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© Springer-Verlag 2007 Verleger: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4 – 6, 1201 Wien, Österreich. – Herausgeber: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Institut für Zivilrecht, Universität Wien, Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien, Österreich, und Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt, Ameisgasse 10, 1140 Wien, Österreich. – Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Österreich. – Verlagsort: Wien. – Herstellungsort: Horn. Printed in Austria P.b.b./Erscheinungsort Wien/Verlagspostamt 1201 Wien wobl 120 Rechtsprechung/Abgabenrecht 2007, Heft 4 April folge „für die Nutzungsdauer“ führte zu einer Vervielfa- chung des Anfalls von Gerichtsgebühren. Die aktuelle Judikatur des VwGH steht in Fällen wie dem streitgegen- ständlichen einer Erforschung der Parteienabsicht iS § 914 ABGB (dazu siehe zB VwGH 13. 4. 2000, 99/16/ 0507) ablehnend gegenüber. Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold 49. Dienstwohnung als notwendiges Betriebsvermö- gen? DOI 10.1007/s00719-007-0796-3 § 4 Abs 1 EStG 1988: Dauerhaft Dienstnehmern überlassene Wohnungen stellen insbesondere dann Betriebsvermögen dar, wenn die Wohnungsüberlassung Teil der Entlohnung des Dienstnehmers ist, ausnahmsweise auch dann, wenn wegen Wohnungsnot im Nahebereich des Betriebs die Bereitstellung einer Mietwohnung erforderlich ist, um Dienstnehmer zu akquirieren. VwGH 26. 7. 2006, 2004/14/0091 VwGH wie im Leitsatz mit dem zusätzlichen Hinweis, dass dann, wenn es auf das Betriebsgeschehen keinerlei Einfluss hat, ob die Eigentumswohnung einem außenste- henden Dritten oder einem Dienstnehmer vermietet wird, sich aus dem bloßen Umstand der Vermietung an einen Dienstnehmer noch kein betrieblicher Nutzen ergibt. 50. Die Eigentümergemeinschaft nach WEG ist nicht Schuldner der Klagenfurter Kanalgebühr DOI 10.1007/s00719-007-0791-8 § 18 WEG 2002 (§ 13 c Abs 1 WEG 1975, § 825 ABGB), § 4 Klagenfurter Kanalgebührenverordnung: Nach der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung sind es – auch bei Wohnungseigentum – die Miteigen- tümer, die die Kanalgebühr (zur ungeteilten Hand) schulden. VwGH 28. 9. 2006, 2006/17/0083 Für den vom VwGH in diesem Erkenntnis bejahten Fall der Anwendbarkeit des § 4 der Klagenfurter Kanal- gebührenverordnung vertritt der Bf unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 4. 7. 2001, 96/17/0450, die Auffas- sung, seit Inkrafttreten des § 13 c WEG 1975 (und in der Folge des hier anzuwendenden § 18 WEG 2002) sei der Begriff „Eigentümer“ zweideutig geworden. Er könne iSd zitierten Beschlusses sowohl die Eigentümergemein- schaft iSd vorzitierten Bestimmungen des jeweils gelten- den Wohnungseigentumsgesetzes meinen, aber auch die Miteigentümer einer Liegenschaft, je nachdem, ob es sich um Verwaltungs- oder um sonstige Eigentümeraufgaben handle. In diesem Zusammenhang sei einer Auslegung des Begriffes „Eigentümer“ im Verständnis der Eigentü- mergemeinschaft (hier nach § 18 WEG 2002) der Vorzug zu geben, zumal nur diesfalls eine Zustellung abgabenbe- hördlicher Erledigungen an den gemäß § 19 WEG 2002 von der Eigentümergemeinschaft zu bestellenden Ver- walter erfolgen könne. Diesem Vorbringen sind zunächst die – dem § 4 Kanal- GebV vergleichbare materielle Abgabenbestimmungen betreffenden – VwGHErk 11. 8. 2004, 2003/17/0318, wobl 2003, 103/35 und 23. 2. 2006, 2005/16/0271, wobl 2006, 236/108 entgegen zu halten, wonach es auch im Gel- tungsbereich des § 13 c WEG 1975 bzw des § 18 WEG 2002 Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzge- bers ist, die Person des Abgabenschuldners zu bestim- men. Jedenfalls für den – hier, wie in den dort entschiede- nen Beschwerdesachen vorliegenden – Fall der Bezeich- nung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Anordnung einer Solidarhaftung von Miteigentü- mern kommt eine Stellung der Wohnungseigentümer- gemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Recht- sprechung nicht in Betracht. Die Festlegung des Abgabepflichtigen durch die Ende 1994 beschlossene Stammfassung des § 4 KanalGebV er- folgte – mag sie auch auf ältere Vorbilder zurückgehen – nach dem am 1. Jänner 1994 bewirkten Inkrafttreten des § 13 c WEG 1975, also zu einem Zeitpunkt, da es dem Normsetzer wohl bekannt sein musste, dass neben den einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft, auf wel- cher Wohnungseigentum begründet wurde, auch die – für Angelegenheiten der Verwaltung zuständige – Woh- nungseigentümergemeinschaft als ein – von den erstge- nannten unterschiedenes – Rechtssubjekt existiert. Vor diesem Hintergrund kann aber die Anordnung in § 4 KanalGebV, welche als abgabepflichtig ausdrücklich die Eigentümer bezeichnet, ohne – für den Fall der Begrün- dung von Wohnungseigentum auf der Liegenschaft – ab- weichende Regelungen im Sinne der Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, nicht als Umschreibung der Letztgenannten als Abgabenschuld- nerin ausgelegt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch der Gedanke der Gleichbehandlung von Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum be- gründet ist, und Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher dies nicht der Fall ist, soweit es den Umfang ih- rer Haftung betrifft. Lägen nämlich – wie offenbar der Bf meint – im Falle der Begründung von Wohnungseigentum nicht mehrere Miteigentümer, sondern bloß ein Eigentü- mer, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft, vor und wäre nur dieser die Abgabe vorzuschreiben, so redu- zierte sich die Haftung der einzelnen Wohnungseigentü- mer – anders als dies bei den solidarisch haftenden sons- tigen Miteigentümern der Fall wäre – auf den in § 18 Abs 3 WEG 2002 umschriebenen (eingeschränkten) Um- fang. Sollten dem vom Bf zitierten hg. Beschluss vom 4. 7. 2001, 96/17/0450, wiewohl ihm keine ausdrücklich ange- ordnete Solidarhaftung von Eigentümern zu Grunde lag, dennoch gegenteilige Aussagen für die dort maßgebliche (oberösterreichische) Rechtslage zu entnehmen sein, wer- den sie vom Verwaltungsgerichtshof für die hier maßge- bende Rechtslage nach der Krnt LAO und der Kanal- GebV nicht übernommen.

