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Juli – Dezember 2014
Die VerbraucherZeitungGefördert durch das
aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages
SonderausgabeDie VerbraucherZeitung der 13 Verbraucherzentralen Baden-Württemberg • Bayern • Berlin • Bremen • Hamburg • Hessen • Mecklenburg-Vorpommern • Rheinland-Pfalz • Saarland • Sachsen • Sachsen-Anhalt • Schleswig-Holstein • Thüringen •
I N H A L TErhöhtes Entgelt für Erhöhtes Entgelt für Pfändungsschutzkonto Pfändungsschutzkonto (P-Konto)(P-Konto) ist nicht ist nicht zulässig
Haben Sie Ihr Girokonto in ein
P-Konto umwandeln lassen und hat
Sie Ihr Kreditinstitut dafür kräftig
zur Kasse gebeten? Das darf nicht
sein.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei
Verfahren entschieden, dass die im
Preis- und Leistungsverzeichnis
eines Kreditinstituts enthaltene
Bestimmung über die Kontofüh-
rungsgebühr für ein Pfändungs-
schutzkonto unwirksam ist, wenn
ein Entgelt verlangt wird, das über
der Kontoführungsgebühr für ein
üblicherweise als Gehaltskonto
angebotenes Standardkonto mit
vergleichbarem Leistungsinhalt
liegt (Urteile vom 13.11.2012, Az.
XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Dazu hat der BGH Folgendes aus-
geführt:
Das Girokonto wird als Pfändungs-
schutzkonto (kurz P-Konto) geführt,
wenn das Kreditinstitut und der
Kunde dies vereinbaren. Zur Füh-
rung eines bestehenden Girokontos
als P-Konto ist das Kreditinstitut auf
Verlangen des Kunden verpflichtet
(Gesetz zur Reform des Kontopfän-
dungsschutzes).
Das P-Konto stellt daher keine beson-
dere Kontoart dar. Es ist lediglich
ein Girokonto mit einer zusätzlichen
Funktion. Die mit der Pfändungs-
schutzfunktion des P-Kontos verbun-
denen Tätigkeiten des Kreditinstituts
sind Nebenleistungen, die zu den
Hauptleistungen – der Führung des
Girokontos und der Ausführung der
Zahlungsvorgänge – hinzutreten
und zu deren Vornahme das Kredit-
institut nach § 850k ZPO gesetzlich
verpflichtet ist.
Wird ein vorhandenes Girokonto in
ein P-Konto umgewandelt, gilt die
Preisvereinbarung für das schon
bestehende Girokonto weiter fort.
Wenn ein Girokonto als P-Konto neu
eröffnet wird, ist der Preis zugrunde
zu legen, für den das betreffende
Kreditinstitut ein herkömmliches
Girokonto mit vergleichbarem
Leistungsinhalt anbietet.
Verbraucher, die für ein P-Konto ein
höheres Entgelt zahlen als für ein
Girokonto mit vergleichbarem Leis-
tungsinhalt, sollten von ihrer Bank/
Sparkasse eine Korrektur verlan-
gen. Rat und Unterstützung sowie
einen Musterbrief erhalten Sie in
den Beratungsstellen der Verbrau-
cherzentrale Mecklenburg-Vorpom-
mern e. V.
Kaffeefahrten und kein Ende in Sicht!Die Einladung zur kostenlosen
Kaffeetafel, zu einem festlichen
Essen oder zur Abholung eines
angeblichen Geldgewinnes klingt
verlockend. Die Maschen der
Firmen, die seit Jahrzehnten
Gewinnbenachrichtigungen ver-
schicken, wiederholen sich in regel-
mäßigen Abständen.
In persönlich gehaltenen Briefen
stellen sich die Firmen zum Bei-
spiel als Service- oder Eventfirma
vor und versprechen hohe Geld-
beträge oder wertvolle Geschenke
wie zum Beispiel Navigationssys-
teme, LED-Fernseher, Camcorder,
Digitalkamera, Kosmetika und Pfle-
gemittel. Einzulösen sind sie auf
einem kostenlosen Tagesausflug
oder in einem Hotel vor Ort. Häufig
wird auf
der Ein-
ladung
kein
Firmen-
name oder keine
Anschrift oder nur ein
Postfach ange geben.
Die Einladungen zu Firmenjubiläen,
Neugründung von Firmen, Jahres-
abschlussfeiern oder Firmenschlie-
ßungen entpuppen sich regelmäßig
als typische Kaffeefahrten. Statt
einer Feier mit festlichem Essen
erwartet die Teilnehmer eine Ver-
kaufsveranstaltung, die nicht selten
vier bis fünf Stunden und länger
dauern kann. Weder die angekün-
dig ten Gewinne noch die hoch-
wertigen Geschenke erhalten die
Teilnehmer.
Die Verbraucher werden auf den
Veranstaltungen häufig mit aggres-
siven Methoden zum Verkauf völlig
überteuerter Produkte von zweifel-
hafter Qualität gedrängt. Verbreitet
ist auch der Verkauf von Reisen, die
angeblich Null Euro kosten. Bezah-
len müssen die Verbraucher „nur“
eine Bearbeitungsgebühr, die sofort
fällig wird. Typisch für diese Reise-
angebote sind: keine genauen Orts-
beziehungsweise Hotelangaben,
die Reise termine liegen weit in der
Zukunft und es werden in der Regel
nachträglich Forderungen für Kau-
t
Unsere Tipps:
• Glauben Sie keinerlei Gewinn- und Geschenkversprechungen,
kein Anbieter hat etwas zu verschenken.
• Seien Sie kritisch gegenüber den phantasievollen Versprechen
und Anpreisungen auf den Einladungen.
• Schließen Sie keine Verträge auf Kaffeefahrten ab. Falls doch,
prüfen Sie vor der Unterschrift den Inhalt und das Vorhanden-
sein einer vollständigen Firmenanschrift.
• Leisten Sie prinzipiell keine Zahlungen auf der Veranstaltung.
• Leisten Sie Zahlungen erst nach der Lieferung der Ware und
dem Ablauf der Widerrufsfrist.
tion, Saisonzuschlag oder Ausflüge
gestellt. Man kann nur eindringlich
vor Zahlungen auf diesen Veranstal-
tungen warnen. Zahlungen werden
mit ec-Karte oder durch Unterzeich-
nung von Überweisungsträgern
gefordert. Solche Zahlungen lassen
sich meist nicht zurückbuchen.
Besonders auf das Drängen der
Verkäufer, zum nächsten Bankauto-
maten zu fahren, sollte auf keinen
Fall eingegangen werden.
Verträge, die auf Kaffeefahrten ge-
schlossen werden, können inner-
halb von 14 Tagen bei Aushändi-
gung einer ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung widerrufen
werden. Dieser Widerruf ist aus
Beweisgründen schriftlich mit Ein-
schreiben zu versenden.
© Elfriedchen / shutterstock
z Finanzprodukte: Seite 2
Finanzprodukte für Berufs starter:
Die Weichen richtig stellen!
z Seite 3 Richtig riestern – Fall-
stricke bei der Produkt auswahl |
Betriebliche Altersvorsorge | Ver-
mögenswirksame Leistungen
z Seite 4 Risiko Eigenheim? Wie
viel kann ich mir leisten?
z Unlauterer Wettbewerb | Fallen
im Alltag: Seite 5 Partnervermitt-
lung – ein ganz normales
Geschäft? | Kinder richtig versi-
chern z Seite 6 Scheinwelt Ver-
packung … | Wer gewinnt bei
Gewinnspielen? | Teure Hilfe im
Notfall z Digitale Welt | Unlaute-
rer Wettbewerb: Seite 7 Smart-
phones – geschwätzige Technik |
Was bringt das „Anti-Abzock-
Gesetz“ gegen Abmahnmiss-
brauch? | Such mich – ich bin die
Preiserhöhung! z Adressen und
Termine: Seite 8
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Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist ein Verstoß gegen das Verbot unzumutbar belästigender Werbung – und daher nicht nur wettbewerbs-widrig, sondern verboten. Dies gilt beispiels-weise auch für telefonische Kundenbefragungen zur Kundenzufriedenheit, Anrufe von Meinungs-forschungsinstituten oder für Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder der Vereinbarung von Vertreterbesuchen, Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufs-förderung dienen und Gewinnmitteilungen mit Rückrufaufforderung unter 0900er-Nummern. Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne Einwilligung zu Werbe-zwecken angerufen werden. Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf
vorliegen. Die Einholung zu Beginn des Telefo-nats ist unzulässig. Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen
– so genannten Cold Calls – können von der Bundesnetzagentur nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen ver-schärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbe-anrufe, die mittels einer automatischen Anruf-maschine durchgeführt werden, bußgeldbe-wehrt. Solche Anrufe waren zwar auch schon bisher nicht erlaubt. Die Verhängung eines
Bußgeldes durch die zuständige Bundesnetz-agentur war jedoch nur möglich, wenn nicht eine Maschine, sondern eine Person zu Werbe-zwecken anrief. Eine weitere gesetzliche Neue-rung gab es zu Gewinnspielverträgen am Tele-fon: Diese sind erst dann wirksam, wenn sie in Textform, also schriftlich, per Fax oder E-Mail geschlossen werden. Allerdings bildet die Be-schränkung eines solchen Bestätigungserfor-dernisses auf Gewinnspiele nicht die Realität ab. Die Überrumpelungssituation für Verbraucher gibt es auch bei vielen anderen Arten von Ver-trägen, die am Telefon verkauft werden. Der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon Geldanlagen oder Versicherun-gen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonne-ments anbieten, reißt nicht ab. Zunehmend
segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich als „Verbraucherzentrale“ oder „Verbraucherschutzservice“ aus – in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentra-len für ihre Abzockereien nutzen zu können. Und sofern es nicht um Gewinnspielverträgegeht, bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon – ohne schriftliche Bestätigung – nach wie vor möglich.Bundesweite Online-Umfrage Die Verbraucherzentralen möchten es genau wissen und führen derzeit eine Online-Umfrage zu unerlaubten Werbeanrufen durch. Auf den Internetseiten der Verbraucherzentralen können Sie Ihre Erfahrungen mit unerbetenen Anrufen schildern. Die Ergebnisse der Umfrage werden bundesweit ausgewertet und veröffentlicht.
