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Dienstvereinbarung „Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld ... · PDF fileDienstvereinbarung „Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld“ 524 27. Erg.L. Mai 2001 524 S. 1 Projektgruppe

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Dienstvereinbarung„Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld“ 524

27. Erg.L. Mai 2001 524 S. 1

Projektgruppe „Teilzeit“ - Geschäftsführung - , 18.02.1998

Dienstvereinbarung“Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld“

Zwischen

der Stadt Bielefeld -vertreten durch die Oberbürgermeisterin-

und

dem Personalrat -vertreten durch die Vorsitzende-

wird gemäß § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 4 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für dasLand Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) vom 03.12.1974 in der jetzt geltenden Fassung folgende

Dienstvereinbarung über Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld geschlossen:

Inhaltsübersicht:

Präambel

1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Ziele der Dienstvereinbarung§ 3 Definition§ 4 Gleichbehandlung

2. Abschnitt: Verfahren

§ 5 Antrag§ 6 Antragsprüfung§ 7 Gesamtstädtische Prüfung§ 8 Entscheidung

3. Abschnitt: Teilzeitmodelle

§ 9 Grundsätze für die Anwendung aller Teilzeitmodelle§ 10 Teilzeitmodelle§ 11 Weiterentwicklung der Modelle

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12 In-Kraft-Treten und Kündigung

Anlage 1 Teilzeitmodelle

Anlage 2 Beispielsrechnungen

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524 Dienstvereinbarung„Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld“

524 S. 2 27. Erg.L. Mai 2001

Präambel

Die Flexibilisierung der Arbeitszeit ist ein wesentlicher Bestandteil auf dem Weg zu einem modernenDienstleistungsunternehmen. Die Förderung von Teilzeitarbeit soll dabei einen erheblichen Beitrag zueiner umfangreichen Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze leisten und den Mitarbeiterinnen undMitarbeitern eine Ausweitung der Gestaltungsmöglichkeiten der eigenen Arbeitszeit ermöglichen.

In diesem Sinne soll die Dienstvereinbarung die Einführung von Teilzeitarbeit in die betrieblichen Ab-läufe erleichtern und zudem mehr Selbstverantwortung und Souveränität der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter begründen.

1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 1Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwal-tung Bielefeld. Sie regelt die bei der Stadtverwaltung Bielefeld möglichen Modelle einer Teilzeitarbeitund deren Anwendung.

§ 2Ziele der Dienstvereinbarung

(1) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, die Akzeptanz und Attraktivität von Teilzeitarbeit für Frauenund Männer zu erhöhen und ihre Einführung auf allen Hierarchieebenen -auch in Leitungs- und Füh-rungsstellen- zu fördern.

(2) Die Stadt Bielefeld als öffentlicher Arbeitgeber strebt dabei an, Teilzeitarbeit als anerkannten Be-standteil des Dienstleistungsunternehmens zu etablieren und dadurch die Chancengleichheit von Voll-zeit- und Teilzeitkräften zu sichern.

(3) Die Dienstvereinbarung soll dazu beitragen, durch einen weit gefassten Teilzeitbegriff, der Teilzeitnicht nur als Halbtagsarbeit versteht, den Stellenwert der Teilzeitarbeit im Rahmen der Arbeitszeitflexi-bilisierung zu verdeutlichen und einheitliche Regelungen für den steigenden Anteil der in Teilzeit be-schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen.

(4) Die Dienstvereinbarung soll dabei die Gestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitarbeit und denkbareTeilzeitmodelle aufzeigen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insbesondere eine bessere Ver-einbarkeit von Familie und Beruf bieten.Die dadurch erzielte höhere Zeitsouveränität eröffnet die Möglichkeit, Arbeitskraft und Produktivitäteffektiver zu nutzen und einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze zu leis-ten.

§ 3Definition

Teilzeitarbeit im Sinne dieser Dienstvereinbarung ist jede reduzierte Arbeitszeit unterhalb der regelmä-ßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer bzw. eines Vollzeitbeschäftigten von zz. 38,5 Stunden.

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27. Erg.L. Mai 2001 524 S. 3

§ 4Gleichbehandlung

(1) In Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber in Vollzeit beschäftigtenMitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern gleich zu behandeln.

Es sei denn, rechtliche oder sachliche Gründe stehen einer Gleichbehandlung entgegen.

(2) Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter kann unabhängig von der Hierarchieebene, in der sie bzw.er beschäftigt ist, einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen.

(3) In Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden bei der Besetzung von Planstellenmit in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichbehandelt.Da jede Stelle grundsätzlich teilbar ist, ist in jede Ausschreibung einer teilbaren Planstelle der Zusatzaufzunehmen, dass die ausgeschriebene Stelle auch mit in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen undMitarbeitern besetzt werden kann.

(4) Über die Anrechnung von Arbeitszeit bei Teilzeitkräften, die an Fortbildungsveranstaltungen teil-nehmen, wird in einer Dienstvereinbarung „Personal- und Organisationsentwicklung“ verhandelt.

