Art. 107 Abs. 4a

PGR verankerten Definition

der Gemeinnützigkeit zu

bestimmen sind.

Privatnützige Stiftungen

unterliegen nicht von

Gesetzes wegen der Aufsicht,

haben aber nach wie vor das

Recht, sich dieser freiwillig

zu unterstellen (ähnlich

bereits bisher Art. 564 Abs. 2

PGR).

• Die Befugnis zur

Anordnung

aufsichtsrechtlicher

Massnahmen sowie zur

Änderung des

Stiftungszwecks oder

anderer Inhalte der

Stiftungsurkunde bzw.

der

Stiftungszusatzurkunde

(wie insbesondere

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betreffend die Organisa-

tion der Stiftung) liegt

künftig ausschliesslich

beim Richter im

Rechtsfürsorgeverfahren.

Dies gilt sowohl für

Stiftungen, die der

Aufsicht der Stif-

tungsaufsichtsbehörde

unterstehen, als auch für

Stiftungen, auf die dies

nicht zutrifft. Der

Unterschied zum

geltenden Recht besteht

darin, dass die

Stiftungsaufsichtsbehörde

hinsichtlich der ihrer

Aufsicht unterstehenden

Stiftungen die

entsprechenden

Massnahmen bei Gericht

zu beantragen hat und bei

den von anderen Personen

eingeleiteten Verfahren

Parteistellung hat. Die

Stiftungsaufsichtsbehörde

hat zwar gegenüber den

aufsichtsunterworfenen

Stiftungen

Überwachungs- und

Kontrollrechte, muss aber

im

Konfliktfall zur

Durchsetzung derselben

gerichtliche Hilfe in

Anspruch nehmen.

Untersteht eine Stiftung

nicht der Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde, so

können die entsprechenden

Massnahmen von den

Beteiligten im Rechtsfür-

sorgeverfahren beantragt

werden. In dringenden Fällen

ist auch ein Einschreiten von

Amts wegen möglich (vgl. §

929 PGR).

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296

Zu § 29

Abs. 1 regelt, welche Stiftungen der Aufsicht der Regierung unterstehen (vgl.

bereits § 29 Vorbemerkungen).

Abs. 2 sieht nunmehr als wesentliche Neuerung – sowohl gegenüber dem bisherigen

Stiftungsrecht als auch gegenüber dem Vernehmlassungsbericht – vor, dass künftig

das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Funktion einer Stif-

tungsaufsichtsbehörde übernehmen soll. Hierfür war die Überlegung massgebend,

dass die Konzentration der Aufsichtsbefugnisse im Gründungsstadium und bei den

der Aufsicht unterworfenen Stiftungen auch späterhin die Chance bietet, durch die

Zusammenfassung hoch qualifizierter Kräfte ein Stiftungskompetenzzentrum

einzurichten, das sich ausschliesslich mit dem Stiftungsrecht befasst und die

Glaubwürdigkeit des liechtensteinischen Stiftungsrechts erheblich steigern kann.

Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt soll als Stiftungsaufsichtsbehörde die

bisher der Regierung vorbehaltenen Befugnisse effektiv wahrnehmen. Das im

Vernehmlassungsbericht vorgeschlagene Modell, wonach die hoheitlichen Befug-

nisse beim Gericht verbleiben, bleibt dadurch unberührt.

Eine Gruppe von Marktteilnehmern regt in diesem Zusammenhang an, die öffentliche

Aufsicht auf solche Stiftungen zu beschränken, die sich zur Mittelbeschaffung an die

Öffentlichkeit wendet.

Diesem Vorschlag wird nicht gefolgt, weil der Grund für die Aufsicht über ge-

meinnützige Stiftungen – abgesehen vom öffentlichen Interesse an der Verfolgung

gemeinnütziger Zwecke – in dem Umstand liegt, dass der Kreis der Begünstigten bei

diesen Stiftungen häufig sehr weit gezogen ist oder konkrete Begünstigte vollständig

fehlen, so dass eine effektive Kontrolle durch die Begünstigten nicht in derselben

Weise gewährleistet ist.

Abs. 3 ist sodann eine Schlüsselbestimmung des neuen Systems. Zwar muss die

Stiftungsaufsichtsbehörde wie bisher für die zweckentsprechende Verwendung des

Stiftungsvermögens sorgen und hat Informations- und Kontrollrechte. Für die

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297

Rechtsdurchsetzung ist jedoch der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren zuständig,

dessen Entscheidung die Stiftungsaufsichtsbehörde durch Antragstellung herbei-

führen kann.

Aus Sicht der FMA sei auch dieses Aufsichtsregime zu optimieren. Von einem ei-

gentlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde abzusehen, lasse Zweifel aufkommen, ob

tatsächlich eine glaubwürdige Aufsicht implementiert werden solle. Weiters wird

darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der rechtmässigen Verwendung der

Vermögenswerte von „non-profit-organizations“ auch ein Thema der SR (Special

Recommendations) VIII der FATF zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sei,

so dass die Implementierung einer glaubwürdigen Aufsicht als Pflicht erscheine.

Jedenfalls seien die aus dem aktuellen IMF-Assessment erlangten Erkenntnisse

(Empfehlungen) im Weiteren zu berücksichtigen.

Die Regierung schlägt vor, dem ursprünglichen Vorschlag zu folgen. Dass sich die

Revisionsstelle bei einwandfreier Tätigkeit der Stiftungsorgane und dem Fehlen

bestandgefährdender Umstände auf ein kurzes Testat beschränken kann (§ 27 Abs.

4), dürfte die Glaubwürdigkeit der Stiftungsaufsicht nicht ernsthaft in Frage stellen,

wenn man bedenkt, dass durch die Auswahl der Revisionsstelle durch das Gericht

und strenge Unabhängigkeitskriterien eine seriöse Kontrolle gewährleistet ist.

Darüber hinaus kann die Stiftungsaufsichtsbehörde von der Revisionsstelle stets

Auskunft über weitere Tatsachen verlangen. Zudem bleiben alle Befugnisse der FMA

im Rahmen der ihr zukommenden Aufgaben unberührt.

Abs. 4 regelt die konkurrierende Antragslegitimation anderer Stiftungsbeteiligter. In

jenen Fällen, in denen ein dringender Verdacht besteht, dass Stiftungsorgane

strafbare Handlungen begangen haben, soll auch der Staatsanwalt für Abhilfe sorgen

können (zur Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft vgl. die Erläuterungen zu § 35).

Dabei ist vor allem an Fälle gedacht, in denen die Stiftungsorgane wegen des Fehlens

konkreter Begünstigter keiner hinreichenden Kontrolle unterliegen. Die

Stiftungsaufsichtsbehörde hat in den Verfahren, die von anderen Stiftungsbeteiligten

eingeleitet werden, Parteistellung.

Abs. 5 spiegelt inhaltlich den bisherigen Art. 563 Abs. 3 PGR wider und enthält nur

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die nötigen Anpassungen an die Neugestaltung der Aufsicht. Eine Parallelbe-

stimmung für nicht der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende

Stiftungen ist in § 35 Abs. 2 enthalten.

Von der Rechtsanwaltskammer und dem Landgericht wird darauf hingewiesen, dass

der Entfall der Verweisung des Art. 552 Abs. 4 zu einer ungewollten Lücke über die

auf das Aufgebotsverfahren anzuwendenden Regeln (§§ 119, 131 TrUG) führen

könnte.

Gleichwohl wird mit der vorgeschlagenen Anordnung, wonach ein Aufgebotsver-

fahren durchzuführen ist, auch ohne ausdrückliche Verweisung auf andere

Rechtsnormen das Auslangen zu finden sein, weil wegen des Einschreitens des

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes die entsprechenden Bestimmungen

gemäss LVG (vgl. insbesondere Art. 45) zur Anwendung gelangen.

Abs. 6 räumt der Regierung eine Verordnungsermächtigung ein, durch die sie das

Verhalten der Stiftungsaufsichtsbehörde bei Prüfungen näher determinieren kann. Da

die Stiftungsaufsichtsbehörde keine unmittelbar hoheitlichen Befugnisse hat, kann

auch die Verordnung nicht die Rechtsgrundlage für hoheitliche Akte sein.

Das Aufsichtsverfahren beim Gericht ist nicht Gegenstand einer solchen Verordnung.

In der Verordnung können jedoch die Festsetzung und die Einhebung von Gebühren

durch die Stiftungsaufsichtsbehörde geregelt werden.

Zu § 30

Die Rechte des Stifters zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stif-

tungsdokumente sind in § 30 geregelt und finden sich unter der entsprechend lau-

tenden Sachüberschrift.

Dem Stifter selbst soll gemäss Abs. 1 – so wie auch nach geltender Rechtslage (Art.

559 Abs. 4 PGR) – ein uneingeschränktes Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur

Änderung der Stiftungserklärung zukommen, vorausgesetzt der Stifter hat sich diese

Rechte in der Stiftungsurkunde vorbehalten. In Abs. 1 ist darüber hinaus die Qualität

der vorbehaltenen Änderungsrechte festgehalten und klar gestellt, dass es sich bei

den entsprechenden Rechten des Stifters um Rechte handelt, die unübertragbar sind

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und auch nicht auf die Rechtsnachfolger des Stifters übergehen. Mit der gesetzlichen

Verankerung der Unübertragbarkeit der so genannten „Stifterrechte“ soll ein

wesentlicher Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet werden. Darüber hinaus wird klar

gestellt, dass in jenen Fällen, in denen eines der Rechte nach Abs. 1 durch einen

Stellvertreter ausgeübt werden soll, dieser einer besonderen auf dieses Geschäft

lautenden Vollmacht bedarf.

In einer Stellungnahme eines Marktteilnehmers wird vorgeschlagen, den Ausschluss

der Ausübung des Widerrufs- oder Änderungsrechts durch den gesetzlichen Vertreter

(Vormund, Kurator etc.) des Stifters vorzusehen.

Nach Ansicht der Regierung besteht nach einer solchen Regelung kein Bedarf. Der

Widerruf der Stiftung kann auch dann einem gerechtfertigten Interesse des Stifters

dienen, wenn er durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgt; beispielsweise um einen

finanziellen Bedarf des Stifters zu decken. Missbräuchliches Handeln des

gesetzlichen Vertreters ist mit Hilfe der entsprechenden Bestimmungen des

Familienrechts zu kontrollieren bzw. zu unterbinden. Wenn der Stifter nicht wünscht,

dass gesetzliche Vertreter die ihm zustehenden Gestaltungsrechte ausüben, so kann er

dies in der Stiftungserklärung ausschliessen.

Der Vorbehalt des Widerrufs oder der Änderung der Stiftungsurkunde ist gemäss

Abs. 2 ausgeschlossen, wenn der Stifter keine natürliche Person ist. Diese Be-

stimmung steht im Einklang mit dem im Stiftungsrecht allgemein anerkannten

Erstarrungsprinzip, von welchem der Vorbehalt des Widerrufs oder der Änderung der

Stiftungsurkunde bei natürlichen Personen als Stifter eine Ausnahme darstellt. Ein

uneingeschränktes Widerrufs- bzw. Änderungsrecht auch für juristische Personen als

Stifter führt zu einer zeitlich unbegrenzten Flexibilität in der Stiftung, die mit den

Grundsätzen des Stiftungsrechts nicht mehr vereinbar ist.

Abs. 3 beruht auf der für die Errichtung der Stiftung durch einen Treuhänder vor-

geschlagenen Lösung. Auch beim Widerruf der Stiftung und bei der Änderung der

Stiftungserklärung soll die Einschaltung eines Treuhänders als indirekter Stellver-

treter möglich sein, wobei die Rechtsfolgen seiner Tätigkeit wiederum unmittelbar

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300

den Stifter treffen.

Änderungsrechte des Stifters („Stifterrechte“) gehen nicht auf Rechtsnachfolger über.

Sie können demnach weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragen

werden. Eine Ausübung durch einen Stellvertreter ist jedoch möglich. Auch die

Rechtsstellung als Stifter kann nicht übertragen werden. Dies entspricht der

grundlegenden Entscheidung des OGH vom 6. Dezember 2001 (LES 2002, 41 [52

f]).

Zu § 31

Diese Bestimmung regelt die Gestaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane im Bezug

auf den Stiftungszweck. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist gemäss Abs. 1 nur

dann zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig

geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz

andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des

Stifters entfremdet ist.

In einer Stellungnahme einer Gruppe von Marktteilnehmern wird kritisiert, dass

diese Bestimmung im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 Ziff. 2 stehe. Denn nach der ersten

Bestimmung komme es bei unerreichbarem Stiftungszweck zur Änderung, während

die Stiftung in diesem Fall nach der letzteren Vorschrift aufzulösen sei.

Diese Antinomie ist zwar keineswegs neu, sondern bereits im geltenden Recht

enthalten (Art. 566 Abs. 1 einerseits, Art. 568 Abs. 2 Ziff. 2 PGR nF und Art. 568

PGR aF andererseits). Freilich kann die Reform des Stiftungsrechts dazu verwendet

werden, auch in dieser Hinsicht mehr Klarheit zu verschaffen. § 31 hat die Funktion,

die Stiftung möglichst aufrecht zu erhalten und verwirklicht somit den Grundsatz des

„favor fondationis“. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Änderungsbefugnis

dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan ausdrücklich vorbehalten ist und

der zumindest mutmassliche Wille des Stifters festgestellt werden kann, der die

Rechtfertigung und zugleich die Grenze für Zweckänderungen gemäss § 31 bildet.

Gibt es für den Stifterwillen keinen Anhaltspunkt, so bleibt bei der Unerreichbarkeit

des Stiftungszwecks nur die Auflösung der Stiftung gemäss § 39 Abs. 2 Ziff. 2. Eine

entsprechende Anpassung wurde in § 31 Abs. 2 vorgenommen.

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Zu § 32

Eine Änderung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde durch die

Stiftungsorgane im Bezug auf andere Inhalte ist zulässig, wenn die Änderungsbe-

fugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde

ausdrücklich vorbehalten ist. Dem betreffenden Organ kann dabei ein grösserer

Spielraum eingeräumt werden, weil die Organisation der Stiftung nicht zu den

essentialia negotii der Stiftung zählt, die zwingend in die Verantwortung des Stifters

gelegt werden müssen. Der Stiftungsrat oder das andere Organ kann deshalb das

Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks ausüben, wenn ein sachlich

gerechtfertigter Grund vorliegt (Satz 2).

Hierdurch liegt die Schwelle für die Ausübung des Änderungsrechts erheblich tiefer

als bei der Zweckänderung gemäss § 31. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die

Ausübung des Änderungsrechts wird vor allem dann vorliegen, wenn sich die

Stiftungsorganisation als unzureichend erweist und die Änderung zu einer Steigerung

der Effizienz beiträgt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ursache dafür, dass die

Stiftungsorganisation mangelhaft ist, bereits von Anfang an vorgelegen hat oder erst

später eintritt. In jedem Fall soll das Änderungsrecht die Chance bieten, ineffiziente

Stiftungsorganisationen zu sanieren. Eine willkürliche Ausübung des

Änderungsrechts ist freilich ausgeschlossen; es bietet deshalb beispielsweise keine

Grundlage dafür, dass sich der Stiftungsrat eines unliebsamen Kontrollorgans

entledigt.

Zu § 33

§ 33 bezieht sich auf die der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden

Stiftungen und ermächtigt dieselbe gemäss Abs. 1 eine Änderung des Zwecks der

Stiftung beim Richter zu beantragen, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder

vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der

Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung

dem Willen des Stifters entfremdet ist (Ziff. 1) und sofern die Stiftungsurkunde nicht

den Stiftungsrat oder ein anderes Organ mit der Änderung des Zwecks betraut hat

(Ziff. 2).

Überdies muss die Änderung dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen

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(Abs. 2; vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zu § 31).

Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten direkt zu. In diesen

Fällen hat die Stiftungsaufsichtsbehörde Parteistellung (Abs. 3).

Zu § 34

Diese Bestimmung bezieht sich auf Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsurkunde

bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen. Wie

bisher soll die Abhilfe durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ Vorrang haben,

wenn der Stifter dies in der Stiftungsurkunde vorgesehen hat. Inhaltlich steht die

Bestimmung in der Nachfolge des Art. 562 Abs. 1 und Art. 565 Abs. 1 PGR und

enthält die erforderlichen Adaptierungen an das neue Zusammenspiel von

Stiftungsaufsichtsbehörde und richterlicher Tätigkeit im Rechtsfürsorgeverfahren bei

der externen Kontrolle von Stiftungen.

Zu § 35 Abs. 1 regelt die richterlichen Befugnisse bei nicht der Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen. Die Bestimmung steht in der

Nachfolge von Art. 567 PGR. Der Richter hat hierbei im Wesentlichen dieselben

Anordnungs- und Gestaltungsmöglichkeiten wie bei den der Aufsicht unterstehenden

Stiftungen. Anders als bei diesen hat die Stiftungsaufsichtsbehörde aber weder

Antragslegitimation noch Parteistellung. Diese Rechte liegen grundsätzlich bei den

Stiftungsbeteiligten (§ 3) und bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung

auch beim Staatsanwalt; sonst kann in dringenden Fällen auch der Richter – ähnlich

wie nach Art. 929 PGR – von Amts wegen tätig werden. Auf diese Weise soll der

Schutz für Stiftungen vor allem in jenen Fällen hergestellt werden, in denen die

Stiftung wegen fehlender Gemeinnützigkeit nicht der Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, aber mangels aktuell vorhandener Begünstigter

auch sonst keine effektive externe Kontrolle der Stiftungsorgane möglich ist. Freilich

ist das Fehlen von Begünstigten keine Voraussetzung für die Anwendung der

Bestimmung, weil sie den Richter in dringenden Fällen grundsätzlich zum

Einschreiten berechtigt. Es ist dann seine Sache, die fehlende Kontrolle

gegebenenfalls auch von Amts wegen zu ersetzen. Grundsätzlich ist jedermann

berechtigt, durch die Anzeige an den Richter sein Einschreiten herbeizuführen,

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303

wenngleich der Anzeiger keine Parteistellung hat.

Das Landgericht hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Einleitung eines Ver-

fahrens von Amts wegen auch in dringenden Fällen nicht angezeigt sei. Auch dem an

dieser Stelle (wie auch gem. § 29 Abs. 4) vorgesehenen Antragsrecht des

Staatsanwaltes sei entgegen zu treten.

Die Regierung kann sich diesen Vorschlägen nicht anschliessen. Besteht dringender

Handlungsbedarf, beispielsweise bei einem Verdacht strafbarer Handlungen durch

Stiftungsorgane, so muss ein rasches Einschreiten – gegebenenfalls auch von Amts

wegen – möglich sein. Der auf diese Weise gewährte Schutz kann zur

Glaubwürdigkeit und zur Attraktivität des liechtensteinischen Stiftungsrechts bei-

tragen. Eine vergleichbare Befugnis zum Einschreiten von Amts wegen ist bereits im

geltenden Recht der Treuunternehmen vorgesehen (§ 54 Abs. 2 TrUG; dort freilich

zugunsten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts). Die Aufzählung der

Behörden, deren Mitteilung den Richter zu einem Einschreiten von Amts wegen

veranlassen kann (Stiftungsaufsichtsbehörde, Staatsanwaltschaft), ist nicht

abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen.

Zu dem in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Antragsrecht der

Staatsanwaltschaft regt die Staatsanwaltschaft wegen ihrer Pflicht zur Unabhän-

gigkeit an, das Antragsrecht in eine blosse Befugnis umzuwandeln, dem Richter

verdächtige Sachverhalte zur Kenntnis zu bringen, damit das Gericht von Amts

wegen tätig werden kann. Die Einengung des Antrags- oder Mitteilungsrechts der

Staatsanwaltschaft für jene Fälle, in denen ein Organ selbst im Verdacht einer

strafbaren Handlung steht, sei nicht sachgerecht.

Die Regierung erachtet die Anregungen als überzeugend und trägt ihnen durch eine

Modifikation des § 29 Abs. 4 und des § 35 Abs. 1 Rechnung.

Auf die geltende Bestimmung nach Art. 567 Abs. 2 PGR, wonach über „sonstige

Anstände privatrechtlicher Natur, wie über die Frage der Genussberechtigung

(Anrecht oder Vorrecht) ihren Umfang und dergleichen in allen Fällen der Richter im

Streitverfahren entscheidet, sofern nicht freies Ermessen der Stiftungsorgane

vorgesehen ist“, kann inhaltlich aufgrund der Neuregelung der Geltendmachung der

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Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten im Rechtsfürsorgeverfahren

verzichtet werden. Alle anderen privatrechtlichen Streitigkeiten sind man-gels anders

lautender Anordnung im streitigen Gerichtsverfahren auszutragen.

Abs. 2 legt die Zuständigkeit des Richters zur Ermittlung von unbekannten Be-

günstigten im Aufgebotsverfahren fest. Diese Bestimmung ist Art. 563 Abs. 3 PGR

nachgebildet und ergänzt § 29 Abs. 5 für nicht der Aufsicht der Stiftungsauf-

sichtsbehörde unterstehende Stiftungen (vgl. auch die Erläuterungen dort).

Zu § 36

In seinen Grundzügen findet sich der geltende Art. 567 Abs. 3 PGR in der Be-

stimmung von Abs. 1 wieder. Zum Schutz der Familie kann der Stifter bei (reinen

und gemischten) Familienstiftungen in der Stiftungsurkunde bestimmen, dass die

Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsbe-

rechtigung auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder

des Konkurses nicht entziehen dürfen. Zur Angleichung der Terminologie wird in der

gegenständlichen Vorlage nicht mehr wie im geltenden Art. 567 Abs. 3 PGR auf den

„Stiftungsgenuss“, sondern auf die Begünstigungsberechtigung oder die

Anwartschaftsberechtigung (§ 6) abgestellt. Begünstigungsberechtigte haben

Ansprüche, die bereits entstanden sind; Anwartschaftsberechtigte haben künftige –

unter einer Bedingung oder der Erreichung eines Termins stehende – Ansprüche. In

beiden Fällen soll das Vollstreckungsprivileg bestehen können. Neu ist jedoch der

zweite Satz. Durch ihn soll klargestellt werden, dass das Vollstreckungsprivileg bei

gemischten Familienstiftungen nur insoweit besteht, als die jeweilige Berechtigung

den Zwecken der Familienstiftung dient (so bereits zum geltenden Recht Schauer,

Liechtensteinische Stiftung, in Marxer & Partner [Hrsg], Aktuelle Probleme 109).

Das Vollstreckungsprivileg gilt demnach nicht für einen Stiftungsgenuss, den die

gemischte Familienstiftung – durchaus zulässigerweise – ausserhalb der Zwecke des

§ 2 Abs. 4 Ziff. 1 erbringt.

Mit der Bestimmung gemäss Abs. 2 soll einem Bedürfnis der Praxis entsprechend

neu festgehalten werden, dass das vom Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltene

Widerrufsrecht oder Änderungsrecht kein Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist.

Diese Bestimmung dient dem Schutz der Stiftung und bringt darüber hinaus ein Mehr

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an Rechtssicherheit mit sich, was den rechtlichen Bestand der Stiftung anbelangt.

Wegen § 5 KO können das Widerrufs- und Änderungsrecht auch im Konkurs des

Stifters nicht verwertet werden. Entgegen vereinzelten Missverständnissen in den

Stellungnahmen ist festzuhalten, dass § 36 Abs. 2 nicht auf Familienstiftungen

beschränkt ist.

Die Staatsanwaltschaft betrachtet diese Bestimmung aus Sicht der Missbrauchs-

bekämpfung als stossend, sodass die liechtensteinische Stiftung aufgrund dieser

Bestimmung weiterhin internationaler Kritik ausgesetzt sei.

Die Regierung vermag sich diesen Argumenten nicht anzuschliessen. Asset pro-

tection ist ein wesentliches Element für die Attraktivität eines Stiftungsrechts. Dies

gilt gerade auch in Hinblick auf den internationalen Wettbewerb. Befürchtungen,

dass sich Betrüger und Kridatare die Stiftung vermehrt zunutze machen werden, kann

die Regierung nicht beitreten, weil die dafür vorgesehenen Instrumente des

Gläubigerschutzes, vor allem das Anfechtungsrecht nach § 38, unberührt bleiben.

Die Bestimmung gemäss Abs. 3 regelt den einzigen Fall, in dem die Person des

Stifters bei einer Gründung durch einen indirekten Stellvertreter einem Dritten offen

gelegt werden muss. Dies ist nur der Fall, wenn es sich um Gläubiger der Stiftung

handelt, die ein Interesse an einer Befriedigung haben, die sie aus dem

Stiftungsvermögen nicht erlangen können, weil der Stifter noch einen Teil der

Einlage nicht geleistet hat. Dann muss der Stiftungsrat dem Gläubiger und im

Konkurs der Stiftung dem Masseverwalter die zur Rechtsverfolgung erforderlichen

Auskünfte erteilen. Er muss ihn also insbesondere darüber informieren, ob eine

Einlage des Stifters ausstehend ist, so dass der Gläubiger gegebenenfalls die

Rechtsverfolgung gegen den Stifter einleiten kann.

Zu § 37 Wie nach geltendem Recht (Art. 563 Abs. 1 PGR) hält Abs. 1 fest, dass für

die Schulden der Stiftung den Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur das Stiftungs-

vermögen haftet. In Ergänzung zum bisherigen Gesetzeswortlaut findet sich eine

weitergehende Klarstellung dahingehend, dass keine Nachschusspflicht seitens des

Stifters besteht. Eine ausstehende Einlage ist im Konkurs der Stiftung vom Stifter

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indes zu leisten, weil es sich um keinen Nachschuss handelt.

Die Bestimmung gemäss Abs. 2 hält klärend fest, dass der Stiftungsrat in Wahrung

seiner Pflichten und in Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann Ausschüttungen an

Begünstigte vornehmen darf, wenn dadurch keine Ansprüche von Gläubigern der

Stiftung geschmälert werden. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Instrument

zum Schutz der Stiftungsgläubiger, das einen Ausgleich dafür bieten soll, dass es bei

der Stiftung keine gesetzliche Pflicht zur Kapitalerhaltung gibt. Rezeptionsgrundlage

der Bestimmung ist § 17 Abs. 2 Satz 2 öPSG.

Von einer Gruppe von Marktteilnehmern war die Befürchtung geäussert worden, die

Bestimmung könnte die Tätigkeit der Stiftung bei einem Konflikt mit Pflicht-

teilsberechtigten der Stiftung allzu sehr behindern, weil nicht überprüft werden

könne, ob die angemeldeten Ansprüche zu Recht bestehen.

Dies ist freilich keine Besonderheit von Pflichtteilsansprüchen; vielmehr kann bei

sämtlichen Ansprüchen, die von Gläubigern geltend gemacht werden, die Berech-

tigung möglicherweise ungewiss sein. Es ist dann die Aufgabe des Stiftungsrats, nach

Grundsätzen einer guten Geschäftsführung (§ 25 Abs. 1) mit dieser Situation

umzugehen und beispielsweise Liquiditätsreserven zu bilden, damit die Gläubi-

geransprüche befriedigt werden können. Für eine Schlechterstellung von Pflicht-

teilsberechtigten würde jegliche Rechtfertigung fehlen.

Zu § 38

Diese Bestimmungen betreffend die Anfechtung der Stiftung „gleich einer Schen-

kung“ sowie wegen Willensmängeln entstammen inhaltsgleich dem geltenden Recht

(Art. 560 Abs. 1 und 2 PGR) und sollen im Wesentlichen beibehalten werden.

Hinsichtlich des Abs. 1 ist auf den – jedenfalls aus praktischer Sicht – einge-

schränkten Geltungsbereich hinzuweisen. Die Bestimmung entspricht Art. 82 ZGB,

der im schweizerischen Recht als Verweisung auf Art. 527 ZGB (Herabset-

zungsklage bei Verfügungen unter Lebenden) verstanden wird (Riemer in Berner

Kommentar3

I/3, Art 82 N 6). Im liechtensteinischen Recht treten §§ 785 und 951

ABGB an dessen Stelle (Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen des Erblassers).

Die Bestimmung bezweckt also, die Vermögenszuwendung an die Stiftung

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307

zugunsten der Pflichtteilsberechtigten gleich einer Schenkung anfechtbar zu machen.

Dass Gegenstand der Anfechtung die Vermögenszuwendung an die Stiftung und

nicht die Stiftung selbst ist, wird jetzt in § 38 Abs. 1 klargestellt.

Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, so gehört die Frage der Pflicht-

teilserhöhung, aber auch die Anfechtung der Schenkung wegen Pflichtteilsverkür-

zung nach geltendem Recht nicht zum Stiftungsstatut, sondern zum Erbstatut (OGH

LES 2003, 100 [105]; LES 2006, 468 [470]; vgl. auch Fl. Marxer, Das internationale

Erbrecht Liechtensteins [2002] 87 FN 320; Schauer, Liechtensteinische Stiftung, in

Marxer & Partner [Hrsg], Finanzplatz Liechtenstein 104). Das Erbstatut bestimmt

sich freilich regelmässig nach dem Personalstatut des Erblassers (Art. 29 Abs. 1

IPRG), also nach seiner Staatsangehörigkeit (Art. 10 Abs. 1 IPRG). Ist der Stifter

ausländischer Staatsbürger, so ist diesbezüglich also nicht Art. 560 Abs. 1 iVm §§

785 und 951 ABGB anzuwenden, sondern sein Heimatrecht.

So beurteilt auch der OGH die gegen die Stiftung gerichteten Klagen von Pflicht-

teilsberechtigten nach deutschem Recht, weil der Stifter deutscher Staatsbürger war

(LES 2003, 100 [105]; die jüngste E des OGH in LES 2006, 468 betraf die

Anwendung französischen Rechts). Bemerkenswert ist, dass es sich dabei um den

wirtschaftlichen Hintermann handelte, der sich einer in Liechtenstein ansässigen AG

als Treuhänder bediente (hierauf weist zu Recht Bösch, Liechtensteinisches

Stiftungsrecht 719, hin).

Nach der hier vorgeschlagenen Rechtslage soll es grundsätzlich bei dieser Beur-

teilung bleiben. An dem soeben referierten Gedanken, dass es bei der Treuhand-

gründung auf den „wirtschaftlichen Stifter“ ankommt, wird schon wegen § 4 Abs. 3

festzuhalten sein. Hinzuweisen ist aber auf die vorgeschlagene Änderung des Art. 29

IPRG, wonach ein Noterbe, der durch Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten

verkürzt wurde, die sich hieraus ergebenden Rechte überdies nur dann geltend

machen kann, wenn dies auch nach dem Erwerbsvorgang zulässig wäre. Widmet der

Stifter ein Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung, so handelt es sich

diesbezüglich um liechtensteinisches Recht, das insofern den zweiten Filter bei der

Prüfung der Ansprüche des Noterben bildet. Zu einer ausschliesslichen Anwendung

des § 37 Abs. 1 wird es demnach nur dann kommen, wenn der Erblasser

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308

liechtensteinischer Staatsbürger ist.

Soweit in Abs. 1 von der Anfechtung der Stiftung durch die Gläubiger „gleich einer

Schenkung“ die Rede ist, ist die Anfechtung gemäss Art. 65 RSO gemeint. Hierfür

gibt es eine eigene international-privatrechtliche Norm in Art. 75 Abs. 1 und 2 RSO

(iVm Art. 55 IPRG). Danach entscheidet über die Anfechtung – verkürzt ausgedrückt

– das Recht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts des Schuldners; überdies ist die

Anfechtung nur zulässig, wenn sie nach dem Recht zulässig ist, nach dem der

Erwerbsvorgang zu beurteilen ist. Massgebend ist also in erster Linie das Recht des

Schuldners, so dass auch insoweit – wenn der Schuldner ausländischer Staatsbürger

ist – die Anfechtung nicht allein aufgrund liechtensteinischen Rechts erfolgt (vgl.

dazu zuletzt Czernich, Aspekte des liechtensteinischen internationalen Erbrechts,

LJZ 2006, 110 [120]).

In diesem Zusammenhang ist klärend festzuhalten, dass unter die „Gläubiger“ nach §

38 Abs. 1, die zur Anfechtung der Vermögenszuwendung an die Stiftung legitimiert

sind, etwa auch der Ehegatte des Stifters im Rahmen einer ehegüterrechtlichen

Auseinandersetzung oder die Kinder im Zusammenhang mit der Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen fallen.

Zu §§ 39 und 40

Die Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation beruhen auf den dem

Landtag im Zusammenhang mit der Umsetzung der Publizitäts-Richtlinie mit Bericht

und Antrag Nr. 95/2006 betreffend die Abänderung des Personen- und Ge-

sellschaftsrechts (Modernisierung des Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuchund

Öffentlichkeitsregisteramt sowie Teilrevision verschiedener Rechtsformen)

beschlossenen Änderung des PGR (LGBl. 2007 Nr. 38) und haben in die gegen-

ständliche Vorlage weit gehend unverändert Eingang gefunden. Der in § 39 neu

hinzugekommene Abs. 6 soll eine gerichtliche Intervention ermöglichen, wenn eine

Stiftung unzulässigerweise ein Unternehmen betreibt. Rezeptionsgrundlage ist § 35

Abs. 3 Satz 2 öPSG.

Das Landgericht hält unter Verweis auf § 39 Abs. 4 und 5 in seiner Stellungnahme

fest, es sei unklar, an wen die Aufsichtsbehörde ihren Antrag zu richten habe. Im

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Übrigen seien diese Aufsichtsmassnahmen nicht erforderlich. Darüber hinaus

bestehe zwischen § 40 hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Liquidati-

onsbestimmungen und Art. 130 Abs. 3 PGR ein Widerspruch, den es zu klären gebe.

Als Überschrift zu § 40 wird „Beendigung durch Liquidation“ vorgeschlagen.

Nach Ansicht der Regierung begründen diese Einwände keinen Änderungsbedarf.

Aus dem systematischen Zusammenhang in § 39 Abs. 4 und 5 ergibt sich deutlich,

dass die Stiftungsaufsichtsbehörde ihren Antrag an den Richter zu richten hat. Durch

die in Abs. 4 und 5 geregelten Massnahmen sollen die durch die Stiftungserklärung

oder das Gesetz gebotene Auflösung und Abwicklung der Stiftung sichergestellt bzw.

eine vorzeitige Auflösung der Stiftung verhindert werden. Auch ein Widerspruch

zwischen § 40 und Art. 130 Abs. 3 PGR besteht nicht. § 40 verweist bezüglich der

Abwicklung auf die allgemeinen Bestimmungen über die Verbandspersonen, also auf

die Art. 130 ff. PGR. Gemäss Art. 130 Abs. 3 PGR sind die dort folgenden

Bestimmungen auf das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens einer

Verbandsperson anzuwenden, soweit nicht für einzelne Verbandpersonen besondere

Bestimmungen aufgestellt sind, wie bei den nicht in das Öffentlichkeitsregister

eingetragenen Stiftungen. Eine solche lex specialis ist § 40 Abs. 2. § 40 Abs. 3 bis 5

enthalten weitere Sondervorschriften, die auf alle Stiftungen anzuwenden sind. Im

Ergebnis ist also bei Stiftungen gemäss Art. 130 ff. PGR vorzugehen, soweit nicht

durch § 40 Abs. 2 bis 5 abweichende Anordnungen getroffen werden.

In § 40 Abs. 4 wurde aufgrund einer Anregung in den Stellungnahmen eine redak-

tionelle Anpassung vorgenommen. Die Bestimmung ist nur auf Stiftungen anzu-

wenden, die der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen und

überdies im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind. Dadurch wird dem Umstand

Rechnung getragen, dass es Stiftungen geben kann, die freiwillig der Aufsicht

unterstellt wurden, aber nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind und deshalb

keinen Registerauszug vorlegen können.

§ 40 Abs. 5 regelt die Nachtragsliquidation bei später hervorkommendem Vermögen.

Von einem Marktteilnehmer wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über

die Nachtragsliquidation in jenen Fällen nicht gerechtfertigt sei, in denen mit diesem

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Vermögen der Stiftungszweck wieder erreichbar würde.

Die Regierung stimmt dieser Ansicht im Ergebnis zu, vermag aber keinen Ände-

rungsbedarf zu erkennen. Denn wenn die Stiftung noch Vermögen besitzt, das erst

später hervorkommt, erweist sich der Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates

nachträglich als fehlerhaft, so dass er nach § 39 Abs. 5 aufzuheben wäre.

Zu § 41

§ 41 beruht auf Art. 570 PGR. Im Zuge der Vorbereitung dieses Berichts wurde

erwogen, unter den Voraussetzungen des § 41 auch die Verschmelzung einer Stiftung

mit einer anderen Stiftung oder die Spaltung einer Stiftung zuzulassen. Gleichwohl

wird von einem konkreten Vorschlag abgesehen. Dies hat zwei Gründe. Erstens steht

der praktische Bedarf nicht fest. Zweitens wäre der legistische Aufwand nicht ganz

unerheblich. Denn das geltende Fusionsrecht (Art. 351 ff. PGR) ist so sehr auf

körperschaftliche Verbände zugeschnitten und passt so wenig für Stiftungen, dass es

mit einer einfachen Verweisung – selbst dann, wenn die verwiesenen Bestimmungen

nur „sinngemäss“ anzuwenden sein sollten – nicht getan wäre.

Umgekehrt würden bei den Stiftungen manche Bestimmungen fehlen. Benötigt

würde beispielsweise eine Bestimmung über das Wirksamwerden der Fusion bei

nicht eingetragenen Stiftungen, weil Art. 351h Abs. 1 PGR, der diese Frage regelt,

die Eintragung der an der Fusion beteiligten Rechtsträger voraussetzt. Ein einfacheres

Verschmelzungsrecht ist für Genossenschaften vorgesehen (Art. 482 Abs. 2 und 3

PGR), das auch für Anstalten massgebend ist (Art. 550 Abs. 2 PGR). Auch dieses

kann aber auf Stiftungen nicht ohne Modifikationen angewendet werden. Man

müsste also ein eigenes Stiftungsfusionsrecht schaffen, was zwar in Anlehnung an

die Art. 351a ff. PGR erfolgen könnte, aber keinesfalls auf eine unbesehene

Übernahme der betreffenden Bestimmungen hinauslaufen dürfte. Bei der Spaltung

besteht das Problem noch mehr, weil es ein Spaltungsrecht derzeit nicht gibt.

Zumindest hierbei dürfte es sich empfehlen, zunächst die allgemeine Regelung der

Spaltung abzuwarten, bevor das Thema auch für Stiftungen erörtert wird.

Da ein Bedarf der Praxis nach einer Fusion oder Spaltung von Stiftungen auch nach

dem Vernehmlassungsverfahren nicht erkennbar ist, wird gegenwärtig von der

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Schaffung entsprechender Normen Abstand genommen.

Zu Art. 955a

Im Zuge der Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Modernisierung des

Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie

Teilrevision verschiedener Rechtsformen), LGBl. 2007 Nr. 38, wurde die Ein-

sichtnahme und die Erstellung von Auszügen, Abschriften und Zeugnissen von

gemäss Art. 990 PGR hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmel-

dungen und Belegen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und

Treuhänderschaften geregelt. Zu ergänzen ist diese Bestimmung nunmehr durch eine

Bezugnahme auf die Neuregelung der Hinterlegung mittels Gründungsanzeige bzw.

auf die bei Änderungen von Inhalten der Gründungsanzeige zu hinterlegende

Änderungsanzeige. Dies erfolgt durch den Einschub „bzw. von Gründungsoder

Änderungsanzeigen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Stiftungen“ in Art.

955a.

Darüber hinaus soll durch den Einschub betreffend die Bekanntgabe des Reprä-

sentanten oder Zustellbevollmächtigen an inländische Strafverfolgungsbehörden, die

Stabsstelle FIU oder die Finanzmarktaufsicht (FMA) ein weiterer Beitrag zur

Stabilität der Rechtslage geleistet werden.

Zu § 66c SchlT Abs. 1 schafft umfassende Strafbestimmungen für

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gemäss § 19 Abs. 5 bei unterlassener

Anmeldung zur Eintragung trotz nachträglicher Entstehung einer Eintragungspflicht

und gemäss § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 bei Verletzung der Pflicht zur

Hinterlegung einer Gründungs- oder Änderungsanzeige.

Im Anschluss an einige Vorschläge in den Stellungnahmen wird für die Erstattung

der Änderungsanzeige eine Frist von 30 Tagen festgesetzt. Diese Frist ist jetzt zur

Verbesserung der Übersichtlichkeit in § 19 Abs. 5 und in § 20 Abs. 1 und 3 geregelt.

Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann dabei fortgesetzt verhängt werden, bis der

gesetzliche Zustand hergestellt ist (Abs. 2).

Abs. 3 sieht für jene Fälle rechtliche Sanktionen vor, in denen inhaltlich unrichtige

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Erklärungen gemäss § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 (Gründungs- bzw.

Änderungsanzeige) abgegeben werden.

Aufgrund von Anregungen in Stellungnahmen wird in Abs. 4 klargestellt, dass die

Strafdrohungen auch für den Berufsträger gelten, der eine unrichtige Bestätigung

vornimmt.

Gemäss Abs. 5 bleiben darüber hinaus disziplinarische Massnahmen vorbehalten.

Übergangsbestimmungen

Allgemeines

Die zentralen Bestimmungen des Übergangsrechts regeln die Frage, ob und in-

wieweit das neue Stiftungsrecht auf Stiftungen anzuwenden ist, die vor dem In-

krafttreten des Gesetzes errichtet wurden. Dabei sind zwei wesentliche Bereiche zu

unterscheiden. Erstens ist zu regeln, in welchem Umfang das neue Stiftungsrecht auf

bereits bestehende Stiftungen anzuwenden ist. Zweitens besteht ein Bedürfnis,

insbesondere jenen Stiftungen, die aufgrund des Urteils des OGH vom 17. Juli 2003

(1 CG 2002.262-55) sowie dem folgenden Urteil des StGH vom 18. November 2003

(StGH 2003/65) die Anforderungen an die Beschreibung des Stiftungszwecks nicht

erfüllen, die Gelegenheit zur Sanierung zu bieten. Unter der ersten Frage des auf

bestehende Stiftungen anwendbaren Rechts sind neben den allgemeinen Grundsätzen

die Aspekte zu klären, wie hinterlegte Stiftungen sanft in das neue Recht integriert

und wie bereits bestehende Stiftungen in das neue Aufsichtsregime überführt werden

sollen.

Art. 1 – Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen Abs. 1 regelt

die Frage, ob das neue Stiftungsrecht auch auf den Altbestand an Stiftungen

anzuwenden ist. Diesbezüglich sind zwei Lösungen denkbar. Erstens könnte man das

neue Stiftungsrecht nur auf Stiftungen anwenden, die nach dem Inkrafttreten des

Gesetzes neu errichtet werden. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass ein

Anpassungsaufwand bei Altstiftungen unterbleibt; der Nachteil ist, dass die

liechtensteinische Rechtsordnung wahrscheinlich noch auf Jahrzehnte mit einem

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doppelten rechtlichen Regime leben muss. Zweitens könnte man die alten Stiftungen

zwingen, sich innerhalb einer bestimmten Frist an die neue Rechtslage anzupassen,

widrigenfalls mit Zwangslöschungen gearbeitet werden könnte.

Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Lösungen war im Vernehm-

lassungsbericht der ersten Lösung der Vorzug eingeräumt worden. Diese Lösung

wurde von einigen Marktteilnehmern begrüsst; in anderen Stellungnahmen wurde der

Wunsch geäussert, alte Stiftungen sofort und zur Gänze dem Regime des neuen

Rechts zu unterstellen.

Dennoch soll an der vorgeschlagenen Lösung festgehalten werden. Denn wenn man

alle Stiftungen dazu verhalten wollte, sich materiell an das neue Recht anzupassen,

so wäre der Aufwand beträchtlich. Man muss nur daran denken, dass sämtliche

Stiftungsdokumente an das neue System im Sinne der Stiftungsurkunde und der

Stiftungszusatzurkunde anzupassen wären. Überdies bedürfte es eines eigenen

materiellen Übergangsrechts, das beispielsweise den Stifter oder den Stiftungsrat zu

solchen Änderungen berechtigt, wenn es an entsprechenden Änderungsvorbehalten

fehlt. Aus diesen Gründen ist es hinzunehmen, dass das alte und neue Recht

nebeneinander angewendet und die Anwendung des neuen Rechts grundsätzlich auf

neue Stiftungen beschränkt wird. Auf die Ausnahme bezüglich der „Foundation

Governance“ sowie des öffentlichen Aufsichtsrechts in Abs. 4 ist hinzuweisen.

In einigen Stellungnahmen war die Aufhebung von Art. 552 – 570 PGR bemängelt

worden, obwohl diese Bestimmungen für Altstiftungen weiterhin anwendbar bleiben

sollen.

Ein Anpassungsbedarf besteht jedoch nach Auffassung der Regierung nicht, weil

Abs. 1 ausdrücklich anordnet, dass auf bestehende Stiftungen die bisher geltenden

Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind, so dass die diesbezügliche Fortgeltung

des alten Rechts sichergestellt ist.

Zumindest hinsichtlich der Rechtsbeziehung zwischen der Stiftung und dem

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt soll jedoch ein gleitender Übergang in

das neue Regime vorgesehen werden. Sobald es erstmals zur Änderung einer Tat-

sache kommt, die bei einer neuen Stiftung nach § 20 Abs. 3 anzuzeigen wäre, soll

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von einer „Altstiftung“ eine Anzeige erstattet werden, die denselben Inhalt wie eine

Gründungsanzeige enthält. Ebenso wie bei einer Gründungsanzeige soll eine

Überprüfung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde möglich sein (Art. 552 § 21). Alle

folgenden Änderungen sollen nach den Regeln über die Änderungsanzeige gemäss §

20 Abs. 3 erfolgen (Abs. 2).

Abs. 3 räumt die Möglichkeit ein, dass anlässlich der Anzeige gemäss Abs. 2 oder

– wenn eine solche bereits erstattet wurde – zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt

die Zurückstellung der beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegten

Stiftungsdokumente verlangt werden kann. Wird bei der Neugründung von

Stiftungen auf die Hinterlegung der Dokumente verzichtet, so ist kein Grund

ersichtlich, warum die Dokumente bei Altstiftungen, die durch Anzeige gemäss Abs.

2 auf das neue System „umgestellt“ haben, weiter beim Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt verbleiben sollten. Umgekehrt kann es einem ge-

rechtfertigten Interesse der Stiftung entsprechen, die Dokumente zur Steigerung der

Diskretion nicht weiter beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu belassen.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass für alte Stiftungen nur altes Recht gilt, besteht

für die Bestimmungen betreffend die „Foundation Governance“ sowie das öffentliche

Aufsichtsrecht (Abs. 4). In letzterem Zusammenhang steht auch die Anzeigepflicht

aller aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde

unterstehenden Stiftungen an die Stiftungsaufsichtsbehörde binnen sechs Monaten ab

Inkrafttreten der neuen Bestimmungen.

In manchen Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht wurde vorgeschlagen,

dass die neuen Bestimmungen über die Auskunftsrechte der Begünstigten auf alte

Stiftungen angewendet werden sollte.

Abs. 4 trägt diesen Anregungen Rechnung, indem auf die entsprechenden Defini-

tionen der Stiftungsbeteiligten und der einzelnen Kategorien von Begünstigten

verwiesen wird. Da es die gegenständliche Vorlage ermöglicht, die Informations- und

Auskunftsrechte der begünstigten Personen in erheblichem Umfang durch die

Einrichtung eines Kontrollorgans zu ersetzen, soll diese Möglichkeit konsequen-

terweise auch bei Altstiftungen bestehen. Berechtigt zur Ergreifung dieser Mass-

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nahme ist primär der Stifter, womit – im Anschluss an die grundsätzliche Ent-

scheidung der gegenständlichen Vorlage (§ 4 Abs. 3) – der „wirtschaftliche Stifter“

zu verstehen ist. Durch die Verweisung auf Art. 552 § 30 Abs. 3 soll klargestellt

werden, dass die Ausübung des Rechts gegenüber der Stiftung auch durch den

Treuhänder erfolgen kann. Da es sich um die Anpassung an neues Recht handelt,

steht das Änderungsrecht auch einer juristischen Person als Stifter zu, obwohl diese

im Allgemeinen vom Änderungsrecht ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 2). Ist der Stifter

verstorben oder geschäftsunfähig, so kann das Recht vom Stiftungsrat ausgeübt

werden, der dabei nach pflichtgemässem Ermessen vorgeht; der Stiftungsrat soll aber

– anders als der Stifter – nur die Möglichkeit haben, eine Revisionsstelle

einzurichten. Im letzten Satz des Abs. 4 wird eine Frist von sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen, innerhalb derer die Grundlagen für ein

Kontrollorgan gemäss § 11 geschaffen werden müssen. Dadurch sollen der Stifter

bzw. der Stiftungsrat angehalten werden, sich innerhalb eines überschaubaren

Zeitraums zu entscheiden, ob in das System des Kontrollorgans gewechselt werden

will.

Die Wirtschaftsprüfervereinigung wünscht an dieser Stelle eine Klarstellung, ab

welchem Zeitpunkt eine erstmalige Prüfung zu erfolgen hat.

Dieser Anregung wurde durch einen neuen Abs. 5 entsprochen. Dort ist vorgesehen,

dass die Prüfung erstmals spätestens im fünfzehnten Monat nach dem Inkrafttreten

des Gesetzes erfolgen muss.

Art. 2 – Anpassung an das neue Recht

Die folgenden Bestimmungen betreffen ein wichtiges Anliegen der Stiftungs-

rechtsreform. Der OGH hatte in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 (1 CG

2002.262-55) ausgesprochen, dass Stiftungen nichtig seien, die „nicht einmal mi-

nimal erkennen lassen, wie das Stiftungsvermögen verwendet und nach welchen

zumindest rudimentären Kriterien der Kreis der Begünstigten gezogen wird“. Im

Wesentlichen geht es also um die Konkretisierung des Stiftungszwecks, insbesondere

in Hinblick auf die Festlegung der möglichen Begünstigten. Der hierauf gerichtete

Wille muss vom Stifter gebildet werden; die entsprechende Entscheidung darf nicht

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dem Ermessen der Stiftungsorgane anheim gestellt werden.

Der StGH hatte in seinem Urteil vom 18. November 2003 (StGH 2003/65) die

Entscheidung des OGH zwar materiell bestätigt (durch seinen Hinweis, die Ent-

scheidung verstosse nicht gegen das Willkürverbot [Seite 31 f]); er war zugleich aber

der Ansicht, dass die Rechtsprechung des OGH wegen des überragenden Schutzes

des Vertrauens in die Rechtswirksamkeit der bereits errichteten Stiftungen nur auf

zukünftige Fälle angewendet werden dürfe (vgl. auch den Gedanken des „venire

contra factum proprium“ in Hinblick auf die vom Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellten Amtsbestätigungen). Der Staatgerichtshof

hat ausdrücklich an den Gesetzgeber appelliert, „Sorge dafür zu treffen, dass die-

jenigen hinterlegten Stiftungen, die der neuen Rechtsprechung des Obersten Ge-

richtshofes nicht genügen, in angemessener Frist und auf rechtsgenügliche Weise

saniert werden können.“ Diesem Auftrag soll durch die folgenden Bestimmungen

entsprochen werden.

Heiss (Zur Sanierung fehlerhafter Stiftungsstatuten – kein Handlungsbedarf des

liechtensteinischen Gesetzgebers infolge des Urteils des StGH vom 18. November

2003, Az. StGH 2003/65, LJZ 2004, 80) hat sich mit den möglichen Konsequenzen

aus dem Urteil des StGH befasst und bedeutende Vorarbeiten zur Sanierung der

fehlerhaften Stiftungen geleistet. Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen knüpfen

an seine Überlegungen an.

Abs. 1 enthält die zentrale Grundlage für die Sanierung der fehlerhaften Altstif-

tungen. Massgebend ist die Fehlerhaftigkeit des Stiftungserrichtungsgeschäfts. Dieser

Begriff wird gewählt, weil für die Stiftungsdokumente zum Teil unterschiedliche

Bezeichnungen verwendet werden und weil auch der OGH in seinem Beschluss vom

17. Juli 2003 diesen Ausdruck heranzieht. Wesentlich ist, dass keine Erklärung

vorhanden ist, die den Willen des Stifters in einer Weise zum Ausdruck bringt, die

den Anforderungen des OGH Genüge tut. Massgebend ist nunmehr, dass das

Stiftungserrichtungsgeschäft die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Ziff. 4 erfüllt,

durch die die vom OGH vorgegebenen Standards im Gesetz verankert werden sollen.

Das Datum 31. Dezember 2003 wurde in Hinblick auf die Entscheidung des StGH

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getroffen, welche in der Zeitschrift Jus & News 2003, 281 veröffentlicht worden ist.

Wenngleich in liechtensteinischen Medien bereits früher von der Entscheidung des

OGH und des StGH berichtet worden ist, so konnte spätestens nach der

Veröffentlichung des Urteils des StGH niemand mehr auf den Fortbestand der älteren

Praxis vertrauen. Daher wird aus Gründen der Praktikabilität der 31. Dezember 2003

als Stichtag gewählt. Nur Stiftungen, die vor diesem Tag errichtet worden sind, sind

sanierungsfähig. Auf später errichtete Stiftungen trifft der Gedanke des

Vertrauensschutzes, den der StGH in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerückt

hat, nicht zu. Einer Anregung der Rechtsanwaltskammer, die Sanierung auch noch

bei später errichteten Stiftungen zuzulassen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die

Sanierung muss bis 30. Juni 2010 erfolgen. Beim angestrebten Inkrafttretensdatum

(1. April 2009) wird den betroffenen Stiftungen somit ausreichend Zeit geboten, um

die Sanierung herbeizuführen. Die folgenden Bestimmungen regeln, wie die

Sanierung durchzuführen ist.

Abs. 2 weist die Verantwortung für die Änderung primär dem Stifter zu. Die Sa-

nierung erfolgt durch eine Änderung der Stiftungserklärung. Hat sich der Stifter ein

entsprechendes Änderungsrecht vorbehalten, so stünde ihm dieses Recht bereits aus

diesem Grund zu. Ausnahmsweise soll das Änderungsrecht aber auch bestehen, wenn

das Änderungsrecht nicht vorbehalten wurde. Dies lässt sich mit dem Gedanken

rechtfertigen, dass die Unwirksamkeit der Stiftung bei ungenügender

Zweckbestimmung ein Umstand war, mit dem bei der Errichtung der Stiftung nicht

gerechnet werden musste, so dass ihm jetzt noch die Chance zu einer Herbeiführung

des gesetzmässigen Zustands geboten werden soll. Im – häufigen – Fall der

„Treuhandgründung“ soll die Änderung im Anschluss an die Wertung des hier für

das neue Stiftungsrecht vorgeschlagenen § 4 Abs. 3 nicht vom Treuhänder, sondern

vom wirtschaftlichen Hintermann vorgenommen werden. Durch die Verweisung auf

Art. 552 § 30 Abs. 3 soll auch hier klargestellt werden, dass die Ausübung des

Rechts gegenüber der Stiftung auch durch den Treuhänder erfolgen kann. Da es um

die Sanierung einer fehlerhaften Stiftung geht, soll dieses Recht dem Stifter auch

dann zustehen, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handelt, die sich

das Änderungsrecht im Allgemeinen nicht vorbehalten kann (§ 30 Abs. 2).

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Das Landgericht regt in seiner Stellungnahme an, das Änderungsrecht auch den

Rechtsnachfolgern des Stifters einzuräumen.

Dagegen spricht der in der Höchstpersönlichkeit der Stifterrechte enthaltene Ge-

danke, dass die Interessen der Rechtsnachfolger keineswegs mit dem wahren Willen

des Stifters übereinstimmen müssen. Auch die Wertung des § 23 (bisher Art. 559

Abs. 2 und 3 PGR) zeigt, dass die Verwirklichung des Stifterwillens Vorrang vor den

Interessen von Rechtsnachfolgern hat.

Abs. 3 hat gegenüber Abs. 2 subsidiären Charakter. Diese Bestimmung soll nur

eingreifen, wenn eine Sanierung durch den Stifter nicht mehr möglich ist, und weist

die Zuständigkeit zur Schaffung von Abhilfe dem Stiftungsrat zu. Entsprechend dem

Gedanken der Höchstpersönlichkeit der Stifterrechte besteht die Änderungsbefugnis

des Stiftungsrats nur dann, wenn der Stifter verstorben ist oder seine

Geschäftsfähigkeit dauerhaft verloren hat.

Der Stiftungsrat darf bei der Änderung der Stiftungserklärung freilich nicht nach

freiem Ermessen oder gar willkürlich vorgehen, sondern soll seine Aufgabe nur als

„Vollzugsorgan“ des Stifters verstehen. Dies ist nur dann möglich, wenn der

wirkliche Wille des Stifters bezüglich des Zwecks der Stiftung festgestellt werden

kann. Da der Stifter als Auskunftsquelle für seinen Willen nicht mehr zur Verfügung

steht, kann sein Wille nur durch bestimmte Beweismittel festgestellt werden. Die

Interessenlage ist vergleichbar mit der erbrechtlichen Nachfolge. Auch hier kann der

Stifter nicht mehr über seinen wahren Willen befragt werden, weshalb seine

Anordnungen aus Gründen der Beweissicherung nur wirksam sind, wenn sie in den

Formen einer letztwilligen Verfügung errichtet wurden. Bei der Sanierung

fehlerhafter Stiftungen kommt diese Lösung freilich nicht in Frage, weil der Stifter

zu Lebzeiten mit der Unwirksamkeit der Stiftung nicht rechnen konnte und deshalb

keine Veranlassung hatte, seinen wirklichen Willen bezüglich des Stiftungszwecks

unter Beachtung besonderer Rechtsgeschäftsformen zu dokumentieren. Zugleich

muss aber gewährleistet sein, dass nicht Personen, die bei der Konkretisierung des

Stiftungszwecks möglicherweise Eigeninteressen haben, mit der Behauptung eines

bestimmten Stifterwillens durchdringen. Aus diesem Grund schlägt die

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gegenständliche Vorlage einen Kompromiss vor. Der Wille des Stifters ist

beachtlich, wenn er in einer Urkunde zum Ausdruck kommt, die entweder vom

Stifter selbst oder von einem „Gründungshelfer“ oder einem Stiftungsorgan

stammen. Der Wille des Stifters muss in einer Urkunde, also einem Schriftstück, zum

Ausdruck kommen. Es ist nicht erforderlich, dass das Schriftformgebot des § 886

ABGB eingehalten wurde. Eine E-Mail wäre deshalb ausreichend. Als Beweismittel

für den Stifterwillen kommen beispielsweise die Korrespondenz des Stifters, ein

Mandatsvertrag oder Protokolle über die Sitzung eines Stiftungsorgans in Betracht.

Als Stichtag für die Schriftstücke, die zur Dokumentation des Stifterwillens he-

rangezogen werden können, wurde – abgestimmt auf das Bekanntwerden der Inhalte

des Vernehmlassungsberichts zum neuen Stiftungsrecht – grundsätzlich der

1. Dezember 2006 gewählt. Soweit es sich um Dokumente handelt, die vom Stifter

selbst stammen, sollen auch später errichtete Dokumente beachtlich sein. Hiernach

könnte beispielsweise ein praktischer Bedarf bestehen, wenn der Stifter seinen

Willen, die Stiftungserklärung gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen zu ändern,

in schriftlicher Weise festhält (beispielsweise im Zuge der Korrespondenz an seinen

Rechtsberater), aber das Änderungsrecht nicht mehr ausüben kann, weil er zuvor

verstirbt.

In jedem Fall hat der Stiftungsrat bei einer Änderung gemäss Abs. 3 stets nach

eigenem pflichtgemässem Ermessen zu überprüfen, ob die vorhandenen Dokumente

den Willen des Stifters zutreffend wiedergeben und wie dieser auszulegen ist.

Bei Abs. 4 handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die die Überwachung der

Sanierung der fehlerhaften Altstiftungen ermöglichen soll. Die Erklärung ist von den

Stiftungsräten sämtlicher nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Stiftungen

abzugeben. Der hiermit verbundene Aufwand muss in Kauf genommen werden, weil

andernfalls eine effiziente Kontrolle der Sanierung nicht möglich wäre. Denn der

Inhalt der Stiftungsurkunde und sonstiger Stiftungsdokumente ist dem Grundbuch-

und Öffentlichkeitsregisteramt bei den nicht eingetragenen Stiftungen nicht bekannt.

Entsprechen die Stiftungsdokumente nicht dem gesetzeskonformen Zustand, so muss

der Mangel vor Abgabe der Erklärung selbstverständlich saniert werden. Erstattet der

Stiftungsrat eine unrichtige Anzeige, so kommt es nicht zu einer Sanierung; die

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Stiftung würde dann mangelhaft bleiben. Eine Überprüfung der Richtigkeit der

Angaben soll durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erfolgen (Art. 552 § 21).

Wenn die Sanierung scheitert, dann verbleibt gemäss Abs. 5 nur die Auflösung und

Abwicklung der Stiftung. Dabei ist es gleichgültig, aus welchen Gründen die

Herbeiführung des gesetzmässigen Zustands misslingt; sei es, weil der Stifter untätig

bleibt, sei es, weil sein Wille nicht festgestellt werden kann. Die Auflösung wird

durch einen entsprechenden Beschluss des Stiftungsrats eingeleitet, zu dessen

Herbeiführung er verpflichtet ist. Unterbleibt der Auflösungsbeschluss, so kann die

Stiftung auch gemäss § 39 Abs. 4 durch den Richter im Rechtsfürsorgeverfahren

aufgelöst werden.

Stiftungen, die nicht saniert werden oder nicht saniert werden können, sollen gemäss

Abs. 6 aufgelöst und abgewickelt werden. Ist der Stiftungsrat säumig, so ist die

Auflösung vom Richter auszusprechen. Im Anschluss an die Stellungnahme des

Landgerichts zum Vernehmlassungsvorschlag wird klargestellt, dass die Auflösung

der Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgt.

Die Bestimmung nach Abs. 7 soll sicherstellen, dass die Liquidation auch tatsächlich

durchgeführt wird. Es soll verhindert werden, dass der Stiftungsrat einen Auf-

lösungsbeschluss fasst oder die Stiftung vom Richter aufgelöst wird, aber diese

Massnahmen folgenlos bleiben und die – wenngleich aufgelöste – Stiftung weiterhin

tätig ist. In diesem Fall soll, wenn auch subsidiär, auch mit hoheitlichen Massnahmen

für die Liquidation der Stiftung Sorge getragen werden können. Die diesbezügliche

Aufgabe, hoheitliche Mittel anzuwenden, wird dem Richter im

Rechtsfürsorgeverfahren übertragen. Dies entspricht dem Konzept der Vorlage,

hoheitliche Massnahmen gegenüber der Stiftung stets in die Zuständigkeit des

Gerichts zu verweisen.

Die privilegierte Sanierung gemäss Art. 2 ist, wie sich aus dem klaren Wortlaut der

Bestimmung ergibt, nur auf Stiftungen anwendbar, die vor dem 31. Dezember 2003

errichtet worden sind und an einem in Abs. 1 bezeichneten Mangel leiden. Der

Rückgriff auf andere Sanierungsmöglichkeiten, die sich aus allgemeineren

Bestimmungen und Grundsätzen ergeben, wird dadurch nicht ausgeschlossen (vgl.

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beispielsweise §§ 30 ff. der gegenständlichen Vorlage).

Insbesondere in den Stellungnahmen der Treuhändervereinigung sowie einer Gruppe

von Marktteilnehmern wird die Befürchtung ausgesprochen, dass die vor-

geschlagenen Bestimmungen zu Rechtsunsicherheit führten, weshalb eine ersatz-lose

Streichung vorgeschlagen wird.

Die Regierung vermag den Einwand der Rechtsunsicherheit nicht zu erkennen. Denn

die vorgeschlagene Bestimmung eröffnet einen Weg, bei dessen Beachtung die

Sanierung fehlerhafter Altstiftungen jedenfalls möglich ist. Sie beruht auf einer

Verwirklichung des wahren Stifterwillens als Legitimationsgrundlage für die

Fortsetzung der Stiftung. Die manchmal erwogene Alternative, die Sanierung dem

Willen des Treuhänders als dem rechtlichen Stifter zu überlassen, erhöht die

Rechtssicherheit keineswegs, weil nach der Rechtsprechung des OGH (6. 12. 2001, 1

Cg 378/99-50, LES 2002, 41 [52]) zweifelhaft ist, ob der Treuhänder die

Gestaltungsrechte des Stifters überhaupt alleine – also ohne die Mitwirkung des

„wirtschaftlichen Stifters“ – ausüben kann (hierauf verweist auch Heiss, LJZ 2004,

82 FN 28).

Ein gänzlicher Verzicht zur Vorlage einer entsprechenden Bestimmung zur Sanie-

rung fehlerhafter Altstiftungen kommt für die Regierung im Übrigen deshalb nicht in

Betracht, weil der StGH – wie bereits erwähnt – an den Gesetzgeber ausdrücklich

appelliert, für eine Sanierung dieser Stiftungen Sorge zu tragen.

In einer Stellungnahme einer Gruppe von Marktteilnehmern wird vorgeschlagen, die

Sanierung stets und alleine dem Stiftungsrat zu überlassen.

Auch diesem Vorschlag kann die Regierung nicht folgen, weil dabei die Bindung an

den Stifterwillen nicht gewährleistet ist und der Inhalt des Sanierungsbeschlusses

einem nicht nachprüfbaren Ermessen des Stiftungsrats überlassen wird.

Art. 3 – Strafbestimmungen

Diese Bestimmung sichert die gebotene Mitwirkung des Stiftungsrats beim Übergang

vom alten auf das neue Recht ab. Unterbleibt eine gebotene Erklärung, so kann sie

durch Ordnungsstrafen erzwungen werden (Art. 1 Abs. 2), oder es kann – nämlich im

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322

Fall des Art. 2 Abs. 6 – zur Auflösung der Stiftung kommen. Bei der Abgabe

unrichtiger Erklärungen können dieselben Strafen wie nach § 66c SchlT PGR in der

Fassung der gegenständlichen Vorlage verhängt werden; dies gilt auch dann, wenn

eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 unterbleibt, wodurch sich die Stiftung der

Aufsicht durch die Stiftungsaufsicht entzieht.

Art. 4 – Anstaltsrecht

Gemäss Art. 551 Abs. 2 sind auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende

Anstalten ohne Mitglieder ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht,

Umwandlung und Aufhebung der Stiftung anzuwenden; auf Familienanstalten ohne

Mitglieder finden ergänzend die Vorschriften über die Familienstiftungen

Anwendung, soweit im Abschnitt über die Anstalten oder in den Statuten eine

Abweichung nicht vorgesehen ist. Wegen der Übereinstimmung der Interessenlage

werden nicht nur die Bestimmungen über die Aufsicht im technischen Sinn, sondern

auch die Regeln über Änderung der Stiftungsdokumente für anwendbar erklärt.

Da die verwiesenen Bestimmungen des Stiftungsrechts geändert werden, empfiehlt

sich die Klarstellung, dass die entsprechenden Bestimmungen des neuen

Stiftungsrechts, in jenem Umfang, wie sie für alte Stiftungen gelten, auch auf in-

soweit den Stiftungen gleich gestellte Anstalten anzuwenden sind.

Eine entsprechende Anpassung soll bereits aus Anlass der Stiftungsrechtsreform

vorgenommen werden; eine von der Regierung zugleich in Aussicht genommene

Reform des Anstaltsrechts bleibt davon unberührt.

Abs. 2 und 3 erstrecken die Deklarationspflicht für gemeinnützige Stiftungen sowie

die entsprechende Strafdrohung bei vorsätzlich oder fahrlässig unterlassener oder

fehlerhafter Deklaration auf gemeinnützige Anstalten ohne Mitglieder.

6.2 Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht

Nach geltendem Kollisionsrecht der Gläubigeranfechtung (Art. 75 Rechtssicherungs-

Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8; RSO) entscheidet über die

Anfechtung von Rechtshandlungen das Recht des Wohnsitzes oder Sitzes des

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323

Schuldners. Die Anfechtung ist aber überdies nur zulässig, wenn sie zugleich nach

dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist. Die Schenkungs-

anfechtung wegen Pflichtteilsverkürzung unterliegt hingegen alleine dem Erbstatut

(vgl. dazu die Erläuterungen zu § 36). Überzeugende Gründe für diese Un-

gleichbehandlung von Beschenkten bei Pflichtteilsverkürzungen und Beschenkten im

Falle einer sonstigen Gläubigeranfechtung sind nicht ersichtlich.

Zur Korrektur dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung wird die Ergänzung von

Art. 29 IPRG vorgeschlagen. Die Bestimmung wiederholt gemäss Satz 1 zunächst

die Grundregel in ihrer Anwendung auf die Erhebung von Rechten des verkürzten

Noterben gegenüber Dritten und bringt sodann gemäss Satz 2 die Neuerung, wonach

das Recht, dem der Erwerbsvorgang unterliegt, als zweiter Filter für das anwendbare

Anfechtungsrecht dient.

Die Formulierung ist Art. 75 Abs. 2 RSO nachgebildet. Im Übrigen wird die Be-

zeichnung „Noterbe“ hier deshalb verwendet, weil sie der Terminologie des ABGB

entspricht und weil es für die Anwendung dieser Regel nicht darauf ankommen soll,

ob die verkürzte Person einen Geldanspruch oder ein materielles Noterbrecht hat.

Wendet der ausländische Stifter der Stiftung Vermögen im Rahmen des Stiftungs-

errichtungsgeschäfts oder durch eine Nachstiftung zu, so unterliegt die Anfechtung

dieser Zuwendung durch Pflichtteilsberechtigte des Stifters nach der vorgeschlagenen

Bestimmung – wie bisher – dem Erbstatut, jetzt aber zusätzlich auch dem

Stiftungsstatut, als dem für diesen Erwerbsvorgang massgebenden Recht. Sollte

hiernach liechtensteinisches Recht zur Anwendung kommen, so wären §§ 785, 951

ABGB iVm § 1487 massgeblich.

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird diese Bestimmung kritisch betrachtet und

vorgebracht, der liechtensteinische Staat biete hier Hand zur Umgehung der ent-

sprechenden Bestimmungen in den Herkunftsstaaten. Die vorgesehene Doppelun-

terstellung sei aus Sicht der zu beachtenden Grundsätze des IPR zu hinterfragen.

Kritik kam auch von Dr. Delle-Karth.

Die Regierung kann diesen Argumenten nicht beipflichten. Der Sinn des interna-

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324

tionalen Privatrechts liegt nicht darin, stets den Bestimmungen eines Herkunfts-

staates – worunter die Staatsanwaltschaft offenbar das Personalstatut versteht –

Geltung zu verschaffen, sondern der stärksten Beziehung des Rechtsverhältnisses

Rechnung zu tragen. Der Grund für die vorgeschlagene Regelung liegt darin, dass die

Schenkungsanfechtung wegen Pflichtteilsverkürzung nicht nur Bezüge zum Erbrecht,

sondern auch zum Anfechtungsrecht aufweist, so dass es nahe lag, die bereits in Art.

75 Abs. 2 RSO enthaltene Wertung auf diesen Fall zu erstrecken.

Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer sei nicht zu erkennen, inwieweit diese

Bestimmung hilfreich sein solle. Die explizite Festlegung einer Obergrenze für

Verjährungsfristen im Stiftungsrecht wäre zu bevorzugen. Es sei insgesamt ange-

zeigt, alle Verjährungsfristen einer Überprüfung zu unterziehen.

Trotz dieser Anregungen will die Regierung an ihrem Vorschlag festhalten. Praktisch

wird eine – tendenzielle – Verkürzung der Fristen dadurch herbeigeführt, dass es

zusätzlich zu den Fristen, die nach dem Erbstatut für die Schenkungsanfechtung

wegen Pflichtteilsverkürzung gelten, noch überdies auf die Fristen nach der RSO

ankommt. Eine Sonderanknüpfung für die Verjährung der Schenkungsanfechtung

oder gar die Schaffung einer – auch in Sachverhalten mit Auslandsberührung stets

zur Anwendung kommenden – Eingriffsnorm erscheint nicht angezeigt und würde im

Ausland Verwunderung hervorrufen. Der Vorschlag, alle Verjährungsfristen einer

Überprüfung zu unterziehen, mag – etwa mit Blick auf die deutsche

Schuldrechtsreform 2002 – manches für sich haben; er kann jedoch im Zuge der

Reform des Stiftungsrechts nicht weiter verfolgt werden.

6.3 Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsre-

gisteramt

Die Ausübung der Funktion als Stiftungsaufsichtsbehörde durch das Grundbuchund

Öffentlichkeitsregisteramt bedingt eine Anpassung des Katalogs der Aufgaben

gemäss Art. 2 des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. In

Bst. c wird die entsprechende Funktion des Grundbuch- und Öffentlich-

keitsregisteramts gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts

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und seiner Ausführungsbestimmungen neu festgelegt.

6.4 Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes

In Hinblick auf die Einrichtung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts als

Stiftungsaufsichtsbehörde ist auch das Beschwerdekommissionsgesetz, welches die

Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Beschwerden gegen Verfügungen und

Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes regelt,

entsprechend anzupassen.

7. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT

Die Vorlagen werfen keine verfassungsrechtlichen Fragen auf. Es stehen ihnen keine

diesbezüglichen Bestimmungen entgegen.

8. FINANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN

Die im Bereich der privatnützigen Stiftungen vorgesehene Prüfbefugnis hinsichtlich

der Richtigkeit der Angaben der Gründungs- und Änderungsanzeigen sowie die

gesetzliche Neuordnung der Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen verlangen nach

neuen organisatorischen Strukturen und bringen zusätzlichen Personalbedarf mit

sich. Wie in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ausgeführt, soll eine

neue Stiftungsaufsichtsbehörde geschaffen werden, welche in Zukunft die

erforderlichen Aufgaben wahrnimmt.

Aufgrund der Zuweisung der entsprechenden Aufgaben an das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde können zwar gewisse

bestehende organisatorische Rahmenbedingungen genutzt werden, darüber hinaus ist

es jedoch erforderlich, sowohl die neu zu schaffende Abteilung mit den notwendigen

personellen Ressourcen auszustatten als auch die entsprechende Infrastruktur zur

Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich der notwendigen Anzahl neuer Stellen kann auf die Erfahrung der FMA

zurückgegriffen werden, welche in ihrer Stellungnahme zum Vernehmlas-

sungsbericht festhält, dass unabhängig von der organisatorischen Zuweisung der

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Aufsichtsaufgaben die zuständige Behörde mit 3 zusätzlichen qualifizierten Mit-

arbeitern ausgestattet werden müsse. Nachdem die FMA ihre Einschätzung zunächst

auf die wahrzunehmenden Aufgaben im Bereich der Kontrolle der Richtigkeit der

Angaben in den Gründungs- und Änderungsanzeigen bezogen hat, wäre

grundsätzlich wohl von einer höheren Anzahl der neu einzurichtenden Stellen

auszugehen, wenn man bedenkt, dass im Bereich der Aufsicht über gemeinnützige

Stiftungen noch zahlreiche weitere Aufgaben auf die Stiftungsaufsichtsbehörde

zukommen.

Zum Zeitpunkt der Schaffung der neuen Stiftungsaufsichtsbehörde wird man aber

vorerst wohl mit einer Anzahl von 3 neuen Mitarbeitern (Juristen, Wirtschaftsprüfer)

das Auslangen finden. Wie sich der Umfang der Aufgaben tatsächlich entwickeln

wird, lässt sich derzeit noch nicht abschliessend prognostizieren.

Was die notwendigen Räumlichkeiten anbelangt, konnte von Seiten des Grundbuch-

und Öffentlichkeitsregisteramts bereits in Aussicht gestellt werden, dass die neue

Stiftungsaufsichtsbehörde im Gebäude des Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramtes untergebracht werden kann. Damit können die erforderlichen Räum-

lichkeiten jedenfalls Kosten sparend zur Verfügung gestellt werden. Weitere fi-

nanziellen Belastungen (z.B. für Informatik) werden von Seiten des Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramtes zu gegebener Zeit im Rahmen der Budgetierung zu

berücksichtigen sein.

II. ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land-tag

den

Antrag,

der Hohe Landtag wolle

a) die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen,

b) beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt drei ständige Stellen für die

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327

Stiftungsaufsichtsbehörde bewilligen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und

Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

REGIERUNG DES

FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

III. REGIERUNGSVORLAGEN

1. ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS

Gesetz

vom ...

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

I.

Abänderung bisherigen Rechts

Das Personen- und Gesellschaftsrecht

vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in

der geltenden Fassung, wird wie folgt

abgeändert: Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3

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328

Aufgehoben

Art. 107 Abs. 4a

4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind

darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit

gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die

Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem,

wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologi-

schem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis

gefördert wird.

Art. 182 Abs. 2

2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu

fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Ge-

schäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit

diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht

von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf

der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu

handeln.

Art. 259 Abs. 2

Aufgehoben Überschrift vor Art. 552

2. Abschnitt

Die Stiftungen

Art. 552

Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:

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329

A. Im Allgemeinen

I. Begriff und Zweck

§ 1

1. Umschreibung und Abgrenzung

1) Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine auf dem Willen des Stifters

beruhende Verbandsperson (juristische Person), welcher der Stifter das zur

Verwirklichung des durch ihn bestimmt bezeichneten und unmittelbar nach aussen

gerichteten Zwecks notwendige Vermögen gewidmet hat.

2) Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann

ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient

oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die

ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die

Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen

zulässig.

3) Liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor, so darf die Stiftung auch nicht un-

beschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft sein,

die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.

§ 2

2. Stiftungszwecke

1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in

Betracht.

2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche,

deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen

Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine

Familienstiftung handelt.

3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die

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nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen

Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den

privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen

zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz

oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als

gemeinnützige Stiftung anzusehen.

4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht:

1 reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen

ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der

Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Fa-

milien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;

2 gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den

Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch

gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.

II. Stiftungsbeteiligte

§ 3

1. Begriff

Als Beteiligte der Stiftung gelten:

1 der Stifter;

2 die Begünstigungsberechtigten;

3 die Anwartschaftsberechtigten;

4 die Ermessensbegünstigten;

5 die Letztbegünstigten;

6 die Organe der Stiftung gemäss den §§ 11, 24, 27 und 28 sowie die Mitglieder

dieser Organe.

§ 4

2. Stifter

1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein.

Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.

2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden

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oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei

denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so

erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.

3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der

Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter

Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter.

In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person

des Stifters bekannt zu geben.

§ 5

3. Begünstigter

1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit

oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Vorausset-

zungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt,

widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechts-

bestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen

Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.

2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind:

1 die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1);

2 die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2);

3 die Ermessensbegünstigten (§ 7); und

4 die Letztbegünstigten (§ 8).

§ 6

4. Begünstigte mit Rechtsanspruch

1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsur-

kunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen An-

spruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus

dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.

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2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden

Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines

im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der

Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine

Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

§ 7

5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)

1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten

Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des

Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine

Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den

Ermessensbegünstigten.

2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten

Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem

Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür

zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den ent-

sprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.

§ 8

6. Letztbegünstigter

1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stif-

tungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verblei-

bendes Vermögen zukommen soll.

2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des

Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Ver-

mögen an das Land.

3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines

Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig

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davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung inne hatte.

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

§ 9

1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Ein-

sichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige

Reglemente.

2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftser-

teilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht,

Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften

herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rech-

nungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.

Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in

einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise

ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum

Schutz des Begünstigten verweigert werden.

3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der

Stiftung zu.

4) Die Rechte des Begünstigten sind im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu

machen.

5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

§ 10

2. Bei Widerrufsrecht des Stifters

1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten die

Stiftung zu widerrufen (§ 30) und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem

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Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.

2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte

von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat, ausgeübt

werden.

§ 11

3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung

eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung

sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und

deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die

Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.

2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden:

1 eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;

2 eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen,

welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und

der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder

3 der Stifter.

3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt

sinngemäss.

4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das

Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das

Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht

kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung

und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im

Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente

durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei

Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung

gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem

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Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.

5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung

und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.

6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der

Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen

nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

§ 12

4. Bei beaufsichtigten Stiftungen

Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung

unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.

§ 13

IV. Stiftungsvermögen

1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch

Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000

US-Dollar.

2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer

rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.

3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten,

handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung

eines Stifters.

4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung

einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon

vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.

B. Errichtung und Entstehung

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336

I. Im Allgemeinen

§ 14

1. Stiftung unter Lebenden

1) Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf

der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter.

2) Im Falle einer direkten Stellvertretung oder einer indirekten Stellvertretung

gemäss § 4 Abs. 3 ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu

beglaubigen.

3) Bei direkter Stellvertretung bedarf der Vertreter einer besonderen auf dieses

Geschäft lautenden Vollmacht des Stifters.

4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezial-

gesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben,

sind in das Öffentlichkeitsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das

Recht der Persönlichkeit.

5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Öffentlichkeitsregister

eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.

§ 15

2. Stiftung von Todes wegen

1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag

entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errichtet werden.

2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch

letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und

beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders bestimmt, eines der Stifter erfolgen.

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337

3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

II. Stiftungsdokumente

§ 16

1. Stiftungsurkunde (Statut)

1) Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten:

1 den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen;

2 Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung;

3 die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen

Mindestkapital entsprechen muss;

4 Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach

objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Be-

günstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung han-

delt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder

sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde ver-

wiesen wird, welche dies regelt;

5 Datum der Errichtung der Stiftung;

6 Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;

7 Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der

Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeich-

nungsrecht) des Stiftungsrats;

8 eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflö-

sung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4;

9 den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw.

bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs. 3) den Namen, Vornamen und

Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als

indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.

2) Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die

Stiftungsurkunde aufzunehmen:

1 der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet

werden kann;

2 der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können;

3 der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können;

nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung,

Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder

in Reglementen gemacht werden;

4 der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungs-

dokumente durch den Stifter;

5 der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzur-

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kunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31 bis

34;

6 der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1;

7 der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41);

8 die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht

untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2).

3) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die Be-

stimmungen nach Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4.

§ 17

2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)

Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies

vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungs-

erklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen.

§ 18

3. Reglemente

Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungs-

zusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan

interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stif-

tungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reg-

lemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

§ 19

III. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des

Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung

zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter

Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde

schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche

Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur

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Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.

2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5),

so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten

oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des

Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem

angezeigten Stiftungszweck ergibt.

3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten:

1 Name bzw. Firma der Stiftung;

2 Sitz der Stiftung;

3 Zweck der Stiftung;

4 Datum der Errichtung der Stiftung;

5 Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;

6 Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum,

Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der

Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;

7 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle;

8 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten.

4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf

Anordnung des Richters im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen:

a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten;

b) auf Anzeige des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts oder der Ver-

lassenschaftsbehörde; oder

c) von Amts wegen.

5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetra-

genen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die

Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur

Eintragung ins Öffentlichkeitsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet

sinngemäss Anwendung.

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6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 957 Abs. 1

Ziff. 1.

§ 20

IV. Hinterlegung der Gründungsanzeige

1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung

der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwid-

rigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht

jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung

eine Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu

hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in

Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung

nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu

bestätigen.

2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

1 Name der Stiftung;

2 Sitz der Stiftung;

3 Zweck der Stiftung;

4 Datum der Errichtung der Stiftung;

5 Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;

6 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art

der Zeichnung;

7 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten;

8 die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven

Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises

durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stif-

tungszweck ergibt;

9 die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnüt-

zigen Zwecken zu dienen bestimmt ist;

10 die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungsurkunde

der Aufsicht unterstellt ist; sowie

11 die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Ver-

fügung der Stiftung befindet.

3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache

sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mit-

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341

glieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige

beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Befugnis zur

Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener

Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die

Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt stellt auf Antrag der Stiftung

nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die

Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:

1 der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder

2 sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.

§ 21

V. Prüfbefugnis

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist als Stiftungsaufsichts-

behörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungs-

anzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte

verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet

ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen,

soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.

2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung

Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.

3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen

Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die

Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks,

der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt

sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die

Eintragung vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Anwendung von §

19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht

gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die

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entsprechenden Massnahmen zu treffen.

4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde

Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unter-

blieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig

ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.

5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die

Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren

durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

C. Widerruf der Stiftungserklärung

§ 22

I. Durch den Stifter

Ein Widerruf der Stiftungserklärung ist nur zulässig:

1 wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, falls

die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist;

2 falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch zu

Lebzeiten des Stifters rechtswirksam werden soll, bis zur Beglaubigung seiner

Unterschrift in der Stiftungsurkunde;

3 bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen

nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.

§ 23

II. Ausschluss der Erben

1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen

kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht

zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins

Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.

2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stifter bei der

Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der

Eintragung ins Öffentlichkeitsregister verstorben ist.

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D. Organisation

I. Stiftungsrat

§ 24

1. Im Allgemeinen

1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist

unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung

des Stiftungszwecks verantwortlich.

2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzu-

setzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.

3) Ist in der Stiftungsurkunde nicht anderes vorgesehen, gilt die Bestellung des

Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung

zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben

können.

4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmungen gel-ten

auch für allfällige Stellvertreter.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie

dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die Haftung

für leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, soweit

dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.

2. Besondere Pflichten

§ 25

a) Vermögensverwaltung

1) Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des

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Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer

guten Geschäftsführung.

2) Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder

einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen.

