Upload
edsel-zacker
View
120
Download
9
Embed Size (px)
Citation preview
Die Umsetzung der
Umwelthaftungsrichtlinie in Deutschland
Erfahrungen mit
Beschwerderechten der Öffentlichkeit
Prof. Dr. Christian Schrader
Seite 2
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Entwurf 2005, aber:
Kompetenz des Bundes ?
Neuwahl 2005
Seite 3
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Entwurf 2006, Beschluss März 2007
Umweltschadensgesetz
des Bundes
+ Anpassungen Naturschutz- und Wasserrecht
Seite 4
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Definitionen, Geltungsbereich
Verantwortlicher hat Informationspflicht,Gefahrenabwehrpflicht,Sanierungspflicht
Befugnisse Behörden
Verantwortlicher trägt Kosten
Einbindung Betroffene und Umweltvereinigungen
Naturschutz-, W
asser-, B
odenschutzrecht
Seite 5
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
1:1-Umsetzung der Pflichtinhalte
• Keine Aufnahme nationaler Schutzgebiete
• Keine Deckungsvorsorge
• Keine Kostenfreistellungen
Seite 6
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Genehmigungswirkung ?
Keine Befreiung von Pflicht oder Kosten
Ausnahmen:
Rechtsprechung Legalisierungswirkung
Nur in Ansätzen bei zivilrechtlicher Haftung
§ 5 BBodSchG
Seite 7
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Erwartungen zum Gesetz
Kosten ?
Empörung
Seite 8
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Erwartungen zum Gesetz
Einbindung Umweltorganisationen
Beteiligung in laufenden Verfahren
Aufforderung zum Tätigwerden
Rechtsschutz gegen Entscheidung oder Unterlassung der Behörde
Seite 9
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Ausgestaltung VerbandsklageNur anerkannte Vereine. Voraussetzungen:
1. nach Satzung ideell und vorwiegend Umweltschutz,
2. mindestens drei Jahre tätig,
3. Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung,
4. gemeinnützige Zwecke verfolgen und
5. den Eintritt als Mitglied jeder Person ermöglichen, die die Ziele der Vereinigung unterstützt.
Seite 10
Umsetzung in Deutschland
Schrader wienvortrag2.ppt
Ausgestaltung VerbandsklageKlageerfolg setzt voraus:
1. Umweltschaden,
2. Verantwortlicher hat seine Sanierungspflichten nicht erfüllt,
3. Behörde hat nicht oder unzureichend gehandelt,
4. Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründenund für die Entscheidung von Bedeutung sind
5. Verstoß berührt Satzungsziel.
Seite 11
Erfahrungen mit Beschwerderechten der Öffentlichkeit
Schrader wienvortrag2.ppt
Erfahrungen mit
Beschwerderechten der
Öffentlichkeit
Seite 12
Erfahrungen mit Beschwerderechten der Öffentlichkeit
Schrader wienvortrag2.ppt
Eingrenzung der Klagebefugnis/ Beschwerdebefugnis
Verletzung eines
ausreichenden Interesses eigenen Rechts
Seite 13
Erfahrungen mit Beschwerderechten der Öffentlichkeit
Schrader wienvortrag2.ppt
Befürchtungen/Erfahrungen
Überlastung der Gerichte?
Blockade von Projekten ?
Systemfremd ?
Seite 14
Erfahrungen mit Beschwerderechten der Öffentlichkeit
Schrader wienvortrag2.ppt
EG fordert Ausbau
Richtlinie 2003/35/EG
In Deutschland: Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Aarhus-Konvention