Aktion Cold Calling: Aktion Cold Calling: Kampf dem TelefonterrorKampf dem Telefonterror
Über das erste Gehalt freut sich jeder Berufseinsteiger. 1.800 Euro netto klingen gut, doch wer sich Ver-
sicherungen und Sparverträge von monatlich 600 Euro aufschwatzen lässt, der hat am Ende vielleicht
zu wenig zum Leben. Der neue fi nanzielle Spielraum eröffnet viele Möglichkeiten: von der hochwertigen
Wohnungseinrichtung über ein eigenes Auto bis hin zum lang ersehnten teueren Urlaub. Und die Anbieter
von Finanzprodukten machen den jungen Leuten weis, sie müssten sofort etwas für ihre Altersvorsorge tun,
da ansonsten die Altersarmut drohe. Da heißt es dann, je früher man spare, desto mehr profi tiere man vom
Zinseszinseffekt. Am besten, man solle sofort eine private Rentenversicherung abschließen, mit staatlicher
Förderung, Steuervorteilen und besten Renditeaussichten. Doch klar ist: Die Vermittler, Berater und Produkt-
anbieter verfolgen in erster Linie eigene Interessen und fragen nur selten danach, ob die Gründung einer Fami-
lie ansteht oder ein Hauskauf geplant ist. Oft sind die Verträge, für die am meisten geworben wird, zugleich
auch die teuersten und die staatlichen Extras stellen längst nicht sicher, dass die Produkte gut sind und zum
Bedarf der Verbraucher passen. Die Altersvorsorge mag ein wichtiges Sparmotiv sein, doch es gibt auch ein
Leben vor der Rente! Wer von Anfang an die Weichen richtig stellt, vermeidet kostspielige Fehler und legt ein
solides Fundament für seine fi nanzielle Zukunft. Wir stellen hier die wichtigsten Grundregeln zusammen:
2 Juli – Dezember 2014
Finanzprodukte für Berufsstarter: Die Weichen richtig stellen!
Finanzprodukte
Schulden reduzieren ist die
beste Sparform
Wer Schulden hat – wie einen
Bildungskredit oder eine Auto-
fi nanzierung – und diese
rascher tilgt, spart sich die
meist hohen Kreditzinsen.
Wenn der Darlehenszins über
dem Guthabenzins liegt, ist die
Schuldentilgung fi nanziell die
attraktivste Form der Anlage
überschüssiger Mittel. Erst
wenn die Schulden getilgt sind,
stellt sich die Frage, wie die
dann vorhandenen Mittel ange-
legt werden sollten. Dieser
Grundsatz gilt auch bei Immo-
bilienkrediten. Einzige Aus-
nahme: Die Sparverträge bieten
tatsächlich unterm Strich auch
nach Kosten und Steuern
sichere Erträge, die über dem
Zinssatz für die Schulden
liegen. Einen Bausparvertrag
etwa, der noch mit Bonus vier
Prozent erwirtschaftet, kann
man auch beibehalten, wenn
man für das Eigenheim noch
Schulden hat, die aber nur drei
Prozent Zinsen pro Jahr kosten.
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Lebensrisiken bedarfsgerecht
absichern
Bei der Wahl passender Versi-
cherungen sollten Berufsstarter
sich Gedanken darüber
machen, wie ihre fi nanzielle
Situation bei Eintritt bestimm-
ter Lebensrisiken aussieht und
ob sie Bedarf haben, sich privat
gegen diese Risiken abzusi-
chern. Beispiele für solche
Risiken sind: Haftung für verur-
sachte Schäden, Reduktion des
Einkommens auf das soziale
Sicherungsniveau bei Krankheit
oder Berufsunfähigkeit sowie
fi nanzielle Einbußen der Hinter-
bliebenen im Todesfall. Eine
Haftpfl ichtversicherung etwa
schützt vor Schadenersatzan-
sprüchen, die schon durch eine
Unachtsamkeit im Straßenver-
kehr begründet werden
können. Prüfen Sie, ob und wie
lange noch während Ihrer Aus-
bildung oder des Studiums
Versicherungsschutz über den
Vertrag der Eltern besteht. Wer
krankheitsbedingt oder durch
einen Unfall nicht mehr arbei-
ten kann, erhält aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung eine
Erwerbsminderungsrente und
kann Reha-Maßnahmen in
Anspruch nehmen. Zusätzliche
Leistungen bietet ein privater
Versicherungsschutz, etwa mit
einer Berufsunfähigkeitsversi-
cherung. Da jede Leistung auch
ihren Preis hat, gilt es abzuwä-
gen, wie groß der Bedarf für
Versicherungsschutz ist und
wie es um die Bereitschaft
steht, dafür die knappen Mittel
zu verwenden. Dabei sollte
man auch berücksichtigen,
dass bei einigen Versicherun-
gen die Verbraucher nur in
jungen Jahren eine Wahl haben,
sich zu versichern, weil Versi-
cherer sich ihre Kunden aussu-
chen dürfen. Wer Vorerkrankun-
gen hat, zahlt mehr, wird
womöglich kein Angebot zur
Todesfall- oder Berufsunfähig-
keitsabsicherung erhalten oder
erhält nur einen eingeschränk-
ten Versicherungsschutz.
Risikoabsicherung und
Ver mögensaufbau trennen!
Vermittler verkaufen ihren
Kunden gerne auch mal etwas
mehr als diese brauchen oder
wollen. Deshalb werden etwa
Berufsunfähigkeitsversicherun-
gen oft zusammen mit Renten-
versicherungen verkauft. Hat
das irgendwelche Vorteile?
Nein. Wer Sparen sowie Alters-
vorsorge vom passenden Versi-
cherungsschutz trennt, ist fl exi-
bler und kann sich die jeweils
besten Anbieter aussuchen.
Außerdem ändert sich der
Bedarf im Laufe des Lebens
und nur bei einer strikten Tren-
nung der Produkte kann man
fl exibel auf Bedarfsänderungen
reagieren. Beispiel: Es droht ein
fi nanzieller Engpass, sei es
wegen Elternzeit, Arbeitslosig-
keit oder Angehörigenpfl ege.
Wegen der angeschlagenen
Gesundheit soll aber der Versi-
cherungsschutz gegen Berufs-
unfähigkeit nicht aufgegeben
werden. Wer die Altersvorsorge
davon trennt, kann zunächst
diese beitragsfrei fortführen
oder sogar teilweise aufl ösen,
um den Engpass zu überbrü-
cken. Wer die Produkte verbin-
det, wie bei der häufi g verkauf-
ten Rentenversicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatzversi-
cherung, hat diese Wahl in der
Regel nicht.
Kosten minimieren
Junge Menschen mit dem
ersten Verdienst sind eine inter-
essante Zielgruppe für Bankbe-
rater oder Versicherungsver-
mittler, die eine kostenlose
Beratung versprechen. Tatsäch-
lich handelt es sich dabei aber
um einen Verkauf gegen Provi-
sion. Nach Abschluss eines Ver-
trages wird stets eine Provision
des Produktherstellers an den
vermittelnden Anbieter bezahlt.
Bei vielen Produkten fallen
einmalige Abschlusskosten
sowie laufende Kosten wäh-
rend der Vertragslaufzeit und
bei Rentenbezug an. Die Höhe
der Kosten ist sehr unterschied-
lich. Ein provisionsabhängiger
Berater wird kein Produkt mit
geringen Kosten verkaufen,
weil dies auch geringe Provision
bedeuten würde. Schon eine
Kostenbelastung von jährlich
zwei Prozent des angelegten
Kapitals, wie dies bei fondsge-
bundenen Rentenversicherun-
gen üblich ist, kann die mögli-
che Altersrente halbieren. Dass
teuere Produkte auch bessere
Leistungen böten, ist nicht
richtig. Es gilt der Grundsatz:
Die Kosten sind sicher, die ver-
sprochenen Erträge sind es
nicht. Achten Sie daher beson-
ders auf die Höhe der Kosten
beim Anbietervergleich.
Rücklagen bilden
Um künftige Schulden – ins-
besondere teuere Dispo-
und Konsumentenkredite
– zu vermeiden, ist ein aus-
reichend bemessenes
Finanzpolster notwendig.
Die Faustregel, wonach drei
Netto-Monatsgehälter aus-
reichend sind, sollte in den
meisten Fällen eine gute
Orientierung bieten. Ein
Tagesgeldkonto ist dafür ein
geeignetes Produkt.
Angebote vergleichen
Bei der Risiko- und Altersvor-
sorge geht es um viel Geld, und
die von Verkäufern gegen Provi-
sion am wärmsten empfohle-
nen Produkte sind oft für Ver-
braucher am wenigsten
geeignet. Wer gute Entschei-
dungen treffen will, sollte Ver-
mittlern niemals blind ver-
trauen, sondern skeptisch
bleiben, weitere Angebote ein-
holen und sich informieren,
beispielsweise über unabhän-
gige Testzeitschriften oder
kritische Medienberichterstat-
tung. Sich an einen einzigen
Anbieter auf 40 Jahre und mehr
zu binden, wie es bei der
Lebensversicherung der Fall ist,
ist nicht ohne Risiko. Wichtig
beim Angebotsvergleich ist
daher auch, darauf zu achten,
die Abhängigkeit von einzelnen
Anbietern durch eine Risiko-
streuung zu reduzieren.
Flexible Sparprodukte
bevorzugen
Damit beim Sparen für das Alter
keine bösen Überraschungen
passieren, sollten Berufsstarter
zu Beginn des Vermögensauf-
baus ausschließlich fl exible
Sparformen wählen. Das heißt,
dass die Sparrate problemlos
der zukünftigen Einkommens-
entwicklung nach oben oder
auch nach unten angepasst
werden kann. Wichtig: Alle
Verträge, bei denen am Anfang
hohe Kosten anfallen, also
Rentenversicherungen und
Bausparverträge, sind prak-
tisch nicht fl exibel, weil bei
einem vorzeitigen Abbruch die
hohen anfänglichen Kosten oft
zu Verlusten führen. Gerade
weil sich die persönliche
Lebensplanung noch verändern
kann, sollte es möglich sein,
ohne große Verluste über das
angesparte Kapital wieder ver-
fügen zu können, sei es, um in
die Ausbildung zu investieren
oder um ein Eigenheim zu
erwerben.
