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Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte 1 Mag. Peter Stockhauser Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte Herzlich willkommen!

Dienst- und Besoldungsrecht - Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen Herzlich willkommen!

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Dienst- und Besoldungsrecht - Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen Herzlich willkommen!. Beamte. Vertragsbedienstete. Geltendes Gemeindedienstrecht. Ernennungsbescheid Gemeindebeamtengesetz 1970 (G BG ). Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G -VBG 2012 ) - PowerPoint PPT Presentation

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Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

1Mag. Peter Stockhauser

Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

Herzlich willkommen!

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Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

2Mag. Peter Stockhauser

Geltendes Gemeindedienstrecht

Vertragsbedienstete

DienstvertragGemeinde-

Vertragsbedienstetengesetz 2012

(G-VBG 2012)

(dynamische Verweisung auf Landes-

Vertragsbedienstetengesetz(§ 2 G-VBG gilt nicht mehr))

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3Mag. Peter Stockhauser

Geltendes Gemeindedienstrecht

Pädagogische Fachkräfte und

Assistenzkräfte

Sonderbestimmungen im G-VBG 2012

• Pädagogische Fachkräfte - 7. Abschnitt §§ 102 bis 111

• Assistenzkräfte – 8. Abschnitt § 112

• Übergangsbestimmungen §§ 125 und 126

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4Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Begriffe

• Kinderbetreuungsjahr 1. September bis 31. August (§ 2 Abs. 16 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz)

• Kindergartenjahr (§ 2 Abs. 17 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) - Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 und § 110 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991- beachte jedoch: „schulautonome Tage“

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5Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Dienstzeit für päd. Fachkräfte (§ 102)

• insgesamt 40 Wochenstunden- davon entfallen auf Kinderbetreuung 35 Wochenstunden

• Dienstantritt vor dem 20.09.2006- vollbeschäftigt bei Gruppenarbeit im Ausmaß der Besuchszeit von 30 bis 32 Wochenstunden- zusätzliche Anwesenheit bis zu sechs Stunden, falls erforderlich (siehe LGBl. Nr. 68/2001)

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6Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres (§

103)• beurlaubt

• Anwesenheit bis zu insgesamt sechs Tagen zu Beginn und am Ende der Hauptferien, falls notwendig

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7Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Urlaubssonderregelungen für päd. Fachkräfte(§

104)• Urlaubsjahr = Kinderbetreuungsjahr

• Verbrauch des Erholungsurlaubes - Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres

• Heranziehung während Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres- Abgeltung durch Freizeit im Verhältnis 1:1 oder- Abgeltung finanziell (Grundvergütung für Überstunden § 110 Abs. 2; Divisor 151,55 bzw. 138,56)

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8Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Fortbildung päd. Fachkräfte (§ 105)

- zumindest fünf Tage im Kinderbetreuungsjahr

Dienstzulage päd. Fachkräfte (§ 107)- Anknüpfung an Leitungsaufgaben

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9Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung

(§ 111)• Voraussetzungen - außerhalb des Kindergartenjahres- Betreuung einer gemeindeübergreifenden Kinder- betreuungsgruppe - unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde

• gilt als Dienstzuteilung (Zuteilungsgebühr gem. § 13 derTiroler Reisegebührenvorschrift)

• BGM der Standortgemeinde ist Vorgesetzter

• für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte möglich

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10Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Bestimmungen für Assistenzkräfte (§ 112)

• Kalenderjahr = Kinderbetreuungsjahr

• Verbrauch des Erholungsurlaubes - außerhalb des Kindergartenjahres

• Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e bzw. d (§ 40)

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11Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte (§

125)• Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 20.09.2006- Vollbeschäftigung mit 30 Wochenstunden Gruppenarbeit (demgegenüber „neu“ 40 Wochenstunden, davon 35 für Kinderbetreuung)- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung Teilung der Grundvergütung bei Kindergärtnerinnen durch 138,56 (neu: Teilung durch 151,55) oder Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1

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12Mag. Peter Stockhauser

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Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte• Anspruch auf Erholungsurlaub

- Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstantritt ab 20.9.2006: wie sonstiges Personal (zB Verwaltung)- Dienstantritt ab 1.1.2007: Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung)- Dienstantritt ab 1.1.2012: 43. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung

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13Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (§

126)• Beginn des Dienstverhältnisses vor dem

01.09.2010

• Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien)- Monatsentgelt nach „kgh“-Schema- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) finanzielle Abgeltung Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 bei Vollbeschäftigung pro Stunde (§ 53 Abs. 3)

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14Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte(Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien)• Anspruch auf Erholungsurlaub

- Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstantritt ab 1.9.2009: Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung)- Dienstantritt ab 1.1.2012: 43. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung

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15Mag. Peter Stockhauser

Dienstrecht - pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

• Beschäftigung nur während des Kindergartenjahres

- Achtung bei Kettendienstverhältnissen!

- Berechnung der Urlaubsersatzleistung (§ 81)

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16Mag. Peter Stockhauser

Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub

• Berechnung - Ersatzleistung- Urlaubsanspruch abzüglich Verbrauch (für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln - Achtung bei Päd. Fachkräften und Assistenzkräften!) zB Entgelt ki, Entlohnungsstufe 3 = 1.942,10 Euro,

Ende des DV 31.12.2014; Vollbeschäftigung; Urlaubsrest: (Urlaubsanspruch = 200 Std.; anteilsmäßig = 4/12 = 66,67 Std. (gerundet = 67 Std.); davon verbraucht = 27 Std.;) d.h. „Ersatzleistung“ für 40 Std. 1.942,10 x 40 : 173,2 = 448,52 d.h. die Urlaubsersatzleistung beträgt 448,52 Euro

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17Mag. Peter Stockhauser

Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub

• Berechnung – Weiterversicherung - Weiterversicherung: Ende des DV am 31.12.2014 Ersatzleistung beträgt: 448,52 Euro für 40 Std. d.h. 40 : 8 : 5 x 6 = 6 + 1 = Weiterversicherung für 7 Tage

Ende der Pflichtversicherung: 07.01.2015

„Tagessatz“ = 448,52 : 7 T = 64,07

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18Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle

Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen

von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt

Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen

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19Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im

Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres

Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung)

Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen

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20Mag. Peter Stockhauser

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Bildung sowie Gemeinden und des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung.