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Juli – Dezember 2014 Die Verbraucher Zeitung Gefördert durch das aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Sonderausgabe Die Verbraucher Zeitung der 13 Verbraucherzentralen Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen INHALT Erhöhtes Entgelt für Erhöhtes Entgelt für Pfändungsschutzkonto Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (P-Konto) ist nicht ist nicht zulässig Haben Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen und hat Sie Ihr Kreditinstitut dafür kräftig zur Kasse gebeten? Das darf nicht sein. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontofüh- rungsgebühr für ein Pfändungs- schutzkonto unwirksam ist, wenn ein Entgelt verlangt wird, das über der Kontoführungsgebühr für ein üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (Urteile vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Dazu hat der BGH Folgendes aus- geführt: Das Girokonto wird als Pfändungs- schutzkonto (kurz P-Konto) geführt, wenn das Kreditinstitut und der Kunde dies vereinbaren. Zur Füh- rung eines bestehenden Girokontos als P-Konto ist das Kreditinstitut auf Verlangen des Kunden verpflichtet (Gesetz zur Reform des Kontopfän- dungsschutzes). Das P-Konto stellt daher keine beson- dere Kontoart dar. Es ist lediglich ein Girokonto mit einer zusätzlichen Funktion. Die mit der Pfändungs- schutzfunktion des P-Kontos verbun- denen Tätigkeiten des Kreditinstituts sind Nebenleistungen, die zu den Hauptleistungen – der Führung des Girokontos und der Ausführung der Zahlungsvorgänge – hinzutreten und zu deren Vornahme das Kredit- institut nach § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet ist. Wird ein vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, gilt die Preisvereinbarung für das schon bestehende Girokonto weiter fort. Wenn ein Girokonto als P-Konto neu eröffnet wird, ist der Preis zugrunde zu legen, für den das betreffende Kreditinstitut ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt anbietet. Verbraucher, die für ein P-Konto ein höheres Entgelt zahlen als für ein Girokonto mit vergleichbarem Leis- tungsinhalt, sollten von ihrer Bank/ Sparkasse eine Korrektur verlan- gen. Rat und Unterstützung sowie einen Musterbrief erhalten Sie in den Beratungsstellen der Verbrau- cherzentrale Mecklenburg-Vorpom- mern e. V. Kaffeefahrten und kein Ende in Sicht! Die Einladung zur kostenlosen Kaffeetafel, zu einem festlichen Essen oder zur Abholung eines angeblichen Geldgewinnes klingt verlockend. Die Maschen der Firmen, die seit Jahrzehnten Gewinnbenachrichtigungen ver- schicken, wiederholen sich in regel- mäßigen Abständen. In persönlich gehaltenen Briefen stellen sich die Firmen zum Bei- spiel als Service- oder Eventfirma vor und versprechen hohe Geld- beträge oder wertvolle Geschenke wie zum Beispiel Navigationssys- teme, LED-Fernseher, Camcorder, Digitalkamera, Kosmetika und Pfle- gemittel. Einzulösen sind sie auf einem kostenlosen Tagesausflug oder in einem Hotel vor Ort. Häufig wird auf der Ein- ladung kein Firmen- name oder keine Anschrift oder nur ein Postfach angegeben. Die Einladungen zu Firmenjubiläen, Neugründung von Firmen, Jahres- abschlussfeiern oder Firmenschlie- ßungen entpuppen sich regelmäßig als typische Kaffeefahrten. Statt einer Feier mit festlichem Essen erwartet die Teilnehmer eine Ver- kaufsveranstaltung, die nicht selten vier bis fünf Stunden und länger dauern kann. Weder die angekün- digten Gewinne noch die hoch- wertigen Geschenke erhalten die Teilnehmer. Die Verbraucher werden auf den Veranstaltungen häufig mit aggres- siven Methoden zum Verkauf völlig überteuerter Produkte von zweifel- hafter Qualität gedrängt. Verbreitet ist auch der Verkauf von Reisen, die angeblich Null Euro kosten. Bezah- len müssen die Verbraucher „nur“ eine Bearbeitungsgebühr, die sofort fällig wird. Typisch für diese Reise- angebote sind: keine genauen Orts- beziehungsweise Hotelangaben, die Reisetermine liegen weit in der Zukunft und es werden in der Regel nachträglich Forderungen für Kau- t Unsere Tipps: Glauben Sie keinerlei Gewinn- und Geschenkversprechungen, kein Anbieter hat etwas zu verschenken. Seien Sie kritisch gegenüber den phantasievollen Versprechen und Anpreisungen auf den Einladungen. Schließen Sie keine Verträge auf Kaffeefahrten ab. Falls doch, prüfen Sie vor der Unterschrift den Inhalt und das Vorhanden- sein einer vollständigen Firmenanschrift. Leisten Sie prinzipiell keine Zahlungen auf der Veranstaltung. Leisten Sie Zahlungen erst nach der Lieferung der Ware und dem Ablauf der Widerrufsfrist. tion, Saisonzuschlag oder Ausflüge gestellt. Man kann nur eindringlich vor Zahlungen auf diesen Veranstal- tungen warnen. Zahlungen werden mit ec-Karte oder durch Unterzeich- nung von Überweisungsträgern gefordert. Solche Zahlungen lassen sich meist nicht zurückbuchen. Besonders auf das Drängen der Verkäufer, zum nächsten Bankauto- maten zu fahren, sollte auf keinen Fall eingegangen werden. Verträge, die auf Kaffeefahrten ge- schlossen werden, können inner- halb von 14 Tagen bei Aushändi- gung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Dieser Widerruf ist aus Beweisgründen schriftlich mit Ein- schreiben zu versenden. © Elfriedchen / shutterstock z Finanzprodukte: Seite 2 Finanzprodukte für Berufsstarter: Die Weichen richtig stellen! z Seite 3 Richtig riestern – Fall- stricke bei der Produktauswahl | Betriebliche Altersvorsorge | Ver- mögenswirksame Leistungen z Seite 4 Risiko Eigenheim? Wie viel kann ich mir leisten? z Unlauterer Wettbewerb | Fallen im Alltag: Seite 5 Partnervermitt- lung ein ganz normales Geschäft? | Kinder richtig versi- chern z Seite 6 Scheinwelt Ver- packung … | Wer gewinnt bei Gewinnspielen? | Teure Hilfe im Notfall z Digitale Welt | Unlaute- rer Wettbewerb: Seite 7 Smart- phones – geschwätzige Technik | Was bringt das „Anti-Abzock- Gesetz“ gegen Abmahnmiss- brauch? | Such mich – ich bin die Preiserhöhung! z Adressen und Termine: Seite 8 © Archiwiz / shutterstock Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist ein Verstoß gegen das Verbot unzumutbar belästigender Werbung – und daher nicht nur wettbewerbs- widrig, sondern verboten. Dies gilt beispiels- weise auch für telefonische Kundenbefragungen zur Kundenzufriedenheit, Anrufe von Meinungs- forschungsinstituten oder für Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder der Vereinbarung von Vertreterbesuchen, Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufs- förderung dienen und Gewinnmitteilungen mit Rückrufaufforderung unter 0900er-Nummern. Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne Einwilligung zu Werbe- zwecken angerufen werden. Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung zu Beginn des Telefo- nats ist unzulässig. Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen – so genannten Cold Calls – können von der Bundesnetzagentur nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen ver- schärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbe- anrufe, die mittels einer automatischen Anruf- maschine durchgeführt werden, bußgeldbe- wehrt. Solche Anrufe waren zwar auch schon bisher nicht erlaubt. Die Verhängung eines Bußgeldes durch die zuständige Bundesnetz- agentur war jedoch nur möglich, wenn nicht eine Maschine, sondern eine Person zu Werbe- zwecken anrief. Eine weitere gesetzliche Neue- rung gab es zu Gewinnspielverträgen am Tele- fon: Diese sind erst dann wirksam, wenn sie in Textform, also schriftlich, per Fax oder E-Mail geschlossen werden. Allerdings bildet die Be- schränkung eines solchen Bestätigungserfor- dernisses auf Gewinnspiele nicht die Realität ab. Die Überrumpelungssituation für Verbraucher gibt es auch bei vielen anderen Arten von Ver- trägen, die am Telefon verkauft werden. Der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon Geldanlagen oder Versicherun- gen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonne- ments anbieten, reißt nicht ab. Zunehmend segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich als „Verbraucherzentrale“ oder „Verbraucherschutzservice“ aus – in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentra- len für ihre Abzockereien nutzen zu können. Und sofern es nicht um Gewinnspielverträge geht, bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon – ohne schriftliche Bestätigung – nach wie vor möglich. Bundesweite Online-Umfrage Die Verbraucherzentralen möchten es genau wissen und führen derzeit eine Online-Umfrage zu unerlaubten Werbeanrufen durch. Auf den Internetseiten der Verbraucherzentralen können Sie Ihre Erfahrungen mit unerbetenen Anrufen schildern. Die Ergebnisse der Umfrage werden bundesweit ausgewertet und veröffentlicht. Aktion Cold Calling: Aktion Cold Calling: Kampf dem Telefonterror Kampf dem Telefonterror

Die Verbraucher Zeitung - SCHUTZVORSORGE€¦ · Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-gemittel. Einzulösen sind sie auf einem kostenlosen Tagesausflug oder in einem Hotel vor Ort. Häufig

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Page 1: Die Verbraucher Zeitung - SCHUTZVORSORGE€¦ · Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-gemittel. Einzulösen sind sie auf einem kostenlosen Tagesausflug oder in einem Hotel vor Ort. Häufig

Juli – Dezember 2014

Die VerbraucherZeitungGefördert durch das

aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

SonderausgabeDie VerbraucherZeitung der 13 Verbraucherzentralen Baden-Württemberg • Bayern • Berlin • Bremen • Hamburg • Hessen • Mecklenburg-Vorpommern • Rheinland-Pfalz • Saarland • Sachsen • Sachsen-Anhalt • Schleswig-Holstein • Thüringen •

I N H A L TErhöhtes Entgelt für Erhöhtes Entgelt für Pfändungsschutzkonto Pfändungsschutzkonto (P-Konto)(P-Konto) ist nicht ist nicht zulässig

Haben Sie Ihr Girokonto in ein

P-Konto umwandeln lassen und hat

Sie Ihr Kreditinstitut dafür kräftig

zur Kasse gebeten? Das darf nicht

sein.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei

Verfahren entschieden, dass die im

Preis- und Leistungsverzeichnis

eines Kreditinstituts enthaltene

Bestimmung über die Kontofüh-

rungsgebühr für ein Pfändungs-

schutzkonto unwirksam ist, wenn

ein Entgelt verlangt wird, das über

der Kontoführungsgebühr für ein

üblicherweise als Gehaltskonto

angebotenes Standardkonto mit

vergleichbarem Leistungsinhalt

liegt (Urteile vom 13.11.2012, Az.

XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Dazu hat der BGH Folgendes aus-

geführt:

Das Girokonto wird als Pfändungs-

schutzkonto (kurz P-Konto) geführt,

wenn das Kreditinstitut und der

Kunde dies vereinbaren. Zur Füh-

rung eines bestehenden Girokontos

als P-Konto ist das Kreditinstitut auf

Verlangen des Kunden verpflichtet

(Gesetz zur Reform des Kontopfän-

dungsschutzes).

Das P-Konto stellt daher keine beson-

dere Kontoart dar. Es ist lediglich

ein Girokonto mit einer zusätzlichen

Funktion. Die mit der Pfändungs-

schutzfunktion des P-Kontos verbun-

denen Tätigkeiten des Kreditinstituts

sind Nebenleistungen, die zu den

Hauptleistungen – der Führung des

Girokontos und der Ausführung der

Zahlungsvorgänge – hinzutreten

und zu deren Vornahme das Kredit-

institut nach § 850k ZPO gesetzlich

verpflichtet ist.

