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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte 1 Mag. Peter Stockhauser „Dienst- und Besoldungsrecht“ - aktuelle Änderungen Praxisseminar Herzlich willkommen!

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

1Mag. Peter Stockhauser

„Dienst- und Besoldungsrecht“ - aktuelle Änderungen Praxisseminar

Herzlich willkommen!

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

2Mag. Peter Stockhauser

Geltendes Gemeindedienstrecht

Beamte

ErnennungsbescheidGemeindebeamtengesetz

1970(GBG)

Vertragsbedienstete

DienstvertragGemeinde-

Vertragsbedienstetengesetz 2012

(G-VBG 2012)(dynamische Verweisung auf

Landes-Vertragsbedienstetengesetz(§ 2 G-VBG gilt nicht mehr))

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

3Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – LGBl. Nr. 119/2011

Vorteile

konsolidierter (ausformulierter) Gesetzestext

leichtere Lesbarkeit Verständlichkeit erleichterte Rechtsauslegung Nutzen für den Rechtsanwender

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4Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Aufhebung der Ausnahme von fallweise oder

befristet beschäftigten DienstnehmerInnen Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG

(Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten) Neuberechnung des Vorrückungsstichtages

(Übernahme der Bundesregelung)

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5Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010)

Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit 01.07.Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1 auf 2

• (vor dem 18. Lebensjahr:)- zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren

• (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert)

• Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag

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6Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag - Neu „Ausblick!“

Fall „Schmitzer“ – neuerliche Änderung bleibt abzuwarten eigenständige Regelung „Land Tirol“

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

7Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Neuregelung der Grundausbildung

(Durchführungsverordnung bleibt noch abzuwarten)

Fristenberechnung im Zusammenhang mit der Einstellung von pauschalierten Nebengebühren

Berechnung des Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss (ab 1.2.2015 mtl. Euro 27,50)

Änderung der Reisegebührenvorschrift (Übernahme der Landesreisegebührenvorschrift)

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

8Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im

Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres Umrechnung des Erholungsurlaubes bei

Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung)

Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen

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9Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Ausdehnung des Pflege-Karenzurlaubes auf

die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen

Einführung des Frühkarenzurlaubes für Väter

Fristen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenzurlaub

Beitragsleistung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch den Dienstgeber zur betrieblichen Vorsorgekasse

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

10Mag. Peter Stockhauser

GemeindebeamtengesetzLGBl. Nr. 115/2011

Zusätzliche Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 im Verhältnis zum G-VBG 2012 Anpassung der Bestimmungen bezüglich

„Dienstweg“ und „Sonderurlaub“ an die für Landesbedienstete geltenden Regelungen

Versetzung in den Ruhestand bei einjährigem Krankenstand (Wiedereinführung der früheren Rechtslage)

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand bei Beamten auf bestimmten Dienstposten

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

11Mag. Peter Stockhauser

Tiroler Reisgebührenvorschrift – TRGVab 01.01.2012, LGBl. Nr. 113/2011

Geltungsbereich - Landesbedienstete und Gemeindebedienstete- Aufhebung der Reisegebührenvorschrift für Gemeindebeamte

Bestimmungen bei Dienstzuteilung bzw. bei Versetzung

Benützung von Schnellzügen Vergütung für Reisegepäck

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

12Mag. Peter Stockhauser

Tiroler Reisgebührenvorschrift – TRGVab 01.01.2012, LGBl. Nr. 113/2011

Berechnung der Tagesgebühr Abgeltung der Nächtigungskosten

(Nächtigungsgebühr) Kostenersatz bei Dienstverrichtungen im

Dienstort Frist zur Geltendmachung der Ansprüche Übergangsbestimmung

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

13Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle (gilt auch für Gemeindebeamte)

Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen

von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt

Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

14Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle

Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Neufassung der Abgeltung von Zeiten der

„Heranziehung“ von pädagogischen FachkräftenZwei Varianten: entwederAbgeltung durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres oder finanzielle Abgeltung (§ 104 Abs. 3 G-VBG 2012)

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

15Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle

Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

durch pädagogische Fachkräfte – fünf Tage während des Kinderbetreuungsjahres – siehe § 105 G-VBG 2012 (bisher: außerhalb des Kindergartenjahres)

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

16Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 „Ferialarbeitskräfte“ sind vom Anwendungs-

bereich des G-VBG 2012 ausgenommen

- Tätigkeiten, die von „Dauerbeschäftigten“ gerade nicht verrichtet werden; „Einblick“ in die Arbeitswelt

- Ausnahme aufgrund der bloßen zeitlichen Befristung ist unzulässig

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

17Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Schutz vor Benachteiligung von sog.