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Juli – Dezember 2014 3
x Wer teuere Schulden hat, inves-
tiert sein Geld besser in die Schul-
dentilgung als in einen Riester-
Sparvertrag. Es ist übrigens auch
möglich, Guthaben aus Riester-Ver-
trägen zur Schuldentilgung zu ver-
wenden, allerdings geht dies nur
bei Eigenheimschulden. Es gibt
sogar Riester-Darlehensverträge,
bei denen die Tilgung von Eigen-
heimschulden staatlich gefördert
wird, ähnlich wie bei Riester-Spar-
verträgen.
Finanzprodukte
Richtig riestern – Fallstricke bei der ProduktauswahlMit dem ersten Job stellt sich für
viele die Frage: Riestern oder nicht
riestern? Für die Altersvorsorge
kann ein Riester-Vertrag durchaus
attraktiv sein, weil der Staat hier
das private Sparen mit Zulagen und
Steuervorteilen fördert. Entspre-
chend bewerben die Produktanbie-
ter diese Produkte auch gerne mit
verlockenden Aussagen wie „Bis zu
39.500 Euro staatliche Förderung!“.
Wer sich zu dem Thema etwa im
Internet selbst informiert, stellt
fest, dass nahezu jeder Anbieter
irgendein besonders ausgezeichne-
tes Vertragsangebot bereithält. Die
verschiedensten, vermeintlich
unabhängigen Institutionen zeich-
nen den angeblichen Testsieger
aus, küren mit schulischen Bestno-
ten oder vergeben Auszeichnungen
wie „hervorragend“ oder „exzel-
lente Renten-Höhe“. Glaubt man
diesen Aussagen, spielt die Pro-
duktauswahl fast keine Rolle, da
alle Produkte gleichermaßen gut
sein müssten. Doch Tatsache ist:
Viele der so genannten Testinstituti-
onen sind nicht unabhängig, son-
dern stehen der Finanzindustrie
sehr nahe, testen also nicht ausrei-
chend kritisch, zumal mit dem Ver-
kauf von Gütesiegeln auch Geld
verdient wird: Je mehr gute Noten
verteilt werden, desto höher sind
die Erlöse aus dem Siegelverkauf.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist
besser, und dies gilt umso mehr bei
Finanzdienstleistungen. Alle auf
Seite 2 genannten Grundregeln
gelten natürlich auch für die Riester-
Rente. Hier daher zusätzlich einige
wesentliche Punkte, die für Berufs-
starter bei der Riester-Rente noch
erwähnenswert sind:
x Nicht immer ist die Riester-Rente
die erste Wahl. Denn ob ein Riester-
Vertrag attraktiv ist, hängt von dem
Anteil der Förderung, also Zulagen
und Steuerersparnissen, an den
gesamten Einzahlungen ab. Wenn
ein Berufsstarter 1.946 Euro jährlich
selber einzahlt und vom Staat eine
Grundzulage von 154 Euro auf
seinen Riester-Vertrag sowie im
Folgejahr Steuervorteile von 476
Euro erhält, dann übernimmt der
Staat rechnerisch 30 Prozent der
gesamten Riester-Beiträge. Das
klingt gut, allerdings muss die spä-
tere Rente voll versteuert werden.
Der spätere Steuersatz für die
Zusatzrente kann also bei 30 Pro-
zent liegen, niedriger oder sogar
höher sein. Unterm Strich ist die
Förderung nur dann attraktiv,
wenn bei Einzahlung der Staat
deutlich mehr fördert, als er
bei der Auszahlung wieder
durch Steuern wegnimmt.
Die heutige Förderung mag
kalkulierbar sein, die
spätere Besteue-
rung kann nur
geschätzt
werden.
Betriebliche AltersvorsorgeBei der betrieblichen Altersvorsorge
werden Teile des Gehalts in einen
bestimmten Altersvorsorgevertrag
angelegt. Der Arbeitnehmer muss
diesen Teil des Gehalts nicht ver-
steuern und darauf auch keine
Sozialabgaben entrichten. Aus
diesem Grund soll diese Form der
Altersvorsorge generell lukrativ
sein, meinen viele Anbieter. Aller-
dings ist dies nur die halbe Wahr-
heit. Denn durch die nicht entrichte-
ten Sozialabgaben sind die
Ansprüche aus der Sozialversiche-
rung niedriger. Das betrifft also
insbesondere die gesetzliche
Rente. Hierbei machen sich zum
einen die fehlenden Beiträge der
Arbeitnehmer bemerkbar, zum
anderen aber auch die fehlenden
Arbeitgeberbeiträge. Zudem ist die
spätere Betriebsrente sozialabga-
benpfl ichtig, und zwar in doppel-
tem Sinn: Der Verbraucher muss
dann nicht nur seine Arbeitnehmer-
beiträge bezahlen, sondern auch
die Anteile des Arbeitgebers. So
betrachtet ist die vermeintliche
Ersparnis eher eine Mogelpackung.
Dasselbe gilt im Grunde auch für
die Steuerersparnis, weil die
Betriebsrente steuerpfl ichtig ist.
Sofern der Arbeitgeber also die
Entgeltumwandlung nicht fi nanziell
merklich unterstützt, kann von
einer besonders attraktiven Rendite
bei der betrieblichen Altersvorsorge
nicht die Rede sein. Ein weiterer
Knackpunkt ist die Tatsache, dass
hier keine Verfügung mehr vor Ren-
tenbeginn möglich ist. Es ist also
eine sehr unfl exible Form der Alters-
vorsorge, zumal eine Fortführung
des Vertrags bei Arbeitgeberwech-
sel oft problematisch ist. Schließ-
lich sind die betrieblichen Altersvor-
sorgeverträge nicht generell
günstiger und besser als private.
Hier gibt es gewaltige Unterschiede.
Der Abschluss einer Betriebsrente
sollte auch bei Zuschüssen des
Arbeitgebers gut überlegt sein.
x Flexible Verträge sind in jungen
Jahren die erste Wahl. Sie bieten
den Vorteil, dass der Vertrag am
Anfang nicht wie bei Rentenversi-
cherungen oder Bausparverträgen
durch hohe Abschlusskosten belas-
tet wird. Besonders fl exibel ist ein
Riester-Banksparplan, allerdings
sind die Zinsen niedrig. Ein Riester-
Fondssparplan ist ebenfalls relativ
fl exibel und die Ertragsaussichten
sind besser, allerdings schwankt
das Guthaben je nach Börsenlage.
x Beim Angebotsvergleich sind die
Kosten wichtig! Die Abschluss-
kosten einer Rentenversicherung
Vermögenswirksame LeistungenMit dem ersten Job – oft auch schon
während der Ausbildung – haben
Berufsanfänger in vielen Branchen
Anspruch auf Vermögenswirksame
Leistungen. Vermögenswirksame
Leistungen sind nichts anderes als
Gehaltsbestandteile, welche der
Arbeitgeber allerdings nicht aufs
Girokonto auszahlt, sondern nur auf
einen speziell dafür eingerichteten
Spar- oder Altersvorsorgevertrag.
Die Zuschüsse der Arbeitgeber
schwanken zwischen 6,65 Euro und
40 Euro monatlich. Zudem erhalten
Geringverdiener, wenn ihr Einkom-
men innerhalb bestimmter Grenzen
liegt, noch eine Arbeitnehmerspar-
zulage vom Staat. Wer großen Wert
auf Sicherheit legt, kann einen
Banksparplan wählen oder, wenn
die Voraussetzungen für den Erhalt
der Arbeitnehmersparzulage erfüllt
sind, auch einen Bausparvertrag.
Die Verzinsung ist aber überschau-
bar, weshalb man insbesondere
beim Bausparvertrag darauf achten
beispielsweise berechnen sich aus
den bis Rentenbeginn zu zahlenden
Beiträgen der gesamten Anspar-
phase und betragen im Mittel vier
Prozent. Diese Kosten werden auf
die ersten fünf Vertragsjahre ver-
teilt, wodurch anfangs schnell die
ganze staatliche Förderung aufge-
zehrt werden kann. Viel zu oft sind
die Kosten auch nicht klar erkenn-
bar, werden verschleiert oder sind
in einer niedrigeren Rendite ver-
steckt. Das erschwert die Vergleich-
barkeit erheblich. Fondsgebundene
Rentenversicherungen gehören oft
zu den teuersten Produkten, so
dass davon generell abzuraten ist.
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l Weitere Informationen und BeratungWer die beschriebenen Grundregeln einhält, kann teuere Fehler vermeiden. Allerdings setzt dies zuweilen auch voraus, dass Verbraucher sich
mit Finanzprodukten aktiver beschäftigen. Wer unsicher ist, dafür keine Zeit aufwenden will oder ein Angebot eines Anbieters mal kritisch prüfen
lassen möchte, kann sich an die Berater und Beraterinnen der Verbraucherzentrale wenden.
sollte, die Abschlussgebühren durch
eine geringe Bausparsumme niedrig
zu halten. Wer die Schwankungen
der Aktienmärkte in Kauf nehmen
kann, hat bei Fonds bessere Ertrags-
aussichten und gegebenenfalls auch
eine höhere Förderung. Günstige
Fondssparpläne bieten Direktbanken
an. Wer noch Immobilienschulden
hat, kann das Geld auch auf das
Darlehenskonto überweisen lassen.
Die Zuschüsse gibt es, analog zum
Bausparen, trotzdem.
Der Traum von den eigenen vier
Wänden ist für viele Menschen ein
wichtiges Lebensziel, gerade in
Zeiten extrem niedriger Zinsen,
Angst vor steigender Infl ation und
einer generellen Skepsis, was die
Stabilität der Finanzmärkte betrifft.
Das Eigenheim scheint nicht nur
eine sichere Alternative zu anderen
Geldanlagen, es scheint auch die
perfekte Altersvorsorge zu sein.
Welche Ziele auch immer mit dem
Kauf eines Hauses oder einer Woh-
nung verbunden sind, ein solcher
Schritt ist oft mit ganz erheblichen
fi nanziellen Risiken verbunden.
Eine fehlerhafte Beratung durch die
Bank, die Bausparkasse, den Bau-
träger oder den Immobilienmakler
kann drastische Konsequenzen
haben. Aus unserer täglichen Bera-
tungspraxis wissen wir, dass sich
Banken und andere Darlehens-
vermittler eher an den eigenen
Gewinn interessen statt an den
individuellen Bedürfnissen ihrer
Kunden orientieren.
Wie können Sie die Risiken mini-
mieren? Welche Vorsichtsmaßnah-
men sind sinnvoll, damit der Traum
vom Eigenheim nicht zum fi nanziel-
len Alptraum wird? Wir haben hier
einige wichtige Tipps aus unserer
Beratungspraxis für Sie zusammen-
gestellt.
Ausgangssituation prüfen:
Ist die Immobilie wirklich das
Richtige?
Erwarten Sie nicht, dass die
Immobilie eine besonders
attraktive und sichere Geldan-
lage ist. In Einzelfällen gab es
durchaus hohe Wertsteigerun-
gen, im Durchschnitt allerdings
liegen die Wertänderungen
nicht nennenswert über der
allgemeinen Preissteigerungs-
rate. Für viele ist die Immobilie
auch keine reine Geldanlage,
sondern sie stellt auch ein
Stück Lebensqualität dar. Bevor
Sie in die Finanzierungsplanung
einsteigen, sind noch ein paar
grundlegende Fragen zu klären.
Was planen Sie für die nächsten
Jahre, berufl ich und privat? Wie
viel Wohnraum brauchen Sie
aktuell, und wie ist die Situa-
tion, wenn eventuelle Kinder
aus dem Haus sind? Ist die
Chance groß, dass Sie bei Ver-
lust des Arbeitsplatzes weiter-
hin in der Nähe eine Stelle
fi nden werden, oder droht dann
ein Umzug? Der frühe Verkauf
einer noch nicht abbezahlten
Immobilie ist häufi g mit hohen
Risiken und zusätzlichen
Kosten verbunden. Die Neben-
kosten, die Sie bezahlt haben,
werden Sie einem Kaufi nteres-
senten kaum in Rechnung stel-
len können. Je nach Marktlage
drohen dann Verluste. Wenn Sie
einen Kredit vor Ende der Zins-
bindung aufgrund eines Ver-
kaufs zurückzahlen, kann
zudem eine hohe Vorfälligkeits-
entschädigung seitens der Bank
fällig werden.
4 Juli – Dezember 2014Finanzprodukte
Im Zweifel: Rat bei der Verbraucherzentrale
Dem Rat von Banken, Bausparkassen und anderen Verkäufern
sollten Sie mit gesunder Skepsis begegnen. Wer die gegebenen
Tipps beherzigt hat, sollte aber zumindest die gröbsten Fehler
einer mangelhaften Beratung vermieden haben. Lassen Sie die
Finger von Finanzierungen, die Sie nicht klar durchschauen.
Wer unsicher ist, kann sich zwecks Beratung an seine örtliche
Verbraucherzentrale wenden.
Risiko Eigenheim? Wie viel kann ich mir leisten?
-
Kassensturz: Maximale Kredit-
rate bestimmen
Wer wissen will, wie viel Kredit
er sich leisten kann, kommt
kaum darum herum, seine
monatlichen Einnahmen und
Ausgaben einmal gegenüber-
zustellen. Etwas weniger auf-
wändig ist es, die gesamte Spar-
leistung eines Jahres zusammen-
zuzählen. Was gespart wurde,
war zwangsläufi g übrig und
müsste dann auch auf irgend-
welchen Anlagekonten gelandet
sein. Von diesem aktuellen
Überschuss ausgehend ist dann
der wahrscheinliche Überschuss
nach Immobilienerwerb zu
berechnen. Welche zusätzlichen
Ausgaben werden dann anfallen?
Hausgeld? Versicherungen?
Steuern? Und welche Ausgaben
fallen dann womöglich geringer
aus oder ganz weg? Bisherige
Kaltmiete? Die Nebenkosten
können im Eigenheim höher
oder niedriger sein, ebenso die
Fahrtkosten zur Arbeit. Viele
Banken raten, dass die Kredit-
rate nicht mehr ausmachen
sollte als 40 Prozent des Netto-
einkommens, die übrigen 60
Prozent seien notwendig für die
Lebenshaltung, kleinere gele-
gentliche Reparaturen und Neu-
anschaffungen eingeschlossen.
Nehmen Sie die Zahl als das,
was sie ist: ein Durchschnitts-
wert, mit Abweichungen nach
oben wie nach unten, je nach
individueller Situation. Bei der
Bestimmung Ihrer maximalen
Kreditrate gilt der Grundsatz:
Nicht mehr, als Sie dauerhaft
tragen können! Wichtig dabei:
Wie wirkt sich ein Kinderwunsch
auf die Einnahmen und Ausga-
ben aus, und für welchen Zeit-
raum? Wie sicher sind Ihr aktuel-
ler Arbeitsplatz und Ihr Einkom-
men daraus? Wie lange würden
Ihre Rücklagen reichen, um
zeitweise oder teilweise Einkom-
mensausfälle zu überbrücken?
Überlegen Sie auch, wann Sie
schuldenfrei sein wollen. Dass
auch eine schuldenfreie Immo-
bilie Geld kostet, ist sicherlich
allgemein bekannt. Wer aber
Gewissheit haben will, ob die
Mittel auch im Rentenalter für
das Eigenheim noch reichen,
muss kalkulieren, wann das
Darlehen voraussichtlich getilgt
sein wird, welche Kosten dann
anfallen könnten und in welcher
Größenordnung dann Rücklagen
vorhanden sein werden. Faust-
regel: Für den Werterhalt der
Immobilie kann man jährlich
rund zwei Prozent des Wertes
der Bausubstanz einkalkulieren.
Die Bausubstanz ist der Immobi-
lienpreis abzüglich des darauf
entfallenden Grundstücks-
wertes. Natürlich brauchen Sie
das Geld nicht in den ersten
Jahren eines Neubaus, größere
Summen werden oft erst nach
20 Jahren notwendig. Da auch
die schuldenfreie Immobilie
noch viel Geld kosten kann, ist
es oft sinnvoll, bereits viele
Jahre vor Rentenbeginn schul-
denfrei zu sein.
Je mehr Eigenkapital desto
geringer die Risiken
Wer kein oder nur wenig Eigen-
kapital einsetzt, bezahlt höhere
Zinsen, braucht tendenziell
länger zur Entschuldung und
trägt das Risiko, dass bei einem
vorzeitigen Verkauf unterm
Strich Schulden zu Buche
stehen. Werden die von Banken
oft geforderten 20 Prozent der
Gesamtkosten aus eigenen
Mitteln bezahlt, wird in den
meisten Fällen der Verkaufser-
lös ausreichen, um die Schul-
den vollständig abzuzahlen.
Zum Eigenkapital gehören übri-
gens auch alle Sparverträge zur
Altersvorsorge wie Renten- und
Kapitallebensversicherungen
und sonstige Geldanlagen. Wer
sie nicht als Eigenkapital ein-
setzt, muss mehr Kredit aufneh-
men und braucht länger für die
Tilgung. Oft ist es sinnvoll, die
Sparverträge zu kündigen, das
Guthaben zur Darlehensreduk-
tion zu verwenden und die
Sparrate für die Tilgung einzu-
setzen. Bankberater, Kreditver-
mittler und Finanzberater bera-
ten aber nicht immer in diesem
Sinn. Denn zum einen ist der
Zinsgewinn der Bank umso
größer, je höher die Darlehens-
summe ist, und zum anderen
fl ießen aus den bestehenden
Anlageverträgen oft noch Provi-
sionen an die Vermittler. Behal-
ten Sie aber einen fi nanziellen
Spielraum, damit Sie stets eine
ausreichend große Rücklage für
unvorhergesehene Ausgaben
vorhalten können.
Vollständige Gesamtkosten
des Immobilienerwerbs
Die Erwerbsnebenkosten wie
Grunderwerbssteuer, Grund-
buch- und Notarkosten sowie
Maklercourtage können bereits
zehn Prozent des Kaufpreises
ausmachen. Kalkulieren Sie alle
erforderlichen Kosten ein, auch
kleinere Möbel, Leuchten oder
Ausgaben für den neuen Garten
oder Balkon. Selbst wenn die
Familie den Umzug selbst orga-
nisiert, fallen oft noch einige
Ausgaben an. Bei Neubauten
können Zusatzaufwendungen
anfallen, wenn etwa der Unter-
grund Überraschungen bereit-
hält oder wenn statt der Stan-
dardleistungen der Baube-
schreibung gegen Aufpreis
Sonderwünsche – von der
Anzahl der Steckdosen bis zur
Art des zu verlegenden Parketts
– erfüllt werden sollen. Kalku-
lieren Sie hier vorsichtig und
rechnen Sie einen Puffer ein.
Nachfi nanzierungen können
teuer sein oder sogar abgelehnt
werden. Ist der Kredit dann
doch zu hoch bemessen, kann
der überschüssige Betrag am
besten direkt für eine Sonder-
tilgung verwendet werden.
Welche Finanzierungsform
ist geeignet?
Wenn Sie die mögliche Kredit-
rate kennen, die Sie dauerhaft
tragen können, und zugleich
festgelegt haben, wann Sie
spätestens schuldenfrei sein
wollen, können Sie bei einem
gegebenen Zinsniveau die
maximale Darlehenssumme
ausrechnen. Beispiel: Wenn das
Darlehen bei einer monatlichen
Rate von 700 Euro und einem
Zinssatz von 2,5 Prozent nach
15 Jahren getilgt sein soll, darf
dieses nicht höher als 104.981
Euro sein. Hilfreiche Rechner
hierzu fi nden Sie im Internet.
Ein einfaches Annuitätendarle-
hen wie hier im Beispiel ist in
der Regel die beste Finanzie-
rungsform. Die Länge der Zins-
bindung hängt davon ab, wie
schnell das Darlehen getilgt
wird, und ob Sie bereit sind,
für längere Zinssicherheit auch
den damit verbundenen Preis
in Form höherer Zinsen zu be-
zahlen.
Jährliche Sondertilgungsrechte
sollten Sie ebenfalls vereinba-
ren. Diese bekommen Sie inzwi-
schen nahezu überall kostenfrei
in Höhe von jährlich fünf bis
zehn Prozent der Darlehens-
summe, sofern Sie danach
fragen.
Praktisch ist auch, wenn Sie
das Recht haben, den Tilgungs-
satz verändern zu können. Je
nach fi nanzieller Situation
können Sie dann zwischen
einem oder zehn Prozent der
Darlehenssumme monatlich
tilgen. Diese zusätzliche Flexibi-
lität bieten viele, aber nicht alle
Banken an, und man kann
darauf auch gut verzichten,
wenn stattdessen hohe jährli-
che Sondertilgungsrechte ein-
geräumt werden.