§ 26

b) Rechnungswesen

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben,

unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen

Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stif-

tungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buch-

führung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu

führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die

Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der

Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage

des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 27

II. Revisionsstelle

1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unter-

stehende Stiftung bestellt das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren eine Revisions-

stelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren

Parteistellung.

2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist ver-

pflichtet, dem Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Un-

abhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann

von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen

Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere

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ausgeschlossen, wer:

1 einem anderen Stiftungsorgan angehört;

2 in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht;

3 enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen

hat; oder

4 Begünstigter der Stiftung ist.

3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung

seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch

gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten.

Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorge-

schlagene Revisionsstelle.

4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu

überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und

verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der

Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur

Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Ver-

wendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Ein-

klang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt

wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest,

die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die

Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im

Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf

Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur

geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint.

Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine

Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.

§ 28

III. Weitere Organe

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1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Be-

günstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und

Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und

Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur

Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung

von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen.

Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.

2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 29

E. Aufsicht

1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsauf-

sichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung

der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.

2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramt.

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das

Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu

diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der

Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde

von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die

Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus.

Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen

und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane,

Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der

Stiftungsorgane, beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren beantragen.

4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Ver-

wendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stif-

tungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der ge-

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botenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer

strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts

wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.

5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde

im Aufgebotsverfahren ermittelt.

6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tä-

tigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von

Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

F. Änderung

§ 30

I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente

1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Än-

derung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte

können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen

direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses

Geschäft lautenden Vollmacht.

2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1

nicht vorbehalten.

3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertreter (§ 4

Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.

II. Rechte der Stiftungsorgane

§ 31

1. Änderung des Zwecks

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1) Eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes

Stiftungsorgan ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder

vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der

Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung

dem Willen des Stifters entfremdet ist.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und

die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der

Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.

§ 32

2. Änderung anderer Inhalte

Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszu-

satzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stif-

tungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis

dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde

ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter

Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

III. Rechte des Richters

1. Beaufsichtigte Stiftungen

§ 33

a) Änderung des Zwecks

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann

diese beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Änderung des Zwecks der

Stiftung beantragen, wenn:

1 der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich

die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder

Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist; und

2 die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan

mit der Änderung des Zwecks betraut hat.

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2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen.

3) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die

Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

§ 34

b) Änderung anderer Inhalte

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann

diese beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Änderung anderer Inhalte der

Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der

Organisation der Stiftung, beantragen, wenn:

1 dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des

Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig

ist; und

2 die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan

mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.

2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die

Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

§ 35

2. Andere Stiftungen

1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden

Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in drin-

genden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichts-

behörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im

Rechtsfürsorgeverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die

gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt

insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein

Stiftungsorgan besteht.

2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufge-

botsverfahren ermittelt werden.

§ 36

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G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen

1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von

Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder

Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des

Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen

dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit

getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung

dient.

2) In ein Widerrufs- oder Änderungsrecht des Stifters kann nicht Exekution

geführt werden.

3) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Be-

friedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht voll-

ständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner

Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Konkurs der

Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masseverwalter.

§ 37

H. Haftung

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das

Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stif-

tungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung

nicht geschmälert werden.

§ 38

I. Anfechtung

1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den

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Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden.

2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln

gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Ein-

tragung anfechten.

K. Auflösung und Beendigung

§ 39

I. Auflösungsgründe

1) Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:

1 über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist;

2 der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur

Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendes Vermögen

abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;

3 das Gericht die Auflösung beschlossen hat;

4 der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.

2) Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald:

1 ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;

2 der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;

3 die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist;

4 andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.

3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, sofern in der

Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stif-

tungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den

Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.

4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes

nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde

unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im

Rechtsfürsorgeverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die

Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.

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5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auf-

lösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsauf-

sichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbe-

teiligten im Rechtsfürsorgeverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats

aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungs-

aufsichtsbehörde zu.

6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines

Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu be-

schliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht

innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.

§ 40

II. Liquidation und Beendigung

1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen

Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.

2) Auf im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die

Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.

3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Grundbuch- und Öffentlich-

keitsregisteramt eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei

eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stif-

tungen aus.

4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat

der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der

Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so ist

auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem

gesetzlichen Repräsentanten zu.

5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen

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über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über

nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die

Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

§ 41

L. Umwandlung

Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom

Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und

des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder

ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels

formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung:

1 unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten

ist; und

2 der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.

Art. 553 bis 570

Aufgehoben

Art. 955a Abs. 1

1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990

hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht

im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von

Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener

Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist,

sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Vorbehalten bleibt die

Bekanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an inländische

Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA).

Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

§ 66c SchlT

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5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen

1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im

Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft

werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:

1 eine Stiftung beim Öffentlichkeitsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht

anmeldet; oder

2 eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine

Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Grundbuch- und Öf-

fentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt.

2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der

gesetzliche Zustand hergestellt ist.

3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20

Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht

wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichtein-

bringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt

der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis

zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei

Monaten, bestraft.

4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder

Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige

Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art.

552 § 20 Abs. 3 vornimmt.

5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

II.

Übergangsbestimmungen

Art. 1

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen

1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Stiftungen

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355

findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes

bestimmt ist.

2) Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Änderung einer

Tatsache, die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige

mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und

der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art.

552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss

anzuwenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur

Anwendung.

3) Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet

worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der sonstigen Dokumente

an die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung

beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wurden.

4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 26, 27, 29, 31 bis 35 und

36 Abs. 2 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art.

552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der

Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann,

wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach

Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen

indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr

(Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der

Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552

§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die

Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes erfolgen.

5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet, so muss die Prüfung

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356

nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 30. Juni

2010 erfolgen.

Art. 2

Anpassung an das neue Recht

1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember

2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4,

so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum

31. Dezember 2009 herzustellen.

2) Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vorbehalten

hat, berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand

hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter

errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art.

552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.

3) Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann die Stiftungser-

klärung vom Stiftungsrat in einer dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden

Weise geändert werden. Die Änderung durch den Stiftungsrat ist nur zulässig, wenn

der Wille des Stifters festgestellt werden kann. Als Mittel zur Feststellung des

Willens dürfen ausschliesslich Urkunden verwendet werden, die vom Stifter, einem

bei der Gründung tätigen direkten oder indirekten Stellvertreter oder einem

Stiftungsorgan stammen. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur

solche Dokumente herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 errichtet

worden sind.

4) Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stif-

tungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche

Erklärung zu bestätigen, dass die Stiftungsdokumente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff.

4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der

gesetzmässige Zustand gegebenenfalls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der

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357

Richtigkeit der Erklärung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.

5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 30. Juni 2010 nicht hergestellt, so

hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der

dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.

6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. August 2010 erstattet, so hat

das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern,

innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen

oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so

verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat

die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.

7) Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stiftungsorganen Auskünfte

über den Fortgang der Liquidation zu verlangen. Erweist es sich, dass der Liquidator

bei der Durchführung der Liquidation säumig ist, so kann der Richter im

Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramtes oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes

entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.

Art. 3

Strafbestimmungen

1) Wird eine Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 nicht erstattet, so ist § 66c Abs. 1

und 2 SchlT sinngemäss anzuwenden.

2) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung nach Art. 1 Abs. 2 oder

Art. 2 Abs. 4 abgibt oder eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 vorsätzlich unterlässt

oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu

unterstehen oder wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung

nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben

gemäss Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR vornimmt, wird vom

Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im

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Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer

Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten, bestraft.

3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 4

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten

1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs.

1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR

anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.

2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht,

haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.

3) Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vorsätzlich

oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stif-

tungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.

III.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referen-

dumsfrist am 1. April 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

2. ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS INTERNATIONALE

PRIVATRECHT

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Gesetz

vom ...

betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale

Privatrecht

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

I.

Abänderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, LGBl.

1996 Nr. 194, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

Titel

Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 29 Abs. 5

5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom

Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu

beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung

solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den

Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.

II.

Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom ... über die Abänderung

des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

3. ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS GRUNDBUCH- UND

ÖFFENTLICHKEITSREGISTERAMT

Gesetz

vom ...

betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

I.

Abänderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramt, LGBl. 2000 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abge-

ändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c

c) in der Ausübung der Funktion als Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss den

Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und seiner Ausfüh-

rungsbestimmungen.

II.

Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom ... über die Abänderung

des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

4. ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES

Gesetz

vom .....

über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

I.

Abänderung des bisherigen Rechts

Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr.

248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. g

1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfü-

gungen und Entscheidungen im Bereich:

g) Grundbuch, Öffentlichkeitsregister und Stiftungsaufsicht:

des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in seiner Funktion als Regis-

terbehörde und Stiftungsaufsichtsbehörde aufgrund des Personen- und Gesell-

schaftsrechts, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SCE-

Gesetzes und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen;

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II.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom ... über die Abänderung

des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

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ANHANG 4

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG

AN DEN

LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG

BETREFFEND

DIE TOTALREVISION DES STIFTUNGSRECHTS

AUFGEWORFENEN FRAGEN

Behandlung im Landtag

Datum

1. Lesung 14. März 2008

2. Lesung

Schlussabstimmun

g

Nr. 85/2008

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364

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

Zuständiges Ressort ................................................................................................ 4

Betroffene Amtsstellen............................................................................................ 4

I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG ............................................... 5

1. Allgemeines ................................................................................................... 5

2. Grundsätzliche Fragen................................................................................... 6

2.1 Hinterlegung privatnütziger Stiftungen mittels Gründungsanzeige..... 6

2.2 Widerrufsrecht und Vollstreckungsprivileg......................................... 8

2.3 Übergangsbestimmungen................................................................... 12

2.4 Personelle Auswirkungen der Vorlage............................................... 14

3. Fragen zu einzelnen Bestimmungen............................................................ 18

II. ANTRAG DER REGIERUNG................................................................. 37

III. REGIERUNGSVORLAGEN ................................................................... 39

1. Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts ................................... 39

2. Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht.................... 79

3. Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt ........................................................................... 81

4. Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes .................................... 83

ZUSTÄNDIGES RESSORT

Ressort Justiz

BETROFFENE AMTSSTELLEN

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

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365

Vaduz, 3. Juni 2008 P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu

den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts

(BuA Nr. 13/2008) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.

I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG

1. ALLGEMEINES

In der Landtagssitzung vom 14. März 2008 hat der Hohe Landtag die Regierungs-

vorlage Nr. 13/2008 betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts beraten.

Die Vorlage ist auf weitgehend positive Zustimmung gestossen. In der Eintretens-

debatte sowie anlässlich der ersten Lesung sind seitens des Landtages Fragen zu

einzelnen Artikeln in der Gesetzesvorlage und einige allgemeine Fragen aufgeworfen

worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung

durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist, im Folgenden beantwortet.

2. GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN

2.1 Hinterlegung privatnütziger Stiftungen mittels Gründungsanzeige

Im Zusammenhang mit § 20 wurde die Einführung des neuen Hinterlegungsmodells

für privatnützige Stiftungen mittels Gründungsanzeige hinterfragt. Die Gründe für

das Abgehen vom System der Hinterlegung der Stiftungsurkunde seien nicht restlos

erkennbar.

Nach geltender Rechtslage ist gemäss Art. 554 PGR zur Überwachung der Eintra-

gungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem

Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht bei

Errichtung einer Stiftung grundsätzlich die Stiftungsurkunde beim Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen, sofern nicht sonst eine Anmeldung zur

Eintragung ins Öffentlichkeitsregister erfolgt. Das geltende Recht geht, insbesondere

auch in Hinblick auf eine im geltenden Recht bestehende Regelungslücke

hinsichtlich der Zulässigkeit zur Errichtung von Stiftungszusatzurkunden (Beista-

tuten), davon aus, dass dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit der

Hinterlegung der Stiftungsurkunde sämtliche Angaben zur Stiftungserrichtung zur

Verfügung gestellt werden, um seine oben erwähnten Überwachungs- und Prüf-

pflichten umfassend wahrzunehmen. Nachdem die geübte Praxis dem berechtigten

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Diskretionsbedürfnis entsprechend jedoch von einer Pflicht zur Hinterlegung der

Stiftungszusatzurkunde absieht und beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

lediglich die Stiftungsurkunde hinterlegt wird, ist es dem Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt in aller Regel nicht möglich, insbesondere die in den

Stiftungszusatzurkunden näher ausgeführten Begünstigtenregelungen als essenzielle

Bestandteile der Stiftungszwecke im Lichte der Vorgaben gemäss Art. 554 PGR

umfassend zu prüfen. Wollte man am bestehenden System festhalten, so könnte

beispielsweise vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht verlässlich

überprüft werden, ob eine privatnützige Stiftung tatsächlich überwiegend

privatnützige Zwecke verfolgt und deshalb von der Eintragungspflicht ausgenommen

ist, oder ob die Stiftungserklärung hinsichtlich der Beschreibung des Stiftungszwecks

und des Kreises der Begünstigten den Bestimmtheitsanforderungen des OGH Urteils

vom 17. 7. 2007 (1 CG 2002.262-55) entspricht.

Aufgrund dieser Ausgangssituation stellt die Neuregelung der Hinterlegung pri-

vatnütziger Stiftungen mittels Gründungsanzeige eine der zentralen Verbesserungen

der Vorlage dar. Dabei muss jedoch betont werden, dass die Gründungsanzeige nur

eines von mehreren wichtigen Elementen in einem Gesamtsystem einer deutlich

verbesserten Kontrolle im Gründungsstadium darstellt, durch das die Entstehung

widerrechtlicher oder gegen die guten Sitten verstossender Stiftungen und die

gesetzwidrige Umgehung der Stiftungsaufsicht erheblich effizienter vermieden

werden kann. Zum einen sieht das neue Stiftungsrecht vor, dass bei jeder Stiftung

zumindest zwei Stiftungsräte bestellt sein müssen. Dies dient einer wechselseitigen

Kontrolle und verbessert die Foundation Governance. Da jedes Vorstandsmitglied

verpflichtet ist, die Gründungsanzeige zu erstatten (§ 20 Abs. 1) und die Erstattung

einer unrichtigen Angabe strafbedroht ist (§ 66c Abs. 3 SchlT PGR), wird

regelmässig von einem gesetzeskonformem Verhalten auszugehen sein. Zum anderen

dient die in § 20 vorgesehene Mitwirkung besonders qualifizierter Berufsgruppen wie

Treuhänder, Rechtsanwälte oder Träger von Berechtigungen nach Art. 180a PGR der

Gewähr eines korrekten Vorgehens. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben der Gründungsanzeige gemäss § 20

Abs. 1 letzter Satz durch eine entsprechend berechtigte Person vorzunehmen ist, die

selbst am Stiftungserrichtungsgeschäft nicht beteiligt war und somit unabhängig ist.

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Wie die Vorstandsmitglieder begehen auch die Angehörigen dieser Berufsgruppen

eine strafbare Handlung, wenn sie vorsätzlich oder auch nur fahrlässig eine

unrichtige Bestätigung hinsichtlich der in der Gründungsanzeige enthaltenen

Tatsachen abgeben (§ 66c Abs. 4 SchlT PGR). Eine disziplinarrechtliche

Verantwortung nach dem jeweiligen Berufsrecht tritt hinzu (§ 66c Abs. 5 SchlT

PGR). Zum dritten kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die

Richtigkeit der in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsachen überprüfen bzw.

überprüfen lassen (§ 21). Diese Überprüfung ist stets, also auch ohne

Verdachtsmomente, möglich. Gegenstand der Überprüfung sind sämtliche

Stiftungsdokumente. Ergibt die Überprüfung, dass die Angaben in der

Gründungsanzeige unrichtig waren, so können entsprechende Massnahmen verhängt

werden, die – abgesehen von der Einleitung von Strafverfahren gegen die Mitglieder

des Stiftungsrats und die beteiligten Berufsträger – bis zur Auflösung der Stiftung

gehen können. Diese Kontrollbefugnisse gehen weit über die Möglichkeiten hinaus,

die dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt heute zustehen. Insgesamt wird

also das neue Modell eine erheblich verbesserte Kontrolle und die Verhinderung von

Gesetzesverletzungen im Gründungsstadium mit sich bringen. Damit wird ein bisher

zahnloses Instrument durch ein effizientes weil funktionierendes Kontrollsystem

ersetzt. Aus diesem Grund erachtet die Regierung die Einführung der Hinterlegung

mittels Gründungsanzeige als wesentliche Verbesserung gegenüber der geltenden

Rechtslage und spricht sich für dieses neue Modell aus.

2.2 Widerrufsrecht und Vollstreckungsprivileg

Sowohl im Rahmen der Eintretensvoten als auch im Zuge der Debatte der Geset-

zesvorlage zeigte sich, dass einzelne Abgeordnete dem in § 30 verankerten Recht des

Stifters zum Widerruf der Stiftung kritisch gegenüber stehen. Andererseits sprachen

sich mehrere Abgeordnete unmissverständlich für die Beibehaltung des

Widerrufsrechts als Gestaltungsmöglichkeit aus und führten insbesondere dessen

zentrale Bedeutung für die Praxis und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes

Liechtenstein ins Treffen.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass § 30 dem Stifter nicht das Recht zum Widerruf

einräumt, sondern ihm nur die Möglichkeit gibt, sich ein solches Recht vorzu-

behalten. Es handelt sich also um eine Optionslösung, von welcher der Stifter

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Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss.

Für die Beibehaltung dieser Lösung sprechen entscheidend sowohl die liechten-

steinische Rechtstradition (1.) als auch eine rechtsvergleichende Umschau (2.).

1 Das Recht des Stifters, sich den Widerruf der Stiftung vorbehalten zu können,

ist tief in der liechtensteinischen Rechtstradition verwurzelt. Eine solche

Gestaltungsmöglichkeit ist seit der Entstehung des PGR im Jahr 1926 in Art.

559 Abs. 4 vorgesehen. Wer mit einer langen und bewährten Tradition

brechen will, muss gute Gründe dafür haben. Solche sind nicht ersichtlich.

Kritikern kann entgegengehalten werden, dass das Widerrufsrecht als solches

nicht missbrauchsanfällig ist. Missbräuche durch die Ausübung des

Widerrufsrechts wären nur dann zu befürchten, wenn Dritte zu Schaden

kommen könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Potenziell gefährdete Per-

sonen sind die Gläubiger der Stiftung, zu denen bei Vorhandensein klagbarer

Ansprüche auch die Begünstigten (Begünstigungsberechtigten) zählen. Deren

Interessen werden jedoch dadurch geschützt, dass das Stiftungsvermögen im

Falle des Widerrufs der Stiftung nicht ipso iure an den Stifter zurückfällt,

sondern ein Liquidationsverfahren (§ 40 iVm 130 ff PGR) durchgeführt

werden muss. Dort ist vorgesehen, dass vor der Ausschüttung des

Stiftungsvermögens die Gläubiger zu befriedigen sind (Art. 137 PGR), so

dass ihnen keine Gefahr droht. Welche Interessen sonst durch den Wider-

rufsvorbehalt beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich.

2 Das Argument, der Vorbehalt des Widerrufsrechts verstosse gegen die

Grundsätze des Stiftungsrechts oder stehe mit dem Wesen der Stiftung in

Widerspruch, geht fehl, weil es ein einheitliches Wesen der Stiftung, das

allgemeingültige Aussagen erlauben würde, nicht gibt. Die Erscheinungs-

formen der Stiftung sind nämlich in den verschiedenen Rechtsordnungen sehr

unterschiedlich, wie eine rechtsvergleichende Umschau belegt. Dabei zeigt

sich auch, dass Liechtenstein mit der Möglichkeit zum Widerrufsvorbehalt

keineswegs alleine dasteht. In diesem Zusammenhang ist vor allem Österreich

zu nennen, in dessen Privatstiftungsrecht der Widerrufsvorbehalt im Jahre

1993 übernommen wurde (§ 33 PSG). Nach einer österreichischen Studie ist

bei 91 % aller Privatstiftungen ein Änderungsrecht und bei 70 % ein

Widerrufsvorbehalt vorgesehen (N. Arnold, Umfang und Grenzen des

Gläubigerzugriffs bei Privatstiftungen, ZfS 2006, 131 [131]). Kritik daran ist in

Österreich noch niemals laut geworden. Selbst für das wesentlich strengere

deutsche Stiftungsrecht wird von einzelnen Stimmen die Möglichkeit des

Widerrufsvorbehalts befürwortet (Burgard, Gestaltungsfreiheit im

Stiftungsrecht [2006] 636 ff). Vor allem aber ist zu beachten, dass auch beim

Trust, der für vergleichbare Zwecke wie die Stiftung eingesetzt werden kann,

ein Widerrufsvorbehalt möglich ist (Haeusler, Einführung in den

angelsächsischen Trust, in Richter/Wachter [Hrsg], Handbuch des internati-

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369

onalen Stiftungsrechts [2007] § 12 Rz 87; Rebsch, Die Europäische Stiftung

[2007] 144 f).

Schliesslich sollte auch nicht übersehen werden, dass die Möglichkeit zum Wider-

rufsvorbehalt die Bereitschaft zur Errichtung einer Stiftung erhöht. Ein Stifter, dem

bewusst ist, sich von seinem Vermögen endgültig zu trennen, wird hierzu weniger

bereit sein als ein Stifter, der weiss, dass er seine Entscheidung notfalls auch

rückgängig machen kann.

In Hinblick auf die Tradition des liechtensteinischen Stiftungsrechts sowie auch

ausländischer vergleichbarer Regelungen und die Wettbewerbssituation, in der sich

die liechtensteinische Stiftung befindet, sowie die für die Errichtung einer Stiftung

förderliche Wirkung ist an der Möglichkeit zum Vorbehalt des Widerrufsrechts

festzuhalten.

Die Diskussion rund um den Widerrufsvorbehalt basiert möglicherweise auch auf

gewissen Unklarheiten. Anlässlich der Landtagsdebatte wurden in diesem Zu-

sammenhang nämlich vor allem Stichworte wie Vermögenstrennung, verstärkter

Vermögensschutz und Asset protection verwendet. Die Regierung stellt aus diesen

Äusserungen den Gesamtzusammenhang her, dass die vermeintliche Kritik in

Wahrheit grundsätzlich nicht an der Befugnis zum Widerrufsvorbehalt bzw. am

Widerrufsrecht als solchem besteht, sondern sich gegen das in § 36 Abs. 2 der

Vorlage vorgesehene Vollstreckungs- und Konkursprivileg richtet.

Diese Bestimmung, die im geltenden Stiftungsrecht nicht enthalten ist, sieht vor, dass

in ein Widerrufs- und Änderungsrecht nicht Exekution geführt werden kann. Wegen

§ 5 KO kann das vorbehaltene Widerrufs- und Änderungsrecht auch im Konkurs des

Stifters nicht verwertet werden. Bei dieser Bestimmung gilt es, zwischen der Freiheit

des Stifters, der Asset protection sowie den Interessen zum Schutz der Gläubiger des

Stifters abzuwägen. Die in der ursprünglichen Vorlage enthaltene Bestimmung rückt

ganz die Freiheit des Stifters und die Asset protection in den Vordergrund. Der

Schutz des vorhandenen Vermögens (Asset protection) steht freilich in einem

Spannungsverhältnis zu den Befriedigungsinteressen der Gläubiger. Zwar sind die

Gläubiger des Stifters auch auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 nicht schutzlos, weil

sie die Möglichkeit haben, die Zuwendung des Stifters an die Stiftung nach den

Regeln des Anfechtungsrechts zu bekämpfen. Freilich ist die Anfechtung einer

Vermögensentäusserung zum Nachteil der Gläubiger in der Regel an bestimmte

Fristen gebunden. Im Hinblick darauf ist der Gläubiger besser gestellt, wenn er in ein

vorbehaltenes Widerrufs- oder Änderungsrecht des Stifters Exekution führen kann,

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weil ihm dann der Zugriff auf das Stiftungsvermögens (sofern der Stifter

Letztbegünstigter ist) jederzeit und in derselben Weise offen steht, wie der Gläubiger

auch auf Liegenschaften, Bankkonten oder andere Vermögenswerte zugreifen könnte.

Die Regierung will daher dem Gedanken des Gläubigerschutzes verstärkt Geltung

verschaffen, weshalb sie sich für die Streichung des § 36 Abs. 2 ausspricht. Dafür

kann weiters angeführt werden, dass es einem Schuldner auch sonst nicht ermöglicht

wird, durch eine einseitige Rechtshandlung den Zugriff der Gläubiger auf sein

Vermögen zu erschweren. Mit einer Streichung des § 36 Abs. 2 würde also dem im

Privatrecht sonst massgeblichen Prinzip der unbeschränkten Haftung besser

Rechnung getragen.

Im Übrigen ist die Regierung der Ansicht, dass eine Streichung des § 36 Abs. 2 die

Kontinuität zur geltenden Rechtslage wahren würde. Zum österreichischen

Privatstiftungsgesetz (PSG), wo eine dem § 36 Abs. 2 entsprechende Bestimmung

nicht enthalten ist, hat der österreichische OGH im Jahre 2006 klargestellt, dass diese

Stifterrechte Vollstreckungsgegenstand sind (östOGH 26. 4. 2006, 3 Ob 217/05s). Im

liechtensteinischen Recht ist eine solche Judikatur, soweit zu sehen, nicht vorhanden.

Allerdings ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der liechtensteinische

OGH genau so entscheiden würde. Fällt das Vollstreckungsprivileg weg, so wird

damit nur jene Rechtslage bestätigt, die wohl bereits derzeit besteht.

2.3 Übergangsbestimmungen

Im Zusammenhang mit den vorgelegten Übergangsbestimmungen wurde von ein-

zelnen Abgeordneten kritisch hinterfragt, wie das wegen des den Übergangsbe-

stimmungen zu Grunde liegenden Grundsatzes „altes Recht für alte Stiftungen –

neues Recht für neue Stiftungen“ angestrebte Nebeneinander zweier Stiftungsrechte

in der Praxis funktionieren solle. Eine entsprechende Zweispurigkeit für neue und

alte Stiftungen sei dem Berufsstand nicht zuzumuten und auch missbrauchsanfällig.

Mehr Rechtssicherheit könne dadurch erreicht werden, dass eine grosszügig

bemessene Übergangsfrist zur Anpassung alter Stiftungen an die neue Gesetzeslage

eingeräumt werde und dann ab einem bestimmten Termin ein Stiftungsrecht für alle

im Land domizilierten Stiftungen zur Anwendung gelange.

Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 13/2008 (S. 128 f.) ausgeführt, würde die

verpflichtende Anpassung aller bestehenden Stiftungen an das neue Recht – auch

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dann, wenn grosszügige Übergangsfristen zur Verfügung gestellt würden – für die

betroffenen Marktteilnehmer einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringen. Zu

denken ist hier beispielsweise daran, dass sämtliche Stiftungsdokumente an das neue

System der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde anzupassen wären.

Hierfür müssten flankierende Bestimmungen geschaffen; dies deshalb, weil

beispielsweise bei Versterben des Stifters niemand zur Verfügung steht, der die alten

Stiftungsdokumente anpassen könnte und somit die Zuständigkeit zur Vornahme der

Anpassung unklar ist und geregelt werden müsste. Die Einhaltung dieser

flankierenden Bestimmungen wiederum müsste mit eigens zu schaffenden

verfahrensrechtlichen Normen kontrolliert werden. Hier ist an Sachverhalte wie

beispielsweise die Anfechtung von unzulässigen Anpassungen durch Stiftungsbe-

teiligte oder das Vorgehen bei Unterbleiben der Anpassung etc. zu denken. Der mit

der Umsetzung dieser Normen verbundene Aufwand steht in keinem Verhältnis zu

dem Nutzen, der von einer „Gleichschaltung“ aller Stiftungen zu erwarten wäre.

Der von der Regierung vorgeschlagene Mittelweg basiert daher grundsätzlich auf

dem Leitgedanken, wonach das neue Recht nur auf neue Stiftungen und das bisherige

Recht auf bestehende Stiftungen zur Anwendung gelangen soll. Von diesem

Grundsatz abweichend sieht jedoch Art. 1 der Übergangsbestimmungen zentrale

Ausnahmen vor, nach denen auch bestehende Stiftungen den neuen Regelungen

betreffend die Hinterlegung privatnütziger Stiftungen, einschliesslich der Prüfbe-

fugnis der Stiftungsaufsichtsbehörde, sowie betreffend die Foundation Governance

bei privatnützigen Stiftungen und das öffentliche Aufsichtsregime bei gemein-

nützigen Stiftungen unterworfen sein werden (vgl. insgesamt die Erläuterungen im

Bericht und Antrag Nr. 13/2008 zu den Übergangsbestimmungen auf S. 33 f. und S.

128 f.). Diese Ausnahmen sind so zahlreich, dass ohnehin grosse Teile des neuen

Rechts auf alte Stiftungen anzuwenden sind. Unanwendbar bleiben vor allem die

Bestimmungen über die Stiftungsdokumente; die Gründe hierfür wurden soeben

dargelegt. Somit kann im Grunde genommen die Aussage gemacht werden, dass zum

überwiegenden Teil das neue Recht für alle Stiftungen gilt und der Fortbestand des

alten Rechts nur ausnahmsweise Anwendung findet.

Nach eingehender Überprüfung durch die Regierung wurde § 21 zusätzlich in Art. 1

Abs. 4 der Übergangsbestimmungen aufgenommen. § 21 ordnet die Über-

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prüfungsmöglichkeit durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt an. Auch

diese Bestimmung muss für Altstiftungen gelten. Zudem wird klargestellt, dass

Altstiftungen, die nach neuem Recht in das Öffentlichkeitsregister einzutragen wären

(gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher

Grundlage ein kaufmännisches Gewerbe betreiben), ebenfalls der Eintragungspflicht

unterliegen. Andernfalls wäre eine Eintragungspflicht für jene Stiftungen, die dem

neuen Gemeinnützigkeitsbegriff entsprechen, nicht zweifelsfrei gegeben; solche

Stiftungen könnten sich, wenn sie bereits eingetragen sind, allenfalls sogar wieder

löschen lassen. Ob eine bisher nicht eingetragene Altstiftung eintragungspflichtig ist,

ergibt sich aus dem Gemeinnützigkeitsbegriff des neuen Rechts. Dies wurde in Art. 1

Abs. 4 letzter Satz der Übergangsbestimmungen ausdrücklich klargestellt. Anders als

bei einer gemeinnützigen Stiftung, die nach neuem Recht errichtet wird, wirkt die

Eintragung einer gemeinnützigen Altstiftung jedoch nicht konstitutiv. Soweit sie

nach altem Recht ihre Rechtspersönlichkeit bereits erlangt hat, setzt sie diese ohne

Unterbrechung ihrer Kontinuität fort. Die in Art. 1 Abs. 4 letzter Satz der

Übergangsbestimmungen vorgesehene Eintragungspflicht ist eine an die Mitglieder

des Stiftungsrats gerichtete Ordnungsvorschrift. Sollte der Stiftungsrat der

Anmeldepflicht nicht entsprechen, so kann die Eintragung auch nach Massgabe des §

19 Abs. 4 herbeigeführt werden.

Zusammenfassend erachtet die Regierung die vorgeschlagenen Übergangsbe-

stimmungen nach wie vor als ausgewogenes Konzept. Die Kapazitäten der Markt-

teilnehmer werden berücksichtigt. Zudem können die zentralen Bestimmungen im

Bereich der angestrebten Stärkung der Kontrollmechanismen betreffend die pri-

vatnützigen, die gemeinnützigen sowie der bestehenden Stiftungen zur Anwendung

gelangen.

2.4 Personelle Auswirkungen der Vorlage

Zu den unter Punkt 8 (S. 142) des Berichtes und Antrages Nr. 13/2008 betreffend die

Totalrevision des Stiftungsrechts gemachten Ausführungen hinsichtlich der

finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlage unterbreitet die Regie-rung

dem Landtag hiermit nachstehende ergänzende Begründung für die Notwendigkeit

von drei zusätzlichen qualifizierten Mitarbeitern für die Einrichtung einer

Stiftungsaufsichtsbehörde:

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Durch die Einrichtung einer Stiftungsaufsichtsbehörde soll ein Kompetenzzentrum

für stiftungsaufsichtsrechtliche Aufgaben geschaffen werden, das in Zukunft sowohl

als Aufsichtsbehörde im Bereich der privatnützigen als auch im Bereich der

gemeinnützigen Stiftungen tätig sein soll. Die Schaffung eines solchen Kom-

petenzzentrums wird auch im Schlussbericht Futuro vorgeschlagen.

Die Schwerpunkte der Tätigkeit der neuen Stiftungsaufsichtsbehörde stehen im

Zusammenhang mit der Aufsicht über privatnützige Stiftungen in der Wahrnehmung

folgender Aufgaben:

Kontrolle der Richtigkeit der Inhalte der Gründungsanzeigen sowie die

Kontrolle der Richtigkeit der Inhalte der Änderungsanzeigen (§ 21 Abs. 1)

Wie bereits unter Punkt 2.1 ausgeführt, sieht die gegenständliche Vorlage bei Er-

richtung privatnütziger Stiftungen nicht mehr die Hinterlegung der Stiftungsurkunde

vor, sondern folgt einem neuen Modell der Hinterlegung durch Hinterlegung einer

Gründungsanzeige (§ 20). Anhand dieser Gründungsanzeige soll es dem Grundbuch-

und Öffentlichkeitsregisteramt nun ermöglicht werden, die ihm bereits nach geltender

Rechtslage zugewiesenen Kontrollaufgaben hinsichtlich der Rechtmässigkeit des

Stiftungszweckes sowie der Eintragungs- und Aufsichtspflicht auch effektiv

wahrzunehmen. Nach erfolgter Hinterlegung der Gründungsanzeige ist eine

Prüfbefugnis hinsichtlich der Richtigkeit der in der Gründungsanzeige gemachten

Angaben durch die Stiftungsaufsichtsbehörde vorgesehen.

Um sich ein Bild darüber verschaffen können, wie viele Stiftungen jährlich ent-

sprechende Gründungsanzeigen hinterlegen werden, ist mitzuteilen, dass im Ver-

gleich der letzten beiden Jahre jährlich über 4000 neue Stiftungen errichtet wurden.

Alle diese Stiftungen werden in Zukunft die angeführten Gründungsanzeigen beim

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegen.

Nach Errichtung der Stiftungen und Hinterlegung der Gründungsanzeigen sind in der

Folge bei Änderungen hinsichtlich der in der Gründungsanzeige enthaltenen

Angaben Änderungsanzeigen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu

hinterlegen. Die bereits angeführte Prüfbefugnis kommt der Stiftungsaufsichtsbe-

hörde auch in Hinblick auf Richtigkeit der im Rahmen der Änderungsanzeigen

gemachten Angaben zu. Bereits heute fallen beim Grundbuch- und Öffentlich-

keitsregisteramt täglich zwischen 70 – 90 Geschäfte an, die nach neuem Recht die

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Hinterlegung von Änderungsanzeigen erforderlich machen werden.

Auch wenn die Prüfungen gemäss § 21 nur stichprobenartig durchgeführt werden

sollen, ist diese Aufgabe nur mit einem entsprechenden Mitarbeiterstab erfüllbar.

Der zweite Schwerpunkt im Aufgabenbereich der neuen Stiftungsaufsichtsbehörde

wird die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen sein. In diesem Zusammenhang hat

die Stiftungsaufsichtsbehörde primär folgende Aufgaben zu erfüllen:

die Wahrnehmung der laufenden Aufsicht betreffend die

zweckentsprechende Verwaltung und Verwendung des

Stiftungsvermögens (§ 29) auf Basis der eingereichten

Revisionsstellenberichte und der damit verbundenen

anlassbezogenen Antragstellung an Gericht hinsichtlich der gebotenen

aufsichtsrechtlichen Massnahmen

Wahrnehmung der Parteistellung (im Verfahren zur Bestellung der

obligatorischen Revisionsstellen [§ 27 Abs. 1]; in gerichtlichen

Aufsichtsverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten [§ 29 Abs. 4], in

gerichtlichen Aufsichtsverfahren betreffend beaufsichtigte Stiftungen zur

Änderung des Stiftungszwecks sowie anderer Inhalte der

Stiftungsurkunde auf Antrag von Stiftungsbeteiligten [§ 33 Abs. 3, § 34

Abs. 2]).

Eine konkrete Zahl hinsichtlich derjenigen Stiftungen, die nach neuer Definition des

Gemeinnützigkeitsbegriffs (Art. 107 Abs. 4a) in Zukunft als gemeinnützige

Stiftungen anzusehen sein werden, kann gegenwärtig nicht angegeben werden. Dies

liegt daran, dass es der geltenden Rechtslage bisher an einem einheitlichen

privatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriffs mangelt und jene Zahl von Stiftungen,

die aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerlich begünstigt sind und in den

Datenbanken der Steuerverwaltung erfasst sind, nicht mit jener Zahl von Stiftungen

übereinstimmt, welche nach neuem Recht als gemeinnützig anzusehen sein werden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang eben auch auf die Tatsache, dass eine

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit auf rein freiwilliger antragsorientierter

Basis erfolgt und auch die steuerlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit nicht eins zu

eins dem privatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff entsprechen.

Es wird daher erst nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen

vorgesehenen Anzeigefrist möglich sein, die konkrete Anzahl der zu beaufsichti-

genden gemeinnützigen Stiftungen anzugeben. Dass diese Anzahl ebenfalls einen

beträchtlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen wird, ist hingegen bereits nach

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heutigem Kenntnisstand vorhersehbar.

Die Einsetzung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit ihren Mitarbeitern soll zu einem

Zeitpunkt erfolgen, die es den mit der Wahrnehmung der Aufgaben Betrauten

erlaubt, sich sorgfältig auf ihre Funktion vorzubereiten. Der Start der operativen

Tätigkeit sollte daher bereits einige Monate vor Inkrafttreten des neuen Rechts

angestrebt werden können. Im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen Stif-

tungsrechts werden insbesondere die folgenden Tätigkeiten zielstrebig angegangen

werden müssen:

abschliessende Vorbereitung der Verordnung zum neuen

Stiftungsrecht betreffend den Ablauf des Aufsichtsverfahrens sowie die

Festlegung der Gebühren,

Ausarbeitung allgemeiner Leitlinien zur Prüfung der gemeinnützigen

Stiftungen durch die obligatorischen Revisionsstellen,

Aufbau der internen Strukturen und Datenbanken im Bereich Aufsicht

über privatnützige und gemeinnützige Stiftungen,

Organisation und Vorbereitung entsprechender Datenbanken.

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass nach Einrichtung einer Stiftungsauf-

sichtsbehörde als Kompetenzzentrum – auch für stiftungsrechtliche Fragen und

Sachverhalte allgemeiner Art – mit einem Anwachsen der Aufgaben zu rechnen ist.

Dorthin, wo entsprechende fachliche Kompetenzen angesiedelt sein werden, werden

in Zukunft zweifellos auch weitere Aufgaben delegiert werden, deren Erledigung

entsprechendes Know-how voraussetzt.

Welche Aufgaben sich nicht zuletzt auch aus den aktuellen Geschehnissen rund um

den Finanzplatz für die neue Stiftungsaufsichtsbehörde ergeben werden, ist nicht

absehbar.

Der Ansatz, die neue Stiftungsaufsichtsbehörde vorerst mit drei Mitarbeitern (Ju-

risten/Wirtschaftsprüfern) auszustatten, ist daher insgesamt nicht nur als notwendig

und gerechtfertigt anzusehen, sondern ist in Anbetracht des Umfanges der

wahrzunehmenden Aufgaben als zurückhaltende personelle Massnahme einzustufen

und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass im Bereich der gemeinnützigen

Stiftungen eine abschliessende Bezifferung der zu beaufsichtigenden Stiftungen erst

nach Ablauf der Anzeigefrist gemäss Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen

(sechs Monate nach Inkrafttreten) möglich sein wird.

Die Notwendigkeit einer weiteren personellen Aufstockung der Stiftungsauf-

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sichtsbehörde im Laufe der kommenden Jahre kann aus heutiger Sicht jedenfalls

nicht ausgeschlossen werden.

3. FRAGEN ZU EINZELNEN BESTIMMUNGEN

Zu § 1

Es wurde angeregt, den Fokus der Definition der Stiftung mehr auf das verselb-

ständigte Zweckvermögen zu richten und die Definition wie folgt anzupassen:

„Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich ver-

selbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person)

durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter wid-met

das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen

gerichteten bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.“

Für die Regierung ist eine Verbesserung der Definition der Stiftung im Vergleich zu

der gemäss Bericht und Antrag vorgesehenen Definition nicht erkennbar. Im

Gegenteil: Die alternative Definition ist länger und schwerfälliger als der von der

Regierung vorgeschlagene Text. Sie ist überdies für bestimmte Fälle irreführend,

weil sie – offenbar stets – das Vorhandensein von Begünstigten verlangt. Es gibt

jedoch auch – gemeinnützige – Stiftungen, bei denen es keine bestimmten Be-

günstigten gibt, wie etwa eine Stiftung, deren Zweck darin besteht, einen bestimmten

Park der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Begünstigt ist in solchen Fällen die

Allgemeinheit. Aus diesem Grund sieht die gegenständliche Vorlage in solchen

Fällen von der Bestimmung der Begünstigten ab (§ 16 Abs. 1 Ziff. 4). Es könnte

deshalb zu Auslegungsproblemen führen, wenn in der Definition der Stiftung auf das

Vorhandensein von Begünstigten abgestellt wird, wenn die bestimmte Bezeichnung

von Begünstigten in manchen Fällen entbehrlich ist. Mangels Vorteilen der

alternativen Definition und dem Vorhandensein der aufgezeigten Nachteile hält die

Regierung an der bisherigen Definition fest.

Zu § 2

Im Zusammenhang mit dem Stiftungstyp der „Ermessensstiftung“ wurde die Frage

aufgeworfen, inwieweit der Stifter bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung

zu bestimmen hat, ob es sich um eine privatnützige Stiftung oder um eine

gemeinnützige Stiftung handeln soll bzw. ob die Kompetenz des Stiftungsrats bei

einer diskretionären Ausgestaltung der Stiftung so weit reichen kann, nach seinem

Ermessen festzulegen, ob die Stiftung primär gemeinnützige oder primär privat-

nützige Zwecke verfolgt.

In diesem Kontext wurde auch § 2 Abs. 3 letzter Satz kritisch betrachtet, wonach die

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Stiftung in jenen Fällen, in denen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht fest steht, ob

die Stiftung ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist,

die Stiftung als gemeinnützige Stiftung anzusehen ist.

Der Regierung ist bekannt, dass es in der Praxis Stiftungstypen gibt, bei denen eine

klare Zuordnung als privatnützige Stiftung oder als gemeinnützige Stiftung nicht

möglich ist. Eben diese Ausgangslage war Anlass dafür, eine Bestimmung zu

schaffen, die hinsichtlich der Zuordnung der Stiftungen zum einen oder anderen

Stiftungstyp – auch in Anbetracht der damit von Gesetzes wegen verbundenen

Rechtsfolgen (Eintragungspflicht, Aufsicht) – die notwendige Klarheit bringt.