2. Abschnitt: Verfahren

§ 5Antrag

(1) Wünscht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Umwandlung ihres bzw. seines Arbeitsverhält-nisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, stellt sie bzw. er in der jeweiligen Organisationseinheit1 mindes-tens 4 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt einen formlosen schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit.

In begründeten Einzelfällen kann die Antragsfrist verkürzt werden.

Befristete Anträge auf Teilzeitarbeit sollten einen Zeitraum von 6 Monaten nicht unterschreiten.

(2) Der Antrag soll neben dem angestrebten Zeitpunkt der Teilzeitarbeit auch konkrete Angaben zumArbeitszeitwunsch enthalten.Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter soll bereits bei Antragstellung ihr bzw. ihm bekannte betrieblicheErfordernisse beachten.

(3) Die Organisationseinheit leitet eine Kopie des Antrages dem Personalservice zu. Dieser leitet je-weils eine Kopie des Antrages an den Personalrat und die Gleichstellungsstelle weiter.

§ 6Antragsprüfung

(1) Die Organisationseinheit prüft innerhalb eines Zeitraumes von maximal 1 Monat nach Antragstel-lung die Realisierbarkeit des Antrages auf Teilzeitarbeit innerhalb der gesamten Organisationseinheit.Dabei sind insbesondere die Grundsätze des § 9 zu beachten.

(2) In Eigenbetrieben entscheidet die Werkleitung entsprechend der geltenden Satzung über den An-trag. Absatz 1 gilt entsprechend.

1 Der Begriff „Organisationseinheit“ meint z. B. die derzeitigen Organisationseinheiten der Ämter, Fachdienste, Fachbereiche,

Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.

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(3) Die Organisationseinheit leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Personal-service weiter.

(4) Im Fall einer negativen Stellungnahme der Organisationseinheit leitet der Personalservice eineKopie der Stellungnahme dem Personalrat zur Kenntnis zu.

§ 7Gesamtstädtische Prüfung

(1) Kann die beantragte Teilzeitarbeit innerhalb der Organisationseinheit nicht realisiert werden, führendie Organisationseinheit und der Personalservice ein gemeinsames Gespräch mit der Mitarbeiterinbzw. dem Mitarbeiter, in dem die Gründe für die negative Stellungnahme der Organisationseinheiterörtert werden.Auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nimmt an dem Gespräch auch eine Vertreterinbzw. ein Vertreter des Personalrates teil.Darüber hinaus soll sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erklären, ob sie bzw. er an einer Teilzeit-arbeit in einer anderen Organisationseinheit interessiert ist und welche Grenzen der Arbeitszeitwunschin diesem Fall hat.

(2) Hält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Teilzeitantrag auch für Planstellen der gleichen Be-wertung in anderen Organisationseinheiten aufrecht, prüft der Personalservice, ob der gewünschtenTeilzeitarbeit in einer anderen Organisationseinheit entsprochen werden kann.

(3) Bei der Möglichkeit der Teilzeitarbeit in einer anderen Organisationseinheit vermittelt der Personal-service ein Gespräch zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Organisationseinheit.

§ 8Entscheidung

(1) Der Personalservice teilt der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dembeantragten Zeitpunkt die Entscheidung über den Teilzeitantrag mit.

(2) Kann dem Teilzeitantrag nicht entsprochen werden, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeitereine schriftliche Mitteilung einschließlich einer Begründung.Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter teilt dem Personalservice daraufhin mit, ob der Antrag auf Teil-zeitarbeit auch nach dem angestrebten Zeitpunkt in ihrer bzw. seiner Organisationseinheit und/odereiner anderen Organisationseinheit aufrecht erhalten werden soll.

(3) Auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters prüft die Organisationseinheit bzw. der Perso-nalservice bei der Besetzung künftig freiwerdender Planstellen laufend, ob dem Teilzeitantrag in derjetzigen bzw. einer anderen Organisationseinheit entsprochen werden kann.Der Personalservice teilt der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter jeweils nach sechs Monaten den Standder Bemühungen mit.

3. Abschnitt: Teilzeitmodelle

§ 9Grundsätze für die Anwendung aller Teilzeitmodelle

(1) Bei der Anwendung aller Teilzeitmodelle sind insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit,der Abdeckung der Sprech- und Servicezeiten, der Flexibilität und der Zusammenfassung freier Stel-lenanteile zu beachten.

(2) Bei der Verteilung der Arbeitszeit und der Anwendung der Teilzeitmodelle darf nicht gegen geltendearbeitsrechtliche Regelungen verstoßen werden.

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Dienstvereinbarung„Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld“ 524

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(3) Während der festgelegten Sprech- und Servicezeiten muss ausreichend Personal präsent sein, umeinen optimalen Kunden-/Bürgerservice zu gewährleisten.Bei dem Umfang der erforderlichen Personalausstattung stehen die dienstlichen Erfordernisse im Vor-dergrund.