Von Kombinationen aus Bau-
sparverträgen, Lebensversiche-
rungen oder Investmentfonds
mit Darlehen raten wir meist ab.
Oft sind diese Varianten teurer
oder zu unfl exibel, mit unter
sogar sehr risikoreich.
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ck
Juli – Dezember 2014 5Unlauterer Wettbewerb | Fallen im Alltag
© Subbotina Anna / shutterstockKinder richtig versichernKaum etwas liegt Eltern näher als
das Wohl ihrer Kinder. Versicherun-
gen können Schicksalsschläge
nicht ungeschehen machen, aber
eine fi nanzielle Absicherung für
diese Fälle bieten. Nur zwei private
Absicherungen sind für Kinder
stets wichtig: die private Haft-
pfl ichtversicherung und die Kinder-
invaliditätsversicherung.
Private Haftpfl ichtversicherung
Wer einen anderen schädigt, muss
Schadensersatz bezahlen. Dies gilt
meistens für Kinder und immer für
Eltern, die ihre Aufsichtspfl icht
verletzt haben. Der Schadenser-
satz kann astronomische Höhen
erreichen, wenn beispielsweise
jemand anderes durch eine
Unachtsamkeit schwer verletzt
wird. Jeder ist mal unachtsam.
Deshalb ist es wichtig, dass Eltern
einen privaten Haftpfl icht-Vertrag
haben. Die Kinder sind dann im
Familientarif automatisch mit versi-
chert. Die Mitversicherung endet
üblicherweise, wenn das Kind
volljährig ist und seine Ausbil-
dung/sein Studium beendet oder
geheiratet hat. Kosten für die Mit-
versicherung des Kindes: Keine.
Die Tarife der einzelnen Versicherer
sind recht unterschiedlich gestal-
tet. Achten Sie deshalb in Bezug
auf Ihre Kinder auf wichtige
Aspekte wie beispielsweise, dass
der Versicherer auch leistet, wenn
Ihre Kinder so jung sind, dass sie
deliktunfähig sind. So müssen
Kinder bis zum siebten Lebensjahr
für ihr Tun nicht selbst haften. Bei
Schäden im fl ießenden Verkehr
haften sie sogar bis zum Alter von
zehn Jahren nicht. Das klingt gut,
kann aber bedeuten, dass Geschä-
digte auf ihren Kosten sitzen blei-
ben – so zum Beispiel der Nachbar
auf den Kosten für die Neulackie-
rung seines Autos, wenn ein fünf-
jähriges Kind seine Malkünste auf
Lack mit Hilfe eines Nagels auspro-
biert. Wenn weder Eltern noch
das Kind haften, muss auch
deren Haftpfl ichtversicherer
nichts bezahlen. Das
nachbarschaftliche
Verhältnis dürfte
dann langfristig
getrübt sein.
Kinder-
invaliditätsver-
sicherung
Es ist
tragisch,
wenn ein
Kind nach
einem
schlim-
men Unfall
oder einer
schweren
Krankheit
invalide wird.
Zum Verlust von
Lebensqualität
können hohe Kosten
und fi nanzielle Einbußen kommen:
notwendige Umbaumaßnahmen
der Wohnung, zusätzliche Kinder-
betreuungs kosten oder Gehalts-
einbußen, weil ein Elternteil zu
Hause bleibt, um für das Kind da
zu sein. Oft wird nicht bedacht,
wovon ein invalides Kind als Er-
wachsener ohne Erwerbseinkom-
men leben soll – dann kommen zur
gesundheitlichen Beeinträchtigung
auch noch fi nanzielle Sorgen.
Mit der Kinderinvaliditätsversiche-
rung (KIV) können Eltern sich und
ihre Kinder gegen die gravierenden
fi nanziellen Folgen einer Kinderin-
validität absichern. Die KIV gehört
damit zu den wichtigsten Versiche-
rungssparten überhaupt. Der Ver-
sicherungsschutz erstreckt sich
auf die Invalidität des Kindes –
egal, ob der Grund ein Unfall oder
eine Krankheit ist. Das ist deshalb
besonders wichtig, weil Kinder
sehr viel häufi ger wegen einer
Krankheit invalide werden als nach
einem Unfall. Nicht einmal ein
Prozent der Kinderinvaliditäten
geht auf einen Unfall zurück, dage-
gen sind 99 Prozent krankheitsbe-
dingt! Eine Unfallversicherung
reicht also nicht aus.
Die angebotenen Tarife der KIV
unterscheiden sich teilweise deut-
lich, auch bei den Leistungsaus-
schlüssen. Ein bedeutender
Aspekt ist, ob der Versicherer auch
dann leistet, wenn psychische
Krankheiten zur Invalidität führen.
Viele Tarife schließen das aus.
Da
kaum
vorherseh-
bar ist, welche
Ursachen eine
zukünftige Invali-
dität hat, ist der
Ausschluss problematisch. Zumal
der Bereich Psyche auch bei Kin-
dern ein gravierender Invaliditäts-
grund ist.
Die Versicherer bieten die Versi-
cherungsverträge nicht bereits ab
Geburt des Kindes an, sondern
häufi g nach vollendetem erstem
Lebensjahr, in einigen Fällen auch
schon sechs Wochen nach der
Geburt. Die Renten aus der KIV
werden lebenslang bezahlt. Die
Bedingungen enthalten häufi g
noch eine Art kleine Risikolebens-
versicherung für den Fall des Todes
des Versicherungsnehmers: Wenn
dieser stirbt, besteht für die
Kinder invaliditätsversicherung
Beitragsfreiheit bis zur Volljährig-
keit des Kindes.
Es ist ratsam, besonders auf gute
bedarfsgerechte Bedingungen
zu achten. Manche Tarife sind sehr
gut ausgestaltet. Auch ist die
KIV keinesfalls teuer: Schon für
25 Euro im Monat kann ein Kind
für den Invaliditätsfall mit einer
lebenslangen Rente von monatlich
1.000 Euro abgesichert werden.
Einen Flyer zum Thema erhalten Sie
kostenlos bei Ihrer Verbraucher-
zentrale.
Partnervermittlung – ein ganz normales Geschäft?Das Gesetz kennt den Begriff
Partnervermittlung nicht. Dort ist
ausschließlich vom „Nachweis
der Gelegenheit zur Eingehung
einer Ehe“ die Rede. Für das
„Versprechen eines Lohnes“ für
diesen Nachweis hat der Gesetz-
geber in § 656 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) festgelegt,
dass eine Verbindlichkeit nicht
begründet wird. Wer also einen
derartigen Vertrag als Kunde un-
terschreibt, kann nicht verklagt
werden, wenn er nicht zahlt. Dass
eine solche Regelung der Branche
nicht gefällt, ist klar. So wird seit
mehr als hundert Jahren versucht,
die Folgen dieser für den Verbrau-
cher so vorteilhaften Regelung
zu unterlaufen. Die Tricks, sich
das Honorar auch ohne taugliche
Leistung zu sichern, sind seit
Jahrzehnten, wenn auch in gewis-
sen Abwandlungen, die gleichen.
Es geht zum einen darum, sich
das Geld vor der Erbringung der
Leistung zu sichern. In diesem
Falle läuft der spezielle Schutz der
genannten Regelung ins Leere.
Denn der Gesetzgeber hat festge-
legt, dass die Zahlung nicht mit
der Begründung zurückgefordert
werden kann, dass eine Verbind-
lichkeit nicht bestanden hat. Wer
also zahlt, ohne die vereinbarte
Leistung erhalten zu haben, hat
bereits verloren. Er müsste, wie
auch bei anderen Verträgen, den
mühsamen, teuren, riskanten
Weg der Zivilklage gehen, um sein
Geld zurück zu erlangen. Recht-
lich nachteilig ist auch, über den
eigentlichen Partnervermittlungs-
vertrag hinaus, weitere Verpflich-
tungen hinsichtlich der Zahlungen
einzugehen. Genannt seien hier
die immer wieder abverlangten
Unterschriften auf Überweisungs-
trägern, Schuldanerkenntnissen
oder gar Wechseln.
Ein weiterer Trick, den speziellen
Schutz für die Kunden von Partner-
vermittlungen zu unterlaufen,
besteht darin, Zahlungen ganz oder
teilweise nicht für die eigentlich
durch den Verbraucher erstrebte
Leistung, die Vermittlung eines
Lebenspartners, zu vereinbaren,
sondern für zusätzliche Leistungen,
die – angeblich – der Partnersuche
förderlich sein sollen. Genannt
seien hier die Erstellung von Film-
aufnahmen der Partnersuchenden,
„psychologische Partneranalysen“
oder die Führung von Datenbanken.
Seitdem die Gerichte diesen Bestre-
bungen zunehmend enge Grenzen
gesetzt haben, sind immer mehr
Unternehmen dazu übergegangen,
ihre Leistung insgesamt nicht mehr
als Partnervermittlung, die nach
ständiger Rechtsprechung unter das
Privileg des § 656 BGB fällt, son-
dern als Freizeitpartnervermittlung
zu „verkaufen“, die natürlich nicht
unter die für den Nachweis der Gele-
genheit der Eingehung einer Ehe
geschaffenen Regeln fallen würde.
Dem so angesprochenen Partnersu-
chenden mag die Formulierung Frei-
zeitpartner gar passender, moder-
ner erscheinen. Da passt es durch-
aus, dass sich das Unternehmen
auch zur Organisation vielfältiger
Unternehmungen verpflichtet, die
allesamt geeignet sind, „Menschen
zu begegnen“. Wer so einen Vertrag
unterschreibt, weil er doch die in
der Anzeige mit all ihren anzeigen-
üblichen Vorzügen beschriebene
„Manuela“ oder zumindest eine
entsprechende Partnerin kennen-
lernen wollte, muss damit rechnen,
dass das Unternehmen plötzlich
nicht mehr über „Manuela“ reden
mag, sondern nur noch über den
Dienstvertrag, in dem er sich zur
Zahlung von 1.500 Euro verbindlich
verpflichtet hat. Eine Unverbindlich-
keit dieser Verpflichtung entspre-
chend den Regelungen zur Partner-
vermittlung, erfährt der verblüffte
Verbraucher, käme schon deshalb
nicht in Betracht, weil es ja über-
haupt nicht um eine Partnerin,
sondern lediglich um eine Freizeit-
partnerin gegangen wäre.
Wer so hereingelegt wurde, sollte
sich nicht durch die Drohungen der
unseriösen Unternehmen und die
übersandten Kopien angeblich ein-
schlägiger Urteile zugunsten der
Unternehmen einschüchtern las-
sen, sondern den Rat der Verbrau-
cherzentrale suchen.
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© Jakub Krechowicz / Shutterstock.com
Unlauterer Wettbewerb | Fallen im Alltag6 Juli – Dezember 2014
Scheinwelt Verpackung …halten ist.“ Wer als Hersteller oder
Händler vorsätzlich oder fahrlässig
gegen diese Regelung verstößt,
handelt ordnungswidrig. Diese Ord-
nungswidrigkeit kann von der
zuständigen Behörde mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
Was bedeutet diese schwammige
Regelung im Eichgesetz in der
Praxis?
Im Laufe der Jahre wurden Kriterien
und Leitlinien zur Beurteilung von
Mogelpackungen entwickelt, die die
Tätigkeit der Eichämter erleichtern
sollen. Im Einzelfall können beson-
dere Umstände berücksichtigt wer-
den. So gilt beispielsweise die Fest-
legung, nach der Fertigpackungen
dann zu beanstanden sind, wenn
der Freiraum 30 Prozent und mehr
beträgt. Dies kann aber aus pro-
duktbedingten oder technischen
Gründen unumgänglich sein, wäh-
rend andererseits auch bei gerin-
gerem Freiraum die Vortäuschung
einer größeren Füllmenge möglich
und insbesondere die Verbraucher-
erwartung eine andere sein kann.
Hier haben die Eichämter Methoden
entwickelt, um die Freiräume auszu-
messen und zu berechnen. Häufig
verweist die Verbraucherzentrale
deshalb Verbraucherinnen und
Verbraucher, die sich über eine
Mogelpackung beschweren, ans
nächstgelegene Eichamt. Denn die
Verbraucherzentrale verfügt selbst
nicht über entsprechende tech-
nische Einrichtungen, um die Ver-
packungen zu vermessen.
Hochgezogene Böden, Hohlräume,
doppelte Wandungen und über-
große Verschlüsse stellen ebenfalls
einen Verstoß gegen das Eichgesetz
dar. Erlaubt sind entsprechende
Verschlüsse beispielsweise dann,
wenn sie sich durch Form- und Farb-
gestaltung deutlich von der übrigen
Verpackung unterscheiden. Es wird
auch nicht beanstandet, wenn das
Produkt in Originalgröße auf der
Umverpackung abgebildet wird
oder die Größe durch ein Sichtfen-
ster der Umverpackung erkennbar
ist. Letztlich erfordert die Entschei-
dung, ob eine Verpackung eine
„Mogelpackung“ ist, immer eine
Einzelfallprüfung.
Im Jahr 2013 mahnte die Verbrau-
cherzentrale nach einer Verbrau-
cherbeschwerde den Kosmetikher-
steller L’Oréal wegen Verstoßes
gegen das Eichgesetz ab.
… Unter diesem Titel veröffentlichte
die Verbraucherzentrale bereits im
Jahr 1977 – vor 37 Jahren – eine
20-seitige Broschüre, die eine
kleine Verpackungstypologie
enthielt, Verbraucheransprüche an
Verpackungen definierte und über
Funktionen der Verpackung und
Rechtsfragen informierte. Schon
damals im Fokus: die „Scheinwelt
Verpackung“, in der die Verpackung
als Werbeträger Kaufimpulse
erzeugt. Und die ewigen Aufreger:
Mogelpackungen, mit denen
bewusst eine falsche Mengen- und
Wertvorstellung erzeugt wird sowie
„Preismogler“, also versteckte
Preiserhöhungen. Hier wird die Füll-
menge verringert bei annähernd
gleichbleibender Verpackungs-
größe. Der Verbrauchertipp lautete
damals (wie heute): „Kaufen Sie
diese Mogelpackungen nicht! Ver-
gleichen Sie regelmäßig die Ge-
wichts- beziehungsweise Mengen-
angaben!“ Im Jahr 2014 empfiehlt
die Verbraucherzentrale zusätzlich
den Preisvergleich anhand des
Grundpreises.
Trotzdem sind die Hersteller weiter-
hin kreativ. So beschweren Ver-
braucherinnen und Verbraucher
sich nach wie vor über die Verpa-
ckungstricks der Hersteller und
melden Mogelpackungen und ver-
steckte Preiserhöhungen an die
Verbraucherzentrale.
Doch was ist eigentlich eine
Mogelpackung?
Das Eichgesetz definiert in § 7 (2):
„Fertigpackungen müssen so
gestaltet und befüllt sein, dass
sie keine größere Füll-
menge vortäuschen,
als in ihnen ent-
z
-
Wer gewinnt bei Gewinnspielen?Sehr großzügig hat der Bundesge-
richtshof am 12. Dezember 2013
zugunsten eines Fruchtgummi-Her-
stellers entschieden, der im Fernse-
hen für ein Gewinnspiel geworben
hatte, das an den Kauf seiner Ware
gekoppelt war (Az.I ZR 192/12). Die
Werbung wurde nicht als unlauterer
Wettbewerb eingestuft, obwohl
in diesem Werbespot Kinder
eine wesentliche Rolle
spielten. Die beiden
Vorinstanzen, das Land-
gericht Köln und das
Ober landes-gericht
Köln, hatten in der
Gewinnspiel-
koppelung durchaus
eine unlautere Geschäfts-
praktik gesehen, weil Kinder und
Jugendliche durch die Regeln des
Gewinnspiels zu einem Kauf über
den Bedarf hinaus veranlasst
werden könnten: Erst beim Kauf
von fünf Packungen Fruchtgummi
und Einsendung des Kassenbons
bestand die Chance, bei einer Ver-
losung einen von hundert so
genannten Goldbärenbarren im
Wert von jeweils 5.000 Euro zu
Teure Hilfe im NotfallWenn eine Wohnungstür oder Haus-
tür ins Schloss fällt und man aus
der eigenen Wohnung ausgesperrt
ist, wird häufig bei den Nachbarn
im Telefonbuch nach einem Schlüs-
selnotdienst gesucht. In der Hektik
achtet man dann meist nicht darauf,
ob es sich um einen Anbieter vor
Ort handelt oder um ein Unterneh-
men, das sich einfach im Telefon-
buch alphabetisch an die Spitze
gesetzt hat. So werden von den
ahnungslosen Kunden auswärtige
Notdienste gerufen, die bereits
für die Anfahrt hohe Kosten be-
rechnen.
Die Rechnung für die Türöffnung
selbst ist vielfach überteuert.
In einigen Fällen muss man bei
einer Überschreitung der orts-
üblichen Preise seriöser Unterneh-
men um 200 bis 300 Prozent
bereits von Wucherpreisen spre-
chen. Das größte Problem für die
Verbraucher ist, dass ihnen prak-
tisch keine Wahl bleibt als sofort zu
bezahlen, da sonst die Werkleis-
tung ganz einfach verweigert wird.
Abkassiert wird mittels eines
Kartengeräts oder die Kunden
werden gedrängt, am nächsten
Bankautomaten Bargeld abzu-
heben. Die Bezahlung kann nicht
mehr rückgängig
gemacht werden, wenn
die Betroffenen entdecken, dass
der Werklohn völlig überteuert war.
Häufig wird der Preis durch den
unnötigen Einbau eines neuen
Schlosses zusätzlich in die Höhe
getrieben, obwohl eine schlichte
Türöffnung mit einfachen Instru-
menten genügt hätte. Dies betrifft
vor allem die Fälle, in denen eine
Türe mit Standard-Sicherheits-
schloss einfach zugefallen ist, ohne
verschlossen zu sein. Ein Laie wird
allerdings kaum erkennen, ob der
Monteur das Schloss tatsächlich
aufbohren und damit zerstören
muss, sondern im Zweifel den
Angaben des vermeintlichen Fach-
manns Glauben schenken. Der ein-
zig mögliche Schutz für Verbraucher
besteht in der Praxis darin, sich
schon prophylaktisch Anschrift
und Rufnummer eines seriösen
ortsansässigen Unternehmens
zu notieren. Ist die Situation einer
zugefallenen Türe oder eines
Schlüsselverlustes erst einmal
eingetreten, riskiert man sonst,
in der Aufregung und Hektik an
einen unseriösen Notdienst
mit überteuerten Preisen zu ge -
raten.
gewinnen. Die beiden Urteile der
Vorinstanzen wurden indessen vom
Bundesgerichtshof mit der Begrün-
dung aufgehoben, dass die Pro-
dukte des Fruchtgummi-Herstellers
bei Kindern und Erwachsenen
gleichermaßen beliebt seien.
Offenkundig haben die Karlsruher
Richter hier die Werbeaussage des
Herstellers in die Rechtsprechung
umgesetzt, wonach seine Produkte
Erwachsene ebenso froh machen
wie Kinder.
Ist die Schaffung zusätzlicher Kauf-
anreize durch ein Gewinnspiel nur
rechtlich umstritten, so handelt es
sich bei einer anderen Sorte von
Gewinnspielen dagegen um eine
Abzockmethode, die nicht selten
kriminelle Züge trägt. Die Rede ist
hier von Gewinnmitteilungen, in
denen die Empfänger der Schreiben
freudig zu einem Geldgewinn be-
glückwünscht werden. Der Über-
gabe des Gewinns steht nur ein
kleines Hindernis im Weg: Zur Be-
gleichung angeblicher Zollgebühren
oder Notarkosten muss vorab ein
Geldbetrag überwiesen werden.
Praktischerweise ist meist ein Über-
weisungsträger dem Schreiben
beigefügt. Die Summen, die mit
dieser Methode abkassiert werden,
sind unterschiedlich hoch. Ein be-
sonders krasser Fall ist die Forde-
rung von mehreren hundert Euro
für angebliche Zollgebühren.
Um dieses Unwesen zu bekämp-
fen, wurde eigens eine Vorschrift in
das Bürgerliche Gesetzbuch aufge-
nommen, wonach Gewinnzusagen
für die Empfänger einklagbar sind.