Wird ein vorhandenes Girokonto in

ein P-Konto umgewandelt, gilt die

Preisvereinbarung für das schon

bestehende Girokonto weiter fort.

Wenn ein Girokonto als P-Konto neu

eröffnet wird, ist der Preis zugrunde

zu legen, für den das betreffende

Kreditinstitut ein herkömmliches

Girokonto mit vergleichbarem

Leistungsinhalt anbietet.

Verbraucher, die für ein P-Konto ein

höheres Entgelt zahlen als für ein

Girokonto mit vergleichbarem Leis-

tungsinhalt, sollten von ihrer Bank/

Sparkasse eine Korrektur verlan-

gen. Rat und Unterstützung sowie

einen Musterbrief erhalten Sie in

den Beratungsstellen der Verbrau-

cherzentrale Mecklenburg-Vorpom-

mern e. V.

Kaffeefahrten und kein Ende in Sicht!Die Einladung zur kostenlosen

Kaffeetafel, zu einem festlichen

Essen oder zur Abholung eines

angeblichen Geldgewinnes klingt

verlockend. Die Maschen der

Firmen, die seit Jahrzehnten

Gewinnbenachrichtigungen ver-

schicken, wiederholen sich in regel-

mäßigen Abständen.

In persönlich gehaltenen Briefen

stellen sich die Firmen zum Bei-

spiel als Service- oder Eventfirma

vor und versprechen hohe Geld-

beträge oder wertvolle Geschenke

wie zum Beispiel Navigationssys-

teme, LED-Fernseher, Camcorder,

Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-

gemittel. Einzulösen sind sie auf

einem kostenlosen Tagesausflug

oder in einem Hotel vor Ort. Häufig

wird auf

der Ein-

ladung

kein

Firmen-

name oder keine

Anschrift oder nur ein

Postfach ange geben.

Die Einladungen zu Firmenjubiläen,

Neugründung von Firmen, Jahres-

abschlussfeiern oder Firmenschlie-

ßungen entpuppen sich regelmäßig

als typische Kaffeefahrten. Statt

einer Feier mit festlichem Essen

erwartet die Teilnehmer eine Ver-

kaufsveranstaltung, die nicht selten

vier bis fünf Stunden und länger

dauern kann. Weder die angekün-

dig ten Gewinne noch die hoch-

wertigen Geschenke erhalten die

Teilnehmer.

Die Verbraucher werden auf den

Veranstaltungen häufig mit aggres-

siven Methoden zum Verkauf völlig

überteuerter Produkte von zweifel-

hafter Qualität gedrängt. Verbreitet

ist auch der Verkauf von Reisen, die

angeblich Null Euro kosten. Bezah-

len müssen die Verbraucher „nur“

eine Bearbeitungsgebühr, die sofort

fällig wird. Typisch für diese Reise-

angebote sind: keine genauen Orts-

beziehungsweise Hotelangaben,

die Reise termine liegen weit in der

Zukunft und es werden in der Regel

nachträglich Forderungen für Kau-

t

Unsere Tipps:

• Glauben Sie keinerlei Gewinn- und Geschenkversprechungen,

kein Anbieter hat etwas zu verschenken.

• Seien Sie kritisch gegenüber den phantasievollen Versprechen

und Anpreisungen auf den Einladungen.

• Schließen Sie keine Verträge auf Kaffeefahrten ab. Falls doch,

prüfen Sie vor der Unterschrift den Inhalt und das Vorhanden-

sein einer vollständigen Firmenanschrift.

• Leisten Sie prinzipiell keine Zahlungen auf der Veranstaltung.

• Leisten Sie Zahlungen erst nach der Lieferung der Ware und

dem Ablauf der Widerrufsfrist.

tion, Saisonzuschlag oder Ausflüge

gestellt. Man kann nur eindringlich

vor Zahlungen auf diesen Veranstal-

tungen warnen. Zahlungen werden

mit ec-Karte oder durch Unterzeich-

nung von Überweisungsträgern

gefordert. Solche Zahlungen lassen

sich meist nicht zurückbuchen.

Besonders auf das Drängen der

Verkäufer, zum nächsten Bankauto-

maten zu fahren, sollte auf keinen

Fall eingegangen werden.

Verträge, die auf Kaffeefahrten ge-

schlossen werden, können inner-

halb von 14 Tagen bei Aushändi-

gung einer ordnungsgemäßen

Widerrufsbelehrung widerrufen

werden. Dieser Widerruf ist aus

Beweisgründen schriftlich mit Ein-

schreiben zu versenden.

© Elfriedchen / shutterstock

z Finanzprodukte: Seite 2

Finanzprodukte für Berufs starter:

Die Weichen richtig stellen!

z Seite 3 Richtig riestern – Fall-

stricke bei der Produkt auswahl |

Betriebliche Altersvorsorge | Ver-

mögenswirksame Leistungen

z Seite 4 Risiko Eigenheim? Wie

viel kann ich mir leisten?

z Unlauterer Wettbewerb | Fallen

im Alltag: Seite 5 Partnervermitt-

lung – ein ganz normales

Geschäft? | Kinder richtig versi-

chern z Seite 6 Scheinwelt Ver-

packung … | Wer gewinnt bei

Gewinnspielen? | Teure Hilfe im

Notfall z Digitale Welt | Unlaute-

rer Wettbewerb: Seite 7 Smart-

phones – geschwätzige Technik |

Was bringt das „Anti-Abzock-

Gesetz“ gegen Abmahnmiss-

brauch? | Such mich – ich bin die

Preiserhöhung! z Adressen und

Termine: Seite 8

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Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist ein Verstoß gegen das Verbot unzumutbar belästigender Werbung – und daher nicht nur wettbewerbs-widrig, sondern verboten. Dies gilt beispiels-weise auch für telefonische Kundenbefragungen zur Kundenzufriedenheit, Anrufe von Meinungs-forschungsinstituten oder für Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder der Vereinbarung von Vertreterbesuchen, Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufs-förderung dienen und Gewinnmitteilungen mit Rückrufaufforderung unter 0900er-Nummern. Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne Einwilligung zu Werbe-zwecken angerufen werden. Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf

vorliegen. Die Einholung zu Beginn des Telefo-nats ist unzulässig. Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen

– so genannten Cold Calls – können von der Bundesnetzagentur nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen ver-schärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbe-anrufe, die mittels einer automatischen Anruf-maschine durchgeführt werden, bußgeldbe-wehrt. Solche Anrufe waren zwar auch schon bisher nicht erlaubt. Die Verhängung eines

Bußgeldes durch die zuständige Bundesnetz-agentur war jedoch nur möglich, wenn nicht eine Maschine, sondern eine Person zu Werbe-zwecken anrief. Eine weitere gesetzliche Neue-rung gab es zu Gewinnspielverträgen am Tele-fon: Diese sind erst dann wirksam, wenn sie in Textform, also schriftlich, per Fax oder E-Mail geschlossen werden. Allerdings bildet die Be-schränkung eines solchen Bestätigungserfor-dernisses auf Gewinnspiele nicht die Realität ab. Die Überrumpelungssituation für Verbraucher gibt es auch bei vielen anderen Arten von Ver-trägen, die am Telefon verkauft werden. Der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon Geldanlagen oder Versicherun-gen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonne-ments anbieten, reißt nicht ab. Zunehmend

segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich als „Verbraucherzentrale“ oder „Verbraucherschutzservice“ aus – in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentra-len für ihre Abzockereien nutzen zu können. Und sofern es nicht um Gewinnspielverträgegeht, bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon – ohne schriftliche Bestätigung – nach wie vor möglich.Bundesweite Online-Umfrage Die Verbraucherzentralen möchten es genau wissen und führen derzeit eine Online-Umfrage zu unerlaubten Werbeanrufen durch. Auf den Internetseiten der Verbraucherzentralen können Sie Ihre Erfahrungen mit unerbetenen Anrufen schildern. Die Ergebnisse der Umfrage werden bundesweit ausgewertet und veröffentlicht.

Aktion Cold Calling: Aktion Cold Calling: Kampf dem TelefonterrorKampf dem Telefonterror

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Über das erste Gehalt freut sich jeder Berufseinsteiger. 1.800 Euro netto klingen gut, doch wer sich Ver-

sicherungen und Sparverträge von monatlich 600 Euro aufschwatzen lässt, der hat am Ende vielleicht

zu wenig zum Leben. Der neue fi nanzielle Spielraum eröffnet viele Möglichkeiten: von der hochwertigen

Wohnungseinrichtung über ein eigenes Auto bis hin zum lang ersehnten teueren Urlaub. Und die Anbieter

von Finanzprodukten machen den jungen Leuten weis, sie müssten sofort etwas für ihre Altersvorsorge tun,

da ansonsten die Altersarmut drohe. Da heißt es dann, je früher man spare, desto mehr profi tiere man vom

Zinseszinseffekt. Am besten, man solle sofort eine private Rentenversicherung abschließen, mit staatlicher

Förderung, Steuervorteilen und besten Renditeaussichten. Doch klar ist: Die Vermittler, Berater und Produkt-

anbieter verfolgen in erster Linie eigene Interessen und fragen nur selten danach, ob die Gründung einer Fami-

lie ansteht oder ein Hauskauf geplant ist. Oft sind die Verträge, für die am meisten geworben wird, zugleich

auch die teuersten und die staatlichen Extras stellen längst nicht sicher, dass die Produkte gut sind und zum

Bedarf der Verbraucher passen. Die Altersvorsorge mag ein wichtiges Sparmotiv sein, doch es gibt auch ein

Leben vor der Rente! Wer von Anfang an die Weichen richtig stellt, vermeidet kostspielige Fehler und legt ein

solides Fundament für seine fi nanzielle Zukunft. Wir stellen hier die wichtigsten Grundregeln zusammen:

2 Juli – Dezember 2014

Finanzprodukte für Berufsstarter: Die Weichen richtig stellen!

Finanzprodukte

Schulden reduzieren ist die

beste Sparform

Wer Schulden hat – wie einen

Bildungskredit oder eine Auto-

fi nanzierung – und diese

rascher tilgt, spart sich die

meist hohen Kreditzinsen.

Wenn der Darlehenszins über

dem Guthabenzins liegt, ist die

Schuldentilgung fi nanziell die

attraktivste Form der Anlage

überschüssiger Mittel. Erst

wenn die Schulden getilgt sind,

stellt sich die Frage, wie die

dann vorhandenen Mittel ange-

legt werden sollten. Dieser

Grundsatz gilt auch bei Immo-

bilienkrediten. Einzige Aus-

nahme: Die Sparverträge bieten

tatsächlich unterm Strich auch

nach Kosten und Steuern

sichere Erträge, die über dem

Zinssatz für die Schulden

liegen. Einen Bausparvertrag

etwa, der noch mit Bonus vier

Prozent erwirtschaftet, kann

man auch beibehalten, wenn

man für das Eigenheim noch

Schulden hat, die aber nur drei

Prozent Zinsen pro Jahr kosten.