(4) Hinsichtlich der Verteilung der Teilzeitarbeitszeit wird von den Organisationseinheiten wie auch vonSeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein größtmögliches Maß an Flexibilität vorausgesetzt.Dabei hat sowohl die Organisationseinheit die Interessen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zuberücksichtigen als auch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die dienstlichen Erfordernisse insbeson-dere hinsichtlich der Abdeckung der Sprech- und Servicezeiten zu beachten.

(5) Sind durch die Realisierung von Anträgen auf Teilzeitarbeit in einer Organisationseinheit Stellen-anteile einer oder mehrerer Planstellen unbesetzt, sollten diese zu einer Teilzeit- bzw. Vollzeitstellezusammengefasst und die Stelle entsprechend besetzt oder im Wege der Arbeitszeiterhöhung einerbzw. eines in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters übertragen werden.

§ 10Teilzeitmodelle

(1) Insbesondere gelten folgende Teilzeitmodelle

• Starre Teilzeit (Täglich verkürzte Arbeitszeit, Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit, Rolliersystem, Mo-dulsystem)

• Flexible Teilzeit (Zeitautonome Gruppe, Innovative Gleitzeit)• Jahresarbeitszeit (Starre Jahresarbeitszeit, Variable Jahresarbeitszeit)• Jobsharing (Eigenverantwortliches Jobsharing, Feststehendes Jobsharing)• Sabbatjahr

(2) Die Beschreibung und Charakterisierung der einzelnen Teilzeitmodelle ergibt sich aus der Anlage 1zu dieser Dienstvereinbarung.Beispielsrechnungen für die verschiedenen Teilzeitmodelle sind aus der Anlage 2 zu dieser Dienstver-einbarung ersichtlich.

§ 11Weiterentwicklung der Teilzeitmodelle

(1) Der Personalservice, der Personalrat und die Gleichstellungsstelle stehen den Mitarbeiterinnen undMitarbeitern sowie den Organisationseinheiten bei Fragen und Problemstellungen zum Verfahrenund/oder zu den Teilzeitmodellen zur Verfügung.

(2) Die Organisationseinheiten können weitere Teilzeitmodelle entwickeln und der Projektgruppe be-nennen.Diese Modelle werden im Fall einer positiven Bewertung und Beurteilung durch die Projektgruppe zurAufnahme in die Dienstvereinbarung vorgeschlagen.

(3) Die Projektgruppe tritt einmal jährlich zusammen und wertet dabei die Erfahrungen der einzelnenOrganisationseinheiten mit den verschiedenen Teilzeitmodellen aus.

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12In-Kraft-Treten und Kündigung

(1) Die Dienstvereinbarung tritt am 01.03.1999 in Kraft.

(2) Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ge-kündigt werden.

(3) Diese Dienstvereinbarung gilt nach der Kündigung für die Dauer eines Jahres weiter. Beide Seitenverpflichten sich, unverzüglich Verhandlungen über eine Neufassung der Dienstvereinbarung aufzu-nehmen.

Ist 12 Monate nach einer Kündigung keine neue Dienstvereinbarung im Verhandlungswege zu Standegekommen, kann jede Partei die Einigungsstelle gemäß § 66 LPVG NRW anrufen.

_____________________________ _____________________________

Dopheide Goldbeck-Berndt

Oberbürgermeisterin Vorsitzende PersonalratStadt Bielefeld Stadt Bielefeld

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Anlage 1

Teilzeitmodelle

Inhaltsübersicht:

I Starre Teilzeit1.1 Täglich verkürzte Arbeitszeit1.2 Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit1.3 Rolliersystem1.4 Modulsystem

II Flexible Teilzeit2.1 Zeitautonome Gruppe2.2 Innovative Gleitzeit

III Jahresarbeitszeit3.1 Variable Jahresarbeitszeit3.2 Starre Jahresarbeitszeit

IV Jobsharing4.1 Eigenverantwortliches Jobsharing4.2 Feststehendes Jobsharing

V Sabbatjahr

IStarre Teilzeit

(1) Im Rahmen der starren Teilzeit gelten folgende Teilzeitmodelle

• Täglich verkürzte Arbeitszeit (1.1)• Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit (1.2)• Rolliersystem (1.3)• Modulsystem (1.4)

(2) Bei den Modellen der starren Teilzeit werden zwischen der Organisationseinheit und der Mitarbeite-rin bzw. dem Mitarbeiter im Voraus Arbeitszeiten festgelegt, die zwingend einzuhalten sind.

(3) Die Modelle der starren Teilzeit gewährleisten sowohl dem Arbeitgeber als auch der Mitarbeiterinbzw. dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Sicherheit und Planbarkeit der Arbeitszeit.

1.1Täglich verkürzte Arbeitszeit

(1) Bei dem Teilzeitmodell der täglich verkürzten Arbeitszeit wird die Arbeitszeit an jedem Arbeitstagder Woche verkürzt und auf die vereinbarten Zeiten festgelegt.

(2) Dabei können für jeden Tag der Woche die gleichen oder für verschiedene Wochentage unter-schiedliche Arbeitszeiten vereinbart werden.

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1.2Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit

(1) Bei dem Teilzeitmodell der wöchentlich verkürzten Arbeitszeit wird bei der Verteilung der Arbeitszeitder Zeitraum einer Woche zu Grunde gelegt.

(2) Die Verteilung der Arbeitszeit wird dabei individuell beispielsweise festgelegt auf

a) einen bis vier volle(n) Arbeitstag(e) und vier bis einen verkürzte(n) Arbeitstag(e).Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an jedem Tag der Woche.

b) einen bis vier Vormittag(e) und vier bis einen Nachmittag(e).Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an jedem Tag der Woche.

c) eine Zwei- bis Vier-Tage-Woche.Dabei hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in jeder Woche je nach der Zahlder Arbeitstage drei bis einen freie(n) Tag(e).

d) eine Zweieinhalb-Tage-Woche.Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an zwei vollen undeinem halben Arbeitstag der Woche und hat pro Woche zwei freie Tage.

e) Vollzeit und Freizeit im wöchentlichen Wechsel.Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine volle Woche und hatals Ausgleich dafür die folgende Woche frei.

(3) Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sind im Rahmen der Einzelmodelle der wöchent-lich verkürzten Arbeitszeit alle denkbaren Kombinationen von Arbeitstagen möglich.

1.3Rolliersystem

(1) Bei dem Teilzeitmodell des Rolliersystems wandert ein feststehender freier Tag pro Mitarbeiterinbzw. Mitarbeiter jeweils vorwärts oder rückwärts in einem Zeitraum von grundsätzlich fünf Wochenüber die Wochentage.Kann ein Wochentag in das Rolliersystem nicht einbezogen werden, wird dieser Tag als freier Tagnicht berücksichtigt und der Fünf-Wochen-Rhythmus entsprechend verkürzt.

(2) Das grundsätzlich nur für Arbeitsgruppen bzw. Teams geeignete Rolliersystem bietet allen in Teil-zeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Arbeitsgruppe bzw. dieses Teams die Mög-lichkeit, die freien Tage gerecht und planbar zu verteilen.

1.4Modulsystem

(1) Bei dem Teilzeitmodell des Modulsystems wird die Sprech- und Servicezeit der Organisationsein-heit in festgelegte Zeitmodule gleichen zeitlichen Umfanges unterteilt. Die Wochenarbeitszeit der Mit-arbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird auf die verschiedenen Module aufgeteilt.Die Zahl der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die während eines Moduls anwesend sein müssen,richtet sich nach dem Arbeitsanfall der Organisationseinheit in dem jeweiligen Modulzeitraum.

(2) Bei dem Modulsystem können vor allem Aufgabenbereiche, die stark durch Publikumsströme be-stimmt werden und/oder lange Sprech- und Servicezeiten haben, besonders effektiv auf tageszeitlichebzw. wochentägliche Schwankungen im Arbeitsanfall reagieren. Das führt zu einer nachfrageorientier-ten personellen Besetzung der Organisationseinheit, in der zu den publikumsintensiven Zeiten mehrPersonal eingesetzt wird als in den publikumsschwächeren Zeiten.

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(3) Die wesentliche organisatorische Voraussetzung des Modulsystems ist, dass der Raumbedarf so-wie die Zahl der bereitgestellten Arbeitsplätze auf die personalintensivste Zeit ausgerichtet wird.(4) Um die erforderliche personelle Besetzung der einzelnen Zeitmodule nachvollziehbar bemessen zukönnen, müssen die Schwankungen im täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitsanfall über einen längerenZeitraum analysiert werden.

(5) Für den Einsatz der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Zeitmodule erstellt die Orga-nisationseinheit einen Monat im Voraus einen Dienstplan.Dabei sind die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Belange ingrößtmöglichem Umfang zu berücksichtigen.Es ist zu beachten, dass bei der Erstellung des Dienstplanes grundsätzlich keine sogenannten geteil-ten Dienste einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters entstehen.

IIFlexible Teilzeit

(1) Im Rahmen der flexiblen Teilzeit gelten folgende Teilzeitmodelle

• Zeitautonome Gruppe (2.1)• Innovative Gleitzeit (2.2)

(2) Bei den Modellen der flexiblen Teilzeit werden zwischen der Organisationseinheit und der Mitar-beiterin bzw. dem Mitarbeiter die Arbeitszeiten entsprechend dem Arbeitsanfall individuell gestaltet.

(3) Die Modelle der flexiblen Teilzeit ermöglichen eine kurzfristige Reaktion auf Arbeitsschwankungen,erfordern jedoch ein hohes Maß an Abstimmung untereinander.

2.1Zeitautonome Gruppe

(1) Bei dem Teilzeitmodell der zeitautonomen Gruppe werden die Arbeitszeiten in einer feststehendenArbeitsgruppe bzw. einem feststehenden Team zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigen-verantwortlich abgesprochen und festgelegt.

(2) Die wesentliche organisatorische Voraussetzung des Modells der zeitautonomen Gruppe ist dieVereinbarung von Arbeitszielen der Arbeitsgruppe bzw. des Teams mit der Organisationseinheit.Darüber hinaus benennt die Organisationseinheit die Sprech- und Servicezeiten, die von der Arbeits-gruppe bzw. dem Team zwingend abzudecken sind.

(3) Innerhalb der Arbeitsgruppe bzw. des Teams sind die Grundsätze der Teamarbeit und die Regelnfür Konfliktlösungen bei der Arbeitszeitverteilung festzulegen.

(4) Das Teilzeitmodell der zeitautonomen Gruppe führt wegen des eigenverantwortlichen Arbeitens derArbeitsgruppe bzw. des Teams zu einer Entlastung der bzw. des Vorgesetzten, stellt jedoch aufgrundder geringen Kontrolle durch die bzw. den Vorgesetzten hohe Anforderungen an die soziale Kompe-tenz der Mitglieder der Arbeitsgruppe bzw. des Teams.

2.2Innovative Gleitzeit

(1) Bei dem Teilzeitmodell der innovativen Gleitzeit variiert die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeitder Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch kurzfristige Absprache zwischen der Mitarbeiterin bzw.dem Mitarbeiter und der Organisationseinheit entsprechend dem Arbeitsanfall.

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(2) Die wesentlichen organisatorischen Voraussetzungen des Teilzeitmodells der innovativen Gleitzeitsind die Aufweichung der Gleitzeit- bzw. Kernarbeitszeitregelungen sowie die Sicherstellung der Er-reichbarkeit der Organisationseinheit während der gesamten Sprech- und Servicezeiten.

(3) Durch eine Erfassung der Arbeitszeit auf einem Zeitkonto ist sicherzustellen, dass die Gesamtjah-resarbeitszeit eingehalten wird.(4) Das Teilzeitmodell der innovativen Gleitzeit bietet die Möglichkeit eines erweiterten Service- bzw.Dienstleistungsangebotes und eine effektive Reaktionsmöglichkeit auf einen veränderten Arbeitsanfall,erfordert jedoch insbesondere von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Flexibilität.

IIIJahresarbeitszeit

(1) Im Rahmen der Jahresarbeitszeit gelten folgende Teilzeitmodelle:

• Variable Jahresarbeitszeit (3.1)• Starre Jahresarbeitszeit (3.2)

(2) Bei den Modellen der Jahresarbeitszeit wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf denZeitraum von einem Jahr hochgerechnet und entsprechend dem Arbeitsanfall auf das Jahr verteilt.

3.1Variable Jahresarbeitszeit

(1) Bei dem Teilzeitmodell der variablen Jahresarbeitszeit wird in Wochen bzw. Monaten mit saisonbe-dingt erhöhtem Arbeitsanfall die Arbeitszeit für einen kurzfristig bestimmten Zeitraum erhöht.In Zeiten von geringerem Arbeitsanfall wird als Ausgleich für die saisonale Mehrarbeit die Arbeitszeitreduziert bzw. Freizeitausgleich gewährt.

(2) Voraussetzung für die Einführung bzw. Auswahl des Teilzeitmodells der variablen Jahresarbeitszeitist die dem Grunde nach vorhersehbare, aber zeitlich nicht genau feststehende Schwankung der jährli-chen Arbeitsmenge.

(3) Durch eine Erfassung der Arbeitszeit auf einem Zeitkonto ist sicherzustellen, dass die Gesamtjah-resarbeitszeit eingehalten wird.

(4) Für das Modell der variablen Jahresarbeitszeit gilt das Prinzip der Durchschnittsvergütung, d. h.über das gesamte Jahr hinweg wird die vertraglich vereinbarte Vergütung gleichmäßig auf alle Monateverteilt.

3.2Starre Jahresarbeitszeit

(1) Bei dem Teilzeitmodell der starren Jahresarbeitszeit wird in Wochen bzw. Monaten mit saisonbe-dingt erhöhtem Arbeitsanfall die Arbeitszeit für einen bereits zu Jahresbeginn feststehenden Zeit-raum erhöht.In Zeiten von geringerem Arbeitsanfall wird als Ausgleich für die saisonale Mehrarbeit die Arbeitszeitreduziert bzw. Freizeitausgleich gewährt.

(2) Voraussetzung für die Einführung bzw. Auswahl des Teilzeitmodells der starren Jahresarbeitszeitist die dem Grunde und dem Zeitraum nach vorhersehbare Schwankung der jährlichen Arbeitsmenge.

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(3) Durch eine Erfassung der Arbeitszeit auf einem Zeitkonto ist sicherzustellen, dass die Gesamtjah-resarbeitszeit eingehalten wird.

