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1 Mag.a GRABOVAC Daniela Graz, 15.11.2011 Einfach-, Doppelt-, Mehrfachdiskriminierung Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach? Einfach: eine Diskriminierung aufgrund eines Merkmals Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Religion, Ethnie etc. Doppelt: zwei Diskriminierungsfaktoren spielen eine Rolle im Zusammenspiel: z.B: Geschlecht und Behinderung Mehrfach: Diskriminierung aus mehr als einem Grund (nacheinander wie auch gleichzeitig)

Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?

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Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?. Einfach: eine Diskriminierung aufgrund eines Merkmals Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Religion, Ethnie etc. Doppelt: zwei Diskriminierungsfaktoren spielen eine Rolle im Zusammenspiel: z.B: Geschlecht und Behinderung - PowerPoint PPT Presentation

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Mag.a GRABOVAC Daniela Graz, 15.11.2011 Einfach-, Doppelt-, Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?

Einfach: eine Diskriminierung aufgrund eines Merkmals Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Religion, Ethnie etc.

Doppelt: zwei Diskriminierungsfaktoren spielen eine Rolle im Zusammenspiel: z.B: Geschlecht und Behinderung

Mehrfach: Diskriminierung aus mehr als einem Grund

(nacheinander wie auch gleichzeitig)

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Mag.a GRABOVAC Daniela Graz, 15.11.2011 Einfach-, Doppelt-, Mehrfachdiskriminierung

Intersektionelle Diskriminierung

Intersektionelle Diskriminierung: mehrere zu einer Diskriminierung führende Merkmale wirken gleichzeitig (besondere Form der Mehrfachdiskriminierung)

Mehrfachdiskriminierungen sind wegen ihrer Vielschichtigkeit schwer zu bekämpfen

Unterschiedliche Anwendungsbereiche für verschiedene Diskriminierungsgründe

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Potential an Diskriminierungserfahrungen

Jeder Mensch ist Träger In bestimmter Merkmale, hat ein bestimmtes Geschlecht, Alter, eine bestimmte religiöse oder nicht religiöse Einstellung, sexuelle Orientierung, sozialen Status, gehört zu den Menschen mit Behinderung oder nicht…und die Möglichkeiten an Diskriminierungserfahrungen sind vielfältig und zahlreich

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Internationale Antidiskriminierungsbestimmungen

Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz aller Menschen vor Diskriminierung als allgemeines Menschenrecht uva.

Präambel der Anti-Rassismus Richtlinie (2000/43/EG) hebt Frauen als häufige Opfer mehrfacher Diskriminierung hervor

FRA Bericht 2011: Angehörige ethnischer Minderheiten durchschnittlich fünfmal häufiger Opfer von Mehrfachdiskriminierungen

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Österreichische GesetzgebungArt. 7 B-VG: Verbot der Diskriminierung vor dem

Gesetz aufgrund des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung und der Behinderung, sowie Geburt, Herkunft und Klasse

Art. 8 StV: freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden

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Österreichische GesetzgebungArt. 1 Abs 1 RassDiskrBVGJegliche Form der Unterscheidung aufgrund von Hautfarbe,

Abstammung oder nationaler oder ethnischer Herkunft in Gesetzgebung und Vollziehung verboten

Art. 14 EMRKVerbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, Hautfarbe,

Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status

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BundesgleichbehandlungsgesetzTeil I: Gleichbehandlung von Frauen und Männern in

der Arbeitswelt

Teil II: Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Teil III: Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

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BundesgleichbehandlungsgesetzDefinition von Diskriminierung: ist jede

benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird

Belästigung: ein unerwünschtes Verhalten, das die Würde einer Person verletzt, einschüchternd und beleidigend ist

Beweislast: Betroffene muss die Diskriminierung glaubhaft machen

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Mehrfachdiskriminierung§ 26 GlBG (13) und § 51 (10) GlBG

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen

§ 38 (6) GlBG Ansprüche nach Abs. 1 und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt gerichtlich geltend gemacht werden iVm § 11 BGStG

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MehrfachdiskriminierungBetrifft ein von der Gleichbehandlungskommission zu

behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, so ist Senat I zuständig

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Fall GBK I/283/10-MFrau A., kurdischer Herkunft, Muslimin bewirbt sich auf

eine ausgeschrieben Stelle als Ordinationshilfe

Gemeinsames Essen auch im Fastenmonat vorgeschrieben

Anordnung ihren Namen zu ändern Daisy, Arabella oder Renate

Videoüberwachung im Umkleideraum

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Entscheidungsexuelle Belästigung § 6 GlBG verneint

Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, geschlechtsbezogene Belästigung § 7 Abs. 1 GlBG bejaht, da Daisy eine Zeichenfigur ist und dies als herabwürdigend gilt

Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit § 21 Abs. 1 (1) GlBG bejaht, da europäisch klingenden Namen aufzwingen wollte – zielt darauf ab, ethnische Zugehörigkeit zu negieren

Diskriminierung aufgrund der Religion § 21 Abs. 1 (1) GlBG bejaht, da sie während des Fastenmonats am Tisch sitzen musste

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Fälle AntidiskriminierungsstelleEinfach: Beschimpfung „Du schwule Sau…“ bei der

Arbeit (Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung)

Doppelt: Verkäufer zu ältere Dame „Verstehen Sie mich..“ (Diskriminierung aufgrund des Alters und des Geschlechtes)

Mehrfach: Frau mit Invaliditätspension, aus Kroatien wird vom Richter nicht ernst genommen (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Behinderung, sozialen Status und Ethnie)

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Mag.a GRABOVAC Daniela Graz, 15.11.2011 Einfach-, Doppelt-, Mehrfachdiskriminierung

Fälle Antidiskriminierungsstelle

Intersektionell: Frau mit Kopftuch wird im Bus von einem Fahrgast angepöbelt (Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, Religion und Ethnie)

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Folgen• Identifikation der Betroffenen mit den Kategorien• Identifikation mit der Rolle als Opfer• Belastung• Ohnmacht• Ausgrenzung

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Statistik Diskriminierungsgründe

Alter: 5%

Behinderung: 9%

Ethnische Herkunft: 36%

Geschlecht: 8%

Weltanschauung: 3%

Religion: 11%

Sexuelle Ausrichtung: 5%

Soziale Herkunft: 6%

Mehrfachdiskriminierung: 17%

 

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Zu beachten

„Wenn wir uns mit den Gründen des Anderssein anstatt mit den Auswirkungen dieses Anderssein

beschäftigen …laufen wir Gefahr, eine Analyse vorzunehmen, die von den tatsächlichen Erfahrungen der Menschen weit entfernt ist…häufiger entstehen Benachteiligungen aus der Art und Weise, in der die Gesellschaft bestimmte Personen behandelt, als aus

bestimmten Eigenschaften der Betroffenen.“(Kommission der Menschenrechte der Provinz Ontario 2001)

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit !