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Die UVgO – Alles neu (und besser) im Vergleich zur VOL/A? Ulf Christiani Rechtsanwalt Partner Köln, 12.09.2017 6. Kölner Vergabetag

Die UVgO – Alles neu (und besser) im Vergleich zur VOL/A? · Die UVgO – Alles neu (und besser) im Vergleich zur VOL/A? Ulf Christiani Rechtsanwalt Partner Köln, 12.09.2017 6

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Die UVgO – Alles neu (und besser) im Vergleich zur VOL/A?

Ulf ChristianiRechtsanwaltPartner

Köln, 12.09.20176. Kölner Vergabetag

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Reformen

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- Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009 (Umsetzung EU-

Richtlinien)

- Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und Vergaberechtsmodernisierungsverordnung

vom 18.04.2016 (Reform EU-Vergaberecht)

- Neufassung der VOB/A (Inkrafttreten am 18.04.2016) (Abschnitt 1 Basisparagraphen;

Abschnitt 2 VOB/A-EU)

- Unterschwellenvergabeordnung vom 02.02.2017, Verfahrensordnung für die Vergabe

öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Vergaberecht vereinfacht – oder Flickenteppich ?

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Gem. RdErl in NRW vom 03.02.2009 – Beschleunigung von Investitionen durch

Vereinfachungen im Vergaberecht

Legal Tribune Online vom 12.03.2014: „Vereinfachung auf über 1000 Seiten“

Beschluss Bundesregierung 07.01.2015 „Eckpunkte für das Vergaberecht ab 2016“: „Die

Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts sehen eine Vereinfachung der komplexen Struktur

des deutschen Vergaberechts vor …..“

Deutsche Handwerks-Zeitung vom 18.05.2016:… Die geplante Vereinfachung ist

ausgeblieben.

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

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Auszug aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP in NRW (16.06.2017): „Wir

werden ein Entfesselungsgesetz mit Sofortmaßnahmen zum Abbau unnötiger Bürokratie

vorlegen….Das Vergaberecht wird vereinfacht. Wir stehen zur Tariftreue. Deshalb stellen

wir sicher, dass weiterhin öffentliche Vergaben nur bei Einhaltung des Mindestlohns und von

allgemeinverbindlichen Tarifverträgen erfolgen können. Alle darüber hinausgehenden

Regelungen im Tariftreue- und Vergabegesetz werden entfallen, weil sie ihre Ziele nicht

erreicht haben und bei Kommunen und Unternehmen unnötige Bürokratie erzeugen.“

(Quelle: Koalitionsvertrag NRW)

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Anwendung des EU-Vergaberechts - Schwellenwerte

Anwendung des vierten Teils des GWB gemäß § 106 Abs. 1 GWB bei Erreichen bzw.

Überschreiten der festgelegten Schwellenwerte:

Gemäß Art. 106 Abs. 2 GWB i.V.m. Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU derzeit:

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Auftragsart Schwellenwerte

Liefer- und Dienstleistungsaufträge für oberste, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen

135.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge für alle anderen klassischen Auftraggeber 209.000 Euro

Bauaufträge 5.225.000 Euro

Dienstleistungsaufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV zur Richtlinie 2014/24/EU

750.000 Euro

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Anwendung des EU-Vergaberechts - Schwellenwerte

Anwendung des vierten Teils des GWB gemäß § 106 Abs. 1 GWB bei Erreichen bzw.

Überschreiten der festgelegten Schwellenwerte:

Gemäß Art. 106 Abs. 2 GWB i.V.m. Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU derzeit:

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Auftragsart Schwellenwerte

Lieferungen im Sektorenbereich 418.000 Euro

Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich 209.000 Euro

Grundsatz: Geschätzter Gesamtwert aller Lose ist für Schwellenwert maßgeblich, aber Sonderregelung bei Losen von Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen

ab 80.000 Euro und 20 % Gesamtwert aller Lose (Liefer-und Dienstleistungenab 1.000.000 Euro und 20 % Gesamtwert aller Lose (Bauleistungen)

Vergabe von Konzessionen 5.225.000 €

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Schwellenwertberechnung

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- Verschiedene Bauabschnitte können einheitlichen Auftrag bilden (OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016, 11 W 54/16 -) -> „funktionaler Auftragsbegriff“

- Planungskosten erhöhen den Auftragswert der Bauleistung (§ 3 Abs. 6 VgV, §2 Abs. 6 SektVO)

- Sind Baubegleitende Rechtsberatung und der Bauauftrag für die Wertermittlung im Wege einer funktionellen Gesamtbetrachtung zusammenzurechnen? (VK Bund, Beschluss vom 01.06.2017, VK 1-47/17)

- Sind Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und –dokumentation Bauleistungen? (VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015, VK 2-16/15).