(4) Für das Modell der starren Jahresarbeitszeit gilt das Prinzip der Durchschnittsvergütung, d. h. überdas gesamte Jahr hinweg wird die vertraglich vereinbarte Vergütung gleichmäßig auf alle Monate ver-teilt.

IVJobsharing

(1) Im Rahmen des Jobsharing gelten folgende Teilzeitmodelle

• Eigenverantwortliches Jobsharing (4.1)• Feststehendes Jobsharing (4.2)

(2) Bei den Modellen des Jobsharing teilen sich zwei oder mehrere Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinneneinen oder mehrere Arbeitsplätze in der Form, dass die vorgegebenen Sprech- und Servicezeiten ins-gesamt abgedeckt werden.

(3) Zwischen den in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfordern die Modelle desJobsharing ein hohes Maß an Abstimmung.

4.1Eigenverantwortliches Jobsharing

(1) Bei dem Teilzeitmodell des eigenverantwortlichen Jobsharing teilen sich zwei oder mehrere Mitar-beiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rahmen der abzudeckenden Sprech- und Servicezeiten die Arbeitszeitflexibel nach Absprache untereinander auf.

(2) Das Teilzeitmodell des eigenverantwortlichen Jobsharing bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern Variationsmöglichkeiten ihrer Arbeitszeiten, erfordert jedoch - insbesondere in Konfliktsituationen-einen hohen Grad an sozialer Kompetenz.

4.2Feststehendes Jobsharing

(1) Bei dem Teilzeitmodell des feststehenden Jobsharing teilen sich zwei oder mehrere Mitarbeiterin-nen bzw. Mitarbeiter einen oder mehrere Arbeitsplätze mit einer festgelegten starren Verteilung derArbeitszeiten.

(2) Das Modell des feststehenden Jobsharing gewährleistet den in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin-nen bzw. Mitarbeitern ein hohes Maß an Sicherheit und Planbarkeit der Arbeitszeit.

VSabbatjahr

(1) Bei dem Teilzeitmodell des Sabbatjahres wird auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters dievereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von zwei bis sieben Jahrenauf ein Halb bis zu sechs Siebtel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert, d. h. auch dieVergütung wird für die gesamte Dauer des Teilzeitmodells auf diesen Teilzeitanteil reduziert.

Während einer sogenannten Arbeitsphase von einem bis sechs Jahren, in der die Mitarbeiterin bzw.der Mitarbeiter mit der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit tätig ist, erarbeitet sich die Mitarbeite-rin bzw. der Mitarbeiter ein Zeitguthaben.

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Als Ausgleich dafür wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anschließend für die Dauer eines ganzenJahres vom Dienst freigestellt (Freizeitphase).

Die Freizeitphase ist dabei keine Form des Urlaubs, sondern eine besondere Form der Teilzeitbe-schäftigung.

(2) Das Modell des Sabbatjahres kann auch für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beantragtwerden. Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 gelten entsprechend.

(3) Zeiten, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während der Freizeitphase dienstunfähigerkrankt, gehen zu ihren bzw. seinen Lasten, während Zeiten der dienstunfähigen Erkrankung wäh-rend der Arbeitsphase zu Lasten der Stadt Bielefeld gehen.

(4) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus besonderem Grund (z. B. Kündigung, Tod) die Frei-stellung nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Ver-gütung der nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitsleistung.

(5) Für das Modell des Sabbatjahres gilt das Prinzip der Durchschnittsvergütung d. h. über den ge-samten Zeitraum (Arbeitsphase und Freizeitphase) hinweg wird die vertraglich vereinbarte (reduzierte)Vergütung gleichmäßig auf alle Monate verteilt.

(6) Die Organisationseinheit kann für den Zeitraum der Freizeitphase eine Vertretung für die Mitarbei-terin bzw. den Mitarbeiter bis zu einem personalkostenneutralen Umfang beschäftigen.Bei der Kalkulation der jährlichen Personalkostenbudgets der Organisationseinheit ist sicherzustellen,dass die in den Jahren der Arbeitsphase des Sabbatjahres eingesparten Personalkosten der Organi-sationseinheit in dem Jahr der Freizeitphase zur Verfügung stehen.

(7) Das Teilzeitmodell des Sabbatjahres bietet eine von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter selbstfinanzierte Möglichkeit zur Regeneration in einem längeren Freizeitblock.

(8) Bei der Reduzierung der Arbeitszeit von bereits in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mit-arbeitern ist zu beachten, dass die neue reduzierte wöchentliche Arbeitszeit die Grenze der Sozialver-sicherungspflicht nicht unterschreitet

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Anlage 2

Beispielsrechnungen für die einzelnen Teilzeitmodelle

Bei den folgenden Fallbeispielen handelt es sich lediglich um exemplarisch aufgezeigte Möglichkeitender Verteilung der Arbeitszeit bei den verschiedenen Modellen mit dem Ziel, die einzelnen Teilzeitmo-delle zu veranschaulichen.