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Lebensrisiken bedarfsgerecht

absichern

Bei der Wahl passender Versi-

cherungen sollten Berufsstarter

sich Gedanken darüber

machen, wie ihre fi nanzielle

Situation bei Eintritt bestimm-

ter Lebensrisiken aussieht und

ob sie Bedarf haben, sich privat

gegen diese Risiken abzusi-

chern. Beispiele für solche

Risiken sind: Haftung für verur-

sachte Schäden, Reduktion des

Einkommens auf das soziale

Sicherungsniveau bei Krankheit

oder Berufsunfähigkeit sowie

fi nanzielle Einbußen der Hinter-

bliebenen im Todesfall. Eine

Haftpfl ichtversicherung etwa

schützt vor Schadenersatzan-

sprüchen, die schon durch eine

Unachtsamkeit im Straßenver-

kehr begründet werden

können. Prüfen Sie, ob und wie

lange noch während Ihrer Aus-

bildung oder des Studiums

Versicherungsschutz über den

Vertrag der Eltern besteht. Wer

krankheitsbedingt oder durch

einen Unfall nicht mehr arbei-

ten kann, erhält aus der gesetz-

lichen Rentenversicherung eine

Erwerbsminderungsrente und

kann Reha-Maßnahmen in

Anspruch nehmen. Zusätzliche

Leistungen bietet ein privater

Versicherungsschutz, etwa mit

einer Berufsunfähigkeitsversi-

cherung. Da jede Leistung auch

ihren Preis hat, gilt es abzuwä-

gen, wie groß der Bedarf für

Versicherungsschutz ist und

wie es um die Bereitschaft

steht, dafür die knappen Mittel

zu verwenden. Dabei sollte

man auch berücksichtigen,

dass bei einigen Versicherun-

gen die Verbraucher nur in

jungen Jahren eine Wahl haben,

sich zu versichern, weil Versi-

cherer sich ihre Kunden aussu-

chen dürfen. Wer Vorerkrankun-

gen hat, zahlt mehr, wird

womöglich kein Angebot zur

Todesfall- oder Berufsunfähig-

keitsabsicherung erhalten oder

erhält nur einen eingeschränk-

ten Versicherungsschutz.

Risikoabsicherung und

Ver mögensaufbau trennen!

Vermittler verkaufen ihren

Kunden gerne auch mal etwas

mehr als diese brauchen oder

wollen. Deshalb werden etwa

Berufsunfähigkeitsversicherun-

gen oft zusammen mit Renten-

versicherungen verkauft. Hat

das irgendwelche Vorteile?

Nein. Wer Sparen sowie Alters-

vorsorge vom passenden Versi-

cherungsschutz trennt, ist fl exi-

bler und kann sich die jeweils

besten Anbieter aussuchen.

Außerdem ändert sich der

Bedarf im Laufe des Lebens

und nur bei einer strikten Tren-

nung der Produkte kann man

fl exibel auf Bedarfsänderungen

reagieren. Beispiel: Es droht ein

fi nanzieller Engpass, sei es

wegen Elternzeit, Arbeitslosig-

keit oder Angehörigenpfl ege.

Wegen der angeschlagenen

Gesundheit soll aber der Versi-

cherungsschutz gegen Berufs-

unfähigkeit nicht aufgegeben

werden. Wer die Altersvorsorge

davon trennt, kann zunächst

diese beitragsfrei fortführen

oder sogar teilweise aufl ösen,

um den Engpass zu überbrü-

cken. Wer die Produkte verbin-

det, wie bei der häufi g verkauf-

ten Rentenversicherung mit

Berufsunfähigkeitszusatzversi-

cherung, hat diese Wahl in der

Regel nicht.

Kosten minimieren

Junge Menschen mit dem

ersten Verdienst sind eine inter-

essante Zielgruppe für Bankbe-

rater oder Versicherungsver-

mittler, die eine kostenlose

Beratung versprechen. Tatsäch-

lich handelt es sich dabei aber

um einen Verkauf gegen Provi-

sion. Nach Abschluss eines Ver-

trages wird stets eine Provision

des Produktherstellers an den

vermittelnden Anbieter bezahlt.

Bei vielen Produkten fallen

einmalige Abschlusskosten

sowie laufende Kosten wäh-

rend der Vertragslaufzeit und

bei Rentenbezug an. Die Höhe

der Kosten ist sehr unterschied-

lich. Ein provisionsabhängiger

Berater wird kein Produkt mit

geringen Kosten verkaufen,

weil dies auch geringe Provision

bedeuten würde. Schon eine

Kostenbelastung von jährlich

zwei Prozent des angelegten

Kapitals, wie dies bei fondsge-

bundenen Rentenversicherun-

gen üblich ist, kann die mögli-

che Altersrente halbieren. Dass

teuere Produkte auch bessere

Leistungen böten, ist nicht

richtig. Es gilt der Grundsatz:

Die Kosten sind sicher, die ver-

sprochenen Erträge sind es

nicht. Achten Sie daher beson-

ders auf die Höhe der Kosten

beim Anbietervergleich.

Rücklagen bilden

Um künftige Schulden – ins-

besondere teuere Dispo-

und Konsumentenkredite

– zu vermeiden, ist ein aus-

reichend bemessenes

Finanzpolster notwendig.

Die Faustregel, wonach drei

Netto-Monatsgehälter aus-

reichend sind, sollte in den

meisten Fällen eine gute

Orientierung bieten. Ein

Tagesgeldkonto ist dafür ein

geeignetes Produkt.

Angebote vergleichen

Bei der Risiko- und Altersvor-

sorge geht es um viel Geld, und

die von Verkäufern gegen Provi-

sion am wärmsten empfohle-

nen Produkte sind oft für Ver-

braucher am wenigsten

geeignet. Wer gute Entschei-

dungen treffen will, sollte Ver-

mittlern niemals blind ver-

trauen, sondern skeptisch

bleiben, weitere Angebote ein-

holen und sich informieren,

beispielsweise über unabhän-

gige Testzeitschriften oder

kritische Medienberichterstat-

tung. Sich an einen einzigen

Anbieter auf 40 Jahre und mehr

zu binden, wie es bei der

Lebensversicherung der Fall ist,

ist nicht ohne Risiko. Wichtig

beim Angebotsvergleich ist

daher auch, darauf zu achten,

die Abhängigkeit von einzelnen

Anbietern durch eine Risiko-

streuung zu reduzieren.

Flexible Sparprodukte

bevorzugen

Damit beim Sparen für das Alter

keine bösen Überraschungen

passieren, sollten Berufsstarter

zu Beginn des Vermögensauf-

baus ausschließlich fl exible

Sparformen wählen. Das heißt,

dass die Sparrate problemlos

der zukünftigen Einkommens-

entwicklung nach oben oder

auch nach unten angepasst

werden kann. Wichtig: Alle

Verträge, bei denen am Anfang

hohe Kosten anfallen, also

Rentenversicherungen und

Bausparverträge, sind prak-

tisch nicht fl exibel, weil bei

einem vorzeitigen Abbruch die

hohen anfänglichen Kosten oft

zu Verlusten führen. Gerade

weil sich die persönliche

Lebensplanung noch verändern

kann, sollte es möglich sein,

ohne große Verluste über das

angesparte Kapital wieder ver-

fügen zu können, sei es, um in

die Ausbildung zu investieren

oder um ein Eigenheim zu

erwerben.

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Page 3: Die Verbraucher Zeitung - SCHUTZVORSORGE€¦ · Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-gemittel. Einzulösen sind sie auf einem kostenlosen Tagesausflug oder in einem Hotel vor Ort. Häufig

Juli – Dezember 2014 3

x Wer teuere Schulden hat, inves-

tiert sein Geld besser in die Schul-

dentilgung als in einen Riester-

Sparvertrag. Es ist übrigens auch

möglich, Guthaben aus Riester-Ver-

trägen zur Schuldentilgung zu ver-

wenden, allerdings geht dies nur

bei Eigenheimschulden. Es gibt

sogar Riester-Darlehensverträge,

bei denen die Tilgung von Eigen-

heimschulden staatlich gefördert

wird, ähnlich wie bei Riester-Spar-

verträgen.

Finanzprodukte

Richtig riestern – Fallstricke bei der ProduktauswahlMit dem ersten Job stellt sich für

viele die Frage: Riestern oder nicht

riestern? Für die Altersvorsorge

kann ein Riester-Vertrag durchaus

attraktiv sein, weil der Staat hier

das private Sparen mit Zulagen und

Steuervorteilen fördert. Entspre-

chend bewerben die Produktanbie-

ter diese Produkte auch gerne mit

verlockenden Aussagen wie „Bis zu

39.500 Euro staatliche Förderung!“.

Wer sich zu dem Thema etwa im

Internet selbst informiert, stellt

fest, dass nahezu jeder Anbieter

irgendein besonders ausgezeichne-

tes Vertragsangebot bereithält. Die

verschiedensten, vermeintlich

unabhängigen Institutionen zeich-

nen den angeblichen Testsieger

aus, küren mit schulischen Bestno-

ten oder vergeben Auszeichnungen

wie „hervorragend“ oder „exzel-

lente Renten-Höhe“. Glaubt man

diesen Aussagen, spielt die Pro-

duktauswahl fast keine Rolle, da

alle Produkte gleichermaßen gut

sein müssten. Doch Tatsache ist:

Viele der so genannten Testinstituti-

onen sind nicht unabhängig, son-

dern stehen der Finanzindustrie

sehr nahe, testen also nicht ausrei-

chend kritisch, zumal mit dem Ver-

kauf von Gütesiegeln auch Geld

verdient wird: Je mehr gute Noten

verteilt werden, desto höher sind

die Erlöse aus dem Siegelverkauf.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist

besser, und dies gilt umso mehr bei

Finanzdienstleistungen. Alle auf

Seite 2 genannten Grundregeln

gelten natürlich auch für die Riester-

Rente. Hier daher zusätzlich einige

wesentliche Punkte, die für Berufs-

starter bei der Riester-Rente noch

erwähnenswert sind:

x Nicht immer ist die Riester-Rente

die erste Wahl. Denn ob ein Riester-

Vertrag attraktiv ist, hängt von dem

Anteil der Förderung, also Zulagen

und Steuerersparnissen, an den

gesamten Einzahlungen ab. Wenn

ein Berufsstarter 1.946 Euro jährlich

selber einzahlt und vom Staat eine

Grundzulage von 154 Euro auf

seinen Riester-Vertrag sowie im

Folgejahr Steuervorteile von 476

Euro erhält, dann übernimmt der

Staat rechnerisch 30 Prozent der

gesamten Riester-Beiträge. Das

klingt gut, allerdings muss die spä-

tere Rente voll versteuert werden.

Der spätere Steuersatz für die

Zusatzrente kann also bei 30 Pro-

zent liegen, niedriger oder sogar

höher sein. Unterm Strich ist die

Förderung nur dann attraktiv,

wenn bei Einzahlung der Staat

deutlich mehr fördert, als er

bei der Auszahlung wieder

durch Steuern wegnimmt.

Die heutige Förderung mag

kalkulierbar sein, die

spätere Besteue-

rung kann nur

geschätzt

werden.

Betriebliche AltersvorsorgeBei der betrieblichen Altersvorsorge

werden Teile des Gehalts in einen

bestimmten Altersvorsorgevertrag

angelegt. Der Arbeitnehmer muss

diesen Teil des Gehalts nicht ver-

steuern und darauf auch keine

Sozialabgaben entrichten. Aus

diesem Grund soll diese Form der

Altersvorsorge generell lukrativ

sein, meinen viele Anbieter. Aller-

dings ist dies nur die halbe Wahr-

heit. Denn durch die nicht entrichte-

ten Sozialabgaben sind die

Ansprüche aus der Sozialversiche-

rung niedriger. Das betrifft also

insbesondere die gesetzliche

Rente. Hierbei machen sich zum

einen die fehlenden Beiträge der

Arbeitnehmer bemerkbar, zum

anderen aber auch die fehlenden

Arbeitgeberbeiträge. Zudem ist die

spätere Betriebsrente sozialabga-

benpfl ichtig, und zwar in doppel-

tem Sinn: Der Verbraucher muss

dann nicht nur seine Arbeitnehmer-

beiträge bezahlen, sondern auch

die Anteile des Arbeitgebers. So

betrachtet ist die vermeintliche

Ersparnis eher eine Mogelpackung.

Dasselbe gilt im Grunde auch für

die Steuerersparnis, weil die

Betriebsrente steuerpfl ichtig ist.

