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Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli 2009 Was ist neu für Rheinland-Pfalz?. Dipl.-Ing. Matthias Schneider Referat „Eingriffe in Natur und Landschaft / Ökologisches Flächenmanagement“. Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG. - PowerPoint PPT Presentation
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Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchGvom 29. Juli 2009
Was ist neu für Rheinland-Pfalz?
Dipl.-Ing. Matthias SchneiderReferat „Eingriffe in Natur und Landschaft / Ökologisches Flächenmanagement“
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG
Allgemein: Aufgaben klarer/ stringenter formuliert: Ziele (des Naturschutzes...) werden konkretisiert und die
entspr. Erfordernisse und Maßnahmen werden dargestellt und begründet (§ 9 Abs. 1, 2)
Aufzeigen der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes auch für andere Planungen und Verwaltungsverfahren (§ 9 Abs. 1, 5)
Beurteilung des vorh. und zu erw. Zustandes von N+L einschl. sich ergebender Zielkonflikte (§ 9 Abs. 3)
Verordnungsermächtigung für Planzeichen (§ 9 Abs 3)
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG
Instrumente Landschaftsprogramme können aufgestellt
werden, Landschaftsrahmenpläne sind aufzustellen (§ 10)
LPro und LRP; für RLP unverändert L-Plan; konkreter, wie folgt (§11) GOP; evtl. Neuimplementierung und
Regelung von Aufstellungsverfahren und Zuständigkeiten (§ 11)
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG
Landschaftsplan (§ 11) Aufstellung/Fortschreibung bei wesentlichen Veränderungen im
Landschaftsraum (Abs. 2) LP soll Angaben (§ 9 Abs. 3) enthalten zur Umsetzung, u. a.
Flächen zur Kompensation von Eingriffen (Nr. 4 a) Darstellung einer "Förderkulisse„ (Nr. 4 c) Aufbau (...) eines Biotopverbundes (Nr. 4 d) Entwicklung der Natura 2000-Gebiete (Nr. 4 d) Entwicklung von „Freiräumen“ im besiedelten und
unbesiedelten Bereich (Begriffe „Erlebnis- und Erholungsräume“ entfallen, „Erholungswert“ bleibt) (Nr 4 f)
Beurteilungsgrundlage für UVP und FFH-VP sowie Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG (§ 9 Abs. 5) (Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot für Grund- und Oberflächengewässer)
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Eingriffsregelung - Neuregelungen
Freistellung der Bodennutzungen
Wiederaufnahme ursprünglicher Nutzung im
Vertragsnaturschutz auf 10 Jahre erweitert
(§14 Abs. 3 Nr. 1) Wiedernutzung von Ökokontoflächen
ohne zeitliche Begrenzung! (§ 14 Abs 3 Nr 2) Artenschutzproblematik!
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Eingriffsregelung - Neuregelungen
Wegfall des Vorrangs von (neu: gleichartigen) Ausgleichsmaßnahmen vor (gleichwertigen) Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2)
Naturraumbindung der Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 2)
Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange (§ 15 Abs. 3)
Inanspruchnahme landwirtschaftlich besonders geeigneter Böden nur im notwendigen Umfang (§ 15 Abs. 3)
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Eingriffsregelung - Neuregelungen
Vorrangige Prüfung der Kompensation
nach § 15 Abs.3 durch Entsiegelung Wiedervernetzung von Lebensräumen Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen
unter den Maßgaben dauerhafter Aufwertung (!) des Naturhaushalts und
des Landschaftsbildes möglichste Vermeidung der Nutzungsaufgabe
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Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 15 Abs. 4: Rechtliche Sicherung und Unterhaltung der
Kompensation (Verursacher und Rechtsnachfolger) Festsetzung des erforderlichen Zeitraums im
Zulassungsbescheid Verantwortlichkeit des Verursachers für Ausführung,
Unterhaltung, Sicherung Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers
Kompatibilität mit Maßnahmen nach Natura 2000-Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG (§ 15 Abs. 2))
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Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 15 Abs. 6: Ersatz in Geld nach durchschnittlichen Kosten der
nicht durchführbaren Maßnahmen (Bindung der Ausgabe an den Naturraum)
„Vollkostenregelung“ (d. h. einschl. Kosten der Planung, Durchführung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung, Personal- und Verwaltungsaufwand)
Berechnung ggf. nach Dauer, Schwere und Vorteil Zahlung ist vor dem Eingriff zu leisten ansonsten soll Sicherheit verlangt werden Zweckbindung, im betroffenen Naturraum
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Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 16: Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(Ökokonto) Anerkennung nur bei Dokumentation des
Ausgangszustands, Ausschluss der Förderung, und Durchführung außerhalb bestehender Rechtspflicht
Erfassung, Bewertung, Genehmigung (Anerkennung), Handelbarkeit nach landesrechtlichen Bestimmungen
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Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 17 Abs. 4, Verfahren: Angaben des Verursachers zur
Entscheidungsvorbereitung Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des
Eingriffs Vorlage von Gutachten zur Beurteilung der
Auswirkungen „Integrierte“ LBP bei Fachplänen nach öff. Recht
(einschl. Kohärenzsicherungsmaßnahmen und vorgezogenem Artenschutzausgleich)
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Eingriffsregelung - Neuregelungen
Erfassung von Ausgleich und Ersatz in einem Kompensationsverzeichnis (KV) (§ 17 Abs. 6)
§ 17 Abs. 7: Pflicht der Zulassungsbehörde zur Mitteilung notwendiger
Angaben für das KV an die „zuständige Stelle“ Pflicht zur Prüfung der sach- und fristgerechten
Durchführung der Vermeidung, Kompensation und deren Unterhaltung (Zulassungsbehörde)
Berichtspflicht des Verursachers
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Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 19, § 44: Schäden an bestimmten Arten und
Lebensräumen i. S. d. USchG und nach bes. Artenschutz
Freistellung aufgrund zugelassener Eingriffe, Ausnahmen, Befreiungen, Bauleitpläne (soweit materiell und formell bewältigt!)
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Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Eingriffsregelung - Neuregelungen
Besonderer Artenschutz (§ 44 Abs. 5) Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Standorte bei Pflanzen) besonders geschützter Arten der Anhänge IV a, b RL 92/43 EWG, bei Europ. Vogelarten sowie bestandsgefährdeten Arten (VO nach § 54 Abs. 1) nur zulässig, wenn ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird (lokale Population!)
Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, soweit erforderlich (continuos ecological function)
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
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