Diese Beispielsrechnungen besitzen keinen abschließenden Charakter.Im Rahmen der in der Dienstvereinbarung beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen der Teilzeit-modelle sind auch alle anderen Konstellationen der Arbeitszeitverteilung möglich.

1.1 Täglich verkürzte Arbeitszeit:

Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitvon 25 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Tag der Woche (Montag bis Freitag) von08.00 bis 13.00 Uhr arbeitet.

1.2 Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit:

a) Ein bis vier volle Arbeitstag(e) und vier bis ein verkürzte(r) Arbeitstag(e)

Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitvon 30 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er am Dienstag und Donnerstag jeder Woche voll, d. h.von 08.00 bis 16.00 Uhr (bei je ½ Stunde Mittagspause) und am Montag, Mittwoch und Freitag ver-kürzt, d. h. von 08.00 bis 13.00 arbeitet.

b) Ein bis vier Vormittag(e) und vier bis ein Nachmittag(e)

Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitvon 19,25 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Montag, Mittwoch und Freitag der Wo-che von 8.00 bis 12.00 Uhr vormittags und an jedem Dienstag von 13.15 bis 16.00 Uhr und jedenDonnerstag der Woche von 13.00 bis 17.30 Uhr nachmittags arbeitet.

c) Zwei- bis Vier-Tage-Woche und drei bis ein freie(r) Tag(e)

Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitvon 24 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Montag und Dienstag der Woche von 8.00bis 16.00 Uhr und an jedem Donnerstag von 08.00 bis 17.30 Uhr (bei je ½ Stunde Mittagspause) ar-beitet. Jeweils Mittwoch und Freitag einer Woche sind frei.

d) Zweieinhalb-Tage-Woche

Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitvon 19,25 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Montag und Dienstag der Woche von08.00 bis 16.00 Uhr (bei je ½ Stunde Mittagspause) und an jedem Mittwoch vormittags von 08.00 bis12.15 Uhr arbeitet. Jeweils Mittwoch nachmittags, Donnerstag und Freitag einer Woche sind frei.

e) Vollzeit und Freizeit im wöchentlichen Wechsel

Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitvon 19,25 Stunden wird vereinbart, dass sie in der ersten Woche Vollzeit arbeitet und dafür die volle

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zweite Woche durch Freizeitausgleich frei hat. Die dritte Woche arbeitet sie bzw. er wieder Vollzeit unddie volle vierte Woche ist wieder frei usw.

1.3 Rolliersystem:

Eine in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin (1) hat in der ersten Woche am Montag frei, ein anderer inTeilzeit beschäftigter Mitarbeiter (2) den Dienstag, eine weitere in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin (3)den Mittwoch usw.In der zweiten Woche hat Mitarbeiterin (1) den Dienstag frei, während Mitarbeiter (2) den Mittwoch freihat, Mitarbeiterin (3) den Donnerstag usw.

1.4 Modulsystem:

In einer Organisationseinheit sind pro Woche insgesamt 42 Stunden an Sprech- und Servicezeitenabzudecken.

Die Woche wird dafür in 24 Zeitmodule gleichen Umfanges zu je 1,75 Stunden (= 1 Stunde 45 Minu-ten) aufgeteilt.

Nach einer Analyse der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitsschwankungen werden die Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstplanes entsprechend der erforderlichen Personalausstat-tung pro Modul auf die verschiedenen Zeitmodule verteilt.

So werden z. B. einer mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden be-schäftigten Mitarbeiterin 11 Module zugeteilt, während ein mit 28 Wochenstunden beschäftigter Mitar-beiter 16 Zeitmodule abdecken muss, und eine in Vollzeit, d. h. 38,5 Wochenstunden, beschäftigteMitarbeiterin muss 22 Module belegen.Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, nicht die volle Wochenarbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. ei-nes Mitarbeiters mit Modulen zu belegen. So kann z. B. die o. g. mit 19,25 Wochenstunden beschäf-tigte Mitarbeiterin 9 Modulen zugeteilt werden, so dass 3,5 Wochenstunden für andere Tätigkeiten freieinteilbar sind.

2. Flexible Teilzeit:

Die Teilzeitmodelle der flexiblen Teilzeit (zeitautonome Gruppe und innovative Gleitzeit) zeichnensich gerade durch ihre individuellen Regelungen und die Möglichkeit der täglich neu vereinbarten Ar-beitszeiten im Einzelfall aus, so dass hier kein Beispielsfall aufgezeigt werden kann.