Sofern der Arbeitgeber also die

Entgeltumwandlung nicht fi nanziell

merklich unterstützt, kann von

einer besonders attraktiven Rendite

bei der betrieblichen Altersvorsorge

nicht die Rede sein. Ein weiterer

Knackpunkt ist die Tatsache, dass

hier keine Verfügung mehr vor Ren-

tenbeginn möglich ist. Es ist also

eine sehr unfl exible Form der Alters-

vorsorge, zumal eine Fortführung

des Vertrags bei Arbeitgeberwech-

sel oft problematisch ist. Schließ-

lich sind die betrieblichen Altersvor-

sorgeverträge nicht generell

günstiger und besser als private.

Hier gibt es gewaltige Unterschiede.

Der Abschluss einer Betriebsrente

sollte auch bei Zuschüssen des

Arbeitgebers gut überlegt sein.

x Flexible Verträge sind in jungen

Jahren die erste Wahl. Sie bieten

den Vorteil, dass der Vertrag am

Anfang nicht wie bei Rentenversi-

cherungen oder Bausparverträgen

durch hohe Abschlusskosten belas-

tet wird. Besonders fl exibel ist ein

Riester-Banksparplan, allerdings

sind die Zinsen niedrig. Ein Riester-

Fondssparplan ist ebenfalls relativ

fl exibel und die Ertragsaussichten

sind besser, allerdings schwankt

das Guthaben je nach Börsenlage.

x Beim Angebotsvergleich sind die

Kosten wichtig! Die Abschluss-

kosten einer Rentenversicherung

Vermögenswirksame LeistungenMit dem ersten Job – oft auch schon

während der Ausbildung – haben

Berufsanfänger in vielen Branchen

Anspruch auf Vermögenswirksame

Leistungen. Vermögenswirksame

Leistungen sind nichts anderes als

Gehaltsbestandteile, welche der

Arbeitgeber allerdings nicht aufs

Girokonto auszahlt, sondern nur auf

einen speziell dafür eingerichteten

Spar- oder Altersvorsorgevertrag.

Die Zuschüsse der Arbeitgeber

schwanken zwischen 6,65 Euro und

40 Euro monatlich. Zudem erhalten

Geringverdiener, wenn ihr Einkom-

men innerhalb bestimmter Grenzen

liegt, noch eine Arbeitnehmerspar-

zulage vom Staat. Wer großen Wert

auf Sicherheit legt, kann einen

Banksparplan wählen oder, wenn

die Voraussetzungen für den Erhalt

der Arbeitnehmersparzulage erfüllt

sind, auch einen Bausparvertrag.

Die Verzinsung ist aber überschau-

bar, weshalb man insbesondere

beim Bausparvertrag darauf achten

beispielsweise berechnen sich aus

den bis Rentenbeginn zu zahlenden

Beiträgen der gesamten Anspar-

phase und betragen im Mittel vier

Prozent. Diese Kosten werden auf

die ersten fünf Vertragsjahre ver-

teilt, wodurch anfangs schnell die

ganze staatliche Förderung aufge-

zehrt werden kann. Viel zu oft sind

die Kosten auch nicht klar erkenn-

bar, werden verschleiert oder sind

in einer niedrigeren Rendite ver-

steckt. Das erschwert die Vergleich-

barkeit erheblich. Fondsgebundene

Rentenversicherungen gehören oft

zu den teuersten Produkten, so

dass davon generell abzuraten ist.

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ed

ros

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rsto

ck

l Weitere Informationen und BeratungWer die beschriebenen Grundregeln einhält, kann teuere Fehler vermeiden. Allerdings setzt dies zuweilen auch voraus, dass Verbraucher sich

mit Finanzprodukten aktiver beschäftigen. Wer unsicher ist, dafür keine Zeit aufwenden will oder ein Angebot eines Anbieters mal kritisch prüfen

lassen möchte, kann sich an die Berater und Beraterinnen der Verbraucherzentrale wenden.

sollte, die Abschlussgebühren durch

eine geringe Bausparsumme niedrig

zu halten. Wer die Schwankungen

der Aktienmärkte in Kauf nehmen

kann, hat bei Fonds bessere Ertrags-

aussichten und gegebenenfalls auch

eine höhere Förderung. Günstige

Fondssparpläne bieten Direktbanken

an. Wer noch Immobilienschulden

hat, kann das Geld auch auf das

Darlehenskonto überweisen lassen.

Die Zuschüsse gibt es, analog zum

Bausparen, trotzdem.

Page 4: Die Verbraucher Zeitung - SCHUTZVORSORGE€¦ · Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-gemittel. Einzulösen sind sie auf einem kostenlosen Tagesausflug oder in einem Hotel vor Ort. Häufig

Der Traum von den eigenen vier

Wänden ist für viele Menschen ein

wichtiges Lebensziel, gerade in

Zeiten extrem niedriger Zinsen,

Angst vor steigender Infl ation und

einer generellen Skepsis, was die

Stabilität der Finanzmärkte betrifft.

Das Eigenheim scheint nicht nur

eine sichere Alternative zu anderen

Geldanlagen, es scheint auch die

perfekte Altersvorsorge zu sein.

Welche Ziele auch immer mit dem

Kauf eines Hauses oder einer Woh-

nung verbunden sind, ein solcher

Schritt ist oft mit ganz erheblichen

fi nanziellen Risiken verbunden.

Eine fehlerhafte Beratung durch die

Bank, die Bausparkasse, den Bau-

träger oder den Immobilienmakler

kann drastische Konsequenzen

haben. Aus unserer täglichen Bera-

tungspraxis wissen wir, dass sich

Banken und andere Darlehens-

vermittler eher an den eigenen

Gewinn interessen statt an den

individuellen Bedürfnissen ihrer

Kunden orientieren.

Wie können Sie die Risiken mini-

mieren? Welche Vorsichtsmaßnah-

men sind sinnvoll, damit der Traum

vom Eigenheim nicht zum fi nanziel-

len Alptraum wird? Wir haben hier

einige wichtige Tipps aus unserer

Beratungspraxis für Sie zusammen-

gestellt.

Ausgangssituation prüfen:

Ist die Immobilie wirklich das

Richtige?

Erwarten Sie nicht, dass die

Immobilie eine besonders

attraktive und sichere Geldan-

lage ist. In Einzelfällen gab es

durchaus hohe Wertsteigerun-

gen, im Durchschnitt allerdings

liegen die Wertänderungen

nicht nennenswert über der

allgemeinen Preissteigerungs-

rate. Für viele ist die Immobilie

auch keine reine Geldanlage,

sondern sie stellt auch ein

Stück Lebensqualität dar. Bevor

Sie in die Finanzierungsplanung

einsteigen, sind noch ein paar

grundlegende Fragen zu klären.

Was planen Sie für die nächsten

Jahre, berufl ich und privat? Wie

viel Wohnraum brauchen Sie

aktuell, und wie ist die Situa-

tion, wenn eventuelle Kinder

aus dem Haus sind? Ist die

Chance groß, dass Sie bei Ver-

lust des Arbeitsplatzes weiter-

hin in der Nähe eine Stelle

fi nden werden, oder droht dann

ein Umzug? Der frühe Verkauf

einer noch nicht abbezahlten

Immobilie ist häufi g mit hohen

Risiken und zusätzlichen

Kosten verbunden. Die Neben-

kosten, die Sie bezahlt haben,

werden Sie einem Kaufi nteres-

senten kaum in Rechnung stel-

len können. Je nach Marktlage

drohen dann Verluste. Wenn Sie

einen Kredit vor Ende der Zins-

bindung aufgrund eines Ver-

kaufs zurückzahlen, kann

zudem eine hohe Vorfälligkeits-

entschädigung seitens der Bank

fällig werden.

4 Juli – Dezember 2014Finanzprodukte

Im Zweifel: Rat bei der Verbraucherzentrale

Dem Rat von Banken, Bausparkassen und anderen Verkäufern

sollten Sie mit gesunder Skepsis begegnen. Wer die gegebenen

Tipps beherzigt hat, sollte aber zumindest die gröbsten Fehler

einer mangelhaften Beratung vermieden haben. Lassen Sie die

Finger von Finanzierungen, die Sie nicht klar durchschauen.

Wer unsicher ist, kann sich zwecks Beratung an seine örtliche

Verbraucherzentrale wenden.

Risiko Eigenheim? Wie viel kann ich mir leisten?

-

Kassensturz: Maximale Kredit-

rate bestimmen

Wer wissen will, wie viel Kredit

er sich leisten kann, kommt

kaum darum herum, seine

monatlichen Einnahmen und

Ausgaben einmal gegenüber-

zustellen. Etwas weniger auf-

wändig ist es, die gesamte Spar-

leistung eines Jahres zusammen-

zuzählen. Was gespart wurde,

war zwangsläufi g übrig und

müsste dann auch auf irgend-

welchen Anlagekonten gelandet

sein. Von diesem aktuellen

Überschuss ausgehend ist dann

der wahrscheinliche Überschuss

nach Immobilienerwerb zu

berechnen. Welche zusätzlichen

Ausgaben werden dann anfallen?

Hausgeld? Versicherungen?

Steuern? Und welche Ausgaben

fallen dann womöglich geringer

aus oder ganz weg? Bisherige

Kaltmiete? Die Nebenkosten

können im Eigenheim höher

oder niedriger sein, ebenso die

Fahrtkosten zur Arbeit. Viele

Banken raten, dass die Kredit-

rate nicht mehr ausmachen

sollte als 40 Prozent des Netto-

einkommens, die übrigen 60

Prozent seien notwendig für die

Lebenshaltung, kleinere gele-

gentliche Reparaturen und Neu-

anschaffungen eingeschlossen.

Nehmen Sie die Zahl als das,

was sie ist: ein Durchschnitts-

wert, mit Abweichungen nach

oben wie nach unten, je nach

individueller Situation. Bei der

Bestimmung Ihrer maximalen

Kreditrate gilt der Grundsatz:

Nicht mehr, als Sie dauerhaft

tragen können! Wichtig dabei:

Wie wirkt sich ein Kinderwunsch

auf die Einnahmen und Ausga-

ben aus, und für welchen Zeit-

raum? Wie sicher sind Ihr aktuel-

ler Arbeitsplatz und Ihr Einkom-

men daraus? Wie lange würden

Ihre Rücklagen reichen, um

zeitweise oder teilweise Einkom-

mensausfälle zu überbrücken?

Überlegen Sie auch, wann Sie

schuldenfrei sein wollen. Dass

auch eine schuldenfreie Immo-

bilie Geld kostet, ist sicherlich

allgemein bekannt. Wer aber

Gewissheit haben will, ob die

Mittel auch im Rentenalter für

das Eigenheim noch reichen,

muss kalkulieren, wann das

Darlehen voraussichtlich getilgt

sein wird, welche Kosten dann

anfallen könnten und in welcher

Größenordnung dann Rücklagen

vorhanden sein werden. Faust-

regel: Für den Werterhalt der

Immobilie kann man jährlich

rund zwei Prozent des Wertes

der Bausubstanz einkalkulieren.

Die Bausubstanz ist der Immobi-

lienpreis abzüglich des darauf

entfallenden Grundstücks-

wertes. Natürlich brauchen Sie

das Geld nicht in den ersten

Jahren eines Neubaus, größere

Summen werden oft erst nach

20 Jahren notwendig. Da auch

die schuldenfreie Immobilie

noch viel Geld kosten kann, ist

es oft sinnvoll, bereits viele

Jahre vor Rentenbeginn schul-

denfrei zu sein.

Je mehr Eigenkapital desto

geringer die Risiken

Wer kein oder nur wenig Eigen-

kapital einsetzt, bezahlt höhere

Zinsen, braucht tendenziell

länger zur Entschuldung und

trägt das Risiko, dass bei einem

vorzeitigen Verkauf unterm

Strich Schulden zu Buche

stehen. Werden die von Banken

oft geforderten 20 Prozent der

Gesamtkosten aus eigenen

Mitteln bezahlt, wird in den

meisten Fällen der Verkaufser-

lös ausreichen, um die Schul-

den vollständig abzuzahlen.