Gemäss § 2 Abs. 3 ist als privatnützige Stiftung eine solche anzusehen, die nach der

Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu

dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist dabei nach dem Verhältnis der den

privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen

zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz

oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als

gemeinnützige Stiftung anzusehen.

Damit ist einerseits klar gestellt, dass der Stifter selbst in der Stiftungserklärung die

notwendigen Anordnungen zu treffen hat, ob eine Stiftung als privatnützige oder

gemeinnützige Stiftung ausgestaltet werden soll. Auch wenn die Entscheidung über

den Umfang einzelner Ausschüttungen bei den Ermessensstiftungen in die

Kompetenz des Stiftungsrats übertragen werden kann, so ist doch festzuhalten, dass

dies nur im Rahmen des durch den Stifter vorgegebenen Zwecks möglich ist.

Ergibt sich aus der Stiftungserklärung nicht klar, dass zu einem bestimmten Zeit-

punkt der privatnützige Zweck überwiegt, so ist die Stiftung als gemeinnützig

anzusehen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass die Befreiung von der Aufsicht

durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und von der Eintragung im Öffentlich-

keitsregister ein Privileg darstellt, dessen Inanspruchnahme durch die Stiftungs-

dokumente zweifelsfrei nachgewiesen werden muss. Sollte eine zunächst privat-

nützige Stiftung später einen gemeinnützigen Zweck erhalten, so unterliegt sie ab

diesem Zeitpunkt den einschlägigen Bestimmungen für gemeinnützige Stiftungen.

Auf diese Weise wird ein vernünftiger Kompromiss erzielt: Solange der privat-

nützige Zweck überwiegt, wird auf die Stiftungsaufsicht für die gemeinnützigen

Zwecke verzichtet; überwiegt der gemeinnützige Zweck, so ist eine weitere Privi-

legierung nicht mehr gerechtfertigt.

Weiters wurde zu § 2 die Frage aufgeworfen, ob eine überwiegend privatnützige

Stiftung öffentlich zu Spenden aufrufen darf, ohne unter der Aufsicht der Stif-

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tungsaufsichtsbehörde zu stehen. Sollte eine solche Stiftung, die im Rahmen des

untergeordneten gemeinnützigen Zwecks öffentlich um Spenden wirbt, nicht zwin-

gend als gemeinnützige Stiftung angesehen werden und somit der Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen? Wäre dieser Sachverhalt nicht gesondert

gesetzlich zu regeln?

Was die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Fragestellung anbelangt, ob jene

überwiegend privatnützigen Stiftungen, die im Rahmen des untergeordneten ge-

meinnützigen Zweckes öffentlich zu Spenden aufrufen, nicht zwingend der öffent-

lichen Aufsicht zu unterstellen sind, vertritt die Regierung nach nochmaliger Prüfung

die Auffassung, dass an der vorgeschlagenen Lösung festgehalten werden soll. Auch

in vielen anderen Rechtsordnungen ist keine qualifizierte Aufsicht über Stiftungen

bei öffentlichen Spendenaufrufen vorgesehen. Selbst wenn man die Durchführung

öffentlicher Spendenaktionen unter eine verschärfte Kontrolle stellen wollte, so

handelt es sich dabei um kein spezifisch stiftungsrechtliches Thema. Denn eine auf

Stiftungen beschränkte Kontrolle könnte dadurch leicht umgangen werden, dass ein

Verein oder ein anderer Rechtsträger (AG, GmbH, Anstalt etc.) zur Durchführung

der Spendenaktionen gegründet wird. Mit anderen Worten: Eine auf die Rechtsform

der Stiftung zugeschnittene Kontrolle öffentlicher Spendenaufrufe würde ihr Ziel

verfehlen. Kontrollmechanismen müssten, wenn man sie überhaupt für erforderlich

hält, rechtsformunabhängig greifen und wohl im öffentlichen Recht angestrebt

werden (z.B. über eine Bewilligung). In keinem Fall handelt es sich also um ein

Thema des dem Privatrecht zugehörigen Stiftungsrechts.

Ganz abgesehen davon, ist bereits auf grundsätzlicher Ebene zu bezweifeln, ob die

Durchführung öffentlicher Spendenaktionen einer verschärften öffentlichen Kontrolle

bedarf. Die Seriosität von Spendensammelorganisationen wird in zunehmendem

Masse durch den Markt kontrolliert. Wesentlich ist, dass die um Spenden gebetenen

Personen in der Lage sind, Informationen über die Verlässlichkeit der jeweiligen

Spendensammelorganisation zu erhalten. Dies geschieht vermehrt durch

Verbraucherschutzverbände, durch bestimmte Zertifizierungen („Spenden-

gütesiegel“) und ähnliche Einrichtungen. Der Empfänger der Spende schuldet jedem

Spender eine zweckkonforme Verwendung (vgl. Th. v. Hippel, Grundprobleme von

Nonprofit-Organisationen [2007] 198). In besonders gravierenden Fällen greift das

Strafrecht ein, wenn Spendengelder betrügerisch herausgelockt oder veruntreut

werden.

Daraus folgt, dass eine auf Stiftungen zugeschnittene Kontrolle von öffentlichen

Spendenaufrufen ein systematisch verfehlter und rechtspolitisch nicht überzeugender

Ansatz wäre.

Zu § 9

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Zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung wurde die Frage aufgeworfen, ob

tatsächlich auch dem Anwartschaftsberechtigten die Informations- und Auskunfts-

rechte zukommen sollten.

Bei den §§ 9 – 12 handelt es sich um wesentliche Instrumente der Foundation

Governance. § 9 umfasst die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Infor-

mations- und Auskunftsrechte der Begünstigten. Darunter sind alle Begünstigten im

Sinne der §§ 5 – 8 zu verstehen, also auch die Anwartschaftsberechtigten. Wie

bereits im Bericht und Antrag Nr.13/2008 (S. 62) ausgeführt, ist freilich nicht jeder

Anwartschaftsberechtigte informationsberechtigt, sondern nur derjenige, der eine

Begünstigungsberechtigung erhalten soll (§ 6 Abs. 2), nicht aber derjenige, der

künftig eine Ermessensbegünstigung erlangen soll, weil eine solche Person bereits

definitionsgemäss nicht zu den Anwartschaftsberechtigten zählt (§ 6 Abs. 2). Als

künftiger Begünstigungsberechtigter ist der Anwartschaftsberechtigte aber bereits

aufschiebend befristeter oder aufschiebend bedingter Gläubiger der Stiftung und hat

eine unentziehbare Rechtsposition. Seine Schutzwürdigkeit entspricht somit

vollkommen der eines Begünstigungsberechtigten. In gewisser Wei-se ist seine

Schutzbedürftigkeit sogar noch grösser, weil er gegen ein kollusives

Zusammenwirken der Stiftungsorgane mit dem Begünstigungsberechtigten oder

anderen Begünstigten geschützt werden muss, die ihn um seine Ansprüche bringen

können. Nicht zuletzt hat das Informations- und Auskunftsrecht des Anwart-

schaftsberechtigten auch die Funktion, während eines Zeitraums, in dem keine

Begünstigungsberechtigten und aktuelle Ermessensbegünstigte vorhanden sind, die

Entstehung kontrollfreier Stiftungen zu verhindern.

Die Regierung ist nach wie vor der Auffassung, dass dem Anwartschaftsberechtigten

im dargelegten und in der Vorlage vorgesehenem Umfang die Informationsund

Auskunftsrechte zukommen sollten (vgl. die Erläuterungen im Bericht und Antrag S.

59 ff.).

Zu § 10

Zu § 10 wird die Frage gestellt, ob in diesem Zusammenhang nicht eine Pflicht des

Stifters zur effektiven Wahrnehmung der Kontrolle über die Stiftungsgebarung

gesetzlich verankert werden müsste. Dies würde auch den Ausführungen der Re-

gierung auf S. 67 des Berichts und Antrages entsprechen, wonach der Stifter auf das

Kontrollrecht nicht verzichten kann. Würde man § 10 nicht in der Weise anpassen,

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könnte dies dazu führen, dass tatsächlich kontrollfreie Stiftungen existieren.

§ 10 beruht auf zwei Grundgedanken: Erstens fühlen sich viele Stifter mit der von

ihnen ins Leben gerufenen Stiftung dauerhaft verbunden und haben ein Interesse an

ihrer gedeihlichen Entwicklung. Zweitens sind bei einem Stifter, der sich das

Widerrufsrecht vorbehalten hat und Letztbegünstigter ist, auch Vermögensinteressen

im Spiel: Sollte der Stiftungsrat mit dem Stiftungsvermögen ineffizient wirtschaften,

so würde der Stifter beim Widerruf der Stiftung entsprechend weniger erhalten. Dies

sind die Gründe, warum § 10 überhaupt die Möglichkeit vorsieht, dass auch der

Stifter selbst die Kontrolle über die Stiftung wahrnehmen kann. Liegen die

Vermögensinteressen noch beim Stifter, so kann regelmässig davon ausgegangen

werden, dass der Stifter bereits im eigenen Interesse von seinen Kontrollbefugnissen

Gebrauch machen wird. Einer Rechtspflicht bedarf es dazu nicht, weil der Umstand,

dass der Stifter das Risiko des Scheiterns der Stiftung trägt, bereits einen

ausreichenden Anreiz zur Wahrnehmung der Kontrollrechte darstellt. Dies lehrt auch

der Vergleich mit dem Gesellschaftsrecht: Auch die Gesellschafter einer

Verbandsperson oder einer Gesellschaft ohne das Recht das Persönlichkeit haben

bestimmte Kontrollrechte: Sie können sie ausüben, müssen dies aber nicht. Die

Rechtsstellung des Stifters mit Widerrufsrecht und Letztbegünstigung sind mit der

eines Gesellschafters, was die Risikotragung betrifft, durchaus vergleichbar.

Zu § 11

Es wurde angeregt, als mögliches Kontrollorgan lediglich eine neutrale und qua-

lifizierte Stelle zuzulassen, die auch eine neutrale und objektive Position aufweise.

Die mögliche Einsetzung eines Protektors gemäss Abs. 2 Ziff. 2 oder des Stifters

gemäss Abs. 2 Ziff. 3 würde diesen Anforderungen nicht entsprechen.

Die Regierung weist darauf hin, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit des

Kontrollorgans gemäss § 11 auch für den Protektor oder den Stifter zur Anwendung

gelangt und somit die gewünschte Unabhängigkeit des Kontrollorgans auch in diesen

Fällen gewährleistet ist. Wegen des Erfordernisses der Unabhängigkeit wird etwa der

Stifter nur in wenigen Fällen als Kontrollorgan in Betracht kommen. Zählt er etwa

selbst zum Kreis der Begünstigten, so scheidet er bereits als Kontrollorgan aus. Der

Unterschied bezüglich der Einsetzung einer Revisionsstelle (Ziff. 1) als

Kontrollorgan einerseits oder einer Vertrauensperson des Stifters (Ziff. 2) oder des

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Stifters selbst (Ziff. 3) andererseits liegt somit nicht im Erfordernis der

Unabhängigkeit, sondern in der fachlichen Qualifikation. Die Vertrauensperson des

Stifters muss zwar über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügen,

wenngleich diese nicht an einen Wirtschaftsprüfer heranreichen müssen; beim Stifter

wird auf den Nachweis formalisierter Fachkenntnisse verzichtet. Dem liegt der

Gedanke zugrunde, dass sich der Stifter häufig mit „seiner“ Stiftung verbunden fühlt,

so dass ihm auch selbst oder der von ihm namhaft gemachten Vertrauensperson die

Möglichkeit zur Kontrolle eingeräumt werden soll. Überdies kann von einem Stifter,

der vor der Errichtung der Stiftung zur Verwaltung seines Vermögens in der Lage

war, auch nach der Entstehung der Stiftung erwartet werden, dass er zur Kontrolle

befähigt ist. Nicht zuletzt stehen sowohl die Vertrauensperson als auch der Stifter

selbst bei der Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit unter haftungsrechtlicher

Verantwortung.

Als redaktionelle Anmerkung wurde vorgeschlagen, die Abkürzung „iVm“ in Abs. 6

auszuschreiben und damit mehr Klarheit zu schaffen, was dies bedeute.

Der Verwendung der Abkürzung „iVm“ ist legistisch geprüft und entspricht den

rechtstechnischen Gepflogenheiten. Die Regierung spricht sich daher für die Bei-

behaltung der Bestimmung in ihrer aktuellen Fassung aus.

Zu § 12

Hierzu wurde angeregt, eine gesetzliche Regelung für jene Fälle zu treffen, in denen

die Aufsichtsbehörde pflichtwidrig untätig bleiben oder sogar mit den Stif-

tungsorganen kollusiv zusammen wirken würde.

Es kann in diesem Zusammenhang genügen, auf das Gesetz über die Amtshaftung

(Amtshaftungsgesetz) hinzuweisen, wonach öffentliche Rechtsträger schadener-

satzpflichtig werden, wenn durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen

Dritte zu Schaden kommen.

Zu § 14

Hinsichtlich dieser Bestimmung wird angeregt, die Erlangung der Rechtspersön-

lichkeit privatnütziger Stiftungen an eine erfolgte Eintragung im Öffentlichkeits-

register zu koppeln.

Die hinterlegte Stiftung ist keine Erfindung dieser Stiftungsrechtsreform. Sie ist seit

dem Erlass des PGR, also seit mehr als 80 Jahren, ein Bestandteil des geltenden

Rechts. Sie dient dem Schutz der Vertraulichkeit des Stifters, wenn er beispielsweise

im Interesse seiner Familie langfristige Vermögensplanung betreiben möchte. Dabei

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ist wesentlich, dass die Befreiung von der Eintragungspflicht nur für privatnützige,

nicht kommerziell tätige Stiftungen gilt. Solche Stiftungen beschränken sich in aller

Regel auf die blosse Verwaltung von Vermögen, so dass ein Bedarf nach einer

Eintragung in einem öffentlich zugänglichen Register nicht in derselben Weise

besteht wie bei einem unternehmerisch tätigen Rechtsträger. Zudem ist

Vertraulichkeit im Stiftungswesen keine liechtensteinische Spezialität. In Österreich,

dessen Stiftungsrecht sich eng an das liechtensteinischen Recht anlehnt, müssen zwar

alle Stiftungen im Firmenbuch eingetragen werden; da aber bei der

Stiftungserrichtung ein Treuhänder eingeschaltet und der Name der Stiftung frei

gewählt werden kann, kann der wirtschaftliche Stifter im Hintergrund bleiben. In der

Schweiz, zu dem das bisher geltende Stiftungsrecht ein beträchtliches Naheverhältnis

aufweist, sind Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen von der Eintragung in

das Handelsregister ex lege vollständig befreit (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Auch in

Deutschland besteht nur eine beschränkte Stiftungspublizität, die sich in der Regel

nicht auf die Person des Stifters erstreckt. Rein privatnützige Stiftungen sind in

einigen deutschen Bundesländern von der Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse

vollständig ausgenommen. Bei einem Übergang zu einer allgemeinen

Eintragungspflicht für sämtliche, auch privatnützige Stiftungen ohne kommerzielle

Tätigkeit wäre mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Attraktivität der

liechtensteinischen Stiftung im internationalen Vergleich zu rechnen. In Anbetracht

dieser rechtsvergleichenden Betrachtung und wegen der tiefen Verwurzelung der

hinterlegten Stiftung im Rechtsbewusstsein der Finanzplatzbeteiligten und Stifter ist

es nach Auffassung der Regierung geboten, an der hinterlegten Stiftung auch künftig

festzuhalten. Dabei darf auch nicht aus den Augen verloren werden, dass eine

Anonymität der Stiftung für den Staat nicht besteht. Denn sämtliche Pflichten nach

dem Sorgfaltspflichtgesetz bleiben durch die hinterlegte Stiftung selbstverständlich

unberührt. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Kontrolle im Gründungsstadium der

nicht eintragungspflichtigen Stiftung durch das neue System der Gründungsanzeige

erheblich verbessert wurde (vgl. dazu bereits oben, Pkt. 2.1.).

Zu § 16

Hierzu wurde angeregt, jene Inhalte der Stiftungsurkunde, die gemäss Abs. 1 Ziff. 4

sowie gemäss Abs. 1 Ziff. 8 hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der Begünstigten

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oder des Begünstigtenkreises in einer Stiftungszusatzurkunde geregelt werden

können, als zwingende Inhalte der Stiftungsurkunde vorzubehalten. Darüber hinaus

solle Abs. 1 Ziff. 9, wonach die Stiftungsurkunde zwingend die grundlegenden

Angaben zum Stifter bzw. bei indirekter Stellvertretung gemäss § 4 Abs. 3 zum

Stellvertreter zu umfassen hat, in der Weise angepasst werden, als dass zwingend

sowohl die Angaben zum Stifter als auch die Angaben zum Stellvertreter anzuführen

wären.

Im Übrigen wurde um einen Rechtsvergleich zum österreichischen Privatstif-

tungsgesetz (PSG) ersucht, ob gemäss PSG der Begünstigtenkreis zwingend in der

Stiftungsurkunde anzugeben ist oder diese Angabe ebenfalls in eine Stiftungszu-

satzurkunde verschoben werden kann.

Die Möglichkeit der Verschiebung der Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 4 und Ziff. 8 in

die Stiftungszusatzurkunde, sofern ein entsprechender Verweis ausdrücklich in die

Stiftungsurkunde aufgenommen wird, dient ebenfalls einem berechtigten Interesse

nach Diskretion hinsichtlich der Angaben zu den Begünstigten bzw. zum

Begünstigtenkreis. Denn es muss damit gerechnet werden, dass die Stiftungsurkunde

eine grösseren Personenkreis zugänglich gemacht – beispielsweise einer Bank bei

Eröffnung eines Bankkontos – als die Zusatzurkunde. Die Regierung spricht sich

daher dafür aus, die Vorlage in diesem Zusammenhang ebenfalls unverändert zu

belassen. Darüber hinaus kann auf die allgemeinen Ausführungen zu den

Stiftungsdokumenten gemäss §§ 16 – 18 auf den S. 77 ff. des Bericht und Antrages

verwiesen werden.

Was die angeregte verpflichtende Bekanntgabe der Angaben des Stifters auf der

Stiftungsurkunde anbelangt, kann sich die Regierung diesem Ansinnen nicht an-

schliessen. Grundsätzlich ist die mit dem Stiftungsrecht gewährleistete Diskretion als

Wettbewerbsvorteil einzustufen, dessen generelle Aufgabe einer Abschaffung der

Stiftung als Instrument des liechtensteinischen Finanzplatzes gleich käme.

Auch in Österreich kann die Stiftungserklärung in die Stiftungsurkunde und Stif-

tungszusatzurkunde geteilt werden. Die Stiftungsurkunde muss einen bestimmten

Mindestinhalt aufweisen; andere Regelungen, wie etwa auch die näheren Bestim-

mungen über die Begünstigten, können in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen

werden (§§ 9, 10 PSG). Nur die Stiftungsurkunde muss bei der Eintragung dem

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Firmenbuch vorlegt werden (§ 12 Abs. 2 Ziff 1 PSG) und ist als Teil der so

genannten „Urkundensammlung“ öffentlich zugänglich. Auch nach dem österrei-

chischen Privatstiftungsgesetz ist es zulässig, den Kreis der Begünstigten in der

Stiftungsurkunde nur allgemein zu beschreiben und die Angabe konkreterer Kriterien

der Stiftungszusatzurkunde vorzubehalten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3, § 9 Abs. 2 Ziff. 10

PSG).

Ferner ist zu beachten, dass auch in Österreich die Errichtung einer Stiftung durch

einen Treuhänder möglich ist (vgl. N. Arnold, Privatstiftungsgesetz2

[2007] § 3 Rz

11). Anders als nach der gegenständlichen Vorlage besteht in Österreich aber nicht

einmal die Verpflichtung, dass auf das Tätigwerden als Treuhänder in der

Stiftungserklärung hingewiesen werden muss.

Zu § 20

Siehe die Ausführungen zu Punkt 2.1 hinsichtlich der Beantwortung der grund-

sätzlichen Frage betreffend die „Hinterlegung privatnütziger Stiftungen mittels

Gründungsanzeige“.

Zu § 21

Eine legistische Anmerkung wurde zu Abs. 3 angebracht. Hier stelle sich die Frage,

ob aufgrund des Inhaltes dieser Bestimmung nicht ein eigener Paragraph geschaffen

werden sollte.

Diese Frage wurde im Detail nochmals mit den Legistikern des Rechtsdienstes

besprochen, welche zur Verbesserung der Systematik die Ergänzung der Sach-

überschrift zu § 21 durch „… und Massnahmen“ empfehlen. Insgesamt könne noch

eine weitere systematische Verbesserung dadurch erzielt werden, dass die §§ 20 und

21 unter die Überschrift „IV. Gründungsanzeige“ gestellt und die Sachüberschriften

zu den §§ 20 und 21 neu nummeriert würden. Diesen Anregungen ist die Regierung

gefolgt.

Die Überschrift vor den §§ 20 und 21 lautet nunmehr „IV. Gründungsanzeige“, die

Sachüberschrift zu § 20 „1. Hinterlegung der Gründungsanzeige“, die Sach-

überschrift zu § 21 „2. Prüfbefugnis und Massnahmen“. Die entsprechenden An-

passungen finden Sie im Gesetzestext durch Unterstreichung hervorgehoben.

Zu § 24

Zu Abs. 2 wurde angeregt, die verpflichtende Anzahl der Stiftungsräte neu festzu-

legen und die Bestimmung in der Weise abzuändern, das der Stiftungsrat aus „einem

oder mehreren Mitgliedern“ bestehen könnte. Wenn die Begründung gemäss Bericht

und Antrag gelesen werde, so ziele diese mit der geforderten Mindestanzahl von zwei

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Stiftungsräten auf ein vier-Augen-Prinzip ab. Wenn es aber zulässig sei, dass auch

juristische Personen als Stiftungsräte fungieren, dann müsse davon ausgegangen

werden, dass etwa ein Einzeltreuhänder sich selbst und zugleich seine Firma als

Stiftungsräte einsetzen würde. Ein Mehr an Sicherheit könne mit solchen

Konstellationen sicherlich nicht erreicht werden.

Die Intention dieser Gesetzesbestimmung ist es, aufgrund der verpflichtenden Anzahl

von mindestens zwei Mitgliedern im Stiftungsrat eine gegenseitige interne Kontrolle

zu gewährleisten. Dieses Ziel kann zweifellos nur dann erreicht werden, wenn als

Stiftungsräte tatsächlich zwei Personen fungieren, die eine gegenseitige Kontrolle

überhaupt ausüben können. Mit der Einsetzung eines Treuhänders als natürliche

Person sowie seiner „eigenen“ Treuhandgesellschaft als juristische Person kann diese

Intention nicht verwirklicht werden; solche Anträge auf Eintragung im

Öffentlichkeitsregister müssten mit entsprechendem Vermerk abgelehnt werden. Ein

rechtmässig handelndes Stiftungsorgan wird eine solche Variante aber wohl auch

nicht in Erwägung ziehen.

Die Regierung spricht sich für die Beibehaltung des § 24 Abs. 2 in seiner jetzigen

Form aus. An der Zulässigkeit von juristischen Personen als Mitglieder des Stif-

tungsrats ist nach dieser Klarstellung weiter nicht zu zweifeln.

Weiters wurde im Zusammenhang mit dieser Bestimmung Kritik daran geübt, dass

grundsätzlich auch der Stifter selbst Mitglied des Stiftungsrats sein kann. Hier müsse

eine ergänzende Bestimmung geschaffen werden, die festhält, dass ein Begünstigter,

sein Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis

zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, von der Funktion eines Stiftungsrats

ausgeschlossen seien.

Nach Auffassung weiterer Abgeordneter müsse es dem Stifter aber gerade bei

gemeinnützigen Stiftungen möglich sein, durch seine Einsitznahme im Stiftungsrat

die Mittelverwendung unmittelbar mitzubestimmen.

Die Tätigkeit des Stifters als Mitglied des Stiftungsrats ist grundsätzlich unbe-

denklich. Dies zeigt auch der Vergleich etwa mit dem deutschen, dem schweizeri-

schen und dem österreichischen Recht, wo die Zugehörigkeit des Stifters zum

Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ebenfalls zulässig ist (Jakob, Schutz der Stiftung

[2006] 208 ff). Der Grund liegt darin, dass der Stifter bei seinen Handlungen ebenso

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wie jeder andere Stiftungsrat an den von der Stiftungserklärung und vom Gesetz

gezogenen Rahmen gebunden und für Pflichtverletzungen haftungsrechtlich

verantwortlich ist.

Eine andere Frage ist, ob ein Begünstigter oder eine dem Begünstigten nahe stehende

Person von der Zugehörigkeit zum Stiftungsrat ausgeschlossen sein soll. Dem

geltenden liechtensteinischen Recht ist eine solche Beschränkung fremd. Dagegen

sieht das österreichische Privatstiftungsrecht in der Tat eine solche Bestimmung vor

(§ 15 Abs. 2 PSG). Diese Bestimmung gilt aber nach ganz überwiegender Ansicht als

rechtspolitisch verfehlt und sorgt in der praktischen Anwendung überdies für

erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Bestimmung wird aus rechtspolitischer Sicht

kritisiert, weil es überschiessend erscheint, einen Begünstigten schlechthin von der

Zugehörigkeit zum Verwaltungsorgan der Stiftung auszuschliessen; denn auch er

unterliegt den Pflichten aus Stiftungserklärung und Gesetz und muss bei

Pflichtverletzungen haftungsrechtlich einstehen. Der Begünstigte, der als Mitglied

des Stiftungsrats des Stiftungsvermögen verwaltet und sich die Erträgnisse zuwenden

darf, befindet sich in einer ähnlichen Situation wie ein Nutzniessungsberechtigter;

auch bei diesem wurde noch niemals bezweifelt, dass er die Sache, an der die

Nutzniessung besteht, verwalten darf. Die praktischen Probleme in der Anwendung

rühren daher, dass im österreichischen Recht höchst umstritten ist, ob und in

welchem Umfang die Begünstigten einem anderen Stiftungsorgan angehören dürfen,

das auf den Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) Einfluss ausübt. Derartige

Konstruktionen stehen unter dem Damoklesschwert der Gesetzesumgehung und

beeinträchtigen die Rechtssicherheit. Sie gehören auch zu den Fragen, die im

österreichischen Privatstiftungsrecht am heftigsten erörtert werden (vgl nur P.

Doralt, Zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und des Stiftungsprüfers bei

Privatstiftungen durch Begünstigte oder ein von Begünstigten gebildetes Gremium,

GesRZ 1997, 125; Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands

der Privatstiftung, GesRZ 1997, 140; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz2

[2007] § 15 Rz 87 f).

Von der Übernahme einer Regel, deren rechtspolitische Überzeugungskraft nicht überzeugend ist und die zu erheblichen

Anwendungsproblemen führt, in das liechtensteinische Recht ist dringend abzuraten.

Zu § 26

Zum ersten Satz dieser Bestimmung wurde von einem Abgeordneten zur Klarstellung

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die Ergänzung durch den ausdrücklichen Verweis auf Art. 1045 ff. PGR vor-

geschlagen. Weiters wurde für die Anforderungen an das Rechnungswesen jener

Stiftungen, die nicht den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung unterliegen,

zur Gewährleistung von Rechtssicherheit die Verankerung weiterer Abgren-

zungskriterien angeregt.

Eine ausdrückliche Verweisung auf die Art. 1045 ff. ist entbehrlich, weil es keine

anderen „allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung“ – so der Wortlaut des § 26

Satz 1 – gibt. Darüber hinaus wird in den Erläuterungen unmissverständlich

klargestellt, dass es sich bei den verwiesenen Bestimmungen um Art. 1045 ff.

handelt. Bei jenen Bestimmungen, die nicht den allgemeinen Vorschriften über die

Rechnungslegung unterliegen, ist die Verankerung weiterer Abgrenzungskriterien –

gemeint wohl: Anforderungen an die Rechnungslegung – nicht zweckmässig; sie

könnte im ungünstigsten Fall sogar kontraproduktiv sein. Denn die Vermögen der

einzelnen Stiftungen können ganz unterschiedliche Zusammensetzungen aufweisen;

die Verwaltungshandlungen können ganz verschiedenartige Zielsetzungen haben. Die

Rechnungslegung hat sich stets an den in § 26 klar beschriebenen Zielen

auszurichten, die in § 26 beschrieben werden: Der Geschäftsverlauf und die

Entwicklung des Stiftungsvermögens müssen verlässlich nachvollzogen werden

können. Überdies muss der Stiftungsvorstand ein Vermögensverzeichnis führen. Man

kann es nach Ansicht der Regierung durchaus der Rechtsprechung überlassen, diese

Bestimmung in vernünftiger und sachgerechter Weise anzuwenden. Dass der Oberste

Gerichtshof hierzu bereit und in der Lage ist, haben erst einige jüngere

Entscheidungen zur Rechnungslegung bei Stiftungen bewiesen (OGH 4. 5. 2005, 1

CG.2002.32, LES 2006, 191); § 26 Satz 2 über den Umfang und das Ziel der

Rechnungslegung dient vor allem dem Ziel, diese bewährte Rechtsprechung im

Gesetz festzuschreiben.

Zu § 27

Gegenstand der Debatte hinsichtlich dieser Bestimmung waren die Fragen der

Ausschlussgründe für die Revisionsstelle im Sinne der Unabhängigkeitsklausel nach

Abs. 2 sowie der Umfang der Prüfpflicht der Revisionsstelle bzw. die der Prüfung

gemäss Abs. 4 übergeordnete Zielsetzung.

Hier stellte sich etwa die Frage, ob sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle auf das

Rechnungswesen sowie die Einhaltung der Statuten und allfällige Reglemente und

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Beistatuten beziehe oder ob der Prüfauftrag weiter in Richtung Geschäftsfüh-

rungsprüfung gehe. Weiters wurde in diesem Kontext die Frage aufgeworfen, ob die

übergeordnete Zielsetzung der Revisionen dem Schutz der Gläubiger, jenem des

Stifterwillens oder dem Schutz der Begünstigten diene.

Es ist vorerst festzuhalten, dass es sich bei den in § 27 Abs. 2 festgelegten Aus-

schlusskriterien im Zusammenhang mit der geforderten Unabhängigkeit der Revi-

sionsstelle um eine rein beispielhafte Aufzählung handelt. Dies bedeutet, dass auch

sämtliche anderen Konstellationen, die eine Unabhängigkeit der Revisionsstelle

bezweifeln lassen, durch das die Revisionsstelle bestellende Gericht zu be-

rücksichtigen sind. Im Übrigen hat auch die Revisionsstelle dem Gericht und ge-

gebenenfalls der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit

ausschliessen, bekannt zu geben.

Zum Gegenstand und Umfang der Prüfpflicht sowie zur übergeordneten Zielsetzung

der Revision kann Folgendes ausgeführt werden: Die Revisionsstelle ist zur Prüfung

verpflichtet, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und

verwendet wird (§ 27 Abs. 4 Satz 1). Dabei muss untersucht werden, ob die

Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens im Einklang mit den Be-

stimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente erfolgt (vgl. § 27 Abs. 4 Satz

3). Es geht also um eine umfassende Rechtmässigkeitskontrolle der Stif-

tungsverwaltung, die sich sowohl auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen

aufgrund der Stiftungsdokumente als auch auf die Erfüllung der gesetzlichen

Pflichten einschliesslich des Sorgfaltsgebotes bezieht. Überdies muss die Revisi-

onsstelle die Stiftung im Prüfbericht darauf hinweisen, wenn sie im Zuge ihrer

Prüfung Tatsachen feststellt, die den Bestand der Stiftung gefährden (§ 27 Abs. 4

Satz 4). Dieser Prüfungsgegenstand dient der Insolvenzprophylaxe. Die Tätigkeit der

Revisionsstelle ist der Pflichtprüfung im Kapitalgesellschaftsrecht angenähert.

Die Frage, ob die übergeordnete Zielsetzung der Revision dem Schutz der Gläubiger,

dem Schutz des Stifterwillens oder dem Schutz der Begünstigten dient, entzieht sich

in dieser Weise, wie sie gestellt wurde, einer klaren Beantwortung, weil bei einer

Einhaltung des Pflichtenprogramms aufgrund der Stiftungsdokumente und des

Gesetzes die Interessen aller drei Personengruppe geschützt werden; eine Hierarchie

des Interessenschutzes lässt sich nicht feststellen.

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Im Zuge eines weiteren Votums wurde angeregt, in dieser Bestimmung klar festzu-

schreiben, dass die Revisionsstelle sowohl unabhängig als auch befähigt sein müsse.

Möglicherweise sollte man auch die Revisionsstelle zu einer Bestätigung

verpflichten, dass sie sowohl die Unabhängigkeits- als auch die Befähigungskriterien

erfüllt.

Die für die Tätigkeit als Revisionsstelle notwendige berufliche Qualifikation ergibt

sich nach Auffassung der Regierung in ausreichendem Masse aus dem Verweis auf

Art. 191a Abs. 1, wonach als befähigte Revisionsstelle grundsätzlich

Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften, Treuhänder sowie Verbandspersonen mit

einer Treuhänderbewilligung in Betracht kommen. Nach Ansicht der Regie-rung ist

jedoch die Eignung zur Übernahme eines spezifischen Mandats durch die jeweilige

Revisionsstelle selbst zu beurteilen, die für die professionelle Ausführung ihres

Auftrages auch die Verantwortung trägt. Einer gesonderten gesetzlichen Regelung

bedarf es aus Sicht der Regierung hierfür aber nicht.

Was das Kriterium der Unabhängigkeit anbelangt, verweist die Regierung auf § 27

Abs. 2 zweiter Satz, wonach die Revisionsstelle die Pflicht hat, dem Gericht und der

Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen,

bekannt zu geben. Zudem kann die Stiftungsaufsichtsbehörde von der Revisionsstelle

die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und

Nachweise verlangen. Die Regierung vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass mit

diesen Regelungen die Forderungen nach der Unabhängigkeit der Revisionsstelle

erfüllt sind .

Zu § 29

Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung kann der Richter auch von Amts wegen tätig

werden, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stif-

tungsorgan besteht. Hierzu wird angeregt, den einfachen Verdacht des Richters als

Voraussetzung für die amtswegige Einleitung von Massnahmen genügen zu lassen

und nicht an die Voraussetzung des „dringenden“ Verdachts anzuknüpfen.

Der Begriff des dringenden Verdacht ist im Strafrecht gebräuchlich (vgl. 103 Abs. 1,

§ 130 Abs. 4 Ziff. 2 und Ziff. 4, § 131 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 337 StPO) und hat

einen klar umrissenen Inhalt. Gerichte können damit umgehen. Hingegen wäre

höchst zweifelhaft, was unter einem „einfachen“ Verdacht zu verstehen sein soll

(Jede Äusserung, die irgendjemand gesprächsweise über einen Anderen vorträgt?).

Zu bedenken ist auch Folgendes: Bei gemeinnützigen Stiftungen ist primär die

Stiftungsaufsichtsbehörde für die Überwachung der Einhaltung von Stif-

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tungserklärung und Gesetz durch die Stiftungsorgane verantwortlich. In der Regel

wird die Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedenken gegen die Verwaltung durch den

Stiftungsrat selbst beim Richter ein Verfahren einleiten. Die Befugnis zum amts-

wegigen Einschreiten bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung soll dem

Richter nur ausnahmsweise zustehen; er wird hiervon Gebrauch machen, wenn die

Antragstellung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde – aus welchem Grund auch

immer – zu spät käme. Jede Erweiterung der Befugnisse des Richters zum

Einschreiten von Amts wegen, die im Übrigen auch als eine haftungsbedrohte

Interventionspflicht verstanden werden könnte, erscheint in Hinblick auf eine

Vermeidung konkurrierender Zuständigkeiten von Stiftungsaufsichtsbehörde und

Gericht entbehrlich.

Zu § 36

Siehe hierzu Punkt 2.2 im Kapitel über grundsätzliche Fragen. Aus den dort dar-

gelegten Gründen ist die Regierung zur Auffassung gelangt, Abs. 2 von § 36 der

ursprünglichen Fassung zu streichen.

Zu Art. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen

Art. 4 Abs. 1 enthält einen Verweis auf Art. 551 Abs. 2 PGR. Hierzu wurde die Frage

aufgeworfen, ob nicht im umgekehrten Falle auch in Art. 551 Abs. 2 PGR ein

Verweis auf das Stiftungsrecht aufgenommen werden müsste.

Im geltenden Anstaltsrecht (Art. 551 Abs. 2 PGR) ist bereits ein entsprechender

Verweis enthalten, wonach auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende

Anstalten ohne Mitglieder ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht, Um-

wandlung und Aufhebung der Stiftung und auf Familienanstalten ohne Mitglieder die

Vorschriften über die Familienstiftungen Anwendung finden, soweit in diesem

Abschnitte oder in den Statuten eine Abweichung nicht vorgesehen ist.

Die in Art. 4 der Übergangsbestimmung vorgesehene Regelung dient lediglich der

Klarstellung, dass die entsprechenden Bestimmungen des neuen Stiftungsrechts, in

jenem Umfang, wie sie für alte Stiftungen gelten, auch auf insoweit den Stiftungen

gleich gestellte Anstalten anzuwenden sind. Weiterer Anpassungen bedarf es nach

Auffassung der Regierung nicht.

Wie bereits im Kapitel 2.3 Übergangsbestimmungen erwähnt, wurde § 21 zusätzlich

in Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen aufgenommen. § 21 ordnet die

Überprüfungsmöglichkeit durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister an.

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Auch diese Bestimmung muss für Altstiftungen gelten. Zudem wird in Art. 1 Abs. 4

klargestellt, dass Altstiftungen, die nach neuem Recht in das Öffentlichkeitsregister

einzutragen wären (gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf

spezialgesetzlicher Grundlage ein kaufmännisches Gewerbe betreiben), ebenfalls der

Eintragungspflicht unterliegen. Andernfalls wäre eine Eintragungspflicht für jene

Stiftungen, die dem neuen Gemeinnützigkeitsbegriff entsprechen, nicht zweifelsfrei

gegeben; solche Stiftungen könnten sich, wenn sie bereits eingetragen sind, allenfalls

sogar wieder löschen lassen.

II. ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land-tag

den

Antrag,

der Hohe Landtag wolle

a) diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Gesetzes-

vorlagen in Behandlung ziehen sowie

b) beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt drei ständige Stellen für die

Stiftungsaufsichtsbehörde bewilligen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und

Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

REGIERUNG DES

FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

III. REGIERUNGSVORLAGEN

1. ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS

Gesetz

vom ...

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

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I.

Abänderung bisherigen Rechts

Das Personen- und Gesellschaftsrecht

vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in

der geltenden Fassung, wird wie folgt

abgeändert: Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3

Aufgehoben

Art. 107 Abs. 4a

4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht,

sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit

gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die

Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem,

wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologi-

schem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis

gefördert wird.

Art. 182 Abs. 2

2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu

fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Ge-

schäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit

diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht

von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf

der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu

handeln.

Art. 259 Abs. 2

Aufgehoben

Überschrift vor Art. 552

2. Abschnitt

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393

Die Stiftungen Art. 552

Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:

A. Im Allgemeinen

I. Begriff und Zweck

§ 1

1. Umschreibung und Abgrenzung

1) Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine auf dem Willen des Stifters

beruhende Verbandsperson (juristische Person), welcher der Stifter das zur

Verwirklichung des durch ihn bestimmt bezeichneten und unmittelbar nach aussen

gerichteten Zwecks notwendige Vermögen gewidmet hat.

2) Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann

ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient

oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die

ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die

Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen

zulässig.

3) Liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor, so darf die Stiftung auch nicht un-

beschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft sein,

die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.

§ 2

2. Stiftungszwecke

1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in

Betracht.

2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche,

deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen

Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine

Familienstiftung handelt.

3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die

nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen

Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den

privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen

zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz

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oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als

gemeinnützige Stiftung anzusehen.

4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht:

1 reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen

ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der

Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Fa-

milien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;

2 gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den

Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch

gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.

II. Stiftungsbeteiligte

§ 3

1. Begriff

Als Beteiligte der Stiftung gelten:

1 der Stifter;

2 die

Begünstigungsberechtigten;

3 die

Anwartschaftsberechtigten;

4 die

Ermessensbegünstigten;

5 die Letztbegünstigten;

6 die Organe der Stiftung

gemäss den §§ 11, 24, 27 und

28 sowie die Mitglieder

dieser Organe.

§ 4

2. Stifter

1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein.

Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.

2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden

oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei

denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so

erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.

3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der

Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter

Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter.

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In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person

des Stifters bekannt zu geben.

§ 5

3. Begünstigter

1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit

oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Vorausset-

zungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt,

widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechts-

bestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen

Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.

2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind:

1 die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1);

2 die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2);

3 die Ermessensbegünstigten (§ 7); und

4 die Letztbegünstigten (§ 8).

§ 6

4. Begünstigte mit Rechtsanspruch

1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsur-

kunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen An-

spruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus

dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.

2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden

Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines

im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der

Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine

Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

§ 7

5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)

1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten

Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des

Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine

Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den

Ermessensbegünstigten.

2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten

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Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem

Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür

zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den ent-

sprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.

§ 8

6. Letztbegünstigter

1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stif-

tungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verblei-

bendes Vermögen zukommen soll.

2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des

Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Ver-

mögen an das Land.

3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines

Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig

davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung inne hatte.

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

§ 9

1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Ein-

sichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Re-

glemente.

2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftser-

teilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht,

Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften

herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rech-

nungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.

Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in

einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise

ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum

Schutz des Begünstigten verweigert werden.

3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der

Stiftung zu.

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4) Die Rechte des Begünstigten sind im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu

machen.

5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

§ 10

2. Bei Widerrufsrecht des Stifters

1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten die

Stiftung zu widerrufen (§ 30) und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem

Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.

2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte

von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat, ausgeübt

werden.

§ 11

3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung

eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung

sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und

deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die

Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.

2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden:

1 eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;

2 eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen,

welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der

Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder

3 der Stifter.

3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt

sinngemäss.

4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das

Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das

Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht

kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung

und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im

Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente

durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei

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Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung

gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem

Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.

5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung

und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.

6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der

Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen

nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

§ 12

4. Bei beaufsichtigten Stiftungen

Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung

unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.

§ 13

IV. Stiftungsvermögen

1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch

Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000

US-Dollar.

2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer

rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.

3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten,

handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung

eines Stifters.

4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung

einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon

vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.

B. Errichtung und Entstehung

I. Im Allgemeinen

§ 14

1. Stiftung unter Lebenden

1) Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf

der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter.

2) Im Falle einer direkten Stellvertretung oder einer indirekten Stellvertretung

gemäss § 4 Abs. 3 ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu

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beglaubigen.