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

§ 3 Abs. 7 Satz 1 VgVLose sind grundsätzlich zusammenzurechnen

3 Abs. 7 Satz 2 VgV„Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen.“Verschiedene Fachplanerleistungen (unterschiedliche Leistungsbilder der HOAI) sind nicht gleichartig (bisher hM), aber EU-Kommission ist anderer Ansicht (funktionaler Zusammenhang entscheidend) :

OLG München (Beschluss vom 13.03.2017, Verg 15/16) bestätigt: Funktionale Betrachtung entscheidend.

Bestimmung des Auftragswertes bei Planungsleistungen –Regelung zur Bestimmung des Auftragswerts in § 3 Abs. 7 VgV

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• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Struktur Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte

Struktur Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte

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Sektorenrichtlinie RL 2014/25/EU

Vergabever-ordnung

(VgV)

Allgemeine Vergaberichtlinie RL

2014/24/EU

EU-Recht RL Vereidigung und

Sicherheit RL 2009/81/EG

Konzessionsrichtlinie RL 2014/23/EU

VOB/A-EU 2. Abschnitt

VOB/A-EU 3. Abschnitt

GWB, Teil 4 Landesvergabegesetze

Anforderungen des EU-Primärrechts

Sektorenverord-nung (SektVO)

Konzessionsver-gabeverordnung

(KonzVgV)

VSVgV Verteidigung und Sicherheit

Vergabestatistik-verordnung Sonstige

Vorgaben durch Rechts-

und Verwaltungs-vorschriften

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen oberhalb der Schwellenwerte

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- Oberhalb Schwellenwerte:

- EU-Richtlinien- seit 18.04.2016 (erweitertes) Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB Teil 4) mit ca. 90 Paragraphen: regelt wesentliche Aspekte für alle Vergaben sowie Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts (z.B. Rettungsdienstleistungen, bestimmte Rechtsdienstleistungen, öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit); Besonderheiten für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU (§ 130 GWB)

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen oberhalb der Schwellenwerte

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- Oberhalb Schwellenwerte:

- Mantelverordnung mit insgesamt sieben Artikeln, insbesondere

- Artikel 1: Vergabeverordnung (VgV) 82 Paragrafen (mit Integration von VOF und EG-VOL/A); eigene Abschnitte für Planungsleistungen und Planungswettbewerbe

- Artikel 2: Sektorenverordnung (SektVO) für Sektorentätigkeiten (§102 GWB) von Sektorenauftraggebern (§ 100 GWB)

- Artikel 3: Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) (Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen, Definition in § 105 GWB)

- Artikel 4: Vergabestatistikverordnung (VergStatVO); Übermittlung von Daten an das BMWi. Umfang der Daten ergibt sich aus Anhängen.

- Artikel 5: Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VsVgV)

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen oberhalb Schwellenwerte

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- Oberhalb Schwellenwerte (Fortsetzung):- Fortbestand der VOB/A-EU als eigenes Regelwerk für Bauleistungen

(Beibehaltung der bisherigen Paragrafenfolge, Versuch der Integration des EU-Vergaberechts, Gefahr divergierender Regelungen, diverse „a-d-Regelungen“)

- Entfall EG VOL/A- Entfall VOF- Anwendung Landesvergabegesetze auch bei europaweiten Vergaben

(teilweise)- Preisverordnung PR Nr. 30/53 (siehe Studie im Auftrag des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 01.03.2015 „Die Bedeutung der Verordnung PR N.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“

- These Nr. 3 aus der Studie: „Die PreisVO wird infolge der geringen Kenntnisse einiger öffentlicher Auftraggeber oftmals nicht beim Beschaffungsprozess beachtet.“

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen oberhalb der Schwellenwerte

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- Oberhalb Schwellenwerte (Fortsetzung):- Inhaltliche Neuerungen der EU-Vergabereform (Auszug):

- Freie Wahl zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren nach Teilnahmewettbewerb, § 14 Abs. 2 VgV

- Ausweitung des Verhandlungsverfahrens nach Teilnahmewettbewerb (§14 Abs. 3 VgV)

- Rahmenvereinbarungen auch bei Vergabe von Bauleistungen und freiberuflichen Leistungen (§ 103 GWB)

- Nebenangebote auch zulässig, wenn Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist (§ 35 VgV)

- Möglichkeit der Nachforderung, Vervollständigung, Korrektur von fehlenden oder fehlerhaften Unterlagen, § 56 VgV