Die gute Absicht des Gesetzgebers
ist zwar unbestritten, aber als
taugliches Mittel zur Bekämpfung
unseriöser Geschäftsmethoden
hat sich die Vorschrift nicht erwie-
sen, weil sich die Absender der
Schreiben hinter Briefkastenadres-
sen verbergen, so dass in vielen
Fällen die Zustellung einer Klage
gar nicht möglich ist. Zudem wäre
das Risiko viel zu hoch, zwar ein
positives Urteil zu erstreiten, aber
daraus nicht erfolgreich vollstre-
cken zu können und auch noch
Verfahrens kosten zu tragen.
Der beste Umgang mit Gewinn -
mit teilungen ist die Entsorgung
ins Altpapier.
Unter dem Namen „L‘Oréal Paris
Age Perfect Extra-Reichhaltig Wie-
deraufbauender Augenbalsam“ ver-
trieb der Kosmetikhersteller 15 ml
Augenbalsam in einem unverhält-
nismäßig großen Karton. Das kleine
Gefäß thronte festgeklebt auf einem
Sockel in einer mindestens doppelt
so großen Umverpackung. In die-
sem Fall konnte die Verbraucher-
zentrale die Mogelei auch ohne
große Messaktion durch eine
Abmahnung beenden, zumal Käufer
die Größe des Gefäßes erst nach
Umdrehen und Öffnen der Umver-
packung erkennen konnten. Der
Hersteller gab eine entsprechende
Unterlassungserklärung ab.
© Photo SGH / shutterstock
phones wie ein Sieb: Sie lassen
sehr viele Daten nach außen. Man
kann versuchen, diese Löcher zu
stopfen. Das kann jedoch die Funk-
tionen mindern. Wenn Sie bei-
spielsweise eine App wegen des
Datenschutzes nicht installieren,
können Sie auch die Funktionen
nicht nutzen.
Kombiniert man all die Daten,
lassen sich daraus ganze Persön-
lichkeitsprofile erstellen. Umso
wichtiger ist es, dass Sie sich dieser
Datenlecks bewusst werden. Erst
so ist eine Benutzung mög-
lich, in der Sie selbst ent-
scheiden, welche Daten
Sie bereit sind zu teilen.
Massenhaft flattern Internetnut-
zern Abmahnungen durch speziali-
sierte Anwaltskanzleien ins Haus,
weil sie Songs, Alben und
Filme in Tauschbörsen her-
untergeladen haben
sollen. Obwohl das
Ausmaß der Verstöße
meist gering ist, werden
sie mit drastischen Schaden-
ersatzforderungen wegen angeb-
licher Urheberrechtsverletzun-
gen konfrontiert. Weil sie die
Kostenrisiken nicht abschät-
zen können, scheuen Betrof-
fene die gerichtliche Auseinan-
dersetzung. Um diesen
Schwierigkeiten aus dem Weg
zu gehen, werden oftmals über-
höhte Vergleichsbeträge gezahlt.
Seit dem 9. Oktober 2013 ist das so
genannte Anti-Abzock-Gesetz in
Kraft. Es regelt unter anderem die
Rechtsanwaltsgebühren bei urhe-
berrechtlichen Abmahnungen. Der
Regelstreitwert, aus dem sich die
Anwaltsgebühren berechnen,
wurde für die erste Abmahnung auf
1.000 Euro begrenzt. Dies drückt
die in diesem Fall vom abgemahn-
ten Verbraucher zu zahlende An -
waltsgebühr auf 155,30 Euro. Nur
in besonderen Ausnahmefällen
darf derjenige, der abmahnt, von
diesem Wert abweichen.
Halten sich die Abmahner an die
Neu-Regelung?
In der Beratungspraxis der Verbrau-
cherzentralen zeigt sich, dass redu-
zierte Anwaltsgebühren offenbar
durch überhöhte Schadens ersatz-
forderungen kompensiert werden
sollen. Außerdem machen einige
Kanzleien zunehmend von der
Möglichkeit Gebrauch, bei Mehr-
fachverletzungen (zum Beispiel,
wenn es um Serien geht) Einzelab-
mahnungen auszusprechen und
somit gleich mehrfach ihre Gebüh-
ren geltend zu machen. Manche
Anwälte nutzen auch die nach dem
Gesetz vorgesehene Möglichkeit,
aus Billigkeitsgründen von vornher-
ein höhere Gebühren festzusetzen.
Die zukünftige Rechtsprechung zu
dieser Frage dürfte spannend
werden. Grundsätzlich gilt: Eine
Abmahnung sollte man nicht auf
die leichte Schulter nehmen. Insbe-
sondere nach Abgabe einer Unter-
lassungserklärung kann der illegale
Download deutlich teurer werden,
da dann schnell bis zu 5.000 Euro
für einen Verstoß fällig werden
können.
Ihre Erfahrungen sind gefragt
Mit einer Online-Umfrage möchten
die Verbraucherzentralen über-
prüfen, ob Verbraucher durch das
Anti-Abzock-Gesetz wirklich besser
vor überhöhten Abmahnungen ge-
schützt werden. Alle Betroffenen,
die wegen eines Urheberrechtsver-
stoßes nach dem 9. Oktober 2013
abgemahnt wurden, können an der
Online-Umfrage der Verbraucher-
zentralen teilnehmen. Die Umfrage
ist auf den Internetseiten der Ver-
braucherzentralen veröffentlicht.
Was bringt das „Anti-Abzock-Gesetz“ gegen Abmahnmissbrauch?
Such mich – ich bin die Preiserhöhung!Die Bestimmungen im Energiewirt-
schaftsgesetz sind eindeutig: Ener-
gielieferanten müssen Endverbrau-
cher rechtzeitig, jedenfalls vor
Ablauf der Abrechnungsperiode,
auf transparente und verständliche
Weise über eine geplante Änderung
der Vertragsbedingungen unterrich-
ten. Die Energieversorger müssen
ihre Kunden auch über das Sonder-
kündigungsrecht informieren, das
ihnen bei einseitiger Änderung der
Vertragskonditionen durch den
Lieferanten zusteht. Diese Vorga-
ben, so denkt man, müssten relativ
einfach zu erfüllen sein. Sie werden
jedoch in der Praxis von einigen
Energieversorgern, darunter über-
wiegend Stromanbieter, in so auf-
fallender Weise missachtet, dass
sich der Verdacht einer bewussten
Verschleierung von Preiserhöhun-
gen aufdrängt.
Zunächst werden die Neukunden
mit günstigen Tarifen geworben.
Dann erhalten sie schon bald nach
Vertragsabschluss ein mehrseitiges
Schreiben des Anbieters mit wort-
reichen Ausführungen zur Energie-
marktentwicklung, in welchem sich
gut versteckt eine Informa-
tion über die bevorste-
hende Preiserhöhung
befindet. Ein typisches
Beispiel ist das
sechsseitige
Schreiben eines
Stromanbieters mit
blumigen Phrasen,
die auf der vierten
Seite die dreizeilige
Ankündigung einer
Strompreiserhö-
hung umrahmen.
Diese Ankündigung
wird auch noch
Smartphones – geschwätzige Technik
Juli – Dezember 2014 7Digitale Welt | Unlauterer Wettbewerb
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Smartphones – das sind Handys
mit zusätzlicher Computerfunkti-
onen - erobern immer mehr unseren
Lebensalltag. Doch auch wenn viele
Menschen sie benutzen, kennen
nur wenige sich wirklich damit aus,
was aber wichtig wäre, da Smart-
phones viele Benutzerdaten spei-
chern.
Smartphones werden zum norma-
len Telefonverkehr, für E-Mails,
Chat-Programme und soziale Netz-
werke genutzt. Auch im Berufsle-
ben kommen sie verstärkt zum Ein-
satz: Anwender speichern
Textdateien oder nutzen den über
das Netz freigegebenen Firmen-
kalender auf ihrem Handy. Hinzu
kommen Online-Einkauf und
Online-Banking. Immer speichert
das Gerät dabei Daten ab.
Auch wenn das Gerät weder ent-
wendet noch mit Schadstoffsoft-
ware infiziert wurde, heißt das noch
lange nicht, dass die Daten dann
automatisch nur beim Nutzer ver-
bleiben. Nicht nur Kriminelle haben
ein großes Interesse an den Daten,
auch die Hersteller von Apps oder
Smartphonesoftware sammeln
begierig Nutzer daten:
Apps verlangen zusätzliche
Zugriffsrechte. Das kann die Ein-
sicht in das Adressbuch oder der
Zugriff auf Ihren Standort sein.
Diese werden auch genutzt, nicht
selten gespeichert und weiterver-
wertet. Cookies, die „kleinen Hel-
fer“ der Homepages, sammeln
fleißig Daten über Sie. So merkt
sich die Homepage, was Sie sich
angesehen haben. Das Ergebnis:
Sie erhalten Werbung aufgrund
der Dinge, nach denen Sie zuvor
im Netz gesucht oder die Sie
betrachtet haben. Ihr Standort
wird von verschiedenen Funkti-
onen des Geräts übermittelt.
Viele Standortdaten zusammen
ergeben Bewegungsprofile, das
heißt, es ist nachvollziehbar,
wann Sie wo und wie oft waren.
Das Problem: Diese Funktionen
sind entweder von Ihnen oder
von einer App aktiviert worden.
Bildlich gesprochen sind Smart-
Noch wichtiger ist es, dass App-
Anbieter die Privatsphäre der
Nutzer respektieren und nur die
Daten verwenden, die für das
Funktionieren der Anwendung not-
wendig sind und deren Verwen-
dung die Nutzer ausdrücklich
zu gestimmt haben. Dazu gehören
auch mehr Transparenz sowie
datenschutz- und nutzerfreund-
liche Voreinstellungen.
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kaschiert durch die ständige
Betonung einer nach der Erhöhung
bestehenden „Preisgarantie“.
Sofern die Kunden über-
haupt durch den
schriftlichen Wort-
schwall bis zu dieser Stelle vorge-
drungen sind, werden sie ange-
sichts der verschleiernden
Formulierung die Preiserhöhung
nicht mehr wahrnehmen. Die
Kunden sollen offenbar die Preiser-
höhung erst zu
einem so späten Zeitpunkt bemer-
ken, dass ihnen die Ausübung des
Sonderkündigungsrechts als zu
riskant erscheint.