3) Bei direkter Stellvertretung bedarf der Vertreter einer besonderen auf dieses

Geschäft lautenden Vollmacht des Stifters.

4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezial-

gesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben,

sind in das Öffentlichkeitsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das

Recht der Persönlichkeit.

5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Öffentlichkeitsregister

eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.

§ 15

2. Stiftung von Todes wegen

1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag

entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errichtet werden.

2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch

letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und

beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders bestimmt, eines der Stifter erfolgen.

3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

II. Stiftungsdokumente

§ 16

1. Stiftungsurkunde (Statut)

1) Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten:

1 den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen;

2 Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung;

3 die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen

Mindestkapital entsprechen muss;

4 Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach

objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Be-

günstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung han-

delt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder

sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde ver-

wiesen wird, welche dies regelt;

5 Datum der Errichtung der Stiftung;

6 Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;

7 Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der

Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeich-

nungsrecht) des Stiftungsrats;

8 eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflö-

sung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4;

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9 den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw.

bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs. 3) den Namen, Vornamen und

Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als

indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.

2) Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die

Stiftungsurkunde aufzunehmen:

1 der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet

werden kann;

2 der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können;

3 der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können;

nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung,

Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder

in Reglementen gemacht werden;

4 der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungs-

dokumente durch den Stifter;

5 der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzur-

kunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31

bis 34;

6 der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1;

7 der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41);

8 die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht

untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2).

3) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die Be-

stimmungen nach Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4.

§ 17

2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)

Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies

vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungs-

erklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen.

§ 18

3. Reglemente

Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungs-

zusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan

interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stif-

tungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reg-

lemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

§ 19

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III. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des

Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung

zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter

Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde

schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche

Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur

Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.

2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5),

so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten

oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des

Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem

angezeigten Stiftungszweck ergibt.

3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten:

1 Name bzw. Firma der Stiftung;

2 Sitz der Stiftung;

3 Zweck der Stiftung;

4 Datum der Errichtung der Stiftung;

5 Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;

6 Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staats-

bürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mit-

glieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;

7 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle;

8 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten.

4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf

Anordnung des Richters im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen:

a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten;

b) auf Anzeige des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts oder der Ver-

lassenschaftsbehörde; oder

c) von Amts wegen.

5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetra-

genen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die

Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur

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Eintragung ins Öffentlichkeitsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet

sinngemäss Anwendung.

6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 957 Abs. 1

Ziff. 1.

IV. Gründungsanzeige

§ 20

1. Hinterlegung der Gründungsanzeige

1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung

der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwid-

rigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht

jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung

eine Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu

hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in

Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung

nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu

bestätigen.

2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

1 Name der Stiftung;

2 Sitz der Stiftung;

3 Zweck der Stiftung;

4 Datum der Errichtung der Stiftung;

5 Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;

6 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die

Art der Zeichnung;

7 Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder

Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten;

8. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach

objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des

Begünstigtenkreises

durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten

Stiftungszweck ergibt;

8 die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnüt-

zigen Zwecken zu dienen bestimmt ist;

9 die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungsurkunde

der Aufsicht unterstellt ist; sowie

10 die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Ver-

fügung der Stiftung befindet.

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3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache

sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mit-

glieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige

beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Befugnis zur

Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener

Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die

Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt stellt auf Antrag der Stif-

tung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die

Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:

1 der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder

2 sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.

§ 21

2. Prüfbefugnis und Massnahmen

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist als Stiftungsaufsichts-

behörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungs-

anzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte

verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet

ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen,

soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.

2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung

Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.

3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen

Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die

Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks,

der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt

sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die

Eintragung vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Anwendung von §

19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht

gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die

entsprechenden Massnahmen zu treffen.

4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde

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Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unter-

blieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig

ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.

5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die

Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren

durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

C. Widerruf der Stiftungserklärung

§ 22

I. Durch den Stifter

Ein Widerruf der Stiftungserklärung ist nur zulässig:

1 wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, falls

die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist;

2 falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch zu

Lebzeiten des Stifters rechtswirksam werden soll, bis zur Beglaubigung seiner

Unterschrift in der Stiftungsurkunde;

3 bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen

nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.

§ 23

II. Ausschluss der Erben

1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen

kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht

zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins

Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.

2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stifter bei der

Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der

Eintragung ins Öffentlichkeitsregister verstorben ist.

D. Organisation

I. Stiftungsrat

§ 24

1. Im Allgemeinen

1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist

unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung

des Stiftungszwecks verantwortlich.

2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzu-

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setzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.

3) Ist in der Stiftungsurkunde nicht anderes vorgesehen, gilt die Bestellung des

Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung

zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben

können.

4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmungen gel-ten

auch für allfällige Stellvertreter.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie

dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die Haftung

für leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, soweit

dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.

2. Besondere Pflichten

§ 25

a) Vermögensverwaltung

1) Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des

Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer

guten Geschäftsführung.

2) Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder

einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen.

§ 26

b) Rechnungswesen

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben,

unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen

Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stif-

tungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buch-

führung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu

führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die

Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der

Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage

des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 27

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II. Revisionsstelle

1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unter-

stehende Stiftung bestellt das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren eine Revisions-

stelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren

Parteistellung.

2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist ver-

pflichtet, dem Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Un-

abhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann

von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen

Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere

ausgeschlossen, wer:

1 einem anderen Stiftungsorgan angehört;

2 in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht;

3 enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen

hat; oder

4 Begünstigter der Stiftung ist.

3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung

seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch

gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten.

Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorge-

schlagene Revisionsstelle.

4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu

überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und

verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der

Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur

Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Ver-

wendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Ein-

klang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt

wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest,

die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die

Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im

Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf

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Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur

geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint.

Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine

Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.

§ 28

III. Weitere Organe

1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Be-

günstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und

Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und

Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur

Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung

von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen.

Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.

2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 29

E. Aufsicht

1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsauf-

sichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung

der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.

2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramt.

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das

Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu

diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der

Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde

von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die

Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus.

Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen

und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane,

Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der

Stiftungsorgane, beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren beantragen.

4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Ver-

wendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stif-

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408

tungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der ge-

botenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer

strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts

wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.

5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde

im Aufgebotsverfahren ermittelt.

6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tä-

tigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von

Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

F. Änderung

§ 30

I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente

1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Än-

derung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte

können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen

direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses

Geschäft lautenden Vollmacht.

2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1

nicht vorbehalten.

3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertreter (§ 4

Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.

II. Rechte der Stiftungsorgane

§ 31

1. Änderung des Zwecks

1) Eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes

Stiftungsorgan ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder

vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der

Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung

dem Willen des Stifters entfremdet ist.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und

die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der

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Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.

§ 32

2. Änderung anderer Inhalte

Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszu-

satzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stif-

tungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis

dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde

ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter

Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

III. Rechte des Richters

1. Beaufsichtigte Stiftungen

§ 33

a) Änderung des Zwecks

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann

diese beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Änderung des Zwecks der

Stiftung beantragen, wenn:

1 der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich

die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere

Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des

Stifters entfremdet ist; und

2 die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan

mit der Änderung des Zwecks betraut hat.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen.

3) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die

Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

§ 34

b) Änderung anderer Inhalte

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann

diese beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Änderung anderer Inhalte der

Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der

Organisation der Stiftung, beantragen, wenn:

1 dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des

Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens,

zweckmässig ist; und

2 die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan

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mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.

2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die

Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

§ 35

2. Andere Stiftungen

1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden

Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in drin-

genden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichts-

behörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im

Rechtsfürsorgeverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die

gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt

insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein

Stiftungsorgan besteht.

2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufge-

botsverfahren ermittelt werden.

§ 36

G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen

1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von

Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder

Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des

Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen

dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit

getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung

dient.

2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Be-

friedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht voll-

ständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner

Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Konkurs der

Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masseverwalter.

§ 37

H. Haftung

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das

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411

Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stif-

tungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung

nicht geschmälert werden.

§ 38

I. Anfechtung

1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den

Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden.

2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln

gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Ein-

tragung anfechten.

K. Auflösung und Beendigung

§ 39

I. Auflösungsgründe

1) Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:

1 über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist;

2 der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur

Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendes Vermögen

abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;

3 das Gericht die Auflösung beschlossen hat;

4 der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.

2) Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald:

1 ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;

2 der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;

3 die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist;

4 andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.

3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, sofern in der

Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stif-

tungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den

Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.

4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes

nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde

unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im

Rechtsfürsorgeverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die

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412

Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.

5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auf-

lösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsauf-

sichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbe-

teiligten im Rechtsfürsorgeverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats

aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungs-

aufsichtsbehörde zu.

6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines

Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu be-

schliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht

innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.

§ 40

II. Liquidation und Beendigung

1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen

Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.

2) Auf im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die

Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.

3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Grundbuch- und Öffentlich-

keitsregisteramt eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei

eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stif-

tungen aus.

4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat

der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der

Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so ist

auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem

gesetzlichen Repräsentanten zu.

5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen

über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der

Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über

nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die

Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

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413

§ 41

L. Umwandlung

Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom

Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und

des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder

ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels

formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung:

1 unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten

ist; und

2 der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.

Art. 553 bis 570

Aufgehoben

Art. 955a Abs. 1

1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990

hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht

im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von

Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener

Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist,

sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Vorbehalten bleibt die

Bekanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an inländische

Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA).

Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

§ 66c SchlT

5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen

1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im

Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft

werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:

1 eine Stiftung beim Öffentlichkeitsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht

anmeldet; oder

2 eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine

Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Grundbuch- und Öf-

fentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt.

2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der

gesetzliche Zustand hergestellt ist.

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414

3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20

Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht

wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichtein-

bringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt

der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis

zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei

Monaten, bestraft.

4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder

Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige

Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art.

552 § 20 Abs. 3 vornimmt.

5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

II.

Übergangsbestimmungen

Art. 1

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen

1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Stiftungen

findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes

bestimmt ist.

2) Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Änderung einer

Tatsache, die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige

mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und

der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art.

552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss

anzuwenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur

Anwendung.

3) Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet

worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der sonstigen Dokumente

an die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung

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415

beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wurden.

4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis

35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art.

552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stif-

tungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann,

wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach

Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen

indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr

(Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der

Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552

§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die

Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art 552 § 2) und

privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und die nicht im

Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats

verpflichtet, die Stiftung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist

sinngemäss anzuwenden.

5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet, so muss die Prüfung

nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 30. Juni

2010 erfolgen.

Art. 2

Anpassung an das neue Recht

1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember

2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4,

so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum

31. Dezember 2009 herzustellen.

2) Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vorbehalten

hat, berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand

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416

hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter

errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art.

552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.

3) Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann die Stiftungser-

klärung vom Stiftungsrat in einer dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden

Weise geändert werden. Die Änderung durch den Stiftungsrat ist nur zulässig, wenn

der Wille des Stifters festgestellt werden kann. Als Mittel zur Feststellung des

Willens dürfen ausschliesslich Urkunden verwendet werden, die vom Stifter, einem

bei der Gründung tätigen direkten oder indirekten Stellvertreter oder einem

Stiftungsorgan stammen. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur

solche Dokumente herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 errichtet

worden sind.

4) Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stif-

tungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche

Erklärung zu bestätigen, dass die Stiftungsdokumente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff.

4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der

gesetzmässige Zustand gegebenenfalls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der

Richtigkeit der Erklärung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.

5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 30. Juni 2010 nicht hergestellt, so

hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der

dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.

6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. August 2010 erstattet, so hat

das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern,

innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen

oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so

verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat

die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.

7) Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stiftungsorganen Auskünfte

über den Fortgang der Liquidation zu verlangen. Erweist es sich, dass der Liquidator

bei der Durchführung der Liquidation säumig ist, so kann der Richter im

Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und

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Öffentlichkeitsregisteramtes oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes

entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.

Art. 3

Strafbestimmungen

1) Wird eine Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 nicht erstattet, so ist § 66c Abs. 1

und 2 SchlT sinngemäss anzuwenden.

2) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung nach Art. 1 Abs. 2 oder

Art. 2 Abs. 4 abgibt oder eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 vorsätzlich unterlässt

oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu

unterstehen oder wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung

nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben

gemäss Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR vornimmt, wird vom

Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im

Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer

Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten, bestraft.

3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 4

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten

1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs.

1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR

anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.

2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht,

haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.

3) Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vorsätzlich

oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stif-

tungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.

III.

Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referen-

dumsfrist am 1. April 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

2. ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS INTERNATIONALE

PRIVATRECHT

Gesetz

vom ...

betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale

Privatrecht

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

I.

Abänderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, LGBl.

1996 Nr. 194, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

Titel

Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 29 Abs. 5

5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom

Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu

beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung

solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den

Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.

II.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom ... über die Abänderung

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des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

3. ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS GRUNDBUCH- UND

ÖFFENTLICHKEITSREGISTERAMT

Gesetz

vom ...

betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

I.

Abänderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeits-

registeramt, LGBl. 2000 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abge-

ändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c

c) in der Ausübung der Funktion als Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss den

Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und seiner Ausfüh-

rungsbestimmungen.

II.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom ... über die Abänderung

des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

4. ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES

Gesetz vom .....

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420

über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-

stimmung:

I.

Abänderung des bisherigen Rechts

Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr.

248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. g

1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfü-

gungen und Entscheidungen im Bereich:

g) Grundbuch, Öffentlichkeitsregister und Stiftungsaufsicht:

des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in seiner Funktion als Re-

gisterbehörde und Stiftungsaufsichtsbehörde aufgrund des Personen- und

Gesellschaftsrechts, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des

SCE-Gesetzes und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verord-

nungen;

II.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom ... über die Abänderung

des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

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421

ANHANG 5

282.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1973 Nr. 45/2 ausgegeben am 1. Oktober 1973

Gesetz

vom 17. Juli 1973

über das Konkursverfahren

(Konkursordnung; KO) 1

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Gerichtsbarkeit im Konkurs Art. 1 Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

1) Für das Konkursverfahren ist das Landgericht in Vaduz zuständig. 2) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die

Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm und ihrer Einführungsgesetze sinngemäss anzuwenden. Die Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien finden keine Anwendung.

3) Die gerichtlichen Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das Landgericht kann von Amts wegen Aufklärungen einholen, Erhebungen pflegen und Beweise aufnehmen.

4) Für mündliche Verhandlungen und für die Bekanntmachung durch Edikt gelten die

Vorschriften der Exekutionsordnung (Art. 38 und 46). 5) Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich grossen Anzahl von

Gläubigern kann die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch die Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Dokuments gesorgt ist. Entscheidungen sind Gläubigern, die es verlangen, zuzustellen. Die Folgen der Zustellung treten schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.2

6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar. 7) Für die Sanierung und Liquidation von Banken oder Versicherungsunternehmen

gelten die Bestimmungen des Banken- beziehungsweise Versicherungsaufsichtsgesetzes. Soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.3 Art. 2 Fristen, Versäumnis

1) Die in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind unerstreckbar. 2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung

bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.

3) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist oder einer Tagsatzung findet nicht statt. Art. 3 Rechtsmittel

1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. In Rekursen können neue Umstände und Beweismittel angeführt werden.

2) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, können Verfügungen und Entscheidungen des Landgerichtes durch Rekurs an das Obergericht und an den Obersten Gerichtshof angefochten werden.

3) Das Landgericht kann einem Rekurse, ausser in den in § 490 der Zivilprozessordnung verzeichneten Fällen, selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder

Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann. Art. 4 Masseverwalter

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1) Das Landgericht bestellt einen Masseverwalter bei Konkurseröffnung von Amts wegen. Der Masseverwalter muss eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person und darf kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners sein. Ist dieser eine Verbandsperson oder eine Gesellschaft, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, als nahe Angehörige des Gemeinschuldners. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im vorigen Satz bezeichneten Personen.

2) Der Masseverwalter hat die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Er erhält eine Bestellungsurkunde.

3) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, soweit das Landgericht im einzelnen Fall nicht eine Beschränkung seiner Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

4) Der Masseverwalter hat den Stand der Konkursmasse zu ermitteln, für die

Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Konkursmasse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

5) Das Landgericht kann jederzeit mündlich oder schriftlich Berichte und Aufklärungen vom Masseverwalter einholen, Einsicht in die Rechnungen und Schriftstücke nehmen und anordnen, dass er über bestimmte Fragen Weisungen einhole.

6) Das Landgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen entheben. Der Masseverwalter ist vorher einzuvernehmen.

7) Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Wenn der Masseverwalter Rechtsanwalt oder

Rechtsagent ist und für die Konkursmasse Rechtsstreitigkeiten oder Exekution führt, hat er Anspruch auf Entlohnung nach den geltenden Tarifen. Art. 5 Umfang des Verfahrens

1) Das Konkursverfahren erstreckt sich auf das gesamte, der Exekution unterworfene oder den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildende bewegliche und auf das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse). Sofern nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist die ausländische Behörde um Ausfolgung des im Auslande befindlichen beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners zu ersuchen.

2) Das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen der Konkurs im Auslande eröffnet wurde, ist der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Das Vermögen darf erst nach Befriedigung der bis zum Einlangen des

Ersuchens erworbenen Aussonderungs- und Absonderungsrechte ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet. Art. 6 Eröffnungsantrag des Schuldners

1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs zu eröffnen, wenn das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht. Die vom Schuldner an das Landgericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.

2) Geht der Antrag bei Verbandspersonen oder Verlassenschaften nicht von allen zur Vertretung berechtigten Personen aus, so ist der Konkurs nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Art. 8 und 9) glaubhaft gemacht wird. Art. 7 Eröffnungsantrag eines Gläubigers

1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs zu eröffnen, wenn der Gläubiger den

Bestand seiner, wenngleich noch nicht fälligen Konkursforderung, eine Gläubigermehrheit, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners (Art. 8 und 9) glaubhaft macht und das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht.

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2) Der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedarf es nicht, wenn der Antrag vor oder binnen 14 Tagen nach Aufhebung oder Widerruf eines Nachlassvertrages eingebracht wird.

3) Der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens bedarf es nicht, wenn der Gläubiger den Bestand eines voraussichtlich hinreichenden Anfechtungsanspruches glaubhaft macht oder einen angemessenen Kostenvorschuss erlegt. Der Ersatz dieses Vorschusses kann nur als Masseforderung geltend gemacht werden.4

4) Zur Konkurseröffnung gegen Verbandspersonen und Verlassenschaften bedarf es einer Gläubigermehrheit nicht. Art. 8 Zahlungsunfähigkeit

1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. 2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine

Zahlungen einstellt. Art. 9 Überschuldung

1) Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Verbandspersonen und über Verlassenschaften findet auch im Falle der Überschuldung statt.

2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäss auch für die Überschuldung. Art. 10 Gerichtliche Entscheidung, Rechtsmittel

1) Über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung hat das Landgericht den Schuldner und erforderlichenfalls auch Auskunftspersonen zu vernehmen, wenn dies rechtzeitig möglich ist. Ohne vorhergehende Einvernehmung dieser Personen und des Antragstellers ist der Antrag nur dann abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 offenbar nicht erbracht wird.

2) Beschlüsse des Landgerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, sind zu begründen. Sie können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden.

3) Beschlüsse, womit ein Antrag auf Konkurseröffnung wegen Mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen wird, sind öffentlich bekanntzumachen.

4) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 10a 5 Informationspflicht

Über Beschlüsse des Landgerichtes, womit der Konkurs über einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes eröffnet wird, ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) unverzüglich zu verständigen. Art. 11

Edikt 1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen. Das

Edikt ist am Tage der Konkurseröffnung auf der Webseite des Gerichts zu veröffentlichen.6 2) Das Edikt hat zu enthalten:

a) die Benennung des Landgerichtes; b) den Namen (Firma), Beruf und Wohnort des Gemeinschuldners und den Sitz seines

Unternehmens; c) den Namen und die Anschrift des Masseverwalters; d) die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen und den Rechtsgrund innert

einer bestimmten Frist anzumelden, und eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist;

e) Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung und Aufforderung an die Konkursgläubiger, zu dieser die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

f) die für die weiteren Veröffentlichungen bestimmten Medien.7 3) In der Regel ist die Anmeldefrist auf 30 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und

die allgemeine Prüfungstagsatzung auf 14 Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen.

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Art. 12 Anmerkungen

Das Landgericht hat zu veranlassen, dass die Konkurseröffnung im Grundbuch bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners sowie im Öffentlichkeitsregister, Pfändungsregister, Eigentumsvorbehaltsregister und in allen Registern, in denen Rechte des geistigen Eigentums verzeichnet sind, unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird. Art. 13 Sicherungsmassnahmen

Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Landgericht alle zur Sicherung der Konkursmasse dienenden Massnahmen zu treffen, insbesondere PTT-Dienststellen, Postcheckämter, Eisenbahnen, Flughafen, Banken, Kredit- und Verwahrungsanstalten zu benachrichtigen, dass Verfügungen über Sendungen, Depots, Guthaben und dergleichen nur mit Zustimmung des Landgerichtes zu vollziehen sind.

Art. 14 Bekanntmachung der Aufhebung

Wenn einem Rekurse gegen den Beschluss, womit der Konkurs eröffnet wurde, rechtskräftig stattgegeben wird, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen wie die Eröffnung des Konkurses. Allen Ämtern, Stellen und Personen, die von der Konkurseröffnung verständigt oder im Sinne des vorhergehenden Artikels benachrichtigt worden sind, ist die Konkursaufhebung mitzuteilen.

II. Wirkungen der Konkurseröffnung Art. 15 Beginn der Wirkung

1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten am Tag nach der Veröffentlichung des Konkursedikts auf der Webseite des Gerichts ein.8

2) Im Falle der Eröffnung des Anschlusskonkurses (Art. 24 und 25 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag) sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung oder vom Tage der Konkurseröffnung zu berechnenden

Fristen vom Tage des Antrages auf Erlangung eines Nachlassvertrages oder vom Tage der Antragsbewilligung zu berechnen. Art. 16 Wirkung der Eröffnung

1) Durch Eröffnung des Konkurses wird dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen.

2) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teile ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Konkursmasse durch sie bereichern würde.

3) Durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und die Unkenntnis nicht auf einer Ausserachtlassung

der gehörigen Sorgfalt beruhte. Art. 17 Erwerb im Nachlassverfahren, Zuwendung unter Lebenden

1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus. Art. 18 Unterhalt

1) Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm soweit zu überlassen, als es zum Unterhalte für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist.

2) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Konkursmasse. Das Gericht kann dem Gemeinschuldner und seiner Familie jedoch den notwendigen Unterhalt gewähren.

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3) Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des Art. 67 der Exekutionsordnung sinngemäss anzuwenden.

4) Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurse nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet. Art. 19 Wirkung auf Rechtsstreitigkeiten

1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der

Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Art. 20 Prozessunterbrechung

1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im Art. 19 Abs. 3 bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Zivilprozessordnung).

2) Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden.

3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Masseverwalters können auch Konkursgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen. Art. 21 Ablehnung des Eintrittes in einen Rechtsstreit

1) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.

2) Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozessgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.

3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner, von seinen

Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden. 4) Die Bestimmungen dieses und der beiden vorgehenden Artikel gelten sinngemäss

für schiedsrichterliche Verfahren (§§ 594 ff. Zivilprozessordnung). Art. 22 Unterbrechung der Verjährung

1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.

2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt. Art. 23 Absonderungsrechte

1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.

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3) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben. Wirkung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte Art. 24

Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Art. 25

1) Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen der Konkurseröffnung9 durch Exekution neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäss Art. 90 aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung aufgrund des Art. 139 der Exekutionsordnung entscheidet der

Tag der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch. 2) Ist lediglich aufgrund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt

worden, so ist auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im Art. 175 Abs. 2 der Exekutionsordnung für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.

3) Ist bei einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Konkursmasse einzubeziehen. Art. 26 Grundbuchseintragungen

Grundbücherliche Eintragungen können auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet.

Art. 27 Unbestimmte und betagte Forderungen

1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.

2) Betagte Forderungen gelten im Konkurse als fällig. 3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht

werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. Art. 28 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen

1) Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der im Art. 27 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.

2) Forderungen der in Abs. 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Art. 29 Bedingte Forderungen

Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen. Art. 30 Rechte der Mitschuldner und Bürgen

1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht.

2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, dass die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird.

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3) Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen. Art. 31 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen.

2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt. Aufrechnung Art. 32

1) Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, brauchen im Konkurs nicht geltend gemacht werden.

2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den Art. 27 und 28 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Landgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Art. 33

1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.

2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste.

3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung aufgrund der Art. 34 bis 38 entstehen oder nach Art. 71 Zahl 2 der Rechtssicherungsordnung wieder aufleben.

4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen über Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts sowie aus Verträgen über Finanzleistungen, insbesondere Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn:

a) vereinbart worden ist, dass diese Verträge bei Eröffnung eines Verfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen zu verrechnen

sind; und b) der Wert der vertraglichen Leistungen aufgrund von Schätz-, Markt- oder Kurswerten

bestimmbar ist.10 Art. 34 Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte

1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

2) Der Masseverwalter muss sich darüber spätestens binnen einer vom Landgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, dass der Masseverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen.

3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur

Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners nicht bekannt sein mussten.

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4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger. Art. 35 Fixgeschäfte

1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.

2) Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen massgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Konkurseröffnung mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.

Bestandverträge Art. 36

1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

2) Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst mit dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist. Art. 37

1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem Grundbuche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern

würde. 2) Jede Veräusserung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die

Wirkung einer notwendigen Veräusserung. Art. 38 11 Arbeitsverträge

1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der zulässigerweise vereinbarten Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.

2) Wird das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des ihm verursachten

Schadens als Konkursgläubiger verlangen. 3) Bestimmungen, die in besonderen Gesetzen über den Einfluss der Konkurseröffnung

auf das Arbeitsverhältnis getroffen sind, bleiben unberührt. Art. 39 Zwingende Rechtsbestimmungen

Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Art. 34 bis 38 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. Art. 40 Aufträge und Anträge

1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung. 2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht

angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.

3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht

angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.

III. Ansprüche im Konkurs Art. 41 Aussonderungsansprüche

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1) Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen (Art. 5) sind Masseforderungen oder Konkursforderungen.

2) Befindet sich in der Konkursmasse Vermögen, das dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehört, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.

3) Ist ein solches Vermögen nach der Konkurseröffnung veräussert worden, so kann der Berechtigte die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Konkursmasse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.

4) Sind dem Gemeinschuldner oder dem Masseverwalter Auslagen zu vergüten, die für das zurückzustellende Vermögen oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen. Ihm bleiben dagegen weitergehende Ersatzansprüche gewahrt. Art. 42

Verfolgungsrecht Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an

den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, dass sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht). Masseforderungen Art. 43

Masseforderungen sind: a) die Konkurskosten und die Anschlusskonkurskosten einschliesslich der Vorschüsse des

Antragstellers oder eines sonstigen Gläubigers; b) die Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Konkursmasse

verbunden sind, insbesondere die die Konkursmasse treffenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle, die während des Konkurses fällig werden;

c) die Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters und im Anschlusskonkurs auch

des Schuldners oder des für ihn handelnden Sachwalters, die zur Fortbetreibung des Geschäftes dienten;

d) die Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist; dies unbeschadet der Bestimmung des Art. 34 Abs. 4;

e) die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 38 Abs. 1 sowie für rückständigen Lohn bis zu einem halben Jahr von der Eröffnung des Konkurses an rückwärts gerechnet (Art. 15 Abs. 2);12

f) die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Konkursmasse. Art. 44

1) Können Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben die vom Masseverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Diese sind sodann verhältnismässig zu befriedigen.

2) Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. Absonderungsansprüche

Art. 45 1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen

des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schliessen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus.

2) Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fliesst in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Haften mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.

3) Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen. Art. 46

1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache

sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.

2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräusserungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung.

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Art. 47 Rangordnung

Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsgläubiger (Art. 45) verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen in der gleichen Klasse nach Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind. Art. 48 Erste Klasse

In die erste Klasse gehören: a) die Kosten des Begräbnisses des Gemeinschuldners gemäss § 549 ABGB, wenn jedoch der

Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung gestorben ist, die mit seiner Beerdigung unvermeidlich verbundenen Auslagen;

b) die Ansprüche der Arbeitnehmer nach Art. 38 Abs. 2, soweit sie nicht gemäss Art. 43 Masseforderungen sind, an laufenden Dienstbezügen für das letzte Jahr vor der

Konkurseröffnung und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern es im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung beendet worden ist;13

c) die rückständigen Prämien und Beiträge an Unfall-, Nichtbetriebsunfall-, Kranken-, Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherungen sowie die Familienausgleichskassen, dann die Forderungen der Spitäler, Ärzte, Apotheken und Hebammen, soweit sie innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung (Art. 15 Abs. 2) entstanden sind, sowie die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern;14

d) die Landes- und Gemeindesteuern, und zwar die vom Gemeinschuldner im Abzugswege einbehaltenen Erwerbssteuern ein halbes Jahr von der Konkurseröffnung zurückgerechnet, die anderen Steuern für zwei der Konkurseröffnung vorausgegangene Steuervorschreibungsperioden;

e) die Umlagen der Gemeinden mit den für zwei Jahre rückständigen Beiträgen. Art. 49 Zweite Klasse

In die zweite Klasse gehören: a) die Forderungen von Waisen und anderen Personen, deren Vermögen kraft Vormundschaft

oder elterlicher Gewalt dem Gemeinschuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist, sofern der Konkurs während der Dauer der vormundschaftlichen oder elterlichen Verwaltung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung eröffnet worden ist. Dies bezieht sich auch auf Mitvormünder und Beistände;

b) die Ansprüche mündiger Kinder gemäss dem Gesetze vom 23. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 4, über die Anschlusszwangsvollstreckung;

c) die Steuern, Abgaben und Gebühren des Landes sowie die Gemeindeumlagen und Gemeindesteuern, soweit sie nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind und nicht schon aus dem Erlöse des dafür haftenden Gutes befriedigt wurden. Art. 50

Dritte Klasse In die dritte Klasse gehören:

a) die Forderungen für Pflege und Wartung des Schuldners und seiner Hausgenossen für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung, soweit sie nicht in die erste Klasse fallen;

b) Forderungen der Handwerker und Lieferanten für die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung erstandenen Forderungen;

c) Spareinlagen bei Banken bis zum Betrage von 10 000 Franken für jeden Einleger. Sind mehrere Personen an einem Sparheft beteiligt, so gelten diese zusammen als einziger Einleger;

d) Aufgehoben15 Art. 51 Vierte Klasse

In die vierte Klasse fallen alle übrigen Forderungen. Art. 52

Nebengebühren und Ersatzforderungen 1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den

Forderungen im gleichen Range.

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2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld geniessen den Rang der bezahlten Forderung. Art. 53 Forderungen der Ehegattin des Gemeinschuldners

1) Auf die Bestimmung des § 1226 ABGB über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Gemeinschuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung ausgestellt worden ist.

2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her. Art. 54 Ausgeschlossene Ansprüche

Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden: a) die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die

den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen; b) Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art; c) Ansprüche aus Schenkungsversprechen.

IV. Feststellung der Konkursmasse Inventar und Schätzung Art. 55

1) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

2) Der Masseverwalter hat ein Inventar und eine Bilanz der Konkursmasse zu errichten und diese unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung schätzen zu lassen. Art. 56

1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Konkursmasse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind

anzumerken. 2) Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald

er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Schätzung zu gestatten.

3) Wer im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.

4) Das Landgericht kann die zur Durchführung dieser Massnahmen erforderlichen Anordnungen treffen. Art. 57

1) Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das

Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.

2) Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet, so ist dieser als abgesonderter Konkurs zu verhandeln.

3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Gemeinschuldner erst während des Konkurses anfallen. Art. 58 Verpflichtungen des Gemeinschuldners

Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Art. 59 Vermögensverzeichnis und Bilanz

1) Hat der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis noch nicht überreicht, so ist er vom Landgericht anzuhalten, ein

solches unverzüglich vorzulegen. In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden anzuführen.

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2) Die vom Gemeinschuldner auf gerichtliche Anordnung vorzulegende Bilanz ist vom Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen.

3) Der Gemeinschuldner hat das Vermögensverzeichnis und die Bilanz eigenhändig zu unterschreiben und auf Anordnung des Landgerichtes einen Eid darüber abzulegen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat. Die Eidesabnahme hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung zu erfolgen.

4) Ist der Gemeinschuldner eine Verbandsperson oder eine Verlassenschaft, so bestimmt das Landgericht, welche von den zur Vertretung berechtigten Personen den Eid abzulegen haben. Art. 60 Massregeln gegen den Gemeinschuldner

1) Das Landgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet, und ihn in Haft nehmen, wenn er eine der im vorgehenden

Artikel bezeichneten Pflichten beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, oder wenn dies zur Sicherung der Konkursmasse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.

2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der Art. 265 und 266 der Exekutionsordnung zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Konkurseröffnung verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Konkursverfahrens (Art. 43 Bst. b). Art. 61 Geltendmachung der Forderungen

1) Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den Vorschriften des folgenden Artikels geltend zu machen.

2) Wird ein Konkurs als Anschlusskonkurs eröffnet (Art. 24 und 25 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag), so gelten die im vorangegangenen Nachlassvertragsverfahren angemeldeten Forderungen auch im Konkurs als angemeldet, wenn in der Anmeldung die vom Gläubiger für den Fall eines nachfolgenden Konkurses in

Anspruch genommene Rangordnung angegeben war. Gleiches gilt für die in einer vorangegangenen Liquidation erfolgten Anmeldungen. Art. 62 Inhalt der Anmeldung

1) Die Gläubiger haben ihre Forderungen gegen die Konkursmasse ausser den Fällen des Abs. 2 des vorgehenden Artikels schriftlich anzumelden und auch die beanspruchte Klasse anzugeben.

2) Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Konkursgläubiger geltend machen, haben den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind.

3) Über die Anmeldungen und Klagen ist eine genaue Vormerkung zu halten, um bei der Klassifikation und Vermögensverteilung keinen Gläubiger zu übergehen. Die Beteiligten können in die Vormerkung und Anmeldungsbeilagen Einsicht nehmen.

4) Die Gläubiger können sich durch Gläubigerschutzverbände vertreten lassen. Art. 63 Prüfungsverhandlung

1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.

2) Die angemeldeten Forderungen sind nach Klassen und innerhalb der Klassen nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.

3) Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über die Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.

4) Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.

5) Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt wird, können die Richtigkeit und

Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten. 6) Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für

seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.

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7) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt.

8) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlungen einzubeziehen. Art. 64 Nachträgliche Anmeldungen

1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Art. 63 Abs. 1 findet Anwendung.

2) Das Landgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben.

3) Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen und deren Rang nicht bestreiten. Art. 65 Anmeldungsverzeichnis

1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen. Art. 66 Feststellung der Forderung

1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.

2) Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.

3) Im Anschlusskonkurs ist der Schuldner an seine im Nachlassvertragsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten. Art. 67 Bestrittene Forderungen

1) Wird die Forderung oder die beanspruchte Rangklasse bestritten, so hat der Gläubiger auf gerichtliche Anordnung binnen 14 Tagen bei sonstigem Ausschlusse als Gläubiger ohne vorgängige Vermittlungsverhandlung die Konkursmasse zu klagen. Über die Rechtmässigkeit der Forderung und der beanspruchten Rangklasse wird im ordentlichen Streitverfahren entschieden.

2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.

3) Gehört die Sache nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden. Über die beanspruchte Rangklasse

entscheidet das Landgericht. 4) Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder

beanspruchten Rangklasse streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Landgericht in Kenntnis zu setzen, inwieweit ihre Forderungen bestritten worden sind. Art. 68 Wirkung der gerichtlichen Entscheidung

1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam.

2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozessgericht kann jedoch dem Masseverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Konkursmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozess geführt hat.

3) Hat der Masseverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die

bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Konkursmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Konkursmasse ein Vorteil zugewendet worden ist. Art. 69

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Anhängige Rechtsstreitigkeiten, Verfahren Die Bestimmungen der Art. 67 und 68 gelten auch für die Fortsetzung und

Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

V. Anfechtungsrecht Art. 70 Anfechtungsrecht des Masseverwalters

1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen der Rechtssicherungsordnung (Art. 64 bis 75) angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt. Der durch ihn vertretenen Konkursmasse kann zur Führung eines Anfechtungsprozesses das Armenrecht bewilligt werden, wenn die zur Prozessführung erforderlichen Mittel von der Konkursmasse nicht aufgebracht werden können und die

Unterlassung der Rechtsverfolgung den Gläubigerinteressen zuwiderlaufen würde. 2) Die Anfechtungsfristen der Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 der

Rechtssicherungsordnung sind vom Tage der Konkurseröffnung an zu rechnen. 3) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern ausserhalb des Konkurses

erhoben wurden, sowie Exekutionen aufgrund von Titeln, die von Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt wurden, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozesskosten vorweg zu ersetzen.

4) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der Masseverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 Anwendung.

5) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozesskosten aufgenommen und fortgesetzt werden.

6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 5 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach den Art. 64 bis 75 der Rechtssicherungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.

VI. Verfügungen über das Massevermögen Art. 71 Geschäftsführung des Masseverwalters

1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten und bares Geld fruchtbringend anzulegen (Art. 4 Abs. 4). Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Weisung des Landgerichtes einzuholen und nach Tunlichkeit auch den Gemeinschuldner zu hören, insbesondere, wenn es sich um die Fortführung oder Schliessung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder um die freiwillige Veräusserung beweglicher Sachen, die nicht durch Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, oder um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen handelt,

deren Einbringung zweifelhaft ist. 2) Zur Erhebung von Anfechtungsklagen und zum Eintritt in Anfechtungsprozesse, die

zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind sowie zum Abschluss von Vergleichen und zur Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen ist der Masseverwalter nur mit Zustimmung des Landgerichtes berechtigt.

3) Der Zustimmung des Landgerichtes bedarf die Veräusserung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräusserung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren. Eine solche Veräusserung soll in der Regel nicht ohne vorgehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. Gerichtliche Veräusserung Art. 72

1) Die zur Konkursmasse gehörigen Sachen sind, sofern nicht eine vorteilhaftere

Verwertungsart besteht, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräussern. 2) Auf solche Veräusserungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit

nachstehenden Abweichungen sinngemäss anzuwenden: a) Dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;

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b) die Vorschriften des Art. 131 Bst. c und des Art. 203 Abs. 1 der Exekutionsordnung, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung;

c) die Einhaltung der in den Art. 91 Abs. 1 und 110 Abs. 2 der Exekutionsordnung bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;

d) die Vorschriften des Art. 92 Abs. 1 der Exekutionsordnung über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde.

3) Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.

4) Das Landgericht kann auf Antrag des Masseverwalters beschliessen, dass von der Veräusserung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht und von der Veräusserung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und dass

diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Art. 73

1) Ist eine Sache des Gemeinschuldners mit einem Pfandrecht belastet, so kann der Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäss auf andere Absonderungsrechte Anwendung.

2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können ohne Zustimmung des Berechtigten nur nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verwertet werden. Eine andere Verwertung ist mit Genehmigung des Landgerichtes zulässig, wenn feststeht, dass der Absonderungsgläubiger, der dieser Verwertung nicht zugestimmt hat, aus dem Erlös voll befriedigt werden kann.

3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Landgericht auf Antrag des Masseverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen,

innerhalb welcher sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Landgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist unzulässig. Die Vorschriften des Art. 72 Bst. b, c und d finden Anwendung.

4) Die Vorschriften des Abs. 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis aufgrund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet. Rechnungslegung Art. 74

1) Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Landgerichtes, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen (Art. 4 Abs. 4) und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.

2) Das Landgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichenfalls deren Berichtigung oder Ergänzung durch den Masseverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige zuziehen.

3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, zu der der Masseverwalter, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Beifügen zu laden sind, dass sie in die Rechnung Einsicht nehmen und Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können. Art. 75

1) Die Rechnung ist vom Landgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemängelungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.

2) Andernfalls entscheidet das Landgericht unter Ausschluss des Rechtsweges.

VII. Verteilung der Konkursmasse Art. 76

Befriedigung der Massegläubiger Die Massegläubiger sind, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind, tunlichst

ohne Verzug zu befriedigen. Ansprüche des Masseverwalters

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Art. 77 1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz

der baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung anzumelden. Das Landgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Landgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Gläubigern zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Obergericht entscheidet endgültig.

3) Auf die Ansprüche des Masseverwalters kann das Landgericht Vorschüsse bewilligen.

4) Kosten des Masseverwalters, die er anlässlich der gerichtlichen Veräusserung von Sachen und der Verteilung des Erlöses in einem Exekutionsverfahren zu beanspruchen hat, sind dort festzusetzen.

Art. 78 1) Die Gesamtentlohnung des Masseverwalters ist mit vier bis zwanzig vom Hundert

des nach Abzug der Aussonderungs- und Absonderungsansprüche zu ermittelnden Realisats der Konkursmasse zu bemessen. Hiebei sind der für die Konkursgläubiger erzielte Erfolg (Quote) und der Stand des Verfahrens zur Zeit des Abschlusses der Masseverwaltung zu berücksichtigen. Diese Hundertsätze können bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn die pflichtgemäss besorgten Geschäfte mit ausserordentlichen Anstrengungen verbunden, wenn sie von ungewöhnlichem Umfang oder von besonderem Erfolg begleitet waren. Diese Hundertsätze sind bis auf die Hälfte herabzusetzen, wenn die Berechnungsart zu einer unangemessen hohen Gesamtentlohnung führt.

2) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der baren Auslagen sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig. Art. 79 Befriedigung der Konkursgläubiger

1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.

2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.

3) Die Verteilung hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vorzunehmen. Art. 80 Verteilungsentwurf

1) Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorzulegen. In diesem sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.

2) Das Landgericht hat den Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger von der Vorlage des Verteilungsentwurfes mit dem Beifügen zu verständigen, dass sie binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen dagegen anbringen können. Zugleich ist ihnen und dem

Masseverwalter die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über den Verteilungsentwurf verhandelt werden wird.

3) Das Landgericht entscheidet über den Verteilungsentwurf unter Ausschluss des Rechtsweges.

4) Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Konkursgläubigern zuzustellen, deren Erinnerungen verworfen wurden. Art. 81 Ausfallsberechnung

1) Konkursgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke, insbesondere Buchforderungen, des Gemeinschuldners erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners zusteht, sind mit dem Betrage des mutmasslichen Ausfalls zu berücksichtigen.

2) Die Höhe des mutmasslichen Ausfalls ist bis zum Ablauf der für die Anbringung von

Erinnerungen festgesetzten Frist glaubhaft zu machen. Art. 82 Erlag bei Gericht

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1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäss Art. 81 Abs. 1 nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Masseverwalter beim Landgericht zu erlegen.

2) Das gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, dass die Bedingung auflösend ist und der Gläubiger Sicherheit leistet. Art. 83 Vollzug der Verteilung

Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Landgericht vom Masseverwalter nachzuweisen. Schlussverteilung Art. 84

1) Ist die Konkursmasse vollständig verwertet und über sämtliche Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlussrechnung die Schlussverteilung vorzunehmen.

2) Die Schlussverteilung kann nur aufgrund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des

Art. 80 Abs. 2 und 3 stattfinden. 3) Auf die Schlussverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der Art. 80 bis 83

anzuwenden. Art. 85

1) Die Schlussverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Konkursmasse zurückfallen werden.

2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist von dem gerichtlichen Erlage des auf die Forderung entfallenden Betrages abzusehen.

3) Gläubiger, die gemäss Art. 81 Abs. 1 nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlussverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Masseverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Landgericht genehmigt worden ist. Art. 86

Später hervorkommendes Konkursvermögen 1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlussverteilung Beträge, die beim Landgericht

erlegt worden sind, für die Konkursmasse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Konkursmasse zurückfliessen, so sind sie aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Landgerichtes zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Landgericht vorzulegen.

2) Das gleiche gilt, wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.

3) Das Landgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach Einvernehmung des Masseverwalters und der Gläubiger absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint. Stehen die Kosten zum Wert des ermittelten Vermögensstückes im Missverhältnis, kann die Einvernehmung entfallen.

Art. 87 Aufhebung des Konkurses

1) Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Landgerichte aufzuheben.

2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.

VIII. Nachlassvertrag im Konkurs Nachlassvertrag im Konkurs Art. 88

Der Gemeinschuldner kann, sobald die Prüfungsverhandlung abgeschlossen und der Verteilungsentwurf noch nicht genehmigt ist, einen Nachlassvertrag vorschlagen (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag). Art. 89

1) Der Vorschlag eines Nachlassvertrages ist durch das Landgericht zurückzuweisen, a) solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Leistung des Offenbarungseides

verweigert; b) solange gegen den Gemeinschuldner ein Strafverfahren wegen betrügerischer Krida

anhängig oder wenn er dieses Verbrechens rechtskräftig schuldig erkannt worden ist.

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2) Mit der Verwertung der Konkursmasse ist bis zur Entscheidung über deren Nachlassvertrag innezuhalten.

3) Wenn der Nachlassvertrag nicht bestätigt oder widerrufen, wenn der Vorschlag zurückgezogen oder das Nachlassverfahren aus anderen Gründen vor vollständiger Erfüllung beendigt wird, ist das Konkursverfahren fortzusetzen.

IX. Anderweitige Konkursaufhebung Art. 90 Anderweitige Konkursaufhebung

1) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, dass nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben. Ausgenommen hievon ist der Konkurs gegen Verbandspersonen und Verlassenschaften (Art. 7 Abs. 4).

2) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die

Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (Art. 7). 3) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle

Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.

4) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist und wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.

5) Für die Aufhebung des Konkurses nach den vorgehenden Absätzen gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.

X. Wirkungen der Konkursaufhebung Art. 91 Gemeinschuldnerrechte nach Konkursaufhebung

1) Durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes, dass der Konkurs

aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

2) Wird der Konkurs gegen eine Verbandsperson aufgehoben, weil ihr Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht (Art. 90 Abs. 2), so ist die Verbandsperson von Amts wegen zu löschen. Art. 92 Gläubigerrechte nach Konkursaufhebung

1) Konkursgläubiger können, gleichviel, ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen.

2) Ist eine Forderung im Konkurse festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten, so kann wegen dieser Forderung aufgrund der Eintragung des Landgerichtes in das Anmeldungsverzeichnis oder eines anderen Exekutionstitels auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen

des Gemeinschuldners gleichwie aufgrund eines Urteiles Exekution geführt werden. gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef

Übergangsbestimmungen

282.0 Gesetz über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 38 ausgegeben am 28. Januar 2009

Gesetz

vom 12. Dezember 2008

über die Abänderung der Konkursordnung

...

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II. Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet erstmals auf Verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten16 eröffnet werden. ...

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 346 ausgegeben am 23. Dezember 2009

Gesetz

vom 16. Dezember 2009

über die Abänderung der Konkursordnung

...

II. Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens17 dieses Gesetzes hängige Anträge auf Konkurseröffnung findet das neue Recht Anwendung. ...

1 Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 301.

2 Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 338.

3 Art. 1 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 15.

4 Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 346.

5 Art. 10a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 15.

6 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 338.

7 Art. 11 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 338.

8 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 205.

9 Richtig müsste es heissen: " ... vor der Konkurseröffnung ..."

10 Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 301.

11 Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 38.

12 Art. 43 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 38.

13 Art. 48 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 38.

14 Art. 48 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 277.

15 Art. 50 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 15.

16 LGBl. 2009 Nr. 38 tritt mit 28. Januar 2009 in Kraft.

17 LGBl. 2009 Nr. 346 tritt mit 23. Dezember 2009 in Kraft.

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ANHANG 6

Die Liechtensteinische Regierungserklärung Erklärung vom März 2009

The Liechtenstein Declaration Through this Declaration, Liechtenstein commits to, and will implement, global standards of transparency and exchange of information as developed by the OECD and will advance its participation in international efforts in order to counteract non-compliance with foreign tax laws. With this Declaration, Liechtenstein clarifies its position regarding privacy and banking secrecy and confirms its readiness to speed up the negotiation of tax information exchange and other agreements with a view to having a network of such arrangements in place as soon as reasonably possible in order to address the global issue of tax fraud and tax evasion as well as double taxation. In this process, Liechtenstein will emphasise its responsibilities to address both the tax claims of other jurisdictions and the trust of its clients. A Commitment to be a responsible and reliable partner also in difficult times. The Government and the Liechtenstein business community recognise that we are living in a time of fundamental and rapid development and change and that every country is obliged to act in a proactive and forward looking way, not least to support efforts of the global community to meet unparalleled challenges in many areas. Leaders around the world are calling for immediate action designed to stabilise the global economy and financial system. The necessity of such action is widely accepted and is also acknowledged by Liechtenstein. Liechtenstein has always had a diversified economy and is home to a number of companies in all sectors that are highly respected in the international business community. While the industrial sector is still the economy’s main pillar, Liechtenstein’s financial sector has developed well and has helped to diversify Liechtenstein’s economy. Thus, the financial centre plays an important role in the prosperity of Liechtenstein, as clients from around the world have placed their trust in Liechtenstein, in some cases for generations. Liechtenstein is a Member State of the European Economic Area and also takes part in the European single market for financial services. Liechtenstein and its internationally integrated financial centre have a strong desire to continue to be recognised and

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accepted within the global community as a leading location for investment and wealth management according to its high standards of regulation and its high quality of services. Liechtenstein has undertaken numerous initiatives to combat illicit activities and has legislation and an administrative practice that have been evaluated positively by the FATF, the IMF and others. Moreover, Liechtenstein has ratified and implemented an agreement with the EU on the taxation of savings. Recently, it has concluded a tax agreement with the US following globally accepted OECD standards. Currently, it is in negotiations with the EU in relation to an anti-fraud agreement and is in discussions with certain OECD and EU Member States regarding closer cooperation in tax matters. As with other financial centres, Liechtenstein will continue to protect the legitimate privacy rights of its clients from around the world. To this end, the Government is ensuring that Liechtenstein maintains solid and modern bank secrecy laws. A Commitment to global standards of transparency and exchange of information as developed by the OECD Liechtenstein is committed to act as a responsible member of the global community and wishes to contribute to the global effort to help foster long-term economic prosperity and the social well-being of everybody. Liechtenstein’s central location in Europe, its integration in the European Economic Area and the global community as well as the openness of markets, not just in the financial area, encourage Liechtenstein to strive towards far-reaching cooperation in tax matters according to OECD standards and beyond in order to better meet the concerns of other states, investors and its financial centre. Liechtenstein is prepared to enhance its participation in international efforts to counteract non-compliance with foreign tax laws in a globally integrated financial community and to strengthen its cooperation with other countries by means of bilateral agreements on exchange of information for tax purposes or, as the case may be, by means of double taxation agreements. Liechtenstein commits to and will implement the global standards of transparency and exchange of information as developed by the OECD and plans to go beyond these standards in order to better meet the concerns and tax claims of other jurisdictions. The Government’s objective is to reflect the legitimate needs of investors, to encourage the financial centre’s role as a tax-

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compliant destination and to strengthen its transparency and accountability. In addition, Liechtenstein is prepared to continue the negotiations with the EU on an anti-fraud agreement and to renegotiate the agreement on the taxation of savings concerning the extension of its scope of application. Having the legitimate needs of its clients and its industrial sector in mind, Liechtenstein is prepared to negotiate bilateral tax information exchange and other agreements that may go beyond OECD standards so as to provide particularly for effective exchange of information to address the global issue of tax fraud and tax evasion as well as double taxation. In parallel, the Government of Liechtenstein will be encouraging its treaty partners to establish procedures designed to help investors, if necessary, to regularise any former, ongoing and future tax compliance obligations in their countries of residence. For the benefit of the investors, foreign jurisdictions and Liechtenstein’s financial centre, voluntary disclosure procedures should ideally provide adequate legal certainty to clients and financial institutions guiding them through this process. Furthermore, Liechtenstein is prepared to develop comprehensive solutions to protect the legitimate tax claims of other jurisdictions according to their fiscal sovereignty and to balance legitimate interests of jurisdictions. Additionally, clear and detailed guidelines and technical assistance will be sought from Liechtenstein’s treaty partners with regard to the application of the law of taxation of the residency state to assets held in or via Liechtenstein in order to ensure an effective approach to the exchange of information, to inform taxpayers and financial service providers about their obligations and to provide legal certainty. The Liechtenstein Government believes that this will help develop Liechtenstein‘s role as a tax-compliant international financial centre. During the past months, Liechtenstein has greatly benefited from discussions with several Governments of EU Member States as well as government associations to better understand the needs of the global community. These discussions have been most valuable in developing this Declaration. Liechtenstein appreciates the guidance it has received, and is looking forward to participating in further discussions on transparency and exchange of information. Government of the Principality of Liechtenstein, March 12, 2009

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ANHANG 7

274.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1922 Nr. 19 ausgegeben am 15. Mai 1922

Gesetz

vom 21. April 1922

betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren

Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung.

Art. 1

1) Auf den Bestand und die Organisation (Ausstand usw.) der im Rechtsfürsorgeverfahren (Verfahren ausser Streitsachen) zu erledigenden Angelegenheiten einschliesslich der dem Gerichte überwiesenen Gebührenbemessungsangelegenheiten tätigen Gerichte und deren Organe finden die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über die in bürgerlichen Rechtssachen tätigen Gerichte und ihrer Organe entsprechende Anwendung, sofern sich aus ihrem Inhalte selbst nicht eine Abweichung ergibt, oder Sonderrechtsvorschriften bestehen oder dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

2) Die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Rechtsfürsorgeverfahrens richtet sich in erster Linie nach den bestehenden besonderen Vorschriften, nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es findet Art. 24 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss ergänzende Anwendung.

3) Für die Rechtshilfe in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten in erster Linie die

bestehenden Vorschriften und im übrigen ist Art. 25 des Landesverwaltungspflegegesetzes sinngemäss anwendbar.

Art. 2 1) Die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes über das einfache

Verwaltungsverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege finden, insofern und insoweit sich nicht aus den einzelnen Artikeln jenes Gesetzes, aus den bestehenden Bestimmungen über einzelne Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder aus anderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus den nachfolgenden Artikeln nicht eine Abweichung ergibt, entsprechende Anwendung.

2) Der zweite und dritte Abschnitt des zweiten Hauptstückes (Art. 48 ff.) des Landesverwaltungspflegegesetzes finden auf einfache Angelegenheiten des Rechtsfürsorgeverfahrens, sofern einem bezüglichen Antrage, Ansuchen usw. einer Partei vollinhaltlich entsprochen wird, keine Anwendung, insbesondere nicht auf Beglaubigungen (Legalisierungen, Vidimierungen), Bescheinigungen, Bestätigungen, Urkundenerneuerungen, Aufnahme gerichtlicher Urkunden (Testamente usw.),

Kündigungen, Handelsregister- und Grundbuchssachen, ausserstreitige Verwahrung und Verwaltung, Schätzung und Versteigerung, Protestation von Wechseln und anderen kaufmännischen Papieren, Bestellung eines Prozesskurators oder eines Kurators für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäfte, einfache ein umständliches Verfahren nicht erfordernde Gebührenbemessung und überhaupt auf ausserstreitige Geschäfte ähnlicher Art.

3) Wenn aber in den im vorhergehenden Absatze ausgenommenen Angelegenheiten ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wird, weil sich ein Beteiligter in seinen Rechten oder rechtlichen oder vom Gerichte zu schützenden Interessen als verletzt oder benachteiligt erachtet, so finden die Bestimmungen jener Abschnitte im Überprüfungsverfahren (Art. 4) ergänzende Anwendung.

4) Im Verfahren ausser Streitsachen tritt an Stelle des Ausdruckes Verwaltungsbot die Bezeichnung Rechtsbot, im übrigen kann nach Ermessen des Gerichts an Stelle eines Rechtsbotes auch ein einfacher, nicht an die formellen Bestimmungen des Rechtsbotes

gebundener Beschluss (Bescheid) oder eine solche Entscheidung oder Verfügung treten, die im Falle gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages oder Ansuchens einer Partei mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung (Art. 85 des Landesverwaltungspflegegesetzes) versehen sein müssen.

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Art. 3 1) In der Regel hat im Verfahren ausser Streitsachen das Ermittlungsverfahren (Art.

54 ff. des Landesverwaltungspflegegesetzes), soweit ein solches nach Ermessen des Gerichts oder sonst stattzufinden hat, mit dem Schlussverfahren zusammenzufallen.

2) Ein Ermittlungsverfahren muss stattfinden: a) im Verfahren wegen Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB), auf Aufhebung oder

Einschränkung der elterlichen Pflichten (§ 176 ABGB), auf Regelung bzw. Änderung der elterlichen Pflichten nach Auflösung der Ehe kraft Richterspruches (§ 177 Abs. 2 ABGB), auf volle und beschränkte Entmündigung einschliesslich der Bestellung eines Beistandes für bestimmte Angelegenheiten (§§ 270 bis 275 ABGB), sowie im Verfahren in nicht streitigen Eheschutzangelegenheiten nach Art. 49h des Ehegesetzes.1

b) wenn es eine Partei ausdrücklich in einer Angelegenheit, welche nicht unter Abs. 2 des Art. 2 aufgeführt ist, beantragt und das Ermittlungsverfahren nach der Sach- und Rechtslage notwendig erscheint.

3) Das Ermittlungsverfahren kann insbesondere durch das Landgericht oder die von ihm hiezu unter seiner Aufsicht besonders beauftragten Amtspersonen (Ortsvorsteher, Gerichtsbeamte oder Angestellte, Landweibel) in den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten angewendet werden:

a) Aufgehoben2 b) im Familienrechte und zwar

im Fürsorgeverfahren für Kinder, insbesondere auf die Verlängerung der väterlichen Gewalt oder die Entziehung derselben (§§ 173, 176 ABGB); die Entscheidung über die Grundhältigkeit der verweigerten, väterlichen Zustimmung zur Ehe der Minderjährigen und zur Adoption eines Grossjährigen (§§ 52, 181 ABGB); die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Änderung der vom Vater getroffenen Bestimmungen eines gewissen Berufes für sein bereits mündiges Kind (§ 148 ABGB); der Anspruch der Eltern, insbesondere des Vaters auf Herausgabe ehelicher Kinder (§ 145 ABGB);

der Anspruch der unterhaltspflichtigen Grosseltern auf regelmässigen Verkehr mit den Enkeln, auch wenn sie sich bei den Eltern befinden (§ 143 ABGB); die Anrufung des Gerichts wegen Vernachlässigung oder Missbrauch der väterlichen Gewalt und wegen Unterlassung der damit verbundenen Pflichten (§§ 177, 178 ABGB); die Geltendmachung des verweigerten Unterhalts für Kinder und Enkel, die sich selbst zu ernähren unvermögend sind (§§ 141 ff., 178 ABGB); die Festsetzung eines angemessenen Heiratsgutes für ledige oder bereits verheiratete minderjährige oder grossjähriger Töchter und die Ausstattung für Söhne (§§ 1220, 1223 und 1231 ABGB); die gerichtlichen Massnahmen wegen Kindern geschiedener oder getrennter Ehegatten (bei Zwistigkeiten über die Kindererziehung nach erfolgter Scheidung oder Trennung, der Anspruch der getrennten oder geschiedenen Ehegatten auf zeitweise Zuführung der Kinder usw.); gemäss § 142 ABGB, wobei jedoch das Gericht bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen oder Vereinbarungen der

Ehegatten die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen treffen kann; die Streitigkeiten des ausserehelichen Vaters eines Kindes mit dessen Mutter (§§ 168 und 169 ABGB); die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde behufs Legitimation durch nachfolgende Ehe gemäss § 161 ABGB nach dem Tode des angeblichen Vaters und die Feststellung der nachträglichen Behebung oder der schuldlosen Unwissenheit des Ehehindernisses behufs Legitimation und sonstige Erhebung im Legitimationsverfahren (§§ 160, 162 ABGB); das Adoptionsverfahren und insbesondere die Rechte des Adoptivvaters eines unehelichen Kindes zu diesem und der Mutter gegenüber (§§ 145, 181 ABGB); im Vormundschafts- und Kuratelsverfahren insbesondere auf die Streitigkeiten über die Berufung zur Vormundschaft oder Kuratel (§§ 191 bis und mit 203 und 280 ABGB) und über die Endigung der Vormundschaft (§§ 249 bis 261 ABGB) soweit nicht gleichzeitig gemäss Art. 2 ein Ermittlungsverfahren stattfinden muss;

die Entlassung des Vormundes wegen Pflichtwidrigkeit, die Auferlegung eines Ersatzes aus der Vormundschaftsrechnung und die Bemessung einer Belohnung für die Vormundschafts- und Kuratelsführung (§§ 254, 264, 266, 267 ABGB);

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die Beschwerde des Pflegebefohlenen und die Anzeige der Verwandten und dritter Personen und das hierauf bezügliche Verfahren (§§ 217, 219-221 ABGB); die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gemäss § 221 ABGB; das Verfahren bei Altersnachsicht (§ 252 ABGB) die Beschwerde des Vormundes (§ 268 ABGB);3

c) im Verlassenschaftsverfahren; d) in sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf

die Bestimmungen des Entschädigungsbeitrages im Enteignungsverfahren (§ 7 ff. des Expropriationsgesetzes vom 23. August 1887, LGBl. 1887 Nr. 4);4

e) Aufgehoben5 f) Aufgehoben6

Art. 4 1) Insoweit in Angelegenheiten des Verfahrens ausser Streitsachen ein Rechtsmittel

oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) nicht

ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren (Art. 89 ff.) des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege entsprechend ergänzende Anwendung, soweit keine oder keine abweichenden Vorschriften in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen aufgestellt sind.

2) Gegen gleichlautende Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) des Landgerichtes und Obergerichtes ist, mit Ausnahme jener über Angelegenheiten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen. Art. 101 Abs. 6 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege wird für das Rechtsfürsorgeverfahren in diesem Sinne abgeändert.

3) In Grundbuchssachen und in allen jenen Angelegenheiten, wo eine rechtskräftige Erledigung im ausserstreitigen Verfahren nur mehr im streitigen Verfahren anfechtbar ist, ist eine Wiederherstellung nicht zulässig, wenn nicht das Gesetz ein anderes bestimmt.

Art. 5 Auf die Vollstreckung aller im Verfahren ausser Streitsachen ergehenden

vollstreckbaren Enderledigungen finden unter Zugrundelegung von Art. 116 des Gesetzes

über die allgemeine Landesverwaltungspflege in erster Linie die bestehenden Sondervorschriften, sodann die Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung und endlich ergänzend die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren (Art. 110 ff.) Anwendung.

Art. 6 1) Die Art. 166, 168 bis und mit 171 des Landesverwaltungspflegegesetzes finden

sinngemäss auch auf die im Verfahren ausser Streitsachen zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung, wenn sich nicht im einzelnen Abweichungen ergeben.

2) Wenn in den auf das Verfahren ausser Streitsachen anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege von Behörden oder Amtspersonen die Rede ist, tritt in allen Fällen an ihre Stelle das Landgericht und im Rechtszuge die übergeordneten Gerichte sowie deren Organe, sofern sich aus dem Sinne einer Bestimmung nicht offensichtlich eine Abweichung ergibt, oder es sich um den Erlass von Verordnungen handelt.

Art. 7 1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die allgemeine

Landesverwaltungspflege in Kraft. 2) Mit dem Vollzuge ist die Regierung betraut.

Wien, am 21. April 1922 gez. Johann

gez. Feger

1 Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 32.

2 Art. 3 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4.

3 Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1926 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 32.

4 Art. 3 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1923 Nr. 4.

5 Art. 3 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4.

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6 Art. 3 Abs. 3 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 42.

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ANHANG 8

235.1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2002 Nr. 55 ausgegeben am 8. Mai 2002

Datenschutzgesetz (DSG)

vom 14. März 2002

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck

1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von

Personen, über die Daten bearbeitet werden. 2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EWR-Rechtssamm-lung: Anh. XI - 5e.01) umgesetzt.

Art. 2 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

a) private Personen; b) Behörden.

2) Dieses Gesetz gilt zudem für alle Bearbeitungen von Daten: a) die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Inhabers der Datensammlung in

Liechtenstein ausgeführt werden; b) die von einem Inhaber der Datensammlung ausgeführt werden, der an einem Ort

niedergelassen ist, an dem liechtensteinisches Recht anwendbar ist; c) die von einem Inhaber der Datensammlung ausgeführt werden, der nicht im Gebiet des

Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist und zum Zwecke der Bearbeitung von Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die in Liechtenstein belegen sind, es sei denn, dass diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet werden. Der Inhaber der Datensammlung hat, ungeachtet seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Datenschutzstelle, einen Vertreter in Liechtenstein zu benennen.1

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: a) Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch

bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; b) Beratungen im Landtag und in Kommissionen des Landtags; c) hängige Zivil-, Straf- und Rechtshilfeverfahren sowie Verwaltungsbeschwerdeverfahren; d) hängige Verfahren vor dem Staatsgerichtshof;

e) die Tätigkeiten der Finanzkontrolle des Landes. f) Aufgehoben2 g) Aufgehoben3

4) Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz vor unbefugter Bearbeitung von Daten im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.

Art. 3 Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Personendaten (Daten)": Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person

beziehen; b) "betroffene Personen": natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige

Personengesellschaften, über die Daten bearbeitet werden; c) "private Personen": natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige

Personengesellschaften, die dem Privatrecht unterstehen; d) "Behörden": Organe des Staates, der Gemeinden und von Körperschaften, Stiftungen und

Anstalten des öffentlichen Rechts sowie auch Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind;

e) "besonders schützenswerte Personendaten": Daten über:

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aa) die religiösen, weltanschaulichen und politischen Ansichten oder Tätigkeiten, bb) die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, cc) Massnahmen der sozialen Hilfe, dd) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; f) "Persönlichkeitsprofil": eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung

wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; g) "Bearbeiten von Personendaten": jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen,

Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten; h) "Bekanntgeben von Personendaten": das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das

Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; i) "Datensammlung": jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten

nach betroffenen Personen erschliessbar sind; k) "Inhaber der Datensammlung (Inhaber; Verantwortlicher)": private Personen oder

Behörden, die über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheiden;

l) "Empfänger": die private Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die Daten erhält, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrags möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger;

m) "Einwilligung der betroffenen Person": jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass Daten, die sie betreffen, bearbeitet werden.

n) "öffentlich zugänglicher Ort": ein Ort, dessen Zugänglichkeit sich nach allgemeinen Merkmalen, die von jeder Person erfüllt werden können, bestimmt.4

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Verwendung von Daten A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4

Grundsätze 1) Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.5 2) Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig

sein. 3) Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der

Beschaffung angegeben wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.6 4) Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person

erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.7

Art. 5 Vorgängige Informationen

1) Werden Daten beschafft, so sind der betroffenen Person vom Inhaber der Datensammlung zumindest die nachstehenden Informationen zu erteilen, sofern ihr diese

noch nicht vorliegen: a) die Identität des Inhabers; b) der Zweck der Bearbeitung.

2) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass weitere Informationen zu erteilen sind, sofern diese unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, für eine Bearbeitung nach Treu und Glauben notwendig sind, wie beispielsweise:

a) die Datenkategorien, die bearbeitet werden; b) die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten; c) die Auskunfts- und Berichtigungsrechte.

3) Wurden Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so sind ihr die Angaben gemäss Abs. 1 vom Inhaber bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Bekanntgabe zu erteilen.

4) Die vorstehenden Bestimmungen finden, insbesondere bei Bearbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung, keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist,

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unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 6 Automatisierte Einzelentscheidungen

1) Entscheidungen, die ausschliesslich aufgrund einer automatisierten Bearbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte einer Person, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens ergehen, stellen, wenn dies rechtliche Folgen nach sich zieht und zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt, eine Verletzung der Persönlichkeit dar.

2) Entscheidungen gemäss Abs. 1 sind zulässig, wenn sie: a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags, auf Ersuchen der

betroffenen Person oder nachdem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, ergehen; oder

b) durch ein Gesetz zugelassen sind.

Art. 6a 8 Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen

Orten 1) Der Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich

zugänglichen Orten (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit er erforderlich ist: a) für Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben; b) zur Wahrnehmung des Hausrechts; oder c) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

2) Die Bearbeitung der nach Abs. 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur bearbeitet werden, soweit dies erforderlich ist:

a) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit; b) zur Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum; oder c) zur Verfolgung von Straftaten und zur Beweissicherung.

Im Fall von Satz 2 kann die Landespolizei die Bekanntgabe der erhobenen Daten verlangen.

3) Der Einsatz einer Videoüberwachung muss vor der Installation durch die Datenschutzstelle bewilligt werden. Von einer Bewilligung ausgenommen sind Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder sonstige weitere Bearbeitungsmöglichkeit. Gegen die Entscheidung über die Bewilligung kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

4) Der Umstand einer Videoüberwachung sowie der Verantwortliche sind durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen.

5) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese über eine Bearbeitung entsprechend Art. 5 Abs. 3 zu benachrichtigen.

6) Der für den Einsatz der Videoüberwachung Verantwortliche hat alle notwendigen

Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach Art der bearbeiteten Daten und nach Umfang und Zweck der Bearbeitung sowie unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sicher zu stellen, dass:

a) die Bearbeitung der Daten ordnungsgemäss und zweckgebunden erfolgt; b) die Daten vor zufälliger oder unrechtmässiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind;

und c) die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 7) Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 30 Tagen, zu löschen, wenn:

a) sie zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich sind; oder b) schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Aufbewahrung

entgegen stehen. Art. 7

Richtigkeit der Daten 1) Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. 2) Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Art. 8 9

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Bekanntgabe ins Ausland 1) Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch

die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dies gilt nicht im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten.

2) Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn:

a) der für die Bearbeitung Verantwortliche hinreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der Ausübung damit verbundenen Rechte, insbesondere durch Vertragsklauseln, gewährleistet;

b) die betroffene Person im Einzelfall zugestimmt hat; c) die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung

eines Vertrags steht und es sich um Personendaten des Vertragspartners handelt; d) die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen

Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist;

e) die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen;

f) die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat; oder

g) die Bekanntgabe innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfindet, sofern die Beteiligten einheitlichen Datenschutzregeln unterstehen, welche einen angemessenen Schutz gewährleisten.

3) Die Bekanntgabe von Daten nach Abs. 2 Bst. a und g bedarf einer Genehmigung der Regierung. Die Datenschutzstelle gibt vorgängig eine Empfehlung ab, ob die Garantien oder einheitlichen Datenschutzregelungen einen angemessenen Schutz gewährleisten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

4) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände

beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmassnahmen berücksichtigt werden.

5) Die Regierung bezeichnet aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Nicht-EWR-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung ein angemessenes Schutzniveau aufweist, mit Verordnung.

Art. 9 Datensicherheit

1) Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

2) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

Art. 10 Datengeheimnis

Wer Daten bearbeitet oder bearbeiten lässt, hat Daten aus Datenanwendungen, die ihm aufgrund seiner beruflichen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht.

Art. 11 Auskunftsrecht

1) Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Die Regierung legt mit Verordnung eine Frist fest, innert welcher in der Regel die Auskunft zu erteilen ist.

2) Der Inhaber der Datensammlung muss ihr mitteilen: a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten und deren Herkunft;

b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger;

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c) den logischen Aufbau der automatisierten Bearbeitung der sie betreffenden Daten, im Fall automatisierter Entscheidungen gemäss Art. 6; und

d) je nach Fall die Berichtigung, Vernichtung oder Sperrung von Daten, deren Bearbeitung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind.

3) Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.

4) Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz im Inland hat.

5) Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Die Regierung regelt mit Verordnung die Ausnahmen. Sie kann namentlich eine Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Auskunft einen übermässigen Aufwand erfordert.

6) Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. Einschränkungen des Auskunftsrechts

Art. 12 a) im Allgemeinen

1) Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:

a) ein Gesetz dies vorsieht; b) eine gerichtlich oder behördlich angeordnete Informationssperre vorliegt; oder c) dies wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist.

2) Eine Behörde kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:

a) dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes erforderlich ist; oder

b) die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.

3) Private als Inhaber einer Datensammlung können zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und sie die Personendaten nicht an Dritte bekannt geben.

4) Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

Art. 13 b) für Medienschaffende

1) Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:

a) die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben; b) Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste; oder c) die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.

2) Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder

aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.

Art. 14 Widerspruchsrecht

1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Interessen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Inhaber der Datensammlung Widerspruch zu erheben.

2) Im Fall eines berechtigten Widerspruchs darf sich die vom Inhaber vorgenommene Bearbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

3) Werden Daten für Zwecke der Direktwerbung bearbeitet, ist die betroffene Person vorgängig zu informieren (Art. 5) und auf das ihr zustehende unentgeltliche und sofort wirksame Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Art. 14a 10

Zertifizierungsverfahren 1) Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller

von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Behörden, die Personendaten bearbeiten, ihre Produkte, Systeme, Verfahren und ihre

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Organisation einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.

2) Die Regierung erlässt mit Verordnung Vorschriften über die Akkreditierung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Sie berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.

Art. 15 Register der Datensammlungen

1) Die Datenschutzstelle führt ein Register der Datensammlungen, das insbesondere über das Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.11

2) Die Behörden müssen sämtliche Datensammlungen bei der Datenschutzstelle zur Registrierung anmelden.12

3) Private Personen, die regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekannt geben, müssen

Sammlungen anmelden, wenn: a) für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht; oder b) die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.13

3a) Sammlungen privater Personen, auf die Abs. 3 keine Anwendung findet, sind anzumelden, sofern sie nicht unter eine Ausnahme nach Abs. 6 fallen.14

4) Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden. 5) Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

a) Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung; b) Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung; c) Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann; d) Zweck der Datensammlung; e) Kategorien der bearbeiteten Personendaten; f) Kategorien der Datenempfänger; g) Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in der

Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen;

h) eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Massnahmen nach Art. 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung angemessen sind.

6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Anmeldung und die Aktualisierung der Datensammlungen sowie die Führung und die Veröffentlichung des Registers. Sie kann für bestimmte Arten von Datensammlungen Ausnahmen von der Meldepflicht oder der Registrierung vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.

B. Bearbeiten von Personendaten durch private Personen Art. 16

Persönlichkeitsverletzungen 1) Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen

Personen nicht widerrechtlich verletzen. 2) Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund:

a) Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 bearbeiten;

b) Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten; c) besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten.

3) In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Rechtfertigungsgründe Art. 17

a) bei Personendaten 1) Eine Verletzung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten ist

widerrechtlich, wenn sie nicht gerechtfertigt ist durch: a) die Einwilligung des Verletzten; b) ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse; oder

c) ein Gesetz. 2) Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in

Betracht, wenn diese:

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a) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet;

b) mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben;

c) zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen;

d) beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;

e) Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

f) Daten bearbeitet, die allgemein zugänglich sind;15

g) Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.

Art. 18 b) bei besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen

Eine Verletzung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist nicht widerrechtlich, wenn:

a) ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht; b) es für eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist; c) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich

gemacht hat; d) die Bearbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines

Dritten erforderlich ist, sofern die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben;

e) die Bearbeitung durch ideelle Vereinigungen erfolgt, unter der Voraussetzung, dass sich die Bearbeitung nur auf deren Mitglieder oder auf Personen bezieht, die im

Zusammenhang mit ihrem Tätigkeitszweck regelmässige Kontakte mit ihr unterhalten und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden;

f) die Bearbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht erforderlich ist; oder

g) die Bearbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und durch Personen vorgenommen wird, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Art. 19 Datenbearbeitung im Auftrag

1) Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden, wenn: a) der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst

tun dürfte; und

b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet. 2) Der Dritte unterliegt denselben Pflichten und kann dieselben Rechtfertigungsgründe

geltend machen wie der Auftraggeber. 3) Zum Zwecke der Beweissicherung sind die datenschutzrelevanten Elemente des

Vertrags und die Anforderungen in Bezug auf Massnahmen nach Abs. 1 und 2 schriftlich oder in einer anderen Form zu dokumentieren.

Art. 19a 16 Anonymisieren und Vernichten von Personendaten

1) Private Personen haben Personendaten zu anonymisieren oder zu vernichten, wenn diese für die Erreichung der Zwecke, für die sie bearbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.

2) Eine Anonymisierung oder Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Personendaten über die ursprüngliche Bearbeitung hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke weiter aufbewahrt werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber

durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen die sichere Aufbewahrung der Personendaten zu gewährleisten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

C. Bearbeiten von Personendaten durch Behörden Art. 20

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Verantwortliche Behörde 1) Für den Datenschutz ist diejenige Behörde verantwortlich, die in Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt. 2) Bearbeiten Behörden Personendaten zusammen mit anderen Behörden oder mit

Privaten, so kann die Regierung die Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln. Art. 21

Rechtsgrundlagen 1) Behörden dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage

besteht. 2) Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie

nur bearbeiten, wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: a) es für eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist; b) die Regierung es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht

gefährdet sind; oder17

c) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder ihre Daten allgemein zugänglich sind und eine Bearbeitung nicht untersagt wurde.18

Art. 22 Beschaffen von Personendaten

1) Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt die Behörde den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt.

2) Das Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.

Art. 23 Bekanntgabe von Personendaten

1) Behörden dürfen Personendaten bekannt geben, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 21 bestehen oder wenn:

a) die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind;

b) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf;

c) die Daten der betroffenen Person allgemein zugänglich sind; oder19 d) der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert

oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher, wenn möglich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2) Behörden dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind.

3) Behörden dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

4) Die Behörde lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit

Auflagen, wenn: a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer

betroffenen Person es verlangen; oder b) gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es

verlangen. Art. 24

Sperrung der Bekanntgabe 1) Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann von

der verantwortlichen Behörde verlangen, dass sie die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.

2) Die Behörde verweigert die Sperre oder hebt sie auf, wenn: a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder b) die Erfüllung ihrer Aufgabe sonst gefährdet wäre.

Art. 25 20

Archivieren und Vernichten von Personendaten 1) Die Behörden bieten in Übereinstimmung mit dem Archivgesetz dem Landesarchiv

alle Personendaten an, die sie nicht mehr benötigen.

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2) Die Behörden vernichten die Personendaten, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet wurden, ausser wenn sie:

a) anonymisiert sind; b) zu Beweis- oder Sicherungszwecken erhalten bleiben müssen.

Art. 26 Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik

1) Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeitet werden, wenn:

a) die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt; b) der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Inhabers weitergibt; und c) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar

sind. 2) Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:

a) Art. 4 Abs. 3 über den Zweck des Bearbeitens;

b) Art. 18 und 21 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen; sowie

c) Art. 23 Abs. 1 über die Bekanntgabe von Personendaten. Art. 27

Privatrechtliche Tätigkeit von Behörden 1) Handelt eine Behörde privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das

Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. 2) Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Behörden.

III. Datenschutzstelle und Datenschutzkommission21 A. Datenschutzstelle22

Art. 28 23 Errichtung und Rechtsstellung

1) Es wird eine Datenschutzstelle eingerichtet, die organisatorisch dem Landtag zugeordnet ist.

2) Die Datenschutzstelle besteht aus dem Datenschutzbeauftragten als Leiter und dem

übrigen Personal. 3) Die Datenschutzstelle ist bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben

unabhängig und an keine Weisungen gebunden. 4) Die Datenschutzstelle schliesst mit der Regierung eine Vereinbarung über die

Besorgung organisatorischer und administrativer Geschäfte ab. Art. 28a 24

Datenschutzbeauftragter 1) Der Landtag wählt den Datenschutzbeauftragten auf Vorschlag der Regierung und

nach Anhörung der Geschäftsprüfungskommission für eine Amtsdauer von acht Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

2) Der Datenschutzbeauftragte darf weder dem Landtag, der Regierung, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde angehören noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben. Mit seiner Bestellung scheidet er aus solchen Ämtern aus.

3) Der Landtag kann den Datenschutzbeauftragten bei schwerwiegender Pflichtverletzung, das Ansehen des Landes schädigendem Verhalten oder aus anderen wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer nach Anhörung der Regierung abberufen.

4) Der Datenschutzbeauftragte erlässt nach Anhörung der Geschäftsprüfungskommission ein Organisationsreglement.

5) Im Übrigen finden auf den Datenschutzbeauftragten das Staatspersonalgesetz, das Besoldungsgesetz und das Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal sinngemäss Anwendung.

Art. 28b 25 Übriges Personal

1) Das übrige Personal der Datenschutzstelle wird von der Regierung im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten im Rahmen des vom Landtag bewilligten Voranschlags angestellt; Art. 28a Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

2) Für personalrechtliche Entscheide, die das übrige Personal der Datenschutzstelle

betreffen, sind zuständig: a) der Datenschutzbeauftragte, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die nach der

Staatspersonalgesetzgebung dem Amtsstellenleiter zur selbständigen Erledigung übertragen sind;

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b) die Regierung im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten in allen übrigen Fällen. 3) Im Übrigen findet auf das Dienstverhältnis des übrigen Personals der

Datenschutzstelle das Staatspersonalgesetz, das Besoldungsgesetz und das Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal sinngemäss Anwendung.

Art. 28c 26 Voranschlag und Rechnungslegung

1) Die Datenschutzstelle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlags nach dessen Vorberatung durch die Geschäftsprüfungskommission bei der Regierung ein. Diese leitet ihn unverändert zur Behandlung und Beschlussfassung an den Landtag weiter.

2) Die Datenschutzstelle führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung wird im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission von der Finanzkontrolle im Sinne ihrer gesetzlichen Befugnisse geprüft.

Art. 29 Aufsicht über Behörden

1) Die Datenschutzstelle überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften durch die Behörden. Die Regierung ist von dieser Aufsicht ausgenommen.27

2) Sie klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab.28 3) Bei der Abklärung kann die Datenschutzstelle Akten herausverlangen, Auskünfte

einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Behörden müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 108 der Strafprozessordnung gilt sinngemäss.29

4) Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt die Datenschutzstelle der verantwortlichen Behörde, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Sie orientiert die Regierung über ihre Empfehlung.30

5) Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann sie die Angelegenheit der Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird der betroffenen Person mitgeteilt. Die Datenschutzstelle ist berechtigt, gegen den Entscheid der Datenschutzkommission Beschwerde zu führen. 31

Art. 30 Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich

1) Die Datenschutzstelle klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn:32

a) Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer oder mehrerer Personen zu verletzen;33

b) Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 15); c) Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen (Art. 8).

2) Bei der Abklärung kann sie Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 108 der Strafprozessordnung gilt sinngemäss.34

3) Die Datenschutzstelle kann aufgrund ihrer Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.35

4) Wird eine solche Empfehlung der Datenschutzstelle nicht befolgt oder abgelehnt, so

kann sie die Angelegenheit der Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen. Sie ist berechtigt, gegen den Entscheid der Datenschutzkommission Beschwerde zu führen.36

Art. 31 Berichterstattung; Information

1) Die Datenschutzstelle erstattet dem Landtag und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sowie über Feststellungen und Empfehlungen und deren Umsetzung informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.37

2) In Fällen von allgemeinem Interesse kann die Datenschutzstelle die Öffentlichkeit über ihre Feststellungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlichen. Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet die Datenschutzkommission endgültig. 38

Art. 32

Weitere Aufgaben 1) Die Datenschutzstelle nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:

a) sie unterstützt private Personen und Behörden durch allgemeine Orientierungen und individuelle Beratung;

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b) sie reicht in hängigen Verfahren auf Ersuchen von entscheidenden Organen oder Rechtsmittelbehörden Stellungnahmen zu Datenschutzfragen ein;

c) sie begutachtet, inwieweit die Datenschutzgesetzgebung im Ausland einen angemessenen Schutz gewährleistet;39

d) sie nimmt Stellung zu Vorlagen und Erlassen, die für den Datenschutz erheblich sind und überprüft insbesondere deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG;

e) sie arbeitet mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden zusammen; f) sie vertritt das Fürstentum Liechtenstein in der Datenschutzgruppe gemäss Art. 29 der

Richtlinie 95/46/EG;40 g) sie prüft die ihr nach Art. 8 Abs. 3 gemeldeten Garantien und Datenschutzregeln;41 h) sie prüft die Zertifizierungsverfahren nach Art. 14a und kann dazu Erklärungen nach Art.

29 Abs. 4 oder Art. 30 Abs. 3 abgeben. Ihr können auch die Aufgaben einer Akkreditierungsstelle zugewiesen werden.42

2) Sie kann Behörden auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Art. 2 Abs. 3 Bst. c bis f nicht anwendbar ist. Sie können ihr Einblick in ihre Geschäfte gewähren.43

B. Datenschutzkommission Art. 33

Datenschutzkommission 1) Die Datenschutzkommission besteht aus drei Mitgliedern, die zusammen mit zwei

Ersatzmitgliedern vom Landtag auf vier Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

2) Die Mitglieder der Datenschutzkommission unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungsrechtspflege (LVG) über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens. Sie haben vor ihrem Amtsantritt bei der Regierung den Amtseid abzulegen.

Art. 34 Aufgaben

Die Datenschutzkommission entscheidet über:

a) Empfehlungen der Datenschutzstelle, die ihr vorgelegt werden (Art. 29 Abs. 5; Art. 30 Abs. 4);44

b) Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden in Datenschutzfragen; ausgenommen sind solche der Regierung;

c) Beschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle nach Art. 6a Abs. 3.45 Art. 35

Einstweilige Verfügungen 1) Der Vorsitzende kann auf Ansuchen einer Partei oder der Datenschutzstelle

diejenigen einstweiligen Verfügungen treffen, welche erforderlich erscheinen, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhältnisse sicherzustellen.46

2) Einer Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

3) Über Beschwerden gegen Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet die

Datenschutzkommission. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage. Art. 36 47

Entschädigung Die Mitglieder der Datenschutzkommission werden für ihre Tätigkeit gemäss den

Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen entschädigt.