- Vorschriften über Eignung / Eignungsprüfung (§§ 122-124 GWB), Konkretisierung in §§ 42-51 VgV

- Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), § 50 VgV (vgl. Leitfaden des BMWi für das Ausfüllen der EEE, Stand September 2016)

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen oberhalb der Schwellenwerte

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- Oberhalb Schwellenwerte (Fortsetzung Inhaltliche Neuerungen):

- Kodifikation der „Selbstreinigung“ in § 125 GWB- Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit, § 132 GWB (komplexe

Regelung, aber Möglichkeiten der Erweiterung bestehender Verträge werden im Ergebnis erweitert)

- Verstärkung ökologischer und sozialer Aspekte (§ 97 Abs. 3 GWB)- Verwendung elektronische Mittel / elektronische Kommunikation- Regelung In-House-Geschäfte in § 108 GWB - Rechtsschutz grundsätzlich unverändert, aber Neuregelung

Rügeobliegenheiten in § 160 Abs. 3 GWB

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

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Haushaltsvorschriften des Bundes, der Länder und der Gemeinden

Landesvergabegesetze

Einführungserlasse („Vergabeerlasse“)

VOL/AVOB/A UVgO

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Vergabe-statistik-

verordnung

EU-Primärrecht bei Binnenmarktrelevanz

Sonstige Vorgaben

durch Rechts-und

Verwaltungs-vorschriften

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen unterhalb der Schwellenwerte

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- Unterhalb Schwellenwerte:

- Auf der gesetzlichen Ebene gilt das Haushaltsrecht des Bundes (BHO), das der Länder (LHO) und der Kommunen (GemHVO)

- Beispiel § 55 BHO: “Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen……Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.“

- Vergabeerlasse (in NRW z.B. „Vergabegrundsätze Kommunen NRW“, Runderlasse zu Behinderten- und Blindenwerkstätten, Vermeidung von Kinderarbeit, Umweltschutz und Energieeffizienz, Handbuch zur nachhaltigen Beschaffung, Praxisbeispiel innovative Beschaffung)

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen unterhalb der Schwellenwerte

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- Unterhalb Schwellenwerte:

- Vergabeerlasse ordnen auch Anwendung des 1. Abschnitts der VOL/A bzw. der VOB/A bei den jeweiligen Normadressaten an

- Vorschriften des primären EU-Gemeinschaftsrechts (z.B. Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 18 AEUV, Bekanntmachung der geplanten Vergabe) gelten jedenfalls bei Binnenmarktrelevanz auch bei nationaler Vergabe

- Anforderungen aus Fördermittelbescheiden (EU-Fördermittel sind auch bei Verstößen gegen Vorschriften des Unterschwellenvergaberechts zurückzufordern)

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Regelungen unterhalb der Schwellenwerte

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- Unterhalb Schwellenwerte:

- Fortbestand der VOB/A 1. Abschnitt als Regelwerk für Bauleistungen- VOL/A (gilt nicht mehr für den Bund) für Lieferungen und

Dienstleistungen- Vergabestatistikverordnung (vgl. § 4 VergStatVO)- Preisverordnung PR Nr. 30/53 (Preisrecht gilt für Leistungen aufgrund

öffentlicher Aufträge)- Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für den Bund und seine

Behörden ist am 2. September 2017 in Kraft getreten durch die Änderung/Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (siehe BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 II A 3 - H 1012-6/16/10003:003)a

- Landesvergabegesetze

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Landesvergabegesetze

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- Existieren in 15 Bundesländern (außer Bayern)

- Weisen unterschiedliche Anwendungsbereiche, Wertgrenzen und unterschiedliche Regelungsinhalte auf (teilweise „nur“ Tariftreue, andere beinhalten umfangreiche vergaberechtliche Regelungen):

- Frage der Geltung bei Widersprüchen: vgl. OLG Hamburg (Urteil vom 08.01.2007, 1 Verg 7/06) zum Vorrang von Landesvergabegesetzen

- Beispiele für unterschiedliche Anwendungsbereiche der LVergG:- Baden-Württemberg: ab 20.000 €- Bremen: Vergaberegeln (Abschnitt 2) gelten nicht für Aufträge oberhalb

der Schwellenwerte; gelten nicht für Sektorentätigkeiten, Anwendung VOL/A und VOB/A ab 50.000 €, weitere Schwellenwerte für bestimmte Verfahrensarten; Regelungen zu Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen gelten nicht für Lieferleistungen

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Landesvergabegesetze

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- Beispiele (Fortsetzung):