„Hinweisgebern“ („whistle blower“)

- Vermeidung von korrupten Handlungen

- Dienstpflicht für Vertreter des Dienstgebers

- auch sog. „Zeugen“ sind geschützt

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

18Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Untersagung von sog. „Folgebeschäftigungen“

- während der sog. „Abkühlungsphase“ (Dauer von 6 Monaten)

- nur bei Wechsel in die Privatwirtschaft (maßgeblicher Einfluss in den letzten 12 Monaten)

- Ausnahmen

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

19Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Definition des Begriffs „Ehrengeschenk“

- Gastgeschenke von anderen Gebietskörperschaften

- Vorteile von Traditionsinstitutionen für gute dienstliche Zusammenarbeit aus der Vergangenheit

- symbolischer Charakter – Überlassung zur persönl. Nutzung; Erfassung als Gemeindevermögen

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

20Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Schaffung einer zusätzlichen Entlohnungsstufe

20

- Verbleib von sechs Jahren in der Stufe 19

- Anreiz für einen längeren Verbleib im Dienst

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

21Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Anspruch auf Treueabgeltung

- Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters

- mindestens ein Jahr längerer Verbleib im Dienstverhältnis

- Ausmaß: 150 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2; für jedes weitere Monat + 5 v.H.; Maximalbetrag 300 v. H.

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

22Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Entfall der 14-tägigen bzw. einmonatigen

Wartefrist nach Dienstantritt hinsichtlich Fortzahlung des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung

- Harmonisierung im Verhältnis zum allgemeinen Arbeitsrecht

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

23Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung – 1.

Woche - notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt

- wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind ua.) bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

24Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung – 2.

Woche

- notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt

- wie bisher: 1 Woche bereits verbraucht; neuer Anlassfall; sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

25Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Definition des Begriffs „nahe Angehörige“

(Pflegefreistellung)

- als „nahe Angehörige“ gelten, der Ehegatte, die Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt, Personen, die mit dem VB in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

26Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Definition des Begriffs „nahe Angehörige“

(Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung)

- als „nahe Angehörige“ gelten, der Ehegatte, die Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt, Personen, die mit dem VB in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der VB in Lebens- gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

27Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Ausdehnung des Anspruches auf

Familienhospizfreistellung

- im gemeinsamen Haushalt lebende „schwerst erkrankte Kinder“ … sowie von Kindern der Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt – Wegfall von „leiblichen Kindern“

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28Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Rechtsanspruch auf Frühkarenzurlaub für Väter

(Verkürzung Antragsfrist)

- von der Geburt bis längstens zum Ende des Beschäftigungs- verbotes (Mutterschutz)

- längstens vier Wochen (ungeteilt)

- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Mutter

- Bekanntgabe spätestens eine Woche vor Antritt

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

29Mag. Peter Stockhauser

Gemeindebeamtengesetz 1970

Zusätzliche Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 im Verhältnis zum G-VBG 2012 Entfall der Altershöchstgrenze von 45 Jahren

Anspruch auf Treueabgeltung Anhebung des Kürzungsprozentsatzes

während des Pensionskorridors von 0,14 auf 0,28 Prozentpunkte

Verteuerung des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten mit Wirksamkeit vom 1.1.2015

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

30Mag. Peter Stockhauser

Landes-Verlautbarungsgesetz 2013(Landesgesetzblatt / Bote für Tirol)

„authentische“ Kundmachung des Landes-gesetzblattes ab 01.01.2014 im „RIS“

Verständigung per E-Mail bei Neuerscheinung(www.tirol.gv.at/newsletter) bzw. (www.tirol.gv.at/Bote)

Abonnements in Papierform weiterhin?

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

31Mag. Peter Stockhauser

Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005– Änderung mit 1.1.2014

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern aus Strafregister

Verpflichtung bei Neuaufnahme zur Einholung einer „allgemeinen“ Strafregisterauskunft

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

32Mag. Peter Stockhauser

MutterschutzBeschäftigungsverbot

voraussichtl. Entbindungstermin8 Wochen

8 Wochen12 Wochen bei Frühgeburten,Mehrlingsgeburten,Kaiserschnittentbindungen

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

33Mag. Peter Stockhauser

Mutterschutzgesetz

Beschäftigungsverbot bei Verkürzung der 8-Wochen-Frist

tatsächl.Geburtstermin

voraussichtl.Entbindungstermin

höchstens aber 16 Wochen

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

34Mag. Peter Stockhauser

Karenzurlaub Rechtsanspruch bis 2. Lebensjahr des Kindes gemeinsamer Haushalt + überwiegend selbst pflegt die Zeit bleibt für alle Rechte voll wirksam Möglichkeit, mit Vater zweimal zu teilen ein Teil mindestens 2 Monate (ab 1.1.2011) bei erstmaligem Wechsel mit Vater 1 Monat

gemeinsam Möglichkeit 3 Monate bis spätestens 7. Lebensjahr

des Kindes aufschieben Fristen: Mutter – bis Ende der Schutzfrist

Vater - bis 8 Wochen nach Entbindungbeide - 3 (2) Monate vor Ablauf eines

KUBTeiles

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

35Mag. Peter Stockhauser

Teilzeit nach der Geburt eines Kindes „Elternteilzeit – Neu“

längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes(Mindestdauer: 2 Monate – ab 1.1.2011)

anderer Elternteil nicht gleichzeitig auf Karenzurlaub gemeinsamer Haushalt mit dem Kind gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile

ist möglich Fristen: Mutter - bis Ende Schutzfrist

Vater - 8 Wochen nach Geburtbzw. spätestens 3 (2) Monate vor Beginn

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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte

36Mag. Peter Stockhauser

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Gemeinden sowie des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung.