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Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerpflicht im Rahmen von Tätigkeiten als IPZV-Trainer 11.10.2008 Verden Islandpferde- Reiter- und Züchterverband e.V. 1

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Dipl.-Kfm. Karin Gittel-HorstmannWirtschaftsprüfer Steuerberater

Steuerpflicht im Rahmen von Tätigkeiten als IPZV-Trainer

11.10.2008 VerdenIslandpferde- Reiter- und Züchterverband e.V.

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Inhalt

1.Grundsätzliches zur Steuerpflicht 2.Buchführung und Aufzeichnungspflichten3.Ertragssteuern / Einkommensteuer4.Umsatzsteuer5.Existenzgründung

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1. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

o IPZV-Trainer können ihre typischen Tätigkeiten in jeder Rechtsform ausüben, in der Regel jedoch als Einzelunternehmer

o Ausübung der Tätigkeit hauptberuflich oder neben einer anderen beruflichen Tätigkeit

o Ausübung der Tätigkeit im Inland aber auch im Ausland möglich (Welteinkommensprinzip)

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o Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass der steuerliche Gesamtzusammenhang Einfluss auf die Besteuerung der Trainertätigkeit hat, z.B. Tätigkeit im Zusammenhang mit einem bestehenden gewerblichen Pensionspferde-betrieb führt neben der Einkommensteuerpflicht auch zur Gewerbesteuerpflicht (sogenannte Infektionstheorie)

o Tätigkeiten im Ausland bei Wohnsitz im Inland unterliegt der Ertragsbesteuerung im Inland jedoch nicht der Umsatzsteuer in Deutschland

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2. Buchführung und Aufzeichnungspflichten

o Einnahmen sind geordnet nach Datum und Rechnungsempfänger aufzuzeichnen. Möglich sind handschriftliche Listen oder auch EDV-Listen

o Ausgestellte Rechnungen sind in Kopie aufzubewahreno Zur Überprüfbarkeit sollte der Zahlungsweg (bar oder

Überweisung) vermerkt werden o Bei größerem Umfang der Tätigkeit empfiehlt sich ein

gesondertes Bankkonto (Offenlegung für Betriebsprüfungszwecke)

o Zeitnahe Aufzeichnungen sind sehr zu empfehlen

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o Steuerlich abzugsfähige Ausgaben bedürfen eines vollständigen Belegs z.B. Rechnung, Barquittung,

o der wirtschaftliche Zusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen sollte erkennbar sein

o Reisekosten müssen die Daten der Reise wie Grund, Ziel sowie Abfahrtszeit und Ankunftszeit enthalten.

o Bewirtungsbelege müssen auf der Rückseite hinsichtlich bewirteter Personen und Grund vervollständigt werden.

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o Es gelten die allgemeinen Aufbewahrungspflichten des Steuerrechts, d.h. in der Regel zehn Jahre

o Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung (in der Regel Steuerjahr = Kalenderjahr) Aufbewahrung für das jeweilige Jahr und Versteuerung in dem jeweiligen Jahr

o Bei einzelunternehmerischer Tätigkeit gilt das sog. Zu- und Abflussprinzip, d.h. Einnahmen werden in dem Jahr der Besteuerung unterworfen, in dem diese zufließen, also gezahlt wurden, und nicht wann die Trainertätigkeit stattfindet; Ausgaben finden in dem Jahr Berücksichtigung, in dem diese gezahlt wurden.

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3. Ertragsteuern / Einkommensteuer

Grundsätzlich gilt: o Einkünfte aus der Tätigkeit als IPZV – Trainer

unterliegen ohne Ausnahme / Freibetrag der Einkommensteuer

o Nur Tätigkeiten für steuerbegünstige Vereine können unter strengen Auflagen bis zu gewissen Grenzen zu steuerfreien Einkünften führen (§ 3 Nr. 26 EStG)

o Gelegentliche Einkünfte ohne Überschusserzielungs-absicht sind befreit, soweit diese jährlich 256 EUR nicht übersteigen (§ 22 Nr. 3 EStG)

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§ 3 Nr. 26 EStG:

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberuf-liche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag eines steuerbegünstigten Vereins sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR (bis 2006: 1.848 EUR) im Jahr von der Einkommen-steuer befreit.

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Begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.

Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z.B. die Tätigkeiten eines Sporttrainers, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z.B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z.B. Rennpferden/Diensthunden.

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In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass

o die Tätigkeit im ideellen Bereich (Jugendbereich) oder im Zweckbetriebsbereich eines Vereins ausgeübt wird. Eine Tätigkeit als Trainer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb “sportliche Veranstaltungen“ ist deshalb nicht begünstigt.

o der Freibetrag personen- und jahresbezogen ist und auch bei Tätigkeit in mehreren Vereinen nicht mehrfach geltend gemacht werden kann (Erklärung des Empfängers, d.h. des Trainers).

o Vergütungen für andere Tätigkeiten, z.B. Vorstandsmitglied, Vereinskassierer oder Gerätewart bei einem Sportverein nicht begünstigt sind.

o Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 EUR können die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur in insoweit geltend gemacht werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

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Basis für die Einkommensteuer:

Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.