- Hamburg: Geltung unabhängig von den Schwellenwerten, aber keine Anwendung auf freiberufliche Leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig erschöpfend beschrieben werden kann; entsprechende Anwendung der Sektorenverordnung bei Sektorentätigkeiten auch unter der Schwellenwerte

- Hessen: ab 10.000 € netto, Tariftreue und Mindestlohn auch darunter- Mecklenburg-Vorpommern: Bauleistungen ab 50.000 €,

Dienstleistungen ab 10.000 €, Informationspflichten vor Auftragserteilung- Niedersachsen: gilt nicht für freiberufliche Leistungen unterhalb

Schwellenwert, nicht für Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand der Leistung eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; unterhalb der Schwellenwerte finden Vorschriften aus dem GWB entsprechende Anwendung, oberhalb nur einzelne Vorschriften aus dem NTVergG

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Landesvergabegesetze

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- Beispiele (Fortsetzung):

- NRW: gilt ab 20.000 € netto, Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sowie Anforderungen an Arbeitsbedingungen bereits ab 5.000 €; gilt nicht für Sektoren- und Konzessionsauftraggeber

- Rheinland-Pfalz: ab 20.000 €- Sachsen: gilt nur unterhalb der Schwellenwerte, nicht für (nicht

beschreibbare) freiberufliche Leistungen; gilt für Zuwendungsempfänger; Prüfschema für Angebote; Eigenleistungsanteil

- Sachsen-Anhalt: Bauaufträge ab 50.000 €, Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 €; gilt nicht für Erstaufnahme oder Unterbringung von Flüchtlingen; Nachprüfung bei Vergabekammer vorgesehen

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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1. Anwendungsbereich: UVgO ist Verwaltungsvorschrift, die durch Gesetz,

Rechtsverordnung oder Verwaltungserlass für anwendbar erklärt werden muss.

Problem: In welchem Umfang geschieht dies auf Länderebene? Abgleich mit

Landesvergabegesetzen und anderen vergaberechtlichen Regelungen erforderlich. Gesetze

gehen vor!

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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2. Anwendungsbereich: Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen.

Die UVgO richtet sich an Auftraggeber (§ 1 UVgO). Ländern wird Freiheit gegeben, auch

den persönlichen Anwendungsbereich festzulegen.

Gefahr einer weiteren Zersplitterung?

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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3. Sachlicher Anwendungsbereich :

- UVgO gilt nicht für Sachverhalte, die von Ausnahmeregelungen des GWB erfasst werden.

Die Frage der Notwendigkeit einer „analogen Anwendung“ stellt sich nicht mehr.

- Keine Anwendung auf Konzessionen und Sektorenaufträge

- Anwendung auf Rahmenvereinbarungen, § 15 UVgO (Laufzeit 6 Jahre)

- Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen - Einbeziehung freiberuflicher Leistungen

in die UVgO?

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Anwendungsbereich VOL/A

§ 1 VOL/A lautet auszugsweise:Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen). Sie gelten nicht- für Bauleistungen …..- für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit

erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden-. Die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt.

UVgO und freiberufliche Leistungen

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• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Rechtslage ohne UVgO:§ 1 VOL/A gilt nicht für freiberufliche Leistungen Es gibt also generell keine Vergabeordnung für freiberufliche

Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte!Aber: Grundsatz wird durch § 1 Satz 2 VOL/A eingeschränkt, wonach haushaltsrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben.§ 55 BHO: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und

Leistungen muss eine öffentliche oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahmerechtfertigen.

UVgO und freiberufliche Leistungen

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• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

BMWi-Diskussionsentwurf zur Unterschwellenvergabeordnung Stand: 31.08.2016

Unterhalb der Schwellen war geplant: Freiberufliche Leistungen unterfallen der UVgO§ 8 Abs. 4 Nr. 4: Verhandlungsvergabe als Regelverfahren (mit oderohne Teilnahmewettbewerb) Keine zusätzlichen Sonderregelungen!!

UVgO und freiberufliche Leistungen

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• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

§ 50 UVgO: Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen 

Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.

UVgO und freiberufliche Leistungen

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• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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4. Struktur der UVgO

- Aufbau UVgO mit Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen und Regelungen

Kommunikation) und Abschnitt 2 (Regelungen orientiert am Ablauf eines

Vergabeverfahrens). Aufbau orientiert sich stark an VgV, nicht an VOL/A.

- Probleme: Gänzliche andere Struktur im Baubereich (VOB/A), Gefahr der

Überreglementierung?

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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5. Umfang und Verweisungen

- UVgO 54 Paragraphen, VOL/A 20.

- Ca. 30 Verweise auf Vorschriften des GWB und der VgV

- Weitestgehende Anpassung der Bezeichnungen, aber Bezeichnungen der

Vergabeverfahren im Über- und Unterschwellenbereich sind unterschiedlich

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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6. Wesentliche inhaltliche Neuerungen (Auszug)

- Strategische Ziele im Unterschwellenbereich (§ 2 Abs. 3 UVgO) gestärkt; Regelung stellt

aber wohl keine „Muss-Vorgabe“ dar.

- Grundsätze der Kommunikation § 7 UVgO;

- Spielraum für mündliche Kommunikation?

- keine verpflichtende Registrierung für den Zugang zu den Vergabeunterlagen

- Zeitplan der schrittweisen Einführung der eVergabe in § 38 UVgO

- Aufhebung des Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung, § 8 Abs. 2 UVgO

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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6. Wesentliche inhaltliche Neuerungen (Auszug)

- Verfahrensart „Verhandlungsvergabe“ in §§ 8 Abs. 4, 12 UVgO;

- wettbewerbliches Verfahren; grds. mindestens 3 Unternehmen zu beteiligen

- Regelung zu Ausführungsbestimmungen (Wertgrenzen) bleibt erhalten

- Verhandlungsvergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen

- Fälle, in denen nur ein Unternehmen beteiligt werden darf geregelt

- keine Notwendigkeit zur Abgabe eines ersten Angebots

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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6. Wesentliche inhaltliche Neuerungen (Auszug)

- Direktauftrag statt Direktkauf, § 14 UVgO; bis 1000 € netto

- Unteraufträge § 26 UVgO: Abs. 6 enthält umfangreiches Selbstausführungsgebot

- Inhalt der Vergabeunterlagen in § 21 UVgO:

- Anschreiben (Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten)

- Bewerbungsbedingungen

- Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen)

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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6. Wesentliche inhaltliche Neuerungen (Auszug)

- § 25 UVgO

Auftraggeber kann Nebengebote zulassen, darf diese aber nicht vorschreiben.

Bei Fehlen einer Angabe sind Nebenangebote nicht zugelassen!

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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6. Wesentliche inhaltliche Neuerungen (Auszug)

§ 25 Satz 4 UVgO:

Wertung von Nebenangeboten allein auf Grundlage der Grundsätze der Transparenz und

Gleichbehandlung (auf Übernahme der VgV-Regelungen §§ 35 Abs. 2 und 3 wurde hier laut

den Erläuterungen zur UVgO bewusst verzichtet)

Trotzdem ratsam, Mindestanforderungen an Nebenangebote festzulegen; in diesem Fall § 42

Abs. 2 UVgO beachten.

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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6. Wesentliche inhaltliche Neuerungen (Auszug)

- Eignung §§ 31 – 36 UVgO: Regelungen orientieren sich stark an

Oberschwellenregelungen im GWB und der VgV, aber einige Erleichterungen:

- Ausschlussgrund erhebliche Schlechterfüllung § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB auch ohne

Vorliegen von Rechtsfolgen

- Keine Akzeptanzpflicht für Einheitliche Europäische Eigenerklärung § 35 UVgO

- Angebotsprüfung kann vor Eignungsprüfung erfolgen

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

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6. Wesentliche inhaltliche Neuerungen (Auszug)

- § 41 UVgO: Nachforderung von Unterlagen

Auftraggeber darf Bewerber/Bieter unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und

Gleichbehandlung auffordern, unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu

vervollständigen oder zu korrigieren

Leistungsbezogene Unterlagen dürfen Bieter nur nachreichen oder vervollständigen

(Einschränkung: Unterlagen dürfen nicht für Angebotswertung nach Zuschlagskriterien relevant

sein)

Auftraggeber darf festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Fazit

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Die EU-Vergabereform und die neue Unterschwellenvergabeordnung stellen im Hinblick auf

eine Reihe inhaltlicher Regelungen sinnvolle Reformschritte und Erleichterungen dar.

Aber: Insbesondere das Unterschwellenvergaberecht ist in seiner Gesamtheit nach wie vor

zu unübersichtlich für den Anwender. Die UVgO trägt hierzu ebenso bei wie die erheblichen

Unterschiede zwischen der Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A und Dienst- und

Lieferleistungen nach UVgO / VOL/A.

Derzeit verhindern insbesondere auch die Landesvergabegesetze eine wünschenswerte

weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung.

• Heuking Kühn Lüer Wojtek •

Ulf ChristianiRechtsanwaltPartner

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