Zum Eigenkapital gehören übri-

gens auch alle Sparverträge zur

Altersvorsorge wie Renten- und

Kapitallebensversicherungen

und sonstige Geldanlagen. Wer

sie nicht als Eigenkapital ein-

setzt, muss mehr Kredit aufneh-

men und braucht länger für die

Tilgung. Oft ist es sinnvoll, die

Sparverträge zu kündigen, das

Guthaben zur Darlehensreduk-

tion zu verwenden und die

Sparrate für die Tilgung einzu-

setzen. Bankberater, Kreditver-

mittler und Finanzberater bera-

ten aber nicht immer in diesem

Sinn. Denn zum einen ist der

Zinsgewinn der Bank umso

größer, je höher die Darlehens-

summe ist, und zum anderen

fl ießen aus den bestehenden

Anlageverträgen oft noch Provi-

sionen an die Vermittler. Behal-

ten Sie aber einen fi nanziellen

Spielraum, damit Sie stets eine

ausreichend große Rücklage für

unvorhergesehene Ausgaben

vorhalten können.

Vollständige Gesamtkosten

des Immobilienerwerbs

Die Erwerbsnebenkosten wie

Grunderwerbssteuer, Grund-

buch- und Notarkosten sowie

Maklercourtage können bereits

zehn Prozent des Kaufpreises

ausmachen. Kalkulieren Sie alle

erforderlichen Kosten ein, auch

kleinere Möbel, Leuchten oder

Ausgaben für den neuen Garten

oder Balkon. Selbst wenn die

Familie den Umzug selbst orga-

nisiert, fallen oft noch einige

Ausgaben an. Bei Neubauten

können Zusatzaufwendungen

anfallen, wenn etwa der Unter-

grund Überraschungen bereit-

hält oder wenn statt der Stan-

dardleistungen der Baube-

schreibung gegen Aufpreis

Sonderwünsche – von der

Anzahl der Steckdosen bis zur

Art des zu verlegenden Parketts

– erfüllt werden sollen. Kalku-

lieren Sie hier vorsichtig und

rechnen Sie einen Puffer ein.

Nachfi nanzierungen können

teuer sein oder sogar abgelehnt

werden. Ist der Kredit dann

doch zu hoch bemessen, kann

der überschüssige Betrag am

besten direkt für eine Sonder-

tilgung verwendet werden.

Welche Finanzierungsform

ist geeignet?

Wenn Sie die mögliche Kredit-

rate kennen, die Sie dauerhaft

tragen können, und zugleich

festgelegt haben, wann Sie

spätestens schuldenfrei sein

wollen, können Sie bei einem

gegebenen Zinsniveau die

maximale Darlehenssumme

ausrechnen. Beispiel: Wenn das

Darlehen bei einer monatlichen

Rate von 700 Euro und einem

Zinssatz von 2,5 Prozent nach

15 Jahren getilgt sein soll, darf

dieses nicht höher als 104.981

Euro sein. Hilfreiche Rechner

hierzu fi nden Sie im Internet.

Ein einfaches Annuitätendarle-

hen wie hier im Beispiel ist in

der Regel die beste Finanzie-

rungsform. Die Länge der Zins-

bindung hängt davon ab, wie

schnell das Darlehen getilgt

wird, und ob Sie bereit sind,

für längere Zinssicherheit auch

den damit verbundenen Preis

in Form höherer Zinsen zu be-

zahlen.

Jährliche Sondertilgungsrechte

sollten Sie ebenfalls vereinba-

ren. Diese bekommen Sie inzwi-

schen nahezu überall kostenfrei

in Höhe von jährlich fünf bis

zehn Prozent der Darlehens-

summe, sofern Sie danach

fragen.

Praktisch ist auch, wenn Sie

das Recht haben, den Tilgungs-

satz verändern zu können. Je

nach fi nanzieller Situation

können Sie dann zwischen

einem oder zehn Prozent der

Darlehenssumme monatlich

tilgen. Diese zusätzliche Flexibi-

lität bieten viele, aber nicht alle

Banken an, und man kann

darauf auch gut verzichten,

wenn stattdessen hohe jährli-

che Sondertilgungsrechte ein-

geräumt werden.

Von Kombinationen aus Bau-

sparverträgen, Lebensversiche-

rungen oder Investmentfonds

mit Darlehen raten wir meist ab.

Oft sind diese Varianten teurer

oder zu unfl exibel, mit unter

sogar sehr risikoreich.

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Juli – Dezember 2014 5Unlauterer Wettbewerb | Fallen im Alltag

© Subbotina Anna / shutterstockKinder richtig versichernKaum etwas liegt Eltern näher als

das Wohl ihrer Kinder. Versicherun-

gen können Schicksalsschläge

nicht ungeschehen machen, aber

eine fi nanzielle Absicherung für

diese Fälle bieten. Nur zwei private

Absicherungen sind für Kinder

stets wichtig: die private Haft-

pfl ichtversicherung und die Kinder-

invaliditätsversicherung.

Private Haftpfl ichtversicherung

Wer einen anderen schädigt, muss

Schadensersatz bezahlen. Dies gilt

meistens für Kinder und immer für

Eltern, die ihre Aufsichtspfl icht

verletzt haben. Der Schadenser-

satz kann astronomische Höhen

erreichen, wenn beispielsweise

jemand anderes durch eine

Unachtsamkeit schwer verletzt

wird. Jeder ist mal unachtsam.

Deshalb ist es wichtig, dass Eltern

einen privaten Haftpfl icht-Vertrag

haben. Die Kinder sind dann im

Familientarif automatisch mit versi-

chert. Die Mitversicherung endet

üblicherweise, wenn das Kind

volljährig ist und seine Ausbil-

dung/sein Studium beendet oder

geheiratet hat. Kosten für die Mit-

versicherung des Kindes: Keine.

Die Tarife der einzelnen Versicherer

sind recht unterschiedlich gestal-

tet. Achten Sie deshalb in Bezug

auf Ihre Kinder auf wichtige

Aspekte wie beispielsweise, dass

der Versicherer auch leistet, wenn

Ihre Kinder so jung sind, dass sie

deliktunfähig sind. So müssen

Kinder bis zum siebten Lebensjahr

für ihr Tun nicht selbst haften. Bei

Schäden im fl ießenden Verkehr

haften sie sogar bis zum Alter von

zehn Jahren nicht. Das klingt gut,

kann aber bedeuten, dass Geschä-

digte auf ihren Kosten sitzen blei-

ben – so zum Beispiel der Nachbar

auf den Kosten für die Neulackie-

rung seines Autos, wenn ein fünf-

jähriges Kind seine Malkünste auf

Lack mit Hilfe eines Nagels auspro-

biert. Wenn weder Eltern noch

das Kind haften, muss auch

deren Haftpfl ichtversicherer

nichts bezahlen. Das

nachbarschaftliche

Verhältnis dürfte

dann langfristig

getrübt sein.

Kinder-

invaliditätsver-

sicherung

Es ist

tragisch,

wenn ein

Kind nach

einem

schlim-

men Unfall

oder einer

schweren

Krankheit

invalide wird.

Zum Verlust von

Lebensqualität

können hohe Kosten

und fi nanzielle Einbußen kommen:

notwendige Umbaumaßnahmen

der Wohnung, zusätzliche Kinder-

betreuungs kosten oder Gehalts-

einbußen, weil ein Elternteil zu

Hause bleibt, um für das Kind da

zu sein. Oft wird nicht bedacht,

wovon ein invalides Kind als Er-

wachsener ohne Erwerbseinkom-

men leben soll – dann kommen zur

gesundheitlichen Beeinträchtigung

auch noch fi nanzielle Sorgen.

Mit der Kinderinvaliditätsversiche-

rung (KIV) können Eltern sich und

ihre Kinder gegen die gravierenden

fi nanziellen Folgen einer Kinderin-

validität absichern. Die KIV gehört

damit zu den wichtigsten Versiche-

rungssparten überhaupt. Der Ver-

sicherungsschutz erstreckt sich

auf die Invalidität des Kindes –

egal, ob der Grund ein Unfall oder

eine Krankheit ist. Das ist deshalb

besonders wichtig, weil Kinder

sehr viel häufi ger wegen einer

Krankheit invalide werden als nach

einem Unfall. Nicht einmal ein

Prozent der Kinderinvaliditäten

geht auf einen Unfall zurück, dage-

gen sind 99 Prozent krankheitsbe-

dingt! Eine Unfallversicherung

reicht also nicht aus.

Die angebotenen Tarife der KIV

unterscheiden sich teilweise deut-

lich, auch bei den Leistungsaus-

schlüssen. Ein bedeutender

Aspekt ist, ob der Versicherer auch

dann leistet, wenn psychische

Krankheiten zur Invalidität führen.

Viele Tarife schließen das aus.

Da

kaum

vorherseh-

bar ist, welche

Ursachen eine

zukünftige Invali-

dität hat, ist der

Ausschluss problematisch. Zumal

der Bereich Psyche auch bei Kin-

dern ein gravierender Invaliditäts-

grund ist.

Die Versicherer bieten die Versi-

cherungsverträge nicht bereits ab

Geburt des Kindes an, sondern

häufi g nach vollendetem erstem

Lebensjahr, in einigen Fällen auch

schon sechs Wochen nach der

Geburt. Die Renten aus der KIV

werden lebenslang bezahlt. Die

Bedingungen enthalten häufi g

noch eine Art kleine Risikolebens-

versicherung für den Fall des Todes

des Versicherungsnehmers: Wenn

dieser stirbt, besteht für die

Kinder invaliditätsversicherung

Beitragsfreiheit bis zur Volljährig-

keit des Kindes.

Es ist ratsam, besonders auf gute

bedarfsgerechte Bedingungen

zu achten. Manche Tarife sind sehr

gut ausgestaltet. Auch ist die

KIV keinesfalls teuer: Schon für

25 Euro im Monat kann ein Kind

für den Invaliditätsfall mit einer

lebenslangen Rente von monatlich

1.000 Euro abgesichert werden.

Einen Flyer zum Thema erhalten Sie

kostenlos bei Ihrer Verbraucher-

zentrale.

Partnervermittlung – ein ganz normales Geschäft?Das Gesetz kennt den Begriff

Partnervermittlung nicht. Dort ist

ausschließlich vom „Nachweis

der Gelegenheit zur Eingehung

einer Ehe“ die Rede. Für das

„Versprechen eines Lohnes“ für

diesen Nachweis hat der Gesetz-

geber in § 656 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs (BGB) festgelegt,

dass eine Verbindlichkeit nicht

begründet wird. Wer also einen

derartigen Vertrag als Kunde un-

terschreibt, kann nicht verklagt

werden, wenn er nicht zahlt. Dass

eine solche Regelung der Branche

nicht gefällt, ist klar. So wird seit

mehr als hundert Jahren versucht,

die Folgen dieser für den Verbrau-

cher so vorteilhaften Regelung

zu unterlaufen. Die Tricks, sich

das Honorar auch ohne taugliche

Leistung zu sichern, sind seit

Jahrzehnten, wenn auch in gewis-

sen Abwandlungen, die gleichen.

Es geht zum einen darum, sich

das Geld vor der Erbringung der

Leistung zu sichern. In diesem

Falle läuft der spezielle Schutz der

genannten Regelung ins Leere.