IV. Rechtsschutz A. Bearbeitung von Personendaten durch Private

Art. 37 Rechtsansprüche und Verfahren

1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen (sichernde Massnahmen) zum Schutz der Persönlichkeit gelten die Art. 39 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden oder dass ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird.

2) Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann der Kläger verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

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3) Er kann verlangen, dass die Berichtigung, Vernichtung, Sperre, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

4) Für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.

B. Bearbeitung von Personendaten durch Behörden Art. 38

Ansprüche und Verfahren 1) Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der verantwortlichen Behörde

verlangen, dass sie: a) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

2) Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so muss die Behörde bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

3) Der Antragsteller kann insbesondere verlangen, dass die Behörde: a) Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; b) ihre Entscheidung, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk

über die Bestreitung, Dritten mitteilt oder veröffentlicht. 4) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine

Landesverwaltungspflege (LVG). 5) Entscheidungen und Verfügungen von Behörden können binnen 14 Tagen ab

Zustellung mit Beschwerde bei der Datenschutzkommission angefochten werden. Gegen Entscheidungen der Datenschutzkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.48

6) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.49

V. Strafbestimmungen Art. 39

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, ist auf Verlangen des Verletzten vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Art. 40 Verletzung der Informations-, Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht

1) Private Personen, die ihre Pflichten nach den Art. 5 und 11 bis 13 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Verlangen des Verletzten vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.50

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als private Person vorsätzlich: a) Datensammlungen nach Art. 15 nicht meldet oder bei der Meldung falsche Angaben

macht;51 b) der Datenschutzstelle bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 30) falsche Auskünfte

erteilt oder die Mitwirkung verweigert;52 c) Daten ohne Genehmigung nach Art. 8 Abs. 3 ins Ausland bekannt gibt.53

Art. 41 Verletzung des Datengeheimnisses

1) Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, ist auf Verlangen des Verletzten vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei seiner Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat.

3) Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten

oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 42

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Durchführungsverordnungen 1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen

Verordnungen, insbesondere über: a) Ausnahmen gemäss Art. 11 Abs. 5 über die Auskunft sowie von Art. 21 Abs. 2 Bst. b über

die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen;

b) Kategorien von Datensammlungen, welche eine Bearbeitungsordnung benötigen; c) Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde Personendaten durch einen Dritten

bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf; d) die Bekanntgabe von Daten in Art. 23 Abs. 2 und das Abrufverfahren gemäss Art. 23 Abs.

3; e) die Verwendung von Mitteln zur Identifikation von Personen; f) die Datensicherheit.

2) Sie kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische

Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein im Ausland Abweichungen von den Art. 12 und 13 vorsehen.

3) Sie regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.

Art. 43 Bearbeitung von Personendaten in besonderen Bereichen der Verbrechensbekämpfung

und im Bereich der staatlichen Sicherheit 1) Für das Bearbeiten von Personendaten zur Bekämpfung des Terrorismus, des

gewalttätigen Extremismus, des organisierten Verbrechens und des verbotenen Nachrichtendienstes sowie zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit kann die Regierung bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das diese Bereiche regelt:

a) Ausnahmen von den Bestimmungen über den Zweck des Bearbeitens (Art. 4 Abs. 3), die Datenbekanntgabe ins Ausland (Art. 8), die Meldepflicht und die Registrierung (Art. 15) sowie das Beschaffen von Personendaten (Art. 22) vorsehen;

b) das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bewilligen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 nicht erfüllt sind.

2) Das Stimm-, das Petitions- und das Statistikgeheimnis bleiben gewahrt. 3) Die Regierung entscheidet nach Anhörung der Datenschutzstelle an Stelle der

Datenschutzkommission oder ihres Vorsitzenden. Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.54

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1) Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach Art. 15 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden.

2) Sie müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit sie die Auskünfte nach Art. 11 erteilen können.

3) Inhaber von Datensammlungen dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Daten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis zum 1. August 2007 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 18 und 21 erfüllt sind.55

Art. 45 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. August 2002 in Kraft. 2) Art. 28 und 33 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

Übergangsbestimmungen

235.1 Datenschutzgesetz (DSG)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2008 Nr. 273 ausgegeben am 14. November 2008

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460

Gesetz

vom 17. September 2008

über die Abänderung des Datenschutzgesetzes

...

III. Übergangsbestimmungen

1) Der bisherige Datenschutzbeauftragte übernimmt im Zeitpunkt des Inkrafttretens56 dieses Gesetzes die Leitung der Datenschutzstelle und übt diese Funktion bis zum 31. Dezember 2016 aus. Vor Ablauf dieser Amtsdauer wählt der Landtag den Datenschutzbeauftragten nach Massgabe von Art. 28a.

2) Bestehende Dienstverhältnisse des übrigen Personals bleiben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin aufrecht. ...

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 46 ausgegeben am 29. Januar 2009

Gesetz

vom 11. Dezember 2008

über die Abänderung des Datenschutzgesetzes

...

II. Übergangsbestimmung

Für bereits bestehende Videoüberwachungen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten57 dieses Gesetzes, eine Bewilligung nach

Art. 6a Abs. 3 einzuholen. ...

1 Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

2 Art. 2 Abs. 3 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 46.

3 Art. 2 Abs. 3 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 46.

4 Art. 3 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

5 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

6 Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

7 Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

8 Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

9 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

10 Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

11 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 174 und LGBl. 2008 Nr. 273.

12 Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

13 Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 174.

14 Art. 15 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

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15 Art. 17 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

16 Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

17 Art. 21 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

18 Art. 21 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

19 Art. 23 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

20 Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

21 Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

22 Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

23 Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

24 Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 273.

25 Art. 28b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 273.

26 Art. 28c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 273.

27 Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

28 Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

29 Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

30 Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

31 Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

32 Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

33 Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

34 Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

35 Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

36 Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

37 Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

38 Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

39 Art. 32 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

40 Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

41 Art. 32 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

42 Art. 32 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

43 Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

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44 Art. 34 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

45 Art. 34 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

46 Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

47 Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 380.

48 Art. 38 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

49 Art. 38 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

50 Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

51 Art. 40 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 46.

52 Art. 40 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

53 Art. 40 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 46.

54 Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33 und LGBl. 2008 Nr. 273.

55 Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 174.

56 Inkrafttreten: 1. Januar 2008.

57 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.

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ANHANG 9

235.11

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2002 Nr. 102 ausgegeben am 18. Juli 2002

Verordnung

vom 9. Juli 2002

zum Datenschutzgesetz (Datenschutzverordnung; DSV)

Aufgrund von Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 5, Art. 15 Abs. 6, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 3 und Art. 42 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 551, verordnet die Regierung:

I. Bearbeiten von Personendaten durch private Personen A. Auskunftsrecht

Art. 1 Modalitäten

1) Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 11 DSG), muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.

2) Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn der Inhaber der Datensammlung dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:

a) die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und b) die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff

unberechtigter Dritter zu schützen.2 3) Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag

hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist.

4) Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts (Art. 12 und 13 DSG) wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.

5) Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter.

6) Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Inhabers der

Datensammlung von einem Dritten bearbeitet werden, so leitet der Auftraggeber das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.3

7) Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

1) Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn:

a) der antragsstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse ist

insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert wurden;

b) die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.

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2) Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.

B. Anmeldung der Datensammlungen Art. 3 4

Anmeldung und Aktualisierung Die Anmeldung der Datensammlung bei der Datenschutzstelle hat die in Art. 15 Abs. 5

DSG angeführten Angaben zu enthalten. Der Inhaber einer Datensammlung hat diese Angaben laufend zu aktualisieren. Eingetretene Änderungen sind jährlich bei der Datenschutzstelle anzumelden.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht5 Art. 3a 6

a) Datensammlungen 1) Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen nach Art. 15

DSG sind: a) Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders

schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten; b) Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken

verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik; c) archivierte Datensammlungen, die nur zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken

aufbewahrt werden; d) Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden, oder

welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat;

e) Daten, die ausschliesslich der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 11 dienen; f) Buchhaltungsunterlagen; g) Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Inhabers der Datensammlung,

soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.

2) Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben gemäss Art. 15 Abs. 5 DSG zu den Datensammlungen, welche nach Abs. 1 keiner Anmeldepflicht unterliegen, auf Gesuch hin der Datenschutzstelle oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.

b) Datensammlungen der Medien7 Art. 4

Datensammlungen der Medien Datensammlungen sind nicht anzumelden, wenn:

a) sie vom Inhaber ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet werden und wenn ihre Daten Dritten nicht bekannt gegeben werden, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;

b) sie ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument des Journalisten verwendet werden. Art. 4a 8

c) Datensammlungen, für die ein Datenschutzverantwortlicher bezeichnet wird

1) Inhaber einer Datensammlung sind nach Art. 15 Abs. 6 DSG von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlung befreit, wenn sie:

a) einen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen bezeichnen, der die Anforderungen von Abs. 2 und von Art. 13a erfüllt; und

b) die Datenschutzstelle über die Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen informieren. 2) Der Inhaber der Datensammlung kann einen Mitarbeiter oder einen Dritten als

Datenschutzverantwortlichen bezeichnen. Dieser darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Aufgaben als Datenschutzverantwortlicher unvereinbar sind, und muss über die erforderliche Fachkenntnis verfügen.

3) Die Datenschutzstelle publiziert eine Liste der ihr gegenüber von den Inhabern der Datensammlungen nach Abs. 1 Bst. b bezeichneten Datenschutzverantwortlichen.

Art. 4b 9 Vereinfachte Anmeldung

1) Die Datenschutzstelle kann auf Ersuchen des Inhabers für Datensammlungen, die

der Pflicht zur Anmeldung unterliegen, eine vereinfachte Anmeldung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der zu bearbeitenden Daten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet erscheint. Für die Überprüfung sind insbesondere zu berücksichtigten:

a) der Zweck der Bearbeitung;

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b) die bearbeiteten Daten; c) die betroffenen Personen; d) die Empfänger bei einer Weitergabe; und e) die Dauer einer Aufbewahrung.

2) Die vereinfachte Anmeldung enthält folgende Angaben: a) Name und Adresse des Inhabers; b) Zweck und vollständige Bezeichnung der Datensammlung; und c) die Stelle, bei der das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann.

C. Bekanntgabe ins Ausland Art. 5 10

Veröffentlichung in elektronischer Form Werden Personendaten mittels im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums

betriebener automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als

Übermittlung ins Ausland. Art. 6 11

Genehmigung der Bekanntgabe von Daten 1) Der Inhaber der Datensammlung hat den Antrag auf Genehmigung der

Bekanntgabe von Daten ins Ausland nach Art. 8 Abs. 3 DSG beim Ressort Justiz einzureichen.

2) Das Ressort Justiz leitet den Antrag nach Abs. 1 zur Stellungnahme an die Datenschutzstelle weiter. Diese prüft die Garantien und die einheitlichen Datenschutzregeln und teilt dem Ressort Justiz das Ergebnis ihrer Prüfung innert 30 Tagen ab Eingang mit.

3) Gewährleisten die Garantien oder einheitlichen Datenschutzregelungen einen angemessenen Schutz, erteilt die Regierung dem Inhaber der Datensammlung die Genehmigung.

4) Wurde eine Genehmigung erteilt, so gilt diese für alle weiteren Bekanntgaben, die: a) unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfänger, der Zweck der

Bearbeitung und die Datenkategorien im Wesentlichen unverändert bleiben; oder b) innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen

Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfinden, soweit die Datenschutzregeln weiterhin einen angemessenen Schutz gewährleisten.

5) Eine Genehmigung ist nicht notwendig, wenn Daten unter Anwendung von Standardvertragsklauseln nach Anhang 1 übermittelt werden. In diesen Fällen ist die Datenschutzstelle vom Inhaber der Datensammlung über die Datenbekanntgabe unter Verwendung dieser Standardvertragsklauseln zu informieren.

6) Der Inhaber der Datensammlung trifft angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien und die Datenschutzregeln beachtet.

Art. 7 12 Liste der Nicht-EWR-Mitgliedstaaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung

Die Liste der Nicht-EWR-Mitgliedstaaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, ist im Anhang 2 enthalten.

Art. 8 Ausnahme von der Meldepflicht

1) Die Übermittlung von Datensammlungen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, ist nicht meldepflichtig, sofern die Form der Veröffentlichung der Resultate eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht zulässt.

2) Die Übermittlung von Datensammlungen in Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, ist nicht meldepflichtig, es sei denn, die Datensammlungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.

D. Technische und organisatorische Massnahmen Art. 9

Allgemeine Massnahmen 1) Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz

zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:

a) unbefugte oder zufällige Vernichtung;

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b) zufälligen Verlust; c) technische Fehler; d) Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung; e) unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen.

2) Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:

a) Zweck der Datenbearbeitung; b) Art und Umfang der Datenbearbeitung; c) Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen; d) gegenwärtiger Stand der Technik.

3) Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen. 4) Die Datenschutzstelle kann in diesem Bereich Empfehlungen in Form von

Handbüchern erlassen.13 Art. 10

Besondere Massnahmen 1) Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten

Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden:

a) Zugangskontrolle: unbefugten Personen ist der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren;

b) Personendatenträgerkontrolle: unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgem zu verunmöglichen;

c) Transportkontrolle: bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können;

d) Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mittels Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden können;

e) Speicherkontrolle: unbefugte Eingabe in den Speicher sowie unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten sind zu verhindern;

f) Benutzerkontrolle: die Benutzung von automatisierten Datenverarbeitungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen ist zu verhindern;

g) Zugriffskontrolle: der Zugriff der berechtigten Personen ist auf diejenigen Personendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen;

h) Eingabekontrolle: in automatisierten Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden.

2) Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.

Art. 11 Protokollierung

1) Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine

Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Die Datenschutzstelle kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.14

2) Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie sind ausschliesslich den Stellen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Art. 12 15 Bearbeitungsreglement

1) Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 15 DSG), die nicht aufgrund von Art. 3a, 4 und 4a von der Meldepflicht ausgenommen ist, hat ein Bearbeitungsreglement zu erstellen.

2) Das Bearbeitungsreglement umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungs- und die Kontrollverfahren und enthält alle wesentlichen Unterlagen über die Planung,

Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Es enthält die für die Meldepflicht erforderlichen Angaben (Art. 15 Abs. 5 DSG) sowie Angaben über:

a) die für den Datenschutz und die Datensicherheit der Daten verantwortliche Stelle; b) die Herkunft der Daten;

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c) die Zwecke, für welche die Daten regelmässig bekannt gegeben werden; d) die Kontrollverfahren und insbesondere die technischen und organisatorischen

Massnahmen nach Art. 9 bis 11; e) die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff

haben; f) Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer der Datensammlung; g) die Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere die Verfahren bei der Berichtigung,

Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung, Archivierung oder Vernichtung der Daten;

h) die Konfiguration der Informatikmittel; i) das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts.

3) Der Inhaber der Datensammlung aktualisiert das Reglement regelmässig. Art. 13

Bekanntgabe der Daten

Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

E. Datenschutzverantwortlicher16 Art. 13a 17

Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen 1) Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben:

a) Er prüft die Bearbeitung von Personendaten und empfiehlt Korrekturmassnahmen, wenn er feststellt, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden. Er erstattet der Datenschutzstelle im Sinne von Art. 30 DSG Meldung, wenn er schwere Verstösse gegen die Datenschutzvorschriften feststellt oder seinen Empfehlungen nicht in angemessener Zeit nachgekommen wird und die Verletzung weiter besteht.

b) Er führt eine Liste der Datensammlungen nach Art. 15 DSG, die vom Inhaber der Datensammlungen geführt werden; diese Liste ist der Datenschutzstelle oder betroffenen Personen, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Verfügung zu stellen.

2) Der Datenschutzverantwortliche: a) übt seine Funktion fachlich unabhängig aus, ohne diesbezüglich Weisungen des Inhabers

der Datensammlung zu unterliegen; b) verfügt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen; c) hat Zugang zu allen Datensammlungen und Datenbearbeitungen sowie zu allen

Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

II. Bearbeiten von Personendaten durch Behörden A. Auskunftsrecht

Art. 14 Modalitäten

Art. 1 und 2 sind auf die an Behörden gerichteten Auskunftsbegehren sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein im

Ausland Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein im

Ausland erteilen keine Auskunft. Ein an sie gerichtetes Auskunftsbegehren wird zur Beantwortung an das Amt für Auswärtige Angelegenheiten weitergeleitet. Dieses ist die verantwortliche Stelle für alle Datensammlungen der Missionen des Fürstentums Liechtenstein im Ausland.

B. Anmeldung der Datensammlungen Art. 16

Ordentliche Anmeldung 1) Die verantwortlichen Behörden (Art. 20 DSG) melden alle von ihnen geführten

Datensammlungen vor deren Eröffnung bei der Datenschutzstelle an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:18

a) Name und Adresse der verantwortlichen Behörde; b) Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;

c) die Stelle, bei der das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann; d) Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung; e) Kategorien der bearbeiteten Personendaten; f) Kategorien der Empfänger der Daten;

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g) Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen;

h) eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Massnahmen nach Art. 9 DSG zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung angemessen sind.19

2) Die verantwortliche Behörde aktualisiert diese Angaben laufend und meldet jährlich die eingetretenen Änderungen an.

Art. 17 20 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1) Folgende Datensammlungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Behörden sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:

a) Korrespondenzregistraturen; b) Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders

schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;

c) Adressensammlungen, die einzig der Adressierung dienen, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;

d) Listen für Entschädigungszahlungen; e) Buchhaltungsunterlagen; f) Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Landes, soweit sie keine besonders

schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten; g) Bibliothekdatensammlungen (Autorenkataloge, Ausleiher und Benutzerverzeichnisse).

2) Ebenfalls nicht der Anmeldepflicht unterliegen: a) Datensammlungen, die beim Landesarchiv archiviert sind; b) Datensammlungen, die der Öffentlichkeit in Form von Verzeichnissen zugänglich gemacht

werden; c) Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken

verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik. 3) Die für die Datensammlungen verantwortliche Behörde trifft die erforderlichen

Massnahmen, um die Angaben gemäss Art. 15 Abs. 5 DSG zu den Datensammlungen,

welche nach Abs. 1 und 2 keiner Anmeldepflicht unterliegen, auf Gesuch hin der Datenschutzstelle oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.

Art. 17a 21 Vereinfachte und globale Anmeldung

1) Die Datenschutzstelle kann auf Ersuchen der verantwortlichen Behörde für Datensammlungen, die der Pflicht zur Anmeldung unterliegen, eine vereinfachte Anmeldung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der zu bearbeitenden Daten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet erscheint. Für die Überprüfung sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) der Zweck der Bearbeitung; b) die bearbeiteten Daten; c) die betroffenen Personen; d) die Empfänger bei einer Weitergabe; und e) die Dauer einer Aufbewahrung.

2) Die vereinfachte Anmeldung enthält folgende Angaben: a) Name und Adresse der verantwortlichen Behörde; b) Zweck und vollständige Bezeichnung der Datensammlung; c) die Stelle, bei der das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann.

3) Wenn eine Behörde mehrere Datensammlungen verwaltet, für die jeweils eine vereinfachte Anmeldung zugelassen wurde, bilden jene Datensammlungen, die derselben Kategorie angehören, Gegenstand einer globalen Anmeldung.

Art. 18 Ausnahmen von der Veröffentlichung

Datensammlungen werden im Register nicht veröffentlicht, wenn sie: a) für höchstens zwei Jahre verwendet werden; b) im Landesarchiv aufbewahrt werden; c) Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung sind, soweit die verantwortlichen

Behörden die interne Veröffentlichung dieser Datensammlungen gewährleisten;

d) in Form von Jahrbüchern der Öffentlichkeit zugänglich sind. C. Bekanntgabe22

Art. 18a 23 Bekanntgabe an private Personen

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1) Behörden können Personendaten nach Art. 23 Abs. 2 DSG im Einzelfall auf mündliches oder schriftliches Gesuch hin an private Personen bekannt geben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Vorbehalten bleiben die Art. 23 Abs. 4 und 24 DSG.

2) Werden Personendaten nach Art. 23 Abs. 2 ausschliesslich für ideelle, insbesondere politische, kulturelle, soziale oder wissenschaftliche Zwecke verwendet, so können diese Daten auf schriftliches Gesuch hin auch nach bestimmten Gesichtspunkten (z.B. nach Jahrgängen) geordnet bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der Personendaten hat schriftlich zu erfolgen.

3) Die Behörde hat den Gesuchsteller bei der Bekanntgabe der Personendaten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Daten nicht weitergegeben und ausschliesslich für den im Gesuch angegebenen Zweck verwendet werden dürfen.

4) Ist die Bekanntgabe der Personendaten für die Behörde mit erheblichem Aufwand verbunden, so kann sie eine Gebühr erheben; der Aufwandsberechnung wird ein

Stundensatz von 100 Franken zu Grunde gelegt. Art. 18b

Bekanntgabe im Abrufverfahren24 1) Behörden können vorbehaltlich der Art. 23 Abs. 4 und 24 DSG folgende

Personendaten von Mitarbeitern oder von Personen, die unter ihrer Aufsicht stehen oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben erfüllen, in einem öffentlich zugänglichen Abrufverfahren bekannt geben:

a) den Namen oder die Firma; b) die Geschäftsadresse, die geschäftliche Telefon- und Telefaxnummer sowie die

geschäftliche E-Mail-Adresse.25 2) Mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten und

Persönlichkeitsprofilen dürfen auch andere als in Abs. 1 genannte Personendaten bekannt gegeben werden, wenn:

a) die betroffene Person nach vorgängiger Information über die geplante Bekanntgabe nicht von ihrem Recht auf Sperrung der Daten nach Art. 24 DSG Gebrauch gemacht hat;

b) nach den Umständen angenommen werden kann, dass die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt; oder

c) die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.26 3) Im Übrigen dürfen Behörden Personendaten in einem öffentlich zugänglichen

Abrufverfahren nur bekannt geben, wenn:27 a) die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind; und28 b) die Datenschutzstelle ihre Zustimmung erteilt hat.29

Art. 19 Bekanntgabe ins Ausland30

1) Behörden melden der Datenschutzstelle die Übermittlung von Datensammlungen und die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sind und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.31

2) Die schriftliche Anmeldung erfolgt vor der Bekanntgabe. Sie enthält folgende

Angaben: a) Name und Adresse der Stelle, welche die Personendaten bekannt gibt; b) Name und Adresse des Datenempfängers; c) Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung; d) Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten; e) Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen; f) Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung durch den Empfänger; g) Art und Häufigkeit der Bekanntgabe; h) Datum der ersten Bekanntgabe.

3) Die Bekanntgabe von Daten der gleichen Kategorien an verschiedene Empfänger für den nämlichen Bearbeitungszweck kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.

D. Technische und organisatorische Massnahmen Art. 20

Grundsätze

1) Die verantwortlichen Behörden treffen die nach Art. 9 bis 11 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

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2) Die verantwortliche Behörde meldet dem Datenschutzverantwortlichen oder, falls kein solcher besteht, der Datenschutzstelle unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden.32

3) Die verantwortliche Behörde hat bei der Ermittlung der Massnahmen nach Abs. 1 mit der Datenschutzstelle zusammenzuarbeiten.33

Art. 21 Bearbeitungsreglement

1) Die verantwortlichen Behörden erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen, die:

a) besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile beinhalten; b) durch mehrere Behörden benutzt werden; c) Gemeinden, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten

Personen zugänglich gemacht werden; oder

d) mit anderen Datensammlungen verknüpft sind. 2) Die verantwortliche Behörde legt ihre interne Organisation im

Bearbeitungsreglement fest. Dieses umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren und enthält alle wesentlichen Unterlagen über die Planung, Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Das Reglement enthält die für die Meldepflicht erforderlichen Angaben (Art. 16) sowie Angaben über:

a) die für den Datenschutz und die Datensicherheit der Daten verantwortliche Stelle; b) die Herkunft der Daten; c) die Zwecke, für welche die Daten regelmässig bekannt gegeben werden; d) die Kontrollverfahren und insbesondere die technischen und organisatorischen

Massnahmen nach Art. 20; e) die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff

haben; f) Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer der Datensammlung; g) die Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere die Verfahren bei der Berichtigung,

Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung, Archivierung oder Vernichtung der Daten;

h) die Konfiguration der Informatikmittel; i) das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts.34

3) Das Reglement wird regelmässig aktualisiert. Es wird den zuständigen Kontrollorganen in einer für diese verständlichen Form zur Verfügung gestellt.

Art. 22 Datenbearbeitung im Auftrag

1) Eine Behörde kann Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen, wenn der Datenschutz gewährleistet ist.

2) Die Behörde, die Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Sie sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe betrifft.

3) Untersteht der Dritte dem Datenschutzgesetz nicht, vergewissert sich die

verantwortliche Behörde, dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten, andernfalls stellt es diesen auf vertraglichem Wege sicher.

Art. 23 35 Berater für den Datenschutz und Datenschutzverantwortlicher

1) Die Regierung bezeichnet mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:

a) Unterstützung der verantwortlichen Stelle und Benützer; b) Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiter; c) Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.

2) Wollen Behörden von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit werden, so sind die Art. 4a und 13a über den Datenschutzverantwortlichen anwendbar.

E. Besondere Bestimmungen Art. 24

Beschaffung von Personendaten

1) Ist die befragte Person gesetzlich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, muss sie von der Behörde, die die Personendaten erhebt, auf die Folgen der Auskunftsverweigerung oder einer falschen Antwort hingewiesen werden.

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2) Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, muss sie von der Behörde, die die Personendaten systematisch mittels Fragebogen erhebt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.

Art. 25 Persönliche Identifikationsnummer

1) Die Behörde, welche für die Verwaltung ihrer Datensammlung eine persönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Person, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können.

2) Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch eine andere Behörde sowie durch private Personen muss von der betroffenen Behörde genehmigt werden.

3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die persönliche Identifikationsnummer geschaffen wurde.

4) Im Übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzgebung geregelt.

Art. 26 Bekanntgabe der Daten

Die verantwortliche Behörde meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

IIa. Videoüberwachung36 Art. 27 37

Bewilligung einer Videoüberwachung 1) Der Antrag auf Bewilligung einer Videoüberwachung nach Art. 6a DSG ist bei der

Datenschutzstelle schriftlich einzureichen und hat insbesondere zu enthalten:

a) den Namen und die Adresse des Inhabers der Videoüberwachung; b) eine Beschreibung des Zwecks und der Notwendigkeit der Videoüberwachung; c) einen detaillierten Situationsplan, aus welchem die Anzahl der Überwachungsgeräte, ihre

jeweilige Positionierung und der resultierende Abdeckungsbereich ersichtlich werden; d) eine detaillierte Beschreibung der Funktionsweise der Videoüberwachung, aus welcher sich

die Arbeitweise des Systems (insbesondere die Erfassung, Übertragung, Aufzeichnung und Auswertung) ableiten lässt;

e) eine Auflistung der Personen oder Stellen, welche auf die Videoüberwachung oder die aus ihr resultierenden Daten Zugriff haben;

f) die Betriebszeiten der Videoüberwachung; g) eine detaillierte Beschreibung, wie die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche

Auskunftsperson nach aussen gegenüber betroffenen Personen erkennbar gemacht werden soll; und

h) weitere Angaben, soweit sie im Einzelfall für die sachgerechte Beurteilung des

Bewilligungsantrags als notwendig erscheinen. 2) Die Datenschutzstelle kann weitere Informationen und Auskünfte vom Antragsteller

verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrags als notwendig erscheint. 3) Die Datenschutzstelle kann eine Bewilligung höchstens für die Dauer von fünf

Jahren erteilen. Die Bewilligung kann verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag mit den Angaben nach Abs. 1 spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung eingereicht wird.

4) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 und 2 sind der Datenschutzstelle unverzüglich mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen ist jedenfalls eine neue Bewilligung erforderlich.

III. Register der Datensammlungen, Datenschutzstelle und Datenschutzkommission38

A. Register und Registrierung von Datensammlungen39 Art. 28

Register der Datensammlungen

1) Das von der Datenschutzstelle geführte Register enthält die Informationen nach Art. 3, 4b, 16 und 17a.40

2) Das Register ist öffentlich und kann bei der Datenschutzstelle kostenlos eingesehen werden.41

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3) Eine Liste der registrierten Datensammlungen wird im Internet veröffentlicht.42 4) Die Datenschutzstelle führt ein Verzeichnis der Inhaber von Datensammlungen, die

ihrer Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen nach Art. 4a enthoben sind. Dieses Verzeichnis wird zusammen mit den jeweiligen Kontaktdaten des Datenschutzverantwortlichen im Internet veröffentlicht.43

Art. 29 Registrierung von Datensammlungen

1) Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert die Datenschutzstelle die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft die Datenschutzstelle summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.44

2) Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes verletzt, empfiehlt die Datenschutzstelle, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Sie schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist.45

3) Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, setzt ihm die Datenschutzstelle eine Frist, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann sie gestützt auf die Angaben, die ihr zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.46

B. Datenschutzstelle47 Art. 30 48

Aufgehoben Art. 31 49

Aufgehoben Art. 32

Dokumentation 1) Die Amtsstellen legen der Datenschutzstelle alle Rechtssetzungsentwürfe vor,

welche die Bearbeitung von Personendaten und den Datenschutz betreffen. Die Ressorts und die Regierungskanzlei teilen ihr ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre

Richtlinien im Bereich des Datenschutzes mit.50 2) Die Datenschutzstelle muss über eine für ihre Tätigkeit ausreichende

Dokumentation verfügen. Sie betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen.51

3) Die Datenschutzkommission hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation der Datenschutzstelle.52

Art. 33 53 Gebühren

1) Für Gutachten der Datenschutzstelle wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Arbeitsaufwandes erhoben. Je nach Komplexität des Sachverhalts wird ein Stundensatz von 100 bis 500 Franken zu Grunde gelegt. Die Datenschutzstelle unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über den voraussichtlichen Stundensatz.

2) Für die Bearbeitung von Bewilligungen nach Art. 27 wird pro Videoüberwachung je nach Aufwand der Bearbeitung des Antrags eine Gebühr von 100 bis 500 Franken

erhoben. Für die Verlängerung einer Bewilligung beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach Satz 1.

3) Gegenüber Behörden wird keine Gebühr erhoben. Art. 34

Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten 1) Für die Abklärung des Sachverhalts nach Art. 29 und 30 DSG, insbesondere bei der

Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann die Datenschutzstelle vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:54

a) technische und organisatorische Massnahmen (Art. 9 bis 11 und 20), die getroffen wurden oder geplant sind;

b) die Regelungen betreffend Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten;

c) die Konfiguration der Informatikmittel; d) die Verknüpfungen mit anderen Datensammlungen;

e) die Art der Bekanntgabe der Daten; f) die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff

haben; g) Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensammlung.

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2) Bei Bekanntgaben ins Ausland kann die Datenschutzstelle zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen.55

C. Datenschutzkommission Art. 35

1) Die Kommission kann verlangen, dass ihr Datenbearbeitungen vorgelegt werden. 2) Sie gibt der Datenschutzstelle ihre Entscheide bekannt.56 3) Im Übrigen ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege

anwendbar.

IV. Schlussbestimmung Art. 36

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin

Anhang 157 (Art. 6 Abs. 5)

Standardvertragsklauseln, die einen angemessenen Datenschutz

gewährleisten

Standardvertragsklauseln, die nach Art. 6 Abs. 5 einen angemessenen Datenschutz gewährleisten, sind Vertragsklauseln nach Massgabe:

a) der Entscheidung 2001/497/EG der Kommission vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ed.01);

b) der Entscheidung 2002/16/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ef.01).

Anhang 258 (Art. 7)

Liste der Nicht-EWR-Mitgliedstaaten, deren

Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz

gewährleistet

1. Argentinien; 2. Guernsey; 3. Jersey;

4. Kanada; 5. Insel Man; 6. Schweiz; 7. Vereinigte Staaten von Amerika nach Massgabe der Entscheidung 2000/520/EG der

Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ec.01).

1 LR 235.1

2 Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

3 Art. 1 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

4 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

5 Sachüberschrift vor Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

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6 Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

7 Sachüberschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

8 Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

9 Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

10 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

11 Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

12 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

13 Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

14 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

15 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

16 Überschrift vor 13a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

17 Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

18 Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

19 Art. 16 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

20 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

21 Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

22 Überschrift vor Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

23 Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

24 Art. 18b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

25 Art. 18b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

26 Art. 18b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

27 Art. 18b Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

28 Art. 18b Abs. 3 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

29 Art. 18b Abs. 3 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

30 Art. 19 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 206.

31 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

32 Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

33 Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

34 Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

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35 Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

36 Überschrift vor Art. 27 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

37 Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

38 Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

39 Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

40 Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

41 Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

42 Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 221.

43 Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

44 Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

45 Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

46 Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

47 Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

48 Art. 30 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 320.

49 Art. 31 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 320.

50 Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

51 Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

52 Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

53 Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

54 Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

55 Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

56 Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 320.

57 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 209.

58 Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 209.

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ANHANG 10

612.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 312 ausgegeben am 15. Dezember 2009

Finanzgesetz

vom 19. November 2009

für das Jahr 2010

Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1

Art. 1

Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 2010 wird bewilligt. Die Verwendung der Kredite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Landtags vorbehalten.

Art. 2 1) Der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Steuerjahr 2009 wird

mit 54 % der gesetzlichen Steuereinheiten festgesetzt; das ergibt: a) für die Vermögenssteuer 0.54 ‰ vom Vermögen; b) für die Erwerbssteuer 1.08 % vom Erwerb; c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften 0.81 ‰

vom Vermögen und 1.62 % vom Erwerb. 2) Für Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht während des Steuerjahres 2010 infolge

Wegzugs oder Tod endet, finden die Ansätze nach Abs. 1 Anwendung. 3) Für die vorausbezahlte Lohnsteuer im Sinne von Art. 55quater des Steuergesetzes

wird für das Steuerjahr 2009 kein Abzug gewährt.

Art. 3 Von den österreichischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird im Sinne von Art.

15 Abs. 4 des Abkommens vom 5. November 1969 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, LGBl. 1970 Nr. 37, eine Quellensteuer von 4 % der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erhoben.

Art. 4 1) In allen Fällen, in denen die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der

Gründung, Errichtung, Verlegung oder Kapitalerhöhung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr bei Anwendung einer generellen Freigrenze von 1 Million Franken 1 % des Kapitals. Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ermässigt sich für das 5 Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0.5 % und für das 10 Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0.3 %. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

2) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Abs. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.

3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen und besondere Vermögenswidmungen, deren Zweck ausschliesslich in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 ‰, mindestens aber 200 Franken.

4) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.

5) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen,

wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.

Art. 5

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Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert:

a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken; b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken.

Art. 6 Die Gebühren für Beglaubigungen von Unterschriften betragen 10 Franken. Diese

Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Abs. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.

Art. 7 Die Regierung wird aufgrund von Art. 63ter der Verfassung und Art. 28 Abs. 3 des

Finanzhaushaltsgesetzes ermächtigt, mit Zustimmung der Finanzkommission bzw. des Landesausschusses Grundstücke zu erwerben oder zu veräussern, soweit es sich dabei um Aktiven des Finanzvermögens handelt oder um Aktiven des Verwaltungsvermögens, deren Wert die in Art. 66 Abs. 1 der Verfassung genannte Grenze für ein

Finanzreferendum nicht überschreitet. Die Zustimmung bleibt dem Landtag vorbehalten, wenn es sich um Aktiven des Verwaltungsvermögens handelt und die Kosten für den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken die Höhe des Finanzreferendums überschreiten, oder wenn dies mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission verlangen (Art. 61 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags).

Art. 8 Das vom Land gewidmete Anstaltskapital der Liechtensteinischen Kraftwerke ist mit

5.5 % zu verzinsen. Art. 9

Gemäss Art. 21 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, wird vom erzielten Jagdpachtschilling der einzelnen Jagdreviere einschliesslich des Reinerträgnisses der etwa durch Jagdsachverständige ausgeübten Jagden ein Anteil von 180 000 Franken zur Deckung des Aufwands der Jagdverwaltung und der Wildschadensverhütung einbehalten.

Art. 10

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

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ANHANG 11

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Gemäss dem Register zur Systematischen Sammlung der leichtensteinischen Rechtsvorschriften. Stand 1. Januar 2010. „Das Register zur Systematischen Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften ist ein Fundstellenverzeichnis für alle am Stichtag geltenden liechtensteinischen Erlasse. Zu jedem Erlass sind sämtliche Änderungen und Aufhebungen aufgeführt, also auch solche, die aufgrund späterer Änderungen oder Aufhebungen gegenstandslos geworden sind. In gedruckter Form erscheint das Register zweimal pro Jahr, jeweils mit Stand 1. Januar und 1. Juli.“

Abkürzungsverzeichnis

A ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, 210.0 Abs. Absatz Abschn. Abschnitt AbgV V zum Abgeltungsgesetz (Abgeltungsverordnung), 910.21 ABV V über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen (Aufführungsbewilligungsverordnung), 935.101.2 ADHGB Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch, 217.0 ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, 0.741.621 AETR Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen

Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, 0.822.725.2 AFV V über die Abgabe, die Rücknahme und die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugverordnung). 814.601.6 AHG G über die Amtshaftung (Amtshaftungsgesetz), 170.32 AHG-USA G über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA), 359.131.1 AHVG G über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 831.10 AHVV V zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 831.101 AIBAG G über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten, 414.51 AIFV V über die Förderung der Infrastrukturen von Alpen (Alpinfrastruktur- Förderungs-Verordnung), 910.011 AIV V über die Integration von Ausländern (Ausländer-Integrations-

Verordnung), 152.205 AlpWV V zum Gesetz über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschaftsverordnung), 912.21 AltlV V über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung), 814.011.2 ALVG G über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz), 837.0 ALVV V zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 837.01 Anh. Anhang AO EPÜ 2000 Ausführungsordnung zum Europäisches Patentübereinkommen, 0.232.142.21 ArG G über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), 822.10 ArGV I V I zum Arbeitsgesetz, 822.101.1

ArGV II V II zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern), 822.101.2

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ArGV IV V IV zum Arbeitsgesetz (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung), 822.101.4 ArGV V V V zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer), 822.101.5 Art. Artikel ARV V über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, 741.173 AS (Schweizerische) Amtliche Sammlung des Bundesrechts ASchG G betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz), 821.41 ASW Amtliches Sammelwerk der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften in bereinigter Form, 170.521 AuG G über die Ausländer, 152.20 AV V über die Alarmierung der Bevölkerung und der Rettungs- und

Hilfsdienste (Alarmierungsverordnung), 521.14 AVEG G über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, 215.215.0 AVG G über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz), 823.10 AVV V zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung), 823.101

B BAG G über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz), 414.1 BankG G über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz), 952.0 BankV V über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung), 952.01

BauAV V über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung), 832.311.14 BauG Baugesetz, 701.0 BauKG G über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz), 822.51 BauKV V zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Bauarbeitenkoordinationsverordnung), 822.511 BauV Bauverordnung, 701.01 BBHG G über die Gewährung von Blindenbeihilfen, 854.0 BBG Berufsbildungsgesetz, 412.0 BBV Berufsbildungsverordnung, 412.012 Bd. Band Beschl. Beschluss

BesG Besoldungsgesetz, 174.12

BesV V über die Besoldung der Staatsangestellten (Besoldungsverordnung), 174.120 BEV V über die Emissionsbegrenzung auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung) BewHG G über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz), 341 BG (Schweizerisches) Bundesgesetz BGlG G über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz), 105.2 BGlV V über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung), 105.21 BHV V zum Berggebiet- und Hanglagengesetz (Berggebiet- und Hanglagenverordnung), 912.11 Bm Bekanntmachung

BMG G über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz), 812.120 BMV V zum Betäubungsmittelgesetz, 812.120.1 BPGV V über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (Betreuungs- und Pflegegeldverordnung), 831.304

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BPSV V über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, 812.120.11 BPVG G über die betriebliche Personalvorsorge, 831.40 BPVV V zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, 831.401 BRB (Schweizerischer) Bundesratsbeschluss BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947 BSchG G über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz), 521 Bst. Buchstabe BUG G über die Baulandumlegung, 214.15 BüG G über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz), 151.0 BüNV V über den Nachweis der Sprachkenntnisse und der Staatskundeprüfung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht (Bürgerrechts- Nachweis-Verordnung), 151.011

BVFV V über die Förderung von Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungs-Förderungs-Verordnung), 910.019 BWBG G über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz), 933.1 BWBV V über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung), 933.11

C COMETT II Programm über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, 0.420.518.03 COTIF Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, 0.742.403.1

CZV V über die Zulassung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport

auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung), 741.55

D DesG G über den Schutz von Design (Designgesetz), 232.12 DesV V über den Schutz von Design (Designverordnung), 232.121 DSchG Denkmalschutzgesetz, 445.0 DSG Datenschutzgesetz, 235.1 DSV V zum Datenschutzgesetz (Datenschutzverordnung), 235.11 DZV V über die Ausrichtung einkommensverbessernder Direktzahlungen (Direktzahlungsverordnung), 910.11

E EAÜ Europäisches Auslieferungsübereinkommen, 0.353.1

EbLG G über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein", 413.1 ECG G über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Gesetz), 215.211.7 ECO Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation, 0.784.411 EEG G über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz), 730.2 EEV V über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung), 730.21 EFTA Europäische Freihandelsassoziation EG Europäische Gemeinschaft EG-,EGz- Einführungsgesetz (zu) EGG G über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz), 950.3 EGEO G betreffend die Einführung des Gesetzes über das Exekutions- und

Rechtssicherungsverfahren, 281.001 EGKO G betreffend die Einführung des Gesetzes über das Konkursverfahren, 282.001 EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

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EGZPO G betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm, 271.001 EGZV Einführungsgesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz, 631.112.1 EheG Ehegesetz, 212.10 EHG Emissionshandelsgesetz, 814.05 EHRV V über das nationale Emissionshandelsregister (Emissionshandelsregister- Verordnung), 814.051.3 EisbG G über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz), 742.0 ELG G über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 831.30

ELV V zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsverordnung), 831.301 EMG G über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz), 730.3

EMEP Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa, 0.814.322 EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, 0.101 EMV Elektrizitätsmarktverordnung, 730.31 EnAG G betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz), 701.1 EnV Energieverordnung, 701.013 EO G über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), 281.0 EPAS Erweitertes Teilabkommen über Sport, 0.415.1 EPFV V über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung), 910.021 EPÜ 2000 Europäisches Patentübereinkommen, 0.232.142.2