Es kann auch für ein Kalenderjahr zu einem abzugsfähigen negativen Ergebnis führen, wenn die Überschusserzielungsabsicht ansonsten dokumentiert ist (z.B. im Erstjahr, wenn die Prüfungskosten für den IPZV-Trainerlehrgang höher sind als die Einnahmen des Jahres).

Zu den Einnahmen gehören auch Erstattungen von Fahrtkosten oder Reiseauslagen durch den Auftraggeber oder die Teilnehmer der Trainingsveranstaltung.

Zu den Einnahmen gehört auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

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Typische abzugsfähige Ausgaben:

o Fahrtkosten (gefahrene Kilometer mit dem privaten PKW zu je 0,30 EUR), Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel

o Mehraufwendung für Verpflegung je nach Zeit der Abwesenheit vom Wohnsitz

o Übernachtungskosten lt. Beleg o Eigene Fortbildungskosten, Versicherungsbeiträge,o Kosten für Arbeitsmittel (Fachliteratur, Equipment für Vorträge z.B.

PC/Beamer), o Verwaltungskosten wie Telefon, Internetkosten, Bürobedarf, Porto,

Kosten Geldverkehro In den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer sowie an das

Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer

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4. UmsatzsteuerGrundsätzlich gilt:

o Umsätze aus der Tätigkeit als IPZV-Trainer unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer in Deutschland.

o Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dieses kann auch eine Personenvereinigung sein, z.B. GbR oder ein Verein.

o Umsatzsteuer ist in dem Staat abzuführen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

o Umsatzsteuerfrei in Deutschland ist die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 UStG).

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Das Unternehmen i.S.d. Umsatzsteuerrechts umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Verschiedene Unternehmen eines Unternehmers sind umsatzsteuerlich zusammen zu fassen. Hierzu gehören jedoch nicht abhängige Beschäftigungsverhältnisse.

Umsatzsteuer kann nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten ermittelt werden (Zustimmung zur Vereinnahmung durch die Finanzbehörden gemäß § 20 UStG).

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Vereinfachungsregeln für sog. „Kleinunternehmer“ i.S.d. § 19 UStG

Umsatzsteuer wird von Unternehmern für grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

In den vereinnahmten Umsätzen enthaltene Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind heraus zu rechnen.

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Hinweise zu § 19 UStG:

o Die Kleinunternehmerregelung ist eine „Option“. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.

o Abgestellt wird auf den Gesamtumsatz, den eine Person als Unternehmer erzielt, d.h. keine isolierte Betrachtung nur für die Trainertätigkeit.

o Für die Umsatzgröße im laufenden Kalenderjahr sind die Einschätzungen zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich (Nachweispflicht des Unternehmers).

o Die Option kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt oder zurückgenommen werden.

o Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen entfällt das Optionsrecht.

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Zu beachten ist:

o Kleinunternehmer dürfen Rechnungen nicht mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen (auch kein Hinweis „im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten).

o Sollten falsche Rechnungen ausgestellt worden sein, so schuldet der Unternehmer die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).

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Ermittlung der abzuführenden Umsatzsteuer im Falle der „Regelbesteuerung“

Vereinnahmte, steuerpflichtige Bruttoentgelte im Betrachtungszeitraum

Darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %)abzüglich:Dem Unternehmer für sein Unternehmen in Rechnung

gestellte Umsatzsteuer, sogenannte Vorsteuernergibt die zu meldende/erklärende Umsatzsteuer des

Voranmeldungszeitraums/ggfs. Kalenderjahr

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Hinweise zur Umsatzsteuer-Anmeldung

o Grundsätzlich selbständige Anmeldepflicht des Unternehmers

o Der Meldezeitraum hängt von der Höhe der Umsatzsteuerbeträge ab (monatlich, vierteljährlich oder jährlich)

o Kurze Fristen zur Abgabe der Erklärungeno Meldung ist mittlerweile zwingend elektronisch dem

zuständigen Finanzamt zu übermittelno Jede „unvollständige oder mehrfach verspätete“ Meldung

kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

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Ausstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit Regelbesteuerung (§ 14 UStG)

o Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

o Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers

o Ausstellungsdatumo fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung einmalig vergeben

wirdo Umfang und Art der Leistungo Zeitpunkt der Leistung (z.B. Trainingszeitraum, Kurszeitraum)o nach Steuersätzen aufgeteiltes Entgelto anzuwendender Steuersatz (z.B. 19 %)

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5. Existenzgründungo Haupt- oder nebenberufliche Tätigkeito Wahl der Rechtsform im Zusammenspiel mit

den übrigen Tätigkeiteno Problem „Scheinselbständigkeit“ bei

langfristig nur einem Auftraggebero Möglichkeiten der Förderung durch z.B. das

Arbeitsamt („Überbrückungsgelder“)

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Storchsbaumstraße 2a46282 Dorsten

Tel.: 02362-607480Fax: 02363-607484

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