Denn der Gesetzgeber hat festge-

legt, dass die Zahlung nicht mit

der Begründung zurückgefordert

werden kann, dass eine Verbind-

lichkeit nicht bestanden hat. Wer

also zahlt, ohne die vereinbarte

Leistung erhalten zu haben, hat

bereits verloren. Er müsste, wie

auch bei anderen Verträgen, den

mühsamen, teuren, riskanten

Weg der Zivilklage gehen, um sein

Geld zurück zu erlangen. Recht-

lich nachteilig ist auch, über den

eigentlichen Partnervermittlungs-

vertrag hinaus, weitere Verpflich-

tungen hinsichtlich der Zahlungen

einzugehen. Genannt seien hier

die immer wieder abverlangten

Unterschriften auf Überweisungs-

trägern, Schuldanerkenntnissen

oder gar Wechseln.

Ein weiterer Trick, den speziellen

Schutz für die Kunden von Partner-

vermittlungen zu unterlaufen,

besteht darin, Zahlungen ganz oder

teilweise nicht für die eigentlich

durch den Verbraucher erstrebte

Leistung, die Vermittlung eines

Lebenspartners, zu vereinbaren,

sondern für zusätzliche Leistungen,

die – angeblich – der Partnersuche

förderlich sein sollen. Genannt

seien hier die Erstellung von Film-

aufnahmen der Partnersuchenden,

„psychologische Partneranalysen“

oder die Führung von Datenbanken.

Seitdem die Gerichte diesen Bestre-

bungen zunehmend enge Grenzen

gesetzt haben, sind immer mehr

Unternehmen dazu übergegangen,

ihre Leistung insgesamt nicht mehr

als Partnervermittlung, die nach

ständiger Rechtsprechung unter das

Privileg des § 656 BGB fällt, son-

dern als Freizeitpartnervermittlung

zu „verkaufen“, die natürlich nicht

unter die für den Nachweis der Gele-

genheit der Eingehung einer Ehe

geschaffenen Regeln fallen würde.

Dem so angesprochenen Partnersu-

chenden mag die Formulierung Frei-

zeitpartner gar passender, moder-

ner erscheinen. Da passt es durch-

aus, dass sich das Unternehmen

auch zur Organisation vielfältiger

Unternehmungen verpflichtet, die

allesamt geeignet sind, „Menschen

zu begegnen“. Wer so einen Vertrag

unterschreibt, weil er doch die in

der Anzeige mit all ihren anzeigen-

üblichen Vorzügen beschriebene

„Manuela“ oder zumindest eine

entsprechende Partnerin kennen-

lernen wollte, muss damit rechnen,

dass das Unternehmen plötzlich

nicht mehr über „Manuela“ reden

mag, sondern nur noch über den

Dienstvertrag, in dem er sich zur

Zahlung von 1.500 Euro verbindlich

verpflichtet hat. Eine Unverbindlich-

keit dieser Verpflichtung entspre-

chend den Regelungen zur Partner-

vermittlung, erfährt der verblüffte

Verbraucher, käme schon deshalb

nicht in Betracht, weil es ja über-

haupt nicht um eine Partnerin,

sondern lediglich um eine Freizeit-

partnerin gegangen wäre.

Wer so hereingelegt wurde, sollte

sich nicht durch die Drohungen der

unseriösen Unternehmen und die

übersandten Kopien angeblich ein-

schlägiger Urteile zugunsten der

Unternehmen einschüchtern las-

sen, sondern den Rat der Verbrau-

cherzentrale suchen.

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© Jakub Krechowicz / Shutterstock.com

Unlauterer Wettbewerb | Fallen im Alltag6 Juli – Dezember 2014

Scheinwelt Verpackung …halten ist.“ Wer als Hersteller oder

Händler vorsätzlich oder fahrlässig

gegen diese Regelung verstößt,

handelt ordnungswidrig. Diese Ord-

nungswidrigkeit kann von der

zuständigen Behörde mit einer

Geldbuße bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.

Was bedeutet diese schwammige

Regelung im Eichgesetz in der

Praxis?

Im Laufe der Jahre wurden Kriterien

und Leitlinien zur Beurteilung von

Mogelpackungen entwickelt, die die

Tätigkeit der Eichämter erleichtern

sollen. Im Einzelfall können beson-

dere Umstände berücksichtigt wer-

den. So gilt beispielsweise die Fest-

legung, nach der Fertigpackungen

dann zu beanstanden sind, wenn

der Freiraum 30 Prozent und mehr

beträgt. Dies kann aber aus pro-

duktbedingten oder technischen

Gründen unumgänglich sein, wäh-

rend andererseits auch bei gerin-

gerem Freiraum die Vortäuschung

einer größeren Füllmenge möglich

und insbesondere die Verbraucher-

erwartung eine andere sein kann.

Hier haben die Eichämter Methoden

entwickelt, um die Freiräume auszu-

messen und zu berechnen. Häufig

verweist die Verbraucherzentrale

deshalb Verbraucherinnen und

Verbraucher, die sich über eine

Mogelpackung beschweren, ans

nächstgelegene Eichamt. Denn die

Verbraucherzentrale verfügt selbst

nicht über entsprechende tech-

nische Einrichtungen, um die Ver-

packungen zu vermessen.

Hochgezogene Böden, Hohlräume,

doppelte Wandungen und über-

große Verschlüsse stellen ebenfalls

einen Verstoß gegen das Eichgesetz

dar. Erlaubt sind entsprechende

Verschlüsse beispielsweise dann,

wenn sie sich durch Form- und Farb-

gestaltung deutlich von der übrigen

Verpackung unterscheiden. Es wird

auch nicht beanstandet, wenn das

Produkt in Originalgröße auf der

Umverpackung abgebildet wird

oder die Größe durch ein Sichtfen-

ster der Umverpackung erkennbar

ist. Letztlich erfordert die Entschei-

dung, ob eine Verpackung eine

„Mogelpackung“ ist, immer eine

Einzelfallprüfung.

Im Jahr 2013 mahnte die Verbrau-

cherzentrale nach einer Verbrau-

cherbeschwerde den Kosmetikher-

steller L’Oréal wegen Verstoßes

gegen das Eichgesetz ab.

… Unter diesem Titel veröffentlichte

die Verbraucherzentrale bereits im

Jahr 1977 – vor 37 Jahren – eine

20-seitige Broschüre, die eine

kleine Verpackungstypologie

enthielt, Verbraucheransprüche an

Verpackungen definierte und über

Funktionen der Verpackung und

Rechtsfragen informierte. Schon

damals im Fokus: die „Scheinwelt

Verpackung“, in der die Verpackung

als Werbeträger Kaufimpulse

erzeugt. Und die ewigen Aufreger:

Mogelpackungen, mit denen

bewusst eine falsche Mengen- und

Wertvorstellung erzeugt wird sowie

„Preismogler“, also versteckte

Preiserhöhungen. Hier wird die Füll-

menge verringert bei annähernd

gleichbleibender Verpackungs-

größe. Der Verbrauchertipp lautete

damals (wie heute): „Kaufen Sie

diese Mogelpackungen nicht! Ver-

gleichen Sie regelmäßig die Ge-

wichts- beziehungsweise Mengen-

angaben!“ Im Jahr 2014 empfiehlt

die Verbraucherzentrale zusätzlich

den Preisvergleich anhand des

Grundpreises.

Trotzdem sind die Hersteller weiter-

hin kreativ. So beschweren Ver-

braucherinnen und Verbraucher

sich nach wie vor über die Verpa-

ckungstricks der Hersteller und

melden Mogelpackungen und ver-

steckte Preiserhöhungen an die

Verbraucherzentrale.

Doch was ist eigentlich eine

Mogelpackung?

Das Eichgesetz definiert in § 7 (2):

„Fertigpackungen müssen so

gestaltet und befüllt sein, dass

sie keine größere Füll-

menge vortäuschen,

als in ihnen ent-

z

-

Wer gewinnt bei Gewinnspielen?Sehr großzügig hat der Bundesge-

richtshof am 12. Dezember 2013

zugunsten eines Fruchtgummi-Her-

stellers entschieden, der im Fernse-

hen für ein Gewinnspiel geworben

hatte, das an den Kauf seiner Ware

gekoppelt war (Az.I ZR 192/12). Die

Werbung wurde nicht als unlauterer

Wettbewerb eingestuft, obwohl

in diesem Werbespot Kinder

eine wesentliche Rolle

spielten. Die beiden

Vorinstanzen, das Land-

gericht Köln und das

Ober landes-gericht

Köln, hatten in der

Gewinnspiel-

koppelung durchaus

eine unlautere Geschäfts-

praktik gesehen, weil Kinder und

Jugendliche durch die Regeln des

Gewinnspiels zu einem Kauf über

den Bedarf hinaus veranlasst

werden könnten: Erst beim Kauf

von fünf Packungen Fruchtgummi

und Einsendung des Kassenbons

bestand die Chance, bei einer Ver-

losung einen von hundert so

genannten Goldbärenbarren im

Wert von jeweils 5.000 Euro zu

Teure Hilfe im NotfallWenn eine Wohnungstür oder Haus-

tür ins Schloss fällt und man aus

der eigenen Wohnung ausgesperrt

ist, wird häufig bei den Nachbarn

im Telefonbuch nach einem Schlüs-

selnotdienst gesucht. In der Hektik

achtet man dann meist nicht darauf,

ob es sich um einen Anbieter vor

Ort handelt oder um ein Unterneh-

men, das sich einfach im Telefon-

buch alphabetisch an die Spitze

gesetzt hat. So werden von den

ahnungslosen Kunden auswärtige

Notdienste gerufen, die bereits

für die Anfahrt hohe Kosten be-

rechnen.

Die Rechnung für die Türöffnung

selbst ist vielfach überteuert.

In einigen Fällen muss man bei

einer Überschreitung der orts-

üblichen Preise seriöser Unterneh-

men um 200 bis 300 Prozent

bereits von Wucherpreisen spre-

chen. Das größte Problem für die

Verbraucher ist, dass ihnen prak-

tisch keine Wahl bleibt als sofort zu

bezahlen, da sonst die Werkleis-

tung ganz einfach verweigert wird.

Abkassiert wird mittels eines

Kartengeräts oder die Kunden

werden gedrängt, am nächsten

Bankautomaten Bargeld abzu-

heben. Die Bezahlung kann nicht

mehr rückgängig

gemacht werden, wenn

die Betroffenen entdecken, dass

der Werklohn völlig überteuert war.

Häufig wird der Preis durch den

unnötigen Einbau eines neuen

Schlosses zusätzlich in die Höhe

getrieben, obwohl eine schlichte

Türöffnung mit einfachen Instru-

menten genügt hätte. Dies betrifft

vor allem die Fälle, in denen eine

Türe mit Standard-Sicherheits-

schloss einfach zugefallen ist, ohne

verschlossen zu sein. Ein Laie wird

allerdings kaum erkennen, ob der

Monteur das Schloss tatsächlich

aufbohren und damit zerstören

muss, sondern im Zweifel den

Angaben des vermeintlichen Fach-

manns Glauben schenken. Der ein-

zig mögliche Schutz für Verbraucher

besteht in der Praxis darin, sich

schon prophylaktisch Anschrift

und Rufnummer eines seriösen

ortsansässigen Unternehmens

zu notieren. Ist die Situation einer

zugefallenen Türe oder eines

Schlüsselverlustes erst einmal

eingetreten, riskiert man sonst,

in der Aufregung und Hektik an

einen unseriösen Notdienst

mit überteuerten Preisen zu ge -

raten.

gewinnen. Die beiden Urteile der

Vorinstanzen wurden indessen vom

Bundesgerichtshof mit der Begrün-

dung aufgehoben, dass die Pro-

dukte des Fruchtgummi-Herstellers

bei Kindern und Erwachsenen

gleichermaßen beliebt seien.

Offenkundig haben die Karlsruher

Richter hier die Werbeaussage des

Herstellers in die Rechtsprechung

umgesetzt, wonach seine Produkte

Erwachsene ebenso froh machen

wie Kinder.