ERASMUS Gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten, 0.414.81 ERHÜ Europäisches Rechtshilfeübereinkommen, 0.351.1 ERV V über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Wertpapierfirmen (Eigenmittelverordnung), 952.011 EUTELSAT Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, 0.192.110.978.41, 0.784.602, 0.784.602.1 EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWIVG G zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz), 216.03 EWR Europäischer Wirtschaftsraum EWRA Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, 0.110 EWR-AMG G über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR-Arzneimittelgesetz), 812.103 EWR-NotifG G über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz), 946.51 EWR-NotifV V zum Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsverordnung), 946.511 EWR-VKlin V über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum, 812.103.3 ExprG G über das Verfahren in Expropriationsfällen (Expropriationsgesetz), 711.0 EZV V über die Zuteilung von Emissionszertifikaten (Emissionszertifikate- Zuteilungsverordnung), 814.051.1

F FAG G über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz), 215.211.6 FAV 1 V über die Abgasemissionen leichter Motorwagen, 741.435.1

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FAV 3 V über die Abgasemissionen von Motorrädern, 741.435.3 FAV 4 V über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern, 741.435.4 FBV V zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrandverordnung), 916.231 FernFinG G über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz), 215.211.8 FHG G über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz), 611.0 FHSchr Fürstliches Handschreiben FHV Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 0.412.201 FinAG Finanzausgleichsgesetz, 614.0 FinB Finanzbeschluss FinG Finanzgesetz (für das jeweils angegebene Jahr), 612.0 FinKG G über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz), 615.0 FinMV V über die Erstellung von Finanzanalysen nach dem Marktmissbrauchsgesetz (Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung),

954.311 FIU Financial Intelligence Unit FIUG G über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit, 952.2 FKEV V über Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen, 784.101.9 FKG G über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz), 952.4 FKV V zum Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsverordnung), 952.41 FMAG G über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz), 952.3 FMA-GebV V über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMA-Gebührenverordnung), 952.312 FMG G über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften (Fusions- Mitbestimmungsgesetz), 216.222.3

FPA I Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat, 0.152.910.12 FPA II Vereinbarung über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein, 0.152.910.13 Fr. Franken FrWG G betreffend die Einführung der Frankenwährung (Frankenwährungsgesetz), 941.121 FSV Interkantonale Fachschulvereinbarung 0.412.202 FSV V über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen- Verordnung), 952.012

1FV Fürstliche Verordnung FV V über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung), 741.54

FVG G über den Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsgesetz), 935.20 FZG G über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz), 836.0 FZV V zum Familienzulagengesetz, 836.01

G G Gesetz GATT Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, 0.632.2 GBV V über das Grundbuch, 214.0 GebG G betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren (Gebührengesetz), 173.31 gem. gemäss GemG Gemeindegesetz, 141.0 GesG Gesundheitsgesetz, 811.01

GesV Gesundheitsverordnung, 811.011 GewG Gewerbegesetz, 930.1 GewV V zum Gewerbegesetz (Gewerbeverordnung), 930.11 GLG G über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz),

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105.1 GMG G über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz), 733.2 GMV Gasmarktverordnung, 733.21 GOG G über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz), 173.30 GSchG G über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), 814.20 GSchV V zum Gewässerschutzgesetz, 814.201 GStPV V über das Praktikum beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, 173.510.15 GVersG G über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz), 705.3 GVersV V zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuerund Elementarschäden (Gebäudeversicherungsverordnung), 705.31

GVG Grundverkehrsgesetz, 214.11 GVV V zum Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsverordnung), 214.111 GZLG G womit Übergangsbestimmungen betreffend die in eine Güterzusammenlegung und Neuvermessung einbezogenen Grundstücke und über die Pfandrechte und Nutzniessungen an solchen geschaffen werden, 214.12

H HDV V über die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft (Hofdüngerverordnung), 814.201.8 HegeV V über die Hege des Wildes, die Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle sowie die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung (Hegeverordnung), 922.011 HfD Hofdekret

HG G über das Halten von Hunden (Hundegesetz), 455.1 HKzD Hofkanzleidekret HMG Heilmittelgesetz, 812.102 hrsg. herausgegeben HSchG Heimatschriftengesetz, 153.0 HSG G über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz), 414.0 HV V über das Halten von Hunden (Hundeverordnung), 455.11 HWV Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule

I IAEO Internationale Atomenergie-Organisation, 0.732.011 ICAO Internationale Zivilluftfahrtsorganisation, 0.748.0 IEA Internationale Energie-Agentur, 0.730.1 IFV V über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen

Kommunikation, 784.101.8 IHZEG G über die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung, 974.0 INTELSAT Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, 0.192.110.978.4, 0.784.601, 0.784.601.1 IPRG G über das internationale Privatrecht, 290 ISchV V über den Schutz von Informationen des Landes (Informationsschutzverordnung), 172.015.11 ISG G über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, 946.21 IUG G über Investmentunternehmen (Investmentunternehmensgesetz), 951.30 IUV V über Investmentunternehmen (Investmentunternehmensverordnung), 951.301 IVersVG G über das internationale Versicherungsvertragsrecht, 291

IVG G über die Invalidenversicherung, 831.20 IVV V zum Gesetz über die Invalidenversicherung (Invalidenversicherungsverordnung), 831.201 IWG G über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

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(Informationsweiterverwendungsgesetz), 172.016

J JagdG Jagdgesetz, 922.0 JagdV V zum Jagdgesetz, 922.01 JGG Jugendgerichtsgesetz, 314.1 JGS Justizgesetzsammlung (1780-1848) JN G über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), 272.0 JStVG G über das Verfahren in Jugendstrafsachen (Jugendstrafverfahrensgesetz), 314.0

K KBBV V über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags- Verordnung), 852.011 KBV V über die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungsverordnung), 852.013 KEV V über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen (Kernenergieverordnung), 514.521 KFG Kulturförderungsgesetz, 440.0 KGG G über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern (Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz), 514.52 KGIG G über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut- Immunitäts-Gesetz), 462 KJFBV V über die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen der Kinder- und

Jugendförderung (Kinder- und Jugendförderungs-Beitrags- Verordnung), 852.015 KJHBV V über die Ausrichtung von Beiträgen an private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Beitrags- Verordnung), 852.014 KJG Kinder- und Jugendgesetz, 852.0 KJMV V über den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bereich der audio-visuellen Medien (Kinder- und Jugendschutz-Medien- Verordnung), 852.012 KKG G über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz), 215.211.4 Km Kundmachung, amtliche Kundmachung KmG Kundmachungsgesetz, 170.50 KMG G über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz), 514.51 KMV V über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial

(Kriegsmaterialverordnung), 514.511 KO G über das Konkursverfahren (Konkursordnung), 282.0 KomG G über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz), 784.10

KomG-GebV V über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung), 784.102.0 KSchG G zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz), 944.0 KVG G über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz), 832.10 KVKV V über die Krankenversicherungskarte (Krankenversicherungskartenverordnung), 832.101.4 KVV V zum Gesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsverordnung), 832.101

KSZE Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

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L LawDV V über den Lawinendienst, 521.11 LB Landtagsbeschluss LBAG G über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtenstein Bus Anstalt", 744.12 LBAV V über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung), 910.020 LBMV V über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (Landwirtschafts- Begleitmassnahmen-Verordnung), 910.015 LDFV V über die Förderung von Dienstleistungen Dritter in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung), 910.017 LdG G über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz), 411.31

LdV V zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung), 411.311 LES Liechtensteinische Entscheidungssammlung LFG G über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), 748.0 LGBl. Landesgesetzblatt LGVG G über die Liechtensteinische Gasversorgung, 733.1 LHSG G über die Hochschule Liechtenstein, 414.2 LIFV V über die Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung), 910.014 LKMG G über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein", 432.3 LKSG G über die Stiftung "Kunstschule Liechtenstein", 442.1 LKStG G über die "Kulturstiftung Liechtenstein", 447.0 LKWG G über die Liechtensteinischen Kraftwerke, 721.50 LLBG G über die Liechtensteinische Landesbank, 951.10

LLBiG G über die Liechtensteinische Landesbibliothek, 432.2 LLMG G über das Liechtensteinische Landesmuseum, 432.4 LLSG G über das Liechtensteinische Landesspital, 813.1 LMKV V über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung), 817.011

LMMG G über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement- Gesetz), 174.13 LMMV V über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement- Verordnung), 174.130 LMSG G über die Liechtensteinische Musikschule, 432.5 LR Systematische Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften LRFG G über den "Liechtensteinischen Rundfunk", 784.41 LRKV V über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, 741.173.1

LRV Luftreinhalteverordnung, 814.301.1 LSV Lärmschutzverordnung, 814.011.1 LV Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 101 LVV V über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsverordnung, 521.12 LVG G über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Landesverwaltungspflegegesetz), 172.020 LWG Landwirtschaftsgesetz, 910.0

M MedienG Mediengesetz, 449.1 MFG Medienförderungsgesetz, 440.1 MG G gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz), 954.3

MKSV V über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung), 916.421.5 MMRV V über die Milchmengenregelung (Milchmengenregelungsverordnung), 910.012

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MSchG G über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), 232.11 MSchV V über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung), 232.111 MV V zum Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsverordnung), 954.31 MWFV V über die Förderung der Milchwirtschaft (Milchwirtschafts- Förderungs-Verordnung), 910.013 MWG G über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), 822.11 MWSTG G über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz), 641.20 MWSTV V zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung), 641.201 MZG G betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage (Mutterschaftszulagengesetz),

833.0 MZV V zum Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, 833.01

N NGStR G betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, 311.2 NISV V über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, 814.011.3 NIV V über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs- Installationsverordnung), 734.018 Nov. Novelle (=Abänderung) n. publ. nicht oder nicht im vollen Wortlaut publiziert (im LGBl.) Nr. Nummer NSchG G zum Schutz von Natur und Landschaft, 451.0

NVG G betreffend den Nachlassvertrag (Nachlassvertragsgesetz), 284.0

O ÖAWG G über das Öffentliche Auftragswesen, 172.051 ÖAWSG G über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, 172.052 ÖAWSV V über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, 172.052.1 ÖAWV V über das Öffentliche Auftragswesen, 172.051.1 OBG G über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Ordnungsbussengesetz), 741.03 OBV Ordnungsbussenverordnung (Bussenliste), 741.031 o.D. ohne Datum

OffG G über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz), 954.1 OffV V über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsverordnung), 954.11 OG Obergericht OHG G über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), 312.2 OMPI Weltorganisation für geistiges Eigentum, 0.230 ÖRegV V über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung), 216.012 ÖUSG G über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz), 172.017 OTIF Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr, 0.742.403.1

P PAG G über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz), 173.530 PBG G über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz), 744.11

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PBV V zum Gesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung), 744.111 PCT Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens, 0.232.141.1

PFG G betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz), 831.42 PFV V zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsverordnung), 831.421 PFZG G über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz), 152.21 PFZV V über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung), 152.211 PG G über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz), 783.0 PGR Personen- und Gesellschaftsrecht, 216.0

POG G über die Errichtung und die Organisation der liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz), 781.0 PolG G über die Landespolizei (Polizeigesetz), 143.0 PolDOV V über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei, 143.011 Pos.-Nr. Positionsnummer (betrifft nur Art. 92 SubvR) PrHG G über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz), 215.112.2 PRV V über den Pauschalreisevertrag (Pauschalreiseverordnung), 944.011 PSPV V über die Personensicherheitsprüfungen, 143.015 PSV V zum Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung), 451.013 PV V zum Gesetz über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz), 783.01 PVG G über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz),

174.40 PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, 0.232.01, 0.232.02, 0.232.04 PVV V über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsverordnung), 174.401

R R Reglement RAG G über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz), 173.510 RATG G über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, 173.511 RB Regierungsbeschluss RBG G über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz), 173.01 RDG Richterdienstgesetz, 173.02

RFVG G über das Rechtsfürsorgeverfahren (Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz), 274.0 RHG G über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz), 351 RKV V über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation, 784.101.4 RSO Rechtssicherungsordnung, 283.0 RüfeSchG G für Rüfeschutzbauten (Rüfeschutzgesetz), 726.1

S Sachü. Sachüberschrift SCEBG G über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz), 216.226.2

SCEG G über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) (SCE-Gesetz), 216.226.1 SchätzV V über die amtlichen Grundstückschätzungen (Schätzverordnung), 214.131 SchG G betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz), 218.2

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SchlT Schlussteil, Schlussabteilung, Schlusstitel, Übergangsbestimmungen (nur bei separater Artikelzählung) SchulG Schulgesetz, 411.0$ SchulOV V über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung), 411.201 SEBG G über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz), 216.222.2 SEG G über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) (SE-Gesetz), 216.222.1 SHG Sozialhilfegesetz, 851.0 SHV V zum Sozialhilfegesetz, 851.01 SigG G über elektronische Signaturen (Signaturgesetz), 784.11 SigV V über elektronische Signaturen (Signaturverordnung), 784.111

SLV V über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schallund Laserverordnung), 814.011.4 SPG G über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz), 952.1 SPV V über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung), 952.11 SpWG G betreffend die verbotenen Spiele und Wetten (Spiele- und Wettengesetz), 935.52 SpWV V zum Gesetz betreffend die verbotenen Spiele und Wetten, 935.521 SR (Schweizerische) Systematische Sammlung des Bundesrechts SR Sachenrecht, 214.0 SSV V über die Strassensignalisation (Strassensignalisationsverordnung),

741.21 StatG Statistikgesetz, 431.0 StatV Statistikverordnung, 431.01 SteG G über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), 640.0 STG G über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz), 741.63 StGB Strafgesetzbuch, 311.0

StGH Staatsgerichtshof (wird nur zur Bezeichnung der Gerichtszahl verwendet) StGHE Entscheidung des Staatsgerichtshofes (mit Datum) StGHG G über den Staatsgerichtshof (Staatsgerichtshofgesetz), 173.10 StipG G über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz), 416.0 StPG G über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz),

174.11 StPO Strafprozessordnung, 312.0 StPV V über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung), 174.111 StRAG Strafrechtsanpassungsgesetz, 311.1 StRegG G über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz), 330 StRV Stiftungsrechtsverordnung, 216.013 StSchG Staatsschutzgesetz, 130 STUV V über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr, 741.631.1 StVG Strafvollzugsgesetz, 340 SubvG Subventionsgesetz, 617.0

SUPG G über die Strategische Umweltprüfung, 814.04 SVAG G über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz), 641.81

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SVAV V über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung), 641.811 SVG Strassenverkehrsgesetz, 741.01

T TAFV1 V über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger, 741.412 TAFV2 V über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, 741.413 TAFV3 V über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, 741.414 TNG G über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz), 215.211.5

ToG G über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz), 231.2 ToV V über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung), 231.21 TP Tarifpost TPG G über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz), 817.2 TPV V zum Tabakpräventionsgesetz (Tabakpräventionsverordnung), 817.21

TrHG G über die Treuhänder (Treuhändergesetz), 173.520 TrUG G über das Treuunternehmen (als Art. 932a mit eigener Paragraphenzählung ins PGR eingefügt) (Treuunternehmensgesetz) TSchG Tierschutzgesetz, 455.0 TSchV V zum Tierschutzgesetz, 455.01

TSPG G über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz), 916.42 TWV V über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung), 811.012.0 TZV V über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht-Förderungs- Verordnung), 910.018

U Ü. Überschrift ÜbG G betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz), 954.4 UICN Union für die Erhaltung der Natur und ihrer natürlichen Hilfsquellen, 0.456 UIT Internationaler Fernmeldevertrag, 0.784.16 UKNV V über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen,

741.014 Unterbst. Unterbuchstabe UPU Weltpostverein, 0.783.51 URG G über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), 231.1 URV V über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung), 231.11 USG Umweltschutzgesetz, 814.01 UVersG G über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz), 832.20 UVersV V über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsverordnung), 832.201 UVG Unterhaltsvorschussgesetz, 212.21 UVPG G über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 814.03

UWG G gegen den unlauteren Wettbewerb, 240

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V V Verordnung VAG G über die Vermittlerämter (Vermittleramtsgesetz), 273.0 VerlI Instruktion für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften (Verlassenschaftsinstruktion), 274.1

VermG G über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz), 214.31 VermV V über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung), 214.311.1 VersAG G betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz), 961.01 VersAV V zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung), 961.011 VersVermG G über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz), 961.1

VersVermV V über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsverordnung), 961.11 VersVG G über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG), 215.229.1 VEV V über das Einreise- und Visumverfahren, 152.204 VfG Verfassungsgesetz vGebG G betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, 172.041 Vgl. Vergleiche VKND V über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, 784.101.3 VOG G über die Verwaltungsorganisation des Staates (Verwaltungsorganisationsgesetz), 172.011 VorlV V über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen

verwendet werden (Vorläuferverordnung), 812.120.13 VRG G über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz), 161 VRV Verkehrsregelnverordnung, 741.11 VTGGS V über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, 741.621 VTS V über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, 741.41 VV Vollziehungsverordnung VVG G über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz), 950.4 VVO V zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung), 950.41 VVV Verkehrsversicherungsverordnung, 741.31 VWF V über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, 814.201.1

VwKG G über die Kontrolle der Staatsverwaltung (Verwaltungskontrollgesetz), 172.012 VZV Verkehrszulassungsverordnung, 741.51

W WaffG G über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz), 514.1 WaffV V über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung), 514.11 WaldG Waldgesetz, 921.0 WBFG G über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz), 840 WBFV V zum Wohnbauförderungsgesetz (Wohnbauförderungsverordnung) 840.1

WCT WIPO-Urheberrechtsvertrag, 0.231.173 WG G betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz), 218.1 WPPG Wertpapierprospektgesetz, 954.2 WPPT WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, 0.231.174

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WPRG G über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, 173.540 WQV V über den Rebbau und die Weinqualität (Weinqualitätsverordnung), 910.016 WRG Wasserrechtsgesetz, 721.10 WRV V zum Wasserrechtsgesetz, 721.101 WTO Welthandelsorganisation, 0.632.2

Z Z. Zahl, Ziffer ZAV V über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern, 152.201 ZBStG G zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz), 642.41 ZDG Zahlungsdienstegesetz, 950.1 ZDV Zahlungsdiensteverordnung, 950.11

Ziff. Ziffer ZIGG G über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten, 352 ZMG G über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations- Gesetz), 275.1 ZMV V zum Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts- Mediations-Verordnung), 275.11 ZPO G über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), 271.0 ZustG G über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz), 172.023 ZustV V über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung), 172.023.1 ZV Zollvertrag mit der Schweiz, 0.631.112

ZVV V über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 152.281

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STICHWORTVERZEICHNIS

Abgaben und Steuern der Stiftung ................................................................ 173

Ablauf der Dauer ................................................................................................. 42

Abschluss des Geschäftsjahres ...................................................................... 172

Abschriftnahme ................................................................................................... 23

Absicht ................................................................................................................ 157

Absichtanfechtung ............................................................................................ 158

Absichtsanfechtung .......................................................................................... 159

Akten aufzubewahren und Bücher zu führen ............................................... 131

Aktennotizen ........................................................................................................ 52

Allgemeiner Anfechtungsanspruch ................................................................ 157

Altgläubiger .......................................................................................................... 52

Altlasten-Stiftungen ......................................................................................... 138

Amtszeit von drei Jahren ................................................................................. 121

Andere Gründe .................................................................................................... 42

Änderung anderer Inhalte ............................................................................... 136

Änderung der Stiftungsdokumente ................................................................ 134

Änderung des Stiftungszwecks....................................................................... 135

Änderungsmöglichkeit ...................................................................................... 135

Anerkennung ....................................................................................................... 64

anfallsberechtigt gelten im Steuerrecht .......................................................... 75

Anfechtung der Schenkung ............................................................................. 146

Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte ...................................................... 140

Anfechtung von Schenkungen ........................................................................ 139

Anfechtung von Verträgen .............................................................................. 139

Anfechtungsanspruch ....................................................................................... 150

Anfechtungsklage ............................................................................................. 158

Anfechtungskriterien ........................................................................................ 146

Anfechtungsmöglichkeiten .............................................................................. 139

Anfechtungsordnung ........................................................................................ 147

angebahnte Investitionen ................................................................................. 90

Anrechnung ....................................................................................................... 148

Anwärter ............................................................................................................. 106

Anwartschaftsberechtigt .................................................................................... 72

Anwartschaftsberechtigten ............................................................................. 105

Arme und Kranke ................................................................................................ 64

Art der Anfechtung ........................................................................................... 147

Arten des Ermessens des Stiftungsrates ........................................................ 73

Auflösungs- und Liquidationsverfahren ........................................................ 172

Auflösungsbeschluss .................................................................................... 42, 43

Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates ......................................................... 39

Auflösungsgründe ............................................................................................... 34

Auflösungsgrund ................................................................................................. 42

Aufsicht ............................................................................................................... 133

Aufsicht der Stiftungsbehörde .......................................................................... 63

Aufsichtsbehörde ................................................................................................ 54

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Aufsichtsbehörde Beschwerde ........................................................................ 134

Auftrag an den Treuhänder ............................................................................. 100

Ausblick .............................................................................................................. 176

Ausfall ................................................................................................................. 148

Ausführendes Organ der Stiftung .................................................................. 117

Auskunftsrechte ................................................................................................ 113

Ausländische Gerichtsurteile ........................................................................... 166

ausländische natürliche oder juristsche Personen ...................................... 102

ausländische Steuerbehörden .......................................................................... 89

Auslegungsregeln ......................................................................................... 82, 97

Ausschluss der Vollstreckung ......................................................................... 163

Ausschüttungen ins Ausland ........................................................................... 137

Ausschüttungsperre ......................................................................................... 162

aussergerichtlich ............................................................................................... 137

Ausweichen vor dem liechtensteinischen neuen Stiftungsrecht ............... 137

beaufsichtigten Stiftungen .............................................................................. 112

Bedeutung der Stiftung ..................................................................................... 14

Befriedigung des Gläubigers ........................................................................... 152

Begünstigte ........................................................................................................ 101

Begünstigten ohne Rechtsanspruch ................................................................ 73

Begünstigungsberechtigten ............................................................................ 104

Beistatut ............................................................................................................... 82

Benachteiligungsabsicht oder Bevorzugungsabsicht .................................. 157

Bereicherung des Treuhänders ...................................................................... 138

Berichte .............................................................................................................. 116

berücksichtigungswürdige Gründe ................................................................. 130

bestehendes Treuhandverhältnis ................................................................... 101

Bestellung des Stiftungsrates ......................................................................... 123

Bevorzugungsabsich......................................................................................... 157

Beweislast .......................................................................................................... 156

Beweislast für alle Tatumstände .................................................................... 158

Bewilligung gemäss 180a PGR ....................................................................... 115

Bezugsberechtigte .............................................................................................. 75

Bilanzen, Inventare, Gewinn- und Verlustrechnungen .............................. 129

Bilanztests ............................................................................................................ 90

Bild- und Datenträgern .................................................................................... 172

Billigkeit .............................................................................................................. 125

byzantinische Zivil- und das Kirchenrecht ...................................................... 15

clausula rebus sic stantibus .............................................................................. 84

Condictio causa data, causa non secuta ......................................................... 82

Couponsteuer .................................................................................................... 175

Danaergeschenk ................................................................................................. 16

Datenschutzgesetz ........................................................................................... 110

Definition .............................................................................................................. 54

deliktischer Natur................................................................................................ 52

Deszendenten des NN ........................................................................................ 73

Domizilgesellschaften ......................................................................................... 29

Durchgriff ..................................................................................................... 89, 149

EGZPO ................................................................................................................ 164

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Ehegatten ............................................................................................................. 97

Ehevertrages ....................................................................................................... 98

Eigentum an der Stiftung .................................................................................. 68

einfache gemeinnützige Stiftungen ................................................................. 62

Einreichungspflicht ........................................................................................... 172

Einrichtung eines Kontrollorgans ................................................................... 112

einseitige Willenserklärung ............................................................................... 54

Einsicht zu nehmen .......................................................................................... 110

Eintragungspflichtige Stiftungen ...................................................................... 21

empfangsbedürftige Willenserklärung ........................................................... 146

enge verwandtschaftliche Beziehungen ........................................................ 129

entgeltlich .......................................................................................................... 121

Erb-Auseinandersetzungen ............................................................................... 72

Erblasser ............................................................................................................ 147

Erbstatut ............................................................................................................ 145

Erbvertrag ............................................................................................................ 98

Erbverträge .......................................................................................................... 22

Ermessens-(Discretionary) Stiftung ................................................................ 68

Ermessensbegünstigten................................................................................... 105

Ermessensspielraum .......................................................................................... 75

Ermessensstiftung ............................................................................................ 149

Ermittlung seines Pflichtteils ........................................................................... 147

Erreichen oder Nichterreichen des Stiftungszwecks ..................................... 42

Errreichen eines Termins ................................................................................. 105

Erscheinungsformen der liechtensteinischen Stiftung .................................. 61

Erscheinungsformen der Stiftung .................................................................... 59

Ertragssteuer ..................................................................................................... 174

essentialia negotii ............................................................................................... 42

essentiellen Bestimmungen ............................................................................ 100

europäischen Steuergesetze ............................................................................. 74

Europastandards ............................................................................................... 176

Eventualvorsatz .................................................................................................. 49

EWR Mitgliedstaat ............................................................................................. 130

ex nunc ................................................................................................................. 52

Fachkenntnisse ................................................................................................. 114

Familienmitglieder .............................................................................................. 75

Familienstiftung ................................................................................................... 65

fehlender Handlungsfähigkeit ........................................................................... 94

Fideikommiss ....................................................................................................... 15

Fideikommisse ..................................................................................................... 60

fiduziarischen Stiftungen ................................................................................... 57

Finanzgesetz ...................................................................................................... 173

Finanzintermediäre ........................................................................................... 138

Finanzplatz ........................................................................................................... 99

Folgen des Mangels ............................................................................................ 80

freiwillig der Aufsicht unterstellt..................................................................... 113

Frist von 5 Jahren ............................................................................................. 158

Fristenlauf .......................................................................................................... 149

Gegenleistung ................................................................................................... 102

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495

Geldwäscherei ................................................................................................... 107

Gemeinnützige und Privatnützige Stiftungen................................................. 63

gemeinnützigen Charakter ................................................................................ 65

gemeinschaftlich ............................................................................................... 122

Gemischte Familienstiftung ............................................................................... 65

gerichtliche Zustellung ..................................................................................... 159

Gerichts- und Verwaltungsbehörden ............................................................. 131

Gesamthand-gesellschaft .................................................................................. 40

Geschäftsführung.............................................................................................. 121

Geschäftsherr ...................................................................................................... 94

Geschäftsjahr .................................................................................................... 172

Geschehensablauf ............................................................................................... 75

Geschichte ........................................................................................................... 15

Gesetzesverletzungen ...................................................................................... 138

gesetzlich normierte Stellvertreter .................................................................. 96

Gesetzlich notwendiger Inhalt .......................................................................... 78

gesetzlichen Ermächtigung ............................................................................. 136

Gewährung von Darlehen ................................................................................ 102

Gläubiger der Stiftung...................................................................................... 121

Gläubigeraufruf ................................................................................................... 50

Gläubigerrechte ................................................................................................... 49

Gläubigerschädigung .......................................................................................... 35

Gläubigerschutz ................................................................................................ 160

gleichrangig ......................................................................................................... 82

grob fahrlässig..................................................................................................... 90

Grössenverhältnis ............................................................................................... 39

grössenverträglich .............................................................................................. 17

Gründerhaftung ................................................................................................... 25

Gründungsanzeige ........................................................................................ 22, 24

Gründungsgebühr ............................................................................................. 173

Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung .............. 89

guten Treuen ..................................................................................................... 121

guter Glaube ........................................................................................................ 49

gutgläubige Empfänger .................................................................................... 158

Haftung ................................................................................................................. 85

Haftungsbestimmungen des Privatrechtes ..................................................... 87

Haftungsgefahr ................................................................................................. 162

Haftungssubstrat .............................................................................................. 160

Haftungsszenarien .............................................................................................. 90

Handlungsfähigkeit ............................................................................................. 27

Hirarchie ............................................................................................................... 83

höchst persönlich ................................................................................................ 99

höchstpersönlich ............................................................................................... 134

Holdingstiftung oder Stiftung im weiteren Sinn ............................................ 66

Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten ............................... 108

Informationsrecht der Begünstigten ............................................................. 110

Instanzenzug ..................................................................................................... 159

internationale Bedeutung .................................................................................. 96

Internationale Privatrecht ............................................................................... 176

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496

internationales Niveau ....................................................................................... 89

IPRG .................................................................................................................... 145

Jurisdiktionsnorm .............................................................................................. 104

juristische Person ............................................................................................... 21

Kapitalerhaltung .................................................................................................. 55

Kapitalerhaltungspflichten ............................................................................... 161

Kapitalgewinne .................................................................................................. 148

Kapitalsteuer ..................................................................................................... 174

kaufmännische Verrechnungswesen ............................................................. 167

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ......................................................... 54

kenne deinen Kunden ........................................................................................ 72

Kenntnis des Schadens und des Schädigers .......................................... 87, 163

Kirchliche Stiftung .............................................................................................. 61

Kirchliche Zwecke ............................................................................................... 61

Klagsbetrag ........................................................................................................ 113

Klasse ................................................................................................................. 106

know your customer .......................................................................................... 15

Kollatoren ............................................................................................................. 93

Kollisionskuratur ............................................................................................... 103

Kollisionsrechtes ............................................................................................... 144

konkludent ......................................................................................................... 149

Konkurrenzverbot ............................................................................................. 124

Konkurs ................................................................................................................ 34

Konkursverschleppung....................................................................................... 34

konsensualen Charakters ................................................................................ 146

Konsensualvertrag ............................................................................................ 149

Kontrollorgan ............................................................................................. 109, 113

Kridadelikte .......................................................................................................... 35

kriminellem Hintergrund .................................................................................. 107

künftige Begünstigung ..................................................................................... 106

Kumulation dieser Funktionen ........................................................................ 103

Kurator ................................................................................................................. 52

kyc ......................................................................................................................... 72

Land .................................................................................................................... 107

Land Liechtenstein ............................................................................................ 107

Landeswährung ................................................................................................. 171

Lebenszeit begünstigt ........................................................................................ 69

leichte Fahrlässigkeit ........................................................................................ 121

Letztbegünstigte ............................................................................................... 106

Liechtensteiner Vaterland .................................................................................. 50

Liechtensteiner Volksblatt ................................................................................. 50

liechtensteinische Landesbibliothek ................................................................. 60

Liechtensteinische Politik ................................................................................. 176

Liechtensteinischen Landeszeitungen ............................................................. 50

liechtensteinischer Rechtsanwalt oder Treuhänder ...................................... 94

Liquidation ......................................................................................................... 106

Liquidation und Beendigung.............................................................................. 43

Liquidationsbilanz ......................................................................................... 46, 47

Liquidationserlös ............................................................................................... 107

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Liquidationsvorschriften ..................................................................................... 43

Löschungsbestätigung ....................................................................................... 51

Lücke .................................................................................................................... 62

Lugano Abkommens ......................................................................................... 166

Machthaber .......................................................................................................... 94

Mangelhaftigkeit .................................................................................................. 80

Mischform ............................................................................................................. 74

Missbrauchsabsicht ............................................................................................. 99

Mitstifter Versammlung ..................................................................................... 97

Mitteilung ........................................................................................................... 115

mutmasslichen Willen ...................................................................................... 136

mutmasslichen Willen des Stifters ................................................................. 136

Nachfolgerecht .................................................................................................. 162

Nachschusspflicht ............................................................................................... 88

Nachstiftung ........................................................................................................ 55

Nachstiftungen .................................................................................................. 146

Nachteile der Sicherungsübereignung ............................................................ 71

Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ................................................. 51

Nachtragsliquidation ..................................................................................... 51, 52

neuen Treuhänder ............................................................................................ 101

Nicht eintragungspflichtige Stiftungen ............................................................ 22

Nichtbenennung von Begünstigten .................................................................. 99

Nichtpflichtteilsberechtigten............................................................................ 149

Not und Krankheit ............................................................................................ 105

Notifikation ......................................................................................................... 159

notwendigen Organe .......................................................................................... 92

Obersten Organs ............................................................................................... 111

Öffentlichrechtliche Stiftung ............................................................................. 60

ordentliche Verwaltung .................................................................................... 111

ordentlichen Geschäftsmannes ...................................................................... 117

Ordnungsmässigkeit ......................................................................................... 129

ordre public ........................................................................................................ 160

Organisation ...................................................................................................... 120

Panama ............................................................................................................... 137

per se ungültig .................................................................................................... 80

perpetuiert ......................................................................................................... 101

Perpetuierung des Stifterwillens .................................................................... 106

Personalfürsorgestiftung.................................................................................... 67

Personalstatut ............................................................................................. 93, 145

Personengesellschaften ................................................................................... 102

Pflegschaftsbehörde ........................................................................................... 96

Pflichtteilsanspruch und Plichtteilsergänzungs-anspruch ........................... 145

Pflichtteilsberechtigte ....................................................................................... 137

Pflichtteilsergänzung ........................................................................................ 147

Pflichtteilsergänzungsanspruch ...................................................................... 145

Philantropie .......................................................................................................... 64

Praktibilitätsgründe ............................................................................................ 97

Praktikabilitätsgründen ...................................................................................... 55

Präsentationsrecht ............................................................................................ 123

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Privatautonomie .................................................................................................. 65

Privatnützige Stiftung ........................................................................................ 64

privatnützigen Ausschüttungen ........................................................................ 64

Privatrechtsstiftung ............................................................................................ 59

Prognostizierbarkeit............................................................................................ 75

Prokurist ............................................................................................................. 130

Protektor, ............................................................................................................. 83

Protokollführer................................................................................................... 120

Prozent ............................................................................................................... 103

Public-Purpose-Stiftungen ................................................................................. 59

Rangverhältnisse ................................................................................................ 82

Rechnungslegung ............................................................................................... 39

Recht diese Bestimmungen abzuändern ....................................................... 74

Recht Begünstigte zu ernennen ....................................................................... 73

Recht die Begünstigung festzulegen ............................................................... 73

Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes............................................. 117

rechtlichen Gründer ............................................................................................ 99

Rechtsbot ........................................................................................................... 152

Rechtsbotsverfahren ........................................................................................ 155

Rechtsentwicklung .............................................................................................. 14

Rechtsfähigkeit .................................................................................................... 26

Rechtsfürsorgeverfahrens ............................................................................... 111

Rechtsinstitut der Stellvertretung .................................................................... 99

Rechtsquellen ...................................................................................................... 15

Rechtswirklichkeit ............................................................................................... 72

Reglemente gemäss Art. 552 § 18 PGR ......................................................... 83

Repräsentanten ................................................................................................... 51

Repräsentanz ..................................................................................................... 130

restriktiv ............................................................................................................. 136

Revisionsstelle ............................................................................................. 92, 125

Richterlicher Beschluss ...................................................................................... 34

Richterrecht ................................................................................................... 52, 97

Richtigkeit .......................................................................................................... 129

römische Recht ................................................................................................... 15

Rückerstattung .................................................................................................. 158

Rückgriffsrecht .................................................................................................... 25

Rule against Perpetuities ................................................................................... 41

Sachenrechtes ..................................................................................................... 56

Salmannenrecht ................................................................................................ 125

Salmannschaft ................................................................................................... 117

Sanktionen ........................................................................................................... 60

Säumigkeit ......................................................................................................... 172

schad- und klaglos halten ............................................................................... 138

Schadenszufügung ............................................................................................. 87

Schädigungsabsicht .......................................................................................... 159

Scheingeschäft .................................................................................................. 138

scheintod .............................................................................................................. 33

Schenkungsanfechtung durch Gläubiger ...................................................... 150

Schiedsrechtsübereinkommen ....................................................................... 166

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Schlecht- oder Falschberatung ....................................................................... 138

Schuld- und Forderungsverhältnisse ............................................................. 167

schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten .......................................................... 117

schuld-rechtlichen Anspruch ............................................................................. 56

Schutzrecht ........................................................................................................ 108

Schutzwürdigkeit der Gläubiger ....................................................................... 89

Schutzzweck ...................................................................................................... 101

selbständigen Stiftungen ................................................................................... 57

Sicherungsübereignung ..................................................................................... 70

Sicherungsverfahrens ...................................................................................... 164

Sicherungs-verfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses .... 69

Sicherungsvertrag .............................................................................................. 70

Sinn des Gesetzes ............................................................................................ 106

Sitz ........................................................................................................................ 28

Sitzstiftungen .................................................................................................... 171

Sitzunternehmen .............................................................................................. 174

Sitzverlegung ins Ausland ............................................................................... 137

solvency test ....................................................................................................... 90

Solvency Test ................................................................................ 18, 49, 138, 161

Solvency Tests .................................................................................................. 108

Solvenz des Stifters.......................................................................................... 161

Sonderbeteiligte .................................................................................................. 92

Spezialvollmacht ......................................................................................... 40, 100

Spitzfindigkeiten ............................................................................................... 138

Statut .................................................................................................................... 78

Stellvertreter des Stifters .................................................................................. 96

Steuerbehörde .................................................................................................... 63

Steuerbetrug ..................................................................................................... 107

steuerliche Konsequenz aus einer Sitzverlegung ........................................ 137

steuerliche Zurechenbarkeit ............................................................................. 75

Steueroasen ...................................................................................................... 137

Steuersubjekt .................................................................................................... 103

Stifter und Stiftungsräte als Begünstigte ..................................................... 102

Stiftermehrheit .............................................................................................. 97, 99

Stiftungen von Todes wegen ............................................................................ 22

Stiftungsberechtigten. ..................................................................................... 104

Stiftungsbeteiligte ......................................................................................... 69, 92

Stiftungsdokumente ........................................................................................... 77

Stiftungserklärung .............................................................................................. 21

Stiftungserrichtungsgeschäft .......................................................................... 146

Stiftungsgeheimnis ........................................................................................... 110

Stiftungsrat ........................................................................................................ 116

Stiftungsratswechsel .......................................................................................... 52

Stiftungsurkunde (Statut) ................................................................................. 78

Stiftungsvermögen ............................................................................................. 55

Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) ................................................................. 82

Stiftungszwecke .................................................................................................. 62

Stillschweigen ...................................................................................................... 97

stillschweigende oder das vermutete Treuhandverhältnis .......................... 58

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Strafbestimmung ................................................................................................ 37

Stufenklage ................................................................................................ 104, 113

Tatsachen und Verhältnisse ............................................................................ 110

taxativ ................................................................................................................... 92

Teilung des Liquidationserlöses ...................................................................... 107

Tendenz in Europa ............................................................................................ 176

Tod des Stifters bzw. Erblassers .................................................................... 149

Tod, Handlungsunfähigkeit ............................................................................. 123

Totalrevision vom 26. Juni 2008 ...................................................................... 16

Trennung von Staat und Kirche ....................................................................... 62

Treuhänderische Gründung ............................................................................... 99

Treuhänderschaft ...................................................................................... 117, 125

Treuhandverhältnis ............................................................................................. 58

Treupflichten ...................................................................................................... 118

Treuunternehmen mit Persönlichkeit .............................................................. 59

Trojanisches Pferd .............................................................................................. 16

Trust (Treuhänderschaft) ................................................................................ 102

typischem Geschehensablauf ........................................................................... 75

Überprüfung erfolgt nicht „ongoing ............................................................... 114

Umfang der Leistung ........................................................................................ 158

unentgeltlich ................................................................................................ 55, 121

unnötig Kosten .................................................................................................... 50

Unregelmässigkeiten ........................................................................................ 129

Unselbständige Stiftungen ................................................................................ 57

unselbstständige Stiftung .................................................................................. 21

unsittliche oder widerrechtliche Zwecke ....................................................... 107

Unternehmensstiftung ....................................................................................... 65

Unternehmensträgerstiftung – Stiftung im engeren Sinn .......................... 66

Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken ........................................................ 61

Unterschrift ........................................................................................................ 122

Untreue ................................................................................................................. 49

Verantwortlichkeit ............................................................................................... 85

Vereinigten Staaten .......................................................................................... 160

Vereinigten Staaten von Amerika .................................................................... 90

Verfall ................................................................................................................. 108

Verfolgung eines unsittlichen oder widerrechtlichen Zweckes .................. 107

Verjährung ................................................................................................... 87, 148

Verjährungsbeginn ........................................................................................... 149

verkürzten Noterben ................................................................................ 146, 160

Vermögenslage des Schuldners ..................................................................... 156

Vermögensverwaltungsstiftung ........................................................................ 67

Vermögensverwaltungsverlusten ................................................................... 148

Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit ...................................................... 57

Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit ................................................... 57

Vermutung ........................................................................................................... 69

vernichtbar ......................................................................................................... 100

vernichtbaren Stiftung ....................................................................................... 94

Vernichtbarkeit .................................................................................................... 80

Vernichtbarkeitsverfahrens ............................................................................... 80

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Verschleierung................................................................................................... 111

verschuldet .......................................................................................................... 85

verschuldeten Schaden.................................................................................... 132

verselbständigtes Zweckvermögen ................................................................. 54

Versteinerung ...................................................................................... 17, 136, 137

Vertreter des öffentlichen Rechtes .................................................................. 54

Vertretungsbefugnis ................................................................................. 122, 130

verwandtschaftliche Beziehung ...................................................................... 112

Verwendung des Vermögens .......................................................................... 134

Vier Augen Prinzip ............................................................................................ 123

Vollstreckungsabkommen ............................................................................... 166

Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen ...................................................... 100

Vorschlag der Regierung ................................................................................... 61

Vorteile der Sicherungsübereignung ............................................................... 71

Wechsel des Treuhänders ............................................................................... 101

Wechsel vom privatnützigen zum gemeinnützigen Zweck .......................... 64

Wegfallen eines Stiftungsrates ....................................................................... 123

weisungsbefugt ................................................................................................... 72

Weitere Organe ................................................................................................. 130

wem, wann, was und wie .................................................................................. 74

Wertstempelgebühr .......................................................................................... 173

wesentliche Bestandteile ................................................................................... 80

Widerklage ......................................................................................................... 152

Widerruf des Stifters .......................................................................................... 40

Widerrufsrecht ..................................................................................................... 41

Widerrufsrecht des Stifters ..................................................................... 108, 111

Willenserklärung ................................................................................................. 54

willful blindness ................................................................................................... 49

wirtschaftlich beherrscht ................................................................................. 149

wirtschaftlichem Gründer .................................................................................. 99

wirtschaftlicher Vorteil ..................................................................................... 102

wohltätig............................................................................................................... 59

Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auslöst ................................................ 90

zinsloses Darlehen .............................................................................................. 73

Zirkularbeschluss ................................................................................................ 97

Zufallsdestinatär ................................................................................................. 75

Zurechungs-besteuerung .................................................................................. 75

Zusatzhonorare ................................................................................................. 138

Zuverlässigkeit .................................................................................................. 129

Zwangsvollstreckung........................................................................................ 152

Zweck nicht mehr erreichbar .......................................................................... 135

Zweckerfüllung .................................................................................................... 42

zweckgewidmete Vermögen ............................................................................. 54

zweiseitiges Rechtsgeschäft.............................................................................. 55