Dienstwohnung als notwendiges Betriebsvermögen?

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Page 1: Dienstwohnung als notwendiges Betriebsvermögen?

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Verleger: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Österreich. –Herausgeber: a.Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Institut für Zivilrecht, Universität Wien, Schottenbastei 10–16,

1010 Wien, Österreich, und Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt, Ameisgasse 10, 1140 Wien, Österreich. –Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Österreich. – Verlagsort: Wien. –

Herstellungsort: Horn.

Printed in AustriaP.b.b./Erscheinungsort Wien/Verlagspostamt 1201 Wien

wobl120 Rechtsprechung/Abgabenrecht 2007, Heft 4

April

folge „für die Nutzungsdauer“ führte zu einer Vervielfa-chung des Anfalls von Gerichtsgebühren. Die aktuelleJudikatur des VwGH steht in Fällen wie dem streitgegen-ständlichen einer Erforschung der Parteienabsicht iS§ 914 ABGB (dazu siehe zB VwGH 13. 4. 2000, 99/16/0507) ablehnend gegenüber.

Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold

49.Dienstwohnung als notwendiges Betriebsvermö-gen?

DOI 10.1007/s00719-007-0796-3

§ 4 Abs 1 EStG 1988:Dauerhaft Dienstnehmern überlassene Wohnungen

stellen insbesondere dann Betriebsvermögen dar, wenndie Wohnungsüberlassung Teil der Entlohnung desDienstnehmers ist, ausnahmsweise auch dann, wennwegen Wohnungsnot im Nahebereich des Betriebs dieBereitstellung einer Mietwohnung erforderlich ist, umDienstnehmer zu akquirieren.VwGH 26. 7. 2006, 2004/14/0091

VwGH wie im Leitsatz mit dem zusätzlichen Hinweis,dass dann, wenn es auf das Betriebsgeschehen keinerleiEinfluss hat, ob die Eigentumswohnung einem außenste-henden Dritten oder einem Dienstnehmer vermietet wird,sich aus dem bloßen Umstand der Vermietung an einenDienstnehmer noch kein betrieblicher Nutzen ergibt.