Ist die Schaffung zusätzlicher Kauf-

anreize durch ein Gewinnspiel nur

rechtlich umstritten, so handelt es

sich bei einer anderen Sorte von

Gewinnspielen dagegen um eine

Abzockmethode, die nicht selten

kriminelle Züge trägt. Die Rede ist

hier von Gewinnmitteilungen, in

denen die Empfänger der Schreiben

freudig zu einem Geldgewinn be-

glückwünscht werden. Der Über-

gabe des Gewinns steht nur ein

kleines Hindernis im Weg: Zur Be-

gleichung angeblicher Zollgebühren

oder Notarkosten muss vorab ein

Geldbetrag überwiesen werden.

Praktischerweise ist meist ein Über-

weisungsträger dem Schreiben

beigefügt. Die Summen, die mit

dieser Methode abkassiert werden,

sind unterschiedlich hoch. Ein be-

sonders krasser Fall ist die Forde-

rung von mehreren hundert Euro

für angebliche Zollgebühren.

Um dieses Unwesen zu bekämp-

fen, wurde eigens eine Vorschrift in

das Bürgerliche Gesetzbuch aufge-

nommen, wonach Gewinnzusagen

für die Empfänger einklagbar sind.

Die gute Absicht des Gesetzgebers

ist zwar unbestritten, aber als

taugliches Mittel zur Bekämpfung

unseriöser Geschäftsmethoden

hat sich die Vorschrift nicht erwie-

sen, weil sich die Absender der

Schreiben hinter Briefkastenadres-

sen verbergen, so dass in vielen

Fällen die Zustellung einer Klage

gar nicht möglich ist. Zudem wäre

das Risiko viel zu hoch, zwar ein

positives Urteil zu erstreiten, aber

daraus nicht erfolgreich vollstre-

cken zu können und auch noch

Verfahrens kosten zu tragen.

Der beste Umgang mit Gewinn -

mit teilungen ist die Entsorgung

ins Altpapier.

Unter dem Namen „L‘Oréal Paris

Age Perfect Extra-Reichhaltig Wie-

deraufbauender Augenbalsam“ ver-

trieb der Kosmetikhersteller 15 ml

Augenbalsam in einem unverhält-

nismäßig großen Karton. Das kleine

Gefäß thronte festgeklebt auf einem

Sockel in einer mindestens doppelt

so großen Umverpackung. In die-

sem Fall konnte die Verbraucher-

zentrale die Mogelei auch ohne

große Messaktion durch eine

Abmahnung beenden, zumal Käufer

die Größe des Gefäßes erst nach

Umdrehen und Öffnen der Umver-

packung erkennen konnten. Der

Hersteller gab eine entsprechende

Unterlassungserklärung ab.

© Photo SGH / shutterstock

Page 7: Die Verbraucher Zeitung - SCHUTZVORSORGE€¦ · Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-gemittel. Einzulösen sind sie auf einem kostenlosen Tagesausflug oder in einem Hotel vor Ort. Häufig

phones wie ein Sieb: Sie lassen

sehr viele Daten nach außen. Man

kann versuchen, diese Löcher zu

stopfen. Das kann jedoch die Funk-

tionen mindern. Wenn Sie bei-

spielsweise eine App wegen des

Datenschutzes nicht installieren,

können Sie auch die Funktionen

nicht nutzen.

Kombiniert man all die Daten,

lassen sich daraus ganze Persön-

lichkeitsprofile erstellen. Umso

wichtiger ist es, dass Sie sich dieser

Datenlecks bewusst werden. Erst

so ist eine Benutzung mög-

lich, in der Sie selbst ent-

scheiden, welche Daten

Sie bereit sind zu teilen.

Massenhaft flattern Internetnut-

zern Abmahnungen durch speziali-

sierte Anwaltskanzleien ins Haus,

weil sie Songs, Alben und

Filme in Tauschbörsen her-

untergeladen haben

sollen. Obwohl das

Ausmaß der Verstöße

meist gering ist, werden

sie mit drastischen Schaden-

ersatzforderungen wegen angeb-

licher Urheberrechtsverletzun-

gen konfrontiert. Weil sie die

Kostenrisiken nicht abschät-

zen können, scheuen Betrof-

fene die gerichtliche Auseinan-

dersetzung. Um diesen

Schwierigkeiten aus dem Weg

zu gehen, werden oftmals über-

höhte Vergleichsbeträge gezahlt.

Seit dem 9. Oktober 2013 ist das so

genannte Anti-Abzock-Gesetz in

Kraft. Es regelt unter anderem die

Rechtsanwaltsgebühren bei urhe-

berrechtlichen Abmahnungen. Der

Regelstreitwert, aus dem sich die

Anwaltsgebühren berechnen,

wurde für die erste Abmahnung auf

1.000 Euro begrenzt. Dies drückt

die in diesem Fall vom abgemahn-

ten Verbraucher zu zahlende An -

waltsgebühr auf 155,30 Euro. Nur

in besonderen Ausnahmefällen

darf derjenige, der abmahnt, von

diesem Wert abweichen.

Halten sich die Abmahner an die

Neu-Regelung?

In der Beratungspraxis der Verbrau-

cherzentralen zeigt sich, dass redu-

zierte Anwaltsgebühren offenbar

durch überhöhte Schadens ersatz-

forderungen kompensiert werden

sollen. Außerdem machen einige

Kanzleien zunehmend von der

Möglichkeit Gebrauch, bei Mehr-

fachverletzungen (zum Beispiel,

wenn es um Serien geht) Einzelab-

mahnungen auszusprechen und

somit gleich mehrfach ihre Gebüh-

ren geltend zu machen. Manche

Anwälte nutzen auch die nach dem

Gesetz vorgesehene Möglichkeit,

aus Billigkeitsgründen von vornher-

ein höhere Gebühren festzusetzen.

Die zukünftige Rechtsprechung zu

dieser Frage dürfte spannend

werden. Grundsätzlich gilt: Eine

Abmahnung sollte man nicht auf

die leichte Schulter nehmen. Insbe-

sondere nach Abgabe einer Unter-

lassungserklärung kann der illegale

Download deutlich teurer werden,

da dann schnell bis zu 5.000 Euro

für einen Verstoß fällig werden

können.

Ihre Erfahrungen sind gefragt

Mit einer Online-Umfrage möchten

die Verbraucherzentralen über-

prüfen, ob Verbraucher durch das

Anti-Abzock-Gesetz wirklich besser

vor überhöhten Abmahnungen ge-

schützt werden. Alle Betroffenen,

die wegen eines Urheberrechtsver-

stoßes nach dem 9. Oktober 2013

abgemahnt wurden, können an der

Online-Umfrage der Verbraucher-

zentralen teilnehmen. Die Umfrage

ist auf den Internetseiten der Ver-

braucherzentralen veröffentlicht.

Was bringt das „Anti-Abzock-Gesetz“ gegen Abmahnmissbrauch?

Such mich – ich bin die Preiserhöhung!Die Bestimmungen im Energiewirt-

schaftsgesetz sind eindeutig: Ener-

gielieferanten müssen Endverbrau-

cher rechtzeitig, jedenfalls vor

Ablauf der Abrechnungsperiode,

auf transparente und verständliche

Weise über eine geplante Änderung

der Vertragsbedingungen unterrich-

ten. Die Energieversorger müssen

ihre Kunden auch über das Sonder-

kündigungsrecht informieren, das

ihnen bei einseitiger Änderung der

Vertragskonditionen durch den

Lieferanten zusteht. Diese Vorga-

ben, so denkt man, müssten relativ

einfach zu erfüllen sein. Sie werden

jedoch in der Praxis von einigen

Energieversorgern, darunter über-

wiegend Stromanbieter, in so auf-

fallender Weise missachtet, dass

sich der Verdacht einer bewussten

Verschleierung von Preiserhöhun-

gen aufdrängt.

Zunächst werden die Neukunden

mit günstigen Tarifen geworben.

Dann erhalten sie schon bald nach

Vertragsabschluss ein mehrseitiges

Schreiben des Anbieters mit wort-

reichen Ausführungen zur Energie-

marktentwicklung, in welchem sich

gut versteckt eine Informa-

tion über die bevorste-

hende Preiserhöhung

befindet. Ein typisches

Beispiel ist das

sechsseitige

Schreiben eines

Stromanbieters mit

blumigen Phrasen,

die auf der vierten

Seite die dreizeilige

Ankündigung einer

Strompreiserhö-

hung umrahmen.

Diese Ankündigung

wird auch noch

Smartphones – geschwätzige Technik

Juli – Dezember 2014 7Digitale Welt | Unlauterer Wettbewerb

© 3Dmask /shutterstock

© VERSUSstudio / shutterstock

Smartphones – das sind Handys

mit zusätzlicher Computerfunkti-

onen - erobern immer mehr unseren

Lebensalltag. Doch auch wenn viele

Menschen sie benutzen, kennen

nur wenige sich wirklich damit aus,

was aber wichtig wäre, da Smart-

phones viele Benutzerdaten spei-

chern.

Smartphones werden zum norma-

len Telefonverkehr, für E-Mails,

Chat-Programme und soziale Netz-

werke genutzt. Auch im Berufsle-

ben kommen sie verstärkt zum Ein-

satz: Anwender speichern

Textdateien oder nutzen den über

das Netz freigegebenen Firmen-

kalender auf ihrem Handy. Hinzu

kommen Online-Einkauf und

Online-Banking. Immer speichert

das Gerät dabei Daten ab.

Auch wenn das Gerät weder ent-

wendet noch mit Schadstoffsoft-

ware infiziert wurde, heißt das noch

lange nicht, dass die Daten dann

automatisch nur beim Nutzer ver-

bleiben. Nicht nur Kriminelle haben

ein großes Interesse an den Daten,

auch die Hersteller von Apps oder

Smartphonesoftware sammeln

begierig Nutzer daten:

Apps verlangen zusätzliche

Zugriffsrechte. Das kann die Ein-

sicht in das Adressbuch oder der

Zugriff auf Ihren Standort sein.

Diese werden auch genutzt, nicht

selten gespeichert und weiterver-

wertet. Cookies, die „kleinen Hel-

fer“ der Homepages, sammeln

fleißig Daten über Sie. So merkt

sich die Homepage, was Sie sich

angesehen haben. Das Ergebnis:

Sie erhalten Werbung aufgrund

der Dinge, nach denen Sie zuvor

im Netz gesucht oder die Sie

betrachtet haben. Ihr Standort

wird von verschiedenen Funkti-

onen des Geräts übermittelt.

Viele Standortdaten zusammen

ergeben Bewegungsprofile, das

heißt, es ist nachvollziehbar,

wann Sie wo und wie oft waren.

Das Problem: Diese Funktionen

sind entweder von Ihnen oder

von einer App aktiviert worden.

Bildlich gesprochen sind Smart-

Noch wichtiger ist es, dass App-

Anbieter die Privatsphäre der

Nutzer respektieren und nur die

Daten verwenden, die für das

Funktionieren der Anwendung not-

wendig sind und deren Verwen-

dung die Nutzer ausdrücklich

zu gestimmt haben. Dazu gehören

auch mehr Transparenz sowie

datenschutz- und nutzerfreund-

liche Voreinstellungen.

© Slavoljub Pantelic / shutterstock

kaschiert durch die ständige

Betonung einer nach der Erhöhung

bestehenden „Preisgarantie“.

Sofern die Kunden über-

haupt durch den

schriftlichen Wort-

schwall bis zu dieser Stelle vorge-

drungen sind, werden sie ange-

sichts der verschleiernden

Formulierung die Preiserhöhung

nicht mehr wahrnehmen. Die

Kunden sollen offenbar die Preiser-

höhung erst zu

einem so späten Zeitpunkt bemer-

ken, dass ihnen die Ausübung des

Sonderkündigungsrechts als zu

riskant erscheint.

Eine versteckte Preiserhöhungs-

information ist jedoch rechtlich

wirkungslos, wie das Kammerge-

richt Berlin im März 2013 im Fall

eines Stromanbieters entschieden

hat, der Verbrauchern die Preiser-

höhung in einem Werbeflyer unter-

geschoben hatte (Az.5 U 112/11).

Der erhöhte Preis musste nicht

bezahlt werden und der Strom-

anbieter wurde verurteilt, die

Kunden über die Unwirksamkeit

der Preiserhöhung zu informieren.

Page 8: Die Verbraucher Zeitung - SCHUTZVORSORGE€¦ · Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-gemittel. Einzulösen sind sie auf einem kostenlosen Tagesausflug oder in einem Hotel vor Ort. Häufig

Ziel der Arbeit des Rundfunkbeitragsprojektes ist es, Verbraucher über die Regelungen zum Rund-

funkbeitrag aufzuklären und über die „Fallen“, die in diesem Bereich drohen, zu informieren. Neben

der Beratung bieten wir auch die rechtliche Vertretung gegenüber dem Beitragsservice bzw. dem

NDR an. Wir übernehmen sowohl die mündlich als auch die schriftliche Korrespondenz mit den zu-

ständigen Stellen. Die Beratung erfolgt kostenfrei.

Insbesondere mit der Umstellung Anfang 2013 von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag

haben sich viele Probleme ergeben, die sich erst nach und nach aufl ösen. Teilweise wird sich eine

Klärung der Probleme jedoch über mehrere Jahre hinziehen, da über bestimmte Streitfragen erst

Gerichte entscheiden müssen.

Es bestehen jedoch auch Probleme in Bereichen, die von den Gesetzesänderungen 2013 überhaupt

nicht betroffen sind. Vielen ist z. B. nicht bewusst, dass hinter dem Beitragsservice der NDR als hier

zuständige Landesrundfunkanstalt steht, und dass es sich beim NDR um eine Behörde handelt und

nicht um ein privates Unternehmen. Die Folgen daraus sind vielfältig und für betroffene Verbraucher

gibt es Einiges zu beachten.

Grundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Rang eines Gesetzes hat und dem

Verbraucher einige Pfl ichten auferlegt. Versäumnisse können daher auch Jahrzehnte später noch

erhebliche Folgen haben.

Daher einige grundsätzliche HinweiseAnmeldung und Beitragspfl icht im privaten Bereich

Eine Pfl icht zur Anmeldung und zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen besteht, wenn man Inhaber

einer Wohnung ist. Inhaber einer Wohnung ist jeder Volljährige, der eine Wohnung bewohnt, dort ge-

meldet ist bzw. im Mietvertrag genannt wird. Das heißt z.B., dass eine bloße Urlaubsabwesenheit

nicht zum Wegfall der Zahlungspfl icht führt.

Es wird nur ein Beitrag für die Wohnung geschuldet. Aber jeder der volljährigen Bewohner kann für

die Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung haften, wenn der bisherige Beitragszahler für

die Wohnung ausfallen sollte. Als Wohnung gilt grundsätzlich jede baulich abgeschlossene Raum-

einheit zum Wohnen oder Schlafen mit einem eigenen Eingang; ausgenommen sind Gemeinschafts-

unterkünfte wie z. B. Kasernen, Heime, Internate, Krankenhäuser, Hotels oder Ferienwohnungen.

(Zu beachten ist, dass durch Privatpersonen in diesen Fällen zwar kein Beitrag zu zahlen ist, jedoch

schuldet ggf. der Betreiber der jeweiligen Betriebsstätte Rundfunkbeiträge.)

Beginn und Ende der Beitragspfl icht

Die Pfl icht zur Beitragszahlung besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem man eine Wohnung

innehaben. Diese Pfl icht entfällt erst wieder mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Innehaben

der Wohnung endet und dies dem NDR bzw. dem Beitragsservice mitgeteilt wurde. Die Abmeldung

sollte in nachweisbarer Form (z. B. mittels Einschreiben mit Rückschein) geschehen.

Beitragsminderung, -befreiung

Für bestimmte Personengruppen besteht auf Antrag die Möglichkeit der Ermäßigung des Beitrages

auf ein Drittel (5,99 €) oder sogar der vollständigen Befreiung von der Beitragspfl icht.

Die Ermäßigung bezieht sich innerhalb der Wohnung nur auf den Betroffenen und auf den Ehegatten bzw.

den eingetragenen Lebenspartner. Sollten weitere volljährige Personen die Wohnung mit bewohnen,

müssten diese ggf. die Differenz zum vollen Beitrag bezahlen.

Die Befreiung bezieht sich innerhalb der Wohnung auf alle Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung

einer der vorgenannten Sozialleistungen als Teil einer Bedarfsgemeinschaft nach § 19 SGB XII

berücksichtigt wurden. Bewohnen weitere volljährige Personen die Wohnung ebenfalls, haben

diese ggf. den vollen Beitrag zu zahlen.

Um die Stellung des Antrages und den Zeitpunkt des Eingangs nachweisen zu können, sollte dies

stets in nachweislicher Form z. B. per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Weitere Informationen und rechtliche Beratung erhalten Sie bei allen Beratungsstellen der

Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.

Kostenbeteiligung der Verbraucher an den Beratungsleistungen*

ab 1. Januar 2012

1. Kostenfreie Beratungsangebote Patientenberatung Beratung zum Rundfunkbeitrag Beratung zu Lebensmitteln und Ernährung2. Selbstinformationsangebote Nutzung der Informationsmaterialien in der Beratungsstelle

zum Zwecke der Selbstinformation 3,00 €3. Verbraucherrechtsberatung **

bei einfachem bzw. eindeutigem Sachverhalt 6,00 bis 15,00 € bei komplexem bzw. umfangreichem Sachverhalt mit Einsicht und Auswertung von Unterlagen 20,00 bis 45,00 €4. Spezialberatungen Versicherungsberatung,

einfache bis umfangreiche Sachverhalte 6,00 bis 45,00 € Energiesparberatung 5,00 € Erstberatung Wohnung, Miete, Heizung 10,00 € Beratung geschädigter Kapitalanleger *** 30,00 € Beratung zur privaten Altersvorsorge und Geldanlageberatung *** 50,00 € Baufi nanzierungsberatung 60,00 € Bauvertragsprüfung 70,00 € Beratung zu Bau- und Leistungsbeschreibung 70,00 € Beratung/Überprüfung Zinsanpassung *** 70,00 € Beratung zur Umschuldung/Ablösung von Krediten *** 70,00 €5. Übernahme der Rechtsvertretung gegenüber Anbietern in Abhängigkeit vom Aufwand und Umfang

jeglicher Rechtsvertretung 20,00 bis 50,00 €6. Vorträge/Gruppenberatungen pro Zeiteinheit von 45 Minuten 15,00 bis 30,00 €7. Kopierarbeiten A4, einseitige bzw. doppelseitige Kopie 0,30 bzw. 0,50 €

*** Im Durchschnitt wird der Verbraucher mit diesen Entgelten mit rund 13 Prozent am Gesamtaufwand der Verbraucherzentrale für eine Beratung beteiligt.

*** Die konkrete Höhe des Beratungsentgeltes legt die/der Berater/in entsprechend des Beratungs- und Rechercheaufwandes fest.

*** Die persönliche Beratung kann nur in Rostock und Schwerin angeboten werden. Stand: Januar 2013

S e r v i c e t e l e f o n

8 Juli – Dezember 2014

D r e i S e r v i c e - N u m m e r n

0 90 01/77 54 41

l zum Allgemeinen Verbraucherrecht Mo – Do 10 – 18 Uhr

0 90 01/77 54 42

l zu Finanzdienst- leistungen Mo – Do 10 – 18 Uhr

0 90 01/77 54 43

l zur Produktberatung Mo und Fr 10 – 14 Uhr

1,80 Euro/Min. – aus dem Festnetz der Deutschen Telekom /

Abrechnung im Sekundentakt / Mobilfunkpreise abweichend

der Verbraucherzentrale – hier erhalten Sie telefonische Beratung: Mo 9 – 16 Uhr / Di – Do 9 – 18 Uhr / Fr 9 – 13 Uhr

l (03 81) 2 08 70 50Hier erfahren Sie alles über unsere Angebote, Adressen und Öffnungszeiten unserer Beratungs-stellen, Energieberatungsstützpunkte und können Termine für Spezialberatungen vereinbaren.

Eine telefonische Beratung fi ndet am Servicetelefonnicht statt.

So erreichen Sie Ihre V e r b r a u c h e r z e n t r a l e

und im Internet:l www.nvzmv.de [email protected]

Internet:und im Inndl zmv.dewww.nvzwww

vzmv.deinfo@nvinfo@

Beratungsstelle STRALSUNDFrankenstraße 1 –218439 StralsundFon: (0 38 31) 2 89 26 10Fax: (0 38 31) 2 89 26 15Mo 9 – 13 UhrDi 9 – 13 und 14 – 18 UhrMi nach TerminvereinbarungDo 9 – 13 und 14 – 18 UhrFr nach Terminvereinbarung

Beratungsstelle NEUBRANDENBURGKranichstraße 4a17034 NeubrandenburgFon: (03 95) 5 68 34 10Fax: (03 95) 5 68 34 20Mo nach TerminvereinbarungDi 9 – 13 und 14 – 18 UhrMi nach TerminvereinbarungDo 9 – 13 und 14 – 18 UhrFr nach Terminvereinbarung

Beratungsstelle SCHWERINDr.-Külz-Straße 1819053 SchwerinFon: (03 85) 5 91 81 10Fax: (03 85) 5 91 81 20Mo 9 – 13 UhrDi 9 – 13 und 14 – 18 UhrMi 9 – 13 und 14 – 18 UhrDo 9 – 13 und 14 – 18 UhrFr nach Terminvereinbarung

Beratungsstelle GÜSTROWMühlenstraße 17 (Eingang Baustraße)18273 GüstrowFon: (0 38 43) 46 53 97Fax: (0 38 43) 46 69 41Mo 11.30 – 17.30 Uhr

Beratungsstelle WISMARScheuerstraße 223966 WismarFon: (03 85) 5 91 81 10Fax: (03 85) 5 91 81 20Do 11.30 – 17.30 Uhr

Beratungsstelle ROSTOCKStrandstraße 98, 18055 RostockFon: (03 81) 2 08 70 50Fax: (03 81) 2 08 70 60Mo 9 – 13 UhrDi 9 – 13 und 14 – 18 UhrMi 9 – 13 und 14 – 18 UhrDo 9 – 13 und 14 – 18 UhrFr nach Terminvereinbarung

I M P R E S S U M Die VerbraucherZeitung

Herausgeber: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart, Telefon 07 11/66 91-10, Fax 07 11/66 91 50, E-Mail [email protected], Internet www.vz-bw.de V.i.S.d.P.: Cornelia Tausch, Vorstand Redaktion: Ursula Ferschel Autoren: Dr. Eckhard Benner, Dr. Peter Grieble, Niklaas Haskamp, Peter Lassek, Christiane Manthey, Niels Nauhauser, Bernd Ruschinzik, Ulrike Weingand, Matthias Wins

Gestaltung, Herstellung: Medienservice Kuschezki, Goethestraße 1, 71034 Böblingen, Telefon 0 70 31/73 47 430 DTP: Bernhard Bausch Druck: Bechtle Druck & Service, Esslingen

Die in der Verbraucherzeitung veröffentlichten Bei träge sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Zustimmung des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen.

Impressum (Seite 1 und 8): Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V., Strandstraße 98, 18055 Rostock, Fon: (0381) 208 70 50 Fax: (0381) 208 70 30

Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Jürgen Fischer, Vorstand Autoren: Dr. Jürgen Fischer, Gundula Schwiedeps, Stephan Tietz, Axel Drückler, Michael Peters, Sylke Sielaff

Das Rundfunkbeitragsprojekt stellt sich vor