3.1 Starre Jahresarbeitszeit:

In einer Organisationseinheit steht zu Beginn des Jahres fest, dass in insgesamt 11 Wochen derSchulferien (2 Wochen Osterferien, 7 Wochen Sommerferien und 2 Wochen Weihnachtsferien) keineArbeit zu leisten ist.Bei einer (normalen) Gesamtjahresarbeitszeit von 52,2 Wochen verbleibt somit eine tatsächliche Jah-resarbeitszeit von 41,2 Wochen.Die über den Urlaubsanspruch von 6 Wochen (29 Arbeitstage + 1 Freier Tag) hinausgehenden freienArbeitstage von 5 Wochen werden außerhalb des o. g. Zeitraumes der Schulferien vor- bzw. nachge-arbeitet.Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in die Schulferien fallenden Feiertage -hier insgesamt 1 Woche= 5 Feiertage (Ostern, Weihnachten, Sylvester und Neujahr)- nicht vor- bzw. nachgearbeitet werdenmüssen.Es verbleiben daher 4 Wochen, die vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Bei einer vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden errech-net sich die außerhalb des o. g. Zeitraumes der Schulferien wöchentlich vor- bzw. nachzuarbeitendeArbeitszeit durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mit dem vor- bzw. nach-

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zuarbeitenden Zeitraum von 4 Wochen und Division durch die tatsächliche Jahresarbeitszeit von 41,2Wochen (20 Stunden x 4 Wochen / 41,2 Wochen = 1,94 Std. = rd. 2 Stunden).

Als allgemeine Formel also:Wöchentliche Mehrarbeit =vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit xvor- bzw. nachzuarbeitender Zeitraum /tatsächliche Jahresarbeitszeit

Außerhalb des o. g. Zeitraumes der Schulferien beträgt die tatsächliche Wochenarbeitszeit somit22 Stunden.

Über das gesamte Jahr hinweg (auch in der freien Zeit der Schulferien) werden jedoch 20 Wochen-stunden vergütet.

3.2 Variable Jahresarbeitszeit:

In einer Organisationseinheit ergibt sich im Laufe des Jahres, dass aufgrund des gestiegenen Arbeits-anfalles in den 4 Monaten Mai, Juni, August und September die Arbeitszeit um 4 Wochenstunden er-höht werden muss.

Bei einer vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beträgtdie Wochenarbeitszeit in den o. g. Monaten daher 34 Stunden.

Als Ausgleich für diese 4-monatige Mehrarbeit von insgesamt 68,8 Stunden (4 Monate x 4 Stun-den/Woche x 4,3 Wochen/Monat) wird die Wochenarbeitszeit in den restlichen 8 Monaten des Jahresauf 28 Stunden (12 Monate x 30 Stunden) reduziert oder ein Zeitraum von rd. 2,2 Wochen (=11 Ar-beitstage) (68,8 Stunden / 30 Stunden/Woche) Freizeitausgleich gewährt.

Über das gesamte Jahr hinweg werden jedoch 30 Wochenstunden vergütet.

Als allgemeine Formel also:Reduzierte Wochenarbeitszeit =(12 Monate x vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit -Zeitraum der erhöhten Arbeitszeit x erhöhte Wochenarbeitszeit) /Zeitraum der reduzierten Arbeitszeit

Freizeitausgleich (in Wochen) =Mehrarbeit insgesamt (Monate x Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat) /vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

4.1 Eigenverantwortliches Jobsharing:

Auch das Teilzeitmodell des eigenverantwortlichen Jobsharing zeichnet sich durch seine kurzfristigdurch Absprache zwischen den Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhabern festgesetzten Arbeitszeitenim Einzelfall aus, so dass hier ebenfalls kein Beispielsfall aufgezeigt werden kann.

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4.2 Feststehendes Jobsharing:

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils25,66 Stunden (= 25 Stunden 40 Minuten) teilen sich zwei Arbeitsplätze. Insgesamt arbeiten die Mitar-beiter bzw. Mitarbeiterinnen im Rahmen der abzudeckenden Sprech- und Servicezeiten zu folgendenfeststehenden Zeiten:

Wochentag Sprech- und Servi-cezeit

Mitarbeiterin 1 Mitarbeiter 2 Mitarbeiterin 3

Montag 08.00 - 16.00 08.10 - 16.00 11.10 - 16.00 08.00 - 16.00Dienstag 08.00 - 16.00 08.00 - 16.00 Frei 08.10 - 16.00Mittwoch 08.00 - 16.00 Frei 08.00 - 16.00 11.00 - 16.00Donnerstag 08.00 - 19.00 13.10 - 19.00 08.00 - 17.00 08.10 - 14.00Freitag 8.00 - 13.00 08.00 - 13.00 08.10 - 13.00 Frei

5. Sabbatjahr:

Ein Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beantragt dasTeilzeitmodell des Sabbatjahres für einen Zeitraum von 4 Jahren.Die vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die Vergütung werdenwährend des gesamten 4-jährigen Zeitraumes auf 28,75 Stunden reduziert.Der Mitarbeiter arbeitet im ersten, zweiten und dritten Jahr des Teilzeitmodellzeitraumes 38,5 Wo-chenstunden, erhält in dieser Zeit jedoch lediglich 28,75 Stunden vergütet.

Im ganzen vierten und letzten Jahr wird der Mitarbeiter vom Dienst freigestellt, erhält jedoch weiterhinVergütung für 28,75 Wochenstunden.

Die Organisationseinheit kann im vierten Jahr eine Vertretungskraft mit bis zu 38,5 Wochenstundenbeschäftigen.