50.Die Eigentümergemeinschaft nach WEG ist nichtSchuldner der Klagenfurter Kanalgebühr

DOI 10.1007/s00719-007-0791-8

§ 18 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975, § 825 ABGB),§ 4 Klagenfurter Kanalgebührenverordnung:

Nach der Klagenfurter Kanalgebührenverordnungsind es – auch bei Wohnungseigentum – die Miteigen-tümer, die die Kanalgebühr (zur ungeteilten Hand)schulden.VwGH 28. 9. 2006, 2006/17/0083

Für den vom VwGH in diesem Erkenntnis bejahtenFall der Anwendbarkeit des § 4 der Klagenfurter Kanal-gebührenverordnung vertritt der Bf unter Hinweis aufden hg. Beschluss vom 4. 7. 2001, 96/17/0450, die Auffas-sung, seit Inkrafttreten des § 13c WEG 1975 (und in derFolge des hier anzuwendenden § 18 WEG 2002) sei derBegriff „Eigentümer“ zweideutig geworden. Er könneiSd zitierten Beschlusses sowohl die Eigentümergemein-schaft iSd vorzitierten Bestimmungen des jeweils gelten-den Wohnungseigentumsgesetzes meinen, aber auch dieMiteigentümer einer Liegenschaft, je nachdem, ob es sichum Verwaltungs- oder um sonstige Eigentümeraufgabenhandle. In diesem Zusammenhang sei einer Auslegungdes Begriffes „Eigentümer“ im Verständnis der Eigentü-mergemeinschaft (hier nach § 18 WEG 2002) der Vorzug

zu geben, zumal nur diesfalls eine Zustellung abgabenbe-hördlicher Erledigungen an den gemäß § 19 WEG 2002von der Eigentümergemeinschaft zu bestellenden Ver-walter erfolgen könne.

Diesem Vorbringen sind zunächst die – dem § 4 Kanal-GebV vergleichbare materielle Abgabenbestimmungenbetreffenden – VwGHErk 11. 8. 2004, 2003/17/0318, wobl2003, 103/35 und 23. 2. 2006, 2005/16/0271, wobl 2006,236/108 entgegen zu halten, wonach es auch im Gel-tungsbereich des § 13c WEG 1975 bzw des § 18 WEG2002 Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzge-bers ist, die Person des Abgabenschuldners zu bestim-men. Jedenfalls für den – hier, wie in den dort entschiede-nen Beschwerdesachen vorliegenden – Fall der Bezeich-nung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigenunter Anordnung einer Solidarhaftung von Miteigentü-mern kommt eine Stellung der Wohnungseigentümer-gemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Recht-sprechung nicht in Betracht.

Die Festlegung des Abgabepflichtigen durch die Ende1994 beschlossene Stammfassung des § 4 KanalGebV er-folgte – mag sie auch auf ältere Vorbilder zurückgehen –nach dem am 1. Jänner 1994 bewirkten Inkrafttreten des§ 13c WEG 1975, also zu einem Zeitpunkt, da es demNormsetzer wohl bekannt sein musste, dass neben deneinzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft, auf wel-cher Wohnungseigentum begründet wurde, auch die – fürAngelegenheiten der Verwaltung zuständige – Woh-nungseigentümergemeinschaft als ein – von den erstge-nannten unterschiedenes – Rechtssubjekt existiert. Vordiesem Hintergrund kann aber die Anordnung in § 4KanalGebV, welche als abgabepflichtig ausdrücklich dieEigentümer bezeichnet, ohne – für den Fall der Begrün-dung von Wohnungseigentum auf der Liegenschaft – ab-weichende Regelungen im Sinne der Bezeichnung derWohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, nicht alsUmschreibung der Letztgenannten als Abgabenschuld-nerin ausgelegt werden. Für dieses Ergebnis spricht auchder Gedanke der Gleichbehandlung von Miteigentümerneiner Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum be-gründet ist, und Miteigentümern einer Liegenschaft, aufwelcher dies nicht der Fall ist, soweit es den Umfang ih-rer Haftung betrifft. Lägen nämlich – wie offenbar der Bfmeint – im Falle der Begründung von Wohnungseigentumnicht mehrere Miteigentümer, sondern bloß ein Eigentü-mer, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft, vorund wäre nur dieser die Abgabe vorzuschreiben, so redu-zierte sich die Haftung der einzelnen Wohnungseigentü-mer – anders als dies bei den solidarisch haftenden sons-tigen Miteigentümern der Fall wäre – auf den in § 18Abs 3 WEG 2002 umschriebenen (eingeschränkten) Um-fang.

Sollten dem vom Bf zitierten hg. Beschluss vom 4. 7.2001, 96/17/0450, wiewohl ihm keine ausdrücklich ange-ordnete Solidarhaftung von Eigentümern zu Grunde lag,dennoch gegenteilige Aussagen für die dort maßgebliche(oberösterreichische) Rechtslage zu entnehmen sein, wer-den sie vom Verwaltungsgerichtshof für die hier maßge-bende Rechtslage nach der Krnt LAO und der Kanal-GebV nicht übernommen.