Eine versteckte Preiserhöhungs-
information ist jedoch rechtlich
wirkungslos, wie das Kammerge-
richt Berlin im März 2013 im Fall
eines Stromanbieters entschieden
hat, der Verbrauchern die Preiser-
höhung in einem Werbeflyer unter-
geschoben hatte (Az.5 U 112/11).
Der erhöhte Preis musste nicht
bezahlt werden und der Strom-
anbieter wurde verurteilt, die
Kunden über die Unwirksamkeit
der Preiserhöhung zu informieren.
Ziel der Arbeit des Rundfunkbeitragsprojektes ist es, Verbraucher über die Regelungen zum Rund-
funkbeitrag aufzuklären und über die „Fallen“, die in diesem Bereich drohen, zu informieren. Neben
der Beratung bieten wir auch die rechtliche Vertretung gegenüber dem Beitragsservice bzw. dem
NDR an. Wir übernehmen sowohl die mündlich als auch die schriftliche Korrespondenz mit den zu-
ständigen Stellen. Die Beratung erfolgt kostenfrei.
Insbesondere mit der Umstellung Anfang 2013 von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag
haben sich viele Probleme ergeben, die sich erst nach und nach aufl ösen. Teilweise wird sich eine
Klärung der Probleme jedoch über mehrere Jahre hinziehen, da über bestimmte Streitfragen erst
Gerichte entscheiden müssen.
Es bestehen jedoch auch Probleme in Bereichen, die von den Gesetzesänderungen 2013 überhaupt
nicht betroffen sind. Vielen ist z. B. nicht bewusst, dass hinter dem Beitragsservice der NDR als hier
zuständige Landesrundfunkanstalt steht, und dass es sich beim NDR um eine Behörde handelt und
nicht um ein privates Unternehmen. Die Folgen daraus sind vielfältig und für betroffene Verbraucher
gibt es Einiges zu beachten.
Grundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Rang eines Gesetzes hat und dem
Verbraucher einige Pfl ichten auferlegt. Versäumnisse können daher auch Jahrzehnte später noch
erhebliche Folgen haben.
Daher einige grundsätzliche HinweiseAnmeldung und Beitragspfl icht im privaten Bereich
Eine Pfl icht zur Anmeldung und zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen besteht, wenn man Inhaber
einer Wohnung ist. Inhaber einer Wohnung ist jeder Volljährige, der eine Wohnung bewohnt, dort ge-
meldet ist bzw. im Mietvertrag genannt wird. Das heißt z.B., dass eine bloße Urlaubsabwesenheit
nicht zum Wegfall der Zahlungspfl icht führt.
Es wird nur ein Beitrag für die Wohnung geschuldet. Aber jeder der volljährigen Bewohner kann für
die Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung haften, wenn der bisherige Beitragszahler für
die Wohnung ausfallen sollte. Als Wohnung gilt grundsätzlich jede baulich abgeschlossene Raum-
einheit zum Wohnen oder Schlafen mit einem eigenen Eingang; ausgenommen sind Gemeinschafts-
unterkünfte wie z. B. Kasernen, Heime, Internate, Krankenhäuser, Hotels oder Ferienwohnungen.
(Zu beachten ist, dass durch Privatpersonen in diesen Fällen zwar kein Beitrag zu zahlen ist, jedoch
schuldet ggf. der Betreiber der jeweiligen Betriebsstätte Rundfunkbeiträge.)
Beginn und Ende der Beitragspfl icht
Die Pfl icht zur Beitragszahlung besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem man eine Wohnung
innehaben. Diese Pfl icht entfällt erst wieder mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Innehaben
der Wohnung endet und dies dem NDR bzw. dem Beitragsservice mitgeteilt wurde. Die Abmeldung
sollte in nachweisbarer Form (z. B. mittels Einschreiben mit Rückschein) geschehen.
Beitragsminderung, -befreiung
Für bestimmte Personengruppen besteht auf Antrag die Möglichkeit der Ermäßigung des Beitrages
auf ein Drittel (5,99 €) oder sogar der vollständigen Befreiung von der Beitragspfl icht.
Die Ermäßigung bezieht sich innerhalb der Wohnung nur auf den Betroffenen und auf den Ehegatten bzw.
den eingetragenen Lebenspartner. Sollten weitere volljährige Personen die Wohnung mit bewohnen,
müssten diese ggf. die Differenz zum vollen Beitrag bezahlen.
Die Befreiung bezieht sich innerhalb der Wohnung auf alle Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung
einer der vorgenannten Sozialleistungen als Teil einer Bedarfsgemeinschaft nach § 19 SGB XII
berücksichtigt wurden. Bewohnen weitere volljährige Personen die Wohnung ebenfalls, haben
diese ggf. den vollen Beitrag zu zahlen.
Um die Stellung des Antrages und den Zeitpunkt des Eingangs nachweisen zu können, sollte dies
stets in nachweislicher Form z. B. per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Weitere Informationen und rechtliche Beratung erhalten Sie bei allen Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.
Kostenbeteiligung der Verbraucher an den Beratungsleistungen*
ab 1. Januar 2012
1. Kostenfreie Beratungsangebote Patientenberatung Beratung zum Rundfunkbeitrag Beratung zu Lebensmitteln und Ernährung2. Selbstinformationsangebote Nutzung der Informationsmaterialien in der Beratungsstelle
zum Zwecke der Selbstinformation 3,00 €3. Verbraucherrechtsberatung **
bei einfachem bzw. eindeutigem Sachverhalt 6,00 bis 15,00 € bei komplexem bzw. umfangreichem Sachverhalt mit Einsicht und Auswertung von Unterlagen 20,00 bis 45,00 €4. Spezialberatungen Versicherungsberatung,
einfache bis umfangreiche Sachverhalte 6,00 bis 45,00 € Energiesparberatung 5,00 € Erstberatung Wohnung, Miete, Heizung 10,00 € Beratung geschädigter Kapitalanleger *** 30,00 € Beratung zur privaten Altersvorsorge und Geldanlageberatung *** 50,00 € Baufi nanzierungsberatung 60,00 € Bauvertragsprüfung 70,00 € Beratung zu Bau- und Leistungsbeschreibung 70,00 € Beratung/Überprüfung Zinsanpassung *** 70,00 € Beratung zur Umschuldung/Ablösung von Krediten *** 70,00 €5. Übernahme der Rechtsvertretung gegenüber Anbietern in Abhängigkeit vom Aufwand und Umfang
jeglicher Rechtsvertretung 20,00 bis 50,00 €6. Vorträge/Gruppenberatungen pro Zeiteinheit von 45 Minuten 15,00 bis 30,00 €7. Kopierarbeiten A4, einseitige bzw. doppelseitige Kopie 0,30 bzw. 0,50 €
*** Im Durchschnitt wird der Verbraucher mit diesen Entgelten mit rund 13 Prozent am Gesamtaufwand der Verbraucherzentrale für eine Beratung beteiligt.
*** Die konkrete Höhe des Beratungsentgeltes legt die/der Berater/in entsprechend des Beratungs- und Rechercheaufwandes fest.
*** Die persönliche Beratung kann nur in Rostock und Schwerin angeboten werden. Stand: Januar 2013
S e r v i c e t e l e f o n
8 Juli – Dezember 2014
D r e i S e r v i c e - N u m m e r n
0 90 01/77 54 41
l zum Allgemeinen Verbraucherrecht Mo – Do 10 – 18 Uhr
0 90 01/77 54 42
l zu Finanzdienst- leistungen Mo – Do 10 – 18 Uhr
0 90 01/77 54 43
l zur Produktberatung Mo und Fr 10 – 14 Uhr
1,80 Euro/Min. – aus dem Festnetz der Deutschen Telekom /
Abrechnung im Sekundentakt / Mobilfunkpreise abweichend
der Verbraucherzentrale – hier erhalten Sie telefonische Beratung: Mo 9 – 16 Uhr / Di – Do 9 – 18 Uhr / Fr 9 – 13 Uhr
l (03 81) 2 08 70 50Hier erfahren Sie alles über unsere Angebote, Adressen und Öffnungszeiten unserer Beratungs-stellen, Energieberatungsstützpunkte und können Termine für Spezialberatungen vereinbaren.
Eine telefonische Beratung fi ndet am Servicetelefonnicht statt.
So erreichen Sie Ihre V e r b r a u c h e r z e n t r a l e
und im Internet:l www.nvzmv.de [email protected]
Internet:und im Inndl zmv.dewww.nvzwww
vzmv.deinfo@nvinfo@
Beratungsstelle STRALSUNDFrankenstraße 1 –218439 StralsundFon: (0 38 31) 2 89 26 10Fax: (0 38 31) 2 89 26 15Mo 9 – 13 UhrDi 9 – 13 und 14 – 18 UhrMi nach TerminvereinbarungDo 9 – 13 und 14 – 18 UhrFr nach Terminvereinbarung
Beratungsstelle NEUBRANDENBURGKranichstraße 4a17034 NeubrandenburgFon: (03 95) 5 68 34 10Fax: (03 95) 5 68 34 20Mo nach TerminvereinbarungDi 9 – 13 und 14 – 18 UhrMi nach TerminvereinbarungDo 9 – 13 und 14 – 18 UhrFr nach Terminvereinbarung
Beratungsstelle SCHWERINDr.-Külz-Straße 1819053 SchwerinFon: (03 85) 5 91 81 10Fax: (03 85) 5 91 81 20Mo 9 – 13 UhrDi 9 – 13 und 14 – 18 UhrMi 9 – 13 und 14 – 18 UhrDo 9 – 13 und 14 – 18 UhrFr nach Terminvereinbarung
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Beratungsstelle WISMARScheuerstraße 223966 WismarFon: (03 85) 5 91 81 10Fax: (03 85) 5 91 81 20Do 11.30 – 17.30 Uhr
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Herausgeber: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart, Telefon 07 11/66 91-10, Fax 07 11/66 91 50, E-Mail [email protected], Internet www.vz-bw.de V.i.S.d.P.: Cornelia Tausch, Vorstand Redaktion: Ursula Ferschel Autoren: Dr. Eckhard Benner, Dr. Peter Grieble, Niklaas Haskamp, Peter Lassek, Christiane Manthey, Niels Nauhauser, Bernd Ruschinzik, Ulrike Weingand, Matthias Wins
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Das Rundfunkbeitragsprojekt stellt sich vor